Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 16 K 15.4215

bei uns veröffentlicht am14.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 widerrief die Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) die Approbation des Klägers als Arzt wegen fehlender Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Vorausgegangen waren mehrere rechtskräftige Verurteilungen. Zuletzt war der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Dezember 2006 (1121 Ls 301 - Js 49848/05), rechtskräftig seit 18. Dezember 2006, wegen vier tatmehrheitlicher Fälle der Steuerhinterziehung (Tatzeit 1995 bis 1999) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt worden.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 25. Mai 2011 (M 16 K 10.6341) ab. Es wurde dabei offen gelassen, ob der Kläger zur Ausübung des ärztlichen Berufs auch unzuverlässig sei, da er jedenfalls aus einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig sei, was bereits für sich genüge, den Approbationsentzug zu rechtfertigen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Mai 2012 (21 ZB 11.1883) ab.

Im Folgenden beantragte der Kläger bei der Regierung mehrfach die Wiedererteilung der Approbation, erstmals schriftlich am 31. Oktober 2012.

Mit seit 18. Februar 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München (Cs 125 Js 206234/12) wurde gegen den Kläger wegen zwei tatmehrheitlicher Fälle des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, davon in einem Fall in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage in Tatmehrheit mit zehn tatmehrheitlichen Fällen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz in Tatmehrheit mit vier tatmehrheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen verhängt. Dem lagen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Kläger auch nach dem 10. Mai 2012 weiterhin die Bezeichnungen „Arzt“, „Facharzt für Innere Medizin“ sowie „Facharzt für Arbeitsmedizin“ geführt hatte, obwohl er gewusst hatte, hierzu nicht befugt gewesen zu sein. Zudem hatte er im Zeitraum ab dem 11. Mai 2012 unter diesen ihm nicht zustehenden Bezeichnungen gegenüber Gerichten in zehn Fällen schriftliche Sachverständigengutachten erstattet. Er hatte damit die Gerichte über die ihm nicht zustehende Eigenschaft als Arzt und Facharzt täuschen wollen, um sich weitere lukrative Gutachtensaufträge zu sichern. Am 16. Juli 2012 hatte er während seiner Anhörung als Sachverständiger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht gegenüber der zuständigen Richterin zu Protokoll gegeben, dass er „Arzt und Sachverständiger“ sei. Für diese uneidliche Falschaussage war eine Einzelstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen festgesetzt worden. Zudem hatte der Kläger nach dem 10. Mai 2012 weiterhin Untersuchungen bei Patienten durchgeführt, zuletzt am 8. Januar 2013.

Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zunächst am 12. August 2014 zurückgenommen hatte, beantragte er am 13. April 2015 bei der Regierung erneut die Wiedererteilung der Approbation. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, eine Befristung des Entzugs der Approbation sei ihm bis Anfang 2015 in Aussicht gestellt worden. Es sei unzulässig, den Zeitraum ab Erteilung des Strafbefehls neu festzusetzen. Die angeblichen Taten hätten vor dem November 2012 gelegen. Es könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, dass sich das Verfahren lange hingezogen habe. Der neue Zeitraum müsse demzufolge ab Mitte 2012 angesetzt werden. Den Strafbefehl habe er hingenommen, um ein erneutes medienträchtiges Verfahren zu vermeiden, das seine Familie erneut erheblich beeinträchtigt hätte, sowie aus finanziellen Gründen. Er habe nicht als Arzt gearbeitet und sich nicht als solcher bezeichnet. Beginnend ab Anfang 2014 einen sogenannten außerberuflichen Bewährungszeitraum von fünf Jahren bis 2019 anzusetzen, entbehre jeglicher Vernunft. Angesichts seiner Krebserkrankung könne mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall eintreten, dass er die Wiedererteilung der Approbation nicht mehr erlebe, was zu einem lebenslangen Berufsverbot führen würde. Diesbezüglich bestehe keinerlei Verhältnismäßigkeit. Aufgrund seiner Krankheit habe er einen Grad der Behinderung von 80 nach dem Schwerbehindertengesetz erhalten. Auch hier habe er ein Recht auf bevorzugte berufliche Wiedereingliederung und der Staat habe ihm gegenüber auch eine erhöhte Fürsorgepflicht. Die ihm zur Last gelegten Taten würden weit zurückreichen. Zu keinem Zeitpunkt habe er ihm anvertraute Patienten geschädigt oder gegen seine ärztlichen Berufspflichten verstoßen. Er werde nach der Wiedererteilung der Approbation keine Niederlassung mehr beantragen, sondern er wolle lediglich noch in geringem Umfang arbeitsmedizinisch tätig sein.

Mit Bescheid vom 19. August 2015, zugestellt am 25. August 2015, lehnte die Regierung den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Anbetracht der Vorgeschichte könne man die erneute Verurteilung und die zugrunde liegenden Handlungen nicht als einmalige Verfehlungen werten. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass der Kläger in regelmäßigen Abständen mit gesetzlichen Vorgaben in Konflikt gerate bzw. dass es ihm schwerfalle, sich an eindeutige gesetzliche Regelungen zu halten und nicht straffällig zu werden. Dies lasse Rückschlüsse auf eine charakterlich mangelnde Bereitschaft zu einer korrekten Berufsausübung als Arzt zu, was regelmäßig nicht mit dem Vertrauen, das die Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand zu legen bereit sei, in Einklang gebracht werden und deswegen nicht die Prognose rechtfertigen könne, der Kläger hätte seine Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bereits jetzt wiedererlangt. Eine Wiedererteilung seiner Approbation bzw. die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO komme nicht in Betracht, da dies erst nach Ablauf einer außerberuflichen Bewährungszeit möglich sei. Nach gängiger Rechtsprechung werde hierfür regelmäßig ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren zugrunde gelegt, wobei anhand des konkreten Einzelfalls noch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden könnten. Unter Berücksichtigung dieses Zeitrahmens und der Umstände (die strafrechtlichen Verfehlungen in regelmäßigen Zeitabständen und das Unvermögen, eindeutige gesetzliche Regelungen zu befolgen) sei im Fall des Klägers ein Zeitraum von fünf Jahren für die Dauer der außerberuflichen Bewährungszeit als angemessen zu beurteilen, um ihm nach diesem Zeitraum - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Wohlverhalten und Straffreiheit während dieser fünf Jahre) - eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 8 Abs. 1 BÄO zu erteilen. Werde jedoch ein Arzt während der außerberuflichen Bewährungszeit erneut straffällig, so beginne diese neu zu laufen, hier ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des erneuten Strafbefehls am 18. Februar 2014. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs noch nicht als wieder gegeben anzusehen, da der Kläger sich im Verlauf der außerberuflichen Bewährungszeit durch seine erneute Straffälligkeit eben nicht bewährt habe. Seit dem 19. Februar 2014 dauere die außerberufliche Bewährungszeit erst ein Jahr und fünf Monate an, was vor dem Hintergrund seiner zahlreichen, zum Großteil berufsbezogenen Straftaten in der Vergangenheit als nicht ausreichend bemessen werden könne, um ihm Würdigkeit und Zuverlässigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 BÄO zu unterstellen. Da die Approbation nicht beschränkbar sei, könne sie ihm auch dann nicht erteilt werden, wenn er nur noch in geringem Umfang arbeitsmedizinisch tätig sein wolle. In Bezug auf die Würdigkeit und Zuverlässigkeit könne nicht auf den jeweiligen Tatzeitpunkt abgestellt werden, sondern es werde auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des daraus resultierenden Strafverfahrens abgestellt. Etwaigem Wohlverhalten im Zeitraum zwischen Tatbegehung und Verurteilung könne nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie Wohlverhalten nach der rechtskräftigen Verurteilung, da der Betroffene hierbei unter dem Druck des strafrechtlichen Verfahrens bemüht sein müsste, sich nichts weiteres mehr zu Schulden kommen zu lassen.

Am 24. September 2015 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung trug dieser im Wesentlichen vor, der Kläger sei mit Leib und Seele Arzt und arbeitsmedizinscher Sachverständiger gewesen, wobei er sich weit über das übliche Maß stets für seine Patienten und seinen Beruf mit Leidenschaft, Begeisterung und Herzblut eingesetzt habe. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 10. Mai 2012 sei dem Bevollmächtigten am 16. Mai 2012 zugestellt worden. Ob und ggf. wann dieser Beschluss dem Kläger persönlich zugestellt oder wann er ihm in sonstiger Weise bekannt geworden sei, wisse der Kläger nicht mehr. Es liege beim Kläger weder eine Unwürdigkeit noch eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 3 BÄO vor. Der Beklagte lege der angegriffenen Entscheidung die Strafverfahren der Jahre 1989 bis 2009 zu Unrecht zugrunde. Diese Umstände seien schon dem Widerrufsbescheid zugrunde gelegt worden und dürften damit für die Beurteilung des Antrags auf Wiedererteilung der Approbation nicht nochmals - doppelt - zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Auch aus dem Strafbefehl vom 18. Februar 2014 folge keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Klägers für den Arztberuf. Es könne in Bezug auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf den Entscheidungserlass abgestellt werden, es sei vielmehr auf den Zustellungszeitpunkt dieser Entscheidung oder auf einen sonstigen Kenntniserlangungszeitpunkt des Klägers abzustellen. Schon deshalb sei die Behauptung unzutreffend, der Kläger habe sich seit dem 10. Mai 2012 wider besseren Wissens zu Unrecht als Arzt bezeichnet oder als solcher gearbeitet. Richtig sei stattdessen, dass der Kläger spätestens ab dem (bisher nicht bekannten) Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung von dem Beschluss die betreffenden Arztbezeichnungen auf den Praxisschildern sofort habe überkleben lassen und sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Arzt bezeichnet und auch nicht mehr als Arzt gearbeitet und insbesondere auch keine ärztlichen Untersuchungen mehr vorgenommen habe. Das Kriterium der Unwürdigkeit werfe zahlreiche Fragen auf, so die Fragen, ab wann ein Arzt unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei, ob überhaupt neben der Unzuverlässigkeit ein eigenständiger Anwendungsbereich für das Kriterium der Unwürdigkeit existiere und ob das Kriterium der Unwürdigkeit verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe nur sehr eingeschränkt, dabei im engeren Sinne überhaupt nicht stattgefunden. Ebenso wenig habe bei der Beurteilung der Unwürdigkeit eine Prognoseentscheidung stattgefunden. Weiterhin sei zu Unrecht nicht geprüft worden, dass der damalige Widerruf der Approbation - somit erst recht die jetzige Ablehnung ihrer Wiedererteilung - verwirkt sein könnte. Die jeweils zugrunde gelegten Taten lägen ganz überwiegend außerordentlich lange zurück und die Behörde sei darüber hinaus unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO jahrelang völlig untätig geblieben, worauf der Kläger vertraut habe. Jedenfalls die jetzige Ablehnung der begehrten Wiedererteilung der Approbation allein wegen Unwürdigkeit sei nach alledem in Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch unverhältnismäßig. Dies gelte umso mehr deshalb, da unter Berücksichtigung der Menschenwürde des Klägers das durch den Approbationswiderruf bzw. durch die Ablehnung der Wiedererteilung seiner ärztlichen Approbation wegen (angeblicher) Unwürdigkeit geschützte Vertrauen in die Ärzteschaft auch kein (überragendes) Gemeinwohlinteresse darstelle, dessen Bedeutung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe zulasten des Klägers stehe. Mitte 2019 wäre der Kläger bereits 70 Jahre alt. Eine Anstellung in diesem Alter zu finden, sei schwerlich vorstellbar. Allein auch unter diesem Gesichtspunkt sei dem Kläger ein lebenslanges Berufsverbot erteilt worden. Eine derartige Maßnahme wäre nur bei - hier nicht vorliegenden - schwersten Verfehlungen mit massiven Schäden für Patienten und massivem Verlust von Ansehen der Ärzteschaft in der Gesellschaft vertretbar, also keineswegs im vorliegenden Fall. Der Bevollmächtigte legte zudem in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Klägers vom 8. Juni 2016 vor, in dem dieser sich zu den Vorgängen äußert, die dem zuletzt ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts München zugrunde lagen, sowie zu den massiven Folgen des - aus seiner Sicht nach wie vor unrechtmäßigen Approbationswiderrufs - für sich und seine Familie.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 19.8.2015 verpflichtet, dem Kläger die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, schon allein aus der Klagebegründung ergebe sich, dass der Kläger seine Würdigkeit zur Ausübung des Arztberufs keinesfalls wiedererlangt habe. Es mangle ihm nicht nur vollständig an Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines damaligen Handelns, sondern er versuche seine Verfehlungen zudem in positives Licht zu rücken. Einem Arzt, der die von ihm begangenen Straftaten derart bagatellisiere, jegliche Schuld von sich weise bzw. das Verschulden stets bei anderen suche und trotz fünf strafrechtlicher Verurteilungen unter Verhängung teils beträchtlicher Strafmaße keine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Verfehlungen entwickelt habe, könne sicherlich nicht die Würdigkeit zur Ausübung des Arztberufs wieder zugesprochen werden. Durch das erneute Strafverfahren stehe nunmehr auch die Unzuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufs fest. Der Kläger sei auch noch lange nach dem Mai 2012 als Arzt aufgetreten und habe den ärztlichen Beruf ausgeübt. Mit Schreiben der Regierung vom 11. Mai 2012 sei dem Bevollmächtigten des Klägers die Bestandskraft des Widerrufsbescheids mitgeteilt worden und der Kläger sei aufgefordert worden, das Original sowie sämtliche Kopien seiner Approbationsurkunde zu übersenden. Der Kläger habe der Regierung mit E-Mail vom 31. Mai 2012 mitgeteilt, dass ihm das Schreiben der Regierung vom 11. Mai 2012 am 19. Mai 2012 zugegangen sei, er aber seine Approbationsurkunde nicht mehr auffinden könne. Damit stehe fest, dass der Kläger spätestens ab dem 19. Mai 2012 von der Bestandskraft des Widerrufsbescheids gewusst habe. Die Aussage, der Kläger habe ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung die Arztbezeichnungen auf den Praxisschildern sofort überkleben lassen und er habe nicht mehr als Arzt gearbeitet oder sich als Arzt bezeichnet, entsprächen daher nicht der Wahrheit. Von einer Wiedererlangung der Würdigkeit des Klägers könne insbesondere nicht ausgegangen werden, da er nach Bestandskraft des Widerrufsbescheids erneut (berufsbezogen) straffällig geworden sei und dadurch die für eine Wiedererlangung der Würdigkeit notwendige außerberufliche Bewährungszeit ab Rechtskraft des Strafbefehls erneut begonnen habe. Es habe sich nicht um eine Ermessensentscheidung gehandelt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolge bereits bei der Prüfung der Tatbestände Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit. Liege auch nur einer der Tatbestände vor, sei der Antrag abzulehnen. Eine Prognose gebe es bei der Beurteilung der Würdigkeit nicht. Eine Prognoseentscheidung sei nur in Bezug auf eine etwaige Wiedererlangung der Zuverlässigkeit zu treffen. Beim Kläger falle sie zum jetzigen Zeitpunkt negativ aus. Die außerberufliche Bewährungszeit werde der Kläger erst im Februar 2019 abgeleistet haben, sofern er nicht erneut straffällig werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht keinen Anspruch auf eine Wiedererteilung der Approbation als Arzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist, also der Arzt oder die Ärztin sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Daraus folgt für die nach § 8 Abs. 1 BÄO vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, dass dem Antragsteller mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot die Approbation nicht länger verwehrt werden kann, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Hat er die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 6).

Ein Arzt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwürdig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Entsprechend setzt die Wiederherstellung der Würdigkeit voraus, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“, nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens - eine unzulässige „doppelte Berücksichtigung“ liegt daher nicht vor - sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7). Erforderlich ist regelmäßig ein innerer Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. NdsOVG, U. v. 11.5.2015 - 8 LC 123.14 - juris Rn. 57; B. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 21; SächsOVG, U. v. 13.3.2012 - 4 A 18.1/11 - juris Rn. 31 und 37; VG München, U. v. 12.4.2016 - M 16 K 15.3571 - juris Rn. 36 ff.; VG Augsburg, B. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 21).

Dessen Erfolg ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Allein der bloße Zeitablauf ist kein maßgebender Faktor (vgl. BVerwG, B. v. 16.7.1996 - 3 B 44/96 - juris Rn. 4; SächsOVG, U. v. 13.3.2012 - 4 A 18.1/11 - juris Rn. 31; NdsOVG, B. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 25).

Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Gericht nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation an den Kläger derzeit nicht vorliegen, da er die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs noch nicht wiedererlangt hat. Berücksichtigt und gewürdigt wurden dabei Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, der zeitlichen Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen sowie alle weiteren Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind. Der Kläger hat kein Verhalten gezeigt, dass zur Annahme einer persönlichen Entwicklung im Sinne eines erfolgten inneren Reifeprozesses führen würde. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger derzeit die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besitzt.

Das Gericht kam in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 (M 16 K 10.6341) zu dem Ergebnis, dass der Kläger nach einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens jedenfalls unwürdig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs war, was bereits für sich genügte, den Approbationsentzug zu rechtfertigen. Maßgeblich für diese Bewertung war zur Überzeugung des Gerichts - auch bei Berücksichtigung aller geschilderten persönlichen Umstände - das über viele Jahre hinweg mittels strafgerichtlicher Verurteilungen geahndete Verhalten des Klägers, aus dem sich ein Gesamtbild seiner Person ableiten lies. Von entscheidender und erheblicher Bedeutung für die Gesamtbewertung war nach Überzeugung des Gerichts dabei der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht München vom 4. Dezember 2006 zugekommen. Die von ihrer Höhe her massive Steuerhinterziehung war mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen, mithin den Höchstsätzen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB) bzw. der Geldstrafen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 StGB), geahndet worden. Bereits dieses Strafmaß belegte, dass den Kläger, auch wenn die Verantwortung nur dem Steuerberater zugeschoben worden war, doch einen erheblichen Schuldvorwurf getroffen und er diesen durch Urteilsabsprache bzw. Verzicht auf Rechtsmittel letztlich auch akzeptiert hatte. Selbst wenn das im Jahre 2006 geahndete vorwerfbare Verhalten lediglich einen Teilaspekt für die Persönlichkeit des Klägers geliefert haben sollte, so war wegen der verwirklichten Abfolge strafgerichtlicher Verurteilungen - die beinahe im Fünfjahresrhythmus erfolgt waren - Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO festzustellen. Der Kläger hatte über Jahre hinweg einen besonders leichtfertigen Umgang mit (straf)gesetzlichen Vorschriften an den Tag gelegt, die den Eindruck erwecken konnten, er halte sich für letztendlich darüberstehend. Auch hatte das strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers über die Jahre hinweg, insbesondere die insofern „schwerste“ Verurteilung aus dem Jahre 2006, Berufsbezug, als es dort um Abrechnungen gegangen war. Aber auch die übrigen Vorhalte wurzelten allesamt in der klägerischen Berufsausübung bzw. hatten einen Bezug hierzu. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 (21 ZB 11.1883) die Auffassung des Gerichts geteilt, da sich der Kläger bei einer Gesamtbetrachtung seiner strafrechtlichen Verfehlungen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens, wenn auch zum Teil mit einem größeren zeitlichen Abstand schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe. Entscheidend sei, dass seine gravierenden strafrechtlichen Verurteilungen, auch wenn sie nicht den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit beträfen und zum Teil längere Zeit zurücklägen, nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden könnten, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden sei. Der im Entzug der Approbation liegende, in jeden Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sei sachlich gerechtfertigt, ohne das es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z. B. dem Alter des Klägers oder der finanziellen Situation seiner Familie, bedurft hätte. Der Widerruf sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Einzelnen dargelegt, dass von einer Verwirkung der Befugnis zum Widerruf der Approbation durch den Beklagten keine Rede sein könne (vgl. im Einzelnen BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 11, 15, 16).

Nach dem bestandskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens wurde der Kläger erneut straffällig, indem er weiterhin die Bezeichnungen „Arzt“, „Facharzt für Innere Medizin“ sowie „Facharzt für Arbeitsmedizin“ führte, obwohl er wusste, dass er hierzu nicht befugt war. Zudem erstattete er weiterhin zahlreiche Gerichtsgutachten und gab bei einer Anhörung als Sachverständiger vor Gericht zu Protokoll, dass er Arzt und Sachverständiger sei. Darüber hinaus führte er weiterhin auch Untersuchungen von Patienten durch. Gegen den Kläger wurde wegen dieser Straftaten mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen verhängt.

Grundsätzlich können Behörden und Verwaltungsgerichte tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl der Beurteilung der Unwürdigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen, ohne diese selbst auf ihre Richtigkeit überprüfen zu müssen. Anderes würde ausnahmsweise gelten, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben, insbesondere wenn etwa im Fall der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 359 StPO vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser aufklären können als das Strafgericht. Es bedarf dabei der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 11; B. v. 13.2.2014 - 3 B 68/13 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 21 ZB 11.1883 - juris Rn. 14).

Solche gewichtigen Anhaltspunkte und eine entsprechende Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände sind hier jedoch im Wesentlichen nicht ersichtlich. So könnte den Kläger allenfalls entlasten, dass er (jedenfalls) nachweislich (erst) am 19. Mai 2016 Kenntnis vom Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheids erlangt hat, wie sich aus seiner E-Mail an die Regierung vom 31. Mai 2012 ergibt. Hieraus folgen jedoch in Bezug auf die in dem Strafbefehl getroffenen Feststellungen keine wesentlichen Änderungen. So würde sich lediglich der mehrere Monate umfassende Zeitraum, in dem der Kläger danach unbefugt die Berufsbezeichnung führte, um neun Tage verkürzen sowie allenfalls die Verwirklichung des Straftatbestands im Fall 13 (unter Nr. III.1. des Strafbefehls - Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein) in Zweifel stehen, wo als Tatzeitpunkt ein nicht näher bestimmter Zeitpunkt nach dem 10. Mai 2012 genannt wurde. Als Einzelstrafe wurden hierfür 20 Tagessätze angesetzt, was bei einer Summe von 530 Tagessätzen in Addition der insgesamt 18 Einzelstrafen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Alle anderen Tatzeitpunkte lagen nach den Feststellungen des Strafbefehls ohnehin erst nach dem 24. Juni 2012. Bis dahin war selbst seit längerem die Frist abgelaufen, die von der Regierung mit Schreiben vom 11. Mai 2012 an den Bevollmächtigten des Klägers für die Rückgabe der Approbationsurkunde gesetzt worden war (bis 31. Mai 2012). Bereits der Widerrufsbescheid enthielt zudem entsprechende Hinweise zu den Rechtsfolgen der getroffenen Entscheidung nach Bestandskraft des Bescheids, auch zu den einschlägigen Straftatbeständen.

Im Übrigen hat der Kläger die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Strafbefehl lediglich pauschal bestritten und allgemein vorgetragen, er hätte sich nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2012 nicht mehr als Arzt bezeichnet und nicht mehr als solcher gearbeitet, obwohl insoweit zugleich vorgetragen wurde, der Kläger könne sich an diesen Zeitpunkt nicht mehr erinnern. Soweit er sich erstmals in dem in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten vorgelegten Schreiben vom 8. Juni 2016 zu einzelnen Punkten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafbefehls äußert, handelt es sich hierbei schon um keine neuen Einwendungen. Diese hätten vielmehr bereits vor Rechtskraft des Strafbefehls in dem auf einen Einspruch hin weiter durchzuführenden strafrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden können und müssen. Der Umstand, dass der Kläger, wie er hierzu angibt, seiner Familie keine medienträchtige Verhandlung vor dem Amtsgericht München habe zumuten wollen und er weiterhin geltend macht, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als den Strafbefehl anzunehmen, da ansonsten der Entzugszeitraum von der Regierung noch weiter verlängert worden wäre, kann nicht dazu führen, dass das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren ohne gewichtige neue Erkenntnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder aufgerollt würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nunmehr besser aufklären könnte als das Strafgericht. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Strafbefehl ersichtlich. Auch die zuletzt erfolgte Einlassung des Klägers setzt sich nicht substantiiert mit diesen Feststellungen auseinander. Auf die Erstellung der zehn Gerichtsgutachten als Sachverständiger (unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung „Facharzt für Innere Medizin“ und „Facharzt für Arbeitsmedizin“) geht er dabei überhaupt nicht ein. Diese sind teilweise auch in der Behördenakte dokumentiert, ebenso eine Lichtbildaufnahme des Praxisschilds vom 29. Oktober 2012. Eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht war daher nicht erforderlich.

Da der Kläger nach dem bestandskräftigen Widerruf seiner Approbation erneut straffällig wurde, kann ihm eine berufliche Bewährungszeit bereits deshalb nicht anerkannt werden. Demnach ist in seinem Fall für die Annahme einer Wiedererlangung der Würdigkeit insbesondere eine außerberufliche Bewährungszeit erforderlich. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass dieser Zeitraum mit dem Einstellen des strafbaren Verhaltens (nach dem im Strafbefehl zuletzt genannten Tatzeitpunkt am 8. Januar 2013) begonnen hätte (vgl. VG München, U. v. 12.4.2016 - M 16 K 15.3571 - juris Rn. 52), könnte allein der Zeitablauf von bislang ca. 3,5 Jahren nicht dazu führen, dass der Kläger die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt hätte. Für den - unabhängig vom reinen Zeitablauf - vom Kläger zu fordernden inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel fehlen hier ausreichende Anhaltspunkte. Dem Kläger fehlt nach wie vor jegliche Schuldeinsicht, auch in Bezug auf die früheren strafrechtlichen Verurteilungen, wie sich aus seinem Klagevorbringen ergibt. So ist er auch weiterhin der Auffassung, dass der Widerruf der Approbation rechtswidrig gewesen sei und er lediglich u. a. fehlerhafterweise seinem Steuerberater vertraut habe. Bereits ab Ende Juni 2012 wandte sich der Kläger wegen der Wiedererteilung der Approbation an die Regierung und beantragte diese mehrfach schriftlich, erstmals mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 sowie mit Schreiben vom 2. Januar 2013, obwohl er zu diesen Zeitpunkten weiterhin von seiner widerrufenen Approbation in unzulässiger Weise Gebrauch machte. In Bezug auf die erneute Straffälligkeit leugnete er diese zunächst und machte dabei geltend nicht gewusst zu haben, wann ihm der Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Approbation bekannt geworden sei. Diese Einlassung war nach der Vorlage der E-Mail des Klägers vom 31. Mai 2012 durch die Regierung widerlegt. Auch seine weiteren Ausführungen hierzu im Schreiben an seinen Bevollmächtigten vom 8. Juni 2016 lassen keinerlei Schuldbewusstsein erkennen. Vielmehr versucht er darin, seine Verfehlungen zu bagatellisieren. Letztlich lässt sich aus dem Verhalten des Klägers auch weiterhin auf einen leichtfertigen Umgang mit (straf)gesetzlichen Vorschriften schließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade noch unter dem Eindruck des kürzlich erst bestandskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahrens hätte stehen müssen. Gleichwohl hat er sich hiervon nicht abhalten lassen, gegen die ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu verstoßen und weiterhin als Arzt und Facharzt, insbesondere auch als gerichtlicher Sachverständiger tätig zu werden.

Auch aus der geltend gemachten Erkrankung bzw. dem Recht auf bevorzugte berufliche Wiedereingliederung, einer erhöhten Fürsorgepflicht des Staats für Schwerbehinderte und aus dem Lebensalter lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf ziehen, dass der Kläger das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hätte. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend, dass - wie der Kläger geltend macht - die weiterhin nicht erfolgende Wiedererteilung der Approbation einem lebenslangen Berufsverbot gleichkommen könnte und deshalb aus überwiegenden privaten Interessen, auch im Hinblick auf die Schwerbehinderung, unzulässig wäre, ist hier nicht vorzunehmen, da die Wiedererteilung der Approbation nicht im Ermessen steht.

Da bislang der erforderliche innere Reifeprozess beim Kläger nicht festzustellen ist, könnte derzeit auch keine nähere Aussage darüber getroffen werden, nach Ablauf welchen Zeitraums von einer Wiedererlangung der Würdigkeit des Klägers ausgegangen werden könnte. Die (hilfsweise) Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 8 BÄO hat der Kläger nicht beantragt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,- festgesetzt.

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m.

Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs.)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 16 K 15.4215 zitiert 16 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

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(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Strafgesetzbuch - StGB | § 40 Verhängung in Tagessätzen


(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Strafprozeßordnung - StPO | § 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten


Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;2. wenn der Ze

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(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat u

Bundesärzteordnung - BÄO | § 5


(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in A

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 16 K 15.3571

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Tenor I. Die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 22. Juli 2015 und vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2011 - 3 B 6/11

bei uns veröffentlicht am 18.08.2011

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wisse

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(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Tenor

I.

Die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 22. Juli 2015 und vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Hilfsweise begehrt er die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Mit seit 29. Dezember 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2009 wurde der Kläger wegen Betruges in 6.643 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug fünf Jahre (Az. ...). Der vom Kläger verursachte Schaden beträgt nach den Feststellungen des Amtsgerichts EUR 150.255,85. Mit Beschluss vom ... Mai 2012 verwarf das Amtsgericht ... einen Wiederaufnahmeantrag des Klägers in Bezug auf das Urteil vom ... Dezember 2009 als unzulässig (Az. ...). Mit Beschluss des Landgerichts ... vom ... Juli 2012 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... als unbegründet verworfen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen diese Gerichtsentscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... September 2013 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) vom 30. Juni 2010 wurde die Approbation des Klägers als Arzt widerrufen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Sachverhalt begründet, der im Strafurteil vom ... Dezember 2009 festgestellt worden war.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2011 (Az. 21 BV 11.55) zurückgewiesen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom ... Februar 2014 zurückgewiesen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen den Bescheid vom ... Juni 2010 sowie die dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... März 2014 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Am 31. März 2014 gab der Kläger seine Approbationsurkunde zurück. Am 15. April 2014 stellte der Kläger bei der Regierung erstmals einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 der Bundesärzteordnung (BÄO). Er nahm diesen Antrag auf Empfehlung der Regierung mit Schreiben vom 28. August 2014 wieder zurück.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2015 wurde die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56g Strafgesetzbuch (StGB) erlassen, da sich der Verurteilte bewährt habe und die Bewährungszeit abgelaufen sei (Az. ...).

Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers bei der Regierung erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Approbation als Arzt hätte dem Kläger nie entzogen werden dürfen, da das Amtsgericht ... im Ergebnis zu Unrecht vom Vorliegen des Betrugstatbestandes ausgegangen sei, wie sich aus einem vom Kläger eingeholten Rechtsgutachten ergebe. Ausführungen zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO würden sich folglich erübrigen. Da das Strafurteil keinen Bestand habe, würden auch keine einen etwaigen Entfall der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes indizierenden Umstände vorliegen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2015, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 30. Juli 2015 zugestellt, lehnte die Regierung den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger müsse nach ständiger Rechtsprechung die nicht in Zweifel zu ziehenden Tatsachenfeststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil auch im approbationsrechtlichen Verfahren gegen sich gelten lassen. Auch die auf einer Verständigung nach § 257c Strafprozessordnung (StPO) beruhenden Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung dürften zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit bei Entscheidungen über den Entzug der ärztlichen Approbation gemacht werden. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen würden, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe gemäß § 359 StPO vorlägen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären könnten. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Fall gegeben sein könnte, seien nicht ersichtlich. Die Regierung habe als Approbationsbehörde vorliegend keinen Anlass, den Sachverhalt anders als die Strafgerichte zu beurteilen. Auch das vorliegende Rechtsgutachten könne hierbei zu keiner anderweitigen Beurteilung führen, da es als eigene Meinung des Verfassers weder eine neue Tatsache noch ein Beweismittel darstelle, welches gewichtig genug sei, um für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu sprechen; sowohl unter dem Aspekt, dass sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung erfolglos ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben worden sei, als auch, dass der sich darauf stützende Bescheid der Regierung durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen eingehend geprüft und für richtig befunden worden sei. Eine Wiedererteilung der Approbation an den Kläger bzw. die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO komme vorliegend nicht in Betracht, da dies erst nach Ablauf einer außerberuflichen Bewährungszeit möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers bei der Regierung die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in der Praxis in der...straße 5, ..., für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung führte der damalige Bevollmächtigte an, dass die außerberufliche Bewährungszeit abgelaufen sei und es vor diesem Hintergrund hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Kläger nach Ablauf der weiteren Zweijahresfrist der Berufserlaubnis nach § 8 BÄO die Würdigkeit und Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO wiedererlangt habe. Der für die Erlangung der Würdigkeit erforderliche Reifeprozess beginne zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Annahme der Unwürdigkeit führenden Verfehlungen durch den Betroffenen eingestellt worden seien. Hierbei sei es unerheblich, ob die Einstellung der Verfehlung auf einem freien Willensentschluss oder auf dem Aufdecken und der Ahndung durch Dritte beruhe. Es sei nicht sachgerecht an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in dem das Verwaltungsverfahren über den Approbationswiderruf abgeschlossen sei, oder auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die strafrechtliche Bewährungszeit ende. Insoweit verweist der Bevollmächtigte auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachen (NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15). Die Maßstäbe des Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt, sei die erforderliche Bewährungszeit des Klägers bereits abgelaufen.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 10. November 2015 zugestellt, lehnte die Regierung den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 BÄO ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis der Regierung die außerberufliche Bewährungszeit mit dem letzten im konkreten Fall maßgeblichen Ereignis zu laufen beginne. Dies könne die Bestandskraft des Widerrufsbescheids sein, die Rechtskraft eines Strafurteils oder auch der Ablauf einer strafrechtlichen Bewährungsfrist. Im Fall des Klägers habe die außerberufliche Bewährungszeit am 29. Dezember 2014 begonnen, da die strafrechtliche Bewährungszeit des Klägers am 28. Dezember 2014 geendet habe. Bereits vorher gezeigtes Wohlverhalten könne die außerberufliche Bewährungszeit nicht mindern, da der Kläger insoweit unter dem Druck der strafrechtlichen Bewährungszeit gestanden habe und sich deswegen bemüht habe, sich einwandfrei zu verhalten. Die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit hinge zudem nicht allein vom Zeitablauf ab. Die Prognose, dass der Kläger seine beruflichen Pflichten zukünftig ordnungsgemäß ausüben werde, stelle sich als negativ dar, da er insbesondere nicht bereit sei, das Unrecht seiner damaligen Verfehlung einzusehen. Hierfür spreche unter anderem, dass der Kläger die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2009 immer noch als Fehlurteil ansehe. Die Erteilung einer Berufserlaubnis mache keinen Sinn, da momentan nicht zu erwarten sei, dass nach Ablauf von weiteren zwei Jahren die Würdigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers wieder vorliegen werden. Da der Kläger über einen Zeitraum von fast sechs Jahren keine Einsicht entwickelt habe, sei auch nicht zu erwarten, dass sich diese Einstellung nach einem weiteren Zeitraum von zwei Jahren zum Gegenteil verändern werde.

Am 19. August 2015 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten zu 1. Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2015. Am 7. Dezember 2015 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten zu 2 Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2015.

Zur Begründung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2015 trug der Bevollmächtigte zu 1 im Wesentlichen vor, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, dem Kläger mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht länger verwehrt werden könne, da die den Widerruf tragenden Gründe dies nicht erforderten. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei weder unwürdig noch unzuverlässig. Er sei dies auch in der Vergangenheit nicht gewesen. Es liege auch sonst kein Versagungsgrund vor, so dass er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation habe. Er habe sich bereits nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erscheinen lasse. Das Strafurteil vom ... Dezember 2012 beruhe auf falschen Rechtsauffassungen. Das Strafurteil sei sachlich falsch, weil der Kläger die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe. Nach den gutachterlichen Feststellungen im vorgelegten Sachverständigengutachten vom ... April 2015 verstoße die Annahme, der Kläger habe bei seinen Patienten und bzw. oder den privaten Krankenversicherungen dadurch einen Vermögensschaden herbeigeführt, dass er die erbrachte und abrechenbare Leistung in der Rechnung in irreführender Weise auf zwei verschiedene Leistungstermine aufgespalten habe, gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des Bundesverfassungsgerichts. In einem Verwaltungsverfahren, wie hier, müssten neue rechtliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Haltbarkeit des Strafurteiles berücksichtigt werden. Bei der Art der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert worden sei bzw. bei einer Wiedererteilung der Approbation erschüttert werde. Schließlich habe kein schwerwiegender und folgenreicher bzw. schadensträchtiger Abrechnungsfehler vorgelegen. Weiter sei auch und vor allem mit einer Wiederholung nicht zu rechnen. Der Kläger habe nach dem Strafurteil die beanstandete Abrechnungspraxis schließlich umgehend eingestellt; er habe danach nach den Empfehlungen der Landesärztekammer abgerechnet. Seit 2010 habe er wie zuvor wieder unbeanstandet seine Berufspflichten erfüllt. Er habe sich in den letzten Jahren einwandfrei verhalten. Der Kläger sei zudem existentiell auf die Wiedererteilung der Approbation angewiesen. Unter anderem sei die Praxis noch nicht abbezahlt und die Bezüge aus der Bayerischen Ärzteversorgung würden nicht ausreichen, um den Lebensstandard - auch unter Berücksichtigung von Einschnitten - aufrechtzuerhalten.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten zu 1 hat der Bevollmächtigte zu 2 ergänzt. In einer Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 29. Juli 2015 werde zutreffend für den Beginn des geforderten Wohlverhaltens auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verfehlungen beendet worden seien. Dabei komme Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden seien, ein geringeres Gewicht zu. Der Kläger habe die beanstandete Abrechnungsmethode seit Ende 2005 eingestellt; insoweit sei es nicht zutreffend, dass der Kläger das beanstandete Verhalten erst nach seiner Verurteilung eingestellt habe. Seitdem seien mehr als zehn Jahre vergangen. Dem Kläger sei erst mit Zustellung der Anklage im Oktober 2009 bewusst gewesen, dass er sich strafbar gemacht haben könnte. Zuvor habe es zwar wegen der beanstandeten Abrechnungsmethode bereits Ermittlungen gegen den Kläger gegeben, der Kläger habe jedoch davon ausgehen können, dass er sich nicht strafbar gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft ... habe mit Einstellungsverfügung vom ... Januar 2003 ein Verfahren eingestellt (Az. ...). Auch noch am 24. April 2007 sei die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk davon ausgegangen, dass die Abrechnungsmethode des Klägers zu keinem betrugsrelevanten Schaden führen würde, wenn der Kläger die Patienten in einer Sitzung in allen vier Bereichen (Wirbelsäule, Extremitäten, Schädel und viscelar) behandelt hätte (Az. ...). Daher komme dem Zeitraum zwischen Anfang 2006 und Oktober 2009 für den Reifeprozess des Klägers mehr Gewicht zu als dem Zeitraum von November 2009 bis heute. Die Schwere der Straftaten des Klägers relativiere sich dadurch, dass der Kläger einen Abrechnungsfehler begangen habe, der sich in 6643 Fällen multipliziert habe. Der Kläger habe den Beruf des Arztes bis zur Rückgabe seiner Approbation im Frühjahr 2014 ohne Beanstandungen ausgeübt. Der Kläger sei zudem auch einsichtig, eine etwaige Uneinsichtigkeit beruhe auf der Beratung durch seine Prozessbevollmächtigten. Laien, die sich auf den Rat eines Fachanwalts verließen, könne hieraus kein Vorwurf gemacht werden.

Der Kläger habe sich vom 29. September 2015 bis zum 10. Oktober 2015 an einen freiwilligen Arbeitseinsatz für den ...bund beteiligt. Weiter würden 34 Briefe von Patienten, die sich in ärztlicher Behandlung bei dem Kläger befunden hätten, eine hohe menschliche Kompetenz des Klägers und dessen zuversichtliche Ausstrahlung bestätigen.

Der Kläger habe am 12. März 2016 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erhalten. Die zuständige Landeshauptstadt München habe festgestellt, dass der Kläger wieder würdig und zuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (DVHeilprG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

ihm die vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass die Regierung keine derart gewichtigen Zweifel an dem Strafurteil hege, die sie dazu veranlassen könnten, den Sachverhalt anders als eine Vielzahl damit befasster Gerichte zu beurteilen. Der Kläger habe erst einen kleinen Teil seiner außerberuflichen Bewährungszeit absolviert. Die außerberufliche Bewährungszeit habe erst nach dem 28. Dezember 2014, dem Ende der strafrechtlichen Bewährungszeit, begonnen. Finanzielle oder familiäre Aspekte seien nicht zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 hat der Bevollmächtigte zu 2 auf eine Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) hingewiesen, aus der sich ein Angebot der damals in der Sitzung anwesenden Vertreter der Regierung gegenüber dem Kläger ergibt. Danach habe die Regierung damals lediglich eine außerberufliche Bewährungszeit von zwei Jahren bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO für notwendig gehalten.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 24. März 2016, dass das im damaligen Prozess gemachte Vergleichsangebot keine zum jetzigen Zeitpunkt bindende Zusage darstelle. Es habe sich um ein bedingtes Angebot gehandelt. Nach der jetzigen Verwaltungspraxis sei ein Zeitraum von drei Jahren außerberuflicher Bewährungszeit nach dem letzten maßgeblichen Ereignis notwendig, bevor eine Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt werden könne.

Der Bevollmächtigte zu 2 des Klägers führte unter dem Verweis auf die Rechtsprechung (insbesondere) des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die außerberufliche Bewährungszeit mit Einstellung der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen Anfang 2006 begonnen habe. Der Kläger habe sich acht Jahre beruflich und zwei Jahre außerberuflich bewährt. Es sei zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Berufserlaubnis gegeben, wobei das Ermessen auf Null reduziert sei. Der Kläger habe seine Abrechnungsmethode zu einem Zeitpunkt umgestellt, zu dem nicht sicher gewesen sei, ob die beanstandete Abrechnungsmethode überhaupt strafbar sei.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im dazugehörigen Eilverfahren (M 16 E 15.3563) und im Verfahren M 16 K 10.3784 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

A. Der Kläger begehrt mit seinem hilfsweise gestellten Antrag in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015, die Regierung zu verpflichten, ihm eine ärztliche Erlaubnis zu erteilen. Nach § 88 VwGO ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2015 und die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine ärztliche Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit zu erteilen, begehrt.

B. Mit dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 hat der Kläger seine Klage erweitert. Die damit verbundene Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich, da der Zuspruch einer Erlaubnis nach § 8 BÄO als ein Minus zum Zuspruch der beantragten Approbation angesehen werden kann. Nach der gesetzlichen Regelung kann eine Erlaubnis nach § 8 BÄO dann erteilt werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllt sind, insbesondere, wenn noch kein Verhalten prognostiziert werden kann, das eine Unwürdigkeit oder eine Unzuverlässigkeit ausschließt (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.6.2015 - Au 2 E 14.1733 - juris Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 27; VG München, U.v. 6.8.2002 - M 16 K 01.2779 - juris Rn. 40).

C. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch die Regierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klage war daher insoweit abzuweisen. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis gem. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden ist, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen im Ermessen der Regierung, so dass diese zur Neubescheidung zu verpflichten war. Die beantragte Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO enthält als Minus einen Bescheidungsantrag. Da § 8 Abs. 1 BÄO eine Zurückstellung der Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war der Bescheid vom 22. Juli 2015 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat (vgl. VG Freiburg, U. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 19 und 27).

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht keinen Anspruch auf eine Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Da die Beteiligten mit der Fortführung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren, tritt dieser Zeitpunkt an Stelle des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung.

I.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u. a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit (oder Unzuverlässigkeit) für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen an. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4 f.).

II.

Die im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) festgestellten Voraussetzungen für eine Unwürdigkeit bestehen beim Kläger auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, weiter fort. Eine Unzuverlässigkeit des Klägers wurde im damaligen Urteil nicht festgestellt.

1. Zunächst führt das vom Kläger eingeholte Rechtsgutachten zu keiner anderslautenden Bewertung des strafrechtlich gewürdigten Sachverhalts im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (vgl. insoweit auch VG München, B.v. 14.9.2015 - M 16 E 15.3563 - juris Rn. 25). Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. November 2010 ausgeführt hat, kann der in rechtskräftigen Strafurteilen festgestellte Sachverhalt - ebenso wie die vorgenommene strafgerichtliche Würdigung - regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 359 StPO, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind, vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können. Es bedarf insoweit der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der in dem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen können (vgl. BVerwG, B.v.13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 18.10.2011 - 21 BV 11.55 - juris Rn. 28 ff.). Die vom Kläger geltend gemachte abweichende Rechtsauffassung sowie das hierzu vorgelegte Rechtsgutachten stellen keine Beweismittel in diesem Sinne dar, welche sich auf den strafrechtlich gewürdigten Sachverhalt beziehen.

2. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Arzt einen Reifeprozess durchläuft. Den erforderlichen Reifeprozess hat ein Arzt erfolgreich durchlaufen, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7).

3. In der Rechtsprechung wird die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn des erforderlichen Reifeprozesses maßgeblich ist, nicht einheitlich gesehen. Jedoch wird nicht nur der Beginn des Reifeprozesses verschieden beurteilt, sondern auch die Dauer des Reifeprozesses teilweise nach unterschiedlichen Regelzeiträumen bewertet. Allen Ansichten in der Rechtsprechung ist gemeinsam, dass sie nicht auf feste zeitliche Grenzen für die Wiedererlangung der Würdigkeit abstellen, sondern eine Gesamtschau vornehmen. Nach allen in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Ansichten, hat der Kläger den erforderlichen Reifeprozess noch nicht durchlaufen, weshalb ihm keine Approbation zu erteilen ist.

a. Die Rechtsprechung der süddeutschen Verwaltungsgerichte im Land Baden-Württemberg und im Freistaat Bayern knüpft bislang in aller Regel an den Zeitpunkt an, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 - juris Rn. 59; VG Regensburg, U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn.65; VG Würzburg, U.v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 - juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, B.v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22; VG Stuttgart U.v. 21.09.2006 - 4 K 2576/06 - juris Rn. 20, 24). Die süddeutsche Rechtsprechung fordert darüber hinaus grundsätzlich das Vorliegen einer außerberuflichen Bewährungszeit. Während eines schwebenden Straf- und/oder Widerrufverfahrens wird sich ein Betroffener besonders rechtstreu verhalten, so dass diesem Umstand nach der süddeutschen Rechtsprechung kein besonderes Gewicht zukommen kann. Im Rahmen einer Gesamtschau ist zu untersuchen, ob der jeweilige Arzt den erforderlichen Reifeprozess durchlaufen hat. Der Zeitablauf, für den die süddeutsche Rechtsprechung vielfach einen Regelzeitraum von fünf Jahren annimmt, ist nur ein Faktor unter vielen, wobei der schlichte Zeitablauf allein nicht ausreicht, den grundlegend erforderlichen Persönlichkeitswandel anzunehmen.

Die außerberufliche Bewährungszeit begann nach der süddeutschen Rechtsprechung mithin vorliegend frühestens am 13. Februar 2014 (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014, Az. ...), mit dem die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde). Richtigerweise wäre wohl auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Approbation am 31. März 2014 abzustellen. Der Zeitraum der - wohlwollend für den Kläger gerechnet vom 13. Februar 2014 bis heute - mit zwei Jahren und etwas mehr als zwei Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der tatmehrheitlich in mehr als 6.000 Fällen über mehrere Jahre begangenen Straftaten des Klägers und den zu Unrecht erhaltenen ärztlichen Honoraren in Höhe von mehr als EUR 150.000,00 zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden.

Der Umstand, dass der Kläger die strafgerichtliche Verurteilung vom ... Dezember 2009 noch im Eilverfahren auf (vorläufige) Erteilung einer Approbation als Fehlurteil ansah (vgl. VG München, B.v. 14.9.2015 - M 16 E 15.3563 - juris Rn. 21), spricht ebenfalls gegen das vollständige Durchlaufen eines Reifeprozesses, der es erlaubt, den erforderlichen Persönlichkeitswandel beim Kläger anzunehmen. Auch eine Antragstellung zur Neuerteilung einer Approbation unmittelbar nach Abschluss der Gerichtsverfahren betreffend den Approbationswiderruf am 15. April 2014 - d. h. kurz nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2014 - zeugt nicht von einer Einsicht in ein vorangegangenes Fehlverhalten (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 21 ZB 06.1880 - juris Rn. 10) und das erforderliche Durchlaufen eines Reifeprozesses. Daran ändert auch die anwaltliche Beratung des Klägers, alle Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, nichts. Der Kläger hat die jeweiligen Rechtsanwälte offensichtlich selbst beauftragt und mandantiert. Den ersten Antrag auf Wiedererteilung der Approbation hat der Kläger sogar selbst gestellt.

