Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juni 2016 - AN 10 K 15.02330
Tenor
1. Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, welche verfügt worden ist, weil er ein von ihm gefordertes medizinischpsychologisches Gutachten nicht vorgelegt hat.
Der am ...1971 geborene Kläger erwarb u. a. am ... April 1989 eine Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 bzw. am ... August 1996 der Klasse 1.
Am
Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
Mit Schreiben vom
Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Mit Schreiben vom
1. Liegt bei Herrn ... eine mögliche verkehrsrelevante Erkrankung nach Nr. 3 (Bewegungsbehinderungen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vor, bei der unbehandelt die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gegeben sind?
2. Erfolgt die Medikamenteneinnahme überwacht und indiziert, so dass ein mögliches Intoxikationsrisiko vermindert oder ausgeschlossen ist?
3. Liegt der Arzneimitteleinnahme eine Dauerbehandlung zugrunde? Kam es bei der ärztlich indizierten Dauerbehandlung zu einer Intoxikation oder zu Ausfallerscheinungen?
4. Besteht bei Herrn ... eine ausreichende Eigenverantwortung und Therapie-Compliance, insbesondere hinsichtlich eines nicht medizinisch indizierten „Fremdgebrauchs“ anderer Cannabisprodukte oder der missbräuchlichen Einnahme von Cannabisprodukten?
5. Gibt es Hinweise auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit?
6. Ist aufgrund der derzeitigen Medikation eine Nachuntersuchung notwendig und/oder sind Auflagen oder Beschränkungen festzulegen (z. B. für den Ausschluss/die Kontrolle eines nicht medizinisch indizierten „Fremdgebrauchs“)?
7. Kann Herr ... vor dem Hintergrund der aktenkundigen Teilnahme am Straßenverkehr unter relevanten Cannabiseinfluss, eines medizinisch indizierten regelmäßigen Cannabiskonsums sowie der Geltendmachung, ein Ausnahmefall gemäß Satz 2 der Vorbemerkungen 3 zur Anlage 4 FeV zu sein, ein Kraftfahrzeug der Gruppen 1 /2 im Straßenverkehr sicher führen?
Der Kläger wurde ferner u. a. darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, in die der Begutachtungsstelle zu übersendenden Akten Einsicht zu nehmen und dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV entzogen werden müsse, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht vorlege, weil dann davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Mit Bescheid vom
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass der Kläger das mit Schreiben vom
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am
Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom
Am
den Bescheid vom
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom
Beim Kläger liege lediglich ein allenfalls gelegentlicher Cannabiskonsum vor. Dieser sei medizinisch indiziert und ärztlich verordnet. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr bestehe nicht. Der Kläger habe niemals unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt und wisse zwischen dem medizinisch indizierten Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen. Ein regelmäßiger (täglicher oder gewohnheitsmäßiger) Konsum von Cannabis sei beim Kläger nicht nachgewiesen und bestehe nicht.
Auch läge kein nicht medizinisch indizierter Fremdgebrauch anderer Cannabisprodukte oder die missbräuchliche Einnahme von Cannabisprodukten vor. Hinweise auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Straßenverkehr seien ebenfalls nicht vorhanden.
Auch lägen keine verkehrsrelevanten Bewegungsbehinderungen und Herz- und Gefäßkrankheiten vor.
Unter den gegebenen Umständen sei die Anordnung der Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nicht rechtmäßig erfolgt.
Der Beklagte beantragte
Klageabweisung
unter zusammenfassender Darstellung des Sachverhalts.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte, der Widerspruchsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die auf die Nichtvorlage des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens gestützte Entziehungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV ist rechtswidrig, da die Gutachtensaufforderung rechtswidrig war.
Die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens mag hier zwar grundsätzlich veranlasst gewesen sein und beruht zwar auf der Grundlage von Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV (siehe hierzu unter Nr. 2), sie war jedoch letztlich rechtswidrig, weil einige der Gutachtensfragen nicht anlassbezogen waren (siehe hierzu unter Nr. 3).
1. Die Nichtvorlage eines nach § 11 FeV angeordneten Fahreignungsgutachtens erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde zwar gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf die Nichteignung eines Betroffenen und demzufolge die Entziehung von dessen Fahrerlaubnis.
