Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 07. Mai 2018 - 11 B 18.12

bei uns veröffentlicht am07.05.2018

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 (M 23 K 15.1730) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Taxikonzessionen.

Der 1949 geborene Kläger betrieb seit 1977 ein Taxiunternehmen. Zuletzt erteilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2012 zwei bis zum 31. Mai 2017 befristete Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen (Ordnungsnr. 290 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen M- … …, Opel Vectra, Erstzulassung 11.4.2007, und Ordnungsnr. 1191 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen M- … …, Mercedes Benz, Erstzulassung 26.2.2004). Über seinen Antrag vom 23. Mai 2017 auf Wiedererteilung der Genehmigungen hat die Beklagte noch nicht entschieden.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 17. Juni 2013 zufolge wurde der Kläger wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 StVZO verwarnt, weil die Hauptuntersuchung beim Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 über vier Monate überschritten war. Er habe angegeben, die im Januar 2013 fällige Hauptuntersuchung sei bislang nicht durchgeführt worden, da das Taxi in Reparatur sei. Im Rahmen einer daraufhin anberaumten Betriebsprüfung am 30. Juli 2013 stellten Bedienstete der Beklagten anhand von Aufzeichnungen des Klägers unter anderem fest, dass mit dem Fahrzeug in der Zeit von Februar bis 5. Mai 2013 zahlreiche Fahrten im Personenbeförderungsverkehr durchgeführt und Umsätze erzielt wurden.

Mit Bescheid vom 13. August 2013 befreite die Beklagte den Kläger auf dessen Antrag vom 6. August 2013 für das noch nicht reparierte Fahrzeug bis 5. Februar 2014 von der Betriebspflicht und verpflichtete ihn, die Dauer der Befreiung so kurz wie möglich zu halten und bis 3. September 2013 erstmals sowie danach in vierwöchigen Abständen Belege hinsichtlich der beabsichtigten Beschaffung eines Ersatztaxis vor-zulegen. Mit Schreiben vom 24. September 2013 mahnte sie ihn wegen der Verletzung der Betriebspflicht bis zum 6. August 2013 und der Instandhaltungspflicht ab und wies ihn darauf hin, er müsse bei weiteren Verstößen mit dem Widerruf seiner Genehmigungen rechnen. Am 5. Dezember 2013 setzte der Kläger das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 außer Betrieb.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ermahnte die Beklagte den Kläger, weil er es unterlassen habe, die mit Bescheid vom 13. August 2013 verlangten Nachweise hinsichtlich seiner Bemühungen um eine Ersatzbeschaffung für das Fahrzeug rechtzeitig vorzulegen, und wies ihn nochmals darauf hin, dass er bei weiteren Verstößen mit dem Widerruf seiner Genehmigungen rechnen müsse.

Nach einer Mitteilung der Zulassungsstelle vom 8. Mai 2014 bestand für das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 1191 in der Zeit vom 24. April 2014 bis 1. Mai 2014 kein Versicherungsschutz. Eine Anfrage der Beklagten bei der Versicherung ergab, dass diese den Vertrag aufgrund ausgebliebener Zahlungen des Klägers zum 22. April 2014 gekündigt und dies der Zulassungsstelle mitgeteilt habe. Da der Kläger den ausstehenden Betrag zum 2. Mai 2014 gezahlt habe, seien die Wirkungen der Kündigung entfallen. Dem Kläger teilte die Versicherung mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mit, er habe ab dem Tag des Zahlungseingangs wieder Versicherungsschutz und der Vertrag bleibe bestehen. Im Rahmen einer daraufhin veranlassten weiteren Betriebsprüfung beim Kläger am 25. August 2014 stellten Bedienstete der Beklagten anhand von Schichtzetteln fest, dass das Fahrzeug in der fraglichen Zeit zur Personenbeförderung genutzt wurde. Der Kläger habe angegeben, das Fahrzeug aufgrund eines Getriebeschadens seit dem 18. Juni 2014 nicht mehr eingesetzt zu haben. Seit Juni 2014 verfüge das Fahrzeug über keine gültige Hauptuntersuchung. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 sei ebenfalls noch nicht repariert und nicht mehr im Betrieb. Der Betrieb sei nur kurzfristig mit einem Leihfahrzeug vom 5. bis 28. Februar 2014 aufgenommen worden.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 widerrief die Beklagte die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern 290 und 1191, verpflichtete den Kläger zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden und ordnete den Sofortvollzug an. Der Kläger sei unzuverlässig, weil er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens, insbesondere wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, wegen des Einsatzes eines Fahrzeugs im gewerblichen Personenverkehr trotz fehlender Haftpflichtversicherung und nach Ablauf der Hauptuntersuchung sowie wegen wiederholter Nichterfüllung der Betriebspflicht nicht die Gewähr dafür biete, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu führen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft München I der Beklagten mit, sie habe das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ihm nicht nachzuweisen sei, dass er die mit einfachem Brief versandte Kündigung der Versicherung erhalten habe.

Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2014 eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München. In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2016 gab er an, obwohl für das Fahrzeug mit der Konzessions-Nr. 1191 im Jahr 2014 eine Woche lang kein Versicherungsschutz bestanden habe, habe er das Fahrzeug in dieser Zeit für Taxifahrten genutzt. Mit dem anderen Fahrzeug (Konzessions-Nr. 290) seien keine Fahrten ohne Versicherungsschutz unternommen worden. Die Hauptuntersuchung könne man nach einer Mitteilung des TÜV drei Monate überziehen. Das Fahrzeug habe er damals für Taxifahrten eingesetzt. Sämtliche Vorfälle hätten mit seiner damaligen wirtschaftlichen Situation zu tun gehabt, die auf der Mangelhaftigkeit des Kraftfahrzeugs beruht habe. Es sei schwierig gewesen, die Reparaturen und die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu finanzieren.

Mit Urteil vom 16. November 2016 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 auf und verpflichtete die Beklagte zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden. In der Gesamtschau sei die prognostische Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger die notwendige personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr aufweise, (noch) nicht gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Taxiunternehmen über Jahrzehnte beanstandungsfrei betrieben und der Widerruf den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner Altersversorgung zur Folge habe.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe mit dem Taxi der Ordnungsnummer 290 vom 3. Mai bis 6. August 2013 sowie vom 1. März bis 2. Oktober 2014 die ihm obliegende Betriebspflicht nicht erfüllt, ohne hiervon befreit gewesen zu sein. Mit dem Taxi der Ordnungsnummer 1191 habe er vom 18. Juni 2014 bis August 2014 gegen die Betriebspflicht verstoßen, ohne eine Befreiung zu beantragen. Bereits aus diesem Grund sei die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 PBefG zu widerrufen. Außerdem liege der Widerrufsgrund der fehlenden Zuverlässigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG vor. Der Kläger habe das Fahrzeug mit der Ordnungsnummer 1191 im Zeitraum vom 22. April bis 2. Mai 2014 mehrfach und trotz vorangegangener Abmahnungen ohne gültigen Versicherungsschutz eingesetzt. Die Steuerrückstände des Klägers hätten mittlerweile eine Höhe von 8.110,22 Euro erreicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Der Senat kann über die Berufung in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist.

