Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 7 K 17.1452) gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2017 wird wiederhergestellt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Ortsverband einer politischen Partei, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Widerruf einer Genehmigung der Nutzung eines städtischen Veranstaltungssaals.

Das Amt für ... der Antragsgegnerin betreibt das ...-Haus als Versammlungsstätte und übt dort das Hausrecht aus (§ 5 Abs. 1 der Haus- und Benutzungsordnung). Im ...-Haus finden neben kulturellen Veranstaltungen wie Theater, Kabarett, Konzerte u.ä. auch Veranstaltungen verschiedener politischer Parteien statt (z.B. 2015: Vortragsveranstaltung der ..., 2016: Ehrenamtsempfang und wohnungspolitische Fachkonferenz der ..., Informationsabend der ...; 2017: Galaball der ..., Vortragsveranstaltung des Kreisverbandes .../...). Die Räumlichkeiten werden an die Nutzer durch schriftliche Genehmigung und nur bei Anerkennung der Haus- und Benutzungsordnung (HBO) überlassen (§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 HBO). Nach § 12 HBO kann die Betreiberin von der Überlassung des...-Hauses zurücktreten, wenn durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Antragsgegnerin zu befürchten ist.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung des ...-Saales im ...-Haus für eine Vortragsveranstaltung am 11. April 2017 von 17:00 bis 22.00 Uhr.

Am 21. Februar 2017 verzichtete der Antragsteller auf eine zeitgleich geplante Versammlung in der Nähe des Veranstaltungsortes.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 wurde die Überlassung des Veranstaltungssaales unter Verweis auf § 12 HBO zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widerrufen. In den Gründen ist ausgeführt, der Antragsteller habe zugleich mit der Reservierung des Veranstaltungshauses eine Demonstration vor dem Gebäude angemeldet. Bereits in der Vergangenheit sei es bei Veranstaltungen der ... zu Auseinandersetzungen gekommen. Die vom Antragsteller geplante Durchführung dieser Versammlung sei nicht geeignet, Auseinandersetzungen zu vermeiden, sondern gebe Anlass zu der Befürchtung weiterer Ausschreitungen.

Mit Schreiben des Landratsamtes D. vom 16. März 2017 wies die Kommunalaufsicht die Antragsgegnerin auf die geltende Rechtslage hin, insbesondere darauf, dass Parteiveranstaltungen grundsätzlich auch dann zuzulassen seien, wenn hierdurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. durch gewalttätige Gegendemonstrationen) zu befürchten wären, da es Aufgabe der Polizei sei, diese Störungen zu unterbinden bzw. abzuwehren.

Mit Schreiben vom 6. April 2017 ordnete der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei Gericht einen Antrag gem. § 123 VwGO auf Erlass einer Regelungsanordnung (M 7 E 17.1409) stellen, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Antragsteller einen kommunalrechtlichen Anspruch auf Zulassung der Nutzung gem. Art. 21 Abs. 1 und 5 GO habe, zudem einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 21 GG als spezielle Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Gleichheit der Parteien. Ein zwingender Grund für die Ungleichbehandlung durch die Antragsgegnerin bestehe nicht. Soweit sie „Sicherheitsbedenken“ und einen Vorfall vom Oktober 2016 anführe, sei dem Antragsteller dieses Datum völlig unbekannt. Polizeikräfte hätten nicht eingreifen müssen. Möglicherweise verwechsle die Antragsgegnerin diesen mit Vorkommnissen aus dem Jahr 2015. Die trotz ausdrücklichen Hinweises nicht näher konkretisierten „Sicherheitsbedenken“ hätten bereits bei der Genehmigung der Saalnutzung bekannt sein können und seien vorgeschoben. Sollte die vorgetragene Begründung Schule machen, reiche „ein bißchen Randale“ aus, jeden öffentlichen Veranstaltungssaal zu sperren. Es frage sich, ob die Antragsgegnerin sich auch so verhalten hätte, wenn es sich um eine Volkspartei gehandelt hätte. Eine Regelung sei notwendig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach dem rechtswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin bestehe die Gefahr, dass auch nach dem 11. April 2017 alle möglichen Gründe gesucht würden, um Wahlversammlungen der Antragstellerin bis zur Bundestagswahl zu verhindern, so dass de facto keine Wahlkampfveranstaltungen im Veranstaltungssaal der Antragsgegnerin mehr stattfinden könnten.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 6. April 2017, den Antrag gem. § 123 VwGO abzulehnen, weil er bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet sei. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG finde dort ihre Grenzen, wo die Ausübung des Grundrechts auf das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen treffe. Daher könnten für Versammlungen in geschlossenen Räumen unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 LStVG auch Verbotsverfügungen ergehen. Diese Vorschrift werde durch § 12 HBO konkretisiert. Unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel vom 7. Oktober 2016 und Einsatzberichte der Polizeiinspektion D. wurde vorgetragen, bei früheren Veranstaltungen sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, bei denen die Polizei habe eingreifen müssen. Darüber hinaus sei die Verfügung aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten, weil die Veranstaltungen des Antragstellers aus Sicht der D.er Bürger nicht dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus gerecht würden und das sittliche Empfinden der Bürger erheblich verletzten.

