Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2015 - Bayerisches Verwaltungsgericht MünchenM 21 K 14.1065

bei uns veröffentlicht am06.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 21 K 14.1065

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte: bestandskräftiger Grundlagenbescheid, der eine fortbestehende psychische Erkrankung nicht als dienstunfallbedingt anerkennt; Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren und im weiteren Sinn); neues Beweismittel (verneint); angeführter Wiederaufgreifensgrund hätte im früheren Verfahren geltend gemacht werden können; keine Ermessensreduzierung - Aufrechterhaltung des bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids ist nicht „schlechthin unerträglich“

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle Nord, Außenstelle Berlin

...

- Beklagter -

wegen Anerkennung von Unfallfolgen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des 31. März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle Ost des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger beim bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He.) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He.. Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D. v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (B.) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B.) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C.-Klinik M. im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im (parallel zwischen denselben Parteien beim Verwaltungsgericht München anhängigen) gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte M 21 K 13.3309) zum o. g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha. vom 17. April 2007 (Bl. 55 der Gerichtsakte M 21 K 13.3309) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle Süd des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im parallel anhängigen Verfahren M 21 K 13.3309 streitgegenständlichen - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle Süd des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien unter Einbezug von § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr zu seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B. vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte). Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012 erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Die gesetzlichen Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG bezögen sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf die Meldung von Dienstunfällen, sondern auch auf die Meldung von weiteren Unfallfolgen. Die Schadensereignisse vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 seien zwar fristgerecht gemeldet und auch als Dienstunfälle nach § 31 Abs. 1 BeamtVG anerkannt worden. Ärztliche Behandlungen seien diesbezüglich aber nur bis zum ... Oktober 1998 in Anspruch genommen und nur bis dahin nach § 33 BemtVG abgerechnet worden. Auch wenn sich der Kläger im Anschluss in wiederholter psychiatrischer und neurologischer Behandlung befunden habe, sei eine Meldung weiterer Unfallfolgen gegenüber der Beamtenfürsorgestelle nicht mehr erfolgt. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG seien Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt würden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruhe. Das sei der Fall, wenn erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren ein weiterer Körperschaden- hier „depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung“ - aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet würden. Der letzte Unfall habe sich am ... November 1994 ereignet. Die zehnjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG habe folglich am... November 2004 geendet. Das Gesetz kennzeichne diese Frist ausdrücklich als Ausschlussfrist, die keiner Verlängerung zugänglich sei. Die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden seien erst nach Ablauf der o. g. Fristen geltend gemacht worden und könnten mithin nicht als Folgen des Dienstunfalls vom ... November 1994 anerkannt werden. Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG könnten dem Kläger daher nicht mehr gewährt werden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2012 Widerspruch, mit dem er vortrug, er habe die Dienstunfälle vom 1992 und 1994 ordnungsgemäß gemeldet. Aufgrund der Dienstunfälle habe er die bis 1998 angefallenen Behandlungskosten vom Beklagten als Dienstunfallfolgen erstattet bekommen. Im Jahr 1998 sei er damals durch den Ärztlichen Dienst des Beklagten bedrängt worden, die Dienstunfälle als abgeschlossen anzuerkennen. Die ärztliche Unterstützung und Behandlung der Unfallfolgen seien trotzdem weitererfolgt, allerdings seien die diesbezüglichen Kosten dann von der Beihilfe und seiner Versicherung übernommen worden. Es sei nie zu einer Unterbrechung der ärztlichen Behandlung aus den Dienstunfallfolgen gekommen. Er sei deswegen seit 1994 durchgehend bei Dr. G. in Behandlung gewesen, lediglich die Kostenabrechnung habe sich geändert.

Die in dem gegen den Bescheid vom ... April 2012 gerichteten Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B. vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien (Bl. ..., ... der Unfallakte).

Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei.

Unter dem ... März 2013 teilten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Widerspruch vom ... Mai 2012 gegen den ablehnenden Bescheid vom ... April 2012 aufrecht erhalten bleibe. Der Widerspruch wurde ergänzend dahin gehend begründet, dass das Argument des Beklagten, die zehnjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG habe bereits mit Ablauf des... November 2004 geendet, ins Leere gehe, weil die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994, die letztlich zur Dienstunfähigkeit geführt hätten, vom Kläger ordnungsgemäß angezeigt worden seien. Entsprechend dem Gutachten von Dr. D. vom ... September 1997 seien auch im Rahmen der Beamtenfürsorge zunächst noch 40 psychotherapeutische Sitzungen genehmigt worden. Weshalb im Anschluss an das Votum des Bahnarztes trotz fortbestehender Notwendigkeit der Psychotherapie die weitergehenden Behandlungen nach Oktober 1998 nicht mehr im Rahmen der Beamtenunfallfürsorge, sondern zulasten der Krankenkasse abgerechnet worden seien, sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar und könne medizinisch nicht begründet werden. Der Unfallakte seien keinerlei Befundberichte oder Gutachten aus dem Jahr 1998 zu entnehmen, die auf eine unfallunabhängige Symptomatik hinwiesen. Warum der Bahnarzt im Befundbericht vom ... Dezember 1999 zu dem Ergebnis komme, dass nunmehr unfallunabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme im Vordergrund stünden, erschließe sich nicht. Ein Fristversäumnis zulasten des Widerspruchsführers sei nicht festzustellen, zumal im Schreiben vom ... Januar 2000 festgestellt worden sei, dass - wenn auch nicht in rentenberechtigter Höhe - weiterhin Restbeschwerden aus dem Unfall bestünden, und der Kläger zudem darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er auch weiterhin Ansprüche auf Gewährung von Unfallbehandlungen und sonstige Unfallfürsorgeleistungen habe und dass er jederzeit einen Unfallausgleich beantragen könne, wenn eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten sollte. Eine solche Verschlimmerung sei spätestens ab dem Zeitpunkt der festgestellten Dienstunfähigkeit anzunehmen. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen belegten, dass das aktuelle Krankheitsbild ausschließlich auf den Dienstunfällen beruhe und daher ausschließlich berufsbedingt sei. Allein der Bahnarzt komme - ohne ein entsprechendes fachärztliches Attest oder Gutachten als Grundlage - zu einem anderen Ergebnis.

Mit - am ... April 2013 zugestellten - Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Bescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Der behandelnde Facharzt Dr. G. habe in seinem Schreiben vom ... März 1998 mit Blick auf das Gutachten von Dr. D. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die depressive Grunderkrankung, die beim Kläger schon vor dem ersten Dienstunfall (1992) bestanden habe, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung zulasten der Krankenkasse zu behandeln sei, sobald die im Rahmen der Unfallfürsorge genehmigten 40 Sitzungen Verhaltenstherapie abgeschlossen seien. Im Anschluss an die 40 Therapiesitzungen seien weitere Therapiesitzungen wegen der Unfallfolgen nicht mehr beantragt worden. Es seien auch keine Behandlungsrechnungen mehr als Dienstunfallfolgen vorgelegt worden. Der Bahnarzt habe aufgrund der Nachuntersuchung am ... Dezember 1999 festgestellt, dass im Vordergrund der weiterhin indizierten psychotherapeutischen Behandlung nunmehr unfallunabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme stünden. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten sei erst durch eine Anfrage der Dienststelle Süd des Beklagten vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die aktuell bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verantwortlich mache. Vor diesem Hintergrund sei der Widerspruch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Beamtenfürsorge für die nach dem ... Oktober 1998 in Anspruch genommene psychotherapeutische Behandlung aufgrund der genannten Dienstunfälle und auch keinen Anspruch auf Anerkennung der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folgen dieser Dienstunfälle. Die nunmehr 14 Jahre nach Beendigung der letzten Behandlung von Dienstunfallfolgen geltend gemachten psychischen Erkrankungen könnten wegen Ablaufs der Ausschlussfrist gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht mehr als Folgen der Dienstunfälle vom... Mai 1992 und vom ... November 1994 mit der Zusage von Unfallfürsorgeleistungen anerkannt werden. Die Ausschlussfrist beziehe sich nicht nur auf die Meldung von Dienstunfällen, sondern auch auf die Meldung weiterer Unfallfolgen. Die nach den Dienstunfällen zulasten der Beamtenunfallfürsorge erfolgten ärztlichen Behandlungen hätten am ... Oktober 1998 ihren Abschluss gefunden. Für die erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfristen geltend gemachte (hier: psychische) Erkrankung könnten Leistungen der Beamtenunfallfürsorge nicht mehr gewährt werden; diese könne mithin auch nicht als Folge der Dienstunfälle anerkannt werden. Im Übrigen habe der Ärztliche Dienst des Beklagten in der ausführlichen amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 keinen Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 herstellen können und habe hierzu unter anderem auf vielfältige dienstunfallunabhängige Entwicklungen und Belastungen im Privatleben des Klägers hingewiesen, so dass eine medizinische Kausalität unter Berücksichtigung einer depressiven Vorerkrankung nicht ersichtlich sei.

Gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) eingelegt.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle Süd aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Daraufhin wies die Dienststelle Süd des Beklagten (Außenstelle ...) mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... März 2012 zurück. Mit Urteil vom 6. Juli 2015, auf das Bezug genommen wird, wies das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 13.3309 die Klage des Klägers mit dem Ziel der Aufhebung /Abänderung des Versorgungsbescheids vom ... Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 20113 und der Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung von Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG) ab.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 an die Dienststelle Ost des Beklagten beantragten die Bevollmächtigten des Klägers das Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Bl. ... ff. der Unfallakte). Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem damaligen Verfahren nicht die gesamten Unterlagen zugrunde gelegen hätten. Der Kläger habe sich durchgehend auch nach dem ... Oktober 1998 dienstunfallbedingt in psychiatrischer Behandlung befunden. Die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 seien in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen diverser Fachärzte als Auslöser und als weiterhin schwerwiegende Mitursache des aktuellen Gesundheitszustands anzusehen. Das ergebe sich z. B. auch aus dem ärztlichen Entlassungsbericht aus M. vom ... Januar 2009. Eine wissenschaftliche Begründung des gegenteiligen Ergebnisses der Stellungnahme des Bahnarztes vom ... Oktober 2012 liege nicht vor. Der Beklagte hätte ein Fachgutachten einholen müssen. Dieses hätte bestätigt, dass - unabhängig von angeblich frühkindlichen Defiziten und /oder anderweitigen zusätzlichen Belastungen - für den Zustand des Klägers die Dienstunfälle ursächlich gewesen seien, die auch im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen Grad der Schädigungsfolge von mindestens 25 verursacht hätten. Der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 sei auf unvollständiger Sachverhaltsbewertung, auf falscher Sachverhaltsbehandlung und damit auf einer willkürlichen Entscheidungsgrundlage ergangen. Der Bahnarzt wäre angesichts der ihm bekannten ärztlichen Dokumentationen und Berichte verpflichtet gewesen, die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) zu informieren und einzuschalten sowie den Kläger entsprechend zu beraten. Das Unterlassen des Bahnarztes sei dem Beklagten zuzurechnen.

Mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... November 2013, der dem Bevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am ... November 2013 zugestellt wurde, lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Die Voraussetzungen nach § 51 VwVfG lägen nicht vor. Unter Ausübung des Ermessens gemäß §§ 48, 49 VwVfG werde festgestellt, dass der Antrag vom... Oktober 2013 unzulässig und unbegründet sei und somit das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG daher abzulehnen sei.

Am ... Dezember 2013 ließ der Kläger über seine Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch erheben, der unter dem ... Januar 2014 begründet wurde. Der Bescheid vom ... November 2013 müsse aufgehoben und das Verfahren wieder aufgegriffen werden. Der Bevollmächtigte des Klägers habe erst durch Akteneinsicht feststellen können, dass dem Bescheid nicht die gesamten Unterlagen zugrunde gelegen hätten. Unabhängig von der Frage, welche Unterlagen vorgelegen hätten, seien diese durch die Behörde nicht vollständig ausgewertet worden, was einer Neuauffindung von Beweismitteln gleichkomme.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014, der den Bevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am ... Februar 2014 zugestellt wurde, wies die Dienststelle Ost des Beklagten den Widerspruch vom ... Dezember 2013 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 in Bestandskraft erwachsen seien. Der Antrag auf Wiederaufgreifen sei am Maßstab von § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG unzulässig. Es habe sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert. Es seien keine Beweismittel im Sinne von § 26 VwVfG genannt worden, die geeignet wären, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Ferner sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, warum der Kläger ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, die für das Wiederaufgreifen genannten Gründe im vorherigen Verfahren, insbesondere durch Einlegen eines Rechtsbehelfs, geltend zu machen, zumal er sich vormals durch einen Bevollmächtigten habe vertreten lassen. Auch im Rahmen der Ermessensbetätigung gem. §§ 48, 49 VwVfG sei festzustellen, dass gegen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens spreche, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllt sind.

Am 11. März 2014 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und zugunsten des Klägers die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 anzuerkennen.

Unter Wiederholung der bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente trug die Klägerseite zur Klagebegründung schriftsätzlich weiter vor, dass der Kläger dem Bahnarzt 1998 hinsichtlich dessen Mitteilung vertraut habe, dass die weitere Behandlung über die Krankenkasse abzuwickeln sei. Der Bescheid vom ... Januar 2000, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass die Restbeschwerden des Unfalls die Erwerbsfähigkeit um weniger als 25% minderten, sei unrichtig. Die dienstunfallbedingte Einschränkung betrage heute noch mindestens 30%. Der Bahnarzt habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Anzeige über die weiteren unfallbedingten Behandlungen zu machen. U. a. aus dem Bericht der S.-klinik über den stationären Aufenthalt im Jahr 2006 sei deutlich geworden, dass die Unfallfolgen nach wie vor nicht abgeheilt gewesen seien. Der Kläger habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, sei es über §§ 48, 49 VwVfG, sei es über § 51 VwVfG. Soweit auf § 48 VwVfG abgestellt werde, sei das Ermessen auf Null reduziert, weil die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten anzusehen sei. Denn der Beklagte habe in Kenntnis einer unvollständigen Aktenlage resp. ohne abschließende Begutachtung, die nach dem Gutachten von Dr. D. aus dem Jahr 1997 geboten gewesen wäre, beschlossen, die Finanzierung aus der Unfallfürsorge zu beenden, auf die Krankenkasse zu verweisen und somit das eigene Budget zu schonen. Der Ärztliche Dienst des Beklagten habe die zuständige Unfallfürsorgestelle im weiteren Verlauf nicht mehr über die fortbestehenden Beschwerden aus den Dienstunfällen hingewiesen. Soweit sich der Beklagte insofern auf § 45 BeamtVG berufe, sei dies treuwidrig, weil er selbst bei offener Aktenlage verhindert habe, dass weiter Dienstunfallleistungen erbracht worden wären. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, die Bescheide zurückzunehmen und das Verfahren fortzuführen. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt seien, werde auch dadurch belegt, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche. In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2015 hat der Bevollmächtigte des Klägers weiter ausgeführt, dass die Sachlage mit Blick auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne deshalb als unerträglich einzustufen sei, weil die Entscheidung, dem Kläger ab Ende 1998 keine Dienstunfallfürsorgeleistungen mehr zu gewähren, auf Basis eines schlichten Telefonats zwischen dem Sachbearbeiter des Beklagten und dem Bahnarzt getroffen worden sei. Es habe kein Ereignis gegeben, das zu diesem Umschwenken Anlass gegeben habe. Insofern sei weder dokumentiert noch nachweisbar, warum nach dem Jahr 1998 eine Erkrankung vorgelegen haben soll, die nicht mehr auf den Dienstunfällen, sondern auf einer Grunderkrankung basiert habe. Die Anfertigung eines bloßen handschriftlichen Vermerks 1998 /1999 genüge den Dokumentations- sowie den Sachverhaltserforschungspflichten der Behörde nicht. Der Kläger habe dem Bahnarzt bei den Begutachtungsgesprächen auch mitgeteilt, nach wie vor Flashbacks bezüglich der Dienstunfälle gehabt zu haben. Insgesamt wäre es - auch mit Blick auf das Gutachten von Herrn Dr. D. aus dem Jahr 1997 - geboten gewesen, wenn die Frage der Dienstunfallbedingtheit der fortbestehenden psychischen Beschwerden noch einmal durch einen externen Begutachter untersucht worden wäre.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich unter Wiederholung der Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Ein Wiederaufgreifensgrund bestehe nicht. Auch bei Kenntnis der im Gerichtsverfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ hätte der Beklagte keine andere Entscheidung zugunsten des Klägers getroffen. Der erst am ... Oktober 2013 eingegangene Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei zudem gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG verfristet. Spätestens mit Erhalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 (Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Versorgungsfestsetzung vom ... Februar 2012 - Streitgegenstand im Verfahren M 21 K 13.3309), in dem ausgeführt werde, dass sich die ablehnende Entscheidung zu § 36 BeamtVG insbesondere auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 stütze, sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er gegen Letztere hätte vorgehen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit Blick auf § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, die angeführten Gründe für ein Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen, zumal er sich durch rechtskundige Bevollmächtigte habe vertreten lassen. Ein Verschulden seines Bevollmächtigten sei dem Kläger zuzurechnen. Auch nach den Ausführungen des therapierenden Arztes (Dr. G.) vom ... März 1998 habe eine depressive Grundkrankheit bereits vor dem ersten Dienstunfall vom ... Mai 1992 beim Kläger bestanden. Weitere Unfallfolgen, die den psychischen Gesundheitszustand betroffen hätten, habe der Kläger zu spät angezeigt, so dass die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG anzuwenden gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte gemäß § 51 VwVfG i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Regeln in Erwägung zu ziehen habe, hätten sich nicht aufgedrängt. In der mündlichen Verhandlung führte die Vertreterin des Beklagten ergänzend aus, dass der Beklagte mit Blick auf das Schreiben von Herrn Dr. G. vom ... März 1998 keinen Anlass gehabt habe, nach den zuletzt genehmigten 40 Therapiesitzungen über den Oktober 1998 hinaus weitere Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren. Für den Fall, dass auch im Anschluss Unfallfolgen fortbestanden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sich entweder der Kläger selbst oder einer seiner Therapeuten im unmittelbarem Anschluss mit einem förmlichen Antrag oder auch per Telefon bei der Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet und anderes vorgetragen hätte. Dies sei aber nicht geschehen.

