Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Apr. 2014 - 24 K 5036/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (nachfolgend: Geldspielgeräte). Sie betrieb im Stadtgebiet der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum eine Spielhalle (C. M.---straße 00), in der zwölf Geldspielgeräte aufgestellt waren.
3Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 veranlagte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der eingegangenen Vergnügungssteuererklärungen zur Vergnügungssteuer für das 1. und 2. Quartal 2013 in Höhe von insgesamt 26.562,29 Euro. Sie setzte die Vergnügungssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2013 auf 14.296,80 Euro und für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2013 auf 12.265,49 Euro fest.
4Die Klägerin hat am 16. August 2013 Klage erhoben und sich zur Begründung zunächst auf die Unvereinbarkeit der Erhebung von Vergnügungssteuer mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie und eine diesbezügliche Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (3 K 104/11) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Rs. C-440/12) berufen. Aus diesem Grunde hat sie auch zunächst das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH beantragt.
5Die Beklagte setzte die Vergnügungssteuer für das 3. Quartal 2013 mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 auf 10.884,11 Euro und die Vergnügungssteuer für das 4. Quartal 2013 mit Bescheid vom 21. Februar 2014 auf 9.676,73 Euro fest.
6Diese Bescheide hat die Klägerin im Wege der Klageerweiterungen am 15. November 2013 sowie am 21. März 2014 angefochten.
7Nachdem der EuGH in der Rechtssache C-440/12 mit Urteil vom 24. Oktober 2013 unter anderem entschieden hatte, dass die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie der Erhebung von Vergnügungssteuern neben der Mehrwertsteuer nicht entgegenstehe, trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage nunmehr vor, dass der streitgegenständlichen Erhebung von Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte Verfassungsrecht entgegenstehe. Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer erweise sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unvereinbar mit Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Dieser biete bereits keine hinreichende Kompetenzgrundlage für die zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung. Der Satzungsgeber habe vorliegend seine Steuergesetzgebungskompetenz ausgeübt, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Diese steuerliche Lenkungswirkung komme einer verbindlichen Verhaltensregel gleich. Die Finanzfunktion der Steuer werde durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt. Bezogen auf die Klägerin wirke die Vergnügungssteuersatzung untrennbar mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) zusammen. Die Wirkungen der Gesetze überlagerten und verstärkten sich. Derartige Regelungen nicht-steuerlicher Art könnten auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Gebots der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht auf eine Steuerkompetenz gestützt werden.
8Die Vergnügungssteuersatzung verstoße nach Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Vergnügungssteuer nicht mehr auf den Spieler abwälzbar sei. Die vom Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung für eine kalkulatorische Überwälzbarkeit geforderte Möglichkeit der Senkung von betriebswirtschaftlichen Ausgaben und der Steigerung der Einnahmen sei nach Inkrafttreten des GlüStV rechtlich unmöglich. Das Zusammenwirken von GlüStV und dem AG GlüStV und der Vergnügungssteuersatzung unterbinde die Möglichkeit der Umsatzsteigerung, ohne gleichzeitig Preiserhöhungen oder eine Senkung der Gewinnquoten zuzulassen. Die höhere Regulierungsdichte führe zu einer Erhöhung der betriebswirtschaftlichen Kosten. §§ 16 ff. GlüStV verhinderten die freie Standortauswahl sowie Umsatz- und Attraktivitätssteigerungen. Auch die Möglichkeit, Betriebskosten zu senken, werde nunmehr rechtlich massiv eingeschränkt. Zudem seien weder der Steuermaßstab des Einspielergebnisses nach § 8 VStS noch der Steuersatz in Höhe von 15 % des Einspielergebnisses mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der mit der Vergnügungssteuer verfolgte Lenkungszweck bestehe in der Suchtprävention. Dieser Lenkungszweck sei jedoch nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass seit Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV ein milderes Mittel zur Erreichung des verfolgten Lenkungszwecks bestehe. Durch diese Regelungen würden Spielanreize erheblich reduziert, die Anzahl von Konzessionen und Geldgewinnspielgeräten abgebaut und dem Spielerschutz im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht umfassend Rechnung getragen. Im Übrigen mache der Steuersatz ein wirtschaftliches Betreiben der Spielhalle nahezu unmöglich.
9Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung i.V.m. den Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV, welche sich unmittelbar auf den Beruf des Automatenaufstellers bezögen, gestalteten das Berufsbild des Automatenaufstellers und bestimmten den Rahmen der verbleibenden legalen Berufsausübungsmöglichkeiten. Der damit einhergehende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sei nicht verhältnismäßig, jedenfalls unzumutbar. Der legitime Zweck des Eingriffs in die Berufsfreiheit bestehe in der Bekämpfung der Spielsucht; hierzu sei die Vergnügungssteuer aber nicht geeignet, da die Steuer nicht beim Spieler erhoben werde. Seit Inkrafttreten des GlüStV und AG GlüStV sei dieser Eingriff auch nicht erforderlich, da durch diese Regelungen derselbe Zweck verfolgt werde und zudem umfassende strafrechtliche, gewerberechtliche und baurechtliche Regelungen zur Bekämpfung der Spielsucht existierten. Der Bekämpfung der Spielsucht werde durch diese Regelungen bereits umfassend Rechnung getragen, was die im europäischen Vergleich geringe Anzahl der pathologischen Spieler in Deutschland belege. Ausweislich wissenschaftlicher Untersuchungen sei die Suchtgefahr im Sinne pathologischen Spielens im Bereich des Online-Glücksspiels und des Spielens in Spielbanken sehr viel größer als beim Glücksspiel an Geldspielgeräten. Es widerspreche dem Kohärenzgebot, dass das Glücksspiel an Geldspielgeräten stärker als andere Glücksspiele, wie z.B. das Glücksspiel an sogenannten „Slot-Machines“, reglementiert werde. Dies führe zu einer massiven Benachteiligung des gewerblichen Geldspiels. Zudem mache der Steuersatz ein wirtschaftliches Betreiben der Spielhalle nahezu unmöglich. Auch zeige sich bei einem Vergleich mit der Biersteuer, dass die Steuer nicht verhältnismäßig sei. Der Eingriff erweise sich des Weiteren als unzumutbar angesichts der Kumulation aller die Klägerin betreffenden Vorschriften.
10Darüber hinaus verweist die Klägerin auf ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins, das im Auftrag der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH von Herrn Prof. Dr. Dieter Birk unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Peter Haversath erstellt worden ist.
11Die Klägerin beantragt,
12den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2013 betreffend das 1. und 2. Quartal 2013,
13den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2013 betreffend das 3. Quartal 2013 und
14den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2014 betreffend das 4. Quartal 2013
15aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer sei verfassungsgemäß.
19Die Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine allgemeine Übersicht über die Bestandsentwicklung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ab 2009 vorhandenen Spielhallen und Geldspielgeräte vorgelegt, die zur Gerichtsakte genommen und an die Klägerin übersandt worden ist.
20Ferner hat die Beklagte die Beschlussvorlagen der Verwaltung vom 24. November und 7. Dezember 2011 für die Sitzungen des Finanz-, Wirtschaftsförderungs- und Immobilienausschusses sowie des Rates betreffend die Änderung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Rösrath vom 11. Dezember 2002 (Drucks.Nr. 387/2011 und 387/2011 - 1) sowie einen Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Rates vom 19. Dezember 2011 übersandt.
21Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin durch Beschluss vom 13. Februar 2014 als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 1 und 2) Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und durch die Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Die angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 16. Juli 2013, vom 15. Oktober 2013 und vom 21. Februar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Rechtsgrundlage für die Veranlagung zu Vergnügungssteuern ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Rösrath vom 11. Dezember 2002 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 20. Dezember 2011 und 17. Februar 2012 (nachfolgend: VStS), die folgende für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmungen enthält:
28I. Allgemeine Bestimmungen
29§ 1
30Steuergegenstand
31Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Rösrath veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
32(...)
335. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
34a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
35b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. (...)
