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| Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Feststellungsklage wirksam am 23.01.2014 erhoben worden und diese Klage ist auch sonst zulässig (1.). Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Demonstrationszug des NPD-Landes-verbandes Baden-Württemberg am 03.10.2012 in Heidelberg nicht rechtswidrig behindert (2.). |
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| Streitgegenstand ist die mit dem Feststellungsantrag begehrte Feststellung, dass die Beklagte den Demonstrationszug des NPD-Landesverbandes rechtswidrig verhindert habe. Obgleich im Schriftsatz vom 15.02.2013 als auch in dem vom 24.03.2014 die Rede von einer „Fortsetzungsfeststellungklage“ ist, und zwar im Betreff sowie in den Gründen, geht es dem Kläger nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots der Stadt Heidelberg vom 02.10.2012 oder der Auflagenverfügung von gleichen Tag, sondern um die Feststellung, dass die Beklagte den Demonstrationszug des NPD-Landesverbandes rechtswidrig verhindert habe. Dies hat der Kläger-Vertreter in der Sitzung am 08.12.2014 klargestellt. |
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| Mit den am 15.02.2013 eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger nicht wirksam Klage erhoben. Die Klagschrift ist ein bestimmender Schriftsatz. Mit ihrer Einreichung beim VG ist Klage erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Streitsache ist rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO). Eine solche Erklärung verträgt keine Bedingung (BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 - 5 C 32/79 - NJW 1981, 698 ff. m.w.N.). Eine wirksame Klageerhebung liegt auch dann noch nicht vor, wenn ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird, in dem auf einen beigefügten Klageentwurf verwiesen wird, auch wenn Letzterer als Klage unterschrieben und vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist, wie es hier mit dem ebenfalls am 15.02.2013 eingegangenen Schriftsatz geschehen ist. Die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 15.02.2013, dass die Klagschrift mit der Maßgabe überreicht wird, „diese nicht vor Gewährung der Prozesskostenhilfe zuzustellen“, ist eindeutig als Bedingung zu verstehen, nämlich, dass die im Betreff und in den Gründen als „Fortsetzungsfeststellungsklage“ bezeichnete Klage nur unter der Bedingung erhoben wird, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird. Eine solche Klage ist unzulässig (BVerwG, Urt. v. 17.01.1980, aaO, m.w.N. zu einer fristgebundenen Klage). |
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| Zulässig, insbesondere unbedingt, erhoben ist jedoch die Feststellungsklage mit dem per Fax am 23.01.2014 eingegangenen Schriftsatz vom „22.01.2014“. Die (erneut) am 23.03.2014 erhobene „Fortsetzungsfeststellungklage“ bestätigt, dass bereits am 23.01.2014 unbedingt Klage erhoben worden ist. Sie ist auch sonst wirksam erhoben worden. Diese Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist ohne Vorverfahren zulässig und nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 02.08.2012 - 1 S 618/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 ff.; zur Fortsetzungsfeststellungklage: Strnischa, NVWZ 2005, 267, S. 269 m.w.N.). Sie ist im Hinblick auf die Zustellung des Prozesskostenbewilligungsbeschlusses am 18.012.2013 nicht verwirkt. |
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| Auch ein Feststellungsinteresse ist gegeben. Ein solches kann sich nach ständiger Rechtsprechung ebenso wie das Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2013 - 1 WB 47/12 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - NJW 2004, 2510 f.). Maßgeblich ist hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen die gegenwärtige Sach- und Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49/87 - NVwZ 1991, 570). |