Die süddeutsche Rechtsprechung erlaubt es, auch weitere Umstände in die Gesamtwürdigung einfließen zu lassen, die vor einer außerberuflichen Bewährungszeit liegen. Der Kläger hat die beanstandete Abrechnungsmethode bereits Anfang 2006 bzw. Ende 2005 eingestellt. Von Anfang 2006 bis Anfang 2014 hat der Kläger zudem weiter als Arzt praktiziert und ordnungsgemäß abgerechnet. Auch wenn diese Zeiträume in die Gesamtwürdigung mit dem nach der süddeutschen Rechtsprechung gebotenen eher geringen Gewicht einbezogen werden, ändert das nichts an der noch nicht wieder erlangten Würdigkeit.

Besondere Umstände, durch welche der Kläger in aktiver Weise über den bloßen Umstand einer beanstandungsfreien Lebensführung an der Wiederherstellung seiner Würdigkeit besonders mitgewirkt hat, sind nicht ersichtlich. Der sehr kurze Einsatz für Bergbauern kann insoweit nicht herangezogen werden. Der Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung und der Zeitraum der Tätigkeit für Bergbauern erwecken zudem den Eindruck, dass der Kläger noch für das hiesige Gerichtsverfahren versuchte, Fakten zu schaffen, die besonders für einen Reifeprozess sprechen.

Für den noch nicht absolvierten Reifeprozess spricht auch der von der süddeutschen Rechtsprechung angenommene Regelzeitraum von fünf Jahren. Diese fünf Jahre sind noch nicht abgelaufen, sondern allenfalls erst zur Hälfte absolviert. Das Gericht betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass dieser Regelzeitraum keinesfalls schematisch anzuwenden ist, vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Einzelfalls erlaubt hier mangels wieder erlangter Würdigkeit keine Erteilung einer Approbation

b. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 21 ff. und B.v. 23.09.2015 - 8 LA 126/15 - juris Rn. 12 ff.) beginnt die Bewährungszeit mit dem Einstellen der zum Vorwurf gemachten Handlungen. Das erforderliche Wohlverhalten ist auch während eines behördlichen Verfahrens möglich. Ein Appell der Läuterung durch behördliche oder gar gerichtliche Entscheidung betrachtet die niedersächsische Rechtsprechung als nicht notwendig. Darüber hinaus nimmt die niedersächsische Rechtsprechung auch eine Gesamtwürdigung vor. Dabei kommt Zeiten der inneren Reifung unter Eindruck eines behördlichen Verfahrens ein geringeres Gewicht zu. Zu berücksichtigen sind ferner die Art und Schwere sowie Zahl der Verfehlungen. Die Dauer der Reifezeit bei gravierenden Verfehlungen im außerberuflichen Wirkungskreis setzt die niedersächsische Rechtsprechung grundsätzlich mit mindestens fünf Jahren und mit mindestens acht Jahren im beruflichen Wirkungskreis fest. Die niedersächsische Rechtsprechung lehnt sich nach eigener Angabe an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit an. Die Auswirkung des Drucks eines straf- und approbationsrechtlichen Verfahren auf die Dauer der gesamten Bewährungszeit beurteilt die niedersächsische Rechtsprechung auch in einer Gesamtschau, wobei das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 30) in einem Einzelfall von einem Verhältnis von drei zu zwei ausgegangen ist. In den vorgenannten Entscheidungen wurden viereinhalb Jahre Bewährungszeit unter Druck eines straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahrens in drei Jahre Bewährungszeit umgerechnet.

Auch nach der niedersächsischen Rechtsprechung ist die erforderliche Wohlverhaltensphase des Klägers noch nicht beendet. Seit dem Einstellen der fehlerhaften Abrechnung sind rund zehn Jahre vergangen. Zugunsten des Klägers unterstellt das Gericht, dass er erst mit Zustellung der Anklage im Oktober 2009 von einer möglichen Strafbarkeit seines Verhaltens ausgehen konnte. Ab Oktober 2009 bis zum Frühjahr 2014 stand der Kläger beinahe durchgehend unter dem Eindruck eines Strafverfahrens und des Approbationswiderrufsverfahrens. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren, der mit einem deutlich geringeren Gewicht als die weiteren fünfeinhalb Jahre Bewährungszeit zu werten ist.

Die vom Kläger begangenen Abrechnungsbetrügereien sind schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Arztes, so dass nach dem aufgezeigten Maßstab der niedersächsischen Rechtsprechung regelmäßig ein Reifeprozess von mindestens acht Jahren zu absolvieren ist, um eine Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel annehmen zu können. In diesem Zusammenhang merkt das erkennende Gericht nochmals an, dass auch die niedersächsische Rechtsprechung keineswegs von starren Regelzeiträumen ausgeht und ebenfalls eine Gesamtschau vornimmt.

Das Gericht erachtet es im Fall des Klägers für angemessen, von dem viereinhalb Jahre währenden Bewährungszeitraum unter dem Eindruck eines straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahrens eine Reifedauer von zwei Jahren anzuerkennen. Hierbei berücksichtigt das Gericht die fehlende Einsichtigkeit des Klägers hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 16 E 15.3563. Auch hat der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet und so ärztliche Honorare in Höhe von mehr als EUR 150.000,00 zu Unrecht erhalten. Dieses Fehlverhalten wiegt offensichtlich schwer. Zugunsten des Klägers ist das Ausbleiben neuer Vorwürfe berufsrechtlicher Verfehlungen zu werten, wobei der Kläger unter dem Eindruck des strafrechtlichen Verfahrens und des Verfahrens rund um den Widerruf seiner Approbation besonders darauf geachtet haben wird, keine neuen Verfehlungen zu begehen.

Zu den vorgenannten (umgerechneten) zwei Jahren Bewährungszeit kommen weitere fünfeinhalb Jahre Bewährungszeit, die voll zu zählen sind. Damit kommt der Kläger auf eine Bewährungszeit von insgesamt siebeneinhalb Jahren. Diese Bewährungszeit ist nach den Maßstäben der niedersächsischen Rechtsprechung nicht ausreichend. Der Zeitraum von acht Jahren ist zwar auch nach dieser Rechtsprechung kein Dogma. Das erkennende Gericht erachtet es aber als angemessen, hier siebeneinhalb Jahre Bewährungszeit nicht ausreichen zu lassen. Hierfür sprechen die bereits soeben genannten Gesichtspunkte und die Ausführungen zu der süddeutschen Rechtsprechung.

c. Die vom Kläger zitierte sächsische Rechtsprechung (SächsOVG U.v. 13.03.2012 - 4 A 18/11 - Rn. 36 ff.) fordert in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Verwaltungsgerichte zunächst, dass sich etwas zum Guten gewandt haben muss. Dies setzt im Fall der Unwürdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus. Ein innerer Reifeprozess hängt jedoch nicht von dem Eintritt rechtlicher Tatsachen ab. Eine Bewährung und innere Reife während einer Tätigkeit innerhalb des bisherigen und wieder angestrebten Berufes scheint nach der sächsischen Rechtsprechung am ehesten die Gewähr zu bieten, dass sich der Betreffende in maßgebender Weise zum Guten gewandelt hat, da dies die Bedingungen sind, unter denen er auch zukünftig seine Fähigkeit zu beanstandungsfreier Berufsausübung zeigen muss. Es ist nicht auf die rein zufällige Rechtskraft einer Widerrufsentscheidung abzustellen, zumal dadurch die Geltendmachung von Rechtsschutz zu Nachteilen bei Wiedererteilung der Approbation führen würde. Daher ist auch das Verhalten während eines laufenden Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Approbation zu berücksichtigen. Die sächsische Rechtsprechung nimmt eine Gesamtschau vor. Auch im Zusammenhang mit der sächsischen Rechtsprechung verbietet sich jede schematische Anwendung von bestimmten Zeitabläufen, zumal das vorgenannte Urteil keinen Regelzeitraum für die Wiedererlangung der Würdigkeit vorgibt.

Wie bereits bei Anwendung der süddeutschen und niedersächsischen Rechtsprechung ausgeführt, ist nicht erkennbar, dass der Kläger zum aktuellen Zeitpunkt bereits den erforderlichen Reifeprozess endgültig durchlaufen hat. Dafür sprechen die bereits oben aufgeführten Tatsachen, vor allem der Umstand, dass der Kläger die strafgerichtliche Verurteilung vom ... Dezember 2009 mindestens noch bis Herbst des Jahres 2015 im Verfahren M 16 E 15.3563 vor dem Verwaltungsgericht München als fehlerhaft ansah.

d. Das Bundesverwaltungsgericht (jüngst BVerwG B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7) fordert für die Wiederherstellung der Würdigkeit, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“, nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen.

Auf welchen Zeitpunkt sich die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Beginn des erforderlichen Reifeprozesses bezieht, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das erkennende Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich zumindest so auslegen lässt, dass auf den Zeitpunkt des Einstellens der zum Vorwurf gemachten Verfehlungen abzustellen ist.

Aber auch bei einer für den Kläger günstigen Auslegung hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation, da es an dem erforderlichen Durchlaufen des Reifeprozesses fehlt. Nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Würdigkeit des Klägers wiederhergestellt ist. Hierfür sprechen die bereits bei den anderen Rechtsansichten ausgeführten Argumente, insbesondere die noch im Herbst 2015 gezeigte Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Strafbarkeit der fehlerhaften Abrechnungsmethode.

4. Dem Kläger wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München am 12. März 2016 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erteilt. Daraus folgt allerdings nicht, dass der Kläger wieder würdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die für die Erteilung der Ausübung der Heilkunde entscheidende Norm des § 2 Abs. 1 Buchst. f der ersten DVHeilprG und die hier streitentscheidende Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO völlig verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe beinhalten. § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVHeilprG spricht von sittlicher Zuverlässigkeit. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO verwendet die Begriffe der Zuverlässigkeit und der Würdigkeit. Diese Begriffe sind nach ihrem Wortlaut nicht deckungsgleich, auch der durch die Rechtsprechung geprägte Inhalt der beiden Begriffe ist verschieden.

a. An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVHeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben (vgl. VG Bremen, U.v. 26.09.2013 - 5 K 909/12 - juris Rn. 27).

b. An der hier entscheidenden Würdigkeit fehlt es, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dies setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Hierfür ist unerheblich, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4).

D. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen der Regierung, so dass sie im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war (VG Freiburg, U.v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 30).

I.

§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einem Arzt, dessen Approbation widerrufen worden ist und der einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Freiburg, U.v. 16.4.2008 - 1 K 2521/07 - juris Rn. 17 ff., VG Freiburg, U.v. 22. Mai 2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 27 und VG Gießen, U.v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - juris Rn. 31). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, nämlich hier die Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber noch nicht erfüllt sind, jedoch im Verlauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO vorliegen werden (vgl. NdsOVG, B.v 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 16 und 17; im Sinne einer „Bewährungserlaubnis“ auch Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 BÄO Rn. 4).

II.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Der Kläger erfüllt - wie dargelegt - im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Erteilung einer Approbation noch nicht. Entgegen der Auffassung der Regierung rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis nach § 8 BÄO zu versagen.

Die Würdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs wird prognostisch innerhalb der maßgeblichen Frist von zwei Jahren wieder hergestellt sein. Entscheidend ist insoweit der im schriftlichen Verfahren greifende Zeitpunkt der Urteilsfassung.

1. Seit der Rückgabe der Approbation durch den Kläger am 31. März 2014 sind mittlerweile zwei Jahre vergangen. Auf diesen Zeitpunkt ist für den Beginn der von der süddeutschen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise oben) geforderten außerberuflichen Bewährungszeit abzustellen.

a. Es ist keine Entscheidung ersichtlich, die auf das Ende der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit für den Beginn des erforderlichen Reifeprozesses abstellt. Die Regierung benennt auch keine Rechtsprechung, die diese Ansicht belegt. Das von der Regierung zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408) stellt lediglich fest, dass der dortige Kläger vor dem Ende der strafvollstreckungsgerichtlichen Bewährungszeit unter einem Druck zum Wohlverhalten stehe. Gleichwohl knüpft auch dieses Urteil für den Beginn des Reifeprozesses an einen anderen Zeitpunkt an, nämlich an die Haftentlassung aus der Justizvollzugsanstalt des dortigen Klägers (VG Regensburg U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn. 64). Darüber hinaus konstatiert das Verwaltungsgericht Regensburg im damals zu entscheidenden Einzelfall, dass es im Hinblick auf die Tragweite und Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit und wegen des insgesamt langen Zeitraums, der seit der Begehung der Straftaten verstrichen ist, unverhältnismäßig wäre, dem Kläger auch nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit noch eine weitere außerberufliche Bewährungszeit aufzuerlegen (VG Regensburg U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn. 107). Auch diese Feststellung des Verwaltungsgerichts Regensburg stützt die Rechtsansicht der Regierung nicht.

b. Ein Anknüpfen an den Zeitpunkt des Endes der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit würde im vorliegenden Einzelfall nicht im Einklang mit der Forderung der süddeutschen Rechtsprechung einer „außerberuflichen Bewährungszeit“ (so die Rechtsprechung ausdrücklich, vgl. die Nachweise oben bei Darstellung der süddeutschen Rechtsprechung) stehen, da die strafvollstreckungsrechtliche Bewährungszeit - wie im Fall des Klägers - nach dem Beginn der außerberuflichen Phase liegen kann. Sobald der Kläger nicht mehr beruflich tätig war, bestand auch kein Druck mehr sich (beruflich) einwandfrei zu verhalten. Eine mögliche weitere Straftat außerhalb des beruflichen Bereichs hätte zudem nicht zwingend einen Widerruf der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach sich gezogen. Entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO hätte der Kläger eine weitere Straftat begehen müssen, die erkennen lässt, dass er sich die Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen und er sich nicht ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei verhalten wird. Ein Arzt steht ferner auch ohne strafvollstreckungsrechtliche Bewährungsphase in der außerberuflichen Bewährungszeit zur Wiedererlangung der Approbation unter einem gewissen Druck zum Wohlverhalten, da erneute Verfehlungen zeigen, dass sich das Verhalten eines Arztes eben nicht zum Guten gewandt hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7). Ein Abstellen auf das Ende der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit ist auch aus anderen Gründen nicht sachgerecht.

c. Im Fall von betroffenen Ärzten, die gegen den behördlichen Widerruf ihrer Approbation nicht den Rechtsweg beschreiten, würde die strafvollstreckungsrechtliche Bewährungszeit möglicherweise erst Jahre nach der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit und der Rückgabe der Approbation enden. Gleichwohl würde nach Ansicht der Regierung - diese konsequent angewandt - erst zu diesem Zeitpunkt die außerberufliche Bewährungszeit beginnen, obwohl ein Betroffener in solchen Fällen bereits für Jahre zuvor nicht als Arzt tätig war und sich damit möglicherweise bereits seit längerem außerberuflich bewährt hat.

2. Ein bloßer Zeitablauf von zwei weiteren Jahren außerberuflicher Bewährung ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs prognostisch allein nicht ausreichend. Jedoch erkennt das Gericht beim Kläger einen mittlerweile greifenden Reifeprozess, der prognostisch innerhalb der nächsten zwei Jahre abgeschlossen sein wird.

Erkennbar ist der Kläger von seiner Ansicht, dass die strafrechtliche Verurteilung ein Fehlurteil darstellt, in den letzten Monaten abgerückt. Abgesehen von dem Schriftsatz vom 18. August 2015 vertritt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr die Rechtsansicht, dass das strafrechtliche Urteil ein Fehlurteil sei. Vielmehr beschränkt er sich mit der Argumentation der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte zu der Frage der Wiedererlangung der Würdigkeit, was keineswegs gegen einen Reifeprozess spricht.

Der Kläger erweckte in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 zudem auch nicht den Eindruck, dass er sein fehlerhaftes Abrechnungsverhalten weiterhin für richtig hält.

3. Das durchaus zu berücksichtigende Wohlverhalten in der Vergangenheit stützt aus Sicht des Gerichts die Prognose, dass der Kläger mit dem Ablauf von zwei weiteren Jahren die Würdigkeit zur Ausübung des Berufs des Arztes wieder erlangt haben wird.