Grundsätzlich besteht vor dem Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Stellt jedoch – wie hier – der erstinstanzlich obsiegende Kläger als Gegner im Berufungsverfahren keinen Antrag, muss er sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Für § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung ergab sich dies durch die ausdrückliche Einschränkung, dass der Vertretungszwang für Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht nur gilt, soweit sie einen Antrag stellen. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck wurde die Bestimmung von der Rechtsprechung so verstanden, dass sie Rechtsmittelgegner vom Vertretungszwang ausnimmt, wenn und solange sie sich passiv verhalten und ihre prozessualen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten – abgesehen von der Mitwirkung an der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung – nicht wahrnehmen (BVerwG, U.v. 25.1.2007 – 2 A 3.05 – NVwZ 2007, 960 = juris Rn. 16; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 67 Rn. 7). Weder der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840) noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte. Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsmittelgegner, der sich – wie der Kläger – passiv verhält, etwa weil er mit einem Unterliegen rechnet und deshalb die Kosten für eine anwaltliche Vertretung nicht aufwenden will, dem Vertretungszwang zu unterwerfen (so auch Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 67 Rn. 32).

2. Der Bescheid vom 9. Oktober 2014, mit dem die Beklagte die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen widerrufen und den Kläger zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden verpflichtet hat, und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier demnach der 27. März 2015 – maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 4). Die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 11. Mai 2017 und vom 29. Januar 2018 erwähnten Umstände, die die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheids betreffen, insbesondere Steuerrückstände und nicht getilgte Verbindlichkeiten des Klägers im Zusammenhang mit seinem Unternehmen, sind daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

b) Im Unterschied zur Beklagten hat die Widerspruchsbehörde den Widerruf zuletzt ausschließlich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1738), gestützt. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden.

Auch der Inhaber einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 PBefG) unterliegt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG der Verpflichtung, den genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung – im Falle des Klägers also bis 31. Mai 2017 – den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde den Unternehmer von dieser Betriebspflicht entbinden (§ 21 Abs. 4 PBefG).

Der Kläger hat mit beiden Fahrzeugen seines Unternehmens die Betriebspflicht für längere Zeit nicht erfüllt. Das reparaturbedürftige Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 war seit Mai 2013 dauerhaft außer Betrieb. Lediglich für die Zeit vom 6. August 2013 bis 5. Februar 2014 hatte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2013 antragsgemäß für dieses Fahrzeug von der Betriebspflicht befreit. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 1191 war seit dem 18. Juni 2014 nicht mehr in Betrieb. Diese Nichterfüllung der Betriebspflicht dürfte auch als nachhaltig anzusehen sein. Sie betraf sämtliche Fahrzeuge des klägerischen Unternehmens und erstreckte sich über lange Zeiträume. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 24. September 2013 ausdrücklich wegen der Verletzung der Betriebspflicht förmlich abgemahnt hatte.

Allerdings kann der Genehmigungswiderruf nur dann auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützt werden, wenn diese Vorschrift auf den Gelegenheitsverkehr mit Taxen anwendbar ist. Dies erscheint jedoch fraglich, weil der Erfüllung der Betriebspflicht beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen eine geringere Bedeutung zukommt als im Linienverkehr. Aus der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ergibt sich, dass der Normgeber wegen der „Anforderungen an einen hochwertigen ÖPNV“ einen eigenen Widerrufstatbestand schaffen wollte, da die Nichterfüllung der Betriebspflichten ansonsten nur im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers berücksichtigt werden konnte (BT-Drs. 17/8233, S. 28 und 17/10857, S. 21 f.). Das könnte darauf hindeuten, dass die harte Sanktion des zwingenden Genehmigungswiderrufs bei nachhaltiger Nichterfüllung der Betriebspflichten auf den eigenwirtschaftlichen Linienverkehr beschränkt sein sollte.

Letztendlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Genehmigung auch wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen ist. Im Ergebnis kommt es daher nicht darauf an, ob der Widerruf hier allein auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gestützt werden könnte.

c) Die Genehmigung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Der zuständigen Behörde kommt dabei kein Ermessen zu.

aa) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl I S. 851), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2013 (BGBl I S. 347), gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind – soweit hier relevant – insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a PBZugV), gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c PBZugV) oder gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e PBZugV).

bb) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich als unzuverlässig erwiesen hat und die Genehmigung daher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen ist.

An die Erfüllung der Unternehmerpflichten sind im Interesse der beförderten Personen strenge Anforderungen zu stellen. Die Schwere des zum Widerruf führenden Verstoßes kann sich auch aus einer Häufung von im Einzelnen weniger gravierenden Gesetzesverletzungen ergeben, wenn deren Gesamtbetrachtung dazu führt, dass der Unternehmer unzuverlässig ist (stRspr, zuletzt BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 15.1.2018 – 13 B 12/18 Rn. 6). Die Frage, ob die Widerrufsbehörde zutreffend angenommen hat, dass der Genehmigungsinhaber nicht (mehr) zuverlässig ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.

(1) Ein gravierender Gesichtspunkt, der im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers schließen lässt, ist der Umstand, dass er das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 von Februar bis 5. Mai 2013 zur Personenbeförderung eingesetzt hat, obwohl er es spätestens Ende Januar 2013 zur Hauptuntersuchung hätte vorführen müssen.

Der Einsatz dieses Fahrzeugs zur Personenbeförderung im genannten Zeitraum ergibt sich zum einen aus den Schichtzetteln, die die Bediensteten der Beklagten bei der Betriebsprüfung des klägerischen Unternehmens am 30. Juli 2013 eingesehen und in Kopie zu den Akten genommen haben. Zum anderen hat der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht ebenso wie gegenüber dem Senat ausdrücklich eingeräumt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Halter zulassungspflichtige Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen (vgl. dazu im Einzelnen Vock, NZV 2018, 158 ff.). Personenkraftwagen zur Personenbeförderung hat der Unternehmer jährlich zur Hauptuntersuchung vorzuführen (Anlage VIII Nr. 2.1.2.2 zur StVZO) und eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich und unaufgefordert der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen (§ 41 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im PersonenverkehrBOKraft – vom 21.6.1975 [BGBl I S. 1573], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.11.2007 [BGBl I S. 2569]). Taxiunternehmer müssen ohnehin unabhängig von den Hauptuntersuchungsterminen dafür sorgen, dass sich ihre Fahrzeuge stets in vorschriftsmäßigem Zustand befinden (§ 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft).

Gegen diese Verpflichtungen, die der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Fahrgäste dienen, hat der Kläger massiv verstoßen. Das Fahrzeug mit der Genehmigungsnummer 290 hätte er im Januar 2013 zur Hauptuntersuchung vorführen müssen. Entgegen seiner Auffassung war er nicht berechtigt, diesen Termin zur Vorführung um drei Monate zu „überziehen“. Vielmehr wird die Prüfplakette mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO). Ihre Gültigkeit verlängert sich nur dann um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette zu beheben sind (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO).

Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger im Zeitpunkt dieser Verstöße noch nicht gemahnt hatte, steht deren Berücksichtigung bei der Prüfung, ob die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers zu widerrufen ist, nicht entgegen. Aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ergibt sich nicht, dass jeder Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit eine vorherige schriftliche Mahnung durch die Behörde voraussetzt. Vielmehr kann die Genehmigung auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung widerrufen werden, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bei der Pflicht, das Fahrzeug rechtzeitig zur Hauptuntersuchung vorzuführen, handelt es sich um eine elementare Verpflichtung, die dem Kläger als Unternehmer und Genehmigungsinhaber seit 1977 geläufig sein musste. Außerdem weist der Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2012 ausdrücklich auf die Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsberichts der jährlich durchzuführenden Hauptuntersuchung hin.