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| Gemessen daran hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Er hat seine Anwesenheit bei der Demonstration des NPD-Landesverbandes in Heidelberg am 03.12.2012 und seine Teilnahme daran nachgewiesen. Das erkennende Gericht und die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 08.12.2014 durch Abspielen einiger Videoaufnahmen, die sich auf der vom Kläger am 08.12.2014 überreichten DVD befinden, mithilfe des im Sitzungssaal befindlichen Bildschirms einen Eindruck über das Demonstrationsgeschehen verschafft. Das Gericht ist aufgrund dieser Dokumentation überzeugt, dass der Kläger am 03.10.2012 an der Demonstration des NPD-Landesverbandes teilgenommen hat. Er war auf einigen Videos, u.a. den Nrn. 24, 29, 30, 32, 34, eindeutig erkennbar. Ein Feststellungsinteresse ist wegen der möglichen Verletzung in Art. 8 Abs. 1 GG zu bejahen, weil der Demonstrationsweg nicht wie angemeldet und alternativ angeboten, verlaufen ist. |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Versammlungsbehörde der Beklagten vor Ort die Entscheidung getroffen, die Gegendemonstranten nicht zwangsweise zu entfernen und den Weg für die angemeldete Route über die Kurfürstenanlage sowie eine Alternativroute nicht freizumachen, weshalb die Stadt Heidelberg die richtige Beklagte ist (2.1.). Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte den Demonstrationszug des NPD-Landesverbandes Baden-Württemberg am 03.10.2012 in Heidelberg rechtswidrig verhindert hat (2.2.). Ferner ist die Entscheidung der Versammlungsbehörde, die während der Versammlung vom Versammlungsleiter des NPD-Landesverbandes angebotene Alternativroute mithilfe des Einsatzes von Polizeikräften nicht freizumachen, rechtsfehlerfrei; sie verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG (2.3.). |
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| Davon, dass die Stadt Heidelberg, nicht die Vollzugspolizei, über die in Frage stehenden Anordnungen und Ablehnungen am Ort des Demonstrationsgeschehens entschieden hat, und deshalb die richtige Beklagte für das Feststellungsbegehren ist, ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Der beim streitgegenständlichen Geschehen anwesend gewesene Vertreter der Versammlungsbehörde der Beklagten, der Zeuge xxx, hat nach seinem Bekunden die - mit Sofortvollzug versehene - Anordnung an die Gegendemonstranten, den Platz vor dem Hauptbahnhof in Heidelberg freizumachen, erlassen. Diese Überzeugung beruht auf den Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen xxx und des Polizeiführers xxx sowie den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Videoaufnahmen auf der vom Kläger übergebenen DVD. Diese wurden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der hörbare Text auf den Videos der Nummern 0021, 0023 und 0028 wurde verlesen und den Zeugen xxx sowie xxx vorgehalten. Danach wurden die Gegendemonstranten zunächst von der Polizei über Megaphon aufgefordert, den Platz zu räumen. Nachdem diese Aufforderung erfolglos blieb, gab der Polizeisprecher etwa um 14:25 Uhr die ausdrücklich als „Anordnung der Stadt Heidelberg“ bezeichnete Anordnung gegenüber den Gegendemonstranten bekannt, den näher bezeichneten Bahnhofsvorlatz und das Gelände zu räumen. Der Sofortvollzug wurde für diese Anordnung angeordnet. Sie wurde kurze Zeit später erneut vom Polizeisprecher über Megaphon bekannt gegeben, aber nicht befolgt. |
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| Sowohl der als Zeuge vernommene Vertreter der Versammlungsbehörde (xxx) als auch der als Zeuge vernommene Polizeiführer (xxx) haben übereinstimmend bekundet, dass sie in gegenseitiger Absprache, also gemeinsam, beraten hätten und dass der Vertreter der Versammlungsbehörde die bekanntgemachte Anordnung getroffen und des Weiteren entschieden habe, die Demonstrationsroute nicht - etwa mithilfe eines Polizeieinsatzes - zwangsweise freimachen sowie keine Alternativroute nicht freizugeben. |
