Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2017 - M 18 K 16.2363

published on 06/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Dez. 2017 - M 18 K 16.2363
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin reiste am … aus A. kommend ohne Reisedokumente mit dem Flugzeug nach Deutschland ein. Sie wurde an diesem Tag von der Bundespolizei unter Einschaltung eines Sprachmittlers und bei Anwesenheit von zwei Mitarbeitern des Jugendamts des Beklagten als Beschuldigte wegen unerlaubter Einreise vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung gab die Klägerin an, … geboren zu sein. Im Vernehmungsprotokoll ist festgehalten, mit dem Dolmetscher bestünden keine Verständigungsprobleme. Das u.a. von der Klägerin und dem Übersetzer unterzeichnete Protokoll hält weiter fest, dass die Vernehmung nach Abschluss satzweise durch den Dolmetscher rückübersetzt wurde.

Nach einem Inobhutnahmeprotokoll vom … wurde die Klägerin vom Jugendamt des Beklagten am … in Obhut genommen. Zwei Fachkräfte des Beklagten stellten fest, aus fachlicher Sicht sprächen alle Anzeichen für eine Minderjährigkeit der Klägerin. Noch am gleichen Tag wurde die Klägerin in der Einrichtung CG für UmF E. (Innere Mission) zu einem Tagessatz von … EUR aufgenommen. Für diese Einrichtung besteht eine Entgeltvereinbarung mit diesem Tagessatz für den Vereinbarungszeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2014.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 beantragte der Beklagte für die Klägerin beim Amtsgericht Erding – Familiengericht die Bestellung eines Vormunds. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 30. Januar 2014 wurde daraufhin festgestellt, dass die elterliche Sorge bzgl. der Klägerin ruht. Mit weiterem Beschluss des Familiengerichts vom 4. Februar 2014 wurde für die Klägerin Vormundschaft angeordnet und das … München als Vormund bestimmt.

Unter dem 31. Januar 2014 stellte die Einrichtung, in der die Klägerin untergebracht war, dem Beklagten eine Rechnung für den Januar 2014 über … EUR (4 Tage zu einem Tagessatz von … EUR).

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 wandte sich der Beklagte an das Jugendamt der Stadt K. Die Klägerin habe noch am Flughafen berichtet, dass sie zu ihrer in K. lebenden Schwester ziehen möchte. Der Mann der Schwester habe sich in den darauf folgenden Tagen beim Beklagten gemeldet, da er möchte, dass die Klägerin zu ihm und ihrer Schwester nach K. ziehe. Es wurde um die Erteilung von Auskünften gebeten, um prüfen zu können, ob die Schwester geeignet sei, die Vormundschaft für die Klägerin zu übernehmen.

Auf Antrag des Beklagten vom 5. Februar 2014 bestimmte das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 10. Februar 2014 das Landesverwaltungsamt S.-A. als überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Klägerin.

Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 11. Februar 2014 teilte eine Mitarbeiterin der Einrichtung mit, die Schwester der Klägerin aus K. sei am Vortag zu Besuch gewesen. Die Klägerin habe sich darüber sehr gefreut.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 antwortete das Jugendamt der Stadt K. auf die Anfrage des Beklagten vom 6. Februar 2014. Die Schwester der Klägerin sei bereit und geeignet, die Vormundschaft für die Klägerin zu übernehmen.

Mit an den Vormund der Klägerin gerichteten Bescheid vom 28. Februar 2014 nahm der Beklagte die Klägerin ab 28. Januar 2014 in Obhut. Die Inobhutnahme erfolge durch (vorläufige) Unterbringung bei Innere Mission München (UmF Clearing E.).

Unter dem 28. Februar 2014 stellte der Einrichtungsträger dem Beklagten eine Rechnung über … EUR (28 Tage zu einem Tagessatz von … EUR, Dolmetscherkosten in Höhe von … EUR sowie Taschengeld in Höhe von … EUR).

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 machte der Beklagte beim Landesverwaltungsamt S.-A. Kostenerstattung nach § 89 d SGB VIII für die Klägerin geltend. Mit Schreiben vom 12. März 2014 erkannte das Landesverwaltungsamt seine Kostenerstattungspflicht für die Klägerin für den Zeitraum vom 28. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 an.

Unter dem 31. März 2014 stellte die Einrichtung dem Beklagten eine Rechnung für den Monat März 2014 über insgesamt … EUR (22 Tage mit vollem Tagessatz von … EUR; 9 Tage mit einem als „abwesend“ gekennzeichneten Tagessatz von 80% zu je … EUR; … EUR für Erstausstattung; … EUR für Taschengeld; … EUR Familienkosten und … EUR Fahrtkosten).

