Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 26 K 5049/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin im Zeitraum vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011 im Hilfefall S. -M1. H. , geb. am 00. November 0000, entstanden Kosten der Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege zu erstatten und ab dem 13. September 2014 Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des durch Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt in diesem Verfahren die Feststellung der Erstattungspflicht des Beklagten in Bezug auf die Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, die ihr im Hilfefall S. -M1. H. , geb. in M2. , Region I. , am 00. November 0000, in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011 entstanden sind zuzüglich Zahlung von Prozesszinsen. Sie hat die Kosten mit 15.877,95 € beziffert.
3In dem Verfahren 26 K 1009/15 begehrt sie die Feststellung der Erstattungspflicht der Stadt Köln in Bezug auf diese Hilfekosten bzw. Kosten der Hilfe für junge Volljährige für S. -M1. H. in der Zeit vom 7. September 2011 bis zum 30. April 2014, die sie mit 27.907,76 € beziffert hat, und Zahlung von Prozesszinsen.
4Im Dezember 1993 beantragte die im Dezember 1974 in Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern geborene, ledige Kindesmutter Z. H. , geb. Jansen, die seit ihrem 16. Lebensjahr in der Punker-Szene von I. lebte, seither mehrere Straftaten begangen hatte und wegen Beteiligung an einem mit mehreren Freunden begangenen Raubüberfall unter Bewährungshilfe stand, bei der Klägerin die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form des Einsatzes einer Familienhelferin mit 10 Stunden wöchentlich. Seinerzeit lebte sie in einem desolaten Zimmer auf dem Sprengelgelände. Es hieß, sie sei unter sozial schwierigen Bedingungen aufgewachsen und habe selbst Defizite in allen Lebensbereichen. Sie werde bisher lose durch Mitglieder des Vereins U. e.V. betreut. In der S1. .00 sei für sie eine eigene Wohnung gefunden worden, die sie in nächster Zeit beziehen könne. Das Kind soll einem Vermerk zufolge bei einer Vergewaltigung der Kindesmutter in Neubrandenburg gezeugt worden sein. Eine Vaterschaft war nicht festgestellt. Der damals nicht namentlich benannte Kindesvater soll sich seinerzeit in Haft befunden haben. Vom 11. Dezember 1993 bis 6. Januar 1994 wurde die Hilfe nach § 31 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) gewährt. Frau H. ging in der Zeit zu Partys, nahm Ecstasy und vernachlässigte die Versorgung des Sohnes.
5Am 10. Januar 1994 beantragte Frau H. , die die Wohnung in der S1. . 10 in I. zwischenzeitlich bezogen hatte, die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Es hieß in einem Vermerk zum Hilfeantrag, die Kindesmutter könne wegen ihrer Vorgeschichte und zwar dem im Alter von 8 Jahren erlittenen sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater, dem frühen Tod ihrer Pflegemutter, der negativen Einstellung der neuen Lebensgefährtin ihres Pflegevaters, der Übersiedlung aus der ehemaligen DDR im Alter von 15 Jahren, ihrem Abbruch der Krankenschwesternausbildung, während der sie tablettenabhängig wurde, und der erlittenen Vergewaltigung durch eine Gruppe von Skinheads so gut wie keine psychische Bindung zu dem Kind aufbauen. Frau H. wolle das Kind zu Freunden in der Nähe und zwar Frau M3. , Mitglied des Vereins U. e.V., Mutter von vier Kindern und drogenabhängig, und einem auf dem Sprengelgelände lebenden I1. Rudowski geben. Es hieß, sie habe in I. zum ersten Mal in ihrem Leben verlässliche Freunde gefunden. Ab 7. Januar 1994 wurde Hilfe nach § 33 SGB VIII in Form der Kurzzeitpflege bei Frau M3. gewährt.
6Ab 1. März 1994 lebte S. -M1. wieder im mütterlichen Haushalt. Er war bereits stark depriviert. Seine Mutter hatte unterschiedliche Freunde. Am 23. März 1994 wurde begleitende Hilfe zur Erziehung in Form der Wochenendpflege S2. bei I1. V1. O1. und Frau V. C. O. , Letztere eine Erzieherin im Kinderladen L.---straße in I. und Mutter eines Kindergartenkindes, beantragt. Diese Hilfe wurde ebenfalls bis 30. Juni 1994 bewilligt. Im Juni 1994 wurde festgestellt, dass die bisherigen Hilfemaßnahmen nicht ausreichten. Es hatte immer wieder Auseinandersetzungen und Gewalt wegen Drogen und Geld mit diversen Polizeieinsätzen gegeben. Die Kindesmutter erklärte sich inzwischen mit einer Unterbringung ihres Sohnes in einer Vollzeitpflegestelle bereit.
7Die Kurzzeitpflege bei den Eheleuten C. O. wurde zum 8. Juni 1994 zu einer Hilfe in Form der Vollzeitpflege erweitert. Den Akten zufolge wurden sie stark unter Druck gesetzt, Dauerpflege zu übernehmen. Frau H. nahm bis zum Jahresende die Besuchskontakte zu ihrem Kind absprachegemäß einmal wöchentlich wahr. Da ihre Lebensverhältnisse im Übrigen nach wie vor desolat waren, wurde entschieden, zum 1. Januar 1995 das bestehende Pflegeverhältnis in ein Dauerpflegeverhältnis umzuwandeln, was Frau H. auch im Januar 1995 beantragte.
8Im März 1995 teilte das Sozialamt mit, Frau H. plane den Umzug zu ihren Eltern nach Eisenberg in Thüringen. Ende März 1995 hielt Frau H. sich bei der „Oma Q. “ in Königshofen, einem Ortsteil der Gemeinde Heideland im Saale-Holzland-Kreis auf, ab 1. April 1995 wohnte sie den Verwaltungsvorgängen zufolge in 076071 Eisenberg, der Kreisstadt des Saale-Holzland-Kreises. Sie war mit einem I1. Kriesche befreundet.
9Die Klägerin beantragte unter dem 27. März 1995 bei der Stadt Eisenberg Fallübernahme. Diese leitete die Sache an das Kreisjugendamt des Saale-Holzland-Kreises weiter, der unter dem 14. Juni 1995 mitteilte, die Kindesmutter sei nicht in Eisenberg gemeldet. Sie habe sich am 22. März 1993 nach I. abgemeldet. Die Klägerin verwies erneut auf den tatsächlichen Aufenthalt Frau H1. in Eisenberg.
10Unter dem 12. Juli 1995 bestätigte das Kreisjugendamt des Saale-Holzland-Kreises, das Frau H. bereits zur Zeit ihrer eigenen Unterbringung in einer Pflegefamilie durch den Pflegekinderdienst betreut hatte, die örtliche Zuständigkeit ab dem 1. April 1995. Die Pflegeeltern teilten nach einem Bericht des Kreises über die Situation von Frau H. in Eisenberg mit, im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen nicht an einer Adoption S. -M1. ‘ interessiert zu sein. Sie könnten auf das Pflegegeld nicht verzichten. Wegen der inzwischen engen Bindungen an die Pflegefamilie hielt die Klägerin es nicht für sinnvoll, eine andere adoptionswillige Familie für S. -M1. zu suchen. Eine Adoption sei in den Gesprächen mit der Kindesmutter zudem nie Thema gewesen.
11Im Februar 1996 teilte die Kindesmutter den Pflegeeltern telefonisch mit, sie befinde sich in einer Langzeittherapie für Drogenabhängige und wolle den Sohn danach wieder zu sich nehmen. Am 13. März 1996 - 501 C 8145/94 - stellte das Amtsgericht I. in dem von dem Stadtjugendamt der Klägerin als Amtspfleger und Vertreter von S. -M1. betriebenen Verfahren die Vaterschaft des im Mai 1975 geborenen I1. N. S3. , wohnhaft in Weida, Thüringen, fest. Der Beschluss ging der Klägerin am 27. März 1996 zu.
12Seit dem 4. Oktober 1996 befand Frau H. sich wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge in Untersuchungshaft in der JVA Stollberg, 09366 Stollberg in Sachsen. Sie teilte mit, den Wechsel ihres Sohnes in eine Pflegestelle nach Thüringen zu wünschen, damit sie leichter Kontakt zu ihm halten könne. Sie werde das Sorgerecht nicht freiwillig abgeben. Im Februar 1997 schrieb Frau H. - nach wie vor aus Stollberg -, dass sie nun nichts mehr unternehmen wolle, um ihren Sohn zurückzugewinnen.
13Unter dem 29. April 1997 zeigte das Jugendamt des Saale-Holzland-Kreises der Beklagten den Übergang der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII an. Es ging von einem Dauerpflegeverhältnis seit Februar 1995 aus. Die Anschrift des Kindesvaters sei ihm nicht bekannt.
14In der Hausmitteilung der Klägerin vom 2. Dezember 1997 werden Name und Anschrift des Kindesvaters N. S3. in Weida konkret benannt. Er sei verheiratet und habe inzwischen weitere Kinder. Auf Bl. 125 der Beiakte 4 wird Bezug genommen.
15Frau H. befand sich im Januar 1998 auf unbestimmte Zeit zur medizinischen Betreuung im Haftkrankenhaus in Leipzig. Am 7. Mai 1998 teilte Frau H. von der Stollberger Anschrift dem Amtsgericht I. mit, sie wolle das Personensorgerecht für S. -M1. mit sofortiger Wirkung an die Pflegeeltern abgeben.
16In dem gerichtlichen Verfahren 62 VIII G 6614 des Amtsgerichts I. wurde das Jugendamt der Klägerin unter dem 14. Mai 1998 um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme gab die Klägerin unter dem 28. Mai 1998 ab. Mit bei der Klägerin am 30. Juni 1998 eingegangenem Beschluss vom 23. Juni 1998 in dessen Rubrum die Kindesmutter Frau H. als Inhaberin der elterlichen Sorge gemäß §§ 1626, 1671, 1705 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bezeichnet worden war, übertrug das Amtsgericht I. gemäß § 1630 Abs. 3 BGB das Personensorgerecht für S. -M1. H. auf den Pflegevater I1. V1. O. aus I. . Die Pflegeperson habe die Rechte und Pflichten eines Pflegers (§ 1630 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die bestehende Amtspflegschaft bleibe unberührt. Das Jugendamt habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Pflegeperson geeignet sei, den Teilbereich der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben. Das Gericht habe grundsätzlich die Rückübertragung auf die Sorgeberechtigte vorzunehmen, wenn diese es beantrage. Auf Bl. 138f. Beiakte 4 wird Bezug genommen.
17Unter dem 9. Juli 1998 ersuchte der Saale-Holzland-Kreis die Klägerin erneut, ihre Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII anzuerkennen. Dies geschah unter dem 31. Juli 1998. Zu der Zeit befand die Kindesmutter sich immer noch in Haft. Vorgesehen war eine Haftdauer bis 25. Oktober 2007 bei einem 2/3 Termin 22. Februar 2004.
18Frau H. lebte seit Frühjahr 2000 in einer Haftanstalt in Chemnitz.
19S. -M1. zeigte, wie es in einem Vermerk von März 2000 heißt, in der Kita schwieriges, distanzloses und gewalttätiges Verhalten. Seitens des Schulamtes wurde die Einschulung in eine Förderschule angedacht. Dagegen wendeten sich die Pflegeeltern und erreichten die Einschulung in die Grundschule T.------straße in I. . Dort wurden im Folgejahr aufgrund von Testergebnissen im Sozialpädiatrischen Zentrum Schwierigkeiten hinsichtlich einer weiteren Beschulung gesehen. S. -M1. gehe keine Beziehungen zu anderen Kindern ein und gerate zunehmend in eine Außenseiterposition. In seiner Grundstimmung wirke er verängstigt. Hinsichtlich der Verhaltensproblematik seien die Pflegeeltern über Möglichkeiten der Veränderung ihrer Erziehungsmaßnahmen unterrichtet worden. Der Kontakt zum jugendpsychologischen Dienst bestehe bereits. Die Medizinische Hochschule I. diagnostizierte unter dem 10. Januar 2002 eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung im Rahmen eines Aufmerksamkeits-, Konzentrationsdefizits. Im Jahr 2002 ergaben weitere Untersuchungen S. -M1. , der bereits Ergotherapie erhielt, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens. Er sollte in einer Testphase mit Ritalin behandelt und auf ADS untersucht werden, Psychotherapie, therapeutisches Reiten und therapeutisches Kinderturnen erhalten. Wegen des erhöhten Erziehungsaufwands wurde das Pflegeverhältnis zum 1. Juni 2002 in ein „Sonderpflegeverhältnis“ umgewandelt. Die Pflegemutter nahm Erziehungsberatung im JPD in Anspruch.
20Im August 2002 zog der Kindesvater N. S3. gemäß Meldebescheinigung der Stadt Eisenberg vom 25. März 2015 von Weida nach Eisenberg, wo er bis zur Ausstellung der Bescheinigung immer noch lebte.
21Im September 2002 hatte die Kindesmutter wegen Vollzugslockerung 2 mal monatlich Ausgang. Sie teilte in der Folgezeit immer mal wieder mit, S. -M1. sehen zu wollen. Zur Umsetzung kam es aber zunächst nicht. An einem Hilfeplangespräch im Oktober 2004 nahm Frau H. , die immer noch in der JVA in Chemnitz lebte, teil. S. -M1. besuchte inzwischen eine neue Schule, die IGS Mühlenberg. Ein erster Besuchskontakt mit der Mutter fand statt. Diese äußerte, ihr Sohn solle bei den Pflegeeltern bleiben.
