Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. März 2017 - 1 A 1108/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0328.1A1108.14.0A
bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Tatbestand

1

Im September 2012 lud die Klägerin unter dem Usernamen „ S.“ auf der Internetplattform "Facebook.com" zu einer "HAUSPARTY XD" in ihre Wohnung in der A-Straße in A-Stadt ein. Dem Ersteller einer Veranstaltung auf "Facebook.com" steht es frei, seine Veranstaltung öffentlich auszuschreiben oder auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken. Für letzteres hat der Ersteller der Veranstaltung die Option "öffentlich" durch Klicken auf einen Button zu deaktivieren. Weil die Klägerin die Veranstaltung - die vom 05.10.2012 18:00 Uhr bis zum 06.10.2012 05:30 Uhr in ihrer Wohnung stattfinden sollte - als öffentlich ausschrieb, richtete sich ihre Einladung an alle Mitglieder von "Facebook.com", sodass es jedem User des Portals möglich war, seinerseits Freunde zur Veranstaltung einzuladen. Dies hatte zur Folge, dass im Laufe des 27.09.2012 bereits 41.047 Personen zu der Veranstaltung eingeladen waren und 4.383 Personen ihre Zusage erteilt hatten. Nachdem sich die Klägerin als Veranstalterin der "Hausparty XD" entfernt und die Veranstaltereigenschaft kurzzeitig eine E. inne hatte, war seit dem 26.09.2012 kein Facebook-Mitglied als Veranstalter ersichtlich.

2

In der Folgezeit kommentierten verschiedene Mitglieder des sozialen Netzwerkes "Facebook" die Einladung zur Veranstaltung.

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Am 28.09.2012 erließ die Beklagte die Allgemeinverfügung über das Verbot der Durchführung und der Teilnahme an einer so genannten Facebook-Party vom 05.10. bis 06.10.2012 im Bereich der Landeshauptstadt A-Stadt, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt A-Stadt am 02.10.2012, Nr. 40/2012, S. 741 ff.. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wurde angeordnet.

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Nachdem der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, legte die Beklagte der Klägerin mit streitgegenständlichem Kostenbescheid vom 08.01.2013 die entstandenen Verwaltungskosten für den Erlass sowie die Überwachung der Einhaltung der Allgemeinverfügung anteilig auf und setzte diese auf 2.502,32 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe mit der Einladung zur Veranstaltung Anlass für das Verfahren gegeben, weshalb sie als Verhaltensstörerin sowie Zweckveranlasserin anzusehen und somit als Kostenschuldnerin heranzuziehen sei.

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Den unter dem 28.01.2013 vom Betreuer der Klägerin - der mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 26.11.2012 betreffend die Sorge für die Gesundheit, die Vermögenssorge, die Wahrnehmung der Rechte als Arbeitnehmer/Auszubildender sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt wurde - eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 kostenpflichtig als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat am 26.09.2014 durch ihren Betreuer Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, dass die Rechtsfigur des Zweckveranlassers nicht einschlägig sei, weil ein absichtsvolles Handeln ihrerseits nicht vorliege. Es könne schon nicht von einer Veranstalterposition der Klägerin ausgegangen werden, da andere Personen die Veranstaltung für sich vereinnahmt hätten. Auch habe die Klägerin lediglich ihre Freunde zu einer Geburtstagsfeier einladen wollen und lediglich versehentlich - weil das Layout der Facebook-Seite auf ihrem Mobiltelefon unübersichtlich gewesen sei, weshalb sie den Deaktivierungsbutton nicht gefunden habe - den Haken aus dem Kästchen zur öffentlichen Veranstaltung nicht herausgenommen, sodass die Einladung durch die Öffentlichkeit einsehbar war. Darüber hinaus könne die Figur des Zweckveranlassers nur herangezogen werden, wenn der vom Veranstalter angegebene Zweck nur Vorwand und die Provokation das eigentliche vom Veranstalter objektiv oder subjektiv bezweckte Vorhaben sei. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Zudem liege es neben der Sache, soweit die Beklagte ausführe, dass das Betreuungsverhältnis keinen Grund darstelle, von der Kostentragungspflicht der Klägerin abzusehen. Denn diese sei bereits zum Zeitpunkt der Handlung, die die polizeiliche Maßnahme ausgelöst habe, vermindert einsichtsfähig gewesen. Die Voraussetzungen einer Betreuung hätten bereits am 05.10.2012 vorgelegen. Ein Betreuungsverfahren sei beim Amtsgericht A-Stadt zu dieser Zeit anhängig gewesen. Die Beklagte gehe in Bezug auf das Verwaltungsverfahren außerdem selbst von einer Handlungsunfähigkeit der Klägerin aus. Zudem bestehe am Gebührenerlass ein öffentliches Interesse. Dies habe die Beklagte verkannt, weshalb diese das ihr nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Ein die Kostentragungspflicht bestätigendes Urteil würde zu einer Privatinsolvenz der Klägerin führen und eine besondere persönliche Härte darstellen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 25.08.2014 aufzuheben und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kostenbescheid der Beklagten vom 08.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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1. Ermächtigungsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides stellt § 1 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) i. d. F. vom 27.06.1991, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 18.05.2010 (GVBl. S. 340), i. V. m. § 1 Abs. 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10.10.2012 in der Fassung vom 27.10.2012 dar.

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Die danach an die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben.

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Bei der dem Kostenbescheid zugrundeliegenden bestandskräftigen "Allgemeinverfügung über das Verbot der Durchführung und der Teilnahme an einer sogenannten Facebook-Party vom 05.10. bis 06.10.2012 im Bereich der Landeshauptstadt A-Stadt" vom 28.09.2012 sowie den sich dieser anschließenden Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbotes handelt es sich um Amtshandlungen i. S. d. VwKostG LSA, weil sie abgeschlossene Tätigkeiten der beklagten Behörde darstellen, die diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt - nämlich gestützt auf die öffentlich-rechtliche Befugnisnorm des § 13 SOG LSA - mit Außenwirkung vorgenommen hat (für das niedersächsische VwKostG: Loeser/Barthel, Kommentar zum NVwKostG, Stand: Februar 2016, § 1 Ziff. 3.1.1, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 01.10.2009 - 7 B 24/09 -, juris). Diese dienten der Gefahrenabwehr und damit der Erfüllung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (§ 84 Abs. 3 SOG LSA). Denn die Beklagte begründete den Erlass der Allgemeinverfügung und die weiteren Maßnahmen gestützt auf § 13 SOG LSA mit einer notwendigen Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche von der geplanten Durchführung der als "Hausparty XD" bezeichneten Facebook-Party ausgegangen sei.

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Die Klägerin hat zu diesen Amtshandlungen auch Anlass gegeben; sie ist als Veranlasserin einer Amtshandlung Kostenschuldnerin (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA). Dass die Kostenpflicht die Veranlassung der Amtshandlung durch den Kostenschuldner voraussetzt, folgt unmittelbar aus dem Charakter der Gebühr. Denn Gebühren werden allgemein dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Notwendige Voraussetzung für die Pflicht zur Kostentragung ist daher, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die die Amtshandlung dem Gebührenschuldner individuell zuzurechnen gestattet; in der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 - 6 C 29/11 -, juris). Das VwKostG LSA knüpft die Zurechenbarkeit einer Leistung der Verwaltung an die Veranlassung der Amtshandlung und geht damit von der umfassendsten denkbaren Anknüpfungsregel aus. Ausreichend für die Begründung einer, der Zurechnung zugrundeliegenden, besonderen Beziehung zwischen Leistung und Kostenschuldner ist danach, dass der Betroffene einen Tatbestand geschaffen hat, der die Behörde zu der Amtshandlung veranlasst hat, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft. Eine willentliche Veranlassung des Verfahrens, etwa durch Antragstellung, sowie ein willentliches Abzielen auf die Leistung der Verwaltung sind demgegenüber nicht notwendig (OVG LSA, Urt. v. 14.05.2009 - 2 L 78/08 -, juris). Allerdings muss dem Schaffen des Tatbestandes eine vom Willen des Betroffenen getragene Handlung zugrunde liegen und dieser Tatbestand muss unmittelbar Anlass für die Amtshandlung gewesen sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.07.2000 - 11 L 312/00 -, juris). Veranlasser ist im gebührenrechtlichen Sinne daher nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt. Vielmehr werden auch die Personen erfasst, in deren Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12/98 -, juris).

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Bei Anlegung dieses Maßstabes sind die an die Rechtsfigur des Veranlassers einer Amtshandlung zu stellenden Anforderungen in der Person der Klägerin erfüllt. Denn diese hat auf der Internetplattform "Facebook.com" die Veranstaltung "Hausparty XD" erstellt und damit einen Tatbestand geschaffen, welcher die Beklagte zum Ergreifen von gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen veranlasst hat. Denn weil die Klägerin die Veranstaltung - die vom 05.10.2012 18:00 Uhr bis zum 06.10.2012 05:30 Uhr in ihrer Wohnung stattfinden sollte - als öffentlich ausschrieb, richtete sich ihre Einladung an alle Mitglieder von "Facebook.com", sodass es jedem User des Portals möglich war, Freunde zur Veranstaltung einzuladen. Dies hatte bezüglich der streitgegenständlichen Party der Klägerin zur Folge, dass binnen weniger Stunden bereits mehr als 40.000 Personen zu der Veranstaltung eingeladen waren und mehr als 4.000 Personen ihre Zusage erteilt hatten. Das klägerische Vorbringen, wegen des unübersichtlichen Layouts der Facebook-Seite auf ihrem Mobiltelefon habe sie den Button zur Deaktivierung der Öffentlichkeit nicht gefunden, weshalb es sich bei der Ausschreibung der Veranstaltung als öffentlich um ein Versehen gehandelt habe, steht einer Veranlassung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA nicht entgegen. Denn das Erstellen der Facebook-Veranstaltung war Auslöser für das Ergreifen der Maßnahmen durch die Beklagte und vom Willen der Klägerin getragen. Ob sie eine öffentliche Veranstaltung außergewöhnlichen Ausmaßes beabsichtigt hat, kann daran ebenso wenig ändern wie der Umstand des nachträglichen Abstandnehmens von der Veranstaltereigenschaft. Die gefahrenabwehrrechtlichen Maßgaben und Grundsätze zugrunde gelegt, durfte die Beklagte Ermittlungen zur Aufklärung des streitgegenständlichen Sachverhaltes anstellen und in der Folge die auf das SOG LSA gestützte Maßnahmen ergreifen. Ob die streitgegenständliche Allgemeinverfügung alle an die Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen erfüllt, ist für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides nicht von Relevanz, weil die vorliegende Allgemeinverfügung jedenfalls Wirksamkeit besitzt. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung würde grundsätzlich nicht zur Nichtig-, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1984 - 3 C 42/82 -, juris). Wird von der Anfechtungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, können ab Eintritt der Bestandskraft der Allgemeinverfügung aufgezeigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

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Der Bejahung der Kostenschuldnerschaft steht auch nicht der Einwand entgegen, die Klägerin sei in ihrer Einsichtsfähigkeit vermindert und deshalb unter Betreuung stehend. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich geschäftsunfähig i. S. d. § 104 Ziff. 2 BGB ist. Denn der Begriff des Veranlassers stellt nicht auf die Geschäftsfähigkeit ab. Veranlasser im Sinne des Verwaltungskostenrechts ist - wie bereits dargestellt - derjenige, dem gegenüber die Verwaltung im Rahmen einer den Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsbeziehung eine für den Veranlasser rechtlich relevante und insofern individuell zurechenbare und damit zu entgeltende Leistung erbringt. Nicht erforderlich ist, dass der Kostenschuldner das Leistungsverhalten (hier die Verbotsverfügung) gewollt und beabsichtigt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.07.2000 - 11 L 312/00; VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 - 10 A 1842/10; jeweils juris).

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Wegen des formellen Gebührenbegriffs, welcher der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegt, steht der Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Tätigkeit - hier die Maßnahme der Gefahrenabwehr - überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt sein könnte bzw. dass ein wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin nicht erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, a. a. O.). Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 03.03.1994 - 4 C 1/93 -, juris) stellt es das Vorliegen einer Gebühr nicht in Frage, wenn die Leistung, die der Staat sich "entgelten" lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überwiegend allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden. Jede staatliche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben. Dass eine gebührenpflichtige Amtshandlung in diesem Sinne öffentliche Interessen verfolgt, ist danach noch kein Hindernis, von einer Gebühr im herkömmlichen Sinne auszugehen. Die Intensität der Verfolgung öffentlicher Interessen kann allerdings - in ihrem Verhältnis zum verbleibenden privaten und individuellen Interesse - unterschiedlich sein. Auch dies hindert nicht, von einer gebührenpflichtigen Amtshandlung auszugehen. Es gibt in der Staatspraxis seit jeher eine Vielzahl von Gebühren, welche für Handlungen des Staates zugunsten der verlangten Sicherheit erhoben werden. Dass bei einer gebührenpflichtigen Amtshandlung das Individualinteresse das öffentliche Interesse überwiegt, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht bereits begriffliches Element einer Gebühr (BVerwG, Urt. v. 03.03.1994, a. a. O.). Allerdings kann ein dem Erlass der Allgemeinverfügung zugrundeliegendes überwiegendes öffentliches Interesse im Rahmen einer Gebührenbefreiung oder einer Billigkeitsentscheidung Berücksichtigung finden.

21

Gegen die Höhe der auf Grundlage der laufenden Nummer 60 Tarifstelle 1 der Anlage zur AllGO LSA, wonach für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind, eine Rahmengebühr von 20 bis 5.000 Euro zu erheben ist, festgesetzten Gebühren bestehen gerichtlicherseits keine Bedenken. Die Erhebung von in der AllGO LSA vorgesehenen Verwaltungsgebühren ist nach § 1 Abs. 1 VwKostG LSA zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat nach § 10 Abs. 1 VwKostG LSA bei einer Rahmengebühr die konkrete Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, dem Wert des Gegenstandes bzw. nach dem Nutzen bzw. der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu erfolgen. Diese Bestimmungsfaktoren legen die Gebührenhöhe nicht eindeutig fest, sondern es verbleibt der Behörde bei der Festsetzung innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens ein Ermessensspielraum (OVG LSA, Urt. v. 14.05.2014 - 3 L 354/13 -, juris). Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des ausgeübten Ermessens sind für das Gericht nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist die Klägerin durch den Umstand, dass die Beklagte ihr die entstandenen Kosten wegen eines weiteren Kostenschuldners nur zur Hälfte auferlegt hat, nicht beschwert.

22

2. Die Beklagte hatte auch nicht in Anwendung von § 2 Abs. 2 VwKostG LSA von der Gebührenerhebung abzusehen. Nach dieser Vorschrift kann von der - grundsätzlich zwingenden - Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

23

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, das Ermessen über eine Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA sei nicht fehlerfrei ausgeübt worden, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. Denn eine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA musste die Beklagte schon deshalb nicht treffen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Ist bereits das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu verneinen, so fehlt es schon an dem der Ausnahmevorschrift zugrundeliegenden besonderen Umstand, welcher in die zur Ausübung des Ermessens vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen wäre.

