Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 26. Okt. 2018 - 7 K 8334/16

bei uns veröffentlicht am26.10.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich eines von den Klägern geschlossenen Grundstückskaufvertrags.

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Die Kläger zu 2) und 3) sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Flurstücks ... der Gemarkung ... in Hamburg. Dieses nahezu rechteckige Flurstück mit einer Fläche von 22.661 m² (ca. 275*80 m) grenzt mit seiner südwestlichen Schmalseite an das Gewässer „XY“. Seine nordöstliche Schmalseite weist zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche, der XY-Straße, (in Luftlinie gemessen) eine Entfernung von ca. 770 m auf. Das Flurstück ist weitgehend unbebaut. Lediglich in der nordwestlichen Grundstücksecke befinden sich vier kleinere schuppenartige Gebäude, die in der Vergangenheit der Unterbringung landwirtschaftlichen Geräts dienten, sowie eine Holzbaracke. Eines dieser Gebäude wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 11.1.1990 als „Feldschuppen“ bauordnungsrechtlich genehmigt. Weiterhin wachsen entlang der Flurstücksgrenzen an den Langseiten des Flurstücks Bäume und Büsche. Ansonsten findet sich auf dem Flurstück flache Vegetation in der Form von Gras- bzw. Weideland. Das Flurstück wird außerdem von zwei Gräben durchzogen, welche jeweils parallel zu den Langseiten seiner Grenzen verlaufen und sich über fast die gesamte Grundstückslänge erstrecken.

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Das Flurstück befindet sich im durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 24.8.1993 (HmbGVBl. 1993, S. 231) eingerichteten Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen und ist außerdem Teil des FFH-Gebiets Kirchwerder Wiesen (DE2526304; vgl. Erste aktualisierte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeographischen Region, Anhang zur Entscheidung der Kommission vom 12.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeographischen Region, Amtsbl. L 12/1). Es befindet sich weiterhin im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf vom 14.1.1955, durch welchen es als Grünfläche (Außengebiet) festgesetzt wird.

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Auf dem südöstlich an das Flurstück ... angrenzenden Flurstück ... befinden sich sechs Fischteiche, welche insgesamt fast die gesamte Fläche des Flurstücks einnehmen. Auf dem nordöstlich an das Flurstück ... angrenzenden Flurstück ... befinden sich in dessen nordöstlichem Bereich ein weiteres Gewässer sowie weitere in südwestlicher Richtung verlaufende Gräben. Auch dieses Flurstück ist unbebaut und ansonsten von Bäumen sowie flacher Vegetation bestanden. In der südwestlichen Ecke des Flurstücks befindet sich außerdem eine kleine Anlage zur Förderung von Erdöl. Sowohl das Flurstück ... als auch das Flurstück ... stehen im Eigentum des Klägers zu 1), der diese für seine Vereinsaktivitäten nutzt.

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Der Kläger zu 1) ist ein seit dem Jahre ... bestehender eingetragenen Verein mit Sitz in Hamburg, bei welchem es sich gemäß § 1 seiner Vereinssatzung um eine Vereinigung von Anglern handelt. In § 2 der Satzung des Klägers zu 1) wird der Vereinszweck wie folgt beschrieben:

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„Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

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a) die Ausübung, Ermöglichung, Bewahrung und Verbesserung des waidgerechten Angelns,

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b) der Erwerb, die Pacht und die Unterhaltung von Angelgewässern und der Angelei dienlichen Anlagen,

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c) die sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer und die Hege und Pflege des Fischbestandes und seines Lebensraumes,

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d) die Verhütung und Bekämpfung aller für die Gewässer und den Fischbestand schädlichen Umwelteinflüsse,

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e) die Erhaltung von Umwelt, Landschaft, Natur und Gewässern,

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f) die Beratung und Fortbildung der Vereinsmitglieder in allen anglerischen Fragen sowie Belangen des Umweltschutzes,

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g) die Motivierung der Vereinsmitglieder im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes und deren Einbindung in die sich daraus ergebenden Anforderungen,

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h) die Förderung und anglerische Ausbildung der Jugendlichen sowie deren Betreuung in einer Jugendgruppe. Sie bezweckt die Förderung der Jugenderziehung und der Jugendpflege. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des BAV und der Beschlüsse der Hauptversammlung selbständig. Dazu gibt sie sich eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.“

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§ 7 der Vereinssatzung des Klägers zu 1) legt weiterhin fest:

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„Die Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach den von den Vereinsorganen erlassenen Bedingungen (z.B. Gewässerordnung), zu beangeln und die Vereinseinrichtungen zu benutzen.“

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Die Vereinsmitglieder sind gemäß § 8 Buchst. e) der Vereinssatzung außerdem verpflichtet, für eine waidgerechte Ausübung des Fischens jederzeit einzutreten und

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„für die Erhaltung der Umwelt, der Hege und Pflege der Natur, des Fischbestandes, der Gewässer und aller Vereinseinrichtungen zu sorgen.“

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Der Kläger zu 1) verfolgt seine Anerkennung als Umweltvereinigung i.S.d. Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, UmwRG). Die Frage der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu 1) entsprechend anzuerkennen, ist Gegenstand eines weiteren vom Kläger zu 1) betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (7 K 1365/18).

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Mit Kaufvertrag vom 11.5.2015 (Nr. 1611 der Urkundenrolle des Hamburgischen Notars ...) verkauften die Kläger zu 2) und 3) das Flurstück ... mit allen gesetzlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör an den Kläger zu 1) für einen Kaufpreis in Höhe von 60.000,00 EUR. Mit verkauft wurden ein gebrauchter Traktor, ein gebrauchtes Schlegelmähwerk, ein gebrauchter Balkenmäher sowie eine auf dem Grundstück befindliche als „Laube“ bezeichnete Baulichkeit. Die Vertragsschließenden erklärten weiterhin (§ 15 Abs. 2 Buchst. a des Kaufvertrags), sie seien von dem beurkundenden Notarvertreter darauf hingewiesen worden, dass

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„die Freie und Hansestadt Hamburg unter Umständen ein gesetzliches Vorkaufsrecht hat, das zu einem geringeren als dem vereinbarten Kaufpreis ausgeübt werden kann“.

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Die Vertragsschließenden erklärten weiterhin die Auflassung. Eine Abschrift des Kaufvertrags wurde vom beurkundenden Notar mit Schreiben vom 13.5.2015 der Beklagten übersandt, bei welcher dieses am 15.5.2015 einging.

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Mit Schreiben vom 2.6.2015 an eine der beiden im Kaufvertrag als alleinvertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes des Klägers zu 1) bezeichneten Personen teilte die Beklagte, handelnd durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen, mit, sie habe vom zwischen dem Kläger zu 1) sowie den Klägern zu 2) und 3) geschlossenen Kaufvertrag Kenntnis erhalten. Unter Hinweis auf die Lage des Grund- bzw. Flurstücks im Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen teilte die Beklagte weiterhin mit, dass sie beabsichtige, das ihr nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zustehende Vorkaufsrecht auszuüben und den Verkäufern als Entschädigung den Betrag zu zahlen, der im Kaufvertrag als Kaufpreis vereinbart worden war. Ein entsprechendes Schreiben sandte die Beklagte auch an die Kläger zu 2) und 3) sowie den beurkundenden Notar. Den Klägern wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

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Mit Schreiben an die Beklagte vom 8.6.2015 nahm der Kläger zu 1) die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr und bat die Beklagte darum, von einer Ausübung des Vorkaufsrechts abzusehen. Zur Begründung verwies er zunächst allgemein darauf, dass er in umfassender Weise an der Renaturierung von Gewässern mitgewirkt habe und im Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen einen großen Teil seiner Eigentumsgewässer unterhalte. In der gesamten Zeit seit Einrichtung des Naturschutzgebiets sei es diesbezüglich nie zu Unstimmigkeiten mit der Beklagten hinsichtlich der Gewässerunterhaltung durch den Kläger zu 1) gekommen. Das in Rede stehende Grund- bzw. Flurstück grenze unmittelbar an bereits im Eigentum des Klägers zu 1) befindliche Grundstücke. Wegerechte über diese bestünden allerdings nicht, so dass das Flurstück für Dritte nur schlecht erreichbar sei. Aufgrund dieser Lage sei das in Rede stehende Flurstück dementsprechend für eine Nutzung durch den Kläger zu 1) geradezu prädestiniert. Er, der Kläger zu 1), wolle die darauf vorhandene Bebauung als Unterstellmöglichkeit für einen kleinen Maschinenpark und für kleine Boote nutzen, um die notwendigen Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung nicht mehr kostenintensiv durch Fremdfirmen durchführen lassen zu müssen, sondern dies durch eigene ehrenamtliche Arbeit leisten zu können. Ein Neubau solcher Unterstellmöglichkeiten auf anderen Vereinsgrundstücken sei nicht möglich. Das in Rede stehende Flurstück sei bislang landwirtschaftlich genutzt worden; diese Nutzungsform werde künftig bei einer Nutzung durch ihn, den Kläger zu 1), entfallen.

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Die Kläger zu 2) und 3) richteten in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 10.6.2015 ebenfalls die Bitte, von einer Ausübung des Vorkaufsrechts abzusehen, und verwiesen zur Begründung auf eine besondere emotionale Bindung an das Grundstück sowie den Umstand, dass der Kläger zu 3) seit ca. 35 Jahren Mitglied des Klägers zu 1) sei und daher ein besonderes Interesse an einem Verkauf an letzteren habe. In diesem Falle könne er sich – wenn auch mit Unterstützung – weiterhin um dieses Anwesen kümmern.

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Mit sowohl an die Kläger zu 2) und 3) jeweils einzeln gerichteten Bescheiden vom 7.7.2015 sowie zwei weiteren jeweils an die im Kaufvertrag genannten alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Klägers zu 1) gerichteten Bescheiden vom 7.7.2015 übte die Beklagte den Klägern gegenüber ihr Vorkaufsrecht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus. Zur Begründung verwies sie erneut auf den Umstand, dass das betreffende Flurstück im Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen belegen sei. Schutzzweck dieses Gebiets sei u.a. die Erhaltung und Entwicklung der überwiegend durch landwirtschaftliche Grünlandnutzung geprägten, weiträumigen und offenen Kulturlandschaft der Elbmarsch der Vierlande mit ihrem engmaschigen Netz ökologisch wertvoller Gräben, ihren sonstigen Gewässern und ihren feuchten und nassen Wiesen und Weiden wegen ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie als Lebensstätte der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Bei dem Flurstück ... handle es sich um artenarmes Grünland. Prägend seien zwei breite Gräben von ca. 540 m Länge und ein weiterer, vor Ausweisung als Naturschutzgebiet zugeschütteter Graben mit einer Länge von ca. 270 m. Nach dem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen solle die Fläche zu einem artenreichen Feuchtgrünland mit dem Schwerpunkt Wiesenvogelschutz entwickelt werden. Durch die Öffnung des zugeschütteten Grabens sollten zudem neue Gewässerlebensräume hergestellt werden. Die vom Kläger zu 1) zur Nutzung für die Unterbringung eines kleinen Maschinenparks vorgesehenen Gebäude auf dem Flurstück seien bau- und naturschutzrechtlich unzulässig, ebenso wie die vom Kläger zu 1) beabsichtigte Nutzung des Flurstücks. Die besagten Baulichkeiten müssten ohnehin entfernt werden, was auch zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen werde. Diese Belange des Naturschutzes rechtfertigten die Ausübung des Vorkaufsrechts, da nur so den bestehenden Fehlentwicklungen entgegengewirkt, eine den Zielen des Flächen- und Entwicklungsplanes für das Naturschutzgebiet entsprechende Flächenentwicklung sichergestellt und der Schutzzweck der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen erfüllt werden könne.

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Die an die Kläger zu 2) und 3) gerichteten Bescheide wurden diesen jeweils am 13.7.2015 zugestellt. Die Zustellung an die beiden alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Klägers zu 1) erfolgte am 9.7.2015 und 11.7.2015. Eine Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts richtete die Beklagte mit Schreiben vom 7.7.2015 auch an den beurkundenden Notar.

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Mit Schreiben vom 6.8.2015, per Telefax bei der Beklagten am selben Tage eingegangen, erhoben die Kläger sämtlich Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 7.7.2015.

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Zur Begründung seines Widerspruchs verwies der Kläger zu 1) auf seine bereits im Anhörungsverfahren gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ausführungen sowie erneut darauf, dass die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege sein Vereinszweck seien. Zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger zu 1) sei das in Rede stehende Flurstück in einem naturschutzrechtlich nicht besonders wertigen Zustand gewesen. Dies erkenne auch die Beklagte an, die selbst davon ausgehe, es handle sich um artenarmes Grünland. Schon daher sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte nicht i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich. Die Beklagte habe auch sonst keine überzeugenden Gründe dargelegt, aus denen sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wolle. Aus Gründen des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes seien die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts außerdem höher, je weniger wertig ein Grundstück sei. Der Vorkaufsberechtigte müsse außerdem bei Ausübung des Vorkaufsrechts diejenigen Maßnahmen benennen, die er zur Verwirklichung seiner Schutzziele erreichen wolle. Dies habe die Beklagte nicht in ausreichendem Maße getan, da sie sich lediglich auf die Wiedergabe des Pflege- und Entwicklungsplans beschränkt, jedoch keine konkreten Maßnahmen beschrieben habe. Auch die geplante Öffnung des zugeschütteten Grabens habe die Beklagte nur so unkonkret beschrieben, dass dies die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht rechtfertige. Die mitgeteilte Absicht der Beklagten sei eher als eine Art „Programmsatz“ zu verstehen. Außerdem sei eine bloße Öffnung des zugeschütteten Grabens ohne weitere Renaturierungsmaßnahmen von erheblichem Umfang nicht geeignet, einen intakten Gewässerlebensraum zu schaffen. Im Übrigen sei er, der Kläger zu 1), auch besonders geeignet zum Erwerb des Grundstückes, wenn es der Beklagten gerade darum gehen sollte, neue Gewässerräume oder feuchtgrüne Landschaften mit Gewässerlebensräumen zu schaffen. Denn er sei seit Jahrzehnten im Gewässerschutz beheimatet und verfüge über umfassende Erfahrung, sei in seinem Bestand auf Dauer angelegt, biete den notwendigen organisatorischen Aufbau für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und verfüge über zahlreiche Mitglieder, die zur Mitarbeit bereit seien. Die vom Kläger zu 1) bzw. seinen Mitgliedern ausgeübte Angeltätigkeit stehe nicht dem Umstand entgegen, dass Zweck des Klägers „vorwiegend“ die Förderung des Umweltschutzes sei, da Angeltätigkeit und Gewässerpflege Hand in Hand zu verlaufen hätten. Abgesehen davon erfülle er, der Kläger zu 1), auch sämtliche Voraussetzungen, um i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes als Vereinigung anerkannt zu werden. Insofern stehe ein Erwerb des Flurstücks durch ihn einem Erwerb durch die öffentliche Hand gleich. Denn sowohl durch einen gemeinnützigen Naturschutzverein wie durch die öffentliche Hand werde gewährleistet, dass die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleistet werden als durch Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen an Naturschutz und Landschaftspflege geraten könnten. Dies folge auch aus § 66 Abs. 4 BNatSchG.