Nach einem richterlichen Hinweis ließ der Antragsteller am 7. April 2017, zunächst hilfsweise, Anfechtungsklage gegen den Widerruf vom 28. Februar 2017 erheben (M 7 K 17.1452) und gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die mit Schreiben vom 6. April 2017 angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben.

Mit Schreiben vom selben Tag nahm der Prozessbevollmächtigte den Eilantrag mit dem Aktenzeichen M 7 K E 17.1409 zurück und stellte klar, dass die Klage unbedingt erhoben sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf der Antragsgegnerin sei rechtswidrig. Er enthalte nicht einmal Minimalia zur Begründung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsaktes. Die Gefahr möglicher Gegendemonstrationen werde heraufbeschworen, ohne dass nur ein Anhaltspunkt dafür genannt werde. Sollte tatsächlich diese Gefahr ein Ablehnungsgrund sein, dann hätte auch die bereits angeführte Veranstaltung der ... im vergangenen Oktober abgelehnt werden müssen, weil es dem Vernehmen nach auch hier Gegendemonstrationen gegeben haben solle. Dies sei absurd. Mit der Bezugnahme auf den Zeitungsbericht und die polizeilichen Einsatzberichte würden die Verhältnisse auf den Kopf gestellt. Der Antragsteller dürfe den Veranstaltungssaal nicht benutzen, weil seine Mitglieder durch die Polizei vor körperlichen Angriffen und Beleidigungen von Demonstranten hätten beschützt werden müssen. Dadurch erhalte der Druck der Straße normative Kraft. Der Vorfall, bei dem ein eingeladener Islamkritiker von der Polizei habe in Schutz genommen werden müssen, habe sich am 28. Oktober 2015 ereignet. Im Einsatzbericht der Polizei vom 4. Juli 2016 heiße es, dass es die Gegendemonstranten gewesen seien, die polizeilichen Aufforderungen nicht Folge geleistet hätten und mit unmittelbarem Zwang aus dem Eingangsbereich hätten entfernt werden müssen. Vereinzelt seien Besucher der ...-Veranstaltung von Gegendemonstranten verbal angegriffen und beschimpft worden. Von der ... seien keinerlei Aggressionen ausgegangen. Die von der Antragsgegnerin gewünschte Aussage, dass die Polizei objektiv überfordert gewesen wäre, gebe der Bericht nicht her. Weil die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vortragen könne, dass es im Rahmen der Benutzung der Stadthalle zu Rechtsbrüchen in Form von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch den Antragsteller komme, sei ihr das Recht einzuräumen, wie vorgesehen, den Veranstaltungssaal zu nutzen. Es sei Aufgabe der Sicherheitsbehörden, den Saal zu schützen und die Versammlung zu gewährleisten. Nicht einmal ansatzweise könne davon ausgegangen werden, dass sie hierzu nicht in der Lage wären. Die Antragsgegnerin könne sich durch § 12 der Haus- und Benutzungsordnung nicht der Grundrechtsbindung entziehen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 10. April 2017 unter Bezug auf den Vortrag im Verfahren M 7 E 17.1409, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Nach zweckentsprechender Auslegung (§§ 88, 122 VwGO) seines Antrages begehrt der Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) gegen den gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der von der Antragsgegnerin erteilten Nutzungsgenehmigung. Eine Aufhebung der Vollziehbarkeitsanordnung ist im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorgesehen (vgl. BayVGH, B. v. 24. März 1999 - 10 CS 99.27 - juris Rn 20; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Erg.lfg. Juni 2016, § 80 Rn 442 ff.).

