Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Mai 2015 - 11 L 1419/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 16. April 2015 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 11 K 2381/15 erhobenen Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin – 11 K 2381/15 - gegen den Gebührenbescheid vom 23. Februar 2015 ist nach § 80 Absatz 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Gebührenbescheid des Antragsgegners, mit dem Verwaltungsgebühren für den Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung, mithin öffentliche Abgaben angefordert werden, ist nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Die Antragstellerin hat auch vor der Stellung des vorliegenden Eilantrags mit Schreiben vom 27. März 2015 bei dem Antragsgegner erfolglos die Aussetzung der Vollziehung beantragt, § 80 Absatz 6 Satz 1, Absatz 4 VwGO.
6Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7Nach § 80 Absatz 5 S. 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 S. 1 und 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier des Gebührenbescheides vom 23. Februar 2015 - bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
8Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: der Klage im Verfahren 11 K 2381/15) wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Dabei können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden,
9vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 -, juris und www.nrwe.de, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 4 L 865/12 -, juris, Rn 5.
10In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht bejahen. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Tatsachen, die für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 sprechen würden.
11Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
12Danach erhebt der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde für die im Allgemeinen Gebührentarif zur AVerwGebO genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Sowohl die in der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 erfolgte Anordnung der Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Anlage als auch die Untersagung der rechtswidrigen Nutzung sind gebührenpflichtige Amtshandlungen im Sinne des Allgemeinen Gebührentarifs, vgl. Tarifstellen 2.8.2.1 und 2.8.2.2. Die vorgenommene Berechnung der Gebühren erfolgte unter Anwendung der „Dienstanweisung des Kreis Kleves über die Erhebung von Baugenehmigungsgebühren (Rahmengebühren) aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW“ unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Amtshandlung für die Antragstellerin und hält sich im Gebührenrahmen der o.g. Tarifstellen. Sie ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Hiergegen hat die Antragstellerin im Übrigen auch selbst keine Einwendungen erhoben.
13Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe für ihren Antrag, die sich alle gegen die Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 (Klageverfahren 11 K 2380/15) richten, lassen nicht den Schluss zu, dass der Gebührenbescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist.
14Zwar setzt eine rechtmäßige Gebührenerhebung, was auch in § 14 Absatz 2 Satz 1 GebG NRW zum Ausdruck kommt, nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen voraus, dass die zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig vorgenommen worden ist,
15vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2011 – 10 S 2850/10 -, juris, Rn 17; Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 – 4 K 215/12.KO -, juris Rn 30; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 5 K 4898/10 -, juris, Rn 49 ff.; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 5 L 559/08 -, juris, Rn 10.
16Die vom Antragsgegner vorgenommenen Amtshandlungen sind aber bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
17Sowohl die Nutzungsuntersagung als auch die Beseitigungsverfügung finden ihre Rechtsgrundlage in § 61 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung - (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
18Für eine Nutzungsuntersagung genügt grundsätzlich schon die formelle Illegalität, also die Nutzung einer Anlage ohne die gesetzlich erforderliche Baugenehmigung bzw. Nutzungsgenehmigung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es regelmäßig nicht an,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 -, juris, Rn 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: November 2014, § 61 Rn 46 m.w.N.
20Auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel - den Feststellungen des Antragsgegners in den Ortsbesichtigungen am 14. Oktober 2014 und 13. Februar 2015 und den jeweils gefertigten Lichtbildern - ist für das Gericht nicht zweifelhaft, dass die Freiflächen des Grundstücks S. M.---straße 90 als Lager- bzw. Abstellfläche i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW genutzt werden. Denn die Freiflächen werden in unterschiedlichem (wechselnden) Umfang zur Lagerung bzw. zum Abstellen von verschiedenen abgemeldeten Fahrzeugen und Anhängern genutzt. Die Flächen dienen damit ihrer objektiven Zweckbestimmung nach als Abstellfläche bzw. Lagerplatz. Bei der Ortsbesichtigung am 14. Oktober 2014 wurden auf dem Grundstück mind. 7 abgemeldete PKW vorgefunden. Ein unmittelbar neben dem Wohnhaus abgestellter nicht angemeldeter PKW (Renault) wurde zudem mit einem „zu verkaufen“-Schild zum Kauf angeboten. Auch bei der Ortsbesichtigung am 13. Februar 2015 wurden mehrere abgestellte, nicht angemeldete PKWs vorgefunden, bei denen es sich überwiegend um andere Fahrzeuge als noch im Oktober 2014 handelte. Auch bei dieser Ortsbesichtigung standen zwei PKWs zum Verkauf. Ob die Fahrzeuge im Eigentum der Antragstellerin stehen und zu ihrem an anderer Stelle betriebenen Gebrauchtwagenhandel gehören oder aber - wie die Antragstellerin, allerdings ohne diese Angaben im Ansatz zu substantiieren, behauptet – im Eigentum des Mieters des Grundstücks S. M.---straße 90 bzw. seiner Tochter stehen, kann offen bleiben. Für das Vorliegen einer Lager- bzw. Abstellfläche i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW kommt es schon nach dem Wortlaut der Norm weder auf die Eigentumsverhältnisse an den abgestellten Gegenständen noch auf den – privaten oder gewerblichen – Zweck der Nutzung als Lager- oder Abstellfläche an. Selbst wenn es sich bei den abgemeldeten Fahrzeugen teilweise um Ralleyfahrzeuge der Tochter des Mieters handeln würde, was durch die Fotos der Ortstermine allerdings nicht bestätigt wird, läge eine - private - Nutzung der Freiflächen als Abstellfläche i.S.v. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW vor. Dafür, dass es sich bei den abgestellten abgemeldeten Fahrzeugen um solche der Antragstellerin selbst handelt, spricht aus Sicht des Gerichts allerdings nachdrücklich, dass in den zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen jeweils dieselbe Handy-Nummer (0000-00000000) angegeben war, die die Antragstellerin in ihrem angemeldeten Gebrauchtwagenhandel am N.------weg 148 in S1. zur Kontaktaufnahme für Interessenten ausgehängt hat, dass der Antragsgegner seit Abmeldung des Gebrauchtwagenhandels der Antragstellerin auf dem Grundstück S. M.---straße 90 zum 31. Januar 2014 dort bei allen Ortsbesichtigungen verschiedene abgemeldete Fahrzeuge vorgefunden hat und dass der Fahrzeugbestand auf dem streitgegenständlichen Grundstück zwischen den beiden letzten Ortsbesichtigungen, also innerhalb von 4 Monaten, fast vollständig gewechselt hat.
