Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 K 1170/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am …. 1962 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Range eines Technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) und steht im Dienst der Deutschen Telekom AG.
3Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 hörte die Deutsche Telekom AG den Kläger, der seinerzeit der konzerneigenen Personalserviceagentur Vivento zugeordnet war, zu der Absicht an, ihm mit Wirkung vom 9. Juni 2012 dauerhaft eine nach A 12 bewertete Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen Vivento Customer Services (VCS) GmbH in C. zuzuweisen. Darauf antwortete dieser, er sei mit der beabsichtigten Zuweisung nicht einverstanden.
4In seiner Sitzung vom 15./16. Januar 2013 lehnte der Betriebsrat Vivento die beabsichtigte dauerhafte Zuweisung des Klägers zur VCS in C. ab.
5In einem Vermerk des Betriebs Vivento, Region West, vom 12. Juli 2013 wird ausgeführt: Mit dem Kläger sei telefonisch besprochen worden, an welchem Standort der VCS GmbH er eine Tätigkeit als Projektmanager ausüben wolle. Die Entscheidung sei auf L. gefallen. Somit könne der Vorgang in der nächsten Sitzung der Einigungsstelle abschließend bearbeitet werden.
6In der Sitzung der Einigungsstelle am 11. März 2013 beschlossen die Beteiligten des Einigungsstellenverfahrens: Es werde gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt, dass beim Kläger ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege. Seine Zuweisung erfolge zum 1. Juli 2013.
7Mit Bescheid vom 24. April 2013 wandte sich die Deutsche Telekom AG erneut an den Kläger: Ihm werde dauerhaft mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Unternehmen VCS GmbH in L. als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Projektmanagers der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im technischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen VCS am Standort G. -F. -Straße, L. , zugewiesen. Die VCS GmbH sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG und fungiere ausschließlich als deren interner Dienstleister. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden. Er sei nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die Betriebsräte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung bestehe darin, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten in der Deutschen Telekom AG ersatzlos weggefallen seien und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar sei, Tätigkeiten bei Tochtergesellschaften zuzuweisen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die Deutsche Telekom AG dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen habe. Die zugewiesene Tätigkeit sei amtsangemessen. Die Rechtsstellung als Beamter bleibe unberührt. Seine Ansprüche auf Besoldung und Beihilfe würden von der Maßnahme ebenso wenig berührt wie Versorgungsanwartschaften. Im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG habe er – der Kläger – innerhalb der eingeräumten Frist keine persönliche Stellungnahme abgegeben. Hinsichtlich der Leistungen zu Fahrmehrkosten, zeitlichem Mehraufwand und Umzugshilfe fänden die Regelungen der §§ 2, 3 und 4 der Anlage 5 des TV Rationalisierungsschutz DTAG in der derzeit gültigen Fassung sinngemäße Anwendung. Aus Anlass der Zuweisung werde die Übernahme von Umzugskosten entsprechend der Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD) zugesagt, sofern die derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt sei und nicht im neuen Beschäftigungsort liege. - Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
8Am 29. April 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen seine Zuweisung zur VCS GmbH in L. : Im Rahmen einer Zuweisungsverfügung müsse eine amtsangemessene Verwendung sichergestellt werden. Die ihm übertragenen Tätigkeiten seien jedoch keine solchen, die der Besoldungsgruppe A 12 entsprächen. Es handele sich nicht einmal um Tätigkeiten, die dem gehobenen Dienst zugeordnet werden könnten. Darüber hinaus werde ihm kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen. Dies hätte jedoch vor einer Zuweisung zwingend erfolgen müssen. Ein Beamter habe grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm ein bestimmter Aufgabenkreis dauerhaft übertragen und er überdies zuvor in eine Behörde eingegliedert werde. Die hier ausgesprochene Übertragung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises bei der aufnehmenden GmbH sei hierfür nicht ausreichend und auch nicht zulässig, da die GmbH keine Dienstherreneigenschaft habe. Darüber hinaus werde er – der Kläger – auch in seinen persönlichen Rechten verletzt. Er solle täglich von seinem Wohnort M. nach L. pendeln, was angesichts einer einfachen Fahrstrecke von 116 km und einer täglich anfallenden mehrstündigen Fahrzeit unzumutbar sei, zumal er nicht mehr in der Lage wäre, sich um seine pflegebedürftige Mutter zu kümmern. Ein Umzug sei nicht möglich, weil er zwei schulpflichtige Kinder habe. Seine Ehefrau sei ebenfalls berufstätig. Ferner sei er ehrenamtlich im Kirchenvorstand und im Vorstand der Kolpingfamilie tätig. Soweit im Zuweisungsbescheid ausgeführt werde, er habe sich zu der Zuweisung nicht geäußert, sei dies unzutreffend. In der Vergangenheit habe er im Rahmen von Anhörungen zu anderen geplanten Zuweisungen auf die bestehenden Probleme hingewiesen. Zu der Zuweisung zur VCS GmbH in L. sei keine Anhörung erfolgt.
