Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 17 K 16.31574
Tenor
I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist israelischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tataren zugehörig und christlich-orthodoxen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am ... November 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Dezember 2012 einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... November 2014 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er in Israel seinen Wehrdienst als normaler Soldat, zuletzt im Rang eines Hauptgefreiten abgeleistet habe. Er müsse seinen Militärdienst (weiter) ableisten und sei verpflichtet, an allen militärischen Einsätzen teilzunehmen. Dies lehne er ab, weil eine sehr hohe Lebensgefahr bestehe. Er stamme zudem aus Usbekistan und werde in Israel von den Einheimischen nicht richtig angenommen, sondern als Fremder behandelt, so dass es für ihn schwer gewesen sei, dort zu leben. Er habe in Israel ständig gesundheitliche Probleme gehabt. Dies habe zu Schwierigkeiten bei der Arbeit geführt. Allgemein sei es sehr gefährlich in Israel zu leben. Wenn nachts die Sirenen angingen, müsse man Schutzräume aufsuchen. Auch halte sich die arabische Bevölkerung nicht an Gesetze. Ihm sei vorgehalten worden, kein richtiger Jude zu sein und als Mensch 3. Klasse behandelt worden. Da er am Wochenende keine religiösen Aktivitäten ausübe, hätte er auch am Wochenende arbeiten sollen. Nach Usbekistan könne er nicht zurück, da er seine usbekische Staatsangehörigkeit offiziell abgegeben habe, um die israelische Staatsangehörigkeit annehmen zu können. Auch sei er in Usbekistan beleidigt und beschimpft worden. Die Russischsprachigen würden dort misshandelt werden. Wenn er nach Israel zurückkehre, würde er dort als Deserteur verurteilt werden. Außerdem würde er wieder krank werden. Das Klima habe ihm dort Probleme bereitet.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Selbst nach eigenen Angaben mache der Kläger nicht geltend, dass er aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Anknüpfungstatsachen im Falle der Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Allein die Strafbarkeit von bestimmten Handlungen rechtfertige nicht die Feststellung einer Verfolgung. Israel zähle zu den wenigen Staaten der Welt, die praktisch jeden Wehrpflichtigen auch tatsächlich einberufen. Während die meisten Länder einen Großteil der Wehrpflichtigen gar nicht erst zur Musterung einbestellen, werde in Israel praktisch jeder Erwachsene in die Armee einberufen, was auf den prekären Status Israels als von feindlichen Staaten umgebenes Land zurückzuführen sei. Außerdem habe Israel, als einer von wenigen Staaten, die Wehrpflicht auf beide Geschlechter ausgedehnt. Hier seien Frauen verpflichtet, mindestens zwei Jahre Dienst in den Streitkräften abzuleisten, Männer müssten drei Jahre dienen. Allerdings gebe es eine Reihe von Ausnahmen: So seien israelische Araber (Muslime und Christen, nicht jedoch Drusen) sowie alle nichtjüdischen, schwangeren oder verheirateten Frauen von der Wehrpflicht befreit. Bislang sei es grundsätzlich nur Frauen gestattet, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht nachzukommen und einen Ersatzdienst (National Service) zu leisten. Die Verweigerung des Wehrdienstes durch Männer sei mit gesellschaftlicher Ächtung und nicht selten auch mit einem Strafverfahren verbunden; dennoch sei ihre Tendenz steigend. Israel kenne nur ein eingeschränktes Kriegsdienstverweigerungsrecht für wehrpflichtige Frauen, während Kriegsdienstverweigerung von Männern als Befehlsverweigerung oder Desertieren behandelt werde. Die Verweigerung des Militärdienstes sei für Männer eine langwierige Prozedur mit mehreren Anhörungen, an deren Ende sich der Verweigerer vor einem Gewissens-Komitee zu verantworten habe. Darauf würden eventuell Gerichtsverfahren (vergleichbar mit der Totalverweigerung in Deutschland) folgen, an deren Ende der Verweigerer fast immer vom Wehrdienst befreit sei, allerdings unter Umständen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden könne. Als Alternative zur Verweigerung würden innerhalb der Streitkräfte im Regelfall Posten außerhalb der Kampfeinheiten gelten, beispielsweise beim Erteilen von Zivilschutzunterricht an Schulen. Viele der Verweigerer hätten nichts gegen einen Einsatz zur Landesverteidigung, lehnten aber die Besatzung der Palästinenser ab. Im Gegensatz zu Frauen, die Ersatzdienst leisten, würden Männer, die ihrer Wehrpflicht nicht nachkommen, bis heute oft gesellschaftlich geächtet, da es in Israel meist als selbstverständlich gelte, dass ein Mann den Armeedienst leistet. Verweigerung könne auch zu sozialen Benachteiligungen führen. In jüngster Zeit werde eine Verweigerung jedoch (auch bei Männern) zunehmend gesellschaftlich akzeptiert. Die allgemeine Pflicht, Wehrdienst abzuleisten, stelle daher keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG dar. Es sei davon auszugehen, dass die Bestrafung der Wehrdienstentziehung grundsätzlich der Aufrechterhaltung der Disziplin diene. Dass eine Bestrafung zielgerichtet gegen ihn wegen eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale erfolgen sollte, habe nicht einmal der Kläger selbst dargelegt. Bei einer Rückkehr nach Israel drohe dem Kläger auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Eine Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) komme nicht in Betracht. Nicht unter Zwangsarbeit im Sinne des Art. 4 EMRK würden z. B. Arbeitspflichten im Wehr- oder Wehrersatzdienst fallen. Soweit der Kläger allgemein darlege, dass er in Israel gesundheitliche Probleme gehabt habe, genüge dies nicht für die Feststellung einer konkreten und erheblichen individuellen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sei im vorliegenden Fall angemessen, denn Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Am 30. Juni 2016 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, dass das Offensichtlichkeitsurteil auf nicht tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruhe. Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid wegen wiederholter Verletzung der Vorhaltepflicht an schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Die faktische Entziehung vom Wehrdienst des Klägers im Wege der Ausreise sei hier als Nachfluchtgrund einzuordnen. Auch die Beklagte gehe davon aus, dass dem Kläger nach seiner Rückkehr eine Bestrafung und soziale Ächtung drohen würden. Er habe sich entschlossen, diesen Weg zu gehen, da es in Israel kein Recht zur Wehrdienstverweigerung gebe. Die Frage, ob die Wehrdienstverweigerung Ausdruck einer Gewissensentscheidung des Klägers sei und deshalb auch im Rahmen der Prüfung im Asylrecht als schutzwürdig einzustufen sei, könne nur im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Klägers durch das Gericht bewertet werden.
