Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Juni 2015 - Au 2 E 14.1733

bei uns veröffentlicht am18.06.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller hat nach dem Studium der Medizin im Jahr 1984 die ärztliche Prüfung bestanden und war anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Assistenzarzt an verschiedenen Krankenhäusern und ab 1993 als niedergelassener Facharzt für Radiologie berufstätig. Wegen der Vornahme sexueller Handlungen an einer Auszubildenden im Dezember 2003 wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. April 2005 wegen eines Vergehens der Beleidigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, welche er in der Zeit vom 21. Mai 2010 bis zum 25. Februar 2012 verbüßt hat; der Strafrest wurde anschließend zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hatte die Regierung von ... die dem Antragsteller 1984 erteilte ärztliche Approbation widerrufen; der Widerruf wurde durch Rücknahme der dagegen erhobenen Klage am 2. Februar 2011 bestandskräftig.

Am 24. Februar 2014 beantragte der Antragsteller bei der Regierung von ... die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Die Regierung von ... gab den Antrag zuständigkeitshalber an die Regierung von ... ab. Dieser gegenüber ergänzte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend, dass er hilfsweise eine befristete Erlaubnis nach § 8 BÄO begehrte. Auf Veranlassung der Regierung von ... legte der Antragsteller ein nervenärztliches Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 5. Oktober 2014 vor, in dem ihm bescheinigt wird, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet sei, von ihm keine Gefahr für Patienten ausgehe und eine Wiederholung der dem Widerruf der Approbation zugrundeliegenden Straftaten ausgeschlossen sei. Daraufhin erteilte die Regierung von ... dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. November 2014 gemäß § 8 Abs. 1 BÄO die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, befristet bis zum 15. November 2016.

Am 3. Dezember 2014 erhob der Antragsteller zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm die ärztliche Approbation wieder zu erteilen. Hierüber ist noch nicht entschieden worden (Verfahren Au 2 K 14.1732). Gleichzeitig beantragte der Antragsteller, ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführen.

Der Antragsteller begründet sein Begehren damit, dass ihm durch die erteilte Erlaubnis nach § 8 BÄO lediglich eine Tätigkeit als Arzt in eigener Privatpraxis offen stehe; eine solche wolle er aber nicht eröffnen. Dagegen sei ihm eine Tätigkeit als angestellter Arzt im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis bzw. als Praxisvertreter verwehrt, weil er hierfür im Arztregister eingetragen sein müsse, wofür wiederum die Erteilung der Approbation Voraussetzung sei. Die Kassenärztliche Vereinigung ... habe ihm bestätigt, dass ein Vertragsarzt grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder einen Arzt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erfüllt, vertreten werden dürfe. Er benötige daher die ärztliche Approbation, um wieder als Arzt berufstätig werden zu können. Er habe hierauf einen Anspruch, da ihm durch das vorgelegte nervenärztliche Gutachten bescheinigt worden sei, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs weder unwürdig noch unzuverlässig sei. Aus diesem Grund sei ihm auch die Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt worden. Es sei nicht einzusehen, warum er danach zwar in einer eigenen Privatpraxis, nicht aber als angestellter Arzt oder Praxisvertreter tätig werden dürfe.

Durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 8 BÄO sei der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht gegenstandslos geworden. Hierüber habe die Regierung von ... jedoch nicht entschieden; der Bescheid könne allenfalls als stillschweigende Ablehnung seines Antrags verstanden werden. Allerdings habe sich die Regierung mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt; der bloße Hinweis der Regierung von ..., dass nach der Verwaltungspraxis eine Wiedererteilung der Approbation erst fünf Jahre nach Rechtskraft der Entziehung in Betracht komme, sei nicht ausreichend.

Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren sei notwendig, weil ihm entgegen dem Grundrecht der freien Berufsausübung ein wesentlicher Teil der Berufstätigkeit verwehrt werde.

Die Regierung von ... teilte mit, dass die Zuständigkeit für die Wiedererteilung der Approbation am 1. Januar 2015 auf die Regierung von ... übergegangen sei; die Regierung von ... habe dem Antragsteller antragsgemäß eine Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt. Ein weitergehender Antrag sei nicht gestellt worden. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass er sich wegen einer über die Erlaubnis nach § 8 BÄO hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit an die Regierung von... wenden müsse.

Die Regierung von ... teilte mit, dass sie für die Angelegenheit des Antragstellers zuständig sei, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht versteht den Antrag, ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführen, dahingehend, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt begehrt, den Antragsgegner noch vor der Entscheidung im Klageverfahren - vorläufig - zur Wiedererteilung der ärztlichen Approbation zu verpflichten.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (glaubhaft) sein. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller allerdings keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der im anhängigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Würde dem Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ärztliche Approbation zu erteilen, würde sich damit die Hauptsache bereits erledigen. Solchen die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, wobei es genügt, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94). Hiervon ausgehend, hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

Der Antragsteller hat angegeben, dass ihm wegen der fehlenden Approbation ein wesentlicher Teil der beruflichen Möglichkeiten als Arzt verwehrt bleibe, weil die Tätigkeit als angestellter Arzt oder Praxisvertreter eine Eintragung im Arztregister erfordere, welche wiederum eine Approbation voraussetze. Auch wenn unterstellt wird, dass diese Einschätzung zutrifft, ergibt sich aus der nicht erteilten Approbation für den Antragsteller nicht unmittelbar ein unzumutbarer Nachteil im genannten Sinn. Vielmehr hat die Regierung von ... dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs ohne Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten gemäß § 8 BÄO erlaubt. Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Berufsfelder sind daher nicht auf eine fehlende Berufsausübungserlaubnis, sondern in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller, offensichtlich in der Folge des Widerrufs seiner Approbation, aus dem Arztregister gestrichen worden ist. Im Übrigen hätte der Antragsteller gemäß der ihm antragsgemäß erteilten Erlaubnis nach § 8 BÄO unbestritten die Möglichkeit, eine berufliche Tätigkeit außerhalb eines Angestellten- oder Vertreterverhältnisses, etwa als Privatarzt in eigener Praxis, auszuüben. Der Antragsteller hat nicht angegeben, aus welchem Grund er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen möchte. Schließlich hat er auch nicht vorgetragen, ob er eine konkrete Tätigkeit als angestellter Arzt oder Praxisvertreter überhaupt in Aussicht hätte, wenn er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllte.

Unabhängig davon kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, nur stattgegeben werden, wenn die begehrte Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558). Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten der Klage im Verfahren Au 2 K 14.1732 nach derzeitigem Stand als offen zu beurteilen.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist, also der Arzt oder die Ärztin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Daraus folgt für die nach § 8 Abs. 1 BÄO vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, dass dem Antragsteller mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot die Approbation nicht länger verwehrt werden kann, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; B. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 - juris Rn. 6). Eine Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag und die Erteilung lediglich einer Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 BÄO kommen dann nicht in Betracht (siehe auch LSG München, B. v. 27.1.2011 - L 12 KA 85/10 B ER - juris Rn. 26).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 - juris Rn. 4; B. v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris Rn. 3; B. v. 15.11.2012 a. a. O.). Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“ (vgl. BVerwG, B. v. 15.11.2012 a. a. O. Rn. 7), nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 11; B. v. 15.11.2012 a. a. O. Rn. 7). Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, wird dabei positiv ins Gewicht fallen, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen werden.

