Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 215/12.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0723.4K215.12.KO.0A
bei uns veröffentlicht am23.07.2012

Tenor

Der Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Kraftfahrzeugstilllegung.

2

Die Beklagte erhielt am 24. Januar 2011 die elektronische Mitteilung einer Versicherungsgesellschaft, wonach der Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen KH – ... am 19. Oktober 2010 erloschen sei. Die Angaben im Schreiben der Beklagten vom 15. April 2011 und in der Klageerwiderung vom 27. März 2012, wonach die Mitteilung am 9. September 2010 zugegangen sei, stimmen ersichtlich nicht mit dem Akteninhalt überein.

3

Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, „die sich am Fahrzeug befindlichen amtlichen Kennzeichen uns unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieser Verfügung, zur Entstempelung, der [gemeint: den] Fahrzeugschein zum Einzug sowie der [gemeint: den] Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stilllegungsvermerks einzureichen.“ Davon werde abgesehen, wenn zuvor eine gültige neue Versicherungsbestätigungskarte vorgelegt werde. Zur Begründung wurden § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 FZV angeführt. Die Zwangsmittelandrohung hatte folgenden Wortlaut:

4

„Sofern Sie dieser Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, werden wir aufgrund der §§ 61 ff LVwVollstrG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 (FZV) die notwendigen Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen lassen. Die Kosten für die zwangsweise Vollziehung dieser Verfügung können gemäß Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) zur Zeit bis zu 1.530,00 EURO betragen. Diese werden erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.

5

Weiterhin wird Ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung hiermit gemäß § 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LVwVollstrG) – in der z.Z. gültigen Fassung – ein Zwangsgeld in Höhe von 153,40 € angedroht.“

6

Die Verfügung wurde mit einer sofortigen Vollziehungsanordnung versehen. Außerdem wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von 36,30 € „aufgrund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ festgesetzt. Der Bescheid wurde am 26. Januar 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt.

7

Nachdem der Kläger nicht reagierte, beauftragte die Beklagte am 2. Februar 2011 den Vollzugsdienst mit der Entstempelung und der Einziehung von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Aus dem Bericht des Vollzugsdienstes geht hervor, dass in der Zeit vom 4. Februar bis 9. Februar 2011 insgesamt sechs Kontrollen stattfanden, bei denen weder das Fahrzeug noch der Kläger angetroffen wurden. Erst bei der siebten Kontrolle am 10. Februar 2011 sei das Fahrzeug hinter einer Gaststätte aufgefunden worden. Die Kennzeichen seien an Ort und Stelle entstempelt worden. Die Einziehung der Fahrzeugpapiere sei nicht möglich gewesen.

8

Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren und Auslagen in Höhe von 289,45 € fest. Der Bescheid war auf § 6a Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 GebOSt gestützt. Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:

9

- Einleitung der Vollstreckung mit 1. Hausbesuch

 60,00 €

- Zustellungsgebühr

 3,45 €

- Entstempelung der Kennzeichen

 30,00 €

- 5 weitere Hausbesuche

 196,00 €

10

Dieser Bescheid wurde am 17. Februar 2011 zugestellt.

11

Am 17. März 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er nicht begründete.

12

In dem Termin vor dem Stadtrechtsausschuss trug der Kläger vor, sein Fahrzeug sei immer noch bei der ... Versicherung versichert. Es habe sich um einen Fehler der Versicherung gehandelt. Die Versicherung weigere sich, die Kosten zu übernehmen. Es sei unmöglich, dass insgesamt sieben Hausbesuche stattgefunden hätten, denn es sei immer jemand zu Hause gewesen.

13

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, aufgrund eines Urteils des VG Koblenz (NVwZ-RR 2011, 182) sei Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung nicht Ziffer 254 GebOSt, sondern § 8 Abs. 4 LVwVGKostO. Es handele sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 65 LVwVG. Die Grund-verfügung vom 25. Januar 2011 sei rechtmäßig gewesen, die Androhung der „zwangsweisen Stilllegung“ ebenfalls. Die Gebührenhöhe sei nicht zu bean-standen, denn der gesetzliche Rahmen liege zwischen 10 und 1.530 €. Die Beklagte habe zu Recht 60 € für die Einleitung der Vollstreckung und den ersten Hausbesuch sowie 196 € für die weiteren fünf Hausbesuche festgesetzt. Die Anzahl von insgesamt sieben Hausbesuchen sei mit Datum und Uhrzeit dokumentiert und von den betreffenden Vollzugsbeamten abgezeichnet worden. Normalerweise würden pro Hausbesuch 45 € angesetzt, was an sich sogar zu 225 € für die „fünf weiteren“ Hausbesuche geführt hätte. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. Februar 2012 zugestellt.

14

Am 2. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei für ihn unvorstellbar, dass die Beamten fünf Mal bei ihm zu Hause gewesen seien. Er sei alleinerziehend und habe schulpflichtige Kinder. Es sei unmöglich, dass er zu den angegebenen Zeiten nicht zu Hause gewesen sei. Ein staatsanwaltschaftliches Verfahren gegen ihn wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz sei eingestellt worden.

15

Der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Kläger beantragt sinngemäß,

16

den Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt vor, es treffe nicht zu, dass der Kläger immer zu Hause gewesen sei. Am 7. Februar 2011 sei nämlich dessen Sohn angetroffen worden, der gesagt habe, sein Vater arbeite in F. Auch habe der Kläger selbst um die Vorverlegung des Termins im Stadtrechtsausschuss gebeten, weil er in F. arbeite; dabei habe er die Dienstkleidung einer privaten Bewachungsfirma getragen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Hierüber konnte das Gericht trotz Fernbleibens des Klägers entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

22

Mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid werden Gebühren und Auslagen für die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs im Anschluss an die Grundverfügung vom 25. Januar 2011 geltend gemacht. Die Grundverfügung selbst ist nicht im Streit, denn sie ist unanfechtbar geworden. Es geht vielmehr ausschließlich um die Vollstreckungskosten. Insoweit hat der Widerspruchsbescheid die im Gebührenbescheid angegebene bundesrechtliche Rechtsgrundlage zu Unrecht durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt (1). Aber auch die Voraussetzungen der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage liegen nicht vor (2). Es ist nicht möglich, den Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit anderer Begründung aufrecht zu erhalten (3).

