Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2018 - M 21 K 16.1849

bei uns veröffentlicht am06.02.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger bewarb sich am .... September 2014 unter Angabe seiner Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 80 bei der Beklagten um die Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der Zollverwaltung. Sein Vater und seine Mutter sind jeweils als seine gesetzlichen Vertreter als Betreuer für ihn bestellt. Nach den Betreuerausweisen umfassten die Aufgabenkreise der jeweiligen Betreuer:

- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise

- Gesundheitsfürsorge

- Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt

- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

- Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten

- Wohnungsangelegenheiten.

Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat (Rahmenintegrationsvereinbarung) ist unter der Überschrift „Körperliche Eignung, Eignungsvoraussetzungen“ unter 1.3 „Einstellung und interne Stellenbesetzung“ ausgeführt, bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen in das Beamtenverhältnis (§ 128 Abs. 1 SGB IX) ist § 5 BLV zu beachten. Danach darf von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Die körperliche Eignung wird auch dann als ausreichend angesehen, wenn dem schwerbehinderten Menschen

1. zum Zeitpunkt der ärztliche Untersuchung die Arbeits- und Dienstfähigkeit bescheinigt wird und

2. er nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet ist.

Weitere Anforderungen sind nicht erforderlich. Schwerbehinderte Menschen müssen von mehreren geforderten Eignungsvoraussetzungen mindestens eine erfüllen. Dem Anschreiben an die begutachtende Ärztin bzw. den begutachtenden Arzt wird bei schwerbehinderten Menschen ein Auszug aus der Rahmenintegrationsvereinbarung beigefügt.

Unter der Überschrift „Dienstfähigkeit“ ist in der Rahmenintegrationsvereinbarung ausgeführt, schwerbehinderte Menschen können als Beamtinnen und Beamte auch dann eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Gleiches gilt für die Ernennung einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Lebenszeit. Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass eine beamtenrechtliche Versorgung eine abgeleistete Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) voraussetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 -4 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -). Bei Dienstunfähigkeit in Folge einer Dienstbeschädigung oder eines Dienstunfalles braucht die Wartezeit nicht erfüllt zu werden, sofern diese nicht auf grobem Verschulden der Beamtin bzw. des Beamten beruht (§ 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 BeamtVG).

Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung hat auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung zu erfolgen, wenn beabsichtigt ist, einen schwerbehinderten Menschen nicht ein- bzw. anzustellen. Hält danach die Schwerbehindertenvertretung die Einstellung für möglich, wird bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht der schwerbehinderte Mensch gehört (§ 81 Abs. 1 SGB IX a.F.) und der Personalrat unter Beifügung der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung unterrichtet.

Nachdem der Kläger erfolgreich an dem schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren zur Einstellung in den nichttechnischen Zolldienst teilgenommen hatte, wurde ihm mit Schreiben des Hauptzollamtes München vom 17. April 2015 mitgeteilt, dass er den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgreich absolviert habe. Es sei nunmehr beabsichtigt, ihn bei Vorliegen der weiteren Einstellungsvoraussetzungen (Feststellung der körperlichen Eignung durch das Gesundheitsamt; Führungszeugnis ohne Einträge) zum 1. August 2015 in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes einzustellen. Sobald der Kläger die weiteren Voraussetzungen erfülle und die angeforderten Unterlagen vorgelegt habe, werde die Bundesfinanzdirektion Südost endgültig über die Einstellung entscheiden.

Mit Schreiben des Hauptzollamtes München vom 17. April 2015 wurde das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München beauftragt, den Kläger anhand des Auszugs der Rahmenintegrationsvereinbarung unter Verwendung des beigefügten Untersuchungsbogens, im Hinblick auf die Ernennung in ein Beamtenverhältnis, auf die Tauglichkeit für den mittleren nichttechnischen Zolldienst zu untersuchen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Grad der Behinderung von 80 habe und damit nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen müsse. Die körperliche Eignung könne im Allgemeinen auch dann als ausreichend angesehen werde, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten (überwiegend Verwaltungs- und Bürotätigkeiten) dieser Laufbahn geeignet sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die Zollverwaltung einem schwerbehinderten Menschen einen speziell auf ihn zugeschnittenen Dienstposten bei fast allen Dienststellen einrichten könne.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde dem Kläger unter dem Betreff „Beabsichtigte Einstellung in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes zum 1. August 2015; Informationsveranstaltung am ...“ mitgeteilt, die Einstellung in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes (m.D.) beim Ausbildungshauptzollamt … sei zum 1. August 2016 beabsichtigt. Die Ausbildung des Klägers beginne am 3. August 2015 mit einem 5-tätigen Einführungspraktikum beim Hauptzollamt … Anschließend werde er zur theoretischen Ausbildung beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum-Dienstsitz … zugewiesen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter unter dem Betreff „Beabsichtigte Einstellung von Nachwuchskräften in die Laufbahn des mittleren bzw. gehobenen Zolldienstes zum 1. August 2015“ mitgeteilt, dass sein Ausbildungsbeginn kurz bevorstehe. Zur Einstimmung auf das Einführungspraktikum beim Hauptzollamt … erhalte er vorab den Ablaufplan zur Kenntnis. In Vorbereitung auf seine Vereidigung werde er gebeten, zum Dienstantritt am 3. August 2015 das Schulabschlusszeugnis im Original und seinen Personalausweis/ Reisepass vorzulegen.

Per E-Mail vom 22. Juli 2015 wurde dem Stellvertreter der Bezirksschwerbehindertenvertretung für den Bezirk der Bundesfinanzdirektion Südost der Betreuerausweis eines der gesetzlichen Vertreter des Klägers gesendet. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, aus Sicht der Bundesfinanzdirektion Südost - insbesondere wegen der beschriebenen Aufgabenkreise - stehe das Betreuungsverhältnis einer Einstellung entgegen.

Mit E-Mail vom 23. Juli 2015 teilte der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung mit, er fühle sich nach der Einsicht in die zur Verfügung gestellte Unterlage nicht in der Lage, mitteilen zu können, ob der Kläger für die Einstellung in die Zollverwaltung geeignet sei oder nicht. Es fehlten für eine solch gravierende Entscheidung noch weitere Informationen über die betreffende Person. Allein ein Betreuerausweis für einen schwerbehinderten Menschen sei nicht ausreichend aussagekräftig.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, er besitze aufgrund des im Betreuerausweis hinsichtlich der Abgabe von Willenserklärungen enthaltenen Einwilligungsvorbehaltes das für einen schwerbehinderten Bewerber für das Amt erforderliche Mindestmaß an Leistungsfähigkeit nicht. Nach abschließender Bewertung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen könne er für eine Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Tolldienstes zum 1. August 2015 nicht berücksichtigt werden. Die Schwerbehindertenvertretung des Geschäftsbereichs sei entsprechend in Kenntnis gesetzt worden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Juli 2015 wurde die Betreuung des Klägers durch seine gesetzlichen Vertreter eingeschränkt, der Einwilligungsvorbehalt wurde aufgehoben. Die Betreuung umfasst nach dem Beschluss folgende Aufgabenkreise:

- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgaben

- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

- Wohnungsangelegenheiten.

