Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorbescheids für das Bauvorhaben der Beigeladenen.

2

Die Kläger sind zu unterschiedlichen Anteilen Eigentümer des Grundstücks [...] in Hamburg (Flurstück [...], Gemarkung [...]). Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks [...] in Hamburg (Flurstück [...], Gemarkung [...]). Letzteres war bis vor kurzem mit einer zweigeschossigen Vorstadtvilla bebaut und grenzt an die westliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger. Das Bestandsgebäude hielt zu dieser Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m ein. Es ist zwischenzeitlich von der Beigeladenen beseitigt worden. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Durchführungsplans 495 vom 4.4.1961 (HmbGVBl. 1961, 136). Dieser weist beide Grundstücke als Wohngebiet mit dreigeschossiger geschlossener Bauweise (W 3 g) aus. Hinsichtlich der überbaubaren Fläche setzt der Durchführungsplan durch Baulinien ein 12 m tiefes Baufeld fest, welches parallel zur [...]-Straße verläuft. Im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks an der [...] ist kein Baufeld ausgewiesen. Zum Grundstück der Kläger hin wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt.

3

Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein zweigeschossiges Wohngebäude mit einem Satteldach mit in Ost-West-Richtung verlaufender Firstrichtung. Das Dachgeschoss ist ausgebaut; darüber befindet sich ein Spitzboden. Das Gebäude ist nach Osten hin grenzständig errichtet. Nach Westen zum Vorhabengrundstück hin hält es mit Ausnahme des eingeschossigen Eingangsbereichs einen Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein. Im Gebäude befinden sich im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss straßenseitig jeweils zwei dreiteilige Fenster mit einer jeweiligen Breite von 2,50 m und einer jeweiligen Höhe von 1,40 m (jeweils 3,50 m²). Dahinter befinden sich Wohn- bzw. Schlafräume. Im Dachgeschoss befinden sich straßenseitig zwei Dachgauben mit jeweils einem dreiteiligen Fenster, die jeweils eine Breite von 2,50 m und eine Höhe von jeweils 1,10 m aufweisen (jeweils 2,75 m²). Auch dahinter befinden sich Wohn- bzw. Schlafräume. In der westlichen, zum Vorhabengrundstück hin errichteten Gebäudeabschlusswand des klägerischen Gebäudes (Giebelwand) befinden sich insgesamt sechs Fenster: eines im Erdgeschoss vor dem Eingangsbereich (Anbau), zwei Fenster im 1. Obergeschoss, zwei Fenster im unteren Geschoss des Dachraumes sowie ein schmales Fenster von 60*40 cm (0,24 m²) im oberen Geschoss des Dachraumes (Spitzboden). Hinter dem Fenster im Erdgeschoss befindet sich ein Aufenthaltsraum (Wohnzimmer) der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung; hinter dem vorderen, zur [...]-Straße gelegenen Fenster im 1. Obergeschoss befindet sich ebenfalls ein Aufenthaltsraum (Wohnzimmer) der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung; das rückwärtige Fenster im 1. Obergeschoss dient der Belichtung des Treppenhauses; hinter dem vorderen Fenster im unteren Geschoss des Dachraumes befindet sich ebenfalls ein Aufenthaltsraum; das rückwärtige Fenster im unteren Geschoss des Dachraumes dient ebenfalls der Belichtung des Treppenhauses; hinter dem schmalen Fenster im oberen Geschoss des Dachraumes (Spitzboden) befindet sich ein Arbeitszimmer, welches den gesamten Spitzboden einnimmt. Die Grundfläche des Spitzbodens beträgt dabei 4,50*8,40 m (37,80 m²), wobei eine lichte Höhe von 2,30 m über einer Grundfläche von 8,40*0,7 m (5,88 m²) erreicht wird. Zusätzlich zu den straßenseitigen Fenstern und den Fenstern in der zum Vorhabengrundstück hin errichteten Giebelwand werden die Räumlichkeiten im klägerischen Gebäude auch durch Fenster in der rückwärtigen Gebäudefront belichtet. Das Arbeitszimmer im Spitzboden weist außerdem zwei nach Norden ausgerichtete Dachfenster mit einer Fläche von jeweils 0,48 m² auf. Im Haus befinden sich insgesamt drei Wohnungen.

4

Mit Antrag vom 15.11.2012 beantragte der vormalige Eigentümer des Vorhabengrundstücks bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich eines dreigeschossigen Wohngebäudes plus Staffelgeschoss mit sieben Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Das geplante Gebäude soll zum klägerischen Grundstück hin grenzständig errichtet werden, ebenfalls auch grenzständig zum nördlich vom Vorhabengrundstück gelegenen Gebäude auf dem Grundstück [...]. Hierzu wurde eine Befreiung von den festgesetzten Baulinien beantragt. Das geplante Gebäude soll demnach „L-förmig“ errichtet werden und auf diese Weise auf dem als Eckgrundstück belegenen Vorhabengrundstück eine Baulücke zwischen dem klägerischen Gebäude und dem Gebäude auf dem Grundstück [...] füllen.

5

Mit Schreiben vom 4.12.2012 beteiligte die Klägerin den Kläger zu 1) an dem Verfahren. Dessen Bevollmächtigter nahm mit Schreiben vom 15.1.2013 hierzu Stellung und führte u. a. aus, dass der Kläger zu 1) das Vorhaben ablehne, da keine Abstandflächen zu seinem Grundstück eingehalten würden. Er verwies auch auf die in der Giebelwand seines Hauses vorhandenen Fenster. Ferner wäre die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung rücksichtslos, der Gebietscharakter wäre gefährdet. Auch wäre ein Staffelgeschoss unzulässig. Schließlich würde das Grundstück des Klägers zu 1) durch den geplanten Baukörper im rückwärtigen Bereich in einem unzumutbaren Maße verschattet. Die geplante Kinderspielfläche führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen.

6

Am 8.8.2013 erteilte die Beklagte dem damaligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks den beantragten Vorbescheid. Hierin wurde eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überbauung der nach dem Durchführungsplan 495 nicht überbaubaren Fläche des nördlichen Grundstücksteils an der [...] mit einem dreigeschossigen Wohngebäude ohne Staffelgeschoss erteilt. Diese Befreiung erging unter der als „Bedingung“ bezeichneten Maßgabe, dass ein Staffelgeschoss oder weitere Aufbauten auf dem dreigeschossigen Wohngebäude im Bereich der nicht überbaubaren Fläche unzulässig seien. Das Staffelgeschoss wurde auf den Bereich der überbaubaren Fläche nach dem Durchführungsplan 495 begrenzt. Die OKF des Erdgeschosses darf nach dem Vorbescheid maximal 0,50 m über dem vorhandenen Gelände liegen. Eine Abweichung nach § 69 HBauO wurde für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück [...] erteilt, da das geplante Gebäude an das Gebäude [...] anschließen soll. Eine entsprechende Zustimmung der Eigentümer des Gebäudes [...] lag vor. Ferner ist unter dem Abschnitt „Bedingungen und Anforderungen für die Erteilung einer Baugenehmigung“ des Vorbescheids geregelt, dass die Höhe der Oberkante des Staffelgeschosses die Firsthöhe des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück nicht überschreiten darf. Die Dachflächen des Staffelgeschosses und des dreigeschossigen Teiles des Wohngebäudes sind extensiv zu begrünen und ein qualifizierter Freiflächenplan mit Nachweis einer Kinderspielfläche einzureichen.

7

Mit Schreiben vom 8.8.2013, jeweils abgesandt am 9.8.2013, wurde der Vorbescheid sowohl dem Kläger zu 1) persönlich als auch dem Bevollmächtigten der Kläger bekannt gegeben. Nach unbestrittenem Vortrag des Bevollmächtigten erreichte das Bekanntgabeschreiben diesen am 14.8.2013, einem Sonnabend. Mit Schreiben vom 16.9.2013, vorab abgesandt per Telefax, legte der Bevollmächtigte der Kläger Widerspruch gegen den Vorbescheid ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Zuge der Nachbarbeteiligung. Ergänzend wies er noch einmal auf die verschattende Wirkung des geplanten Baukörpers hin sowie das „Zumauern“ von Fensteröffnungen, was er als erheblichen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse der Kläger wertete. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass das „Zumauern“ der Fenster im Bereich der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand keine nachteiligen Wirkungen habe. Den Klägern bliebe auf diesem Wege außerdem verwehrt, die Fenster im straßenseitigen Bereich des Gebäudes auf ihrem Grundstück zu verkleinern, um zusätzliche Schrankaufstellflächen zu schaffen. Auch die Wohnbehaglichkeit würde durch die dann nicht mehr vorhandene Möglichkeit der mehrseitigen Belichtung und Belüftung unzumutbar gestört. Der Verkehrswert des klägerischen Grundstücks würde gemindert. Zur Definition des Begriffs des Vollgeschosses könnte außerdem nicht auf die aktuelle Fassung der Hamburgischen Bauordnung zurückgegriffen werden. Die Ansicht der Beklagten, wonach die Bemerkungen in Spalte 2 zu § 11 BPVO nicht übergeleitet seien, wäre nicht nachvollziehbar.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als zwar zulässig aber unbegründet zurück. Der erteilte Vorbescheid verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften. Abstandflächen nach § 6 HBauO wären durch das Vorhaben nicht einzuhalten, da der Durchführungsplan 495 eine geschlossene Bauweise zum klägerischen Grundstück vorsehe, welche auch verwirklicht werden solle. Auch aus § 7 Abs. 2 HBauO folgte kein Erfordernis zur Einhaltung von Abstandflächen. Hiernach könnte ein Abstand zwar gefordert werden, wenn Fenster von Aufenthaltsräumen in der Giebelwand des Nachbargebäudes vorhanden seien. Dies wäre jedoch nur bei genehmigten und notwendigen Fenstern der Fall. Vorliegend wären die zur [...]-Straße ausgerichteten dreiteiligen Fenster im Erdgeschoss, 1. Oberschoss und unteren Geschoss des Dachraumes des klägerischen Gebäudes jedoch zur Belüftung und Belichtung der dahinter liegenden Räume ausreichend. Die Fenster wiesen deutlich mehr als ein Achtel der Grundfläche des dahinter gelegenen Raumes auf. Im Spitzboden wäre ein Aufenthaltsraum nicht genehmigt, ebenso wenig wie hinter den rückwärtigen Fenstern in der Giebelwand im 1. Obergeschoss und unteren Geschoss des Dachraumes. Zudem wären in der rückwärtigen Gebäudefront Fenster vorhanden. Das im oberen Geschoss des Dachraumes eingebaute Dachfenster wäre schließlich zur Belüftung und Belichtung des dortigen Arbeitszimmers ausreichend. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Durchführungsplans wäre nicht gegeben. Das geplante Gebäude diene ausschließlich zu Wohnzwecken. Auch wären nicht mehr als die durch den Durchführungsplan 495 gestatteten drei Vollgeschosse geplant. Das Staffelgeschoss wäre gemäß § 2 HBauO nicht als Vollgeschoss einzuordnen. Die Bemerkungen zu Spalte 2 des § 11 BPVO wären nicht übergeleitet. Für einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wäre ansonsten nichts erkennbar. Auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot würde nicht verletzt. Im Hinblick auf Besonnung, Belichtung, Belüftung und entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten würde dies schon dadurch ausgeschlossen, dass die erforderlichen Abstandflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich zum klägerischen Grundstück eingehalten würden und im vorderen Grundstücksbereich die grenzständige Errichtung den Festsetzungen des Durchführungsplans entspreche. Ein Gutachten über die Verschattung der Fenster in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück müsste daher nicht eingeholt werden. Die Größe der verbleibenden sonstigen Fenster wäre ausreichend. Die geplante Kinderspielfläche wäre schließlich gemäß § 10 Abs. 1 HBauO vorgeschrieben. Kinderlärm stelle außerdem vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1a BImSchG keine unzumutbare Lärmeinwirkung dar. Auch entfalte das Gebäude keine erdrückende Wirkung, da es insgesamt nur die Firsthöhe des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück erreichen dürfe. Wertminderungen führten ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger.

9

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu 1) persönlich am 8.3.2014 zugestellt. Dem Bevollmächtigten der Kläger wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 22.4.2014 bekannt gegeben.

10

Mit Schriftsatz vom 8.5.2014, bei Gericht eingegangen am 9.5.2014, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Zulässigkeit der Klage führen sie aus, der Widerspruchsbescheid sei erst mit Zugang bei ihrem Bevollmächtigten in rechtserheblicher Weise bekannt gegeben worden. Zur Begründetheit der Klage verweisen sie auf ihren Vortrag im Antrags- und Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen:

11

Der Bauvorbescheid der Beklagten zum Geschäftszeichen [...] vom 8.8.2013, betreffend das Baugrundstück [...], Baublock [...], Flurstück [...] der Gemarkung [...] wird aufgehoben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

15

Im Verlauf des Jahres 2014 verkaufte der vormalige Eigentümer des Vorhabengrundstücks dieses an die nunmehrige Beigeladene und übertrug ihr das Eigentum hieran. Der dem vormaligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks erteilte Vorbescheid wurde der nunmehrigen Beigeladenen vertraglich abgetreten. Die Beigeladene beabsichtigt, das Vorhaben zu verwirklichen. Auch die Beigeladene beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Auch sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der angefochtene Vorbescheid verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Das geplante Gebäude müsse nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften grenzständig errichtet werden und bräuchte daher keine Abstandsfläche zum klägerischen Grundstück einzuhalten. Dies sei den Klägern auch zumutbar. Ein Berufen der Kläger auf abstandflächenrechtliche Vorschriften stelle außerdem eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück selbst die Abstandflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sei nicht verletzt. Auf einen möglichen Verstoß des Bauvorhabens gegen das zulässige Maß der baulichen Nutzung könnten die Kläger sich nicht berufen, da solche bauplanungsrechtlichen Festsetzungen keinen Drittschutz entfalten würden. Dasselbe gelte für eine von den Klägern bemängelte Beeinträchtigung des Ortsbildes. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben, weder im Hinblick auf eine mögliche Verschattung des klägerischen Grundstücks, noch im Hinblick auf eine mögliche erdrückende Wirkung des Vorhabens für das Wohnhaus der Kläger, noch im Hinblick auf entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück.