22Gemäß einem Vermerk vom 2. September 2005 war Frau H. inzwischen aus der Haft entlassen. Ihr Aufenthaltsort war unbekannt. Nach Meldebescheinigung der Stadt Eisenberg vom 25. März 2015 war Frau H. vom 22. Juli bis 23. August 2005 in Eisenberg gemeldet. Gemäß Schreiben des Saale-Holzland-Kreises vom 27. Oktober 2005 hatte Frau H. inzwischen ihren Wohnsitz in Eisenach genommen, was auch aus der oben genannten Meldebescheinigung für die Zeit ab dem 23. August 2005 folgte. Die Pflegeeltern äußerten im Dezember 2005 erneut, keine Adoption zu wünschen. Frau H. wohnte seinerzeit immer noch in Eisenach. Ende Januar 2006 teilte die Klägerin dem Saale-Holzland-Kreis auf dessen Anfragen mit, Frau H. habe seit ihrer Haftentlassung keinen Antrag auf Rückübertragung des Sorgerechts gestellt. Gemäß Hilfeplanfortschreibung vom 24. August 2006 hatte der Vater S. -M1. ‘ zu diesem keinerlei Kontakt, sich nie bei der Klägerin gemeldet und auch kein Interesse geäußert, seinen Sohn kennen zu lernen. Es hieß, eine Rückkehroption für S. -M1. , der Verhaltenstherapie und Ergotherapie erhielt und wegen ADHS weiterhin medikamentös behandelt wurde, bestehe nicht. Er solle dauerhaft in der Pflegefamilie bleiben.
23Am 6. Juni 2007 erkundigte das Amtsgericht Neubrandenburg sich in der Erbschaftssache des im Januar 2007 verstorbenen Rüdiger Kreutzer - 25 VI 81/07 -, ob Frau H. , die immer noch in Eisenach wohnte, die alleinige elterliche Sorge über S. -M1. habe und für diesen in vollem Umfang die Ausschlagung der Erbschaft habe erklären können. Frau H. war zur Zahlung von Beerdigungskosten ihres Vaters aufgefordert worden. Die Klägerin übersandte darauf den Sorgerechtsbeschluss vom 23. Juni 1998.
24Am 18. Juli 2007 wurde Frau H. erneut inhaftiert. Bis zum 22. Oktober 2008 befand sie sich in der JVA Chemnitz. Am 22. Oktober 2008 wurde sie in die JVA Dresden verlegt und am 19. Oktober 2009 entlassen. Da es nicht zu der geplanten stationären Aufnahme in die Salus-Klinik in Friedberg kam, zog Frau H. zu einer Frau B. F. in Alsdorf.
25In einer Überprüfung der Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII am 29. September 2009 kam die Klägerin weiterhin zu ihrer Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII. Sie bejahte, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und nicht die Personensorge hätten. Auf Beiakte 4 zu 26 K 1009/15 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
26Seit Sommer 2009 besuchte S. -M1. die Werkstattschule. Er wurde weiter wegen ADHS medikamentös behandelt. Nach dem Realschulabschluss besuchte er ab 2010 ein Berufsvorbereitungsjahr der Berufsbildenden Schule 6 und er absolvierte im Frühjahr 2011 ein Praktikum in einer tierärztlichen Praxis. Den Besuch der privaten Sabine-Blindow-Schule ab August 2010 mit dem Ziel des Abschlusses Chemisch-Technischer Assistent hatte er, da er sich dem Unterricht nicht gewachsen fühlte, abgebrochen. Ab 1. September 2011 begann er eine BvB Maßnahme in Stephansstift, wo sozialpädagogische Unterstützung möglich war. Er wollte noch weiter bei seinen Pflegeeltern leben. Durchgängig war in den letzten Jahren weiter von anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten in Form oppositionellen Verhaltens, zeitweiliger Leistungsverweigerung, sozial unsensiblem Auftreten, Wutausbrüchen einerseits und kindlich-ängstlichem und Versorgung einforderndem Verhalten andererseits die Rede, weshalb S. -M1. dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. M4. vorgestellt wurde. Der HAWIK-IV ergab einen Gesamt-IQ von 89, eine grenzwertig durchschnittliche Intelligenz, neben der nach wie vor diagnostizierten hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, der auditiven Wahrnehmungsverarbeitungsstörung und einer ernsthaften Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung. Der Facharzt ging von einer seelischen Behinderung S. -M1. ‘ aus.
27Im Hilfeplan vom 30. August 2011, in dem die Klägerin nach wie vor vom Personensorgerecht allein des Pflegevaters ausging, hieß es u.a., der fast 18-Jährige sei auf dem Entwicklungsstand eines 12- bis 14-Jährigen. Die Pflegeeltern seien zu seiner weiteren Unterstützung bereit. Der Prozess der Verselbständigung werde in den nächsten 2 bis 3 Jahren voraussichtlich nicht dazu führen, dass S. -M1. eigenständig leben könne. Dieser stelle einen Antrag auf Nachbetreuung gemäß § 41 SGB VIII. Es hieß, eine Umwandlung in eine Hilfe nach § 35 a SGB VIII ließe Spielraum bis zum 27. Lebensjahr. In der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 a ging die Klägerin weiterhin von ihrer Zuständigkeit zur Hilfegewährung aus. Sie bewilligte ab 11. November 2011 weitere Hilfe nach §§ 41, 33 SGB VIII.
28Am 16. Januar 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89 a Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 89 e Abs. 2 SGB VIII für die Zeit der Hilfegewährung vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011. Sie führte aus:
29Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Pflegestellenort nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei die Vaterschaftsfeststellung vom 13. März 1996 und der Beschluss der Sorgerechtsübertragung vom 23. Juni 1998 auf den Pflegevater zu berücksichtigen.
30Ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII habe sich die Zuständigkeit bis 12. März 1996 gemäß § 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter gerichtet, ab dem 13. März bis zum 22. Juni 1998 habe sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der allein sorgeberechtigten Kindesmutter gerichtet.
31Man sei bisher davon ausgegangen, dass keinem Elternteil das Sorgerecht zugestanden habe. Aufgrund von Gerichtsurteilen (u.a. des VG I. v. 15. Mai 2012 - 3 A 2531/11 -) gebe es nun eine Änderung der Bewertung. Gemäß diesem Urteil habe eine Übertragung der Personensorge nach § 1630 Abs. 3 BGB mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nicht dieselbe Wirkung wie ein Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 Abs. 1 und 3 Nr. 6 BGB. Bei der getroffenen Entscheidung werde das Sorgerecht auf den Pfleger erstreckt, ohne dass das Sorgerecht auch den Eltern gleichzeitig entzogen werde. Die elterliche Sorge bleibe also im Grunde bei den Eltern bzw. dem bisher allein sorgeberechtigten Elternteil. Die Personensorge sei also seit dem 23. Juni 1998 weiterhin bei der Kindesmutter verblieben.
32Es sei bei der Zuständigkeitsbestimmung demzufolge weiterhin an den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter anzuknüpfen. Ein gemeinsamer Aufenthalt der Elternteile im Bereich des gleichen Jugendhilfeträgers lasse sich seit der Feststellung der Vaterschaft nicht ermitteln.
33Frau H. habe sich vom 21. Dezember 2009 bis 14. Januar 2010 stationär in der Station 7 des Evangelischen Krankenhauses Bethanien in Greifswald, einer geschlossenen Station einer Entzugsklinik (Johanna-Odebrecht-Stiftung), befunden, danach habe sie sich bis 26. Januar 2010 besuchsweise bei einer Frau T1. S4. in Neubrandenburg aufgehalten. In der Zeit habe sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so dass sie weiter nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung in I. zuständig geblieben sei, §§ 86 Abs. 5 S. 3 i.V.m. 86 Abs. 4 S. 1 SGB VIII.
34Vom 27. Januar 2010 bis 23. Mai 2011 sei Frau H. in der JVA Köln inhaftiert gewesen. Da es sich um eine geschützte Einrichtung nach § 89 e SGB VIII handele, richte sich die Kostenerstattungspflicht gegen den örtlichen Träger, in dessen Bereich die Kindesmutter vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Vor dieser Aufnahme habe Frau H. aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt besessen. Da ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden sei, ergebe sich die Kostenerstattungspflicht aus § 89 a Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 89 e Abs. 2 SGB VIII.
35Im nahtlosen Anschluss an die Haftentlassung sei die Kindesmutter am 23. Mai 2011 im Haus Rupprechtstraße in Köln, einem Haus für straffällig gewordene Frauen und Männer und mithin in eine geschützte Einrichtung nach § 89 e SGB VIII aufgenommen worden. Diese habe sie am 7. September 2011 verlassen. Die Kostenerstattungspflicht bis 7. September 2011 folge wiederum aus § 89 a Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 89 e Abs. 2 SGB VIII.
36Sie fügte eine Erklärung der Frau K. , vormals H. , vom 5. Dezember 2012 zu ihren Aufenthaltsverhältnissen in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum Ausstellungsdatum bei, der zufolge diese damals in Köln lebte. In dieser Erklärung hatte sie zudem ausgeführt, nach ihrer Haftentlassung aus der JVA Dresden am 19. Oktober 2009 bei Frau B. F. in Alsdorf bei Aachen gelebt und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet zu haben. Sie habe Arbeitslosengeld I bezogen und sich dauerhaft dort aufhalten wollen. Vom 21. Dezember 2009 bis 14. Januar 2010 habe sie sich stationär im Evangelischen Krankenhaus Bethanien in Greifswald aufgehalten. In der Zeit habe die Agentur für Arbeit ihre Zahlungen eingestellt. Nach der Klinikentlassung habe sie sich besuchsweise für einige Tage, nicht auf Dauer, bei Frau S4. aus Neubrandenburg aufgehalten. Am 27. Januar 2010 sei sie erneut inhaftiert worden. Nach der in der JVA Köln abgesessenen Haftstrafe sei sie am 23. Mai 2011 im I2. S5.--------straße in Köln aufgenommen worden. Am 7. September 2011 sei sie bei ihrem damaligen Freund S6. K1. eingezogen. Auf Bl. 13f. der Beiakte 2 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
37Die Klägerin trug weiter vor, die Ausschlussfrist des § 111 SGB X greife nicht, da die Jugendhilfeleistung bis auf weiteres andauere.
38Mit Schreiben gleichen Datums, der Stadt Köln mit Schreiben vom 21. November 2013 (gegebenenfalls erneut) vorgelegt, beantragte sie Kostenerstattung für die Zeit ab dem 7. September 2011 mit gleicher Begründung (Verfahren 26 K 1009/15). Ergänzend trug sie hier vor, Frau H. sei am 7. September 2011 in die Wohnung ihres damaligen Freundes, I1. S6. K1. , im E. N1.---pfad in Köln eingezogen und habe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Gemäß §§ 86 Abs. 5 S. 1 und 89 a Abs. 1 SGB VIII sei die Stadt Köln kostenerstattungspflichtig. Für die seit dem 10. November 2011 geleistete Hilfe für junge Volljährige bleibe gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kostenerstattungspflicht bestehen, da die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt werde.
39Am 23. April 2013 teilte die Pflegemutter mit, S. -M1. habe sich in die Psychiatrie Wunstorf einweisen lassen. Seine Ausbildung im Stephansstift sei derzeit nicht einfach und er leide an Depressionen. Sie vermute, dass seine ungewisse Ausbildungsperspektive und der Kontakt zu einer Mitschülerin Grund der Probleme sei. Am 17. Mai 2013 wurde er entlassen und wechselte ab 21. Mai 2013 in die Tagesklinik, wo seine Behandlung von werktäglich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr fortgesetzt wurde und er zeitweise in der Gartenabteilung arbeitete. Am 6. Juni 2013 brach S. -M1. seine Ausbildung ab. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach §§ 112 ff Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III) i.V.m. §§ 33, 44 ff. Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) hob die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 18. Juni 2013 ab dem 7. Juni 2013 auf. Im August 2013 wurde eine Beendigung des Pflegeverhältnisses und Wechsel in eine eigene Wohnform sowie Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt thematisiert. Am 12. August 2013 nahm S. -M1. die Ausbildung am Stephansstift wieder auf. Ab dem 14. November 2013 blieb er der Ausbildung erneut unentschuldigt fern. Ein Gespräch Ende Januar 2014 ergab, dass er seinen Ausbildungsplatz gekündigt hatte, da er „keinen Bock mehr“ gehabt habe. Er wollte weiter bei den Pflegeeltern leben, während diese für ihn eine eigene Wohnung wünschten, da die Situation für sie nicht mehr tragbar sei. Vereinbart wurde, dass er einen Termin beim Jobcenter machen sollte, um bei dem Jobcenter Unterstützung bei der Wohnungssuche und Auskunft über die finanzielle Situation zu erhalten. Im Februar 2014 kam S. -M1. bei einem Freund unter. Es hieß, eine Rückkehr in den Haushalt der Pflegeeltern sei wegen ständigen Streits nicht mehr möglich. Er sollte Hilfe in Form des begleiteten Jugendwohnens gemäß § 13 SGB VIII im Jugendwohnen Linden erhalten. Ab 20. Februar 2014 wurde er befristet bis zum 31. März 2014 in einer vom Jobcenter bewilligten Jugendwerkstatt-Maßnahme, Bereich Fahrradwerkstatt, nach § 16 Abs. 1 SGB II beschäftigt. Die Jugendwohnbegleitung begann jedenfalls bis 7. März 2014 nicht, da S. -M1. sich dort nicht meldete. Im April 2014 absolvierte S. -M1. ein Praktikum in einem Baumarkt. Die Pflegeeltern waren inzwischen mit einem weiteren Wohnen in ihrem Haushalt bis 30. April 2014 und Beginn des Jugendwohnens zum 1. Mai 2014 einverstanden. Zum 30. April 2014 beendete die Klägerin die Gewährung der Hilfe nach §§ 33, 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege.
40Die Stadt Köln antwortete auf das klägerische Erstattungsbegehren nicht.
41Der Beklagte dieses Verfahrens lehnte das Erstattungsbegehren unter dem 15. Mai 2014 ab. Er trug vor, mit der Vaterschaftsfeststellung am 13. März 1996 habe sich die fiktive Zuständigkeit entweder aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten und alleinigem Sorgerecht der Mutter ergeben. Mit der Übertragung des Personensorgerechts am 23. Juni 1998 auf den Pflegevater sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 – 5 C 34.12 – bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII von einer seither statischen Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter und damit von Stollberg, auszugehen. Spätestens mit dem Umzug der Mutter am 1. März 2007 nach Eisenach werde diese Zuständigkeit festgeschrieben. Diese bleibe auch über die Volljährigkeit S. -M1. ‘ hinaus bestehen (§ 86 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 SGB VIII). Da die Zuständigkeit auf einem gewöhnlichen Aufenthalt beruhe, komme seine, des Beklagten, Zuständigkeit nicht in Betracht.