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Die Kläger zu 2) und 3) führten zur Begründung ihrer Widersprüche aus, sie hätten ihre Verkaufsentscheidung ganz bewusst zugunsten des Klägers zu 1) getroffen, da sie an einer Nutzung des Flurstücks durch diesen ein besonderes Interesse hätten. Diese in Ausübung der ihrer Privatautonomie getroffene Entscheidung werde durch die Vorkaufsrechtsausübung durch die Beklage konterkariert. Auch die Kläger zu 2) und 3) verwiesen außerdem darauf, dass die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 BNatSchG zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erfüllt seien und die Vorkaufsrechtsausübung durch die Beklagte daher rechtswidrig sei.

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Nachdem sie mit Schreiben vom 18.10.2016 an die Prozessbevollmächtigten der Kläger noch einmal die Gründe dargelegt hatte, aus denen sie von einer Erfolglosigkeit der Widersprüche ausgehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 23.11.2016 die Widersprüche des Klägers zu 1) und der Kläger zu 2) und 3) zurück. Zur Begründung führte sie jeweils aus, das Vorkaufsrecht sei formell rechtmäßig ausgeübt worden. Insbesondere sei die zweimonatige Frist nach § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 469 Abs. 2 BGB eingehalten worden und die Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts sei entsprechend § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Grundstückseigentümer erfolgt. Die Bescheide vom 7.7.2015 seien auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BNatSchG seien erfüllt. Aufgrund des notariellen Kaufvertrags liege ein Vorkaufsfall i.S.v. § 66 BNatSchG vor. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich. Das betroffene Flurstück verfüge über eine besondere Wertigkeit i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Etwas anderes folge nicht aus dem derzeit eher schlechten Zustand des Flurstücks. Hieraus ergebe sich vielmehr die Notwendigkeit, seinen ökologischen Zustand zu verbessern. Dies entspreche auch dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes. Gerade im Falle eines eher schlechten Zustandes einer Fläche, dränge sich die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Verbesserung ihres ökologischen Zustandes geradezu auf. Den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege komme in einem solchen Fall ein besonderes Gewicht zu, insbesondere wenn der Schutzzweck des Naturschutzgebiets gerade auch die Entwicklung umfasse. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts schon durch eine mutwillige Zerstörung einer Fläche verhindert werden könnte, was nicht gewollt sein könne. Gleiches müsse gelten, wenn ein Flurstück – wie vorliegend – durch landwirtschaftliche Nutzung in einen eher schlechten Zustand versetzt worden sei. Ein Grundsatz, wonach die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts umso höher seien, je niedriger der Wert der betroffenen Fläche sei, bestehe nicht. Bei Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer befinden, könne das Vorkaufsrecht vielmehr bereits dann ausgeübt werden, wenn sich hiermit positive Effekte für die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Zielen des Naturschutzes der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes verbinden würden bzw. der Zustand von Natur und Landschaft auf der jeweiligen Fläche einer Verbesserung zugänglich sei. Eine solche Verbesserung sei hinsichtlich des in Rede stehenden Flurstücks möglich.

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Die Überführung eines Flurstücks in das Eigentum der öffentlichen Hand rechtfertige sich außerdem bereits dann, wenn sich die in Ansehung des jeweiligen Grundstücks verfolgten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die öffentliche Hand besser und zuverlässiger als durch Privatpersonen verwirklichen ließen, was auch vorliegend der Fall sei. Dass die öffentliche Hand die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch besser erreichen können müsste als gemeinnützige Vereine oder Umweltvereinigungen sei hingegen nicht erforderlich. Insbesondere § 66 Abs. 4 BNatSchG gebiete dies nicht. Vorkaufsberechtigter bliebe auch hiernach stets die Beklagte, in deren Ermessen es lediglich stünde, ihr Vorkaufsrecht auch zugunsten bestimmter Dritter auszuüben. Hierzu sei sie aber nicht verpflichtet, sondern verfüge hinsichtlich der Frage, ob sie das Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten oder zu ihren eigenen Gunsten ausübe, über einen weiten Ermessensspielraum. Sie müsse sich auch nicht anstelle der Ausübung des Vorkaufsrechts auf Instrumente des Vertragsnaturschutzes verweisen lassen, da diese typischerweise strukturelle Nachteile mit sich brächten. Abgesehen davon sei vorliegend die Beklagte ohnehin besser in der Lage als der Kläger zu 1), die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen. Die vom Kläger zu 1) geplante Unterbringung eines Maschinenparks oder von Booten auf dem Flurstück könne zu Kontaminationen durch auslaufendes Öl etc. führen. Auch die An- und Abfahrt von Maschinen würde schädliche Umwelteinwirkungen allein schon durch das Befahren des Flurstücks an sich hervorrufen. Die Beklagte plane hingegen, die vorhandenen baulichen Anlagen abzureißen, was neben der Öffnung des zugeschütteten Grabens eine weitere Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstelle, auch eine bessere als die Unterbringung eines Maschinenparks. Auch generell sei die Ausübung des der Beklagten zustehenden naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts gegenüber anderen Möglichkeiten eines wirksamen Naturschutzes nicht subsidiär. Die von der Beklagten genannten Maßnahmen seien zur Rechtfertigung seiner Ausübung auch ausreichend. Die Beklagte müsse insofern lediglich in Grundzügen die naturschutz- und landschaftspflegerischen oder erholungsbezogenen Maßnahmen benennen, die sie im Falle eines Eigentumserwerbs realisieren könnte. Solche Grundzüge habe sie mit dem Abriss der Gebäude und der Öffnung des zugeschütteten Grabens benannt. Auf die Frage, ob die angedachten Maßnahmen im Einzelnen geeignet seien, das erstrebte Ziel zu erreichen, komme es ohnehin nicht an. Auch das ihr, der Beklagten, zustehende Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt. Ein die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegendes Interesse der Kläger sei nicht ersichtlich. Dass für den Kläger zu 1) keine hinreichenden Möglichkeiten bestünden, Maschinen unterzustellen, sei jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil dies auf der betreffenden Fläche bau- und naturschutzrechtlich unzulässig wäre. Auch das Interesse der Kläger zu 2) und 3) an einem Verkauf an den Kläger zu 1) sei als bloß ideelles Interesse hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich unbeachtlich. Monetäre Interessen der Kläger zu 2) und 3) stünden nicht in Rede, da die Beklagte bereit sei, den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

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Die Widerspruchsbescheide wurden den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29.11.2016 zugestellt.

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Am 29.12.2016 haben die Kläger jeweils Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholen und insbesondere erneut darauf verweisen, das in Rede stehende Flurstück sei von keiner besonderen naturschutzrechtlichen Wertigkeit. Eine besondere Wertigkeit der Fläche müsse von der Beklagten aber positiv festgestellt werden. Der von der Beklagten ausgeführte eher schlechte momentane Zustand des Flurstücks reiche nicht zur Begründung der Ausübung des Vorkaufsrechts aus. Das von der Beklagten verwendete Material zur Feststellung der Wertigkeit der betreffenden Fläche sei veraltet. Bei der Auswertung der Biotopkartierungen habe die Beklagte außerdem positive Aussagen übersehen, etwa dass beide Gewässerbiotope trotz – oder auch gerade infolge – der Nutzung durch den Kläger zu 1) als wertvoll eingestuft werden. Ihre Einschätzung zur Wertigkeit der Fläche habe die Beklagte hingegen auf Momentaufnahmen („urinierende Angler“) anstelle echter Zustandsaufnahmen gestützt. Ein hoher Nährstoffeintrag sowie eine trübe oder weitgehend vegetationsfreie Wasseroberfläche sei außerdem per se kein Zeichen eines schlechten Zustands. Über die Nährstoffbilanz eines Gewässers sage dies nichts aus. Positiv hervorzuheben sei auch die Nutzung des Gebiets durch Wasservögel sowie sein FFH-Status. Die vom Kläger zu 1) bewirtschafteten Teiche seien darüber hinaus unterschiedlicher Herkunft und hätten unterschiedliche Schutz- und Nutzungsschwerpunkte. Durch die Nutzung durch den Kläger zu 1) seien sie überhaupt erst in ihren heutigen wertvollen Zustand überführt worden. Insbesondere Teich Nr. 8 werde auch in der Gewässerordnung des Klägers zu 1) als Biotop ausgewiesen und nicht beangelt. Ferner stelle das gesamte vom Kläger zu 1) genutzte Gelände ein wichtiges Rückzugsgebiet für Gänse dar. Die Beklagte selbst habe im Jahre 2011 die herausragende Bedeutung der Kirchwerder Angelteiche für das Brutvorkommen der Graugans in den Vier- und Marschlanden betont. Bei der Graugans handle es sich ebenso wie bei der Kanadagans um eine europäische Vogelart i.S.d. Vogelschutz-Richtlinie sowie eine besonders geschützte Art i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 13, § 44 BNatSchG. Zur weiteren Verstärkung des Vogel- und Fledermausschutzes sei der Kläger zu 1) eine Kooperation mit dem NABU eingegangen. Ein anderes Interesse als die Förderung des Naturschutzes i.S.v. § 2 seiner Vereinssatzung habe der Kläger zu 1) nicht. Eine – von der Beklagten behauptete – Naturschädlichkeit des Angelns könne einem Erwerb des in Rede stehenden Flurstücks durch den Kläger zu 1) auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sich auf diesem überhaupt kein Teich befinde. Der Kläger zu 1) sei im Übrigen auch nicht verpflichtet, einen detaillierten Pflege- und Entwicklungsplan auszuarbeiten, um die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte abzuwenden. Gleichwohl sei er natürlich auch im Falle einer Übernahme des in Rede stehenden Flurstücks zu einem kooperativen Vorgehen gemeinsam mit der Beklagten sowie auch dem NABU bei der Nutzung des Flurstücks bereit.

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Ferner sei für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ein über eine besondere Wertigkeit der in Rede stehenden Fläche hinausgehender Grund notwendig, welcher nicht nur in einem irgendwie gearteten positiven Effekt bestehen könne. Allein der Umstand, dass ein Grundstück die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, sei zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ausreichend. Im vorliegend zu betrachtenden (Einzel-) Fall sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte aber gerade nicht erforderlich. Wegen der Randlage und der vergleichsweise geringen Größe des Grundstücks, für welches nach dem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet auch nicht besondere Maßnahmen geplant seien, könne seine Bedeutung auch nicht wesentlich für die Erreichung des Schutzzweckes sein. Die Beklagte habe außerdem (auch in ihren Widerspruchsbescheiden) nicht die konkret von ihr zur Erreichung ihrer Schutzziele geplanten Maßnahmen benannt. Insbesondere die von ihr geplante Grabenöffnung sei im Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet nicht vorgesehen. Außerdem sei die Beklagte in ermessensfehlerhafter Weise davon ausgegangen, dass ihr bzw. dem Staat stets ein Vorrang bei der Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dessen Ausübung zugunsten einer Umweltvereinigung zukomme, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) einen materiellen Anspruch auf Anerkennung als Umweltvereinigung i.S.v. § 3 UmwRG habe. Bei einem Eigentumserwerb durch eine anerkannte Umweltvereinigung bestehe jedoch generell keine Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der öffentlichen Hand, da eine Umweltvereinigung selbst, was aus § 66 Abs. 4 BNatSchG folge, Gewährleisterin des Naturschutzes sei. Dies treffe auch auf den Kläger zu 1) zu, bzw. sei dieser mit einer anerkannten Umweltvereinigung i.S.v. § 3 UmwRG gleichzusetzen. Seinen Antrag auf entsprechende Anerkennung habe dieser mehr als vier Monate vor Ergehen der Widerspruchsbescheide der Beklagten gestellt. Allein diese Umstände, der materielle Anerkennungsanspruch und die Stellung des Antrags auf Anerkennung vor Ergehen der letzten Behördenentscheidung in der vorliegenden Angelegenheit, seien hinsichtlich der Berücksichtigung der Einordnung des Klägers zu 1) als Umweltvereinigung i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im vorliegenden Fall entscheidend, nicht etwa die Frage, ob der Kläger auch formal durch die Beklagte als Umweltvereinigung anerkannt worden sei. Denn ansonsten hätte die Beklagte es durch bloße Verzögerung des Anerkennungsverfahrens in der Hand, auch für das vorliegende Verfahren Tatsachen zu schaffen, die im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen wären. Andere Angelvereine sowie der Angelsportverband Hamburg e.V. seien im Übrigen als Umweltvereinigung i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannt. Es sei außerdem unangemessen, den Kläger zu 1), der in umfangreicher Weise für den Naturschutz tätig sei, insofern schlechter zu stellen als andere große Umweltvereinigungen, beispielsweise den BUND; letzterem hätte die Beklagte den Erwerb des Flurstücks aller Wahrscheinlichkeit nach belassen.

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Der Kläger zu 1) habe ferner ein konkretes anerkennungswürdiges Interesse am Erwerb des in Rede stehenden Flurstücks, nämlich an der Nutzung des darauf bauordnungsrechtlich genehmigten Schuppens zur Unterbringung einiger Gegenstände, insbesondere einiger kleinerer Anhänger zum händischen Transport von Fischen zu den Teichen und zur Zwischenlagerung vorbereiteter Stege, die in den Uferbereich der Teiche eingebracht werden sollen. Eine garagenartige Nutzung der Baulichkeiten sei nicht geplant. Die Annahme der Beklagten, die vom Kläger zu 1) auf dem Flurstück geplanten Tätigkeiten würden zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, sei unsubstantiiert. Entsprechende Gefahren bestünden nicht. Auch habe die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung nach § 66 Abs. 2 BNatSchG die berechtigten Belange der vorkaufsverpflichteten Eigentümer und des Erwerbers zu berücksichtigen, was sie vorliegend ebenfalls nicht in ausreichendem Maße getan habe. So habe sie ermessensfehlerhaft verkannt, dass das in Rede stehende Flurstück gerade durch die Nachbarschaft mit den schon im Eigentum des Klägers zu 1) stehenden benachbarten Flurstücken bei einem Erwerb durch den letztgenannten positiv beeinflusst würde, da der Kläger zu 1) dieses dann mit in seine lange und erfolgreiche Arbeit zur naturschutzrechtlichen Pflege und Entwicklung einbeziehen könne. An einem solchen Synergieeffekt hätten auch die Kläger zu 2) und 3) ein berechtigtes Interesse, da sie mit dem Verkauf an den Kläger zu 1) sichergehen wollten, das ihr Flurstück zusammen mit den schon im Eigentum des Klägers zu 1) stehenden Flächen genutzt und gepflegt werden könne. Die Satzung des Klägers zu 1) lasse auch nicht darauf schließen, dass der Kläger zu 1) nicht bereit sei, die betreffende Fläche naturschutzfachlich herzurichten. Der Grad einer solchen „Herrichtung“ werde durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen auch nicht vorgegeben. Auch im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung habe die Beklagte die durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und das Europarecht gebotene Privilegierung des Klägers zu 1) verkannt.

