Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.2666

bei uns veröffentlicht am10.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (...

Der Kläger beantragte mit Antrag vom 28. Februar 2014 beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen seiner Ehefrau anlässlich einer orthopädischen Operation in der ... Klinik ..., ... Beigefügt waren u. a. Rechnungen der Gemeinschaftspraxis Drs. ..., Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, ..., vom ... Februar 2014 in Höhe von € 2.311,66, des Instituts für Pathologie, Standort Harlaching, ... München, vom ... Februar 2014 in Höhe von € 248,94 und von Dr. ..., Belegärztin für Anästhesie, ... Klinik ...-..., ... München vom ... Februar 2014 in Höhe von € 596,80.

Mit Bescheid vom 14. März 2014 gewährte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach, Bezügestelle Beihilfe 2, zu den mit Antrag vom 28. Februar 2014 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von € 353,61. Zu den Rechnungen vom ... Februar 2014, vom ... Februar 2014 und vom ... Februar 2014 für Aufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Ehefrau lehnte das Landesamt die Gewährung von Beihilfe ab. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass ein Anspruch auf Beihilfeleistungen sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt ist auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus (Art. 96 Abs. 2 Sätze 3 - 5 BayBG). Zu den beantragten Aufwendungen könne deshalb keine Beihilfe gewährt werden. Zur Rechnung vom ... Februar 2014 wurde weiter darauf hingewiesen, die Behandlung habe nicht durch Chefärzte, sondern durch Belegärzte stattgefunden. Diese sei nicht beihilfefähig.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 19. März 2014 gegen den Bescheid vom 14. März 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe am 16. Dezember 2013 bei der damals für ihn zuständigen Beihilfestelle München bei Frau ... (später berichtigt in ...) extra angerufen. Ihm sei die Kostenübernahme für die stationäre Knie-OP seiner Frau als Privatpatientin in der ...-Klinik mit den üblichen Abzügen bestätigt worden. Ebenfalls habe er sowohl in der Praxis des behandelnden Arztes (...) als auch in der ...-Klinik bei der Angabe seiner Krankenversicherung bei der Aufnahme (... + Beihilfe für stationäre Behandlung) nichts davon erfahren, dass Belegärzte bei der Beihilfe nicht abgerechnet werden könnten. Er sei dabei nicht darauf hingewiesen worden, dass es hier bei den Wahlleistungen einen Unterschied zwischen der Behandlung durch den Chefarzt oder einen Belegarzt gebe. Seine Frau habe also „im guten Glauben“ an eine Kostenübernahme durch die Beihilfe diese Behandlung angetreten.

Mit Bescheid vom 10. April 2014 gewährte das Landesamt zu der Rechnung vom ... Februar 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von € 183,69. Bei der Rechnung über die Unterkunft der Ehefrau bestehe ein Beihilfeanspruch mit einem Bemessungssatz von 100%. Unberührt bleibe der Abzug von € 7,50 je Aufenthaltstag für die abgeschlossene Wahlleistung Zwei-Bett-Zimmer (Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG).

In Bezug auf das Versicherungsverhältnis der Ehefrau seien bei einer Wahlleistungsvereinbarung nur die Chefarztrechnungen erstattungsfähig, erkenntlich an den Abzügen in Höhe von 25% des Rechnungsbetrages.

Der Kläger hielt mit Schreiben vom 14. April 2014 seinen Widerspruch vom 19. März 2014 aufrecht, soweit ihm das Landesamt nicht abgeholfen hatte. Der Bescheid enthalte keinerlei Begründungen für die Ablehnung. Die Beihilfestelle sei ihrer Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei, der bei richtiger Information durch eine Art der Abrechnung mit den Belegärzten hätte vermieden werden können.

Das früher für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen des Klägers zuständige Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, hielt auf Bitte der Dienststelle Ansbach mit Vermerk vom ... Mai 2014 fest, die Sachbearbeiterin Frau ... erinnere sich nicht mehr an das Telefonat mit dem Kläger, da es eine Routineangelegenheit betroffen habe. Aus diesem Grunde sei auch keine Gesprächsnotiz gefertigt worden. Zum Zeitpunkt des Anrufs des Klägers am 16. Dezember 2013 habe die Zuständigkeit für den Fall bereits bei der Dienststelle Ansbach gelegen, weshalb in München die Daten - insbesondere über das Versicherungsverhältnis der Ehefrau - nicht mehr zur Verfügung gestanden seien. Auskünfte würden nur unter dem ausdrücklichen Hinweis erteilt, dass diese - ohne Zugriff auf die Daten - nur sehr allgemeiner und unverbindlicher Natur sein könnten.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2014, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, teilte das Landesamt für Finanzen dem Kläger mit, der Widerspruch sei unbegründet. Aus der dienstlichen Stellungnahme der zuständigen Referatsleiterin der Beihilfestelle München komme zum Ausdruck, dass die Sachbearbeiterin Frau ... dem Kläger mangels Zugriffs auf das elektronische Abrechnungssystem und Akten aufgrund Zuständigkeitsverlagerung an die Beihilfestelle Ansbach eine verbindliche Zusicherung der Kostenübernahme nicht erteilt, sondern lediglich allgemeine Auskünfte gegeben habe. Selbst für den Fall, dass ein derartiges Telefonat stattgefunden haben sollte, könnten daraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden, da eine Zusicherung der Kostenübernahme gemäß Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG der Schriftform bedurft hätte.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Juni 2014 erhob der Kläger Klage gegen den Beihilfebescheid vom 14. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2014. In der Klagebegründung vom 8. August 2014 wurde beantragt:

I. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Ansbach, Bezügestelle Beihilfe 2 vom 14. März 2014, Gz. 54213-90037045 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Ansbach, Bezügestelle Beihilfe 2 vom 26. Mai 2014, Geschäftszeichen P 1820-22/14-54/2 wird aufgehoben, soweit der Beklagte den erstattungsfähigen Betrag zu den Rechnungen vom 14. Februar 2014 über € 248,94, vom 18. Februar 2014 über € 2.311,66 und vom 28. Februar 2014 über € 596,80 auf jeweils € 0,00 festgesetzt und eine Festsetzung einer diesbezüglichen Beihilfe in Höhe von € 3.157,40 abgelehnt hat.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, den erstattungsfähigen Betrag aus den Rechnungen vom 14. Februar 2014 über € 248,94, vom 18. Februar 2014 über € 2.311,66 und vom 28. Februar 2014 über € 596,80 auf € 3.157,40 festzusetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger und seine Ehefrau hätten ein seit Geburt schwerstbehindertes Kind, das nicht von einer Privatversicherung aufgenommen worden sei. Deshalb sei der Kläger nach seiner Verbeamtung mit seiner Familie freiwilliges Mitglied in der ... geblieben und habe die Krankenversicherungsbeiträge ohne Zuschüsse seines Dienstherrn alleine entrichtet. Die Abrechnung sei zu einer Quote 50:50 erfolgt, wodurch sich die Beihilfestelle erhebliche Ausgaben erspart habe, da die Kosten teurer Hilfsmittel wie Spezialrollstühle und -pflegebetten und insbesondere bei den Windeln für das schwerstbehinderte Kind durch die ... übernommen worden seien. Im Jahr 2008 sei der Kläger dann von der Beihilfestelle vor die Wahl gestellt worden, entweder für ambulante Behandlungen nur als Kassenpatient Leistungen zu erhalten oder eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Da die DEBEKA-Versicherung für die behinderte Tochter des Klägers und seiner Ehefrau den dreifachen Risikozuschlag verlangt habe, sei die Ehefrau des Klägers als Rentnerin mit der gemeinsamen Tochter in der ... verblieben mit der mündlichen Zusage der Kostenübernahme bei stationären Behandlungen.

Am 16. Dezember 2013 habe sich der Kläger mit der zum damaligen Zeitpunkt für ihn zuständigen Beihilfestelle München in Verbindung gesetzt und bei der dortigen Sachbearbeiterin, Frau ..., um Mitteilung gebeten, ob die Kosten für die stationäre Knie-Operation seiner Frau als Privatpatientin in der ...-Klinik bestätigt würden. Dies habe Frau ... bestätigt.

Bei seiner Ablehnung des Beihilfeantrages lasse das Landesamt für Finanzen die besondere Familiensituation des Klägers und seiner Ehefrau unberücksichtigt. Es sei zu prüfen, inwieweit ein Ausnahmefall im Sinne des § 49 Abs. 3 BayBhV in Betracht komme. Bei seinem Telefongespräch am 16. Dezember 2013 habe der Kläger von Frau ... konkrete Informationen bezüglich einer konkreten ärztlichen Behandlung erbeten und von ihr eine positive Bestätigung der Beihilfefähigkeit erhalten. Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 Beamtenstatusgesetz könne der Beklagte sich auch nicht unter Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG seiner Zahlungsverpflichtung entziehen. Jedenfalls stünde dem Kläger bei einer derartigen Falschauskunft ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Dadurch dass die Beihilfestelle ihrer Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, sei dem Kläger ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von € 3.157,40 entstanden, sofern ein entsprechender Beihilfeanspruch nicht bestehen sollte. Auch der Umstand, dass die mit Rechnungen vom ... Februar 2014 und ... Februar 2014 abgerechneten operativen Eingriffe der Ehefrau des Klägers durch Belegärzte und nicht durch Chefärzte durchgeführt worden seien, stehe der Beihilfefähigkeit der Behandlungskosten nicht entgegen. Die Ehefrau des Klägers sei durch die behandelnden Ärzte bzw. durch die Krankenhäuser zu keinem Zeitpunkt vor die Wahl gestellt worden, ob eine Behandlung durch einen Chefarzt oder einen Belegarzt vorgenommen werden solle. Es entspreche auch gängiger Praxis im orthopädischen Bereich, dass operative Eingriffe durch den Belegarzt durchgeführt werden. Für die Ehefrau des Klägers sei ein Beihilfesatz von 100% zugrunde zu legen, wie vom Landesamt in seinem Teilabhilfebescheid vom 10. April 2014 auch eingeräumt worden ist.

Das Landesamt beantragte mit Schreiben vom 26. September 2014,

die Klage abzuweisen.