42Unter dem 26. Mai 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerin ihren Vortrag zu dem fehlenden Entzug des Personensorgerechts auf Seiten der Kindesmutter, so dass der jeweilige gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich sei. Vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011 habe die Mutter sich in geschützten Einrichtungen in der Stadt Köln aufgehalten, so dass die grundsätzlich kos-tenerstattungspflichtig werdende Stadt Köln selbst gegenüber dem Beklagten als
43überörtlicher Träger gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII einen Erstattungsanspruch habe.
44Der Beklagte trug unter dem 12. Juni 2014 vor, gemäß § 1626 Abs. 1 BGB umfasse die elterliche Sorge die Vermögenssorge und die Personensorge. Die Mutter habe zwar weiterhin die elterliche Sorge in Form der Vermögenssorge behalten, die Personensorge sei aber auf Antrag der Mutter auf den Pflegevater übertragen worden. Es seien ausweislich des Beschlusses nicht einzelne Angelegenheiten, sondern ausdrücklich das gesamte Personensorgerecht übertragen worden. Eine durch das Gericht vollständige Übertragung des Personensorgerechts auf eine Pflegeperson habe zur Folge, dass den Eltern kein Personensorgerecht mehr zustehe. Er verweise auf das DIJuF-Gutachten vom 7. Juli 2010 - J 8.111 DE/K -. Die Zuständigkeiten des SGB VIII knüpften an die Personensorge, nicht an die elterliche Sorge an.
45Gegen diese Auffassung wandte die Klägerin sich erneut unter dem 9. Juli 2014, nun auch unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2004 - 12 B 00.3364 -. Die Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB sei keine Entziehung des elterlichen Personensorgerechts und dem auch nicht gleichzusetzen.
46Unter dem 29. August 2014 trug der Beklagte vor, gemäß § 1674 Abs. 1 BGB habe die elterliche Sorge der Mutter aufgrund des Beschlusses nach § 1630 Abs. 3 BGB vom 23. Juni 1998 geruht. Das Ruhen der elterlichen Sorge sei dem Entzug gleichzusetzen.
47Gemäß in seiner Akte befindlichem DIJuF-Handbuch Pflegekinderhilfe, Teil B Sorgerechtliche Verhältnisse bei Vollzeitpflege, vom 14. Juni 2011, Bl. 5 unten, 6 oben, ist, wenn alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB auf die Pflegeperson übertragen wurden, die Pflegeperson Personensorgeberechtigter im Sinne des Gesetzes, die Pflegeeltern seien zur Beantragung von Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII berechtigt. Die Auffassung des Bayerischen VGH in Bezug auf örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung im Fall der Übertragung von (allen) Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB sei im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut von § 1630 Abs. 1 und 3 BGB sowie Sinn und Zweck der §§ 86 ff SGB VIII nicht überzeugend.
48In dem Erstattungsstreit den die Klägerin für den Leistungszeitraum 1. Januar 2008 bis 19. Oktober 2009 gegen die Stadt Eisenach vor dem Verwaltungsgericht Meiningen - 8 K 603/12 Me - führte, legte dieses auf Seite 5 des Urteils vom 11. September 2014 u.a. unter Hinweis auf Sächsisches OVG, Urteil vom 28. August 2013 - 1 A 87/13 -, dar, durch Beschluss vom 23 Juni 1998 sei der Mutter zumindest ein Rest an Personensorge geblieben, so dass weiter auf deren gewöhnlichen Aufenthalt für die Zuständigkeitsbestimmung in dem streitigen Fall abzustellen sei. Vom 23. August 2005 bis 22. Oktober 2008 habe die Mutter S. -M1. ‘ in Eisenach gewohnt. Auf Bl. 91 der Gerichtsakte 26 K 1009/15 wird Bezug genommen.
49Am 12. September 2014 hat die Klägerin diese Klage erhoben.
50Am 19. Februar 2015 hat sie die Klage gegen die Stadt Köln - 26 K 1009/15 - erhoben.
51Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Klagebegründung ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere trägt sie vor, mit rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung sei die Zuständigkeit ex nunc neu zu bestimmen gewesen. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei wegen der verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern und des Personensorgerechts der Mutter deren gewöhnlicher Aufenthalt in Eisenberg maßgeblich gewesen. Die Personensorge sei im Sinne des § 86 SGB VIII auch nach dem Beschluss des Amtsgerichts I. vom 23. Juni 1998 bei der Kindesmutter verblieben, so dass gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII deren gewöhnlicher Aufenthalt die örtliche Zuständigkeit bestimmt habe. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts I. habe die Pflegeperson nur die Rechtsstellung eines Pflegers erlangt und zwar, weil sie neben den Sorgeberechtigten tritt, die eines Sorgerechtspflegers i.S.v. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB. Es könne von einer unechten Sorgerechtspflege gesprochen werden. Den Eltern verbleibe auch im Fall des § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge dem Grunde nach und sei aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts nur inhaltlich eingeschränkt.
52Wenn die elterliche Sorge der Mutter geruht hätte, hätte das Familiengericht nach § 1670 Abs. 2 BGB a.F. die elterliche Sorge dem anderen Elternteil übertragen, oder, wenn anders dem Wohl des Kindes nicht hätte Rechnung getragen werden können, einen Vormund bestellen müssen
53Für den streitigen Zeitraum habe sie gemäß § 89 a Abs. 2 SGB VIII einen Durchgriffsanspruch gegen den Beklagten, weil dieser der Stadt Köln gegenüber, in deren Bereich die Mutter sich in geschützten Einrichtungen aufgehalten habe, gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII zur Erstattung verpflichtet wäre.
54Das I2. S5.--------straße nehme in jedem Fall eine Betreuung der Bewohner vor. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages sei Voraussetzung der Aufnahme. Es sei eine stationäre Einrichtung. Kostenträger sei der Beklagte.
55Nach eigener Erklärung der Frau H. habe es sich bei dem nur 12-tägigen Aufenthalt vom 14. bis 26. Januar 2010 nur um einen besuchsweisen Aufenthalt bei Frau S4. in Neubrandenburg gehandelt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) habe dort nicht begründet werden können.
56In dem Verfahren 26 K 1009/15 verweist sie weiter auf Aufenthalte der Frau H. vom 2. Januar 2012 bis 19. Juni 2012 in einem Frauenhaus in Köln, vom 19. Juni 2012 bis auf Weiteres bei ihrem damaligen Verlobten in einer Wohnung in Köln, es handelte sich um einen I1. N2. F1. und eine Wohnung in der Z1. . 00, und zuletzt im Mai 2014 auf dem Bahnhofsvorplatz in Köln bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II des Job-Center Köln.
57Selbst wenn 2005 die Eltern vorübergehend beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Eisenberg gehabt haben sollten, ändere das an der örtlichen Zuständigkeit und deren Wechsel auf die Stadt Köln ab dem 7. September 2011 nichts. Da die Mutter weiterhin die Personensorge gehabt habe, sei sie maßgeblicher Elternteil und die Zuständigkeit wandere mit ihrem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt mit. Gegebenenfalls greife die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
58Die Klägerin beantragt,
59festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die im Zeitraum vom 27. Januar 2010 bis 7. September 2011 in dem Hilfefall S. -M1. H. , geb. am 00. November 0000, entstandenen Kosten der Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege zu erstatten und ab dem 13. September 2014 Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
60Der Beklagte beantragt,
61die Klage abzuweisen.
62Der Beklagte und die Beklagte in dem Verfahren 26 K 1009/15 haben sich zunächst auf die Ausschlussfrist des § 111 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – berufen. Das Gericht hat Ruhensbeschlüsse vom 22. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 gefasst.
63Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 – 5 C 9.15 – und Wiederaufnahme des Verfahrens verweist der Beklagte hinsichtlich seiner Auffassung zur Wirkung des Beschlusses des Amtsgerichts I. nun ergänzend auf DIJuF Rechtsgutachten vom 18. März 2013 - J 8 110/V 1000HA - JAmt Heft 4/2013 und die Stellungnahme des DIJuF vom 10. Juni 2009 - J 8.111-4 Ha/K -, Bl. 35f. GA. Das Rechtsgutachten von 2013 geht allerdings von einem Fall aus, in dem nicht nur die Personensorge, sondern die gesamte elterliche Sorge auf eine Pflegeperson übertragen wurde.
64Er führt aus, es bestehe eine Vergleichbarkeit mit dem Ruhen der elterlichen Sorge, weshalb die Wirkungen gleichgestellt werden müssten.
65Die Rechtsfolgen der Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB seien im Gesetz nicht näher geregelt. Die Mutter habe keine sorgerechtlichen Befugnisse mehr besessen. Eine andere Auslegung würde das Vetorecht des Inhabers der Personensorge nach § 1688 Abs. 3 BGB obsolet machen.
66Die wandernde Zuständigkeit habe mit der Übertragung des Personensorgerechts auf den Pflegevater geendet. Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 SGB VIII sei die zu dem Zeitpunkt bestehende Zuständigkeit statisch festgeschrieben worden.
67Wenn man der Auffassung folge, dass die Mutter der maßgebliche Teil sei, sei nicht davon auszugehen, dass im I2. S5.--------straße während des Aufenthalts der Mutter eine Betreuung stattgefunden habe. Ein wohnungsmäßiger Aufenthalt löse den Schutz der Einrichtungsorte nicht aus. Dann wäre der gewöhnliche Aufenthalt in Köln maßgebend. Selbst wenn der Einrichtungsschutz insoweit greife, habe Frau H. vor ihrer Inhaftierung am 27. Januar 2011 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Neubrandenburg im Bezirk des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte begründet, als sie sich bei Frau S7. aufgehalten habe. Das sei nicht nur vorübergehend oder besuchsweise gewesen. Der Aufenthalt sei zukunftsoffen gewesen. Eine zielgerichtete Abwanderungsmöglichkeit an einen feststehenden Bestimmungs- oder Herkunftsort sei nicht gegeben gewesen. Nach der Entlassung aus der Johanna-Oedebrecht Stiftung in Greifswald am 14. Januar 2010 habe es keinen anderen bestimmten oder bestimmbaren Ort gegeben, an dem Frau H. hätte leben können. Selbst wenn der Aufenthalt nur besuchsweise geplant gewesen sei, habe Frau H. unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten einen gewöhnlichen Aufenthalt in Neubrandenburg begründet. Sie habe keine andere Aufenthaltsmöglichkeit gehabt. Es sei also entscheidend, dass die Mutter vor den geschützten Einrichtungsaufenthalten des streitigen Zeitraums in Neubrandenburg einen gewöhnlichen Aufenthalt erworben habe.
68Die Beklagte im Verfahren 26 K 1009/15 geht ebenfalls von einem nach Beschluss des Amtsgerichts I. vom 23. Juni 1998 fehlenden Personensorgerecht der Mutter aus. Ein Pfleger nehme ebenso wie ein Vormund grundsätzlich im Umfang der Übertragung der Teile der elterlichen Sorge die damit verbundenen Rechte und Pflichten eigenständig wahr. In den Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII werde von der elterlichen Sorge in Form der Vermögenssorge und der Personensorge, § 1626 Abs. 1 BGB, nur auf die Personensorge Bezug genommen. Die elterliche Sorge sei dort nicht relevant. Die Personensorge lasse sich wiederum in viele kleine Teilbereiche (wie Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Antragstellung auf Hilfe zur Erziehung etc.) aufteilen, für die gegebenenfalls Ergänzungspflegschaft eingerichtet werden könne. Aus der Formulierung des § 1630 Abs. 1 BGB sei ausdrücklich zu entnehmen, dass den Eltern nur die Teile der elterlichen Sorge verblieben, für die kein Pfleger bestellt wurde. Das könne die Vermögenssorge sein, wenn für die gesamte Personensorge ein Pfleger eingesetzt wurde. Bei der Bestellung nach § 1630 Abs. 3 BGB handele es sich um eine Sonderform der Ergänzungspflegschaft. Die Übernahme der Rechte und Pflichten des Pflegevaters sei analog zu denen eines Personensorgerechtspflegers zu sehen, der nicht Pflegeelternteil sei. Zur Bestellung eines Vormunds habe kein Anlass bestanden. Die Mutter habe durch ihren Antrag erklärt, dass sie ihre eigenen Rechte nicht mehr weiter ausübe. Die Stadt Köln verweist auf eine Dissertation von Frau H2. H3. aus dem Jahr 2001 „Die zivilrechtliche Stellung der Pflegeeltern nach neuem Recht“, aus der sie zitiert. Danach fänden §§ 1915 Abs. 1, 1800 BGB Anwendung. Soweit das Sorgerecht auf die Pflegeperson übertragen worden sei, dürften die natürlichen Eltern es nicht mehr ausüben. Da dem Pflegevater die gesamte Personensorge übertragen worden sei, seien keine Anteile mehr bei der Mutter verblieben. Damit habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, zuständigkeitsrechtlich an das Personensorgerecht der Mutter anzuknüpfen. Sie verweist auf eine Entscheidung des OVG Sachsen, die allerdings den Fall betrifft, dass die gesamte elterliche Sorge, nicht nur das Personensorgerecht, auf die Großeltern als Pflegepersonen übertragen worden und der Mutter damit der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung entzogen worden war. (Sächs. OVG, B. v. 28. Mai 2009 – 1 A 54/08, RZ 14/15). Auf Bl. 66 der Gerichtsakte wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
69Zudem trägt die Stadt Köln vor, es sei der in der Zeit vom 22. Juli 2005 bis 23. August 2005 gemeinsame Aufenthalt der Kindeseltern in Eisenberg maßgeblich, so dass die Stadt Eisenberg gemäß § 86 Abs.1 S. 1 SGB VIII zuständig gewesen wäre und die Klägerin gegen diese gemäß § 89 a SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch habe. Nach Umzug der Mutter nach Eisenach hätten die Eltern erstmals nach Leistungsbeginn bzw. erstmals nach Bestehen eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes verschiedene gemeinsame Aufenthalte begründet. Es bleibe also die fiktive Zuständigkeit, nun gemäß § 86 Abs. 5 S.2 SGB VIII bestehen, solange kein Elternteil über die Personensorge verfüge. Die Stadt Eisenberg sei also weiter kostenerstattungspflichtig geblieben.
70Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K 1009/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
71E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
72Die Klage ist zulässig.
73Zulässig ist insbesondere der Feststellungsantrag.
74Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag ist gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.
75Die Zulässigkeit der Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken. Insbesondere steht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO über den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit nicht entgegen, weil von der Beklagten als Trägerin der Jugendhilfe zu erwarten ist, dass sie auch ein Feststellungsurteil beachten wird.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2003 – 12 A 3187/01 –, juris.
77Die Klage ist auch begründet.
78Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis zum 7. September 2011 getragenen Kosten im Hilfefall S. -M1. H. .
79Der Anspruch folgt aus § 89 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 2 i.V.m. § 89 e Abs. 2 SGB VIII.
80Nach § 89 a SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig gewesen war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig gewesen wäre. Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
81Die Klägerin hat als nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Leistende grundsätzlich einen Erstattungsanspruch gegen einen fiktiven örtlichen Träger. Denn sie erbrachte zutreffend seit vielen Jahren die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des S. -M1. H. bei seinen Pflegeeltern in I. nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Gemäß der genannten Vorschrift wird abweichend von den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit in den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. S. -M1. hatte jedenfalls seit Februar 1995 bei der Familie C. O. in I. in einem Dauerpflegeverhältnis gelebt, weshalb die Klägerin auf Antrag des Saale-Holzland-Kreises am 31. Juli 1998 ihre Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII anerkannt hatte.
82Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter Frau H. ab dem 27. Januar 2010 hätte die Klägerin grundsätzlich gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Stadt Köln gehabt.
83Die Stadt Köln wäre seither nämlich fiktiver örtlicher Träger nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII infolge der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach ist, wenn die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist dagegen nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur greift, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, juris u.a. Leitsatz 1.
85Die Eltern von S. -M1. hatten aber bei Beginn der Leistung, also aller unabhängig von Hilfeart und Hilfeform ohne relevante Unterbrechung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erbrachten Maßnahmen und Hilfen,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, juris; Urteil v. 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, juris, Rdnr. 22; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris, Rdnr. 20; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, Orientierungssatz 2 und Rdnr. 54ff., Beschluss vom 28. Februar 2012 - 12 A 1263/11 -,
87also hier der Hilfe zur Erziehung zunächst in Form des Einsatzes einer Familienhelferin am 11. Dezember 1993, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Herr S3. befand sich in Haft und Haftort war jedenfalls nicht I. , wo sich Frau H. mit S. -M1. aufhielt.
88Selbst wenn man auf den Beginn der Vollzeitpflege am 8. Juni 1994 bei Familie C. O. abstellte, hätten die Kindeseltern keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt.
89Frau H. stand nach wie vor, also auch nach dem Beschluss des Amtsgerichts I. vom 25. Juni 1998 - 62 VIII G 6614 - das Personensorgerecht zu, so dass § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII selbst nach diesem Beschluss die maßgebliche Zuständigkeitsvorschrift blieb.
90Durch die Entscheidung wurde dem Pflegevater die gesamte Personensorge übertragen. Die gesamte elterliche Sorge gemäß § 1626 BGB wurde allerdings nicht übertragen. Das Gericht hat ausdrücklich nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen.
91Deswegen kommt es auf die Erwägungen dazu, ob gemäß § 1630 Abs. 3 BGB auch die gesamte elterliche Sorge übertragen werden könnte (verneinend z.B. Thüringer OLG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 UF 162/08 -, juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 31; bejahend DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2013 - J 8.110/V 1.000Ha -, JAmt 04/2013 S. 196f.) nicht an.
92Die Entscheidung, so wie sie getroffen wurde, hat jedoch nicht zum Wegfall des Personensorgerechts im Sinne der Regelungen in § 86 SGB VIII SGB VIII geführt.
93Es stellt sich bereits die Frage, ob mit der Überarbeitung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Begriff des Personensorgerechts in diesen Vorschriften überhaupt noch der Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII gefolgt wurde, wonach Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Denn in der Gesetzesbegründung übernahm der Gesetzgeber nicht die Differenzierung zwischen der elterlichen Sorge gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem zufolge die elterliche Sorge die Personensorge (§ 1631 BGB) und die Vermögenssorge umfasst, sondern er sprach überwiegend von der elterlichen Sorge,
94s. BT-Drs. 12/2866, 21 f.,
95setzte beide Begriffe also gleich, weshalb die Gesetzesmotive dafür sprechen könnten, dass in § 86 SGB VIII auf den Verlust der elterlichen Sorge, nicht allein der Personensorge abgestellt werden sollte. Dem entsprechen von dem Beklagten zitierte Entscheidungen zu der Frage, ob Pflegepersonen das Recht auf Beantragung von Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII haben, was infolge und im Falle der Übertragung der gesamten elterlichen Sorge bejaht wurde,
96so z.B. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, juris, Leitsatz und Rdnr. 16.
97Das kann aber offen bleiben.
98Denn selbst wenn man auch bei den die Personensorge betreffenden Regelungen des § 86 SGB VIII unter Berücksichtigung der Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII von den Regelungen des BGB ausgeht, führt eine Entscheidung nach § 1630 BGB Abs. 3 BGB mit dem die gesamte Personensorge auf die Pflegeperson(en) übertragen wird, nicht zum Verlust des elterlichen Personensorgerechts. Vielmehr tritt die Pflegeperson als unechter Sorgerechtspfleger neben den/die elterlichen Personensorgeberechtigten (Unterstreichung durch das Gericht). Dementsprechend konnte die Kindesmutter gemäß dem Beschluss auch jederzeit die Rückübertragung des Personensorgerechts beantragen.
99Vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 16. November 2014 - 12 B 00.3364 -; VG I. , Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 A 2531/11 -; VG Meiningen, Urteil vom 11. September 2014 - 8 K 603/12 Me -; Döll in Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1630 Rdnr. 9; Hamdan in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisLPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1630 Rdnr. 22; Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 86 Rdnr. 32; Kern in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, 4. Aufl. 2012, SGB VIII, § 86 Rdnr. 40; Kunkel/Kepert, LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 Rdnr. 23; Prof. Dr. Fröschle, Vorlesung Vormundschaftsrecht 2008/2009.
100Durch die Einführung des § 1630 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge sollte seinerzeit zwar der Schutz gefährdeter Pflegekinder vor Herausnahme aus einer Dauerpflegestelle erhöht werden, es sollte aber das Elternrecht des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und gerade keine grundlegende Neuregelung des Pflegekinderverhältnisses vorgenommen werden.
101BT-Drs. 8/2788, S. 30 – 33, 38 – 40, 47, 52.
102Ein Entzug des Personensorgerechts der Eltern wurde also nicht angestrebt.
103Da Frau H. neben dem Pflegevater weiterhin personensorgeberechtigt war, war also auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Frau H. abzustellen, der sich im streitigen Zeitraum in Köln befand und zwar erst ab 27. Januar 2010 in der JVA Köln und dann vom 23. Mai bis zum 7. September 2011 im I2. S9. für straffällig gewordene Frauen und Männer in der S8. . 0 in Köln.
104Da sich Frau H. im streitigen Zeitraum in geschützten der Betreuung oder dem Strafvollzug dienenden Einrichtungen gemäß § 89 e SGB VIII befand, hatte die Stadt Köln selbst im Sinne von § 89 a Abs. 2 SGB VIII während der Gewährung der Leistung einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten als überörtlichen Träger und zwar aus § 89 e Abs. 2 SGB VIII, der nun an Stelle der Stadt Köln gegenüber der Klägerin erstattungspflichtig wurde.
105Gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII sind Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, wenn ein nach Absatz 1 der Vorschrift kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist.
106Ein in dem Sinne erstattungspflichtiger örtlicher Träger war nicht vorhanden. Denn direkt vor der Aufnahme in die JVA Köln bzw. wegen der Einrichtungskette,
107vgl. Loos in Wiesner, a.a.O., § 89 e Rdnr. 6a,
108auch vor der unmittelbar an den JVA-Aufenthalt anschließenden Aufnahme in das Rupprechthaus Köln hatte Frau H. keinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt besessen.
109Sie hatte sich sofort nach der Entlassung aus der geschlossenen Station der Entzugsklinik des Evangelischen Krankenhauses in Greifswald in der Zeit vom 14. Januar bis 26. Januar 2010 - wie sie selbst unter dem 5. Dezember 2012, Bl. 13f. Beiakte 2, angab besuchsweise für einige Tage, nicht auf Dauer - bei Frau T1. S4. , Am Züge 20 in Neubrandenburg aufgehalten. Mit diesem Aufenthalt hatte sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
110Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls aufzuklären; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen und zwar auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend festzustellen ist.
111Vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - FEVS 67, S. 69 ff. (71f.); BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21.09 -, FEVS 62, 458 ff. (463).
112Es ist nicht erkennbar, dass Frau H. bei Frau S4. in Neubrandenburg länger als nur vorübergehend verweilen wollte und konnte. Sie hat nicht nur selbst erklärt, nur einen besuchsweisen Aufenthalt beabsichtigt zu haben. Frau S4. dürfte sie auch nur besuchsweise aufgenommen haben, da Frau H. nach der Klinikentlassung weder über Geldmittel noch eine Wohnung verfügte und ausweislich ihres aus dem Tatbestand ersichtlichen Werdeganges nicht zu den Personen gehört haben und gehören dürfte, die Dritte ohne Weiteres als Mitglied einer Wohngemeinschaft auswählen würden. Seit Anfang der neunziger Jahre hatte Frau H. sich zudem nie in Neubrandenburg und auch nicht bei Frau S4. aufgehalten. Danach hielt sie sich ebenfalls nie mehr dort auf. Eine besondere Bindung an Ort und/oder Person, die für einen längeren Aufenthalt gesprochen hätte, ist also ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr sprechen die im Tatbestand dargestellten extrem negativen Erlebnisse ihrer Kindheit Anfang der achtziger Jahre und die zur Schwangerschaft führende Vergewaltigung Anfang der neunziger Jahre gerade gegen eine Absicht, sich in dem Ort nochmals länger aufzuhalten. Die Aufenthaltsverhältnisse von Frau H. waren ausweislich des Tatbestands, wenn sie sich nicht in Kliniken oder Einrichtungen des Strafvollzugs befand, von fehlender Stetigkeit geprägt. Auch dies spricht für einen Besuchs- und gegen eine Begründung eines auf gewisse Dauer angelegten Aufenthalts. Objektive Hinderungsgründe,
113vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 12 A 1019/13 - m.H.a. Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A 1277/08 -, juris,
114standen dem Wechsel des Aufenthaltsortes entgegen des Beklagtenvortrags nicht im Wege. Bis zu ihrer Inhaftierung, die sie im Übrigen auch von Neubrandenburg weg und nach Köln führte, war Frau H. , anders als beispielsweise durch Zwang an einem Ort festgehaltene Personen, Mitte Januar 2010 durch nichts und niemanden gehindert, ihren Aufenthaltsort jederzeit wieder zu wechseln und an diesem Aufenthaltsort erneut Sozialleistungen zu beantragen.
115Frau H. hielt sich also nur tatsächlich in Neubrandenburg auf, bevor sie in der JVA Köln inhaftiert wurde.
116Da ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden war, traf die aus dem Schutz der Einrichtungsorte resultierende Erstattungspflicht gegenüber der Stadt Köln den Beklagten als den überörtlichen Träger, zu dessen Bereich die Stadt Köln gehört, § 89 e Abs. 2 SGB VIII, und gemäß § 89 a Abs. 2 SGB VIII ihn demzufolge die Kostenerstattungspflicht gegenüber der Klägerin.
117Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X zur Geltendmachung des Anspruchs ist, was inzwischen unstreitig ist, gewahrt. Die Klägerin hat die Leistung, zu der auch noch die ab dem 10. November 2011, also kurz nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums, erbrachte Hilfe in Vollzeitpflege nach §§ 41 i.V.m. 33 SGB VIII gehörte, bis zum 30. April 2014 er-bracht, den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 16. Januar 2013 bereits erstmals geltend gemacht und am 12. September 2014 Klage erhoben.
118Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB. § 108 Abs. 2 SGB X steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
119BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 2015 - 3 KO 524/13 -, juris.
120Die Rechtshängigkeitszinsen entstehen ab dem Tag nach Klageerhebung.
121BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 30/10 -, juris Rdnr. 21.
122Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
123Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
124Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 26 K 5049/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 26 K 5049/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
- 1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder - 2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tatbestand
- 1
-
Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Kosten, die der Kläger ab dem 1. September 2011 für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen in dem Fall "T. K." aufgewendet hat.
- 2
-
Die Ehe der Eltern des im Januar 1996 geborenen T. wurde im November 2009 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für ihren Sohn steht beiden Eltern gemeinsam zu. T.s Vater wohnte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Kreis E. T. und seine Mutter verzogen zum 1. Oktober 2009 aus dem Kreis E. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Zum 1. September 2011 zogen beide in das Kreisgebiet des Beklagten um, innerhalb dessen sie zum 1. November 2011 erneut den Wohnort wechselten.
- 3
-
Nachdem T. bereits im Jahr 2007 durch einen sehr unregelmäßigen Schulbesuch aufgefallen und es in diesem Jahr wie auch in den Folgejahren immer wieder zu erheblichen Fehlzeiten gekommen war, bewilligte der Kläger der Kindesmutter ab dem 20. Juni 2011 sozialpädagogische Familienhilfe. Ab dem 1. Januar 2012 gewährte er ihr zudem Leistungen in Form des Erziehungsbeistands. Die Hilfeleistung wurde zum 31. März 2013 bzw. 30. Juni 2013 eingestellt, nachdem ein weiterer Hilfebedarf nicht mehr bestand.