18

Die Beklagte hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 14.10.2015 für ihr Vorhaben außerdem eine Baugenehmigung erteilt, gegen die die Beigeladene keine Rechtsmittel eingelegt hat. Die Kläger haben gegen diese Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

19

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte der Beklagten und die Bauakte für das Grundstück [...]-Straße [...], die dem Gericht bei seiner Entscheidung jeweils vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

20

Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter ergehen, da alle Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

B.

21

Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) aber nicht begründet (hierzu unter II.).

I.

22

Die Klage ist zulässig, insbesondere mangelt es den Klägern nicht an der notwendigen Klagebefugnis. Klagebefugt zur Erhebung einer baunachbarrechtlichen Anfechtungsklage ist der Nachbar im baurechtlichen Sinne. Unter diesen Begriff fallen jedenfalls die Eigentümer dem Vorhabengrundstück benachbarter Grundstücke. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher (st. Rspr. BVerwG, z. B. Urteil vom 11.5.1989, 4 C 1/88, NVwZ 1989, 1163, 1167 m.w.N.). Ausweislich des dem Gericht von den Klägern vorgelegten Grundbuchauszugs sind beide Kläger (Mit-) Eigentümer des Grundstücks [...].

23

Soweit die Klage durch den Kläger zu 1) erhoben worden ist, ist sie außerdem fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Entscheidend für den Beginn des Laufens der Klagefrist war dabei vorliegend die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 22.4.2014, nicht die Zustellung an den Kläger zu 1) persönlich. Hat gemäß § 1 HmbVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG ein Bevollmächtigter schriftliche Vollmacht vorgelegt, sind Zustellungen an diesen zu richten. Durch eine fehlerhafte Zustellung wird der Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt (BVerwG, Urteil vom 19.1.1972, V C 54.70, BVerwGE 39, 257, 259). So liegt der Fall hier. Der Bevollmächtigte der Kläger hatte sich bereits mit Schreiben vom 13.12.2012 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an die Beklagte gewandt und dieser gegenüber die Bevollmächtigung durch beide nunmehrigen Kläger angezeigt.

24

Soweit die Klage durch den Kläger zu 2) erhoben worden ist, mangelt es auch nicht an der Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. § 68 Abs. 1 VwGO. Der Bevollmächtigte der Kläger hatte sich bereits im Rahmen der Verfahrensbeteiligung der Kläger mit dem in der Sachakte der Beklagten befindlichen Schreiben vom 13.12.2012 unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht ausdrücklich für beide Kläger zur Sache gemeldet. Mit Schreiben vom 16.9.2013 wurde durch den Bevollmächtigten der Kläger Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid eingelegt, wobei sich aus dem Umstand, dass dieser sich zuvor bereits im Verfahrensverlauf für beide Kläger gemeldet hatte, ergibt, dass die in dem Widerspruchsschreiben enthaltene Formulierung

25

„legen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft ... Nachbarwiderspruch ein“

26

nur so gemeint sein konnte, dass für beide Kläger Widerspruch eingelegt wurde. Über den Widerspruch des Klägers zu 2) ist bislang nicht entschieden worden. Die Beklagte hat ihren Widerspruchsbescheid ausschließlich an den Kläger zu 1) gerichtet und bezeichnet lediglich diesen Kläger darin als Widerspruchsführer. Ein an den Kläger zu 2) gerichteter Widerspruchsbescheid der Beklagten ist bis heute nicht ergangen. Das Ergehen eines solchen brauchte der Kläger zu 2) bei seiner Klageerhebung auch nicht abzuwarten. Ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO auch vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids zulässig. Ein zureichender Grund für das Nichtergehen des Widerspruchsbescheids gegenüber dem Kläger zu 2) – etwa besondere Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung, die Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens dieses Klägers oder eine kurzfristige außergewöhnliche Belastung der Beklagten (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL., Stand: 10/2015, § 75, Rn. 8) – ist nicht ersichtlich. Vielmehr ging die Beklagte offenbar fälschlicherweise davon aus, dass eine Widerspruchseinlegung allein durch den Kläger zu 1) erfolgt sei. Die Erhebung der Klage durch den Kläger zu 2) erfolgte ferner erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO.

27

Der Kläger zu 2) war vor diesem Hintergrund auch nicht gezwungen, die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. Diese wird erst mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung eines an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt. Erfolgt eine solche nicht, beginnt auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu laufen (Brink, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 36. Ed., Stand: 1/2016, § 74, Rn. 10).

II.

28

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

29

Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Für die Anfechtung eines für einzelne Fragen eines Vorhabens erteilten Vorbescheids gemäß § 63 HBauO gilt entsprechendes. Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung bzw. des angegriffenen Vorbescheids erreicht werden. Entscheidungserheblich ist allein, ob solche Normen verletzt sind, die die Kläger schützen sollen. Dies ist hier nicht der Fall. Der streitgegenständliche Vorbescheid steht nicht in Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hierzu unter 1.) oder des Bauplanungsrechts (hierzu unter 2.).

30

1. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Vorbescheids gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar, insbesondere nicht gegen Vorschriften zu den bauordnungsrechtlichen Abstandflächen. Das geplante Gebäude muss zum klägerischen Grundstück keine Abstandfläche einhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dies ist hier der Fall. Der Durchführungsplan 495 sieht für das Grundstück der Beigeladenen wie für das klägerische Grundstück eine geschlossene Bauweise vor.

31

Die Notwendigkeit der Einhaltung einer Abstandfläche folgt auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO. Hiernach kann die Einhaltung eines Abstandes zugelassen oder verlangt werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden darf oder muss, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Die Einhaltung eines Abstandes kann dabei insbesondere notwendig sein, wenn durch die neue Bebauung Fenster von Aufenthaltsräumen in der Giebelwand eines Nachbargrundstücks verdeckt werden. Allerdings ist auch in solchen Fällen ein Abstand nur dann geboten, wenn es sich hierbei um Fenster handelt, die zur Belichtung oder Belüftung eines dahinter liegenden Aufenthaltsraumes notwendig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.1.1995, 4 B 197/94, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.8.1995, Bs II 283/95, juris, Rn. 21; vgl. auch Niere, in: Alexejew, HBauO, 27. EL., Stand: 1/2012, § 7, Rn. 29). Wird die Belichtung und Belüftung eines Aufenthaltsraumes hingegen durch andere Fenster sichergestellt, ist auch das Zubauen eines Fensters dem Nachbarn zumutbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.8.1995, Bs II 283/95, juris, Rn. 21). So liegt der Fall hier.

32

Die Fenster in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück sind keine in diesem Sinne notwendigen Fenster. Die Notwendigkeit eines Fensters bemisst sich nach § 44 Abs. 2 HBauO. Demnach müssen Aufenthaltsräume Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. Diese Voraussetzungen erfüllen die im Gebäude der Kläger befindlichen Aufenthaltsräume auch dann, wenn die in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand befindlichen Fenster vollständig entfallen würden bzw. keinerlei Belichtungs- oder Belüftungsfunktion mehr hätten.

33

Die straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des klägerischen Gebäudes weisen jeweils eine Fläche von 3,50 m² auf, erfüllen mithin die notwendige Belichtungs- und Belüftungsfunktion für Aufenthaltsräume mit einer Nettogrundfläche von bis zu 28,00 m². Nach den dem Gericht vorliegenden Bauvorlagen für das Haus auf dem klägerischen Grundstück unterschreiten die hinter diesen Fenstern gelegenen Aufenthaltsräume diese Größe. Sie haben im Erdgeschoss lediglich eine Grundfläche von 20,81 m² bzw. 20,60 m² und im 1. Obergeschoss eine Grundfläche von 21,36 m² bzw. 20,85 m². Die im unteren Geschoss des Dachraums gelegenen Fenster weisen eine Fläche von jeweils 2,75 m² auf und erfüllen damit die notwendige Belichtungs- und Belüftungsfunktion für Aufenthaltsräume mit einer Grundfläche von bis zu 22,00 m². Auch die dahinter liegenden Aufenthaltsräume unterschreiten dieses Maß. Sie weisen lediglich eine Grundfläche von 18,90 m² bzw. 18,20 m² auf.

34

Bei dem im Spitzboden des klägerischen Gebäudes befindlichen Arbeitszimmer handelt es sich nicht um einen Aufenthaltsraum, welcher i.S.d. § 44 Abs. 2 HBauO notwendige Fenster aufweisen müsste. Kennzeichen eines Aufenthaltsraums ist gemäß § 2 Abs. 5 HBauO, dass er u.a. zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Keines dieser Kriterien erfüllt der Spitzboden im klägerischen Gebäude. Die Zweckbestimmung eines Raumes zum Aufenthalt von Menschen i.S.d. § 2 Abs. 5 HBauO muss aus den Bauvorlagen ersichtlich sein (Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 90). Dies ist hier ausweislich der dem Gericht vorliegenden Bauakte für das klägerische Grundstück nicht der Fall. Die darin befindlichen Bauunterlagen geben keinen Hinweis auf eine Bestimmung des Spitzbodens zu Wohnzwecken bzw. zum Aufenthalt von Menschen. Auch ist der Spitzboden nicht i.S.d. § 2 Abs. 5 HBauO zum Aufenthalt von Menschen geeignet. Geeignet zum Aufenthalt von Menschen ist ein Dachgeschossraum, wenn er i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 3 eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mehr als der Hälfte der Grundfläche hat, wobei zur Berechnung dieser Grundfläche Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht bleiben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Spitzboden im klägerischen Gebäude nicht. Er nimmt eine Grundfläche von 8,40*4,50 m in Anspruch, wobei eine lichte Höhe von 1,50 m im Bereich der Dachschrägen jeweils nach 1,20 m erreicht wird und eine lichte Höhe von 2,30 m über einer Grundfläche von 8,40*0,70 m, was dazu führt, dass eine lichte Höhe von 2,30 m über lediglich 5,88 m² erreicht wird, was nur ca. 33 % der nach § 44 Abs. 1 Satz 3 HBauO beachtlichen Grundfläche (17,64 m²) beträgt.

35

Sofern die Fenster in der Giebelwand des klägerischen Gebäudes lediglich zur Belichtung des Treppenhauses dienen, handelt es sich ebenfalls nicht um notwendige Fenster, da Fenster gemäß § 44 Abs. 2 HBauO nur für Aufenthaltsräume notwendig sind, es sich bei Treppenhäusern aber nicht um Aufenthaltsräume handelt (Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 94).

36

Auch unter dem Aspekt der Möglichkeit einer – wie von den Klägern als notwendig angesehenen – mehrseitigen Belüftung und Belichtung sind die in der Giebelwand des klägerischen Gebäudes befindlichen Fenster nicht als notwendig anzusehen. Eine mehrseitige Belichtung und Belüftung sieht der Gesetzgeber nach dem Inhalt des § 44 HBauO nicht als notwendig an. Auch die vorgetragenen Pläne der Kläger, durch eine Verkleinerung der straßenseitigen Fenster zusätzliche Aufstellungsmöglichkeiten für Schränke zu schaffen, erzeugen keine Notwendigkeit einer Abstandfläche nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO. Zum einen haben die Kläger solche Pläne nicht substantiiert vorgetragen. Zum anderen liegt hierin keine unzumutbare Beeinträchtigung klägerischen Eigentums. Schon aus den Festsetzungen des Durchführungsplans 495, der sowohl für das Vorhabengrundstück als auch für das klägerische Grundstück geschlossene Bauweise vorschreibt, ergibt sich die entsprechende planungsrechtliche Vorbelastung des klägerischen Grundstücks, in eine westliche Giebelwand keine notwendigen Fenster einbauen zu können. Die Realisierung des geplanten Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück stellt letztendlich die Folge dieser planerischen Vorbelastung dar. Außerdem ist auch rein praktisch nicht erkennbar, warum die Möglichkeit, zusätzliche Schrankaufstellflächen zu schaffen, gerade durch ein gewisses Verdecken der Fenster in der fraglichen Giebelwand des klägerischen Gebäudes in unzumutbarer Weise unmöglich gemacht werden sollte. Sollten die darin enthaltenen Fenster nach einer Realisierung des geplanten Gebäudes tatsächlich zur Belichtung oder Belüftung dahinter befindlicher Aufenthaltsräume nicht mehr geeignet sein, hätten die Kläger die Möglichkeit, durch Beseitigung dieser Fenster anstatt durch eine Verkleinerung der straßenseitig gelegenen Fenster zusätzliche Schrankaufstellflächen innerhalb des Gebäudes zu schaffen.

37

2. Der streitgegenständliche Vorbescheid ist auch nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ergangen.

38

a) Die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids verstößt zunächst nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans 495.

39

aa) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ist nicht gegeben. Der streitgegenständliche Vorbescheid bezieht sich auf ein ausschließlich zu Wohnzwecken dienendes Gebäude, was der Festsetzung „Wohngebiet“ gemäß dem Durchführungsplan 495 und § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 (BPVO) entspricht.

