Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Bescheides der Widerspruchsbehörde vom 5. Juli 2017, mit dem von ihr ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gefordert wird.

Die Klägerin ist am ... geboren. Am 1. September 2006 verstarb die Mutter der Klägerin. Aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung des Vaters der Klägerin stellte dieser am 16. April 2015 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Heimunterbringung für die Klägerin. Am gleichen Tag unterschrieb der Vater der Klägerin eine sogenannte Information zur Kostenbeteiligung der Beklagten, in der auf die Kostenbeitragspflicht hingewiesen wird.

Die Klägerin und ein Bruder der Klägerin zogen am ... in ein Heim. Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 wurde dem Vater der Klägerin Jugendhilfe ab dem 3. Juni 2015 bis zum 3. April 2018 in Form von Hilfe zur Erziehung in Form von Heimunterbringung gewährt.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 an den Kindsvater wurde von diesem ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes ab dem 3. Juni 2015 bis auf weiteres gefordert. Ein Abzweigungsantrag bezüglich des Kindesgeldes für die Klägerin wurde am selben Tag bei der Familienkasse gestellt und das Kindergeld direkt an die Beklagte ausgezahlt.

Der Kindsvater verstarb am 25. September 2015. Am 8. Oktober 2015 wurde das Jugendamt der Beklagten als Vormund der Klägerin bestellt.

Mit Schreiben der Vormündin an die wirtschaftliche Jugendhilfe der Beklagten vom 3. März 2016 wurde mitgeteilt, dass nach § 1 BKGG die Klägerin als Vollwaise einen eigenen Anspruch auf Kindergeld habe. Ein Antrag diesbezüglich sei bereits gestellt worden. Eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin selbst in Höhe des Kindergeldes gebe es in den §§ 92ff SGB VIII nicht. Die Auszahlung des Kindergeldes nach § 1 BKGG werde ab dem gewährten Zeitraum auf ein Konto der Klägerin gefordert.

Mit E-Mail vom 20. April 2016 wies die Beklagte das Ansinnen der Vormündin mit dem Argument, dass das Kindergeld von der Klägerin auf Grundlage des § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII als zweckidentische Leistung eingefordert werden könne, zurück.

Nachdem eine hausinterne Klärung nicht möglich war, erließ die Beklagte am 7. Oktober 2016 den streitgegenständlichen Bescheid, adressiert an die Vormündin, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes vom 25. September 2015 bis auf weiteres zu leisten. Als Rechtsgrundlage wird § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII angegeben.

Die Vormündin der Klägerin legte am 11. Oktober 2016 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Kindergeldberechtigt sei im vorliegenden Fall kein Elternteil, sondern nach § 1 BKGG die Klägerin selbst. Minderjährige seien gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII aus ihrem Einkommen an den Kosten der Jugendhilfemaßnahme zu beteiligen. Kindergeld zähle hierbei nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII ausdrücklich nicht zum Einkommen der Klägerin. Eine Heranziehung eines kindergeldberechtigten Kindes aus dem Kindergeld als zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII scheide aus. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass das Kindergeld grundsätzlich nicht als zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zu werten sei, weil es der Förderung des Familien- und Leistungsausgleichs und nicht direkt dem Lebensunterhalt des Kindes diene (BVerwG, U. v. 22.12.1998 - 5 C 25.97; BVerfG vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09). Diesen Zweck verliere das Kindergeld auch dann nicht, wenn es unmittelbar an das Kind ausgezahlt werde. Sinn und Zweck der Einführung eines Anspruchs sei es gewesen, eine zusätzliche finanzielle Verschlechterung der Lage des Kindes nach dem persönlichen Verlust der Eltern durch den Wegfall des Kindergeldes nicht eintreten zu lassen (SG Landshut, 17.4.2012 - S 10 KG 1/12 ER mit Verweis auf Bt-Drs. 10/2886, 9). Kindergeld werde auch in den Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes zur Berechnung von Kostenbeiträgen (Stand 1.1.2016) nicht bei Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen, aufgeführt (vgl. Nr. 93.01.02). Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass im Entwurf zur Änderung des SGB VIII zu § 94 SGB VIII neu aufgenommen werden solle, dass auch der junge Mensch als selbst Kindergeldberechtigter das Kindergeld einsetzen müsse. Daraus ergebe sich, dass dies eben gerade nicht vorgesehen sei und insoweit eine Regelungslücke bestehe. Weiter könne ein Kostenbeitrag nach § 92 SGB VIII erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem ihm die Gewährung einer Jugendhilfeleistung und die weiteren Informationen aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mitgeteilt worden seien. Diese notwendigen Informationen seien gegenüber der Klägerin nicht erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. Juli 2017 wurden die Widersprüche (auch bezüglich des Verfahrens des Bruders der Klägerin) zurückgewiesen. Das Kindergeld stelle eine zweckbestimmte Leistung dar, die eingesetzt werden müsse. Es liege eine ungewollte Regelungslücke des Gesetzgebers vor, da § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der sich nur auf die kindergeldberechtigten Eltern nach dem Wortlaut beziehe, nicht direkt anwendbar sei. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei jedenfalls auch in der vorliegenden Sachlage das Kindergeld durch die Klägerin einsetzbar. Sinn und Zweck der Kindergelder der Eltern und der Vollwaisen sei derselbe, nämlich die Unterhaltssicherung. Auch das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zeige, dass es sich um eine unbeabsichtigte Regelungslücke handle. Rechtsgrundlage für die Kostenbeitragsforderung sei wegen der vergleichbaren Sachlage daher § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog.

Die Vormündin der Klägerin erhob für diese am 19. Juli 2017 Klage beim Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Juli 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde auf die detaillierte Widerspruchsbegründung verwiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 8. März 2018 erklärte die Vormündin der Klägerin, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis bestehe. Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 17. Oktober 2018 wurde beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die interne Stellungnahme der Beklagten vor Vorlage des Widerspruchs bei der Regierung von Oberbayern Bezug genommen. Nach dieser Stellungnahme diene das Kindergeld bei einer eigenen Kindergeldberechtigung von Vollwaisen dem Lebensunterhalt des Kindes und könne daher als zweckgleiche Leistung eingesetzt werden. Dies werde durch die Empfehlungen des Bayerischen Landesjugendamtes, der gemeinsamen Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter sowie deren Empfehlungen aus Hessen gestützt. Da bei stationären Jugendhilfeleistungen der Lebensunterhalt des Kindes sichergestellt werde, bestehe hier Zweckidentität. Dem anders lauteten Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) vom 30. Juli 2015 schließe sich die Beklagte nicht an, da das DIJuF die Rechtsprechung (BVerwG, 22.12.1998 - 5c 25.97 und BVerfG, 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09) nicht korrekt interpretiere. Das Bundesverwaltungsgericht bejahe in seinem Urteil grundsätzlich die Zweckidentität, verneine sie jedoch in dem dem Urteil zugrunde liegenden besonderen Fall. Auch aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass das Kindergeld dazu diene, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern zu verbessern und deren Lebensunterhalt zu sichern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtssowie die beigezogen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin kann aus dem von ihr als Vollwaise bezogenen Kindergeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) von der Beklagten nach § 92 Abs. 2 i.V.m. 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII herangezogen werden, da Kindergeld nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BKGG (im Folgenden: sozialrechtliches Kindergeld) dem gleichen Zweck wie die der Klägerin geleistete Jugendhilfe dient.

Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Eine Doppelverwendung staatlicher Mittel für denselben Zweck soll dadurch vermieden werden (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 93 Rn. 11). Die Prüfung der Zweckidentität muss jeweils bezogen auf die konkrete Maßnahme der Jugendhilfe ermittelt werden (BVerwG, U.v.22.12.1998 - 5 C 25/97 - juris Rn. 18).

Die der Klägerin konkret geleistete Heimunterbringung nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 34 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB VIII soll ihr eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und sie auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Diese jugendhilferechtliche Leistungen stellt neben der Heimunterbringung und Erziehung der Klägerin auch den notwendigen Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe sicher, §§ 34, 39, 40 SGB VIII.

Der Zweck des sozialrechtlichen Kindergeldes beschränkt sich bei Vollwaisen auf die Unterhaltssicherung. Da diese im vorliegenden Fall bereits durch die von der Beklagten gewährleisteten Heimunterbringung gewährt wird, liegt Zweckidentität zwischen den jugendhilferechtlichen Leistung und der Kindergeldleistung vor.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BKGG erhält Kindergeld für sich selbst, wer Vollwaise ist. Zweck hierbei ist es, eine finanzielle Schlechterstellung von Vollwaisen nach dem Tod ihrer Eltern zu verhindern.

Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich, dass das Kindergeld zum Familienlastenausgleich eingeführt wurde, um die wirtschaftliche Lage der Familien zu stärken (Bt-Drs. IV/818, S. 11f.). Bereits in dem Entwurf eines Bundeskindergeldgesetzes vom 7. Dezember 1962 erhielten Eltern und andere, Kinder an Eltern statt betreuende Personen Kindergeld ab dem zweiten betreuten Kind. Darunter fielen auch Geschwister, die ihre Geschwister in ihren Haushalt aufnehmen oder überwiegend unterhalten (Bt-Drs. IV/818, S. 2). Die im Jahr 1985 vorgenommene Änderung des Wortlautes der Vorschrift auf den Kindergeldbezug für Vollwaisen hatte den Zweck, haushaltsführenden Geschwistern nach dem Tod der Eltern neben dem Anspruch auf Kindergeld für die betreuten Geschwister einen eigenen Kindergeldanspruch für sich selbst einzuräumen, da ansonsten - neben dem Verlust des Einkommens der Eltern - eine (weitere) Verschlechterung der Finanzen durch den Verlust des Kindergeldes für das nun haushaltsführende bzw. das jüngste Geschwister wegen der Gewährung ab dem zweiten Kind eintreten würde (so BT-Drs. 10/2886, S. 9 Punkt 4). Der Kindergeldanspruch für Vollwaisen wurde dem o.g. Zweck entsprechend in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BKGG a.F. übernommen, ohne im Gesetzestext auf das Merkmal der Haushaltsführung einzugehen (BT-Drs. 10/3369 S. 11f.). 1996 erfolgte die Aufsplittung des Kindergeldes in ein Kindergeld nach § 31 i.V.m. Abschnitt X des Einkommensteuergesetz (im Folgenden: steuerrechtliches Kindergeld) für Personen, die dem EStG unterliegen und einem Kindergeld für andere Personenkreise (Jahressteuergesetz 1996 vom 11.Oktober 1995, BGBl. I S. 1250, 1378f.).

Mit Urteil vom 5. Mai 2015 bestätigte das Bundessozialgericht die Zwecksetzung des sozialrechtlichen Kindergelds, finanzielle Belastungen durch die Personensorge für Kinder und finanzielle Mehrbelastungen durch die Kindererziehung bzw. besonderen Bedürfnisse von Kindern und Heranwachsenden auszugleichen („Kinder kosten“). Im Fall von alleinstehenden Vollwaisen dient es als Ausgleich für die eigenen Belastungen (Az. B 10 KG 1/14 R - juris Rn. 10, 27).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zweck des steuerrechtlichen Kindergeldes steht einer Klageabweisung nicht entgegen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dient das steuerrechtliche Kindergeld dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleiches, wobei den Eltern ein weiter Verwendungsrahmen zugunsten des Kindes für das Geld zukommt (BVerwG, U.v. 22.12.1998 - 5 C 25/97 - juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 12.5.2011 - 5 C 10/10 - juris Rn.15). Systematisch handelt es sich hierbei um die steuerliche Freistellung des Elterneinkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung, § 31 Abs. 1 S. 1 EStG. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie, § 31 Abs. 1 Satz 2 EStG (BVerwG, U.v. 12.5.2011 - 5 C 10/10 - juris Rn.14).

