Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 23 Versicherungsnachweis

(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:
1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
8.
die Fahrzeugbeschreibung,
9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und
10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.

(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
3.
die Art des Fahrzeugs,
4.
den Hersteller des Fahrgestells,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.

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Kfz-Haftpflichtversicherung: Kosten für Stilllegungsverfügung der Zulassungsbehörde

09.09.2016

Erlangt eine Zulassungsbehörde davon Kenntnis, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen.
Fahrerlaubnisrecht

Versicherungsrecht: Richtiger Vertragspartner bei Vertrag über vorläufige Deckung

27.03.2013

Ein Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung kommt mit dem zustande, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist.
Versicherungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderu

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz


(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 2


(1) § 1 gilt nicht für 1. die Bundesrepublik Deutschland,2. die Länder,3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,5. ju
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 6 Antrag auf Zulassung


(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes a

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 3 Notwendigkeit einer Zulassung


(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und e

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen


(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung


(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2 1. bei zugelassenen Fahrzeuge

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen


(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn 1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,2. gültige Nachweise übe

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 3 K 14.189

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2014 - M 23 K 13.2784

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2014 - W 6 K 13.338

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts M. vom 11. April 2013 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin höhere Kosten als 38,45 Euro erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Aug. 2014 - 3 K 14.516

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Nov. 2014 - W 6 K 14.692

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes M. vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit vom Kläger höhere Kosten als 38,45 EUR erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 19. Mai 2014 - 6 K 14.176

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Siche

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 23 K 13.5145

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 23 K 13.5145 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. April 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Versicherungsschutz Kfz; Be

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. März 2018 - M 23 K 17.513

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem d

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 23 K 15.1344

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 3 C 3/15

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Verwaltungskosten für einen Bescheid, mit dem sein Kraftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Dez. 2013 - 8 A 1634/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2013 wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2

Landgericht Heidelberg Urteil, 27. Juli 2012 - 5 S 62/11

bei uns veröffentlicht am 27.07.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.05.2011 - Az. 30 C 534/10 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 215/12.KO

bei uns veröffentlicht am 23.07.2012

Tenor Der Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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(1) § 1 gilt nicht für 1. die Bundesrepublik Deutschland,2. die Länder,3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,5. juristische...
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(1) § 1 gilt nicht für 1. die Bundesrepublik Deutschland,2. die Länder,3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,5. juristische...
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