Der Beklagte hat in dem zwischen denselben Parteien beim Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren M 21 K 13.3309 eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle Süd) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung des Bahnarztes durch unzulängliche Aufklärung des Klägers zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter In-Blicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha. v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B. vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 13.3309, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Abänderung des Versorgungsbescheids vom ... Februar 2012 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge ab Eintritt in den Ruhestand (1. April 2012) unter Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) festzusetzen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 13.3309, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG (und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, vgl. den Streitgegenstand im parallel zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahren M 21 K 13.3309) Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-)Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden/ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine solche Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen. Weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde, ist aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend geregelt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt behauptete fortbestehende psychische Erkrankung nicht als Folge der Dienstunfälle vom... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Damit hätte der Kläger - auch mit Blick auf den zwischen denselben Parteien beim Verwaltungsgericht München anhängigen Rechtsstreit M 21 K 13.3309 - von vornherein keine Chance, jemals wieder Ansprüche auf Unfallfürsorge aufgrund der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1992 wegen aktueller psychischer Beschwerden geltend zu machen. Insofern steht dem Kläger - wie im Fall eines fristgemäßen Rechtsmittels gegen einen entsprechenden Grundlagenbescheid - ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens und zur Aufhebung bzw. Änderung der diesbezüglichen bestandskräftigen Bescheidlage zu. Die Klagebefugnis folgt entweder unmittelbar aus § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG (möglicher Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne) bzw. aus § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. mit § 48 VwVfG (möglicher Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Bescheid vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens und damit auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folgen der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte einen Anspruch auf des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne und über eine Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 (§ 51 Abs. 5 i. V. mit § 48 Abs. 1 VwVfG) durch Ermessensfehler verletzt hat, so dass auch ein Bescheidungsurteil zugunsten des Klägers gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht in Betracht kommt.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha. vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha. vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha. vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle Süd des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines- insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom 11. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom 11. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 19. März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Für die Anwendung der hier maßgeblichen Rechtsgrundsätze des Wiederaufgreifens des Verfahrens im engeren Sinne (§ 51 VwVfG) und des Wiederaufgreifens des Verfahrens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG) kommt es nicht darauf an, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers, die auch zur Dienstunfähigkeit geführt haben, wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht worden sind. Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG scheitert - wenn nicht bereits an der schlüssigen Darlegung eines Wiederaufgreifensgrundes in Bezug auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG, s.o. 2 a). Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG) ist vorliegend nicht gegeben, weil nicht ersichtlich ist, dass die Aufrechterhaltung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 schlechthin unerträglich wäre, s.o. 2 b). Die Berufung des Beklagten auf die Bestandskraft des Bescheids vom ... April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 sowie auf das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 VwVfG ist auch im Übrigen zur Begründung der Nichtvornahme einer Bescheidkorrektur über §§ 48, 49 VwVfG nicht ermessensfehlerhaft, s. o. 2 b).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2015 - Bayerisches Verwaltungsgericht MünchenM 21 K 14.1065

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


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1.
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2.
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3.
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(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren betreffend die Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion mit nachfolgender Anpassungsstörung für 1 Jahr ab dem Dienstunfall übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L.          W.                 X.         -M.     vom 20.03.2012 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar


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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 20. Oktober 1961 geborene Kläger, der als Forstamtsrat im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung einer chronischen Borreliose als Folge eines Dienstunfalls.

2

Am 24. September 1996 wurde der Kläger während des Dienstes von zwei Insekten gestochen. In der Folge erkrankte er an einer Borreliose, die durch Gabe eines Antibiotikums therapiert wurde.

3

Durch Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall an. Nachdem im Rahmen einer Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger kein krankhafter Befund mehr festgestellt werden konnte, erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997 für „abgeschlossen“.

4

In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Seit dem 28. September 2009 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

5

Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, er gehe davon aus, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Er sei auch nach der Untersuchung durch das Gesundheitsamt D. nie symptomfrei gewesen. Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 habe für ihn festgestanden, dass er unter chronischer Borreliose leide. Nach dieser Veranstaltung habe er verschiedene Untersuchungen durchführen lassen, die jedoch kein Ergebnis erbracht hätten. Der Kläger legte unter anderem ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vom 6. Februar 2007 vor, der eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer seinerzeit geplanten Knieoperation für indiziert erklärte, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.

6

Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Beklagten mehrfach von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. M. durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Die Privatdozenten Dr. W. und Dr. H. aus der Abteilung für Rheumatologie und Immunologie des Krankenhauses in T. schlossen in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt zwar nicht aus, wiesen aber zugleich darauf hin, dass Borrelien oft auch nach einer Therapie dauerhaft im Blut nachweisbar seien.

7

Der vom Kläger angesprochene Facharzt für Innere Medizin Privatdozent Dr. B. diagnostizierte dagegen in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996.

8

Der nach weiteren Einwänden des Klägers ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. H. führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 13. Januar 2010 aus, beim Kläger bestehe derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung. Es liege vielmehr ein Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose vor.

9

Dem Votum dieser Fachärzte schlossen sich die den Kläger begutachtenden Amtsärzte des Gesundheitsamtes B., Frau Dr. M. und Herr H., in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2009 und 21. Juni 2010 an. Sie gelangten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.

10

Privatdozent Dr. B. bekräftigte dagegen in seinem weiteren Befundbericht vom 22. November 2010 die von ihm bereits zuvor gestellte Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose, die durch den Dienstunfall vom 24. September 1996 verursacht worden sei.

11

Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten sodann Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. von der Universitätsklinik M. mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuroborreliose vorliege. Auch nach weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Befundberichten blieben die Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können.

12

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.

13

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass bei einer Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl als bei einer Borrelioseinfektion durch Zecken übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei zudem von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm von Dr. J. eine Borreliose im Stadium II bescheinigt worden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Etwaige Ausschlussfristen dürften bei Berufskrankheiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht der chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, da erst nach dem Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007 dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden sei.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge seien nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt. Zum einen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass er unter einer Chronischen Lyme-Borreliose und Chronischen Lyme-Neuroborreliose leide. Zum anderen seien von ihm die entsprechenden Meldefristen nicht eingehalten worden.

19

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Symptome einer chronischen Lyme-Borreliose bzw. chronischen Lyme-Neuroborreliose seien bereits nach dem Dienstunfall im Jahre 1997 aufgetreten, was die untersuchende Amtsärztin aber seinerzeit nicht aufgenommen habe. Demgegenüber seien bei ihm in den Jahren nach der Infektion trotz wiederkehrender positiver Borrelientests unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Die arbeitsmedizinische Veranstaltung im Jahre 2005 habe ihm dann allerdings Gewissheit gebracht, unter chronischer Borreliose zu leiden.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat keinen Erfolg.

27

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der – insoweit zu unterstellenden – chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. September 1996 hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der (als solcher anerkannte) Dienstunfall die alleinige Ursache oder zumindest die wesentliche Teilursache für diese, vom Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals am 12. August 2009 geltend gemachte, Erkrankung wäre. Das wird bisher jedoch lediglich von Dr. B. angenommen, während alle anderen der mit dieser Frage befassten Mediziner entweder zu dem Ergebnis kommen, der Kläger leide nicht unter der genannten Krankheit oder aber ausführen, ihr Vorliegen sei zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen.

28

Allerdings widerspricht der Kläger diesen Gutachtern. Einer weiteren Aufklärung dieses, zwischen den Beteiligten deshalb nach wie vor umstrittenen, medizinischen Sachverhalts bedarf es dagegen nicht. Denn selbst wenn der Kläger als Folge der Insektenstiche vom 24. September 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt wäre, so hat er diese Krankheit bzw. diese Folge einer Erkrankung jedenfalls nicht innerhalb der von ihm insoweit zu beachtenden Fristen dem Beklagten gemeldet.

29

Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die beiden Insektenstiche die Ausschlussfrist von zwei Jahren eingehalten, innerhalb der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfälle zu melden sind, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dagegen hat er vom Zeitpunkt des Dienstunfalls am 24. September 1996 bis zur erstmaligen Meldung der chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge am 12. August 2009 fast 13 Jahre zugewartet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Fristen verstrichen: Zum einen die Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (1.) und zum anderen die Frist von drei Monaten, innerhalb der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende neue Folge des Unfalls dem Dienstherrn gemeldet werden muss (2.).

30

1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Im Hinblick auf diese Frist kann offen bleiben, ob der Kläger mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalles vom 24. September 1996 nicht habe rechnen können. Denn jedenfalls hat er eine bei ihm möglicherweise vorliegende chronische Borreliose dem Beklagten nicht innerhalb von zehn Jahren mitgeteilt.

31

Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses. Soweit es sich – wie hier – um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2011, § 45 BeamtVG Rn. 7b).

32

Die bei ihm seiner Auffassung nach bestehende Erkrankung an einer chronischen Borreliose hat der Kläger der für die Anerkennung seiner Beschwerden und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als neue Folge seines Unfalls vom 24. September 1996 unstreitig erstmals am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet. Da die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist darstellt, nach deren Ablauf ein Unfall oder neue Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5), kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers vom Vorliegen der Infektion seines Körpers mit Borrelien nicht an. Auch kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht gewährt werden (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7).

33

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Chronischen Lyme-Borreliose bzw. der Lyme-Neuroborreliose nicht um dieselbe Krankheit, die er im Jahre 1996 gemeldet hatte und die im Laufe der Jahre lediglich chronisch wurde. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum von 13 Jahren, in dem der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, einen Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 24. September 1996 und der später aufgetreten Erkrankung zu führen. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 18. Juli 1997 das Dienstunfallverfahren ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hatte, nachdem das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger keinen krankhaften Befund mehr feststellen konnte. Hierdurch trat eine zeitliche und inhaltliche Zäsur ein. Da der Kläger nach den damaligen amtsärztlichen Feststellungen beschwerdefrei gewesen war, hätte es ihm oblegen, dem Beklagten von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen des Gesundheitsamtes D. und – vor allem – dem Auftreten der Symptome einer chronischen Borreliose zeitnah in Kenntnis zu setzen. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.

34

Dies gilt umso mehr, als eine „Chronische Lyme-Borreliose“ ebenso wie eine „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ nicht die zwangsläufige Folge einer Borrelieninfektion darstellt. Vielmehr heilt eine Borreliose nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der mit dieser Frage befassten Gutachter in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus, auch wenn ein Reinfektion möglich ist. Dass gerade bei ihm eine solcherart „atypische“ Chronifizierung mit den sich von der akuten Borreliose erheblich unterscheidenden Symptomen vorliegt, wurde von ihm indessen, wie dargelegt, erstmals 12 Jahre nach seiner letzten Untersuchung im Gesundheitsamt D. mitgeteilt.

35

2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so hat der Kläger jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Vorschrift) verstreichen lassen. Danach muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 sowie vom 28.Februar 2002, a.a.O.). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen, vor allem nach der Neufassung der Vorschrift, nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548 -, juris). Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 10b).

36

Wann der Kläger in diesem Sinne (d. h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) mit der Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen konnte, dass seine chronische Borreliose durch den Unfall verursacht ist, teilte er dem Beklagten bereits in seinem Antragsschreiben vom 12. August 2009 mit. Dort heißt es wörtlich:

37

„(…) seit einer Veranstaltung unseres arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 steht für mich fest, dass ich unter chronischer Borreliose leide, die auf das Ereignis 1996 zurückzuführen ist.“ (Bl. 40 VA)“

38

Diesen, in Wortwahl und Sinnzusammenhang eindeutigen, Vortrag hat er während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens aufrechterhalten. So hat er u. a. im Verlauf des Vorverfahrens in einer 37-seitigen Stellungnahme ausführlich den Verlauf der von ihm angenommenen Krankheit geschildert. Hierbei hat er zunächst ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch das Gesundheitsamt in D. im Jahre 1997 „beschwerdefrei“ gewesen. Darüber hinaus habe er auch nach der amtsärztlichen Untersuchung und der daraufhin getroffenen Feststellung, das Unfallverfahren sei wegen Symptomfreiheit abgeschlossen (gemäß dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997) immer wieder Gelenkbeschwerden und weitere, für eine chronische Borreliose seiner Meinung nach typische, Krankheitszeichen bemerkt. Diese Krankheitsbilder seien dann im Jahre 2005 von einem Arbeitsmediziner auf einer dienstlichen Veranstaltung beschrieben worden. Die auf dieser arbeitsmedizinischen Veranstaltung geschilderten Symptome hätten, so der Kläger wörtlich, „dezidiert“ auf sein Beschwerdebild zugetroffen (Bl. 781 VA). Dementsprechend lässt der Kläger noch in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2012 vortragen:

39

„Die arbeitsmedizinische Veranstaltung brachte dem Kläger Gewissheit, unter chronischer Borreliose zu leiden.“ (Bl. 313 GA)“

40

Seine von diesen Erklärungen abweichende Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Antragsschreiben vom 12. August 2009 sei lediglich missverständlich formuliert, kann die bestehende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Möglichkeit des Vorliegens einer chronischen Borreliose nicht glaubhaft in Zweifel ziehen. Sie steht schon in Gegensatz zu dem bereits von der Vorinstanz ergänzend herangezogenen ärztlichen Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007, in dem der den Kläger behandelnde Arzt bescheinigt, dass beim Kläger ein Zustand nach durchgemachter Borrelioseinfektion bestehe und wegen multipler Gelenkbeschwerden nun eine Untersuchung von Knochenhaut sowie Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger indiziert sei (Bl. 53 VA).

41

Hinzu kommt, dass sich der Kläger sogar selbst im Jahre 2007 intensiv um einen serologischen Nachweis der für ihn seit der Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes offensichtlich wahrgenommenen chronischen Borreliose bemühte. So bat er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Attest von Dr. J. am 2. Februar 2007 die Arcus-Sportklinik in P., in der seinerzeit seine Kniegelenkoperation geplant war, den Operationstermin so zu legen, dass eine Versendung von Gelenkflüssigkeitsproben noch am gleich Tag zum Pettekofer-Institut im München möglich werde. Dies sei – so der offenbar bereits damals gut informierte Kläger – das einzige Institut, das eine Untersuchung von Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger durchführe. Auch hier führte der Kläger aus, dass er bei der besagten Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahre 2005 festgestellt habe, dass die von dem Mediziner geschilderten Krankheitsbilder der chronischen Borreliose „exakt“ auf seine Krankheitssymptomatik zugetroffen hätten (vgl. Bl. 51 VA). Die dem Kläger spätestens im Februar 2007 mögliche und zumutbare Meldung seiner Beschwerden als mögliche Folge des Dienstunfalls erfolgte jedoch – trotz des schon damals massiven Beschwerdebildes (vgl. Bl 52 VA) – erstmals am 12. Augst 2009 und damit erheblich nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.

42

Indem der Kläger die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbare und mögliche Meldung unterließ, verstieß er gegen seine Obliegenheiten als Betroffener eines Dienstunfalls. Dies geht daher zu seinen Lasten. Der kurze Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus Sinn und Zweck der verschiedenen Ausschluss- und Meldefristen des § 45 BeamtVG. Durch die rechtzeitige Meldung des Dienstunfalles bzw. der Unfallfolgen soll nämlich vermieden werden, dass erforderlich werdende Ermittlungen zum Unfallgeschehen und Kausalzusammenhang erst nach vielen Jahren und dann wegen der verstrichenen Zeit unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O.; Wilhelm, GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9).

43

Die gleiche Zielsetzung hat im Übrigen die absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren, so der Wille des Gesetzgebers, sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfall vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008,a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn wie hier zwischen der Ausgangserkrankung und dem später gemeldeten Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem durchaus auch andere Umstände, etwa über viele Jahre hinweg durchgeführte private Aufenthalte im Wald zum Aufspüren von Luchsen (vgl. hierzu Bl. 828 VA), den betreffenden Köperschaden außerhalb des Dienstes verursacht haben können.

44

3. Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i.V.m. Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet. Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten.

45

Vorliegend kann der Kläger sich eine Borrelioseinfektion im Dienst allenfalls bis in das Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich ab diesem Jahr außendienstunfähig. Deshalb wurde er von der Forstverwaltung zur Oberen Wasserbehörde versetzt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme in dieser Behörde war er ausschließlich im Innendienst tätig und von daher nicht mehr der ständigen Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt. In diesem Fall gilt jedoch die oben bereits dargestellte Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die spätestens Ende 2008 gleichfalls abgelaufen war.

46

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die für die Fristenberechnung maßgeblichen Fragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind.

