Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.2666

published on 10/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - M 17 K 14.2666
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (...

Der Kläger beantragte mit Antrag vom 28. Februar 2014 beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen seiner Ehefrau anlässlich einer orthopädischen Operation in der ... Klinik ..., ... Beigefügt waren u. a. Rechnungen der Gemeinschaftspraxis Drs. ..., Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, ..., vom ... Februar 2014 in Höhe von € 2.311,66, des Instituts für Pathologie, Standort Harlaching, ... München, vom ... Februar 2014 in Höhe von € 248,94 und von Dr. ..., Belegärztin für Anästhesie, ... Klinik ...-..., ... München vom ... Februar 2014 in Höhe von € 596,80.

Mit Bescheid vom 14. März 2014 gewährte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach, Bezügestelle Beihilfe 2, zu den mit Antrag vom 28. Februar 2014 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von € 353,61. Zu den Rechnungen vom ... Februar 2014, vom ... Februar 2014 und vom ... Februar 2014 für Aufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Ehefrau lehnte das Landesamt die Gewährung von Beihilfe ab. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass ein Anspruch auf Beihilfeleistungen sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt ist auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus (Art. 96 Abs. 2 Sätze 3 - 5 BayBG). Zu den beantragten Aufwendungen könne deshalb keine Beihilfe gewährt werden. Zur Rechnung vom ... Februar 2014 wurde weiter darauf hingewiesen, die Behandlung habe nicht durch Chefärzte, sondern durch Belegärzte stattgefunden. Diese sei nicht beihilfefähig.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 19. März 2014 gegen den Bescheid vom 14. März 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe am 16. Dezember 2013 bei der damals für ihn zuständigen Beihilfestelle München bei Frau ... (später berichtigt in ...) extra angerufen. Ihm sei die Kostenübernahme für die stationäre Knie-OP seiner Frau als Privatpatientin in der ...-Klinik mit den üblichen Abzügen bestätigt worden. Ebenfalls habe er sowohl in der Praxis des behandelnden Arztes (...) als auch in der ...-Klinik bei der Angabe seiner Krankenversicherung bei der Aufnahme (... + Beihilfe für stationäre Behandlung) nichts davon erfahren, dass Belegärzte bei der Beihilfe nicht abgerechnet werden könnten. Er sei dabei nicht darauf hingewiesen worden, dass es hier bei den Wahlleistungen einen Unterschied zwischen der Behandlung durch den Chefarzt oder einen Belegarzt gebe. Seine Frau habe also „im guten Glauben“ an eine Kostenübernahme durch die Beihilfe diese Behandlung angetreten.

Mit Bescheid vom 10. April 2014 gewährte das Landesamt zu der Rechnung vom ... Februar 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von € 183,69. Bei der Rechnung über die Unterkunft der Ehefrau bestehe ein Beihilfeanspruch mit einem Bemessungssatz von 100%. Unberührt bleibe der Abzug von € 7,50 je Aufenthaltstag für die abgeschlossene Wahlleistung Zwei-Bett-Zimmer (Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 BayBG).

In Bezug auf das Versicherungsverhältnis der Ehefrau seien bei einer Wahlleistungsvereinbarung nur die Chefarztrechnungen erstattungsfähig, erkenntlich an den Abzügen in Höhe von 25% des Rechnungsbetrages.

Der Kläger hielt mit Schreiben vom 14. April 2014 seinen Widerspruch vom 19. März 2014 aufrecht, soweit ihm das Landesamt nicht abgeholfen hatte. Der Bescheid enthalte keinerlei Begründungen für die Ablehnung. Die Beihilfestelle sei ihrer Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei, der bei richtiger Information durch eine Art der Abrechnung mit den Belegärzten hätte vermieden werden können.