36§ 3
37Steuerschuldner
38Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
39II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
40§ 4
41Bemessungsgrundlagen
42(1) Bemessungsgrundlagen für die Steuer sind
43(…)
444. das Einspielergebnis bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 8); (…)
45§ 8
46Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
47(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
48(...)
49(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
501. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a) bei
51Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 15 v.H. des Einspielergebnisses
52Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 40 Euro
532. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b) bei
54Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 10 v.H. des Einspielergebnisses
55Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 30 Euro
56(...)
57§ 12
58Entstehung des Steueranspruches
59Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 8 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.
60§ 13
61Festsetzung und Fälligkeit
62(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
63(2) Die Stadt Rösrath ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
64(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Rösrath eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben enthalten müssen.
65Die Änderungssatzungen sind zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
66Die Satzung der Beklagten stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Veranlagung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2013 dar. Sie ist mit europäischem Recht vereinbar (1.) und geht nicht über die Grenzen der Satzungsermächtigung hinaus (2.). Die Vergnügungssteuererhebung ist auch mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (3.) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (4.) vor. Auch ein so genannter kumulativer Grundrechtseingriff scheidet mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus (5.). Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig (6.).
671. Die Erhebung von Steuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten steht mit europäischem Recht im Einklang. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24. Oktober 2013 ist geklärt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vereinbar ist. Denn diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der vorgenannten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden können, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat,
68vgl. Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2013, Rs. C-440/12, abrufbar im Internet über die Homepage des EuGH: http://curia.europa.eu/.
69Aufgrund des vorgenannten Urteils bedurfte es auch keiner Entscheidung über den - schriftsätzlich zunächst gestellten - Ruhensantrag, da sich dieser durch die Entscheidung vom 24. Oktober 2013 überholt hatte.
70In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im europarechtlichen Sinne hat,
71vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. August 2013, - 9 BN 1.13 -, juris Rn. 11, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -, juris; Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris.
72Auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 5. September 2013 in der Rechtssache C-385/12, Hervis Sport, gebieten keine andere Bewertung, da jedenfalls für die Annahme des Charakters einer Umsatzsteuer erforderlich ist, dass die Steuer allgemein und nicht nur auf bestimmte Leistungsinhalte – wie im Fall der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte – erhoben wird,
73vgl. Rn. 112 der vorgenannten Schlussanträge, abrufbar im Internet über die Homepage des EuGH: http://curia.europa.eu/; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -, juris.
742. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsermächtigung des Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange diese nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, wobei das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG nicht die herkömmlichen Kommunalsteuern, zu denen auch die Vergnügungssteuer gehört, erfasst,
75vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. März 1997, - 2 BvR 1599/89, 1714/92 und 1508/95 - und vom 4. Juni 1975, - 2 BvL 16/73 -, alle juris.
76In Nordrhein-Westfalen ist die Befugnis aus Art. 105 Abs. 2a GG gemäß § 3 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen worden.
77Selbst wenn mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten neben dem Hauptzweck, Einnahmen zu erzielen, ebenfalls eine Lenkungswirkung im Sinne der Eindämmung der Spielsucht verfolgt werden sollte, bleibt Art. 105 Abs. 2a GG die zutreffende Kompetenzgrundlage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
78Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, um durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss zu nehmen. Durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens wird ein finanzwirtschaftliches Motiv gesetzt, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden,
79vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 22 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54.
80Hierzu bedarf es keiner hinzutretenden Sachkompetenz. Auch die Lenkungssteuer liegt wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerfolgen in der Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Nur wenn die Lenkungssteuer nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage,
81vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 - sowie Beschluss vom 3. Mai 2001, - 1 BvR 624/00 -, alle juris.
82Die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderen Sachbereich ist jedoch nur dann zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Dies bedeutet, dass durch Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich keine Regelungen herbeigeführt werden dürfen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen,
83vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, juris.
84Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer führt hier nicht zu einem faktischen Verbot der Automatenaufstellung, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliegt. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen des GlüStV sowie des AG GlüStV und der Spielverordnung.