23

(1) Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte zunächst mit Urteil vom 6. November 2006 – 4 K 615/06.KO – entschieden, dass § 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt in der damals anwendbaren Fassung keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung einer verkehrsrechtlichen Anordnung enthielt, denn damals gab es noch nicht den heutigen Satz 3 der Ziffer 254. Dies wurde vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt (Beschluss vom 19. März 2007 – 7 A 11632/06.OVG -). Mithin richteten sich die Vollstreckungsgebühren und –auslagen zum damaligen Zeitpunkt nach dem Landesvollstreckungsgesetz und der dazu ergangenen Kostenordnung.

24

Erst durch Art. 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) wurde der heutige Satz 3 in die Ziffer 254 eingefügt, wonach die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstehenden Kosten umfasst. Gleichwohl hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2010 – 4 K 571/10.KO – NVwZ-RR 2011, 182 entschieden, dass die Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen für die Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen nach wie vor nicht auf § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt gestützt werden konnten. Denn die Vierte Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 war wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Das hat die Kammer in dem zitierten Urteil näher ausgeführt.

25

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung reagierte darauf mit dem Neuerlass der Gebührenordnung vom 25. Januar 2011 (BGBl I 2011, 98). Diese Verordnung war unter anderem auf die Ermächtigungsnorm des § 6a Abs. 2 StVG gestützt, die ihrerseits auf die Amtshandlungen in § 6a Abs. 1 StVG und somit auch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG) Bezug nimmt. In der amtlichen Begründung ist ausgeführt, dass Zweifel aufgetreten seien, ob formale Fehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen der Verordnung hätten. Durch den Neuerlass solle Rechtsklarheit geschaffen werden (BR- Drucksache 723/10, S. 39). Diese Gebührenordnung trat am 11. Februar 2011 in Kraft. Gleichzeitig wurde in § 7 GebOSt n.F. die alte Gebührenordnung mit ihren zwischenzeitlichen Änderungen aufgehoben. Dadurch wurde auch die Vierte Änderungsverordnung aufgehoben. Da die neue Verordnung dem Zitiergebot genügt, ist die genannte Rechtsprechung des VG Koblenz für die Zeit ab dem 11. Februar 2011 nicht mehr anwendbar. Durch Satz 3 in Ziffer 254 GebOSt wird seitdem bundesrechtlich angeordnet, dass der Gebührenrahmen von 14,30 bis 286 € auch die Voll-streckungsgebühr umfasst. Für landesrechtliche Vollstreckungsgebühren ist da-neben kein Raum mehr (Art. 31 GG).

26

Im Zeitpunkt des Gebührenbescheids vom 15. Februar 2011 galt bereits die neue Gebührenordnung. Deshalb wurden die Gebühren und Auslagen – jedenfalls dem Grunde nach - zu Recht auf § 1 Abs. 1 in Verbindung Ziffer 254 und auf § 10 GebOSt gestützt. Die Auswechslung der Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 war rechtswidrig, weil die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar war. Wegen der gestaltbildenden Wirkung des Widerspruchsbescheids und wegen des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung muss sich die Beklagte diesen Fehler anrechnen lassen. Schon deshalb ist der Gebührenbescheid aufzuheben.

27

(2) Der Gebührenbescheid wäre aber auch bei Anwendung der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Hinblick auf Satz 3 der Ziffer 254 ist zu unterscheiden, wann die Vollstreckungsgebühr entsteht (a) und nach welchen Vorschriften sich die materielle Rechtmäßigkeit im Übrigen beurteilt (b).

28

a) Nach § 6 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, der Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen und der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Nach § 11 VwKostG entsteht eine Gebühr entweder mit dem Eingang eines Antrags oder mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Da eine zwangsweise Außerbetriebsetzung nicht auf Antrag erfolgt (auf Antrag erfolgt lediglich die Grundverfügung), könnten die Gebühren demnach erst mit der Beendigung der Vollstreckung entstehen und nicht schon bei der Einleitung der Zwangsmaßnahme. Dies stände jedoch im Widerspruch zu Satz 2 der Ziffer 254, der vorsieht, dass eine Gebühr auch dann fällig ist, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung (d.h. für die Grundverfügung) erst nach Einleiten der Vollstreckung beseitigt oder nachgewiesen werden. Eine fällige Gebühr setzt eine entstandene Gebühr voraus. Deshalb ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt eine „abweichende Regelung“ im Sinne des § 6 GebOSt darstellt, mit der Folge, dass die Vollstreckungsgebühr bereits mit der Einleitung der Vollstreckung entsteht.

29

b) Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Gebührenerhebung nur dann rechtmäßig, wenn der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist und wenn die zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist. Nach den obigen Ausführungen enthält § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 zwar einen bundesrechtlichen Gebührentatbestand für Vollstreckungsgebühren im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung von „sonstigen Anordnungen“. Die Ziffer besagt aber nichts zu den übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer gebührenpflichtigen Vollstreckungsmaßnahme. Auch aus § 6 GebOSt in Verbindung mit dem subsidiär anwendbaren Verwaltungskostengesetz des Bundes ergeben sich keine Anhaltspunkte bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes ist nicht anwendbar, denn aus kompetenzrechtlichen Gründen und aus § 8 VwVG ergibt sich, dass dieses Gesetz nur die Vollstreckung durch Bundesbehörden regelt. Erst recht enthält die hier in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die Grundverfügung (§ 25 Abs. 4 FZV) keine Regelungen bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen.

30

Da die Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein bundesrechtliches Gesetz im materiellen Sinne ist, führen die Länder die Verordnung als eigene Angelegenheit aus. Mithin regeln die Länder auch das Verwaltungsverfahren und deshalb auch das Vollstreckungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Also ist die Vollstreckungsgebühr nach Ziffer 254 GebOSt nur dann rechtmäßig, wenn zunächst die zugrunde liegende Vollstreckungsmaßnahme (Amtshandlung) nach den landesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig ist.

31

Das Landesvollstreckungsgesetz verlangt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, eine wirksame und vollstreckbare Grundverfügung, eine wirksame Zwangsmittelandrohung und eine ordnungsgemäße Durchführung des angedrohten Zwangsmittels.

32

Bei der Grundverfügung vom 25. Januar 2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine Handlung gefordert wird. Der Kläger soll nämlich die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung, den Fahrzeugschein zur Einziehung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stilllegungsvermerks vorlegen, weil die Beklagte die elektronische Mitteilung der Versicherung erhalten hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 3 FZV), dass der Versicherungsschutz erloschen ist. Ob insoweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 FZV für jede Einzelanordnung vorliegen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Grundverwaltungsakt ist jedenfalls nicht nichtig und außerdem unanfechtbar. Damit ist er zugleich auch vollstreckbar (§ 2 LVwVG).

33

Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LVwVG muss ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. Insoweit ist der Grundverfügung vom 25. Januar 2011 zwar zu entnehmen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 153,40 € angedroht wurde. Hierauf kann sich der Beklagte jedoch nicht stützen, denn ein Zwangsgeld wurde gerade nicht festgesetzt.

34

Soweit die Grundverfügung die Ankündigung enthält, die Beklagte werde aufgrund der §§ 61 ff LVwVG „die notwendigen Maßnahmen“ zur Außerbetriebsetzung nach § 25 Abs. 4 FZV durchführen lassen, ist dies zu unbestimmt. Denn dadurch behält sich die Beklagte die konkret anzuwendenden Maßnahmen vor, ohne sie vorab zu benennen. Auch aus der Formulierung, dass „die Kosten für die zwangsweise Vollziehung … bis zu 1.530 € betragen“ können, ergibt sich nicht eindeutig, ob damit die möglichen Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme oder die mögliche Gebührenhöhe für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gemeint waren. Folglich steht nicht fest, ob es sich insoweit um die konkludente Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs handelte. Selbst wenn eine konkludente Androhung möglich wäre und neben dem tatsächlich angedrohten Zwangsgeld auch noch die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang ange-droht worden wäre, läge darin zugleich ein Verstoß gegen § 66 Abs. 3 Satz 2 LVwVG. Denn danach muss bei der Androhung mehrerer Zwangsmittel angegeben werden, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Insoweit genügt es auch nicht, dass der Kreisrechtsausschuss meint, es gehe ausschließlich um unmittelbaren Zwang und dieser sei mit den Worten „zwangs-weise Vollziehung“ ordnungsgemäß angedroht worden. Denn dabei übersieht er die Zwangsgeldandrohung. Im Nachhinein kann nichts anderes mehr angedroht werden.

35

Da die Androhung (außer dem hier gerade nicht festgesetzten Zwangsgeld von 153,40 €) inhaltlich zu unbestimmt ist, ist sie nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig. Der Kläger – und das Gericht – wissen nicht, ob und wenn ja welches Zwangsmittel neben dem Zwangsgeld angedroht wurde und in welcher Reihenfolge gegebenenfalls welches Zwangsmittel angewandt werden sollte. Wenn einer Vollstreckungsandrohung nicht zu entnehmen ist, was auf den Bürger zukommt, ist das Verwaltungshandeln nicht mehr berechenbar und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich. Darin liegt ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG. Angesichts der Unwirksamkeit der Androhung ist es unbeachtlich, dass der Kläger hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn ein nichtiger Bescheid kann nicht unanfechtbar werden.

36

Da die Entstempelung der amtlichen Kennzeichen eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen ist (§ 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVG) und da keine wirksame Androhung des unmittelbaren Zwangs vorliegt, ist die Entstempelung eine rechtswidrige Amtshandlung. Hierfür kann keine Vollstreckungsgebühr verlangt werden.

37

Soweit die „Hausbesuche“ dem Auffinden des Fahrzeugs zwecks Entstempelung der Kennzeichen dienten, können die hierfür verlangten 196 € aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht als Vollstreckungsgebühren geltend gemacht werden.

38

Soweit die „Hausbesuche“ der Einziehung des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) zwecks Eintragung der Außerbetriebsetzung (§ 25 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 FZV) dienten, gilt grundsätzlich dasselbe. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die Vollzugsbeamten den Kläger, falls sie ihn angetroffen hätten, nicht mit Gewalt zur Herausgabe des Fahrzeugscheins hätten zwingen können. Die Beklagte besaß auch keine gerichtliche Durchsuchungserlaubnis nach § 9 LVwVG, die notfalls mit polizeilichem Schutz hätte durchgesetzt werden können.

39

Schließlich können die Kosten der „Hausbesuche“ auch nicht als Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a GebOSt festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift müsste es sich bei den geltend gemachten 196 € um Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen gehandelt haben und die Dienstgeschäfte müssten im Zusammen-hang mit rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahmen notwendig geworden sein. Letzteres war hier – wie dargelegt - nicht der Fall.

40

Deshalb können auch keine Zustellungskosten als Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verlangt werden.

41

(3) Es ist schließlich auch nicht möglich, die Gebühr mit der Begründung aufrecht zu erhalten, dass sie im Ergebnis sowohl von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt als auch von § 8 Abs. 4 LVwVGKostO gedeckt wäre. Dies scheidet schon deshalb aus, weil mangels wirksamer Zwangsmittelandrohung nach beiden Vorschriften keine Vollstreckungsgebühren erhoben werden können. Hinzu kommt, dass die bundesrechtliche Rahmengebühr zwischen 14,30 und 286 € und die landesrechtliche Rahmengebühr zwischen 10 und 1.530 € liegt. Bezogen auf den ersten Rahmen erreicht die Gebühr von insgesamt 286 € (ohne Zustellungskosten) die Obergrenze von 100 %. Bezogen auf den zweiten Rahmen beträgt die festgesetzte Gebühr weniger als 20 % des Höchstbetrags. Angesichts dieser Unterschiede lässt sich nicht einwenden, die Gebührenhöhe sei nach beiden Rechtsvorschriften vertretbar.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 289,45 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

46

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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1.
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2.
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(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

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Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2010 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von mehr als 35,10 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten für ein Zwangsstilllegungsverfahren.

2

Auf den Kläger war vom 2. Juni 2008 bis 18. Mai 2009 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AW – ... zugelassen. Am 16. April 2009 erhielt der Beklagte vom Kraftfahrt-Bundesamt Mitteilung, dass für das oben genannte Fahrzeug bereits seit dem 1. Januar 2009 kein Versicherungsschutz mehr bei der D. L. Versicherung AG bestehe.

3

Wie sich später im Widerspruchsverfahren herausstellte, war das Fahrzeug während der gesamten Zeit bei der C. Versicherung haftpflichtversichert. Die Mitteilung über das nicht mehr bestehende Versicherungsverhältnis bei der D. L. Versicherung AG ging darauf zurück, dass der Kläger einen Versicherungswechsel zum 1. Januar 2009 anstrebte und bei der D. L. Versicherung AG auch eine neue KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten. Seine Vorversicherung bei der C. Versicherung hatte der Kläger jedoch nicht gekündigt. Infolge dessen bestand für den Kläger eine Doppelversicherung. Diese Situation wurde letztlich dadurch beseitigt, dass die spätere Versicherung bei der D. L. Versicherung AG storniert wurde. Diese Hintergründe waren dem Beklagten nicht bekannt.

4

Nach der Mitteilung forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. April 2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, unverzüglich eine neue gültige Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das betreffende Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Entstempelung der Kennzeichenschilder durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Der Bescheid enthielt darüber hinaus einen Hinweis auf die noch zu erhebenden Gebühren für diesen Bescheid und eine eventuell erforderliche Vollstreckung. Für die etwaige Zwangsmaßnahme wurden eine Gebühr von 100,-€ sowie 39,- € Auslagen für Außendienstfahrten in Aussicht gestellt. Der Bescheid vom 22. April 2009 wurde dem Kläger am 23. April 2009 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

5

Mit E-Mail vom 27. April 2009 wendete sich die damalige Lebensgefährtin des Klägers an den Beklagten. Sie bat um eine Fristverlängerung, da der Kläger zurzeit seinen Dienst im Kosovo verrichte und erst Mitte Mai mit dem Fahrzeug für eine Woche nach Hause komme. Sie werde versuchen, die erbetenen Unterlagen so früh wie möglich zu versenden. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Beklagte, dass man einer Fristverlängerung nicht zustimmen könne. Gegebenenfalls habe es einen Versicherungswechsel gegeben, der der Zulassungsstelle nicht angezeigt worden sei. Sollte der Kläger die Angelegenheit nicht bis zum 4. Mai 2009 klären können, sei man gezwungen, das Fahrzeug polizeilich zur Fahndung auszuschreiben.

6

Am 18. Mai 2009 wurden die Kennzeichen des Fahrzeugs entwertet, als der Kläger die Kennzeichen abmontiert bei seinem Heimaturlaub mitgebracht hatte.

7

Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 wurde der Kläger auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 zu einer Gebühr in Höhe von 26,55 € für die Aufforderung vom 22. April 2009, 100 € für die Zwangsmaßnahmen, zuzüglich 5,90 € Abmeldegebühr, 3,45 € Postauslagen und 39 € Fahrtkosten des Außendienstmitarbeiters, insgesamt also zu 174,90 € herangezogen. Weitere Ausführungen zur Gebührenhöhe enthält der Bescheid nicht.

8

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2009 Widerspruch ein. Die Maßnahme der Zwangsentstempelung sei nicht erforderlich gewesen, da der genannte PKW zu keiner Zeit ohne die erforderliche Versicherung angemeldet gewesen sei. Dies sei der Zulassungsstelle per Fax als Antwort auf das erste Schreiben vom 22. April 2009 mitgeteilt worden. Als Nachweis sei eine Kopie der bestehenden Kfz-Versicherung übermittelt worden. Soweit diese Information innerhalb der Behörde nicht weitergeleitet worden sei, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen.

9

Mit Bescheid vom 12. April 2010 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch zurück. Auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) seien für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Fahrzeugs infolge fehlenden Versicherungsschutzes Gebühren zu erheben (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt). Der Gebührenrahmen betrage dabei 14,30 € bis 286,- €. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, der Kläger sei Gebührenschuldner und die Gebühr sei im Hinblick auf den vorgegebenen Gebührenrahmen angemessen. Der Beklagte sei gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verpflichtet gewesen, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Der Beklagte habe eine entsprechende Anzeige erhalten. Eine Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung dieser Anzeige bestehe nicht. Soweit der Kläger vortrage, dem Beklagten seien per Fax entsprechende Nachweise über einen Versicherungsschutz zugegangen, könne dem nicht gefolgt werden. Ein solches Antwortfax sei nicht zu den Behördenakten gelangt. Dies gehe zu Lasten des Klägers, da er nicht nur die Übersendung der Versicherungsbestätigung nachweisen müsse, sondern auch den Zugang bei der Behörde. Das Absenden eines Faxes löse keine Zugangsfiktion aus. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung seien gegeben. Weitere Ausführungen zur Festlegung der Gebühr im vorgegebenen Gebührenrahmen enthält der Widerspruchsbescheid nicht.

10

Der Bescheid vom 12. April 2010 wurde dem Kläger mittels Übergabe-Einschreiben am 14. April 2010 zugestellt.

11

Nachdem der Kläger mit E-Mails vom 7. und 13. Mai 2010 versucht hatte, auf elektronischem Weg Klage zu erheben und seitens des Gerichts auf die – mangels qualifizierter elektronischer Signatur – unzulässige Klageerhebung hingewiesen worden war, hat der Kläger letztlich mit Schriftsatz vom 13. Mai 2010, eingegangen bei Gericht am Montag, den 17. Mai 2010, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Beklagte sei über den bestehenden Versicherungsschutz informiert worden. Dass dieser Nachweis nicht weitergeleitet wurde, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Hinzu komme, dass sich der PKW zum besagten Zeitpunkt nicht mehr im Verkehrsbereich der Europäischen Union befunden habe und dass er im Ausland veräußert worden sei.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Gebührenbescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2010 aufzuheben.

14

Der Beklagtenvertreter beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil der Widerspruchsbescheid dem Kläger bereits am 14. April 2010 zugegangen, und die Klagefrist bei Klageerhebung am 17. Mai abgelaufen gewesen sei. Hilfsweise trägt der Beklagte zur Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vor: Nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes sei der Beklagte verpflichtet gewesen, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Entsprechende Maßnahmen habe der Beklagte sodann mit Bescheid vom 22. April 2009 eingeleitet. Eine gültige Versicherungsbestätigungskarte sei vom Kläger in der Folgezeit nicht vorgelegt worden. Das vom Kläger angesprochene Fax sei beim Beklagten nicht eingegangen. Dies gehe, wie im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt, zu Lasten des Klägers. Dementsprechend seien die im Anschluss durchgeführten Zwangsmaßnahmen rechtmäßig.

