Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2014 - 2 A 322/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1222.2A322.12.0A
bei uns veröffentlicht am22.12.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für die Jahre 2010, 2011 und 2012.

2

Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in der Stadt A-Stadt hat, ist neben ihrem Sohn, Dominik A., (Mit-)Eigentümerin eines Gartenhauses, das sich auf einem im Gebiet der Beklagten belegenen, … m² großen Grundstück (Flurstück ... der Flur … in der Gemarkung T.) befindet. Beide Eigentümer erwarben das Anwesen mit notariellem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 22.11.2010; sie wurden am 26.05.2011 im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen (Bl. 29 d. GA). Der Gefahren- und Besitzübergang am Grundstück erfolgte entsprechend den Bestimmungen des notariellen Kaufvertrages nach Zahlung des Kaufpreises, der am 26.01.2011 überwiesen worden ist (vgl. Bl. 24f. d. GA).

3

Das Anwesen liegt nicht innerhalb einer Kleingartenanlage.

4

Ausweislich der Angaben der Klägerin in der Erklärung zur Feststellung der Zweitwohnungssteuer vom 28.06.2012 (vgl. Bl. 5 d. BA-C) handelt es sich bei dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude um ein „in den Jahren 1973/74 errichtetes, einfachstes Gartenhaus, Standard 1973/1974, 4 Wände, WC-Becken, Waschbecken“ mit einer nutzbaren Innenfläche von 18,41 m² und einer Raumhöhe von 2,10 m. Das Gebäude verfügt über einen Trinkwasseranschluss und einen Stromanschluss, eine Heizmöglichkeit besteht nicht. Nach Angaben der Klägerin besteht der Trinkwasserbezug wegen der nicht frostfreien Zuleitung regelmäßig nur für den Zeitraum von April bis Oktober; er sei ferner teilweise wegen des nicht hinreichenden Wasserdruckes eingeschränkt. Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich der Stromversorgung, diese sei etwa nur mit maximal 1 kWh möglich. Ein Gasanschluss sowie ein Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung bestehe nicht (vgl. Schr. d. Klin v. 28.10.2012, Bl. 2 d. GA).

5

Eine Anfrage der Beklagten beim zuständigen Abwasserzweckverband ergab, dass das Grundstück über einen Wasserzähler der (in der Nähe gelegenen) Kleingartensparte gemeinsam mit anderen Nachabnehmern mit Trinkwasser versorgt werde und es über eine 2-Kammerklärgrube mit Untergrundversiegelung entwässere. Hierfür – so heißt es in dem Schreiben des Abwasserzweckverbandes - liege noch keine Genehmigung vor. Eine Entsorgung könne aufgrund der Unzuwegbarkeit des Grundstücks nicht erfolgen (vgl. Auskunft vom 27.12.2012, Bl. 31 d. BA-C).

6

Mit Bescheid vom 10.07.2012 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 28.04.2005 - ZWStS – i. v. m. der Erstreckungssatzung vom 25.02.2012 zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 30,00 Euro sowie für die Jahre 2011 bis 2012 in Höhe von jährlich 36,00 Euro (insgesamt 102,00 Euro) heran.

7

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten, die aufgrund der v. g. Erstreckungssatzung ab dem 01.03.2010 auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Timmenrode, seit 01.01.2010 Ortschaft der Beklagten, Geltung entfaltet, enthält u. a. folgende Regelungen:

8

㤠2 Steuergegenstand

9

(1) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen in der Stadt A-Stadt (Harz), die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung oder der seiner Familienangehörigen innehat.

10

(2) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig anders oder nicht nutzt.

11

(3) …

12

§ 4 Steuermaßstab

13

(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

14

15

(3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird auf der Grundlage des „Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode“ jährlich ermittelt.“

16

Gegen den Steuerbescheid der Beklagten legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 als unbegründet zurückwies.

17

Am 30.10.2012 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sei rechtswidrig, weil das Gartenhaus wegen seiner sehr einfachen (oben beschriebenen) Ausstattung und der damit einhergehenden zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit nicht als besteuerbare Wohnung anzusehen sei. Die vorhandenen Räumlichkeiten würden zudem die Anforderungen der Landesbauordnung an Wohn- und Aufenthaltsräumen nicht erfüllen, weil die Raumhöhe lediglich 2,10 m betrage sowie eine Dusche oder Badewanne und eine Küche oder Kochnische nicht vorhanden seien. Auch tatsächlich sei das Gartenhaus im Veranlagungszeitraum von der Klägerin nur sehr selten genutzt worden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass das Anwesen zwar nicht innerhalb einer Kleingartenanlage liege, das auf ihm befindliche Gartenhaus aber die Vorgaben für Gartenhäuser nach § 3 Abs. 2 BKleinG erfülle, die von der Zweitwohnungssteuerpflicht befreit seien, weshalb die Besteuerung des klägerischen Gartenhauses gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

18

Der Bescheid sei ferner rechtswidrig, weil er ausschließlich an die Klägerin gerichtet sei, obwohl Eigentümer des Anwesens sie und ihr Sohn seien. Auch hinsichtlich der Höhe der Steuer bestünden Bedenken, weil das Gebäude nicht ganzjährig nutzbar sei und heutzutage niemand mehr eine solche Wohnung mit sog. DDR-Standard mieten möchte. Dies habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Schriftsätze der der Klägerin Bezug genommen.

20

Nachdem die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auf Nachfrage des Gerichts zum Zeitpunkt des Besitzübergangs am Grundstück vorgetragen hatte, hat die Beklagte den angefochtenen Heranziehungsbescheid mit Schreiben vom 15.01.2013 (vgl. Bl. 32 d. GA) für den Veranlagungszeitraum von März 2010 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 33,00 Euro aufgehoben und haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

21

Die Klägerin beantragt nunmehr,

22

den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 10.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 15.01.2013 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und tritt der Argumentation der Klägerin entgegen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

27

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe der Teilaufhebung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

28

Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit Kosten durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind (vgl. § 155 Abs. 4 VwGO). Das Gericht ist im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens nicht gehalten ist, hierbei allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Hauptsacheentscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere schwierige Rechtsfragen zu klären oder den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 161 Rn. 15 a. E.). Letzteres gilt hier im Hinblick auf für die Kostenlast maßgebliche Frage, ob die Klägerin von sich aus bzw. aufgrund der in dem Formular zur Feststellung der Zweitwohnung geforderten Angaben (Frage nach dem „Einzugsdatum“, vgl. Formular auf Bl. 5 d. BA-C) gehalten war, den Zeitpunkt des Gefahren- und Besitzübergangs am Grundstück bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mitzuteilen oder ob die Beklagte ausdrücklich hätte hiernach fragen müssen. Es entspricht vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens (hier im Hinblick auf die Teilaufhebung des Bescheids in Höhe von 33,00 Euro) hälftig zu teilen.

29

II. Die verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet.

30

Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 15.01.2013 erweisen sich vor dem Hintergrund des Vorbringens der Klägerin als rechtmäßig und verletzen diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

31

1. Rechtsgrundlage für den Zweitwohnungssteuerbescheid ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA i.V.m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt A-Stadt vom 28.04.2005 (im Folgenden: ZWStS), die aufgrund der Erstreckungssatzung vom 25.02.2012 für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde T. Geltung entfaltet.

32

Bedenken am formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der Satzungen und ihrer fehlerfreien Bekanntmachung sind nicht vorgetragen.

33

Steuergegenstand ist nach § 2 Abs. 1 ZWStS jede Gesamtheit von Räumen in der Stadt A-Stadt (Harz), die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung oder der seiner Familienangehörigen innehat. Eine nähere Bestimmung des Begriffes der Zweitwohnung, insbesondere weitere einschränkende Anforderungen enthält die Satzung nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zwingend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000 - A 2 S 334/99 -, JMBl. LSA 2002, S. 254 ff. zu Wohn- und Campingwagen).

34

In Anlehnung an den Wohnungsbegriff des Melderechts (§ 7 Satz 1 MG LSA), auf den abzustellen ist, wenn – wie hier – die Satzung keine weitergehende Definition der Wohnung enthält, ist als Wohnung jeder umschlossene Raum anzusehen, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Erforderlich – aber auch ausreichend – ist hierbei, wenn der Raum oder die Räume von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sind (so auch OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24.04.2012 – 4 L 128/10 -; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.04.2002 - 6 A 11634/01 -, juris). Eine konkrete Mindestausstattung der Räume (z. B.: Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) ist nicht notwendig, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen oder die Räume bestimmungsgemäß nur in bestimmten Jahreszeiten (z. B. Sommer) genutzt werden (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 3 Rn. 200, m. w. N.). Auch Jagdhütten und Gartenlauben, also Gebäude, die wegen ihrer einfachen Ausstattung und/oder abgelegenen Lage nicht ganzjährig genutzt werden können, weil etwa eine Zufahrtsmöglichkeit bei widriger Witterung nicht besteht, eine Heizung nicht vorhanden oder die Trinkwasserversorgung nicht durchgehend gewährleistet ist, sind danach trotz derartiger tatsächlicher Hindernisse grundsätzlich als besteuerbare Wohnungen anzusehen. Die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ist hierbei allenfalls bei der Höhe der Zweitwohnungsteuer zu berücksichtigen (vgl. etwa OVG M.-V., U. v. 04.12.2008 – 1 L 299/04 -, juris; VG München, U. v. 19.04.2012 – M 10 K 11.743 -, juris; VG Gießen, U. v. 13.06.2013 – 8 K 907/12.GI -, juris; VG Greifswald, U. v. 27.12.2011 – 3 A 378/09 -, juris).

