Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2018 - M 11 K 16.3185

published on 17/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2018 - M 11 K 16.3185
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Tenor

I. Der Bescheid vom 16. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Feststellungen zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens getroffen wurden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Herr ... (im Folgenden: Kläger) wendet sich als Gesamtrechtsnachfolger des während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorbenen bisherigen Klägers Herrn ... (im Folgenden: vormaliger Kläger) gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid.

Der Beigeladene beantragte unter dem 23. Februar 2015 die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. ..., Gem. ... In den Fragen in der Anlage zum Antrag war u.a. darauf hingewiesen, die Abstandsfläche nach Norden werde auf dem Grundstück eingehalten. Die Abstandsfläche nach Süden komme teilweise auf dem Grundstück FlNr. ... zu liegen und werde im Rahmen des Bauantrags durch Abstandsflächenübernahme gesichert. Eine entsprechende Absichtserklärung des vormaligen Klägers war als Anlage beigelegt.

Laut Aktenvermerk vom 6. Juli 2015 wurde der Beigeladene im Rahmen einer Vorsprache von Seiten des Landratsamtes ... (im Folgenden: Landratsamt) darüber informiert, dass derzeit eine Genehmigung aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht möglich sei, da die Abstandsflächen nicht eingehalten würden und die Barrierefreiheit nicht nachgewiesen sei. Der Planer werde diesbezüglich geänderte Unterlagen vorlegen. Am 4. August 2015 gingen beim Landratsamt ein als Anlage zum Vorbescheid bezeichneter Plausibilitätsnachweis zur Barrierefreiheit sowie eine vom vormaligen Kläger unterschriebene Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme vom 24. Juli 2015 ein.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 wandte sich der Kläger als eingetragener Erbe des vormaligen Klägers und in dessen Auftrag an das Landratsamt und teilte mit, die Bauvorschläge des Vorhabens würden von den bei der Abstandsflächenübernahme unterzeichneten Plänen deutlich abweichen. Dem Vorhaben werde in dieser Form nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 2. März 2016 zeigte der Bevollmächtigte die anwaltliche Vertretung des vormaligen Klägers an und teilte mit Schreiben vom 4. März 2016 mit, er gehe davon aus, dass das Abstandsflächenrecht nicht Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens sei. Nach einer Rückmeldung des Landratsamtes widerrief er mit Schreiben vom 15. März 2016 die am 30. Januar 2015 erteilte Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme. Zudem nahm er mit weiterem Schreiben vom 15. März 2016 gegenüber dem Landratsamt Stellung und wies darauf hin, Abstandsflächenrecht sei im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht Prüfungsgegenstand. Ein Vorbescheid dürfe nicht in Bezug auf Abstandsflächenrecht ergehen. Ein Abweichungsantrag sei nicht gestellt worden.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 (dem Bevollmächtigten des vormaligen Klägers zugestellt am 20.6.2016) erließ das Landratsamt folgenden Vorbescheid:

„1. Folgendes Vorhaben:

– Errichten eines Wohnhauses (mit vier Woheinheiten) mit Garagen und Stellplätzen ist zulässig, wenn die nachstehenden Auflagen beachtet werden:

1.1...

1.2 Die Lage und die Größe des Baukörpers (14,00 m x 9,24 m) und die Firstrichtung des Wohnhauses bestimmen sich nach der beiliegenden Planskizze und dem Schemaschnitt je vom 16.11.2015, die mit einem Bestandteilvermerk versehen sind.

...

1.5 Die Wandhöhe darf – gemessen von der Oberkante des Geländes bis zur Oberkante der Dachhaut entlang der Gebäudeaußenwand – 6,50 m (vgl. auch den o.g. Schemaschnitt) nicht übersteigen. Sofern die Wandhöhe nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Abstandsflächenregelungen und übernommener Abstandsflächen nicht eingehalten werden kann, ist die Wandhöhe entsprechend zu reduzieren. Ein Kniestock ist soweit zulässig, als er nicht zu einer Überschreitung der Wandhöhe nach Satz 1 führt. Die nähere Überprüfung bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