Die Frage, ob, gemessen an diesen Grundsätzen, im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Approbation vorliegen, kann nicht allein aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Unterlagen bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren geklärt werden, sondern muss einer Erörterung und Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bislang fehlt es offensichtlich schon an einer eindeutigen Meinungsbildung des Antragsgegners zu dieser Frage, nachdem die früher zuständige Regierung von ... gemäß der Angabe in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2014 mitgeteilt hat, dass sie lediglich über einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis nach § 8 BÄO entschieden habe, weil der Antragsteller keinen weitergehenden Antrag gestellt habe. Die nunmehr (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeilBZustV) zur Wiedererteilung der Approbation zuständige Regierung von... hat sich, soweit ersichtlich, weder dem Antragsteller noch dem Gericht gegenüber zur Sache geäußert. Der Antragsteller hat zu Recht vorgetragen, dass dem Bescheid der Regierung von ... vom 10. November 2014 nicht zu entnehmen sei, ob sein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation abgelehnt oder zurückgestellt worden sei oder ob die Behörde „schlicht vergessen“ habe, über seinen Antrag zu entscheiden. Tatsächlich enthält der streitgegenständliche Bescheid keine ausdrückliche Entscheidung über die beantragte Wiedererteilung der Approbation; auch seiner Begründung ist hierüber nichts zu entnehmen (vgl. Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG). Aus der Vorschrift des § 8 Abs. 1 BÄO ergibt sich allerdings, dass anstelle einer wieder beantragten Approbation eine Erlaubnis bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation für diesen Zeitraum zurückgestellt werden kann. Die danach erteilte „Bewährungserlaubnis“ ist im Vergleich zur Approbation ein „minus“, die nach der gesetzlichen Regelung dann erteilt wird, wenn noch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllt sind, insbesondere, wenn noch kein Verhalten prognostiziert werden kann, das eine Unwürdigkeit oder eine Unzuverlässigkeit ausschließt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Wird daher eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO erteilt, so lässt dies darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Approbation im Erteilungszeitpunkt nicht vorgelegen haben (so LSG München, B. v. 27.1.2011 a. a. O. Rn. 26). Dies kann jedoch nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres unterstellt werden, was in gleicher Weise für die gegenteilige, vom Antragsteller vertretene Ansicht gilt, sondern bedarf einer Erörterung bzw. Prüfung im Hauptsacheverfahren. Dabei werden das Verhalten des Antragstellers, die nach Abschluss des Widerrufsverfahrens eingetretenen Umstände sowie der zeitliche Abstand zu den Verfehlungen und die seit der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung verstrichene Zeit zu berücksichtigen sein (BVerwG, U. v. 28.4.2010 a. a. O.).

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei die dort genannte Summe im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

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(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ärztliche Approbation zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1959 geborene Kläger hat nach dem Studium der Medizin im Jahr 1984 die ärztliche Prüfung bestanden und war anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Assistenzarzt an verschiedenen Krankenhäusern und ab 1993 als niedergelassener Facharzt für Radiologie berufstätig. Wegen der Vornahme sexueller Handlungen an einer Auszubildenden im Dezember 2003 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. April 2005 wegen eines Vergehens der Beleidigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, welche er in der Zeit vom 21. Mai 2010 bis zum 25. Februar 2012 verbüßt hat; der Strafrest wurde anschließend zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hatte die Regierung von ... die dem Kläger 1984 erteilte ärztliche Approbation widerrufen, weil der Kläger sich sowohl als unzuverlässig als auch als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen habe. Der Widerruf wurde durch Rücknahme der dagegen erhobenen Klage am 2. Februar 2011 bestandskräftig.

Am 24. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Regierung von ... die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Die Regierung von ... gab den Antrag zuständigkeitshalber an die Regierung von ... ab. Dieser gegenüber ergänzte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er hilfsweise eine befristete Erlaubnis nach § 8 BÄO begehrte. Auf Veranlassung der Regierung von ... legte der Kläger ein nervenärztliches Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 5. Oktober 2014 vor, in dem ihm bescheinigt wird, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet sei, von ihm keine Gefahr für Patienten ausgehe und eine Wiederholung der dem Widerruf der Approbation zugrundeliegenden Straftaten ausgeschlossen sei. Daraufhin erteilte die Regierung von ... dem Kläger mit Bescheid vom 10. November 2014 gemäß § 8 Abs. 1 BÄO die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, befristet bis zum 15. November 2016.

Am 3. Dezember 2014 erhob der Kläger zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage; er hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die ärztliche Approbation wieder zu erteilen.

Der Kläger begründete sein Begehren zunächst damit, dass ihm durch die erteilte Erlaubnis nach § 8 BÄO lediglich eine Tätigkeit als Arzt in eigener Privatpraxis offen stehe; eine solche wolle er aber nicht eröffnen. Dagegen sei ihm eine Tätigkeit als angestellter Arzt im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis bzw. als Praxisvertreter verwehrt, weil er hierfür im Arztregister eingetragen sein müsse, wofür wiederum die Erteilung der Approbation Voraussetzung sei. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns habe ihm bestätigt, dass ein Vertragsarzt grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder einen Arzt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erfüllt, vertreten werden dürfe. Er benötige daher die ärztliche Approbation, um wieder als Arzt berufstätig werden zu können. Er habe hierauf einen Anspruch, da ihm durch das vorgelegte nervenärztliche Gutachten bescheinigt worden sei, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs weder unwürdig noch unzuverlässig sei. Aus diesem Grund sei ihm auch die Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt worden. Es sei nicht einzusehen, warum er danach zwar in einer eigenen Privatpraxis, nicht aber als angestellter Arzt oder Praxisvertreter tätig werden dürfe.

Durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 8 BÄO sei der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht gegenstandslos geworden. Hierüber habe die Regierung von ... jedoch nicht entschieden; der Bescheid könne allenfalls als stillschweigende Ablehnung seines Antrags verstanden werden. Allerdings habe sich die Regierung mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt; der bloße Hinweis der Regierung von ..., dass nach der Verwaltungspraxis eine Wiedererteilung der Approbation erst fünf Jahre nach Rechtskraft der Entziehung in Betracht komme, sei nicht ausreichend.

Die Regierung von ... teilte daraufhin mit, dass die Zuständigkeit für die Wiedererteilung der Approbation am 1. Januar 2015 auf die Regierung von ... übergegangen sei; die Regierung von ... habe dem Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt. Ein weitergehender Antrag sei nicht gestellt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass er sich wegen einer über die Erlaubnis nach § 8 BÄO hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit an die Regierung von... wenden müsse.

Einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung der ärztlichen Approbation lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 18. Juni 2015 ab (Verfahren Au 2 E 14.1733); die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2015 zurück (21 CE 15.1414).

Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens mitgeteilt, dass er seit 11. Dezember 2014 im Zentralklinikum ..., einem der größten Krankenhäuser ..., beschäftigt sei. Er sei dort zunächst als Facharzt im befristeten Anstellungsverhältnis eingesetzt gewesen und arbeite seit 3. Januar 2016 als leitender Oberarzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Er sei im Institut für bildgebende Diagnostik tätig. Er legte ein Zwischenzeugnis des Zentralklinikums ... vom 2. Januar 2016 vor, in dem ihm bescheinigt wird, dass er umfangreiche Kenntnisse besitze, stets motiviert, flexibel und belastbar sei und zuverlässig und sorgfältig arbeite. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Patienten sei stets einwandfrei; er sei zuvorkommend und höflich und werde allseits geschätzt. Die ihm übertragenen Aufgaben erfülle er stets zur vollsten Zufriedenheit des Klinikums.