40

bb) Unabhängig davon, ob die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse durch den Durchführungsplan 495 nachbarschützenden Charakter hat, verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid auch hiergegen nicht. Das vom Vorbescheid erfasste Vorhaben geht in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse nicht über die im Durchführungsplan 495 enthaltene Festsetzung „W 3 g“ hinaus. Das geplante Gebäude soll lediglich über drei Vollgeschosse verfügen. Das im Bereich des durch den Durchführungsplan festgesetzten Baufensters zusätzlich zu den drei Vollgeschossen geplante Staffelgeschoss stellt kein zusätzliches Vollgeschoss dar. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 HBauO ist u.a. das oberste Geschoss ein Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,30 m über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Dies trifft auf das hier zu betrachtende Staffelgeschoss nicht zu. Ausweislich der Anlage 3/15 zum streitgegenständlichen Vorbescheid beträgt die Bruttogeschossfläche des geplanten Staffelgeschosses 114,81 m², wohingegen die Bruttogeschossfläche des darunter liegenden Vollgeschosses 278,66 m² beträgt. Die Zweidrittelgrenze nach § 2 Abs. 6 HBauO wäre erst bei einer Geschossfläche des Staffelgeschosses von 185,77 m² überschritten. Diese Definition eines Vollgeschosses gemäß § 2 Abs. 6 HBauO ist im vorliegenden Fall auch anwendbar. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Anwendung der Bemerkungen zu Spalte 2 der Baustufentafel nach § 11 BPVO nicht geboten. Diese Bemerkungen sind – anders als die Bemerkungen zu den Spalten 1, 4 und 8 – nicht übergeleitet worden. Dies gilt insbesondere was die Einordnung eines Geschosses als Vollgeschoss anbelangt (vgl. OVG Hamburg, vom 24.3.1983, Bf II 4/81, Bf II 9/81, juris, Leitsatz 3). Die zu Spalte 2 ehemals ergangenen Bemerkungen haben heute keine Gültigkeit mehr. Es handelt sich bei ihnen um Regelungen mit bauordnungsrechtlichem Charakter, die durch die entsprechenden Bestimmungen der HBauO ersetzt wurden (Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, § 11 BPVO, Rn. 12; Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 102).

41

cc) Die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids verstößt auch nicht im Hinblick darauf gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans 495, dass für das Vorhaben eine Befreiung von den im Durchführungsplan festgesetzten Baulinien zur Bebauung der nördlichen Grundstücksfläche erteilt worden ist. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Geht es dabei um eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, führt bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten. Geht es hingegen um eine nicht nachbarschützende Festsetzung, hat der Nachbar nur dann einen Abwehranspruch, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998, 4 B 64/98, NVwZ-RR 1999, 8).

42

Bei den im Durchführungsplan 495 enthaltenen Festsetzungen von Baulinien handelt es sich nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Festsetzungen von Baugrenzen bzw. Baulinien erfolgen mit Rücksicht auf die städtebauliche Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans zunächst im öffentlichen Interesse und vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8.10.2013, 2 Bs 266/13, n.v.). Sie sind lediglich dann nachbarschützend, wenn der Plangeber dies vorgesehen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Ob den Festsetzungen in einem konkreten Bebauungsplan aufgrund der Umstände des Einzelfalles auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, muss jeweils durch Auslegung ermittelt werden (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455; Beschluss vom 26.9.2007, NordÖR 2008, 73; Beschluss vom 15.4.2011, 2 Bs 34/11). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufstellung des Durchführungsplans 495 der Festsetzung von Baulinien nachbarschützende Wirkung zuerkennen wollte. Dem Durchführungsplan 495 selbst sind keine Hinweise für eine solche Wirkung zu entnehmen. Darüber hinaus wurde dieser im Jahre 1961 erlassen und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz noch unbekannt war, was denklogisch ausschließt, dass die in ihm enthaltenen bauplanungsrechtlichen Regelungen seitens des Plangebers mit nachbarschützender Wirkung ausgestattet werden sollten. Die Figur des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes als Ausdruck des Gedankens eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zweier benachbarter Grundeigentümer wurde erst in den 1980er Jahren von der Rechtsprechung entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1982, 4 C 51/79, NJW 1983, 1626; Urteil vom 11.5.1989, 4 C 1/88, NVwZ 1989, 1163, 1167 m.w.N.; vgl. auch Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Ed. 30, Stand: 7/2015, § 31, Rn. 70). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beklagte als damaliger Plangeber die in dem Durchführungsplan festgesetzten Baulinien allein aus städtebaulichen Gründen festsetzte.

43

Die Beklagte hat bei Erteilung der Befreiung von den im Durchführungsplan festgesetzten Baulinien zur Bebauung der nördlichen Grundstücksfläche – ebenso wie bei Erlass des streitgegenständlichen Vorbescheids insgesamt – auch nicht die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen der Kläger missachtet (hierzu sogleich).

44

b) Der streitgegenständliche Vorbescheid verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und erzeugt auch insofern keine Rechtsverletzung auf Seiten der Kläger. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, 4 C 1/04, juris; Urteil vom 25.1.2007, 4 C 1/06, BVerwGE 128, 118 ff.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen. Gemessen daran liegt ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot hier nicht vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Fragen der Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks und Einsichtnahmemöglichkeiten hierauf (hierzu unter aa), als auch im Hinblick auf Lärmimmissionen, die insbesondere von der geplanten Kinderspielfläche ausgehen können (hierzu unter bb), die behauptete erdrückende Wirkung des Baukörpers (hierzu unter cc) als schließlich auch hinsichtlich der geltend gemachten Minderung des Verkehrswerts des klägerischen Grundstücks (hierzu unter dd).

45

aa) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks durch den geplanten Baukörper ist für die Bebauung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks der Beigeladenen nicht erkennbar. Eine unter diesen Aspekten unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange scheidet in der Regel bereits aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen eingehalten werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15; Beschluss vom 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris, Rn. 35; Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 6.6.2007, 2 Bs 97/07). Dies ist hier der Fall. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks beträgt die gemäß § 6 Abs. 5 HBauO notwendige Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens 2,50 m. Bei einer Gebäudehöhe von 9,75 m ergibt sich daraus eine notwendige Abstandflächentiefe von 3,90 m. Diese wird ausweislich des Lageplans, welcher Bestandteil des streitgegenständlichen Vorbescheids ist (Anlage 3/14), eingehalten. Aspekte, welche darauf schließen ließen, dass trotz der Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich eine rücksichtslose Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung des klägerischen Grundstücks erzeugt würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, ergibt sich insbesondere aus der Lage der in Rede stehenden Grundstücke zueinander. Vom klägerischen Grundstück aus betrachtet, soll das Grundstück der Beigeladenen in westlicher sowie nordwestlicher Richtung bebaut werden, so dass eine Verschattung des klägerischen Grundstücks allenfalls in den Abendstunden des Sommerhalbjahres eintreten kann und dann auch nicht das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück betreffen wird, sondern die Gartenflächen. In einer dem großstädtischen Bebauungszusammenhang zugehörigen Umgebung wie der hier in Rede stehenden gehört solches zu den zu erwartenden bzw. hinzunehmenden Veränderungen (vgl. auch OVG Hamburg, vgl. z.B. Beschluss vom 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris, Rn. 33; Urteil vom 31.3.2010, 2 Bf 445/05; Beschluss vom 10.9.2008, 2 Bs 152/08; Beschluss vom 19.4.2006, 2 Bs 69/06).

46

Dieses Ergebnis gilt auch, soweit das geplante Gebäude grenzständig zum klägerischen Grundstück errichtet werden soll. Eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks und des darauf errichteten Gebäudes wird durch die im klägerischen Gebäude vorhandenen straßenseitigen und rückwärtigen Fenster sichergestellt. Bei den in der Giebelwand zum Vorhabengrundstück vorhandenen Fenstern handelt es sich nicht um notwendige Fenster. Der straßenseitig vor dem klägerischen Gebäude befindliche Bereich wird auch nach Errichtung des umstrittenen Gebäudes von der Straßenseite aus ausreichend belichtetet und belüftet werden.

47

Auch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück werden nicht entstehen, weder im rückwärtigen Grundstücksbereich noch im Bereich, in welchem das geplante Gebäude grenzständig errichtet werden soll. Das Gebot der Rücksichtnahme vermag gegenüber Einsichtnahmemöglichkeiten nur ein Mindestmaß an Privatheit zu garantieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15). Unzumutbar sind durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks geschaffene Einsichtnahmemöglichkeiten erst, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen. Einsichtnahmemöglichkeiten, die sich aus üblichen Fenstern etc. auf ein benachbartes Grundstück sowie darauf vorhandene Gärten und Terrassen sowie Fenster in Nachbargebäuden ergeben, sind unter den Bedingungen der sich in der Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden (OVG Hamburg, Urteil vom 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 28). So liegt der Fall auch hier. Es ist nicht erkennbar, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen, welches Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheids ist, Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen werden, die über das übliche Maß hinausgehen.

48

So ist schon nicht ersichtlich, dass der angefochtene Vorbescheid Fenster in Richtung der Giebelwand des klägerischen Grundstücks legalisiert. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wären diese noch als das übliche Maß einhaltend anzusehen. Auch Fenster in Giebelseiten von Häusern und dadurch erzeugte Einsichtnahmemöglichkeiten sind dem Nachbarn grundsätzlich zumutbar (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 74). Einsichtnahmemöglichkeiten in diesem Grundstücksbereich würden sich außerdem nur auf den für den Einblickenden wenig attraktiv erscheinenden „schachtartigen“ Bereich über dem Eingang des klägerischen Gebäudes beziehen, was eine übermäßige Einsichtnahme auch tatsächlich als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt.

49

Auch die auf die rückwärtigen Gartenflächen des klägerischen Grundstücks bei einer Realisierung des umstrittenen Vorhabens der Beigeladenen entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten sind nicht als unzumutbar zu bewerten. Die Grenze dessen, was dem Nachbarn billiger Weise nicht mehr zugemutet werden kann, wird erst überschritten, wenn ein Bauvorhaben so gestaltet wird, dass es geradezu darauf angelegt ist, Einsicht auf das Nachbargrundstück zu nehmen, beispielsweise durch großzügige Vollverglasungen, verglaste Vorsprünge oder ähnliche „Aussichtskanzeln“, welche zu einer Einsichtnahme v.a. in typische Ruhe- und Rückzugsbereiche eines benachbarten Grundstücks regelrecht einladen (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 74). Für das Entstehen solcher Einsichtnahmemöglichkeiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Weder ist erkennbar, dass der streitgegenständliche Vorbescheid eine Baugestaltung legalisiert, die in der beschriebenen Weise die Schaffung von „Aussichtskanzeln“ auf den rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks beinhaltet, noch würden sich vom geplanten Gebäude aus ergebende Einsichtnahmemöglichkeiten auf besondere Rückzugs- oder Ruhebereiche des klägerischen Grundstücks beziehen. So ist der rückwärtige Gartenbereich des klägerischen Grundstücks nach Auswertung allgemein zugänglicher und mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterter Luftbildaufnahmen bereits jetzt sowohl aus Richtung der [...] großflächig einsehbar – bzw. war dies auch vor Beseitigung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen – als auch von dem Gebäude aus, welches sich auf dem östlich an das klägerische Grundstück anschließenden Grundstück befindet. Eine besondere von Blicken bislang geschützte Intimität, welche erst durch Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen gestört bzw. beseitigt würde, ist dem hinteren Gartenbereich auf dem klägerischen Grundstück nicht beizumessen.

50

bb) Auch unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Lärmimmissionen verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

51

Dies gilt zunächst für die von den Klägern bemängelte Lage der Kinderspielfläche im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen. Bei Gebäuden mit – wie hier – mehr als drei Wohnungen ist die Herstellung ausreichend großer Spielflächen mit geeigneter Ausstattung für Kinder gemäß § 10 Abs. 1 HBauO bauordnungsrechtlich geboten. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von 10 m² je Wohneinheit, mindestens aber 100 m² aufweisen. Der mit der Nutzung einer solchen Spielfläche verbundene Lärm durch Kinder ist zumutbar und nicht rücksichtslos. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken, welcher in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommt und auch für das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot maßstabgebend ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.11.2013, 8 S 1813/13 ZfBR 2014, 165; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Ed. 36, Stand: 7/2015, § 22 BImSchG, Rn. 24 b). Hiernach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und damit im Regelfall auch nicht baunachbarrechtlich unzumutbar. Natürliche Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind vielmehr sozialadäquat (VGH München, Beschluss vom 3.8.2015, 22 CE 15.1140, ZUR 2015, S. 691, 692). Dies gilt auch für Kinderspielflächen auf privaten Grundstücken (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22, Rn. 44a). Es wäre widersinnig, könnte sich ein Nachbar zwar gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG nicht gegen Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen ausgeht, mit dem Argument zur Wehr setzen, dieser sei unzumutbar, ihm diese Möglichkeit aber für den deutlich geringeren Lärm, der von Kinderspielflächen auf Wohngrundstücken ausgehen dürfte, gegeben wäre. Dass von der geplanten Kinderspielfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen Lärmimmissionen ausgehen werden, die in atypischer Weise ein solches Maß erreichen, dass entgegen dem in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken die Zumutbarkeitsgrenze zulasten der Kläger überschritten sein könnte, ist weder erkennbar, noch sind hierauf hindeutende Tatsachen von den Klägern vorgetragen worden.

52

Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich – und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht –, dass im Falle einer Realisierung des geplanten Bauvorhabens vom Vorhabengrundstück unzumutbare Lärmimmissionen auf das klägerische Grundstück einwirken könnten.

