Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Aug. 2016 - 3 L 1612/16.A
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 6007/16.A sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG, die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 3 K 6007/16.A anzuordnen, ist nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
31. Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller die Abschiebung gemäß den §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG androhen. Eine auf §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG gestützte Pflicht zur Ausreise erfordert über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist, was in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes umfassend zu prüfen ist.
4Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.05.1984 ‑ 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 (62).
5Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
6Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2016 Bezug genommen. Der Antragsteller hat in einer schriftlichen Einlassung vom 15.10.2014 angegeben, er habe aufgrund hoher im Heimatland bestehender Schulden Angst, dorthin zurückzukehren. Er sei von den Kreditgebern bedroht worden und fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. In der Anhörung vom 30.03.2016 trug der Antragsteller vor, er sei vor seiner Ausreise aus Algerien von vier Freunden vergewaltigt worden, weil er ein Mädchen habe heiraten wollen, an dem die anderen auch interessiert gewesen seien. Er sei deswegen nicht zur algerischen Polizei gegangen, weil er sich geschämt habe. Er habe Angst vor diesen Männern und befürchte, diese im Falle seiner Rückkehr zu töten. Er wolle aber deshalb nicht im Gefängnis landen. Außerdem benötige er wegen des Vorfalls eine Therapie.
7Dieses Vorbringen kann im gerichtlichen Eilverfahren trotz seiner Oberflächlichkeit und Detailarmut als wahr unterstellt werden, weil es unter keinem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllt. Eine politische Verfolgung durch staatliche Stellen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Soweit er eine Bedrohung durch Kreditgläubiger oder die Männer fürchtet, von denen er angibt, vergewaltigt worden zu sein, kann er sich an die algerischen Behörden wenden. Ein solches Schutzersuchen erscheint in Algerien jedenfalls nicht insgesamt aussichtslos. Zudem kann sich der Antragsteller einer potentiellen Bedrohung auch durch einen Aufenthalt in anderen Landesteilen Algeriens, außerhalb Algiers, entziehen. Dabei ist es dem jungen und erwerbsfähigen Antragsteller zuzumuten, den zur Sicherung seines Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen.
8Angesichts dieser Gesamtumstände drängt es sich geradezu auf, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht erfüllt.
9Gründe, die geeignet wären, ein Abschiebungsverbot zu begründen, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit im Bescheid des Bundesamtes auf eine Entlassungsmitteilung der LVR-Klinik Düren mit den Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, akute Belastungsreaktion, dissoziative Krampfanfälle, Missbrauch von multiplen Substanzen, sonstige Persönlichkeitsstörung und Nasenbeinfraktur Bezug genommen wird, befindet sich diese nicht in den Verwaltungsvorgängen. Dies hindert das Gericht indes vorliegend nicht an einer ablehnenden Entscheidung. Zum einen datiert dieser Entlassungsbericht vom 11.04.2014 und ist daher – unabhängig von seinem genauen Inhalt – nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Zum anderen hat sich der Antragsteller zwar in seiner im März 2016 erfolgten Anhörung darauf berufen, eine Therapie zu benötigen, dabei aber in keiner Weise einen Bezug zur Behandlung im LVR-Klinikum hergestellt und diese Behauptung auch nicht durch die Vorlage aktueller Atteste oder Befunde substantiiert.
102. Der Umstand, dass das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid lediglich die Anträge auf Asylzuerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet, den Antrag auf subsidiären Schutz hingegen als (einfach) unbegründet abgelehnt hat, führt weder dazu, dass der Klage von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (a)) noch dazu, dass diese vom Gericht anzuordnen wäre (b)).
11A.A. VG Köln, Beschluss vom 12.08.2016 – 18 L 1639/16.A –; VG Münster, Beschluss vom 15.08.2016 – 5 L 1184/16.A –; dass., Beschluss vom 07.08.2016 – 6 L 1003/16.A –; dass., Beschluss vom 07.08.2016 – 6 L 618/16.A –, NRWE.
12Nach § 30 Abs. 1 AsylG in der gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG hier zu Grunde zu legenden, seit dem 06.08.2016 geltenden Fassung ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Der internationale Schutz umfasst dabei gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hs 2 AsylG neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den subsidiären Schutz, was zur Folge hat, dass sich jedenfalls nunmehr das Offensichtlichkeitsverdikt auch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erstrecken muss.
13Vgl. zur Frage, ob § 30 Abs. 1 AsylG auch schon vor der Gesetzesänderung dementsprechend auszulegen war Kluth/Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.02.2016, § 30 Rn. 9 m.w.N.
14a) Gem. § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Fehlt im Bescheid eine ausdrückliche Feststellung der Offensichtlichkeit in Bezug auf den subsidiären Schutz, führt dies indes nicht dazu, dass deshalb automatisch ein Fall der sonstigen Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG mit der Folge der aufschiebenden Wirkung der Klage vorliegt.