Der Kläger verweist darauf, dass seine Straftaten inzwischen zwölf Jahre zurücklägen, er seine berufliche Tätigkeit sowohl vor dem Antritt seiner Haftstrafe als auch in seiner derzeitigen Stellung ohne Beanstandungen ausgeübt habe und seit dem bestandskräftigen Widerruf der Approbation fünf Jahre vergangen seien. Er habe daher Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation. Ein nachvollziehbarer Grund für das vom Beklagten beabsichtigte weitere Hinausschieben der Entscheidung bis zum Ablauf der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 8 BÄO am 15. November 2016 bestehe nicht.

Die Regierung von ... hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unbegründet. Die vom Kläger bisher absolvierte Bewährungszeit von nur einem Jahr sei nicht ausreichend, um eine Wiedererlangung der Würdigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufs annehmen zu können.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 bzw. 18. Januar 2016 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO zulässig, da weder die Regierung von... im Rahmen der von ihr erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs noch die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BÄO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeilBZustV nunmehr zuständig gewordene Regierung von... über den vom Kläger im Februar 2014 gestellten Antrag auf Wiedererteilung der ärztlichen Approbation in der Sache entschieden haben.

Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die ärztliche Approbation wieder zu erteilen; ein Ermessen steht der zuständigen Behörde insoweit nicht zu. Die Gründe, die einer Erteilung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bislang entgegenstanden, sind nach Überzeugung der Kammer weggefallen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut Straftaten, wie sie dem Widerruf der Approbation zugrunde lagen, begehen könnte oder dass er seine sonstigen beruflichen Pflichten in Zukunft nicht zuverlässig erfüllen wird, liegen nicht vor. Auf die Erteilung der ärztlichen Approbation besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO vorliegen; dies ist hier der Fall.

1. Ein Berufsverbot - hier in Form einer Verweigerung der Approbationserteilung - greift regelmäßig tief in das Recht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und zugleich in die private und familiäre Existenz ein; es kann Lebenspläne von Betroffenen zunichtemachen, die von Berufen ausgeschlossen werden, für die sie sich ausgebildet und die sie für sich und ihre Angehörigen zur Grundlage der Lebensführung gemacht haben. Solche Einschränkungen sind verfassungsrechtlich nur statthaft, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet wird (BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 - NJW 1977, 892); insbesondere darf gerade in diesen Zusammenhängen die Fähigkeit des Menschen zur Änderung und zur Resozialisierung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, 2341; BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 - NJW 2003, 913).

2. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nachträglich weggefallen ist, also der Arzt oder die Ärztin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Daraus folgt für die nach § 8 Abs. 1 BÄO vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, dass dem Kläger mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot die Approbation nicht länger verwehrt werden kann, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 - zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; B.v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830; B.v. 23.7.1996 - 3 PKH 4.96 - juris Rn. 3 f.). Eine Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag und die Erteilung lediglich einer Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 BÄO kommen dann nicht in Betracht (BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 - juris).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.1.2011 a. a. O. Rn. 4; B.v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris Rn. 3; B.v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 - juris Rn. 4). Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“ (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1996 a. a. O.), nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 11; B.v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 - juris Rn. 8; U.v. 23.10.2007 - 3 B 23.07 - juris Rn. 6; U.v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28/29). Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen.

Ob gemessen an diesen Grundsätzen die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Approbation vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Das gilt für den Gesichtspunkt des Zeitablaufs, dem je nach Lage des Falles ein mehr oder weniger großes Gewicht zukommt, ebenso wie für die übrigen Umstände (BVerwG, B.v. 15.11.2012 a. a. O.).

3. Um feststellen zu können, ob der betroffene Arzt das zur Ausübung seines Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen wiedererlangt hat, ist regelmäßig ein längerer innerer Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel erforderlich (vgl. NdsOVG, U.v. 11.5.2015 - 8 LC 123.14 - juris Rn. 57). In der Rechtsprechung werden hierfür Zeiten von mindestens fünf bis höchstens 20 Jahren Dauer angesetzt (vgl. NdsOVG, U.v. 11.5.2015 a. a. O.). Damit verbunden ist die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn des Reifeprozesses anerkannt werden soll. Die Kammer neigt in dieser Frage zu der vom NdsOVG vertretenen Ansicht, wonach der Zeitpunkt maßgeblich sein soll, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleichgültig, ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (U.v. 11.5.2015 a. a. O.; ebenso SächsOVG, U.v. 13.3.2012 - 4 A 18.12 - juris Rn. 32 ff.). Nach dieser Ansicht kann die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufswürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein (vgl. NdsOVG, B.v. 23.7.2014 - 8 LA 142.13 - juris Rn. 38 f.). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der zur Kompensation von charakterlichen Mängeln erforderliche Reifeprozess ein tatsächlicher Vorgang ist, der in der Regel bereits mit der Aufgabe der gravierenden Verfehlungen einsetzt und eine behördliche oder gar gerichtliche Bestätigung der Verfehlung sowie einen damit verbundenen Appell zur Läuterung nicht voraussetzt. Durch eine Anknüpfung an die genannten nachgelagerten Zeitpunkte würde zudem derjenige Betroffene benachteiligt, der eine selbst erkannte Verfehlung freiwillig aufgibt, das Unrecht seines Handelns frühzeitig einsieht und sich ohne behördlichen oder anderen Einfluss um Wiedergutmachung entstandener Schäden bemüht. Ein bereits weitgehend oder jedenfalls teilweise absolvierter Reifeprozess würde so ohne jede sachliche Rechtfertigung entwertet. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem der Bescheid über den Widerruf der Approbation bestandskräftig geworden ist, oder an den Zeitpunkt, in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist, wäre zudem zwangsläufig mit dem generellen Erfordernis einer Bewährung im außerberuflichen Bereich verknüpft. Ein solches generelles Erfordernis ist mit Blick auf die Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit nicht verhältnismäßig (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 28.8.2007 - 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 22). Im Übrigen bietet ein Reifeprozess, der während eines tatsächlich ausgeübten ärztlichen Berufs absolviert wird und durch den der Betroffene seine Fähigkeit zur beanstandungsfreien Berufsausübung dokumentieren kann, noch am ehesten die Gewähr dafür, dass der Betroffene sich „zum Guten geändert“ hat (so auch SächsOVG, U.v. 13.3.2012 a. a. O. Rn. 37). Hiervon ist offenbar auch der Gesetzgeber bei Einführung der Erlaubnis nach § § 8 BÄO ausgegangen.

Ein bloßer Zeitablauf allein ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit aber nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 - a. a. O.). Denn durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 a. a. O.). In die danach gebotene Gesamtwürdigung ist zum einen die Dauer des Reifeprozesses einzustellen und dabei zu gewichten. Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu (NdsOVG, U.v. 11.5.2015 a. a. O. Rn. 56; vgl. auch OVG Saarl, U.v. 29.11.2005 - 1 R 12.05 - juris Rn. 166; BayVGH, B.v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 - juris Rn. 34). Darüber hinaus sind bei der Gesamtwürdigung insbesondere auch die Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen zu berücksichtigen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, sowie das Verhalten des Betroffenen nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen.

4. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Kläger die ärztliche Approbation zu Recht entzogen worden ist. Er ist wegen der Begehung schwerer Straftaten nach § 185, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Mit den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hat er ein Fehlverhalten gezeigt, aus dem sich die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben hat. Der Kläger hat die Straftaten unter Missbrauch seiner beruflichen Stellung und unter grober Verletzung seiner Berufspflichten begangen. Das strafrechtliche Gewicht der Verfehlungen kann unter anderem daraus ersehen werden, dass das Bundeszentralregistergesetz in § 46 Abs. 1 Nr. 3 für die Tilgung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 ff. StGB aus dem Register, wenn die Taten mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden, eine Frist von 20 Jahren ab der ersten Verurteilung vorsieht. Diese Tilgungsfrist ist im Fall des Klägers erst etwa zur Hälfte abgelaufen.

Die Erteilung der Approbation kann jedoch nicht von der Tilgung der Verurteilung im Strafregister abhängig gemacht werden; anderenfalls wäre dem Kläger eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Arzt schon aus Altersgründen kaum noch möglich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Straftaten inzwischen mehr als 12 Jahre, der Widerruf der Approbation nahezu acht Jahre zurückliegen und auch seit Eintritt der Bestandskraft des Approbationswiderrufs bereits fünf Jahre vergangen sind. Des Weiteren sind alle Umstände zu beachten, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens im Juli 2008 eingetreten sind.

Der Kläger hat das Unrecht seiner Taten letztlich auch eingesehen und den Widerruf der Approbation - durch Rücknahme der Klage gegen den Widerrufsbescheid - auch akzeptiert. In seinem Schreiben vom 24. Februar 2014 an die Regierung von ... hat er seine schweren Verfehlungen eingeräumt und angegeben, dass er aus seinen Taten gelernt habe. Daraus kann immerhin ersehen werden, dass beim Kläger ein innerer Reifeprozess eingesetzt hat und er zumindest Ansätze von Reue erkennen lässt.

Der Kläger hat bis zum Antritt seiner Freiheitsstrafe im Mai 2010 seinen Beruf als Arzt in eigener Praxis ausgeübt. Die Staatsanwaltschaft ... führte in dieser Zeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen ein verhängtes Berufsverbot; von der Strafverfolgung wurde jedoch schließlich gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Zu weiteren Beanstandungen ist es nicht gekommen. Der Kläger hat damit während 22 Monaten vor seiner Inhaftierung gezeigt, dass er die vom Beklagten geforderte berufliche Bewährung sogar in selbstständiger Stellung, wenn auch unter dem Druck des damals noch laufenden Strafverfahrens, leisten kann.

Der Kläger hat anschließend 21 Monate (zwei Drittel) seiner Freiheitsstrafe verbüßt und wurde danach aus der Haft entlassen. Während der Haftzeit hatte er sich einer psychotherapeutischen Behandlung durch den Anstaltsarzt unterzogen. Das Gericht hat die restliche Strafe sodann bis zum 9. Februar 2016 zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit ist inzwischen ohne Beanstandungen abgelaufen. Im Anschluss an die Haftentlassung hat der Kläger während der Dauer eines Jahres eine ambulante Gesprächstherapie bei einem Diplompsychologen absolviert. In dieser Zeit hat er drei Monate als Altenpflegehelfer und anschließend als Hausmann sowie als Betreuer seiner drei minderjährigen Kinder gearbeitet.

In einem vom Kläger vorgelegten nervenärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 5. Oktober 2014 wird ihm zusammenfassend bescheinigt, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet sei, von ihm keine Gefahr für Patienten ausgehe und eine Wiederholung der dem Widerruf der Approbation zugrundeliegenden Straftaten ausgeschlossen sei; die Approbation könne ihm aus nervenärztlicher und psychotherapeutischer Sicht jederzeit wieder erteilt werden. Die psychiatrische Einschätzung beruhe auf mehrjähriger Kenntnis des Klägers und der Beobachtung seiner postdeliktischen Entwicklung. Von einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Ausübung des ärztlichen Berufs sei nicht mehr auszugehen.

Die Regierung von ... hat dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 10. November 2014 gemäß § 8 BÄO die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, befristet bis15. November 2016, erteilt. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf eine unselbstständige Tätigkeit o. ä. ist nicht verfügt worden. Der Kläger hat sodann am 11. Dezember 2014 eine Beschäftigung im befristeten Angestelltenverhältnis als Facharzt am Institut für bildgebende Diagnostik des Zentralklinikums in ... (...) aufgenommen. Dort wird er, gemäß der Bescheinigung im Zwischenzeugnis des Klinikums vom 2. Januar 2016, bei allen im Institut anfallenden Aufgaben sowie in der Ausbildung der radiologischen Assistenzärzte und in der radiologischen Rufbereitschaft eingesetzt. Das Klinikum ... hat in dem Zeugnis weiter ausgeführt, dass der Kläger zuverlässig und sorgfältig arbeite und sich durch hohe Einsatzbereitschaft auszeichne. Im Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Patienten sei er stets zuvorkommend und höflich. Er werde von Kollegen und Patienten geschätzt. Der Kläger arbeite stets zur vollsten Zufriedenheit des Klinikums. Seit 3. Januar 2016 sei er als leitender Oberarzt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden.

5. Aus diesem Ablauf der Geschehnisse erkennt die Kammer eine kontinuierliche persönliche Entwicklung des Klägers im Sinn eines Reifungsprozesses, der von dem Eingeständnis der eigenen Verfehlung über die Verbüßung der Strafe und die Einsicht in das Erfordernis einer psychotherapeutischen Aufarbeitung des Geschehens bis hin zu einer probeweisen Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit reicht. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass seit Begehung der Taten zwölf Jahre und seit dem Eintritt der Bestandskraft des Approbationswiderrufs am 2. Februar 2011 fünf Jahre vergangen sind und das Verhalten des Klägers in dieser Zeit, jedenfalls nach Aktenlage, nicht zu beanstanden war. Noch bedeutsamer aber ist, dass der Kläger seit Dezember 2014, offensichtlich mit Erfolg und zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers, wieder in seinem Beruf als Arzt arbeitet und auf diese Weise seine Resozialisierung vorantreibt. Außerdem ist er dadurch in der Lage, den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen. Nach seinem Vortrag wird ihm die Fortsetzung der jetzigen Beschäftigung aber nur dann weiterhin möglich sein, wenn er seinem Arbeitgeber so bald wie möglich eine erneut erteilte Approbation vorlegen kann. Wegen der im November 2016 auslaufenden Erlaubnis nach § 8 BÄO und der bestehenden Kündigungsfristen müsse er ansonsten mit einer baldigen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.

Im Fall des Klägers ist für die Kammer nicht ersichtlich, mit welcher Begründung angenommen werden könnte, dass dem Kläger trotz seiner offensichtlich erfolgreichen, aber ohne Erteilung der Approbation gefährdeten beruflichen Wiedereingliederung die für den Arztberuf erforderliche Zuverlässigkeit und Würdigkeit weiterhin fehlen. Der Beklagte trägt dazu lediglich vor, dass die bisherige berufliche Bewährung des Klägers erst seit etwas mehr als einem Jahr andauere. Nach der in Abschnitt 3 (s. oben) dargestellten Rechtslage genügt es jedoch nicht, als Reifeprozess nur die Zeit der letzten Berufstätigkeit anzuerkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte durch die Erteilung der - uneingeschränkten - Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs bereits im Jahr 2014 zu erkennen gegeben hat, dass das Vertrauen in die wiedergewonnene Zuverlässigkeit des Klägers nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO setzt nämlich die Annahme voraus, dass der betroffene Arzt in der Lage sein wird, die erforderliche Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung seines Berufs während der Dauer der Erlaubnis unter Beweis zu stellen und diese Eigenschaften jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO tatsächlich vorhanden sein werden. Denn die Erlaubnis nach § 8 BÄO wird im Rahmen des höchstens für die Dauer von zwei Jahren zurückgestellten Verfahrens über den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation erteilt und soll der Approbationsbehörde eine Entscheidung über diesen Antrag erleichtern und diese vorbereiten. Nach Ablauf der Zweijahresfrist ist zwingend über den Wiedererteilungsantrag zu entscheiden; die erneute Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO kommt nicht in Betracht (vgl. NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33.15 - DÖV 2015, 932 m. w. N.).