35

Gemessen an diesem Maßstab erfüllt auch das unstreitig Erholungszwecken dienende Gartenhaus der Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ZWStS und ist als Zweitwohnung anzusehen. Auch wenn es sich hierbei um ein kleines und sehr einfach gestaltetes Gebäude handelt, ist angesichts der Ausstattung mit Trinkwasseranschluss, Stromversorgung und Innen-WC sowie einer Sat-Anlage zum Empfang von Rundfunksendungen davon auszugehen, dass das Gartenhaus zumindest dem zeitweiligen Wohnen dienen kann. Die von der Klägerin geltend gemachten (nicht weiter belegten) Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung (schwankender Wasserdruck) sowie der Stromversorgung („nicht ständig“) sind nicht so evident, dass sie die objektive Zweitwohnungssteuerpflicht des Gartenhauses nach Maßgabe der v. g. Voraussetzungen beseitigen. Sie ändern vor allem nichts daran, dass die Zweitwohnung für die private Lebensführung vorgehalten wird.

36

Die Eigenschaft der Zweitwohnung wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vorhandenen Räumlichkeiten – soweit es die Raumhöhe, das (Nicht-)Vorhandensein einer Dusche, Küche oder Kochnische sowie die Form der Abwasserentsorgung betrifft – nicht den Anforderungen der Landesbauordnung entsprechen, denn auf die baurechtliche Zulässigkeit solcher Nutzungen kommt es für die Zweitwohnungssteuerpflicht nicht an (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 3 Rn. 200, m. w. N.). Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen dienen im weitesten Sinne sicherheitsrechtlichen und sozialpolitischen Zwecken. Im Zweitwohnungsteuerrecht steht hingegen nicht so sehr die bauliche Ausstattung der jeweiligen Wohnung im Vordergrund, sondern kommt es darauf an, ob die Wohnung tatsächlich genutzt werden kann und welcher Aufwand hierfür betrieben wird. Steuergegenstand ist der Aufwand für das Wohnen außerhalb der Hauptwohnung (OVG Lüneburg, U. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, juris).

37

Rechtlich unerheblich ist es schließlich, dass das Gartenhaus einen (besonderen) Komfort, wie er für das Wohnen im 21. Jahrhundert in Deutschland üblich ist, nicht aufweist (VG Gießen, U. v. 13.06.2013 – 8 K 907/12.GI -, juris). Denn für die Zweitwohnungssteuer ist es nicht erforderlich, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es für die Besteuerung aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, juris). Dies ist hier der Fall, denn ebenso wie das Innehaben eines ortsfest aufgestellten Wohn- oder Campingwagens (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000 - A 2 S 334/99 -; OVG Lüneburg, U. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, juris) ist auch das Innehaben eines Gartenhauses, das von seiner Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist, mit einem über die Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs hinausgehenden besonderen Aufwand verbunden, in dem sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers äußert.

38

Das Gartenhaus wird von der Klägerin auch als Zweitwohnung genutzt. Dass sie es im streitbefangenen Zeitraum möglicherweise tatsächlich nur selten genutzt hat, steht einer Steuererhebung nicht entgegen. Denn für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob die Zweitwohnung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Es reicht vielmehr aus, wenn eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums offengehalten wird (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24.04.2012 – 4 L 128/10 -, m. w. N.). Denn neben der tatsächlichen Selbstnutzung ist es auch gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (OVG Lüneburg, U. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, juris).

39

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass ihr Gartenhaus (als „Laube in einfacher Ausführung mit höchsten 24 Quadratmetern Grundfläche“) den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BKleingG entspreche, kommt es hierauf für die Zweitwohnungssteuerpflicht schon nicht an. Denn das Grundstück liegt nicht innerhalb einer Kleingartenanlage i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG, so dass schon deswegen hier die Privilegierung von Kleingärten durch das Bundeskleingartengesetz, die sich teilweise auch auf die aufstehenden Gartenlauben erstreckt und deren Zweitwohnungssteuerpflicht entfallen lässt, nicht zum Tragen kommt. Auch die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten enthält hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Zweitwohnungen keine weitergehenden (einschränkenden) Vorgaben.

40

Dessen ungeachtet entspricht die hier in Rede stehende Gartenlaube auch selbst nicht den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BKleingG. Denn für die rechtliche Bewertung eines Gebäudes als Laube i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG kommt es entscheidend nicht auf deren Größe sondern darauf an, ob es nach seiner Ausstattung und Einrichtung zum zeitweisen Wohnen geeignet ist. Dies ist hier – wie oben ausgeführt - der Fall. Ob die Beklagte hiervon ausgehend u. U. zweitwohnungssteuerpflichtige Besitzer von Gartenlauben in Kleingartenanlagen entgegen den Vorgaben der ZWStS fehlerhaft nicht veranlagt hat bzw. veranlagt, kann offenbleiben. Denn nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ können aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel für die Klägerin keine subjektiven Rechte gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer erwachsen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 30.09.2014 – 4 L 121/13 -, m. w. N.).

41

Die Klägerin hat die Wohnung als (Mit-)Eigentümerin schließlich unstrittig rechtlich und tatsächlich inne, weshalb sie nach § 3 Abs. 2 ZWStS gesamtschuldnerische Steuerschuldnerin ist. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme ihres Sohnes als weiteren Gesamtschuldner war rechtlich nicht geboten; sie entspräche zudem nicht Sinn und Zweck der Gesamtschuld.

42

Auch gegen die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab einer auf der Grundlage des jeweiligen Grundstücksmarktberichtes ermittelbaren üblichen Miete nicht zu beanstanden; denn er ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. Einer satzungsmäßigen Bestimmung eines Maßstabs für Wohnungen, die nur „zum vorübergehenden Gebrauch überlassen“ bedarf es darüber hinaus nicht. Denn maßgeblich für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Möglichkeit der Nutzung; insoweit ist es – wie oben ausgeführt - zweitwohnungssteuerrechtlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nur vorübergehend tatsächlich nutzt (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.03.2007 – 4 L 493/03 -, juris).

43

Im Übrigen sind durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend verwiesen.

44

Die Kostenentscheidung für den nicht übereinstimmend erledigt erklärten Teil der Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

45

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Höhe der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuerforderung.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2014 - 2 A 322/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2014 - 2 A 322/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2014 - 2 A 322/12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und2. in

Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 3 Kleingarten und Gartenlaube


(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. (2) Im Kleingarten ist

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2014 - 2 A 322/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2014 - 2 A 322/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Sept. 2014 - 4 L 121/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010. 2 Am 25. Juni 2003 beschloss der Stadtrat der Beklagten erstmalig eine Zweitwohnungssteuers

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 27. Dez. 2011 - 3 A 378/09

bei uns veröffentlicht am 27.12.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Dez. 2008 - 1 L 299/04

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin (4 A 1023/00) vom 02. März 2004 mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache wie folgt geändert: Die Klage wird abgewiesen.

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin (4 A 1023/00) vom 02. März 2004 mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, wohnhaft in W., pachtete ein in B. (S.straße ...) gelegenes, 858 qm großes mit einem "Doppelbungalow" bebautes Erholungsgrundstück. In § 6 des Pachtvertrages heißt es, der Pachtzins betrage für das Grundstück 1,- DM/qm und Jahr, für den Bungalow 120,- DM, "mithin 2298,- DM".

2

Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1999 für das Veranlagungsjahr 1999 auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 11. Dezember 1998 (ZwStS 98) zunächst zu Zweitwohnungssteuern in Höhe von 259,20 DM (10% eines Betrages von 2.592,- DM) heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2000 zurück. Der Betrag von 259,20 DM sei bei einer Größe des Bungalows von 72 qm und einer Durchschnittsmiete von 9,- DM richtig berechnet und für 4 Monate in Ansatz gebracht worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rückscheins der Deutschen Post am 15. März 2000 übergeben.

3

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 18. November 1999 am Montag, den 17. April 2000 Klage (1 L 299/04) insoweit, als der Beklagte Zweitwohnungssteuern über den Betrag von 144,- DM jährlich (10% der Miete für den Bungalow) hinaus festgesetzt hatte. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Höhe der Zweitwohnungssteuer sei allein nach dem auf den Bungalow entfallenden Pachtanteil von 1.440,- DM zu bemessen. Die Steuer könne danach nur 144,- DM jährlich betragen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 ZwStS 98. Hier sei von "Wohnungen" und "Räumen" die Rede. Die Miete werde grundsätzlich nach der Wohnfläche berechnet.