85Die Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Da der gesetzgebungskompetenzrechtlich zuständige Landesgesetzgeber mit dem genannten Ausführungsgesetz den Betrieb von Spielhallen nicht verboten hat, muss der kommunale Satzungsgeber im Rahmen des Vergnügungssteuerrechts berufsgrundrechtlich beachten, dass das Betreiben von Spielhallen nach geltendem Recht eine zulässige Berufsausübung ist. Er darf daher keine Steuerregelung mit der Wirkung treffen, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen,
86vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris.
87Hierbei stünde ein mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verfolgter Nebenzweck, einer Ausweitung der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet entgegenzuwirken, ohne jedoch den Betrieb von Spielhallen faktisch verbieten zu wollen, gerade im Einklang mit der Zielrichtung des AG GlüStV. Auch kann dem AG GlüStV nicht entnommen werden, dass eine Unterstützung der Ziele des Gesetzes durch die – im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits existierende – Steuer ausgeschlossen sein sollte,
88vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013, - 14 A 1677/13 -, und vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris.
89Ausweislich der Beschlussvorlagen der Verwaltung vom 24. November und 7. Dezember 2011 für die Sitzungen des Finanz-, Wirtschaftsförderungs- und Immobilienausschusses sowie des Rates der Beklagten betreffend die Änderung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Rösrath vom 11. Dezember 2002 (Drucks.Nr. 387/2011 und 387/2011 - 1), die im Wesentlichen die Änderung des Steuermaßstabes vom Stückzahlmaßstab auf den Maßstab des Einspielergebnisses betraf, dient die Vergnügungssteuer im Satzungsgebiet der Beklagten vor allem der Einnahmenerzielung und verfolgt daneben auch den Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht. Zu der von der Verwaltung vorgeschlagenen Höhe der Steuersätze von 16 v.H. bzw. 12 v.H. wird ausgeführt, dass bei der Bemessung auch die Interessen der Automatenaufsteller angemessen berücksichtigt worden seien. Hierzu sei die Entwicklung der Vergnügungssteuer in den letzten zehn Jahren sowie die Anzahl und die Aufstellorte der gemeldeten Apparate und die Entwicklung der Steuersätze in den Nachbarkommunen herangezogen worden. Ein faktisches Verbot der Automatenaufstellung im Satzungsgebiet der Beklagten sollte offensichtlich nicht bezweckt werden. Vielmehr hat sich der Rat der Stadt Rösrath entgegen dem Vorschlag der Verwaltung und der noch weiter gehenden Empfehlung des Finanzausschusses, den Steuersatz statt auf 16 v.H. auf 18 v.H. festzusetzen, ausweislich des Auszuges aus der Niederschrift der Sitzung des Rates vom 19. Dezember 2011 dazu entschlossen, die Steuersätze unter Orientierung an den Steuersätzen umliegender Kommunen niedriger - auf 15 v.H. bzw. 10 v.H. - festzusetzen.
90Die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer berührt nicht die Satzungsermächtigung. Denn die Frage der Abwälzbarkeit der indirekt beim Betreiber der Automaten erhobenen Steuer auf den Nutzer der Spielgeräte ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal,
91vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris.
92Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind für die Beurteilung, ob die richtige Gesetzgebungskompetenz zugrunde liegt, unmaßgeblich, da verfassungsrechtliche Zweifel den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt lassen,
93vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris.
943. Die erhobene Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, da ihr keine erdrosselnde Wirkung zukommt.
95Dies wäre nur dann der Fall, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen,
96vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung.
97Wäre eine erdrosselnde Wirkung vorhanden, führte dies dazu, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt schieden, ohne dass neue Anbieter ihren Platz einnähmen. Einer Bestandsaufnahme über die im maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Spielhallen und Spielgeräte wäre dann eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet zu entnehmen,
98vgl. zur Bedeutung einer Bestandsentwicklung für die Beurteilung der Frage, ob eine erdrosselnde Wirkung einer Steuer anzunehmen ist: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 597/09 -, juris.
99Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus der Entwicklung des Bestandes an Spielhallen sowie der darin aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet der Beklagten ab dem Jahr 2009 ergibt. Diese Bestandsentwicklung stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer dar. Die Anzahl der Spielhallen sowie die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen im Satzungsgebiet der Beklagten ergibt sich daraus zusammengefasst wie folgt:
100Spielhallen GSG Betreiber
1012009 6 52 2
1022010 6 52 2
1032011 6 52 2
1042012 6 54 2
1052013 8 67 3
106Anhand dieser Zahlen lässt sich ersehen, dass eine Erdrosselungswirkung der Steuer bisher nicht eingetreten ist. Es ist nicht feststellbar, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen, wie es im Fall einer erdrosselnden Wirkung der Steuer der Fall wäre.
107Die Anzahl der Spielhallen ist in Rösrath von sechs Spielhallen in den Jahren 2009 bis 2012 auf acht Spielhallen im Jahr 2013 angestiegen. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen hat sich von 52 Geldspielgeräten in den Jahren 2009 bis 2011 auf 67 Geldspielgeräte im Jahr 2013 erhöht. Auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Dezember 2012 ist die Anzahl der Betriebe und der aufgestellten Automaten nicht zurückgegangen, sondern sogar angestiegen. Eine Tendenz, dass die Spielgeräteaufstellerbranche in Rösrath absterben wird, ist daher nicht zu erkennen. Die vorgelegte Bestandsentwicklung lässt vielmehr erkennen, dass gerade keine Verminderung des Bestandes an Spielhallen eingetreten ist.
108Eine in anderen anhängigen Verfahren vorgebrachte Erklärung der Klägerin, die Automatenaufsteller seien durch langfristige Mietverträge gebunden, weshalb keine Bestandsveränderung eintrete bzw. eine solche noch nicht eingetreten sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn unabhängig davon, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer seinen Betrieb nicht fortführen würde, wenn er nicht erwarten könnte, weiterhin - wenn auch gegebenenfalls geringere - Gewinne zu erzielen, wären die schwächeren Anbieter nicht in der Lage, ihren Betrieb über einen längeren Zeitraum durch Quersubventionierung oder - wie von der Klägerin angedeutet - private Zuschüsse zu finanzieren.
109Wenn – wie hier – bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der jeweiligen Aufsteller im Satzungsgebiet,
110vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46, Beschluss vom 26. Oktober 2011, - 9 B 16.11 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2013, - 14 A 1583/09 -, juris Rn. 79, und vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris Rn. 109 f.
111Da die auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer auch nach Inkrafttreten der Regelungen des GlüStV bzw. des AG GlüStV keine erdrosselnde Wirkung hat und mit ihr – wie oben dargelegt – nicht bezweckt wird, objektiv den Zugang zum Beruf des Spielautomatenaufstellers zu beeinträchtigen, stellt sie im Ergebnis keine Regelung auf der Ebene des objektiven Berufszugangs dar. Es handelt sich weiterhin um eine mittelbare Regelung der Berufsausübung. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung eines Nebenzwecks ist daher nicht erforderlich. Die Steuer rechtfertigt sich bereits wegen des mit ihr verfolgten Hauptzwecks, Einnahmen zu erzielen.
1124. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Erhebung von Vergnügungssteuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist nicht erkennbar.
113Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuer erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer beim Veranstalter der Vergnügung vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen,
114BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris.
115Denn die Steuer wird bei dem Veranstalter nur der Einfachheit halber erhoben; im Ergebnis soll sie den Spieler treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein,
116vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 28; so auch: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27. November 2009, - II B 102/09 -, juris Rn. 41.
117Die erhobene Vergnügungssteuer ist vorliegend auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar, was – wie oben bereits dargelegt – ihre Eigenschaft als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG erfordert.
118Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich die wirtschaftliche Abwälzbarkeit bereits daraus, dass die Vergnügungssteuer – wie oben dargestellt – nicht erdrosselnd wirkt,
119vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 - sowie Urteil vom 21. Juni 2011, - 14 A 2552/08 -, beide juris.
120Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte, da das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) folgt, während das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke darstellt (Art. 12 Abs. 1 GG). Die beiden Merkmale decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine reine Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch.
121Nichts Anderes folgt aus der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach genügt für die Annahme der Abwälzbarkeit die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft,
122vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 62 und 93.
123Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind die betriebswirtschaftlichen Entscheidungsspielräume des Automatenaufstellers zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung und nach dem 1. Dezember 2012 auch durch die Regelungen des geänderten Glücksspielstaatsvertrages eingeengt, so dass die kalkulatorische Abwälzbarkeit erschwert ist. Allerdings bleiben den Automatenaufstellern Maßnahmen, um die Wirtschaftlichkeit ihrer Unternehmen aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren,
124vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013, - 14 A 1677/13 -, juris, und vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris Rn. 24 ff.
125Aus dem Vortrag der Klägerin zu den Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und den Belastungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags und der Vorgaben der Spielverordnung kann nicht auf die fehlende Abwälzbarkeit der Steuer geschlossen werden,
126vgl. so auch zur Vergnügungssteuer in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2014, - 14 A 2592/13 -, und vom 26. November 2013 - 14 A 2401/13 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013, - 25 K 1577/13 -, n.v.
127So hat das Bundesverfassungsgericht schon für die bis zum 1. Januar 2006 geltende Spielverordnung entschieden, dass weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes die Abwälzbarkeit der Steuer ausschlössen. Vielmehr änderten die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen nichts daran, dass die Vergnügungssteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer ist,
128vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 52 und 93 ff.
129Für die zum 1. Januar 2006 neu gefasste Spielverordnung – die auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrags Geltung behält – gilt dies nicht weniger. Darin ist nur noch ein Höchsteinsatz (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Spielverordnung – SpielV n.F.), aber keine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns mehr vorgeschrieben. § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a SpielV n.F. bestimmt lediglich, dass Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden müssen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33,00 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt. Darüber hinaus sieht § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 SpielV n.F. Regelungen über den von der Mindestspieldauer abhängigen Höchsteinsatz, maximale Verluste und Gewinne sowie eine Begrenzung der Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern vor. In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation,
130vgl. BFH, Beschlüsse vom 27. November 2009, - II B 102/09 - und - II B 75/09 -, und vom 19. Februar 2010, - II B 122/09 -, beide juris.
131Den Automatenaufstellern bleiben auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag hinreichende Möglichkeiten, die Wirtschaftlichkeit ihrer Spielhalle zu beeinflussen. Es besteht nach wie vor – innerhalb des durch das AG GlüStV geänderten gesetzlichen Rahmens – die Gelegenheit, durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken oder die Betriebskosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu senken,
132vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. März 2013, - 2 K 530/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013, - 25 K 1577/13 -, n.v.
133Entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte, dass die Regelungen des AG GlüStV die oben aufgezeigten betriebswirtschaftlichen Spielräume der Unternehmer bereits derart begrenzen würden, dass eine Überwälzung der Steuer auf den Spieler faktisch nicht mehr möglich ist, sind weder von der Klägerin belegt noch ersichtlich.
134Die Vergnügungssteuererhebung verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
135Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist zum einen nicht darin zu sehen, dass Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten der Vergnügungssteuererhebung unterliegen, während das Spielen an Geldspielgeräten in Spielbanken nicht vergnügungssteuerrechtlich erfasst ist. Das Benutzen von Geldspielgeräten ist je nach dem Aufstellungsort an deutlich unterschiedliche Anforderungen geknüpft, so dass keine vergleichbaren Fallgruppen gegeben und wegen des darin liegenden sachlichen Grundes die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist,
136vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris Rn. 52 ff., und Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -, juris.
137Zum anderen ist auch die höhere Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen gegenüber der Besteuerung von Geldspielgeräten in Gaststätten mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, hier auch in seiner besonderen Ausprägung als Grundsatz der Steuergerechtigkeit, vereinbar. Es liegt im gestalterischen Ermessen des Satzunggebers, bei einer Besteuerung nach Aufstellorten zu differenzieren oder hierauf zu verzichten,
138OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008, - 14 B 492/08 -, juris.
139Die unterschiedlichen Aufstellorte bringen bei typisierender Betrachtungsweise unterschiedliche wirtschaftliche Bedingungen mit sich,
140vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris Rn. 103 ff.
