Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Kläger begehrt die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Der Kläger ist arbeitslos und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Hartz IV). Er ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ausweislich einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 04.03.2014 enthielt dieses elf Eintragungen. Der Kläger wurde u.a. wie folgt verurteilt:
1. Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 21.12.2000, rechtskräftig seit dem 29.12.2000, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Datum der Tat: 14.01.2000);
2. Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 05.04.2001, rechtskräftig seit dem 05.04.2001, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten;
3. Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 14.05.2002, rechtskräftig seit dem 14.05.2002, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen und versuchten unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten (Datum der Tat: 22.10.2001);
4. Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 06.02.2006, rechtskräftig seit dem 12.09.2006 wegen Raub in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Datum der Tat: 08.10.2005);
5. Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 13.01.2012, rechtskräftig seit dem 13.01.2012, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 10 EUR (Datum der Tat: 03.09.2011).
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 07.03.2014 - ... - wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Urteil vom 27.07.2015 - ... - verwarf das Landgericht Baden-Baden die Berufung des Klägers und änderte auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde. Auf die Revision des Klägers hob das Oberlandesgericht ... das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 03.03.2016 - ... - auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Baden-Baden zurück.
Gegen den Kläger wurde bereits am 19.02.2015 ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Baden-Baden ...). Der Kläger stand im Verdacht, im Zeitraum zwischen September 2014 und Februar 2015 in einer Vielzahl von Fällen (32-48) jeweils 2 g Haschisch oder Marihuana zum Preis von je 25 EUR veräußert zu haben. Bei einer Durchsuchung waren in der Wohnung des Klägers am 19.02.2015 eine Haschischkante (Nettogewicht: 49 g), 34 g Cannabissamen, 34,57 g Cannabisstängel sowie getrocknetes Pilzmaterial (Nettogewicht 3,505 g) aufgefunden worden. In den Pilzen waren Psilocybin und Psilocin nachweisbar.
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Der Kläger beantragte unter dem 11.11.2013 beim Landratsamt Rastatt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Er gab an, er sei wegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit einem Grad von 50 % schwerbehindert und fügte dem Antrag unter anderem eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - Bundesopiumstelle - nach § 3 Abs. 2 BtMG vom 01.03.2013 bei zum Erwerb von Cannabis (Medizinal-Cannabisblüten) entsprechend der Dosierungsvorgabe des betreuenden/begleitenden Arztes nur jeweils bis zu dem in der Erklärung des Arztes vorgegebenen 4-Wochen-Bedarf, und zwar der Sorten Bedrocan (mit ca. 18 v. H. Delta-9-Tetrahydrocannabinol), Bedica (mit ca. 14 v. H. Delta-9-Tetrahydrocannabinol), Bedrobinol (mit ca. 11 v. H. Delta-9-Tetrahydro-cannabinol) und Bediol (mit ca. 6 v. H. Delta-9-Tetrahydrocannabinol), wobei dem Kläger der Bezug nur aus der ...-Apotheke in ... gestattet war. In der dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ebenfalls beigefügten Erklärung des betreuender/begleitender Arztes Dr. ... vom 04.06.2013 wird als Dosierungsanweisung eine Einzeldosis von 1 g, eine maximale Tagesdosis von 5 g und ein 4-Wochen-Bedarf von 140 g angegeben. Die Medizinal-Cannabisblüten seien als Teezubereitung oder Inhalation anzuwenden. Der Kläger fügte dem Antrag des Weiteren ein ärztliches Attest von Dr. G. vom 03.04.2013 bei, wonach er sich in dessen ärztlicher Behandlung befinde. Bei der ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis auf der Grundlage einer Erlaubnis durch die Bundesopiumstelle handele es sich, zumindest soweit eine gleichbleibende Dosierung erreicht sei, um eine arzneiliche Anwendung; diese sei bezüglich der möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Therapie mit einem verschriebenen Arzneimittel vergleichbar. Der Kläger gehe mit der Verwendung seines Medikaments im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gewissenhaft um, so dass seine Cannabisverwendung nicht die Teilnahme am Straßenverkehr ausschließe.
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Am 28.01.2014 übersandte der Kläger dem Landratsamt ... ein Schreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen an Dr. G. vom 15.01.2014. Danach unterliege die Beurteilung der Fahreignung bei medizinischer Verwendung von cannabishaltigen Medikamenten den gleichen rechtlichen Regelungen wie bei der Verwendung anderer Medikamente. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass das Medikament ärztlich verordnet worden sei, eine mit dem Arzt abgesprochene Medikamentierung erfolge und diese vom Patienten auch eingehalten werde. Für den Fall einer Dauermedikation gelte Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -.
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Der Kläger legte darüber hinaus eine Bescheinigung des Hausarztes Dr. ... vom 13.09.2012 vor, wonach er an einer Impulskontrollstörung aufgrund einer bereits vordiagnostizierten ADHS im Erwachsenenalter leide. Die Behandlung mit dem einzigen Präparat, das in Deutschland für diese Erkrankung bei Erwachsenen zugelassen sei, habe wegen ausgeprägten Unverträglichkeiten beendet werden müssen. Auch der Versuch einer Dosisanpassung habe keinen Erfolg gebracht.
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Der Kläger legte ferner ein Schreiben der Bundesopiumstelle vom 07.02.2011 an Dr. G. vor, in dem zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabisprodukten und zur Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr Stellung genommen wurde.
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Mit Schreiben vom 28.03.2014 führte der Prozessvertreter des Klägers aus, der Kläger leide seit Jahren unter den Symptomen einer ADHS. Aufgrund dieser schwerwiegenden Erkrankung sei ihm von der zuständigen Bundesopiumstelle eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Cannabisblüten und Cannabisextrakt zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie erteilt worden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft solle der Kläger zwischen Mai und September 2013 über kleinere Mengen von Haschisch bzw. Marihuana in Pflanzenform verfügt haben. Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss hätten dem Kläger zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können und hätten auch nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund sei von einer bestimmungsgemäßen und ärztlich verordneten Einnahme von Cannabis als Arzneimittel auszugehen. Sollte das Landratsamt von einer Dauermedikation ausgehen, wäre gemäß Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten, dass die Fahreignung dann nicht gegeben wäre, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt wäre. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger nicht von einem bestimmungsgemäßen und insoweit ärztlich verordneten Gebrauch von Cannabis auszugehen sei, lägen nicht vor. Gemäß der vorgelegten ärztlichen Verordnung sei davon auszugehen, dass der Kläger täglich 5 g eines Cannabisderivats zu sich nehmen müsse, um die unbestrittenen erheblichen Symptome seiner ADHS-Erkrankung zu lindern. Anhaltspunkte dafür, dass die medizinisch verordnete Dosierung vom Kläger überschritten werden könne, bestünden nicht. Im Übrigen seien auch charakterliche Eignungsmängel nicht gegeben.
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Mit Verfügung vom 03.06.2014 lehnte das Landratsamt ... den Antrag des Klägers auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B ab. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, beim Kläger sei von einer regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln auszugehen. Er konsumiere nach eigenen Angaben seit seinem 14. Lebensjahr und damit schon lange vor der Erteilung der Erlaubnis der Bundesopiumstelle Haschisch/Cannabis. Bei missbräuchlichem Konsum von illegalen Drogen sei in der Regel ein einjähriger, nachgewiesener Zeitraum der Drogenabstinenz erforderlich, um davon ausgehen zu können, dass ein erhöhtes Rückfallrisiko nicht mehr bestehe. Die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, weshalb die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibe.
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Der Prozessvertreter des Klägers legte gegen die Verfügung rechtzeitig Widerspruch ein und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 28.03.2014.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2015, der dem Prozessvertreter des Klägers am 24.06.2015 zugestellt wurde, zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, weil er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Er sei in der Vergangenheit Konsument harter Drogen gewesen. Anlässlich einer psychiatrischen Begutachtung zur Frage seiner Schuldfähigkeit habe er im Jahr 2000 behauptet, schon alle Arten harter Drogen probiert zu haben. Aus einem Schreiben des Dr. G. vom 20.12.2012 an die Bundesopiumstelle gehe hervor, dass dieser bezüglich des Klägers als Nebendiagnose unter anderem „Zustand nach Polytoxikomanie (Alkohol, Ecstasy, LSG, Cannabis) im frühen Erwachsenenalter“ attestiert habe. Nach einem Urteil des Amtsgerichts ... vom 05.04.2001 habe der Kläger jedenfalls im Jahr 2000 in einem Fall drei Ecstasy-Tabletten und in zwei Fällen jeweils zehn Ecstasy-Tabletten unerlaubt erworben. Ausweislich einer psychiatrischen Stellungnahme vom 27.10.2014 habe er von ca. 2000-2003 einen LSD-Missbrauch betrieben und bis 2003 unregelmäßig Kokain sowie gelegentlich in der Vergangenheit Amphetamine eingenommen. Ein Nachweis darüber, dass der Kläger keine harten Drogen mehr konsumiere, liege nicht vor. Nach Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei in der Regel der Nachweis einer einjährigen Abstinenz zu führen. Hinsichtlich des Cannabiskonsums des Klägers sei die Regelvermutung der Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt. Der Kläger konsumiere nach seinen eigenen Angaben seit seinem 14. Lebensjahr Haschisch. In der Hauptverhandlung vom 07.03.2014 habe er angegeben, er benötige 5 g Cannabis am Tag als Medikament. Die Regelvermutung der Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die den Cannabiskonsum unabhängig von einer medizinischen Verwendung regele, könne allenfalls gemäß der Vorbemerkung Ziffer 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung widerlegt werden, wobei der Betroffene die Beweislast trage. Atypische Umstände im Sinne der Ziffer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung seien im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Aufgrund seiner wiederholten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Konsums harter Drogen, des übermäßigen Alkoholkonsums in der Vergangenheit, der ärztlich bescheinigten Polytoxikomanie, der bei den Straftaten zu Tage getretenen erheblichen Aggressivität des Klägers, seiner offensichtlichen Schwierigkeit, Normen einzuhalten, und der Art seiner Auftritte im Internet im Zusammenhang mit Drogen könne nicht von einer Kompensation nach Ziffer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ausgegangen werden. Beim Kläger könne im Übrigen von einem bestimmungsgemäßen, medizinischen Gebrauch von Cannabioden im Sinne der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG nicht die Rede sein. Bei ihm sei vielmehr davon auszugehen, dass eine eventuell vorliegende ADHS-Erkrankung für den Erwerb und Konsum von Cannabis eine untergeordnete Rolle spiele und er auch ohne eine solche Erkrankung Cannabis erwerben und regelmäßig konsumieren würde.
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Der Kläger hat am 01.07.2015 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe keine Anknüpfungstatsachen benannt, die einen Konsum harter Drogen nahelegten. Jedenfalls seien diese angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs von mehr als zwölf Jahren nicht mehr verwertbar. Die möglicherweise in den auf YouTube eingestellten Videos sichtbaren Gegenstände seien keine Betäubungsmittel. Dass er aus persönlicher Überzeugung für die Legalisierung von Cannabis eintrete, dürfe ihm im Fahrerlaubniserteilungsverfahren nicht entgegengehalten werden. Entscheidend sei allein, ob die unstreitig medizinisch indizierte Einnahme von Cannabisprodukten bei ihm zu einer relevanten Beeinträchtigung der Fahreignung führe. In diesem Zusammenhang übersehe der Beklagte, dass die Einnahme von Cannabisderivaten in dem medizinisch indizierten Bereich bis 5 g pro Tag bei ihm nur zu einer Normalisierung seiner ADHS-bedingten und ihn massiv belastenden Symptomatik führe. Der Konsum von Cannabis führe bei ihm gerade nicht zu Rauschzuständen, die fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen mit sich bringen könnten. Vielmehr führe die ADHS-Therapie mit THC unter Beachtung der ärztlichen Vorgaben des Konsums bei ihm nur dazu, dass seine neuronal dominierte psycho-physische und ADHS-typische Erregung und die daraus abzuleitende vielschichtige Symptomatik abklinge. Die bei ihm möglicherweise krankheitsbedingt bestehende Einschränkung seiner Kraftfahreignung werde gerade durch die Einnahme von Cannabis kompensiert. Insoweit werde die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Es werde auch auf den Fallbericht „Cannabis verbessert Symptome der ADHS“ von Stobeck-Kühner, Skopp und Mattern vom Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg (http://www.cannabis-med.org/data/ pdf/de_2008_01_1.pdf) verwiesen, wonach THC im Falle der ADHS atypische Wirkungen verursachen und sogar zu einer Verbesserung fahrrelevanter Leistungen führen könne. Darüber hinaus werde auf die Stellungnahmen der Bundesopiumstelle vom 07.02.2011 und der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 15.01.2014 hingewiesen. Bezüglich der Fahreignung könne es nicht darauf ankommen, ob er das zu seiner Behandlung verwendete Cannabis entsprechend der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG aus der...-Apotheke bezogen habe oder aus anderen (bislang illegalen) Quellen. Diese Differenzierung betreffe lediglich die bisher noch nicht geklärte strafrechtliche Frage des unerlaubten Umgangs mit Cannabisderivaten außerhalb der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG. Für die Frage der Fahreignung könne es keinen Unterschied machen, ob ein möglicherweise sogar weniger potentes Cannabisderivat auf dem Schwarzmarkt bezogen worden sei oder das hochpotente Cannabis in Blütenform aus der Apotheke mit Wirkstoffgehalten von bis zu 18 % THC.
19 
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts ... vom 03.06.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.06.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der beigezogenen Behördenakten des Landratsamtes ... und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen, die dem Gericht vorlagen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Landratsamtes ... vom 03.06.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.06.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der hier gegebenen prozessualen Situation einer Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts.
25 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Er muss nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 11 Absatz 1 Satz 1 FeV insbesondere zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein, d.h. er muss die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die körperlichen und geistigen Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Absatz 1 Satz 2 FeV).
26 
Nach diesen Maßgaben ist der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Zwar ergibt sich seine fehlende Fahreignung nicht bereits aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach ist ein Fahrerlaubnisinhaber, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
27 
Der Kläger hat jedenfalls bis 2002 nicht nur Cannabis, sondern auch andere Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, u.a. LSD, Kokain und Ecstasy, eingenommen. Dies ergibt sich aus einem von dem Prozessvertreter des Klägers im Strafverfahren vor dem Landgericht ... (...) übersandten Arztbericht des Dr. G. vom 20.11.2012, in dem dieser bezüglich des Klägers als Nebendiagnose ausgeführt hat: „Zustand nach Polytoxikomanie (Alkohol, Ecstasy, LSD, Cannabis) im frühen Erwachsenenalter (bis 2002)“. Der Kläger habe im frühen Erwachsenenalter exzessiv legale und illegale Drogen (Alkohol, Ecstasy, LSD, Kokain, Cannbis) konsumiert. Im Fall des Klägers ist nicht allein aufgrund des Zeitablaufs seit dem letzten nachgewiesenen Konsum harter Drogen im Jahr 2002 von einer Wiedererlangung der Kraftfahreignung auszugehen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist ohne Beachtung zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht ist (vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 -, juris). Vom Betroffenen ist regelmäßig der Nachweis einer mindestens einjährigen Betäubungsmittelabstinenz zu erbringen (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 -, juris). Der Kläger hat keinen entsprechenden Nachweis durch negative Laborbefunde erbracht. Der Umstand, dass er seit 14 Jahren nicht mehr auffällig geworden ist, belegt nicht die tatsächliche Drogenabstinenz und damit einen stabilen Einstellungswandel im Hinblick auf den Konsum sogenannter „harter“ Drogen. Denn auch bei Personen, die wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03 -, juris).
28 
Allerdings muss der in der Vergangenheit erfolgte Drogenkonsum noch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Versagung der Fahrerlaubnis stehen, d.h. er muss unter zeitlichen Gesichtspunkten noch den Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung zulassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.2007 - 10 S 961/07 -, juris). Hiervon ist nach Ablauf von 14 Jahren seit dem letzten nachgewiesenen Konsum harter Drogen nicht ohne weiteres auszugehen. Auch unter Berücksichtigung des fortgesetzten Cannabiskonsums und des polizeilichen Fundes betäubungsmittelhaltiger Pilze in der Wohnung des Klägers am 19.02.2015 kann ohne Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mit hinreichender Sicherheit auf die fehlende Fahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geschlossen werden.
29 
Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich jedoch aus seinem regelmäßigen Cannabiskonsum. Nach eigenen Angaben konsumiert der Kläger täglich bis zu 5 g Cannabis. Sein Prozessvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kläger konsumiere die Medizinal-Cannabisblüten aus der Apotheke, soweit er sich diese leisten könne, und zusätzlich illegal beschafftes Cannabis. In seinem Schreiben vom 28.03.2014 führte er aus, der Kläger müsse täglich 5 g Cannabis zu sich nehmen, um die Symptome seiner ADHS-Erkrankung zu lindern. Dies entspricht der eigenen Aussage des Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... im Verfahren ... (vgl. das Protokoll zur Hauptverhandlung, Bl. 219 ff. d.A. des Landratsamtes ...).
30 
Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass hinsichtlich des Konsums von Medizinal-Cannabisblüten, für deren Erwerb der Kläger eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur medizinisch betreuten und begleiteten Therapie einer bestehenden Erkrankung besitzt, die Nr. 9.6.2 (Dauerbehandlung mit Arzneimitteln) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eine grundsätzlich anwendbare und im Verhältnis zu Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (regelmäßige Einnahme von Cannabis) spezielle Regelung trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 -, juris; Beschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 11.01.2013 - 12 ME 289/12 -, juris). Auch bei der Einnahme von Cannabis, wenn diese medizinisch indiziert und das Cannabis aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG aus der Apotheke bezogen und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Dosierungsanweisung eingenommen wird, erscheint es dem Grunde nach vorstellbar, dass diese die Fahreignung unberührt lässt. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des Charakters des Betroffenen und einer begleitenden ärztlichen Überwachung gewährleistet ist, dass das Cannabis nur in einer Dosis eingenommen wird, bei der es auch auf längere Sicht zu keinen fahreignungsrelevanten körperlichen und psychischen Veränderungen kommt und bei der zusätzlich entweder die Fahrtüchtigkeit unbeeinträchtigt bleibt oder - wenn Auswirkungen der Cannabiseinnahme auf die Fahrtüchtigkeit zu besorgen sind - gewährleistet ist, dass der Patient zwischen der therapeutischen Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 -, juris, allgemein zu Betäubungsmitteln).
31 
Beim Kläger ist hinsichtlich seines Cannabiskonsums jedoch nicht lediglich von einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln im Sinne der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszugehen. Denn er konsumiert nicht ausschließlich entsprechend der ärztlichen Dosierungsanweisung die zu Therapiezwecken aus der Apotheke bezogenen Medizinal-Cannabisblüten der Sorten Bedrocan (mit ca. 18 v. H. Delta-9-Tetrahydrocannabinol), Bedica (mit ca. 14 v. H. Delta-9-Tetrahydrocannabinol), Bedrobinol (mit ca. 11 v. H. Delta-9-Tetrahydro-cannabinol) und Bediol (mit ca. 6 v. H. Delta-9-Tetrahydrocannabinol), sondern zusätzlich illegal beschafftes Cannabis. Dieses ist, obwohl es denselben Wirkstoff enthält, den nach der Dosierungsanweisung des Arztes einzunehmenden und aus der Apotheke zu beziehenden Medizinal-Cannabisblüten im Anwendungsbereich der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht gleichzustellen. Es unterfällt nicht der gesetzlichen Privilegierung betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel. Anders als bei der Einnahme aus der Apotheke bezogener Medizinal-Cannabisblüten nach der Dosierungsanweisung des betreuenden und begleitenden Arztes ist bei der Einnahme anderer - illegal beschaffter - Cannabioide keine Kontrolle über die Menge des Konsums und deren Wirkstoffgehalt möglich. Eine gleichbleibende Dosierung kann nicht entsprechend sichergestellt werden. Damit können auch die Auswirkungen des Konsums auf die Fahreignung nicht zuverlässig überprüft werden. Der Kläger selbst kann mangels Kenntnis des Wirkstoffgehalts und möglicher Zusätze seine Fahreignung nicht zuverlässig einschätzen. Eine ärztliche Begleitung und Überwachung findet zudem bei dem vom Kläger praktizierten illegalen Konsum nicht statt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass der Wirkstoffgehalt des illegal erworbenen Cannabis stets unter dem des hochpotenten Cannabis aus der Apotheke liegen dürfte. Dies belegt bereits die Tatsache, dass bei dem Kläger am 21.09.2013 Haschischöl mit einem Wirkstoffgehalt von geschätzt 20 % aufgefunden wurde, das nach den Angaben des Klägers zu seinem Eigenkonsum bestimmt war.
32 
Soweit der Kläger illegal beschafftes Cannabis konsumiert, findet nach Auffassung der Kammer die Vorschrift der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anwendung, wonach bei regelmäßigem Cannabiskonsum die Fahreignung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zumindest ist, weil der Kläger nicht ausschließlich die aus der Apotheke bezogenen Medizinal-Cannabisblüten, sondern zusätzlich illegal beschafftes Cannabis konsumiert hat, von einer missbräuchlichen Einnahme, d.h. einem regelmäßig übermäßigen Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszugehen, der die Fahreignung grundsätzlich ausschließt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 111 CS 10.3168 -, juris, Rn. 25).
33 
Besondere Umstände, welche nach Ziffer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung trotz des regelmäßigen Cannabiskonsums die Annahme der ausnahmsweisen Fahreignung gebieten oder zumindest Zweifel begründen, die eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein lassen, sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Soweit sein Prozessvertreter auf den Fallbericht „Cannabis verbessert Symptome der ADHS“ von Stobeck-Kühner, Skopp und Mattern vom Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg (http://www.cannabis-med.org/data/pdf/de_2008_01_1.pdf) verweist, vermag die Kammer hierin keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall zu erkennen, der eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers nahelegt. Dem Fallbericht kann insbesondere nicht die allgemeine Aussage entnommen werden, dass der Konsum von Cannabis bei Menschen, die an ADHS leiden, nicht zu die Fahreignung beeinträchtigenden Rauschzuständen führt, sondern eine möglicherweise krankheitsbedingte Einschränkung der Kraftfahreignung gerade kompensiert. Denn der Fallbericht bezieht sich nur auf eine einzelne an ADHS erkrankte Person und stellt keine repräsentative Studie dar. Die Autoren kommen lediglich zu dem Ergebnis, „dass sich Cannabis bei einzelnen Personen günstig auf das Verhalten und die Leistungsfähigkeit auswirken kann“; der beschriebene Fall lasse „daran denken, dass bei Vorliegen einer ADHS (…) es in Einzelfällen durch THC zu einer Regulierung der Aktivierung auf ein mittleres Aktivierungsniveau kommen kann“. Der Fallbericht nimmt darüber hinaus keine Stellung zu der Frage, bei welcher Menge, Wirkstoffkonzentration und Häufigkeit die Einnahme von Cannabis bei ADHS-Erkrankten positive Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann. Schließlich ist bei dem Kläger gar nicht von einer gesicherten Diagnose einer ADHS auszugehen. Dies geht aus dem vom Landgericht Baden-Baden im Verfahren ... in Auftrag gegebenen, überzeugenden Gutachten des Dr. med. Dipl. Psych. ... hervor, wonach beim Kläger eine entsprechende Testdiagnostik nicht durchgeführt wurde beziehungsweise wegen fehlender Explorationsbereitschaft nicht durchgeführt werden konnte. Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beim Kläger festgestellten Symptome durchaus auch andere Ursachen haben können wie etwa den von ihm seit seinem 14. Lebensjahr praktizierten Cannabis-Missbrauch.
