Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 16 K 15.3571

bei uns veröffentlicht am12.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 22. Juli 2015 und vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Hilfsweise begehrt er die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Mit seit 29. Dezember 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2009 wurde der Kläger wegen Betruges in 6.643 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug fünf Jahre (Az. ...). Der vom Kläger verursachte Schaden beträgt nach den Feststellungen des Amtsgerichts EUR 150.255,85. Mit Beschluss vom ... Mai 2012 verwarf das Amtsgericht ... einen Wiederaufnahmeantrag des Klägers in Bezug auf das Urteil vom ... Dezember 2009 als unzulässig (Az. ...). Mit Beschluss des Landgerichts ... vom ... Juli 2012 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... als unbegründet verworfen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen diese Gerichtsentscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... September 2013 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) vom 30. Juni 2010 wurde die Approbation des Klägers als Arzt widerrufen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Sachverhalt begründet, der im Strafurteil vom ... Dezember 2009 festgestellt worden war.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2011 (Az. 21 BV 11.55) zurückgewiesen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom ... Februar 2014 zurückgewiesen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen den Bescheid vom ... Juni 2010 sowie die dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... März 2014 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Am 31. März 2014 gab der Kläger seine Approbationsurkunde zurück. Am 15. April 2014 stellte der Kläger bei der Regierung erstmals einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 der Bundesärzteordnung (BÄO). Er nahm diesen Antrag auf Empfehlung der Regierung mit Schreiben vom 28. August 2014 wieder zurück.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2015 wurde die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56g Strafgesetzbuch (StGB) erlassen, da sich der Verurteilte bewährt habe und die Bewährungszeit abgelaufen sei (Az. ...).

Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers bei der Regierung erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Approbation als Arzt hätte dem Kläger nie entzogen werden dürfen, da das Amtsgericht ... im Ergebnis zu Unrecht vom Vorliegen des Betrugstatbestandes ausgegangen sei, wie sich aus einem vom Kläger eingeholten Rechtsgutachten ergebe. Ausführungen zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO würden sich folglich erübrigen. Da das Strafurteil keinen Bestand habe, würden auch keine einen etwaigen Entfall der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes indizierenden Umstände vorliegen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2015, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 30. Juli 2015 zugestellt, lehnte die Regierung den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger müsse nach ständiger Rechtsprechung die nicht in Zweifel zu ziehenden Tatsachenfeststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil auch im approbationsrechtlichen Verfahren gegen sich gelten lassen. Auch die auf einer Verständigung nach § 257c Strafprozessordnung (StPO) beruhenden Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung dürften zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit bei Entscheidungen über den Entzug der ärztlichen Approbation gemacht werden. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen würden, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe gemäß § 359 StPO vorlägen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären könnten. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Fall gegeben sein könnte, seien nicht ersichtlich. Die Regierung habe als Approbationsbehörde vorliegend keinen Anlass, den Sachverhalt anders als die Strafgerichte zu beurteilen. Auch das vorliegende Rechtsgutachten könne hierbei zu keiner anderweitigen Beurteilung führen, da es als eigene Meinung des Verfassers weder eine neue Tatsache noch ein Beweismittel darstelle, welches gewichtig genug sei, um für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu sprechen; sowohl unter dem Aspekt, dass sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung erfolglos ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben worden sei, als auch, dass der sich darauf stützende Bescheid der Regierung durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen eingehend geprüft und für richtig befunden worden sei. Eine Wiedererteilung der Approbation an den Kläger bzw. die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO komme vorliegend nicht in Betracht, da dies erst nach Ablauf einer außerberuflichen Bewährungszeit möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers bei der Regierung die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in der Praxis in der...straße 5, ..., für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung führte der damalige Bevollmächtigte an, dass die außerberufliche Bewährungszeit abgelaufen sei und es vor diesem Hintergrund hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Kläger nach Ablauf der weiteren Zweijahresfrist der Berufserlaubnis nach § 8 BÄO die Würdigkeit und Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO wiedererlangt habe. Der für die Erlangung der Würdigkeit erforderliche Reifeprozess beginne zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Annahme der Unwürdigkeit führenden Verfehlungen durch den Betroffenen eingestellt worden seien. Hierbei sei es unerheblich, ob die Einstellung der Verfehlung auf einem freien Willensentschluss oder auf dem Aufdecken und der Ahndung durch Dritte beruhe. Es sei nicht sachgerecht an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in dem das Verwaltungsverfahren über den Approbationswiderruf abgeschlossen sei, oder auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die strafrechtliche Bewährungszeit ende. Insoweit verweist der Bevollmächtigte auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachen (NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15). Die Maßstäbe des Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt, sei die erforderliche Bewährungszeit des Klägers bereits abgelaufen.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 10. November 2015 zugestellt, lehnte die Regierung den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 BÄO ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis der Regierung die außerberufliche Bewährungszeit mit dem letzten im konkreten Fall maßgeblichen Ereignis zu laufen beginne. Dies könne die Bestandskraft des Widerrufsbescheids sein, die Rechtskraft eines Strafurteils oder auch der Ablauf einer strafrechtlichen Bewährungsfrist. Im Fall des Klägers habe die außerberufliche Bewährungszeit am 29. Dezember 2014 begonnen, da die strafrechtliche Bewährungszeit des Klägers am 28. Dezember 2014 geendet habe. Bereits vorher gezeigtes Wohlverhalten könne die außerberufliche Bewährungszeit nicht mindern, da der Kläger insoweit unter dem Druck der strafrechtlichen Bewährungszeit gestanden habe und sich deswegen bemüht habe, sich einwandfrei zu verhalten. Die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit hinge zudem nicht allein vom Zeitablauf ab. Die Prognose, dass der Kläger seine beruflichen Pflichten zukünftig ordnungsgemäß ausüben werde, stelle sich als negativ dar, da er insbesondere nicht bereit sei, das Unrecht seiner damaligen Verfehlung einzusehen. Hierfür spreche unter anderem, dass der Kläger die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2009 immer noch als Fehlurteil ansehe. Die Erteilung einer Berufserlaubnis mache keinen Sinn, da momentan nicht zu erwarten sei, dass nach Ablauf von weiteren zwei Jahren die Würdigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers wieder vorliegen werden. Da der Kläger über einen Zeitraum von fast sechs Jahren keine Einsicht entwickelt habe, sei auch nicht zu erwarten, dass sich diese Einstellung nach einem weiteren Zeitraum von zwei Jahren zum Gegenteil verändern werde.

Am 19. August 2015 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten zu 1. Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2015. Am 7. Dezember 2015 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten zu 2 Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2015.

Zur Begründung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2015 trug der Bevollmächtigte zu 1 im Wesentlichen vor, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, dem Kläger mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht länger verwehrt werden könne, da die den Widerruf tragenden Gründe dies nicht erforderten. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei weder unwürdig noch unzuverlässig. Er sei dies auch in der Vergangenheit nicht gewesen. Es liege auch sonst kein Versagungsgrund vor, so dass er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation habe. Er habe sich bereits nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erscheinen lasse. Das Strafurteil vom ... Dezember 2012 beruhe auf falschen Rechtsauffassungen. Das Strafurteil sei sachlich falsch, weil der Kläger die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe. Nach den gutachterlichen Feststellungen im vorgelegten Sachverständigengutachten vom ... April 2015 verstoße die Annahme, der Kläger habe bei seinen Patienten und bzw. oder den privaten Krankenversicherungen dadurch einen Vermögensschaden herbeigeführt, dass er die erbrachte und abrechenbare Leistung in der Rechnung in irreführender Weise auf zwei verschiedene Leistungstermine aufgespalten habe, gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des Bundesverfassungsgerichts. In einem Verwaltungsverfahren, wie hier, müssten neue rechtliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Haltbarkeit des Strafurteiles berücksichtigt werden. Bei der Art der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert worden sei bzw. bei einer Wiedererteilung der Approbation erschüttert werde. Schließlich habe kein schwerwiegender und folgenreicher bzw. schadensträchtiger Abrechnungsfehler vorgelegen. Weiter sei auch und vor allem mit einer Wiederholung nicht zu rechnen. Der Kläger habe nach dem Strafurteil die beanstandete Abrechnungspraxis schließlich umgehend eingestellt; er habe danach nach den Empfehlungen der Landesärztekammer abgerechnet. Seit 2010 habe er wie zuvor wieder unbeanstandet seine Berufspflichten erfüllt. Er habe sich in den letzten Jahren einwandfrei verhalten. Der Kläger sei zudem existentiell auf die Wiedererteilung der Approbation angewiesen. Unter anderem sei die Praxis noch nicht abbezahlt und die Bezüge aus der Bayerischen Ärzteversorgung würden nicht ausreichen, um den Lebensstandard - auch unter Berücksichtigung von Einschnitten - aufrechtzuerhalten.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten zu 1 hat der Bevollmächtigte zu 2 ergänzt. In einer Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 29. Juli 2015 werde zutreffend für den Beginn des geforderten Wohlverhaltens auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verfehlungen beendet worden seien. Dabei komme Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden seien, ein geringeres Gewicht zu. Der Kläger habe die beanstandete Abrechnungsmethode seit Ende 2005 eingestellt; insoweit sei es nicht zutreffend, dass der Kläger das beanstandete Verhalten erst nach seiner Verurteilung eingestellt habe. Seitdem seien mehr als zehn Jahre vergangen. Dem Kläger sei erst mit Zustellung der Anklage im Oktober 2009 bewusst gewesen, dass er sich strafbar gemacht haben könnte. Zuvor habe es zwar wegen der beanstandeten Abrechnungsmethode bereits Ermittlungen gegen den Kläger gegeben, der Kläger habe jedoch davon ausgehen können, dass er sich nicht strafbar gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft ... habe mit Einstellungsverfügung vom ... Januar 2003 ein Verfahren eingestellt (Az. ...). Auch noch am 24. April 2007 sei die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk davon ausgegangen, dass die Abrechnungsmethode des Klägers zu keinem betrugsrelevanten Schaden führen würde, wenn der Kläger die Patienten in einer Sitzung in allen vier Bereichen (Wirbelsäule, Extremitäten, Schädel und viscelar) behandelt hätte (Az. ...). Daher komme dem Zeitraum zwischen Anfang 2006 und Oktober 2009 für den Reifeprozess des Klägers mehr Gewicht zu als dem Zeitraum von November 2009 bis heute. Die Schwere der Straftaten des Klägers relativiere sich dadurch, dass der Kläger einen Abrechnungsfehler begangen habe, der sich in 6643 Fällen multipliziert habe. Der Kläger habe den Beruf des Arztes bis zur Rückgabe seiner Approbation im Frühjahr 2014 ohne Beanstandungen ausgeübt. Der Kläger sei zudem auch einsichtig, eine etwaige Uneinsichtigkeit beruhe auf der Beratung durch seine Prozessbevollmächtigten. Laien, die sich auf den Rat eines Fachanwalts verließen, könne hieraus kein Vorwurf gemacht werden.

Der Kläger habe sich vom 29. September 2015 bis zum 10. Oktober 2015 an einen freiwilligen Arbeitseinsatz für den ...bund beteiligt. Weiter würden 34 Briefe von Patienten, die sich in ärztlicher Behandlung bei dem Kläger befunden hätten, eine hohe menschliche Kompetenz des Klägers und dessen zuversichtliche Ausstrahlung bestätigen.

Der Kläger habe am 12. März 2016 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erhalten. Die zuständige Landeshauptstadt München habe festgestellt, dass der Kläger wieder würdig und zuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (DVHeilprG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

ihm die vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass die Regierung keine derart gewichtigen Zweifel an dem Strafurteil hege, die sie dazu veranlassen könnten, den Sachverhalt anders als eine Vielzahl damit befasster Gerichte zu beurteilen. Der Kläger habe erst einen kleinen Teil seiner außerberuflichen Bewährungszeit absolviert. Die außerberufliche Bewährungszeit habe erst nach dem 28. Dezember 2014, dem Ende der strafrechtlichen Bewährungszeit, begonnen. Finanzielle oder familiäre Aspekte seien nicht zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 hat der Bevollmächtigte zu 2 auf eine Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) hingewiesen, aus der sich ein Angebot der damals in der Sitzung anwesenden Vertreter der Regierung gegenüber dem Kläger ergibt. Danach habe die Regierung damals lediglich eine außerberufliche Bewährungszeit von zwei Jahren bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO für notwendig gehalten.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 24. März 2016, dass das im damaligen Prozess gemachte Vergleichsangebot keine zum jetzigen Zeitpunkt bindende Zusage darstelle. Es habe sich um ein bedingtes Angebot gehandelt. Nach der jetzigen Verwaltungspraxis sei ein Zeitraum von drei Jahren außerberuflicher Bewährungszeit nach dem letzten maßgeblichen Ereignis notwendig, bevor eine Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt werden könne.

Der Bevollmächtigte zu 2 des Klägers führte unter dem Verweis auf die Rechtsprechung (insbesondere) des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die außerberufliche Bewährungszeit mit Einstellung der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen Anfang 2006 begonnen habe. Der Kläger habe sich acht Jahre beruflich und zwei Jahre außerberuflich bewährt. Es sei zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Berufserlaubnis gegeben, wobei das Ermessen auf Null reduziert sei. Der Kläger habe seine Abrechnungsmethode zu einem Zeitpunkt umgestellt, zu dem nicht sicher gewesen sei, ob die beanstandete Abrechnungsmethode überhaupt strafbar sei.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im dazugehörigen Eilverfahren (M 16 E 15.3563) und im Verfahren M 16 K 10.3784 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

A. Der Kläger begehrt mit seinem hilfsweise gestellten Antrag in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015, die Regierung zu verpflichten, ihm eine ärztliche Erlaubnis zu erteilen. Nach § 88 VwGO ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2015 und die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine ärztliche Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit zu erteilen, begehrt.

B. Mit dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 hat der Kläger seine Klage erweitert. Die damit verbundene Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich, da der Zuspruch einer Erlaubnis nach § 8 BÄO als ein Minus zum Zuspruch der beantragten Approbation angesehen werden kann. Nach der gesetzlichen Regelung kann eine Erlaubnis nach § 8 BÄO dann erteilt werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllt sind, insbesondere, wenn noch kein Verhalten prognostiziert werden kann, das eine Unwürdigkeit oder eine Unzuverlässigkeit ausschließt (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.6.2015 - Au 2 E 14.1733 - juris Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 27; VG München, U.v. 6.8.2002 - M 16 K 01.2779 - juris Rn. 40).

C. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch die Regierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klage war daher insoweit abzuweisen. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis gem. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden ist, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen im Ermessen der Regierung, so dass diese zur Neubescheidung zu verpflichten war. Die beantragte Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO enthält als Minus einen Bescheidungsantrag. Da § 8 Abs. 1 BÄO eine Zurückstellung der Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war der Bescheid vom 22. Juli 2015 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat (vgl. VG Freiburg, U. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 19 und 27).

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht keinen Anspruch auf eine Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Da die Beteiligten mit der Fortführung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren, tritt dieser Zeitpunkt an Stelle des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung.

I.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u. a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit (oder Unzuverlässigkeit) für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen an. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4 f.).

II.

Die im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) festgestellten Voraussetzungen für eine Unwürdigkeit bestehen beim Kläger auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, weiter fort. Eine Unzuverlässigkeit des Klägers wurde im damaligen Urteil nicht festgestellt.

1. Zunächst führt das vom Kläger eingeholte Rechtsgutachten zu keiner anderslautenden Bewertung des strafrechtlich gewürdigten Sachverhalts im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (vgl. insoweit auch VG München, B.v. 14.9.2015 - M 16 E 15.3563 - juris Rn. 25). Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. November 2010 ausgeführt hat, kann der in rechtskräftigen Strafurteilen festgestellte Sachverhalt - ebenso wie die vorgenommene strafgerichtliche Würdigung - regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 359 StPO, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind, vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können. Es bedarf insoweit der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der in dem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen können (vgl. BVerwG, B.v.13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 18.10.2011 - 21 BV 11.55 - juris Rn. 28 ff.). Die vom Kläger geltend gemachte abweichende Rechtsauffassung sowie das hierzu vorgelegte Rechtsgutachten stellen keine Beweismittel in diesem Sinne dar, welche sich auf den strafrechtlich gewürdigten Sachverhalt beziehen.

2. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Arzt einen Reifeprozess durchläuft. Den erforderlichen Reifeprozess hat ein Arzt erfolgreich durchlaufen, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7).

3. In der Rechtsprechung wird die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn des erforderlichen Reifeprozesses maßgeblich ist, nicht einheitlich gesehen. Jedoch wird nicht nur der Beginn des Reifeprozesses verschieden beurteilt, sondern auch die Dauer des Reifeprozesses teilweise nach unterschiedlichen Regelzeiträumen bewertet. Allen Ansichten in der Rechtsprechung ist gemeinsam, dass sie nicht auf feste zeitliche Grenzen für die Wiedererlangung der Würdigkeit abstellen, sondern eine Gesamtschau vornehmen. Nach allen in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Ansichten, hat der Kläger den erforderlichen Reifeprozess noch nicht durchlaufen, weshalb ihm keine Approbation zu erteilen ist.

a. Die Rechtsprechung der süddeutschen Verwaltungsgerichte im Land Baden-Württemberg und im Freistaat Bayern knüpft bislang in aller Regel an den Zeitpunkt an, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 - juris Rn. 59; VG Regensburg, U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn.65; VG Würzburg, U.v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 - juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, B.v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22; VG Stuttgart U.v. 21.09.2006 - 4 K 2576/06 - juris Rn. 20, 24). Die süddeutsche Rechtsprechung fordert darüber hinaus grundsätzlich das Vorliegen einer außerberuflichen Bewährungszeit. Während eines schwebenden Straf- und/oder Widerrufverfahrens wird sich ein Betroffener besonders rechtstreu verhalten, so dass diesem Umstand nach der süddeutschen Rechtsprechung kein besonderes Gewicht zukommen kann. Im Rahmen einer Gesamtschau ist zu untersuchen, ob der jeweilige Arzt den erforderlichen Reifeprozess durchlaufen hat. Der Zeitablauf, für den die süddeutsche Rechtsprechung vielfach einen Regelzeitraum von fünf Jahren annimmt, ist nur ein Faktor unter vielen, wobei der schlichte Zeitablauf allein nicht ausreicht, den grundlegend erforderlichen Persönlichkeitswandel anzunehmen.

Die außerberufliche Bewährungszeit begann nach der süddeutschen Rechtsprechung mithin vorliegend frühestens am 13. Februar 2014 (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014, Az. ...), mit dem die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde). Richtigerweise wäre wohl auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Approbation am 31. März 2014 abzustellen. Der Zeitraum der - wohlwollend für den Kläger gerechnet vom 13. Februar 2014 bis heute - mit zwei Jahren und etwas mehr als zwei Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der tatmehrheitlich in mehr als 6.000 Fällen über mehrere Jahre begangenen Straftaten des Klägers und den zu Unrecht erhaltenen ärztlichen Honoraren in Höhe von mehr als EUR 150.000,00 zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden.

Der Umstand, dass der Kläger die strafgerichtliche Verurteilung vom ... Dezember 2009 noch im Eilverfahren auf (vorläufige) Erteilung einer Approbation als Fehlurteil ansah (vgl. VG München, B.v. 14.9.2015 - M 16 E 15.3563 - juris Rn. 21), spricht ebenfalls gegen das vollständige Durchlaufen eines Reifeprozesses, der es erlaubt, den erforderlichen Persönlichkeitswandel beim Kläger anzunehmen. Auch eine Antragstellung zur Neuerteilung einer Approbation unmittelbar nach Abschluss der Gerichtsverfahren betreffend den Approbationswiderruf am 15. April 2014 - d. h. kurz nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2014 - zeugt nicht von einer Einsicht in ein vorangegangenes Fehlverhalten (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 21 ZB 06.1880 - juris Rn. 10) und das erforderliche Durchlaufen eines Reifeprozesses. Daran ändert auch die anwaltliche Beratung des Klägers, alle Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, nichts. Der Kläger hat die jeweiligen Rechtsanwälte offensichtlich selbst beauftragt und mandantiert. Den ersten Antrag auf Wiedererteilung der Approbation hat der Kläger sogar selbst gestellt.

