Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - 6 ZB 18.653

bei uns veröffentlicht am10.09.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2018 - M 21 K 16.1849 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.994,98 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - BayVBl 2004, 838/839). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der 1996 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der Bundeszollverwaltung. Bei ihm ist Asperger-Autismus diagnostiziert und ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Seine Eltern sind als Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, der Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten sowie der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise. Der Kläger bewarb sich im September 2014 für den Vorbereitungsdienst und nahm am Auswahlverfahren erfolgreich teil. Die Einstellungsbehörde - die damalige Bundesfinanzdirektion Südost - teilte nach Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung unter dem 24. Juli 2015 mit, dass der Kläger aufgrund des im Betreuungsausweis noch enthaltenen Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge das erforderliche Mindestmaß an Leistungsfähigkeit für das angestrebte Amt nicht besitze und daher für die Einstellung nicht berücksichtigt werden könne. Daraufhin wurde der Einwilligungsvorbehalt durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2015 aufgehoben.

Die Einstellungsbehörde teilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mit, auch ungeachtet der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts könne er weiterhin nicht für eine Einstellung in den mittleren Zolldienst berücksichtigt werden; eine kurzfristige Einstellung sei bei Vorliegen der übrigen Einstellungsvoraussetzungen noch möglich, wenn das Betreuungsverhältnis insgesamt mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde. Unmittelbar nach Eingang des eingeholten amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses teilte sie dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2015 mit, dass er unabhängig von dem derzeit noch bestehenden Betreuungsverhältnis allein aufgrund der nunmehr vorliegenden amtsärztlichen Feststellungen nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes eingestellt werden könne. Diesem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Kläger unter Auffassung des Gerichts bei der Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2018 zu berücksichtigen, abgewiesen. Für diesen Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der begehrten Berücksichtigung des Klägers in dem Auswahl- und Einstellungsverfahren zum Termin 1. August 2018 der bestandskräftige Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südost vom 30. Juli 2015 entgegenstehe. Hierbei handele es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der bestandskräftig geworden sei, weil er nicht rechtzeitig mittels Widerspruchs angegriffen worden sei. Aber auch bei unterstellter Zulässigkeit könne die Klage keinen Erfolg haben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Einstellung. Die Bescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 seien rechtmäßig. Die Einstellungsbehörde habe davon ausgehen dürfen, dass dem Kläger die gesundheitliche Eignung fehle, die Voraussetzung für die Einstellung sei. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen für den mit der Klage weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vor.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Klage - wie hier - ausdrücklich als unzulässig und unbegründet abgewiesen hat (BayVGH, B.v. 26.1.2018 - 6 ZB 17.956 - juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es. Es kann dahinstehen, ob der erste Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (Unzulässigkeit der Klage wegen entgegenstehender Bestandskraft des Bescheides vom 30.7.2015) für sich betrachtet zutrifft. Jedenfalls zeigt die Zulassungsschrift keine Zweifel am zweiten Begründungsstrang auf, die der weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, der Bescheid vom 31. Juli 2015 sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig, weil die Einstellungsbehörde die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt habe.

Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Verletzung dieses Beteiligungsrechtes zieht aber regelmäßig nur die Rechtswidrigkeit von Ermessensentscheidungen nach sich. Nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG führt die fehlende oder mangelhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen dagegen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, B.v. 20.12.2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 6 und 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 6 ZB 16.249 - juris Rn. 11). Um eine solche gebundene Entscheidung geht es im vorliegenden Fall. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - BVerfGK 14, 492/496). Diese Entscheidung unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, dem Dienstherrn steht insoweit kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris). Ob die Einstellungsbehörde vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung des Klägers die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß unterrichtet hat, kann daher dahinstehen.

b) Der Kläger trägt weiter vor, die Betreuerbestellung stehe seiner Einstellung in das Ausbildungsverhältnis nicht entgegen, weil sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Einschränkung seiner Geschäftsfähigkeit bewirke; er dürfe weiterhin Rechtshandlungen vornehmen und auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist eine Einstellungsvoraussetzung. Ist ein Bewerber nicht geeignet, kann er nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden (BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 2 VR 2.17 - juris Rn. 12). Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts - und damit auch die Eignung für das angestrebte Amt - erfüllt. Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner (gesundheitlichen) Eignung ergeben.

Der Einstellungsbewerber trägt daher die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 2 VR 2.17 - juris Rn. 13; U.v. 20.10.2016 - 2 A 2.16 - juris Rn. 30). Er ist - anders als im Fall der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von bereits ernannten Beamten oder der Entlassung eines Beamten auf Probe - mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11. Die dort geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Dienstunfähigkeit bezieht sich nur auf Bewerber, deren gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung vorhanden ist, und trägt den Schwierigkeiten prognostischer Einschätzungen künftiger Entwicklungen Rechnung. Auch diese Fallkonstellation setzt damit eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle Eignung des Bewerbers voraus (BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 2 VR 2.17 - juris Rn. 14).

Angesichts der Bestellung eines Betreuers für den Kläger mit den genannten Aufgabenkreisen ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zumindest von begründeten Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Es trifft zwar zu, dass sich die rechtliche Betreuung nicht von vornherein auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person auswirkt (sog. Entkoppelung), so dass jede volljährige, nicht geschäftsunfähige betreute Person grundsätzlich in der Lage bleibt, selbst Rechtsgeschäfte zu schließen. Allerdings ist neben ihr im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise auch der rechtliche Betreuer als ihr gesetzlicher Vertreter befugt, Rechtsgeschäfte im Namen der betreuten Person zu schließen (Doppelkompetenz).

Die Anordnung einer Betreuung setzt gemäß § 1896 Abs. 1 BGB allerdings voraus, dass die - diagnostizierten und einem gesetzlichen Eingangsmerkmal zugeordneten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, beeinträchtigen oder ganz oder teilweise aufheben. Mit dem Erforderlichkeitsgrundsatz stellt das Gesetz klar, dass das Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, ein Ausmaß erreicht haben muss, dass die betroffene Person die Fähigkeit zur Selbstbestimmung verloren hat und in einem (oder mehreren) Bereich(en) von Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein kann (vgl. Schmidt-Reda in BeckOGK, Stand 1.6.2018, § 1896 Rn. 95 und 97). Vor der Anordnung einer Betreuung muss das Betreuungsgericht daher nicht nur feststellen, dass die betreute Person unfähig ist, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise zu besorgen, sondern es muss darüber hinaus feststellen, dass die rechtliche Betreuung notwendig ist, weil die betroffene Person auf Hilfe angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Das heißt, dass Betreuungsmaßnahmen nur in dem Umfang angeordnet werden dürfen, in dem Betreuungsbedarf besteht. Der ermittelte Betreuungsbedarf wird abgebildet in Aufgabenkreisen, die dem rechtlichen Betreuer zur Wahrnehmung (mittels Stellvertretung) übertragen werden. Diese Aufgabenkreise sind ferner der Spiegel der Angelegenheiten, die nicht (mehr) durch die betreute Person selbst besorgt werden können.