9Am 3. Mai 2013 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Blick darauf, dass der Betriebsrat Vivento zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuweisungsbescheids vom 24. April 2013 noch nicht mit der Zuweisung des Klägers zur VCS GmbH in L. befasst gewesen war, sondern lediglich mit einer Zuweisung nach C. , hob die Deutsche Telekom AG am 16. Mai 2013 die im Bescheid vom 24. April 2013 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Daher erklärten die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in der Hauptsache für erledigt; das Verwaltungsgericht Minden stellte dieses Verfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2013– 10 L 276/13 – ein.
10In seiner Sitzung vom 2./3. Juli 2013 lehnte der Betriebsrat Vivento auch die dauerhafte Zuweisung des Klägers zur VCS am Standort L. ab. In der Sitzung der Einigungsstelle am 27. September 2013 beschlossen die Beteiligten des Einigungsstellenverfahrens: Es werde gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt, dass beim Kläger ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege.
11Daraufhin ordnete die Deutsche Telekom AG unter dem 1. Oktober 2013 erneut die sofortige Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 an. Der Kläger stellte seinerseits am 4. Oktober 2013 einen weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 23. Januar 2014 – 10 L 654/13 – ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Februar 2014 – 1 B 125/14 – zurück.
12Am 12. Mai 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben: Vor Erlass der Zuweisung zur VCS GmbH in L. habe die Beklagte den zuständigen Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt. Auch im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns in L. habe eine solche Beteiligung noch nicht vorgelegen. Zwar sei sie nachgeholt worden. Im entscheidenden Zeitpunkt der Zuweisung habe es jedoch an der erforderlichen Betriebsratsbeteiligung gefehlt, so dass der Zuweisungsbescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Im Übrigen sei er – der Kläger – nicht ordnungsgemäß zu einer Zuweisung nach L. angehört worden. Er habe einer solchen Zuweisung auch zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Des Weiteren treffe ihn die Zuweisung aus persönlichen Gründen unverhältnismäßig hart, was von der Beklagten aufgrund ihrer Fürsorgepflicht zu beachten gewesen wäre. Er solle täglich von M. nach L. pendeln. Dies sei angesichts der aufzuwendenden Zeit für die einfache Fahrt von 1 ½ Stunden mit dem Pkw bzw. 2 ½ bis 3 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar. Ein Umzug sei nicht möglich, weil seine Ehefrau ebenfalls berufstätig und die Familie auf beide Gehälter angewiesen sei. Man sei zudem nicht in der Lage, zwei Hausstände zu unterhalten. Ein Stellenwechsel seiner Ehefrau komme nicht in Betracht. Ferner sei er im Kirchenvorstand tätig; das betreffende Mandat ende erst im Jahr 2015. Zudem habe er zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 bzw. 11 Jahren, für die ein Umzug mit einem Schulwechsel und mit einem Verlust des Freundeskreises verbunden wäre. Letztlich sei auch die ihm zugewiesene Planstelle in L. (faktisch) nicht vorhanden. Dort hätten zunächst acht Projektmanager zwei Sachbearbeiter betreut. Das Verhältnis müsste eigentlich umgekehrt sein. Sodann hätten eingearbeitete Sachbearbeiter das Unternehmen verlassen. Neue Sachbearbeiter befänden sich noch in der Schulung. Ob diese blieben, sei unklar. Das Problem sei mit dem zuständigen Vorgesetzten besprochen worden, der das Bestehen eines ungünstigen Zahlenverhältnisses von Projektmanagern und Sachbearbeitern eingeräumt sowie den Projektmanagern anheimgestellt habe, die Aufgaben der Sachbearbeiter mit zu erledigen. Dies sei jedoch so in der Zuweisungsverfügung nicht vorgesehen. Es seien überdies keine zu betreuenden Projekte vorhanden. Die ihm nach dem Zuweisungsbescheid übertragenen Aufgaben existierten tatsächlich nicht. Eine zuweisungsgemäße Beschäftigung sei bislang allenfalls in geringem Umfang erfolgt.