- 4
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Ohne Erfolg ersuchte der Kläger den Beklagten aus Anlass der Ummeldung T.s und seiner Mutter zum 1. September 2011, den Fall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen und ein Kostenanerkenntnis ab Zuzug zu erteilen.
- 5
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Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger die in dem Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 4 912,89 € zu erstatten, wobei der Betrag mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung aus einem Betrag von 2 392,84 € und ab dem 12. Juli 2009 aus einem Betrag von 4 912,89 € zu verzinsen sei. Zugleich hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Fall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Wegen weitergehend beantragter Prozesszinsen hat es die Klage abgewiesen.
- 6
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - nicht zu. Es fehle bereits an dem hiernach erforderlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger sei gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII selbst zuständig geblieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse diese Vorschrift sämtliche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besäßen. Im Übrigen stehe einem Erstattungsanspruch des Klägers auch § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Die Erfüllung der Aufgaben in dem betreffenden Jugendhilfefall habe nicht den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprochen. Die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe habe zumindest das Einverständnis von T.s Vater erfordert. Dieser habe jedoch weder die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung beantragt noch deren Gewährung zugestimmt.
- 7
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Im November 2012 hat T.s Vater rückwirkend seine Zustimmung zu den bislang gewährten Jugendhilfeleistungen erklärt und die Fortführung der bewilligten Maßnahmen beantragt.
- 8
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Mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2013 und 4. November 2013 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
- 9
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Im Übrigen verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren im Revisionsverfahren weiter. Er ist der Auffassung, das Berufungsurteil verletze § 89c Abs. 1 i.V.m. § 86c i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. In Fällen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verziehe, sei die durch § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bewirkte Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Jugendämter kontraproduktiv, da sie dem Gebot zuwiderlaufe, die räumliche Nähe zwischen dem maßgeblichen sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind einerseits und dem Jugendamt andererseits zu wahren. Während die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Fallgestaltungen gründe, in denen beide Elternteile nicht mehr sorgeberechtigt gewesen seien, werde ihre Erstreckung auf den Fall, dass beide Elternteile weiterhin die Personensorge ausüben würden, dem Zweck der Sicherstellung einer effektiven Aufgabenwahrnehmung durch die Jugendämter nicht gerecht. In einer solchen Konstellation könne das zuständige Jugendamt seiner Verantwortung auf Grund der räumlichen Entfernung zu dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind im Wege der hierdurch erforderlich werdenden Inanspruchnahme von Amtshilfe nicht mehr in der gebotenen Weise gerecht werden. Eine entsprechende Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit stünde zudem in Widerspruch zu § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der von einer grundsätzlich dynamischen Zuständigkeit ausgehe. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII widerstreite einer Erstattung nicht. Ungeachtet der zwischenzeitlich abgegebenen Zustimmungserklärung des Kindesvaters sei die Beantragung ambulanter Hilfen nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Eine Fremdunterbringung habe nicht in Rede gestanden. Durch die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe in geringem Umfang und die Bewilligung der Erziehungsbeistandschaft seien erhebliche Entscheidungen nicht getroffen worden. Deren Auswirkungen seien zudem ohne Weiteres abänderbar.
- 10
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Umfang der Teilerledigung sind das erstinstanzliche und das Berufungsurteil wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
- 12
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Im Übrigen hat die Revision des Klägers Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erstattungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten, die ihm in dem Jugendhilfefall im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 entstanden sind, aus § 89c Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) - SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) zu. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.
- 13
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Der Kläger hat als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 der Kindesmutter Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII gewährt und Leistungen in Form der Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII erbracht und dafür die Kosten getragen, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Er hat die Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) aufgewendet. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, die Leistung so lange zu gewähren, bis der infolge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Jugendhilfeträger die Leistung fortsetzt. Der bei Beginn der Leistung am 20. Juni 2011 (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 18 m.w.N.) nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Kläger war im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr örtlich zuständig.
- 14
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Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers mit dem Umzug der Kindesmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 1. September 2011 auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) gründe (1.). Auf diesem Rechtsverstoß beruht das Berufungsurteil, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig geworden und bis zum Ende des entscheidungserheblichen Zeitraums geblieben ist (2.).
- 15
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1. Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der vorstehenden Fassung - die Änderung der Norm durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464) beansprucht Geltung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 - bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Die Regelung knüpft tatbestandlich an § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII an (a). Hinsichtlich der Reichweite dieser Anknüpfung ist zwischen den Fallgestaltungen des Bestehens einer gemeinsamen elterlichen Sorge einerseits und des Nichtzustehens der elterlichen Sorge andererseits zu differenzieren (b).
- 16
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a) Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII wird für den Fall, dass die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nach § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII weit verstanden worden. Die Zuständigkeitsregelung erfasse sämtliche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Ihr Anwendungsbereich sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut veränderten. Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).
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Obgleich diese Entscheidungen allein zu Fallkonstellationen ergangen sind, in denen die Eltern vor und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besaßen und keinem Elternteil das Sorgerecht zustand (vgl. § 86 Abs. 3 SGB VIII), sind die genannten Rechtssätze des Senats weiter gefasst worden. Soweit der Anwendungsbereich der zu § 86 Abs. 5 SGB VIII formulierten Rechtssätze auch § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII einschloss, hält der Senat daran nicht fest. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht sich vielmehr nur auf solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten (vgl. Leitsatz 1 des Urteils vom 30. September 2009 a.a.O.).
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Hierfür spricht grammatikalisch eine Gesamtbetrachtung der Wörter "Begründen", "nach Beginn der Leistung" und "wird" in § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Das Wort "Begründen" impliziert nach seinem Wortsinn, dass die Elternteile vor der zuständigkeitsrelevanten Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts eines oder beider Elternteile einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatten, sei es, dass sie zusammenlebten, sei es, dass sie innerhalb des Jugendamtsbezirks getrennt lebten, und nunmehr erstmals nach Beginn der Leistung gewöhnliche Aufenthalte in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Jugendhilfeträger nehmen. Dieser Wortsinn erschließt sich gerade aus dem Vergleich mit demjenigen des § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 SGB VIII ("Haben", "ist").
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Die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII auf die Fälle der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte von Elternteilen, die sich zuvor innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewöhnlich aufhielten und damit von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst waren, trägt auch der Systematik des § 86 SGB VIII Rechnung. Sie wird dadurch gestützt, dass diese erstmalige Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte in § 86 SGB VIII keine anderweitige Regelung erfahren hat. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII knüpft die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe nach diesem Buch an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern im Zuständigkeitsbereich eines einzigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an. Die Norm ist zuständigkeitsbestimmend in den Fällen sowohl des Innehabens des gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Bezirk eines Jugendhilfeträgers vor und bei Beginn der Leistung als auch der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Zuständigkeitsbereich eines einzigen (anderen) Jugendhilfeträgers nach Beginn der Leistung. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Demgegenüber wird die Fallgestaltung, dass beide Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Träger der öffentlichen Jugendhilfe hatten und diese in der Folge entweder beibehalten oder in die Bezirke anderer Jugendhilfeträger verlagern, grundsätzlich von § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfasst. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII findet in diesen letztgenannten Fällen keine Anwendung, da verschiedene gewöhnliche Aufenthalte nicht erstmals "begründet" werden.
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Für das vorstehende Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen des Gesetzes in der Praxis begegnen und Regelungslücken und wenig praktikablen Lösungen bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, unter anderem auch der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, begegnen (BTDrucks 12/2866 S. 15). Zu § 86 Abs. 5 SGB VIII führte die Entwurfsbegründung aus, die Norm solle § 85 Abs. 4 SGB VIII in der Ursprungsfassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163 - SGB VIII 1990) ersetzen (BTDrucks 12/2866 S. 22). Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 1990 wurde für den Fall, dass sich die Eltern nach der Einleitung der Maßnahme trennen, das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt. Die Norm ging auf § 76 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
- BTDrucks 11/5948 S. 25) zurück. Zu dessen Begründung führte die seinerzeitige Entwurfsbegründung aus, die Vorschrift solle den Fällen Rechnung tragen, in denen die Eltern sich nach der Einleitung der Maßnahme trennen (BTDrucks 11/5948 S. 103 f.). Dies lässt erkennen, dass § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII nach dem Willen des Gesetzgebers - ebenso wie § 85 Abs. 4 SGB VIII 1990 an § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII 1990 anknüpfte - in unmittelbarem Bezug zu § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stehen sollte. Anders lassen sich die Hinweise auf die "nachträgliche Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte durch die beiden Elternteile" und die "Trennung der Eltern" nicht deuten (in diesem Sinne auch Eschelbach, JAmt 2011, 233 <235>).
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b) § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII, der die Fälle des fehlenden Sorgerechts beider Elternteile nach Leistungsbeginn regelt, findet auch dann Anwendung, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (aa). Anders verhält es sich für die Fälle des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, weil § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift auf die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII in vollem Umfang Bezug nimmt und damit auch ein (erstmaliges) Begründen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn voraussetzt (bb).
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aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass sich § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII allein auf das Merkmal "nach Beginn der Leistung" und nicht auf das Wort "Begründen" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht. Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
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Dem Wortlaut des Satzes 2 des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist bei gesonderter Betrachtung nicht zu entnehmen, welche Merkmale des Satzes 1 der Vorschrift in Bezug genommen werden. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 ganz oder teilweise in Satz 2 zu wiederholen. Zwar spricht die systematische Stellung des Satzes 2 innerhalb des Absatzes 5 in gewichtiger Weise dafür, dass sich dieser nachfolgende Satz 2 auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des vorangehenden Satzes 1 bezieht. Allerdings ist dies nicht zwingend. Vielmehr kann etwa der Sinn und Zweck einer Vorschrift mit noch größerem Gewicht eine Auslegung des nachfolgenden Satzes dahin gebieten, dass dieser nur teilweise an die Voraussetzungen des vorangehenden Satzes anknüpft. So liegt es hier.
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Der § 86 SGB VIII zugrunde liegenden Konzeption liefe es zuwider, den Geltungsbereich des Absatzes 5 Satz 2 Alt. 2 durch eine entsprechende Inbezugnahme nicht nur des Merkmals "nach Beginn der Leistung" im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Halbs. 1, sondern auch der darin vorgesehenen weiteren Anknüpfungstatsache der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile auf die zuvor allein von Absatz 1 Satz 1 erfassten Fallgestaltungen zu reduzieren. Die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII gründet auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 <172> m.w.N.) gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dieser Situation Rechnung tragend verfolgen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), regelmäßig nicht. Diese Fallkonstellation ist vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen haben und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt wurde (vgl. auch BTDrucks 12/2866 S. 22). Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 38).
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bb) Demgegenüber nimmt die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, die an das gemeinsame Sorgerecht der Eltern anknüpft, die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 Halbs. 1 umfänglich in Bezug. Soweit aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 86 Abs. 5 SGB VIII etwas anderes gefolgert werden konnte, hält der Senat daran nicht mehr fest.
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Infolgedessen beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII auf die Fälle der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile nach Beginn der Leistung sowie gegebenenfalls auf die Verlagerung dieser verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte in der Folgezeit. Für dieses Verständnis einer umfassenden Inbezugnahme der Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII durch den in seinem Wortlaut neutralen § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII streiten neben der Gesetzessystematik auch der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Norm.
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In den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts gebietet es der oben näher dargelegte Zweck der Vorschrift, möglichst ein Näheverhältnis des Jugendamtes zu einem sorgeberechtigten Elternteil beizubehalten und zu bewirken, dass im Falle des Umzugs dieses Elternteils, bei dem das Kind regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird, auch die örtliche Zuständigkeit mit diesem "mitwandert" (vgl. Eschelbach, JAmt 2011, 233 <234>; Jung, JAmt 2011, 383 <383, 385>).
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Auch die historisch-genetische Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII spricht für eine entsprechende umfängliche Inbezugnahme der Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Die Rechtsfolge des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, also die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach der bisherigen Zuständigkeit, ist Ausdruck der Einschätzung des Gesetzgebers, die örtliche Zuständigkeit könne in den Fällen gemeinsam personensorgeberechtigter Eltern, die vor Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, nicht verlässlich dynamisch an den gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Elternteile geknüpft werden, da sich insoweit nicht abstrakt-generell feststellen lasse, welcher Elternteil künftig der Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bedürfe (BTDrucks 12/2866 S. 21). Anders als in den von § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII geregelten Fällen, bei denen die Zuständigkeitsbestimmung an vorgefundene Aufenthalte angelehnt werden kann und in denen es dem gesetzgeberischen Regelungskonzept regelmäßig zuwiderliefe, die räumliche Nähe des Jugendhilfeträgers zu dem Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Vergangenheit genommen hat, durch eine Anknüpfung an die bisherige Zuständigkeit zu beenden, ist eine solche räumliche Nähe in der Konstellation einer erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte beider Elternteile nicht abstrakt-generell herzustellen, ohne besorgen zu müssen, dass die betreffende Anknüpfung nur einen Teil der denkbaren Fallgestaltungen sachgerecht erfasst.
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cc) Gemessen an diesen Maßstäben war die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII hier nicht einschlägig. Zwar stand beiden Elternteilen nach Beginn der Leistung das Sorgerecht gemeinsam zu. Allerdings ist die von § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII in Bezug genommene Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII, dass die gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern (erstmals) nach Beginn der Leistung "begründet" worden sein müssen, nicht erfüllt. Vielmehr hatten die Eltern bereits vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, weil der Kindesvater im Kreis E. verblieben, die Mutter jedoch mit dem Kind in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen war. Diese Konstellation wird von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfasst.
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2. Auf der nach alledem unrichtigen Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII beruht das Berufungsurteil. Der Beklagte war in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Jugendhilfeträger (a) und dem Kläger gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet, ohne dass dem die Regelung des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) entgegenstand (b).