Die süddeutsche Rechtsprechung erlaubt es, auch weitere Umstände in die Gesamtwürdigung einfließen zu lassen, die vor einer außerberuflichen Bewährungszeit liegen. Der Kläger hat die beanstandete Abrechnungsmethode bereits Anfang 2006 bzw. Ende 2005 eingestellt. Von Anfang 2006 bis Anfang 2014 hat der Kläger zudem weiter als Arzt praktiziert und ordnungsgemäß abgerechnet. Auch wenn diese Zeiträume in die Gesamtwürdigung mit dem nach der süddeutschen Rechtsprechung gebotenen eher geringen Gewicht einbezogen werden, ändert das nichts an der noch nicht wieder erlangten Würdigkeit.

Besondere Umstände, durch welche der Kläger in aktiver Weise über den bloßen Umstand einer beanstandungsfreien Lebensführung an der Wiederherstellung seiner Würdigkeit besonders mitgewirkt hat, sind nicht ersichtlich. Der sehr kurze Einsatz für Bergbauern kann insoweit nicht herangezogen werden. Der Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung und der Zeitraum der Tätigkeit für Bergbauern erwecken zudem den Eindruck, dass der Kläger noch für das hiesige Gerichtsverfahren versuchte, Fakten zu schaffen, die besonders für einen Reifeprozess sprechen.

Für den noch nicht absolvierten Reifeprozess spricht auch der von der süddeutschen Rechtsprechung angenommene Regelzeitraum von fünf Jahren. Diese fünf Jahre sind noch nicht abgelaufen, sondern allenfalls erst zur Hälfte absolviert. Das Gericht betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass dieser Regelzeitraum keinesfalls schematisch anzuwenden ist, vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Einzelfalls erlaubt hier mangels wieder erlangter Würdigkeit keine Erteilung einer Approbation

b. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 21 ff. und B.v. 23.09.2015 - 8 LA 126/15 - juris Rn. 12 ff.) beginnt die Bewährungszeit mit dem Einstellen der zum Vorwurf gemachten Handlungen. Das erforderliche Wohlverhalten ist auch während eines behördlichen Verfahrens möglich. Ein Appell der Läuterung durch behördliche oder gar gerichtliche Entscheidung betrachtet die niedersächsische Rechtsprechung als nicht notwendig. Darüber hinaus nimmt die niedersächsische Rechtsprechung auch eine Gesamtwürdigung vor. Dabei kommt Zeiten der inneren Reifung unter Eindruck eines behördlichen Verfahrens ein geringeres Gewicht zu. Zu berücksichtigen sind ferner die Art und Schwere sowie Zahl der Verfehlungen. Die Dauer der Reifezeit bei gravierenden Verfehlungen im außerberuflichen Wirkungskreis setzt die niedersächsische Rechtsprechung grundsätzlich mit mindestens fünf Jahren und mit mindestens acht Jahren im beruflichen Wirkungskreis fest. Die niedersächsische Rechtsprechung lehnt sich nach eigener Angabe an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit an. Die Auswirkung des Drucks eines straf- und approbationsrechtlichen Verfahren auf die Dauer der gesamten Bewährungszeit beurteilt die niedersächsische Rechtsprechung auch in einer Gesamtschau, wobei das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 30) in einem Einzelfall von einem Verhältnis von drei zu zwei ausgegangen ist. In den vorgenannten Entscheidungen wurden viereinhalb Jahre Bewährungszeit unter Druck eines straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahrens in drei Jahre Bewährungszeit umgerechnet.

Auch nach der niedersächsischen Rechtsprechung ist die erforderliche Wohlverhaltensphase des Klägers noch nicht beendet. Seit dem Einstellen der fehlerhaften Abrechnung sind rund zehn Jahre vergangen. Zugunsten des Klägers unterstellt das Gericht, dass er erst mit Zustellung der Anklage im Oktober 2009 von einer möglichen Strafbarkeit seines Verhaltens ausgehen konnte. Ab Oktober 2009 bis zum Frühjahr 2014 stand der Kläger beinahe durchgehend unter dem Eindruck eines Strafverfahrens und des Approbationswiderrufsverfahrens. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren, der mit einem deutlich geringeren Gewicht als die weiteren fünfeinhalb Jahre Bewährungszeit zu werten ist.

Die vom Kläger begangenen Abrechnungsbetrügereien sind schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Arztes, so dass nach dem aufgezeigten Maßstab der niedersächsischen Rechtsprechung regelmäßig ein Reifeprozess von mindestens acht Jahren zu absolvieren ist, um eine Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel annehmen zu können. In diesem Zusammenhang merkt das erkennende Gericht nochmals an, dass auch die niedersächsische Rechtsprechung keineswegs von starren Regelzeiträumen ausgeht und ebenfalls eine Gesamtschau vornimmt.

Das Gericht erachtet es im Fall des Klägers für angemessen, von dem viereinhalb Jahre währenden Bewährungszeitraum unter dem Eindruck eines straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahrens eine Reifedauer von zwei Jahren anzuerkennen. Hierbei berücksichtigt das Gericht die fehlende Einsichtigkeit des Klägers hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 16 E 15.3563. Auch hat der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet und so ärztliche Honorare in Höhe von mehr als EUR 150.000,00 zu Unrecht erhalten. Dieses Fehlverhalten wiegt offensichtlich schwer. Zugunsten des Klägers ist das Ausbleiben neuer Vorwürfe berufsrechtlicher Verfehlungen zu werten, wobei der Kläger unter dem Eindruck des strafrechtlichen Verfahrens und des Verfahrens rund um den Widerruf seiner Approbation besonders darauf geachtet haben wird, keine neuen Verfehlungen zu begehen.

Zu den vorgenannten (umgerechneten) zwei Jahren Bewährungszeit kommen weitere fünfeinhalb Jahre Bewährungszeit, die voll zu zählen sind. Damit kommt der Kläger auf eine Bewährungszeit von insgesamt siebeneinhalb Jahren. Diese Bewährungszeit ist nach den Maßstäben der niedersächsischen Rechtsprechung nicht ausreichend. Der Zeitraum von acht Jahren ist zwar auch nach dieser Rechtsprechung kein Dogma. Das erkennende Gericht erachtet es aber als angemessen, hier siebeneinhalb Jahre Bewährungszeit nicht ausreichen zu lassen. Hierfür sprechen die bereits soeben genannten Gesichtspunkte und die Ausführungen zu der süddeutschen Rechtsprechung.

c. Die vom Kläger zitierte sächsische Rechtsprechung (SächsOVG U.v. 13.03.2012 - 4 A 18/11 - Rn. 36 ff.) fordert in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Verwaltungsgerichte zunächst, dass sich etwas zum Guten gewandt haben muss. Dies setzt im Fall der Unwürdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus. Ein innerer Reifeprozess hängt jedoch nicht von dem Eintritt rechtlicher Tatsachen ab. Eine Bewährung und innere Reife während einer Tätigkeit innerhalb des bisherigen und wieder angestrebten Berufes scheint nach der sächsischen Rechtsprechung am ehesten die Gewähr zu bieten, dass sich der Betreffende in maßgebender Weise zum Guten gewandelt hat, da dies die Bedingungen sind, unter denen er auch zukünftig seine Fähigkeit zu beanstandungsfreier Berufsausübung zeigen muss. Es ist nicht auf die rein zufällige Rechtskraft einer Widerrufsentscheidung abzustellen, zumal dadurch die Geltendmachung von Rechtsschutz zu Nachteilen bei Wiedererteilung der Approbation führen würde. Daher ist auch das Verhalten während eines laufenden Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Approbation zu berücksichtigen. Die sächsische Rechtsprechung nimmt eine Gesamtschau vor. Auch im Zusammenhang mit der sächsischen Rechtsprechung verbietet sich jede schematische Anwendung von bestimmten Zeitabläufen, zumal das vorgenannte Urteil keinen Regelzeitraum für die Wiedererlangung der Würdigkeit vorgibt.

Wie bereits bei Anwendung der süddeutschen und niedersächsischen Rechtsprechung ausgeführt, ist nicht erkennbar, dass der Kläger zum aktuellen Zeitpunkt bereits den erforderlichen Reifeprozess endgültig durchlaufen hat. Dafür sprechen die bereits oben aufgeführten Tatsachen, vor allem der Umstand, dass der Kläger die strafgerichtliche Verurteilung vom ... Dezember 2009 mindestens noch bis Herbst des Jahres 2015 im Verfahren M 16 E 15.3563 vor dem Verwaltungsgericht München als fehlerhaft ansah.

d. Das Bundesverwaltungsgericht (jüngst BVerwG B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7) fordert für die Wiederherstellung der Würdigkeit, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“, nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen.

Auf welchen Zeitpunkt sich die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Beginn des erforderlichen Reifeprozesses bezieht, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das erkennende Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich zumindest so auslegen lässt, dass auf den Zeitpunkt des Einstellens der zum Vorwurf gemachten Verfehlungen abzustellen ist.

Aber auch bei einer für den Kläger günstigen Auslegung hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation, da es an dem erforderlichen Durchlaufen des Reifeprozesses fehlt. Nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Würdigkeit des Klägers wiederhergestellt ist. Hierfür sprechen die bereits bei den anderen Rechtsansichten ausgeführten Argumente, insbesondere die noch im Herbst 2015 gezeigte Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Strafbarkeit der fehlerhaften Abrechnungsmethode.

4. Dem Kläger wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München am 12. März 2016 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erteilt. Daraus folgt allerdings nicht, dass der Kläger wieder würdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die für die Erteilung der Ausübung der Heilkunde entscheidende Norm des § 2 Abs. 1 Buchst. f der ersten DVHeilprG und die hier streitentscheidende Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO völlig verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe beinhalten. § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVHeilprG spricht von sittlicher Zuverlässigkeit. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO verwendet die Begriffe der Zuverlässigkeit und der Würdigkeit. Diese Begriffe sind nach ihrem Wortlaut nicht deckungsgleich, auch der durch die Rechtsprechung geprägte Inhalt der beiden Begriffe ist verschieden.

a. An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVHeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben (vgl. VG Bremen, U.v. 26.09.2013 - 5 K 909/12 - juris Rn. 27).

b. An der hier entscheidenden Würdigkeit fehlt es, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dies setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Hierfür ist unerheblich, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4).

D. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen der Regierung, so dass sie im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war (VG Freiburg, U.v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 30).

I.

§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einem Arzt, dessen Approbation widerrufen worden ist und der einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Freiburg, U.v. 16.4.2008 - 1 K 2521/07 - juris Rn. 17 ff., VG Freiburg, U.v. 22. Mai 2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 27 und VG Gießen, U.v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - juris Rn. 31). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, nämlich hier die Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber noch nicht erfüllt sind, jedoch im Verlauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO vorliegen werden (vgl. NdsOVG, B.v 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 16 und 17; im Sinne einer „Bewährungserlaubnis“ auch Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 BÄO Rn. 4).

II.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Der Kläger erfüllt - wie dargelegt - im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Erteilung einer Approbation noch nicht. Entgegen der Auffassung der Regierung rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis nach § 8 BÄO zu versagen.

Die Würdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs wird prognostisch innerhalb der maßgeblichen Frist von zwei Jahren wieder hergestellt sein. Entscheidend ist insoweit der im schriftlichen Verfahren greifende Zeitpunkt der Urteilsfassung.

1. Seit der Rückgabe der Approbation durch den Kläger am 31. März 2014 sind mittlerweile zwei Jahre vergangen. Auf diesen Zeitpunkt ist für den Beginn der von der süddeutschen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise oben) geforderten außerberuflichen Bewährungszeit abzustellen.

a. Es ist keine Entscheidung ersichtlich, die auf das Ende der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit für den Beginn des erforderlichen Reifeprozesses abstellt. Die Regierung benennt auch keine Rechtsprechung, die diese Ansicht belegt. Das von der Regierung zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408) stellt lediglich fest, dass der dortige Kläger vor dem Ende der strafvollstreckungsgerichtlichen Bewährungszeit unter einem Druck zum Wohlverhalten stehe. Gleichwohl knüpft auch dieses Urteil für den Beginn des Reifeprozesses an einen anderen Zeitpunkt an, nämlich an die Haftentlassung aus der Justizvollzugsanstalt des dortigen Klägers (VG Regensburg U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn. 64). Darüber hinaus konstatiert das Verwaltungsgericht Regensburg im damals zu entscheidenden Einzelfall, dass es im Hinblick auf die Tragweite und Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit und wegen des insgesamt langen Zeitraums, der seit der Begehung der Straftaten verstrichen ist, unverhältnismäßig wäre, dem Kläger auch nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit noch eine weitere außerberufliche Bewährungszeit aufzuerlegen (VG Regensburg U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn. 107). Auch diese Feststellung des Verwaltungsgerichts Regensburg stützt die Rechtsansicht der Regierung nicht.

b. Ein Anknüpfen an den Zeitpunkt des Endes der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit würde im vorliegenden Einzelfall nicht im Einklang mit der Forderung der süddeutschen Rechtsprechung einer „außerberuflichen Bewährungszeit“ (so die Rechtsprechung ausdrücklich, vgl. die Nachweise oben bei Darstellung der süddeutschen Rechtsprechung) stehen, da die strafvollstreckungsrechtliche Bewährungszeit - wie im Fall des Klägers - nach dem Beginn der außerberuflichen Phase liegen kann. Sobald der Kläger nicht mehr beruflich tätig war, bestand auch kein Druck mehr sich (beruflich) einwandfrei zu verhalten. Eine mögliche weitere Straftat außerhalb des beruflichen Bereichs hätte zudem nicht zwingend einen Widerruf der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach sich gezogen. Entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO hätte der Kläger eine weitere Straftat begehen müssen, die erkennen lässt, dass er sich die Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen und er sich nicht ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei verhalten wird. Ein Arzt steht ferner auch ohne strafvollstreckungsrechtliche Bewährungsphase in der außerberuflichen Bewährungszeit zur Wiedererlangung der Approbation unter einem gewissen Druck zum Wohlverhalten, da erneute Verfehlungen zeigen, dass sich das Verhalten eines Arztes eben nicht zum Guten gewandt hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7). Ein Abstellen auf das Ende der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit ist auch aus anderen Gründen nicht sachgerecht.

c. Im Fall von betroffenen Ärzten, die gegen den behördlichen Widerruf ihrer Approbation nicht den Rechtsweg beschreiten, würde die strafvollstreckungsrechtliche Bewährungszeit möglicherweise erst Jahre nach der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit und der Rückgabe der Approbation enden. Gleichwohl würde nach Ansicht der Regierung - diese konsequent angewandt - erst zu diesem Zeitpunkt die außerberufliche Bewährungszeit beginnen, obwohl ein Betroffener in solchen Fällen bereits für Jahre zuvor nicht als Arzt tätig war und sich damit möglicherweise bereits seit längerem außerberuflich bewährt hat.

2. Ein bloßer Zeitablauf von zwei weiteren Jahren außerberuflicher Bewährung ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs prognostisch allein nicht ausreichend. Jedoch erkennt das Gericht beim Kläger einen mittlerweile greifenden Reifeprozess, der prognostisch innerhalb der nächsten zwei Jahre abgeschlossen sein wird.

Erkennbar ist der Kläger von seiner Ansicht, dass die strafrechtliche Verurteilung ein Fehlurteil darstellt, in den letzten Monaten abgerückt. Abgesehen von dem Schriftsatz vom 18. August 2015 vertritt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr die Rechtsansicht, dass das strafrechtliche Urteil ein Fehlurteil sei. Vielmehr beschränkt er sich mit der Argumentation der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte zu der Frage der Wiedererlangung der Würdigkeit, was keineswegs gegen einen Reifeprozess spricht.

Der Kläger erweckte in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 zudem auch nicht den Eindruck, dass er sein fehlerhaftes Abrechnungsverhalten weiterhin für richtig hält.

3. Das durchaus zu berücksichtigende Wohlverhalten in der Vergangenheit stützt aus Sicht des Gerichts die Prognose, dass der Kläger mit dem Ablauf von zwei weiteren Jahren die Würdigkeit zur Ausübung des Berufs des Arztes wieder erlangt haben wird.

Auch die süddeutsche Rechtsprechung erlaubt es weitere Umstände in die Gesamtwürdigung einfließen zu lassen, die vor einer außerberuflichen Bewährungszeit liegen. Dementsprechend stellt die bayerische Rechtsprechung (vgl. etwa VG Bayreuth, U.v. 03.04.2012 - B 1 K 10.242 - juris Rn. 43) fest, dass dem Wohlverhalten vor einer außerberuflichen Bewährungszeit kein besonderes Gewicht zukommt - die bayerische Rechtsprechung verbietet es hingegen nicht, eine solche Phase des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat die beanstandete Abrechnungsmethode bereits Anfang 2006 bzw. Ende 2005 eingestellt. Von Anfang 2006 bis Anfang 2014 hat der Kläger zudem weiter als Arzt praktiziert und ordnungsgemäß abgerechnet. Der Umstand, dass die Verfehlungen des Klägers bereits zehn Jahre zurückliegen und dass er acht Jahre ordnungsgemäß als Arzt praktiziert hat, muss daher ebenfalls - mit dem gebotenen geringen Gewicht - in die Prognose der Wiedererlangung der Würdigkeit des Klägers einbezogen werden.

4. Eine zu der Rechtsansicht des Gerichts vergleichbare Bewertung wurde bereits im Verfahren M 16 K 10.3784 in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010 von der Regierung vor dem Verwaltungsgericht München vertreten. Damals wurde dem Kläger angeboten, ihm nach Ablauf von zwei Jahren außerberuflicher Bewährungszeit eine Erlaubnis nach § 8 BÄO zu erteilen. Zum Zeitpunkt der damaligen mündlichen Verhandlung waren auch noch kein Ablauf von rund zehn Jahren nach Einstellen der Verfehlungen und acht Jahren beruflicher Bewährung gegeben, wie das mittlerweile der Fall ist. Trotzdem sah die Regierung eine außerberufliche Bewährungszeit von zwei Jahren bis zum Erteilen einer Erlaubnis nach § 8 BÄO als angemessen an. Es wurde damals auch noch nicht auf das Ende der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit abgestellt, so dass der Kläger bereits während noch laufender Bewährung wieder als Arzt hätte tätig werden könne.

Mittlerweile bewertet die Regierung die erforderliche Länge der außerberuflichen Bewährungszeit abweichend und fordert den Ablauf einer längeren Zeitspanne, nämlich von drei Jahren, beginnend mit Ablauf der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit. Der Hinweis der Regierung auf eine nunmehr geänderte Verwaltungspraxis und der diesbezügliche Aktenvermerk vermögen insoweit jedoch nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass der Aktenvermerk in weiten Teilen den Eindruck vermittelt, dass zur Wiedererlangung der Würdigkeit eines Arztes bestimmte Zeitspannen vergehen müssen. Die Feststellung, dass ein Arzt wieder würdig ist, - das sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich betont - ist eine Einzelfallbetrachtung, die sich nicht in ein Korsett aus Regelzeiträumen zwängen lässt, mögen diese auch die alltägliche Verwaltungsarbeit der Regierung erleichtern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, U.v. 29. Juli 2010 - RO 5 K 09.2408), auf Grundlage dessen die Regierung auf den Ablauf der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit abstellte, war der Regierung zudem am 16. November 2010 bekannt. Die Regierung war in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (VG Regensburg, U.v. 29. Juli 2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn. 24, 29 und 46) selbst beteiligt.

5. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO erscheint auch vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt, geboten. Zugunsten des Klägers spricht insoweit auch, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden (vgl. VG Freiburg, U.v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 29).

6. Aufgrund dieser Erwägungen hält es das Gericht für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die neuerdings von der Regierung vertretene Rechtsposition, erst drei Jahre nach Ablauf des Endens der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsphase in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich nicht halten. Allerdings wird die Regierung im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO noch Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt.

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffern 16.1 und 1.1.4 des Streitwertkatalogs.)

Maßgeblich ist der Streitwert des Hauptantrags. Eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht vorzunehmen, da derselbe Gegenstand betroffen ist.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2015 - M 16 E 15.3563

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller b

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 16 K 15.4215

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

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(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Mit seit 29. Dezember 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2009 wurde der Antragsteller wegen Betruges in 6.643 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 100,- EUR verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. ...). Mit Beschluss vom ... Mai 2012 verwarf das Amtsgericht ... einen Wiederaufnahmeantrag des Klägers in Bezug auf das Urteil vom ... Dezember 2009 als unzulässig (Az. ...). Mit Beschluss des Landgerichts ... vom ... Juli 2012 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... als unbegründet verworfen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen diese Gerichtsentscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... September 2013 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) vom ... Juni 2010 wurde die Approbation des Antragstellers als Arzt widerrufen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Sachverhalt begründet, der im Strafurteil vom ... Dezember 2009 festgestellt worden war.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 (Az. 21 BV 11.55) zurückgewiesen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 zurückgewiesen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen den Bescheid vom ... Juni 2010 sowie die dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... März 2014 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Am 15. April 2014 stellte der Antragsteller bei der Regierung erstmals einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 der Bundesärzteordnung - BÄO. Er nahm diesen Antrag auf Empfehlung der Regierung mit Schreiben vom 28. August 2014 wieder zurück.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2015 wurde die gegen den Antragsteller verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56 g StGB erlassen, da sich der Verurteilte bewährt habe und die Bewährungszeit abgelaufen sei (Az. ...).

Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Regierung erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Approbation als Arzt hätte dem Antragsteller nie entzogen werden dürfen, da das Amtsgericht ... im Ergebnis zu Unrecht vom Vorliegen des Betrugstatbestandes ausgegangen sei, wie sich aus einem vom Antragsteller eingeholten Rechtsgutachten ergebe. Ausführungen zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO würden sich folglich erübrigen. Da das Strafurteil keinen Bestand habe, würden auch keine einen etwaigen Entfall der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes indizierenden Umstände vorliegen.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. Juli 2015 zugestellt, lehnte die Regierung den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt ab.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller müsse nach ständiger Rechtsprechung die nicht in Zweifel zu ziehenden Tatsachenfeststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil auch im approbationsrechtlichen Verfahren gegen sich gelten lassen. Auch die auf einer Verständigung nach § 257 c StPO beruhenden Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung dürften zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit bei Entscheidungen über den Entzug der ärztlichen Approbation gemacht werden. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen würden, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe gemäß § 359 StPO vorlägen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären könnten. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Fall gegeben sein könne, seien nicht ersichtlich. Die Regierung habe als Approbationsbehörde vorliegend keinen Anlass, den Sachverhalt anders als die Strafgerichte zu beurteilen. Auch das vorliegende Rechtsgutachten könne hierbei zu keiner anderweitigen Beurteilung führen, da es als eigene Meinung des Verfassers weder eine neue Tatsache noch ein Beweismittel darstelle, welches gewichtig genug sei, um für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu sprechen; insbesondere unter dem Aspekt, dass sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung erfolglos ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben worden sei, als auch, dass der sich darauf stützende Bescheid der Regierung durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen eingehend geprüft und für richtig befunden worden sei. Eine Wiedererteilung der Approbation an den Antragsteller bzw. die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO komme vorliegend nicht in Betracht, da dies erst nach Ablauf einer außerberuflichen Bewährungszeit möglich sei.

Am 19. August 2015 erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2015 (M 16 K 15.3571).

Weiter stellte er einen Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es bestehe ein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei. Er müsse gegebenfalls die Praxis schließen bzw. verkaufen, wenn er eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsse. Er würde praktisch einem lebenslangen Berufsverbot ausgesetzt sein. Die nach § 8 Abs. 1 BÄO vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, könne dem Antragsteller mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht länger verwehrt werden, da die den Widerruf tragenden Gründe dies nicht erforderten. Der Antragsteller sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei weder unwürdig noch unzuverlässig. Er sei dies auch in der Vergangenheit nicht gewesen. Es liege auch sonst kein Versagungsgrund vor, so dass er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation habe. Er habe sich bereits nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erscheinen lasse. Das Strafurteil vom ... Dezember 2012 beruhe auf falschen Rechtsauffassungen. Der Antragsteller sei nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges zwangsläufig den Verlust der Approbation zur Folge haben würde. Das Strafurteil sei zudem sachlich falsch, weil der Antragsteller die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe. Nach den gutachterlichen Feststellungen im vorgelegten Sachverständigengutachten vom ... April 2015 verstoße die Annahme, der Antragsteller habe bei seinen Patienten und bzw. oder den privaten Krankenversicherungen dadurch einen Vermögensschaden herbeigeführt, dass er die erbrachte und abrechenbare Leistung in der Rechnung in irreführender Weise auf zwei verschiedene Leistungstermine aufgespalten habe, gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des Bundesverfassungsgerichts. In einem Verwaltungsverfahren - wie hier - müssten neue rechtliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Haltbarkeit des Strafurteiles berücksichtigt werden. Bei der Art der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert worden sei bzw. bei einer Wiedererteilung der Approbation erschüttert werde. Schließlich habe kein schwerwiegender und folgenreicher bzw. schadensträchtiger Abrechnungsfehler vorgelegen. Weiter sei auch und vor allem mit einer Wiederholung nicht zu rechnen. Der Antragsteller habe nach dem Strafurteil die beanstandete Abrechnungspraxis schließlich umgehend eingestellt; er habe danach nach den Empfehlungen der Landesärztekammer abgerechnet. Es könne dem Antragsteller auch nicht angelastet werden, dass er das Vorliegen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens bestreite. Schließlich sei die Wiedererteilung der Approbation verfassungsrechtlich geboten. Deren Versagung müsse am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG erforderlich sein, um wichtige Gemeinschaftsgüter zu schützen, was nicht der Fall sei. Gegen eine Erforderlichkeit des Widerrufes spreche auch das Wohlverhalten des Antragstellers nach der Erkennung der umstrittenen Abrechnung. Seit 2010 habe er wie zuvor wieder unbeanstandet seine Berufspflichten erfüllt. Er habe sich in den letzten Jahren einwandfrei verhalten. Er sei weiter existenziell auf die umgehende Wiedererteilung der Approbation angewiesen. Ergänzend werde eine Erklärung seines Steuerberaters vom ... August 2015 mit dem Hinweis vorgelegt, dass ein Praxisverlust 2015 zu erwarten sei. In einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 29. Juli 2015 werde zutreffend für den Beginn des geforderten Wohlverhaltens auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verfehlungen beendet worden seien. Dies würde im Falle des Antragstellers bedeuten, dass die geforderte „Bewährungszeit“ von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiedererteilung der Approbation längst vorüber gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt gemäß § 123 VwGO,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Die Regierung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, der Antragsteller habe die für eine Wiedererteilung notwendige Bewährungszeit von in seinem Fall drei Jahren erst zu einem kleinen Teil abgeleistet. Schon aus diesem Grund könne zum jetzigen Zeitpunkt eine Wiedererteilung der Approbation nicht erfolgen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung habe der Schutz der Rechtsordnung und der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten den persönlichen und privaten Belangen des Antragstellers vorzugehen. Nach Ableistung der außerberuflichen Bewährungszeit könne der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen und im Zuge einer zu erteilenden Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufes nach § 8 BÄO zeigen, dass er wieder über die erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit verfüge. Die vorläufige Erteilung einer Approbation sei wegen deren Uneinschränkbarkeit und Unteilbarkeit nicht möglich. Eine vorläufige Regelung, wie zum Beispiel eine zeitliche Befristung, komme ebenfalls nicht in Betracht.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren (M 16 K 15.3571) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist unbegründet.

Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsteller begehrt vorliegend die Wiedererteilung der Approbation als Arzt im Wege einer einstweiligen Anordnung. Die begehrte Approbation ist einer vorläufigen Erteilung nicht zugänglich, da die mit ihr verliehene Berechtigung unteilbar und nicht mit einschränkenden Nebenbestimmungen verknüpft werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.06.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 5). Hiermit wird keine Regelung eines vorläufigen Zustands, sondern die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur eigentlichen Sachentscheidung angestrebt. Eine solche abschließende Entscheidung, die ebenfalls das Ziel der gleichzeitig erhobenen Verpflichtungsklage ist, kann im Verfahren nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris Rn. 9, m. w. N.). Zudem müsste der Antragsteller in einem Klageverfahren voraussichtlich - d. h. der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts zufolge - Erfolg haben. In einem solchen Fall ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 7).

Nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die Erfolgsaussichten der Klage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Approbation erscheinen derzeit allenfalls als offen.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt, welcher der Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom ... Dezember 2009 zugrunde liegt, bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht als Straftat hätte bewertet werden dürfen. Dieser Einwand betrifft unmittelbar die Richtigkeit der Widerrufsentscheidung vom ... Juni 2010 und kann damit nur unter den Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG mit dem vorgelagerten Ziel eines Wiederaufgreifens des Verfahrens geltend gemacht werden; einer Neubewertung des Sachverhalts, welcher dem Strafurteil vom ... Dezember 2009 zugrunde lag, im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO steht ansonsten die Bindungswirkung des Bescheides vom... Juni 2010 entgegen.

Das vom Antragsteller vorgelegte Rechtsgutachten stellt jedoch kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG dar, welches eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es handelt sich dabei nicht um Beweismittel, die Tatsachen begründen, oder seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auf. 2014, Rn. 113 zu § 51). Im Übrigen hat der Antragsteller gleichlautende Einwände bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren geäußert (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 19.10.2011 - 21 BV 11.55 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 16.11.2010 - M 16 K 10.3784 - juris Rn. 22). Das vorgelegte Rechtsgutachten soll lediglich dazu dienen, diese Rechtsauffassung des Antragstellers weiter zu untermauern.

Unabhängig hiervon würde dieses Rechtsgutachten zu keiner anderslautenden Bewertung des strafrechtlich gewürdigten Sachverhalts im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO führen. Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. November 2010 ausgeführt hat, kann der in rechtskräftigen Strafurteilen festgestellte Sachverhalt - ebenso wie die vorgenommene strafgerichtliche Würdigung - regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 359 StPO, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind, vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können. Es bedarf insoweit der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der in dem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen können (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 18.10.2011 - 21 BV 11.55 - juris Rn. 28 ff.). Die vom Antragsteller geltend gemachte abweichende Rechtsauffassung sowie das hierzu vorgelegte Rechtsgutachten stellen keine Beweismittel in diesem Sinne dar, welche sich auf den strafrechtlich gewürdigten Sachverhalt beziehen.

Auch die Voraussetzungen für die erneute Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO liegen hier nicht vor.

Im Falle des Approbationswiderrufs wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Möglichkeit Rechnung getragen, einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen, wenn sich nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens an der Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, d. h. der Arzt das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7) sind daher im Wiedererteilungsverfahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen. Die Approbation ist wieder zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erneut vorliegen. Zuvor kommt unter Umständen bereits die Erteilung einer zeitlich beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6, unter Verweis auf BayLSG, B. v. 27.01.2011 - L 12 KA 85/10 B ER - juris Rn. 26).

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er nach Erlass des Strafurteils die beanstandete Abrechnungsweise umgehend eingestellt und sich an den Empfehlungen der Landesärztekammer orientiert habe. Nach den vorstehenden Maßstäben kann eine geänderte Einschätzung zur Frage der Würdigkeit nicht alleine darauf gestützt werden, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Abrechnungspraxis, welche zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht mehr durchgeführt wird. Vielmehr wird auch von Bedeutung sein, inwieweit eine Änderung der dem Verhalten zugrunde liegenden persönlichen Haltung festgestellt werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller die strafgerichtliche Verurteilung vom ... Dezember 2009 nach wie vor als Fehlurteil ansieht, spricht gegen einen grundlegenden Einstellungswandel; es ist fraglich, ob der Antragsteller mittlerweile akzeptiert hat, dass die Abrechnung ärztlicher Leistungen im Widerspruch zu geltenden Vergütungsregelungen auch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn diese Regelungen eine - aus seiner Sicht - wirtschaftlich nur unzureichende Vergütung der durchgeführten Behandlungen erlauben sollten. Auch eine Antragstellung zur Neuerteilung einer Approbation unmittelbar nach Abschluss der Gerichtsverfahren betreffend den Approbationswiderruf - d. h. kurz nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom ... März 2014 - am ... April 2014 zeugt nicht von einer Einsicht in ein vorangegangenes Fehlverhalten (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 21 ZB 06.1880 - juris Rn. 10).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in der Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2011 festgestellt hat, ist ein Approbationswiderruf bzw. hier die Ablehnung der Wiedererteilung der Approbation auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidungen ergibt sich aus den vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertungen. Insoweit kann der Vortrag des Antragstellers, es bestehe die Gefahr, dass seine Praxis endgültig geschlossen werden müsse, zu keiner anderen Entscheidung führen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes (vgl. Ziff. 16.1 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller hat nach dem Studium der Medizin im Jahr 1984 die ärztliche Prüfung bestanden und war anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Assistenzarzt an verschiedenen Krankenhäusern und ab 1993 als niedergelassener Facharzt für Radiologie berufstätig. Wegen der Vornahme sexueller Handlungen an einer Auszubildenden im Dezember 2003 wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. April 2005 wegen eines Vergehens der Beleidigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, welche er in der Zeit vom 21. Mai 2010 bis zum 25. Februar 2012 verbüßt hat; der Strafrest wurde anschließend zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hatte die Regierung von ... die dem Antragsteller 1984 erteilte ärztliche Approbation widerrufen; der Widerruf wurde durch Rücknahme der dagegen erhobenen Klage am 2. Februar 2011 bestandskräftig.

Am 24. Februar 2014 beantragte der Antragsteller bei der Regierung von ... die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Die Regierung von ... gab den Antrag zuständigkeitshalber an die Regierung von ... ab. Dieser gegenüber ergänzte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend, dass er hilfsweise eine befristete Erlaubnis nach § 8 BÄO begehrte. Auf Veranlassung der Regierung von ... legte der Antragsteller ein nervenärztliches Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 5. Oktober 2014 vor, in dem ihm bescheinigt wird, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet sei, von ihm keine Gefahr für Patienten ausgehe und eine Wiederholung der dem Widerruf der Approbation zugrundeliegenden Straftaten ausgeschlossen sei. Daraufhin erteilte die Regierung von ... dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. November 2014 gemäß § 8 Abs. 1 BÄO die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, befristet bis zum 15. November 2016.

Am 3. Dezember 2014 erhob der Antragsteller zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm die ärztliche Approbation wieder zu erteilen. Hierüber ist noch nicht entschieden worden (Verfahren Au 2 K 14.1732). Gleichzeitig beantragte der Antragsteller, ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführen.

Der Antragsteller begründet sein Begehren damit, dass ihm durch die erteilte Erlaubnis nach § 8 BÄO lediglich eine Tätigkeit als Arzt in eigener Privatpraxis offen stehe; eine solche wolle er aber nicht eröffnen. Dagegen sei ihm eine Tätigkeit als angestellter Arzt im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis bzw. als Praxisvertreter verwehrt, weil er hierfür im Arztregister eingetragen sein müsse, wofür wiederum die Erteilung der Approbation Voraussetzung sei. Die Kassenärztliche Vereinigung ... habe ihm bestätigt, dass ein Vertragsarzt grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder einen Arzt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erfüllt, vertreten werden dürfe. Er benötige daher die ärztliche Approbation, um wieder als Arzt berufstätig werden zu können. Er habe hierauf einen Anspruch, da ihm durch das vorgelegte nervenärztliche Gutachten bescheinigt worden sei, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs weder unwürdig noch unzuverlässig sei. Aus diesem Grund sei ihm auch die Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt worden. Es sei nicht einzusehen, warum er danach zwar in einer eigenen Privatpraxis, nicht aber als angestellter Arzt oder Praxisvertreter tätig werden dürfe.

Durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 8 BÄO sei der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht gegenstandslos geworden. Hierüber habe die Regierung von ... jedoch nicht entschieden; der Bescheid könne allenfalls als stillschweigende Ablehnung seines Antrags verstanden werden. Allerdings habe sich die Regierung mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt; der bloße Hinweis der Regierung von ..., dass nach der Verwaltungspraxis eine Wiedererteilung der Approbation erst fünf Jahre nach Rechtskraft der Entziehung in Betracht komme, sei nicht ausreichend.

Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren sei notwendig, weil ihm entgegen dem Grundrecht der freien Berufsausübung ein wesentlicher Teil der Berufstätigkeit verwehrt werde.

Die Regierung von ... teilte mit, dass die Zuständigkeit für die Wiedererteilung der Approbation am 1. Januar 2015 auf die Regierung von ... übergegangen sei; die Regierung von ... habe dem Antragsteller antragsgemäß eine Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt. Ein weitergehender Antrag sei nicht gestellt worden. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass er sich wegen einer über die Erlaubnis nach § 8 BÄO hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit an die Regierung von... wenden müsse.

Die Regierung von ... teilte mit, dass sie für die Angelegenheit des Antragstellers zuständig sei, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht versteht den Antrag, ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführen, dahingehend, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt begehrt, den Antragsgegner noch vor der Entscheidung im Klageverfahren - vorläufig - zur Wiedererteilung der ärztlichen Approbation zu verpflichten.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (glaubhaft) sein. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller allerdings keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im anhängigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Würde dem Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ärztliche Approbation zu erteilen, würde sich damit die Hauptsache bereits erledigen. Solchen die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, wobei es genügt, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94). Hiervon ausgehend, hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

Der Antragsteller hat angegeben, dass ihm wegen der fehlenden Approbation ein wesentlicher Teil der beruflichen Möglichkeiten als Arzt verwehrt bleibe, weil die Tätigkeit als angestellter Arzt oder Praxisvertreter eine Eintragung im Arztregister erfordere, welche wiederum eine Approbation voraussetze. Auch wenn unterstellt wird, dass diese Einschätzung zutrifft, ergibt sich aus der nicht erteilten Approbation für den Antragsteller nicht unmittelbar ein unzumutbarer Nachteil im genannten Sinn. Vielmehr hat die Regierung von ... dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs ohne Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten gemäß § 8 BÄO erlaubt. Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Berufsfelder sind daher nicht auf eine fehlende Berufsausübungserlaubnis, sondern in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller, offensichtlich in der Folge des Widerrufs seiner Approbation, aus dem Arztregister gestrichen worden ist. Im Übrigen hätte der Antragsteller gemäß der ihm antragsgemäß erteilten Erlaubnis nach § 8 BÄO unbestritten die Möglichkeit, eine berufliche Tätigkeit außerhalb eines Angestellten- oder Vertreterverhältnisses, etwa als Privatarzt in eigener Praxis, auszuüben. Der Antragsteller hat nicht angegeben, aus welchem Grund er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen möchte. Schließlich hat er auch nicht vorgetragen, ob er eine konkrete Tätigkeit als angestellter Arzt oder Praxisvertreter überhaupt in Aussicht hätte, wenn er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllte.

