Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2014 - 24 K 13.3785
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. August 2013 in der Fassung der Ergänzungen vom 18. September 2014 in Nr. 3 wie folgt zu ändern:
„3. Die Wiedereinreise ist für 2 Jahre und 6 Monate untersagt. Vor Ablauf von 5 Jahren wird dem Kläger kein Aufenthaltstitel erteilt. Beide Fristen beginnen mit der Ausreise.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine gegen ihn ergangene Ausweisungsverfügung und gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger wurde am ... 1989 geboren und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit; seine Mutter ist ebenfalls türkische Staatsangehörige, der Vater ist iranischer Staatsangehöriger. Nach Angaben des Klägers trennten sich seine Eltern als er noch sehr klein war. Der Kläger wohnte weiter bei seiner Mutter und war dort auch bis März 2001 gemeldet (Bl. 113 der Behördenakten der Beklagten; im Folgenden genannte Blattangaben beziehen sich beim Fehlen weiterer Angaben auf diese Akten). Mit elf Jahren zog der Kläger zu seinem Vater, mit vierzehn Jahren zog der Kläger wieder zu seiner Mutter zurück und blieb dort bis zum 1. Februar 2012 gemeldet. Nach kurzer Zeit kam es zu Spannungen, woraufhin der Kläger zu seinem Bruder, später wieder zu seiner Mutter und dann wiederum zu seinem Bruder zog. Am 1. Februar 2012 bezog der Kläger eine eigene Wohnung und war dort bis zum 30. November 2012 gemeldet.
Der Kläger verließ die Schule nach der achten Klasse mit der Erfüllung der Volksschulpflicht und absolvierte ein Berufsvorbereitungsjahr. Der Kläger arbeitete zeitweise als geringfügig Beschäftigter in einem Callcenter, absolvierte vier Praktika im Ausbildungsberuf Friseur, gab eine Ausbildung zum Friseur jedoch wieder auf. Nach eigenen Angaben übte er zeitweise verschiedene Tätigkeiten als Barkeeper und in einem Café aus (Bl. 422). Im Januar 2011 begann der Kläger eine Ausbildung zum Hotelfachmann bei einem ... Hotel, die unterbrochen wurde durch die Teilnahme an einer stationären Therapie (18. Juni 2012 bis 30. September 2012) und durch die Inhaftierung vom 20. Mai 2013.
Der Kläger war bis zum 2. Februar 2011 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 und mit Formblattantrag vom 27. März 2012 beantragte der Kläger die Verlängerung des Aufenthaltstitels, woraufhin ihm die Beklagte eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilte (Bl. 464).
U. a. folgende strafrechtliche Verurteilungen sind der vorgelegten Ausländerakte zu entnehmen:
- Das Amtsgericht ... - Jugendgericht - verurteilte den Kläger am ... Oktober 2005 (Bl. 29 ff.) wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freizeitarrest und wies ihn an, sich auf die Dauer von 12 Monaten der Betreuung und Aufsicht eines noch zu bestimmenden Betreuers zu unterstellen.
- Das Amtsgericht ... - Jugendgericht - verurteilte den Kläger am ... Juni 2006 (Bl. 37 ff.) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu drei Tagen Kurzarrest und wies ihn an, an drei Drogenberatungsgesprächen teilzunehmen.
- Das Amtsgericht ... - Jugendschöffengericht - verurteilte den Kläger am ... Oktober 2006 (Bl. 58 ff.) wegen der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, in Tatmehrheit mit Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit Beihilfe zum schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.
- Das Amtsgericht ... - Jugendgericht - verurteilte den Kläger am ... März 2007 (Bl. 77 ff.) wegen Leistungserschleichung zu vier Tagen Kurzarrest.
- Das Amtsgericht ... - Jugendschöffengericht - verurteilte den Kläger am ... Februar 2008 (Bl. 123 ff.) wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl in einem besonders schweren Fall in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer verbotenen Waffe unter Einbeziehung des Urteils vom ... Oktober 2006 zur Jugendstrafe von zwei Jahren.
Der Kläger verbüßte einen Teil dieser Strafe in der Justizvollzugsanstalt ... in ... Das Amtsgericht ... Jugendgericht stellte mit Beschluss vom ... September 2008 die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe für die Dauer von längstens 2 Jahren gemäß § 35 BtMG zur Behandlung des Verurteilten in einer Therapieeinrichtung zurück (Bl. 163).
- Das Amtsgericht ... - Jugendschöffengericht - verurteilte den Kläger am ... März 2010 (Bl. 176 ff.) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wies ihn an, 12 x 4 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, an fünf Drogenberatungsgesprächen teilzunehmen und für die Dauer von zwölf Monaten jeglichen Konsum illegaler Drogen zu unterlassen, Orte, an denen illegale Drogen konsumiert werden, sofort zu verlassen und die Drogenfreiheit auf näher geschilderte Weise nachzuweisen.
- Das Amtsgericht ... - Jugendschöffengericht - verurteilte den Kläger am ... Oktober 2010 (Bl. 204 ff.) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile vom ... März 2010, ... Februar 2008 und vom ... Oktober 2006 zur Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Die Berufung gegen dieses Urteil nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ... am ... September 2011 zurück.
- Das Amtsgericht ... - Schöffengericht - verurteilte den Kläger am ... September 2011 (Bl. 229 ff.) wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Zugrunde lag dieser Verurteilung eine Tat vom ... November 2010. Der Kläger verletzte gemeinschaftlich mit zwei unbekannten Mittätern an diesem Tag gegen 3 Uhr morgens in der S-Bahn-Unterführung ... einen Dritten, indem sie gemeinschaftlich auf ihn einschlugen, bis er zu Boden ging. Anschließend traten der Kläger und die Mittäter auf den am Boden Liegenden mit den Füßen ein, wobei dieser von den Fußtritten mehrfach am Kopf getroffen wurde und ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, eine occipitale Kopfplatzwunde und eine retrograde Amnesie erlitten hat. Der Kläger gibt an, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können (Bl. 412). Die Berufungen des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom ... September 2011 verwarf das Landgericht ... mit Urteil vom ... Oktober 2012. Eine hiergegen gerichtete Revision verwarf das Oberlandesgericht ... mit Beschluss vom ... April 2013 als unbegründet.
