Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 7 K 2428/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorbescheids für das Bauvorhaben der Beigeladenen.
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Die Kläger sind zu unterschiedlichen Anteilen Eigentümer des Grundstücks [...] in Hamburg (Flurstück [...], Gemarkung [...]). Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks [...] in Hamburg (Flurstück [...], Gemarkung [...]). Letzteres war bis vor kurzem mit einer zweigeschossigen Vorstadtvilla bebaut und grenzt an die westliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger. Das Bestandsgebäude hielt zu dieser Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m ein. Es ist zwischenzeitlich von der Beigeladenen beseitigt worden. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Durchführungsplans 495 vom 4.4.1961 (HmbGVBl. 1961, 136). Dieser weist beide Grundstücke als Wohngebiet mit dreigeschossiger geschlossener Bauweise (W 3 g) aus. Hinsichtlich der überbaubaren Fläche setzt der Durchführungsplan durch Baulinien ein 12 m tiefes Baufeld fest, welches parallel zur [...]-Straße verläuft. Im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks an der [...] ist kein Baufeld ausgewiesen. Zum Grundstück der Kläger hin wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
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Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein zweigeschossiges Wohngebäude mit einem Satteldach mit in Ost-West-Richtung verlaufender Firstrichtung. Das Dachgeschoss ist ausgebaut; darüber befindet sich ein Spitzboden. Das Gebäude ist nach Osten hin grenzständig errichtet. Nach Westen zum Vorhabengrundstück hin hält es mit Ausnahme des eingeschossigen Eingangsbereichs einen Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein. Im Gebäude befinden sich im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss straßenseitig jeweils zwei dreiteilige Fenster mit einer jeweiligen Breite von 2,50 m und einer jeweiligen Höhe von 1,40 m (jeweils 3,50 m²). Dahinter befinden sich Wohn- bzw. Schlafräume. Im Dachgeschoss befinden sich straßenseitig zwei Dachgauben mit jeweils einem dreiteiligen Fenster, die jeweils eine Breite von 2,50 m und eine Höhe von jeweils 1,10 m aufweisen (jeweils 2,75 m²). Auch dahinter befinden sich Wohn- bzw. Schlafräume. In der westlichen, zum Vorhabengrundstück hin errichteten Gebäudeabschlusswand des klägerischen Gebäudes (Giebelwand) befinden sich insgesamt sechs Fenster: eines im Erdgeschoss vor dem Eingangsbereich (Anbau), zwei Fenster im 1. Obergeschoss, zwei Fenster im unteren Geschoss des Dachraumes sowie ein schmales Fenster von 60*40 cm (0,24 m²) im oberen Geschoss des Dachraumes (Spitzboden). Hinter dem Fenster im Erdgeschoss befindet sich ein Aufenthaltsraum (Wohnzimmer) der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung; hinter dem vorderen, zur [...]-Straße gelegenen Fenster im 1. Obergeschoss befindet sich ebenfalls ein Aufenthaltsraum (Wohnzimmer) der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung; das rückwärtige Fenster im 1. Obergeschoss dient der Belichtung des Treppenhauses; hinter dem vorderen Fenster im unteren Geschoss des Dachraumes befindet sich ebenfalls ein Aufenthaltsraum; das rückwärtige Fenster im unteren Geschoss des Dachraumes dient ebenfalls der Belichtung des Treppenhauses; hinter dem schmalen Fenster im oberen Geschoss des Dachraumes (Spitzboden) befindet sich ein Arbeitszimmer, welches den gesamten Spitzboden einnimmt. Die Grundfläche des Spitzbodens beträgt dabei 4,50*8,40 m (37,80 m²), wobei eine lichte Höhe von 2,30 m über einer Grundfläche von 8,40*0,7 m (5,88 m²) erreicht wird. Zusätzlich zu den straßenseitigen Fenstern und den Fenstern in der zum Vorhabengrundstück hin errichteten Giebelwand werden die Räumlichkeiten im klägerischen Gebäude auch durch Fenster in der rückwärtigen Gebäudefront belichtet. Das Arbeitszimmer im Spitzboden weist außerdem zwei nach Norden ausgerichtete Dachfenster mit einer Fläche von jeweils 0,48 m² auf. Im Haus befinden sich insgesamt drei Wohnungen.
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Mit Antrag vom 15.11.2012 beantragte der vormalige Eigentümer des Vorhabengrundstücks bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich eines dreigeschossigen Wohngebäudes plus Staffelgeschoss mit sieben Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Das geplante Gebäude soll zum klägerischen Grundstück hin grenzständig errichtet werden, ebenfalls auch grenzständig zum nördlich vom Vorhabengrundstück gelegenen Gebäude auf dem Grundstück [...]. Hierzu wurde eine Befreiung von den festgesetzten Baulinien beantragt. Das geplante Gebäude soll demnach „L-förmig“ errichtet werden und auf diese Weise auf dem als Eckgrundstück belegenen Vorhabengrundstück eine Baulücke zwischen dem klägerischen Gebäude und dem Gebäude auf dem Grundstück [...] füllen.
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Mit Schreiben vom 4.12.2012 beteiligte die Klägerin den Kläger zu 1) an dem Verfahren. Dessen Bevollmächtigter nahm mit Schreiben vom 15.1.2013 hierzu Stellung und führte u. a. aus, dass der Kläger zu 1) das Vorhaben ablehne, da keine Abstandflächen zu seinem Grundstück eingehalten würden. Er verwies auch auf die in der Giebelwand seines Hauses vorhandenen Fenster. Ferner wäre die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung rücksichtslos, der Gebietscharakter wäre gefährdet. Auch wäre ein Staffelgeschoss unzulässig. Schließlich würde das Grundstück des Klägers zu 1) durch den geplanten Baukörper im rückwärtigen Bereich in einem unzumutbaren Maße verschattet. Die geplante Kinderspielfläche führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen.