4

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 18. August 2000 auf den Betrag von 229,80 DM reduziert. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

5

Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren mit Urteil vom 02. März 2004 im Umfang der Erledigung eingestellt und den Bescheid vom 18. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2000 aufgehoben, soweit ihn die Klägerin angefochten hatte, also soweit er mehr als den Betrag von 73,63 (= 10% der Jahrespacht von 12x120,- DM allein für den Bungalow) festgesetzt hat. Der auf das Grundstück entfallende Pachtanteil von 438, 69 dürfe bei Berechnung der Zweitwohnungssteuer nicht berücksichtigt werden. Aus § 79 Bewertungsgesetz (BewG) folge nichts anderes. Hier sei ausschließlich eine Bestimmung über die Einbeziehung von bestimmten Kostenpositionen in die Jahresrohmiete geregelt. Dass zur Jahresrohmiete auch die Grundstückspacht gehöre, sei § 79 BewG nicht zu entnehmen.

6

Der Beklagte hat nach Zustellung des Urteils am 14. April 2004 am 05. Mai 2004 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit am 14. Juni 2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wohnungsmiete nicht teilbar sei in Anteile für den Baukörper und solche für das Grundstück. Aus § 79 BewG, insbesondere aus dessen Absatz 2, folge, dass die Jahresrohmiete raum- und grundstücksbezogen zu ermitteln sei. Außerdem ordne § 4 Abs. 2 ZwStS 98 eine Berücksichtigung des Gesamtentgeltes an. Das gesamte für die Nutzung der Wohnung zu zahlende Entgelt erfasse aber auch den grundstücksbezogenen Teil.

7

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 13. Mai 2008, dem Beklagten zugestellt am 20. Mai 2008, zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit am 17. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

8

Er macht über sein Zulassungsvorbringen hinaus geltend, auch aus § 6 des Pachtvertrages ergebe sich, dass der Pachtzins hier nicht in verschiedene Bestandteile für Bungalow und Grundstück aufgespalten werden könne. Der Pachtzins betrage danach einheitlich 2.298,- DM. Die Aufteilung des Zinses in 1,- DM pro qm und Jahr für das Grundstück und 120,- DM für den Bungalow sei nicht mehr als eine Erläuterung des Pachtzinses. Jede andere Sichtweise verstelle den Blick dafür, dass die Miete eines Einfamilienhausgrundstückes immer zwangsläufig auch Grundstücksbezug habe und der Gedanke fernliege, den das Grundstück betreffenden Teil der Miete aus der vereinbarten Haus- oder Wohnungsmiete herauszurechnen. Es gehe hier nicht um eine Aufteilung des Pachtzinses auf einen bebauten und einen definierten unbebauten Teil des Grundstückes, sondern um den Miet-/Pachtzins für ein bebautes Grundstück, welches einheitlich zu nutzen sei.

9

Der Beklagte beantragt,

10

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. März 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Es sei nicht unüblich, dass bei Wohnhäusern mit mehreren Wohnungen die vorhandenen Frei- und Gartenflächen einer oder mehreren Wohnungen zugeordnet seien, während ein anderer Teil der Wohnungen nicht über derartige Flächen verfüge. Hier werde es immer so sein, dass bei zwei gleichartigen Wohnungen, von welchen die eine über einen Garten verfüge und die andere nicht, der jeweils gleiche Mietzins für die Wohnung zu Grunde gelegt werde, während für die Garten- oder Freiflächennutzung ein gesonderter Mietzins verlangt werde. So werde es auch einen Unterschied machen, ob gleichartige Wohnungen mit oder ohne Garage vermietet würden. Auch vorliegend sei es keineswegs zwingend gewesen, dass sie zu dem Bungalow überhaupt eine Freifläche oder gar die gesamte vorhandene Freifläche mitgemietet habe. Die Sachlage hätte sich durchaus so gestalten können, dass sich der Verpächter die Freifläche oder einen Teil davon zur Eigennutzung habe vorbehalten wollen. Die Trennung des Mietzinses zwischen Gebäude- und Grundstücksfläche führe auch dazu, dass die Mietverhältnisse gegebenenfalls gekündigt werden könnten und der Eigentümer auch noch später eine Eigennutzung der Freifläche herbeiführen könne. Dass die Miete tatsächlich und in angemessener Weise getrennt erhoben werden könne, belege der von ihr vorgelegte Vertrag.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 18. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2000 zu Unrecht im beantragten Umfang (Zweitwohnungssteuerfestsetzung in Höhe von 229,80 DM/117,49 Euro, soweit sie über den Betrag von 144,- DM/73,63 Euro hinausgeht) aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten ist auch im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten. Berechnungsgrundlage der Steuerschuld nach § 4 ZwStS 98 ist nicht nur die Miete für den Bungalow (120,- DM/Monat = 1440,- DM/Jahr). Zu dem jährlichen Mietaufwand nach § 4 Abs. 2, § 5 ZwStS 98 zählt vielmehr auch die Pacht für das Grundstück des Objektes S.straße... in B. in Höhe von 858,- DM (= 2.298,- DM/1.175 Euro Gesamtpachtzins). Die Grundstückspacht gehört hier zu dem Gesamtentgelt ("Jahresrohmiete") nach § 4 Abs. 2 ZwStS 98, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat.

16

Der in § 4 Abs. 2 ZwStS 98 verwendete Begriff der "Wohnung" umfasst im vorliegenden Fall eines auf einem Erholungsgrundstück (vgl. §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichteten Bungalows auch das Grundstück, auf dem sich der Bungalow befindet. Dies ergibt die Auslegung des hier in einer Zweitwohnungssteuersatzung verwendeten Wohnungsbegriffes. Für die Auslegung von steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmalen sind folgende Grundsätze maßgeblich:

17

Das Steuerrecht prägt seine eigenen Tatbestände. Auch wenn ein Steuergesetz Begriffe enthält, die einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Steuerrecht insoweit den Wertungen des jeweiligen Rechtsgebietes folgt oder mit Hilfe der entlehnten Begriffe eigenständige steuerrechtliche Tatbestände bildet. Verwendet eine steuerrechtliche Vorschrift eine im Zivilrecht geläufige Terminologie, so kann es den darin ausgedrückten Tatbestand aufnehmen, wie z.B. die Ehe oder einen bestimmten ehelichen Güterstand (§§ 4 und 5 ErbStG); es kann aber ebenso eine im Zivilrecht entwickelte Begrifflichkeit zur Bezeichnung eines eigenen steuerlichen Tatbestandes verwenden. Steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale sind danach, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung zu interpretieren. Der Steuertatbestand ist erfüllt, wenn die Sachverhaltsgestaltung zu einem Erfolg führt, der nach der steuerrechtlichen Vorschrift eine Belastung rechtfertigt (BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90 -, juris, Rn. 11). Grundsätzlich knüpfen Steuergesetze, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, an wirtschaftliche Vorgänge oder Zustände an und bedürfen deshalb einer wirtschaftlichen Interpretation ("wirtschaftliche Betrachtungsweise", vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 5 Rn 77; Klein AO, Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rn 35f). Wirtschaftlich gleiche Tatbestände sind wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gleich zu behandeln (BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89 -, juris, Rn. 119).

18

Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und als äußerlich sichtbarer Konsum typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist (BVerwG, 17.09.2008 - BVerwG 9 C 14.07 -; 26.09.2001 - BVerwG 9 C 1.01 - NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16).

19

Wenn damit die Zweitwohnungssteuer mit dem Konsumverhalten des einzelnen Steuerpflichtigen an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft, indiziert dies für die Auslegung des satzungsmäßigen Wohnungsbegriffs (§ 4 Abs. 2 ZwStS 98) eine weite wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht zu einer Auslegung zwingt, die zwischen Gebäude, Wohnung, Räumen und Grundstück in einem etwa technischen, baupolizeilichen oder mietrechtlichen Sinne unterscheidet. Dementsprechend unterfallen dem Begriff der Wohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuerrechts auch ganz unterschiedliche Einrichtungen, wenn sie nur geeignet sind, das Grundbedürfnis Wohnen zu decken. Es zählen dazu nicht nur herkömmliche Mietwohnungen, sondern auch freistehende Ferienhäuser oder Eigentumswohnungen. Wohnungen können Einzelzimmer, Wohncontainer, sogar Jagdhütten, Boote und Campingwagen sein (vgl. Mohl/Dohr, Zum Steuergegenstand im Zweitwohnungssteuerrecht, insbesondere zu Problemen des Wohnungsbegriffs, KStZ 2001, 83ff). Gegenstand der Steuer ist damit Aufwand für von ihrer Art her und auch qualitativ ganz unterschiedliche Wohneinrichtungen. Es gehören dazu - bei Vorliegen der weiteren für die Zweitwohnungssteuerpflicht normierten Voraussetzungen - sowohl aufwändig und komfortabel ausgestattete Häuser wie einfache Unterkünfte. Der Begriff der Wohnung umfasst deshalb auch Wohnungsbestandteile sowie solches Zubehör, das nicht zum Mindeststandard einer Wohnung (Bad, Küche etc.) gehört, aber mit der Wohnung eine rechtliche oder wirtschaftliche Gesamtheit bildet und von dieser für die Frage der Zugehörigkeit zur Wohnung nicht abgetrennt betrachtet werden kann, ohne dabei einen zusammengehörigen Lebensvorgang zu zerreißen. In diesem Sinne gehören Stellplätze, Garagen oder eine Terrasse als Zubehör zur Wohnung, das mit dieser gemeinsam genutzt wird (BFH, 30.11.1984 - III R 121/83 -, juris, Rn. 19; VG Augsburg, 16.01.2008 - Au 6 K 07.870 -, juris, Rn 29).