34 
Von einem Ausnahmefall, der die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten erscheinen lässt, ist hier auch deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger nicht erst seit dem Bekanntwerden seiner Erkrankung zu Therapiezwecken, sondern bereits seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis konsumiert. Besondere Anhaltspunkte für einen im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr vernünftigen Umgang und insbesondere ein Trennungsvermögen bestehen bei ihm deshalb nicht. Für eine Kompensation durch Gewöhnung bestehen in seinem Fall angesichts des erheblichen Konsums von bis zu 5 g Cannabis täglich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte.
35 
Nach alledem begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Kläger vor der ablehnenden Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung nicht zunächst aufgefordert wurde, ein Gutachten beizubringen. Denn § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 -, juris; Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs.1, S. 1 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000,- Euro festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
24 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Landratsamtes ... vom 03.06.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.06.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der hier gegebenen prozessualen Situation einer Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts.
25 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Er muss nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 11 Absatz 1 Satz 1 FeV insbesondere zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein, d.h. er muss die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die körperlichen und geistigen Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Absatz 1 Satz 2 FeV).
26 
Nach diesen Maßgaben ist der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Zwar ergibt sich seine fehlende Fahreignung nicht bereits aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach ist ein Fahrerlaubnisinhaber, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
27 
Der Kläger hat jedenfalls bis 2002 nicht nur Cannabis, sondern auch andere Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG, u.a. LSD, Kokain und Ecstasy, eingenommen. Dies ergibt sich aus einem von dem Prozessvertreter des Klägers im Strafverfahren vor dem Landgericht ... (...) übersandten Arztbericht des Dr. G. vom 20.11.2012, in dem dieser bezüglich des Klägers als Nebendiagnose ausgeführt hat: „Zustand nach Polytoxikomanie (Alkohol, Ecstasy, LSD, Cannabis) im frühen Erwachsenenalter (bis 2002)“. Der Kläger habe im frühen Erwachsenenalter exzessiv legale und illegale Drogen (Alkohol, Ecstasy, LSD, Kokain, Cannbis) konsumiert. Im Fall des Klägers ist nicht allein aufgrund des Zeitablaufs seit dem letzten nachgewiesenen Konsum harter Drogen im Jahr 2002 von einer Wiedererlangung der Kraftfahreignung auszugehen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist ohne Beachtung zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht ist (vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 -, juris). Vom Betroffenen ist regelmäßig der Nachweis einer mindestens einjährigen Betäubungsmittelabstinenz zu erbringen (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 -, juris). Der Kläger hat keinen entsprechenden Nachweis durch negative Laborbefunde erbracht. Der Umstand, dass er seit 14 Jahren nicht mehr auffällig geworden ist, belegt nicht die tatsächliche Drogenabstinenz und damit einen stabilen Einstellungswandel im Hinblick auf den Konsum sogenannter „harter“ Drogen. Denn auch bei Personen, die wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03 -, juris).
28 
Allerdings muss der in der Vergangenheit erfolgte Drogenkonsum noch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Versagung der Fahrerlaubnis stehen, d.h. er muss unter zeitlichen Gesichtspunkten noch den Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung zulassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.2007 - 10 S 961/07 -, juris). Hiervon ist nach Ablauf von 14 Jahren seit dem letzten nachgewiesenen Konsum harter Drogen nicht ohne weiteres auszugehen. Auch unter Berücksichtigung des fortgesetzten Cannabiskonsums und des polizeilichen Fundes betäubungsmittelhaltiger Pilze in der Wohnung des Klägers am 19.02.2015 kann ohne Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mit hinreichender Sicherheit auf die fehlende Fahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geschlossen werden.
29 
Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich jedoch aus seinem regelmäßigen Cannabiskonsum. Nach eigenen Angaben konsumiert der Kläger täglich bis zu 5 g Cannabis. Sein Prozessvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kläger konsumiere die Medizinal-Cannabisblüten aus der Apotheke, soweit er sich diese leisten könne, und zusätzlich illegal beschafftes Cannabis. In seinem Schreiben vom 28.03.2014 führte er aus, der Kläger müsse täglich 5 g Cannabis zu sich nehmen, um die Symptome seiner ADHS-Erkrankung zu lindern. Dies entspricht der eigenen Aussage des Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... im Verfahren ... (vgl. das Protokoll zur Hauptverhandlung, Bl. 219 ff. d.A. des Landratsamtes ...).
30 
Nach Auffassung der Kammer spricht einiges dafür, dass hinsichtlich des Konsums von Medizinal-Cannabisblüten, für deren Erwerb der Kläger eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zur medizinisch betreuten und begleiteten Therapie einer bestehenden Erkrankung besitzt, die Nr. 9.6.2 (Dauerbehandlung mit Arzneimitteln) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eine grundsätzlich anwendbare und im Verhältnis zu Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (regelmäßige Einnahme von Cannabis) spezielle Regelung trifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 -, juris; Beschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 11.01.2013 - 12 ME 289/12 -, juris). Auch bei der Einnahme von Cannabis, wenn diese medizinisch indiziert und das Cannabis aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG aus der Apotheke bezogen und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Dosierungsanweisung eingenommen wird, erscheint es dem Grunde nach vorstellbar, dass diese die Fahreignung unberührt lässt. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des Charakters des Betroffenen und einer begleitenden ärztlichen Überwachung gewährleistet ist, dass das Cannabis nur in einer Dosis eingenommen wird, bei der es auch auf längere Sicht zu keinen fahreignungsrelevanten körperlichen und psychischen Veränderungen kommt und bei der zusätzlich entweder die Fahrtüchtigkeit unbeeinträchtigt bleibt oder - wenn Auswirkungen der Cannabiseinnahme auf die Fahrtüchtigkeit zu besorgen sind - gewährleistet ist, dass der Patient zwischen der therapeutischen Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 -, juris, allgemein zu Betäubungsmitteln).
31 
Beim Kläger ist hinsichtlich seines Cannabiskonsums jedoch nicht lediglich von einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln im Sinne der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszugehen. Denn er konsumiert nicht ausschließlich entsprechend der ärztlichen Dosierungsanweisung die zu Therapiezwecken aus der Apotheke bezogenen Medizinal-Cannabisblüten der Sorten Bedrocan (mit ca. 18 v. H. Delta-9-Tetrahydrocannabinol), Bedica (mit ca. 14 v. H. Delta-9-Tetrahydrocannabinol), Bedrobinol (mit ca. 11 v. H. Delta-9-Tetrahydro-cannabinol) und Bediol (mit ca. 6 v. H. Delta-9-Tetrahydrocannabinol), sondern zusätzlich illegal beschafftes Cannabis. Dieses ist, obwohl es denselben Wirkstoff enthält, den nach der Dosierungsanweisung des Arztes einzunehmenden und aus der Apotheke zu beziehenden Medizinal-Cannabisblüten im Anwendungsbereich der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht gleichzustellen. Es unterfällt nicht der gesetzlichen Privilegierung betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel. Anders als bei der Einnahme aus der Apotheke bezogener Medizinal-Cannabisblüten nach der Dosierungsanweisung des betreuenden und begleitenden Arztes ist bei der Einnahme anderer - illegal beschaffter - Cannabioide keine Kontrolle über die Menge des Konsums und deren Wirkstoffgehalt möglich. Eine gleichbleibende Dosierung kann nicht entsprechend sichergestellt werden. Damit können auch die Auswirkungen des Konsums auf die Fahreignung nicht zuverlässig überprüft werden. Der Kläger selbst kann mangels Kenntnis des Wirkstoffgehalts und möglicher Zusätze seine Fahreignung nicht zuverlässig einschätzen. Eine ärztliche Begleitung und Überwachung findet zudem bei dem vom Kläger praktizierten illegalen Konsum nicht statt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass der Wirkstoffgehalt des illegal erworbenen Cannabis stets unter dem des hochpotenten Cannabis aus der Apotheke liegen dürfte. Dies belegt bereits die Tatsache, dass bei dem Kläger am 21.09.2013 Haschischöl mit einem Wirkstoffgehalt von geschätzt 20 % aufgefunden wurde, das nach den Angaben des Klägers zu seinem Eigenkonsum bestimmt war.
32 
Soweit der Kläger illegal beschafftes Cannabis konsumiert, findet nach Auffassung der Kammer die Vorschrift der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anwendung, wonach bei regelmäßigem Cannabiskonsum die Fahreignung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zumindest ist, weil der Kläger nicht ausschließlich die aus der Apotheke bezogenen Medizinal-Cannabisblüten, sondern zusätzlich illegal beschafftes Cannabis konsumiert hat, von einer missbräuchlichen Einnahme, d.h. einem regelmäßig übermäßigen Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinne der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszugehen, der die Fahreignung grundsätzlich ausschließt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 111 CS 10.3168 -, juris, Rn. 25).
33 
Besondere Umstände, welche nach Ziffer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung trotz des regelmäßigen Cannabiskonsums die Annahme der ausnahmsweisen Fahreignung gebieten oder zumindest Zweifel begründen, die eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein lassen, sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Soweit sein Prozessvertreter auf den Fallbericht „Cannabis verbessert Symptome der ADHS“ von Stobeck-Kühner, Skopp und Mattern vom Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg (http://www.cannabis-med.org/data/pdf/de_2008_01_1.pdf) verweist, vermag die Kammer hierin keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall zu erkennen, der eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers nahelegt. Dem Fallbericht kann insbesondere nicht die allgemeine Aussage entnommen werden, dass der Konsum von Cannabis bei Menschen, die an ADHS leiden, nicht zu die Fahreignung beeinträchtigenden Rauschzuständen führt, sondern eine möglicherweise krankheitsbedingte Einschränkung der Kraftfahreignung gerade kompensiert. Denn der Fallbericht bezieht sich nur auf eine einzelne an ADHS erkrankte Person und stellt keine repräsentative Studie dar. Die Autoren kommen lediglich zu dem Ergebnis, „dass sich Cannabis bei einzelnen Personen günstig auf das Verhalten und die Leistungsfähigkeit auswirken kann“; der beschriebene Fall lasse „daran denken, dass bei Vorliegen einer ADHS (…) es in Einzelfällen durch THC zu einer Regulierung der Aktivierung auf ein mittleres Aktivierungsniveau kommen kann“. Der Fallbericht nimmt darüber hinaus keine Stellung zu der Frage, bei welcher Menge, Wirkstoffkonzentration und Häufigkeit die Einnahme von Cannabis bei ADHS-Erkrankten positive Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann. Schließlich ist bei dem Kläger gar nicht von einer gesicherten Diagnose einer ADHS auszugehen. Dies geht aus dem vom Landgericht Baden-Baden im Verfahren ... in Auftrag gegebenen, überzeugenden Gutachten des Dr. med. Dipl. Psych. ... hervor, wonach beim Kläger eine entsprechende Testdiagnostik nicht durchgeführt wurde beziehungsweise wegen fehlender Explorationsbereitschaft nicht durchgeführt werden konnte. Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beim Kläger festgestellten Symptome durchaus auch andere Ursachen haben können wie etwa den von ihm seit seinem 14. Lebensjahr praktizierten Cannabis-Missbrauch.
34 
Von einem Ausnahmefall, der die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten erscheinen lässt, ist hier auch deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger nicht erst seit dem Bekanntwerden seiner Erkrankung zu Therapiezwecken, sondern bereits seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis konsumiert. Besondere Anhaltspunkte für einen im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr vernünftigen Umgang und insbesondere ein Trennungsvermögen bestehen bei ihm deshalb nicht. Für eine Kompensation durch Gewöhnung bestehen in seinem Fall angesichts des erheblichen Konsums von bis zu 5 g Cannabis täglich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte.
35 
Nach alledem begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Kläger vor der ablehnenden Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung nicht zunächst aufgefordert wurde, ein Gutachten beizubringen. Denn § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.04.2014 - 10 S 404/14 -, juris; Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs.1, S. 1 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000,- Euro festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

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Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln


(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer 1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den

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(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 - a.a.O.).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2013. So ließ sich der Antragsteller ausweislich des in der Behördenakten befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls nach entsprechender Belehrung durch die Vernehmungsbeamten dahingehend ein, er habe zwei Gramm Speed gekauft und selbst konsumiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, mit „nein“ geantwortet. Bereits nach ihrem Zusammenhang war diese abschließende Frage des Vernehmungsbeamten dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller auch aktuell - über den zuvor eingeräumten Drogenkonsum hinaus -Betäubungsmittel einnehme; in diesem Sinne hat der Antragsteller die Frage auch verstanden und beantwortet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe niemals Amphetamin konsumiert, als Schutzbehauptung einzustufen ist. Der Antragsteller versucht seine eindeutigen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung nachträglich mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, er habe sich ausweislich des von der Polizei protokollierten Chat-Verlaufs bei seinem Verkäufer darüber beschwert, abredewidrig lediglich 0,5 g Speed erhalten zu haben. Aus dieser Unstimmigkeit der Angaben hinsichtlich der erworbenen Menge müsse geschlossen werden, dass die Einlassungen gegenüber den Vernehmungsbeamten insgesamt nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb und der angeblichen Vernichtung der Betäubungsmittel nicht bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, sondern erst im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vorbringt. Es bestehen daher keine Bedenken, den Antragsteller an seinen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2013 getätigten Einlassungen festzuhalten. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris; ebenso Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 10 S 2398/12 -).
2. Der Entziehungsbescheid vom 19.09.2013 ist auch nicht wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder der vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorlage von Drogenscreenings bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156).
Der Senat vermag der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte („materiell-rechtliche“) Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dergestalt habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe, nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müsse aber nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Andernfalls dürfe die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandele sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetze (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).
10 
Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris) fest, nach der im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist. Dem Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls und nicht eine starre Jahresfrist den Ausschlag geben, steht insbesondere nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entgegen. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Voraussetzung knüpfen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen „erweist“ - und nicht in der Vergangenheit „erwiesen hat“ -, beantwortet das nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein hervorgetretener Fahreignungsmangel fortwirkt; denn wenn und soweit dieser Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist, „erweist“ sich nach wie vor die Ungeeignetheit des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers. Erst recht kann den genannten Vorschriften - und auch den sonstigen Regelungen des Fahrerlaubnisrechts - nichts für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass sich bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls nach einer bloßen Behauptung der Abstinenz die Fahrungeeignetheit weiterhin „erweist“, danach aber nur noch „erwiesen hat“. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dafür, die (Wieder-)erlangung der Fahreignung nach deren Verlust aufgrund der Einnahme einer harten Droge an ein (materielles) Nachweiserfordernis und nicht lediglich an den Ablauf der Jahresfrist zu knüpfen.
11 
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass aufgetretene Eignungsmängel oder Eignungszweifel jenseits eng gezogener zeitlicher Grenzen bedeutungslos werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081) im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, jedem Schematismus eine Absage erteilt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abstellende Sichtweise beansprucht auch dann Geltung, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, ob - bei fehlendem oder unzureichendem positivem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung - die Nichteignung des Betroffenen nach wie vor fortbesteht und die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV verfahren darf (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - a.a.O.).
12 
Dies gilt umso mehr, als in Fällen der vorliegenden Art auch eine Begutachtung mit dem Ziel einer zeitnahen Klärung der (wiedererlangten) Fahreignung auf Schwierigkeiten stößt. Denn eine medizinisch-psychologische Untersuchung könnte mit Aussicht auf Erfolg erst nach dem hier fehlenden Nachweis einer regelmäßig einjährigen Betäubungsmittelabstinenz angeordnet werden. Konsequenterweise geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - a.a.O.) in der hier vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass die Fristsetzung bei der Gutachtensanordnung dem Nachweiserfordernis Rechnung tragen muss und so zu bemessen ist, dass der erforderliche Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres bis zur Begutachtung erbracht werden kann. Indes kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, zur Ermöglichung des Abstinenznachweises mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung einen möglicherweise ungeeigneten Betroffenen für die beträchtliche Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die erforderliche Abstinenz für die Dauer eines Jahres nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; sowie vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
13 
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt nach der unter 3. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht.
14 
3. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungverfügung von Bedeutung ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegeben Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher grundsätzlich den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2013 nicht erbracht, sondern lediglich die negativen Befundberichte zweier Drogenscreenings vom 11.12.2013 bzw. 04.02.2014 vorgelegt. Damit kommt eine Wiedererlangung der Fahreignung bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
15 
4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Der Senat räumt daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bis zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 222).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 - 3 K 2573/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Erstmals am 20.06.1981 erhielt die 1963 geborene Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 -alt-. Im Zeitraum bis 1988 wurde die Klägerin mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt:
1)    AG Riedlingen, Urteil vom 12.08.1985, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 5 DM;
2)    LG Ravensburg, Urteil vom 06.05.1986, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen, 8 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 05.09.1986;
3)    AG Sigmaringen, Urteil vom 13.04.1987, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,- DM;
4)    AG Sigmaringen, Urteil vom 28.10.1987, fortgesetzter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, unter Einbeziehung der Verurteilungen Nr. 2 und 3.
In seinem Gutachten vom 05.03.1987 gelangte das Medizinisch-Psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit beim Technischen Überwachungsverein Stuttgart zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich des Drogenkonsums gegeben ist. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe sie weiterhin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen; die charakterliche Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 sei somit derzeit nicht gegeben. Daraufhin lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Aufgrund eines weiteren Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unterzog sich die Klägerin einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg gelangte in ihrem Gutachten vom 05.02.1993 zum Ergebnis, dass kein überzeugender Nachweis dafür bestehe, wonach der Klägerin die Kraftfahreignung weiterhin abgesprochen werden müsste. Die Klägerin könne deshalb nach absolvierter Fahrausbildung und bestandener Prüfung erneut als Kraftfahrerin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Im Hinblick auf diese Begutachtung erhielt die Klägerin im Februar 1995 die beantragte Fahrerlaubnis. Am 16.05.1995 kam es zu einem Verkehrsunfall mit Totalschaden am Fahrzeug der Klägerin. Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 stand die Klägerin bei diesem Unfall unter dem Einfluss von Heroin, Kokain und Haschisch. Die Klägerin wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von weiteren 10 Monaten verfügt.
Im August 2002 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Biberach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.08.2002 forderte das Landratsamt Biberach die Klägerin gestützt auf §§ 11 und 14 FeV auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Als zu beantwortende Fragestellung sah die Anforderung vor: „Kann die Untersuchte trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Untersuchte ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?“. Dieser Anforderung trat die Klägerin mit der Begründung entgegen, der der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Sachverhalt liege nunmehr mehr als sieben Jahre zurück. Nur bei aktuellen Erkenntnissen, die den Verdacht nahe legten, sie habe auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt strafbewährten Umgang mit Betäubungsmitteln, sei eine Gutachtensaufforderung rechtmäßig. Derartige Erkenntnisse seien der Führerscheinakte jedoch nicht zu entnehmen. Als Rechtsgrundlage für die Aufforderung komme allein § 14 Abs. 2 FeV in Betracht. Diese Vorschrift finde aber nur dann Anwendung, wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Ungeeignetheit des Betreffenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. In ihrem Fall sei ihr die Fahrerlaubnis aber allein durch strafgerichtliche Entscheidungen entzogen worden, so dass § 14 Abs. 2 FeV nicht eingreife. Sofern die Aufforderung nicht auf § 14 Abs. 2 FeV gestützt werde, werde um eine entsprechende Mitteilung gebeten, um auf diese andere Rechtsgrundlage eingehen zu können. Das Landratsamt Biberach wies darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Bundeszentralregistergesetz zur Beurteilung der Kraftfahreignung der Klägerin herangezogen werden könnten. Rechtsgrundlage der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Die Klägerin habe sowohl Kokain, als auch Heroin und Haschisch konsumiert. Im Rahmen des Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei zu klären, ob die Klägerin vom Konsum von Betäubungsmitteln abhängig sei oder ohne abhängig zu sein, weiterhin Betäubungsmittel konsumiere. Sollte sich die Klägerin zwischenzeitlich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen haben, so werde um entsprechenden Nachweis gebeten. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allenfalls die Anordnung eines Drogenscreenings zulässig gewesen sei. Eine solche Untersuchung greife in wesentlich geringerem Maße in ihre grundrechtsgeschützten Rechtspositionen ein. Mit Hilfe dieser Untersuchung könne geklärt werden, ob überhaupt noch von einer aktuellen Einnahme von Betäubungsmitteln auszugehen sei.
Mit Entscheidung vom 21.10.2002 lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, dass das von der Klägerin zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Klägerin habe in der Vergangenheit mehrfach Betäubungsmittel sowohl in Form von Haschisch als auch in Form von Kokain und Heroin konsumiert. Auch habe sie ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt. Es sei somit zu klären gewesen, ob die Klägerin weiterhin Drogen konsumiere. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung könnten, wenn die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen seien, diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe.
10 
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2002 zurück und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV seien vorliegend erfüllt. Bei der Klägerin habe in der Vergangenheit eine schwerwiegende Drogenproblematik vorgelegen. Die Rauschmittelfahrt vom 16.05.1995 begründe vor dem Hintergrund der Drogenvorgeschichte der Klägerin auch in der Gegenwart noch schwerwiegende Bedenken gegen ihre Kraftfahreignung. Denn diese Fahrt zeige, dass die Klägerin entgegen ihrer Absicht und der insoweit günstigen Prognose des Gutachtens aus dem Jahre 1993 nicht in der Lage gewesen sei, dauerhaft abstinent zu leben. Diese Rauschmittelfahrt habe auch noch gegenwärtig vorgehalten werden können, weil die Klägerin nicht deutlich gemacht habe, ob und inwieweit sie ihre offenkundig bestehende Drogenproblematik seit 1995 aufgearbeitet oder bewältigt habe. Die Klägerin habe insbesondere keinen Nachweis über eine  Entwöhnungsbehandlung, über die Teilnahme an einer Therapie oder einer Selbsthilfegruppe führen können. Sie habe sich auch ansonsten nicht dazu geäußert, in welcher Weise sie sich mit ihrer Drogenproblematik auseinandergesetzt habe. Allein durch bloßen Zeitablauf könne eine derartige Drogenproblematik nicht als bewältigt angenommen werden. Die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze auch nicht die Feststellung der Ungeeignetheit des Betreffenden im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens voraus. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die Fahrerlaubnisbehörde auch dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse unklar sei, ob die Klägerin ihr Drogenproblem bewältigt habe und ob sie insofern weiterhin eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Aus der Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV lasse sich entnehmen, dass in Fällen wie dem der Klägerin ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern sei.