1.6 Sofern die Abstandsflächen nicht schon auf anderen Grundstücken übernommen wurden, sind die Abstandsflächen nach der Bayer. Bauordnung einzuhalten. Dies gilt auch für die erdgeschossigen Erker, insbesondere den nach Südosten. Abweichungen von den Vorschriften über das Einhalten von Abstandsflächen werden nicht in Aussicht gestellt.“

In den – durch Schreiben vom 27. Juni 2016 ergänzten - Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, der Beigeladene habe die Klärung von einzelnen Fragen beantragt. Darüber hinaus hätten auch Abstandsflächen – soweit anhand der Unterlagen möglich – geprüft werden können. Dies sei auch im Vorbescheidsverfahren möglich. Gerade das Einhalten der Abstandsflächen sei wesentlich für die rechtliche (Ge-samt-) Zulässigkeit des Vorhabens. Ein Indiz dafür, dass auch die Abstandsflächen mit geprüft werden sollten, sei auch die vorgelegte Erklärung für die Übernahme der Abstandsfläche auf FlNr. ... Mit den Auflagen Nrn. 1.5 und 1.6 werde auch das Einhalten der Abstandsflächen angemessen geregelt. Zur Abstandsfläche zur FlNr. ... gelte weiterhin die Erklärung vom 24. Juli 2015 zur Duldung einer Abstandsfläche auf einer Tiefe von 2,40 m. Darin werde nicht nur die Absicht der Übernahme, sondern die Übernahme unmittelbar erklärt. Die Erklärung sei wirksam und habe nach ihrem Eingang beim Landratsamt nicht mehr widerrufen werden können. Eine erforderliche Abweichung vom Einhalten der Vorschriften über Abstandsflächen sei aufgrund der Auflagen im Vorbescheid nicht erforderlich.

Der vormalige Kläger hat gegen den Bescheid durch seinen Bevollmächtigten am 20. Juli 2016 Klage erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2016 wurde die Klage begründet und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Juni 2016, berichtigt mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 27. Juni 2016, insoweit aufzuheben, als mit Ziffer 1.5 und 1.6 Auflagen festgesetzt worden sind, die eine wirksame Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche durch den Kläger zum Gegenstand haben,

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid insoweit nichtig ist, als mit Ziffer 1.5 und 1.6 Auflagen festgesetzt worden sind, die eine wirksame Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche durch den Kläger zum Gegenstand haben,

hilfsweise festzustellen, dass die Erklärungen der Übernahme einer Abstandsfläche vom 30. Januar 2015 und 24. Juli 2015 zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nicht wirksam seien.

In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend als erster Hilfsantrag beantragt,

den Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die angefochtenen Auflagen werde das geltende Abstandsflächenrecht verletzt. Eine wirksame Übernahmeerklärung liege wegen des wirksamen Widerrufs nicht vor. Zudem entspreche das in der Übernahmeerklärung vom 24. Juli 2015 dargestellte Vorhaben nicht dem im Vorbescheid gegenständlichen Vorhaben und unterscheide sich insbesondere in der Kubatur grundlegend. Die Übernahmeerklärung entfalte damit keine Wirkung. Das Landratsamt habe sich über das Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hinweggesetzt und dadurch gegen ein tragendes Prinzip der Bayerischen Bauordnung und gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes verstoßen. Das Prüfprogramm und der Umfang der Feststellungswirkung werde auch nicht durch die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO erweitert. Die Verfahrensökonomie rechtfertige keine Erweiterung des Prüfungsumfangs. Die Beschränkung des Prüfprogramms gelte auch für den Fall, dass der Antragsteller eine Erweiterung des Prüfprogramms ausdrücklich wünsche. Zudem habe der Beigeladene durch die Formulierung in der Anlage zum Vorbescheidsantrag unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Prüfung des Abstandsflächenrechts dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben solle.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage auf Gesichtspunkte der Anfechtbarkeit von Auflagen hin. In der Sache macht er geltend, es sei zulässig, in einem Vorbescheidsverfahren das Abstandsflächenrecht zu prüfen. Gründe der Verfahrensökonomie sprächen dafür, im Einzelfall das Einhalten von Rechtsvorschriften, die zunächst nicht im jeweiligen Verfahren zu prüfen seien, mit zu berücksichtigen. Die Klägerseite habe nicht darauf vertrauen können, dass bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung von Abstandsflächen geprüft werde. Das Einhalten der Abstandsflächen wäre bei konsequenter Beachtung des vereinfachten Verfahrens erst nach Baubeginn zu prüfen. Dazu hätte die Klägerseite einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten stellen müssen. Um ein solches aufwendiges Verfahren zu vermeiden, sei es zulässig, Abstandsflächen im vereinfachten Verfahren oder im Vorbescheidsverfahren zu prüfen. Dabei sei es möglich, bestimmte rechtliche Probleme auch in die Prüfung miteinzubeziehen. Das sei hier erfolgt. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung sei auch im Vorbescheidsverfahren möglich. Der Beigeladene habe damit und mit den übrigen Unterlagen die im Vorbescheidsverfahren erforderlichen Unterlagen vorgelegt. In der Erklärung vom 24. Juli 2015 seien die Lage und die genaue Größe des Vorhabens eindeutig bestimmt. Bei den Abweichungen zwischen dem Vorhaben der Abstandsübernahmeerklärung und dem durch den Vorbescheid für zulässig erklärten Vorhaben gehe es im Wesentlichen um Erker, die Gegenstand der Auflagen seien. Mit den Auflagen werde erreicht, dass zum Kläger das Abstandsflächenrecht eingehalten werde, soweit er nicht schon Abstandsflächen wirksam übernommen habe.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit Schriftsatz von 25. Juli 2017 teilte der Bevollmächtigte mit, dass der Rechtsstreit nach dem Tod des vormaligen Klägers durch den Kläger als dessen Erben fortgeführt wird und legte einen Erbschein vor, wonach der vormalige Kläger durch den Kläger und eine weitere Person beerbt worden ist.

Die Kammer hat das streitgegenständliche Grundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin und zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks durch den Beigeladenen ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass eine Beiladung des neuen Eigentümers nicht veranlasst war. Im Rahmen einer Nachbarklage ist nach § 65 Abs. 2 VwGO derjenige notwendig beizuladen, dem die Baugenehmigung oder der Vorbescheid erteilt wurde. Im Übrigen würde selbst, wenn davon ausgegangen würde, dass mit der Übertragung des Grundeigentums auch der erteilte Vorbescheid auf den neuen Eigentümer übertragen wurde, der Prozess durch den bisherigen Beigeladenen im Wege der Prozessstandschaft fortgesetzt und hätte nach Maßgabe von § 173 VwGO, § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess (BVerwG, B.v. 7.2.2011 – 6 C 11/10 – juris Ls. und Rn. 2 und 3).

Die Klage ist zulässig. Fragen der Prozessführungsbefugnis hinsichtlich einer Fortführung des Verfahrens stellen sich im Hinblick auf den Tod des Klägers nicht. Eine Unterbrechung des Prozesses ist nicht erfolgt und wurde seitens des Bevollmächtigten auch nicht beantragt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wurde daher durch den Tod des vormaligen Klägers nicht berührt und das Urteil wirkt - ungeachtet der Aufführung des Klägers als Erbe nach dem vormaligen Kläger im Rubrum - nach Maßgabe von § 173 VwGO i.V.m. § 325 Abs. 1 ZPO für und gegen die Erben des vormaligen Klägers. Im Übrigen geht jedenfalls die zivilrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass bei Aktivprozessen die Fortführung auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen kann, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (vgl. im Zivilrecht BGH, U.v. 13.5.1964 - V ZR 90/62 – juris (nur Ls.); B.v. 2.11.2011 – X ZR 94/11 – juris), was auf verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklagen regelmäßig übertragbar sein dürfte.

Gegenstand der Klage sind nach Maßgabe des gemäß § 88 VwGO zu ermittelnden Klagebegehrens die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen positiven Feststellungen zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit, wobei dahinstehen kann, aus welchen Ziffern des Bescheids sich die Regelungen ergeben.

