Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2014 - 2 A 322/12

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1222.2A322.12.0A
published on 22/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2014 - 2 A 322/12
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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für die Jahre 2010, 2011 und 2012.

2

Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in der Stadt A-Stadt hat, ist neben ihrem Sohn, Dominik A., (Mit-)Eigentümerin eines Gartenhauses, das sich auf einem im Gebiet der Beklagten belegenen, … m² großen Grundstück (Flurstück ... der Flur … in der Gemarkung T.) befindet. Beide Eigentümer erwarben das Anwesen mit notariellem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 22.11.2010; sie wurden am 26.05.2011 im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen (Bl. 29 d. GA). Der Gefahren- und Besitzübergang am Grundstück erfolgte entsprechend den Bestimmungen des notariellen Kaufvertrages nach Zahlung des Kaufpreises, der am 26.01.2011 überwiesen worden ist (vgl. Bl. 24f. d. GA).

3

Das Anwesen liegt nicht innerhalb einer Kleingartenanlage.

4

Ausweislich der Angaben der Klägerin in der Erklärung zur Feststellung der Zweitwohnungssteuer vom 28.06.2012 (vgl. Bl. 5 d. BA-C) handelt es sich bei dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude um ein „in den Jahren 1973/74 errichtetes, einfachstes Gartenhaus, Standard 1973/1974, 4 Wände, WC-Becken, Waschbecken“ mit einer nutzbaren Innenfläche von 18,41 m² und einer Raumhöhe von 2,10 m. Das Gebäude verfügt über einen Trinkwasseranschluss und einen Stromanschluss, eine Heizmöglichkeit besteht nicht. Nach Angaben der Klägerin besteht der Trinkwasserbezug wegen der nicht frostfreien Zuleitung regelmäßig nur für den Zeitraum von April bis Oktober; er sei ferner teilweise wegen des nicht hinreichenden Wasserdruckes eingeschränkt. Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich der Stromversorgung, diese sei etwa nur mit maximal 1 kWh möglich. Ein Gasanschluss sowie ein Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgung bestehe nicht (vgl. Schr. d. Klin v. 28.10.2012, Bl. 2 d. GA).

5

Eine Anfrage der Beklagten beim zuständigen Abwasserzweckverband ergab, dass das Grundstück über einen Wasserzähler der (in der Nähe gelegenen) Kleingartensparte gemeinsam mit anderen Nachabnehmern mit Trinkwasser versorgt werde und es über eine 2-Kammerklärgrube mit Untergrundversiegelung entwässere. Hierfür – so heißt es in dem Schreiben des Abwasserzweckverbandes - liege noch keine Genehmigung vor. Eine Entsorgung könne aufgrund der Unzuwegbarkeit des Grundstücks nicht erfolgen (vgl. Auskunft vom 27.12.2012, Bl. 31 d. BA-C).

6

Mit Bescheid vom 10.07.2012 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 28.04.2005 - ZWStS – i. v. m. der Erstreckungssatzung vom 25.02.2012 zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 30,00 Euro sowie für die Jahre 2011 bis 2012 in Höhe von jährlich 36,00 Euro (insgesamt 102,00 Euro) heran.

7

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten, die aufgrund der v. g. Erstreckungssatzung ab dem 01.03.2010 auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Timmenrode, seit 01.01.2010 Ortschaft der Beklagten, Geltung entfaltet, enthält u. a. folgende Regelungen:

8

„§ 2 Steuergegenstand

9

(1) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen in der Stadt A-Stadt (Harz), die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung oder der seiner Familienangehörigen innehat.

10

(2) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig anders oder nicht nutzt.

11

(3) …

12

§ 4 Steuermaßstab

13

(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

14

15

(3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird auf der Grundlage des „Grundstücksmarktberichtes des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Katasteramtes Wernigerode“ jährlich ermittelt.“

16

Gegen den Steuerbescheid der Beklagten legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 als unbegründet zurückwies.