13Der Kläger beantragt,
14den Zuweisungsbescheid der Beklagten vom 24. April 2013 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie wiederholt und vertieft die Begründungen des streitgegenständlichen Bescheids sowie der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Januar 2014– 10 L 654/13 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2014 – 1 B 125/14 –. Ergänzend hierzu macht sie geltend: Der Vorwurf, dass der Kläger am Standort L. der VCS GmbH nicht der Zuweisung entsprechend eingesetzt werde, sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger stehe noch am Beginn seiner Tätigkeit in L. . Bis zum 22. Juni 2014 habe er erst einen Tag lang dort gearbeitet. Er sei noch nicht eingearbeitet und könne daher noch gar nicht beurteilen, welche Aufgaben im Einzelnen dort zu bewältigen seien. Allerdings treffe es zu, dass die Zahl der Sachbearbeiter stark schwanke. Dies beeinträchtigte das Arbeitsfeld des Klägers aber nur bedingt. Abgesehen davon verhalte es sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen so, dass aus einem Auseinanderfallen von Zuweisungsverfügung und tatsächlich verrichteten Arbeiten grundsätzlich nicht die Rechtswidrigkeit der Zuweisung selbst hergeleitet werden könne; der betroffene Beamte habe die Möglichkeit, in einem gesondertes Verfahren gegen die tatsächliche Aufgabenübertragung vorzugehen.
18Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1170/14, 10 L 276/13 und 10 L 654/13, die durch die Beklagte übermittelten Verwaltungsvorgänge sowie einen Ausdruck der über den Kläger geführten elektronischen Personalakte (jeweils ein Heft) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21A. Die Klage hat keinen Erfolg.
22I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass es an einem abgeschlossenen Vorverfahren (vgl. § 126 Abs. 2 BBG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlt. Denn die Beklagte hat über den – gemessen an § 70 Abs. 1 VwGO frist- und formgerecht erhobenen – Widerspruch des Klägers nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, ohne dass hierfür ein zureichender Grund geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich wäre (§ 75 Satz 1 VwGO).
23II. Jedoch ist die Klage unbegründet. Denn der streitgegenständliche Zuweisungsbescheid der Beklagten vom 24. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
241. Entgegen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 654/13) geäußerten Auffassung des Klägers ist es der Deutschen Telekom AG keineswegs verwehrt, bei ihr beschäftigten Bundesbeamten Tätigkeiten bei privatrechtlich organisierten Tochter- oder Enkelunternehmen, die selbst keine Dienstherrenbefugnisse haben, zuzuweisen.
25Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 1 B 125/14 –, Seiten 3 bis 5 des Beschlussabdrucks.
26Die rechtliche Grundlage für eine solche Maßnahme ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
272. Die auf Grundlage der vorstehenden Bestimmung ergangene Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 leidet nicht an durchgreifenden formellen Mängeln.
28a) Eine gegenteilige Wertung ist nicht mit Blick auf § 28 Abs. 1 VwVfG geboten. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend ist der Kläger zwar unter dem 14. Juni 2012 zu einer seinerzeit noch beabsichtigten Zuweisung zur VCS GmbH am Standort C. angehört worden. Die Deutsche Telekom AG hat es jedoch versäumt, den Kläger auch rechtzeitig zu der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2013 vorgenommenen Zuweisung zur VCS GmbH in L. anzuhören. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass im Zusammenhang mit einem Telefongespräch, das ausweislich eines Aktenvermerks vom 12. Juli 2012 (Blatt 19 der Beiakte Nr. 1) zwischen einem Mitarbeiter des Betriebs Vivento, Region X. , und dem Kläger zur Frage seines künftigen Dienstortes geführt worden ist, eine ordnungsgemäße Anhörung zu einer geplanten Zuweisung nach L. durchgeführt worden wäre. Eine solche – erneute – Anhörung war hier erforderlich, weil in einer Änderung des Ortes, an dem die zugewiesene Tätigkeit auszuüben ist, eine nicht unerhebliche Abweichung des erlassenen gegenüber dem zunächst beabsichtigten Verwaltungsakt liegt.
29Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 8. Auflage (2014), § 28 Rdnr. 37.
30Der danach gegebene Formfehler aufgrund einer unterbliebenen Anhörung ist allerdings unbeachtlich, weil die Anhörung nachgeholt worden ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; nach Abs. 2 können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Heilung eines Anhörungsmangels tritt nach Maßgabe dieser Bestimmungen nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Schlichte Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen für sich genommen noch keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 –, juris (Rdnr. 37).
32Anders verhält es sich jedoch dann, wenn im gerichtlichen Verfahren nicht lediglich schlichte Erklärungen abgegeben werden, sondern auf die schriftsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Behördenentscheidung eine umfassende schriftliche Replik erfolgt sowie ggf. auch eine Aussprache im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattfindet. Denn dann hat die Behörde in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und zu erkennen gegeben, dass sie auch nach Prüfung des Vorbringens an ihrer Entscheidung festhält.
33Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. August 2014 – 9 S 1722/13 –, m.w.N., juris (Rdnr. 49).
34Entscheidend ist für die wirksame Nachholung einer unterbliebenen Anhörung stets, dass der Betroffene nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die gegebenenfalls nachträglich vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf den Bestand des Bescheides unterzieht; dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen.
35OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. August 2010 – 3 L 372/09 –, m.w.N., juris (Rdnr. 42).
36Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Heilung des Anhörungsmangels eingetreten: Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren und den von ihm betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche Einwände gegen den Bescheid vom 24. April 2013 vorgetragen, welche die Beklagte in ihren ausführlichen Antrags- und Klageerwiderungen gewürdigt hat (vgl. dazu vor allem Blatt 35 bis 43 der Verfahrensakte 10 L 654/13 und Blatt 17 bis 24 der Verfahrensakte 10 K 1170/14). Darüber hinaus hat eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 stattgefunden. Im Rahmen des dabei geführten Gesprächs haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte erneut dargelegt und ihre Argumente ausgetauscht. Der Kläger hat somit eine der versäumten Anhörung nach § 28 VwVfG (mindestens) gleichwertige Gelegenheit zum Vortrag erhalten; die Beklagte hat die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen eingehend geprüft, aber gleichwohl entschieden, an der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung festzuhalten. Den dargelegten Anforderungen an die Nachholung einer Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist damit Genüge getan.
37b) Der Einwand des Klägers, der zuständige Betriebsrat sei vor Erlass der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, greift ebenfalls nicht durch. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG ist bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen. Damit ist der Betriebsrat derjenigen Stelle angesprochen, der der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist, bei der seine dienstrechtlichen Angelegenheiten bearbeitet werden.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 – 1 B 748/13 –, und vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 –, beide abrufbar über juris.
39Im vorliegenden Fall ist dies der Betriebsrat Vivento. Dieser hat vor Erlass der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 der Zuweisung einer Tätigkeit bei der VCS GmbH am Standort L. nicht zugestimmt. In seiner Sitzung vom 2./3. Juli 2013 hat er die Zustimmung zu einer solchen Maßnahme ausdrücklich verweigert. Erst die Einigungsstelle hat in ihrer Sitzung vom 27. September 2013 gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt, dass ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur Zuweisung einer Tätigkeit in L. im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege. Das Mitbestimmungsverfahren ist hiermit ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden. Dass das Einigungsstellenverfahren erst nach dem Ergehen der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 abgeschlossen worden ist, begründet keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar ist ein Mitbestimmungsverfahren (grundsätzlich) vor dem Erlass der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durchzuführen und seine spätere Nachholung mit heilender Wirkung in aller Regel nicht mehr möglich. Geht es aber – wie hier – um eine Personalmaßnahme gegenüber einem Beamten, greift die Besonderheit ein, dass die letzte Verwaltungsentscheidung, wenn der zugrunde liegende Bescheid statthaft mit einem Widerspruch angegriffen wird, erst mit dem Widerspruchsbescheid getroffen wird. Solange ein solcher Bescheid noch nicht ergangen ist, bleibt in diesen Fällen (ausnahmsweise) Raum für eine „nachholende“ Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, und zwar mit der Folge, dass hiernach der zugrunde liegende Verwaltungsakt nicht (mehr) rechtswidrig und erst recht nicht unwirksam ist.
40Vgl. dazu die Beschlüsse des OVG NRW vom 19. März 2008 – 1 B 2093/07 –, juris (Rdnr. 10), und vom 23. Juli 2004 – 1 B 1048/04 –, n.V.
413. Die danach aus formellen Gründen nicht zu beanstandende Zuweisungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Wie ausgeführt ergibt sich die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Zuweisung aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt:
42a) Die genannte Rechtsgrundlage setzt zunächst voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen „eine dem Amt entsprechende Tätigkeit“ zugewiesen wird. Die Zuweisung einer solchen Tätigkeit muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt und dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) beziehen; denn nur so ist sichergestellt, dass die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte bei der Beschäftigung bei einem Tochter-oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG gewahrt werden können. Da die aufnehmenden Unternehmen weder Dienstherrenbefugnisse besitzen noch an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind, muss die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten durch das Postnachfolgeunternehmen selbst in Ausübung der Dienstherrenbefugnisse mittels Zuweisung sichergestellt werden. Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei dem aufnehmenden Unternehmen auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind. Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Die Zuweisung hat sich auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit in Form der erstmaligen Übertragung eines Arbeitspostens zu beziehen, der dem zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsfeld zugehörig ist. Diese Zuweisung einer konkreten Tätigkeit dient ebenfalls der Absicherung der nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zu wahrenden Rechtsstellung des Beamten durch den Dienstherrn, der selbst sicherzustellen hat, dass die aus dem abstrakten Tätigkeitsfeld herausgegriffenen Aufgaben für den Beamten in ihrer konkreten Ausgestaltung auch in ihrer Wertigkeit dem Statusamt angemessen sind. Im Rahmen der so zu verstehenden Zuweisung von Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG dürfen die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, die die ihnen übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihnen Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen können. Das aber ist etwa der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten – sei es bei der Bestimmung des abstrakten Tätigkeitsfelds, sei es bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeit – durch Tochter- oder Enkelunternehmen getroffen werden können oder sogar müssen. Deshalb muss die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen – in Ausübung der Dienstherrenbefugnisse – selbst sichergestellt werden. Die aufnehmende Gesellschaft kann gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht ausüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Aus diesen Gründen ist bereits in der Zuweisungsverfügung die dem Beamten zugewiesene– abstrakte und konkrete – Tätigkeit so genau zu bestimmen, dass ihre Art und Wertigkeit sowohl für den betroffenen Beamten zur Sicherstellung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als auch für das aufnehmende Tochter- oder Enkelunternehmen eindeutig vorgegeben ist. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der Einzelaufgaben zu machen sind; denn das widerspräche dem ihm durch § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG zugeordneten Direktionsrecht.
