Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 16 K 4180/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Fördermitteln für den Neubau eines Handwerksbildungszentrums in X. sowie eine hierauf gestützte Zinsforderung.
3Mit Bundes- und Landesmitteln verwirklichte die Klägerin den Neubau einer Bildungsstätte. Der Zuwendungsbescheid des Beklagten datierte vom 16. September 1997 und bewilligte der Klägerin Fördermittel in Höhe von 1.569.666,08 Euro (= 3.070.000,- DM). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit des Landes Thüringen beteiligten sich an der Förderung.
4Im Mai 2005 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Das endgültige Prüfergebnis zum Verwendungsnachweis durch das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien datierte vom Juli 2008.
5Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 hörte der Beklagte die Klägerin zur Rückforderung von Fördermitteln in Höhe von 133.333,48 Euro an. Nach Stellungnahme der Klägerin teilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom 24. August 2009 mit, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises als Ergebnis ergeben habe, dass ein Betrag in Höhe von 87.840,43 Euro zu viel ausgezahlt worden sei. Dieses Schreiben habe als Anhörung gegolten. Zugleich wurde um Überweisung des Erstattungsbetrags gebeten. Sodann fand nach weiterer Korrespondenz am 4. März 2010 ein Besprechungstermin der Klägerin mit dem Beklagten sowie weiteren Beteiligten in C. statt, dessen Inhalt zwischen den Verfahrensbeteiligten im Einzelnen umstritten ist.
6Unter dem 14. Dezember 2010 erließ der Beklagte einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid. Unter Ziffer 1 dieses Bescheides widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 16. September 1997 in Höhe von 87.840,43 Euro. Unter Ziffer 2 wurde festgestellt, dass der Erstattungsbetrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts zu verzinsen sei. Die Klägerin legte hiergegen keinen Widerspruch ein. Im Januar 2011 erging ein weiterer Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid gegenüber der Klägerin seitens des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
7Im Folgenden kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen Klägerin und Beklagtem.
8Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 9. März 2015 forderte der Beklagte zunächst die bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 geltend gemachte Rückforderungssumme in Höhe von 87.840,43 Euro an, zudem einen Zinsbetrag in Höhe von 34.181,73 Euro. Er begründete die Rückforderung mit dem bestandskräftigen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides. Der zu verzinsende Zeitraum werde zum Beginn festgelegt auf den Eintritt der Unwirksamkeit (22. Mai 2000, Zeitpunkt der letzten Mittelauszahlung), er dauere bis zum Zeitpunkt ein Jahr nach Einreichen des Verwendungsnachweises (5. Mai 2006). Daraus ergebe sich der angeforderte Zinsbetrag. Gründe für einen Erlass der Zinsforderung seien seitens der Klägerin nicht belegt worden.
9Den unter dem 7. April 2015 eingelegten Widerspruch, in dem die Klägerin die Anfechtung einer am 4. März 2010 geschlossenen Vereinbarung erklärte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2015, bei der Klägerin eingegangen am 22. Juni 2015, zurück. Sie führte insbesondere aus, dass es entgegen der Widerspruchsbegründung der Klägerin keine Zusage oder Vereinbarung hinsichtlich einer Niederschlagung der geltend gemachten Beträge gegeben habe. Auch liege hinsichtlich der Zinsen keine Verjährung vor. Schließlich sei das Ermessen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG dahingehend ausgeübt worden, den Zinsanspruch auf den Zeitraum bis ein Jahr nach Vorlage des Verwendungsnachweises zu begrenzen.
10Die Klägerin hat am 22. Juli 2015 Klage erhoben.
11Zur Begründung führt sie zur Sache aus, bei dem Gespräch am 4. März 2010 seien zwischen den Beteiligten das Ergebnis der baufachlichen Prüfung sowie die Rückforderungsbeträge dem Grunde nach anerkannt worden. Der Beklagte habe hier schon Kenntnis von der insgesamt günstigeren Bauausführung gehabt. Der Beklagte habe unmissverständlich erklärt, dass nicht beabsichtigt sei, die Rückforderungen geltend zu machen. Voraussetzung für einen entsprechenden Erlass sei jedoch, dass ein zunächst zu ergehender Widerrufs- und Erstattungsbescheid bestandskräftig werde. Zum Ende des Gesprächs sei zwischen den Beteiligten klar gewesen, dass keine Rückforderung erfolgen solle. Dies habe auch für das Land Thüringen gegolten. Absprachegemäß sei sodann gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid kein Widerspruch eingelegt worden, wobei der Verzicht unter der Bedingung gestanden habe, dass aus dem Bescheid nicht vorgegangen werde.
12Der Beklagte könne sich mithin nicht auf die Bestandskraft des hier angefochtenen Bescheides berufen. Die Vereinbarung vom 4. März 2010, auf die Hauptrückforderung zu verzichten gegen Duldung der Bestandskraft des Bescheides, habe nunmehr ihre Geschäftsgrundlage verloren. Da sich der Beklagte nicht mehr an seine außergerichtliche Absprache gebunden fühle, könne der Klägerin im Gegenzug auch nicht die Bestandskraft entgegen gehalten werden. Diese habe nur eintreten können, da die Klägerin auf die eingegangene Absprache vertraut habe. Ansonsten hätte sie den Widerrufs- und Erstattungsbescheid nicht bestandskräftig werden lassen. Ferner sei die Bestandskraft durch die ex tunc mit Widerspruchsschreiben erklärte Anfechtung entfallen. Schließlich sei die Widerrufsfrist für den Bescheid vom 14. Dezember 2010 versäumt worden.
13Die Klägerin beantragt,
14den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2015 aufzuheben,
15die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung führt er aus, die Hauptrückforderungssumme von 87.840,43 Euro stehe mit der Bestandskraft des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 14. Dezember 2010 fest. Eine weitere Rechtsprüfung habe diesbezüglich also nicht stattgefunden. Diese Bestandskraft sei auch nicht durchbrochen. Es habe keine Vereinbarungen des Inhalts gegeben, wonach gegen die Klägerin als Gegenleistung für den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den genannten Bescheid keine Rückforderungen geltend gemacht werden sollten. Es habe im Termin vom 4. März 2010 keine entsprechende Vereinbarung gegeben. Hintergrund dieses Gesprächs seien die Prüfergebnisse zu den klägerischen Verwendungsnachweisen, unter Beteiligung auch des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Medien und des BAFA. Die Klägerin habe dieses Gespräch mit allen Zuwendungsgebern gesucht. Der Beklagte habe nach Anerkennung der Rückforderungsbeträge dem Grunde nach durch die Klägerin nur eine Prüfung zugesagt, inwieweit eine Reduzierung der Zinsforderung in Frage komme. Überdies sollte der Beklagte eine Anfrage an das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) richten zur dortigen weiteren Prüfung eines Teilerlasses der Rückforderung sowie einer Stundung. Dieser Inhalt sei protokolliert und vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin akzeptiert worden. Nachdem im Oktober 2010 das BMBF kontaktiert worden sei, sei von dort im November 2010 nur der Abschluss einer Stundungsvereinbarung befürwortet worden. Einen entsprechenden Stundungsantrag habe die Klägerin im Januar 2011 gestellt, jedoch nie vollständige prüfungsfähige Unterlagen vorgelegt, so dass diese Stundungsabrede nicht realisiert worden sei. Auch die weitere Korrespondenz mit der Klägerin habe hieran nichts geändert. Schließlich habe das BAFA mit Bescheid vom 18. Januar 2011, bestätigt 2015, nach nochmaliger Prüfung aller Umstände am Bestand seiner Rückforderungssumme fest gehalten. Auch hiergegen habe die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt.
19Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2016, der Klägerin zugestellt am 12. Mai 2016, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Am 13. Juni 2016, einem Montag, hat die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
20Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Vertreter der Klägerin und des Beklagten informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf das Terminprotokoll vom 7. Juli 2016 verwiesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässig erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet.
24Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte macht gegenüber der Klägerin zu Recht eine Rückforderung in Höhe von 87.840,43 Euro sowie Zinsen in Höhe von 34.181,73 Euro geltend.
25I.
26Rechtsgrundlage für den angeforderten Erstattungsbetrag ist § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bereits mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2010 wurde der Erstattungsbetrag in Höhe von 87.840,43 Euro bestandskräftig gegenüber der Klägerin festgesetzt. Die Bestandskraft dieses Bescheides ist auch weder durchbrochen, weggefallen noch ist es dem Beklagten sonst verwehrt, sich auf diese Bestandskraft zu stützen. Der fragliche Bescheid ist vielmehr weiterhin wirksam (§ 43 Abs. 2 VwVfG).
27Nach Dafürhalten der Klägerin dürfe ihr die Bestandskraft des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 14. Dezember 2010 nicht entgegengehalten werden, denn bei dem gemeinsamen Gespräch am 4. März 2010 sei eine anderweitige „außergerichtliche Vereinbarung“ geschlossen worden, wonach auf die Geltendmachung des Erstattungs- und etwaiger Zinsbeträge seitens des Beklagten verzichtet werden sollte.
28Die Existenz einer solchen „Vereinbarung“ mit den seitens der Klägerin angeführten Inhalten konnte sie jedoch nicht in einer Weise darlegen, die zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) geführt hätte. In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Klägerin dabei in der Sache entweder auf eine Zusage des Beklagten hinsichtlich eines späteren Erlasses bzw. einer Niederschlagung der Rückforderung einschließlich Zinsforderung, sprich: einer Zusicherung des Beklagten, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Oder sie beruft sich auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in welchem das Zuwendungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten in der genannten Form umgestaltet worden sein soll. Für beide genannten Rechtsfiguren fehlt es jedoch jedenfalls an der erforderlichen Schriftform (§ 126 BGB). Für eine Zusicherung folgt dieses Erfordernis aus § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag folgt dies aus § 57 VwVfG. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Eine solche schriftliche Zusicherung oder Vereinbarung des seitens der Klägerin behaupteten Inhalts wurde dem Gericht nicht vorgelegt; die Klägerin selbst behauptet auch nicht, dass eine schriftliche Vereinbarung des genannten Inhalts existiert.
29Es existiert lediglich ein „Ergebnisprotokoll“ zum gemeinsamen Gesprächstermin der Beteiligten am 4. März 2010 in C. . Dieses Protokoll trägt die Unterschriften einer Mitarbeiterin des Beklagten (Frau L. , ehemals E. ), datierend vom 13. Juli 2010, und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, datierend vom 4. Juni 2010. Dieses Protokoll erfüllt, da der Einwand der Fälschung weder vorgetragen noch angetreten ist, die Voraussetzungen einer (Privat- bzw. öffentlichen) Urkunde im Sinne von §§ 96 Abs. 1 Satz 2, 98 VwGO i.V.m. §§ 415 f. ZPO, die jedenfalls in formeller Hinsicht den Beweis erbringt, dass die darin enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden. Das Protokoll, auf dessen Inhalt hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 56 der Gerichtsakte), enthält u.a. die folgenden „Ergebnisse“: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte für die Klägerin, dass man das Ergebnis der baufachlichen Prüfung durch das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien sowie das Schreiben des Beklagten vom 24. August 2009, wonach die Prüfung des Verwendungsnachweises als Ergebnis ergeben habe, dass ein Betrag in Höhe von 87.840,43 Euro zu viel ausgezahlt worden sei, „unstreitig stelle“. Die „Rückforderungsbeträge“ wurden „demnach dem Grund nach anerkannt“. Ausweislich des Protokolls wurde die im Falle der Rückforderung voraussichtlich eintretende prekäre wirtschaftliche Situation der Klägerin thematisiert. Daraufhin „einigten“ sich die Teilnehmer des Gesprächs „auf folgendes Vorgehen“: Die Klägerin sollte dem Beklagten mehrere Unterlagen zur Prüfung übersenden. Der Beklagte „wird auf dieser Grundlage prüfen, inwieweit eine Reduzierung der Zinsforderungen aufgrund des von der KHW nicht verschuldeten Rechtsstreites mit einem Handwerksbetrieb in Frage kommt.“ Und schließlich wird der Beklagte „hiernach eine Anfrage an das BMBF richten, inwieweit von dort aus die Möglichkeit eines ‚außergerichtlichen‘ Vergleichs unter Teilerlass der Rückforderung und Stundung eines weiteren Betrages in Abhängigkeit von den durch die KHW beschriebenen Zahlungsmöglichkeiten realisiert werden kann. Die Entscheidung hierüber wird durch das BMBF getroffen, das unter Umständen auch das BMF beteiligen muss.“
30Dies ist der gesamte protokollierte Inhalt des Gesprächstermins vom 4. März 2010, sofern er für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist. Eine der vorgenannten inhaltlichen Vereinbarungen enthält dieses Protokoll nicht.