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da es sich sowohl bei der laut Haus- und Benutzungsverordnung mit zahlreichen rechtlichen Nebenfolgen versehenen Nutzungsüberlassung (Genehmigung) vom 16. Januar 2017 als auch bei deren hier streitgegenständlichem Widerruf auf der Grundlage von § 12 HBO oder Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG um eine hoheitliche verbindliche Einzelfallregelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ungeachtet der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses ist die Zulassung einer politischen Partei zu einer öffentlichen Einrichtung nach der sog. Zwei-Stufen-Theorie eine öffentlich-rechtliche Entscheidung (vgl. BayVGH, B. v. 5. Mai 1994 - 4 CE 94.1465 - juris Rn 20), was auch für den Widerruf als actus contrarius gilt. Mit einer Kassation bzw. Aufhebung des Widerrufs hat der Antragsteller sein Rechtsschutzziel einer Nutzung der städtischen Räumlichkeiten für seine Veranstaltung am 11. April 2017 erreicht, weil die Genehmigung hiermit wieder wirksam ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dass letztere wie auch der Widerruf nicht in Form eines förmlichen Bescheids und ohne Rechtsbehelfsbelehrung:ergangen ist, ändert an deren Regelungscharakter nichts (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn 72). In Anfechtungsfällen wird vorläufiger Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gewährt; ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist gem. § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Da dem Widerrufsschreiben vom 28. Februar 2017 keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, hat die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu laufen begonnen (§ 58 Abs. 1 VwGO), so dass die Klage auch noch am 7. April 2017 erhoben werden konnte und es nicht an einem zulässigen Rechtsbehelf in der Hauptsache fehlt, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann. Als Adressat eines belastenden Verwaltungsakts und wegen der möglichen Verletzung seines aus § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 21 GG folgenden Gleichbehandlungsanspruchs ist der Antragsteller auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

Der Ortsverband einer politischen Partei ist nach § 61 Nr. 2 VwGO parteifähig (vgl. § 50 Abs. 2 ZPO) und handelt nach § 62 Abs. 3 VwGO durch seinen Vorstand, hier durch seine erste Vorsitzende (vgl. BVerwG, U. v. 28. März 1969 - VII C 49.67 - juris Rn 39, U v. 18. Juli 1969 - VII C 56.68 - juris Rn 31 u. B. v. 10. August 2010 - 6 B 16/10 - juris Rn 6).

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier aufgrund behördlicher Anordnung - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor, die sich in erster Linie am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientiert. Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind, desto schwerer wiegen grundsätzlich die privaten Interessen eines Antragstellers; je geringer die Wahrscheinlichkeit für sein Obsiegen ist, umso bedeutsamer werden in der Regel die öffentlichen Interessen sein.

Nach diesen Maßgaben war dem Antrag stattzugeben, weil der Widerruf der Nutzungsgenehmigung rechtswidrig ist und damit den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat aufgrund der am 16. Januar 2017 erteilten Genehmigung sowie aufgrund von Art. 21 Abs. 1, 4 bzw. 5 GO, Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Überlassung des...-Saales im ...-Haus.

Als Rechtsgrundlage für einen Widerruf kommt zunächst § 12 HBO i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG in Betracht. Nach Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt wie die Nutzungsgenehmigung vom 16. Januar 2017 widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. § 12 HBO, auf den die Antragsgegnerin ihren Widerruf gestützt hat, ist durch ausdrückliche Bezugnahme Bestandteil der Genehmigung geworden und entspricht von der intendierten Wirkung her einem Widerrufsvorbehalt im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG, selbst wenn die Bestimmung die Formulierung „zurücktreten“ verwendet. Nach § 12 HBO kann die Antragsgegnerin von der Überlassung des...-Hauses zurücktreten, wenn durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung ihres Ansehens zu befürchten ist. Diese Bestimmung rechtfertig indes den ausgesprochenen Widerruf nicht, da zum einen schon keine konkreten belastbaren Anhaltspunkte für eine zu befürchtende Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegen und zum andern - ungeachtet dessen, ob eine Störung der öffentlichen Ordnung oder eine Ansehensschädigung der Antragsgegnerin zu befürchten ist - ein Widerruf aufgrund eines Widerrufsvorbehalts ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist, wenn ein Anspruch auf den widerrufenen Verwaltungsakt, hier die Nutzungsgenehmigung, besteht und der Verwaltungsakt sogleich wieder erlassen werden müsste (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn 41).