In einer Mail des Beklagten vom 1. April 2014 ist festgehalten, die Klägerin habe bereits bei der Ankunft am Flughafen mitgeteilt, dass sie vorhabe, bei ihrer in Deutschland lebenden Schwester in K. zu wohnen. Es sei auch gleich Kontakt zu dieser Schwester aufgenommen worden und diese habe nicht verstehen können, warum sie ihre Schwester nicht sofort bei sich aufnehmen könne. Der Besuch der Klägerin bei ihrer Schwester während der Faschingsferienzeit sei positiv verlaufen. In einer weiteren Mail des Beklagten ebenfalls vom 1. April 2014 ist weiter festgehalten, die Schwester der Klägerin und deren Mann hätten sich in den auf die Einreise der Klägerin folgenden Tagen mehrfach beim Jugendamt des Beklagten gemeldet, da sie erreichen wollten, dass die Klägerin zu ihnen nach K. ziehen dürfe.

Nach einer Austrittsmeldung der Einrichtung vom 4. April 2014 ist die Klägerin an diesem Tag dort ausgetreten. Die Entlassung erfolgte zu ihrer Schwester.

Unter dem 30. April 2014 stellte die Einrichtung dem Beklagten eine Rechnung für den Monat April über insgesamt … EUR (3 Tage zu einem Tagessatz von … EUR; … EUR Taschengeld).

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 teilte die Ausländerbehörde des Kreises V. dem Beklagten mit, die Klägerin habe am 19. Mai 2014 eine syrische Identitätskarte sowie eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt. Nach dieser Identitätskarte ist die Klägerin am … geboren.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 stellte das Amtsgericht Erding - Familiengericht fest, dass die mit Beschluss vom 4. Februar 2014 für die Klägerin angeordnete Vormundschaft beendet ist. Das Mündel sei nach den vorgelegten Ausweisdokumenten volljährig.

Mit Schreiben vom 13. November 2014 hörte der Beklagte die Klägerin an. Die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits das 18. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich nicht berufen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 28. Februar 2014 über die Inobhutnahme zurückzunehmen und die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückzufordern.

Am 17. November 2014 erstellte der Beklagte einen Aktenvermerk über einen Anruf des Schwagers der Klägerin. Dieser habe erklärt, er hätte mehrfach versucht, beim Jugendamt anzurufen und zu erklären, dass die Klägerin älter sei. Niemand habe ihm glauben wollen. An Namen könne er sich aber nicht erinnern. Der Dolmetscher am Flughafen habe falsch übersetzt. Die Ziffern drei und sieben seien im arabischen fast gleich.

Unter dem 30. November 2014 teilte die Einrichtung, in der die Klägerin untergebracht war, dem Beklagten ein Guthaben von … EUR wegen nicht ausgezahltem Taschengeld mit.

Mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 19. März 2015 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 28. Februar 2014 zurück und verpflichtete die Klägerin zur Erstattung von zu Unrecht gewährter Jugendhilfe in Höhe von insgesamt … EUR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Inobhutnahme der Klägerin sei rechtswidrig gewesen, da die Klägerin bereits das 18. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie falsche Angaben zu ihrem Alter gemacht habe. Die Klägerin habe auch während der über zwei Monate dauernden Inobhutnahme keinen Versuch unternommen, über ihr wahres Alter aufzuklären. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege das private Interesse der Klägerin am Bestand des Verwaltungsakts. Durch die Inobhutnahme seien der Allgemeinheit Kosten für Jugendhilfe entstanden, die nur nach Rücknahme des Bescheids zurückgefordert werden könnten. Die zurückgeforderten Kosten seien für die Unterbringung einschließlich Nebenkosten entstanden, daneben Kosten für Krankenhilfe.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2015, der am 15. April 2015 beim Beklagten einging, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. März 2015. Der Schriftsatz trägt den Betreff „… ./. BRD“. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zu, dass die Mandantin am 28. Januar 2014 in das Bundesgebiet eingereist sei und dabei angegeben habe, 17 Jahre alt zu sein. Diese Angabe habe die Mandantin aus Angst gemacht, da sie von zahlreichen anderen Flüchtlingen gehört habe, dass sie bei Angabe ihres richtigen Alters umgehend abgeschoben werden würde. Der Bescheid lege nicht dar, wie sich der zurückgeforderte Betrag in Höhe von … EUR im Einzelnen zusammensetze. Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages seien die Leistungen zu berücksichtigen, die die Klägerin nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetztes erhalten hätte, wenn sie ihr wahres Alter angegeben hätte.