11 
Am 18.12.2002 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze voraus, dass eine Ungeeignetheit jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen habe. Diese Ungeeignetheit müsse im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens festgestellt worden sein. Die verwaltungsgerichtliche ex post Betrachtung eines nun mittlerweile sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalts könne eine solche Rechtssicherheit nicht gewährleisten, weil im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermessensentscheidung die zu berücksichtigenden Tatsachen angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr hinreichend sicher ermittelt werden könnten.
12 
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2003 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, zur Frage, ob die Klägerin geeignet sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse B im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Die Begutachtungsstelle hat die Akten an das Verwaltungsgericht mit dem Vermerk zurückgesandt, der Bevollmächtigte der Klägerin habe mitgeteilt, diese werde die vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen.
13 
Ohne weitere mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.06.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin setze die frühere Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr keine diesbezügliche Feststellung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens voraus. Angesichts des Inhalts der seit 1981 geführten Behördenakte müsse hinsichtlich der Klägerin von einer Drogenkarriere gesprochen werden. Auch ein Verwaltungsgericht wäre im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen des Verfahrens beim Amtsgericht Konstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin fahrungeeignet sei. Die bei der Klägerin am 16.05.1995 entnommene Blutprobe habe den Nachweis einer Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch ergeben. Damit seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gegeben gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin seit der Drogenfahrt vom 16.05.1995 nicht mehr in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten sei, entbinde die Fahrerlaubnisbehörde nicht von ihrer Pflicht, die Fahreignung der Klägerin zu klären. Aufgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sei die Prüfung, ob durch den früheren Drogenkonsum körperliche Schäden eingetreten seien. Zudem habe der Psychologe die Stabilität der Abstinenz im Sinne eines stabilen Einstellungswandels zu untersuchen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
14 
Am 23.12.2003 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 21.01.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet: Heroin, Kokain und Haschisch habe sie im Zeitraum von 1983 bis 1995 hauptsächlich sporadisch konsumiert, es habe aber auch Wochen mit Dauerkonsum gegeben. Letztmals habe sie am Tag vor dem Unfall am 16.05.1995 Betäubungsmittel konsumiert. Ihr Hausarzt habe sie in eine Entgiftungseinrichtung vermittelt und ihr auch nach der Entgiftung mit Gesprächen geholfen, ihre Abstinenz beizubehalten. Ihre langjährige Unauffälligkeit hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln sei ein starkes Indiz dafür, dass eine etwaige früher bestehende Problematik beendet sei. Eine Beweislastumkehr zu ihren Ungunsten, so dass sie nachweisen müsse, keine Drogen mehr zu konsumieren, sei unverhältnismäßig. Die Anknüpfungstatsachen lägen bereits so lange zurück, dass der zeitliche Abstand einen so tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbiete. Es sei nachgewiesen, dass auch ohne externe Maßnahmen allein durch zunehmendes Lebensalter und Veränderung der sozialen Umstände eine völlige Abkehr vom Drogenkonsum möglich sei und mit zunehmender Abstinenzdauer die Rückfallgefahr sinke. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gingen davon aus, dass das erste Jahr nach der Beendigung des Konsums für einen etwaigen Rückfall entscheidend sei. Seien aber, wie in ihrem Fall, acht Jahre seit dem letzten Drogenkonsum vergangen, sei sicher davon auszugehen, dass ein Rückfall nicht mehr zu befürchten sei. Nach Ablauf von acht Jahren sei von einem derart geringen Rückfallrisiko auszugehen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 - 3 K 2573/02 - zu ändern, die Verfügung des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen
19 
Der Senat hat beim Bundeszentralregister sowie beim Verkehrszentralregister Auskünfte eingeholt. Ferner hat der Senat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Nachweisbarkeit der Einnahme von Heroin, Kokain, LSD, Amphetamin oder Metamphetamin durch die Untersuchung von Blut, Urin und Haaren Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 05.05.2004 verwiesen.
20 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakten des Landratsamtes, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens, auf die beigezogene Strafakte des Amtsgerichts Konstanz (8 Cs 437/95) sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Landratsamt Biberach durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung der Klägerin ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.08.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Klägerin ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.08.2002 entsprechend § 20 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist.
24 
Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 Abs. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).
25 
Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.08.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Klägerin als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zulässig. Der Klägerin war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.05.1995, bei der die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, - und damit aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe - entzogen worden. Der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 Abs. 2 FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzusehen ist.
26 
Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 Abs. 1 und 2 FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (Abs. 1), während im Falle des Absatzes 2 außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 263).
27 
In zeitlicher Hinsicht ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen. Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Klägerin die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinisch-psychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Klägerin erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Klägerin entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte“ Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.
28 
Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jahren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Klägerin gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Klägerin. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von „harten“ Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.
29 
Auch die von der Klägerin den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Klägerin durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs-Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgesehen.
30 
Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin kann der Drogenkonsum der Klägerin auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Klägerin bereits 32 Jahre alt.
31 
Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betroffenen ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.
32 
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Klägerin zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Klägerin vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17.09.2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Klägerin eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten“ Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten“ Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Klägerin ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs- bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26.02.2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Klägerin den Namen der Entgiftungs- und Entwöhnungseinrichtung mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt“) sehr oberflächlich geblieben.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betroffenen vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.

Gründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Landratsamt Biberach durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung der Klägerin ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.08.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Klägerin ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.08.2002 entsprechend § 20 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist.
24 
Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 Abs. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).
25 
Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.08.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Klägerin als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zulässig. Der Klägerin war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.05.1995, bei der die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, - und damit aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe - entzogen worden. Der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 Abs. 2 FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzusehen ist.
26 
Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 Abs. 1 und 2 FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (Abs. 1), während im Falle des Absatzes 2 außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 263).
27 
In zeitlicher Hinsicht ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen. Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Klägerin die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinisch-psychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Klägerin erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Klägerin entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte“ Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.
28 
Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jahren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Klägerin gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Klägerin. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von „harten“ Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.
29 
Auch die von der Klägerin den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Klägerin durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs-Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgesehen.
30 
Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin kann der Drogenkonsum der Klägerin auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Klägerin bereits 32 Jahre alt.
31 
Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betroffenen ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.
32 
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Klägerin zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Klägerin vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17.09.2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Klägerin eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten“ Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten“ Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Klägerin ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs- bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26.02.2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Klägerin den Namen der Entgiftungs- und Entwöhnungseinrichtung mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt“) sehr oberflächlich geblieben.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betroffenen vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers aufhebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
Der Kläger nimmt als Schmerzpatient aus medizinischen Gründen Morphinpräparate ein, die ihm wegen der Folgen eines im Jahre 1998 erlittenen schweren Verkehrsunfalls mit einem Motorrad ärztlich verordnet werden. Am 09.06.2010 nahm der Kläger unter dem Einfluss von Morphin (66 ng/ml) am Straßenverkehr mit einem Motorrad teil. Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Kläger deshalb zunächst zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an; nach der Beibringung ärztlicher Atteste über die Verordnung von morphinhaltigen Präparaten sah die Fahrerlaubnisbehörde ihre Eignungsbedenken als ausgeräumt an und wies mit Schreiben vom 21.10.2010 darauf hin, dass bei Bekanntwerden neuerlicher Vorkommnisse mit weiteren Maßnahmen zu rechnen sei. Bei einer Verkehrskontrolle am 24.09.2011 wurde festgestellt, dass der Kläger am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Pkw teilnahm, obwohl er unter Drogeneinfluss stand. Die Untersuchung des Blutserums ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Daraufhin ordnete das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis zunächst am 06.10.2011 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an zu der Fragestellung, ob der Kläger trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Verletzung durch Unfall und erforderliche medikamentöse Behandlung), die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stellt, unter Berücksichtigung der in dem ärztlichen Gutachten festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der genannten Klassen sicher führen kann. Nachdem der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 22.11.2011 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an zu den Fragestellungen:
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde die von dem Kläger begangene Fahrt unter Drogeneinfluss am 24.09.2011 an und hob hervor, die Behörde sei gemäß §§ 11 und 14 FeV dazu gehalten, dessen Kraftfahreignung durch ein ärztliches Gutachten zu überprüfen; wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen sei dieses Gutachten von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen. Die Fahrerlaubnisbehörde setzte eine Frist bis zum 12.12.2011 zur Vorlage des beigefügten Untersuchungsauftrages und wies dabei darauf hin, dass der Kläger zur Einsichtnahme in die Unterlagen innerhalb dieser Frist bei der Führerscheinstelle persönlich vorsprechen könne. Zur Vorlage des Gutachtens bestimmte die Fahrerlaubnisbehörde eine Frist bis zum 12.02.2012 und hob hervor, dass bei Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werde.
Der Kläger brachte ein solches Gutachten nicht bei. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Verfügung vom 01.02.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A und B sowie der darin enthaltenen Fahrerlaubnisklassen. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 zurück. Da das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, habe das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger über die ihm ärztlich verordneten Morphinpräparate hinaus weitere betäubungsmittelhaltige Substanzen bzw. psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel eingenommen habe. Mithin könnten die bei der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 festgestellten Anzeichen gerade nicht mit der Einnahme der geltend gemachten ärztlich verordneten Medikamente begründet werden; es sei von einer kumulierenden Wirkung von ärztlich verordneten und darüber hinaus in unzulässiger Weise eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Substanzen auszugehen.
Am 04.05.2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, die Anordnung der Beibringung des Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, ebenso die daraufhin erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis. Anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 seien bei dem Kläger keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt worden, die die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens hätten rechtfertigen können. Ausweislich der im Behördenverfahren beigebrachten Atteste lägen bei dem Kläger keine Einschränkungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vor. Im Übrigen sei der Fahrerlaubnisbehörde bereits in der Vergangenheit bekannt gewesen, dass der Kläger aus medizinischen Gründen betäubungsmittelhaltige Medikamente einnehmen müsse, ohne dass daraufhin fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergriffen worden seien.
Mit Urteil vom 03.09.2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV habe die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Aus der Nichtbeibringung des unter dem 22.11.2011 angeordneten ärztlichen Gutachtens habe das Landratsamt indes nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen dürfen. Denn die Gutachtensanordnung sei formell nicht ordnungsgemäß erfolgt; in der Anordnung vom 22.11.2011 fehle - im Gegensatz zu der Anordnung vom 06.10.2011 - die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV erforderliche Mitteilung, dass der Betroffene die zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setze aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken, ob die angeordnete Fragestellung dem Sachverhalt im vorliegenden Verfahren gerecht werde. Der Kläger nehme nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten morgens und abends ein Morphinpräparat mit einem Wirkstoffgehalt von 100 mg Morphin als Retard-Tablette und bei Bedarf ein zusätzliches Medikament ein. Nach der einschlägigen Literatur (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn 36) seien bei der Applikation von 52,3 mg Morphin nach 60 Minuten noch ca. 100 ng/ml im Blut nachweisbar. Beim Kläger sei indes, nachdem ihm eine Stunde nach der Verkehrskontrolle um 12.30 Uhr Blut abgenommen worden sei, ein Morphingehalt von 324 ng/ml festgestellt worden. Bei einer am 08.11.2011 um 9.40 Uhr abgenommenen Blutprobe sei ein Morphingehalt von 178 ng/ml nachgewiesen worden. Demgegenüber habe der Kläger bei einer am 09.06.2010 um 13.56 Uhr abgenommenen Blutprobe einen Morphingehalt von 66 ng/ml gehabt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger und seine Ehefrau auch im Verdacht stünden, versucht zu haben, sich mittels gefälschter Rezepte psychoaktiv wirkende Arzneimittel zu verschaffen, dürfte sich im vorliegenden Fall die Frage stellen, ob nicht Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder missbräuchliche Einnahmen (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.3 und Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) vorliege. Insoweit dürfte das Landratsamt gut beraten sein, nach sachkundiger Rücksprache, etwa bei einem Toxikologen, seine Fragestellung zu überdenken.
Mit Beschluss vom 06.03.2014 - dem Beklagten zugestellt am 19.03.2014 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 10.04.2014 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Gutachtensanordnung mit dem Hinweis verbunden worden, dass der Kläger zur Einsichtnahme in die Unterlagen persönlich vorsprechen könne. Selbst wenn dieser Hinweis nicht für ausreichend erachtet würde, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV stelle nur eine Ordnungsvorschrift dar, deren Zweck es sei, den Betreffenden nochmals auf sein ohnehin bestehendes Akteneinsichtsrecht hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht sei entsprechend § 46 LVwVfG unbeachtlich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe tatsächlich auch Akteneinsicht genommen, sodass das Fehlen eines Hinweises nicht ursächlich für eine unterlassene Akteneinsicht habe werden können. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei die Gutachtensanordnung auch materiell rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, es habe kein Anlas zur Polizeikontrolle bestanden, gehe fehl. Denn es habe sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt, zu deren Durchführung kein konkreter Anlass erforderlich gewesen sei. Die Kontrolle habe jedoch einen Anfangsverdacht des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss ergeben, welcher dann wiederum Anlass zur Anordnung des Gutachtens gegeben habe. Dem Vortrag des Klägers, es seien bei ihm keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden, sei der Ermittlungsbericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 entgegenzuhalten. In diesem seien sehr wohl Ausfallerscheinungen protokolliert wie „starkes Zittern am ganzen Körper, sehr nervös/aufgeregt, Schweißbildung auf der Stirn, verengte Pupillen, träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall, ... fast aufgehoben“. Diese Anzeichen hätten den Anfangsverdacht zur Durchführung eines Drogentests begründet, der auch positiv für Opiate ausgefallen sei. Zudem habe der Kläger gegenüber dem Polizeihauptmeister I. geäußert, er habe nach Einnahme der Medikation ca. ein bis zwei Stunden lang Probleme mit dem Sehvermögen. Die festgestellten Betäubungsmittelwerte und die von der Polizei beobachtete Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der linken Hand des Klägers begründeten Zweifel an der Eignung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen und insbesondere von Motorrädern. Dem Vortrag des Klägers, durch jahrelangen Konsum der Schmerzmittel lägen bei ihm keine Rauschzustände mehr vor, sodass eine negative Beeinflussung seiner Fahrtüchtigkeit ausscheide, sei entgegenzuhalten, dass die bei der Verkehrskontrolle festgestellten Ausfallerscheinungen sehr wohl auf solche Auswirkungen schließen ließen. Außerdem bestünde aufgrund der Tatsache, dass auch mit gefälschten Rezepten versucht worden sei, weitere Betäubungsmittel zu erwerben, die Vermutung, dass der Kläger weitere, nicht verordnete Betäubungsmittel konsumiere und dadurch in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt sei. Zur Kritik des Verwaltungsgerichts an der Fragestellung sei anzumerken, dass bei der Bewertung der Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation auch deren Wechselwirkung mit anderen vom Kläger konsumierten Substanzen berücksichtigt werde. Wenn durch die ärztlich verordnete Medikation in Verbindung mit einem möglichen Missbrauch die Schwelle der Fahrtüchtigkeit überschritten werde, führe die Fragestellung zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit. Nach alldem rechtfertige die Verweigerung der Beibringung des angeordneten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf die Nichteignung des Klägers.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er führt zur Begründung aus, es habe schon keinen hinreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben, insbesondere seien vor der Polizeikontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden, die die Einholung eines Gutachtens erforderlich gemacht hätten. Er sei den Polizeibeamten wie auch dem Landratsamt persönlich bekannt gewesen. Der Kläger befinde sich seit über 12 Jahren in schmerztherapeutischer Behandlung. Durch die Einnahme der medizinisch verordneten Schmerzmittel erlebe er keinerlei Rauschzustände mehr. Es sei lediglich die therapeutische Wirkung gegeben und somit eine negative Beeinflussung seiner Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr ausgeschlossen. Auch das Landratsamt sei noch in seinem Schreiben vom 21.10.2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass deshalb die Eignungsbedenken ausgeräumt seien. Der Kläger sei auch weder in einen Unfall verwickelt gewesen noch habe er sich durch irgendwelche Auffälligkeiten als fahruntüchtig erwiesen. Ausfallerscheinungen, die eine verkehrsbedingte Kontrolle erforderlich gemacht hätten, seien nicht festgestellt worden; vielmehr sei er aus reiner Schikane zum wiederholten Male angehalten und überprüft worden, nachdem es in der Vergangenheit mehrfach Auseinandersetzungen mit den kontrollierenden Polizeibeamten gegeben habe. Die Anordnung eines für ihn auch noch kostenpflichtigen Gutachtens sei nach allem unzulässig gewesen und die an die Nichtbeibringung anknüpfende Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerhaft.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts (4 Bände) sowie die Widerspruchsakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
17 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -DAR 2014, 711; sowie vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10).
19 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
20 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahreignung des Klägers durch ein ärztliches Gutachten zu klären war.
21 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (dazu unter 1.1). Der Kläger dringt weder mit seiner Rüge, es habe aufgrund der rechtswidrigen Polizeikontrolle kein Anlass für eine Begutachtung bestanden (dazu unter 1.2), noch mit seinem Einwand durch, die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 kein Ermessen betätigt (dazu unter 1.3).
22 
1.1 Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung zur Klärung der von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfenen Frage ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger unstreitig und auch nach seinem eigenen Vortrag wegen schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit morphinhaltige Präparate täglich einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommene Blutprobe ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - VBlBW 2014, 109). Wie sich der in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfenen Fragestellung eindeutig entnehmen lässt, zielen die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde auf die Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Medikamenten und dadurch bedingte Leistungseinschränkungen, mithin auf Eignungszweifel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Rechtsgrundlage für die Aufklärung etwa medikamentenbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Kraftfahrern durch ein ärztliches Gutachten stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung ihrer Gutachtensanordnung kumulativ mit herangezogene Vorschrift des § 14 FeV, insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ordnet zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in Rede steht. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d. h. der bestimmungsgemäße Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel im Rahmen einer ärztlich verordneten Medikation genügt insoweit nicht. Auf einen missbräuchlichen, nicht von einer ärztlichen Verordnung gedeckten Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel hebt die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 formulierte Fragestellung indes nicht ab.
23 
Gemessen hieran ist die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles Klärungsbedarf besteht, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Fahreignung des Klägers beeinträchtigt. Die Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommenen Blutprobe ergab einen - gemessen an den für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschlägigen Grenzwerten - hohen Morphingehalt von 324 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss zu stehen. Anzeichen für einen aktuellen Betäubungsmitteleinfluss werden etwa in dem Bericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 geschildert; ausweislich des Polizeiberichts zitterte der Kläger stark am ganzen Körper, hatte verengte Pupillen und wies eine träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall (fast aufgehoben) auf. Auch der die Blutentnahme durchführende Arzt ging ausweislich des hierüber gefertigten Berichts davon aus, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Medikamenteneinfluss stand und hob zur Begründung hierzu vor allem auf die Stimmungshaltung des Klägers, die mit provokativ und aggressiv beschrieben wird, ab. Im Übrigen wird der von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene ärztliche Klärungsbedarf bereits durch die vom Kläger selbst angegebene Medikation mit morphinhaltigen Präparaten begründet. Erst im Rahmen der ärztlichen Begutachtung kann abgeklärt werden, ob - wie vom Kläger und seinen behandelnden Ärzten angenommen - keine verkehrsrelevanten Auswirkungen und Leistungseinschränkungen bestehen.
24 
1.2 Fehl geht die Rüge des Klägers, die Gutachtensanordnung sei in materieller Hinsicht bereits deshalb rechtswidrig, weil für die der Blutentnahme vorausgegangenen Polizeikontrolle kein hinreichender Anlass bestanden habe. Keiner abschließenden Klärung bedarf hierbei, ob es sich bei der Kontrolle um eine verdachtsunabhängig zulässige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt hat, wofür freilich vieles spricht. Selbst wenn die Verkehrskontrolle am 24.09.2011 rechtswidrig erfolgt sein sollte, schafft das Ergebnis der daraufhin angeordneten Blutuntersuchung eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachtens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. So geht etwa die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch davon aus, dass selbst bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde folgt, das Ergebnis dieser strafprozessualen Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400; sowie vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2747). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dies auch bei einem gezielten Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gilt (kritisch hierzu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12 - NJW 2015, 1005). Denn im hier zu beurteilenden Fall steht kein Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 2 GG grundrechtlich besonders geschützte körperliche Integrität des Betroffenen, sondern lediglich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Rede.
25 
1.3 Die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 ist entgegen der Annahme des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgrund eines Ermessensausfalles rechtswidrig. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage der hier einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht zwingend geboten ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung ergibt sich vielmehr, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die vom Kläger zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der geistigen, charakterlichen oder - wie hier in Rede stehend - körperlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - VBlBW 2013, 345).
26 
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Schilderung des Verkehrsvorfalles vom 24.09.2011 und der dabei bei dem Kläger festgestellten Anzeichen für eine Betäubungsmittelbeeinflussung ausgeführt, dass dies die Abklärung von etwa bestehenden verkehrsrelevanten Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation notwendig mache. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Kläger nicht die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Besondere Umstände, dass dieser Vorfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für Eignungszweifel darstellt, waren hier nicht ersichtlich.
27 
2. Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 22.11.2011 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Diesen in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen entspricht die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 nicht in jeder Hinsicht. Zwar genügt die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens den Anforderungen an die Konkretisierung des Begutachtungsmittels (dazu unter 2.1). Auch enthält das Aufforderungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde den in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vorgeschriebenen Hinweis (dazu unter 2.2). Indes genügt die Begutachtungsanordnung nicht vollumfänglich den Anforderungen an die Ausformulierung einer konkreten Fragestellung (dazu unter 2.3).