17

Am 30.10.2012 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sei rechtswidrig, weil das Gartenhaus wegen seiner sehr einfachen (oben beschriebenen) Ausstattung und der damit einhergehenden zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit nicht als besteuerbare Wohnung anzusehen sei. Die vorhandenen Räumlichkeiten würden zudem die Anforderungen der Landesbauordnung an Wohn- und Aufenthaltsräumen nicht erfüllen, weil die Raumhöhe lediglich 2,10 m betrage sowie eine Dusche oder Badewanne und eine Küche oder Kochnische nicht vorhanden seien. Auch tatsächlich sei das Gartenhaus im Veranlagungszeitraum von der Klägerin nur sehr selten genutzt worden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass das Anwesen zwar nicht innerhalb einer Kleingartenanlage liege, das auf ihm befindliche Gartenhaus aber die Vorgaben für Gartenhäuser nach § 3 Abs. 2 BKleinG erfülle, die von der Zweitwohnungssteuerpflicht befreit seien, weshalb die Besteuerung des klägerischen Gartenhauses gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

18

Der Bescheid sei ferner rechtswidrig, weil er ausschließlich an die Klägerin gerichtet sei, obwohl Eigentümer des Anwesens sie und ihr Sohn seien. Auch hinsichtlich der Höhe der Steuer bestünden Bedenken, weil das Gebäude nicht ganzjährig nutzbar sei und heutzutage niemand mehr eine solche Wohnung mit sog. DDR-Standard mieten möchte. Dies habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrages wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Schriftsätze der der Klägerin Bezug genommen.

20

Nachdem die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auf Nachfrage des Gerichts zum Zeitpunkt des Besitzübergangs am Grundstück vorgetragen hatte, hat die Beklagte den angefochtenen Heranziehungsbescheid mit Schreiben vom 15.01.2013 (vgl. Bl. 32 d. GA) für den Veranlagungszeitraum von März 2010 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 33,00 Euro aufgehoben und haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

21

Die Klägerin beantragt nunmehr,

22

den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 10.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 15.01.2013 aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und tritt der Argumentation der Klägerin entgegen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

27

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe der Teilaufhebung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

28

Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Entscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit Kosten durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind (vgl. § 155 Abs. 4 VwGO). Das Gericht ist im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens nicht gehalten ist, hierbei allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung alle für eine abschließende Hauptsacheentscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere schwierige Rechtsfragen zu klären oder den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 161 Rn. 15 a. E.). Letzteres gilt hier im Hinblick auf für die Kostenlast maßgebliche Frage, ob die Klägerin von sich aus bzw. aufgrund der in dem Formular zur Feststellung der Zweitwohnung geforderten Angaben (Frage nach dem „Einzugsdatum“, vgl. Formular auf Bl. 5 d. BA-C) gehalten war, den Zeitpunkt des Gefahren- und Besitzübergangs am Grundstück bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mitzuteilen oder ob die Beklagte ausdrücklich hätte hiernach fragen müssen. Es entspricht vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens (hier im Hinblick auf die Teilaufhebung des Bescheids in Höhe von 33,00 Euro) hälftig zu teilen.

29

II. Die verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet.

30

Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 15.01.2013 erweisen sich vor dem Hintergrund des Vorbringens der Klägerin als rechtmäßig und verletzen diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

31

1. Rechtsgrundlage für den Zweitwohnungssteuerbescheid ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA i.V.m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt A-Stadt vom 28.04.2005 (im Folgenden: ZWStS), die aufgrund der Erstreckungssatzung vom 25.02.2012 für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde T. Geltung entfaltet.

32

Bedenken am formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der Satzungen und ihrer fehlerfreien Bekanntmachung sind nicht vorgetragen.

33

Steuergegenstand ist nach § 2 Abs. 1 ZWStS jede Gesamtheit von Räumen in der Stadt A-Stadt (Harz), die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken der eigenen persönlichen Lebensführung oder der seiner Familienangehörigen innehat. Eine nähere Bestimmung des Begriffes der Zweitwohnung, insbesondere weitere einschränkende Anforderungen enthält die Satzung nicht. Dies ist grundsätzlich nicht zwingend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000 - A 2 S 334/99 -, JMBl. LSA 2002, S. 254 ff. zu Wohn- und Campingwagen).