17

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

19

1. Die Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mittels Übergabe-Einschreiben am 14. April 2010 zugestellt. Der Abgangsvermerk für den Bescheid steht unter dem Datum vom 12. April 2010. Für ein Übergabe-Einschreiben i.S.d. § 4 Abs. 1, 1. Alt. des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) gilt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass es am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein tatsächlicher früherer Zugang ist unerheblich, da nach dem gesetzlichen Wortlaut ein Abweichen von der 3-Tages-Fiktion nur erfolgt, wenn das Dokument „nicht“ oder „zu einem späteren Zeitpunkt“ zugeht (vgl. Danker, in: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 4 VwZG Rn. 8 m.w.N.). Danach gilt der Bescheid am 15. April 2010 als zugegangen. Das Ende der Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) fällt demzufolge auf Samstag, den 15. Mai 2010, weshalb die Frist zur Klageerhebung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 17. Mai 2010 endete und die Klageerhebung vom selben Tag fristgerecht erfolgte.

20

2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit mit dem Gebührenbescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2010 Kosten in Höhe von mehr als 35,10 € festgesetzt wurden, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Höhe von 35,10 € ist der Bescheid hingegen rechtmäßig.

21

a) Der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist im Einzelnen rechtmäßig, soweit er für den Bescheid vom 22. April 2009 eine Gebühr in Höhe von 26,55 € und Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,45 € festsetzt. Darüber hinaus ist lediglich eine Abmeldegebühr in Höhe von 5,10 € anstelle der festgesetzten 5,90 € rechtmäßig.

22

Die Kostenerhebung (Gebühren und Auslagen) für den Bescheid vom 22. April 2009 beruht auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl I 1970, 865), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 21.4.2009 (BGBl I 2009, 872). Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Fahrzeugs infolge fehlenden Versicherungsschutzes Gebühren und Auslagen zu erheben (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 GebOSt).

23

Die der Gebühr in Höhe von 26,55 € zugrunde liegende Amtshandlung war rechtmäßig, da der Beklagte nach der Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) verpflichtet war, das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Dieser Pflicht genügt der Beklagte mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dadurch, dass er den Fahrzeughalter – wie hier – auffordert, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen oder das Fahrzeug still zu legen (vgl. BGH NJW 1987, 2737). Gleichzeitig dient der Bescheid vom 22. April 2009 der Vorbereitung einer unter Umständen vorzunehmenden zwangsweisen Durchsetzung. Eine Pflicht des Beklagten, die Mitteilung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen, besteht nicht, da dies dem Zweck der Vorschrift – unversicherte Fahrzeuge schnellstmöglich aus dem Verkehr zu entfernen – zuwiderliefe (vgl. BVerwG MDR1975, 433, zu § 29c StVZO). Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Kostenerhebung liegen vor. Der Kläger ist insbesondere Kostenschuldner i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

24

Die Gebührenerhebung für den Bescheid vom 22. April 2009 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 zur GebOSt sieht für Maßnahmen der vorliegenden Art einen Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,- € vor. Diesen hat die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Danach ist die konkrete Gebühr zwar ins Ermessen der Behörde gestellt, die dieses entsprechend den Vorgaben des § 6 GebOSt i.V.m. § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (VwKostG) am Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung auszurichten hat. Liegt jedoch die Gebühr – wie hier – deutlich im unteren Bereich des Gebührenrahmens, ist es unschädlich, wenn die Behörde lediglich die Amtshandlung an sich als Grundlage der Gebührenbemessung heranzieht und ihre Ermessensentscheidung nicht weiter begründet.

25

Die Auslagen in Höhe von 3,45 € sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erstattungsfähig.

26

Die Grundlage für die Abmeldegebühr bilden § 1 Abs. 1 und Ziffer 224.1 der Anlage zu § 1 GebOSt. Danach ist für die vorgenommene Abmeldung des Fahrzeugs eine Festgebühr in Höhe von 5,10 € vorgesehen. Die fehlende Angabe der maßgeblichen Gebührenziffer 224.1 hindert die insoweit bestehende Rechtmäßigkeit nicht, da es sich um eine Festgebühr handelt und die Gebührenposition im Bescheid ausdrücklich als „Abmeldegebühr“ aufgeführt ist. Soweit die Gebühr allerdings über den Festbetrag hinaus festgesetzt wurde, ist diese rechtswidrig, da es hierfür an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.

27

b) Die weiteren Festsetzungen von Vollstreckungsgebühren in Höhe von 100,- € und Auslagen in Höhe 39,- € für Fahrtkosten des Außendienstmitarbeiters sind rechtswidrig. Denn der Bescheid vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2010 ist insoweit auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt und eine Aufrechterhaltung des Bescheids unter Anwendung der richtigen Rechtsgrundlage ist hier nicht möglich.

28

Die Gebühr für die Zwangsvollstreckung in Höhe von 100,- € ist auf § 1 Abs. 1 und Ziffer 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt gestützt. Satz 3 der Gebührenziffer 254 lautet:

29

„Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten.“

30

Dieser Satz wurde mit Artikel 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) in die Anlage zu § 1 GebOSt aufgenommen. Hintergrund der Ergänzung war, dass nach der Rechtsprechung des erkennende Gerichts (Urteil vom 6. November 2006 – 4 K 615/06.KO –, NVwZ-RR 2007, 509), bestätigt durch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19. März 2007 – 7 A 11632/06.OVG – nach juris) sowie anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 5 D 2775/09 – m.w.N., nach juris) auf Grundlage der bis dahin geltenden Gebührenziffer 254, die lediglich aus den beiden ersten Sätzen der heutigen Fassung bestand, keine Gebühren für die Vollstreckung der ansonsten nach Gebührenziffer 254 gebührenpflichtigen Maßnahme erhoben werden konnten. Mit Blick darauf heißt es in der Begründung des Zustimmungsbeschlusses des Bundesrates (BR-Drs. 302/08 (Beschluss), S. 8) zur Einführung des Satzes 3 ausdrücklich:

31

„Die Frage, ob die im Rahmen der zwangsweisen Stilllegung entstehenden Kosten für die verschiedenen Zwangsmaßnahmen nach Gebühren-Nummer 254 GebOSt oder nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen zu erfolgen hat, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechts-sprechung zwischenzeitlich unterschiedlich beurteilt. Es gibt inzwischen eine Tendenz dazu, Gebühren-Nummer 254 eng auszulegen mit der Folge, dass insoweit auf das Vollstreckungsrecht des jeweiligen Landes zurückzugreifen ist.