20

Auch die im Falle der Pacht eines Wochenendbungalows auf einem Erholungsgrundstück mitgepachtete Grundstücksfläche kann nicht isoliert von dem Wohngebäude betrachtet werden, wenn es um den Umfang des Wohnungsbegriffes i.S.v. § 4 Abs. 2 ZwStS 98 geht. Bungalows der in dem Pachtvertrag der Klägerin vom 1. Juli 1994 angesprochenen Art sind typischerweise von einem Garten oder einer mit Bäumen bewachsenen Fläche umgeben; sie stehen zumeist in freier Lage auf einem Erholungsgrundstück und dienen der Erholung. Bungalows ("Datschen") finden sich nicht in einer städtischen Wohnsituation wie ein Mietshaus oder eine Eigentumswohnung. Ihren Erholungszweck erfüllen sie nur zusammen mit der umgebenden Garten- (Wald-, etc.)Fläche. Der Nutzer des Erholungsbungalows hält sich typischerweise zur Erholung, Gartenarbeit usw. in erheblichem Umfang und jahreszeitabhängig im Freien auf. Daher ist der Bungalow häufig auch nicht als vollwertige Wohnung ausgebaut und eingerichtet. Häufig fehlen sanitäre Anlagen, Heizungen oder auch ein Bewohnen in kalter Jahreszeit ermöglichende Wärmeisolierungen oder sie entsprechen nicht zeitgemäßem Standard. Die regelmäßig nur einfache Ausstattung wirkt beschränkend auf die Höhe des Mietzinses, während dieser auf der anderen Seite von der Möglichkeit einer Nutzung der umgebenden Erholungsfläche mitbestimmt wird. Diese Zusammenhänge gebieten eine Zurechnung der Grundstücksfläche zum Erholungsbungalow als Wohnung i.S.v. § 4 Abs. 2 ZwStS 98.

21

Es entbehrte vor dem Hintergrund des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung wirtschaftlich gleicher Tatbestände zudem einer Rechtfertigung, denjenigen, der für ein Erholungsgrundstück mit Bungalow eine nach Gebäude und Grundstück aufgeteilte Pacht vereinbart hat, besser zu stellen gegenüber demjenigen, der eine Gesamtpacht schuldet. Es erschiene gleichermaßen lebensfremd, in diesem Falle oder im Falle des Mieters eines Ferienhauses den auf den Garten bzw. das Grundstück entfallenden Mietanteil aus der für die Höhe der Zweitwohnungssteuer maßgeblichen Gesamtmiete herauszurechnen und somit für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer unberücksichtigt zu lassen.

22

Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus § 4 Abs. 4 ZwStS 98 i.V.m. § 79 und § 93 Abs. 3 BewG abgeleitet werden, wie es die Klägerin unternimmt. Nach § 4 Abs. 4 ZwStS 98 findet § 79 BewG entsprechende Anwendung, wonach die Jahresrohmiete das Gesamtentgelt ist, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. § 93 Abs. 3 Satz 2 BewG trifft Regelungen zur Bewertung einzelner Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.

23

Der satzungsrechtlichen Anordnung entsprechender Anwendung bewertungsrechtlicher Vorschriften kann von vornherein kein entscheidender Anhalt für das Problem der Berücksichtigung der Grundstücksfläche für die Frage des Gesamtentgeltes zur Benutzung der "Wohnung" i.S.v. § 4 ZwStS 98 entnommen werden. Das folgt bereits daraus, dass das Bewertungsgesetz den Begriff des Grundstücks in einem anderen Sinne verwendet, als dies die Klägerin unternimmt, wenn sie für die Frage der Berechnungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer zwischen Bungalow und (Garten-)Grundstück ohne Gebäude unterscheidet. Nach § 70 BewG ist das Grundstück eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zum Grundvermögen gehören nach § 68 BewG u.a. der Grund und Boden, die Gebäude und die sonstigen Bestandteile. Damit behandelt auch das Bewertungsgesetz das Gebäude als Teil des Grundvermögens (Grundstücks) und enthält keine Aussage über eine isolierte Betrachtung von Gebäuden oder Wohnungen, die für die Frage des Umfanges der Gesamtmiete nach § 4 ZwStS 98 Bedeutung erlangen könnte. Der Hinweis der Klägerin auf § 93 Abs. 3 BewG führt außerdem schon deshalb nicht weiter, weil sich diese Bestimmung als Sondervorschrift mit Wohnungs- und Teileigentum beschäftigt, um das es im vorliegenden Fall nicht geht.

24

Die Änderung des erstinstanzlichen Kostentenors entspricht §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

25

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin gem. § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Zweitwohnungssteuern.

2

Der in A-Stadt wohnhafte Kläger ist Eigentümer eines Kleingartens im Gebiet der Gemeinde G.. Der Kleingarten ist mit einem zu DDR-Zeiten errichteten Bungalow mit einer Grundfläche von 26 m² bebaut, der über ein ausgebautes Dachgeschoss verfügt. Der Bungalow ist an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen. Elektrizität ist ebenfalls vorhanden.

3

Mit Bescheid vom 11.01.2007 zog die Beklagte den Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer 2007 i.H.v. 150,00 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2009 - zugestellt am 12.03.2009 - zurück. Am 14.04.2009 - dem Dienstag nach Ostern - hat der Kläger Anfechtungsklage zum Az. 3 A 378/09 erhoben.

4

Mit Bescheid vom 09.01.2009 zog die Beklagte den Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer 2009 i.H.v. ebenfalls 150,00 EUR heran. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2009 zurück. Am 20.05.2009 hat der Kläger zum Az. 3 A 597/09 Anfechtungsklage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 03.07.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem erstgenannten Verfahren verbunden hat.

5

Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Ungeachtet des Umstandes, dass er Eigentümer der Gartenparzelle sei, bestehe der Pachtvertrag mit dem Zwischenpächter, dem Kleingartenverein „A.“ e.V. fort. Dieser Vertrag beinhalte die Verpflichtung, die Gartenlaube nicht zum dauerhaften Wohnen zu nutzen. Hieran halte sich der Kläger. Er und seine Familienangehörigen nutzten die Gartenlaube nur zu gelegentlichen Übernachtungen im Rahmen der Bewirtschaftung der Parzelle. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme diesem Umstand eine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da § 3 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung abstelle.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Bescheide der Beklagten vom 11.01.2007 und vom 09.01.2009 in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 10.03.2009 bzw. 20.04.2009 aufzuheben.

8

Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Beschluss vom 17.06.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 01.07.2009 bzw. 09.12.2011 ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

II.

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

14

Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 20.04.2003 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde G. (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWS) vom 16.06.2009. Die Zweitwohnungssteuersatzung ist wirksam. Da der Kläger insoweit keine Einwände geltend macht, wird von einer weiteren Darlegung abgesehen.

15

Die Rechtsanwendung durch die Beklagte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger steuerpflichtig. Dies ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ZWS der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 ZWS jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, wobei eine Wohnung die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch verliert, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt. Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20a Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen der Zweitwohnungssteuer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ZWS nicht. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ZWS nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 BKleingG unterliegt der Zweitwohnungssteuer, deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die Laube dauernd zu Wohnzwecken genutzt wird. Auch die beiden zuletzt genannten Bestimmungen sind nicht zu beanstanden, sie geben lediglich den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 KAG M-V wieder.

16

Bei der Gartenlaube des Klägers handelt es sich um eine Zweitwohnung i.S.d. § 2 Abs. 2 ZWS. Als Wohnung ist eine umschlossene Räumlichkeit anzusehen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist und genutzt wird. Eine Eignung mindestens zum zeitweisen Wohnen setzt das Vorhandensein einer Mindestausstattung voraus (z.B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung und Waschmöglichkeit), die wenigstens vorübergehend die Führung eines Haushalts ermöglicht, wobei ausreicht, wenn diese Ausstattungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen, und hinsichtlich der Anforderungen an die Ausstattung zu berücksichtigen ist, ob die Räume bestimmungsgemäß nur in bestimmten Jahreszeiten genutzt werden (VG Greifswald, Urt. v. 15.11.2000 - 3 A 2584/98 - S. 8 des Umdrucks; Urt. v. 22.08.2001 - 3 A 252/00, S. 12 des Umdrucks; Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/11, § 3 Anm. 3.4.4). Eine bestimmungsgemäß nur in den Sommermonaten genutzte Wohnung bedarf beispielsweise nicht zwingend einer Heizung. Bei entsprechender Ausstattung kann auch ein in einer Kleingartensiedlung gelegenes Gebäude eine Zweitwohnung sein (VG Greifswald, Urt. v. 22.08.2001, a.a.O., S. 9 f. des Umdrucks). Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Ausweislich der „Rückmeldung zur Zweitwohnungssteuer“ vom 03.05.2004 verfügt die Gartenlaube über eine Küche bzw. Kochnische, Schlafmöglichkeiten, eine Dusche und eine Toilette.

17

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sein Garten im Gebiet einer Kleingartenanlage gelegen sei, die dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) unterliege, ist dies unerheblich. Denn die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3 ZWS i.V.m. 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 KAG M-V knüpfen nicht an die Belegenheit des Gartens im Gebiet einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes an, sondern stellen maßgebend darauf ab, dass die Gartenlaube selbst den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes entspricht. Dies trifft auf die Gartenlaube des Klägers nicht zu.

