Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2018 - 13 K 6516/16


Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Ziffer 1 des Aufsichtsbescheids (Verwarnung) der Beklagten betreffend die Wasserkraftanlage „S1. “ (Verfahrensnummer DAU 000-00/0000/00) vom 4. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte; die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist seit dem April 2009 zugelassener Umweltgutachter nach § 9 UAG für den Zulassungsbereich NACE[1]-Code Rev. 2 (WZ 2008) Unterklasse 35.11.7 (Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung). Gemäß § 3 Nr. 12 EEG 2009 berechtigte diese Zulassung auch zur Begutachtung von Wasserkraftanlagen nach § 23 Abs. 5 EEG 2009. Umweltgutachter unterliegen gemäß § 15 Abs. 9 UAG der Aufsicht nach dem Umweltauditgesetz auch, soweit sie aufgrund ihrer Zulassung als Umweltgutachter befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben.
3Die nach § 23 EEG 2009 erteilte Bescheinigung war nach der damaligen Gesetzeslage Voraussetzung für die Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber der Wasserkraftanlage. Für die Erteilung der Bescheinigung war unter anderem erforderlich, dass insbesondere nach der Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist, § 23 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009. Nach Satz 2 der Norm lag eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes in der Regel vor, wenn die Stauraumbewirtschaftung, die biologische Durchgängigkeit, der Mindestwasserabfluss, die Feststoffbewirtschaftung oder die Uferstruktur wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Dieser Nachweis konnte nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 durch die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder eines Umweltgutachters geführt werden; machte die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, galt diese als Nachweis.
4In der ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG (sog. EEG 2012), wurde dieser dahingehend gefasst, dass der Nachweis durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft geführt werden konnte, das der Bestätigung durch die zuständige Wasserbehörde bedurfte. Äußere sich die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Gutachtens nicht, galt die Bestätigung als erteilt. Diese Bestätigung durfte nur versagt werden, wenn die Behörde erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hatte. Für sog. Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012) verblieb es nach der Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2012 bei der Bescheinigungsbefugnis der Umweltgutachter ohne Bestätigung der Behörde.
5Die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2012 für die Altanlagen wurde durch das ab dem 1. Januar 2017 geltende EEG 2016 in dessen § 100 Abs. 10 im Wesentlichen fortgeschrieben. Im Übrigen sind seitdem Umweltgutachter von der Berechtigung zur Erteilung der Bescheinigung ausgeschlossen.
6Bei den hier sowie in den Verfahren gleichen Rubrums 13 K 6520/16, 13 K 6521/16, 13 K 7282/16 betroffenen Wasserkraftanlagen handelt es sich um solche, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und für die nach dem 31. Dezember 2008 Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Sie haben als sog. kleine Wasserkraftanlagen eine Leistung bis höchstens 5 Megawatt. Die Funktionsweise ist im Groben derart, dass das betroffene Gewässer oberhalb der Anlage ganz oder überwiegend gestaut wird, was auf teilweise alten Wasserrechten beruht. Dann wird das gestaute Wasser durch die Turbinen der Wasserkraftanlage geleitet und erzeugt dort Strom. Anschließend wird das zur Stromerzeugung genutzte Wasser wieder dem Gewässer zugeführt (sog. Ausleitungsstrecke). Aus gewässerökologischer Sicht ist es demgegenüber erstrebenswert, so viel Wasser eine möglich im eigentlichen Gewässer zu belassen; insofern sind die zuständigen Behörden bestrebt, eine sog. Mindestwasserabgabe zu schaffen oder diese relevant zu erhöhen. Für den Anlagenbetreiber bedeutet eine Erhöhung der Mindestwasserabgabe einen Verlust, da er dadurch weniger Energie erzeugen und einspeisen kann.
7Im Herbst 2010 wandte sich das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg an die Beklagte (vgl. im Einzelnen Beiakte III zum Verfahren 13 K 7282/16) und bemängelte eine Reihe von Bescheinigungen nach § 23 EEG 2009, in denen der Kläger eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes attestiert hatte, die aber nach Ansicht der Fachbehörden nicht gegeben war. Dies betraf unter anderem auch die Wasserkraftanlage T. U. -Glashütte (13 K 6520/16). Nach mündlicher Erörterung der Fälle mit dem Kläger im November 2010 erging unter dem 11. Januar 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein von der Beklagten sog. „Zwischenbescheid“, in dem der Kläger
8in Ziffer 1 aufsichtlich darauf hingewiesen wurde,
9a) die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 EEG 2009 müssten im Gutachten dokumentiert werden
10b) die Wesentlichkeit einer Verbesserung könne nicht schon bei jeder Modernisierungsmaßnahme angenommen werden, sondern erst dann, wenn die Modernisierungsmaßnahme in einem möglichst umfänglichen Maße ausgeschöpft würden.
11Unter Ziffer 2 erging die Anordnung,
12a) Die Gutachten des Klägers zur Erteilung der Bescheinigung nach § 23 EEG 2009 haben folgende Bestandteile zu enthalten
13aa) Beschreibung des Ist-Zustands des Gewässers vor der Modernisierung bezogen auf die Parameter in § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 a) bis e) EEG 2009
14bb) konkrete Darstellung der Bewirtschaftungsziele für den Gewässerkörper
15cc) eine Beschreibung des guten ökologischen Zustandes (Potenzials), der im Einwirkungsbereich der Anlage erreicht werden kann
16dd) eine fundierte Analyse des gewässerökologischen Zustandes nach der Modernisierung sowie
17ee) eine anlagenbezogene Begründung der Wesentlichkeit der Verbesserung unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele,
18sowie die
19b) Verpflichtung, bis auf Weiteres alle Gutachten, in denen der Kläger nach § 23 EEG 2009 tätig werde, der DAU vorzulegen.
20Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Gutachten des Klägers seien schematisch und inhaltsgleich bzw. inhaltsleer. Gegen Ziffer 2 a und b dieses Zwischenbescheids legte der Kläger Widerspruch ein, den er nach Erörterung bei der Widerspruchsbehörde am 17. Februar 2012 zurücknahm. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
21Im September 2011 erstellte der Kläger für das seit mehr als 100 Jahren in Betrieb befindliche Wasserkraftwerk „S1. in G. am der Q. “ zum Stichtag 30. Juni 2011 ein „Gutachten zur Prüfung der Voraussetzungen zur Stromvergütung“ gemäß § 23 EEG 2009 (Beiakte II Bl. 2 ff.). Er bescheinigte dem Betreiber eine die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 EEG 2009 erfüllende Modernisierung, die in der Erhöhung der Mindestwasserabgabe auf ca. 80 l/s (durch Einbau einer 54 cm breiten und 18 cm hohen Mindestwasseröffnung im oberen linksseitigen Schützenwehr, Beiakte II 20; Bilder Beiakte II 56).
22Nach Bemängelung der Begutachtung durch die Lechwerke als Netzbetreiber teilte die Beklagte die Einwände dem Kläger mit. Sie bat das Landratsamt B. -G. um Amtshilfe; das Landratsamt fand keinen Grund zur Beanstandung - bis auf den Umstand, dass der Kläger dem Betreiber eine Fischabstiegstreppe in Form eines Kunststoffrohrs mit 150 mm Durchmesser angeboten habe (was aber nicht Gegenstand des Gutachtens war).
23Mit Schreiben vom 1. März 2013 leitete die Beklagte ein sog. Anlassaufsichtsverfahren nach § 15 Abs. 9 i.V.m. Abs. 4 UAG ein und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter anderem sei die Beschreibung des Ist-Zustandes der Anlage unzureichend. Der Kläger bestritt Mängel des Gutachtens; die im Einzelnen bemängelten Tatsachen seien für ohne mangels Zugang zu den (Gegen‑)Gutachten nicht nachvollziehbar.
24Mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger in Ziffer 1 eine aufsichtliche Verwarnung aus, weil das Gutachten entgegen der Anordnung im Bescheid vom 11. Januar 2011 den Ist-Zustand der Anlage nicht hinreichend beschreibe. Insbesondere fehlten Angaben zu den gewässerökologischen Anforderungen der am Standort existierenden Fischfauna wie Wanderungs- und Durchgängigkeitsansprüche oder Mindestwasseransprüche sowie zu den Abflussverhältnissen (MNQ, MO). In Ziffer 2 erging ein aufsichtlicher Hinweis, wonach Gutachten nach § 23 EEG 2009 in sich vollständig und schlüssig sein und einem Dritten ermöglichen müssten, die Schlussfolgerungen nachzuvollziehen. Unter Ziffer 3 erging die Aussage, die vorliegenden Fehler in der Begutachtung ständen einer Wirksamkeit der Modernisierungsmaßnahme nach § 23 EEG 2009 nicht im Wege. Als Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und 2 gab die Beklagte § 16 Abs. 1, § 15 Abs. 9 i.V.m. Abs. 4 UAG sowie die UAG-AufsR an. Das erstellte Gutachten genüge nicht den nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu stellenden Anforderungen, wie sie im Bescheid vom 11. Januar 2009 festgelegt worden seien. Zwar spreche § 23 Abs. 5 EEG 2009 nur von einer Bescheinigung, nach Sinn und Zweck sei aber eine über ein reines Attest hinausgehende Stellungnahme des Umweltgutachters im Hinblick auf die Erhöhung der Einspeisevergütung zu fordern. Diese müsse den bereits im Zwischenbescheid vom 11. Januar 2011 aufgezeigten Mindestanforderungen genügen, was bei dem vom Kläger erstellten Gutachten nicht der Fall sei. Als solche seien die Maßnahmen auch verhältnismäßig.
25Mit Gebührenbescheid ebenfalls vom 4. Dezember 2013 setzte die Beklagte eine Gebühr von 2.142,00 EUR fest. Die Höhe der Gebühr wurde der Einholung von telefonischen und schriftlichen Auskünften beim Landratsamt begründet.
26Am 20. Dezember 2013 legte der Kläger vertreten durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten/Beistand Widerspruch gegen beide Bescheide vom 4. Dezember 2013 ein und führte aus, die Beklagte verlange unnötige Angaben bzw. entbehrliche Prüfungen von Parametern des § 23 EEG 2009. Auch sie nicht erkennbar, weswegen die Beanstandung erfolgt sei - die Beklagte gehe ja selbst von dessen Eignung aus.
27Im Laufe des vor dem Bundesverwaltungsamt geführten Widerspruchsverfahrens regte der Bevollmächtigte an, alle in den vorliegenden Klageverfahren angegriffenen sowie weitere Aufsichtsverfahren in anderer Weise zu erledigen, als sie durch das Widerspruchsverfahren und anschließende Klageverfahren zu treiben: Als die maßgeblichen Gutachten seitens des Klägers erstellt worden seien, seien die Vorstellungen selbst von Experten zu den Anforderungen der Maßnahmen nach § 23 EEG 2009 noch kontrovers gewesen. Darüber hinaus habe sich durch die Novellen, das EEG 2012 und das EEG 2014, das rechtliche Umfeld sowohl zu den tatbestandlichen Voraussetzungen als auch zu den Befugnissen eines Umweltgutachters entscheidend geändert. Ein Umweltgutachter könne jetzt nicht mehr Bescheinigungen nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 selbstständig ausstellen. Die Verfahren hätten sich erledigt. Diesem Vorschlag folgte das Bundesverwaltungsamt nicht. Maßgeblich sei die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens. Auch sei das Gutachten Grundlage für die Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren.