31Die Klägerin bezieht sich damit der Sache nach und bei einer ihr günstigen Auslegung ihres Vorbringens auf eine Ausnahme von der gesetzlichen Anordnung der Schriftlichkeit von Zusicherung bzw. öffentlich-rechtlichem Vertrag. Hinsichtlich der Annahme einer gleichsam „konkludent“ gegebenen Zusicherung des hier seitens der Klägerin vorgetragenen Inhalts ist jedoch erforderlich, dass der so durch Auslegung ermittelte Wille des Beklagten in der vorliegenden Verschriftlichung Ausdruck gefunden hat. Es gelten strenge Anforderungen.
32Vgl. Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 38 Rn. 100.
33In dem oben wiedergegebenen Ergebnisprotokoll vom 4. März 2010 ist jedoch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte gleichsam konkludent mit bindender Wirkung einen Erlass von Haupt- und Zinsforderung erklären wollte. Für einen solchen Erlass wäre der Beklagte jedoch schon in eigener Entscheidungsbefugnis nicht ermächtigt. Vielmehr wurde ausdrücklich protokolliert, dass der Beklagte „auf dieser Grundlage prüfen (werde), inwieweit eine Reduzierung der Zinsforderungen aufgrund des von der KHW nicht verschuldeten Rechtsstreites mit einem Handwerksbetrieb in Frage kommt.“ Für die Annahme einer konkludenten Zusicherung neben der genannten – und erfolgten – Zinsreduktionsprüfung ist danach hier kein Raum.
34Auch das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung außerhalb des protokollierten Rahmens verhilft dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Die Klägerin argumentiert zur Stützung ihres Begehrens der Sache nach mit einem Treueverstoß des Beklagten. Ausgehend hiervon sei entweder die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung oder durch Anfechtungserklärung die Vereinbarung selbst entfallen, oder aber dem Beklagten sei es ausgehend hiervon verwehrt, sich auf die fehlende Formgültigkeit des öffentlichen-rechtlichen Vertrages zu berufen. Letztlich können diese Begründungsansätze hier offen bleiben, beruhen sie doch allesamt auf einem identischen rechtlichen Ansatz, nämlich dem Vorwurf eines schwerwiegend treuwidrigen Verhaltens des Beklagten im Zuge des Besprechungstermins am 4. März 2010.
35Die Maßgaben einer solchen weiteren Ausnahme vom Schriftlichkeitsprinzip einer öffentlich-rechtlichen Abrede sind ebenfalls sehr streng. Grundsätzlich müssen unter Berufung auf den Rechtsgedanken des § 242 BGB die Folgen der Berufung auf das Schriftformerfordernis derart hart sein, dass sie schlechthin untragbar sind. Neben der Kategorie der Existenzgefährdung kommt hier nur eine besonders schwere Treuepflichtverletzung in Betracht.
36Vgl. Mann, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 57 Rn. 40.
37Hier ist jedoch im Ergebnis keine der Fallgruppen einschlägig, unter deren Geltung dem Beklagten der Rückgriff auf die fehlende Schriftform der seitens der Klägerin behaupteten Vereinbarung verwehrt wäre. Zwar ist – wie ausgeführt – anerkannt, dass im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen die Berufung auf die Formnichtigkeit gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB ausnahmsweise u.a. dann unbeachtlich sein kann, wenn dem sich auf die Formnichtigkeit berufenden Teil eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorzuwerfen ist.
38Vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 57 Rn. 27 mit zahlreichen Nachweisen.
39Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Auswertung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine solche besonders schwere Treuepflichtverletzung des Beklagten jedoch nicht vor.
40Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter substantiierten Vorbringens der Klägerin und ihrer Vertreter ist für das Gericht zunächst leitend, dass hier mit dem Ergebnisprotokoll gerade eine detaillierte schriftliche Vereinbarung mit wechselseitigen Erklärungen vorliegt. Für die Annahme einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des Beklagten, die auch nach Dafürhalten der Klägerin nur in extremen Ausnahmefällen greifen kann, müsste einer Vertragspartei vielmehr vorzuwerfen sein, gleichsam arglistig die Wahrung der Schriftform – hier hinsichtlich des durch die Klägerin behaupteten Inhalts – verhindert oder sonstwie die Formbedürftigkeit unterschlagen zu haben.
41Vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 57 Rn. 27 mit weiteren Nachweisen.