21Die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks als Lager- und Abstellfläche ist auch nach § 63 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BauO NRW genehmigungsbedürftig, da sie nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach §§ 65 bis 67 BauO NRW, wegen der Lage im Außenbereich insbesondere nicht nach § 65 Absatz 1 Nr. 26 BauO NRW, zählt.
22Eine Genehmigung der Nutzung als Lager- bzw. Abstellfläche wurde – was zwischen den Beteiligten soweit ersichtlich nicht streitig ist – zu keinem Zeitpunkt erteilt, so dass die Nutzung der baulichen Anlage formell illegal erfolgt und die Bauaufsichtsbehörde daher zum Einschreiten berechtigt war. Anders kann es sich nur verhalten, wenn die Nutzungsaufnahme offensichtlich genehmigungsfähig ist, sich ihre materiell-rechtliche Zulässigkeit also nachgerade aufdrängt. Letzteres ist nur der Fall, wenn bereits der entsprechende Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 10 A 36/07 – n.v.; Beschluss vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 -, juris Rn 6 m.w.N.
24Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem bescheidungsfähigen Bauantrag. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. April 2015 ein als Bauantrag bezeichnetes Schreiben bei dem Antragsgegner eingereicht hat, betraf dieses – ungeachtet der erkennbar fehlenden erforderlichen Bauvorlagen i.S.v. § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 1 BauPrüfVO – jedenfalls nur die Erteilung einer Baugenehmigung für die auf dem Flurstück 142 errichtete Halle.
25Auch die Beseitigungsanordnung erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig.
26Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Beseitigung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage nur im Fall ihrer formellen und materiellen Illegalität angeordnet werden darf, wenn also die bauliche Anlage weder genehmigt worden, noch zu irgend einem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen ist. Bei nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen kommt es allein auf die materielle Legalität an,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 214/10 - , juris, Rn 35 m.w.N.
28Die auf dem Grundstück vorhandene ca. 16 Meter mal 28 Meter große Halle, die aus Holz und Wellblechen errichtet worden ist, ist zunächst formell illegal. Da die hier streitgegenständliche Errichtung der Halle ersichtlich nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben im Sinne von §§ 65 bis 67 BauO NRW zählt, bedurfte sie nach § 63 Absatz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung. Eine solche Baugenehmigung wurde – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – nicht erteilt.
29Daraus, dass der Antragsgegner den vorherigen Eigentümer des Grundstücks nicht wegen der illegal errichteten Halle in Anspruch genommen hat, kann die Antragstellerin nichts herleiten. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände kann nicht verjähren oder durch Untätigkeit verwirkt werden. Eine sog. aktive Duldung des baurechtswidrigen Zustandes liegt mangels schriftlicher Zusicherung ebenfalls nicht vor,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 A 690/14 – juris, Rn 10 ff., m.w.N.; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage, § 61 Rn 40, 41 m.w.N.
31Aus dem mit Schreiben vom 2. April 2015 bei dem Antragsgegner gestellten Bauantrag ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dieser – ungeachtet der fehlenden, für eine Bescheidung aber erforderlichen Bauvorlagen i.S.v. § 69 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 1 BauPrüfVO – jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig wäre.
32Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig und daher auch materiell illegal errichtet worden.
33Die Halle liegt im Außenbereich im Sinne von § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei der baulichen Anlage nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind zwar im Außenbereich Vorhaben privilegiert zulässig, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau und die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt dabei einen Mindestumfang an landwirtschaftlicher Betätigung voraus, der durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist. Die Gewinnerzielungsabsicht und die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung sind hierfür wichtiges Indiz,
34vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 201 Rn 3 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004, juris, Rn 10 und 12 m.w.N.
35Die Antragstellerin selbst unterhält ersichtlich keine Landwirtschaft i.S.v. von § 201 BauGB. Dafür, dass der Mieter der Antragstellerin Landwirtschaft in diesem Sinne betreibt, ist ebenfalls nichts erkennbar. Es ist weder dargelegt, noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass er überhaupt über landwirtschaftliche Flächen verfügt, zu deren Bewirtschaftung die streitgegenständliche Halle benötigt werden könnte. Sollte die streitgegenständliche Halle – wie die Antragstellerin ohne substantiierende Angaben behauptet – von ihrem Mieter tatsächlich zur Unterstellung noch vorhandener landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge verwendet werden, ergäbe sich daraus nichts anderes. Das bloße Vorhandensein solcher Fahrzeuge reicht – mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs, dem diese dienen könnten – zur Begründung einer privilegierten Nutzung nicht aus.
