Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Nov. 2018 - 4 B 328/18

bei uns veröffentlicht am16.11.2018

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu untersagen, hat Erfolg.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt dabei die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist (OVG LSA, Beschluss vom 01.12.2014 – 2 M 119/14 –, juris).

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

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Die Abschiebung ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich unmöglich. Die Abschiebung des Antragstellers würde voraussichtlich in unzulässiger Weise in die nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind eingreifen.

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Der Antragsteller ist Vater des am 18.06.2018 geborenen deutschen Kindes H. A.. Die am 01.11.2018 abgegebene Vaterschaftsanerkennung ist wirksam. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht desjenigen Staates, in dem ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen. Wird ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren und könnte es deshalb - insbesondere ohne vorangehende Vaterschaftsanfechtung - nach deutschem Recht von einem Dritten ohne weiteres anerkannt werden, kann dies zu Konflikten mit solchen über Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 EGBGB berufenen Rechtsordnungen führen, die - wie auch das türkische Recht - das Kind als Abkömmling des (geschiedenen) Ehemannes ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit vor Beendigung der Ehe fiel (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 03. August 2016 – XII ZB 110/16 –, NJW 2016, 3171).

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 72/16 –, NJW 2017, 907), der das beschließende Gericht folgt, ist die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist diese bereits mit Erlangung der Rechtsfähigkeit durch das Kind festzustellen. Die Rechtsfähigkeit tritt nach § 1 BGB (i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) mit Vollendung der Geburt ein; eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor, was jedenfalls grundsätzlich auch für die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB gilt. Dementsprechend kann auch nicht mit der Vaterschaftszuordnung abgewartet werden, bis das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ergibt. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Denn die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft darf nach Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Aufgrund der bereits seit Geburt bestehenden rechtlichen Vaterschaft ist die Anerkennung durch einen anderen Mann nach § 1594 Abs. 2 BGB grundsätzlich versperrt. Eine Anerkennung der Vaterschaft wird mithin erst nach Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft möglich.

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Das bei der Geburt des Kindes H. A. maßgebliche türkische Recht führt zu einer rechtlichen Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter und Bruders des Antragstellers, Herrn H. A.. Nach Art. 282, 285 türk. ZGB gilt ein 300 Tage nach Rechtskraft einer Ehescheidung geborenes Kind als Kind des geschiedenen Ehemannes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2018 – I-3 Wx 76/18 –, juris, BGH, Beschluss vom 19.07.2017, a. a. O.). Die Ehe der Kindesmutter mit Herrn H. A., dem Bruder des Antragstellers, wurde – wie sich aus der Feststellungsentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27.09.2018 ergibt - durch Urteil des Amtsgerichts in B. (Türkei) vom 23.03.2018 geschieden. Das Urteil ist seit dem 02.04.2018 rechtskräftig. Damit gilt das am 18.06.2018 geborene Kind nach türkischem Recht mit der Geburt als Kind des Bruders des Antragstellers.

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Nach deutschem Recht ist zweifelhaft, ob gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Bruder des Antragstellers als Vater gilt. Nach dieser Vorschrift ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2). Die dritte Variante dieser Regelung ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.05.2018 – I-3 Wx 76/18, 3 Wx 76/18 -, juris) vertritt die Auffassung, dass eine in der Türkei erfolgte Ehescheidung an der Anwendbarkeit des § 1592 Nr. 1 BGB nichts ändert, wenn im Zeitpunkt der Geburt eine nach § 107 Abs. 1 FamFG erforderliche Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Anerkennung der Ehescheidung noch nicht vorlag. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht daraus, dass der Anerkennungsbeschluss der Landesjustizverwaltung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils entfalte. Da die Entscheidung der Landesjustizverwaltung erst am 27.09.2018, und damit nach der Geburt des Kindes getroffen wurde, wäre unter Zugrundelegung dieser Auffassung auch nach deutschem Recht der Bruder des Antragstellers mit der Geburt Kindesvater geworden. Ginge man hingegen davon aus, dass im Hinblick auf die Rückwirkung der Anerkennungsentscheidung die Ehe bereits im Zeitpunkt der Geburt als geschieden zu gelten hätte, wäre der Bruder des Antragstellers nicht Kindesvater. Dies würde dazu führen, dass im Zeitpunkt der Geburt kein Vater zugeordnet werden könnte. Dann würde nur die Anwendung der türkischen Rechtsordnung zu einer rechtlichen Vaterschaft führen, so dass das türkische Recht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB das anwendbare Statut wäre.

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Damit steht in jedem Fall fest, dass zum Zeitpunkt der Geburt der Bruder des Antragstellers rechtlicher Vater des Kindes war.

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Die so begründete rechtliche Vaterschaft des Bruders des Antragstellers ist jedoch nachträglich im Wege des sog. scheidungsakzessorischen Statuswechsels gemäß § 1599 Abs. 2 BGB weggefallen und durch diejenige des Antragstellers ersetzt worden.

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Die Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers nach § 1599 Abs. 2 BGB ist wirksam. Nach dieser Vorschrift gilt u. a. § 1592 Nr. 1 BGB nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden.

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§ 1599 Abs. 2 BGB ist anwendbar, auch wenn man davon ausginge, dass sich die Vaterschaft des Bruders des Antragstellers aus türkischem Recht ergäbe. Zwar kann gemäß Art. 20 Satz 1 EGBGB die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Damit wäre bei Begründung der Vaterschaft aus türkischem Recht eine Anfechtungsmöglichkeit nur nach türkischem Recht möglich. Danach (Art. 286 türk. ZGB) ist eine Beseitigung der Vaterschaft des Ehemannes nur im Wege eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens vorgesehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2018, a. a. O.). Ein solches Verfahren ist bislang nicht durchgeführt worden.

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Jedoch ist die Regelung des Art. 20 Satz 2 EGBGB entsprechend anwendbar. Danach kann das Kind die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Einer Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass sie sich begrifflich auf die „Anfechtung“ der Abstammung bezieht, und nicht auf die Anerkennung der Vaterschaft, wie sie § 1599 Abs. 2 BGB vorsieht. Insoweit ist entscheidend auf die mit der Anfechtung übereinstimmende, die Vaterschaft beseitigende Rechtswirkung abzustellen. Die Beseitigung der Vaterschaft beruht in der Sache auf dem Konsens aller Beteiligten. Deren Erklärungen wird vom Gesetz auch ohne eine gerichtliche Überprüfung der genetischen Abstammung des Kindes eine die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns beseitigende Wirkung verliehen (BGH, Urteil vom 20.06.2018 – XII ZB 369/17 -, NJW 2018, 2641).

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Auch das Fehlen einer (formellen) Beteiligung des Kindes schließt die Anwendung des Art. 20 Satz 2 EGBGB auf den scheidungsakzessorischen Statuswechsel gemäß § 1599 Abs. 2 EGBGB nicht aus. Auch nach dieser Vorschrift bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in §§ 1599 Abs. 2, 1595 Abs. 2 BGB keine unterschiedlichen materiellen Schutzanforderungen hinsichtlich der Rechtsposition des Kindes treffen und diese insbesondere nicht davon abhängig machen, ob die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge ist oder nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber nur eine Vereinfachung bezweckt, was sich daran zeigt, dass er in der Gesetzesbegründung die andernfalls bestehende Notwendigkeit von zwei Erklärungen der Mutter (im eigenen Namen und im Namen des Kindes) als sinnlosen Formalismus betrachtet hat. In beiden Fällen ist also eine gleichwertige Wahrung der Interessen des Kindes bezweckt. Dass durch die vaterschaftsbeseitigende Wirkung in die vom Auslandsrecht begründete Vater-Kind-Zuordnung eingegriffen wird, liegt in der vom deutschen Recht für das Kind bewusst erweiterten Möglichkeit der Vaterschaftsbeseitigung begründet (BGH, Urteil vom 20.06.2018, a. a. O.).

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Einem scheidungsakzessorischen Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB steht auch nicht entgegen, dass das Kind erst nach der Rechtskraft des türkischen Scheidungsurteils geboren wurde. Zwar ist der Statuswechsel nach deutschem Recht aufgrund § 1592 Nr. 1 BGB nur für zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder erforderlich. § 1599 Abs. 2 BGB sieht jedoch nach seinem Wortlaut eine zeitliche Begrenzung durch die Rechtskraft der Scheidung nicht vor. Außerdem ist die Regelung ersichtlich auf Inlandssachverhalte zugeschnitten. Einer Regelung für nach Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder bedarf es bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts nicht, weil keine gesetzliche Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes mehr begründet wird. Damit stehen sowohl die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann als auch dessen gerichtliche Feststellung als Vater offen. Nach Sinn und Zweck des § 1599 Abs. 2 BGB muss der erleichterte Statuswechsel eröffnet sein, wenn sogar das nach Rechtskraft der Scheidung geborene Kind nach dem anwendbaren Auslandsrecht noch dem geschiedenen Ehemann als Vater zugeordnet wird (BGH, Beschluss vom 20.06.2018, a. a. O.).

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Der Antragsteller ist hiernach durch die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft rechtlicher Vater des Kindes H. A. geworden. Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass jedenfalls nach Art. 20 Satz 2 BGB deutsches Recht anwendbar ist.

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Die vom Kläger beim Notar Dr. Zimmer in Wernigerode abgegebene Vaterschaftsanerkennung ist wirksam. § 1597 a BGB steht dem nicht entgegen. Es spricht zwar viel dafür, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des § 1597 a Abs. 2 BGB vorlagen. So ist der Tatbestand des § 1597 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfüllt. Außerdem hat der Antragsteller zumindest in einem Fall (des Kindes F. U. M.) die Vaterschaft anerkannt, obwohl eine Vaterschaft – wie das Amtsgericht Leipzig mit (inzwischen rechtskräftigem) Beschluss vom 27.09.2018 festgestellt hat - auszuschließen war. Auch wenn dieser Sachverhalt von keinem der Regelbeispiele nach § 1597 a Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst ist, kann er für die Annahme einer Missbrauchsvermutung eine Rolle spielen.

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Vor diesem Hintergrund dürfte der die Vaterschaftsanerkennung beurkundende Notar zwar verpflichtet gewesen sein, gegenüber der Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 85 a AufenthG abzugeben und die Beurkundung auszusetzen. Die Nichteinhaltung dieses Verfahrens führt aber nicht zur Unwirksamkeit der gleichwohl beurkundeten Vaterschaftsanerkennung. Gemäß § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Anerkennung im Fall des § 1597 a Abs. 3 BGB und Zustimmung der Mutter im Fall des § 1597 a Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 BGB unwirksam. § 1597 a Abs. 3 BGB regelt, dass eine Beurkundung, die nach § 1597 a Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt ist, auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden kann. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des § 1597 a Abs. 2 Satz 4 BGB vorliegen. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Beurkundung abzulehnen ist, wenn die zuständige Ausländerbehörde das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt hat und diese Entscheidung unanfechtbar ist.

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Aus diesen Regelungen folgt, dass Beurkundungen neuer Anerkennungs- oder Zustimmungserklärungen unwirksam sind. Das Gleiche gilt für Beurkundungen, die schon ausgesetzt waren (Hammermann, in: Erman, BGB, § 1597 a Rdnr. 62). Da § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB nur auf § 1597 a Abs. 3 BGB verweist, also auf Fälle, in denen die Beurkundung bereits ausgesetzt ist, nicht aber auf § 1597 a Abs. 2 oder Abs. 1 BGB, reicht es für die Unwirksamkeit nicht aus, dass die beurkundende Stelle die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung vorgenommen hat, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, die Beurkundung auszusetzen. Die Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe in § 1598 Abs. 1 BGB ist abschließend. Deshalb liegt keine Unwirksamkeit der Anerkennung vor, wenn lediglich gegen die in § 1597 Abs. 2 BGB normierte Benachrichtigungspflicht verstoßen wurde (Nickel/Di Cato, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1598 BGB, Rdnr. 11). Hat der Urkundsbeamte keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch festgestellt und ist deshalb die Beurkundung vorgenommen worden, so bleibt die Anerkennung auch dann wirksam, wenn später konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass sie entgegen § 1598 Abs. 1 BGB missbräuchlich gewesen sein konnte (Brudermüller, in: Palandt, BGB, § 1598 Rdnr. 4).