28 
2.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des von der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignungszweifel vorgesehenen Gutachtens. Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt die Angabe des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde eine rein medizinische Begutachtung anstrebt, kommt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Begutachtung durch den für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4), oder den Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5), in Betracht. Die Bestimmtheitsanforderungen gebieten es, bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung im Einzelnen darzustellen, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
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Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was für ein Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Zwar enthält die Gutachtensanordnung keine ausdrückliche Benennung eines der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV für eine ärztliche Begutachtung prinzipiell zuständigen Ärzte. Indes lässt sich aus den in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 verwendeten Formulierungen auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV anordnen wollte. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Begutachtungsanordnung darauf hin, sie benötige ein ärztliches Gutachten, das wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen ist; ferner hob die Fahrerlaubnisbehörde hervor, dass der begutachtende Arzt die Anforderungen nach Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen müsse. Auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 13.12.2011 stellte die Fahrerlaubnisbehörde klar, dass nicht ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet wurde; zur Ausräumung der Eignungszweifel werde lediglich ein ärztliches Gutachten angeordnet, „das allerdings wegen dem nötigen körperlichen Eignungstest bei einer MPU-Untersuchungsstelle durchgeführt werden“ müsse. Damit konnten auch für den Kläger als Betroffenen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass ein ärztliches Gutachten durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) angeordnet wurde.
30 
2.2 Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts enthielt die Anordnung des Beklagten vom 22.11.2011 die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV erforderliche Mitteilung an den Kläger, dass er als Betroffener die von der Behörde an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 nach der Setzung einer Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung darauf hin, dass der Kläger innerhalb dieser Frist Einsichtnahme in die Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache auf der Führerscheinstelle nehmen könne. Diese von der Fahrerlaubnisbehörde verwendete Formulierung genügt noch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV. Daher bedarf es hier keiner Klärung der von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Erörterung gerückten Frage, ob es sich bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV um eine zwingende Verfahrens-, oder lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Indes bestehen durchaus Zweifel an der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift ansehen, gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde ohne Sanktion verstoßen werden kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2012 - 6 L 488/12 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 25.01.2012 - AN 10 S 10.00029 - juris). Gegen den Charakter von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift dürften die Entstehungsgeschichte dieser Norm sowie Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen. Indes führt ein Verstoß der Behörde gegen die Hinweispflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV nicht nach der Art eines absoluten Verfahrensfehlers ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. Gerade die Schutzfunktion von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV gebietet vielmehr eine Differenzierung danach, ob der Verstoß gegen die Hinweispflicht die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen im konkreten Fall beeinflusst haben kann. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa in Fallgestaltungen, in denen der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen keinen anderen Kenntnisstand erlangen konnte als ohne Einsicht, etwa weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen in der notwendigen Darlegung der Gründe gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz FeV den Sachverhalt, wie er sich aus den zu übersendenden Unterlagen ergibt, vollständig mitgeteilt hat (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177) oder wenn der Betroffene - auch bei Fehlen des Hinweises - selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Fahrerlaubnisakten genommen hat. Letzteres ist hier der Fall: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 12.10.2011 Einsicht in die Fahrerlaubnisakte begehrt, die ihm daraufhin am 13.10.2011 vollständig in seine Kanzlei übersandt wurde. In der Folgezeit bis zum Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 sind keine weiteren Schriftstücke in der Fahrerlaubnisakte aufzufinden, die dem Kläger nicht bekannt waren; im Wesentlichen besteht die Akte aus Korrespondenz seines Prozessbevollmächtigten mit der Fahrerlaubnisbehörde, in der er sich in der Sache mit dem Anlass der Begutachtung auseinandersetzt. Auch dieses Vorgehen verdeutlicht, dass ein etwa nicht ausreichender Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit weder auf die Entscheidungsfindung des Klägers noch auf seine Rechtsverteidigung Einfluss hatte; damit wird der Normzweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vollständig erfüllt.
31 
2.3 Die in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung ist nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig. Zwar genügt die Fragestellung den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit (dazu unter 2.3.1). Indes ist die von der Behörde aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen und nicht zur Aufklärung der hier tatsächlich in Rede stehenden Eignungszweifel geeignet (dazu unter 2.3.2).
32 
2.3.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgeworfenen Fragestellung. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
33 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehenen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
34 
Diesen formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der von der Behörde aufgeworfenen Fragestellung genügt das Schreiben des Landratsamts vom 22.11.2011. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 1 und 2 des Anforderungsschreibens vom 22.11.2011 dar, dass der Kläger am 24.09.2011 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl eine Betäubungsmittelbeeinflussung aufgrund ärztlich verordneter Opiateinnahme vorgelegen habe. Ferner hat die Fahrerlaubnisbehörde näher dargestellt, dass diese Eignungszweifel durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausgeräumt würden. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen sie ihre Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet.
35 
2.3.2 Indes ist die von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen. Die Fragestellung lautet:
36 
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
37 
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
38 
Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich unangemessen, da das von der Behörde angeordnete Begutachtungsmittel (ärztliches Gutachten) zur Klärung der aufgeworfenen Frage nicht geeignet ist. Wie sich bereits der Fragestellung und daneben vor allem der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 eindeutig entnehmen lässt, will die Behörde lediglich die durch die bestimmungsgemäße ärztliche Medikation mit Opiaten etwa eintretenden psycho-physischen Leistungseinbußen oder verkehrsrelevante Nebenwirkungen der Medikation aufklären lassen und daneben geklärt wissen, ob etwa festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Diese Fragestellung und der zur Begründung herangezogene Sachverhalt heben damit ausschließlich auf eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Therapie mit psychoaktiven Arzneimitteln und etwa daraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab. Fehl geht die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 vertretene Auffassung, die Fragestellung habe den Gutachter auch zur Abklärung etwa missbräuchlich durch den Kläger eingenommene Arzneimittel oder Drogen berechtigt. Für diese Auffassung finden sich weder in der Fragestellung noch in der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 Anhaltspunkte. Vielmehr überschritte der ärztliche Gutachter den durch die Fragestellung und die Beauftragung gezogenen Rahmen, wenn er nicht lediglich auf Auswirkungen der ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie abstellen, sondern auch auf etwaige missbräuchliche Betäubungsmitteleinnahmen abheben würde.
39 
Zur Klärung der damit in ihrem Schwerpunkt auf Leistungseinbußen und etwaige Kompensationsmöglichkeiten gerichtete Fragestellung ist das angeordnete ärztliche Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht geeignet. Die nach dem Dafürhalten der Fahrerlaubnisbehörde aufklärungsbedürftigen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Klägers können durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden. Vielmehr erfolgt eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den dabei zur Anwendung gelangenden Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Die von der Fahrerlaubnisbehörde im Schwerpunkt aufgeworfene Frage nach etwaigen Leistungseinbußen und bestehenden Kompensationsmöglichkeiten ist deshalb in erster Linie durch Leistungstests und damit mit psychologischen Untersuchungsmethoden zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde - wohl im Hinblick auf diese Problematik - die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet hat. Auch die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt beschränkt sich auf eine ärztliche Abklärung bestehender Leistungsmängel und ist deshalb von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und den dabei zur Anwendung gelangenden psychologischen Leistungstests zu unterscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 - NJW 2014, 1901). Bereits die Beschränkung auf eine ärztliche Begutachtung steht deshalb der von der Fahrerlaubnisbehörde wohl beabsichtigten Verfahrensweise entgegen, dass der Arzt in der Begutachtungsstelle schwerpunktmäßig und in eigener Verantwortung die dem psychologischen Aufgabenbereich zuzuordnenden psycho-physischen Testverfahren durchführen lässt. Im Ansatz zutreffend ist die Fahrerlaubnisbehörde freilich davon ausgegangen, dass auch bei durch die ärztlich verordnete Therapie mit Opiaten begründeten Eignungszweifeln eine ärztliche Begutachtung sinnvoll ist. In deren Rahmen kann geklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit diesen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen schafft, und ob die erforderliche Compliance des Betroffenen vorliegt (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - a.a.O.). Zur Klärung dieser vorgelagerten Fragen dürfte sich regelmäßig nicht die Beauftragung eines in einer Begutachtungsstelle tätigen Arztes, sondern des für die Grunderkrankung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anbieten. Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung nicht auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet. So finden sich in den von der Behörde aufgeworfenen Fragen keine Anhaltspunkte für Fragestellungen, die nach dem oben Gesagten im Rahmen einer (fach-)ärztlichen Begutachtung klärungsfähig wären. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Anforderung eines rein ärztlichen Gutachtens in ihrer Eingriffsintensität hinter einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückbleibt und unter diesem Gesichtspunkt sich für den Betroffenen als ein ihn weniger belastendes, milderes Mittel darstellen kann. Die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung ist zur Klärung der von ihr für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragestellung vielmehr nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene befürchten, dass im Wege des angeordneten Begutachtungsverfahrens die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und er deshalb ohne hinreichenden Grund mit einer weiteren - kostenpflichtigen - Begutachtung überzogen wird.
40 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis und den diese bestätigten Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen bleibt, den Kläger unter Wahrung der formellen Anforderungen erneut zu einer ärztlichen und gegebenenfalls auch einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Hinblick auf den im Raum stehenden Verdacht einer nicht bestimmungsgemäßen Betäubungsmitteleinnahme aufzufordern.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
43 
Beschluss vom 11. August 2015
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
17 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -DAR 2014, 711; sowie vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10).
19 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
20 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahreignung des Klägers durch ein ärztliches Gutachten zu klären war.
21 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (dazu unter 1.1). Der Kläger dringt weder mit seiner Rüge, es habe aufgrund der rechtswidrigen Polizeikontrolle kein Anlass für eine Begutachtung bestanden (dazu unter 1.2), noch mit seinem Einwand durch, die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 kein Ermessen betätigt (dazu unter 1.3).
22 
1.1 Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung zur Klärung der von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfenen Frage ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger unstreitig und auch nach seinem eigenen Vortrag wegen schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit morphinhaltige Präparate täglich einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommene Blutprobe ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - VBlBW 2014, 109). Wie sich der in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfenen Fragestellung eindeutig entnehmen lässt, zielen die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde auf die Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Medikamenten und dadurch bedingte Leistungseinschränkungen, mithin auf Eignungszweifel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Rechtsgrundlage für die Aufklärung etwa medikamentenbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Kraftfahrern durch ein ärztliches Gutachten stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung ihrer Gutachtensanordnung kumulativ mit herangezogene Vorschrift des § 14 FeV, insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ordnet zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in Rede steht. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d. h. der bestimmungsgemäße Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel im Rahmen einer ärztlich verordneten Medikation genügt insoweit nicht. Auf einen missbräuchlichen, nicht von einer ärztlichen Verordnung gedeckten Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel hebt die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 formulierte Fragestellung indes nicht ab.
23 
Gemessen hieran ist die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles Klärungsbedarf besteht, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Fahreignung des Klägers beeinträchtigt. Die Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommenen Blutprobe ergab einen - gemessen an den für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschlägigen Grenzwerten - hohen Morphingehalt von 324 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss zu stehen. Anzeichen für einen aktuellen Betäubungsmitteleinfluss werden etwa in dem Bericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 geschildert; ausweislich des Polizeiberichts zitterte der Kläger stark am ganzen Körper, hatte verengte Pupillen und wies eine träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall (fast aufgehoben) auf. Auch der die Blutentnahme durchführende Arzt ging ausweislich des hierüber gefertigten Berichts davon aus, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Medikamenteneinfluss stand und hob zur Begründung hierzu vor allem auf die Stimmungshaltung des Klägers, die mit provokativ und aggressiv beschrieben wird, ab. Im Übrigen wird der von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene ärztliche Klärungsbedarf bereits durch die vom Kläger selbst angegebene Medikation mit morphinhaltigen Präparaten begründet. Erst im Rahmen der ärztlichen Begutachtung kann abgeklärt werden, ob - wie vom Kläger und seinen behandelnden Ärzten angenommen - keine verkehrsrelevanten Auswirkungen und Leistungseinschränkungen bestehen.
24 
1.2 Fehl geht die Rüge des Klägers, die Gutachtensanordnung sei in materieller Hinsicht bereits deshalb rechtswidrig, weil für die der Blutentnahme vorausgegangenen Polizeikontrolle kein hinreichender Anlass bestanden habe. Keiner abschließenden Klärung bedarf hierbei, ob es sich bei der Kontrolle um eine verdachtsunabhängig zulässige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt hat, wofür freilich vieles spricht. Selbst wenn die Verkehrskontrolle am 24.09.2011 rechtswidrig erfolgt sein sollte, schafft das Ergebnis der daraufhin angeordneten Blutuntersuchung eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachtens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. So geht etwa die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch davon aus, dass selbst bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde folgt, das Ergebnis dieser strafprozessualen Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400; sowie vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2747). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dies auch bei einem gezielten Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gilt (kritisch hierzu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12 - NJW 2015, 1005). Denn im hier zu beurteilenden Fall steht kein Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 2 GG grundrechtlich besonders geschützte körperliche Integrität des Betroffenen, sondern lediglich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Rede.
25 
1.3 Die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 ist entgegen der Annahme des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgrund eines Ermessensausfalles rechtswidrig. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage der hier einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht zwingend geboten ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung ergibt sich vielmehr, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die vom Kläger zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der geistigen, charakterlichen oder - wie hier in Rede stehend - körperlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - VBlBW 2013, 345).
26 
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Schilderung des Verkehrsvorfalles vom 24.09.2011 und der dabei bei dem Kläger festgestellten Anzeichen für eine Betäubungsmittelbeeinflussung ausgeführt, dass dies die Abklärung von etwa bestehenden verkehrsrelevanten Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation notwendig mache. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Kläger nicht die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Besondere Umstände, dass dieser Vorfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für Eignungszweifel darstellt, waren hier nicht ersichtlich.
27 
2. Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 22.11.2011 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Diesen in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen entspricht die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 nicht in jeder Hinsicht. Zwar genügt die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens den Anforderungen an die Konkretisierung des Begutachtungsmittels (dazu unter 2.1). Auch enthält das Aufforderungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde den in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vorgeschriebenen Hinweis (dazu unter 2.2). Indes genügt die Begutachtungsanordnung nicht vollumfänglich den Anforderungen an die Ausformulierung einer konkreten Fragestellung (dazu unter 2.3).
28 
2.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des von der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignungszweifel vorgesehenen Gutachtens. Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt die Angabe des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde eine rein medizinische Begutachtung anstrebt, kommt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Begutachtung durch den für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4), oder den Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5), in Betracht. Die Bestimmtheitsanforderungen gebieten es, bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung im Einzelnen darzustellen, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
29 
Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was für ein Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Zwar enthält die Gutachtensanordnung keine ausdrückliche Benennung eines der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV für eine ärztliche Begutachtung prinzipiell zuständigen Ärzte. Indes lässt sich aus den in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 verwendeten Formulierungen auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV anordnen wollte. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Begutachtungsanordnung darauf hin, sie benötige ein ärztliches Gutachten, das wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen ist; ferner hob die Fahrerlaubnisbehörde hervor, dass der begutachtende Arzt die Anforderungen nach Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen müsse. Auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 13.12.2011 stellte die Fahrerlaubnisbehörde klar, dass nicht ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet wurde; zur Ausräumung der Eignungszweifel werde lediglich ein ärztliches Gutachten angeordnet, „das allerdings wegen dem nötigen körperlichen Eignungstest bei einer MPU-Untersuchungsstelle durchgeführt werden“ müsse. Damit konnten auch für den Kläger als Betroffenen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass ein ärztliches Gutachten durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) angeordnet wurde.
30 
2.2 Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts enthielt die Anordnung des Beklagten vom 22.11.2011 die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV erforderliche Mitteilung an den Kläger, dass er als Betroffener die von der Behörde an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 nach der Setzung einer Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung darauf hin, dass der Kläger innerhalb dieser Frist Einsichtnahme in die Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache auf der Führerscheinstelle nehmen könne. Diese von der Fahrerlaubnisbehörde verwendete Formulierung genügt noch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV. Daher bedarf es hier keiner Klärung der von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Erörterung gerückten Frage, ob es sich bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV um eine zwingende Verfahrens-, oder lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Indes bestehen durchaus Zweifel an der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift ansehen, gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde ohne Sanktion verstoßen werden kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2012 - 6 L 488/12 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 25.01.2012 - AN 10 S 10.00029 - juris). Gegen den Charakter von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift dürften die Entstehungsgeschichte dieser Norm sowie Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen. Indes führt ein Verstoß der Behörde gegen die Hinweispflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV nicht nach der Art eines absoluten Verfahrensfehlers ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. Gerade die Schutzfunktion von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV gebietet vielmehr eine Differenzierung danach, ob der Verstoß gegen die Hinweispflicht die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen im konkreten Fall beeinflusst haben kann. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa in Fallgestaltungen, in denen der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen keinen anderen Kenntnisstand erlangen konnte als ohne Einsicht, etwa weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen in der notwendigen Darlegung der Gründe gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz FeV den Sachverhalt, wie er sich aus den zu übersendenden Unterlagen ergibt, vollständig mitgeteilt hat (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177) oder wenn der Betroffene - auch bei Fehlen des Hinweises - selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Fahrerlaubnisakten genommen hat. Letzteres ist hier der Fall: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 12.10.2011 Einsicht in die Fahrerlaubnisakte begehrt, die ihm daraufhin am 13.10.2011 vollständig in seine Kanzlei übersandt wurde. In der Folgezeit bis zum Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 sind keine weiteren Schriftstücke in der Fahrerlaubnisakte aufzufinden, die dem Kläger nicht bekannt waren; im Wesentlichen besteht die Akte aus Korrespondenz seines Prozessbevollmächtigten mit der Fahrerlaubnisbehörde, in der er sich in der Sache mit dem Anlass der Begutachtung auseinandersetzt. Auch dieses Vorgehen verdeutlicht, dass ein etwa nicht ausreichender Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit weder auf die Entscheidungsfindung des Klägers noch auf seine Rechtsverteidigung Einfluss hatte; damit wird der Normzweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vollständig erfüllt.
31 
2.3 Die in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung ist nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig. Zwar genügt die Fragestellung den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit (dazu unter 2.3.1). Indes ist die von der Behörde aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen und nicht zur Aufklärung der hier tatsächlich in Rede stehenden Eignungszweifel geeignet (dazu unter 2.3.2).
32 
2.3.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgeworfenen Fragestellung. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
33 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehenen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
34 
Diesen formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der von der Behörde aufgeworfenen Fragestellung genügt das Schreiben des Landratsamts vom 22.11.2011. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 1 und 2 des Anforderungsschreibens vom 22.11.2011 dar, dass der Kläger am 24.09.2011 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl eine Betäubungsmittelbeeinflussung aufgrund ärztlich verordneter Opiateinnahme vorgelegen habe. Ferner hat die Fahrerlaubnisbehörde näher dargestellt, dass diese Eignungszweifel durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausgeräumt würden. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen sie ihre Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet.
35 
2.3.2 Indes ist die von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen. Die Fragestellung lautet:
36 
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
37 
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
38 
Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich unangemessen, da das von der Behörde angeordnete Begutachtungsmittel (ärztliches Gutachten) zur Klärung der aufgeworfenen Frage nicht geeignet ist. Wie sich bereits der Fragestellung und daneben vor allem der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 eindeutig entnehmen lässt, will die Behörde lediglich die durch die bestimmungsgemäße ärztliche Medikation mit Opiaten etwa eintretenden psycho-physischen Leistungseinbußen oder verkehrsrelevante Nebenwirkungen der Medikation aufklären lassen und daneben geklärt wissen, ob etwa festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Diese Fragestellung und der zur Begründung herangezogene Sachverhalt heben damit ausschließlich auf eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Therapie mit psychoaktiven Arzneimitteln und etwa daraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab. Fehl geht die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 vertretene Auffassung, die Fragestellung habe den Gutachter auch zur Abklärung etwa missbräuchlich durch den Kläger eingenommene Arzneimittel oder Drogen berechtigt. Für diese Auffassung finden sich weder in der Fragestellung noch in der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 Anhaltspunkte. Vielmehr überschritte der ärztliche Gutachter den durch die Fragestellung und die Beauftragung gezogenen Rahmen, wenn er nicht lediglich auf Auswirkungen der ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie abstellen, sondern auch auf etwaige missbräuchliche Betäubungsmitteleinnahmen abheben würde.
39 
Zur Klärung der damit in ihrem Schwerpunkt auf Leistungseinbußen und etwaige Kompensationsmöglichkeiten gerichtete Fragestellung ist das angeordnete ärztliche Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht geeignet. Die nach dem Dafürhalten der Fahrerlaubnisbehörde aufklärungsbedürftigen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Klägers können durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden. Vielmehr erfolgt eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den dabei zur Anwendung gelangenden Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Die von der Fahrerlaubnisbehörde im Schwerpunkt aufgeworfene Frage nach etwaigen Leistungseinbußen und bestehenden Kompensationsmöglichkeiten ist deshalb in erster Linie durch Leistungstests und damit mit psychologischen Untersuchungsmethoden zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde - wohl im Hinblick auf diese Problematik - die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet hat. Auch die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt beschränkt sich auf eine ärztliche Abklärung bestehender Leistungsmängel und ist deshalb von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und den dabei zur Anwendung gelangenden psychologischen Leistungstests zu unterscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 - NJW 2014, 1901). Bereits die Beschränkung auf eine ärztliche Begutachtung steht deshalb der von der Fahrerlaubnisbehörde wohl beabsichtigten Verfahrensweise entgegen, dass der Arzt in der Begutachtungsstelle schwerpunktmäßig und in eigener Verantwortung die dem psychologischen Aufgabenbereich zuzuordnenden psycho-physischen Testverfahren durchführen lässt. Im Ansatz zutreffend ist die Fahrerlaubnisbehörde freilich davon ausgegangen, dass auch bei durch die ärztlich verordnete Therapie mit Opiaten begründeten Eignungszweifeln eine ärztliche Begutachtung sinnvoll ist. In deren Rahmen kann geklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit diesen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen schafft, und ob die erforderliche Compliance des Betroffenen vorliegt (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - a.a.O.). Zur Klärung dieser vorgelagerten Fragen dürfte sich regelmäßig nicht die Beauftragung eines in einer Begutachtungsstelle tätigen Arztes, sondern des für die Grunderkrankung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anbieten. Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung nicht auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet. So finden sich in den von der Behörde aufgeworfenen Fragen keine Anhaltspunkte für Fragestellungen, die nach dem oben Gesagten im Rahmen einer (fach-)ärztlichen Begutachtung klärungsfähig wären. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Anforderung eines rein ärztlichen Gutachtens in ihrer Eingriffsintensität hinter einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückbleibt und unter diesem Gesichtspunkt sich für den Betroffenen als ein ihn weniger belastendes, milderes Mittel darstellen kann. Die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung ist zur Klärung der von ihr für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragestellung vielmehr nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene befürchten, dass im Wege des angeordneten Begutachtungsverfahrens die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und er deshalb ohne hinreichenden Grund mit einer weiteren - kostenpflichtigen - Begutachtung überzogen wird.
40 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis und den diese bestätigten Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen bleibt, den Kläger unter Wahrung der formellen Anforderungen erneut zu einer ärztlichen und gegebenenfalls auch einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Hinblick auf den im Raum stehenden Verdacht einer nicht bestimmungsgemäßen Betäubungsmitteleinnahme aufzufordern.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
43 
Beschluss vom 11. August 2015
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2012 - 7 K 1565/11 - geändert.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin ...-... beigeordnet.

Gründe

 
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm in erster Instanz verfolgte Anfechtungsbegehren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 24.11.2010. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Dies ist bei Klageverfahren insbesondere der Fall, wenn der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418; sowie Kammerbeschluss vom 26.02.2007 - 1 BvR 474/05 - NVwZ-RR 2007, 361). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grundsätzlich derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.11.2004 - 7 S 2219/04 - VBlBW 2005, 196).
Bei Zugrundelegung des hiernach gebotenen großzügigen Maßstabs sind die Erfolgsaussichten der vom Kläger erstrebten Rechtsverfolgung zumindest offen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss angenommen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Kläger ein in materieller und formeller Hinsicht rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht fristgemäß beigebracht habe. Jedenfalls bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an dieser Einschätzung rechtliche Zweifel.
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -DAR 2001, 522; und vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.).
Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger Anlass besteht, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begutachten zu lassen. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger nach eigenen Angaben wegen eines schweren Rückenleidens aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit die morphinhaltigen Präparate „Oxygesic“ und „Sevredol“ einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme dieser Schmerzmittel nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle vom 20.02.2008 beim Kläger entnommene Blutprobe ergab einen Morphinwert von 9,0 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger unter Drogeneinfluss zu stehen. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen die Fahreignung aus. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 schließt auch die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht daher Klärungsbedarf, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Leistungsfähigkeit des Klägers fahreignungsrelevant herabsetzt und/oder ob eine missbräuchliche Einnahme der o.g. Medikamente vorliegt, was im Hinblick auf den früheren Drogenmissbrauch des Klägers nicht völlig fern liegt.
Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d.h. der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt - anders als bei illegalen Drogen -nicht. In diesem Sinne dürfte auch Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung zu verstehen sein, die den Schluss aus der Einnahme von Betäubungsmitteln auf die fehlende Fahreignung dann ausschließen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.05.2009 - 3 B 1/09 - juris). Auch bei dem Eignungsmangel nach Nr. 9.6 der Anlage 4 genügt eine ein- oder mehrmalige Einnahme eines Arzneimittels nicht; vielmehr wird eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Dauerbehandlung mit Medikamenten vorausgesetzt. Soweit ersichtlich, gehen auch die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass bereits ein Eignungsmangel nach Nr. 9.1 der Anlage 4 vorliegt, da andernfalls die Anforderung eines Gutachtens entbehrlich gewesen wäre.
Danach bestehen aber Bedenken gegen die in der Gutachtensanordnung mitgeteilte Fragestellung. Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine dem Betroffenen mitzuteilende konkrete Fragestellung in einer Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -VBlBW 2010, 323, sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196). Da eine Gutachtensanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder gegen sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20.04.2010, a.a.O.).
10 
In der Anordnung vom 28.07.2010 wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, ob der Kläger Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, und ob zu erwarten ist, ob er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führt. In dem der Anordnung beigefügten Formblatt ist die Frage angekreuzt, ob der Untersuchte trotz der Hinweise auf (früheren) Drogen-/Arzneimittelmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher führen kann, und ob zu erwarten ist, dass er ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln/Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führen wird.
11 
Diese Fragestellungen dürften weder erforderlich noch geeignet sein, um die Eignungsbedenken im vorliegenden Fall angemessen aufzuklären. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, steht es außer Frage, dass der Kläger weiterhin morphinhaltige Arzneimittel und damit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt und unter deren Einfluss ein Fahrzeug führen möchte. Fraglich ist vielmehr, ob und inwieweit hierdurch seine Fahreignung in verkehrsmedizinischer und -psychologischer Hinsicht beeinträchtigt ist, und ob eventuell eine missbräuchliche Medikamenteneinnahme vorliegt. Während bei der illegalen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, zu denen auch Opiate gehören, die Fahreignung ohne weiteres ausgeschlossen ist (Nr. 9.1 der Anlage 4), ist bei ärztlich verordneter Therapie mit Opiaten eine einzelfallorientierte Beurteilung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome und die medikamentenspezifischen Auswirkungen erfasst als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft. Die auf die illegale Einnahme von Betäubungsmitteln zielende Fragestellung der Behörde passt daher nicht auf die hier vorliegende ärztlich verordnete Einnahme psychoaktiv wirkender Mittel. Vielmehr müsste eine geeignete Fragestellung darauf ausgerichtet sein aufzuklären, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit den o.g. Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Fahrzeugen schafft, ob die Arzneimitteleinnahme ihrerseits zu psycho-physischen Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen führt, ob die langfristige Medikamenteneinnahme bereits für sich genommen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen, intellektuellen oder psychischen Leistungsfähigkeit geführt hat, und ob der Betroffene diese Auswirkungen ggf. kompensieren kann. Ferner dürfte erheblich sein, ob die Medikamenteneinnahme hinreichend überwacht wird und ob das Gefährdungspotential vom Betroffenen hinreichend eingeschätzt wird (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, Kap. 3.12.2 S. 201). Dabei dürfte auch in den Blick zu nehmen sein, ob nicht vor der Beauftragung einer Begutachtungsstelle zunächst die Grunderkrankung von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der mit dem behandelnden Arzt nicht identisch ist (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV), abzuklären ist.
12 
Auf das Erfordernis, im Falle der Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel eine einzelfallorientierte Risikoeinschätzung unter Würdigung aller individuellen Aspekte hinsichtlich verkehrspsychologischer Gesichtspunkte vorzunehmen, hat der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 28.09.2009 - 10 S 1555/09 - S. 3) hingewiesen. Demgegenüber diente der von der Behörde offenbar missverstandene Hinweis des Senats darauf, dass die illegale Einnahme von Morphinen ohne weiteres die Fahreignung ausschließt (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), lediglich zum Beleg der Gefährlichkeit von Morphinkonsum für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Für eine sachgerechte Fragestellung im vorliegenden Einzelfall lässt sich hieraus nichts herleiten.
13 
War nach alledem die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen der Fragestellung voraussichtlich rechtswidrig, durfte die Behörde die Fahrerlaubnis nicht nach § 46 Abs. 1 und 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entziehen. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann daher die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
14 
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 4 ZPO). Gerichtsgebühren fallen bei stattgebenden Entscheidungen nicht an.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 - a.a.O.).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2013. So ließ sich der Antragsteller ausweislich des in der Behördenakten befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls nach entsprechender Belehrung durch die Vernehmungsbeamten dahingehend ein, er habe zwei Gramm Speed gekauft und selbst konsumiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, mit „nein“ geantwortet. Bereits nach ihrem Zusammenhang war diese abschließende Frage des Vernehmungsbeamten dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller auch aktuell - über den zuvor eingeräumten Drogenkonsum hinaus -Betäubungsmittel einnehme; in diesem Sinne hat der Antragsteller die Frage auch verstanden und beantwortet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe niemals Amphetamin konsumiert, als Schutzbehauptung einzustufen ist. Der Antragsteller versucht seine eindeutigen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung nachträglich mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, er habe sich ausweislich des von der Polizei protokollierten Chat-Verlaufs bei seinem Verkäufer darüber beschwert, abredewidrig lediglich 0,5 g Speed erhalten zu haben. Aus dieser Unstimmigkeit der Angaben hinsichtlich der erworbenen Menge müsse geschlossen werden, dass die Einlassungen gegenüber den Vernehmungsbeamten insgesamt nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb und der angeblichen Vernichtung der Betäubungsmittel nicht bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, sondern erst im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vorbringt. Es bestehen daher keine Bedenken, den Antragsteller an seinen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2013 getätigten Einlassungen festzuhalten. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris; ebenso Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 10 S 2398/12 -).
2. Der Entziehungsbescheid vom 19.09.2013 ist auch nicht wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder der vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorlage von Drogenscreenings bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156).
Der Senat vermag der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte („materiell-rechtliche“) Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dergestalt habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe, nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müsse aber nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Andernfalls dürfe die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandele sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetze (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).
10 
Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris) fest, nach der im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist. Dem Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls und nicht eine starre Jahresfrist den Ausschlag geben, steht insbesondere nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entgegen. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Voraussetzung knüpfen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen „erweist“ - und nicht in der Vergangenheit „erwiesen hat“ -, beantwortet das nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein hervorgetretener Fahreignungsmangel fortwirkt; denn wenn und soweit dieser Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist, „erweist“ sich nach wie vor die Ungeeignetheit des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers. Erst recht kann den genannten Vorschriften - und auch den sonstigen Regelungen des Fahrerlaubnisrechts - nichts für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass sich bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls nach einer bloßen Behauptung der Abstinenz die Fahrungeeignetheit weiterhin „erweist“, danach aber nur noch „erwiesen hat“. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dafür, die (Wieder-)erlangung der Fahreignung nach deren Verlust aufgrund der Einnahme einer harten Droge an ein (materielles) Nachweiserfordernis und nicht lediglich an den Ablauf der Jahresfrist zu knüpfen.
11 
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass aufgetretene Eignungsmängel oder Eignungszweifel jenseits eng gezogener zeitlicher Grenzen bedeutungslos werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081) im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, jedem Schematismus eine Absage erteilt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abstellende Sichtweise beansprucht auch dann Geltung, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, ob - bei fehlendem oder unzureichendem positivem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung - die Nichteignung des Betroffenen nach wie vor fortbesteht und die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV verfahren darf (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - a.a.O.).
12 
Dies gilt umso mehr, als in Fällen der vorliegenden Art auch eine Begutachtung mit dem Ziel einer zeitnahen Klärung der (wiedererlangten) Fahreignung auf Schwierigkeiten stößt. Denn eine medizinisch-psychologische Untersuchung könnte mit Aussicht auf Erfolg erst nach dem hier fehlenden Nachweis einer regelmäßig einjährigen Betäubungsmittelabstinenz angeordnet werden. Konsequenterweise geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - a.a.O.) in der hier vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass die Fristsetzung bei der Gutachtensanordnung dem Nachweiserfordernis Rechnung tragen muss und so zu bemessen ist, dass der erforderliche Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres bis zur Begutachtung erbracht werden kann. Indes kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, zur Ermöglichung des Abstinenznachweises mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung einen möglicherweise ungeeigneten Betroffenen für die beträchtliche Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die erforderliche Abstinenz für die Dauer eines Jahres nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; sowie vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
13 
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt nach der unter 3. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht.
14 
3. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungverfügung von Bedeutung ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegeben Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher grundsätzlich den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2013 nicht erbracht, sondern lediglich die negativen Befundberichte zweier Drogenscreenings vom 11.12.2013 bzw. 04.02.2014 vorgelegt. Damit kommt eine Wiedererlangung der Fahreignung bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
15 
4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Der Senat räumt daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bis zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 222).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 - a.a.O.).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2013. So ließ sich der Antragsteller ausweislich des in der Behördenakten befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls nach entsprechender Belehrung durch die Vernehmungsbeamten dahingehend ein, er habe zwei Gramm Speed gekauft und selbst konsumiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, mit „nein“ geantwortet. Bereits nach ihrem Zusammenhang war diese abschließende Frage des Vernehmungsbeamten dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller auch aktuell - über den zuvor eingeräumten Drogenkonsum hinaus -Betäubungsmittel einnehme; in diesem Sinne hat der Antragsteller die Frage auch verstanden und beantwortet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe niemals Amphetamin konsumiert, als Schutzbehauptung einzustufen ist. Der Antragsteller versucht seine eindeutigen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung nachträglich mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, er habe sich ausweislich des von der Polizei protokollierten Chat-Verlaufs bei seinem Verkäufer darüber beschwert, abredewidrig lediglich 0,5 g Speed erhalten zu haben. Aus dieser Unstimmigkeit der Angaben hinsichtlich der erworbenen Menge müsse geschlossen werden, dass die Einlassungen gegenüber den Vernehmungsbeamten insgesamt nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb und der angeblichen Vernichtung der Betäubungsmittel nicht bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, sondern erst im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vorbringt. Es bestehen daher keine Bedenken, den Antragsteller an seinen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2013 getätigten Einlassungen festzuhalten. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris; ebenso Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 10 S 2398/12 -).
2. Der Entziehungsbescheid vom 19.09.2013 ist auch nicht wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder der vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorlage von Drogenscreenings bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156).
Der Senat vermag der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte („materiell-rechtliche“) Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dergestalt habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe, nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müsse aber nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Andernfalls dürfe die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandele sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetze (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).
10 
Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris) fest, nach der im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist. Dem Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls und nicht eine starre Jahresfrist den Ausschlag geben, steht insbesondere nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entgegen. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Voraussetzung knüpfen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen „erweist“ - und nicht in der Vergangenheit „erwiesen hat“ -, beantwortet das nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein hervorgetretener Fahreignungsmangel fortwirkt; denn wenn und soweit dieser Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist, „erweist“ sich nach wie vor die Ungeeignetheit des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers. Erst recht kann den genannten Vorschriften - und auch den sonstigen Regelungen des Fahrerlaubnisrechts - nichts für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass sich bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls nach einer bloßen Behauptung der Abstinenz die Fahrungeeignetheit weiterhin „erweist“, danach aber nur noch „erwiesen hat“. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dafür, die (Wieder-)erlangung der Fahreignung nach deren Verlust aufgrund der Einnahme einer harten Droge an ein (materielles) Nachweiserfordernis und nicht lediglich an den Ablauf der Jahresfrist zu knüpfen.
11 
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass aufgetretene Eignungsmängel oder Eignungszweifel jenseits eng gezogener zeitlicher Grenzen bedeutungslos werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081) im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, jedem Schematismus eine Absage erteilt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abstellende Sichtweise beansprucht auch dann Geltung, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, ob - bei fehlendem oder unzureichendem positivem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung - die Nichteignung des Betroffenen nach wie vor fortbesteht und die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV verfahren darf (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - a.a.O.).
12 
Dies gilt umso mehr, als in Fällen der vorliegenden Art auch eine Begutachtung mit dem Ziel einer zeitnahen Klärung der (wiedererlangten) Fahreignung auf Schwierigkeiten stößt. Denn eine medizinisch-psychologische Untersuchung könnte mit Aussicht auf Erfolg erst nach dem hier fehlenden Nachweis einer regelmäßig einjährigen Betäubungsmittelabstinenz angeordnet werden. Konsequenterweise geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - a.a.O.) in der hier vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass die Fristsetzung bei der Gutachtensanordnung dem Nachweiserfordernis Rechnung tragen muss und so zu bemessen ist, dass der erforderliche Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres bis zur Begutachtung erbracht werden kann. Indes kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, zur Ermöglichung des Abstinenznachweises mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung einen möglicherweise ungeeigneten Betroffenen für die beträchtliche Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die erforderliche Abstinenz für die Dauer eines Jahres nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; sowie vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
13 
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt nach der unter 3. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht.
14 
3. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungverfügung von Bedeutung ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegeben Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher grundsätzlich den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2013 nicht erbracht, sondern lediglich die negativen Befundberichte zweier Drogenscreenings vom 11.12.2013 bzw. 04.02.2014 vorgelegt. Damit kommt eine Wiedererlangung der Fahreignung bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
15 
4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Der Senat räumt daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bis zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 222).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 - 3 K 2573/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Erstmals am 20.06.1981 erhielt die 1963 geborene Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 -alt-. Im Zeitraum bis 1988 wurde die Klägerin mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt:
1)    AG Riedlingen, Urteil vom 12.08.1985, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 5 DM;
2)    LG Ravensburg, Urteil vom 06.05.1986, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen, 8 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 05.09.1986;
3)    AG Sigmaringen, Urteil vom 13.04.1987, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,- DM;
4)    AG Sigmaringen, Urteil vom 28.10.1987, fortgesetzter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, unter Einbeziehung der Verurteilungen Nr. 2 und 3.
In seinem Gutachten vom 05.03.1987 gelangte das Medizinisch-Psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit beim Technischen Überwachungsverein Stuttgart zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich des Drogenkonsums gegeben ist. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe sie weiterhin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen; die charakterliche Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 sei somit derzeit nicht gegeben. Daraufhin lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Aufgrund eines weiteren Antrags auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unterzog sich die Klägerin einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung. Die Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg gelangte in ihrem Gutachten vom 05.02.1993 zum Ergebnis, dass kein überzeugender Nachweis dafür bestehe, wonach der Klägerin die Kraftfahreignung weiterhin abgesprochen werden müsste. Die Klägerin könne deshalb nach absolvierter Fahrausbildung und bestandener Prüfung erneut als Kraftfahrerin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Im Hinblick auf diese Begutachtung erhielt die Klägerin im Februar 1995 die beantragte Fahrerlaubnis. Am 16.05.1995 kam es zu einem Verkehrsunfall mit Totalschaden am Fahrzeug der Klägerin. Nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 stand die Klägerin bei diesem Unfall unter dem Einfluss von Heroin, Kokain und Haschisch. Die Klägerin wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von weiteren 10 Monaten verfügt.
Im August 2002 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Biberach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.08.2002 forderte das Landratsamt Biberach die Klägerin gestützt auf §§ 11 und 14 FeV auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Als zu beantwortende Fragestellung sah die Anforderung vor: „Kann die Untersuchte trotz der Hinweise auf Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Untersuchte ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?“. Dieser Anforderung trat die Klägerin mit der Begründung entgegen, der der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Sachverhalt liege nunmehr mehr als sieben Jahre zurück. Nur bei aktuellen Erkenntnissen, die den Verdacht nahe legten, sie habe auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt strafbewährten Umgang mit Betäubungsmitteln, sei eine Gutachtensaufforderung rechtmäßig. Derartige Erkenntnisse seien der Führerscheinakte jedoch nicht zu entnehmen. Als Rechtsgrundlage für die Aufforderung komme allein § 14 Abs. 2 FeV in Betracht. Diese Vorschrift finde aber nur dann Anwendung, wenn zu einem früheren Zeitpunkt die Ungeeignetheit des Betreffenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. In ihrem Fall sei ihr die Fahrerlaubnis aber allein durch strafgerichtliche Entscheidungen entzogen worden, so dass § 14 Abs. 2 FeV nicht eingreife. Sofern die Aufforderung nicht auf § 14 Abs. 2 FeV gestützt werde, werde um eine entsprechende Mitteilung gebeten, um auf diese andere Rechtsgrundlage eingehen zu können. Das Landratsamt Biberach wies darauf hin, dass die strafrechtlichen Verurteilungen nach dem Bundeszentralregistergesetz zur Beurteilung der Kraftfahreignung der Klägerin herangezogen werden könnten. Rechtsgrundlage der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Die Klägerin habe sowohl Kokain, als auch Heroin und Haschisch konsumiert. Im Rahmen des Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei zu klären, ob die Klägerin vom Konsum von Betäubungsmitteln abhängig sei oder ohne abhängig zu sein, weiterhin Betäubungsmittel konsumiere. Sollte sich die Klägerin zwischenzeitlich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen haben, so werde um entsprechenden Nachweis gebeten. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allenfalls die Anordnung eines Drogenscreenings zulässig gewesen sei. Eine solche Untersuchung greife in wesentlich geringerem Maße in ihre grundrechtsgeschützten Rechtspositionen ein. Mit Hilfe dieser Untersuchung könne geklärt werden, ob überhaupt noch von einer aktuellen Einnahme von Betäubungsmitteln auszugehen sei.
Mit Entscheidung vom 21.10.2002 lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, dass das von der Klägerin zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Die Klägerin habe in der Vergangenheit mehrfach Betäubungsmittel sowohl in Form von Haschisch als auch in Form von Kokain und Heroin konsumiert. Auch habe sie ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt. Es sei somit zu klären gewesen, ob die Klägerin weiterhin Drogen konsumiere. Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung könnten, wenn die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen seien, diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe.
10 
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2002 zurück und führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV seien vorliegend erfüllt. Bei der Klägerin habe in der Vergangenheit eine schwerwiegende Drogenproblematik vorgelegen. Die Rauschmittelfahrt vom 16.05.1995 begründe vor dem Hintergrund der Drogenvorgeschichte der Klägerin auch in der Gegenwart noch schwerwiegende Bedenken gegen ihre Kraftfahreignung. Denn diese Fahrt zeige, dass die Klägerin entgegen ihrer Absicht und der insoweit günstigen Prognose des Gutachtens aus dem Jahre 1993 nicht in der Lage gewesen sei, dauerhaft abstinent zu leben. Diese Rauschmittelfahrt habe auch noch gegenwärtig vorgehalten werden können, weil die Klägerin nicht deutlich gemacht habe, ob und inwieweit sie ihre offenkundig bestehende Drogenproblematik seit 1995 aufgearbeitet oder bewältigt habe. Die Klägerin habe insbesondere keinen Nachweis über eine  Entwöhnungsbehandlung, über die Teilnahme an einer Therapie oder einer Selbsthilfegruppe führen können. Sie habe sich auch ansonsten nicht dazu geäußert, in welcher Weise sie sich mit ihrer Drogenproblematik auseinandergesetzt habe. Allein durch bloßen Zeitablauf könne eine derartige Drogenproblematik nicht als bewältigt angenommen werden. Die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze auch nicht die Feststellung der Ungeeignetheit des Betreffenden im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens voraus. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens habe die Fahrerlaubnisbehörde auch dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse unklar sei, ob die Klägerin ihr Drogenproblem bewältigt habe und ob sie insofern weiterhin eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Aus der Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV lasse sich entnehmen, dass in Fällen wie dem der Klägerin ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern sei.
11 
Am 18.12.2002 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV setze voraus, dass eine Ungeeignetheit jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen habe. Diese Ungeeignetheit müsse im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens festgestellt worden sein. Die verwaltungsgerichtliche ex post Betrachtung eines nun mittlerweile sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalts könne eine solche Rechtssicherheit nicht gewährleisten, weil im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Ermessensentscheidung die zu berücksichtigenden Tatsachen angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr hinreichend sicher ermittelt werden könnten.