Mit Schreiben vom 16. April 2015 übermittelte der Beklagte den Klägerbevollmächtigen eine Kostenaufstellung für die Inobhutnahme der Klägerin. Danach schlüsselt sich die zurückgeforderte Gesamtsumme wie folgt auf: … EUR Entgelt an die Einrichtung; … Taschengeld; … EUR für Dolmetscherleistungen; … EUR Regelsatz für eine Familienheimfahrt; … EUR für Krankenhilfe; … EUR für Erstausstattung/Bekleidung; … EUR für Fahrtkosten; abzüglich einer Erstattung der Einrichtung in Höhe von … EUR.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015, der wiederum den Betreff „… ./. BRD“ trägt, begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin den Widerspruch. Soweit die Klägerin bei der Einreise tatsächlich ihr Geburtsdatum mit dem Jahr … angegeben haben sollte, sei dies jedenfalls nicht grob fahrlässig erfolgt. Diverse Schlepper und ihr eigentlich unbekannte Personen hätten ihr dringend dazu geraten, bei einer etwaigen Befragung durch deutsche Behörden anzugeben, minderjährig zu sein. Es sei besonders zu beachten, dass die Mandantin erst … Jahre alt gewesen sei, als sie Syrien verlassen habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Schwager der Klägerin bereits zwei oder drei Tage nach der Einreise telefonisch versucht habe, mitzuteilen, dass die Klägerin nicht unter der Betreuung des Jugendamts stehen müsse, da sie nicht minderjährig sei. Dies sei seitens des Jugendamts stets damit abgetan worden, dass eine solche Erklärung nicht ausreiche. Aus der Behördenakte gehe nicht hervor, für welche Sprache der bei der Einreise hinzugezogene Dolmetscher vereidigt sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine fehlerhafte Übersetzung für die falsche Altersangabe verantwortlich sei. Die Ziffer 7 im deutschen Schriftbild gleiche der arabischen 3, die eine spiegelverkehrte 7 darstelle; insoweit sei eine Verwechslung durchaus glaubhaft. Hinsichtlich der Höhe der Rückzahlungsforderung ergebe sich aus der vorliegenden Entgeltvereinbarung nicht, warum für die Tage der Abwesenheit der Klägerin ein Betrag in Höhe von 80% gemäß der Entgeltvereinbarung abgerechnet worden sei. Kosten für den Dolmetscher, die Familienheimfahrten und die Erstausstattung mit Bekleidung seien nicht von § 39 SGB VIII erfasst. Bei der Höhe der Rückforderung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sei die Vorschrift des § 7b Satz 1 AslylbLG zu berücksichtigen, wonach lediglich 56% der Kosten für Unterkunft zu erstatten seien. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Krankenhilfe sei nicht ersichtlich, wann und an wen der genannte Betrag aus welchen Gründen gezahlt worden sei. Für den Beklagten bestehe schließlich ein Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen Träger. Hinsichtlich der Rücknahme des Verwaltungsaktes sei eine Ermessensausübung nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 30. November 2015 legte der Beklagte den Widerspruch der Regierung von Oberbayern vor. Das Vorlageschreiben verhält sich nicht zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 forderte der Beklagte vom Landesversorgungsamt Sachsen-Anhalt Kostenerstattung für die für die Klägerin erbrachten Gesamtaufwendungen von … EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2016 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. März 2015 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. In der vorgelegten Vollmacht sei die Mandantin nur mit dem Nachnamen bezeichnet. Der Widerspruch sei mit dem Betreff „… ./. BRD“ versehen; Frau … sei allerdings nicht Adressatin des gegenständlichen Bescheids.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. Mai 2016, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 19. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der Widerspruch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die fehlerhafte Angabe beruhe auf einem bürotechnischen Versehen. Im Übrigen werde auf die Widerspruchsbegründung verwiesen.