Die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV setzt jedoch nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur voraus, dass die Gutachtensaufforderung formell und materiell rechtmäßig war (BVerwG
U. a. müssen die Begutachtungsfragen dem Betroffenen mitgeteilt werden. Diese müssen insbesondere verhältnismäßig und anlassbezogen sein (BVerwG
2. Der Kläger ist zwar als regelmäßiger Konsument von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV anzusehen. Dies ergibt sich für das Gericht hinreichend sicher aus seinen Angaben vor der Polizei, jedenfalls aber aus seinen Angaben im Rahmen der Blutentnahme (vgl. insbesondere Blatt 22 der Verwaltungsakten). Auch in der mündlichen Verhandlung hat er sein - früheres - Konsumverhalten nicht in Frage gestellt. Damit ist er jedoch als fahrungeeignet anzusehen im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV und im Sinne von Ziffer 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Fassung 1. Mai 2014.
Zudem ist der Kläger auch als gelegentlicher Konsument im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzusehen, weil er den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann, wie es sich aus dem Vorfall vom 11. November 2014 in Verbindung mit dem Gutachten vom 27. November 2014 ergibt.
Andererseits liegt es aber durchaus nahe, dass bei dieser - jedenfalls medizinisch indizierten - Einnahme von Cannabis ein Sonderfall im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV gegeben sein kann, dessen Vorliegen jedoch nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung - regelmäßig - erst durch eine medizinischpsychologische Untersuchung festgestellt werden kann. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eigenständige, zu den in §§ 11 bis 14 FeV geregelten Befugnisnormen hinzutretende, Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens (BayVGH
3. Jedoch enthält die Beibringungsanordnung einzelne Gutachtensfragen, welche bei zusammenschauender Betrachtung nicht mehr anlassbezogen sind.
Es liegt zwar auf der Hand, dass bei der hier vorliegenden Gestaltung unter anderem geklärt werden muss, ob die vorliegende Grunderkrankung, welche die Cannabiseinnahme als medizinisch indiziert erscheinen lässt, bereits für sich fahreignungsrelevant ist und ob die Fahreignung gegebenenfalls durch die Cannabiseinnahme wiederhergestellt wird. Desgleichen ist von Bedeutung, ob der Kläger durch die bereits erfolgte langjährige Cannabiseinnahme allein aufgrund der Dauer der Einnahme in seiner Fahreignung - bereits - beeinträchtigt ist oder die Gefahr besteht, dass dies bei weiterer langfristiger Cannabiseinnahme der Fall sein könnte. Ferner wird durchaus von Bedeutung sein, ob der Kläger bei Einnahme der Cannabisdosis, welche medizinisch zur Linderung seiner Schmerzen subjektiv notwendig ist, dann auch noch aktuell fahrgeeignet ist.
Es gab und gibt jedoch nach dem Vortrag der Beteiligten und dem Akteninhalt keinen Anlass insbesondere zur Überprüfung, ob beim Kläger die Gefahr eines Fremdgebrauchs von Cannabis oder der missbräuchlichen Einnahme von Cannabis vorliegt. Der Kläger ist nicht vorbelastet mit Erkenntnissen oder Hinweisen über die illegale Einnahme von Cannabis oder sonstigen Betäubungsmitteln. Auch besteht kein Hinweis darauf, dass er mehr Cannabis zu sich nimmt als medizinisch bei ihm indiziert ist. Beispielsweise ist im Gutachten vom 27. November 2014 auf dessen Seite 3 ausgeführt, dass die ermittelten Konzentrationen der medizinisch verordneten Konsumhäufigkeit von Cannabis nicht widersprechen (Blatt 31 der Behördenakte). Der Kläger erscheint hier als „reiner“ Schmerzpatient, dem ein Betäubungsmittelmissbrauch im weitesten Sinne nicht von vorneherein unterstellt werden kann. Somit sind hier insbesondere die Fragen Nr. 4 und Nr. 6 der Gutachtensanforderung vom 1. April 2015 nicht veranlasst gewesen.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hat sich die Behörde wohl am Fragenkatalog für die Prüfung der Fahreignung von methadonsubstituierten Betroffenen orientiert. Dort liegt jedoch regelmäßig die Konstellation vor, dass die dortigen Betroffenen eine - illegale - Betäubungsmittel-Vergangenheit aufweisen, denn ansonsten wäre eine Methadon-Substitution nicht veranlasst.