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Zu betonen sei schließlich die besondere Verbindung zwischen dem Kläger zu 1) und den Klägern zu 2) und 3), welche auch darin zum Ausdruck komme, dass der Kläger zu 3) langjähriges Mitglied des Klägers zu 1) sei und letzterem auch bislang die Mitnutzung des Schuppens auf dem Flurstück ... gestattet habe. Diese ideellen Interessen der Kläger habe die Beklagte nicht ausreichend gewichtet. Auch über den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG hinaus müsse im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung Raum für die Berücksichtigung ideeller Interessen verbleiben, insbesondere dann, wenn wirtschaftliche oder rechtliche Interessen nicht in Frage stünden.

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Die Kläger beantragen,

40

1. Die Bescheide der Beklagten vom 7.7.2015 zum Geschäftszeichen [...] und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 23.11.2016 zum Aktenzeichen [...] werden aufgehoben.

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2. Die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren auf Seiten der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) wird für notwendig erklärt.

42

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

44

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Ergänzend führt sie aus, bei den Flächen unmittelbar nordwestlich und südwestlich des streitgegenständlichen Flurstücks handle es sich um private Ausgleichsflächen, auf denen eine naturschutzfachliche Entwicklung durch extensive Grünlandnutzung stattfinde. Der Betrieb der in der Nähe befindlichen Erdölpumpstation habe verhältnismäßig geringe Auswirkungen auf den ökologischen Wert der Flächen, da diese per Fernüberwachung gesteuert und regelmäßig gewartet werde. Die von den Aktivitäten des Klägers zu 1) ausgehenden Aktivitäten seien deutlich störender. Auch befasse sich der Kläger zu 1) allenfalls marginal mit der Förderung des Naturschutzes. Seine Vereinstätigkeit liege weit überwiegend im Bereich des Angelsports und nicht im Bereich des Naturschutzes oder der Landschaftspflege. Das Betreiben von Angelsport per se stelle indes keine Maßnahme des Naturschutzes dar, so dass der Kläger sich auch nicht auf jahrzehntelange Erfahrungen mit Tätigkeiten im Naturschutz berufen könne. Die Nutzung der Teiche im Naturschutzgebiet durch den Kläger zu 1) laufe dem Naturschutz vielmehr zuwider, was sich aus den regelmäßigen Biotopkartierungen ableiten lasse. Die Angelnutzung könne im Schutzgebiet daher nur unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes fortgeführt werden. Die Gewässer würden demnach intensiv als Angelgewässer genutzt. Die Gewässerufer seien u.a. stark vertreten. Der künstlich hohe Fischbesatz und eine große Anzahl Wasservögel hätten einen permanent hohen Nährstoffeintrag zur Folge. Die Wasservegetation sei verarmt und die Wasseroberfläche weitgehend vegetationsfrei. Die Anstrengungen des Klägers zu 1) stellten sich demgegenüber zwar als positiv dar, seien jedoch auch nur als Abmilderung der Störeffekte einer nicht schutzzielgemäßen Nutzung einzuordnen. Abgesehen davon würden Boote und ein Maschinenpark auch nicht – wie vom Kläger zu 1) vorgetragen – zur Gewässerpflege benötigt. Solche Gerätschaften könnten im Übrigen am Vereinsheim des Klägers zu 1) untergebracht werden, wo dieser über zwei Garagen verfüge.

45

Die besondere Wertigkeit der in Rede stehenden Fläche ergebe sich vorliegend auch daraus, dass diese Potenzial für eine zukünftige Aufwertung habe, welches sich aus der Lage des Flurstücks im Naturschutzgebiet und seiner Entwicklungsfähigkeit als dessen Bestandteil ergebe. Im Zusammenhang mit den benachbarten Ausgleichs- und Vertragsnaturschutzflächen, auf denen eine naturschutzfachliche Entwicklung durch extensive Grünlandnutzung stattfinde, stelle das Flurstück ... ein wichtiges Verbundelement zur Aufwertung des Naturschutzgebiets dar, auch weil sich von Anglern ausgehende Störungen nachteilig auf Wiesenvögel auswirken könnten. Bei einer entsprechenden Weiternutzung der vorhandenen Gebäude auf dem Flurstück bestünde die Gefahr, dass diese Störungen sich künftig noch verstärkten. Das bloße Vorhandensein von Gänsen im betreffenden Gebiet lasse demgegenüber nicht auf eine besondere Wertigkeit des Gebiets schließen, da diese auch auf Weideflächen auftreten würden und ihr Vorkommen keine Folge des naturschutzrechtlichen Schutzstatus des Gebiets sei und auch nicht Ziel des Schutzes des Gebiets.

46

Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch erforderlich. Sie, die Beklagte, habe die Gründe hierfür hinreichend konkret benannt. Ausreichend sei insofern, die Vorstellungen der Behörde in generellen Zügen anzugeben bzw. darzulegen, welche Maßnahmen im Grundsatz geplant seien, wenn sie Eigentümerin der Fläche geworden sei. Solche Gründe könnten sich auch aus Zielen einer Schutzverordnung oder einem Managementplan oder informellen Planungen ergeben, hier mithin dem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen, wonach dieses zu einem artenreichen Feuchtgrünland entwickelt werden solle. Durch die Öffnung des zugeschütteten Grabens sollten außerdem neue Gewässerlebensräume hergestellt werden. Die Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen sei erforderlich und solle zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen.

47

Die Ausübung des Vorkaufsrechts stelle auch keinen Eingriff in geschützte Positionen der Kläger nach Art. 14 GG dar, sondern lediglich den Verlust einer Erwerbs- bzw. Veräußerungschance. Dementsprechend reiche es zur Rechtmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts auch aus, dass die öffentliche Hand die in Ansehung des jeweiligen Grundstücks verfolgten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege besser und zuverlässiger als Privatpersonen verwirklichen könne. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beklagte plane, das im Wege des Vorkaufsrechts erworbene Flurstück entsprechend der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen und dem dazugehörigen Pflege- und Entwicklungsplan zu einem artenreichen Feuchtgrünland mit dem Schwerpunkt Wiesenvogelschutz zu entwickeln. Durch die Öffnung des zugeschütteten Grabens sollten neue Gewässerlebensräume hergestellt werden. Solche Gräben böten im Naturschutzgebiet Lebensraum für eine artenreiche Flora, für Amphibien und Libellen. Im Naturschutzgebiet seien ca. 380 Pflanzenarten, teilweise als selten oder gefährdet eingestuft, nachgewiesen worden. Die Wiesenflächen böten ausreichende Sichtfreiheit, so dass sie für den Wiesenvogelschutz prädestiniert seien. Durch die geplanten Maßnahmen auf dem Flurstück ... werde dieses im Sinne einer Erweiterung der bereits vorhandenen naturschutzgerechten Nutzung deutlich aufgewertet werden. Die Kläger hätten demgegenüber nicht dargelegt, dass sie überhaupt beabsichtigten, die betreffende Fläche i.S. des Zwecks der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen herzurichten. Die in der Satzung des Klägers zu 1) aufgeführten Vereinszwecke beträfen lediglich am Rande den von der Verordnung verfolgten Schutzzweck und – soweit überhaupt – auch nur den Erhalt eines bestehenden Zustandes und nicht die Herstellung naturschutzfachlich wünschenswerter Zustände durch Rückversetzung der Fläche in ihren ursprünglichen Zustand. Offensichtlich habe der Kläger zu 1) auch nur Interesse an der Möglichkeit, den auf dem betreffenden Flurstück befindlichen Schuppen zur Unterstellung von Gerätschaften zu nutzen, was zur Erreichung der naturschutzfachlichen Entwicklungsziele für das Gebiet jedoch nicht erforderlich sei. Der Kläger zu 1) sei außerdem keine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Ob ihm ein Anerkennungsanspruch in diesem Sinne zustehe, sei irrelevant, da es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – dem Ergehen der Widerspruchsbescheide – ankomme. Dass der Kläger zu 1) die notwendigen Voraussetzungen einer Anerkennung als Umweltvereinigung i.S.d. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllt, werde bestritten. Speziell hinsichtlich der von der Beklagten angestrebten Entwicklung der in Rede stehenden Fläche zu artenreichem Grünland bestehe auf Seiten des Klägers zu 1) außerdem keine ausreichende Fachkenntnis, insbesondere weil bei einem solchen Projekt über die Herstellungsphase hinaus ein sich zeitlich anschließendes Flächenmanagement erforderlich sei, welches das Bestehen umfangreicher Fachkenntnisse voraussetze, welches (nur) von der Beklagten auch gewährleistet werde.

48

Schließlich habe die Beklagte auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere seien auch die ideellen Interessen der Kläger zu 2) und 3) bei der Ermessensbetätigung nicht außer Acht geblieben. Diesen sei gegenüber den Belangen des Naturschutzes nur kein Vorrang eingeräumt worden. Rechtliche oder wirtschaftliche Interessen seien auf Seiten der Kläger zu 2) und 3) nicht zu erkennen und von diesen auch nicht vorgetragen worden. So könne insbesondere kein wirtschaftliches Interesse auf Seiten der Kläger zu 2) und 3) an einer auch zukünftigen landwirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks bestehen, da eine solche Nutzung nach Inkrafttreten der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen auf diesem nicht mehr zulässig sei. Ferner sei die Beklagte nicht nur zur Zahlung eines geminderten Kaufpreises bereit. Eine Weiternutzung des Flurstücks durch den Kläger zu 1) könne daher lediglich als ideelles Interesse der Kläger zu 2) und 3) gewertet werden. Darüber hinaus bestehe hinsichtlich des von den Klägern geschlossenen Kaufvertrags keine Privilegierung nach § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG, da es zwischen dem Kläger zu 1) auf der einen und den Klägern zu 2) und 3) auf der anderen Seite an einer der dort genannten verwandtschaftlichen oder familiären Verbindungen mangele. Die Möglichkeit einer Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte sei den Klägern bei Abschluss des Kaufvertrags außerdem bekannt gewesen.

49

Eine von Seiten der Kläger angeregte vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits dergestalt, dass die Beklagte von ihrem Vorkaufsrecht nur hinsichtlich eines Teils des Flurstücks ... Gebrauch macht und dieses nicht auf den Teil des Flurstücks erstreckt, auf welchem sich die dort vorhandenen Baulichkeiten befinden, und die Beteiligten sich einig sind, dass der Kläger zu 1) den letztgenannten Teil des Flurstücks erwirbt und den Schuppen für seine Vereinsaktivitäten weiter nutzen darf, ist nicht zustande gekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 1365/18 sowie den Inhalt der von der Beklagten dem Gericht übersandten Sachakte verwiesen, welche sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

50

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu unter A.), aber nicht begründet (hierzu unter B).

A.

51

Die Klage ist zulässig. Zwar fallen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines von der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 66 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) betroffenen Kaufvertrags in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wird jedoch – wie hier – von den Beteiligten darüber gestritten, ob die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG erfüllt sind, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 24; Postel, NuR 2006, 555, 562). Die von den Klägern gegen die Bescheide, mit denen die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat, erhobene Klage ist ferner als Anfechtungsklage statthaft (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 20; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 24). Als Vorkaufsverpflichtete besteht auf Seiten der Kläger zu 2) und 3) und als Erstkäufer besteht auch auf Seiten des Klägers zu 1) außerdem die notwendige Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 24; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 12).

B.

52

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit welchen diese sowohl gegenüber den Klägern zu 2) und 3) als Vorkaufsverpflichteten als auch gegenüber dem Kläger zu 1) als Erstkäufer ihr Vorkaufsrecht an dem in Rede stehenden Flurstück ausgeübt hat, sind nicht rechtswidrig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erlass der angegriffenen Bescheide kann die Beklagte sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage beziehen (hierzu unter I.); die Bescheide sind auch formell (hierzu unter II.) und materiell rechtmäßig (hierzu unter III.).

I.

53

Die notwendige Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte findet sich in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Hiernach steht den Ländern u.a. ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die in Naturschutzgebieten liegen.

II.

54

Die angegriffenen Bescheide sind auch in formell rechtmäßiger Weise ergangen.

55

So hat die Beklagte für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die mit der Klage angegriffenen Bescheide die richtige Form gewählt. Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts stellt einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.4.1995, 5 S 6/95, NJW 1995, 2574; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 14), wohingegen nicht erforderlich ist, dass die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts in der für den Kaufvertrag bestimmten Form erfolgt (§ 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ferner hat die Beklagte die gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Ausübung des Vorkaufsrechts geltende zweimonatige Frist ab Empfang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrags eingehalten. Kenntnis von dem zwischen den Klägern abgeschlossenen Kaufvertrag erlangte die Beklagte am 15.5.2015. Die angegriffenen Bescheide ergingen innerhalb der sich daran anschließenden zweimonatigen Frist und wurden sämtlichen Klägern auch innerhalb dieser Frist bekannt gegeben. Weiterhin hat die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem richtigen Adressaten erklärt. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB hat dies gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten zu erfolgen, hier den Klägern zu 2) und 3).

III.

56

Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung sind erfüllt (hierzu unter 1.), und die Beklagte hat das ihr zukommende Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt (hierzu unter 2.).

57

1. a) Das in Rede stehende Flurstück ist i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG mit einem Vorkaufsrecht belastet und war dies auch bei Abschluss des zwischen den Klägern geschlossenen Kaufvertrags. Hiernach bezieht sich das den Ländern – so auch der Beklagten – zustehende naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auf Grundstücke, die u.a. in Naturschutzgebieten liegen. Hierunter fällt auch das in Rede stehende Flurstück ... der Gemarkung Kirchwerder. Dieses ist – was von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt wird – vollständig im Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen belegen, welches durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen vom 25.8.1993 (HmbGVBl. 1993, S. 231; KirchNatSchGebV) unter Schutz gestellt worden ist. An der Wirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung bestehen keine Zweifel (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.7.1998, 6 VG 3168/97, juris, Rn. 54; Urt. v. 24.7.2018, 7 K 6251/14, n.v.). Die von den Beteiligten thematisierte Frage der konkreten naturschutzfachlichen Wertigkeit des Flurstücks ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Frage, ob ein Grundstück dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG unterliegt, ist allein anhand seiner förmlichen Unterschutzstellung als u.a. Fläche in einem Naturschutzgebiet zu beantworten (Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 3).