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Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung am 01.11.2018 war nicht aufgrund einer vorherigen Aussetzung der Beurkundung gemäß § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 1597 a Abs. 3 BGB unwirksam. Der Antragsteller hat zwar vor dieser Beurkundung am 10.10.2018 gemeinsam mit der Kindesmutter beim Standesamt Stendal vorgesprochen, um die Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen. Die Standesbeamtin hat die Beurkundung aber nicht nach § 1597 a Abs. 2 BGB ausgesetzt, sondern – wie sie den Ablauf in der Mail an den Antragsgegner vom 10.10.2018 beschrieben hat – die Kindesmutter „dahingehend beraten, nach Vorlage der Anerkennung der Scheidung mit anschließender Geburtsbeurkundung des Kindes die Vaterschaftsanerkennung und beabsichtigte Sorgeerklärung im Jugendamt A-Stadt“ abzugeben.

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Die Beurkundung ist auch nicht – wie der Antragsgegner meint - gemäß § 1597 a BGB i. V. m. § 85 a AufenthG unwirksam. Aus der Verweisung in § 1598 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf § 1597 a Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich, dass Beurkundungen unwirksam sind, die nach einer (unanfechtbaren) Entscheidung der Ausländerbehörde über das Vorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaft erfolgt sind. Soweit ersichtlich hat der Antragsgegner eine solche Entscheidung (bislang) nicht getroffen. Sie lag jedenfalls im Zeitpunkt der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung am 01.11.2018 nicht vor.

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In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung der Beurkundung für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85 a AufenthG zwar eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft ausschließt. Jedoch darf der Anerkennende im Fall einer solchen Aussetzung nicht abgeschoben werden. Denn nach § 60 a Abs. 2 Satz 13 AufenthG wird auch die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85 a AufenthG nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist (vgl. Schl.-Holst. VG, Beschluss vom 13.03.2018 – 11 B 28/18 -, AuAS 2018, 91).

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Der Antragsteller hat die Vaterschaftsanerkennung innerhalb der nach § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Frist von einem Jahr nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses erklärt. Die Kindesmutter hat der Anerkennung in derselben Urkunde wie der Antragsteller unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 1597 Abs. 1 BGB zugestimmt. Ebenso hat deren (geschiedener) Ehemann am 12.11.2018 in der gebotenen Form zugestimmt (§§ 1599 Abs. 2 Satz 2, 1597 Abs. 1 BGB).

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Eine Abschiebung des Antragstellers würde die geschützten familiären Beziehungen zwischen dem Antragsteller und seinem Kind in unzulässiger Weise beeinträchtigen.

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Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es nicht auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen an, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Geht es um den persönlichen Kontakt eines Elternteils mit dem Kind, ist zu berücksichtigen, dass dies – auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht – Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Entsprechend hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit ihm nicht nur berechtigt, sondern im Interesse des Kindes auch verpflichtet. Diese gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts berühren, zu beachten. Dabei ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Hierzu sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (OVG LSA, Beschluss vom 10.07.2018 – 2 M 44/18 –, juris).

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Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Umgangsrecht mit seinem Kind tatsächlich ausübt. Die Kindesmutter hat eine Erklärung abgegeben, dass sie und der Antragsteller sich gemeinsam um das Wohl des Kindes kümmern und der Antragsteller täglichen Umfang mit dem Kind habe. Das Kind ist aufgrund seines geringen Lebensalters von fünf Monaten in besonderem Maße auf den Kontakt zu seinem Vater angewiesen. Auch wenn es nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung geben mag, kann im vorliegenden Verfahren nicht unterstellt werden, dass der Antragsteller keinen väterlichen Kontakt zu seinem Kind pflegt. Aus den Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen des Antragsgegners ergeben sich hierfür auch keine Anhaltpunkte. Im Übrigen ist aus § 60 a Abs. 2 Satz 13 AufenthG die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine die Trennung zwischen Anerkennendem und Kind herbeiführende Abschiebung solange nicht erfolgen soll, bis die Frage einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung geklärt ist.

29

Von einer die rechtliche Unmöglichkeit ausschließenden Zumutbarkeit einer Abschiebung kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Antragsteller die Möglichkeit hätte, von der Türkei aus das Visumverfahren nachzuholen und auf diese Weise die Familienzusammenführung mit dem Kind zu ermöglichen.

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Zwar dürfte das nach der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.01.2017 auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot eine kurzfristige Wiedereinreise nach positivem Ablauf des Visumverfahrens nicht ausschließen, da der Antragsteller in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG einen Anspruch auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots haben dürfte. Allerdings ist unabhängig davon eine längerfristige Trennung von dem Kind nicht ausgeschlossen.

31

Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann. Eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit kann im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG bei einem Kleinkind, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, schon unzumutbar lang sein. Es obliegt grundsätzlich den Behörden und den Verwaltungsgerichten zu prüfen, wie lange sich ein Verfahren auf Erteilung eines nationalen Visums im Heimatland hinziehen könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um ein kleines Kind handelt, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (Sächs. OVG, Beschluss vom 02.11.2017 – 3 B 291/17 –, juris).

32

Im Infoblatt Nr. 42 „Nachzug zum deutschen Kind“ der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei (https://tuerkei.diplo.de, „Konsularischer Service & Visa“, „Visa und Einreise“, „Langfristiger Aufenthalt“, „Checkliste: Infoblatt 42 – Nachzug zum deutschen Kind“) heißt es: „Da bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Visumerteilung auch innerdeutsche Behörden zu beteiligen sind, ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Visastelle vor Ablauf von drei Monaten nach vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen keine Auskünfte zum Stand des Verfahrens machen kann“. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen, die sich vor dem Hintergrund des geringen Lebensalters des Kindes als nicht zumutbar darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren im vorliegenden Fall besonders zügig abgeschlossen werden könnte, sind nicht ersichtlich.

33

Die Kammer sieht davon ab, Nebenbestimmungen zur Begrenzung der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung zu erlassen. Eine Bindung der einstweiligen Anordnung an eine Klage in der Hauptsache setzt jedenfalls nach dem Wortlaut des gemäß § 123 Abs. 3 VwGO anwendbaren § 926 ZPO einen entsprechenden Antrag des Antragsgegners voraus (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss 30.05.2018 – 8 ME 3/18 -, juris). Sollte der Antragsgegner etwa im Hinblick auf den Umfang der Beziehungen zwischen dem Antragsteller und seinem Kind weitere Sachaufklärung in einem Hauptsacheverfahren für geboten halten, kann er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht ist den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 8.3) entsprechend von der Hälfte des Auffangstreitwerts ausgegangen. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht von der sonst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Halbierung (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs) abgesehen.

35

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen zu können; er hat hierzu keinerlei Unterlagen vorgelegt (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO


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(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. (2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Sch

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen


(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1597 Formerfordernisse; Widerruf


(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Stand

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf


(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absa

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Gründe 1 I. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Ausreise aufgrund inlandsbezogener Vollstreckungshind

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Gründe

1

I. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Ausreise aufgrund inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse infolge einer Erkrankung des Antragstellers zu 1 unmöglich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei diesem eine Reiseunfähigkeit vorliege. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien unzureichend. Die Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D. enthalte weder eine Anamnese noch eine nachvollziehbare Diagnose. Die Bescheinigungen der Psychologinnen S. und K. seien zwar ausführlicher, beruhten aber nur auf den Angaben des Antragstellers zu 1, so dass die Schlussfolgerung, eine vorgetäuschte Diagnose könne ausgeschlossen werden, nicht überzeuge. Auch werde nicht darauf eingegangen, ob die vom Antragsteller zu 1 geschilderten Symptome in Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten oder Halluzinogenen stünden. Auffällig sei, dass die vom Antragsteller zu 1 geäußerten Kriegserlebnisse im Rahmen der Anhörungen vor dem Bundesamt nicht geschildert worden seien. Zudem falle auf, dass sich der Antragsteller zu 1 erst nach Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in psychiatrische Behandlung begeben habe, obwohl er sich bereits seit 2010 in Deutschland aufhalte. Die Bescheinigungen zögen auch keinerlei Alternativursachen in Betracht, obwohl dies angesichts der geschilderten Ängste des Antragstellers zu 1 naheliegend sei. Als Alternativursache komme ein schweres Entwurzelungssyndrom in Betracht. Dies werde weder erwähnt noch im Rahmen einer Differentialdiagnose diskutiert. Die psychologischen Stellungnahmen seien ersichtlich darauf angelegt, dem Antragsteller zu 1 zum beantragten Abschiebungsschutz zu verhelfen. Die äußerst kurzen Stellungnahmen der Amtsärztinnen S. und M. enthielten keinerlei medizinische Substanz. Es werde nicht einmal erläutert, um was für eine psychische Erkrankung es sich handeln soll, die beim Antragsteller zu 1 bestehe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dieser aufgrund einer akuten und schwerwiegenden Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung dringend auf ärztliche Behandlung gerade in Deutschland angewiesen sei. Ziehe man in Betracht, dass bei einer Rückkehr des Antragstellers zu 1 in seine Heimat sowohl die Sprachbarriere, die einer aussichtsreichen Heilung psychischer Probleme in Deutschland entgegenstehe, als auch die soziale Isolation entfielen, sei von zusätzlichen Erschwernissen durch die Verneinung von Abschiebungshindernissen nicht auszugehen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel sei auch nicht davon auszugehen, dass eine akute Suizidalität mit Eigen- und Fremdgefährdung bei einer Abschiebung des Antragstellers zu 1 bestehe. Möglichen Gefährdungen sei durch geeignete Vorkehrungen und Modalitäten bei der Abschiebung zu begegnen. Der Antragsgegner habe für sichere Abschiebemodalitäten und eine Begleitung durch Fachpersonal (Arzt/Sanitäter) Sorge zu tragen. Ebenso sei nach Eintreffen des Rücktransports in der Heimat des Antragstellers zu 1 durch vorherige Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden dessen nahtlose ärztliche und psychologische Begleitung und Versorgung sicherzustellen und eine Zurverfügungstellung von Medikamenten zu veranlassen. Dadurch werde der dem Antragsteller zu 1 bescheinigten Suizidgefahr im Rahmen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit angemessenen Mitteln begegnet. Hinzu komme, dass eine Rückführung in die Heimat gerade zu einer Besserung der Gesamtsymptomatik führen könne: Die auch für seelisch Gesunde – zumal nach langjährigen Auslandsaufenthalt – bestehende starke Belastung einer drohenden Abschiebung entfalle nach dem Vollzug, was dafür spreche, dieses schwierige Phase nicht hinauszuzögern, sondern abzukürzen.

3

Dieser Würdigung durch das Verwaltungsgericht tritt die Beschwerde mit Erfolg entgegen.

4

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung genügt dabei die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist (Beschl. d. Senats v. 20.06.2011 – 2 M 38/11 –, Juris RdNr. 8 m.w.N.).

5

Diese Voraussetzungen für den Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung sind erfüllt. Es besteht die Gefahr, dass die vom Antragsgegner in Aussicht genommene Abschiebung der Antragsteller ohne eine vorherige gutachtliche Klärung der im Tenor bezeichneten Fragen die Verwirklichung eines ihnen in der Hauptsache möglicherweise zustehenden Anspruchs auf weitere Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vereitelt.