- Vermögenssorge

- Gesundheitsfürsorge

- Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, dass er auch nach aktueller Aktenlage weiterhin nicht für eine Einstellung in den mittleren Zolldienst berücksichtigt werden könne. Ungeachtet des mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Juli 2015 aufgehobenen Einwilligungsvorbehaltes für Vermögensvorsorge bestehe nach wie vor ein Betreuungsverhältnis hinsichtlich wesentlicher Aufgabenkreise, die den organisatorischen Rahmen für die Ausbildung wie auch materielle Ausbildungsinhalte beträfen. Der Kläger könne nach wie vor Rechtshandlungen, insbesondere in Angelegenheiten der Ausbildung und der Dienstverrichtung, im eigenen Namen nicht rechtswirksam vornehmen. Ein Mindestmaß an einer - auch bereits während der Ausbildung nachzuweisenden - Befähigung zur rechtlich selbständigen und eigenverantwortlichen Mitwirkung bei hoheitlichen Aufgaben im mittleren Dienst der Bundeszollverwaltung sei somit nicht gegeben. Dass nicht nur der Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge sondern auch und insbesondere die darüber hinaus hinsichtlich weiterer Aufgabenkreise bestehende eingeschränkte Rechtsfähigkeit des Klägers derzeit seiner Einstellung entgegenstehe, sei daran erkennbar gewesen, dass das Schreiben vom 24. Juli 2015 an den gesetzlichen Vertreter des Klägers adressiert gewesen sei. Sollte das Betreuungsverhältnis durch das Amtsgericht … mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, sei bei Vorliegen der übrigen Einstellungsvoraussetzungen - amtsärztliches Gesundheitszeugnis, Wirtschaftsschulabschluss - kurzfristig noch eine Einstellung des Klägers möglich. Hierzu dürfe das amtsärztliche Gesundheitszeugnis, das bisher noch nicht eingegangen sei, keine einer Einstellung entgegenstehende Eintragung enthalten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:.

In dem amtsärztlichen Gutachten des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vom 14. Juli 2015, das der Bundesfinanzdirektion am 31. Juli 2015 per Fax zugeleitet wurde, heißt es, der Kläger sei am … Mai 2015 und am .... Juli 2015 amtsärztlich untersucht worden. Für die vorgesehene Tätigkeit seien folgende Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen:

Der Kläger könne keine Tätigkeiten durchführen, die mit Heben und Tragen von Lasten über maximal 10 kg verbunden seien, er dürfe nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, die mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergingen. Der Kläger könne keinen Parteiverkehr durchführen, er dürfe keine Tätigkeiten durchführen, bei denen Anpassungs- und Umstellungsvermögen erforderlich sei. Er dürfe keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er andere Personen oder laufende Maschinen überwache. Er dürfe keine Tätigkeiten mit Verantwortungslage durchführen. Er könne nicht im Außendienst eingesetzt werden.

Der Kläger könne am PC arbeiten, wobei zu beachten sei, dass die Arbeitsgeschwindigkeit, ebenso wie die Sprechgeschwindigkeit reduziert sei. Die Fähigkeit zu telefonieren sei durch die verlangsamte Sprechgeschwindigkeit als reduziert anzusehen.

Der Kläger benötige während der Ausbildung eine Betreuungskraft, die alle Tätigkeiten, die er durchführe, überwache und ihn anleite. Eine alleinverantwortliche Tätigkeit sei bei ihm nicht möglich.

Bei Prüfungen im Rahmen der Ausbildung sei eine Schreibzeitverlängerung bzw. eine Gesamtbearbeitungszeitverlängerung von mindestens 30% nötig. Es könne nicht bestätigt werden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliege, dies auch nicht unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte.

In dem Zusatzgutachten des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vom 7. Juli 2015, das von der Fachärztin für Nervenheilkunde, für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. für die amtsärztliche Begutachtung des Klägers durch Dr. A. erstellt worden war, wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger sei am .... Juli 2015 untersucht worden. Anhand der Ergebnisse der Untersuchung und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die bereits vorab und bei der Untersuchung selbst eingereicht worden seien, sei die Beurteilung erfolgt. Dr. K. führte in Bezug auf die vorgesehene Ausbildung die gleichen Leistungseinschränkungen auf, die auch in dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2015 genannt wurden. Zusätzlich wurde ausgeführt, es könne nicht bestätigt werden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliege, dies auch nicht unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte. Eine Nachuntersuchung zur Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit sei nicht vor Abschluss der Ausbildung sinnvoll.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, er könne aufgrund der in dem Gesundheitszeugnis des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München getroffenen amtsärztlichen Feststellungen - unabhängig von dem derzeit noch bestehenden Betreuungsverhältnis - nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes eingestellt werden.

Am … August 2015 legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südost vom 31. Juli 2015 ein. Zur Begründung wurde durch Schreiben vom .... Januar 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 31. Juli 2015 sei formell sowie materiell rechtswidrig. Das Zusatzgutachten von Dr. K. vom 7. Juli 2015, das maßgeblich zur Beurteilung im Rahmen des Gesundheitszeugnisses vom 14. Juli 2015 durch Dr. A. beigetragen habe, erfülle nicht die Voraussetzungen, die an ein ärztliches Gutachten zu stellen seien, auf dessen Basis der Dienstherr in der Lage sei, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. Es lägen gravierende Fehler vor. Die medizinischen Diagnosen von Dr. K. und Dr. A. stellten keine Anknüpfungs- und Befundtatsachen dar, die den Dienstherrn befähigten, in Bezug auf einen bzw. eine Auswahl von zur Verfügung stehender Dienstposten, eine eigenverantwortliche Aussage über die gesundheitliche Eignung des Widerspruchsführers zu tätigen. Es seien weder die eingesetzten Untersuchungsmethoden erläutert worden noch ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offengelegt. Frau Dr. K. gebe auf einer Seite das Gespräch wieder, das sie mit dem Kläger geführt habe. Aus der abschließenden Beurteilung sei aber nicht ersichtlich, weshalb sie zu der Schlussfolgerung gekommen sei, dass der Kläger nicht die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung besitze. Auch die Beurteilung von Dr. A. vom 14. Juli 2015 stelle keine Grundlage dar, auf der der Dienstherr - unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers - in die Lage versetzt werden könne, zu prüfen, ob die körperliche Eignung ausreiche, um dem Widerspruchsführer irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen im Einklang stehe. Bei der Darstellung der Einschränkungen des Klägers sei für den Dienstherrn nicht ersichtlich, welche Untersuchungsmethoden Dr. A. eingesetzt habe bzw. wie Dr. A. zu den Schlussfolgerungen komme. Unter Berücksichtigung von Beurteilungen anderer Arbeitgeber ergäben sich Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Einschätzungen. So sei der Kläger im Rahmen eines Praktikums im …