Auch die süddeutsche Rechtsprechung erlaubt es weitere Umstände in die Gesamtwürdigung einfließen zu lassen, die vor einer außerberuflichen Bewährungszeit liegen. Dementsprechend stellt die bayerische Rechtsprechung (vgl. etwa VG Bayreuth, U.v. 03.04.2012 - B 1 K 10.242 - juris Rn. 43) fest, dass dem Wohlverhalten vor einer außerberuflichen Bewährungszeit kein besonderes Gewicht zukommt - die bayerische Rechtsprechung verbietet es hingegen nicht, eine solche Phase des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat die beanstandete Abrechnungsmethode bereits Anfang 2006 bzw. Ende 2005 eingestellt. Von Anfang 2006 bis Anfang 2014 hat der Kläger zudem weiter als Arzt praktiziert und ordnungsgemäß abgerechnet. Der Umstand, dass die Verfehlungen des Klägers bereits zehn Jahre zurückliegen und dass er acht Jahre ordnungsgemäß als Arzt praktiziert hat, muss daher ebenfalls - mit dem gebotenen geringen Gewicht - in die Prognose der Wiedererlangung der Würdigkeit des Klägers einbezogen werden.

4. Eine zu der Rechtsansicht des Gerichts vergleichbare Bewertung wurde bereits im Verfahren M 16 K 10.3784 in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010 von der Regierung vor dem Verwaltungsgericht München vertreten. Damals wurde dem Kläger angeboten, ihm nach Ablauf von zwei Jahren außerberuflicher Bewährungszeit eine Erlaubnis nach § 8 BÄO zu erteilen. Zum Zeitpunkt der damaligen mündlichen Verhandlung waren auch noch kein Ablauf von rund zehn Jahren nach Einstellen der Verfehlungen und acht Jahren beruflicher Bewährung gegeben, wie das mittlerweile der Fall ist. Trotzdem sah die Regierung eine außerberufliche Bewährungszeit von zwei Jahren bis zum Erteilen einer Erlaubnis nach § 8 BÄO als angemessen an. Es wurde damals auch noch nicht auf das Ende der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit abgestellt, so dass der Kläger bereits während noch laufender Bewährung wieder als Arzt hätte tätig werden könne.

Mittlerweile bewertet die Regierung die erforderliche Länge der außerberuflichen Bewährungszeit abweichend und fordert den Ablauf einer längeren Zeitspanne, nämlich von drei Jahren, beginnend mit Ablauf der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit. Der Hinweis der Regierung auf eine nunmehr geänderte Verwaltungspraxis und der diesbezügliche Aktenvermerk vermögen insoweit jedoch nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass der Aktenvermerk in weiten Teilen den Eindruck vermittelt, dass zur Wiedererlangung der Würdigkeit eines Arztes bestimmte Zeitspannen vergehen müssen. Die Feststellung, dass ein Arzt wieder würdig ist, - das sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich betont - ist eine Einzelfallbetrachtung, die sich nicht in ein Korsett aus Regelzeiträumen zwängen lässt, mögen diese auch die alltägliche Verwaltungsarbeit der Regierung erleichtern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, U.v. 29. Juli 2010 - RO 5 K 09.2408), auf Grundlage dessen die Regierung auf den Ablauf der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit abstellte, war der Regierung zudem am 16. November 2010 bekannt. Die Regierung war in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (VG Regensburg, U.v. 29. Juli 2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn. 24, 29 und 46) selbst beteiligt.

5. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO erscheint auch vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt, geboten. Zugunsten des Klägers spricht insoweit auch, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden (vgl. VG Freiburg, U.v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 29).

6. Aufgrund dieser Erwägungen hält es das Gericht für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die neuerdings von der Regierung vertretene Rechtsposition, erst drei Jahre nach Ablauf des Endens der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsphase in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich nicht halten. Allerdings wird die Regierung im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO noch Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt.

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffern 16.1 und 1.1.4 des Streitwertkatalogs.)

Maßgeblich ist der Streitwert des Hauptantrags. Eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht vorzunehmen, da derselbe Gegenstand betroffen ist.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wissenschaftlich, u.a. im Rahmen eines Forschungsinstituts, das Räume in der Klinik unterhielt. Mit seit 16. April 2008 rechtskräftigem Strafbefehl verhängte das Amtsgericht München gegen den Kläger eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 120 € wegen mehrerer Fälle der Vorteilsannahme, wegen Untreue und wegen mehrfachen mittäterschaftlichen (versuchten und vollendeten) Betrugs. Ihm wurde zur Last gelegt, im Jahr 1999 zur Finanzierung des Betriebsausflugs seiner Klinikabteilung Zuwendungen von verschiedenen Pharmafirmen erbeten und angenommen zu haben sowie seit dem Jahr 2000 in zahlreichen Fällen Vortragshonorare von Pharmaunternehmen erhalten zu haben, jeweils ohne erforderliche Genehmigung der Klinikleitung. Zudem wurde ihm vorgeworfen, im Jahr 2002 die Feier seines Geburtstags mit Drittmitteln finanziert zu haben, die dem Forschungsinstitut für die Durchführung einer Fachtagung zur Verfügung gestellt worden waren. Ein weiterer Tatkomplex betraf die Abrechnung überhöhter Reisekosten gegenüber Pharmafirmen mittels Scheinrechnungen. Die Regierung von Oberbayern widerrief mit Bescheid vom 2. September 2008 die Approbation des Klägers unter anderem wegen Unwürdigkeit. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

2

Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet.

3

1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

4

a) Die von dem Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

ob es mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn ein - unterstelltes - Vergehen als Wissenschaftler, das aus verfassungsrechtlichen Gründen und mangels ordnungsrechtlicher Rechtsgrundlage nicht mit einem "Berufsverbot" sanktioniert werden kann, mittelbar durch die Untersagung der Ausübung eines weiteren Berufs als Arzt (durch Widerruf der Approbation) sanktioniert wird,

ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass Wissenschaftler ohne ausgeübten Zweitberuf mangels ordnungsrechtlicher Sanktionstatbestände ihren Beruf als Wissenschaftler ohne berufsrechtliche Sanktion weiter ausüben können, während Wissenschaftler mit einem berufsrechtlich geregelten Zweitberuf in diesem Zweitberuf eine Sanktion für ein Fehlverhalten als Wissenschaftler hinnehmen müssen,

ob es mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vereinbar ist, dass trotz - unterstellter - strafrechtlich relevanter Vergehen als Wissenschaftler, für dessen Berufsausübung keine Approbation erforderlich ist, der Beruf als Wissenschaftler weiter ausgeübt werden kann, während die ärztliche Tätigkeit, in deren unmittelbaren Rahmen unstreitig kein Fehlverhalten vorlag, nicht mehr ausgeübt werden darf,

und

ob bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit berücksichtigt werden muss, dass der Gesetzgeber Fehlverhalten als Wissenschaftler aus verfassungsrechtlichen Gründen bewusst keiner berufsrechtlichen Sanktion unterworfen hat und damit nicht für sanktionierbar hält, sodass dieses Verhalten auch nicht mittelbar bei Ausübung eines weiteren Berufs sanktioniert werden darf,

würden sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie gehen von der Prämisse aus, dass das strafrechtlich geahndete Verhalten sich ausschließlich auf den Beruf des Wissenschaftlers und nicht auf den des Arztes bezieht. Das geht an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei, das einen Bezug zur ärztlichen Berufstätigkeit des Klägers ausdrücklich bejaht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass es sich bei den im Strafbefehl zugrunde gelegten strafbaren Handlungen um mit der ärztlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehendes und daher berufsbezogenes Verhalten handelt. Demzufolge kann keine Rede davon sein, dass - wie die Beschwerde unterstellt - mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation des Klägers ein Fehlverhalten als Wissenschaftler sanktioniert würde, indem auf den zusätzlich ausgeübten Beruf als Arzt ausgewichen und dieser untersagt werde. Soweit die Beschwerde sinngemäß in Frage stellt, dass eine Berufsunwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (auch) durch ein Verhalten begründet werden kann, das die ärztliche Pflicht gegenüber dem Patienten nicht betrifft, ist dies in der Rechtsprechung des Senats im gegenteiligen Sinne geklärt (Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 91 m.w.N.).

5

An die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), weil hiergegen durchgreifende Verfahrensrügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erhoben sind. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 86 VwGO verstoßen, weil er von einer Beweiserhebung zur Frage des Berufsbezugs des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens abgesehen habe. Der Kläger meint, dass das im Strafbefehl vorgeworfene Fehlverhalten keine auch nur mittelbare Verbindung zu dem Arzt-/Patientenverhältnis aufweise und deshalb nicht als arztberufsspezifisch angesehen werden könne mit der Folge, dass keine Berufsunwürdigkeit vorliege. Damit beanstandet er der Sache nach eine unrichtige Sachverhaltswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf kann die Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden. Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich anhand der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 - BVerwG 3 PKH 11.09 (3 B 70.09) - ZOV 2010, 150 und vom 22. März 2010 - BVerwG 2 B 6.10 - juris Rn. 6 m.w.N). Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, der Begriff der Unwürdigkeit sei daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimme, die die Bevölkerung allgemein mit der Persönlichkeit des Arztes verbinde. Von einem Arzt erwarte man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Die ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO umfasse daher nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten, wozu auch die Pflicht gehöre, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt keine Straftaten zu begehen. Von diesem Rechtsstandpunkt aus musste sich das Berufungsgericht nicht zu der von der Beschwerde vermissten Sachverhaltsermittlung veranlasst sehen, weil es die erforderlichen Feststellungen dem rechtskräftigen Strafbefehl entnehmen konnte.

6

Erfolglos wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, das angegriffene Urteil nehme eine irreführende Vermengung seiner ärztlichen und seiner wissenschaftlichen Tätigkeit vor, indem es ausführe, er habe sich in seiner Funktion als Spezialist für Diabetes und Chefarzt als Angehöriger des Vorstandes des Vereins bzw. des Instituts für Diabetes-Forschung von Pharmaunternehmen Zuwendungen geben lassen. Auch hiermit kritisiert der Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Weil die tatrichterliche Würdigung grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, kann ein Angriff hiergegen regelmäßig keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnen. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs wegen unvollständiger oder aktenwidriger Verwertung des Prozessstoffes oder wegen denkfehlerhafter tatsächlicher Schlussfolgerungen verfahrensfehlerhaft wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Die Formulierung des Berufungsgerichts greift eine entsprechende Passage in den Gründen des angefochtenen Widerrufsbescheids auf (dort S. 3, zweiter Absatz) und knüpft offenkundig an die einleitenden Feststellungen im Strafbefehl an (dort S. 1 bis S. 3, zweiter Absatz). Aus den Darstellungen im Strafbefehl ergibt sich ohne Weiteres ein enger Zusammenhang der Tätigkeit des Klägers als Spezialist auf dem Gebiet der Diabetologie und Chefarzt der entsprechenden medizinischen Spezialabteilung im Städtischen Klinikum M.-S. mit seiner wissenschaftlichen Betätigung im Bereich der Diabetesforschung, namentlich als Vorstandsmitglied des Trägervereins des Instituts für Diabetesforschung.

7

Fehl geht der Einwand, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausgeführt, dass bei der Forderung von Leistungen für den Verein und das Institut strafbare Handlungen begangen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat das strafrechtlich relevante Verhalten, auf das er seine Beurteilung der Unwürdigkeit des Klägers stützt, im Tatbestand des angegriffenen Urteils im Einzelnen dargelegt und im Einklang mit den Feststellungen im Strafbefehl strafrechtlich bewertet (Urteilsabdruck Rn. 4 bis Rn. 7). Das Einwerben von Drittmitteln für den Verein und das Forschungsinstitut hat er allein unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) in den Blick genommen; auf eine Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) hat er ebenso wie der Strafbefehl nicht abgestellt.

8

b) Die weiter aufgeworfene Frage,

ab welchem Schweregrad, bezogen auf die strafrechtliche Sanktion, ein Fehlverhalten des Arztes, das keinen unmittelbaren Berufsbezug aufweist, das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit erfüllt,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - BVerwG 3 B 149.02 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107 S. 15 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 <1831>). Ob ein solches gravierendes Fehlverhalten vorliegt, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer weiteren fallübergreifenden Klärung. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Merkmal der Berufsunwürdigkeit die Verhängung eines bestimmten Mindeststrafmaßes voraussetzt, lässt sich jedenfalls nicht aufstellen.

9

c) Mit der Frage,

ob bei der gerichtlichen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Unwürdigkeit und seiner eigenständigen Bewertung auch auf Sachverhalte abgestellt werden kann, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, aber die Annahme der Unwürdigkeit ausschließen,

zeigt die Beschwerde gleichfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Die damit aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Berufsunwürdigkeit als Voraussetzung für den Widerruf der Approbation ist bereits hinreichend beantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an (Beschlüsse vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - juris Rn. 16 und vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 3 B 61.10 - juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 <2> Rn. 11 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nicht, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. Die Lebensführung und berufliche Entwicklung des Betroffenen nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens sind in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen. Zudem sieht § 8 BÄO die Möglichkeit vor, zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 <222>; Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 23.07 - juris Rn. 6). Zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

10

d) Auch die von dem Kläger aufgeworfene Frage,

ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl nicht für ein Disziplinarverfahren, aber für ein ordnungsrechtliches Verfahren herangezogen werden können,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger sieht Klärungsbedarf im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 40.01 - (Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37), wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren entfalten. Daraus lässt sich hier indes schon deshalb nichts für eine verfahrensmäßige Ungleichbehandlung gewinnen, weil auch der Verwaltungsgerichtshof nicht von einer Bindungswirkung ausgegangen ist. Er hat vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - NJW 2003, 913 <916>; Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 - juris Rn. 2).

11

e) Die daran anschließende Frage,

ob gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bereits dann vorliegen, wenn der Kläger konkrete Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage stellt unter Hinweis darauf, dass das Akzeptieren des Strafbefehls gerade kein Geständnis der darin enthaltenen Vorwürfe beinhaltet,

rechtfertigt die Durchführung des Revisionsverfahrens ebenfalls nicht. Sollte die Beschwerde über den genannten Hinweis hinaus zugrunde legen wollen, dass "konkrete Tatsachenfeststellungen substantiiert in Frage" gestellt sind, würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Dass der Kläger den Strafbefehl in dieser Weise angegriffen hätte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Zielt die Frage hingegen darauf ab, ob der Hinweis auf ein fehlendes Geständnis für sich gesehen gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl begründet, lässt sie sich anhand des Senatsurteils vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 (a.a.O.) ohne Weiteres beantworten. Aus der dortigen Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1977 - BVerwG 7 B 190.76 - (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45) ergibt sich, dass gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl bestehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind. Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten (Urteil vom 26. September 2002 a.a.O.). Danach liegt auf der Hand, dass ein pauschales Bestreiten des zur Last gelegten Sachverhalts oder der bloße Hinweis, mit dem Akzeptieren des Strafbefehls sei kein Geständnis verbunden, nicht genügen, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und eine Verwertbarkeit der Feststellungen im Strafbefehl auszuschließen.

12

Die Ausführungen des Klägers zu § 128 VwGO, § 529 Abs. 1 ZPO sind nicht zielführend. Aus jenen Bestimmungen lässt sich für die hier aufgeworfene Frage nichts ableiten, weil sie einen anders gelagerten rechtlichen Zusammenhang betreffen. Fehl gehen auch die Folgerungen, die die Beschwerde aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG a.F. Nr. 112) ziehen will. Darin ist mit Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. ausgeführt, dass sich die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung eines verurteilten Ausländers auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf, es sei denn, es drängt sich eine weitere Aufklärung auf, z. B weil die Behörde eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufklären kann. Der Kläger schließt daraus, wenn das Strafgericht wie im Strafbefehlsverfahren von vornherein keine Gelegenheit zu einer eigenen Tatsachenaufklärung habe, sei zwingend davon auszugehen, dass Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht den Sachverhalt besser aufklären könnten. Die Annahme geht fehl. Sie geht daran vorbei, dass der Strafbefehl - wenngleich in einem summarischen Verfahren - gleichwohl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Strafgericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht und seinem Erlass eine Tatsachenaufklärung durch die Staatsanwaltschaft vorangeht (§ 160, § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO).