Das früher für die Bearbeitung von Beihilfeanträgen des Klägers zuständige Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, hielt auf Bitte der Dienststelle Ansbach mit Vermerk vom ... Mai 2014 fest, die Sachbearbeiterin Frau ... erinnere sich nicht mehr an das Telefonat mit dem Kläger, da es eine Routineangelegenheit betroffen habe. Aus diesem Grunde sei auch keine Gesprächsnotiz gefertigt worden. Zum Zeitpunkt des Anrufs des Klägers am 16. Dezember 2013 habe die Zuständigkeit für den Fall bereits bei der Dienststelle Ansbach gelegen, weshalb in München die Daten - insbesondere über das Versicherungsverhältnis der Ehefrau - nicht mehr zur Verfügung gestanden seien. Auskünfte würden nur unter dem ausdrücklichen Hinweis erteilt, dass diese - ohne Zugriff auf die Daten - nur sehr allgemeiner und unverbindlicher Natur sein könnten.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2014, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, teilte das Landesamt für Finanzen dem Kläger mit, der Widerspruch sei unbegründet. Aus der dienstlichen Stellungnahme der zuständigen Referatsleiterin der Beihilfestelle München komme zum Ausdruck, dass die Sachbearbeiterin Frau ... dem Kläger mangels Zugriffs auf das elektronische Abrechnungssystem und Akten aufgrund Zuständigkeitsverlagerung an die Beihilfestelle Ansbach eine verbindliche Zusicherung der Kostenübernahme nicht erteilt, sondern lediglich allgemeine Auskünfte gegeben habe. Selbst für den Fall, dass ein derartiges Telefonat stattgefunden haben sollte, könnten daraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden, da eine Zusicherung der Kostenübernahme gemäß Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG der Schriftform bedurft hätte.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Juni 2014 erhob der Kläger Klage gegen den Beihilfebescheid vom 14. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2014. In der Klagebegründung vom 8. August 2014 wurde beantragt:

I. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Ansbach, Bezügestelle Beihilfe 2 vom 14. März 2014, Gz. 54213-90037045 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Ansbach, Bezügestelle Beihilfe 2 vom 26. Mai 2014, Geschäftszeichen P 1820-22/14-54/2 wird aufgehoben, soweit der Beklagte den erstattungsfähigen Betrag zu den Rechnungen vom 14. Februar 2014 über € 248,94, vom 18. Februar 2014 über € 2.311,66 und vom 28. Februar 2014 über € 596,80 auf jeweils € 0,00 festgesetzt und eine Festsetzung einer diesbezüglichen Beihilfe in Höhe von € 3.157,40 abgelehnt hat.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, den erstattungsfähigen Betrag aus den Rechnungen vom 14. Februar 2014 über € 248,94, vom 18. Februar 2014 über € 2.311,66 und vom 28. Februar 2014 über € 596,80 auf € 3.157,40 festzusetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger und seine Ehefrau hätten ein seit Geburt schwerstbehindertes Kind, das nicht von einer Privatversicherung aufgenommen worden sei. Deshalb sei der Kläger nach seiner Verbeamtung mit seiner Familie freiwilliges Mitglied in der ... geblieben und habe die Krankenversicherungsbeiträge ohne Zuschüsse seines Dienstherrn alleine entrichtet. Die Abrechnung sei zu einer Quote 50:50 erfolgt, wodurch sich die Beihilfestelle erhebliche Ausgaben erspart habe, da die Kosten teurer Hilfsmittel wie Spezialrollstühle und -pflegebetten und insbesondere bei den Windeln für das schwerstbehinderte Kind durch die ... übernommen worden seien. Im Jahr 2008 sei der Kläger dann von der Beihilfestelle vor die Wahl gestellt worden, entweder für ambulante Behandlungen nur als Kassenpatient Leistungen zu erhalten oder eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Da die DEBEKA-Versicherung für die behinderte Tochter des Klägers und seiner Ehefrau den dreifachen Risikozuschlag verlangt habe, sei die Ehefrau des Klägers als Rentnerin mit der gemeinsamen Tochter in der ... verblieben mit der mündlichen Zusage der Kostenübernahme bei stationären Behandlungen.

Am 16. Dezember 2013 habe sich der Kläger mit der zum damaligen Zeitpunkt für ihn zuständigen Beihilfestelle München in Verbindung gesetzt und bei der dortigen Sachbearbeiterin, Frau ..., um Mitteilung gebeten, ob die Kosten für die stationäre Knie-Operation seiner Frau als Privatpatientin in der ...-Klinik bestätigt würden. Dies habe Frau ... bestätigt.