Die Regierung von ... hat dem Kläger mit der vorläufigen Erlaubnis sogar eine selbstständige Berufstätigkeit ermöglicht, während die Regierung von ... nunmehr, nachdem der Kläger seit 15 Monaten unbeanstandet arbeitet, die geleisteten Integrationsbemühungen nicht anerkennen will. Der Beklagte handelt damit widersprüchlich. Spätestens mit Ablauf der vorläufigen Erlaubnis am 15. November 2016 wäre er ohnehin verpflichtet, dem Kläger, bei weiterhin beanstandungsfreiem Verhalten, die ärztliche Approbation wieder zu erteilen. Es ist aber nicht erkennbar, welchen Zugewinn an Zuverlässigkeit und Würdigkeit des Klägers ein weiteres Zuwarten mit der Wiedererteilung der Approbation bis November 2016 bringen könnte.

6. Maßgeblich für die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2007 - 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 28; SächsOVG, U.v. 13.3.2012 - 4 A 18.11 - juris Rn. 32 ff.). Die Kammer ist abschließend der Überzeugung, dass der Kläger durch seinen Werdegang während der vergangenen Jahre, insbesondere aber durch sein beanstandungsfreies Verhalten im Rahmen seiner letzten Berufstätigkeit gezeigt hat, dass sich die Sachlage im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „zum Guten geändert“ hat; der Kläger hat daher die Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bereits jetzt wiedererlangt. Nachdem auch sonst kein Versagungsgrund vorliegt, hat er Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Das Rechtsmittel der Berufung konnte mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht zugelassen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Chefredakteur einer nordbayerischen Zeitung vom Bayerischen Landtag Auskunft über das monatliche Bruttogehalt der Beigeladenen zu 2, der Ehefrau eines ehemaligen Mitglieds des Bayerischen Landtags aus dem Verbreitungsgebiet der Zeitung, des Beigeladenen zu 1, das diese für ihre Tätigkeit im häuslichen Abgeordnetenbüro ihres Ehemanns von 1999 bis 2013 erhalten hat. Das Auskunftsersuchen wurde von der Präsidentin des Bayerischen Landtags abgelehnt. Den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Auskunft über das monatliche Bruttogehalt der Beigeladenen zu 2 für ihre Tätigkeit als Sekretärin im häuslichen Abgeordnetenbüro zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Der Antragsteller begehre die endgültige Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung. Dies sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Abwarten für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dies sei dann der Fall, wenn das Auskunftsersuchen einen besonderen Aktualitätsbezug habe, der eine sofortige tagesaktuelle Berichterstattung erfordern würde und eine Auskunft erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wertlos erscheinen ließe.

Ein besonderer Aktualitätsbezug sei gegenwärtig nicht gegeben. Das Angestelltenverhältnis der Beigeladenen zu 2 und die Höhe ihres Gehalts seien seit vielen Monaten wiederholt Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen. Die Berichterstattung sei auch ohne genauere Kenntnis der Höhe des Bruttogehalts der Beigeladenen zu 2 möglich gewesen. Die Höhe der Erstattungshöchstbeträge, die Abgeordnete für die Beschäftigung von Hilfskräften erhalten, sei öffentlich bekannt gewesen. Nachdem der Beigeladene zu 1 dem Bayerischen Landtag nach der Wahl am 15. September 2013 nicht mehr angehöre, sei das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wesentlich eingeschränkt. Die Auskunft sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die Wahlentscheidung der Bürgerinnen und Bürger ohne Relevanz gewesen. Der Prüfbericht des Obersten Rechnungshofs über die Beschäftigung von Angehörigen von Abgeordneten enthalte keine wesentlichen neuen Bestandteile. Der Entscheidung in der Hauptsache müsse schließlich vorbehalten bleiben, ob dem Auskunftsbegehren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beigeladenen, im Falle des Beigeladenen zu 1 i. V. m. dem Grundsatz des freien Mandats (Art. 13 Abs. 2 BV), entgegenstehe.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2011 (7 VR 6/11 - juris Rn. 7), die das Verwaltungsgericht heranziehe, geforderte Aktualitätsbezug der begehrten Auskunft könne im Hinblick auf die unverändert anhaltende Aufarbeitung der „Verwandtenaffäre“ nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Fallgestaltung, die dieser Entscheidung, in der es den erforderlichen Aktualitätsbezug verneint habe, zugrunde liege, betreffe einen seit Jahrzehnten abgeschlossenen historischen Sachverhalt und sei mit der hier zur Entscheidung stehenden Fragestellung nicht vergleichbar. Das Verwaltungsgericht weiche ohne tragfähige Begründung und unter Nichtbeachtung der „Wachhund-Funktion“ der freien Presse in einem freien Staat von der Linie ab, die sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgesetzt habe und wonach Auskunftsersuchen der Presse aufgrund ihrer besonderen Rolle im freiheitlichen Staat üblicherweise im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen seien.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen treten dem entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts und die vom Bayerischen Landtag vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, nur ausnahmsweise dann stattzugeben ist, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - juris) hat das bei einem der hiesigen Fallgestaltung hinsichtlich der Aktualität durchaus vergleichbaren Sachverhalt verneint. Der Redakteur einer deutschen Tageszeitung hatte im Rahmen von Recherchen über die Ausfuhr sogenannter Dual-Use-Güter nach Syrien, die für die Herstellung von C-Waffen geeignet sein könnten, um Auskunft über Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes gebeten, die dieser zur Ausfuhr bestimmter chemischer Substanzen nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber der Bundesregierung abgegeben haben soll. Angesichts des Einsatzes von Giftgas im Bürgerkrieg in Syrien, der auch derzeit noch ein beherrschendes Thema in den Schlagzeilen ist, dürfte der Aktualitätsbezug der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung mindestens genauso hoch sein oder sogar als noch brisanter angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung und die damit abverlangte Inkaufnahme der Gefahr einer Aktualitätseinbuße in Bezug auf die geplante Berichterstattung allenfalls dann unzumutbar sein könnte, wenn „Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für ein solches Szenarium, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leer liefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könnte, ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.“ Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dem an.

Gemessen daran sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht weist weiter darauf hin, dass der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung nur dann stattgegeben werden könne, wenn das Hauptsacheverfahren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Auch daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Frage eines möglichen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beider Beigeladenen und des Grundsatzes des freien Abgeordnetenmandats, die beide Verfassungsrang genießen und letzteres auch über die Zugehörigkeit zum Parlament in dem Sinn hinaus wirkt, dass dem Abgeordneten Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung seines Mandats auch nachträglich nicht zum Nachteil gereichen sollen, einer sorgfältigen Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten will. Würde diese ergeben, dass die Auskunft nicht erteilt werden darf, könnte die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr rückgängig gemacht werden, wäre die Auskunft erteilt und vom Antragsteller im Rahmen seiner Presseberichterstattung veröffentlicht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die keine eigenen Anträge gestellt haben, ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ärztliche Approbation zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1959 geborene Kläger hat nach dem Studium der Medizin im Jahr 1984 die ärztliche Prüfung bestanden und war anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter, als Assistenzarzt an verschiedenen Krankenhäusern und ab 1993 als niedergelassener Facharzt für Radiologie berufstätig. Wegen der Vornahme sexueller Handlungen an einer Auszubildenden im Dezember 2003 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. April 2005 wegen eines Vergehens der Beleidigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, welche er in der Zeit vom 21. Mai 2010 bis zum 25. Februar 2012 verbüßt hat; der Strafrest wurde anschließend zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hatte die Regierung von ... die dem Kläger 1984 erteilte ärztliche Approbation widerrufen, weil der Kläger sich sowohl als unzuverlässig als auch als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen habe. Der Widerruf wurde durch Rücknahme der dagegen erhobenen Klage am 2. Februar 2011 bestandskräftig.