Unabhängig davon kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, nur stattgegeben werden, wenn die begehrte Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558). Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten der Klage im Verfahren Au 2 K 14.1732 nach derzeitigem Stand als offen zu beurteilen.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist, also der Arzt oder die Ärztin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Daraus folgt für die nach § 8 Abs. 1 BÄO vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, dass dem Antragsteller mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot die Approbation nicht länger verwehrt werden kann, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; B. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 - juris Rn. 6). Eine Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag und die Erteilung lediglich einer Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 BÄO kommen dann nicht in Betracht (siehe auch LSG München, B. v. 27.1.2011 - L 12 KA 85/10 B ER - juris Rn. 26).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 - juris Rn. 4; B. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2012 a. a. O.). Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“ (vgl. BVerwG, B. v. 15.11.2012 a. a. O. Rn. 7), nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 11; B. v. 15.11.2012 a. a. O. Rn. 7). Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, wird dabei positiv ins Gewicht fallen, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen werden.

Die Frage, ob, gemessen an diesen Grundsätzen, im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Approbation vorliegen, kann nicht allein aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Unterlagen bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren geklärt werden, sondern muss einer Erörterung und Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bislang fehlt es offensichtlich schon an einer eindeutigen Meinungsbildung des Antragsgegners zu dieser Frage, nachdem die früher zuständige Regierung von ... gemäß der Angabe in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt hat, dass sie lediglich über einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis nach § 8 BÄO entschieden habe, weil der Antragsteller keinen weitergehenden Antrag gestellt habe. Die nunmehr (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeilBZustV) zur Wiedererteilung der Approbation zuständige Regierung von... hat sich, soweit ersichtlich, weder dem Antragsteller noch dem Gericht gegenüber zur Sache geäußert. Der Antragsteller hat zu Recht vorgetragen, dass dem Bescheid der Regierung von ... vom 10. November 2014 nicht zu entnehmen sei, ob sein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation abgelehnt oder zurückgestellt worden sei oder ob die Behörde „schlicht vergessen“ habe, über seinen Antrag zu entscheiden. Tatsächlich enthält der streitgegenständliche Bescheid keine ausdrückliche Entscheidung über die beantragte Wiedererteilung der Approbation; auch seiner Begründung ist hierüber nichts zu entnehmen (vgl. Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG). Aus der Vorschrift des § 8 Abs. 1 BÄO ergibt sich allerdings, dass anstelle einer wieder beantragten Approbation eine Erlaubnis bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation für diesen Zeitraum zurückgestellt werden kann. Die danach erteilte „Bewährungserlaubnis“ ist im Vergleich zur Approbation ein „minus“, die nach der gesetzlichen Regelung dann erteilt wird, wenn noch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllt sind, insbesondere, wenn noch kein Verhalten prognostiziert werden kann, das eine Unwürdigkeit oder eine Unzuverlässigkeit ausschließt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Wird daher eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO erteilt, so lässt dies darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Approbation im Erteilungszeitpunkt nicht vorgelegen haben (so LSG München, B. v. 27.1.2011 a. a. O. Rn. 26). Dies kann jedoch nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres unterstellt werden, was in gleicher Weise für die gegenteilige, vom Antragsteller vertretene Ansicht gilt, sondern bedarf einer Erörterung bzw. Prüfung im Hauptsacheverfahren. Dabei werden das Verhalten des Antragstellers, die nach Abschluss des Widerrufsverfahrens eingetretenen Umstände sowie der zeitliche Abstand zu den Verfehlungen und die seit der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung verstrichene Zeit zu berücksichtigen sein (BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O.).

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei die dort genannte Summe im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

Tenor

Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner widerrufenen Approbation als Arzt.
Der am ... 1953 in Ixelles/Belgien geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Nach Abschluss seines Studiums war er von 1979 bis 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern in Bayern tätig. Am 24.07.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../Ostfriesland eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 wurde die Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Die Revision wurde durch das OLG Oldenburg (- Ss 244/00 -) mit Beschluss vom 30.08.2000 als unbegründet verworfen. Der somit seit dem 31.08.2000 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Spätsommer 1995 ließen sich Mitglieder der Familie G. vom Kläger behandeln. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen der Familie G. und dem Kläger ein näheres Verhältnis, das ab Juni 1996 freundschaftlich geprägt war. In dem Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 missachtete der Kläger das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am ... 1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.5.2000 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ruhen der Approbation des Klägers. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Freiburg, Beschl. v. 9.7.2000 - 3 K 1437/00; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 12.9.2000 - 9 S 1657/00). Mit weiterem Bescheid vom 28.6.2001 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerruf der Approbation als Arzt an. Die gegen diesen Widerruf am 31.7.2001 erhobene Klage wies das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 1246/01 - als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe davon aus, dass sich die Vorfälle so abgespielt hätten, wie sie nach ausführlicher Beweisaufnahme dem Strafurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 zugrundegelegt worden seien. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mit denen er - wie bereits im Strafverfahren - die Straftaten bestritten habe, hätten den Eindruck verstärkt, dass sein Leugnen der Taten - wie auch im Strafverfahren - lediglich eine Schutzbehauptung sei. Im Verhalten des Klägers komme eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und Würde seines ehemaligen Patienten F. G. zum Ausdruck. Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich Mitarbeiter und Patienten ohne Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen oder einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, habe überragende Bedeutung und rechtfertige einen Eingriff in die Berufsfreiheit.
Der gegen das Urteil des VG Freiburg erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2002 (9 S 2606/02) abgelehnt. Der Anfechtungsstreit um den Widerruf der Approbation ist mithin seit Ende Dezember 2002 unanfechtbar abgeschlossen. Mit Beschluss vom 11.10.2002 hatte kurz zuvor die Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 12.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt.
Der Kläger beantragte am 7.2.2003 die Wiedererteilung der Approbation. Mit Schreiben vom 11.2.2003 entgegnete das RP Stuttgart, in der Regel trete es nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in die Prüfung einer solchen Frage ein, wobei dann die Entscheidung über den Antrag gemäß § 8 BÄO zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden könne. Der Kläger erwiderte am 13.3.2003, das ganze Urteil sei ein Justizirrtum und er wolle nochmals unterstreichen, dass die „Taten“, die er niemals begangen habe, sechs Jahre zurücklägen und dass er laut Urteil seinen ärztlichen Beruf auch nie missbraucht habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gemäß § 8 BÄO. Nachdem das RP Stuttgart unter dem 19.3.2003 erneut erklärt hatte, eine Entscheidung komme derzeit nicht in Betracht, reagierte der Kläger zunächst nicht mehr.
Am 28.04.2006 beantragte der (jetzt anwaltlich vertretene) Kläger bei der Regierung von Oberbayern die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass er eine Tätigkeit im Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (Stadt Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis sowie Lörrach) anstrebt. Die Regierung von Oberbayern gab die Bearbeitung daraufhin am 12.7.2006 an das RP Stuttgart ab. Mit Schreiben vom 17.7.2006 teilte das RP Stuttgart dem Kläger mit, es habe sich früher zur Frage der Wiedererteilung bereits wiederholt geäußert und hierbei müsse es mangels neuer oder zusätzlicher Gesichtspunkte bleiben. Der Kläger erwiderte, allein schon der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2005, auf Grund dessen die für die restliche Freiheitsstrafe angeordnete Bewährungszeit ohne Beanstandungen abgelaufen sei, stelle eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar.
Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte das RP Stuttgart den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ebenso ab, wie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich wegen der Verwirklichung gravierender und mit hohem Strafmaß versehener Delikte nach wie vor seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Damit ein solcher Makel entfalle, müsse ein positives Geschehen in Gang gesetzt werden, aus dem der Schluss zu ziehen sei, dass das zerstörte Vertrauen in die Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses wiederhergestellt sei. Allein die teilweise Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die für den Rest angeordnete Bewährungszeit genügten nicht. Bisher seien keine Anhaltspunkte für ein positives Geschehen vorhanden. Im Gegenteil habe der Kläger noch in seinem Antrag vom März 2003 das Strafurteil als Justizirrtum bezeichnet und damit fehlende Unrechtseinsicht gezeigt. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Minderjährigen strahlten länger in die Öffentlichkeit aus, als der Umstand der Verbüßung einer dafür verhängten Freiheitsstrafe bzw. Bewährungszeit. Die Würdigkeit könne erst wieder angenommen werden, wenn sich der Arzt untadelig verhalte und über einen längeren, hier noch nicht erreichten Zeitraum nachweise, dass er Rechtsordnung und Gemeinschaftswerte achte. Es entspreche schließlich auch pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht zurückzustellen und keine Berufserlaubnis zu erteilen. Für die „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO müssten die Eignungsvoraussetzungen in der Regel zwar nicht wie für eine erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Vielmehr sollten gerade persönliche Eigenschaften unter Beweis gestellt und eine Resozialisierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, um das Risiko für Dritte zu begrenzen, fehle jedoch auf Grund der beim Kläger zu verneinenden Würdigkeit.
10 
Der Kläger hat am 14.9.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, am 12.11.2006 habe die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe bestimmte Bewährungszeit geendet. Weder während dieser Zeit, noch danach sei er in strafrechtlich oder berufsrechtlich relevanter Weise negativ in Erscheinung getreten. Das RP Stuttgart verkenne im Rahmen seiner Ermessensbetätigung, dass zwischen den Sexualstraftaten, wegen der er verurteilt worden sei, und seiner Berufsausübung kein Zusammenhang bestehe. Unzutreffend sei ferner die Auffassung der Behörde, es müssten substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein positives Geschehen zur Beseitigung des Makels der Unwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er habe sich vielmehr im Bereich der Sexualstraftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, woraus auf eine Unwürdigkeit geschlossen werden dürfe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 aufzuheben und das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt wiederzuerteilen;
13 
hilfsweise das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Es bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid und führt ferner aus, der Kläger habe durch seine sexuell motivierte Handlungsweise seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet bzw. gegen diese in schwerwiegender Weise verstoßen. Hierdurch sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Ansehen des ärztlichen Berufsstandes noch erheblich in Mitleidenschaft gezogen und ein Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen noch nicht wiederhergestellt. Allein die Verbüßung der Haftstrafe und das als selbstverständlich anzusehende, beanstandungsfreie Absolvieren der strafrechtlichen Bewährungszeit reichten nicht aus, um ein positives Geschehen anzunehmen, welches den Makel der Unwürdigkeit entfallen lasse. Belegt werde hierdurch vielmehr nur, dass es zwischenzeitlich nicht zu einem weiteren negativen Verhalten des Klägers gekommen sei. Wegen der für eine ärztliche Berufsausübung immer noch fehlenden Würdigkeit habe auch schließlich keine Berufserlaubnis erteilt werden können.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (eine Mappe des RP Stuttgart sowie drei Hefte Gerichtsakten betreffend Ruhen und späteren Widerruf der Approbation) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner widerrufenen Approbation als Arzt.
Der am ... 1953 in Ixelles/Belgien geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Nach Abschluss seines Studiums war er von 1979 bis 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern in Bayern tätig. Am 24.07.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../Ostfriesland eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 wurde die Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Die Revision wurde durch das OLG Oldenburg (- Ss 244/00 -) mit Beschluss vom 30.08.2000 als unbegründet verworfen. Der somit seit dem 31.08.2000 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Spätsommer 1995 ließen sich Mitglieder der Familie G. vom Kläger behandeln. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen der Familie G. und dem Kläger ein näheres Verhältnis, das ab Juni 1996 freundschaftlich geprägt war. In dem Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 missachtete der Kläger das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am ... 1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.5.2000 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ruhen der Approbation des Klägers. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Freiburg, Beschl. v. 9.7.2000 - 3 K 1437/00; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 12.9.2000 - 9 S 1657/00). Mit weiterem Bescheid vom 28.6.2001 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerruf der Approbation als Arzt an. Die gegen diesen Widerruf am 31.7.2001 erhobene Klage wies das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 1246/01 - als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe davon aus, dass sich die Vorfälle so abgespielt hätten, wie sie nach ausführlicher Beweisaufnahme dem Strafurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 zugrundegelegt worden seien. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mit denen er - wie bereits im Strafverfahren - die Straftaten bestritten habe, hätten den Eindruck verstärkt, dass sein Leugnen der Taten - wie auch im Strafverfahren - lediglich eine Schutzbehauptung sei. Im Verhalten des Klägers komme eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und Würde seines ehemaligen Patienten F. G. zum Ausdruck. Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich Mitarbeiter und Patienten ohne Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen oder einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, habe überragende Bedeutung und rechtfertige einen Eingriff in die Berufsfreiheit.
Der gegen das Urteil des VG Freiburg erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2002 (9 S 2606/02) abgelehnt. Der Anfechtungsstreit um den Widerruf der Approbation ist mithin seit Ende Dezember 2002 unanfechtbar abgeschlossen. Mit Beschluss vom 11.10.2002 hatte kurz zuvor die Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 12.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt.
Der Kläger beantragte am 7.2.2003 die Wiedererteilung der Approbation. Mit Schreiben vom 11.2.2003 entgegnete das RP Stuttgart, in der Regel trete es nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in die Prüfung einer solchen Frage ein, wobei dann die Entscheidung über den Antrag gemäß § 8 BÄO zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden könne. Der Kläger erwiderte am 13.3.2003, das ganze Urteil sei ein Justizirrtum und er wolle nochmals unterstreichen, dass die „Taten“, die er niemals begangen habe, sechs Jahre zurücklägen und dass er laut Urteil seinen ärztlichen Beruf auch nie missbraucht habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gemäß § 8 BÄO. Nachdem das RP Stuttgart unter dem 19.3.2003 erneut erklärt hatte, eine Entscheidung komme derzeit nicht in Betracht, reagierte der Kläger zunächst nicht mehr.
Am 28.04.2006 beantragte der (jetzt anwaltlich vertretene) Kläger bei der Regierung von Oberbayern die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass er eine Tätigkeit im Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (Stadt Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis sowie Lörrach) anstrebt. Die Regierung von Oberbayern gab die Bearbeitung daraufhin am 12.7.2006 an das RP Stuttgart ab. Mit Schreiben vom 17.7.2006 teilte das RP Stuttgart dem Kläger mit, es habe sich früher zur Frage der Wiedererteilung bereits wiederholt geäußert und hierbei müsse es mangels neuer oder zusätzlicher Gesichtspunkte bleiben. Der Kläger erwiderte, allein schon der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2005, auf Grund dessen die für die restliche Freiheitsstrafe angeordnete Bewährungszeit ohne Beanstandungen abgelaufen sei, stelle eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar.
Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte das RP Stuttgart den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ebenso ab, wie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich wegen der Verwirklichung gravierender und mit hohem Strafmaß versehener Delikte nach wie vor seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Damit ein solcher Makel entfalle, müsse ein positives Geschehen in Gang gesetzt werden, aus dem der Schluss zu ziehen sei, dass das zerstörte Vertrauen in die Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses wiederhergestellt sei. Allein die teilweise Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die für den Rest angeordnete Bewährungszeit genügten nicht. Bisher seien keine Anhaltspunkte für ein positives Geschehen vorhanden. Im Gegenteil habe der Kläger noch in seinem Antrag vom März 2003 das Strafurteil als Justizirrtum bezeichnet und damit fehlende Unrechtseinsicht gezeigt. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Minderjährigen strahlten länger in die Öffentlichkeit aus, als der Umstand der Verbüßung einer dafür verhängten Freiheitsstrafe bzw. Bewährungszeit. Die Würdigkeit könne erst wieder angenommen werden, wenn sich der Arzt untadelig verhalte und über einen längeren, hier noch nicht erreichten Zeitraum nachweise, dass er Rechtsordnung und Gemeinschaftswerte achte. Es entspreche schließlich auch pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht zurückzustellen und keine Berufserlaubnis zu erteilen. Für die „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO müssten die Eignungsvoraussetzungen in der Regel zwar nicht wie für eine erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Vielmehr sollten gerade persönliche Eigenschaften unter Beweis gestellt und eine Resozialisierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, um das Risiko für Dritte zu begrenzen, fehle jedoch auf Grund der beim Kläger zu verneinenden Würdigkeit.
10 
Der Kläger hat am 14.9.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, am 12.11.2006 habe die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe bestimmte Bewährungszeit geendet. Weder während dieser Zeit, noch danach sei er in strafrechtlich oder berufsrechtlich relevanter Weise negativ in Erscheinung getreten. Das RP Stuttgart verkenne im Rahmen seiner Ermessensbetätigung, dass zwischen den Sexualstraftaten, wegen der er verurteilt worden sei, und seiner Berufsausübung kein Zusammenhang bestehe. Unzutreffend sei ferner die Auffassung der Behörde, es müssten substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein positives Geschehen zur Beseitigung des Makels der Unwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er habe sich vielmehr im Bereich der Sexualstraftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, woraus auf eine Unwürdigkeit geschlossen werden dürfe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 aufzuheben und das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt wiederzuerteilen;
13 
hilfsweise das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Es bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid und führt ferner aus, der Kläger habe durch seine sexuell motivierte Handlungsweise seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet bzw. gegen diese in schwerwiegender Weise verstoßen. Hierdurch sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Ansehen des ärztlichen Berufsstandes noch erheblich in Mitleidenschaft gezogen und ein Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen noch nicht wiederhergestellt. Allein die Verbüßung der Haftstrafe und das als selbstverständlich anzusehende, beanstandungsfreie Absolvieren der strafrechtlichen Bewährungszeit reichten nicht aus, um ein positives Geschehen anzunehmen, welches den Makel der Unwürdigkeit entfallen lasse. Belegt werde hierdurch vielmehr nur, dass es zwischenzeitlich nicht zu einem weiteren negativen Verhalten des Klägers gekommen sei. Wegen der für eine ärztliche Berufsausübung immer noch fehlenden Würdigkeit habe auch schließlich keine Berufserlaubnis erteilt werden können.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (eine Mappe des RP Stuttgart sowie drei Hefte Gerichtsakten betreffend Ruhen und späteren Widerruf der Approbation) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Mit seit 29. Dezember 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2009 wurde der Antragsteller wegen Betruges in 6.643 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 100,- EUR verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. ...). Mit Beschluss vom ... Mai 2012 verwarf das Amtsgericht ... einen Wiederaufnahmeantrag des Klägers in Bezug auf das Urteil vom ... Dezember 2009 als unzulässig (Az. ...). Mit Beschluss des Landgerichts ... vom ... Juli 2012 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... als unbegründet verworfen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen diese Gerichtsentscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... September 2013 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) vom ... Juni 2010 wurde die Approbation des Antragstellers als Arzt widerrufen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Sachverhalt begründet, der im Strafurteil vom ... Dezember 2009 festgestellt worden war.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 (Az. 21 BV 11.55) zurückgewiesen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 zurückgewiesen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen den Bescheid vom ... Juni 2010 sowie die dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... März 2014 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Am 15. April 2014 stellte der Antragsteller bei der Regierung erstmals einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 der Bundesärzteordnung - BÄO. Er nahm diesen Antrag auf Empfehlung der Regierung mit Schreiben vom 28. August 2014 wieder zurück.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2015 wurde die gegen den Antragsteller verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56 g StGB erlassen, da sich der Verurteilte bewährt habe und die Bewährungszeit abgelaufen sei (Az. ...).

Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Regierung erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Approbation als Arzt hätte dem Antragsteller nie entzogen werden dürfen, da das Amtsgericht ... im Ergebnis zu Unrecht vom Vorliegen des Betrugstatbestandes ausgegangen sei, wie sich aus einem vom Antragsteller eingeholten Rechtsgutachten ergebe. Ausführungen zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO würden sich folglich erübrigen. Da das Strafurteil keinen Bestand habe, würden auch keine einen etwaigen Entfall der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes indizierenden Umstände vorliegen.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. Juli 2015 zugestellt, lehnte die Regierung den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt ab.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller müsse nach ständiger Rechtsprechung die nicht in Zweifel zu ziehenden Tatsachenfeststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil auch im approbationsrechtlichen Verfahren gegen sich gelten lassen. Auch die auf einer Verständigung nach § 257 c StPO beruhenden Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung dürften zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit bei Entscheidungen über den Entzug der ärztlichen Approbation gemacht werden. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen würden, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe gemäß § 359 StPO vorlägen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären könnten. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Fall gegeben sein könne, seien nicht ersichtlich. Die Regierung habe als Approbationsbehörde vorliegend keinen Anlass, den Sachverhalt anders als die Strafgerichte zu beurteilen. Auch das vorliegende Rechtsgutachten könne hierbei zu keiner anderweitigen Beurteilung führen, da es als eigene Meinung des Verfassers weder eine neue Tatsache noch ein Beweismittel darstelle, welches gewichtig genug sei, um für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu sprechen; insbesondere unter dem Aspekt, dass sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung erfolglos ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben worden sei, als auch, dass der sich darauf stützende Bescheid der Regierung durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen eingehend geprüft und für richtig befunden worden sei. Eine Wiedererteilung der Approbation an den Antragsteller bzw. die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO komme vorliegend nicht in Betracht, da dies erst nach Ablauf einer außerberuflichen Bewährungszeit möglich sei.

Am 19. August 2015 erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2015 (M 16 K 15.3571).

Weiter stellte er einen Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es bestehe ein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei. Er müsse gegebenfalls die Praxis schließen bzw. verkaufen, wenn er eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsse. Er würde praktisch einem lebenslangen Berufsverbot ausgesetzt sein. Die nach § 8 Abs. 1 BÄO vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, könne dem Antragsteller mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht länger verwehrt werden, da die den Widerruf tragenden Gründe dies nicht erforderten. Der Antragsteller sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei weder unwürdig noch unzuverlässig. Er sei dies auch in der Vergangenheit nicht gewesen. Es liege auch sonst kein Versagungsgrund vor, so dass er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation habe. Er habe sich bereits nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erscheinen lasse. Das Strafurteil vom ... Dezember 2012 beruhe auf falschen Rechtsauffassungen. Der Antragsteller sei nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges zwangsläufig den Verlust der Approbation zur Folge haben würde. Das Strafurteil sei zudem sachlich falsch, weil der Antragsteller die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe. Nach den gutachterlichen Feststellungen im vorgelegten Sachverständigengutachten vom ... April 2015 verstoße die Annahme, der Antragsteller habe bei seinen Patienten und bzw. oder den privaten Krankenversicherungen dadurch einen Vermögensschaden herbeigeführt, dass er die erbrachte und abrechenbare Leistung in der Rechnung in irreführender Weise auf zwei verschiedene Leistungstermine aufgespalten habe, gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des Bundesverfassungsgerichts. In einem Verwaltungsverfahren - wie hier - müssten neue rechtliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Haltbarkeit des Strafurteiles berücksichtigt werden. Bei der Art der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert worden sei bzw. bei einer Wiedererteilung der Approbation erschüttert werde. Schließlich habe kein schwerwiegender und folgenreicher bzw. schadensträchtiger Abrechnungsfehler vorgelegen. Weiter sei auch und vor allem mit einer Wiederholung nicht zu rechnen. Der Antragsteller habe nach dem Strafurteil die beanstandete Abrechnungspraxis schließlich umgehend eingestellt; er habe danach nach den Empfehlungen der Landesärztekammer abgerechnet. Es könne dem Antragsteller auch nicht angelastet werden, dass er das Vorliegen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens bestreite. Schließlich sei die Wiedererteilung der Approbation verfassungsrechtlich geboten. Deren Versagung müsse am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG erforderlich sein, um wichtige Gemeinschaftsgüter zu schützen, was nicht der Fall sei. Gegen eine Erforderlichkeit des Widerrufes spreche auch das Wohlverhalten des Antragstellers nach der Erkennung der umstrittenen Abrechnung. Seit 2010 habe er wie zuvor wieder unbeanstandet seine Berufspflichten erfüllt. Er habe sich in den letzten Jahren einwandfrei verhalten. Er sei weiter existenziell auf die umgehende Wiedererteilung der Approbation angewiesen. Ergänzend werde eine Erklärung seines Steuerberaters vom ... August 2015 mit dem Hinweis vorgelegt, dass ein Praxisverlust 2015 zu erwarten sei. In einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 29. Juli 2015 werde zutreffend für den Beginn des geforderten Wohlverhaltens auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verfehlungen beendet worden seien. Dies würde im Falle des Antragstellers bedeuten, dass die geforderte „Bewährungszeit“ von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiedererteilung der Approbation längst vorüber gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt gemäß § 123 VwGO,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Die Regierung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, der Antragsteller habe die für eine Wiedererteilung notwendige Bewährungszeit von in seinem Fall drei Jahren erst zu einem kleinen Teil abgeleistet. Schon aus diesem Grund könne zum jetzigen Zeitpunkt eine Wiedererteilung der Approbation nicht erfolgen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung habe der Schutz der Rechtsordnung und der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten den persönlichen und privaten Belangen des Antragstellers vorzugehen. Nach Ableistung der außerberuflichen Bewährungszeit könne der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen und im Zuge einer zu erteilenden Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufes nach § 8 BÄO zeigen, dass er wieder über die erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit verfüge. Die vorläufige Erteilung einer Approbation sei wegen deren Uneinschränkbarkeit und Unteilbarkeit nicht möglich. Eine vorläufige Regelung, wie zum Beispiel eine zeitliche Befristung, komme ebenfalls nicht in Betracht.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren (M 16 K 15.3571) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist unbegründet.

Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsteller begehrt vorliegend die Wiedererteilung der Approbation als Arzt im Wege einer einstweiligen Anordnung. Die begehrte Approbation ist einer vorläufigen Erteilung nicht zugänglich, da die mit ihr verliehene Berechtigung unteilbar und nicht mit einschränkenden Nebenbestimmungen verknüpft werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.06.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 5). Hiermit wird keine Regelung eines vorläufigen Zustands, sondern die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur eigentlichen Sachentscheidung angestrebt. Eine solche abschließende Entscheidung, die ebenfalls das Ziel der gleichzeitig erhobenen Verpflichtungsklage ist, kann im Verfahren nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris Rn. 9, m. w. N.). Zudem müsste der Antragsteller in einem Klageverfahren voraussichtlich - d. h. der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts zufolge - Erfolg haben. In einem solchen Fall ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 7).

Nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die Erfolgsaussichten der Klage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Approbation erscheinen derzeit allenfalls als offen.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt, welcher der Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom ... Dezember 2009 zugrunde liegt, bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht als Straftat hätte bewertet werden dürfen. Dieser Einwand betrifft unmittelbar die Richtigkeit der Widerrufsentscheidung vom ... Juni 2010 und kann damit nur unter den Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG mit dem vorgelagerten Ziel eines Wiederaufgreifens des Verfahrens geltend gemacht werden; einer Neubewertung des Sachverhalts, welcher dem Strafurteil vom ... Dezember 2009 zugrunde lag, im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO steht ansonsten die Bindungswirkung des Bescheides vom... Juni 2010 entgegen.

Das vom Antragsteller vorgelegte Rechtsgutachten stellt jedoch kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG dar, welches eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es handelt sich dabei nicht um Beweismittel, die Tatsachen begründen, oder seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auf. 2014, Rn. 113 zu § 51). Im Übrigen hat der Antragsteller gleichlautende Einwände bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren geäußert (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 19.10.2011 - 21 BV 11.55 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 16.11.2010 - M 16 K 10.3784 - juris Rn. 22). Das vorgelegte Rechtsgutachten soll lediglich dazu dienen, diese Rechtsauffassung des Antragstellers weiter zu untermauern.

Unabhängig hiervon würde dieses Rechtsgutachten zu keiner anderslautenden Bewertung des strafrechtlich gewürdigten Sachverhalts im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO führen. Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. November 2010 ausgeführt hat, kann der in rechtskräftigen Strafurteilen festgestellte Sachverhalt - ebenso wie die vorgenommene strafgerichtliche Würdigung - regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 359 StPO, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind, vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können. Es bedarf insoweit der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der in dem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen können (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 18.10.2011 - 21 BV 11.55 - juris Rn. 28 ff.). Die vom Antragsteller geltend gemachte abweichende Rechtsauffassung sowie das hierzu vorgelegte Rechtsgutachten stellen keine Beweismittel in diesem Sinne dar, welche sich auf den strafrechtlich gewürdigten Sachverhalt beziehen.

Auch die Voraussetzungen für die erneute Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO liegen hier nicht vor.

Im Falle des Approbationswiderrufs wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Möglichkeit Rechnung getragen, einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen, wenn sich nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens an der Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, d. h. der Arzt das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7) sind daher im Wiedererteilungsverfahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen. Die Approbation ist wieder zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erneut vorliegen. Zuvor kommt unter Umständen bereits die Erteilung einer zeitlich beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6, unter Verweis auf BayLSG, B. v. 27.01.2011 - L 12 KA 85/10 B ER - juris Rn. 26).

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er nach Erlass des Strafurteils die beanstandete Abrechnungsweise umgehend eingestellt und sich an den Empfehlungen der Landesärztekammer orientiert habe. Nach den vorstehenden Maßstäben kann eine geänderte Einschätzung zur Frage der Würdigkeit nicht alleine darauf gestützt werden, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Abrechnungspraxis, welche zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht mehr durchgeführt wird. Vielmehr wird auch von Bedeutung sein, inwieweit eine Änderung der dem Verhalten zugrunde liegenden persönlichen Haltung festgestellt werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller die strafgerichtliche Verurteilung vom ... Dezember 2009 nach wie vor als Fehlurteil ansieht, spricht gegen einen grundlegenden Einstellungswandel; es ist fraglich, ob der Antragsteller mittlerweile akzeptiert hat, dass die Abrechnung ärztlicher Leistungen im Widerspruch zu geltenden Vergütungsregelungen auch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn diese Regelungen eine - aus seiner Sicht - wirtschaftlich nur unzureichende Vergütung der durchgeführten Behandlungen erlauben sollten. Auch eine Antragstellung zur Neuerteilung einer Approbation unmittelbar nach Abschluss der Gerichtsverfahren betreffend den Approbationswiderruf - d. h. kurz nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom ... März 2014 - am ... April 2014 zeugt nicht von einer Einsicht in ein vorangegangenes Fehlverhalten (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 21 ZB 06.1880 - juris Rn. 10).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in der Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2011 festgestellt hat, ist ein Approbationswiderruf bzw. hier die Ablehnung der Wiedererteilung der Approbation auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidungen ergibt sich aus den vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertungen. Insoweit kann der Vortrag des Antragstellers, es bestehe die Gefahr, dass seine Praxis endgültig geschlossen werden müsse, zu keiner anderen Entscheidung führen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes (vgl. Ziff. 16.1 des Streitwertkatalogs 2013).

