vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 E 15.572, 05.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Vorkehrungen zur Unterbindung einer bestimmungswidrigen Nutzung eines Spielplatzes durch Jugendliche über zwölf Jahre und Erwachsene sowie außerhalb der Benutzungszeiten.

Der Antragsteller bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das ihm gehörende Eckgrundstück FlNr. 588/41 der Gemarkung S. am nordöstlichen Rand eines im Bebauungsplan „E.-...“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010) als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Wohngebiets. Das Grundstück wird nördlich und östlich von Erschließungsstraßen des Wohngebiets begrenzt, an die sich weiter nördlich das Grundstück FlNr. 588/52, das im Bebauungsplan als Spielanlage ausgewiesen ist, sowie östlich davon die nicht vom Bebauungsplan erfasste trapezförmige Grünfläche FlNr. 596 anschließen.

Die Antragsgegnerin errichtete auf dem Grundstück FlNr. 588/52 einen seit Sommer 2014 betriebsbereiten Spielplatz, dessen Benutzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Antragsgegnerin so geregelt ist, dass Kinder bis zwölf Jahre den Spielplatz von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr nutzen dürfen und insbesondere laute Musik, Fahrradfahren und Fußballspielen verboten sind (Beschluss S. 2). Hierauf wird durch eine Beschilderung aufmerksam gemacht. Ausweislich der vom Antragsteller seiner Beschwerdebegründung beigefügten Lichtbilder (VGH-Akte Bl. 35 ff.) ist der Spielplatz nach Westen und Süden eingezäunt, nach Nordosten zur sich anschließenden Grünfläche hin nicht, aber astlose und entrindete Baumstämme sind zwischen den Grundstücken zur Abgrenzung quer auf den Boden gelegt. Auf dem Spielplatz befinden sich u. a. ein Kletterturm mit Rutsche, eine Schaukel und Sitzgelegenheiten; auf der Grünfläche sind drei junge Bäume gepflanzt und zwei Erdhügel aufgeschüttet.

Erfolglos beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, zur Lärmreduzierung und Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung geeignete Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen. Die Antragsgegnerin verwies darauf, die vom Antragsteller gerügten Lärmbelästigungen lägen außerhalb der vorgesehenen Benutzung der Einrichtung. Die Antragsgegnerin habe als Betreiberin des Kinderspielplatzes durch Beschilderung und Ausstattung alles getan, um einen bestimmungsgemäßen und der Nachbarschaft zumutbaren Betrieb des Spielplatzes zu gewährleisten. Sie verwies den Antragsteller auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe.

Der Antragsteller erhob Klage auf Unterbindung einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene und beantragte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung zu unterbinden. Zur Begründung führte er an, die Antragsgegnerin müsse sich bei Hinzutreten besonderer Umstände die zweckfremde Nutzung zurechnen lassen, denn der Spielplatz sei für Jugendliche besonders attraktiv und setze Anreize zum lärmintensiven Fußballspiel. Anfang Dezember 2014 habe die Antragsgegnerin noch Bäume gepflanzt, die als Fußballtor verwendet weitere Anreize schaffen würden.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, er habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für das Anwesen des Antragstellers sei derzeit nicht zu rechnen, denn die Antragsgegnerin habe durch die Gestaltung des Kinderspielplatzes mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten keine besonderen Anreize zum Missbrauch durch Jugendliche und Erwachsene geschaffen. Den Anreiz, auf der Grünfläche Fußball zu spielen, habe sie deutlich reduziert, indem sie die Bespielbarkeit durch Erdaufschüttungen erschwert habe. Der Spielplatz und die Grundfläche seien auch nicht abgeschottet, sondern von der Straße aus gut einsehbar und unterlägen der sozialen Kontrolle der Anwohner. Ein Anordnungsgrund fehle, weil dem Antragsteller die Lärmauswirkungen auch der missbräuchlichen Nutzung bis zur Hauptsacheentscheidung nicht unzumutbar seien; polizeiliche Kontrollen hätten keine Gesichtspunkte für eine unzumutbare missbräuchliche Nutzung ergeben. Die Polizei werde auf berechtigte Anzeigen hin tätig, wie dem Polizeibericht zu entnehmen sei.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Mai 2015 wird abgeändert.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes gegenüber dem Anwesen des Antragstellers durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.

Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe die aus dem Lärm resultierenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu verantworten, insbesondere habe sie weder organisatorische Maßnahmen über das Aufstellen eines Schildes und das Errichten dreier Erdhaufen hinaus getroffen noch Kontrollen der Spielplatznutzung durchgeführt oder die Lärmbelastung des Klägers messen lassen. Der Spielplatz liege äußerst ungünstig gegenüber den Fenstern und dem Eingang der Wohnräume des Anwesens des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, was sich erst nach dem Kauf des Grundstücks durch den Antragsteller aus der Änderung des Bebauungsplans und Verschiebung des Spielplatzes ergeben habe. Eine bei Ballabprallern laute Metallwand des Nachbargrundstücks grenze an die Grünfläche an. Die Antragsgegnerin habe auch nicht, wie von ihr behauptet, die neben dem Spielplatz gelegene Grünfläche nur drei Mal im Jahr gemäht, um das Fußballspielen unattraktiv zu machen; vielmehr sei das hohe Gras jedes Mal gemäht worden, wenn auch der Spielplatz gemäht worden sei. Die drei Humushaufen auf der Grünfläche reduzierten nicht den Anreiz, Fußball zu spielen, sondern schufen einen neuen Anreiz, über die Hügel Rad zu fahren. Beigefügte Fotos des Antragstellers zeigten ältere Kinder als zwölf Jahre auf dem Spielplatz, darunter Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren. Ermahnungen der Jugendlichen durch die Polizei hätten nichts geholfen. Insoweit werde auf eine Aufstellung der Vorfälle seit Mai 2015 verwiesen, wonach Jugendliche mehrfach Fußball gespielt oder am Spielplatz gelärmt hätten. Die Antragsgegnerin unterlasse, den Zutritt zu dieser Grünfläche durch Einzäunung oder anderweitig zu verhindern. Es wäre jedoch ein Leichtes, den Umgriff des Spielplatzes auf den bauplanungsrechtlich vorgesehenen Bereich auch tatsächlich zu beschränken. Auch könnten der auf den Lichtbildern ersichtliche Metallzaun des Spielplatzes sowie die Metallwand des Nachbargrundstücks, die als Ballwand missbraucht würden, ebenso abgeschirmt werden. Auch unterlasse die Antragsgegnerin eigene Kontrollen und verweise den Antragsteller nur auf polizeiliche Hilfe, die jedoch regelmäßig zu spät komme. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin litten unter dem Lärm erheblich, die Lebensgefährtin sei krank, extrem ruhebedürftig und leide unter krankheitsbedingter Schlaflosigkeit sowie verminderter Lärmtoleranz. Lärmbelästigungen müssten laut ärztlichem Attest unbedingt vermieden werden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen fänden so nicht statt; die Einsatzauflistungen der Polizei hätten nichts Derartiges ergeben, sondern insbesondere bei dreizehn ereignisunabhängigen Kontrollen lediglich spielplatztypischen Betrieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu weiteren Vorkehrungen zu verpflichten, um eine bestimmungswidrige Nutzung des Spielplatzes zu unterbinden.

Der Antragsteller begehrt eine die Hauptsache (zeitweilig) vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Klage auf die von ihm begehrten Vorkehrungen glaubhaft gemacht noch ihm drohende unzumutbare Nachteile. Es sind demnach weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Wege einer Leistungs- bzw. Unterlassungsklage in der Hauptsache geltend (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 ff., juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 19; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22), auf den er auch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO stützt. Voraussetzung für einen Erfolg in der Hauptsache ist also ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch auf Vornahme von Schutzmaßnahmen durch die Antragsgegnerin oder ein Unterlassungsanspruch gegen ihr zurechenbare schädliche Lärmeinwirkungen. Solche Ansprüche sind hier jedoch nicht glaubhaft gemacht.

a) Der Antragsteller hat zum Einen weder geltend noch glaubhaft gemacht, dass von Kindern beim regulären Spielplatzbetrieb ausgehende Geräusche ihm unzumutbar wären und die Antragsgegnerin daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und daher als sozialadäquat hinzunehmen und grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 f.). Dies ergibt sich auch aus Art. 2 KJG. Dies gilt jedenfalls für Lärm durch Kinder bis zwölf Jahren aus der bestimmungsgemäßen Benutzung und innerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52).

Diese Sozialadäquanz wird für den streitgegenständlichen Spielplatz in bauplanungsrechtlicher Hinsicht dadurch bestätigt, dass der Spielplatz eigens im Bebauungsplan „E.“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010, VG-Akte RO 7 E 15,572, Bl. 23 ff.) durch Planzeichen ausgewiesen ist und an den nordöstlichen Rand des Wohngebiets verlegt wurde, um die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks zu erleichtern, aber auch um den Spielplatz noch in für Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbare Nähe zu legen, damit er seinen sozialen Zweck erfüllen kann. Da solche Spielanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten wie hier zulässig sind, sind auch die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Geräusche als sozialadäquat einzustufen (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 a.E.). Der Antragsteller räumt in seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen ein, dass ihm beim Erwerb des Baugrundstücks die Nachbarschaft des (damals erst geplanten) Spielplatzes bekannt gewesen und dieser erst mit der Änderung des Bebauungsplans näher an seinen Hauseingang und die Fenster seiner Wohnräume gerückt sei. Rechtsbehelfe gegen die Bebauungsplanänderung hat der Antragsteller aber jedenfalls seinem Vorbringen zu Folge nicht erhoben.

b) Der Antragsteller hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass von einer irregulären Benutzung des Spielplatzes durch Kinder über 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene oder zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen der Antragsgegnerin zurechenbar wären und sie daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Ob es insofern überhaupt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder des Art. 3 KJG kommen könnte, ist mangels Messungen oder sachverständiger Berechnungen auf der Grundlage von fachlich erprobten und bewährten Erfahrungswerten (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34 ff.) ungeklärt, so dass schon dies gegen einen Anordnungsanspruch spricht.

Dem Anlagenbetreiber zurechenbar sind jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - VGH n. F. 40, 114/122; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 67 m. w. N.).

Eine Nutzung des streitgegenständlichen Spielplatzes nach 22.00 Uhr oder durch Kinder älter als 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene begründet danach und nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin, da sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht ergibt, dass die Antragsgegnerin hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht unternommen hätte. Dies gilt auch für Lärm durch Kinder bzw. Jugendliche oder Erwachsene außerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52). Auch insofern ergeben sich aus seinen Darlegungen kein greifbares Fehlverhalten und keine greifbaren Versäumnisse der Beklagten.

Die Antragsgegnerin hat nach den Darlegungen des Antragstellers keinen besonderen Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung geschaffen. Es reicht nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten, sondern die Ausstattung muss zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu „einladen“ (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62 m. w. N.). Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das „Gesamtpaket“ an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 66-757): Hier hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes rechtlich nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Weiter hat sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Benutzung auf Kinder bis zum Alter von 12 Jahren begrenzt sowie laute Musik, Radfahren und Fußballspielen - für die Nachbarschaft besonders lärmträchtige Beschäftigungen - verboten (Beschluss S. 8). Zudem hat sie die Benutzung sachlich dadurch beschränkt, dass sie den Spielplatz auf dem Grundstück FlNr. 588/52 der Gemarkung S. nur mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten wie einem Kletterturm mit Rutsche und einer Schaukel ausgestattet hat (Beschluss S. 7, Fotos des Antragstellers VGH-Akte Bl. 35 ff.), die eher für Kinder attraktiv sind als für Jugendliche oder Erwachsene. Auch die Gestaltung der anschließenden Grünfläche mit drei jungen Bäumen und zwei Erdhaufen kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als besonderer Anreiz für ein bestimmungswidriges Fußballspielen oder Fahrradfahren angesehen werden. Erdhaufen sind vielmehr ein probates Mittel, unerwünschtes Fußballspielen durch Unterbrechung sonst bespielbarer ebener Flächen zu unterbinden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62). Dass die Bäumchen als „Torpfosten“ genutzt werden können, ist Ausfluss kindlicher Spielfantasie; dass sie in ihrer konkreten Aufstellung mit Stützstangen besonders dazu einladen, ist aber nicht ersichtlich. Wollen Kinder unbedingt Fußball spielen, nutzen sie erfahrungsgemäß alle Arten von „Tormarkierungen“ bis hin zu auf den Boden gelegten Schulranzen. Insofern sind die Bäume „nutzbar“, aber nicht spezifisch „einladend“. Ausweislich der Fotos ist die Grünfläche südlich der Bäumchen zur Straße hin nicht eingezäunt, so dass Richtung „Tor“ geschossene und nicht gehaltene Bälle davonfliegen und eine Rückholung sowie eine Spielunterbrechung notwendig machen. Dass auf der Grünfläche aufgebrachte Erdhaufen in ihrer noch unangelegten Rohform zum Fahrradfahren (Hindernis-/Sprunghügel) einladen würden, kann angesichts ihrer geringen Höhe und ohne sonst ausgeformtes Gelände ebenso wenig als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung angesehen werden. Schließlich können die Sitzgelegenheiten nicht als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung eingestuft werden, da sie dem Aufenthalt insbesondere von begleitenden Eltern oder anderen Aufsichtspersonen dienen.

Soweit der Antragsteller Vorkehrungen gegen unerlaubtes Fußballspielen gegen den Metallzaun verlangt, der den Spielplatz von der Straße trennt, vermag dies jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu überzeugen. Dieser Metallzaun ist notwendig, denn er dient offenbar auch dazu, Kinder daran zu hindern, im Spiel spontan und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr vom Spielplatz auf die Straße zu laufen. Dass gerade dieser Metallzaun trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen böte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller Aufprallgeräusche von Fußbällen auf einer Metallwand auf einem der Grünfläche benachbarten Grundstück anführt, gehört diese schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zur gemeindlichen Einrichtung und daher nicht zu deren Ausstattung. Anhaltspunkte für einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Maßnahmen der Antragsgegnerin auf dem Gelände ihrer Grünfläche überhaupt möglich und zumutbar wären, um die Lärmbelästigung zu mindern. Dass ein selteneres Mähen der Grünfläche - statt zeitlich mit dem Spielplatz zusammen - das Fußballspielen erheblich erschwerte und die Lärmbelästigung deutlich minderte, ist nicht dargelegt. Ob z. B. ein schallgedämpfter Ballfangzaun am Rand der Grünfläche zum Nachbargrundstück räumlich unterzubringen, finanziell zumutbar und sachlich zielführend wäre, ohne erst recht Anreiz zum bestimmungswidrigen Fußballspiel zu bieten, kann nach dem Vorbringen des Antragstellers ebenso wenig hinreichend sicher im Rahmen dieses Eilverfahrens beurteilt werden wie die etwaige Eignung einer Hecke entlang der Grundstücksgrenzen zur Aufpralldämpfung.

Dass sich der Antragsteller von den Besuchern des Spielplatzes beobachtet fühlt, kann ohnehin nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Immissionssabwehranspruchs sein. Es wäre von ihm ggf. eine dichte und abschirmende Begrünung seines Grundstücks als Sichtschutz zum Spielplatz hin als ihm mögliche und zumutbare Selbsthilfemaßnahme zu ergreifen; eine von der Antragsgegnerin angebotene Verlegung des Spielplatzeingangs oder eine dreiseitige Begrünung des Spielplatzes als Sicht- und Lärmschutz hat er abgelehnt (vgl. Schreiben vom 31.8.2014, ebenda Bl. 43 f.).

c) Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 69 m. w. N.). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen auch die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Dass die Antragsgegnerin hiervon mehr Gebrauch machen könnte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d. h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit den Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern - soweit die Antragsgegnerin etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte - ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers derzeit keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum weitergehenden Tätigwerden. Zwar führt sie bisher keine eigenen Kontrollen der Benutzung durch. Dies ist aber im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Polizei zu sehen. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers reagieren die eingesetzten Polizeikräfte auf Lärmbeschwerden des Antragstellers. Dass die Polizei nicht immer kurzfristig vor Ort eintrifft und Abhilfe schafft, wie der Antragsteller rügt, ist bis zu einem gewissen Grad unvermeidbar; dies wäre bei einem unter Umständen einzurichtenden kommunalen Ordnungsdienst nicht anders. Den polizeilichen Mitteilungen ist aber zu entnehmen, dass die Polizei auf Ereignismeldungen des Antragstellers hin tätig wurde, bei hinreichendem Anlass einschritt und keine spielplatzuntypischen Ereignisse feststellte. Dass in der Zeit zwischen der Ereignismeldung des Antragstellers und dem Eintreffen der Polizei etwa unbefugte Benutzer den Spielplatz bereits verlassen hatten, so dass bisweilen keine Störung mehr feststellbar war, ist der Natur der Sache geschuldet. Eine Überwachung des Spielplatzes rund um die Uhr dürfte weder der Polizei noch der Beklagten zumutbar sein, zumal es sich nicht um einen Kriminalitätsschwerpunkt handelt. Dass sich der Antragsteller subjektiv nicht mehr ernstgenommen fühlt, ändert an der objektiv dokumentierten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auch ihm gegenüber nichts.

d) Auch mit Blick auf die ärztlich attestierte besondere Lärmempfindlichkeit seiner Lebensgefährtin hat der Antragsteller - soweit er hier für sie sprechen kann - einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Für die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsbewertung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 1a BImSchG oder auch nach Art. 3 KJG i. V. m. der 16. BImSchV kommt es maßgeblich nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf die Reaktionen eines gesundheitlich durchschnittlich disponierten Nachbarn an (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2006 - 22 ZB 05.2608 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dass die Lebensgefährtin des Antragstellers aufgrund ihrer Erkrankung besonders ruhebedürftig und besonders lärmempfindlich ist, rechtfertigt im Verhältnis zur Gemeinde nicht, dieser vorläufig Maßnahmen aufzuerlegen, wenn es für die dauerhafte Entscheidung in der Hauptsache nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit ankommt. Sonst reichte die begehrte vorläufige Anordnung inhaltlich über das hinaus, was der Antragsteller im Klageverfahren überhaupt erreichen könnte.