24

Ein öffentliches Interesse i. S. v. § 2 Abs. 2 VwKostG LSA liegt nicht vor. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass an der Untersagung der Facebook-Party aufgrund der mit dieser einhergehenden Gefahren und im Hinblick auf die von der Beklagten zu erfüllenden Aufgabe der Gefahrenabwehr jedenfalls auch ein öffentliches Interesse bestehen dürfte. Das Interesse an einem Absehen von der Gebührenerhebung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist aber nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist. Die Gebühr soll zur Deckung des Finanzbedarfs der Körperschaft durch Heranziehung derjenigen beitragen, die die Behörde in Anspruch nehmen; die Abwälzung der Kosten auf den unbeteiligten Steuerzahler soll gerade verhindert werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.02.2013 - 2 L 114/11 -, juris). Deshalb liegt die Gebührenerhebung nur dann zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse, wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigt. Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht oder diese dem Gemeinwohl dienlich ist (OVG LSA, Beschl. v. 10.02.2015 - 3 L 17/13 - m. w. N., juris). Denn es existiert kein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass Amtshandlungen, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, allein schon aus diesem Grund gebührenfrei sein müssten (VG Dessau, Urt. v. 30.10.1996 - A 1 K 2/96 -, juris). Maßnahmen der Gefahrenabwehr werden stets im öffentlichen Interesse ergriffen. Wäre allein deshalb der Tatbestand des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA als erfüllt anzusehen, liefe diese Regelung der Gebührenbefreiung im gesamten Bereich des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht weitgehend leer.

25

Dessen ungeachtet und selbständig tragend hat die Klägerin erstmals im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unter Beifügung die finanzielle Situation belegender Unterlagen dargelegt, ein die Kostentragungspflicht bestätigendes Urteil würde zu einer Privatinsolvenz führen, vermag sie damit ein besonderes öffentliches Interesse an einer Gebührenbefreiung nicht zu begründen. Denn dieser Umstand kann bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA keine Berücksichtigung finden. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides und damit des Vorliegens der Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014. Das Gericht darf seiner Prüfung nur Umstände zugrunde legen, die auch der Behörde zum Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung bekannt waren oder jedenfalls hätten bekannt sein müssen.

26

Die Klägerin hat bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine Umstände dargelegt, die den Schluss zugelassen hätten, dass sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die erhobene Verwaltungsgebühr zu tragen. Ihr Vortrag in der Widerspruchsbegründung vom 16.04.2013 erschöpft sich in der Mitteilung, dass für den Fall, dass die Klägerin durch eine gerichtliche Entscheidung II. oder III. Instanz zur Zahlung der geltend gemachten Kosten tatsächlich verurteilt werden solle, "ein Insolvenzverfahren in Erwägung gezogen werde". Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin belegende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Erst mit Begründung des bei Gericht gestellten Prozesskostenhilfeantrages hat die Klägerin Unterlagen eingereicht, die Aufschluss über ihre finanzielle Situation geben könnten. Ungeachtet dessen, ob eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu berücksichtigen wäre, hätte die Klägerin diese allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vortragen müssen, damit diese Eingang in die Entscheidung über den Widerspruch hätten finden können. Dies hat sie unterlassen. Die behördliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts endet dort, wo der Beteiligte seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nachkommt. Eine Ermessensentscheidung kann nicht dadurch rechtswidrig werden, dass die Behörde einen Sachverhalt nicht berücksichtigt, den der Betroffene hätte vortragen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1987 - 1 C 22.86 -, juris).

27

Auch vermag die von der Klägerin aufgezeigte verminderte Einsichtsfähigkeit - die schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Facebook-Party vorgelegen habe - ein öffentliches Interesse an einem Gebührenverzicht auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA nicht zu begründen. Denn ungeachtet der Frage, ob eine von der Behörde erkennbare Geschäftsunfähigkeit des Veranlassers i. S. d. § 104 BGB - welche eine Handlungsunfähigkeit i. S. v. § 12 Ziff. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zur Folge hat - überhaupt geeignet ist, ein Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu rechtfertigen, kann eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin schon nicht festgestellt werden. Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 BGB).

28

Einen solchen Zustand belegende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und insbesondere auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Diese legte zum Nachweis ihrer verminderten Einsichtsfähigkeit den Betreuerausweis des Herrn S. vor. Ausweislich dessen wurde Letztgenannter unter dem 26.11.2012 zum Betreuer der Klägerin bestellt, wobei dessen Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, die Vermögenssorge, die Wahrnehmung der Rechte als Arbeitnehmer/Auszubildender sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten umfasst. Hinweise auf eine bestehende Geschäftsunfähigkeit der Klägerin lassen sich daraus nicht ableiten, denn die Bestellung eines Betreuers ist nicht davon abhängig, dass der Betroffene in natürlichem Sinne geschäftsunfähig (§ 104 Ziff. 2 BGB) und deshalb außerstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen (Bienwald in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand: 07.12.2016, § 1896 Rn. 50). Die Betreuerbestellung hat keine unmittelbaren Konsequenzen für die Befugnis zu eigenem rechtsgeschäftlichem Handeln des Betreuten, weshalb selbst ein mögliches konkurrierendes Handeln nicht ausgeschlossen und die Wirksamkeit des Handelns im Einzelfall zu prüfen ist (Bienwald in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Kommentar zum Betreuungsrecht, § 1896 BGB Rn. 162). Der Betreute bleibt grundsätzlich neben dem Betreuer selbständig handlungsfähig. Auch der weitere klägerische Vortrag, sie sei von der Persönlichkeit als instabil zu bewerten und habe Schwierigkeiten, sich an einen geregelten Tagesablauf zu halten und diesen vorzunehmen, wobei sie ständiger Hilfe durch soziale Einrichtungen bedürfe, um eine stabile Lebenssituation zu gestalten, vermag zwar Anhaltpunkte für den Bedarf an einer Unterstützung und Begleitung durch einen Betreuer zu aufzuzeigen, jedoch keine Hinweise auf eine Geschäftsunfähigkeit im maßgeblichen Sinne zu liefern.

29

Weitere im Rahmen eines Absehens von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA berücksichtigungsfähige Umstände sind weder für das Gericht ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern das Durchführen sogenannter Facebook-Partys einem öffentlichen Interesse dienlich sein könnte, sodass der Kostenschuldner - hier die Klägerin - mit dem Absehen von einer Gebührenerhebung angehalten werden sollte, auch in Zukunft Facebook-Partys zu veranstalten. Vielmehr belegt gerade der vorliegende Fall, dass öffentliche Facebook-Partys die Behörden zum Ergreifen gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen mit dem dazugehörigen erheblichen Aufwand veranlassen und dadurch zu unüberschaubaren Sach- und Personalkosten führen können, weil der Einladende – wie auch hier – nicht in der Lage ist, mögliche Gefahren selbst zu verhindern oder wirksam abzuwehren.

30

3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA von einer Gebührenerhebung abgesehen hat. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist. Zwar hätte die Beklagte im Heranziehungsverfahren grundsätzlich solche Gründe berücksichtigen müssen, die offensichtlich gewesen sind und einen (teilweisen) Billigkeitserlass aus persönlichen oder sachlichen Gründen ohne weitere Aufklärung und Nachprüfung haben möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 12.09.1984 - 8 C 124/82 -, juris). Darauf, ob solche offensichtlichen Gründe tatsächlich vorgelegen haben und von der Beklagen hätten berücksichtigt werden müssen, kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn bei der Pflicht, in Fällen offensichtlich vorliegender Gründe die Frage des Erlasses bereits bei der Heranziehung zu prüfen, handelt es sich nur um eine verfahrensrechtliche Pflicht, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt (BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, a. a. O.).

31

Der Klägerin als Kostenschuldnerin steht die Möglichkeit zu, auch noch nach Erlass des Kostenbescheides einen Antrag auf Erlass, Ermäßigung oder Stundung der festgesetzten Kosten nach § 12 Abs. 2 VwKostG LSA zu stellen. Eine solche Vorgehensweise dient auch ihren Interessen, da sie durch ein nachträgliches Verfahren, in welchem sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen und die Behörde daran anknüpfend Aufklärungen und Überprüfungen zu etwaigen Billigkeitsgründen anstellen kann, den Risiken der Berücksichtigung möglicherweise nicht ausermittelter Gründe im Heranziehungsverfahren entgehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, a. a. O.).

32

Nach dem Vorstehenden kann der Klage kein Erfolg beschieden werden.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist bereits deshalb abzulehnen, weil keine Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin ergeht.

34

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

35

Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 3 S. 1 GKG, weil der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft.


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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Feb. 2013 - 2 L 114/11

bei uns veröffentlicht am 14.02.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von Verwaltungsgebühren für die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens einschließlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. 2 Die Klägerin beant

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 29/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung. Er ist Jäger und Waffenbesitzer.

2

Für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2009 wurde ihm ein Jagdschein erteilt. Im Einklang mit der Verwaltungspraxis im Land Niedersachsen hatte der Beklagte zuvor keine Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.

3

Im Februar 2007 überprüfte der Beklagte den Kläger erstmals im Rahmen der neu eingeführten, anlasslosen waffenrechtlichen Regelüberprüfung (§ 4 Abs. 3 WaffG) nach dem neuen Waffenrecht auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

4

Mit Bescheid vom 20. April 2007 setzte der Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durchgeführt und diese ergeben habe, dass die Voraussetzungen für den weiteren Waffenbesitz vorliegen würden. Für die Durchführung der Überprüfung setzte der Beklagte eine Gebühr von 25,56 € fest.

5

Dagegen hat der Kläger am 11. Mai 2007 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 abgewiesen hat.

6

Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Seine Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses; aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 19 Nr. 3 Buchst. c WaffRNeuRegG sei die Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl I S. 38), weiterhin anwendbar. Dass die waffenrechtliche Regelüberprüfung eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstelle, sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Im vorliegenden Fall sei die Regelüberprüfung zu Recht durchgeführt worden. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ein Rhythmus von drei Jahren vorgesehen sei, der nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht eingehalten wurde, greife dieser Einwand hier schon deshalb nicht durch, weil der Kläger im Februar 2007 erstmalig der waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterzogen worden sei und daher in seinem Fall keine unzulässige Verkürzung des Prüfungszeitraums vorliegen könne. Die Regelüberprüfung sei auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil dem Kläger auf seinen Antrag hin im April 2006 ein Jagdschein ausgestellt worden sei. Nach dem in § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers seien Jäger hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung nicht zu privilegieren und würden insofern auch Inhaber von Jagderlaubnissen grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen. Die jagdrechtliche Überprüfung des Klägers im Jahr 2006 habe seine waffenrechtliche Überprüfung auch im vorliegenden Einzelfall nicht entbehrlich gemacht. Vor Erteilung des Jagdscheins im April 2006 sei eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers tatsächlich nicht erfolgt. Der Beklagte habe insbesondere keine Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Wenn der Kläger der Auffassung sei, der für die Erteilung des Jagdscheins vorgesehene Gebührensatz sei wegen der fehlenden Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung zu hoch gewesen, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für die spätere rechtmäßige waffenrechtliche Regelüberprüfung.

7

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet. Das Berufungsurteil gehe davon aus, dass die waffenrechtliche Überprüfung dem Kläger als Veranlasser individuell zuzurechnen und in seinem Pflichtenkreis erfolgt sei. Dies treffe nicht zu, weil die Ordnungsbehörde bei der Überprüfung - wie die Polizei bei Straßenverkehrskontrollen - damit die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unternehme. Polizei und Verwaltungsbehörden müssten nach § 105 Abs. 1 Nds SOG aber die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben selbst tragen.

8

Eine erneute Überprüfung sei im Falle des Klägers aber auch nicht "erforderlich" gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 16. April 2008 - BVerwG 6 C 30.07 - festgehalten, dass eine Regelüberprüfung dann nicht erforderlich sei, wenn der Waffenbesitzer zuvor eine weitere Waffe erworben und habe eintragen lassen. Das gelte für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins genau so. Durch Art. 15 WaffRNeuRegG würden über § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Vorschriften der §§ 5, 6 WaffG insgesamt in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich einbezogen. Damit seien die inhaltlichen Maßstäbe, nämlich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung bei der Erteilung eines Jagdscheins an die waffenrechtlichen Anforderungen angeglichen worden.

9

Mit der Erteilung des Jagdscheins habe der Beklagte demnach die Pflicht gehabt, auch die persönliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Doch auch wenn der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG unterlasse, habe er mit der Gebühr für die Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheins den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung mit geltend gemacht. Er sei daher gehindert, sie erneut für eine separat durchgeführte weitere, nicht Anlass bezogene Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG geltend zu machen; das verbiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

10

Dem stehe nicht entgegen, dass auch Jäger dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG unterfielen. Doch müsse sich der Beklagte als Einheitsbehörde die Ergebnisse einer Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG in seiner Eigenschaft als Jagdbehörde auch in seiner Eigenschaft als Waffenbehörde zurechnen lassen.

11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. Mai 2010 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. April 2007 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

13

Er verteidigt im Wesentlichen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen. Waffenbesitzer haben eine Gebühr für die in regelmäßigen Abständen vorgeschriebene Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zu entrichten. Der Rechtmäßigkeit der Regelüberprüfung steht nicht entgegen, dass dem Kläger etwa ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung ein Jahresjagdschein erteilt wurde. Die streitgegenständliche waffenrechtliche Regelüberprüfung (1.) erweist sich ebenso wie der daraufhin ergangene und angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten (2.) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

1. Der Beklagte hat zu Recht eine Regelüberprüfung des Klägers auf waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür haben vorgelegen, insbesondere war die Regelüberprüfung erforderlich (a)) und auch nicht mit Blick auf die zuvor erteilte jagdliche Erlaubnis entbehrlich (b)).

16

a) Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen (siehe § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG).

17

Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine unzulässige Verkürzung des Prüfungszeitraums im Fall des Klägers schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil dieser im Februar 2007 erstmalig der waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterzogen worden ist.

18

b) Der beklagte Landkreis musste von der waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG nicht deshalb absehen, weil er dem Kläger etwa ein Jahr vor dieser Regelüberprüfung einen Jahresjagdschein erteilt hatte.

19

Zwar ist vor der Erteilung des Jahresjagdscheins nach der hierfür einschlägigen Vorschrift des Bundesjagdgesetzes ebenfalls die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Jägers zu überprüfen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist Personen der Jagdschein zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Das bedeutet umgekehrt, dass bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung i.S.v. §§ 5 und 6 WaffG ein anderer Jagdschein als der des § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerschein) zu versagen ist (Leonhardt, BJagdG, Band 1, § 17 Erl. 2.1.6). Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BJagdG ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerechtigkeit beseitigen, dass ein in jagdrechtlicher, aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheinbewerber eine Schusswaffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6.1).

