Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2017 - M 17 S 17.33096

bei uns veröffentlicht am06.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist dem Volk der Palästinenser zugehörig, reiste nach eigenen Angaben am … Mai 2016 auf dem Landweg über Ägypten (4 Tage), Türkei (5 Tage), Griechenland (6 Monate), Italien (1 Monat), Frankreich (5-6 Monate), Schweden (3 Jahre), Italien (4 Monate) und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Juni 2016 einen Asylantrag. Für den Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für Italien (I …) sowie für Schweden (…).

Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … August 2016 gab der Antragsteller unter anderem an, als Flüchtling bei United Nations Relief and Works for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert zu sein. Als man ihn in Schweden kontrolliert habe, sei er nach Italien abgeschoben worden. Dort habe man ihm mit einer Eisenstange die Hand gebrochen. Danach habe er sich entschieden, Italien zu verlassen und nach Deutschland zu kommen. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Antragsteller an, im Gazastreifen geschlagen, erniedrigt und sein Bein gebrochen worden zu sein, nachdem er in Gaza gegen die Hamas demonstriert hätte. Zudem sei er inhaftiert worden, als er zum Ramadan nicht gefastet und Alkohol getrunken habe. In Gaza werde die Menschenwürde verletzt, es gebe keine freie Meinungsäußerung und kein freies Leben. 2009 und 2014 habe es israelische Angriffe mit vielen Toten und Verletzten gegeben. Er wünsche sich eine neue Heimat und möchte gerne in Deutschland bleiben. Seinen Antrag beschränkte der Antragsteller auf Flüchtlingsschutz.

Auf Anfrage teilte die Dublin Einheit des Innenministeriums (Ministero dell´Interno) der Republik Italien dem Bundesamt mit Schreiben vom 9. September 2016 (Bl. 64 BA) mit, dass dem Antragsteller in Italien der Flüchtlingsstatus („refugee status“) zuerkannt wurde.

Der Antragsteller ergänzte mit Schreiben vom 29. August 2016 seinen Vortrag dahingehend, dass die Niederschrift über seine Anhörung am … August 2016 Unstimmigkeiten enthalte. Er fühle sich nicht nur fremd in seiner Heimat, sondern befürchte, dass ihm die Hamas bei seiner Rückkehr die Beine brechen werde, also ernsthafte Angriffe und eine Verfolgung durch die Hamas. Zudem wurden Messwerte einer Bodyethysmographie und eines unspezifischen bronchialen Provokations-Tests mit Methacholin der Lungenpraxis Starnberg … vom … Dezember 2016 (Bl. 95 f. BA) sowie ein Ärztliches Attest des Orthopädischen Zentrums …, Herrn Dr. V., vom … November 2016 (Bl. 94 BA) vorgelegt, wonach beim Antragsteller nach früherem schulternahen Bruch des linken Oberarmknochens eine unauffällig knöcherne Situation bei freier Beweglichkeit der linken Schulter und keiner Kraftminderung oder sonstiger Einschränkung bestehe.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Italien bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Der Antragsteller darf nicht nach Palästina abgeschoben werden (Nr. 3). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da dem Antragsteller bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Italien sei als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Herkunftsstaat. Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, dass ihm in Italien Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten auch nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege oder ihm eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohe. Anerkannte Flüchtlinge würden den italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Der Antragsteller habe vorgetragen, in Italien wie ein Tier behandelt worden zu sein und man ihm die Hand gebrochen habe. Aktuell würden jedoch keine gesundheitlichen Beschwerden oder behandlungsbedürftige Krankheiten vorliegen. Auf weitere Einzelheiten einer angeblichen erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung sei er nicht eingegangen. Eine individuelle Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Italien, die vom allgemeinen Vergewisserungskonzept nicht erfasst ist, sei daher nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellers sei wenig substantiiert und detailarm und daher nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zu seinen Gunsten herzuleiten. Der Antragsteller gehöre vielmehr zu der Gruppe der arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen davon auszugehen sei, dass sie zumindest das erforderliche Existenzminimum erlangen könnten, beispielsweise durch Helfertätigkeiten.

Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag, Klage (M 17 K 17.33095) und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2017 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers,

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass dem Antragsteller der Bescheid vom 27. Januar 2017 am 7. Februar 2017 zugestellt worden sei. Am 9. Februar 2017 habe ein Mitarbeiter der Kanzlei den Bescheid vom Antragsteller entgegen genommen, auf den Stapel der eingehenden Post gelegt und sei davon ausgegangen, dass im Rahmen der Fristeintragungen bzgl. der eingehenden Post auch die Klagefrist ordnungsgemäß eingetragen werde. Die Fristeintragung sei daraufhin auf Donnerstag, den 16. Februar 2017 erfolgt, da der Sekretärin nicht bewusst gewesen sei, dass der Bescheid nicht am 9. Februar 2017, sondern bereits zwei Tage zuvor am 7. Februar 2017 zugestellt worden sei. Dieser Irrtum sei erst am Donnerstag, dem 16. Februar 2017, mit Vorlage der Akte zur Klageerhebung offen kundig geworden. Sowohl bei dem Mitarbeiter, der den Bescheid entgegen genommen habe, als auch bei der Sekretärin, die die Fristeintragung vorgenommen habe, handele es sich um ausgesuchte Mitarbeiter, die die ihnen übertragenen Aufgaben fehlerfrei und gewissenhaft abarbeiten und regelmäßig überwacht würden.

Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.33095 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom27. Januar 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.

1. Der Antrag ist zwar gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist unzulässig; obwohl kein Zustellungsnachweis vorliegt, belegt die Klageschrift vom 17. Februar 2017, dass dem Antragsteller der Bescheid am 7. Februar 2017 zugegangen war. Die Antragstellung am 16. Februar 2017 war vor diesem Hintergrund zu spät. Die Antragsfrist begann am Mittwoch, dem 8. Februar 2017 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) und endete am Dienstag, den 14. Februar 2017 um 24.00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB). Jedoch wird dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf Grund des plausibel und mittels eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft geltend gemachten Versehens bislang zuverlässiger Büroangestellter, für das der Prozessbevollmächtigte nicht einzustehen hat, war der Antragsteller im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 VwGO) einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht der Hauptsache u.a. im Fall der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 27. Januar 2017.

2.1. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Asylantrag in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids als unzulässig abgelehnt.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dabei stellt jede Zuerkennung von Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Form des internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG dar (vgl. ausführlich VG Hamburg, U.v. 22.11.2016 - 16 A 5054/14 - juris Rn. 22 ff.). Hier wurde dem Antragsteller entsprechend der Mitteilung der Dublin Einheit des Innenministeriums (Ministero dell´Interno) der Republik Italien vom 9. September 2016 (Bl. 64 BA) der Flüchtlingsstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. e der RL 2011/95/EU in Italien zuerkannt, so dass sein in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig ist.

2.2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG) noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

2.2.1. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A - juris, m.w.N.; EGMR, U.v. 30.6.2015 - 39350/13 - (A.S./ Schweiz) - juris Rn. 27; U.v. 21.1.2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) - EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m. w. N.; B.v. 2.4.2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) - ZAR 2013, 336 f., Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, U.v. 19.5.2016 - 13 A 1490/13.A - juris Rn. 91; B.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 119).

Für die hier maßgebliche Fallgruppe anerkannter Flüchtlinge stellen sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie - wie auch viele Italiener, die arbeitslos sind - die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (ausführlich dazu OVG NW, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 51 ff.; VG München, B.v. 13.2.2017 - M 21 K 16.33950; M 21 S. 16.33951 - juris Rn. 20).