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a) Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Personensorge für den Fall, dass die Elternteile - wie hier - bereits vor und bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, jenen gemeinsam zusteht. So verhält es sich hier.
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Ausweislich der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hatte T. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung, mithin dem Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht worden ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141,77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG jeweils Rn. 18 m.w.N.), hier am 20. Juni 2011, bei seiner Mutter. Diese hatte im streitgegenständlichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
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b) § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) steht einer Verurteilung des Beklagten zur Kostenerstattung nicht entgegen, da die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprach. Die Hilfegewährung bedurfte des Einvernehmens beider personensorgeberechtigter Elternteile (aa). Von dessen Vorliegen war hier jedenfalls auf der Grundlage der Erklärung des Kindesvaters vom 12. November 2012 auszugehen (bb).
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aa) Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII setzt grundsätzlich das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass ein originär öffentliches Erziehungsrecht im Kinder- und Jugendhilferecht abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 43 SGB VIII nur in den engen Grenzen des § 1666 BGB besteht (Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2 S. 4 f.). Hier setzte die Hilfegewährung materiellrechtlich neben dem Antrag eines Personensorgeberechtigten, hier der Kindesmutter, auch das Einvernehmen des anderen Personensorgeberechtigten, hier des Kindesvaters, voraus.
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Personensorgeberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Dementsprechend beurteilt sich die Frage, ob in den Fällen der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge die Gewährung von Hilfe zur Erziehung des Einvernehmens beider Elternteile bedarf oder der Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils unterliegt, nach familienrechtlichen Maßstäben. Leben Eltern, denen - wie hier - die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, beschränkt sich gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Angelegenheiten des täglichen Lebens. Maßstab für die Entscheidung, ob ein Elternteil - trotz fortbestehender gemeinsamer Sorge - im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB allein oder nur im gegenseitigen Einvernehmen handeln kann, ist die Qualität der zu treffenden Entscheidung und die Erheblichkeit ihrer Bedeutung für das Kindeswohl. Danach sind Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig solche, die für die künftige Entwicklung und Sozialisation des Kindes, aber auch für sein Sozialisationsumfeld von erheblicher Bedeutung sind (Salgo, in: v. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2006, § 1687 Rn. 30). Demgegenüber sind nach der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
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Die Frage, ob die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27 ff. SGB VIII zu den Angelegenheiten zählt, deren Regelung für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung ist und damit gegenseitiges Einvernehmen erfordert, oder eine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellt, bedarf mit Blick auf die unterschiedliche Relevanz der einzelnen Arten der Hilfe zur Erziehung, ihre Dauer und die Intensität der Einflussnahme auf die Lebenssituation des Kindes einer differenzierenden Betrachtung unter Berücksichtigung insbesondere der Qualität der zu treffenden Entscheidung (Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 7 Rn. 11). Zielt die beantragte Hilfe auf eine Unterbringung des Kindes außerhalb der elterlichen Familie, so ist die Antragstellung als Angelegenheit einzustufen, deren Regelung für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung ist. Nichts anderes gilt grundsätzlich für den Fall, dass ambulante Hilfen, insbesondere solche therapeutischer Art, längerfristig in Anspruch genommen werden sollen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. April 2007 - J 8.110 Kü -, JAmt 2007, 351; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 11). Dieser Form der ambulanten Hilfen unterfallen regelmäßig, so auch hier, sowohl die sozialpädagogische Familienhilfe als auch die Erziehungsbeistandschaft. Beide sind zumeist auf längere Dauer angelegt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und zeitigen unmittelbare Auswirkungen auf das Kind oder den Jugendlichen und dessen Entwicklung (DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. April 2007 - J 8.110 Kü -, JAmt 2007, 351; Salgo, in: v. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2006, § 1687 Rn. 46).
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bb) Davon, dass zwischen den Personensorgeberechtigten gegenseitiges Einvernehmen (vgl. § 1627 Satz 1 BGB) über die Beantragung und Gewährung der Hilfe bestand, ist hier auf der Grundlage der Erklärung des Kindesvaters vom 12. November 2012 auszugehen ((1)). Der Senat ist nicht gehindert, diese Erklärung im revisionsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ((2)).
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(1) Die Willensäußerung der Personensorgeberechtigten unterliegt den allgemeinen Regelungen für Willenserklärungen entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juli 2013, § 27 Rn. 66). Danach steht hier die Tatsache, dass der Kindesvater sein Einvernehmen mit der Hilfegewährung erst nachträglich erklärt hat, der Annahme, dass die Hilfe zur Erziehung im gegenseitigen Einvernehmen beider Personensorgeberechtigten beantragt wurde, nicht entgegen. Die Erklärung des Kindesvaters vom 12. November 2012 gibt vielmehr Anlass zu der Annahme, dass zwischen den Personensorgeberechtigten von Anfang an Einvernehmen hinsichtlich der Beantragung und Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft bestand.
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Der Kindesvater hat in seiner Erklärung nicht nur die Fortgewährung der bewilligten Hilfe beantragt, sondern ausdrücklich auch rückwirkend seine Zustimmung zu den bislang gewährten Jugendhilfeleistungen erteilt. Diese Erklärung steht im Einklang mit dem Umstand, dass er, obwohl er Kenntnis von der Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft hatte, der Leistung zu keinem Zeitpunkt widersprochen hat. Zwar erlaubt allein die Tatsache einer entsprechenden Kenntnis nicht, auf das anfängliche Bestehen des erforderlichen Einvernehmens zu schließen. Im Lichte der Erklärung vom 12. November 2012 ist ihr jedoch eine gewisse Indizwirkung nicht abzusprechen.
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(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht gehindert, die Erklärung des Einvernehmens im revisionsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
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Zwar ist es in seiner Funktion als Revisionsgericht im Einklang mit den Revisionszwecken der Rechtsvereinheitlichung, der Rechtsfortbildung und der Verfahrenskontrolle grundsätzlich auf die Rechtsanwendung, insbesondere die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf eine Verletzung revisiblen Rechts beschränkt, weshalb es grundsätzlich weder Tatsachen erheben noch im Revisionsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes für den Fall anerkannt, dass ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteile vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22). So liegt es hier.
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Die neue Tatsache des Einvernehmens von T.s Vater mit der Hilfebeantragung und -gewährung im Revisionsverfahren ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht. Schützenswerte Interessen des Beklagten werden durch eine Berücksichtigung nicht berührt. Vielmehr hat dieser die Zustimmung durch den Kindesvater in seiner Revisionserwiderungsschrift "begrüßt". Die Berücksichtigung der Erklärung dient auch der endgültigen Streiterledigung, weil sie einen objektiv drohenden weiteren Rechtsstreit in dieser Sache vermeidet. Würde der nachträglich eingetretene Umstand des Einvernehmens des Vaters nicht berücksichtigt und die Revision mit Blick auf § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückgewiesen, wäre der Kläger nicht gehindert, unter Hinweis auf das nunmehr vorliegende Einvernehmen einen neuen Prozess anzustrengen. Die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens stände der Berücksichtigung der hier in Rede stehenden neuen Tatsache nicht entgegen (vgl. Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 <117> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 5 S. 2<5>).
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c) Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 <256> = Buchholz 436.511 § 89e SGB VIII/KJHG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
- 1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, - 2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, - 3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, - 4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, - 5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, - 6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 210,12 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
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Im Streit ist die Erstattung von Kosten einer stationären Maßnahme der Sozialhilfe für die Zeit vom 2.6.2010 bis 28.2.2011 (12 210,12 Euro), die der Landkreis Limburg-Weilburg dem Hilfeempfänger J. K. (K) bewilligt hat.
- 2
-
Der 1955 geborene K lebte bis zum 15.4.2010 in D. (Rheinland-Pfalz) in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin. Nach der Trennung an diesem Tag verließ er die Wohnung und bereiste besuchsweise England, Frankreich, Spanien und Marokko; am 18.5.2010 meldete er sich in D. polizeilich ab und hielt sich anschließend an verschiedenen Orten auf. Vom 31.5. bis zum 1.6.2010 übernachtete er zuletzt in der "Herberge" des W.-A.-Hauses in L. (Hessen), die Übernachtungsmöglichkeiten für wohnsitzlose Menschen anbietet. Er hatte dabei das Ziel, dauerhaft in L. zu leben und in das W.-A.-Haus selbst (stationär) aufgenommen zu werden. Der Aufenthalt in der Herberge erfolgte lediglich für zwei Tage zur Überbrückung bis zur (absehbaren) Aufnahme in die Einrichtung am 2.6.2010. Der Landkreis Limburg-Weilburg übernahm vorläufig die Kosten hierfür (Bescheid vom 9.8.2010). Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, K habe in der Herberge einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass der Landkreis selbst der zuständige Sozialhilfeträger sei (Schreiben vom 6.12.2010).
- 3
-
Die Klage, erhoben vom Landeswohlfahrtsverband Hessen - während des Berufungsverfahrens wurde durch den Landkreis eine Vollmacht zur Durchführung des Gerichtsverfahrens erteilt -, hatte in beiden Instanzen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Kassel vom 30.10.2012; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, K habe bis zum 15.4.2010 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. gehabt; in der Folge habe er zunächst keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Er habe sich erst am 31.5.2010 entschieden, erneut einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, weil er mit dem Ziel der (tatsächlich auch absehbaren) stationären Aufnahme nach L. gekommen sei. Damit bleibe es bei der Zuständigkeit des Beklagten; denn der Schutz der Einrichtungsorte, den § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 109 SGB XII vermittele, müsse sich auf der eigentlichen Aufnahme vorgelagerte kurze Aufenthalte am Einrichtungsort erstrecken, sodass dort von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können. Ein solcher Fall liege hier vor; denn der Aufenthalt in der Herberge sei weder auf längere Dauer angelegt, noch sei seine Aufnahme in die stationäre Einrichtung unsicher gewesen.vom 18.9.2013)
- 4
-
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie des § 109 SGB XII. Mit dem Zuzug des K nach L. sei ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, es bestehe die Notwendigkeit, den Schutz des § 109 SGB XII auf zeitlich der Aufnahme vorgelagerte Aufenthalte zu erstrecken.
- 5
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 6
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
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Er hält die Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 9
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Die Klage ist mit der durch den Landkreis Limburg-Weilburg im Berufungsverfahren erteilten Ermächtigung zulässig geworden (dazu im Einzelnen bereits Senatsurteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 9 f). Das Rubrum war allerdings zu korrigieren, weil die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Rheinland-Pfalz - nach § 1 Abs 2Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes 571 - durch das beteiligtenfähige (vgl § 70 Nr 3 SGG) Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen werden.
- 10
-
Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Eine Beiladung des K wie auch des Landkreises Limburg-Weilburg ist nicht erforderlich (vgl dazu Senatsurteil, aaO, RdNr 11 mwN).
- 11
-
Ob der Kläger gemäß § 106 Abs 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) die Erstattung der Aufwendungen des Landkreises vom Beklagten verlangen kann, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Danach hat der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII für die Hilfegewährung (örtlich) zuständige Träger dem nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Es ist schon nicht beurteilbar, ob sich ein Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit überhaupt gegen den Beklagten richten kann. Denn sollte es sich bei der Leistung ab 2.6.2010 um eine solche nach § 67 SGB XII gehandelt haben, wäre nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht eine Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers und damit des Beklagten statt des örtlichen Trägers nur denkbar, wenn die Leistungserbringung an K in einer stationären Einrichtung erforderlich gewesen wäre(vgl § 2 Abs 2 Nr 5 AGSGB XII). Hierzu hat das LSG lediglich ausgeführt, es sei "unstreitig", dass die Leistungserbringung in Form einer stationären Maßnahme an K erforderlich gewesen sei; diese Ausführungen ermöglichen keine rechtliche Überprüfung durch den Senat.
- 12
-
Ob der Beklagte bzw der örtliche Träger der Sozialhilfe der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII eigentlich zuständige Träger ist, weil K seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung in Rheinland-Pfalz und damit in seinem Zuständigkeitsbereich hatte, kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Der Landkreis hat zwar nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII zu Recht vorläufig Leistungen an K erbracht. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme oder innerhalb von zwei Monaten vor der Aufnahme in eine Einrichtung war, ist nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII nämlich der nach § 98 Abs 1 SGB XII für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Leistungsträger - hier der Landkreis Limburg-Weilburg - örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von Zuständigkeitsfragen sicherzustellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl Senatsurteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 13).
- 13
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Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte und für den Senat bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen dagegen erhoben werden (zum Ganzen bereits Senatsurteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 15 mwN).
- 14
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Insoweit sind die Ausführungen des LSG, wonach K am 31.5.2010 einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I in L. begründet hat, dieser aber wegen der Ausnahmeregelung des § 109 SGB XII nicht als gewöhnlicher Aufenthalt behandelt wird, rechtlich zwar nicht zu beanstanden(dazu sogleich); das LSG hat jedoch die erforderliche Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Aufenthalte des K nach dem Wegzug aus D. nicht getroffen. Es hat - von dem Beklagten unangegriffen - festgestellt, dass K bereits am 31.5.2010 entschieden gewesen sei, dauerhaft in L. zu leben, weil er mit dem Ziel der stationären Aufnahme in das W.-A.-Haus gekommen war. Aus seiner Sicht habe L. zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen werden sollen; seine Aufnahme in die stationäre Einrichtung sei auch tatsächlich nicht unsicher gewesen. Der Aufenthalt in der Herberge sei vielmehr lediglich für zwei Tage zur Überbrückung bis zur erwarteten und erkennbar absehbaren Aufnahme in die Einrichtung erfolgt, sodass ausgehend von den Kriterien des § 30 SGB I ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden wäre.