15Ebenso VG Köln, Beschluss vom 19.08.2016 – 13 L 1880/16.A –; a.A. VG Münster, Beschluss vom 07.08.2016 – 6 L 618/16.A –, NRWE, Rn. 4.
16Will das Bundesamt einen Asylantrag in der Sache ablehnen, muss es eine Entscheidung treffen zwischen der Ablehnung als (einfach) unbegründet im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG bzw. (im Fall eines sicheren Herkunftsstaates) § 29a AsylG. Diese Entscheidung hat neben der Frage der aufschiebenden Wirkung der Klage auch Rechtsfolgen im Hinblick auf die dem Ausländer oder der Ausländerin zu setzende Ausreisefrist (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG: 30 Tage, § 36 Abs. 1 AsylG: eine Woche). Es handelt sich mithin um zwei völlig verschiedene Regelungsregime.
17Welche Art der Ablehnung das Bundesamt vornehmen will, muss sich deshalb – schon aus Gründen der Bestimmtheit – dem Bescheid entnehmen lassen. Dies ist vorliegend der Fall: Es ergibt sich bei verständiger Würdigung bereits aus dem Tenor des Verwaltungsaktes, der jedenfalls hinsichtlich der Asylzuerkennung und der Flüchtlingsanerkennung die Ablehnung als offensichtlich unbegründet sowie eine Ausreisefrist von einer Woche enthält, dass das Bundesamt eine Ablehnung des Asylantrags als (insgesamt) offensichtlich unbegründet vorgenommen hat. Dies spiegelt sich auch in der Rechtsbehelfsbelehrung wider, in der angegeben ist, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn sich der entsprechende Wille des Bundesamtes eindeutig bereits aus dem Bescheidtenor ergibt,
18vgl. zur besonderen Bedeutung, die dem Tenor des Asylbescheides zukommt, weil nur dieser übersetzt wird, VG Kassel, Beschluss vom 02.09.2015 – 6 L 1606/15.KS.A –, juris, Rn. 26,
19bleibt kein Raum für die Annahme, es handele sich um einen Fall der sonstigen Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG. Ob die Entscheidung der Ablehnung als offensichtlich unbegründet mit den entsprechenden einschneidenden Rechtsfolgen rechtmäßigerweise getroffen werden konnte, mithin die erforderlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist eine davon zu unterscheidende Frage. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
20b) Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt vorliegend nicht in Betracht, weil das fehlende Offensichtlichkeitsurteil in Bezug auf die Ablehnung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 28.06.2016 nicht zu ernstlichen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) führt.
21Die ausdrückliche Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit in Bezug auf alle zu bescheidenden Elemente (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG) ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Bescheides. Dem Bescheidtenor kommt insofern keine konstitutive Wirkung zu, wenngleich eine einheitliche Tenorierung durch das Bundesamt wünschenswert sein und der Gesetzeskonzeption eine entsprechende Vorstellung zugrunde gelegen haben mag.
22Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17.09.2014 – RO 4 S 14/30650 –, juris, Rn. 13.
23Gem. § 30 Abs. 1 AsylGist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dabei handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen, die gerichtlich voll überprüfbar sind (und die hier – wie unter 1. ausgeführt – vorliegen). Nur insofern geht das Gesetz von einem „einheitlichen“ Asylantrag und demzufolge auch einer „einheitlichen“ Entscheidung aus.
24Weiter verlangt § 31 Abs. 2 und 3 AsylG ausdrückliche Feststellungen im Bescheidtenor zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes sowie in Bezug auf Abschiebungsverbote. Diese liegen hier ebenfalls vor. Die Annahme eines weitergehenden Rechtmäßigkeitserfordernisses der ausdrücklichen einheitlichen Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes findet im Gesetz hingegen keine Stütze.
25Die fehlende Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet führt deshalb nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, sondern nur dann, wenn sich daraus die mangelnde Bestimmtheit des Bescheides ergibt oder die Voraussetzungen einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht vorliegen.
263. Da nach alledem die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 6094/16.A geführten Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.6.2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6094/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.6.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist zulässig und begründet. Nach § 75 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
5BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, Juris Rdnr. 99.
6Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt der angegriffene Bescheid des Bundesamts. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG setzt die einwöchige Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung voraus, dass der Antrag entweder nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Unzulässigkeit des Asylantrags steht vorliegend nicht in Rede. Offensichtlich unbegründet sind Asylanträge – außer in den hier nicht einschlägigen Fällen der §§ 29a und 30 Abs. 3 bis 5 AsylG – gemäß § 30 Abs. 1 AsylG in der seit dem 6.8.2016 geltenden Fassung, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Zum internationalen Schutz gehört nicht lediglich die in der Vorgängerfassung allein aufgeführte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, sondern auch die Gewährung subsidiären europarechtlichen Schutzes gemäß § 4 AsylG. Das Bundesamt hat aber entgegen der neuen Fassung des § 30 Abs. 1 AsylG allein die Anträge auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber auch den Antrag auf subsidiären Schutz als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt.