58

b) Mit dem Abschluss des auf das in Rede stehende Flurstück bezogenen Kaufvertrags zwischen den Klägern ist der Vorkaufsfall i.S.v. § 66 Abs. 1 BNatSchG eingetreten. Dieser greift bei Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Dritten (Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 7). An der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 463 BGB zu prüfenden Wirksamkeit des Kaufvertrags (vgl. Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 24) bestehen vorliegend keine Zweifel. Der Kaufvertrag ist insbesondere in notariell beurkundeter Form (vgl. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen und seitens des Klägers zu 1) von den zur Vertretung berechtigten Mitgliedern seines Vorstandes unterzeichnet worden. Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrags sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden.

59

c) Da zwischen den Klägern keines der in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG aufgelisteten Verwandtschaftsverhältnisse besteht, wird das Bestehen des Vorkaufsrechts in Bezug auf den vorliegend zwischen den Klägern geschlossenen Kaufvertrag auch nicht hiernach ausgeschlossen. Eine erweiterte Auslegung des Anwendungsbereichs dieses Ausschlusses über die in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Verwandtschaftsverhältnisse hinaus bzw. eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Näheverhältnisse, wie hier eine Vereinsmitgliedschaft, ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke und angesichts des abschließenden Charakters des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG weder geboten noch möglich (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 19.2.2013, W 4 K 12.449, juris, Leitsatz, Rn. 37 ff.; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 10).

60

d) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte ist bzw. war vorliegend i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich. Hiernach ist zwar für die Ausübung des Vorkaufsrechts eine spezielle Rechtfertigung aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege notwendig. An diese sind indes keine strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere weniger strenge Anforderungen, als sie für die Vornahme einer Enteignung und das dafür notwendige Gemeinwohlerfordernis gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12; Postel, NuR 2006, 555; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17). Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann schon dann i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte naturschutzrechtliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55; ebenso mit Blick auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach dortigem Landesrecht: OVG Saarlouis, Urt. v. 8.7.2003, 1 R 9/03, juris, Rn. 46). Ausreichender Grund für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist dabei u.a. die dauerhafte Sicherstellung einer Fläche für den Naturschutz oder die Landschaftspflege oder, die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes zu ermöglichen (BT-Drs. 16/12274, S. 76; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12), wobei es wiederum ausreichend ist, wenn die Behörde ihre Vorstellungen zur Verwirklichung der Belange des Naturschutzes bei Ausübung des Vorkaufsrechts in generellen Zügen angibt (VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17). Diese generellen Vorstellungen können sich dabei aus der in einem Naturschutzgebiet manifestierten besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung der von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Fläche und der in der dazugehörigen Schutzgebietsverordnung vorgenommenen Konkretisierung der in dem Gebiet verfolgten Naturschutzziele ergeben (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55, welches eine weitere Konkretisierung der beabsichtigten Maßnahmen in einem Pflegeplan als nicht notwendig ansieht). Die Behörde muss bei Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich der Verwirklichung der Belange des Naturschutzes auf der betroffenen Fläche nicht bereits konkrete Planungen präsentieren (Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 66, Rn. 34; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17). Ein Verständnis des Erforderlichkeitsmaßstabs nach § 66 Abs. 2 BNatSchG, wonach bei Ausübung des Vorkaufsrechts eine über die Benennung genereller Vorstellungen hinausgehende Konkretisierung einzelner geplanter Naturschutzmaßnahmen durch die Behörde notwendigerweise zu fordern wäre, würde insbesondere den Umstand verkennen, dass der Behörde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Ausübung des Vorkaufsrechts lediglich eine Frist von zwei Monaten ab Empfang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrags eingeräumt ist. Innerhalb dieser Frist einzelne Naturschutzmaßnahmen über einen generellen Konkretisierungsgrad hinaus bis ins Detail auszuarbeiten, dürfte angesichts der Komplexität solcher Maßnahmen und ihrer ggf. mit zu betrachtenden Wechselwirkungen mit anderen beachtlichen naturschutzfachlichen Belangen kaum zu leisten sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 50, 55).

61

Weiterhin kommt es nicht darauf an, dass die von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Bundesland darzulegenden naturschutzfachlichen Ziele (nur) bei einer Ausübung des Vorkaufsrechts optimal und umfassend verwirklicht werden könnten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2013, 4 LA 173/12, juris, Rn. 10; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17; vgl. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 20). Ausreichend zur Begründung der Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sind vielmehr bereits zu erwartende positive Effekte der Ausübung des Vorkaufsrechts auf die in § 66 BNatSchG genannten Belange (VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012, 2 A 340/11, juris, Rn. 28; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10), wobei wiederum ausreichend ist, dass diese von der zuständigen Behörde plausibel dargelegt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2013, 4 LA 173/12, juris, Rn. 10). Nicht ausreichend zur Begründung der Erforderlichkeit sind demgegenüber rein kommerzielle oder außerhalb des Naturschutzes angesiedelte Interessen (Postel, NuR 2006, 555, 560) oder eine Flächen-Arrondierung allein um ihrer selbst willen (VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 38; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17).

62

Nach diesen Maßstäben ist die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG vorliegend gegeben. Der Eigentumserwerb am in Rede stehenden Grundstück durch die Beklagte wird dieses dauerhaft für den Naturschutz und die Landschaftspflege sichern. Die von der Beklagten auf der betreffenden Fläche geplanten Maßnahmen sind von ihr jedenfalls generell beschrieben und im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch näher ausgeführt worden. Die Beschreibungen der geplanten Maßnahmen, nämlich die Öffnung eines zugeschütteten Grabens, die Beseitigung auf der Fläche befindlicher baulicher Anlagen und die Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz durch deren Entwicklung zu artenreichem Feuchtgrünland, sind hinreichend konkret dargelegt, um den nach § 66 Abs. 2 BNatSchG lediglich zu fordernden generellen bzw. auf die Schilderung von Grundzügen bezogenen Detaillierungsgrad (vgl. erneut VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17) zu bieten, insbesondere weil sie auch gerade der durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen ihrerseits vorgegebenen Konkretisierung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets, in welchem die in Rede stehende Fläche belegen ist, entsprechen (zur Zulässigkeit der Konkretisierung geplanter Naturschutzmaßnahmen durch die Schutzzwecke der jeweiligen Naturschutzverordnung vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 2 BNatSchG vgl. erneut: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55). Dieser besteht gemäß § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV in der Erhaltung und Entwicklung der überwiegend durch landwirtschaftliche Grünlandnutzung geprägten, weiträumigen und offenen Kulturlandschaft der Elbmarsch der Vierlande u.a. gerade mit ihrem engmaschigen Netz ökologisch wertvoller Gräben sowie als Lebensstätte der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, wozu nach der Definition in § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV insbesondere die am Boden brütenden Wiesenvögel gehören sowie die Pflanzenarten des extensiv genutzten, artenreichen Grünlandes und der Gräben. Darüber hinaus entspricht die von der Beklagten geplante Weiterentwicklung der in Rede stehenden Fläche auch dem Inhalt des Pflege- und Entwicklungsplans für das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen, so dass dahinstehen kann, ob eine weitere Konkretisierung geplanter Naturschutzmaßnahmen in einem Pflege- und Entwicklungsplan zur Begründung der Erforderlichkeit i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG überhaupt zu fordern ist (dagegen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, 11 B 18.12, juris, Rn. 55). Denn Ziel der Extensivierung der Grünlandnutzung im betreffenden Naturschutzgebiet ist hiernach gerade der Erhalt und die Entwicklung einer artenreichen Wiesen- oder Weidenvegetation und geeigneter Lebensräume für Wiesenvögel, wobei eine extensive Grünlandnutzung auch dem Schutz wertvoller Grabenlebensräume mit ihren zahlreichen Pflanzen- und Tierarten dient (vgl. S. 48 des Textteils des Pflege- und Entwicklungsplans).

63

Es ist ferner zu erwarten und auch von der Beklagten hinreichend plausibel beschrieben worden, dass die von der Beklagten anschließend an den Erwerb durchzuführenden Maßnahmen auf der Fläche positive Effekte auf die Verwirklichung des dargestellten Schutzzwecks i.S.v. § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV haben werden. Schon generell dürfte dann, wenn der durch die Naturschutzgebietsverordnung – wie auch hier – definierte Schutzzweck nicht nur den Erhalt des Status Quo eines Naturschutzgebiets umfasst, sondern auch die Verbesserung oder die natürliche Entwicklung des Gebiets, davon auszugehen sein, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts und die anschließende Durchführung entwickelnder Naturschutzmaßnahmen dem Erforderlichkeitsmaßstab des § 66 Abs. 2 BNatSchG im Sinne zu erwartender positiver Effekte entsprechen (so Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19). Gerade im vorliegenden Fall ist außerdem davon auszugehen, dass die von der Beklagten geplante Öffnung eines in der Vergangenheit zugeschütteten Grabens sich positiv auf den in § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV definierten Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft der Elbmarsch der Vierlande mit ihrem engmaschigen Netz ökologisch wertvoller Gräben auswirken wird. Die Schaffung eines weiteren ökologisch wertvollen Grabens ist insofern als Entwicklungsmaßnahme für eine durch bereits bestehende Gräben geprägte Landschaft zu werten. Die Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz durch ihre Entwicklung zu artenreichem Feuchtgrünland entspricht ferner dem in § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV vorgegebenen Schutzzweck, die Kulturlandschaft der Elbmarsch der Vierlande als Lebensstätte der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln, zu denen nach der Definition in § 2 Abs. 1 Satz 2 KirchNatSchGebV insbesondere auch die am Boden brütenden Wiesenvögel gehören sowie die Pflanzenarten des extensiv genutzten, artenreichen Grünlands. Ein positiver Aspekt für die beschriebene Entwicklung der Fläche entsprechend dem durch § 2 Abs. 1 KirchNatSchGebV vorgegebenen Schutzzweck ist schließlich auch von der von der Beklagten angestrebten Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu erwarten. Zwar ist die Freiheit der Flächen im Naturschutzgebiet von baulichen Anlagen nicht in § 2 KirchNatSchGebV als Schutzzweck des Naturschutzgebiets selbst definiert. Gleichwohl wird aus dem durch § 5 Abs. 1 Nr. 17 KirchNatSchGebV normierten Verbot, im Naturschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern, hinreichend deutlich, dass auch die Beseitigung baulicher Anlagen im Naturschutzgebiet jedenfalls eine positive Wirkung auf die Verwirklichung des Schutzzwecks hat.

64

Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG wird vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1) seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, selbst eine naturschutzfachlich sinnvolle Entwicklung des in Rede stehenden Flurstücks vorzunehmen, und ausgeführt hat, hierzu auch in der Lage zu sein. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die öffentliche Hand i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG entfällt nicht, wenn der Erstkäufer anbietet, sich zur Durchführung der von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Bundesland bezweckten Naturschutzmaßnahmen zu verpflichten. § 66 BNatSchG sieht – anders als § 27 BauGB – keine derartige Abwendungsbefugnis vor (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 21; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 18). Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist gegenüber anderen Möglichkeiten des Naturschutzes, auch des in einem solchen Fall allenfalls denkbaren Vertragsnaturschutzes, nicht subsidiär (VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012, 2 A 340/11, juris, Rn. 28; VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 37; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10), was sich aus der latenten Gefahr der Nichterfüllung vertraglicher Abreden im Vergleich zur Vornahme von Naturschutzmaßnahmen durch die öffentliche Hand selbst begründet. Nur die Übernahme durch die öffentliche Hand oder – und dies auch nur unter weiteren Voraussetzungen – durch eine anerkannte Naturschutzvereinigung bietet ein Höchstmaß an Gewähr, dass die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten naturschutzfachlichen Ziele auch tatsächlich erreicht werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10).

65

Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) im vorliegenden Fall auch nicht hinreichend konkret dargelegt, in welcher Weise bzw. mit welchen Maßnahmen er die von der Beklagten bezweckten Maßnahmen (Öffnung eines weiteren Grabens, Beseitigung der vorhandenen Baulichkeiten und Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz durch Entwicklung zu artenreichem Feuchtgrünland) selbst erreichen könnte oder wollte. Die Vertreter des Klägers zu 1) haben zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfangreich zu den unterschiedlichen, gewichtigen Aktivitäten des Klägers zu 1) im Bereich des Natur- und Umweltschutzes vorgetragen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht (ebenso nicht aus den schriftsätzlichen Einlassungen des Klägers zu 1)), dass der Kläger zu 1) auch die Gewähr dafür bietet, die von der Beklagten auf der Fläche geplanten und hinreichend konkret beschriebenen Maßnahmen in derselben Weise und mit denselben positiven Wirkungen für den naturschutzfachlichen Zustand der Fläche durchzuführen wie die Beklagte selbst. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Entfernung der Gebäude und der vom Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschilderten Notwendigkeit, nach Herrichtung der Fläche für den Naturschutz diese durch ein anschließendes Flächenmanagement zu betreuen. Es ist nicht erkennbar und auch vom Kläger zu 1) nicht dargelegt worden, dass er hierzu – anders als die Beklagte – tatsächlich und fachlich in der Lage wäre. Der Kläger zu 1) hat vielmehr ausgeführt, das Grundstück v.a. für seine Vereinsaktivitäten nutzen zu wollen. Wie sich aus der Satzung des Klägers zu 1), insbesondere deren § 1 und § 2 Satz 2 Buchst. a, b, c, d und f, ergibt, beziehen sich diese indes in erster Linie auf die Ausübung des Angelsports und damit verbundener Umweltaktivitäten. Sonstige Ziele im Bereich des Naturschutzes werden in der Satzung des Klägers zu 1) demgegenüber nur sehr allgemein beschrieben. Insbesondere der von der Beklagten bezweckte Wiesenvogelschutz findet darin keine Erwähnung. Konkret bezweckt der Kläger zu 1) mit dem Erwerb des Flurstücks vielmehr v.a. die Weiternutzung der auf dem Flurstück vorhandenen Baulichkeiten, was sich aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen ergibt. Nahegelegt wird dies auch durch das von Klägerseite im vorbereitenden Verfahren unterbreitete Vergleichsangebot, wonach die Beklagte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die nicht von Baulichkeiten bestandenen Teile des in Rede stehenden Flurstücks hätte beschränken sollen.