20

Das Jagdrecht und das Waffenrecht sind als eigenständige Ordnungsrechtsbereiche anzusehen (Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 <252>). Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). In Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 enthält es Regelungen über besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen, in § 13 WaffG etwa die Regelung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger. Damit ist das Waffengesetz im Ordnungsrechtsbereich des Umgangs mit Waffen und Munition auch für Inhaber von Jagdscheinen grundsätzlich das maßgebliche Gesetz (VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 991.08 - juris Rn. 23). Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 ist - wie bereits dargelegt - durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. a dem § 17 Abs. 1 BJagdG ein Satz 2 angefügt worden, wonach bei dem Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden darf. Daraus folgt, dass die Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörden nur nach einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen darf. Diese Regelung war zur Harmonisierung der gesetzlichen Regelungen der Ordnungsbereiche Jagd- und Waffenrecht im Hinblick auf die in § 13 WaffG für Jäger enthaltenen Erleichterungen zur Erlangung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erforderlich (vgl. dazu BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9 (Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 2 - neu - WaffG). Im Zuge der Novellierung des Waffenrechts durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts hat der Gesetzgeber eine dem § 30 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 vergleichbare Regelung nicht wieder in das Waffengesetz aufgenommen. Dem Vorschlag des Bundesrates, die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG um einen Satz 2 des Inhalts "Dies gilt nicht für Inhaber gültiger Jagderlaubnisse" zu ergänzen (vgl. BTDrucks 14/7758 S. 104) ist die Bundesregierung nicht gefolgt. Sie hat zur Begründung darauf verwiesen (BTDrucks 14/7758 S. 128 zu Nr. 9), es könne trotz der geplanten Neuregelung einer waffenrechtlich ausreichenden Zuverlässigkeitsprüfung durch die Jagdbehörden auf eine "periodische Überprüfung der für das Waffenrecht elementaren Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch eines Jägers im Hinblick auf dessen Umgang mit Waffen und Munition nicht immer verzichtet werden, insbesondere da diese Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG auf wesentlich mehr Erkenntnisquellen gestützt wird (vgl. § 5 Abs. 5 WaffG)".

21

Die Gesetz gewordene Fassung von § 13 WaffG hat die privilegierte Stellung der Jagdscheininhaber beendet. Dies hat das Berufungsurteil zutreffend herausgearbeitet. Nach der in Kraft getretenen Fassung des § 13 Abs. 2 WaffG wird bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte durch Jäger nur noch das Bedürfnis unterstellt. Von der Überprüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG und damit auch der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§§ 5 und 6 WaffG), werden die Jäger dagegen nicht (auch nicht "in der Regel") freigestellt. Da § 13 WaffG eine Sondervorschrift für Jäger darstellt und der Vorschlag des Bundesrates, in § 4 Abs. 3 WaffG eine Ausnahme für Jäger vorzusehen, abgelehnt worden ist (BTDrucks 14/7758 S. 104 und 128), kommt mit der in Kraft getretenen Regelung des § 13 Abs. 2 WaffG zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Jäger hinsichtlich der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht privilegiert sein sollen. Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnisse grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - juris Rn. 32; VGH Kassel, Urteil vom 3. September 2008 a.a.O. Rn. 24).

22

Die Erfüllung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen ist zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein. Das gilt namentlich auch für die Verlängerung des Jagdscheins, da die Verlängerung rechtlich einer Neuerteilung gleichsteht. Mit der durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG normierten Einbeziehung der §§ 5 und 6 WaffG in den jagdrechtlichen Anwendungsbereich wird die Jagdbehörde zu einer entsprechenden Prüfung der waffenrechtlichen Anforderungen an Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung verpflichtet. Ob den Jagdbehörden bei dieser Prüfung dieselben Erkenntnisquellen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit und mangelnden Eignung zur Verfügung stehen wie den Waffenbehörden, insbesondere nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 4 WaffG i.V.m. § 4 AWaffV, bedarf hier keiner Entscheidung. Doch entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass § 4 Abs. 3 WaffG auch bei Inhabern von Jagdscheinen gilt und diese Personen grundsätzlich der turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterliegen (Leonhardt, a.a.O. § 17 Erl. 2.1.6). Vorliegend ist der Jagdschein aber erteilt worden, ohne dass eine den Anforderungen von § 5 WaffG genügende Zuverlässigkeitsprüfung stattgefunden hat. Denn es waren hier aufgrund der Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen bei der Erteilung des Jahresjagdscheins die nach den waffenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle nicht eingeholt worden.

23

2. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung nach einer Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. Danach hat der Beklagte die streitgegenständliche Gebühr zu Recht erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage des Gebührenbescheides ist rechtmäßig (a)), und er hält auch die Grenzen dieser Ermächtigung ein (b)).

24

a) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz beruht auf der Ermächtigung des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Insbesondere ist der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz im Hinblick auf die hier umstrittene Gebühr genügend bestimmt sowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip, dem Kostendeckungsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der erkennende Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 Rn. 20 ff.). Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der auf den Streitfall noch anwendbaren Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) war das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Regelung ist durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426) zwar auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf das Recht in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids am 20. April 2007 geltenden Fassung an.

25

b) Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig, denn er hält die Grenzen seiner Ermächtigungsgrundlage ein. Bei der Regelüberprüfung handelt es sich sowohl um eine Amtshandlung i.S.v. § 50 Abs. 1 WaffG (aa)), als auch eine solche i.S.v. § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (bb)) und sie ist auch verhältnismäßig (cc)).

26

aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine "Amtshandlung" dar, nämlich als eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung", die dem Kläger als Veranlasser ("auf Veranlassung") zuzurechnen ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16). In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <276> = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 <111> = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.). Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 18).

27

bb) Die Regelüberprüfung ist auch eine Amtshandlung, die im Sinne von Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses "nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt" ist. Der fragliche Gebührentatbestand umfasst gemäß seinem Wesen als Auffangtatbestand im Prinzip alle im Gebührenverzeichnis nicht gesondert aufgeführten Amtshandlungen, wobei es sich allerdings um solche nach dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften handeln muss (§ 1 WaffKostV). Ein "sonstiger Fall" im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden" (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19).

28

cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, der Beklagte habe mit der Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung des Jahresjagdscheins im April 2006 den Verwaltungsaufwand für die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und Eignung bereits geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid gilt alleine den Aufwand ab, der dem Beklagten durch die waffenrechtliche Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG im Jahr 2007 entstanden ist. Im Übrigen ist dem Beklagten bei Erteilung des Jahresjagdscheins 2006 durchaus ein (gesonderter) Aufwand entstanden. Ob dieser - was hier keiner Klärung bedarf - die für ihn veranschlagte jagdrechtliche Gebühr gerechtfertigt hat, ist kein Gesichtspunkt, der für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Belang wäre.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides vom 18. Mai 2012.

2

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

3

Am Freitag, den (…) 2012 um 22.45 Uhr ging im Polizeirevier (...) ein telefonischer Notruf ein. Anruferin war Frau (...). Diese teilte mit, dass der Kläger gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindringen wolle. Daraufhin begaben sich zwei Polizeibeamte zu der angegebenen Adresse in der A-Straße 3 in A-Stadt. Vor Ort angekommen, wurden der Kläger und Frau (...) angetroffen. Nach dem Eindruck der Polizeibeamten stand der Kläger unter dem Einfluss alkoholischer Getränke. Nach der Identitätsfeststellung teilte Frau (...) mit, dass der Kläger ein Kinderfahrrad zurück haben wolle, welches die Ehefrau des Klägers dem Kind der Frau (...) geschenkt habe. Hierauf teilten die Polizeibeamten dem Kläger mit, dass er die Klärung dieser Frage auf zivilrechtlichem Wege herbeizuführen habe. Ferner wurde dem Kläger ein Platzverweis erteilt, dem er nach mehrmaliger Aufforderung auch nachkam. Gegen 1.48 Uhr wurde die Polizei wiederum alarmiert. Als die Beamten erneut am Einsatzort eintrafen, wurde der Kläger nicht angetroffen.

4

Mit Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 wurde der Kläger zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen der Polizei in Höhe von 83,50 € (zwei Bedienstete für je eine Stunde á 39,- € und die Mindestgebühr für den Einsatz eines Polizeifahrzeuges in Höhe von 5,50 €) herangezogen. Zur Begründung wurde auf das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt, auf die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und auf die Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt Tarifstelle Nr. 76, Ziffer 5 Bezug genommen.

5

Am 18. Juni 2012 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Bescheid rechtwidrig sei. Frau (...) habe den Einsatz der Polizei veranlasst. Sie habe die Polizei ohne Grund angerufen. Sie habe den Streit um das Kinderfahrrad verschuldet und zu Unrecht behauptet, dass es geschenkt und übereignet worden sei. In Wahrheit sei es leihweise zur Verfügung gestellt und die Ausleihe gekündigt worden. Frau (...) habe sich dem wiederholten Herausgabeverlangen zu Unrecht widersetzt. Zuletzt sei das Herausgabeverlangen am (…) 2012 geäußert worden. Der Kläger habe an der Wohnung der Frau (...) geklingelt. Er habe zuvor nur ein oder zwei Bier getrunken. Es sei jedenfalls kein Kontrollverlust bei ihm eingetreten. Keinesfalls habe er in die Wohnung von Frau (...) eindringen wollen. Frau (...) habe sich einem Gespräch sofort verweigert und die Polizei gerufen. Von daher hätte Frau (...) den Einsatz der Polizei bezahlen müssen. Der Kläger habe nachfolgend Anzeige wegen Unterschlagung erstattet. Diese sei aber im Sande verlaufen. Die zivilrechtliche Herausgabeklage habe jedoch Erfolg gehabt. Nach alledem stelle der Einsatz der Polizei eine Maßnahme der Ermittlungsbehörden dar und keine Maßnahme der Gefahrenabwehr.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 aufzuheben.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat erwidert, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Er finde seine gesetzliche Grundlage in den §§ 1 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und in der dazugehörigen Anlage Tarifstelle Nr. 60, Ziffer 5.1 und 5.2. Die im Heranziehungsbescheid erwähnte Tarifstelle Nr. 76 sei durch die Nr. 60 zu ersetzen. Dadurch würde sich das Wesen des Heranziehungsbescheides nicht ändern. Der Austausch der Begründung sei auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich und statthaft, zumal das Gericht auch verpflichtet sei, den Sachverhalt aufzuklären.

11

Mit Urteil vom 05. November 2013 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid die gesetzliche Grundlage fehle. Der Kläger habe durch sein Herausgabeverlangen zur Unzeit die in Rede stehende Amtshandlung der Polizei auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr in objektiv zurechenbarer Weise verursacht und damit veranlasst. Er habe sein zivilrechtlich relevantes Herausgabeverlangen in einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Art und Weise angebracht. Er habe an einem späten Freitagabend unter Einfluss alkoholischer Getränke bei der ihm bekannten Nachbarin geklingelt, um ein Kinderfahrrad heraus zu verlangen. Die auf diese Weise „heraus geklingelte“ Nachbarin habe sich bedrängt und in ihrer Ehre, ihrer körperlichen Unversehrtheit und in sonstigen Rechtsgütern gefährdet fühlen müssen, so dass sie aus naheliegenden Gründen die Polizei angerufen und um Schutz und Hilfe gebeten habe, was mit dem Platzverweis, der dem Kläger erteilt worden sei, auch geendet habe. Diese Umstände allein würden allerdings noch nicht den Heranziehungsbescheid rechtfertigen. Es könne nicht von einer „Inanspruchnahme“ eines Bediensteten der Polizei die Rede sein. Von einer Inanspruchnahme sei nur dann auszugehen, wenn der Einsatz der Polizei nicht nur in individuell zurechenbarer Art und Weise veranlasst worden sei, sondern wenn der Einsatz der Polizei vom Gebührenpflichtigen gewünscht oder gewollt oder für ihn in irgendeiner Form nützlich gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die nicht nur auf das Anlassgeben, sondern auf eine wenn auch nur niedrigschwellige private Nützlichkeit abstellten, sei der angefochtene Bescheid durch die angegebenen Tarifstellen nicht gedeckt. Richtig sei und bleibe, dass der Kläger durch das Herausgabeverlangen zur Unzeit zu einer Amtshandlung in Angelegenheiten der Landesverwaltung Anlass gegeben habe, so dass die Erstattung von Kosten verlangt werden dürfe, wenn der Tatbestand der Tarifstelle Nr. 60 Ziffer 1 in Betracht komme. Danach dürften für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt seien, Gebühren erhoben werden. Eine Umdeutung des angefochtenen Verwaltungsaktes in einen solchen, der auf eine andere Tarifstelle gestützt worden sei, scheitere aber an fehlenden Ermessenserwägungen und an der vom Gericht gesetzten und abgelaufenen Ausschlussfrist. Selbstständig tragend komme hinzu, dass keinesfalls sicher wäre, dass die Beklagte den Gebührenbescheid auf die Tarifstelle Nr. 60 Ziffer 1 stützen würde, weil, was die mündliche Verhandlung ergeben habe, im Laufe eines Jahres viele Platzverweise ergehen würden, ohne das Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben würden.