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1998 (a.a.O.) wurde bei der jugendhilferechtlichen Unterbringung einer (halbwaisen) Leistungsberechtigten in einem Heim eine Zweckidentität mit dem steuerrechtlichen Kindergeld, das der Vater bezog, verneint. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich hierbei auf den dem Vater eingeräumten weiten Verwendungsrahmen des Kindergeldes. Wegen der in diesem Fall noch fortbestehenden Eltern-Kind-Kontakte und erheblichen finanziellen Belastungen des Vaters durch das Aufkommen für Schulgeld und Hobbys der Klägerin lasse die Heimunterbringung unter Berücksichtigung des weiten Verwendungsrahmens noch Raum für die besondere Zweckbestimmung des Kindergeldes.

Der dem Urteil zu Grunde liegende Fall ist insoweit jedoch mit dem der Klägerin nicht vergleichbar, da vorliegend kein Eltern-Kind-Kontakt mehr bestehen kann und eine (finanzielle) Entlastung der „Herkunftsfamilie“ von den für die Klägerin getätigten Aufwendungen durch den Status der Klägerin als Vollwaise denklogisch nicht mehr möglich ist.

Weiter erklärte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (Az. 5 C 10/10 - juris Rn. 11, 14ff.) ausdrücklich, dass das steuerrechtliche Kindergeld kostenbeitragsrechtlich dem Einkommen der Eltern des Leistungsberechtigten zuzurechnen sei, da der Zweck des Familienlastenausgleichs durch die Bedarfsdeckung und Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des leistungsberechtigten Kindes in der Jugendhilfe erreicht werde. Dies ergebe sich auch aus der Einführung des § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII im Jahr 2005.

Auch das Bundesverfassungsgericht sieht das steuerrechtliche Kindergeld als eine Leistung zur Förderung der Familie, die dazu dient, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und deren Lebensunterhalt zu sichern (BVerfG, B.v.11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - juris Rn. 5). Das Kindergeld für Vollwaisen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG dient damit ausschließlich dem Unterhalt und ist als zweckidentische Leistung nach § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII einzusetzen.

§ 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII steht einer Subsumtion des Kindergeldes nach § 1 Abs. 2 BKGG unter § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII nicht entgegen.

Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII ist Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Unterscheidung bezüglich der Rechtsgrundlage des Kindergeldes ist der Vorschrift nach dem Wortlaut nicht zu entnehmen.

Aus der Gesetzesbegründung bezüglich der Einfügung der Formulierung „Kindergeld“ in § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung lediglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nachvollziehen wollte, die jedoch nur das steuerrechtlichen Kindergeld betraf (Bt-Drs. 17/13023, S. 14 Punkt 7a). Aus dem Zusammenhang der Begründung mit der Begründung zur Änderung des § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII unter Nr. 8a) (Bt-Drs. 17/13023 S. 15) folgt, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des Begriffs „Kindergeld“ in § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII lediglich das steuerrechtliche Kindergeld, das die Eltern der Leistungsempfänger beziehen, bedacht hatte.

Auch ist der Grund, weshalb das steuerrechtliche Kindergeld in § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII ausgenommen wurde, nicht für die Situation des Kindergelds nach § 1 Abs. 2 BKGG anwendbar. Das steuerrechtliche Kindergeld sollte nach § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII unabhängig von einem etwaigen einkommensbezogenen Kostenbeitrag nach § 93 Abs. 1 SGB VIII als eigenständiger Kostenbeitrag erhoben werden, um eine Ungleichbehandlung der Elternteile bei der Kostenheranziehung zu verhindern. Da nur ein Elternteil das steuerrechtliche Kindergeld bezieht, konnte dieser das Kindergeld zur Erfüllung des Kostenbeitrags heranziehen und musste nur die Differenz zwischen dem Kindergeld und Kostenbeitrag aus seinem Einkommen bestreiten, während der andere Elternteil den gesamten Kostenbeitrag aus seinem Einkommen bezahlen musste. Deshalb sollte zur Gleichbehandlung der Eltern untereinander ein eigenständiger Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nur beim kindergeldbeziehenden Elternteil erfolgen, während der einkommensabhängige Kostenbeitrag ohne das steuerrechtliche Kindergeld berechnet wurde (Bt-Drs. 17/13023 S. 15 unter Punkt 8a); Wiesner, Kommentar SGB VIII, § 93 Rn. 13f.). Dieser Zweck der Ausgliederung des Kindergeldes aus dem Einkommensbegriff im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII durch die Aufnahme in § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII kann offensichtlich im Fall des hier vorliegenden Kindergeldes für Vollwaise nicht erreicht werden. Der Kindergeldbegriff in § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII umfasst daher nicht auch das Kindergeld für Vollwaisen nach § 1 Abs. 2 BKGG.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei fehlt es auch nicht an einer vorherigen Aufklärung der Klägerin über ihre Beitragspflicht nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Denn sowohl nach dem Wortlaut, als auch nach dem Telos des § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII kommt eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall der Klägerin als kindergeldberechtigter Leistungsempfängerin nicht in Betracht. Denn § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII nimmt lediglich auf die Personengruppen des § 92 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VIII Bezug, während die Klägerin nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB VIII herangezogen wird.

Einer Analogie zu § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII - wie von der Widerspruchsbehörde angenommen -bedarf es wegen der Subsumtion des Kindergeldes für Vollwaisen unter § 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 S. 2 VwGO.

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 93 Berechnung des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Einkommensteuergesetz - EStG | § 31 Familienleistungsausgleich


1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absa

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Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 1 Anspruchsberechtigte


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1.
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als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
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4.
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(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

I.

2

1. Der im September 1994 geborene Beschwerdeführer erhielt für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 Sozialgeld, wobei auf die monatliche Regelleistung von 208 Euro sowohl Kindergeld in Höhe von 154 Euro als auch anteiliges Erwerbseinkommen seiner Eltern angerechnet wurde. Seinen nach Eintritt der Bestandskraft des betreffenden Bewilligungsbescheids gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), mit dem er geltend machte, das Kindergeld hätte in Höhe der Hälfte nicht angerechnet werden dürfen, weil es insoweit dem nicht in der Regelleistung enthaltenen Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes diene, lehnte der Grundsicherungsträger ab. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Nachzahlung von insgesamt 462 Euro wies das Sozialgericht ohne Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, beim Kindergeld handele es sich auch nicht teilweise um eine anrechnungsfrei bleibende zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, sondern um Einkommen, das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei dem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind leistungsmindernd zu berücksichtigen sei. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Landessozialgericht als unbegründet zurück.

3

2. Mit seiner mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundenen Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Entscheidung des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsentscheidungen des Grundsicherungsträgers und rügt sinngemäß eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er meint, anders als nach dem früheren Sozialhilferecht bestehe zwischen Kindergeld und den Leistungen nach dem SGB II keine Zweckidentität, weil die Regelleistung keinen Bedarf für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes enthalte, wohingegen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beispielsweise Leistungen für Schulbedarf gewährt worden seien. Kindergeld müsse in Höhe der Hälfte des Zahlbetrages anrechnungsfrei bleiben, da für den Fall, dass Kinderfreibeträge mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen kämen, davon auszugehen sei, dass Kindergeld zur Hälfte dem sächlichen Existenzminimum und zur anderen Hälfte dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, der in der Regelleistung nicht berücksichtigt sei, zuzuordnen sei. Die volle Anrechnung des Kindergeldes benachteiligte ohne rechtfertigenden Grund SGB II-Leis-tungsempfänger gegenüber anderen Kindergeldempfängern, da erstere vom Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsanteil des Kindergeldes ausgeschlossen seien. Hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs führe die volle Anrechung auch zu einer Unterschreitung des Existenzminimums.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 133 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 7 ff.). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist ohne Aussicht auf Erfolg. Es spricht bereits viel dafür, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. In jedem Fall ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist dementsprechend wegen fehlender Erfolgsaussichten entsprechend § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.

5

1. Das Sozialgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich beim Kindergeld auch nicht teilweise um eine anderen Zwecken als die Leistungen des SGB II dienende Einnahme handelt, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei bleiben müsste. Dies folgt unabhängig von der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch aus § 31 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist Kindergeld, das, wie beim Beschwerdeführer und seinen Eltern, wegen Fehlens eines zu versteuernden Einkommens nicht zur steuerlichen Freistellung des (steuerrechtlichen) Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist, eine Leistung zur Förderung der Familie (vgl. BVerwGE 114, 339 <340>). Als solche dient es dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und deren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 5 B 80/85 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

6

2. Dass das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die vollständige Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a Bundeskindergeldgesetz a.F. auf die Sozialhilfe nicht gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstieß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 7 ff.). Dies gilt entsprechend für das Kindergeld (vgl. insoweit auch BVerwGE 94, 326 <329>) und seine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II.

7

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wird durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld einerseits und das gekürzte Sozialgeld andererseits im Ergebnis staatliche Leistungen in der Höhe erhalten, die durch § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich vorgesehen waren. Gegen § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II selbst richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist es auch nicht geboten, dass zumindest ein Teil des Kindergeldes anrechnungsfrei bleibt, damit der Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes, dem im Einkommensteuerrecht nach Maßgabe von § 32 Abs. 6 EStG in Verbindung mit § 31 Satz 1 EStG Rechnung getragen wird, gedeckt werden kann. Denn Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nicht die Gewährung von Leistungen die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe wie das Steuerrecht berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 158).

8

b) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der - gegebenenfalls aufgrund verfassungsrechtlicher Verpflichtung (vgl. BVerfGE 99, 216 <232 ff.>) - Steuervergünstigungen gewährt, nicht dazu, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Hinsichtlich der Zahlung von Kindergeld werden zudem alle Kindergeldberechtigten und hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden, hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

I.

2

1. Der im September 1994 geborene Beschwerdeführer erhielt für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 Sozialgeld, wobei auf die monatliche Regelleistung von 208 Euro sowohl Kindergeld in Höhe von 154 Euro als auch anteiliges Erwerbseinkommen seiner Eltern angerechnet wurde. Seinen nach Eintritt der Bestandskraft des betreffenden Bewilligungsbescheids gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), mit dem er geltend machte, das Kindergeld hätte in Höhe der Hälfte nicht angerechnet werden dürfen, weil es insoweit dem nicht in der Regelleistung enthaltenen Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes diene, lehnte der Grundsicherungsträger ab. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Nachzahlung von insgesamt 462 Euro wies das Sozialgericht ohne Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, beim Kindergeld handele es sich auch nicht teilweise um eine anrechnungsfrei bleibende zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, sondern um Einkommen, das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei dem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind leistungsmindernd zu berücksichtigen sei. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Landessozialgericht als unbegründet zurück.