2.2.2. Individuelle Umstände, die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, bestehen nicht.

Hinsichtlich der unsubstantiierten Behauptung, dass man dem Antragsteller in Italien mit einer Eisenstange die Hand gebrochen habe, handelt es sich um die Behauptung einer Verfolgung i.S.v. § 4 AsylG durch nichtstaatliche Akteure in Italien. Diesbezüglich ist der Antragsteller - unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit - auf den Schutz durch die italienischen Behörden zu verweisen. Die pauschale Aussage, bei einer Rückkehr zur Asylzentrale hätten „sie“ ihn nach Auseinandersetzungen und Diskussionen auf seinen Oberarm geschlagen, ersetzt einen - insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung bei sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG erforderlichen - individuellen Vortrag nicht. Zwar wurde durch das Orthopädische Zentrum Wolfratshausen ein früherer schulternaher Bruch des linken Oberarmknochens diagnostiziert, gleichwohl lässt sich daraus schon nicht mit Gewissheit ableiten, dass sich der Antragsteller diese Verletzung auch in Italien zugezogen hat, zumal er ärztliche Nachweise aus Italien nicht vorlegen konnte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge des schulternahen Oberarmknochenbruchs liegen nach dem ärztlichen Attest vom … November 2016 jedenfalls nicht vor („(…) besteht eine unauffällig knöcherne Situation bei freier Beweglichkeit linke Schulter, keine Kraftminderung oder sonstige Einschränkungen auffällig“). Auch aus der Bodyolethysmographie und dem unspezifischen bronchialen Provokations-Test mit Methacholin der Lungenpraxis … … … vom … Dezember 2016 lassen sich keine erheblichen konkreten Gefahren aus gesundheitlichen Gründen, d.h. lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, ableiten. Im Hinblick auf die Art der Beschwerden und das funktionierende Gesundheitssystem in Italien, das auch anerkannten Flüchtlingen offensteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.8.2016 a.a.O. - juris Rn. 90 ff.) liegt offensichtlich kein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

2.3. Die auf der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig beruhende Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Italien und der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist nach alledem nicht zu beanstanden. Auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie eine fehlende Rücknahmeerklärung Italiens oder Fragen der Reisefähigkeit im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden kommt es nicht an, da jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) bei einer Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig wegen bereits erfolgter Gewährung von internationalem Schutz durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zwingend eine Abschiebungsandrohung und keine Abschiebungsanordnung zu erlassen ist.

3. Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

Tenor

Ziffer 2. des Bescheides vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu ein Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Klägerin in Deutschland kein Asylrecht zusteht, und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.

2

Die Klägerin ist eigenen Angaben und des bei der Beklagten vorgelegten Personalausweises zufolge Syrerin. Sie verließ ihr Heimatland und reiste zunächst nach Bulgarien. Auf ihren dortigen Asylantrag hin wurde ihr am 20. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Sie reiste sodann weiter und gelangte Ende April 2014 nach Deutschland. wo sie am 8. Mai 2014 wiederum einen Asylantrag stellte. Dabei gab sie an, dass ihre Fingerabdrücke in Bulgarien genommen worden seien. Die Beklagte überprüfte zunächst ihre Erfassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Ihre Eurodac-Anfrage ergab einen Treffer für Bulgarien mit einem dort gestellten Asylantrag am 11. November 2013. Daraufhin richtete sie am 8. Juli 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 22. Juli 2014 die Antwort, dass die Klägerin in Bulgarien den Status als subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, weshalb eine Aufnahme der Klägerin nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Mit Schreiben vom 22. August 2014 und vom 29. September 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Verlobter, im Besitz eines Aufenthaltstitels sei.