Dem Kläger stehe eine weitere Beihilfe für die Aufwendungen anlässlich des stationären Aufenthalts seiner Ehefrau nicht zu. Bei Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie der Ehefrau des Klägers, könnten nach Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG nur zu Aufwendungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und für Wahlleistungen im Krankenhaus ergänzende Beihilfeleistungen gewährt werden. Die ärztlichen Behandlungen durch Belegärzte fielen nicht unter diese Wahlleistungen. Sie entsprächen nicht der Chefarztbehandlung im Krankenhaus.

Ebenso wenig könne der Kläger seinen Anspruch aus der erteilten Auskunft ableiten. Zutreffend sei ihm mitgeteilt worden, dass die Kosten einer stationären Behandlung eines Privatpatienten sowie für in Anspruch genommene Wahlleistungen abzüglich der Eigenbehalte beihilfefähig seien. Anhaltspunkte, dass die Ehefrau des Klägers Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sei, für die der strenge Sachleistungsverweis gelte, seien nicht ersichtlich gewesen und auch seitens des Klägers nicht vorgetragen worden. Mangels Schriftlichkeit stelle die Auskunft keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG dar.

Letztlich lägen auch die Voraussetzungen eines besonders begründeten Ausnahmefalls im Sinne des § 49 Abs. 3 BayBhV nicht vor. Dem Kläger verblieben im vorliegenden Fall nicht Krankheitskosten in unzumutbarem Umfang, da durch die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung die notwendige medizinische Versorgung abgesichert werde. Soweit über diese Sachleistungen hinaus für eine Behandlung, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, keine Beihilfe gewährt werde, sei dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unbedenklich. Dem gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten verbleibe lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet werde.

Der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 4. August 2015 und die Klagepartei mit Schreiben vom 18. August 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von € 3.157,40. Die Bescheide des Beklagten vom 14. März 2014 und vom 10. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2014 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Grundsätzlich werden gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, wie der Ehefrau des Klägers, ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus.

Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen handelt es sich indes nicht um Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG.

Im Bayerischen Beamtengesetz findet sich keine Definition des Begriffs „Wahlleistungen im Krankenhaus“. Zur Auslegung und zur Bestimmung, welche Leistungen hierunter fallen sollen, können die Regelungen der Bayerischen Beihilfeverordnung herangezogen werden. Entsprechend der Ermächtigungsnorm des Art. 96 Abs. 5 BayBG wird dort näher geregelt, welche Aufwendungen im Einzelfall beihilfefähig sein sollen. Die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen ist in § 28 BayBhV geregelt. Demnach sind grundsätzlich beihilfefähig Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden; hierzu zählen insbesondere die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG). Beihilfefähig sind ferner nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BayBhV, abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG, die Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 22 Abs. 1 BPflV) sowie eine gesondert berechnete Unterkunft.

Art und Umfang von Wahlleistungen orientieren sich seit 1. Januar 2005 ausschließlich an den Vorgaben des § 17 KHEntgG. Danach sind Wahlleistungen vor der Inanspruchnahme schriftlich zu vereinbaren (§ 17 Abs. 2 KHEntgG, vgl. Mildenberger, Beihilferecht Stand 1. März 2015, Anm. 3 (3) zu § 28 BayBhV, Anm. 9 (2) zu § 26 Abs. 1 BayBhV). Unter wahlärztlichen Leistungen sind nur Leistungen der im Krankenhaus angestellten oder beamteten Ärzte, jedoch nicht belegärztliche Leistungen zu verstehen. Die Leistungserbringung durch Belegärzte ist nämlich gesondert in § 18 KHEntgG geregelt, auf den § 28 BayBhV gerade nicht Bezug nimmt. Bei belegärztlichen Leistungen handelt es sich - auch wenn diese in einem privaten Krankenhaus entstehen - nicht um Wahlleistungen in Form der wahlärztlichen Leistungen (so zum vergleichbaren rheinlandpfälzischen Beihilferecht BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2/14 - juris Rn. 17; zum bayerischen Beihilferecht VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris Rn. 28).

Für dieses Ergebnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der wortgleichen Vorgängervorschrift des Art. 86 a Abs. 2 Satz 5 BayBG a. F. In den entsprechenden Gesetzesmaterialien werden im Zusammenhang mit dem Begriff Wahlleistungen stets nur die „Chefarztbehandlung“ und das „Zweibettzimmer“ als Fallgruppen der Wahlleistungen im Krankenhaus, nicht jedoch belegärztliche Leistungen genannt (vgl. LT-Drs. 15/6302 S. 7).

Auch Sinn und Zweck des Art. 96 BayBG gebieten die vorgenommene und nicht etwa eine weite Auslegung des Begriffes Wahlleistungen im Krankenhaus. Nach dem Willen des Gesetzgebers enthält Art. 96 BayBG nämlich einen strengen Sachleistungsverweis, d. h. der Beihilfeanspruch ist subsidiär ausgestaltet. Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt usw. durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen mehr. Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen (vgl. Mildenberger, a. a. O., Anm. 2 (1) zu § 6 Abs. 1 BayBhV). Diese strenge Sachleistungsverweisung gebietet es somit, Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG eng auszulegen und zu belegärztlichen Leistungen keine Beihilfeleistungen zu erbringen, da ein kostenfreier Behandlungsanspruch durch Inanspruchnahme von Sachleistungen bestünde (vgl. Mildenberger, a. a. O., Anm. 4 (13) zu § 6 Abs. 1 BayBhV). Aufgrund der Sachleistungsverweisung können deshalb zu Leistungen von Belegärzten keine Beihilfeleistungen erbracht werden, da ein kostenfreier Behandlungsanspruch besteht. Eine Beihilfeabrechnung als „ärztliche Wahlleistungen“ kommt nicht in Betracht, da es sich nach den ärztlichen Begriffsbestimmungen des Krankenhausrechts bei einem Belegarzt deshalb nicht um einen Wahlarzt handelt, weil er nicht am Krankenhaus angestellt ist. Die Situation ist damit nicht anders zu bewerten als eine ambulante Behandlung durch einen Kassenarzt, mit dem der Patient eine privatärztliche Behandlung - und damit eine eigenständige Liquidation - vereinbart hat (Mildenberger a. a. O., Anm. 4 (13) zu § 6 Abs. 1 BayBhV).

Die Statuierung eines strengen Sachleistungsverweises durch den Gesetzgeber hält auch einer verfassungsmäßigen Prüfung stand (vgl. BayVerfGH, E. v. 24.6.2008 - Vf. 3-VII-07 - BayVBl 2009, 239; E. v. 8.10.2012 - Vf-VII-07 - juris Rn. 26 ff.).

Aus alledem ergibt sich, dass, da die Rechnungen vom ... Februar 2014 (Gemeinschaftspraxis Drs. ...) und vom ... Februar 2014 (Dr. ... - Belegärztin für Anästhesie) unstreitig für Leistungen von Belegärzten erstellt wurden, diese Aufwendungen nicht als Wahlleistungen beihilfefähig sind. Die Rechnung vom ... Februar 2014 (Institut für Pathologie) beinhaltet Kosten für histologische Untersuchungen, die, wie in der Rechnung vermerkt, auf Veranlassung des Belegarztes Dr. ... vorgenommen worden sind. Deshalb gehören auch diese Leistungen nicht zu den beihilfefähigen Wahlleistungen.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Beihilfe auch nicht aus der ihm am 16. Dezember 2013 telefonisch erteilten Auskunft einer Sachbearbeiterin am Landesamt für Finanzen herleiten. Es kann dahin gestellt bleiben, welchen genauen Inhalt die Auskunft hatte, denn um einen Anspruch zu begründen, hätte das Landesamt nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG die Beihilfefähigkeit der beabsichtigten ärztlichen Behandlung in der... Klinik München-... schriftlich zusagen müssen. Das war hier unstreitig nicht der Fall.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Beihilfegewährung ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, die die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 24.1.2012 - 2 C 24/10 - juris) erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Die Fürsorgepflicht verlangt aber nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 2 C 127/07 - juris Rn. 8,12; U. v. 10.6.1999 - 2 C 29/98 - juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vg. BayVGH, B. v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Heilmittel ganz bzw. teilweise selbst tragen muss, in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt und unzumutbar belastet wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. a. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 18ff.).

Der Anspruch kann insbesondere nicht auf § 49 Abs. 3 BayBhV gestützt werden. Hiernach kann die oberste Dienstbehörde - im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen - in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung eines strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen.

Mit der Schaffung einer solchen allgemeinen Härtefallregelung soll der Anspruch auf Fürsorge für den Bereich der Beihilfe konkretisiert werden. Die Bayerische Beihilfeverordnung ist so ausgestaltet, dass Krankheits- und Pflegekosten typischerweise nicht zu einer Gefährdung des amtsangemessenen Lebensunterhalts der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familie führen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es allerdings, auch dann eine angemessene Beihilfe zu gewähren, wenn die in der BayBhV vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nicht erfüllt sind, die Versagung einer Beihilfe aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls aber eine besondere Härte für den Beamten bedeuten würde. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein besonderer Härtefall wird nicht bereits dann anzunehmen sein, wenn keine der besonderen Härtefallregelungen anwendbar ist. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Kriterien können sein, dass eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden kann oder jemand aus sonstigen Gründen unverschuldet in eine Notlage gerät, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familie gefährdet (vgl. VG Würzburg, U. v. - W 1 K 12.815 - juris Rn. 22). Es muss sich um besondere Ausnahmesituationen handeln, deren außergewöhnliche Form zu einer existentiellen Belastung für den Beamten und seiner Familie führen können (Mildenberger, Beihilferecht Stand 1. März 2015, Anm. 4 (1) zu § 49 Abs. 3 BayBhV). Für eine solche außergewöhnliche Ausnahmesituation, die vom Leistungskatalog der Beihilfeverordnung nicht abgedeckte Aufwendungen erfordert hat, bestehen im Falle des Klägers und seiner Familie keine Anhaltspunkte.