6

1. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist offen, ob durch die Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung der beim Antragsteller zu 1 nach den vorliegenden ärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahmen vorhandenen psychischen Erkrankung eintreten und sich dadurch die auf dieser Krankheit beruhende (latente) Selbstmordgefahr in einer Weise erhöhen wird, dass eine Abschiebung nicht verantwortet werden kann.

7

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 20.06.2011 – 2 M 38/11 – a.a.O. RdNr. 5) kann auch eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Es geht also nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebevorgangs selbstschädigende Handlungen eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet. Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (BayVGH, Beschl. v. 23.10.2007 – 24 CE 07.484 –, Juris RdNr. 21). Die Frage, ob Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung – wie ärztliche Hilfe und Flugbegleitung – ausreichen, um der auf einer psychischen Erkrankung beruhenden ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, lässt sich erst aufgrund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden Gefahren beantworten; eine abstrakte oder pauschale Zusicherung von Vorkehrungen wird dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht gerecht (OVG NW, Beschl. v. 09.05.2007 – 19 B 352/07 –, Juris RdNr. 7).

8

Macht ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, ist die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Kann die Reiseunfähigkeit trotz Vorliegens ärztlicher oder psychologischer Fachberichte nicht als erwiesen angesehen werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass für die Ausländerbehörde kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Sie bleibt nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein, da der Ausländerbehörde und auch den Verwaltungsgerichten die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008 – 11 S 2439/07 –, Juris RdNr. 9).

9

Im Fall des Antragstellers zu 1 ist ein solcher weiterer Aufklärungsbedarf gegeben. Die vorliegenden ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen gehen zwar davon aus, dass der Antragsteller zu 1 an einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSB) leidet und im Falle einer Abschiebung eine erhöhte Suizidgefahr besteht. Ob dies zutrifft, ist jedoch auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht erhobenen Einwände zweifelhaft. Die Problematik muss daher erst in einem ergänzenden fachärztlichen Gutachten abschließend geklärt werden.

10

Die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D. von der (…)-Praxis GmbH vom 12.03.2014 (GA Bl. 30) diagnostiziert bei dem Antragsteller zu 1 zwar eine posttraumatische Belastungsstörung, lässt aber nicht erkennen, auf Grund welcher Befundtatsachen die angesprochene Diagnose gestellt wurde, und legt auch nicht dar, welche Folgen sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Damit erfüllt sie die Anforderungen nicht, die nach der Rechtsprechung des Senats an die Glaubhaftmachung einer Krankheit als rechtliches Abschiebungshindernis zu stellen sind (vgl. Beschl. v. 08.02.2012 – 2 M 29/12 –, Juris RdNr. 11).

11

Die psychologischen Stellungnahmen der Psychologin S. vom 20.03.2013 (GA Bl. 35 – 36) sowie der Psychologin K. und des Systemischen Therapeuten D. vom Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom 21.05.2014 (GA Bl. 89 – 93) diagnostizieren bei dem Antragsteller zu 1 eine posttraumatische Belastungsstörung in Komorbidität mit einer mittelschweren Depression. Eine vorgetäuschte Diagnose schließen sie aus. Eine Abschiebungsankündigung bzw. eine Rückkehr in den Kosovo werde mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar psychische Dekompensation(en) und suizidale Verhaltensweisen zur Folge haben. Auch ein erweiterter Suizid erscheine möglich. Aus psychologisch-therapeutischer Sicht wäre eine Abschiebungsandrohung bzw. eine Rückkehr mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bis hin zur Stimulation einer Selbstgefährdung des Antragstellers zu 1 verbunden. In der Stellungnahme vom 21.05.2014 wird darüber hinaus ausführlich dargestellt, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde. Mit dem Antragsteller zu 1 seien seit dem 01.02.2013 insgesamt zehn Gespräche zur Diagnostik, Stabilisierung und unmittelbaren Krisenintervention geführt worden. Befund und Spontanangaben werden ausführlich wiedergegeben. Auf dieser Grundlage wird sowohl die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Komorbidität mit einer mittelschweren Depression gestellt als auch die Behandlungsbedürftigkeit beurteilt. Diese Stellungnahmen enthalten zwar ernst zu nehmende Hinweise auf eine mögliche Suizidgefahr bei einer Abschiebung des Antragstellers zu 1 in den Kosovo. Sie sind jedoch auch gewichtigen Einwänden ausgesetzt. Zunächst enthält insbesondere die zuletzt vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 21.05.2014 keinen überzeugenden Nachweis eines Traumas. Voraussetzung für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist jedoch der Nachweis eines traumatischen Ereignisses (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 <42>; Gierlichs u.a., Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht, ZAR 2005, 158 <161>). Da die einschlägigen fachärztlichen bzw. psychologischen Gutachten wesentlich auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es insoweit der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen (VGH BW, Beschl. v. 02.05.2000 – 11 S 1963/99 –, Juris RdNr. 7; SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2014 – 3 B 476/13 –, Juris RdNr. 5; Middeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und Abschiebungsprozess, DVBl. 2005, 150 <151>). Von Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist dabei der Umstand, dass bestimmte Ereignisse, die im Rahmen der klinischen Begutachtung als traumatisierend dargestellt werden, bei der vorherigen Anhörung vor dem Bundesamt nicht angegeben wurden. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt, die schon längere Zeit zurückliegen, ist eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2014 – 3 B 476/13 – a.a.O. RdNr. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – BVerwG 10 C 8.07 –, Juris RdNr. 15). Nach diesen Grundsätzen ist die Stellungnahme vom 21.05.2014 dem fachlichen Einwand ausgesetzt, dass nicht klar wird, worin das die posttraumatische Belastungsstörung auslösende Trauma liegen soll. Im Rahmen der Biographischen Anamnese werden Ereignisse aus dem Jahr 1999 nach Ausbruch des Kosovokrieges geschildert, aber auch zeitlich nachfolgende Bedrohungen und Misshandlungen in Serbien, Übergriffe von albanisch sprechenden Männern nach der Rückkehr der Antragsteller in das Kosovo sowie eine Bedrohung des Sohnes des Antragstellers zu 1 mit einer Pistole durch Nachbarn. Soweit die Ereignisse während des Kosovokrieges im Jahr 1999 als maßgeblich für das Trauma anzusehen sein sollten, wäre zu begründen, warum diese Umstände nicht schon während der Anhörung des Antragstellers zu 1 am 29.03.2010 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgetragen wurden. Begründungsbedürftig ist ferner der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung erst im Jahr 2013 geltend gemacht hat, obwohl er bereits seit dem Jahr 2010 aus seiner Heimat ausgereist ist. Ein weiterer Mangel der Stellungnahme vom 21.05.2014 liegt darin, dass nicht explizit angegeben wird, nach welchen Kriterien eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. dazu Ebert/Kindt, a.a.O. S. 42). Schließlich stellt sich noch die Frage, ob die beim Antragsteller zu 1 festgestellten Symptome nicht auch andere Ursachen als eine posttraumatische Belastungsstörung haben können, etwa die unkontrollierte Einnahme von Medikamenten und Halluzinogenen oder ein schweres Entwurzelungssyndrom.

12

Die Stellungnahmen der Amtsärztin S. vom 08.07.2013 und 10.03.2014 sowie der Amtsärztin M. vom 29.04.2014 und 20.05.2014 lassen ebenfalls keine abschließende Beurteilung der hier relevanten Fragestellung zu. In dem amtsärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Flug- und Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 vom 08.07.2013 (GA Bl. 50) heißt es, dieser leide an einer psychischen Erkrankung, die akut exazerbiert sei. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe die akute Gefahr eines Suizids bzw. erweiterten Suizids. In der Stellungnahme vom 10.03.2014 (GA Bl. 49) heißt es, die Reisefähigkeit im weiteren Sinne sei aufgrund der psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 1 nicht gegeben. In der Stellungnahme vom 29.04.2014 (GA Bl. 62) wird ausgeführt, es könnten keine wesentlichen Veränderungen der gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu 1 festgestellt werden. Er habe weiterhin eine unbändige Angst vor der Abschiebung in sein Heimatland. Er reagiere damit, im Abschiebungsfall sich und seine Familie umzubringen. Die Flug- und Reisetauglichkeit sei nach wie vor unsicher, da in keiner Weise abzuschätzen sei, ob der Antragsteller zu 1 seine Drohungen wahr mache. In der Stellungnahme vom 20.05.2014 (GA Bl. 61) wird ergänzend ausgeführt, bei der Vorstellung im Gesundheitsamt habe der Antragsteller zu 1 überzeugend den Eindruck gemacht, dass er im Falle einer Abschiebung sich und seiner Familie etwas antun werde. Es bestehe eine bedingte Flug- und Reisefähigkeit. Bedingung sei die Minderung der Eigen- und Fremdgefährdung. Die sei durch Verzicht auf eine vorherige Ankündigung des Abschiebetages und eine fachärztliche Begleitung während des Fluges zu gewährleisten. In diesen Stellungnahmen wird weder angegeben, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch enthalten sie eine nachvollziehbare medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes oder eine nachvollziehbare Darlegung der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Die in der Stellungnahme vom 20.05.2014 vertretene Annahme, eine hinreichende Minderung der Eigen- und Fremdgefährdung könne durch Verzicht auf eine vorherige Ankündigung des Abschiebetages und Gewährleistung einer fachärztlichen Begleitung während des Fluges sichergestellt werden, wird nicht näher begründet und stellt sich als reine Spekulation dar. Zur Klärung der im Tenor bezeichneten Fragen sind diese amtsärztlichen Stellungnahmen ungeeignet.

13

Vor diesem Hintergrund liegen zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zu 1 unter einer posttraumatische Belastungsstörung leidet und eine Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führt. Es verbleiben jedoch Zweifel. Bei dieser Sachlage kann über das Vorliegen des geltend gemachten Duldungsgrundes ohne fachärztliches Gutachten zur Klärung der im Tenor bezeichneten Fragen nicht entschieden werden. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist damit offen, so dass ein Anordnungsanspruch gegeben ist.

14

2. Auch die Antragstellerin zu 2 und die Antragsteller zu 3 – 6 haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG kann sich aus inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa mit Blick auf Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Der Schutz des Art. 6 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Sich hieraus ergebende schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegen stehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine tatsächlichen Bindungen zu berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (Beschl. d. Senats v. 14.08.2014 – 2 L 115/13 – m.w.N.). Derartige schutzwürdige Belange liegen im Fall der Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 – 6 vor. Aufgrund der oben dargestellten Umstände besteht bei dem Antragsteller zu 1 möglicherweise ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Die übrigen Familienmitglieder können daher einstweilen eine gewünschte familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland nicht führen. Eine alleinige auch nur kurzfristige Rückkehr ohne Begleitung durch den Antragsteller zu 1 in das Kosovo ist ihnen ebenfalls nicht zuzumuten.

15

3. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Antragsteller ohne vorherige Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Suizidgefahr abzuschieben. Die vorläufige Sicherung des in der Hauptsache verfolgten Duldungsanspruchs ist daher zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich. Denn der Duldungsanspruch erlischt ebenso wie die Aussetzung selbst (vgl. § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) mit der Ausreise (vgl. VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008 – 11 S 2439/07 – a.a.O. RdNr. 14). Er würde durch die Abschiebung daher vereitelt. Zudem ist eine Abschiebung ohne vorherige fachärztliche Begutachtung der damit nach den vorliegenden Erkenntnissen möglicherweise einhergehenden gesundheitlichen Risiken mit der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren.