12 
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2003 hat das Verwaltungsgericht beschlossen, zur Frage, ob die Klägerin geeignet sei, ein Kraftfahrzeug der Klasse B im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Die Begutachtungsstelle hat die Akten an das Verwaltungsgericht mit dem Vermerk zurückgesandt, der Bevollmächtigte der Klägerin habe mitgeteilt, diese werde die vorgeschlagenen Termine nicht wahrnehmen.
13 
Ohne weitere mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.06.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin setze die frühere Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr keine diesbezügliche Feststellung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Fahreignungsüberprüfungsverfahrens voraus. Angesichts des Inhalts der seit 1981 geführten Behördenakte müsse hinsichtlich der Klägerin von einer Drogenkarriere gesprochen werden. Auch ein Verwaltungsgericht wäre im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen des Verfahrens beim Amtsgericht Konstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin fahrungeeignet sei. Die bei der Klägerin am 16.05.1995 entnommene Blutprobe habe den Nachweis einer Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch ergeben. Damit seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gegeben gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin seit der Drogenfahrt vom 16.05.1995 nicht mehr in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten sei, entbinde die Fahrerlaubnisbehörde nicht von ihrer Pflicht, die Fahreignung der Klägerin zu klären. Aufgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sei die Prüfung, ob durch den früheren Drogenkonsum körperliche Schäden eingetreten seien. Zudem habe der Psychologe die Stabilität der Abstinenz im Sinne eines stabilen Einstellungswandels zu untersuchen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
14 
Am 23.12.2003 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 21.01.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet: Heroin, Kokain und Haschisch habe sie im Zeitraum von 1983 bis 1995 hauptsächlich sporadisch konsumiert, es habe aber auch Wochen mit Dauerkonsum gegeben. Letztmals habe sie am Tag vor dem Unfall am 16.05.1995 Betäubungsmittel konsumiert. Ihr Hausarzt habe sie in eine Entgiftungseinrichtung vermittelt und ihr auch nach der Entgiftung mit Gesprächen geholfen, ihre Abstinenz beizubehalten. Ihre langjährige Unauffälligkeit hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln sei ein starkes Indiz dafür, dass eine etwaige früher bestehende Problematik beendet sei. Eine Beweislastumkehr zu ihren Ungunsten, so dass sie nachweisen müsse, keine Drogen mehr zu konsumieren, sei unverhältnismäßig. Die Anknüpfungstatsachen lägen bereits so lange zurück, dass der zeitliche Abstand einen so tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbiete. Es sei nachgewiesen, dass auch ohne externe Maßnahmen allein durch zunehmendes Lebensalter und Veränderung der sozialen Umstände eine völlige Abkehr vom Drogenkonsum möglich sei und mit zunehmender Abstinenzdauer die Rückfallgefahr sinke. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gingen davon aus, dass das erste Jahr nach der Beendigung des Konsums für einen etwaigen Rückfall entscheidend sei. Seien aber, wie in ihrem Fall, acht Jahre seit dem letzten Drogenkonsum vergangen, sei sicher davon auszugehen, dass ein Rückfall nicht mehr zu befürchten sei. Nach Ablauf von acht Jahren sei von einem derart geringen Rückfallrisiko auszugehen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juni 2003 - 3 K 2573/02 - zu ändern, die Verfügung des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen
19 
Der Senat hat beim Bundeszentralregister sowie beim Verkehrszentralregister Auskünfte eingeholt. Ferner hat der Senat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Nachweisbarkeit der Einnahme von Heroin, Kokain, LSD, Amphetamin oder Metamphetamin durch die Untersuchung von Blut, Urin und Haaren Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 05.05.2004 verwiesen.
20 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Behördenakten des Landratsamtes, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens, auf die beigezogene Strafakte des Amtsgerichts Konstanz (8 Cs 437/95) sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Landratsamt Biberach durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung der Klägerin ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.08.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Klägerin ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.08.2002 entsprechend § 20 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist.
24 
Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 Abs. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).
25 
Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.08.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Klägerin als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zulässig. Der Klägerin war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.05.1995, bei der die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, - und damit aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe - entzogen worden. Der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 Abs. 2 FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzusehen ist.
26 
Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 Abs. 1 und 2 FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (Abs. 1), während im Falle des Absatzes 2 außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 263).
27 
In zeitlicher Hinsicht ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen. Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Klägerin die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinisch-psychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Klägerin erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Klägerin entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte“ Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.
28 
Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jahren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Klägerin gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Klägerin. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von „harten“ Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.
29 
Auch die von der Klägerin den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Klägerin durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs-Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgesehen.
30 
Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin kann der Drogenkonsum der Klägerin auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Klägerin bereits 32 Jahre alt.
31 
Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betroffenen ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.
32 
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Klägerin zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Klägerin vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17.09.2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Klägerin eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten“ Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten“ Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Klägerin ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs- bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26.02.2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Klägerin den Namen der Entgiftungs- und Entwöhnungseinrichtung mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt“) sehr oberflächlich geblieben.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betroffenen vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.

Gründe

 
21 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
22 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Biberach vom 21.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis u.a. voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Landratsamt Biberach durfte aber bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse B gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der Nichteignung der Klägerin ausgehen und musste dementsprechend deren Antrag ablehnen. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung, hier die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 (8 Cs 437/95), gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durfte das Landratsamt auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil diese sich geweigert hatte, sich entsprechend der Anordnung des Landratsamtes zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.08.2002 bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen. Der Schluss des Landratsamtes auf die Nichteignung der Klägerin ist zulässig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung rechtmäßig war, die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine solche Untersuchung verweigert hat und sie in der Anordnung vom 19.08.2002 entsprechend § 20 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung oder der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden ist.
24 
Die Zulässigkeit von behördlichen Maßnahmen zur Klärung von Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung, die sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG herleiten, richtet sich nach der Vorschrift des § 14 FeV, die als Spezialvorschrift zu § 11 FeV die Zuweisung zur ärztlichen Begutachtung bei Verdacht auf Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln regelt (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 262). Nach § 14 Abs. 2 FeV ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FeV) anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war (Nr. 1) oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2).
25 
Unerheblich ist, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 19.08.2002 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. Denn da die Gutachtensanordnung lediglich eine unselbstständige Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung und kein Verwaltungsakt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427), kommt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 LVwVfG von vornherein nicht zur Anwendung. Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sowohl vom Landratsamt im anschließenden Schriftverkehr mit der Klägerin als auch vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt worden ist. Denn für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ist allein maßgeblich, ob diese auf eine Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden kann. Vorliegend ist die Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zulässig. Der Klägerin war die Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 18.08.1995 im Hinblick auf die Autofahrt vom 16.05.1995, bei der die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl infolge der Einnahme von Heroin, Kokain und Haschisch im Zusammenwirken mit Übermüdung nicht mehr fahrtüchtig war, - und damit aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe - entzogen worden. Der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vertretenen Ansicht, § 14 Abs. 2 FeV finde nur dann Anwendung, wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, kann nicht gefolgt werden. Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) im Übrigen der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB als eine Entziehung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV anzusehen ist.
26 
Dass im Falle des Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur ein ärztliches Gutachten, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, entspricht der in § 14 Abs. 1 und 2 FeV zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers. Den Grund für die Differenzierung zwischen den Fällen der Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und denen der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Verordnungsgeber darin gesehen, dass die Feststellung der Abhängigkeit bzw. der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist (Abs. 1), während im Falle des Absatzes 2 außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei auch eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 263).
27 
In zeitlicher Hinsicht ist § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV keine Differenzierung zu entnehmen. Denn der Wortlaut stellt allein auf eine im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Ausgehend von der Konzeption des Verordnungsgebers, dass es auf die Veränderung der Haltung gegenüber der Einnahme von Betäubungsmitteln ankommt, kann eine zeitliche Beschränkung auch grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Unabhängig von der Frage, wie lange die Entziehung zurückliegt, soll mit Hilfe des medizinisch-psychologischen Gutachtens die Stabilität des Einstellungswandels hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln geprüft werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass von einem Fahrerlaubnisbewerber, der sich wegen der vom Konsum von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu einem früheren Zeitpunkt als fahrungeeignet erwiesen hat, nunmehr wegen seines Einstellungswandels keine Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr und damit für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mehr ausgehen. Wegen der Vorgeschichte der im Hinblick auf den drogenbedingten Unfall vom Mai 1995 entzogenen Fahrerlaubnis erscheint im Fall der Klägerin die Überprüfung der Stabilität des Einstellungswandels durch das hierfür geeignete medizinisch-psychologische Gutachten in besonderem Maße geboten. Denn die Fahrerlaubnis war der Klägerin erst im Februar 1995 auch im Hinblick auf das für sie positive Eignungsgutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Berlin-Brandenburg vom Februar 1993 neu erteilt worden. Aber nur drei Monate nach der Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Klägerin entgegen der positiven Prognose des Gutachtens vom Februar 1993 mehrere „harte“ Drogen (Heroin und Kokain) konsumiert, unter dem Einfluss dieser Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt und damit den Straßenverkehr gefährdet.
28 
Die Zulässigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vermag die Klägerin nicht mit dem Hinweis zu bestreiten, seit 1995 sei sie hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln nicht mehr auffällig geworden und ein im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln beanstandungsfreier Zeitraum von nunmehr neun Jahren belege ihren Einstellungswandel hinreichend, so dass von ihr nicht mehr der Nachweis dieses Wandels mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne. Denn das Fehlen von Hinweisen im Bundeszentralregister auf Verstöße der Klägerin gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum ab dem Unfall vom Mai 1995 begründet nicht zwingend die Annahme der tatsächlichen Drogenabstinenz der Klägerin. Auch bei einer Person, die wegen des Konsums auch von „harten“ Drogen mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist nicht gewährleistet, dass ausnahmslos jeder neue Konsum eines Betäubungsmittels den Behörden bekannt wird und sich zudem in Einträgen im Bundeszentralregister niederschlägt.
29 
Auch die von der Klägerin den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung entnommene Aussage, wonach der Beleg einer verlässlichen Abkehr vom Betäubungsmittelkonsum durch den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von zwölf Monaten als erbracht anzusehen ist, führt nicht zur rechtlichen Unzulässigkeit der auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zu stützenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn zum einen liegt hier keinerlei Nachweis für die Drogenabstinenz der Klägerin durch einen negativen Laborbefund vor. Die Begutachtungs-Leitlinien (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 115, S. 43 f.) gehen aber gerade davon aus, dass nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen nachzuweisen ist. Zum anderen wird in der Begründung zu Nr. 3.12 der genannten Leitlinien die Notwendigkeit hervorgehoben, dass für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich ist, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Überprüfung des Vorliegens eines solchen stabilen Einstellungswandels hat der Verordnungsgeber aber gerade in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beibringung des dafür geeigneten medizinisch-psychologischen Gutachtens vorgesehen.
30 
Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin kann der Drogenkonsum der Klägerin auch nicht als jugendspezifisches Phänomen bezeichnet werden, das erfahrungsgemäß mit zunehmendem Alter in den Hintergrund trete. Denn zum Zeitpunkt des letzten amtlich bekannten Drogenkonsums war die Klägerin bereits 32 Jahre alt.
31 
Die dem Wortlaut und dem Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV entsprechende Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit mit dem Argument angegriffen werden, anstelle des erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifenden medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 88) könne die Drogenfreiheit mit Hilfe von bloßen ärztlichen Gutachten belegt werden. Denn wie dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. zu entnehmen ist, ist der Zeitraum, auf den sich eine negative ärztliche Untersuchung von Blut oder Urin erstreckt, sehr begrenzt. Dementsprechend kann auch mit mehreren zeitlich gestaffelten Untersuchungen von Blut und Urin nur ein kurzer Zeitraum, auf den sich ein Drogenkonsument zur Verdeckung der tatsächlich doch erfolgenden regelmäßigen Einnahme von Betäubungsmitteln ohne Weiteres einstellen könnte, abgedeckt werden. Zwar kann mit Hilfe der Analyse von Haaren eines Betroffenen ein längerer Zeitraum untersucht werden, doch gewährleistet diese Untersuchung nicht den Nachweis ausnahmslos jeden Drogenkonsums. Dementsprechend erscheinen bloße ärztliche Untersuchungen bei einer Person, der bereits im Hinblick auf ihren Drogenkonsum die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht als Grundlage für einen Einstellungswandel geeignet, der auf eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene zukünftige Abstinenz hinsichtlich anderer Betäubungsmittel als Cannabis schließen lässt.
32 
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Angaben der Klägerin zu den Einzelumständen der Beendigung ihres Drogenkonsums sind zu dürftig gewesen, als dass unter Hinweis auf diese Angaben das behördliche Verlangen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Beleg des Einstellungswandels ausnahmsweise als unangemessen angesehen werden könnte. Im behördlichen Verfahren ist die Klägerin vom Landratsamt Biberach mit Schreiben vom 17.09.2002 erfolglos zu näheren Angaben zur Entwöhnungsbehandlung aufgefordert worden. Dabei hätte sich aus Sicht der Klägerin eine detaillierte Darstellung der Geschehnisse im Anschluss an den letzten aktenkundigen Konsum gleich von mehreren „harten“ Drogen geradezu aufgedrängt. Denn durch eine ins Einzelne gehende Schilderung der von ihr unternommenen Schritte zur Entgiftung und Entwöhnung von den von ihr konsumierten „harten“ Betäubungsmitteln und der Aufrechterhaltung der Abstinenz nach erfolgreicher Behandlung hätte die Klägerin ihren Einstellungswandel hinsichtlich des Konsums von illegalen Drogen glaubhaft und ihren Widerstand gegen das vom Landratsamt geforderte medizinisch-psychologische Gutachten plausibel machen können. Im Übrigen hat auch das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Nachweise über eine Entwöhnungsbehandlung oder über die Teilnahme an einer Therapie oder Selbsthilfegruppe habe führen können. Trotz dieses Hinweises des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine detaillierte Darstellung ihrer Entgiftungs- bzw. Entwöhnungsbehandlung sowie der anschließenden Behandlungsschritte vorgelegt. Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Nachfrage des Senats reagiert, doch ist ihre Antwort vom 26.02.2004 lückenhaft geblieben. Weder hat die Klägerin den Namen der Entgiftungs- und Entwöhnungseinrichtung mitgeteilt noch hat sie Angaben zum Zeitpunkt oder zur Dauer der Behandlung gemacht. Auch hat sie keinen Beleg für den erfolgreichen Abschluss der in dieser Einrichtung durchgeführten Behandlung vorgelegt. Ferner sind ihre Angaben zur weiteren Behandlung im Anschluss an ihren Aufenthalt in der von ihr namentlich nicht genannten Entgiftungseinrichtung („Beibehaltung der Abstinenz nach der Entgiftung durch Gespräche mit dem Hausarzt“) sehr oberflächlich geblieben.
33 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Da die Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig ist, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis viele Jahre zurückliegt und für den Zeitraum ab dieser Entziehung der Fahrerlaubnis keine Hinweise auf eine erneute Einnahme von Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtmG durch den Betroffenen vorliegen, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, wird die Revision zugelassen.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers aufhebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
Der Kläger nimmt als Schmerzpatient aus medizinischen Gründen Morphinpräparate ein, die ihm wegen der Folgen eines im Jahre 1998 erlittenen schweren Verkehrsunfalls mit einem Motorrad ärztlich verordnet werden. Am 09.06.2010 nahm der Kläger unter dem Einfluss von Morphin (66 ng/ml) am Straßenverkehr mit einem Motorrad teil. Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Kläger deshalb zunächst zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an; nach der Beibringung ärztlicher Atteste über die Verordnung von morphinhaltigen Präparaten sah die Fahrerlaubnisbehörde ihre Eignungsbedenken als ausgeräumt an und wies mit Schreiben vom 21.10.2010 darauf hin, dass bei Bekanntwerden neuerlicher Vorkommnisse mit weiteren Maßnahmen zu rechnen sei. Bei einer Verkehrskontrolle am 24.09.2011 wurde festgestellt, dass der Kläger am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Pkw teilnahm, obwohl er unter Drogeneinfluss stand. Die Untersuchung des Blutserums ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Daraufhin ordnete das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis zunächst am 06.10.2011 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an zu der Fragestellung, ob der Kläger trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Verletzung durch Unfall und erforderliche medikamentöse Behandlung), die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stellt, unter Berücksichtigung der in dem ärztlichen Gutachten festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der genannten Klassen sicher führen kann. Nachdem der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hatte, ordnete das Landratsamt am 22.11.2011 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an zu den Fragestellungen:
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde die von dem Kläger begangene Fahrt unter Drogeneinfluss am 24.09.2011 an und hob hervor, die Behörde sei gemäß §§ 11 und 14 FeV dazu gehalten, dessen Kraftfahreignung durch ein ärztliches Gutachten zu überprüfen; wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen sei dieses Gutachten von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen. Die Fahrerlaubnisbehörde setzte eine Frist bis zum 12.12.2011 zur Vorlage des beigefügten Untersuchungsauftrages und wies dabei darauf hin, dass der Kläger zur Einsichtnahme in die Unterlagen innerhalb dieser Frist bei der Führerscheinstelle persönlich vorsprechen könne. Zur Vorlage des Gutachtens bestimmte die Fahrerlaubnisbehörde eine Frist bis zum 12.02.2012 und hob hervor, dass bei Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werde.
Der Kläger brachte ein solches Gutachten nicht bei. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Verfügung vom 01.02.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen A und B sowie der darin enthaltenen Fahrerlaubnisklassen. Den Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 zurück. Da das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, habe das Landratsamt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger über die ihm ärztlich verordneten Morphinpräparate hinaus weitere betäubungsmittelhaltige Substanzen bzw. psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel eingenommen habe. Mithin könnten die bei der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 festgestellten Anzeichen gerade nicht mit der Einnahme der geltend gemachten ärztlich verordneten Medikamente begründet werden; es sei von einer kumulierenden Wirkung von ärztlich verordneten und darüber hinaus in unzulässiger Weise eingenommenen betäubungsmittelhaltigen Substanzen auszugehen.
Am 04.05.2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, die Anordnung der Beibringung des Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, ebenso die daraufhin erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis. Anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 seien bei dem Kläger keinerlei Ausfallerscheinungen festgestellt worden, die die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens hätten rechtfertigen können. Ausweislich der im Behördenverfahren beigebrachten Atteste lägen bei dem Kläger keine Einschränkungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vor. Im Übrigen sei der Fahrerlaubnisbehörde bereits in der Vergangenheit bekannt gewesen, dass der Kläger aus medizinischen Gründen betäubungsmittelhaltige Medikamente einnehmen müsse, ohne dass daraufhin fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergriffen worden seien.
Mit Urteil vom 03.09.2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung der Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat es ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV habe die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Aus der Nichtbeibringung des unter dem 22.11.2011 angeordneten ärztlichen Gutachtens habe das Landratsamt indes nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen dürfen. Denn die Gutachtensanordnung sei formell nicht ordnungsgemäß erfolgt; in der Anordnung vom 22.11.2011 fehle - im Gegensatz zu der Anordnung vom 06.10.2011 - die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV erforderliche Mitteilung, dass der Betroffene die zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Die scharfe Sanktion des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setze aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine vollständig rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken, ob die angeordnete Fragestellung dem Sachverhalt im vorliegenden Verfahren gerecht werde. Der Kläger nehme nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten morgens und abends ein Morphinpräparat mit einem Wirkstoffgehalt von 100 mg Morphin als Retard-Tablette und bei Bedarf ein zusätzliches Medikament ein. Nach der einschlägigen Literatur (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn 36) seien bei der Applikation von 52,3 mg Morphin nach 60 Minuten noch ca. 100 ng/ml im Blut nachweisbar. Beim Kläger sei indes, nachdem ihm eine Stunde nach der Verkehrskontrolle um 12.30 Uhr Blut abgenommen worden sei, ein Morphingehalt von 324 ng/ml festgestellt worden. Bei einer am 08.11.2011 um 9.40 Uhr abgenommenen Blutprobe sei ein Morphingehalt von 178 ng/ml nachgewiesen worden. Demgegenüber habe der Kläger bei einer am 09.06.2010 um 13.56 Uhr abgenommenen Blutprobe einen Morphingehalt von 66 ng/ml gehabt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger und seine Ehefrau auch im Verdacht stünden, versucht zu haben, sich mittels gefälschter Rezepte psychoaktiv wirkende Arzneimittel zu verschaffen, dürfte sich im vorliegenden Fall die Frage stellen, ob nicht Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder missbräuchliche Einnahmen (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.3 und Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) vorliege. Insoweit dürfte das Landratsamt gut beraten sein, nach sachkundiger Rücksprache, etwa bei einem Toxikologen, seine Fragestellung zu überdenken.