… im Telefondienst eingesetzt gewesen. Dort sei sein selbständiges Arbeiten bestätigt worden. Auch die ...bibliothek habe dem Widerspruchsführer selbständiges, sorgfältiges und gründliches Arbeiten bescheinigt. Weder Dr. K noch Dr. A hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung Informationen zum beabsichtigten Einsatz des Klägers vorgelegen. In Unkenntnis des konkreten Dienstpostens sei es den ärztlichen Gutachtern daher nicht möglich gewesen, Beurteilungen über die Einsetzbarkeit des Klägers abzugeben. Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht beteiligt und angehört worden. Als Folge der Pflichtverletzung sei dem Kläger ein Schaden entstanden, da er nicht wie beabsichtigt am 1. August 2015 die Ausbildung begonnen habe. Die Familie hätte eine Flugreise geplant und in diesem Zusammenhang eine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen. In Erwartung der Einstellung zum 1. August 2015 hätte die Familie die Reise storniert und eine Kostenerstattung bei der Reiserücktrittsversicherung geltend gemacht. Nachdem die Absage der Bundesfinanzdirektion Südost so spät erfolgt sei, sei es nicht mehr möglich gewesen, die Reise dennoch anzutreten. Da aufgrund der Absage jedoch kein Hinderungsgrund im Sinne der Reiserücktrittsversicherung vorgelegen habe, habe diese die Kostenübernahme abgelehnt.

In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2015 führte Dr. H. vom Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vertretend für Dr. A. aus, die Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen habe zum Untersuchungszeitpunkt vorgelegen. Aufgrund chronischer schwerwiegender Gesundheitsstörungen lägen die im Gutachten vom 14. Juli 2015 beschriebenen Leistungseinschränkungen vor. Diese seien unabhängig von jeglicher Prognose.

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Bestehen des schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahrens sei mit Schreiben des Hauptzollamts München vom 17. April 2015 die amtsärztliche Untersuchung des Klägers unter Hinweis auf dessen Grad der Behinderung von 80 beim Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München veranlasst. Dem Untersuchungsauftrag sei ein Auszug aus der Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung beigefügt worden.

In der Stellungnahme der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2016 wurde ausgeführt, die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung sei in allen Schritten des Einstellungsverfahrens des Klägers eingebunden worden. Lediglich bei der endgültigen Ablehnung des Bewerbers sei keine ordnungsgemäße Einbindung i.S.v. § 95 Abs. 2 SGB IX erfolgt. Eine Anhörung vor einer Entscheidung sei unterblieben. Diese sei jedoch in einem persönlichen Gespräch durch den Abteilungsleiter der Abteilung Rechtsund Fachaufsicht der ehemaligen Bundesfinanzdirektion Südost nachgeholt worden. Die Entscheidungsgründe für die Absage seien aus rechtlichen Gründen aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung nachvollziehbar. Auch eine ordnungsgemäße Einbindung der Schwerbehindertenvertretung bei der abschließenden Ablehnung habe zu keiner anderen Sichtweise geführt.

Bereits am … Januar 2015 hatte der gesetzliche Vertreter des Klägers für sich, die gesetzliche Vertreterin des Klägers, den Kläger und den Bruder des Klägers Flugreisen von … über … nach … sowie Flugreisen von ... über … nach … und einen Mietwagen gebucht. Die Buchungen wurden jedoch vom gesetzlichen Vertreter des Klägers zu Stornierungskosten in Höhe von 982,00 € für den Mietwagen und in Höhe von 2.515,52 € sowie 2.483,52 € für die Flugreisen storniert.

Am … April 2016 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 31. Juli 2015 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bei der Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2018 zu berücksichtigen. Der aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung entstandene Schaden in Höhe von 5.981,04 € ist dem Kläger zu erstatten.

Zur Begründung wurden mit Schriftsatz vom .... August 2016 die Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und im Wesentlichen ergänzt, wegen der kurzfristigen und äußerst überraschenden Entscheidung habe sich die Familie nicht in der Lage gesehen, den am … Januar 2015 gebuchten Urlaub anzutreten. Der Hinflug sei für den 1. August 2015 um 7:00 Uhr gebucht gewesen. Der Kläger habe bis zum 31. Juli 2015 keine Gründe gesehen, die einer Einstellung zum 1. August 2015 entgegenstehen könnten. Auch nach dem 31. Juli 2015 sei versucht worden, eine nachträgliche Einstellung zu erreichen. Die Schwerbehindertenvertretung habe anlässlich eines Termins beim Gesundheitsamt München am .... August 2015 auf den Umstand hingewiesen, dass die Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers auch dann anzunehmen sei, wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung Arbeits- und Dienstfähigkeit vorliege und die Wahrnehmung eines Dienstpostens ausreichend sei. Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß bei der Ablehnung des Klägers beteiligt worden. Die nachträgliche Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sei auch nicht geeignet gewesen, den formellen Fehler zu kompensieren. Mithin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, insbesondere der Darlegung der Regelungen des Betreuerausweises und der Auswertung des Gutachtens des Gesundheitsamtes, zu einem positiven Ergebnis für den Kläger gekommen wäre.

Soweit Dr. A. die gesundheitliche Eignung des Klägers ausschließe, weil dieser auch unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte nicht geeignet sei, werde für die konkrete Stelle ein falscher Maßstab angewandt. Anders als bei Einstellungen für Beamte auf Landesebene, wo dieser Zeitraum eine Rolle spiele, sei es für die Einstellung beim Zoll nur maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Eignung vorliege. Soweit bei der Untersuchung durch Dr. K. angesprochen worden sei, dass einer Verbeamtung auf Lebenszeit das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis entgegenstehen könne, sei zu entgegen, dass davon auszugehen gewesen sei, dass das Merkzeichen aufgehoben werde. Dies sei auch tatsächlich der Fall gewesen. Es sei auch zwischen der Absolvierung der Ausbildung und der Verbeamtung zu unterscheiden. Nach Abschluss der Ausbildung müsse ohnehin eine erneute Prüfung erfolgen, bevor es zu einer Verbeamtung kommen könne.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 26. August 2016 im Wesentlichen vorgetragen, die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Da aufgrund des vorgelegten Betreuerausweises schon vor Eingang des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses begründete Zweifel an der Eignung des Klägers für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes bei der Einstellungsbehörde bestanden hätten, sei die Schwerbehindertenvertretung durch die Einstellungsbehörde sowohl telefonisch als auch per E-Mail vom 22. Juli 2015 über die beabsichtigte Nichteinstellung des Klägers unterrichtet und um Einschätzung gebeten worden. Der Kläger verkenne, dass für eine Nichteinstellung nicht die Eignungsprognose, sondern seine bereits bei der Einstellung vorliegende Dienstunfähigkeit maßgeblich gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Februar 2018 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Der Verwaltungsrechtsweg ist für beide Klageanträge gemäß § 40 VwGO eröffnet.