36Die private Haltung von Reitpferden erfüllt als bloße Liebhaberei ebenfalls nicht den Tatbestand der Landwirtschaft,
37vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Oktober 2003 – 5 S 1692/02 -, juris, Rn 36 m.w.N.
38Da auch sonst keiner der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB gegeben ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift können zwar sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind bei der gebotenen summarischen Prüfung aber ebenfalls nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan weist nach Angaben des Antragsgegners das Grundstück der Antragstellerin als Fläche für die Landwirtschaft aus. Dieser Funktionszuweisung entspricht das Vorhaben – wie ausgeführt – gerade nicht und beeinträchtigt damit einen öffentlichen Belang i.S.v. § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
39Ermessensfehler sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere richtet sich die Ordnungsverfügung auch an den richtigen Adressaten. Da es bei der Ordnungsverfügung letztlich um die Nutzung und Beseitigung von baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Antragstellerin geht, ist ihre Inanspruchnahme als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin gemäß § 18 Absatz 1 OBG nicht zu beanstanden. Dass das Grundstück vermietet ist, berührt die Rechtmäßigkeit der gegen die Antragstellerin gerichteten Ordnungsverfügung nicht und spielt allenfalls bei deren Vollstreckung eine Rolle.
40Die Vollziehung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides hat schließlich keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann,
41vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn 116 m.w.N.
42Hinreichende Anhaltspunkte dafür dass die Entrichtung der Gebühr für die Antragstellerin derartig einschneidende Folgen haben könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
43Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
44Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, wobei der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert von 1.300 Euro im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens nur zu ¼ angesetzt worden ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Kraftfahrzeugstilllegung.
- 2
Die Beklagte erhielt am 24. Januar 2011 die elektronische Mitteilung einer Versicherungsgesellschaft, wonach der Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen KH – ... am 19. Oktober 2010 erloschen sei. Die Angaben im Schreiben der Beklagten vom 15. April 2011 und in der Klageerwiderung vom 27. März 2012, wonach die Mitteilung am 9. September 2010 zugegangen sei, stimmen ersichtlich nicht mit dem Akteninhalt überein.
- 3
Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, „die sich am Fahrzeug befindlichen amtlichen Kennzeichen uns unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieser Verfügung, zur Entstempelung, der [gemeint: den] Fahrzeugschein zum Einzug sowie der [gemeint: den] Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stilllegungsvermerks einzureichen.“ Davon werde abgesehen, wenn zuvor eine gültige neue Versicherungsbestätigungskarte vorgelegt werde. Zur Begründung wurden § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 FZV angeführt. Die Zwangsmittelandrohung hatte folgenden Wortlaut:
- 4
„Sofern Sie dieser Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, werden wir aufgrund der §§ 61 ff LVwVollstrG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 (FZV) die notwendigen Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen lassen. Die Kosten für die zwangsweise Vollziehung dieser Verfügung können gemäß Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) zur Zeit bis zu 1.530,00 EURO betragen. Diese werden erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.
- 5
Weiterhin wird Ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung hiermit gemäß § 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LVwVollstrG) – in der z.Z. gültigen Fassung – ein Zwangsgeld in Höhe von 153,40 € angedroht.“
- 6
Die Verfügung wurde mit einer sofortigen Vollziehungsanordnung versehen. Außerdem wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von 36,30 € „aufgrund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ festgesetzt. Der Bescheid wurde am 26. Januar 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt.
- 7
Nachdem der Kläger nicht reagierte, beauftragte die Beklagte am 2. Februar 2011 den Vollzugsdienst mit der Entstempelung und der Einziehung von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Aus dem Bericht des Vollzugsdienstes geht hervor, dass in der Zeit vom 4. Februar bis 9. Februar 2011 insgesamt sechs Kontrollen stattfanden, bei denen weder das Fahrzeug noch der Kläger angetroffen wurden. Erst bei der siebten Kontrolle am 10. Februar 2011 sei das Fahrzeug hinter einer Gaststätte aufgefunden worden. Die Kennzeichen seien an Ort und Stelle entstempelt worden. Die Einziehung der Fahrzeugpapiere sei nicht möglich gewesen.
- 8
Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren und Auslagen in Höhe von 289,45 € fest. Der Bescheid war auf § 6a Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 GebOSt gestützt. Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:
- 9
- Einleitung der Vollstreckung mit 1. Hausbesuch
60,00 €
- Zustellungsgebühr
3,45 €
- Entstempelung der Kennzeichen
30,00 €
- 5 weitere Hausbesuche
196,00 €
- 10
Dieser Bescheid wurde am 17. Februar 2011 zugestellt.
- 11
Am 17. März 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er nicht begründete.
- 12
In dem Termin vor dem Stadtrechtsausschuss trug der Kläger vor, sein Fahrzeug sei immer noch bei der ... Versicherung versichert. Es habe sich um einen Fehler der Versicherung gehandelt. Die Versicherung weigere sich, die Kosten zu übernehmen. Es sei unmöglich, dass insgesamt sieben Hausbesuche stattgefunden hätten, denn es sei immer jemand zu Hause gewesen.