28Mit Widerspruchsbescheiden vom 30. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Kläger sowohl in der Sache als auch gegen den Gebührenbescheid zurück, was im Wesentlichen mit den Argumenten aus dem Ausgangsbescheid begründet wurde. Unerheblich sei der Einwand des Klägers, dass Begutachtungen nach dem EEG 2009 künftig keine Rolle mehr spielen würden. Entscheidend sei, dass ein Verstoß gegen die unanfechtbare Anordnung vom 11. Januar 2011 vorliege. Darüber hinaus sie die Qualität der Begutachtungen mangelhaft, was sich durch in Zukunft andere rechtliche Maßstäbe nicht ändern werde. Ziffer 2 könne auf die Befugnis der Beklagten gestützt werden, auch die Qualität der Gutachten zu prüfen. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte müssten die Gutachten nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 gewissen Mindestanforderungen genügen. Die Bescheide wurden am 7. Juli 2016 zugestellt.
29Am 27. Juli 2016 hat der Prozessbevollmächtigte/Beistand des Klägers Klage erhoben, wörtlich gegen
30„1.
31Aufsichtlicher Verwarnung im Anlassaufsichtsverfahren 000/00/0000/00 S1. vom 04.12.2013 (Anlage A1) in Form des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamtes Köln vom 30.06.2016 (Anlage A2), alles zugestellt am 07.07.2016
322.
33Gebührenbescheid v. 30.06.2016 (Anlage A3).“
34Mit am 1. September 2016 eingegangenem Schriftsatz wurde die Klagebegründung vorgelegt mit der Anregung, sämtliche Verfahren zu verbinden und mittels übereinstimmenden gemeinsamen Vorschlag für erledigt erklären und über die Kosten das Gericht durch Beschluss entscheiden zu lassen, sowie mit dem wörtlichen Antrag,
35„Den Aufsichtsbescheid DAU 000-00-0000-00 [gemeint ist wohl ...-00 - S1. ] vom 04.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes Köln vom 30.06.2016 kostenpflichtig aufzuheben,
36die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerrufsverfahren für notwendig zu erklären sowie hierfür eine Geschäftsgebühr von 2.5 gem. Nr. 2300 VVRVG wegen umfangreicher schwieriger Tätigkeit als berechtigt anzusehen.“
37Das Gericht hat den Kläger/Prozessbevollmächtigten/Beistand mit Schreiben vom 12. und 22. September 2016 in allen Verfahren darauf hingewiesen, dass eine übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung zur Bestandskraft der Bescheide führen würde.
38Mit am 13. Dezember 2017 im Verfahren 13 K 7282/16 eingegangenem, sich auf alle Klageverfahren beziehendem Schriftsatz hat der Kläger hilfsweise einen einseitigen Erledigungsfeststellungsantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt, dass die Verfahren wegen der völlig geänderten Rechtslage keinerlei grundsätzliche Bedeutung mehr hätten und daher auch keine Möglichkeit bestehe, eine Zulassung der Berufung zu erreichen.
39Am 3. September 2018 hat der Kläger in allen Verfahren erneut die „Erledigung der Hauptsachen“ erklärt sowie an seinem einseitigen Erledigungsfeststellungsantrag festgehalten. Der Erledigungserklärung hat sich die Beklagte für das vorliegende Verfahren S1. nur hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Dezember 2013, im Übrigen nicht angeschlossen.
40Am 15. Oktober 2018 hat der Kläger die Klage zu Ziffer 2 (Widerspruchsbescheid zur Gebührenfestsetzung) sowie den einseitigen Erledigungsfeststellungsantrag zurückgenommen.
41Zur Begründung der Klage trägt der Kläger unter Wiederholung des Sachvortrags aus dem Widerspruchsverfahren weiter vor, gegenüber den streitgegenständlichen Gutachten aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 habe sich die Rechtslage entscheidend geändert. Auch sei bei Inkrafttreten des § 23 Abs. 5 EEG 2009 völlig unklar gewesen, welche Anforderungen an eine Modernisierung im Sinne der Norm und an die Begründungsdichte der „Bescheinigungen“ nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 zu stellen gewesen seien. Erst mit dem Bescheid vom 11. Januar 2011 habe die Beklagte dazu dezidierte Vorgaben gemacht. Die aufsichtlichen Maßnahmen seien im Hinblick auf die Ausgangsbescheide schon nicht mehr unter Geltung des § 23 Abs. 5 EEG 2009, sondern des EEG 2012 ausgesprochen worden. Die Widersprüche seien erst nach einer Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens von fast sieben Jahren ergangen. Deswegen sei von einer Erledigung auszugehen, die übereinstimmend von beiden Beteiligten erklärt werden solle.
42Die allein angegriffene Verwarnung in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten sei nicht statthaft. Der Kläger habe keine gesetzlichen Vorschriften missachtet. Dies zeige sich auch in der positiven Bewertung durch die zuständige Wasserbehörde. Es bestehe daher kein Anlass für eine Verwarnung oder gar Rüge. Auch habe ein dezidiertes Gutachten, wie es der Beklagten vorschwebe, erst unter der Geltung des EEG 2012 gefordert werden können. An dieser Sachlage änderten auch die seitens der Beklagten gegebenen „Hinweise“ o. ä. nichts.