Bei gebotener verfassungs- und rechtskonformer Auslegung (Art. 3 Abs. 1, Art. 21 GG) der Haus- und Benutzungsordnung versteht es sich von selbst, dass friedlichen Veranstaltungsbesuchern ebenso wie friedlichen Versammlungsteilnehmern die von störenden oder gar gewalttätigen Dritten ausgehenden Gefahren nicht zugerechnet werden können und damit nicht der politische Gegner steuern können darf, ob eine friedliche Versammlung oder Veranstaltung stattfinden kann. Die im Einsatzbericht der Polizeiinspektion vom 6. April 2017 geschilderten Angriffe Dritter auf den von der antragstellerischen Partei als Redner eingeladenen Islamkritiker im Oktober 2015 und die von Gegendemonstranten ausgehende Blockade des Veranstaltungsortes im Juli 2016 kann damit nicht zum Nachteil des Antragstellers fruchtbar gemacht werden. Die Befürchtung, dass es anlässlich der geplanten Veranstaltung einer politischen Partei zu Gegendemonstrationen kommen wird, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die Versagung der Zulassung zur öffentlichen Einrichtung und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn es wegen gewalttätiger Gegendemonstrationen zu Unruhen kommen würde (BayVGH, B. v. 21. Februar 2008 - 4 ZB 07.3489 - juris Rn 8) und damit auch nicht den Widerruf einer bereits erfolgten Zulassung. Vielmehr gilt, dass behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter, wie Gegendemonstranten, zu befürchten sind (vgl. BVerfG, B. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794 /10 - juris Rn 17 m.w.N.; BayVGH, aaO). Die mit der Veranstaltung verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen in Kauf genommen werden muss (BayVGH, aaO). Für Veranstaltungen einer Partei gilt dies, solange diese nicht gem. Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist (BayVGH, aaO). Gegen friedliche Versammlungs- bzw. Veranstaltungsteilnehmer kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, aaO; BayVGH, aaO). Dafür indes, dass die Polizei etwaigen Störungen der streitgegenständlichen Vortragsveranstaltung nicht wirksam begegnen könnte, geben die berichteten Vorkommnisse der Polizeiinspektion D. nicht ansatzweise etwas her. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin für eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit nichts dargetan.

Die befürchtete Störung der öffentlichen Ordnung oder Ansehensschädigung der Antragsgegnerin tragen den Widerruf ebenfalls nicht, weil der Antragsteller einen Nutzungsanspruch hat (vgl. BayVGH, B. v. 21. Februar 2008 - 4 ZB 07.3489 - juris Rn 10 m.w.N.). Beim ...-Haus, das die Antragsgegnerin im öffentlichen Interesse unterhält und dessen Räumlichkeiten ihrer allgemein bekannten Vergabepraxis nach offensichtlich auch politischen Parteien, darunter der antragstellerischen Partei, für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um eine breiten kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Zwecken zumindest konkludent gewidmete öffentliche Einrichtung. Die beabsichtigte Vortragsveranstaltung des Antragstellers hält sich im Rahmen dieser Widmung und - angesichts der vorherigen Genehmigung auch ganz offensichtlich - im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Er hat daher gem. Art. 21 Abs. 1, 4 bzw. 5 GO und gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG, Art. 3 Abs. 1 GG einen Zulassungsanspruch. Die Grundsätze der Parteifreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG) verbieten es der Kommune, die diesbezüglich einer strikten Neutralitätspflicht unterliegt, ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer politischen Bewertung zu treffen (Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LKrO und BezO, Stand März 2015, Art. 21 GO Anm. 5.2).

Die Widerrufstatbestände des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 BayVwVfG sind ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach kann ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zum einen widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, zum andern, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen schon deshalb nicht vor, weil es an nachträglich eingetretenen Tatsachen fehlt. Denn die von der Antragsgegnerin angeführten Vorkommnisse vom Oktober 2015 und Juli 2016 hatten sich vor Erteilung der Genehmigung ereignet und auf die möglicherweise nachträglich bekannt gewordene, zeitgleich zu der streitgegenständlichen Veranstaltung in der Nähe der Versammlungsstätte beabsichtigte Versammlung hatte der Antragsteller bereits am 21. Februar 2017 verzichtet. Letztere war damit - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt geeignet gewesen wäre, einen Widerruf zu rechtfertigen - schon vor Erlass des Widerrufsbescheides am 28. Februar 2017 entfallen. Da die befürchteten Ausschreitungen anlässlich dieser Versammlung ein wesentlicher Grund für den Widerruf waren, dürfte die Entscheidung somit auch auf dieser Grundlage einen unheilbaren Ausfall des Widerrufsermessens aufweisen. Ebenso wenig war der Widerruf erforderlich, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (Art. 49 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Abgesehen davon, dass schwere Nachteile ein noch größeres Gewicht haben müssen als gefährdete öffentliche Interessen in Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG, dass also mehr als ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter drohen muss (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn 69), hat die Antragsgegnerin keine konkreten belastbaren Anhaltspunkte für derartige schwere Nachteile dargetan. Insoweit gelten die bereits dargelegten Grundsätze zum Zulassungsanspruch politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen entsprechend.