53

cc) Auch unter dem Gesichtspunkt einer von den Klägern geltend gemachten erdrückenden Wirkung des von der Beigeladenen geplanten Baukörpers ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger auszuschließen. Ob einem Baukörper eine erdrückende Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.9.1999, 7 B 1457/99, juris). Eine erdrückende Wirkung liegt insbesondere vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt bzw. wenn für den Nachbarn eine Situation des „Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.2.2009, NVwZ-RR 2009, 459) oder ein grobes Missverhältnis zwischen den Höhen oder Geschossigkeiten benachbarter Gebäude besteht (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2013, 2 Bs 318/13). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

54

Für den hinteren Grundstücksbereich folgt ein gewichtiges Indiz gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend bereits daraus, dass das geplante Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen einhalten soll. Vor einer unzumutbaren, da erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung eines Gebäudes und damit einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn dieses die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen einhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2014, OVG 2 S 8.14, juris, Rn. 5; zur Rechtslage unter der HBauO 1986 bereits: OVG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2005, 2 Bf 334/03; Beschluss vom 30.12.2003, 2 Bs 567/03 und Beschluss vom 11.12.2000, 2 Bf 86/01). Gründe, wonach dies im vorliegenden Einzelfall anders zu beurteilen sein könnte, dem klägerischen Grundstück mithin trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandflächen bei einer Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen „die Luft zum Atmen“ genommen würde (vgl. zu diesem Maßstab OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.1.2007, 1 ME 80/07, juris, Rn. 13), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bleibt auch bei einer Verwirklichung des Vorhabens dem Grundstück der Kläger der Blick in nördliche, nordöstliche und östliche Richtung erhalten wie bislang. Dieser wird auch nach Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen nicht durch Bebauung verstellt. Lediglich die bislang in westliche Richtung vorhandene Blickachse würde durch das neue Gebäude beeinträchtigt. Da letzteres indes keine das klägerische Gebäude deutlich übertreffende Höhe aufweisen soll, ist auch diese Beeinträchtigung jedoch hinzunehmen.

55

Auch im der [...]-Straße zugewandten Bereich wird das geplante Gebäude keine unzumutbare erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück entfalten. Im Hinblick auf die Geschossigkeiten benachbarter Gebäude liegt ein unzumutbares Missverhältnis als solches selbst im Falle des Nebeneinanders einer dreigeschossigen und einer eingeschossigen Bebauung nicht vor (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2013, 2 Bs 318/13; Beschluss vom 8.8.2013, 2 Bs 190/13; Beschluss vom 27.9.2011, 2 Bf 45/10; Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73; Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 72). Die Unterschiede in der Geschossigkeit zwischen dem vorhandenen Gebäude auf dem klägerischen Grundstück und dem geplanten Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen sollen ausweislich des streitgegenständlichen Vorbescheids in diesem Grundstücksbereich sogar geringer ausfallen: ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss zzgl. Spitzboden auf dem klägerischen Grundstück neben einem Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss auf dem Grundstück der Beigeladenen. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Gebäudehöhe eine erdrückende Wirkung des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen auch dadurch ausgeschlossen wird, dass gemäß der im streitgegenständlichen Vorbescheid enthaltenen Nebenbestimmung die Höhe der Oberkante des Staffelgeschosses die Firsthöhe des Nachbargebäudes auf dem klägerischen Grundstück nicht überschreiten darf, so dass ein besonderes Missverhältnis zwischen den Höhen der beiden betreffenden Gebäude nicht entstehen kann.

56

dd) Auch unter dem Aspekt einer behaupteten, allerdings auch nicht weiter konkretisierten Verkehrswertminderung des klägerischen Grundstücks verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid schließlich nicht gegen das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot. Nicht jede Minderung des Verkehrswerts eines Grundstücks, die aufgrund einer Bebauung des Nachbargrundstücks eintritt, ist rechtlich unzumutbar. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Nachbar im Baurecht einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer vielmehr nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist (vgl BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997, 4 B 195/97, NVwZ-RR 1998, 540; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 16; Beschluss vom 27.10.2005, 2 Bf 320/03, juris, Rn. 5). Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall.

57

ee) Eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen von den Klägern geltend gemachten, vorangehend jeweils für sich gewürdigten Beeinträchtigungen führt zu keinem anderen Ergebnis; auch in der Gesamtgewichtung sind die absehbaren Auswirkungen des Vorhabens nicht als unzumutbar zu bewerten.

C.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2015 geändert:

Auch der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner weitere 10/11 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.550,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben auch in der Sache Erfolg.

2

1. Antragsgegnerin und Beigeladene haben mit ihren Beschwerdebegründungen i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zutreffend jedenfalls die tragende Erwägung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2015 als fehlerhaft gekennzeichnet, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich ein „Gebäude“ und mit der im Bebauungsplan Eidelstedt 17 vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 224) festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel unvereinbar.

3

Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Gebäude (auch) im bauplanungsrechtlichen Sinne voraussetze, dass dieses selbständig, unabhängig von anderen baulichen Anlagen benutzbar sei, es hieran aber fehle, weil die drei Wohneinheiten nicht lediglich „aneinandergebaut“ sein sollen, sondern sie durch ihre verschachtelte bauliche Anordnung konstruktiv und damit auch funktional zwingend miteinander verknüpft seien. Jede der beiden Wohneinheiten mit Erdgeschoss und erstem Obergeschoss sei mit der Wohneinheit des Staffelgeschosses untrennbar verbunden, weil der Fußboden letzterer zugleich das Dach der beiden anderen Wohneinheiten darstelle. Denke man sich eine der beiden unteren Wohneinheiten weg, fehle der Wohneinheit im Staffelgeschoss insoweit das erforderliche Fundament, weil sie zugleich nicht in zwei Wohneinheiten aufgeteilt werden könne. Damit verklammere die Wohneinheit 3 die beiden unteren Wohneinheiten zu einem Gebäude.

4

Demgegenüber haben die Beschwerdeführerinnen zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht von einem zu engen, u.a. von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts abweichenden Begriff des „Gebäudes“ im bauplanungsrechtlichen Sinne ausgegangen ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein „Wohngebäude“ i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 vorliegt, wenn es unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen selbständig (zum Wohnen) benutzbar ist (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, NVwZ 1996, 787, 788; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, NordÖR 242, 243 m.w.N.; Beschl. v. 28.1.2008, 4 Bs 207/07). Notwendig hierfür ist die selbständige Ein- und Ausgangsmöglichkeit, nicht aber zwingend die volle statische oder konstruktive Eigenständigkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O., 244; vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 29.4.1999, BRS 62 Nr. 217; OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, BauR 2009, 231, 232, letzteres schon zum bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes), auf die es für die in Rede stehende Art der Nutzung bodenrechtlich nicht ankommt. Aufgrund der unterschiedlichen Ziele der gesetzlichen Regelungen muss zwischen dem bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes i.S.v. § 2 Abs. 2 HBauO und dem planungsrechtlichen Begriff keine vollständige Übereinstimmung bestehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.; vgl. z.B. Köhler/Fieseler in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 136 Rn. 58; Schilder in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 22 BauNVO, Rn. 18). Dies gilt insbesondere für die in den Fassungen 1962/1968/1977 der Baunutzungsverordnung enthaltene Regelung des § 3 Abs. 4 BauNVO. Denn aus dem mit der damaligen Regelung zur Zwei-Wohnungs-Klausel verfolgten gesetzgeberischen Zweck, Familienheime im Sinne des § 7 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) zu schaffen, die nach Größe und Grundriss für die Unterbringung von Familien geeignet sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 21.3 m.w.N.), ergeben sich insoweit keine weiteren Anforderungen an die bauliche Ausformung des Gebäudes. Mit der Festsetzung ausgeschlossen wird die Errichtung von Mehrfamilienhäusern (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 310, 311). Der bauliche Zusammenhang mit anderen Gebäuden steht der Annahme einer funktionalen Selbständigkeit deshalb nicht entgegen.

5

Anderes ergibt sich vorliegend nicht etwa daraus, dass das sog. Penthouse auf der Erdgeschossebene nur über einen Eingang und ein selbständiges Treppenhaus verfügt, das in den eigenständigen Kellerbereich und in das Staffelgeschoss führt, wo sich das Gebäude pilzförmig erweitert. Der Begriff des Gebäudes setzt planungsrechtlich nicht voraus, dass mehrere Gebäude, die in einem Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zusammengefasst sind, stets ausschließlich vertikal aneinandergebaut sein dürfen (vgl. Schilder, a.a.O., § 22 Rn. 20); Anderes ist auch der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen (insb. dem Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.). Im Übrigen sind alle drei Wohneinheiten nach den aus zur Baugenehmigung gehörenden genehmigten Bauvorlagen (Bauvorlagen 40/4-7) nutzungsmäßig gänzlich autark gestaltet.

6

Danach ist vorliegend von drei selbständig benutzbaren Wohngebäuden i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 auszugehen, die zwar architektonisch ungewöhnlich gestaltet sind, aber Sinn und Zweck der Regelung nicht zuwiderlaufen (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, a.a.O., 233) und zusammen ein Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO bilden. Die Beigeladenen hätten den Baukörper planungsrechtlich auch dahin gestalten können, dass alle Nutzungseinheiten vertikal gleichmäßig verteilt angeordnet worden wären. Dies hätte allerdings tendenziell zu einer stärkeren Belastung der Antragsteller geführt. Irrelevant ist insoweit auch, dass die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsbescheid unzutreffend von der Genehmigung eines Doppelhauses ausgegangen ist (vgl. insoweit u.a. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355; Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290).

7

Da das Vorhaben mit der im Bebauungsplan festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel vereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen der Beschwerdebegründungen jeweils geeignet wären, die vom Verwaltungsgericht aus der Begründung des Bebauungsplans Eidelstedt 17 hergeleitete nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung in Frage zu stellen. Zugleich gehen die erstinstanzlichen Ausführungen zu fehlenden Befreiungsvoraussetzungen für ein Absehen von dieser Klausel ins Leere, weil das Bauvorhaben – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren - keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurfte, wie Antragsgegnerin und Beigeladene zutreffend geltend machen.

8

2. Erweisen sich die entscheidungstragenden erstinstanzlichen Erwägungen im Lichte der Beschwerdebegründung als fehlerhaft, so kann das Beschwerdegericht gleichwohl den erstinstanzlichen Beschluss nicht allein schon deshalb ändern, sondern ist es vielmehr zur Prüfung berufen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308; Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 353). Das ist hier nicht der Fall.

9

Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verhindern, und dem Interesse der Beigeladenen, ihr genehmigtes Vorhaben ungeachtet des Rechtsbehelfs der Antragsteller gemäß § 212a Abs. 1 BauGB unverzüglich in die Tat umsetzen zu können, fällt im Ergebnis zu Lasten der Antragsteller aus. Die umstrittene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller aller Voraussicht nach auch im Übrigen nicht in ihren subjektiven Rechten, so dass dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen ist.

10

Auch andere, vom Verwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht erörterte drittschützende planungsrechtliche Vorschriften zur Wahrung nachbarlicher Belange sind nicht verletzt.

11

a) Das Vorhaben verletzt nicht den Anspruch der Antragsteller auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ein Verstoß liegt insoweit nur dann vor, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle; sie ist kein Instrument zur Ergänzung der städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers (vgl. zu Allem bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris, Rn. 7).

12

Soweit der Plangeber mit der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel für die Straßenrandbebauung der L.-Straße (und anderer Straßen im Plangebiet) nach der Begründung des Bebauungsplans die vorgefundene Nutzungsstruktur aus „Einzelhäusern“ erhalten und gegen das Eindringen von Mehrfamilienhäusern sichern und insoweit dem Baugebiet eine besondere Prägung verleihen wollte, ist das streitige Bauvorhaben damit, wie ausgeführt, vereinbar.

13

Vieles spricht zwar dafür, dass der Plangeber mit der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel weitergehend die Vorstellung verband, auf diese Weise auch das Maß der Bebauung auf den Grundstücken steuern zu können. So wird in der Begründung des Bebauungsplans detailliert ausgeführt, dass auf den Grundstücken im Baugebiet eine vordere und hintere Baugrenze im Abstand von 20 Metern festgesetzt worden sei, um eine „starre Aufreihung“ der „Einzelhäuser“ zu vermeiden und den Eigentümern mehr „Bewegungsfreiheit“ für die Bemessung ihrer Vorgartenfläche zu ermöglichen, und sodann fortgesetzt (Planbegründung S. 2 Abs. 1): „Um zu verhindern, daß dieser Baugrenzabstand dazu führt, daß hier Gebäude errichtet werden, die in ihren Abmessungen – bezogen auf die Maßstäblichkeit der Umgebung – unproportionierte und übergroße Baukörper ergeben, die das gesamte Straßenbild wie auch die jeweiligen Nachbarn beeinträchtigen, wurde – ein besonders großes Grundstück ausgenommen – die Festsetzung getroffen, daß nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind.“ Dieser planerische Wille wäre im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allerdings nur berücksichtigungsfähig, wenn er in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck gebracht worden ist (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

14

Die Festsetzung einer Zwei-Wohnungs-Klausel ist auch im Zusammenhang mit der Bestimmung, dass nur Einzelhäuser bzw. Doppelhäuser i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, nicht geeignet, das Maß der zulässigen Bebauung auf einem Grundstück und auf diese Weise eine weitere Konkretisierung der Zweckbestimmung des Baugebiets zu steuern (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22, Rn. 6.21 und 6.22). Insoweit dürfte der Plangeber einer Fehlvorstellung unterlegen sein, da er für die Bereiche des Bebauungsplans, in denen er eine Zwei-Wohnungs-Klausel festgesetzt hat, nur eine Festsetzung zur zulässigen Geschossigkeit getroffen und von weiteren Regelungen zum Maß der Bebauung nach §§ 16 bis 21 BauNVO abgesehen hat, obwohl er nach § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO 1968 wenigstens zur Festsetzung einer weiteren Regelung zum zulässigen Maß der Bebauung Veranlassung gehabt hätte (vgl. z.B. Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl. 1971, § 16, Rn. 172 f.); eine den Anforderungen des § 16 Abs. 2 BauNVO 1968 genügende Festsetzung ist nur für jene Baugebiete erfolgt, in denen die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zugelassen ist. Die mögliche Fehlvorstellung ändert allerdings nichts daran, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans - auf die aufgrund ihres Normcharakters abzustellen ist - dem Baugebiet keine Prägung dahin verleihen, dass die Bautiefe der Wohngebäude stets weniger als 20 Meter betragen müsse.

15

b) Das Vorhaben lässt keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bezüglich der Antragsteller erkennen.

16

Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Von rücksichtslosen Störungen kann erst dann die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris, Rn. 33; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f., m.w.N.). Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 5 HBauO einhält (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.), wie dies nach den genehmigten Bauvorlagen der Fall ist.