43Bei der Prüfung der Frage, ob ein Beamter eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen erhält, also amtsangemessen beschäftigt wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass es bei der privatrechtlich organisierten Deutschen Telekom AG und bei ihren Tochter- oder Enkelunternehmen keine Ämterstruktur gibt, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Deutschen Telekom AG angepasst werden. Diese Aufgabe leistet § 8 PostPersRG. Danach findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst daher die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Deutschen Telekom AG oder – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG – bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG, auf die der Beamte einen Anspruch hat.
44Sollte der Beamte im aufnehmenden Unternehmen im Widerspruch zur Zuweisungsverfügung eingesetzt werden, steht ihm ggf. der Rechtsweg zur Durchsetzung der Zuweisungsverfügung oder auf eine andere amtsangemessene Beschäftigung offen. Dabei wäre allerdings nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung wird von einer zuweisungswidrigen tatsächlichen Beschäftigung im aufnehmenden Unternehmen im Regelfall nicht berührt. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn bereits im Zeitpunkt der Verfügung feststeht, dass das aufnehmende Unternehmen den Beamten nicht in der vorgegebenen Weise einsetzen kann, wenn also die Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit von vornherein lediglich „auf dem Papier“ steht.
45Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse, vom 11. April 2013 – 1 A 2775/12 –, vom 7. November 2012 – 1 B 849/12 –, vom 8. November 2011– 1 B 829/11 –, vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, vom 4. Juli 2011– 1 B 96/11 – und vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, Bayer. VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 –, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 4 S 33/12 –, sämtlich abrufbar über juris.
46Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Kläger durch die hinreichend bestimmte und der VCS GmbH insoweit keinen unzulässig weiten Spielraum belassende Verfügung dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zugewiesen worden. Die Beklagte hat dem Kläger mit hinreichender Bestimmtheit in abstrakt-funktioneller Hinsicht die „Tätigkeit eines Projektmanagers der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im technischen Bereich“ und den konkreten Arbeitsposten eines „Projektmanagers“ am Standort L. der VCS GmbH übertragen. Diese Bezeichnungen mögen zwar für sich betrachtet wenig aussagekräftig sein. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten durch den in der Zuweisungsverfügung enthaltenen umfangreichen Katalog von 17 Einzelaufgaben hinreichend detailliert konkretisiert werden. Das genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit, die nicht überspannt werden dürfen
47- ebenso Bayer. VGH, Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 BV 11.2713 –, juris (Rdnr. 30), in einem ähnlichen Fall -.
48Im Übrigen widersprächen exaktere Vorgaben der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt.
49Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm bei der VCS GmbH auch keine „unterwertige“, nicht amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen worden. Maßgeblich ist insoweit, ob der ihm zugewiesene Aufgabenbereich eines Projektmanagers von der Wertigkeit her seinem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates entspricht. Der Zuweisungsverfügung vom 24. April 2013 zufolge ist die dort näher beschriebene Funktion eines Projektmanagers bei der VCS ausdrücklich der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Bei der dieser Zuordnung zugrundeliegenden Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit handelt es sich nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Beklagte hat in ihrer Verfügung vom 24. April 2013 ausgeführt, die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Durchgreifende Zweifel daran, dass diese Bewertung die Voraussetzungen des § 18 BBesG i.V.m. § 8 PostPersRG erfüllt und sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn hält, hat das Gericht nicht. Soweit der Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 654/13) sinngemäß eingewandt hat, die Wertigkeit der einzelnen im Zuweisungsbescheid aufgeführten Tätigkeiten sei nicht dargestellt worden, kann er hiermit nicht durchdringen. Es würde eine deutliche Überspannung der Begründungsanforderungen bedeuten, von der Deutschen Telekom AG zu fordern, den in einer Zuweisungsverfügung enthaltenen Aufgabenkatalog dahingehend zu präzisieren, dass jede Einzelaufgabe entsprechend der Ämterordnung des BBesG bewertet wird. Dies gilt umso mehr, als auch § 18 BBesG lediglich verlangt, dass das Amt im konkret-funktionellen Sinne, also der Dienstposten, einem statusrechtlichen Amt zugeordnet wird. Zu einer „sachgerechten Bewertung“ im Sinne des § 18 BBesG gehört dagegen nicht auch zwingend die detaillierte Bewertung jedes einzelnen Tätigkeitsbereichs und dessen (isolierte) Zuordnung zu einem statusrechtlichen Amt. Eine entsprechende Forderung ist auch in der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die bereits eine Vielzahl denkbarer rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit der Zuweisung von Beamten zu Tochter- und Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG behandelt hat, nicht aufgestellt worden. Auch im Übrigen ist für eine fehlerhafte Gestaltung des dem Kläger zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich.