13

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

14

Er sieht einen Widerspruch zwischen der Formulierung in dem angegriffenen Urteil, der mit dem Approbationswiderruf bewirkte Eingriff in die Freiheit der Berufswahl sei nur zum Schutz "wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft, und den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 3 C 37.01 - (a.a.O.), wonach ein Berufsverbot nur zum Schutz "besonders wichtiger" Gemeinschaftsgüter statthaft ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf eine unrichtige Interpretation des Gewährleistungsgehalts von Art. 12 Abs. 1 GG oder eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufswahlfreiheit schließen. Das Bundesverfassungsgericht verwendet selbst in entsprechenden Zusammenhängen den Maßstab der "wichtigen" Gemeinschaftsgüter (vgl. Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105 <117>; Kammerbeschluss vom 28. August 2007 -1 BvR 1098/07 - BVerfGK 12, 72; ferner Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - BayVBl 2010, 275 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - NJW 2010, 2268). Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Formulierung "wichtige Gemeinschaftsgüter" anstelle von "besonders wichtige Gemeinschaftsgüter" eine inhaltliche Abstufung zum Ausdruck bringen wollte. Das angegriffene Urteil stellt im Rahmen der Subsumtion unter der Merkmal der Unwürdigkeit darauf ab, das das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das vor Gefährdungen zu schützen ist. Die anschließenden Ausführungen verdeutlichen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Volksgesundheit im Sinne von Gesundheitsschutz und einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung versteht (vgl. Urteilsabdruck S. 11 Rn. 30). Damit geht er von demselben Schutzgut aus wie das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung vom 26. September 2002 (vgl. a.a.O. S. 914).

15

3. Auch die weiteren nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

16

a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es von einer Beweiserhebung zur Frage der Kenntnis des Klägers von den berufsrechtlichen Konsequenzen eines Schuldeingeständnisses im Strafbefehl abgesehen habe, greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass der Kläger ohne Einschränkung sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung sowie der darin verhängten Strafe erklärt habe, und dass es unter diesen Umständen nicht auf die von ihm vorgebrachten Bedenken gegen die strafrechtliche Beurteilung des im Wesentlichen eingeräumten Sachverhalts ankomme. Dem Umstand, ob dem Kläger die möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen im Einzelnen bekannt gewesen sind, hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund ausdrücklich keine Entscheidungsrelevanz beigemessen. Danach ist ein Aufklärungsmangel nicht feststellbar. Die Pflicht zur Sachaufklärung verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf deren Ergebnis es nach seiner - insoweit maßgeblichen - materiellrechtlichen Auffassung für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2010 und vom 22. März 2010 a.a.O.).

17

Soweit das Beschwerdevorbringen mit Blick auf den in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 B 85.07 - als Divergenzrüge zu verstehen sein sollte, führte auch dies nicht zu einer Zulassung der Revision. Dem Senatsbeschluss lässt sich kein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die Kenntnis des Betroffenen von den drohenden berufsrechtlichen Folgen eines rechtskräftigen Strafbefehls Voraussetzung ist, um die Feststellungen des Strafbefehls zur Grundlage im Approbationswiderrufsverfahren machen zu können.

18

b) Der Kläger sieht ein Ermittlungsdefizit ferner darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen worden seien. Die Rüge greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, dass der Kläger ein Geständnis abgelegt habe, denn es hat berücksichtigt, dass der Kläger die strafrechtliche Beurteilung seines im Strafbefehl in den Blick genommenen Verhaltens nicht teilt. Allerdings hat es darauf abgestellt, dass der Kläger den im Strafbefehl dargestellten Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt habe. Das begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon ausgegangen, dass der Kläger sein Einverständnis mit der Strafbefehlslösung erklärt hat, ohne dies mit Einschränkungen zu versehen und mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine eingehende Rücksprache mit seinen Prozessbevollmächtigten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, besonderer Umstände - wie etwa des Vorliegens eines strafrechtlichen Wiederaufnahmegrundes -, um die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Strafbefehl zu entkräften und begründeten Anlass zu weiterer Sachaufklärung zu geben. Dass solche Umstände vorgelegen hätten, zeigt der Kläger (auch) mit der Beschwerde nicht auf.

19

Das gilt auch in Ansehung seines Vorbringens zum strafrechtlichen Tatkomplex der Honorarzahlungen. Die im Strafbefehl angenommene Verknüpfung der von dem Kläger entgegengenommenen Zuwendungen (Vortragshonorare) von Pharmaunternehmen mit seiner Tätigkeit als Chefarzt einer Spezialabteilung auf dem Gebiet der klinischen Diabetologie ist darauf gestützt, dass den beteiligten Firmen die Chefarztstellung bekannt war, ihnen an der Verwendung ihrer Produkte in der von dem Kläger geleiteten Abteilung gelegen war und sie - im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 1 StR 260/08 - BGHSt 53, 6 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 (7) Ss 173/09-AK 101/09 - NStZ 2011, 164) - mit den Zuwendungen auf ein generelles Wohlwollen des Klägers abzielten. Die Staatsanwaltschaft hat ihrem Antrag auf Erlass des Strafbefehls einen umfangreichen Vermerk zur Strafbarkeit des Klägers beigefügt und darin auch die Ermittlungsergebnisse, Beweismittel und rechtlichen Herleitungen im Einzelnen erläutert (vgl. Beiakte Bd. 4, vor 1, Bl. 44 ff.). Angesichts dessen ist der pauschale Einwand der Beschwerde, eine Klärung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen habe nicht stattgefunden, insbesondere sei keine Befragung der Verantwortlichen der zuwendenden Pharmafirmen erfolgt, nicht geeignet, ein Ermittlungsdefizit im berufungsgerichtlichen Verfahren zu belegen. Hierzu hätte es konkreter, über eine bloße Behauptung hinausgehender Anhaltspunkte bedurft, dass die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung zu Zweifeln an den Feststellungen der Staatsanwaltschaft geführt hätte. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1991 -1 BvR 1326/90 - (NJW 1991, 1530) ergibt sich nichts Abweichendes. Dort ging es um die Verwertbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153a Abs. 2 StPO, dem andere Rechtswirkungen zukommen als einem rechtskräftigen Strafbefehl.

20

Ein Verfahrensfehler wird auch mit den Ausführungen der Beschwerde zum angeblichen Fehlverständnis des Verwaltungsgerichtshofs bei den auf Seite 3 des angegriffenen Urteils angesprochenen 24 Fällen der Vorteilsannahme nicht schlüssig dargetan. Das Vorbringen bezeichnet bereits nicht die Aufklärungsmaßnahme, die sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen sollen. Abgesehen davon lässt sich aus der beanstandeten Formulierung nicht ableiten, dass das Gericht anstelle des Delikts der Vorteilsannahme vom Vorwurf des Betrugs ausgegangen wäre.

21

c) Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das angegriffene Urteil verletze die Denkgesetze, indem es zunächst ausführe, dass eine eigenständige Prüfung der Tatsachenfeststellungen im Strafbefehl vorzunehmen sei, sodann aber die Feststellungen ungeprüft seiner Entscheidung zugrunde lege. Der darin von der Beschwerde gesehene Widerspruch besteht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass er eigenständig zu beurteilen habe, ob sich aus dem strafrechtlichen Verfahren hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen ergeben. Davon zu trennen ist die hieran anschließende Frage, in welcher Form die Feststellungen im Strafbefehl verwertet werden dürfen. Letzteres hat das Berufungsgericht - wie dargelegt verfahrensfehlerfrei - dahingehend beantwortet, dass es die Richtigkeit der Feststellungen annehmen und sie zur Grundlage der Beurteilung der Berufsunwürdigkeit machen durfte. Sodann hat der Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob dieser strafrechtliche Sachverhalt die Folgerung rechtfertigt, der Kläger habe sich als unwürdig zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen.

Tenor

I.

Die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 22. Juli 2015 und vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Hilfsweise begehrt er die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Mit seit 29. Dezember 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2009 wurde der Kläger wegen Betruges in 6.643 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug fünf Jahre (Az. ...). Der vom Kläger verursachte Schaden beträgt nach den Feststellungen des Amtsgerichts EUR 150.255,85. Mit Beschluss vom ... Mai 2012 verwarf das Amtsgericht ... einen Wiederaufnahmeantrag des Klägers in Bezug auf das Urteil vom ... Dezember 2009 als unzulässig (Az. ...). Mit Beschluss des Landgerichts ... vom ... Juli 2012 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... als unbegründet verworfen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen diese Gerichtsentscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... September 2013 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Regierung) vom 30. Juni 2010 wurde die Approbation des Klägers als Arzt widerrufen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Sachverhalt begründet, der im Strafurteil vom ... Dezember 2009 festgestellt worden war.

Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2011 (Az. 21 BV 11.55) zurückgewiesen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom ... Februar 2014 zurückgewiesen (Az. ...). Das Bundesverfassungsgericht nahm eine gegen den Bescheid vom ... Juni 2010 sowie die dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom ... März 2014 nicht zur Entscheidung an (Az. ...).

Am 31. März 2014 gab der Kläger seine Approbationsurkunde zurück. Am 15. April 2014 stellte der Kläger bei der Regierung erstmals einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 der Bundesärzteordnung (BÄO). Er nahm diesen Antrag auf Empfehlung der Regierung mit Schreiben vom 28. August 2014 wieder zurück.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2015 wurde die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56g Strafgesetzbuch (StGB) erlassen, da sich der Verurteilte bewährt habe und die Bewährungszeit abgelaufen sei (Az. ...).

Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers bei der Regierung erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Approbation als Arzt hätte dem Kläger nie entzogen werden dürfen, da das Amtsgericht ... im Ergebnis zu Unrecht vom Vorliegen des Betrugstatbestandes ausgegangen sei, wie sich aus einem vom Kläger eingeholten Rechtsgutachten ergebe. Ausführungen zur Würdigkeit und Zuverlässigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO würden sich folglich erübrigen. Da das Strafurteil keinen Bestand habe, würden auch keine einen etwaigen Entfall der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes indizierenden Umstände vorliegen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2015, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 30. Juli 2015 zugestellt, lehnte die Regierung den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger müsse nach ständiger Rechtsprechung die nicht in Zweifel zu ziehenden Tatsachenfeststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil auch im approbationsrechtlichen Verfahren gegen sich gelten lassen. Auch die auf einer Verständigung nach § 257c Strafprozessordnung (StPO) beruhenden Feststellungen in einer strafgerichtlichen Entscheidung dürften zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit bei Entscheidungen über den Entzug der ärztlichen Approbation gemacht werden. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen würden, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe gemäß § 359 StPO vorlägen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären könnten. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Fall gegeben sein könnte, seien nicht ersichtlich. Die Regierung habe als Approbationsbehörde vorliegend keinen Anlass, den Sachverhalt anders als die Strafgerichte zu beurteilen. Auch das vorliegende Rechtsgutachten könne hierbei zu keiner anderweitigen Beurteilung führen, da es als eigene Meinung des Verfassers weder eine neue Tatsache noch ein Beweismittel darstelle, welches gewichtig genug sei, um für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu sprechen; sowohl unter dem Aspekt, dass sowohl hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung erfolglos ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben worden sei, als auch, dass der sich darauf stützende Bescheid der Regierung durch die verwaltungsgerichtlichen Instanzen eingehend geprüft und für richtig befunden worden sei. Eine Wiedererteilung der Approbation an den Kläger bzw. die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 8 BÄO komme vorliegend nicht in Betracht, da dies erst nach Ablauf einer außerberuflichen Bewährungszeit möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers bei der Regierung die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in der Praxis in der...straße 5, ..., für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung führte der damalige Bevollmächtigte an, dass die außerberufliche Bewährungszeit abgelaufen sei und es vor diesem Hintergrund hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Kläger nach Ablauf der weiteren Zweijahresfrist der Berufserlaubnis nach § 8 BÄO die Würdigkeit und Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO wiedererlangt habe. Der für die Erlangung der Würdigkeit erforderliche Reifeprozess beginne zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Annahme der Unwürdigkeit führenden Verfehlungen durch den Betroffenen eingestellt worden seien. Hierbei sei es unerheblich, ob die Einstellung der Verfehlung auf einem freien Willensentschluss oder auf dem Aufdecken und der Ahndung durch Dritte beruhe. Es sei nicht sachgerecht an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in dem das Verwaltungsverfahren über den Approbationswiderruf abgeschlossen sei, oder auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die strafrechtliche Bewährungszeit ende. Insoweit verweist der Bevollmächtigte auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachen (NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15). Die Maßstäbe des Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt, sei die erforderliche Bewährungszeit des Klägers bereits abgelaufen.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 10. November 2015 zugestellt, lehnte die Regierung den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 BÄO ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis der Regierung die außerberufliche Bewährungszeit mit dem letzten im konkreten Fall maßgeblichen Ereignis zu laufen beginne. Dies könne die Bestandskraft des Widerrufsbescheids sein, die Rechtskraft eines Strafurteils oder auch der Ablauf einer strafrechtlichen Bewährungsfrist. Im Fall des Klägers habe die außerberufliche Bewährungszeit am 29. Dezember 2014 begonnen, da die strafrechtliche Bewährungszeit des Klägers am 28. Dezember 2014 geendet habe. Bereits vorher gezeigtes Wohlverhalten könne die außerberufliche Bewährungszeit nicht mindern, da der Kläger insoweit unter dem Druck der strafrechtlichen Bewährungszeit gestanden habe und sich deswegen bemüht habe, sich einwandfrei zu verhalten. Die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit hinge zudem nicht allein vom Zeitablauf ab. Die Prognose, dass der Kläger seine beruflichen Pflichten zukünftig ordnungsgemäß ausüben werde, stelle sich als negativ dar, da er insbesondere nicht bereit sei, das Unrecht seiner damaligen Verfehlung einzusehen. Hierfür spreche unter anderem, dass der Kläger die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2009 immer noch als Fehlurteil ansehe. Die Erteilung einer Berufserlaubnis mache keinen Sinn, da momentan nicht zu erwarten sei, dass nach Ablauf von weiteren zwei Jahren die Würdigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers wieder vorliegen werden. Da der Kläger über einen Zeitraum von fast sechs Jahren keine Einsicht entwickelt habe, sei auch nicht zu erwarten, dass sich diese Einstellung nach einem weiteren Zeitraum von zwei Jahren zum Gegenteil verändern werde.

Am 19. August 2015 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten zu 1. Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2015. Am 7. Dezember 2015 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten zu 2 Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2015.

Zur Begründung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2015 trug der Bevollmächtigte zu 1 im Wesentlichen vor, dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, dem Kläger mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht länger verwehrt werden könne, da die den Widerruf tragenden Gründe dies nicht erforderten. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes zweifelsfrei weder unwürdig noch unzuverlässig. Er sei dies auch in der Vergangenheit nicht gewesen. Es liege auch sonst kein Versagungsgrund vor, so dass er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation habe. Er habe sich bereits nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erscheinen lasse. Das Strafurteil vom ... Dezember 2012 beruhe auf falschen Rechtsauffassungen. Das Strafurteil sei sachlich falsch, weil der Kläger die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe. Nach den gutachterlichen Feststellungen im vorgelegten Sachverständigengutachten vom ... April 2015 verstoße die Annahme, der Kläger habe bei seinen Patienten und bzw. oder den privaten Krankenversicherungen dadurch einen Vermögensschaden herbeigeführt, dass er die erbrachte und abrechenbare Leistung in der Rechnung in irreführender Weise auf zwei verschiedene Leistungstermine aufgespalten habe, gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch des Bundesverfassungsgerichts. In einem Verwaltungsverfahren, wie hier, müssten neue rechtliche Erkenntnisse im Hinblick auf die Haltbarkeit des Strafurteiles berücksichtigt werden. Bei der Art der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert worden sei bzw. bei einer Wiedererteilung der Approbation erschüttert werde. Schließlich habe kein schwerwiegender und folgenreicher bzw. schadensträchtiger Abrechnungsfehler vorgelegen. Weiter sei auch und vor allem mit einer Wiederholung nicht zu rechnen. Der Kläger habe nach dem Strafurteil die beanstandete Abrechnungspraxis schließlich umgehend eingestellt; er habe danach nach den Empfehlungen der Landesärztekammer abgerechnet. Seit 2010 habe er wie zuvor wieder unbeanstandet seine Berufspflichten erfüllt. Er habe sich in den letzten Jahren einwandfrei verhalten. Der Kläger sei zudem existentiell auf die Wiedererteilung der Approbation angewiesen. Unter anderem sei die Praxis noch nicht abbezahlt und die Bezüge aus der Bayerischen Ärzteversorgung würden nicht ausreichen, um den Lebensstandard - auch unter Berücksichtigung von Einschnitten - aufrechtzuerhalten.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten zu 1 hat der Bevollmächtigte zu 2 ergänzt. In einer Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 29. Juli 2015 werde zutreffend für den Beginn des geforderten Wohlverhaltens auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Verfehlungen beendet worden seien. Dabei komme Zeiten der inneren Reifung, die unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens absolviert worden seien, ein geringeres Gewicht zu. Der Kläger habe die beanstandete Abrechnungsmethode seit Ende 2005 eingestellt; insoweit sei es nicht zutreffend, dass der Kläger das beanstandete Verhalten erst nach seiner Verurteilung eingestellt habe. Seitdem seien mehr als zehn Jahre vergangen. Dem Kläger sei erst mit Zustellung der Anklage im Oktober 2009 bewusst gewesen, dass er sich strafbar gemacht haben könnte. Zuvor habe es zwar wegen der beanstandeten Abrechnungsmethode bereits Ermittlungen gegen den Kläger gegeben, der Kläger habe jedoch davon ausgehen können, dass er sich nicht strafbar gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft ... habe mit Einstellungsverfügung vom ... Januar 2003 ein Verfahren eingestellt (Az. ...). Auch noch am 24. April 2007 sei die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk davon ausgegangen, dass die Abrechnungsmethode des Klägers zu keinem betrugsrelevanten Schaden führen würde, wenn der Kläger die Patienten in einer Sitzung in allen vier Bereichen (Wirbelsäule, Extremitäten, Schädel und viscelar) behandelt hätte (Az. ...). Daher komme dem Zeitraum zwischen Anfang 2006 und Oktober 2009 für den Reifeprozess des Klägers mehr Gewicht zu als dem Zeitraum von November 2009 bis heute. Die Schwere der Straftaten des Klägers relativiere sich dadurch, dass der Kläger einen Abrechnungsfehler begangen habe, der sich in 6643 Fällen multipliziert habe. Der Kläger habe den Beruf des Arztes bis zur Rückgabe seiner Approbation im Frühjahr 2014 ohne Beanstandungen ausgeübt. Der Kläger sei zudem auch einsichtig, eine etwaige Uneinsichtigkeit beruhe auf der Beratung durch seine Prozessbevollmächtigten. Laien, die sich auf den Rat eines Fachanwalts verließen, könne hieraus kein Vorwurf gemacht werden.