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| Die Ausführungen des Polizeiführers xxx im Bericht vom 06.11.2012, die dahin verstanden wurden und auch werden können, dass er allein entscheiden habe, die Demonstrationsroute für den NPD-Landesverband nicht freizugeben und keine Alternativroute freizumachen, hat der Polizeiführer bei seiner Vernehmung als Zeuge auf Nachfrage des Gerichts und der Beteiligten anders dargestellt. Er hat bekundet, dass er die Situation nur in „polizeilicher“ Hinsicht beurteilt und sich mit dem Vertreter der Versammlungsbehörde abgesprochen und dass dieser entschieden habe. Der Polizeiführer hat nachvollziehbar erklärt, dass er (nur) unter „polizeilichen“ Gesichtspunkten die Möglichkeit beurteilt habe, ob und wie die angemeldet gewesene Demonstrationsroute trotz der erheblichen Zahl der Gegendemonstranten freigemacht werden könnte und dass er dies vor dem Hintergrund des Wasserwerfereinsatzes in xxx wegen der Besonderheiten in Heidelberg abgelehnt habe. Ausschlaggebend dafür seien die nicht homogene Zusammensetzung des bürgerlichen Lagers, die unter den Gegendemonstranten befindlichen Kinder sowie gewaltbereiten Teilnehmer sowie die schwer überschaubaren Örtlichkeiten gewesen. Der Polizeiführer hat in der mündlichen Verhandlung anhand des vom Kläger vorgelegten Lageplans (s. Anlage zum Protokoll vom 08.12.2014) erläutert, dass er es unter Sicherheitsaspekten abgelehnt habe, den angemeldet gewesenen Weg freizumachen, ebenso die Alternative, den Bahnhof seitlich über eine Weg zwischen den am Bahnhofsplatz abgestellten Fahrrädern. Ein unauflösbarer Widerspruch zu seinem schriftlichen Bericht vom 06.11.2012 liegt darin nicht, weil dieser nicht unter der hier entscheidungserheblichen Fragestellung, wer an Ort und Stelle über den Polizeieinsatz entschieden hat, die Polizei oder die Beklagte, erstellt wurde, sondern im Zusammenhang mit einer Anzeige der NPD gegen ihn als Polizeileiter wegen Nötigung. Der Bericht war an die Staatsanwaltschaft Heidelberg gerichtet. |
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| Der als Zeuge vernommene Vertreter der Versammlungsbehörde hat bestätigt, dass er nach Absprache mit dem Polizeiführer die Entscheidungen vor Ort getroffen habe. Dies waren die an die Gegendemonstranten ergangene Anordnung unter Sofortvollzug, den Platz zu räumen, und die Ablehnung einer vom Versammlungsleiter des NPD-Landesverbandes angebotenen Alternativroute gegenüber diesem. Aufgrund der Vernehmung beider Zeugen ist deutlich geworden, dass der Polizeiführer die Situation nur unter „polizeilichen“ Sicherheitsaspekten, nämlich im Hinblick auf alle tatsächlichen und denkbaren Gefahren beurteilt hat und sich dabei auch auf Erkenntnisse seiner Mitarbeiter gestützt hat. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse und Einschätzungen hat der Vertreter der Versammlungsbehörde die versammlungsrechtliche Entscheidungen getroffen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben beider Zeugen zu zweifeln. Soweit der Zeuge xxx bekundet hat, er habe vor Ort nur mit der Polizei, vermutlich auch mit dem Polizeisprecher xxx verhandelt, widerspricht dies nicht der Darstellung der Zeugen xxx und xxx. Beide Zeugen haben diese Vorgehensweise eingeräumt. Die Beklagte hat ihre gegenteiligen Behauptungen, allein die Polizei habe vor Ort gehandelt, nach Anhörung des Zeugen xxx nicht mehr aufrecht erhalten. |
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| Zur Klarstellung ist anzumerken, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, abgesehen von der Auflagenanordnung vom 02.10.2012 keine das Versammlungsrecht des Klägers beschränkende Verfügung seitens der Beklagten gegenüber ihm oder dem Versammlungsleiter der NPD-Demonstration bzw. den NPD-Demonstranten erlassen wurde. Gegenüber dem Versammlungsleiter wurde über die Auflagenanordnung vom 02.10.2012 hinaus insbesondere keine Bestimmung über den Ort der NPD-Versammlung getroffen, wodurch das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters verletzt sein könnte (BVerwG, Beschl. v. 06.05.2005, - 1 BvR 961/05 -). |
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| Die Beklagte hat in Bezug auf die angemeldete und aufgrund des Beschlusses des VG Karlsruhe vom 02.10.2012 (- 4 K 2369/12 -) unter Einhaltung der Auflagenanordnung vom 02.10.2012 zulässig gewesene Demonstration weder durch ihr Verhalten vor der Versammlung, noch durch Anordnungen, noch durch zurechenbares Unterlassen die Demonstration des NPD-Landesverbandes am 03.10.2012 in Heidelberg und damit Rechte des Klägers unter Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG verhindert. Die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen, die Auflagenverfügung vom 02.10.2012 und die, die Gegendemonstranten nicht zwangsweise zu entfernen bzw. die angemeldete Demonstrationsroute freizumachen, um den Weg für die angemeldete Demonstration des NPD-Landesverbandes zu ermöglichen, stehen in Einklang mit Art. 8 Abs. 1 GG. Sie sind verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VersG; zum Ganzen: Dieter/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl., 415 Rn. 145 ff). Zu darüberhinausgehenden oder anderen Maßnahmen bis hin zur Auflösung der Versammlung der Gegendemonstranten war die Versammlungsbehörde nach Art. 8 Abs. 1 GG aufgrund der konkreten Gegebenheiten und des Demonstrationsgeschehens nicht verpflichtet. |