17

Wenn die Antragsteller meinen, das Vorhaben sei im Verhältnis zur bisher vorhandenen Bebauung in der Umgebung insgesamt zu großvolumig, vermag dies dessen Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. Denn dabei lassen sie außer Acht, dass der Bebauungsplan Eidelstedt 17 – trotz Zwei-Wohnungs-Klausel – eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zulässt. Beschränkungen hinsichtlich der Dachform bzw. der Ausbildung eines Staffelgeschosses bestehen nicht. Eine mit der Neubebauung gegenüber dem bisherigen Zustand möglicherweise verbundene verstärkte Verschattung ihres Wohngebäudes und der Terrasse beruht maßgeblich darauf, dass die bisherige Bebauung auf dem Nachbargrundstück die schon unter Geltung des Baustufenplans planungsrechtlich regelhaft zulässige Höhe nicht ausgenutzt hatte. Eine Rücksichtslosigkeit des jetzigen Vorhabens vermag dieser Umstand nicht zu begründen, selbst wenn die Bebauung auf ihrem und anderen Nachbargrundstücken die zulässige Geschossigkeit weiterhin nicht ausschöpft (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366).

18

Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben, insbesondere das als Staffelgeschoss vorgesehene Penthouse, führe zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück und Wohngebäude, ist solches nicht ersichtlich. Einsichtsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück sind bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in der Regel zumutbar und begründen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (st.Rspr., OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14; Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.). Dies gilt nicht nur im zentralen innerstädtischen Bereich, sondern auch in den Randlagen, die noch durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2013, 2 Bs 266/13). Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermag gegenüber Einsichtsmöglichkeiten nur ein Mindestmaß an Privatheit zu garantieren. Der Schutz vor optischen Beeinträchtigungen durch den Grundstücksnachbarn liegt nur am Rand des Schutzbereichs des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das im Wesentlichen auf die bodenrechtlichen Auswirkungen eines Vorhabens ausgerichtet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14). Vom Regelfall abweichende Umstände liegen nicht vor. Das Vorhaben weist im Staffelgeschoss zum Grundstück der Antragsteller lediglich zwei Fenster auf. Die – nicht überproportional große – Terrasse des Penthouse ist zudem nicht auf den rückwärtigen Gartenbereich, sondern auf den Vorgartenbereich gerichtet.

19

Für die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die zugehörigen PKW-Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich ist nichts ersichtlich. Diese befinden sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgekehrten Seite des Baugrundstücks. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass die Nachbarn die von den üblichen Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen haben, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.11.2012, NordÖR 2013, 249; Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406 m.w.N.).

20

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren verminderten Streitgegenstand und der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung des Anteils der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs am Gesamtstreitwert.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Grundstück ..., Flst. Nr. 5528 in Stuttgart - Bad Cannstatt erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 -zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner, die Antragstellerin zu 3 und die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 6 und 7 tragen als Gesamtschuldner ein Achtel der Gerichtskosten sowie ein Sechzehntel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je ein Sechzehntel der Gerichtskosten sowie je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2013 - Umbau, Anbau und Modernisierung, Nutzungsänderung; Kindertagesstätte und Wohnung für eine Wohngruppe, ... ... - sowie gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 - Aufstockung, Umbau und Änderung der Nutzung - Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Wohnung, ...-..., soweit diese die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks 5528 (ca. 500 m2) betrifft sowie die Nutzung des Gebäudes ...
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Vorhaben in der... Anlass. Im Übrigen haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bezieht sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch das Beschwerdeverfahren nicht allein auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Baugrundstück ...-... Sowohl die Sachanträge im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 18.06.2013 als auch die Anträge im Beschwerdeverfahren - Schriftsatz vom 26.08.2013 - beziehen sich auch auf die Baugenehmigung vom 22.10.2012 und die Nutzung des Gebäudes ...; lediglich die Umbaumaßnahmen haben die Antragsteller mit dem Eilrechtsschutzgesuch nicht angegriffen, was sich aus Seite 12 ihrer Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Das Verwaltungsgericht hat auch beide Anträge beschieden und sich zu den Bauvorhaben und ihrer Nutzung als Kindertagesstätten verhalten (Beschlussumdruck S. 4), so dass auch kein „Prozessrest“ in der ersten Instanz verblieben ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2009 - 13 S 19/09 - NVwZ-RR 2009, 584).
II.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben ... richtet. Das Vorbringen erschüttert die tragende - abstandsflächenrechtliche - Begründung des angegriffenen Beschlusses (II. 1. c) aa)). Die daher gebotene umfassende Prüfung des Eilrechtsschutzantrags führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dieser Antragsteller durch den Senat (II. 1. c) bb)).
1. a) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ... u.a. entschieden, dass die Abstände gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in einer Breite von 19 cm versehen werden solle, nicht eingehalten seien. Die Erhöhung des Altbaus sei zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden sei und deshalb mit dem erhöhten Teil eigentlich den gesamten Grenzabstand einhalten müsste. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO seien jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung handele. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO gelte dies auch, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliege, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche unterschritten werde. Nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtliche Besonderheiten gekennzeichnet sei, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich minderten, gelte anderes. Solche Besonderheiten lägen hier vor. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelange, liege die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 liegende Altgebäude mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe. Die ursprüngliche Firsthöhe werde beibehalten. Dadurch, dass lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes geringfügig erweitert werde, dürfte keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen.
Weiter liege eine Besonderheit darin, dass weder das Altgebäude der Beigeladenen noch dasjenige der Antragsteller zu 6 und 7 grenzständig errichtet worden seien noch die von der Landesbauordnung vorgesehenen Grenzabstände einhielten. Dies sei zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die Gebäude noch unter Geltung des Ortsbaustatuts der Stadt Cannstatt errichtet worden seien und dieses ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen gestatte, wenn zwischen den Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden sei. Die historisch bedingte besondere Situation müsse grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden.
b) Insoweit macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei dem Bauvorhaben in der Qualität um ein neues Vorhaben handele, das keinen Bestandsschutz genieße. Es sei nicht allein auf den eingeschossigen Anbau und die Erhöhung der Traufhöhe beim Altbau abzustellen. Von den Umbaumaßnahmen sei die Statik des Gebäudes insgesamt berührt. Es würden zahlreiche Wände und Zwischendecken abgebrochen und neu errichtet sowie ein Erweiterungsbau angebaut. Daher fordere die Antragsgegnerin als Nebenbestimmung den Nachweis der Standsicherheit für die Gesamtkonstruktion. Für das Neubauvorhaben seien die Grenzabstände eindeutig nicht eingehalten. Es seien hier auch alle in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Belange beeinträchtigt. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht vor, da es hier um eine Neubebauung gehe.
c) aa) Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Baugenehmigung für das Grundstück N... Str. 43 tragen.
10 
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Abstandsflächen müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmebestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift - auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nicht erforderlich von Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 7 LBO.
11 
(a) Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, wonach hinsichtlich des Altbaus allein die Wärmedämmung und die Erhöhung in der Traufhöhe abstandsflächenrelevant seien.
12 
Die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388); vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - juris Rn. 10 (zum Recht des Landes Berlin); Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 (2009) Nr. 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 - 25 ZB 02.75 - juris Rn. 2; siehe auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 14 ff.). Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt. Sie ist auch sachlich nicht angezeigt (a.A. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 24). Hinsichtlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung gilt insoweit nichts anderes als beim bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, aus dem folgt, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage nicht allein diese Änderung isoliert auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen ist, sondern die gesamte, geänderte bauliche Anlage hinsichtlich des Bauplanungsrechts zur Überprüfung steht (BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 13 und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 (295)). Denn die baden-württembergische Landesbauordnung kennt im Unterschied etwa zur Brandenburgischen Bauordnung in deren § 6 Abs. 12 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2006 - 10 S 7.05 - LKV 2006, 469 (470)) oder zur Rechtslage in Niedersachsen (§ 85 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 03.04.2012 (Nds GVBl. S. 46)), siehe zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung und seiner Auswirkung auf das Grenzabstandsregime insbesondere: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 ME 183/02 - BauR 2003, 77) keine Privilegierung von Änderungen baulicher Anlagen im Abstandsflächenrecht.
13 
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass nicht allein die baulichen Änderungen des so genannten Altbaus ..., sondern das gesamte Gebäude ... in seiner geänderten Gestalt an den §§ 5 f. LBO zu messen ist. Da sich die Außenwand des Altbaus nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO befindet - insbesondere handelt es sich bei der historischen Bebauungssituation im Plangebiet nicht um eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO (vgl. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 38 ff.) -ist vor der dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 zugewandten Außenwand dieses Gebäudes eine Abstandsfläche erforderlich.
14 
Weiter ausgehend von den oben dargestellten, vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Grundsätzen ergibt sich für den so genannten Altbau unstreitig, dass aufgrund der Änderung der Traufhöhe eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung der gesamten baulichen Anlagen notwendig wird. Die Änderung der Traufhöhe allein wirkt sich bereits auf abstandsflächenrelevante Merkmale, nämlich die nach § 5 Abs. 4 und 5 LBO zu berechnende Wandhöhe, aus. Ebenso unstreitig und offensichtlich liegen die sich ergebenden Abstandsflächen entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO weit überwiegend nicht auf dem Baugrundstück selbst. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan als Teil der Bauvorlagen.
15 
(2) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb bezogen auf den Altbau geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen seien, sind mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls erschüttert.
16 
(a) Eine geringe Tiefe der Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -VBlBW 2009, 65).
17 
(b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Besonderheit hinsichtlich des Altbaus darin begründet liege, dass das bestehende Gebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Grenzabstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe, ebenso wenig gefolgt werden wie der Überlegung, dass aufgrund der historisch bedingten Bausituation, die auf das Ortsbaustatut der Stadt Cannstatt aus dem Jahr 1888 zurückzuführen ist, eine solche, eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Sondersituation gegeben sei.
18 
Denn ein Abstellen allein auf die Gesamthöhe des bestandsgeschützten Gebäudes der Beigeladenen im Rahmen des Tatbestands des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO wird bereits der gesetzlichen Wertung, wonach die Wand- und nicht die Firsthöhe zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist, nicht gerecht. Diese Wertung aus § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO kann bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die gleichbleibende Firsthöhe für sich keine Sondersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 - nur darauf kommt es an - zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier zur Prüfung stehende Konstellation von dem durch den Senat im Urteil vom 27.11.2000 (a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort war eine alte Außenmauer im Rahmen eines Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes verwendet worden, die hinzutretende Aufstockung hielt einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein.
19 
Ebenso wenig besagt der bisher bereits geringe Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen etwas über eine abstandsflächenrechtliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück für den Fall einer Änderung dieser baulichen Anlage. Schließlich lässt sich auch aus der historischen Bausituation nicht per se schließen, dass eine geringere Abstandsflächentiefe nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber dadurch, dass er Änderungen an baulichen Anlagen, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können, nicht privilegiert, diese den im Zeitpunkt der Änderung jeweils gültigen Abstandsflächenregelungen unterworfen. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, aus einer historisch begründeten Bausituation allein eine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 3 LBO herzuleiten.
20 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezogen auf den Altbau auch keine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats aufgrund eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92). Grenznahe im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Denn nur in diesen Fällen lässt sich ohne nähere Prüfung sonstiger Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange verneinen. Die erforderliche unmittelbare Nähe zur Grenze ist bei einem Abstand von 2,3 m zur Grundstücksgrenze, wie er vom Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 eingehalten wird, eindeutig zu verneinen. Dies schließt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO noch nicht aus (siehe II. 1. c) bb) (2)).
21 
bb) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - wie hier -, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hier bezogen auf den Antrag der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich der Vollziehbarkeit für die Baugenehmigung für das Bauvorhaben... - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.)
22 
(1) Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) -sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben ...-... erteilte Baugenehmigung erweisen sich als offen. Sie hängen von tatsächlichen Feststellungen ab, die im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden können. Eine von den Erfolgsaussichten gelöste Interessenabwägung gebietet es hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
23 
(2) Allein deshalb, weil die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des geänderten Gebäudes ... entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, folgt noch nicht, dass die erteilte Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen muss und die Antragsteller zu 6 und 7 dadurch in eigenen Rechten verletzt sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Zurückweisung der Nachbareinwendungen in der Baugenehmigung vom 13.05.2013 hinsichtlich des Altbaus bezogen auf das Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 allein in den Blick genommen, dass „durch das Anbringen einer Wärmedämmung [die Abstandsfläche des Altbaus] um weitere 19 cm reduziert“ wird. Sie hat bislang jedoch weder das gesamte Gebäude in seiner geänderten Gestalt entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäben in den Blick genommen noch ermittelt, ob die nachbarlichen Belange der Antragsteller aus anderen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich beeinträchtigt sein könnten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO). Ebenso wenig liegen Feststellungen vor, die eine Beurteilung eines Abweichungs- oder Befreiungsanspruchs der Beigeladenen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ermöglichten. Bei der Prüfung sowohl der Zulassung geringer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 durch das bestandsgeschützte Gebäude... ... mit in Betracht zu ziehen und ungeachtet der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung ein Vergleich zwischen den derzeitigen und den zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vorzunehmen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bezogen auf die durch die baulichen Veränderungen weiter hervorgerufenen Beeinträchtigungen allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.
24 
(3) Da zulasten der Antragsteller zu 6 und 7 im Falle der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine abstandsflächenrelevante Änderung eines Gebäudes droht, die nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig zu machen sein dürfte, wiegt ihr Suspensivinteresse schwer. Ähnlich schwer wiegende öffentliche oder private - insbesondere wirtschaftliche - Interessen am Vollzug der Baugenehmigung vor der Entscheidung über den Widerspruch und gegebenenfalls über eine sich anschließende Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.05.2013. Sollte sich die Interessenlage auf Seiten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen ändern oder sollte sich aufgrund der weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, steht den insoweit hier unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen.
25 
(4) Da die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 insoweit Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, hinsichtlich des mitgenehmigten eingeschossigen, nicht auf der Grenze stehenden Anbaus seien aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.
26 
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermögen die Antragsteller zu 1 bis 5 hingegen nicht aufzuzeigen, dass das Bauvorhaben ... gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt.
27 
Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass die nach der Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück ... eingehalten würden. Das ergebe sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros H. vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.02.2013. Die Beschwerden bringen hiergegen allein vor, die erforderlichen "Grenzabstände" seien auch gegenüber dem Gebäude ... nicht eingehalten. Das Gebäude der Beigeladenen rücke ausweislich der Bauvorlagen sehr viel näher an das Gebäude ... heran. Damit genügen diese Beschwerden insoweit dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Es hätte den Antragstellern zu 1 bis 5 oblegen, sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnung zur Tiefe der Abstandsfläche auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese oder die auf ihr beruhenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.
28 
Offen bleiben kann daher, unter welchen Umständen sich Sondereigentümer auf eine Verletzung der §§ 5 f. LBO berufen können (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).
III.
29 
Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 mit ihren Beschwerden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Bauvorhaben ... ... verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf das Bauvorhaben ... Hinsichtlich des Bauvorhabens ... kommt es für die Antragsteller zu 6 und 7 nach den Ausführungen unter II. auf einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr an.
30 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Vorhaben entschieden, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vorliege. Selbst wenn man die Kindertagesstätten als einheitlichen Betrieb ansähe, verstießen die Bauvorhaben weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzung störend wirke. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von null bis sechs Jahren und acht Jugendlichen gebietsunverträglich sei. Die Beigeladene habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und die Kinder im Übrigen auch zeitversetzt kämen.
31 
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden. Die Außenspielfläche betrage insgesamt 860 m2. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Von einem großen Teil der Kinder werde die Außenspielfläche schon aufgrund des Alters in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vor. Diese Umstände begründeten sogleich die Verneinung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich des Lärms sei dem Begrünungsplan zu entnehmen, dass die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 bis zu 5 befindlichen Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 befindenden Schuppens angelegt würden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragsteller herbeigeführt werde. Außerdem sei eine großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was eine lärmmindernde Wirkung haben dürfte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 22 Abs. 1a BImSchG der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz festgeschrieben worden sei, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstelle, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
32 
b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, der geplante Außenbereich und Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 5527 umfasse eine Fläche von grob geschätzt 1.400 m2 und nicht nur 860 m2. Diese Fläche könne nach der Baugenehmigung von bis zu 88 Kindern durchgehend in Anspruch genommen werden. Die Baugenehmigungen enthielten insofern keine Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die maximale Auslastung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abschottung des Lärms durch Gebäude seien ausweislich des Lageplans unzutreffend. Die Freifläche habe einen direkten Sichtbezug zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Im Übrigen reflektierten die Garagen den Lärm eher. Von der Bepflanzung gehe eine lärmmindernde Wirkung tatsächlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich auf den allgemeinen Gebietscharakter abgehoben, ohne die Besonderheiten in dem Gebiet zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Martin-Luther-Straße von 1967 insoweit, als in der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich eine gärtnerische Nutzung sowie als Ausnahme eine Tiefgarage zulässig sei. Ziel des Bebauungsplanes sei es ausweislich seiner Begründung, eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Hinterhof hinein auszuschließen und den inneren Bereich zu begründen. Dieser Zielsetzung widerspreche es, im inneren Bereich eine so große Außenfläche für eine Kindertagesstätte anzulegen. Dieser Verstoß sei vom Gebietserhaltungsanspruch mit umfasst. Nach den Grundzügen der Planung solle der hintere Bereich von einer anderen Nutzung freigehalten werden, so dass auch keine Befreiung in Betracht komme. Die Antragsteller verkennten nicht, dass grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Plangeber dem hinteren Bereich eine über die normale Funktion einer unüberbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende eingeschränkte Nutzungsfunktion zugewiesen habe, um gerade typische Störungen in dem inneren Areal zu verhindern. Die beabsichtige Nutzung sei in der konkreten Situation nicht mehr sozialadäquat und nicht mehr zulässig.
33 
c) Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24) wird mit der Beschwerde ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung sonstigen Bauplanungsrechts.
34 
aa) Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht, wie die Beschwerde meint, ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen.
35 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteile vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
36 
Gemessen hieran erweist sich eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 (BGBl. I. S. 429) - BauNVO 1962 -, deren §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße, Gemeinschaftsgarage“ vom 25.03.1965 / 06.07.1967 geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962), als gebietsverträglich und zulässig. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässige Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke (vgl. zur Abhängigkeit der Einordnung nach der Trägerschaft und Ausrichtung der Kindertagesstätte Stock, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 47). Sie widerspricht auch nicht dem Gebietszweck. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO 1962. Da sie nicht „ausschließlich“ dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten - die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht der Versorgung des Gebiets dienen müssen - dem Gebietszweck nicht. Für sie besteht in allgemeinen Wohngebieten vielmehr ein unmittelbares Bedürfnis (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2010, § 4 BauNVO Rn. 96). Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen (Thüringer OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 - LKV 2011, 427 (428 f.)).
37 
bb) Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf eine Unzulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO.
38 
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 Bau-NVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
39 
Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14). Entgegen der Auffassung der Beschwerden dürfte sich der Festsetzung einer unüberbaubaren Grundstücksfläche im inneren Areal des Plangebiets wohl nicht entnehmen lassen, dass damit Störungen durch immissionsträchtige, gleichwohl nach § 4 BauNVO 1962 im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlagen weitgehend vermieden werden sollten. Wäre den Beschwerden insoweit zu folgen, könnte jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Nutzung unzulässig sein. Jedoch lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen, dass er einer Hinterhausbebauung und der damit einhergehenden Verdichtung der Bebauung vorbeugen sollte. Ein Planungswille zu einer besonderen Beruhigung des allgemeinen Wohngebiets lässt sich anhand der Begründung des Bebauungsplans nicht nachweisen und wird durch die Beschwerden auch nicht anderweitig belegt.
40 
(2) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 (vgl. zu dessen Anwendbarkeit OVG Bremen, Urteil vom 19.11.1985 - 1 BA 110/83 - UPR 1986, 233) sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Analgen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
41 
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nahe liegt. Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Denn nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist auch im Rahmen des baunachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 verankert ist, von Bedeutung (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 45). Denn jedenfalls die Geräusche von Kindern, die in Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, können keine für die Umgebung unzumutbare Belästigung sein. Die Antragsteller haben mit den Beschwerden nichts dafür dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden könnten. Eine solche Ausnahme von der Regel, die eine Sonderprüfung gebieten würde, liegt beispielsweise vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten befinden. Die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, bedarf dabei einer wertenden Gesamtschau (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8 f.) unter Zugrundelegung eines - zugunsten der Geräuscheinwirkungen durch Kinder - weiten Maßstabs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 43). Aus der Größe der beiden Vorhaben mit insgesamt 80 Kindern, die voraussichtlich nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Konflikt gerät, lässt sich ein solcher Ausnahmefall jedenfalls nicht ableiten, aus der Lage der Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht.
42 
cc) Unabhängig davon, ob die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Spielflächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche widersprechen, können die Antragsteller daraus wohl keine Erfolgsaussichten für ihre Widersprüche ableiten, weil sie dadurch wohl jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Denn den möglicherweise überschrittenen Baugrenzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
43 
Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1962 mittels Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 -; vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)). Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - und vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.). Davon ausgehend können selbst dann, wenn aufgrund der Spielfläche für Kinder ein Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 eine der beiden relevanten Baugrenzen auf den Baugrundstücken überschritte (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs des Gebäudes in dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90), Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein.
44 
dd) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerden berührt ein Verstoß gegen die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche und zur dort lediglich zulässigen gärtnerischen Nutzung sowie zur ausnahmsweisen Nutzung als Tiefgarage in Form einer Gemeinschaftsanlage keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind; nur auf solche bezieht sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung zur gärtnerischen Nutzung kann allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sein, die zwar Relevanz im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 hinsichtlich der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Nebenanlagen haben kann. Die Beschwerden machen aber nicht geltend, dass planungsrechtlich unzulässige Nebenanlagen genehmigt worden seien. Daher kann auch der Vortrag, die Außenfläche der Kindertagesstätte erforderte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor, keinen Erfolg haben.
45 
ee) Offen bleiben kann daher, ob die Antragsteller zu 1 bis 5 sich als Sondereigentümer überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob dieser allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.873 - juris Rn. 7 ff.).
46 
2. Selbst wenn die Bestimmung des Bebauungsplans „nicht überbaubare Grundstücksfläche mit gärtnerischer Nutzung“ - anders als oben unter III. 1. c) dd) verstanden - vom Satzungsgeber als eine eigenständige Festsetzung der Nutzungsart gemeint gewesen sein sollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn für eine Festsetzung der Grundstücksnutzung abweichend vom Katalog der Baunutzungsverordnung 1962 gab es für den Satzungsgeber allenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 eine Ermächtigungsgrundlage, von der indes offenkundig kein Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Bestimmung eine Regelung für den Innenbereich des Plangebiets hätte getroffen werden können (siehe zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012 , § 9 Rn. 101), liegt es fern, dass eine solche Regelung gemeint gewesen ist. Denn im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die ursprünglich mit zitierte Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich gestrichen worden. Auch wurde „Von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ durch „Nicht überbaubare Grundstücksfläche“ ersetzt. Daher wäre eine Festsetzung der Nutzungsart „gärtnerische Nutzung“ mangels einer Festsetzung eines von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und demzufolge unwirksam.
IV.
47 
1. Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten der teilweise obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 6 und 7 - teilweise unterlegen sind.
48 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen. Hier handelt es sich um je vier Angriffe auf die Vollziehbarkeit von zwei Baugenehmigungen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 befinden sich als Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in Rechtsgemeinschaft, ebenso die Antragsteller zu 6 und 7 als Miteigentümer des Grundstücks N... Str. 45. Daher ergibt sich ein Streitwert von 60.000,-- EUR (4*2*7.500,-- EUR).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Vorkehrungen zur Unterbindung einer bestimmungswidrigen Nutzung eines Spielplatzes durch Jugendliche über zwölf Jahre und Erwachsene sowie außerhalb der Benutzungszeiten.