12

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass der Kostenbescheid materiell rechtmäßig sei, da die kostenpflichtigen Maßnahmen der Beamten (Aufforderung zum Unterlassen des Herausgabeverlangens eines Fahrrades, Verweis auf eine zivilrechtliche Klärung, Erteilung eines Platzverweises, Überprüfung der Einhaltung des Platzverweises nach erneutem Anruf der Betroffenen) rechtmäßig gewesen seien und die Kostenerhebung zulässig und verhältnismäßig sei. Die Maßnahmen seien auf §§ 13, 36 Abs. 1 SOG LSA zu stützen gewesen. Sie hätten der Abwehr einer Gefahr für Frau (...) gedient, die von dem Kläger am späten Abend bedrängt worden sei, ein Fahrrad herauszugeben. Die Polizeibeamten hätten insbesondere aus der Weigerungshaltung des Klägers schließen können, dass er vor Ort an seinem Verlangen festhalten und durch seine weitere Anwesenheit diesem Nachdruck verleihen würde. Zur Beendigung des akuten Konfliktes hätten ihn die Beamten des Ortes verwiesen, also einen Platzverweis erteilt. Zutreffende Tarifstelle sei nicht die versehentlich angegebene Tarifstelle 76, sondern die Tarifstelle 60 Ziffer 5. In dem Heranziehungsbescheid sei daher lediglich die Nr. 76 durch die Nr. 60 auszuwechseln. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes setzte diese Tarifstelle nur voraus, dass der potentielle Gebührenschuldner den Einsatz von Einsatzkräften zurechenbar verursacht habe. Während das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt stets von Amtshandlungen spreche, ergebe sich aus § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, dass zwischen Amtshandlungen, der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, unterschieden werde. Für diese Handlungsarten seien gemäß den Kostentarifen Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies bedeute, dass eine behördliche Tätigkeit, die Amtshandlung sei, nicht zugleich auch eine Leistung darstellen könne. Im vorliegenden Falle sei die Tätigkeit der Polizeivollzugsbeamten allein auf Gefahrenabwehr im Sinne des SOG LSA ausgerichtet gewesen. Es habe sich um eine Amtshandlung gehandelt. Diese Amtshandlung habe der Kläger als Veranlasser in Anspruch genommen; es könne sich systematisch nicht um eine Leistung handeln. Die Frage der Privatnützlichkeit stelle sich nicht. Zudem sprächen die vom Verwaltungsgericht im Weiteren herangezogenen Anmerkungen zur Tarifstelle 60 Ziffer 5 nicht Tätigkeiten an, die ausschließlich privatnützlich sein. So würden verkehrslenkende Maßnahmen regelmäßig auch im öffentlichen Interesse wahrgenommen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 05. November 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

19

Der angefochtene Kostenbescheid vom 18. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

21

Die Beklagte stützt die Kostenforderung auf §§ 1 und 3 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA), die hierzu erlassene Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) und die in der dazugehörigen Anlage enthaltene Tarifstelle Nr. 60, Ziffern 5.1 und 5.2. Der Tatbestand dieser Ziffern der Tarifstelle ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

22

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Gebührenerhebung für eine Tätigkeit der Polizei im Bereich des Gefahrenabwehrrechtes nicht bereits generell ausgeschlossen. Die Rechtfertigung, deren es zur Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Abgabe bedarf, ergibt sich bei Gebühren aus ihrer Stellung als „Gegenleistung“ für eine dem Begünstigten erbrachte („besondere“) Verwaltungsleistung. Dem genügt, wenn eine Verwaltungsleistung dem Begünstigten „individuell zurechenbar“ ist (vgl. die Begründung zu § 3 Abs. 2 des Entwurfes des Bundesgebührengesetzes, BT-Drs. 17/10422, S. 95). Das trifft, wenn die Polizei zum Schutz individueller Rechtsgüter alarmiert wird, unabhängig davon zu, ob der Polizeieinsatz für den Betroffenen konkret nützlich ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1991 - 8 C 37.90 -, juris). Angesichts dessen kann bei Polizeieinsätzen mit derart individuellem Bezug unter dem Blickwinkel der Heranziehung zu Gebühren fraglich sein, ob und mit welcher Reichweite es Rechtsgründe gibt, an denen die Gebührenerhebung gleichwohl scheitert. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass einfachgesetzliche Regelungen, die ungeachtet der Beteiligung (selbst überwiegender) öffentlicher Interessen eine Gebührenpflicht begründen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1991, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 08.10.2011 - 3 A 379/10 -, juris). Ob, wie das Verwaltungsgericht meint, eine Gebührenerhebung nur dann zulässig ist, wenn eine Verwaltungsleistung erbracht wird, die neben einem öffentlichen Interesse auch privaten Belangen gilt und daher die Kosten ausschließlich öffentlichen Interessen dienender Amtshandlungen auf den Bürger nicht abgewälzt werden dürfen (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 24.11.1997 - Bf III 35/97 -, juris), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die von der Beklagten auch im Berufungsverfahren herangezogene Tarifstelle 60 Ziffer 5 als allein maßgeblich angesehene Rechtsgrundlage jedenfalls im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

23

Nach § 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung bzw. im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Bei den hier erhobenen Gebühren und Auslagen handelt es sich um Verwaltungskosten i. S. d. § 1 VwKostG LSA, da die Beklagte mit den erteilten Belehrungen über den Vorrang einer zivilrechtlichen Klärung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Kinderfahrrades und dem erteilten Platzverweis nach § 36 SOG LSA hoheitlich tätig geworden ist. Mit diesen Handlungen hat sie gegenüber dem Kläger weder eine „Leistung“ bewirkt, die keine Amtshandlung ist, noch hat die Beklagte ihrerseits öffentliche Einrichtungen und Gegenstände benutzt, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden (§ 15 VwKostG LSA); vielmehr hatte der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine hoheitliche Tätigkeit und damit eine Amtshandlung „veranlasst“, woraufhin die Beklagte tätig geworden ist.

24

§ 1 Abs. 1 VwKostG LSA berechtigt für sich besehen noch nicht zu einer Kostenerhebung für Amtshandlungen. Hierzu bedarf es vielmehr einer Konkretisierung durch eine Gebührenordnung, die die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA), wozu in § 3 Abs. 3 VwKostG LSA ermächtigt wird. Eine Gebührenordnung muss danach die einzelnen Amtshandlungen bezeichnen, die als gebührenpflichtige Tatbestände anzusehen sind, für die jeweils eine (bestimmte) Gebühr festgesetzt werden muss. Wenn eine dieser Amtshandlungen vorgenommen wird, kann die festgesetzte (Verwaltungs-)Gebühr vom Veranlasser dieser Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA) erhoben werden. Die von der Beklagten als alleinige Rechtsgrundlage herangezogene Tarifstelle 60 Ziffer 5 enthält keinen gebührenpflichtigen Tatbestand, welcher eine Amtshandlung bezeichnet. Denn er regelt als gebührenpflichtigen Tatbestand nicht eine oder mehrere (bestimmte) Amtshandlung(en), sondern lediglich eine „Inanspruchnahme“ der Polizei, was offenbar durch Dritte geschehen soll. Eine bestimmte Amtshandlung ist dabei nicht bezeichnet (vgl. zur vormals in Niedersachsen bestehenden - vergleichbaren - Rechtslage: OVG Lüneburg, Urt. v. 18.12.1991 - 13 L 7679/91 -, juris).

25

Mit dem Begriff „Inanspruchnahme“, wie er in der Tarifstelle 60 Ziffer 5 verwandt wird, wird vielmehr auf Regelungen der Leistungsverwaltung verwiesen. Er liegt insbesondere der Erhebung von Benutzungsgebühren zugrunde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Dagegen geht es bei der Erhebung von Verwaltungskosten im Gefahrenabwehrrecht um eine Kostenerhebung für eine hoheitliche Tätigkeit als Entgelt für das „Veranlassen“ entsprechender Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA). Zwar ermächtigt § 15 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA auch zur Erhebung von „Leistungsgebühren“ für „Leistungen“, die keine Amtshandlungen sind. Solche Leistungen stehen hier aber nicht im Streit. Hier geht es - wie oben ausgeführt - ausschließlich darum, dass ein Handlungsverantwortlicher (§ 7 SOG LSA) oder ein Zustandsverantwortlicher (§ 8 SOG LSA) zu einer Amtshandlung „Anlass gegeben hat“. Für eine „Inanspruchnahme“ der Polizei seitens eines von polizeilichen Maßnahmen Betroffenen ist, soweit es um Amtshandlungen gegenüber polizeipflichtigen Personen geht, begrifflich kein Raum.

26

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend ausgegangen, dass für die hier in Rede stehenden Amtshandlungen der Polizei nur die Tarifstelle 60 Ziffer 1 in Betracht kommen könnte, wonach für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind, eine Rahmengebühr von 20,- bis 5.000,- € zu erheben ist. Die Erhebung von in der Allgemeinen Gebührenordnung vorgesehenen Verwaltungsgebühren ist nach § 1 Abs. 1 VwKostG LSA zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat nach § 10 Abs. 1 VwKostG LSA bei einer Rahmengebühr die konkrete Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, dem Wert des Gegenstandes bzw. nach dem Nutzen bzw. der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu erfolgen. Diese Bestimmungsfaktoren legen die Gebührenhöhe nicht eindeutig fest, sondern es verbleibt der Behörde bei der Festsetzung innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens ein Ermessensspielraum. Dieses Ermessen hat die Beklagte im vorliegenden Fall fehlerhaft ausgeübt. Wenn sie schon den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat, so war aus diesem Grunde eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung von Vornherein nicht möglich.

27

Dieser Ermessensfehler kann auch nicht nachträglich im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 4.10 -, juris; Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, juris und Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20.05 -, juris). Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen ist daher nur zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, diese Heranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, juris). Ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt kann daher vom Gericht nicht geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 -, juris). Dies ist auch nicht im Wege einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO möglich. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass bereits vorher, bei der behördlichen Entscheidung, schon „Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes" angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. Es stellt keine zulässige bloße Ergänzung bereits angestellter Ermessenserwägungen dar, wenn völlig neue Ermessensgesichtspunkte ins Feld geführt werden, die bei der ursprünglichen behördlichen Entscheidung ersichtlich keine Rolle spielten (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.11.2006 - 19 CS 06.2383 -, juris). Eine - hier nicht einschlägige - Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich in den Fällen angenommen, in denen sich wegen einer im materiellen Recht begründeten Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtlage von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung hin aufgrund nachträglich eingetretener Umstände erstmals die Notwendigkeit einer Ermessensausübung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris zu § 53 AufenthG).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von Verwaltungsgebühren für die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens einschließlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

2

Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2003 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Genehmigung des Neubaus eines Wildwasserparks an der Saale im Gebiet (...). Zur Begründung führte sie aus, Zweck der Anlage sei die Sportförderung zur Verbesserung und zum Erhalt der Trainings- und Wettkampfbedingungen in der Sportart Kanuslalom in der mitteldeutschen Region. Durch das Vorhaben würden der Deutsche Kanuverband und die internationale Kanuförderung bei der nationalen und globalen Entwicklung der Sportart unterstützt und der Fortbestand dieser traditionellen Sportart in A-Stadt gesichert. Der Wildwasserpark ergänze das touristische Konzept des Saale-Radwanderweges. Es sei eine Nutzung durch mehrere Interessenten vorgesehen. Das Vorhaben solle im Hinblick auf die Olympiabewerbung der Klägerin verwirklicht werden.

3

Der Beklagte erließ am 05.01.2007 den Planfeststellungsbeschluss für dieses Vorhaben. Er enthält auch die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung von Wasser aus der Saale in die Wildwasserstrecke und zur Wiedereinleitung des Wassers in die Saale weiter flussabwärts unter Nutzung des vorhandenen Gefälles. In der Begründung (S. 29 f.) führte der Beklagte aus, die Zulassung des Vorhabens sei im Interesse des öffentlichen Wohls geboten. Es sei zur Durchführung von Leistungssport, der Ausrichtung von nationalen und internationalen Wettkämpfen, der Nachwuchsförderung, der Ausübung von Freizeitsport und der Durchführung von Sicherheitslehrgängen notwendig. Unter Ziffer VIII des verfügenden Teils wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und angekündigt, dass über die Höhe der Kosten ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid ergehen werde.

4

Mit Bescheid vom 25.01.2010, der der Klägerin am 29.01.2010 zugestellt wurde, setzte der Beklagte Gebühren in Höhe von 77.334,61 € sowie Auslagen in Höhe von 633,53 € fest. Die Gebührenforderung setzt sich zusammen aus Gebühren in Höhe von 10.265,26 € für das Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Gebühren in Höhe von zusammen 67.069,35 € für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Aufstauen von Saalewasser am Pulverweiden- und Stadtwehr in Höhe von 2.069,35 € sowie für das Ableiten von Saalewasser in den Kanal und das Wiedereinleiten des abgeleiteten Wassers in die Saale in Höhe von jeweils 32.500,00 €.

5

Der Kostenfestsetzung ging eine Vorarbeit im Referat 4040 des Beklagten zur Ermittlung der Kostenhöhe voraus. Unter dem 23.11.2009 richtete die zuständige Sachbearbeiterin an den Leiter der Abteilung 4 ein internes Schreiben, in dem es heißt:

6

„Hier: Geplante Kostenfestsetzung

7

Anlage: Kostenblatt vom 23.11.2009

8

Ich bitte um Kenntnisnahme der o.g. Anlage. Die geplante Kostenfestsetzung nach Abschluss des o.g. Planfeststellungsverfahrens könnte bezüglich der Haushaltsplanung bzw. Haushaltskonsolidierung des Haushaltes der Stadt A-Stadt für 2010 Probleme verursachen.

9

Der Tatbestand nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA für eine Gebührenbefreiung im öffentlichen Interesse ist nicht gegeben.

10

Die Kosten sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA zu erheben.“

11

Am 26.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung Folgendes vorgetragen: Der Kostenfestsetzungsbescheid sei hinsichtlich der festgesetzten Gebühr rechtswidrig, weil der Beklagte es versäumt habe, eine Ermessensentscheidung zur sachlichen Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu treffen. An der Errichtung der Wildwasserstrecke habe ein öffentliches Interesse bestanden. Auch bei der Übernahme von freiwilligen Aufgaben, wie hier der Sportförderung, könne ein öffentliches Interesse an der Aufgabenwahrnehmung bestehen. Der Planfeststellungsbeschluss betone selbst, dass das Vorhaben zugelassen werde, weil es im Interesse des öffentlichen Wohls geboten sei. Die Wildwasserstrecke sei letztlich nicht zur Ausführung gelangt, weil die Olympiabewerbung gescheitert sei und nach dem Bau der Wildwasserstrecke in Markkleeberg bei Leipzig Sponsoren zur Finanzierung weggefallen seien. Soweit der Beklagte im Verwaltungsvorgang zur Kostenfestsetzung vermerkt habe, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 2 Abs. 2 VwKostG LSA nicht gegeben seien, ergebe sich daraus keine Ermessensentscheidung.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 25.01.2010 insoweit aufheben, als er den Betrag in Höhe von 633,53 € für Auslagen übersteigt.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hat vorgetragen: Die Kostengrundentscheidung im Planfeststellungsbeschluss sei bestandskräftig, so dass sich die Klage nur gegen die Höhe der Kosten richten könne. Den Gesichtspunkt der sachlichen Gebührenfreiheit hätte die Klägerin bereits gegen die Kostengrundentscheidung vorbringen müssen. Es fehle auch an den Voraussetzungen für eine sachliche Gebührenbefreiung der Klägerin. Ihre Ausführungen zum öffentlichen Interesse lehnten sich an die Planrechtfertigung an. Diese sei jedoch ein eigenständiger Prüfungspunkt innerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu der Frage, ob öffentliche Belange durch das Vorhaben gefördert werden. Die wasserrechtliche Planfeststellung diene aber nicht der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Die Errichtung des Wildwasserparks diene vor allem dem Ziel, diesen einem Dritten zu übertragen, der ihn dann wirtschaftlich nutzen könne. Daher habe die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf die Folgenutzung der Wildwasserstrecke. Soweit im Verwaltungsvorgang vor Erlass des Kostenbescheides der Vermerk enthalten sei, dass der Tatbestand nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA nicht gegeben sei, liege darin eine informatorische Hausmitteilung auf die Kostengrundentscheidung. Eine Ermessensausübung zur sachlichen Gebührenbefreiung sei nicht vorgesehen.