Im Hinblick auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus der Gesamtschau ausreichend klar, dass das Landratsamt positive Feststellungen zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der Abstandsflächenübernahmeerklärung vom 24. Juli 2015 getroffen hat. Zwar kann nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel nicht angenommen werden, dass einem Baugenehmigungsbescheid Feststellungswirkung über den gesetzlich vorgegebenen Prüfungsumfang hinaus zukommen soll, auch wenn die Bauaufsichtsbehörde Ausführungen dazu in den Gründen macht, so dass der Baugenehmigungsbescheid insoweit auch keine zusätzliche belastende Wirkung enthält (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 2 AS 09.2907 – juris Rn. 24; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.3.2016 – 9 ZB 13.1877- juris Rn. 6). Ungeachtet dessen ist der Inhalt eines Bescheids aber stets einzelfallbezogen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Regelungsgegenstands ist dabei der verfügende Teil einschließlich der Nebenbestimmungen, der bei Unklarheiten nach Maßgabe der Gründe auszulegen ist. In Bezug auf einen Vorbescheid lässt sich dessen Inhalt aufgrund des Umstands, dass damit regelmäßig Feststellungen zur Zulässigkeit bestimmter Fragen getroffen werden, relativ eindeutig feststellen. Ergibt sich danach ausreichend klar, dass über den vorgegebenen Prüfungsumfang hinaus verbindliche Feststellungen getroffen werden sollten, so sind diese einer Anfechtung nach Maßgabe von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zugänglich.

Entsprechend diesem Maßstab ist in der Gesamtschau der Regelungen und der Gründe davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Vorbescheid verbindliche Feststellungen zum Abstandsflächenrecht getroffen wurden.

Insbesondere aus den als Auflagen bezeichneten Regelungen des Bescheids in Ziff. 1.5 und 1.6 zum Abstandsflächenrecht ergibt sich, dass eine verbindliche positive Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit abstandsflächenrechtlichen Vorschriften erfolgen sollte, soweit dieses der Abstandsflächenübernahmeerklärung vom 24. Juli 2015 entsprach. Die Wirksamkeit der Abstandsflächenübernahmeerklärung wird in den Formulierungen in Ziff. 1.5 und 1.6 vorausgesetzt und in den Gründen des Bescheids ausdrücklich festgestellt. Auch die Regelung zur Lage des Baukörpers in Ziff. 1.2 des Bescheids dürfte mit der Einbeziehung der mit Bestandteilvermerk versehenen Planskizze vom 16. November 2015, die auf die Abstandsflächenübernahmeerklärung vom 24. Juli 2015 abstellt (dort unrichtig als Abstandsflächenübernahme vom 15.7.2015 bezeichnet, vgl. zur Identität der Erklärungen Behördenakte Bl. 33 ff.) auf das Abstandsflächenrecht abzielen. Der in diesem Sinne verstandene Inhalt des Bescheids wird zudem durch die Ausführungen der Klageerwiderung bestätigt und wurde vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bekräftigt.

Die Klage ist nach ihrem Rechtsschutzziel darauf gerichtet, den Bescheid aufzuheben, soweit er positive Feststellungen zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit trifft. Ob sich die entsprechenden Regelungen des Bescheids (nur) aus Ziff. 1.5 und 1.6 ergeben oder auch aus weiteren Teilen des Bescheids (insbesondere Ziff. 1.2), kann im Hinblick auf das eindeutige Klagebegehren dahinstehen. Auf die Formulierung des Hauptantrags und den nachträglich gestellten Hilfsantrag kommt es insofern im Hinblick auf § 88 VwGO nicht an.

Auch aus Gründen der Rechtsklarheit ist eine abschließende Bestimmung, welche Regelungen des Bescheids die strittigen Feststellungen zum Abstandsflächenrecht beinhalten, nicht geboten. Mit der Auslegung des Klagantrags im Sinne des Urteilstenors ergibt sich für die Beteiligten ausreichend klar die Beseitigung derjenigen Teile des Bescheids, mit denen Feststellungen zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens getroffen wurden.