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Am 8.8.2013 erteilte die Beklagte dem damaligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks den beantragten Vorbescheid. Hierin wurde eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überbauung der nach dem Durchführungsplan 495 nicht überbaubaren Fläche des nördlichen Grundstücksteils an der [...] mit einem dreigeschossigen Wohngebäude ohne Staffelgeschoss erteilt. Diese Befreiung erging unter der als „Bedingung“ bezeichneten Maßgabe, dass ein Staffelgeschoss oder weitere Aufbauten auf dem dreigeschossigen Wohngebäude im Bereich der nicht überbaubaren Fläche unzulässig seien. Das Staffelgeschoss wurde auf den Bereich der überbaubaren Fläche nach dem Durchführungsplan 495 begrenzt. Die OKF des Erdgeschosses darf nach dem Vorbescheid maximal 0,50 m über dem vorhandenen Gelände liegen. Eine Abweichung nach § 69 HBauO wurde für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück [...] erteilt, da das geplante Gebäude an das Gebäude [...] anschließen soll. Eine entsprechende Zustimmung der Eigentümer des Gebäudes [...] lag vor. Ferner ist unter dem Abschnitt „Bedingungen und Anforderungen für die Erteilung einer Baugenehmigung“ des Vorbescheids geregelt, dass die Höhe der Oberkante des Staffelgeschosses die Firsthöhe des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück nicht überschreiten darf. Die Dachflächen des Staffelgeschosses und des dreigeschossigen Teiles des Wohngebäudes sind extensiv zu begrünen und ein qualifizierter Freiflächenplan mit Nachweis einer Kinderspielfläche einzureichen.
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Mit Schreiben vom 8.8.2013, jeweils abgesandt am 9.8.2013, wurde der Vorbescheid sowohl dem Kläger zu 1) persönlich als auch dem Bevollmächtigten der Kläger bekannt gegeben. Nach unbestrittenem Vortrag des Bevollmächtigten erreichte das Bekanntgabeschreiben diesen am 14.8.2013, einem Sonnabend. Mit Schreiben vom 16.9.2013, vorab abgesandt per Telefax, legte der Bevollmächtigte der Kläger Widerspruch gegen den Vorbescheid ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Zuge der Nachbarbeteiligung. Ergänzend wies er noch einmal auf die verschattende Wirkung des geplanten Baukörpers hin sowie das „Zumauern“ von Fensteröffnungen, was er als erheblichen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse der Kläger wertete. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass das „Zumauern“ der Fenster im Bereich der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand keine nachteiligen Wirkungen habe. Den Klägern bliebe auf diesem Wege außerdem verwehrt, die Fenster im straßenseitigen Bereich des Gebäudes auf ihrem Grundstück zu verkleinern, um zusätzliche Schrankaufstellflächen zu schaffen. Auch die Wohnbehaglichkeit würde durch die dann nicht mehr vorhandene Möglichkeit der mehrseitigen Belichtung und Belüftung unzumutbar gestört. Der Verkehrswert des klägerischen Grundstücks würde gemindert. Zur Definition des Begriffs des Vollgeschosses könnte außerdem nicht auf die aktuelle Fassung der Hamburgischen Bauordnung zurückgegriffen werden. Die Ansicht der Beklagten, wonach die Bemerkungen in Spalte 2 zu § 11 BPVO nicht übergeleitet seien, wäre nicht nachvollziehbar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als zwar zulässig aber unbegründet zurück. Der erteilte Vorbescheid verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften. Abstandflächen nach § 6 HBauO wären durch das Vorhaben nicht einzuhalten, da der Durchführungsplan 495 eine geschlossene Bauweise zum klägerischen Grundstück vorsehe, welche auch verwirklicht werden solle. Auch aus § 7 Abs. 2 HBauO folgte kein Erfordernis zur Einhaltung von Abstandflächen. Hiernach könnte ein Abstand zwar gefordert werden, wenn Fenster von Aufenthaltsräumen in der Giebelwand des Nachbargebäudes vorhanden seien. Dies wäre jedoch nur bei genehmigten und notwendigen Fenstern der Fall. Vorliegend wären die zur [...]-Straße ausgerichteten dreiteiligen Fenster im Erdgeschoss, 1. Oberschoss und unteren Geschoss des Dachraumes des klägerischen Gebäudes jedoch zur Belüftung und Belichtung der dahinter liegenden Räume ausreichend. Die Fenster wiesen deutlich mehr als ein Achtel der Grundfläche des dahinter gelegenen Raumes auf. Im Spitzboden wäre ein Aufenthaltsraum nicht genehmigt, ebenso wenig wie hinter den rückwärtigen Fenstern in der Giebelwand im 1. Obergeschoss und unteren Geschoss des Dachraumes. Zudem wären in der rückwärtigen Gebäudefront Fenster vorhanden. Das im oberen Geschoss des Dachraumes eingebaute Dachfenster wäre schließlich zur Belüftung und Belichtung des dortigen Arbeitszimmers ausreichend. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Durchführungsplans wäre nicht gegeben. Das geplante Gebäude diene ausschließlich zu Wohnzwecken. Auch wären nicht mehr als die durch den Durchführungsplan 495 gestatteten drei Vollgeschosse geplant. Das Staffelgeschoss wäre gemäß § 2 HBauO nicht als Vollgeschoss einzuordnen. Die Bemerkungen zu Spalte 2 des § 11 BPVO wären nicht übergeleitet. Für einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wäre ansonsten nichts erkennbar. Auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot würde nicht verletzt. Im Hinblick auf Besonnung, Belichtung, Belüftung und entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten würde dies schon dadurch ausgeschlossen, dass die erforderlichen Abstandflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich zum klägerischen Grundstück eingehalten würden und im vorderen Grundstücksbereich die grenzständige