17

Mit dem angefochtenen Urteil vom 15.04.2011 hat das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbescheid aufgehoben und zur Begründung angegeben:

18

Es könne offen bleiben, ob die streitige Gebührenerhebung teilweise nicht schon deshalb im Umfang von 32.500,00 € rechtswidrig sei, weil der Beklagte sowohl für das Ableiten des Wassers aus der Saale als auch für das (Wieder-)Einleiten des umgeleiteten Wassers in die Saale jeweils die Höchstgebühr aus der einschlägigen Tarifstelle von 32.500,00 € angesetzt habe. Das Ableiten und Wiedereinleiten des ansonsten (chemisch) unveränderten Wassers dürfte einen einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt darstellen, der nur einmal einen Gebührenanfall auslöse. Es würden zusätzlich keine Stoffe eingebracht oder eingeleitet, so dass schon deshalb die Verwirklichung des Gebührentatbestandes des „Einleitens“ von Stoffen in das Wasser nicht gegeben sein dürfte. Da keine Entnahme des Wassers sondern nur eine Umleitung über eine Strecke von unter 300 m erfolge, entstünden – soweit ersichtlich – in Bezug auf die Einleitung auch keine zusätzlichen wasserrechtlich bedeutsamen Prüfungen, die nicht schon durch die Ableitung verursacht wären. Es erscheine fraglich, ob sich der Verwaltungsaufwand durch die Prüfung der Wiedereinleitung tatsächlich verdopple.

19

Eine persönliche Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 VwKostG LSA komme von vorn herein nicht in Betracht, da die Klägerin den Antrag auf Planfeststellung nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA gestellt habe.

20

Der Kostenfestsetzungsbescheid sei aber im angefochtenen Umfang deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte es unterlassen habe, den Tatbestand der sachlichen Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu berücksichtigen und darüber ermessensgerecht zu entscheiden. Die Frage der Gebührenbefreiung nach § 2 VwKostG LSA sei nicht Gegenstand der Kostengrundentscheidung, sondern werde erst im Rahmen der Kostenfestsetzung und damit bei der Ermittlung der Höhe der Kosten bedeutsam. Erst wenn feststehe, ob – dem Grunde nach – eine Kostentragungspflicht gegeben sei, bleibe Raum für die Prüfung einer Befreiung. Der Grundverwaltungsakt, der grundsätzlich zusammen mit einer Kostengrundentscheidung ergehe, solle im Zweifelsfall auch nicht durch Fragen einer möglichen Befreiung von Verwaltungskosten oder Fragen einer bestimmten Höhe der Gebühr belastet sein, damit der Verwaltungsakt selbst zügig ergehen könne. Für dieses Verständnis spreche weiter, dass nach § 2 VwKostG LSA Befreiungen lediglich für Gebühren, nicht aber für Auslagen nach § 14 VwKostG LSA möglich seien. Für zu erstattende Auslagen bedürfe es daher einer bestandskräftigen Grundentscheidung. Die Entscheidung über eine sachliche Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA setze eine Ermessensausübung voraus. Hingegen kenne die Kostengrundentscheidung, die lediglich bestimme, wer dem Grunde nach kostentragungspflichtig sei, eine Ermessensausübung über die Höhe der konkret festzusetzenden Kosten nicht. Die materielle Bestandskraft der Kostengrundentscheidung erstrecke sich nicht auf die Frage einer (im Anschluss) möglichen Befreiung von der Gebührenpflicht im Einzelfall aus persönlichen oder sachlichen Gründen.

21

Ein öffentliches Interesse an einem Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA sei gegeben. Das Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Interesses“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung vom Gericht voll überprüfbar sei. Abzuwägen seien die öffentlichen Interessen an der Gebührenerhebung gegen die widerstreitenden öffentlichen Interessen, von der Gebührenerhebung abzusehen. Allerdings sei nicht allein die Begründung des Planfestsstellungsbeschlusses maßgebend, in der bestätigt werde, dass das Vorhaben im Allgemeinwohl erfolge; denn gemäß § 124 WG LSA könne der Beschluss stattgebend nur ergehen, wenn die Feststellung im Allgemeinwohl erfolge. Es sei vielmehr auf die Gründe abzustellen, die zum Antrag auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses geführt hätten. Danach sei ein öffentliches Interesse zu bejahen. Es habe ein Wildwasserpark zur Verbesserung und zum Erhalt der Trainings- und Wettkampfbedingungen in der Sportart Kanuslalom in der mitteldeutschen Region entstehen sollen. Von dem Vorhaben hätten der Deutsche Kanuverband und die internationale Kanuförderung bei der nationalen und globalen Entwicklung der Sportart profitiert. Der Wildwasserpark habe zudem das touristische Konzept des Saale-Radwanderweges ergänzen und von mehreren Interessenten genutzt werden sollen. Der Antrag sei im Hinblick auf die Olympiabewerbung der Klägerin erfolgt. Dass es letztlich nicht zu einer Errichtung der Wildwasserstrecke gekommen sei und damit die angestrebten Ziele nicht hätten erreicht werden können, könne bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses nicht maßgebend sein. Der Wildwasserpark habe einer Vielzahl von Personen über die Einwohner der Klägerin hinaus dienen sollen. Der Kanusport habe über die Region hinaus gefördert werden sollen. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin nur eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Ob die Wildwasserstrecke nach ihrer Errichtung längerfristig von der Klägerin selbst betrieben werde oder aber eine Übergabe an einen gemeinnützigen Sportverein erfolge, ändere an der Frage, ob die Anlage einen Vorteil für die Allgemeinheit biete, selbst nichts, solange nicht ein privatwirtschaftliches oder auch öffentliches Gewinnerzielungstreben hinter dem Betrieb der Anlage stehe. Dies sei aber nicht erkennbar. Die erforderliche Ermessensbetätigung durch den Beklagten sei nach seinen eigenen Angaben nicht erfolgt.

22

Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet:

23

Um eine sachliche Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu erreichen, hätte die Klägerin den Planfeststellungsbeschluss vom 05.01.2007 anfechten müssen, da dieser die Kostenlastentscheidung beinhalte, nach der die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und über die Höhe der Kosten ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid ergehe. Dies habe die Klägerin aber nicht getan; der Planfeststellungsbeschluss sei seit dem 26.05.2007 bestandskräftig. Das Verwaltungsgericht habe die in der Verwaltungspraxis gebräuchliche Unterscheidung zwischen der Kostenlastentscheidung und der Kostenfestsetzung nicht hinreichend beachtet. Die sachliche Gebührenfreiheit sei Gegenstand der Kostenlastentscheidung. Da die Struktur des Verwaltungskostenrechts des Landes Sachsen-Anhalts dem niedersächsischen Verwaltungskostengesetz angenähert sei, könne bei der Auslegung auf die Anwendungspraxis des Nachbarbundeslandes abgestellt werden. Zu dieser Problematik habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Kostenlast- oder Kostengrundentscheidung, die oftmals mit der Sachentscheidung in einem einzigen Bescheid verbunden werde, um einen eigenständigen Verwaltungsakt handele, der unabhängig von der Sachentscheidung selbständig anfechtbar sei, und die Kostenfestsetzungsentscheidung demgegenüber den vom Kostenschuldner im Einzelnen zu erhebenden Kostensatz, insbesondere den Gebührensatz, der Höhe nach festsetze. Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung erfassten die Kostenlast nur dann, wenn letztere noch nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Erhebe der Kostenschuldner gegen die Kostenlastentscheidung keine Klage, sei über die Kostenlast dem Grunde nach nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig entschieden. Hierauf könne sich sodann der Kostenfestsetzungsbescheid gründen. In dem Verfahren hinsichtlich der Kostenfestsetzung der Höhe nach könne sich der Kostenschuldner daher nicht mehr mit Erfolg mit der Begründung wenden, er sei sachlich und damit bereits dem Grunde nach nicht kostenpflichtig. Er, der Beklagte, sei im Rahmen der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung zur Erhebung von Einnahmen verpflichtet. Die Geltendmachung von Kosten liege im öffentlichen Interesse, da die Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren auch eine Finanzierungsfunktion erfülle.

24

Auch könne der Begründung des Verwaltungsgerichts Halle zu den Benutzungstatbeständen nicht gefolgt werden. In der wasserwirtschaftlichen Vollzugpraxis stellten das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer und das Wiedereinleiten von Wasser in das oberirdische Gewässer zwei Benutzungstatbestände dar. Der Tatbestand des „Ableitens“ sei auch dann erfüllt, wenn die Nutzung eines entstandenen Gefälles eines Teils des vorhandenen Wasserschatzes bedürfe. Es handele sich nicht um ein „Umleiten“ des Wassers, da dies in der Regel das Ableiten des gesamten Wassers, z. B. in ein neues Gewässerbett, voraussetze. Das Wiedereinleiten des aus der Saale abgeleitete Wassers erfülle wasserrechtlich den Benutzungstatbestand des Einleitens von Stoffen. Unter den Begriff „Stoff“ sei auch das dem Gewässer selber zuvor entnommene Wasser zu fassen. Ein Verändern des Wassers durch die Benutzung sei nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei hier von zwei Benutzungstatbeständen auszugehen. Nichts anderes gelte dann auch für den Gebührenanfall.

25

Der Beklagte beantragt,

26

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus:

30

Es sei nicht erkennbar, welche Erwägungen den Beklagten dazu veranlasst hätten, das öffentliche Interesse an der Gebührenerhebung höher zu bewerten als das Befreiungsinteresse. Den Antrag für das Planfeststellungsverfahren habe sie nicht gestellt, um eigene subjektive Rechte zu wahren. Vielmehr liege dieser Antrag im öffentlichen Interesse. Die (gegenseitige) Kostenbefreiung von Trägern der öffentlichen Verwaltung diene der Verwaltungsvereinfachung und entlaste die Gemeinden in ihrer öffentlichen Aufgabe. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sei folglich maßgeblich für die Gebührenfreiheit, dass die Gemeinden Träger öffentlicher Verwaltung seien bzw. als solche allgemein öffentliche Aufgaben wahrnähmen, nicht hingegen, ob sie im Einzelfall öffentlich-rechtlich bzw. hoheitlich tätig würden. Die Amtshandlung sei – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe – im überwiegenden öffentlichen Interesse, zum Wohl der Allgemeinheit erfolgt. Letztendlich habe der Beklagte die Frage, ob eine (teilweise) Befreiung von der Gebührentragungspflicht nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA zu prüfen sei, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst bejaht. Aus der Hausmitteilung an den zuständigen Abteilungsleiter 4 vom 23.11.2009 ergebe sich, dass die zuständige Mitarbeiterin die Frage einer Gebührenbefreiung im öffentlichen Interesse nach § 2 Abs. 2 VwKoStG LSA durchaus gesehen habe.

31

Dem Verwaltungsgericht sei ferner darin zu folgen, dass berechtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides auch bezüglich der Höhe bestünden. Die Benutzung des Gewässers für das Aufstauen und Ableiten des Wassers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WG LSA bedürfe einer Erlaubnis, was eine Gebührenpflicht nach sich ziehe. Das Wiedereinleiten des unveränderten Wassers nach ca. 300 m Strecke zurück in das Gewässer sei aber kein „Einleiten“ im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften und damit nicht gebührenpflichtig. Für ein „Einleiten“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG sei – wie bei allen anderen Benutzungsarten des § 3 WHG – ein nach objektiver Eignung auf das Gewässer gerichtetes Verhalten erforderlich. Das Freigeben des unveränderten Wassers nach lediglich 300 m in das gleiche Flussbett entspreche eher einer „Zurückführung“ bzw. dem (erlaubnisfreien) Vorgang des Abfließens. Entsprechend dem Zweck des § 1a WHG a. F. und des
§ 1 WHG n. F. solle der Wasserhaushalt nachhaltig vor möglichen Gefährdungen geschützt werden. Eine solche Gefährdung liege aber nicht vor, wenn keine noch so nahe liegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers eintreten werde. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 3 Abs. 2 VwKostG LSA Gebührensätze so zu bemessen seien, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. Mit der Erhebung der vollen Gebühr in Höhe von 32.500,00 € für das „Einleiten“ dürfte ein angemessenes Verhältnis nicht gewahrt sein.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

34

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist, was die angefochtene Gebührenerhebung anbetrifft, nur zum Teil rechtswidrig und verletzt die Klägerin nur insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

35

Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch Behörden des Landes Sachsen-Anhalt finden sich im Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.06.1991 (GVBl. S. 154), in der hier maßgeblichen zuletzt durch § 7 des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleisch-hygienischer Vorschriften vom 22.12.2004 (GVBl. S. 866) geänderten Fassung – VwKostG LSA. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

36

 1. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf Planfeststellung zu der vom Beklagten vorgenommenen Amtshandlung, dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.01.2007, Anlass gegeben. Sie ist damit gemäß § 5 Abs. 1 VwKostG LSA Schuldnerin der dadurch entstandenen Kosten.

37

 2. Die vom Beklagten erhobenen Gebühren halten indes der Höhe nach einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

38

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen. Nach § 3 Abs. 2 VwKostG LSA sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. § 3 Abs. 3 VwKostG LSA bestimmt schließlich, dass die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen sind, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt.

39

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA wurde die Allgemeine Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.08.2004 (GVBL. S. 554) – AllGO LSA – erlassen, die auch die Gebührenpflicht für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechts regelt. Nach § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind u.a. für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben. Gemäß § 4 AllGO LSA werden Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen vorbehaltlich besonderer Regelungen nach der Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) erhoben, die im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlungen und Leistungen gelten. Unter der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA sind die Amtshandlungen nach dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) aufgeführt, für die Gebühren erhoben werden.

40

 2.1. Nicht zu beanstanden ist danach die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Gebühren für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens in Höhe von insgesamt 10.265,26 € (vgl. Kostenblatt, S. 2 f. der Beiakte B).

41

 2.1.1. Nach der Tarifstelle 7.1 in der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA werden u. a. für Planfeststellungsverfahren der hier in Rede stehenden Art (§ 120 Abs. 1 Satz 1 WG LSA) Gebühren erhoben, die bei einem Wert über 1 Mio. €, wie er hier anzunehmen ist, 3.221 € zuzüglich 0,1 v. H. des 1 Mio. € übersteigenden Wertes betragen. Auf dieser Grundlage und unter Zugrundelegung eines Werts der Anlage von 4.194.788,00 € hat der Beklagte hiernach zutreffend eine Gebühr für das Planfeststellungsverfahren in Höhe von 6.415,79 € (3.221,00 € + 3.194,79 €) berechnet.

42

 2.1.2. Nach der Anmerkung zur Tarifstelle 7.1 erhöht sich diese Gebühr um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung – lfd. Nr. 42 – vorgeschriebene Gebühr. Die Tarifstelle 1 in der lfd. Nr. 42 der Anlage zur AllGO LSA bestimmt, dass sich bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie hier erfolgte, die für die Entscheidung berechnete Gebühr insgesamt um 30 v. H. bis 60 v. H. erhöht und dabei der Zeitaufwand Maßstab ist. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte unter Annahme eines Zeitaufwands von 120 Stunden und einem Stundensatz von 38 €/Stunde (= 4.560,00 €) und der maximal möglichen Erhöhung von 60 v. H. eine zusätzliche Gebühr von 3.849,47 € errechnet. Der angesetzte Stundensatz ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 AllGO LSA; danach ist, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte ein Stundensatz von 38 € zugrunde zu legen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Bearbeitung des Planfeststellungsantrages der Klägerin weniger als 102 Stunden in Anspruch genommen hat und Beamte des gehobenen Dienstes sich damit beschäftigt haben, und Gegenteiliges auch nicht von der Klägerin vorgetragen wurde, ist die Gebührenberechnung auch insoweit nicht zu beanstanden.