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| Soweit der Kläger-Vertreter vorträgt, die Beklagte habe im Vorfeld durch gezielte Indiskretionen dafür gesorgt, dass eine Vielzahl von Gegendemonstrationen angemeldet worden sei, ist kein rechtswidriges Verhalten erkennbar, das zur Verhinderung des Demonstrationszuges des NPD-Landesverbandes am 03.10.2012 geführt haben könnte. Es kann schon von Indiskretionen nicht die Rede sein. Der vom Presse- und Informationsdienst der Stadt Heidelberg u.a. auch im Internet veröffentlichte Text mit der Überschrift „In Heidelberg kein Platz für Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit“ vom 01.10.2012 wurde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006 – 1 BvQ 14/06 – Rn. 9 m.w.N. ). Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des sogenannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO u. Beschl. v. 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 <1412>). |
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| Mit Art. 8 GG wäre es nicht zu vereinbaren, dass bereits mit dem Bevorstehen einer Gegendemonstration, deren Durchführung den Einsatz von Polizeikräften erfordern könnte, erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der angemeldeten Versamm-lung die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, m.w.N.). Der Staat darf insbesondere nicht dulden, dass friedliche Demonstrationen einer bestimmten politischen Richtung durch gewalttätige Gegendemonstrationen verhindert werden. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken. In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO; BVerfG, Beschl. v. 10.05.2006, aaO, unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 ff. u. v. 26.03.2001, aaO u. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - ). |
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| Die vom NPD-Landesverband angemeldet gewesene Versammlung unter freiem Himmel zu dem Thema: “Deutschland einig Vaterland - in Gedenken an Otto von Bismarck“ war unter Einhaltung der am 02.10.2012 verfügten Auflagen zulässig. Das Thema selbst verstößt nicht gegen Strafvorschriften (s. Beschl. des VG Karlsruhe vom 02.10.2012 - 4 K 2369/12 -) und ist mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar. Ebenfalls unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG fiel die Gegendemonstration unter dem Motto "Keine Chance für Nazis". Dieses Motto war nicht nur darauf gerichtet, die Versammlung des NPD-Landesverbandes zu verhindern. Damit war eine Meinungskundgabe verbunden (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 – 1 BvR 388/05 – Rn. 32), die sich gegen die vom NPD-Landesverband vertretene Auffassung richtete. |
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| Der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG bestand für die Gegendemonstranten auch dann, falls einzelne Gruppierungen der anwesenden Demonstranten des „bürgerlichen Lagers“ nicht angemeldet waren. Die Anmeldepflicht aus § 14 Abs. 1 VersG gilt nicht für eine sich ungeplant aus aktuellem Anlass grundsätzlich ohne Einladung und Versammlungsleiter bildende Spontanversammlung, soweit der mit ihr verfolgte Zweck bei Einhaltung der Anmeldepflicht nicht erreicht werden könnte (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 - ), was hier nicht in Abrede gestellt werden kann. |