43Der Kläger beantragt nunmehr nur noch sinngemäß,
44Ziffer 1 des Aufsichtsbescheids (Verwarnung) der Beklagten betreffend die Wasserkraftanlage „S1. “ (Verfahrensnummer DAU 000-00/0000/00) vom 4. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Juni 2016 aufzuheben,
45sowie
46die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
47Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Zur Begründung trägt sie in den vier Klageverfahren unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vor, eine Erledigung sei - auch angesichts der langen Zeitdauer - zu verneinen; ein erledigendes Ereignis sei nicht gegeben. Die Verfahren hätten solange gedauert, weil die Sachverhaltserforschung aufwendig gewesen sei und eine völlig neue Rechtsmaterie zu durchdringen gewesen sei. Darüber hinaus seien die Gutachten Grundlage für die Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung über 20 Jahre hinweg; erst nach Ablauf dieser Frist könne sich eine darauf bezogene Aufsichtsmaßnahme erledigen. Darüber hinaus beträfen die festgestellten Mängel auch Fragen der grundsätzlichen Eignung des Klägers als Umweltgutachter. Die ausgesprochenen Beanstandungen perpetuierten einen fachlichen Mangel bei Tätigkeiten des Klägers als Umweltgutachter. Auch wenn der Kläger künftig Verfahren nicht nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 durchführe, würde die Feststellung weitere Mängel dazu führen, dass seitens der Beklagten schärfere Maßnahmen ergriffen würden. Beispielsweise könne eine Intensivierung der Überwachung in Form von Verkürzung der Regelaufsichtszyklen, Erhöhung der Stichprobenquote oder Ähnliches vorgenommen werden. Für die Beklagte sei es zudem von „überragender Bedeutung“, ob die von ihr wahrgenommenen Aufgaben weiterhin in der vorgenommenen Art wahrgenommen werden dürften. Die Gutachten des Klägers seien Gegenstand der Beanstandung durch diverse Kommunal- wie Landesbehörden, Verbänden und Netzbetreibern gewesen; von den seit Bestehen der Beklagten 208 geführten Aufsichtsverfahren beträfen 72 die Tätigkeit des Klägers. Eine Erledigung sei auch nicht wegen der gesetzlichen Veränderungen anzunehmen. Erst durch das EEG 2014 sei den Umweltgutachtern die Nachweiskompetenz im Bereich der Wasserkraftanlagen vollständig entzogen worden. Für Altanlagen habe aber angesichts der Übergangsvorschriften die Möglichkeit bestanden, die Vergütung nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 in Anspruch zu nehmen; in diesen Fällen sei auch weiterhin das Gutachten des Umweltgutachters allein Grundlage gewesen. So habe der Kläger im Jahr 2014 67 Verfahren gemeldet; die letzte Meldung sei im Juli 2015 eingegangen. Meldungen über danach erstellte Gutachten lägen nicht vor.
50Die Klage sei als Anfechtungsklage unzulässig. Die Verwarnung habe keinen vollziehbaren Inhalt, ein Handeln, Dulden oder Unterlassen werde dem Kläger nicht aufgegeben. Die Maßnahmen seien rechtmäßig. Sie beruhten auf § 16 Abs. 1 UAG, der weite Befugnisse der Beklagten regele. Unter die Prüfungsbefugnis der Beklagten falle auch die Qualität der Gutachten der zu beaufsichtigenden Umweltgutachter.
51Ziffer 1 sei rechtmäßig, weil der Kläger keine hinreichende Beschreibung des Ist-Zustandes der Wasserkraftanlage S1. in seinem Gutachten vorgenommen habe, obwohl dies erforderlich gewesen sei. Für den Nachweis nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 genüge nicht nur ein Attest, sondern es müsse ein nachvollziehbares Gutachten vorliegen. Dementsprechend seien auch die Anforderungen an eine solche Bescheinigung in den Voten der Clearingstelle EEG (Votum 2010/18 - Modernisierung einer Wasserkraftanlage und Umweltgutachterbescheinigung vom 12. September 2011; Votum 2013/21- Modernisierung einer Wasserkraftanlage und Umweltgutachterbescheinigung
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und der Parallelverfahren 13 K 6520/16, 13 K 6521/16 und 13 K 7282/16 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen.
53Entscheidungsgründe
54Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
55Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage in Ziffer 2 (Widerspruchsbescheid zur Gebührenfestsetzung) zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO; der Ausgangs-Gebührenbescheid war nicht Gegenstand der Anfechtungsklage. Einer weitergehenden Verfahrenseinstellung aufgrund der übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärung der Beteiligten bedurfte es nicht: Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren noch vollumfänglich sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2013 gewandt hatte, hat er dies im Klageverfahren nicht mehr aufrechterhalten; Gegenstand der Anfechtungsklage ist in der Sache nur die Verwarnung in Ziffer 1 des Bescheides. Dies ergibt sich aus der nach § 133, § 157 BGB vorzunehmenden Auslegung des Klageantrags zu 1. in der Klageschrift vom 26. Juli 2016, der nur die aufsichtliche Verwarnung in den Blick nimmt sowie aus dem Schriftsatz vom 31. August 2016. Dort ist zwar als Antragsgegenstand - nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO - der gesamte Aufsichtsbescheid genannt, in der Begründung wird klagestellt, dass die Klage „gegen die im DAU-Bescheid vom 04.12.2013 allein angegriffene Ziffer 1 „Verwarnung“ wegen ...“ [Fettdruck im Original] alleiniger Klagegegenstand (neben dem Widerspruchsbescheid zur Gebührenfestsetzung) sein soll.
56Die Klage hat nach der teilweisen Klagerücknahme im Übrigen Erfolg. Der allein noch streitgegenständliche Klageantrag zu 1. ist hinsichtlich der Ziffer 1 (Verwarnung) des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 11. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 30. Juni 2016 zulässig und begründet.
57Entgegen der Ansicht der Beklagten im Gerichtsverfahren ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft; bei der allein streitgegenständlichen Ziffer 1 des Bescheides handelt es sich um einen Verwaltungsakt, nicht nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung; für den Hinweis in Ziffer 2 gilt im Übrigen nichts anders, was hier aber mangels Anfechtung dahinstehen kann. Der Verwaltungsaktcharakter ergibt sich zunächst schon aus der Form; die Beklagte hat die „unverbindlichen Meinungsäußerungen“ oder „Einschätzungen“ ihrerseits in Form eines Verwaltungsakts mit Rechtsbehelfsbelehrung abgefasst. Auch inhaltlich handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die in Ziffer 1 geregelte aufsichtliche Verwarnung stellt eine im Aufsichtskatalog der UAG-AufsR
58Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht (UAG-Aufsichtsrichtlinie – UAG-AufsR) vom 10. Mai 2012, BAnz AT 17. August 2012 B4 S. 1 ff.
