Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1.
dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2.
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).

(2) Kein Kleingarten ist

1.
ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2.
ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3.
ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4.
ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5.
ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

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Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 18 Haushaltsangehörige


(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen w

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26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - III ZR 249/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 249/12 Verkündet am: 11. April 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - III ZR 281/03

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 281/03 Verkündet am: 17. Juni 2004 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja § 1 Abs. 1 Nr. 1 B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2003 - III ZR 376/02

bei uns veröffentlicht am 06.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 376/02 Verkündet am: 6. November 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 779 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2005 - III ZR 31/05

bei uns veröffentlicht am 27.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 31/05 Verkündet am: 27. Oktober 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG §

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2004 - III ZR 331/02

bei uns veröffentlicht am 05.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 331/02 Verkündet am: 5. Februar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2004 - III ZR 180/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 180/03 Verkündet am: 18. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG § 1 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2004 - III ZR 179/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 179/03 Verkündet am: 18. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2004 - III ZR 246/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 246/03 Verkündet am: 18. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - III ZR 266/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 266/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 95 A

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - III ZR 163/03

bei uns veröffentlicht am 22.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 163/03 Verkündet am: 22. April 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 18 Abs. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2003 - III ZR 176/02

bei uns veröffentlicht am 13.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES GRUNDURTEIL III ZR 176/02 Verkündet am: 13. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2003 - III ZR 203/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 203/02 Verkündet am: 24. Juli 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BKleingG § 3 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2003 - III ZR 207/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 207/02 Verkündet am: 24. Juli 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.722

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.721

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. März 2018 - AN 3 K 17.00036

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kostenschuldner können

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 14 N 15.873

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises M. über das Landschaftsschutzgebiet „H. Tal im Gebiet der Gemeinden O. und T." vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als eine Erlaubnispflicht für das Fahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2017 - 15 ZB 16.1598, 15 ZB 16.1599

bei uns veröffentlicht am 24.04.2017

Tenor I. Die Verfahren 15 ZB 16.1598 und 15 ZB 16.1599 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 14 N 14.2400

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 der Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet „Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen“ vom 11. April 2014 ist insoweit unwirksam, als

Amtsgericht München Endurteil, 07. Apr. 2016 - 432 C 2769/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Parzelle 056 der Kleingartenanlage NO 053, an der … zu räumen und an den Kläger herauszugeben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist g

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - 2 E 20/13.N

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor Die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Niendorf 90 vom 26. März 2013 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleist

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Feb. 2015 - 3 K 25/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte Kühlungsborn Ost“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Dez. 2014 - 2 A 322/12

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuern für die Jahre 2010, 2011 und 2012. 2 Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in der Stadt A-Stadt hat, ist neben ihrem Sohn, Dominik A., (Mit-)Eigentümer

Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Sept. 2014 - 18b-O-28-14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor I.                    1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf – O – vom 06.02.2012 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Mai 2009 - 3 K 30/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 11. Dez. 2007 - 3 B 1359/07

bei uns veröffentlicht am 11.12.2007

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 3 A 244/07 - gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 09.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2007 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem

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(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen...