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| Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger mit den Anträgen Nr. 1 und Nr. 2 weitere Auskunft über die zu seiner Person beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten begehrt; statthafte Klageart für das Auskunftsverlangen ist die Verpflichtungsklage (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 35 Rn. 42). |
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| Die Klage ist nur teilweise zulässig, soweit der Kläger mit den Anträgen Nr. 3 und Nr. 4 die Löschung von Daten begehrt. |
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| Für den Anspruch des Klägers auf Löschung von Daten ist ebenfalls die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. Zwar erstrebt der Kläger letztlich die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs, namentlich die Löschung bestimmter zu seiner Person und zu bestimmten Vorkommnissen beim Landesamt gespeicherter Daten. Die Entscheidung hierüber hat jedoch - wie beim Auskunftsverlangen - durch vorgeschalteten Verwaltungsakt zu erfolgen, sodass für die gerichtliche Durchsetzung des Löschungsbegehrens, das das Landesamt mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgelehnt hat, die Verpflichtungsklage statthafte Klageart ist (vgl. etwa VG Kassel, Urteil vom 01.03.2012 - 1 K 234/11.KS - juris Rn. 20). |
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| Zulässig ist die Klage, soweit sie sich auf die Löschung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten bezieht, die das Landesamt einmal im bestandskräftigen Bescheid vom 13.05.2002 und zum anderen in den beiden streitgegenständlichen Bescheiden vom 21.09.2010 und 17.12.2012 offengelegt hat. |
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| Soweit der Kläger hingegen mit dem Klageantrag Nr. 4 begehrt, den Beklagten zur Löschung aller über ihn beim Landesamt vorhandenen Daten zu verpflichten und diese Daten - soweit sie in Akten enthalten sind - mit einem Sperrvermerk zu versehen, ist die Klage unzulässig, da dieser Antrag unbestimmt ist. |
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| Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Voraussetzung für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Deshalb ist ein Klageantrag grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 88 VwGO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 82 Rn. 10; vgl. für den Fall eines unbestimmten Antrag auf Löschung von Daten des Verfassungsschutzes VG Göttingen, Urteil vom 06.11.2013 - 1 A 246/11 - juris Rn. 33, 34). Ein in dieser Weise bestimmter Antrag muss spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, andernfalls ist die Klage unzulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 82 Rn. 10). |
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| Danach ist der Klageantrag Nr. 4 unbestimmt und kann auch nicht in hinreichend bestimmter Weise gestellt werden, weil es dem Kläger rechtlich unmöglich ist, die weiteren über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten, die das Landesamt weder im bestandskräftigen Bescheid vom 13.05.2002 noch in den beiden hier streitgegenständlichen Bescheiden benannt hat, hinreichend konkret zu bezeichnen. Weder dem Kläger noch dem Gericht ist bekannt, welche weiteren Daten über ihn beim Landesamt vorhanden sind. Würde das Gericht zu einer Verpflichtung des beklagten Landes gelangen, sämtliche beim Landesamt über den Kläger vorhandenen Daten zu löschen, wäre ein solcher Tenor nicht vollstreckbar. Da der Kläger auch - wie noch dargelegt wird - keinen Anspruch auf weitere Auskunft zu diesen Daten hat, ist es ihm auch von vornherein verwehrt, Kenntnis von diesen Daten zu erlangen. |
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| Dieses Ergebnis ist auch hinzunehmen, da die mit der gesetzlichen Regelung in § 13 LVSG verbundene Einschränkung des Auskunftsanspruchs durch das Staatswohl gerechtfertigt ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos. Es gibt verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen. Die Wahrnehmung derartiger - in ihrer rechtlichen Gebundenheit nicht außerhalb des Rechtsstaats stehender - Aufgaben würde erheblich erschwert und in weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn ihre Aufdeckung gegenüber dem Bürger uneingeschränkt geboten wäre. Das gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden, zu denen auch die Ämter für Verfassungsschutz rechnen. Die Erfüllung der Aufgabe für den Verfassungsschutz würde erheblich erschwert und in weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn die gewonnenen Erkenntnisse auf Verlangen beobachteter Personen oder anderer Beteiligter mitgeteilt werden müssten. Sie erfordert daher eine weitgehende Geheimhaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1990 - 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375, juris Rn. 16, 18 und 20; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277, juris Rn. 210, 212). |
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| Ist es danach für den Kläger mangels eines weitergehenden Auskunftsanspruch aus Rechtsgründen nicht möglich, einen bestimmten Antrag zu stellen, so ist dies auch im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinzunehmen. Dies gilt auch für das Gericht, das keine Möglichkeit hat, dem Kläger in der mündlichen Verhandlung einen ausreichend bestimmten Antrag nahezulegen (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 06.11.2013, aaO, juris Rn. 34). |
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| Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, alle ansonsten über ihn in Akten enthaltenen Daten mit einem Sperrvermerk (vgl. dazu § 14 Abs. 4 LVSG) zu versehen. |
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| Die Verpflichtungsklage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Der Bescheid des Landesamts für Verfassungsschutz vom 21.09.2010 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 17.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land weder Anspruch auf Erteilung weiterer Auskunft (I.) noch auf Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt hat (II.). |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das Landesamt für Verfassungsschutz über die bislang im bestandskräftigen Bescheid des Landesamts vom 13.05.2002 und in den beiden streitgegenständlichen Bescheiden vom 21.09.2010 und 17.12.2012 erteilten Auskünfte hinaus weitere seine Person betreffende Daten mitteilt. |
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| Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LVSG erteilt das Landesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist das Landesamt nicht verpflichtet, über die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen und den Zweck der Speicherung Auskunft zu erteilen. Die Auskunft unterbleibt unter anderem, soweit eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LVSG). Wird die Auskunftserteilung auf Grundlage von § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LVSG abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3). |
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| Auf Grundlage der zitierten Vorschriften sieht das Landesverfassungsschutzgesetz nur einen beschränkten Auskunftsanspruch vor. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 13 Abs. 1 Satz 1 LSVG wird der Umfang der Auskunft durch den vorgetragenen Sachverhalt begrenzt. Indem die Regelung eine Auskunftserteilung an strenge Voraussetzungen knüpft, soll nach dem Willen des Gesetzgebers der grundsätzlichen Geheimhaltungsbedürftigkeit der Tätigkeit des Landesamts und seiner Unterlagen Rechnung getragen werden. Insbesondere soll eine gezielte Ausforschung des Erkenntnisstands des Landesamts verhindert werden. Diese Gefahr wäre aber etwa dann gegeben, wenn der Betroffene durch den Vortrag eines konkreten Sachverhalts Auskunft über alle zu seiner Person eventuell vorhandenen Speicherungen erhalten könnte bzw. ihm Gewissheit verschafft würde, dass er beim Landesamt überhaupt nicht gespeichert ist. Dies wird vor allem in den Fällen deutlich, in denen über den vom Antragsteller mitgeteilten Sachverhalt hinaus keine Erkenntnisse vorliegen. Hier müsste das Landesamt - da die Einschränkungen des § 13 Abs. 2 LVSG nicht greifen können - stets dahingehend Auskunft erteilen, dass weitere personenbezogene Daten des Antragstellers nicht gespeichert sind. Danach könnte - entgegen der Intention des Gesetzgebers - Ausforschungsbemühungen nicht begegnet werden (vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 606). |
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| Die Erteilung der Auskunft unterbleibt insgesamt aber auch im Falle einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes und damit wegen überwiegenden Gemeinwohlinteressen. Die Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 LVSG sind eine Ausprägung des Staatswohlgedankens. In diesen Fällen bleibt für eine Abwägung, ob Auskunft erteilt werden kann oder nicht, kein Raum mehr. Der Gesetzgeber kann und will daher gerade keine Ermessensentscheidung der Verwaltung und Gerichte mehr zulassen. Insofern muss eine Auskunftserteilung - trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen - unterbleiben. Dies bedeutet gesetzestechnisch, dass der Antragsteller zwar einen Auskunftsanspruch hat, ihm die Auskunft aber wegen überragender Gemeinwohlinteressen nicht erteilt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.1990 - 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375). |
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| Gemessen daran besteht auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSVG i.V.m. § 13 Abs. 3 LSVG und der darin zum Ausdruck kommenden Systematik von vornherein kein Anspruch des Klägers, dass ihm das Landesamt eine vollständige - und damit allumfassende - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landesamt weitere Auskünfte zur Person des Klägers unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 LVSG verweigert hat. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 21.09.2010 hat das Landesamt ferner entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt, dass eine Begründung hierfür nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LVSG unterbleiben kann, und hat den Kläger zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, den Landesbeauftragten für den Datenschutz einzuschalten. |
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| Dass in Fällen wie dem vorliegenden auch kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung des Landesamts besteht, zeigt die Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 LVSG, wonach der ablehnende Bescheid keiner Begründung bedarf, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Denn eine Begründungspflicht der Auskunftsverweigerung würde die Frage der Auskunftserteilung wiederum zu einer Ermessensentscheidung machen, die in vollem Umfang (mit Aktenvorlage) gerichtlich überprüfbar wäre (so auch Droste, aaO, Seite 609, 610). |