43

 2.2. Fehlerhaft ist jedoch die Berechnung der Gebühren für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Ableiten von Wasser aus der Saale am Pulverweidenwehr und das Wiedereinleiten in die Saale.

44

Nach der Anmerkung zur Tarifstelle 7.1 erhöht sich die Gebühr für das Planfeststellungsverfahren, wenn das Planfeststellungsverfahren andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse. Bewilligungen einschließt, um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

45

Der Beklagte hat auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 WG LSA im Planfeststellungsbeschluss nureine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die als Zweck der Benutzung die Nutzung der Fallhöhe des Wassers an der vorhandenen Staustufe des Wehres Pulverweiden der Saale zum Betrieb des Wildwasserparks und als Art und Umfang der Benutzung Folgendes bestimmte:

46

1. Ableiten des in der Saale über 40 m³/s am Pegel Trotha hinaus zur Verfügung stehenden Wassers ausschließlich während der Trainings- und Wettkampfstunden bis maximal 15 m³/s

47

2. Ableitung bei geringeren Durchflüssen als Nr. 1 bei je 1 m³/s weniger Durchfluss am Pegel Halle-Trotha von je 1 m³/s weniger bis zur Betriebseinstellung wegen Stauzielabsenkung

48

3. außerhalb der Trainings- und Wettkampfstunden – Ableitung von maximal 2 m³/s über den Wildwasserpark

49

4. Ableiten von vorrangig und ständig mindestens 1 m³/s über die Fischaufstiegsanlage parallel zum Wildwasserpark (außer bei Stauzielabsenkung / Saale-Durchfluss kleiner 35 m³/s)

50

5. Wiedereinleitung des Wassers in die Saale.

51

Eine Anwendung der Tarifstelle 1.1 in der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA wegen einer Benutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA in Gestalt des Aufstauens für die Wehraufsätze am Pulverweidenwehr und am Stadtwehr kommt hiernach – unabhängig davon, ob der Aufbau solcher Wehraufsätze ein „Aufstauen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA darstellt, – schon deshalb nicht in Frage, weil die Befugnis zu einem Aufstauen des Gewässers gar nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis war. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses verhält sich hierzu nicht.

52

Nach der Tarifstelle 1.2.1 in der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA beträgt die die Gebühr für eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und 6 WG LSA je m³ Wasser 0,0005 zuzüglich Zeitaufwand, mindestens 325 € und höchstens 32.500 €. Nach der Anmerkung zu dieser Tarifstelle ist, wenn die Erlaubnis unbefristet erteilt wird, der Gebührenberechnung das 30fache der Wasser- oder Stoffmenge zugrunde zu legen, die zulässigerweise jährlich eingeleitet, abgeleitet, eingebracht, entnommen, zutage gefördert oder zutage geleitet werden darf. Unter Zugrundelegung der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen unbefristeten Erlaubnis zur Entnahme von 15 m³/s und der nach der Anmerkung gedeckelten Geltungsdauer von 30 Jahren hätte sich eine Entnahmemenge von 14.191.200.000 m³ und eine Gebühr von 7.095.600,00 € ergeben, so dass die Höchstgebühr von 32.500,00 € zu erheben ist.

53

Auf der Grundlage dieser Regelung durfte der Beklagte die Höchstgebühr von 32.500,00 € aber nur einmal erheben, auch wenn Gegenstand der Erlaubnis sowohl die Ableitung von Wasser aus der Saale als auch die Wiedereinleitung des Wassers in die Saale war und damit sowohl der Benutzungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA als auch der des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WG LSA erfüllt wurde.

54

Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass der von der Klägerin als „Umleiten“ bezeichnete Vorgang des Ab- und Wiedereinleitens von Wasser zum Betreiben eines Wildwasserparks – wasserrechtlich betrachtet – zwei voneinander zu trennende Arten der Gewässerbenutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA umfasst. Das Ableiten von Wasser aus der Saale unterfällt der Variante des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA (Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern). Das Wiedereinleiten des Wassers in die Saale ist von § 5 Abs. 1 Nr. 4 (Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer) erfasst. Auch das Wasser selbst – gleichgültig, ob es rein, verschmutzt, erhitzt oder gekühlt, ggf. sogar sauberer ist – ist Stoff im Sinne dieser Vorschrift (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 9 RdNr. 45; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 3 RdNr. 32). Umfasst werden auch Stoffe, die zuvor dem Wasser entnommen wurden (BVerwG, Beschl. v. 21.08.1986 – 4 B 110.86 –, NVwZ 1988, 150, RdNr. 3 in Juris; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, RdNr. 44, m.w.N.). Auch wenn man den Gesamtvorgang der Wassernutzung für einen Wildwasserpark als ein „Umleiten“ beschreiben kann und das Ableiten und Wiedereinleiten einen einheitlichen Vorgang bilden, der erst als Ganzes eine sinnvolle Wassernutzung ergibt und sich in der Lebenswirklichkeit nicht in seine Einzelbestandteile zerlegen lässt, kann auch ein einheitlicher Lebenssachverhalt vom Recht durchaus in unterschiedliche Tatbestände aufgespalten und abweichenden Regelungen unterworfen werden (BVerwG, Beschl. v. 21.08.1986, a.a.O.).

55

Dieser Befund hat aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Folge, dass für die Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis nach § 11 WG LSA, die sowohl das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer auch das Wiedereinleiten des Wassers in dieses Gewässer zulässt, die Gebühr nach der Tarifstelle 1.2.1 in der lfd. Nr. 104 der Anlage zur AllGO LSA doppelt erhoben werden darf. Dies folgt aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung der insoweit maßgeblichen Tarifregelungen. Nach Satz 2 der Anmerkung zur Tarifstelle 7.1 erhöht sich im Planfeststellungsverfahren die Gebühr (nach Tarifstelle 1.1) u. a., wenn das Verfahren Erlaubnisse einschließt, um die für „diese Entscheidung“ vorgeschrieben Gebühren. Die Tarifstelle 1.2.1 wiederum knüpft an die Bewilligung oder Erlaubnis (im Singular) für Benutzungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und 6 WG LSA an. Damit stellt die Tarifstelle 1.2.1 allein auf die konkrete Erlaubniserteilung als den die (weitere) Gebührenerhebung rechtfertigenden Tatbestand ab (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 12.03.2012 – 2 M 218/12 –, NVwZ-RR 2012, 498). Ob die Erlaubnis eine oder mehrere wasserrechtlich von einander zu trennende Benutzungen regelt, ist nicht maßgeblich. Die Formulierung „Benutzungen“ im Plural ist dem Umstand geschuldet, dass die Gebühr für Benutzungen unterschiedlicher Art anfallen soll. Sie bedeutet aber nicht, dass die Gebühr mehrfach erhoben werden kann, wenn die Erlaubnis einen Lebenssachverhalt regelt, der in wasserrechtlicher Hinsicht mehrere Benutzungstatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA erfüllt. Nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses wurden indes nicht zwei, sondern nur eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, die sowohl das Ableiten von Wasser aus der Saale als auch die Wiedereinleitung dieses Wassers in die Saale umfasst (vgl. Ziffer IV.1. des verfügenden Teils A [S. 15] sowie Ziffer VI.5.1 der Begründung, Teil C [S. 37]). Dem entsprechend kann die Gebühr nach 1.2.1 auch nur einmal erhoben werden. Eine andere Beurteilung ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn – ungeachtet der Formulierung in einem Erlaubnisbescheid – bei der Verwirklichung mehrerer Benutzungstatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA in rechtlicher Hinsicht stets mehrere Erlaubnisse, jeweils bezogen auf den erfüllten Benutzungstatbestand, vorliegen würden. Dies kann jedoch nicht angenommen werden. Gemäß
§ 11 Abs. 1 WG LSA gewährt die Erlaubnis die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmtem Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. In einer Erlaubnis können indes mehrere Benutzungsarten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bestimmt werden. Dies ist insbesondere dann sachgerecht, wenn – wie hier – die unterschiedlichen Arten der Benutzung eines Gewässers ein und demselben Zweck dienen sollen. Eine rechtliche Aufspaltung in auf die unterschiedlichen Benutzungsarten bezogene (Einzel-)Erlaubnisse erscheint daher nicht sinnvoll. Im Übrigen muss sich die Behörde daran festhalten lassen, wenn sie ausdrücklich nur eine Erlaubnis erteilt hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.04.2010 – 8 S 687/08 –, NVwZ-RR 2010, 674, RdNr. 23 in Juris, zur Erteilung einer Baugenehmigung für mehrere Werbeanlagen). Auch der Sinn und Zweck der Regelungen des Gebührenrechts, insbesondere die Vorgaben des § 3 Abs. 2 VwKostG LSA, die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwands, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen, stützen diese Auslegung. Wird in einer wasserrechtlichen Erlaubnis für ein bestimmtes Vorhaben sowohl über die Ableitung von Wasser aus einem Gewässer als auch über die Wiedereinleitung des Wassers in das Gewässer entschieden, werden die insoweit maßgeblichen wasserrechtlichen Gesichtspunkte regelmäßig einheitlich geprüft, so dass sich der Verwaltungsaufwand nicht verdoppelt.

56

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass Gegenstand einer wasserrechtlichen Erlaubnis auch mehrere Benutzungstatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 WG LSA sein können, die nicht nur in der Tarifstelle 1.2.1 der lfd Nr. 104 der Anlage zu AllGO LSA genannt werden, sondern auch in der Tarifstelle 1.1, für die unterschiedliche Gebührenmaßstäbe gelten. Entscheidet die Behörde hierüber einheitlich in einer Erlaubnis, kann sie – anhand einer Vergleichsberechnung – die höhere der nach den unterschiedlichen Tarifstellen zu berechnenden Gebühr erheben. Im Übrigen darf nach beiden Tarifstellen die Gebühr höchstens 32.500 € betragen.

57

 3. Eine Gebührenbefreiung der Klägerin kommt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts indes nicht in Betracht.

58

 3.1. Die Klägerin genießt – wie bereits die Vorinstanz insoweit zutreffend dargelegt hat – keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwKostG LSA.

59

Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine Behörde im Land Anlass gegeben hat. In den Fällen, in denen die zu einer Amtshandlung Anlass gebende Behörde der anderen Behörde gegenüber untergeordnet ist, also insbesondere dann, wenn die Amtshandlung im Erlass eines Verwaltungsaktes nach Antragstellung besteht, hat die Anlass gebende Behörde regelmäßig nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt; denn insofern ist die Behörde grundsätzlich mit einer Privatperson vergleichbar, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (Beschl. d. Senats v. 06.07.2011 – 2 L 54/10 –, NVwZ-RR 2011, 136, m.w.N.).

60

 3.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Kostenfestsetzungsbescheid in Bezug auf die darin erhobenen Verwaltungsgebühren nicht deshalb insgesamt rechtswidrig, weil der Beklagte keine Ermessensentscheidung über ein ganzes oder teilweises Absehen von der Gebühr nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA getroffen hat.

61

 3.2.1. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert entgegen der Annahme des Beklagten allerdings nicht schon daran, dass der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss in Nr. VIII. seines verfügenden Teils (A) den Ausspruch enthält, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und über die Höhe der Kosten ein gesonderter Bescheid ergehe. Denn dieser Ausspruch beinhaltet keine Regelung des Inhalts, dass von der Erhebung der Gebühr nicht gemäß § 2 Abs. 2 VwKostG LSA abgesehen werde.

62

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – 3 B 87.10 –, Juris, RdNr. 3, m.w.N.).

63

Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 85) beruht die Kostenlast- bzw. Kostengrundentscheidung auf den §§ 1, 3, 5, 6 und 14 VwKostG LSA. Weiter wird ausgeführt, dass die Klägerin als Vorhabensträgerin nach § 5 Abs. 1 VwKostG LSA Kostenschuldnerin sei, da sie mit dem Antrag auf Planfeststellung zu der Amtshandlung Anlass gegeben habe. Zur (fehlenden) Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA enthält der Planfeststellungsbeschluss keine Ausführungen.

64

Die Auffassung des Beklagten, dass die Befreiungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA vom Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschluss und damit von seiner Bestandskraft erfasst sei, lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Kostenlastentscheidung die persönliche und sachliche Kostenpflicht dem Grunde nach regele, die Kostenfestsetzungsentscheidung hingegen (nur) den vom Kostenschuldner im Einzelnen zu erhebenden Kostensatz, insbesondere den Gebührensatz, der Höhe nach betraglich festsetze (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 26.03.2007 – 2 LA 13/07 –, NVwZ-RR 2007, 507). Dieser Ansatz unterscheidet nicht hinreichend zwischen den Begriffen „Kosten“ und „Gebühren“.

65

Die in § 1 Abs. 1 VwKostG LSA vorgenommene Unterscheidung zwischen Kosten, Gebühren und Auslagen ist auch bedeutsam für den Regelungsgehalt der folgenden Vorschriften. So befassen sich die §§ 2, 3, 10 und 11 VwKostG LSA nur mit den Verwaltungsgebühren, während die §§ 4 bis 9, 12 und 13 und 15 Regelungen zu den Kosten allgemein und § 14 Regelungen zu den Auslagen enthalten. Soweit in der Kostengrundentscheidung dem Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt werden, wird damit durch Verwaltungsakt geregelt, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 VwKostG LSA Schuldner einer kostenpflichtigen Amtshandlung ist. Insoweit ist seine sachliche und persönliche Kostenpflicht dem Grunde nach geregelt mit der Folge, dass er sich nach Eintritt der Bestandskraft der Kostenlastentscheidung gegen die Erhebung von Kosten mit den Einwänden, es liege keine kostenpflichtige Amtshandlung vor oder er sei nicht Kostenschuldner, nicht mehr erfolgreich zur Wehr setzen kann.

66

Demgegenüber enthält § 2 VwKostG LSA spezielle Regelungen, in welchen Fälleneine Gebühr nicht erhoben werden darf (Abs. 1) oder davon abgesehen werden kann (Abs. 2). Die „Erhebung“ der Gebühren (ebenso wie der Auslagen) erfolgt aber nicht bereits durch die Kostenlastentscheidung, sondern erst durch den Kostenfestsetzungsbescheid.

67

 3.2.2. Eine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA musste der Beklagte aber deshalb nicht treffen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Danach kann von Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

68

 a) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Interesses“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt.