66

2. Die Beklagte hat außerdem das ihr bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG zukommende Ermessen in – im Ergebnis – fehlerfreier Weise (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

67

a) So ist der Beklagten zunächst kein – auch kein teilweiser – Ermessensausfall vorzuwerfen. Die streitgegenständlichen Ausgangsbescheide lassen jedenfalls eine Gegenüberstellung der von der Beklagten mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten naturschutzfachlichen Belange und Maßnahmen mit den privaten Interessen der Kläger erkennen. Der gegenüber den Klägern zu 2) und 3) erlassene Widerspruchsbescheid geht auch auf deren Interesse an einem Verkauf gezielt an den Kläger zu 1) ein und stellt dieses, wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren noch einmal klargestellt hat (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), den Belangen des Naturschutzes gegenüber, ohne die v.a. ideellen Belange der Kläger zu 2) und 3) von vornherein als nicht ermessensrelevant zu betrachten, ebenso wie im an den Kläger zu 1) gerichteten Widerspruchsbescheid dessen Belange den von der Beklagten verfolgten Naturschutzbelangen gegenübergestellt werden. Auch Anzeichen für eine zweckwidrige Ermessensausübung bzw. die Berücksichtigung sachwidriger Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensbetätigung auf Seiten der Beklagten sind nicht ersichtlich.

68

b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte war auch nicht unverhältnismäßig.

69

aa) So ist sie zunächst zur Erreichung des von der Beklagten für das in Rede stehende Flurstück verfolgten Sicherungs- und Entwicklungszwecks geeignet, da der Beklagten durch den Eigentumserwerb ermöglicht wird, die von ihr dort entsprechend beabsichtigten Maßnahmen durchzuführen.

70

bb) Auch an der Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte zur Erreichung des von ihr verfolgten Sicherungs- und Entwicklungszwecks bestehen – auch jenseits der Anforderungen an die spezielle Erforderlichkeit i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG – keine Zweifel. Insbesondere entfällt die Erforderlichkeit nicht deshalb, weil der Kläger zu 1) angeboten hat, das betreffende Flurstück nach einem Erwerb selbst naturschutzfachlich herzurichten. Ein Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte und die damit einhergehende Ermöglichung eines Erwerbs durch den Kläger zu 1) ist schon deshalb nicht als zwar weniger intensiv in die Rechte der Kläger eingreifende, aber gleichzeitig zur Zweckerreichung auch gleich geeignete Maßnahme einzuordnen, weil der Gesetzgeber bewusst – wie ausgeführt – für das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auf die Normierung einer solchen Abwendungsbefugnis verzichtet hat (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 21; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 18). Damit wird schon durch das Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht, dass der Erwerb durch Private im Vergleich zu einem Erwerb durch die öffentliche Hand nicht gleich geeignet zur Erreichung naturschutzfachlicher Zwecke ist. Nur dann, wenn zur Erreichung des mit einer hoheitlichen Maßnahme verfolgten Zwecks ein zwar in die Rechte Betroffener weniger intensiv eingreifendes, aber gleichwohl in gleichem Maße geeignetes Mittel zur Verfügung steht, entfällt die Erforderlichkeit jedoch (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 2926/13, juris, Rn. 16).

71

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einem – seiner Ansicht nach – dem Kläger zu 1) zustehenden materiellen Anspruch auf Anerkennung als Umweltvereinigung i.S.v. § 3 UmwRG. Zwar erscheint es angesichts des Regelungsgehalts des § 66 Abs. 4 BNatSchG als nicht in jedem Fall ausgeschlossen, dass die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer anerkannten Naturschutzvereinigung eine im Hinblick auf die Erreichung der mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten Zwecke im Vergleich zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der öffentlichen Hand gleich geeignete Vorgehensweise sein kann. Gleichwohl führt dies vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass ein Verzicht auf die Vorkaufsrechtsausübung durch die Beklagte und die damit einhergehende Ermöglichung des Erwerbs des in Rede stehenden Flurstücks durch den Kläger zu 1) als im Vergleich zu einem Erwerb durch die Beklagte gleich geeignete Maßnahme anzusehen ist.

72

So handelt es sich bei dem Kläger zu 1) nicht um eine anerkannte Naturschutz- bzw. Umweltvereinigung. Es ist auch nicht geboten, ihn für das vorliegende Verfahren mit einer solchen gleichzustellen. Zwar sieht § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG, welcher seit Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahre 2006 in unveränderter Fassung gilt, vor, dass auch eine nicht anerkannte Vereinigung einen Rechtsbehelf i.S.v. § 2 Abs. 1 UmwRG einlegen kann, wenn sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und über die Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird jedoch – auch vor dem Hintergrund ihrer Entstehung, ihres systematischen Zusammenhangs mit den sonstigen Regelungsgehalten des § 2 UmwRG sowie des unionsrechtlichen Kontextes – hinreichend deutlich, dass die hierdurch zugunsten Vereinigungen in statu nascendi erzeugte Ausdehnung der Verbandsklagebefugnis (vgl. Balensiefen, UmwRG 1. Aufl. 2013, § 2, Rn. 9) auf die Einlegung von Rechtsbehelfen beschränkt zu bleiben hat und eine Anwendung dieser Regelung auf Entscheidungen nach § 66 BNatSchG hinsichtlich der Frage, ob das Vorkaufsrecht zugunsten der öffentlichen Hand oder i.S.v. § 66 Abs. 4 BNatSchG zugunsten einer – auch nach dessen ausdrücklichem Wortlaut – „anerkannten“ Naturschutzvereinigung ausgeübt wird, nicht geboten ist. So begrenzt nicht nur § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG selbst seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf „Rechtsbehelfe“ einer – noch nicht anerkannten – Vereinigung, ohne ansonsten zu verstehen zu geben, dass die hierdurch normierte Sonderbestimmung auch auf andere Bereiche umweltrechtlicher Rechtsanwendung auszudehnen wäre. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, mit § 2 Abs. 2 UmwRG eine auf die Einlegung von Rechtsbehelfen bezogene Ausnahmevorschrift zu schaffen, welche nur in „engen Grenzen“ Anwendung finden sollte (BT-Drs. 16/2495, S. 12; BR-Drs. 552/06, S. 20) und deren Zweck darin besteht, Wiedereinsetzungen nach § 60 VwGO und damit verbundene erhebliche Verfahrenserschwerungen oder -verzögerungen zu vermeiden (BT-Drs. 16/2495, S. 12; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL., Stand: 7/2018, § 2 UmwRG, Rn. 31). Auch die sonstigen Regelungen des § 2 UmwRG beziehen sich ausschließlich auf die Zulässigkeit (§ 2 Abs. 1 bis 3 UmwRG) und Begründetheit (§ 2 Abs. 4 UmwRG) von Rechtsbehelfen. Eine erweiternde Auslegung im Sinne einer Anwendung auch auf die Frage der Ermessensbetätigung im Rahmen einer Entscheidung über die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Das Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten; Amtsbl. L 156/17), zu deren Umsetzung das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient, besteht darin, zur Erfüllung der Pflichten aufgrund des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus-Übereinkommen“) beizutragen, insbesondere durch Bestimmungen über eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme sowie durch eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten im Rahmen der (damaligen) Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG (Art. 1 RL 2003/35/EG). Dass hierdurch auch bezweckt wurde, die Position noch nicht anerkannter Vereinigungen im naturschutzrechtlichen Vorkaufsverfahren zu stärken, ist indes weder der Richtlinie 2003/35/EG selbst, noch der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsbl. L 26/1) oder der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Amtsbl. L 334/17; IE-RL) zu entnehmen. Weder stellt die Entscheidung nach § 66 BNatSchG die Ausarbeitung eines umweltbezogenen Plans oder Programms i.S.v. Art. 1 Buchst. a RL 2003/35/EG dar, noch handelt es sich hierbei um ein öffentliches oder privates Projekt i.S.v. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UVP-RL bzw. um eine industrielle Tätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. den Bestimmungen der Kapitel II bis VI IE-RL.

73

Selbst wenn der Kläger zu 1) – was vorliegend offen bleiben kann – einen materiellen Anerkennungsanspruch nach § 3 Abs. 1 UmwRG haben sollte und dieser im vorliegenden Verfahren ungeachtet der obigen Ausführungen beachtlich wäre, würde dies gleichwohl nicht dazu führen, dass ein Erwerb des in Rede stehenden Flurstücks durch die Beklage hinter einem Erwerb durch den Kläger zu 1) zurückzutreten hätte. So ist die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten einer anerkannten Naturschutzvereinigung keine vom Gesetzgeber als zwingend vorrangig gegenüber einer Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der öffentlichen Hand definierte Vorgehensweise. Der Wortlaut des § 66 Abs. 4 BNatSchG gibt vielmehr in eindeutiger Weise vor, dass das Vorkaufsrecht von dem betreffenden Bundesland zwar auch zugunsten u.a. anerkannter Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden „kann“, nicht jedoch, dass dies zwingend vorrangig zu geschehen hätte (vgl. Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 13). Selbst bei einer schon im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids bestehenden Anerkennung des Klägers zu 1) oder beim Bestehen eines materiellen Anerkennungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 UmwRG zu dessen Gunsten hätte die Beklagte demzufolge zwischen einer Ausübung des Vorkaufsrechts zu ihren eigenen Gunsten und einer Ermöglichung des Erwerbs des in Rede stehenden Flurstücks durch den Kläger zu 1) wählen können.

74

Einer Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Klägers zu 1) bzw. einer Ermöglichung des Erwerbs des in Rede stehenden Flurstücks durch diesen – auch unter der Prämisse, es handle sich bei diesem Kläger um eine anerkannte Naturschutzvereinigung – hätte selbst in diesem Falle außerdem entgegengestanden, dass auch die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach § 66 Abs. 4 BNatSchG bzw. hier der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte zur Erzielung desselben Ergebnisses lediglich dann erfolgen darf, wenn die Verwirklichung der vom Drittbegünstigten – hier der Beklagten – verfolgten Naturschutzbelange auch bei einer Ausübung zugunsten einer anerkannten Umweltvereinigung rechtlich gesichert ist (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 13 m.w.N.). Dies wäre bei einem Erwerb zugunsten des Klägers zu 1) bzw. einem entsprechenden Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte vorliegend nicht der Fall, selbst wenn der Kläger zu 1) als anerkannte Naturschutzvereinigung i.S.v. § 66 Abs. 4 BNatSchG bzw. § 3 Abs. 1 UmwRG einzuordnen wäre. Denn der Kläger zu 1) strebt vorliegend (vgl. oben) gerade nicht an, die von der Beklagten auf dem in Rede stehenden Flurstück verfolgten Naturschutzbelange zu verwirklichen, sondern will dieses – auch unter seiner eigenen Prämisse, er besitze einen materiellen Anerkennungsanspruch nach § 3 Abs. 1 UmwRG – für andere Zwecke nutzen. Er beabsichtigt nicht die Öffnung des vormals zugeschütteten Grabens, die Beseitigung vorhandener Baulichkeiten und die Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz, sondern will in erster Linie, wie auch das von Klägerseite im vorbereitenden Verfahren unterbreitete Vergleichsangebot belegt, die vorhandenen Baulichkeiten gerade weiter nutzen, mithin einen Zweck verwirklichen, der die von der Beklagten beabsichtigten Zwecke nicht nur nicht fördert, sondern diesen sogar teilweise eindeutig entgegensteht. Darüber hinaus wären die Zwecke der Arbeit des Klägers bzw. dessen Tätigkeits- oder Aufgabenbereich selbst bei dessen Anerkennung als Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigung nach den Bestimmungen seiner Vereinssatzung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 UmwRG) nicht auf die Zwecke bzw. Naturschutzbelange ausgerichtet, die die Beklagte auf der in Rede stehenden Fläche verwirklichen will. Bei dem Kläger zu 1) handelt es sich gemäß § 1 seiner Vereinssatzung um eine Vereinigung von Anglern. Der in § 2 Satz 1 der Vereinssatzung genannte Vereinszweck „Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ soll vor allem in Zusammenhang mit den Aktivitäten des Klägers zu 1) im Bereich des Sportangelns verwirklicht werden, was sich aus der Auflistung in § 2 Satz 2 der Vereinssatzung ergibt. Die Mehrzahl der in § 2 Satz 2 der Vereinssatzung des Klägers zu 1) aufgelisteten Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks nimmt direkten Bezug auf das Angeln oder die Pflege der zu beangelnden Fischbestände (§ 2 Satz 2 Buchst. a, b, c, e, f und h, vgl. auch § 8 Buchst. e der Vereinssatzung). Die sonstigen dort beschriebenen Maßnahmen, die zwar einen Umweltbezug aber keinen Bezug zur Sportangelei aufweisen (§ 2 Satz 2 Buchst. e und g), sind eher allgemeiner Natur und nehmen insbesondere keinen Bezug auf die von der Beklagten vorrangig auf der in Rede stehenden Fläche geplanten Maßnahmen. Insbesondere findet sich in der Satzung des Klägers zu 1) keine Bestimmung, die darauf hindeutet, dass sich der satzungsmäßige Aufgabenbereich des Klägers zu 1) auch im Falle einer Anerkennung nach § 3 UmwRG auf den Wiesenvogelschutz bzw. die Erhaltung und/oder Entwicklung von artenreichem Feuchtgrünland beziehen würde. Dementsprechend wird der Kläger zu 1) vorliegend auch nicht in unangemessener Weise schlechter gestellt als große Umweltvereinigungen.

75

cc) Schließlich ist die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte auch als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beklagte bei der insofern gebotenen Abwägung der Interessen der Kläger als Käufer bzw. Verkäufer des vom Vorkaufsrecht betroffenen Flurstücks mit den Interessen des Naturschutzes nicht fehlerhaft gehandelt hat. Unabhängig von der Frage, ob ein überwiegendes Interesse der Kaufvertragsparteien gegenüber den Interessen des Naturschutzes bei einer Anwendung von § 66 BNatSchG schon regelmäßig zu verneinen ist (so Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 62, Rn. 29; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 19), überwiegen vorliegend die von der Beklagten mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten Belange gegenüber den Belangen der Kläger.

76

So erhalten die auf Seiten der Beklagten für die Ausübung des Vorkaufsrechts streitenden Gründe ein erhebliches Gewicht nicht nur dadurch, dass sie den naturschutzrechtlichen Schutzzielen entsprechen, wie sie in § 2 KirchNatSchGebV definiert werden, sondern v.a. auch dadurch, dass der Schutz des Gebiets und die Verwirklichung der dafür definierten Schutzziele – auch durch die von der Beklagten geplanten Maßnahmen – aufgrund der Ausweisung auch des in Rede stehenden Flurstücks als FFH-Gebiet von besonderer, auch unionsrechtlicher Bedeutung ist, weil das Gebiet, in dem auch das in Rede stehende Flurstück belegen ist, i.S.v. Art. 1 Buchst. k der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Amtsbl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; FFH-Richtlinie) in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen, und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann. Die für die Kläger mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verbundenen Belastungen erweisen sich demgegenüber als wenig(er) gravierend.