Am
Das Verwaltungsgericht München übertrug mit Beschluss vom 18. Juli 2016 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter und lehnte mit Beschluss vom selben Tag den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 17 S 16.31575) und die Prozesskostenhilfeanträge des Klägers für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren ab.
Mit Schriftsatz vom
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides.
Gründe
1. Über den Rechtsstreit konnte mit Einverständnis der Klagepartei (Schriftsatz vom
2. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Nr. 6 des Bescheids vom
2.1. Bezüglich Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids, in der das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG lediglich gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet wird, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 6 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage beträfe lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das - unmittelbar kraft Gesetz geltende - Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung des Klägers wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 12.1.2016 - M 21 S 15.31689 - UA S. 8; VG Ansbach, B. v. 20.11.2015 - AN 5 S 15.01667 - juris Rn. 2;
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass von Klägerseite keine substantiierten Bedenken gegen die Länge der Befristung vorgebracht wurden.
2.2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht im Ansatz (§ 78 AsylG) erkennbar.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet beruht auf § 30 Abs. 1 AsylG. Nach § 30 Abs. 1 AsylG i. d. F. vom ... August 2016 (BGBl S. 1939 ff) ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196; BVerwG, B. v. 01.03.1979 - 1 B 24/79 - sowie BVerfG, B. v. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76; U. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2.1. Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Kläger nicht zusteht. Es ergeben sich schon im Ansatz ganz offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine asylrelevante und asylerhebliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung vorliegen könnte.
Soweit der Kläger im Wesentlichen vortrug, er werde von den Einheimischen diskriminiert, es sei allgemein sehr gefährlich in Israel zu leben und die arabische Bevölkerung halte sich nicht an Gesetze, ergeben sich offensichtlich keine Hinweise für eine staatliche, politische Verfolgung i. S. des § 3 AsylG. Die im Einzelfall behauptete Gefährdung erreicht schon nicht den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität. Durch seinen Vortrag, sich in Israel allgemein benachteiligt zu fühlen und wirtschaftlich kaum Perspektiven zu haben, erhellt sich die Situation des Klägers eher als eine typische Integrationsproblematik eines spät und in ein ihm fremdes Land ausgewanderten Menschen. Es mag sein, dass er in Usbekistan als „Russischsprachiger“ und in Israel als „Nicht-Jude“ diffamiert werde, wie er meint. Aber eine politische und die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung liegt darin offensichtlich nicht (VG Augsburg, U. v. 10.08.2011 - Au 6 K 11.30189 - juris Rn. 26).
Auch die Furcht des Klägers, bei einer Rückkehr nach Israel wegen der von ihm vorgetragenen Wehrpflichtentziehung festgenommen und verurteilt zu werden, führt nicht zu einer (politischen) Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.
a) Der Verpflichtung des Klägers zum Waffendienst in seinem Herkunftsland Israel wohnt keine politische Verfolgungstendenz im Sinne des § 3 AsylG, z. B. in Form einer politischen Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, einer Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten, inne. Dafür ergeben sich weder aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen noch aus ihrer praktischen Handhabung oder ihrer Funktion im allgemeinen politischen System des Staates Israels Anhaltspunkte.
Am 26. Mai 1948 gründete der erste Premierminister des neuen Staates Israel, David Ben Gurion, die Israelischen Verteidigungsstreitkräfte. Gemäß dem israelischen Verteidigungsgesetz von 1949 werden sowohl jüdische Männer als auch jüdische Frauen im Alter von 18 Jahren wehrpflichtig. Die Einführung der Wehrpflicht im Allgemeinen und die Einberufung des Klägers im Besonderen basiert nicht auf Gründen der politischen Verfolgung, sondern auf den damals wie heute vorherrschenden Bedrohungen Israels durch benachbarte Länder und der instabilen politischen Lage im Nahen Osten. Die Bestrafung der Wehrdienstentziehung erfolgt zur Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb der Streitkräfte. Nahezu jeder Staat nimmt ein Desertieren von den Streitkräften nicht sanktionslos hin. Dafür, dass die Bestrafung des israelischen Staates auf das Desertieren letztlich wegen einer politischen Überzeugung des Klägers oder anderer asylrelevanter Merkmale getroffen werden soll (sog. Polit-Malus; siehe BVerfG, U. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83
b) Auch ist der Umstand der Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung in Israel allein noch nicht als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QualfRL) i. V. m. Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004, anzusehen. Denn Art. 15 Abs. 2 EMRK bezieht sich nur auf Art. 4 Abs. 1 EMRK, nicht aber auch auf Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Buchst. b) EMRK und auch nicht auf Art. 9 EMRK (VG München, U. v. 17.09.2012 - M 24 K 12.30088).