Aus denselben Gründen kann der Widerruf auch nicht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG aufrechterhalten werden. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass vom Antragsteller rechtswidrige Taten oder verfassungsfeindliche Handlungen oder Gefahren und Störungen ausgehen würden, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen, liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, auf deren Grundlage die Sicherheitsbehörden eine Einzelfallanordnung treffen könnten, nicht vor.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Aug. 2010 - 6 B 16/10

bei uns veröffentlicht am 10.08.2010

Gründe 1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten bleib

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

2

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Gemessen an dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO lässt sich der Beschwerdebegründung keine solche Frage mit Grundsatzbedeutung entnehmen.

3

a) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beklagte zunächst folgende Frage:

"Steht es der Geltendmachung eines etwaigen Anspruches eines Kreisverbandes einer politischen Partei im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft durch den Gebietsverband der jeweils höchsten Stufe entgegen, wenn der Kreisverband selbst beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO ist?"

5

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres im verneinenden Sinne beantworten lässt, so dass es ihr an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt (vgl. allgemein: Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2 S. 4 und vom 29. Mai 1996 - BVerwG 9 B 155.96 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 66 S. 4).

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. März 1969 - BVerwG 7 C 49.67 - Buchholz 11 Art. 21 GG Nr. 1 S. 2 und vom 18. Juli 1969 - BVerwG 7 C 56.68 - BVerwGE 32, 333 <334> = Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 1 S. 1 f.) ist anerkannt, dass § 3 PartG den politischen Parteien und - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Satzung der Gesamtpartei - ihren Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe für sämtliche gerichtlichen Verfahren die Parteifähigkeit einräumen und dadurch insbesondere die unbefriedigende zivilprozessuale Stellung der Parteien beseitigen wollte. Nicht hingegen sollte die in den Bestimmungen besonderer Verfahrensordnungen - wie in § 61 Nr. 2 VwGO - schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände ausgeschlossen werden. Es liegt klar zu Tage und bedarf nicht erst revisionsgerichtlicher Klärung, dass es diesem auf eine Erweiterung und nicht auf eine Schmälerung vorhandener prozessualer Rechte gerichteten Gesetzeszweck entspricht, die in § 3 Satz 2 PartG geregelte Prozessstandschaft der Parteigebietsverbände der höchsten Stufe für die niederen Gebietsverbände mit dem Oberverwaltungsgericht als eine prozessuale Möglichkeit aufzufassen, die zu der eigenen Beteiligtenfähigkeit der niederen Gebietsverbände hinzutritt.

7

b) Die Beklagte führt weiter aus, der klagende Landesverband Nordrhein-Westfalen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) könne die von ihm unterhaltene Kontoverbindung dem kontenlosen Kreisverband Oberhausen der Partei zur Verfügung stellen. Sie wirft hierzu als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf:

"Ist der grundsätzlich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG folgende Anspruch politischer Parteien auf Zurverfügungstellung von Einrichtungen oder auf Gewährung von Leistungen durch einen Träger öffentlicher Gewalt ausnahmsweise dann nicht eröffnet, wenn die betreffende Partei oder ihre Untergliederung die betreffende Leistung oder Einrichtung bereits anderweitig bezieht?"

9

Diese Frage führt bereits deshalb nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie sich dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt hat. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig - und so auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - juris Rn. 7 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 10). Das Berufungsgericht hat die Inanspruchnahme des Girokontos des klagenden Landesverbandes der NPD durch den Kreisverband nicht als die "bereits anderweitig (bezogene) betreffende Leistung" qualifiziert. Es hat im Gegenteil ausgeführt (UA S. 11), eine Beeinträchtigung des Kreisverbandes in seiner Chancengleichheit lasse sich nicht durch den Verweis auf die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Girokontos einer anderen Parteigliederung verneinen, weil dies mit gewichtigen Nachteilen für den Kreisverband verbunden sei. Zum einen stieße die Herstellung der erforderlichen finanziellen Transparenz dann an ihre Grenzen, wenn auf das von mehreren Parteiuntergliederungen gemeinsam genutzte Konto Spenden überwiesen würden, die sich keiner der beteiligten Untergliederungen zuordnen ließen. Zum anderen bestünde selbst bei sorgfältiger Buchführung eine größere Gefahr von Fehlbuchungen als bei getrennter Kontoführung.