32

Die Thematik ist in der Vergangenheit bereits wiederholt auf Bund-Länder-Ebene angesprochen worden. Dabei hat die Mehrheit der Länder die Auffassung vertreten, Gebühren-Nummer 254 umfassend anzuwenden. Bei Gelegenheit sollte eine entsprechende Ergänzung der Gebühren-Nummer 254 vorgenommen werden.“

33

Mit der entsprechenden Aufnahme des Satz 3 hat der Verordnungsgeber den Gebührentatbestand der Gebührenziffer 254 auf die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten erweitert.

34

Allerdings ist die mit Artikel 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) vorgenommene Ergänzung des Gebührentatbestands der Ziffer 254 um den Satz 3 wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig.

35

Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) ist in einer bundesrechtlichen Verordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben. Zu den Voraussetzungen und Zwecken des Zitiergebots hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 1999, 3253, 3256 f.) im Einzelnen ausgeführt:

36

„Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist in einer bundesrechtlichen Verordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben. Das erfordert, daß nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird. […]

37

1. Im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes dient das Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen.

38

Nach der rechtsstaatlich-demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes bedarf die Rechtssetzung durch die Exekutive einer besonderen Ermächtigung durch die Legislative. Art. 80 Abs. 1 GG legt fest, welchen Anforderungen solche Ermächtigungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen genügen müssen.

39

Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen. Es soll auch die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnunggeber beim Erlaß der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte (vgl. Nierhaus in: Bonner Kommentar , Art. 80 Rn. 322). Die Exekutive muß durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muß sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben (vgl. BVerwG, NJW 1983, S. 1922).

40

Außerdem dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Verordnunggeber beim Erlaß der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat (vgl. BVerfGE 24, 184 <196>).

41

[…]

42

4. Eine Mißachtung des Zitiergebots verletzt ein "unerläßliches Element des demokratischen Rechtsstaates" (vgl. Bartlsperger, Zur Konkretisierung verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien, VerwArch 58 <1967>, S. 249 ff. <270>). Ein solcher Mangel führt deshalb zur Nichtigkeit der Verordnung (vgl. Wilke in: v. Mangoldt/Klein, Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1969, Art. 80 Anm. XI. 2 d; Nierhaus, a.a.O., Rn. 328 <"formelle Wirksamkeitsvoraussetzung">; Bauer in: Dreier , Grundgesetz, Kommentar, Bd. 2 1998, Art. 80 Rn. 43; Ossenbühl in: HStR III, § 64 Rn. 65).“

43

Diesen Anforderungen genügt die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) in Bezug auf die Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Artikel 5 nicht. Die Vierte Änderungsverordnung zitiert die Ermächtigungsgrundlagen eingangs wie folgt:

44

„Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c, d, h, j und r sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 63 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 und § 6e Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:“

45

Damit fehlt das Zitat der für die Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr heranzuziehenden Ermächtigungsnorm des § 6a Abs. 2 StVG, die sich ihrerseits auch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen bezieht (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG).

46

In diesem Zusammenhang genügt es indes auch nicht, dass die zu ändernde Verordnung (Stammverordnung) ihrerseits dem Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügt, indem dort in der Eingangsformel die einzelgesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 6a Abs. 2 und Abs. 3 StVG benannt wird. Wird nämlich – wie hier – der Regelungsbereich der Stammverordnung durch eine Änderungsverordnung erweitert, können die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben nur erfüllt werden, wenn auch die Änderungsverordnung selbst den Anforderungen an das Zitiergebot genügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 – OVG 1 A 1.09 – nach juris).

47

Dies folgt aus den oben dargelegten, vom Bundesverfassungsgericht benannten Zwecken des Zitiergebots. Blickte man allein auf den Normadressaten, dem durch die Angabe der Ermächtigungsnorm die Prüfung ermöglicht und erleichtert werden soll, ob sich der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigungsgrundlage gehalten hat (BVerfG, a.a.O.), könnte diese Funktion möglicherweise auch allein durch die Angabe der Ermächtigungsgrundlage in der Stammverordnung erfüllt sein. Insoweit könnte sich der Normadressat nämlich durch die Zitierung in der Stammverordnung ein Bild darüber machen, ob die einzelnen Regelungen – auch die neu hinzugekommenen – von der zitierten Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind. Allerdings erschöpft sich der Zweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht in einer Informationsfunktion zugunsten des Normadressaten.

48

Vielmehr dient das Zitiergebot auch dazu, dem Verordnungsgeber selbst Grundlage und Umfang seiner Rechtssetzungsbefugnis bewusst zu machen. So soll die Angabe der Ermächtigungsgrundlage die Feststellung ermöglichen, ob der Normgeber bei Erlass der Regelung von einer bestimmten gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte; der Verordnungsgeber muss sich durch die Angabe der Ermächtigungsgrundlage des ihm aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken (BVerfG, a.a.O.). Diese, vor allem im Rechtssetzungsverfahren zum Tragen kommende Funktion des Zitiergebots erfordert, dass dem Zitiergebot auch in einer Änderungsverordnung genüge getan werden muss, jedenfalls dann, wenn der Regelungsbereich durch die Änderungsverordnung erweitert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Denn allein aus der Angabe der Ermächtigungsnorm(en) in der Stammverordnung lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Verordnungsgeber sich bei Erlass der Änderungsverordnung dieser Ermächtigungsgrundlage bewusst war und dessen Vorgaben und Grenzen vor Augen hatte.

49

Die Missachtung des Zitiergebots in der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) in Bezug auf die Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in Artikel 5 führt deshalb insoweit zur Nichtigkeit der Änderungsverordnung. Danach verbleibt es dabei, dass die Gebührenziffer 254 weiterhin in der zuvor geltenden Fassung anzuwenden ist, die nach der Rechtsprechung der Kammer und anderer Verwaltungsgerichte (s.o.), keine Ermächtigungsgrundlage für eine Gebühr enthält, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen steht.