Schließlich erfordern auch Fragen der Teilbarkeit der Regelungen keine abschließende Verortung. Eine nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich mögliche Teilaufhebung von Verwaltungsakten ist möglich, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen (vgl. mit entsprechenden Nachweisen Decker in Posser/Wolff, BeckOK-VwGO, Stand 1.4.2018, § 113 Rn. 36; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 14). Ungeachtet der Einheitlichkeit einer Baugenehmigung und der Frage der Teilanfechtbarkeit bei Nachbarklagen (vgl. dazu Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 39) kommt bei Nachbarklagen gegen einen Vorbescheid eine Aufhebung einzelner Feststellungen zur Vereinbarkeit mit Vorschriften mit Nachbarwirkung ohne weiteres in Betracht. Die positiven Feststellungen des Vorbescheids zum Abstandsflächenrecht sind – ungeachtet der Frage, aus welchen Teilen des Bescheids sie sich regelungstechnisch ergeben - von den sonstigen Regelungen, konkret den bauplanungsrechtlichen Regelungen, inhaltlich klar abgrenzbar und damit einer Teilaufhebung zugänglich. Einer vollständigen Aufhebung, die nach dem Hauptantrag auch nicht beantragt ist, bedarf es damit nicht.

Die Klage ist mit diesem Inhalt auch im Übrigen zulässig und insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Das ergibt sich unabhängig von Fragen der Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen daraus, dass Gegenstand der Klage positive Regelungen des Vorbescheids zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit sind. Gegenstand sind somit nach Maßgabe der Auslegung des Bescheids und unabhängig von der Verortung und Bezeichnung der Regelungen durch das Landratsamt Feststellungen des Vorbescheids, soweit sie die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit beinhalten.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist nach Maßgabe des Tenors rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nachbarn können eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid (nur) dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung oder der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen.

Entsprechend diesen Grundsätzen erweist sich der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des Tenors bereits deswegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in Rechten, weil zu Lasten des Klägers als Nachbar über die den Umfang und Inhalt eines Vorbescheids begrenzenden Regelungen in Art. 59, 68 Abs. 1 und 71 BayBO hinaus Feststellungen zum Abstandsflächenrecht getroffen wurden, dem drittschützende Wirkung zugunsten von Nachbarn zukommt.

Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Gegenstand zulässiger Fragen ist insofern durch den Prüfungsumfang der Baugenehmigung begrenzt. Das ergibt sich zum einen bereits aus der Verweisung in Art. 71 Satz 4 BayBO auf Art. 68 Abs. 1 BayBO, aber auch aus dem Zweck eines Vorbescheids, eine verbindliche Klärung einzelner für die Baugenehmigung relevanter Fragen des Bauvorhabens herbeizuführen.

Nach Art. 68 Abs. 1 Hs. 1 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im hier nach Art. 59 BayBO maßgeblichen vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit abstandsflächenrechtlichen Vorschriften – abgesehen von den Fällen einer hier nicht einschlägigen beantragten Abweichung – nicht zu prüfen und damit auch nicht Genehmigungsvoraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Dementsprechend dürfen auch in einem Vorbescheid zu einem Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren positive Feststellungen zum Abstandsflächenrecht nicht getroffen werden.

Die Zulässigkeit solcher Feststellungen ergibt sich auch nicht aus Art. 68 Abs. 1 Hs. 2 BayBO. Danach darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Der in Rechtsprechung und Literatur in seinem Umfang und seiner Bedeutung strittige Inhalt der Vorschrift (vgl. mit einer Darstellung der verschiedenen Auffassungen Greim-Diroll in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Spannowsky/Manssen, Stand 1.9.2017, Art. 68 Rn. 25 ff.) kann dabei dahinstehen, denn die Vorschrift beschränkt sich nach ihrem Wortlaut auf die Möglichkeit, ein Vorhaben aufgrund eines Verstoßes gegen nicht prüfungsrelevante Vorschriften abzulehnen. Bezogen auf einen Vorbescheid bedeutet dies, dass ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids auch aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind, abgelehnt werden kann. Eine weitergehende Bedeutung der Vorschrift, die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids zu erweitern, kommt ihr schon nach dem Wortlaut nicht zu.