50Soweit der Kläger überdies sinngemäß rügt, er werde bei der VCS GmbH in L. tatsächlich nicht gemäß der Zuweisungsverfügung beschäftigt, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Sollte die VCS GmbH ihn tatsächlich nicht nur in einer Anfangsphase, die naturgemäß durch Einarbeitung und entsprechende Schulungen geprägt sein wird, sondern dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Beklagte veranlassen, bei diesem Betrieb auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Ein entsprechendes Fehlverhalten des den Beamten beschäftigenden Tochter- oder Enkelunternehmens hat aber – wie ausgeführt – grundsätzlich keinen Einfluss auf die Zuweisungsverfügung selbst. Soweit eine Kontrolle der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbleibt, liegt es vielmehr an dem betreffenden Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes – geltend zu machen. So liegt der Fall auch hier. Denn es sind vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit von vornherein lediglich „auf dem Papier“ gestanden und für die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung festgestanden hätte, dass der Kläger bei der VCS GmbH in L. nicht in der vorgegebenen Weise eingesetzt werden könnte. Der Kläger hat insoweit – vom allem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2014 – ausgeführt: Derzeit kämen auf sieben Projektmanager am Standort L. lediglich drei Sachbearbeiter, von denen zwei demnächst anderen Standorten zugewiesen würden. Ein ungünstiges zahlenmäßiges Verhältnis zwischen Projektmanagern und Sachbearbeitern bestehe in L. aber nicht erst jetzt, sondern schon seit Jahren. Zwischenzeitlich seien zwar sogar einmal neun Sachbearbeiter dort gewesen; diese seien jedoch nicht dauerhaft geblieben. Das bereits über viele Jahre hinweg bestehende krasse Missverhältnis der Zahl der Projektmanager zu der der Sachbearbeiter zeige, dass von einer missbräuchlichen Gestaltung der Zuweisungsverfügung ausgegangen werden müsse. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Dass am Standort L. erhebliche Schwierigkeiten bestehen, eine für die dortige Aufgabenerledigung ausreichende Zahl an Sachbearbeitern zu finden bzw. dauerhaft dort zu halten, wird allerdings auch von der Deutschen Telekom AG nicht bestritten. Deren Vertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung hat insoweit dargelegt, dass die Zahl der in L. beschäftigten Sachbearbeiter stark schwankend sei. Bemühungen, dem dortigen Standort der VCS GmbH neue Sachbearbeiter zuzuweisen, seien vielfach nicht erfolgreich, z.B. weil die in Betracht kommenden Kräfte sich mit Erfolg auf Erkrankungen beriefen. Dass es ein ungünstiges Missverhältnis zwischen der Zahl der Projektmanager und derjenigen der Sachbearbeiter bei der VCS GmbH in L. gibt, kann danach nicht zweifelhaft sein. Es erscheint auch plausibel, dass sich dieses Missverhältnis – wie der Kläger geltend macht – negativ auf die Aufgabenerledigung durch die Projektmanager auswirkt. Das Gericht kann indessen nicht einmal im Ansatz erkennen, dass schon bei Erlass der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung festgestanden hätte, der Kläger könne in L. von vornherein nicht zuweisungsgemäß beschäftigt werden. Aus den Darlegungen der Deutschen Telekom AG – insbesondere ihres Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung – ergibt sich, dass durchaus Bemühungen unternommen worden sind und auch weiterhin unternommen werden, um eine ausreichende Personalausstattung am Standort L. der VCS GmbH herbeizuführen, wenngleich dies offenbar mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Auch der Kläger hat eingeräumt, dass dem betreffenden Standort zwischenzeitlich deutlich mehr als die derzeitigen drei Sachbearbeiter zugewiesen gewesen seien; diese seien allerdings nicht dauerhaft geblieben. Mögen die Bemühungen der Deutschen Telekom AG, einen ausreichenden Personalbestand in L. herbeizuführen danach – aus welchen Gründen auch immer – bislang keine befriedigende Situation herbeigeführt haben, so kann ihr dennoch nicht völlig abgesprochen werden, an der Behebung von Missständen zu arbeiten. Es kann daher auch in Ansehung der offenbar bei der VCS GmbH in L. bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme nicht angenommen werden, die Deutsche Telekom AG habe den Kläger mit der streitgegenständlichen Zuweisung von vornherein – gleichsam sehenden Auges – einem Standort zugeordnet, an dem er absehbar nicht zuweisungsgemäß würde beschäftigt werden können. Eine missbräuchliche Verwendung des in § 4 Abs. 4 PostPersRG geregelten Instruments der Zuweisung kann mithin nicht festgestellt