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| Vor dem Hintergrund des Zusammentreffens der Versammlung des NPD-Landesverbandes mit etwa 70 Teilnehmern mit einer großen Anzahl (ca. 1.800 bis 2.000) von Gegendemonstranten vor dem Hauptbahnhof in Heidelberg war die Versammlungsbehörde verpflichtet, beiden durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungen zur optimalen Durchführung zu verhelfen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.12.2013 - 1 S 2062713 -). Dem ist Rechnung getragen worden. Die Auflagenanordnung vom 02.10.2012 war geeignet, um die angemeldet gewesene Demonstration zu sichern, und sie war verhältnismäßig. Dagegen hat der Kläger-Vertreter keine Einwände erhoben. Ebenfalls geeignet und verhältnismäßig war die an die Gegendemonstranten gerichtete - zweimal durch den Polizeisprecher bekannt gegebene - Anordnung am 03.10.2012, den Weg über die Kurfürstenanlage freizumachen, für die der Sofortvollzug angeordnet war. |
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| Dass der Vertreter der Versammlungsbehörde vor Ort die zwangsweise Entfernung der Gegendemonstranten bzw. eine auf die Durchsetzung der sofort vollziehbaren Anordnung abzielende Maßnahme nicht angeordnet hat, verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG zu Lasten des Klägers. Die zwangsweise Entfernung der Gegendemonstranten hätte eine Auflösung dieser Versammlung bedeutet, d.h. die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01 – Rn. 20 ), oder jedenfalls eine erhebliche Einschränkung der Gegendemonstration. Die zuständige Behörde kann nach § 15 Abs. 1 VersG die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist oder, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersG vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 01.12.1992 – 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 – BVerfGE 87, 399 ff. u. Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - ). Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – Rn. 20 m.w.N. ; VG Stuttgart, Urt. v. 09.11.2004 - 5 K 4608/03 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2015 – 1 S 257/13 – Rn. 38 ). Die Anforderungen an die Gefahrenprognose lassen sich schwerlich losgelöst von den konkreten Umständen von Verfassungs wegen vorschreiben, sondern können davon abhängen, wie weit etwa bei Großdemonstrationen eine Bereitschaft der Veranstalter zu kooperativen Vorbereitungen besteht und ob Störungen nur von dritter Seite oder durch eine kleine Minderheit befürchtet werden. Verbote und Auflösungen nach § 15 Abs. 1 VersG dürfen nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – BVerfGE 69, 315-372 = Rn. 80; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.2015 – 1 S 257/13 – Rn. 38 ). Diese Abwägung obliegt der Versammlungsbehörde (BVerfG, Beschl. v. 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - ; VG Aachen, Urt. v. 29 04.2011 – 6 K 603/10 – Rn. 48 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.11.2003 - 12 B 11822/03 - ). |
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| Gemessen daran war die Beklagte nicht verpflichtet, zum Schutz der Demonstration des NPD-Landesverbandes die Gegendemonstration aufzulösen oder so einzuschränken, dass die angemeldete Demonstrationsroute begehbar gewesen wäre. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass eine Gefährdung im obigen Sinne gegeben war. Selbst wenn eine versammlungsbedingte Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen hätte, weil unter den Gegendemonstranten nach den Erkenntnissen des Polizeiführers xxx auch mit Steinen bewaffnete oder in anderer Weise gewaltbereite Teilnehmer waren, lagen keine Umstände vor, die eine Ermessensreduzierung auf null zur Folge gehabt hätten mit dem Ergebnis, dass die sofort vollziehbare Anordnung gegenüber den Gegendemonstranten zwangsweise hätte durchgesetzt oder diese Versammlung hätte aufgelöst werden müssen, um die Demonstration für den NPD-Landesverband auf der angemeldeten Route oder dem alternativ angebotenen Weg (s. 2.3.) zu ermöglichen. |