(2) Darüber hinaus ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auch aus dem Einsatz des Fahrzeugs mit der Genehmigungsnummer 1191 zur Personenbeförderung vom 24. April bis 1. Mai 2014 trotz Kündigung der Haftpflichtversicherung durch den Versicherer.

Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

Von einem Verstoß des Klägers gegen diese Bestimmung und dem Einsatz des Fahrzeugs mit der Genehmigungsnummer 1191 zur Personenbeförderung vom 24. April bis 1. Mai 2014 geht das Gericht trotz abweichender Ansicht der Widerspruchsbehörde aus. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2014 an die Beklagte zufolge nicht den für die strafrechtliche Ahndung ausreichenden Nachweis des Zugangs der mit einfachem Brief versandten Kündigung der Versicherung angenommen hat, bedeutet nicht, dass der Kläger die Kündigung des Versicherers nicht doch erhalten hat und der Versicherungsschutz somit entfallen war.

Der Versicherer hat der Beklagten auf Nachfrage mit Schreiben vom 23. Mai 2014 bestätigt, dass er den Kläger wegen der seit 1. Januar 2014 fälligen und noch ausstehenden Zahlung für die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 12. März 2014 gemahnt und den Vertrag dann mit einfachem Brief zum 22. April 2014 gekündigt hat. Beide Schreiben seien von der Post nicht als unzustellbar zurückgegeben worden. Erst durch die Zahlung des Beitrags am 2. Mai 2014 seien die Wirkungen der Kündigung entfallen, worüber der Versicherer die Zulassungsbehörde und den Kläger in Kenntnis gesetzt habe. Bei der Betriebsprüfung am 25. August 2014 haben die Bediensteten der Beklagten den Einsatz des Fahrzeugs zur Personenbeförderung in der Zeit vom 24. April 2014 bis 1. Mai 2014 anhand der Schichtzettel festgestellt. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe und er das Fahrzeug in dieser Zeit gleichwohl für Taxifahrten genutzt habe. Seine Mutter habe die Versicherungsprämie versehentlich zu spät überwiesen.

Die somit feststehende Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, gemäß § 1 PflVG eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug aufrechtzuerhalten, ist auch als „schwerer Verstoß“ anzusehen, der einen weiteren Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Klägers darstellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e PBZugV). Dem Kläger war bewusst, dass die Versicherungsprämie seit langem fällig war und dass der Versicherer wegen der ausstehenden Zahlung gekündigt hatte. Gleichwohl hat er das nicht mehr versicherte Fahrzeug trotz des Umstands, dass ihn die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24. September 2013 sowie nochmals mit Schreiben vom 17. Februar 2014 wegen anderer Verstöße ermahnt und in beiden Mahnungen auf die Möglichkeit eines Genehmigungswiderrufs bei weiteren Verstößen hingewiesen hatte, zur Personenbeförderung eingesetzt.

Der mehrfache Einsatz des Fahrzeugs als Taxi nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses wiegt besonders schwer (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.5.2015 – 3 Bs 73/15 – juris Rn. 19). Es entlastet den Kläger nicht, dass die einmonatige Nachhaftung des Versicherers gegenüber Dritten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) im Zeitpunkt der Wiederbegründung der Versicherung durch Nachzahlung der Prämie noch fortbestand. Diese Nachhaftung verpflichtet den Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der Versicherer ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VVG). Damit ist die Nachhaftung für den Geschädigten gegenüber dem regulären Versicherungsschutz nicht gleichwertig (im Einzelnen OVG Hamburg a.a.O. Rn. 17).

(3) Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, dass er – wie bereits ausgeführt – über einen längeren Zeitraum und trotz schriftlicher Mahnung der Beklagten die Betriebspflicht mit beiden Fahrzeugen nicht erfüllt hat. Die Verletzung der Betriebspflicht und die – abgesehen von der Befreiung durch die Beklagte ab 6. August 2013 – versäumte Mitteilung an die Genehmigungsbehörde, die Betriebspflicht nicht erfüllen zu können, beruhen auch nicht auf außergewöhnlichen Umständen, sondern auf einem sich über mehrere Jahre erstreckenden wirtschaftlichen Engpass und der Nachlässigkeit des Klägers.

(4) Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welcher der genannten Verstöße bereits für sich betrachtet die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt hätte, ist die Beklagte in der Gesamtbetrachtung jedenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger trotz Bestehens des Unternehmens seit dem Jahr 1977 nicht mehr die Gewähr dafür bietet, sein Unternehmen in Zukunft zuverlässig zu betreiben.

d) Der Genehmigungswiderruf ist auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Der Umstand, dass der Widerruf zu weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Kläger führt, gibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anlass für eine „restriktive Handhabung“. Der Widerruf einer Taxikonzession wegen fehlender Zuverlässigkeit dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste und steht grundsätzlich mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen (BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.680 – juris Rn. 24 f.; B.v. 17.1.2018 – 11 CS 17.2555 – juris Rn. 14). Ein solcher atypisch gelagerter Ausnahmefall ist hier nicht anzunehmen. Er ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Widerruf den Kläger wirtschaftlich hart trifft. Dies ist beim Widerruf von Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen für den Betroffenen regelmäßig der Fall. Indem der Gesetzgeber die Maßnahme jedoch nicht in das behördliche Ermessen gestellt hat, hat er die Abwägung insoweit antizipiert und zum Ausdruck gebracht, dass er den Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen grundsätzlich höher bewertet als die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers.

e) Die Verpflichtung zur Rückgabe der Genehmigungsurkunden ergibt sich aus § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 1


Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, S

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 47 Verkehr mit Taxen


(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderung

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV | § 1 Persönliche Zuverlässigkeit


(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unterne

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 21 Betriebspflicht


(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 25 Widerruf der Genehmigung


(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn 1. nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,2. bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs


(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist. (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig 1. Verkehr mit Taxen (§ 47),2. Ausflugsfahrten und

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 17 Genehmigungsurkunde


(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: 1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,3. Geltungsdauer der

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft 1975 | § 3 Pflichten des Unternehmers


(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft 1975 | § 41 Hauptuntersuchungen


(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. (2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, b

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft 1975 | § 2 Grundregel


Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 07. Mai 2018 - 11 B 18.12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2016 - M 23 K 15.1730

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Genehmigungsurkunden mit den Ord
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 2019 wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin den Eintritt der Genehmigungsfiktion fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2018 - 11 ZB 18.924

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 26. Okt. 2018 - 7 K 8334/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1

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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Genehmigungsurkunden mit den Ordnungsnummern ... und ... zurückzugeben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen.

Der Kläger betreibt seit rund ... Jahren ein Taxiunternehmen in München. Von der Beklagten waren ihm hierfür zwei Taxikonzessionen mit den Ordnungsnummern ... (amtl. Kennzeichen „M- ...“) und ... (amtl. Kennzeichen „M- ...“) erteilt worden, zuletzt befristet bis zum 31. Mai 2017.

Seit dem Jahr 2013 fiel der klägerische Betrieb wiederholt negativ auf, insbesondere aufgrund Fehlens gültigen Versicherungsschutzes und gültiger Hauptuntersuchungen für die Fahrzeuge sowie Verstößen des Klägers gegen die Betriebspflicht. In diesem Zusammenhang fanden am ... Juli 2013 und am ... August 2014 zwei Betriebsprüfungen statt.

Im Einzelnen liegen folgende Geschehnisse zugrunde:

Im Zeitraum vom 11. Februar bis 2. Mai 2013 setzte der Kläger das Taxi mit der Ordnungsnummer ... ohne gültige Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) zur Personenbeförderung ein.