werden. Sollte der Kläger – vor allem nach Abschluss der Phase der Einarbeitung und Orientierung, in der er sich derzeit nach den unwidersprochenen Angaben des Vertreters der Deutschen Telekom AG in der mündlichen Verhandlung noch befindet – im Ergebnis gleichwohl nicht der streitgegenständlichen Zuweisung entsprechend beschäftigt werden, so wäre dies danach nicht schon in der Zuweisung selbst angelegt gewesen, sondern allein durch die konkreten personalwirtschaftlichen Entwicklungen an dem betreffenden Standort bedingt. Es verbleibt daher dabei, dass eine dort möglicherweise unterbleibende zuweisungsgemäße Beschäftigung durch den Dienstherrn mittels entsprechender Einwirkung auf den Beschäftigungsbetrieb sichergestellt werden müsste; der Kläger könnte eine solche Einwirkung (erst) in einem gesonderten gerichtlichen (Eil-) Verfahren geltend machen.
51b) Die Aktiengesellschaft, d.h. die Deutsche Telekom AG, hat ferner ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ an der streitigen Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dargelegt. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche, organisatorische oder personalwirtschaftliche Gründe vorliegen und von erheblichem Gewicht sind. Letzteres ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „dringend“. Denn mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn Aufgabenbereiche oder Dienstposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisationen ersatzlos entfallen (sind), wenn Beamte aus einer Vermittlungs- bzw. Qualifizierungseinheit heraus auf freie Dienstposten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften vermittelt werden können oder Kräfte benötigt werden, die als Angestellte vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten, wenn nicht bereits auf im Dienst befindliche (voll alimentierte) Beamte zurückgegriffen werden könnte.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris (Rdnr. 57).
53Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass bei der VCS am Standort L. ein geeigneter amtsangemessener Personalposten frei sei, der dringend zu besetzen sei; könne die Zuweisung nicht umgesetzt werden, so müsse eine Arbeitskraft vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Hiermit hat sie – gemessen an den vorstehenden Maßgaben – ein dringendes betriebliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nachvollziehbar dargelegt. Dafür, dass dieses Interesse gleichsam nur vorgeschoben wäre und nicht auf realen Gegebenheiten beruhen würde, kann das Gericht keine Anhaltspunkte erkennen.
54Vgl. zu entsprechend gelagerten Fällen auch die Beschlüsse des OVG NRW vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 – und des VGH Baden-Württemberg vom 28. Februar 2012 – 4 S 33/12 –, beide abrufbar über juris.
55c) Darüber hinaus ist die erfolgte Zuweisung – wie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderlich – nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Insbesondere ist die Maßnahme nicht fürsorgepflichtwidrig und unterliegt unter Ermessensgesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger die Zumutbarkeit der Zuweisung einer Dauertätigkeit in L. mit der Darlegung verschiedener persönlicher und familiärer Belange in Zweifel ziehen will, kann er hiermit nicht durchdringen. Im Wesentlichen hat er insoweit im Verwaltungsverfahren und in den von ihm betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass die Fahrzeit zwischen seinem Wohnort M. und dem zugewiesenen Dienstort L. zu lang sei und seine familiären Verpflichtungen, die von ihm geleistete Pflege seiner Mutter sowie sein ehrenamtliches Engagement am Wohnort hierunter leiden würden. Ein Umzug scheide aus, da seine Ehefrau ebenfalls berufstätig sei und seinen schulpflichtigen Kindern ein Wohnortwechsel nicht zugemutet werden könne. Die Familie sei auf beide Gehälter angewiesen. Man habe in M. ein kreditfinanziertes Eigenheim. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung könnten nicht aufgebracht werden. Die Kammer teilt die vom Kläger vorgenommene Einschätzung der Unzumutbarkeit nicht. Entgegen seiner Auffassung ist die Fahrzeit von seinem derzeitigen Wohnort zum zugewiesenen Dienstort nicht unzumutbar. Ausweislich der Angaben eines gebräuchlichen Routenplaners wie „Google-Maps“ beträgt die einfache Fahrstrecke von der Wohnung des Antragstellers in M. zum Dienstort (G. -F. -Straße , L. ) ca. 116 km, wofür eine Fahrdauer mit dem Pkw von etwa eineinhalb Stunden aufzuwenden ist. Diese Fahrstrecke bzw. Fahrdauer liegt noch im Rahmen des Zumutbaren
56- ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 4 S 33/12 –, juris -.