3

2. Mit seiner mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundenen Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Entscheidung des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsentscheidungen des Grundsicherungsträgers und rügt sinngemäß eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er meint, anders als nach dem früheren Sozialhilferecht bestehe zwischen Kindergeld und den Leistungen nach dem SGB II keine Zweckidentität, weil die Regelleistung keinen Bedarf für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes enthalte, wohingegen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beispielsweise Leistungen für Schulbedarf gewährt worden seien. Kindergeld müsse in Höhe der Hälfte des Zahlbetrages anrechnungsfrei bleiben, da für den Fall, dass Kinderfreibeträge mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen kämen, davon auszugehen sei, dass Kindergeld zur Hälfte dem sächlichen Existenzminimum und zur anderen Hälfte dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, der in der Regelleistung nicht berücksichtigt sei, zuzuordnen sei. Die volle Anrechnung des Kindergeldes benachteiligte ohne rechtfertigenden Grund SGB II-Leis-tungsempfänger gegenüber anderen Kindergeldempfängern, da erstere vom Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsanteil des Kindergeldes ausgeschlossen seien. Hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs führe die volle Anrechung auch zu einer Unterschreitung des Existenzminimums.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 133 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 7 ff.). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist ohne Aussicht auf Erfolg. Es spricht bereits viel dafür, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. In jedem Fall ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist dementsprechend wegen fehlender Erfolgsaussichten entsprechend § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.

5

1. Das Sozialgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich beim Kindergeld auch nicht teilweise um eine anderen Zwecken als die Leistungen des SGB II dienende Einnahme handelt, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei bleiben müsste. Dies folgt unabhängig von der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch aus § 31 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist Kindergeld, das, wie beim Beschwerdeführer und seinen Eltern, wegen Fehlens eines zu versteuernden Einkommens nicht zur steuerlichen Freistellung des (steuerrechtlichen) Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist, eine Leistung zur Förderung der Familie (vgl. BVerwGE 114, 339 <340>). Als solche dient es dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und deren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 5 B 80/85 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

6

2. Dass das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die vollständige Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a Bundeskindergeldgesetz a.F. auf die Sozialhilfe nicht gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstieß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 7 ff.). Dies gilt entsprechend für das Kindergeld (vgl. insoweit auch BVerwGE 94, 326 <329>) und seine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II.

7

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wird durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld einerseits und das gekürzte Sozialgeld andererseits im Ergebnis staatliche Leistungen in der Höhe erhalten, die durch § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich vorgesehen waren. Gegen § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II selbst richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist es auch nicht geboten, dass zumindest ein Teil des Kindergeldes anrechnungsfrei bleibt, damit der Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes, dem im Einkommensteuerrecht nach Maßgabe von § 32 Abs. 6 EStG in Verbindung mit § 31 Satz 1 EStG Rechnung getragen wird, gedeckt werden kann. Denn Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nicht die Gewährung von Leistungen die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe wie das Steuerrecht berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 158).

8

b) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der - gegebenenfalls aufgrund verfassungsrechtlicher Verpflichtung (vgl. BVerfGE 99, 216 <232 ff.>) - Steuervergünstigungen gewährt, nicht dazu, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Hinsichtlich der Zahlung von Kindergeld werden zudem alle Kindergeldberechtigten und hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden, hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4. November 2009 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die klagende Stadt Bonn verlangt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse) die Zahlung von Kindergeld (Kg) für den Beigeladenen. Der 1992 in K./Kongo (früher Zaire) geborene M.B., der zum Rechtsstreit beigeladen ist, reiste 1994 als zweijähriges Kind mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie verstarb 1998. Der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt. Der Asylantrag des Beigeladenen wurde 1998 rechtskräftig abgelehnt, sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aber geduldet. 1999 wurde ihm eine Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz erteilt. Ab 2005 erhielt der zu diesem Zeitpunkt 13-jährige Beigeladene eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ohne die Gestattung der Erwerbstätigkeit. Die klagende Stadt Bonn gewährte ihm laufend Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in einer stationären Heimeinrichtung.

2

Im April 2005 beantragte sie die Bewilligung von Kg an den Beigeladenen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Beigeladene nicht über den vom Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vorausgesetzten qualifizierten Aufenthaltstitel mit einer Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfüge (Bescheid vom 1.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 2.8.2005).

3

Das von der Klägerin angerufene SG verurteilte die Beklagte antragsgemäß, dem Beigeladenen ab März 2005 bis November 2009 Kg zu bewilligen. Der Beigeladene habe darauf Anspruch, obwohl er keinen anspruchsbegründenden ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 3 BKGG besitze. Die Vorschrift sei verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass sie für den eigenen Anspruch eines Kindes bzw Jugendlichen nicht anzuwenden sei (Urteil vom 4.11.2009). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.4.2011). Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Bestimmung des § 1 Abs 3 BKGG 2006 ließen auf einen Willen des Gesetzgebers schließen, die Norm nicht auch auf Kinder anzuwenden, die Kg für sich selbst beantragten. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken komme eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht, weil sich die rechtliche und tatsächliche Position des Beigeladenen durch eine Kg-Gewährung nicht verbessern würde.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen, für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer seien im Wege verfassungskonformer Reduktion auf minderjährige Vollwaisen iS von § 1 Abs 2 BKGG nicht anzuwenden. Wie die Gesetzesbegründung zeige, habe der Gesetzgeber ausschließlich erwachsene Ausländer im Blick gehabt.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4. November 2009 zurückzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht nach Art 100 GG vorzulegen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Nach § 1 Abs 2 BKGG selbst anspruchsberechtigte Kinder dürften gegenüber nicht freizügigkeitsberechtigten Eltern nicht privilegiert werden, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs 2 EStG einen Kg-Anspruch hätten. Ebenso wie die Parallelvorschrift des § 62 Abs 2 EStG begegne die Vorschrift des § 1 Abs 3 BKGG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken(Hinweis auf BFH Beschluss vom 19.1.2011 - III S 44/09 mit mwN).

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage auf Zahlung von Kindergeld für den Beigeladenen ist zulässig und begründet.

9

1. Die von der Klägerin im eigenen Namen erhobene Klage auf Zahlung von Kg für den Beigeladenen ist zulässig.

10

a) Die Klägerin ist befugt, den Kg-Anspruch des Beigeladenen in eigenem Namen einzuklagen. Denn nach § 9 Abs 1 S 3 BKGG kann außer dem Berechtigten selbst den erforderlichen Antrag auf Kg auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kg hat. Der Begriff des berechtigten Interesses geht weiter als der des rechtlichen und umfasst daher auch persönliche oder wirtschaftliche Interessen (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 6.7.2000 - 14 K 349/98 Ki - EFG 2000, 1342). Berechtigt zur Antragstellung sind daher insbesondere natürliche oder juristische Personen, die unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung, Übertragung oder Verpfändung des Kg möglich ist (Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 34. Aufl 2015, § 67 RdNr 3 mwN; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Stand September 2014, § 9 BKGG RdNr 25 ff mwN). Das trifft auf die Klägerin zu, welche die Amtsvormundschaft für den Beigeladenen übernommen hatte, ohne für ihn selbst einen Kg-Anspruch erwerben zu können. Sie hat als zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe dem Beigeladenen im streitbefangenen Zeitraum ua vollstationäre Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt und beabsichtigt, ihn nach § 92 ff SGB VIII teilweise zu den Kosten heranzuziehen. § 94 Abs 3 S 1 SGB VIII sieht dabei ausdrücklich den Einsatz des Kg vor. Durch an den Beigeladenen gezahltes Kg könnte die Klägerin zumindest zu einem geringen Teil die hohen finanziellen Aufwendungen ausgleichen, die sie seit Jahren für ihn und eine Reihe vergleichbarer unbegleiteter Flüchtlinge trägt. Denn das Kg dient gerade dazu, die finanzielle Belastung durch die Personensorge für Kinder auszugleichen (vgl BVerfGE 111, 160-176).

11

Wegen ihres berechtigten Interesses, den Kg-Anspruch des Beigeladenen durchzusetzen, ermächtigt § 9 Abs 1 S 3 BKGG die Klägerin nicht nur zur Antragstellung im Verwaltungsverfahren, sondern auch zur nachfolgenden Klage; die Vorschrift ermöglicht eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl BFH Urteil vom 26.11.2003 - VIII R 32/02 - BFHE 204, 454 = BStBl II 2004, 588 für das Antragsrecht aus § 67 S 2 EStG).

12

b) Die Klägerin hat zutreffend eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) nach § 54 Abs 1 S 1 Alt 3 SGG erhoben; sie begehrt damit zulässigerweise die Aufhebung des Versagungsbescheids der Beklagten und deren Verpflichtung, dem Beigeladenen Kg zu bewilligen (vgl BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - SozR 3-5910 § 91a Nr 7). Versagungsgegenklage kann die Klägerin erheben, weil sie nicht aus eigenem Recht klagt, sondern in Ausübung ihrer Prozessstandschaft für den Beigeladenen (vgl BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - SozR 3-5910 § 91a Nr 4 S 18 = BSGE 82, 112, S 114 = Juris RdNr 15 mwN).

13

2. Die zulässige Klage der Stadt Bonn ist begründet. Der von ihr unterhaltene beigeladene M.B. hat nach § 1 Abs 2 iVm Abs 3 BKGG Anspruch auf Zahlung von Kg gegen die Beklagte für den geltend gemachten Zeitraum von März 2005 bis November 2009. Der Beigeladene erfüllt die allgemeinen (a) sowie die besonderen (b) Voraussetzungen für die Gewährung von Kg an ihn selbst als nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer.

14

a) Nach § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 3 BKGG erhält Kg für sich selbst, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist(aa bis cc).

15

aa) Der Beigeladene hatte im gesamten Anspruchszeitraum seinen Wohnsitz in Deutschland, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Erziehungsgeld, die im Kg-Recht wegen der gleichgelagerten Interessenlage in gleicher Weise heranzuziehen ist, gelten insoweit besondere Maßstäbe, wenn der Gesetzgeber anhand einer speziellen Vorschrift konkrete Maßstäbe zur Beurteilung der Bleibeprognose eines Ausländers vorgegeben hat. Die Klärung der Frage, ob ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleibt, ist dann nicht mehr Bestandteil der nach der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG vorzunehmenden Prüfung von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie ist vielmehr allein anhand der Maßstäbe zu beurteilen, die sich aus der hierzu erlassenen spezielleren Regelung ergeben, hier des § 1 Abs 3 BKGG(vgl BSG Vorlagebeschluss vom 3.12.2009 - B 10 EG 5/08 R - Juris RdNr 57 für die wortgleiche Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz). Nach diesen Vorgaben erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG, wer ein reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt gezeigt hat, also erkennbar gewillt ist, an einem bestimmten Ort in Deutschland zu wohnen. Dies war beim Beigeladenen der Fall. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte wohnte dieser seit seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland. Er hat seinen Willen, auf Dauer in Deutschland zu wohnen, auch nicht durch seinen rund zweijährigen Aufenthalt in Portugal im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme der Klägerin aufgegeben. Wie das LSG für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, resultierte dieser Auslandsaufenthalt nicht ausschließlich aus einer freien Willensbetätigung des Beigeladenen. Er durfte seinen Wohnsitz in Portugal nicht frei wählen, sondern befand sich während seines dortigen Schulbesuchs kontinuierlich in der Obhut der Klägerin und behielt damit seine enge Verbindung zum deutschen Sozialsystem. Seine Rückkehr nach Deutschland war von vornherein vorgesehen und von ihm sowie der Klägerin als seinem Vormund beabsichtigt; sein Aufenthalt in Portugal sollte ihn auf eine soziale und berufliche Eingliederung in Deutschland vorbereiten. Insgesamt war der Beigeladene während der gesamten Zeit seines Auslandsaufenthalts erkennbar gewillt, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu behalten und erfüllte daher die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG.