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| Die dargestellte gesetzliche Regelung ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren. Besteht ein Geheimhaltungsbedürfnis, reicht die Pflicht zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht so weit, dass die Begründung Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Umstände eröffnen darf (BVerwG, Urteil vom 20.02.1990, aaO, juris Rn. 34). Den Interessen des jeweiligen Antragstellers wird dadurch Rechnung getragen, dass die für eine Auskunftsverweigerung maßgeblichen Gründe in nachprüfbarer Weise protokolliert werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LVSG). Zudem ist der jeweilige Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann, der grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen kann, ob die Datenverarbeitung zu der betroffenen Person nach dem Gesetz zulässig war. |
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| Der Kläger hat auch keinen Anspruch, dass ihm das Landesamt entsprechend seinem (hilfsweise) gestellten Klageantrag Nr. 2 eine zusammengefasste Auskunft über zu seiner Person im Zeitraum vom 13.05.2002 bis zum 31.12.2005 gespeicherte personenbezogene Daten erteilt. Das Landesamt beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, es habe dem Kläger bereits Auskunft über den Zeitraum von Anfang der 1990-er Jahre bis zum Erlass des ersten Auskunftsbescheids im Mai 2002 sowie im streitgegenständlichen Verfahren über den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids erteilt und eine darüber hinausgehende Auskunftserteilung über weitere Zeiträume sei für die Behörde - auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses des Klägers - mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich das Landesamt im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten unzumutbaren Verwaltungsaufwand auf eine entsprechende Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 2 LDSG berufen. Nach dieser Vorschrift wird die beantragte Auskunft unter anderem nur erteilt, soweit der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Der damit angesprochene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für das gesamte Landesdatenschutzgesetz. Die in der Vorschrift enthaltene besondere Ausprägung bedarf im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch die Verfassungsschutzämter keiner Modifizierung; im Gegenteil stellt die Berücksichtigung des mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwands erst sicher, dass die Landesverfassungsschutzämter ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können und daran nicht durch unvertretbare Mehrbelastung gehindert werden. Der in § 21 Abs. 2 Satz 2 LDSG enthaltene Rechtsgedanke muss danach ohne Einschränkung auch bei der Auslegung des Auskunftsanspruchs nach dem Landesverfassungsschutzgesetz Berücksichtigung finden (vgl. Droste, aaO, S. 607). Der Auskunftsanspruch des Betroffenen ist danach in Bezug auf eine mögliche Speicherung seiner personenbezogenen Daten in Sachakten von vornherein in dem Umfang beschränkt, als dem Landesamt eine Durchsicht der in Frage kommenden Sachakten zumutbar ist. |
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| Die sich daran anknüpfende tatsächliche Frage, ob es für das Landesamt - wie von ihm behauptet - nur mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand möglich wäre, dem Kläger auch noch für den streitigen Zeitraum vom 13.05.2002 bis zum 31.12.2005 eine zusammengefasste Auskunft in der Form zu erteilen, wie es sie dem Kläger auch für die übrigen Jahre erteilt hat, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn auf Grundlage des Auskunftsverlangens des Klägers vom Mai 2010 bestand von vornherein kein Auskunftsanspruch - und damit auch kein Anspruch auf eine zusammengefasste Auskunft ab Mai 2002 -, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 LVSG nicht vorliegen. |
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| Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LVSG besteht - wie dargelegt - ein unentgeltlicher Auskunftsanspruch nur soweit der jeweilige Antragsteller hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und hierzu Auskunft begehrt. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat mit Antragsschreiben vom 06.05.2010 lediglich in allgemeiner Form Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten begehrt, einen konkreten Sachverhalt für den Zeitraum seit seinem letzten bestandskräftig beschiedenen Auskunftsverlangen jedoch nicht benannt. Nach der eindeutigen Formulierung im Gesetz wird aber der Umfang der Auskunft durch den vorgetragenen Sachverhalt begrenzt. Die sich im Zusammenhang mit der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 LVSG stellende Frage, welche Anforderungen an den vom jeweiligen Antragsteller zu konkretisierenden Sachverhalt zu stellen sind, bedarf im vorliegenden Fall danach keiner Beantwortung, da der Kläger auch nicht ansatzweise den Lebenssachverhalt, über den er Auskunft begehrt, umschrieben hat. |
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| Soweit dem Klageantrag Nr. 1 auf vollständige bzw. umfassende Auskunft als „Minus“ zu entnehmen ist, dass der Kläger entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei der Verpflichtungsklage auch eine weitere zusammengefasste Auskunft für den Zeitraum vom Erlass des Widerspruchsbescheids bis zur mündlichen Verhandlung begehrt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Auch für diesen Zeitraum fehlt es an der Angabe eines konkreten Sachverhalts im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 LVSG, die für das Landesamt erst die Erteilung einer Auskunft ermöglichen würde. |
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| Der Umstand, dass das Landesamt dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2006 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im streitgegenständlichen Verfahren eine zusammengefasste Auskunft erteilt hat, obwohl der Kläger nicht - wie gesetzlich vorgesehen - einen konkreten Sachverhalt angegeben hat, kann einen weitergehenden Auskunftsanspruch für frühere oder spätere Zeiträume ebenfalls nicht begründen. Denn die Auskunftserteilung des Landesamts entgegen den gesetzlichen Vorgaben in § 13 Abs. 1 Satz 1 LVSG ist rechtswidrig und kann deshalb auch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch des Klägers auf ein weiteres rechtswidriges Verhalten und damit auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ begründen. |
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| Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Hinblick auf die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht aus einer rechtswidrigen Leistung gegenüber anderen bzw. aus einer Nichtheranziehung anderer in Verbindung mit dem Gleichheitssatz kein Anspruch des Bürgers auf ein ebenso rechtswidriges Verhalten der Behörde ihm gegenüber und damit auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ folgt. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Bürger eine Wiederholung bzw. Fortsetzung eines ihm gegenüber bereits erfolgten rechtswidrigen Verhaltens der Behörde begehrt (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153; Urteil vom 14.02.1990 - 6 C 54.88 - NVwZ-RR 1990, 430; Beschluss vom 11.06.1986 - 8 B 16.86 - NVwZ 1986, 758; Urteil vom 10.12.1969 - 8 C 104.69 - BVerwGE 34, 278; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2011 - 2 S 1202/10 - BWGZ 2011, 1078; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2006 - 4 M 293/06 - juris sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.05.1993 - 2 L 260/92 - juris). |
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| Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt zunächst aus der Erwägung, dass die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung hergeleiteten Anspruchs des Bürgers auf Gleichbehandlung im Ergebnis die Anerkennung einer das objektive Recht derogierenden Wirkung der Verwaltungspraxis bedeutete. Dem steht zum einen entgegen, dass der Verwaltungsübung - im Gegensatz zu Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung - die Qualität als objektives Recht fehlt; zum anderen würde der verfassungsrechtlich gesicherte Vorrang des Gesetzes, der die Vorrangigkeit des Gesetzes vor jeder staatlichen Willensäußerung niederen Ranges zum Inhalt hat, unzulässigerweise unterlaufen, wenn einer rechtswidrigen Verwaltungsübung im Wege ihrer ständigen Anwendung verbindliche Wirkung beigelegt würde (BVerwG, Urteil vom 10.12.1969, aaO). |
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| Bei der Rechtsanwendung unterliegen die Behörden uneingeschränkt der Bindung durch Rechtsvorschriften. Soweit diese der Verwaltung - wie hier - keinen eigenen Wertungs- oder Entscheidungsspielraum zuweisen, bleibt der Gleichheitssatz bei der Rechtsanwendung außer Betracht, weil eine vollständig ausgefüllte Norm aus sich heraus nachprüfbar ist. Im Hinblick auf eine rechtswidrige Verwaltungsübung würde die Zuerkennung eines aus ihr folgenden individuellen Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen bzw. rechtswidriger Unterlassungen von Belastungen auch in zukünftigen bzw. in allen weiteren Fällen die Pflicht der Verwaltung bedeuten, im Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Dies würde zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Aushöhlung des in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Grundsatzes führen, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 10.12.1969, aaO). Dass die faktisch gehandhabte Gleichmäßigkeit vor der Gesetzmäßigkeit verfassungsrechtlich keinen Vorrang haben kann, zeigt sich bereits mit Blick auf die Konsequenzen der abweichenden Auffassung; die Verwaltung könnte die Gesetze weitgehend außer Kraft setzen, indem sie sich selbst davon abweichende Regeln setzt, an die sie dann gebunden wäre (so ausdrücklich: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.05.1993, aaO, juris Rn. 22). Deshalb kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg, das heißt mit dem Anspruch auf Einräumung einer Begünstigung oder auf Unterlassung eines Eingriffs, nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat. Gebietet die Rechtslage die erstrebte Behandlung nicht bzw. schließt sie sie sogar aus, so ist der Gleichheitssatz auch dann nicht verletzt, wenn eine Behandlung entgegen der objektiven Rechtslage in anderen (gleichgelagerten) Fällen gewährt worden ist (BVerwG, Urteil vom 10.12.1969, aaO). |
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| Zu Unrecht beruft sich das Landesamt darauf, dass seine bisherige Verwaltungsübung „bürgerfreundlicher“ als die engere gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 LVSG sei. Die Verwaltung hat ausschließlich nach Recht und Gesetz zu verfahren und allein eine solche Verfahrensweise ist im besten Sinne „bürgerfreundlich“. Denn es ist Aufgabe des Gesetzgebers - hier des Landesgesetzgebers - weitergehende - und gegebenenfalls „bürgerfreundlichere“ - Informations- und Auskunftsansprüche des Bürgers gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz zu normieren; ausschließlich der Gesetzgeber ist dazu berufen, die dafür erforderliche Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers und dem Staatswohlinteresse an der Geheimhaltung der vom Landesamt für Verfassungsschutz gewonnenen Erkenntnisse sowie dem Interesse an der Arbeitsfähigkeit des Landesamts, die durch die Bearbeitung der Auskunftsansprüche beeinträchtigt wird, gegeneinander abzuwägen und letztendlich zu entscheiden. |