34

In Anlehnung an den Wohnungsbegriff des Melderechts (§ 7 Satz 1 MG LSA), auf den abzustellen ist, wenn – wie hier – die Satzung keine weitergehende Definition der Wohnung enthält, ist als Wohnung jeder umschlossene Raum anzusehen, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Erforderlich – aber auch ausreichend – ist hierbei, wenn der Raum oder die Räume von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sind (so auch OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24.04.2012 – 4 L 128/10 -; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.04.2002 - 6 A 11634/01 -, juris). Eine konkrete Mindestausstattung der Räume (z. B.: Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) ist nicht notwendig, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen oder die Räume bestimmungsgemäß nur in bestimmten Jahreszeiten (z. B. Sommer) genutzt werden (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 3 Rn. 200, m. w. N.). Auch Jagdhütten und Gartenlauben, also Gebäude, die wegen ihrer einfachen Ausstattung und/oder abgelegenen Lage nicht ganzjährig genutzt werden können, weil etwa eine Zufahrtsmöglichkeit bei widriger Witterung nicht besteht, eine Heizung nicht vorhanden oder die Trinkwasserversorgung nicht durchgehend gewährleistet ist, sind danach trotz derartiger tatsächlicher Hindernisse grundsätzlich als besteuerbare Wohnungen anzusehen. Die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ist hierbei allenfalls bei der Höhe der Zweitwohnungsteuer zu berücksichtigen (vgl. etwa OVG M.-V., U. v. 04.12.2008 – 1 L 299/04 -, juris; VG München, U. v. 19.04.2012 – M 10 K 11.743 -, juris; VG Gießen, U. v. 13.06.2013 – 8 K 907/12.GI -, juris; VG Greifswald, U. v. 27.12.2011 – 3 A 378/09 -, juris).

35

Gemessen an diesem Maßstab erfüllt auch das unstreitig Erholungszwecken dienende Gartenhaus der Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ZWStS und ist als Zweitwohnung anzusehen. Auch wenn es sich hierbei um ein kleines und sehr einfach gestaltetes Gebäude handelt, ist angesichts der Ausstattung mit Trinkwasseranschluss, Stromversorgung und Innen-WC sowie einer Sat-Anlage zum Empfang von Rundfunksendungen davon auszugehen, dass das Gartenhaus zumindest dem zeitweiligen Wohnen dienen kann. Die von der Klägerin geltend gemachten (nicht weiter belegten) Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung (schwankender Wasserdruck) sowie der Stromversorgung („nicht ständig“) sind nicht so evident, dass sie die objektive Zweitwohnungssteuerpflicht des Gartenhauses nach Maßgabe der v. g. Voraussetzungen beseitigen. Sie ändern vor allem nichts daran, dass die Zweitwohnung für die private Lebensführung vorgehalten wird.

36

Die Eigenschaft der Zweitwohnung wird ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vorhandenen Räumlichkeiten – soweit es die Raumhöhe, das (Nicht-)Vorhandensein einer Dusche, Küche oder Kochnische sowie die Form der Abwasserentsorgung betrifft – nicht den Anforderungen der Landesbauordnung entsprechen, denn auf die baurechtliche Zulässigkeit solcher Nutzungen kommt es für die Zweitwohnungssteuerpflicht nicht an (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 3 Rn. 200, m. w. N.). Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen dienen im weitesten Sinne sicherheitsrechtlichen und sozialpolitischen Zwecken. Im Zweitwohnungsteuerrecht steht hingegen nicht so sehr die bauliche Ausstattung der jeweiligen Wohnung im Vordergrund, sondern kommt es darauf an, ob die Wohnung tatsächlich genutzt werden kann und welcher Aufwand hierfür betrieben wird. Steuergegenstand ist der Aufwand für das Wohnen außerhalb der Hauptwohnung (OVG Lüneburg, U. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, juris).

37

Rechtlich unerheblich ist es schließlich, dass das Gartenhaus einen (besonderen) Komfort, wie er für das Wohnen im 21. Jahrhundert in Deutschland üblich ist, nicht aufweist (VG Gießen, U. v. 13.06.2013 – 8 K 907/12.GI -, juris). Denn für die Zweitwohnungssteuer ist es nicht erforderlich, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es für die Besteuerung aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, juris). Dies ist hier der Fall, denn ebenso wie das Innehaben eines ortsfest aufgestellten Wohn- oder Campingwagens (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000 - A 2 S 334/99 -; OVG Lüneburg, U. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, juris) ist auch das Innehaben eines Gartenhauses, das von seiner Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist, mit einem über die Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs hinausgehenden besonderen Aufwand verbunden, in dem sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers äußert.