18

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKleingG sind in Kleingärten Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (Satz 2 l.cit.). Mit dieser Regelung soll vor allem sichergestellt werden, dass Charakter und Eigenart von Kleingartenanlagen erhalten bleiben; insbesondere soll verhindert werden, dass sich Kleingartenanlagen zu Wochenendhaus- oder Ferienhausgebieten entwickeln (BT-Drucks. 9/1900 S. 13), denn andernfalls wäre die Pachtzinsbegrenzung (§ 5 BKleingG) verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1998 - 1 BvR 207/97 - juris Rn. 11). Die nach § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben haben danach nur eine der gärtnerischen Nutzung des Grundstücks dienende Hilfsfunktion. Sie dienen der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten. Mag dabei auch das gelegentliche behelfsmäßige Übernachten in der Laube noch nicht im Widerspruch zur kleingärtnerischen Nutzung stehen, so darf die Laube jedenfalls nicht eine Größe und eine Ausstattung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einladen (BGH, Urt. vom 24.07.2003 - III ZR 203/02 - BGHZ 156, 71).

19

Das Verbot einer Wohnbeschaffenheit gilt auch für die nach § 20a Nr. 7 BKleingG bestandsgeschützten Gartenlauben. Denn der Bestandsschutz des § 20a Nr. 7 BKleingG bezieht sich ausschließlich auf die Größe der Gartenlaube; die nach § 20a Nr. 7 BKleingG bestandsgeschützten Gartenlauben sind insoweit privilegiert, als sie die in § 3 Abs. 2 BKleingG normierte Größe einer Gartenlaube von höchstens 24 m² Grundfläche (einschließlich überdachtem Freisitz) überschreiten dürfen. Eine Auslegung, die in den Bestandsschutz nach § 20a Nr. 7 BKleingG nicht nur die (24 m² überschreitende) Größe, sondern auch die Wohnbeschaffenheit der Laube einbezieht, scheidet aus, da sie keinen Raum mehr für den Anwendungsfall des § 20a Nr. 8 BKleingG ließe.

20

Nach diesen Kriterien ist die Gartenlaube des Klägers keine solche i.S.d. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 20a Nr. 7 BKleingG. Denn sie verfügt über die für eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden oder in den Ferien erforderliche Ausstattung (s.o.).

21

Der Einwand des Klägers, ihm sei nach dem Kleingartenpachtvertrag eine dauerhafte Wohnnutzung untersagt, ist unerheblich. Zum einen ist ein zeitweises Wohnen (z.B. an den Wochenenden oder in den Ferien) nach dem Kleingartenpachtvertrag nicht untersagt. Zum anderen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmungen auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung nicht an. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V und § 2 Abs. 3 Satz 2 ZWS verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Es wird bereits nicht recht deutlich, welchen Zweck der Kläger mit dem Hinwies auf diese Bestimmungen verfolgt, denn sie sehen als Rechtsfolge das Bestehen der Steuerpflicht vor. Es handelt sich um die Gegenausnahme zu § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V und § 2 Abs. 3 Satz 1 ZWS. Soweit er offenbar meint, eine Steuerpflicht bestehe nicht, wenn die Voraussetzungen der Gegenausnahme nicht vorliegen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V und § 2 Abs. 3 Satz 2 ZWS sind auf den Kläger bereits nicht anwendbar. Er trägt selbst vor, über keine Befugnis zur dauerhaften Nutzung seiner Laube zu Wohnzwecken zu verfügen. Damit unterfällt er weder der Regelung des § 20a Nr. 8 BKleingG noch der des § 2 Abs. 3 Satz 2 ZWS.

22

Andere Rechtsanwendungsfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Die Gartenlaube des Klägers wurde in die niedrigsten Mietaufwandsgruppe eingestuft (vgl. § 5 ZWS).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).

(2) Kein Kleingarten ist

1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010.

2

Am 25. Juni 2003 beschloss der Stadtrat der Beklagten erstmalig eine Zweitwohnungssteuersatzung, die zum 1. Januar 2004 in Kraft treten sollte. § 1 Abs. 2 dieser Satzung lautete: „Eine Zweitwohnung i.S. dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, insbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungszwecken“. Am 29. März 2006 beschloss der Stadtrat eine Zweitwohnungssteuersatzung, die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft treten sollte. § 1 Abs. 4 dieser Satzung lautete: „Wohnung i.S. dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden“. Am 27. Mai 2009 beschloss der Stadtrat eine Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS -, die sie in ihrem Amtsblatt vom 3. Juni 2009 bekannt machte. Diese Satzung sollte ebenfalls Rückwirkung zum 1. Januar 2004 entfalten. Nach § 1 Abs. 4 ZWStS ist Wohnung im Sinne der Satzung „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“. In § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS heißt es: „Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung erst dann inne, wenn er sie mindestens drei Monate pro Jahr nutzt“. Eine entsprechende Regelung enthielten auch die Vorgängersatzungen. In ihrem Amtsblatt vom 19. Dezember 2012 machte die Beklagte die ZWStS mit einem Ausfertigungsvermerk erneut bekannt.

3

Vom 1. März 2005 bis zum 1. Mai 2010 war die Klägerin nach dem Meldegesetz mit Zweitwohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet. Sie bewohnte während ihres Studiums ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Mit erstem Wohnsitz lebte sie in dieser Zeit im Haushalt ihrer Eltern in Niedersachsen. Ab 1. Mai 2010 war die Klägerin mit einer Hauptwohnung im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet.

4

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 676,80 € heran. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 senkte die Beklagte die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2010, was zu einer Steuerminderung von insgesamt 66,60 € führte. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 setzte die Beklagte infolge der Abmeldung der Zweitwohnung die Steuerfestsetzung ab 1. Mai 2010 auf 0,- €, was zu einer weiteren Steuerminderung für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2010 von insgesamt 78,40 € führte.

5

Am 13. Dezember 2010 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2010 in Gestalt der Änderungen vom 3. und 7. Dezember 2010 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

6

Die Klägerin hat am 21. März 2011 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Nachdem das Verfahren bis zum 11. Januar 2013 zum Ruhen gebracht worden war, hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide und des Widerspruchsbescheides aufzuheben sowie den gezahlten Betrag von 531,40 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2013 abgewiesen.

8

Die ZWStS vom 27. Mai 2009 sei - nunmehr - durch die neue Bekanntmachung im Dezember 2012 wirksam bekannt gemacht worden. Dass sich die durch die erste Änderungssatzung vom 24. November 2010 eingeführte Regelung des § 1 Abs. 5 Buchst. c ZWStS über die Personensorgeberechtigten keine Rückwirkung beimesse, stehe der Wirksamkeit der Erstfassung der Satzung vom 27. Mai 2009 ebenfalls nicht entgegen. Dabei handele es sich um eine bloße Klarstellung für Fälle, die auch ohne diese ausdrückliche Regelung im Wege eines Analogieschlusses unter § 1 Abs. 5 Buchst. c fielen.

9

Die Satzung messe sich für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum zulässigerweise Rückwirkung bei. Der Umstand, dass eine nichtige Satzung nunmehr (erstmalig) wirksam werde, stehe dem Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA nicht entgegen. In der Regelung des § 1 Abs. 4 ZWStS zum Wohnungsbegriff liege keine Ausweitung des Steuergegenstandes. Es handele sich lediglich um eine sprachliche Präzisierung. Bereits nach Sinn und Zweck sei erkennbar, dass auch nach den früheren Satzungsfassungen jeder umschlossene Raum erfasst werden sollte. Eine unterschiedliche Auslegung der Begriffe sei praktisch unmöglich, weil einerseits eine Gesamtheit von Räumen vorliege, wenn z.B. ein Student in einem Wohnheim nur ein Zimmer zur eigenen Verfügung habe und Bad sowie Küche mit anderen teile, anderseits aber auch eine Einzimmerwohnung praktisch denknotwendig auch weitere „Räume“ aufweise, in denen zumindest eine Toilette auf irgendeine Weise abgetrennt vorhanden sein werde. Ergäben sich nach dem Wortlaut verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, sei die verfassungskonforme Auslegung zu wählen, insbesondere wenn sie zu einer sinnvollen Regelung führe. Selbst wenn der Steuertatbestand rückwirkend erweitert würde, dürfte darin im Übrigen kein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes liegen.

10

Auch § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar lasse der Wortlaut der Regelung eine Auslegung dahin zu, dass eine Zweitwohnungssteuer ausscheide, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung nicht tatsächlich durch eigene Anwesenheit nutze, d.h. bewohne. Diese Auslegung sei aber nicht zwingend. „Nutzen“ i.S.d. Vorschrift bedeute vielmehr, dass der Steuerpflichtige die Zweitwohnung länger als drei Monate pro Jahr innehabe, d.h. die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und rechtliche Nutzungsbefugnis haben müsse. Dafür sprächen bereits die Stellung der Vorschrift sowie ihr Sinn und Zweck.

11

Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat der erkennende Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.