Nachdem die Beklagte zunächst unter Fristsetzung bis zum 2. Mai 2013 zur Vorlage eines aktuellen Untersuchungsberichts aufgefordert hatte, mahnte sie den Kläger am 24. September 2013 unter anderem aufgrund des Fahrzeugeinsatzes ohne gültige Hauptuntersuchung förmlich ab und drohte den Widerruf der Taxigenehmigungen an.

Ferner bestand für dasselbe Taxi seit dem 4. Mai 2013 bis zur Außerbetriebsetzung am 5. Dezember 2013 kein gültiger Haftpflichtversicherungsschutz. Ein Einsatz des Taxis zur Personenbeförderung erfolgte währenddessen nicht, da sich das Fahrzeug seit dem 2. Mai 2013 dauerhaft in Reparatur befand.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2013 hatte die Zulassungsstelle der Beklagten den Kläger zur Vorlage eines gültigen Versicherungsnachweises bzw. zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs aufgefordert; eine Reaktion des Klägers unterblieb.

Angesichts einer länger andauernden Reparatur des Taxis mit der Ordnungsnummer ... konnte der Kläger dieses seit dem 3. Mai 2013 nicht mehr in seinem Betrieb einsetzen. Da der Kläger zunächst keinen Antrag auf Befreiung von der Betriebspflicht nach § 21 PBefG gestellt hatte, bezog die Beklagte auch diesen Vorfall in die förmliche Abmahnung vom 24. September 2013 mit ein.

Eine Befreiung von der Betriebspflicht erfolgte auf den Antrag des Klägers vom .... August 2013 erst für die Zeit vom 6. August 2013 bis 5. Februar 2014, wobei der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2013 unter anderem die Nebenbestimmung enthielt, dass der Kläger in regelmäßigen Abständen von vier Wochen ein ernsthaftes Interesse zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nachzuweisen habe. Nachdem das Taxi mit der Ordnungsnummer ... am 5. Dezember 2013 außer Betrieb gesetzt worden war, informierte der Kläger die Beklagte am 16. Dezember 2013 über gescheiterte Verkaufsverhandlungen zum Ankauf eines Ersatzfahrzeugs; er beabsichtige nun, seinen Betrieb auf eine Ordnungsnummer zu verkleinern bzw. für die Übergangszeit ein Leihtaxi einzusetzen. Ein Leihtaxi wurde nachweislich ausschließlich im Februar 2014 für die Dauer von zwei Wochen im Betrieb des Klägers eingesetzt.

Darüber hinaus legte der Kläger - ungeachtet einer wiederholten Aufforderung der Beklagten vom 9. Januar 2014 - weder weitere Nachweise für eine Ersatzbeschaffung vor, noch wurde über den 5. Februar 2014 hinaus ein erneuter Antrag zur Befreiung von der Betriebsplicht gestellt. Angesichts der unterbliebenen Nachweise sprach die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2014 eine Ermahnung gegenüber dem Kläger aus.

In der Zeit vom 24. April bis 1. Mai 2014 setzte der Kläger das Taxi mit der Ordnungsnummer ... trotz Fehlens eines gültigen Haftpflichtversicherungsschutzes zur Personenbeförderung ein.

Nachdem die Zulassungsstelle der Beklagten den Kläger bereits mit Bescheid vom 30. April 2014 zur Erbringung eines Versicherungsnachweises bzw. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs aufgefordert hatte, setzte die Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2014 eine weitere Frist bis zum 28. Mai 2014, um fortlaufenden Versicherungsschutz für das Fahrzeug vorzuweisen. Hierauf übermittelte der Kläger am 22. Mai 2014 eine Bestätigung der ... Versicherungs-Aktiengesellschaft über das erneute Bestehen von Versicherungsschutz (nachdem der Kläger offene Versicherungsbeiträge kurzfristig beglichen hatte). In einem gesonderten Schreiben an die Beklagte vom ... Mai 2014 bestätigte die ... Versicherungs-AG, dass ab dem 2. Mai 2014 wieder Versicherungsschutz bestehe.

Seit 18. Juni bis Anfang August 2014 befand sich das Fahrzeug mit der Ordnungsnummer ... in Reparatur; eine Befreiung von der Betriebspflicht wurde für diesen Zeitraum nicht beantragt.

In den Akten findet sich ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom .... April 2014 (Az.: ...14) mit dem der Kläger verurteilt wurde, einen Betrag in Höhe von 1.201,70 EUR nebst Zinsen für die Anmietung eines Ersatztaxis an die Firma ... GmbH zu bezahlen. Nach Angaben des Klägers ist diese Forderung zwischenzeitlich beglichen. Weitere offene Verbindlichkeiten des Klägers sind weder dargetan noch ersichtlich.

Mit Schreiben vom 12. September 2014 hörte die Beklagte den Kläger angesichts obiger Vorfälle zum beabsichtigten Widerruf seiner Taxikonzessionen an. Ergänzend bemängelte die Beklagte hierin, dass der Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung angeforderte Unterlagen, wie z.B. ein Kassenbuch, nicht vorlegen habe können.

Der Kläger äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom .... Oktober 2014. Er wies insbesondere darauf hin, dass er seit fast ... Jahren beanstandungsfrei sein Taxigewerbe in München ausübe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er einen Antrag auf Befreiung von der Betriebspflicht habe stellen müssen. Was die Nebenbestimmungen des Befreiungsbescheids der Beklagten betreffe, sei unklar, welche konkreten Unterlagen er für den Nachweis der Ersatzbeschaffung habe vorlegen sollen. Es sei überdies nicht absehbar gewesen, dass das Taxi mit der Ordnungsnummer ... derart lange in der Werkstatt hatte verbleiben müssen, da sich die Ersatzteilbeschaffung als außergewöhnlich schwierig erwiesen habe.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Oktober 2014 widerrief die Beklagte die dem Kläger zum Verkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern ... und ... erteilten Genehmigungen (Ziff. 1 des Bescheids). Des Weiteren wurde dem Kläger auferlegt, die ausgehändigten Genehmigungsurkunden sowie die verkürzten Ausfertigungen dieser Genehmigungsurkunden binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Beklagten abzugeben (Ziff. 2 des Bescheids). Dem Kläger wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR für den Fall der Nichtrückgabe der Genehmigungsurkunden bzw. der verkürzten Ausfertigungen aus der Genehmigungsurkunde angedroht (Ziff. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 4 des Bescheids). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Ziff. 5 des Bescheids) und eine Gebühr in Höhe von 174,69 EUR festgesetzt (Ziff. 6 des Bescheids).