- 15
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Jedoch kommt - wie das LSG zutreffend entschieden hat - zugunsten des Ortes, an dem K in die Einrichtung aufgenommen worden ist, die Regelung des § 109 SGB XII zum Tragen. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS des § 98 Abs 2 SGB XII. Die Herberge des W.-A.-Hauses ist zwar selbst keine stationäre Einrichtung (zum Einrichtungsbegriff zuletzt BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 19 mwN). Der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII gebietet jedoch eine Vorverlagerung des Schutzes auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Ortes, an dem der Hilfebedürftige in die Einrichtung aufgenommen worden ist; denn mit den vom LSG festgestellten Umständen begründet der Hilfebedürftige bereits mit dem Eintreffen am Ort der Einrichtung und nicht erst mit der Aufnahme in einem bestimmten Haus - sei es die Einrichtung, die angeschlossene Herberge oder eine sonstige Unterkunft - dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Würde eine solche, auch nur kurzfristige Aufenthaltsbegründung außerhalb der Einrichtung Anknüpfungspunkt für die Kostentragung sein, liefe der Schutz des Einrichtungsorts weitgehend leer (so bereits BVerwGE 42, 196 f).
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Dieser Schutz gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, später in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht, und nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BVerwGE aaO). Nicht ausreichend wäre es, wenn der Hilfebedürftige lediglich mit dem Entschluss an den Ort der Einrichtung reist, in dieser Aufnahme zu finden, ohne dass erkennbar wird, dass sich dieser Entschluss unmittelbar realisieren lässt. Nach den Feststellungen des LSG liegt der Fall hier aber anders: K wollte und sollte kurzfristig in die Einrichtung aufgenommen werden. Dieser Sachverhalt ist maßgebend für den Schutz des Einrichtungsortes. Es kommt dann nicht darauf an, ob K diese Sicherheit schon bei Verlassen seines vorangegangenen Aufenthaltsortes hatte.
- 17
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Soweit das LSG davon ausgegangen ist, dass K zwischenzeitlich nach seiner Trennung bis zur Aufenthaltsnahme in L. an keinem anderen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, liegt eine Prognoseentscheidung des LSG im dargestellten Sinne aber nicht vor. Insbesondere die Annahme, es habe sich "offensichtlich" um eine Zeit des "Umherziehens ohne Niederlassungswillen" (und damit ohne die zwischenzeitliche Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts) gehandelt, stellt keine Tatsachenfeststellung im Sinne einer Prognose unter Würdigung nicht nur des Willens von K dar. Das LSG hat vielmehr für den Personenkreis der wohnungslosen Personen zu Unrecht rechtlich abweichende Kriterien für einen gewöhnlichen Aufenthalt aufgestellt, indem es allein auf den Niederlassungswillen abstellt. Die erforderliche Prognose (vgl Senatsurteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - RdNr 16) wird es nachzuholen haben. Der Kläger trägt ggf die objektive Beweislast dafür, dass K in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung zuletzt in D. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; denn die daraus für den Beklagten (bzw den örtlichen Träger der Sozialhilfe) folgende Zuständigkeit nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen iS des § 106 Abs 1 SGB XII.
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Das LSG hat schließlich keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die an K erbrachten Leistungen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sind (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Hierzu hat das LSG lediglich ausgeführt, die Kosten seien in der Höhe "unstreitig". Diese Ausführungen ermöglichen keine rechtliche Überprüfung durch den Senat.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, §§ 40, 47 Abs 1 und Abs 2, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
- 1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und - 2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
Tatbestand
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Die Klägerin, ein privatisierter ehemals volkseigener Betrieb, beansprucht von der Beklagten die Auskehrung des Erlöses aus der im Jahre 1994 vorgenommenen Veräußerung eines früher volkseigenen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehenden Grundstücks nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG -. Vertragspartner des Veräußerungsgeschäfts war die Klägerin selbst, die der Beklagten das Grundstück zum Preis von insgesamt 443 364,35 DM (= 226 688,59 €) abkaufte.
- 2
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Auf Antrag der Klägerin stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 13. Juni 2006 fest, dass sie vorbehaltlich privater Rechte Dritter am 1. Juli 1990 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes - TreuhG - Eigentümerin des betroffenen Grundstücks geworden sei. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2006 zur Herausgabe des Veräußerungserlöses bis zum 9. August 2006 auf. Die Beklagte verweigerte dies wie bereits im Zuordnungsverfahren.
- 3
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Am 24. August 2006 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des Veräußerungserlöses nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 erhoben.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für die Forderung der Klägerin sei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. Zwar werde die Beklagte in § 8 Abs. 1 VZOG nicht als eine zur Verfügung befugte Stelle genannt, ihre Verfügung sei jedoch als eine solche des Bundeseisenbahnvermögens und damit als eine Verfügung des Bundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG anzusehen; denn sie habe über ein Grundstück verfügt, das mangels Aussonderung nach § 23 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG - noch zum Bundeseisenbahnvermögen gehört habe. Ihre Verfügung gelte nach § 22 Abs. 1 BEZNG als Verfügung des Berechtigten, nämlich des Bundeseisenbahnvermögens. Somit sei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG direkt anzuwenden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt; für ihn gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.
- 5
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Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sei schon deswegen nicht anwendbar, weil der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Kaufvertrag vorrangig sei, der den Rechtsgrund für den gezahlten Kaufpreis bilde. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Zunächst liege keine Verfügung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG vor; denn die Kammer führe selbst aus, dass die Verfügung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BEZNG wirksam geworden sei. Dann bestehe aber kein Raum für die Verleihung einer Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Im Übrigen gebe es keine wirksame Verfügung; vielmehr sei die Klägerin vor und nach der Auflassung des Grundstücks dessen Eigentümerin gewesen. Der Bund sei, insbesondere in Gestalt des Bundeseisenbahnvermögens, niemals Berechtigter gewesen. Auch zivilrechtliche Bereicherungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, weil solche Ansprüche spätestens mit Ende des zehnten Jahres nach der Zahlung des Kaufpreises, mit der der Anspruch entstanden wäre, und somit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt seien. Schließlich habe die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch aus § 346 BGB. Sie habe weder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, noch stehe ihr ein Rücktrittsrecht zu. Die Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ergebe sich nach zehn Jahren insbesondere aus den Wertungen von § 121 Abs. 2 BGB, wonach Verträge nach zehn Jahren nicht mehr anfechtbar seien, und § 199 Abs. 4 BGB, wonach Ansprüche auf Leistungskondiktion nach zehn Jahren verjährten.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und erwidert: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ohne Belang, dass das Grundstück niemals im Eigentum des Bundeseisenbahnvermögens gestanden habe; denn dies sei für die Verfügungsberechtigung der Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG und für den an die Verfügung anknüpfenden Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr ohne Bedeutung. Da der Beklagten der Erlös aus dem Verkaufsgeschäft aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach § 23 Abs. 6 BEZNG zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten zugesprochen worden sei, müsse sie ihn auch anstelle der nicht durchführbaren Grundbuchberichtigung auskehren. Dasselbe würde sich ergeben, wenn § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar wäre. Der Anspruch sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie - die Klägerin - beim Erwerb des Grundstücks, ohne dies zu wissen, bereits Eigentümerin gewesen sei; denn dieser Zufall dürfe nicht dazu führen, dass die von § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG beabsichtigte Zielsetzung, die umgewandelten Kapitalgesellschaften mit dem erforderlichen Betriebsvermögen auszustatten, verfehlt werde. Daran ändere auch der Kaufvertrag nichts. Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Eigentümer, der ein Grundstück in Unkenntnis seines Eigentums vom Verfügungsberechtigten gemietet habe, von diesem nach § 988 BGB die gezahlte Miete als gezogene Nutzung herausverlangen könne (Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 136/06 - NJW 2008, 221), dürfe der Eigentümer einen gezahlten Kaufpreis für den vermeintlichen Eigentumserwerb zurückfordern. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob der Zuordnungsberechtigte selbst oder ein Dritter Partei des der Verfügung zugrunde liegenden Vertrages sei. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verjährt, selbst wenn es sich um einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch handeln sollte; denn sie habe erst mit der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides, frühestens aber zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Zuordnung Kenntnis von einem möglichen Anspruch erhalten, so dass die dreijährige Frist des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB erst am 31. Dezember 2008 und damit nach Klageerhebung abgelaufen sei.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das angegriffene Urteil lässt mit Ausnahme des der Klägerin zuerkannten Zinsanspruchs keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Hauptforderung zu Recht stattgegeben, hinsichtlich der Nebenforderung hat es der Klägerin allerdings einen zu hohen Zinssatz zuerkannt.
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1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskehrung des Veräußerungserlöses nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG hat. Diese Vorschrift verpflichtet die nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügende Stelle, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 VZOG hervorgehenden Berechtigten auszukehren. Die Beklagte handelte bei der Grundstücksveräußerung im Rahmen der dem Bund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG eingeräumten Verfügungsbefugnis und war daher die verfügende Stelle im Sinne dieser Norm (a). Dem daraus folgenden Anspruch der zuordnungsberechtigten Klägerin auf Erlösauskehr kann die Beklagte weder entgegenhalten, dass die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Verpflichtungsgeschäfts war, noch dass die Verfügung zugunsten der Klägerin wirkungslos blieb, weil sie bereits zuvor auf gesetzlichem Wege Eigentümerin des Grundstücks geworden war (b).
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a) Die Beklagte handelte bei der Veräußerung im Jahre 1994 als verfügende Stelle im Sinne des § 8 Abs. 1 VZOG. Zwar war sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Aktiengesellschaft (Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378 -
, insoweit in Kraft getreten am 1. Januar 1994, vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG) und gehörte damit nicht mehr zu den in § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis d VZOG aufgeführten verfügungsbefugten Personen. Dennoch ist ihre Verfügung als eine solche des Bundeseisenbahnvermögens und damit als eine Verfügung des Bundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG anzusehen. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BEZNG.
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Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG ist die Beklagte unter anderem zu Verfügungen über Liegenschaften befugt, die - wie seinerzeit das betroffene Grundstück - als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehend im Grundbuch eingetragen sind und damit zu dem Vermögen gehören, das nach § 1 BEZNG vom Bund als nicht rechtsfähiges Sondervermögen unter dem Namen Bundeseisenbahnvermögen verwaltet wird. Diese Verfügungsbefugnis endet nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BEZNG mit der Vollziehbarkeit eines Übergabebescheides nach § 23 BEZNG und einem entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag. Ein solcher Übergabebescheid war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zur Veräußerung des Grundstücks nicht ergangen. Die Beklagte handelte daher im Rahmen der ihr nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG eingeräumten Verfügungsbefugnis, so dass das Rechtsgeschäft nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BEZNG als ein solches des Berechtigten gilt, mithin als eines des Bundes als Träger des Sondervermögens.
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Das bedeutet jedoch nicht, dass - wie offenbar die Beklagte meint - neben diesen speziellen Regelungen des Eisenbahnneuordnungsrechts kein Raum für die Anwendung des § 8 Abs. 1 VZOG und die daran anschließenden Regelungen des Vermögenszuordnungsrechts verbleibt. Vielmehr gewinnen diese Bestimmungen Bedeutung, wenn der Vermögenswert, über den die Beklagte mit Wirkung für das Sondervermögen verfügt hat, einem Dritten außerhalb des - untechnisch gesprochen - Bahnbereichs (so schon der Sprachgebrauch im Urteil des Senats vom 19. August 2003 - BVerwG 3 C 30.02 - Buchholz 428.2 § 18 VZOG Nr. 2) hätte zugeordnet werden müssen. Dessen Rechte werden durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG und § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gewahrt, anders ausgedrückt: Die Beklagte handelt "bahnintern" für das vom Bund gehaltene Bundeseisenbahnvermögen, nach "außen" handelt der Bund in Gestalt der Beklagten für den Zuordnungsberechtigten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG mit den sich daraus nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ergebenden Verpflichtungen. Nur diese, die bahninternen Verhältnisse von dem Außenverhältnis zu Dritten trennende Betrachtungsweise macht die Regelung des § 22 Abs. 4 BEZNG erklärlich, nach der die Beklagte zwar dem Bundeseisenbahnvermögen Mitteilung von allen Veräußerungsgeschäften nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG machen muss, den Erlös aber nach Satz 2 nur in den Fällen an das Bundeseisenbahnvermögen auszukehren hat, in denen der Vermögensgegenstand diesem durch vollziehbaren Übergabebescheid zugeordnet wird. Die Beschränkung der Erlösauskehr auf diese Fälle verdeutlicht, dass der Gesetzgeber hier nur die bahninterne Konkurrenz zwischen Bundeseisenbahnvermögen und Beklagter im Blick hatte. Folgerichtig trifft das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz keine Aussage dazu, was mit dem Erlös zu geschehen hat, wenn der Vermögenswert weder der Beklagten noch dem Bundeseisenbahnvermögen, sondern einem Dritten zugestanden hat. In diesen Fällen muss die Beklagte, die den Erlös vereinnahmt hat und ihn nicht an das Bundeseisenbahnvermögen weiterreichen muss, daher notwendigerweise Adressat des Anspruchs des Dritten aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sein. Sie ist diejenige, die für das Sondervermögen und damit für den Bund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BEZNG im eigenen Namen die Verfügung getroffen hat.
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Dieses Verständnis des Zusammenspiels der allgemeinen vermögenszuordnungsrechtlichen Bestimmungen mit denen des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes liegt auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von Art. 26 des Einigungsvertrages - EV - und dem zu seiner Umsetzung geschaffenen § 18 VZOG zu den §§ 20 ff. BEZNG zugrunde (vgl. Urteil vom 19. August 2003 a.a.O.). Auch dort ist der Senat davon ausgegangen, dass der erste Normkomplex die Frage regelt, ob der Vermögensgegenstand überhaupt dem Bahnbereich zugeordnet werden kann, während der zweite Normkomplex die bahninterne Aufteilung zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten bestimmt.