12

Die Klägerin macht geltend, die ZWStS sei im Amtsblatt im Dezember 2012 nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die Satzung enthalte anstelle einer Kopie der Originalunterschrift die Kopie eines Faksimile-Stempels zusammen mit der maschinengeschriebenen Unterschrift. Dies führe zur formellen Unwirksamkeit der Satzung; erforderlich sei die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift. Auf die alte Bekanntmachungsanordnung der Oberbürgermeisterin, die denselben formellen Bedenken ausgesetzt sei und deren Datum zudem vor dem Ausfertigungsdatum liege, könne nicht mehr zurückgegriffen werden. Sie sei nicht mehr im Amt und die Bekanntmachungsanordnung bis zu ihrer Amtsaufgabe nicht rechtsfehlerfrei umgesetzt worden.

13

Die ZWStS verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Begriffe Nutzen, Nutzungsmöglichkeit und Innehaben im Rahmen einer Zweitwohnungssteuersatzung als Synonyme verstanden. Innehaben sei ein rechtlicher Zustand, dagegen sei das Nutzen einer Wohnung etwas Tatsächliches. Eine vorhandene Nutzungsmöglichkeit habe nicht zwangsläufig die Nutzung zur Folge. Wenn - unstreitig - davon auszugehen sei, dass es für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht auf die tatsächliche Nutzung als Wohnung durch den Inhaber ankomme, sei nicht nachvollziehbar, warum dann gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 erst die Nutzung von mindestens drei Monaten pro Jahr für das Innehaben konstituierend sein solle. Es sei daher nicht sachgerecht, Nutzung und Nutzungsmöglichkeit gleich zu setzen. Auch aus den Begrifflichkeiten des Melderechts lasse sich nichts anderes ableiten. Aus der systematischen Stellung der Norm lasse sich die Auffassung der Beklagten nicht begründen. § 1 Abs. 3 Satz 2 ZWStS sei dazu ebenfalls nicht geeignet. Mit dieser Norm werde nicht das Innehaben definiert, sondern, im Rahmen einer ununterbrochen bestehenden Verfügungsbefugnis, der gestalterische Spielraum des Inhabers einer Zweitwohnung bei der Nutzung eingeschränkt. Auch § 1 Abs. 2 Buchst. c ZWStS sei unergiebig. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei nicht geeignet, die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende Überzeugung zu stützen. Nach ihrem Vorbringen sei zudem ersichtlich, dass solche Fälle (z.B. Datschen) nicht besteuert würden, in denen Wohnungen (i.S.d. Satzung) durch ihre Inhaber nicht nachweisbar mehr als drei Monate im Jahr genutzt würden. Die Belastungsentscheidung der Beklagten entspreche danach nicht den Grundsätzen der Belastungsgleichheit und Systemgerechtigkeit und könne nicht aus Gründen der Praktikabilität und Gerechtigkeit gerechtfertigt werden. Dieser Fehler führe zur Nichtigkeit der vollständigen Satzung, da keine Regelungen aufrecht erhalten blieben.

14

Bei § 1 Abs. 4 ZWStS handele es sich um eine unzulässige Ausweitung des Steuergegenstandes und es liege ein Fall echter Rückwirkung vor. Die drei unterschiedlichen Legaldefinitionen der Wohnung in den Zweitwohnungssteuersatzungen aus 2004, 2006 und 2009, auf die angesichts des Beginn des Veranlagungszeitraumes am 1. Januar 2006 abzustellen sei, seien angesichts des Übergangs von Plural („Gesamtheit von Räumen“) auf Singular („jeder umschlossene Raum“) inhaltlich keine gleichen Regelungen. Es sei auch nichts dafür zu erkennen, dass eine Auslegung nach dem Wortsinn nicht zu einer sinnvollen Regelung oder gar zu einer nicht verfassungskonformen Auslegung führen sollte. Der Begriff „Gesamtheit von Räumen“ stehe mit dem Wesen der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Einklang. Weitergehende Anforderungen an den Wohnungsbegriff seien zulässig. Aus Sicht eines objektiven Normadressaten sei nichts dafür ersichtlich, dass die frühere Fassung zu Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der gesetzlichen Regelung geführt habe. Es sei auch unter dem Blickwinkel des Melderechts nicht geboten gewesen, eine sprachliche Anpassung an § 7 Meldegesetz LSA vorzunehmen, da nicht zwingend auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abzustellen sei. Dass nach Sinn und Zweck erkennbar sein solle, dass auch nach den früheren Fassungen jeder umschlossene Raum als Wohnung erfasst werden sollte, ergebe sich weder aus den jeweiligen Satzungen selbst noch aus den Begründungen zu den Beschlussvorlagen. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, ein einziges Zimmer sei als eine Gesamtheit von Räumen anzusehen, stütze sich zum Teil auf nachweislich falsche Tatsachen. Seine Auffassung, es sei eine unterschiedliche Auslegung der Wohnungsdefinitionen in den Satzungen aus dem Jahr 2006 und 2009 unmöglich, treffe nur zu, wenn man keinen Unterschied zwischen „Nutzen“ und „Innehaben“ sehe und beide Begriffe als Synonyme betrachte. Die Auslegung der Beklagten, dass es sich bei § 1 Abs. 4 ZWStS nicht um eine Begriffsdefinition der Wohnungen i.S.d. Satzung handele, habe ebenfalls zum Ergebnis, dass ihre Nebenwohnung nicht steuerbar sei. Als Inhaberin eines einzigen Raumes für den persönlichen Lebensbedarf habe sie bis zur Bekanntmachung der ZWStS nicht damit rechnen müssen, zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden. Eine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zulässige Rückwirkung liege gerade nicht vor. Ihr Vertrauen sei auch schutzwürdig.

15

Die Satzung knüpfe in unzulässiger Weise an das Melderecht an. Als Aufwandsteuer habe die Zweitwohnungssteuer den Steuerpflichtigen völlig unabhängig von seinen familiären Verhältnissen und Bindungen am Ort der Haupt- oder Nebenwohnung zu erfassen. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot werde die ZWStS nicht gerecht. Denn § 1 Abs. 1 ZWStS sei insoweit mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Abs. 2 ZWStS i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZWStS u.a. das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, besteuert werde. § 1 Abs. 1, Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 ZWStS könnten auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Ein Rechtssatz, dass verheiratete Personen einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer hätten, lasse sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 nicht entnehmen. Mit ihren Ausführungen weiche die Beklagte dem eigentlichen Problem aus.

16

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

17

das auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den am 9. Januar 2011 von ihr gezahlten Betrag von 531,40 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie macht geltend, der ursprüngliche Bekanntmachungsmangel sei nach der Rechtsprechung des Senats auf Grund der Neubekanntmachung unbeachtlich.

21

Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liege nicht vor. Der Begriff „nutzen“ in § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS lasse sich nicht auf die bloße tatsächliche Nutzung reduzieren, sondern bei beinhalte sachgerechter Auslegung logisch auch die Nutzungsmöglichkeit. Gegen die Ansicht der Klägerin sprächen auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität sowie der Normerhaltung. Die ZWStS befasse sich im Weiteren auch an anderer Stelle mit der Definition des „Innehabens“, etwa in § 1 Abs. 2 Buchst. a und b. Dort werde der Begriff „dienen“ verwendet. In § 1 Abs. 2 Buchst. c wiederum werde der Begriff „nutzen“ verwendet. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht, so dass die Klägerin für sich nichts daraus herleiten könne, selbst wenn - was nicht geschehe - Datschenbesitzer zu Unrecht nicht zur Steuer herangezogen würde.

22

Ein allgemeingültiger Wohnungsbegriff im Zweitwohnungssteuerrecht existiere nicht. Von dem Begriff „Gesamtheit von Räumen für Zwecke der persönlichen Lebensführung“ sei auch ein einzelner Raum, der lediglich zum Wohnen oder Schlafen genutzt werde, umfasst. Denn als Wohnung i.S.v. § 1 Abs. 4 der Satzung könne nur eine Räumlichkeit qualifiziert werden, die von ihrer Ausstattung zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sein müsse, also das zumindest zeitweilige Führen eines Haushalts ermöglichen müsse. Eine Auslegung des § 1 Abs. 2 i.d.F. der Satzung aus 2006 ergebe, dass damit auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abgestellt werde. Sie habe bei der nunmehr gewählten Fassung in der ZWStS die Unklarheit in der Wohnungsdefinition beseitigt und in der Satzung auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff für die Nebenwohnung abgestellt, indem der melderechtliche Wohnungsbegriff übernommen worden sei. Selbst wenn man von einer Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen ausgehen würde, wäre ihr angesichts der unklaren Satzungslage erlaubt gewesen, die Rechtslage rückwirkend zu klären. Unabhängig davon liege auch auf Grund des Ersetzens einer unwirksamen Satzung eine grundsätzliche zulässige Rückwirkung vor. Schließlich sei die Satzung insoweit jedenfalls ab dem 3. Juni 2009 wirksam.

23

Die ZWStS bewirke keine Besteuerung der Zweitwohnung eines Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde. Für diese Personengruppe enthalte die Satzung im Gegenteil eine Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 5 Buchst. c.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

26

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in der Gestalt der der Änderungsbescheide vom 3. und 7. Dezember 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011, mit dem für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 531,40 € erhoben wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1.). Der geltend gemachte Erstattungs- und Zinsanspruch besteht daher nicht (2.)