3. Es besteht auch kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Verbindung mit § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):

3.1 Gemäß § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Diese Vorschrift ist Ausfluss der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Beamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Die allgemeine Fürsorgepflicht umfasst die Pflicht des Dienstherrn, nach Gesetz und Recht tätig zu werden und insbesondere auch Schäden vom Beamten abzuwenden (vgl. VG Ansbach, U. v. 30.10.2013 - AN 11 K 13.01017 - juris Rn. 26 m. w. N.).

3.2 Ein Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt, die adäquat kausal den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat und eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen vorliegt. Zunächst muss ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen vorliegen, deren er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient hat, wobei die Beweislast hierfür der Beamte trägt, der daraus einen Anspruch herleitet. Bei Feststellung objektiv pflichtwidrigen Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen muss dem Dienstherrn weiter deren Verschulden - und zwar regelmäßig fahrlässiges Verhalten - zuzurechnen sein, wobei der allgemeine Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB auch hier gilt. Weiter muss zwischen der Fürsorgepflichtverletzung und dem Schaden (§§ 249ff. BGB) ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, wobei die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze gelten und den Beamten auch insoweit die materielle Beweislast trifft (VG Ansbach, U. v. 30.10.2013 - AN 11 K 13.01017 - juris Rn. 27 m. w. N.; BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - juris Rn. 56; BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - juris Rn. 17; VG München, U. v. 2.10.2014 - M 17 K 14.2696 - UA S. 14).

3.3 Diese Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht vorliegt und zudem von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen ist.

3.3.1 Erteilt der Dienstherr mit oder ohne Verpflichtung eine Auskunft, so muss diese richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Demgegenüber obliegt dem Dienstherrn aber keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Allerdings können in besonderen Fallgestaltungen Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen, wie beispielsweise eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis oder wenn sich der Beamte erkennbar im Irrtum befindet, insbesondere wenn er sich unklar oder zweifelhaft erklärt oder wenn er um eine ausdrückliche Auskunft bittet. Dieser primäre Erfüllungsanspruch auf Fürsorgepflicht kann sich bei Nichterfüllung dann in einen sekundären Schadensersatzanspruch umwandeln, da insoweit Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht zwingend entgegenstehen (VG Ansbach, U. v. 30.10.2013 - AN 11 K 13.01017 - juris Rn. 26 m. w. N.; BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123,175 Rn. 59; U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BVerwGE 104,55/58).

3.3.2 Der Umstand, dass der Anspruch auf Beihilfeleistungen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt ist auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Diese Informationen konnte sich der Kläger daher unschwer und in zumutbarer Weise verschaffen. Denn es ist Aufgabe des Klägers, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kümmern. Dem Bediensteten obliegt es, in seinen eigenen Angelegenheiten die zumutbare Sorgfalt anzuwenden, so dass erwartet werden muss, dass er sich über die relevanten Vorschriften selbst informiert (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2011 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BVerwGE 104,55/58; LAG Nds., U. v. 9.9.1997 - 12 Sa 2121/96 - juris Rn. 33; BVerwG, U. v. 29.10.1992 - 2 C 19/90 - juris Rn. 20). Wenn er sich über die Auslegung des Begriffs „Wahlleistungen im Krankenhaus“ nicht im Klaren war, hätte er gezielt um Auskunft bitten müssen. Nach dem Aktenvermerk der angerufenen Sachbearbeiterin beim unzuständigen Landesamt, Dienststelle München, war das nicht der Fall. Für diesen Umstand ist jedoch der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Vielmehr ergibt sich aus dem Aktenvermerk, dass Auskünfte über die Rechtslage nur in allgemeiner Form erteilt wurden, schon weil die Dienststelle München wegen des Übergangs der Zuständigkeit auf die Dienststelle Ansbach keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten des Klägers mehr hatte. Das wenig substantiierte Vorbringen des Klägers spricht vielmehr dafür, dass er die telefonischen Aussagen missverstanden haben könnte. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zulasten des Klägers.

3.3.3 Schließlich liegt auch ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) vor, wenn der Beamte seiner Pflicht zur Einsichtnahme in die relevanten Regelungen und zur Einholung von Auskünften nicht nachkommt. Dieses Mitverschulden steht einer Schadensersatzpflicht des Dienstherrn grundsätzlich entgegen (BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BVerwGE 104,55).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.2666

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.2666

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.2666 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze


Bundespflegesatzverordnung - BPflV

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 2 Krankenhausleistungen


(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig si

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 17 Wahlleistungen


(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beein

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 2 Krankenhausleistungen


(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch d

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 18 Belegärzte


(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stat

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.2666 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.2666 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - 5 C 2/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus entstanden sind

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. Apr. 2014 - 5 C 40/12

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Jan. 2012 - 2 C 24/10

bei uns veröffentlicht am 24.01.2012

Tatbestand 1 Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind

1.
seine persönlichen Leistungen,
2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,
4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

(2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.

(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus entstanden sind.

2

Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und erhält grundsätzlich für 70% seiner krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Dabei steht ihm als Gegenleistung für monatliche Zahlungen an seinen Dienstherrn auch ein Anspruch auf Beihilfen für Wahlleistungen zu.

3

Im August 2011 wurde der Kläger in einem zugelassenen Krankenhaus in T. an einem bereits eingesetzten künstlichen Kniegelenk behandelt. Dabei kam es zu einer bakteriellen Infektion. Deshalb ließ sich der Kläger vom 1. bis zum 23. September 2011 in der A. Klinik, einem privaten Krankenhaus in H., weiterbehandeln. Dort wurden zwei Operationen durchgeführt, bei denen unter anderem die Kniegelenksprothese ausgetauscht wurde. Die ärztlichen Leistungen wurden von Ärzten erbracht, die nicht in einem Angestelltenverhältnis zur Klinik standen.

4

Für die Behandlung in der A. Klinik entstanden dem Kläger insgesamt Aufwendungen in Höhe von 22 777,78 €, für die er Beihilfe beantragte. Davon hatte ihm die A. Klinik 15 100,20 € für ihre stationären Leistungen und 1 320 € für die Unterbringung im Zweibettzimmer in Rechnung gestellt. Daneben hatte der Kläger 6 357,58 € an die behandelnden Ärzte zu entrichten, die ihre Leistungen auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte als belegärztliche Leistungen gesondert abgerechnet und jeweils einen Abzug in Höhe von 15 v.H. vorgenommen hatten. Von diesen Aufwendungen entfielen 4 508,92 € auf die Rechnung des Operateurs und behandelnden Chirurgen, 1 520,21 € auf die Rechnung der Praxis für Anästhesiologie, 206,01 € auf die Rechnung der Praxis für Radiologie und 122,44 € auf Rechnungen des Labors.

5

Durch mehrere Bescheide setzte der Beklagte den beihilfefähigen Betrag auf insgesamt 11 006,68 € fest und gewährte dem Kläger - unter Zugrundelegung des Beihilfesatzes von 70 % - Beihilfe in Höhe von 7 704,68 €. Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden Aufwendungen in Höhe von 11 771,10 €. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass hier neben den allgemeinen Krankenhausleistungen der privaten Klinik die gesondert abgerechneten Leistungen der sogenannten Belegärzte von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien.

6

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger im Klagewege weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 8 237,32 € begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2 984,87 € zu bewilligen. Zwar erweise sich die Regelung des § 26 BVO RP als verfassungswidrig, soweit sie belegärztliche Leistungen in Privatkliniken von der Anerkennungsfähigkeit ausnehme. Dieses Ergebnis sei jedoch zu korrigieren. Die Beihilfefähigkeit sei anzunehmen, soweit vergleichbare Leistungen in einem zugelassenen Krankenhaus beihilfefähig wären.

7

Auf die Berufung beider Beteiligter hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe zu den belegärztlichen Leistungen in Höhe von insgesamt 933,12 € zu gewähren. Dieser Anspruch ergebe sich aus der Regelung über die Erstattung von Wahlleistungen, § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP. Denn die geltend gemachten Aufwendungen für die Leistungen der Belegärzte entsprächen bei der gebotenen funktionalen Betrachtung solchen für wahlärztliche Leistungen. Sie seien hingegen nicht nach den allgemeinen Regelungen der §§ 8, 11 BVO RP erstattungsfähig. Denn § 26 BVO RP sei in Bezug auf Leistungen, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer Privatklinik erbracht werden, abschließend. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf weitere Beihilfe nach den Grundsätzen der Notfallbehandlung. Dabei könne offenbleiben, ob der in § 31 BVO RP verwendete Begriff der "Ersten Hilfe" nur als Sammelbegriff für Maßnahmen der Erstversorgung bei Unglücksfällen zu verstehen sei oder ob er sich auch auf die im Anschluss an die Erstversorgung erfolgende Behandlung bei medizinischen Notfällen erstrecke. Denn in jedem Fall müsse eine Dringlichkeit vorliegen, die der Notwendigkeit einer umgehenden Behandlung infolge eines Unfalls zumindest gleichkomme. Eine Notfallbehandlung scheide danach jedenfalls dann als Grund für die Erstattung von ansonsten nicht beihilfefähigen Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik aus, wenn in einem zugelassenen Krankenhaus eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung möglich gewesen wäre, die so zeitnah, wie dies medizinisch geboten sei, zugänglich gewesen wäre. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Schon die Tatsache, dass sich der Kläger bereits in der Obhut eines Krankenhauses befunden habe, spreche gegen die Annahme einer zeitlichen Dringlichkeit. Aber selbst wenn man unterstelle, dass ihm der weitere Aufenthalt in dem Klinikum in T. nicht mehr zumutbar und eine sofortige Infektsanierung zwingend notwendig gewesen sei, habe der Kläger die Alternativlosigkeit der Behandlung in der A. Klinik nicht darzulegen vermocht. Denn er habe nicht dargetan, dass eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht zugänglich gewesen wäre. Im Gegenteil werde in der von ihm vorgelegten Bescheinigung eines Arztes ausgeführt, dass in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L., einem zugelassenen Krankenhaus, eine Aufnahme möglich gewesen sei, dies jedoch noch etwas gedauert hätte. In der Summe sei der Krankheitsverlauf durch die Behandlung in der A. Klinik nur deutlich verkürzt worden. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Krankheitsverlaufs durch die gewählte Behandlung in der Privatklinik reiche jedoch nicht aus, um eine Dringlichkeit zu begründen, die mit der Situation einer Notfallbehandlung im Falle eines Unfalls vergleichbar sei.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren, eine höhere Beihilfeleistung zu erhalten, weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 31 BVO RP. Das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Notlage im Sinne dieser Vorschrift verneint. In seinem Fall habe eine Situation vorgelegen, die ein sofortiges Tätigwerden in Form der in H. vorgenommenen Operation erforderlich gemacht habe. Wie die behandelnden Ärzte bestätigt hätten, habe ein rasches Fortschreiten der verbliebenen Infektion gedroht und der Verlust des Beines infolge einer drohenden Sepsis.