59in Ziffer 2.4 - „Verwarnung“ - ausdrücklich vorgesehene Aufsichtsmaßnahme dar, und zwar auf der dritten Stufe nach „schriftlicher Beanstandung“ und „Hinweis“. Als Tadel wirkt die Verwarnung feststellend oder gegebenenfalls sogar regelnd auf den Rechtskreis des Adressaten ein. Die Beklagte hat zudem auf Anfrage des Gerichts deutlich gemacht, dass sie nicht ausschließt, aufgrund der Maßnahme verschärfte Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Es handelt sich mithin um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt, für den er als Adressat auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist.
60Die nach teilweiser Klagerücknahme noch anhängige Klage ist auch begründet. Die in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 4. Dezember 2013 ausgesprochene aufsichtliche Verwarnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
61Als Rechtsgrundlage hat die Beklagte sich insoweit auf § 16 Abs. 1 UAG,
62Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681 EG und 2006/193/EG (Umweltauditgesetz - UAG) UAG vom 7. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
63gestützt, das hier in der Fassung der Änderung durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) maßgeblich ist; allerdings ist durch die weitere Änderung durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) kein Wechsel in den maßgeblichen Vorschriften eingetreten.
64Nach § 16 Abs. 1 UAG kann die Zulassungsstelle unter anderem zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Abs. 9 UAG die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern treffen. Die als Generalklausel zu verstehende Norm betrifft sowohl die Regelaufsicht über die Umweltgutachter nach § 15 Abs. 1 UAG als auch die so genannte Anlassaufsicht nach § 15 Abs. 4 UAG. Die Aufsicht dient der Sicherung der Qualität zugelassener Umweltgutachter, Ziffer 1 UAG-AufsR.
65Tatbestandlich setzt § 16 Abs. 1 UAG voraus, dass die Anforderungen der genannten Normen nicht eingehalten werden. Dies mag hier zwar hinsichtlich des Gutachtens nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 für die Wasserkraftanlage S1. unter dem Aspekt des EEG 2009 der Fall sein. Jedoch ist diese Prüfung der Gutachten der Umweltgutachter in fachlicher (hier gewässerökologischer Hinsicht) nicht von der Kontrollbefugnis der Beklagten gedeckt (1). Unabhängig davon ist die Maßnahme jedenfalls unverhältnismäßig, weil schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsmaßnahme (des Widerspruchsbescheides) keine - alleinige - Befugnis mehr der Umweltgutachter zur Erstellung von Gutachten nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 bestand und auch nicht vom Kläger aufgrund von Übergangsvorschriften in relevantem Umfang vorgenommen wurde (2).
661. Der Umfang der Regelaufsicht erfasst zwar grundsätzlich auch die Qualität der Begutachtung. Dies folgt zum einen aus dem die Aufsicht normierenden § 15 UAG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UAG sind Umweltgutachter in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach §§ 9 und 10 UAG weiterhin vorliegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UAG ist die Zulassung zu erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 UAG erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UAG muss der Umweltgutachter den Nachweis erbringen, dass er über dokumentierte Prüfungsmethoden und ‑verfahren zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben erfüllen. § 4 Abs. 1 UAG betrifft aber nur das allgemeine „Know How“, erfasst jedoch nicht die konkreten Begutachtungen.
67Bei der Regelaufsicht muss nach § 15 Abs. 1 Satz 2 auch eine Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Nach § 15 Abs. 5 UAG sind von der Beklagten zudem Informationspflichten zu erfüllen, wenn sie als Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung feststellt. Dahinstehen kann an dieser Stelle, ob diese Regelungen auch für die so genannte Anlassaufsicht nach § 15 Abs. 4 UAG gelten, wonach aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden können, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter die Voraussetzungen der Zulassung usw. nicht mehr erfüllt.
68Dafür spricht dass die genannten Regelungen der Umsetzung von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,
69Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Abl. L 342/1 - sog. EMAS III-Verordnung
70über die Aufsicht über die Umweltgutachter dienen. Nach Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vergewissert sich die Zulassungsstelle in regelmäßigen Zeitabständen und mindestens alle 24 Monate, ob der Umweltgutachter weiterhin die Akkreditierungs- oder Zulassungsanforderungen erfüllt, und kontrolliert die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und Validierungen.
71Denn insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die hier getroffene Maßnahme schon nicht im Rahmen der Regelaufsicht nach § 15 Abs. 1 UAG, sondern im Rahmen des § 15 Abs. 9 UAG erfolgt ist: Hiernach unterliegen die Umweltgutachter zwar auch der Aufsicht, soweit sie aufgrund ihrer Zulassung als Umweltgutachter befugt sind, Tätigkeiten aufgrund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben, § 15 Abs. 9 Satz 1 UAG. Diese andere rechtliche Regelung ist/war hier § 23 Abs. 5 EEG 2009, wonach als Nachweis für die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 EEG 2009 (nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert) die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft gilt.
72Bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter auf Grund anderer Gesetze finden nach der eindeutigen Regelung des § 15 Abs. 9 Satz 2 UAG jedoch nur die Absätze 4, 6 und 7 des § 15 UAG Anwendung, auf § 15 Abs. 1 (Satz 2) UAG wird schon nicht verwiesen. Eine Erstreckung der Aufsicht nach § 15 Abs. 9 UAG auch auf die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen wäre nur dann zu bejahen, wenn man zu den Voraussetzungen der Zulassung nach § 4 Abs. 1 UAG auch die konkreten Begutachtungen in inhaltlicher Hinsicht zählt - was schon nach dem klaren Wortlaut („dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren
Anlassaufsicht wie Regelaufsicht betreffen zudem nur den Gutachter. Ergebnis der Aufsichtsverfahren können aber nur stets Maßnahmen gegenüber dem Umweltgutachter sein. Aufgabe der Beklagten ist die Aufsicht über die Gutachter, nicht über die Gutachten.