2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller das Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre, obwohl jenes Verfahren bereits anhängig und nach den Erfahrungen des Verwaltungsgerichtshofs auch mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 8). Dass sich in der Zwischenzeit die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen so gesteigert hätten, dass sie unzumutbar geworden wären, oder die Beschwerden bei der Polizei nicht mehr bearbeitet würden, ist unter Würdigung auch des nochmals vertieften Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1. Die Kläger bewohnen seit dem Jahr 1991 ein in ihrem Eigentum stehendes Reihenhaus (Fl. Nr. 314.../... der Gemarkung H.) im Stadtbereich der Beklagten. Nördlich ihres Grundstücks liegt - jenseits einer etwa 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackgasse mit Parkplätzen am Ende) - eine unbebaute und begrünte Fläche (nördlicher Teil des ca. 3 ha großen Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H.), die im nördlichen Bereich als Kinderspielplatz, im südlichen, mit einem ca. 4,50 m hohen Stabgitterzaun umfassten Teil dagegen als Jugendspielplatz genutzt wird. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 2) hat der Zaun zwei Metalltore, die verschließbar sind, aber nicht abgeschlossen werden; im Zeitpunkt des vom Verwaltungsgerichtshof am 29. Oktober 2013 eingenommenen Augenscheins hatte der genannte Jugendspielbereich an seiner Südwestecke einen Zugang vom Gehweg über ein nicht verschließbares Tor im Stabgitterzaun, während die nördliche Umzäunung dieses Bereichs, die ihn vom Kinderspielbereich abgrenzt, einen ca. 3 m breiten Durchlass ohne Tor aufwies (vgl. das Protokoll vom 29.10.2013 nebst zugehörigen Fotos). Im südöstlichen Bereich des Jugendspielplatzes gibt es seit dem Jahr 1999 oder 2000 eine sogenannte „Streetballanlage“ (eine asphaltierte, ungefähr halbkreisförmige Fläche mit Basketballkorb). Die Beklagte hat durch Schilder die Benutzung des Jugendspielplatzes geregelt. Der im Zeitpunkt des Augenscheins am genannten südwestlichen Eingangstor angebrachten Beschilderung zufolge darf der Jugendspielplatz von Jugendlichen zwischen zwölf und 18 Jahren werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags dagegen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden; das Fussballspielen ist auf dem Platz verboten; ein Schild am nördlichen Gitterzaun neben dem genannten Durchlass vom Kinderspielbereich zum Jugendspielbereich weist letzteren als „Jugendspielplatz für Jugendliche von 12 bis 18 Jahre“ aus.

Das Grundstück der Kläger und das Spielplatzgrundstück liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 633 der Beklagten aus dem Jahr 1975. Diesem Plan zufolge befindet sich das klägerische Grundstück in einem nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO festgesetzten Reinen Wohngebiet (WR-Gebiet); das Spielplatzgrundstück ist mit der Aufschrift „Grünfläche“ und dem - in der Legende zum Bebauungsplan entsprechend erklärten - Planzeichen „öffentlicher Spielplatz“ gekennzeichnet, das Wort „Parkanlage“ ist durchgestrichen. Nach Beschwerden von Nachbarn über unzumutbaren Lärm auf dem Spielplatz führte die Beklagte zwei Lärmmessungen (am 10.7.2003 und 28.9.2004) durch und ergriff Abhilfemaßnahmen, die aber nicht den von den Klägern gewünschten Erfolg brachten. Die Kläger erhoben deswegen zwei Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Ziel, die Beklagte zur Entfernung des Basketballspielgeräts zu verpflichten (Az. Au 4 K 05.455) bzw. die Beklagte zu verpflichten, die Nutzung des Spielplatzgrundstücks zum Fußballspielen zu unterbinden (Az. Au 4 K 06.1224).

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgewiesen. Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs der Kläger gegen den von der Beklagten betriebenen Spielplatz sei, dass die Kläger durch die bekämpften Lärmimmissionen in ihrer Grundstücksnutzung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt seien. Dies sei nicht der Fall. Ob die Lärmimmissionen für die Kläger wesentlich beeinträchtigend seien, könne mangels unmittelbar anwendbarer Regelwerke und wegen der Atypik und Vielgestaltigkeit der von (Ball-)Spielplätzen für Kinder und Jugendliche ausgehenden Geräusche weitgehend nur durch tatrichterliche Wertung im Einzelfall beurteilt werden. Hierbei könnten allerdings die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zur Ermittlung der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Die in dieser Norm zum Ausdruck kommenden Wertungen und gesetzgeberischen Absichten könnten in die tatrichterliche Wertung ebenso einfließen wie die Lage des Grundstücks und wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Adäquanz. Das Grundstück der Kläger liege zwar innerhalb eines als WR-Gebiet festgesetzten und auch tatsächlich so bebauten Bereichs. Der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung einem solchen Gebiet zukommende Immissionsschutz werde im Fall der Kläger allerdings gemindert infolge der Lage des Grundstücks am Rand der Wohnbebauung, nahe einer 75 m entfernten, mit ca. 33.000 Kfz täglich stark befahrenen Straße und in unmittelbarer Nähe des im Bebauungsplan vom 18. Juli 1975 festgesetzten öffentlichen Spielplatzes ohne Altersbeschränkung; deshalb entspreche das Schutzniveau des Grundstücks gegenüber dem von Norden und Osten eindringenden Lärm nur dem eines Allgemeinen Wohngebiets (WA-Gebiets). Dieses Schutzniveau sei allerdings noch weiter abzusenken, weil gegenüber sozialadäquatem und gesellschaftlich akzeptiertem Lärm, wie er von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen der vorliegenden Art ausgehe, von den Betroffenen eine besondere Toleranz erwartet werden dürfe. Weiter seien die Kläger auch deshalb weniger schutzbedürftig, weil sie ein Grundstück nahe einem im Bebauungsplan festgesetzten Spielplatz erworben hätten und damit hätten rechnen müssen, dass sich Nutzungsumfang und -intensität dieses Platzes ändern und neue Einrichtungen und Geräte dazukommen könnten. Die Höhe der den Klägern noch zumutbaren Beurteilungspegel der von der Streetballanlage ausgehenden Geräusche liege daher jedenfalls nicht unter 60 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) in den Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts. Zusätzlich komme dem streitgegenständlichen Spielplatz ein „Altanlagenbonus“ zugute, so dass die ermittelten Beurteilungspegel um weitere 5 dB(A) zu verringern seien. Die vorliegend vom gerichtlichen Sachverständigen in zwei Gutachten (vom 16.1.2007 bzw. 25.3.2009) ermittelten maximalen Beurteilungspegel für die Tageszeit lägen - auch ohne „Altanlagenbonus“ - unterhalb der sonach maßgeblichen Immissionsrichtwerte; die Zweifel der Kläger an der Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellung seien unberechtigt. Ähnliches gelte - unter Anwendung des „Altanlagenbonus“ - hinsichtlich der für die Ruhezeiten ermittelten Beurteilungspegel bei maximaler Nutzungsintensität; lediglich das Gutachten vom 16. Januar 2007 habe hier einen Beurteilungspegel von 61 dB(A) ergeben. Die geringe Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts um 1 dB(A) sei aber hinnehmbar, weil - wie die Aufzeichnungen des Sachverständigen ergeben hätten - ein solcher (maximaler) Spielbetrieb nur selten stattfinde. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung könne daher nicht festgestellt werden, zumal die Kläger den Lärmimmissionen durch entsprechende Nutzung der lärmzugewandten bzw. -abgewandten Räume ihrer Wohnung begegnen könnten. Hinzu komme, dass unzumutbare Lärmimmissionen innerhalb der Ruhezeiten - und erst recht nachts - der Beklagten nicht zurechenbar seien. Denn die Beklagte habe alles ihr Zumutbare getan, um eine missbräuchliche Nutzung der Spielanlage zu verhindern; gelinge ihr dies gleichwohl nicht vollständig, so seien die Kläger auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen. Sie könnten von der Beklagten nicht - als „Minus“ neben dem vorrangig beanspruchten Abbau der Streetballanlage - weitere Betriebseinschränkungen oder Maßnahmen zur Lärmminderung verlangen.

Was den geltend gemachten Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens angehe, so falle eine solche - unerlaubte - Nutzung des Spielplatzes nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die dem Fußballspielen dadurch entgegenzuwirken versucht habe, dass sie die Platzfläche möglichst „fußballspielunfreundlich“ gestaltet habe. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 25. März 2009 (nur dieses betreffe auch das Fußballspielen) beruhe zwar nicht auf gemessenen Beurteilungspegeln, die mit den Immissionsrichtwerten verglichen werden könnten. Dass es insoweit keine Messungen gegeben habe, liege aber an den Klägern, die ihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen seien. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch Lärmimmissionen, die - unbeschadet der fehlenden Zurechenbarkeit an die Beklagte - Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs sei, sei daher nicht erwiesen. Einen neuen Beweisantrag hätten die Kläger insoweit nicht gestellt; zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestehe kein Anlass.

II.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihre Begehren aus beiden Klagen weiter.

Sie haben mit Schriftsatz vom 12. März 2012 beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz zu entfernen und die Nutzung dieses Spielplatzes zum Fußballspielen zu unterbinden,

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.

Sie machen geltend:

Angesichts der Begründung des Bebauungsplans und der Art und Weise, wie die Nutzungsart der jetzigen Spielplatzfläche durch Planzeichen gekennzeichnet sei, bestünden Bedenken gegen eine wirksame Festsetzung eines Spielplatzes. Unabhängig davon dürfe zwar ein Kinderspielplatz, nicht aber die im Jahr 2000 neu errichtete befestigte Streetballanlage neben einem WR-Gebiet festgesetzt werden; erst Recht unzulässig sei die später hinzugekommene Nutzung zum Fußballspielen. Maßgeblich seien vorliegend die für ein WR-Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte; die Schutzwürdigkeit der Kläger dürfe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aufgrund verschiedener Umstände bis zu der eines WA-Gebiets herabgemindert werden. Das Grundstück liege nicht am Rand, sondern (außer in Richtung der östlich vorbeilaufenden L. Straße) inmitten umgehender Wohnbebauung. Die starke Vorbelastung durch den Straßenverkehr rechtfertige keine weitere Minderung der Schutzwürdigkeit, sondern erfordere im Gegenteil einen umso stärkeren Schutz vor zusätzlichem, andersartigem und intensiverem Lärm. Die Sozialadäquanz des von spielenden Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehenden Lärms rechtfertige kein weiteres Absenken des Schutzniveaus; insofern weise ein Bolzplatz oder eine Streetballanlage ein deutlich höheres Konfliktpotential zu angrenzender Wohnbebauung auf als herkömmliche Kinderspielplätze. Deshalb könne den Klägern auch nicht zusätzliche Toleranz mit dem Argument abverlangt werden, sie hätten ihr Grundstück in Kenntnis des bestehenden Spielplatzes erworben; die Errichtung der Streetballanlage innerhalb des Kinder- und Jugendspielplatzes stelle eine Neuanlage dar. Zur Unrecht habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - abweichend von seiner einstweiligen Anordnung vom 6. April 2006 - die Erheblichkeitsschwelle bei einem Beurteilungspegel von deutlich mehr als 56 dB(A) zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten gesehen. Die Bewertung der verschiedenen Lärmmessungen, Kameraaufzeichnungen und Gutachten durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft; die zugrunde gelegten Gutachten beruhten auf nicht repräsentativen Messungen und seien insgesamt unzureichend; frühere gutachterliche Messungen und eigene Aufzeichnung der Kläger hätten deutlich höhere Immissionsbelastungen durch Basketball- und Fußballspielen belegt. Das Verwaltungsgericht setze den „Altanlagenbonus“ zu Unrecht an, weil die Streetballanlage, auf die maßgeblich abzustellen sei, erst nach dem Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung errichtet worden sei. Die Regelung über „seltene Ereignisse“ (§ 5 Abs. 6 der 18. BImSchV) komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zum Tragen, weil die Beeinträchtigungen während der Ruhezeit an mehr als 18 Tagen im Jahr aufträten. Der während der Ruhezeiten auftretende Spiellärm sei entgegen der (wiederum in Abkehr von der im Beschluss vom 6.4.2006 vertretenen) Ansicht des Verwaltungsgerichts der Beklagten zurechenbar. Die Beklagte habe auch den Anforderungen nach Art. 4 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20. Juli 2011 (KJG) nicht entsprochen, wonach u. a. Jugendspieleinrichtungen im Freien u. a. nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben sowie technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen seien. So sei die Streetballanlage beispielsweise auf einer lärmintensiven Betonplattform ohne geräuschdämmenden Belag und ohne weitere Schallschutzmaßnahmen errichtet worden.

Die Kläger könnten auch die Unterbindung des Fußballspielens verlangen. Die Ausgestaltung der Basketballspielstätte mit befestigtem Untergrund biete einen Anreiz für die bestimmungswidrige Nutzung der Fläche zum Fußballspiel. Die Langzeitmessung habe bewiesen, dass selbst in Zeiten eines insgesamt reduzierten Spielaufkommens diese zweckwidrige Nutzung über erhebliche Zeit stattfinde, vor allem während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen; zumindest hätten die Kläger als „Minus“ einen Anspruch auf Unterbindung des Fußballspiels während der Ruhezeiten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Bebauungsplan Nr. 633 sei seit dem 18. Februar 1975 rechtskräftig der streitgegenständliche Spielplatz auf der Grünfläche festgesetzt; der Bebauungsplan sei nicht nachträglich verändert worden. Nach dem neugeschaffenen KJG, das insbesondere Jugendspieleinrichtungen regle, erübrigten sich gesonderte Feststellungen zu den von den Klägern beklagten Immissionsrichtwertüberschreitungen in Ruhezeiten. Nunmehr sei der Beurteilungszeitraum auf die Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr auszudehnen, so dass die zu ermittelnden Beurteilungspegel gegenüber den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ruhezeit-Pegeln (S. 19 des Urteils) niedriger ausfielen; Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts seien nach einer überschlägigen Berechnung des Umweltamts der Beklagten keinesfalls mehr zu erwarten.

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht vorliegend aufgrund verschiedener schutzmindernder Umstände einen den Klägern zumutbaren Immissionspegel von 60 dB(A) angenommen. Der Streetballanlage, die vor Inkrafttreten des KJG errichtet worden sei, komme auch ein „Altanlagenbonus“ gemäß Art. 5 Abs. 2 KJG zugute; davon abgesehen beseitige die Errichtung der Streetballanlage auch nicht die Identität des öffentlichen Spielplatzes, der somit den Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV genieße. Jedenfalls die Hauptanträge der Kläger müssten schon daran scheitern, dass die Kläger keinen Anspruch auf Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens „auf Null“ hätten; sie könnten keine bestimmten, nach ihrer Ansicht als einzige in Betracht kommenden Maßnahmen verlangen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt, ist aber der Ansicht der Beklagten beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift über den Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen. In diesem Termin haben die Beteiligten weitere außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung vereinbart und sich für den Fall von deren Erfolglosigkeit mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Über die Klagebegehren entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, nachdem die nach dem Augenschein vom 29. Oktober 2013 erneut geführten langwierigen Verhandlungen der Beteiligten zu keiner Einigung geführt haben.

Die Klagebegehren sind als allgemeine Leistungsklagen, die auf ein hoheitliches Tun oder Unterlassen der Beklagten gerichtet sind, zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte dahingehend, dass diese das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz entfernt (Hauptantrag, Teil 1 - hierzu unten 1). Sie können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um eine Überschreitung des nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerts zu verhindern (Hilfsantrag - hierzu unten 2). Auch ein Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens (Hauptantrag, Teil 2) besteht nicht (hierzu unten 3).

1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch darauf, dass die Beklagte das Basketballspielgerät („Streetballanlage“) vom Jugendspielplatz entfernt, besteht unter keinem Gesichtspunkt.

1.1. Der Jugendspielplatz ist von der Beklagten als öffentliche Einrichtung, nämlich als Einrichtung der öffentlichen Wohlfahrtspflege, insbesondere der Jugendhilfe und der „Jugendertüchtigung“ (vgl. Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung - GO), eingerichtet worden und wird als solche von der Beklagten selbst betrieben. Auf welche Rechtsgrundlage Abwehrrechte gegen schlicht hoheitlich betriebene Anlagen gestützt werden können, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich gesehen; teilweise werden solche als „allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch“ bezeichneten Abwehrrechte aus den Grundrechten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), teilweise aus einer entsprechenden Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften - namentlich aus § 1004 i. V. m. § 906 BGB (so BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 18; offen gelassen von BayVGH, U. v. 6.5.2013 - 22 B 12.19 - UPR 2014, 15, juris Rn. 18) hergeleitet.

Geklärt ist jedenfalls, dass im Fall von - auch vorliegend streitgegenständlichen - Lärmbeeinträchtigungen durch eine öffentliche Einrichtung Abwehrrechte im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Nachbarn und dem Betreiber des Spielplatzes als „Störer“ nicht unmittelbar in § 22 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG wurzeln, auch wenn der „Störer“ ein Hoheitsträger ist; vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht (VGH BW, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22 und 23, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, und U. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197). Diese vor dem Inkrafttreten (am 1.8.2011) des bayerischen Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl 2011, 304) entwickelten Grundsätze können auch für den Anwendungsbereich des KJG gelten, das ebenso wie das Bundesimmissionsschutzgesetz - dem Betreiber eines Spielplatzes öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt und der Behörde Befugnisse zur Durchsetzung dieser Pflichten verleiht; dagegen enthält das KJG keine Regelungen, die lärmbetroffenen Dritten entweder ausdrücklich Ansprüche auf bestimmte lärmmindernde Maßnahmen gegen den Spielplatzbetreiber einräumen oder die unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung zu dem (ohne Änderungen angenommenen) Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 16/8124) so auszulegen sind, dass mit ihnen unmittelbar entsprechende Ansprüche Dritter gegen den Spielplatzbetreiber begründet werden sollen.

1.2. Die Kläger meinen, ein Anspruch auf Beseitigung der Basketballspielanlage bestehe - unabhängig vom Ausmaß des bei ihrem Betrieb entstehenden Lärms - schon deshalb, weil der gesamte, auf der Nordspitze des Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H. befindliche Spielplatz oder jedenfalls derjenige Teil, auf dem sich der Jugendspielbereich befindet, bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Insoweit halten es die Kläger für geboten, in Anlehnung an das Rechtsinstitut des Gebietserhaltungsanspruchs den Klägern Schutz vor Lärm unabhängig davon zu gewähren, ob der Lärm für sie zu einer „tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung“ führt (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DVBl 1994, 284, juris Rn. 23). Ob dieser Weg gangbar ist und ob dagegen insbesondere eingewandt werden könnte, dass die Einrichtung eines - im Bebauungsplan nicht festgesetzten - Spielplatzes nicht die Art des Gebiets verändere, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Jugendspielplatz ist bauplanungsrechtlich nicht unzulässig.