Errichtung den Festsetzungen des Durchführungsplans entspreche. Ein Gutachten über die Verschattung der Fenster in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück müsste daher nicht eingeholt werden. Die Größe der verbleibenden sonstigen Fenster wäre ausreichend. Die geplante Kinderspielfläche wäre schließlich gemäß § 10 Abs. 1 HBauO vorgeschrieben. Kinderlärm stelle außerdem vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1a BImSchG keine unzumutbare Lärmeinwirkung dar. Auch entfalte das Gebäude keine erdrückende Wirkung, da es insgesamt nur die Firsthöhe des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück erreichen dürfe. Wertminderungen führten ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu 1) persönlich am 8.3.2014 zugestellt. Dem Bevollmächtigten der Kläger wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 22.4.2014 bekannt gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 8.5.2014, bei Gericht eingegangen am 9.5.2014, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Zulässigkeit der Klage führen sie aus, der Widerspruchsbescheid sei erst mit Zugang bei ihrem Bevollmächtigten in rechtserheblicher Weise bekannt gegeben worden. Zur Begründetheit der Klage verweisen sie auf ihren Vortrag im Antrags- und Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen:
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Der Bauvorbescheid der Beklagten zum Geschäftszeichen [...] vom 8.8.2013, betreffend das Baugrundstück [...], Baublock [...], Flurstück [...] der Gemarkung [...] wird aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Im Verlauf des Jahres 2014 verkaufte der vormalige Eigentümer des Vorhabengrundstücks dieses an die nunmehrige Beigeladene und übertrug ihr das Eigentum hieran. Der dem vormaligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks erteilte Vorbescheid wurde der nunmehrigen Beigeladenen vertraglich abgetreten. Die Beigeladene beabsichtigt, das Vorhaben zu verwirklichen. Auch die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Auch sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der angefochtene Vorbescheid verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Das geplante Gebäude müsse nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften grenzständig errichtet werden und bräuchte daher keine Abstandsfläche zum klägerischen Grundstück einzuhalten. Dies sei den Klägern auch zumutbar. Ein Berufen der Kläger auf abstandflächenrechtliche Vorschriften stelle außerdem eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück selbst die Abstandflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sei nicht verletzt. Auf einen möglichen Verstoß des Bauvorhabens gegen das zulässige Maß der baulichen Nutzung könnten die Kläger sich nicht berufen, da solche bauplanungsrechtlichen Festsetzungen keinen Drittschutz entfalten würden. Dasselbe gelte für eine von den Klägern bemängelte Beeinträchtigung des Ortsbildes. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben, weder im Hinblick auf eine mögliche Verschattung des klägerischen Grundstücks, noch im Hinblick auf eine mögliche erdrückende Wirkung des Vorhabens für das Wohnhaus der Kläger, noch im Hinblick auf entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück.
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Die Beklagte hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 14.10.2015 für ihr Vorhaben außerdem eine Baugenehmigung erteilt, gegen die die Beigeladene keine Rechtsmittel eingelegt hat. Die Kläger haben gegen diese Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte der Beklagten und die Bauakte für das Grundstück [...]-Straße [...], die dem Gericht bei seiner Entscheidung jeweils vorlagen, verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter ergehen, da alle Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
B.
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Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) aber nicht begründet (hierzu unter II.).
I.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere mangelt es den Klägern nicht an der notwendigen Klagebefugnis. Klagebefugt zur Erhebung einer baunachbarrechtlichen Anfechtungsklage ist der Nachbar im baurechtlichen Sinne. Unter diesen Begriff fallen jedenfalls die Eigentümer dem Vorhabengrundstück benachbarter Grundstücke. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher (st. Rspr. BVerwG, z. B. Urteil vom 11.5.1989, 4 C 1/88, NVwZ 1989, 1163, 1167 m.w.N.). Ausweislich des dem Gericht von den Klägern vorgelegten Grundbuchauszugs sind beide Kläger (Mit-) Eigentümer des Grundstücks [...].
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Soweit die Klage durch den Kläger zu 1) erhoben worden ist, ist sie außerdem fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Entscheidend für den Beginn des Laufens der Klagefrist war dabei vorliegend die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 22.4.2014, nicht die Zustellung an den Kläger zu 1) persönlich. Hat gemäß § 1 HmbVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG ein Bevollmächtigter schriftliche Vollmacht vorgelegt, sind Zustellungen an diesen zu richten. Durch eine fehlerhafte Zustellung wird der Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt (BVerwG, Urteil vom 19.1.1972, V C 54.70, BVerwGE 39, 257, 259). So liegt der Fall hier. Der Bevollmächtigte der Kläger hatte sich bereits mit Schreiben vom 13.12.2012 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an die Beklagte gewandt und dieser gegenüber die Bevollmächtigung durch beide nunmehrigen Kläger angezeigt.