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| Die Verpflichtungsklage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger entsprechend dem Klageantrag Nr. 3 die Löschung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten beansprucht, die einmal im bestandskräftigen Bescheid des Landesamts vom 13.05.2002 und zum anderen in den beiden streitgegenständlichen Bescheiden vom 21.09.2010 und 17.12.2012 offengelegt wurden. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, die das Landesamt im Rahmen des Einstellungsverfahrens des Klägers in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg mitgeteilt hat und die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, das mit Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.03.2007 (4 S 1805/06 - NvWZ-RR 2008, 149) rechtskräftig zugunsten des Klägers abgeschlossen worden ist. |
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| Das Landesamt für Verfassungsschutz hat nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LVSG die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Danach sind personenbezogene Daten grundsätzlich immer dann zu löschen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Speicherung nach § 7 LVSG von Beginn an nicht vorlagen oder die Speicherung im Zeitpunkt der Vornahme zwar berechtigt ist, die gespeicherten Daten später aber im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes nach § 3 LVSG ohne Bedeutung und damit die Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. § 14 Abs. 3 LVSG sieht ferner für unterschiedliche Fallgestaltungen unterschiedliche Löschungsfristen vor; nach § 14 Abs. 3 Satz 4 LVSG beginnt der Lauf dieser Löschungsfristen aber erst mit der letzten gespeicherten relevanten Information. |
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| Das Landesverfassungsschutzgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen der Speicherung personenbezogener Daten in Dateien und in Akten. Für Akten hat der Gesetzgeber gemäß § 14 Abs. 4 LVSG lediglich die Sperrung derartiger Daten vorgeschrieben. Diese Unterscheidung trägt der unterschiedlichen Eingriffsintensität Rechnung, die bei der elektronischen Datenverarbeitung höher ist als bei der herkömmlichen Aktenführung (vgl. Droste, aaO, S. 443). |
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| Die Frage, ob die Sammlung personenbezogener Daten über den Kläger und die Speicherung dieser Daten zulässig waren und sind, beurteilt sich auf Grundlage der Vorgaben in §§ 3 und 7 LVSG. Gemäß § 3 Abs. 1 LVSG hat das Landesamt unter anderem die Aufgabe, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren. Das Landesamt darf zur Erfüllung dieser Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen von Organisationen und Personen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sammeln und auswerten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). |
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| Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen gemäß § 4 Abs. 2 LVSG das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Nr. 1), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Nr. 2), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (Nr. 3), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (Nr. 4), die Unabhängigkeit der Gerichte (Nr. 5), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (Nr. 6) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Nr. 7). Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der vorgenannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG). Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 LVSG). |
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| Auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rote Hilfe e. V. (im Folgenden: RH) im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVSG Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt und deshalb die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Daten (vgl. §§ 6,7 LVSG) dieser Organisation und ihrer Mitglieder durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt ist. Danach ist die Sammlung und Speicherung von personenbezogenen Daten über den Kläger durch den Verfassungsschutz grundsätzlich bereits wegen seiner politischen Betätigung in dieser Organisation zulässig; dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass der Kläger aktuell in verantwortlicher Position auf höchster Ebene im Bundesvorstand der RH aktiv ist. Eine Löschung der über den Kläger gespeicherten Daten nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 LVSG scheidet deshalb aus. |
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| Voraussetzung für das Sammeln und Auswerten von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LVSG ist das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen, konkret für Gefährdungen der gesetzlich näher beschriebenen Verfassungsgüter (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LVSG). Tatsächliche Anhaltspunkte in diesem Sinne sind in gleicher Weise Voraussetzung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung der gewonnenen personenbezogenen Daten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LVSG). Der Begriff „tatsächliche Anhaltspunkte“ als Grundvoraussetzung für ein Tätigwerden des Verfassungsschutzes ist weit auszulegen. Aus dem Verständnis der Verfassungsschutzbehörde als Frühwarnsystem heraus, deren Beobachtungsauftrag weit in das Vorfeld von Straftaten reicht, besteht eine Beobachtungszulässigkeit nicht erst dann, wenn eine auf unmittelbare Beeinträchtigung der dargestellten Schutzgüter gerichtete Handlung festgestellt wird, sondern bereits dann, wenn objektive Umstände bzw. Indizien den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung aufkommen lassen (Droste, aaO, S. 176). Das Sammeln und Auswerten von Informationen bezweckt gerade auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nunmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 21.07.2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275, juris Rn. 24). |
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| Danach genügt es, dass auf Fakten beruhende vernünftige Indizien die Besorgnis begründen, von einer bestimmten Person oder Personengruppe gehe eine Beeinträchtigung der Schutzgüter aus. Die Anknüpfung an „tatsächliche Anhaltspunkte“ will lediglich verhindern, dass die Sammlung und Auswertung von Informationen aufgrund bloßer Vermutungen, Hypothesen oder Prognosen bzw. der bloßen Annahme, dass Bestrebungen vorliegen könnten, erfolgt. Es bedarf daher objektiver Anhaltspunkte, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen (vgl. Droste, aaO, S. 177). Zur Annahme eines Verdachts kann aber die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn auch jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag (BVerwG, Urteil v. 21.07.2010, aaO, juris Rn. 30). Tatsächliche Anhaltspunkte können sich etwa aus (offiziellen) Programmen bzw. Satzungen der Parteien bzw. Organisationen ergeben sowie aus sonstigen Verlautbarungen bzw. Aktivitäten jeweiliger Führer, Funktionäre und Anhänger. |
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| Die dargestellten Grenzen der Grundordnung im Sinne von § 4 Abs. 2 LVSG überschreitet derjenige, der sich gegen diese wendet, sie ganz oder teilweise abschaffen will. Die Bekämpfung einzelner Vorschriften oder Institutionen der Verfassung mit legalen Mitteln genügt hingegen nicht. Geschützt werden keine Inhalte der Politik, sondern Struktur und Form des politischen Prozesses einschließlich der Verbindlichkeit der unter Wahrung des Mehrheitsprinzips zustande gekommenen Ergebnisse sowie die Rechtsstaatlichkeit (vgl. Sichert, DÖV 2001, 671, 675, Droste, aaO, S. 198). |
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| Soweit es um Angriffe auf staatliche Institutionen geht, gehört die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte „Machtkritik“ zum vorherrschenden Daseinsverständnis der Oppositionsparteien bzw. solcher Gruppierungen, die sich im Parlament nicht vertreten fühlen. Wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Ehrenschutzdelikte zum Schutz staatlicher Institutionen festgestellt hat, bezieht die Meinungsfreiheit aus dem besonderen Schutzbedürfnis der „Machtkritik“ nach wie vor ihre Bedeutung und ihr besonders hoch zu veranschlagendes Gewicht (BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476, u.a. - BVerfGE 93, 266, 293). Knüpfen Sanktionen an Meinungsäußerungen und Presseveröffentlichungen an, muss maßgeblich berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Danach ist Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (BVerfG, Beschluss v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 zur Zeitschrift „Junge Freiheit“). Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten als Anlass nicht aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung zu bejahen. Auch etwa die Forderung nach Abschaffung der Geheimdienste in der vorhandenen Form genügt für eine Einschätzung als verfassungsfeindlich von vornherein nicht (vgl. etwa VG Köln, Urteil v. 20.01.2011 - 20 K 2331/08 - juris Rn. 124). |
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| Allerdings kann sich aus einer ständig gegen die verfassungsmäßigen Grundprinzipien gerichteten und der Partei bzw. Organisation zurechenbaren Polemik eine verfassungsfeindliche Zielsetzung ergeben (BVerwG, Urteile vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 432 WD 43.00 - BVerwGE 114, 258, juris Rn 60 und vom 28.11.1980 - 2 C 27.78 - BVerwGE 61, 194, juris Rn. 52). Maßgeblich ist auch in diesem Zusammenhang, ob sich aus der Gesamtschau der Verlautbarungen bzw. Äußerungen eine Grundtendenz ergibt, welche gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Absichten erkennen lässt. Dabei kommt auch der gewählten Form und Ausdrucksweise, in der die politischen Parolen wiedergegeben werden, Bedeutung zu; allerdings zählen auch provokative und überspitzte Äußerungen zu den Mitteln des zulässigen Meinungskampfs. Bei der vorzunehmenden Grenzziehung ist die Annahme verfassungsfeindlicher Äußerungen jedoch dann überschritten, wenn fortwährend und systematisch die Institutionen und Repräsentanten des Staates bzw. der demokratischen Parteien verunglimpft werden und dadurch ihre Existenzberechtigung faktisch in Frage gestellt wird (vgl. dazu Droste, aaO, S. 180). |
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| Nach den unter a) und b) dargestellten Maßstäben liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der RH vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 LVSG gerichtet sind. |
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| Die RH ist eine Organisation zur Unterstützung linker Aktivisten, die aufgrund ihrer politischen Betätigung mit deutschen Rechtsorganen in Konflikt geraten sind. Die Organisation hat bundesweit ca. 6.000 Mitglieder in 40 Orts- und Regionalgruppen. Die RH unterstützt insbesondere Beschuldigte, Angeklagte und Straftäter aus dem linken politischen Spektrum. Dies geschieht primär durch juristische Unterstützung derjenigen, die bei politischen Aktivitäten verhaftet wurden, die von Strafverfolgung betroffen sind oder gegen die Ermittlungsverfahren anhängig sind. Die RH leistet Unterstützung durch Medienarbeit, Beratung und gemeinsame Vorbereitungen von Prozessen, Organisation von Unterstützungsdemonstrationen und bezuschusst vor allem Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten (vgl. Wikipedia, Bearbeitungsstand 17.04.2016). Nach der Einschätzung des Politikwissenschaftlers Georg Fülberth - emeritierter Professor für Politikwissenschaft an der Universität Marburg und seit 1974 Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) - vom 02.10.2015, die sich der Kläger im vorliegenden Verfahren zu eigen gemacht hat, handelt es sich bei der RH um eine antikapitalistische Organisation mit marxistischem Vokabular, die davon ausgehe, staatliches Handeln sei in der Bundesrepublik Deutschland von kapitalistischen Interessen geleitet, sodass in dieser einheitlichen Determinierung von Legislative, Exekutive und Judikative deren Gewaltenteilung illusorisch sei. |