57Diese Einschätzung wird durch den Umstand gestützt, dass in der „Gesamtbetriebsratsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Deutschen Telekom Kundenservice GMBH (DTKS) und dem Gesamtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts in der DTKS“ vom 28. November 2008 eine grundsätzliche Zumutbarkeitsgrenze für die einfache Fahrt von 120 Minuten, die hier noch nicht erreicht wäre, vorgesehen ist.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, juris (Rdnr. 7, 10).
59Dass dem Kläger dabei der Einsatz eines eigenen Pkw unmöglich oder unzumutbar wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Namentlich sind die hierfür anfallenden Kosten nicht geeignet, die Pkw-Nutzung generell als unzumutbar anzusehen.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, juris (Rdnr. 13).
61Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, dass durch die anfallenden Fahrzeiten weniger Zeit für die angesprochenen familiären und persönlichen Belange zur Verfügung stehe, als dies bei wohnortnäherer Verwendung der Fall wäre, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Denn als Bundesbeamter hat der Kläger keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes, sondern muss grundsätzlich mit einer sogar bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbar wirkenden Personalmaßnahme wie hier der Zuweisung rechnen. Bundesbeamte haben dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Dies betrifft unter anderem auch eine etwaige örtliche Gebundenheit der Berufstätigkeit der Ehefrau, ein etwaiges ehrenamtliches, kulturelles oder sportliches Engagement am Wohnort sowie den Wegfall der Möglichkeit der Erbringung persönlicher Betreuungs- und Pflegeleistungen für Angehörige bzw. sonstige nahestehende Personen. Auch die mit einem Wechsel des Dienstorts ggf. einhergehenden (nicht abgedeckten) finanziellen Belastungen muss ein Bundesbeamter notwendig in Kauf nehmen, ohne dass damit die den Dienstortwechsel herbeiführende Maßnahme unzumutbar würde.
62Vgl. die Beschlüsse des OVG NRW vom 25. September 2013– 1 B 571/13 – und vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, des OVG Lüneburg vom 6. September 2013 – 5 ME 165/13 – sowie des VGH Baden-Württemberg vom 28. Februar 2012 – 4 S 33/12 –, sämtlich abrufbar über juris.
63Dass die streitgegenständliche Zuweisung gleichwohl – ausnahmsweise – unverhältnismäßig oder aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, ist nicht erkennbar. Der Kläger hat – wie andere Bundesbeamte in ähnlicher Situation auch – die längere Fahrzeit zum neuen Dienstort ungeachtet dessen hinzunehmen, dass damit gewisse Einschränkungen im persönlichen und familiären Bereich verbunden sind.
64Abgesehen davon bleibt es ihm unbenommen, statt der Inkaufnahme der (zumutbaren) Fahrzeit von M. nach L. den Wohnort zu wechseln und diesen so zu wählen, dass er den neuen Dienstort leichter erreichen kann. Etwaige sich aus einem Umzug für seine schulpflichtigen Kinder ergebende Härten könnten dabei etwa in der Weise vermieden oder zumindest abgemildert werden, dass ein Umzug erst zum Schuljahreswechsel erfolgt und der Kläger bis dahin (vorübergehend) pendelt oder sich zwischenzeitlich allein eine Unterkunft am Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes nimmt. Dass eine damit einhergehende doppelte Haushaltsführung nicht finanzierbar wäre, wird vom Kläger auch im vorliegenden Klageverfahren lediglich unsubstanziiert behauptet, aber nicht detailliert dargelegt und nachgewiesen, zumal ihm insoweit auch die im Zuweisungsbescheid genannten Leistungen seines Dienstherrn zustehen. Den Belangen der berufstätigen Ehefrau könnte zudem in der Weise Rechnung getragen werden, dass ein neuer Wohnort so gewählt wird, dass von dort aus die Arbeitsorte beider Ehegatten in zumutbarer Weise zu erreichen sind.
65Festzuhalten bleibt nach alledem, dass die vom Kläger geltend gemachten persönlichen und familiären Belange zwar Gewicht haben, im Ergebnis aber nicht dazu führen können, dass die Zuweisung einer Tätigkeit an einem weiter als bisher vom Wohnort entfernt liegenden Dienstort unterbleibt.
66B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Dez. 2014 - 10 K 1170/14
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(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.