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Tenor

Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner widerrufenen Approbation als Arzt.
Der am ... 1953 in Ixelles/Belgien geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Nach Abschluss seines Studiums war er von 1979 bis 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern in Bayern tätig. Am 24.07.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../Ostfriesland eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 wurde die Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Die Revision wurde durch das OLG Oldenburg (- Ss 244/00 -) mit Beschluss vom 30.08.2000 als unbegründet verworfen. Der somit seit dem 31.08.2000 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Spätsommer 1995 ließen sich Mitglieder der Familie G. vom Kläger behandeln. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen der Familie G. und dem Kläger ein näheres Verhältnis, das ab Juni 1996 freundschaftlich geprägt war. In dem Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 missachtete der Kläger das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am ... 1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.5.2000 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ruhen der Approbation des Klägers. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Freiburg, Beschl. v. 9.7.2000 - 3 K 1437/00; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 12.9.2000 - 9 S 1657/00). Mit weiterem Bescheid vom 28.6.2001 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerruf der Approbation als Arzt an. Die gegen diesen Widerruf am 31.7.2001 erhobene Klage wies das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 1246/01 - als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe davon aus, dass sich die Vorfälle so abgespielt hätten, wie sie nach ausführlicher Beweisaufnahme dem Strafurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 zugrundegelegt worden seien. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mit denen er - wie bereits im Strafverfahren - die Straftaten bestritten habe, hätten den Eindruck verstärkt, dass sein Leugnen der Taten - wie auch im Strafverfahren - lediglich eine Schutzbehauptung sei. Im Verhalten des Klägers komme eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und Würde seines ehemaligen Patienten F. G. zum Ausdruck. Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich Mitarbeiter und Patienten ohne Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen oder einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, habe überragende Bedeutung und rechtfertige einen Eingriff in die Berufsfreiheit.
Der gegen das Urteil des VG Freiburg erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2002 (9 S 2606/02) abgelehnt. Der Anfechtungsstreit um den Widerruf der Approbation ist mithin seit Ende Dezember 2002 unanfechtbar abgeschlossen. Mit Beschluss vom 11.10.2002 hatte kurz zuvor die Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 12.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt.
Der Kläger beantragte am 7.2.2003 die Wiedererteilung der Approbation. Mit Schreiben vom 11.2.2003 entgegnete das RP Stuttgart, in der Regel trete es nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in die Prüfung einer solchen Frage ein, wobei dann die Entscheidung über den Antrag gemäß § 8 BÄO zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden könne. Der Kläger erwiderte am 13.3.2003, das ganze Urteil sei ein Justizirrtum und er wolle nochmals unterstreichen, dass die „Taten“, die er niemals begangen habe, sechs Jahre zurücklägen und dass er laut Urteil seinen ärztlichen Beruf auch nie missbraucht habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gemäß § 8 BÄO. Nachdem das RP Stuttgart unter dem 19.3.2003 erneut erklärt hatte, eine Entscheidung komme derzeit nicht in Betracht, reagierte der Kläger zunächst nicht mehr.
Am 28.04.2006 beantragte der (jetzt anwaltlich vertretene) Kläger bei der Regierung von Oberbayern die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass er eine Tätigkeit im Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (Stadt Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis sowie Lörrach) anstrebt. Die Regierung von Oberbayern gab die Bearbeitung daraufhin am 12.7.2006 an das RP Stuttgart ab. Mit Schreiben vom 17.7.2006 teilte das RP Stuttgart dem Kläger mit, es habe sich früher zur Frage der Wiedererteilung bereits wiederholt geäußert und hierbei müsse es mangels neuer oder zusätzlicher Gesichtspunkte bleiben. Der Kläger erwiderte, allein schon der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2005, auf Grund dessen die für die restliche Freiheitsstrafe angeordnete Bewährungszeit ohne Beanstandungen abgelaufen sei, stelle eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar.
Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte das RP Stuttgart den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ebenso ab, wie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich wegen der Verwirklichung gravierender und mit hohem Strafmaß versehener Delikte nach wie vor seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Damit ein solcher Makel entfalle, müsse ein positives Geschehen in Gang gesetzt werden, aus dem der Schluss zu ziehen sei, dass das zerstörte Vertrauen in die Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses wiederhergestellt sei. Allein die teilweise Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die für den Rest angeordnete Bewährungszeit genügten nicht. Bisher seien keine Anhaltspunkte für ein positives Geschehen vorhanden. Im Gegenteil habe der Kläger noch in seinem Antrag vom März 2003 das Strafurteil als Justizirrtum bezeichnet und damit fehlende Unrechtseinsicht gezeigt. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Minderjährigen strahlten länger in die Öffentlichkeit aus, als der Umstand der Verbüßung einer dafür verhängten Freiheitsstrafe bzw. Bewährungszeit. Die Würdigkeit könne erst wieder angenommen werden, wenn sich der Arzt untadelig verhalte und über einen längeren, hier noch nicht erreichten Zeitraum nachweise, dass er Rechtsordnung und Gemeinschaftswerte achte. Es entspreche schließlich auch pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht zurückzustellen und keine Berufserlaubnis zu erteilen. Für die „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO müssten die Eignungsvoraussetzungen in der Regel zwar nicht wie für eine erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Vielmehr sollten gerade persönliche Eigenschaften unter Beweis gestellt und eine Resozialisierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, um das Risiko für Dritte zu begrenzen, fehle jedoch auf Grund der beim Kläger zu verneinenden Würdigkeit.
10 
Der Kläger hat am 14.9.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, am 12.11.2006 habe die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe bestimmte Bewährungszeit geendet. Weder während dieser Zeit, noch danach sei er in strafrechtlich oder berufsrechtlich relevanter Weise negativ in Erscheinung getreten. Das RP Stuttgart verkenne im Rahmen seiner Ermessensbetätigung, dass zwischen den Sexualstraftaten, wegen der er verurteilt worden sei, und seiner Berufsausübung kein Zusammenhang bestehe. Unzutreffend sei ferner die Auffassung der Behörde, es müssten substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein positives Geschehen zur Beseitigung des Makels der Unwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er habe sich vielmehr im Bereich der Sexualstraftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, woraus auf eine Unwürdigkeit geschlossen werden dürfe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 aufzuheben und das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt wiederzuerteilen;
13 
hilfsweise das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Es bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid und führt ferner aus, der Kläger habe durch seine sexuell motivierte Handlungsweise seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet bzw. gegen diese in schwerwiegender Weise verstoßen. Hierdurch sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Ansehen des ärztlichen Berufsstandes noch erheblich in Mitleidenschaft gezogen und ein Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen noch nicht wiederhergestellt. Allein die Verbüßung der Haftstrafe und das als selbstverständlich anzusehende, beanstandungsfreie Absolvieren der strafrechtlichen Bewährungszeit reichten nicht aus, um ein positives Geschehen anzunehmen, welches den Makel der Unwürdigkeit entfallen lasse. Belegt werde hierdurch vielmehr nur, dass es zwischenzeitlich nicht zu einem weiteren negativen Verhalten des Klägers gekommen sei. Wegen der für eine ärztliche Berufsausübung immer noch fehlenden Würdigkeit habe auch schließlich keine Berufserlaubnis erteilt werden können.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (eine Mappe des RP Stuttgart sowie drei Hefte Gerichtsakten betreffend Ruhen und späteren Widerruf der Approbation) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt, hilfsweise die vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
Der am ....1956 geborene Kläger erhielt mit Urkunde des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.04.1982 seine Approbation als Arzt und am 20.01.1988 von der Bayerischen Landesärztekammer die Anerkennung als Facharzt für Augenheilkunde. Am 03.10.1988 ließ er sich in eigener Praxis als Augenarzt in M. nieder. Zuvor erhielt er am 17.09.1988 eine kassenärztliche Zulassung der kassenärztlichen Vereinigung Oberbayern. Bis zum 07.09.2000 besaß er die Berechtigung, zu Lasten der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in seiner Praxis Kontaktlinsen abzugeben. Nachdem Abrechnungsmanipulationen zwischen 1996 und 1999 bekannt geworden waren, schloss der Kläger am 07.09.2000 mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und den betroffenen Krankenkassen einen Vergleichsvertrag, in dem er sich u.a. verpflichtete, als Ausgleich für die nicht korrekt vorgenommenen Abrechnungen nach der Kontaktlinsenverordnung insgesamt 800.000,- DM zu zahlen, hiervon einen Betrag von 300.000,-- DM sofort, den Rest in gleichen, vierteljährlich zu erbringenden Teilleistungen zu je 25.000,-- DM.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 30.03.2001, rechtskräftig seit 07.05.2001, wurde gegen den Kläger wegen 6.477 zueinander in Tatmehrheit stehender Vergehen des Betruges eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 100,-- DM und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt.
Mit Bescheid der Regierung Oberbayern vom 11.02.2002 wurde die Approbation des Klägers wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Mit Beschluss vom 25.11.2002 ( M 16 S 02.5450) stellte das Bayerische Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs wieder her, bzw. ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung an. Mit Urteil vom 02.12.2003 - M 16 K 02.5448 - wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Widerruf der Approbation als unbegründet zurück. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 16.07.2004 - 21 ZB 04.1209 - den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Eine vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom 03.11.2004 - 1 BvR 1932/04 -).
Bereits am 26.08.2004 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Stuttgart die Wiedererteilung der Approbation, hilfsweise die Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis. Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart die Anträge ab. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage wurde am 30.11.2005 zurückgenommen (vgl. Einstellungsbeschluss vom 30.11.2005 - 4 K 766/05 -).
Mit Beschluss vom 18.02.2005 - 4 K 5457/04 - lehnte die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, dem Kläger eine vorläufige Berufserlaubnis als Arzt zu erteilen, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 01.04.2005 (- 9 S 629/05 -) zurück.
Der Kläger gab danach zum 04.04.2005 seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt auf.
Mit Schreiben vom 05.04.2006 stellte der Kläger beim Regierungspräsidium Stuttgart erneut einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation, hilfsweise einer vorläufigen Berufserlaubnis nach § 8 BÄO.
Nach vorheriger Anhörung lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 12.06.2006 sowohl den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als auch den Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation lägen noch nicht vor. Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich auch derzeit noch seine Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Ein Arzt, der über längere Zeit und in sehr vielen Einzelfällen seine Berufspflichten zu ordnungsgemäßer Abrechnung verletzt habe, offenbare Charaktereigenschaften, die regelmäßig keiner kurzfristigen Wandlung unterlägen. Eine Änderung dieser Eigenschaften könne erst nach längerem Reifeprozess und erkennbarer Einsicht erwartet werden. Der Ablauf von einem Jahr Bewährungszeit seit Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit reiche hierzu nicht aus. Die mit dem Strafbefehl geahndeten Taten führten auch nach wie vor zur Unwürdigkeit des Klägers. Die beantragte vorläufige Berufserlaubnis sei nach pflichtgemäßen Ermessen abzulehnen.
10 
Am 05.07.2006 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation lägen vor. Der Kläger sei zwischenzeitlich fast 6 Jahre weiter als Kassen- und Privatarzt tätig gewesen und zu keiner Zeit habe es Beanstandungen gegeben. Er habe durch den Widerruf der Approbation seine wirtschaftliche Existenz verloren, faktisch unterliege er seit Schließung seiner Praxis einem absoluten Berufsverbot. Der Beklagte verkenne die Anforderungen für die Zuverlässigkeitsprognose. Das strafbare Verhalten liege fast 7 Jahre zurück, der Widerruf der Approbation 4 Jahre, die strafrechtliche Verurteilung über 5 Jahre und seit 1 ¼ Jahren sei die Praxis geschlossen. Es sei daher zumindest eine vorläufige Berufserlaubnis zu erteilen. Die vom Beklagten angeführten Versagungsgründe seien nicht sachgerecht, die Ablehnung habe Sanktionscharakter. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er den angerichteten Schaden wieder gut gemacht habe und er bei der Schadensermittlung aktiv mitgewirkt habe. Auch sei zu bedenken, dass dem Kläger faktisch der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Bei einfachen Tätigkeiten werde der Kläger als überqualifiziert nicht eingestellt und bei qualifizierten Arbeiten gebe es genügend andere Bewerber, die jünger seien und nicht die Vorgeschichte des Klägers aufwiesen. Die weitere Verweigerung der Wiedererteilung bzw. Bewährungserlaubnis stelle keine Sicherungsmaßnahme dar, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen. Der Kläger sei auch bereit, auf eine Kassenzulassung zu verzichten, er wolle freiberuflicher Arzt für Privatpatienten werden. Hier erhalte der Patient eine transparente Rechnung. Die abrechnungstechnischen Probleme, die bei Kassenpatienten auftreten könnten, gäbe es hier nicht. Die vom Beklagten angeführte Gefahr der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Krankenversicherungssystems bestehe nicht.
11 
Der Beklagte gehe auch zu Unrecht von der Unwürdigkeit des Klägers aus. Hier sei der bereits beschriebene Zeitablauf zu berücksichtigen, aber auch Resozialisierungsgerichtspunkte seien zu beachten. Dem Kläger müsse eine Perspektive für die weitere Berufsausübung gewährt werden, zumindest in Form der Bewährungserlaubnis. Der Beklagte habe auch hier verkannt, dass der Kläger nur noch als Privatarzt tätig sein wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Kläger-Vertreters vom 03.07.2006, 19.07.2006, 20.07.2006 und 18.09.2006 in den Gerichtsakten verwiesen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 12.06.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Approbation als Arzt wieder zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm die vorläufige Berufserlaubnis als Arzt zu erteilen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den ergangenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird geltend gemacht: Der Beklagte messe der Verweigerung der Wiedererteilung der Approbation und der Bewährungserlaubnis keinen Sanktionscharakter bei. Es gehe nicht um eine ergänzende Ahndung von Unrecht, sondern um die noch fehlende Zuverlässigkeit und Würde des Klägers. Allein der seitherige weitere Zeitablauf vermöge hieran nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass der Kläger nur privatärztlich tätig werden wolle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Zudem sei die ärztliche Approbation inhaltlich unbeschränkt. Die individuellen Umstände des Klägers seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Der Kläger sei weiterhin zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig. Würde nach einer Zeit von 1 ¼ Jahren seit Vollzug der Widerrufsentscheidung die Berufsausübung wieder ermöglicht werden, entstünde in der Bevölkerung und unter der Ärzteschaft der Eindruck, gravierendes Fehlverhalten des Arztes habe berufsrechtlich nur geringe Auswirkungen. Die Anforderungen an die „Würde“ seien auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil der Kläger lediglich eine Privatpraxis betreiben wolle.
17 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Regierungspräsidium Stuttgart vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 102 Abs. 2 VwGO.
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt (I.) noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen ärztlichen Berufserlaubnis zu (II.); der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
I.
20 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Der Begriff der „Unzuverlässigkeit“ ist dabei durch die Prognose gekennzeichnet, dass der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird. Maßgeblich hierfür sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 16.07.1996 - 3 B 44/96 -) die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognoseerstellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nachdem kommt dabei dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Da der Zeitablauf jedoch allein nicht ausschlaggebend ist, sondern nur ein Faktor unter anderen, können keine absoluten Zeitangaben gemacht werden, binnen der der Betroffene wieder zuverlässig wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ging das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend von der noch gegebenen Unzuverlässigkeit des Klägers aus. Die Prognoseentscheidung beruht auf der Wertung eines in der Vergangenheit des Arztes liegenden Verhaltens. Daraus muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden können, dass er auch in Zukunft seinen Berufspflichten nicht mehr genügen werde. Im Falle der Wiedererteilung der Approbation kommt hinzu, dass erst durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs nach Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs unter Beweis zu stellen ist, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann. Der Widerruf der Approbation des Klägers ist am 11.11.2002 erfolgt, rechtskräftig wurde der Bescheid der Regierung von Oberbayern am 09.12.2004 mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Soweit der Kläger hierbei geltend macht, es sei der Zeitpunkt der Aufdeckung der Taten, jedenfalls der Zeitpunkt des Strafbefehls des Amtsgerichts E. maßgeblich, kann dem nicht gefolgt werden. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein. Der Zeitraum echter Bewährung - außerhalb seines Berufes - hat beim Kläger jedoch nicht mit der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung, sondern erst mit der Schließung seiner Praxis im April 2005 begonnen. Die Kammer verkennt nicht, dass im Fall des Klägers zwischen dem Strafverfahren und dem nachfolgenden Widerrufsverfahren bzw. dessen Rechtskraft und endgültigem Vollzug des Widerrufs der Approbation eine lange Zeit verstrichen ist, in der der Kläger seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt hat. Die lange Zeitdauer ist aber vor allem darauf zurückzuführen, dass der Kläger - was ihm selbstverständlich zusteht und was die Rechtsordnung auch vorsieht - die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung hat gerichtlich überprüfen lassen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat er alsbald einen ersten Antrag auf Wiedererteilung der Approbation und einen Antrag nach § 8 BÄO gestellt, der auch Gegenstand eines Eilverfahrens bei der Kammer war. Dem Kläger gelang es, mit dem für den Vollzug der Widerrufsentscheidung zuständigen Behörde eine Vereinbarung zu treffen, dass erst nach Abschluss dieses Eilverfahrens die Praxis geschlossen werden musste. Daraus ist der lange Zeitablauf und die während des Zeitraums weitergehende Berufsausübung des Klägers zu erklären. Daraus kann der Kläger jetzt jedoch im Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation nichts für sich herleiten. Ausgehend hiervon kann aufgrund des Verhaltens, das zum Widerruf der Approbation des Klägers geführt hat und das eingehend im Urteil des VG München vom 25.11.2002 gewürdigt wurde, (noch) nicht die Prognose gestellt werden, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Auch die Kammer geht aufgrund der Vielzahl der vom Kläger begangenen Betrugseinzelhandlungen von 6477 Fällen zwischen 1996 und 1999 und des erheblichen wirtschaftlichen Schadens, der dadurch den gesetzlichen Krankenkassen entstanden ist, davon aus, dass erst ein längerer Reifeprozess zu einer Änderung der manifest gewordenen charakterlichen Mängel führen kann. Soweit der Kläger hierbei erneut auf die erfolgte Wiedergutmachung hinweist, hat der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 01.04.2005 - 9 S 629/05 - bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger damit lediglich einer Bewährungsauflage im Beschluss des Amtsgericht E. vom 30.03.2001 nachgekommen ist und die Rückzahlung erfolgt ist, um den Widerruf der Strafaussetzung und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu verhindern. Weiterhin hat der VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, dass die Schadenswiedergutmachung eine bare Selbstverständlichkeit und als solche allein nicht geeignet ist, eine wieder gewonnene Zuverlässigkeit zu dokumentieren. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt das Gericht daher insoweit Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 12.06.2006, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Art, Zahl und Schwere der Verstöße gegen seine Berufspflichten und der daraus deutlich gewordene Charakter erfordern daher eine längere Bewährungszeit außerhalb seines Berufs, somit ab April 2005.
21 
Entgegen der Ansicht des Klägers ändert an dieser Prognoseentscheidung der Umstand nichts, dass dieser künftig ausschließlich als Privatarzt tätig werden will. Denn eine Approbation als Arzt kann nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 4.98 -). Nach § 2 Abs. 1 BÄO bedarf der Approbation als Arzt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will. § 2 Abs. 5 BÄO definiert den ärztlichen Beruf als Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung ist damit unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen, wie etwa der Approbation ausschließlich zur privatärztlichen Tätigkeit, nicht zugänglich.
22 
Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Unwürdig ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. v. 23.07.1996 - 3 PKH 4.96 -, m.w.N.). Auch hier führt die schwerwiegende Verurteilung des Klägers zu dessen auch heute noch bestehender Unwürdigkeit für den Beruf. Die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Arzt durch betrügerische Abrechnungen dem sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystem Schaden zufügt, indem die Solidargemeinschaft der Versicherten in solchen Fällen für Leistungen aufzukommen hat, die nicht erbracht worden sind. Auch hierbei verbietet es sich, eine Beurteilung der Unwürdigkeit allein unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, dass der Kläger ausschließlich privatärztlich tätig sein will. Es wurde bereits ausgeführt, dass eine auf die privatärztliche Tätigkeit beschränkte Approbation nicht erteilt werden kann. Hinzu kommt, dass der angeführte Gesichtspunkt der Schädigung der Solidargemeinschaft gleichsam einer rein privatärztlichen Tätigkeit entgegengehalten werden kann und muss. In einem Fall wie dem vorliegenden erfordert daher die Wiedererteilung der Approbation auch aus der Sicht der Öffentlichkeit eine deutlichere Unterbrechung der Ausübung der ärztlichen Heilkunde als hier die fast 1 1/2-jährige Unterbrechung seit der Schließung der Praxis.
23 
Liegen danach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht vor, war der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation abzulehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers verletzt die Entscheidung ihn auch nicht unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz hat ihren Grund in der rechtmäßigen Entscheidung über den Widerruf seiner Approbation, die wiederum Folge des eigenen Verhaltens des Kläger ist. Hierbei geht es auch nicht um eine wie auch immer geartete Strafe, was der Kläger wiederholt vorbringt. Die Nichterteilung der Approbation stellt vielmehr ausschließlich eine Sicherungsmaßnahme dar, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht vor, kann sich auch etwa aus dem Alter des Klägers und damit einhergehender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche keine andere Beurteilung ergeben. Den Patienten, ihren Kassen oder den an der Finanzierung des Gesundheitswesens Beteiligten ist nicht deshalb ein höheres Maß an Gefährdung ihres Vermögens zuzumuten, weil sich die ferneren Berufsaussichten des Arztes ungünstig darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.1996, a.a.O.).
24 
Dagegen kann im vorliegenden Verfahren keine Aussage dazu gemacht werden, wann die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Approbation vorliegen. Starre Regelungen gibt es hierzu nicht, gleichfalls können keine Vorgaben für eine in der Zukunft zu stellende erneute Prognoseentscheidung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemacht werden. Beispielhaft wird insoweit auch auf den Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2003 verwiesen, in dem unter C Nr. 3 ausgeführt wird, dass bei schwerwiegenden Vorwürfen ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandkräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen sei. Unerheblich ist weiterhin, welche Kriterien eine für die Wiedererteilung nicht zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen würde, also hier die Regierung Oberbayerns.
II.
25 
Dem Kläger kann auch keine vorläufige Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO erteilt werden. In nicht zu beanstandender Weise hat das Regierungspräsidium Stuttgart die Erlaubniserteilung in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt. (§ 114 VwGO).
26 
Nach § 8 Abs. 1 BÄO kann bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 BÖA auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Dabei ging das Regierungspräsidium zunächst zutreffend davon aus, dass bei der Berufserlaubnis nach § 8 BÄO die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen müssen. Die vorläufige Berufserlaubnis wurde jedenfalls ermessenfehlerfrei unter Hinweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen abgelehnt, die sich aus der derzeit noch bestehenden Unwürdigkeit des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ergeben. Zutreffend wurde darauf abgestellt, dass das Ansehen und die Seriosität des Arztberufes in der Öffentlichkeit in hohem Maße beeinträchtigt wäre, wenn der Kläger trotz der berufsbezogenen Verfehlungen bereits zum heutigen Zeitpunkt wieder als Arzt tätig werden könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers gelten diese Gesichtspunkte sowohl für eine vertragsärztliche als auch rein privatärztliche Tätigkeit. Das Regierungspräsidium hat diese Erwägungen allgemein jeder ärztlichen Betätigung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt entgegengehalten. Im Übrigen genießt ein Privatarzt in der Öffentlichkeit nicht weniger Vertrauen und verfügt über kein geringeres Ansehen als ein Vertragsarzt. Schließlich hat das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend dargelegt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unter Beachtung der Berufsfreiheit gewahrt wird. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 12.06.2006 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Beschluss vom 21. September 2006
29 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf
30 
30.000,-- EUR
31 
festgesetzt.