1.2.1. Das Gebiet, in dem die Kläger wohnen, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt; Anhaltspunkte dafür, dass die heutige Nutzung dieser Festsetzung nicht (mehr) entspräche, haben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem gerichtlichen Augenschein vom 29. Oktober 2013 ergeben. Der streitgegenständliche Bereich, für welche als Nutzungsart „Grünfläche“ mit „öffentlichem Spielplatz“ festgesetzt ist, liegt aber außerhalb dieses Bereichs. Dies lässt die zeichnerische Festsetzung der „WR-Gebiete“ im Bebauungsplan zweifelsfrei erkennen. Die äußeren Grenzen solcher Gebiete ergeben sich ersichtlich aufgrund der andersfarbigen, meist mit den Buchgrundstücksgrenzen und an vielen Stellen mit den Straßenbegrenzungslinien übereinstimmenden Kennzeichnung angrenzender anderer Nutzungen; lediglich zur Verdeutlichung der Grenze eines WR-Gebiets wird an einigen Stellen im streitgegenständlichen Bebauungsplan zusätzlich - aber nicht notwendigerweise - das Planzeichen „Perlenschnur“ gemäß Nr. 13.5 der bei Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahr 1975 geltenden Anlage zur Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965 (BGBl I S. 21 - PlanzV 1965) verwendet.

1.2.2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, die Festsetzung des öffentlichen Spielplatzes im Bebauungsplan sei nicht rechtsgültig, weil in der Begründung des Bebauungsplans die streitgegenständliche Fläche nur als „Grünfläche (Parkanlage)“ bezeichnet, von einem Spielplatz aber nicht die Rede sei und das Spielplatzsymbol auf dem Plan nur aufgeklebt sei. Die Kennzeichnung der Grünfläche sowie des darauf befindlichen Spielplatzes entspricht der Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV 1965 sollen in einem Bauleitplan die in der Anlage zur Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden; nach Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965, die die Kennzeichnung von Grünflächen betrifft, soll (nicht „muss“) in einem Bauleitplan zusätzlich zur Einrahmung (entsprechend der in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 abgebildeten Weise) der Grünflächendarstellung noch die Art der jeweiligen Grünfläche durch ein Planzeichen gekennzeichnet werden; für einen Spielplatz ist das Planzeichen eines „Eimerchens“ in rechteckigem Rahmen vorgesehen. Eine solche Kennzeichnung wurde vorliegend verwendet. Auf dem Exemplar des Bebauungsplans, das als Anlage 3 zu den vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen gehört, ist dieses Symbol entgegen der Annahme der Kläger nicht aufgeklebt, sondern eingezeichnet.

Bedenken gegen die gültige Festsetzung eines Spielplatzes ergeben sich vorliegend auch nicht daraus, dass an anderer Stelle im Bebauungsplan oder der Begründung hierzu von einem Spielplatz nicht die Rede ist. Denn die zusätzliche Kennzeichnung („Eimerchensymbol“) wäre zum Einen nach der Regelungstechnik in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 nicht zwingend erforderlich gewesen; die Spielplatznutzung ist vielmehr nur eine von insgesamt sieben mit einem besonderen Zeichen zusätzlich, aber nicht zwingend, darstellbaren möglichen Nutzungen einer Grünfläche. Das Fehlen einer solchen zusätzlichen Kennzeichnung würde demnach nicht ausschließen, dass auf einer (nicht durch anderweitige zusätzliche Kennzeichnung „verbrauchten“) Grünfläche ein Spielplatz eingerichtet werden darf. Zum Andern ist eine Gemeinde bei der Erstellung eines Bebauungsplans frei in der Wahl der Mittel, derer sie sich bedient, um dem Gebot formeller Bestimmtheit zu genügen. Sie kann die zeichnerische Festsetzung oder die textliche Beschreibung wählen oder auch beide Elemente miteinander kombinieren. Unabhängig von der Wahl der Mittel ist lediglich notwendig, dass der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar und damit der von der Planzeichenverordnung verfolgte Zweck erreicht worden ist. Wann dies der Fall ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (HessVGH, U. v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 - NVwZ-RR 2005, 686).

Vorliegend steht die hinreichend deutliche Kennzeichnung der streitgegenständlichen Fläche als Grünfläche mit einem öffentlichen Spielplatz außer Frage. Die Umstände, dass im Bebauungsplan das neben dem Spielplatzsymbol und dem Schriftzug „Grünfläche“ stehende Wort „Parkanlage“ gestrichen ist, dass in der Begründung des Bebauungsplanes nur von der Grünfläche als „großzügig angelegter Straßenteiler im Norden“, nicht aber von einem Spielplatz die Rede ist, und dass offenbar auch Planunterlagen existieren, auf denen das Spielplatzsymbol nur aufgeklebt oder gar nicht vorhanden ist, reichen weder für sich genommen noch in der Gesamtheit aus, um an einer wirksamen Festsetzung einer zum „Spielplatz“ bestimmten Grünfläche zu zweifeln. Die Festsetzung einer Grünfläche mit „Eimerchensymbol“, selbst die Festsetzung einer Grünfläche ohne anderweitige zusätzliche Kennzeichnung (oder mit durchgestrichener zusätzlicher Kennzeichnung) reichen aus.

1.2.3. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines „Spielplatzes“ schließt die Einrichtung eines „Jugendspielbereichs“ nicht aus; sie erlaubt es vielmehr, entweder den von der Festsetzung erfassten Bereich insgesamt nicht nur als „Kinderspielplatz“ (für unter 14 Jahre alte Kinder), sondern (auch) als „Jugendspielplatz“ (für 14- bis 18-Jährige) zu nutzen oder aber auf ihm zwei getrennte Teilbereiche für die beiden Altersgruppen (unter 14 Jahre, 14 bis 18 Jahre) einzurichten. Zwar wird heutzutage - und wurde zur Zeit der vorliegend streitgegenständlichen Festsetzung (im Jahr 1975) - unter dem Begriff „Spielplatz“ gemeinhin in erster Linie ein Spielplatz für Kinder im Alter bis zu etwa 14 Jahren verstanden; dieses Begriffsverständnis beruht auf entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und hat vielfach Ausdruck in Rechtsvorschriften gefunden (z. B. § 1 JSchG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Dies bedeutet aber nicht, dass ein mit dem Planzeichen „Eimerchensymbol“ festgesetzter Spielplatz nur für Kinder unter 14 Jahre gedacht wäre, zumal die Planzeichenverordnung in der damaligen Fassung ein spezielles Symbol für „Jugendspielplätze“ nicht kannte, die zusätzliche textliche Festsetzung eines Kinderspielbereichs oder Jugendspielbereichs im Jahr 1975 (und heute) rechtlich nicht vorgeschrieben war und seinerzeit für eine solche gesonderte Kennzeichnung kein Bedarf gesehen wurde. Einzuräumen ist, dass zur Zeit des vorliegenden Bebauungsplans die heutigen „Trendsportarten“ und die dafür nötigen Anlagen (Streetballanlage, Half-Pipe u. ä. für Skateboarder usw.) größtenteils und weithin ebenso unbekannt waren wie die mit solchen Anlagen verbundenen Konfliktsituationen; immerhin waren für Jugendliche bestimmte Bolzplätze und auch Basketballkörbe denkbar. Ein Basketballspielgerät wie im vorliegenden Fall geht hinsichtlich seiner „Lärmträchtigkeit“ möglicherweise über einen herkömmlichen Kinderspielplatz hinaus, gleicht insoweit aber nicht einem Bolzplatz.

Der zunehmend an Bedeutung gewinnenden Unterscheidung zwischen „Kinderspiel“ und „Jugendspiel“ haben zwar der Bundesgesetzgeber und der bayerische Landesgesetzgeber Rechnung getragen. Auf Bundesebene wurde mit Gesetz vom 20. Juli 2011 (BGBl I S. 1474) der neue § 22 Abs.1a BImSchG eingefügt (wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind). Auf Landesebene wurde durch das neu geschaffene Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) ausdrücklich zwischen den von Kindern einerseits und Jugendlichen andererseits ausgehenden Geräuschimmissionen unterschieden und hierbei „Kinderlärm“ sehr weitgehend privilegiert (vgl. Art. 2 KJG), wogegen sich nach Art. 3 KJG die Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms nunmehr ausdrücklich nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung richten soll, allerdings mit privilegierenden Maßgaben.

Aus der von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten und neuerdings auch vom Gesetzgeber (mit § 22 Abs. 1a BImSchG bzw. den Regelungen des KJG) kodifizierten Unterscheidung zwischen Kinderspielplätzen und Jugendspieleinrichtungen lässt sich aber nicht schließen, dass ein - wie vorliegend geschehen - im Jahr 1975 festgesetzter, durch keine weiteren Erläuterungen eingeschränkter „Spielplatz“ seinerzeit einer Benutzung durch 14-Jährige und ältere Jugendliche verschlossen gewesen wäre und altersgemäße Spielmöglichkeiten für Jugendliche ausgeschlossen hätte, so dass eine nachträgliche, erst mehrere Jahre später erfolgte Ausstattung mit speziell für diese Altersgruppe gedachten Spielgeräten oder der spielerisch-sportlichen Betätigung dienenden Geräten unzulässig gewesen wäre.

Der von den Klägern in seinen Auswirkungen bekämpfte Jugendspielplatz ist daher bauplanungsrechtlich zulässig.

1.3. Auch aus den Regelungen des am 1. August 2011 in Kraft getretenen KJG können die Kläger jedenfalls keine für sie günstigere Rechtsposition ableiten; auf etwaige Bedenken, ob die Regelungen des KJG „anlagenbezogenen Lärm“ betreffen und insoweit die Gesetzgebungskompetenz für den Landesgesetzgeber nicht gegeben sein könnte, kommt es daher nicht an. Die nach Art. 3 Abs. 2 und 3 KJG bestehenden Pflichten und Verbote begründen - wie unter 1.1 ausgeführt - aber keine unmittelbaren Handlungs- oder Unterlassungsansprüche von Nachbarn gegen den Anlagenbetreiber. Zudem kommen, wie sich aus Art. 4 KJG ergibt, zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 KJG verschiedene Maßnahmen in Betracht mit der Folge, dass auch die Behörde beim Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 KJG nach pflichtgemäßem Ermessen die grundsätzliche Vielfalt möglicher Abhilfemaßnahmen zu beachten hat und bei bestimmten („alten“ oder baurechtlich genehmigten oder genehmigungsfreien) Jugendspieleinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG weiteren Einschränkungen unterliegt. Im Gegenteil kommt nach Art. 5 Abs. 3 KJG - als schärfste Maßnahme - eine von der Behörde zu verfügende Betriebseinstellung (die Beseitigung des Basketball-Spielgeräts, das vorliegend den Kern des gesamten Jugendspielbereichs ausmacht, kommt einer vollständigen Betriebseinstellung gleich) nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht, nämlich zum Einen die Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in einem die Gesundheit gefährdenden Ausmaß und zusätzlich die Unmöglichkeit, diese Überschreitungen durch nachträgliche Schutzmaßnahmen oder die Festsetzung von Betriebszeiten vermeiden zu können. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend diese besonderen Voraussetzungen kumulativ erfüllt wären, bestehen nicht.

Auch bei Hinwegdenken des KJG besteht kein Anspruch auf Beseitigung des Basketballspielgeräts, sondern allenfalls ein Anspruch auf Unterbindung unzumutbarer Lärmimmissionen.

2. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um die - nach Ansicht der Kläger - beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung auftretenden Überschreitungen der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu verhindern (Hilfsantrag zum Hauptantrag, Teil 1).

2.1. Die Begründetheit der streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehren der Kläger richtet sich nach der im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Insoweit ist zu beachten, dass hinsichtlich der von den Klägern eingeforderten Einhaltung von Immissionsrichtwerten und der hierfür gegebenenfalls seitens der Beklagten zu veranlassenden Maßnahmen der bayerische Landesgesetzgeber im Lauf des Gerichtsverfahrens mit dem am 1. August 2011 in Kraft getretenen Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG, vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) besondere Regelungen geschaffen hat. Wie die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/8124 S. 4 ff.) erkennen lässt, erschließt sich die Gesetzgebungskompetenz eines Bundeslandes für den hier in Rede stehenden Lärm nicht ohne Weiteres. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden. Ob vorliegend das KJG heranzuziehen oder auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KJG abzustellen ist, kann nämlich dahinstehen; in beiden Fällen ergibt sich vorliegend das gleiche Ergebnis.

2.2. Zum KJG:

2.2.1. Bis zum Inkrafttreten des KJG wurden die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG als Maßstab dafür herangezogen, welches Ausmaß an Lärmbelästigungen dem von einem Bolzplatz betroffenen Nachbarn zuzumuten ist (vgl. hierzu z. B. VGH BW, U. v. 23.5.2014, a. a. O.); der Verwaltungsgerichtshof hat insofern eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Orientierung an Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 4. Mai 1995 (NVwZ 1997, 469) für geboten gehalten (z. B. B. v. 12.5.2004 - 22 ZB 04.234 - NVwZ-RR 2004, 735, B. v. 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269 - NVwZ-RR 2005, 532 und B. v. 17.10.2007 - 22 ZB 07.773). Soweit es um Jugendspielplätze in Bayern geht, regelt indes nunmehr Art. 3 Abs. 1 KJG, dass zur Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten keine Anwendung finden. Ein Rückgriff auf die für die Nachtzeit geltenden Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist bei Anwendung des KJG entbehrlich, weil gemäß Art. 3 Abs. 3 KJG Jugendspieleinrichtungen zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers baut das KJG „auf den gut eingeführten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV auf und überträgt sie vom Ansatz her auf Jugendspieleinrichtungen“ (LT-Drs. 16/8124 S. 6).

Bei der Bestimmung der vorliegend den Klägern immissionsschutzrechtlich zumutbaren Schallimmissionen ist nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung des von den Klägern bewohnten Gebiets als Reines Wohngebiet auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung „WR“ im Bebauungsplan heute nicht (mehr) der tatsächlichen Nutzung entspräche, haben sich weder aus den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten noch beim Augenschein durch das Gericht am 29. Oktober 2013 ergeben. Danach gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 der 18. BImSchV an allen Wochentagen tagsüber (von 7:00 bis 22:00 Uhr) einheitlich ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A), weil bei Anwendung des KJG die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung enthaltenen Ruhezeiten entfallen.

2.2.2. Aufgrund der - im Vergleich zu einem „typischen WR-Gebietsgrundstück“ - weniger geschützten Lage des Klägergrundstücks ist das Schutzniveau des Grundstücks jedoch gemindert. Derartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen und damit von denjenigen Immissionsrichtwerten abzuweichen, die nach der typisierenden Einstufung in eine der Gebietskategorien nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV im Ansatz gelten, ist weder nach dem KJG noch nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ausgeschlossen, sondern kann vielmehr geboten sein. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, zu Art. 3, S. 7 links unten). Die konkrete Betroffenheit der benachbarten Grundstücke kann im Einzelfall derart sein, dass die typisierende Betrachtungsweise des Verordnungsgebers unangemessen erscheint und der Ergänzung durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien bedarf (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Hierbei bestimmen im Ausgangspunkt die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei die Sportanlagenlärmschutzverordnung auch bei der - vorliegend nunmehr durch Art. 3 Abs. 1 KJG angeordneten - unmittelbaren Anwendung Raum lässt für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung und für die Bildung von Zwischenwerten (die nicht notwendig arithmetische „Mittelwerte“ sein müssen) zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 25 ff; VGH BW, U. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 23 bis 25, m. w. N. u. a. auf BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - ZfBR 2012, 368; BayVGH, U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 [Freibad im Außenbereich neben Reinem Wohngebiet in Ortsrandlage: ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich kann wegen dieser Lage nicht den vollen, für „sein“ Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen]; vgl. zur vergleichbaren Nr. 6.7 der TA Lärm: BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 und 5 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

2.2.2.1. Das Grundstück der Kläger liegt entgegen ihrer Behauptung am Rand der Wohnbebauung und nicht inmitten des WR-Gebiets. Dies gälte selbst dann, wenn die zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan so zu verstehen sein sollten, dass sich die Festsetzung „WR“ auch auf die Grünfläche mit Spielplatz nördlich des Anwesens der Kläger bezieht. Entscheidend ist, dass die Wohnbebauung im Norden mit der Reihenhauszeile, in der auch die Kläger wohnen, endet und sich dann jenseits der ca. 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackstraße) eine Grünfläche anschließt, die ersichtlich nicht zum Wohnen bestimmt ist. Lediglich auf der Westseite der W.-straße, die von Süden kommend am westlichen Giebelhaus der Reihenhauszeile der Kläger vorbeiführt und in die B.- bzw. die L. Straße einmündet, gibt es westlich und noch nordwestlich des Grundstücks der Kläger bis zur Einmündung der W.-straße in die B.-straße Wohnbebauung. Östlich der etwa 40 m langen Reihenhauszeile der Kläger dagegen gibt es nur einen sich von Süden nach Norden verjüngenden Streifen aus Kleingärten, Grünanlagen und einer Brachfläche, der das Wohngebiet von der L. Straße trennt und auf Höhe der Reihenhauszeile der Kläger etwa 80 m breit ist. An der nördlichen Spitze der streitigen Grünfläche mündet die W.-straße in die B.-/L. Straße. Diese Randlage ist auch auf den in den Akten befindlichen Luftbildern sehr anschaulich und zweifelsfrei zu erkennen. Dass das Reihenhaus der Kläger in der Mitte einer Reihenhauszeile liegt, demzufolge also westlich und östlich an andere Reihenhäuser anschließt, ist unerheblich; trotz dieser „Mittellage“ ist das Wohnhaus der Kläger wegen der relativ geringen Entfernung zu den unbeplanten oder nicht als Wohnfläche festgesetzten Bereichen denjenigen Immissionen ausgesetzt (Geräusche, Staub, Gerüche u. a.), die in diesen Bereichen entstehen und zu stärkeren Beeinträchtigungen führen können, als sie Bewohner inmitten einer reinen Wohnbebauung für gewöhnlich zu gewärtigen haben.

Hinzu kommt die bauplanerische Festsetzung von Wohnnutzung und Spielplatznutzung in gegenseitiger Nachbarschaft. Diese schließt die Nutzung als Jugendspielplatz ein. Zwar war wohl Anfang der 90er Jahre die Entwicklung eines bestehenden „normalen“ Spielplatzes hin zu einer - heutigen - Streetballanlage oder einer ähnlichen „Jugendspieleinrichtung“ nicht genau erkennbar, sie lag aber auch nicht außerhalb des Erwartbaren. Die Kläger konnten nicht darauf vertrauen, dass die ursprüngliche Immissionssituation unverändert bleiben würde und dass es nicht im Lauf der Zeit zu stärkeren Belastungen kommen würde, als sie im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses üblich waren. Die Grenze bildet erst das Maß an Lästigkeit, das bei „normaler“ Entwicklung eines vergleichbaren Betriebs in der örtlichen Situation nicht mehr erkennbar angelegt und voraussehbar war (BVerwG, U. v. 23.5.1991 - 7 C 19.90 - DVBl 1991, 880/881). Dass ein Jugendspielplatz sich zwar nicht zu einem Bolzplatz entwickeln, aber eines Tages „moderne Attraktionen“ wie einen Basketballkorb und eine (kleine) Streetballfläche bekommen würde, liegt nach der Wertung des Verwaltungsgerichtshofs noch innerhalb einer „normalen Entwicklung“.