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Das Gericht weist jedoch klarstellend darauf hin, dass die Behörde durch diese Entscheidung nicht gehindert ist, eine erneute Gutachtensaufforderung zu erlassen, welche die vorstehenden Ausführungen beachtet. Der Kläger wird sich somit darauf einstellen müssen, dass durchaus Zweifel an seiner Fahreignung bestehen, welche er durch die Beibringung eines noch zu fordernden Gutachtens klären muss. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass sich sein Konsumverhalten mittlerweile geändert habe. Auch bei dessen Zugrundelegung ist eine Begutachtung nicht entbehrlich geworden. Keinesfalls ist es so, dass sein Trennungsvermögen feststeht und deshalb keine Zweifel an seiner Fahreignung (mehr) bestehen könnten. Auch ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht von Bedeutung, dass die Bundesopiumstelle ihm keine besonderen Auflagen gemacht haben soll.
Gründe für eine Berufungszulassung sind nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Gründe
- 1
-
Nach dem Tod des Klägers haben seine Prozessbevollmächtigte (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO) und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Verfahren ergangenen Urteile sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für unwirksam zu erklären.
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Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist es hier angemessen, dass diese Kosten vom Beklagten getragen werden; er wäre voraussichtlich unterlegen.
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1. Der Kläger hatte sich gegen die auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, T/S gewandt. Sie war vom Beklagten unter Anordnung des Sofortvollzugs im Oktober 2010 verfügt worden, nachdem der Kläger der auf § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11, 13 und 14 FeV gestützten Aufforderung vom 8. Februar 2010 nicht nachgekommen war, ein Fahreignungsgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen. Der Beklagte hatte diese Aufforderung mit verschiedenen ihm von der Polizei mitgeteilten Vorkommnissen begründet (Kreislaufzusammenbruch und Krampfanfall; Notruf des Klägers bei der Polizei, dass fremde Personen in seiner Wohnung seien, die sich „wie Pantomime“ bewegten; wiederholtes Auffälligwerden des Klägers unter erheblicher Alkoholeinwirkung); deshalb sei nun generell zu überprüfen, ob der Kläger noch geeignet sei, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Es sei zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine Erkrankung vorliege, die die Kraftfahreignung des Klägers gegebenenfalls einschränke oder sogar ausschließe. Die gegen die Fahrerlaubnisentziehung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zwar habe hinreichender Anlass bestanden, die Fahreignung des Klägers durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen, doch habe die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 FeV genügt. Das Untersuchungsthema müsse bereits in der gegenüber dem Betroffenen ergehenden Beibringungsanordnung konkretisiert werden. Hier sei die gebotene Eingrenzung und Begründung des Untersuchungsthemas aber weder in der an den Kläger gerichteten Aufforderung vom 8. Februar 2010 noch in den Übersendungsschreiben an die vom Kläger daraufhin benannten Fachärzte erfolgt; in jenen Schreiben habe der Beklagte als klärungsbedürftig nur die Fragen benannt, ob beim Kläger eine Krankheit vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV dessen Fahreignung in Frage stelle und ob der Kläger (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Keiner abschließenden Klärung bedürfe, ob bei der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV festzulegen sei(en). Hier habe, wie der Beklagte im Berufungsverfahren klargestellt habe, lediglich begutachtet werden sollen, ob der Kläger an einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 leide. Es wäre ihm unschwer möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 FeV vorzugebende Fragestellung auch bereits im Verwaltungsverfahren weiter einzugrenzen. Der Betroffene habe auch nicht aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten Sachverhalts unzweideutig erkennen können, worauf sich die Untersuchung beziehen solle. Im Aufforderungsschreiben seien mehrere Sachverhalte dargestellt worden, die unter verschiedenen Gesichtspunkten Eignungszweifel begründen könnten (Nr. 7.6: Psychose; Nr. 6.4: kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit; Nrn. 8.1 bzw. 8.3: Alkohol). Jedenfalls bei einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in Betracht kämen, sei es unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 zur FeV verlautbare, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt für bedenklich hinsichtlich der Fahreignung halte.
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2. Der Antrag des Beklagten, die Revision gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wäre voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.