10

Diesen Erwägungen stellt die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung zwar ihre Ansicht entgegen (GA Bl. 575), die Mitbenutzung des Girokontos des Landesverbandes stelle sich für den Kreisverband als gleichwertige Alternative dar. Sie begründet diese Einschätzung jedoch nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise. Denn durch den Verweis auf Passagen ihrer vorinstanzlichen Schriftsätze vom 3. Mai 2005 (GA Bl. 203 bis 205), 8. November 2006 (GA Bl. 294 ff.) und 4. Juli 2007 (GA Bl. 397) geht sie nur auf die erste der hier tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, die Gefährdung des für die Parteienfinanzierung geltenden Transparenzgebotes, ein. Den zweiten von dem Berufungsgericht angeführten Grund, die allgemein gegebene Gefahr von Fehlbuchungen, lässt sie vollständig außer acht.

11

Abgesehen hiervon ist die Frage der Beklagten wiederum mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn gerade für die hier in Rede stehende Konstellation des Verweises einer Parteiuntergliederung auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos hat sie der Bundesgerichtshof bereits verneint (Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - BGHZ 154, 146 <152> für ein Treuhandkonto; vgl. auch Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - NJW 2004, 1031 <1032>). Zudem ist offensichtlich und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass ein Träger öffentlicher Gewalt dem gegen ihn gerichteten Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 PartG nicht entgegenhalten kann, die betreffende Partei könne sich Ersatz für die einer anderen Partei gewährte, ihr hingegen vorenthaltene öffentliche Leistung bei einem - privaten - Dritten beschaffen. Dies widerspräche der nach Sinn und Zeck des § 5 PartG gebotenen weiten Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift (vgl. dazu: Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 7 C 42.72 - BVerwGE 47, 280 <287> = Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 13 S. 28 f.).

12

c) Die Beklagte verweist schließlich auf den Umstand, dass der Kreisverband Oberhausen des klagenden Landesverbandes der NPD ein Girokonto bei der Postbank Essen unterhalten habe, bis dieses von der Bank im Sommer des Jahres 2000 gekündigt worden sei, und will grundsätzlich geklärt wissen:

"Setzt in dem Fall, dass die betreffende Partei in der Vergangenheit die begehrte Leistung anderweit bezogen hatte, dieses Nutzungsverhältnis aber beendet wurde, der Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG auch voraus, dass die betreffende Partei oder ihre Untergliederung erfolglos alle zumutbaren rechtlichen Schritte gegen diese Kündigung ergriffen hat?"

14

Diese Frage verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, denn auch sie hat sich dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt. Dieses ist vielmehr in Würdigung der konkreten Umstände des entschiedenen Einzelfalles davon ausgegangen, dass dem Kreisverband Oberhausen der NPD keine zumutbaren rechtlichen Schritte zur Verfügung standen bzw. stehen, um eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu erreichen, das die Postbank Essen - entsprechend dem Vorgehen anderer deutscher Banken gegenüber rechtsextremen Organisationen - beendet hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat mit für den Senat bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Bereitschaft der Postbank Essen zu einer freiwilligen Fortführung des Vertragsverhältnisses gibt, es hierfür vielmehr der Verpflichtung durch ein zivilgerichtliches Urteil bedürfte. Das Berufungsgericht hat hieran die rechtliche Einschätzung geknüpft, es sei nicht ausgeschlossen, dass das zuständige Zivilgericht einen eventuellen Anspruch des Kreisverbandes auf Fortsetzung der Vertragsbeziehungen als verwirkt ansehen werde. Diese Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ist einer rechtsgrundsätzlichen Entscheidung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Im Übrigen liegt es auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der gegen die Beklagte gerichtete Anspruch auf Gleichbehandlung nicht deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Kreisverband Oberhausen der Klägerin in einem früheren Zeitpunkt einen Dritten auf die Gewährung einer entsprechenden Leistung hätte in Anspruch nehmen können, dies aber nicht getan hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.