Bei seiner Ablehnung des Beihilfeantrages lasse das Landesamt für Finanzen die besondere Familiensituation des Klägers und seiner Ehefrau unberücksichtigt. Es sei zu prüfen, inwieweit ein Ausnahmefall im Sinne des § 49 Abs. 3 BayBhV in Betracht komme. Bei seinem Telefongespräch am 16. Dezember 2013 habe der Kläger von Frau ... konkrete Informationen bezüglich einer konkreten ärztlichen Behandlung erbeten und von ihr eine positive Bestätigung der Beihilfefähigkeit erhalten. Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 Beamtenstatusgesetz könne der Beklagte sich auch nicht unter Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG seiner Zahlungsverpflichtung entziehen. Jedenfalls stünde dem Kläger bei einer derartigen Falschauskunft ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Dadurch dass die Beihilfestelle ihrer Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, sei dem Kläger ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von € 3.157,40 entstanden, sofern ein entsprechender Beihilfeanspruch nicht bestehen sollte. Auch der Umstand, dass die mit Rechnungen vom ... Februar 2014 und ... Februar 2014 abgerechneten operativen Eingriffe der Ehefrau des Klägers durch Belegärzte und nicht durch Chefärzte durchgeführt worden seien, stehe der Beihilfefähigkeit der Behandlungskosten nicht entgegen. Die Ehefrau des Klägers sei durch die behandelnden Ärzte bzw. durch die Krankenhäuser zu keinem Zeitpunkt vor die Wahl gestellt worden, ob eine Behandlung durch einen Chefarzt oder einen Belegarzt vorgenommen werden solle. Es entspreche auch gängiger Praxis im orthopädischen Bereich, dass operative Eingriffe durch den Belegarzt durchgeführt werden. Für die Ehefrau des Klägers sei ein Beihilfesatz von 100% zugrunde zu legen, wie vom Landesamt in seinem Teilabhilfebescheid vom 10. April 2014 auch eingeräumt worden ist.

Das Landesamt beantragte mit Schreiben vom 26. September 2014,

die Klage abzuweisen.

Dem Kläger stehe eine weitere Beihilfe für die Aufwendungen anlässlich des stationären Aufenthalts seiner Ehefrau nicht zu. Bei Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie der Ehefrau des Klägers, könnten nach Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG nur zu Aufwendungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und für Wahlleistungen im Krankenhaus ergänzende Beihilfeleistungen gewährt werden. Die ärztlichen Behandlungen durch Belegärzte fielen nicht unter diese Wahlleistungen. Sie entsprächen nicht der Chefarztbehandlung im Krankenhaus.

Ebenso wenig könne der Kläger seinen Anspruch aus der erteilten Auskunft ableiten. Zutreffend sei ihm mitgeteilt worden, dass die Kosten einer stationären Behandlung eines Privatpatienten sowie für in Anspruch genommene Wahlleistungen abzüglich der Eigenbehalte beihilfefähig seien. Anhaltspunkte, dass die Ehefrau des Klägers Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sei, für die der strenge Sachleistungsverweis gelte, seien nicht ersichtlich gewesen und auch seitens des Klägers nicht vorgetragen worden. Mangels Schriftlichkeit stelle die Auskunft keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG dar.

Letztlich lägen auch die Voraussetzungen eines besonders begründeten Ausnahmefalls im Sinne des § 49 Abs. 3 BayBhV nicht vor. Dem Kläger verblieben im vorliegenden Fall nicht Krankheitskosten in unzumutbarem Umfang, da durch die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung die notwendige medizinische Versorgung abgesichert werde. Soweit über diese Sachleistungen hinaus für eine Behandlung, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, keine Beihilfe gewährt werde, sei dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unbedenklich. Dem gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten verbleibe lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet werde.

Der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 4. August 2015 und die Klagepartei mit Schreiben vom 18. August 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von € 3.157,40. Die Bescheide des Beklagten vom 14. März 2014 und vom 10. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2014 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Grundsätzlich werden gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, wie der Ehefrau des Klägers, ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus.

Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen handelt es sich indes nicht um Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG.

Im Bayerischen Beamtengesetz findet sich keine Definition des Begriffs „Wahlleistungen im Krankenhaus“. Zur Auslegung und zur Bestimmung, welche Leistungen hierunter fallen sollen, können die Regelungen der Bayerischen Beihilfeverordnung herangezogen werden. Entsprechend der Ermächtigungsnorm des Art. 96 Abs. 5 BayBG wird dort näher geregelt, welche Aufwendungen im Einzelfall beihilfefähig sein sollen. Die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen ist in § 28 BayBhV geregelt. Demnach sind grundsätzlich beihilfefähig Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden; hierzu zählen insbesondere die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG). Beihilfefähig sind ferner nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BayBhV, abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG, die Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 22 Abs. 1 BPflV) sowie eine gesondert berechnete Unterkunft.

Art und Umfang von Wahlleistungen orientieren sich seit 1. Januar 2005 ausschließlich an den Vorgaben des § 17 KHEntgG. Danach sind Wahlleistungen vor der Inanspruchnahme schriftlich zu vereinbaren (§ 17 Abs. 2 KHEntgG, vgl. Mildenberger, Beihilferecht Stand 1. März 2015, Anm. 3 (3) zu § 28 BayBhV, Anm. 9 (2) zu § 26 Abs. 1 BayBhV). Unter wahlärztlichen Leistungen sind nur Leistungen der im Krankenhaus angestellten oder beamteten Ärzte, jedoch nicht belegärztliche Leistungen zu verstehen. Die Leistungserbringung durch Belegärzte ist nämlich gesondert in § 18 KHEntgG geregelt, auf den § 28 BayBhV gerade nicht Bezug nimmt. Bei belegärztlichen Leistungen handelt es sich - auch wenn diese in einem privaten Krankenhaus entstehen - nicht um Wahlleistungen in Form der wahlärztlichen Leistungen (so zum vergleichbaren rheinlandpfälzischen Beihilferecht BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2/14 - juris Rn. 17; zum bayerischen Beihilferecht VG München, U. v. 27.5.2010 - M 17 K 09.3880 - juris Rn. 28).

Für dieses Ergebnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der wortgleichen Vorgängervorschrift des Art. 86 a Abs. 2 Satz 5 BayBG a. F. In den entsprechenden Gesetzesmaterialien werden im Zusammenhang mit dem Begriff Wahlleistungen stets nur die „Chefarztbehandlung“ und das „Zweibettzimmer“ als Fallgruppen der Wahlleistungen im Krankenhaus, nicht jedoch belegärztliche Leistungen genannt (vgl. LT-Drs. 15/6302 S. 7).

Auch Sinn und Zweck des Art. 96 BayBG gebieten die vorgenommene und nicht etwa eine weite Auslegung des Begriffes Wahlleistungen im Krankenhaus. Nach dem Willen des Gesetzgebers enthält Art. 96 BayBG nämlich einen strengen Sachleistungsverweis, d. h. der Beihilfeanspruch ist subsidiär ausgestaltet. Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt usw. durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen mehr. Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen (vgl. Mildenberger, a. a. O., Anm. 2 (1) zu § 6 Abs. 1 BayBhV). Diese strenge Sachleistungsverweisung gebietet es somit, Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG eng auszulegen und zu belegärztlichen Leistungen keine Beihilfeleistungen zu erbringen, da ein kostenfreier Behandlungsanspruch durch Inanspruchnahme von Sachleistungen bestünde (vgl. Mildenberger, a. a. O., Anm. 4 (13) zu § 6 Abs. 1 BayBhV). Aufgrund der Sachleistungsverweisung können deshalb zu Leistungen von Belegärzten keine Beihilfeleistungen erbracht werden, da ein kostenfreier Behandlungsanspruch besteht. Eine Beihilfeabrechnung als „ärztliche Wahlleistungen“ kommt nicht in Betracht, da es sich nach den ärztlichen Begriffsbestimmungen des Krankenhausrechts bei einem Belegarzt deshalb nicht um einen Wahlarzt handelt, weil er nicht am Krankenhaus angestellt ist. Die Situation ist damit nicht anders zu bewerten als eine ambulante Behandlung durch einen Kassenarzt, mit dem der Patient eine privatärztliche Behandlung - und damit eine eigenständige Liquidation - vereinbart hat (Mildenberger a. a. O., Anm. 4 (13) zu § 6 Abs. 1 BayBhV).