Der Kläger selbst gab an, bereits mit elf Jahren begonnen zu haben, Cannabis zu rauchen (Bl. 423, 425). Im Alter von 14 Jahren sei er das erste Mal mit Cannabis erwischt worden (Bl. 423). Im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG befand er sich eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 zunächst in einer Therapieeinrichtung („...“), sei dort aber wegen eines Rückfalls mit Alkohol nach sechs Wochen entlassen worden (Bl. 424). Anschließend befand er sich vom ... November 2008 bis zum ... Juli 2009 zur stationären Drogentherapie im Therapiezentrum ... (Bl. 155). Dort wurde ihm nach eigenen Angaben der Clean-Schein verweigert, weil er zwischenzeitlichen Spice-Konsum eingeräumt habe (Bl. 427). Er habe nach der Therapie mindestens einen Monat lang kein Cannabis mehr konsumiert (Bl. 424).
Als nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom ... Oktober 2010 dieses vollzogen werden sollte und am ... November 2011 ein Haftbefehl erlassen worden war, beantragte der Kläger am 17. November 2011 nach § 35 BtMG die Zurückstellung der Strafvollstreckung und einen Haftaufschub (Bl. 157 ff. der Strafakte der Staatsanwaltschaft ... zum Urteil vom ...10.2010, Az. ... - Strafakte I).
Der Kläger schloss am ... Dezember 2011 einen Betreuungsvertrag mit dem ... e. V. Verein für Prävention, Jugendhilfe und Suchttherapie, in dem u. a. vereinbart wurde, dass der Kläger für den Zeitraum der Betreuung psychosoziale Hilfen im Rahmen des Betreuten Einzelwohnens durch qualifizierte Mitarbeiterinnen des ... e.V. erhalten soll, hierbei handele es sich um Eingliederungsmaßnahmen für Suchtkranke. Der Kläger wurde zum ... Dezember 2011 dort aufgenommen (Bl. 179 der Strafakte I). Aus einer vom ... e.V. mit Schreiben vom ... Februar 2012 übersandten Übersicht über die mit dem Kläger vereinbarten Ziele ergibt sich, dass darin mit dem Kläger neben suchtbezogenen Zielen auch „die Verbesserung der Konfliktfähigkeit: Entwicklung von Strategien im Umgang mit aggressiven Impulsen“ und die „Entwicklung von Strategien in Konfliktsituationen am Arbeitsplatz“ als Ziele vereinbart worden waren sowie der Erhalt der ab dem 1. Februar 2012 bezogenen eigenen Wohnung.
Das Amtsgericht ... beschloss am ... Januar 2012, dem Kläger angesichts des Antritts einer stationären Therapie in Verbindung mit einer Ausbildungsstelle bis zur -beantragten - Verfügung nach § 35 BtMG gemäß § 456 StPO Strafaufschub bis zum 15. Februar 2012 zu gewähren (Bl. 181 der Strafakte I).
Aufgrund eines Beschlusses des Landgericht ... im Berufungsverfahren gegen das Urteil vom ... September 2011 wurde der Kläger psychiatrisch untersucht im Hinblick auf seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit sowie die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Aus dem hierzu erstellten Gutachten der ... Klinikum für Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. ..., Dr. ... vom ... Mai 2012 (Bl. 410 ff.) ergibt sich dass es im gesamten Tatzeitraum nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gekommen sei (Bl. 448), aus psychiatrischer Sicht lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung von §§ 20, 21 StGB nicht vor (Bl. 449). Die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 64 StGB lägen ebenfalls nicht vor, weil bei dem Kläger - unabhängig vom schädlichen Gebrauch von Alkohol und anderen Substanzen - kein Hang festgestellt werden könne (Bl. 450). Im Gutachten wird weiter festgestellt, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge jetzt versuche, Konflikte verbal zu klären, dies habe er in der Therapie, vor allem im Antiaggressionstraining, gelernt (Bl. 429). Ein testpsychologisches Zusatzgutachten habe ergeben, dass die Angaben des Klägers in den semiprojektiven Verfahren, die weniger leicht verfälscht werden können, auf eine überdurchschnittliche Aggressionsbereitschaft hingewiesen hätten. Trotz seines erhöhten Aggressionspotentials hätten seine Antworten in hypothetischen sozialen Konfliktsituationen für ein eingeschränktes Durchsetzungsvermögen gesprochen, bei einer Neigung zur Externalisierung und mangelnder Bereitschaft, eigene Schuld zu akzeptieren (Bl. 439).
In der Zeit vom 18. Juni 2012 bis zum 30. September 2012 befand sich der Kläger in einer stationären Langzeitbehandlung (Diagnosen: Cannabinoidabhängigkeit, leichte depressive Episode) in der Fachklinik ... in ..., Geschäftsbereich Suchthilfe. Im Abschlussbericht zu dieser Therapie (Bl. 324 ff.) vom 25. Oktober 2012 wird u. a. ausgeführt, dass eines der mit dem Kläger vereinbarten Therapieziele auch war, dass er sich weniger aggressiv verhalten wolle (Bl 333). Der Abschlussbericht kommt u. a. zu folgenden Ergebnissen:
„Er hat zudem gelernt, soziale Interaktionen angemessen einzugehen und in gewissem Maß mehr für sich und seine Anliegen einzustehen, ohne auf Gewaltandrohungen oder gar Gewalt zurückzugreifen. (…) Dennoch bedürfen diese noch fragilen Erfolge einer weiteren Begleitung und Unterstützung (…).