Vor diesem Hintergrund ist der Schluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wenn der Kläger für die im Beschluss des Amtsgerichts genannten Aufgabenkreise einen Betreuer benötige, dann fehle ihm nicht nur in eigenen Angelegenheiten, sondern auch in fremden Angelegenheiten und insbesondere auch im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten die Fähigkeit, diese eigenverantwortlich zu besorgen mit der Folge, dass er die erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht nicht besitze und unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden könne. Denn zum Kernbereich der Anforderungen, die an einen Beamten gestellt werden, gehört eine selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben. Er muss gemäß § 63 BBG darüber hinaus für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen. Im Rahmen dieser Pflicht muss er im Stande sein, die Rechtmäßigkeit eines durch Weisung aufgetragenen Handelns selbst zu überprüfen und rechtliche Bedenken gegenüber dem Vorgesetzten geltend zu machen. Die Erfüllung der Dienstpflichten erfordert daher mehr als das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit. Vielmehr muss der Bewerber in der Lage sein, Entscheidungen, denen vernünftige eigenständige Erwägungen zugrunde liegen, frei und ohne Hilfe von außen zu treffen und danach zu handeln.

c) Die mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Einwände gegen das amtsärztliche Gutachten vom 14. Juli 2015 können ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Sie sind nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der Bundeszollverwaltung durch den hierfür beweisbelasteten Kläger zu erbringen. Dafür genügt es nicht, die amtsärztlichen Einschätzungen und Untersuchungsmethoden in Frage zu stellen. Denn dadurch werden die allein aus der Betreuerbestellung resultierenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers nicht ausgeräumt. Diese allein rechtfertigen jedoch die Klageabweisung.

Soweit der Kläger auf das nachgereichte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 5. April 2017 verweist, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger übersieht insoweit, dass darin nicht die Eignung für eine Beamtenlaufbahn beurteilt worden ist, sondern lediglich die Frage zu beantworten war, ob die vorliegende Erkrankung das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt. Den Nachweis des Vorliegens der Einstellungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung des Klägers vermag das Gutachten daher nicht zu erbringen.

2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Mutter des Klägers und die Amtsärztin Dr. K. als Zeuginnen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass letztere im Abschlussgespräch mitgeteilt habe, aus ihrer Sicht stehe einer Ausbildung des Klägers nichts im Wege, ohne Rechtsfehler abgelehnt.

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht Beweisanträge mit Gründen ablehnt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hält die Begründung der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, weil sie nur einen möglichen Schluss auf den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Gericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache, so als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer bedeutsamen Weise erschüttert würde (stRspr., vgl. BGH, B.v. 6.3.2018 - 3 STR 342/17 - Beckonline Rn. 8).

Diesen Anforderungen wird die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, gerecht. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut war Inhalt der Beweisbehauptung, dass Frau Dr. K. der Mutter des Klägers im Abschlussgespräch mitgeteilt habe, aus ihrer Sicht stehe einer Ausbildung des Klägers nichts im Wege. Die Ablehnung dieses Beweisbegehrens hat das Verwaltungsgericht damit begründet, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die beantragte Beweiserhebung nicht an; es könne dahinstehen, ob die behauptete Äußerung der Ärztin wörtlich so gefallen sei, da dies für das Gericht den Beweiswert des Zusatzgutachtens nicht in bedeutsamer Weise erschüttern würde. Zum zweiten könne die behauptete Bemerkung auch eine unverbindliche freundliche Geste gewesen sein. Darüber hinaus sei die zu vernehmende Ärztin von vornherein in Bezug auf die ihr zugeschriebene Aussage nicht entscheidungsbefugt gewesen.

Der Kläger legt nicht substantiiert dar, weshalb der Widerspruch zwischen der behaupteten Äußerung der Amtsärztin gegenüber der Mutter des Klägers und ihrer Stellungnahme im Zusatzgutachten als entscheidungsrelevant anzusehen wäre und der Klärung bedurft hätte. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung darauf abstellt, es sei entscheidungsrelevant, wie die Gutachterin die gesundheitliche Eignung des Klägers tatsächlich beurteile, ist dem entgegenzuhalten, dass dies gerade nicht Inhalt der Beweisbehauptung war.

3. Der Zulassungsantrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit


(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem un

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2018 - M 21 K 16.1849

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 6 ZB 16.249

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 2015 - AN 11 K 14.1468 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsve

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger bewarb sich am .... September 2014 unter Angabe seiner Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 80 bei der Beklagten um die Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der Zollverwaltung. Sein Vater und seine Mutter sind jeweils als seine gesetzlichen Vertreter als Betreuer für ihn bestellt. Nach den Betreuerausweisen umfassten die Aufgabenkreise der jeweiligen Betreuer:

- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise

- Gesundheitsfürsorge

- Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt

- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

- Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten

- Wohnungsangelegenheiten.

Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat (Rahmenintegrationsvereinbarung) ist unter der Überschrift „Körperliche Eignung, Eignungsvoraussetzungen“ unter 1.3 „Einstellung und interne Stellenbesetzung“ ausgeführt, bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen in das Beamtenverhältnis (§ 128 Abs. 1 SGB IX) ist § 5 BLV zu beachten. Danach darf von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Die körperliche Eignung wird auch dann als ausreichend angesehen, wenn dem schwerbehinderten Menschen

1. zum Zeitpunkt der ärztliche Untersuchung die Arbeits- und Dienstfähigkeit bescheinigt wird und

2. er nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet ist.

Weitere Anforderungen sind nicht erforderlich. Schwerbehinderte Menschen müssen von mehreren geforderten Eignungsvoraussetzungen mindestens eine erfüllen. Dem Anschreiben an die begutachtende Ärztin bzw. den begutachtenden Arzt wird bei schwerbehinderten Menschen ein Auszug aus der Rahmenintegrationsvereinbarung beigefügt.

Unter der Überschrift „Dienstfähigkeit“ ist in der Rahmenintegrationsvereinbarung ausgeführt, schwerbehinderte Menschen können als Beamtinnen und Beamte auch dann eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Gleiches gilt für die Ernennung einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Lebenszeit. Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass eine beamtenrechtliche Versorgung eine abgeleistete Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) voraussetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 -4 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -). Bei Dienstunfähigkeit in Folge einer Dienstbeschädigung oder eines Dienstunfalles braucht die Wartezeit nicht erfüllt zu werden, sofern diese nicht auf grobem Verschulden der Beamtin bzw. des Beamten beruht (§ 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 BeamtVG).

Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung hat auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung zu erfolgen, wenn beabsichtigt ist, einen schwerbehinderten Menschen nicht ein- bzw. anzustellen. Hält danach die Schwerbehindertenvertretung die Einstellung für möglich, wird bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht der schwerbehinderte Mensch gehört (§ 81 Abs. 1 SGB IX a.F.) und der Personalrat unter Beifügung der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung unterrichtet.

Nachdem der Kläger erfolgreich an dem schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren zur Einstellung in den nichttechnischen Zolldienst teilgenommen hatte, wurde ihm mit Schreiben des Hauptzollamtes München vom 17. April 2015 mitgeteilt, dass er den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgreich absolviert habe. Es sei nunmehr beabsichtigt, ihn bei Vorliegen der weiteren Einstellungsvoraussetzungen (Feststellung der körperlichen Eignung durch das Gesundheitsamt; Führungszeugnis ohne Einträge) zum 1. August 2015 in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes einzustellen. Sobald der Kläger die weiteren Voraussetzungen erfülle und die angeforderten Unterlagen vorgelegt habe, werde die Bundesfinanzdirektion Südost endgültig über die Einstellung entscheiden.