16

II. Den Antragstellern ist auch die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und aus den vorstehend ausgeführten Gründen hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen sind (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

17

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG je Antragsteller festzusetzen, soweit Streitgegenstand – wie hier – die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist.


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2016 durch Beschluss nach § 74 a Abs. 1 FamFG zurückzuweisen.

3. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. September 2016 gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines im vereinfachten Verfahren errichteten Titels über Kindesunterhalt für das im Mai 2011 geborene Kind M.

2

Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Ehe mit der Kindesmutter, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts P. vom 19. April 2011 - rechtskräftig seit diesem Tag - geschieden. Es ist in diesem Verfahren unstreitig, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des etwa vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindes M. ist, welches sich seit seiner Geburt ebenfalls in Deutschland aufhält.

3

Der Antragsteller leitete im Jahr 2012 vor dem Amtsgericht B. ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Auf den in diesem Verfahren erteilten gerichtlichen Hinweis, dass "nicht ersichtlich sei, was die Vaterschaft begründe", nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zurück.

4

Der Antragsgegner, der für das Kind M. fortlaufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringt, hat den Antragsteller aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller im Dezember 2011 zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert hatte, wurde der Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Mai 2014 im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach § 239 FamFG dazu verpflichtet, an den Antragsgegner seit Dezember 2011 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für M. zu zahlen. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde nahm der Antragsteller am 27. Januar 2015 zurück.

5

Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29. Januar 2015 hat der Antragsteller eine Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend begehrt, keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass er nicht der biologische Vater von M. sei und auch nicht als dessen rechtlicher Vater angesehen werden könne. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2016, 924 (mit Anmerkung Henrich FamRZ 2016, 926) veröffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 74 a Abs. 1 FamFG zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor und die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

7

1. Im Streitfall stellen sich insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn eine durch die Beschwerdeentscheidung aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, mithin insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). So liegt der Fall hier nicht, und zwar auch nicht in Bezug auf die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage, wie sich die "konkrete Anwendung des Günstigkeitsprinzips im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB" in Fällen auswirkt, in denen "die rechtliche Vaterschaftsfiktion zu widersprechenden Ergebnissen gegenüber der wahrscheinlichen biologischen Abstammung" führt.

8

a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen sind (Senatsurteil BGHZ 168, 79 Rn. 12 = FamRZ 2006, 1745 und Senatsbeschluss vom 20. April 2006 - XII ZB 15/15 - juris Rn. 28).

9

b) Wird ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren und könnte es deshalb - insbesondere ohne vorangehende Vaterschaftsanfechtung - nach deutschem Recht von einem Dritten ohne weiteres anerkannt werden, kann dies zu Konflikten mit solchen über Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 EGBGB berufenen Rechtsordnungen führen, die - wie etwa das türkische, griechische oder polnische Recht (weitere Beispiele bei jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 64) - das Kind als Abkömmling des (geschiedenen) Ehemannes ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit vor Beendigung der Ehe fiel. Zur Auflösung eines solchen Konflikts werden im Wesentlichen drei verschiedene Lösungsansätze vertreten:

10

aa) Nach einer Ansicht soll das Abstammungsstatut in solchen Fällen vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes angeknüpft werden, weil der Gesetzgeber Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einerseits als Regelanknüpfung ausgestaltet habe und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes andererseits die engste Beziehung zum Sachverhalt aufweise (vgl. Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 27 und 33 ff.; Dethloff IPrax 2005, 326, 329 f.).

11

bb) Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt mit unterschiedlichen Begründungen die Ansicht, dass diejenige Rechtsordnung maßgeblich sein soll, die dem Kind schon mit der Geburt zu einem Vater verhelfe (Prioritätsgrundsatz). Hierzu wird teilweise auf das Günstigkeitsprinzip rekurriert, weil es dem Wohl des Kindes im Hinblick auf seine unterhalts- und erbrechtliche Absicherung am besten entspreche, wenn ihm schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Vater zugeordnet werde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 686, 687; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 688, 689; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697, 1698 und FamRZ 2016, 920, 922; OLG Hamm FamRZ 2014, 1559, 1560 und FamRZ 2009, 126, 128; OLG Köln StAZ 2013, 319, 320; jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 70; NK-BGB/Bischoff 3. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 24). Teilweise wird der Prioritätsgrundsatz nicht aus einem kindeswohlbezogenen Günstigkeitsprinzip, sondern aus dem formalen Ordnungskriterium hergeleitet, dass alle nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechte gleichrangig seien (vgl. Frank StAZ 2009, 65, 67) und diejenige Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erstes einen Vater zuordne, demzufolge nur durch eine Vaterschaftsanfechtung wieder verdrängt werden könne (vgl. MünchKomm/Helms BGB 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 16).

12

Freilich kann der Prioritätsgrundsatz den Wertungskonflikt zwischen verschiedenen gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechten für sich genommen nicht auflösen, wenn eine - alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllende - pränatale Vaterschaftsanerkennung durch den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes (etwa nach deutschem Recht) mit einer nachwirkenden Vaterschaftsvermutung zugunsten des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB berufenden Auslandsrecht konkurriert. Weisen die alternativ berufenen Rechtsordnungen dem Kind deshalb schon bei der Geburt unterschiedliche Väter zu, wird von der überwiegenden Auffassung nach dem Günstigkeitsprinzip derjenigen Rechtsordnung der Vorzug gegeben, die zum wirklichen Vater des Kindes führt (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38; jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 72 ff.).

13

cc) Eine weitere Ansicht meint, dass der Gesichtspunkt der Abstammungswahrheit von vornherein als wesentliches Kriterium des Günstigkeitsprinzips anzusehen und die vorzugswürdige Rechtsordnung deshalb generell diejenige sei, die dem Kind ohne Umwege möglichst schnell und ohne unnötige Kosten zu seinem wirklichen Vater verhelfe (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402). Auf dieser gedanklichen Grundlage soll sich auch eine wirksame postnatale Vaterschaftsanerkennung durch den mutmaßlichen Erzeuger gegenüber der auf einer geschiedenen Ehe gegründeten Vaterschaftsvermutung nach ausländischem Recht durchsetzen können, wenn die Anerkennung der Vaterschaft "zeitnah" nach der Geburt angekündigt wird und die wirksame Vaterschaftsanerkennung im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt durch den Standesbeamten vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe [11. Zivilsenat] FamRZ 2015, 1636, 1638; AG Karlsruhe FamRZ 2007, 1585, 1586; AG Regensburg FamRZ 2003, 1856, 1857; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38; vgl. auch AG Hannover FamRZ 2002, 1722, 1724 f.).

14

c) Der Senat hat zwar bislang offengelassen, in welchem Verhältnis die Anknüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern-Kind-Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - FamRZ 2016, 1251 Rn. 29). Diese Frage stellt sich unter den hier obwaltenden Umständen allerdings nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind M. durch einen anderen Mann weder erfolgt noch beabsichtigt. Die nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vorzunehmende Anknüpfung des Abstammungsstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland würde deshalb dazu führen, dass dem Kind M. überhaupt kein Vater zugeordnet werden könnte, weil die Mutter von M. zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) und weder eine Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann (§ 1592 Nr. 2 BGB) noch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) vorliegen. Demgegenüber würde die Anknüpfung an das Personalstatut des Antragstellers gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts dazu führen, dass dem Kind M. der Antragsteller als rechtlicher Vater zugeordnet wird, weil der geschiedene Ehemann nach Art. 285 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches auch dann noch als rechtlicher Vater des Kindes gilt, wenn dieses von der geschiedenen Ehefrau - wie es hier der Fall ist - vor Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren worden ist.

15

Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation kommt es folglich schon nicht dazu, dass die verschiedenen Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu unterschiedlichen Vater-Kind-Zuordnungen führen, weil das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB berufene deutsche Aufenthaltsrecht dem Kind M. überhaupt keinen rechtlichen Vater zuweist und es damit nicht um die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Vätern geht. Die gänzliche rechtliche Vaterlosigkeit ist indessen ein - auch kollisionsrechtlich - unerwünschter Zustand, der durch die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB eröffnete Mehrfachanknüpfung gerade vermieden werden soll. Darüber, dass eine durch ein alternativ berufenes Auslandsrecht ermöglichte Vater-Kind-Zuordnung aufgrund geschiedener Ehe der völligen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist, besteht - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit (so ausdrücklich MünchKomm/Helms BGB 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 20; jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 62), und zwar auch bei den Vertretern derjenigen Ansichten, die dem von der herrschenden Meinung bevorzugten (strengen) Prioritätsgrundsatz im Ausgangspunkt nicht folgen wollen (vgl. insbesondere Dethloff IPrax 2005, 325, 329; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 37; Henrich FamRZ 2016, 926). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass dem Kind bei einer Vater-Kind-Zuordnung aufgrund nachwirkender Vaterschaftsvermutung mit dem geschiedenen Ehemann der Mutter häufig ein Vater zugewiesen wird, der - wie es auch in diesem Fall zu sein scheint - nicht der Erzeuger des Kindes ist. Insoweit ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch dem deutschen Abstammungsrecht - insbesondere bei der Ehelichkeitsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB - Vater-Kind-Zuordnungen geläufig sind, die zwar auf einer typisierten Vaterschaftswahrscheinlichkeit beruhen, aber fehlerhafte Zuordnungen vorbehaltlich bestehender Anfechtungsmöglichkeiten bewusst in Kauf nehmen.

16

d) Die angefochtene Entscheidung begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das Beschwerdegericht keine weiteren Erwägungen zu möglichen Rückverweisungen durch das internationale Privatrecht der Türkei angestellt hat. Denn es kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei der Verweisung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB um eine Gesamtverweisung oder um eine Sachnormverweisung handelt (vgl. Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 27 mit Nachweisen zum Streitstand) und ob das türkische Kollisionsrecht möglicherweise wieder in das deutsche Recht zurückverwiesen hätte. Die alternative Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB verfolgt gerade das Ziel, die Feststellung der Abstammung auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen nach einem der in Frage kommenden Rechte die Feststellung ausgeschlossen wäre. Eine Rückverweisung durch das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 EGBGB berufene Recht bleibt nach einhelliger und zutreffender Meinung jedenfalls dann unbeachtlich, wenn durch die Annahme der Rückverweisung die Möglichkeit einer Feststellung der Abstammung entfiele (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697, 1698; OLG Celle FamRZ 2011, 1518, 1520; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Mai 2016] Art. 19 EGBGB Rn. 30; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 29). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.

17

2. Gemessen daran hat die Rechtsbeschwerde auch keine Aussicht auf Erfolg. Da der Antragsteller im Übrigen keine Tatsachen vorgetragen hat, welche die Herabsetzung des im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss titulierten Kindesunterhalts rechtfertigen könnten, kommt es auf die vom Beschwerdegericht offengelassene Frage nach der Einhaltung der Frist des § 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht an.