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| Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Beschreibung der RH und ihrer Zielsetzungen genügt für die Annahme von verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht, dass sie die sogenannten „Berufsverbote“ durch publizistische Äußerungen bekämpft und die Abschaffung der „Gesinnungsparagraphen“ § 129 a StGB bzw. § 129 b StGB fordert (vgl. etwa auch VG Köln, Urteil vom 20.01.2011 - 20 K 2331/08 - juris Rn. 166 bis 168, 186, 187). Dass sich die RH vehement gegen das Betätigungsverbot der terroristischen kurdischen PKK einsetzt und die Streichung von der EU-Terrorliste fordert, genügt für die Einschätzung als verfassungsfeindlich für sich genommen ebenso wenig wie die in den Publikationen der RH geäußerte Kritik an den Ermittlungsbehörden und der Justiz im Zusammenhang mit Strafverfahren gegen linke Aktivisten. Auch scharfe Angriffe auf staatliche Institutionen wie die Justiz unterfallen der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten „Machtkritik“. |
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| Darüber hinausgehend „bekämpft“ die RH auf Grundlage ihrer Satzung und ihrer sonstigen Publikationen - insbesondere der vierteljährlich erscheinenden Vereinsschrift „Die Rote Hilfe“ - aber die Struktur und Form des politischen Prozesses in der Bundesrepublik Deutschland und lehnt ganz grundsätzlich die Verbindlichkeit der unter Wahrung des Mehrheitsprinzips zustande gekommenen Entscheidungen und Ergebnisse des politischen Prozesses ab. Das deutsche Rechtssystem wird als Instrument der „politischen Unterdrückung“ und als „Gesinnungsjustiz“ bzw. „Klassenjustiz“ diskreditiert, die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden werden durchgängig als „Repressionsorgane“ des Staates verunglimpft. Indem die RH bei militanten Straftätern und sogar bei Terroristen von „politischen Gefangenen“ spricht und Urteile, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen sind, als „Repression“ bezeichnet, soll dem gegenwärtigen politischen System des Grundgesetzes die Legitimation abgesprochen werden. So heißt es bereits in § 2 Abs. 2 der Satzung der RH wie folgt: |
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| „Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist zum Beispiel das Eintreten für die Ziele der Arbeiter_innenbewegung, die Internationale Solidarität, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische und gewerkschaftliche Kampf sowie der Kampf gegen Antisemitismus, Militarismus und Krieg. Unsere Unterstützung gilt denjenigen, die deswegen ihren Arbeitsplatz verlieren, Berufsverbot erhalten, vor Gericht gestellt und zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt werden oder sonstige Nachteile erleiden.“ |
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| Auf Grundlage dieser Satzungsbestimmung bezeichnet die RH sowohl verurteilte Straftäter, die inländischen terroristischen Vereinigungen wie der RAF und den Revolutionären Zellen (RZ) bzw. terroristischen Vereinigungen im Ausland wie der PKK oder der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) angehören, durchgängig als „politische Gefangene“ und diffamiert die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder dieser Organisationen als „staatliche Verfolgung“. |
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| Auch wenn sich die RH die konkrete politische Zielsetzung und Programmatik dieser unterschiedlichen Organisationen nicht zu eigen macht, wird in Umkehrung der Verhältnisse die staatliche Verfolgung schwerster Straftaten bis hin zum Mord bzw. strafrechtliche Ermittlungen gegen terroristische Vereinigungen wie die DHKP-C als politische Verfolgung bezeichnet. Dies gilt beispielsweise für Verfahren gegen Mitglieder der DHKP-C (vgl. Sonderausgabe der Roten Hilfe vom 18.03.2013 - Tag der politischen Gefangenen, Seite 7), einer marxistisch-leninistischen Untergrundorganisation in der Türkei, die das Ziel verfolgt, die Staatsordnung in der Türkei durch einen bewaffneten revolutionären Akt zu zerschlagen und sich dabei auch terroristischer Methoden bedient; in dem entsprechenden Artikel wird die DHKP-C als „marxistische Organisation, die in der Türkei für eine Gesellschaft ohne Unterdrückung und Ausbeutung kämpft“ dargestellt. In der gleichen Sonderausgabe werden strafrechtliche Verfahren gegen Mitglieder der PKK, einer terroristischen bzw. den Terrorismus unterstützenden Vereinigung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 - juris), als staatliche „Repression“ bezeichnet (vgl. Sonderausgabe der Roten Hilfe von 18.03.2013, ebenfalls Seite 7). Auch strafrechtliche Verfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Verena Becker und die vermeintlichen Mitglieder der Revolutionären Zellen (RZ) Sonja Suder und Christian Gauger werden von der RH als „Repression“ bzw. als „politische Prozesse“ bezeichnet (vgl. Sonderausgabe der Roten Hilfe vom 18.03.2012 - Tag der politischen Gefangenen, Seite 14; Die Rote Hilfe 2/2013, Seite 9). |
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| Auch der Kläger spricht in seinem Beitrag „Juristische Bekämpfung der Stadtguerilla als Tragödie und als Farce - Der Prozess gegen Verena Becker“ sinngemäß von „staatlicher Verfolgung“ gegenüber Mitgliedern der RAF (Die Rote Hilfe 3/2011, Seite 32, 33). In diesem Artikel des Klägers heißt es unter anderem wörtlich: „Gegen Stefan Wisniewski, Brigitte Mohnhaupt und Rolf Heißler, die für ihre Beteiligung an der Stadtguerilla schon viele Jahre in bundesdeutschen Knästen gesessen haben, wird erneut ermittelt. Wie lange der Prozess sich noch hinziehen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar. Unzweifelhaft scheint dagegen, dass das Gericht keinerlei Beweise für irgendeine Tatversion wird präsentieren können, eine mögliche Verurteilung also allenfalls den politischen Willen des Gerichts widerspiegelt. Ebenso unzweifelhaft ist, dass auch das Urteil in der Öffentlichkeit zur Diskreditierung und Entpolitisierung linker Geschichte in der BRD benutzt werden wird“. Auch in diesem Zusammenhang werden die Straftaten der Mitglieder der RAF als „politischer Kampf“ verharmlost und gerechtfertigt und die Verfolgung schwerer Straftaten als „politische Prozesse“ denunziert. |
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| Der vom Kläger im Zusammenhang mit der Unterstützung der RH auch für terroristische Vereinigungen geäußerte Einwand, die RH unterstütze nicht die Gewalttat, sondern allein die zugrundeliegende politische Ausrichtung bzw. Gesinnung, liegt neben der Sache. Mit dieser rabulistischen Begründung kann im Grunde jede schwere oder schwerste Straftat alleine wegen der zugrundeliegenden „guten“ (= linken) Motivation gerechtfertigt werden; auch die auf Grundlage marxistisch-leninistischer Prinzipien etwa in der Sowjetunion im 20. Jahrhundert errichtete Terror- und Schreckensherrschaft war das Ergebnis einer Ideologie, wonach das Streben nach einer besseren Gesellschaftsordnung den Einsatz von Gewalt bis hin zu Terror rechtfertigt. |
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| Dass die RH die Grundprinzipien der Verfassung nicht akzeptiert und zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele (auch) gewalttätige Aktionen befürwortet, zeigt sich ferner daran, nach welchen Maßstäben sie Straftäter bzw. Häftlinge finanziell unterstützt. Die RH erwartet von den von ihr unterstützten „politischen Gefangenen“, dass sie sich nicht von ihren Taten distanzieren, sich zur politischen Motivation bekennen und keine anderen Personen „verraten“. Die RH lehnt Prozesskostenhilfe ab oder kürzt sie, wenn sich der Straftäter von den Taten distanziert, sich bei Polizisten entschuldigt oder - etwa im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs - Reue zeigt (vgl. etwa: Broschüre der RH „Bitte sagen Sie jetzt nichts! Aussage Verweigerung und Verhörmethoden“, Seite 15 bis 17; Die Rote Hilfe 3/2011, Seite 7, 10 und 11; Die Rote Hilfe 4/2011, Seite 7; Die Rote Hilfe 3/2012, Seite 6 und 7; Die Rote Hilfe 2/2013, Seite 8; Die Rote Hilfe 4/2013, Seite 6; Die Rote Hilfe 3/2015, Seite 6). |
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| So lehnte die RH etwa die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Strafverfahren wegen Beleidigung und Widerstands gegen Polizeibeamte deshalb ab, weil der angeklagte linke Aktivist in der Berufungsverhandlung die Vorwürfe eingeräumt, sich von politischer Gewalt distanziert und auf diese Weise eine Reduzierung der Strafe erreicht hatte; wörtlich hieß es in diesem Zusammenhang „wer sein Verfahren durch Einlassungen und Distanzierungen entpolitisiert, kann allerdings auch nicht erwarten, von der Roten Hilfe e.V. unterstützt zu werden“ (Die Rote Hilfe 3/2012, Seite 6 und 7). In einem anderen Fall lehnte die RH die finanzielle Unterstützung deshalb ab, weil der linke Straftäter im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 750,-- EUR an einen von ihm verletzten Studenten gezahlt hatte, der einer Burschenschaft angehörte; wörtlich hieß es zur Begründung „ein Täter-Opfer-Ausgleich negiere den politischen Kampf gegen die Burschenschaften“ (Die Rote Hilfe 4/2011, Seite 7). Auch in diesem Strafverfahren ging es um Gewaltdelikte, weil der linke Aktivist gegen den Burschenschaftler, der sich geweigert hatte, seine „Farben“ abzulegen, Pfefferspray einsetzte und der Geschädigte deshalb vom Notarzt behandelt und in die Klinik gebracht werden musste. Dass von der RH der Einsatz körperlicher Gewalt zur Durchsetzung der „linken“ politischen Ziele in aller Regel gerechtfertigt bzw. legitimiert wird, zeigt sich beispielhaft auch in dem Artikel „Wir bereuen nicht!“ (Die Rote Hilfe 2/2012, Seite 7), mit dem ebenfalls die Versagung der Unterstützung für einen linken Aktivisten begründet wurde; in dem Artikel heißt es wörtlich: |
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| „Auch in einem weiteren Fall hatte die vom Anwalt empfohlene Strategie zur Folge, dass der Antragsteller in einem Verfahren wegen eines Flaschenwurfs auf Polizist_innen von uns nicht unterstützt werden konnte. Da die Beweislage ziemlich aussichtslos war, setzte der Antragsteller vor Gericht auf Reue. Er erklärte, dass er sich habe mitreißen lassen und seine Reaktion auf das unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei falsch gewesen sei. Zudem beteuerte er, seine politische Meinung zukünftig mit legalen Mitteln ausdrücken zu wollen. Nochmal: Für uns als politische Antirepressionsorganisation geht es darum, linke Politik auch im Strafverfahren zu verteidigen. Eine Prozessstrategie, die auf Distanzierung und Reue setzt, kann daher - auch wenn sie zu einer niedrigeren Strafe führt - niemals erfolgreich sein. Der Preis für eine mit diesen Mitteln erreichte niedrige Strafe ist nämlich immer die Preisgabe linker Positionen und Aktionsformen.“ |
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| Diese Ausführungen machen deutlich, dass die RH gewalttätige Angriffe gegen Polizeibeamte - hier in Form eines Flaschenwurfs - und damit gewalttätige Angriffe gegen die Repräsentanten des Staates als zulässige bzw. legitime Form der politischen Auseinandersetzung ansieht. |
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| Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Forderung der RH, jegliche Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Justizbehörden grundsätzlich zu verweigern und generell nicht auszusagen, mit dem Einwand gerechtfertigt hat, auch Strafverteidiger würden ihren Mandanten in Strafverfahren häufig dazu raten, sich auf ihr strafprozessuales Schweigerecht zu berufen, geht dies an der Sache vorbei. Die dargestellte Strategie der RH und die damit verbundene Forderung einer konsequenten Aussageverweigerung vor Gericht soll nicht der optimalen Verteidigung des jeweiligen Beschuldigten bzw. Angeklagten dienen. Grund hierfür ist - wie dargestellt - die grundsätzliche Ablehnung des Strafverfolgungs- und Justizsystems und insbesondere auch der Schutz von Mittätern und Strukturen der verfassungsfeindlichen linken Szene (vgl. dazu nochmals Broschüre der RH „Bitte sagen Sie jetzt nichts! Aussage Verweigerung und Verhörmethoden“, Seite 16 und 17). |
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| Die RH spricht danach insbesondere auch auf Grundlage ihrer Position zum Einsatz von Gewalt im Rahmen der politischen Auseinandersetzung sowohl den parlamentarischen Entscheidungen - beispielhaft genannt seien hier die Strafvorschriften der §§ 129 a und 129 b StGB, die die Strafverfolgung terroristischer Vereinigungen im In- und Ausland ermöglichen - als auch den Entscheidungen der Verwaltungsorgane einschließlich der Polizei und auch den Urteilen der Justiz grundsätzlich die Legitimität ab. Ihre publizistischen Äußerungen und auch ihre Praxis der Gewährung von Prozesskostenhilfe für linke (gewaltbereite) Straftäter lassen eine grundsätzliche Ablehnung der parlamentarischen Demokratie und ihrer Grundlage erkennen. Danach lehnt die RH insbesondere das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 LVSG) sowie die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVSG) ab. |
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| Soweit der Kläger sich im Kern darauf beruft, die RH lehne nicht die geschriebene Verfassung und deren Vorgaben ab, sondern wende sich im Rahmen zulässiger Grundrechtsausübung gegen die Verfassungswirklichkeit, kann er damit nicht durchdringen. Gleiches gilt für seine Behauptung, Kern der Kritik der RH sei das Auseinanderfallen von Norm (Verfassung) und den tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Zuständen. Die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist das Ergebnis des parlamentarischen Wettstreits, das auf Grundlage der Strukturprinzipien des Grundgesetzes und unter Wahrung des Mehrheitsprinzips zustande gekommen ist. Über die Legalität dieser Entscheidungsprozesse haben nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland die Gerichte - insbesondere das Bundesverfassungsgericht - zu befinden und nicht die RH. Wenn die RH und ihre Unterstützer meinen, den einzig richtigen Weg zu einer gerechten Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zu kennen, und daraus folgend alles staatliche Handeln - sei es durch den Gesetzgeber, die Verwaltung oder die Justiz - als in Widerspruch zu selbst definierten „Verfassungsgrundsätzen“ stehend diffamieren und danach staatlichem Handeln insgesamt die Legitimität absprechen, widerspricht dieser „elitäre“ Anspruch diametral der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von § 4 Abs. 2 LVSG. |
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| Zu Recht hat das Landesamt ferner angenommen, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der RH in politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG eingemündet sind. |
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| Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG sind „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ nur die in diesem Sinne verfolgten politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen. Das Tatbestandsmerkmal einer „politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise“ erfordert damit über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Dementsprechend umschreibt das Gesetz verfassungsschutzrelevante Bestrebungen nicht als politisch motiviert, sondern als politisch bestimmt. Bestrebungen müssen also objektiv geeignet sein - über kurz oder lang - politische Wirkungen zu entfalten. Kein Bestandteil des Merkmals „Bestrebung“ ist ausweislich des Wortlauts der Norm ein aktiv kämpferisches Verhalten (BVerwG, U. v. 21.07.2010, aaO, juris Rn 59). |
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| Die Vorschrift erfasst Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht ebenso wie die wissenschaftliche Beschäftigung mit einer extremistischen Theorie nicht aus (BVerwG, U. v. 21.07.2010, aaO, juris Rn. 60). Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde ihre Einschätzung insoweit auf die Inhalte von Meinungsäußerungen stützt, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen deshalb Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (BVerwG, U. v. 21.07.2010, aaO, juris Rn. 61). |
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| Hiervon ausgehend sind sowohl die Meinungsäußerungen der RH in ihren Publikationen als auch die juristische und finanzielle Unterstützung für Beschuldigte, Angeklagte und Straftäter aus dem linken Spektrum als konkrete Aktivitäten zur Beseitigung der dargestellten Verfassungsgrundsätze zu werten. Die Aktionen sind geeignet, in die Gesellschaft hineinzuwirken und dementsprechend haben sie auch hinreichendes Gewicht. |
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| Die vom Kläger begehrte Löschung der über ihn gespeicherten Daten scheidet - unabhängig von den bisherigen Ausführungen - auch im Hinblick auf seine Betätigung bzw. Mitgliedschaft in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (im Folgenden: AIHD) aus. Ausgehend von den unter II.2. a), b) und d) dargestellten Maßstäben hat das Landesamt zu Recht angenommen, dass bei der vorzunehmenden Gesamtschau - insbesondere auf Grundlage ihrer Selbstdarstellung „ Wir über uns! Grundlagen der Antifaschistischen Initiative Heidelberg“ aus dem Jahr 2008 und ihrer sonstigen Verlautbarungen - ebenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AIHD vorliegen. Danach „bekämpft“ diese Organisation nicht nur einzelne Vorschriften oder Institutionen des Staates und der Verfassung mit legalen (gewaltfreien) Mittel. Sie wendet sich vielmehr bei lebensnaher Auslegung ihrer Verlautbarungen insgesamt gegen die Strukturen und die Form des politischen Prozesses in der Bundesrepublik Deutschland und stellt die Verbindlichkeit der unter Wahrung des Mehrheitsprinzips zustande gekommenen Ergebnisse sowie die Rechtsstaatlichkeit insgesamt in Frage. Ihre Aktivitäten in Form von Publikationen in schriftlicher Form oder im Internet und ihre sonstigen Aktivitäten - etwa Aufrufe zu Demonstrationen und Organisation von politischen Veranstaltungen - haben auch das für die Annahme des Tatbestandsmerkmals „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG erforderliche Gewicht und sind geeignet, „beobachtungsrelevant“ in die Gesellschaft hineinzuwirken. Im Einzelnen: |
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| Die AIHD bezeichnet sich in ihrer Selbstdarstellung aus dem Jahr 2008 sinngemäß als Sammelbecken der radikalen Linken und führt als Mitglieder u.a. Kommunisten und Autonome auf. Bereits der Umstand, dass die AIHD als Mitglieder Autonome zulässt und sich nach ihrem Selbstverständnis vom sog. „autonomen Antifaschismus“ der 1980er und 1990er- Jahre ableitet, rechtfertigt die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen. |
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| Als Autonome oder autonome Gruppen werden heute Mitglieder bestimmter linksextremistischer unorthodox-marxistischer bzw. anarchistischer Bewegungen bezeichnet. Die Autonomen streben u.a. danach, unabhängig von der bestehenden Gesellschaftsordnung selbstbestimmte Freiräume zu schaffen. Als allgemeinkundig kann angesehen werden, dass ein Teil der Autonomen als militant zu bezeichnen ist und damit bereit ist, je nach Eskalationsphase einer Demonstration oder einer anderen politischen Aktion auch Gewalt etwa in Form von Wurfgeschossen (Steine, Farbbeutel) bzw. Gewalt gegen ihre Gegner - auch gegen die polizeiliche Staatsgewalt - anzuwenden. Um nicht erkannt zu werden, treten Mitglieder der autonomen Gruppen immer wieder geballt in Teilgruppen und vermummt als sogenannter „Schwarzer Block“ (wegen der bevorzugten schwarzen Kleidung) bei Demonstrationen auf. Die Autonomen sind zwar ein Schmelztiegel verschiedener Fraktionen der extremistischen außerparlamentarischen Linken und insgesamt eine sehr heterogene Bewegung. Teile dieser Organisation berufen sich aber jedenfalls auf Militanz und waren in der Vergangenheit an gewaltsamen Auseinandersetzungen etwa mit Rechtsextremisten oder der Polizei beteiligt (vgl. Wikipedia, Bearbeitungsstand 08.03.2016). |
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| Die AIHD schließt nach ihrem Selbstverständnis Autonome in ihre Organisation ein und bekennt sich ausdrücklich zur Militanz. Als zentraler historischer Bezugspunkt ihrer Organisation wird ausdrücklich der „autonome Antifaschismus der 1980-er und 1990-er Jahre“ genannt. Wörtlich heißt es in diesem Zusammenhang: „Der Wille, faschistischen Parteien und Banden nicht nur verbal, sondern auch auf der Straße, sei es mit Demonstrationen, Blockaden oder direkten Angriffen entgegenzutreten und somit die Parole „Kein Fußbreit den Faschisten“ in die Tat umzusetzen, unterschied den autonomen Antifaschismus vom bürgerlichen.“ Weiter heißt es: „Militanz, die sich durch angemessene Zielgerichtetheit, permanente Selbstreflektion, konsequente Abwägung und hohes Verantwortungsbewusstsein der Agierenden auszeichnet, betrachten wir als eines von vielen legitimen Mitteln im Kampf um Befreiung.“ |
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| Bei verständiger, lebensnaher Auslegung der dargestellten Begriffe „Militanz“ und „direkte Angriffe“ in der Selbstdarstellung der AIHD aus dem Jahr 2008 müssen diese so verstanden werden, dass die Ziele der Organisation u. a. auch mit gewalttätigen Aktionen bzw. unter Ausübung körperlicher Gewalt - etwa gegenüber Rechtsextremen oder Angehörigen der Polizei - verfolgt werden. Die „gewalttätige“ Ausdrucksweise bzw. Wortwahl in der Selbstdarstellung sowie der Umstand, dass die AIHD an den „autonomen Antifaschismus der 1980er- und 1990er-Jahre“ anknüpft, sind ausreichende Indizien für die vorgenommene Auslegung. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass - und dies ist allgemeinkundig - von Mitgliedern der autonomen Szene (Stichwort „Schwarzer Block“) insbesondere bei Demonstrationen zahllose Gewalttaten gegen Polizeibeamte und politische Gegner begangen worden sind und begangen werden. Diese Entwicklung hat in der Bundesrepublik Deutschland ab 1980 begonnen und dauert bis in die heutige Zeit. Die Frage einer möglichen Gewaltbereitschaft der Mitglieder der AIHD kann unter Berücksichtigung der dargestellten allgemeinpolitischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland allein nach dem objektiven Verständnis der Verlautbarungen der AIHD beurteilt werden, zumal die innere Motivation der bei dieser Organisation Tätigen vom Landesamt für Verfassungsschutz nicht feststellbar ist. |