49

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 18.279,11 Euro festgesetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land die Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie Unfallfürsorge.
Sie ist Studienrätin an einem Gymnasium. Am 01.12.1981 erlitt die Klägerin auf dem Rückweg von einer Fortbildungsveranstaltung durch einen Autounfall schwere Verletzungen und musste stationär behandelt werden. Mit Schreiben vom 08.12.1981 wurde seitens der Schule der Klägerin dem damaligen Oberschulamt der Autounfall als Dienstunfall gemeldet und mitgeteilt, dass die Klägerin mit „schweren inneren Verletzungen“ in das Kreiskrankenhaus gebracht worden sei. Der polizeiliche Unfallbericht werde nachgereicht. Darauf wurde der Unfall mit Bescheid des Oberschulamts Tübingen vom 18.12.1981 als Dienstunfall mit den Unfallfolgen „schwere innere Verletzungen“ anerkannt und die in der Folgezeit beantragten Erstattungen von Heilbehandlungskosten gewährt. Am 01.03.1982 nahm die Klägerin ihren Schuldienst wieder auf. Am 06.06.1982 wurde ihr Sohn F. A. geboren. Die Klägerin beantragte daher am 04.11.1982 beim Oberschulamt die Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf einen halben Lehrauftrag aus familiären Gründen. Die Deputatsänderung wurde ab 06.12.1982 gewährt. Der nach Aktenlage letzte Erstattungsantrag wegen Heilbehandlungskosten erfolgte unter dem Datum des 20.01.1983.
Mit Schreiben vom 14.01.2008 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Tübingen mit, dass sie sich bei dem Verkehrsunfall am 01.12.1981 schwerste Kopf- und innere Verletzungen zugezogen habe. Mit Bescheid vom 18.12.1981 sei dieser Unfall auch als Dienstunfall anerkannt worden. Es seien erhebliche erwerbsmindernde gesundheitliche Folgen zurückgeblieben. Diese Unfallfolgen hätten sich anfangs durch eine freiwillige Reduzierung des Deputats auf einen halben Lehrauftrag vermeintlich kompensieren lassen, würden sie aber in den letzten Jahren zunehmend behindern. Sie beantragte anzuerkennen, dass diese erwerbsmindernden gesundheitlichen Folgen durch den Dienstunfall vom 01.12.1981 verursacht seien. Diesem Schreiben waren als Anlagen angeschlossen ein Arztbrief des Kreiskrankenhauses S., Chirurgische Abteilung, vom 07.01.1982 (Dr. K.), ein Arztbericht des Orthopäden Dr. H., B. S., vom 12.11.2007, ein Arztbericht des Neurologen Professor Dr. K., R., vom 08.11.2007 sowie ein Arztbrief der Kreisklinik S., Abteilung für Chirurgie, vom 23.11.2007 (Dr. S.).
Der Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982, adressiert an einen Arzt in S., enthält die Diagnosen Polytrauma mit ausgedehnter Zwerchfellruptur links, Lungenkontusion links mit Pneumothorax links, gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio und Contusio cerebri, Infraktion des linken Schambeinastes, Querfortsatzfraktur von LWK 2 bis LWK 4, Nierenkontusion links, Gravidität Mens III-IV. Therapeutisch sei eine Laparotomie mit Naht der Zwerchfellruptur durchgeführt sowie eine Thorax-Saug-Drainage links gelegt worden. Weiter sei eine cerebrale Computertomographie erfolgt. Es habe sich dabei eine bifrontale Contusio cerebri gezeigt. Die Klägerin habe sich rasch erholt. Zum Entlassungszeitpunkt (22.12.1981) hätten keine wesentlichen Beschwerden mehr bestanden. Folgen des Schädel-Hirn-Traumas seien zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr festzustellen gewesen.
Der Orthopäde Dr. H. berichtet am 12.11.2007 von einem lumbosakralen Druckschmerz der Klägerin. Als Diagnose stellt er fest: Status nach Polytrauma 1981, rezidivierende Lumbalgien, Bandscheibenläsion L5/S1 mit Protrusion und Osteochondrose, Tendomyalgien, muskuläre Dysbalance.
Der Neurologe Prof. Dr. K. berichtet am 08.11.2007, die Klägerin sei nach ihrem Verkehrsunfall mehrstündig bewusstlos gewesen. Anlass der neurologischen Untersuchung sei die von der Klägerin während der letzten Jahre empfundene zunehmende Einbuße ihrer geistigen Leistungsfähigkeit. Sie brauche zu allem mehr Zeit. Bei der Untersuchung seien unauffällige Hirn- und Hirnstammkurven festgestellt worden, während das Duplex-Sonogramm der Carotiden im rechten Bulbus vereinzelt kleine Plaques zeige. Eine Stenose liege nicht vor. Das transcranielle Dopplersonogramm der Hirnbasisarterien sei unauffällig. Die kernspintomographische Untersuchung des Gehirns zeige links temporal eine umschriebene fleckförmige Gliose des Marklagers. Als Ursache der beschriebenen Beschwerden fänden sich Restfolgen des Unfalls vom Dezember 1981. Die Auffassungsgabe der Klägerin sei erschwert, es bestehe eine Neigung zur Perseveration und die Reaktionen seien verlangsamt.
Im Arztbrief der Kreisklinik S., Abteilung für Chirurgie, vom 23.11.2007 wird die Diagnose aus dem Arztbrief vom 07.01.1982 wiederholt. Im Juni 1988 sei es zu einem mechanischen Subileus gekommen. Man habe daraufhin das Zwerchfell erneut genäht. Es bestünden weiter anhaltende linksseitige Oberbauchbeschwerden.
Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums wurde die Klägerin amtsärztlich untersucht. Weiter wurde ein Gutachten des Neurologen Dr. R., W., eingeholt. Nach diesem neurologischen Gutachten vom 22.04.2008 spreche wesentlich mehr für als gegen die Angabe der Klägerin, dass eine leichte Leistungseinbuße nach dem Unfall persistierte - was bei einem Schädel-Hirn-Trauma auch zu erwarten sei - und nun mit zunehmendem Lebensalter nicht mehr kompensierbar sei. Hinsichtlich der Rückenschmerzen sei keine spontane Schmerzangabe erfolgt. Der beschriebene Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule (Bilder hätten nicht vorgelegen) lege nicht zwingend eine Traumafolge nahe. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und der kognitiven Beeinträchtigung sei wahrscheinlich.
Nach dem gutachterlichen Bericht des Landratsamts S. - Gesundheit - vom 30.04.2008 an das Regierungspräsidium ist aufgrund der ärztlichen Befunde ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und den kognitiven Beeinträchtigungen der Klägerin als sehr wahrscheinlich anzusehen. Ihre Leistungsbeeinträchtigung werde auf 40 % eingeschätzt (MdE 40 %).
10 
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Schule und Bildung - vom 03.04.2009 wurde darauf die Anerkennung von weiteren Folgen eines Dienstunfalls sowie die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - als Folge des von der Klägerin am 01.12.1981 erlittenen Dienstunfalls abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, als Dienstunfallfolgen des Autounfalls seien „schwere innere Verletzungen“ anerkannt worden. Zuletzt seien Erstattungen von Heilbehandlungskosten im Februar 1983 bewilligt worden. Nach § 45 Abs. 2 BeamtVG werde Unfallfürsorge nach Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Jahren nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien und gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Dabei habe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fristbeginn keinen Einfluss, dass der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt habe und auch nicht habe kennen können. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens zu vermeiden. Bei den nunmehr geltend gemachten Kreuz- und Rückenschmerzen sowie den kognitiven Beeinträchtigungen handele es sich um weitere Folgen des Dienstunfalls vom 01.12.1981. Dem stehe nicht entgegen, dass unmittelbar nach dem Unfallereignis auch Behandlungen im Kreuz- und Rückenbereich wegen der akuten Unfallfolgen erforderlich gewesen seien. Zum Zeitpunkt der letzten beantragten Unfallfürsorgeleistung Anfang 1983 sei davon auszugehen gewesen, dass Unfallfolgen nicht mehr bestünden. Der Geltendmachung der weiteren Unfallfolgen mit Schreiben der Klägerin vom 14.01.2008 stehe die zehnjährige Ausschlussfrist entgegen.
11 
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Schule und Bildung - vom 25.06.2009 zurückgewiesen. Ergänzend zum Bescheid vom 03.04.2009 wurde ausgeführt, die heute geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen und die Kreuz- und Rückenschmerzen seien Erkrankungen anderer Art als die seinerzeit akut behandelten Unfallfolgen. Es handele sich um die Geltendmachung weiterer Unfallfolgen des Dienstunfalls vom 01.12.1981.
12 
Am 22.07.2009 hat die Klägerin hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung wird dargelegt, im Bewilligungsbescheid vom 18.12.1981 sei das Geschehene nur grob umrissen worden, da die Beschreibung „schwere innere Verletzungen, zugezogen bei Verkehrsunfall auf dem Wege von Fortbildungstagung nach Hause“ lediglich summarisch die Verletzungen der Klägerin zusammengefasst habe. Im Zusammenspiel mit dem Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. (vom 07.01.1982) ergebe sich ein genaueres Bild der damaligen Verletzungen der Klägerin, die Folge des Dienstunfalls gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Verweis auf die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht nachvollziehbar. Die Ausschlussfrist betreffe den Fall, dass nach Ablauf der Frist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein weiterer Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet werde. Die genannte Vorschrift hindere jedoch nicht die Leistungen der Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre hinaus. Vielmehr sollten nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden. Im vorliegenden Fall hätten sowohl der Amtsarzt als auch der Neurologe des Klinikums Weissenau bestätigt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und der kognitiven Beeinträchtigung bestehe. Die Unsicherheit über die Kausalität sei daher gerade nicht gegeben. Darüber hinaus sei gerade kein weiterer Körperschaden gemeldet worden, denn bereits im Jahr 1981 sei aktenkundig gewesen, dass die Klägerin ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Somit handele es sich nicht um eine weitere Unfallfolge, sondern um eine bereits vorhandene Folge des Unfalls vom 01.12.1981, die sich erst im Laufe der Zeit bemerkbar gemacht habe, jedoch bereits wegen des Schädel-Hirn-Traumas angelegt gewesen sei. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 45 BeamtVG bestätige dies. Nach deren Nr. 45.1.2 gelte, dass bei einem gemeldeten Unfall auch spätere Anträge auf Unfallruhegehalt sowie auf ein erneutes Heilverfahren, auf Unfallausgleich, auf Unterhaltsbeitrag wegen Verschlimmerung des Leidens oder auf Hinterbliebenenversorgung gestellt werden könnten. Dasselbe gelte auch für die Kreuz- und Rückenschmerzen. Diese Unfallfolgen seien durch die Diagnose „Querfortsatzfraktur von LWK 2 - LWK 4“ anerkannt gewesen und hätten sich nunmehr manifestiert.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.04.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Unfallfolgen „kognitive Beeinträchtigungen sowie Kreuz- und Rückenschmerzen“ als weitere Folgen ihres Dienstunfalls vom 01.12.1981 anzuerkennen sowie Unfallfürsorge nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird vorgetragen, dem damaligen Oberschulamt Tübingen habe der Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 mit den dortigen Diagnosen bei der seinerzeitigen Anerkennung des Dienstunfalls nicht vorgelegen. Dieser Bericht sei erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 14.01.2008 dem Regierungspräsidium vorgelegt worden. Die von der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht erfassten Leistungen bezögen sich immer nur auf die festgestellten Unfallfolgen. Dementsprechend formuliere auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, dass § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht die Gewährung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre hindere. Werde jedoch nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet, seien Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall werde nicht eine erneute Unfallfürsorgemaßnahme wegen einer bereits anerkannten Unfallfolge beansprucht, sondern es würden neue Unfallfolgen geltend gemacht. Die aktuell geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien keine anerkannten Dienstunfallfolgen.
18 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Vorbringen ergänzt: Der Bericht des Kreiskrankenhauses vom 07.01.1982 sei ihr erst im Jahr 2007 von ihrem Hausarzt übermittelt worden. Dem Regierungspräsidium habe jedoch eine Rechnung des Krankenhauses … E., R., über eine Computertomographie des Kopfes vom 31.12.1981 vorgelegen (vgl. Blatt 29 - Rückseite - der Behördenakte). Nach dem Unfall sei es in der Schule für sie nicht mehr so wie zuvor gewesen. Etwa ab dem Jahr 2007 habe sie wegen der Unfallfolgen wieder ärztliche Behandlung in Anspruch genommen.
19 
Dem Gericht liegen die in dieser Sache angefallenen Akten des Regierungspräsidiums vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt (vgl. § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AGVwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG). Sie ist aber nicht begründet.
21 
Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.04.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann vom beklagten Land nicht (mehr) verlangen, nach ihrem Autounfall vom 01.12.1981 die Unfallfolgen „kognitive Beeinträchtigungen sowie Kreuz- und Rückenschmerzen“ als weitere Folgen des Dienstunfalls anzuerkennen sowie Unfallfürsorge nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein derartiger Dienstunfall liegt mit dem Autounfall der Klägerin vom 01.12.1981 vor und wurde auch mit Bescheid des damaligen Oberschulamts Tübingen vom 18.12.1981 anerkannt.
23 
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die zeitliche Begrenzung von Unfallfürsorgeansprüchen durch § 45 Abs. 2 BeamtVG. Danach wird nach Ablauf der Ausschlussfrist, welche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zwei Jahre nach dem Eintritt des Unfalls abläuft, Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
24 
Im vorliegenden Fall ist die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG abgelaufen, so dass es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr ankommt. Die Ausschlussfrist von zehn Jahren beginnt mit dem Eintritt des Unfalls (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, juris, Rdnr. 17). Zwar wurde der Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG unstreitig zeitnah nachgekommen. Die Meldepflicht betrifft aber nur den Unfall selbst. Es ist nicht gefordert, bereits zu diesem Zeitpunkt spezifizierte Unfallfolgen dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen (Kümmel/Ritter, BeamtVG, Bd. 3, Stand: 11/2008, § 45 Rdnr. 8, 3. Absatz). Aufgrund der Unfallmeldung hat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG der Dienstvorgesetzte den Unfall sofort zu untersuchen. Auch wenn dies damals in unzureichender Weise erfolgt sein mag, wären auch bei eingehender Untersuchung im Anschluss an das Unfallgeschehen etwaige Spätfolgen nicht erkennbar gewesen. Denn nach dem Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 bestanden zum Entlassungszeitpunkt am 22.12.1981 bei der Klägerin keine wesentlichen Beschwerden mehr, nachdem sich schon der postoperative Verlauf ohne jegliche Komplikationen gestaltet hatte. Auch konnten Folgen des Schädel-Hirn-Traumas, welches nach einer Computertomographie am 03.12.1981 diagnostisch bestätigt wurde, zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.
25 
Wie erwähnt sind nach § 45 Abs. 2 BeamtVG Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist dann der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solches Ereignisses gemeldet wird. Denn nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, juris, Rdnr. 18). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der rechtzeitigen Meldung des Dienstunfallgeschehens als solches, sondern über die Meldung eines - weiteren - Körperschadens aufgrund des Dienstunfalls. Zwar wurde nach dem gutachterlichen Bericht des Landratsamts S. - Gesundheit - vom 30.04.2008 aufgrund der ärztlichen Befunde, darunter auch einem aktuellen neurologischen Gutachten, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den kognitiven Beeinträchtigungen der Klägerin als sehr wahrscheinlich angesehen. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt jedoch auch dann ein, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, Urteil vom 29.12.2009 - M 21 K 08.1617 -, juris, Rdnr. 39). Die Klägerin hat kurze Zeit nach dem Unfallgeschehen und nach dem Abklingen der akuten Unfallfolgen bei sich durchaus weitere Beeinträchtigungen festgestellt, aber dem Dienstvorgesetzen nicht gemeldet. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, es sei nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Lehrerin in der Schule nicht mehr so gewesen wie vorher. Was ihre Beeinträchtigungen insbesondere im kognitiven Bereich betrifft, so hat sie aus hier nicht zu erörternden Motiven nicht weiter nachgeforscht. Die Deputatsreduzierung ab Dezember 1982 erfolgte ihrem Antrag gemäß aus familiären und nicht aus gesundheitlichen Gründen. Ihren Angaben zufolge hat sie sich erst um das Jahr 2007 wegen der Beeinträchtigungen in Behandlung begeben. Um den erwähnten Bericht des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 hat sie sich auch erst im Jahr 2007 bei ihrem Hausarzt bemüht. Ihr Antrag auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen ist nach alldem wegen der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verspätet.
26 
Die Klage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung gegen dieses Urteil ist durch das Verwaltungsgericht nicht nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt (vgl. § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AGVwGO, § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG). Sie ist aber nicht begründet.
21 
Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.04.2009 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann vom beklagten Land nicht (mehr) verlangen, nach ihrem Autounfall vom 01.12.1981 die Unfallfolgen „kognitive Beeinträchtigungen sowie Kreuz- und Rückenschmerzen“ als weitere Folgen des Dienstunfalls anzuerkennen sowie Unfallfürsorge nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein derartiger Dienstunfall liegt mit dem Autounfall der Klägerin vom 01.12.1981 vor und wurde auch mit Bescheid des damaligen Oberschulamts Tübingen vom 18.12.1981 anerkannt.
23 
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch die zeitliche Begrenzung von Unfallfürsorgeansprüchen durch § 45 Abs. 2 BeamtVG. Danach wird nach Ablauf der Ausschlussfrist, welche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zwei Jahre nach dem Eintritt des Unfalls abläuft, Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden.
24 
Im vorliegenden Fall ist die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG abgelaufen, so dass es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr ankommt. Die Ausschlussfrist von zehn Jahren beginnt mit dem Eintritt des Unfalls (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, juris, Rdnr. 17). Zwar wurde der Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG unstreitig zeitnah nachgekommen. Die Meldepflicht betrifft aber nur den Unfall selbst. Es ist nicht gefordert, bereits zu diesem Zeitpunkt spezifizierte Unfallfolgen dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen (Kümmel/Ritter, BeamtVG, Bd. 3, Stand: 11/2008, § 45 Rdnr. 8, 3. Absatz). Aufgrund der Unfallmeldung hat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG der Dienstvorgesetzte den Unfall sofort zu untersuchen. Auch wenn dies damals in unzureichender Weise erfolgt sein mag, wären auch bei eingehender Untersuchung im Anschluss an das Unfallgeschehen etwaige Spätfolgen nicht erkennbar gewesen. Denn nach dem Arztbrief des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 bestanden zum Entlassungszeitpunkt am 22.12.1981 bei der Klägerin keine wesentlichen Beschwerden mehr, nachdem sich schon der postoperative Verlauf ohne jegliche Komplikationen gestaltet hatte. Auch konnten Folgen des Schädel-Hirn-Traumas, welches nach einer Computertomographie am 03.12.1981 diagnostisch bestätigt wurde, zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.
25 
Wie erwähnt sind nach § 45 Abs. 2 BeamtVG Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist dann der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solches Ereignisses gemeldet wird. Denn nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 5.01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, juris, Rdnr. 18). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der rechtzeitigen Meldung des Dienstunfallgeschehens als solches, sondern über die Meldung eines - weiteren - Körperschadens aufgrund des Dienstunfalls. Zwar wurde nach dem gutachterlichen Bericht des Landratsamts S. - Gesundheit - vom 30.04.2008 aufgrund der ärztlichen Befunde, darunter auch einem aktuellen neurologischen Gutachten, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den kognitiven Beeinträchtigungen der Klägerin als sehr wahrscheinlich angesehen. Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt jedoch auch dann ein, wenn der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist, aber von dem tatsächlichen Bemerken des Körperschadens bzw. seiner Bemerkbarkeit ausgehend mehr als zehn Jahre zurückliegt (VG München, Urteil vom 29.12.2009 - M 21 K 08.1617 -, juris, Rdnr. 39). Die Klägerin hat kurze Zeit nach dem Unfallgeschehen und nach dem Abklingen der akuten Unfallfolgen bei sich durchaus weitere Beeinträchtigungen festgestellt, aber dem Dienstvorgesetzen nicht gemeldet. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, es sei nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Lehrerin in der Schule nicht mehr so gewesen wie vorher. Was ihre Beeinträchtigungen insbesondere im kognitiven Bereich betrifft, so hat sie aus hier nicht zu erörternden Motiven nicht weiter nachgeforscht. Die Deputatsreduzierung ab Dezember 1982 erfolgte ihrem Antrag gemäß aus familiären und nicht aus gesundheitlichen Gründen. Ihren Angaben zufolge hat sie sich erst um das Jahr 2007 wegen der Beeinträchtigungen in Behandlung begeben. Um den erwähnten Bericht des Kreiskrankenhauses S. vom 07.01.1982 hat sie sich auch erst im Jahr 2007 bei ihrem Hausarzt bemüht. Ihr Antrag auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen ist nach alldem wegen der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verspätet.
26 
Die Klage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Berufung gegen dieses Urteil ist durch das Verwaltungsgericht nicht nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 20. Oktober 1961 geborene Kläger, der als Forstamtsrat im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung einer chronischen Borreliose als Folge eines Dienstunfalls.