16

bb) Der Beigeladene erfüllte die Voraussetzungen von § 1 Abs 2 S 1 Nr 2 BKGG, weil er Halbwaise nach seiner Mutter ist und nach den Feststellungen der Instanzgerichte den Aufenthalt seines Vaters nicht kennt(zum anzuwendenden subjektiven Maßstab vgl BSG Urteil vom 8.4.1992 - 10 RKg 12/91).

17

cc) Der Beigeladene war auch nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen, § 1 Abs 2 S 1 Nr 3 BKGG. Insbesondere lebte er im streitbefangenen Anspruchszeitraum nicht mehr bei seiner Großmutter. Schließt es die besondere familiäre Situation des Klägers somit aus, dass eine andere Person für ihn Kg erhält, greift grundsätzlich auch bei ihm der Gesetzeszweck, elternlosen Kindern zur Vermeidung sozialer Härten Kg für sich selbst zu gewähren.

18

b) Der Beigeladene erfüllt neben den allgemeinen auch die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Kg an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer. § 1 Abs 3 BKGG schließt seinen Kg-Anspruch nicht aus.

19

Der Anspruch des Beigeladenen richtet sich insgesamt nach der Vorschrift des § 1 Abs 3 BKGG in ihrer Fassung vom 13.12.2006. Für die Zeit bis zum 19.12.2006 ergibt sich dies aus § 20 Abs 1 S 1 BKGG. Denn die bis dahin geltende Fassung war für ihn nicht günstiger, sondern verwehrte sogar Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis, die dem Titel des Beigeladenen entspricht, den Kg-Bezug.

20

Nach dem Wortlaut von § 1 Abs 3 Nr 2 iVm Nr 3 BKGG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer wie der Beigeladene, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG besitzt, an sich nur dann Kg, wenn er drei Voraussetzungen erfüllt, indem

-       

er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält, § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst a BKGG (erste Voraussetzung),

-       

ihn seine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, vgl § 1 Abs 3 Nr 2 Halbs 1 BKGG (zweite Voraussetzung),

-       

er im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt (aktuelle oder kurz zurückliegende Arbeitsmarktintegration - dritte Voraussetzung).

21

Von diesen drei Voraussetzungen erfüllte der Beigeladene im Anspruchszeitraum nur die erste, diejenige eines mindestens dreijährigen geduldeten, gestatteten oder rechtmäßigen Voraufenthalts in Deutschland nach § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst a BKGG. Denn bevor ihm die Klägerin 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, besaß er seit 1999 eine Aufenthaltsbefugnis und zuvor zunächst eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens sowie anschließend eine Duldung (erste Voraussetzung).

22

Allerdings berechtigte ihn seine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG, über die er im Zeitraum des geltend gemachten Anspruchs verfügte, anders als von § 1 Abs 3 Nr 2 Halbs 1 BKGG verlangt nicht zur Erwerbstätigkeit (zweite Voraussetzung).

23

Schließlich war er im Anspruchszeitraum auch nicht erwerbstätig, in Elternzeit oder bezog Geldleistungen nach dem SGB III, vgl § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst b BKGG (dritte Voraussetzung), sondern ging zur Schule.

24

Obwohl der Beigeladene damit zwei der drei vom Gesetz genannten Voraussetzungen verfehlte, kann er Kg beanspruchen. Für minderjährige elternlose Ausländer wie ihn führt die wortgetreue Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie die Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit und deren tatsächliche aktuelle oder - entsprechend den Modalitäten des § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst b BKGG - kurz zurückliegende Ausübung voraussetzen (zweite und dritte Voraussetzung), zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung(aa). Die Vorschrift des § 1 Abs 2 iVm Abs 3 BKGG ist deshalb für minderjährige elternlose Ausländer wie den Beigeladenen verfassungskonform einschränkend auszulegen: Von dem Erfordernis der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sowie ihre (aktuellen bzw kurz zurückliegenden) Ausübung (zweite und dritte Voraussetzung) ist abzusehen(bb). Einem elternlosen bzw unbegleiteten ausländischen Kind darf Kg für sich selbst nicht allein mit der Begründung versagt werden, es sei im Anspruchszeitraum nicht erwerbstätig gewesen. Ein solches Kind kann vielmehr Kg für sich selbst verlangen, wenn es die geforderten drei Jahre Voraufenthalt in Deutschland sowie eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG aufweisen kann, solange es aufgrund seines geringen Alters ohnehin nicht erwerbstätig sein dürfte oder ihn danach sein Schulbesuch an einer Erwerbstätigkeit hindert.

25

aa) Das BKGG behandelt den Beigeladenen anders als freizügigkeitsberechtigte bzw solche Ausländer, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 BKGG vollständig erfüllen, weil es ihm einen Anspruch auf Kg vorenthält. Diese Ungleichbehandlung bewirkt einen zumindest geringen Nachteil des Beigeladenen, der den Schutzbereich von Art 3 Abs 1 GG eröffnet (vgl BVerfGE 71, 39 <50>; Öndül, Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss, 2014, S 103 f).

26

Ein rechtlicher Nachteil des Beigeladenen kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin wolle auf das für den Beigeladenen erstrittene Kindergeld zugreifen, um damit teilweise die Kosten für seine Heimunterbringung zu decken. Wie die Klägerin zu Recht anführt, vermengt eine solche Betrachtungsweise in unzulässiger Weise die Ebene des Primär- mit Fragen des Erstattungsrechts. Die Rechtsordnung macht das Bestehen und die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs auch sonst nicht davon abhängig, ob dem Berechtigten die Leistung im Ergebnis zur freien Verfügung steht oder ob er sie vollständig für bereits bestehende oder - wie hier - absehbare zukünftige Verbindlichkeiten einsetzen muss.

27

Auch wenn der Beigeladene ohne den Kg-Anspruch im Ergebnis keinen unmittelbaren finanziellen Nachteil erlitten hat, weil die Klägerin ihn unterhalten hat, macht es einen relevanten Unterschied, ob er vollständig auf die von der Klägerin gewährte Kinder- und Jugendhilfe angewiesen ist oder daneben teilweise sozialrechtliches Kg beanspruchen kann. Kg bezweckt einen typisierten Ausgleich für die finanzielle Mehrbelastung durch die Kindererziehung bzw die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Heranwachsenden ("Kinder kosten"). Im Fall von alleinstehenden Vollwaisen dient es diesen selbst als Ausgleich für die eigenen Belastungen, die es damit gleichzeitig anerkennt und würdigt (aA für das steuerrechtliche Kindergeld BFH/NV 2011, 1134-1135 = Juris, RdNr 9).

28

Die beschriebene Ungleichbehandlung des Beigeladenen ist nach den Maßstäben des Art 3 Abs 1 GG, wie sie die Rechtsprechung des BVerfG entwickelt hat, sachlich nicht gerechtfertigt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Ungleichbehandlung von Ausländern anhand der Art ihres Aufenthaltstitels beim Kg im Jahr 2004 betont, die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland könne zwar eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176 <185>). Allerdings könne das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts nicht automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren (BVerfG Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - BVerfGE 132, 72-99). Das BVerfG stellt an die Benachteiligung ausländischer Staatsangehöriger strenge Rechtfertigungsanforderungen, soweit die Ungleichbehandlung an Merkmale wie die Staatsangehörigkeit anknüpft, die für die Betroffenen unverfügbar sind (vgl BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176 <185>; BVerfGE 132, 72-99; zu verfassungsrechtlichen Bedenken ausführlich Niedersächsisches Finanzgericht Vorlagebeschluss vom 21.8.2013 - 7 K 114/13 - Juris; vgl EGMR Urteil vom 25.10.2005 - 59140/00 Okpisz/Deutschland - NVwZ 2006, 917).

29

Es kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber nach diesen Vorgaben den Kg-Anspruch minderjähriger Ausländer für sich selbst in verfassungsmäßig unbedenklicher Weise überhaupt auf Menschen mit einem voraussichtlichen Daueraufenthalt beschränken darf. Jedenfalls sind die vom Gesetzgeber aktuell in § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst b BKGG zur Erreichung dieses Ziels gewählten Prognosekriterien evident ungeeignet. Für die insoweit inhaltsgleichen Voraussetzungen einer aktuellen oder kurz zurückliegenden Erwerbstätigkeit für Ansprüche auf Eltern- und Erziehungsgeld hat das BVerfG auf Vorlage des Senats im Fall erwachsener Ausländer bereits entschieden, das Erwerbstätigkeitserfordernis liefere keine geeignete Basis für eine Prognose über die Aufenthaltsdauer (BVerfG Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - BVerfGE 132, 72-99). Bei minderjährigen elternlosen Ausländern wie dem Beigeladenen eignet sich das vom Gesetzgeber gewählte Kriterium der Arbeitsmarktintegration angesichts des anzulegenden strengen verfassungsrechtlichen Maßstabs noch weniger als Grundlage der stichhaltigen und nachvollziehbaren (vgl Britz, ZAR 2014, 56, 57 f) Aufenthaltsprognose für den Bezug von Kg als bei erwachsenen Ausländern. In einem Teil des geltend gemachten Anspruchszeitraums, die Zeit von März 2005 bis zum 10.3.2007, durfte der Beigeladene überhaupt nicht erwerbstätig sein. Die Instanzgerichte haben insoweit zutreffend auf § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz und das darin enthaltene Verbot einer Erwerbstätigkeit vor Beendigung des 15. Lebensjahres hingewiesen. Dass ein ausländisches Kind oder Jugendlicher im nicht erwerbsfähigen Alter keine bezahlte Erwerbstätigkeit ausüben darf und es schon deshalb nicht tut, erlaubt keine Prognose darüber, wie lange dieses Kind in Deutschland bleiben wird. Insoweit eignet sich das Kriterium der Erwerbstätigkeit schon der Natur der Sache nach nicht, um die Dauer seines voraussichtlichen Aufenthalts vorherzusagen.

30

Doch auch für den geltend gemachten Anspruchszeitraum nach Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Volljährigkeit eignet sich eine Arbeitsmarktintegration nicht als hinreichend zuverlässiges und systematisch stimmiges Prognosekriterium für die Dauer des Aufenthalts des Beigeladenen und vergleichbarer minderjähriger Ausländer.

31

Das Kg-Recht geht typisierend von kindbedingten Belastungen bis zum 18. Lebensjahr aus, vgl § 2 Abs 2 S 1 Halbs 1 BKGG. Nach der Vorstellung des Gesetzes kann sich der erwachsene Volljährige frühestens danach selbst unterhalten. Wird er dagegen nach Erreichen der Volljährigkeit weiter für einen Beruf ausgebildet, wartet er auf einen Ausbildungsplatz oder sucht er erfolglos einen Arbeitsplatz, kann der Kg-Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch länger bestehen, vgl § 2 Abs 2 BKGG. Angesichts dessen ist es systemwidrig, gleichwohl vom Beigeladenen schon vor der im Kg-Recht allgemein festgelegten zeitlichen Anspruchsgrenze der Volljährigkeit zwingend eine Erwerbstätigkeit bzw die Berechtigung dazu als Voraussetzung für seinen Kg-Anspruch zu verlangen.