77

So wird die erlaubte Vereinstätigkeit des Klägers zu 1) durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht eingeschränkt. Der Kläger zu 1) kann und darf seinen Angelaktivitäten und den sonstigen in seiner Satzung beschriebenen Tätigkeiten auch nach Erwerb des Flurstücks ... durch die Beklagte weiter nachgehen. Die Nutzung seiner Angelteiche bzw. seiner Gewässeranlagen und sonstigen Vereinseinrichtungen wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht betroffen oder eingeschränkt. Ihm wird lediglich eine bloße Erwerbschance genommen (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 43; VGH München, Urt. v. 11.5.1994, 9 B 93.1514, juris, Rn. 22). Solche Erwerbschancen sind jedoch zum einen schon generell rechtlich weniger schutzwürdig als z.B. die gesicherte Rechtsposition des Eigentümers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.1977, 2 BvR 49/74, 2 BvR 12 BvR 1042/75, juris, Rn. 78; Beschl. v. 31.10.1984, 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82; juris, Rn. 77; Axer, in: Epping/Hillgruber, GG, 38. Ed., Stand: 8/2018, Art. 14, Rn. 43; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 14, Rn. 22). Zum anderen war speziell die vorliegend zu betrachtende Erwerbschance des Klägers zu 1) in Bezug auf das in Rede stehende Grundstück in ihrer rechtlichen Schutzwürdigkeit dadurch weiter herabgesetzt, dass sie aufgrund der Lage des Flurstücks in einem Naturschutzgebiet von vornherein mit dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht belastet war (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12). Dass der Käufer eines mit einem solchen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks sein Interesse am Erwerb des Grundstücks nicht realisieren kann, ist eine typische und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Folge der Normierung des Vorkaufsrechts für Gebiete i.S.v. § 66 Abs. 1 BNatSchG (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 43). Diese von vornherein bestehende Belastung seiner Erwerbschance an dem in Rede stehenden Flurstück hätte dem Kläger zu 1) auch schon vor Abschluss des Kaufvertrags bereits bekannt sein können – sowohl § 66 BNatSchG als auch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen sind allgemein zugänglich – und war ihm spätestens aufgrund des entsprechenden Hinweises durch den beurkundenden Notar unter § 15 Abs. 2 Buchst. a des mit den Klägern zu 2) und 3) geschlossenen Kaufvertrags auch bekannt, so dass sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte lediglich ein vom Kläger zu 1) bewusst eingegangenes und vom Gesetzgeber in Kauf genommenes Risiko verwirklicht hat. Realisiert sich indes durch eine staatliche Entscheidung ein Risiko, welches der Private zuvor bewusst eingegangen ist, auf welches er sich mithin von vornherein einstellen konnte, insbesondere wenn sich dieses – wie hier – auf eine bloße Erwerbschance bezieht, stellt dies keine Beeinträchtigung eines (besonders) schutzwürdigen Belangs des Privaten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979, 4 B 1/78, 4 N 2/74 N 2/79, 4 N 3/74 N 3/79, 4 N 4/74 N 4/79, juris, Rn. 50).

78

Die vom Kläger zu 1) konkret geplante Nutzung des Grundstücks durch die (Weiter-) Nutzung der darauf befindlichen Baulichkeiten zur Unterbringung von Gerätschaften etc., welche aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte dort zukünftig nicht möglich sein wird, war ebenfalls schon vor Abschluss des Kaufvertrags mit den Klägern zu 2) und 3) durch die in der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen normierten Restriktionen belastet, so dass zweifelhaft ist, dass sie dort auch bei einem Erwerb des Flurstücks durch den Kläger zu 1) hätten (weiter) ausgeübt werden dürfen, was die Belastung des Klägers zu 1) durch die Vorkaufsrechtsausübung als zusätzlich geringer erscheinen lässt. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 7 KirchNatSchGebV verbietet es gerade, das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, was zur Erreichung der Baulichkeiten auf dem Flurstück... indes notwendig wäre, oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen. § 5 Abs. 1 Nr. 17 KirchNatSchGebV verbietet außerdem, im Naturschutzgebiet bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern. So liegt lediglich hinsichtlich einer Baulichkeit eine bauordnungsrechtliche Genehmigung vor, die Bestandsschutz für ihre Nutzung vermitteln könnte. Es ist jedoch überdies zweifelhaft, ob dieser auch die vom Kläger zu 1) geplanten Nutzungen erfassen würde, denn die der Baugenehmigung aus dem Jahre 1990 zugrunde liegenden Bauantragsunterlagen lassen auf ein zur landwirtschaftlichen Nutzung genehmigtes Bauvorhaben schließen (Bezeichnung als „Feldschuppen“ mit den Nutzungen u.a. „Heu und Futterraum“, „Schafe“ und „Pferde-Box“), d.h. Nutzungen, die der Kläger zu 1) nicht fortführen würde.

79

Auch die Beeinträchtigungen der Kläger zu 2) und 3) erweisen sich im Vergleich zum Gewicht der von der Beklagten mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten Belange des Naturschutzes als weniger gravierend und treten hinter die von der Beklagten bezweckten Belange im Ergebnis zurück. Eine besondere Betroffenheit der Kläger zu 2) und 3) in rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Beklagte bereit, den auch zwischen den Klägern zu 2) und 3) und dem Kläger zu 1) vereinbarten Kaufpreis für das in Rede stehende Flurstück zu bezahlen; eine durch § 18a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11.5.2010 (HmbGVBl. 2010, S. 350; HmbBNatSchAG) im Grundsatz vorgesehene Möglichkeit einer Reduzierung des Kaufpreises steht nicht in Rede. Auch wird den Klägern zu 2) und 3) durch die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte kein Eigentum entzogen (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 3). Es wird ihnen lediglich hinsichtlich eines von ihnen ohnehin zum Verkauf und zur Übereignung vorgesehenen Grundstücks ein anderer als der ursprünglich auserwählte Käufer aufgezwungen. Speziell die isoliert betrachtete Frage der Auswahl eines bestimmten Käufers bei ansonsten völlig gleichen Bedingungen des Grundstücksverkaufs und dem sich anschließenden Übereignungsakt stellt jedoch keine im eigentlichen Sinne rechtliche oder wirtschaftliche Betroffenheit der Kläger zu 2) und 3) als Verkäufer dar, sondern betrifft – auch nach deren eigenem Verständnis – nahezu ausschließlich ideelle Interessen. Zuzustimmen ist den Klägern dabei zwar darin – wie es auch die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal eingeräumt hat –, dass auch solche ideellen Interessen im Rahmen der Ermessensbetätigung zur Frage der Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht von vornherein unbeachtlich sind, sondern v.a. als Belang auf Seiten der Verkäufer in die Ermessensbetätigung einzustellen sind. Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis jedoch, dass die Beklagte im vorliegend zu betrachtenden Einzelfall den gewichtigen Interessen des Naturschutzes den Vorzug vor den ideellen Interessen der KIäger zu 2) und 3) gegeben hat.

80

Ideelle Interessen finden hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtsausübung zunächst im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG Berücksichtigung, durch welchen Verkäufe an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades schon generell vom Geltungsbereich des Vorkaufsrechts ausgenommen werden. Dieses Ehegatten- und Verwandtenprivileg (Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 10) dient dem Schutz ideeller Interessen in Fällen besonders enger familiärer Verbundenheit (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL., Stand: 7/2018, § 66, Rn. 15). Durch die Normierung eines solchen ideelle Interessen, die speziell in einem besonderen Näheverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer wurzeln, berücksichtigenden gesetzlichen Privilegs, bringt der Gesetzgeber im Umkehrschluss jedoch auch zum Ausdruck, dass andere persönliche Näheverhältnisse hinsichtlich der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts von geringerer Schutzwürdigkeit sind. Dies folgt insbesondere aus der ausdrücklichen Beschränkung der in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Ehe- und Verwandtschaftsverhältnisse auf einen sehr engen Kreis sowie aus dem Umstand, dass die Regelung des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG auf andere persönliche Näheverhältnisse keine entsprechende Anwendung zu finden hat (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 19.2.2013, W 4 K 12.449, juris, Leitsatz, Rn. 37 ff.; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 10). Andere als die explizit von § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG erfassten persönlichen Näheverhältnisse sind daher (nur) im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und sind dementsprechend von geringerem Gewicht, je weniger sie einem der in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Fälle von Verbundenheit, die nach dem gesetzgeberischen Willen von besonderem Gewicht sind, entsprechen bzw. ähneln. Bei dem Verhältnis zwischen den Klägern zu 2) und 3) auf der einen und dem Kläger zu 1) auf der anderen Seite handelt es sich nicht um ein den in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Beziehungen vergleichbares oder auch nur ähnliches Näheverhältnis, wie beispielsweise ein zweit- oder drittgradiges Verwandtschaftsverhältnis oder eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch zwischen einem Verein und dessen langjährigem Mitglied eine Verbundenheit entstehen kann, die von beiden Seiten bzw. den betroffenen Personen als emotional prägend und besonders wertvoll empfunden wird. Angesichts des bei objektiver Betrachtung besonderen Gewichts der vorliegend von der Beklagten verfolgten Zwecke des Naturschutzes für das in Rede stehende Flurstück ist jedoch nicht zu bemängeln, dass die Beklagte diese subjektive Verbundenheit des Klägers zu 3) mit dem Kläger zu 1), die auch im Vergleich zu den in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG benannten Näheverhältnissen weniger schutzwürdig ist, im Ergebnis nicht zum Anlass genommen hat, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten und diesen Belangen der Kläger gegenüber den damit verfolgten gewichtigen Belangen des Naturschutzes Vorrang zu geben.

C.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Entscheidung gegenüber sämtlichen Klägern nur einheitlich ergehen kann.

82

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

83

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 26. Okt. 2018 - 7 K 8334/16 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 463 Voraussetzungen der Ausübung


Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;2. Naturhaushal

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts


(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist


(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Gru

Baugesetzbuch - BBauG | § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts


(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist,

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 66 Vorkaufsrecht


(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, 1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einst

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Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfas

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(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 (M 23 K 15.1730) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Taxikonzessionen.

Der 1949 geborene Kläger betrieb seit 1977 ein Taxiunternehmen. Zuletzt erteilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2012 zwei bis zum 31. Mai 2017 befristete Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen (Ordnungsnr. 290 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen M- … …, Opel Vectra, Erstzulassung 11.4.2007, und Ordnungsnr. 1191 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen M- … …, Mercedes Benz, Erstzulassung 26.2.2004). Über seinen Antrag vom 23. Mai 2017 auf Wiedererteilung der Genehmigungen hat die Beklagte noch nicht entschieden.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 17. Juni 2013 zufolge wurde der Kläger wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 StVZO verwarnt, weil die Hauptuntersuchung beim Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 über vier Monate überschritten war. Er habe angegeben, die im Januar 2013 fällige Hauptuntersuchung sei bislang nicht durchgeführt worden, da das Taxi in Reparatur sei. Im Rahmen einer daraufhin anberaumten Betriebsprüfung am 30. Juli 2013 stellten Bedienstete der Beklagten anhand von Aufzeichnungen des Klägers unter anderem fest, dass mit dem Fahrzeug in der Zeit von Februar bis 5. Mai 2013 zahlreiche Fahrten im Personenbeförderungsverkehr durchgeführt und Umsätze erzielt wurden.

Mit Bescheid vom 13. August 2013 befreite die Beklagte den Kläger auf dessen Antrag vom 6. August 2013 für das noch nicht reparierte Fahrzeug bis 5. Februar 2014 von der Betriebspflicht und verpflichtete ihn, die Dauer der Befreiung so kurz wie möglich zu halten und bis 3. September 2013 erstmals sowie danach in vierwöchigen Abständen Belege hinsichtlich der beabsichtigten Beschaffung eines Ersatztaxis vor-zulegen. Mit Schreiben vom 24. September 2013 mahnte sie ihn wegen der Verletzung der Betriebspflicht bis zum 6. August 2013 und der Instandhaltungspflicht ab und wies ihn darauf hin, er müsse bei weiteren Verstößen mit dem Widerruf seiner Genehmigungen rechnen. Am 5. Dezember 2013 setzte der Kläger das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 außer Betrieb.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ermahnte die Beklagte den Kläger, weil er es unterlassen habe, die mit Bescheid vom 13. August 2013 verlangten Nachweise hinsichtlich seiner Bemühungen um eine Ersatzbeschaffung für das Fahrzeug rechtzeitig vorzulegen, und wies ihn nochmals darauf hin, dass er bei weiteren Verstößen mit dem Widerruf seiner Genehmigungen rechnen müsse.

Nach einer Mitteilung der Zulassungsstelle vom 8. Mai 2014 bestand für das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 1191 in der Zeit vom 24. April 2014 bis 1. Mai 2014 kein Versicherungsschutz. Eine Anfrage der Beklagten bei der Versicherung ergab, dass diese den Vertrag aufgrund ausgebliebener Zahlungen des Klägers zum 22. April 2014 gekündigt und dies der Zulassungsstelle mitgeteilt habe. Da der Kläger den ausstehenden Betrag zum 2. Mai 2014 gezahlt habe, seien die Wirkungen der Kündigung entfallen. Dem Kläger teilte die Versicherung mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mit, er habe ab dem Tag des Zahlungseingangs wieder Versicherungsschutz und der Vertrag bleibe bestehen. Im Rahmen einer daraufhin veranlassten weiteren Betriebsprüfung beim Kläger am 25. August 2014 stellten Bedienstete der Beklagten anhand von Schichtzetteln fest, dass das Fahrzeug in der fraglichen Zeit zur Personenbeförderung genutzt wurde. Der Kläger habe angegeben, das Fahrzeug aufgrund eines Getriebeschadens seit dem 18. Juni 2014 nicht mehr eingesetzt zu haben. Seit Juni 2014 verfüge das Fahrzeug über keine gültige Hauptuntersuchung. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 sei ebenfalls noch nicht repariert und nicht mehr im Betrieb. Der Betrieb sei nur kurzfristig mit einem Leihfahrzeug vom 5. bis 28. Februar 2014 aufgenommen worden.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 widerrief die Beklagte die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern 290 und 1191, verpflichtete den Kläger zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden und ordnete den Sofortvollzug an. Der Kläger sei unzuverlässig, weil er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens, insbesondere wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, wegen des Einsatzes eines Fahrzeugs im gewerblichen Personenverkehr trotz fehlender Haftpflichtversicherung und nach Ablauf der Hauptuntersuchung sowie wegen wiederholter Nichterfüllung der Betriebspflicht nicht die Gewähr dafür biete, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu führen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft München I der Beklagten mit, sie habe das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ihm nicht nachzuweisen sei, dass er die mit einfachem Brief versandte Kündigung der Versicherung erhalten habe.

Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2014 eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München. In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2016 gab er an, obwohl für das Fahrzeug mit der Konzessions-Nr. 1191 im Jahr 2014 eine Woche lang kein Versicherungsschutz bestanden habe, habe er das Fahrzeug in dieser Zeit für Taxifahrten genutzt. Mit dem anderen Fahrzeug (Konzessions-Nr. 290) seien keine Fahrten ohne Versicherungsschutz unternommen worden. Die Hauptuntersuchung könne man nach einer Mitteilung des TÜV drei Monate überziehen. Das Fahrzeug habe er damals für Taxifahrten eingesetzt. Sämtliche Vorfälle hätten mit seiner damaligen wirtschaftlichen Situation zu tun gehabt, die auf der Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeugs beruht habe. Es sei schwierig gewesen, die Reparaturen und die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu finanzieren.

Mit Urteil vom 16. November 2016 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 auf und verpflichtete die Beklagte zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden. In der Gesamtschau sei die prognostische Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger die notwendige personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr aufweise, (noch) nicht gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Taxiunternehmen über Jahrzehnte beanstandungsfrei betrieben und der Widerruf den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner Altersversorgung zur Folge habe.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe mit dem Taxi der Ordnungsnummer 290 vom 3. Mai bis 6. August 2013 sowie vom 1. März bis 2. Oktober 2014 die ihm obliegende Betriebspflicht nicht erfüllt, ohne hiervon befreit gewesen zu sein. Mit dem Taxi der Ordnungsnummer 1191 habe er vom 18. Juni 2014 bis August 2014 gegen die Betriebspflicht verstoßen, ohne eine Befreiung zu beantragen. Bereits aus diesem Grund sei die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 PBefG zu widerrufen. Außerdem liege der Widerrufsgrund der fehlenden Zuverlässigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG vor. Der Kläger habe das Fahrzeug mit der Ordnungsnummer 1191 im Zeitraum vom 22. April bis 2. Mai 2014 mehrfach und trotz vorangegangener Abmahnungen ohne gültigen Versicherungsschutz eingesetzt. Die Steuerrückstände des Klägers hätten mittlerweile eine Höhe von 8.110,22 Euro erreicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Der Senat kann über die Berufung in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist.

Grundsätzlich besteht vor dem Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Stellt jedoch – wie hier – der erstinstanzlich obsiegende Kläger als Gegner im Berufungsverfahren keinen Antrag, muss er sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Für § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung ergab sich dies durch die ausdrückliche Einschränkung, dass der Vertretungszwang für Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht nur gilt, soweit sie einen Antrag stellen. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck wurde die Bestimmung von der Rechtsprechung so verstanden, dass sie Rechtsmittelgegner vom Vertretungszwang ausnimmt, wenn und solange sie sich passiv verhalten und ihre prozessualen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten – abgesehen von der Mitwirkung an der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung – nicht wahrnehmen (BVerwG, U.v. 25.1.2007 – 2 A 3.05 – NVwZ 2007, 960 = juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 67 Rn. 7). Weder der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840) noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte. Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsmittelgegner, der sich – wie der Kläger – passiv verhält, etwa weil er mit einem Unterliegen rechnet und deshalb die Kosten für eine anwaltliche Vertretung nicht aufwenden will, dem Vertretungszwang zu unterwerfen (so auch Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 67 Rn. 32).

2. Der Bescheid vom 9. Oktober 2014, mit dem die Beklagte die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen widerrufen und den Kläger zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden verpflichtet hat, und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier demnach der 27. März 2015 – maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 4). Die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 11. Mai 2017 und vom 29. Januar 2018 erwähnten Umstände, die die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheids betreffen, insbesondere Steuerrückstände und nicht getilgte Verbindlichkeiten des Klägers im Zusammenhang mit seinem Unternehmen, sind daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

b) Im Unterschied zur Beklagten hat die Widerspruchsbehörde den Widerruf zuletzt ausschließlich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1738), gestützt. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden.

Auch der Inhaber einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 PBefG) unterliegt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG der Verpflichtung, den genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung – im Falle des Klägers also bis 31. Mai 2017 – den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde den Unternehmer von dieser Betriebspflicht entbinden (§ 21 Abs. 4 PBefG).

Der Kläger hat mit beiden Fahrzeugen seines Unternehmens die Betriebspflicht für längere Zeit nicht erfüllt. Das reparaturbedürftige Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 war seit Mai 2013 dauerhaft außer Betrieb. Lediglich für die Zeit vom 6. August 2013 bis 5. Februar 2014 hatte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2013 antragsgemäß für dieses Fahrzeug von der Betriebspflicht befreit. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 1191 war seit dem 18. Juni 2014 nicht mehr in Betrieb. Diese Nichterfüllung der Betriebspflicht dürfte auch als nachhaltig anzusehen sein. Sie betraf sämtliche Fahrzeuge des klägerischen Unternehmens und erstreckte sich über lange Zeiträume. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 24. September 2013 ausdrücklich wegen der Verletzung der Betriebspflicht förmlich abgemahnt hatte.

Allerdings kann der Genehmigungswiderruf nur dann auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützt werden, wenn diese Vorschrift auf den Gelegenheitsverkehr mit Taxen anwendbar ist. Dies erscheint jedoch fraglich, weil der Erfüllung der Betriebspflicht beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen eine geringere Bedeutung zukommt als im Linienverkehr. Aus der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ergibt sich, dass der Normgeber wegen der „Anforderungen an einen hochwertigen ÖPNV“ einen eigenen Widerrufstatbestand schaffen wollte, da die Nichterfüllung der Betriebspflichten ansonsten nur im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers berücksichtigt werden konnte (BT-Drs. 17/8233, S. 28 und 17/10857, S. 21 f.). Das könnte darauf hindeuten, dass die harte Sanktion des zwingenden Genehmigungswiderrufs bei nachhaltiger Nichterfüllung der Betriebspflichten auf den eigenwirtschaftlichen Linienverkehr beschränkt sein sollte.

Letztendlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Genehmigung auch wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen ist. Im Ergebnis kommt es daher nicht darauf an, ob der Widerruf hier allein auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützt werden könnte.

c) Die Genehmigung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Der zuständigen Behörde kommt dabei kein Ermessen zu.

aa) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl I S. 851), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2013 (BGBl I S. 347), gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind – soweit hier relevant – insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a PBZugV), gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c PBZugV) oder gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e PBZugV).

bb) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich als unzuverlässig erwiesen hat und die Genehmigung daher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen ist.

An die Erfüllung der Unternehmerpflichten sind im Interesse der beförderten Personen strenge Anforderungen zu stellen. Die Schwere des zum Widerruf führenden Verstoßes kann sich auch aus einer Häufung von im Einzelnen weniger gravierenden Gesetzesverletzungen ergeben, wenn deren Gesamtbetrachtung dazu führt, dass der Unternehmer unzuverlässig ist (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 15.1.2018 – 13 B 12/18 Rn. 6). Die Frage, ob die Widerrufsbehörde zutreffend angenommen hat, dass der Genehmigungsinhaber nicht (mehr) zuverlässig ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.

(1) Ein gravierender Gesichtspunkt, der im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers schließen lässt, ist der Umstand, dass er das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 von Februar bis 5. Mai 2013 zur Personenbeförderung eingesetzt hat, obwohl er es spätestens Ende Januar 2013 zur Hauptuntersuchung hätte vorführen müssen.

Der Einsatz dieses Fahrzeugs zur Personenbeförderung im genannten Zeitraum ergibt sich zum einen aus den Schichtzetteln, die die Bediensteten der Beklagten bei der Betriebsprüfung des klägerischen Unternehmens am 30. Juli 2013 eingesehen und in Kopie zu den Akten genommen haben. Zum anderen hat der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht ebenso wie gegenüber dem Senat ausdrücklich eingeräumt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Halter zulassungspflichtige Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (vgl. dazu im Einzelnen Vock, NZV 2018, 158 ff.). Personenkraftwagen zur Personenbeförderung hat der Unternehmer jährlich zur Hauptuntersuchung vorzuführen (Anlage VIII Nr. 2.1.2.2 zur StVZO) und eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich und unaufgefordert der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen (§ 41 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im PersonenverkehrBOKraft – vom 21.6.1975 [BGBl I S. 1573], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.11.2007 [BGBl I S. 2569]). Taxiunternehmer müssen ohnehin unabhängig von den Hauptuntersuchungsterminen dafür sorgen, dass sich ihre Fahrzeuge stets in vorschriftsmäßigem Zustand befinden (§ 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft).

Gegen diese Verpflichtungen, die der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Fahrgäste dienen, hat der Kläger massiv verstoßen. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 hätte er im Januar 2013 zur Hauptuntersuchung vorführen müssen. Entgegen seiner Auffassung war er nicht berechtigt, diesen Termin zur Vorführung um drei Monate zu „überziehen“. Vielmehr wird die Prüfplakette mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO). Ihre Gültigkeit verlängert sich nur dann um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette zu beheben sind (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO).

Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger im Zeitpunkt dieser Verstöße noch nicht gemahnt hatte, steht deren Berücksichtigung bei der Prüfung, ob die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers zu widerrufen ist, nicht entgegen. Aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ergibt sich nicht, dass jeder Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit eine vorherige schriftliche Mahnung durch die Behörde voraussetzt. Vielmehr kann die Genehmigung auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung widerrufen werden, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bei der Pflicht, das Fahrzeug rechtzeitig zur Hauptuntersuchung vorzuführen, handelt es sich um eine elementare Verpflichtung, die dem Kläger als Unternehmer und Genehmigungsinhaber seit 1977 geläufig sein musste. Außerdem weist der Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2012 ausdrücklich auf die Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsberichts der jährlich durchzuführenden Hauptuntersuchung hin.

(2) Darüber hinaus ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auch aus dem Einsatz des Fahrzeugs mit der Genehmigungsnummer 1191 zur Personenbeförderung vom 24. April bis 1. Mai 2014 trotz Kündigung der Haftpflichtversicherung durch den Versicherer.

Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

Von einem Verstoß des Klägers gegen diese Bestimmung und dem Einsatz des Fahrzeugs mit der Genehmigungsnummer 1191 zur Personenbeförderung vom 24. April bis 1. Mai 2014 geht das Gericht trotz abweichender Ansicht der Widerspruchsbehörde aus. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2014 an die Beklagte zufolge nicht den für die strafrechtliche Ahndung ausreichenden Nachweis des Zugangs der mit einfachem Brief versandten Kündigung der Versicherung angenommen hat, bedeutet nicht, dass der Kläger die Kündigung des Versicherers nicht doch erhalten hat und der Versicherungsschutz somit entfallen war.

Der Versicherer hat der Beklagten auf Nachfrage mit Schreiben vom 23. Mai 2014 bestätigt, dass er den Kläger wegen der seit 1. Januar 2014 fälligen und noch ausstehenden Zahlung für die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 12. März 2014 gemahnt und den Vertrag dann mit einfachem Brief zum 22. April 2014 gekündigt hat. Beide Schreiben seien von der Post nicht als unzustellbar zurückgegeben worden. Erst durch die Zahlung des Beitrags am 2. Mai 2014 seien die Wirkungen der Kündigung entfallen, worüber der Versicherer die Zulassungsbehörde und den Kläger in Kenntnis gesetzt habe. Bei der Betriebsprüfung am 25. August 2014 haben die Bediensteten der Beklagten den Einsatz des Fahrzeugs zur Personenbeförderung in der Zeit vom 24. April 2014 bis 1. Mai 2014 anhand der Schichtzettel festgestellt. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe und er das Fahrzeug in dieser Zeit gleichwohl für Taxifahrten genutzt habe. Seine Mutter habe die Versicherungsprämie versehentlich zu spät überwiesen.

Die somit feststehende Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, gemäß § 1 PflVG eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug aufrechtzuerhalten, ist auch als „schwerer Verstoß“ anzusehen, der einen weiteren Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Klägers darstellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e PBZugV). Dem Kläger war bewusst, dass die Versicherungsprämie seit langem fällig war und dass der Versicherer wegen der ausstehenden Zahlung gekündigt hatte. Gleichwohl hat er das nicht mehr versicherte Fahrzeug trotz des Umstands, dass ihn die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24. September 2013 sowie nochmals mit Schreiben vom 17. Februar 2014 wegen anderer Verstöße ermahnt und in beiden Mahnungen auf die Möglichkeit eines Genehmigungswiderrufs bei weiteren Verstößen hingewiesen hatte, zur Personenbeförderung eingesetzt.

Der mehrfache Einsatz des Fahrzeugs als Taxi nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses wiegt besonders schwer (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.5.2015 – 3 Bs 73/15 – juris Rn. 19). Es entlastet den Kläger nicht, dass die einmonatige Nachhaftung des Versicherers gegenüber Dritten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) im Zeitpunkt der Wiederbegründung der Versicherung durch Nachzahlung der Prämie noch fortbestand. Diese Nachhaftung verpflichtet den Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der Versicherer ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VVG). Damit ist die Nachhaftung für den Geschädigten gegenüber dem regulären Versicherungsschutz nicht gleichwertig (im Einzelnen OVG Hamburg a.a.O. Rn. 17).

(3) Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, dass er – wie bereits ausgeführt – über einen längeren Zeitraum und trotz schriftlicher Mahnung der Beklagten die Betriebspflicht mit beiden Fahrzeugen nicht erfüllt hat. Die Verletzung der Betriebspflicht und die – abgesehen von der Befreiung durch die Beklagte ab 6. August 2013 – versäumte Mitteilung an die Genehmigungsbehörde, die Betriebspflicht nicht erfüllen zu können, beruhen auch nicht auf außergewöhnlichen Umständen, sondern auf einem sich über mehrere Jahre erstreckenden wirtschaftlichen Engpass und der Nachlässigkeit des Klägers.

(4) Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welcher der genannten Verstöße bereits für sich betrachtet die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt hätte, ist die Beklagte in der Gesamtbetrachtung jedenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger trotz Bestehens des Unternehmens seit dem Jahr 1977 nicht mehr die Gewähr dafür bietet, sein Unternehmen in Zukunft zuverlässig zu betreiben.

d) Der Genehmigungswiderruf ist auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Der Umstand, dass der Widerruf zu weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Kläger führt, gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass für eine „restriktive Handhabung“. Der Widerruf einer Taxikonzession wegen fehlender Zuverlässigkeit dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste und steht grundsätzlich mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris Rn. 24 f.; B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 14). Ein solcher atypisch gelagerter Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Widerruf den Kläger wirtschaftlich hart trifft. Dies ist beim Widerruf von Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen für den Betroffenen regelmäßig der Fall. Indem der Gesetzgeber die Maßnahme jedoch nicht in das behördliche Ermessen gestellt hat, hat er die Abwägung insoweit antizipiert und zum Ausdruck gebracht, dass er den Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen grundsätzlich höher bewertet als die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers.

e) Die Verpflichtung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden ergibt sich aus § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht

1.
in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2.
in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, inwieweit Großeltern in ihrem Interesse geschützt sind, zum Vormund beziehungsweise Ergänzungspfleger ihres Enkelkindes bestellt zu werden.