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Soweit die Klage durch den Kläger zu 2) erhoben worden ist, mangelt es auch nicht an der Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. § 68 Abs. 1 VwGO. Der Bevollmächtigte der Kläger hatte sich bereits im Rahmen der Verfahrensbeteiligung der Kläger mit dem in der Sachakte der Beklagten befindlichen Schreiben vom 13.12.2012 unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht ausdrücklich für beide Kläger zur Sache gemeldet. Mit Schreiben vom 16.9.2013 wurde durch den Bevollmächtigten der Kläger Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid eingelegt, wobei sich aus dem Umstand, dass dieser sich zuvor bereits im Verfahrensverlauf für beide Kläger gemeldet hatte, ergibt, dass die in dem Widerspruchsschreiben enthaltene Formulierung
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„legen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft ... Nachbarwiderspruch ein“
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nur so gemeint sein konnte, dass für beide Kläger Widerspruch eingelegt wurde. Über den Widerspruch des Klägers zu 2) ist bislang nicht entschieden worden. Die Beklagte hat ihren Widerspruchsbescheid ausschließlich an den Kläger zu 1) gerichtet und bezeichnet lediglich diesen Kläger darin als Widerspruchsführer. Ein an den Kläger zu 2) gerichteter Widerspruchsbescheid der Beklagten ist bis heute nicht ergangen. Das Ergehen eines solchen brauchte der Kläger zu 2) bei seiner Klageerhebung auch nicht abzuwarten. Ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO auch vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids zulässig. Ein zureichender Grund für das Nichtergehen des Widerspruchsbescheids gegenüber dem Kläger zu 2) – etwa besondere Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung, die Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens dieses Klägers oder eine kurzfristige außergewöhnliche Belastung der Beklagten (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL., Stand: 10/2015, § 75, Rn. 8) – ist nicht ersichtlich. Vielmehr ging die Beklagte offenbar fälschlicherweise davon aus, dass eine Widerspruchseinlegung allein durch den Kläger zu 1) erfolgt sei. Die Erhebung der Klage durch den Kläger zu 2) erfolgte ferner erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO.
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Der Kläger zu 2) war vor diesem Hintergrund auch nicht gezwungen, die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. Diese wird erst mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung eines an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt. Erfolgt eine solche nicht, beginnt auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu laufen (Brink, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 36. Ed., Stand: 1/2016, § 74, Rn. 10).
II.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Für die Anfechtung eines für einzelne Fragen eines Vorhabens erteilten Vorbescheids gemäß § 63 HBauO gilt entsprechendes. Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung bzw. des angegriffenen Vorbescheids erreicht werden. Entscheidungserheblich ist allein, ob solche Normen verletzt sind, die die Kläger schützen sollen. Dies ist hier nicht der Fall. Der streitgegenständliche Vorbescheid steht nicht in Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hierzu unter 1.) oder des Bauplanungsrechts (hierzu unter 2.).
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1. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Vorbescheids gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar, insbesondere nicht gegen Vorschriften zu den bauordnungsrechtlichen Abstandflächen. Das geplante Gebäude muss zum klägerischen Grundstück keine Abstandfläche einhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dies ist hier der Fall. Der Durchführungsplan 495 sieht für das Grundstück der Beigeladenen wie für das klägerische Grundstück eine geschlossene Bauweise vor.
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Die Notwendigkeit der Einhaltung einer Abstandfläche folgt auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO. Hiernach kann die Einhaltung eines Abstandes zugelassen oder verlangt werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden darf oder muss, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Die Einhaltung eines Abstandes kann dabei insbesondere notwendig sein, wenn durch die neue Bebauung Fenster von Aufenthaltsräumen in der Giebelwand eines Nachbargrundstücks verdeckt werden. Allerdings ist auch in solchen Fällen ein Abstand nur dann geboten, wenn es sich hierbei um Fenster handelt, die zur Belichtung oder Belüftung eines dahinter liegenden Aufenthaltsraumes notwendig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.1.1995, 4 B 197/94, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.8.1995, Bs II 283/95, juris, Rn. 21; vgl. auch Niere, in: Alexejew, HBauO, 27. EL., Stand: 1/2012, § 7, Rn. 29). Wird die Belichtung und Belüftung eines Aufenthaltsraumes hingegen durch andere Fenster sichergestellt, ist auch das Zubauen eines Fensters dem Nachbarn zumutbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.8.1995, Bs II 283/95, juris, Rn. 21). So liegt der Fall hier.
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Die Fenster in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück sind keine in diesem Sinne notwendigen Fenster. Die Notwendigkeit eines Fensters bemisst sich nach § 44 Abs. 2 HBauO. Demnach müssen Aufenthaltsräume Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. Diese Voraussetzungen erfüllen die im Gebäude der Kläger befindlichen Aufenthaltsräume auch dann, wenn die in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand befindlichen Fenster vollständig entfallen würden bzw. keinerlei Belichtungs- oder Belüftungsfunktion mehr hätten.
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Die straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des klägerischen Gebäudes weisen jeweils eine Fläche von 3,50 m² auf, erfüllen mithin die notwendige Belichtungs- und Belüftungsfunktion für Aufenthaltsräume mit einer Nettogrundfläche von bis zu 28,00 m². Nach den dem Gericht vorliegenden Bauvorlagen für das Haus auf dem klägerischen Grundstück unterschreiten die hinter diesen Fenstern gelegenen Aufenthaltsräume diese Größe. Sie haben im Erdgeschoss lediglich eine Grundfläche von 20,81 m² bzw. 20,60 m² und im 1. Obergeschoss eine Grundfläche von 21,36 m² bzw. 20,85 m². Die im unteren Geschoss des Dachraums gelegenen Fenster weisen eine Fläche von jeweils 2,75 m² auf und erfüllen damit die notwendige Belichtungs- und Belüftungsfunktion für Aufenthaltsräume mit einer Grundfläche von bis zu 22,00 m². Auch die dahinter liegenden Aufenthaltsräume unterschreiten dieses Maß. Sie weisen lediglich eine Grundfläche von 18,90 m² bzw. 18,20 m² auf.