Abgesehen davon, dass im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut von Art. 68 Abs. 1 Hs. 2 BayBO eine erweiternde Auslegung im Hinblick auf positive verbindliche Feststellungen nicht möglich ist und Zweckmäßigkeitserwägungen ein Abweichen von den gesetzlichen Regelungen nicht rechtfertigen können, ist aus Sicht der Kammer auch nicht verständlich, weshalb eine positive Feststellung zu nicht prüfungsrelevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfahrensökonomisch sein soll. Der Gesetzeszweck von Art. 68 Abs. 1 Hs. 2 BayBO, zu vermeiden, dass „sehenden Auges“ eine Genehmigung für ein Vorhaben erteilt wird, das gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfungsumfangs verstößt und dann hiergegen bauaufsichtlich eingeschritten wird, ist bei einer positiven Feststellung über den Prüfungsrahmen hinaus nicht einschlägig. Im Hinblick auf Aspekte der Verfahrensökonomie wäre allenfalls eine Ablehnung des Vorbescheidsantrags nach Maßgabe von Art. 68 Abs. 1 Hs. 2 BayBO nachvollziehbar, wenn das Landratsamt Verstöße gegen Abstandsflächenrecht – etwa im Hinblick auf die nach der Abstandsflächenübernahmeerklärung erfolgten Änderungen des Vorhabens - angenommen und den Vorbescheidsantrag unter der Annahme, dass das gesamte Vorhaben mit diesen Änderungen steht und fällt, abgelehnt hätte.

Die positiven Feststellungen zur Übereinstimmung mit Abstandsflächenrecht im Zusammenhang mit der Abstandsflächenübernahmeerklärung verletzen den Kläger auch in seinen Rechten, ohne dass es insoweit auf die inhaltliche Richtigkeit ankommt.

Das ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen zum Gesetzesvorbehalt bei feststellenden Verwaltungsakten. Auf die Frage, ob die Regelungen in Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 59 BayBO zum Prüfungsumfang und zum Inhalt von Vorbescheiden ihrerseits zugunsten eines Nachbarn Drittschutz vermitteln, kommt es damit nicht an. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem anerkannt, dass feststellende Verwaltungsakte jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält (BVerwG, U.v. 29.11.1985 – 8 C 105/83 – juris Rn. 12 ff.; seitdem st. Rspr., vgl. z.B. U.v. 14.6.2012 – 5 C 4/11 – juris Rn. 13; so auch BayVGH, U.v. 2.6.1999 – 19 B 94.2154 – juris Rn. 59 ff. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 29. November 1985 u.a. ausgeführt, das überkommene Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für alle (Verwaltungs-) Eingriffe in Freiheit und Eigentum ergebe sich für das geltende Recht aus „Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten“. Die Festlegung dieses Erfordernisses auf „Eingriff in Freiheit und Eigentum“ werde dem heutigen Verfassungsverständnis nicht mehr voll gerecht, die sog. „Wesentlichkeits-Rechtsprechung“ nehme an, dass sich das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage über seinen ursprünglichen Umkreis hinaus „ausgedehnt“ habe. Dies gelte jedenfalls für belastende Verwaltungsakte. Freilich bedürfe es einer „wahrhaft ausdrücklichen Grundlage“ nicht; das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage könne durchaus auch im Wege der Auslegung ermittelt werden. Demnach ist eine verbindliche Feststellung von Rechtsverhältnissen zu Lasten eines Beteiligten im Rahmen eines Verwaltungsaktes nur bei entsprechender gesetzlicher Grundlage zulässig und eine Feststellung ohne eine solche Grundlage beinhaltet eine Rechtsverletzung.

Die Feststellung der Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich einzelner Fragen im Rahmen eines Vorbescheids stellt einen gesetzlich geregelten Fall eines feststellenden Verwaltungsaktes dar. Mit der Verweisung in Art. 71 Satz 4 BayBO auf 68 Abs. 1 BayBO hat der Gesetzgeber den möglichen Inhalt von Vorbescheiden geregelt. Weitergehende Feststellungen zu Lasten eines Beteiligten sind unzulässig und verletzen dessen Rechte, soweit sie mit einem Eingriff oder einer Beeinträchtigung von Rechten verbunden sind. Bezogen auf einen Nachbarn bedeutet dies, dass eine positive Feststellung eines Vorbescheids zur Übereinstimmung eines dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterfallenden Vorhabens mit den nicht prüfungsrelevanten nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts den Nachbarn in Rechten verletzt, ohne dass es auf die inhaltliche Richtigkeit der Feststellung ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.