Dose                      Schilling                       Günter

              Botur                          Krüger

Hinweis: Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt worden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 72/16
vom
19. Juli 2017
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft
alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt allein das Personalstatut
des geschiedenen Ehemanns der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft
(hier: des geschiedenen Ehemanns nach polnischem Recht), so ist eine später
von einem anderen Mann nach dem hierfür anwendbaren deutschen Recht erklärte
Anerkennung der Vaterschaft unwirksam (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 3. August 2016 – XII ZB 110/16 – FamRZ 2016, 1847).

b) Die zum Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes begründete Vaterschaft kann grundsätzlich
nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut
beseitigt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2011 – XII ZR
78/11 – FamRZ 2012, 616).
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB72.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller, beide deutsche Staatsangehörige, begehren die Eintragung des im Juli 2014 von der Antragstellerin geborenen Kindes und des Antragstellers als dessen Vater im Geburtenregister. Der Antragsteller erklärte vier Tage nach der Geburt mit Zustimmung der Kindesmutter die Anerkennung der Vaterschaft. Die Antragstellerin war seit 2006 mit dem Beteiligten zu 5, einem polnischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Ehe ist seit dem 17. Juni 2014 rechtskräftig geschieden.
2
Das Standesamt hat die Sache wegen Zweifeln an der Eintragung dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat die beantragte Anweisung des Standesamts abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag- steller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er seine Eintragung als Vater weiterverfolgt.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
4
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2016, 922 veröffentlicht ist, ist der Beteiligte zu 5 seit der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater. Diese Vaterschaft sei bisher nicht durch eine wirksame Rechtshandlung beseitigt worden.
5
Die in Art. 19 Abs. 1 EGBGB für das anwendbare Recht aufgeführten Anknüpfungsalternativen seien gleichrangig. Welches Recht berufen sei, beurteile sich nach dem Günstigkeitsprinzip. Danach solle das Recht zur Anwendung kommen, das für das Wohl des Kindes günstiger sei. Hier komme das deutsche Recht in Betracht, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger sei. Ferner könne aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 5 polnisches Recht zur Anwendung kommen.
6
Nach polnischem Sachrecht (Art. 62 § 1 Satz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs vom 25. Februar 1964 – FVGB) werde vermutet, dass ein Kind, das vor Ablauf von 300 Tagen seit Beendigung der Ehe geboren werde , vom (ehemaligen) Ehemann der Mutter abstamme. Darauf, ob das polnische Recht auf das deutsche Recht zurückverweist, komme es an dieser Stelle nicht an, weil eine Rückverweisung, die den Kreis der für eine Abstammungsbestimmung zur Verfügung stehenden Rechtsordnungen einschränkt, nach Art. 4 EGBGB nach dem Sinn der alternativen Anknüpfung in Art. 19 EGBGB nicht zu beachten sei. Nach polnischem Recht sei deshalb bei der Geburt die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 5 begründet worden.
7
Bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt sei die Vaterschaft nach polnischem Recht zu bestimmen gewesen, weil dies dem Wohl des Kindes entspreche. Die Vaterschaft eines Mannes, der womöglich nicht der biologische Vater sei, sei für das Kind günstiger als Vaterlosigkeit. Dies ergebe sich schon aus den unterhalts- und erbrechtlichen Konsequenzen der Vaterschaft, auch wenn das deutsche Sachrecht bei einem reinen Inlandsfall Vaterlosigkeit in Kauf nähme. Eine andere Beurteilung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein anerkennungswilliger Dritter zur Verfügung stehe, solange dieser die Anerkennungserklärung nicht abgegeben habe. Die zukünftige Entwicklung, ob eine geplante und zugesagte Vaterschaftsanerkennung tatsächlich durchgeführt werde, sei nicht vorauszusehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne bei der Bestimmung des Abstammungsstatuts nicht auf derartige ungewisse zukünftige Ereignisse abgestellt werden.
8
Die Prüfung, welche Rechtsordnung für das Kind günstiger sei, könne nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung der Geburt unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Anerkennung eines Dritten erneut durchgeführt werden. Die Anerkennung sei nach § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes begründet sei, auch wenn sich diese Vaterschaft nur aus einer anderen Rechtsordnung ergebe. Selbst wenn die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB gleichberechtigt nebeneinander berufenen Sachrechte jeweils isoliert für sich geprüft werden müssten, wäre zu berücksichtigen, dass eine Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erste einen Vater zuordne, nicht durch eine spätere Anerkennungserklärung wieder verdrängt werden könne , und eine ex lege bestehende Vaterschaft sich nicht wieder verflüchtige, sondern nur auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Weg der nach dem inter- nationalen Privatrecht berufenen Rechtsordnung wieder beseitigt werden könne.
9
Die Vaterschaft des Beteiligten zu 5 sei bisher nicht beseitigt worden. Gemäß Art. 20 Satz 1 EGBGB könne die Vaterschaft nur nach polnischem Recht angefochten werden, weil das Kind nach diesem auch die polnische Staatsangehörigkeit habe. Eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft sei bisher nicht erhoben worden.
10
Auch eine gemäß Art. 20 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht mögliche Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind sei nicht durchgeführt worden. Eine Beseitigung der Vaterschaft des Beteiligten zu 5 entsprechend § 1599 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht. Denn für die qualifizierte Anerkennung gelte auch hier Art. 20 EGBGB. Anfechtungsstatut sei danach das polnische Recht, welches eine § 1599 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung nicht enthalte. Auf Art. 20 Satz 2 EGBGB könne hier nicht zurückgegriffen werden, weil dieser ein zusätzliches Anfechtungsstatut nur für das Kind begründe, das an einer qualifizierten Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB nicht beteiligt sei. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 5 seine Zustimmungserklärung nicht in der § 1599 Abs. 2 iVm § 1597 Abs. 2 BGB entsprechenden Form abgegeben.
11
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
12
a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden , dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 28 und vom 3. August 2016 – XII ZB 110/16 – FamRZ 2016, 1847 Rn. 8 mwN).
13
aa) Ist ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren worden und könnte es deshalb nach deutschem Recht von einem Dritten ohne weiteres anerkannt werden, kann dies zur Konkurrenz mit solchen über Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 EGBGB berufenen Rechtsordnungen führen, die das Kind als Abkömmling des (geschiedenen ) Ehemanns ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit vor Beendigung der Ehe fiel (Senatsbeschluss vom 3. August 2016 – XII ZB 110/16 – FamRZ 2016, 1847 Rn. 9 mwN).
14
Welchem der konkurrierenden Abstammungsstatute in diesen Fällen der Vorrang gebührt, ist umstritten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. August 2016 – XII ZB 110/16 – FamRZ 2016, 1847 Rn. 10 ff. mwN). Zum Teil wird vertreten , das Abstammungsstatut in solchen Fällen vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuknüpfen, weil der Gesetzgeber Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einerseits als Regelanknüpfung ausgestaltet habe und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes andererseits die engste Beziehung zum Sachverhalt aufweise (vgl. Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 27 und 33 ff.; Dethloff IPrax 2005, 326, 329 f.).
15
Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht mit dem Beschwerdegericht davon aus, dass diejenige Rechtsordnung maßgeblich sein soll, die dem Kind schon mit der Geburt zu einem Vater verhelfe (Prioritätsgrundsatz ), wofür teilweise auf das sogenannte Günstigkeitsprinzip verwiesen wird. Dem Wohl des Kindes entspreche es im Hinblick auf seine unterhalts- und erbrechtliche Absicherung am besten, wenn ihm schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Vater zugeordnet werde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 686, 687; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 688, 689; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697, 1698 und FamRZ 2016, 920, 922; OLG Hamm FamRZ 2014, 1559, 1560 und FamRZ 2009, 126, 128; OLG Köln StAZ 2013, 319, 320; Dutta StAZ 2016, 200, 201 f.; Frie StAZ 2017, 104, 107 f.; NK-BGB/Bischoff 3. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 24). Teilweise wird der Prioritätsgrundsatz nicht aus einem kindeswohlbezogenen Günstigkeitsprinzip, sondern aus dem formalen Ordnungskriterium hergeleitet, dass alle nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechte gleichrangig seien (vgl. Frank StAZ 2009, 65, 67) und diejenige Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erste einen Vater zuordne, demzufolge nur durch eine Vaterschaftsanfechtung wieder verdrängt werden könne (vgl. MünchKommBGB /Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 16).
16
Weisen alternativ berufene Rechtsordnungen dem Kind hingegen schon bei der Geburt verschiedene Väter zu, wird von der überwiegenden Auffassung nach dem Günstigkeitsprinzip derjenigen Rechtsordnung der Vorzug gegeben, die zum „wirklichen“ Vater des Kindes führt (vgl. hierzu im Einzelnen Staudin- ger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38; jurisPK-BGB/Duden [Stand: März 2017] Art. 19 EGBGB Rn. 72 ff.).
17
Über die Fälle von schon bei Geburt des Kindes konkurrierenden Abstammungsstatuten hinausgehend wird von einer Ansicht der Gesichtspunkt der Abstammungswahrheit von vornherein als wesentliches Kriterium des Günstigkeitsprinzips angesehen und deshalb generell der Rechtsordnung der Vorzug gegeben, die dem Kind ohne Umwege möglichst schnell und ohne unnötige Kosten zu seinem „wirklichen“ Vater verhelfe (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402). Eine wirksame postnatale Vaterschaftsanerkennung durch den mutmaßlichen Erzeuger soll sich gegenüber der auf einer geschiedenen Ehe gegründe- ten Vaterschaftsvermutung nach ausländischem Recht durchsetzen können, wenn die Anerkennung der Vaterschaft "zeitnah" nach der Geburt angekündigt wird und die wirksame Vaterschaftsanerkennung im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt durch den Standesbeamten vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe [11. Zivilsenat ] FamRZ 2015, 1636, 1638; OLG München FamRZ 2016, 1599; AG Karlsruhe FamRZ 2007, 1585, 1586; AG Regensburg FamRZ 2003, 1856, 1857; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38, 43; jurisPK-BGB/Duden [Stand: März 2017] Art. 19 EGBGB Rn. 68; vgl. auch AG Hannover FamRZ 2002, 1722, 1724 f.).
18
bb) Der Senat hat bislang offengelassen, in welchem Verhältnis die Anknüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern -Kind-Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 29 mwN und vom 3. August 2016 – XII ZB 110/16 – FamRZ 2016, 1847 Rn. 14). In der vorliegenden Fallkonstellation bedarf es einer Entscheidung der Frage, ob eine nach der Geburt nach deutschem Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft den bereits zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer anderen nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung begründeten Status im Konkurrenzwege verdrängen kann. Die Frage ist zu verneinen.
19
(1) Die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes (Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 27). Sinn und Zweck der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingeführten mehrfachen Anknüpfung bestehen wie bei der zuvor in Art. 20 Abs. 1 EGBGB aF für die nichteheliche Kindschaft enthaltenen Mehrfachanknüpfung darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402; zum früheren Recht vgl. MünchKommBGB/Klinkhardt 3. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 4 mwN). Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist diese bereits mit Erlangung der Rechtsfähigkeit durch das Kind festzustellen. Die Rechtsfähigkeit tritt nach § 1 BGB (iVm Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) mit Vollendung der Geburt ein; eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 28), was jedenfalls grundsätzlich auch für die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB gilt (zur möglichen analogen Anwendung vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15 – FamRZ 2016, 1849 Rn. 11 ff.). Dementsprechend kann auch (entgegen Dethloff IPRax 2005, 326, 329 f.) nicht mit der Vaterschaftszuordnung abgewartet werden, bis das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ergibt.
20
(2) Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest.
21
Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Denn die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft darf nach Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. I-10). Zwar werden mit der Eintragung vom Gesetz zuweilen materiellrechtliche Wirkungen verknüpft, so etwa der Erwerb der Staatsangehörigkeit mit der Eintragung der Auslandsgeburt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 18). Eine solche Wirkung kommt nach deutschem Recht dem Personenstandsregister bezüglich der Eltern-Kind-Zuordnung hingegen grundsätzlich nicht zu (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 22).
22
Das Beschwerdegericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Geburt des Kindes zunächst ungewiss ist, ob eine Anerkennung der Vaterschaft erfolgen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 – XII ZB 110/16 – FamRZ 2016, 1847 Rn. 14; Hepting StAZ 2000, 33, 40). Dass der Anerkennende , wie die Gegenauffassung anführt, in der Regel der „wirkliche“ (biologische) Vater ist, ist mangels entsprechender Überprüfung keineswegs gesichert (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 2). So hat der Umstand, dass gerade in grenzüberschreitenden Fällen Anerkennungen nicht selten zu gesetzesfremden Zwecken erklärt werden, jüngst zu Maßnahmen des Gesetzgebers geführt, durch die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen unterbunden werden sollen (Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drucks. 18/12415, Art. 4, § 1597a BGB-E: Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft; Art. 1, § 85a AufenthG-E).
23
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass es in den Fällen, in denen eine von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung die Vaterstellung auch bei Geburt des Kindes nach Rechtskraft der Scheidung noch dem geschiedenen Ehemann der Mutter zuweist, dieser in den meisten Fällen nicht der biologische Vater des Kindes sein und demzufolge regelmäßig ein Vaterschaftsanfech- tungsverfahren erforderlich wird. Hiermit verbundenen Schwierigkeiten ist indessen erst bei der Frage der Beseitigung der Vaterschaft Rechnung zu tragen.
24
(3) Aufgrund der bereits seit Geburt bestehenden rechtlichen Vaterschaft ist die Anerkennung durch einen anderen Mann nach § 1594 Abs. 2 BGB versperrt. Eine Anerkennung der Vaterschaft wird mithin erst nach Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft möglich.
25
Dabei ist auf die Anerkennung im vorliegenden Fall gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB das deutsche Recht anzuwenden, weil sowohl der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes als auch die Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 4 zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts führen.
26
Die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 5 führt dazu, dass die seitens des Beteiligten zu 4 erklärte Anerkennung nach § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam ist (vgl. Dutta StAZ 2016, 200, 201). Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die auf die Anerkennung anwendbare Rechtsordnung im Unterschied zum deutschen Recht eine Anerkennungssperre nicht vorsieht und das ausländische Recht der Anerkennung eine die Vaterschaftsvermutung des Ehemanns verdrängende Wirkung zumisst (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-201 ff.), oder ob auch auf eine solche Folge vorrangig Art. 20 EGBGB anzuwenden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
27
(4) Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist und zu diesem Zeitpunkt allein das Personalstatut des Beteiligten zu 5 eine Vaterschaftszuordnung ergibt. Bezüglich der Anwendung des polnischen Rechts sind im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Beanstandungen erhoben worden. Das Beschwerdegericht hat eine etwaige im polnischen Recht enthaltene Rückverweisung im Ergebnis zutreffend dahingestellt sein lassen, weil eine solche mit dem Ergebnis der Vater- losigkeit dem Sinn der alternativen Anknüpfung in Art. 19 EGBGB zuwider liefe (vgl. OLG Celle 2011, 1518, 1520; OLG Hamm FamRZ 2009, 126; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 29 mwN; Palandt/Thorn BGB 76. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 2; vgl. auch Dutta StAZ 2016, 200, 201).
28
b) Eine nachträgliche Beseitigung der mit Geburt des Kindes entstandenen rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 5 hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint.
29
Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich die Beseitigung der Vaterschaftszuordnung auch dann nach Art. 20 EGBGB, wenn diese nicht durch ein gerichtliches Anfechtungsverfahren, sondern im Wege rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglich ist (Senatsurteil vom 23. November 2011 – XII ZR 78/11 – FamRZ 2012, 616 Rn. 19).
30
aa) Die Anwendung des Art. 20 Satz 1 EGBGB führt im vorliegenden Fall zum polnischen Recht als der Rechtsordnung, aus der sich die Vaterschaft ergibt. Das polnische Recht sieht nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Beseitigung der Vaterschaft nur im Wege eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens vor, welches im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden ist.
31
bb) Ob Art. 20 Satz 2 EGBGB auch auf eine mögliche Beseitigung der Vaterschaft durch qualifizierte Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB anwendbar ist (dafür etwa Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-329 f.) oder ob dies entsprechend der Auffassung des Beschwerdegerichts deswegen ausgeschlossen ist, weil das Kind an dem Verfahren nicht (unmittelbar) beteiligt ist, kann hier offenbleiben. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts fehlt es bereits an der nach § 1599 Abs. 2 BGB erforderlichen Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 5. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 24.04.2015 - 71 III 469/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2016 - 1 W 675/15 -