Der Kläger habe sich vom 29. September 2015 bis zum 10. Oktober 2015 an einen freiwilligen Arbeitseinsatz für den ...bund beteiligt. Weiter würden 34 Briefe von Patienten, die sich in ärztlicher Behandlung bei dem Kläger befunden hätten, eine hohe menschliche Kompetenz des Klägers und dessen zuversichtliche Ausstrahlung bestätigen.

Der Kläger habe am 12. März 2016 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erhalten. Die zuständige Landeshauptstadt München habe festgestellt, dass der Kläger wieder würdig und zuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (DVHeilprG) und § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

ihm die vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass die Regierung keine derart gewichtigen Zweifel an dem Strafurteil hege, die sie dazu veranlassen könnten, den Sachverhalt anders als eine Vielzahl damit befasster Gerichte zu beurteilen. Der Kläger habe erst einen kleinen Teil seiner außerberuflichen Bewährungszeit absolviert. Die außerberufliche Bewährungszeit habe erst nach dem 28. Dezember 2014, dem Ende der strafrechtlichen Bewährungszeit, begonnen. Finanzielle oder familiäre Aspekte seien nicht zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 hat der Bevollmächtigte zu 2 auf eine Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) hingewiesen, aus der sich ein Angebot der damals in der Sitzung anwesenden Vertreter der Regierung gegenüber dem Kläger ergibt. Danach habe die Regierung damals lediglich eine außerberufliche Bewährungszeit von zwei Jahren bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO für notwendig gehalten.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 24. März 2016, dass das im damaligen Prozess gemachte Vergleichsangebot keine zum jetzigen Zeitpunkt bindende Zusage darstelle. Es habe sich um ein bedingtes Angebot gehandelt. Nach der jetzigen Verwaltungspraxis sei ein Zeitraum von drei Jahren außerberuflicher Bewährungszeit nach dem letzten maßgeblichen Ereignis notwendig, bevor eine Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilt werden könne.

Der Bevollmächtigte zu 2 des Klägers führte unter dem Verweis auf die Rechtsprechung (insbesondere) des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die außerberufliche Bewährungszeit mit Einstellung der dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen Anfang 2006 begonnen habe. Der Kläger habe sich acht Jahre beruflich und zwei Jahre außerberuflich bewährt. Es sei zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Berufserlaubnis gegeben, wobei das Ermessen auf Null reduziert sei. Der Kläger habe seine Abrechnungsmethode zu einem Zeitpunkt umgestellt, zu dem nicht sicher gewesen sei, ob die beanstandete Abrechnungsmethode überhaupt strafbar sei.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im dazugehörigen Eilverfahren (M 16 E 15.3563) und im Verfahren M 16 K 10.3784 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

A. Der Kläger begehrt mit seinem hilfsweise gestellten Antrag in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015, die Regierung zu verpflichten, ihm eine ärztliche Erlaubnis zu erteilen. Nach § 88 VwGO ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2015 und die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine ärztliche Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit zu erteilen, begehrt.

B. Mit dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 hat der Kläger seine Klage erweitert. Die damit verbundene Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich, da der Zuspruch einer Erlaubnis nach § 8 BÄO als ein Minus zum Zuspruch der beantragten Approbation angesehen werden kann. Nach der gesetzlichen Regelung kann eine Erlaubnis nach § 8 BÄO dann erteilt werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllt sind, insbesondere, wenn noch kein Verhalten prognostiziert werden kann, das eine Unwürdigkeit oder eine Unzuverlässigkeit ausschließt (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.6.2015 - Au 2 E 14.1733 - juris Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 27; VG München, U.v. 6.8.2002 - M 16 K 01.2779 - juris Rn. 40).

C. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch die Regierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klage war daher insoweit abzuweisen. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis gem. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden ist, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen im Ermessen der Regierung, so dass diese zur Neubescheidung zu verpflichten war. Die beantragte Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO enthält als Minus einen Bescheidungsantrag. Da § 8 Abs. 1 BÄO eine Zurückstellung der Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war der Bescheid vom 22. Juli 2015 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat (vgl. VG Freiburg, U. v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 19 und 27).

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht keinen Anspruch auf eine Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Da die Beteiligten mit der Fortführung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren, tritt dieser Zeitpunkt an Stelle des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung.

I.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u. a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit (oder Unzuverlässigkeit) für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen an. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4 f.).

II.

Die im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 (Az. M 16 K 10.3784) festgestellten Voraussetzungen für eine Unwürdigkeit bestehen beim Kläger auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, weiter fort. Eine Unzuverlässigkeit des Klägers wurde im damaligen Urteil nicht festgestellt.

1. Zunächst führt das vom Kläger eingeholte Rechtsgutachten zu keiner anderslautenden Bewertung des strafrechtlich gewürdigten Sachverhalts im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (vgl. insoweit auch VG München, B.v. 14.9.2015 - M 16 E 15.3563 - juris Rn. 25). Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. November 2010 ausgeführt hat, kann der in rechtskräftigen Strafurteilen festgestellte Sachverhalt - ebenso wie die vorgenommene strafgerichtliche Würdigung - regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 359 StPO, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind, vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können. Es bedarf insoweit der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der in dem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen belegen können (vgl. BVerwG, B.v.13.2.2014 - 3 B 68.13 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 18.10.2011 - 21 BV 11.55 - juris Rn. 28 ff.). Die vom Kläger geltend gemachte abweichende Rechtsauffassung sowie das hierzu vorgelegte Rechtsgutachten stellen keine Beweismittel in diesem Sinne dar, welche sich auf den strafrechtlich gewürdigten Sachverhalt beziehen.

2. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Arzt einen Reifeprozess durchläuft. Den erforderlichen Reifeprozess hat ein Arzt erfolgreich durchlaufen, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7).

3. In der Rechtsprechung wird die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn des erforderlichen Reifeprozesses maßgeblich ist, nicht einheitlich gesehen. Jedoch wird nicht nur der Beginn des Reifeprozesses verschieden beurteilt, sondern auch die Dauer des Reifeprozesses teilweise nach unterschiedlichen Regelzeiträumen bewertet. Allen Ansichten in der Rechtsprechung ist gemeinsam, dass sie nicht auf feste zeitliche Grenzen für die Wiedererlangung der Würdigkeit abstellen, sondern eine Gesamtschau vornehmen. Nach allen in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Ansichten, hat der Kläger den erforderlichen Reifeprozess noch nicht durchlaufen, weshalb ihm keine Approbation zu erteilen ist.

a. Die Rechtsprechung der süddeutschen Verwaltungsgerichte im Land Baden-Württemberg und im Freistaat Bayern knüpft bislang in aller Regel an den Zeitpunkt an, in dem der Widerruf der ärztlichen Approbation bestandskräftig geworden oder in dem die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit tatsächlich eingestellt worden ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2000 - 21 B 96.1637 - juris Rn. 59; VG Regensburg, U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn.65; VG Würzburg, U.v. 26.10.2009 - W 7 K 09.90 - juris Rn. 17 und 19; VG Freiburg, B.v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 -, juris Rn. 22; VG Stuttgart U.v. 21.09.2006 - 4 K 2576/06 - juris Rn. 20, 24). Die süddeutsche Rechtsprechung fordert darüber hinaus grundsätzlich das Vorliegen einer außerberuflichen Bewährungszeit. Während eines schwebenden Straf- und/oder Widerrufverfahrens wird sich ein Betroffener besonders rechtstreu verhalten, so dass diesem Umstand nach der süddeutschen Rechtsprechung kein besonderes Gewicht zukommen kann. Im Rahmen einer Gesamtschau ist zu untersuchen, ob der jeweilige Arzt den erforderlichen Reifeprozess durchlaufen hat. Der Zeitablauf, für den die süddeutsche Rechtsprechung vielfach einen Regelzeitraum von fünf Jahren annimmt, ist nur ein Faktor unter vielen, wobei der schlichte Zeitablauf allein nicht ausreicht, den grundlegend erforderlichen Persönlichkeitswandel anzunehmen.

Die außerberufliche Bewährungszeit begann nach der süddeutschen Rechtsprechung mithin vorliegend frühestens am 13. Februar 2014 (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014, Az. ...), mit dem die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde). Richtigerweise wäre wohl auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Approbation am 31. März 2014 abzustellen. Der Zeitraum der - wohlwollend für den Kläger gerechnet vom 13. Februar 2014 bis heute - mit zwei Jahren und etwas mehr als zwei Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der tatmehrheitlich in mehr als 6.000 Fällen über mehrere Jahre begangenen Straftaten des Klägers und den zu Unrecht erhaltenen ärztlichen Honoraren in Höhe von mehr als EUR 150.000,00 zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden.

Der Umstand, dass der Kläger die strafgerichtliche Verurteilung vom ... Dezember 2009 noch im Eilverfahren auf (vorläufige) Erteilung einer Approbation als Fehlurteil ansah (vgl. VG München, B.v. 14.9.2015 - M 16 E 15.3563 - juris Rn. 21), spricht ebenfalls gegen das vollständige Durchlaufen eines Reifeprozesses, der es erlaubt, den erforderlichen Persönlichkeitswandel beim Kläger anzunehmen. Auch eine Antragstellung zur Neuerteilung einer Approbation unmittelbar nach Abschluss der Gerichtsverfahren betreffend den Approbationswiderruf am 15. April 2014 - d. h. kurz nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2014 - zeugt nicht von einer Einsicht in ein vorangegangenes Fehlverhalten (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 21 ZB 06.1880 - juris Rn. 10) und das erforderliche Durchlaufen eines Reifeprozesses. Daran ändert auch die anwaltliche Beratung des Klägers, alle Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, nichts. Der Kläger hat die jeweiligen Rechtsanwälte offensichtlich selbst beauftragt und mandantiert. Den ersten Antrag auf Wiedererteilung der Approbation hat der Kläger sogar selbst gestellt.

Die süddeutsche Rechtsprechung erlaubt es, auch weitere Umstände in die Gesamtwürdigung einfließen zu lassen, die vor einer außerberuflichen Bewährungszeit liegen. Der Kläger hat die beanstandete Abrechnungsmethode bereits Anfang 2006 bzw. Ende 2005 eingestellt. Von Anfang 2006 bis Anfang 2014 hat der Kläger zudem weiter als Arzt praktiziert und ordnungsgemäß abgerechnet. Auch wenn diese Zeiträume in die Gesamtwürdigung mit dem nach der süddeutschen Rechtsprechung gebotenen eher geringen Gewicht einbezogen werden, ändert das nichts an der noch nicht wieder erlangten Würdigkeit.

Besondere Umstände, durch welche der Kläger in aktiver Weise über den bloßen Umstand einer beanstandungsfreien Lebensführung an der Wiederherstellung seiner Würdigkeit besonders mitgewirkt hat, sind nicht ersichtlich. Der sehr kurze Einsatz für Bergbauern kann insoweit nicht herangezogen werden. Der Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung und der Zeitraum der Tätigkeit für Bergbauern erwecken zudem den Eindruck, dass der Kläger noch für das hiesige Gerichtsverfahren versuchte, Fakten zu schaffen, die besonders für einen Reifeprozess sprechen.

Für den noch nicht absolvierten Reifeprozess spricht auch der von der süddeutschen Rechtsprechung angenommene Regelzeitraum von fünf Jahren. Diese fünf Jahre sind noch nicht abgelaufen, sondern allenfalls erst zur Hälfte absolviert. Das Gericht betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass dieser Regelzeitraum keinesfalls schematisch anzuwenden ist, vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Einzelfalls erlaubt hier mangels wieder erlangter Würdigkeit keine Erteilung einer Approbation

b. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 21 ff. und B.v. 23.09.2015 - 8 LA 126/15 - juris Rn. 12 ff.) beginnt die Bewährungszeit mit dem Einstellen der zum Vorwurf gemachten Handlungen. Das erforderliche Wohlverhalten ist auch während eines behördlichen Verfahrens möglich. Ein Appell der Läuterung durch behördliche oder gar gerichtliche Entscheidung betrachtet die niedersächsische Rechtsprechung als nicht notwendig. Darüber hinaus nimmt die niedersächsische Rechtsprechung auch eine Gesamtwürdigung vor. Dabei kommt Zeiten der inneren Reifung unter Eindruck eines behördlichen Verfahrens ein geringeres Gewicht zu. Zu berücksichtigen sind ferner die Art und Schwere sowie Zahl der Verfehlungen. Die Dauer der Reifezeit bei gravierenden Verfehlungen im außerberuflichen Wirkungskreis setzt die niedersächsische Rechtsprechung grundsätzlich mit mindestens fünf Jahren und mit mindestens acht Jahren im beruflichen Wirkungskreis fest. Die niedersächsische Rechtsprechung lehnt sich nach eigener Angabe an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fortdauer einer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließenden Berufsunwürdigkeit an. Die Auswirkung des Drucks eines straf- und approbationsrechtlichen Verfahren auf die Dauer der gesamten Bewährungszeit beurteilt die niedersächsische Rechtsprechung auch in einer Gesamtschau, wobei das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (NdsOVG, B.v. 29.07.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 30) in einem Einzelfall von einem Verhältnis von drei zu zwei ausgegangen ist. In den vorgenannten Entscheidungen wurden viereinhalb Jahre Bewährungszeit unter Druck eines straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahrens in drei Jahre Bewährungszeit umgerechnet.

Auch nach der niedersächsischen Rechtsprechung ist die erforderliche Wohlverhaltensphase des Klägers noch nicht beendet. Seit dem Einstellen der fehlerhaften Abrechnung sind rund zehn Jahre vergangen. Zugunsten des Klägers unterstellt das Gericht, dass er erst mit Zustellung der Anklage im Oktober 2009 von einer möglichen Strafbarkeit seines Verhaltens ausgehen konnte. Ab Oktober 2009 bis zum Frühjahr 2014 stand der Kläger beinahe durchgehend unter dem Eindruck eines Strafverfahrens und des Approbationswiderrufsverfahrens. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren, der mit einem deutlich geringeren Gewicht als die weiteren fünfeinhalb Jahre Bewährungszeit zu werten ist.

Die vom Kläger begangenen Abrechnungsbetrügereien sind schwere Straftaten mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Arztes, so dass nach dem aufgezeigten Maßstab der niedersächsischen Rechtsprechung regelmäßig ein Reifeprozess von mindestens acht Jahren zu absolvieren ist, um eine Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel annehmen zu können. In diesem Zusammenhang merkt das erkennende Gericht nochmals an, dass auch die niedersächsische Rechtsprechung keineswegs von starren Regelzeiträumen ausgeht und ebenfalls eine Gesamtschau vornimmt.