2

Am 24. September 1996 wurde der Kläger während des Dienstes von zwei Insekten gestochen. In der Folge erkrankte er an einer Borreliose, die durch Gabe eines Antibiotikums therapiert wurde.

3

Durch Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall an. Nachdem im Rahmen einer Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger kein krankhafter Befund mehr festgestellt werden konnte, erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997 für „abgeschlossen“.

4

In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Seit dem 28. September 2009 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

5

Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, er gehe davon aus, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Er sei auch nach der Untersuchung durch das Gesundheitsamt D. nie symptomfrei gewesen. Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 habe für ihn festgestanden, dass er unter chronischer Borreliose leide. Nach dieser Veranstaltung habe er verschiedene Untersuchungen durchführen lassen, die jedoch kein Ergebnis erbracht hätten. Der Kläger legte unter anderem ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vom 6. Februar 2007 vor, der eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer seinerzeit geplanten Knieoperation für indiziert erklärte, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.

6

Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Beklagten mehrfach von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. M. durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Die Privatdozenten Dr. W. und Dr. H. aus der Abteilung für Rheumatologie und Immunologie des Krankenhauses in T. schlossen in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt zwar nicht aus, wiesen aber zugleich darauf hin, dass Borrelien oft auch nach einer Therapie dauerhaft im Blut nachweisbar seien.

7

Der vom Kläger angesprochene Facharzt für Innere Medizin Privatdozent Dr. B. diagnostizierte dagegen in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996.

8

Der nach weiteren Einwänden des Klägers ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. H. führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 13. Januar 2010 aus, beim Kläger bestehe derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung. Es liege vielmehr ein Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose vor.

9

Dem Votum dieser Fachärzte schlossen sich die den Kläger begutachtenden Amtsärzte des Gesundheitsamtes B., Frau Dr. M. und Herr H., in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2009 und 21. Juni 2010 an. Sie gelangten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.

10

Privatdozent Dr. B. bekräftigte dagegen in seinem weiteren Befundbericht vom 22. November 2010 die von ihm bereits zuvor gestellte Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose, die durch den Dienstunfall vom 24. September 1996 verursacht worden sei.

11

Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten sodann Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. von der Universitätsklinik M. mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuroborreliose vorliege. Auch nach weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Befundberichten blieben die Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können.

12

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.

13

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass bei einer Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl als bei einer Borrelioseinfektion durch Zecken übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei zudem von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm von Dr. J. eine Borreliose im Stadium II bescheinigt worden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Etwaige Ausschlussfristen dürften bei Berufskrankheiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht der chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, da erst nach dem Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007 dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden sei.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge seien nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt. Zum einen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass er unter einer Chronischen Lyme-Borreliose und Chronischen Lyme-Neuroborreliose leide. Zum anderen seien von ihm die entsprechenden Meldefristen nicht eingehalten worden.

19

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Symptome einer chronischen Lyme-Borreliose bzw. chronischen Lyme-Neuroborreliose seien bereits nach dem Dienstunfall im Jahre 1997 aufgetreten, was die untersuchende Amtsärztin aber seinerzeit nicht aufgenommen habe. Demgegenüber seien bei ihm in den Jahren nach der Infektion trotz wiederkehrender positiver Borrelientests unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Die arbeitsmedizinische Veranstaltung im Jahre 2005 habe ihm dann allerdings Gewissheit gebracht, unter chronischer Borreliose zu leiden.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat keinen Erfolg.

27

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der – insoweit zu unterstellenden – chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. September 1996 hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der (als solcher anerkannte) Dienstunfall die alleinige Ursache oder zumindest die wesentliche Teilursache für diese, vom Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals am 12. August 2009 geltend gemachte, Erkrankung wäre. Das wird bisher jedoch lediglich von Dr. B. angenommen, während alle anderen der mit dieser Frage befassten Mediziner entweder zu dem Ergebnis kommen, der Kläger leide nicht unter der genannten Krankheit oder aber ausführen, ihr Vorliegen sei zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen.

28

Allerdings widerspricht der Kläger diesen Gutachtern. Einer weiteren Aufklärung dieses, zwischen den Beteiligten deshalb nach wie vor umstrittenen, medizinischen Sachverhalts bedarf es dagegen nicht. Denn selbst wenn der Kläger als Folge der Insektenstiche vom 24. September 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt wäre, so hat er diese Krankheit bzw. diese Folge einer Erkrankung jedenfalls nicht innerhalb der von ihm insoweit zu beachtenden Fristen dem Beklagten gemeldet.

29

Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die beiden Insektenstiche die Ausschlussfrist von zwei Jahren eingehalten, innerhalb der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfälle zu melden sind, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dagegen hat er vom Zeitpunkt des Dienstunfalls am 24. September 1996 bis zur erstmaligen Meldung der chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge am 12. August 2009 fast 13 Jahre zugewartet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Fristen verstrichen: Zum einen die Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (1.) und zum anderen die Frist von drei Monaten, innerhalb der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende neue Folge des Unfalls dem Dienstherrn gemeldet werden muss (2.).

30

1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Im Hinblick auf diese Frist kann offen bleiben, ob der Kläger mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalles vom 24. September 1996 nicht habe rechnen können. Denn jedenfalls hat er eine bei ihm möglicherweise vorliegende chronische Borreliose dem Beklagten nicht innerhalb von zehn Jahren mitgeteilt.

31

Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses. Soweit es sich – wie hier – um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2011, § 45 BeamtVG Rn. 7b).

32

Die bei ihm seiner Auffassung nach bestehende Erkrankung an einer chronischen Borreliose hat der Kläger der für die Anerkennung seiner Beschwerden und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als neue Folge seines Unfalls vom 24. September 1996 unstreitig erstmals am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet. Da die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist darstellt, nach deren Ablauf ein Unfall oder neue Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5), kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers vom Vorliegen der Infektion seines Körpers mit Borrelien nicht an. Auch kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht gewährt werden (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7).

33

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Chronischen Lyme-Borreliose bzw. der Lyme-Neuroborreliose nicht um dieselbe Krankheit, die er im Jahre 1996 gemeldet hatte und die im Laufe der Jahre lediglich chronisch wurde. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum von 13 Jahren, in dem der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, einen Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 24. September 1996 und der später aufgetreten Erkrankung zu führen. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 18. Juli 1997 das Dienstunfallverfahren ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hatte, nachdem das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger keinen krankhaften Befund mehr feststellen konnte. Hierdurch trat eine zeitliche und inhaltliche Zäsur ein. Da der Kläger nach den damaligen amtsärztlichen Feststellungen beschwerdefrei gewesen war, hätte es ihm oblegen, dem Beklagten von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen des Gesundheitsamtes D. und – vor allem – dem Auftreten der Symptome einer chronischen Borreliose zeitnah in Kenntnis zu setzen. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.

34

Dies gilt umso mehr, als eine „Chronische Lyme-Borreliose“ ebenso wie eine „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ nicht die zwangsläufige Folge einer Borrelieninfektion darstellt. Vielmehr heilt eine Borreliose nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der mit dieser Frage befassten Gutachter in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus, auch wenn ein Reinfektion möglich ist. Dass gerade bei ihm eine solcherart „atypische“ Chronifizierung mit den sich von der akuten Borreliose erheblich unterscheidenden Symptomen vorliegt, wurde von ihm indessen, wie dargelegt, erstmals 12 Jahre nach seiner letzten Untersuchung im Gesundheitsamt D. mitgeteilt.

35

2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so hat der Kläger jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Vorschrift) verstreichen lassen. Danach muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 sowie vom 28.Februar 2002, a.a.O.). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen, vor allem nach der Neufassung der Vorschrift, nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548 -, juris). Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 10b).

36

Wann der Kläger in diesem Sinne (d. h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) mit der Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen konnte, dass seine chronische Borreliose durch den Unfall verursacht ist, teilte er dem Beklagten bereits in seinem Antragsschreiben vom 12. August 2009 mit. Dort heißt es wörtlich:

37

„(…) seit einer Veranstaltung unseres arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 steht für mich fest, dass ich unter chronischer Borreliose leide, die auf das Ereignis 1996 zurückzuführen ist.“ (Bl. 40 VA)“

38

Diesen, in Wortwahl und Sinnzusammenhang eindeutigen, Vortrag hat er während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens aufrechterhalten. So hat er u. a. im Verlauf des Vorverfahrens in einer 37-seitigen Stellungnahme ausführlich den Verlauf der von ihm angenommenen Krankheit geschildert. Hierbei hat er zunächst ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch das Gesundheitsamt in D. im Jahre 1997 „beschwerdefrei“ gewesen. Darüber hinaus habe er auch nach der amtsärztlichen Untersuchung und der daraufhin getroffenen Feststellung, das Unfallverfahren sei wegen Symptomfreiheit abgeschlossen (gemäß dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997) immer wieder Gelenkbeschwerden und weitere, für eine chronische Borreliose seiner Meinung nach typische, Krankheitszeichen bemerkt. Diese Krankheitsbilder seien dann im Jahre 2005 von einem Arbeitsmediziner auf einer dienstlichen Veranstaltung beschrieben worden. Die auf dieser arbeitsmedizinischen Veranstaltung geschilderten Symptome hätten, so der Kläger wörtlich, „dezidiert“ auf sein Beschwerdebild zugetroffen (Bl. 781 VA). Dementsprechend lässt der Kläger noch in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2012 vortragen:

39

„Die arbeitsmedizinische Veranstaltung brachte dem Kläger Gewissheit, unter chronischer Borreliose zu leiden.“ (Bl. 313 GA)“

40

Seine von diesen Erklärungen abweichende Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Antragsschreiben vom 12. August 2009 sei lediglich missverständlich formuliert, kann die bestehende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Möglichkeit des Vorliegens einer chronischen Borreliose nicht glaubhaft in Zweifel ziehen. Sie steht schon in Gegensatz zu dem bereits von der Vorinstanz ergänzend herangezogenen ärztlichen Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007, in dem der den Kläger behandelnde Arzt bescheinigt, dass beim Kläger ein Zustand nach durchgemachter Borrelioseinfektion bestehe und wegen multipler Gelenkbeschwerden nun eine Untersuchung von Knochenhaut sowie Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger indiziert sei (Bl. 53 VA).

41

Hinzu kommt, dass sich der Kläger sogar selbst im Jahre 2007 intensiv um einen serologischen Nachweis der für ihn seit der Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes offensichtlich wahrgenommenen chronischen Borreliose bemühte. So bat er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Attest von Dr. J. am 2. Februar 2007 die Arcus-Sportklinik in P., in der seinerzeit seine Kniegelenkoperation geplant war, den Operationstermin so zu legen, dass eine Versendung von Gelenkflüssigkeitsproben noch am gleich Tag zum Pettekofer-Institut im München möglich werde. Dies sei – so der offenbar bereits damals gut informierte Kläger – das einzige Institut, das eine Untersuchung von Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger durchführe. Auch hier führte der Kläger aus, dass er bei der besagten Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahre 2005 festgestellt habe, dass die von dem Mediziner geschilderten Krankheitsbilder der chronischen Borreliose „exakt“ auf seine Krankheitssymptomatik zugetroffen hätten (vgl. Bl. 51 VA). Die dem Kläger spätestens im Februar 2007 mögliche und zumutbare Meldung seiner Beschwerden als mögliche Folge des Dienstunfalls erfolgte jedoch – trotz des schon damals massiven Beschwerdebildes (vgl. Bl 52 VA) – erstmals am 12. Augst 2009 und damit erheblich nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.

42

Indem der Kläger die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbare und mögliche Meldung unterließ, verstieß er gegen seine Obliegenheiten als Betroffener eines Dienstunfalls. Dies geht daher zu seinen Lasten. Der kurze Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus Sinn und Zweck der verschiedenen Ausschluss- und Meldefristen des § 45 BeamtVG. Durch die rechtzeitige Meldung des Dienstunfalles bzw. der Unfallfolgen soll nämlich vermieden werden, dass erforderlich werdende Ermittlungen zum Unfallgeschehen und Kausalzusammenhang erst nach vielen Jahren und dann wegen der verstrichenen Zeit unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O.; Wilhelm, GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9).

43

Die gleiche Zielsetzung hat im Übrigen die absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren, so der Wille des Gesetzgebers, sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfall vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008,a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn wie hier zwischen der Ausgangserkrankung und dem später gemeldeten Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem durchaus auch andere Umstände, etwa über viele Jahre hinweg durchgeführte private Aufenthalte im Wald zum Aufspüren von Luchsen (vgl. hierzu Bl. 828 VA), den betreffenden Köperschaden außerhalb des Dienstes verursacht haben können.

44

3. Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i.V.m. Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet. Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten.

45

Vorliegend kann der Kläger sich eine Borrelioseinfektion im Dienst allenfalls bis in das Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich ab diesem Jahr außendienstunfähig. Deshalb wurde er von der Forstverwaltung zur Oberen Wasserbehörde versetzt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme in dieser Behörde war er ausschließlich im Innendienst tätig und von daher nicht mehr der ständigen Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt. In diesem Fall gilt jedoch die oben bereits dargestellte Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die spätestens Ende 2008 gleichfalls abgelaufen war.

46

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die für die Fristenberechnung maßgeblichen Fragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind.

49

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 18.279,11 Euro festgesetzt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 und des Widerspruchsbescheides der L.          W.                 X.         -M.     vom 20.03.2012 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Entschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar


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(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 20. Oktober 1961 geborene Kläger, der als Forstamtsrat im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Anerkennung einer chronischen Borreliose als Folge eines Dienstunfalls.

2

Am 24. September 1996 wurde der Kläger während des Dienstes von zwei Insekten gestochen. In der Folge erkrankte er an einer Borreliose, die durch Gabe eines Antibiotikums therapiert wurde.

3

Durch Bescheid vom 20. Dezember 1996 erkannte der Beklagte den Vorfall „Insektenstich mit nachfolgender Borreliose“ als Dienstunfall an. Nachdem im Rahmen einer Nachuntersuchung durch das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger kein krankhafter Befund mehr festgestellt werden konnte, erklärte der Beklagte das Dienstunfallverfahren mit Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997 für „abgeschlossen“.

4

In den Jahren 2003 und 2006 erlitt der Kläger Unfälle mit Knieverletzungen, in deren Folge er außendienstunfähig wurde und sich zur Oberen Wasserbehörde versetzen ließ. Seit dem 28. September 2009 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

5

Am 12. August 2009 wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar, er gehe davon aus, infolge des Dienstunfallereignisses von 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt zu sein. Er sei auch nach der Untersuchung durch das Gesundheitsamt D. nie symptomfrei gewesen. Seit einer Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 habe für ihn festgestanden, dass er unter chronischer Borreliose leide. Nach dieser Veranstaltung habe er verschiedene Untersuchungen durchführen lassen, die jedoch kein Ergebnis erbracht hätten. Der Kläger legte unter anderem ein Attest des ihn behandelnden Arztes Dr. J. vom 6. Februar 2007 vor, der eine Untersuchung von Knochenhaut und Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger im Rahmen einer seinerzeit geplanten Knieoperation für indiziert erklärte, um eine möglicherweise noch bestehende Borreliose zu verifizieren oder auszuschließen.

6

Zur Abklärung der Symptome des Klägers und deren Zusammenhang mit dem Dienstunfall wurde der Kläger sodann auf Veranlassung des Beklagten mehrfach von Ärzten verschiedener Fachrichtungen (Neurologie, Rheumatologie) untersucht. Eine am 10. September 2009 durch Prof. Dr. M. durchgeführte Liquoruntersuchung erbrachte keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose. Die Privatdozenten Dr. W. und Dr. H. aus der Abteilung für Rheumatologie und Immunologie des Krankenhauses in T. schlossen in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 eine Borreliose nach Reinfekt zwar nicht aus, wiesen aber zugleich darauf hin, dass Borrelien oft auch nach einer Therapie dauerhaft im Blut nachweisbar seien.