Gründe

 
18 
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 102 Abs. 2 VwGO.
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt (I.) noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen ärztlichen Berufserlaubnis zu (II.); der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
I.
20 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Der Begriff der „Unzuverlässigkeit“ ist dabei durch die Prognose gekennzeichnet, dass der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird. Maßgeblich hierfür sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 16.07.1996 - 3 B 44/96 -) die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognoseerstellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nachdem kommt dabei dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Da der Zeitablauf jedoch allein nicht ausschlaggebend ist, sondern nur ein Faktor unter anderen, können keine absoluten Zeitangaben gemacht werden, binnen der der Betroffene wieder zuverlässig wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ging das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend von der noch gegebenen Unzuverlässigkeit des Klägers aus. Die Prognoseentscheidung beruht auf der Wertung eines in der Vergangenheit des Arztes liegenden Verhaltens. Daraus muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden können, dass er auch in Zukunft seinen Berufspflichten nicht mehr genügen werde. Im Falle der Wiedererteilung der Approbation kommt hinzu, dass erst durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs nach Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs unter Beweis zu stellen ist, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann. Der Widerruf der Approbation des Klägers ist am 11.11.2002 erfolgt, rechtskräftig wurde der Bescheid der Regierung von Oberbayern am 09.12.2004 mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Soweit der Kläger hierbei geltend macht, es sei der Zeitpunkt der Aufdeckung der Taten, jedenfalls der Zeitpunkt des Strafbefehls des Amtsgerichts E. maßgeblich, kann dem nicht gefolgt werden. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein. Der Zeitraum echter Bewährung - außerhalb seines Berufes - hat beim Kläger jedoch nicht mit der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung, sondern erst mit der Schließung seiner Praxis im April 2005 begonnen. Die Kammer verkennt nicht, dass im Fall des Klägers zwischen dem Strafverfahren und dem nachfolgenden Widerrufsverfahren bzw. dessen Rechtskraft und endgültigem Vollzug des Widerrufs der Approbation eine lange Zeit verstrichen ist, in der der Kläger seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt hat. Die lange Zeitdauer ist aber vor allem darauf zurückzuführen, dass der Kläger - was ihm selbstverständlich zusteht und was die Rechtsordnung auch vorsieht - die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung hat gerichtlich überprüfen lassen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat er alsbald einen ersten Antrag auf Wiedererteilung der Approbation und einen Antrag nach § 8 BÄO gestellt, der auch Gegenstand eines Eilverfahrens bei der Kammer war. Dem Kläger gelang es, mit dem für den Vollzug der Widerrufsentscheidung zuständigen Behörde eine Vereinbarung zu treffen, dass erst nach Abschluss dieses Eilverfahrens die Praxis geschlossen werden musste. Daraus ist der lange Zeitablauf und die während des Zeitraums weitergehende Berufsausübung des Klägers zu erklären. Daraus kann der Kläger jetzt jedoch im Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation nichts für sich herleiten. Ausgehend hiervon kann aufgrund des Verhaltens, das zum Widerruf der Approbation des Klägers geführt hat und das eingehend im Urteil des VG München vom 25.11.2002 gewürdigt wurde, (noch) nicht die Prognose gestellt werden, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Auch die Kammer geht aufgrund der Vielzahl der vom Kläger begangenen Betrugseinzelhandlungen von 6477 Fällen zwischen 1996 und 1999 und des erheblichen wirtschaftlichen Schadens, der dadurch den gesetzlichen Krankenkassen entstanden ist, davon aus, dass erst ein längerer Reifeprozess zu einer Änderung der manifest gewordenen charakterlichen Mängel führen kann. Soweit der Kläger hierbei erneut auf die erfolgte Wiedergutmachung hinweist, hat der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 01.04.2005 - 9 S 629/05 - bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger damit lediglich einer Bewährungsauflage im Beschluss des Amtsgericht E. vom 30.03.2001 nachgekommen ist und die Rückzahlung erfolgt ist, um den Widerruf der Strafaussetzung und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu verhindern. Weiterhin hat der VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, dass die Schadenswiedergutmachung eine bare Selbstverständlichkeit und als solche allein nicht geeignet ist, eine wieder gewonnene Zuverlässigkeit zu dokumentieren. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt das Gericht daher insoweit Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 12.06.2006, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Art, Zahl und Schwere der Verstöße gegen seine Berufspflichten und der daraus deutlich gewordene Charakter erfordern daher eine längere Bewährungszeit außerhalb seines Berufs, somit ab April 2005.
21 
Entgegen der Ansicht des Klägers ändert an dieser Prognoseentscheidung der Umstand nichts, dass dieser künftig ausschließlich als Privatarzt tätig werden will. Denn eine Approbation als Arzt kann nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 4.98 -). Nach § 2 Abs. 1 BÄO bedarf der Approbation als Arzt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will. § 2 Abs. 5 BÄO definiert den ärztlichen Beruf als Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung ist damit unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen, wie etwa der Approbation ausschließlich zur privatärztlichen Tätigkeit, nicht zugänglich.
22 
Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Unwürdig ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. v. 23.07.1996 - 3 PKH 4.96 -, m.w.N.). Auch hier führt die schwerwiegende Verurteilung des Klägers zu dessen auch heute noch bestehender Unwürdigkeit für den Beruf. Die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Arzt durch betrügerische Abrechnungen dem sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystem Schaden zufügt, indem die Solidargemeinschaft der Versicherten in solchen Fällen für Leistungen aufzukommen hat, die nicht erbracht worden sind. Auch hierbei verbietet es sich, eine Beurteilung der Unwürdigkeit allein unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, dass der Kläger ausschließlich privatärztlich tätig sein will. Es wurde bereits ausgeführt, dass eine auf die privatärztliche Tätigkeit beschränkte Approbation nicht erteilt werden kann. Hinzu kommt, dass der angeführte Gesichtspunkt der Schädigung der Solidargemeinschaft gleichsam einer rein privatärztlichen Tätigkeit entgegengehalten werden kann und muss. In einem Fall wie dem vorliegenden erfordert daher die Wiedererteilung der Approbation auch aus der Sicht der Öffentlichkeit eine deutlichere Unterbrechung der Ausübung der ärztlichen Heilkunde als hier die fast 1 1/2-jährige Unterbrechung seit der Schließung der Praxis.
23 
Liegen danach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht vor, war der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation abzulehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers verletzt die Entscheidung ihn auch nicht unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz hat ihren Grund in der rechtmäßigen Entscheidung über den Widerruf seiner Approbation, die wiederum Folge des eigenen Verhaltens des Kläger ist. Hierbei geht es auch nicht um eine wie auch immer geartete Strafe, was der Kläger wiederholt vorbringt. Die Nichterteilung der Approbation stellt vielmehr ausschließlich eine Sicherungsmaßnahme dar, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht vor, kann sich auch etwa aus dem Alter des Klägers und damit einhergehender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche keine andere Beurteilung ergeben. Den Patienten, ihren Kassen oder den an der Finanzierung des Gesundheitswesens Beteiligten ist nicht deshalb ein höheres Maß an Gefährdung ihres Vermögens zuzumuten, weil sich die ferneren Berufsaussichten des Arztes ungünstig darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.1996, a.a.O.).
24 
Dagegen kann im vorliegenden Verfahren keine Aussage dazu gemacht werden, wann die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Approbation vorliegen. Starre Regelungen gibt es hierzu nicht, gleichfalls können keine Vorgaben für eine in der Zukunft zu stellende erneute Prognoseentscheidung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemacht werden. Beispielhaft wird insoweit auch auf den Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2003 verwiesen, in dem unter C Nr. 3 ausgeführt wird, dass bei schwerwiegenden Vorwürfen ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandkräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen sei. Unerheblich ist weiterhin, welche Kriterien eine für die Wiedererteilung nicht zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen würde, also hier die Regierung Oberbayerns.
II.
25 
Dem Kläger kann auch keine vorläufige Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO erteilt werden. In nicht zu beanstandender Weise hat das Regierungspräsidium Stuttgart die Erlaubniserteilung in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt. (§ 114 VwGO).
26 
Nach § 8 Abs. 1 BÄO kann bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 BÖA auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Dabei ging das Regierungspräsidium zunächst zutreffend davon aus, dass bei der Berufserlaubnis nach § 8 BÄO die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen müssen. Die vorläufige Berufserlaubnis wurde jedenfalls ermessenfehlerfrei unter Hinweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen abgelehnt, die sich aus der derzeit noch bestehenden Unwürdigkeit des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ergeben. Zutreffend wurde darauf abgestellt, dass das Ansehen und die Seriosität des Arztberufes in der Öffentlichkeit in hohem Maße beeinträchtigt wäre, wenn der Kläger trotz der berufsbezogenen Verfehlungen bereits zum heutigen Zeitpunkt wieder als Arzt tätig werden könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers gelten diese Gesichtspunkte sowohl für eine vertragsärztliche als auch rein privatärztliche Tätigkeit. Das Regierungspräsidium hat diese Erwägungen allgemein jeder ärztlichen Betätigung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt entgegengehalten. Im Übrigen genießt ein Privatarzt in der Öffentlichkeit nicht weniger Vertrauen und verfügt über kein geringeres Ansehen als ein Vertragsarzt. Schließlich hat das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend dargelegt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unter Beachtung der Berufsfreiheit gewahrt wird. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 12.06.2006 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Beschluss vom 21. September 2006
29 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf
30 
30.000,-- EUR
31 
festgesetzt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Mit seit 29. Dezember 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2009 wurde der Antragsteller wegen Betruges in 6.643 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 100,- EUR verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. ...). Mit Beschluss vom ... Mai 2012 verwarf das Amtsgericht ... einen Wiederaufnahmeantrag des Klägers in Bezug auf das Urteil vom ... Dezember 2009 als unzulässig (Az. ...). Mit Beschluss des Landgerichts ... vom ... Juli 2012 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... als unbegründet verworfen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen diese Gerichtsentscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... September 2013 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) vom ... Juni 2010 wurde die Approbation des Antragstellers als Arzt widerrufen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Sachverhalt begründet, der im Strafurteil vom ... Dezember 2009 festgestellt worden war.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 (Az. 21 BV 11.55) zurückgewiesen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 zurückgewiesen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen den Bescheid vom ... Juni 2010 sowie die dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... März 2014 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Am 15. April 2014 stellte der Antragsteller bei der Regierung erstmals einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 der Bundesärzteordnung - BÄO. Er nahm diesen Antrag auf Empfehlung der Regierung mit Schreiben vom 28. August 2014 wieder zurück.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2015 wurde die gegen den Antragsteller verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56 g StGB erlassen, da sich der Verurteilte bewährt habe und die Bewährungszeit abgelaufen sei (Az. ...).

Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers bei der Regierung erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Approbation als Arzt hätte dem Antragsteller nie entzogen werden dürfen, da das Amtsgericht ... im Ergebnis zu Unrecht vom Vorliegen des Betrugstatbestandes ausgegangen sei, wie sich aus einem vom Antragsteller eingeholten Rechtsgutachten ergebe. Ausführungen zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO würden sich folglich erübrigen. Da das Strafurteil keinen Bestand habe, würden auch keine einen etwaigen Entfall der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes indizierenden Umstände vorliegen.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. Juli 2015 zugestellt, lehnte die Regierung den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt ab.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller müsse nach ständiger Rechtsprechung die nicht in Zweifel zu ziehenden Tatsachenfeststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil auch im approbationsrechtlichen Verfahren gegen sich gelten lassen. Auch die auf einer Verständigung nach § 257 c StPO beruhenden Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung dürften zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit bei Entscheidungen über den Entzug der ärztlichen Approbation gemacht werden. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen würden, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe gemäß § 359 StPO vorlägen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären könnten. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Fall gegeben sein könne, seien nicht ersichtlich. Die Regierung habe als Approbationsbehörde vorliegend keinen Anlass, den Sachverhalt anders als die Strafgerichte zu beurteilen. Auch das vorliegende Rechtsgutachten könne hierbei zu keiner anderweitigen Beurteilung führen, da es als eigene Meinung des Verfassers weder eine neue Tatsache noch ein Beweismittel darstelle, welches gewichtig genug sei, um für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu sprechen; insbesondere unter dem Aspekt, dass sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung erfolglos ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben worden sei, als auch, dass der sich darauf stützende Bescheid der Regierung durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen eingehend geprüft und für richtig befunden worden sei. Eine Wiedererteilung der Approbation an den Antragsteller bzw. die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO komme vorliegend nicht in Betracht, da dies erst nach Ablauf einer außerberuflichen Bewährungszeit möglich sei.

Am 19. August 2015 erhob der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2015 (M 16 K 15.3571).

Weiter stellte er einen Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es bestehe ein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei. Er müsse gegebenfalls die Praxis schließen bzw. verkaufen, wenn er eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache abwarten müsse. Er würde praktisch einem lebenslangen Berufsverbot ausgesetzt sein. Die nach § 8 Abs. 1 BÄO vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, könne dem Antragsteller mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht länger verwehrt werden, da die den Widerruf tragenden Gründe dies nicht erforderten. Der Antragsteller sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei weder unwürdig noch unzuverlässig. Er sei dies auch in der Vergangenheit nicht gewesen. Es liege auch sonst kein Versagungsgrund vor, so dass er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation habe. Er habe sich bereits nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erscheinen lasse. Das Strafurteil vom ... Dezember 2012 beruhe auf falschen Rechtsauffassungen. Der Antragsteller sei nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges zwangsläufig den Verlust der Approbation zur Folge haben würde. Das Strafurteil sei zudem sachlich falsch, weil der Antragsteller die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe. Nach den gutachterlichen Feststellungen im vorgelegten Sachverständigengutachten vom ... April 2015 verstoße die Annahme, der Antragsteller habe bei seinen Patienten und bzw. oder den privaten Krankenversicherungen dadurch einen Vermögensschaden herbeigeführt, dass er die erbrachte und abrechenbare Leistung in der Rechnung in irreführender Weise auf zwei verschiedene Leistungstermine aufgespalten habe, gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des Bundesverfassungsgerichts. In einem Verwaltungsverfahren - wie hier - müssten neue rechtliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Haltbarkeit des Strafurteiles berücksichtigt werden. Bei der Art der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert worden sei bzw. bei einer Wiedererteilung der Approbation erschüttert werde. Schließlich habe kein schwerwiegender und folgenreicher bzw. schadensträchtiger Abrechnungsfehler vorgelegen. Weiter sei auch und vor allem mit einer Wiederholung nicht zu rechnen. Der Antragsteller habe nach dem Strafurteil die beanstandete Abrechnungspraxis schließlich umgehend eingestellt; er habe danach nach den Empfehlungen der Landesärztekammer abgerechnet. Es könne dem Antragsteller auch nicht angelastet werden, dass er das Vorliegen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens bestreite. Schließlich sei die Wiedererteilung der Approbation verfassungsrechtlich geboten. Deren Versagung müsse am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG erforderlich sein, um wichtige Gemeinschaftsgüter zu schützen, was nicht der Fall sei. Gegen eine Erforderlichkeit des Widerrufes spreche auch das Wohlverhalten des Antragstellers nach der Erkennung der umstrittenen Abrechnung. Seit 2010 habe er wie zuvor wieder unbeanstandet seine Berufspflichten erfüllt. Er habe sich in den letzten Jahren einwandfrei verhalten. Er sei weiter existenziell auf die umgehende Wiedererteilung der Approbation angewiesen. Ergänzend werde eine Erklärung seines Steuerberaters vom ... August 2015 mit dem Hinweis vorgelegt, dass ein Praxisverlust 2015 zu erwarten sei. In einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 29. Juli 2015 werde zutreffend für den Beginn des geforderten Wohlverhaltens auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verfehlungen beendet worden seien. Dies würde im Falle des Antragstellers bedeuten, dass die geforderte „Bewährungszeit“ von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung auf Wiedererteilung der Approbation längst vorüber gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt gemäß § 123 VwGO,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Die Regierung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, der Antragsteller habe die für eine Wiedererteilung notwendige Bewährungszeit von in seinem Fall drei Jahren erst zu einem kleinen Teil abgeleistet. Schon aus diesem Grund könne zum jetzigen Zeitpunkt eine Wiedererteilung der Approbation nicht erfolgen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung habe der Schutz der Rechtsordnung und der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten den persönlichen und privaten Belangen des Antragstellers vorzugehen. Nach Ableistung der außerberuflichen Bewährungszeit könne der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen und im Zuge einer zu erteilenden Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufes nach § 8 BÄO zeigen, dass er wieder über die erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit verfüge. Die vorläufige Erteilung einer Approbation sei wegen deren Uneinschränkbarkeit und Unteilbarkeit nicht möglich. Eine vorläufige Regelung, wie zum Beispiel eine zeitliche Befristung, komme ebenfalls nicht in Betracht.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren (M 16 K 15.3571) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist unbegründet.

Auf Antrag kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsteller begehrt vorliegend die Wiedererteilung der Approbation als Arzt im Wege einer einstweiligen Anordnung. Die begehrte Approbation ist einer vorläufigen Erteilung nicht zugänglich, da die mit ihr verliehene Berechtigung unteilbar und nicht mit einschränkenden Nebenbestimmungen verknüpft werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.06.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 5). Hiermit wird keine Regelung eines vorläufigen Zustands, sondern die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur eigentlichen Sachentscheidung angestrebt. Eine solche abschließende Entscheidung, die ebenfalls das Ziel der gleichzeitig erhobenen Verpflichtungsklage ist, kann im Verfahren nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris Rn. 9, m. w. N.). Zudem müsste der Antragsteller in einem Klageverfahren voraussichtlich - d. h. der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhalts zufolge - Erfolg haben. In einem solchen Fall ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris Rn. 7).

Nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die Erfolgsaussichten der Klage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Approbation erscheinen derzeit allenfalls als offen.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt, welcher der Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom ... Dezember 2009 zugrunde liegt, bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht als Straftat hätte bewertet werden dürfen. Dieser Einwand betrifft unmittelbar die Richtigkeit der Widerrufsentscheidung vom ... Juni 2010 und kann damit nur unter den Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG mit dem vorgelagerten Ziel eines Wiederaufgreifens des Verfahrens geltend gemacht werden; einer Neubewertung des Sachverhalts, welcher dem Strafurteil vom ... Dezember 2009 zugrunde lag, im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO steht ansonsten die Bindungswirkung des Bescheides vom... Juni 2010 entgegen.

Das vom Antragsteller vorgelegte Rechtsgutachten stellt jedoch kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG dar, welches eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Es handelt sich dabei nicht um Beweismittel, die Tatsachen begründen, oder seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auf. 2014, Rn. 113 zu § 51). Im Übrigen hat der Antragsteller gleichlautende Einwände bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren geäußert (vgl. BVerwG, B. v. 13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 19.10.2011 - 21 BV 11.55 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 16.11.2010 - M 16 K 10.3784 - juris Rn. 22). Das vorgelegte Rechtsgutachten soll lediglich dazu dienen, diese Rechtsauffassung des Antragstellers weiter zu untermauern.

Unabhängig hiervon würde dieses Rechtsgutachten zu keiner anderslautenden Bewertung des strafrechtlich gewürdigten Sachverhalts im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO führen. Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. November 2010 ausgeführt hat, kann der in rechtskräftigen Strafurteilen festgestellte Sachverhalt - ebenso wie die vorgenommene strafgerichtliche Würdigung - regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 359 StPO, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind, vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können. Es bedarf insoweit der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der in dem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen können (vgl. BVerwG, B. v.13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 18.10.2011 - 21 BV 11.55 - juris Rn. 28 ff.). Die vom Antragsteller geltend gemachte abweichende Rechtsauffassung sowie das hierzu vorgelegte Rechtsgutachten stellen keine Beweismittel in diesem Sinne dar, welche sich auf den strafrechtlich gewürdigten Sachverhalt beziehen.

Auch die Voraussetzungen für die erneute Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO liegen hier nicht vor.

Im Falle des Approbationswiderrufs wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Möglichkeit Rechnung getragen, einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen, wenn sich nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens an der Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, d. h. der Arzt das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7) sind daher im Wiedererteilungsverfahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen. Die Approbation ist wieder zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erneut vorliegen. Zuvor kommt unter Umständen bereits die Erteilung einer zeitlich beschränkten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 8 Abs. 1 BÄO in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6, unter Verweis auf BayLSG, B. v. 27.01.2011 - L 12 KA 85/10 B ER - juris Rn. 26).

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er nach Erlass des Strafurteils die beanstandete Abrechnungsweise umgehend eingestellt und sich an den Empfehlungen der Landesärztekammer orientiert habe. Nach den vorstehenden Maßstäben kann eine geänderte Einschätzung zur Frage der Würdigkeit nicht alleine darauf gestützt werden, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Abrechnungspraxis, welche zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht mehr durchgeführt wird. Vielmehr wird auch von Bedeutung sein, inwieweit eine Änderung der dem Verhalten zugrunde liegenden persönlichen Haltung festgestellt werden kann. Der Umstand, dass der Antragsteller die strafgerichtliche Verurteilung vom ... Dezember 2009 nach wie vor als Fehlurteil ansieht, spricht gegen einen grundlegenden Einstellungswandel; es ist fraglich, ob der Antragsteller mittlerweile akzeptiert hat, dass die Abrechnung ärztlicher Leistungen im Widerspruch zu geltenden Vergütungsregelungen auch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn diese Regelungen eine - aus seiner Sicht - wirtschaftlich nur unzureichende Vergütung der durchgeführten Behandlungen erlauben sollten. Auch eine Antragstellung zur Neuerteilung einer Approbation unmittelbar nach Abschluss der Gerichtsverfahren betreffend den Approbationswiderruf - d. h. kurz nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom ... März 2014 - am ... April 2014 zeugt nicht von einer Einsicht in ein vorangegangenes Fehlverhalten (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 21 ZB 06.1880 - juris Rn. 10).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in der Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2011 festgestellt hat, ist ein Approbationswiderruf bzw. hier die Ablehnung der Wiedererteilung der Approbation auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidungen ergibt sich aus den vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertungen. Insoweit kann der Vortrag des Antragstellers, es bestehe die Gefahr, dass seine Praxis endgültig geschlossen werden müsse, zu keiner anderen Entscheidung führen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes (vgl. Ziff. 16.1 des Streitwertkatalogs 2013).