3

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014, der der Klägerin einen Tag später zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 S. 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

4

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Oktober 2014 Klage erhoben. Eine Überführung nach Bulgarien sei deshalb nicht angezeigt, weil ihr Verlobter und auch weitere Verwandte yezidischen Glaubens in Deutschland leben würden. Sie kündigte an, dass die standesamtliche Eheschließung in Deutschland vollzogen werde, sobald dies möglich sei. Weiter trägt sie vor, dass die Zustände in Bulgarien so geartet seien, dass von systematischen Mängeln gesprochen werden müsse. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei daher für sie nicht zumutbar. Auf jeden Fall bestehe ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2014 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgerichts habe nur befunden, dass eine Abweisung eines Asylantrages, der vor dem 20. Juli 2007 gestellt worden sei, aus unionsrechtlichen Gründen nicht allein deshalb als unzulässig erfolgen dürfe, weil dem Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Andere Gründe, die eine Unzulässigkeit begründen, seien aber nach wie vor relevant. Eine Ablehnung des erneuten Asylantrages ohne inhaltliche Anspruchsprüfung sei im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylG wegen der unionsrechtliche Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland - unberührt von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - möglich und sei in dieser Vorschrift auch zwingend vorgesehen.

10

Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2015 und vom 19. Mai 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

11

Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Dem Gericht hat die von der Beklagten geführte Sachakte vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

14

Soweit sich die Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 17. Oktober 2016 getroffene Feststellung wendet, dass ihr in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit ihrem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt sie hingegen durch (dazu 2.).

15

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass der Klägerin kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Klägerin zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Ihr wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

17

Der Verfahrensmangel, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG persönlich angehört worden ist, ist nach der Bestimmung in § 46 VwVfG unerheblich, weil der Ausspruch in Ziffer 1. des Bescheides nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. auch zu Art. 5 EU-Verordnung Nr. 604/2013: VG Cottbus, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 L 387/16.A -, juris).

18

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

19

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGB. I S. 162, beide zuletzt geändert durch Art 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A –, juris, und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 8.10.2016 - 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris).

20

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel, ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG n.F. und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

21

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und nicht die Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. vorzieht. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsanwendung ist daher nicht möglich.

22

b) Im Rahmen der Neuregelung des § 29 AsylG erachtet das Gericht für die hier gegebene Fallkonstellation - also die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der anschließenden Weiterreise des insoweit Begünstigten in das Bundesgebiet mit erneuter Asylantragstellung - die Regelung in Absatz 1 Nummer 2 dieser Vorschrift für einschlägig (ebenso: VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 336, 340) und nicht die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a (so aber: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Düsseldorf, 12 K 7819/16.A -, juris).

23

aa) Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erscheint deshalb nicht stimmig, weil bei einer Gewährung des Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchweg die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angewendet wird (so z.B. OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -, juris). Dies erscheint auch bei Gewährung nur des subsidiären Schutzes geboten. Eine Unterscheidung danach, ob der subsidiäre Schutz oder die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, gibt der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht her. Dort wird nämlich nicht zwischen der Gewährung subsidiären Schutzes einerseits und der Flüchtlingseigenschaft anderseits differenziert, sondern es ist nur einheitlich von der Gewährung internationalen Schutzes die Rede. Zum internationalen Schutz zählt gleichermaßen der Flüchtlingsstatus wie auch der subsidiäre Schutz. Vor allem aus den Regelungen im Abschnitt 2., Unterabschnitt 2 des Asylgesetzes ergibt sich, dass der internationale Schutz beide Schutzkategorien umfasst. Seit Inkrafttreten der Neufassung der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2011 (2011/95/EU) ist diese Unterscheidung ohnehin obsolet. Denn damit wurde der Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ für beide Schutzniveaus – Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutz – in das Europäische Asylsystem eingeführt, sodass eine in einem anderen EU-Staat subsidiär schutzberechtigte Person als dort anerkannt gilt (Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340). Hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 AsylG die Unterscheidung der beiden Arten des internationalen Schutzes gewollt, so wäre es ein Leichtes gewesen, anstatt des Oberbegriffes „internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ den Begriff „Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1“ zu wählen. Dafür, dass es sich um ein Versehen bei der Wortwahl gehandelt haben könnte, das einer Korrektur durch die Judikative bedarf, gibt es keinen Anhalt.

24

bb) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die - im Wortlaut des § 29 Abs. 2 AsylG nicht angelegte - Unterscheidung zwischen den beiden Schutzniveaus zu einer Aufspaltung der Fallgruppe anerkannt international Schutzberechtigter führt, die die Rechtsanwendung unnötig verkompliziert, obwohl der Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - gerade eine Vereinfachung angestrebt hat. Wird nämlich der in einem anderen EU-Staat gewährte subsidiäre Schutz (im Rahmen des § 29 Abs.2 AsylG) nicht als Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angesehen, so würde ein Antrag bezogen auf die angestrebte „Aufstockung“ zum Flüchtlingsstatus der Dublin III-Verordnung unterfallen, was wiederum eine Zuständigkeitsprüfung nach dieser Verordnung einschließlich der Frage nach systemischen Schwachstellen des Asylsystems und in dem schon schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat nach sich zöge, obwohl die betreffende Person das Asylverfahren dort schon abschließend durchlaufen hat (ebenso gegen eine Anwendung der Dublin III-VO in diesen Fällen von in einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährtem subsidiären Schutz: VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 299/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2015 - Abteilung IV D-534/2015/plo -, www.bvger.ch; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 11; für die Anwendung der Dublin III-VO: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 10.09.2015 - 33 K 113.15A -, juris; Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83; so wohl auch: Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 150; offen gelassen: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris).

25

cc) Eine Aufspaltung des internationalen Schutzes in den Flüchtlingsschutz einerseits und den subsidiären Schutz andererseits würde auch Anwendungsprobleme der Dublin III-Verordnung aufwerfen. Diese Verordnung kennt nämlich nur den „Antragsteller“ (Art. 1 c Dublin III-VO) und den „Begünstigten internationalen Schutzes“ (Art. 2 f Dublin III-VO), nimmt dazwischen aber keine Unterscheidung vor (vgl. Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 149). Sobald der Antrag in dem anderen EU-Mitgliedstaat dadurch beschieden worden ist, dass die Person subsidiären Schutz erhalten hat, ist der Antrag nicht mehr anhängig, selbst wenn ihm dabei der Flüchtlingsstatus versagt worden ist. Ist über den Antrag entschieden worden, kann diese Person nicht mehr als Antragsteller im Sinne des Art. 2 c Dublin III-VO eingeordnet werden. Als Antragsteller im Sinne der Dublin III-Verordnung kann er auch nicht wegen des im Bundesgebiet wiederholt gestellten Antrages angesehen werden. Er ist nämlich schon als Begünstigter im Sinne des Art. 2 f Dublin III-VO zu qualifizieren, nachdem ihm der internationale Schutz in dem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden und er dort folglich gem. Art 24 QRL zum Aufenthalt berechtigt ist.

26

Soweit in der Literatur die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 18 Abs. 1 b) bzw. d) Dublin III-VO auch nach einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes bei gleichzeitiger Ablehnung des Flüchtlingsstatus angenommen wird, weil der „Flüchtlingsschutzantrag“ abgelehnt worden sei (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83), passt dies begrifflich nicht, weil die Verordnung einen solchen „Flüchtlingsschutzantrag“ nicht kennt, sondern ausweislich der Legaldefinition in Art. 2 b) Dublin III-VO nur den einheitlichen „Antrag auf internationalen Schutz“, was im Übrigen auch Art. 2 h der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/ EU) entspricht und letztlich auch § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG entspricht.

27

Bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes im Rahmen der Dublin III-Verordnung und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG käme das praktische Umsetzungsproblem hinzu, dass - wie vom Oberverwaltungsgericht Münster in der genannten Entscheidung vom 22. September 2016 auch angesprochen - andere EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. die besonders für die Binnenmigration von Schutzberechtigten relevanten Staaten Italien und Bulgarien, bei der Anwendung der Dublin III-Verordnung die Person, der nur subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht als dieser Verordnung unterfallenden Antragsteller einstufen, sondern als Begünstigter. Dieses unter den anderen EU-Mitgliedstaaten verbreitete Verständnis der Dublin III-Verordnung hat zur Folge, dass diese Staaten ausweislich ihrer Antworten auf die Anfragen der Beklagten, nicht zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-Verordnung bereit sind und auf die bilateralen Übernahmeabkommen verweisen. Dieses Umsetzungsproblem, das bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes entsteht, wäre in absehbarer Zeit auf zwischenstaatlicher Ebene kaum lösbar. In Kenntnis dieser Handhabung der Dublin III-Verordnung, sie nach Gewährung internationalen Schutzes - ohne Differenzierung des Niveaus - nicht mehr anzuwenden, wird es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Neufassung des § 29 AsylG derartige Unwägbarkeiten in der zwischenstaatlichen Umsetzung bei der Rückführung von in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlingen auszulösen, sondern im Gegenteil eine auch im internationalen Rahmen gangbare und rechtlich handhabbare Regelung zu schaffen.

28

dd) Die von der Beklagten angeführte Regelung zum Zweitantrag in § 71a AsylG findet hier keine Anwendung und zwar auch nicht über die Neuregelung in § 29 Abs. 5 AsylG. Die Bestimmung über den Zweitantrag ist nur dann einschlägig, wenn dem Antragsteller der internationale Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat versagt worden wäre, was hier- wie ausgeführt – nicht der Fall ist. Sie findet hingegen keine Anwendung, wenn es dem Ausländer nicht um die Gewährung von Schutz vor Übergriffen in seinem Herkunftsstaat geht, weil ihm dieser Schutz bereits positiv beschieden worden ist, sondern um die Wahl eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem er lieber seinen Aufenthalt nehmen möchte, es sich mithin um einen Fall der Binnenwanderung eines international Schutzberechtigten zwischen den EU-Mitgliedstaaten aus asylfremden Gründen geht.

29

Davon abgesehen würde es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-) Entscheidung auch um einen anderen Streitgegenstand mit ungünstigeren Rechtsfolgen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris).

30

c) Die Vorschrift in § 29a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie nicht für Asylanträge eines in einem anderen EU Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten gilt, die – wie hier – in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind (so aber VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2015, S. 336, 340). Dies wäre nur dann geboten, wenn die Bundesrepublik Deutschland für den wiederholten Asylantrag zuständig wäre und es auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit für diesen Asylantrag gäbe.

31

aa) Die Annahme, bis zu diesem Stichtag gestellte Asylanträge dieser Personengruppe dürften keinesfalls als unzulässig abgelehnt werden, beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) und einem Fehlverständnis der - wegen der Übergangsvorschrift in Art. 2 Unterabsatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU noch auf bis zum Stichtag 20. Juli 2015 gestellte Anträge fortgeltenden – Regelung in Art. 25 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Wie schon dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dürfen vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein aus dem Grund als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die Ablehnung des Antrages als unzulässig aus anderen Gründen, nämlich etwa der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das nach Weiterwanderung nochmals gestellte Asylgesuch, bleibt davon allerdings unberührt. Dies erschließt sich in aller Deutlichkeit bei einer genaueren Analyse des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden höchst ungewöhnlichen Falles. Die Besonderheit lag nämlich darin, dass das Bundesamt aufgrund eines Fehlers in der Bearbeitung bzw. eines Irrtums die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des dortigen Klägers aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder herbeigeführt hatte und sich deshalb für eine Ablehnung des Asylantrages nicht mehr auf seine Unzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung berufen konnte (siehe die Entscheidung der Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris). In dieser Situation suchte das Bundesamt seine Revision mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen (Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris), wonach der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Flüchtling anerkannte Ausländer keinen Anspruch auf eine neuerliche Statusanerkennung durch das Bundesamt hat. In dieser außerordentlichen Fallkonstellation, in der die Zuständigkeit wegen irrtümlicher Bearbeitung durch das Bundesamt von dem eigentlich zuständigen EU-Mitgliedstaat auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war, schloss das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2015 den vom Bundesamt eingeschlagenen Weg der Ablehnung des Asylantrages aus und verwies dazu auf die seinerzeit noch Geltung beanspruchende Regelung in Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Insofern lässt sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verallgemeinernd auf sämtliche Fälle ausdehnen, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages (noch) nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Vielmehr muss der Ausländer grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat um Rechtsschutz zur Aufstockung seines Schutzstatus nachsuchen, in dem sein Asylantrag in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung beschieden worden ist.

32

bb) Eine andere Interpretation des § 29 Abs. 1 Nr. AsylG, die sich - wie dargestellt - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lässt, würde auch zu einem fundamentalen Bruch mit dem europäischen Asylsystem führen. Bliebe die Bescheidung eines Asylantrages durch einen EU-Mitgliedstaat in den anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Bedeutung, solange jener Mitgliedstaat nur subsidiären Schutz gewährt hat, könnte der betreffende Ausländer nämlich zwischen den EU-Mitgliedstaat umherreisen und nach seinem Belieben Asylanträge zur Aufstockung seines Schutzstatus stellen, die dann von dem von dem Flüchtling gewählten Staat inhaltlich geprüft werden müssten. Der Flüchtling könnte dieses Vorgehen so lange wiederholen, bis er in einem EU-Mitgliedstaat seiner Präferenz mit seinem Antrag zum „Upgrade“ seines Schutzstatus Erfolg hätte. Dass eine solche Möglichkeit zur ungeregelten und nicht steuerbaren EU-Binnenmigration nach Belieben des einzelnen Flüchtlings in offenem Widerspruch zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehen würde, liegt auf der Hand. Das Europäische Asylsystem basiert nämlich nach Art 80 AEUV auf dem „Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“ (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 82). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für Schutzsuchende unter den EU-Mitgliedstaaten wird deshalb nicht - auch nicht während einer Übergangsphase - durch eine entsprechende Interpretation der einschlägigen Vorschriften in die Wahlfreiheit des in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlings gestellt werden können.

33

In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Zuständigkeit nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Vielmehr besteht die Zuständigkeit Bulgariens für Asylanträge der Klägerin, die Bulgarien nach der Dublin II-VO zugefallen war und in dessen Wahrnehmung die bulgarische Behörde den teils ablehnenden Asylbescheid erlassen hat, weiterhin fort (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a, Rn. 5). Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten familiären Bindung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Hierfür fehlt es an Sachvortrag, zu in die persönliche Sphäre der Klägerin fallenden Umständen. Insbesondere hat die Klägerin die hierzu seit langem gegenüber dem Gericht angekündigten Unterlagen bis heute nicht vorgelegt, welche eine Prüfung ermöglichen könnten, ob eine relevante familiäre Bindung zu einer in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Person besteht. Da Bulgarien weiterhin für die Klägerin zuständig und die Bundesrepublik Deutschland mithin weiterhin unzuständig ist, war die Beklagte befugt, den Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2014 - unbeschadet der Regelung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG – als unzulässig abzulehnen.

34

d) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass dem Antragsteller in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG n.F. vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an. Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Klägerin ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29a AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Klägerin im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, hat die Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte.

38

2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. Oktober 2014 ausgesprochen worden ist, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann (dazu a)). Zudem fehlt es nach der letzten Änderung des Asylgesetzes in dem hier gegebenen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsanordnung (dazu b)).

39

a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, positiv vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012, OVG 2 S 6.12, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2015, 18a L 91/15.A, juris Rn. 7). Das lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt für eine Rückführung der Klägerin nach Bulgarien nicht feststellen.

40

Eine Rückführung würde auf der Grundlage des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 Teil II Nr. 8 Seite 259 ff.) erfolgen. Nach diesem Abkommen ist Bulgarien grundsätzlich verpflichtet, Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, zu übernehmen (Art. 5 Rückübernahmeabkommen). Das setzt allerdings ein bestimmten Anforderungen und Formalitäten genügendes Übernahmeersuchen voraus, in dem nachzuweisen und glaubhaft zu machen ist, dass die Voraussetzungen einer Übernahme erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, geht das Gericht aufgrund der formalisierten Abläufe nach diesem Abkommen und der ihm aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis davon aus, dass die Rückführung dann alsbald durchgeführt werden kann. Hier sind die Voraussetzungen für eine Übernahme jedoch nicht erfüllt, so dass das Gericht nicht annehmen kann, die Rückführung der Klägerin nach Bulgarien sei alsbald möglich.

41

aa) Ein Übernahmeersuchen, wie es nach Art. 5 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen erforderlich wäre, ist den Sachakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Sie enthalten lediglich die Übernahmeanfrage im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Schon ihrer Form nach handelt es sich hierbei nicht zugleich um eine Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen, da das Gesuch allein auf Regelungen der Dublin III-VO gestützt wird. Das in der Sachakte der Beklagten enthaltene Antwortschreiben bulgarischer Behörden vom 22. Juli 2014 zeigt, dass die Anfrage dort auch allein mit Bezug auf die Regelungen nach der Dublin III-VO verstanden und beantwortet worden ist. Denn darin wird eine Überstellung nach der Dublin III-VO abgelehnt. Im Übrigen wird in dem Schreiben darauf verwiesen, eine gesonderte Anfrage an das zuständige Grenzpolizeidirektorat in Sofia zu richten. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte nicht mitgeteilt, dass ein Übernahmeersuchen an das Grenzpolizeidirektorat in Bulgarien gestellt worden ist. Dazu hätte sie angesichts des positiven Ausganges des Eilverfahrens (Beschluss vom 01.09.2015 - 16 AE 5052/14 -) allerdings Anlass gehabt, wenn dieses Ersuchen gestellt worden wäre. Von weiteren Anfragen hat das Gericht abgesehen, da individuelle Anfragen des Gerichts von der Beklagten wegen der dort herrschenden Überlastungssituation nicht beantwortet werden.

42

bb) Wie in dem Beschluss vom 1. September 2015 (16 AE 5052/14) dargelegt, steht der Feststellung, dass die Klägerin nach Bulgarien abgeschoben werden kann, auch entgegen, dass die Frist für eine Rückführung nach Art 7 Abs. 2 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens schon geraume Zeit vor diesem Beschluss abgelaufen war und keine Nachricht der bulgarischen Behörden vorliegt, dass der bulgarische Staat auch nach Fristablauf bereit ist, die Klägerin wieder in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen. Nach Ablauf der Frist bedarf es nämlich konkreter und aussagekräftiger Tatsachen, um gleichwohl von einer Übernahmebereitschaft Bulgariens ausgehen zu können (so zum Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO: OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, InfAuslR 2016, 65, 70).

43

b) Für die ergangene Abschiebungsanordnung fehlt es nach der Änderung von §§ 29 und 35 AsylG an einer Rechtsgrundlage. Nach § 35 AsylG n.F. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. – wie hier – dem Ausländer die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG n.F. ist für diese Fälle hingegen nicht vorgesehen. Die ergangene Abschiebungsanordnung lässt sich auch nicht auf § 35 AsylG n.F. stützen. Die Abschiebungsanordnung und die Abschiebungsandrohung stellen nämlich unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41/15 -, juris), insbesondere bedarf es vor der Abschiebungsanordnung keiner Abschiebungsandrohung (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.