„Aus unserer Sicht besteht weiterhin ein professioneller Unterstützungsbedarf. Insgesamt zeigt sich ein bisher positiver Therapieverlauf, der aber unbedingt in einer professionellen Weiterbehandlung fortgesetzt werden sollte, da es sich um eine jahrelang manifestierte Suchterkrankung mit dem Hintergrund einer ausgeprägten Selbstwertproblematik handelt, deren auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen vom Patienten noch nicht vollends erfasst wurden. Die Prognose ist kurz- bis mittelfristig nur mit weiterer (ambulanter) therapeutischer Unterstützung als günstig zu bezeichnen. Ohne eine solche professionelle Unterstützung sehen wir den Patienten als rückfallgefährdet an.“ (Bl. 341)
Nach der Therapie setzte der Kläger seine Ausbildung zum Hotelfachmann ab dem 1. Oktober 2012 fort.
In seinem Urteil vom ... Oktober 2012, in dem das Landgericht ... u. a. die Berufung des Klägers als unbegründet verwarf (Bl. 238 ff.), stellte das Landgericht ... u. a. fest, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt zwar alkoholisiert, aber steuerungsfähig gewesen sei (Bl. 258). Es sei lediglich von einer Enthemmung durch Alkohol und Ecstasy-Tabletten auszugehen. Auf Seite 24 des Urteils wird weiter ausgeführt:
„Die Taten sind jedoch nicht allein auf den Drogen- und Alkoholmissbrauch zurückzuführen, sondern beruhen auch auf anderen Persönlichkeitsanteilen des Angeklagten. Beim Angeklagten liegt nämlich insoweit auch eine Akzentuierung der Persönlichkeit vor in Form von Dissozialität, Unreife und Haltschwäche. Insbesondere neigt er, wie sich auch aus den Voreintragungen ergibt, ganz offensichtlich zu Aggressivität. Diesbezüglich hat der Angeklagte jedoch keinerlei Maßnahmen unternommen, um an diesen Persönlichkeitsmerkmalen etwas zum Positiven zu verändern. Eine positive Sozialprognose kann daher angesichts der schnellen Rückfallgeschwindigkeit nicht gesehen werden, zumal der Angeklagte vor der Tat in kurzem zeitlichen Abstand bereits zweimal zu unbedingten Jugendstrafen verurteilt worden ist, was ihn nicht von der vorliegenden Tat abgehalten hat.“ (Bl. 261)
Die hiergegen beantragte Revision wurde am ... April 2013 vom OLG ... als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht ... wies mit Beschluss vom ... Dezember 2012 den Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zurück (Bl. 250 der Strafakte I).
Der Kläger befindet sich seit dem 20. Mai 2013 in Haft.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2013 zur beabsichtigten Ausweisung an.
Mit Bescheid vom 14. August 2013 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (1. ) und lehnte seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23. Januar 2012 und vom 27. März 2012 ab (2.). Weiter untersagte sie ihm die Wiedereinreise für sieben Jahre ab Ausreise (3.) und kündigte die Abschiebung aus der Haft an bzw. drohte ihm für den Fall der vorherigen Haftentlassung unter Setzung einer Ausreisefrist von vier Wochen die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an (4). In der Liste der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten war unter Nr. 22 auch eine Anzeige wegen einer am ... Mai 2013 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung enthalten (S. 5 des Bescheides). Zugunsten des Klägers ging die Beklagte davon aus, dass er über seine Mutter einen Anspruch nach Art. 7 ARB 1/80 erworben habe und daher nur aus spezialpräventiven Gründen im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG i. V. m. Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden dürfe. Zwar werde dem Kläger der Status eines faktischen Inländers zuerkannt. Der Kläger spreche aber die Muttersprache. Auch unter Berücksichtigung der Annahme, dass in der Türkei keinerlei Verwandte des Klägers mehr lebten würden, sei anzumerken, dass er in einem Alter sei, in dem er auf die familiäre Unterstützung nicht mehr angewiesen sei. Zudem hätten ihn weder Eltern noch Geschwister noch der Umstand, dass er nunmehr selbst Vater sei, von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Eine schulische oder berufliche Integration sei dem Kläger nicht gelungen. Die Ausweisung widerspreche somit nicht dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger sei nicht verheiratet. Der Kläger habe vor der Festnahme am ... Mai 2013 mit seinem damals erst drei Monate alten Sohn nicht in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt. Der Kläger werde aufgrund der Inhaftierung die nächsten Jahre nicht in einer Beistandsgemeinschaft mit seinem Sohn leben können, sondern nur in einer Begegnungsgemeinschaft. Die beruflichen Aussichten des Klägers seien in der Türkei nicht schlechter zu beurteilen als im Bundesgebiet. Zudem erscheine es, als ob der Kläger ein hohes Gewaltpotential habe, das bisher nicht therapiert sei.
Der Verwaltungsakt vom 14. August 2013 wurde dem Kläger am 21. August 2013 zugestellt.
Der Kläger ließ hiergegen durch seinen damals bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 26. August 2013 Klage erheben mit folgenden Anträgen:
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14.08.2013, Az. ... verpflichtet, dem Kläger Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig bzw. ermessensfehlerhaft und verletze den Kläger in seinen Rechten.
Mit Schreiben vom 26. September 2013 bestellten sich die jetzigen Bevollmächtigten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 teilte der bis dahin Bevollmächtigte mit, dass der Kläger nicht mehr von ihm vertreten werde.