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| Unerheblich ist der sinngemäße Einwand des Klägers, der VGH Baden-Württemberg habe ihm in seinem Urteil vom 13.03.2007 (aaO), in dem über seine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg entschieden worden ist, geglaubt, dass er Gewalt gegen Menschen und Sachen immer deutlich verurteilt und abgelehnt habe. In diesem Urteil hat der VGH Baden-Württemberg zwar darauf abgehoben, dass der Begriff der Militanz durchaus ambivalent bzw. mehrdeutig ist, und hat vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der individuellen Erklärung eine für diesen günstige Auslegung - auch im Hinblick auf dessen Grundrechte - vorgenommen. Diese Überlegungen sind auf die vorliegende Fragestellung aber nicht übertragbar. Bei der hier zu treffenden Einschätzung spielt es keine Rolle, ob ein Teil der Mitglieder der AIHD bzw. einzelne Mitglieder Gewalt grundsätzlich ablehnen und danach in Bezug auf ihre Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen erkennbar sind. Das Landesamt hat vielmehr die Gesamtorganisation in den Blick zu nehmen, und für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz muss es danach als ausreichend angesehen werden, wenn im Hinblick auf die Programmatik und den historischen Bezugspunkt gewaltbereite Teile der Autonomen Mitglied der AIHD sein können bzw. sind. |
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| Das Landesamt ist ferner - unabhängig von diesen Ausführungen - nicht gehalten, bei mehrdeutigen Äußerungen zur Gewalt bzw. zur Militanz eine für die AIHD günstige Auslegung vorzunehmen, wenn bei einer Gesamtschau mit weiteren Erkenntnissen verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Dies ist hier auch aus den nachfolgenden Gründen zu bejahen. |
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| Die Legitimierung von Gewalt bzw. Militanz und damit die grundsätzliche Ablehnung der Grundregeln des politischen Prozesses in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich - unabhängig von der Selbstdarstellung der AIHD - auch aus dem vom Verfassungsschutz vorgelegten Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27.10.2012. Dieser enthält unter anderem ein Interview mit vier Mitgliedern der AIHD und folgende Aussagen: „Zu sagen, dass Gewalt völlig tabu ist, finde ich dumm“ und „Ich bin nicht bereit, jedem Befehl eines Polizisten zu folgen“. Die letztgenannte Aussage bezieht sich erkennbar auf Anweisungen der Polizei im Rahmen von Demonstrationen und damit bei lebensnaher Betrachtung auch im Rahmen von Auseinandersetzungen mit Rechtsextremisten. Als Beispiele für ihre Aktionen gaben die Mitglieder AIHD laut Bericht der FAZ an: „Einen Reisebus von Neonazis mit besonders übelriechender Buttersäure unbenutzbar gemacht. Ein Geschäft der unter Rechtsextremen beliebten Modemarke Thor Steinar mit Farbbeuteln beworfen. Und Skinheads, die ein Punkkonzert stürmen wollten, in ihren Heimatdörfern mit Stuhlbeinen verprügelt“. Fehl geht der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand des Klägers, diese Aktivitäten könnten zwar als Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (Sachbeschädigung, Körperverletzung) gewertet werden, eine Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergebe sich daraus aber nicht. Die genannten Aktionen mögen zwar für sich genommen (noch) kein ausreichender Anlass sein, die hier zu beurteilenden Maßnahmen des Landesverfassungsschutzes begründen zu können. Die Aussage in der FAZ ist allerdings als ein gewichtiges Indiz unter anderen für die Ablehnung der Grundordnung dieses Staates zu werten. |
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| Soweit der Kläger die Aussage eines Mitglieds der AIHD „Gewalt sei nicht in jeder denkbaren Situation tabu“ unter Hinweis auf das Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 GG rechtfertigt, kann er damit nicht durchdringen. Eine Situation, in der über die Inanspruchnahme eines Widerstandsrechts nach Art. 20 Abs. 4 GG nachgedacht werden könnte, liegt derzeit nicht vor; dies bedarf keiner weiteren Vertiefung. |
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| Unbehelflich ist auch der Einwand des Klägers, das Landesamt habe den Wahrheitsgehalt der Äußerungen im genannten Zeitungsartikel nicht selbst überprüft. Mit der Aufgabe des Landesamts, in seiner Funktion als Frühwarnsystem Indizien zu sammeln und auszuwerten, die den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung aufkommen lassen, ist naturgemäß weder die Pflicht noch die Möglichkeit verbunden, den gesammelten Indizien in jedem Einzelfall nachzugehen und auf diese Weise etwa beweiskräftiges Material wie in einem Strafprozess zu gewinnen. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht behauptet, dass im Bericht der FAZ vom 27.10.2012 die Aussagen der Mitglieder der AIHD unzutreffend wiedergegeben worden sind. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im Zeitungsartikel geschilderten „Gewaltaktionen“ sinnentstellend bzw. tendenziös zu Lasten der AIHD dargestellt worden sind. In einem solchen Fall hätte für die interviewten Mitglieder der AIHD zudem die Möglichkeit bestanden, einen presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch durchzusetzen; dass ein solcher Anspruch geltend gemacht worden ist, ist nicht ersichtlich und Entsprechendes hat auch der Kläger nicht behauptet. |
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| Dass die AIHD die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht akzeptiert und zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele (auch) militante bzw. gewalttätige Aktivitäten befürwortet, ergibt sich auch aus weiteren Verlautbarungen. So lässt sich etwa einem Artikel vom 15.08.2013 unter der Überschrift „Vier Direktkandidaten der NPD in der Kurpfalz“, in dem anlässlich der Bundestagswahl 2013 Informationen über die NPD und ihre Kandidaten in der Rhein-Neckar-Region enthalten sind, u. a. auch Folgendes entnehmen: „Während des Wahlkampfs ist es unabdingbar, sich der NPD entgegenzustellen und somit jede Plakatieraktion, jeden Infostand und jede öffentliche Veranstaltung zu einem Abgesang auf diese Nazi-Partei zu machen. ...Nazi-Strukturen und ihre Verbindungen bis hinein in bürgerliche Kreise müssen permanent aufgedeckt, offengelegt und angegriffen werden. ... Der NPD einen richtigen WahlKAMPF bieten! Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen!“ Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen sind auch diese Aussagen Indiz dafür, dass die AIHD die Struktur des politischen Prozesses nicht akzeptiert und bereit ist, auch „kämpferische Mittel“ und danach Gewalt im Rahmen der Auseinandersetzung mit der NPD einzusetzen. In einem weiteren Artikel der AIHD vom 11.04.2015 „Gegen den rassistischen Normalzustand - Kein Mensch ist illegal!“ heißt es u.a. wie folgt: „Es ist legitim und notwendig, sich rassistischen und faschistischen Bewegungen in den Weg zu stellen - anders, als das die Pegida-Versteher*innen gern hätten, ganz praktisch und mit der gebotenen Militanz. ..... Die Flüchtlinge brauchen unsere ganz konkrete Solidarität und Hilfe gegen die Abschiebemaschinerie. Die verhinderte Sammelabschiebung aus der Flüchtlingsunterkunft aus der Kirchheimer Hardtstraße am 25.02. dieses Jahres war ein starkes Signal und ein ermutigender Anfang..... Den Nazis und den Abschiebebehörden in den Arm zu fallen, ist eine Sache.....“ Isoliert betrachtet lassen sich diese Ausführungen zwar auch als Aufruf zum zivilen Ungehorsam zu werten sein. Unter Berücksichtigung des verwendeten Begriffs der Militanz und der sonstigen Indizien ist aber auch in diesem Zusammenhang eine Auslegung dahingehend naheliegend, dass nicht nur den „Nazis“, sondern auch staatlichen Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung von Flüchtlingen mit Gewalt entgegenzutreten ist und sie auf diese Weise „zu bekämpfen“ sind. |
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| Die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen der AIHD ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Organisation ausdrücklich auch Kommunisten in ihre Organisation einschließt und als Mitglieder führt. |
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| Der AIHD ist zwar zuzugeben, dass allein die Forderung nach einer grundlegenden Umgestaltung der sogenannten „bürgerlich-kapitalistischen Verhältnisse“ und damit die Forderung nach einer grundlegenden Umgestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland kein hinreichendes Indiz für eine eindeutige verfassungsfeindliche Einstellung ist. Das Grundgesetz gibt - so zu Recht der Kläger - eine bestimmte Wirtschaftsform nicht zwingend vor. Gleiches gilt für die Forderung der AIHD nach einer Gesellschaftsordnung im Sinne von Karl Marx, „in welcher die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen abgeschafft und der Mensch nicht länger ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes, ein verächtliches Wesen ist“. Diese Formulierung lässt nach Auffassung der Kammer keinen ausreichend sicheren Schluss darauf zu, dass die angestrebte Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung allein durch eine sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne erreicht werden soll. |
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| Bei der vorzunehmenden Gesamtschau ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Kontext dieser Äußerungen auch die Überzeugung geäußert wird, dass sich auf parlamentarischem Weg - und dies ist in der Bundesrepublik Deutschland der einzig gangbare Weg - an den „herrschenden Unterdrückungsverhältnissen“ nichts Grundlegendes ändern lasse. Dies wiederum lässt durchaus den Schluss zu, dass dem Parlament in der Bundesrepublik Deutschland seine in der Ordnung des Grundgesetzes zentrale Rolle bei der politischen Willensbildung abgesprochen wird. Da - wie dargestellt - auch ausreichende Anhaltspunkte für eine Legitimierung von Gewalt bzw. von gewalttätigen Aktionen durch die AIHD bestehen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Teile der Organisation, die sich als Kommunisten bezeichnen, eine grundlegende Umgestaltung der bestehenden staatlichen Ordnung durch eine Revolution und damit eine Umgestaltung im marxistisch-leninistischen Sinne erstreben. |
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| Nach Auffassung der Kammer ist jedenfalls eine kommunistische Staats- und Gesellschaftsform mit den Grundlagen der Verfassungsordnung in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie in § 4 Abs. 2 LVSG beschrieben ist, nicht vereinbar. Bei der vorzunehmenden Auslegung können die geschichtlichen Vorgänge seit dem 20. Jahrhundert und in diesem Zusammenhang insbesondere die von den „Bolschewiki“ unter Führung von Lenin durchgeführte Oktoberrevolution und das danach errichtete Regime in Gestalt der Sowjetunion nicht außer Betracht bleiben. Alle Staatsformen, die auf Grundlage der Theorien von Marx und Lenin im vergangenen Jahrhundert weltweit errichtet wurden und alle Regierungssysteme, die nach eigenem Selbstverständnis ein „kommunistisches“ Staatswesen errichtet haben oder auf dem Weg zu einem solchen Staatswesen waren, standen in diametralem Gegensatz zu der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt namentlich für die Staaten des ehemaligen Ostblocks sowie wie etwa für die Systeme in Nordkorea, China, dem ehemaligen Jugoslawien oder in Rumänien. |