50

Der Gebührenbescheid kann auch nicht durch einen Wechsel der Ermächtigungsgrundlage unter Anwendung des dann maßgebenden Landeskostenrechts (vgl. dazu VG Koblenz, NVwZ-RR 2007, 509, 510 und OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) aufrecht erhalten werden. Nach § 8 Abs. 4 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) wird für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach § 65 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) eine Gebühr von mindestens 10,- € und höchstens 1.530,- € erhoben, während der hier angewendete Gebührenrahmen der Gebührenziffer 254 in der Anlage zu § 1 GebOSt eine Rahmengebühr von 14,30 € bis 286,- € vorsieht. Da insoweit ein deutlich unterschiedlicher Gebührenrahmen vorliegt, ist das Auswahlermessen des Beklagten bei der Festsetzung der Rahmengebühr von vornherein fehlerhaft betätigt worden, weil der falsche Rahmen zu Grunde lag. Es lässt sich jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Gebühr bei Anwendung des Landesrechts geringer ausgefallen wäre (VG Koblenz, a.a.O.). Danach ist die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 100,- € vorliegend rechtswidrig.

51

Dasselbe gilt für die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 39.- € für die Fahrtkosten des Außendienstmitarbeiters. Da diese Auslagen im Zusammenhang mit der Vollstreckung angefallen sind und die Gebührenziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt – wie dargelegt – die Kosten der Vollstreckung nicht umfasst, können die damit angefallenen Auslagen, auch wenn dieses grundsätzlich von § 2 GebOSt umfasst sind, nicht auf Grundlage der GebOSt geltend gemacht werden. Vielmehr sind auch die mit der Vollstreckung anfallenden Auslagen nach dem Landeskostenrecht geltend zu machen. Auch insoweit scheidet eine Auswechselung der Ermächtigungsgrundlagen aus. Während § 2 Nr. 6 und 6a GebOSt lediglich allgemein die Erstattungsfähigkeit von Auslagen bestimmen, die im Zusammenhang mit Außendiensteinsätzen entstehen können, sieht § 10 Abs. 4 LVwVGKostO für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten eine Pauschale von 2,56 € vor. Die Kammer lässt es mit Blick auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) offen, ob neben der Pauschalen in Höhe von 2,56 € zusätzlich Fahrtkosten nach dem Landesgebührengesetz geltend gemacht werden können, oder ob diese mit der Pauschale abgegolten sind. Soweit darüber hinaus ein gesonderte Abrechnung der Fahrtkosten in Betracht kommt, müsste für diese gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Festsetzung eines Pauschbetrages für die Kraftfahrzeugbenutzung (KPauschVO) grundsätzlich eine Kilometerpauschale von 0,31 € je Kilometer angesetzt werden. Die Kammer sah sich insoweit auch gehindert, anstelle des Beklagten die zuvor genannten Pauschalen als Auslagen im Rahmen der Vollstreckung aufrecht zu erhalten. Insoweit war es für das Gericht nämlich nicht feststellbar, wie viele Dienstreisen bzw. Dienstgänge der Beklagte festsetzen wollte. Wie sich aus dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ergibt, werden die 39,- € als Gesamtpauschale – ohne weitere Kostenbegründung – angesetzt. Dies erklärt auch, warum es bereits in dem Bescheid vom 22. April 2009 möglich war, die voraussichtlichen Auslagen hierfür in Höhe von 39,- € anzukündigen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass insgesamt fünf Vollstreckungsversuche unternommen wurden, wohingegen in dem Kostenbescheid lediglich drei dieser Versuche (07.05.09, 13.05.09 und 14.05.09) als Grundlage der Auslagenerhebung angegeben werden. Dementsprechend ist nicht erkennbar, wie viele Dienstreisen bzw. Dienstgänge (unter Umständen zuzüglich entsprechender Kilometerpauschale) der Beklagte, der eine Gesamtpauschale vor Augen hatte, bei einer vorzunehmenden Einzelpauschale hätte abrechnen wollen.

52

Danach erweist sich der Gebührenbescheid in Höhe von insgesamt 139,80 €, die sich im Einzelnen aus 0,80 € zu viel festgesetzten Abmeldegebühren, 100,- € Vollstreckungsgebühren und 39,- € Vollstreckungsauslagen zusammensetzen, bereits mangels Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig.

53

c) Unabhängig davon hält die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 100,- € und Auslagen in Höhe von 39,- € für die Vollstreckung auch losgelöst von der dargelegten Nichtigkeit der Gebührenziffer 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die zugrunde liegende Amtshandlung in Form der Vollstreckung ist zwar größtenteils nicht zu beanstanden, die konkrete Festsetzung der Kosten jedoch rechtswidrig.

54

Die Vollstreckung, als kostenbegründende Amtshandlung, ist größtenteils rechtmäßig. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 22. April 2009 – wie oben ausgeführt – zu Recht aufgefordert, unverzüglich einen gültigen Versicherungsnachweis vorzulegen oder das bezeichnete Fahrzeug still zu legen.

55

Dieser für sofort vollziehbar erklärten Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Er kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, er bzw. seine damalige Lebensgefährtin habe einen entsprechenden Nachweis per Fax an den Beklagten versendet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, eine entsprechende Versandbestätigung vorzulegen. Überdies müsste im Weiteren nicht nur der Versand, sondern auch der Zugang bei der Behörde nachgewiesen werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2004 – 6 E 5430/03 – nach juris, m.w.N.). In diesem Zusammenhang konnte auch das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Faxjournal des Beklagten zur vorgetragenen Empfängernummer keine Anhaltspunkte für einen Zugang des angeblich am 4. Mai 2009 übersendeten Faxes bringen. Letztlich konnte der Kläger nicht einmal mit Sicherheit sagen, von welchem Ort aus das Fax versendet worden sein soll. Ungeachtet der Frage, ob dem Beklagten ein entsprechendes Fax mit Anlagen zugegangen ist, hätte mit den vermeintlichen Anlagen, wie sie der Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, der mit Verfügung vom 22. April 2009 geforderte Versicherungsnachweis nicht geführt werden können. Als Anlage wird nämlich ein Versicherungsschein der C. Versicherung vorgelegt, der als Endzeitpunkt den 1. Januar 2009 benennt. Die Kammer verkennt nicht, dass in dem Versicherungsschein darauf hingewiesen wird, dass sich der Vertrag um ein Jahr verlängert, wenn er nicht rechtzeitig vor Ablauf gekündigt wird. Ob sich der Vertrag allerdings verlängert hat oder gekündigt wurde, ist dem Versicherungsschein nicht zu entnehmen. Auch der ebenfalls hierzu vorgelegte Kontoauszug, der eine Zahlung an die C. ausweist, ist kein Versicherungsnachweis, weil eine Zahlung kein Beleg über ein bestehendes Versicherungsverhältnis darstellt.