9

Der Beklagte rügt eine Verletzung des § 26 BVO RP. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene funktionale Betrachtungsweise des Wahlleistungsbegriffs widerspreche sowohl dem Wortlaut dieser Vorschrift als auch dem Willen des Verordnungsgebers und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen der §§ 24 bis 26 BVO RP.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Ihm steht weitere Beihilfe in Höhe von 532,31 € zu. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht (§ 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, belegärztliche Leistungen seien als funktionale Wahlleistungen beihilfefähig nach § 26 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199 - BVO RP -). Diese Fassung der BVO RP ist anwendbar, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, maßgeblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 9 m.w.N.). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts erweist sich aber zum überwiegenden Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision des Beklagten hat deshalb im Ergebnis keinen Erfolg.

11

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die von der A. Klinik in Rechnung gestellten stationären Leistungen nur in dem vom Beklagten festgestellten Umfang beihilfefähig sind (1.). Es hat jedoch verkannt, dass auch die Beihilfefähigkeit der belegärztlichen Leistungen anzuerkennen ist, obgleich sich diese nicht als Wahlleistungen darstellen (2.). Hieraus ergibt sich der im Tenor ausgesprochene weitere Beihilfeanspruch des Klägers (3.). Soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe sowohl nach den Grundsätzen einer Notfallbehandlung als auch nach sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt hat, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (4.).

12

1. Die Aufwendungen des Klägers für die von der A. Klinik in Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen (a) und für die Wahlleistung Unterkunft (b) sind nur in dem vom Beklagten festgestellten Umfang beihilfefähig.

13

a) Von den 15 100,20 €, welche der Kläger für allgemeine Krankenhausleistungen der A. Klinik aufzuwenden hatte, hat der Beklagte zu Recht lediglich 10 268,14 € als beihilfefähig anerkannt. Rechtsgrundlage hierfür ist die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO RP, die auf das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) - vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), verweist. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO RP sind bei Behandlungen in Krankenhäusern im Sinne des Absatzes 1 allgemeine Krankenhausleistungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO RP) bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt.

14

Die von der A. Klinik - einem nicht zugelassenen Krankenhaus im Sinne von § 26 Abs. 1 BVO RP - in Rechnung gestellten Leistungen sind danach nur bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges für die Hauptabteilung eines Krankenhauses ergibt, so dass bei dem hier unstreitig einschlägigen Hauptdiagnoseschlüssel (DRG) I04Z als Basisfallwert (obere Korridorgrenze) ein Betrag von 3 037,91 € und ein Multiplikator von 3,380 zugrunde zu legen sind, was insoweit zu einem beihilfefähigen Betrag von 10 268,14 € führt. Die Richtigkeit dieser Berechnung ist vom Kläger auch nicht grundlegend in Zweifel gezogen worden.

15

b) Gleiches gilt für die Höhe der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Wahlleistung Zweibettzimmer. Von den hierfür von der A. Klinik in Rechnung gestellten 1 320 € sind nach den zutreffenden Berechnungen des Beklagten, die das Oberverwaltungsgericht zu Recht bestätigt hat, 738,54 € beihilfefähig. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 26 Abs. 3 Nr. 2 BVO RP. Liegen danach - was hier zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht - die Voraussetzungen der Wahlleistungsberechtigung des Klägers nach § 25 Abs. 1 und 2 BVO RP vor, sind neben den in § 26 Abs. 2 BVO RP genannten allgemeinen Klinikleistungen auch die in § 26 Abs. 3 Nr. 2 BVO RP genannten Leistungen beihilfefähig, und zwar für die Wahlleistung Unterkunft in Höhe von 1,5 v.H. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12 € täglich. Auf dieser Grundlage ergibt sich - ausgehend von dem maßgeblichen Basisfallwert in Höhe von 3 037,91 € - ein Anspruch von 33,57 € pro Tag (1,5 x 30,3791 = 45,56 € abzüglich 12 €), so dass sich bei den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten 22 (Belegungs-)Tagen (ohne den Entlassungstag) ein Gesamtbetrag der beihilfefähigen Aufwendungen von 738,54 € errechnet.

16

2. Die Aufwendungen des Klägers für die ärztlichen Leistungen, die im Rahmen seines stationären Aufenthalts erbracht wurden, sind neben den von der A. Klinik in Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen beihilfefähig; und zwar in Höhe der vom Kläger aufgewendeten 6 357,58 €. Rechtsgrundlage hierfür sind - anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - nicht die Bestimmungen über Wahlleistungen (a), sondern die allgemeinen Regelungen über die Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen, die auch die hier in Rede stehenden Leistungen der Belegärzte erfassen (b).

17

a) Bei belegärztlichen Leistungen handelt es sich - auch wenn diese in einem privaten Krankenhaus entstehen - nicht um Wahlleistungen in Form der wahlärztlichen Leistungen im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP. Entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme von Wahlleistungen im vorgenannten Sinne nicht, wenn die ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus erbracht werden und ihrer Art nach grundsätzlich von § 17 KHEntgG erfasst sind. Vielmehr kann auch in diesem Rahmen von wahlärztlichen Leistungen nur die Rede sein, wenn diese Leistungen von Ärzten erbracht werden, die in einem Angestelltenverhältnis zu dem Krankenhaus stehen, während dies für belegärztliche Leistungen gerade nicht zutrifft (aa). Die hier in Rede stehenden ärztlichen Leistungen, die dem Kläger in Rechnung gestellt wurden, stellen sich deshalb nicht als wahlärztliche, sondern als belegärztliche Leistungen dar (bb).

18

aa) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die im Ergebnis belegärztliche Leistungen mit wahlärztlichen Leistungen im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP gleichsetzt und die belegärztlichen Leistungen unter den Begriff der Wahlleistungen fasst, erweist sich als rechtsfehlerhaft.

19

(1) Gegen das vom Oberverwaltungsgericht so bezeichnete funktionale Verständnis des Wahlleistungsbegriffs spricht bereits, dass der Wortlaut der vorgenannten Regelungen keine Anhaltspunkte für ein solches Verständnis hergibt. § 26 Abs. 3 BVO RP legt seinem Wortsinn nach vielmehr mit der Bezugnahme auf die wahlärztlichen Leistungen (im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP) nahe, dass damit keine belegärztlichen Leistungen gemeint sind. Mit der Verweisung auf "Leistungen, die denen des § 24 Abs. 3 entsprechen", werden entsprechend der dortigen Auflistung nur Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und Unterkunft als (nach § 25 BVO RP) beihilfefähig ausgewiesen (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVO RP). Diese Vorschrift bezieht sich mit ihren Klammerzusätzen direkt auf § 17 KHEntgG und § 22 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Bundespflegesatzverordnung - vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), hier anwendbar in der zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geänderten Fassung (BPflV). Damit wird verdeutlicht, dass der Begriff der wahlärztlichen Leistungen im Sinne des Krankenhausentgeltrechts zu verstehen ist, also dessen Begriffsverständnis übernommen werden soll. Wahlärztliche Leistungen werden jedoch nach dem allgemeinen Fachsprachgebrauch im Krankenhausentgeltrecht wie auch im Beihilferecht durchweg von belegärztlichen Leistungen unterschieden. So geht etwa die beihilferechtliche Literatur - anknüpfend an die Regelungen des Krankenhausentgeltrechts - durchweg davon aus, dass die Leistungen der Belegärzte nicht zu den Krankenhausleistungen (einschließlich der Wahlleistungen) gehören (vgl. Mildenberger u.a., Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Januar 2014, A III § 26 Rn. 6; Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, Kommentar, Stand März 2011, § 26 BBhV Rn. 6 und 29; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bundeskommentar, Stand August 2011, § 26 BBhV Rn. 4 und 12).

20

Aus der Verwendung des Wortes "entsprechen" in § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP folgt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht, dass es im Falle einer Behandlung in einer Privatklinik Wahlleistungen im begrifflichen Sinne des § 24 Abs. 3 BVO RP nicht geben könne. Denn auch in privaten Krankenhäusern lässt sich der Begriff der wahlärztlichen Leistungen, die von angestellten Ärzten der Klinik erbracht werden, sowohl sinngemäß anwenden als auch von dem Begriff der (beleg-)ärztlichen Leistungen unterscheiden, die zwar innerhalb der Klinik, aber von (externen bzw. niedergelassenen) Ärzten erbracht werden, die nicht in einem Angestelltenverhältnis zur Klinik stehen. Daher wird mit dem Wort "entsprechen" in § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen des § 22 BPflV und § 17 KHEntgG, die an sich nur die zugelassenen (öffentlich geförderten) Krankenhäuser binden, auf die nicht zugelassenen (privaten) Krankenhäuser sinngemäß angewandt werden sollen. Diese entsprechende Anwendung bedeutet aber nicht, dass begriffliche Unterschiede aufgegeben, sondern dass sie sinngemäß übernommen werden sollen.

21

(2) Systematische Erwägungen sprechen in ganz gewichtiger Weise dafür, dass wahlärztliche Leistungen - auch bei der hier in Rede stehenden entsprechenden Anwendung dieses Begriffs auf private Krankenhäuser - von belegärztlichen Leistungen zu trennen sind und nicht "funktional" mit ihnen gleichgesetzt werden dürfen.