Die jetzigen Bevollmächtigen begründeten die Klage mit Schriftsätzen vom 6. November 2013 und 13. November 2013. Der angegriffene Bescheid verstoße zumindest gegen Art. 6 GG, Art. 8 EMRK. Der Kläger sei am ... 1989 geboren worden und lebe seither in Deutschland. Er sei hier zur Schule gegangen und habe hier auch gearbeitet. Es werde nicht verkannt, dass der Kläger im Bundesgebiet vielfach straffällig geworden sei, der Kläger befinde sich aber erstmals längerfristig in Haft. Der Kläger sei als faktischer Inländer anzusehen. Es gebe keine Regel, dass bei schwerwiegenden Straftaten zwangsläufig die hinreichende Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten begründet sei; maßgeblich sei insoweit der Einzelfall. Die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe könne die Reifung eines Straftäters fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern. Mit zunehmender Dauer eines Freiheitsentzuges würden zudem die Prognoseumstände, wie das Verhalten der Person im Vollzug und ihre augenblicklichen Lebensverhältnisse, an Bedeutung gewinnen. Der Kläger und seine Verlobte seien Eltern eines am ... 2013 in ... geborenen deutschen Kindes, für das sie beide das gemeinsame Sorgerecht hätten. Die Verlobte besuche den Kläger mit ... alle zwei Wochen. Nicht richtig sei die Auffassung der Beklagten, dass zum deutschen Sohn keine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden habe. Zwar sei der Kläger zum Zeitpunkt der Festnahme melderechtlich bei der Mutter erfasst gewesen. Dies habe allerdings damit zusammengehangen, dass der Kläger seine ursprüngliche Wohnung habe aufgeben müssen und für die Familie eine gemeinsame Wohnung habe suchen müssen. Die Verlobte habe zu dieser Zeit quasi Tür an Tür in der ... Str. ... gewohnt und der Kläger habe seine ganze Zeit trotz der Meldung bei der Mutter in der ... Straße verbracht. Somit habe auch zum Zeitpunkt der Festnahme eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft bestanden, zumal sich beide stets um das Kind gemeinsam gekümmert hätten. Die Rechtsprechung habe im Hinblick auf eine die Trennung einer Familie mit Kleinkindern bewirkende Ausweisung äußerst hohe Anforderungen im Hinblick auf Art. 6 GG gesetzt. Die Verlobte des Klägers sei in Deutschland verwurzelt und spreche auch kein Türkisch; ein Verziehen in die Türkei mit dem gemeinsamen Kind sei ihr nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu sehen, dass vom Kläger schon jetzt keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, da er seit dem ... September 2011 (gemeint wohl: ... November 2010) nicht mehr straffällig geworden sei. Nach dieser Zeit habe er erfolgreich seine Ausbildung zum Hotelfachmann begonnen, habe seine jetzige Verlobte kennengelernt, das gemeinsame Kind sei zur Welt gekommen und der Kläger habe erfolgreich eine Suchttherapie in der Fachklinik ... in ... absolviert. Die Geburt des Kindes habe im vorliegenden Fall eine Zäsur in der Lebensführung des Klägers dargestellt.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 2. September 2014 legte die Beklagte einen Führungsbericht der JVA ... vom ... August 2014 vor. Diesem zufolge arbeitet der Kläger seit dem 13. September 2013 in der Küche der JVA; der zuständige Werkbeamte sei mit seiner Arbeitsleistung sehr zufrieden. In der Betreuungseinheit, in der der Kläger mit 21 weiteren Gefangenen untergebracht sei, bereite er keine Probleme. Der Kläger suche von sich aus das Gespräch zum sozialpädagogischen Fachdienst. Bei Enttäuschungen gerate er allerdings sehr leicht aus der Fassung und könne sich nicht sozial adäquat verhalten. Die sei z. B. der Fall, wenn seine Lebensgefährtin einen vereinbarten Besuchstermin in der JVA nicht wahrnehmen könne. Eine solche Absage eines Besuchs habe dazu geführt, dass der Kläger aus Wut mit der Faust in die Wand eingeschlagen habe. Auf diesen Vorfall angesprochen habe sich der Kläger einsichtig gezeigt. Zur weiteren Aufarbeitung seiner Problematik nehme der Kläger ab dem 3. September 2014 an der zehn Einheiten umfassenden Gruppenveranstaltung „Zirkelzeichen“ zum Themenkomplex „Alkohol, Drogen, Gewalt und ich“ teil. Der Kläger verfüge über einen festen sozialen Empfangsraum. Tragfähige soziale Bindungen bestünden zu seiner Lebensgefährtin, die ihn in einem Zeitraum von einem Jahr insgesamt 25-mal besucht habe. Der gemeinsame Sohn komme auch zu Besuch. Beim Kläger handele es sich in der Gesamtschau um einen gesprächs- und mitwirkungsbereiten Gefangenen, der disziplinarisch bislang unauffällig geblieben sei.
Aus den dem Schreiben der Beklagten ebenfalls beigefügten Entwurf einer Aktualisierung des Vollzugsplans der JVA ... vom 26. August 2014 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger am 21. August 2014 für die Gruppe Zirkelzeichen beworben hat und dass der zuständige Sozialdienst die Teilnahme befürwortet.
Die Bevollmächtigten des Klägers teilten mit Schreiben vom 4. September 2014 u. a. mit, dass die Verlobte des Klägers mittlerweile eine Wohnung in ... angemietet habe, in der der Kläger mit ihr und dem Kind nach der Haftentlassung leben werde. Der Kläger absolviere derzeit ein freiwilliges Antiaggressionstraining. Er habe in der JVA mittlerweile einen Antrag auf Halbstrafenentlassung zum Dezember 2014 unterschrieben, welcher wohl vom Haus befürwortet werde. Der Kläger könnte dann beim ... Hotel in ... seine Ausbildung zum Hotelkaufmann fortführen.
Auf gerichtliche Anfrage übersandte die Staatsanwaltschaft ... mit Schreiben vom 21. August die Strafakten zu den Verurteilungen vom ... Oktober 2010 und ... September 2011 mit den Vollstreckungsakten (Az.: ...; ...).
Auf weitere gerichtliche Anfrage übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 2014 einen Computerausdruck mit einem Datensatz, aus dem sich ergibt, dass die Verlobte und der Sohn des Klägers die deutsche und die mazedonische Staatsangehörigkeit besitzen. Weiter ergibt sich, dass der Kläger am 30. November 2012 von Amts wegen abgemeldet worden war. Beigefügt war zudem ein Telefonvermerk vom 9. September 2014, wonach die Verlobte angab, dass das gemeinsame Sorgerecht aus praktischen Gründen noch nicht beurkundet sei (Inhaftierung). Der Kläger und sie hätten die Absicht zu heiraten, aber fehlende Dokumente hätten dies bisher verhindert. Das Eheschließungsverfahren sei beim Standesamt Rain am Lech anhängig.
Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 11. September 2014 mit, dass die Staatsanwaltschaft ... am ... Dezember 2013 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen eines Vorfalls vom ... Mai 2013 eingestellt habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014 legte der Klägerbevollmächtigte eine Bestätigung des früheren Arbeitgebers des Klägers vor, dass der Kläger ab Januar 2015 seine Ausbildung zum Hotelfachmann dort fortsetzen könne. Der Kläger habe bei der Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragt; der Klägerbevollmächtigte teilte mit, dass er davon ausgehe, dass diese erfolgen werde; frühestmöglicher Zeitpunkt hierfür sei Januar 2015. Seit dem 3. September 2014 absolviere der Kläger ein Anti-Aggressionstraining als Gruppentraining mit zehn Terminen mit je 1,5 bis 2 Stunden pro Woche.
Die Beklagte legte in der mündlichen Verhandlung ein Schriftstück vor, das überschrieben ist mit „Ermessensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 18.09.2014“. In diesem Schriftstück ergänzte die Beklagte ihre bisher zur Ausweisung des Klägers im Bescheid vom 14. August 2013 angestellten Ermessenserwägungen. Der Beklagten sei bewusst, dass bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden sachgerechten Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Klägers mit dessen privaten Interessen auch die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige des Klägers in die Abwägung einzustellen seien, wobei dem Kindeswohl besondere Bedeutung zukomme. Hierbei werde u. a. auch berücksichtigt, dass der Erziehungsbeitrag, den der Kläger zur Erziehung des Kindes leisten könne, nicht bereits deswegen entbehrlich sei, weil die Erziehung des deutschen Kindes aktuell nur durch die Kindesmutter sichergestellt werde. Dementsprechend messe die Beklagte dem Interesse des Sohnes des Klägers an dessen Verbleib im Bundesgebiet besondere Bedeutung zu. Es sei jedoch u. a. zu berücksichtigen, dass der Kläger bisher noch keine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn geführt habe und aktuellen Kontakte auf Besuche in der JVA beschränkt seien. Die privaten Interessen des Klägers und seines deutschen Sohnes könnten sich hier nicht gegen die öffentlichen Interessen an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet durchsetzen. Vom Kläger gehe nach wie vor die konkrete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Bundesgebiet aus. Er sei am ... Mai 2013 festgenommen worden und habe hierbei unter Alkoholeinfluss gestanden. Der Führungsbericht der JVA ... vom 27. August 2014 sowie frühere Therapieberichte des ... zeigten deutlich auf, dass der Kläger - selbst ohne Alkohol und/oder Drogeneinfluss - ein sehr hohes Aggressionspotential besitze. Das am 3. September 2014 begonnene Training sei wohl nicht geeignet, die vorhandenen Sucht- und Aggressionsprobleme ausreichend zu therapieren. Die geschilderten Entwicklungen zeigten, dass der Kläger trotz diverser Therapien nicht in der Lage sei, seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit sowie seine Aggressionen, die auch zu Gewaltstraftaten geführt hätten, in den Griff zu bekommen und ein straffreies Leben zu führen. Die berufliche Integration des Klägers, die seit Aufnahme der Ausbildung zum Hotelkaufmann Anfang 2011 ansatzweise stattgefunden habe, sei positiv für den Kläger zu berücksichtigen. Unter den Eindrücken der bisherigen beruflichen Aktivitäten bleibe zumindest offen, inwieweit der Kläger diese Ausbildung nach der Haftentlassung erfolgreich abschließen werde. Insgesamt könnten deshalb die zugunsten des Klägers und insbesondere die das Kindeswohl seines Sohnes betreffenden Belange nicht als so gewichtig erachtet werden, dass sie angesichts der Straftaten des Klägers und der durch seine langjährige Alkohol- und Betäubungsmittelsucht und der derzeit noch untherapierten Aggressionsproblematik gegebenen Wiederholungsgefahr bei Abwägung aller Umstände der Ausweisung zwingend entgegenstehen könnten. Die Ausweisungsverfügung sei auch im Hinblick auf das Kindeswohl verhältnismäßig. Angesichts der Bindungen zu seinem Sohn und der beruflichen Entwicklung seit 2011 werde das Wiedereinreiseverbot im Bescheid vom 14. August 2013 unter Nr. 3 wie folgt verkürzt: „3. Die Wiedereinreise ist für fünf Jahre untersagt. Die Frist beginnt mit der Ausreise“.
Die Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung u. a. weiter, dass die Nr. 22 der aufgeführten Straftaten im Sachverhalt des Bescheides vom 14. August 2013 ersatzlos gestrichen werde, da dieses Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der Wiederholungsgefahr aufgrund des Deliktes würden nicht in die Abwägungen eingestellt. Allein die Tatsache, dass der Kläger am ... Mai 2013 unter starkem Alkoholeinfluss gestanden habe, werde im Rahmen der Begründung der Wiederholungsgefahr und im Rahmen der Ermessensabwägungen berücksichtigt.
Die Klagepartei stellte den Antrag aus der Klageschrift; die Beklagtenpartei beantragte Klageabweisung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie auf die von der Staatsanwaltschaft ... übersandten Strafakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erweist sich die in Nr. 1 des Bescheides vom 14. August 2013 in der Fassung der Ergänzungen vom 18. September 2014 verfügte Ausweisung im Ergebnis als rechtmäßig, so dass der Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die in Nr. 3 des Bescheides vorgesehene 5-jährige Wiedereinreisesperre ist aber - anders als die Titelerteilungssperre - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf zwei Jahre und sechs Monate zu verkürzen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine noch kürzere Befristung der Wirkungen der Ausweisung als sie sich aus dem Urteilstenor ergibt steht dem Kläger nicht zu. Dem Kläger steht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, so dass er durch deren Ablehnung (Nr. 2 des Bescheides) nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 14. August 2013 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014 vorgenommenen Ergänzungen. Das Klagebegehren ist hinsichtlich der Ausweisung vornehmlich auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtet, beinhaltet als „Minus“ aber auch einen Antrag auf Verkürzung der im Bescheid nunmehr enthaltenen Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - auf fünf Jahre (BVerwG, U. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 34). Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ist dabei dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt gerichtet ist, die er durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzungen erhalten hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über den nun vorliegenden Klagegegenstand ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung am 18. September 2014 (BVerwG U. v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - Rn. 15, NVwZ 2013, 733).
2. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Ergebnis als rechtmäßig.
2.1. Der Kläger ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Er hat die Privilegierung nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erworben, weil er der im Bundesgebiet geborene Sohn einer dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmerin ist und mehr als fünf Jahre ununterbrochen ordnungsgemäß in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihr gelebt hat. Er hat diese Rechtsstellung weder durch seine Volljährigkeit noch durch seine Inhaftierung verloren (vgl. EuGH, U. v. 11.11.2004 - C-467/02, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.).
2.2. Die Ausweisung ist formell rechtmäßig, insbesondere musste kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 22).
2.3. Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig.
2.3.1. Prüfungsmaßstab für die Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, weil der Kläger eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 2.9.2009, Az.: 1 C 2/09, juris, Rn. 14). Demzufolge kann der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet; aufenthaltsbeendende Maßnahmen dürfen nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden kann (BVerwG, U. v. 2.9.2009, a. a. O., Rn. 15).
2.3.2. Das Gericht geht davon aus, dass vom Kläger trotz Verbüßens seiner Haftstrafe seit Mai 2013, seiner Teilnahme an einer Therapie im Jahr 2012 und seiner veränderten beruflichen und familiären Situation noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht.
2.3.2.1. Der Kläger ist bereits mehrfach und erheblich über Jahre hinweg strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger wurde insbesondere auch wegen Gewaltdelikten bestraft. Er hat sich hiervon trotz wiederholter Verurteilungen nicht abhalten lassen. Der Kläger wurde bereits im Jahr 2005 einer gefährlichen Körperverletzung für schuldig gesprochen, die er mit 15 Jahren begangen hat. Die Verurteilung am ... Oktober 2006 erfolgte aufgrund von Taten, bei denen er zwar nicht selbst Gewalt angewendet hatte, bei denen er aber aufgrund seines Verhaltens die Bedrohung der Opfer verstärkte. Der Verurteilung vom ... Februar 2008 u. a. wegen fahrlässiger Körperverletzung lag ein Vorfall zugrunde, bei dem er seine damalige Freundin mit einem Messer bedrohte und ihr dabei versehentlich eine Schnittwunde an der Hand zufügte. Bei der Tat, die dem Urteil vom ... September 2011 zugrunde lag, wandte er selbst zusammen mit zwei - von ihm nicht genannten - Mittätern brutale Gewalt gegen eine ihm unbekannte Person an. Gerade die letzte abgeurteilte Straftat vom ... November 2010 zeigte eine erhebliche Gewaltanwendung ohne ersichtlichen Grund. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nimmt innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes einen besonderen Platz ein. Der Verstoß gegen dieses Grundrecht stellt damit einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung weit hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BayVGH, U. v. 25.03.2014 - 10 BV 13.484 - juris Rn. 25).
2.3.2.2. Bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefährdung stellt das Verwaltungsgericht eine eigenständige, der tatrichterlichen Tätigkeit zuzuordnende Prognose an (BVerwG, U. v. 2.9.2009, a. a. O., Rn. 17). Diese Prognose fällt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim Kläger negativ aus.
Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung gelten für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen (vgl. BVerwG, U. v. 2.9.2009 - 1 C 2.09 - juris Rn. 17; U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11, juris Rn. 16). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012, a. a. O. - juris Rn. 16). Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Vielmehr dürfen an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 16).
Zwar ereignete sich die letzte abgeurteilte Straftat des Klägers am ... November 2010, also vor fast vier Jahren. Der Kläger ist seit dem ... Mai 2013 in Haft. Vorher war er von Mitte Juni 2012 bis Ende September 2012 in einer stationären Therapie. Er verbrachte damit mehr als zwei Jahre in Freiheit, ohne dass er erneut straffällig geworden wäre. Der bloße Zeitablauf ohne weitere Straffälligkeiten belegt jedoch alleine noch nicht, dass der Kläger in fordernden Situationen keine Gewalt mehr ausüben wird.
Die Taten des Klägers beruhten nicht allein auf seiner Neigung zum Konsum von Alkohol und Drogen, sondern auch seiner Aggressivität. Nach Auffassung des Gerichts ist die konkrete Wiederholungsgefahr jedenfalls hinsichtlich der Aggressivität derzeit noch nicht entfallen. Der Kläger hat mit seinen Taten wiederholt gezeigt, dass er seine Aggression nicht im Griff hat. Diese Aggression wurde bislang auch nicht ausreichend therapiert, so dass vom Kläger weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht. Das Anti-Aggressionstraining („Zirkelzeichen“), an dem der Kläger derzeit teilnimmt, ist noch nicht abgeschlossen. Es kann daher letztendlich offen bleiben, ob dieses Training vom Umfang und der Zielsetzung eine Therapie ersetzen kann, in der der Kläger an den Gründen seiner Aggression arbeitet; aus Sicht des Gerichts bestehen hieran erhebliche Zweifel.
Im Leben des Klägers gibt es seit der letzten abgeurteilten Straftat positive Entwicklungen. Er hat einen Ausbildungsplatz, der ihm nach der vorgelegten Bestätigung auch jetzt wieder offen steht. Er hat seit längerem eine feste Lebensgefährtin, die auch bereits eine Wohnung für ein gemeinsames Leben nach der Haft angemietet hat und die er heiraten will. Und er hat ein Kind, das von dessen Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers, bislang mit zu den Besuchsterminen gebracht wurde.
Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor seine Aggressionen nicht so im Griff hat, dass derzeit keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr bestehen würde. Er nimmt zwar derzeit an einem - lediglich einmal wöchentlich stattfindenden und jeweils 1,5 bis zweistündigen Gruppentraining - teil, hat dieses aber noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hat ausweislich des Entwurfs des aktualisierten Vollzugsplanes vom 26. August 2014 erst am 21. August 2014 erstmals beantragt, an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen. Vorherige Bemühungen um die Teilnahme an einer Therapie oder zumindest an einem solchen Training wurden nicht nachgewiesen.