7An diesem Ergebnis ändert nichts der Umstand, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 28.6.2016 die Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes noch nicht „offensichtlich“ unbegründet abzulehnen hatte, weil zu diesem Zeitpunkt § 30 Abs. 1 AsylG lediglich voraussetzte, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Eine Übergangsvorschrift für die Behandlung von zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes bereits anhängigen Verfahren hat der Gesetzgeber in diesem Gesetz verabsäumt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Tenor
Die Klage des Antragstellers ‑ 6 K 1436/16.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 hat aufschiebende Wirkung.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers hat mit dem in der Beschlussformel ausgesprochenen Inhalt Erfolg.
3Der Antragsteller hat innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. April 2016 die Klage im Verfahren 6 K 1436/16.A erhoben und den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid gestellt. Sein Begehren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtschutzes gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO; die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts widerspricht jetzt § 38 Abs. 1 AsylG.
4Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Es liegt jetzt ein Fall sonstiger Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorschriften des § 36 AsylG über das Verfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags und über eine dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist von einer Woche sind hier nicht anzuwenden. Das Bundesamt hat nicht im Sinne des jetzt maßgeblichen Asylgesetzes in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt (vgl. § 37 Abs. 2 AsylG), weil es den Asylantrag nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Das Verfahren gemäß § 36 AsylG bei offensichtlicher Unbegründetheit knüpft an die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG oder nach § 30 AsylG an. Die Ablehnung des Asylantrages nach § 29a Abs. 1 AsylG oder nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet setzt nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraus, dass das Bundesamt den Asylantrag auch hinsichtlich des (internationalen) subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 6. August 2016 den (internationalen) subsidiären Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG, der vom Begriff des Asylantrags nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Satz 1, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG mit erfasst wird, in die Regelungen des § 29a Abs. 1 AsylG und des § 30 AsylG mit einbezogen. Art. 6 Nr. 8 und Nr. 9 des nach seinem Art. 8 Abs. 1 am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes bestimmt nämlich, dass in § 29a Abs. 1 AsylG die Wörter „politische Verfolgung“ durch die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1“ und in § 30 Abs. 1 AsylG die Wörter „der Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „des internationalen Schutzes“ ersetzt werden. Das Gericht hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidungsfällung abzustellen. Der neue § 87c AsylG enthält keine Übergangsvorschriften zu den hier in Rede stehenden Änderungen. Die Übergangsvorschriften der § 87 bis 87b AsylG gelten nicht für die am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
6Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG).
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
Tenor
Die Klage des Antragstellers ‑ 6 K 1436/16.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 hat aufschiebende Wirkung.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers hat mit dem in der Beschlussformel ausgesprochenen Inhalt Erfolg.
3Der Antragsteller hat innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. April 2016 die Klage im Verfahren 6 K 1436/16.A erhoben und den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid gestellt. Sein Begehren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtschutzes gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO; die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts widerspricht jetzt § 38 Abs. 1 AsylG.
4Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Es liegt jetzt ein Fall sonstiger Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorschriften des § 36 AsylG über das Verfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags und über eine dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist von einer Woche sind hier nicht anzuwenden. Das Bundesamt hat nicht im Sinne des jetzt maßgeblichen Asylgesetzes in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt (vgl. § 37 Abs. 2 AsylG), weil es den Asylantrag nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Das Verfahren gemäß § 36 AsylG bei offensichtlicher Unbegründetheit knüpft an die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG oder nach § 30 AsylG an. Die Ablehnung des Asylantrages nach § 29a Abs. 1 AsylG oder nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet setzt nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraus, dass das Bundesamt den Asylantrag auch hinsichtlich des (internationalen) subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 6. August 2016 den (internationalen) subsidiären Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG, der vom Begriff des Asylantrags nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Satz 1, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG mit erfasst wird, in die Regelungen des § 29a Abs. 1 AsylG und des § 30 AsylG mit einbezogen. Art. 6 Nr. 8 und Nr. 9 des nach seinem Art. 8 Abs. 1 am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes bestimmt nämlich, dass in § 29a Abs. 1 AsylG die Wörter „politische Verfolgung“ durch die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1“ und in § 30 Abs. 1 AsylG die Wörter „der Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „des internationalen Schutzes“ ersetzt werden. Das Gericht hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidungsfällung abzustellen. Der neue § 87c AsylG enthält keine Übergangsvorschriften zu den hier in Rede stehenden Änderungen. Die Übergangsvorschriften der § 87 bis 87b AsylG gelten nicht für die am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
6Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG).
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
- 1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, - 2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, - 3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, - 4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, - 5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, - 6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder - 7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.