Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Nov. 2018 - 4 B 328/18
Gericht
Gründe
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Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu untersagen, hat Erfolg.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt dabei die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist (OVG LSA, Beschluss vom 01.12.2014 – 2 M 119/14 –, juris).
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
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Die Abschiebung ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich unmöglich. Die Abschiebung des Antragstellers würde voraussichtlich in unzulässiger Weise in die nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind eingreifen.
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Der Antragsteller ist Vater des am 18.06.2018 geborenen deutschen Kindes H. A.. Die am 01.11.2018 abgegebene Vaterschaftsanerkennung ist wirksam. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht desjenigen Staates, in dem ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen. Wird ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren und könnte es deshalb - insbesondere ohne vorangehende Vaterschaftsanfechtung - nach deutschem Recht von einem Dritten ohne weiteres anerkannt werden, kann dies zu Konflikten mit solchen über Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 EGBGB berufenen Rechtsordnungen führen, die - wie auch das türkische Recht - das Kind als Abkömmling des (geschiedenen) Ehemannes ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit vor Beendigung der Ehe fiel (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 03. August 2016 – XII ZB 110/16 –, NJW 2016, 3171).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 72/16 –, NJW 2017, 907), der das beschließende Gericht folgt, ist die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist diese bereits mit Erlangung der Rechtsfähigkeit durch das Kind festzustellen. Die Rechtsfähigkeit tritt nach § 1 BGB (i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) mit Vollendung der Geburt ein; eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor, was jedenfalls grundsätzlich auch für die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB gilt. Dementsprechend kann auch nicht mit der Vaterschaftszuordnung abgewartet werden, bis das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ergibt. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Denn die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft darf nach Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Aufgrund der bereits seit Geburt bestehenden rechtlichen Vaterschaft ist die Anerkennung durch einen anderen Mann nach § 1594 Abs. 2 BGB grundsätzlich versperrt. Eine Anerkennung der Vaterschaft wird mithin erst nach Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft möglich.
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Das bei der Geburt des Kindes H. A. maßgebliche türkische Recht führt zu einer rechtlichen Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter und Bruders des Antragstellers, Herrn H. A.. Nach Art. 282, 285 türk. ZGB gilt ein 300 Tage nach Rechtskraft einer Ehescheidung geborenes Kind als Kind des geschiedenen Ehemannes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2018 – I-3 Wx 76/18 –, juris, BGH, Beschluss vom 19.07.2017, a. a. O.). Die Ehe der Kindesmutter mit Herrn H. A., dem Bruder des Antragstellers, wurde – wie sich aus der Feststellungsentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27.09.2018 ergibt - durch Urteil des Amtsgerichts in B. (Türkei) vom 23.03.2018 geschieden. Das Urteil ist seit dem 02.04.2018 rechtskräftig. Damit gilt das am 18.06.2018 geborene Kind nach türkischem Recht mit der Geburt als Kind des Bruders des Antragstellers.
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Nach deutschem Recht ist zweifelhaft, ob gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Bruder des Antragstellers als Vater gilt. Nach dieser Vorschrift ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2). Die dritte Variante dieser Regelung ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.05.2018 – I-3 Wx 76/18, 3 Wx 76/18 -, juris) vertritt die Auffassung, dass eine in der Türkei erfolgte Ehescheidung an der Anwendbarkeit des § 1592 Nr. 1 BGB nichts ändert, wenn im Zeitpunkt der Geburt eine nach § 107 Abs. 1 FamFG erforderliche Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anerkennung der Ehescheidung noch nicht vorlag. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht daraus, dass der Anerkennungsbeschluss der Landesjustizverwaltung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils entfalte. Da die Entscheidung der Landesjustizverwaltung erst am 27.09.2018, und damit nach der Geburt des Kindes getroffen wurde, wäre unter Zugrundelegung dieser Auffassung auch nach deutschem Recht der Bruder des Antragstellers mit der Geburt Kindesvater geworden. Ginge man hingegen davon aus, dass im Hinblick auf die Rückwirkung der Anerkennungsentscheidung die Ehe bereits im Zeitpunkt der Geburt als geschieden zu gelten hätte, wäre der Bruder des Antragstellers nicht Kindesvater. Dies würde dazu führen, dass im Zeitpunkt der Geburt kein Vater zugeordnet werden könnte. Dann würde nur die Anwendung der türkischen Rechtsordnung zu einer rechtlichen Vaterschaft führen, so dass das türkische Recht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB das anwendbare Statut wäre.
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Damit steht in jedem Fall fest, dass zum Zeitpunkt der Geburt der Bruder des Antragstellers rechtlicher Vater des Kindes war.
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Die so begründete rechtliche Vaterschaft des Bruders des Antragstellers ist jedoch nachträglich im Wege des sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsels gemäß § 1599 Abs. 2 BGB weggefallen und durch diejenige des Antragstellers ersetzt worden.