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a) Die nach Auffassung des Beklagten in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen Fragen, ob
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die Fragestellung einer Gutachtensanordnung nach § 11 FeV bei unbekanntem Krankheitsbild auf Ziffern bzw. Unterziffern der Anlage 4 zur FeV präzisiert werden darf;
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bejahendenfalls, die Fahrerlaubnisbehörde bei Verdacht auf mehrere eignungsausschließende Störungen im Rahmen der Gutachtensanordnung verpflichtet ist, neben der genauen Angabe der Fachrichtung des Arztes die Fragestellung auf Ziffern bzw. Unterziffern der Anlage 4 zur FeV zu präzisieren;
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sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Konkretisierung der Fragestellung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bedienen darf?
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waren nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu rechtfertigen.
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Diese Fragen zielten auf die Auslegung von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV; dort sind die formellen Anforderungen an die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens geregelt. Nach dieser Bestimmung legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1); die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
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b) Der Sache nach wäre es dem Beklagten mit seinen beiden ersten (Teil-)Fragen um eine Präzisierung gegangen, wie weit die nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gebotene Konkretisierung der durch Begutachtung zu klärenden Fragestellung gegenüber dem Betroffenen gehen darf bzw. gehen muss. Diese Fragen hätten sich hier nur hinsichtlich der Aufforderung gestellt, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV).
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Für deren Beantwortung hätte es aber, soweit sie entsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallübergreifend sein soll, nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedurft. Die Anforderungen, die an die Konkretisierung des Untersuchungsthemas bei der Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV abstrakt zu stellen sind, erschließen sich unmittelbar aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Der Betroffene soll durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, die ebenso wie die Angabe der Gründe, die Zweifel an der Fahreignung begründen, sowie der Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes bereits in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung zu erfolgen hat, in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage dieses Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 S. 6 m.w.N.). Davon hängt es ab, ob sich der Betroffene dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht außerdem darauf abstellt, dass sich der Betroffene nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden könne, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will. Schließlich nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen auch deshalb geboten ist, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der Beibringungsanordnung identisch sind und sich die Begutachtungsstelle daran hält (ebenso wie das Berufungsgericht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604 = juris Rn. 4; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.; sowie Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42 f.).
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Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es ausgehend von diesen abstrakten Anforderungen auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Das kann ebenfalls unmittelbar aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entnommen werden, der anordnet, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Festlegung der zu klärenden Fragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen hat. Der Beibringungsanordnung muss sich - mit anderen Worten - zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Das verbietet zugleich eine generalisierende Aussage darüber, ob die Fahrerlaubnisbehörde stets bereits im Rahmen der Beibringungsanordnung genau die entsprechende(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV angeben muss. Eine Vorgabe, die für die Begutachtung maßgebliche Nummer der Anlage 4 zur FeV festzulegen, hat auch das Berufungsgericht nicht gemacht, sondern dies offengelassen. Ebenso wenig lässt sich von vornherein ausschließen, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage, selbst wenn sie nicht konkret ausformuliert ist, dennoch mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lassen kann, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat. Unter welchen Voraussetzungen das anzunehmen ist, bestimmt sich gleichermaßen nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten.
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Bei einer Durchführung des vom Beklagten erstrebten Revisionsverfahrens wäre im Übrigen von den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen gewesen. Danach war dem Kläger hier selbst bei einer Gesamtschau der Beibringungsanordnung mit den Schreiben an die in Aussicht genommenen Gutachter und unter Berücksichtigung des dort mitgeteilten Sachverhalts nicht ohne Weiteres erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel durch die Begutachtung aufklären wollte. Insoweit verhält es sich hier anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 - (juris Rn. 37 f.) zugrunde lag, und auf den sich der Beklagte daher in der Beschwerde zu Unrecht beruft, um eine „Divergenz“ zu dessen Rechtsprechung darzulegen. Festgestellt hat das Berufungsgericht darüber hinaus, dass es dem Beklagten unschwer möglich gewesen wäre, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung auf die aus seiner Sicht tatsächlich klärungsbedürftigen Fahreignungsmängel - neurologische oder psychische Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der Anlage 4 zur FeV - einzuschränken.