Die Statuierung eines strengen Sachleistungsverweises durch den Gesetzgeber hält auch einer verfassungsmäßigen Prüfung stand (vgl. BayVerfGH, E. v. 24.6.2008 - Vf. 3-VII-07 - BayVBl 2009, 239; E. v. 8.10.2012 - Vf-VII-07 - juris Rn. 26 ff.).

Aus alledem ergibt sich, dass, da die Rechnungen vom ... Februar 2014 (Gemeinschaftspraxis Drs. ...) und vom ... Februar 2014 (Dr. ... - Belegärztin für Anästhesie) unstreitig für Leistungen von Belegärzten erstellt wurden, diese Aufwendungen nicht als Wahlleistungen beihilfefähig sind. Die Rechnung vom ... Februar 2014 (Institut für Pathologie) beinhaltet Kosten für histologische Untersuchungen, die, wie in der Rechnung vermerkt, auf Veranlassung des Belegarztes Dr. ... vorgenommen worden sind. Deshalb gehören auch diese Leistungen nicht zu den beihilfefähigen Wahlleistungen.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Beihilfe auch nicht aus der ihm am 16. Dezember 2013 telefonisch erteilten Auskunft einer Sachbearbeiterin am Landesamt für Finanzen herleiten. Es kann dahin gestellt bleiben, welchen genauen Inhalt die Auskunft hatte, denn um einen Anspruch zu begründen, hätte das Landesamt nach Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG die Beihilfefähigkeit der beabsichtigten ärztlichen Behandlung in der... Klinik München-... schriftlich zusagen müssen. Das war hier unstreitig nicht der Fall.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Beihilfegewährung ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht, die die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn ergänzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 24.1.2012 - 2 C 24/10 - juris) erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Die Fürsorgepflicht verlangt aber nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 2 C 127/07 - juris Rn. 8,12; U. v. 10.6.1999 - 2 C 29/98 - juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vg. BayVGH, B. v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Heilmittel ganz bzw. teilweise selbst tragen muss, in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt und unzumutbar belastet wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. a. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 18ff.).

Der Anspruch kann insbesondere nicht auf § 49 Abs. 3 BayBhV gestützt werden. Hiernach kann die oberste Dienstbehörde - im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen - in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung eines strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen.

Mit der Schaffung einer solchen allgemeinen Härtefallregelung soll der Anspruch auf Fürsorge für den Bereich der Beihilfe konkretisiert werden. Die Bayerische Beihilfeverordnung ist so ausgestaltet, dass Krankheits- und Pflegekosten typischerweise nicht zu einer Gefährdung des amtsangemessenen Lebensunterhalts der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familie führen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es allerdings, auch dann eine angemessene Beihilfe zu gewähren, wenn die in der BayBhV vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe nicht erfüllt sind, die Versagung einer Beihilfe aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls aber eine besondere Härte für den Beamten bedeuten würde. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein besonderer Härtefall wird nicht bereits dann anzunehmen sein, wenn keine der besonderen Härtefallregelungen anwendbar ist. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Kriterien können sein, dass eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden kann oder jemand aus sonstigen Gründen unverschuldet in eine Notlage gerät, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familie gefährdet (vgl. VG Würzburg, U. v. - W 1 K 12.815 - juris Rn. 22). Es muss sich um besondere Ausnahmesituationen handeln, deren außergewöhnliche Form zu einer existentiellen Belastung für den Beamten und seiner Familie führen können (Mildenberger, Beihilferecht Stand 1. März 2015, Anm. 4 (1) zu § 49 Abs. 3 BayBhV). Für eine solche außergewöhnliche Ausnahmesituation, die vom Leistungskatalog der Beihilfeverordnung nicht abgedeckte Aufwendungen erfordert hat, bestehen im Falle des Klägers und seiner Familie keine Anhaltspunkte.

3. Es besteht auch kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Verbindung mit § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):

3.1 Gemäß § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Diese Vorschrift ist Ausfluss der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Beamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Die allgemeine Fürsorgepflicht umfasst die Pflicht des Dienstherrn, nach Gesetz und Recht tätig zu werden und insbesondere auch Schäden vom Beamten abzuwenden (vgl. VG Ansbach, U. v. 30.10.2013 - AN 11 K 13.01017 - juris Rn. 26 m. w. N.).