Auch hinsichtlich des klägerischen Begehrens auf Schadensersatz ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, für sie nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 126 Abs. 1 BBG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Zwar ist zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Beamtenverhältnis zustande gekommen, jedoch kommen eng auf den Zusammenhang mit der Bewerbung begrenzte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten des Dienstherrn in sinngemäßer Übertragung der privatrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo in Betracht (Plog/Wiedow, BBG, April 2007, § 79 BBG Rn. 2, m.w.N.). Solche Sorgfalts- und Rücksichtspflichten sind hier anzunehmen, da es bei dem Schadensersatzbegehren um eine Streitigkeit „vorbeamtenrechtlicher Art“ geht, die sich gerade auf den Bewerbungsprozess des Klägers bezieht.

Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.981,04 € begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger die Neuverbescheidung hinsichtlich seiner Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2018 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 31. Juli 2015 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig.

Der Klage fehlt bezüglich des Antrags auf Neuverbescheidung das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Klageziel nicht mit der vorliegenden Klage erreichen kann. Der Berücksichtigung des Klägers in dem Auswahl- und Einstellungsverfahren zu dem Termin 1. August 2018 steht der bestandskräftige Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südost vom 30. Juli 2015 entgegen.

Bei dem Schreiben vom 30. Juli 2015 handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwVfG, der bestandskräftig geworden ist, weil er nicht rechtzeitig mittels Widerspruchs angegriffen wurde. Die Qualifizierung als eigenständiger Verwaltungsakt folgt daraus, dass das Schreiben vom 30. Juli 2015 gegenüber dem Schreiben vom 31. Juli 2015 einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist. Mit dem Schreiben vom 30. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, dass er auch nach aktueller Aktenlage weiterhin nicht für eine Einstellung in den mittleren Zolldienst berücksichtigt werden kann. Die beiden Schreiben vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 können auch nicht als einheitlicher Verwaltungsakt betrachtet werden, da sie nebeneinander erlassen wurden. Zwar wird in dem Schreiben vom 31. Juli 2015 formell auf das Schreiben vom 30. Juli 2015 Bezug genommen, jedoch weisen beide Schreiben einen eigenständigen und unterschiedlichen Regelungsgehalt auf und nehmen inhaltlich nicht aufeinander Bezug. Durch die formelle Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. Juli 2015 wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass beide Bescheide nebeneinander bestehen sollen und dass der Bescheid vom 30. Juli 2015 nicht durch den Bescheid vom 31. Juli 2015 gemäß §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben wird. Dies ergibt sich aus der Entscheidung der Bundesfinanzdirektion Südost, dass der Kläger unabhängig von dem derzeit noch bestehenden Betreuungsverhältnis aufgrund der im dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2015 getroffenen Feststellungen nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes eingestellt werden kann. In dem Schreiben vom 30. Juli 2015 wurde die Ablehnungsentscheidung hingegen darauf gestützt, dass das für den Kläger bestehende Betreuungsverhältnis einer Einstellung entgegenstehe. Ausweislich der Widerspruchsbegründung der Bevollmächtigten des Klägers ist ihm der Bescheid über seinen gesetzlichen Vertreter gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG spätestens im Zeitpunkt der Widerspruchsbegründung vom.... Januar 2016 auch bekanntgegeben worden.

Da der Bescheid vom 30. Juli 2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, betrug die Frist für die Einlegung des Widerspruchs gemäß §§ 70 Abs. 2 i.V.m. 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr. Widerspruch wurde aber gegen den Bescheid vom 30. Juli 2015 nicht erhoben. Es kann auch nicht angenommen werden, dass mit der Einlegung des Widerspruchs am 20. August 2015 gegen den Bescheid vom 31. Juli 2015 auch gleichzeitig der Bescheid vom 30. Juli 2015 angegriffen werden sollte. Dies folgt daraus, dass in dem Schreiben vom … August 2015 ausdrücklich seitens der Bevollmächtigten des Klägers nur der Bescheid vom 31. Juli 2015 genannt wurde und sich die Begründung des Widerspruchs vom .... Januar 2016 nur auf den Bescheid des 31. Juli 2015 bezieht.

Im Übrigen hätte die Klage selbst bei unterstellter Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, da über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch bereits mit den Bescheiden der Bundesfinanzdirektion Südost vom 30. Juli 2015 sowie vom 31. Juli 2015 ordnungsgemäß entschieden wurde. Die Bescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ablehnungsbescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 sind formell rechtmäßig.

Insbesondere sind sie nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Danach hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung besteht ferner eine Erörterungspflicht.

Zwar wurde hier die Schwerbehindertenvertretung nicht umfassend über die Ablehnungsgründe für die Ablehnung des Klägers unterrichtet, da ihr das amtsärztliche Gutachten vom 14. Juli 2015 nicht zur Verfügung gestellt wurde. Jedoch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Entscheidung durch eine rechtzeitige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht hätte beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 1 WB 36/88 - NVwZT-RR 1990, 489).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Unterlassung der Einbeziehung der Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung in die Ermessenserwägung die Entscheidung über die Versetzung eines schwerbehinderten Soldaten dann nicht rechtsfehlerhaft machen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie diese zugunsten des Betroffenen hätte beeinflussen können (Rechtsgedanke zu § 46 VwVfG) oder dass die Entscheidung als solche gar nicht in die Rechtsverhältnisse und die Sphäre des Betroffenen „einschneidend“ eingreift. Die Entscheidung darüber, ob ein an sich gegebener Ermessensfehler ausnahmsweise als rechtlich unerheblich angesehen werden kann, haben die mit der Überprüfung der Ermessensentscheidung befassten Gerichte zu treffen. Handelt es sich um die Nichtberücksichtigung von Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung, dann kann keineswegs präjudiziell die Aussage des entscheidenden Vorgesetzten sein, die Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung hätten unter keinen Umständen seine Entscheidung zu beeinflussen vermocht. Entscheidungserheblich kann demgegenüber sein, wie sich die Schwerbehindertenvertretung dem Vorgesetzten gegenüber -nachträglich - geäußert hat. Erklärt sie ausdrücklich, dass die Entscheidung des Vorgesetzten bei vorheriger Anhörung gebilligt worden wäre, kann eine positive Beeinflussung der Personalentscheidung zugunsten des Klägers durch die Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen werden (vgl. zu alldem BVerwG, B. v. 15.2.1990 -a.a.O.).

Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Hier hat die Hauptbehindertenvertretung in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2016 ausgeführt, dass die Entscheidungsgründe für die Absage aus rechtlichen Gründen aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung nachvollziehbar sind. Auch eine ordnungsgemäße Einbindung der Schwerbehindertenvertretung bei der abschließenden Ablehnung hätte zu keiner anderen Sichtweise geführt. Insofern war die fehlerhafte Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung nicht kausal für die Ablehnungsentscheidungen. Der formelle Fehler hat sich nicht ausgewirkt und kann deshalb die Ablehnungsentscheidungen nicht rechtswidrig machen.