32

Anders als beim Elterngeld, das die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern soll (vgl BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 2 RdNr 31 f mwN), besteht zudem beim Anspruch auf sozialrechtliches Kg in der hier vorliegenden Konstellation auch kein nachvollziehbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit und dem Anspruch auf die Familienleistung. Das Kg soll als Steuervergütung einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes von der Besteuerung freistellen, vgl § 31 S 1 und 3 EStG, andererseits die Familie fördern und dafür die kindbedingten Belastungen abmildern, die durch die Sorge für Kinder entstehen(vgl § 6 SGB I und BVerfGE 111, 160-176). Bei gering oder gar nicht mit Einkommenssteuer Belasteten dient das Kg in vollem Umfang der Familienförderung (Kanzler, Familienleistungsausgleich, § 31 RdNr 30). In diesem Fall ist das Kg nach dem BKGG eine reine Sozialleistung (vgl Palsherm in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 25 SGB I RdNr 40 mwN), die keinen sachlichen Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit des Anspruchsinhabers aufweist.

33

Vor allem aber sind nach der Rechtsprechung des BVerfG neben dem rechtlichen Aufenthaltsstatus für die Frage der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer maßgeblich die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl BVerfGE 132, 134, 164 f RdNr 75; 132, 360, 368 f RdNr 25 und 27). Mit Blick auf diese Umstände erschließt sich bereits nicht, warum beispielsweise die Ausübung einer ungelernten Beschäftigung im geringfügigen Umfang die Integrationsaussichten des Beigeladenen im Vergleich zur Fortsetzung seiner Schulausbildung hätten wesentlich erhöhen sollen. Zudem können alleinstehende Kinder und Minderjährige, die aus dem Ausland stammen, anders als erwachsene Ausländer nicht auf eigene Faust wieder in ihr Heimatland zurückkehren bzw ohne dauernde Begleitung dorthin abgeschoben werden, falls sich dort nicht aufnahmebereite Verwandte bzw Dritte oder eine funktionierende Verwaltung um sie kümmern. Speziell für das Heimatland des Beigeladenen, die Demokratische Republik Kongo, hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im streitbefangenen Zeitraum auf die besonders gefährliche Situation unbegleiteter Minderjähriger hingewiesen, die regelmäßig aus rechtlichen Gründen einer Abschiebung entgegenstand (vgl Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.10.2010 - 4 A 1008/07.A - Juris).

34

Es geht darüber hinaus ersichtlich an der Lebenswirklichkeit vorbei, minderjährigen unbegleiteten Ausländern wie dem Beigeladenen allein wegen seiner fehlenden Erwerbstätigkeit oder der Berechtigung dazu eine hinreichende Aussicht auf einen Daueraufenthalt abzusprechen. Sind solche Menschen bereits als Kleinkind nach Deutschland gekommen und haben ihre prägenden Jahre hier verbracht, integrieren sie sich aufgrund ihrer natürlichen kindlichen Anpassungs- und (insbesondere sprachlichen) Lernfähigkeit in der Regel viel schneller als ausländische Erwachsene oder Heranwachsende. Gleichzeitig schwindet ihre Vertrautheit mit den Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat, wenn sie diese überhaupt jemals kennengelernt haben. Eine Integration in Deutschland kann in diesen Fällen bereits im Kindergarten und in der Schule stattfinden. In dem Maße, in dem ihre fortschreitende Verwurzelung in Deutschland solche Ausländer im Laufe der Zeit zu faktischen Inländern macht (vgl BVerwG Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54), deren (Re)integration in ihrem Herkunftsstaat immer weniger möglich und zumutbar erscheinen lässt, wachsen neben den tatsächlichen Bindungen an das neue Heimatland mit Blick auf Art 8 EMRK die rechtlichen Hürden für eine zwangsweise Zurückführung in ihren Herkunftsstaat. Das hat der Gesetzgeber mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 25a Abs 1 AufenthG inzwischen ausdrücklich anerkannt. Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen Angaben der Klägerin liegt ein solcher Status eines faktischen Inländers bereits nach einem 10-jährigen Aufenthalt eines Kindes bzw Jugendlichen in Deutschland nahe, den der Beigeladene bereits vor dem hier streitigen Anspruchszeitraum hinter sich gebracht hatte.

35

Insgesamt ist daher bei minderjährigen Ausländern wie dem Beigeladenen, die ihre prägenden Jahre in Deutschland zugebracht haben, eine Erwerbstätigkeit kein geeignetes Kriterium, um ihre Aufenthaltsdauer hinreichend zuverlässig vorherzusagen. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob für alleinstehende Ausländer möglicherweise nach Erreichen der Volljährigkeit etwas anderes gilt, weil im Fall des Beigeladenen nur Kg-Ansprüche bis zum Erreichen der Volljährigkeit in Streit stehen.

36

bb) Trotz seiner erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken brauchte der Senat den Rechtsstreit nicht nach Art 100 Abs 1 S 1 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, weil sich der geltend gemachte Kg-Anspruch aus einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs 3 Nr 2 BKGG ergibt. Der Wortlaut der Vorschrift bildet nicht in jedem Fall eine unüberwindliche Grenze der Auslegung; sie kann vielmehr den Wortlaut erweitern oder einschränken, um das Ziel des Gesetzgebers und gleichzeitig die Verfassungsmäßigkeit zu wahren. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet erst dort, wo sie dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche (vgl zuletzt BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - Juris mwN). Einen solchen klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, minderjährige elternlose Ausländer pauschal vom Kg auszuschließen, vermag der Senat anders als das LSG nicht zu erkennen. Er geht vielmehr mit dem SG davon aus, dass der Gesetzgeber diese kleine, besonders gelagerte Gruppe der elternlosen bzw verwaisten minderjährigen Ausländer schlicht übersehen und deshalb nicht in seinen Regelungsplan aufgenommen hat. Dies lässt Raum für eine einschränkende Auslegung.

37

Mit der Neuregelung des § 1 Abs 3 BKGG wollte der Gesetzgeber den Vorgaben des BVerfG zur Anspruchsberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf Familienleistungen Rechnungtragen (vgl zum Kg BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160-176). Zu diesem Zweck sollten Familienleistungen für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer auf Menschen mit voraussichtlichem Daueraufenthalt in Deutschland beschränkt werden. Ebenso wie die zitierte Verfassungsgerichtsentscheidung betrafen die Erwägungen des Gesetzgebers nur erwachsene Ausländer und deren Ansprüche für ihre Kinder. Dementsprechend sind die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 Nr 2 und 3 BKGG auf erwachsene Ausländer zugeschnitten, die Kg für ihre Kinder beantragen, jedoch nicht auf minderjährige Kinder, die einen Kg-Anspruch für sich selbst geltend machen und die gesetzlichen Voraussetzungen, wie gezeigt, zum Teil überhaupt nicht und jedenfalls nicht sinnvoll erfüllen können. Soweit im Gesetzgebungsverfahren minderjährige Ausländer zur Sprache gekommen sind, ging es jeweils um Minderjährige im Familienverband. Insbesondere die vom BFH (Urteil vom 26.8.2010 - III R 47/09 - BFHE 230, 563 = BStBl II 2011, 589) als Argument gegen eine Regelungslücke angeführte Diskussion zwischen Bundesregierung und Bundesrat betraf minderjährige Ausländer mit Aufenthaltstiteln nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, der den Familiennachzug regelt. Bei solchen minderjährigen Ausländern im Familienverband ist die Aufenthaltsperspektive aber ersichtlich anders zu beurteilen, als bei elternlosen minderjährigen Ausländern. Insbesondere lässt sich die mutmaßliche Dauer ihres Aufenthalts regelmäßig nicht abschätzen, ohne ihre familiären Bindungen zu ihren Eltern zu berücksichtigen, vgl § 32 ff AufenthG, die Deutschland auch wieder verlassen können. Damit ist die Situation elternloser minderjähriger Ausländer nicht zu vergleichen. Die im Gesetzgebungsverfahren geführte Diskussion um Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz drehte sich allein um erwerbstätige Ausländer, war also wiederum ersichtlich allein auf Erwachsene zugeschnitten (vgl BR - Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Niederschrift der 751. Ausschusssitzung vom 22.2.2006, S 14).

38

Waren somit minderjährige elternlose Ausländer von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers und von seinen darauf gestützten Prognosekriterien für einen Daueraufenthalt, die Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit sowie ihre aktuelle oder kurz zurückliegende Ausübung, ausweislich der gesetzlichen Systematik und der Gesetzesmaterialien nicht nachweisbar umfasst, ist es geboten, diese Kriterien auf solche Ausländer wie den Beigeladenen im Wege der verfassungskonformen teleologischen Reduktion nicht anzuwenden. Eine negative Aufenthaltsprognose kann allein wegen des Fehlens einer Erwerbstätigkeit und der Berechtigung dazu nicht gestellt werden. Andere Gründe, die ihren Ausschluss von der Sozialleistung des sozialrechtlichen Kg rechtfertigen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr sind gerade solche elternlosen minderjährigen Ausländer, denen ihre Eltern oder Verwandte nicht mehr helfen können, in besonderem Maß auf das Kg für sich selbst angewiesen.

39

Damit erfüllte der im streitbefangenen Zeitraum minderjährige Beigeladene die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für das Kg schon dadurch, dass er sich im Zeitpunkt der Antragstellung elf Jahre geduldet, gestattet und danach rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, § 1 Abs 3 Nr 3 Buchst a BKGG, und seit 1999 im Besitz einer - nach § 26 Abs 4 AufenthG grundsätzlich der Verfestigung zugänglichen - Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz bzw danach der äquivalenten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG war. Weil sich ausländische Kinder und Jugendliche, die in Deutschland aufwachsen, anders und schneller integrieren als erwachsene Ausländer, reichte dies aus, um das vom Gesetzgeber verlangte Mindestmaß an Dauerhaftigkeit seines Aufenthalts sicherzustellen. Es wäre aus den aufgezeigten Gründen sachwidrig, als weitere Voraussetzung für den Kg-Anspruch des Beigeladenen eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit zu verlangen. Im Übrigen nimmt es der Gesetzgeber inzwischen sogar im Recht des Elterngelds hin, dass allein ein 3-jähriger geduldeter Voraufenthalt und der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, für erwachsene Ausländer einen Elterngeldanspruch begründen. Denn auf die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber bei mehreren nachfolgenden Änderungen des BEEG nicht reagiert; stattdessen hat die Bunderegierung zuletzt wieder eine umfassende Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern lediglich angekündigt (vgl BT-Drucks 18/2625 S 1).

40

Das klagabweisende Berufungsurteil war daher aufzuheben und das zusprechende erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.

41

Da der Senat dem Hauptantrag der Klägerin in vollem Umfang entsprochen hat, hat sich ihr auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichteter Hilfsantrag erledigt.

42

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, weil die Klägerin einen Anspruch des kostenprivilegierten Beigeladenen in Prozessstandschaft geltend macht(vgl BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - Juris RdNr 28).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte Landkreis für die seinem Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

2

Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezog er 2006 Kindergeld in Höhe von 308 € monatlich. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür leistet der Beklagte seit 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.