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen, bis eine vollziehbare Entscheidung im Verfahren über die Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft vorliegt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner 2/3 und der Antragsteller 1/3.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen eine drohende Abschiebung.

2

Der 1980 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 22.06.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.07.2015 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.10.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo dazu aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dieser Bescheid ist seit dem 24.10.2015 bestandskräftig. Der Antragsteller reiste in der Folgezeit nicht aus.

3

Am 17.10.2017 wurde der Antragsteller im Rahmen einer Polizeikontrolle in xxx aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Dort wurde er darauf hingewiesen, dass er sich umgehend bei dem Antragsgegner zu melden habe.

4

Am 18.10.2017 suchte der Antragsteller in Begleitung von Frau xxx xxx ein Notariat in xxx auf. Dort begehrten sie die Beurkundung einer pränatalen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung eines Kindes, dessen Geburt am 11.05.2018 erwartet wird. Nach Anhörung des Antragstellers und von Frau xxx setzte der Notar die Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB aus, teilte dies dem Antragsgegner mit und bat um Prüfung, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt.

5

Am 19.10.2018 rief ein weiterer Notar aus xxx bei dem Antragsgegner an. Diesen hatten der Antragsteller und Frau xxx mit demselben Anliegen aufgesucht.

6

Mit Schreiben vom 26.10.2017 bat der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich des Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung bis zum 30.11.2017 Stellung zu nehmen. Das Schreiben gelangte als unzustellbar zurück an den Antragsgegner.

7

Ebenfalls am 26.10.2017 führten der Antragsteller und Frau xxx eine Vaterschaftsanerkennung (Urkunden-Register-Nr. 607/2017) bei der Stadt Oldenburg, Amt für Jugend und Familie, durch.

8

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2017 beantragte der Antragsteller, ihm eine Duldung bis zum 11.05.2018 auszustellen und ihm danach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Zudem bat er um eine Umverteilung nach Oldenburg.

9

Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung abzulehnen. Über die weiteren Anträge werde nicht entschieden, da zum derzeitigen Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen und über diesen Antrag bei einer erneuten Einreise mit einem Visum entschieden werde.

10

Am 01.12.2017 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller erneut die Anhörung bezüglich einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung mit Stellungnahmefrist bis zum 10.01.2018. Sollte bis dahin keine Stellungnahme erfolgen, kündigte der Antragsgegner an, nach Aktenlage zu entscheiden.

11

Ebenfalls am 01.12.2017, Eingang des Schreibens beim Antragsgegner am 02.12.2017, beantragte der Antragsteller die Vorabzustimmung zur Erteilung des nationalen Visums zu erteilen.

12

Am 05.12.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass eine Vorabzustimmung nicht erteilt werden könne, da die von der Stadt xxx vorgenommene Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung unwirksam sei. Zudem bestünden Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners, da der Zuzug wohl in xxx erfolgen solle.

13

Mit Schreiben vom 22.12.2017 teilte die Stadt xxx dem Antragsteller mit, dass sie eine Vorabzustimmung im Visumverfahren nicht erteilen werde.

14

Mit Schreiben vom 10.01.2018 erklärte der Antragsteller in Bezug auf die Anhörung vom 01.12.2018, er sei Vater des erwarteten Kindes und legte diesbezüglich eidesstattliche Versicherungen vor.

15

Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller dazu auf, bis zum 05.02.2018 Unterlagen oder Nachweise darüber vorzulegen, dass eine Lebensgemeinschaft mit Frau xxx bereits vor dem 17.10.2017 bestand.

16

Mit Bescheid vom 30.01.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Duldung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen weder rechtliche noch tatsächliche Abschiebungshindernisse vor. Es wurde angekündigt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen würden, sofern der Antragsteller nicht bis zum 17.02.2018 freiwillig ausreisen würde.

17

Am 05.02.2018 reichte der Antragsteller mehrere Unterlagen, u.a. eidesstattliche Versicherungen bezüglich der Lebensgemeinschaft zwischen ihm und Frau xxx, nach.

18

Am 16.02.2018 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

19

Er trägt vor, es bestehe eine Lebensgemeinschaft mit Frau xxx. Diese Beziehung habe auch bereits vor dem 17.10.2017 bestanden. Diesbezüglich legt er mehrere eidesstattliche Versicherungen vor und kündigt an, direkt nach der Geburt einen DNA-Test durchführen zu wollen. Die Ausreise sei jedenfalls bis zur Feststellung der Vaterschaft unzumutbar, da seine Anwesenheit zum Zweck der Durchführung des Vaterschaftstest erforderlich sei. Außerdem sei Frau xxx auf die Unterstützung des Antragstellers während der Schwangerschaft angewiesen.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

den Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen.

22

Der Antragsgegner beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Er bezieht sich zur Begründung auf den Bescheid vom 30.01.2018 und trägt ergänzend vor, der Antragsteller habe durch sein Verhalten trotz vollziehbarer Ausreisepflicht erwirkt, dass eine Durchführung des Visumverfahrens vor dem Geburtstermin nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus sei die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam, da das Verfahren nach § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB ausgesetzt gewesen sei.

25

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

26

Der Antrag des Antragstellers war entsprechend der Antragsbegründung gemäß §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Aussetzung der Abschiebung bis zum Entbindungstermin, der voraussichtlich am 11.05.2018 ist, begehrt wird. Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Er ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet.

27

In dem tenorierten Umfang ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegeben. Dieser folgt aus § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG.

28

Der Antragsteller darf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht abgeschoben werden, da das durch Mitteilung vom 18.10.2017 eingeleitete Verfahren über die Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a AufenthG, soweit es für das Gericht ersichtlich ist, derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Eine feststellende Entscheidung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nicht ergangen. Für diesen Zeitraum ist die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG auszusetzen, sie darf erst dann fortgeführt werden, wenn das Verfahren nach § 85a AufenthG durch eine vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist. Wenngleich die Einleitung dieses Verfahrens die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers unberührt lässt, ist der Betroffene für diesen Zeitraum unmittelbar kraft Gesetzes vorübergehend geduldet (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 18/12415, S. 14).

29

Zu dem für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besteht auch ein Anordnungsgrund. Da der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Duldung mit Bescheid vom 30.01.2018 abgelehnt hat, das Vorliegen von rechtlichen sowie tatsächlichen Abschiebungshindernissen verneint hat und aufenthaltsbeendende Maßnahmen angekündigt hat, ist nicht ersichtlich, dass solche Maßnahmen erst nach Abschluss des anhängigen Verfahrens nach § 85a AufenthG ergriffen werden.

30

Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, da – zum jetzigen Zeitpunkt – kein Anordnungsanspruch des Antragstellers besteht, bis zum Entbindungstermin am 11.05.2018 geduldet zu werden. Ein solcher Anspruch ist aufgrund des anhängigen Verfahrens über die Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a AufenthG ausgeschlossen. Insbesondere würde eine gerichtliche Entscheidung über eine Duldung aufgrund von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG iVm Art. 6 GG, Art. 8 EMRK eine Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG präjudizieren, soweit über eine rechtliche Verbindung und über eine schützenswerte Beziehung entschieden würde. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen, wonach zunächst im Verfahren nach § 85a AufenthG durch die Ausländerbehörde zu prüfen ist, ob der begehrten Vaterschaftsanerkennung eine rechtlich missbilligte Motivation zu Grunde liegt. Der Betroffene ist insoweit durch die Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG ausreichend geschützt.

31

Auch die am 26.10.2017 durchgeführte Beurkundung bei der Stadt xxx, Amt für Jugend und Familie, ist insoweit unbeachtlich und führt zu keinem weitergehenden Duldungsanspruch des Antragstellers. Sie ist gemäß § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, da sie während der Aussetzung der Beurkundung durch den Notar Seppel gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgte.