38

Das Gartenhaus wird von der Klägerin auch als Zweitwohnung genutzt. Dass sie es im streitbefangenen Zeitraum möglicherweise tatsächlich nur selten genutzt hat, steht einer Steuererhebung nicht entgegen. Denn für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob die Zweitwohnung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Es reicht vielmehr aus, wenn eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums offengehalten wird (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 24.04.2012 – 4 L 128/10 -, m. w. N.). Denn neben der tatsächlichen Selbstnutzung ist es auch gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (OVG Lüneburg, U. v. 11.07.2007 – 9 LB 5/07 -, juris).

39

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass ihr Gartenhaus (als „Laube in einfacher Ausführung mit höchsten 24 Quadratmetern Grundfläche“) den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BKleingG entspreche, kommt es hierauf für die Zweitwohnungssteuerpflicht schon nicht an. Denn das Grundstück liegt nicht innerhalb einer Kleingartenanlage i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG, so dass schon deswegen hier die Privilegierung von Kleingärten durch das Bundeskleingartengesetz, die sich teilweise auch auf die aufstehenden Gartenlauben erstreckt und deren Zweitwohnungssteuerpflicht entfallen lässt, nicht zum Tragen kommt. Auch die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten enthält hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Zweitwohnungen keine weitergehenden (einschränkenden) Vorgaben.

40

Dessen ungeachtet entspricht die hier in Rede stehende Gartenlaube auch selbst nicht den Maßgaben des § 3 Abs. 2 BKleingG. Denn für die rechtliche Bewertung eines Gebäudes als Laube i.S.d. § 3 Abs. 2 BKleingG kommt es entscheidend nicht auf deren Größe sondern darauf an, ob es nach seiner Ausstattung und Einrichtung zum zeitweisen Wohnen geeignet ist. Dies ist hier – wie oben ausgeführt - der Fall. Ob die Beklagte hiervon ausgehend u. U. zweitwohnungssteuerpflichtige Besitzer von Gartenlauben in Kleingartenanlagen entgegen den Vorgaben der ZWStS fehlerhaft nicht veranlagt hat bzw. veranlagt, kann offenbleiben. Denn nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ können aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel für die Klägerin keine subjektiven Rechte gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer erwachsen (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 30.09.2014 – 4 L 121/13 -, m. w. N.).

41

Die Klägerin hat die Wohnung als (Mit-)Eigentümerin schließlich unstrittig rechtlich und tatsächlich inne, weshalb sie nach § 3 Abs. 2 ZWStS gesamtschuldnerische Steuerschuldnerin ist. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme ihres Sohnes als weiteren Gesamtschuldner war rechtlich nicht geboten; sie entspräche zudem nicht Sinn und Zweck der Gesamtschuld.

42

Auch gegen die Höhe der festgesetzten Zweitwohnungssteuer bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab einer auf der Grundlage des jeweiligen Grundstücksmarktberichtes ermittelbaren üblichen Miete nicht zu beanstanden; denn er ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. Einer satzungsmäßigen Bestimmung eines Maßstabs für Wohnungen, die nur „zum vorübergehenden Gebrauch überlassen“ bedarf es darüber hinaus nicht. Denn maßgeblich für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Möglichkeit der Nutzung; insoweit ist es – wie oben ausgeführt - zweitwohnungssteuerrechtlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nur vorübergehend tatsächlich nutzt (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.03.2007 – 4 L 493/03 -, juris).

43

Im Übrigen sind durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend verwiesen.

44

Die Kostenentscheidung für den nicht übereinstimmend erledigt erklärten Teil der Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

45

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die Höhe der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuerforderung.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 30/09/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010. 2 Am 25. Juni 2003 beschloss der Stadtrat der Beklagten erstmalig eine Zweitwohnungssteuers
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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin (4 A 1023/00) vom 02. März 2004 mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache wie folgt geändert: Die Klage wird abgewiesen.
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).

(2) Kein Kleingarten ist

1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.