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger besitze nicht die notwendige persönliche Zuverlässigkeit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV. Dies ergäbe sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkomme. Zudem habe der Kläger nachweislich trotz fehlender Haftpflichtversicherung das Fahrzeug mit der Ordnungsnummer ... für Fahrten im gewerblichen Personenverkehr eingesetzt, was einen schweren Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2e PBZugV i.V.m. § 1 PflVG darstelle. Durch dieses Handeln setze der Kläger sowohl seine Fahrgäste, als auch andere Verkehrsteilnehmer wissentlich dem Risiko nicht abgesicherter Schäden aus. Darüber hinaus habe der Kläger das Taxi ... über einen Zeitraum von drei Monaten ohne entsprechende gültige HU-Plakette eingesetzt; hierbei handele es sich um einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BOKraft. Da der Kläger dasselbe Taxi danach weitere drei Monate nicht im Betrieb eingesetzt habe, ohne einen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht bzw. ein Leihtaxi zu stellen, liege ferner ein Verstoß gegen die Betriebspflicht nach § 21 PBefG vor; diesbezüglich existiere eine bestandskräftige Abmahnung. Trotz der Abmahnung sei es zu wiederholten Verstößen gegen die Betriebspflicht gekommen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG, wonach die Zuverlässigkeit eines Unternehmers insbesondere nicht mehr vorliege, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung - wie der vorliegenden Abmahnung - die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt würden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt würde, die dem Unternehmer nach dem PBefG oder nach den aufgrund des PBefG erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Dies sei vorliegend der Fall. Nur durch den Widerruf der Genehmigung könne der nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung des Klägers Einhalt geboten werden, um einer weiteren Gefährdung des öffentlichen Interesses entgegenzuwirken. Weniger einschneidende Maßnahmen, die den angestrebten Zweck erreichen würden, seien auch unter Berücksichtigung der gegebenen Härte für den Kläger nicht ersichtlich. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Verhalten ändern würde.

Am 21. Oktober 2014 gab der Kläger die Urkunden seiner Taxikonzessionen an die Beklagte zurück.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 legten die vormaligen Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2014 ein und beantragten die Aussetzung dessen Vollziehung.

Nachdem die Beklagte am 24. Oktober 2014 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, legte sie den Vorgang am 9. Januar 2015 der Regierung von Oberbayern als zuständiger Widerspruchsbehörde vor.

Diese wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27. März 2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass der Kläger nachhaltig seine Betriebspflicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG nicht erfüllt habe, da er über mehrere Monate hinweg die Genehmigungen beider Ordnungsnummern nicht umgesetzt habe. Damit sehe das Gesetz als Rechtsfolge zwingend den Widerruf gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 PBefG vor.

Der Kläger erhob am ... April 2015 zur Niederschrift Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Eine Begründung der Klage erfolgte mit gesondertem Schreiben vom .... Mai 2016. Der Kläger bestritt, das Taxi mit der Ordnungsnummer ... über mehrere Monate nicht in Betrieb genommen zu haben. Dieses sei nach einer unerwartet langen Reparatur von sechs Wochen ab Anfang August wieder einsatzbereit gewesen. Im Übrigen würden die (vorübergehenden) Verstöße gegen die Betriebspflicht zugegeben, jedoch seien diese dem Kläger nicht bewusst gewesen. Durch die derzeitige Stilllegung seines Betriebs sei ihm bereits ein erheblicher Schaden von 20.000,- EUR entstanden.

Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 und beantragte die Klage abzuweisen.

Hierbei stellte sie klar, dass der Widerruf der Genehmigungen nicht nur auf Verstößen gegen die Betriebspflicht beruhe, sondern insbesondere auch auf mehreren Verstößen des Klägers gegen seine unternehmerische Pflicht, für einen gültigen Haftpflichtversicherungsschutz zu sorgen. Zudem habe dem Kläger spätestens seit der Abmahnung seine Pflicht, einen Antrag auf Befreiung von der Betriebspflicht zu stellen, bekannt sein müssen.

Am 12. Oktober 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Hierbei führte der Kläger insbesondere aus, sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einem Ordner zu sammeln und zu dokumentieren, welchen er den Mitarbeitern der Beklagten im Rahmen der Betriebsprüfung auch gezeigt habe; darüber hinaus bestehe keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs.

Der Kläger beantragte zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2015 aufzuheben und ihm in der Folge die Genehmigungsurkunden zurückzugeben.

Aufgrund der Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 in das schriftliche Verfahren übergeleitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2016 Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist begründet, da der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); er war daher aufzuheben. Damit steht dem Kläger auch der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu, die ausgehändigten Genehmigungsurkunden zurückzugeben, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns im Rahmen der Anfechtungsklage ist die letzte Behördenentscheidung, somit vorliegend der Erlass des Widerspruchsbescheids am 27. März 2015.

Die streitgegenständlichen Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen, welche dem Kläger mit den Ordnungsnummer ... und ... durch die Beklagte erteilt worden waren, sind nicht bereits aufgrund Unterbrechungen der Betriebstätigkeit des Klägers gemäß § 26 Nr. 1a PBefG kraft Gesetzes erloschen. Hiernach erlischt die Genehmigung, wenn der Unternehmer den Betrieb nicht innerhalb der gesetzten Frist aufnimmt. Wie der Wortlaut nahelegt, ist hierunter jedoch nur die erstmalige Aufnahme des Betriebs zu verstehen, nicht dagegen die Wiederaufnahme nach einer vorübergehender Befreiung des Unternehmers von der Betriebspflicht (vgl. hierzu ausführlich VG Leipzig, U.v. 4.4.2016 - 1 K 169/13 - juris). Damit greift die Regelung im Fall des Klägers nicht, sodass es maßgeblich auf die Beurteilung des Widerrufs der Konzessionen ankommt.

Rechtsgrundlage für den durch die Beklagte ausgesprochenen Widerruf der Genehmigungen ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Erteilungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwider gehandelt wird, die dem Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

Eine Definition der persönlichen Zuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - gegeben. Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (Buchst. a), gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, des Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (Buchst. c) sowie gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (Buchst. e).