Das Gericht erachtet es im Fall des Klägers für angemessen, von dem viereinhalb Jahre währenden Bewährungszeitraum unter dem Eindruck eines straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahrens eine Reifedauer von zwei Jahren anzuerkennen. Hierbei berücksichtigt das Gericht die fehlende Einsichtigkeit des Klägers hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 16 E 15.3563. Auch hat der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet und so ärztliche Honorare in Höhe von mehr als EUR 150.000,00 zu Unrecht erhalten. Dieses Fehlverhalten wiegt offensichtlich schwer. Zugunsten des Klägers ist das Ausbleiben neuer Vorwürfe berufsrechtlicher Verfehlungen zu werten, wobei der Kläger unter dem Eindruck des strafrechtlichen Verfahrens und des Verfahrens rund um den Widerruf seiner Approbation besonders darauf geachtet haben wird, keine neuen Verfehlungen zu begehen.

Zu den vorgenannten (umgerechneten) zwei Jahren Bewährungszeit kommen weitere fünfeinhalb Jahre Bewährungszeit, die voll zu zählen sind. Damit kommt der Kläger auf eine Bewährungszeit von insgesamt siebeneinhalb Jahren. Diese Bewährungszeit ist nach den Maßstäben der niedersächsischen Rechtsprechung nicht ausreichend. Der Zeitraum von acht Jahren ist zwar auch nach dieser Rechtsprechung kein Dogma. Das erkennende Gericht erachtet es aber als angemessen, hier siebeneinhalb Jahre Bewährungszeit nicht ausreichen zu lassen. Hierfür sprechen die bereits soeben genannten Gesichtspunkte und die Ausführungen zu der süddeutschen Rechtsprechung.

c. Die vom Kläger zitierte sächsische Rechtsprechung (SächsOVG U.v. 13.03.2012 - 4 A 18/11 - Rn. 36 ff.) fordert in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Verwaltungsgerichte zunächst, dass sich etwas zum Guten gewandt haben muss. Dies setzt im Fall der Unwürdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus. Ein innerer Reifeprozess hängt jedoch nicht von dem Eintritt rechtlicher Tatsachen ab. Eine Bewährung und innere Reife während einer Tätigkeit innerhalb des bisherigen und wieder angestrebten Berufes scheint nach der sächsischen Rechtsprechung am ehesten die Gewähr zu bieten, dass sich der Betreffende in maßgebender Weise zum Guten gewandelt hat, da dies die Bedingungen sind, unter denen er auch zukünftig seine Fähigkeit zu beanstandungsfreier Berufsausübung zeigen muss. Es ist nicht auf die rein zufällige Rechtskraft einer Widerrufsentscheidung abzustellen, zumal dadurch die Geltendmachung von Rechtsschutz zu Nachteilen bei Wiedererteilung der Approbation führen würde. Daher ist auch das Verhalten während eines laufenden Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Approbation zu berücksichtigen. Die sächsische Rechtsprechung nimmt eine Gesamtschau vor. Auch im Zusammenhang mit der sächsischen Rechtsprechung verbietet sich jede schematische Anwendung von bestimmten Zeitabläufen, zumal das vorgenannte Urteil keinen Regelzeitraum für die Wiedererlangung der Würdigkeit vorgibt.

Wie bereits bei Anwendung der süddeutschen und niedersächsischen Rechtsprechung ausgeführt, ist nicht erkennbar, dass der Kläger zum aktuellen Zeitpunkt bereits den erforderlichen Reifeprozess endgültig durchlaufen hat. Dafür sprechen die bereits oben aufgeführten Tatsachen, vor allem der Umstand, dass der Kläger die strafgerichtliche Verurteilung vom ... Dezember 2009 mindestens noch bis Herbst des Jahres 2015 im Verfahren M 16 E 15.3563 vor dem Verwaltungsgericht München als fehlerhaft ansah.

d. Das Bundesverwaltungsgericht (jüngst BVerwG B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7) fordert für die Wiederherstellung der Würdigkeit, dass sich die Sachlage „zum Guten geändert hat“, nämlich der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat. Das ist der Fall, wenn bei Würdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte. Im Wiedererteilungsverfahren sind daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der zeitliche Abstand zu den die Unwürdigkeit begründenden Verfehlungen zu berücksichtigen, des Weiteren alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind. Ein beanstandungsfreies Verhalten, insbesondere eine nachträgliche berufliche Bewährung, fällt hiernach positiv ins Gewicht, während umgekehrt etwaige neue Verfehlungen negativ zu Buche schlagen.

Auf welchen Zeitpunkt sich die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Beginn des erforderlichen Reifeprozesses bezieht, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das erkennende Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sich zumindest so auslegen lässt, dass auf den Zeitpunkt des Einstellens der zum Vorwurf gemachten Verfehlungen abzustellen ist.

Aber auch bei einer für den Kläger günstigen Auslegung hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation, da es an dem erforderlichen Durchlaufen des Reifeprozesses fehlt. Nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Würdigkeit des Klägers wiederhergestellt ist. Hierfür sprechen die bereits bei den anderen Rechtsansichten ausgeführten Argumente, insbesondere die noch im Herbst 2015 gezeigte Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Strafbarkeit der fehlerhaften Abrechnungsmethode.

4. Dem Kläger wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt München am 12. März 2016 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erteilt. Daraus folgt allerdings nicht, dass der Kläger wieder würdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die für die Erteilung der Ausübung der Heilkunde entscheidende Norm des § 2 Abs. 1 Buchst. f der ersten DVHeilprG und die hier streitentscheidende Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO völlig verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe beinhalten. § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVHeilprG spricht von sittlicher Zuverlässigkeit. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO verwendet die Begriffe der Zuverlässigkeit und der Würdigkeit. Diese Begriffe sind nach ihrem Wortlaut nicht deckungsgleich, auch der durch die Rechtsprechung geprägte Inhalt der beiden Begriffe ist verschieden.

a. An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVHeilprG fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Heilpraktiker werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt, und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben (vgl. VG Bremen, U.v. 26.09.2013 - 5 K 909/12 - juris Rn. 27).

b. An der hier entscheidenden Würdigkeit fehlt es, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Dies setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes voraus, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Hierfür ist unerheblich, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - juris Rn. 4).

D. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen der Regierung, so dass sie im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war (VG Freiburg, U.v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 30).

I.

§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einem Arzt, dessen Approbation widerrufen worden ist und der einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Freiburg, U.v. 16.4.2008 - 1 K 2521/07 - juris Rn. 17 ff., VG Freiburg, U.v. 22. Mai 2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 27 und VG Gießen, U.v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - juris Rn. 31). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, nämlich hier die Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber noch nicht erfüllt sind, jedoch im Verlauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO vorliegen werden (vgl. NdsOVG, B.v 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 16 und 17; im Sinne einer „Bewährungserlaubnis“ auch Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 BÄO Rn. 4).

II.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Der Kläger erfüllt - wie dargelegt - im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Erteilung einer Approbation noch nicht. Entgegen der Auffassung der Regierung rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis nach § 8 BÄO zu versagen.

Die Würdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs wird prognostisch innerhalb der maßgeblichen Frist von zwei Jahren wieder hergestellt sein. Entscheidend ist insoweit der im schriftlichen Verfahren greifende Zeitpunkt der Urteilsfassung.

1. Seit der Rückgabe der Approbation durch den Kläger am 31. März 2014 sind mittlerweile zwei Jahre vergangen. Auf diesen Zeitpunkt ist für den Beginn der von der süddeutschen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise oben) geforderten außerberuflichen Bewährungszeit abzustellen.

a. Es ist keine Entscheidung ersichtlich, die auf das Ende der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit für den Beginn des erforderlichen Reifeprozesses abstellt. Die Regierung benennt auch keine Rechtsprechung, die diese Ansicht belegt. Das von der Regierung zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408) stellt lediglich fest, dass der dortige Kläger vor dem Ende der strafvollstreckungsgerichtlichen Bewährungszeit unter einem Druck zum Wohlverhalten stehe. Gleichwohl knüpft auch dieses Urteil für den Beginn des Reifeprozesses an einen anderen Zeitpunkt an, nämlich an die Haftentlassung aus der Justizvollzugsanstalt des dortigen Klägers (VG Regensburg U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn. 64). Darüber hinaus konstatiert das Verwaltungsgericht Regensburg im damals zu entscheidenden Einzelfall, dass es im Hinblick auf die Tragweite und Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit und wegen des insgesamt langen Zeitraums, der seit der Begehung der Straftaten verstrichen ist, unverhältnismäßig wäre, dem Kläger auch nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit noch eine weitere außerberufliche Bewährungszeit aufzuerlegen (VG Regensburg U.v. 29.7.2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn. 107). Auch diese Feststellung des Verwaltungsgerichts Regensburg stützt die Rechtsansicht der Regierung nicht.

b. Ein Anknüpfen an den Zeitpunkt des Endes der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit würde im vorliegenden Einzelfall nicht im Einklang mit der Forderung der süddeutschen Rechtsprechung einer „außerberuflichen Bewährungszeit“ (so die Rechtsprechung ausdrücklich, vgl. die Nachweise oben bei Darstellung der süddeutschen Rechtsprechung) stehen, da die strafvollstreckungsrechtliche Bewährungszeit - wie im Fall des Klägers - nach dem Beginn der außerberuflichen Phase liegen kann. Sobald der Kläger nicht mehr beruflich tätig war, bestand auch kein Druck mehr sich (beruflich) einwandfrei zu verhalten. Eine mögliche weitere Straftat außerhalb des beruflichen Bereichs hätte zudem nicht zwingend einen Widerruf der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach sich gezogen. Entsprechend § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO hätte der Kläger eine weitere Straftat begehen müssen, die erkennen lässt, dass er sich die Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen und er sich nicht ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei verhalten wird. Ein Arzt steht ferner auch ohne strafvollstreckungsrechtliche Bewährungsphase in der außerberuflichen Bewährungszeit zur Wiedererlangung der Approbation unter einem gewissen Druck zum Wohlverhalten, da erneute Verfehlungen zeigen, dass sich das Verhalten eines Arztes eben nicht zum Guten gewandt hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 - juris Rn. 7). Ein Abstellen auf das Ende der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit ist auch aus anderen Gründen nicht sachgerecht.

c. Im Fall von betroffenen Ärzten, die gegen den behördlichen Widerruf ihrer Approbation nicht den Rechtsweg beschreiten, würde die strafvollstreckungsrechtliche Bewährungszeit möglicherweise erst Jahre nach der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit und der Rückgabe der Approbation enden. Gleichwohl würde nach Ansicht der Regierung - diese konsequent angewandt - erst zu diesem Zeitpunkt die außerberufliche Bewährungszeit beginnen, obwohl ein Betroffener in solchen Fällen bereits für Jahre zuvor nicht als Arzt tätig war und sich damit möglicherweise bereits seit längerem außerberuflich bewährt hat.

2. Ein bloßer Zeitablauf von zwei weiteren Jahren außerberuflicher Bewährung ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs prognostisch allein nicht ausreichend. Jedoch erkennt das Gericht beim Kläger einen mittlerweile greifenden Reifeprozess, der prognostisch innerhalb der nächsten zwei Jahre abgeschlossen sein wird.

Erkennbar ist der Kläger von seiner Ansicht, dass die strafrechtliche Verurteilung ein Fehlurteil darstellt, in den letzten Monaten abgerückt. Abgesehen von dem Schriftsatz vom 18. August 2015 vertritt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr die Rechtsansicht, dass das strafrechtliche Urteil ein Fehlurteil sei. Vielmehr beschränkt er sich mit der Argumentation der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte zu der Frage der Wiedererlangung der Würdigkeit, was keineswegs gegen einen Reifeprozess spricht.

Der Kläger erweckte in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 zudem auch nicht den Eindruck, dass er sein fehlerhaftes Abrechnungsverhalten weiterhin für richtig hält.

3. Das durchaus zu berücksichtigende Wohlverhalten in der Vergangenheit stützt aus Sicht des Gerichts die Prognose, dass der Kläger mit dem Ablauf von zwei weiteren Jahren die Würdigkeit zur Ausübung des Berufs des Arztes wieder erlangt haben wird.

Auch die süddeutsche Rechtsprechung erlaubt es weitere Umstände in die Gesamtwürdigung einfließen zu lassen, die vor einer außerberuflichen Bewährungszeit liegen. Dementsprechend stellt die bayerische Rechtsprechung (vgl. etwa VG Bayreuth, U.v. 03.04.2012 - B 1 K 10.242 - juris Rn. 43) fest, dass dem Wohlverhalten vor einer außerberuflichen Bewährungszeit kein besonderes Gewicht zukommt - die bayerische Rechtsprechung verbietet es hingegen nicht, eine solche Phase des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat die beanstandete Abrechnungsmethode bereits Anfang 2006 bzw. Ende 2005 eingestellt. Von Anfang 2006 bis Anfang 2014 hat der Kläger zudem weiter als Arzt praktiziert und ordnungsgemäß abgerechnet. Der Umstand, dass die Verfehlungen des Klägers bereits zehn Jahre zurückliegen und dass er acht Jahre ordnungsgemäß als Arzt praktiziert hat, muss daher ebenfalls - mit dem gebotenen geringen Gewicht - in die Prognose der Wiedererlangung der Würdigkeit des Klägers einbezogen werden.

4. Eine zu der Rechtsansicht des Gerichts vergleichbare Bewertung wurde bereits im Verfahren M 16 K 10.3784 in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2010 von der Regierung vor dem Verwaltungsgericht München vertreten. Damals wurde dem Kläger angeboten, ihm nach Ablauf von zwei Jahren außerberuflicher Bewährungszeit eine Erlaubnis nach § 8 BÄO zu erteilen. Zum Zeitpunkt der damaligen mündlichen Verhandlung waren auch noch kein Ablauf von rund zehn Jahren nach Einstellen der Verfehlungen und acht Jahren beruflicher Bewährung gegeben, wie das mittlerweile der Fall ist. Trotzdem sah die Regierung eine außerberufliche Bewährungszeit von zwei Jahren bis zum Erteilen einer Erlaubnis nach § 8 BÄO als angemessen an. Es wurde damals auch noch nicht auf das Ende der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit abgestellt, so dass der Kläger bereits während noch laufender Bewährung wieder als Arzt hätte tätig werden könne.

Mittlerweile bewertet die Regierung die erforderliche Länge der außerberuflichen Bewährungszeit abweichend und fordert den Ablauf einer längeren Zeitspanne, nämlich von drei Jahren, beginnend mit Ablauf der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit. Der Hinweis der Regierung auf eine nunmehr geänderte Verwaltungspraxis und der diesbezügliche Aktenvermerk vermögen insoweit jedoch nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass der Aktenvermerk in weiten Teilen den Eindruck vermittelt, dass zur Wiedererlangung der Würdigkeit eines Arztes bestimmte Zeitspannen vergehen müssen. Die Feststellung, dass ein Arzt wieder würdig ist, - das sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich betont - ist eine Einzelfallbetrachtung, die sich nicht in ein Korsett aus Regelzeiträumen zwängen lässt, mögen diese auch die alltägliche Verwaltungsarbeit der Regierung erleichtern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, U.v. 29. Juli 2010 - RO 5 K 09.2408), auf Grundlage dessen die Regierung auf den Ablauf der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungszeit abstellte, war der Regierung zudem am 16. November 2010 bekannt. Die Regierung war in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (VG Regensburg, U.v. 29. Juli 2010 - RO 5 K 09.2408 - juris Rn. 24, 29 und 46) selbst beteiligt.

5. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO erscheint auch vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt, geboten. Zugunsten des Klägers spricht insoweit auch, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden (vgl. VG Freiburg, U.v. 22.5.2007 - 1 K 1634/06 - juris Rn. 29).

6. Aufgrund dieser Erwägungen hält es das Gericht für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die neuerdings von der Regierung vertretene Rechtsposition, erst drei Jahre nach Ablauf des Endens der strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsphase in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich nicht halten. Allerdings wird die Regierung im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO noch Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt.

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffern 16.1 und 1.1.4 des Streitwertkatalogs.)

Maßgeblich ist der Streitwert des Hauptantrags. Eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht vorzunehmen, da derselbe Gegenstand betroffen ist.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.