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Bei dem im Spitzboden des klägerischen Gebäudes befindlichen Arbeitszimmer handelt es sich nicht um einen Aufenthaltsraum, welcher i.S.d. § 44 Abs. 2 HBauO notwendige Fenster aufweisen müsste. Kennzeichen eines Aufenthaltsraums ist gemäß § 2 Abs. 5 HBauO, dass er u.a. zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Keines dieser Kriterien erfüllt der Spitzboden im klägerischen Gebäude. Die Zweckbestimmung eines Raumes zum Aufenthalt von Menschen i.S.d. § 2 Abs. 5 HBauO muss aus den Bauvorlagen ersichtlich sein (Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 90). Dies ist hier ausweislich der dem Gericht vorliegenden Bauakte für das klägerische Grundstück nicht der Fall. Die darin befindlichen Bauunterlagen geben keinen Hinweis auf eine Bestimmung des Spitzbodens zu Wohnzwecken bzw. zum Aufenthalt von Menschen. Auch ist der Spitzboden nicht i.S.d. § 2 Abs. 5 HBauO zum Aufenthalt von Menschen geeignet. Geeignet zum Aufenthalt von Menschen ist ein Dachgeschossraum, wenn er i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 3 eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mehr als der Hälfte der Grundfläche hat, wobei zur Berechnung dieser Grundfläche Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht bleiben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Spitzboden im klägerischen Gebäude nicht. Er nimmt eine Grundfläche von 8,40*4,50 m in Anspruch, wobei eine lichte Höhe von 1,50 m im Bereich der Dachschrägen jeweils nach 1,20 m erreicht wird und eine lichte Höhe von 2,30 m über einer Grundfläche von 8,40*0,70 m, was dazu führt, dass eine lichte Höhe von 2,30 m über lediglich 5,88 m² erreicht wird, was nur ca. 33 % der nach § 44 Abs. 1 Satz 3 HBauO beachtlichen Grundfläche (17,64 m²) beträgt.
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Sofern die Fenster in der Giebelwand des klägerischen Gebäudes lediglich zur Belichtung des Treppenhauses dienen, handelt es sich ebenfalls nicht um notwendige Fenster, da Fenster gemäß § 44 Abs. 2 HBauO nur für Aufenthaltsräume notwendig sind, es sich bei Treppenhäusern aber nicht um Aufenthaltsräume handelt (Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 94).
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Auch unter dem Aspekt der Möglichkeit einer – wie von den Klägern als notwendig angesehenen – mehrseitigen Belüftung und Belichtung sind die in der Giebelwand des klägerischen Gebäudes befindlichen Fenster nicht als notwendig anzusehen. Eine mehrseitige Belichtung und Belüftung sieht der Gesetzgeber nach dem Inhalt des § 44 HBauO nicht als notwendig an. Auch die vorgetragenen Pläne der Kläger, durch eine Verkleinerung der straßenseitigen Fenster zusätzliche Aufstellungsmöglichkeiten für Schränke zu schaffen, erzeugen keine Notwendigkeit einer Abstandfläche nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO. Zum einen haben die Kläger solche Pläne nicht substantiiert vorgetragen. Zum anderen liegt hierin keine unzumutbare Beeinträchtigung klägerischen Eigentums. Schon aus den Festsetzungen des Durchführungsplans 495, der sowohl für das Vorhabengrundstück als auch für das klägerische Grundstück geschlossene Bauweise vorschreibt, ergibt sich die entsprechende planungsrechtliche Vorbelastung des klägerischen Grundstücks, in eine westliche Giebelwand keine notwendigen Fenster einbauen zu können. Die Realisierung des geplanten Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück stellt letztendlich die Folge dieser planerischen Vorbelastung dar. Außerdem ist auch rein praktisch nicht erkennbar, warum die Möglichkeit, zusätzliche Schrankaufstellflächen zu schaffen, gerade durch ein gewisses Verdecken der Fenster in der fraglichen Giebelwand des klägerischen Gebäudes in unzumutbarer Weise unmöglich gemacht werden sollte. Sollten die darin enthaltenen Fenster nach einer Realisierung des geplanten Gebäudes tatsächlich zur Belichtung oder Belüftung dahinter befindlicher Aufenthaltsräume nicht mehr geeignet sein, hätten die Kläger die Möglichkeit, durch Beseitigung dieser Fenster anstatt durch eine Verkleinerung der straßenseitig gelegenen Fenster zusätzliche Schrankaufstellflächen innerhalb des Gebäudes zu schaffen.
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2. Der streitgegenständliche Vorbescheid ist auch nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ergangen.
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a) Die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids verstößt zunächst nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans 495.
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aa) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ist nicht gegeben. Der streitgegenständliche Vorbescheid bezieht sich auf ein ausschließlich zu Wohnzwecken dienendes Gebäude, was der Festsetzung „Wohngebiet“ gemäß dem Durchführungsplan 495 und § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 (BPVO) entspricht.
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bb) Unabhängig davon, ob die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse durch den Durchführungsplan 495 nachbarschützenden Charakter hat, verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid auch hiergegen nicht. Das vom Vorbescheid erfasste Vorhaben geht in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse nicht über die im Durchführungsplan 495 enthaltene Festsetzung „W 3 g“ hinaus. Das geplante Gebäude soll lediglich über drei Vollgeschosse verfügen. Das im Bereich des durch den Durchführungsplan festgesetzten Baufensters zusätzlich zu den drei Vollgeschossen geplante Staffelgeschoss stellt kein zusätzliches Vollgeschoss dar. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 HBauO ist u.a. das oberste Geschoss ein Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,30 m über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Dies trifft auf das hier zu betrachtende Staffelgeschoss nicht zu. Ausweislich der Anlage 3/15 zum streitgegenständlichen Vorbescheid beträgt die Bruttogeschossfläche des geplanten Staffelgeschosses 114,81 m², wohingegen die Bruttogeschossfläche des darunter liegenden Vollgeschosses 278,66 m² beträgt. Die Zweidrittelgrenze nach § 2 Abs. 6 HBauO wäre erst bei einer Geschossfläche des Staffelgeschosses von 185,77 m² überschritten. Diese Definition eines Vollgeschosses gemäß § 2 Abs. 6 HBauO ist im vorliegenden Fall auch anwendbar. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Anwendung der Bemerkungen zu Spalte 2 der Baustufentafel nach § 11 BPVO nicht geboten. Diese Bemerkungen sind – anders als die Bemerkungen zu den Spalten 1, 4 und 8 – nicht übergeleitet worden. Dies gilt insbesondere was die Einordnung eines Geschosses als Vollgeschoss anbelangt (vgl. OVG Hamburg, vom 24.3.1983, Bf II 4/81, Bf II 9/81, juris, Leitsatz 3). Die zu Spalte 2 ehemals ergangenen Bemerkungen haben heute keine Gültigkeit mehr. Es handelt sich bei ihnen um Regelungen mit bauordnungsrechtlichem Charakter, die durch die entsprechenden Bestimmungen der HBauO ersetzt wurden (Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, § 11 BPVO, Rn. 12; Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 102).