Mit Schreiben des Hauptzollamtes München vom 17. April 2015 wurde das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München beauftragt, den Kläger anhand des Auszugs der Rahmenintegrationsvereinbarung unter Verwendung des beigefügten Untersuchungsbogens, im Hinblick auf die Ernennung in ein Beamtenverhältnis, auf die Tauglichkeit für den mittleren nichttechnischen Zolldienst zu untersuchen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Grad der Behinderung von 80 habe und damit nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen müsse. Die körperliche Eignung könne im Allgemeinen auch dann als ausreichend angesehen werde, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten (überwiegend Verwaltungs- und Bürotätigkeiten) dieser Laufbahn geeignet sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die Zollverwaltung einem schwerbehinderten Menschen einen speziell auf ihn zugeschnittenen Dienstposten bei fast allen Dienststellen einrichten könne.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde dem Kläger unter dem Betreff „Beabsichtigte Einstellung in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes zum 1. August 2015; Informationsveranstaltung am ...“ mitgeteilt, die Einstellung in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes (m.D.) beim Ausbildungshauptzollamt … sei zum 1. August 2016 beabsichtigt. Die Ausbildung des Klägers beginne am 3. August 2015 mit einem 5-tätigen Einführungspraktikum beim Hauptzollamt … Anschließend werde er zur theoretischen Ausbildung beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum-Dienstsitz … zugewiesen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter unter dem Betreff „Beabsichtigte Einstellung von Nachwuchskräften in die Laufbahn des mittleren bzw. gehobenen Zolldienstes zum 1. August 2015“ mitgeteilt, dass sein Ausbildungsbeginn kurz bevorstehe. Zur Einstimmung auf das Einführungspraktikum beim Hauptzollamt … erhalte er vorab den Ablaufplan zur Kenntnis. In Vorbereitung auf seine Vereidigung werde er gebeten, zum Dienstantritt am 3. August 2015 das Schulabschlusszeugnis im Original und seinen Personalausweis/ Reisepass vorzulegen.

Per E-Mail vom 22. Juli 2015 wurde dem Stellvertreter der Bezirksschwerbehindertenvertretung für den Bezirk der Bundesfinanzdirektion Südost der Betreuerausweis eines der gesetzlichen Vertreter des Klägers gesendet. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, aus Sicht der Bundesfinanzdirektion Südost - insbesondere wegen der beschriebenen Aufgabenkreise - stehe das Betreuungsverhältnis einer Einstellung entgegen.

Mit E-Mail vom 23. Juli 2015 teilte der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung mit, er fühle sich nach der Einsicht in die zur Verfügung gestellte Unterlage nicht in der Lage, mitteilen zu können, ob der Kläger für die Einstellung in die Zollverwaltung geeignet sei oder nicht. Es fehlten für eine solch gravierende Entscheidung noch weitere Informationen über die betreffende Person. Allein ein Betreuerausweis für einen schwerbehinderten Menschen sei nicht ausreichend aussagekräftig.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, er besitze aufgrund des im Betreuerausweis hinsichtlich der Abgabe von Willenserklärungen enthaltenen Einwilligungsvorbehaltes das für einen schwerbehinderten Bewerber für das Amt erforderliche Mindestmaß an Leistungsfähigkeit nicht. Nach abschließender Bewertung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen könne er für eine Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Tolldienstes zum 1. August 2015 nicht berücksichtigt werden. Die Schwerbehindertenvertretung des Geschäftsbereichs sei entsprechend in Kenntnis gesetzt worden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Juli 2015 wurde die Betreuung des Klägers durch seine gesetzlichen Vertreter eingeschränkt, der Einwilligungsvorbehalt wurde aufgehoben. Die Betreuung umfasst nach dem Beschluss folgende Aufgabenkreise:

- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgaben

- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

- Wohnungsangelegenheiten.

- Vermögenssorge

- Gesundheitsfürsorge

- Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, dass er auch nach aktueller Aktenlage weiterhin nicht für eine Einstellung in den mittleren Zolldienst berücksichtigt werden könne. Ungeachtet des mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Juli 2015 aufgehobenen Einwilligungsvorbehaltes für Vermögensvorsorge bestehe nach wie vor ein Betreuungsverhältnis hinsichtlich wesentlicher Aufgabenkreise, die den organisatorischen Rahmen für die Ausbildung wie auch materielle Ausbildungsinhalte beträfen. Der Kläger könne nach wie vor Rechtshandlungen, insbesondere in Angelegenheiten der Ausbildung und der Dienstverrichtung, im eigenen Namen nicht rechtswirksam vornehmen. Ein Mindestmaß an einer - auch bereits während der Ausbildung nachzuweisenden - Befähigung zur rechtlich selbständigen und eigenverantwortlichen Mitwirkung bei hoheitlichen Aufgaben im mittleren Dienst der Bundeszollverwaltung sei somit nicht gegeben. Dass nicht nur der Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge sondern auch und insbesondere die darüber hinaus hinsichtlich weiterer Aufgabenkreise bestehende eingeschränkte Rechtsfähigkeit des Klägers derzeit seiner Einstellung entgegenstehe, sei daran erkennbar gewesen, dass das Schreiben vom 24. Juli 2015 an den gesetzlichen Vertreter des Klägers adressiert gewesen sei. Sollte das Betreuungsverhältnis durch das Amtsgericht … mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, sei bei Vorliegen der übrigen Einstellungsvoraussetzungen - amtsärztliches Gesundheitszeugnis, Wirtschaftsschulabschluss - kurzfristig noch eine Einstellung des Klägers möglich. Hierzu dürfe das amtsärztliche Gesundheitszeugnis, das bisher noch nicht eingegangen sei, keine einer Einstellung entgegenstehende Eintragung enthalten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:.

In dem amtsärztlichen Gutachten des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vom 14. Juli 2015, das der Bundesfinanzdirektion am 31. Juli 2015 per Fax zugeleitet wurde, heißt es, der Kläger sei am … Mai 2015 und am .... Juli 2015 amtsärztlich untersucht worden. Für die vorgesehene Tätigkeit seien folgende Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen:

Der Kläger könne keine Tätigkeiten durchführen, die mit Heben und Tragen von Lasten über maximal 10 kg verbunden seien, er dürfe nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, die mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergingen. Der Kläger könne keinen Parteiverkehr durchführen, er dürfe keine Tätigkeiten durchführen, bei denen Anpassungs- und Umstellungsvermögen erforderlich sei. Er dürfe keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er andere Personen oder laufende Maschinen überwache. Er dürfe keine Tätigkeiten mit Verantwortungslage durchführen. Er könne nicht im Außendienst eingesetzt werden.

Der Kläger könne am PC arbeiten, wobei zu beachten sei, dass die Arbeitsgeschwindigkeit, ebenso wie die Sprechgeschwindigkeit reduziert sei. Die Fähigkeit zu telefonieren sei durch die verlangsamte Sprechgeschwindigkeit als reduziert anzusehen.

Der Kläger benötige während der Ausbildung eine Betreuungskraft, die alle Tätigkeiten, die er durchführe, überwache und ihn anleite. Eine alleinverantwortliche Tätigkeit sei bei ihm nicht möglich.

Bei Prüfungen im Rahmen der Ausbildung sei eine Schreibzeitverlängerung bzw. eine Gesamtbearbeitungszeitverlängerung von mindestens 30% nötig. Es könne nicht bestätigt werden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliege, dies auch nicht unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte.