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| Maßgebend für die Entscheidung der Versammlungsbehörde der Beklagten, die Gegendemonstration nicht aufzulösen und nicht zwangsweise zu räumen, waren Gesichtspunkte, die Polizeiführer xxx unter dem Aspekt „polizeilicher Gefahren“ schilderte. Dies war zum einen die nicht homogene Zusammensetzung des sog. „bürgerlichen Lagers“ der Gegendemonstranten. Darunter waren spielende Kinder und ältere Menschen sowie gewaltbereite Teilnehmer, auch solche, die der Polizei von den Demonstrationen am Stuttgarter Bahnhof bekannt waren. Ein Teil der Gegendemonstranten war mit Steinen bewaffnet, die in nicht unerheblicher Entfernung vom Bahnhofsvorplatz in Heidelberg auffindbar waren. Zum anderen kam aus „polizeilicher“ Sicht hinzu, dass nach Einschätzung des Polizeiführers der Bahnhofsvorplatz unübersichtlich und weitläufig ist, was auch gerichtsbekannt ist. Es sind dort nach dem Bekunden des Polizeiführers abwechselnd Grünflächen, Steinflächen sowie Straßen vorhanden. An den Seiten gehen nach dessen Angaben überall „Züge ab“, mit anderen Worten, die vom Bahnhofsvorplatz abgehenden Straßenzüge hätten gesichert werden müssen. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte hätte der Bahnhofsvorplatz bzw. die Vielzahl der Gegendemonstranten nach Einschätzung des Polizeiführers nur unter Einsatz „brachialer Gewalt“ geräumt werden können, wobei er einen Schlagstockeinsatz in Betracht zog, mit dem er nach seiner Beurteilung maximal bis zum xxxkreis gekommen wäre. Vor dem Hintergrund des Wasserwerfereinsatzes in Stuttgart entschied er sich gegen einen Schlagstock- oder Wasser-werfereinsatz oder ähnliche Maßnahmen, weil u.a. eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der spielenden Kinder und älteren Menschen bestanden hätte. Diese Beurteilung erging unabhängig von der Zahl der zur Verfügung gestellten Polizeikräfte, wie der Polizeiführer bei seiner Zeugenvernehmung auf Befragung des Gerichts ausdrücklich betonte. Aus polizeilicher Sicht hat es ihm als Polizeiführer nicht an den erforderlichen Mitteln für die Einsatzleitung gefehlt, weder an der Zahl der einsetzbaren Polizisten noch an Spezialeinheiten. Die Polizeistärke war kein Kriterium für seine aus sicherheitsrechtlichen Gründen getroffene Einschätzung der Gefahren. Er hat auf Frage der Berichterstatterin klarstellend hervorgehoben, dass es für die Einsatzleitung an „nichts“ gefehlt habe. Entscheidend waren für seine Einschätzung der Gefahrensituation im Falle einer Räumung der Schutz der Kinder und älterer, teils gebrechlicher Menschen sowie die Besonderheiten des Geländes, das zum Schutz beider Demonstrationen gesichert hätte werden müssen, um weitere Gefahren zu vermeiden. Ergänzend dazu hat er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.11.2012 (Seite 3) beschrieben, dass im Falle einer Freigabe der Demonstrationsroute zunächst massiv gegen das gewaltbereite linke Lager hätte eingeschritten werden müssen, worauf er auch bei seiner Anhörung als Zeuge hingewiesen hat. Beim Polizeiführer bestand ferner die Erkenntnis, dass vereinzelte Personen mit Wurfgeschossen bewaffnet waren, die sie dem Schotterbett zwischen den Straßenbahnschienen auf der Kurfürstenanlage entnehmen konnten (Stellungnahme vom 06.11.2012, Seite 4 oben). Diese Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und des tatsächlichen Geschehens ist nachvollziehbar und plausibel. |
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| Diese Gefahrenprognose des Polizeiführers hat sich der Vertreter der Versammlungsbehörde, wie er glaubhaft geäußert hat, zu Eigen gemacht und darauf beruhend rechtsfehlerfrei eine Auflösung der Gegendemonstration und ein zwangsweises Entfernen einzelner oder aller Gegendemonstranten abgelehnt. Ausschlaggebend war der Schutz der Gesundheit und des Lebens (Art. 2 Abs. 1 GG) der unter den Demonstrationsteilnehmern befindlichen Kinder und älteren, teils gebrechlichen Menschen, die bei einem Einsatz von Zwangsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hätten Schaden an Leib oder Leben nehmen können. Die Abwägung der Versammlungsbehörde, dass den von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgütern und der Versammlungsfreiheit der Gegendemonstranten (Art. 8 Abs. 1 GG) ein höheres Gewicht eingeräumt wurde als der des Klägers ist verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). |