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cc) Die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids verstößt auch nicht im Hinblick darauf gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans 495, dass für das Vorhaben eine Befreiung von den im Durchführungsplan festgesetzten Baulinien zur Bebauung der nördlichen Grundstücksfläche erteilt worden ist. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Geht es dabei um eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, führt bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten. Geht es hingegen um eine nicht nachbarschützende Festsetzung, hat der Nachbar nur dann einen Abwehranspruch, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998, 4 B 64/98, NVwZ-RR 1999, 8).
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Bei den im Durchführungsplan 495 enthaltenen Festsetzungen von Baulinien handelt es sich nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Festsetzungen von Baugrenzen bzw. Baulinien erfolgen mit Rücksicht auf die städtebauliche Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans zunächst im öffentlichen Interesse und vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8.10.2013, 2 Bs 266/13, n.v.). Sie sind lediglich dann nachbarschützend, wenn der Plangeber dies vorgesehen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Ob den Festsetzungen in einem konkreten Bebauungsplan aufgrund der Umstände des Einzelfalles auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, muss jeweils durch Auslegung ermittelt werden (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455; Beschluss vom 26.9.2007, NordÖR 2008, 73; Beschluss vom 15.4.2011, 2 Bs 34/11). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufstellung des Durchführungsplans 495 der Festsetzung von Baulinien nachbarschützende Wirkung zuerkennen wollte. Dem Durchführungsplan 495 selbst sind keine Hinweise für eine solche Wirkung zu entnehmen. Darüber hinaus wurde dieser im Jahre 1961 erlassen und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz noch unbekannt war, was denklogisch ausschließt, dass die in ihm enthaltenen bauplanungsrechtlichen Regelungen seitens des Plangebers mit nachbarschützender Wirkung ausgestattet werden sollten. Die Figur des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes als Ausdruck des Gedankens eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zweier benachbarter Grundeigentümer wurde erst in den 1980er Jahren von der Rechtsprechung entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1982, 4 C 51/79, NJW 1983, 1626; Urteil vom 11.5.1989, 4 C 1/88, NVwZ 1989, 1163, 1167 m.w.N.; vgl. auch Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Ed. 30, Stand: 7/2015, § 31, Rn. 70). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beklagte als damaliger Plangeber die in dem Durchführungsplan festgesetzten Baulinien allein aus städtebaulichen Gründen festsetzte.
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Die Beklagte hat bei Erteilung der Befreiung von den im Durchführungsplan festgesetzten Baulinien zur Bebauung der nördlichen Grundstücksfläche – ebenso wie bei Erlass des streitgegenständlichen Vorbescheids insgesamt – auch nicht die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen der Kläger missachtet (hierzu sogleich).
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b) Der streitgegenständliche Vorbescheid verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und erzeugt auch insofern keine Rechtsverletzung auf Seiten der Kläger. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, 4 C 1/04, juris; Urteil vom 25.1.2007, 4 C 1/06, BVerwGE 128, 118 ff.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen. Gemessen daran liegt ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot hier nicht vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Fragen der Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks und Einsichtnahmemöglichkeiten hierauf (hierzu unter aa), als auch im Hinblick auf Lärmimmissionen, die insbesondere von der geplanten Kinderspielfläche ausgehen können (hierzu unter bb), die behauptete erdrückende Wirkung des Baukörpers (hierzu unter cc) als schließlich auch hinsichtlich der geltend gemachten Minderung des Verkehrswerts des klägerischen Grundstücks (hierzu unter dd).
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aa) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks durch den geplanten Baukörper ist für die Bebauung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks der Beigeladenen nicht erkennbar. Eine unter diesen Aspekten unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange scheidet in der Regel bereits aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen eingehalten werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15; Beschluss vom 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris, Rn. 35; Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 6.6.2007, 2 Bs 97/07). Dies ist hier der Fall. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks beträgt die gemäß § 6 Abs. 5 HBauO notwendige Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens 2,50 m. Bei einer Gebäudehöhe von 9,75 m ergibt sich daraus eine notwendige Abstandflächentiefe von 3,90 m. Diese wird ausweislich des Lageplans, welcher Bestandteil des streitgegenständlichen Vorbescheids ist (Anlage 3/14), eingehalten. Aspekte, welche darauf schließen ließen, dass trotz der Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich eine rücksichtslose Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung des klägerischen Grundstücks erzeugt würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, ergibt sich insbesondere aus der Lage der in Rede stehenden Grundstücke zueinander. Vom klägerischen Grundstück aus betrachtet, soll das Grundstück der Beigeladenen in westlicher sowie nordwestlicher Richtung bebaut werden, so dass eine Verschattung des klägerischen Grundstücks allenfalls in den Abendstunden des Sommerhalbjahres eintreten kann und dann auch nicht das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück betreffen wird, sondern die Gartenflächen. In einer dem großstädtischen Bebauungszusammenhang zugehörigen Umgebung wie der hier in Rede stehenden gehört solches zu den zu erwartenden bzw. hinzunehmenden Veränderungen (vgl. auch OVG Hamburg, vgl. z.B. Beschluss vom 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris, Rn. 33; Urteil vom 31.3.2010, 2 Bf 445/05; Beschluss vom 10.9.2008, 2 Bs 152/08; Beschluss vom 19.4.2006, 2 Bs 69/06).