Bei dem Begriff „schwerer Verstoß“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Hamburg, B.v.3.11.2011 - 3 Bs 182/11 - zu der bis zum 4. März 2013 gültigen textgleichen Vorgängerregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV; OVG NRW, B.v. 8.10.2013 - 13 B 576/13 - jeweils juris). Wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV erfolgte Gleichordnung der „schweren Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften“ (in Nr. 1) einerseits und der „schweren Verstöße gegen sonstige Vorschriften und Pflichten“ (in Nr. 2) andererseits als Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit zeigt, muss es sich bei den „schweren“ Verstößen gegen die im Einzelnen aufgeführten sonstigen Vorschriften und Pflichten um schwerwiegende Verstöße mit eindeutiger negativer Aussagekraft handeln. Aus dem Verhalten muss generalisierend darauf geschlossen werden können, dass der Unternehmer (auch) künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Unternehmers i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV können allerdings auch dann vorliegen, wenn ihm (bisher noch) keine schweren Verstöße i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV anzulasten sind. Will die Genehmigungsbehörde für ihre Annahme der Unzuverlässigkeit an ein bereits erfolgtes Fehlverhalten des Unternehmers anknüpfen, welches (noch) nicht von § 1 Abs. 1 PBZugV erfasst wird, so wird dieses Fehlverhalten allerding neben dem Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle die Qualität eines Indizes haben und gleichermaßen tragfähige Rückschlüsse auf zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten zulassen müssen. Ein hinreichender Anhaltspunkt kann etwa dann gegeben sein, wenn der Unternehmer zwar nicht durch einzelne schwere Verstöße, aber durch eine Vielzahl (für sich genommen) leichterer Verstöße aufgefallen ist und die Umstände darauf schließen lassen, dass er nicht Willens oder dazu in der Lage ist, dieses Fehlverhalten einzustellen (OVG Hamburg, B.v. 3.11.2011 - 3 Bs 182/11; VG München B.v. 15.5.2014 - M 23 S. 141807; VG des Saarlands B.v. 13.2.2012 - 10 L 72/12 -jeweils juris). Wegen der dem Unternehmer anvertrauten Schutzgüter ist ein strenger Maßstab anzulegen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 12.6.2012 - OVG 1 S 35.12 -juris). Nicht ausreichend sind Bagatellverstöße oder einmalige Vorfälle, die nicht den Rückschluss auf Organisationsverschulden oder die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur ordnungsmäßen Führungen des Unternehmens zulassen (OVG Lüneburg, B.v. 30.8.2010 - 7 ME 59/10; VG München, B.v. 15.5.2014 - M 23 S 14.1807; VG Stade, U.v. 16.4.2013 - 1 A 1366/12 - jeweils juris). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Versagung einer Genehmigung für den Taxenbetrieb ebenso wie deren Widerruf tief in das Recht der freien Berufswahl und zugleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind (OVG NRW, B.v. 30.4.2008 - 13 A 8/07 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegen im Fall des Klägers zur Überzeugung des Gerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der ihm erteilten Taxigenehmigungen (noch) nicht vor, auch wenn es sich hierbei wohl um einen Grenzfall handelt. Nach Gewichtung der dem Widerruf im Einzelnen zugrunde liegenden Vorfälle sowie unter besonderer Würdigung dessen, dass der Kläger über Jahrzehnte sein Taxiunternehmen in München beanstandungsfrei betrieben hat, kommt das Gericht in einer Gesamtschau aller Umstände im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass die prognostische Einschätzung der Beklagten, der Kläger weise die notwendige personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit dem Grunde nach nicht mehr auf, (noch) nicht gerechtfertigt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fließt in die Abwägung ebenso mit ein, dass der Widerruf der Taxikonzessionen angesichts des hiermit verbundenen Verlustes der wirtschaftlichen Existenz sowie der über Jahre aufgebauten Altersversorgung für den Kläger zu weitreichenden Konsequenzen führt, was im vorliegenden Einzelfall eine restriktive Handhabung des Widerrufs sachgerecht erscheinen lässt.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Kläger über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren wiederholt gegen Vorschriften des PBefG, der StVO sowie des PflVG verstoßen hat. Jedoch sind die einzelnen Vorfälle nach Art, Gewicht und Ausmaß abzuschichten. In ihrer Gesamtschau wiegen die Vorfälle nicht derart schwer i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV, dass hieraus im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der tragfähige Rückschluss gezogen werden durfte, der Kläger sei generell nicht (mehr) willens und in der Lage, sein Taxiunternehmen pflichtgemäß zu führen.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Kläger bezüglich beider Taxen nicht lückenlos für eine ordnungsgemäße Hauptuntersuchung i.S.d. § 29 StVZO gesorgt und das Fahrzeug mit der Ordnungsnummer... für rund drei Monate ohne gültige Prüfplakette auch im Taxibetrieb eingesetzt hat. Jedoch hat sich ein solcher Verstoß im weiteren Verlauf nicht wiederholt, insbesondere nicht nach der förmlichen Abmahnung durch die Beklagte vom 24. September 2013; zwar wies das Fahrzeug ... weiterhin keine gültige Hauptuntersuchung auf, wurde aufgrund der fortdauernden Reparatur bis zu seiner Außerbetriebsetzung am 5. Dezember 2013 aber nicht mehr zur Fahrgastbeförderung eingesetzt. Gleiches gilt für das Fahrzeug mit der Ordnungsnummer ..., welches sich mit Ablauf der Prüfplakette im Juni 2014 in der Werkstatt befand. Dass das Taxi ... nach Abschluss der Reparatur Anfang August 2014 ohne gültige Prüfplakette eingesetzt worden wäre, ist weder ersichtlich, noch von Beklagtenseite dargelegt bzw. dem Widerrufsbescheid zugrunde gelegt.

Zutreffend ist ferner, dass sich der Kläger nicht um einen lückenlosen Haftpflichtversicherungsschutz seiner Fahrzeuge gekümmert und damit gegen § 1 PflVG verstoßen hat. Gleichwohl ist hierin noch kein schwerer Verstoß i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2e PBZugV zu sehen. Was das Fahrzeug mit der Ordnungsnummer ... betrifft, war dieses von Mai bis Dezember 2013 ohne Versicherungsschutz, wurde angesichts der fortdauernden Reparatur jedoch zu keinem Zeitpunkt ohne Versicherungsschutz zur Personenbeförderung eingesetzt. Etwas anderes mag zwar für das Taxi ..., welches Ende April 2014 ohne Versicherungsschutz im Betrieb eingesetzt wurde, gelten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen einmaligen und kurzen Zeitraum von einer Woche handelte. Ebenso ist dem Kläger zugute zu halten, dass er der Aufforderung der Beklagten zum Nachweis eines Versicherungsschutzes vom 12. Mai 2014 unverzüglich und fristgerecht am 22. Mai 2014 nachgekommen ist. Wie die ... Versicherungs-AG bestätigte, bestand ab

2. Mai 2014 wieder Versicherungsschutz, sodass sich die versicherungslose Zeit auf eine Woche beschränkte. Im Übrigen ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs eines fehlenden Versicherungsschutzes durch die Beklagte zuvor abgemahnt worden wäre i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG.

Ferner ist sowohl der Widerrufsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid auf den Vorwurf gestützt, der Kläger habe erheblich gegen seine Betriebspflicht auf § 21 Abs. 1 PBefG verstoßen, wobei die Verstöße zwischen den Beteiligten unstreitig sind. So hat der Kläger für die Ordnungsnummer ... im Zeitraum von Mai bis Anfang August 2013 sowie von Februar bis Anfang Oktober 2014 kein Taxi im Betrieb eingesetzt, ohne gleichzeitig einen entsprechenden Befreiungsantrag zu stellen; betreffend der Ordnungsnummer ... gilt dasselbe für den Zeitraum von Mitte Juni bis Anfang August 2014. Ab August 2014 bis zur Rückgabe der Konzessionen am 21. Oktober 2014 konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, das Taxi ... nach Abschluss der Reparatur wieder regelmäßig im Betrieb eingesetzt zu haben. Das Gericht sieht hierin (noch) keinen „nachhaltigen“ Verstoß gegen Betriebspflichten i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, welcher die notwendige Erheblichkeitsschwelle für einen Widerruf der Konzessionen erreichen würde. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Kläger trotz Abmahnung vom 24. September 2013 für das Taxi ... erneut über ein Zeitraum von sieben Monaten (März bis Oktober 2014) keine Befreiung von der Betriebspflicht beantragt hat, obwohl unter dieser Ordnungsnummer kein Taxibetrieb erfolgte. Mag es sich zunächst auch um eine unbewusste Nachlässigkeit des Klägers gehandelt haben, hätte ihm spätestens seit der Abmahnung seine unternehmerische Pflicht bekannt sein müssen, für die Dauer einer nicht genutzten Taxikonzession einen Befreiungsantrag zu stellen. In Bezug auf das Taxi mit der Ordnungsnummer ... hat das Gericht jedoch erhebliche Zweifel an der Pflicht eines Unternehmers, bereits für den Zeitraum einer Taxireparatur einen Antrag auf Befreiung von der Betriebspflicht stellen zu müssen. Auch die Taxiordnung der Beklagten enthält keinerlei Aussage, wann eine Unterbrechung der Betriebspflicht anzunehmen ist und damit ein entsprechender Befreiungsantrag zu stellen ist. Dementsprechend sieht das Gericht keinen relevanten Verstoß und Wiederholungsfall darin, dass der Kläger das Fahrzeug ... ab Juni 2014 für etwa sieben Wochen in die Werkstatt gegeben hat, ohne sich von der Betriebspflicht befreien zu lassen. Entgegen der insbesondere im Widerspruchsbescheid vorgenommenen Würdigung erachtet das Gericht daher den Verstoß gegen die Betriebspflicht im vorliegenden Fall nicht für derart schwerwiegend, dass generalisierend auf eine grundsätzliche persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers geschlossen werden könnte, welche den weitreichenden Eingriff des Widerrufs seiner Konzessionen rechtfertigen könnte Ebenso steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in relevanter Weise gegen Buchführungspflichten verstoßen hätte. Zum einen ist unklar, woraus sich die Pflicht zur Führung eines Kassenbuches ergeben soll. Zum anderen konnte die Beklagte den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe sämtliche Einnahmen und Ausgaben gesammelt in einem Ordner dokumentiert und diesen im Rahmen der Betriebsprüfung auch vorgelegt, nicht entkräften. Im Übrigen ist dieser Vorhalt im streitgegenständlichen Widerrufsbescheid nur knapp am Rande erwähnt.