Mit Beschluss vom 06.03.2014 - dem Beklagten zugestellt am 19.03.2014 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 10.04.2014 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Gutachtensanordnung mit dem Hinweis verbunden worden, dass der Kläger zur Einsichtnahme in die Unterlagen persönlich vorsprechen könne. Selbst wenn dieser Hinweis nicht für ausreichend erachtet würde, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV stelle nur eine Ordnungsvorschrift dar, deren Zweck es sei, den Betreffenden nochmals auf sein ohnehin bestehendes Akteneinsichtsrecht hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht sei entsprechend § 46 LVwVfG unbeachtlich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe tatsächlich auch Akteneinsicht genommen, sodass das Fehlen eines Hinweises nicht ursächlich für eine unterlassene Akteneinsicht habe werden können. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei die Gutachtensanordnung auch materiell rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, es habe kein Anlas zur Polizeikontrolle bestanden, gehe fehl. Denn es habe sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt, zu deren Durchführung kein konkreter Anlass erforderlich gewesen sei. Die Kontrolle habe jedoch einen Anfangsverdacht des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss ergeben, welcher dann wiederum Anlass zur Anordnung des Gutachtens gegeben habe. Dem Vortrag des Klägers, es seien bei ihm keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden, sei der Ermittlungsbericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 entgegenzuhalten. In diesem seien sehr wohl Ausfallerscheinungen protokolliert wie „starkes Zittern am ganzen Körper, sehr nervös/aufgeregt, Schweißbildung auf der Stirn, verengte Pupillen, träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall, ... fast aufgehoben“. Diese Anzeichen hätten den Anfangsverdacht zur Durchführung eines Drogentests begründet, der auch positiv für Opiate ausgefallen sei. Zudem habe der Kläger gegenüber dem Polizeihauptmeister I. geäußert, er habe nach Einnahme der Medikation ca. ein bis zwei Stunden lang Probleme mit dem Sehvermögen. Die festgestellten Betäubungsmittelwerte und die von der Polizei beobachtete Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der linken Hand des Klägers begründeten Zweifel an der Eignung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen und insbesondere von Motorrädern. Dem Vortrag des Klägers, durch jahrelangen Konsum der Schmerzmittel lägen bei ihm keine Rauschzustände mehr vor, sodass eine negative Beeinflussung seiner Fahrtüchtigkeit ausscheide, sei entgegenzuhalten, dass die bei der Verkehrskontrolle festgestellten Ausfallerscheinungen sehr wohl auf solche Auswirkungen schließen ließen. Außerdem bestünde aufgrund der Tatsache, dass auch mit gefälschten Rezepten versucht worden sei, weitere Betäubungsmittel zu erwerben, die Vermutung, dass der Kläger weitere, nicht verordnete Betäubungsmittel konsumiere und dadurch in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt sei. Zur Kritik des Verwaltungsgerichts an der Fragestellung sei anzumerken, dass bei der Bewertung der Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation auch deren Wechselwirkung mit anderen vom Kläger konsumierten Substanzen berücksichtigt werde. Wenn durch die ärztlich verordnete Medikation in Verbindung mit einem möglichen Missbrauch die Schwelle der Fahrtüchtigkeit überschritten werde, führe die Fragestellung zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit. Nach alldem rechtfertige die Verweigerung der Beibringung des angeordneten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf die Nichteignung des Klägers.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er führt zur Begründung aus, es habe schon keinen hinreichenden Anlass für die Gutachtensanordnung gegeben, insbesondere seien vor der Polizeikontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden, die die Einholung eines Gutachtens erforderlich gemacht hätten. Er sei den Polizeibeamten wie auch dem Landratsamt persönlich bekannt gewesen. Der Kläger befinde sich seit über 12 Jahren in schmerztherapeutischer Behandlung. Durch die Einnahme der medizinisch verordneten Schmerzmittel erlebe er keinerlei Rauschzustände mehr. Es sei lediglich die therapeutische Wirkung gegeben und somit eine negative Beeinflussung seiner Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr ausgeschlossen. Auch das Landratsamt sei noch in seinem Schreiben vom 21.10.2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass deshalb die Eignungsbedenken ausgeräumt seien. Der Kläger sei auch weder in einen Unfall verwickelt gewesen noch habe er sich durch irgendwelche Auffälligkeiten als fahruntüchtig erwiesen. Ausfallerscheinungen, die eine verkehrsbedingte Kontrolle erforderlich gemacht hätten, seien nicht festgestellt worden; vielmehr sei er aus reiner Schikane zum wiederholten Male angehalten und überprüft worden, nachdem es in der Vergangenheit mehrfach Auseinandersetzungen mit den kontrollierenden Polizeibeamten gegeben habe. Die Anordnung eines für ihn auch noch kostenpflichtigen Gutachtens sei nach allem unzulässig gewesen und die an die Nichtbeibringung anknüpfende Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerhaft.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts (4 Bände) sowie die Widerspruchsakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
17 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -DAR 2014, 711; sowie vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10).
19 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
20 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahreignung des Klägers durch ein ärztliches Gutachten zu klären war.
21 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (dazu unter 1.1). Der Kläger dringt weder mit seiner Rüge, es habe aufgrund der rechtswidrigen Polizeikontrolle kein Anlass für eine Begutachtung bestanden (dazu unter 1.2), noch mit seinem Einwand durch, die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 kein Ermessen betätigt (dazu unter 1.3).
22 
1.1 Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung zur Klärung der von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfenen Frage ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger unstreitig und auch nach seinem eigenen Vortrag wegen schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit morphinhaltige Präparate täglich einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommene Blutprobe ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - VBlBW 2014, 109). Wie sich der in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfenen Fragestellung eindeutig entnehmen lässt, zielen die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde auf die Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Medikamenten und dadurch bedingte Leistungseinschränkungen, mithin auf Eignungszweifel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Rechtsgrundlage für die Aufklärung etwa medikamentenbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Kraftfahrern durch ein ärztliches Gutachten stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung ihrer Gutachtensanordnung kumulativ mit herangezogene Vorschrift des § 14 FeV, insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ordnet zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in Rede steht. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d. h. der bestimmungsgemäße Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel im Rahmen einer ärztlich verordneten Medikation genügt insoweit nicht. Auf einen missbräuchlichen, nicht von einer ärztlichen Verordnung gedeckten Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel hebt die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 formulierte Fragestellung indes nicht ab.
23 
Gemessen hieran ist die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles Klärungsbedarf besteht, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Fahreignung des Klägers beeinträchtigt. Die Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommenen Blutprobe ergab einen - gemessen an den für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschlägigen Grenzwerten - hohen Morphingehalt von 324 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss zu stehen. Anzeichen für einen aktuellen Betäubungsmitteleinfluss werden etwa in dem Bericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 geschildert; ausweislich des Polizeiberichts zitterte der Kläger stark am ganzen Körper, hatte verengte Pupillen und wies eine träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall (fast aufgehoben) auf. Auch der die Blutentnahme durchführende Arzt ging ausweislich des hierüber gefertigten Berichts davon aus, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Medikamenteneinfluss stand und hob zur Begründung hierzu vor allem auf die Stimmungshaltung des Klägers, die mit provokativ und aggressiv beschrieben wird, ab. Im Übrigen wird der von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene ärztliche Klärungsbedarf bereits durch die vom Kläger selbst angegebene Medikation mit morphinhaltigen Präparaten begründet. Erst im Rahmen der ärztlichen Begutachtung kann abgeklärt werden, ob - wie vom Kläger und seinen behandelnden Ärzten angenommen - keine verkehrsrelevanten Auswirkungen und Leistungseinschränkungen bestehen.
24 
1.2 Fehl geht die Rüge des Klägers, die Gutachtensanordnung sei in materieller Hinsicht bereits deshalb rechtswidrig, weil für die der Blutentnahme vorausgegangenen Polizeikontrolle kein hinreichender Anlass bestanden habe. Keiner abschließenden Klärung bedarf hierbei, ob es sich bei der Kontrolle um eine verdachtsunabhängig zulässige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt hat, wofür freilich vieles spricht. Selbst wenn die Verkehrskontrolle am 24.09.2011 rechtswidrig erfolgt sein sollte, schafft das Ergebnis der daraufhin angeordneten Blutuntersuchung eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachtens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. So geht etwa die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch davon aus, dass selbst bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde folgt, das Ergebnis dieser strafprozessualen Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400; sowie vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2747). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dies auch bei einem gezielten Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gilt (kritisch hierzu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12 - NJW 2015, 1005). Denn im hier zu beurteilenden Fall steht kein Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 2 GG grundrechtlich besonders geschützte körperliche Integrität des Betroffenen, sondern lediglich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Rede.
25 
1.3 Die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 ist entgegen der Annahme des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgrund eines Ermessensausfalles rechtswidrig. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage der hier einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht zwingend geboten ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung ergibt sich vielmehr, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die vom Kläger zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der geistigen, charakterlichen oder - wie hier in Rede stehend - körperlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - VBlBW 2013, 345).
26 
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Schilderung des Verkehrsvorfalles vom 24.09.2011 und der dabei bei dem Kläger festgestellten Anzeichen für eine Betäubungsmittelbeeinflussung ausgeführt, dass dies die Abklärung von etwa bestehenden verkehrsrelevanten Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation notwendig mache. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Kläger nicht die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Besondere Umstände, dass dieser Vorfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für Eignungszweifel darstellt, waren hier nicht ersichtlich.
27 
2. Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 22.11.2011 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Diesen in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen entspricht die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 nicht in jeder Hinsicht. Zwar genügt die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens den Anforderungen an die Konkretisierung des Begutachtungsmittels (dazu unter 2.1). Auch enthält das Aufforderungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde den in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vorgeschriebenen Hinweis (dazu unter 2.2). Indes genügt die Begutachtungsanordnung nicht vollumfänglich den Anforderungen an die Ausformulierung einer konkreten Fragestellung (dazu unter 2.3).
28 
2.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des von der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignungszweifel vorgesehenen Gutachtens. Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt die Angabe des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde eine rein medizinische Begutachtung anstrebt, kommt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Begutachtung durch den für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4), oder den Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5), in Betracht. Die Bestimmtheitsanforderungen gebieten es, bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung im Einzelnen darzustellen, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
29 
Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was für ein Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Zwar enthält die Gutachtensanordnung keine ausdrückliche Benennung eines der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV für eine ärztliche Begutachtung prinzipiell zuständigen Ärzte. Indes lässt sich aus den in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 verwendeten Formulierungen auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV anordnen wollte. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Begutachtungsanordnung darauf hin, sie benötige ein ärztliches Gutachten, das wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen ist; ferner hob die Fahrerlaubnisbehörde hervor, dass der begutachtende Arzt die Anforderungen nach Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen müsse. Auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 13.12.2011 stellte die Fahrerlaubnisbehörde klar, dass nicht ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet wurde; zur Ausräumung der Eignungszweifel werde lediglich ein ärztliches Gutachten angeordnet, „das allerdings wegen dem nötigen körperlichen Eignungstest bei einer MPU-Untersuchungsstelle durchgeführt werden“ müsse. Damit konnten auch für den Kläger als Betroffenen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass ein ärztliches Gutachten durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) angeordnet wurde.
30 
2.2 Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts enthielt die Anordnung des Beklagten vom 22.11.2011 die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV erforderliche Mitteilung an den Kläger, dass er als Betroffener die von der Behörde an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 nach der Setzung einer Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung darauf hin, dass der Kläger innerhalb dieser Frist Einsichtnahme in die Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache auf der Führerscheinstelle nehmen könne. Diese von der Fahrerlaubnisbehörde verwendete Formulierung genügt noch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV. Daher bedarf es hier keiner Klärung der von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Erörterung gerückten Frage, ob es sich bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV um eine zwingende Verfahrens-, oder lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Indes bestehen durchaus Zweifel an der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift ansehen, gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde ohne Sanktion verstoßen werden kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2012 - 6 L 488/12 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 25.01.2012 - AN 10 S 10.00029 - juris). Gegen den Charakter von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift dürften die Entstehungsgeschichte dieser Norm sowie Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen. Indes führt ein Verstoß der Behörde gegen die Hinweispflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV nicht nach der Art eines absoluten Verfahrensfehlers ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. Gerade die Schutzfunktion von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV gebietet vielmehr eine Differenzierung danach, ob der Verstoß gegen die Hinweispflicht die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen im konkreten Fall beeinflusst haben kann. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa in Fallgestaltungen, in denen der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen keinen anderen Kenntnisstand erlangen konnte als ohne Einsicht, etwa weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen in der notwendigen Darlegung der Gründe gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz FeV den Sachverhalt, wie er sich aus den zu übersendenden Unterlagen ergibt, vollständig mitgeteilt hat (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177) oder wenn der Betroffene - auch bei Fehlen des Hinweises - selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Fahrerlaubnisakten genommen hat. Letzteres ist hier der Fall: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 12.10.2011 Einsicht in die Fahrerlaubnisakte begehrt, die ihm daraufhin am 13.10.2011 vollständig in seine Kanzlei übersandt wurde. In der Folgezeit bis zum Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 sind keine weiteren Schriftstücke in der Fahrerlaubnisakte aufzufinden, die dem Kläger nicht bekannt waren; im Wesentlichen besteht die Akte aus Korrespondenz seines Prozessbevollmächtigten mit der Fahrerlaubnisbehörde, in der er sich in der Sache mit dem Anlass der Begutachtung auseinandersetzt. Auch dieses Vorgehen verdeutlicht, dass ein etwa nicht ausreichender Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit weder auf die Entscheidungsfindung des Klägers noch auf seine Rechtsverteidigung Einfluss hatte; damit wird der Normzweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vollständig erfüllt.
31 
2.3 Die in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung ist nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig. Zwar genügt die Fragestellung den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit (dazu unter 2.3.1). Indes ist die von der Behörde aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen und nicht zur Aufklärung der hier tatsächlich in Rede stehenden Eignungszweifel geeignet (dazu unter 2.3.2).
32 
2.3.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgeworfenen Fragestellung. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
33 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehenen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
34 
Diesen formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der von der Behörde aufgeworfenen Fragestellung genügt das Schreiben des Landratsamts vom 22.11.2011. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 1 und 2 des Anforderungsschreibens vom 22.11.2011 dar, dass der Kläger am 24.09.2011 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl eine Betäubungsmittelbeeinflussung aufgrund ärztlich verordneter Opiateinnahme vorgelegen habe. Ferner hat die Fahrerlaubnisbehörde näher dargestellt, dass diese Eignungszweifel durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausgeräumt würden. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen sie ihre Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet.
35 
2.3.2 Indes ist die von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen. Die Fragestellung lautet:
36 
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
37 
Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
38 
Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich unangemessen, da das von der Behörde angeordnete Begutachtungsmittel (ärztliches Gutachten) zur Klärung der aufgeworfenen Frage nicht geeignet ist. Wie sich bereits der Fragestellung und daneben vor allem der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 eindeutig entnehmen lässt, will die Behörde lediglich die durch die bestimmungsgemäße ärztliche Medikation mit Opiaten etwa eintretenden psycho-physischen Leistungseinbußen oder verkehrsrelevante Nebenwirkungen der Medikation aufklären lassen und daneben geklärt wissen, ob etwa festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Diese Fragestellung und der zur Begründung herangezogene Sachverhalt heben damit ausschließlich auf eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Therapie mit psychoaktiven Arzneimitteln und etwa daraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab. Fehl geht die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 vertretene Auffassung, die Fragestellung habe den Gutachter auch zur Abklärung etwa missbräuchlich durch den Kläger eingenommene Arzneimittel oder Drogen berechtigt. Für diese Auffassung finden sich weder in der Fragestellung noch in der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 Anhaltspunkte. Vielmehr überschritte der ärztliche Gutachter den durch die Fragestellung und die Beauftragung gezogenen Rahmen, wenn er nicht lediglich auf Auswirkungen der ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie abstellen, sondern auch auf etwaige missbräuchliche Betäubungsmitteleinnahmen abheben würde.
39 
Zur Klärung der damit in ihrem Schwerpunkt auf Leistungseinbußen und etwaige Kompensationsmöglichkeiten gerichtete Fragestellung ist das angeordnete ärztliche Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht geeignet. Die nach dem Dafürhalten der Fahrerlaubnisbehörde aufklärungsbedürftigen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Klägers können durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden. Vielmehr erfolgt eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den dabei zur Anwendung gelangenden Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Die von der Fahrerlaubnisbehörde im Schwerpunkt aufgeworfene Frage nach etwaigen Leistungseinbußen und bestehenden Kompensationsmöglichkeiten ist deshalb in erster Linie durch Leistungstests und damit mit psychologischen Untersuchungsmethoden zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde - wohl im Hinblick auf diese Problematik - die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet hat. Auch die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt beschränkt sich auf eine ärztliche Abklärung bestehender Leistungsmängel und ist deshalb von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und den dabei zur Anwendung gelangenden psychologischen Leistungstests zu unterscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 - NJW 2014, 1901). Bereits die Beschränkung auf eine ärztliche Begutachtung steht deshalb der von der Fahrerlaubnisbehörde wohl beabsichtigten Verfahrensweise entgegen, dass der Arzt in der Begutachtungsstelle schwerpunktmäßig und in eigener Verantwortung die dem psychologischen Aufgabenbereich zuzuordnenden psycho-physischen Testverfahren durchführen lässt. Im Ansatz zutreffend ist die Fahrerlaubnisbehörde freilich davon ausgegangen, dass auch bei durch die ärztlich verordnete Therapie mit Opiaten begründeten Eignungszweifeln eine ärztliche Begutachtung sinnvoll ist. In deren Rahmen kann geklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit diesen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen schafft, und ob die erforderliche Compliance des Betroffenen vorliegt (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - a.a.O.). Zur Klärung dieser vorgelagerten Fragen dürfte sich regelmäßig nicht die Beauftragung eines in einer Begutachtungsstelle tätigen Arztes, sondern des für die Grunderkrankung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anbieten. Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung nicht auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet. So finden sich in den von der Behörde aufgeworfenen Fragen keine Anhaltspunkte für Fragestellungen, die nach dem oben Gesagten im Rahmen einer (fach-)ärztlichen Begutachtung klärungsfähig wären. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Anforderung eines rein ärztlichen Gutachtens in ihrer Eingriffsintensität hinter einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückbleibt und unter diesem Gesichtspunkt sich für den Betroffenen als ein ihn weniger belastendes, milderes Mittel darstellen kann. Die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung ist zur Klärung der von ihr für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragestellung vielmehr nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene befürchten, dass im Wege des angeordneten Begutachtungsverfahrens die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und er deshalb ohne hinreichenden Grund mit einer weiteren - kostenpflichtigen - Begutachtung überzogen wird.
40 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis und den diese bestätigten Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen bleibt, den Kläger unter Wahrung der formellen Anforderungen erneut zu einer ärztlichen und gegebenenfalls auch einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Hinblick auf den im Raum stehenden Verdacht einer nicht bestimmungsgemäßen Betäubungsmitteleinnahme aufzufordern.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
43 
Beschluss vom 11. August 2015
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
17 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 01.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
18 
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 -DAR 2014, 711; sowie vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10).
19 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
20 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass die Fahreignung des Klägers durch ein ärztliches Gutachten zu klären war.
21 
Die Gutachtensanordnung begegnet im vorliegenden Fall in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV (dazu unter 1.1). Der Kläger dringt weder mit seiner Rüge, es habe aufgrund der rechtswidrigen Polizeikontrolle kein Anlass für eine Begutachtung bestanden (dazu unter 1.2), noch mit seinem Einwand durch, die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 kein Ermessen betätigt (dazu unter 1.3).
22 
1.1 Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung zur Klärung der von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfenen Frage ist § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger unstreitig und auch nach seinem eigenen Vortrag wegen schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit morphinhaltige Präparate täglich einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommene Blutprobe ergab einen Morphingehalt von 324 ng/ml. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - VBlBW 2014, 109). Wie sich der in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfenen Fragestellung eindeutig entnehmen lässt, zielen die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde auf die Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit psychoaktiv wirkenden Medikamenten und dadurch bedingte Leistungseinschränkungen, mithin auf Eignungszweifel im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Rechtsgrundlage für die Aufklärung etwa medikamentenbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Kraftfahrern durch ein ärztliches Gutachten stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV dar. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung ihrer Gutachtensanordnung kumulativ mit herangezogene Vorschrift des § 14 FeV, insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV, ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ordnet zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in Rede steht. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d. h. der bestimmungsgemäße Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel im Rahmen einer ärztlich verordneten Medikation genügt insoweit nicht. Auf einen missbräuchlichen, nicht von einer ärztlichen Verordnung gedeckten Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel hebt die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 formulierte Fragestellung indes nicht ab.
23 
Gemessen hieran ist die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles Klärungsbedarf besteht, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Fahreignung des Klägers beeinträchtigt. Die Untersuchung der anlässlich der Verkehrskontrolle am 24.09.2011 entnommenen Blutprobe ergab einen - gemessen an den für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschlägigen Grenzwerten - hohen Morphingehalt von 324 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle unter Drogeneinfluss zu stehen. Anzeichen für einen aktuellen Betäubungsmitteleinfluss werden etwa in dem Bericht der Polizeidirektion M. vom 28.09.2011 geschildert; ausweislich des Polizeiberichts zitterte der Kläger stark am ganzen Körper, hatte verengte Pupillen und wies eine träge Pupillenreaktion auf Lichteinfall (fast aufgehoben) auf. Auch der die Blutentnahme durchführende Arzt ging ausweislich des hierüber gefertigten Berichts davon aus, dass der Untersuchte äußerlich leicht unter Medikamenteneinfluss stand und hob zur Begründung hierzu vor allem auf die Stimmungshaltung des Klägers, die mit provokativ und aggressiv beschrieben wird, ab. Im Übrigen wird der von der Fahrerlaubnisbehörde angenommene ärztliche Klärungsbedarf bereits durch die vom Kläger selbst angegebene Medikation mit morphinhaltigen Präparaten begründet. Erst im Rahmen der ärztlichen Begutachtung kann abgeklärt werden, ob - wie vom Kläger und seinen behandelnden Ärzten angenommen - keine verkehrsrelevanten Auswirkungen und Leistungseinschränkungen bestehen.
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1.2 Fehl geht die Rüge des Klägers, die Gutachtensanordnung sei in materieller Hinsicht bereits deshalb rechtswidrig, weil für die der Blutentnahme vorausgegangenen Polizeikontrolle kein hinreichender Anlass bestanden habe. Keiner abschließenden Klärung bedarf hierbei, ob es sich bei der Kontrolle um eine verdachtsunabhängig zulässige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt hat, wofür freilich vieles spricht. Selbst wenn die Verkehrskontrolle am 24.09.2011 rechtswidrig erfolgt sein sollte, schafft das Ergebnis der daraufhin angeordneten Blutuntersuchung eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachtens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 20.09 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 7) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. So geht etwa die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch davon aus, dass selbst bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde folgt, das Ergebnis dieser strafprozessualen Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400; sowie vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2747). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dies auch bei einem gezielten Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gilt (kritisch hierzu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12 - NJW 2015, 1005). Denn im hier zu beurteilenden Fall steht kein Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 2 GG grundrechtlich besonders geschützte körperliche Integrität des Betroffenen, sondern lediglich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Rede.
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1.3 Die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 ist entgegen der Annahme des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgrund eines Ermessensausfalles rechtswidrig. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage der hier einschlägigen Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV nicht zwingend geboten ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung ergibt sich vielmehr, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die vom Kläger zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der geistigen, charakterlichen oder - wie hier in Rede stehend - körperlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelung des § 11 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - VBlBW 2013, 345).
26 
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Schilderung des Verkehrsvorfalles vom 24.09.2011 und der dabei bei dem Kläger festgestellten Anzeichen für eine Betäubungsmittelbeeinflussung ausgeführt, dass dies die Abklärung von etwa bestehenden verkehrsrelevanten Auswirkungen der ärztlich verordneten Medikation notwendig mache. Die Behörde hat damit ausreichend dargetan, aufgrund welcher konkreter Tatsachen Eignungszweifel bestehen und warum diese nach Art und Gewicht die Besorgnis begründen, dass der Kläger nicht die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Besondere Umstände, dass dieser Vorfall ausnahmsweise kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für Eignungszweifel darstellt, waren hier nicht ersichtlich.
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2. Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 22.11.2011 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Diesen in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen entspricht die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 22.11.2011 nicht in jeder Hinsicht. Zwar genügt die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens den Anforderungen an die Konkretisierung des Begutachtungsmittels (dazu unter 2.1). Auch enthält das Aufforderungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde den in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vorgeschriebenen Hinweis (dazu unter 2.2). Indes genügt die Begutachtungsanordnung nicht vollumfänglich den Anforderungen an die Ausformulierung einer konkreten Fragestellung (dazu unter 2.3).