32

Zudem besteht wegen der derzeitigen Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG kein Anordnungsgrund hinsichtlich einer Duldung des Antragstellers bis zum 11.05.2018. Der Antragsteller wird im Fall eines negativen Ausgangs des Verfahrens durch den Feststellungsbescheid darüber in Kenntnis gesetzt und hat dann noch die Möglichkeit gegen diese Entscheidung – ggf. im Wege des Eilrechtsschutzes, vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AufenthG –vorzugehen. Ob tatsächlich eine negative Entscheidung ergeht, ist aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlich. Im Rahmen dieses Verfahrens wird aber von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen sein, dass zumindest nach Aktenlage die Regelvermutungen nach § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen dürften. Zudem dürften die vom Antragsteller eingereichten Erklärungen und Unterlagen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein, bei Bedarf unter Hinzuziehung des Antragstellers selbst, der in diesem Verfahren zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet ist.

33

Lediglich aus Klarstellungsgründen weist die Kammer darauf hin, dass eine inhaltliche Entscheidung in Bezug auf eine Duldung bis zur Geburt des Kindes hiermit nicht getroffen wird. Auch wird im Hinblick auf ein etwaiges Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf die damit zusammenhängende Frage der Nachholung des Visumverfahrens mit dieser gerichtlichen Entscheidung keine Aussage getroffen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

35

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Hinsichtlich des obsiegenden Teils besteht für den Antragsteller nach Abschluss des Eilverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Hinsichtlich des Begehrens, die Abschiebung bis zum 11.05.2018 auszusetzen war der Antrag mangels Erfolgsaussichten dieses Begehrens (s.o.) abzulehnen, vgl. § 166 VwGO iVm § 114 ZPO.

36

Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 27.02.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Asylantrag, bei dem er den Aliasnamen (A.), das Geburtsdatum (…) 1992 und die malische Staatsangehörigkeit angab. Am 28.08.2015 erkannte er vor dem Standesamt A-Stadt unter diesen Personenangaben und Vorlage der Aufenthaltsgestattung die Vaterschaft über das am (…) 2015 geborene deutsche Kind (F. M.) an. Die Kindesmutter, die deutsche Staatsangehörige (M.), stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. In der Geburtsurkunde selben Datums wurde kein Vater eingetragen.

2

Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte die Kindesmutter der Antragsgegnerin mit, dass sie sich vom Antragsteller getrennt habe. Sie habe die Wohnung mit ihren Kindern verlassen müssen, weil der Antragsteller ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Nachdem die Antragsgegnerin am 23.08.2016 in den Besitz von Kopien eines gambischen Passes, ausgestellt auf den Namen A., geboren am (…) 1979 in Brikama (Gambia), gekommen war, bestätigte der Antragsteller bei einer Vorsprache am 15.09.2016, dass er diese Person sei. Mit Bescheid vom 01.03.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

3

Mit Beschluss vom 29.09.2017 sprach das Amtsgericht Magdeburg dem Antragsteller das Recht des persönlichen Umgangs mit dem Kind (F.) einmal wöchentlich jeweils von 15.00 bis 18.00 Uhr zu, und zwar als begleiteten beaufsichtigten Umgang im Beisein eines Umgangsbegleiters über die gesamte Dauer der Umgangszeit. Das Umgangsrecht ist befristet für die Dauer eines Jahres, beginnend ab dem ersten stattgefundenen Umgangsmonat. Zur Begründung gab das Gericht u.a. an, der Antragsteller und die Kindesmutter gingen unstreitig davon aus, dass der Antragsteller der Vater des Kindes sei. Zwar bestünden aufgrund der Identitätstäuschung Bedenken, ob der Antragsteller als rechtlicher Vater des Kindes zu bewerten sei. Da jedoch Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers nicht bestünden, halte das Gericht es für vertretbar, § 1684 BGB dennoch als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Die Einschränkung des Umgangsrechts sei zum Wohl des Kindes erforderlich. Aufgrund der Identitätstäuschung könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass sich der Antragsteller an alle Regeln und Vorschriften halte und das alleinige Sorgerecht der Mutter und deren Fähigkeit, das Kind ordnungsgemäß zu versorgen und zu betreuen, respektiere. Das Gericht verkenne nicht, dass der Antragsteller sein Kind liebe, Sehnsucht nach ihm habe und es bei der Mutter gut versorgt wissen wolle. Das Beschimpfen und Bedrohen der Kindesmutter zeugten von Respektlosigkeit ihr gegenüber, mache ihr Angst und sei für die Gestaltung von Umgangskontakten nicht förderlich. Angesichts des noch sehr jungen Alters des Kindes halte es das Gericht für geboten, einen befristeten beaufsichtigten Umgang anzuordnen, der durch das Jugendamt umgesetzt werde. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 22.12.2017 zurück.

4

Mit Urteil vom 18.02.2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 01.03.2017, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und wies die Klage im Übrigen ab. In der Begründung führte es u.a. aus, das Bundesamt hätte bei der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung zur Frist des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Vaterschaft des Antragstellers über das deutsche Kind nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Daraufhin änderte das Bundesamt seinen Bescheid vom 01.03.2017 dahingehend ab, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet wird.

5

Am 18.04.2018 hat die Antragsgegnerin versucht, den Antragsteller nach Gambia abzuschieben. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Abschiebung des Antragstellers sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie in unzulässiger Weise in das durch Art. 6 GG geschützte Recht auf Umgang des Antragstellers mit seinem deutschen Kind eingreifen würde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin könne im Rahmen dieses Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht der rechtliche Vater des Kindes sei, weil die Anerkennung der Vaterschaft noch unter dem Aliasnamen erfolgt sei. Zudem gehe das Gericht davon aus, dass sich der Antragsteller ernsthaft um den Umgang mit seinem Kind bemühe und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstünden. Diese Umgangsbemühungen genügten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes für die Annahme, dass sich die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entfalteten. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nur zu einer auf einen bestimmten Zeitraum beschränkten zeitlichen Trennung von seinem Kind führe. Die Dauer der Trennung sei ungeklärt. Nach den Angaben der deutschen Botschaft in Gambia könne ein Visum zur Familienzusammenführung erst am 10.07.2018 und damit erst in ca. drei Monaten beantragt werden. Die tatsächliche Dauer des Verfahrens insgesamt sei nicht absehbar. Da das Kind des Antragstellers erst ca. 2 Jahre und 9 Monate alt sei, schreite seine Entwicklung schnell voran, und es würde eine vorübergehende Trennung nicht als solche, sondern als eine endgültige erfassen. Zudem dürfte die Beziehung zum Antragsteller noch als labil angesehen werden können und würde durch eine auch kurzfristige Trennung vollständig aufgehoben werden.

II.

6

A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

7

1. Soweit sich die Antragsgegnerin zunächst auf ihre Ausführungen in der Schutzschrift vom 16.04.2018 bezieht, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verfahren erster Instanz genügt dieser Darlegungslast nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.).

8

2. Die Antragsgegnerin wendet ein, die Vaterschaftsanerkennung sei als formunwirksam anzusehen und entfalte daher keine Rechtswirkungen. Zur öffentlichen Beurkundung, die gemäß § 1597 GB für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung erforderlich sei, gehöre auch die Beurkundung der Personalien. Die Urkundsperson müsse sich gerade von der Identität der Person, die die Erklärung abgebe, überzeugen können. Sei die Identität unklar und liege – wie hier – bei der Altersangabe ein Unterschied von 12 Jahren vor, stelle sich die Frage, ob die Erklärung tatsächlich von der gleichen Person abgegeben worden sei. Damit liege keine vollständige Beurkundung der Vaterschaftserklärung vor. Die öffentliche Urkunde führe gerade nicht den Antragsteller als Vater auf. Die Ausländerbehörde könne erst nach Vorliegen einer Geburtsurkunde, in der der Vater auch eingetragen sei, von einer rechtlichen Vaterschaft ausgehen. Soweit die Ausländerbehörde die Vaterschaft bereits vor Ausstellung einer Geburtsurkunde anerkennen solle, sei der Ausländer gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, sämtliche weiteren Nachweise vorzulegen, die die Unwirksamkeitsgründe des § 1598 BGB ausschließen.

9

Damit vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund der Vaterschaftsanerkennung vom 28.08.2015 der rechtliche Vater des Kindes (F.) sein dürfte. Gründe, die eine Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

10

Gemäß § 1598 Abs. 1 BGB in der bis zum 28.07.2017 geltenden Fassung vom 19.02.2007 ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der "vorstehenden Vorschriften" nicht genügt. Unwirksamkeitsgründe im Sinne der die Vaterschaftsanerkennung betreffenden Vorschriften der § 1594 ff. BGB liegen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht vor.

11

a) Die Vaterschaftserklärung wurde nach Lage der Dinge durch den Antragsteller persönlich abgegeben und genügt damit dem Erfordernis des § 1596 Abs. 4 BGB. Allein aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller gegenüber der Standesbeamtin angegebenen Personalien unrichtig waren, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Antragsteller nicht höchstpersönlich die Anerkennung der Vaterschaft erklärt hat. Er war durch eine mit einem Lichtbild versehene Aufenthaltsgestattung ausgewiesen und gab die Erklärung für sich selbst – und nicht etwa für einen Dritten – ab. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als der Antragsteller auftrat, liegen nicht vor. Insbesondere das Verhalten und die Erklärungen der Kindesmutter, die bei der Beurkundung anwesend war, lassen es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass eine andere Person als der Antragsteller die Anerkennungserklärung abgab.

12

b) Die Vaterschaftsanerkennung dürfte auch dem Formerfordernis des § 1597 Abs. 1 BGB genügen, der verlangt, dass Anerkennung und Zustimmung öffentlich beurkundet werden müssen. Da das Anerkenntnis in öffentlicher Urkunde von dem hierfür zuständigen Standesamten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 PStG) aufgenommen wurde, könnte ein Verstoß gegen das Formerfordernis des § 1597 Abs. 1 BGB nur dann vorliegen, wenn die Beurkundung einen Mangel aufweisen würde, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Ein derartiger Mangel liegt nach den maßgeblichen Vorschriften des BeurkG, die nach § 1 Abs. 2 BeurkG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 PStG auch für öffentliche Beurkundungen durch Standesbeamte gelten, aber nicht schon dann vor, wenn der Anerkennende – wie hier – seine wahren Personalien nicht nachweisen kann oder die von ihm im Rechtsverkehr laufend verwendeten Alias-Personalien angibt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.11.2004 – 1Z BR 087/04 –, juris, RdNr. 15). Das BayObLG hat in dieser Entscheidung hierzu im Einzelnen ausgeführt:

13

"Nach § 9 BeurkG hat die Niederschrift die Bezeichnung der Beteiligten zu enthalten. Hierfür genügt jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person hinweist (BGHZ 38, 130/135; Winkler BeurkG 15. Aufl. § 9 Rn. 7). § 10 Abs. 1 BeurkG verlangt darüber hinaus, dass die Beteiligten so genau bezeichnet werden sollen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ferner soll sich aus der Niederschrift ergeben, wie sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten verschafft hat (§ 10 Abs. 2 BeurkG). Dabei hat der Notar mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, wobei er hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der Personenidentität einen weiteren Ermessensspielraum hat. In der Regel muss er sich einen amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweis vorlegen lassen. Im Übrigen ist als Legitimationspapier nur ein Lichtbildausweis geeignet, anhand dessen überprüft werden kann, ob der Erschienene mit dem im Lichtbild Dargestellten identisch ist, neben Personalausweisen und Reisepässen also auch alle von einer Behörde im Rahmen ihrer Funktion ausgestellten Lichtbildausweise (vgl. Winkler § 10 BeurkG Rn. 15, 18, 19).

