Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

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Arbeitsrecht: Anerkennung einer Berufskrankheit erst nach Listung möglich

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Bei Beamten kann eine Krankheit nur als Berufskrankheit an­erkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur BerufskrankheitenVO gelistet war - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 43 Hinterbliebene von Berufssoldaten


(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Der Witwe, dem

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 27 Unfallruhegehalt


(1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den F

Heilverfahrensverordnung - HeilVfV 2020 | § 7 Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung


(1) Nach einem traumatischen Ereignis, das von der verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes angezeigt worden ist, werden zur psychischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für b
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen


Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersa

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - 3 B 14.2652

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - M 12 K 15.4380

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.4380 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Anerkennung von weiteren Diens

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 1 K 13.1007

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2017 - AN 1 K 17.00832

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2018 - 3 ZB 16.693

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2016 - Au 2 K 15.1646

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1961 geb

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 16.00080

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der f

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Jan. 2015 - M 21 K 12.6068

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. März 2016 - AN 1 K 14.00134

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Juli 2014 - 1 K 10.200

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Tenor I. Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 18. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 werden aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, folgende Körperschäden als Folge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2016 - 3 ZB 13.573

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 16. Mai 2018 - 3 B 14.545

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juli 2014 - 5 K 12.717

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Nov. 2014 - B 5 K 12.947

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Personal

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Apr. 2018 - AN 1 K 17.00431

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Aug. 2017 - M 21 K 15.5873

bei uns veröffentlicht am 18.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung eines h

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Jan. 2015 - Au 2 K 13.1516

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juli 2014 - 1 K 14 375

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festg

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Aug. 2017 - M 21 K 15.4612

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. Feb. 2018 - B 5 K 16.867

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Okt. 2016 - Au 2 K 16.925

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 14.00213

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - 3 ZB 11.1420

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juli 2016 - AN 1 K 16.00340

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Jan. 2014 - 5 K 11.825

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Anerkennung von Unfall

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 3 ZB 12.1708

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Aug. 2017 - AN 11 K 16.01111

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2015 - Bayerisches Verwaltungsgericht MünchenM 21 K 14.1065

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 14.1065 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1314 Hauptpunkte: bestandskräftiger Grundlagenbescheid, der eine fortbest

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2015 - M 21 K 13.3309

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 13.3309 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1314 Hauptpunkte: kein Anspruch auf Unfallruhegehal

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 13.438

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, d

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 12 K 16.2078

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Nov. 2017 - B 5 K 16.655

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … … geborene Kläger s

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2017 - 3 C 16.859

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 3 ZB 16.732

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 12 K 15.947

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Anerkennung v

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - 3 C 17.1650

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die im Jahr 1965 geborene Klägerin, die sich seit 1. Oktober 2013 im Ruhestand befindet, stand

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Feb. 2017 - B 5 K 16.86

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Okt. 2016 - B 5 K 15.85

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Die am … geborene Klägerin stan

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Okt. 2016 - B 5 K 14.594

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Die am … geborene Klägerin stan

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juni 2015 - AN 1 K 14.01531

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 1 K 14.01531 Im Namen des Volkes Urteil vom 9.6.2015 1. Kammer gez. (...) Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 1334 Hauptpunkte:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 3 ZB 14.1449

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.114,08.- € festgesetzt. Gründ

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2018 - 2 C 18/17

bei uns veröffentlicht am 30.08.2018

Tatbestand 1 Der im Jahr 1966 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im Jahre 2013 Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Mai 2018 - 2 A 1/18

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Gründe 1 Da die Generalzolldirektion die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Generalzolldirektion vom

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Apr. 2017 - 2 LB 10/16

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichterin – vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 K 5018/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 C 46/13

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Nov. 2015 - 1 A 857/12

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

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