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| Die dagegen gerichteten Einwände des Kläger-Vertreters des Inhalts, der Demonstrationsweg des NPD-Landesverbandes sei unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG nicht freigemacht worden, greifen nicht durch, weshalb der Frage, ob dies der Beklagten zugerechnet werden könnte, nicht nachzugehen war. Eine von gewaltbereiten Teilnehmern der Gegendemonstration ausgehende Gefahr konnte insbesondere nicht durch Herausnahme dieser Personen, in Form eines Platzverweises gem. § 27 a PolG oder strafprozessualen Maßnahmen des Festhaltens zur Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 StPO von der Polizei beseitigt werden. Denn solche Maßnahmen der Polizei sind ohne vorherige Auflösung der Versammlung oder ohne vorherigen Ausschluss einzelner Versammlungsteilnehmer nicht zulässig (VG Stuttgart, Urt. v. 12.06.2014 – 5 K 808/11 – Rn. 38 ). Das Versammlungsgrundrecht schützt zwar nicht vor Strafverfolgung, so dass Maßnahmen nach der StPO grundsätzlich zulässig sind, aber nur für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Handlungen, die nicht unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 2334/81, 1 BvR 341/81 - u. Beschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 - Rn. 40, 43 m.w.N. , § 412 Abs. 3 VersG). Kommt es innerhalb einer Versammlung etwa zu Körperverletzungen, so sind Maßnahmen zur Strafverfolgung nach der StPO ohne vorherige Auflösung der Versammlung (bei gemeinschaftlicher Körperverletzung aller Versammlungsteilnehmer) bzw. ohne vorherigen Ausschluss der Straftäter von der Versammlung ohne Weiteres zulässig, da Körperverletzungen nicht durch die Versammlungsfreiheit geschützt sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das von der Polizei als strafbare Handlung angesehene Verhalten selbst den Schutz des Versammlungsgrundrechts genießt (VG Stuttgart, Urt. v. 12.06.2014, aaO, Rn. 22, 26; a.A. VG Frankfurt, Urt. v. 24.09.2014 - 5 K 659714.F - ). Dies trifft hier für die von der Gegendemonstration bewirkte Blockade zu, weil die Gegendemonstration ebenfalls den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genießt (Dietel, u.a., aaO, § 15 Rn. 195 ff.). In einem solchen Fall besteht eine Sperrwirkung des Versammlungsrechts auch gegenüber strafprozessualen Maßnahmen (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06 – aaO). |
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| Die Versammlungsbehörde hat ermessensfehlerfrei und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entschieden, nicht unter Anwendung des § 17 a Abs. 4 Satz 2 VersG, einzelne - nach den glaubhaft gemachten Erkenntnissen der Polizei präsent gewesene - gewaltbereite Teilnehmer der Gegendemonstration zu entfernen, um dann gegebenenfalls einschränkende Maßnahmen gegen die (friedlichen) Gegendemonstranten zwangsweise durchsetzen zu können. Denn für die friedlichen Teilnehmer einer (Gegen-)Demonstration muss die Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn - wie hier - nicht damit zu rechnen ist, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VersG) oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben (vgl. § 5 Nr 3 VersG) oder billigen, und zwar auch dann, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen "umzufunktionieren" und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen; praktisch könnte dann jede Großdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer "Erkenntnisse" über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – BVerfGE 69, 315 ff. = Rn. 92 m.w.N.). |
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| In Ansehung dieser Maßstäbe war die Entscheidung der Versammlungsbehörde, nicht gegen einzelne gewaltbereite Teilnehmer unter den Gegendemonstranten vorzugehen, verhältnismäßig. Denn bei einer zwangsweisen Entfernung von Gegendemonstranten hätte aller Wahrscheinlichkeit nach eine Gefahr für andere friedliche Gegendemonstranten bestanden, die es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu vermeiden galt. |
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| Im Hinblick darauf und auf die ausdrücklich unabhängig von der Zusammensetzung und Stärke der Polizeikräfte getroffene Gefahrenprognose des Polizeiführers bedarf es hier keiner weiteren Aufklärung und keiner Entscheidung darüber, ob Spezialeinheiten der Polizei in der Lage gewesen wären, gewaltbereite Demonstrationsteilnehmer des bürgerlichen Lagers auszusondern und in Gewahrsam zu nehmen, ohne dass es zu einer Gefahr für Leib und Leben anderer Personen gekommen wäre. Deshalb ist für die vorliegende Entscheidung eine Aussagegenehmigung des Innenministeriums für den Polizeiführer entbehrlich. |