Die Bescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 sind auch materiell rechtmäßig.

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - NVwZ 2014, 300).

Die Ablehnung des Klägers wegen des bestehenden Betreuungsverhältnisses ist nicht zu beanstanden. Die von dem Betreuungsverhältnis erfassten Aufgabenkreise, insbesondere die Betreuung hinsichtlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und die Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten stehen einer Einstellung in das Ausbildungsverhältnis entgegen. Durch das Betreuungsverhältnis ohne Einwilligungsvorbehalt bleibt der Kläger zwar geschäftsfähig und kann Rechtshandlungen wirksam vornehmen, allerdings können der Kläger und sein Betreuer in den betreffenden Aufgabenkreisen nebeneinander rechtswirksam für den Kläger tätig werden (§§ 1902, 1903 BGB). Da die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Zolldienstes hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, muss der Dienstherr gewährleisten, dass die betreffenden Beamten auch die Fähigkeit dazu besitzen. Da der Kläger in den betreffenden Aufgabenkreisen auf einen Betreuer angewiesen ist, ist davon auszugehen, dass er nicht nur in eigenen Angelegenheiten, sondern vielmehr auch in fremden Angelegenheiten nicht die Fähigkeit besitzt, diese zu besorgen.

Vorliegend durfte die Bundesfinanzdirektion Südost auch von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Einstellung in die Laufbahn für den mittleren nichttechnischen Zolldienst ausgehen. Nach den amtsärztlichen Feststellungen des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vom 14. Juli 2015 konnte nicht bestätigt werden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliegt, dies auch nicht unter Berücksichtigung der 5-Jahres Regel für Schwerbehinderte. Zwar bezieht sich die 5-Jahres-Regel nach der Rahmenintegrationsvereinbarung nur auf die beamtenrechtliche Versorgung, die eine abgeleistete Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) voraussetzt. Aus dem Gutachten vom 14. Juli 2015 ergibt sich aber, dass unabhängig von jeglicher Prognose die Dienstfähigkeit des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestand. So führte Dr. A. in ihrem Gutachten aus, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers für die Verbeamtung auf Lebenszeit a u c h unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte nicht vorliegt. Das Ergebnis wird auch durch die Stellungnahme vom Dr. H. gestützt, in der sie ausführt, dass die im Gutachten vom 14. Juli 2015 beschriebenen Leistungseinschränkungen aufgrund chronischer schwerwiegender Gesundheitsstörungen unabhängig von jeglicher Prognose vorliegen.

Die Kammer hat ferner keine Zweifel daran, dass das amtsärztliche Gutachten ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Insbesondere lag die Rahmenintegrationsvereinbarung nach der Stellungnahme von Dr. H. vom 28. August 2015 dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers vor.

Das amtsärztliche Gutachten erfüllt auch die erforderlichen Anforderungen. Dabei sind die für das Zwangspensionierungsverfahren aufgestellten Anforderungen an ärztliche Gutachten heranzuziehen, da für die Einstellung eines Beamtenbewerbers keine anderen Maßstäbe gelten können. Danach muss das verwendete amtsärztliches Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, allerdings nur soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, B. v. 20.1.2011 -2 B 2.10 - juris). Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstraktfunktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt (zu allem: BVerwG, B. v. 20.1.2011 - a.a.O.).

Übertragen auf den vorliegenden Fall soll die amtsärztliche Stellungnahme im Einstellungsverfahren dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Kläger gemessen an den an einen schwerbehinderten Menschen angelegten Maßstab nach der Rahmenintegrationsvereinbarung gesundheitlich für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist. Diese Anforderung erfüllt das amtsärztliche Gutachten von Dr. A. 14. Juli 2015. Dr. A. bezieht sich darin ausdrücklich auf die Untersuchung vom .... Juli 2015 und damit auch auf das gesamte Zusatzgutachten von Dr. K. Aus dem Zusatzgutachten ergeben sich für den Kläger die Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Kläger erhobenen psychologischen Befunde und die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Klägers, in die Laufbahn für den mittleren nichttechnischen Zolldienst eingestellt zu werden. Dr. K. führte in ihrem Gutachten detailliert aus, welche Leistungseinschränkungen für den Kläger vorliegen und schlussfolgerte aus den Befunden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit nicht vorliegt. Dass den ärztlichen Gutachterinnen vorab kein konkreter Dienstposten für den Kläger mitgeteilt wurde, ist dabei unschädlich. Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung ist die körperliche Eignung anzunehmen, wenn dem schwerbehinderten Mensch zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung die Arbeits- und Dienstfähigkeit bescheinigt wird und er nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet ist. Vorliegend wurde dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München im Untersuchungsauftrag die Anforderungen an die körperliche Eignung für schwerbehinderte Menschen mitgeteilt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger überwiegend Verwaltungs- und Bürotätigkeiten absolvieren soll und dass die Zollverwaltung einem schwerbehinderten Menschen einen speziell auf ihn zugeschnittenen Dienstposten bei fast allen Dienststellen einrichten kann. Insoweit wurde der Untersuchungsauftrag hinreichend konkretisiert, da die begutachtende Ärztin darüber informiert war, dass der Kläger überwiegend im Verwaltungs- und Bürobereich eingesetzt werden soll. Einer ganz konkreten Dienstpostenbeschreibung bedurfte es allerdings nicht, da das Hauptzollamt … angab, bei fast allen Dienststellen einen speziell auf den Kläger zugeschnittenen Dienstposten einrichten zu können. Es sollte gerade das Gutachten dazu dienen, einen konkreten Dienstposten für den Kläger entsprechend seiner Eignung auszuwählen und einzurichten. Da der Kläger jedoch wegen seiner allgemein fehlenden Eignung für den mittleren nichttechnischen Zolldienst für keinen Dienstposten in Betracht kommt, kam es nicht mehr dazu, für ihn einen konkreten Dienstposten entsprechend den Anforderungen in dem amtsärztlichen Gutachten einzurichten.

Auch das Zusatzgutachten vom 3. Juli 2015 ist nicht zu beanstanden. Dass die Amtsärztin darin ausführte, eine Nachuntersuchung zur Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit ist nicht vor Abschluss der Ausbildung sinnvoll, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Dienstherrn, von der Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen. Das Gutachten vom 3. Juli 2015 diente lediglich dazu, dem Dienstherrn eine Entscheidungsgrundlage für die Frage der Dienstfähigkeit des Klägers zu geben, da er selbst nicht über die erforderliche medizinische Expertise verfügt. Der Hinweis kann demnach vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung nur so verstanden werden, dass sie eine Empfehlung für den Fall abgegeben hat, dass ihrem Gutachtensergebnis nicht gefolgt wird.