Die Randlage des Klägergrundstücks im Reinen Wohngebiet gegenüber einem nördlich gelegenen Bereich, der schon aufgrund der Bauleitplanung (nämlich durch Festsetzung eines Spielplatzes) „lärmträchtig“ ist, und einem östlich bis nordöstlich befindlichen, gleichfalls potentiell emittierenden Außenbereich führt zu einer Minderung des Schutzniveaus bzw. einer Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle.

2.2.2.2. Dagegen kommt eine weitere generelle Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle durch einen „Altanlagenbonus“ nicht in Betracht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des KJG bezüglich § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV entschieden (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 24); ein „Bonus“ kann vielmehr nur in der Form gewährt werden, dass bei „Altanlagen“ bestimmte lärmmindernde Maßnahmen, nämlich die Festlegung von Betriebszeiten, auszuscheiden haben. In gleicher Weise wie § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV bestimmt nunmehr in Bezug auf lärmschutzrechtliche Pflichten und Maßnahmen (diese sind in Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 5 KJG geregelt) Art. 5 Abs. 2 KJG, dass bei vor Inkrafttreten des KJG schon geschaffenen Jugendspieleinrichtungen dann von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden soll, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; beschränkt auf Jugendspieleinrichtungen ist erkennbar Art. 5 Abs. 2 KJG dem § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV weitestgehend nachgebildet. Auch Art. 5 Abs. 2 KJG kann demnach nicht so verstanden werden, dass bei „Alteinrichtungen“ die maßgeblichen Immissionsrichtwerte generell um 5 dB(A) anzuheben wären. Die hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen wie auch der Rechtsfolgen ausdifferenzierten Regelungen in Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG wären entbehrlich und gegenstandslos, wenn „alte“ Jugendspieleinrichtungen nur einen gegenüber Art. 3 Abs. 1 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV weniger strengen Immissionsrichtwert einzuhalten hätten (unverständlich insoweit die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 8, zu Art. 5, soweit dort von einer insgesamt zu duldenden „Pegelerhöhung von ca. 10 dB(A) gegenüber der unveränderten Anwendung der 18. BImSchV“ die Rede ist).

2.2.2.3. Auch Erwägungen im Hinblick auf die Sozialadäquanz rechtfertigen unter der Geltung des KJG, das bereits auf die gesonderte Berücksichtigung von Ruhezeiten verzichtet und auch in anderer Weise den Lärmschutz von Anwohnern zurücknimmt, keine zusätzliche Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle. Dasselbe gilt für die in Bezug genommene Sportanlagenlärmschutzverordnung. Zum einen hat der Landesgesetzgeber mit der Schaffung des KJG und den darin enthaltenen ausdifferenzierten Regelungen eine Wertung und Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit Betroffener einerseits und der Wichtigkeit spielerisch-sportlicher Betätigung junger Menschen andererseits selbst vorgenommen; er hat hierbei berücksichtigt, dass eine Privilegierung der „spielerischen und sportlichen Betätigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ gegenüber Sportanlagen gerechtfertigt ist (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 7, zu Art. 3, rechte Spalte Abschnitt 4). Zum Andern regelt das Gesetz - vgl. Art. 1 Satz 1 KJG - ausdrücklich „die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung“. Das KJG insgesamt ist somit Ausdruck des Bewusstseins, dass einerseits junge Menschen aller Altersstufen ausreichend Räume zur Entfaltung auch im Nahbereich ihrer Wohnumgebung brauchen, andererseits die Nähe solcher Entfaltungsmöglichkeiten zur Wohnnutzung Konfliktpotential in sich birgt (vgl. das Vorwort zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 16/8124, S. 1 „A) Problem“ und „B) Lösung“; vgl. auch die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, insb. S. 6, rechts oben vor „B) Besonderer Teil“). Aus diesem Grund wäre es unzulässig, von den im KJG festgelegten Immissionsrichtwerten wegen der „Sozialadäquanz“ der sportlich-spielerischen Betätigung von Jugendlichen zulasten der Lärmbetroffenen abzuweichen. Es gilt hinsichtlich des KJG dasselbe wie hinsichtlich der Sportanlagenlärmschutzverordnung. § 2 der 18. BImSchV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle grundsätzlich eine hiervon abweichende tatrichterliche Bewertung aus. Dies ergibt sich aus dem Normzweck, wie er durch die amtliche Begründung bestätigt wird (BR-Drs. 17/91, S. 33). Die Sportanlagenlärmschutzverordnung soll insbesondere für die Zukunft eine berechenbare und gleichmäßige Rechtsanwendung sicherstellen und diesbezüglich in der Vergangenheit als schmerzlich empfundene Defizite ausgleichen (BVerwG, B. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - NVwZ 1995, 992).

2.2.2.4. Unter Berücksichtigung der oben genannten schutzmindernden Gesichtspunkte hat der Verwaltungsgerichtshof die Überzeugung gewonnen, dass die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks im Verhältnis zum strittigen Jugendspielplatz bei wertender Betrachtung unter der eines Grundstücks im Reinen Wohngebiet liegt, aber über der eines Außenbereichsgrundstücks. Als Zwischenwerte für die einzelnen Zeiträume bieten sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte an.

2.2.3. Das Ausmaß der durch den Betrieb des Jugendspielplatzes verursachten, auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen kann aufgrund der bisherigen Messungen und Berechnungen der Beurteilungspegel nur ungefähr festgestellt werden (vgl. UA Nr. III.1.2, S. 27). Es ist mit Messunsicherheiten und Prognoseungenauigkeiten behaftet, auf die es aber letztlich nicht entscheidungserheblich ankommt.

2.2.3.1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil verschiedene Messungen und Berechnungen von Beurteilungspegeln am Anwesen des Grundstücks der Kläger zugrunde gelegt, die teils von der Beklagten, teilweise vom Verwaltungsgericht aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 6. April 2006 und vom 15. Mai 2008 vorgenommen worden sind (Messungen durch die Beklagte bzw. deren Umweltamt am 10.7.2003, am 6.10.2004 und am 8.9.2005; Gutachten der Fa. B. vom 16.1.2007, betreffend zwei Messungen am 16. und 25.10.2006 sowie Videoaufnahmen des in der Zeit vom 21. bis zum 30.10.2006 auf dem Jugendspielplatz stattgefundenen Spielbetriebs; Gutachten der Fa. B. vom 25.3.2009 [das frühere Gutachten vom 17.2.2009 ersetzend], betreffend Webcam-Aufzeichnungen des Spielbetriebs auf dem Jugendspielplatz in der Zeit vom 12.7.2008 bis zum 10.8.2008 sowie Hochrechnungen der durch den aufgezeichneten Spielbetrieb verursachten Beurteilungspegel auf der Basis der dem Gutachten vom 16.1.2007 zugrunde liegenden gemessenen Beurteilungspegel beim Streetballspielen). Die Messungen, Videoaufzeichnungen und Berechnungen konnten naturgemäß keine uneingeschränkt vergleichbaren Spielsituationen auf dem Jugendspielplatz erfassen. Gründe dafür sind u. a., dass - abhängig von Wetter, Uhrzeit und anderen Einflüssen - die Frequentation des Platzes durch Jugendliche verschieden stark war, dass die Videoaufzeichnungen des Spielgeschehens unbemerkt hätten stattfinden sollen (dies aber wohl nur anfänglich gelungen ist), und dass die Kläger aus diesem Grund entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbarten Vorgehensweise für die Langzeitmessung keine weiteren Messtermine beim gerichtlicherseits beauftragten Gutachter abgerufen hatten. Das Verwaltungsgericht hat die sowohl von den Klägern als auch von der Beklagten eingewandten, allerdings unterschiedliche Gesichtspunkte betreffenden und in gegensätzliche Richtung zielenden Bedenken gegen die Messungen des Gutachters und gegen die hiernach ermittelten Beurteilungspegel (diese seien in Wirklichkeit niedriger bzw. höher) nicht geteilt. Es hat die Messungen vom 16. und 25. Oktober 2006 (Gutachten vom 16.1.2007) zusammen mit den Videoaufzeichnungen vom 12. Juli 2008 bis 10. August 2008 und die auf dieser Grundlage zusammen ermittelten Beurteilungspegel des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die im Gutachten vom 25. März 2009 enthalten sind, zur tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung gemacht (UA Nr. III.1.2, S. 27 unten); es hat sich hierzu trotz der - in Bezug auf Lärmmessungen - auf „schmaler“ Grundlage erhobenen Daten in der Lage gesehen (UA Nr. III.1.2, S. 28). Die demnach entscheidungserheblich zugrunde gelegten Beurteilungspegel (wiedergegeben auf S. 19 des Urteils) sind wie folgt (sie betreffen ausschließlich den durch das Streetballspielen verursachten Lärm - nicht das Fußballspiel - und enthalten einen Messabschlag von 3 dB(A), einen Impulshaltigkeitszuschlag [nur für Ball- und andere impulshaltige Geräusche] und einen Ton- und Informationshaltigkeitszuschlag von 3 dB(A)):

a) Bei durchschnittlicher (gemittelter) Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 42 dB(A) bis 45 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 43 dB(A) bis 46 dB(A).

b) Bei maximaler Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 48 dB(A) bis 51 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 50 dB(A) bis 53 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 52 dB(A) bis 55 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 54 dB(A) bis 57 dB(A).

2.2.3.2. Die Einwände der Kläger gegen die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bezeichnen lediglich zwangsläufig mit derartigen Messungen verbundene Umstände, machen diese Messungen aber nicht unverwertbar. Soweit die Kläger meinen, die jugendlichen Streetballspieler hätten sich im Sommer 2008 nach Bemerken der Videokamera unrealistisch zurückhaltend (also Lärm vermeidend) verhalten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass eine Kameraaufzeichnung, wenn sie von den Jugendlichen bemerkt wird, auch zu einem gegenteiligen Verhalten führen und „lärmträchtige“ Spielweisen geradezu provozieren kann, worauf auch im vorliegenden Fall manche aufgezeichneten Verhaltensweisen hindeuteten. Die Kläger haben allerdings auch - unwidersprochen - weiter eingewandt, das Bemerken der Videokamera durch die Jugendlichen habe nicht nur zu einem anderen Verhalten geführt, sondern dazu, dass die Jugendlichen auf andere Spielplätze in der Umgebung ausgewichen seien, der streitgegenständliche Jugendspielplatz demnach im Aufzeichnungszeitraum (12.7. bis 10.8.2008) ungewöhnlich gering frequentiert worden sei. Die Berechtigung dieses Einwands wird gestützt durch den Vergleich der im Sommer 2008 gefertigten Videoaufnahme mit einer (damals von den Jugendlichen unbemerkten) Videoaufzeichnung an den beiden Tagen vom 16. und 25. Oktober 2006, die nach den Berechnungen des Gutachters zu erheblich höheren Beurteilungspegeln geführt haben. Bezüglich des Gutachtens vom 16. Januar 2007 (betreffend die Messungen am 16. und 25.10.2006) hatte die Beklagte (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Urteil, S. 12 unten) unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2007 (mit Ausnahme der Berechnungsmodalitäten in Bezug auf den Ansatz eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit) lediglich die angenommene Spieldauer von 6 Stunden als zu hoch bemängelt und gemeint, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Videoaufnahmen sei eine solche Spieldauer zu lang und wohl eher selten (dem wiederum haben die Kläger widersprochen). Die Beklagte hat auch eingewandt, die von ihr durchgeführten unangemeldeten Messungen hätten wesentlich geringere Werte ergeben als die „angemeldete Messung“, deren Ergebnis deshalb nicht repräsentativ sein könne. Aus - wiederum anderen - Kameraaufzeichnungen über lediglich zehn Tage im August könne die von den Klägern reklamierte intensive Nutzung des Platzes nicht entnommen werden. Es seien deshalb längere Aufzeichnungszeiträume notwendig.

2.2.3.3. Die Schwierigkeiten bei der Feststellung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms und die damit verbundene Messungenauigkeit stehen einer Beurteilung, ob die Lärmimmissionen den Klägern zumutbar sind, gleichwohl nicht entgegen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. April 2012 (Bl. 151 ff. [152/153] der VGH-Akte) vorgetragen, dass das Umweltamt der Beklagten überschlägig diejenigen Beurteilungspegel ermittelt hat, die sich bei einer Lärmimmissionsbeurteilung nach den - von der Sportanlagenlärmschutzverordnung abweichenden - Regeln des KJG ergeben würden. Diese sind - insbesondere aufgrund des Wegfalls der Ruhezeitenregelung und der zulässigen Einwirkzeit von 07:00 bis 22:00 Uhr - noch deutlich niedriger als die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ermittelten Beurteilungspegel. Nach der überschlägigen Berechnung des Umweltamts ergibt sich über den Tageszeitraum von 15 Stunden (07:00 bis 22:00 Uhr) ein gemittelter Beurteilungspegel von 52 dB(A). Dieser liegt um 3 dB(A) unter demjenigen Immissionsrichtwert, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für ein Allgemeines Wohngebiet gelten würde und - bei einzelfallbezogener wertender Betrachtung der konkreten Schutzwürdigkeit - vorliegend auch für das Grundstück der Kläger jedenfalls als angemessen anzusehen wäre.

Ob die - von den Klägern vermutete - geringere Frequentation des Jugendspielplatzes bei den Videoaufzeichnungen zu einer im Vergleich zur „normalen Benutzung“ um mindestens 3 dB(A) geringeren Lärmimmission am Grundstück der Kläger geführt hat und ob folglich bei einer „normalen“ Benutzung mehr als 55 dB(A) zu besorgen wären, ist nicht nachweisbar. Eine weitere Sachaufklärung wurde insofern (zuletzt) nicht mehr beantragt und drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf. Auch weitere gleichartige Messungen wären dem Einwand ausgesetzt, die gemessene tatsächliche Nutzung sei nicht typisch gewesen.

Hinzu kommt, dass auch im Fall der Bejahung schädlicher Umwelteinwirkungen die gegen eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage bestehenden Abwehrrechte eines Dritten sich auch im Anwendungsbereich des KJG nach Inhalt und Reichweite nach denjenigen Pflichten richten, die § 22 Abs. 1 BImSchG dem Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage auferlegt; sie können nicht weiter gehen, als solche Pflichten reichen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 22 Abs. 1 BImSchG, aber doch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Abwehransprüche der Kläger stehen vorliegend deshalb unter dem Vorbehalt, dass die von ihnen bekämpften Lärmbeeinträchtigungen „nach dem Stand der Technik vermeidbar sind“ (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und dass - soweit die Beeinträchtigungen unvermeidbar sind - die Beeinträchtigungen (nur) auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Abgesehen davon können auch Art. 4 KJG Maßnahmen entnommen werden, die in Betracht kommen, und kann Art. 5 KJG entnommen werden, dass Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden können, mit Einschränkungen für die hier vorliegenden Altanlagen (Abs. 2) - auch diese Einräumung von Ermessen und diese Einschränkungen sind Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Aus dem Umstand, dass die „nach dem Stand der Technik“ vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen nicht auftreten dürfen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), folgt eine Beschränkung der Betreiberpflichten und der Abwehrrechte der Betroffenen auch in wirtschaftlicher Beziehung: Die Maßnahmen, mit denen die schädlichen Umwelteinwirkungen vermieden werden sollen, müssen für den Durchschnittsbetreiber objektiv wirtschaftlich geeignet sein (Jarass, BImSchG 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 36 und § 3 Rn. 107 f.). Gemeint ist hiermit eine Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen (Jarass, a. a. O., § 3 Rn. 107). Das unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbare Mindestmaß (vgl. Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - NJW 1989, 1291) bedeutet, dass - jedenfalls - solche Beeinträchtigungen unterbleiben, die oberhalb der polizeilichen Gefahrenschwelle liegen; unterschreiten sie als bloße Nachteile und Belästigungen diese Gefahrenschwelle, so erfordert die Beschränkung auf das Mindestmaß eine umfassende Abwägung aller Faktoren (Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 38 und 39). Als Gefahrenschwelle kann im Fall von Lärmimmissionen ein gemittelter Beurteilungspegel von jedenfalls nicht unter 65 dB(A) angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwelle erreicht wird, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil deuten alle Messungen darauf hin, dass selbst der Wert von 60 dB(A) deutlich unterschritten wird.

Soweit weitere Maßnahmen zur Verringerung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms in Betracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Vortrag der Beteiligten und dem Augenschein vom 29. Oktober 2013, die Überzeugung gewonnen, dass der wirtschaftliche Aufwand für eine - vergleichsweise geringe - Lärmreduzierung außer Verhältnis zum damit erreichten Nutzen steht. Zwar haben die Kläger unwidersprochen (Schriftsätze vom 30.9.2011, S. 2, Bl. 107/108 der VGH-Akte, und vom 12.3.2012, S. 11/12, Bl. 141/142 der VGH-Akte) vorgetragen, die Streetballanlage sei nicht auf einem Geräusch dämmenden Belag errichtet worden. Die Beklagte hat insoweit allerdings zu Recht - und ohne dass dies auf Widerspruch seitens der Kläger gestoßen wäre - eingewandt, die Lärmbelastung resultiere den Gutachten zufolge hauptsächlich von menschlichen Lautäußerungen, nicht vom Aufprallgeräusch [Schriftsatz vom 24.10.2011, S. 1, Bl. 109 der VGH-Akte). Wie die beim Augenschein gefertigten Fotoaufnahmen zeigen, sind die zur Absicherung der Jugendspielfläche gegenüber der Straße montierten Gitter zwar nur teilweise mit „Klirrschutz-Elementen“ (z. B. Moosgummistreifen) versehen; ein solcher Klirrschutz fehlte gerade an denjenigen Zaunteilen, die gegenüber dem Anwesen der Kläger liegen, sie sind vielmehr nur mit Abstandshaltern montiert (vgl. Fotos Nrn. 3 bis 7 als Anlagen zur Niederschrift vom 29.10.2013). Die Beklagte hat hierzu im Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 allerdings nachvollziehbar erklärt, (weitere) Schwingungsdämpfer aus Moosgummi seien hier wenig wirksam, da zum Einen auch sie nicht verhindern würden, dass beim Aufprall des Balls am Zaun der gesamte Zaun in Schwingungen gerate, und zum Andern diese Elemente weder die Aufprallgeräusche am Boden noch die Lautäußerungen der spielenden Jugendlichen (die die Hauptlärmquelle seien) verringern könnten. Zu der angesprochenen Verlängerung des - ohnehin niedrigen - „Lärmschutzwalls“ hat die Beklagte nachvollziehbar vorgebracht, diese sei technisch und finanziell zu aufwendig angesichts der damit verbundenen Erschwernisse bei der (infolge der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten obliegenden) Pflege der Bäume jenseits des Zauns in der Südostecke. Die vom Gutachter aufgrund der Schallmessungen vom 16. und 25. Oktober 2006 im Gutachten vom 16. Januar 2007 angesprochene Möglichkeit einer Pegeldämpfung um etwa 10 dB(A) durch eine 4 bis 5 m hohe Lärmschutzwand an der südlichen Grenze der Streetballanlage (Nr. 5.1 auf S. 24 des Gutachtens vom 16.1.2007) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine derartige Lärmschutzwand würde entweder die erwünschte Einsehbarkeit des Jugendspielplatzes von außen verhindern oder - sollte sie aus durchsichtigem, zugleich aber bruchfestem Material sein - nur mit außerordentlich hohem, gänzlich unverhältnismäßigem Aufwand zu verwirklichen sein.