- 13
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, aufgrund eines Urteils des VG Koblenz (NVwZ-RR 2011, 182) sei Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung nicht Ziffer 254 GebOSt, sondern § 8 Abs. 4 LVwVGKostO. Es handele sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 65 LVwVG. Die Grund-verfügung vom 25. Januar 2011 sei rechtmäßig gewesen, die Androhung der „zwangsweisen Stilllegung“ ebenfalls. Die Gebührenhöhe sei nicht zu bean-standen, denn der gesetzliche Rahmen liege zwischen 10 und 1.530 €. Die Beklagte habe zu Recht 60 € für die Einleitung der Vollstreckung und den ersten Hausbesuch sowie 196 € für die weiteren fünf Hausbesuche festgesetzt. Die Anzahl von insgesamt sieben Hausbesuchen sei mit Datum und Uhrzeit dokumentiert und von den betreffenden Vollzugsbeamten abgezeichnet worden. Normalerweise würden pro Hausbesuch 45 € angesetzt, was an sich sogar zu 225 € für die „fünf weiteren“ Hausbesuche geführt hätte. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. Februar 2012 zugestellt.
- 14
Am 2. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei für ihn unvorstellbar, dass die Beamten fünf Mal bei ihm zu Hause gewesen seien. Er sei alleinerziehend und habe schulpflichtige Kinder. Es sei unmöglich, dass er zu den angegebenen Zeiten nicht zu Hause gewesen sei. Ein staatsanwaltschaftliches Verfahren gegen ihn wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz sei eingestellt worden.
- 15
Der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Kläger beantragt sinngemäß,
- 16
den Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 aufzuheben.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Sie trägt vor, es treffe nicht zu, dass der Kläger immer zu Hause gewesen sei. Am 7. Februar 2011 sei nämlich dessen Sohn angetroffen worden, der gesagt habe, sein Vater arbeite in F. Auch habe der Kläger selbst um die Vorverlegung des Termins im Stadtrechtsausschuss gebeten, weil er in F. arbeite; dabei habe er die Dienstkleidung einer privaten Bewachungsfirma getragen.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Hierüber konnte das Gericht trotz Fernbleibens des Klägers entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
- 22
Mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid werden Gebühren und Auslagen für die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs im Anschluss an die Grundverfügung vom 25. Januar 2011 geltend gemacht. Die Grundverfügung selbst ist nicht im Streit, denn sie ist unanfechtbar geworden. Es geht vielmehr ausschließlich um die Vollstreckungskosten. Insoweit hat der Widerspruchsbescheid die im Gebührenbescheid angegebene bundesrechtliche Rechtsgrundlage zu Unrecht durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt (1). Aber auch die Voraussetzungen der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage liegen nicht vor (2). Es ist nicht möglich, den Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit anderer Begründung aufrecht zu erhalten (3).
- 23
(1) Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte zunächst mit Urteil vom 6. November 2006 – 4 K 615/06.KO – entschieden, dass § 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt in der damals anwendbaren Fassung keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung einer verkehrsrechtlichen Anordnung enthielt, denn damals gab es noch nicht den heutigen Satz 3 der Ziffer 254. Dies wurde vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt (Beschluss vom 19. März 2007 – 7 A 11632/06.OVG -). Mithin richteten sich die Vollstreckungsgebühren und –auslagen zum damaligen Zeitpunkt nach dem Landesvollstreckungsgesetz und der dazu ergangenen Kostenordnung.
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Erst durch Art. 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) wurde der heutige Satz 3 in die Ziffer 254 eingefügt, wonach die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstehenden Kosten umfasst. Gleichwohl hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2010 – 4 K 571/10.KO – NVwZ-RR 2011, 182 entschieden, dass die Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen für die Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen nach wie vor nicht auf § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt gestützt werden konnten. Denn die Vierte Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 war wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Das hat die Kammer in dem zitierten Urteil näher ausgeführt.
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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung reagierte darauf mit dem Neuerlass der Gebührenordnung vom 25. Januar 2011 (BGBl I 2011, 98). Diese Verordnung war unter anderem auf die Ermächtigungsnorm des § 6a Abs. 2 StVG gestützt, die ihrerseits auf die Amtshandlungen in § 6a Abs. 1 StVG und somit auch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG) Bezug nimmt. In der amtlichen Begründung ist ausgeführt, dass Zweifel aufgetreten seien, ob formale Fehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen der Verordnung hätten. Durch den Neuerlass solle Rechtsklarheit geschaffen werden (BR- Drucksache 723/10, S. 39). Diese Gebührenordnung trat am 11. Februar 2011 in Kraft. Gleichzeitig wurde in § 7 GebOSt n.F. die alte Gebührenordnung mit ihren zwischenzeitlichen Änderungen aufgehoben. Dadurch wurde auch die Vierte Änderungsverordnung aufgehoben. Da die neue Verordnung dem Zitiergebot genügt, ist die genannte Rechtsprechung des VG Koblenz für die Zeit ab dem 11. Februar 2011 nicht mehr anwendbar. Durch Satz 3 in Ziffer 254 GebOSt wird seitdem bundesrechtlich angeordnet, dass der Gebührenrahmen von 14,30 bis 286 € auch die Voll-streckungsgebühr umfasst. Für landesrechtliche Vollstreckungsgebühren ist da-neben kein Raum mehr (Art. 31 GG).
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Im Zeitpunkt des Gebührenbescheids vom 15. Februar 2011 galt bereits die neue Gebührenordnung. Deshalb wurden die Gebühren und Auslagen – jedenfalls dem Grunde nach - zu Recht auf § 1 Abs. 1 in Verbindung Ziffer 254 und auf § 10 GebOSt gestützt. Die Auswechslung der Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 war rechtswidrig, weil die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar war. Wegen der gestaltbildenden Wirkung des Widerspruchsbescheids und wegen des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung muss sich die Beklagte diesen Fehler anrechnen lassen. Schon deshalb ist der Gebührenbescheid aufzuheben.