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Aus der dargelegten Systematik ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 9. Dezember 2009 - 27 A 318.08) - zugleich, dass selbst dann, wenn es einen Übergabebescheid zugunsten der Beklagten gegeben hätte, die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht ausgeschlossen gewesen wäre, obwohl mit der Vollziehbarkeit eines solchen Bescheides und dem Eingang des Grundbuchberichtigungsantrages nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BEZNG die Verfügungsbefugnis der Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG endet. Zwar ist dann die Beklagte selbst - bahnintern gesehen - die Berechtigte, sie handelt insoweit nicht mehr für den Bund in Gestalt des Bundeseisenbahnvermögens. Nach außen betrachtet ändert sich jedoch im Verhältnis zu einem zuordnungsberechtigten Dritten nichts, weil die bahninterne Verteilung zuordnungsrechtlich betrachtet nicht endgültig ist, selbst wenn sie mit der Eintragung der beklagten Aktiengesellschaft im Grundbuch endet. Zwar ersetzt die Übertragung oder Feststellung durch Übergabebescheid nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BEZNG die Zuordnung des Vermögens nach Art. 26 EV und vergleichbaren Vorschriften. Die nächsten beiden Sätze dieses Absatzes stellen jedoch klar, dass diese Zuordnung nicht nur unter dem Vorbehalt privater Rechte Dritter, sondern auch unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Zuordnungsberechtigung steht. So ist in § 23 Abs. 5 Satz 3 BEZNG vorgesehen, dass ein zuordnungsberechtigter Dritter im Nachhinein die Herstellung einer seinen Rechten entsprechenden Grundbuchlage von dem durch den Übergabebescheid Begünstigten verlangen kann. An diesen Primäranspruch muss im Falle einer wirksamen Veräußerung des Vermögensgegenstandes ebenfalls der in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG vorgesehene Sekundäranspruch anknüpfen, weil es keinen nachvollziehbaren Grund gibt, diesen Fall vermögenszuordnungsrechtlich anders zu behandeln als eine Verfügung vor einer bahninternen Verteilung. Insoweit ergibt sich bei wortgetreuem Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG eine planwidrige Lücke, die dahin zu schließen ist, dass unter dem Bund im Sinne dieser Norm auch die Beklagte zu verstehen ist, die aufgrund eines Übergabebescheides bereits Rechtsinhaberin geworden war, bevor sie zu Lasten eines dritten Zuordnungsberechtigten verfügt hat.
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b) Dem Erlösauskehranspruch kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Verpflichtungsgeschäfts war, an das der Anspruch anknüpft. Der daraus abgeleitete Einwand, der Vertrag zwischen den Beteiligten bilde den Rechtsgrund dafür, den Erlös behalten zu dürfen, geht ebenso an Sinn und Zweck des Anspruchs vorbei wie der Einwand, die Verfügung über das Grundstück sei ins Leere gegangen, weil die Klägerin bereits Eigentümerin gewesen sei.
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aa) Es versteht sich von selbst, dass ein Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG durch die vertraglichen Regelungen des Kaufvertrages, die den Rechtsgrund für die Übertragung der betroffenen Fläche bilden, nicht ausgeschlossen wird; der vermögenszuordnungsrechtliche Erlösauskehranspruch knüpft im Gegenteil an die Wirksamkeit des Leistungsaustausches an, mit anderen Worten: wenn die in Vollzug des Kaufvertrages vorgenommene Grundstücksübertragung wirksam vorgenommen worden ist und dadurch der Anspruch auf Zuordnung des Grundstücks nach dem Vermögenszuordnungsgesetz untergegangen ist, besteht ein Anspruch auf das Surrogat, also auf Herausgabe des für das Grundstück erzielten Erlöses, mindestens auf Zahlung des Grundstückswerts. Dies ist vollkommen unproblematisch, wenn der wirksam Verfügende das Rechtsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, weil er sich gegenüber dem nach den Regelungen des Vermögenszuordnungsrechts Berechtigten von vornherein nicht auf ein sich aus dem Kaufvertrag ergebendes Recht zum Behaltendürfen des Kaufpreises berufen könnte. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aber auch nicht dann, wenn der Vertrag mit der Person abgeschlossen worden ist, deren vermögenszuordnungsrechtliche Berechtigung im Nachhinein festgestellt wird. Auch in diesem Fall kann der Verkäufer gegenüber einem Erlösauskehranspruch nicht geltend machen, dass ihm ein Rechtsgrund zum Behalten des Kaufpreises zur Seite stehe, und erst recht nicht, dass der Zuordnungsanspruch erfüllt worden sei. Eine solche Betrachtung lässt außer Acht, dass es auch bei Identität von Vertragspartner und Berechtigtem nicht ohne Weiteres eine rechtliche Verknüpfung der Ansprüche gibt, sondern die Erfüllung des Kaufvertrages - soweit sie überhaupt möglich ist (vgl. unten unter bb) - lediglich bewirkt, dass sich der primäre, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllbare Zuordnungsanspruch auf Verschaffung des Eigentums in einen Sekundäranspruch auf Erlösauskehr umwandelt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die vertraglichen Regelungen den Zuordnungsanspruch einbeziehen und damit eine Verknüpfung beider Ansprüche herstellen. Zwar behauptet die Beklagte in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Juni 2011, die Parteien des Kaufvertrages hätten die Unsicherheit über die Eigentümerstellung der Klägerin beseitigen und eine endgültige, zweifelsfreie Zuordnung des Grundstücks bewirken wollen. Aber abgesehen davon, dass diese Behauptung im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag vom 11. März 2010 (Bl. 207 der VG-Akte) steht, wonach beide Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass das Grundstück jedenfalls nicht der Klägerin gehört habe, würde selbst eine mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht bedeuten, dass damit auch ein etwaiger Zuordnungsanspruch erfüllt werden sollte mit der Folge, dass auch Sekundäransprüche entfallen. Für einen solchen Vertragsinhalt geben weder die Feststellungen der Vorinstanz noch das bisherige Vorbringen der Beteiligten auch nur ansatzweise etwas her, zumal er einen erkennbaren Niederschlag in der Kaufpreisbemessung hätte finden müssen.
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bb) Der Erlösauskehranspruch der Klägerin entfällt aber auch nicht deswegen, weil ihr kein bloßer Restitutionsanspruch, also ein infolge der Veräußerung nicht mehr erfüllbarer Eigentumsverschaffungsanspruch zugesprochen, sondern festgestellt worden ist, dass sie zum maßgeblichen Stichtag bereits Eigentümerin geworden ist. Damit ging die später zu ihren Gunsten vorgenommene rechtsgeschäftliche Verfügung der Beklagten in der Tat ins Leere. Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG knüpft aber - wie gesagt - daran an, dass der vermögenszuordnungsrechtliche Primäranspruch durch die rechtsgeschäftliche Übertragung untergegangen und deswegen nicht mehr erfüllbar ist und nicht umgekehrt daran, dass der Vertrag nicht erfüllbar ist, weil bereits zuvor ein gesetzlicher Eigentumswechsel stattgefunden hat. Dennoch erfassen Sinn und Zweck der Bestimmung auch diesen Fall und gebieten ihre entsprechende Anwendung.
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Der vermögenszuordnungsrechtliche Erlösauskehranspruch richtet sich gegen den Verfügenden, weil er den Wert der Sache vereinnahmt hat, der kraft Zuordnungsbescheides dem Berechtigten zusteht. Dieser Gesetzeszweck wird auch erfüllt, wenn die Verfügung nicht zum Untergang des Eigentumsrechts des Zuordnungsberechtigten führen konnte, weil dieser selbst die Sache schon zuvor erworben hat; denn erst durch die im Nachhinein kraft Zuordnungsrechts getroffene Berechtigtenfeststellung der Behörde ergibt sich, dass die Verfügung ins Leere gegangen ist und der vermeintlich Verfügende sich durch den Verkauf der Sache deren Wert zu Lasten des Erwerbers angeeignet hat. Der Grund für den Anspruch des Erwerbers auf den Erlös wurzelt daher nach wie vor im öffentlichen Recht, weil er auch unter diesen Voraussetzungen an die nach den Vorschriften des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsrechts getroffene Eigentumsfeststellung anknüpft. Diese führt zwar wegen der sich daraus ergebenden Identität von Eigentümer und Erwerber auch dazu, dass der vertragliche Leistungsaustausch gestört ist. Die daraus folgenden zivilrechtlichen Ansprüche schließen jedoch eine Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht aus. Anders als bei jenen Ansprüchen geht es im Vermögenszuordnungsrecht auch unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht darum, eine Rückgewähr von Leistungen oder einen Bereicherungsausgleich wegen einer fehlgeschlagenen vertraglichen Vereinbarung zu gewähren, sondern dem Berechtigten den Wert einer ihm nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages gehörenden Sache zuzuweisen. Der Umstand, dass die von den Vertragsparteien vereinbarte Verfügung hier ins Leere ging, ändert nichts daran, dass das Zuordnungsrecht dieses Geschäft grundsätzlich gebilligt (vgl. § 8 Abs. 1 VZOG) und daran die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 VZOG geknüpft hat. Der Zufall, dass der Erwerber bereits, ohne dies zu wissen, kraft Zuordnungsrechts Eigentümer war, ändert nichts an der Vergleichbarkeit mit dem "Normalfall" des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, in dem die Verfügung den Eigentumsverschaffungsanspruch oder das Eigentumsrecht des Berechtigten vernichtet hat. In beiden Fällen hat sich der tatsächlich oder vermeintlich Verfügende aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Befugnis den Wert der Sache zu Lasten des Berechtigten angeeignet, was die Gleichbehandlung hinsichtlich der daran anknüpfenden Folgen rechtfertigt.
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Dass der Erlösauskehranspruch der Klägerin nicht verjährt ist, ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats, nach der die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB a.F. gilt (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324).
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2. a) Rechtsfehlerhaft begründet und im Ergebnis nur teilweise richtig ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch, soweit es der Klägerin ausgehend von einem Anspruch auf die Hauptforderung aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 zuspricht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; vielmehr können diese bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden (Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 5 C 5.00 - BVerwGE 115, 139 m.w.N.).
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Eine analoge Anwendung des § 288 BGB und insbesondere des Absatzes 2 dieser Vorschrift kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, das heißt um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (Urteil vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317>). Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch der Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, der als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch anzusehen ist (Urteil vom 11. Dezember 2008 - a.a.O. Rn. 9 m.w.N.), nicht. Für solche gesetzlichen Ansprüche fehlt es an einer ausreichenden Analogiebasis für die Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen (vgl. Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 24.03 - BVerwGE 120, 227 <239>).
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Die Klägerin kann demgemäß eine Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Erlösauskehr nur unter dem Gesichtspunkt von Prozesszinsen nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, also in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und erst ab dem 25. August 2006, dem Tag nach Klageerhebung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 <519>). Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den 25. August 2006 als den Tag der Klageerhebung bezeichnet; dies ist jedoch aktenwidrig. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Klage am 24. August 2006 eingegangen. Dies führt in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB zum Zinsanspruch ab dem folgenden Tag.
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b) Die Klägerin kann dennoch auch Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 verlangen, weil sie sich für die Hauptforderung neben dem Anspruch auf Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG auf einen auf denselben Betrag gehenden Anspruch auf Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises aufgrund bürgerlichen Rechts berufen kann. Das angegriffene Urteil erweist sich somit im Ergebnis nur hinsichtlich des der Klägerin zuerkannten Zinssatzes, nicht aber hinsichtlich des Verzinsungszeitpunktes als fehlerhaft.
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Nach den Überleitungsbestimmungen des Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung des Art. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) findet auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse regelmäßig das alte Recht Anwendung. Dies gilt für das Schuldverhältnis im Ganzen (vgl. Palandt/Weidenkaff, 70 Aufl., Art. 229 EGBGB § 5 Rn. 5 m.w.N.). Ausgehend davon kann die Klägerin den geleisteten Kaufpreis nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern: Der Beklagten ist die Eigentumsverschaffung aus von ihr nicht zu vertretenen Umständen unmöglich geworden oder von Anfang an unmöglich gewesen, je nachdem, ob man in der nachträglichen, aber auf den 1. Juli 1990 zurückwirkenden Eigentumsfeststellung einen Fall anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit sieht. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil auch im Falle anfänglicher Unmöglichkeit entweder § 440 Abs. 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB a.F. greift, wonach der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung verliert (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - VIII ZR 252/81 - BGHZ 85, 267 <271>) oder - wenn es sich um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt - der Vertrag nach § 306 BGB a.F. nichtig ist. Ist die Gegenleistung bereits erbracht, finden in beiden Fällen die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung, sei es über § 323 Abs. 3 BGB a.F., sei es direkt.
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Dieser Anspruch ist ebenfalls nicht verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gilt die gegenüber § 195 BGB a.F. (30 Jahre) kürzere Verjährungsfrist des neuen Rechts, die nach § 195 BGB n.F. regelmäßig drei Jahre und nach § 199 Abs. 4 BGB n.F. - kenntnisunabhängig - höchstens zehn Jahre beträgt und ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Kenntnis hatte die Klägerin erst mit Bestandskraft des im Jahre 2006 ergangenen Zuordnungsbescheides, so dass der Anspruch bei Klageerhebung keinesfalls verjährt war, sondern die Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hatte. Selbst wenn man den Zeitpunkt der Kenntnis auf den Beginn des Zuordnungsverfahrens im Jahre 2005 vorverlegte, wäre eine Verjährung nicht eingetreten. Auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB n.F. endete frühestens am 31. Dezember 2011.
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Diese Geldschuld muss die Beklagte seit dem 10. August 2006 verzinsen, weil sie ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug war. Dieser setzt nach altem und neuem Recht (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. und § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus. Der Anspruch der Klägerin war jedenfalls mit Bestandskraft des Zuordnungsbescheides am 26. Juli 2006 fällig. Die Klägerin hat mit ihrer Zahlungsaufforderung vom 31. Juli 2006 unter Fristsetzung bis zum 9. August 2006 gemahnt, so dass sie berechtigt ist, ab dem 10. August 2006 Verzugszinsen zu fordern.
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Der Zinsanspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Vielmehr gilt insoweit - ausgehend von der Anwendbarkeit alten Rechts - nach Art. 229 § 1 EGBGB die Vorschrift des § 288 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) und damit nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ein Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl I S. 1242). An die Stelle dieses Basiszinssatzes ist nach Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des BGB getreten. Der Klägerin stehen somit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über diesem Basiszinssatz zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.