14

Nach diesen Kriterien kann auch die von der Ausländerbehörde ausgestellte Duldung, die mit einem Lichtbild versehen ist, zur Identifikation des Inhabers jedenfalls hinsichtlich seiner im Rechtsverkehr geführten Identität geeignet sein. Sinn der Identitätsprüfung ist es zu vermeiden, dass ein Unbefugter unter fremdem Namen Erklärungen abgibt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Urkundsperson zu ermitteln, ob der Erschienene die in einem amtlichen Dokument enthaltenen Personalien zu Recht führt.

15

Die Beurkundung kann im Übrigen nicht verweigert werden, auch wenn der Beurkundende sich keine Gewissheit über die richtigen Personalien des Erschienenen verschaffen kann. Ablehnen darf der Notar die Beurkundung nur, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erschienene seine Persönlichkeit zur Verfolgung unredlicher Zwecke absichtlich verdunkelt (§ 4 BeurkG). Eine fehlerhafte Personenfeststellung führt nicht zur Unwirksamkeit der Beurkundung, da § 10 BeurkG eine Sollvorschrift darstellt (vgl. Winkler § 10 BeurkG Rn. 36)."

16

Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich der Senat an. Gemessen daran dürfte die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nicht deshalb unwirksam sein, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht seine richtigen Personalien, sondern seinen bis dahin ständig geführten Alias-Namen angab. Die handelnde Standesbeamtin hatte sich mit der vom Antragsteller vorgelegten und von der Antragsgegnerin am 19.05.2015 ausgestellten, bis zum 15.11.2015 gültigen und mit einem Lichtbild versehenen Aufenthaltsgestattung die Gewissheit darüber verschafft, dass der Antragsteller die seinerzeit von ihm im Rechtsverkehr geführte Identität besaß.

17

c) An der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller in der Geburtsurkunde nicht als Vater des Kindes eingetragen wurde.

18

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden in der Geburtsurkunde die Vornamen und Familiennamen der Eltern aufgenommen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG beweisen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern u.a. Geburt, die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Nach § 54 Abs. 2 PStG haben die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern, mithin auch die Geburtsurkunden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG).

19

Auf diese „näheren Angaben“ zur Geburt erstreckt sich auch die Beweiskraft des Geburtenbuches und der Geburtsurkunde. Dementsprechend ist der Standesbeamte nach § 33 Satz 1 Nr. 2 PStV gehalten, im Falle eines Vaterschaftsanerkenntnisses die Vorlage einer Geburtsurkunde des Vaters zu verlangen. Er kann nach § 33 Satz 3 PStV die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn das zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Standesbeamte vor der Eintragung in das Geburtenbuch Gewissheit über die von den Beteiligten gemachten Angaben verschaffen kann (zum Ganzen: BayObLG, Beschl. v. 09.11.2004 – 1Z BR 079/04 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Die Angabe der Personalien im Vaterschaftsanerkenntnis genügt zum Nachweis der Identität des Anerkennenden nicht: Bei dieser Erklärung handelt es sich zwar um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, deren Beweiskraft auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist. Allerdings beschränkt sich die Wirkung auf die formelle Beweiskraft, nämlich dass die Erklärungen vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumständen (Zeit, Ort) wiedergegeben sind. Ob die Erklärung inhaltlich richtig ist, etwa bezüglich des Namens und der Identität des Erklärenden, unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Die Beweiswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses als öffentlicher Urkunde entlässt daher nicht den Standesbeamten aus der Verantwortung für die Richtigkeit des Geburtenbucheintrages (zum Ganzen: BayObLG, Beschl. v. 09.11.2004, a.a.O., RdNr. 18).

20

Aus dem Umstand, dass der Name des die Vaterschaft anerkennenden Antragstellers nicht in die Geburtsurkunde eingetragen wurde, lässt sich deshalb gerade nicht die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ableiten.

21

3. Die Antragsgegnerin macht geltend, bislang hätten keine intensiven Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind bestanden, vielmehr liege nur eine Begegnungsgemeinschaft vor. Der Antragsteller habe bislang keinerlei Erziehungsleistungen erbracht. Es finde ein geschützter Umgang statt, bei dem der Vater mit seiner Tochter zum Teil auf dem Spielplatz spiele oder sonstige Spiele durchführe. Eine Vater-Kind-Beziehung sei bislang auch gerade im Hinblick auf die Aggressionen zwischen den Eltern nicht aufgebaut worden. Es dränge sich die Frage auf, ob die Durchsetzung des Umgangsrechts nicht lediglich als verfahrensangepasstes Verhalten zu werten sei. So habe der Antragsteller der Kindesmutter gedroht, das Kind zu entführen, und habe am 19.05.2017 versucht, der Mutter das Kind aus dem Arm zu reißen. Nach diesem Vorfall habe der Antragsteller der Kindesmutter bedrohliche Sprachnachrichten geschickt. Er habe sie beleidigt und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Deshalb sei die Umgangsvereinbarung so getroffen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass gerade eine kurzzeitige Trennung zur Beruhigung der Gemüter beitragen könne. Der Antragsteller habe zwischen Mai und Oktober 2016 sowie zwischen Mai und Juni 2017 keinen und danach nur einen eingeschränkten Kontakt mit dem Kind gehabt. Durch Straftaten, wie etwa die Beleidigung der Kindesmutter, riskiere er auch, in Haft genommen zu werden; auch dann wäre eine Ausübung des Umgangsrechts nicht mehr möglich. Dieses Vorbringen genügt nicht, um eine schützenswerte gelebte Vater-Kind-Beziehung substantiiert in Frage zu stellen.

22

Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es nicht auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen an, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Geht es um den persönlichen Kontakt eines Elternteils mit dem Kind, ist zu berücksichtigen, dass dies – auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht – Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist. Der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils wird durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil nicht entbehrlich. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Entsprechend hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit ihm nicht nur berechtigt, sondern im Interesse des Kindes auch verpflichtet. Diese gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts berühren, zu beachten. Dabei ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Hierzu sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Es ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine negative Entscheidung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Wohl des Kindes hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu dem getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und ein Kind beide Eltern braucht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 1.10 – juris, RdNr. 33, m.w.N.).

23

Gemessen daran spricht hier Überwiegendes für eine unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehende Vater-Kind-Beziehung. Der Antragsteller hat von seinem Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht und sich um weitergehende Umgangskontakte bemüht. Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 12.09.2017 (Bl. 281 ff. der Beiakte B), der nach den von der Antragsgegnerin beschriebenen Vorfällen und Zeiträumen ohne Kontakt stattfand, erklärte der Verfahrensbeistand, Frau (S.), sie habe bei den Umgangsbegleitungen feststellen können, dass der Umgang zwischen Vater und Kind sehr vertraut und innig gewesen sei. Auch das erste Treffen zwischen beiden nach längerer Zeit sei sehr freundlich und unproblematisch gewesen. Die Umgänge seien positiv verlaufen. Die Kindesmutter erklärte, dass sie nach wie vor Umgang gewähren wolle, aber nur in begleiteter Form. Bereits im Abschlussbericht an das Jugendamt vom 02.09.2017 (Bl. 44 GA) hatte der Verfahrensbeistand u.a. ausgeführt, im August hätten insgesamt vier begleitete Umgänge stattgefunden. Das Kind habe während der Umgangszeiten Freude und Begeisterung gezeigt und viel im Spielgeschehen mit dem Vater gelacht. Sie habe häufig den körperlichen Kontakt zum Vater gesucht. Die Umgangszeiten seien sehr aktiv gestaltet worden. Kindesvater und Tochter hätten gut aufeinander eingestimmt und vertraut gewirkt. Das Familiengericht ist in seinem Beschluss vom 29.09.2017 davon ausgegangen, dass der Antragsteller sein Kind liebe und Sehnsucht nach ihm habe, und hat dem Antragsteller – ungeachtet seines bisherigen Fehlverhaltens – für die Dauer eines Jahres ein, wenn auch nur begleitetes, Umgangsrecht zugesprochen. Vor diesem Hintergrund ist nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, dass – unabhängig von den Betreuungsbeiträgen des Antragstellers – die erforderliche persönliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und dem Kind besteht.

24

4. Die Antragsgegnerin trägt vor, dem Kind sei die Trennung vom Antragsteller durchaus zumutbar. Dem Antragsteller, der über drei verschiedene Pässe aus Gambia verfüge, wäre es möglich gewesen, nach Offenbarung seiner wahren Identität die Vaterschaftsanerkennung zu berichtigen, einen Termin bei der Deutschen Botschaft zu buchen, zu diesem Termin auszureisen und sodann nach Durchlaufen des Visumverfahrens, das aktuell lediglich eine Dauer von fünf Werktagen in Anspruch nehme, wieder einzureisen. Dies ergebe sich aus einer aktuellen Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Dakar. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Monat hätte im Falle einer freiwilligen Ausreise keine Wirkung entfaltet. Aber auch die Abschiebung führe nicht zu einem erheblichen Trennungszeitraum. Die Buchung eines Termins sei am 19.04.2018 zum 10.07.2018 möglich gewesen. Das Visumverfahren hätte dann noch einmal sechs bis acht Wochen in Anspruch genommen, so dass eine Trennung von höchstens fünf Monaten entstanden wäre. Dies sei zumutbar, da gerade bislang keine intensiven Kontakte mit dem Kind bestanden hätten, nur eine Begegnungsgemeinschaft vorliege und der Antragsteller bislang keinerlei Erziehungsleistungen erbracht habe. Eine Vater-Kind-Beziehung sei bislang auch gerade im Hinblick auf die Aggressionen zwischen den Eltern nicht aufgebaut worden, so dass das Kind die Trennung gerade im Hinblick auf die heutigen Möglichkeiten, auch aus Gambia den Kontakt aufrechtzuerhalten (Bildtelefone, soziale Netzwerke und Telefon), gut überbrücken könne, zumal bei einer freiwilligen Ausreise lediglich einmal ein Umgangskontakt ausfallen müsste.

25

Mit diesen Einwänden vermag die Antragsgegnerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Dauer der Trennung derzeit ungeklärt und deshalb die Trennung von dem knapp dreijährigen Kind nicht zumutbar sei, nicht zu entkräften. Die Antragsgegnerin hat keine Unterlagen vorgelegt oder auf Erkenntnismittel verwiesen, die die von ihr dargestellten zeitlichen Abläufe für die Einholung eines Visums in Gambia belegen. Insbesondere auch die von ihr benannte Auskunft der Deutschen Botschaft Dakar zu einer nur kurzen Dauer des Visumverfahrens im Falle einer freiwilligen Ausreise hat sie nicht vorgelegt.

26

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Auswirkungen einer Trennung bei einem kleinen Kind, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, erheblich sein können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR1935/05 –, juris, RdNr. 22). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller nur ein begleitetes Umgangsrecht einmal wöchentlich für drei Stunden hat. Wie bereits dargelegt, ist auch der (bloße) persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; eine emotionale Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und dem Kind dürfte gegeben sein. Gerade wenn der Vater nur ein zeitlich stark eingegrenztes Umgangsrecht hat, kann das Kind den vollständig fehlenden Kontakt zu seinem Vater für einen nicht unerheblichen Zeitraum als endgültig begreifen. Die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Möglichkeit, über (Bild-)Telefon oder soziale Netzwerke Kontakt zum Kind zu halten, vermag die für die Eltern-Kind-Beziehung bei einem dreijährigen Kind wichtigen persönlichen Kontakte nicht zu ersetzen.

27

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

28

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

29

D. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Aus der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30.05.2018 nebst Belegen ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bleiben gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Satz 2 ZPO im zweiten Rechtszug ungeprüft, da hier der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.