3

Mit Bescheid vom 7. März 2006 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 137,50 € für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 und von monatlich 275 € für die Zeit ab 1. Oktober 2006 heran. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Erwerbsnettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 810,41 € zugrunde. Das Kindergeld für die Geschwisterkinder (308 €) zählte er hinzu und bezifferte das Gesamteinkommen des Klägers auf 2 118,41 €. Unter Absetzung der Belastungspauschale von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (529,60 €) kam der Beklagte zu einem für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblichen Einkommen von 1 588,81 €, welches er der Einkommensgruppe 8 der Kostenbeitragstabelle zuordnete. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfolgte eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 5. Der für diese Stufe vorgesehene Kostenbeitrag von monatlich 275 € wurde in Anwendung der Übergangsregelung des § 8 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) für die ersten sechs Monate halbiert.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister des untergebrachten Kindes erhalten hat (sog. Geschwisterkindergeld), nicht zu seinem Nettoerwerbseinkommen hinzugerechnet. Nach Abzug der 25 %-Pauschale ist es zu einem für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1 357,81 € gelangt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers hat es eine Abstufung in die Einkommensgruppe 1 vorgenommen, wonach sich der Kostenbeitrag auf 0 € belaufe.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zwar stelle das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine Geschwister gezahlt werde - anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII dar. Insbesondere unterfalle das Geschwisterkindergeld nicht dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, wonach Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden. Da hierfür bloße Zweckbestimmungen, die sich anderen Vorschriften nur konkludent oder gleichsam "zwischen den Zeilen" entnehmen ließen, nicht ausreichten, fehle es für das Kindergeld an einer ausdrücklichen Nennung des Zwecks. Obgleich deshalb das Geschwisterkindergeld dem Einkommen des Klägers zuzurechnen sei, sei die Kostenerhebung im Ergebnis rechtswidrig. Der Beklagte habe nämlich zum einen die Abstufung für weitere Unterhaltsberechtigte nicht korrekt vorgenommen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV müsse der Kostenbeitragspflichtige, wenn sein maßgebliches Einkommen zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle gehöre, je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Grundeinstufung in einer Einkommensgruppe vorzunehmen sei, für die § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV nur Rückstufungen je Unterhaltspflicht um eine Stufe vorsehe. Wenn einmal in der Abstufungsreihenfolge die Einkommensgruppe 7 erreicht sei, sehe die Verordnung eine Rückstufung um zwei Gruppen vor. Im Falle des Klägers bedeute dies, dass er - da bei den Unterhaltspflichten auch der in einer Pflegefamilie untergebrachte Sohn berücksichtigt werden müsse - in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen sei. Zum anderen müsse unabhängig davon aufgrund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden, weil ansonsten die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KostenbeitragsV sowie von § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil im Ausspruch.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und vertritt mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger im Ergebnis die Auffassung, das Geschwisterkindergeld sei nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es das Geschwisterkindergeld als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII behandelt (1.). Die Revision des Beklagten bleibt aber ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag war im streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig (2.).

10

1. Das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister seines in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohnes bezieht, zählt nicht zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII (in der im streitigen Zeitraum anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 ).

11

1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass Kindergeld, das an den Kostenbeitragspflichtigen ausbezahlt wird, zu dessen Einkünften im Sinne von § 93 Abs.1 Satz 1 SGB VIII zu rechnen ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zutreffend entschieden, dass einer Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) entgegensteht. Nach dieser Regelung zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier, weil das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht dem gleichen Zweck dient wie die Leistung der Jugendhilfe für das untergebrachte Kind (vgl. bereits Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> zur fehlenden Zweckidentität zwischen Jugendhilfeleistung und Kindergeld).

12

1.2 Das Geschwisterkindergeld ist aber gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung, die sich nunmehr wortgleich in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII findet (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10. Dezember 2008 ), zählen Leistungen nicht zum Einkommen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Das trifft auf das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes, das dem Kläger als Kostenbeitragspflichtigen in Höhe von 308 € monatlich zugeflossen ist, zu. Das (Geschwister-)Kindergeld wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 31 f., 62 ff. EStG, §§ 1 ff. BKGG) gewährt. Es dient auch einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (1.2.1), der seinem Einsatz als Einkommen für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags entgegensteht (1.2.2).

13

1.2.1 Das Wort "ausdrücklich" ist nicht im engen Sinne zu verstehen. Mit dieser Formulierung knüpft § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an die insoweit wortgleiche ältere Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (jetzt § 83 Abs. 1 SGB XII) an. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Gesetzgeber, als er die Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (durch das KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Zwecksetzung in das Jugendhilferecht aufgenommen hat, von dem zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen, von der Rechtsprechung geprägten Verständnis dieses Rechtsbegriffs ausgegangen und hat es übernommen. Für die Auslegung, welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind, kann deshalb auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem gleichlautenden älteren Begriff des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Wort "Zweck" in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich verwendet wird. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 41.02 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 m.w.N. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG).

14

Eine nach dieser Maßgabe ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes ist in § 31 Abs. 1 EStG normiert. Nach dieser Regelung, die - wie bereits die gesetzliche Überschrift ausweist - dem Familienleistungsausgleich dient, wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissverständlich klar gestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern (wie dem Kläger) in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - BVerfGE 82, 60 <86 f.> und vom 13. Oktober 2009 - 2 BvL 3/05 - BVerfGE 124, 282 <295>). Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.

15

Eine solche Zwecksetzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 a.a.O. <224> sowie bereits Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 <8 f., 10 f.> m.w.N. zur Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - vom 14. April 1964 ). Zwar hat der Senat in seinen früheren Entscheidungen, zu der Rechtsfrage, ob eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit den konkreten Leistungen der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe bestand, hervorgehoben, dass mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs ein weiter Rahmen gezogen werde, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwende. Der Senat hat dabei aber zugleich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet" wird (Urteile vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 <381> und vom 22. Dezember 1998 a.a.O. S. 224 f. zur Frage der Zweckgleichheit im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Mit diesem Zusatz ist der personale Bezug des Kindergeldes zum jeweiligen Kind bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden.

16

Die vorgenannte ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes und insbesondere seine personale Zuordnung werden durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt. So hebt der Regierungsentwurf zur Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612b BGB in seiner Begründung ausdrücklich hervor, es bestehe nunmehr Einigkeit darüber, "dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenz zu sichern" (BTDrucks 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <69 ff.>). Die nach Maßgabe des Regierungsentwurfs Gesetz gewordene Neuregelung des § 1612b Abs. 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass "das auf das Kind entfallende Kindergeld ... zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden" ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zusteht (Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1612b Rn. 3 m.w.N.). Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken", "klar zum Ausdruck" kommen und gleichzeitig sollen "die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht" werden (BTDrucks 16/1830 S. 29). Im Sozialrecht wird nämlich nach heutiger Gesetzeslage das Kindergeld für minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (BTDrucks 16/1830 S. 29 m.w.N.). Dem liegt ebenfalls die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass das Kindergeld - auch wenn es an die Kindergeldberechtigten (d.h. insbesondere an die Eltern) ausgezahlt wird und diese darüber verfügen können - grundsätzlich dem jeweiligen Kind zugutekommen soll und für seinen Bedarf bestimmt ist.

17

1.2.2 Dient mithin die in Rede stehende Leistung - hier des Kindergeldes - einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, so setzt die Vorschrift aber noch weiter voraus, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. Diese Anforderung erschließt sich bereits aus der systematischen Abgrenzung zu der (weiteren) Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) SGB VIII. Da diese Vorschrift die Fälle erfasst, in denen die Geldleistung dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dient, fallen unter § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII diejenigen Fälle, in welchen der ausdrücklich genannte Zweck der Leistung ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird. Dabei folgt das genannte Erfordernis einer zuwiderlaufenden Zweckbestimmung aus dem Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII selbst. Mit dieser Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Berechtigten als Einkommen eingesetzt werden müssen und deshalb für ihren besonderen Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2010 - 12 BV 09.2527 - FamRZ 2011, 331 f. sowie bereits Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177 <181> zu § 77 Abs. 1 BSHG).

18

Dem oben genannten Zweck des Kindergeldes, den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes zu sichern, läuft es zwar nicht zuwider, wenn das Kindergeld für das nach Jugendhilferecht (vollstationär) untergebrachte Kind (Heimerziehung oder Pflege) dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen der Eltern (im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) zugeordnet, wohl aber wenn das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld hierzu herangezogen wird.

19

a) Im Hinblick auf das untergebrachte Kind wird der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum Familienleistungsausgleich beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes deckt und seinen notwendigen Unterhalt sicherstellt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - NJW 2011, 97 <98> unter Hinweis darauf, dass dies zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führt). Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln ist, ergibt sich überdies und insbesondere aus der im Jahre 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Werden danach Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Diese Vorschrift setzt die Berücksichtigung des Kindergeldes für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern notwendig voraus. Soweit in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 93 SGB VIII (BTDrucks 15/5616 S. 27 zu Nr. 49) ausgeführt wird, dass es sachgerecht sei, das Kindergeld dem Einkommen des Bezugsberechtigten zuzurechnen, um es so ausreichend zu berücksichtigen, bezieht sich diese Aussage allein auf das Kindergeld, das für ein untergebrachtes Kind geleistet wird (so zutreffend Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>).

20

b) Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Denn die Einsetzung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen würde dazu führen, dass dieser - wie sich aus der Staffelung der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) ergibt - einen (höheren) Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind zahlen müsste. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an dem Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. November 2005, JAmt 2005, 508; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Westfalen-Lippe, Stand: 1. Oktober 2006, Ziffer 12.4.; i. E. ebenso Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand: Juli 2010, Erl. § 93 Art. 1 KJHG Rn. 7, Erl. § 94 Art. 1 KJHG Rn. 12 und Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 9; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 Rn. 17; Wiesner, in: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 5).

21

2. Unterfällt danach das Geschwisterkindergeld der Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) SGB VIII und zählt nicht zum Einkommen des Klägers, so hätte - wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt - ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfen. Die streitbefangene Heranziehung des Klägers war rechtswidrig.

22

Nach den bindenden und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) beträgt das Nettoerwerbseinkommen des Klägers 1 810,41 €. Da der Kläger - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat - Kindergeld für den in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht erhält, bleibt es bei einem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII in dieser Höhe. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfolgt der Abzug der weiteren Belastungen (im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII) regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Einkommens um pauschal 25 %. Mangels tatsächlich nachgewiesener höherer Belastungen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB VIII) ist dieser Pauschalbetrag - hier in Höhe von 452,60 € - abzuziehen, so dass das bereinigte Einkommen des Klägers 1 357,81 € beträgt (= 1 810,41 € - 452,60 €). Dieses für die Kostenbeitragsermittlung maßgebliche Einkommen ist nach der Kostenbeitragsverordnung, welche in ihrem Anhang zu § 1 nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorsieht, der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen.

23

Der Kläger ist allerdings gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV auf die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Durch die Bezugnahme auf die Rangfolge der Unterhaltspflichten wird der Sache nach auf § 1609 BGB verwiesen. Einen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift enthält die § 94 Abs. 2 SGB VIII konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Obgleich § 1609 BGB im Unterhaltsrecht nur Anwendung findet, wenn der Unterhaltsschuldner außerstande ist, allen bedürftigen Berechtigten Unterhalt zu gewähren (Mangelfall), ist im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII allein die Rangfolge bedeutsam, ohne dass zudem ein Mangelfall vorliegen müsste. Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, die sich ausschließlich auf die Rangfolge bezieht (Degener, a.a.O., Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 1; Schindler, a.a.O., Anhang zu § 94 Rn. 8); weitere (mindestens) gleichrangige Unterhaltsansprüche sind daher immer zu berücksichtigen. Im hier streitbefangenen Zeitraum galt § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42), wonach minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt waren. Im Streitfall sind damit drei Personen - die zweite Ehefrau des Klägers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - im gleichen Rang wie der untergebrachte Sohn des Klägers aus erster Ehe zu berücksichtigen.