74So schon im Einzelnen Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Oktober 2014 - VG Köln 13 K 4937/12 ‑, juris Rn. 22 ff.
75Eine andere Sichtweise bedeutete auch eine Überforderung der Beklagten, wie schon die hier in Rede betreffenden Aufsichtsverfahren betreffend den Kläger und den vergleichsweise überschaubaren Bereich der Gewässerökologie zeigen. Nur unter erheblichem personellen und zeitlichem Aufwand und unter Einschaltung externen Sachverstands waren diese von der Beklagten zu bewältigen. Es entspricht nicht dem Telos des Gesetzgebers, die Beklagte in den vielfältigen Bereichen etwa des NACE-Codes Rev. 2 (2008), in denen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen tätig sein können, mit der Aufgabe der inhaltlichen Kontrolle zu betrauen.
76Dies ergibt sich hier für den Bereich zudem auch aus dem Regelungsgefüge des EEG 2009: Nach § 4 des EEG 2009 bestand zwischen den Betreibern der Wasserkraftanlagen und dem Netzbetreiber ein zivilrechtliches gesetzliches Schuldverhältnis; Anspruchsgrundlage war § 16 EEG 2009. Soweit es auf die inhaltlichen Voraussetzungen, mithin die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung ankommt, und insoweit Streit zwischen den Parteien des gesetzlichen Schuldverhältnisses besteht, sind daher nach § 13 GVG die Zivilgerichte zur Entscheidung und gegebenenfalls inhaltlichen Prüfung der Gutachten nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 berufen. Dies zeigen auch deutlich die von der Beklagten benannten zivilgerichtlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, in denen auch Gutachten von Umweltgutachtern (auch des Klägers) nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 umstritten waren,
77vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 2. September 2010 - 1 U 37/10 -; OLG München, Urteil vom 22. Mai 2010 ‑ 3 U 891/11 ‑, OLG Dresden, Urteil vom 3. Juli 2012 ‑ 9 U 1268/11 ‑, jeweils juris, sowie - plastisch - die jüngst von der Beklagten übersandte Entscheidung des OLG Hamm vom 26. September 2018 ‑ I‑30 U 4/18 ‑, S. 2 und 9.
78Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an und die inhaltliche Kontrolle von Bescheinigungen/Gutachten im Sinne des § 23 Abs. 5 EEG 2009 den ordentlichen Gerichten übertragen hat, soweit diese durch Umweltgutachter erstellt worden sind. In derartigen Rechtsstreiten ist der Kläger als Umweltgutachter nicht einmal unmittelbar Partei, sondern Streitverkündeter.
79Diese Rechtslage und Kompetenzzuweisung hat sich auch durch das EEG 2012 nicht maßgeblich geändert, wonach zusätzlich eine Bestätigung der zuständigen Wasserbehörde erforderlich war. Der dargestellten Kompetenzordnung widerstreitet es, auch der Beklagten eine inhaltliche Prüfungsbefugnis zuzugestehen und gar eine Ermächtigung, diese Bescheinigungen oder Gutachten als für (nicht) zur Erlangung der Einspeisevergütung tauglich zu erklären, wie dies hier in Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Dezember 2013 erfolgt ist. Denn dies würde die Gefahr widerstreitender Entscheidungen bedeuten, was von der Rechtsordnung zu vermeiden ist.
80Darüber hinaus sind „Fragen und Streitigkeiten“ bei der Anwendung der Vorschriften auch des EEG 2009 durch § 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 EEG auch schon seit dem August 2014 - und damit vor Erlass des hier teilweise angefochtenen Widerspruchsbescheides - der in der Norm eingerichteten Clearingstelle zugewiesen. Zu maßgeblichen Fragen sind Voten der Clearingstelle EEG ergangen (Votum 2010/18 - Modernisierung einer Wasserkraftanlage und Umweltgutachterbescheinigung vom 12. September 2011; Votum 2013/21- Modernisierung einer Wasserkraftanlage und Umweltgutachterbescheinigung
2.
82Unabhängig davon ist die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides getroffene Verwarnung auch unverhältnismäßig und damit als Ermessensüberschreitung ermessensfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO.
83Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht jegliches staatliche Handeln und hat verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine staatliche Maßnahme auch dann, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und erforderlich ist, nicht außer Verhältnis zum Zweck bzw. zum Ziel der Maßnahme stehen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordert eine Abwägung zwischen dem Nutzen der Maßnahme und den durch diese herbeigeführten Belastungen und setzt den Belastungen hierdurch eine Grenze,
84vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Februar 2018 ‑ 7 C 26.16 ‑, juris Rn. 36 m. w. Nachw. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
85Die Verwarnung genügt angesichts der Rechtsänderungen und insbesondere der Veränderung der Befugnisse der Umweltgutachter im Bereich des EEG bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dem Ergehen des Widerspruchsbescheides im Jahr 2016, jedenfalls nicht dem Angemessenheitsgebot; offen bleiben kann, ob sie angesichts der Rechtsentwicklung schon nicht mehr geeignet ist.
86Mit der Maßnahme der Verwarnung des Gutachtens ist die gutachterliche Tätigkeit des Klägers und damit seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit betroffen. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass die Beklagte aufgrund der in diesem und in anderen Verfahren getroffenen Maßnahmen darauf aufbauende Folgemaßnahmen wie verschärfte Aufsichtsmaßnahmen in Form erhöhter Stichproben und Verkürzung der Regelaufsichtsmaßnahmen in Betracht zieht. Nach dem gestuften System der das Gericht zwar nicht bindenden, aber von der Beklagten als Beliehener regelmäßig in einer Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise angewandten UAG-AufsR steht die hier ausgesprochene Verwarnung zwar nur an einer vergleichsweise niedrigen Stufe, kann aber in einen Widerruf der Zulassung als Umweltgutachter münden. Sie stellt daher zumindest einen Eingriff auf der Ebene der Berufsausübungsfreiheit dar, ist aber auch eine Vorstufe zu einer subjektiven Zulassungsschranke. Gemessen daran muss sie zumindest vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, wenn nicht gar wichtigen Rechtsgütern dienen und verhältnismäßig sein.