27

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 27. Mai 2009 - ZWStS -, die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.

28

a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, insbesondere ist die Bekanntmachung der Ausfertigung der ZWStS ordnungsgemäß erfolgt.

29

Es ist grundsätzlich unverzichtbar, dass bei einer gemeindlichen Satzung die Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des Hauptverwaltungsbeamten als nach der Gemeindeordnung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA a.F.) bzw. dem Kommunalverfassungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA) notwendiges Element des Rechtsetzungsverfahrens ebenso mit der Satzung veröffentlicht wird wie das Datum der Unterschriftsleistung. Dabei ist ausreichend, wenn die Wiedergabe der Unterschrift in Form einer "maschinengedruckten" Namensangabe erfolgt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. November 2012 - 4 L 135/12 -, zit. nach JURIS). Unterbleibt die Veröffentlichung des Ausfertigungsvermerks gemeinsam mit der Satzung oder ist die Veröffentlichung dieses Vermerks fehlerhaft bzw. unvollständig, kann die gesamte Satzung mit dem vollständigen Ausfertigungsvermerk im Wege einer wiederholenden Bekanntmachung nochmals veröffentlicht werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16. April 2013 - 4 L 102/12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

30

Die wiederholende Bekanntmachung der ZWStS im Amtsblatt der Beklagten vom 19. Dezember 2012 erfüllt die oben genannten Voraussetzungen. Die Wiedergabe der Unterschrift der ehemaligen Oberbürgermeisterin der Beklagten, welche die Ausfertigung vorgenommen hatte, erfolgte in dem Ausfertigungsvermerk sowohl durch eine „maschinengedruckte“ Angabe als auch durch einen Faksimilestempel. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Wiedergabe der Originalunterschrift, etwa durch deren Fotokopie, gerade nicht notwendig (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. November 2012, a.a.O.). Ebenfalls keine Bedenken folgen aus dem Umstand, dass die ehemalige Oberbürgermeisterin zum Zeitpunkt der wiederholenden Bekanntmachung nicht mehr im Amt war. Denn es wurde weder eine neue Ausfertigung noch eine Bestätigung in Form der nachträglichen Bekanntmachung einer rechtsverbindlichen Erklärung vorgenommen, dass die Satzung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung ordnungsgemäß ausgefertigt war. Nur dann hätte der zum Zeitpunkt der (neuen) Ausfertigung bzw. der Erklärung amtierende Bürgermeister die Ausfertigung vornehmen bzw. die Erklärung abgeben müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16. April 2013, a.a.O.). Die Vornahme der wiederholenden Bekanntmachung ist weiterhin durch die ursprüngliche Bekanntmachungsanordnung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA a.F.) der ehemaligen Oberbürgermeisterin gedeckt. Die von der Klägerin im Übrigen gegen diese Bekanntmachungsanordnung erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Zielrichtung der Anordnung ist (allein) der von der ehemaligen Oberbürgermeisterin veranlasste (technische) Vorgang der Veröffentlichung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. November 2012, a.a.O.). Besondere Vorgaben bestehen weder hinsichtlich der Veröffentlichung der Bekanntmachungsanordnung noch hinsichtlich der Reihenfolge von Anordnung und Ausfertigung.

31

Bedenken daran, dass die Ausfertigung durch die ehemalige Oberbürgermeisterin der Beklagten tatsächlich vorgenommen worden ist, sind nicht substanziiert vorgetragen. Zweifel daran sind angesichts der Vorlage der Abschriften der Originalausfertigung auch nicht ersichtlich.

32

b) Durchgreifende Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab ersichtlich (so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. September 2011 - 4 L 181/10 -).

33

(1) Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS getroffene Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger eine Zweitwohnung erst dann innehat, wenn er sie mindestens drei Monate pro Jahr nutzt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (a.M.: VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012 - 5 A 123/10 -, zit. nach JURIS).

34

Die Auffassung der Klägerin, der in der Norm verwendete Begriff „nutzen“ könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass es sich dabei um eine tatsächliche (Be)nutzung der Zweitwohnung durch den Wohnungsinhaber handeln müsse (so auch VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), ist schon nicht zutreffend.

35

Mit § 1 Abs. 3 ZWStS nimmt die Satzung eine nähere Bestimmung des Steuertatbestandes vor, der nach § 1 Abs. 1 ZWStS in dem „Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet“ besteht.

36

Das Innehaben einer weiteren Wohnung stellt einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert und ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist. Der Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG setzt das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne einer rechtlichen Verfügungsbefugnis und tatsächlichen Verfügungsmacht voraus (BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -; BVerwG, Urt. v. 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, zit. nach JURIS). Der Steuertatbestand erfasst daher den konsumtiven Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung. Es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird (BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 - und Urt. v. 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, jeweils zit. nach JURIS).

37

Die vor diesem Hintergrund von der Vorinstanz vorgenommene - verfassungskonforme - Auslegung dahingehend, dass der Begriff „nutzen“ in § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS lediglich das Vorliegen der rechtlichen Verfügungsbefugnis und der tatsächlichen Verfügungsmacht über eine Zweitwohnung umfasse, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Mai 2006 - 4 L 156/03 -). § 1 Abs. 3 ZWStS - zunächst als § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der ersten Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 25. Juni 2003 aufgenommen - beruht auf einem Formulierungsvorschlag in dem Satzungsmuster des Innenministeriums des Landes Sachsen-Anhalt für Zweitwohnungssteuersatzungen (Runderlass vom 1. September 1994 in MBl. LSA 1994, 2427 ff., geändert durch Runderlass vom 18. 10. 2006, MBl. LSA 2006, 661 f.). Die Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck in ihrem Satz 1 eine zeitliche Untergrenze der rechtlich gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26. September 2001, a.a.O.) festsetzen (vgl. Runderlass vom 1. September 1994, a.a.O. S. 2428). In Satz 2 wird klargestellt, dass ein zeitweiliger Ausschluss der rechtlichen gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit unschädlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 2 ZWStS nimmt damit ersichtlich auf § 1 Abs. 2 Buchst. c ZWStS - eine vergleichbare Regelung enthielt § 1 Abs. 2 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 25. Juni 2003 - Bezug, der als Zweitwohnung jede weitere Wohnung gem. Abs. 4 definiert, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfes oder des persönlichen Lebensbedarfes seiner Familie innehat. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht danach gegen die von der Klägerin vertretene Deutung.

38

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der teleologischen Auslegung. Eine Verknüpfung der Zweitwohnungssteuerpflicht mit einer Mindestdauer der tatsächlichen (Be)nutzung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen würde nicht nur eine deutliche Verschärfung der Vorgaben an den Begriff des „Innehabens“ einer Zweitwohnung bedeuten, so wie er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verstanden wird, sondern wäre - was auch von der Klägerin nicht bestritten wird - im Verwaltungsvollzug wenig praktikabel. Ob der Steuerpflichtige die Zweitwohnung für einen Mindestzeitraum selbst bewohnt, ist in zahlreichen Fällen kaum kontrollierbar. Zwar sind Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuer erheben dürfen, (bundes)rechtlich nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen. Der Satzungsgeber darf innerhalb der ihm gesetzlich und verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er Steuern erheben will. Ihm ist im Bereich des Steuerrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (BVerwG, Urt. v. 17. September 2008 - 9 C 15.07 -, zit. nach JURIS). Sachliche Gründe für eine derart unpraktikable Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuersatzung sind aber von der Klägerin nicht substanziiert vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.

39

Systematische Erwägungen, die auf die parallele Verwendung des Begriffes „nutzt“ in § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZWStS als Hinweis auf eine tatsächliche (Be)nutzung abstellen (vgl. VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), sind schon deshalb nicht durchgreifend, weil auch § 3 Abs. 3 Satz 2 ZWStS als klarstellende Regelung auf die Eigennutzungsmöglichkeit abzielt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Mai 1988 - 2 S 25/88 -).

40

Die hier vorgenommene Auslegung ist schließlich auch mit dem möglichen Wortsinn der Regelung, der die unübersteigbare Grenze der Auslegung einer Gesetzesbestimmung bildet (BVerwG, Urt. v. 27. März 2014 - 2 C 2.13 -, zit. nach JURIS, m.w.N.), zu vereinbaren. Der Wortsinn des Begriffes „nutzen“ reicht von der Bedeutung „zu seinem Nutzen verwerten“ bzw. „aus etwas durch entsprechende Anwendung oder Verwertung Nutzen ziehen“ bis hin zu „etwas zu einem bestimmten Zweck benutzen“ bzw. „verwenden“ (vgl. DUDEN online). „Nutzen“ umfasst im Hinblick auf eine Wohnung danach nicht nur die Nutzung im Sinne eines tatsächlichen (Be)nutzens, also Bewohnens, sondern auch (noch) die Nutzung im Sinne des Bestehens der Möglichkeit einer Eigennutzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Mai 1988 - 2 S 25/88 -). Dementsprechend wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff der zeitweiligen Eigennutzung der Zweitwohnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 -, zit. nach JURIS) mit dem Begriff der (zeitweiligen) Eigennutzungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. September 2001, a.a.O.) durchaus gleichgesetzt.