141So ist etwa bei der Spielgeräteaufstellung in Gaststätten regelmäßig der Gastwirt am Ertrag beteiligt; der Gewinn des Aufstellers fällt damit zwangsläufig geringer aus. Des Weiteren erfolgt das Spielen in Gaststätten regelmäßig nur gelegentlich des Gaststättenbesuches. Daneben ist die Unterscheidung auch durch den – wohl auch – gleichzeitig verfolgten Nebenzweck, der Ausweitung von Spielhallen im Satzungsgebiet entgegenzuwirken, sachlich gerechtfertigt. Es steht dem Satzungsgeber insoweit frei, zur Eindämmung der „Spielhallenflut“ Spielgeräte in Spielhallen höher zu besteuern als solche in Gaststätten,
142vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris Rn. 110 f. mit weiteren Nachweisen; Beschluss vom 6. Januar 2011, - 14 A 2290/10 -, juris Rn. 14.
1435. Letztlich kann der Vergnügungssteuererhebung auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Gesamtwirkung der Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag und der zur Vergnügungssteuererhebung sei wegen der Kumulation aller die Klägerin betreffenden Vorschriften unzulässig. Für eine (kumulative) Gesamtbetrachtung ist erforderlich, dass es sich um Eingriffe mit gleichem Regelungsziel in den gleichen Lebensbereich handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Die gewerberechtlichen Beschränkungen für den Betrieb von Spielhallen in § 16 f. AG GlüStV einerseits und die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf den Spieleraufwand zur Erlangung des Spielvergnügens mit Geldspielgeräten andererseits verfolgen – jedenfalls mit ihrem Hauptzweck – nicht das gleiche Regelungsziel. Die gewerberechtlichen Regelungen schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Mit der Vergnügungssteuererhebung wird als Hauptzweck beabsichtigt, Einnahmen zu erzielen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 1. Halbsatz der Abgabenordnung),
144vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris.
1456. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer im Einzelfall bzw. die konkrete Steuerfestsetzung fehlerhaft wäre. Dies hat die Klägerin auch nicht geltend macht.
146Diesem Ergebnis steht auch nicht das von dem erkennenden Gericht berücksichtigte und von der Klägerin zum Gegenstand ihres Vortrags gemachte Gutachten von Professor Birk und Rechtsanwalt Haversath entgegen, welches hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht über die von der Klägerin aufgeworfenen Aspekte hinausgeht und im Übrigen im Wesentlichen das Vergnügungssteuergesetz Berlin und die dortigen Besonderheiten betrifft.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
148Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
149Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1.
Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes. - 2.
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen. - 3.
Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen. - 4.
Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen. - 5.
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen. Jackpots und andere Sonderzahlungen jeder Art sind ausgeschlossen. - 6.
Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. - 6a.
Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens fünf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen. - 7.
Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden. Es gibt eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1 sind, verfügen kann. - 8.
Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen. - 8a.
Bei Mehrplatzspielgeräten müssen die einzelnen Spielstellen unabhängig voneinander benutzbar sein und jede Spielstelle hat die Anforderungen der §§ 12 und 13 zu erfüllen, soweit diese landesrechtlich überhaupt zulässig sind; aus der Bauartzulassung eines Mehrplatzspielgerätes folgt kein Anspruch auf die Aufstellung des Mehrplatzspielgerätes. - 8b.
Mehrplatzspielgeräte dürfen über höchstens vier Spielstellen verfügen, einzelne Spielstellen dürfen nicht abstellbar sein. - 9.
Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 und Nummer 6a aufgeführten Begrenzungen. - 9a.
Das Spielgerät zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gemäß Nummer 8 erfassten Daten dauerhaft so auf, dass - a)
sie jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar und auswertbar sind, - b)
sie auf das erzeugende Spielgerät zurückgeführt werden können, - c)
die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sind, - d)
ihre Vollständigkeit erkennbar ist und - e)
feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind.
- 10.
Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei - a)
die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und - b)
während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen.
- 11.
Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein. - 12.
Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.