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2.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des von der Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignungszweifel vorgesehenen Gutachtens. Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt die Angabe des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Fahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde eine rein medizinische Begutachtung anstrebt, kommt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Begutachtung durch den für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (Nr. 1), durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Nr. 2), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Nr. 3), den Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ (Nr. 4), oder den Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt (Nr. 5), in Betracht. Die Bestimmtheitsanforderungen gebieten es, bei der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung im Einzelnen darzustellen, welcher nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV prinzipiell mögliche Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Nur in diesem Fall kann der Betroffene angesichts der Vielzahl denkbarer ärztlicher Untersuchungen erkennen, welche Untersuchung durch was für einen Arzt von ihm gefordert wird, um die aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
29 
Gemessen an diesen Anforderungen lässt sich der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was für ein Arzt die Begutachtung vornehmen soll. Zwar enthält die Gutachtensanordnung keine ausdrückliche Benennung eines der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV für eine ärztliche Begutachtung prinzipiell zuständigen Ärzte. Indes lässt sich aus den in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 verwendeten Formulierungen auch für den Betroffenen mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV anordnen wollte. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Begutachtungsanordnung darauf hin, sie benötige ein ärztliches Gutachten, das wegen der erforderlichen Überprüfung der Leistungsbeschränkungen von einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu erstellen ist; ferner hob die Fahrerlaubnisbehörde hervor, dass der begutachtende Arzt die Anforderungen nach Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen müsse. Auch in einem nachfolgenden Schreiben vom 13.12.2011 stellte die Fahrerlaubnisbehörde klar, dass nicht ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet wurde; zur Ausräumung der Eignungszweifel werde lediglich ein ärztliches Gutachten angeordnet, „das allerdings wegen dem nötigen körperlichen Eignungstest bei einer MPU-Untersuchungsstelle durchgeführt werden“ müsse. Damit konnten auch für den Kläger als Betroffenen keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass ein ärztliches Gutachten durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) angeordnet wurde.
30 
2.2 Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts enthielt die Anordnung des Beklagten vom 22.11.2011 die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV erforderliche Mitteilung an den Kläger, dass er als Betroffener die von der Behörde an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. So wies die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 ihrer Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 nach der Setzung einer Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung darauf hin, dass der Kläger innerhalb dieser Frist Einsichtnahme in die Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache auf der Führerscheinstelle nehmen könne. Diese von der Fahrerlaubnisbehörde verwendete Formulierung genügt noch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV. Daher bedarf es hier keiner Klärung der von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Erörterung gerückten Frage, ob es sich bei der Mitteilungspflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV um eine zwingende Verfahrens-, oder lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Indes bestehen durchaus Zweifel an der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift ansehen, gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde ohne Sanktion verstoßen werden kann (so Hess. VGH, Urteil vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2012 - 6 L 488/12 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 25.01.2012 - AN 10 S 10.00029 - juris). Gegen den Charakter von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV als bloße Ordnungsvorschrift dürften die Entstehungsgeschichte dieser Norm sowie Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen. Indes führt ein Verstoß der Behörde gegen die Hinweispflicht des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV nicht nach der Art eines absoluten Verfahrensfehlers ausnahmslos und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung. Gerade die Schutzfunktion von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV gebietet vielmehr eine Differenzierung danach, ob der Verstoß gegen die Hinweispflicht die Willensentschließungsfreiheit des Betroffenen im konkreten Fall beeinflusst haben kann. An dieser Möglichkeit fehlt es etwa in Fallgestaltungen, in denen der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen keinen anderen Kenntnisstand erlangen konnte als ohne Einsicht, etwa weil die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen in der notwendigen Darlegung der Gründe gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz FeV den Sachverhalt, wie er sich aus den zu übersendenden Unterlagen ergibt, vollständig mitgeteilt hat (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BayVGH, Beschluss vom 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177) oder wenn der Betroffene - auch bei Fehlen des Hinweises - selbst oder durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die Fahrerlaubnisakten genommen hat. Letzteres ist hier der Fall: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 12.10.2011 Einsicht in die Fahrerlaubnisakte begehrt, die ihm daraufhin am 13.10.2011 vollständig in seine Kanzlei übersandt wurde. In der Folgezeit bis zum Erlass der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 sind keine weiteren Schriftstücke in der Fahrerlaubnisakte aufzufinden, die dem Kläger nicht bekannt waren; im Wesentlichen besteht die Akte aus Korrespondenz seines Prozessbevollmächtigten mit der Fahrerlaubnisbehörde, in der er sich in der Sache mit dem Anlass der Begutachtung auseinandersetzt. Auch dieses Vorgehen verdeutlicht, dass ein etwa nicht ausreichender Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit weder auf die Entscheidungsfindung des Klägers noch auf seine Rechtsverteidigung Einfluss hatte; damit wird der Normzweck von § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vollständig erfüllt.
31 
2.3 Die in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung ist nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig. Zwar genügt die Fragestellung den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit (dazu unter 2.3.1). Indes ist die von der Behörde aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen und nicht zur Aufklärung der hier tatsächlich in Rede stehenden Eignungszweifel geeignet (dazu unter 2.3.2).
32 
2.3.1 Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 22.11.2011 genügt den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgeworfenen Fragestellung. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung (vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196).
33 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehenen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
34 
Diesen formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der von der Behörde aufgeworfenen Fragestellung genügt das Schreiben des Landratsamts vom 22.11.2011. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 1 und 2 des Anforderungsschreibens vom 22.11.2011 dar, dass der Kläger am 24.09.2011 mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl eine Betäubungsmittelbeeinflussung aufgrund ärztlich verordneter Opiateinnahme vorgelegen habe. Ferner hat die Fahrerlaubnisbehörde näher dargestellt, dass diese Eignungszweifel durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausgeräumt würden. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen sie ihre Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet.
35 
2.3.2 Indes ist die von der Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 aufgeworfene Fragestellung inhaltlich unangemessen. Die Fragestellung lautet:
36 
„Liegen bei der ärztlich verordneten Medikation psycho-psyische Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen vor?
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Können festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden?“
38 
Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich unangemessen, da das von der Behörde angeordnete Begutachtungsmittel (ärztliches Gutachten) zur Klärung der aufgeworfenen Frage nicht geeignet ist. Wie sich bereits der Fragestellung und daneben vor allem der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 eindeutig entnehmen lässt, will die Behörde lediglich die durch die bestimmungsgemäße ärztliche Medikation mit Opiaten etwa eintretenden psycho-physischen Leistungseinbußen oder verkehrsrelevante Nebenwirkungen der Medikation aufklären lassen und daneben geklärt wissen, ob etwa festgestellte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kompensiert werden können. Diese Fragestellung und der zur Begründung herangezogene Sachverhalt heben damit ausschließlich auf eine ärztlich verordnete und bestimmungsgemäße Therapie mit psychoaktiven Arzneimitteln und etwa daraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen im Sinne von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab. Fehl geht die von der Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Schriftsatz vom 27.08.2014 vertretene Auffassung, die Fragestellung habe den Gutachter auch zur Abklärung etwa missbräuchlich durch den Kläger eingenommene Arzneimittel oder Drogen berechtigt. Für diese Auffassung finden sich weder in der Fragestellung noch in der Begründung der Gutachtensanordnung vom 22.11.2011 Anhaltspunkte. Vielmehr überschritte der ärztliche Gutachter den durch die Fragestellung und die Beauftragung gezogenen Rahmen, wenn er nicht lediglich auf Auswirkungen der ärztlich verordneten Arzneimitteltherapie abstellen, sondern auch auf etwaige missbräuchliche Betäubungsmitteleinnahmen abheben würde.
39 
Zur Klärung der damit in ihrem Schwerpunkt auf Leistungseinbußen und etwaige Kompensationsmöglichkeiten gerichtete Fragestellung ist das angeordnete ärztliche Gutachten durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) nicht geeignet. Die nach dem Dafürhalten der Fahrerlaubnisbehörde aufklärungsbedürftigen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Klägers können durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden. Vielmehr erfolgt eine Überprüfung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests nach Nr. 2.5 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrereignung regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den dabei zur Anwendung gelangenden Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Die von der Fahrerlaubnisbehörde im Schwerpunkt aufgeworfene Frage nach etwaigen Leistungseinbußen und bestehenden Kompensationsmöglichkeiten ist deshalb in erster Linie durch Leistungstests und damit mit psychologischen Untersuchungsmethoden zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde - wohl im Hinblick auf diese Problematik - die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV angeordnet hat. Auch die Begutachtung durch einen in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arzt beschränkt sich auf eine ärztliche Abklärung bestehender Leistungsmängel und ist deshalb von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und den dabei zur Anwendung gelangenden psychologischen Leistungstests zu unterscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 - NJW 2014, 1901). Bereits die Beschränkung auf eine ärztliche Begutachtung steht deshalb der von der Fahrerlaubnisbehörde wohl beabsichtigten Verfahrensweise entgegen, dass der Arzt in der Begutachtungsstelle schwerpunktmäßig und in eigener Verantwortung die dem psychologischen Aufgabenbereich zuzuordnenden psycho-physischen Testverfahren durchführen lässt. Im Ansatz zutreffend ist die Fahrerlaubnisbehörde freilich davon ausgegangen, dass auch bei durch die ärztlich verordnete Therapie mit Opiaten begründeten Eignungszweifeln eine ärztliche Begutachtung sinnvoll ist. In deren Rahmen kann geklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit diesen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen schafft, und ob die erforderliche Compliance des Betroffenen vorliegt (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - a.a.O.). Zur Klärung dieser vorgelagerten Fragen dürfte sich regelmäßig nicht die Beauftragung eines in einer Begutachtungsstelle tätigen Arztes, sondern des für die Grunderkrankung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) anbieten. Indes war die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung nicht auf die Klärung dieser vorgelagerten medizinischen Fragen gerichtet. So finden sich in den von der Behörde aufgeworfenen Fragen keine Anhaltspunkte für Fragestellungen, die nach dem oben Gesagten im Rahmen einer (fach-)ärztlichen Begutachtung klärungsfähig wären. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass die Anforderung eines rein ärztlichen Gutachtens in ihrer Eingriffsintensität hinter einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zurückbleibt und unter diesem Gesichtspunkt sich für den Betroffenen als ein ihn weniger belastendes, milderes Mittel darstellen kann. Die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete ärztliche Begutachtung ist zur Klärung der von ihr für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragestellung vielmehr nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund muss der Betroffene befürchten, dass im Wege des angeordneten Begutachtungsverfahrens die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden und er deshalb ohne hinreichenden Grund mit einer weiteren - kostenpflichtigen - Begutachtung überzogen wird.
40 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis und den diese bestätigten Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es der Fahrerlaubnisbehörde unbenommen bleibt, den Kläger unter Wahrung der formellen Anforderungen erneut zu einer ärztlichen und gegebenenfalls auch einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Hinblick auf den im Raum stehenden Verdacht einer nicht bestimmungsgemäßen Betäubungsmitteleinnahme aufzufordern.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.
43 
Beschluss vom 11. August 2015
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Beilage zur VBlBW 2014, Heft 1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2012 - 7 K 1565/11 - geändert.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin ...-... beigeordnet.

Gründe

 
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihm in erster Instanz verfolgte Anfechtungsbegehren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heilbronn vom 24.11.2010. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Dies ist bei Klageverfahren insbesondere der Fall, wenn der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418; sowie Kammerbeschluss vom 26.02.2007 - 1 BvR 474/05 - NVwZ-RR 2007, 361). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grundsätzlich derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.11.2004 - 7 S 2219/04 - VBlBW 2005, 196).
Bei Zugrundelegung des hiernach gebotenen großzügigen Maßstabs sind die Erfolgsaussichten der vom Kläger erstrebten Rechtsverfolgung zumindest offen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss angenommen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Kläger ein in materieller und formeller Hinsicht rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht fristgemäß beigebracht habe. Jedenfalls bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen an dieser Einschätzung rechtliche Zweifel.
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 -DAR 2001, 522; und vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.).
Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger Anlass besteht, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begutachten zu lassen. Fahreignungsrelevante Bedenken bestehen deshalb, weil der Kläger nach eigenen Angaben wegen eines schweren Rückenleidens aufgrund ärztlicher Verordnung seit längerer Zeit die morphinhaltigen Präparate „Oxygesic“ und „Sevredol“ einnimmt. Er trägt vor, dass er ohne die Einnahme dieser Schmerzmittel nicht in der Lage wäre, überhaupt ein Kraftfahrzeug zu führen. Die anlässlich der Verkehrskontrolle vom 20.02.2008 beim Kläger entnommene Blutprobe ergab einen Morphinwert von 9,0 ng/ml; auch äußerlich schien der Kläger unter Drogeneinfluss zu stehen. Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung schließt die missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen die Fahreignung aus. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 schließt auch die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung aus, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß sinkt. Nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht daher Klärungsbedarf, ob die aktuelle Einnahme von morphinhaltigen Arzneimitteln die Leistungsfähigkeit des Klägers fahreignungsrelevant herabsetzt und/oder ob eine missbräuchliche Einnahme der o.g. Medikamente vorliegt, was im Hinblick auf den früheren Drogenmissbrauch des Klägers nicht völlig fern liegt.
Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann die fehlende Fahreignung allerdings nicht schon aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren. Missbräuchliche Einnahme wird in Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch, d.h. der ein- oder mehrmalige Gebrauch genügt - anders als bei illegalen Drogen -nicht. In diesem Sinne dürfte auch Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung zu verstehen sein, die den Schluss aus der Einnahme von Betäubungsmitteln auf die fehlende Fahreignung dann ausschließen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.05.2009 - 3 B 1/09 - juris). Auch bei dem Eignungsmangel nach Nr. 9.6 der Anlage 4 genügt eine ein- oder mehrmalige Einnahme eines Arzneimittels nicht; vielmehr wird eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Dauerbehandlung mit Medikamenten vorausgesetzt. Soweit ersichtlich, gehen auch die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass bereits ein Eignungsmangel nach Nr. 9.1 der Anlage 4 vorliegt, da andernfalls die Anforderung eines Gutachtens entbehrlich gewesen wäre.
Danach bestehen aber Bedenken gegen die in der Gutachtensanordnung mitgeteilte Fragestellung. Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die zentrale Bedeutung sowohl der nach § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen als auch der materiell-rechtlichen Anforderungen an eine dem Betroffenen mitzuteilende konkrete Fragestellung in einer Gutachtensanordnung hervorgehoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -VBlBW 2010, 323, sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196). Da eine Gutachtensanordnung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder gegen sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 20.04.2010, a.a.O.).
10 
In der Anordnung vom 28.07.2010 wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, ob der Kläger Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, und ob zu erwarten ist, ob er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führt. In dem der Anordnung beigefügten Formblatt ist die Frage angekreuzt, ob der Untersuchte trotz der Hinweise auf (früheren) Drogen-/Arzneimittelmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher führen kann, und ob zu erwarten ist, dass er ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln/Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führen wird.
11 
Diese Fragestellungen dürften weder erforderlich noch geeignet sein, um die Eignungsbedenken im vorliegenden Fall angemessen aufzuklären. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, steht es außer Frage, dass der Kläger weiterhin morphinhaltige Arzneimittel und damit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt und unter deren Einfluss ein Fahrzeug führen möchte. Fraglich ist vielmehr, ob und inwieweit hierdurch seine Fahreignung in verkehrsmedizinischer und -psychologischer Hinsicht beeinträchtigt ist, und ob eventuell eine missbräuchliche Medikamenteneinnahme vorliegt. Während bei der illegalen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, zu denen auch Opiate gehören, die Fahreignung ohne weiteres ausgeschlossen ist (Nr. 9.1 der Anlage 4), ist bei ärztlich verordneter Therapie mit Opiaten eine einzelfallorientierte Beurteilung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich, die sowohl aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankung, ihre Symptome und die medikamentenspezifischen Auswirkungen erfasst als auch aus verkehrspsychologischer Sicht die individuelle Leistungsfähigkeit, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft. Die auf die illegale Einnahme von Betäubungsmitteln zielende Fragestellung der Behörde passt daher nicht auf die hier vorliegende ärztlich verordnete Einnahme psychoaktiv wirkender Mittel. Vielmehr müsste eine geeignete Fragestellung darauf ausgerichtet sein aufzuklären, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit den o.g. Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Fahrzeugen schafft, ob die Arzneimitteleinnahme ihrerseits zu psycho-physischen Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen führt, ob die langfristige Medikamenteneinnahme bereits für sich genommen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen, intellektuellen oder psychischen Leistungsfähigkeit geführt hat, und ob der Betroffene diese Auswirkungen ggf. kompensieren kann. Ferner dürfte erheblich sein, ob die Medikamenteneinnahme hinreichend überwacht wird und ob das Gefährdungspotential vom Betroffenen hinreichend eingeschätzt wird (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, Kap. 3.12.2 S. 201). Dabei dürfte auch in den Blick zu nehmen sein, ob nicht vor der Beauftragung einer Begutachtungsstelle zunächst die Grunderkrankung von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der mit dem behandelnden Arzt nicht identisch ist (§ 11 Abs. 2 Satz 5 FeV), abzuklären ist.
12 
Auf das Erfordernis, im Falle der Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel eine einzelfallorientierte Risikoeinschätzung unter Würdigung aller individuellen Aspekte hinsichtlich verkehrspsychologischer Gesichtspunkte vorzunehmen, hat der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 28.09.2009 - 10 S 1555/09 - S. 3) hingewiesen. Demgegenüber diente der von der Behörde offenbar missverstandene Hinweis des Senats darauf, dass die illegale Einnahme von Morphinen ohne weiteres die Fahreignung ausschließt (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), lediglich zum Beleg der Gefährlichkeit von Morphinkonsum für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Für eine sachgerechte Fragestellung im vorliegenden Einzelfall lässt sich hieraus nichts herleiten.
13 
War nach alledem die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen der Fragestellung voraussichtlich rechtswidrig, durfte die Behörde die Fahrerlaubnis nicht nach § 46 Abs. 1 und 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entziehen. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann daher die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
14 
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 4 ZPO). Gerichtsgebühren fallen bei stattgebenden Entscheidungen nicht an.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 - a.a.O.).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2013. So ließ sich der Antragsteller ausweislich des in der Behördenakten befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls nach entsprechender Belehrung durch die Vernehmungsbeamten dahingehend ein, er habe zwei Gramm Speed gekauft und selbst konsumiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, mit „nein“ geantwortet. Bereits nach ihrem Zusammenhang war diese abschließende Frage des Vernehmungsbeamten dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller auch aktuell - über den zuvor eingeräumten Drogenkonsum hinaus -Betäubungsmittel einnehme; in diesem Sinne hat der Antragsteller die Frage auch verstanden und beantwortet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe niemals Amphetamin konsumiert, als Schutzbehauptung einzustufen ist. Der Antragsteller versucht seine eindeutigen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung nachträglich mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, er habe sich ausweislich des von der Polizei protokollierten Chat-Verlaufs bei seinem Verkäufer darüber beschwert, abredewidrig lediglich 0,5 g Speed erhalten zu haben. Aus dieser Unstimmigkeit der Angaben hinsichtlich der erworbenen Menge müsse geschlossen werden, dass die Einlassungen gegenüber den Vernehmungsbeamten insgesamt nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb und der angeblichen Vernichtung der Betäubungsmittel nicht bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, sondern erst im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vorbringt. Es bestehen daher keine Bedenken, den Antragsteller an seinen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2013 getätigten Einlassungen festzuhalten. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris; ebenso Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 10 S 2398/12 -).
2. Der Entziehungsbescheid vom 19.09.2013 ist auch nicht wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder der vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorlage von Drogenscreenings bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156).
Der Senat vermag der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte („materiell-rechtliche“) Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dergestalt habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe, nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müsse aber nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Andernfalls dürfe die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandele sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetze (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).
10 
Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris) fest, nach der im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist. Dem Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls und nicht eine starre Jahresfrist den Ausschlag geben, steht insbesondere nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entgegen. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Voraussetzung knüpfen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen „erweist“ - und nicht in der Vergangenheit „erwiesen hat“ -, beantwortet das nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein hervorgetretener Fahreignungsmangel fortwirkt; denn wenn und soweit dieser Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist, „erweist“ sich nach wie vor die Ungeeignetheit des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers. Erst recht kann den genannten Vorschriften - und auch den sonstigen Regelungen des Fahrerlaubnisrechts - nichts für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass sich bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls nach einer bloßen Behauptung der Abstinenz die Fahrungeeignetheit weiterhin „erweist“, danach aber nur noch „erwiesen hat“. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dafür, die (Wieder-)erlangung der Fahreignung nach deren Verlust aufgrund der Einnahme einer harten Droge an ein (materielles) Nachweiserfordernis und nicht lediglich an den Ablauf der Jahresfrist zu knüpfen.
11 
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass aufgetretene Eignungsmängel oder Eignungszweifel jenseits eng gezogener zeitlicher Grenzen bedeutungslos werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081) im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, jedem Schematismus eine Absage erteilt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abstellende Sichtweise beansprucht auch dann Geltung, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, ob - bei fehlendem oder unzureichendem positivem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung - die Nichteignung des Betroffenen nach wie vor fortbesteht und die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV verfahren darf (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - a.a.O.).
12 
Dies gilt umso mehr, als in Fällen der vorliegenden Art auch eine Begutachtung mit dem Ziel einer zeitnahen Klärung der (wiedererlangten) Fahreignung auf Schwierigkeiten stößt. Denn eine medizinisch-psychologische Untersuchung könnte mit Aussicht auf Erfolg erst nach dem hier fehlenden Nachweis einer regelmäßig einjährigen Betäubungsmittelabstinenz angeordnet werden. Konsequenterweise geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - a.a.O.) in der hier vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass die Fristsetzung bei der Gutachtensanordnung dem Nachweiserfordernis Rechnung tragen muss und so zu bemessen ist, dass der erforderliche Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres bis zur Begutachtung erbracht werden kann. Indes kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, zur Ermöglichung des Abstinenznachweises mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung einen möglicherweise ungeeigneten Betroffenen für die beträchtliche Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die erforderliche Abstinenz für die Dauer eines Jahres nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; sowie vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
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Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt nach der unter 3. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht.
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3. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungverfügung von Bedeutung ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegeben Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher grundsätzlich den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2013 nicht erbracht, sondern lediglich die negativen Befundberichte zweier Drogenscreenings vom 11.12.2013 bzw. 04.02.2014 vorgelegt. Damit kommt eine Wiedererlangung der Fahreignung bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
15 
4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Der Senat räumt daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bis zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 222).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.