56

Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat der Beklagte die Zwangsmaßnahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG schriftlich angedroht und den Bescheid, der die schriftliche Androhung enthält, zugestellt (§ 66 Abs. 6 LVwVG). Darüber hinaus hat der Beklagten dem Kläger i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG auch eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger dazu aufgefordert hat, unverzüglich die entsprechenden Nachweise vorzulegen und die Frist auf drei Werktage konkretisiert hat. Hierbei ist zu beachten, dass der Beklagte gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV seinerseits dazu verpflichtet ist, das als unversichert gemeldete Fahrzeug unverzüglich still zu legen. Aus diesem Grund kann eine vorangehende Aufforderung, die Angelegenheit anderweitig zu klären, mit einer kurzen Frist zur Erfüllung verbunden werden. Der Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Ausland war und die geforderten Handlungen kaum innerhalb der gesetzten Frist nachkommen konnte, hindert die Angemessenheit der Fristsetzung nicht. Zum einen wusste der Beklagte bei der Androhung nicht, dass der Kläger mit dem Fahrzeug im Ausland verweilt. Zum anderen gilt wieder, dass die Behörde ihren Pflichten nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV nachzukommen hat.

57

Eine andere Frage ist die Verhältnismäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen. So hatte die damalige Lebensgefährtin des Klägers den Beklagten darüber informiert, dass der Kläger im Kosovo sei und Mitte Mai 2009 mit dem Fahrzeug zurückkomme. Der erste Vollstreckungsversuch wurde allerdings bereits am 7. Mai 2009 vorgenommen. Insoweit fehlte zumindest diesem Vollstreckungsversuch im Zusammenhang mit den bekannten Informationen von vornherein die Eignung. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte die Auskünfte der damaligen Lebensgefährtin inhaltlich in Frage gestellt hat. Den weiteren Vollstreckungsversuchen ab dem 13. Mai 2009 kann unter Berücksichtigung der Angabe, der Kläger komme Mitte Mai zurück, eine generelle Eignung nicht abgesprochen werden. Die Amtshandlung ist damit lediglich in Bezug auf einen einzelnen – erfolglosen – Vollstreckungsversuch rechtswidrig, im Übrigen jedoch rechtmäßig. Insoweit müssten entsprechende Kosten für den unverhältnismäßigen Vollstreckungsversuch heraus gerechnet werden.

58

Trotz einer danach größtenteils rechtmäßigen Amtshandlung als Grundlage der Gebührenerhebung, ist die vorgenommene Festsetzung rechtswidrig. Stützt man – ungeachtet der verfassungsrechtlichen Bedenken – die Gebührenerhebung auf Ziffer 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt, ist der Gebührenbescheid bereits formell rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) vorliegt. Danach soll ein schriftlicher Verwaltungsakt die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Ist – wie hier – eine Rahmengebühr vorgesehen, steht die Festsetzung der konkret angemessenen Gebühr im Ermessen der Behörde, die dieses entsprechend der Bemessungsgrundsätze des Gebührenrechts (vgl. § 6 GebOSt i.V.m. §§ 3, 9 Abs. 1 VwKostG) ausüben muss. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2009 setzt eine Gebühr von 100,- € fest, enthält jedoch keinerlei Ausführungen zu den Gesichtspunkten, die der Beklagte dem von ihm auszuübenden Festsetzungsermessen zugrunde gelegt hat. Die Ausführungen zur Ermessensausübung waren auch nicht entbehrlich, weil die festgesetzte Gebühr sich nicht am unteren Rand des Gebührenrahmens (14,30 € bis 286,- €) bewegt.

59

Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG ist nicht eingetreten, weil der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 ebenfalls keine Gesichtspunkte zu den Grundlagen der Ermessenerwägungen enthält. Der Verstoß ist vor dem Hintergrund des § 46 VwVfG relevant, weil nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts das ihr zugestandene Ermessen in einer anderen Weise ausgeübt hätte.

60

Der Gebührenbescheid ist in Anlehnung an die formelle Rechtswidrigkeit wegen fehlender Begründung der Ermessenserwägungen auch materiell rechtswidrig, weil ein Ermessensfehler nach § 114 S. 1 VwGO – Ermessensausfall – vorliegt. Ermessenserwägungen sind im gerichtlichen Verfahren weder erfolgt noch hätten sie die Rechtswidrigkeit gemäß § 114 S. 2 VwGO beseitigt können, weil es nach dieser Vorschrift lediglich möglich ist, Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Eine erstmalige Ermessensausübung – wie sie hier vorgelegen hätte – ist hingegen ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5. September 2006 – 1 C 20.05 – juris Rz. 22 m.w.N.).

61

Auch die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 39,- € ist selbst dann, wenn man die verfassungsrechtlichen Bedenken an der Ermächtigungsgrundlage hinten an stellte, rechtswidrig. Zwar könnten bei Anwendbarkeit der Gebührenziffer 254 Satz 3 der Anlage zu § 1 GebOSt dem Grunde nach auch die Auslagen der Vollstreckung über § 2 GebOSt festgesetzt werden. Allerdings fehlt es vorliegend an einer nachvollziehbaren Kalkulation zur Höhe der angefallenen Kosten. Eine pauschale Auslagenerhebung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, ist – anders als in § 10 Abs. 4 LVwVGKostO und § 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG (s.o.) – weder in der GebOSt noch dem Verwaltungskostengesetz des Bundes vorgesehen.

62

3. Nach alledem war dem Antrag des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach tragen die Beteiligten die Kosten entsprechend ihres Unterliegens, also der Kläger zu 1/5 und der Beklagte 4/5.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 174,90 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

67

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft.

(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.

Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:
1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
8.
die Fahrzeugbeschreibung,
9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und
10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.

(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
3.
die Art des Fahrzeugs,
4.
den Hersteller des Fahrgestells,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.