In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 11. Juli 2016 ist festgehalten, bei dem Kostenerstattungsschreiben an das Landesverwaltungsamt S.-A. vom 30. März 2016 sei noch das ursprünglich angegebene Geburtsdatum … verwendet worden. Am 6. Mai 2016 habe das Landesverwaltungsamt S.-A. eine Erstattung in Höhe von … EUR geleistet. Dem Landesverwaltungsamt stehe insoweit aber ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X

zu. Der Ausgang des Verfahrens solle allerdings abgewartet werden, das Landesverwaltungsamt werde derzeit nicht auf das geänderte Geburtsdatum hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2016 trat der Beklagte der Klage entgegen und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei schon unzulässig. Der Widerspruch mit Schreiben vom 13. April 2015 gegen den Bescheid vom 19. März 2015 sei zwar fristgerecht eingelegt worden, jedoch nicht für die Klägerin. Diese trete insoweit erstmals im Klageverfahren auf. Der Widerspruch vom 13. April 2015 könne mangels Identität von Widerspruchs-führerin und Klägerin nicht als fristwahrend angesehen werden. Die Rücknahme des Bescheids vom 28. Februar 2014 sei rechtmäßig erfolgt. Entgegen dem Vorbringen in der Widerspruchsbegründung habe die Klägerin bei der Einreise falsche Angaben gemacht. Ohne die Angabe des Alters von … Jahren bei der Einreise wäre es nicht zum Kontakt mit dem Jugendamt gekommen, da dieses durch die Bundespolizei bei der Einreise von Volljährigen nicht informiert werde. Auch während der zwei Monate andauernden Inobhutnahme sei das angegebene Alter nicht korrigiert worden. Hinsichtlich der Rückforderung sei es zulässig, den mit der Einrichtung vereinbarten Tagessatz zu Grunde zu legen. Der Beklagte könne auch von keinem anderen Träger Kostenerstattung verlangen. Vom Landesverwaltungsamt S.-A. erhaltene Leistungen seien nach § 112 SGB X zurückzuerstatten, da ein Kostenerstattungsanspruch des Beklagten nach § 86d SGB VIII nicht bestehe.

Mit Beschluss vom 16. August 2017 wurde das Land Sachsen-Anhalt zum Verfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 30. August 2017 teilte der Beigeladene mit, dass keine eigene Stellungnahme erfolge.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 20. September 2017 mündlich verhandelt.

Die erschienen Parteien verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten.

1. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist die Klage zulässig. Der fristgerechte Widerspruch mit Schreiben vom 13. April 2015 ist der Klägerin zuzurechnen. Das Widerspruchsschreiben benennt ausdrücklich das Bescheidsdatum vom 19. März 2015. Des Weiteren skizziert der Widerspruch unter Bezugnahme auf die Mandantin den zugrundeliegenden Sachverhalt und benennt die streitgegenständliche Rückforderungssumme. Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass der Widerspruch für die Klägerin erhoben wurde. Auch der Beklagte selbst geht im Vorlageschreiben vom 30. November 2015 offensichtlich nicht von der Unzulässigkeit des Widerspruchs aus.

2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2.1 Die Rücknahmevoraussetzungen hinsichtlich der Inobhutnahme der Klägerin nach § 45 Abs. 1 SGB X liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 - 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Bei einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII handelt es sich um einen sowohl belastende als auch begünstigende Wirkungen entfaltenden Verwaltungsakt (BVerwGv. 11.7.2013 - 5 C 24/12 - juris, Rn. 31). Verwaltungsakte mit einer derartigen Mischwirkung sind insgesamt als begünstigend zu behandeln, sofern sich begünstigende und belastende Elemente – wie bei einer Inobhutnahme - nicht voneinander trennen lassen (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 34).

Die mithin die Klägerin begünstigende Inobhutnahme war auch rechtswidrig. Anspruchsberechtigt nach § 42 Abs. 1 SGB VIII sind ausschließlich Kinder und Jugendliche. Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig (vgl. BayVGH v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 und 12 CE 112 CE 14.1865 - juris, Rn. 21). Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Inobhutnahme nicht mehr, da sie tatsächlich bereits am … geboren ist.

Die Rücknahme der Inobhutnahme der Klägerin scheitert auch nicht an einem zu Gunsten der Klägerin greifenden Vertrauensschutz.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigter Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Das unzutreffende Vorbringen der Klägerin bei ihrer in Anwesenheit von Jugendamtsmitarbeitern durchgeführten Beschuldigtenvernehmung zu ihrem Alter erfolgte vorsätzlich. Dies räumt die Klägerin mit dem Widerspruchsschriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. April 2015 auch ein. Die dort weiter gemachte und von der Kammer als Schutzbehauptung gewertete Angabe, die falsche Angabe sei aus Angst erfolgt, behauptet ein Motiv, welches aber nichts an dem Umstand ändert, dass objektiv wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht wurden, dass also vorsätzlich gehandelt wurde.