Diesem Gutachten ist durch den Kläger nichts Wesentliches entgegengesetzt worden. Ihm lediglich ein psychologisches Zusatzgutachten über die Fahreignung des Klägers entgegenzuhalten, kann wegen der Verschiedenartigkeit der Begutachtungsgrundlagen nicht zur Unrichtigkeit oder Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 14. Juli 2015 führen. Weitere Einwendungen von medizinischem Gewicht wurden nicht erhoben. Auch die Praktikumszeugnisse von der ...bibliothek sowie vom ... können die Richtigkeit der Gutachtensergebnisse nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen handelt es sich dabei um Zeugnisse, die von medizinischen Laien ausgestellt wurden, und zum anderen war die Beurteilungsgrundlage eine andere. Bei den jeweiligen Praktika ging es nicht um die Frage, ob der Kläger dienstfähig ist und für Dienstposten der Zollverwaltung im mittleren nichttechnischen Dienst geeignet ist, sondern er wurde vielmehr gemessen an seinen Praktikantentätigkeiten bewertet.

Es kann von der Beklagten auch nicht verlangt werden, den Kläger trotz seiner Dienstunfähigkeit in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst einzustellen, da die Ausbildung wie vom Kläger vorgetragen unabhängig von seiner späteren Verbeamtung auf Lebenszeit ist.

Ziele der Ausbildung gemäß § 2 der Vorbereitungsdienstverordnung mittlerer nichttechnischer Zolldienst (MntZollDVDV) sind Folgende: Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wissen und die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich sind. Sie soll die Auszubildenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen Raum und im internationalen, insbesondere europäischen Raum. Die Auszubildenden sollen Kompetenzen entwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen an die Zollverwaltung gerecht zu werden. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich weiterzubilden.

Danach dient der Vorbereitungsdienst gerade dazu, die Auszubildenden für die späteren Tätigkeiten in der Zollverwaltung vorzubereiten. Dieses Ziel würde leerlaufen, wenn auch Auszubildende eingestellt werden könnten, die für diese Ziele von vornherein ungeeignet sind. Gemäß § 17 MntZollDVDV kann in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes nämlich nur eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichen Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt. Der Dienstherr kann im Übrigen auch nicht verpflichtet werden, auf Kosten der Allgemeinheit Bewerber auszubilden, die später mangels gesundheitlicher Eignung nicht in die angestrebte Laufbahn in das Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit übernommen werden können.

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.981,04 € wegen Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung. Ein solcher ergibt sich nicht wegen einer Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten aus einem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis „vorbeamtenrechtlicher Art“ (Plog/Wiedow, BBG, a.a.O.).

Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist die Feststellung der schuldhaften Verletzung einer dem Geschädigten gegenüber zu erfüllenden Pflicht, die zu einem Vermögensschaden geführt hat, der nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität der Beklagten zuzurechnen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Geschädigte grundsätzlich als Schadensersatz die Differenz zwischen der Vermögenslage verlangen, die sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung ergibt, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Pflichtverletzung bestünde (zu alldem BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5.04 - NVwZ 2005, 1188).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer dem Kläger gegenüber zu erfüllenden Fürsorgepflicht. Da die Ablehnungsbescheide vom 30. Juli 2015 und 31. Juli 2015 rechtmäßig sind, kann schon keine Pflichtverletzung der Beklagten angenommen werden. Der Kläger wurde hier rechtmäßig nicht in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst eingestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten


Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Lei

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 95 Sicherstellungsauftrag


Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts A

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts


(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassun

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(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art u

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung


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(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihr

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(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes kann eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst e

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2018 - M 21 K 16.1849 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. D

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(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat und Schadensersatz wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung seiner Bewerbung.

2

Der 1965 geborene Kläger ist seit 2006 als angestellter Berufsschullehrer in Niedersachsen tätig. Er ist an Multipler Sklerose erkrankt und hat einen Bandscheibenvorfall erlitten. Unter Berufung darauf lehnte die Beklagte seine Verbeamtung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ab. Der Kläger sei zwar gegenwärtig beschwerde- und symptomfrei. Es bestehe aber eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werde. Nach der Ablehnung ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden.

3

Auf die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden. Es hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verbeamtung und auf Schadensersatz wegen der Ablehnung der Bewerbung abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum für die gesundheitliche Eignung rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers sei bereits dann anzunehmen, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn eine dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit des Bewerbers mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse. Der allgemeine Prognosemaßstab sei hier wegen der Behinderung abgesenkt. Die amtsärztlichen Stellungnahmen reichten nach ihrem Inhalt nicht aus, um eine derartige Prognose treffen zu können. Daher müsse die Beklagte auf verbesserter medizinischer Tatsachengrundlage erneut über den Übernahmeantrag des Klägers entscheiden. Ein Schadensersatzanspruch scheitere jedenfalls am fehlenden Verschulden. Der Beklagten könne kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Bewerbung auf der Grundlage des allgemeinen Prognosemaßstabs abgelehnt habe. Die Behinderung des Klägers sei erst im Nachhinein anerkannt worden.

5

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat zu übernehmen, hilfsweise über den Antrag auf Übernahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden sowie die Beklagte zu verpflichten, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 1. März 2008, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt, in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat übernommen worden.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers hat mit der Maßgabe der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht seine Berufung gegen die Abweisung seines vorrangigen Klagebegehrens, die Beklagte zur Verbeamtung zu verpflichten, zurückgewiesen hat. Insoweit verstößt das Berufungsurteil gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers sei gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - nicht vereinbar. Auch ist diese Beurteilung anhand eines anderen als dem vom Oberverwaltungsgericht angewandten Prognosemaßstabs vorzunehmen. Erweist sich der Kläger als gesundheitlich geeignet, steht ihm ein Anspruch auf Verbeamtung zu, wenn er der fachlich am besten geeignete Bewerber für eine freie Stelle als Studienrat ist. Hierfür muss der insoweit bestehende Beurteilungsspielraum der für die Bewerberauswahl zuständigen Stelle auf Null reduziert sein. In Bezug auf die Schadensersatzklage hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu Recht zurückgewiesen.

10

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 <151>). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - BVerfGK 14, 492 <496> = juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden.

11

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (Nds. GVBl S. 72) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl S. 591) vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f.).

12

Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O.). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.

13

Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.

14

Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss.

15

Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Tritt der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienstzeit und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 16 f.).

16

Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.

17

Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber aktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17).

18

Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier die Multiple-Sklerose-Erkrankten - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist.

19

Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Belastbare Studien zur korrelationsstatistischen Beziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor.

20

Schließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf Krankheiten zurückzuführen ist, die man zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung hätte vorhersagen können (Nationaler Ethikrat, Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, S. 59). Regelmäßig geht die vorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück.

21

Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

22

Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen.

23

Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur erforderlichen Prognosebasis auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <165>).

24

2. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. Urteile 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6 S. 14 f. und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).

25

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49 f.> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 jeweils Rn. 11).

26

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Prognose der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern nicht erfüllt:

27

Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert.

28

Wie dargestellt hat der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 14 f.)

29

Dagegen besteht für die vergleichende fachliche Eignung der Bewerber ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der vor allem die Gewichtung der leistungsbezogenen Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfasst (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 45).

30

Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht beurteilen, ob der Kläger gesundheitlich geeignet ist, um verbeamtet zu werden. Das Oberverwaltungsgericht wird nunmehr vor allem zu beurteilen haben, ob sich aufgrund der Multiplen Sklerose in der individuellen Situation des Klägers Anhaltspunkte ergeben, die den Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich machen.

31

Im Falle seiner gesundheitlichen Eignung hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat, wenn er sich bei der Bewerberauswahl für eine Beamtenstelle als Studienrat aufgrund eines Leistungsvergleichs als der am besten geeignete Bewerber erweist. Hierfür muss der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zugunsten des Klägers auf Null reduziert sein. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Spielraum aufgrund des Erfahrungsvorsprungs, den der Kläger durch seine berufliche Praxis als Lehrer erworben hat, jedenfalls eingeschränkt ist. Auch insoweit wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

32

Der Verbeamtung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 - NLVO - Nds. GVBl S. 118; geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2010, Nds. GVBl S. 218). Zwar darf eine Verbeamtung nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Übernahme- oder Einstellungsanspruch vorliegen (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 11).

33

Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO können aber Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden, wenn sich der berufliche Werdegang eines Bewerbers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist angesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreitung der Altersgrenze gestellt hatte, das insoweit bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der Altersgrenze auf Null reduziert, sollte sich die Ablehnung als rechtswidrig erweisen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. jeweils Rn. 35).

34

3. Weitere Modifikationen der Eignungsanforderungen für Behinderte, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 SGB IX), sind verfassungsrechtlich nicht geboten.

35

Von dem vorstehend dargelegten Maßstab abweichende Erleichterungen für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern sind im nationalen Recht nur für schwerbehinderte Menschen vorgesehen. Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten erreicht wird. Dieser Gesetzgebungsauftrag ist von den Beamtengesetzgebern in Bund (vgl. § 9 Satz 2 BBG, § 5 Abs. 1 BLV) und Ländern aufgegriffen und in den Laufbahnverordnungen umgesetzt worden. Nach § 25 Nr. 13 NBG wird die Landesregierung ermächtigt, Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen durch Verordnung zu regeln. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der hierauf gestützten Laufbahnverordnung darf von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. In Nr. 3.4 der durch Beschluss der Landesregierung vom 9. November 2004 erlassenen Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Nds. MBl 2004 S. 783) wird dies dahin konkretisiert, dass die Eignung von schwerbehinderten Menschen im Allgemeinen auch dann noch als gegeben angesehen werden kann, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind.

36

Während grundsätzlich bei der Einstellung von Beamten die körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - juris Rn. 22 und 28 ff.), gilt dies bei Schwerbehinderten daher nicht. Hier wird nur das Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt, so dass der Schwerbehinderte nicht für alle Dienstposten geeignet sein muss. Zu prüfen ist vielmehr, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - BVerfGK 14, 492 <496 f.> = juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 28; Zängl, in: GKÖD, Stand August 2013, K § 8 Rn. 82a; Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand August 2012, BLV 2009 § 5 Rn. 8).

37

Kann ein schwerbehinderter Bewerber auch diese Anforderungen nicht erfüllen, scheidet eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus. Dies gilt auch in Ansehung der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil die Ungleichbehandlung dann auf zwingenden Gründen beruht. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341 <357>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 20 zu § 7 Abs. 1 AGG).

38

Die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX - sowie ggf. der ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen - gegenüber anderen Behinderten in Bezug auf die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar.

39

Die Besserstellung knüpft an das sachlich gerechtfertigte Kriterium der höheren Schutzbedürftigkeit dieser Personen an und stellt darauf ab, dass sie infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht oder nur schwieriger erlangen können. Es ist daher folgerichtig, gerade diesem Personenkreis besondere Fürsorge im Verfahren der Einstellung in ein Beamtenverhältnis zukommen zu lassen. Die Personengruppen der Schwerbehinderten einerseits und der weniger schwer behinderten Menschen andererseits weisen wesentliche Unterschiede in Bezug auf den Regelungsgegenstand auf, sodass eine Gleichbehandlung aus Rechtsgründen nicht geboten ist. Aus diesem Grunde sehen § 128 Abs. 1 SGB IX sowie die verfahrensbezogene Vorschrift in § 82 Satz 2 SGB IX eine Bevorzugung dieser Personengruppe im Einstellungsverfahren ausdrücklich vor.

40

Entsprechende Privilegierungen für Menschen, die zwar Funktionseinbußen zu erleiden haben, deren Schweregrad aber nicht zur Annahme einer Schwerbehinderung ausreicht und die schwerbehinderten Menschen auch nicht gleichgestellt sind, sind auch nicht geboten. Diesem Personenkreis fehlt es an der die Schutzbedürftigkeit begründenden eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX). Eine Einbeziehung der weniger schwer behinderten Menschen in die Privilegierungen hätte überdies eine Entwertung der für schwerbehinderte Menschen vorgesehenen Erleichterungen zur Folge, weil sie die Erfolgschancen dieser Bewerber im Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Ämter verschlechtern würde.

41

4. Die Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabs und Prognosezeitraums auf behinderte Bewerber, die nicht schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, ist mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl EG Nr. L 303 S. 16) und dem diese Richtlinie umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar.

42

Es kann offenbleiben, ob auch behinderte Menschen, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt sind, vom Begriff der Behinderung nach Art. 1 der RL erfasst werden. Wird dies bejaht, bewirkt die Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabs und Prognosezeitraums eine mittelbare Ungleichbehandlung dieser Gruppe (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 RL; § 7 i.V.m. § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 2 AGG).

43

Zwar knüpft die Prognose der gesundheitlichen Eignung nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft an; vielmehr gelten die Anforderungen für behinderte und nicht behinderte Menschen gleichermaßen.

44

Dieser Personenkreis ist aber einem erhöhten Risiko ausgesetzt, wegen einer negativen gesundheitlichen Eignungsprognose nicht verbeamtet zu werden. Behinderungen haben regelmäßig zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder Einschränkungen mit zunehmendem Alter zu erwarten sind. Dieses Risiko verwirklicht sich auch dann, wenn behinderten Bewerbern zwar nicht der Zugang zum Beruf, aber zu dessen Ausübung im Beamtenverhältnis verwehrt wird. Die mittelbare Ungleichbehandlung besteht hier darin, dass sich die Behinderung auf die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der RL (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auswirkt.

45

Die mittelbare Ungleichbehandlung stellt aber keine unionsrechtswidrige Diskriminierung dar, weil sie durch ein angemessenes Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL). Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des inhaltsgleichen § 3 Abs. 2 AGG verbindlich.