87Diesen Anforderungen genügt die Maßnahme nicht. Zwar ist von Bedeutung, dass Stromkunden nicht für einen langen Zeitraum mittelbar aufgrund von fehlerhaften Gutachten zur Zahlung der entsprechenden höheren Umlage verpflichtet werden. Jedoch ist hier in den Blick zu nehmen, dass im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides, der am 7. Juli 2016 zugestellt wurde, die Vorschrift des § 23 Abs. 5 EEG 2009 bereits außer Kraft getreten war. Die Nachfolgeregelung machte die Eignung der Gutachten (auch des Klägers) zur Zahlung der Einspeisevergütung bereits von der Bestätigung der zuständigen Wasserbehörde abhängig (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EEG 2012). Seit dem EEG 2014 besteht diesbezüglich keine Befugnis der Umweltgutachter und auch des Klägers mehr, derartige Bescheinigungen für Anlagen auszustellen. Auch soweit aufgrund der Übergangsvorschriften noch eine Befugnis des Klägers zur Erstellung nach altem Recht, d. h. § 23 Abs. 5 EEG 2009, gegeben war, hat er nach dem Juli 2016 davon so gut wie keinen Gebrauch gemacht; die letzte Begutachtung stammt aus dem Juli 2014; die von der Beklagten jüngst übersandte Entscheidung des OLG Hamm bezieht sich auf Begutachtungen des Klägers aus dem Jahr 2010 und September 2013, die nur 2018 noch „nachgebessert“ werden sollten.
88Darüber hinaus führt auch die Zuständigkeit der Clearingstelle für die hier in Rede stehenden Auslegungsfragen und die seitens der Clearingstelle in diesem Zusammenhang erlassenen Voten, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Veranlassung mehr zu aufsichtlichen Maßnahmen durch die Beklagte bestand. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Verwarnung um eine bereits im Juli 2016 so gut wie ausnahmslos ins Leere gehende Sanktion nach § 16 Abs. 1 UAG bzw. der UAG-AufsR, weil der Kläger sein Verhalten gar nicht mehr danach ausrichten konnte. Ob sich die Unverhältnismäßigkeit darüber hinaus auch daraus ergibt, dass der Kläger die von der Beklagten als Zwischenbescheid bezeichnete Anordnung vom 11. Januar 2011 im Februar 2012 akzeptiert hat, kann dahinstehen. Auch der gegebenenfalls anzunehmende Verstoß gegen die vollziehbare Anordnung vom 11. Januar 2011 macht die Maßnahme nicht verhältnismäßig, auch wenn nach § 17 Abs. 4 Nr. 3 UAG die Zulassung als Umweltgutachter widerrufen werden kann, wenn vollziehbare Anordnungen der Beklagten im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden. Denn nach dem oben zum zulässigen Prüfungsumfang der Beklagten im Anlassaufsichtsverfahren Dargelegten war eine solche Maßnahme wie die Anordnung vom 11. Januar 2011 unzulässig, wenn auch nicht nichtig. Art. 20 Abs. 3 GG verbietet jedoch, an diese rechtswidrige bestandskräftige Maßnahme weitere Anordnungen zu knüpfen,
89vgl. für die parallele Konstellation des Widerrufs aufgrund eines rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Widerrufsvorbehalts Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 39 ff. (jedenfalls ermessensfehlerhaft).
903.
91Ziffer 2 (Hinweis) und Ziffer 3 sind nach Auslegung von Klageantrag und Vorbringen des Klägers - wie eingangs ausgeführt - nicht angefochten und damit nicht Gegenstand der Anfechtungsklage; die bezüglich Ziffer 3 übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache geht daher ins Leere.
92Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; soweit die Klage zurückgenommen worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Ziffer 3), bedarf es keiner Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil dieser Teil des Bescheides vom 4. Dezember 2013 nicht Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
93Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; die Entscheidung war angesichts der sich stellenden Rechtsfragen betreffend § 23 EEG 2009 geboten. Über die Höhe der Gebühr ist im Rahmen dieser Kostengrundentscheidung nicht zu befinden.
94Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
95Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.
96Rechtsmittelbelehrung
97Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
98- 99
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 100
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 101
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 102
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 103
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
105Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
106Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
107Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
108Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
109Beschluss
110Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 15. Oktober 2018 auf
1117.142,00 EUR,
112für die Zeit danach auf
1135.000,00 EUR,
114festgesetzt.
115Gründe
116Der festgesetzte Betrag entspricht dem Auffangwert (§ 52 Abs. 2 VwGO - Klageantrag zu 1.) bzw. der Höhe der streitigen Geldleistung (2.142,00 EUR - § 52 Abs. 3 GKG Klageantrag zu 2.).
117Rechtsmittelbelehrung
118Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
119Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
120Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
121Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
122Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
123
[1] Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne.

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(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,
- 1.
wenn er im Hinblick auf die Erstellung der Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1, L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die Begutachtung und Validierung nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche - a)
als Umweltgutachter zugelassen sind oder - b)
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
- 2.
wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,
- 1.
für welche Zulassungsbereiche der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt, - 2.
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt, - 3.
im Falle der Drittlandszulassung - a)
auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt, sowie - b)
ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund - aa)
eigener Rechts- und Sprachkenntnisse des Umweltgutachters gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder - bb)
einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
(3) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen oder mit den qualifizierten Personen oder Organisationen, mit denen der Umweltgutachter eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geschlossen hat; insbesondere sind Berichte und die Validierung von Umwelterklärungen sowie die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 von diesen Personen oder Organisationen mitzuzeichnen.