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Ansonsten hat sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weitgehend darin erschöpft, dass der Beklagte in der Art einer Revisionsbegründung dargelegt hat, weshalb aus seiner Sicht die Fragestellung hinreichend konkret war und die Bewertung des Berufungsgerichts damit unzutreffend ist. Das wird den Anforderungen, die an die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind, nicht gerecht. Deshalb sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass das Argument des Beklagten, die dem Kläger in der Gutachtensanforderung vom 8. Februar 2010 mitgeteilte Fragestellung entspreche der aktuellen Erlasslage (Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden Württemberg zur Einführung des neuen Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts vom 22. Dezember 1998) und den von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen in den Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (3. Aufl. 2013) aufgeführten „Musterfragen“, aus mehreren Gründen nicht verfängt. Zum einen wird in der Beschwerdebegründung die dem Kläger in der Beibringungsanordnung vom 8. Februar 2010 mitgeteilte Fragestellung nicht zutreffend wiedergegeben; sie lautete (lediglich) wie folgt: „... ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bei Ihnen eine Erkrankung vorliegt, die die Kraftfahreignung ggf. einschränkt oder sogar ausschließt“. Außerdem wird in diesem Schreiben als Rechtsgrundlage für die Anforderung des fachärztlichen Gutachtens keineswegs nur § 11 FeV aufgeführt; genannt werden dort zusätzlich noch § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) sowie § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel). Damit ist zugleich der Hinweis in der Beschwerdebegründung nicht tragfähig, die im Schreiben angegebene Rechtsgrundlage habe zu der vom Berufungsgericht vermissten Eingrenzung der Fragestellung geführt. Im Übrigen hat die Beschwerde den Umstand außer Acht gelassen, dass sich sowohl die im genannten Erlass als auch in den „Begutachtungsleitlinien“ formulierten Fragestellungen nicht als feste Vorgaben, sondern ausdrücklich nur als Empfehlungen verstehen (vgl. Nr. 2.6 des Erlasses: „Empfehlung für die behördlichen Fragestellungen im ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten nach § 11 Abs. 6 FeV“ sowie S. 58 der „Beurteilungskriterien“: „Empfehlung für einen einheitlichen Katalog von Fragestellungen“). Abgesehen davon sehen auch diese Empfehlungen im Zusammenhang mit der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV nach dem Wort „Erkrankung“ einen Klammerzusatz vor, so dass offensichtlich konkretisierende Hinweise zu den in Betracht kommenden Krankheiten gemacht werden sollen (zweifelnd, ob die „Musterfragen“ den Anforderungen an eine hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsthemas genügen auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42).
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Ebenso wenig kann sich der Beklagte gegenüber dem Berufungsgericht auf den in der Beschwerde angeführten Aufsatz von Geiger (ZVS 2013, 260 ff.) stützen. Diesem Aufsatz kann nicht die Auffassung entnommen werden, dass den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV mit der Benennung der Fachrichtung des als Gutachter einzuschaltenden Facharztes Genüge getan ist. Zwar heißt es dort, dass es, soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordne, die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung grundsätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des Arztes fordere, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen könne. Doch wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass es zur Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung gehöre, dass dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die konkrete Fragestellung mitgeteilt werde (Geiger, ZVS 2013, 260 <261>). Dabei geht der Autor davon aus, dass es nicht genüge, undifferenziert nach dem Vorliegen von Krankheiten oder Mängeln nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV zu fragen. Vielmehr seien die Krankheit oder der Mangel genau zu benennen, wobei regelmäßig auf die Bezeichnung in der entsprechenden Anlage abzustellen sei (Geiger, ZVS 2013, 189).
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c) Die dritte vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Konkretisierung der durch die Begutachtung zu klärenden Frage(n) des öffentlichen Gesundheitsdienstes bedienen darf, hätte sich nicht entscheidungserheblich gestellt; deshalb wäre ihre Beantwortung im Revisionsverfahren auch nicht zu erwarten gewesen. Auch diese Frage hätte somit nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geführt.
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Die vom Beklagten im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme (Schriftsatz vom 13. November 2012 S. 4) zeigt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, er sei davon ausgegangen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder der Anlage 4 Nummern 6 (Krankheiten des Nervensystems) und 7 zur FeV (Psychische - geistige - Störungen) zu beschränken habe. Der Beklagte war danach - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat (UA S. 18) - zu einer Eingrenzung des Untersuchungsauftrags auch ohne eine Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, gegen die er nun unter anderem datenschutzrechtliche Bedenken geltend macht, in der Lage und hätte dem Kläger diese konkretisierte Fragestellung damit auch in der Beibringungsanordnung mitteilen können und - ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dessen mangelnden Erkenntnismöglichkeiten - auch mitteilen müssen. Eine weitergehende Eingrenzung des Gutachtenauftrags auf Unternummern der Anlage 4 zur FeV, zu der sich der Beklagte nach seinem Vortrag nicht in der Lage gesehen hat, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht für notwendig erachtet.