22

(a) Dies folgt bereits aus der Binnensystematik des § 26 BVO RP. Die Vorschrift bezieht sich ausweislich ihrer Überschrift allein auf Krankenhausleistungen (in Krankenhäusern ohne Zulassung) bzw. - wie in § 26 Abs. 1 BVO RP herausgestellt wird - auf die Beihilfefähigkeit der "Leistungen von Krankenhäusern" der beschriebenen Art. Unter den Oberbegriff der Krankenhausleistungen fallen lediglich allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14 - BGHZ 202, 365 Rn. 16), nicht aber belegärztliche Leistungen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden gesetzlichen Definition der Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BPflV, § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG) und der ausdrücklichen Klarstellung, dass zu diesen nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 KHEntgG) gehören (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BPflV, § 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG). Dementsprechend werden auch im Anschluss an die Regelung des § 26 Abs. 1 BVO RP, wonach Krankenhausleistungen (von nicht zugelassenen Kliniken) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beihilfefähig sind, in den folgenden Absätzen nur Krankenhausleistungen (im Sinne von § 2 Abs. 1 KHEntgG bzw. § 2 Abs. 1 BPflV) aufgeführt. Eine Regelung über Leistungen der Belegärzte findet sich in § 26 BVO RP gerade nicht.

23

(b) Für die strikte Trennung von wahlärztlichen Leistungen einerseits und belegärztlichen Leistungen andererseits spricht weiter der systematische Zusammenhang, den § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP mit der Bezugnahme auf § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP und der dortigen Verweisung auf § 22 BPflV und § 17 KHEntgG begründet. Über diese Verweisungskette macht sich § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP - wie oben erläutert - die rechtlichen Regelungen und Begriffsbestimmungen des Krankenhausentgeltrechts des Bundes inhaltlich zu eigen. In der in Bezug genommenen Rechtsmaterie wird deutlich zwischen den wahlärztlichen Leistungen von Krankenhäusern (§ 17 KHEntgG) und den belegärztlichen Leistungen (§ 18 KHEntgG) unterschieden.

24

Wahlleistungen können nach § 17 Abs. 1 KHEntgG neben den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnet werden, wenn zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wird. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3 KHEntgG kann ein Patient eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger treffen und auf diese Weise - gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars - sicherstellen, dass ihm die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von ihm gewählten liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird ("Chefarztbehandlung"). Der Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte wird durch § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG festgelegt. Hiernach erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14 - BGHZ 202, 365 Rn. 16).

25

Demgegenüber sind nach der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Im herkömmlichen Belegarztmodell, in dem der Belegarzt keine Vergütung vom Krankenhaus erhält, ist daher der Krankenhausträger gegenüber dem Patienten ausschließlich für die Unterbringungs-, Verpflegungs- und Pflegeleistungen verantwortlich. Die ärztlichen Leistungen hat ausschließlich der Belegarzt zu erbringen (vgl. dazu etwa Bäume, MedR 2014, 76 <82 m.w.N.>).

26

Kraft der Verweisungen in § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP auf das Krankenhausentgeltrecht sind die wesentlichen vorgenannten Unterschiede zwischen wahlärztlichen und belegärztlichen Leistungen auch im vorliegenden beihilferechtlichen Kontext bindend. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts darf insbesondere nicht auf das Abgrenzungsmerkmal verzichtet werden, dass wahlärztliche Leistungen von (selbst liquidationsberechtigten) angestellten Ärzten des Krankenhauses erbracht werden müssen.

27

(c) Das vorgenannte, sich aus dem systematischen Zusammenhang der vorbezeichneten Regelungen aufdrängende Ergebnis wird schließlich durch den Vergleich zu § 24 BVO RP und dem dort vom Verordnungsgeber selbst verwendeten Begriffsverständnis bestätigt. Innerhalb dieser für die Beihilfefähigkeit von Leistungen zugelassener Krankenhäuser geltenden Regelung wird begrifflich und systematisch ebenfalls deutlich unterschieden zwischen den in § 24 Abs. 2 Nr. 3 BVO RP genannten "Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 KHEntgG)" einerseits und den in § 24 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP genannten "wahlärztlichen Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG)" andererseits. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser Unterschied innerhalb der hier in Rede stehenden Regelung des § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP, die ausdrücklich auf § 24 Abs. 3 BVO RP Bezug nimmt, aufgegeben werden oder gar eine Gleichsetzung der Wahlleistungen mit belegärztlichen Leistungen erfolgen sollte.

28

(3) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es auch nicht vom Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP her geboten, das Rechtsregime der Wahlleistungen über eine funktionale Betrachtungsweise auf belegärztliche Leistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt an einer Privatklinik erbracht werden. Vielmehr sprechen auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, den Anspruch auf Wahlleistungen nicht auf einen Anspruch auf Gewährung von belegärztlichen Leistungen auszudehnen. Die Regelung des § 26 Abs. 3 BVO RP soll es denjenigen, die grundsätzlich einen Anspruch auf Wahlleistungen nach § 25 BVO RP haben, ermöglichen, auch in nicht zugelassenen (privaten) Krankenhäusern Leistungen in Anspruch zu nehmen, die den Wahlleistungen der zugelassenen Krankenhäuser entsprechen. Das trifft jedoch für belegärztliche Leistungen nicht zu. Diese gehen über den durch § 22 BPflV und § 17 KHEntgG - wie oben dargelegt - in bestimmter Weise definierten Kreis der Wahlleistungen hinaus. Die Zwecksetzung der Vorschrift, nur diese "echten" Wahlleistungen abzudecken, wird überschritten, wenn belegärztliche Leistungen, die in den zugelassenen Kliniken anerkanntermaßen gesondert mit den Belegärzten (im Sinne von § 18 KHEntgG) abzurechnen sind, nun zusätzlich über die Rechtsgrundlage für Wahlleistungen erstattet und wie (allgemeine) Krankenhausleistungen behandelt werden. Der Zweck des Wahlleistungsanspruchs, den § 25 BVO RP gewährt, erstreckt sich mithin von vornherein nicht auf die Gewährung von Beihilfe für belegärztliche Leistungen.

29

Soweit das Oberverwaltungsgericht ausführt, mit der Einordnung belegärztlicher Leistungen an Privatkliniken als funktionale Wahlleistungen werde vermieden, dass Beihilfeberechtigte, die - anders als der Kläger - nicht an dem faktischen "Versicherungssystem" des § 25 BVO RP teilnehmen, im Falle einer Behandlung an einer als "Belegarzt"-Klinik organisierten Privatklinik Leistungen als beihilfefähig erstattet erhalten, die im Falle einer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nur als Wahlleistungen verfügbar und daher für den betreffenden Beihilfeberechtigten nicht beihilfefähig wären, geht dies fehl. Denn bei richtiger Auslegung der §§ 24, 26 BVO RP sind belegärztliche Leistungen - wie nachstehend noch im Einzelnen darzulegen sein wird - nicht nur in zugelassenen, sondern auch in nicht zugelassenen Krankenhäusern neben den Krankenhausleistungen (d.h. den allgemeinen Krankenhausleistungen und den Wahlleistungen) gesondert abrechenbar und beihilfefähig.

30

bb) Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen des Klägers für ärztliche Leistungen in Höhe von 6 357,58 € nicht um solche für Wahlleistungen (im soeben erläuterten Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 BVO RP), sondern um solche für belegärztliche Leistungen (entsprechend § 18 KHEntgG). Denn der Kläger hat mit dem operierenden Chirurgen, der nicht in einem Angestelltenverhältnis zu der A. Klinik gestanden, sondern diese als sogenannten Belegkrankenhaus genutzt hat, einen schriftlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen, nach welchem für das Honorar die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gelten solle. Damit sind - wie das Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt hat - auch die von dem Operateur veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erfasst, insbesondere auch die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen des Anästhesisten, der Radiologie und des Labors.

31

b) Die Beihilfefähigkeit für die dem Kläger in Rechnung gestellten belegärztlichen Leistungen in Höhe von 6 357,58 € folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP.

32

Nach § 8 Abs. 1 BVO RP sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO RP sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig. Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und medizinisch notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose, ohne deren Angabe in der Rechnung eine Beihilfe nicht gewährt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BVO RP). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen nach dem Gebührenrahmen der GOÄ. Nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ ist für belegärztliche Leistungen ein Abschlag in Höhe von 15 % vorzunehmen.

33

aa) Die Anwendbarkeit der vorgenannten allgemeinen Regelungen auf belegärztliche Leistungen ist nicht durch § 26 BVO RP ausgeschlossen.

34

Soweit die Vorinstanzen angenommen haben, dass dies eine spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern sei, die den Rückgriff auf die Regelungen über die Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen sperrt, steht dies mit revisiblem Recht nicht in Einklang. Es spricht bereits - insbesondere wegen der systematischen Begrenzung des § 26 BVO RP auf Krankenhausleistungen, zu denen (wie oben dargelegt) die belegärztlichen Leistungen nicht gehören - Überwiegendes dafür, dass hier schon ein konkludenter Ausschluss zu verneinen ist. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung. Denn jedenfalls fehlt es an den vom Verordnungsrecht selbst vorgeschriebenen Anforderungen an einen entsprechenden Leistungsausschluss. Nach § 8 Abs. 1 BVO RP sind medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen beihilfefähig, wenn ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.

35

(1) Das Erfordernis eines ausdrücklichen Beihilfeausschlusses für notwendige und angemessene Aufwendungen stellt sich als bindende Konkretisierung von verfassungsrechtlichen Vorgaben dar, die sich insbesondere mit Blick auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Dieser Grundsatz gilt auch für das Beihilferecht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 12 f. m.w.N.). Danach muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen. Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (BVerwG, Urteile vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13 und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14). Das gilt insbesondere, wenn es sich um gewichtige Reduzierungen des bislang gewährten Beihilfeniveaus bzw. um Beschränkungen handelt, die im bisherigen Beihilferecht nicht angelegt waren (vgl. zum Übergangsrecht BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 26 und 28).

36

Hier kann die Frage offenbleiben, ob ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von medizinisch notwendigen und angemessenen ärztlichen Leistungen - hier der Leistungsgruppe der belegärztlichen Leistungen - von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 66 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG RP) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) gedeckt wäre. Jedenfalls stellt es sich - auch aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit - als legitime Konkretisierung verfassungsrechtlicher Vorgaben dar, wenn der Verordnungsgeber den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von medizinisch notwendigen und angemessenen ärztlichen Leistungen an das Vorhandensein einer ausdrücklichen Regelung in der Verordnung knüpft.