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(2) Der Gebührenbescheid wäre aber auch bei Anwendung der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Hinblick auf Satz 3 der Ziffer 254 ist zu unterscheiden, wann die Vollstreckungsgebühr entsteht (a) und nach welchen Vorschriften sich die materielle Rechtmäßigkeit im Übrigen beurteilt (b).
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a) Nach § 6 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, der Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen und der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Nach § 11 VwKostG entsteht eine Gebühr entweder mit dem Eingang eines Antrags oder mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Da eine zwangsweise Außerbetriebsetzung nicht auf Antrag erfolgt (auf Antrag erfolgt lediglich die Grundverfügung), könnten die Gebühren demnach erst mit der Beendigung der Vollstreckung entstehen und nicht schon bei der Einleitung der Zwangsmaßnahme. Dies stände jedoch im Widerspruch zu Satz 2 der Ziffer 254, der vorsieht, dass eine Gebühr auch dann fällig ist, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung (d.h. für die Grundverfügung) erst nach Einleiten der Vollstreckung beseitigt oder nachgewiesen werden. Eine fällige Gebühr setzt eine entstandene Gebühr voraus. Deshalb ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt eine „abweichende Regelung“ im Sinne des § 6 GebOSt darstellt, mit der Folge, dass die Vollstreckungsgebühr bereits mit der Einleitung der Vollstreckung entsteht.
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b) Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Gebührenerhebung nur dann rechtmäßig, wenn der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist und wenn die zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist. Nach den obigen Ausführungen enthält § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 zwar einen bundesrechtlichen Gebührentatbestand für Vollstreckungsgebühren im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung von „sonstigen Anordnungen“. Die Ziffer besagt aber nichts zu den übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer gebührenpflichtigen Vollstreckungsmaßnahme. Auch aus § 6 GebOSt in Verbindung mit dem subsidiär anwendbaren Verwaltungskostengesetz des Bundes ergeben sich keine Anhaltspunkte bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes ist nicht anwendbar, denn aus kompetenzrechtlichen Gründen und aus § 8 VwVG ergibt sich, dass dieses Gesetz nur die Vollstreckung durch Bundesbehörden regelt. Erst recht enthält die hier in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die Grundverfügung (§ 25 Abs. 4 FZV) keine Regelungen bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen.
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Da die Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein bundesrechtliches Gesetz im materiellen Sinne ist, führen die Länder die Verordnung als eigene Angelegenheit aus. Mithin regeln die Länder auch das Verwaltungsverfahren und deshalb auch das Vollstreckungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Also ist die Vollstreckungsgebühr nach Ziffer 254 GebOSt nur dann rechtmäßig, wenn zunächst die zugrunde liegende Vollstreckungsmaßnahme (Amtshandlung) nach den landesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig ist.
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Das Landesvollstreckungsgesetz verlangt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, eine wirksame und vollstreckbare Grundverfügung, eine wirksame Zwangsmittelandrohung und eine ordnungsgemäße Durchführung des angedrohten Zwangsmittels.
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Bei der Grundverfügung vom 25. Januar 2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine Handlung gefordert wird. Der Kläger soll nämlich die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung, den Fahrzeugschein zur Einziehung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stilllegungsvermerks vorlegen, weil die Beklagte die elektronische Mitteilung der Versicherung erhalten hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 3 FZV), dass der Versicherungsschutz erloschen ist. Ob insoweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 FZV für jede Einzelanordnung vorliegen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Grundverwaltungsakt ist jedenfalls nicht nichtig und außerdem unanfechtbar. Damit ist er zugleich auch vollstreckbar (§ 2 LVwVG).
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Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LVwVG muss ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. Insoweit ist der Grundverfügung vom 25. Januar 2011 zwar zu entnehmen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 153,40 € angedroht wurde. Hierauf kann sich der Beklagte jedoch nicht stützen, denn ein Zwangsgeld wurde gerade nicht festgesetzt.
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Soweit die Grundverfügung die Ankündigung enthält, die Beklagte werde aufgrund der §§ 61 ff LVwVG „die notwendigen Maßnahmen“ zur Außerbetriebsetzung nach § 25 Abs. 4 FZV durchführen lassen, ist dies zu unbestimmt. Denn dadurch behält sich die Beklagte die konkret anzuwendenden Maßnahmen vor, ohne sie vorab zu benennen. Auch aus der Formulierung, dass „die Kosten für die zwangsweise Vollziehung … bis zu 1.530 € betragen“ können, ergibt sich nicht eindeutig, ob damit die möglichen Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme oder die mögliche Gebührenhöhe für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gemeint waren. Folglich steht nicht fest, ob es sich insoweit um die konkludente Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs handelte. Selbst wenn eine konkludente Androhung möglich wäre und neben dem tatsächlich angedrohten Zwangsgeld auch noch die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang ange-droht worden wäre, läge darin zugleich ein Verstoß gegen § 66 Abs. 3 Satz 2 LVwVG. Denn danach muss bei der Androhung mehrerer Zwangsmittel angegeben werden, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Insoweit genügt es auch nicht, dass der Kreisrechtsausschuss meint, es gehe ausschließlich um unmittelbaren Zwang und dieser sei mit den Worten „zwangs-weise Vollziehung“ ordnungsgemäß angedroht worden. Denn dabei übersieht er die Zwangsgeldandrohung. Im Nachhinein kann nichts anderes mehr angedroht werden.