24

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV sind - wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt - diese bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um 2 Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Infolgedessen ist der Kläger, der mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt, von der Einkommensgruppe 7 in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen, welcher ein Kostenbeitrag von 0 € zugeordnet ist.

25

Demgegenüber ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Rückstufung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV nicht auch der untergebrachte Sohn des Klägers zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 2 SGB VIII. Wenn es dort heißt, dass für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist, die "mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch" unterhaltsberechtigt sind, dann folgt aus der geforderten Vergleichsbetrachtung, dass der untergebrachte junge Mensch selbst nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählt. Überdies erfüllt der Kläger auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV, wonach die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber der betreffenden Person zum Unterhalt verpflichtet sein und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben muss. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs trifft jedenfalls Letzteres hier nicht zu, weil der Kläger mit seinem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

26

Da der Kläger für diesen untergebrachten Sohn kein Kindergeld erhält, durfte auch kein entsprechender (Mindest-)Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes erhoben werden.

27

War nach alledem die Heranziehung des Klägers zu dem streitbefangenen Kostenbeitrag bereits aus den dargelegten Gründen rechtswidrig, kommt es auf eine Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof erörterten Frage zu einem Wechsel in der Herabstufung (zunächst nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV und sodann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier auch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeitrag, den der beklagte Landkreis für die seinem Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

2

Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezog er 2006 Kindergeld in Höhe von 308 € monatlich. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt des Beklagten in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür leistet der Beklagte seit 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.

3

Mit Bescheid vom 7. März 2006 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 137,50 € für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 und von monatlich 275 € für die Zeit ab 1. Oktober 2006 heran. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein monatliches Erwerbsnettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 810,41 € zugrunde. Das Kindergeld für die Geschwisterkinder (308 €) zählte er hinzu und bezifferte das Gesamteinkommen des Klägers auf 2 118,41 €. Unter Absetzung der Belastungspauschale von 25 % nach § 93 Abs. 3 SGB VIII (529,60 €) kam der Beklagte zu einem für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblichen Einkommen von 1 588,81 €, welches er der Einkommensgruppe 8 der Kostenbeitragstabelle zuordnete. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern erfolgte eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 5. Der für diese Stufe vorgesehene Kostenbeitrag von monatlich 275 € wurde in Anwendung der Übergangsregelung des § 8 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) für die ersten sechs Monate halbiert.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister des untergebrachten Kindes erhalten hat (sog. Geschwisterkindergeld), nicht zu seinem Nettoerwerbseinkommen hinzugerechnet. Nach Abzug der 25 %-Pauschale ist es zu einem für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1 357,81 € gelangt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers hat es eine Abstufung in die Einkommensgruppe 1 vorgenommen, wonach sich der Kostenbeitrag auf 0 € belaufe.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zwar stelle das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine Geschwister gezahlt werde - anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII dar. Insbesondere unterfalle das Geschwisterkindergeld nicht dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, wonach Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden. Da hierfür bloße Zweckbestimmungen, die sich anderen Vorschriften nur konkludent oder gleichsam "zwischen den Zeilen" entnehmen ließen, nicht ausreichten, fehle es für das Kindergeld an einer ausdrücklichen Nennung des Zwecks. Obgleich deshalb das Geschwisterkindergeld dem Einkommen des Klägers zuzurechnen sei, sei die Kostenerhebung im Ergebnis rechtswidrig. Der Beklagte habe nämlich zum einen die Abstufung für weitere Unterhaltsberechtigte nicht korrekt vorgenommen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV müsse der Kostenbeitragspflichtige, wenn sein maßgebliches Einkommen zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle gehöre, je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zugeordnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Grundeinstufung in einer Einkommensgruppe vorzunehmen sei, für die § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV nur Rückstufungen je Unterhaltspflicht um eine Stufe vorsehe. Wenn einmal in der Abstufungsreihenfolge die Einkommensgruppe 7 erreicht sei, sehe die Verordnung eine Rückstufung um zwei Gruppen vor. Im Falle des Klägers bedeute dies, dass er - da bei den Unterhaltspflichten auch der in einer Pflegefamilie untergebrachte Sohn berücksichtigt werden müsse - in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen sei. Zum anderen müsse unabhängig davon aufgrund der Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Erhebung eines Kostenbeitrags abgesehen werden, weil ansonsten die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KostenbeitragsV sowie von § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil im Ausspruch.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und vertritt mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger im Ergebnis die Auffassung, das Geschwisterkindergeld sei nicht als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es das Geschwisterkindergeld als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII behandelt (1.). Die Revision des Beklagten bleibt aber ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag war im streitbefangenen Zeitraum rechtswidrig (2.).

10

1. Das Kindergeld, das der Kläger für die Geschwister seines in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohnes bezieht, zählt nicht zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII (in der im streitigen Zeitraum anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 ).

11

1.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zu Recht angenommen, dass Kindergeld, das an den Kostenbeitragspflichtigen ausbezahlt wird, zu dessen Einkünften im Sinne von § 93 Abs.1 Satz 1 SGB VIII zu rechnen ist. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof - was auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - zutreffend entschieden, dass einer Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen nicht die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) entgegensteht. Nach dieser Regelung zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. An der nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Zweckidentität fehlt es hier, weil das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes nicht dem gleichen Zweck dient wie die Leistung der Jugendhilfe für das untergebrachte Kind (vgl. bereits Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 221 <224> zur fehlenden Zweckidentität zwischen Jugendhilfeleistung und Kindergeld).

12

1.2 Das Geschwisterkindergeld ist aber gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (in der hier anzuwendenden Fassung des KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung, die sich nunmehr wortgleich in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII findet (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10. Dezember 2008 ), zählen Leistungen nicht zum Einkommen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Das trifft auf das Kindergeld für die Geschwister des untergebrachten Kindes, das dem Kläger als Kostenbeitragspflichtigen in Höhe von 308 € monatlich zugeflossen ist, zu. Das (Geschwister-)Kindergeld wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§§ 31 f., 62 ff. EStG, §§ 1 ff. BKGG) gewährt. Es dient auch einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (1.2.1), der seinem Einsatz als Einkommen für die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags entgegensteht (1.2.2).

13

1.2.1 Das Wort "ausdrücklich" ist nicht im engen Sinne zu verstehen. Mit dieser Formulierung knüpft § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII an die insoweit wortgleiche ältere Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (jetzt § 83 Abs. 1 SGB XII) an. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist der Gesetzgeber, als er die Bestimmung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (durch das KICK vom 8. September 2005 a.a.O.) mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Zwecksetzung in das Jugendhilferecht aufgenommen hat, von dem zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen, von der Rechtsprechung geprägten Verständnis dieses Rechtsbegriffs ausgegangen und hat es übernommen. Für die Auslegung, welche Anforderungen an dieses Merkmal zu stellen sind, kann deshalb auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem gleichlautenden älteren Begriff des Sozialhilferechts zurückgegriffen werden. Danach ist es nicht erforderlich, dass das Wort "Zweck" in dem jeweiligen Gesetz ausdrücklich verwendet wird. Vielmehr genügt es, wenn sich eine Zwecksetzung eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lässt (Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 41.02 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 m.w.N. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG).

14

Eine nach dieser Maßgabe ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes ist in § 31 Abs. 1 EStG normiert. Nach dieser Regelung, die - wie bereits die gesetzliche Überschrift ausweist - dem Familienleistungsausgleich dient, wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die (in § 32 EStG geregelten) Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Leistung des Kindergeldes ist damit nicht zweckneutral; vielmehr wird schon ausweislich des Wortlauts der vorbezeichneten Regelungen unmissverständlich klar gestellt, dass das Kindergeld bei einkommensteuerpflichtigen Eltern (wie dem Kläger) in erster Linie dazu bestimmt ist, die Familie zu entlasten und das Existenzminimum des Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwands (steuerlich) zu verschonen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. - BVerfGE 82, 60 <86 f.> und vom 13. Oktober 2009 - 2 BvL 3/05 - BVerfGE 124, 282 <295>). Das Kindergeld ist danach eine den Eltern zufließende, aber für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.

15

Eine solche Zwecksetzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 a.a.O. <224> sowie bereits Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 <8 f., 10 f.> m.w.N. zur Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - vom 14. April 1964 ). Zwar hat der Senat in seinen früheren Entscheidungen, zu der Rechtsfrage, ob eine Zweckgleichheit des Kindergeldes mit den konkreten Leistungen der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe bestand, hervorgehoben, dass mit dem allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs ein weiter Rahmen gezogen werde, der von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne; die Offenheit und Weite der Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld verwende. Der Senat hat dabei aber zugleich in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass "das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet wird, verwendet" wird (Urteile vom 29. September 1994 - BVerwG 5 C 56.92 - BVerwGE 96, 379 <381> und vom 22. Dezember 1998 a.a.O. S. 224 f. zur Frage der Zweckgleichheit im Sinne von § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F.). Mit diesem Zusatz ist der personale Bezug des Kindergeldes zum jeweiligen Kind bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden.

16

Die vorgenannte ausdrückliche Zwecksetzung des Kindergeldes und insbesondere seine personale Zuordnung werden durch eine systematische Betrachtung der heutigen Gesetzeslage in weiteren Bereichen, in denen der Gesetzgeber Bestimmungen über das Kindergeld getroffen hat, bestätigt. So hebt der Regierungsentwurf zur Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612b BGB in seiner Begründung ausdrücklich hervor, es bestehe nunmehr Einigkeit darüber, "dass das Kindergeld im wirtschaftlichen Ergebnis dem Kind zusteht und dazu bestimmt ist, dessen Existenz zu sichern" (BTDrucks 16/1830 vom 15. Juni 2006 S. 29 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <69 ff.>). Die nach Maßgabe des Regierungsentwurfs Gesetz gewordene Neuregelung des § 1612b Abs. 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass "das auf das Kind entfallende Kindergeld ... zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden" ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in treuhänderischer Gebundenheit wirtschaftlich dem Kind zusteht (Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1612b Rn. 3 m.w.N.). Mit der Neuregelung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "die unterhaltsrechtliche Funktion des Kindergeldes, den Bedarf des Kindes zu decken", "klar zum Ausdruck" kommen und gleichzeitig sollen "die zivilrechtlichen Bestimmungen in Einklang mit den sozialrechtlichen Grundentscheidungen gebracht" werden (BTDrucks 16/1830 S. 29). Im Sozialrecht wird nämlich nach heutiger Gesetzeslage das Kindergeld für minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass der individuelle Hilfebedarf entsprechend gemindert ist (BTDrucks 16/1830 S. 29 m.w.N.). Dem liegt ebenfalls die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass das Kindergeld - auch wenn es an die Kindergeldberechtigten (d.h. insbesondere an die Eltern) ausgezahlt wird und diese darüber verfügen können - grundsätzlich dem jeweiligen Kind zugutekommen soll und für seinen Bedarf bestimmt ist.