c) Der Kläger vermag sich zudem nicht mit Erfolg auf § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c) QualfRL zu berufen. Als Verfolgung kann nach diesen Vorschriften grundsätzlich eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gelten (BayVGH, B. v. 15.02.2016 - 11 ZB 16.30012 - juris Rn. 13; EuGH, U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - Shepherd - ABl EU 2015 C 138, S. 7 = juris Rn. 56; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 178). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört das in Art. 51 UN-Charta anerkannte Recht zur Organisation der Selbstverteidigung zu den originären und souveränen Rechten eines jeden Staates. Dieses Recht erlaube es den Staaten, die Wehrpflicht ihrer Bürger als staatsbürgerliche Pflicht einzuführen und die Erfüllung dieser Pflicht durch Strafandrohungen zu sichern (BVerwG, B. v. 17.7.1979 - 1 B 492.79; ebenso VGH BW, U. v. 6.2.1985 - A 13 S 223/84; BVerwG, U. v. 06.12.1988 - 9 C 22/88 - juris; so schon BVerwG, B. v. 26.09.1974 - I B 57.74
Nach seinem eigenen Vortrag leistete der Kläger bereits Wehrdienst in der israelischen Armee ab, zuletzt im Rang eines Hauptgefreiten. Dem folgend gab der Kläger auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 17. November 2014 gerade nicht an, den Militärdienst etwa aus Gewissensgründen verweigert zu haben bzw. verweigern zu wollen, sondern es vielmehr abzulehnen, an militärischen Einsätzen teilzunehmen, weil damit eine sehr hohe Lebensgefahr verbunden sei. Damit ist Art. 9 EMRK auf den Kläger nicht anwendbar, da seinen Äußerungen schon keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entnommen werden kann. Seine Einlassungen liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass sein vorgetragenes Desertieren - aus den in hebräischer Sprache vorgelegten Unterlagen ist schon nicht ersichtlich, ob der Militärdienst nicht bereits vollständig abgeleistet wurde - von einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und seinem Gewissen getragen wird. Damit stellte die Desertion des Klägers auch nicht das letzte Mittel dar, um nicht an der Begehung von ihm befürchteter Kriegsverbrechen beteiligt zu werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger ernsthaft mit der Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt und auch sonst Versuche unternommen hat, etwa in eine andere Einheit versetzt zu werden oder auf anderem Wege seine Entlassung aus den Streitkräften zu bewirken.
Im Übrigen dürfte nach den vorliegenden Erkenntnismitteln die Reaktion des israelischen Staates auf eine Wehrdienstentziehung als moderat angesehen werden, jedenfalls sich die Behandlung des Klägers als nicht asylrelevant unangemessen darstellen. So belaufen sich die Haftstrafen für die Weigerung, in den besetzten Gebieten zu dienen, um damit den Gefahren für Leib und Leben zu entgehen, relativ konstant auf in der Regel 28 Tage (teilweise auch nur 14 oder 21 Tage oder in einigen Fällen 35 Tage) (War Resisters' International, Kriegsdienstverweigerung in Israel: Ein nicht anerkanntes Menschenrecht vom 31.01.2003, www.wri-irg.org/de/co-isr-03.htm). Selbst für Fahnenflucht hat es bisher höchstens 18 Monate Gefängnis gegeben, meistens handelt es sich um eine Gefängnisstrafe von wenigen Monaten, die allerdings in einem Militärgefängnis abzusitzen ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes
Nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - Shepherd - ABl EU 2015 C 138, S. 7 = juris Rn. 56) ist im Fall des Klägers damit nicht davon auszugehen, dass die ihm drohenden Sanktionen „angesichts der legitimen Ausübung des Rechts auf Unterhaltung einer Streitkraft durch den betreffenden Staat" eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung i. S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c EU-Richtlinie 2011/95/EU, der dem § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG entspricht, darstellen (Rn. 56; dort drohende Freiheitsstrafe von 100 Tagen bis zu 15 Monaten - bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren).
Der Kläger unterliegt als israelischer Staatsbürger der allgemeinen Pflicht zur Leistung des Wehrdienstes. Er kann die Erfüllung dieser Pflicht, nur weil die Teilnahme an militärischen Einsätzen mit hoher Lebensgefahrverbunden ist, nicht verweigern - jedenfalls nicht, ohne sich den der Pflichtverweigerung geltenden Sanktionen/Bestrafungen auszusetzen (VG Augsburg, U. v. 16.12.2003 - Au 8 K 03.30219 - juris Rn. 29; VG Augsburg, U. v. 10.08.2011 - Au 6 K 11.30189 - juris Rn. 25). Geht es vorliegend somit maßgeblich um die Vermeidung persönlicher Risiken und den mit dem Wehrdienst verbundenen Gefahren, ist die Wertung der speziellen Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) QualfRL heranzuziehen.
d) Aber auch eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kommt nicht in Betracht. Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) QualfRL umgesetzt, wonach als Verfolgung die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 QualfRL fallen.