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| Den Äußerungen bzw. Verlautbarungen der AIHD lässt sich vor dem Hintergrund ihrer Aggressivität auch die grundsätzliche Ablehnung der demokratischen Staatsform entnehmen (vgl. dazu auch: BVerwG, Urt. v. 19.12.2012 - 6 A 6.11 - NVwZ 2013, 870, juris Rn. 33-35). Dies ergibt sich aus der nachfolgend dargestellten Diffamierung des Staates, seiner Institutionen und Repräsentanten. Bereits in den Grundlagen der AIHD aus dem Jahr 2008 heißt es, dass die Bundeswehr mittlerweile im Rahmen weltweiter Kampfeinsätze in „Angriffs- und Weltordnungskriegen agiere“ und die „BRD sich gegen die VerliererInnen der neuen wirtschaftlichen und militärischen Weltordnungskämpfe abschotte; Konsequenz sei das immer brutaler werdende europäische Grenz- und Abschieberegime“. Im genannten Artikel vom 11.04.2015 „Gegen den rassistischen Normalzustand - Kein Mensch ist illegal“ heißt es u.a.: „Solidarität muss praktisch werden - Feuer und Flamme den Abschiebebehörden!“ In einer weiteren Publikation vom 26.02.2011 mit dem Titel „Still not loving the police - Gegen Polizeiterror und staatliche Repressionen“ wird die deutsche Polizei als „Organ systematischer und organisierter Aufstandsbekämpfung“ diffamiert; als Abschluss des Artikels heißt es: „Geheimdienste abschaffen! Gegen staatliche Repression und Polizeiterror! Stoppt den Staatsterrorismus!“ |
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| Die AIHD unterstellt der Bundesrepublik Deutschland, ein „rassistischer Staat“ zu sein; geltendes, demokratisch legitimiertes Ausländerrecht wird als „rassistische Gesetzgebung“ bezeichnet. In einem Flugblatt der AIHD zu einem Brandanschlag am 15.08.2000 in Ludwigshafen hieß es wie folgt: „Nazis morden, der Staat schiebt ab - das ist das gleiche Rassistenpack! Gegen staatlichen Rassismus und faschistischen Terror !“ |
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| Dass die AIHD den Staat und in diesem Zusammenhang die rechtsstaatlichen Vorgaben und Regeln pauschal ablehnt, zeigt sich beispielhaft an einem Redebeitrag der AIHD auf einer „Demonstration gegen Repression in HD“ am 30.01.2010, zu der die AIHD unter dem Motto „Solidarität mit Mumia Abu - Jamal!“ aufgerufen hatte. Der Beitrag endete mit der Forderung bzw. dem Aufruf: „Freiheit für alle politischen Gefangenen! Gegen staatlichen Rassismus und politische Repression! Kampf der Klassenjustiz!“ Indem die AIHD dem Staat und den Justizbehörden Verfolgung von Personen oder Gruppen wegen ihrer politischen Überzeugung vorwirft, bestreitet sie - ebenso wie die RH - die Bindung des Staates und seiner Organe (hier der Justiz) an Recht und Gesetz und unterstellt dem Staat politische Willkür und die Unterdrückung Oppositioneller bzw. Andersdenkender. Der Redebeitrag endet mit den Parolen „Freiheit für alle politischen Gefangenen! Gegen staatlichen Rassismus und politische Repression! Kampf der Klassenjustiz!“ Auch in einem Bericht der AIHD über die Demonstration am 30.01.2010 vom 31.01.2010 ist wiederum von „linken politischen Gefangenen“ die Rede. So heißt es wörtlich: „Mit lautstarken Parolen wurden die im Faulen Pelz (= Gefängnis) einsitzenden linken politischen Gefangenen gegrüßt“. |
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| In einem weiteren von der AIHD am 22.03.2015 unter der Überschrift „Polizei verhindert Protest in Sichtweite der Nazis“ veröffentlichten Beitrag heißt es u.a.: „Bullen unterstützen Nazi-Demo. .... Die Nazis freuen sich über den Schutz durch die Bullen und behaupten, es hätte keinen Widerstand gegeben. Es stimmt, sie sind ungestört gelaufen. Doch über alledem schwebt wieder einmal der alte Spruch: Deutsche Polizisten schützen die Faschisten !“ |
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| Diese auszugsweise dargestellten Veröffentlichungen und Verlautbarungen der AIHD zeigen, dass die Organisation nicht nur einzelne Vorschriften oder Institutionen der Verfassung bekämpft, sondern die Grundprinzipien der Verfassungsordnung. Die dieser widersprechende Zielsetzung der Organisation ergibt sich aus einer ständigen, gegen die Grundprinzipien gerichteten durchgängigen Polemik gegen den Staat bzw. das System. Die Äußerungen betreffen gleichermaßen die Polizei (deutsche Polizisten schützen die Faschisten) und andere staatliche Stellen wie die Verwaltung (Nazis morden, der Staat schiebt ab - das ist das gleiche Rassistenpack !), die Bundeswehr (agiere mittlerweile im Rahmen weltweiter Kampfeinsätze in Angriffs- und Weltordnungskriegen) wie auch die Justiz (Klassenjustiz bzw. Verfolgung der linken politischen Gefangenen). Diese Kritik zeigt bei der vorzunehmenden Gesamtschau nach Inhalt und unter Berücksichtigung der gewählten Form und Ausdrucksweise, dass die AIHD die Verbindlichkeit der unter Wahrung des Mehrheitsprinzips zustande gekommenen Ergebnisse des politischen Prozesses in der Bundesrepublik Deutschland ablehnt. Danach wird sowohl den Entscheidungen der Parlamente und der Verwaltung als auch den Urteilen der Justiz grundsätzlich die Legitimität abgesprochen. Die AIHD stellt auf Grundlage ihrer Kritik an den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland in gleicher Weise wie die RH von den Prinzipien der Verfassung zumindest die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung grundlegend in Frage (s. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LVSG). Dass die Ergebnisse des politischen Meinungskampfs in der Bundesrepublik Deutschland generell nicht anzuerkennen sind, zeigt sich beispielhaft wiederum an der Aussage der AIHD in ihrer Grundordnung aus dem Jahr 2008, „auf parlamentarischem Wege lasse sich an den herrschenden Unterdrückungsverhältnissen nichts Grundlegendes ändern“. |
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| Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang darauf, die dargestellte Kritik der AIHD richte sich nicht gegen die wesentlichen Prinzipien der Verfassung, sondern allein gegen die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen bei der RH unter II.2.c) verwiesen werden. Der AIHD ist zwar zuzugeben, dass eine grundsätzliche Kritik und damit verbunden ein Infragestellen der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG möglich sein muss. Die tatsächlichen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sind aber gerade das Ergebnis der auf Grundlage der Verfassung vom Parlament, das in allgemeiner unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt ist, beschlossenen Gesetze und damit „der Wille der Mehrheit“. Der Schutz der Minderheiten wird nach dem Grundgesetz durch die Gerichte - und in diesem Zusammenhang etwa durch die Auslegung der verfassungsmäßig geschützten Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht -sichergestellt. Diese Organe - und nicht die Mitglieder der AIHD - sind dazu berufen, die Vorgaben der Verfassung in die Praxis umzusetzen, und dies stellt die AIHD grundsätzlich in Abrede. |
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| Zu Recht hat das Landesamt ferner angenommen, dass die AIHD den sog. „Nazis“ und damit rechtsextremen Gruppierungen ihre grundrechtlich verbrieften Rechte auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG abspricht. Bei sinnorientierter Auslegung ihrer Aufrufe und Verlautbarungen beschränkt sich die AIHD nicht darauf, Rechtsextremen in Ausübung der grundrechtlich gewährten Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG friedlich entgegenzutreten und auf diese Weise Flagge zu zeigen. Ziel ist vielmehr, das Auftreten von Rechtsextremisten in der Öffentlichkeit unmöglich zu machen bzw. zu verhindern. So heißt es etwa in der bereits zitierten Verlautbarung vom 11.04.2015 „Gegen den rassistischen Normalzustand - Kein Mensch ist illegal!“ u.a. wie folgt: „Es ist legitim und notwendig, sich rassistischen und faschistischen Bewegungen in den Weg zu stellen - anders als die Pegida-Versteher* innen gern hätten, ganz praktisch und mit der gebotenen Militanz“. In einem Aufruf der AIHD gegen den „Nazi-Aufmarsch in Sinsheim-Hoffenheim am 27.11.2010“ heißt es u.a. wie folgt: „Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass alle, die sich gegen die menschenverachtende, rassistische und rückwärtsgewandte Ideologie der Nazis stellen wollen, zusammen an einem Strang ziehen, um solche Aufmärsche für die rechte Szene unberechenbar und letztlich unmöglich zu machen.“ Auch in dem Artikel über „Vier Direktkandidaten der NPD in der Kurpfalz“ vom 15.08.2013 heißt es u.a.: „Während des Wahlkampfs ist es unabdingbar, sich der NPD entgegenzustellen und somit jegliche Plakatieraktion, jeden Infostand und jede öffentliche Veranstaltung zu einem Abgesang auf diese Nazi-Partei zu machen. ..Der NPD einen richtigen WahlKAMPF bieten ! Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen !“ Diese Äußerungen zeigen, dass sich die AIHD anmaßt, nach eigenem Gutdünken über die Frage zu entscheiden, ob Rechtsextremisten in der Öffentlichkeit auftreten können bzw. ob sie sich auf die dargestellten Grundrechte berufen dürfen. Dies ist jedoch Aufgabe staatlicher Stellen, namentlich der Parlamente und der Gerichte; so ist sowohl für die verbindliche Auslegung der genannten Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG als auch für ein Parteiverbot der NPD das Bundesverfassungsgericht und nicht die AIHD zuständig. |
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| Im Hinblick auf die dargestellte Gewaltbereitschaft bei der AIHD ist die Annahme gerechtfertigt, dass ihre Mitglieder Rechtsextremisten oder solche Personen und Gruppierungen, die sie dafür halten, an der Wahrnehmung der Grundrechte auch mit gewalttätigen Mitteln hindern bzw. hindern wollen. Aber auch wenn man annähme, mit den dargestellten Verlautbarungen und Aufrufen der AIHD wären keine illegalen und gewaltsamen Aktionen gemeint, sondern lediglich ein kalkulierter Rechtsbruch im Sinne des zivilen Ungehorsams, wäre eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt. Ein kalkulierter Rechtsbruch im Sinne des zivilen Ungehorsams, der etwa Besetzungen, Blockaden und andere Formen des zivilen Ungehorsams einschließt, kann zwar nicht in jedem Fall den Verdacht von verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG begründen. Fälle, in denen eine Person bzw. eine Personengruppe aus höchster Gewissensnot im Einzelfall zum Mittel einer Besetzung oder Blockade greift - man denke an die Blockadeaktionen in Mutlangen zur Verhinderung der Stationierung von Mittelstreckenraketen -, rechtfertigen nicht die Beobachtung durch den Verfassungsschutz (vgl. auch VG Köln, Urteil v. 20.01.2011, aaO, juris Rn. 225). Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind aber dann gegeben, wenn der kalkulierte Rechtsbruch im Sinne des zivilen Ungehorsams - wie hier - als strukturelles und dauerhaftes Mittel eingesetzt wird, um den Auftritt von Rechtsextremisten bzw. von vermeintlichen Rechtsextremisten in der Öffentlichkeit und damit deren Grundrechtsausübung zu verhindern. In einer solchen Konstellation dient der Einsatz des zivilen Ungehorsams dazu, die verfassungsrechtliche Grundordnung auszuhöhlen und anstelle der dazu berufenen verfassungsmäßigen Organe Recht zu setzen. |