7

Der vom Kläger angesprochene Facharzt für Innere Medizin Privatdozent Dr. B. diagnostizierte dagegen in seinem Befundbericht vom 3. Dezember 2009 eine chronische Lyme-Borreliose und chronische Lyme-Neuroborreliose, verursacht durch den Dienstunfall vom 24. September 1996.

8

Der nach weiteren Einwänden des Klägers ergänzend herangezogene Gutachter Prof. Dr. H. führte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 13. Januar 2010 aus, beim Kläger bestehe derzeit kein Anhalt für eine chronische Borrelioseerkrankung. Es liege vielmehr ein Zustand nach Borrelieninfektion 1996 ohne klinischen und serologischen Nachweis einer chronischen Borreliose oder Neuroborreliose vor.

9

Dem Votum dieser Fachärzte schlossen sich die den Kläger begutachtenden Amtsärzte des Gesundheitsamtes B., Frau Dr. M. und Herr H., in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2009 und 21. Juni 2010 an. Sie gelangten zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine chronische Borreliose oder Neuroborreliose weder klinisch noch serologisch habe nachgewiesen werden können.

10

Privatdozent Dr. B. bekräftigte dagegen in seinem weiteren Befundbericht vom 22. November 2010 die von ihm bereits zuvor gestellte Diagnose der chronischen Lyme-Borreliose und chronischen Lyme-Neuroborreliose, die durch den Dienstunfall vom 24. September 1996 verursacht worden sei.

11

Zur weiteren Beurteilung des Krankheitsbilds erstellten sodann Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. von der Universitätsklinik M. mit Datum vom 5. Mai 2011 ein internistisches Fachgutachten. Darin führten die Gutachter aus, dass nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen und eigener Untersuchung des Klägers am 23. Februar 2011 kein sicherer Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dessen Dienstunfall vom 24. September 1996 und der von ihm geltend gemachten chronischen Borreliose bzw. Neuroborreliose vorliege. Auch nach weiteren vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Befundberichten blieben die Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Dr. N. in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. November 2011 bei ihrer Einschätzung. Beim Kläger liege ein unklares Krankheitsbild vor, das bisher keiner sicheren Diagnose habe zugeordnet werden können.

12

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Gutachten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen ab. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück.

13

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage weist der Kläger zunächst darauf hin, dass bei einer Übertragung durch Insekten Borrelien schneller und vermutlich in größerer Anzahl als bei einer Borrelioseinfektion durch Zecken übertragen würden. Da er am Tag des Dienstunfalls zwei Insektenstiche mit nachfolgenden Erythemen erlitten habe, sei zudem von einer „doppelten Dosis“ der Infektion auszugehen. Bereits zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sei ihm von Dr. J. eine Borreliose im Stadium II bescheinigt worden. Darüber hinaus habe er, der Kläger, mit seinem Schreiben vom 12. August 2009 gegenüber dem Beklagten die Krankheiten „Chronische Lyme-Borreliose“ und „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ auch als Berufskrankheiten geltend gemacht. Er sei als Förster ständig der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt gewesen und habe pro Jahr etwa 15 bis 55 Zeckenstiche erlitten. Etwaige Ausschlussfristen dürften bei Berufskrankheiten erst dann zu laufen beginnen, wenn die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Er, der Kläger, habe seinen Verdacht der chronischen Borreliose-Erkrankung erst seit Anfang 2007 begründen können, da erst nach dem Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007 dem Verdacht einer Borreliose-Erkrankung nachgegangen worden sei.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2012 zu verpflichten, eine chronische Borreliose-Erkrankung infolge der Infektion im Jahr 1996 als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Juli 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge seien nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt. Zum einen habe der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis führen können, dass er unter einer Chronischen Lyme-Borreliose und Chronischen Lyme-Neuroborreliose leide. Zum anderen seien von ihm die entsprechenden Meldefristen nicht eingehalten worden.

19

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Symptome einer chronischen Lyme-Borreliose bzw. chronischen Lyme-Neuroborreliose seien bereits nach dem Dienstunfall im Jahre 1997 aufgetreten, was die untersuchende Amtsärztin aber seinerzeit nicht aufgenommen habe. Demgegenüber seien bei ihm in den Jahren nach der Infektion trotz wiederkehrender positiver Borrelientests unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. Die arbeitsmedizinische Veranstaltung im Jahre 2005 habe ihm dann allerdings Gewissheit gebracht, unter chronischer Borreliose zu leiden.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Juli 2012 nach seinen Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält.

25

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Ordner), eine Heftung Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18. April 2012 und die Gerichtsakte 1 L 125/12.TR verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat keinen Erfolg.

27

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der – insoweit zu unterstellenden – chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. September 1996 hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der (als solcher anerkannte) Dienstunfall die alleinige Ursache oder zumindest die wesentliche Teilursache für diese, vom Kläger gegenüber dem Beklagten erstmals am 12. August 2009 geltend gemachte, Erkrankung wäre. Das wird bisher jedoch lediglich von Dr. B. angenommen, während alle anderen der mit dieser Frage befassten Mediziner entweder zu dem Ergebnis kommen, der Kläger leide nicht unter der genannten Krankheit oder aber ausführen, ihr Vorliegen sei zwar möglich, aber nicht sicher festzustellen.

28

Allerdings widerspricht der Kläger diesen Gutachtern. Einer weiteren Aufklärung dieses, zwischen den Beteiligten deshalb nach wie vor umstrittenen, medizinischen Sachverhalts bedarf es dagegen nicht. Denn selbst wenn der Kläger als Folge der Insektenstiche vom 24. September 1996 an einer chronischen Borreliose erkrankt wäre, so hat er diese Krankheit bzw. diese Folge einer Erkrankung jedenfalls nicht innerhalb der von ihm insoweit zu beachtenden Fristen dem Beklagten gemeldet.

29

Zwar hat der Kläger im Hinblick auf die beiden Insektenstiche die Ausschlussfrist von zwei Jahren eingehalten, innerhalb der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Unfälle zu melden sind, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Dagegen hat er vom Zeitpunkt des Dienstunfalls am 24. September 1996 bis zur erstmaligen Meldung der chronischen Borreliose-Erkrankung als weitere Dienstunfallfolge am 12. August 2009 fast 13 Jahre zugewartet. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zwei Fristen verstrichen: Zum einen die Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (1.) und zum anderen die Frist von drei Monaten, innerhalb der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende neue Folge des Unfalls dem Dienstherrn gemeldet werden muss (2.).

30

1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Im Hinblick auf diese Frist kann offen bleiben, ob der Kläger mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Dienstunfalles vom 24. September 1996 nicht habe rechnen können. Denn jedenfalls hat er eine bei ihm möglicherweise vorliegende chronische Borreliose dem Beklagten nicht innerhalb von zehn Jahren mitgeteilt.

31

Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses. Soweit es sich – wie hier – um eine Infektionskrankheit handelt, ist für den Lauf der Frist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch den Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 sowie Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Loseblattkommentar, Stand: November 2011, § 45 BeamtVG Rn. 7b).

32

Die bei ihm seiner Auffassung nach bestehende Erkrankung an einer chronischen Borreliose hat der Kläger der für die Anerkennung seiner Beschwerden und Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als neue Folge seines Unfalls vom 24. September 1996 unstreitig erstmals am 12. August 2009 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gemeldet. Da die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG normierte Zehnjahresfrist eine absolute Ausschlussfrist darstellt, nach deren Ablauf ein Unfall oder neue Unfallfolgen nicht mehr als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5/01 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5), kommt es auf die positive Kenntnis des Klägers vom Vorliegen der Infektion seines Körpers mit Borrelien nicht an. Auch kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht gewährt werden (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 7).

33

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Chronischen Lyme-Borreliose bzw. der Lyme-Neuroborreliose nicht um dieselbe Krankheit, die er im Jahre 1996 gemeldet hatte und die im Laufe der Jahre lediglich chronisch wurde. Hiergegen spricht bereits der lange Zeitraum von 13 Jahren, in dem der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, einen Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall vom 24. September 1996 und der später aufgetreten Erkrankung zu führen. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 18. Juli 1997 das Dienstunfallverfahren ausdrücklich für abgeschlossen erklärt hatte, nachdem das Gesundheitsamt D. am 17. Juni 1997 beim Kläger keinen krankhaften Befund mehr feststellen konnte. Hierdurch trat eine zeitliche und inhaltliche Zäsur ein. Da der Kläger nach den damaligen amtsärztlichen Feststellungen beschwerdefrei gewesen war, hätte es ihm oblegen, dem Beklagten von den nach seiner Auffassung vorliegenden Fehleinschätzungen des Gesundheitsamtes D. und – vor allem – dem Auftreten der Symptome einer chronischen Borreliose zeitnah in Kenntnis zu setzen. Dass er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten.

34

Dies gilt umso mehr, als eine „Chronische Lyme-Borreliose“ ebenso wie eine „Chronische Lyme-Neuroborreliose“ nicht die zwangsläufige Folge einer Borrelieninfektion darstellt. Vielmehr heilt eine Borreliose nach den insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der mit dieser Frage befassten Gutachter in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus, auch wenn ein Reinfektion möglich ist. Dass gerade bei ihm eine solcherart „atypische“ Chronifizierung mit den sich von der akuten Borreliose erheblich unterscheidenden Symptomen vorliegt, wurde von ihm indessen, wie dargelegt, erstmals 12 Jahre nach seiner letzten Untersuchung im Gesundheitsamt D. mitgeteilt.

35

2. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, so hat der Kläger jedenfalls die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Vorschrift) verstreichen lassen. Danach muss eine neue Unfallfolge vom Beamten innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der dazu vom Dienstherrn berufenen Stelle gemeldet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG war die Meldung zu machen, nachdem die Unfallfolge „bemerkbar geworden“ ist. Bemerkbar geworden ist nach der zur früheren Gesetzesfassung ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Unfallfolge, wenn der Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 sowie vom 28.Februar 2002, a.a.O.). Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen, vor allem nach der Neufassung der Vorschrift, nicht erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 4 N 47.05 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - 14 B 05.2548 -, juris). Es kommt nunmehr nach dem erklärten Willen des Versorgungsgesetzgebers nur noch darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 36). Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 10b).

36

Wann der Kläger in diesem Sinne (d. h. entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der geänderten Fassung) mit der Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen konnte, dass seine chronische Borreliose durch den Unfall verursacht ist, teilte er dem Beklagten bereits in seinem Antragsschreiben vom 12. August 2009 mit. Dort heißt es wörtlich:

37

„(…) seit einer Veranstaltung unseres arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahr 2005 steht für mich fest, dass ich unter chronischer Borreliose leide, die auf das Ereignis 1996 zurückzuführen ist.“ (Bl. 40 VA)“

38

Diesen, in Wortwahl und Sinnzusammenhang eindeutigen, Vortrag hat er während des gesamten Verwaltungs- und Klageverfahrens aufrechterhalten. So hat er u. a. im Verlauf des Vorverfahrens in einer 37-seitigen Stellungnahme ausführlich den Verlauf der von ihm angenommenen Krankheit geschildert. Hierbei hat er zunächst ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch das Gesundheitsamt in D. im Jahre 1997 „beschwerdefrei“ gewesen. Darüber hinaus habe er auch nach der amtsärztlichen Untersuchung und der daraufhin getroffenen Feststellung, das Unfallverfahren sei wegen Symptomfreiheit abgeschlossen (gemäß dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 18. Juli 1997) immer wieder Gelenkbeschwerden und weitere, für eine chronische Borreliose seiner Meinung nach typische, Krankheitszeichen bemerkt. Diese Krankheitsbilder seien dann im Jahre 2005 von einem Arbeitsmediziner auf einer dienstlichen Veranstaltung beschrieben worden. Die auf dieser arbeitsmedizinischen Veranstaltung geschilderten Symptome hätten, so der Kläger wörtlich, „dezidiert“ auf sein Beschwerdebild zugetroffen (Bl. 781 VA). Dementsprechend lässt der Kläger noch in der Berufungsbegründung vom 2. Oktober 2012 vortragen:

39

„Die arbeitsmedizinische Veranstaltung brachte dem Kläger Gewissheit, unter chronischer Borreliose zu leiden.“ (Bl. 313 GA)“

40

Seine von diesen Erklärungen abweichende Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Antragsschreiben vom 12. August 2009 sei lediglich missverständlich formuliert, kann die bestehende Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der Möglichkeit des Vorliegens einer chronischen Borreliose nicht glaubhaft in Zweifel ziehen. Sie steht schon in Gegensatz zu dem bereits von der Vorinstanz ergänzend herangezogenen ärztlichen Attest von Dr. J. vom 6. Februar 2007, in dem der den Kläger behandelnde Arzt bescheinigt, dass beim Kläger ein Zustand nach durchgemachter Borrelioseinfektion bestehe und wegen multipler Gelenkbeschwerden nun eine Untersuchung von Knochenhaut sowie Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger indiziert sei (Bl. 53 VA).

41

Hinzu kommt, dass sich der Kläger sogar selbst im Jahre 2007 intensiv um einen serologischen Nachweis der für ihn seit der Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes offensichtlich wahrgenommenen chronischen Borreliose bemühte. So bat er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Attest von Dr. J. am 2. Februar 2007 die Arcus-Sportklinik in P., in der seinerzeit seine Kniegelenkoperation geplant war, den Operationstermin so zu legen, dass eine Versendung von Gelenkflüssigkeitsproben noch am gleich Tag zum Pettekofer-Institut im München möglich werde. Dies sei – so der offenbar bereits damals gut informierte Kläger – das einzige Institut, das eine Untersuchung von Gelenkflüssigkeit auf Borrelienerreger durchführe. Auch hier führte der Kläger aus, dass er bei der besagten Veranstaltung des arbeitsmedizinischen Dienstes im Jahre 2005 festgestellt habe, dass die von dem Mediziner geschilderten Krankheitsbilder der chronischen Borreliose „exakt“ auf seine Krankheitssymptomatik zugetroffen hätten (vgl. Bl. 51 VA). Die dem Kläger spätestens im Februar 2007 mögliche und zumutbare Meldung seiner Beschwerden als mögliche Folge des Dienstunfalls erfolgte jedoch – trotz des schon damals massiven Beschwerdebildes (vgl. Bl 52 VA) – erstmals am 12. Augst 2009 und damit erheblich nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist.

42

Indem der Kläger die ihm bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbare und mögliche Meldung unterließ, verstieß er gegen seine Obliegenheiten als Betroffener eines Dienstunfalls. Dies geht daher zu seinen Lasten. Der kurze Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus Sinn und Zweck der verschiedenen Ausschluss- und Meldefristen des § 45 BeamtVG. Durch die rechtzeitige Meldung des Dienstunfalles bzw. der Unfallfolgen soll nämlich vermieden werden, dass erforderlich werdende Ermittlungen zum Unfallgeschehen und Kausalzusammenhang erst nach vielen Jahren und dann wegen der verstrichenen Zeit unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O.; Wilhelm, GKÖD, § 45 BeamtVG Rn. 9).

43

Die gleiche Zielsetzung hat im Übrigen die absolute Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren, so der Wille des Gesetzgebers, sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf eines Unfalls und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens mit dem Unfall vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 16. Juli 2008,a.a.O.). Dies gilt gerade dann, wenn wie hier zwischen der Ausgangserkrankung und dem später gemeldeten Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem durchaus auch andere Umstände, etwa über viele Jahre hinweg durchgeführte private Aufenthalte im Wald zum Aufspüren von Luchsen (vgl. hierzu Bl. 828 VA), den betreffenden Köperschaden außerhalb des Dienstes verursacht haben können.

44

3. Den Nachweis der Kausalität muss der Kläger zwar insoweit nicht führen, als es sich bei der Borreliose um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG handelt. Sie fällt als sog. Zoonose, d. h. vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit, nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG i.V.m. Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623) unter die von § 31 Abs. 3 BeamtVG erfassten Berufskrankheiten. Da der Kläger auch während seiner Tätigkeit im Forst der Gefahr der Erkrankung an Borreliose in erhöhtem Maße ausgesetzt war, wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Erkrankung vermutet. Jedoch sind auch in diesem Fall die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG zu beachten.

45

Vorliegend kann der Kläger sich eine Borrelioseinfektion im Dienst allenfalls bis in das Jahr 2006 zugezogen haben. Nach seinen Angaben war er nämlich ab diesem Jahr außendienstunfähig. Deshalb wurde er von der Forstverwaltung zur Oberen Wasserbehörde versetzt. Ab dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme in dieser Behörde war er ausschließlich im Innendienst tätig und von daher nicht mehr der ständigen Gefahr von Zeckenbissen ausgesetzt. In diesem Fall gilt jedoch die oben bereits dargestellte Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die spätestens Ende 2008 gleichfalls abgelaufen war.

46

Aus diesen Gründen ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

47

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 Zivilprozessordnung.

48

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da die für die Fristenberechnung maßgeblichen Fragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt sind.

49

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 18.279,11 Euro festgesetzt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 21 K 13.3309

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Juli 2015

21. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte:

kein Anspruch auf Unfallruhegehalt aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheids (Nichtanerkennung als Dienstunfallfolge, vgl. Urteil VG München vom 06.07.2015, Az. M 21 K 14.1065);

kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht;

Belehrungspflicht aus Fürsorgepflicht nur ausnahmsweise;

Subsidiarität des Anspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung bei abschließender spezialgesetzlicher Normierung eines Leistungsanspruchs;

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn es der Betroffene vorwerfbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle ...