2.3. Zur Rechtslage ohne Berücksichtigung des KJG:

Sofern Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers zur Regelung des von Jugendspielplätzen ausgehenden Lärms durchgreifen sollten und von einer Unanwendbarkeit des KJG auszugehen wäre, ergibt sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

Es mag zwar sein, dass die Orientierung an Regelwerken wie der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der Freizeitlärmrichtlinie dazu führen könnte, dass die vorliegend gemessenen bzw. ermittelten Beurteilungspegel höher ausfallen als bei Anwendung des KJG. Andererseits wäre zu bedenken, dass der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz desjenigen Lärms, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen kann. Die Orientierung an überwiegend andere Anlagen betreffenden Regelwerken berücksichtigt nämlich zu wenig, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und dass ein geeigneter Anlagenstandort nicht immer vorhanden ist. Dies kann dazu führen, dass nach der nach dieser Rechtslage gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls die erwähnten Privilegierungen des KJG im Ergebnis doch zur Anwendung kommen. Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss. Davon muss hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen werden. Unverändert blieben die Einschränkungen der Betreiberpflichten bzw. der korrespondierenden Abwehrrechte von Betroffenen, die sich aus dem oben behandelten Gesichtspunkt „Stand der Technik“ ergeben. Daher käme man im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

3. Die Kläger können auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Nutzung des Spielplatzes zum Fußballspielen unterbindet (Hauptantrag, Teil 2).

Ein nachbarlicher Abwehranspruch der Kläger besteht nur, wenn die Beklagte als Betreiberin des Jugendspielplatzes für die Störung verantwortlich ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Lärmimmissionen durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage im Rahmen des Widmungszwecks verursacht werden. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist dagegen der Anlagenbetreiber nur dann verantwortlich, wenn er besondere Anreize geschaffen hat, die zu einer regelwidrigen Nutzung „einladen“ (BayVGH, U. v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - BayVBl 1988, 241; BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - NVwZ-RR 2007, 462/464 m. w. N.), und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt. Allein die Einrichtung eines Spielplatzes mit entsprechenden Spielgeräten führt nicht dazu, dass der Betreiber für jede Störung verantwortlich ist, die bei der - wie hier - bestimmungswidrigen Nutzung der Anlage entsteht. Hat der Betreiber die ihm unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbaren Maßnahmen getroffen, um naheliegende missbräuchliche Nutzungen der Anlage auszuschließen oder zumindest zu begrenzen, kann eine durch solche Nutzungen gleichwohl verursachte Störung ihm nicht mehr zugerechnet werden. In diesem Fall ist der beeinträchtigte Nachbar auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen.

Vorliegend hat die Beklagte - entsprechend ihrer Benutzungsordnung - durch Schilder an den Zugängen zum Jugendspielbereich gut sichtbar (in Bild und Schrift) darauf hingewiesen, dass das Fußballspielen dort nicht erlaubt ist. Sie hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der Benutzungsordnung getroffen (Aufnahme des Spielplatzes als „Brennpunkt“ in das Überwachungsprogramm des städtischen Ordnungsdienstes). Sie hat ferner die Platzoberfläche „fußballspielunfreundlich“ gestaltet, indem sie mehrere Erdhügel aufgeschüttet und damit die größere, zum Fußballspielen oder „Bolzen“ einladende ebene Fläche beseitigt hat. Von einem besonderen Anreiz zur missbräuchlichen, bestimmungswidrigen Nutzung des Jugendspielplatzes kann deshalb nicht gesprochen werden, ebenso wenig davon, dass die Beklagte es an ihr zumutbaren Gegenmaßnahmen hätte fehlen lassen.

Nach allem ist daher die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
16 
Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
26 
2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
27 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
28 
Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
29 
Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
27 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
29 
Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
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1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
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2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
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Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
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Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
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2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
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Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
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Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
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Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
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Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
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Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
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1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
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2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
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2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
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Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
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Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
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2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
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Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
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Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
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Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
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Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
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Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
16 
Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
26 
2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
27 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
28 
Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
29 
Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
26 
2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
27 
„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
28 
Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
29 
Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I.3 und des dortigen Hilfsantrags II.2 (Abwehr von Ballüberflügen) zugelassen.

III. Im Übrigen (in Sachen 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 insgesamt, in Sachen 22 ZB 14.44 hinsichtlich der Abwehr von Lärmimmissionen) werden die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.42, der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.45 sowie zwei Drittel der Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.44 zu tragen.

V. Die Streitwerte der Antragsverfahren 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 sowie – hinsichtlich des Verfahrens 22 ZB 14.45 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 (Az. M 7 K 12.4121) – der Streitwert des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird der Streitwert für den Teil des Verfahrens, hinsichtlich dessen der Antrag abgelehnt worden ist (Abwehr von Lärmimmissionen)‚ auf 10.000 Euro festgesetzt.

VI. Der Streitwert des zugelassenen Berufungsverfahrens wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger bewohnen Einfamilienhäuser im Gebiet der Beklagten. Ihre Anwesen liegen im Geltungsbereich des in seiner Urfassung am 8. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 63 der Beklagten, der die Art der zulässigen Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Das Grundstück des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 befindet sich am südlichen Rand dieses Bebauungsplangebiets; das Grundstück der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 grenzt nach Norden hin an dasjenige des Klägers an.

Nach Süden hin schließt sich unmittelbar an das Grundstück des Klägers ein in der Trägerschaft der Beklagten stehender Bolzplatz an. Er liegt im Geltungsbereich des am 17. Juli 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 61 der Beklagten, der das u. a. den Bolzplatz einschließende Gebiet als öffentliche Grünanlage (Parkanlage) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausweist. Südsüdöstlich des Bolzplatzes sieht dieser Bebauungsplan sowohl in seinen zeichnerischen als auch in seinen textlichen Festsetzungen einen Rodelhügel vor.

Auf dem Bolzplatz, der von der Beklagten im Jahr 2007 mit einem Kunstrasenbelag versehen wurde, befinden sich zwei Eisentore. Er ist nach Westen, Norden und Osten hin von einem Zaun umgeben.

Nach mehreren Änderungen der Benutzungsregelung für den Bolzplatz ist heute an den Schmalseiten des Bolzplatzes je eine rote Tafel angebracht, auf der in weißer Schrift ausgeführt wird:

„Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft:

Jegliches Ballspielen ist verboten

- täglich ab 20 Uhr

- sonn- und feiertags von 13 bis 15 Uhr.

Verstöße gegen diese Regelungen werden mit Bußgeld geahndet.“

2. Mit der am 22. Juni 2009 zunächst durch den Ehemann der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte dieser,

die Beklagte zu verurteilen, den Bolzplatz durch Entfernung der dort angebrachten eisernen Fußballtore zu einem Kinderspielplatz zurückzubauen, eine Beschränkung der Nutzung auf zwölf Jahre, ein Verbot der Nutzung an Sonn- und Feiertagen sowie des Fußballspielens auszusprechen, eine Nutzungsdauer an Werktagen „bis spätestens 20.00 Uhr“ festzulegen, diese Beschränkungen durch das Aufstellen entsprechender Beschilderungen auf dem Gelände sichtbar zu machen und die Einhaltung dieser Nutzungsregeln mit wirksamen Kontrollen durchzusetzen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr) durch einen Ausschluss der Nutzung an Sonn- und Feiertagen zu ergänzen, wirksame Kontrollen der ordnungsgemäßen Nutzung sicherzustellen, die Zugänge zu dem Gelände mit verschließbaren Türen zu versehen und diese Türen täglich mit Ablauf der Nutzungszeit ab 20.00 Uhr zu verschließen.

Die Klägerin trat im Anschluss an das während des erstinstanzlichen Rechtsstreits erfolgte Ableben ihres Ehemannes als dessen Erbin ein.

3. Mit der am 13. August 2009 ebenfalls zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragten der Kläger des Verfahrens 22 ZB 14.45 und seine Ehefrau,

die Beklagte zu verpflichten, den Bolzplatz zu beseitigen.

4. Am 17. Oktober 2011 erhob derselbe Kläger eine weitere Klage (heutiges Verfahren 22 ZB 14.44) zum Verwaltungsgericht München, mit der er beantragte:

I.1 Die Beklagte wird verpflichtet, um den Bolzplatz ringsum eine mindestens 2 m hohe und vollständig abschließbare Einfriedung (Zaun, Mauer o. ä.) zu errichten.

I.2 Die Beklagte wird verpflichtet, die Einhaltung der für den Bolzplatz geltenden Nutzungszeiten durch tägliches Verschließen der im Klageantrag I.1 genannten Einfriedung des Bolzplatzes sicherzustellen.

I.3 Die Beklagte wird verpflichtet, über die gesamte Fläche des Bolzplatzes auf einer Höhe von 7 m (jetzige oberste Grenze der seitlichen Fangzäune) eine geeignete Fangvorrichtung (Netz o. ä.) anbringen zu lassen.

Hilfsweise beantragte er:

II.1 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr sowie Mittagsruhe zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr) zu gewährleisten.

II.2 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass während der Nutzung des Bolzplatzes Fußbälle vom Bolzplatz auf das Grundstück des Klägers geschossen werden können.

5. Nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in einem am 1. Juni 2011 eingenommenen Augenschein getroffen hat, ist der Bolzplatz 50 m lang und ca. 20 bis 25 m breit; die Höhe des ihn umgebenden (Ballfang-)Zauns belaufe sich auf ca. 7 bis 8 m. Das Haus des Klägers weise einen Abstand zum Bolzplatz von etwa 8 bis 9 m auf. Nächst der Grundstücksgrenze befinde sich eine Garage, auf der eine mit dem Haus verbundene Terrasse angelegt worden sei. Das Wohngebäude der Klägerin liege ca. 10 m weiter entfernt.

6. Im September 2012 erstattete ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz im Verkehrs- und Städtebau im Auftrag des Verwaltungsgerichts Gutachten über die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Mittelungspegel würden in Bezug auf ihre Anwesen aufgrund der vom streitgegenständlichen Bolzplatz ausgehenden Immissionen regelmäßig nicht eingehalten. Dem Gutachten lagen Geräuschmessungen zugrunde, die der Sachverständige von Freitag, den 8. Juni 2012 (15.00 Uhr), bis Montag, den 11. Juni 2012 (8.00 Uhr), ferner von Freitag, den 15. Juni 2012 (16.00 Uhr), bis Montag, den 18. Juni 2012 (8.00 Uhr), und von Montag, den 25. Juni 2012 (10.00 Uhr), bis Montag, den 2. Juli 2012 (8.00 Uhr), auf der über der Garage und dem Carport des Anwesens des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 bestehenden Terrasse durchgeführt hatte. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, an den maßgeblichen Immissionsorten beider Anwesen sei der in allgemeinen Wohngebieten während der Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) dadurch überschritten worden, dass es am Samstag, den 30. Juni 2012, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sieben Minuten lang auf dem Bolzplatz zu Aufprallgeräuschen von Bällen gekommen sei. Am Anwesen des Klägers des Verfahrens 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 sei an zwei der drei in die Messzeiträume fallenden Sonntage zudem der für die Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert nicht eingehalten worden. Wende man im vorliegenden Fall das Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 304) an, verringere sich die Zahl der am Anwesen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 außerhalb der Nachtzeit festgestellten Richtwertüberschreitungen auf ein einziges derartiges Vorkommnis. Die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässigen Maximalpegel würden an den Anwesen beider Kläger bei einem Spielbetrieb während der Nachtstunden regelmäßig überschritten, während das tagsüber nicht der Fall sei.

7. Durch Urteile vom 26. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klagen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 als unbegründet, das Rechtsschutzgesuch der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 teils als unzulässig, teils als unbegründet ab.

8. Die Kläger beantragen,

gegen diese Entscheidungen die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Anträge auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind ungeachtet des Umstands zulässig, dass die diese Rechtsbehelfsverfahren einleitenden Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 23. Dezember 2013 jeweils mit „Nichtzulassungsbeschwerde“ überschrieben sind. Denn sowohl in den Schreiben vom 23. Dezember 2013 als auch in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 bzw. 3. Februar 2014 bringen die dort jeweils ausdrücklich formulierten Anträge, denen zufolge die Zulassung der Berufung gegen die Urteile vom 26. Juni 2013 erstrebt wird, das Rechtsschutzziel der Kläger eindeutig zum Ausdruck. Gerade der Antragsfassung aber kommt bei anwaltlich vertretenen Beteiligten gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375/376).

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben nur insoweit Erfolg, als der Kläger im Verfahren 22 ZB 14.44 sinngemäß zu Recht geltend gemacht hat, dass die Ablehnung des Abwehranspruchs gegen Ballüberflüge besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen war den Zulassungsanträgen nicht zu entsprechen, da sich aus den Antragsbegründungen (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Die Kläger haben das Vorliegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn

- der Rechtsbehelfsführer zumindest eine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art formuliert;

- er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist;

- aus seinen Ausführungen hervorgeht, dass sich diese Frage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und

- er dartut, dass sie in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig ist, so dass der Antwort des Rechtsmittelgerichts auf die gestellte Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt

(vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, § 124a Rn. 211). Dies ist hier nicht der Fall.

Wenn der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 und 3. Februar 2014 allein damit begründet wurde, eine Entscheidung des Berufungsgerichts erscheine „aufgrund der hier erfolgten Anwendung des ‚Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen‘ (KJG) vom 20.11.2011 [richtig: vom 20.7.2011] zur Fortbildung des Rechts erforderlich“, so genügt diese Behauptung keinem der vorbezeichneten Erfordernisse. Gleiches gilt für die sich anschließende Aussage, es sei zu entscheiden, „ob der hier streitgegenständliche Sportplatz mit Allwetterbelag und Fangzaun unter den Begriff der ‚Sportanlagen‘ im Sinne des Art. 1 S. 3 KJG“ falle. Insbesondere ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht, dass einer Bejahung oder Verneinung der letztgenannten Frage (sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den „hier streitgegenständliche[n] Sportplatz“) durch den Verwaltungsgerichtshof einzelfallübergreifende Bedeutung zukäme.

2. Auch wenn sich die Kläger nicht auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen, so muss ihr Vorbringen, nach den Unterlagen ihrer Bevollmächtigten seien die angefochtenen Urteile nicht innerhalb der (entsprechend § 520 Abs. 2 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu beachtenden) Fünfmonatsfrist abgesetzt worden, als Geltendmachung eines Verfahrensmangels verstanden werden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien selbst dann aufzuheben, wenn diese Frist knapp eingehalten worden sein sollte, da in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013 eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, in der der gerichtlich bestellte Sachverständige seine Gutachten erläutert und hierbei einige Schreib- und Rechenfehler eingeräumt habe. Hinzu komme, dass die angefochtenen Entscheidungen nicht einmal von allen Berufsrichtern unterschrieben worden seien, die an ihnen mitgewirkt hätten.

2.1 Die Rüge der Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/372 ff.; siehe ferner BVerwG, U.v. 10.11.1999 – 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40/47; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4) trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung – dem 26. Juni 2013 – schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993). Die mithin mit dem Ablauf des 26. November 2013 endende Frist wurde dadurch gewahrt, dass die unterzeichneten, mit den Tatbeständen und den Entscheidungsgründen versehenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in allen Fällen nachweislich spätestens an jenem Tag zugegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der vollständig abgesetzten Entscheidungen an die Geschäftsstelle, nicht aber der Zustellung an die Beteiligten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/373; BVerwG, B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150/1151; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4). Zwar fehlen in den Akten des Verwaltungsgerichts ausdrückliche Vermerke darüber, wann die vollständigen, unterschriebenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle ausgehändigt wurden. Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

2.2 Auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann ein für das Ergebnis kausaler Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 5). Das kann vor allem dann anzunehmen sein, wenn für die Urteilsfindung ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck der an der Entscheidung beteiligten Richter von rechtserheblichen Gegebenheiten bedeutsam ist (BVerwG, U.v. 7.2.1980 – 6 CB 101.78 – BVerwGE 60, 14/16; B.v. 25.4.2001 – 4 B 31.01 – NVwZ-RR 2001,798/799). Dass die angefochtenen Urteile auf Umständen beruhen, die in der Erinnerung im Laufe der Zeit typischerweise verblassen, zeigen die Antragsbegründungen jedoch nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht am 26. Juni 2013 durchgeführte Beweisaufnahme bestand in der Erläuterung der eingeholten Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie in einer Einvernahme des Leiters der örtlichen Polizeiinspektion über die Frage „Art und Häufigkeit der Verstöße gegen die Benutzungsordnung des verfahrensgegenständlichen Bolzplatzes und Einschreiten der Polizei hiergegen“ als Zeugen. Sowohl die Bekundungen des Sachverständigen als auch diejenigen des Polizeibeamten wurden in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausführlich festgehalten. Damit stand für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung.

Lässt die Begründung der Anträge auf Zulassung der Berufung aber nicht erkennen, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen Entscheidungsgründe Gegebenheiten von Bedeutung sind, die sich nicht bereits aus dem Akteninhalt ergeben, so genügt auch der Hinweis auf den Umstand, dass die vollständig abgesetzten Urteile wegen urlaubsbedingter Abwesenheit einer der Richterinnen, die an ihrem Erlass mitgewirkt haben, nur von zwei berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer unterzeichnet wurden, nicht, um aufzuzeigen, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Urteilsfindung sonst maßgeblichen Erwägungen nicht zutreffend oder nicht vollständig wiedergeben.