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3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Gründe
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Nach dem Tod des Klägers haben seine Prozessbevollmächtigte (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO) und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Verfahren ergangenen Urteile sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für unwirksam zu erklären.
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Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist es hier angemessen, dass diese Kosten vom Beklagten getragen werden; er wäre voraussichtlich unterlegen.
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1. Der Kläger hatte sich gegen die auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, T/S gewandt. Sie war vom Beklagten unter Anordnung des Sofortvollzugs im Oktober 2010 verfügt worden, nachdem der Kläger der auf § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11, 13 und 14 FeV gestützten Aufforderung vom 8. Februar 2010 nicht nachgekommen war, ein Fahreignungsgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen. Der Beklagte hatte diese Aufforderung mit verschiedenen ihm von der Polizei mitgeteilten Vorkommnissen begründet (Kreislaufzusammenbruch und Krampfanfall; Notruf des Klägers bei der Polizei, dass fremde Personen in seiner Wohnung seien, die sich „wie Pantomime“ bewegten; wiederholtes Auffälligwerden des Klägers unter erheblicher Alkoholeinwirkung); deshalb sei nun generell zu überprüfen, ob der Kläger noch geeignet sei, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Es sei zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine Erkrankung vorliege, die die Kraftfahreignung des Klägers gegebenenfalls einschränke oder sogar ausschließe. Die gegen die Fahrerlaubnisentziehung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zwar habe hinreichender Anlass bestanden, die Fahreignung des Klägers durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen, doch habe die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 FeV genügt. Das Untersuchungsthema müsse bereits in der gegenüber dem Betroffenen ergehenden Beibringungsanordnung konkretisiert werden. Hier sei die gebotene Eingrenzung und Begründung des Untersuchungsthemas aber weder in der an den Kläger gerichteten Aufforderung vom 8. Februar 2010 noch in den Übersendungsschreiben an die vom Kläger daraufhin benannten Fachärzte erfolgt; in jenen Schreiben habe der Beklagte als klärungsbedürftig nur die Fragen benannt, ob beim Kläger eine Krankheit vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV dessen Fahreignung in Frage stelle und ob der Kläger (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Keiner abschließenden Klärung bedürfe, ob bei der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV festzulegen sei(en). Hier habe, wie der Beklagte im Berufungsverfahren klargestellt habe, lediglich begutachtet werden sollen, ob der Kläger an einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 leide. Es wäre ihm unschwer möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 FeV vorzugebende Fragestellung auch bereits im Verwaltungsverfahren weiter einzugrenzen. Der Betroffene habe auch nicht aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten Sachverhalts unzweideutig erkennen können, worauf sich die Untersuchung beziehen solle. Im Aufforderungsschreiben seien mehrere Sachverhalte dargestellt worden, die unter verschiedenen Gesichtspunkten Eignungszweifel begründen könnten (Nr. 7.6: Psychose; Nr. 6.4: kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit; Nrn. 8.1 bzw. 8.3: Alkohol). Jedenfalls bei einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in Betracht kämen, sei es unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 zur FeV verlautbare, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt für bedenklich hinsichtlich der Fahreignung halte.
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2. Der Antrag des Beklagten, die Revision gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wäre voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.
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a) Die nach Auffassung des Beklagten in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen Fragen, ob
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die Fragestellung einer Gutachtensanordnung nach § 11 FeV bei unbekanntem Krankheitsbild auf Ziffern bzw. Unterziffern der Anlage 4 zur FeV präzisiert werden darf;
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bejahendenfalls, die Fahrerlaubnisbehörde bei Verdacht auf mehrere eignungsausschließende Störungen im Rahmen der Gutachtensanordnung verpflichtet ist, neben der genauen Angabe der Fachrichtung des Arztes die Fragestellung auf Ziffern bzw. Unterziffern der Anlage 4 zur FeV zu präzisieren;
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sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Konkretisierung der Fragestellung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bedienen darf?
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waren nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu rechtfertigen.