Nach dem Führungsbericht vom 27. August 2014 könne beim Kläger beobachtet werden, dass er bei Enttäuschungen sehr leicht aus der Fassung gerate und sich nicht sozial adäquat verhalten könne. Nach den Feststellungen des Landgerichts ... im Urteil vom ... Oktober 2012 waren die bisherigen Taten des Klägers sinngemäß auch auf seine offensichtliche Neigung zur Aggressivität zurückzuführen, hinsichtlich derer der Kläger jedoch keinerlei Maßnahmen unternommen habe, um an diesen Persönlichkeitsmerkmalen etwas zum Positiven zu verändern (vgl. S. 24 des Urteils, Bl. 261). Widerlegt wird diese Einschätzung auch nicht durch den Abschlussbericht vom 25. Oktober 2012 zur stationären Therapie, die der Kläger von Mitte Juni bis Ende September 2012 absolvierte. Es handelte sich bei dieser Therapie um eine Drogenentwöhnungstherapie, bei der die Behandlung der Aggressivität des Klägers nur ein dieser Zielsetzung untergeordnetes Therapieziel war. Dem Kläger werden im Hinblick auf den Drogen- und Alkoholkonsum und im Hinblick auf die Behandlung der Aggressivität zwar Fortschritte bescheinigt, aber eine - ambulante - Weiterbehandlung für unerlässlich erklärt; ohne professionelle (ambulante) Unterstützung werde der Kläger als rückfallgefährdet gesehen. Vor der letzten Tat durchgeführte Maßnahmen (z. B. die stationäre Therapie in ...) können schon allein aufgrund des offensichtlich fehlenden Erfolges nicht die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Auch die im Rahmen des Betreuungsvertrages vom 16. Dezember 2011 durchgeführten Maßnahmen stellen bestenfalls ein Training dar; die Einschätzung im Abschlussbericht vom 15. Oktober 2012 zur stationären Therapie erfolgte zudem zeitlich nach diesen Maßnahmen. Von der Klägerseite wurde - abgesehen von der jetzigen Teilnahme am Antiaggressionstraining seit September 2014 - nicht vorgetragen, dass der Kläger sich nach Abschluss der stationären Therapie einer weiteren - ambulanten - Therapie unterzogen hätte.
Bei der hier angestellten Prognose einer fortdauernden konkreten Wiederholungsgefahr war insbesondere zu berücksichtigen, dass den bei einem erneuten Rückfall des Klägers bedrohten Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit auch nach der Bewertung des Grundgesetzes ein besonders hohes Gewicht zukommt.
Offen bleiben kann daher aus Sicht des Gerichts, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr auch im Hinblick auf Alkohol- und Cannabiskonsum besteht.
2.3.3. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig i. S. d. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. m. Art. 6 Grundgesetz (GG) und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dabei untersagt der Schutz des Privat- und Familienlebens die Ausweisung nicht schlechthin, sondern fordert, dass die Ausweisung nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK geltenden Ziele unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf (vgl. EGMR, U. v. 31.7.2008 - 265/07 - Omoregie - InfAuslR 2008, 421; BayVGH, U. v. 3.9.2012 - 10 BV 10.1237 - juris Rn. 67).
2.3.3.1. Im vorliegenden Fall ist auch im Hinblick darauf, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist, seither hier lebt und die Aussicht auf die Fortsetzung seiner Ausbildung hat, dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger ein höheres Gewicht beizumessen als dessen persönlichen Belangen. Für den Kläger stellt die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dar. Gleichwohl ist der Eingriff dem Kläger zumutbar, zumal er die türkische Sprache spricht. Zwar leben seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet, jedoch ist der Kläger erwachsen und daher nicht mehr in dem Maße auf seine Familie angewiesen wie dies bei jüngeren Menschen der Fall ist. Eine besondere Ausnahmesituation dergestalt, dass beispielsweise der Kläger auf eine besondere Betreuung durch seine Familie angewiesen wäre, liegt nicht vor.
2.3.3.2. Auch im Hinblick auf sein im Februar 2013 geborenes Kind erweist sich die Ausweisung derzeit nicht als unverhältnismäßig.
2.3.3.2.1. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Grundsätzlich wird der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich, sondern kann eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).
Das Kind besitzt hier die deutsche Staatsangehörigkeit; ihm ist wegen der Beziehungen zu seiner Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die türkische Sprache nicht spricht und keinerlei Beziehungen zur Türkei hat, das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar. Das Kind musste aber bereits aufgrund der Verbüßung der Strafhaft ohne seinen Vater auskommen und kennt den Vater bislang allein durch Besuche in der Justizvollzugsanstalt. Es muss nicht abschließend geklärt werden, ob der Kläger in den ersten drei Lebensmonaten tatsächlich mit dem Kind in einer Wohnung lebte und in welchem Umfang er sich in dieser Zeit um das Kind gekümmert hat, da es sich um eine nur relativ kurze Zeit handelte. Denn jedenfalls aufgrund der derzeit fortbestehenden konkreten Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Aggressivität des Klägers steht das Interesse des Kindes einer Ausweisung nicht absolut entgegen. Zu sehen ist hierbei insbesondere auch, dass der Kläger bereits einmal verurteilt wurde, weil er Gewalt gegenüber einer nahestehenden Person angewandt hat.
2.3.4. Auch die Vorschriften über besonderen Ausweisungsschutz verschaffen dem Kläger keine günstigere Rechtsposition.
Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) ist zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, nicht entsprechend anwendbar (EuGH, Urt. v. 8.12.2011, a. a. O., Rn. 69).
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegen nicht vor, weil der Kläger gerade nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist; selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen würde sie allein dazu führen, dass der Kläger „nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ausgewiesen werden dürfte. Diese Gründe sind mit dem bereits bejahten „persönlichen Verhalten des Klägers, das eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ i. S. v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 jedoch identisch (BVerwG, Urt. v. 2.9.2009, 1 C 2/09, Rn. 15, juris), so dass dem Kläger hieraus kein größerer Schutz erwachsen würde.