42Dies konnte die Klägerin nicht in einer für die Überzeugungsgewissheit des Gerichts hinreichenden Weise darlegen. Durch die Einräumung der weiteren substantiierten Äußerungsmöglichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht hierbei auch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewahrt. Dieser Gehörsgrundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen.
43BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1 = NJW 1992, 2213 = juris-Rn. 112; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 9 A 7.13, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 36 Rn. 4 = NVwZ 2013, 1549.
44Das Gericht hat das Vorbringen der im Termin zur mündlichen Verhandlung angehörten Vertreter der Klägerin gewürdigt. Hierbei trugen sämtliche Vertreter der Klägerin übereinstimmend insoweit vor, dass der Beklagte im Besprechungstermin vom 4. März 2010 im Nachgang zur Aussage des Vertreters des Thüringer Ministeriums, wonach das Land Thüringen die Forderung nicht erheben werde, geäußert habe, zuversichtlich zu sein, dass man eine Einigung im Sinne der Klägerin finden werde. Die Beklagte habe hierbei jedoch zugleich erklärt, dass auch für einen Teilerlass die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums notwendig sei. Damit ist nach Auffassung des Gerichts nicht aufgezeigt, dass der Beklagte in einer irgendwie verbindlichen Form den sicheren Erlass der Forderungen in Aussicht gestellt hat. Vielmehr liegt danach die Annahme nahe, dass der Beklagte (nur) eine zum Zeitpunkt der Besprechung nicht aussichtslos erscheinende Hoffnung auf eine spätere Verständigung mit dem übergeordneten Ministerium hatte. Die Vertreterin des Beklagten konnte in der mündlichen Verhandlung keine über diese Gesichtspunkte hinausgehenden Erinnerungen anbringen, die für eine derartig verfestigte „Zusage“ sprechen könnten. Das Gericht hat nach seinem Eindruck in der mündlichen Verhandlung auch keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Person von Frau L. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassung in Zweifel zu ziehen. Bei einem derartig lang zurückliegenden Ereignis ist die Würdigung vielmehr – allseits – mit der gebotenen Umsicht und Zurückhaltung vorzunehmen.
45Auch die weiteren Gesichtspunkte des konkreten Falles deuten nicht auf eine besonders erhebliche Treuwidrigkeit des Beklagten hin. Dies gilt zum einen hinsichtlich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail Korrespondenz im unmittelbaren Nachgang zum Besprechungstermin von März 2010. In diesen E-Mails ging es im Wesentlichen nur um die Aufnahme des seitens des Vertreters des Landes Thüringen geäußerten Gedankens der Niederschlagung bzw. der vergleichsweisen Regelung in das Protokoll. Wie sich aus der Antwort des Beklagten (E-Mail vom 17. März 2010) ergibt, wurde eine solche Ergänzung des Protokollentwurfs nicht befürwortet, da das vom Land Thüringen angestrebte Verfahren „nicht spiegelgleich auf den Bund übertragen“ werden könne.
46Es bleibt daher bei dem Ergebnis, dass der Beklagte jedenfalls nicht nachweislich die spätere Niederschlagung oder den Erlass der Rückforderung nebst Zinsforderung in Aussicht gestellt hätte. Nach dem weiterhin zentralen und vom Gericht eigenständig auszulegenden Ergebnisprotokoll vom 4. März 2010 stellte der Beklagte lediglich die „Prüfung“ einer Zinsreduzierung in Aussicht. Dass aus der weiterhin in Aussicht gestellten Kontaktierung („Anfrage“) des zuständigen Bundesministeriums in keiner Weise eine rechtsförmliche Zusicherung gefolgert werden kann, liegt auf der Hand (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BHO).