In dem Zusatzgutachten des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vom 7. Juli 2015, das von der Fachärztin für Nervenheilkunde, für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. für die amtsärztliche Begutachtung des Klägers durch Dr. A. erstellt worden war, wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger sei am .... Juli 2015 untersucht worden. Anhand der Ergebnisse der Untersuchung und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die bereits vorab und bei der Untersuchung selbst eingereicht worden seien, sei die Beurteilung erfolgt. Dr. K. führte in Bezug auf die vorgesehene Ausbildung die gleichen Leistungseinschränkungen auf, die auch in dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2015 genannt wurden. Zusätzlich wurde ausgeführt, es könne nicht bestätigt werden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliege, dies auch nicht unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte. Eine Nachuntersuchung zur Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit sei nicht vor Abschluss der Ausbildung sinnvoll.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, er könne aufgrund der in dem Gesundheitszeugnis des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München getroffenen amtsärztlichen Feststellungen - unabhängig von dem derzeit noch bestehenden Betreuungsverhältnis - nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes eingestellt werden.

Am … August 2015 legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südost vom 31. Juli 2015 ein. Zur Begründung wurde durch Schreiben vom .... Januar 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 31. Juli 2015 sei formell sowie materiell rechtswidrig. Das Zusatzgutachten von Dr. K. vom 7. Juli 2015, das maßgeblich zur Beurteilung im Rahmen des Gesundheitszeugnisses vom 14. Juli 2015 durch Dr. A. beigetragen habe, erfülle nicht die Voraussetzungen, die an ein ärztliches Gutachten zu stellen seien, auf dessen Basis der Dienstherr in der Lage sei, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. Es lägen gravierende Fehler vor. Die medizinischen Diagnosen von Dr. K. und Dr. A. stellten keine Anknüpfungs- und Befundtatsachen dar, die den Dienstherrn befähigten, in Bezug auf einen bzw. eine Auswahl von zur Verfügung stehender Dienstposten, eine eigenverantwortliche Aussage über die gesundheitliche Eignung des Widerspruchsführers zu tätigen. Es seien weder die eingesetzten Untersuchungsmethoden erläutert worden noch ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offengelegt. Frau Dr. K. gebe auf einer Seite das Gespräch wieder, das sie mit dem Kläger geführt habe. Aus der abschließenden Beurteilung sei aber nicht ersichtlich, weshalb sie zu der Schlussfolgerung gekommen sei, dass der Kläger nicht die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung besitze. Auch die Beurteilung von Dr. A. vom 14. Juli 2015 stelle keine Grundlage dar, auf der der Dienstherr - unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers - in die Lage versetzt werden könne, zu prüfen, ob die körperliche Eignung ausreiche, um dem Widerspruchsführer irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen im Einklang stehe. Bei der Darstellung der Einschränkungen des Klägers sei für den Dienstherrn nicht ersichtlich, welche Untersuchungsmethoden Dr. A. eingesetzt habe bzw. wie Dr. A. zu den Schlussfolgerungen komme. Unter Berücksichtigung von Beurteilungen anderer Arbeitgeber ergäben sich Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Einschätzungen. So sei der Kläger im Rahmen eines Praktikums im …

… im Telefondienst eingesetzt gewesen. Dort sei sein selbständiges Arbeiten bestätigt worden. Auch die ...bibliothek habe dem Widerspruchsführer selbständiges, sorgfältiges und gründliches Arbeiten bescheinigt. Weder Dr. K noch Dr. A hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung Informationen zum beabsichtigten Einsatz des Klägers vorgelegen. In Unkenntnis des konkreten Dienstpostens sei es den ärztlichen Gutachtern daher nicht möglich gewesen, Beurteilungen über die Einsetzbarkeit des Klägers abzugeben. Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht beteiligt und angehört worden. Als Folge der Pflichtverletzung sei dem Kläger ein Schaden entstanden, da er nicht wie beabsichtigt am 1. August 2015 die Ausbildung begonnen habe. Die Familie hätte eine Flugreise geplant und in diesem Zusammenhang eine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen. In Erwartung der Einstellung zum 1. August 2015 hätte die Familie die Reise storniert und eine Kostenerstattung bei der Reiserücktrittsversicherung geltend gemacht. Nachdem die Absage der Bundesfinanzdirektion Südost so spät erfolgt sei, sei es nicht mehr möglich gewesen, die Reise dennoch anzutreten. Da aufgrund der Absage jedoch kein Hinderungsgrund im Sinne der Reiserücktrittsversicherung vorgelegen habe, habe diese die Kostenübernahme abgelehnt.

In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2015 führte Dr. H. vom Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vertretend für Dr. A. aus, die Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen habe zum Untersuchungszeitpunkt vorgelegen. Aufgrund chronischer schwerwiegender Gesundheitsstörungen lägen die im Gutachten vom 14. Juli 2015 beschriebenen Leistungseinschränkungen vor. Diese seien unabhängig von jeglicher Prognose.

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Bestehen des schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahrens sei mit Schreiben des Hauptzollamts München vom 17. April 2015 die amtsärztliche Untersuchung des Klägers unter Hinweis auf dessen Grad der Behinderung von 80 beim Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München veranlasst. Dem Untersuchungsauftrag sei ein Auszug aus der Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung beigefügt worden.

In der Stellungnahme der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2016 wurde ausgeführt, die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung sei in allen Schritten des Einstellungsverfahrens des Klägers eingebunden worden. Lediglich bei der endgültigen Ablehnung des Bewerbers sei keine ordnungsgemäße Einbindung i.S.v. § 95 Abs. 2 SGB IX erfolgt. Eine Anhörung vor einer Entscheidung sei unterblieben. Diese sei jedoch in einem persönlichen Gespräch durch den Abteilungsleiter der Abteilung Rechtsund Fachaufsicht der ehemaligen Bundesfinanzdirektion Südost nachgeholt worden. Die Entscheidungsgründe für die Absage seien aus rechtlichen Gründen aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung nachvollziehbar. Auch eine ordnungsgemäße Einbindung der Schwerbehindertenvertretung bei der abschließenden Ablehnung habe zu keiner anderen Sichtweise geführt.

Bereits am … Januar 2015 hatte der gesetzliche Vertreter des Klägers für sich, die gesetzliche Vertreterin des Klägers, den Kläger und den Bruder des Klägers Flugreisen von … über … nach … sowie Flugreisen von ... über … nach … und einen Mietwagen gebucht. Die Buchungen wurden jedoch vom gesetzlichen Vertreter des Klägers zu Stornierungskosten in Höhe von 982,00 € für den Mietwagen und in Höhe von 2.515,52 € sowie 2.483,52 € für die Flugreisen storniert.

Am … April 2016 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 31. Juli 2015 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bei der Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2018 zu berücksichtigen. Der aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung entstandene Schaden in Höhe von 5.981,04 € ist dem Kläger zu erstatten.

Zur Begründung wurden mit Schriftsatz vom .... August 2016 die Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und im Wesentlichen ergänzt, wegen der kurzfristigen und äußerst überraschenden Entscheidung habe sich die Familie nicht in der Lage gesehen, den am … Januar 2015 gebuchten Urlaub anzutreten. Der Hinflug sei für den 1. August 2015 um 7:00 Uhr gebucht gewesen. Der Kläger habe bis zum 31. Juli 2015 keine Gründe gesehen, die einer Einstellung zum 1. August 2015 entgegenstehen könnten. Auch nach dem 31. Juli 2015 sei versucht worden, eine nachträgliche Einstellung zu erreichen. Die Schwerbehindertenvertretung habe anlässlich eines Termins beim Gesundheitsamt München am .... August 2015 auf den Umstand hingewiesen, dass die Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers auch dann anzunehmen sei, wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung Arbeits- und Dienstfähigkeit vorliege und die Wahrnehmung eines Dienstpostens ausreichend sei. Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß bei der Ablehnung des Klägers beteiligt worden. Die nachträgliche Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sei auch nicht geeignet gewesen, den formellen Fehler zu kompensieren. Mithin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, insbesondere der Darlegung der Regelungen des Betreuerausweises und der Auswertung des Gutachtens des Gesundheitsamtes, zu einem positiven Ergebnis für den Kläger gekommen wäre.