Auch der besondere Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (ENA) steht der Ausweisung nicht entgegen. Der Maßstab dieser Vorschrift deckt sich ebenfalls mit den Vorgaben, die für eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gelten und stellt keine höheren Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.2009, 1 C 2/09, Rn. 15, juris).
2.3.5. Die Beklagte hat auch ihr Ermessen im Bescheid vom 14. August 2014 in der Fassung der Ergänzungen vom 18. September 2014 ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere hat sie zugunsten des Klägers die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt und die Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eingestellt. Die Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) wurden entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung berücksichtigt. Zugunsten des Klägers hat die Beklagte insbesondere die Beziehung des Klägers zu seinem Kind gesehen. Die Frage, ob der Kläger in den ersten drei Lebensmonaten tatsächlich mit dem Kind zusammengelebt hat, ist kein so wesentlicher Abwägungsbelang, dass eine möglicherweise unzutreffende Annahme die Ermessensausübung fehlerhaft machen würde. Die Beklagte misst in ihrer Ermessensergänzung vom 18. September 2014 gerade dem Interesse des Kindes am Verbleib des Vaters besonderes Gewicht zu. Die berufliche Integration des Klägers durch die begonnene Ausbildung würdigt die Beklagte ebenfalls. Demgegenüber stellt die Beklagte aber zu Recht die vom Kläger ausgehende konkrete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten im Bundesgebiet in die Gesamtabwägung ein. Jedenfalls in Bezug auf die konkrete Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Aggressivität ist dies auch ein wesentlicher zu berücksichtigender Belang. Es muss daher nicht abschließend geklärt werden, ob zusätzlich die Wiederholungsgefahr weiter erhöht ist aufgrund der Alkohol- und Drogenproblematik.
3. Die Beklagte war zu verpflichten, die aufgrund der Ausweisung bestehende Wiedereinreisesperre (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf zwei Jahre und sechs Monate zu befristen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Die in Nr. 3. des Bescheides vom 14. August 2013 in der Fassung der Ergänzungen vom 18. September 2014 zudem enthaltende Titelerteilungssperre (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) von fünf Jahren ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass insoweit eine kürzere Frist festgesetzt wird.
3.1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Wirkungen der Ausweisung werden nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf Antrag befristet. Die Befristung hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichzeitig mit der Ausweisungsentscheidung zu erfolgen (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris). Dabei ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf dann der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (BverwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 Rn. 40 - juris). In der Regel ist, insbesondere bei jüngeren Menschen, ein Zeitraum von maximal 10 Jahren der Zeithorizont, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Die sich an der Erreichung des Zweckes der Aufenthaltsbeendigung orientierende Höchstfrist muss sich dann in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 2, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der EU-Grundrechte-Charta (EUGrCh), Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - Rn. 41 juris).
3.2. Im Hinblick auf die Wiedereinreisesperre war beim Kläger zu berücksichtigen, dass er über Jahre hinweg teils schwere Straftaten begangen hat, darunter auch Gewalttaten. Wie oben dargestellt besteht jedenfalls im Hinblick auf seine Aggressivität konkrete Wiederholungsgefahr. Demgegenüber ist zu sehen, dass die letzte abgeurteilte Straftat mittlerweile fast vier Jahre zurückliegt und dass der Kläger seither eine Ausbildung begonnen hat und sie auch beenden will. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger Vater eines im Februar 2013 geborenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist. Dem Kind und dessen Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers, ist es nicht zuzumuten, mit dem Kläger in die Türkei zu gehen, da Mutter und Kind keinerlei Bezug zur Türkei haben.
Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt gewahrt, dass dem Kläger vor Ablauf der Sperrfrist nach § 11 Abs. 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen eine Betretenserlaubnis erteilt werden kann und es ihm darüber hinaus unbenommen bleibt, einen Antrag auf Festsetzung einer noch kürzeren Frist zu stellen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), sofern sich in Zukunft Umstände ergeben sollten, die im Nachhinein ein Fernhalten des Klägers nicht mehr für die angegebene Zeit erforderlich machen.
3.3. Die Befristung der Titelerteilungssperre auf fünf Jahre ist aus Sicht des Gerichts rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Der Grund für die Verkürzung der Wiedereinreisesperre war insbesondere das Kind des Klägers, das der Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet bedarf. Für das Zusammenleben des Klägers mit seinem Kind ist aber das Innehaben des Aufenthaltstitels nicht erforderlich. Eine zwingende Notwendigkeit dafür, dass die beiden Ausweisungswirkungen im selben Umfang zu befristen wären, ergibt sich weder aus § 11 AufenthG noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Die Verhältnismäßigkeit ist insoweit insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt gewahrt, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, einen Antrag auf Festsetzung einer noch kürzeren Frist zu stellen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), sofern sich in Zukunft Umstände ergeben sollten, die im Nachhinein eine Sperre der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mehr erforderlich machen.
4. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war insgesamt abzulehnen, da der Kläger keinen Anspruch hierauf hat und daher durch deren Ablehnung (Nr. 2 des Bescheides) nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Das ihm nach Art. 7 ARB 1/80 zustehende Recht wurde ihm mit der Ausweisung gemäß Art. 14 ARB 1/80 entzogen, so dass keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG möglich ist. Einer Erteilung aufgrund anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften steht derzeit die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz AufenthG entgegen.
5. Die Klage gegen die Abschiebungsankündigung, die Abschiebungsandrohung und die mit ihr untrennbar verbundene Ausreisefrist ist erfolglos. Soweit die Abschiebung aus der Haft angekündigt worden war, erfüllte diese die Voraussetzungen der §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 5 AufenthG. Die für den Fall der vorherigen Haftentlassung verfügte Ausreisefrist war ausreichend bemessen (§ 59 Abs. 1 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung selbst war rechtmäßig (§ 59 Abs. 2 AufenthG).
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Anteil des Unterliegens der Beklagten nur sehr gering ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder - 2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
- 1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder - 2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder - 2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
- 1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder - 2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.