69

Kombiniert eine Vorschrift – wie hier – einen eigentlich unbestimmten Rechtsbegriff mit einer Ermessensermächtigung, stellt sich regelmäßig die Frage, ob es sich um eine reine Ermessenentscheidung handelt, die nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann, ob ein Mischtatbestand anzunehmen ist, der einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff enthält und nur noch die Ausübung des sogenannten Folgeermessen erlaubt, oder ob eine einheitliche gebundene Entscheidung getroffen wird (vgl. Beschl. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70 –, BVerwGE 39, 355 [362 ff.], RdNrn. 21 ff. in Juris; NdsOVG, Urt. v. 26.01.2012 – 11 LB 226/11 – NdsVBl 2012, 139, RdNr. 25 in Juris, zu § 2 Abs. 2 NVwKostG). Der Senat ist der Auffassung, dass es sich bei der Entscheidung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA jedenfalls um keine einheitliche Ermessensentscheidung handelt. Dabei geht er von folgenden Erwägungen aus:

70

Es kann nur nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift entschieden werden, ob sie in den Bereich der Ermessensbetätigung oder der Rechtsanwendung führt (GmS-OBG, Beschl. v. 19.10.1971, a.a.O., S. 364, RdNr. 24 in Juris). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Verwaltungskostengesetzes vom 15.03.1991 [LT-Drs. 1/295, S. 4]) hat die Vorschrift des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA Bedeutung für den Verordnungsgeber, der in diesen Fällen in der Gebührenordnung (vgl. § 3) die Gebührenhöhe entsprechend unterhalb der Kostendeckung festsetzen oder aber ganz auf die Normierung des Gebührentatbestandes verzichten kann, während im Gegensatz hierzu, wenn individuelle Interessen des Kostenschuldners zu berücksichtigen sind, im konkreten Einzelfall nur eine Billigkeitsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 2 für eine Gebührenermäßigung oder einen Gebührenverzicht in Betracht kommen kann. Daraus ergibt sich, dass vor allem dem Verordnungsgeber die Aufgabe zukommt zu regeln, welche Arten von Amtshandlungen im öffentlichen Interesse gebührenfrei bleiben sollen. Der Senat versteht die Vorschrift zwar nicht in der Weise, dass es allein dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben soll, eine sachliche Gebührenbefreiung für bestimmte Amtshandlungen auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA auszusprechen, und ein Absehen von der Gebühr im Einzelfall durch Verwaltungsakt ausgeschlossen sein soll. Ein solch enges Verständnis lässt der Wortlaut des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA, auf den es für die Auslegung in erster Linie ankommt, nicht zu. Zudem spricht die systematische Stellung der Vorschrift neben § 2 Abs. 1 VwKostG LSA über die persönliche Gebührenfreiheit bestimmter Behörden und Körperschaften dagegen, dass nur der Verordnungsgeber in den Gebührenordnungen eine sachliche Gebührenbefreiung gewähren darf. Aus dem Willen des Gesetzgebers, dass es in erster Linie Aufgabe des Verordnungsgebers ist zu bestimmen, in welchen Fällen bestimmte Amtshandlungen aus öffentlichem Interesse gebührenfrei bleiben sollen, und individuelle Interessen des Gebührenschuldners im Einzelfall nur über § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA Berücksichtigung finden sollen, folgt aber, dass § 2 Abs. 2 VwKostG LSA bei der Gebührenerhebung nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt zur Anwendung kommen kann. Dieser enge Ausnahmecharakter steht zur Überzeugung des Senats der Annahme entgegen, dass § 2 Abs. 2 VwKostG LSA bei der Gebührenerhebung stets eine Ermessensentscheidung der Behörde fordert, die sich an einem öffentlichen Interesse an der Nichterhebung der Gebühr lediglich auszurichten hat.

71

 b) Anders als die Vorinstanz vermag der Senat ein öffentliches Interesse am Absehen von der Gebühr indes nicht zu erkennen.

72

Eine solches Absehen setzt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass „daran“, also an der (teilweisen) Nichterhebung der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht (vgl. zur wortgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 NVwKostG: NdsOVG, Urt. v. 25.04.2003 – 1 LB 343/02 –, Juris, RdNr. 27; Urt. v. 26.01.2012, a.a.O., RdNr. 25 in Juris). Auch wird in der Gesetzesbegründung (vgl. die dortige Hervorhebung des Begriffes „Nichterhebung“, LT-Drs. 1/295, a.a.O.) ausdrücklich darauf abgehoben, dass an der N i c h t e r h e b u n g der Gebühr ein öffentliches Interesse bestehen müsse. Das öffentliche Interesse an einer Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 23.09.2010 – 2 L 9/10 –, Juris, RdNr. 7) nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist. Hierbei ist von dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse der Behörde an der Gebühr zum Ausgleich der von ihr erbrachten Leistung auszugehen; nur wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen, liegt die Gebührenerhebung zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes – von ihr zu wahrendes – öffentliches Interesse befriedigt (vgl. HessVGH, Urt. v. 04.04.1990 – 5 UE 2284/87 –, NVwZ-RR 1991, 208 [211] RdNr. 38 in Juris). Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.04.2003, a.a.O.) oder dem Gemeinwohl dienlich ist (HessVGH, Urt. v. 04.04.1990, a.a.O.). So hat der Senat (Beschl. v. 23.09.2010, a.a.O. [Baugenehmigung zur Sanierung einer Turnhalle]) ein überwiegendes Interesse an der sachlichen Gebührenbefreiung verneint, wenn der mit dem Baugenehmigungserfordernis der Bauordnung verfolgte Sicherungszweck allen Fällen einer Prüfung der Genehmigung zugrunde liegt.

73

Gemessen daran ist ein öffentliches Interesse an der Nichterhebung einer Verwaltungsgebühr für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.01.2007 nicht erkennbar. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob an dem von der Klägerin ursprünglich verfolgten Vorhaben, der Errichtung des Wildwasserparks, ein öffentliches Interesse bestand, etwa weil er u.a. der Förderung des Kanusports dienen und für Lehrgänge der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) genutzt werden sollte. Maßgebend ist vielmehr, ob der Beklagte mit der von der Klägerin beantragten Planfeststellung vorrangig ein eigenes – von ihm zu wahrendes – öffentliches Interesse befriedigt hat. Dies ist aber nicht erkennbar. Die Errichtung eines Wildwasserparks mit den oben beschriebenen Nutzungszwecken liegt nicht im Aufgabenkreis des Beklagten oder des Landes. Es genügt insoweit nicht, dass das Land Sachsen-Anhalt auch im Bereich der Sportförderung tätig ist.

74

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte das Vorhaben zuließ, weil es nach seiner Auffassung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten war (vgl. Abschnitt II. der Entscheidungsgründe, Teil C, S. 29). Die insoweit angestellten Erwägungen betreffen den für die Frage der Planrechtfertigung geltenden Grundsatz, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme nur gegeben ist, wenn sie, gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes, vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 – 4 C 15.83 –, BVerwGE 71, 166 [168], RdNr. 16 in Juris). Dem liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass eine öffentliche Planung ihre Rechtfertigung nicht bereits in sich selbst trägt, sondern wegen ihrer Einwirkungen auf Rechte Dritter einer an ihrer gesetzlichen Zielbestimmung gemessenen Rechtfertigung bedarf. Soweit die Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, muss zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.). Da sich daran jede Planungsentscheidung messen lassen muss, kann die Klägerin für das von ihr (ursprünglich) verfolgte Vorhaben nicht in Anspruch nehmen, aus dem Umstand, dass auch die von ihr beantragte Planung aus Gemeinwohlgründen vernünftigerweise geboten gewesen sei, ergebe sich zugleich ein öffentliches Interesse daran, dass hierfür keine Verwaltungsgebühr erhoben werden könne. Würde dies zutreffen, hätte der Verordnungsgeber in der AllGO LSA für Planfeststellungen jeder Art eine Gebührenbefreiung vorsehen müssen. Dies ist aber – nicht nur auf dem Gebiet des Wasserrechts – nicht erfolgt (vgl. z.B. für die Planfeststellung im Abfallrecht [Lfd. Nr. 86 Tarifstelle 1.14 AllGO LSA a.F.]). Anders mag es dann liegen, wenn das Fachrecht verlangt, dass das Wohl der Allgemeinheit eine solche Maßnahme erfordert, wie es etwa bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets der Fall ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 14.09.1995 – 5 UE 3330/94 –, NVwZ-RR 1996, 691 [692]).

75

 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

76

 III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, juris).

3

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die mit Kostenbescheid vom 14. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2010 festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).

4

Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBl. S. 242) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sowie Teil A Nr. 2 und Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBl. S. 302). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA werden für die Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, die §§ 4 bis 10 sowie die §§ 12 bis 14 VwKostG LSA entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Gemäß § 10 Abs. 3 IZG LSA wird das Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA hat der Kostenschuldner Auslagen zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 VwKostG LSA werden als Auslagen insbesondere Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge erhoben; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden. Nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO beträgt der Pauschbetrag für schwarz-weiß Fotokopien bis zum Format DIN A 4 ab 100 Seiten je Seite 0,06 €.

5

Soweit die Klägerin die mangelnde Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 3 IZG LSA rügt und hierzu insbesondere die Frage aufwirft, warum der Gesetzgeber im IZG LSA nicht selbst auf das Verwaltungskostengesetz unter Verzicht auf die Verordnungsermächtigung verwiesen habe, greift dieser Einwand nicht durch. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wie auch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 79 Abs.1 VerfLSA verbieten es dem Parlament, einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive zu übertragen, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris).

6

Gemessen an diesem Maßstab werden mit der Antragsbegründung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 3 IZG LSA dargelegt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Informationszugangsgesetzes bewusst davon abgesehen, lediglich die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 VwKostG LSA um entsprechende Tarifstellen zu ergänzen und es ansonsten bei der Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA zu belassen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwKostG LSA sind das Verwaltungskostengesetz und die hierzu gemäß § 3 Abs. 2 VwKostG LSA erlassenen Gebührenordnungen nur für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Kommunen und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts anwendbar. Die Gebührenordnung zum Informationszugangsgesetz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch für die mittelbare Landesverwaltung gelten, soweit sie in eigenen Angelegenheiten tätig wird (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 31), so dass es neben der gesetzlichen Grundlage in § 10 Abs. 1 IZG LSA hierfür einer eigenständigen Verordnungsermächtigung und Verordnung über die Kosten bedurfte.

7

Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Die zu entrichtende Gebühr muss allerdings nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes „auf den Cent genau“ vorausberechnet werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2010 - 9 C 7.09 -, juris). Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, juris; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, juris).

8

Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Kostenverordnung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. An einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt es nicht schon dann, wenn - wie hier - keine feste Gebühr, sondern ein Gebührenrahmen vorgesehen ist und damit dem Verwaltungsermessen ein gewisser, in seinem Umfang sachentsprechender Entscheidungsspielraum verbleibt. Die Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen ist kein Selbstwert. Die mit ihr erreichte Steigerung der Berechenbarkeit nötigt zu einem entsprechend gesteigerten Maß an Formalisierung bzw. Schematisierung der Tatbestände und damit zugleich zu einer entsprechend verminderten Anpassung an die Einzelheiten der geregelten Sachverhalte. Gerade das Gebührenrecht unterstreicht, dass mit der Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen lediglich die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit gefordert wird und sinnvoll auch nur gefordert sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - IV C 137.68 -, JurionRS 1970, 14889).

9

Soweit die Klägerin hinsichtlich des Gebührenrahmens in Teil A Nr. 1 und 2 der Kostenverordnung (0,- bis 1.000,- €) rügt, dass es eine Gebühr von 0,- € nicht gebe, berücksichtigt sie nicht den Umstand, dass es im Gebührenrecht durchaus üblich und zulässig ist, Festgebühren in einer Höhe zwischen 0,00 € und 1,00 € zu bestimmen (vgl. die Festgebühren in Anlage 1 zur (bundesrechtlichen) Gebührenordnung für den Straßenverkehr, dort z. B. Gebührennummer 127: 0,20 € für die Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister).

10

Soweit die Klägerin hinsichtlich des sog. Sternchenvermerks beanstandet, dass dieser zu unbestimmt sei, weil dort nicht näher geregelt sei, wann ein Aufwand als geringfügig anzusehen sei, welcher zum Absehen von der Gebührenfestsetzung führe, greift der Einwand nicht durch.Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Abgaben hat allein die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Abgabenrecht liegt hiernach erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1995 - 11 B 72.95 -, juris). Es ist dabei Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.1988 -1 BvR 243/86 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Konkretisierung des hier streitigen unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ in der Kostenverordnung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht möglich ist, werden von der Klägerin nicht dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“ im Abgabenrecht: BFH, Urt. v. 10.10.1974 - V R 160/73 -, juris; im Aufenthaltsrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2005 - 19 B 2439/04 -, juris; im Baurecht: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris). Die Weite des Gebührenrahmens ist zur typisierenden Erfassung der unterschiedlichen Lebenssachverhalte angemessen. Es ist dann eine Frage der Rechtsanwendung, diesen Rahmen durch Ermessenserwägungen im Einzelfall und/oder durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften auszufüllen.

11

Soweit die Klägerin unter Berufung auf einen Pressebericht den Einwand erhebt, dass der Gebührenrahmen anders als in anderen Bundesländern nicht bei 500,- €, sondern erst bei 1.000,- € je Amtshandlung ende und daher prohibitiv ausgestaltet sei, greift dieser Einwand nicht durch. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die in § 1 Abs. 1 IZG LSA genannten Behörden grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen für die Gewährung des Informationszugangs zu erheben haben (vgl. Begründung in LT-Drs. 5/748, S. 11, Plenarprotokoll 5/23 vom 12. Juli 2007, S. 1452), was eine Begrenzung der Gebührenhöhe durch Bestimmung einer Höchstgebühr mittels eines Gebührenrahmens nicht ausschließt. Als berücksichtigungsfähige Kosten bei der Gewährung des Informationszugangs ist dabei der Verwaltungsaufwand maßgeblich, welcher erforderlich ist, um dem Berechtigten den Zugang durch Auskünfte, Herausgabe von Abschriften oder Einsichtnahme zu verschaffen.