Soweit Dr. A. die gesundheitliche Eignung des Klägers ausschließe, weil dieser auch unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte nicht geeignet sei, werde für die konkrete Stelle ein falscher Maßstab angewandt. Anders als bei Einstellungen für Beamte auf Landesebene, wo dieser Zeitraum eine Rolle spiele, sei es für die Einstellung beim Zoll nur maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Eignung vorliege. Soweit bei der Untersuchung durch Dr. K. angesprochen worden sei, dass einer Verbeamtung auf Lebenszeit das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis entgegenstehen könne, sei zu entgegen, dass davon auszugehen gewesen sei, dass das Merkzeichen aufgehoben werde. Dies sei auch tatsächlich der Fall gewesen. Es sei auch zwischen der Absolvierung der Ausbildung und der Verbeamtung zu unterscheiden. Nach Abschluss der Ausbildung müsse ohnehin eine erneute Prüfung erfolgen, bevor es zu einer Verbeamtung kommen könne.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 26. August 2016 im Wesentlichen vorgetragen, die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Da aufgrund des vorgelegten Betreuerausweises schon vor Eingang des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses begründete Zweifel an der Eignung des Klägers für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes bei der Einstellungsbehörde bestanden hätten, sei die Schwerbehindertenvertretung durch die Einstellungsbehörde sowohl telefonisch als auch per E-Mail vom 22. Juli 2015 über die beabsichtigte Nichteinstellung des Klägers unterrichtet und um Einschätzung gebeten worden. Der Kläger verkenne, dass für eine Nichteinstellung nicht die Eignungsprognose, sondern seine bereits bei der Einstellung vorliegende Dienstunfähigkeit maßgeblich gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Februar 2018 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Der Verwaltungsrechtsweg ist für beide Klageanträge gemäß § 40 VwGO eröffnet.

Auch hinsichtlich des klägerischen Begehrens auf Schadensersatz ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, für sie nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 126 Abs. 1 BBG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Zwar ist zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Beamtenverhältnis zustande gekommen, jedoch kommen eng auf den Zusammenhang mit der Bewerbung begrenzte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten des Dienstherrn in sinngemäßer Übertragung der privatrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo in Betracht (Plog/Wiedow, BBG, April 2007, § 79 BBG Rn. 2, m.w.N.). Solche Sorgfalts- und Rücksichtspflichten sind hier anzunehmen, da es bei dem Schadensersatzbegehren um eine Streitigkeit „vorbeamtenrechtlicher Art“ geht, die sich gerade auf den Bewerbungsprozess des Klägers bezieht.

Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.981,04 € begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger die Neuverbescheidung hinsichtlich seiner Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2018 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 31. Juli 2015 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig.

Der Klage fehlt bezüglich des Antrags auf Neuverbescheidung das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Klageziel nicht mit der vorliegenden Klage erreichen kann. Der Berücksichtigung des Klägers in dem Auswahl- und Einstellungsverfahren zu dem Termin 1. August 2018 steht der bestandskräftige Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südost vom 30. Juli 2015 entgegen.

Bei dem Schreiben vom 30. Juli 2015 handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwVfG, der bestandskräftig geworden ist, weil er nicht rechtzeitig mittels Widerspruchs angegriffen wurde. Die Qualifizierung als eigenständiger Verwaltungsakt folgt daraus, dass das Schreiben vom 30. Juli 2015 gegenüber dem Schreiben vom 31. Juli 2015 einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist. Mit dem Schreiben vom 30. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, dass er auch nach aktueller Aktenlage weiterhin nicht für eine Einstellung in den mittleren Zolldienst berücksichtigt werden kann. Die beiden Schreiben vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 können auch nicht als einheitlicher Verwaltungsakt betrachtet werden, da sie nebeneinander erlassen wurden. Zwar wird in dem Schreiben vom 31. Juli 2015 formell auf das Schreiben vom 30. Juli 2015 Bezug genommen, jedoch weisen beide Schreiben einen eigenständigen und unterschiedlichen Regelungsgehalt auf und nehmen inhaltlich nicht aufeinander Bezug. Durch die formelle Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. Juli 2015 wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass beide Bescheide nebeneinander bestehen sollen und dass der Bescheid vom 30. Juli 2015 nicht durch den Bescheid vom 31. Juli 2015 gemäß §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben wird. Dies ergibt sich aus der Entscheidung der Bundesfinanzdirektion Südost, dass der Kläger unabhängig von dem derzeit noch bestehenden Betreuungsverhältnis aufgrund der im dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2015 getroffenen Feststellungen nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes eingestellt werden kann. In dem Schreiben vom 30. Juli 2015 wurde die Ablehnungsentscheidung hingegen darauf gestützt, dass das für den Kläger bestehende Betreuungsverhältnis einer Einstellung entgegenstehe. Ausweislich der Widerspruchsbegründung der Bevollmächtigten des Klägers ist ihm der Bescheid über seinen gesetzlichen Vertreter gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG spätestens im Zeitpunkt der Widerspruchsbegründung vom.... Januar 2016 auch bekanntgegeben worden.

Da der Bescheid vom 30. Juli 2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, betrug die Frist für die Einlegung des Widerspruchs gemäß §§ 70 Abs. 2 i.V.m. 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr. Widerspruch wurde aber gegen den Bescheid vom 30. Juli 2015 nicht erhoben. Es kann auch nicht angenommen werden, dass mit der Einlegung des Widerspruchs am 20. August 2015 gegen den Bescheid vom 31. Juli 2015 auch gleichzeitig der Bescheid vom 30. Juli 2015 angegriffen werden sollte. Dies folgt daraus, dass in dem Schreiben vom … August 2015 ausdrücklich seitens der Bevollmächtigten des Klägers nur der Bescheid vom 31. Juli 2015 genannt wurde und sich die Begründung des Widerspruchs vom .... Januar 2016 nur auf den Bescheid des 31. Juli 2015 bezieht.

Im Übrigen hätte die Klage selbst bei unterstellter Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, da über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch bereits mit den Bescheiden der Bundesfinanzdirektion Südost vom 30. Juli 2015 sowie vom 31. Juli 2015 ordnungsgemäß entschieden wurde. Die Bescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Ablehnungsbescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 sind formell rechtmäßig.

Insbesondere sind sie nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Danach hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung besteht ferner eine Erörterungspflicht.