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| Die Ablehnung der vom Versammlungsleiter an den Vertreter der Versammlungsbehörde herangetragenen Alternativroute verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG. Wie der Zeuge xxx glaubhaft berichtete, hat er gegenüber der Polizei verlangt, den Demonstrationszug über einen Weg zwischen abgestellten Fahrrädern zu führen, um auf diese Weise seitlich den Bahnhof verlassen zu können. Dass es ein solches Angebot, wie es auf dem vom Kläger vorgelegten Lageplan eingezeichnet ist, gegeben hat, haben die Zeugen xxx und xxx bestätigt. Die hörbaren Gespräche auf den Videos dokumentieren dies ebenfalls. Es bestand unter den Zeugen xxx, xxx und xxx auch Übereinstimmung, dass die Polizei dieses Angebot an die Vertreter der Beklagten weitergeleitet hat. Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Vertreter der Versammlungsbehörde, der Zeuge xxx, darüber entschieden, die Alternativroute nicht freizugeben. Dies ist der Beklagten zurechenbar. |
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| Bietet der Veranstalter - wie hier - eine Alternativroute an, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (BVerfG, Beschl. v. 18.08.2000 – 1 BvQ 23/00 – Rn. 43 ). Dies ist zunächst mit der an die Gegendemonstranten gerichteten Aufforderung, den Weg in Richtung Kurfürstenanlage freizugeben, geschehen, die Aufforderung blieb aber erfolglos. Die vor Ort vom Vertreter der Versammlungsbehörde getroffene Entscheidung, keine Alternativroute zum Verlassen des Bahnhofs freizumachen, beruht auf der sicherheitsrechtlichen Prognose des Polizeiführers, wie sie bereits dargestellt wurde. Ergänzend dazu bemerkte er, dass der - auf den Videos erkennbare - Weg zwischen den Fahrrädern zwar mit Abschrankungen sicherbar gewesen wäre. Dies hätte aber Zeit in Anspruch genommen, etwa 20 bis 30 Minuten, und innerhalb dieses Zeitraums wären die Gegendemonstranten - was plausibel ist - in die Richtung gelaufen, in die sich der Demonstrationszug hätte bewegen können. Dies galt nach seinen Überlegungen für jede der ungefähr denkbaren drei Varianten, die in Frage gekommen seien, mit dem Zug der NPD-Demonstranten den Bahnhofsvorplatz zu verlassen. Zusätzlich hätte der Zug bei seitlichem Verlassen des Bahnhofes über die dortigen Straßenbahngleise geführt werden müssen. Alle Alternativrouten, die sich mit einem seitlichen Verlassen des Bahnhofs befassten, hat Polizeiführer xxx ausgeschieden, weil nach seiner Einschätzung zu erwarten war, dass sich die Gegendemonstranten in Richtung der NPD-Demonstranten bewegt hätten, und dann wiederum die gleiche - bereits aufgezeigte - Problematik bestanden hätte, wie bei der Hauptroute. Für die Sicherung des weiteren Weges, sei es über die Mittermeierstraße oder über die Kurfürstenanlage, galten nach dessen Darstellung die gleichen Gründe wie für die von ihm abgelehnte Räumung der Hauptroute. |
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| Aufgrund dieser nachvollziehbaren und an objektiven Gesichtspunkten orientierten sicherheitsrelevanten Einschätzung ist die vom Vertreter der Versammlungsbehörde getroffene Entscheidung, die Alternativroute seitlich des Bahnhofs zwischen den abgestellten Fahrrädern oder einen anderen Weg nicht für die Durchführung des Demonstrationszuges des NPD-Landesverbandes freizumachen, rechtsfehlerfrei. Sie war zum Schutz der Gegendemonstration sowie von Leib und Leben einiger Teilnehmer unter den Gegendemonstranten, den spielenden Kindern und älteren Menschen, sowie wegen einer von einigen gewaltbereiten Teilnehmern der Gegendemonstration ausgehenden Gefahr verhältnismäßig und verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 1 GG. |
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| Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung der Freigabe einer Alternativroute für das Verlassen des Bahnhofsgeländes durch den Vertreter der Beklagten zu einer rechtswidrigen Verhinderung der NPD-Demonstration geführt hat. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 a Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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