37

(2) Gemessen an dem so verstandenen Maßstab des § 8 Abs. 1 BVO RP ist die Beihilfefähigkeit von belegärztlichen Leistungen im Rahmen der Behandlung in privaten Krankenhäusern nicht ausgeschlossen worden. Was der Verordnungsgeber unter einem ausdrücklichen Ausschluss versteht, hat er insbesondere mit den Regelungen in § 8 Abs. 7 und 8 BVO RP klargestellt. In den dortigen Katalogen sind Aufwendungen für bestimmte Leistungen aufgelistet, die explizit als nicht beihilfefähig bezeichnet werden. Eine vergleichbare Regelung, welche die Beihilfefähigkeit von belegärztlichen Leistungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern (Privatkliniken) ausdrücklich ausschließt, findet sich weder dort noch in der von den Vorinstanzen herangezogenen Regelung des § 26 BVO RP.

38

Bereits der Wortlaut des § 26 BVO RP gibt für eine solche ausdrückliche negative Anordnung im Hinblick auf belegärztliche Leistungen nichts her. Die Vorschrift enthält zwar eine Abgeltungsregelung in § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO RP. Danach sind Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO RP sind, mit den Beträgen nach Satz 1 abgegolten. Diese Regelung bezieht sich jedoch auf die in § 26 Abs. 2 BVO RP allein geregelten allgemeinen Krankenhausleistungen (im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 2 BVO RP i.V.m. § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 BPflV). Zu diesen gehören - wie oben dargelegt - die belegärztlichen Leistungen, die nicht vom Krankenhaus selbst, sondern von Ärzten erbracht worden sind, die in einem gesonderten Vertragsverhältnis mit dem Patienten stehen und nicht Angestellte des Krankenhauses sind, gerade nicht.

39

bb) Ist demnach mangels eines ausdrücklichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Leistungen der Belegärzte - auch im Zusammenhang mit der Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern - die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen für ärztliche Leistungen (§§ 8, 11 BVO RP) nicht gesperrt, so ergibt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ein entsprechender Anspruch des Klägers. Denn zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die dem Kläger erbrachten Leistungen der Belegärzte medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen gewesen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BVO RP). Die konkret in Rede stehenden belegärztlichen Leistungen sind danach entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht mit einem Abschlag von 25 % (für Wahlleistungen), sondern mit dem in Rechnung gestellten Abschlag von 15 % beihilfefähig, so dass sich die Beihilfefähigkeit für die belegärztlichen Leistungen auf einen Betrag von 6 357,58 € beläuft.

40

3. Zusammen mit den beihilfefähigen Aufwendungen für die von der A. Klinik in Rechnung gestellten allgemeinen Krankenhausleistungen (10 268,14 €) sowie für die Wahlleistung Unterkunft (738,54 €) ergibt sich ein Gesamtbetrag beihilfefähiger Aufwendungen in Höhe von 17 364,26 €. Bei dem festgestellten Beihilfesatz des Klägers von 70 v.H. hat dieser folglich einen Leistungsanspruch in Höhe von 12 154,98 €. Weil ihm hiervon der Beklagte bereits einen Betrag von 7 704,68 € gewährt hat und ihm das Verwaltungsgericht weitere 2 984,87 € sowie das Oberverwaltungsgericht darüber hinausgehende 933,12 € zugesprochen haben, verbleibt noch ein Betrag von 532,31 €, der dem Kläger vom Revisionsgericht zuzuerkennen ist.

41

4. Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe ergibt sich weder nach den Grundsätzen einer Notfallbehandlung (a) noch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten (b).

42

a) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt die Beihilfefähigkeit seiner gesamten Aufwendungen für die im Streit stehende Behandlung nicht aus § 31 Nr. 1 BVO RP. Nach dieser Regelung sind die Aufwendungen für die Erste Hilfe beihilfefähig. Ein Fall von Erster Hilfe im Sinne dieser Vorschrift lässt sich jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden und an die deshalb das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht bejahen.

43

Im Hinblick auf den rechtlichen Maßstab kann mit dem Oberverwaltungsgericht offengelassen werden, ob der in § 31 BVO RP verwendete Begriff der Ersten Hilfe nur als Sammelbegriff für Maßnahmen der Erstversorgung bei Unglücksfällen zu verstehen ist (vgl. § 323c StGB), oder ob er sich auch auf die im Anschluss an die Erstversorgung erfolgende Behandlung bei medizinischen Notfällen erstrecken kann. Denn dem Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, dass auch unter dem Aspekt einer Notfallbehandlung im weiteren Sinne kein zusätzlicher Beihilfeanspruch des Klägers besteht.

44

Eine Notfallbehandlung im Sinne einer Ersten Hilfe nach § 31 Nr. 1 BVO RP setzt - wie schon der allgemeine Sprachsinn dieses Begriffes nahelegt - jedenfalls eine Situation voraus, wie sie typischerweise bei Unfällen, sonstigen Unglücksfällen oder bei plötzlich eintretenden akuten gesundheitlichen Störungen vorliegt, welche die Einleitung sofortiger Hilfe durch medizinische Maßnahmen erforderlich machen, weil andernfalls eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14.10 - BVerwGE 141, 69 Rn. 15). Für die Annahme eines Beihilfeanspruchs wegen einer Notfallbehandlung muss deshalb eine Dringlichkeit vorliegen, die der Notwendigkeit einer umgehenden Behandlung infolge eines Unfalls zumindest gleichkommt. Auch wenn man annimmt, dass dem Kläger der weitere Aufenthalt in dem zugelassenen Krankenhaus in T. nicht mehr zumutbar gewesen und - wie der Kläger geltend macht - kurzfristig eine Infektsanierung notwendig gewesen ist, ist ein Fall von Erster Hilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BVO RP, der die volle Abdeckung der erhöhten Kosten in einer Privatklinik rechtfertigen könnte, nur dann anzunehmen, wenn eine gleichwertige und zeitlich noch ausreichende, aber kostenmäßig angemessene Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht zu erlangen gewesen wäre. Denn insoweit ist der Grundsatz der Angemessenheit der Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 BVO RP, § 66 Abs. 2 LBG RP) im Rahmen der systematischen wie auch der teleologischen Auslegung des § 31 Nr. 1 BVO RP in Ansatz zu bringen. Eine Notfallbehandlung scheidet also - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht annimmt - jedenfalls dann als Grund für die Erstattung von ansonsten nicht beihilfefähigen Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik aus, wenn in einem zugelassenen Krankenhaus eine zweckmäßige, ausreichende Behandlung möglich gewesen wäre, die so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist, zugänglich gewesen wäre. Danach lässt sich hier eine Notfallbehandlung im vorgenannten Sinne nicht feststellen.

45

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hätte der Kläger - auch wenn dies "noch etwas gedauert" hätte - in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. (BG Klinik), einem zugelassenen Vertragskrankenhaus und Fachkrankenhaus der Maximalversorgung, behandelt werden können, wo die Kosten einer entsprechenden Behandlung nach Maßgabe der §§ 24, 25 BVO RP grundsätzlich in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Krankheitsverlaufs durch die gewählte Behandlung in der privaten Klinik in H. reicht dagegen - wie das Oberverwaltungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise weiter ausführt - nicht aus, um eine Dringlichkeit zu begründen, die mit der Situation einer Notfallbehandlung im Falle eines Unfalls vergleichbar ist. Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass eine medizinisch ausreichende Behandlung des Klägers auch in der zugelassenen Klinik hätte durchgeführt werden können. Bestand aber die Wahl zwischen den Kliniken, war die Behandlung in der A. Klinik keine alternativlose und daher zur vollen Kostenerstattung berechtigende Notfallbehandlung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass es - wie das Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt hat - möglich gewesen ist, dass die Behandlung in der A. Klinik zu einer kürzeren Behandlungszeit geführt hat. Den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die seine Subsumtion tragen und die der Kläger nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffen hat, stellt er im Revisionsverfahren nur eine andere (eigene) Tatsachendarstellung entgegen, indem er vorträgt, eine Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus wäre zeitlich zu spät gekommen, um sein Bein zu retten. Dieser von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts abweichende Tatsachenvortrag vermag dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen.

46

b) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein weitergehender Anspruch auf Kostenerstattung auch nicht unter "dem Gesichtspunkt des Systemversagens und der Systemgerechtigkeit" oder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten.

47

aa) Soweit es um den Aspekt der Systemgerechtigkeit geht, handelt es sich dabei nicht um eine gesonderte beihilferechtliche Grundlage zur Feststellung der Beihilfefähigkeit. Vielmehr kann dieser Gesichtspunkt - soweit er in der Formulierung der "im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit" seinen Ausdruck findet - lediglich bei der Prüfung eine Rolle spielen, ob eine (beihilferechtliche) Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <313 f.>, Beschluss vom 1. September 2011 - 2 B 57.10 - ZBR 2012, 196 <197> und Urteil vom 17. April 2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279 Rn. 11).

48

bb) Soweit sich der Kläger auf ein Systemversagen stützen möchte, greift dieser Gesichtspunkt - unabhängig davon, ob sich die vom Kläger angeführten Regelungen des Sozialversicherungsrechts über Ansprüche bei Systemversagen überhaupt auf das Beihilferecht übertragen lassen - schon deshalb nicht durch, weil das beihilferechtliche System für die Fälle der Notfallversorgung (Erste Hilfe) eine entsprechende spezielle Grundlage bereithält. Deren Voraussetzungen liegen hier nur - wie oben dargelegt - nicht vor. Dennoch versagt das Beihilfesystem auch im Fall des Klägers nicht, da es ihm einen, wenn auch nicht seine gesamten Aufwendungen deckenden, Beihilfeanspruch gewährt. Eine - ein etwaiges Systemversagen kennzeichnende - systemwidrige Notlage des Beihilfeberechtigten ist daher nicht feststellbar. Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch darauf stützt, dass ein Systemversagen vorgelegen habe, weil die zugelassenen Krankenhausträger nicht in der Lage (Krankenhaus T.) bzw. nicht bereit (BG Klinik L.) gewesen seien, die objektiv notwendige Heilbehandlung einzuleiten, um schweren Schaden an seiner Gesundheit abzuwenden, widerspricht dies den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen.