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Die Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers nach § 1599 Abs. 2 BGB ist wirksam. Nach dieser Vorschrift gilt u. a. § 1592 Nr. 1 BGB nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden.
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§ 1599 Abs. 2 BGB ist anwendbar, auch wenn man davon ausginge, dass sich die Vaterschaft des Bruders des Antragstellers aus türkischem Recht ergäbe. Zwar kann gemäß Art. 20 Satz 1 EGBGB die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Damit wäre bei Begründung der Vaterschaft aus türkischem Recht eine Anfechtungsmöglichkeit nur nach türkischem Recht möglich. Danach (Art. 286 türk. ZGB) ist eine Beseitigung der Vaterschaft des Ehemannes nur im Wege eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens vorgesehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2018, a. a. O.). Ein solches Verfahren ist bislang nicht durchgeführt worden.
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Jedoch ist die Regelung des Art. 20 Satz 2 EGBGB entsprechend anwendbar. Danach kann das Kind die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Einer Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass sie sich begrifflich auf die „Anfechtung“ der Abstammung bezieht, und nicht auf die Anerkennung der Vaterschaft, wie sie § 1599 Abs. 2 BGB vorsieht. Insoweit ist entscheidend auf die mit der Anfechtung übereinstimmende, die Vaterschaft beseitigende Rechtswirkung abzustellen. Die Beseitigung der Vaterschaft beruht in der Sache auf dem Konsens aller Beteiligten. Deren Erklärungen wird vom Gesetz auch ohne eine gerichtliche Überprüfung der genetischen Abstammung des Kindes eine die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns beseitigende Wirkung verliehen (BGH, Urteil vom 20.06.2018 – XII ZB 369/17 -, NJW 2018, 2641).
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Auch das Fehlen einer (formellen) Beteiligung des Kindes schließt die Anwendung des Art. 20 Satz 2 EGBGB auf den scheidungsakzessorischen Statuswechsel gemäß § 1599 Abs. 2 EGBGB nicht aus. Auch nach dieser Vorschrift bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in §§ 1599 Abs. 2, 1595 Abs. 2 BGB keine unterschiedlichen materiellen Schutzanforderungen hinsichtlich der Rechtsposition des Kindes treffen und diese insbesondere nicht davon abhängig machen, ob die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge ist oder nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber nur eine Vereinfachung bezweckt, was sich daran zeigt, dass er in der Gesetzesbegründung die andernfalls bestehende Notwendigkeit von zwei Erklärungen der Mutter (im eigenen Namen und im Namen des Kindes) als sinnlosen Formalismus betrachtet hat. In beiden Fällen ist also eine gleichwertige Wahrung der Interessen des Kindes bezweckt. Dass durch die vaterschaftsbeseitigende Wirkung in die vom Auslandsrecht begründete Vater-Kind-Zuordnung eingegriffen wird, liegt in der vom deutschen Recht für das Kind bewusst erweiterten Möglichkeit der Vaterschaftsbeseitigung begründet (BGH, Urteil vom 20.06.2018, a. a. O.).
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Einem scheidungsakzessorischen Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB steht auch nicht entgegen, dass das Kind erst nach der Rechtskraft des türkischen Scheidungsurteils geboren wurde. Zwar ist der Statuswechsel nach deutschem Recht aufgrund § 1592 Nr. 1 BGB nur für zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder erforderlich. § 1599 Abs. 2 BGB sieht jedoch nach seinem Wortlaut eine zeitliche Begrenzung durch die Rechtskraft der Scheidung nicht vor. Außerdem ist die Regelung ersichtlich auf Inlandssachverhalte zugeschnitten. Einer Regelung für nach Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder bedarf es bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts nicht, weil keine gesetzliche Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes mehr begründet wird. Damit stehen sowohl die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann als auch dessen gerichtliche Feststellung als Vater offen. Nach Sinn und Zweck des § 1599 Abs. 2 BGB muss der erleichterte Statuswechsel eröffnet sein, wenn sogar das nach Rechtskraft der Scheidung geborene Kind nach dem anwendbaren Auslandsrecht noch dem geschiedenen Ehemann als Vater zugeordnet wird (BGH, Beschluss vom 20.06.2018, a. a. O.).
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Der Antragsteller ist hiernach durch die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft rechtlicher Vater des Kindes H. A. geworden. Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass jedenfalls nach Art. 20 Satz 2 BGB deutsches Recht anwendbar ist.