Der Kläger hat aber nicht mit hinreichender Plausibilität dargelegt, dass die militärische Einheit, der er angehört, im Rahmen ihrer Einsätze mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen begangen hat oder begehen wird (EuGH, U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - Shepherd - ABl EU 2015 C 138, S. 7 - juris Rn. 43 zur EU-Richtlinie 2004/83/EG, die insoweit mit der nunmehr gültigen EU-Richtlinie 2011/95/EU identisch ist). Dabei kann offen bleiben, ob derzeit nach dem Ende der Militäroperation der israelischen Verteidigungsstreitkräfte in den palästinensischen Autonomiegebieten (Operation Protective Edge; Waffenstillstand am 26. August 2014) überhaupt ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2011/95/EU vorliegt. Denn der Kläger hat nicht plausibel und substantiiert dargelegt, dass die militärische Einheit, der der Kläger angehört, im Rahmen ihrer Einsätze mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen begehen wird. Zwar prüft derzeit der Internationale Strafgerichtshof die Aufnahme von Ermittlungen hinsichtlich möglicher Kriegsverbrechen im Gaza-Krieg (Die Welt, Artikel vom 16.01.2015, http://www.welt.de/politik/ausland/article136464746/Gerichtshof-prueft-Verbrechen-im-Gaza-Krieg.html; Amnesty International vom 07.07.2016: Israel/Gaza: Zwei Jahre Straflosigkeit seit Gaza-Krieg, https://www.amnesty.de/2016/7/7/israelgaza-zwei-jahre-straflosigkeit-seit-gaza-krieg; SZ Artikel vom 05.07.2015, http://www.sueddeutsche.de/politik/aussenansicht-israel-palaestina-und-das-recht-1.2551561), gleichwohl ermittelt die israelische Militärpolizei in Fällen, in denen Beweise oder Indizien für kriminelle Vergehen vorliegen. Parallel untersucht der Generalanwalt der israelischen Armee unzählige Zwischenfälle, die zu 15 strafrechtlichen Untersuchungen führten (Die Welt, Artikel vom 26.02.2015). Ahndet jedoch der die Operationen durchführende Staat Kriegsverbrechen, hält der EuGH (U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - Shepherd - ABl EU 2015 C 138, S. 7 - juris Rn. 42) die Wahrscheinlichkeit, dass ein Militärangehöriger dieses Staates zur Begehung von Kriegsverbrechen gezwungen sein könnte, für „wenig plausibel".
Des Weiteren müsste die Dienstverweigerung das einzige Mittel darstellen, das es dem Kläger erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen. Nach dem EuGH-Urteil schließt der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Kläger vor seiner Desertion kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) EU-Richtlinie 2011/95/EU aus, sofern er nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (Rn. 45; kritisch dazu Marx NVwZ 2015, 575). Nach den derzeitigen Erkenntnismitteln ist die Verweigerung des Militärdienstes für Männer eine langwierige Prozedur mit mehreren Anhörungen, an deren Ende sich der Verweigerer vor einem Gewissens-Komitee zu verantworten hat. Darauf folgen eventuell Gerichtsverfahren, an deren Ende der Verweigerer fast immer vom Wehrdienst befreit ist, allerdings unter Umständen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Als Alternative zur Verweigerung gelten innerhalb der Streitkräfte im Regelfall Posten außerhalb der Kampfeinheiten, beispielsweise beim Erteilen von Zivilschutzunterricht an Schulen (vgl. Wikipedia, Israelische Verteidigungsstreitkräfte unter https://de.wikipedia.org/wiki/Israelische_Verteidigungs-streitkr%C3%A4fte#Wehrpflicht). Nach alledem bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e EU-Richtlinie 2011/95/EU offensichtlich nicht in Betracht kommt.
2.2.2. Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt offensichtlich (§ 30 Abs. 1 AsylG) nicht in Betracht, weil unter Hinweis auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ihm bei Rückkehr nach Israel ein ernsthafter Schaden droht. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juni 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2.3. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anbetrifft, liegt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht vor. Insbesondere ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht aufgrund einer Erkrankung des Klägers gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003,463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht bei dem Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für ihn ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine derart schwere Erkrankung dargetan. Der Kläger trug lediglich unsubstantiiert ohne Vorlage eines Attests vor, in Israel ständig gesundheitliche Probleme mit dem Atmen gehabt zu haben, was zu Schwierigkeiten bei der Arbeit geführt hätte. Bei einer Rückkehr würde er wieder krank werden. Das Klima habe ihm dort Probleme bereitet. Ausdrücklich erklärte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, dass es ihm derzeit in Deutschland gesundheitlich viel besser gehe und er sich gerade in keiner ärztlichen Behandlung befinde. Auch sei er in den letzten zwei Jahren hier in Deutschland kaum krank gewesen. Diese Einlassungen machen deutlich, dass für den Kläger in Israel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben aufgrund seines Gesundheitszustandes besteht. Zudem geht das Gericht davon aus, dass Atembeschwerden des Klägers auch in Israel behandelbar sind.
Die Haftbedingungen in israelischen Militärgefängnissen - sollte der Kläger aufgrund seiner Wehrpflichtentziehung in Beugehaft genommen werden - mögen möglicherweise Standards in deutschen Haftanstalten nicht gleichen, stellen aber keine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr dar (VG Augsburg, B. v. 23.05.2011 - Au 6 S 11.30206 - juris Rn. 43).
2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG. Fehlt im Bescheid eine ausdrückliche Feststellung der Offensichtlichkeit in Bezug auf den subsidiären Schutz, obgleich die Voraussetzungen aber in der Sache vorliegen, führt dies nicht dazu, dass deshalb automatisch ein Fall der sonstigen Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt (VG Stuttgart, B. v. 01.09.2016 - A 7 K 3628/16 - juris; VG Köln, B. v. 24.8.2016 - 3 L 1612/16.A - juris; a.A. VG Münster, B. v. 7.8.2016 - 6 L 618/16.A - juris).
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
4. Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 17 K 16.31574 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerseite trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerseite begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der asylrechtlichen Entscheidung vorgenommene Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
Dieser Antrag ist unzulässig und daher abzulehnen, weil ein Rechtsschutzinteresse hierfür nicht ersichtlich ist. Das Einreiseverbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 24.10.2015 geltenden Fassung). Die getroffene behördliche Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Selbst wenn man der gegen die Befristungsentscheidung erhobenen Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufschiebende Wirkung zusprechen würde, so würde der Antragstellerseite hieraus keinerlei rechtlicher Vorteil erwachsen, weil im Falle der Abschiebung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung unbefristet gelten würde.