12

Unzulässig ist eine Gebührenregelung jedoch dann, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, juris -). Für eine solche prohibitive Wirkung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar liegt der Gebührenrahmen in Sachsen-Anhalt mit einer Höchstgebühr von 1.000,- € je Amtshandlung höher als die Gebührenrahmen in den Kostenordnungen anderer Bundesländer zu den jeweiligen Informationsfreiheits- bzw. Informationszugangsgesetzen, welche regelmäßig einen Gebührenrahmen bis zu 500,- € vorsehen. Nach den ersten Ergebnissen der nach § 15 IZG LSA vorgesehenen Evaluation des Informationszugangsgesetzes wird der in der Verordnung vorgesehene Gebührenrahmen nur selten nach oben hin ausgeschöpft (vgl. Übersicht in LT-Drs. 6/2522, S. 16). Nach diesen Untersuchungen hat in knapp 70 % der Fälle die Summe aus Gebühren und Auslagen einen Betrag von 50,- € nicht überschritten. In etwa 30 v.H. der Fälle betrug die Summe aus Gebühren und Auslagen zwischen 50,- € und 200,- €. Nur in einem Fall aus dem Jahr 2009 wurde eine Gebühr von 1.000,- € zzgl. weiterer Auslagen in Höhe von 33,60 € dokumentiert. Auch der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit, auf dessen Presseerklärung sich die Klägerin bezieht, erwähnt in seinem Zweiten Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2012 nur einen Fall, in dem die Höchstgrenze von 1.000,- € erreicht wurde (LT-Drs. 6/1913, S. 84). Mithin lagen die bisher im Land Sachsen-Anhalt erfassten Gebührenfestsetzungen fast ausnahmslos deutlich unter dem vom Landesbeauftragen für die Informationsfreiheit im Regelfall für angemessen erachteten Höchstrahmen von 500,- € je Amtshandlung. Eine Beschränkung des Gebührenrahmens auf 500,- € hätte damit in der Praxis praktisch keine Auswirkungen gehabt. Hinsichtlich der vergleichsweise niedrigen Zahl von Anträgen nach dem Informationszugangsgesetz hat der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit zudem darauf hingewiesen, dass Ursache - neben dem seiner Auffassung nach zu hohen Gebührenrahmen - zum einen der relativ geringe Bekanntheitsgrad des Gesetzes in der Bevölkerung und zum anderen der Umstand sei, dass sich viele Begehren nach anderen Gesetzen (z. B. Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz) beurteilten (vgl. Erster Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, LT-Drs. 5/3001, S. 19 f.). Insofern ist eine abschreckende Wirkung des in der Kostenverordnung bestimmten Gebührenrahmens weder dargelegt noch ersichtlich.

13

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die degressive Staffelung der anzusetzenden Auslagen für Fotokopien rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Regelung findet sich in der Mehrzahl von vergleichbaren Regelungen zu Dokumentenpauschalen (z. B. Ziffer 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Ziffer 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, Ziffer 1 Tarifnummer 8.1.1. des Kostentarifs zur AllGO LSA). Diese Pauschalsätze berücksichtigen die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten. Mit ihnen sollen neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen, z. B. für Personal abgegolten werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 04.12.2013 - XII ZB 159/12 -, juris zu Fotokopierkosten). Eine degressive Staffelung der Auslagenhöhe für Fotokopien berücksichtigt in zulässiger Weise den Umstand, dass bei einer steigenden Anzahl von Fotokopien die berücksichtigungsfähigen Personalkosten je Kopie sinken, während die Materialkosten je Kopie in etwa gleich bleiben. Hinzu kommt, dass bei einem linearen Ansatz der Auslagen für Kopien von 0,10 € je Kopie, wie ihn die Klägerin für angemessen hält, ein Betrag von 11,30 €, mithin fast das Doppelte des im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Betrages, anzusetzen gewesen wäre. Die Festsetzung eines geringeren Betrages vermag die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten zu verletzen.

14

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass im konkreten Fall die angesetzten Gebühren nicht als überhöht anzusehen sind. Der Kostenansatz von 71,75 € für Gebühren und 6,78 € für Auslagen ergibt sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides daraus, dass der Zeitaufwand für einen Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für eine Aktendurchsicht hinsichtlich personenbezogener Daten von einer Stunde und 45 Minuten bei einem Stundensatz von 39,- € einen Betrag von 68,25 € ergibt. Der Zeitaufwand ergibt sich nach der plausiblen Darstellung des Beklagten daraus, dass zwölf Aktenordner mit jeweils ca. 500 Seiten auf personenbezogene Daten durchzusehen gewesen sind. Da im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung noch zwei weitere gleichgelagerte Anträge auf Informationszugang bei der sachbearbeitenden Stelle eingegangen waren, ist der vorgenannte Betrag gedrittelt, mithin auf 22,75 € reduziert worden. Weiterhin hat nach den Darlegungen des Beklagten eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt jeweils gesondert die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft, über den Antrag auf Informationszugang entschieden, das Antwortschreiben verfasst und die Örtlichkeiten für die Einsichtnahme organisiert. Bei einem Zeitaufwand je Antragsteller von einer Stunde und einem Stundensatz von 49,- € waren danach zusätzlich 49,- € anzusetzen. Die Höhe der Auslagen berechnet sich nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zur IZG LSA KostVO.

15

Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrem pauschalen, nicht weiter substantiierten Bestreiten ist der vom Beklagten angesetzte Zeitaufwand nicht als übersetzt anzusehen. Nicht nur bei der Entscheidung, ob ein Informationszugang überhaupt gewährt wird, sondern auch bei der Beurteilung, auf welche amtliche Informationen aus einer Gesamtheit von amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen (ausgenommen Entwürfe und Notizen i. S. d. § 2 Nr. 2 IZG LSA) ein Anspruch auf Informationszugang besteht, ist stets zu prüfen, ob dem Begehren hinsichtlich einer bestimmten Information ein gesetzlich geschützter öffentlicher oder privater Belang i. S. d. §§ 3 bis 6 IZG LSA entgegen steht (vgl. § 7 Abs. 2 IZG LSA).

16

Soweit die Klägerin einwendet, dass im Hinblick auf das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt kein ansatzfähiger Verwaltungsaufwand bei der Prüfung der personenbezogenen Daten durch den Beamten der Laufbahngruppe 1 vorgelegen habe, da diese Prüfung nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ohnehin hätte erfolgen müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob eine Prüfung der beim Beklagten geführten Informationsbestände auf personenbezogene Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu erfolgen hätte, da § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA auf das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG-LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002, GVBl. LSA S. 54, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.09.2011 (GVBl. LSA S. 648) Bezug nimmt, stellt § 5 IZG LSA eine Spezialvorschrift gegenüber § 12 DSG LSA dar, welcher die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen regelt. Grundsätzlich gewährt das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt den Informationszugang voraussetzungslos. Da Informationsfreiheit und Datenschutz in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, hat der Gesetzgeber in § 5 IZG LSA eine differenzierte Regelung geschaffen, in welcher die Kriterien für die von der Behörde zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen persönlichen Interessen und dem Informationsinteresse festgelegt werden (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 5 IFG des Bundes: Berger in Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rdnr. 3 f.).

17

Da insofern nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten ein Aktenbestand von ca. 6000 Seiten (12 Aktenordner mit jeweils ca. 500 Seiten) auf personenbezogene Daten zu sichten war, ist ein Aufwand hierfür von 105 Minuten, also knapp sechzig Seiten je Minute, nicht als übersetzt anzusehen. Auch der Aufwand für die Tätigkeit der Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für die weitere Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, das Verfassen eines Antwortschreibens und die Organisation der Örtlichkeiten für die Einsichtnahme ist ein Zeitaufwand von einer Stunde je Antragsteller nicht als übersetzt anzusehen. Angesichts des Umstandes, dass die Fragen eines zeitlich oder sachlich beschränkten Informationszugangs bereits wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher und obergerichtlicher Entscheidungen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 4.11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.10.2007 - 12 B 11.07 -, juris), ist auch der vom Beklagten angesetzte Aufwand hinsichtlich der Prüfung der (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung des Informationszugangs durch diese Beamtin nicht zu beanstanden.

18

Soweit die Klägerin ausführt, es habe von vornherein festgestanden, dass in den zur Verfügung gestellten Aktenordnern keine „personenbezogene Daten“ enthalten gewesen seien, weil der Aktenvorgang nur Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren des BSZG-LSA enthalten habe, greift der Einwand nicht durch. Auch Unterlagen von Ministerien, welche im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzes erstellt worden sind, können sowohl geheimhaltungsbedürftige i. S. v. § 3 IZG LSA als auch personenbezogene Daten i. S. d. § 5 Abs. 1 IZG LSA enthalten (vgl. Sachverhalt in BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris). Dies können z. B. die dienstlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der beteiligten Ministerien sein, welche auf dienstlichen Schreiben, Vermerken, E-Mail-Ausdrucken oder ähnlichem aufgeführt sind. Personenbezogene Angaben wie Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 - 20 F 10.12 -, juris). Ob und in welchem zu diesen Daten Zugang zu gewähren ist, ist eine Frage, die im Rahmen der nach § 5 IZG LSA vorzunehmenden Abwägung zu klären ist.

19

Soweit die Klägerin einwendet, dass bei anderen Antragstellern, deren (gleichlautender) Antrag auf Informationszugang nach den vorliegenden Unterlagen mehrere Monate nach dem Antrag der Klägerin bei der sachbearbeitenden Stelle des Beklagten eingegangen ist, kein Aufwand für die Beamtin der Laufbahngruppe 1 angesetzt worden sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Eine Verpflichtung der Behörde gleichförmige Anträge auf Informationszugang auch zeitgleich zu entscheiden, lässt sich allenfalls der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 IZG LSA entnehmen, welche allerdings erst bei 50 gleichförmigen Anträgen einschlägig ist. Da das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt keine weiteren Vorgaben enthalten, gilt subsidiär (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 1 Abs. 3 VwVfG) der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 10 VwVfG) mit der Vorgabe, dass die Behörde das Verfahren einfach, zweckmäßig undzügig durchzuführen hat (§ 10 Satz 2 VwVfG). Sie hat ein Ermessen zur Gestaltung des Verfahrens. Dazu gehört, dass die Behörde gleich oder ähnlich liegende Verfahren ganz oder teilweise, z.B. für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen oder auch nur für die Entscheidung, miteinander verbinden oder trennen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2005 - 10 C 6.04 -, juris). Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere, mit dem Antrag der Klägerin übereinstimmende Anträge auf Informationszugang bei der sachbearbeitenden Stelle des Beklagten eingegangen sind, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Kostenbescheides. Das materielle Recht stellt bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kostenschuld allein auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ab (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, juris m. w. N.). Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld - wozu unter den Voraussetzungen des § 13 VwKostG LSA auch die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gehört (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG LSA) - mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages. Gemäß § 6 Abs. 2 VwKostG LSA entsteht die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Kostenbescheid mithin nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, welchen die Behörde auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen hat (zu den Voraussetzungen eines Dauerverwaltungsaktes: BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris), so dass die später eingegangenen Anträge auf Informationszugang keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides haben.

20

Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht deshalb vor, weil der Gegenstand ihres Informationsbegehrens einen inhaltlichen Bezug zu ihrem beamtenrechtlichen Statusamt aufweist. Wegen der in § 10 Abs. 1 IZG LSA bzw. § 1 Abs. 1 VwKostG LSA gesetzlich angeordneten Pflicht zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationszugangsgesetz ist eine gesetzliche Befreiungsregelung erforderlich. Anders als im Bundesrecht (vgl. § 7 Nr. 7 BGebG, vormals § 7 Nr. 3 VwKostG Bund) und dem Verwaltungskostenrecht anderer Bundesländer (z. B. § 9 Nr. 2 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz Bayern) ist eine sachliche Gebührenbefreiung für Amtshandlungen in Ausgangsverfahren, die in einem Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, im Verwaltungskostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich vorgesehen.

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Eine Regelung über die sachliche Gebührenbefreiung enthalten § 2 Abs. 2 VwKostG LSA für das Ausgangsverfahren bzw. § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA für das Widerspruchsverfahren. Ein Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass „daran“, also an der Nichterhebung der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 1/295, S. 4; zur wortgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 des niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes: OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003 - 1 LB 343/02 -, juris). Das öffentliche Interesse an einer Gebührenbefreiung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.02.2013 - 2 L 114/11 -, juris). Hierbei ist von dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse der Behörde an der Gebühr zum Ausgleich der von ihr erbrachten Leistung auszugehen; nur wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen, liegt die Gebührenerhebung zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes - von ihr zu wahrendes - öffentliches Interesse befriedigt (vgl. HessVGH, Urt. v. 04.04.1990 - 5 UE 2284/87 -, juris). Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2003, a. a. O.) oder dem Gemeinwohl dienlich ist (HessVGH, Urt. v. 04.04.1990, a. a. O.). Mithin ist nicht jede Amtshandlung, die einen nur mittelbaren Bezug zu einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aufweist, gebührenfrei. Für die Annahme einer sachlichen Gebührenfreiheit kommt es vielmehr auf die Zuordnung der öffentlichen Leistung zu dem Dienstverhältnis an. Der Gesetzgeber drückt diese enge Beziehung zwischen öffentlicher Leistung und Dienstverhältnis unter Übernahme der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VwVfG genannten Begriffe insbesondere in § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA dadurch aus, dass er von solchen Amtshandlungen (Verwaltungsakten) spricht, die „im Rahmen“ eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erlassen wurden.

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Hiervon ausgehend sind z.B. amtsärztliche Untersuchungen, Ernennungen, Beförderungen, Entlassungen, Maßnahmen in Disziplinarverfahren, Genehmigungen oder Versagungen von Nebentätigkeiten und - nach landesrechtlicher Ausgestaltung - staatliche Prüfungen im Rahmen eines Beamtenverhältnisses von der Gebührenfreiheit erfasst (vgl. HessVGH, Urt. v. 05.09.2013 - 5 A 254/13 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2011 - 6 K 1262/11 -, juris, zu § 9 LGebG Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.1999 - 2 S 327/99 -, juris, zur Gebührenfreiheit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung). Diesen Amtshandlungen ist jeweils gemein, dass sie unmittelbar an das Dienstverhältnis anknüpfen bzw. es sich um Rechtsakte handelt, die sie sich unmittelbar aus ihm ergeben. An ihrer Erbringung besteht ein hohes öffentliches Interesse, das die Gebührenfreiheit rechtfertigt. Demgegenüber knüpft der Antrag auf Informationszugang nicht unmittelbar an das Beamtenverhältnis der Klägerin an. Es handelt es sich bei ihm um keine Maßnahme, die Ausdruck des Dienstverhältnisses ist, sondern er steht lediglich zufälligerweise mit dem Beamtenverhältnis der Klägerin in Zusammenhang. Gegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA spricht ferner, dass an der Erbringung der Akteneinsicht kein hohes öffentliches Interesse besteht. Es dient vielmehr in erster Linie dem persönlichen Interesse der Klägerin. Auf die Erhebung von Gebühren infolge der Durchführung von Vorverfahren - wegen der Kostenentscheidung - kommt es für die vorliegende Gebührenerhebung im Übrigen nicht entscheidungserheblich an.

23

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 L 3/11 -, juris m. w. N.).

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Soweit die Klägerin ausführt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben sei, weil auch in gerichtlicher Hinsicht mit dem Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt „Neuland“ betreten worden sei, begründet dies nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da insofern schon keine konkrete Frage aufgeworfen (und ausformuliert) wird. Ungeachtet dessen stellte der angesprochene Rechtskomplex allenfalls eine Rechtsfrage dar. Deren Klärungsbedürftigkeit wäre nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder - sofern revisibles Recht betroffen - höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.09.2012 - 1 A 803/12 -, juris). Soweit die Klägerin die Frage, „ob bezüglich von Kosten bei Verwaltungsentscheidungen in Statusangelegenheiten unterschiedlich verfahren werden kann“, als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, setzt sie sich nicht mit dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 2 VwKostG LSA und § 13 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA auseinander und zeigt insoweit nicht auf, aus welchen Gründen weiterer Klärungsbedarf besteht.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

26

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.