Am 24. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Regierung von ... die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Die Regierung von ... gab den Antrag zuständigkeitshalber an die Regierung von ... ab. Dieser gegenüber ergänzte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er hilfsweise eine befristete Erlaubnis nach § 8 BÄO begehrte. Auf Veranlassung der Regierung von ... legte der Kläger ein nervenärztliches Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 5. Oktober 2014 vor, in dem ihm bescheinigt wird, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet sei, von ihm keine Gefahr für Patienten ausgehe und eine Wiederholung der dem Widerruf der Approbation zugrundeliegenden Straftaten ausgeschlossen sei. Daraufhin erteilte die Regierung von ... dem Kläger mit Bescheid vom 10. November 2014 gemäß § 8 Abs. 1 BÄO die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, befristet bis zum 15. November 2016.

Am 3. Dezember 2014 erhob der Kläger zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage; er hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die ärztliche Approbation wieder zu erteilen.

Der Kläger begründete sein Begehren zunächst damit, dass ihm durch die erteilte Erlaubnis nach § 8 BÄO lediglich eine Tätigkeit als Arzt in eigener Privatpraxis offen stehe; eine solche wolle er aber nicht eröffnen. Dagegen sei ihm eine Tätigkeit als angestellter Arzt im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis bzw. als Praxisvertreter verwehrt, weil er hierfür im Arztregister eingetragen sein müsse, wofür wiederum die Erteilung der Approbation Voraussetzung sei. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns habe ihm bestätigt, dass ein Vertragsarzt grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder einen Arzt, der die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erfüllt, vertreten werden dürfe. Er benötige daher die ärztliche Approbation, um wieder als Arzt berufstätig werden zu können. Er habe hierauf einen Anspruch, da ihm durch das vorgelegte nervenärztliche Gutachten bescheinigt worden sei, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs weder unwürdig noch unzuverlässig sei. Aus diesem Grund sei ihm auch die Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt worden. Es sei nicht einzusehen, warum er danach zwar in einer eigenen Privatpraxis, nicht aber als angestellter Arzt oder Praxisvertreter tätig werden dürfe.

Durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 8 BÄO sei der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht gegenstandslos geworden. Hierüber habe die Regierung von ... jedoch nicht entschieden; der Bescheid könne allenfalls als stillschweigende Ablehnung seines Antrags verstanden werden. Allerdings habe sich die Regierung mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt; der bloße Hinweis der Regierung von ..., dass nach der Verwaltungspraxis eine Wiedererteilung der Approbation erst fünf Jahre nach Rechtskraft der Entziehung in Betracht komme, sei nicht ausreichend.

Die Regierung von ... teilte daraufhin mit, dass die Zuständigkeit für die Wiedererteilung der Approbation am 1. Januar 2015 auf die Regierung von ... übergegangen sei; die Regierung von ... habe dem Kläger antragsgemäß eine Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt. Ein weitergehender Antrag sei nicht gestellt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass er sich wegen einer über die Erlaubnis nach § 8 BÄO hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit an die Regierung von... wenden müsse.

Einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung der ärztlichen Approbation lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 18. Juni 2015 ab (Verfahren Au 2 E 14.1733); die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2015 zurück (21 CE 15.1414).

Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens mitgeteilt, dass er seit 11. Dezember 2014 im Zentralklinikum ..., einem der größten Krankenhäuser ..., beschäftigt sei. Er sei dort zunächst als Facharzt im befristeten Anstellungsverhältnis eingesetzt gewesen und arbeite seit 3. Januar 2016 als leitender Oberarzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Er sei im Institut für bildgebende Diagnostik tätig. Er legte ein Zwischenzeugnis des Zentralklinikums ... vom 2. Januar 2016 vor, in dem ihm bescheinigt wird, dass er umfangreiche Kenntnisse besitze, stets motiviert, flexibel und belastbar sei und zuverlässig und sorgfältig arbeite. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Patienten sei stets einwandfrei; er sei zuvorkommend und höflich und werde allseits geschätzt. Die ihm übertragenen Aufgaben erfülle er stets zur vollsten Zufriedenheit des Klinikums.

Der Kläger verweist darauf, dass seine Straftaten inzwischen zwölf Jahre zurücklägen, er seine berufliche Tätigkeit sowohl vor dem Antritt seiner Haftstrafe als auch in seiner derzeitigen Stellung ohne Beanstandungen ausgeübt habe und seit dem bestandskräftigen Widerruf der Approbation fünf Jahre vergangen seien. Er habe daher Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation. Ein nachvollziehbarer Grund für das vom Beklagten beabsichtigte weitere Hinausschieben der Entscheidung bis zum Ablauf der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 8 BÄO am 15. November 2016 bestehe nicht.

Die Regierung von ... hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unbegründet. Die vom Kläger bisher absolvierte Bewährungszeit von nur einem Jahr sei nicht ausreichend, um eine Wiedererlangung der Würdigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufs annehmen zu können.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 bzw. 18. Januar 2016 übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist gemäß § 75 VwGO zulässig, da weder die Regierung von... im Rahmen der von ihr erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs noch die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BÄO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeilBZustV nunmehr zuständig gewordene Regierung von... über den vom Kläger im Februar 2014 gestellten Antrag auf Wiedererteilung der ärztlichen Approbation in der Sache entschieden haben.

Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die ärztliche Approbation wieder zu erteilen; ein Ermessen steht der zuständigen Behörde insoweit nicht zu. Die Gründe, die einer Erteilung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bislang entgegenstanden, sind nach Überzeugung der Kammer weggefallen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut Straftaten, wie sie dem Widerruf der Approbation zugrunde lagen, begehen könnte oder dass er seine sonstigen beruflichen Pflichten in Zukunft nicht zuverlässig erfüllen wird, liegen nicht vor. Auf die Erteilung der ärztlichen Approbation besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO vorliegen; dies ist hier der Fall.

1. Ein Berufsverbot - hier in Form einer Verweigerung der Approbationserteilung - greift regelmäßig tief in das Recht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und zugleich in die private und familiäre Existenz ein; es kann Lebenspläne von Betroffenen zunichtemachen, die von Berufen ausgeschlossen werden, für die sie sich ausgebildet und die sie für sich und ihre Angehörigen zur Grundlage der Lebensführung gemacht haben. Solche Einschränkungen sind verfassungsrechtlich nur statthaft, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet wird (BVerfG, B.v. 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 - NJW 1977, 892); insbesondere darf gerade in diesen Zusammenhängen die Fähigkeit des Menschen zur Änderung und zur Resozialisierung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 66, 337 = NJW 1984, 2341; BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 37.01 - NJW 2003, 913).

2. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nachträglich weggefallen ist, also der Arzt oder die Ärztin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Daraus folgt für die nach § 8 Abs. 1 BÄO vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, dass dem Kläger mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot die Approbation nicht länger verwehrt werden kann, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 - zur Wiedererteilung der Berufserlaubnis eines Logopäden; B.v. 27.1.2011 - 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830; B.v. 23.7.1996 - 3 PKH 4.96 - juris Rn. 3 f.). Eine Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag und die Erteilung lediglich einer Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 BÄO kommen dann nicht in Betracht (BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 - juris).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Arzt unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.1.2011 a. a. O. Rn. 4; B.v. 6.3.2003 - 3 B 10.03 - juris Rn. 3; B.v. 28.1.2003 - 3 B 149.02 - juris Rn. 4). Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“ (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1996 a. a. O.), nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 11; B.v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 - juris Rn. 8; U.v. 23.10.2007 - 3 B 23.07 - juris Rn. 6; U.v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 S. 28/29). Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen.

Ob gemessen an diesen Grundsätzen die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Approbation vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Das gilt für den Gesichtspunkt des Zeitablaufs, dem je nach Lage des Falles ein mehr oder weniger großes Gewicht zukommt, ebenso wie für die übrigen Umstände (BVerwG, B.v. 15.11.2012 a. a. O.).

3. Um feststellen zu können, ob der betroffene Arzt das zur Ausübung seines Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen wiedererlangt hat, ist regelmäßig ein längerer innerer Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel erforderlich (vgl. NdsOVG, U.v. 11.5.2015 - 8 LC 123.14 - juris Rn. 57). In der Rechtsprechung werden hierfür Zeiten von mindestens fünf bis höchstens 20 Jahren Dauer angesetzt (vgl. NdsOVG, U.v. 11.5.2015 a. a. O.). Damit verbunden ist die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn des Reifeprozesses anerkannt werden soll. Die Kammer neigt in dieser Frage zu der vom NdsOVG vertretenen Ansicht, wonach der Zeitpunkt maßgeblich sein soll, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleichgültig, ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (U.v. 11.5.2015 a. a. O.; ebenso SächsOVG, U.v. 13.3.2012 - 4 A 18.12 - juris Rn. 32 ff.). Nach dieser Ansicht kann die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufswürdigkeit bereits während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wieder erlangt worden sein (vgl. NdsOVG, B.v. 23.7.2014 - 8 LA 142.13 - juris Rn. 38 f.). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der zur Kompensation von charakterlichen Mängeln erforderliche Reifeprozess ein tatsächlicher Vorgang ist, der in der Regel bereits mit der Aufgabe der gravierenden Verfehlungen einsetzt und eine behördliche oder gar gerichtliche Bestätigung der Verfehlung sowie einen damit verbundenen Appell zur Läuterung nicht voraussetzt. Durch eine Anknüpfung an die genannten nachgelagerten Zeitpunkte würde zudem derjenige Betroffene benachteiligt, der eine selbst erkannte Verfehlung freiwillig aufgibt, das Unrecht seines Handelns frühzeitig einsieht und sich ohne behördlichen oder anderen Einfluss um Wiedergutmachung entstandener Schäden bemüht. Ein bereits weitgehend oder jedenfalls teilweise absolvierter Reifeprozess würde so ohne jede sachliche Rechtfertigung entwertet. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt, in dem der Bescheid über den Widerruf der Approbation bestandskräftig geworden ist, oder an den Zeitpunkt, in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist, wäre zudem zwangsläufig mit dem generellen Erfordernis einer Bewährung im außerberuflichen Bereich verknüpft. Ein solches generelles Erfordernis ist mit Blick auf die Beeinträchtigung der Berufswahlfreiheit nicht verhältnismäßig (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 28.8.2007 - 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 22). Im Übrigen bietet ein Reifeprozess, der während eines tatsächlich ausgeübten ärztlichen Berufs absolviert wird und durch den der Betroffene seine Fähigkeit zur beanstandungsfreien Berufsausübung dokumentieren kann, noch am ehesten die Gewähr dafür, dass der Betroffene sich „zum Guten geändert“ hat (so auch SächsOVG, U.v. 13.3.2012 a. a. O. Rn. 37). Hiervon ist offenbar auch der Gesetzgeber bei Einführung der Erlaubnis nach § § 8 BÄO ausgegangen.

Ein bloßer Zeitablauf allein ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit aber nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 - a. a. O.). Denn durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin wenn nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 a. a. O.). In die danach gebotene Gesamtwürdigung ist zum einen die Dauer des Reifeprozesses einzustellen und dabei zu gewichten. Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden sind, kommt regelmäßig kein besonderer Wert, sondern ein geringeres Gewicht zu (NdsOVG, U.v. 11.5.2015 a. a. O. Rn. 56; vgl. auch OVG Saarl, U.v. 29.11.2005 - 1 R 12.05 - juris Rn. 166; BayVGH, B.v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 - juris Rn. 34). Darüber hinaus sind bei der Gesamtwürdigung insbesondere auch die Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen zu berücksichtigen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, sowie das Verhalten des Betroffenen nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen.

4. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Kläger die ärztliche Approbation zu Recht entzogen worden ist. Er ist wegen der Begehung schwerer Straftaten nach § 185, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Mit den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten hat er ein Fehlverhalten gezeigt, aus dem sich die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben hat. Der Kläger hat die Straftaten unter Missbrauch seiner beruflichen Stellung und unter grober Verletzung seiner Berufspflichten begangen. Das strafrechtliche Gewicht der Verfehlungen kann unter anderem daraus ersehen werden, dass das Bundeszentralregistergesetz in § 46 Abs. 1 Nr. 3 für die Tilgung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 ff. StGB aus dem Register, wenn die Taten mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden, eine Frist von 20 Jahren ab der ersten Verurteilung vorsieht. Diese Tilgungsfrist ist im Fall des Klägers erst etwa zur Hälfte abgelaufen.

Die Erteilung der Approbation kann jedoch nicht von der Tilgung der Verurteilung im Strafregister abhängig gemacht werden; anderenfalls wäre dem Kläger eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Arzt schon aus Altersgründen kaum noch möglich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Straftaten inzwischen mehr als 12 Jahre, der Widerruf der Approbation nahezu acht Jahre zurückliegen und auch seit Eintritt der Bestandskraft des Approbationswiderrufs bereits fünf Jahre vergangen sind. Des Weiteren sind alle Umstände zu beachten, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens im Juli 2008 eingetreten sind.

Der Kläger hat das Unrecht seiner Taten letztlich auch eingesehen und den Widerruf der Approbation - durch Rücknahme der Klage gegen den Widerrufsbescheid - auch akzeptiert. In seinem Schreiben vom 24. Februar 2014 an die Regierung von ... hat er seine schweren Verfehlungen eingeräumt und angegeben, dass er aus seinen Taten gelernt habe. Daraus kann immerhin ersehen werden, dass beim Kläger ein innerer Reifeprozess eingesetzt hat und er zumindest Ansätze von Reue erkennen lässt.

Der Kläger hat bis zum Antritt seiner Freiheitsstrafe im Mai 2010 seinen Beruf als Arzt in eigener Praxis ausgeübt. Die Staatsanwaltschaft ... führte in dieser Zeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen ein verhängtes Berufsverbot; von der Strafverfolgung wurde jedoch schließlich gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Zu weiteren Beanstandungen ist es nicht gekommen. Der Kläger hat damit während 22 Monaten vor seiner Inhaftierung gezeigt, dass er die vom Beklagten geforderte berufliche Bewährung sogar in selbstständiger Stellung, wenn auch unter dem Druck des damals noch laufenden Strafverfahrens, leisten kann.

Der Kläger hat anschließend 21 Monate (zwei Drittel) seiner Freiheitsstrafe verbüßt und wurde danach aus der Haft entlassen. Während der Haftzeit hatte er sich einer psychotherapeutischen Behandlung durch den Anstaltsarzt unterzogen. Das Gericht hat die restliche Strafe sodann bis zum 9. Februar 2016 zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit ist inzwischen ohne Beanstandungen abgelaufen. Im Anschluss an die Haftentlassung hat der Kläger während der Dauer eines Jahres eine ambulante Gesprächstherapie bei einem Diplompsychologen absolviert. In dieser Zeit hat er drei Monate als Altenpflegehelfer und anschließend als Hausmann sowie als Betreuer seiner drei minderjährigen Kinder gearbeitet.

In einem vom Kläger vorgelegten nervenärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 5. Oktober 2014 wird ihm zusammenfassend bescheinigt, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet sei, von ihm keine Gefahr für Patienten ausgehe und eine Wiederholung der dem Widerruf der Approbation zugrundeliegenden Straftaten ausgeschlossen sei; die Approbation könne ihm aus nervenärztlicher und psychotherapeutischer Sicht jederzeit wieder erteilt werden. Die psychiatrische Einschätzung beruhe auf mehrjähriger Kenntnis des Klägers und der Beobachtung seiner postdeliktischen Entwicklung. Von einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Ausübung des ärztlichen Berufs sei nicht mehr auszugehen.

Die Regierung von ... hat dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 10. November 2014 gemäß § 8 BÄO die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, befristet bis15. November 2016, erteilt. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf eine unselbstständige Tätigkeit o. ä. ist nicht verfügt worden. Der Kläger hat sodann am 11. Dezember 2014 eine Beschäftigung im befristeten Angestelltenverhältnis als Facharzt am Institut für bildgebende Diagnostik des Zentralklinikums in ... (...) aufgenommen. Dort wird er, gemäß der Bescheinigung im Zwischenzeugnis des Klinikums vom 2. Januar 2016, bei allen im Institut anfallenden Aufgaben sowie in der Ausbildung der radiologischen Assistenzärzte und in der radiologischen Rufbereitschaft eingesetzt. Das Klinikum ... hat in dem Zeugnis weiter ausgeführt, dass der Kläger zuverlässig und sorgfältig arbeite und sich durch hohe Einsatzbereitschaft auszeichne. Im Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Patienten sei er stets zuvorkommend und höflich. Er werde von Kollegen und Patienten geschätzt. Der Kläger arbeite stets zur vollsten Zufriedenheit des Klinikums. Seit 3. Januar 2016 sei er als leitender Oberarzt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden.

5. Aus diesem Ablauf der Geschehnisse erkennt die Kammer eine kontinuierliche persönliche Entwicklung des Klägers im Sinn eines Reifungsprozesses, der von dem Eingeständnis der eigenen Verfehlung über die Verbüßung der Strafe und die Einsicht in das Erfordernis einer psychotherapeutischen Aufarbeitung des Geschehens bis hin zu einer probeweisen Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit reicht. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass seit Begehung der Taten zwölf Jahre und seit dem Eintritt der Bestandskraft des Approbationswiderrufs am 2. Februar 2011 fünf Jahre vergangen sind und das Verhalten des Klägers in dieser Zeit, jedenfalls nach Aktenlage, nicht zu beanstanden war. Noch bedeutsamer aber ist, dass der Kläger seit Dezember 2014, offensichtlich mit Erfolg und zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers, wieder in seinem Beruf als Arzt arbeitet und auf diese Weise seine Resozialisierung vorantreibt. Außerdem ist er dadurch in der Lage, den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen. Nach seinem Vortrag wird ihm die Fortsetzung der jetzigen Beschäftigung aber nur dann weiterhin möglich sein, wenn er seinem Arbeitgeber so bald wie möglich eine erneut erteilte Approbation vorlegen kann. Wegen der im November 2016 auslaufenden Erlaubnis nach § 8 BÄO und der bestehenden Kündigungsfristen müsse er ansonsten mit einer baldigen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.

Im Fall des Klägers ist für die Kammer nicht ersichtlich, mit welcher Begründung angenommen werden könnte, dass dem Kläger trotz seiner offensichtlich erfolgreichen, aber ohne Erteilung der Approbation gefährdeten beruflichen Wiedereingliederung die für den Arztberuf erforderliche Zuverlässigkeit und Würdigkeit weiterhin fehlen. Der Beklagte trägt dazu lediglich vor, dass die bisherige berufliche Bewährung des Klägers erst seit etwas mehr als einem Jahr andauere. Nach der in Abschnitt 3 (s. oben) dargestellten Rechtslage genügt es jedoch nicht, als Reifeprozess nur die Zeit der letzten Berufstätigkeit anzuerkennen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte durch die Erteilung der - uneingeschränkten - Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs bereits im Jahr 2014 zu erkennen gegeben hat, dass das Vertrauen in die wiedergewonnene Zuverlässigkeit des Klägers nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO setzt nämlich die Annahme voraus, dass der betroffene Arzt in der Lage sein wird, die erforderliche Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung seines Berufs während der Dauer der Erlaubnis unter Beweis zu stellen und diese Eigenschaften jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO tatsächlich vorhanden sein werden. Denn die Erlaubnis nach § 8 BÄO wird im Rahmen des höchstens für die Dauer von zwei Jahren zurückgestellten Verfahrens über den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation erteilt und soll der Approbationsbehörde eine Entscheidung über diesen Antrag erleichtern und diese vorbereiten. Nach Ablauf der Zweijahresfrist ist zwingend über den Wiedererteilungsantrag zu entscheiden; die erneute Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO kommt nicht in Betracht (vgl. NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33.15 - DÖV 2015, 932 m. w. N.).

Die Regierung von ... hat dem Kläger mit der vorläufigen Erlaubnis sogar eine selbstständige Berufstätigkeit ermöglicht, während die Regierung von ... nunmehr, nachdem der Kläger seit 15 Monaten unbeanstandet arbeitet, die geleisteten Integrationsbemühungen nicht anerkennen will. Der Beklagte handelt damit widersprüchlich. Spätestens mit Ablauf der vorläufigen Erlaubnis am 15. November 2016 wäre er ohnehin verpflichtet, dem Kläger, bei weiterhin beanstandungsfreiem Verhalten, die ärztliche Approbation wieder zu erteilen. Es ist aber nicht erkennbar, welchen Zugewinn an Zuverlässigkeit und Würdigkeit des Klägers ein weiteres Zuwarten mit der Wiedererteilung der Approbation bis November 2016 bringen könnte.

6. Maßgeblich für die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO erforderliche Feststellung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2007 - 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 28; SächsOVG, U.v. 13.3.2012 - 4 A 18.11 - juris Rn. 32 ff.). Die Kammer ist abschließend der Überzeugung, dass der Kläger durch seinen Werdegang während der vergangenen Jahre, insbesondere aber durch sein beanstandungsfreies Verhalten im Rahmen seiner letzten Berufstätigkeit gezeigt hat, dass sich die Sachlage im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „zum Guten geändert“ hat; der Kläger hat daher die Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bereits jetzt wiedererlangt. Nachdem auch sonst kein Versagungsgrund vorliegt, hat er Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Das Rechtsmittel der Berufung konnte mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht zugelassen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.