Letztlich kann aus dem im Verfahren vorgelegten Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom .... August 2014, wonach der Kläger einer Autovermietung rund 1.200,- EUR schuldig ist, nicht generalisierend auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers geschlossen werden. Zum einen steht nicht fest, dass die Zahlungsverpflichtung im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2015 noch offen war. Zum anderen hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass durch den Betrag der Verbindlichkeit bereits die für den Widerruf notwendige Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, da es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt haben dürfte; dass der Kläger weitere Schulden über einen größeren Betrag gehabt hätte, ist weder dargetan, noch ersichtlich.

Bei der gebotenen Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls kommt das Gericht abschließend zu dem Ergebnis, dass ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügendes schwerwiegendes Fehlverhalten des Klägers, welches dessen grundsätzliche Unzuverlässigkeit im personenbeförderungsrechtlichen Sinn begründen könnte, gerade auch vor dem Hintergrund des Artikel 12 Abs. 1 GG (noch) nicht festzustellen ist. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass es sich hier um einen nicht zu verallgemeinernden Grenzfall handelt und etwaige weitere Nachlässigkeiten und „kleinere“ Verstöße des Klägers gegen Vorschriften des PBefG, der StVZO sowie des PflVG durchaus dazu führen könnten, dass in Zukunft eine Prognose gerechtfertigt sein könnte, dass der Kläger nicht mehr geeignet wäre, sein Unternehmen zuverlässig und pflichtgemäß zu führen.

Der Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und unter dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO stattzugeben.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig

1.
Verkehr mit Taxen (§ 47),
2.
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
3.
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49),
4.
gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).

(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.

(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Genehmigungen zum Betrieb von sechs Taxen und einem Mietwagen.

Am 14. Februar 2017, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht G* … wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Antragsteller von Januar 2012 bis April 2015 für mehrere Fahrer seines Taxi- und Mietwagenunternehmens Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ca. 53.000 Euro nicht ordnungsgemäß abgeführt hatte.

Nach Anhörung widerrief das Landratsamt G* … (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 29. September 2017 die Genehmigungen zur Ausübung von Verkehr mit Taxen und Mietwagen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Rückgabe der Genehmigungsurkunden binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an.

Über den gegen den Bescheid vom 29. September 2017 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 30. November 2017 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da das Landratsamt die Genehmigungen zu Recht widerrufen habe. Es würden mit der strafrechtlichen Verurteilung Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Die Genehmigungen seien daher zwingend zu entziehen. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die vom Verwaltungsgericht als weggefallen angesehenen Genehmigungsvoraussetzungen lägen jetzt wieder vor. Die Verurteilung betreffe einen lange zurückliegenden Zeitraum. Der Antragsteller führe seinen Gewerbebetrieb nunmehr ordnungsgemäß. Eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers ergebe, dass kein schwerwiegender Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennbar sei. Die Zukunftsprognose sei daher positiv. Im Übrigen würde auch eine verschärfte Überwachung ausreichen. Der Antragsteller verliere seine Existenz. Es sei daher zu prüfen, ob eine Ausnahmesituation vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre.

1. Nach § 25 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808), hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Genehmigungsantragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit der vorgenannten Personen wird in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), näher konkretisiert. Danach gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind anzunehmen bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV) oder schweren Verstößen gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b PBZugV) oder abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV „insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – BVerwGE 36, 288; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 – OVG 1 S. 35.12 – juris Rn. 7) maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann.

Darüber hinaus kann die Genehmigung nach § 25 Abs. 2 PBefG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde nach § 1 Abs. 3 PBZugV Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, anfordern. Dabei können Taten und Verurteilungen verwertet werden, solange sie nach §§ 30 ff. des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (OVG Hamburg, B.v. 2.3.2007 – 1 Bs 340/06 – VRS 112, 384). Diese Frist beträgt im vorliegenden Fall nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG fünf Jahre, beginnt gemäß § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils und ist hier noch nicht abgelaufen.

2. Gemessen an diesen Vorgaben, ist der Antragsteller voraussichtlich als unzuverlässig anzusehen und die Genehmigungen mussten widerrufen werden. Es kann dabei offen bleiben, in welchem Verhältnis die Widerrufsmöglichkeiten des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG und § 25 Abs. 2 PBefG zueinander stehen. Vorliegend sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erfüllt, da grobe Verstöße gegen die sozialrechtlichen Pflichten zum Abzug und zur Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung in der Regel auch die Unzuverlässigkeit des Unternehmers belegen (Fromm/Sell-mann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 25 PBefG Rn. 5). Dass das Landratsamt Ermessen ausgeübt hat, obwohl es den Widerruf auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit trifft es zwar zu, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen. Die Verurteilung erfolgte aber erst im Jahr 2017 und kann dem Antragsteller daher noch entgegengehalten werden. Darüber hinaus ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV, dass bei schweren Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften die Rechtskraft einer Verurteilung abgewartet werden muss und damit stets ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen der Tatbegehung und dem Widerruf der Genehmigungen besteht. Ggf. hätten die Genehmigungen zwar auch schon früher widerrufen werden können, da bei einem schweren Verstoß gegen arbeits-, sozial- oder abgabenrechtliche Pflichten die Rechtskraft einer Verurteilung nicht Voraussetzung für den Wegfall der Zuverlässigkeit ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.11.2017 – 3 Bs 199/17 – VRS 132, 76 Rn. 8; OVG NW, B.v. 26.7.2017 – 13 Abs. 1675/16 – BeckRs 2017, 119543 Rn. 4) und das Landratsamt schon im Juli 2016 erfahren hat, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt wird. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet worden ist, denn gemäß der von der Staatsanwaltschaft übersandten Anklageschrift vom 5. Juli 2016 hatte sich der Antragsteller nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Es stand damit noch nicht fest, dass es zu einer Verurteilung kommen würde.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er führe seit dem Jahr 2015 seinen Betrieb ordnungsgemäß, ist dies zwar nicht bedeutungslos. Es kann diesem Umstand aber kein besonderes Gewicht beigemessen werden, denn ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während eines laufenden Straf- und Verwaltungsverfahrens bietet nicht die Gewähr dafür, dass ein solches Wohlverhalten ohne weiteres auf Einsicht und charakterliche Läuterung hinweist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.1987 – 1 B 93.86; OVG RhPf, B.v. 7.3.2016 – 7 B 10052/16 – juris Rn. 10). Dem Antragsteller drohte angesichts der zahlreichen Verstöße eine ggf. zu vollstreckende Freiheitsstrafe und der Widerruf der Genehmigungen. Nur unter dem Eindruck dieser möglichen Rechtsfolgen hat er sich bisher wohlverhalten.