49

cc) Schließlich rechtfertigt sich ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers auch nicht aus seinem Vorbringen, aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge die "Pflicht im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung für den Fall der systemwidrigen Notlage des Beihilfeberechtigten, die angefallenen Kosten zu erstatten". Ob und in welchem Umfang eine solche Anspruchsgrundlage überhaupt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein etwaiger Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass - wie oben dargelegt - eine systemwidrige Notlage des Beihilfeberechtigten bereits nicht feststellbar ist.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger führen das Klageverfahren als Miterben fort.

2

Im Jahr 2004 wurde die Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht, das sie kurz darauf wechselte. Seinerzeit war ihr die Pflegestufe II zuerkannt worden. Die ihr für die Unterbringung in den beiden Pflegeheimen entstandenen Kosten setzten sich zusammen aus Pflegekosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten. Ihre private Pflegepflichtversicherung erstattete einen Teil der Pflegekosten. Für die restlichen Pflegekosten und für die übrigen Kosten der Heimunterbringung beantragte sie die Gewährung von Beihilfen. Die Beklagte erstattete jeweils 70 % der monatlich entstandenen Aufwendungen für die stationäre Pflege.

3

Für Oktober 2004 gewährte die Beklagte zusätzlich eine Beihilfe zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Klägerin. Die nicht durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen gedeckten Pflegeheimkosten beliefen sich im Juli 2004 auf 1 403,66 €, im Oktober 2004 auf 1 481,62 €. Diesen Belastungen stand das Witwengeld der Klägerin von monatlich 1 855,28 € brutto bzw. 1 863,07 € gegenüber.

4

Nach erfolglosen Widersprüchen hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, ihr weitere Beihilfen von 166 € für Juli 2004 und 411 € für Oktober 2004 zu gewähren.

5

Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Gewährung der weiteren Beihilfen erneut zu entscheiden. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet hält, den Bemessungssatz für die Beihilfe zu den stationären Pflegekosten von jeweils 70 % auf 78,37 % (für Juli 2004) und 79,4 % (für Oktober 2004) der beihilfefähigen Aufwendungen zu erhöhen. Dies sei erforderlich, um sicherzustellen, dass der Klägerin die Mittel für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten. Hierfür hätten ihr 30 % der Bruttobeträge des Witwengeldes verbleiben müssen. Auch müsse die Beklagte über die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsprämien im Wege der weiteren Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes entscheiden.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2008 aufzuheben und die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält das Berufungsurteil für unzutreffend. Dem Erfolg des Klagebegehrens stehe entgegen, dass die geltend bemachte Unteralimentation nicht durch Gewährung höherer Beilhilfen beseitigt werden könne.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist überwiegend nicht begründet.

11

Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zur Bestreitung der ungedeckten Pflegekosten aus § 12 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Januar 2004 (GV. NRW S. 30) hergeleitet (1.). Es verstößt jedoch gegen revisibles Recht, soweit es die Verpflichtung zur Neubescheidung auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt hat (2.).

12

Der Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin ist mit deren Tod im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger übergegangen. Diese führen den Rechtsstreit fort; eine Klageänderung liegt nicht vor (vgl. Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 7 ff. = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37). Die Regelung des § 14 BVO NRW ist damit gegenstandslos geworden.

13

1. Nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, erhöht werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger wie die Klägerin 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW ergibt, sind dies die Aufwendungen u.a. für die stationäre Pflege nach Maßgabe des Pflegesatzes, nicht aber die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Dementsprechend sind sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW beihilfefähig.

14

Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird.

15

Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - BVerfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 - BVerfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 13).

16

Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (stRspr, zuletzt Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG).

17

Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 20 f., stRspr).

18

Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.

19

Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers, hier das Witwengeld der Erblasserin, nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.

20

Ob die Regelalimentation so bemessen ist, dass Beamte und Versorgungsempfänger neben der Krankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung für den Pflegefall weitergehende ergänzende Eigenvorsorge betreiben können, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls die 1918 geborene vormalige Klägerin konnte nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche ergänzende Eigenvorsorge nicht betreiben. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Januar 1985 (BGBl I 1994 S. 1014), das eine Versicherungspflicht für den Pflegefall auch für Beamten einführte, nicht mehr im Rahmen eines Pflegeergänzungstarifs versicherbar. Daher stellt sich die Frage nicht, ob ihr die Kosten einer derartigen Versicherung zumutbar gewesen wären.

21

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die verstorbene Klägerin außerdem nicht einmal mehr in der Lage, nach Abzug der Pflegeheimkosten und der Vorsorgeaufwendungen ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht in die Einkommensberechnung für die Klägerin eingestellt. Nach dieser Bestimmung erhält eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind eine Leistung für Kindererziehung. Damit sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 der tatsächliche Erhalt dieser Leistungen garantiert werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 BvL 3/89 - BVerfGE 97, 103, <114>).

22

Nach alledem hat das Berufungsgericht der verstorbenen Klägerin zu Recht einen Anspruch auf zusätzliche Beihilfen zu den stationären Pflegekosten nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW zuerkannt.

23

2. Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist hingegen, dass das Berufungsgericht aus § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW eine Verpflichtung der Beklagten hergeleitet hat, eine Ermessensentscheidung über eine Erstattung von 70 v.H. der Beiträge der vormaligen Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung zu treffen. Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, dass die Aufwendungen nach § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW beihilfefähig sind. Dies ist bei Versicherungsprämien nicht der Fall; sie gehören zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung.

24

3. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beihilfe für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten jedenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Der Senat entnimmt den Gründen des Berufungsurteils, dass das Berufungsgericht einen derartigen Anspruch verneint hat. Da das Berufungsurteil ausschließlich von der Beklagten, nicht aber von der Klägerin mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist, ist es insoweit rechtskräftig geworden (vgl. zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Bescheidungsurteils und zur Beschwer durch ein Bescheidungsurteil Urteile vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Nr. 2 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 - Buchholz 421.0 Nr. 157).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.

2

Er ist als Bundesbeamter im Ruhestand Versorgungsempfänger der Beklagten mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H.

3

Am 17. Januar 2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für die am selben Tag erfolgte Beschaffung von zwei Hörgeräten zu einem Preis von jeweils 2 099 € sowie für die Beschaffung von zwei Maßotoplastiken zu einem Preis von jeweils 69 €. Der Rechnungsbetrag belief sich nach Abzug eines Kundenrabatts auf 4 124,10 €. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 setzte die Beklagte die Beihilfe insoweit auf einen Betrag von 1 435 € fest. Sie stützte sich auf die Höchstbetragsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5, die die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten, auf einen Betrag von 1 025 € je Ohr beschränkte.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1 451,87 € zu gewähren.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für beide Hörgeräte seien zwar grundsätzlich beihilfefähig, da sie im Sinne des § 6 Abs. 1 BBhV notwendig sowie wirtschaftlich angemessen und die Hörgeräte - wie von § 25 Abs. 1 BBhV vorausgesetzt - erforderlich seien. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sei aber durch § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 wirksam auf 1 025 € je Ohr begrenzt. Diese Höchstbetragsregelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz. Sie verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso stehe sie mit der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Das Fehlen einer abstrakt-generellen Härtefallregelung für die Fälle, in denen ein Beamter wegen der Höhe seiner Alimentation in nicht mehr zumutbarer Weise mit krankheitsbedingten Aufwendungen belastet werde, ändere daran nichts. Denn unzumutbare Belastungen könnten, ohne dass es auf das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ankomme, bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung im Einzelfall durch die entsprechende Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 BBhV vermieden werden. Ob dem Kläger bei Anwendung der Belastungsgrenze eine weitere Beihilfe zustehe, sei in einem von ihm durch einen entsprechenden Antrag einzuleitenden gesonderten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Einen solchen Antrag habe der Kläger bisher nicht gestellt, so dass auch das (hilfsweise) auf Neubescheidung gerichtete Begehren keinen Erfolg habe.

6

Mit seiner Revision macht der Kläger Rechts- und Verfahrensfehler geltend. Er rügt eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Höchstbetragsregelung, die - wie nach der hier noch maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmung - in den typischen Fällen keine ausreichende Versorgung mit Hörgeräten gewährleiste, verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der für Hörgeräte festgesetzte Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr sei willkürlich und mit den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten für Hörgeräte nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dies stelle auch eine Art der Altersdiskriminierung dar, da Schwerhörigkeit eine Erkrankung sei, die in der Regel im fortgeschrittenen Lebensalter auftrete. Das angefochtene Urteil verletze zudem § 50 Abs. 1 BBhV. Diese Regelung könne nicht analog angewandt werden, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. Erforderliche Hilfsmittel seien in der Regel erheblich teurer als nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht das Gebot der prozessualen Fairness verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, § 50 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der hier anzuwendenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922) - BBhV - sei auf Aufwendungen, die den in der Bundesbeihilfeverordnung für Hörgeräte einschließlich Nebenkosten festgesetzten Höchstbetrag überstiegen, entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist insoweit § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV analog heranzuziehen. Ob ein Anspruch auf die geltend gemachte weitere Beihilfe bei Berücksichtigung dieser Vorschrift abzulehnen ist und sich die Entscheidung somit aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen.

9

Die Voraussetzungen für die geltend gemachte weitere Beihilfe, die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Ziff. 1 Anlage 5 BBhV ergeben, sind dem Grunde nach erfüllt. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. Urteil vom 8. November 2012 - BVerwG 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach hier der Tag der Rechnungsstellung des Hörgeräteakustikers am 17. Januar 2011. Nach den genannten Bestimmungen haben Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel, das im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Das Hilfsmittel muss zudem in Anlage 5 BBhV genannt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Zu entscheiden ist allein darüber, ob die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten einschließlich der Nebenkosten zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam auf den Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr beschränkt war. Das war der Fall. Ein Ausschluss - oder wie hier - eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit stellt sich als Einschränkung des im Beihilferecht verankerten Grundsatzes dar, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig und angemessen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Sie bedürfen deshalb in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (1.) und müssen in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein (2.) (vgl. Urteile vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 17 und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19 Rn. 14 m.w.N.).