17

1.2.2 Dient mithin die in Rede stehende Leistung - hier des Kindergeldes - einem ausdrücklich genannten Zweck im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII, so setzt die Vorschrift aber noch weiter voraus, dass diese Zweckbestimmung einer Verwendung zu Zwecken der Jugendhilfe zuwiderläuft. Diese Anforderung erschließt sich bereits aus der systematischen Abgrenzung zu der (weiteren) Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 3) SGB VIII. Da diese Vorschrift die Fälle erfasst, in denen die Geldleistung dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dient, fallen unter § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII diejenigen Fälle, in welchen der ausdrücklich genannte Zweck der Leistung ein anderer ist als derjenige, zu dem die im Einzelfall in Frage stehende Leistung der Jugendhilfe gewährt wird. Dabei folgt das genannte Erfordernis einer zuwiderlaufenden Zweckbestimmung aus dem Sinn und Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt: Satz 4) SGB VIII selbst. Mit dieser Regelung soll nämlich verhindert werden, dass Leistungen, die nach ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Bestimmung für einen bestimmten Zweck erbracht werden, vom Berechtigten als Einkommen eingesetzt werden müssen und deshalb für ihren besonderen Zweck nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2010 - 12 BV 09.2527 - FamRZ 2011, 331 f. sowie bereits Urteil vom 12. April 1984 - BVerwG 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177 <181> zu § 77 Abs. 1 BSHG).

18

Dem oben genannten Zweck des Kindergeldes, den existenziellen Bedarf des jeweiligen Kindes zu sichern, läuft es zwar nicht zuwider, wenn das Kindergeld für das nach Jugendhilferecht (vollstationär) untergebrachte Kind (Heimerziehung oder Pflege) dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen der Eltern (im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) zugeordnet, wohl aber wenn das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld hierzu herangezogen wird.

19

a) Im Hinblick auf das untergebrachte Kind wird der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum Familienleistungsausgleich beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes deckt und seinen notwendigen Unterhalt sicherstellt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - NJW 2011, 97 <98> unter Hinweis darauf, dass dies zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führt). Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln ist, ergibt sich überdies und insbesondere aus der im Jahre 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Werden danach Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Diese Vorschrift setzt die Berücksichtigung des Kindergeldes für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern notwendig voraus. Soweit in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 93 SGB VIII (BTDrucks 15/5616 S. 27 zu Nr. 49) ausgeführt wird, dass es sachgerecht sei, das Kindergeld dem Einkommen des Bezugsberechtigten zuzurechnen, um es so ausreichend zu berücksichtigen, bezieht sich diese Aussage allein auf das Kindergeld, das für ein untergebrachtes Kind geleistet wird (so zutreffend Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>).

20

b) Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Denn die Einsetzung des Geschwisterkindergeldes als Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen würde dazu führen, dass dieser - wie sich aus der Staffelung der Tabelle zur Kostenbeitragsverordnung (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) ergibt - einen (höheren) Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind zahlen müsste. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an dem Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 5. November 2005, JAmt 2005, 508; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. September 2006, JAmt 2006, 442 <443>; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Westfalen-Lippe, Stand: 1. Oktober 2006, Ziffer 12.4.; i. E. ebenso Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand: Juli 2010, Erl. § 93 Art. 1 KJHG Rn. 7, Erl. § 94 Art. 1 KJHG Rn. 12 und Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 9; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 93 Rn. 17; Wiesner, in: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 5).

21

2. Unterfällt danach das Geschwisterkindergeld der Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) SGB VIII und zählt nicht zum Einkommen des Klägers, so hätte - wie sich aus der folgenden Berechnung ergibt - ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfen. Die streitbefangene Heranziehung des Klägers war rechtswidrig.

22

Nach den bindenden und zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) beträgt das Nettoerwerbseinkommen des Klägers 1 810,41 €. Da der Kläger - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat - Kindergeld für den in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht erhält, bleibt es bei einem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII in dieser Höhe. Nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erfolgt der Abzug der weiteren Belastungen (im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII) regelmäßig durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Einkommens um pauschal 25 %. Mangels tatsächlich nachgewiesener höherer Belastungen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB VIII) ist dieser Pauschalbetrag - hier in Höhe von 452,60 € - abzuziehen, so dass das bereinigte Einkommen des Klägers 1 357,81 € beträgt (= 1 810,41 € - 452,60 €). Dieses für die Kostenbeitragsermittlung maßgebliche Einkommen ist nach der Kostenbeitragsverordnung, welche in ihrem Anhang zu § 1 nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorsieht, der Einkommensgruppe 7 zuzuordnen.

23

Der Kläger ist allerdings gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV auf die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Durch die Bezugnahme auf die Rangfolge der Unterhaltspflichten wird der Sache nach auf § 1609 BGB verwiesen. Einen ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift enthält die § 94 Abs. 2 SGB VIII konkretisierende Bestimmung des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Obgleich § 1609 BGB im Unterhaltsrecht nur Anwendung findet, wenn der Unterhaltsschuldner außerstande ist, allen bedürftigen Berechtigten Unterhalt zu gewähren (Mangelfall), ist im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII allein die Rangfolge bedeutsam, ohne dass zudem ein Mangelfall vorliegen müsste. Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung, die sich ausschließlich auf die Rangfolge bezieht (Degener, a.a.O., Erl. § 4 KostenbeitragsV zu § 94 Rn. 1; Schindler, a.a.O., Anhang zu § 94 Rn. 8); weitere (mindestens) gleichrangige Unterhaltsansprüche sind daher immer zu berücksichtigen. Im hier streitbefangenen Zeitraum galt § 1609 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42), wonach minderjährige unverheiratete Kinder und der Ehegatte gleichrangig unterhaltsberechtigt waren. Im Streitfall sind damit drei Personen - die zweite Ehefrau des Klägers sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder - im gleichen Rang wie der untergebrachte Sohn des Klägers aus erster Ehe zu berücksichtigen.

24

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV sind - wenn die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen zum Unterhalt verpflichtet ist und mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebt - diese bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unterhaltspflicht einer um 2 Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Infolgedessen ist der Kläger, der mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt lebt, von der Einkommensgruppe 7 in die Einkommensgruppe 1 zurückzustufen, welcher ein Kostenbeitrag von 0 € zugeordnet ist.

25

Demgegenüber ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Rückstufung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV nicht auch der untergebrachte Sohn des Klägers zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 2 SGB VIII. Wenn es dort heißt, dass für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung die Anzahl der Personen zu berücksichtigen ist, die "mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch" unterhaltsberechtigt sind, dann folgt aus der geforderten Vergleichsbetrachtung, dass der untergebrachte junge Mensch selbst nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählt. Überdies erfüllt der Kläger auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV, wonach die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber der betreffenden Person zum Unterhalt verpflichtet sein und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben muss. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs trifft jedenfalls Letzteres hier nicht zu, weil der Kläger mit seinem in einer Pflegefamilie untergebrachten Sohn aus erster Ehe nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

26

Da der Kläger für diesen untergebrachten Sohn kein Kindergeld erhält, durfte auch kein entsprechender (Mindest-)Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Höhe des Kindergeldes erhoben werden.

27

War nach alledem die Heranziehung des Klägers zu dem streitbefangenen Kostenbeitrag bereits aus den dargelegten Gründen rechtswidrig, kommt es auf eine Klärung der vom Verwaltungsgerichtshof erörterten Frage zu einem Wechsel in der Herabstufung (zunächst nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV und sodann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV) ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier auch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV i.V.m. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

I.

2

1. Der im September 1994 geborene Beschwerdeführer erhielt für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 Sozialgeld, wobei auf die monatliche Regelleistung von 208 Euro sowohl Kindergeld in Höhe von 154 Euro als auch anteiliges Erwerbseinkommen seiner Eltern angerechnet wurde. Seinen nach Eintritt der Bestandskraft des betreffenden Bewilligungsbescheids gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), mit dem er geltend machte, das Kindergeld hätte in Höhe der Hälfte nicht angerechnet werden dürfen, weil es insoweit dem nicht in der Regelleistung enthaltenen Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes diene, lehnte der Grundsicherungsträger ab. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Nachzahlung von insgesamt 462 Euro wies das Sozialgericht ohne Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, beim Kindergeld handele es sich auch nicht teilweise um eine anrechnungsfrei bleibende zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, sondern um Einkommen, das nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei dem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind leistungsmindernd zu berücksichtigen sei. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Landessozialgericht als unbegründet zurück.

3

2. Mit seiner mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundenen Verfassungsbeschwerde richtet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Entscheidung des Sozialgerichts sowie die Verwaltungsentscheidungen des Grundsicherungsträgers und rügt sinngemäß eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er meint, anders als nach dem früheren Sozialhilferecht bestehe zwischen Kindergeld und den Leistungen nach dem SGB II keine Zweckidentität, weil die Regelleistung keinen Bedarf für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes enthalte, wohingegen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beispielsweise Leistungen für Schulbedarf gewährt worden seien. Kindergeld müsse in Höhe der Hälfte des Zahlbetrages anrechnungsfrei bleiben, da für den Fall, dass Kinderfreibeträge mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen kämen, davon auszugehen sei, dass Kindergeld zur Hälfte dem sächlichen Existenzminimum und zur anderen Hälfte dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, der in der Regelleistung nicht berücksichtigt sei, zuzuordnen sei. Die volle Anrechnung des Kindergeldes benachteiligte ohne rechtfertigenden Grund SGB II-Leis-tungsempfänger gegenüber anderen Kindergeldempfängern, da erstere vom Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsanteil des Kindergeldes ausgeschlossen seien. Hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs führe die volle Anrechung auch zu einer Unterschreitung des Existenzminimums.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 133 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 7 ff.). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist ohne Aussicht auf Erfolg. Es spricht bereits viel dafür, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. In jedem Fall ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist dementsprechend wegen fehlender Erfolgsaussichten entsprechend § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen.

5

1. Das Sozialgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich beim Kindergeld auch nicht teilweise um eine anderen Zwecken als die Leistungen des SGB II dienende Einnahme handelt, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei bleiben müsste. Dies folgt unabhängig von der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch aus § 31 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist Kindergeld, das, wie beim Beschwerdeführer und seinen Eltern, wegen Fehlens eines zu versteuernden Einkommens nicht zur steuerlichen Freistellung des (steuerrechtlichen) Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist, eine Leistung zur Förderung der Familie (vgl. BVerwGE 114, 339 <340>). Als solche dient es dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und deren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 5 B 80/85 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).

6

2. Dass das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die vollständige Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a Bundeskindergeldgesetz a.F. auf die Sozialhilfe nicht gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstieß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris, Rn. 7 ff.). Dies gilt entsprechend für das Kindergeld (vgl. insoweit auch BVerwGE 94, 326 <329>) und seine Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II.

7

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wird durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld einerseits und das gekürzte Sozialgeld andererseits im Ergebnis staatliche Leistungen in der Höhe erhalten, die durch § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich vorgesehen waren. Gegen § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II selbst richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist es auch nicht geboten, dass zumindest ein Teil des Kindergeldes anrechnungsfrei bleibt, damit der Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes, dem im Einkommensteuerrecht nach Maßgabe von § 32 Abs. 6 EStG in Verbindung mit § 31 Satz 1 EStG Rechnung getragen wird, gedeckt werden kann. Denn Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nicht die Gewährung von Leistungen die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe wie das Steuerrecht berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 158).

8

b) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, der - gegebenenfalls aufgrund verfassungsrechtlicher Verpflichtung (vgl. BVerfGE 99, 216 <232 ff.>) - Steuervergünstigungen gewährt, nicht dazu, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Hinsichtlich der Zahlung von Kindergeld werden zudem alle Kindergeldberechtigten und hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden, hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1.
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar derMissionswerke und -gesellschaften,die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4.
als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1.
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2.
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3.
nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.