Auch der Einwand, der Widerruf der Genehmigungen führe zur Vernichtung seiner Existenz und es sei daher ein Ausnahmefall zu prüfen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit nur in Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 2). Ein Ausnahmefall wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass der Betroffene seine Existenzgrundlage verliert (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation ersichtlich seien. Dem setzt der Antragsteller nichts entgegen, sondern behauptet nur, das Verwaltungsgericht habe einen Ausnahmefall nicht hinreichend geprüft.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 47.4 und 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14). Der Senat hält es aber für ermessensgerecht, hier dem Umstand, dass jede der widerrufenen sieben (Einzel) Genehmigungen zwar jeweils eine eigenständige Bedeutung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO hat, ihre (rechtliche) Verbindung zu einem Verkehr eines Unternehmens die Einzelbedeutung aber nicht unwesentlich relativiert, dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der weiteren Genehmigungen jeweils eine Halbierung des Werts vorzunehmen ist. Danach ist der Streitwert mit 1 x 15.000 Euro plus 5 x 7.500 Euro plus 1 x 5.000 Euro (insgesamt 57.500 Euro) zu bemessen und dann nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.

Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

(2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erläßt der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlaß einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes, insbesondere

1.
die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebs geltenden Vorschriften,
2.
Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden müssen,
3.
Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebs bedingt sind.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.

(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.

(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Genehmigungen zum Betrieb von sechs Taxen und einem Mietwagen.

Am 14. Februar 2017, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht G* … wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Antragsteller von Januar 2012 bis April 2015 für mehrere Fahrer seines Taxi- und Mietwagenunternehmens Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ca. 53.000 Euro nicht ordnungsgemäß abgeführt hatte.

Nach Anhörung widerrief das Landratsamt G* … (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 29. September 2017 die Genehmigungen zur Ausübung von Verkehr mit Taxen und Mietwagen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Rückgabe der Genehmigungsurkunden binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an.

Über den gegen den Bescheid vom 29. September 2017 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 30. November 2017 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da das Landratsamt die Genehmigungen zu Recht widerrufen habe. Es würden mit der strafrechtlichen Verurteilung Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Die Genehmigungen seien daher zwingend zu entziehen. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, die vom Verwaltungsgericht als weggefallen angesehenen Genehmigungsvoraussetzungen lägen jetzt wieder vor. Die Verurteilung betreffe einen lange zurückliegenden Zeitraum. Der Antragsteller führe seinen Gewerbebetrieb nunmehr ordnungsgemäß. Eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers ergebe, dass kein schwerwiegender Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennbar sei. Die Zukunftsprognose sei daher positiv. Im Übrigen würde auch eine verschärfte Überwachung ausreichen. Der Antragsteller verliere seine Existenz. Es sei daher zu prüfen, ob eine Ausnahmesituation vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen hingewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wäre.

1. Nach § 25 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2808), hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Genehmigungsantragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit der vorgenannten Personen wird in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), näher konkretisiert. Danach gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind anzunehmen bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV) oder schweren Verstößen gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b PBZugV) oder abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV „insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 – VII C 73.69 – BVerwGE 36, 288; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 – OVG 1 S. 35.12 – juris Rn. 7) maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann.

Darüber hinaus kann die Genehmigung nach § 25 Abs. 2 PBefG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde nach § 1 Abs. 3 PBZugV Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, anfordern. Dabei können Taten und Verurteilungen verwertet werden, solange sie nach §§ 30 ff. des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (OVG Hamburg, B.v. 2.3.2007 – 1 Bs 340/06 – VRS 112, 384). Diese Frist beträgt im vorliegenden Fall nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG fünf Jahre, beginnt gemäß § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils und ist hier noch nicht abgelaufen.

2. Gemessen an diesen Vorgaben, ist der Antragsteller voraussichtlich als unzuverlässig anzusehen und die Genehmigungen mussten widerrufen werden. Es kann dabei offen bleiben, in welchem Verhältnis die Widerrufsmöglichkeiten des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG und § 25 Abs. 2 PBefG zueinander stehen. Vorliegend sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erfüllt, da grobe Verstöße gegen die sozialrechtlichen Pflichten zum Abzug und zur Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung in der Regel auch die Unzuverlässigkeit des Unternehmers belegen (Fromm/Sell-mann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 25 PBefG Rn. 5). Dass das Landratsamt Ermessen ausgeübt hat, obwohl es den Widerruf auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit trifft es zwar zu, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen. Die Verurteilung erfolgte aber erst im Jahr 2017 und kann dem Antragsteller daher noch entgegengehalten werden. Darüber hinaus ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV, dass bei schweren Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften die Rechtskraft einer Verurteilung abgewartet werden muss und damit stets ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen der Tatbegehung und dem Widerruf der Genehmigungen besteht. Ggf. hätten die Genehmigungen zwar auch schon früher widerrufen werden können, da bei einem schweren Verstoß gegen arbeits-, sozial- oder abgabenrechtliche Pflichten die Rechtskraft einer Verurteilung nicht Voraussetzung für den Wegfall der Zuverlässigkeit ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.11.2017 – 3 Bs 199/17 – VRS 132, 76 Rn. 8; OVG NW, B.v. 26.7.2017 – 13 Abs. 1675/16 – BeckRs 2017, 119543 Rn. 4) und das Landratsamt schon im Juli 2016 erfahren hat, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt wird. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet worden ist, denn gemäß der von der Staatsanwaltschaft übersandten Anklageschrift vom 5. Juli 2016 hatte sich der Antragsteller nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Es stand damit noch nicht fest, dass es zu einer Verurteilung kommen würde.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er führe seit dem Jahr 2015 seinen Betrieb ordnungsgemäß, ist dies zwar nicht bedeutungslos. Es kann diesem Umstand aber kein besonderes Gewicht beigemessen werden, denn ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während eines laufenden Straf- und Verwaltungsverfahrens bietet nicht die Gewähr dafür, dass ein solches Wohlverhalten ohne weiteres auf Einsicht und charakterliche Läuterung hinweist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.1987 – 1 B 93.86; OVG RhPf, B.v. 7.3.2016 – 7 B 10052/16 – juris Rn. 10). Dem Antragsteller drohte angesichts der zahlreichen Verstöße eine ggf. zu vollstreckende Freiheitsstrafe und der Widerruf der Genehmigungen. Nur unter dem Eindruck dieser möglichen Rechtsfolgen hat er sich bisher wohlverhalten.

Auch der Einwand, der Widerruf der Genehmigungen führe zur Vernichtung seiner Existenz und es sei daher ein Ausnahmefall zu prüfen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit nur in Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53.96 – juris Rn. 2). Ein Ausnahmefall wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass der Betroffene seine Existenzgrundlage verliert (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation ersichtlich seien. Dem setzt der Antragsteller nichts entgegen, sondern behauptet nur, das Verwaltungsgericht habe einen Ausnahmefall nicht hinreichend geprüft.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 47.4 und 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14). Der Senat hält es aber für ermessensgerecht, hier dem Umstand, dass jede der widerrufenen sieben (Einzel) Genehmigungen zwar jeweils eine eigenständige Bedeutung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO hat, ihre (rechtliche) Verbindung zu einem Verkehr eines Unternehmens die Einzelbedeutung aber nicht unwesentlich relativiert, dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der weiteren Genehmigungen jeweils eine Halbierung des Werts vorzunehmen ist. Danach ist der Streitwert mit 1 x 15.000 Euro plus 5 x 7.500 Euro plus 1 x 5.000 Euro (insgesamt 57.500 Euro) zu bemessen und dann nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.