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Diese Fragen zielten auf die Auslegung von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV; dort sind die formellen Anforderungen an die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens geregelt. Nach dieser Bestimmung legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1); die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
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b) Der Sache nach wäre es dem Beklagten mit seinen beiden ersten (Teil-)Fragen um eine Präzisierung gegangen, wie weit die nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV gebotene Konkretisierung der durch Begutachtung zu klärenden Fragestellung gegenüber dem Betroffenen gehen darf bzw. gehen muss. Diese Fragen hätten sich hier nur hinsichtlich der Aufforderung gestellt, ein fachärztliches Gutachten vorzulegen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV).
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Für deren Beantwortung hätte es aber, soweit sie entsprechend § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallübergreifend sein soll, nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedurft. Die Anforderungen, die an die Konkretisierung des Untersuchungsthemas bei der Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV abstrakt zu stellen sind, erschließen sich unmittelbar aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV. Der Betroffene soll durch die Mitteilung der zu begutachtenden Fragestellung, die ebenso wie die Angabe der Gründe, die Zweifel an der Fahreignung begründen, sowie der Fachrichtung des zur Begutachtung einzuschaltenden Facharztes bereits in der an ihn gerichteten Beibringungsanordnung zu erfolgen hat, in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage dieses Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 S. 6 m.w.N.). Davon hängt es ab, ob sich der Betroffene dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht außerdem darauf abstellt, dass sich der Betroffene nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden könne, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will. Schließlich nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen auch deshalb geboten ist, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den/die Gutachter mitgeteilte(n) Frage(n) mit der Beibringungsanordnung identisch sind und sich die Begutachtungsstelle daran hält (ebenso wie das Berufungsgericht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604 = juris Rn. 4; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.; sowie Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42 f.).
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Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es ausgehend von diesen abstrakten Anforderungen auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Das kann ebenfalls unmittelbar aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV entnommen werden, der anordnet, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Festlegung der zu klärenden Fragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen hat. Der Beibringungsanordnung muss sich - mit anderen Worten - zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Das verbietet zugleich eine generalisierende Aussage darüber, ob die Fahrerlaubnisbehörde stets bereits im Rahmen der Beibringungsanordnung genau die entsprechende(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV angeben muss. Eine Vorgabe, die für die Begutachtung maßgebliche Nummer der Anlage 4 zur FeV festzulegen, hat auch das Berufungsgericht nicht gemacht, sondern dies offengelassen. Ebenso wenig lässt sich von vornherein ausschließen, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage, selbst wenn sie nicht konkret ausformuliert ist, dennoch mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lassen kann, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat. Unter welchen Voraussetzungen das anzunehmen ist, bestimmt sich gleichermaßen nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten.
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Bei einer Durchführung des vom Beklagten erstrebten Revisionsverfahrens wäre im Übrigen von den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen gewesen. Danach war dem Kläger hier selbst bei einer Gesamtschau der Beibringungsanordnung mit den Schreiben an die in Aussicht genommenen Gutachter und unter Berücksichtigung des dort mitgeteilten Sachverhalts nicht ohne Weiteres erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel durch die Begutachtung aufklären wollte. Insoweit verhält es sich hier anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 - 11 C 10.2329 - (juris Rn. 37 f.) zugrunde lag, und auf den sich der Beklagte daher in der Beschwerde zu Unrecht beruft, um eine „Divergenz“ zu dessen Rechtsprechung darzulegen. Festgestellt hat das Berufungsgericht darüber hinaus, dass es dem Beklagten unschwer möglich gewesen wäre, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung auf die aus seiner Sicht tatsächlich klärungsbedürftigen Fahreignungsmängel - neurologische oder psychische Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der Anlage 4 zur FeV - einzuschränken.