Im Übrigen hat es die Antragstellerseite selbst in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden.
Soweit sich der Antrag auch auf das nach § 11 Abs. 7 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zwar zulässig (§ 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), aber nicht begründet.
Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt hier kein überwiegendes Interesse der Antragstellerseite an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil angesichts der im Gesetz festgelegten Abhängigkeit des Wirksamwerdens der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Eintritt der Bestandskraft der asylrechtlichen Statusentscheidung (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) die Antragstellerseite in der Zwischenzeit nicht beschwert ist. Zudem sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin zur Befristungsentscheidung, die sich zutreffend an § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6 AufenthG orientieren, im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerseite trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Da es sich nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung in dem zwischenzeitlich mit Wirkung ab
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung des Anwaltshonorars beruht auf § 30 Abs. 2 RVG in der seit 24. Oktober 2015 gültigen Fassung. Im Übrigen folgt das Gericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die asylrechtliche Befristungsentscheidung den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Kostenquotelung im Hinblick auf die isolierte Betrachtung einer ausländerrechtlichen Befristungsentscheidung (vgl.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der gegen das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheides vom 15. September 2015) gerichteten Klage (Az. 6 K 1730/15.A) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu 80% und die Antragsgegnerin zu 20%.
1
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1730/15.A erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15. September 2015 enthaltene Ausreiseauf-forderung und Abschiebungsandrohung sowie das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 16 Monate anzuordnen,
4hat teilweise Erfolg.
5Er ist teilweise zulässig und im zulässigen Umfang teilweise begründet.
6Er ist zunächst zulässig, soweit er sich auf die gegen die in dem Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie auf das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Aachen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 83c, der durch Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015, neu in das Asylverfahrensgesetz, nunmehr umbenannt in Asylgesetz - AsylG -, eingefügt wurde, örtlich zuständig. Dem stehen auch nicht § 83 S. 1 VwGO, § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - entgegen, denen zufolge der Grundsatz der sog. "perpetuatio fori" auch für die örtliche Zuständigkeit gilt, diese also durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Denn danach kann nur die bei Rechtshängigkeit bestehende örtliche Zuständigkeit nicht nachträglich entfallen. Ergeben sich umgekehrt aber nach Eintritt der Rechtshängigkeit bei zunächst bestehender örtlicher Unzuständigkeit nachträglich erst die die Zuständigkeit begründenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art, kann eine solche Veränderung noch zugunsten der örtlichen Zuständigkeit berücksichtigt werden.
7Vgl. Kissel/Mayer in: Kissel/Mayer GVG, Kommentar, 8. Auflage, § 17 Rn. 10; Kraft in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 52 Rn. 7.
8Dies ist vorliegend der Fall.
9Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit er sich auf die gegen die Befristung gemäß § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gerichtete Klage bezieht. Den Antragstellern fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn sie sind durch die Befristung nicht beschwert. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 36 Monate ist ein die Antragsteller begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet, hätte dies zur Folge dass für die Antragsteller wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG gelten und die Antragsteller hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes schlechter gestellt wären.
10Der Antrag ist im zulässigen Umfang teilweise begründet.
11Er ist begründet, soweit er sich auf das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG bezieht. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt insoweit das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen und an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
12Nach § 11 Abs. 7 AufenthG a.F. konnte ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot nur gegen einen Ausländer angeordnet werden, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a.F. (nunmehr AsylG) bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Entscheidung des Bundesamtes nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a.F. war hier zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG aber noch nicht bestandskräftig.
13Das Bundesamt durfte die Anordnung und Befristung auch nicht unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag stellen. Denn die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist ein belastender Verwaltungsakt, so dass die angeordnete Bedingung nicht an § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, sondern an § 36 Abs. 2 VwVfG zu messen ist. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Insbesondere sind bei belastenden Verwaltungsakten Nebenbestimmungen, die - wie hier - allein der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienen, grundsätzlich unzulässig. Dies gilt besonders deshalb, weil es sich vorliegend um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Eine solche Ermessensentscheidung kann - insbesondere beim Entschließungsermessen - unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände grundsätzlich erst dann getroffen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten erfüllt sind.
14Vgl. auch Verwaltungsgericht - VG - Oldenburg, Beschluss vom 22. September 2015 - 7 B 3487/15 -, juris Rn. 13.
15Die Anordnung in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtswidrig. Daran ändert auch nichts, dass durch Art. 3 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015, die Regelung des § 11 Abs. 7 AufenthG um den Passus "das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam" ergänzt wurde sowie das Tatbestandsmerkmal "bestandskräftig" aus dessen Satz 1 gestrichen wurde und danach eine Verbindung der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG mit dem Asylbescheid nunmehr zulässig ist.
16Vgl. ausdrücklich BT-Drucks. 18/6185, S. 66.
17Denn zwar ist gemäß §§ 83c, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG bei Streitigkeiten der vorliegenden Art durch das Gericht grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, so dass grundsätzlich das geltende (neue) Recht zugrunde zu legen ist. Dies besagt aber nicht, dass der Vorschrift bezüglich neu eingeführter Bestimmungen zu der Frage, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit dem Asylbescheid bereits verbunden werden darf, eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine zukunftsbezogene Regelung. Hätte der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltung der in Rede stehenden Vorschrift beabsichtigt, so hätte es einer entsprechenden Übergangsvorschrift bedurft. Diese fehlt indessen.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21/04 -, juris Rn. 41 f.; Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, juris Rn. 86 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2007 - 16 K 4578/05.A -, juris Rn. 39 (alle bezüglich der Fristenbestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG a.F.).