3. Das Vorbringen, mit dem sich die Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung des streitgegenständlichen Bolzplatzes als eine gemäß Art. 1 KJG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallende Anlage wenden, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Die Kläger stellen die Verfassungsmäßigkeit des KJG nicht in Frage, so dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hat, sich im vorliegenden Fall damit zu befassen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche Anlage „überwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch der körperlichen Ertüchtigung“ dient, wie das in Art. 1 Satz 2 KJG vorausgesetzt wird, beantwortet sich grundsätzlich nach der Zweckbestimmung (Widmung), die ihr der Einrichtungsträger gegeben hat. Angesichts der von der Beklagten für den streitgegenständlichen Bolzplatz erlassenen Benutzungsregelungen, insbesondere der prinzipiellen Beschränkung der spielberechtigten Personen auf Kinder und Jugendliche, steht außer Zweifel, dass es sich bei ihm um eine Einrichtung im Sinn der letzten Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG handelt. Der Umstand, dass die Beklagte Erwachsenen dann die Benutzung gestattet, wenn sie hierbei die Aufsicht über Kinder bis zu acht Jahren wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen [Grünanlagensatzung] vom 5.5.1986, zuletzt geändert am 2.11.2011), ändert hieran nichts. Denn die letzte Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG bestimmt den in Art. 3 bis 6 KJG verwendeten bzw. der Sache nach vorausgesetzten Begriff der „Jugendspieleinrichtung“ dahingehend, dass eine solche Anlage bereits dann vorliegt, wenn sie „überwiegend“ Jugendlichen (d. h. Personen zwischen 14 und 18 Jahren; vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) zur Freizeitgestaltung, namentlich der körperlichen Ertüchtigung, dient. Hierbei kann dahinstehen, ob es die Aufnahme des Wortes „überwiegend“ in Art. 1 Satz 2 KJG ermöglicht, eine Anlage bereits dann ohne weiteres als Jugendspieleinrichtung zu qualifizieren, wenn sie nach dem Willen ihres Trägers in erster Linie Jugendlichen, daneben in geringfügigem Umfang aber auch Erwachsenen offensteht, oder ob das Erfordernis der „überwiegenden“ Ausrichtung auf die Freizeitgestaltung von Jugendlichen der Klarstellung dienen sollte, dass es der Einordnung einer Anlage als Jugendspieleinrichtung nicht entgegensteht, wenn neben Jugendlichen auch Kinder im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG zu ihrer Benutzung berechtigt sind. Angesichts des vom Gesetzgeber gewollten funktionalen (d.h. an der Zielsetzung des Gesetzes ausgerichteten) Charakters der in Art. 1 KJG vorgenommenen Begriffsbestimmung (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 29.3.2011, LTDrs. 16/8124, S. 7) wäre es nämlich auch auf der Grundlage der zweitgenannten Auslegung nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Sinn und Zweck des Art. 1 Satz 2 KJG gedeckt, wenn die Benutzung einer derartigen Einrichtung außer Jugendlichen und Kindern solchen Erwachsenen gestattet wird, deren Beteiligung am Spiel dazu beitragen kann, die (gefahrlose) Inanspruchnahme der Einrichtung durch Kinder zu fördern.

Nicht in Frage gestellt wird die Eigenschaft des streitgegenständlichen Bolzplatzes, eine Jugendspieleinrichtung im Sinn von Art. 3 bis 6 KJG zu sein, ferner durch die tatsächliche Ausgestaltung dieser Anlage. Die Auffassung des Klägers, ein Bolzplatz dürfe, um als Jugendspieleinrichtung gelten zu können, weder mit hohen Ballfangzäunen noch mit einem Belag ausgestattet sein, der seine Benutzung ggf. auch bei ungünstiger Witterung erlaubt, vermag sich nicht nur auf keine Vorschrift des geltenden Rechts zu stützen; sie steht darüber hinaus auch in Widerspruch zu den Wertentscheidungen der Rechtsordnung. Nach Art. 83 Abs. 1 BV und Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO gehört das Vorhalten von Einrichtungen, die der körperlichen Ertüchtigung der Jugend dienen, zu den gemeindlichen Aufgaben. Geht die Rechtsordnung aber davon aus, dass Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) derartige Anlagen schaffen und unterhalten, so handelt eine Kommune in Übereinstimmung mit der Zielsetzung, die den genannten Vorschriften zugrunde liegt, wenn sie eine solche Einrichtung so ausgestaltet, dass sie seitens der Personen, deren Interessen sie dienen soll, möglichst großen Zuspruch erfährt. Das Vorhandensein hoher Ballfangzäune kann zum Wesen eines Bolzplatzes schon deshalb nicht in Widerspruch stehen, weil die Existenz derartiger – oder noch größer dimensionierter – Anlagenteile im Interesse des Schutzes der Nachbarschaft vor „verschossenen“ Bällen von Rechts wegen geboten sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2004 – 22 ZB 04.2269 – NVwZ-RR 2005, 533/535).

An dieser rechtlichen Bewertung würde sich nichts ändern, sollte die Steigerung der Attraktivität der streitgegenständlichen Anlage durch ihre Ausstattung mit einem Kunstrasenbelag dazu geführt haben, dass – wie von den Klägern behauptet – deswegen auch ihre Inanspruchnahme durch Personen zugenommen hat, denen ihre Nutzung nicht gestattet ist. Das folgt schon daraus, dass ein dergestalt rechtswidriges Verhalten nichts an der beschränkten Widmung der Einrichtung zu ändern vermag.

4. Die Angriffe, welche die Kläger gegen die im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten vorgebracht haben, sind nicht geeignet, die Verlässlichkeit dieser Ausarbeitungen – und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen – in Frage zu stellen.

4.1 Zu Unrecht wenden sie sich zum einen gegen die Höhe der Abzüge, die der gerichtlich bestellte Sachverständige von den Messergebnissen im Hinblick darauf vorgenommen hat, dass das Messgerät nicht an dem nach der Nummer 3.2.2.1 Satz 1 i.V.m. der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Mess- bzw. Immissionsort, sondern an einem Ersatzmesspunkt aufgestellt wurde. Nach der rechtlich bindenden, durch Art. 3 Abs. 1 KJG nicht modifizierten Vorgabe in der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Diese Funktion kommt nach den in den Begründungen der Zulassungsanträge nicht mehr angegriffenen Angaben auf Seite 3 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstatteten Gutachtens dem Kinderzimmer zu, das sich im Westen des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers befindet. Die Messeinrichtung befand sich demgegenüber auf der Terrasse, die über der Garage des Klägers und jener Fläche errichtet wurde, die als Carport bzw. als Eingang zum Wohnanwesen des Klägers dient.

Weil der Lärmschutz‚ der hinsichtlich solcher Terrassen gefordert werden kann‚ weniger weit als bei Wohnungen reicht‚ da bei einem Aufenthalt im Freien immer mit Geräuschen zu rechnen ist (BayVGH‚ U.v. 18.1.1993 – 2 B 91.15 – NVwZ 1993‚ 1006/1007)‚ handelt es sich hierbei nicht um gleichwertige Messpunkte. Da nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten die von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bolzplatzes ausgehenden Beurteilungspegel selbst 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Wohnraums den maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht übersteigen, erschließt sich nicht, warum das niedrigere Schutzniveau, das die Kläger hinsichtlich der Nutzbarkeit der Terrassen als Freiflächen ihrer Grundstücke unter dem Blickwinkel der zulässigen Lärmbelastung beanspruchen können, nicht gewahrt sein soll.

4.2 Als ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und – sofern das Vorbringen der Kläger hierauf abzielen sollte – nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun, ist ferner das Vorbringen in den Antragsbegründungen, das mit sich den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommenen Zeitkorrekturen befasst.

Aus den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten in den Tabellen 2 der von ihm gefertigten Gutachten geht hervor, dass der Sachverständige eine solche Korrektur immer dann angesetzt hat, wenn auf dem Bolzplatz nicht während der gesamten Dauer einer Beurteilungszeit gespielt wurde. Der Korrekturbetrag fiel hierbei umso höher aus, je kürzer die Anlage innerhalb ein und derselben Beurteilungszeit genutzt wurde, während er sich auf null belief, wenn während einer gesamten Beurteilungszeit Spielbetrieb herrschte. Durch diese Vorgehensweise trug der Sachverständige dem Umstand Rechnung, dass der Anhang zur Sportanlagenlärmschutzverordnung in der Nummer 1.3.2.3 dann die Bildung von (als „Ti“ bezeichneten) Teilzeiten vorschreibt, wenn während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auftreten. Da während der spielfreien Phasen die für einen Bolzplatz kennzeichnenden Geräusche zur Gänze entfallen, erscheint es nachvollziehbar, in solchen Fällen Teilzeiten im Sinn der Nummer 1.3.2.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung zu bilden. Wie die in der Nummer 1.3.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgegebene Gleichung 3 zeigt, geht die Länge der Teilzeiten Ti als eine von mehreren Rechengrößen in die Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ein. Die Frage, ob der Sachverständige den sich (zunächst) am Ersatzmessort ergebenden Beurteilungspegel zutreffend ermittelt hat, hängt deshalb (abgesehen von der mathematischen Korrektheit des Rechenvorgangs bei der Anwendung der Gleichung 3) allein davon ab, ob er die Länge der tatsächlichen Nutzungszeiten zutreffend erfasst und die sich danach ergebenden Werte zutreffend in diese Gleichung übernommen hat. Dass dem Sachverständigen insofern Fehler unterlaufen sind, tragen die Kläger in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vor. Die Bedeutung der Zahlen, die die im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten in den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten der jeweiligen Tabellen 2 enthalten, beschränkt sich vor diesem Hintergrund darauf, die Auswirkungen, die sich durch die Berücksichtigung der nur begrenzten tatsächlichen Nutzungsdauer der Anlage während der einzelnen Beurteilungszeiten ergeben, gleichsam „nachrichtlich“ gesondert auszuweisen. Für den Verwaltungsgerichtshof erscheint dies ohne Weiteres nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund läge ferner auch dann kein für den Ausgang der Streitsachen möglicherweise kausaler Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn die Behauptung der Kläger zutreffen sollte, auf Frage ihres anwaltlichen Bevollmächtigten hin hätten die Mitglieder der im ersten Rechtszug erkennenden Kammer erklärt, sie könnten die Höhe der in den Gutachten als Zeitkorrektur angesetzten Beträge rechnerisch nicht nachvollziehen, würden dem Sachverständigen jedoch vertrauen. Abgesehen davon müssen Gerichtsmitglieder nicht in der Lage sein, jeden Rechenschritt, der sich in einem naturwissenschaftlich-technischen Gutachten findet, auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen; die Aufgabe eines Sachverständigen besteht gerade darin, die insoweit fehlende Sachkunde des Richters auszugleichen. Zu einer über die vorgenommene Befragung des Sachverständigen hinausgehenden Überprüfung der Gutachten auf die Plausibilität der hinsichtlich der Höhe der Zeitkorrektur angegebenen dB(A)-Werte war das Verwaltungsgericht nach alledem nicht verpflichtet.

4.3 Aus den Begründungen der Zulassungsanträge ergibt sich ferner nicht, dass der Sachverständige gehalten gewesen wäre, einen höheren Zuschlag für die Impulshaltigkeit der von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche anzusetzen, als das bei der Erstellung der Gutachten geschehen ist. Nach der Nummer 1.3.3 Satz 1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ist für Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, die während einer Teilzeit auftreten, ein Zuschlag KI,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen. Für Geräusche, die durch die menschliche, technisch nicht verstärkte Stimme hervorgerufen werden, hat nach ausdrücklicher Aussage in der Nummer 1.3.3 Satz 2 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ein derartiger Ansatz demgegenüber zu unterbleiben.

Nach den Angaben auf den Seiten 10 der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten hat der Sachverständige dem erstgenannten Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er bei den Aufprallgeräuschen von Bällen die Kenngröße LAFTmax verwendet hat, da diese bereits den Zuschlag für Impulshaltigkeit beinhalte. Auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 4 oben der hierüber gefertigten Niederschrift) hat er darauf hingewiesen, dass für „Fußballgeräusche“ ein Zuschlag angesetzt wurde. Rechtskonform hat der Sachverständige nach dem Vorgesagten aber auch insofern gehandelt, als er bei Kommunikationsgeräuschen von der Vergabe eines Zuschlags für Impulshaltigkeit abgesehen hat (vgl. auch dazu die Angaben auf den Seiten 10 seiner Gutachten sowie auf Seite 4 oben der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Wenn sich die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung, es hätte wegen der Impulshaltigkeit der Zurufe und der (Tor-)Schüsse ein Impulszuschlag von 10 dB(A) angesetzt werden müssen, auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 (RO 2 K 11.1460 – juris) berufen, so ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil nicht die Forderung aufgestellt, bei der Ermittlung oder Bewertung der von einem Bolzplatz ausgehenden Geräusche müsse auch für technisch unverstärkte Zurufe ein Zuschlag im Sinn der Nummer 1.3.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vergeben werden, und dieser Zuschlag habe sich auf 10 dB(A) zu belaufen. Vielmehr wurde in jener Entscheidung lediglich nachrichtlich referiert, die Beklagte des dortigen Rechtsstreits habe „vorsichtigerweise, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 – RO 2 K 11.1460 – juris Rn. 33) bzw. „vorsichtshalber“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 34) einen Zuschlag für Impulshaltigkeit im Umfang von annähernd 10 dB(A) gewährt. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein solcher Zuschlag – überhaupt bzw. in der angesetzten Höhe – geboten sei, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt; angesichts der Tatsache, dass die von der Beklagten des dortigen Rechtsstreits vorgenommenen Geräuschmessungen trotz des „jeweils vorsichtigerweise“ (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 35) angesetzten Zuschlags für Impulshaltigkeit die Einhaltung der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben haben, bestand hierfür auch keine Notwendigkeit.

4.4 Der Einwand, die durchgeführten Messungen seien deshalb nicht repräsentativ, weil sie zum einen während einer Fußball-Europameisterschaft stattgefunden hätten und die Beklagte sie zum anderen in der Presse angekündigt habe, muss unberücksichtigt bleiben, da ihn die Kläger erstmals in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 2014 – und damit nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfristen –

vorgebracht haben.

5. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich ferner aus dem Vorbringen in den Antragsbegründungen, mit dem sich die Kläger gegen die Heranziehung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte durch das Verwaltungsgericht wenden.

Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte seien der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall deshalb zugrunde zu legen, da § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV insoweit die sich aus einem Bebauungsplan ergebende Gebietsart für maßgeblich erklärt und der für die Grundstücke der Kläger geltende Bebauungsplan „bestandskräftig“ ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe.

Die Angriffe, die in den Antragsbegründungen gegen die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. 63 vorgebracht werden, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, sind nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch das Vorbringen in den Antragsbegründungen, dass die Beklagte von dem ihr eröffneten bauplanungsrechtlichen Ermessen in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere entspricht es dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebenden Auftrag, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten, wenn sie darauf Bedacht genommen hat, die künftige Ausübbarkeit der in dem angrenzenden Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen nicht dadurch zu erschweren oder zu vereiteln, dass die Bewohner des neu überplanten Gebiets von den im Mischgebiet ansässigen Gewerbetreibenden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. e der TA Lärm verlangen können, wie das grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich einer nach der Nummer 6.7 der TA Lärm ggf. gebotenen Zwischenwertbildung) dann der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagte ein reines Wohngebiet im Sinn von § 3 BauNVO festgesetzt hätte. Das Erfordernis, derartige bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden, lässt es sachgerecht erscheinen, den Nutzern in einem nachträglich hinzugekommenen, dem Wohnen dienenden Gebiet nur einen Schutz zuzuerkennen, der der geräuschbezogenen Vorbelastung Rechnung trägt, die sich aus einem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet ergibt.

Soweit in den Antragsbegründungen geltend gemacht wird, das im Westen liegende Mischgebiet präge „das Grundstück“ nicht, da sich dort lediglich zwei kleinere Gewerbebetriebe befänden, die keine Produktionshallen, sondern nur Büros und Lagerräume unterhalten würden, ist anzumerken, dass das Abwägungsgebot und das sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebende Gebot nicht voraussetzen, dass ein vorhandenes Baugebiet eine neu auszuweisende Fläche prägt; es genügt vielmehr, dass die bisherigen Nutzer wegen der von ihnen Anwesen ausgehenden Emissionen zu Störern im immissionsschutzrechtlichen Sinne werden könnten, falls dieser Gefahr nicht durch eine derartige Konflikte vermeidende Bauleitplanung vorgebeugt wird. Da Lagerbetriebe u. a. wegen des mit ihnen einhergehenden An- und Abfahrtsverkehrs ein immissionsschutzrechtlich durchaus erhebliches Störpotential aufweisen können, reicht das Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht aus, um die Entbehrlichkeit einer vorsorgenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme auf die in dem Mischgebiet vorhandenen Nutzungen durch Festsetzung nur eines allgemeines statt eines reinen Wohngebiets darzutun. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass sich für die Beklagte nicht die Notwendigkeit stellte, bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung den Belang der unbeeinträchtigten Fortführung der im Mischgebiet erlaubterweise ausgeübten Nutzungen durch Festsetzung einer gegenüber einem reinen Wohngebiet minder störungsempfindlichen Gebietsart zu berücksichtigen.

Da nach alledem der Bebauungsplan Nr. 63 für Zwecke der Beschlussfassung über die Zulassungsanträge als gültig anzusehen ist, erweisen sich die an § 34 Abs. 2 BauGB anknüpfenden Ausführungen in den Antragsbegründungen als unbehelflich.

6. Das Vorbringen in den Antragsbegründungen ist nicht geeignet, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass den Klägern nicht nur kein Anspruch auf die Einstellung der Nutzung des streitgegenständlichen Geländes als Bolzplatz bzw. auf Rückbau dieser Einrichtung zu einem reinen Kinderspielplatz zusteht, sondern dass die Beklagte ihnen gegenüber auch nicht zu über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinausgehenden Schritten verpflichtet ist, die auf eine weitere Verringerung der von dieser Anlage ausgehenden Geräusche abzielen. Ist es den Klägern weder gelungen, die angegriffenen Urteile hinsichtlich der darin als maßgeblich zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu erschüttern noch die Verlässlichkeit der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten in Frage zu stellen, so ist im Rahmen der Entscheidung über die Anträge auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass mit einer Überschreitung dieser Immissionsrichtwerte nur dann zu rechnen ist, wenn auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz Spielbetrieb während der Nacht stattfindet, oder wenn – was sich allerdings nur an dem näher gelegenen Anwesen des Klägers auswirkt – diese Einrichtung zumindest in dem Umfang genutzt wird, wie das am 1. Juli 2012 der Fall war. Soweit in der Tabelle 2 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachtens eine Richtwertüberschreitung auch für den 10. Juni 2012 ausgewiesen wird, hat dieser Umstand außer Betracht zu bleiben, da der Sachverständige zu diesem Ergebnis nur unter der Prämisse gelangte, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV vorgesehenen verringerten Immissionswerte für Ruhezeiten anzuwenden sind; dies ist gemäß Art. 3 Abs. 1 KJG jedoch nicht der Fall. Aus den Darlegungen der Kläger ergeben sich hieraus keine Ansprüche.