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Dieses Ergebnis gilt auch, soweit das geplante Gebäude grenzständig zum klägerischen Grundstück errichtet werden soll. Eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks und des darauf errichteten Gebäudes wird durch die im klägerischen Gebäude vorhandenen straßenseitigen und rückwärtigen Fenster sichergestellt. Bei den in der Giebelwand zum Vorhabengrundstück vorhandenen Fenstern handelt es sich nicht um notwendige Fenster. Der straßenseitig vor dem klägerischen Gebäude befindliche Bereich wird auch nach Errichtung des umstrittenen Gebäudes von der Straßenseite aus ausreichend belichtetet und belüftet werden.
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Auch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück werden nicht entstehen, weder im rückwärtigen Grundstücksbereich noch im Bereich, in welchem das geplante Gebäude grenzständig errichtet werden soll. Das Gebot der Rücksichtnahme vermag gegenüber Einsichtnahmemöglichkeiten nur ein Mindestmaß an Privatheit zu garantieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15). Unzumutbar sind durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks geschaffene Einsichtnahmemöglichkeiten erst, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen. Einsichtnahmemöglichkeiten, die sich aus üblichen Fenstern etc. auf ein benachbartes Grundstück sowie darauf vorhandene Gärten und Terrassen sowie Fenster in Nachbargebäuden ergeben, sind unter den Bedingungen der sich in der Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden (OVG Hamburg, Urteil vom 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 28). So liegt der Fall auch hier. Es ist nicht erkennbar, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen, welches Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheids ist, Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen werden, die über das übliche Maß hinausgehen.
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So ist schon nicht ersichtlich, dass der angefochtene Vorbescheid Fenster in Richtung der Giebelwand des klägerischen Grundstücks legalisiert. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wären diese noch als das übliche Maß einhaltend anzusehen. Auch Fenster in Giebelseiten von Häusern und dadurch erzeugte Einsichtnahmemöglichkeiten sind dem Nachbarn grundsätzlich zumutbar (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 74). Einsichtnahmemöglichkeiten in diesem Grundstücksbereich würden sich außerdem nur auf den für den Einblickenden wenig attraktiv erscheinenden „schachtartigen“ Bereich über dem Eingang des klägerischen Gebäudes beziehen, was eine übermäßige Einsichtnahme auch tatsächlich als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt.
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Auch die auf die rückwärtigen Gartenflächen des klägerischen Grundstücks bei einer Realisierung des umstrittenen Vorhabens der Beigeladenen entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten sind nicht als unzumutbar zu bewerten. Die Grenze dessen, was dem Nachbarn billiger Weise nicht mehr zugemutet werden kann, wird erst überschritten, wenn ein Bauvorhaben so gestaltet wird, dass es geradezu darauf angelegt ist, Einsicht auf das Nachbargrundstück zu nehmen, beispielsweise durch großzügige Vollverglasungen, verglaste Vorsprünge oder ähnliche „Aussichtskanzeln“, welche zu einer Einsichtnahme v.a. in typische Ruhe- und Rückzugsbereiche eines benachbarten Grundstücks regelrecht einladen (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 74). Für das Entstehen solcher Einsichtnahmemöglichkeiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Weder ist erkennbar, dass der streitgegenständliche Vorbescheid eine Baugestaltung legalisiert, die in der beschriebenen Weise die Schaffung von „Aussichtskanzeln“ auf den rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks beinhaltet, noch würden sich vom geplanten Gebäude aus ergebende Einsichtnahmemöglichkeiten auf besondere Rückzugs- oder Ruhebereiche des klägerischen Grundstücks beziehen. So ist der rückwärtige Gartenbereich des klägerischen Grundstücks nach Auswertung allgemein zugänglicher und mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterter Luftbildaufnahmen bereits jetzt sowohl aus Richtung der [...] großflächig einsehbar – bzw. war dies auch vor Beseitigung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen – als auch von dem Gebäude aus, welches sich auf dem östlich an das klägerische Grundstück anschließenden Grundstück befindet. Eine besondere von Blicken bislang geschützte Intimität, welche erst durch Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen gestört bzw. beseitigt würde, ist dem hinteren Gartenbereich auf dem klägerischen Grundstück nicht beizumessen.
- 50
bb) Auch unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Lärmimmissionen verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.