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| Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann die weitere Frage, ob auch die vom Landesamt dargelegten Fälle, in denen die AIHD Rechtsextremisten „geoutet“ hat, Indiz für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind, dahinstehen. Für diese Beurteilung kommt es entscheidungserheblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. „Outing“-Aktionen können - entgegen der Auffassung des Klägers - das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen im Hinblick auf die damit verbundene „Prangerwirkung“ verletzen und deshalb Indiz dafür sein, dass den politischen Gegnern die Grundrechte abgesprochen werden. |
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| Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen bei der AIHD insgesamt oder nur bei einem Teil ihrer Mitglieder bzw. Anhänger festzustellen sind. Anhaltspunkte für Bestrebungen einer Organisation, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nur dann gegeben, wenn die Organisation in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet. Es können etwa eindeutige verfassungsfeindliche Bestrebungen einzelner Teile innerhalb einer Organisation Anhaltspunkte dafür liefern, in welche Richtung sich die Organisation insgesamt entwickeln kann. Dies erfordert die Beobachtung der Organisation insgesamt, nicht nur der einzelnen Gruppierungen (so BVerwG, Urteil v. 21.07.2010, aaO, juris Rn. 45 zu der entsprechenden Frage bei der Partei „Die Linke“, ob diese Partei insgesamt beobachtet werden darf, wenn verfassungsfeindliche Bestrebungen nur einzelner Gruppierungen innerhalb der Partei vorliegen). Danach ist der Einwand des Klägers, die AIHD sei als Gesamtheit nicht Mitglied der Autonomen, dies sei allenfalls bei einzelnen Mitgliedern der AIHD der Fall, rechtlich unerheblich. Gleiches gilt für den Umstand, dass Kommunisten nur einen Teil des Spektrums der AIHD darstellen und andere Teile der Organisation sich dieser Ideologie nicht verschrieben haben. |
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| Auch die Rüge des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ein Großteil der vorstehend dargestellten Artikel und Aufrufe der AIHD datierten erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Dezember 2012 und dürften deshalb nicht verwertet werden, bleibt ohne Erfolg. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen bei der Verpflichtungsklage ist für den vom Kläger geltend gemachten Löschungsanspruch auf Grundlage von § 14 LVSG die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Deshalb sind auch die aktuellen Entwicklungen und damit die Erkenntnisse über die AIHD aus neuerer Zeit für die Frage entscheidungserheblich, ob im Hinblick auf diese Organisation weiterhin personenbezogene Daten über den Kläger gespeichert werden dürfen oder ob - etwa im Hinblick auf die Löschungsfristen in § 14 Abs. 3 LVSG - ein Anspruch auf Datenlöschung besteht. |
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| Auch der Vortrag des Klägers, die vorstehend dargestellten Artikel und Aufrufe der AIHD seien nicht von ihm persönlich verfasst worden, ist rechtlich unerheblich. Die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten über seine Person ist deshalb zulässig, weil er unstreitig Mitglied in der AIHD ist und diese im Hinblick auf die von ihr ausgehenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen aktuell beobachtet werden darf. |
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| Die Beobachtung der beiden Organisationen RH und AIHD durch den Verfassungsschutz kann - unabhängig von den bisherigen Ausführungen - auch deshalb nicht beanstandet werden, weil jedenfalls bei Gesamtschau aller die RH und die AIHD betreffenden Anhaltspunkte und Indizien die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen beider Organisationen gerechtfertigt ist. Auch Verbindungen zu bereits als extremistisch erkannten Gruppen oder Einzelpersonen, insbesondere gemeinsame Veranstaltungen und ein gemeinsames Auftreten können bei der vorzunehmenden Gesamtschau die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen (vgl. Droste, aaO, S. 179). Bei der RH und der AIHD können nicht nur teilweise wortgleiche Formulierungen und eine vergleichbare politische Ausrichtung festgestellt werden, beide Organisationen sind vielmehr auch personell eng verbunden. Sowohl der Kläger als auch Michael Dandel - beide tragende Mitglieder der AIHD - sind im Bundesvorstand der RH in verantwortlicher Position tätig (vgl. Interview mit Michael Dandel, Die Rote Hilfe 2/2013, S. 7). |
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| Zu Unrecht meint der Kläger, seine politischen Aktivitäten für die beiden Organisationen RH und AIHD dürften vom Verfassungsschutz schon deshalb nicht beobachtet werden, weil er nach dem rechtskräftigen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.03.2007 (aaO) die Gewähr der Verfassungstreue biete und deshalb in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg übernommen worden sei. Die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.03.2007 haben für die streitgegenständliche Frage, ob der Kläger im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der RH und der AIHD vom Landesverfassungsschutz aktuell beobachtet werden darf, keine maßgebliche Bedeutung. Der VGH hat dem Kläger - trotz seiner Mitgliedschaft in der AIHD - geglaubt, dass er persönlich Gewalt gegen Personen und Sachen ablehne, und hat vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des beanstandungsfreien Verhaltens des Klägers im vorherigen Schuldienst sinngemäß die Verfassungstreue des Klägers bejaht. Da im vorliegenden Verfahren andere Rechtsgrundlagen und ein anderer Beurteilungsmaßstab gelten, besteht von vornherein keine formale Bindungswirkung des Urteils des VGH. Soweit der VGH in seinem Urteil Zweifel an der Annahme der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der AIHD geäußert hat, waren diese Ausführungen für ihn erkennbar nicht tragend (UA S. 26 und 27). So heißt es in dem Urteil „Kann schon danach von einem hervorstechenden Engagement für die AIHD nicht die Rede sein (gemeint ist der Kläger), so bedarf es keiner weiteren Vertiefung der Frage ihrer Verfassungswidrigkeit“; auch soweit sich der VGH im Anschluss daran auf Grundlage seiner damaligen Erkenntnisse kursorisch mit der Frage einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der AIHD auseinandersetzt, erfolgen diese Ausführungen teilweise im Konjunktiv. Außerdem liegen dem Verfassungsschutz und der Kammer weitere Erkenntnisse über die AIHD aus neuerer Zeit vor, die dem VGH nicht zur Verfügung stehen konnten. Wie sich der Entscheidung des VGH zudem entnehmen lässt, waren die RH und die über diese Organisation vorliegenden Erkenntnisse nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung. |
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| Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, dass die vom Landesamt mitgeteilten und ihn betreffenden personenbezogenen Daten deshalb zu löschen seien, weil sich diese Aktivitäten - etwa Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen wie dem jährlichen Ostermarsch - im Rahmen zulässiger Grundrechtsausübung bewegten und diese Informationen jedenfalls als unwichtig zu bewerten seien. Für die Frage, ob konkrete Umstände und Ereignisse den Verdacht verfassungsfeindlichen Verhaltens rechtfertigen, kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Verhaltensweisen rechtlich erlaubt sind oder nicht. Auch rechtlich geschützte Verhaltensweisen können in Verbindung mit anderen Umständen Anlass für einen Verdacht bieten (vgl. Droste, aaO, S. 177). |
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| Danach können vom Verfassungsschutz auch Verhaltensweisen wie die Teilnahme des Klägers am jährlichen Ostermarsch erfasst werden. An Veranstaltungen wie den Ostermärschen nehmen regelmäßig auch eine Vielzahl nicht verfassungsfeindlicher Gruppierungen, Parteien und Bürger teil, ohne dass dies den Verfassungsschutz tatsächlich interessiert und zu interessieren hätte. Zu Recht hat das Landesamt aber in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich typischerweise an solchen Veranstaltungen auch verfassungsfeindliche Gruppierungen bzw. Mitglieder solcher Gruppierungen beteiligten und die Erfassung des Klägers in diesem Kontext zu sehen ist. Da der Verfassungsschutz - wie dargestellt - die verfassungsfeindlichen Organisationen RH und AIHD beobachten darf, darf er auch die politischen Aktivitäten seiner Mitglieder und damit die des Klägers bei solchen Veranstaltungen wie den Ostermärschen erfassen. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes gerade darauf erstreckt, wie und in welchem Umfang die Aktivitäten der verfassungsfeindlichen Organisationen in die Gesellschaft hineinwirken. Dazu gehört auch die Beobachtung, ob und inwieweit Mitglieder der RH bzw. der AIHD versuchen, Einfluss in und auf Organisationen zu gewinnen, die auf dem Boden der Verfassung stehen. |
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| Da das Sammeln und Auswerten von Informationen durch den Verfassungsschutz gerade auch bezweckt, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte zu erlangen, gehört zum Beobachtungsauftrag notwendigerweise auch, dass neutrale bzw. für die jeweilige verfassungsfeindliche Organisation günstige und gegen ihre weitere Beobachtung sprechende Informationen gesammelt und ausgewertet werden. Deshalb dürfen vom Verfassungsschutz jedenfalls solche Informationen erfasst werden, die - wie die hier vom Landesamt mitgeteilten Vorfälle und Ereignisse - im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten der beobachteten Organisationen stehen. Dieser Zusammenhang ist bei den vom Landesamt mitgeteilten, den Kläger betreffenden Ereignissen aber jeweils zu bejahen. |
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| Da der Kläger nach den Ausführungen unter II. keinen Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Daten hat, sind diese personenbezogenen Daten des Klägers, soweit sie in Akten gespeichert sind, auch nicht zu sperren. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 LVSG sind die in Akten gespeicherten personenbezogenen Daten zu sperren, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Daten für die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes voraussichtlich nicht mehr erforderlich sind. Diese Voraussetzungen für einen Sperrvermerk sind im Hinblick auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der RH und der AIHD und der Betätigung des Klägers in diesen beiden Organisationen nicht gegeben. |
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| Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das VG Stuttgart vom 15.01.2013 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,-- festgesetzt. Für die beiden Streitgegenstände Auskunftsanspruch und Löschungsanspruch wird jeweils ein Streitwert von 5.000,-- EUR angesetzt. |
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