19Ist danach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die alte Fassung des § 11 Abs. 7 AufenthG zugrunde zu legen, war die Verbindung mit dem Asylbescheid rechtswidrig. Dem Aussetzungsantrag ist daher insoweit stattzugeben.
20Im Übrigen ist der Antrag jedoch unbegründet.
21Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt insoweit nämlich vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Zu Recht hat das Bundesamt die Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert.
22Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG ist der Ausländer zur Ausreise innerhalb einer Frist von einer Woche verpflichtet, wenn das Bundesamt seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. In diesem Falle erlässt das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 des AufenthG eine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche. Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellern vor. Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel und das Bundesamt hat ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Weiter hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorlägen.
23Aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt jedoch, dass der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylsuchenden auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes immer dann Erfolg haben und sein Aufenthalt gemäß § 37 Abs. 2 AsylG jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet werden muss, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, insbesondere wenn sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abweichend von der Einschätzung des Bundesamtes nicht als offensichtlich unbegründet darstellt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt.
24Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) ist gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG gilt, dass bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihm dort keine Verfolgung droht.
25Die Republik Serbien, aus der die Antragsteller stammen, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß des am 6. November 2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.Oktober 2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat hat das Gericht nicht. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen lässt sich nicht herleiten, dass hierbei der gesetzgeberische Spielraum überschritten worden wäre.
26Vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - VGH Mannheim -, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 25. März 2015 - 7 K 602.14 A -, juris Rn. 14; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 - 5 AE 270/15 -, juris Rn. 4; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. Februar 2015 - B 3 S 15.30041 -, juris Rn. 17; VG Aachen, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 9 L 680/14.A -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 19a L 94/15.A -, juris Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546.15 A -, juris Rn. 19 ff.
27Die Antragsteller haben keine Anhaltspunkte im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. § 29a Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG glaubhaft gemacht, die die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im konkreten Einzelfall rechtfertigen könnten.
28Zunächst ist nicht ersichtlich, wieso die Antragsteller, die sich im Wesentlichen darauf berufen, aus Angst vor den Bedrohungen durch einen serbischen Geldeintreiber geflohen zu sein, nicht primär versucht haben, den Schutz des serbischen Staates in Anspruch zu nehmen. Zum anderen haben sie ihre Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden auch nicht glaubhaft gemacht. Die Schilderung der angeblichen Verfolgungsgeschichte der Antragsteller ist vage und detailarm und in zentralen Bereichen widersprüchlich. Sie waren nicht in der Lage konkrete Vorkommnisse und detailliert bestimmte Abläufe zu beschreiben, die ihnen angeblich widerfahren sind. Wenig nachvollziehbar ist, dass die Antragstellerin zu 2. auf die Frage, wie viele Sachen ihr Mann von dem geliehenen Geld (1.600,-- €) gekauft habe, nur mit "so Mengen halt" antwortete und keine genaueren Angaben zur - auch nur groben - Anzahl der Taschen oder Kisten machen konnte, obwohl die Sachen nach ihren eigenen Angaben in dem von ihnen bewohnten Zimmer im Haus gelagert wurden und gewissermaßen als Auslöser der Probleme mit den Gläubigern, von deren Geld sie gekauft wurden, im Fokus der Aufmerksamkeit während der letzten Monate der Familie in ihrem Heimatland gestanden haben dürften. Auch hat der Antragsteller zu 1. lediglich von mündlichen Bedrohungen durch seine Gläubiger und auch erst bei dem letzten Besuch vor der Ausreise am 10. Mai 2015 gesprochen, während die Antragstellerin zu 2. angab, ihr Mann sei jedes Mal malträtiert, insbesondere geschlagen worden und auch zwei der Kinder, die zur Schule gegangen seien, seien malträtiert worden. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, wieso der Antragsteller zu 1. als unmittelbar von den Schlägen Betroffener diese Angriffe sowie die auf seine Kinder bei seiner Anhörung nicht erwähnt haben sollte. Insgesamt handelt es sich bei dem Vortrag nicht um eine lückenlose Schilderung der in die Sphäre der Antragsteller fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse. Vielmehr ist die Schilderung der Antragsteller in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich.
29vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379.
30Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zur weiteren Begründung sowie hinsichtlich der geltend gemachten Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, die es insgesamt für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
31Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann auch darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 ‑ 8 LB 108/10 -, juris Rn. 32 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 ‑ 13a ZB 10.30283 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, NRWE Rn. 78; jeweils m.w.N.
33Die der Antragstellerin zu 2. attestierten Erkrankungen (Generalisierte Angststörung, Anpassungsstörungen, Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung) rechtfertigen, ihr Vorliegen unterstellt, nicht die Annahme, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Serbien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2. die notwendige medizinische Versorgung der ihr attestierten Leiden nicht auch in Serbien erhalten kann.
34Das gesamte Gebiet Serbiens ist durch ein Netz von öffentlichen medizinischen Anstalten (klinischen Zentren, medizinischen Zentren, allgemeinen Polikliniken, fachärztlichen Ambulanzen) abgedeckt. Daneben gibt es private ärztliche Praxen. Das öffentliche Gesundheitssystem leidet noch immer unter einem Mangel an Mitteln und Investitionen, bietet jedoch allen Bürgern eine medizinische Basisversorgung. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Auch die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann.
35Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 15 ff.
36Psychische Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen, Traumata oder posttraumatische Belastungsstörungen sind in Serbien grundsätzlich behandelbar. Sie werden aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt,
37vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 17,
38was ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes des Dipl.-Psych. P., vom 13. August 2015 der derzeitigen Behandlung der Antragstellerin zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Es besteht zudem die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang.
39Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 17.
40Selbst für den Fall, dass der Standard einer Behandlung in Serbien hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 2. auszugehen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Die Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -, NRWE Rn. 23.
42Nach alldem hat die Klage auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung keine Aussicht auf Erfolg. Sie war durch das Bundesamt zu erlassen, weil die Antragsteller weder als Asylberechtigte anerkannt noch ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz subsidiärer Schutz zuerkannt wurden, Abschiebungsverbote nicht festgestellt wurden und sie keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AufenthG, weil der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Der Antrag war insoweit daher abzulehnen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
44Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die
- 1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder - 2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- 1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, - 2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, - 3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - 4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - 5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, - 6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 6007/16.A sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG, die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 3 K 6007/16.A anzuordnen, ist nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
31. Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller die Abschiebung gemäß den §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG androhen. Eine auf §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG gestützte Pflicht zur Ausreise erfordert über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist, was in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes umfassend zu prüfen ist.
4Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.05.1984 ‑ 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 (62).
5Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
6Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2016 Bezug genommen. Der Antragsteller hat in einer schriftlichen Einlassung vom 15.10.2014 angegeben, er habe aufgrund hoher im Heimatland bestehender Schulden Angst, dorthin zurückzukehren. Er sei von den Kreditgebern bedroht worden und fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. In der Anhörung vom 30.03.2016 trug der Antragsteller vor, er sei vor seiner Ausreise aus Algerien von vier Freunden vergewaltigt worden, weil er ein Mädchen habe heiraten wollen, an dem die anderen auch interessiert gewesen seien. Er sei deswegen nicht zur algerischen Polizei gegangen, weil er sich geschämt habe. Er habe Angst vor diesen Männern und befürchte, diese im Falle seiner Rückkehr zu töten. Er wolle aber deshalb nicht im Gefängnis landen. Außerdem benötige er wegen des Vorfalls eine Therapie.
7Dieses Vorbringen kann im gerichtlichen Eilverfahren trotz seiner Oberflächlichkeit und Detailarmut als wahr unterstellt werden, weil es unter keinem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllt. Eine politische Verfolgung durch staatliche Stellen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Soweit er eine Bedrohung durch Kreditgläubiger oder die Männer fürchtet, von denen er angibt, vergewaltigt worden zu sein, kann er sich an die algerischen Behörden wenden. Ein solches Schutzersuchen erscheint in Algerien jedenfalls nicht insgesamt aussichtslos. Zudem kann sich der Antragsteller einer potentiellen Bedrohung auch durch einen Aufenthalt in anderen Landesteilen Algeriens, außerhalb Algiers, entziehen. Dabei ist es dem jungen und erwerbsfähigen Antragsteller zuzumuten, den zur Sicherung seines Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen.
8Angesichts dieser Gesamtumstände drängt es sich geradezu auf, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht erfüllt.
9Gründe, die geeignet wären, ein Abschiebungsverbot zu begründen, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit im Bescheid des Bundesamtes auf eine Entlassungsmitteilung der LVR-Klinik Düren mit den Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, akute Belastungsreaktion, dissoziative Krampfanfälle, Missbrauch von multiplen Substanzen, sonstige Persönlichkeitsstörung und Nasenbeinfraktur Bezug genommen wird, befindet sich diese nicht in den Verwaltungsvorgängen. Dies hindert das Gericht indes vorliegend nicht an einer ablehnenden Entscheidung. Zum einen datiert dieser Entlassungsbericht vom 11.04.2014 und ist daher – unabhängig von seinem genauen Inhalt – nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Zum anderen hat sich der Antragsteller zwar in seiner im März 2016 erfolgten Anhörung darauf berufen, eine Therapie zu benötigen, dabei aber in keiner Weise einen Bezug zur Behandlung im LVR-Klinikum hergestellt und diese Behauptung auch nicht durch die Vorlage aktueller Atteste oder Befunde substantiiert.
102. Der Umstand, dass das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid lediglich die Anträge auf Asylzuerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet, den Antrag auf subsidiären Schutz hingegen als (einfach) unbegründet abgelehnt hat, führt weder dazu, dass der Klage von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (a)) noch dazu, dass diese vom Gericht anzuordnen wäre (b)).
11A.A. VG Köln, Beschluss vom 12.08.2016 – 18 L 1639/16.A –; VG Münster, Beschluss vom 15.08.2016 – 5 L 1184/16.A –; dass., Beschluss vom 07.08.2016 – 6 L 1003/16.A –; dass., Beschluss vom 07.08.2016 – 6 L 618/16.A –, NRWE.
12Nach § 30 Abs. 1 AsylG in der gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG hier zu Grunde zu legenden, seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Der internationale Schutz umfasst dabei gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hs 2 AsylG neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den subsidiären Schutz, was zur Folge hat, dass sich jedenfalls nunmehr das Offensichtlichkeitsverdikt auch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erstrecken muss.
13Vgl. zur Frage, ob § 30 Abs. 1 AsylG auch schon vor der Gesetzesänderung dementsprechend auszulegen war Kluth/Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.02.2016, § 30 Rn. 9 m.w.N.
14a) Gem. § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Fehlt im Bescheid eine ausdrückliche Feststellung der Offensichtlichkeit in Bezug auf den subsidiären Schutz, führt dies indes nicht dazu, dass deshalb automatisch ein Fall der sonstigen Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG mit der Folge der aufschiebenden Wirkung der Klage vorliegt.
15Ebenso VG Köln, Beschluss vom 19.08.2016 – 13 L 1880/16.A –; a.A. VG Münster, Beschluss vom 07.08.2016 – 6 L 618/16.A –, NRWE, Rn. 4.