47Im Übrigen ist der Einwand der Klägerin, dass sie bei Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Bundesministeriums wohl kaum auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2010 verzichtet hätte, zwar nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Doch auch dieser Umstand legt gerade keine Annahme einer rechtlich verbindlichen „außergerichtlichen Vereinbarung“ aus dem Termin vom März 2010 nahe. Genauso wahrscheinlich ist nämlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids vom 14. Dezember 2010 und auch später zum Zeitpunkt der Stellung des Stundungsantrags am 6. Januar 2011 nur die rechtliche Hoffnung hatte, dass das Bundesministerium den Erlass befürworten werde. Eine konkrete Vereinbarung ist damit noch nicht dargelegt. Genau für diese Situation der Unsicherheit hinsichtlich etwaig getroffener Absprachen hat das Gesetz jedoch das Schriftformerfordernis in § 38 bzw. § 57 VwVfG aufgestellt. Dies erfüllt zugleich eine Warnfunktion für Verfahrensbeteiligte, dass eine wie auch immer begründete Hoffnung auf eine günstige Rechtsfolge nur schützenswert ist, wenn sie den gesteigerten formellen Anforderungen des Gesetzes genügt. Es erschließt sich dem Gericht auch unter dem Eindruck der im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehörten Stellungnahmen der Beteiligten nicht, warum sich die Klägerin auf die in keiner Weise jemals verschriftlichte angebliche Zusicherung bzw. Vereinbarung glaubte verlassen zu dürfen. Vielmehr wäre dann jedenfalls zu erwarten gewesen, dass die Klägerin deutlich früher als hier im Widerspruchsverfahren die hier fraglichen Einwendungen erhebt.
48Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die der Wirksamkeit und Bestandskraft des Widerrufs- und Erstattungsbescheides vom 14. Dezember 2010 entgegenstünden. Insbesondere ist der Bescheid nicht im Sinne von § 44 VwVfG nichtig. Die mögliche Versäumung der Widerrufsfrist gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG könnte angesichts der Umstände des Einzelfalls nur zu einer Wirksamkeit und Bestandskraft nicht berührenden Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, nicht aber die Schwelle zur Nichtigkeit überschreiten. Aber selbst für eine einfache Rechtswidrigkeit ist nach den konkreten Abläufen nichts ersichtlich.
49Ist die Bestandskraft des Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2010 nach dem Gesagten daher nicht durchbrochen oder auf sonstige Weise entfallen, ist die Rechtsfolge der geltend gemachten Rückforderung die vom Gesetz vorgeschriebene und nicht zu beanstanden.
50Die Erstattungsforderung des Beklagten im Bescheid vom 9. März 2015 ist – selbstständig tragend – auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich hierbei nur um eine sogenannte wiederholende Verfügung handelt, nicht aber um einen eine neue Sachprüfung eröffnenden Zweitbescheid. Ein solcher Zweitbescheid wäre hinsichtlich der Rückforderung gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen unanfechtbaren Verwaltungsakts tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt.
51OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 15 A 2421/12, KStZ 2013, 135 = juris-Rn. 8.
52Unter einer wiederholenden Verfügung hingegen ist die Wiederholung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts oder der Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht.
53OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 15 A 2421/12, KStZ 2013, 135 = juris-Rn. 10.
54Die Bewertung, ob eine wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihrer nachfolgenden Äußerung geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist.
55OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 15 A 2421/12, KStZ 2013, 135 = juris-Rn. 10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 58 ff.
56Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Beklagte hier im Bescheid vom 9. März 2015 gerade nicht in eine neue inhaltliche Prüfung der Rückforderungsposition eingetreten. Vielmehr verweist der streitgegenständliche Bescheid auf Seite 4 nur auf die „rechtskräftige“ Anforderung der Erstattung vom 14. Dezember 2010. Anders sieht es hinsichtlich der Zinsforderung aus, die mit regelnder Wirkung erst im Bescheid vom 9. März 2015 festgesetzt wird.
57II.
58Rechtsgrundlage für die angeforderten Erstattungszinsen ist § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Danach ist ein zu erstattender Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls vor. Der Erstattungsbetrag und damit die Grundlage für die hier streitigen Zinsen in Höhe von 34.181,73 Euro wurde – wie unter I. ausführlich dargelegt – mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 14. Dezember 2010 bestandskräftig gegenüber der Klägerin festgesetzt (vgl. § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
59Einwände gegen die konkrete Höhe der Zinsforderung sind nicht ersichtlich.
60Der angefochtene Zinsbescheid vom 9. März 2015 erweist sich auch vor dem Hintergrund von § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG als rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Die gerichtliche Kontrolle dieser Ermessensentscheidung ist nach § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt. Solche liegen nicht vor, wobei zur Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung abgesehen wird, da das Gericht insoweit der Begründung des Verwaltungsakts und des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2015 folgt.
61Schließlich ist die Zinsforderung auch nicht verjährt. Insoweit wird ebenfalls auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2015 Bezug genommen.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
64Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.