Zwar wurde hier die Schwerbehindertenvertretung nicht umfassend über die Ablehnungsgründe für die Ablehnung des Klägers unterrichtet, da ihr das amtsärztliche Gutachten vom 14. Juli 2015 nicht zur Verfügung gestellt wurde. Jedoch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Entscheidung durch eine rechtzeitige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht hätte beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 1 WB 36/88 - NVwZT-RR 1990, 489).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Unterlassung der Einbeziehung der Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung in die Ermessenserwägung die Entscheidung über die Versetzung eines schwerbehinderten Soldaten dann nicht rechtsfehlerhaft machen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie diese zugunsten des Betroffenen hätte beeinflussen können (Rechtsgedanke zu § 46 VwVfG) oder dass die Entscheidung als solche gar nicht in die Rechtsverhältnisse und die Sphäre des Betroffenen „einschneidend“ eingreift. Die Entscheidung darüber, ob ein an sich gegebener Ermessensfehler ausnahmsweise als rechtlich unerheblich angesehen werden kann, haben die mit der Überprüfung der Ermessensentscheidung befassten Gerichte zu treffen. Handelt es sich um die Nichtberücksichtigung von Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung, dann kann keineswegs präjudiziell die Aussage des entscheidenden Vorgesetzten sein, die Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung hätten unter keinen Umständen seine Entscheidung zu beeinflussen vermocht. Entscheidungserheblich kann demgegenüber sein, wie sich die Schwerbehindertenvertretung dem Vorgesetzten gegenüber -nachträglich - geäußert hat. Erklärt sie ausdrücklich, dass die Entscheidung des Vorgesetzten bei vorheriger Anhörung gebilligt worden wäre, kann eine positive Beeinflussung der Personalentscheidung zugunsten des Klägers durch die Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen werden (vgl. zu alldem BVerwG, B. v. 15.2.1990 -a.a.O.).

Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Hier hat die Hauptbehindertenvertretung in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2016 ausgeführt, dass die Entscheidungsgründe für die Absage aus rechtlichen Gründen aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung nachvollziehbar sind. Auch eine ordnungsgemäße Einbindung der Schwerbehindertenvertretung bei der abschließenden Ablehnung hätte zu keiner anderen Sichtweise geführt. Insofern war die fehlerhafte Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung nicht kausal für die Ablehnungsentscheidungen. Der formelle Fehler hat sich nicht ausgewirkt und kann deshalb die Ablehnungsentscheidungen nicht rechtswidrig machen.

Die Bescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 sind auch materiell rechtmäßig.

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - NVwZ 2014, 300).

Die Ablehnung des Klägers wegen des bestehenden Betreuungsverhältnisses ist nicht zu beanstanden. Die von dem Betreuungsverhältnis erfassten Aufgabenkreise, insbesondere die Betreuung hinsichtlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und die Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten stehen einer Einstellung in das Ausbildungsverhältnis entgegen. Durch das Betreuungsverhältnis ohne Einwilligungsvorbehalt bleibt der Kläger zwar geschäftsfähig und kann Rechtshandlungen wirksam vornehmen, allerdings können der Kläger und sein Betreuer in den betreffenden Aufgabenkreisen nebeneinander rechtswirksam für den Kläger tätig werden (§§ 1902, 1903 BGB). Da die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Zolldienstes hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, muss der Dienstherr gewährleisten, dass die betreffenden Beamten auch die Fähigkeit dazu besitzen. Da der Kläger in den betreffenden Aufgabenkreisen auf einen Betreuer angewiesen ist, ist davon auszugehen, dass er nicht nur in eigenen Angelegenheiten, sondern vielmehr auch in fremden Angelegenheiten nicht die Fähigkeit besitzt, diese zu besorgen.

Vorliegend durfte die Bundesfinanzdirektion Südost auch von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Einstellung in die Laufbahn für den mittleren nichttechnischen Zolldienst ausgehen. Nach den amtsärztlichen Feststellungen des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vom 14. Juli 2015 konnte nicht bestätigt werden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliegt, dies auch nicht unter Berücksichtigung der 5-Jahres Regel für Schwerbehinderte. Zwar bezieht sich die 5-Jahres-Regel nach der Rahmenintegrationsvereinbarung nur auf die beamtenrechtliche Versorgung, die eine abgeleistete Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) voraussetzt. Aus dem Gutachten vom 14. Juli 2015 ergibt sich aber, dass unabhängig von jeglicher Prognose die Dienstfähigkeit des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestand. So führte Dr. A. in ihrem Gutachten aus, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers für die Verbeamtung auf Lebenszeit a u c h unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte nicht vorliegt. Das Ergebnis wird auch durch die Stellungnahme vom Dr. H. gestützt, in der sie ausführt, dass die im Gutachten vom 14. Juli 2015 beschriebenen Leistungseinschränkungen aufgrund chronischer schwerwiegender Gesundheitsstörungen unabhängig von jeglicher Prognose vorliegen.

Die Kammer hat ferner keine Zweifel daran, dass das amtsärztliche Gutachten ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Insbesondere lag die Rahmenintegrationsvereinbarung nach der Stellungnahme von Dr. H. vom 28. August 2015 dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers vor.

Das amtsärztliche Gutachten erfüllt auch die erforderlichen Anforderungen. Dabei sind die für das Zwangspensionierungsverfahren aufgestellten Anforderungen an ärztliche Gutachten heranzuziehen, da für die Einstellung eines Beamtenbewerbers keine anderen Maßstäbe gelten können. Danach muss das verwendete amtsärztliches Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, allerdings nur soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, B. v. 20.1.2011 -2 B 2.10 - juris). Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstraktfunktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt (zu allem: BVerwG, B. v. 20.1.2011 - a.a.O.).

Übertragen auf den vorliegenden Fall soll die amtsärztliche Stellungnahme im Einstellungsverfahren dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Kläger gemessen an den an einen schwerbehinderten Menschen angelegten Maßstab nach der Rahmenintegrationsvereinbarung gesundheitlich für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist. Diese Anforderung erfüllt das amtsärztliche Gutachten von Dr. A. 14. Juli 2015. Dr. A. bezieht sich darin ausdrücklich auf die Untersuchung vom .... Juli 2015 und damit auch auf das gesamte Zusatzgutachten von Dr. K. Aus dem Zusatzgutachten ergeben sich für den Kläger die Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Kläger erhobenen psychologischen Befunde und die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Klägers, in die Laufbahn für den mittleren nichttechnischen Zolldienst eingestellt zu werden. Dr. K. führte in ihrem Gutachten detailliert aus, welche Leistungseinschränkungen für den Kläger vorliegen und schlussfolgerte aus den Befunden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit nicht vorliegt. Dass den ärztlichen Gutachterinnen vorab kein konkreter Dienstposten für den Kläger mitgeteilt wurde, ist dabei unschädlich. Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung ist die körperliche Eignung anzunehmen, wenn dem schwerbehinderten Mensch zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung die Arbeits- und Dienstfähigkeit bescheinigt wird und er nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet ist. Vorliegend wurde dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München im Untersuchungsauftrag die Anforderungen an die körperliche Eignung für schwerbehinderte Menschen mitgeteilt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger überwiegend Verwaltungs- und Bürotätigkeiten absolvieren soll und dass die Zollverwaltung einem schwerbehinderten Menschen einen speziell auf ihn zugeschnittenen Dienstposten bei fast allen Dienststellen einrichten kann. Insoweit wurde der Untersuchungsauftrag hinreichend konkretisiert, da die begutachtende Ärztin darüber informiert war, dass der Kläger überwiegend im Verwaltungs- und Bürobereich eingesetzt werden soll. Einer ganz konkreten Dienstpostenbeschreibung bedurfte es allerdings nicht, da das Hauptzollamt … angab, bei fast allen Dienststellen einen speziell auf den Kläger zugeschnittenen Dienstposten einrichten zu können. Es sollte gerade das Gutachten dazu dienen, einen konkreten Dienstposten für den Kläger entsprechend seiner Eignung auszuwählen und einzurichten. Da der Kläger jedoch wegen seiner allgemein fehlenden Eignung für den mittleren nichttechnischen Zolldienst für keinen Dienstposten in Betracht kommt, kam es nicht mehr dazu, für ihn einen konkreten Dienstposten entsprechend den Anforderungen in dem amtsärztlichen Gutachten einzurichten.