- Beklagter -

wegen Unfallruhegehalt

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 21. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 am 6. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der im Jahr 1956 geborene Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten (zuletzt im Dienstgrad eines Hauptlokomotivführers, Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des ... März 2012 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am ... Mai 1992 und am ... November 1994 wurden bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Lokführer Personen, die sich in Suizidabsicht auf das Gleis begeben hatten, überfahren und getötet. Beide Ereignisse wurden mit Bescheiden vom ... Juni 1992 (Bl. ... der Unfallakte) bzw. vom ... Dezember 1994 (Bl. ... der Unfallakte) als Dienstunfälle nach § 31 BeamtVG anerkannt, jeweils mit dem erlittenen Körperschaden „psychisch-traumatische Erlebnisreaktion nach Schockereignis“. In der Folgezeit unterzog sich der Kläger diversen ärztlichen resp. therapeutischen Behandlungen, deren Kosten zunächst über die Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfallfolgen abgewickelt wurden.

Unter dem ... August 1997 teilte der Bahnarzt der Dienststelle ... des Beklagten im Anschluss an eine Reha-Maßnahme mit, dass eine weitere psychotherapeutische Behandlung auf alle Fälle notwendig erscheine, empfahl aber für die Beurteilung, ob die seinerzeitigen psychischen Beschwerden des Klägers ihre überwiegende Ursache in der Primärpersönlichkeit des Klägers oder in den zwei Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 hätten, die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Daraufhin unterzog sich der Kläger einer Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D..., der in seinem neuropsychiatrischem Gutachten vom ... September 1997 (Bl. ... ff. der Unfallakte) zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger insbesondere bei dem ersten Ereignis vom ... Mai 1992 eine sog. posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, deren im geringen Maß erfolgte Chronifizierung u. a. durch das zweite Ereignis vom ... November 1994 wahrscheinlich begünstigt worden sei. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien vorbestehende psychiatrische Störungen von Krankheitswert nicht deutlich geworden. Die fortbestehenden Folgen der Dienstunfälle bestünden in erster Linie aus sich immer wieder aufdrängenden Erinnerungen an die Unfallereignisse (insbesondere an das erste aus dem Jahr 1992) mit Grübelneigung und einem Vermeidungsverhalten sowie immer wiederkehrenden Schlafstörungen (wobei allerdings hier auch noch andere Ursachen eine Rolle spielen dürften) und einer Neigung zur psychosomatischen Reaktionsbildung. Diese psychischen Störungen seien noch behandlungsbedürftig, da sonst die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und insbesondere erneuten Verschlimmerung bestehe. Die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe wahrscheinlich auch direkt nach den Unfällen nicht länger als sechs Monate einen Grad von 25 oder mehr betragen. Aktuell werde die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf maximal 10% (zehn von Hundert) eingeschätzt. Es werde eine verhaltenstherapeutische Behandlung von max. 40 Einzelsitzungen vorgeschlagen. Diese Behandlung sei im überwiegenden Maße als Folge der erlittenen Dienstunfälle anzusehen. Ohne diese wäre es mit Wahrscheinlichkeit nicht zu den psychischen Veränderungen gekommen, die während der letzten Jahre zu beobachten und auch jetzt noch, wenn auch im geringeren Maße, vorhanden seien. Es handele sich also nicht um ein schicksalsbedingtes Leiden, wobei allerdings festzustellen sei, dass die etwas rigide und vermutlich auch zwanghafte Primärpersönlichkeit des Klägers, die als solche jedoch nicht krankheitswertig sei, zur mangelnden Verarbeitung und zur Chronifizierung der Unfallfolgen beigetragen haben dürfte. Sollte eine länger als 40 Stunden dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich werden, werde man jedoch die Frage prüfen müssen, ob dann nicht im Wesentlichen unfallfremde Probleme behandelt werden sollen.

Unter dem ... Oktober 1997 teilte der Ärztliche Dienst des Beklagten der Dienststelle Berlin mit, dass dem Gutachten in vollem Umfang zugestimmt werde. Eine Nachuntersuchung des Klägers sei für Oktober 1998 vorgesehen.

Unter dem ... März 1998 richtete der die therapeutische Behandlung durchführende Diplom-Psychologe und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. G. ein Schreiben an die Dienststelle des Beklagten in Berlin (Bl. ... der Unfallakte), mit der er um Bestätigung der Kostenübernahme für anstehende therapeutische Maßnahmen bat und in dem er unter Bezugnahme auf ein vorher geführtes Telefonat mitteilte, dass es notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln.“ Auf dieses Scheiben bestätigte die Berliner Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom ... März 1998, dass die Kosten für 40 Sitzungen Verhaltenstherapie über die Beamtenunfallfürsorge getragen werden. Die letzte Therapiemaßnahme des Klägers, die von der Beamtenunfallfürsorge abgewickelt wurde, fand am ... Oktober 1998 statt (Bl. ... der Unfallakte). Im Anschluss sind Kostenübernahmen für weitere Therapiemaßnahmen seitens des Klägers nicht mehr als Dienstunfallfolgen bei der Beamtenunfallfürsorgestelle beantragt worden. Therapeutische /ärztliche Maßnahmen sind vom Kläger vielmehr ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abgerechnet worden.

Am ... Oktober 1998 wurde der Kläger bahnärztlich untersucht. Hierzu verfasste der Bahnarzt (Dr. He...) - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - einen Befundbericht über den Kläger, indem es u. a. heißt:

„Klagt noch über innere Unruhe, Grübeln, Schweißausbrüche bei Erinnerung an die Betriebsunfälle.

Die Schlafstörungen hätten sich gebessert.

Eine weitere Psychotherapie erscheint notwendig.“

Auf dem in der Unfallakte befindlichen Befundbericht (Bl. ... der Unfallakte) findet sich folgender handschriftlicher Vermerk der Dienststelle Berlin des Beklagten:

„Am ...10.98 Rücksprache mit Dr. He... Die weitergehende Psychotherapie soll zulasten der Krankenkasse gehen (s. GA Dr. D... v. ...9.97).“

Im Anschluss an einen Aufenthalt des Klägers in der Rheumaklinik der BVA (...) vom ... September 1999 bis ... Oktober 1999 (vgl. Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte) wurde der Kläger am ... Dezember 1999 erneut bahnärztlich untersucht. Hierzu findet sich - unter der Mitteilung (vgl. Ankreuzfeld), dass eine fachärztliche Begutachtung nicht erforderlich sei - folgender Befundbericht des Bahnarztes über den Kläger (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte):

„Herr H. berichtet noch über innere Unruhe, teilw. Schlafstörungen, er müsste noch oft an den Unfall denken, das Ereignis belastet ihn noch. Er sei ein ganz anderer Mensch geworden.

Herr H. ist weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung.

Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung stehen derzeit jedoch unfall-unabhängige persönlichkeitsbedingte psychische Probleme.“

Mit Schreiben vom ... Januar 2000 (Bl. ... der Unfallakte) setzte die Dienststelle Berlin des Beklagten den Kläger davon in Kenntnis, dass etwa noch bestehende Restbeschwerden der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 seine Erwerbsunfähigkeit um weniger als 25% minderten, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht in Betracht komme. Unabhängig davon habe der Kläger auch weiterhin Anspruch auf Gewährung von Unfallheilbehandlung und sonstigen Unfallfürsorgeleistungen, wenn solche wegen der Folgen der Dienstunfälle notwendig seien. Sollte eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eintreten, könne er jederzeit Unfallausgleich beantragen.

In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger wiederholt auch wegen psychischer Probleme diversen therapeutischen Maßnahmen, ohne dass dabei die Unfallfürsorgestelle des Beklagten einbezogen wurde. In den Behördenakten finden sich insofern u. a. ein ärztlicher Kurzbericht der S. Klink (B...) vom ... November 2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom ... August 2006 bis ... November 2006 mit einem hierauf bezogenen bahnärztlichen Bericht vom ... November 2006 (Bl. ..., ... der Bahnarztakte) sowie ein Entlassungsbericht vom ... Januar 2009 über einen Reha-Aufenthalt des Klägers in der C...-Klinik M... im Zeitraum ... Dezember 2008 bis ... Januar 2009 (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte). Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerseite weiter vorgelegt eine Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 (Bl. ... ff. der Gerichtsakte) zum o.g. stationären Krankenhausaufenthalt sowie ein „Psychotherapie-Gutachten“ des Facharztes Dr. Ha... vom ... April 2007 (Bl. ... der Gerichtsakte) an die für die Beihilfebearbeitung zuständige Dienststelle des Beklagten in Kassel. Auf den Inhalt der jeweiligen Unterlagen wird Bezug genommen.

Ab Mitte 2011 wurde der Kläger aufgrund von Dienstunfähigkeitsmeldungen wiederholt bahnärztlich untersucht (Bl. ..., ..., ... der Bahnarztakte). In einer Stellungnahme vom ... Januar 2012 ging der Ärztliche Dienst des Beklagten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht gebessert habe und Dienstfähigkeit nicht abzusehen sei. Es wurde deshalb eine Zurruhesetzung empfohlen. Im anliegenden bahnärztlichen Formulargutachten (Bl. ... der Unfallakte, Bl. ... der Bahnarztakte) wird ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger in den nächsten sechs Monaten voll oder zu mindestens 50% dienstfähig werde. Das Leistungsvermögen sei aus medizinischen Gründen soweit vermindert, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Im Vordergrund stehe eine rezidivierende depressive Störung. Trotz langzeitlicher fachärztlicher Behandlung, Psychotherapie und Medikamenteneinnahme habe sich der Gesundheitszustand nicht bessern lassen, das Leistungsvermögen sei anhaltend eingeschränkt. An der entsprechenden Stelle des Formularblatts werden die Fragen, ob der Gesundheitszustand Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls ist, jeweils mit „Nein“ angekreuzt.

Mit Bescheid der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des ... März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Bereits mit - im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichem - Bescheid vom ... Februar 2012 hatte die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. April 2012 unter Ansatz eines Abschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG und ohne Ansatz eines Unfallruhegehalts gem. § 36 BeamtVG festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger unter dem ... März 2012 Widerspruch, der bei dem Beklagten am ... März 2012 eingegangen ist. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Versorgungsbezüge seien auf Grundlage einer Unfallversorgung gemäß § 36 BeamtVG zu berechnen. Seine Dienstunfälle (1992, 1994) hätten massive gesundheitliche Beschwerden herbeigeführt, die bis heute andauerten und die nunmehr endgültig zu seiner Pensionierung geführt hätten. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor, worin jeweils ausgeführt wird, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers berufsbedingt bzw. als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei (fachärztliches Attest Dr. G. vom ... März 2012, Neurologische Bescheinigung Dr. B... vom ... März 2012, fachärztliche Bescheinigung des Klinikums ... München - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - vom ... April 2012, Bl. ..., ..., ... der Unfallakte).

Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 wurde zunächst zurückgestellt, um die Dienststelle Ost des Beklagten eine Grundentscheidung über die Anerkennung der seitens des Klägers geltend gemachten aktuellen psychischen Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 treffen zu lassen.

Mit Bescheid vom ... April 2012, dem Kläger zugestellt am ... April 2012, erkannte die Dienststelle Ost des Beklagten in einer Grundentscheidung die depressiven Störungen und die posttraumatische Belastungsstörung, mit denen er mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 an. Der Anerkennung stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die im Widerspruchsverfahren von der Behörde eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. G. vom ... Juli 2012 und des Neurologen Dr. B... vom ... September 2012 gehen übereinstimmend davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers ausschließlich auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Auf Bitte der Dienststelle Ost des Beklagten um Prüfung des Sachverhalts gab der Ärztliche Dienst des Beklagten unter dem ... Oktober 2012 eine Stellungnahme ab (Bl. ... ff. der Unfallakte, Bl. ... ff. der Bahnarztakte), die unter Auswertung des in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials (bahnärztliche Stellungnahmen, ärztliche Stellungnahmen über Therapie- und Reha-Maßnahmen) zu dem Ergebnis kommt, dass zwar keine Zweifel bestünden, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung vorliege, dass diese aber nicht durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei. Mit Widerspruchsbescheid der Dienststelle Ost des Beklagten vom ... April 2013, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch des Klägers vom ... Mai 2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom ... April 2012 zurückgewiesen. Hiergegen wurde in der Folgezeit keine Klage erhoben.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führte die Dienststelle Ost des Beklagten gegenüber der Dienststelle ... aus, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten, so dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien. Dies beruhe auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom ... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem nunmehr bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013. Hiernach seien keine Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 30 ff. BeamtVG zu gewähren.

Mit - hier streitgegenständlichem - Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am ... Juni 2013 zugestellt wurde, wies die Dienststelle ... des Beklagten (Außenstelle ...) den gegen die (ein Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG nicht berücksichtigende) Versorgungsfestsetzungsverfügung vom... Februar 2012 gerichteten Widerspruch des Kläger vom ... März 2012 zurück. Der Beamtenfürsorgestelle des Beklagten (Dienststelle Ost) sei erst durch das Widerspruchsschreiben vom ... März 2012 bekannt geworden, dass der Kläger für die jetzt bestehenden gesundheitlichen Beschwerden die Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 verantwortlich mache. Die Dienststelle Ost des Beklagten habe aber durch den inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... April 2013 entschieden, dass depressive Störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung, mit denen der Kläger mindestens seit dem Jahr 2005 in Behandlung sei, nicht als Folgen der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anerkannt würden. Die Dienststelle Ost habe auch im Anschluss daran festgehalten, dass der Kläger infolge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... November 1994 nicht dienstunfähig geworden sei. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nicht wesentlich (überwiegend) durch die Folgen der Dienstunfälle eingetreten. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG seien - beruhend auf den vorliegenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom... Januar 2012 und vom ... Oktober 2012 sowie auf dem bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - demnach nicht erfüllt. Unfallruhegehalt gem. § 36 Abs. 1 BeamtVG könne daher nicht gewährt werden.

Am 29. Juli 2013 hat der Kläger über seine Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage im vorliegenden Verfahren hiergegen erhoben.

Im Anschluss an die Klageerhebung machte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem ... Oktober 2013 mit Schreiben an die Dienststelle ... des Beklagten einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Bahnarztes geltend, weswegen der Kläger - unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht - so zu stellen sei, als ob er innerhalb der Zehnjahresfrist die weiter bestehenden unfallursächlichen Behandlungen gemeldet hätte und als ob er dienstunfallbedingt zum vorzeitigen Ruhestand gekommen wäre. Im Rahmen der Fürsorgepflichtverletzung habe der Kläger Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 36 BeamtVG. Gegen das Antwortschreiben der Dienststelle ... des Beklagten vom ... November 2013, in dem diese u. a. unter Verweis auf die bereits erhobene Klage mitteilte, in keine weitere Sacherörterung einzutreten, erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Dezember 2013 Widerspruch. Hierauf antwortete die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014, dass das Schreiben vom ... November 2013 mangels Regelung kein Verwaltungsakt und deshalb nicht mit Widerspruch anfechtbar sei.

Ebenfalls im Anschluss an die Klageerhebung lehnte die Dienststelle Ost des Beklagten mit Bescheid vom ... November 2013 den unter dem ... Oktober 2013 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom ... Dezember 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014 zurück. Der Bescheid vom ... November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 sowie das Wiederaufgreifensbegehren des Klägers sind Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 21 K 14.1065.

Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren,

den Bescheid des Beklagten vom ... Februar 2012 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung des § 36 BeamtVG (Unfallfürsorgeleistungen) zu berechnen.