3.2 Ein Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt, die adäquat kausal den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat und eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen vorliegt. Zunächst muss ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen vorliegen, deren er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient hat, wobei die Beweislast hierfür der Beamte trägt, der daraus einen Anspruch herleitet. Bei Feststellung objektiv pflichtwidrigen Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen muss dem Dienstherrn weiter deren Verschulden - und zwar regelmäßig fahrlässiges Verhalten - zuzurechnen sein, wobei der allgemeine Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB auch hier gilt. Weiter muss zwischen der Fürsorgepflichtverletzung und dem Schaden (§§ 249ff. BGB) ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, wobei die im Zivilrecht entwickelten Grundsätze gelten und den Beamten auch insoweit die materielle Beweislast trifft (VG Ansbach, U. v. 30.10.2013 - AN 11 K 13.01017 - juris Rn. 27 m. w. N.; BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - juris Rn. 56; BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - juris Rn. 17; VG München, U. v. 2.10.2014 - M 17 K 14.2696 - UA S. 14).

3.3 Diese Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht vorliegt und zudem von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen ist.

3.3.1 Erteilt der Dienstherr mit oder ohne Verpflichtung eine Auskunft, so muss diese richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Demgegenüber obliegt dem Dienstherrn aber keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Allerdings können in besonderen Fallgestaltungen Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen, wie beispielsweise eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis oder wenn sich der Beamte erkennbar im Irrtum befindet, insbesondere wenn er sich unklar oder zweifelhaft erklärt oder wenn er um eine ausdrückliche Auskunft bittet. Dieser primäre Erfüllungsanspruch auf Fürsorgepflicht kann sich bei Nichterfüllung dann in einen sekundären Schadensersatzanspruch umwandeln, da insoweit Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht zwingend entgegenstehen (VG Ansbach, U. v. 30.10.2013 - AN 11 K 13.01017 - juris Rn. 26 m. w. N.; BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123,175 Rn. 59; U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BVerwGE 104,55/58).

3.3.2 Der Umstand, dass der Anspruch auf Beihilfeleistungen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt ist auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG. Diese Informationen konnte sich der Kläger daher unschwer und in zumutbarer Weise verschaffen. Denn es ist Aufgabe des Klägers, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kümmern. Dem Bediensteten obliegt es, in seinen eigenen Angelegenheiten die zumutbare Sorgfalt anzuwenden, so dass erwartet werden muss, dass er sich über die relevanten Vorschriften selbst informiert (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2011 - 15 ZB 02.1631 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BVerwGE 104,55/58; LAG Nds., U. v. 9.9.1997 - 12 Sa 2121/96 - juris Rn. 33; BVerwG, U. v. 29.10.1992 - 2 C 19/90 - juris Rn. 20). Wenn er sich über die Auslegung des Begriffs „Wahlleistungen im Krankenhaus“ nicht im Klaren war, hätte er gezielt um Auskunft bitten müssen. Nach dem Aktenvermerk der angerufenen Sachbearbeiterin beim unzuständigen Landesamt, Dienststelle München, war das nicht der Fall. Für diesen Umstand ist jedoch der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Vielmehr ergibt sich aus dem Aktenvermerk, dass Auskünfte über die Rechtslage nur in allgemeiner Form erteilt wurden, schon weil die Dienststelle München wegen des Übergangs der Zuständigkeit auf die Dienststelle Ansbach keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten des Klägers mehr hatte. Das wenig substantiierte Vorbringen des Klägers spricht vielmehr dafür, dass er die telefonischen Aussagen missverstanden haben könnte. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zulasten des Klägers.

3.3.3 Schließlich liegt auch ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB) vor, wenn der Beamte seiner Pflicht zur Einsichtnahme in die relevanten Regelungen und zur Einholung von Auskünften nicht nachkommt. Dieses Mitverschulden steht einer Schadensersatzpflicht des Dienstherrn grundsätzlich entgegen (BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BVerwGE 104,55).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
3 Referenzen - Urteile
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published on 23/04/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung in einem privaten Krankenhaus entstanden sind
published on 02/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.
published on 24/01/2012 00:00

Tatbestand 1 Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind

1.
seine persönlichen Leistungen,
2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,
4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

(2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.

(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.