- 51
Dies gilt zunächst für die von den Klägern bemängelte Lage der Kinderspielfläche im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen. Bei Gebäuden mit – wie hier – mehr als drei Wohnungen ist die Herstellung ausreichend großer Spielflächen mit geeigneter Ausstattung für Kinder gemäß § 10 Abs. 1 HBauO bauordnungsrechtlich geboten. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von 10 m² je Wohneinheit, mindestens aber 100 m² aufweisen. Der mit der Nutzung einer solchen Spielfläche verbundene Lärm durch Kinder ist zumutbar und nicht rücksichtslos. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken, welcher in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommt und auch für das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot maßstabgebend ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.11.2013, 8 S 1813/13 ZfBR 2014, 165; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Ed. 36, Stand: 7/2015, § 22 BImSchG, Rn. 24 b). Hiernach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und damit im Regelfall auch nicht baunachbarrechtlich unzumutbar. Natürliche Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind vielmehr sozialadäquat (VGH München, Beschluss vom 3.8.2015, 22 CE 15.1140, ZUR 2015, S. 691, 692). Dies gilt auch für Kinderspielflächen auf privaten Grundstücken (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22, Rn. 44a). Es wäre widersinnig, könnte sich ein Nachbar zwar gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG nicht gegen Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen ausgeht, mit dem Argument zur Wehr setzen, dieser sei unzumutbar, ihm diese Möglichkeit aber für den deutlich geringeren Lärm, der von Kinderspielflächen auf Wohngrundstücken ausgehen dürfte, gegeben wäre. Dass von der geplanten Kinderspielfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen Lärmimmissionen ausgehen werden, die in atypischer Weise ein solches Maß erreichen, dass entgegen dem in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken die Zumutbarkeitsgrenze zulasten der Kläger überschritten sein könnte, ist weder erkennbar, noch sind hierauf hindeutende Tatsachen von den Klägern vorgetragen worden.
- 52
Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich – und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht –, dass im Falle einer Realisierung des geplanten Bauvorhabens vom Vorhabengrundstück unzumutbare Lärmimmissionen auf das klägerische Grundstück einwirken könnten.
- 53
cc) Auch unter dem Gesichtspunkt einer von den Klägern geltend gemachten erdrückenden Wirkung des von der Beigeladenen geplanten Baukörpers ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger auszuschließen. Ob einem Baukörper eine erdrückende Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.9.1999, 7 B 1457/99, juris). Eine erdrückende Wirkung liegt insbesondere vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt bzw. wenn für den Nachbarn eine Situation des „Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.2.2009, NVwZ-RR 2009, 459) oder ein grobes Missverhältnis zwischen den Höhen oder Geschossigkeiten benachbarter Gebäude besteht (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2013, 2 Bs 318/13). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
- 54
Für den hinteren Grundstücksbereich folgt ein gewichtiges Indiz gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend bereits daraus, dass das geplante Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen einhalten soll. Vor einer unzumutbaren, da erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung eines Gebäudes und damit einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn dieses die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen einhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2014, OVG 2 S 8.14, juris, Rn. 5; zur Rechtslage unter der HBauO 1986 bereits: OVG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2005, 2 Bf 334/03; Beschluss vom 30.12.2003, 2 Bs 567/03 und Beschluss vom 11.12.2000, 2 Bf 86/01). Gründe, wonach dies im vorliegenden Einzelfall anders zu beurteilen sein könnte, dem klägerischen Grundstück mithin trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandflächen bei einer Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen „die Luft zum Atmen“ genommen würde (vgl. zu diesem Maßstab OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.1.2007, 1 ME 80/07, juris, Rn. 13), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bleibt auch bei einer Verwirklichung des Vorhabens dem Grundstück der Kläger der Blick in nördliche, nordöstliche und östliche Richtung erhalten wie bislang. Dieser wird auch nach Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen nicht durch Bebauung verstellt. Lediglich die bislang in westliche Richtung vorhandene Blickachse würde durch das neue Gebäude beeinträchtigt. Da letzteres indes keine das klägerische Gebäude deutlich übertreffende Höhe aufweisen soll, ist auch diese Beeinträchtigung jedoch hinzunehmen.
- 55
Auch im der [...]-Straße zugewandten Bereich wird das geplante Gebäude keine unzumutbare erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück entfalten. Im Hinblick auf die Geschossigkeiten benachbarter Gebäude liegt ein unzumutbares Missverhältnis als solches selbst im Falle des Nebeneinanders einer dreigeschossigen und einer eingeschossigen Bebauung nicht vor (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2013, 2 Bs 318/13; Beschluss vom 8.8.2013, 2 Bs 190/13; Beschluss vom 27.9.2011, 2 Bf 45/10; Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73; Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 72). Die Unterschiede in der Geschossigkeit zwischen dem vorhandenen Gebäude auf dem klägerischen Grundstück und dem geplanten Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen sollen ausweislich des streitgegenständlichen Vorbescheids in diesem Grundstücksbereich sogar geringer ausfallen: ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss zzgl. Spitzboden auf dem klägerischen Grundstück neben einem Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss auf dem Grundstück der Beigeladenen. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Gebäudehöhe eine erdrückende Wirkung des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen auch dadurch ausgeschlossen wird, dass gemäß der im streitgegenständlichen Vorbescheid enthaltenen Nebenbestimmung die Höhe der Oberkante des Staffelgeschosses die Firsthöhe des Nachbargebäudes auf dem klägerischen Grundstück nicht überschreiten darf, so dass ein besonderes Missverhältnis zwischen den Höhen der beiden betreffenden Gebäude nicht entstehen kann.
- 56
dd) Auch unter dem Aspekt einer behaupteten, allerdings auch nicht weiter konkretisierten Verkehrswertminderung des klägerischen Grundstücks verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid schließlich nicht gegen das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot. Nicht jede Minderung des Verkehrswerts eines Grundstücks, die aufgrund einer Bebauung des Nachbargrundstücks eintritt, ist rechtlich unzumutbar. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Nachbar im Baurecht einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer vielmehr nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist (vgl BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997, 4 B 195/97, NVwZ-RR 1998, 540; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 16; Beschluss vom 27.10.2005, 2 Bf 320/03, juris, Rn. 5). Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall.
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ee) Eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen von den Klägern geltend gemachten, vorangehend jeweils für sich gewürdigten Beeinträchtigungen führt zu keinem anderen Ergebnis; auch in der Gesamtgewichtung sind die absehbaren Auswirkungen des Vorhabens nicht als unzumutbar zu bewerten.
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
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Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
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schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.