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Ansonsten hat sich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weitgehend darin erschöpft, dass der Beklagte in der Art einer Revisionsbegründung dargelegt hat, weshalb aus seiner Sicht die Fragestellung hinreichend konkret war und die Bewertung des Berufungsgerichts damit unzutreffend ist. Das wird den Anforderungen, die an die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind, nicht gerecht. Deshalb sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass das Argument des Beklagten, die dem Kläger in der Gutachtensanforderung vom 8. Februar 2010 mitgeteilte Fragestellung entspreche der aktuellen Erlasslage (Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden Württemberg zur Einführung des neuen Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts vom 22. Dezember 1998) und den von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin herausgegebenen in den Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (3. Aufl. 2013) aufgeführten „Musterfragen“, aus mehreren Gründen nicht verfängt. Zum einen wird in der Beschwerdebegründung die dem Kläger in der Beibringungsanordnung vom 8. Februar 2010 mitgeteilte Fragestellung nicht zutreffend wiedergegeben; sie lautete (lediglich) wie folgt: „... ist zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bei Ihnen eine Erkrankung vorliegt, die die Kraftfahreignung ggf. einschränkt oder sogar ausschließt“. Außerdem wird in diesem Schreiben als Rechtsgrundlage für die Anforderung des fachärztlichen Gutachtens keineswegs nur § 11 FeV aufgeführt; genannt werden dort zusätzlich noch § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) sowie § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel). Damit ist zugleich der Hinweis in der Beschwerdebegründung nicht tragfähig, die im Schreiben angegebene Rechtsgrundlage habe zu der vom Berufungsgericht vermissten Eingrenzung der Fragestellung geführt. Im Übrigen hat die Beschwerde den Umstand außer Acht gelassen, dass sich sowohl die im genannten Erlass als auch in den „Begutachtungsleitlinien“ formulierten Fragestellungen nicht als feste Vorgaben, sondern ausdrücklich nur als Empfehlungen verstehen (vgl. Nr. 2.6 des Erlasses: „Empfehlung für die behördlichen Fragestellungen im ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten nach § 11 Abs. 6 FeV“ sowie S. 58 der „Beurteilungskriterien“: „Empfehlung für einen einheitlichen Katalog von Fragestellungen“). Abgesehen davon sehen auch diese Empfehlungen im Zusammenhang mit der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV nach dem Wort „Erkrankung“ einen Klammerzusatz vor, so dass offensichtlich konkretisierende Hinweise zu den in Betracht kommenden Krankheiten gemacht werden sollen (zweifelnd, ob die „Musterfragen“ den Anforderungen an eine hinreichende Eingrenzung des Untersuchungsthemas genügen auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 42).
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Ebenso wenig kann sich der Beklagte gegenüber dem Berufungsgericht auf den in der Beschwerde angeführten Aufsatz von Geiger (ZVS 2013, 260 ff.) stützen. Diesem Aufsatz kann nicht die Auffassung entnommen werden, dass den formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV mit der Benennung der Fachrichtung des als Gutachter einzuschaltenden Facharztes Genüge getan ist. Zwar heißt es dort, dass es, soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordne, die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung grundsätzlich die genaue Angabe der Fachrichtung des Arztes fordere, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen könne. Doch wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass es zur Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung gehöre, dass dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die konkrete Fragestellung mitgeteilt werde (Geiger, ZVS 2013, 260 <261>). Dabei geht der Autor davon aus, dass es nicht genüge, undifferenziert nach dem Vorliegen von Krankheiten oder Mängeln nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV zu fragen. Vielmehr seien die Krankheit oder der Mangel genau zu benennen, wobei regelmäßig auf die Bezeichnung in der entsprechenden Anlage abzustellen sei (Geiger, ZVS 2013, 189).
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c) Die dritte vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich die Fahrerlaubnisbehörde zur Konkretisierung der durch die Begutachtung zu klärenden Frage(n) des öffentlichen Gesundheitsdienstes bedienen darf, hätte sich nicht entscheidungserheblich gestellt; deshalb wäre ihre Beantwortung im Revisionsverfahren auch nicht zu erwarten gewesen. Auch diese Frage hätte somit nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geführt.
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Die vom Beklagten im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme (Schriftsatz vom 13. November 2012 S. 4) zeigt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, er sei davon ausgegangen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder der Anlage 4 Nummern 6 (Krankheiten des Nervensystems) und 7 zur FeV (Psychische - geistige - Störungen) zu beschränken habe. Der Beklagte war danach - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat (UA S. 18) - zu einer Eingrenzung des Untersuchungsauftrags auch ohne eine Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, gegen die er nun unter anderem datenschutzrechtliche Bedenken geltend macht, in der Lage und hätte dem Kläger diese konkretisierte Fragestellung damit auch in der Beibringungsanordnung mitteilen können und - ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dessen mangelnden Erkenntnismöglichkeiten - auch mitteilen müssen. Eine weitergehende Eingrenzung des Gutachtenauftrags auf Unternummern der Anlage 4 zur FeV, zu der sich der Beklagte nach seinem Vortrag nicht in der Lage gesehen hat, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht für notwendig erachtet.
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3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.