Die taktierenden Relativierungsversuche in der Widerspruchsbegründung vom 19. Juni 2015 sind nicht geeignet, einen Vorsatz für die Falschangabe ausschließen zu können.

Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin vorbringen, die Ziffer 7 im deutschen Schriftbild gleiche der arabischen 3, die eine spiegelverkehrte 7 darstelle, ist dies schon deswegen irrrelevant, weil die Vernehmung am 28. Januar 2014 mündlich und nicht etwa schriftlich durchgeführt wurde. Für das weitere Vorbringen, es müsse davon ausgegangen werden, dass eine fehlerhafte Übersetzung für die falsche Altersangabe verantwortlich sei, findet sich keinerlei Anhaltspunkt. Das von der Klägerin unterschriebene Vernehmungsprotokoll hält vielmehr fest, dass die Vernehmung satzweise durch den Dolmetscher rückübersetzt wurde und dass die Klägerin mit der Niederschrift einverstanden war. Auch die Behauptung, dass der Schwager bzw. die Schwester der Klägerin telefonisch schon kurz nach der Einreise der Klägerin versucht habe, gegenüber dem Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Klägerin schon volljährig sei, findet keine Bestätigung. Zwar ist in den beiden E-Mails des Beklagten vom 1. April 2014 festgehalten, dass der Schwager bzw. die Schwester der Klägerin telefonischen Kontakt mit dem Jugendamt des Beklagten hatten und dass diese bereit waren, die Klägerin sofort bei sich aufzunehmen. Dafür, dass der Schwager bzw. die Schwester der Klägerin dabei auch vorgebracht hätten, die Klägerin sei bereits volljährig, fehlt jedoch jeglicher Anhaltspunkt.

Der damit gegebene Ausschluss einer Berufung auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X führt nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X zur Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit.

Bei der Rücknahmeentscheidung hat der Beklagte auch - wenn auch recht knapp - Ermessen ausgeübt. Insoweit durften auch fiskalische Interessen miteinbezogen werden (vgl. BVerwG v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - juris, Rn. 40, m.w.N.).

Auch die einjährige Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde gewahrt.

Diese Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG v. 14.3.2013 a.a.O., Rn. 27, m.w.N.). Der Beklagte erlangte erstmalige Kenntnis von der falschen Altersangabe der Klägerin durch die Mitteilung der Ausländerbehörde V* … vom 22. Mai 2014. Vor diesem Zeitpunkt konnte die Rücknahmefrist damit noch nicht anlaufen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. März 2015 wahrt damit die Jahresfrist ungeachtet der Frage, ob diese bereits mit der Mitteilung der Ausländerbehörde vom 22. Mai 2014 zu laufen begann.

2.2 Folge der Aufhebung der Inobhutnahme ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Nach Satz 2 der Norm sind Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten.

2.2.1 Für die Annahme einer Leistung im Sinn des § 50 SGB X ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Leistungsträger einem Bürger eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung in Ausführung einer ihm nach dem Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgabe erbracht hat (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 22, m.w.N.). Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB X erbracht, wenn er diese entweder unmittelbar selbst erbracht hat oder mittelbar durch einen Dritten hat erbringen lassen (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 28). Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einklang mit dem Gesetz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich deren Wert grundsätzlich nach dem Entgelt, dass die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben (BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 45).

Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die von ihm an den freien Jugendhilfeträger geleisteten Tagessätze von der Klägerin zurückverlangt. Die Entgeltvereinbarung mit dem freien Jugendhilfeträger gilt nach § 78d Abs. 2 Satz 4 SGB VIII über den 28. Februar 2014 hinaus fort. Für die Tage der Abwesenheit der Klägerin reduziert sich der Tagessatz auf eine Platzfreihaltegebühr. Da nach § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII das Jugendamt während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen hat, handelt es sich bei der geleisteten Krankenhilfe, bei der Erstausstattung mit Bekleidung sowie bei den Kosten für Familienheimfahrten und für den erforderlichen Dolmetscher um erstattungspflichtige Kosten im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X. In diesem Zusammenhang steht dem Beklagten auch kein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er den Erstattungsanspruch geltend macht (vgl. BVerwG v. 11.7.2013 a.a.O., Rn. 42, m.w.N.).

Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf den (bis zum 31. Dezember 2016 gültigen) § 7b Satz 1 AsylbLG eine Reduzierung der Rückzahlungspflicht geltend machen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen wurden durch den Beklagten Leistungen der Jugendhilfe und nicht solche nach dem AsylbLG erbracht. Zum anderen war nach § 7b Satz 2 AsylbLG die Anwendbarkeit des Satzes 1 dieser Norm in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X - ein solcher Fall liegt, wie ausgeführt, vor - ausgeschlossen.

2.2.2 Vorliegend steht dem Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Rückerstattungssumme auch ein - bereits erfüllter - Erstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII gegen das Land Sachsen-Anhalt zu. An der Rechtmäßigkeit des Erstattungsverlangens gegenüber der Klägerin ändert dies allerdings nichts, so dass es auf die Frage, ob dem Beigeladenen ausnahmsweise ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X zusteht, nicht ankommt.

Grundsätzlich besteht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden kein Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X, da eine vorschriftsmäßige Aufgabenerfüllung im Sinn von § 89f SGB VIII regelmäßig vorliegt.

In dem Erstattungsrechtsverhältnis zwischen zwei Trägern der Jugendhilfe entspricht zumindest in Fällen, in denen es für die Hilfegewährung auf das Alter einer Person ankommt, die Aufgabenerfüllung im Sinn des § 89f Abs. 1 SGB VIII den Vorschriften des Gesetzes, wenn der hilfeleistende Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Hilfegewährung davon ausgehen konnte, dass die an das Alter einer Person anknüpfenden Voraussetzungen der Aufgabenerfüllung (noch) vorlagen, und davon auszugehen ist, dass auch der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger bei der gegebenen Erkenntnislage die Leistung zu gewähren gehabt hätte (BVerwGv. 29.6.2006 - 5 C 24/05 - juris, Rn. 15). Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig gewesen ist. Gesetzkonformität im Sinn des § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden (vgl. BVerwG v. 29.6.2006 a.a.O., Rn. 16).

Gemessen an diesen Vorgaben war die Inobhutnahme der Klägerin durch den Beklagten - jedenfalls zunächst - gesetzeskonform im Sinn von § 89f Abs. 1 SGB VIII. Dies folgt schon daraus, dass die Alterseinschätzung der Klägerin am 28. Januar 2014 durch zwei Fachkräfte des Beklagten ergab, dass alle Anzeichen aus fachlicher Sicht für eine Minderjährigkeit der Klägerin sprächen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung offensichtlich unzutreffend wäre, sind nicht ersichtlich.

Es kann offenbleiben, ob in der vorliegenden Konstellation der Beigeladene ausnahmsweise doch einen Erstattungsanspruch nach § 112 SGB X geltend machen kann. Ein Anhaltspunkt in diese Richtung könnte der Umstand sein, dass der Beklagte nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides den Erstattungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend gemacht hat. Diese Frage kann aber offenbleiben, da die Kostenerstattungspflicht durch die Klägerin selbst dann nicht entfällt, wenn dem Beigeladenen kein Rück-erstattungsanspruch nach § 112 SGB X zusteht.

An der Rechtmäßigkeit eines Erstattungsverlangens nach § 50 Abs. 1 SGB X ändert sich durch die Erstattung durch den Beigeladenen nach § 89d SGB VIII nichts. Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greift hier nicht zugunsten der Klägerin ein, weil die ihr gegenüber von dem Beklagten erbrachte sog. Vorleistung - wie ausgeführt - rechtswidrig war (vgl. SächsOVG v. 7.2.2017 - 1 A 552/13 - juris, Rn. 36, m.w.N.).

Soweit die Kammer im Prozesskostenhilfebeschluss vom 21. August 2017 offengelassen hat, ob die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21. Januar 2014 (4 LC 57/11 - juris) entsprechend herangezogen werden kann, ist dies zu verneinen. Dies folgt schon daraus, dass diese Entscheidung sich maßgeblich auf die Regelung des § 94 Abs. 1 SGB VIII, also auf eine Regelung zum Kostenbeitragsrecht bezieht. Diese Rechtsmaterie ist vorliegend jedoch nicht einschlägig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Beigeladene hat sich nicht durch Sachantragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO in ein Kostenrisiko begeben, so dass es billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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published on 11/07/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anordnung, ihn in Obhut zu nehmen und die Aufforderung, die Kosten seiner Inobhutnahme zu erstatten.
published on 14/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.
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Annotations

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig.

(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.

(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.