10

1. § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV bestimmt, dass die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung ärztlich verordneter Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten bis zu 1 025 € je Ohr gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig sind.

11

Diese Verordnungsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Denn sie wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erlassen. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die in Rede stehende Höchstbetragsregelung gedeckt. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Festlegung und Ausgestaltung der Höchstbeträge sind der Verordnungsermächtigung nicht zu entnehmen. Sie verpflichtet den Verordnungsgeber insbesondere nicht, sich insoweit an den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. § 36 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2014 ), zu orientieren. Dafür sprechen bereits deutlich der Wortlaut des § 80 Abs. 4 BBG und dessen binnensystematische Gliederung. Nach dem Satzbau bezieht sich das Gebot, sich an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen, nur auf den ebenfalls beispielhaft aufgezählten völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, nicht aber auf Höchstbeträge. Dieser Befund wird durch den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers bestätigt. In der Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 4 BBG wird zwischen der Festlegung von Höchstbeträgen und dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln unterschieden. Die entsprechenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden dabei - wie sich aus dem Wort "insoweit" erschließt - allein im Hinblick auf die dem Verordnungsgeber eingeräumte Möglichkeit in Bezug genommen, die Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auszuschließen. Nur "insoweit" soll sichergestellt werden, dass für die Beihilfe das gleiche Leistungsprogramm wie für gesetzlich Krankenversicherte gilt (vgl. BTDrucks 16/70769 S. 119).

12

2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte auf den Höchstbetrag des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz (a) noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b).

13

a) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten (vgl. Urteil vom 28. Mai 2009 a.a.O.) inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (aa). Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann keinen Gleichheitsverstoß begründen (bb). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung älterer Beihilfeberechtigter gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten liegt nicht vor (cc).

14

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N.). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 a.a.O. m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 10 f. jeweils m.w.N.). Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 - ZOV 2009, 291 <295> m.w.N.). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt.

15

Hieran gemessen ist der für Hörgeräte in § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV festgesetzte Höchstbetrag nicht als willkürlich zu beanstanden. Der Senat ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da dieser Betrag an sachliche Unterschiede zwischen den in Anlage 5 BBhV genannten Hilfsmitteln anknüpft und hierdurch auch keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Die durch den Höchstbetrag bedingte Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund. Bei der Entscheidung, ob und für welche Hilfsmittel im Einzelnen die notwendigen und angemessenen Anschaffungskosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als beihilfefähig anerkannt und demzufolge die Beihilfeberechtigten gegebenenfalls mit einem Teil dieser Kosten belastet werden, steht dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteile vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 2 f.). Die Festlegung des in Rede stehenden Höchstbetrages für Hörgeräte überschreitet diesen Spielraum nicht. Sie erlaubt in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte. Soweit eine Zuzahlung erforderlich ist, liegt dem Höchstbetrag erkennbar die willkürfreie Wertung zugrunde, dass es sich insoweit um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen und nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, sodass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.

16

bb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nicht damit begründen, dass gesetzlich Krankenversicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170) einen Anspruch auf kostenfreie Versorgung mit einem Hörgerät haben, das einen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten Festbetrag übersteigt, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich ist. Unabhängig davon, ob hier überhaupt ein solcher Fall vorliegt, wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Urteil vom 5. Mai 2010 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

17

cc) Die höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte benachteiligt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht gleichheitswidrig Beihilfeberechtigte "im fortgeschrittenen Lebensalter" gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten. Sie unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Personengruppen, sondern gilt unterschiedslos für alle Beihilfeberechtigten. Mithin wird der Beihilfeanspruch für ältere Beihilfeberechtigte nicht von anderen als den für jedermann geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht. Zwar kann auch eine gesetzliche Regelung, deren Wortlaut eine Ungleichbehandlung vermeidet, dann dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn sich aus ihrer praktischen Auswirkung eine offenbare und sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3 und 5/67 - BVerfGE 24, 300 <358> und Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148 <165>). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist bereits nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in der Weise betrifft, dass eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende "Altersdiskriminierung" - wie sie der Kläger geltend macht - in Erwägung gezogen werden könnte.

18

b) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte muss mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auf Bundesebene einfachgesetzlich in § 78 BBG normiert und als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 15 ff.), in Einklang stehen (aa). Dabei kann hier offenbleiben, ob die Bundesbeihilfeverordnung in Bezug auf die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nur dann in vollem Umfang gerecht wird, wenn sie eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall vorhält. Denn an einer solchen Härtefallregelung mangelt es hier nicht (bb).

19

aa) Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 32.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 24 = NVwZ-RR 2014, 240 <242>; vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 18; vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 25 jeweils m.w.N.). Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet sie den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten (vgl. Beschluss vom 22. März 2005 - BVerwG 2 B 9.05 -), gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19; vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 15 und vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 25 f. sowie Beschluss vom 18. Januar 2013 - BVerwG 5 B 44.12 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Dienstherr, wenn er sich - wie nach dem gegenwärtig praktizierten System - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, und dabei für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen einen Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung vorsieht, dafür zu sorgen, dass der Beamte bzw. Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

20

bb) Es kann hier dahinstehen, ob und in wie vielen Fällen die mit dem Höchstbetrag verbundene Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte ausnahmsweise zu einer unzumutbaren Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Ferner muss nicht entschieden werden, ob der Verordnungsgeber aus Gründen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht für solche Fälle normative Vorkehrungen treffen musste. Ebenso kann offenbleiben, ob die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV ohne eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten insgesamt oder nur teilweise unwirksam gewesen ist. Denn selbst wenn es einer Härtefallregelung bedurfte, fehlte es zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt an einer solchen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar Bundesrecht verletzt, soweit es der Sache nach § 50 Abs. 1 BBhV analog angewandt hat ((1)). Eine etwaige Regelungslücke war aber durch analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen ((2)).

21

(1) Eine Analogie zu § 50 Abs. 1 BBhV scheidet aus. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - hier im materiellen Sinne - voraus. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Verordnungsgebers erfassten Fälle in den Vorschriften der Verordnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. z.B. für Gesetze im formellen Sinne Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 35.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 27 = DVBl 2014, 307 <309> m.w.N.). Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich. Die Bundesbeihilfeverordnung weist zwar für Härtefälle, die sich aus der Anwendung der Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ergeben, eine planwidrige Regelungslücke auf ((a)). Die Sach- und Interessenlage in derartigen Fällen ist indessen nicht die gleiche, die der in § 50 Abs. 1 BBhV getroffenen Regelung zugrunde liegt ((b)).

22

(a) Die hier anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 war lückenhaft. Sie traf - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - für den in Rede stehenden Sachverhalt keine ausdrückliche Härtefallregelung. Allerdings war ihr zu entnehmen, dass den Beihilfeberechtigten nach dem Plan des Verordnungsgebers ausnahmsweise ein über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehender Anspruch zugestanden werden soll, wenn und soweit sie infolge eines teilweisen oder vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit mit Kosten belastet blieben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dafür sprechen die bereits in der hier anzuwendenden Fassung enthaltenen zahlreichen Härtefallregelungen für andere Konstellationen. So sind beispielsweise nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BBhV andere (als notwendige und wirtschaftlich angemessene) Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG eine besondere Härte darstellen würde. Darüber hinaus regelt § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV, dass getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Des Weiteren sieht § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BBhV vor, dass Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union ausnahmsweise beihilfefähig sind, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG erforderlich sind. In dieselbe Richtung weist § 41 Abs. 3 BBhV, wonach das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen kann, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Ebenso bestimmt § 47 Abs. 1 BBhV, dass die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen kann, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen; gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BBhV kann sie den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG zwingend geboten ist. Dass der Verordnungsgeber die angeführten Regelungen nicht als abschließend und demzufolge den Höchstbetrag für Hörgeräte nicht als starre Obergrenze verstanden hat, zeigt sich daran, dass er in die am 20. September 2012 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) - BBhV n.F. - eine ausdrückliche Härtefallregelung für Hörgeräte aufgenommen hat. Nach Ziff. 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n.F. kann der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Zudem hat der Verordnungsgeber mit § 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV n.F. eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen.

23

(b) Eine Analogie scheidet jedoch aus, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem von § 50 Abs. 1 BBhV erfassten Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Verordnungsgeber wollte mit §§ 49 und 50 BBhV die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG -) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wirkungsgleich auf den Beihilfebereich übertragen. Die Beihilfeberechtigten sollten in entsprechender Weise wie die gesetzlich Krankenversicherten zur Kostentragung herangezogen werden. Dementsprechend sieht § 49 BBhV vergleichbar der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) einen Abzug von Eigenbehalten vor (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesbeihilfeverordnung, Stand: 2. April 2007, S. 34). § 50 Abs. 1 BBhV setzt daneben die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzung der Zuzahlungspflicht (§ 62 SGB V) um (vgl. Begründung des Entwurfs der Beihilfeverordnung a.a.O. S. 36). Danach sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 BBhV von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4, d.h. zwei oder ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV, übersteigen. Im Unterschied dazu geht es bei der Gewährung einer über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Leistung nicht darum, eine wirkungsgleiche Belastung zwischen Beihilfeberechtigten und gesetzlich Krankenversicherten herzustellen. Die Einräumung eines Beihilfeanspruchs über den festgelegten Höchstbetrag hinaus dient allein der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall.

24

(2) Die planwidrige Regelungslücke ist mit Blick auf die vergleichbare Sach- und Interessenlage durch entsprechende Heranziehung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen.

25

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV sind getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Die Entscheidung hierüber ist von Amts wegen in dem durch Beihilfeantrag eingeleiteten Verfahren zu treffen. Bei wertender Betrachtung macht es aus der Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Sowohl in den in § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass für ein in der Anlage 5 genanntes Hilfsmittel ein Höchstbetrag als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen festgelegt ist, bedarf es eines über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs, um zu gewährleisten, dass der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften im Einzelfall genügt wird.

26

Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der Hörgeräte eine besondere Härte für den Kläger darstellt. Die Sache ist daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Prüfung nachholen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.