Zwar schreibt Art. 3 Abs. 2 KJG vor, dass Jugendspieleinrichtungen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die Immissionsrichtwerte nach Art. 3 Abs. 1 KJG unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Jugendspieleinrichtungen nicht überschritten werden. Art. 3 Abs. 2 KJG umschreibt den Umfang der rechtlichen Verantwortlichkeit des Trägers dahingehend, dass er für die Einhaltung der nach Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim „Errichten“ und beim „Betreiben“ der Anlage Sorge zu tragen hat. Er hat danach für diejenigen Geräuschimmissionen einzustehen, die von Rechts wegen als Folge des Errichtens und des Betriebs einer Jugendspieleinrichtung anzusehen sind. Hierzu gehören nur diejenigen Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. z.B. bereits BayVGH, U.v. 30.11.1987 – 26 B 82 A.2088 – VGH n.F. 40, 114/122; ferner BayVGH, U.v. 31.3.2006 – 22 B 05.1683 – NVwZ-RR 2007, 462/464).

Ein auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz nach 22.00 Uhr stattfindender Spielbetrieb löst danach keine Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 KJG aus, da es sich hierbei um eine widmungswidrige Nutzung handelt und sich aus den Darlegungen der Kläger nicht ergibt, dass die Beklagte hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht getan hätte. Gleiches gilt aber auch für die Richtwertüberschreitung, zu der es am 1. Juli 2012 tagsüber gekommen ist. Denn nach den Angaben in dem im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachten war hierfür ursächlich, dass an jenem Sonntag ein Spielbetrieb auch zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr (und damit unter Missachtung des von der Beklagten festgesetzten Benutzungsverbots während dieser beiden Stunden an Sonntagen) stattfand. Auch hier ergeben sich aus den Darlegungen der Kläger kein Fehlverhalten und keine Versäumnisse der Beklagten.

Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht mehr zurechenbare, unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.6.2006 – 9 LA 113/04 – NVwZ 2006, 1199/1200; OVG NRW, B.v. 18.5.2009 – 10 E 289/09 – juris Rn. 3; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 125/11 – NVwZ-RR 2012, 21/23). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen – wie der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Falles ergänzend anmerkt – die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d.h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit dem Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern – soweit die Beklagte etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte – ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger keine Verpflichtung der Beklagten zum weitergehenden Tätigwerden.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Einer Benutzung des streitgegenständlichen Bolzplatzes nicht nur nach 22.00 Uhr, sondern bereits ab 20.00 Uhr tritt die Beklagte vor allem dadurch entgegen, dass sie einen Sicherheitsdienst damit beauftragt hat, diese Anlage nach 20.00 Uhr zu kontrollieren. Das geschah bei Erlass der angefochtenen Urteile jeweils freitags bis sonntags von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr; ausweislich der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 11. April 2014 wurde in den Monaten Mai bis Oktober der Donnerstagabend nunmehr dergestalt in die Bestreifung einbezogen, dass der Bolzplatz an diesen Tagen und an Sonntagabenden von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr (bei Aufrechterhaltung der bis 24.00 Uhr dauernden Kontrollen freitags und samstags) überwacht wird. Da die Bestreifung ausweislich der im ersten Rechtszug vorgelegten Daten (vgl. die Anlage B 10 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 7.6.2013) einerseits annähernd stündlich, andererseits aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Kontrollintervalle stattfindet (das Erscheinen des Sicherheitsdienstes für unbefugte Nutzer mithin nicht vorhersehbar ist), stellt die Einschaltung eines solchen Unternehmens ein ausreichendes und angemessenes Mittel dar, um ab 20.00 Uhr vom Bolzplatz ausgehende Ruhestörungen zu verhindern bzw. zu unterbinden. Das gilt umso mehr, als die Beschäftigten des Sicherheitsdienstes befugt sind, angetroffene Personen der Anlage zu verweisen. Denn da es sich bei ihnen um von der Gemeinde beauftragte Aufsichtspersonen handelt, greift die sich aus § 8 Abs. 2 der Grünanlagensatzung der Beklagten insoweit ergebende Berechtigung auch zu ihren Gunsten ein.

Zwar ließe sich eine Nutzung der Anlage außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten noch effektiver vermeiden, wenn sie vollständig eingezäunt würde und der Zugang zu ihr nur über Türen möglich wäre, die erst ab dem Beginn der Nutzungszeiten geöffnet und mit ihrem Ende jeweils verschlossen würden. Zu einer derartigen Maßnahme ist die Beklagte jedoch deshalb nicht verpflichtet, weil die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Messungen nicht ergeben haben, dass ein zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr unerlaubterweise stattfindender Spielbetrieb zu einer unzulässig hohen Geräuschbelastung an den Anwesen eines der Kläger führt; hierzu kommt es vielmehr erst dann, wenn der Bolzplatz nach 22.00 Uhr genutzt wird. Derartige Vorkommnisse sind indes nur selten zu verzeichnen. Nach den Aufzeichnungen des Klägers, die seine Bevollmächtigten als Anlage K 8 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 23. Januar 2013 vorgelegt haben (sie umfassen die Zeit vom 1.3.2009 bis zum 1.1.2013), kam es innerhalb dieser drei Jahre und zehn Monate nur am 12. November 2010‚ in vier Nächten während des Jahres 2011 und in fünf Nächten während des Jahres 2012 zu einem – überdies stets nicht lange andauernden – Spielbetrieb nach 22.00 Uhr. Gegen eine Verpflichtung der Beklagten dahingehend, dass der streitgegenständliche Bolzplatz unabdingbar mit einer vollständigen Einzäunung versehen und außerhalb der Benutzungszeiten verschlossen gehalten werden muss, spricht ferner der von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, dass von einer solche Einfriedung eine Gefährdung der Kinder ausgehen könnte, die den südlich des Bolzplatzes angelegten Rodelhügel nutzen, da sich ein solcher Zaun im Auslauf der Rodelstrecke befände; die Kläger sind diesem nachvollziehbaren Argument in der Begründung der Zulassungsanträge nicht entgegengetreten.

Glaubhaft hat die Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass sie, wenn die Identität von Personen festgestellt werden kann, die den streitgegenständlichen Bolzplatz in unzulässiger Weise nutzen, gegen diese nach einem gestuften Konzept vorgeht. Sind die Betroffenen älter als 14 Jahre und damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG deliktsfähig, würden sie, sofern es sich bei ihnen um Ersttäter handele, schriftlich unter Androhung der in § 9 der Grünanlagensatzung vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße auf das Unerlaubte ihres Verhaltens hingewiesen; im Wiederholungsfall erfolge eine gebührenpflichtige Verwarnung gemäß § 56 OWiG. Handele es sich um ein noch nicht deliktsfähiges Kind, ergehe ein Schreiben an dessen Eltern, in dem diese aufgefordert werden, auf eine Einhaltung der Benutzungsregelungen durch das Kind hinzuwirken. Die Kläger haben in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vorgetragen, dass eine darüber hinausgehende Ausschöpfung der durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eröffneten Möglichkeiten erforderlich und angemessen sei.

Zu berücksichtigen ist ferner in tatsächlicher Hinsicht das Verhalten der Landespolizei. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 eingereichten Aufstellung des Klägers ist die örtliche Polizeidienststelle den häufig an sie herangetragenen fernmündlichen Bitten des Klägers oder anderer Personen, gegen eine unzulässige Nutzung des Bolzplatzes einzuschreiten, in der deutlichen Mehrzahl der Fälle nachgekommen. Soweit dies nicht geschah, wurde ein polizeiliches Tätigwerden nach diesen Aufzeichnungen des Klägers nicht im Ermessenswege, sondern ausschließlich deshalb abgelehnt, weil keine Einsatzkräfte oder -fahrzeuge zur Verfügung stünden. In Einklang damit steht die Bekundung des vom Verwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Leiters der örtlichen Polizeidienststelle, man habe „aufgrund der Anrufe jeweils nachgeschaut“, soweit das „zeitlich möglich“ gewesen sei. Bestätigt wird diese Haltung der Landespolizei durch die E-Mail, die der Dienststellenleiter am 23. April 2014 an den Kläger gerichtet hat; aus ihr ergibt sich, dass (nunmehr) sogar eine Anweisung an die Dienstkräfte dieser Polizeiinspektion besteht, den streitgegenständlichen Bolzplatz nach 20.00 Uhr bei freien Arbeits- und Zeitressourcen zu bestreifen.

Auch vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht verlangt werden, dass die Beklagte die streitgegenständliche Anlage in noch größerem zeitlichen Umfang durch den von ihr beauftragten Sicherheitsdienst bestreifen lässt. Denn auch außerhalb dieser Zeiten sind die Kläger angesichts der nur unter dem Vorbehalt vorrangig zu erfüllender Aufgaben stehenden Bereitschaft der Landespolizei, den Bolzplatz zu überwachen, rechtswidrige Nutzungen zu unterbinden und die Identität der Täter festzustellen, soweit das tatsächlich möglich ist, nicht schutzlos.

7. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des Art. 6 KJG unerörtert gelassen hat. Denn die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass vorliegend ein Bedürfnis besteht, gemeindliche Rechtsnormen zu erlassen, durch die – wie Art. 6 KJG das ermöglicht – „weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Belästigungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen“ getroffen werden. Wie dargestellt, bewirken bereits die von der Beklagten auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 ihrer Grünanlagensatzung verfügten Beschränkungen des Personenkreises, der zur Nutzung dieser Anlage berechtigt ist, und die von ihr erlassenen Bestimmungen über die zulässige Inanspruchnahme des Bolzplatzes in zeitlicher Hinsicht, dass die Geräusche, die von dem erlaubten Spielbetrieb ausgehen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 KJG ergebenden Schranken nicht übersteigen. Dass der Erlass einer auf Art. 6 KJG gestützten Verordnung das Anliegen zu fördern vermag, rechtswidrige Benutzungen der streitgegenständlichen Einrichtung effektiver zu verhindern oder zu unterbinden (allein hieraus resultieren nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Verfahren Immissionswertüberschreitungen zu Lasten der Kläger), ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht.

8. Zu Unrecht rügt die Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42, das Verwaltungsgericht habe sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des ihr gegenüber erlassenen Urteils die vom Kläger gefertigte Aufstellung unberücksichtigt gelassen, die sie als Anlage K 4 zum Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Mai 2011 eingereicht hat. Richtig ist demgegenüber, dass diese Zuschrift und die ihr beigefügte Auflistung auf Seite 7 des von ihr angefochtenen Urteils nicht nur erwähnt, sondern auch der Inhalt dieser Schriftstücke referiert wurde. Eine Würdigung in den Entscheidungsgründen hat dieses Vorbringen dergestalt gefunden, dass das Verwaltungsgericht im letzten Satz des Abschnitts 1.4 des gleichen Urteils auf die vom Kläger der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 erstellte, von seinen Bevollmächtigten im Verfahren M 7 K 09.3608 vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm festgestellten Verstöße bei der Benutzung des Bolzplatzes eingegangen ist. Diese Aufzeichnungen stellen eine die Zeit bis zum 19. Mai 2012 umfassende Fortschreibung der nur bis zum 11. April 2011 reichenden Liste dar, die als Anlage zum Schreiben vom 11. Mai 2011 in das Verfahren M 7 K 09.2802 eingeführt wurde.

Ebenfalls fehlt geht die in den Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 und die ihr als Anlage K 8 beigefügte Aufstellung des Klägers unberücksichtigt gelassen. Im erstinstanzlichen Verfahren, das dem Verfahren 22 ZB 14.45 vorausging, haben die dortigen Bevollmächtigten des Klägers keinen vom 23. Januar 2013 datierenden Schriftsatz eingereicht; ein solcher findet sich (einschließlich der vorerwähnten Anlage K 8) nur in der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens, das dem Verfahren 22 ZB 14.44 vorausging. Das Verwaltungsgericht hat die vorerwähnte Aufstellung in diesem Verfahren zur Kenntnis genommen und – abgesehen von der Problematik des Eindringens von Spielern in das Grundstück des Klägers zum Zwecke des Zurückholens dorthin gelangter Bälle (vgl. dazu nachfolgend im Abschnitt 11) – auch rechtlich gewürdigt; dies folgt aus der Tatsache, dass auf Seite 22 unten der Entscheidungsgründe des in dieser Sache ergangenen Urteils ausgeführt wird, auch nach den Aufzeichnungen des Klägers hätten die Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bolzplatzes, die sich in Ballüberwürfen manifestieren würden, kein Ausmaß angenommen, das eine vollständige Einhausung rechtfertige.

9. Durch das Vorbringen, mit dem die unterbliebene Einvernahme des Klägers als Partei (in den von ihm selbst anhängig gemachten Streitsachen) bzw. als Zeuge (in dem von der Klägerin betriebenen Rechtsstreit) sowie die Nichterhebung der von den Klägern sonst benannten Beweismittel gerügt wird, wird kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Soweit damit ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden soll, können die Kläger damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben, obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten waren. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. z.B. Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m.w.N.). Hiervon kann u. a. angesichts der Tatsache keine Rede sein, dass das Gericht die Richtigkeit der Sachvortrags der Kläger, der die Art und das Ausmaß der unerlaubten Anlagenbenutzung betraf, nicht bezweifelt hat. Das gilt auch für die Frage nach der Häufigkeit, mit der Bälle vom Bolzplatz auf die Grundstücke der Kläger geraten sind. Wenn das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteilen die Auffassung vertreten hat, diese Vorkommnisse hätten kein Ausmaß angenommen, angesichts dessen weder eine Schließung des Bolzplatzes noch dessen Rückbau in einen reinen Kinderspielplatz und ein Verbot des Fußballspielens noch eine Ausstattung der Anlage geboten sei, die vom Verwaltungsgericht mit dem Begriff „Einhausung“ umschrieben wurde, so haben diese Aussagen die Bewertung der von den Klägern mitgeteilten Tatsachen, nicht aber deren Ermittlung zum Gegenstand. Allein letztere aber kann Gegenstand einer Beweiserhebung sein.

Aus den Ausführungen am Ende des jeweiligen Abschnitts 1 der Antragsbegründungen ergibt sich ferner nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer erneuten Lärmmessung auch ohne dahingehenden förmlichen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO aufdrängen musste. Denn eine erneute Begutachtung ist nach § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO nur veranlasst, wenn sich ein bereits vorliegendes Gutachten als ungenügend erweist. Dass den Ausarbeitungen des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Mängel anhaften, die eine weitere Begutachtung erforderlich machen, zeigen die Begründungen der Zulassungsanträge nicht auf.

10. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich schließlich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Errichtung der Ballfangzäune, die den Bolzplatz an drei Seiten umgeben, einer Baugenehmigung bedurfte, und ob die Beklagte bejahendenfalls über eine solche verfügt. Denn das Erfordernis, vor der Errichtung einer baulichen Anlage erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen, besteht im ausschließlich öffentlichen Interesse; Dritte werden durch die formelle Illegalität einer baulichen Anlage als solche nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Sie können deshalb weder die Beseitigung noch die Stilllegung einer solchen Anlage allein mit der Begründung verlangen, eine erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor (vgl. z.B. SaarlOVG, B.v. 8.9.1975 – II W 40/75 – AS RP-SL Bd. 14, 214; OVG NRW, B.v. 8.12.1998 – 10 B 2255/98 – BauR 1999, 628).

11. Dem unter dem Aktenzeichen 22 ZB 14.44 geführten Antrag auf Zulassung der Berufung war hinsichtlich der geltend gemachten Abwehr von Ballüberflügen zu entsprechen. Der Kläger hat vorgetragen, aus der Anlage K 8 zum Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2013 ergäben sich nicht nur regelmäßige, mindestens wöchentliche Verstöße der Spieler gegen die Benutzungsordnung, „sondern auch wiederholt begangene Delikte des Hausfriedensbruchs, wenn etwa Spieler in die Grundstücke der Nachbarn einsteigen, um dort die … über den Zaun geschossenen Bälle wiederzuholen“. Dahingehendes Vorbringen findet sich auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2013 tatsächlich. Aus der jener Zuschrift beigefügten Aufstellung geht hervor, dass es zumindest am 21. Mai 2010, am 17. Juni 2010, am 28. Mai 2011 und am 27. November 2011 zu derartigen Vorfällen gekommen sei. An einem Tag im September 2010 habe zudem eine Nachbarin Spieler davon abhalten können, sich in den abgeschlossenen Garten zu begeben, nachdem ein Ball dorthin geraten war. Die vom Kläger als Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2013 vorgelegten Lichtbilder, auf denen ein Kind oder Jugendlicher erkennbar ist, der auf ein einstöckiges Gebäude klettert, erhärten dieses Vorbringen in gewisser Weise zusätzlich.

Das Verwaltungsgericht hat diese Vorkommnisse dem Grunde nach zwar im Tatbestand des im Verfahren 22 ZB 14.44 angefochtenen Urteils erwähnt (vgl. den in der fünften Zeile auf Seite 6 beginnenden Satz), ist hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nur pauschal eingegangen. Insofern weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, gerade auch im Hinblick auf das wiederholte Eindringen von Personen auf das klägerische Grundstück und die dortige Terrasse. Zwar werden derartige „Ballüberflüge“ in gewissen Grenzen von der Duldungspflicht mitumfasst werden können, die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt (BayVGH, U.v. 14.7.2004 – 25 B 97.2307 – juris Rn. 48; B.v. 13.1.2005 – 22 ZB 04.2931 – NJW 2005, 1882/1883; B.v. 8.9.2008 – 22 ZB 07.3059 – juris Rn. 2 f.). Doch zum einen liegt hier nach den insofern substantiierten Darlegungen des Klägers eine gewisse Häufigkeit vor, zum anderen verschiebt das relativ häufige Eindringen fremder Personen auf das klägerische Grundstück und insbesondere auf Außenwohnbereiche wie die Terrasse die Zumutbarkeitsgrenze. Warum das Verwaltungsgericht gleichwohl einen Anspruch des Klägers auf Anbringung eines (horizontal verlaufenden) Netzes über dem Bolzplatz im Sinn des im Verfahren M 7 K 11.4993 gestellten Hauptantrags I.3 oder auf andere geeignete Maßnahmen im Sinn des dortigen Hilfsantrags II.2 verneint, durch die verhindert werden soll, dass Bälle auf das Grundstück des Klägers gelangen und so ein Anreiz zur Begehung von Straftaten nach § 123 StGB entsteht, lässt das in dieser Streitsache ergangene Urteil nicht erkennen und lässt sich auch nicht ohne Weiteres beantworten.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung erfolglos geblieben sind, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit dem im Verfahren 22 ZB 14.44 gestellten Antrag entsprochen wurde, ist über den hierauf entfallenden Teil der Verfahrenskosten erst im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.