46

Angemessene Ziele im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der RL können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209 Rn. 81). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines angemessenen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C-159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 61, 73 f. und 80 f.). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Somit ist auch Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der RL Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 jeweils Rn. 15 und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 44).

47

Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand der Beamten stellt ein angemessenes Ziel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der RL dar. Dies folgt aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie oben dargelegt erdienen Beamte die lebenslange Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der RL belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. jeweils Rn. 45).

48

Die Anwendung der allgemeinen Prognose für die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern auf behinderte Bewerber, die weder schwerbehindert noch Schwerbehinderten gleichgestellt sind, stellt eine geeignete und erforderliche Maßnahme dar, um eine angemessene, die lebenslange Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.

49

Der zeitliche Bezugspunkt der Prognoseentscheidung ist - vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung - durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vorgegeben. Die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip sind prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <263>). Sie bilden die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann.

50

Das auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis, das Schutz vor Entlassung, amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung für den Beamten und seine Hinterbliebenen gewährleistet, rechtfertigt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit des Beamten (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. jeweils Rn. 16 sowie Rn. 45). Die Erhaltung einer unabhängigen Beamtenschaft stellt ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der RL dar. Darüber hinaus ist die Sicherung einer angemessenen Lebensdienstzeit auch aus fiskalischen Erwägungen geboten (vgl. zur Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Bedeutung der Lebensarbeitszeit auch Art. 6 Abs. 2 der RL). Die Versorgungslast der pensionierten Beamten wird im Gegensatz zum umlagefinanzierten Rentenversicherungssystem in vollem Umfang aus dem Haushalt der Anstellungskörperschaft finanziert. Ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungslast hat deshalb bei Beamten besonderes Gewicht.

51

Die Eignungsprognose mit dem dargestellten Inhalt ist auch eine verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter.

52

Die Anforderung der gesundheitlichen Eignung ist erforderlich, weil andere Maßnahmen das Lebenszeitprinzip beeinträchtigen und daher nicht gleich wirksam im Hinblick auf das angestrebte Ziel sind.

53

Sie ist auch angemessen. Bei den Beamten typischerweise übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten geht es um die Aufgabenbereiche des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG, deren Wahrnehmung - gerade im Interesse des gesetzesunterworfenen Bürgers - die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erfordern (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O. S. 261). Die besonderen Anforderungen an die Art und Qualität der Aufgabenerfüllung in diesen sensiblen Bereichen lassen es nicht zu, Abstriche von den Eignungsanforderungen zu machen und Bewerber einzustellen, deren vorzeitige Dienstunfähigkeit schon jetzt wahrscheinlich ist (vgl. zur Berücksichtigung der Art der Aufgaben und dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltung EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - Rs. C-177/10 - Slg. 2011, I-7907 Rn. 69 und 76; zum Interesse, eingestellte Beamte über einen hinreichend langen Zeitraum verwenden zu können, auch Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 - Slg. 2010, I-1 Rn. 43). Soweit - wie für die in Rede stehende Berufsgruppe der Lehrer - auch eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigter möglich ist, betrifft die Ungleichbehandlung überdies nicht die Berufsausübung selbst, sondern nur deren rechtliche Ausgestaltung.

54

5. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den er durch die rechtswidrige Ablehnung seiner Bewerbung erlitten hat. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Verschulden der Beklagten.

55

Ein derartiger Anspruch folgt nicht aus § 15 Abs. 1 AGG, weil der hierfür erforderliche Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen nicht vorliegt. Wie dargelegt ist die Anwendung des - herabgestuften - allgemeinen Prognosemaßstabs für die gesundheitliche Eignung auf diese Bewerbergruppe nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der RL (§ 3 Abs. 2 AGG) gerechtfertigt.

56

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht auch ein Verschulden der Beklagten verneint (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG). Sie hatte im Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbung des Klägers keinen Anlass, eine Behinderung anzunehmen. Weder hatte der Amtsarzt entsprechende Diagnosen getroffen noch hatte der Kläger einen Feststellungsbescheid vorgelegt (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - BVerwG 2 B 79.10 - juris Rn. 5).

57

Das Verschuldenserfordernis ist auch mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union vereinbar. Art. 17 der RL schreibt keine bestimmten Sanktionen vor (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12 - juris Rn. 60). Festgelegt ist lediglich, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diesen Anforderungen genügt das nationale Recht, das in § 15 AGG ein abgestuftes Sanktionssystem etabliert (vgl. BTDrucks 16/1780 S. 38).

58

Nach § 15 Abs. 2 AGG werden Entschädigungsansprüche verschuldensunabhängig gewährt. Damit ist sichergestellt, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auch im Falle fehlenden Verschuldens nicht sanktionslos bleibt. Die Sanktionsregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist daher nicht ineffektiv: sie greift auch dann, wenn ein Vertretenmüssen des Arbeitgebers nicht nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88 - Slg. 1990, I-3941 Rn. 24 und vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95 - Slg. 1997, I-2195 Rn. 22 zur Richtlinie 76/207/EWG). Das Haftungsmodell des § 15 AGG differenziert aber. Während der Arbeitgeber sich im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot einer Entschädigungszahlung nicht entziehen kann, wird die Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens - der erheblich höhere Beträge umfassen kann - an das hierfür im deutschen Schadensrecht generell erforderliche Vertretenmüssen (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) gebunden. Diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 RL). Es wiegt ungleich schwerer und bedarf abschreckenderer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten hat oder sogar absichtlich begeht. Musste er dagegen bei seiner Entscheidung nicht vom Vorliegen einer Behinderung ausgehen, kann die Beschränkung einer Haftung auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden nicht als unverhältnismäßig bewertet werden.

59

Schließlich hat der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht (vgl. zur Zulässigkeit der Fristenregelung EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - NJW 2013, 555; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 32 und Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Beklagte hatte die Bewerbung mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 unter Hinweis auf die gesundheitliche Verfassung des Klägers abgelehnt. Der Schriftsatz vom 21. November 2007, in dem der Kläger Schadensersatz verlangte, ging offensichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Zweimonatsfrist ein.

60

Dem Kläger steht auch kein Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG zu.

61

Dieser Anspruch steht auch einem Bewerber um die Verbeamtung zu, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind. Ein Bewerber kann deshalb Ersatz des ihm durch Nichteinstellung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichteinstellung des Bewerbers kausal war und wenn der Bewerber es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 jeweils Rn. 16).

62

Auch insoweit fehlt es an einem Verschulden der Beklagten. Neben der Unkenntnis von der Behinderung des Klägers, die ihr nicht vorgeworfen werden kann, entsprach der angewandte Prognosemaßstab für die gesundheitliche Eignung dem damaligen Stand von Rechtsprechung und Schrifttum (Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. jeweils Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 40).

(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes kann eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4.

(3) Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.