41

Für die Auslegung der ZWStS - einer Rechtsnorm - kommt es nicht schließlich darauf an, wie die Beklagte selbst die Satzung anwendet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. Januar 2009 - 4 L 238/08 -, zit. nach JURIS).

42

Es kann danach offen bleiben, ob eine Nichtigkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS auf Grund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16. April 2013 - 4 L 102/12 -, zit. nach JURIS) führen würde. Soweit die Klägerin geltend macht, dieser Fehler führe zur Nichtigkeit der vollständigen Satzung, da keine Regelungen aufrecht erhalten blieben, und unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (- 2 BvR 1275/79 -, zit. nach JURIS) vorträgt, ein Gleichheitsverstoß könne nur dadurch beseitigt werden, indem auch diejenigen, die ihre Zweitwohnungen nur in geringem Umfange (tatsächlich) nutzen, zur Besteuerung herangezogen werden (so auch VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), ist dieser Einwand nicht ohne weiteres durchgreifend. Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, hängt allein davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann.

43

(2) Die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene ZWStS, die am 3. Juni 2009 bekannt gemacht worden ist, ist auch nicht für den vor ihrer Bekanntmachung liegenden Zeitraum deshalb unwirksam, weil die Definition der Wohnung im Sinne der Satzung in § 1 Abs. 4 ZWStS die Formulierung „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ verwendet, während § 1 Abs. 4 der Zweitwohnungssatzung vom 29. März 2006 „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ als Wohnung im Sinne der Satzung definierte (so aber VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.) und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Zweitwohnungssatzung vom 25. Juni 2003 als Zweitwohnung „jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat“ ansah.

44

Diese Definitionen weichen im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin im Hinblick auf den (Zweit)wohnungsbegriff nicht voneinander ab, so dass von vornherein keine rückwirkende Erweiterung des Anwendungsbereiches der Zweitwohnungssatzung erfolgt ist. Denn im Zweitwohnungssteuerrecht stimmt die Formulierung „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ bzw. „jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat“ nach ihrem Regelungsgehalt mit der Formulierung „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ überein. Der Begriff „Gesamtheit von Räumen“ verdeutlicht in der durch die Vorgängersatzungen vorgenommenen Verwendung lediglich die Möglichkeit einer Mehrzahl von Räumen (vgl. auch BFH, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, zit. nach JURIS) ohne damit zwingend die Vorgabe zu machen, dass eine Wohnung aus mehreren - baulich jeweils abgeschlossenen - Räumen besteht (a.M.: VG Halle, Urt. v. 12. Dezember 2007 - 5 A 319/05 -, zit. nach JURIS). Dieser Begriff wird vorwiegend in solchen Wohnungsdefinitionen von Zweitwohnungssteuerregelungen verwendet, die vor dem Hintergrund des bau(ordnungs)rechtlichen Wohnungsbegriffes (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9, Rdnr. 69) gegenüber dem melderechtlichen Wohnungsbegriff weitergehende Vorgaben machen (z.B. „jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören" oder „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Bauordnung genügt“; vgl. auch § 2 Abs. 3 HmbZWStG, § 2 Abs. 1 BrZWStG und § 2 Abs. 3 BlnZwStG; vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 25. März 2014 - 4 A 531/12 -; VGH Bayern, Beschl. v. 27. Januar 2012 - 14 CS 11.2869 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20. Juni 2007 - 1 L 257/06 -; VG Köln, Beschl. v.11. Juli 2007 - 21 L 672/07 -, jeweils zit. nach JURIS). Diese Definitionen stellen aber - anders als § 1 Abs. 4 ZWStS und die Regelungen der Vorgängersatzungen - darauf ab, dass die Zweitwohnung selbst über zusätzliche Funktionsflächen verfügt (Küche oder Kochgelegenheit sowie Bad mit Badewanne oder Dusche und Toilette), die regelmäßig nur in weiteren Räumen anzutreffen sind. Durch den Begriff „Gesamtheit von Räumen“ wird in solchen Fällen also dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Wohnung diese Vorgaben im Regelfall nur dann erfüllt, wenn sie aus mehreren - baulich jeweils abgeschlossenen - Räumen besteht. Die Zweitwohnungssteuersatzungen der Beklagten vom 25. Juni 2003 und 29. März 2006 gingen ebenfalls von dem Regelfall einer aus mehreren Räumen bestehenden Wohnung aus, ohne aber - schon weil keine weitergehenden Vorgaben enthalten sind - die Möglichkeit einer Wohnung auszuschließen, die nur aus einem Raum zum Wohnen oder Schlafen ohne baulich verbundene Kochgelegenheit und Bad/Toilette besteht. Sachliche Gründe für eine Regelung, dass eine (Zweit)wohnung trotz des Fehlens von Vorgaben hinsichtlich des Vorliegens zusätzlicher Funktionsflächen zwingend aus mindestens zwei Räumen bestehen sollte, bestehen nicht und sind auch nicht substanziiert geltend gemacht.

45

Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass § 1 Abs. 2 Buchst. a ZWStS eine Nebenwohnung i.S.d. Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Zweitwohnung ansieht, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 ZWStS erfüllt, und gem. § 7 Abs. 3 ZWStS die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem MG LSA als Anzeige gem. § 7 Abs. 2 ZWStS der Inhaberschaft einer Zweitwohnung oder Aufgabe einer solchen Inhaberschaft gilt. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der Anzeige von Zweitwohnungen enthalten die Vorgängersatzungen. Solange die Zweitwohnungssteuersatzung keine weitergehenden Vorgaben aufstellt, ist aber unter einer "Wohnung" i.S.d. Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - MG LSA - jeder umschlossene Raum zu verstehen, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 7 Satz 1 MG LSA). Sie muss auch keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen; vielmehr reicht es aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. April 2008 - 4 M 332/07 -; Urt. v. 23. November 2000 - A 2 S 334/99 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 217, m.w.N.). Folgte man der von der Klägerin vertretenen Auffassung zur Definition einer (Zweit)wohnung, wären die Regelungen zur Ersetzung der Anzeige einer Zweitwohnung durch die melderechtliche Anmeldung damit nicht vereinbar gewesen.

46

Der Wortsinn der in Rede stehenden Regelungen steht der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Unter einer „Gesamtheit“ versteht man grundsätzlich „das Ganze, alles zusammen, eine Einheit“ (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 19. Februar 2014 - 18 Sa 462/13 -, zit. nach JURIS unter Hinweis auf Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl.). Wenngleich im Regelfall mehrere Räume umfassend, schließt die Verwendung der Formulierung „Gesamtheit von Räumen“ aber nicht aus, dass auch nur ein Raum die Vorgaben erfüllt. Vielmehr wird damit allein zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen oder mehrere Räume handeln kann. Erst die Formulierung „mehrere Räume“ würde schon nach ihrem Wortsinn die Annahme einer aus einem Raum bestehenden (Zweit)wohnung ausschließen.

47

Danach nicht entschieden werden muss, ob selbst eine rückwirkende Erweiterung des Wohnungsbegriffes und damit eine Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen dadurch gerechtfertigt wäre, dass mit der Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 2006 eine wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksame Satzung rückwirkend ersetzt worden ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23. August 2011 - 4 L 34/10 -, zit. nach JURIS).

48

(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, § 1 Abs. 1 ZWStS sei insoweit mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Abs. 2 ZWStS i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZWStS u.a. das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, besteuert werde. Durch § 1 Abs. 5 Buchst. c ZWStS, nach dem eine u.a. aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, dessen eheliche Wohnung oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, keine Zweitwohnung i.S.d. ZWStS ist, wird den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG an eine Zweitwohnungssteuersatzung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, zit. nach JURIS) ausreichend Rechnung getragen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. September 2011 - 4 L 181/10 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. Mai 2014 - OVG 9 A 4.11 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21. Februar 2011 - 1 L 205/08 -, jeweils zit. nach JURIS).

49

(4) Offen bleiben kann, ob die Beklagte Zweitwohnungssteuerpflichtige, z.B. Datschenbesitzer, entgegen den Vorgaben der ZWStS fehlerhaft nicht veranlagt hat bzw. veranlagt. Nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ können aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel für die Klägerin keine subjektiven Rechte gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer erwachsen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juni 1994 - 8 B 105.94 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14. April 2008 - 9 LA 37/07 -, jeweils zit. nach JURIS).

50

(5) Gegen die in § 13 ZWStS angeordnete Rückwirkung an sich bestehen - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht dargelegt hat - gem. § 2 Abs. 2 KAG LSA keine (verfassungs)rechtlichen Bedenken.

51

(6) Dass § 1 Abs. 5 Buchst. c Satz 2 ZWStS i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 24. November 2010, wonach § 1 Abs. 5 Buchst. c Satz 1 ZWStS auch für Wohnungen von Personensorgeberechtigten gilt, bei denen sich die vorwiegend benutzte Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet, keine Rückwirkung entfaltet, ist unschädlich. § 1 Abs. 5 Buchst. c ZWStS war insoweit analog anzuwenden (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. September 2011 - 4 L 181/10 -, m.w.N.).

52

c) Einwendungen gegen die eigentliche Berechnung der streitigen Zweitwohnungssteuer sind nicht erhoben; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

53

2. Da die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht zu beanstanden ist, hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags noch auf Zahlung von Prozesszinsen.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.