Der Antragsteller bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das ihm gehörende Eckgrundstück FlNr. 588/41 der Gemarkung S. am nordöstlichen Rand eines im Bebauungsplan „E.-...“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010) als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Wohngebiets. Das Grundstück wird nördlich und östlich von Erschließungsstraßen des Wohngebiets begrenzt, an die sich weiter nördlich das Grundstück FlNr. 588/52, das im Bebauungsplan als Spielanlage ausgewiesen ist, sowie östlich davon die nicht vom Bebauungsplan erfasste trapezförmige Grünfläche FlNr. 596 anschließen.

Die Antragsgegnerin errichtete auf dem Grundstück FlNr. 588/52 einen seit Sommer 2014 betriebsbereiten Spielplatz, dessen Benutzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Antragsgegnerin so geregelt ist, dass Kinder bis zwölf Jahre den Spielplatz von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr nutzen dürfen und insbesondere laute Musik, Fahrradfahren und Fußballspielen verboten sind (Beschluss S. 2). Hierauf wird durch eine Beschilderung aufmerksam gemacht. Ausweislich der vom Antragsteller seiner Beschwerdebegründung beigefügten Lichtbilder (VGH-Akte Bl. 35 ff.) ist der Spielplatz nach Westen und Süden eingezäunt, nach Nordosten zur sich anschließenden Grünfläche hin nicht, aber astlose und entrindete Baumstämme sind zwischen den Grundstücken zur Abgrenzung quer auf den Boden gelegt. Auf dem Spielplatz befinden sich u. a. ein Kletterturm mit Rutsche, eine Schaukel und Sitzgelegenheiten; auf der Grünfläche sind drei junge Bäume gepflanzt und zwei Erdhügel aufgeschüttet.

Erfolglos beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, zur Lärmreduzierung und Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung geeignete Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen. Die Antragsgegnerin verwies darauf, die vom Antragsteller gerügten Lärmbelästigungen lägen außerhalb der vorgesehenen Benutzung der Einrichtung. Die Antragsgegnerin habe als Betreiberin des Kinderspielplatzes durch Beschilderung und Ausstattung alles getan, um einen bestimmungsgemäßen und der Nachbarschaft zumutbaren Betrieb des Spielplatzes zu gewährleisten. Sie verwies den Antragsteller auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe.

Der Antragsteller erhob Klage auf Unterbindung einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene und beantragte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung zu unterbinden. Zur Begründung führte er an, die Antragsgegnerin müsse sich bei Hinzutreten besonderer Umstände die zweckfremde Nutzung zurechnen lassen, denn der Spielplatz sei für Jugendliche besonders attraktiv und setze Anreize zum lärmintensiven Fußballspiel. Anfang Dezember 2014 habe die Antragsgegnerin noch Bäume gepflanzt, die als Fußballtor verwendet weitere Anreize schaffen würden.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, er habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für das Anwesen des Antragstellers sei derzeit nicht zu rechnen, denn die Antragsgegnerin habe durch die Gestaltung des Kinderspielplatzes mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten keine besonderen Anreize zum Missbrauch durch Jugendliche und Erwachsene geschaffen. Den Anreiz, auf der Grünfläche Fußball zu spielen, habe sie deutlich reduziert, indem sie die Bespielbarkeit durch Erdaufschüttungen erschwert habe. Der Spielplatz und die Grundfläche seien auch nicht abgeschottet, sondern von der Straße aus gut einsehbar und unterlägen der sozialen Kontrolle der Anwohner. Ein Anordnungsgrund fehle, weil dem Antragsteller die Lärmauswirkungen auch der missbräuchlichen Nutzung bis zur Hauptsacheentscheidung nicht unzumutbar seien; polizeiliche Kontrollen hätten keine Gesichtspunkte für eine unzumutbare missbräuchliche Nutzung ergeben. Die Polizei werde auf berechtigte Anzeigen hin tätig, wie dem Polizeibericht zu entnehmen sei.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Mai 2015 wird abgeändert.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes gegenüber dem Anwesen des Antragstellers durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.

Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe die aus dem Lärm resultierenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu verantworten, insbesondere habe sie weder organisatorische Maßnahmen über das Aufstellen eines Schildes und das Errichten dreier Erdhaufen hinaus getroffen noch Kontrollen der Spielplatznutzung durchgeführt oder die Lärmbelastung des Klägers messen lassen. Der Spielplatz liege äußerst ungünstig gegenüber den Fenstern und dem Eingang der Wohnräume des Anwesens des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, was sich erst nach dem Kauf des Grundstücks durch den Antragsteller aus der Änderung des Bebauungsplans und Verschiebung des Spielplatzes ergeben habe. Eine bei Ballabprallern laute Metallwand des Nachbargrundstücks grenze an die Grünfläche an. Die Antragsgegnerin habe auch nicht, wie von ihr behauptet, die neben dem Spielplatz gelegene Grünfläche nur drei Mal im Jahr gemäht, um das Fußballspielen unattraktiv zu machen; vielmehr sei das hohe Gras jedes Mal gemäht worden, wenn auch der Spielplatz gemäht worden sei. Die drei Humushaufen auf der Grünfläche reduzierten nicht den Anreiz, Fußball zu spielen, sondern schufen einen neuen Anreiz, über die Hügel Rad zu fahren. Beigefügte Fotos des Antragstellers zeigten ältere Kinder als zwölf Jahre auf dem Spielplatz, darunter Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren. Ermahnungen der Jugendlichen durch die Polizei hätten nichts geholfen. Insoweit werde auf eine Aufstellung der Vorfälle seit Mai 2015 verwiesen, wonach Jugendliche mehrfach Fußball gespielt oder am Spielplatz gelärmt hätten. Die Antragsgegnerin unterlasse, den Zutritt zu dieser Grünfläche durch Einzäunung oder anderweitig zu verhindern. Es wäre jedoch ein Leichtes, den Umgriff des Spielplatzes auf den bauplanungsrechtlich vorgesehenen Bereich auch tatsächlich zu beschränken. Auch könnten der auf den Lichtbildern ersichtliche Metallzaun des Spielplatzes sowie die Metallwand des Nachbargrundstücks, die als Ballwand missbraucht würden, ebenso abgeschirmt werden. Auch unterlasse die Antragsgegnerin eigene Kontrollen und verweise den Antragsteller nur auf polizeiliche Hilfe, die jedoch regelmäßig zu spät komme. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin litten unter dem Lärm erheblich, die Lebensgefährtin sei krank, extrem ruhebedürftig und leide unter krankheitsbedingter Schlaflosigkeit sowie verminderter Lärmtoleranz. Lärmbelästigungen müssten laut ärztlichem Attest unbedingt vermieden werden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen fänden so nicht statt; die Einsatzauflistungen der Polizei hätten nichts Derartiges ergeben, sondern insbesondere bei dreizehn ereignisunabhängigen Kontrollen lediglich spielplatztypischen Betrieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu weiteren Vorkehrungen zu verpflichten, um eine bestimmungswidrige Nutzung des Spielplatzes zu unterbinden.

Der Antragsteller begehrt eine die Hauptsache (zeitweilig) vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Klage auf die von ihm begehrten Vorkehrungen glaubhaft gemacht noch ihm drohende unzumutbare Nachteile. Es sind demnach weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Wege einer Leistungs- bzw. Unterlassungsklage in der Hauptsache geltend (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 ff., juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 19; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22), auf den er auch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO stützt. Voraussetzung für einen Erfolg in der Hauptsache ist also ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch auf Vornahme von Schutzmaßnahmen durch die Antragsgegnerin oder ein Unterlassungsanspruch gegen ihr zurechenbare schädliche Lärmeinwirkungen. Solche Ansprüche sind hier jedoch nicht glaubhaft gemacht.

a) Der Antragsteller hat zum Einen weder geltend noch glaubhaft gemacht, dass von Kindern beim regulären Spielplatzbetrieb ausgehende Geräusche ihm unzumutbar wären und die Antragsgegnerin daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und daher als sozialadäquat hinzunehmen und grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 f.). Dies ergibt sich auch aus Art. 2 KJG. Dies gilt jedenfalls für Lärm durch Kinder bis zwölf Jahren aus der bestimmungsgemäßen Benutzung und innerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52).

Diese Sozialadäquanz wird für den streitgegenständlichen Spielplatz in bauplanungsrechtlicher Hinsicht dadurch bestätigt, dass der Spielplatz eigens im Bebauungsplan „E.“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010, VG-Akte RO 7 E 15,572, Bl. 23 ff.) durch Planzeichen ausgewiesen ist und an den nordöstlichen Rand des Wohngebiets verlegt wurde, um die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks zu erleichtern, aber auch um den Spielplatz noch in für Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbare Nähe zu legen, damit er seinen sozialen Zweck erfüllen kann. Da solche Spielanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten wie hier zulässig sind, sind auch die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Geräusche als sozialadäquat einzustufen (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 a.E.). Der Antragsteller räumt in seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen ein, dass ihm beim Erwerb des Baugrundstücks die Nachbarschaft des (damals erst geplanten) Spielplatzes bekannt gewesen und dieser erst mit der Änderung des Bebauungsplans näher an seinen Hauseingang und die Fenster seiner Wohnräume gerückt sei. Rechtsbehelfe gegen die Bebauungsplanänderung hat der Antragsteller aber jedenfalls seinem Vorbringen zu Folge nicht erhoben.

b) Der Antragsteller hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass von einer irregulären Benutzung des Spielplatzes durch Kinder über 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene oder zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen der Antragsgegnerin zurechenbar wären und sie daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Ob es insofern überhaupt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder des Art. 3 KJG kommen könnte, ist mangels Messungen oder sachverständiger Berechnungen auf der Grundlage von fachlich erprobten und bewährten Erfahrungswerten (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34 ff.) ungeklärt, so dass schon dies gegen einen Anordnungsanspruch spricht.

Dem Anlagenbetreiber zurechenbar sind jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - VGH n. F. 40, 114/122; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 67 m. w. N.).

Eine Nutzung des streitgegenständlichen Spielplatzes nach 22.00 Uhr oder durch Kinder älter als 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene begründet danach und nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin, da sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht ergibt, dass die Antragsgegnerin hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht unternommen hätte. Dies gilt auch für Lärm durch Kinder bzw. Jugendliche oder Erwachsene außerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52). Auch insofern ergeben sich aus seinen Darlegungen kein greifbares Fehlverhalten und keine greifbaren Versäumnisse der Beklagten.

Die Antragsgegnerin hat nach den Darlegungen des Antragstellers keinen besonderen Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung geschaffen. Es reicht nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten, sondern die Ausstattung muss zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu „einladen“ (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62 m. w. N.). Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das „Gesamtpaket“ an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 66-757): Hier hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes rechtlich nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Weiter hat sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Benutzung auf Kinder bis zum Alter von 12 Jahren begrenzt sowie laute Musik, Radfahren und Fußballspielen - für die Nachbarschaft besonders lärmträchtige Beschäftigungen - verboten (Beschluss S. 8). Zudem hat sie die Benutzung sachlich dadurch beschränkt, dass sie den Spielplatz auf dem Grundstück FlNr. 588/52 der Gemarkung S. nur mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten wie einem Kletterturm mit Rutsche und einer Schaukel ausgestattet hat (Beschluss S. 7, Fotos des Antragstellers VGH-Akte Bl. 35 ff.), die eher für Kinder attraktiv sind als für Jugendliche oder Erwachsene. Auch die Gestaltung der anschließenden Grünfläche mit drei jungen Bäumen und zwei Erdhaufen kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als besonderer Anreiz für ein bestimmungswidriges Fußballspielen oder Fahrradfahren angesehen werden. Erdhaufen sind vielmehr ein probates Mittel, unerwünschtes Fußballspielen durch Unterbrechung sonst bespielbarer ebener Flächen zu unterbinden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62). Dass die Bäumchen als „Torpfosten“ genutzt werden können, ist Ausfluss kindlicher Spielfantasie; dass sie in ihrer konkreten Aufstellung mit Stützstangen besonders dazu einladen, ist aber nicht ersichtlich. Wollen Kinder unbedingt Fußball spielen, nutzen sie erfahrungsgemäß alle Arten von „Tormarkierungen“ bis hin zu auf den Boden gelegten Schulranzen. Insofern sind die Bäume „nutzbar“, aber nicht spezifisch „einladend“. Ausweislich der Fotos ist die Grünfläche südlich der Bäumchen zur Straße hin nicht eingezäunt, so dass Richtung „Tor“ geschossene und nicht gehaltene Bälle davonfliegen und eine Rückholung sowie eine Spielunterbrechung notwendig machen. Dass auf der Grünfläche aufgebrachte Erdhaufen in ihrer noch unangelegten Rohform zum Fahrradfahren (Hindernis-/Sprunghügel) einladen würden, kann angesichts ihrer geringen Höhe und ohne sonst ausgeformtes Gelände ebenso wenig als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung angesehen werden. Schließlich können die Sitzgelegenheiten nicht als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung eingestuft werden, da sie dem Aufenthalt insbesondere von begleitenden Eltern oder anderen Aufsichtspersonen dienen.

Soweit der Antragsteller Vorkehrungen gegen unerlaubtes Fußballspielen gegen den Metallzaun verlangt, der den Spielplatz von der Straße trennt, vermag dies jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu überzeugen. Dieser Metallzaun ist notwendig, denn er dient offenbar auch dazu, Kinder daran zu hindern, im Spiel spontan und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr vom Spielplatz auf die Straße zu laufen. Dass gerade dieser Metallzaun trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen böte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller Aufprallgeräusche von Fußbällen auf einer Metallwand auf einem der Grünfläche benachbarten Grundstück anführt, gehört diese schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zur gemeindlichen Einrichtung und daher nicht zu deren Ausstattung. Anhaltspunkte für einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Maßnahmen der Antragsgegnerin auf dem Gelände ihrer Grünfläche überhaupt möglich und zumutbar wären, um die Lärmbelästigung zu mindern. Dass ein selteneres Mähen der Grünfläche - statt zeitlich mit dem Spielplatz zusammen - das Fußballspielen erheblich erschwerte und die Lärmbelästigung deutlich minderte, ist nicht dargelegt. Ob z. B. ein schallgedämpfter Ballfangzaun am Rand der Grünfläche zum Nachbargrundstück räumlich unterzubringen, finanziell zumutbar und sachlich zielführend wäre, ohne erst recht Anreiz zum bestimmungswidrigen Fußballspiel zu bieten, kann nach dem Vorbringen des Antragstellers ebenso wenig hinreichend sicher im Rahmen dieses Eilverfahrens beurteilt werden wie die etwaige Eignung einer Hecke entlang der Grundstücksgrenzen zur Aufpralldämpfung.

Dass sich der Antragsteller von den Besuchern des Spielplatzes beobachtet fühlt, kann ohnehin nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Immissionssabwehranspruchs sein. Es wäre von ihm ggf. eine dichte und abschirmende Begrünung seines Grundstücks als Sichtschutz zum Spielplatz hin als ihm mögliche und zumutbare Selbsthilfemaßnahme zu ergreifen; eine von der Antragsgegnerin angebotene Verlegung des Spielplatzeingangs oder eine dreiseitige Begrünung des Spielplatzes als Sicht- und Lärmschutz hat er abgelehnt (vgl. Schreiben vom 31.8.2014, ebenda Bl. 43 f.).

c) Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 69 m. w. N.). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen auch die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Dass die Antragsgegnerin hiervon mehr Gebrauch machen könnte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d. h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit den Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern - soweit die Antragsgegnerin etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte - ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers derzeit keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum weitergehenden Tätigwerden. Zwar führt sie bisher keine eigenen Kontrollen der Benutzung durch. Dies ist aber im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Polizei zu sehen. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers reagieren die eingesetzten Polizeikräfte auf Lärmbeschwerden des Antragstellers. Dass die Polizei nicht immer kurzfristig vor Ort eintrifft und Abhilfe schafft, wie der Antragsteller rügt, ist bis zu einem gewissen Grad unvermeidbar; dies wäre bei einem unter Umständen einzurichtenden kommunalen Ordnungsdienst nicht anders. Den polizeilichen Mitteilungen ist aber zu entnehmen, dass die Polizei auf Ereignismeldungen des Antragstellers hin tätig wurde, bei hinreichendem Anlass einschritt und keine spielplatzuntypischen Ereignisse feststellte. Dass in der Zeit zwischen der Ereignismeldung des Antragstellers und dem Eintreffen der Polizei etwa unbefugte Benutzer den Spielplatz bereits verlassen hatten, so dass bisweilen keine Störung mehr feststellbar war, ist der Natur der Sache geschuldet. Eine Überwachung des Spielplatzes rund um die Uhr dürfte weder der Polizei noch der Beklagten zumutbar sein, zumal es sich nicht um einen Kriminalitätsschwerpunkt handelt. Dass sich der Antragsteller subjektiv nicht mehr ernstgenommen fühlt, ändert an der objektiv dokumentierten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auch ihm gegenüber nichts.

d) Auch mit Blick auf die ärztlich attestierte besondere Lärmempfindlichkeit seiner Lebensgefährtin hat der Antragsteller - soweit er hier für sie sprechen kann - einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Für die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsbewertung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 1a BImSchG oder auch nach Art. 3 KJG i. V. m. der 16. BImSchV kommt es maßgeblich nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf die Reaktionen eines gesundheitlich durchschnittlich disponierten Nachbarn an (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2006 - 22 ZB 05.2608 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dass die Lebensgefährtin des Antragstellers aufgrund ihrer Erkrankung besonders ruhebedürftig und besonders lärmempfindlich ist, rechtfertigt im Verhältnis zur Gemeinde nicht, dieser vorläufig Maßnahmen aufzuerlegen, wenn es für die dauerhafte Entscheidung in der Hauptsache nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit ankommt. Sonst reichte die begehrte vorläufige Anordnung inhaltlich über das hinaus, was der Antragsteller im Klageverfahren überhaupt erreichen könnte.