Auch das Zusatzgutachten vom 3. Juli 2015 ist nicht zu beanstanden. Dass die Amtsärztin darin ausführte, eine Nachuntersuchung zur Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit ist nicht vor Abschluss der Ausbildung sinnvoll, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Dienstherrn, von der Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen. Das Gutachten vom 3. Juli 2015 diente lediglich dazu, dem Dienstherrn eine Entscheidungsgrundlage für die Frage der Dienstfähigkeit des Klägers zu geben, da er selbst nicht über die erforderliche medizinische Expertise verfügt. Der Hinweis kann demnach vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung nur so verstanden werden, dass sie eine Empfehlung für den Fall abgegeben hat, dass ihrem Gutachtensergebnis nicht gefolgt wird.

Diesem Gutachten ist durch den Kläger nichts Wesentliches entgegengesetzt worden. Ihm lediglich ein psychologisches Zusatzgutachten über die Fahreignung des Klägers entgegenzuhalten, kann wegen der Verschiedenartigkeit der Begutachtungsgrundlagen nicht zur Unrichtigkeit oder Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 14. Juli 2015 führen. Weitere Einwendungen von medizinischem Gewicht wurden nicht erhoben. Auch die Praktikumszeugnisse von der ...bibliothek sowie vom ... können die Richtigkeit der Gutachtensergebnisse nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen handelt es sich dabei um Zeugnisse, die von medizinischen Laien ausgestellt wurden, und zum anderen war die Beurteilungsgrundlage eine andere. Bei den jeweiligen Praktika ging es nicht um die Frage, ob der Kläger dienstfähig ist und für Dienstposten der Zollverwaltung im mittleren nichttechnischen Dienst geeignet ist, sondern er wurde vielmehr gemessen an seinen Praktikantentätigkeiten bewertet.

Es kann von der Beklagten auch nicht verlangt werden, den Kläger trotz seiner Dienstunfähigkeit in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst einzustellen, da die Ausbildung wie vom Kläger vorgetragen unabhängig von seiner späteren Verbeamtung auf Lebenszeit ist.

Ziele der Ausbildung gemäß § 2 der Vorbereitungsdienstverordnung mittlerer nichttechnischer Zolldienst (MntZollDVDV) sind Folgende: Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wissen und die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich sind. Sie soll die Auszubildenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen Raum und im internationalen, insbesondere europäischen Raum. Die Auszubildenden sollen Kompetenzen entwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen an die Zollverwaltung gerecht zu werden. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich weiterzubilden.

Danach dient der Vorbereitungsdienst gerade dazu, die Auszubildenden für die späteren Tätigkeiten in der Zollverwaltung vorzubereiten. Dieses Ziel würde leerlaufen, wenn auch Auszubildende eingestellt werden könnten, die für diese Ziele von vornherein ungeeignet sind. Gemäß § 17 MntZollDVDV kann in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes nämlich nur eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichen Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt. Der Dienstherr kann im Übrigen auch nicht verpflichtet werden, auf Kosten der Allgemeinheit Bewerber auszubilden, die später mangels gesundheitlicher Eignung nicht in die angestrebte Laufbahn in das Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit übernommen werden können.

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.981,04 € wegen Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung. Ein solcher ergibt sich nicht wegen einer Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten aus einem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis „vorbeamtenrechtlicher Art“ (Plog/Wiedow, BBG, a.a.O.).

Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist die Feststellung der schuldhaften Verletzung einer dem Geschädigten gegenüber zu erfüllenden Pflicht, die zu einem Vermögensschaden geführt hat, der nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität der Beklagten zuzurechnen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Geschädigte grundsätzlich als Schadensersatz die Differenz zwischen der Vermögenslage verlangen, die sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung ergibt, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Pflichtverletzung bestünde (zu alldem BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5.04 - NVwZ 2005, 1188).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer dem Kläger gegenüber zu erfüllenden Fürsorgepflicht. Da die Ablehnungsbescheide vom 30. Juli 2015 und 31. Juli 2015 rechtmäßig sind, kann schon keine Pflichtverletzung der Beklagten angenommen werden. Der Kläger wurde hier rechtmäßig nicht in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst eingestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 2015 - AN 11 K 14.1468 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 43.998,36 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, dass bereits die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 15. August 2013 zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung rechtswidrig gewesen sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Februar 2014 sei auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts defizitär gewesen. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (Widerspruchsbescheid vom 7.8.2014) auf der Grundlage dieses Gutachtens nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG festgestellt. Die Beklagte habe jedoch den Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht ausgeübt. Insbesondere sei der tatsächliche Krankheitsverlauf seit 2009 nicht berücksichtigt worden. Zu dieser vertieften Prüfung hätten auch zuletzt vorgelegte ärztliche Begutachtungen Anlass gegeben. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass ursächlich für die Beschwerden und Beeinträchtigungen bei seiner Arbeit am Bildschirm nicht die Sitzposition, sondern aufgrund seines Sehleidens erfolgende Ausgleichs- und veränderte Haltungsmuster gewesen seien, denen er entgegen „DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen ‚Bildschirmarbeitsplätze‘ G 37“ über 13 Jahre lang ausgesetzt gewesen sei. Der Besserungsverlauf in seinen Erkrankungszeiten in den Jahren 2010 bis 2012/13 zeige, dass die Arbeitsanpassungen eine signifikant positive Wirkung erbracht hätten. Behinderungsbedingte kompensatorische Abläufe könnten die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit nicht rechtfertigen. Gleiches gelte für die psychiatrischen Erkrankungen, die ebenfalls behinderungsbedingt seien, wie auch der Amtsarzt ausgeführt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob eine mangelhafte behindertenspezifische Situation des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, des Arbeitsrythmus usw. seine letzte psychiatrische Krankheitsphase (mit-)verursacht habe. Im Gutachten des Psychiaters vom 11. Dezember 2013 seien für das psychiatrische Krankheitsbild temporäre, arbeitsbedingte Beeinträchtigungen maßgeblich gewesen. Die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei daher nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte habe seine anderweitige dienstliche Verwendbarkeit nicht in der gebotenen Weise geprüft. Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

a) Die Zurruhesetzungsverfügung ist nicht wegen formeller Mängel rechtswidrig.

aa) Der Kläger will die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung daraus herleiten, dass der Personalrat T. erfolglos vorgeschlagen habe, dem Amtsarzt die Schreiben des Beamten mit der Bitte um Stellungnahme vorzulegen. Das kann nicht überzeugen.

Die Erhebung von Einwendungen bedarf eines Beschlusses des Personalrats gemäß § 37 BPersVG (Koch in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 79 BPersVG Rn. 39). Die telefonische Äußerung des Personalrats T. erfolgte aber bereits bei der Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG (Bl. 42 d. Verfahrensakte A 116) und kann daher nicht auf einem Beschluss des Personalrats beruhen. Da im Folgenden vom Personalrat keine Einwendungen erhoben wurden, gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG als gebilligt.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers wurde auch die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt.

Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Das Gesetz schreibt keine Form für die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor, so dass die telefonische Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (Bl. 42 d. Verfahrensakte A 116) nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen würde eine mangelhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen. Die Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit ist eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende gebundene Entscheidung (s. unten c.), auf die der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG Anwendung findet (BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 6).

b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung. Das Verwaltungsgericht ist mit überzeugenden Erwägungen davon ausgegangen, dass der Kläger dienstunfähig ist.

aa) Die vom Zulassungsantrag behauptete Rechtswidrigkeit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, wäre für die Verwertbarkeit eines gleichwohl erstellten Gutachtens ohne Bedeutung. Unterzieht sich der betroffene Beamte der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten entgegen der Ansicht des Klägers auch verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt herausstellen sollte (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.).

bb) Das Verwaltungsgericht war nicht gehindert, das seiner Auffassung nach defizitäre amtsärztliche Gutachten sich in der mündlichen Verhandlung erläutern zu lassen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - ZBR 2015, 379 ff.). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24.12 - juris Rn. 11).

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Ergänzung vorhandener Gutachten (BVerwG, B. v. 27.4.2016 - 2 B 23.15 - juris Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht durfte sich mithin nach § 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO das aus seiner Sicht defizitäre amtsärztliche Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen und es mit der Erläuterung seiner Entscheidung zugrunde legen.

cc) § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gewährt der Behörde entgegen der Auffassung des Klägers weder ein Ermessen i. S. v. § 40 VwVfG noch einen Beurteilungsspielraum, das oder den die Behörde auszuüben hätte.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erleichtert die Feststellung der (dauernden) Dienstunfähigkeit nach Satz 1, indem bei Vorliegen der Voraussetzungen zu prognostizieren ist, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird (BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 3 B 15.534 - juris Rn. 22). Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ räumt die Vorschrift kein Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum in dem Sinne ein, dass der Dienstherr trotz bejahter Dienstunfähigkeit von einer Zurruhesetzung absehen könnte (vgl. OVG NW, U. v. 3.2.2015 - 6 A 371/12 - juris Rn. 106).

Das Verwaltungsgericht durfte danach diese Regelung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit heranziehen. Im Übrigen wird auch im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014 auf die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG abgestellt.

dd) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, B. v. 5.11.2013 - 2 B 60.13 - NVwZ 2014, 530). Die vorgetragene positive Fehlzeitenentwicklung im Zeitraum 2010 bis Mai 2013 weist als solche keinen Zusammenhang mit der Frage auf, ob der Kläger am 7. August 2014 dienstunfähig war. Sie ist daher nicht entscheidungserheblich.

ee) Die ärztlichen Bescheinigungen des Orthopäden vom 27. Januar 2015 (S. 52 d. VGH-Akte) und des Neurologen vom 17. Dezember 2015 (S. 53 f. d. VGH-Akte) erwecken entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht.

Ein weiteres Gutachten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats einzuholen, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, weil bereits vorliegende Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck erfüllen konnten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, B. v. 14.4.2011 - 2 B 80.10 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 8.4.2016 - 6 ZB 15.2678 - juris Rn. 9).

Der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes kommt ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen (BVerwG, B. v. 15.2.2010 - 2 B 126.09 - juris Rn. 16). Dies findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern. Die Tatsachengerichte können sich im Konfliktfall aber nur auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Bescheinigung des Orthopäden vom 27. Januar 2015 keine Zweifel an der Beurteilung des Amtsarztes begründet, nicht zu beanstanden. Die Bescheinigung hält ohne nähere, konkrete Darlegung eine Teildienstfähigkeit für gegeben, eine Restverfügbarkeit von 80% erscheine möglich. Sie ist damit nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung des Amtsarztes auszulösen. Die neurologische Bescheinigung vom 17. Dezember 2015 äußert sich mittels einer neuropsychologischen Testung zu der Frage, welche Arbeitsplätze für den Kläger geeignet wären. Sie kann die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Krankheitsbefunde jeweils auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet nicht in Frage stellen.

ff) Das Verwaltungsgericht musste nicht auf die Behinderung des Klägers als Ursache für die Dienstunfähigkeit eingehen.

Der Dienstherr und die Gerichte haben im Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit zu prüfen, ob der Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides dienstunfähig ist. Die Ursachen für die der Dienstunfähigkeit des Klägers zugrundeliegenden Erkrankungen sind für die Feststellung der Dienstunfähigkeit unerheblich (OVG Lüneburg, B. v. 20.12.2012 - 5 LA 139/10 - ZBR 2011, 258; BayVGH, B. v. 12.9.2016 - 6 ZB 15.2386 - juris Rn. 8), auch wenn es sich um behinderungsbedingte Folgeerkrankungen handelt.

gg) Das Verwaltungsgericht hat die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers aus psychiatrischen Gründen auf der Grundlage der Ausführungen des Amtsarztes mit der Begründung bejaht, dass auch der Psychiater im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2013 von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit des Klägers ausgegangen sei und der Kläger eine psychopharmakologische Behandlung abgelehnt habe. Diese Beurteilung ist nach den unter ee) genannten Grundsätzen nicht zu beanstanden.

hh) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Beklagte habe eine anderweitige dienstliche Verwendbarkeit des Klägers nicht in der gebotenen Weise geprüft.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 2 bis 5 BBG). Die Pflicht zur Suche des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 ff.).

Nach den - nicht zu bezweifelnden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden vollständig dienstunfähig und konnte nicht anderweitig verwendet werden. Eine Suchpflicht des Dienstherrn nach § 44 Abs. 2 bis 5 BBG bestand demnach nicht.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Das ist aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall.

3. Die mit Schreiben vom 9. Juni und 18. August 2016 erhobenen weiteren Rügen des Klägers sind nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden (Urteilszustellung am 28.12.2015) und damit unbeachtlich. Es handelt sich nicht lediglich um nähere Erläuterungen des fristgerecht Vorgebrachten.

Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die - verspäteten - Einwände auch in der Sache nicht überzeugen können:

Die Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung („RIV“) hat ebenso wie die Schwerbehinderung des Klägers als solches keinen Einfluss auf die objektive Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG. Sie ermöglicht nicht, trotz objektiv bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen. Ihre etwaige Verletzung ist daher für dieses Verfahren nicht von Bedeutung.

Das neurologische Gutachten vom 25. September 2012 steht der Annahme einer vollständigen Dienstunfähigkeit nicht entgegen. Zum einen äußert es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zur Erwerbsfähigkeit des Klägers zum genannten Zeitpunkt und nicht zu seiner Dienstfähigkeit. Zum anderen greift der Vorrang des amtsärztlichen Gutachten nach den unter 1. ee) genannten Maßstäben.

Ohne Erfolg muss die Rüge bleiben, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dem Kläger keine fachliche Reaktionsmöglichkeit auf die Erläuterungen des Amtsarztes in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich nur berufen, wer zuvor (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (BVerwG, B. v. 4.8.2016 - 8 B 24.15 - juris Rn. 16). Das hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen, weil er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 2015 keinen Vertagungsantrag zwecks Beibringung fundierter ärztlicher Atteste zu den Erläuterungen des Sachverständigen gestellt hat.

Ebenso wenig hat der Kläger die Aushändigung der Anforderungsprofile für die Laufbahn des gehobenen Zolldienstes beantragt. Die entsprechende Gehörsrüge im Berufungszulassungsantrag geht deshalb ebenfalls fehl.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass kein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden ist. Zum einen hat er auf das Angebot vom 21. Juni 2014 nach erneuten Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013 nicht reagiert. Zum anderen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 ff.) eine Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde. Das betriebliche Eingliederungsmanagement und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind. Gleiches gilt für die Rüge, die Beklagte habe entgegen der RIV fürsorgepflichtwidrig das Integrationsamt nicht eingeschaltet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.