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner widerrufenen Approbation als Arzt.
Der am ... 1953 in Ixelles/Belgien geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Nach Abschluss seines Studiums war er von 1979 bis 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern in Bayern tätig. Am 24.07.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../Ostfriesland eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 wurde die Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Die Revision wurde durch das OLG Oldenburg (- Ss 244/00 -) mit Beschluss vom 30.08.2000 als unbegründet verworfen. Der somit seit dem 31.08.2000 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Spätsommer 1995 ließen sich Mitglieder der Familie G. vom Kläger behandeln. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen der Familie G. und dem Kläger ein näheres Verhältnis, das ab Juni 1996 freundschaftlich geprägt war. In dem Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 missachtete der Kläger das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am ... 1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.5.2000 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ruhen der Approbation des Klägers. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Freiburg, Beschl. v. 9.7.2000 - 3 K 1437/00; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 12.9.2000 - 9 S 1657/00). Mit weiterem Bescheid vom 28.6.2001 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerruf der Approbation als Arzt an. Die gegen diesen Widerruf am 31.7.2001 erhobene Klage wies das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 1246/01 - als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe davon aus, dass sich die Vorfälle so abgespielt hätten, wie sie nach ausführlicher Beweisaufnahme dem Strafurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 zugrundegelegt worden seien. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mit denen er - wie bereits im Strafverfahren - die Straftaten bestritten habe, hätten den Eindruck verstärkt, dass sein Leugnen der Taten - wie auch im Strafverfahren - lediglich eine Schutzbehauptung sei. Im Verhalten des Klägers komme eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und Würde seines ehemaligen Patienten F. G. zum Ausdruck. Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich Mitarbeiter und Patienten ohne Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen oder einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, habe überragende Bedeutung und rechtfertige einen Eingriff in die Berufsfreiheit.
Der gegen das Urteil des VG Freiburg erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2002 (9 S 2606/02) abgelehnt. Der Anfechtungsstreit um den Widerruf der Approbation ist mithin seit Ende Dezember 2002 unanfechtbar abgeschlossen. Mit Beschluss vom 11.10.2002 hatte kurz zuvor die Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 12.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt.
Der Kläger beantragte am 7.2.2003 die Wiedererteilung der Approbation. Mit Schreiben vom 11.2.2003 entgegnete das RP Stuttgart, in der Regel trete es nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in die Prüfung einer solchen Frage ein, wobei dann die Entscheidung über den Antrag gemäß § 8 BÄO zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden könne. Der Kläger erwiderte am 13.3.2003, das ganze Urteil sei ein Justizirrtum und er wolle nochmals unterstreichen, dass die „Taten“, die er niemals begangen habe, sechs Jahre zurücklägen und dass er laut Urteil seinen ärztlichen Beruf auch nie missbraucht habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gemäß § 8 BÄO. Nachdem das RP Stuttgart unter dem 19.3.2003 erneut erklärt hatte, eine Entscheidung komme derzeit nicht in Betracht, reagierte der Kläger zunächst nicht mehr.
Am 28.04.2006 beantragte der (jetzt anwaltlich vertretene) Kläger bei der Regierung von Oberbayern die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass er eine Tätigkeit im Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (Stadt Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis sowie Lörrach) anstrebt. Die Regierung von Oberbayern gab die Bearbeitung daraufhin am 12.7.2006 an das RP Stuttgart ab. Mit Schreiben vom 17.7.2006 teilte das RP Stuttgart dem Kläger mit, es habe sich früher zur Frage der Wiedererteilung bereits wiederholt geäußert und hierbei müsse es mangels neuer oder zusätzlicher Gesichtspunkte bleiben. Der Kläger erwiderte, allein schon der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2005, auf Grund dessen die für die restliche Freiheitsstrafe angeordnete Bewährungszeit ohne Beanstandungen abgelaufen sei, stelle eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar.
Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte das RP Stuttgart den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ebenso ab, wie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich wegen der Verwirklichung gravierender und mit hohem Strafmaß versehener Delikte nach wie vor seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Damit ein solcher Makel entfalle, müsse ein positives Geschehen in Gang gesetzt werden, aus dem der Schluss zu ziehen sei, dass das zerstörte Vertrauen in die Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses wiederhergestellt sei. Allein die teilweise Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die für den Rest angeordnete Bewährungszeit genügten nicht. Bisher seien keine Anhaltspunkte für ein positives Geschehen vorhanden. Im Gegenteil habe der Kläger noch in seinem Antrag vom März 2003 das Strafurteil als Justizirrtum bezeichnet und damit fehlende Unrechtseinsicht gezeigt. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Minderjährigen strahlten länger in die Öffentlichkeit aus, als der Umstand der Verbüßung einer dafür verhängten Freiheitsstrafe bzw. Bewährungszeit. Die Würdigkeit könne erst wieder angenommen werden, wenn sich der Arzt untadelig verhalte und über einen längeren, hier noch nicht erreichten Zeitraum nachweise, dass er Rechtsordnung und Gemeinschaftswerte achte. Es entspreche schließlich auch pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht zurückzustellen und keine Berufserlaubnis zu erteilen. Für die „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO müssten die Eignungsvoraussetzungen in der Regel zwar nicht wie für eine erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Vielmehr sollten gerade persönliche Eigenschaften unter Beweis gestellt und eine Resozialisierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, um das Risiko für Dritte zu begrenzen, fehle jedoch auf Grund der beim Kläger zu verneinenden Würdigkeit.
10 
Der Kläger hat am 14.9.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, am 12.11.2006 habe die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe bestimmte Bewährungszeit geendet. Weder während dieser Zeit, noch danach sei er in strafrechtlich oder berufsrechtlich relevanter Weise negativ in Erscheinung getreten. Das RP Stuttgart verkenne im Rahmen seiner Ermessensbetätigung, dass zwischen den Sexualstraftaten, wegen der er verurteilt worden sei, und seiner Berufsausübung kein Zusammenhang bestehe. Unzutreffend sei ferner die Auffassung der Behörde, es müssten substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein positives Geschehen zur Beseitigung des Makels der Unwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er habe sich vielmehr im Bereich der Sexualstraftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, woraus auf eine Unwürdigkeit geschlossen werden dürfe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 aufzuheben und das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt wiederzuerteilen;
13 
hilfsweise das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Es bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid und führt ferner aus, der Kläger habe durch seine sexuell motivierte Handlungsweise seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet bzw. gegen diese in schwerwiegender Weise verstoßen. Hierdurch sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Ansehen des ärztlichen Berufsstandes noch erheblich in Mitleidenschaft gezogen und ein Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen noch nicht wiederhergestellt. Allein die Verbüßung der Haftstrafe und das als selbstverständlich anzusehende, beanstandungsfreie Absolvieren der strafrechtlichen Bewährungszeit reichten nicht aus, um ein positives Geschehen anzunehmen, welches den Makel der Unwürdigkeit entfallen lasse. Belegt werde hierdurch vielmehr nur, dass es zwischenzeitlich nicht zu einem weiteren negativen Verhalten des Klägers gekommen sei. Wegen der für eine ärztliche Berufsausübung immer noch fehlenden Würdigkeit habe auch schließlich keine Berufserlaubnis erteilt werden können.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (eine Mappe des RP Stuttgart sowie drei Hefte Gerichtsakten betreffend Ruhen und späteren Widerruf der Approbation) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner widerrufenen Approbation als Arzt.
Der am ... 1953 in Ixelles/Belgien geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Nach Abschluss seines Studiums war er von 1979 bis 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern in Bayern tätig. Am 24.07.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../Ostfriesland eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 wurde die Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Die Revision wurde durch das OLG Oldenburg (- Ss 244/00 -) mit Beschluss vom 30.08.2000 als unbegründet verworfen. Der somit seit dem 31.08.2000 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Spätsommer 1995 ließen sich Mitglieder der Familie G. vom Kläger behandeln. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen der Familie G. und dem Kläger ein näheres Verhältnis, das ab Juni 1996 freundschaftlich geprägt war. In dem Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 missachtete der Kläger das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am ... 1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.5.2000 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ruhen der Approbation des Klägers. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Freiburg, Beschl. v. 9.7.2000 - 3 K 1437/00; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 12.9.2000 - 9 S 1657/00). Mit weiterem Bescheid vom 28.6.2001 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerruf der Approbation als Arzt an. Die gegen diesen Widerruf am 31.7.2001 erhobene Klage wies das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 1246/01 - als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe davon aus, dass sich die Vorfälle so abgespielt hätten, wie sie nach ausführlicher Beweisaufnahme dem Strafurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 zugrundegelegt worden seien. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mit denen er - wie bereits im Strafverfahren - die Straftaten bestritten habe, hätten den Eindruck verstärkt, dass sein Leugnen der Taten - wie auch im Strafverfahren - lediglich eine Schutzbehauptung sei. Im Verhalten des Klägers komme eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und Würde seines ehemaligen Patienten F. G. zum Ausdruck. Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich Mitarbeiter und Patienten ohne Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen oder einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, habe überragende Bedeutung und rechtfertige einen Eingriff in die Berufsfreiheit.
Der gegen das Urteil des VG Freiburg erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2002 (9 S 2606/02) abgelehnt. Der Anfechtungsstreit um den Widerruf der Approbation ist mithin seit Ende Dezember 2002 unanfechtbar abgeschlossen. Mit Beschluss vom 11.10.2002 hatte kurz zuvor die Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 12.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt.
Der Kläger beantragte am 7.2.2003 die Wiedererteilung der Approbation. Mit Schreiben vom 11.2.2003 entgegnete das RP Stuttgart, in der Regel trete es nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in die Prüfung einer solchen Frage ein, wobei dann die Entscheidung über den Antrag gemäß § 8 BÄO zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden könne. Der Kläger erwiderte am 13.3.2003, das ganze Urteil sei ein Justizirrtum und er wolle nochmals unterstreichen, dass die „Taten“, die er niemals begangen habe, sechs Jahre zurücklägen und dass er laut Urteil seinen ärztlichen Beruf auch nie missbraucht habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gemäß § 8 BÄO. Nachdem das RP Stuttgart unter dem 19.3.2003 erneut erklärt hatte, eine Entscheidung komme derzeit nicht in Betracht, reagierte der Kläger zunächst nicht mehr.
Am 28.04.2006 beantragte der (jetzt anwaltlich vertretene) Kläger bei der Regierung von Oberbayern die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass er eine Tätigkeit im Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (Stadt Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis sowie Lörrach) anstrebt. Die Regierung von Oberbayern gab die Bearbeitung daraufhin am 12.7.2006 an das RP Stuttgart ab. Mit Schreiben vom 17.7.2006 teilte das RP Stuttgart dem Kläger mit, es habe sich früher zur Frage der Wiedererteilung bereits wiederholt geäußert und hierbei müsse es mangels neuer oder zusätzlicher Gesichtspunkte bleiben. Der Kläger erwiderte, allein schon der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2005, auf Grund dessen die für die restliche Freiheitsstrafe angeordnete Bewährungszeit ohne Beanstandungen abgelaufen sei, stelle eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar.
Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte das RP Stuttgart den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ebenso ab, wie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich wegen der Verwirklichung gravierender und mit hohem Strafmaß versehener Delikte nach wie vor seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Damit ein solcher Makel entfalle, müsse ein positives Geschehen in Gang gesetzt werden, aus dem der Schluss zu ziehen sei, dass das zerstörte Vertrauen in die Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses wiederhergestellt sei. Allein die teilweise Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die für den Rest angeordnete Bewährungszeit genügten nicht. Bisher seien keine Anhaltspunkte für ein positives Geschehen vorhanden. Im Gegenteil habe der Kläger noch in seinem Antrag vom März 2003 das Strafurteil als Justizirrtum bezeichnet und damit fehlende Unrechtseinsicht gezeigt. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Minderjährigen strahlten länger in die Öffentlichkeit aus, als der Umstand der Verbüßung einer dafür verhängten Freiheitsstrafe bzw. Bewährungszeit. Die Würdigkeit könne erst wieder angenommen werden, wenn sich der Arzt untadelig verhalte und über einen längeren, hier noch nicht erreichten Zeitraum nachweise, dass er Rechtsordnung und Gemeinschaftswerte achte. Es entspreche schließlich auch pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht zurückzustellen und keine Berufserlaubnis zu erteilen. Für die „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO müssten die Eignungsvoraussetzungen in der Regel zwar nicht wie für eine erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Vielmehr sollten gerade persönliche Eigenschaften unter Beweis gestellt und eine Resozialisierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, um das Risiko für Dritte zu begrenzen, fehle jedoch auf Grund der beim Kläger zu verneinenden Würdigkeit.
10 
Der Kläger hat am 14.9.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, am 12.11.2006 habe die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe bestimmte Bewährungszeit geendet. Weder während dieser Zeit, noch danach sei er in strafrechtlich oder berufsrechtlich relevanter Weise negativ in Erscheinung getreten. Das RP Stuttgart verkenne im Rahmen seiner Ermessensbetätigung, dass zwischen den Sexualstraftaten, wegen der er verurteilt worden sei, und seiner Berufsausübung kein Zusammenhang bestehe. Unzutreffend sei ferner die Auffassung der Behörde, es müssten substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein positives Geschehen zur Beseitigung des Makels der Unwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er habe sich vielmehr im Bereich der Sexualstraftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, woraus auf eine Unwürdigkeit geschlossen werden dürfe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 aufzuheben und das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt wiederzuerteilen;
13 
hilfsweise das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Es bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid und führt ferner aus, der Kläger habe durch seine sexuell motivierte Handlungsweise seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet bzw. gegen diese in schwerwiegender Weise verstoßen. Hierdurch sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Ansehen des ärztlichen Berufsstandes noch erheblich in Mitleidenschaft gezogen und ein Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen noch nicht wiederhergestellt. Allein die Verbüßung der Haftstrafe und das als selbstverständlich anzusehende, beanstandungsfreie Absolvieren der strafrechtlichen Bewährungszeit reichten nicht aus, um ein positives Geschehen anzunehmen, welches den Makel der Unwürdigkeit entfallen lasse. Belegt werde hierdurch vielmehr nur, dass es zwischenzeitlich nicht zu einem weiteren negativen Verhalten des Klägers gekommen sei. Wegen der für eine ärztliche Berufsausübung immer noch fehlenden Würdigkeit habe auch schließlich keine Berufserlaubnis erteilt werden können.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (eine Mappe des RP Stuttgart sowie drei Hefte Gerichtsakten betreffend Ruhen und späteren Widerruf der Approbation) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner widerrufenen Approbation als Arzt.
Der am ... 1953 in Ixelles/Belgien geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Nach Abschluss seines Studiums war er von 1979 bis 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern in Bayern tätig. Am 24.07.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../Ostfriesland eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 wurde die Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Die Revision wurde durch das OLG Oldenburg (- Ss 244/00 -) mit Beschluss vom 30.08.2000 als unbegründet verworfen. Der somit seit dem 31.08.2000 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Spätsommer 1995 ließen sich Mitglieder der Familie G. vom Kläger behandeln. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen der Familie G. und dem Kläger ein näheres Verhältnis, das ab Juni 1996 freundschaftlich geprägt war. In dem Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 missachtete der Kläger das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am ... 1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.5.2000 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ruhen der Approbation des Klägers. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Freiburg, Beschl. v. 9.7.2000 - 3 K 1437/00; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 12.9.2000 - 9 S 1657/00). Mit weiterem Bescheid vom 28.6.2001 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerruf der Approbation als Arzt an. Die gegen diesen Widerruf am 31.7.2001 erhobene Klage wies das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 1246/01 - als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe davon aus, dass sich die Vorfälle so abgespielt hätten, wie sie nach ausführlicher Beweisaufnahme dem Strafurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 zugrundegelegt worden seien. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mit denen er - wie bereits im Strafverfahren - die Straftaten bestritten habe, hätten den Eindruck verstärkt, dass sein Leugnen der Taten - wie auch im Strafverfahren - lediglich eine Schutzbehauptung sei. Im Verhalten des Klägers komme eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und Würde seines ehemaligen Patienten F. G. zum Ausdruck. Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich Mitarbeiter und Patienten ohne Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen oder einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, habe überragende Bedeutung und rechtfertige einen Eingriff in die Berufsfreiheit.
Der gegen das Urteil des VG Freiburg erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2002 (9 S 2606/02) abgelehnt. Der Anfechtungsstreit um den Widerruf der Approbation ist mithin seit Ende Dezember 2002 unanfechtbar abgeschlossen. Mit Beschluss vom 11.10.2002 hatte kurz zuvor die Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 12.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt.
Der Kläger beantragte am 7.2.2003 die Wiedererteilung der Approbation. Mit Schreiben vom 11.2.2003 entgegnete das RP Stuttgart, in der Regel trete es nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in die Prüfung einer solchen Frage ein, wobei dann die Entscheidung über den Antrag gemäß § 8 BÄO zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden könne. Der Kläger erwiderte am 13.3.2003, das ganze Urteil sei ein Justizirrtum und er wolle nochmals unterstreichen, dass die „Taten“, die er niemals begangen habe, sechs Jahre zurücklägen und dass er laut Urteil seinen ärztlichen Beruf auch nie missbraucht habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gemäß § 8 BÄO. Nachdem das RP Stuttgart unter dem 19.3.2003 erneut erklärt hatte, eine Entscheidung komme derzeit nicht in Betracht, reagierte der Kläger zunächst nicht mehr.
Am 28.04.2006 beantragte der (jetzt anwaltlich vertretene) Kläger bei der Regierung von Oberbayern die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass er eine Tätigkeit im Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (Stadt Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis sowie Lörrach) anstrebt. Die Regierung von Oberbayern gab die Bearbeitung daraufhin am 12.7.2006 an das RP Stuttgart ab. Mit Schreiben vom 17.7.2006 teilte das RP Stuttgart dem Kläger mit, es habe sich früher zur Frage der Wiedererteilung bereits wiederholt geäußert und hierbei müsse es mangels neuer oder zusätzlicher Gesichtspunkte bleiben. Der Kläger erwiderte, allein schon der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2005, auf Grund dessen die für die restliche Freiheitsstrafe angeordnete Bewährungszeit ohne Beanstandungen abgelaufen sei, stelle eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar.
Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte das RP Stuttgart den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ebenso ab, wie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich wegen der Verwirklichung gravierender und mit hohem Strafmaß versehener Delikte nach wie vor seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Damit ein solcher Makel entfalle, müsse ein positives Geschehen in Gang gesetzt werden, aus dem der Schluss zu ziehen sei, dass das zerstörte Vertrauen in die Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses wiederhergestellt sei. Allein die teilweise Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die für den Rest angeordnete Bewährungszeit genügten nicht. Bisher seien keine Anhaltspunkte für ein positives Geschehen vorhanden. Im Gegenteil habe der Kläger noch in seinem Antrag vom März 2003 das Strafurteil als Justizirrtum bezeichnet und damit fehlende Unrechtseinsicht gezeigt. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Minderjährigen strahlten länger in die Öffentlichkeit aus, als der Umstand der Verbüßung einer dafür verhängten Freiheitsstrafe bzw. Bewährungszeit. Die Würdigkeit könne erst wieder angenommen werden, wenn sich der Arzt untadelig verhalte und über einen längeren, hier noch nicht erreichten Zeitraum nachweise, dass er Rechtsordnung und Gemeinschaftswerte achte. Es entspreche schließlich auch pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht zurückzustellen und keine Berufserlaubnis zu erteilen. Für die „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO müssten die Eignungsvoraussetzungen in der Regel zwar nicht wie für eine erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Vielmehr sollten gerade persönliche Eigenschaften unter Beweis gestellt und eine Resozialisierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, um das Risiko für Dritte zu begrenzen, fehle jedoch auf Grund der beim Kläger zu verneinenden Würdigkeit.
10 
Der Kläger hat am 14.9.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, am 12.11.2006 habe die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe bestimmte Bewährungszeit geendet. Weder während dieser Zeit, noch danach sei er in strafrechtlich oder berufsrechtlich relevanter Weise negativ in Erscheinung getreten. Das RP Stuttgart verkenne im Rahmen seiner Ermessensbetätigung, dass zwischen den Sexualstraftaten, wegen der er verurteilt worden sei, und seiner Berufsausübung kein Zusammenhang bestehe. Unzutreffend sei ferner die Auffassung der Behörde, es müssten substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein positives Geschehen zur Beseitigung des Makels der Unwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er habe sich vielmehr im Bereich der Sexualstraftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, woraus auf eine Unwürdigkeit geschlossen werden dürfe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 aufzuheben und das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt wiederzuerteilen;
13 
hilfsweise das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Es bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid und führt ferner aus, der Kläger habe durch seine sexuell motivierte Handlungsweise seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet bzw. gegen diese in schwerwiegender Weise verstoßen. Hierdurch sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Ansehen des ärztlichen Berufsstandes noch erheblich in Mitleidenschaft gezogen und ein Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen noch nicht wiederhergestellt. Allein die Verbüßung der Haftstrafe und das als selbstverständlich anzusehende, beanstandungsfreie Absolvieren der strafrechtlichen Bewährungszeit reichten nicht aus, um ein positives Geschehen anzunehmen, welches den Makel der Unwürdigkeit entfallen lasse. Belegt werde hierdurch vielmehr nur, dass es zwischenzeitlich nicht zu einem weiteren negativen Verhalten des Klägers gekommen sei. Wegen der für eine ärztliche Berufsausübung immer noch fehlenden Würdigkeit habe auch schließlich keine Berufserlaubnis erteilt werden können.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (eine Mappe des RP Stuttgart sowie drei Hefte Gerichtsakten betreffend Ruhen und späteren Widerruf der Approbation) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.