2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller das Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre, obwohl jenes Verfahren bereits anhängig und nach den Erfahrungen des Verwaltungsgerichtshofs auch mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 8). Dass sich in der Zwischenzeit die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen so gesteigert hätten, dass sie unzumutbar geworden wären, oder die Beschwerden bei der Polizei nicht mehr bearbeitet würden, ist unter Würdigung auch des nochmals vertieften Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2015 geändert:

Auch der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner weitere 10/11 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.550,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben auch in der Sache Erfolg.

2

1. Antragsgegnerin und Beigeladene haben mit ihren Beschwerdebegründungen i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zutreffend jedenfalls die tragende Erwägung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2015 als fehlerhaft gekennzeichnet, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich ein „Gebäude“ und mit der im Bebauungsplan Eidelstedt 17 vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 224) festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel unvereinbar.

3

Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Gebäude (auch) im bauplanungsrechtlichen Sinne voraussetze, dass dieses selbständig, unabhängig von anderen baulichen Anlagen benutzbar sei, es hieran aber fehle, weil die drei Wohneinheiten nicht lediglich „aneinandergebaut“ sein sollen, sondern sie durch ihre verschachtelte bauliche Anordnung konstruktiv und damit auch funktional zwingend miteinander verknüpft seien. Jede der beiden Wohneinheiten mit Erdgeschoss und erstem Obergeschoss sei mit der Wohneinheit des Staffelgeschosses untrennbar verbunden, weil der Fußboden letzterer zugleich das Dach der beiden anderen Wohneinheiten darstelle. Denke man sich eine der beiden unteren Wohneinheiten weg, fehle der Wohneinheit im Staffelgeschoss insoweit das erforderliche Fundament, weil sie zugleich nicht in zwei Wohneinheiten aufgeteilt werden könne. Damit verklammere die Wohneinheit 3 die beiden unteren Wohneinheiten zu einem Gebäude.

4

Demgegenüber haben die Beschwerdeführerinnen zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht von einem zu engen, u.a. von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts abweichenden Begriff des „Gebäudes“ im bauplanungsrechtlichen Sinne ausgegangen ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein „Wohngebäude“ i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 vorliegt, wenn es unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen selbständig (zum Wohnen) benutzbar ist (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, NVwZ 1996, 787, 788; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, NordÖR 242, 243 m.w.N.; Beschl. v. 28.1.2008, 4 Bs 207/07). Notwendig hierfür ist die selbständige Ein- und Ausgangsmöglichkeit, nicht aber zwingend die volle statische oder konstruktive Eigenständigkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O., 244; vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 29.4.1999, BRS 62 Nr. 217; OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, BauR 2009, 231, 232, letzteres schon zum bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes), auf die es für die in Rede stehende Art der Nutzung bodenrechtlich nicht ankommt. Aufgrund der unterschiedlichen Ziele der gesetzlichen Regelungen muss zwischen dem bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes i.S.v. § 2 Abs. 2 HBauO und dem planungsrechtlichen Begriff keine vollständige Übereinstimmung bestehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.; vgl. z.B. Köhler/Fieseler in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 136 Rn. 58; Schilder in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 22 BauNVO, Rn. 18). Dies gilt insbesondere für die in den Fassungen 1962/1968/1977 der Baunutzungsverordnung enthaltene Regelung des § 3 Abs. 4 BauNVO. Denn aus dem mit der damaligen Regelung zur Zwei-Wohnungs-Klausel verfolgten gesetzgeberischen Zweck, Familienheime im Sinne des § 7 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) zu schaffen, die nach Größe und Grundriss für die Unterbringung von Familien geeignet sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 21.3 m.w.N.), ergeben sich insoweit keine weiteren Anforderungen an die bauliche Ausformung des Gebäudes. Mit der Festsetzung ausgeschlossen wird die Errichtung von Mehrfamilienhäusern (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 310, 311). Der bauliche Zusammenhang mit anderen Gebäuden steht der Annahme einer funktionalen Selbständigkeit deshalb nicht entgegen.

5

Anderes ergibt sich vorliegend nicht etwa daraus, dass das sog. Penthouse auf der Erdgeschossebene nur über einen Eingang und ein selbständiges Treppenhaus verfügt, das in den eigenständigen Kellerbereich und in das Staffelgeschoss führt, wo sich das Gebäude pilzförmig erweitert. Der Begriff des Gebäudes setzt planungsrechtlich nicht voraus, dass mehrere Gebäude, die in einem Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zusammengefasst sind, stets ausschließlich vertikal aneinandergebaut sein dürfen (vgl. Schilder, a.a.O., § 22 Rn. 20); Anderes ist auch der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen (insb. dem Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.). Im Übrigen sind alle drei Wohneinheiten nach den aus zur Baugenehmigung gehörenden genehmigten Bauvorlagen (Bauvorlagen 40/4-7) nutzungsmäßig gänzlich autark gestaltet.

6

Danach ist vorliegend von drei selbständig benutzbaren Wohngebäuden i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 auszugehen, die zwar architektonisch ungewöhnlich gestaltet sind, aber Sinn und Zweck der Regelung nicht zuwiderlaufen (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, a.a.O., 233) und zusammen ein Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO bilden. Die Beigeladenen hätten den Baukörper planungsrechtlich auch dahin gestalten können, dass alle Nutzungseinheiten vertikal gleichmäßig verteilt angeordnet worden wären. Dies hätte allerdings tendenziell zu einer stärkeren Belastung der Antragsteller geführt. Irrelevant ist insoweit auch, dass die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsbescheid unzutreffend von der Genehmigung eines Doppelhauses ausgegangen ist (vgl. insoweit u.a. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355; Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290).

7

Da das Vorhaben mit der im Bebauungsplan festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel vereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen der Beschwerdebegründungen jeweils geeignet wären, die vom Verwaltungsgericht aus der Begründung des Bebauungsplans Eidelstedt 17 hergeleitete nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung in Frage zu stellen. Zugleich gehen die erstinstanzlichen Ausführungen zu fehlenden Befreiungsvoraussetzungen für ein Absehen von dieser Klausel ins Leere, weil das Bauvorhaben – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren - keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurfte, wie Antragsgegnerin und Beigeladene zutreffend geltend machen.

8

2. Erweisen sich die entscheidungstragenden erstinstanzlichen Erwägungen im Lichte der Beschwerdebegründung als fehlerhaft, so kann das Beschwerdegericht gleichwohl den erstinstanzlichen Beschluss nicht allein schon deshalb ändern, sondern ist es vielmehr zur Prüfung berufen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308; Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 353). Das ist hier nicht der Fall.

9

Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verhindern, und dem Interesse der Beigeladenen, ihr genehmigtes Vorhaben ungeachtet des Rechtsbehelfs der Antragsteller gemäß § 212a Abs. 1 BauGB unverzüglich in die Tat umsetzen zu können, fällt im Ergebnis zu Lasten der Antragsteller aus. Die umstrittene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller aller Voraussicht nach auch im Übrigen nicht in ihren subjektiven Rechten, so dass dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen ist.

10

Auch andere, vom Verwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht erörterte drittschützende planungsrechtliche Vorschriften zur Wahrung nachbarlicher Belange sind nicht verletzt.

11

a) Das Vorhaben verletzt nicht den Anspruch der Antragsteller auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ein Verstoß liegt insoweit nur dann vor, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle; sie ist kein Instrument zur Ergänzung der städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers (vgl. zu Allem bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris, Rn. 7).

12

Soweit der Plangeber mit der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel für die Straßenrandbebauung der L.-Straße (und anderer Straßen im Plangebiet) nach der Begründung des Bebauungsplans die vorgefundene Nutzungsstruktur aus „Einzelhäusern“ erhalten und gegen das Eindringen von Mehrfamilienhäusern sichern und insoweit dem Baugebiet eine besondere Prägung verleihen wollte, ist das streitige Bauvorhaben damit, wie ausgeführt, vereinbar.

13

Vieles spricht zwar dafür, dass der Plangeber mit der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel weitergehend die Vorstellung verband, auf diese Weise auch das Maß der Bebauung auf den Grundstücken steuern zu können. So wird in der Begründung des Bebauungsplans detailliert ausgeführt, dass auf den Grundstücken im Baugebiet eine vordere und hintere Baugrenze im Abstand von 20 Metern festgesetzt worden sei, um eine „starre Aufreihung“ der „Einzelhäuser“ zu vermeiden und den Eigentümern mehr „Bewegungsfreiheit“ für die Bemessung ihrer Vorgartenfläche zu ermöglichen, und sodann fortgesetzt (Planbegründung S. 2 Abs. 1): „Um zu verhindern, daß dieser Baugrenzabstand dazu führt, daß hier Gebäude errichtet werden, die in ihren Abmessungen – bezogen auf die Maßstäblichkeit der Umgebung – unproportionierte und übergroße Baukörper ergeben, die das gesamte Straßenbild wie auch die jeweiligen Nachbarn beeinträchtigen, wurde – ein besonders großes Grundstück ausgenommen – die Festsetzung getroffen, daß nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind.“ Dieser planerische Wille wäre im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allerdings nur berücksichtigungsfähig, wenn er in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck gebracht worden ist (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

14

Die Festsetzung einer Zwei-Wohnungs-Klausel ist auch im Zusammenhang mit der Bestimmung, dass nur Einzelhäuser bzw. Doppelhäuser i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, nicht geeignet, das Maß der zulässigen Bebauung auf einem Grundstück und auf diese Weise eine weitere Konkretisierung der Zweckbestimmung des Baugebiets zu steuern (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22, Rn. 6.21 und 6.22). Insoweit dürfte der Plangeber einer Fehlvorstellung unterlegen sein, da er für die Bereiche des Bebauungsplans, in denen er eine Zwei-Wohnungs-Klausel festgesetzt hat, nur eine Festsetzung zur zulässigen Geschossigkeit getroffen und von weiteren Regelungen zum Maß der Bebauung nach §§ 16 bis 21 BauNVO abgesehen hat, obwohl er nach § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO 1968 wenigstens zur Festsetzung einer weiteren Regelung zum zulässigen Maß der Bebauung Veranlassung gehabt hätte (vgl. z.B. Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl. 1971, § 16, Rn. 172 f.); eine den Anforderungen des § 16 Abs. 2 BauNVO 1968 genügende Festsetzung ist nur für jene Baugebiete erfolgt, in denen die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zugelassen ist. Die mögliche Fehlvorstellung ändert allerdings nichts daran, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans - auf die aufgrund ihres Normcharakters abzustellen ist - dem Baugebiet keine Prägung dahin verleihen, dass die Bautiefe der Wohngebäude stets weniger als 20 Meter betragen müsse.

15

b) Das Vorhaben lässt keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bezüglich der Antragsteller erkennen.

16

Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Von rücksichtslosen Störungen kann erst dann die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris, Rn. 33; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f., m.w.N.). Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 5 HBauO einhält (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.), wie dies nach den genehmigten Bauvorlagen der Fall ist.

17

Wenn die Antragsteller meinen, das Vorhaben sei im Verhältnis zur bisher vorhandenen Bebauung in der Umgebung insgesamt zu großvolumig, vermag dies dessen Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. Denn dabei lassen sie außer Acht, dass der Bebauungsplan Eidelstedt 17 – trotz Zwei-Wohnungs-Klausel – eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zulässt. Beschränkungen hinsichtlich der Dachform bzw. der Ausbildung eines Staffelgeschosses bestehen nicht. Eine mit der Neubebauung gegenüber dem bisherigen Zustand möglicherweise verbundene verstärkte Verschattung ihres Wohngebäudes und der Terrasse beruht maßgeblich darauf, dass die bisherige Bebauung auf dem Nachbargrundstück die schon unter Geltung des Baustufenplans planungsrechtlich regelhaft zulässige Höhe nicht ausgenutzt hatte. Eine Rücksichtslosigkeit des jetzigen Vorhabens vermag dieser Umstand nicht zu begründen, selbst wenn die Bebauung auf ihrem und anderen Nachbargrundstücken die zulässige Geschossigkeit weiterhin nicht ausschöpft (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366).

18

Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben, insbesondere das als Staffelgeschoss vorgesehene Penthouse, führe zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück und Wohngebäude, ist solches nicht ersichtlich. Einsichtsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück sind bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in der Regel zumutbar und begründen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (st.Rspr., OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14; Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.). Dies gilt nicht nur im zentralen innerstädtischen Bereich, sondern auch in den Randlagen, die noch durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2013, 2 Bs 266/13). Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermag gegenüber Einsichtsmöglichkeiten nur ein Mindestmaß an Privatheit zu garantieren. Der Schutz vor optischen Beeinträchtigungen durch den Grundstücksnachbarn liegt nur am Rand des Schutzbereichs des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das im Wesentlichen auf die bodenrechtlichen Auswirkungen eines Vorhabens ausgerichtet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14). Vom Regelfall abweichende Umstände liegen nicht vor. Das Vorhaben weist im Staffelgeschoss zum Grundstück der Antragsteller lediglich zwei Fenster auf. Die – nicht überproportional große – Terrasse des Penthouse ist zudem nicht auf den rückwärtigen Gartenbereich, sondern auf den Vorgartenbereich gerichtet.

19

Für die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die zugehörigen PKW-Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich ist nichts ersichtlich. Diese befinden sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgekehrten Seite des Baugrundstücks. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass die Nachbarn die von den üblichen Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen haben, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.11.2012, NordÖR 2013, 249; Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406 m.w.N.).

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3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren verminderten Streitgegenstand und der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung des Anteils der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs am Gesamtstreitwert.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.