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Da die Androhung (außer dem hier gerade nicht festgesetzten Zwangsgeld von 153,40 €) inhaltlich zu unbestimmt ist, ist sie nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig. Der Kläger – und das Gericht – wissen nicht, ob und wenn ja welches Zwangsmittel neben dem Zwangsgeld angedroht wurde und in welcher Reihenfolge gegebenenfalls welches Zwangsmittel angewandt werden sollte. Wenn einer Vollstreckungsandrohung nicht zu entnehmen ist, was auf den Bürger zukommt, ist das Verwaltungshandeln nicht mehr berechenbar und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich. Darin liegt ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG. Angesichts der Unwirksamkeit der Androhung ist es unbeachtlich, dass der Kläger hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn ein nichtiger Bescheid kann nicht unanfechtbar werden.
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Da die Entstempelung der amtlichen Kennzeichen eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen ist (§ 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVG) und da keine wirksame Androhung des unmittelbaren Zwangs vorliegt, ist die Entstempelung eine rechtswidrige Amtshandlung. Hierfür kann keine Vollstreckungsgebühr verlangt werden.
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Soweit die „Hausbesuche“ dem Auffinden des Fahrzeugs zwecks Entstempelung der Kennzeichen dienten, können die hierfür verlangten 196 € aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht als Vollstreckungsgebühren geltend gemacht werden.
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Soweit die „Hausbesuche“ der Einziehung des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) zwecks Eintragung der Außerbetriebsetzung (§ 25 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 FZV) dienten, gilt grundsätzlich dasselbe. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die Vollzugsbeamten den Kläger, falls sie ihn angetroffen hätten, nicht mit Gewalt zur Herausgabe des Fahrzeugscheins hätten zwingen können. Die Beklagte besaß auch keine gerichtliche Durchsuchungserlaubnis nach § 9 LVwVG, die notfalls mit polizeilichem Schutz hätte durchgesetzt werden können.
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Schließlich können die Kosten der „Hausbesuche“ auch nicht als Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a GebOSt festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift müsste es sich bei den geltend gemachten 196 € um Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen gehandelt haben und die Dienstgeschäfte müssten im Zusammen-hang mit rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahmen notwendig geworden sein. Letzteres war hier – wie dargelegt - nicht der Fall.
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Deshalb können auch keine Zustellungskosten als Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verlangt werden.
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(3) Es ist schließlich auch nicht möglich, die Gebühr mit der Begründung aufrecht zu erhalten, dass sie im Ergebnis sowohl von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt als auch von § 8 Abs. 4 LVwVGKostO gedeckt wäre. Dies scheidet schon deshalb aus, weil mangels wirksamer Zwangsmittelandrohung nach beiden Vorschriften keine Vollstreckungsgebühren erhoben werden können. Hinzu kommt, dass die bundesrechtliche Rahmengebühr zwischen 14,30 und 286 € und die landesrechtliche Rahmengebühr zwischen 10 und 1.530 € liegt. Bezogen auf den ersten Rahmen erreicht die Gebühr von insgesamt 286 € (ohne Zustellungskosten) die Obergrenze von 100 %. Bezogen auf den zweiten Rahmen beträgt die festgesetzte Gebühr weniger als 20 % des Höchstbetrags. Angesichts dieser Unterschiede lässt sich nicht einwenden, die Gebührenhöhe sei nach beiden Rechtsvorschriften vertretbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 289,45 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 17. September 2012 zu verpflichten, dem Kläger einen förmlichen Bescheid darüber zu erteilen, dass die Beklagte den Taubenschlag auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 14, Flurstücke 206, 60 sowie seine Nutzung bis zum Lebensende des Klägers duldet,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Duldungsbescheids nicht zu. Die in der Grauzone zwischen bauaufsichtsrechtlichem Genehmigungsverfahren und bauaufsichtlicher Eingriffsverwaltung angesiedelten Duldungs- oder Belassungsbescheide seien in der Landesbauordnung institutionell nicht explizit gesetzlich geregelt. Von daher könne sich der Kläger von vornherein nicht auf einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Erteilung eines Duldungsbescheids berufen. Im Übrigen könnten begünstigende Verwaltungsakte ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage von einer Behörde nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden. Dem Kläger stehe bei Anwendung dieser Grundsätze ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Duldungsbescheids nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null. Das sei hier nicht der Fall. Im Gegenteil sei eher davon auszugehen, dass die Beklagte in Ausübung ihres behördlichen Ermessens und namentlich zur Wahrung des sog. intendierten Ermessens aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sogar verpflichtet sei, die gerichtlich durch zwei Instanzen festgestellten baurechtswidrigen Zustände zu beseitigen und jedenfalls keine Bescheide zu erlassen, die sie an der Wahrnehmung ihrer bauaufsichtlichen Kern- und Pflichtaufgaben hinderten, für die Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände zu sorgen. Mit der Erteilung einer Duldung in der vorliegenden Situation dürfte die Beklagte ihren Auftrag, dauerhaft für die Einhaltung der öffentlichen-rechtlichen Vorschriften und damit für klare Verhältnisse zu sorgen, gerade verfehlen. Zumindest könne bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Kläger einen Duldungsanspruch habe oder der Ablehnungsbescheid wegen seiner Ablehnungsgründe auch nur ermessenfehlerhaft sein könne.
8Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen.
9Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen verkannt hat, unter denen dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die begehrte förmliche Erklärung der Beklagten, für die Dauer seiner Lebenszeit von einem (weiteren) bauordnungsrechtlichem Vorgehen gegen den Taubenschlag und die Taubenhaltung abzusehen, zustehen könnte.
10Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, ist die förmliche Bescheidung einer sog. „aktiven“ Duldung eines baurechtswidrigen Zustands durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde spezialgesetzlich nicht besonders ausgestaltet. Die Duldung zielt auf die (vertrauensbildende) Erklärung/Zusicherung, sich in Kenntnis seiner formellen und ggf. materiellen Illegalität (vorerst) mit einem baulichen Vorhaben abfinden zu wollen, d.h. bauordnungsrechtlich gegen das baurechtswidrige Vorhaben nicht (weiter) einzuschreiten. Wenn - wie hier - bereits eine bestandskräftige Bauordnungsverfügung ergangen ist, geht die Selbstverpflichtung darauf, von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Insoweit zielt sie auf (erweiterten) Vollstreckungsschutz.
11Vgl. zum Erklärungsinhalt und zur Verwaltungs-aktsqualität eines baurechtlichen Duldungsbescheids: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 10 A 2430/08 -, BRS 76 Nr. 211 = juris Rn. 7 und 19, und vom 22. November 2006 - 10 A 3012/05 -, BRS 70 Nr. 193 = juris Rn. 3 ff; HessVGH vom 29. März 1993 - 4 UE 470/90 -, BRS 55 Nr. 205 = juris Rn. 11; vgl. allgemein: Fluck, NuR 1990, S. 197 ff.
12Die förmliche Abgabe einer solchen Erklärung/Zusicherung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Baubehörde. Entsprechend kann dem Kläger ein Anspruch auf Erlass des beantragten Duldungsbescheids nur zustehen, wenn jede andere Entscheidung als die entsprechende Zusicherung, von weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechtslage (ggfs. vorerst) abzusehen, ermessensfehlerhaft wäre. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Ermessen grundsätzlich auch dann besteht, wenn objektiv-rechtlich ein bauordnungsrechtliches Vorgehen ausscheidet, mithin der Zustand im Ergebnis seitens der Behörde weiter hingenommen werden muss. Denn bei der Ermessensausübung können insbesondere bei unklaren oder streitigen Verhältnissen Interessen der Allgemeinheit oder Dritter gegen eine sofortige förmliche Bindung in einem fachgesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren sprechen. Ermessensfehler im Übrigen könnten (jedenfalls) einen mit dem Klageantrag (eventuell) sinngemäß hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung begründen.
13Vgl. zu § 38 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 38 Rn. 24, 24a; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 38 Rn. 30 ff. und Rn. 110 ff.; Müller,: in: Huck/Müller, VwVfG, 2011, § 38 Rn. 8.
14Die daran anknüpfende Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die „aktive“ Duldung des Taubenschlags ermessensfehlerfrei abgelehnt, wird von dem Zulassungsantrag nicht erschüttert.
15Die Beklagte hat die begehrte Erklärung unter Abwägung der vom Kläger für die Fortsetzung der bestehenden Taubenhaltung vorgebrachten Belange im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, eine Genehmigung für den Taubenschlag könne nicht erteilt werden und der Kläger habe den Taubenschlag ohne Genehmigung errichtet; die öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Baurechts überwögen die gegenläufigen Interessen des Klägers; der gesetzestreue Bürger warte bis zur Erteilung einer Baugenehmigung und setze dann erst sein Vorhaben um.
16Tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass der Ablehnungsbescheid vom 17. September 2012 danach auf sachfremden Erwägungen beruht oder von unzutreffenden Vorstellung oder fehlerhafter Einschätzungen der widerstreitenden Interessen getragen wäre, bietet der Zulassungsantrag nicht.
17Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte (weiterhin) im Besonderen auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts abstellt und dieses höher bewertet als das private Interesse des Klägers an der Fortsetzung der ohne erforderliche Baugenehmigung aufgenommenen Taubenhaltung, nachdem - wie auch die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 17. September 2012 herausstellt - in zwei Instanzen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung geklärt worden ist. Regelmäßig - wie auch hier - begründet schon allein die formelle (baurechtliche) Illegalität einer Nutzung den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung und deren Vollstreckung. Dies entspricht dem besonderen Gewicht, das der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts beizumessen ist. Diese würde andernfalls nicht nur entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Wer formell illegal eine Nutzung auf- oder übernimmt, muss zunächst jederzeit damit rechnen, mit einem Nutzungsverbot und dessen Vollstreckung belegt zu werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist.
18Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2012 - 2 B 882/12 -, vom 19. Juli 2011 - 10 B 743/11 ‑ und vom 6. Juni 2003 - 7 B 2553/02 -, juris Rn. 3.
19Gegen die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verwandte Begrifflichkeit eines Schwarzbaus ist nichts einzuwenden. Damit ist nicht mehr ausgedrückt, als dass der Kläger ohne die erforderliche Baugenehmigung den streitgegenständlichen Taubenschlag errichtet und dessen Nutzung aufgenommen hat. Ein weitergehender Vorwurf besonderer Heimlichkeit ist damit nicht verbunden.