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Die vom Kläger beim Notar Dr. Zimmer in Wernigerode abgegebene Vaterschaftsanerkennung ist wirksam. § 1597 a BGB steht dem nicht entgegen. Es spricht zwar viel dafür, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des § 1597 a Abs. 2 BGB vorlagen. So ist der Tatbestand des § 1597 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfüllt. Außerdem hat der Antragsteller zumindest in einem Fall (des Kindes F. U. M.) die Vaterschaft anerkannt, obwohl eine Vaterschaft – wie das Amtsgericht Leipzig mit (inzwischen rechtskräftigem) Beschluss vom 27.09.2018 festgestellt hat - auszuschließen war. Auch wenn dieser Sachverhalt von keinem der Regelbeispiele nach § 1597 a Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst ist, kann er für die Annahme einer Missbrauchsvermutung eine Rolle spielen.
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Vor diesem Hintergrund dürfte der die Vaterschaftsanerkennung beurkundende Notar zwar verpflichtet gewesen sein, gegenüber der Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 85 a AufenthG abzugeben und die Beurkundung auszusetzen. Die Nichteinhaltung dieses Verfahrens führt aber nicht zur Unwirksamkeit der gleichwohl beurkundeten Vaterschaftsanerkennung. Gemäß § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Anerkennung im Fall des § 1597 a Abs. 3 BGB und Zustimmung der Mutter im Fall des § 1597 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 BGB unwirksam. § 1597 a Abs. 3 BGB regelt, dass eine Beurkundung, die nach § 1597 a Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt ist, auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden kann. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des § 1597 a Abs. 2 Satz 4 BGB vorliegen. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Beurkundung abzulehnen ist, wenn die zuständige Ausländerbehörde das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt hat und diese Entscheidung unanfechtbar ist.
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Aus diesen Regelungen folgt, dass Beurkundungen neuer Anerkennungs- oder Zustimmungserklärungen unwirksam sind. Das Gleiche gilt für Beurkundungen, die schon ausgesetzt waren (Hammermann, in: Erman, BGB, § 1597 a Rdnr. 62). Da § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB nur auf § 1597 a Abs. 3 BGB verweist, also auf Fälle, in denen die Beurkundung bereits ausgesetzt ist, nicht aber auf § 1597 a Abs. 2 oder Abs. 1 BGB, reicht es für die Unwirksamkeit nicht aus, dass die beurkundende Stelle die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung vorgenommen hat, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, die Beurkundung auszusetzen. Die Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe in § 1598 Abs. 1 BGB ist abschließend. Deshalb liegt keine Unwirksamkeit der Anerkennung vor, wenn lediglich gegen die in § 1597 Abs. 2 BGB normierte Benachrichtigungspflicht verstoßen wurde (Nickel/Di Cato, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1598 BGB, Rdnr. 11). Hat der Urkundsbeamte keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch festgestellt und ist deshalb die Beurkundung vorgenommen worden, so bleibt die Anerkennung auch dann wirksam, wenn später konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass sie entgegen § 1598 Abs. 1 BGB missbräuchlich gewesen sein konnte (Brudermüller, in: Palandt, BGB, § 1598 Rdnr. 4).
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Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung am 01.11.2018 war nicht aufgrund einer vorherigen Aussetzung der Beurkundung gemäß § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 1597 a Abs. 3 BGB unwirksam. Der Antragsteller hat zwar vor dieser Beurkundung am 10.10.2018 gemeinsam mit der Kindesmutter beim Standesamt Stendal vorgesprochen, um die Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen. Die Standesbeamtin hat die Beurkundung aber nicht nach § 1597 a Abs. 2 BGB ausgesetzt, sondern – wie sie den Ablauf in der Mail an den Antragsgegner vom 10.10.2018 beschrieben hat – die Kindesmutter „dahingehend beraten, nach Vorlage der Anerkennung der Scheidung mit anschließender Geburtsbeurkundung des Kindes die Vaterschaftsanerkennung und beabsichtigte Sorgeerklärung im Jugendamt A-Stadt“ abzugeben.
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Die Beurkundung ist auch nicht – wie der Antragsgegner meint - gemäß § 1597 a BGB i. V. m. § 85 a AufenthG unwirksam. Aus der Verweisung in § 1598 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf § 1597 a Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich, dass Beurkundungen unwirksam sind, die nach einer (unanfechtbaren) Entscheidung der Ausländerbehörde über das Vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaft erfolgt sind. Soweit ersichtlich hat der Antragsgegner eine solche Entscheidung (bislang) nicht getroffen. Sie lag jedenfalls im Zeitpunkt der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung am 01.11.2018 nicht vor.
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In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung der Beurkundung für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85 a AufenthG zwar eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft ausschließt. Jedoch darf der Anerkennende im Fall einer solchen Aussetzung nicht abgeschoben werden. Denn nach § 60 a Abs. 2 Satz 13 AufenthG wird auch die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85 a AufenthG nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist (vgl. Schl.-Holst. VG, Beschluss vom 13.03.2018 – 11 B 28/18 -, AuAS 2018, 91).