I.

2

Die Beschwerdeführerin wendet sich als Großmutter ihrer im Jahr 2008 geborenen zweiten Enkelin dagegen, vom Familiengericht nicht nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB als deren Vormund ausgewählt worden zu sein.

3

1. Eine erste Enkeltochter der Beschwerdeführerin kam 2001 zur Welt. Das Kind wurde von seiner Mutter, der Tochter der Beschwerdeführerin, nach der Geburt in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben. Als die Enkeltochter etwa ein Jahr alt war, kehrte auch die Mutter in den Haushalt der Beschwerdeführerin zurück. Im Jahr 2008 kam die zweite Enkeltochter zur Welt. Die Mutter verblieb mit beiden Kindern bis 2011 im Haushalt der Beschwerdeführerin. Im August 2011 zog die Mutter zu einem Freund und nahm das jüngere Kind mit sich. Nach zwei Wochen trennte sie sich von diesem Mann und zog mit dem Kind zu einem neuen Freund. Die ältere Enkeltochter war auf eigenen Wunsch bei der Beschwerdeführerin geblieben. Die Beschwerdeführerin hielt das Verhalten der Mutter für kindeswohlgefährdend, weshalb sie sich an das Jugendamt wandte. Im September 2011 wurde das jüngere Kind, also die zweite Enkeltochter der Beschwerdeführerin, mit Zustimmung der Kindesmutter zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.

4

2. Im Wege der einstweiligen Anordnung entzog das Familiengericht der Mutter im Herbst 2011 die elterliche Sorge für beide Kinder und setzte zunächst das Jugendamt als Vormund ein. Im Dezember 2011 wechselte die jüngere, damals knapp vier Jahre alte zweite Enkeltochter in eine Pflegefamilie in Norddeutschland, wo sie bis heute lebt.

5

3. Im Hauptsacheverfahren beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die Vormundschaft für beide Kinder zu übertragen. Die Sachverständige empfahl, die jüngere Enkeltochter in der Pflegefamilie zu belassen. Auch die Mutter sprach sich während des gerichtlichen Verfahrens für einen Verbleib ihrer jüngeren Tochter in der Pflegefamilie aus. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt befürworteten wegen der Verwurzelung des Kindes ebenfalls einen Verbleib in der Pflegefamilie. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Januar 2013 entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge für beide Töchter. Es bestellte die Beschwerdeführerin nach § 1779 BGB zum Vormund für die ältere Tochter. Für die jüngere Tochter bestellte es hingegen das Jugendamt zum Vormund. Zur - hier allein angegriffenen - Übertragung der Vormundschaft für die jüngere Enkelin auf das Jugendamt führte das Familiengericht aus, dass die Bestellung der Beschwerdeführerin als Vormund nicht dem Kindeswohl entspreche.

6

4. Die Beschwerdeführerin legte gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht als unzulässig verwarf. Die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 FamFG. Zwar müssten Großeltern nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB und aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Auswahl des Vormunds berücksichtigt werden. Daraus folge aber nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers keine zur Beschwerde berechtigende Rechtsposition (Verweis auf BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 12-16; Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris, Rn. 9 ff.).

II.

7

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK, weil ihre nahe Verwandtenstellung nicht berücksichtigt worden sei. Sie ist der Ansicht, die Vormundschaft hätte ihr nur dann verweigert werden dürfen, wenn das Kindeswohl bei einer Herausnahme des Mädchens aus der Pflegefamilie gefährdet gewesen wäre. Zudem habe das Oberlandesgericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil es die Beschwerdeführerin nicht für beschwerdeberechtigt gehalten und sich mit der Verfassungsmäßigkeit von § 59 FamFG nicht hinreichend befasst habe.

III.

8

Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Senat vorgelegen. Dem Land Nordrhein-Westfalen, der Verfahrensbeiständin des Kindes aus dem Ausgangsverfahren, der Mutter und dem Vater sowie dem zum Vormund bestellten Jugendamt wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Jugendamt hat sich gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Beschwerdeführerin ausgesprochen.

B.

9

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt. Als Großmutter kann sie mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, das Familiengericht habe ihre durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte nahe verwandtschaftliche Beziehung bei der Auswahl des Vormunds für ihre Enkeltochter nicht hinreichend berücksichtigt.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

12

1. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in durch Art. 6 GG geschützten Grundrechten.

13

a) Die Beschwerdeführerin hat ein grundrechtlich geschütztes Recht darauf, als Großmutter bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr von der Kindesmutter getrenntes Enkelkind berücksichtigt zu werden.

14

aa) Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht selbst berufen. Der Schutz dieses Grundrechts steht grundsätzlich nur den Eltern eines Kindes zu. Da die Beschwerdeführerin hier nicht als Vormund ausgewählt wurde, sondern diese Stellung erst anstrebt, ist ihre Situation auch nicht mit der von Großeltern vergleichbar, die bereits zu Vormündern bestellt sind und ihr Enkelkind anstelle der Eltern pflegen und erziehen (dazu BVerfGE 34, 165 <200>).

15

bb) Die Beschwerdeführerin kann sich als Großmutter auch nicht darauf berufen, dass Eltern (1) und Kind (2) im Fall der Trennung des Kindes von den Eltern einen grundrechtlich gesicherten Anspruch darauf haben, dass bei der Auswahl von Vormündern oder Ergänzungspflegern nahe Verwandte berücksichtigt werden.

16

(1) Zwar kann die bevorzugte Berücksichtigung von Großeltern durch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG geschützte Grundrecht der Eltern verfassungsrechtlich geboten sein. Das Elterngrundrecht stellt hohe Anforderungen an die Trennung eines Kindes von den Eltern (stRspr; vgl. zuletzt im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 27 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der unter anderem zur Auswahl des mildesten unter gleich geeigneten Mitteln verpflichtet (Erforderlichkeit), gebietet in diesem Zusammenhang insbesondere, nahe Verwandte, die zur Verantwortungsübernahme geeignet sind, als Vormünder oder Ergänzungspfleger in Betracht zu ziehen (stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2012 - 1 BvR 206/12 -, FamRZ 2012, S. 938 <939 f.>).

17

Wenn die Eltern die Bestellung von Verwandten zum Vormund oder Ergänzungspfleger und die Aufnahme des Kindes in deren Haushalt wünschen, stellt dies aus elterlicher Sicht ein milderes Mittel gegenüber der Übertragung der rechtlichen Verantwortung und tatsächlichen Betreuung des Kindes auf familienfremde Personen dar. Der Verbleib des Kindes im größeren Familienverband schafft unter diesen Umständen regelmäßig günstigere Voraussetzungen für die fortgesetzte elterliche Hinwendung zum Kind, welche auch nach der Trennung durch das elterliche Recht auf Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt ist. Wird die elterliche Hinwendung aufrechterhalten, kann dies zudem eine spätere Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern begünstigen. Verwandte bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers zu berücksichtigen, trägt daher auch der Verpflichtung des Staates Rechnung, die Rückführung des Kindes aus dem grundsätzlich auf Zeit angelegten Pflegeverhältnis zu den Ursprungseltern zu fördern (vgl. BVerfGE 75, 201 <219>; 79, 51 <60>).

18

(2) Auch das Grundrecht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 133, 59 <73 ff.>) gebietet, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers nahe Verwandte zu berücksichtigen, wenn dies die Aufrechterhaltung der Verbindung zu den Eltern begünstigt und diese im Interesse des Kindes ist.

19

(3) Ein eigenes Grundrecht der Großeltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, auf das die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde stützen könnte, folgt daraus jedoch nicht. Zwar resultieren aus den genannten Rechten der Eltern und des Kindes in der Praxis regelmäßig gute Chancen für Großeltern, auf Wunsch der Eltern und des Kindes zum Vormund oder Ergänzungspfleger des Enkelkindes bestellt zu werden. Dabei handelt es sich aber um bloße Rechtsreflexe des Eltern- und des Kindesgrundrechts, die keinen eigenen grundrechtlichen Schutz der subjektiven Interessen der Großeltern begründen.

20

cc) Der Beschwerdeführerin steht indessen als Großmutter ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf zu, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden.

21

(1) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG umfasst familiäre Bindungen zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.

22

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage findet (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 133, 59 <82>). Der Schutz des Familiengrundrechts reicht indessen über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Er zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen (vgl. BVerfGE 133, 59 <82 f.> m.w.N.), wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 80, 81 <91> m.w.N.) und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>; 112, 332 <352>). Nicht zuletzt wegen dieses eigenen Stellenwerts, der familiären Bindungen bei der Entfaltung der Persönlichkeit regelmäßig zukommt, hat das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine besondere Verstärkung erfahren (vgl. BVerfGE 57, 170 <178> m.w.N.), die das Familienleben schützt und dem Individuum damit Chancen eröffnet, ein seinen familiären Bindungen gemäßes Leben zu führen.

23

Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 10; Kingreen, in: Jura 1997, S. 401 <402>; Pirson, in: Bonner Kommentar, Bd. 2, Art. 6 Abs. 1, Rn. 21 ; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Abs. 1, Rn. 88 m.w.N.; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 14; ebenso EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - Marckx - NJW 1979, S. 2449, Rn. 45 zum Schutz des "Familienlebens" im Sinne des Art. 8 EMRK. A.A. Burgi, in: Friauf/Höfling, GG, Bd. 1, Art. 6 Rn. 20 ; von Coelln, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 17. Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 1978 etwas anderes gefolgert werden mag, hält der Senat daran nicht fest.). Es spricht nichts dafür, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkind aus dem Schutz der Familie ausnehmen wollte. Vielmehr deutet der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 GG, der ausdrücklich vor der Trennung des Kindes von der "Familie" schützt, darauf hin, dass der Verfassungsgeber unter Familie mehr verstanden hat als die Gemeinschaft des Kindes mit seinen Eltern. Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (vgl. Robbers, a.a.O., Rn. 89; Uhle, a.a.O., Rn. 14; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 112).

24

(2) Der grundrechtliche Schutz familiärer Beziehungen zwischen nahen Verwandten jenseits des Eltern-Kind-Verhältnisses umfasst deren Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers berücksichtigt zu werden, sofern tatsächlich eine engere familiäre Bindung zum Kind besteht. Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermöglicht es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt daher bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist (vgl. BVerfGE 75, 201 <218>; 68, 176 <188> zum Verhältnis der Kindesinteressen zu den Elterninteressen), durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

25

b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG an die Berücksichtigung naher Verwandter bei der Auswahl eines Vormunds.

26

aa) Auf das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds berücksichtigt zu werden, kann sich die Beschwerdeführerin hier berufen, weil davon auszugehen ist, dass tatsächlich eine engere familiäre Bindung zu ihrer Enkelin besteht oder jedenfalls vor dem Wechsel des Kindes in die Pflegefamilie bestanden hat. Sie hat mit ihrer Enkeltochter während der ersten Lebensjahre des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

27

bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hier nach allgemeinen Grundsätzen. Danach sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; stRspr).

28

Anderes gilt zwar, wenn ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen getrennt wird. Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 72, 122 <138>; stRspr). Vor allem prüft das Bundesverfassungsgericht dann, ob das Familiengericht in nachvollziehbarer Weise angenommen hat, es bestehe eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und diese sei nur durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar. Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.

29

Diese strenge verfassungsgerichtliche Kontrolle betrifft jedoch die Wahrung der Grundrechte der Eltern und des Kindes, denen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG (Eltern) und nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG (Kind) im Fall der Trennung besonderer verfassungsrechtlicher Schutz zuteil wird (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>; 79, 51 <60>). Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der gerichtlichen Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten naher Verwandter besteht hingegen kein Anlass zu dieser strengen verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Verwandte haben in ihrem Wunsch, als Vormund des von den Eltern getrennten Kindes eingesetzt zu werden, nicht an dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Eltern-Kind-Beziehung teil. Die Eingriffsintensität einer gegen Verwandte ausfallenden Auswahlentscheidung im Rahmen von § 1779 BGB bleibt regelmäßig hinter der einer Trennung des Kindes von den Eltern zurück.

30

cc) Die angegriffenen Entscheidungen haben die Tragweite der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Das Familiengericht ist von einer besonderen Stellung der Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Vormunds ausgegangen und hat deren Bestellung nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht. Es hat insbesondere nicht angenommen, dass die Beschwerdeführerin erst dann auszuwählen wäre, wenn dem Kindeswohl damit im Vergleich zum Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient wäre. Das Familiengericht ist vielmehr mit ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient sei als bei einem Wechsel zur Beschwerdeführerin.

31

2. Die Beschwerdeführerin ist nicht dadurch in Grundrechten verletzt, dass ihr die Möglichkeit der Beschwerde nach § 59 FamFG versagt blieb.

32

a) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen weder durch den Justizgewährungsanspruch noch durch Art. 101 Abs. 1 GG gezwungen, nahen Verwandten gegen die durch das Gericht getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. Wird die Entscheidung nach § 1779 BGB - wie im hier zu beurteilenden Fall - nicht nach § 3 Nr. 2a, § 14 RPflG durch den Rechtspfleger, sondern nach § 6, § 8 Abs. 1 RPflG durch den Familienrichter getroffen, besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Eröffnung einer weiteren, gerichtlichen Instanz. Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs die Eröffnung des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet. Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 107, 395 <401 f.>; stRspr).

33

b) Auch die Auslegung des § 59 Abs. 1 FamFG durch das Oberlandesgericht, wonach § 59 FamFG der Beschwerdeführerin als Großmutter hier keine Beschwerdeberechtigung einräumt, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in der Rechtsschutzgarantie oder in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter.

34

Mit dem für den Bereich des Zivilprozesses durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleisteten Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>) ist eine Auslegung und Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel dann unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, S. 3506 <3508>; stRspr). Die Entscheidung eines Gerichts, ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, verstößt auch gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn dem eine willkürliche Auslegung oder Anwendung des Prozessrechts zugrunde liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -, NJW 2012, S. 1715 m.w.N.).

35

Dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG willkürlich ausgelegt hätte, ist hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Zwar berührt die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB das Grundrecht der Beschwerdeführerin als Großmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG. Auch mit Blick darauf war sie nach § 1779 Abs. 3 Satz 1 BGB bei der Auswahl des Vormunds vom Familiengericht grundsätzlich anzuhören. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, der in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung zu § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG annimmt, dass auch § 59 Abs. 1 FamFG Großeltern in Verfahren, die die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris). Diese Interpretation von § 59 Abs. 1 FamFG ist nicht willkürlich. Sie beruht auf nachvollziehbarer systematischer Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 16) und trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 214/09 -, juris, Rn. 10).

III.

36

Mangels Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>) abzulehnen.

IV.

37

Diese Entscheidung ist in Punkt II.2. im Verhältnis 7:1, im Übrigen einstimmig ergangen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.