16Will das Bundesamt einen Asylantrag in der Sache ablehnen, muss es eine Entscheidung treffen zwischen der Ablehnung als (einfach) unbegründet im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG bzw. (im Fall eines sicheren Herkunftsstaates) § 29a AsylG. Diese Entscheidung hat neben der Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage auch Rechtsfolgen im Hinblick auf die dem Ausländer oder der Ausländerin zu setzende Ausreisefrist (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG: 30 Tage, § 36 Abs. 1 AsylG: eine Woche). Es handelt sich mithin um zwei völlig verschiedene Regelungsregime.
17Welche Art der Ablehnung das Bundesamt vornehmen will, muss sich deshalb – schon aus Gründen der Bestimmtheit – dem Bescheid entnehmen lassen. Dies ist vorliegend der Fall: Es ergibt sich bei verständiger Würdigung bereits aus dem Tenor des Verwaltungsaktes, der jedenfalls hinsichtlich der Asylzuerkennung und der Flüchtlingsanerkennung die Ablehnung als offensichtlich unbegründet sowie eine Ausreisefrist von einer Woche enthält, dass das Bundesamt eine Ablehnung des Asylantrags als (insgesamt) offensichtlich unbegründet vorgenommen hat. Dies spiegelt sich auch in der Rechtsbehelfsbelehrung wider, in der angegeben ist, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn sich der entsprechende Wille des Bundesamtes eindeutig bereits aus dem Bescheidtenor ergibt,
18vgl. zur besonderen Bedeutung, die dem Tenor des Asylbescheides zukommt, weil nur dieser übersetzt wird, VG Kassel, Beschluss vom 02.09.2015 – 6 L 1606/15.KS.A –, juris, Rn. 26,
19bleibt kein Raum für die Annahme, es handele sich um einen Fall der sonstigen Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG. Ob die Entscheidung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet mit den entsprechenden einschneidenden Rechtsfolgen rechtmäßigerweise getroffen werden konnte, mithin die erforderlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist eine davon zu unterscheidende Frage. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
20b) Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt vorliegend nicht in Betracht, weil das fehlende Offensichtlichkeitsurteil in Bezug auf die Ablehnung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 28.06.2016 nicht zu ernstlichen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) führt.
21Die ausdrückliche Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit in Bezug auf alle zu bescheidenden Elemente (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG) ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Bescheides. Dem Bescheidtenor kommt insofern keine konstitutive Wirkung zu, wenngleich eine einheitliche Tenorierung durch das Bundesamt wünschenswert sein und der Gesetzeskonzeption eine entsprechende Vorstellung zugrunde gelegen haben mag.
22Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17.09.2014 – RO 4 S 14/30650 –, juris, Rn. 13.
23Gem. § 30 Abs. 1 AsylGist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dabei handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen, die gerichtlich voll überprüfbar sind (und die hier – wie unter 1. ausgeführt – vorliegen). Nur insofern geht das Gesetz von einem „einheitlichen“ Asylantrag und demzufolge auch einer „einheitlichen“ Entscheidung aus.
24Weiter verlangt § 31 Abs. 2 und 3 AsylG ausdrückliche Feststellungen im Bescheidtenor zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes sowie in Bezug auf Abschiebungsverbote. Diese liegen hier ebenfalls vor. Die Annahme eines weitergehenden Rechtmäßigkeitserfordernisses der ausdrücklichen einheitlichen Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes findet im Gesetz hingegen keine Stütze.
25Die fehlende Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet führt deshalb nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, sondern nur dann, wenn sich daraus die mangelnde Bestimmtheit des Bescheides ergibt oder die Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht vorliegen.
263. Da nach alledem die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Tenor
Die Klage des Antragstellers ‑ 6 K 1436/16.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 hat aufschiebende Wirkung.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers hat mit dem in der Beschlussformel ausgesprochenen Inhalt Erfolg.
3Der Antragsteller hat innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. April 2016 die Klage im Verfahren 6 K 1436/16.A erhoben und den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid gestellt. Sein Begehren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtschutzes gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO; die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts widerspricht jetzt § 38 Abs. 1 AsylG.
4Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Es liegt jetzt ein Fall sonstiger Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorschriften des § 36 AsylG über das Verfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags und über eine dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist von einer Woche sind hier nicht anzuwenden. Das Bundesamt hat nicht im Sinne des jetzt maßgeblichen Asylgesetzes in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt (vgl. § 37 Abs. 2 AsylG), weil es den Asylantrag nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Das Verfahren gemäß § 36 AsylG bei offensichtlicher Unbegründetheit knüpft an die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG oder nach § 30 AsylG an. Die Ablehnung des Asylantrages nach § 29a Abs. 1 AsylG oder nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet setzt nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraus, dass das Bundesamt den Asylantrag auch hinsichtlich des (internationalen) subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 6. August 2016 den (internationalen) subsidiären Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG, der vom Begriff des Asylantrags nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Satz 1, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG mit erfasst wird, in die Regelungen des § 29a Abs. 1 AsylG und des § 30 AsylG mit einbezogen. Art. 6 Nr. 8 und Nr. 9 des nach seinem Art. 8 Abs. 1 am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes bestimmt nämlich, dass in § 29a Abs. 1 AsylG die Wörter „politische Verfolgung“ durch die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1“ und in § 30 Abs. 1 AsylG die Wörter „der Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „des internationalen Schutzes“ ersetzt werden. Das Gericht hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidungsfällung abzustellen. Der neue § 87c AsylG enthält keine Übergangsvorschriften zu den hier in Rede stehenden Änderungen. Die Übergangsvorschriften der § 87 bis 87b AsylG gelten nicht für die am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
6Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.