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Der Antragsteller hat die Vaterschaftsanerkennung innerhalb der nach § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Frist von einem Jahr nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses erklärt. Die Kindesmutter hat der Anerkennung in derselben Urkunde wie der Antragsteller unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 1597 Abs. 1 BGB zugestimmt. Ebenso hat deren (geschiedener) Ehemann am 12.11.2018 in der gebotenen Form zugestimmt (§§ 1599 Abs. 2 Satz 2, 1597 Abs. 1 BGB).
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Eine Abschiebung des Antragstellers würde die geschützten familiären Beziehungen zwischen dem Antragsteller und seinem Kind in unzulässiger Weise beeinträchtigen.
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Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es nicht auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen an, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Geht es um den persönlichen Kontakt eines Elternteils mit dem Kind, ist zu berücksichtigen, dass dies – auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht – Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Entsprechend hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit ihm nicht nur berechtigt, sondern im Interesse des Kindes auch verpflichtet. Diese gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts berühren, zu beachten. Dabei ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Hierzu sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (OVG LSA, Beschluss vom 10.07.2018 – 2 M 44/18 –, juris).
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Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Umgangsrecht mit seinem Kind tatsächlich ausübt. Die Kindesmutter hat eine Erklärung abgegeben, dass sie und der Antragsteller sich gemeinsam um das Wohl des Kindes kümmern und der Antragsteller täglichen Umfang mit dem Kind habe. Das Kind ist aufgrund seines geringen Lebensalters von fünf Monaten in besonderem Maße auf den Kontakt zu seinem Vater angewiesen. Auch wenn es nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung geben mag, kann im vorliegenden Verfahren nicht unterstellt werden, dass der Antragsteller keinen väterlichen Kontakt zu seinem Kind pflegt. Aus den Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben sich hierfür auch keine Anhaltpunkte. Im Übrigen ist aus § 60 a Abs. 2 Satz 13 AufenthG die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine die Trennung zwischen Anerkennendem und Kind herbeiführende Abschiebung solange nicht erfolgen soll, bis die Frage einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung geklärt ist.
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Von einer die rechtliche Unmöglichkeit ausschließenden Zumutbarkeit einer Abschiebung kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Antragsteller die Möglichkeit hätte, von der Türkei aus das Visumverfahren nachzuholen und auf diese Weise die Familienzusammenführung mit dem Kind zu ermöglichen.
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Zwar dürfte das nach der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.01.2017 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot eine kurzfristige Wiedereinreise nach positivem Ablauf des Visumverfahrens nicht ausschließen, da der Antragsteller in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG einen Anspruch auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots haben dürfte. Allerdings ist unabhängig davon eine längerfristige Trennung von dem Kind nicht ausgeschlossen.
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Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann. Eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit kann im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG bei einem Kleinkind, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, schon unzumutbar lang sein. Es obliegt grundsätzlich den Behörden und den Verwaltungsgerichten zu prüfen, wie lange sich ein Verfahren auf Erteilung eines nationalen Visums im Heimatland hinziehen könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um ein kleines Kind handelt, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (Sächs. OVG, Beschluss vom 02.11.2017 – 3 B 291/17 –, juris).
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Im Infoblatt Nr. 42 „Nachzug zum deutschen Kind“ der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei (https://tuerkei.diplo.de, „Konsularischer Service & Visa“, „Visa und Einreise“, „Langfristiger Aufenthalt“, „Checkliste: Infoblatt 42 – Nachzug zum deutschen Kind“) heißt es: „Da bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Visumerteilung auch innerdeutsche Behörden zu beteiligen sind, ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Visastelle vor Ablauf von drei Monaten nach vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen keine Auskünfte zum Stand des Verfahrens machen kann“. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen, die sich vor dem Hintergrund des geringen Lebensalters des Kindes als nicht zumutbar darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren im vorliegenden Fall besonders zügig abgeschlossen werden könnte, sind nicht ersichtlich.
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Die Kammer sieht davon ab, Nebenbestimmungen zur Begrenzung der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung zu erlassen. Eine Bindung der einstweiligen Anordnung an eine Klage in der Hauptsache setzt jedenfalls nach dem Wortlaut des gemäß § 123 Abs. 3 VwGO anwendbaren § 926 ZPO einen entsprechenden Antrag des Antragsgegners voraus (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss 30.05.2018 – 8 ME 3/18 -, juris). Sollte der Antragsgegner etwa im Hinblick auf den Umfang der Beziehungen zwischen dem Antragsteller und seinem Kind weitere Sachaufklärung in einem Hauptsacheverfahren für geboten halten, kann er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht ist den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 8.3) entsprechend von der Hälfte des Auffangstreitwerts ausgegangen. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht von der sonst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Halbierung (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs) abgesehen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen zu können; er hat hierzu keinerlei Unterlagen vorgelegt (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.
(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.
(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.
(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.
(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.