(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009), DIN EN ISO 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,
- 1.
wenn er im Hinblick auf die Erstellung der Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1, L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die Begutachtung und Validierung nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche - a)
als Umweltgutachter zugelassen sind oder - b)
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
- 2.
wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,
- 1.
für welche Zulassungsbereiche der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt, - 2.
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt, - 3.
im Falle der Drittlandszulassung - a)
auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt, sowie - b)
ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund - aa)
eigener Rechts- und Sprachkenntnisse des Umweltgutachters gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder - bb)
einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
(3) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen oder mit den qualifizierten Personen oder Organisationen, mit denen der Umweltgutachter eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geschlossen hat; insbesondere sind Berichte und die Validierung von Umwelterklärungen sowie die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 von diesen Personen oder Organisationen mitzuzeichnen.
(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009), DIN EN ISO 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation setzt voraus, dass
- 1.
mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter, der Partner, der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer - a)
als Umweltgutachter zugelassen sind oder - b)
aus bei der Umweltgutachterorganisation angestellten Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen und mindestens einem Umweltgutachter besteht,
- 2.
im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter, Partner, Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer oder zeichnungsberechtigte Angestellte für die Zulassungsbereiche, für die die Zulassung beantragt ist, - a)
als Umweltgutachter zugelassen sind oder - b)
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
- 3.
sichergestellt ist, dass die in der Nummer 2 genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können, - 4.
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen, - 5.
kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen können, wobei § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und 3 entsprechend gilt, - 6.
die Organisation über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation verfügt und dieses sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen der Zulassungsstelle auf Verlangen vorlegt und - 7.
der Zulassungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass die Antragstellerin über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügt.
(2) Die Zulassung ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten nur in denjenigen Zulassungsbereichen, für die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 1 Satz 2 vorliegen. In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,
- 1.
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung der Umweltgutachterorganisation auf Grund von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erstreckt, - 2.
im Falle der Drittlandszulassung - a)
auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt sowie - b)
ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund - aa)
des Vorhandenseins eines oder mehrerer Umweltgutachter im Sinne von Absatz 1 Satz 2, die im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5, die Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte der Organisation sind oder - bb)
einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
(3) Die Zulassung gestattet gutachterliche Tätigkeiten von fachkundigen Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b nur im Zusammenwirken mit einem zugelassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Validierung der Umwelterklärungen verantwortlich zeichnet; die genannten Personen müssen mitzeichnen.
(4) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Die zugelassene Umweltgutachterorganisation hat die Bezeichnung "Umweltgutachter" in die Firma oder den Namen aufzunehmen. Die Bezeichnung darf in die Firma oder den Namen nicht aufgenommen werden, wenn keine Zulassung nach Absatz 2 erteilt ist.
(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,
- 1.
wenn er im Hinblick auf die Erstellung der Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1, L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die Begutachtung und Validierung nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche - a)
als Umweltgutachter zugelassen sind oder - b)
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
- 2.
wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,
- 1.
für welche Zulassungsbereiche der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt, - 2.
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt, - 3.
im Falle der Drittlandszulassung - a)
auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt, sowie - b)
ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund - aa)
eigener Rechts- und Sprachkenntnisse des Umweltgutachters gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder - bb)
einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
(3) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen oder mit den qualifizierten Personen oder Organisationen, mit denen der Umweltgutachter eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geschlossen hat; insbesondere sind Berichte und die Validierung von Umwelterklärungen sowie die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 von diesen Personen oder Organisationen mitzuzeichnen.
(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009), DIN EN ISO 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.
(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.
(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.
(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin" führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck näher bestimmen.
(1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation validierten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte.
(2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht.
(5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis.
(6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet,
- 1.
Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten - a)
Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, - b)
Berichte an die Leitung der Organisation, - c)
in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, - d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und - e)
Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
im Sinne der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, - 2.
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, - 3.
sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, - 4.
der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und - 5.
bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist.
(9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben. Dieser Paragraf gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
(1) Umweltgutachter besitzen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde, wenn sie die in den §§ 5 bis 7 genannten Anforderungen erfüllen. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.
(2) Die Tätigkeit als Umweltgutachter ist keine gewerbsmäßige Tätigkeit.
(3) Umweltgutachter müssen der Zulassungsstelle bei Antragstellung eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angeben. Nachträgliche Änderungen der zustellungsfähigen Anschrift sind der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen nach der Änderung anzugeben.
(4) Umweltgutachter haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen, Frauen können die Berufsbezeichnung "Umweltgutachterin" führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine Zulassung nach § 9 besitzt.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen der §§ 5 bis 7 zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zweck näher bestimmen.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.
(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen
- 1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben, - 2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder - 3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
(1) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung hätte versagt werden müssen.
(2) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung sind zu widerrufen, wenn
- 1.
der Umweltgutachter oder der Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung - a)
eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 aufgenommen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht aufgegeben hat, - b)
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 3), - c)
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),
- 2.
die Umweltgutachterorganisation die Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr erfüllt und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand nicht herbeigeführt hat.
(3) Die Drittlandszulassung ist zu widerrufen, soweit eine nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 einem Umweltgutachter oder eine nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einer Umweltgutachterorganisation erteilte Zulassung widerrufen wurde. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn im Falle des Umweltgutachters die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder im Falle der Umweltgutachterorganisation die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind. Darüber hinaus ist die Drittlandszulassung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind.
(4) Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung können, außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, widerrufen werden, wenn
- 1.
der Umweltgutachter keine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet angegeben hat (§ 4 Abs. 3), - 2.
bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall ein Abhängigkeitsverhältnis zum auftraggebenden Unternehmen oder zum Betriebsprüfer des Standortes oder Weisungsverhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 zwischen den begutachtenden Personen bestanden und die Gefahr der Wiederholung gegeben ist oder - 3.
vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.