Zur Klagebegründung wird insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger von den Ereignissen 1992 und 1994 niemals erholt habe. Er sei auch nach 1998 weiterhin durchgehend in psychotherapeutischer und psychiatrischer (auch stationärer) Behandlung gewesen. Aus diversen ärztlichen Unterlagen, die dem Beklagten schon im behördlichen Verfahren vorgelegen hätten bzw. die von der Klägerseite im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorgelegt worden seien, sei ersichtlich, dass die psychische Erkrankung durch die beiden suizidalen Unfälle 1992 und 1994 - unabhängig von einer etwaigen bestehenden Grunderkrankung - ausgelöst worden seien. Dass es dabei weitere psychische Problemstellungen gegeben habe, werde nicht übersehen, diese führten jedoch nicht dazu, dass die Dienstunfälle mit Personenschaden völlig überlagert seien. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Bahnarzt, dem der Kläger bereits am ... Dezember 1999 berichtet habe, dass er noch an den Unfall denken müsse und dass dieser ihn belaste, die weitere Behandlung nicht auf den Unfall bezogen habe. Auch wenn er - der Kläger - bei späteren bahnärztlichen Begutachtungen über weitere aktuelle Situationen und Belastungen gesprochen habe, so hätten die Flashbacks aus den Dienstunfällen von 1992 und 1994 immer mitgewirkt. Selbst wenn der Gewährung von dienstunfallbezogenen Ruhegehaltsbezügen die Fristenregelung des § 45 BeamtVG entgegenstehen sollte, stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu. Aufgrund der besonderen Fallsituation sei der Bahnarzt spätestens nach Vorlage des Gutachtens der S.klinik vom ... November 2006 verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine nach wie vor bestehende depressive Störung Folge der posttraumatischen Belastungsstörung sei und dass deshalb Ansprüche aus der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen könnten. Der Bahnarzt sei verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass Unfallfürsorge für ihn weiterhin in Betracht kommen könnte und er sich wieder an die zuständige Dienststelle Ost des Beklagten zu wenden habe. Gegebenenfalls hätte er (auch mit Blick auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten von Dr. D... aus dem Jahr 1997, dem er damals zugestimmt habe) ein psychiatrisches Gutachten einholen oder der Dienststelle Ost entsprechendes empfehlen müssen. Das Vorgehen des Bahnarztes - der laut Vermerk über ein Telefonat im Oktober 1998 der Dienststelle des Beklagten in Berlin ohne ausreichende ärztliche Untersuchung und Feststellungen und ohne Änderung des Krankheitsbilds vorgeschlagen habe, dass die weitere Psychotherapie zulasten der Krankenkasse gehen solle - sei schon im Jahr 1998 dienstpflichtwidrig gewesen. Hätte der Bahnarzt nicht unrichtige Erklärungen gegenüber der Dienststelle des Beklagten in Berlin abgegeben, hätte der Kläger nach wie vor Unfallfürsorge erhalten und hätte damit den erhöhten Ruhestandssatz erhalten. Der Kläger sei insofern bedrängt worden, es sei um reine Kostenersparnis gegangen. Hätte der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung im Jahr 2002 (dort im Zusammenhang mit einer Knieverletzung) darauf hingewiesen, dass Ansprüche aus dem Dienstunfall durchaus noch im Raum stünden, dann hätte sich der Kläger erneut an die Dienststelle Ost des Beklagten gewandt und die entsprechenden Kosten im Wege der Unfallfürsorge geltend gemacht, mit der Folge, dass der Beklagte dann im Weiteren nicht hätte einwenden können, dass nach § 45 BeamtVG die Zehnjahresfrist seit der letzten Behandlung im Jahr 1999 abgelaufen sei. Der Kläger sei daher so zustellen, als wenn dienstunfallbedingte Fürsorgeleistungen erbracht worden seien und die Zehnjahresfrist mithin nicht abgelaufen wäre. Dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht von primärpersönlichen Erkrankungsbildern geprägt gewesen sei und der Kläger daher dienstunfallbedingt in den Ruhestand versetzt worden sei, werde auch dadurch belegt, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr von Januar 1976 bis Dezember 1988 eine hohe Sicherheitsstufe gehabt habe. Der Kläger hätte niemals diese Einstufung erhalten, wäre eine psychische Grunderkrankung vorhanden gewesen. Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ ergäben sich aber keine Hinweise auf eine solche.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Soweit Dr. G. heute erkläre, dass der Kläger nur und ausschließlich wegen der Personenschäden (1992, 1994) psychisch erkrankt sei, entspreche dies mit Blick auf dessen eigenen früheren Bericht vom ... März 1998 nicht den Tatsachen. Auch im Übrigen könnten die im Jahr 2012 vom Kläger vorgelegten Atteste aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG nicht zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen führen. Hinzu komme, dass der von der Beamtenunfallfürsorgestelle erlassene Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig geworden sei. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Kläger nicht, was die Beamtenunfallfürsorgestelle des Beklagten zwischenzeitlich mit Bescheid vom ... November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 klargestellt habe (vgl. Streitgegenstand im Parallelverfahren M 21 K 14.1065). Der Bahnarzt habe auch nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, was schon seine ausgewogene Stellungnahme vom ... August 1997 belege. Einen Grund, dass der Bahnarzt den Kläger im Rahmen einer Nachuntersuchung darauf hätte hinweisen müssen, dass noch Ansprüche aus früheren Dienstunfällen im Raum stünden, habe es nicht gegeben. Nach Überzeugung des Bahnarztes, der sich hier in Übereinstimmung mit den seinerzeit behandelnden Ärzten gesehen habe, habe es seit Ende 1998 keine Anhaltspunkte mehr dafür gegeben, dass die Beschwerden des Klägers durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt seien. Insofern habe es für den Bahnarzt auch keine Veranlassung gegeben, dem Kläger anzuraten, erneut Beamtenunfallfürsorgeleistungen anzumelden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes (Leitender Arzt der Dienststelle ...) vom ... März 2014 vorgelegt, in dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung zurückgewiesen wird und im Übrigen - auch unter Inblicknahme der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme Dr. Ha... v. ...04.2007; Bericht der S.-Klinik B... vom November 2006) - an der fachlichen Bewertung festgehalten wird, dass die beim Kläger nach 1998 fortbestehenden Beschwerden nicht als durch die Unfälle von 1992 und 1994 bedingt anzusehen seien, zumal auch keiner der behandelnden Ärzte eine Kostenübernahme durch die Beamtenunfallfürsorge beantragt habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Urteil vom 6. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München die Klage im Verfahren M 21 K 14.1065, mit dem der Kläger das Ziel verfolgte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom ... November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 zu verpflichten, das durch den bestandskräftigen Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und die bei ihm fortbestehende psychische Erkrankung als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzuerkennen, abgewiesen. Auf das Urteil wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, auf die Gerichtsakte des Verfahrens M 21 K 14.1065, auf die vorgelegten Behörden- und Bahnarztakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, die gem. § 88 VwGO dahin auszulegen ist, dass der Kläger beantragt, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom... Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsleistungen unter Einbeziehung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage auch insofern keine Bedenken, als diese auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gestützt wird. Wegen § 126 Abs. 2 BBG hätte es insofern zwar - unabhängig von der Frage der Qualifizierung des Schreibens des Beklagten vom... November 2013 als Verwaltungsakt - der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft (VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; vgl. auch vgl. BVerwG v. 28.06.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350 ff.), es kann aber nicht zulasten des Klägers gehen, dass die Dienststelle ... unter dem ... Januar 2014 von einer Entscheidung durch Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers abgesehen hat. Jedenfalls ist die Klage nunmehr aufgrund Zeitablaufs wegen § 75 VwGO auch ohne durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenes Widerspruchsverfahren zulässig. Zudem hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich auf den erhobenen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung eingelassen, im Einzelnen dargelegt, warum aus seiner Sicht keine Pflichtverletzung (insbesondere des Ärztlichen Dienstes) vorliege, und damit in der Sache zu verstehen gegeben, dass ein Widerspruch zurückgewiesen worden wäre (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68, Rn. 31).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom ... Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 sind rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei er gemäß § 36 BeamtVG unfallruhegehaltsberechtigt.

a) Die tatsbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Ruhegehalt liegen beim Kläger nicht vor.

Nach § 36 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Der Kläger ist zwar mit Ablauf des ... März 2012 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, die Gewährung von Unfallruhegehalt scheitert aber daran, dass die Erkrankung des Klägers, wegen der er als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt wurde, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung des Klägers war im Wesentlichen eine psychische Erkrankung. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf, dass die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, anzusehen seien. Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Nach der danach maßgebenden Kausalitätstheorie besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung sind deshalb (mit-) ursächlich nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu dem selben Erfolg geführt hätte. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss dem dienstunfallbedingten Körperschaden im Vergleich zu den anderen Gesundheitsschäden eine wesentliche Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12).

Daneben ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen und mithin auch auf Ruhegehalt gem. § 36 BeamtVG, dass der Geltendmachung nicht die Fristenregelungen des § 45 BeamtVG entgegenstehen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Meldung eines Dienstunfalls (die vorliegend seitens des Klägers gewahrt wurde) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Im vorliegenden Fall steht - worauf im Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2013 zu Recht hingewiesen wird - zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestandskräftig fest, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt hat, nicht als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen ist.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 festgestellt, dass eine vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehene psychische Erkrankung nicht als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist. Das wird primär damit begründet, dass Leistungen der Unfallfürsorge gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nunmehr ausgeschlossen seien, weil die vom Kläger im Jahr 2012 angezeigten psychischen Beschwerden erst nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 wird ergänzend darauf abgestellt, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 kein kausaler Zusammenhang zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 ersichtlich sei. Auf die Frage, ob die Behörde insofern richtig entschieden hat, ob m.a.W. die Verneinung der Anerkennung als Unfallschaden zu Recht auf § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. auf die fehlende Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen gestützt wurde, kommt es vorliegend nicht an, weil gegen den Bescheid vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben wurde.

Wenn die Behörde - wie vorliegend die Dienststelle Ost des Beklagten - einen entsprechenden Grundlagenbescheid in Verwaltungsaktsform erlassen hat und hierbei verbindlich, d. h. regelnd, ausgesprochen hat, dass ein bestimmter Körperschaden nicht als Folge eines bestimmten Dienstunfalls anerkannt wird, kommt der Entscheidung hinsichtlich zu treffender Unfallfürsorgeentscheidungen i. S. von § 30 Abs. 2 BeamtVG - und damit auch z. B. hinsichtlich der Gewährung von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG - Bindungswirkung zwischen ihr und dem betroffenen (hier : Ruhestands-) Beamten zu. Aufgrund dieser der Bestandskraft fähigen Regelungswirkung geht die Rechtsprechung sowohl von einem Rechtsschutzinteresse als auch von einer Klagebefugnis für eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage des Betroffenen gegen einen entsprechenden feststellenden /ablehnenden Grundlagenbescheid aus (vgl. OVG Münster v. 23. Mai 2014, Az. 1 A 1988/11, Rn. 43 ff.; in der Sache ebenso: VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943; VG Düsseldorf v. 24.01.2014, Az. 13 K 7355/12). Eine Klage gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 hat der Kläger aber - obwohl er im Widerspruchsverfahren durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war - unterlassen, so dass aufgrund der Bestandskraft der genannten Bescheide nunmehr zwischen den Parteien bindend feststeht, dass die tatsächlich fortbestehende psychische Erkrankung, die vom Kläger als dienstunfallbedingt angesehen wird, nicht als Folge der Dienstunfälle vom ... Mai 1992 und vom ... Dezember 1994 anzuerkennen ist.

Der Kläger kann auch weder nach § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) beanspruchen, dass der Beklagte das durch den Bescheid vom... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgreift und im Anschluss die bei ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch weiterhin vorliegende psychische Erkrankung unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheidlage als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkennt. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 21 K 14.1065 mit Urteil vom 6. Juli 2015 abgewiesen. Auf Seiten 23 bis 38 der Ausfertigung des Urteils vom 6. Juli 2014, auf die hier verwiesen wird, heißt es zur Begründung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens:

„a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dürfte nach Maßgabe von § 51 VwVfG schon deshalb unzulässig sein, weil der Kläger den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (neues Beweismittel, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde) wohl nicht schlüssig geltend gemacht hat. Mit seinem Vortrag zielt der Kläger darauf ab, dass bei „richtiger“ Auswertung und Berücksichtigung des aktenkundigen Informationsmaterials und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegt worden sind, die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 von dem Beklagten als wesentlich mitwirkende (Teil-) Ursache für das fortbestehende psychische Erkrankungsbild, das zur Dienstunfähigkeit und zur Ruhestandsversetzung des Klägers geführt hat, angesehen worden wären (zu der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache BVerwG v. 29.10.2009, Az. 2 C 134.07, Rn. 26 f. bei juris = BVerwGE 135, 176 ff.; BVerwG 11.03.2007, Az. 2 A 9.04, Rn. 8 bei juris; BVerwG v. 08.03.2004, Az. 2 B 54.03, Rn. 7, 8 bei juris; BayVGH v. 30.01.2012, Az. 3 B 10.1015, Rn. 24, 25 bei juris; BayVGH v. 28.11.2012, Az. 3 B 08.2747, Rn. 24 bei juris; OVG Münster v. 23.05.2014, Az. 1 A 1988/11; VG München v. 24.01.2007, Az. M 5 K 06.651, Rn. 23 bei juris; VG Augsburg v. 29.08.2013, Az. Au 2 K 12.943, Rn. 17, 18 bei juris; VG Ansbach v. 23.10.2013, Az. AN 11 K 13.00473, Rn. 24 bei juris; VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12) und dass damit etwa die Annahme, die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 /1994 seien bloße „Gelegenheitsursachen“ gewesen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und den Dienstunfällen eine rein zufällige Beziehung bestehe, falsch gewesen sei.

Der Vortrag der Klägerseite, dass der Beklagte für die Entscheidungsfindung hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom ... April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß bzw. nicht „richtig“ ausgewertet habe und gehalten gewesen wäre, aufgrund des in der Unfallakte und in der Bahnarztakte enthaltenen Informationsmaterials nochmals ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten eines Facharztes einzuholen, begründet für sich nicht das Vorliegen eines „neuen“ Beweismittels i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.

Auch soweit die Klägerseite anführt, dass der Beklagte erst in den gerichtlichen Verfahren M 21 K 13.3309 und M 21 K 14.1065 vorgelegte Unterlagen bei seiner bestandskräftig gewordenen Entscheidung nicht habe berücksichtigen können (dies betrifft die Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“, die Stellungnahme der S. Klinik vom ... November 2006 und das „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007), ist mehr als fraglich, ob ein Wiederaufgreifensgrund i. S. von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG schlüssig dargelegt wurde. Ein neues, im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigtes Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Für die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens muss diesbezüglich die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt werden (BVerwG v. 21.04.1982, Az. 8 C 75.80, Rn. 11 bei juris; BVerwG v. 03.05.2000, Az. 8 B 352.99, Rn. 3 bei juris; BVerwG v. 02.08.2001, Az. 7 C 26.00, Rn. 39 bei juris; BayVGH, v. 08.11.2012, Az. 7 ZB 12.1196, Rn. 10 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 50 bei juris; VG Ansbach v. 10.10.2013, Az. AN 11 K 13.30423, Rn. 27 bei juris). Letzteres dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 - neben der vom Beklagten angenommenen fehlenden Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung - maßgeblich und für sich tragend auf der Annahme einer Fristversäumung in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG fußt, so dass es auf die Frage, ob die von der Klägerseite im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hinreichend belegen, dass die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 für den fortbestehenden beeinträchtigten psychischen Zustand des Klägers wesentlich (mit-) ursächlich gewesen seien, wohl von vornherein nicht ankäme. Zudem ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einer anderen Bewertung des Beklagten in Bezug auf die Kausalität zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Klägers und den Dienstunfällen geführt hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass aus den Akten des „Instituts für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr“ keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung ersichtlich seien, ergibt sich nicht positiv im Umkehrschluss, dass deshalb eine womöglich bis dahin nicht erkannte /diagnostizierte Grunderkrankung nicht vorgelegen haben kann. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass aus den Stellungnahmen der S. Klinik vom ... November 2006 und aus dem „Psychotherapie-Gutachten“ von Dr. Ha... vom ... April 2007 abgeleitet werden könne, dass die diesbezüglichen Autoren eine Kausalbeziehung zwischen der fortbestehenden psychischen Erkrankung und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 sehen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten im Verfahren, das schließlich zur (bestandkräftigen) Widerspruchsentscheidung vom ... April 2013 führte, diverse andere Stellungnahmen jüngeren Datums (insbesondere der behandelnden Ärzte des Klägers) vorlagen, die ausdrücklich die Bewertung enthielten, dass die weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers - ausschließlich - auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, dass die - ihrerseits (wenngleich konträr) bewertende - Stellungnahme des Ärztlichen Diensts des Beklagten vom ... Oktober 2012 als Basis der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn dem Bahnarzt bei Abfassung dieser Stellungnahme die Ausführungen der S. Klinik vom ... November 2006 und von Dr. Ha... vom ... April 2007 vorgelegen hätten (vgl. insofern auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Dienststelle ... des Beklagten vom ... März 2014).

Letztlich bedarf die Frage, ob die von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen die tatbestandlichen Anforderungen an ein „neues Beweismittels“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG erfüllen, keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unterstellt wird, scheitern die Voraussetzungen des § 51 VwVfG jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG: Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier: der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Insofern ist aber kein entschuldigender Grund ersichtlich, warum der Kläger, der sich zudem in dem Widerspruchsverfahren, das zum bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 führte, durch rechtskundige Bevollmächtigte hatte vertreten lassen, sich nicht bereits im Ausgangsverfahren bzw. spätestens in einem - von ihm unterlassenen - fristgemäß eingelegten Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auf die genannten weiteren ärztlichen Unterlagen berufen hat. Ob darüber hinaus nach Maßgabe der Argumente der Beklagtenseite ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch an der nicht eingehaltenen Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG scheitert, kann dahingestellt bleiben.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Aufhebung des bestandkräftig gewordenen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 bzw. ein (wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung der Behörde) neu zu bescheidender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines - insbesondere rechtswidrigen - Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Die behördlichen Möglichkeiten aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und aus §§ 48 ff. VwVfG stehen also selbstständig und unabhängig nebeneinander, so dass die Behörde über § 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG bei rechtswidrigen und (mit Einschränkungen) bei rechtmäßigen Verwaltungsakten befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt beschiedenen Anspruch erneut in der Sache zu entscheiden (BayVGHv. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 22 bei juris; BVerwG v. 23.02.2004, Az. 5 B 104.03; Kopp /Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 51, Rn. 6, 50, § 48, Rn. 34). Sollte mithin der bestandkräftig gewordene Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 rechtswidrig sein, läge dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, wobei der Kläger nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Rücknahme bei Ermessensreduzierung auf Null hätte. Soweit die Behörde gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG befugt wäre, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen über einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt beschiedenen materiell-rechtlichen Anspruch erneut sachlich zu entscheiden, handelt sie grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung allein wegen der eingetretenen Bestandskraft ablehnt. Besondere Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall kraft Ermessensreduzierung gebieten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und von einem vergleichbaren Gewicht sein. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, insbesondere der Erstbescheid über seine Rechtswidrigkeit hinaus offensichtlich fehlerhaft wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Zum Ganzen: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12.92, Rn. 29 bei juris = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15.03, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24, 29 bei juris; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915, Rn. 44 bei juris; VG Ansbach v. 07.11.2013, Az. AN 11 K 13.01336; Kopp /Ramsauer a. a. O., § 48, Rn. 83). Ein solcher Sonderfall ist vorliegend nicht ersichtlich:

aa) Zum einen erscheint es - ganz unabhängig von der „richtigen“ Bewertung der Kausalität von psychischer Erkrankung und den Dienstunfällen laut der vormals im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bahnarztes - nicht völlig willkürlich oder untragbar, dass die bestandskräftig gewordene Entscheidung der Behörde maßgeblich und schon für sich tragend auf das Argument der Fristversäumnis gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG abstellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen durch den Kläger seinerzeit gewahrt wurden, sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss sodann innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Rechtsfolge des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG tritt nach Ablauf der Zehnjahresfrist für weitere Unfallfolgen nach gefestigter Rechtsprechung auch in solchen Fällen ein, in denen der Beamte Fürsorgeansprüche aus einem feststehenden Körperschaden auf ein Unfallgeschehen zurückführt, das er fristgerecht als Unfall gemeldet hat und das sogar als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die Ausschlussfristen tragen nämlich dem Problem Rechnung, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist. Nach zehn Jahren sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (zum Ganzen: BVerwG v. 28.08.2002, Az. 2 C 5/01; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 18 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 30 ff. bei juris; VG München v. 29.12.2009, Az. M 21 K 08.1617, Rn. 38, 39 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 26 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 19.10.2010, Az. 5 K 1777/09, Rn. 23 ff. bei juris). Fristbeginn für die Meldung weiterer Unfallfolgen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Unfallereignisses (BVerwGv. 28.04.2011, Az. 2 C 55.09, Rn. 29 bei juris; OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Stellt man vorliegend auf das zweite (als Dienstunfall anerkannte) Unfallereignis vom ... November 1994 ab, war die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG am... November 2004, 0:00 Uhr, abgelaufen.

Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass eine psychische Erkrankung des Klägers auch seitens des Beklagten zunächst für einen begrenzten Zeitraum als Dienstunfallfolge angesehen wurde und die Behandlungskosten für Therapiemaßnahmen und einen Kuraufenthalt hierauf fußend übergangsweise über die Unfallfürsorge gem. §§ 30 ff. BeamtVG abgewickelt worden sind, sodann aber der Beklagte ab Ende 1998 auf dem Standpunkt stand, dass die seitdem weiter fortbestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung nicht wesentlich auf den Unfallereignissen aus den Jahren 1992 und 1994, sondern auf eine angelegte depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestanden habe, zurückzuführen sei. Der Kläger hat diese Haltung in der Folgezeit de facto ohne Einwendungen hingenommen, indem er seine psychische Erkrankung und die hierfür entstandenen Behandlungskosten über viele Jahre hinweg gerade nicht mehr bei der Dienstunfallfürsorgestelle als Dienstunfallfolge geltend machte, sondern vielmehr therapeutische und ärztliche Maßnahmen hierfür ausschließlich über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenkasse abrechnete. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich mithin von vielen von der Rechtsprechung bearbeiteten „Standardfällen“ dadurch, dass der Kläger, nachdem eine psychische Erkrankung zunächst vom Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt und abgewickelt wurde, auch im Anschluss - hier: nach Oktober 1998 - tatsächlich weiter an einer psychischen Erkrankung durchgehend litt und deswegen auch therapiert werden musste, dass die folgenden Therapiemaßnahmen allerdings ab dem genannten Zeitpunkt nach dem Verhalten beider Parteien (insbesondere nach der Art der Kostenabwicklung) nicht mehr als dienstunfallbedingt behandelt wurden und dass der Kläger erst wieder im zeitlichen Zusammenhang mit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung im Jahr 2012 - und damit deutlich nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem letzten Dienstunfall - geltend machte, dass die bei ihm vorliegende fortbestehende psychische Erkrankung weiterhin und ohne Zäsur als wesentliche Folge der durch die Dienstunfälle der Jahre 1992 und 1994 ausgelösten Traumatisierung anzusehen sei.

Sollte die These des Klägers richtig sein, dass auch nach 1998 dieselbe dienstunfallbedingte psychische Erkrankung, die wesentlich durch die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 verursacht worden sei, weiter fortbestanden habe, und mithin die These des Beklagten, wonach ab Oktober 1998 nur noch eine unfallunabhängige, bereits vorher angelegte psychische Grunderkrankung vorgelegen habe, falsch sein, wäre vom Wortlaut die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fraglich, weil der Kläger dann nämlich nicht nur den Dienstunfall (§ 45 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die dienstunfallbedingte psychische Erkrankung an sich zeitnah und damit rechtzeitig dem Beklagten angezeigt hätte (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.02.2014, Az. 12 K 1709/12, Rn, 35 bei juris). Man mag fachlich und rechtlich darüber streiten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Anwendung finden kann, wenn nach ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Dienstunfallanzeige Therapiemaßnahmen für eine psychische Therapiemaßnahmen zunächst als unfallbedingt anerkannt worden sind, spätere Maßnahmen für eine fortbestehende psychische Erkrankung aber dann nach beiderseitigem Verhalten über Jahre hinweg nicht mehr als unfallbedingt abgewickelt werden. Jedenfalls - und hierauf kommt es für die Beurteilung im Zusammenhang mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne an (s.o.) - sind der Bescheid vom ... April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG weder insofern offensichtlich fehlerhaft oder rechtswidrig noch erscheint die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide als Verstoß gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben. Denn weil sich der Kläger seit Ende 1998 auf die Haltung des Beklagten eingelassen hat und ohne jede Einwendung die weiter angefallenen Therapie- und Reha-Kosten nicht mehr gegenüber der Dienstunfallstelle nach Maßgabe von §§ 30 ff. BeamtVG, sondern ausschließlich bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat, hat er seinerseits über die diesbezüglich langjährige Praxis einen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten gesetzt, selbst nicht mehr von einer Dienstunfallfolge auszugehen. Da sich mithin beide Parteien seit Ende 1998 so verhalten haben, als sei das Dienstunfallverfahren in Bezug auf psychische Folgewirkungen der Ereignisse von 1992 und 1994 abgeschlossen, erscheint es jedenfalls naheliegend und damit zumindest im Rahmen des gut Vertretbaren, ab Oktober 1998 eine zeitliche und inhaltliche Zäsur zu setzen (vgl. auch OVG Koblenz v. 21.03.2013, Az. 2 A 10965/12, Rn. 33 bei juris), so dass es - auch unter der Überlegung, sich sonst in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen („venire contra factum proprium“) - Sache des Klägers gewesen wäre, vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Anfang November 2004) die Dienstunfallbedingtheit einer fortbestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der Dienstunfallstelle des Beklagten geltend zu machen. Darüber hinaus steht die Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung mit dem Sinn und Zweck der Norm im Einklang, wonach die Ausschlussfristen dem Gedanken Rechnung tragen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Kausalität kaum noch aufklärbar ist und dass deshalb nach zehn Jahren Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen (s.o., vgl. BVerwG v. 28.02.2002, Az. 2 C 5.01, Rn. 18 bei juris; BayVGH v. 16.07.2008, Az. 14 B 05.2548, Rn. 9 bei juris; VG Augsburg v. 17.01.2013, Az. Au 2 K 12.116, Rn. 28 bei juris; VG Berlin v. 13.10.2009, Az. 28 A 333.05, Rn. 23 bei juris). Damit ist - ohne dass es mit Blick auf die Bestandskraft der Bescheidlage auf die einzelfallbezogen „richtige“ Rechtsanwendung im Detail ankäme - die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht schlechthin unerträglich.

bb) Des Weiteren liegt vorliegend nicht „auf der Hand“, dass die Bewertung des Bahnarztes und damit auch die ergänzende Erwägung im Widerspruchsbescheid vom ... April 2013, wonach zwischen der beim Kläger seit vielen Jahren bestehenden depressiven Symptomatik und den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 kein kausaler Zusammenhang ersichtlich sei, eindeutig und „unerträglich“ falsch wäre. Nach Aktenlage handelt es sich diesbezüglich um eine Fachfrage, die aus ärztlicher Sicht unterschiedlich bewertet wird. Für die Annahme, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes hinsichtlich der von ihm verneinten Kausalität willkürlich oder sogar wider besseren Wissens gehandelt habe, gibt es nach Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Stellungnahme vom ... Oktober 2012 (auch unter Einschluss der im Verfahren M 21 K 13.3309 von der Beklagtenseite vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom ... März 2014) keine realen Hinweise. Zudem war Dr. G. als therapierender Arzt des Klägers nach Aktenlage bei Zugrundelegung seines Schreibens vom ... März 1998 (Bl. ... der Unfallakte) jedenfalls damals der Meinung, dass es nach den im Jahr 1998 als dienstunfallbedingt genehmigten Therapiemaßnahmen notwendig werden könne, „die depressive Grunderkrankung, die schon vor dem ersten Unfall bestand, im Rahmen einer analytischen Weiterbehandlung und dann über die Krankenkasse zu behandeln“. Hieraus folgt, dass die Wertung des Bahnarztes und damit die Haltung der Behörde nicht von vornherein fachlich unvertretbar erscheinen. Damit ist, auch wenn es darauf mit Blick auf die Erwägungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG an sich nicht mehr tragend ankommt (s.o.), die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 auch bei isoliertem Abstellen auf die von dem Beklagten verneinte Kausalbeziehung zwischen den Dienstunfällen und der fortbestehenden psychischen Erkrankung jedenfalls nicht schlechthin unerträglich.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ausgangsverfahren, das zur bestandskräftigen Bescheidlage geführt hat, grob rechtsstaatswidrig abgelaufen wäre und dass der Kläger unter irgendeinem Gesichtspunkt faktisch gehindert gewesen wäre, von seinen Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen den Grundlagenbescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 rechtzeitig Gebrauch zu machen. Insbesondere ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 geführt hat, rechtskundig vertreten war, so dass insbesondere nicht anzunehmen ist, der Kläger habe (ungeachtet der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid) mangels eigener Rechtskunde oder sonstiger Hinderungsgründe nicht erkennen können, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 innerhalb der Monatsfrist beschritten werden kann und muss.

dd) Es kann daher aufgrund der vorherigen Erwägungen zu aa) - cc) nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 korrigieren müsste. Wenn sich die Behörde - wie hier der Beklagte - im Rahmen der Prüfung auf die Unanfechtbarkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an sich beruft, liegt darin für sich gesehen grundsätzlich kein Verstoß gegen die guten Sitten (BayVGH v. 25.09.2002, Az. 21 B 00.1358, Rn. 24 bei juris), zumal das Rechtsinstitut der Bestandskraft auch und gerade dem Zweck dient, die Verbindlichkeit von behördlichen Entscheidungen festzuschreiben. Ohne dass es vorliegend im Einzelnen einer rechtlichen Bewertung bedürfte, ob im bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 die Fristenregelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG im Detail „richtig“ angewendet wurde, und ohne dass es darauf ankäme, ob die vom Bahnarzt getroffene und im Widerspruchsbescheid vom... April 2013 als ergänzendes Argument übernommene fachliche Bewertung, dass die fortbestehende depressive Störung des Klägers nicht durch die Dienstunfälle in den Jahren 1992 und 1994 bedingt sei, fachlich richtig ist, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde - wie hier der Beklagte - eine erneute Sachentscheidung allein deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist. Insbesondere bedarf es insoweit keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende frühere Entscheidung, auf deren Bestandskraft und auf die Nichteinschlägigkeit des § 51 VwVfG sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (vgl. z. B. BayVGH v. 25.09.2002 a. a. O., Rn. 24 bei juris; VG München v. 06.03.2014, Az. M 12 K 13.5468; Rn. 58 bei juris).“

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) so gestellt zu werden, wie er im Falle des Bezugs von Unfallruhegehalt gem. § 36 BeamtVG stünde.

Dieser Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis, der im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist, setzt zunächst voraus, dass der Beklagte als Dienstherr eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt hat (BVerwG v. 29.07.2010, Az. 2 C 17.09, Rn. 17 bei juris; BVerwG v. 30.11.1994, Az. 10 B 1.94), dass durch diese Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal ein geltend gemachten Schaden herbeigeführt wurde und dass eine entsprechende Differenz von Vermögenslagen gegeben ist.

Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht, seine Beamten über alle für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren; dies gilt vor allem dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die sich der Beamte unschwer selbst beschaffen kann (vgl. BVerwG v. 30.01.1997, Az. 2 C 10.96, Rn. 16 bei juris = BVerwGE 104, 55 ff.; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris) oder die der Beamte - etwa in Form ärztlicher Unterlagen - bereits hat, um hiermit selbst zu entscheiden, ob ein erneutes Geltendmachen von unfallbedingten Folgeschäden indiziert ist oder nicht. Allgemein bestehen - außerhalb gesetzlicher Regelungen - besondere Belehrungspflichten, deren Verletzung Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung auslösen können, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn (BVerwG v. 07.04.2005, Az. 2 C 5.04, Rn. 59 bei juris = BVerwGE 123, 175 ff.; BVerwG v. 06.03.2002, Az. 2 B 3.02, Rn. 5 bei juris; OVG Sachsen-Anhalt v. 03.12.2013, Az. 1 L 25/13, Rn. 21 bei juris). Für einen solchen Ausnahmefall dürften aber schon deshalb keine Anhaltspunkte bestehen, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Maßgabe seiner diversen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fachlich davon überzeugt war und ist, dass die fortbestehenden psychischen Folgeschäden nicht auf den Dienstunfällen aus den Jahren 1992 und 1994 beruhen.

Diesbezügliche Einzelfragen zur Reichweite und Verletzung der Fürsorgepflicht können vorliegend aber dahin gestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls aus anderen Gründen scheitert.

Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) abgeleitete Ansprüche dürfen nicht über das hinausgehen, was einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (BayVGHv. 12.03.2008, Az. 15 ZB 07.153, Rn. 6 bei juris). Insofern regelt § 46 Abs. 1 BeamtVG spezialgesetzlich, dass ein verletzter Beamte aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich der hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmefälle des § 46 Abs. 2 BeamtVG - nur die in den §§ 30 bis 43a BeamtVG geregelten Ansprüche haben kann. Soweit mithin in Anwendung der §§ 30 ff. BeamtVG Anspruchspositionen ausgeschlossen sind, weil der Betroffene bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann dasselbe Ergebnis nicht über die Hintertür einer Anspruchsposition aus Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden (vgl. zu den Einzelheiten auch Plog /Wiedow, BBG-Kommentar, Bd 2 BeamtVG, Stand: Februar 2015, zu § 46 BeamtVG, Rn. 45 ff.). In der Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht bereits überzeugend entschieden worden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls dann ausscheiden muss, wenn - was nach dem bestandkräftig gewordenen Bescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 in Bezug auf § 45 Abs. 2 BeamtVG der Fall ist (vgl. hierzu im Detail das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2014 im Verfahren M 21 K 14.1065) - die Ausschlusstatbestände des § 45 BeamtVG greifen, weil der Gesetzgeber mit den diesbezüglichen speziellen Regelungen umfassende und abschließende Regelungen getroffen hat, die einem Rückgriff auf die Fürsorgepflicht entgegenstehen (vgl. VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris; VG Gera v. 19.06.2002, 1 K 1158/00.GE). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid vom ... April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 falsch und mithin rechtswidrig seien, weil weder der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 BeamtVG greife noch von fehlender Kausalität zwischen den Dienstunfällen und der psychischen Erkrankung auszugehen sei, muss er sich zudem entgegenhalten lassen, nicht rechtzeitig gegen diese Bescheide im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein. Insofern steht dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch entgegen, dass der Kläger in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen resp. Rechtsbehelfe unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem auch in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen und mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) nahe verwandten allgemeinen Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs abzuwenden (z.B: BVerwG v. 17.10.1985, 2 C 12.82, Rn. 12 bei juris; OVG Saarl v. 12.05.2005, Az. 1 R 4/04; VG München v. 28.02.2014, Az. M 21 K 12.817; VG Ansbach v. 15.01.2008, Az. AN 1 K 05.00333, Rn. 40 bei juris). Es bestand vorliegend für den Kläger keinerlei Hinderungsgrund, gegen den später bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid vom ... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 mit einer (fristgemäßen) Klage vorzugehen, zumal er im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten war. Ebenso hätte der Kläger schon frühzeitig seit 1998 - ggf. mit Einlegung von Rechtsmitteln - auf weitere Maßnahmen gem. § 30 ff. BeamtVG 1998 bestehen können, soweit er der Meinung gewesen wäre, dass seine fortbestehenden psychischen Beschwerden kausal auf die Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 zurückgehen. Dann hätte sich auch nicht das Problem der Verfristung gem. § 45 Abs. 2 BeamtVG gestellt.

3. Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise - d. h. bedingt für den Fall der Klageabweisung gestellte - Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers als wesentliche Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anzusehen sei, ist mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Auf die Beweisfrage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Soweit der streitgegenständliche Anspruch unmittelbar auf § 36 BeamtVG gestützt wird, steht dessen Zuerkennung zum einen entgegen, dass aufgrund des Bescheids vom... April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2013 zwischen den Parteien bestandskräftig feststeht, dass die auch nach 1998 fortbestehende psychische Erkrankung des Klägers, die zur dauernden Dienstunfähigkeit und damit zur vorzeitigen Ruhestandsversetzung geführt hat, nicht als Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 anerkannt ist, und zum anderen, dass der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des § 51 VwVfG noch unter dem Gesichtspunkt des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 VwVfG i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG) einen Anspruch auf Korrektur der bestandskräftig gewordenen Bescheidlage hat (s.o.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2015 im Verfahren M 21 K 14.1065). Insofern kommt es auf die vom Kläger als beweiserheblich dargestellte Frage, ob die fortbestehenden psychischen Einschränkungen des Klägers wesentlich durch die anerkannten Dienstunfälle aus den Jahren 1992 und 1994 mitverursacht wurden, aus Rechtsgründen nicht an. Dasselbe gilt, soweit der Anspruch auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung (§ 78 BBG) gestützt wird. Nach den obigen Ausführungen scheitert ein Anspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung jedenfalls an der Vorrangigkeit spezialgesetzlicher Regelungen (§ 46 Abs. 1 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG) bzw. daran, dass sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, nicht rechtzeitig gegen den Bescheid vom ... April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2013 im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage vorgegangen zu sein und damit ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen zu haben, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.841,28 € festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs (24 x 326,72 € = 24 x Differenzbetrag zwischen begehrtem und festgesetztem Ruhegehalt im Zeitpunkt der Klageerhebung)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.