20Weder das Alter des Klägers (er ist im Jahre 1937 geboren) noch seine Erkrankung
21führen auch unter Berücksichtigung des mit Verfassungsrang ausgestalteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer anderen Bewertung der Interessenlage. Dass die Nutzungsuntersagung und deren weitere Vollstreckung daran anknüpfend für den Kläger eine besondere Härte bedeutet, lässt sich nicht feststellen. Nach wie vor spricht auch nichts dagegen, dass die Tiere in artgerechter Weise aus dem Taubenschlag entfernt werden können. Ferner relativiert sich das Gewicht der seitens des Beklagten für die Ablehnung der Duldung ins Feld geführten Ordnungsaspekte nicht entscheidend dadurch, dass der Kläger nur eine vorübergehende Duldung der Taubenhaltung bis zu seinem Tod verfolgt und der Taubenschlag - aus Sicht des Klägers - an der errichteten Stelle die Nachbarn nicht stört. Zugleich ändert die vorgestellte Befristung nichts an der Richtigkeit des Befunds der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 17. September 2012, dass die Duldung (für diese Zeit) letztlich genehmigungsgleiche Wirkung entfaltet. Dass die Beklagte nicht ausdrücklich in Betracht gezogen hat, die Duldung zunächst auf ein Jahr zu befristen und dann gegebenenfalls zu verlängern, ist unschädlich. Hierzu bestand in Ansehung des weitergehenden Antrags des Klägers sowie des Gewichts, das die Beklagte vorliegend zu Recht der Ordnungsfunktion der Genehmigungspflicht beigemessen hat, kein Anlass. Wenn der Kläger meint, er begehre ein „Weniger“ gegenüber einer Befreiung nach § 31 BauGB, was bauordnungsrechtlichen Grundsätzen eben nicht in aufdrängender Weise zuwiderlaufe, lässt er außer Acht, dass durch eine aktive Duldung der baurechtswidrige Zustand nicht entfällt und die Taubenhaltung hier selbstredend schon allein deshalb weiterhin in aufdrängender Weise bauordnungsrechtlichen Grundsätzen zuwiderläuft, weil es an der erforderlichen Genehmigung fehlt.
22Vergeblich beruft sich der Kläger ferner darauf, seitens der Beklagten sei zumindest ein Taubenschlag an Ort und Stelle mündlich grundsätzlich genehmigt worden. Einen vertrauensbildenden Sachverhalt, der das Ermessen der Beklagten weitergehend in Richtung auf den Erlass eines Duldungsbescheids vorsteuern würde, wird damit nicht im Ansatz unterbreitet. Der Kläger knüpft insoweit an seinen entsprechenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 29. September 2010 in der Gestalt der Ergänzungsverfügung vom 12. November 2010 an. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 - 2 A 388/12 - hervorgehoben, dass für eine rechtsverbindliche Zusage der Beklagten, den Taubenschlag an dem vom Kläger gewählten Standort und in der erfolgten Bauausführung unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des für das Vorhabengrundstück Geltung beanspruchenden Bebauungsplans zu genehmigen oder jedenfalls zu dulden, nichts ersichtlich ist. Der Zulassungsantrag begründet keine andere Sichtweise. Unerheblich ist auch, ob und in welcher Form auf dem Vorhabengrundstück alternativ ein Taubenschlag errichtet und genutzt werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des begehrten Duldungsbescheids davon abhängig sein sollte, dass ein Taubenschlag in vergleichbarer Größe an anderer Stelle des Grundstücks zulässig wäre. Auch die Ermessenserwägungen des Ablehnungsbescheids beruhen nicht etwa entscheidend auf einer solchen Vorstellung.
23Hat es die Beklagte danach zu Recht unter Hinweis auf die andauernde formelle Illegalität abgelehnt, die baurechtswidrig begründete Taubenhaltung weiter hinzunehmen, unterliegt es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in Anknüpfung an und unter ausdrücklicher Berufung auf ihre Rechtsauffassung zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Taubenschlags an gegebener Stelle des Vorhabengrundstücks zugleich die Duldung der baulichen Anlage selbst abgelehnt hat. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass ein bauordnungsrechtliches Einschreiten, welches auf die Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtet ist, mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann rechtmäßig ist, wenn die Anlage auch materiell illegal ist.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 52.79 -, BRS 39 Nr. 80 = NVwZ 1983, 472 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, NVwZ-RR 2006, 309 = juris Rn. 37.
25Ein besonderes Interesse an einer isolierten Duldung des Baubestands selbst macht der Kläger nicht geltend. Ihm geht es entscheidend darum, die Taubenhaltung unverändert fortsetzen zu können.
26Auch ist die Beklagte - anders als der Kläger meint - nicht daran gehindert, sich auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Baubestands zu berufen. Der Umstand, dass in dem Verwaltungsverfahren und den gerichtlichen Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagungsverfügung keine Feststellungen zur materiellen Illegalität des Taubenschlags getroffen worden sind, ist unschädlich. Daraus ist nicht zu folgern, dass eine materielle Illegalität nicht gegeben sei. Der Taubenschlag liegt unstreitig außerhalb der in dem Geltung beanspruchenden Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen. Der Zulassungsantrag bietet zugleich keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Taubenschlag dessen unbeschadet genehmigungsfähig sein könnte.
27Soweit der Kläger das Fehlen der Genehmigungsfähigkeit des Taubenschlags anzweifelt, ist es ihm im Übrigen bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres zuzumuten, diese Frage - wie gesetzlich vorgesehen - in einem entsprechenden Genehmigungsverfahren und gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, wozu in der Vergangenheit hinreichend Anlass bestand, und bis dahin die Taubenhaltung einzustellen. Zugleich werden seine Rechte im Hinblick auf eine mögliche Beseitigungsanordnung die bauliche Anlage selbst betreffend durch die Ablehnung der Duldung nicht etwa unzulässig verkürzt. Ein rechtliches Interesse an einer vorbeugenden Sicherung durch einen Duldungsbescheid besteht nach allem nicht im Ansatz.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
30Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.