Die Streitwertfestsetzungen rechtfertigen sich aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den zwischen den Beteiligten der vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2014 (22 C 14.1462/22 C 14.1463) verwiesen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den erstinstanzlichen Streitwertansatz in der Sache M 7 K 12.4121 von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1. Die Kläger bewohnen seit dem Jahr 1991 ein in ihrem Eigentum stehendes Reihenhaus (Fl. Nr. 314.../... der Gemarkung H.) im Stadtbereich der Beklagten. Nördlich ihres Grundstücks liegt - jenseits einer etwa 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackgasse mit Parkplätzen am Ende) - eine unbebaute und begrünte Fläche (nördlicher Teil des ca. 3 ha großen Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H.), die im nördlichen Bereich als Kinderspielplatz, im südlichen, mit einem ca. 4,50 m hohen Stabgitterzaun umfassten Teil dagegen als Jugendspielplatz genutzt wird. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 2) hat der Zaun zwei Metalltore, die verschließbar sind, aber nicht abgeschlossen werden; im Zeitpunkt des vom Verwaltungsgerichtshof am 29. Oktober 2013 eingenommenen Augenscheins hatte der genannte Jugendspielbereich an seiner Südwestecke einen Zugang vom Gehweg über ein nicht verschließbares Tor im Stabgitterzaun, während die nördliche Umzäunung dieses Bereichs, die ihn vom Kinderspielbereich abgrenzt, einen ca. 3 m breiten Durchlass ohne Tor aufwies (vgl. das Protokoll vom 29.10.2013 nebst zugehörigen Fotos). Im südöstlichen Bereich des Jugendspielplatzes gibt es seit dem Jahr 1999 oder 2000 eine sogenannte „Streetballanlage“ (eine asphaltierte, ungefähr halbkreisförmige Fläche mit Basketballkorb). Die Beklagte hat durch Schilder die Benutzung des Jugendspielplatzes geregelt. Der im Zeitpunkt des Augenscheins am genannten südwestlichen Eingangstor angebrachten Beschilderung zufolge darf der Jugendspielplatz von Jugendlichen zwischen zwölf und 18 Jahren werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags dagegen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden; das Fussballspielen ist auf dem Platz verboten; ein Schild am nördlichen Gitterzaun neben dem genannten Durchlass vom Kinderspielbereich zum Jugendspielbereich weist letzteren als „Jugendspielplatz für Jugendliche von 12 bis 18 Jahre“ aus.

Das Grundstück der Kläger und das Spielplatzgrundstück liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 633 der Beklagten aus dem Jahr 1975. Diesem Plan zufolge befindet sich das klägerische Grundstück in einem nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO festgesetzten Reinen Wohngebiet (WR-Gebiet); das Spielplatzgrundstück ist mit der Aufschrift „Grünfläche“ und dem - in der Legende zum Bebauungsplan entsprechend erklärten - Planzeichen „öffentlicher Spielplatz“ gekennzeichnet, das Wort „Parkanlage“ ist durchgestrichen. Nach Beschwerden von Nachbarn über unzumutbaren Lärm auf dem Spielplatz führte die Beklagte zwei Lärmmessungen (am 10.7.2003 und 28.9.2004) durch und ergriff Abhilfemaßnahmen, die aber nicht den von den Klägern gewünschten Erfolg brachten. Die Kläger erhoben deswegen zwei Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Ziel, die Beklagte zur Entfernung des Basketballspielgeräts zu verpflichten (Az. Au 4 K 05.455) bzw. die Beklagte zu verpflichten, die Nutzung des Spielplatzgrundstücks zum Fußballspielen zu unterbinden (Az. Au 4 K 06.1224).

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgewiesen. Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs der Kläger gegen den von der Beklagten betriebenen Spielplatz sei, dass die Kläger durch die bekämpften Lärmimmissionen in ihrer Grundstücksnutzung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt seien. Dies sei nicht der Fall. Ob die Lärmimmissionen für die Kläger wesentlich beeinträchtigend seien, könne mangels unmittelbar anwendbarer Regelwerke und wegen der Atypik und Vielgestaltigkeit der von (Ball-)Spielplätzen für Kinder und Jugendliche ausgehenden Geräusche weitgehend nur durch tatrichterliche Wertung im Einzelfall beurteilt werden. Hierbei könnten allerdings die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zur Ermittlung der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Die in dieser Norm zum Ausdruck kommenden Wertungen und gesetzgeberischen Absichten könnten in die tatrichterliche Wertung ebenso einfließen wie die Lage des Grundstücks und wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Adäquanz. Das Grundstück der Kläger liege zwar innerhalb eines als WR-Gebiet festgesetzten und auch tatsächlich so bebauten Bereichs. Der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung einem solchen Gebiet zukommende Immissionsschutz werde im Fall der Kläger allerdings gemindert infolge der Lage des Grundstücks am Rand der Wohnbebauung, nahe einer 75 m entfernten, mit ca. 33.000 Kfz täglich stark befahrenen Straße und in unmittelbarer Nähe des im Bebauungsplan vom 18. Juli 1975 festgesetzten öffentlichen Spielplatzes ohne Altersbeschränkung; deshalb entspreche das Schutzniveau des Grundstücks gegenüber dem von Norden und Osten eindringenden Lärm nur dem eines Allgemeinen Wohngebiets (WA-Gebiets). Dieses Schutzniveau sei allerdings noch weiter abzusenken, weil gegenüber sozialadäquatem und gesellschaftlich akzeptiertem Lärm, wie er von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen der vorliegenden Art ausgehe, von den Betroffenen eine besondere Toleranz erwartet werden dürfe. Weiter seien die Kläger auch deshalb weniger schutzbedürftig, weil sie ein Grundstück nahe einem im Bebauungsplan festgesetzten Spielplatz erworben hätten und damit hätten rechnen müssen, dass sich Nutzungsumfang und -intensität dieses Platzes ändern und neue Einrichtungen und Geräte dazukommen könnten. Die Höhe der den Klägern noch zumutbaren Beurteilungspegel der von der Streetballanlage ausgehenden Geräusche liege daher jedenfalls nicht unter 60 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) in den Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts. Zusätzlich komme dem streitgegenständlichen Spielplatz ein „Altanlagenbonus“ zugute, so dass die ermittelten Beurteilungspegel um weitere 5 dB(A) zu verringern seien. Die vorliegend vom gerichtlichen Sachverständigen in zwei Gutachten (vom 16.1.2007 bzw. 25.3.2009) ermittelten maximalen Beurteilungspegel für die Tageszeit lägen - auch ohne „Altanlagenbonus“ - unterhalb der sonach maßgeblichen Immissionsrichtwerte; die Zweifel der Kläger an der Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellung seien unberechtigt. Ähnliches gelte - unter Anwendung des „Altanlagenbonus“ - hinsichtlich der für die Ruhezeiten ermittelten Beurteilungspegel bei maximaler Nutzungsintensität; lediglich das Gutachten vom 16. Januar 2007 habe hier einen Beurteilungspegel von 61 dB(A) ergeben. Die geringe Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts um 1 dB(A) sei aber hinnehmbar, weil - wie die Aufzeichnungen des Sachverständigen ergeben hätten - ein solcher (maximaler) Spielbetrieb nur selten stattfinde. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung könne daher nicht festgestellt werden, zumal die Kläger den Lärmimmissionen durch entsprechende Nutzung der lärmzugewandten bzw. -abgewandten Räume ihrer Wohnung begegnen könnten. Hinzu komme, dass unzumutbare Lärmimmissionen innerhalb der Ruhezeiten - und erst recht nachts - der Beklagten nicht zurechenbar seien. Denn die Beklagte habe alles ihr Zumutbare getan, um eine missbräuchliche Nutzung der Spielanlage zu verhindern; gelinge ihr dies gleichwohl nicht vollständig, so seien die Kläger auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen. Sie könnten von der Beklagten nicht - als „Minus“ neben dem vorrangig beanspruchten Abbau der Streetballanlage - weitere Betriebseinschränkungen oder Maßnahmen zur Lärmminderung verlangen.

Was den geltend gemachten Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens angehe, so falle eine solche - unerlaubte - Nutzung des Spielplatzes nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die dem Fußballspielen dadurch entgegenzuwirken versucht habe, dass sie die Platzfläche möglichst „fußballspielunfreundlich“ gestaltet habe. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 25. März 2009 (nur dieses betreffe auch das Fußballspielen) beruhe zwar nicht auf gemessenen Beurteilungspegeln, die mit den Immissionsrichtwerten verglichen werden könnten. Dass es insoweit keine Messungen gegeben habe, liege aber an den Klägern, die ihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen seien. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch Lärmimmissionen, die - unbeschadet der fehlenden Zurechenbarkeit an die Beklagte - Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs sei, sei daher nicht erwiesen. Einen neuen Beweisantrag hätten die Kläger insoweit nicht gestellt; zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestehe kein Anlass.

II.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihre Begehren aus beiden Klagen weiter.

Sie haben mit Schriftsatz vom 12. März 2012 beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz zu entfernen und die Nutzung dieses Spielplatzes zum Fußballspielen zu unterbinden,

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.

Sie machen geltend:

Angesichts der Begründung des Bebauungsplans und der Art und Weise, wie die Nutzungsart der jetzigen Spielplatzfläche durch Planzeichen gekennzeichnet sei, bestünden Bedenken gegen eine wirksame Festsetzung eines Spielplatzes. Unabhängig davon dürfe zwar ein Kinderspielplatz, nicht aber die im Jahr 2000 neu errichtete befestigte Streetballanlage neben einem WR-Gebiet festgesetzt werden; erst Recht unzulässig sei die später hinzugekommene Nutzung zum Fußballspielen. Maßgeblich seien vorliegend die für ein WR-Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte; die Schutzwürdigkeit der Kläger dürfe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aufgrund verschiedener Umstände bis zu der eines WA-Gebiets herabgemindert werden. Das Grundstück liege nicht am Rand, sondern (außer in Richtung der östlich vorbeilaufenden L. Straße) inmitten umgehender Wohnbebauung. Die starke Vorbelastung durch den Straßenverkehr rechtfertige keine weitere Minderung der Schutzwürdigkeit, sondern erfordere im Gegenteil einen umso stärkeren Schutz vor zusätzlichem, andersartigem und intensiverem Lärm. Die Sozialadäquanz des von spielenden Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehenden Lärms rechtfertige kein weiteres Absenken des Schutzniveaus; insofern weise ein Bolzplatz oder eine Streetballanlage ein deutlich höheres Konfliktpotential zu angrenzender Wohnbebauung auf als herkömmliche Kinderspielplätze. Deshalb könne den Klägern auch nicht zusätzliche Toleranz mit dem Argument abverlangt werden, sie hätten ihr Grundstück in Kenntnis des bestehenden Spielplatzes erworben; die Errichtung der Streetballanlage innerhalb des Kinder- und Jugendspielplatzes stelle eine Neuanlage dar. Zur Unrecht habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - abweichend von seiner einstweiligen Anordnung vom 6. April 2006 - die Erheblichkeitsschwelle bei einem Beurteilungspegel von deutlich mehr als 56 dB(A) zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten gesehen. Die Bewertung der verschiedenen Lärmmessungen, Kameraaufzeichnungen und Gutachten durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft; die zugrunde gelegten Gutachten beruhten auf nicht repräsentativen Messungen und seien insgesamt unzureichend; frühere gutachterliche Messungen und eigene Aufzeichnung der Kläger hätten deutlich höhere Immissionsbelastungen durch Basketball- und Fußballspielen belegt. Das Verwaltungsgericht setze den „Altanlagenbonus“ zu Unrecht an, weil die Streetballanlage, auf die maßgeblich abzustellen sei, erst nach dem Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung errichtet worden sei. Die Regelung über „seltene Ereignisse“ (§ 5 Abs. 6 der 18. BImSchV) komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zum Tragen, weil die Beeinträchtigungen während der Ruhezeit an mehr als 18 Tagen im Jahr aufträten. Der während der Ruhezeiten auftretende Spiellärm sei entgegen der (wiederum in Abkehr von der im Beschluss vom 6.4.2006 vertretenen) Ansicht des Verwaltungsgerichts der Beklagten zurechenbar. Die Beklagte habe auch den Anforderungen nach Art. 4 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20. Juli 2011 (KJG) nicht entsprochen, wonach u. a. Jugendspieleinrichtungen im Freien u. a. nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben sowie technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen seien. So sei die Streetballanlage beispielsweise auf einer lärmintensiven Betonplattform ohne geräuschdämmenden Belag und ohne weitere Schallschutzmaßnahmen errichtet worden.

Die Kläger könnten auch die Unterbindung des Fußballspielens verlangen. Die Ausgestaltung der Basketballspielstätte mit befestigtem Untergrund biete einen Anreiz für die bestimmungswidrige Nutzung der Fläche zum Fußballspiel. Die Langzeitmessung habe bewiesen, dass selbst in Zeiten eines insgesamt reduzierten Spielaufkommens diese zweckwidrige Nutzung über erhebliche Zeit stattfinde, vor allem während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen; zumindest hätten die Kläger als „Minus“ einen Anspruch auf Unterbindung des Fußballspiels während der Ruhezeiten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Bebauungsplan Nr. 633 sei seit dem 18. Februar 1975 rechtskräftig der streitgegenständliche Spielplatz auf der Grünfläche festgesetzt; der Bebauungsplan sei nicht nachträglich verändert worden. Nach dem neugeschaffenen KJG, das insbesondere Jugendspieleinrichtungen regle, erübrigten sich gesonderte Feststellungen zu den von den Klägern beklagten Immissionsrichtwertüberschreitungen in Ruhezeiten. Nunmehr sei der Beurteilungszeitraum auf die Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr auszudehnen, so dass die zu ermittelnden Beurteilungspegel gegenüber den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ruhezeit-Pegeln (S. 19 des Urteils) niedriger ausfielen; Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts seien nach einer überschlägigen Berechnung des Umweltamts der Beklagten keinesfalls mehr zu erwarten.

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht vorliegend aufgrund verschiedener schutzmindernder Umstände einen den Klägern zumutbaren Immissionspegel von 60 dB(A) angenommen. Der Streetballanlage, die vor Inkrafttreten des KJG errichtet worden sei, komme auch ein „Altanlagenbonus“ gemäß Art. 5 Abs. 2 KJG zugute; davon abgesehen beseitige die Errichtung der Streetballanlage auch nicht die Identität des öffentlichen Spielplatzes, der somit den Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV genieße. Jedenfalls die Hauptanträge der Kläger müssten schon daran scheitern, dass die Kläger keinen Anspruch auf Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens „auf Null“ hätten; sie könnten keine bestimmten, nach ihrer Ansicht als einzige in Betracht kommenden Maßnahmen verlangen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt, ist aber der Ansicht der Beklagten beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift über den Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen. In diesem Termin haben die Beteiligten weitere außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung vereinbart und sich für den Fall von deren Erfolglosigkeit mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Über die Klagebegehren entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, nachdem die nach dem Augenschein vom 29. Oktober 2013 erneut geführten langwierigen Verhandlungen der Beteiligten zu keiner Einigung geführt haben.

Die Klagebegehren sind als allgemeine Leistungsklagen, die auf ein hoheitliches Tun oder Unterlassen der Beklagten gerichtet sind, zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte dahingehend, dass diese das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz entfernt (Hauptantrag, Teil 1 - hierzu unten 1). Sie können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um eine Überschreitung des nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerts zu verhindern (Hilfsantrag - hierzu unten 2). Auch ein Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens (Hauptantrag, Teil 2) besteht nicht (hierzu unten 3).

1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch darauf, dass die Beklagte das Basketballspielgerät („Streetballanlage“) vom Jugendspielplatz entfernt, besteht unter keinem Gesichtspunkt.

1.1. Der Jugendspielplatz ist von der Beklagten als öffentliche Einrichtung, nämlich als Einrichtung der öffentlichen Wohlfahrtspflege, insbesondere der Jugendhilfe und der „Jugendertüchtigung“ (vgl. Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung - GO), eingerichtet worden und wird als solche von der Beklagten selbst betrieben. Auf welche Rechtsgrundlage Abwehrrechte gegen schlicht hoheitlich betriebene Anlagen gestützt werden können, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich gesehen; teilweise werden solche als „allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch“ bezeichneten Abwehrrechte aus den Grundrechten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), teilweise aus einer entsprechenden Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften - namentlich aus § 1004 i. V. m. § 906 BGB (so BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 18; offen gelassen von BayVGH, U. v. 6.5.2013 - 22 B 12.19 - UPR 2014, 15, juris Rn. 18) hergeleitet.

Geklärt ist jedenfalls, dass im Fall von - auch vorliegend streitgegenständlichen - Lärmbeeinträchtigungen durch eine öffentliche Einrichtung Abwehrrechte im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Nachbarn und dem Betreiber des Spielplatzes als „Störer“ nicht unmittelbar in § 22 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG wurzeln, auch wenn der „Störer“ ein Hoheitsträger ist; vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht (VGH BW, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22 und 23, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, und U. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197). Diese vor dem Inkrafttreten (am 1.8.2011) des bayerischen Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl 2011, 304) entwickelten Grundsätze können auch für den Anwendungsbereich des KJG gelten, das ebenso wie das Bundesimmissionsschutzgesetz - dem Betreiber eines Spielplatzes öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt und der Behörde Befugnisse zur Durchsetzung dieser Pflichten verleiht; dagegen enthält das KJG keine Regelungen, die lärmbetroffenen Dritten entweder ausdrücklich Ansprüche auf bestimmte lärmmindernde Maßnahmen gegen den Spielplatzbetreiber einräumen oder die unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung zu dem (ohne Änderungen angenommenen) Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 16/8124) so auszulegen sind, dass mit ihnen unmittelbar entsprechende Ansprüche Dritter gegen den Spielplatzbetreiber begründet werden sollen.

1.2. Die Kläger meinen, ein Anspruch auf Beseitigung der Basketballspielanlage bestehe - unabhängig vom Ausmaß des bei ihrem Betrieb entstehenden Lärms - schon deshalb, weil der gesamte, auf der Nordspitze des Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H. befindliche Spielplatz oder jedenfalls derjenige Teil, auf dem sich der Jugendspielbereich befindet, bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Insoweit halten es die Kläger für geboten, in Anlehnung an das Rechtsinstitut des Gebietserhaltungsanspruchs den Klägern Schutz vor Lärm unabhängig davon zu gewähren, ob der Lärm für sie zu einer „tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung“ führt (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DVBl 1994, 284, juris Rn. 23). Ob dieser Weg gangbar ist und ob dagegen insbesondere eingewandt werden könnte, dass die Einrichtung eines - im Bebauungsplan nicht festgesetzten - Spielplatzes nicht die Art des Gebiets verändere, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Jugendspielplatz ist bauplanungsrechtlich nicht unzulässig.

1.2.1. Das Gebiet, in dem die Kläger wohnen, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt; Anhaltspunkte dafür, dass die heutige Nutzung dieser Festsetzung nicht (mehr) entspräche, haben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem gerichtlichen Augenschein vom 29. Oktober 2013 ergeben. Der streitgegenständliche Bereich, für welche als Nutzungsart „Grünfläche“ mit „öffentlichem Spielplatz“ festgesetzt ist, liegt aber außerhalb dieses Bereichs. Dies lässt die zeichnerische Festsetzung der „WR-Gebiete“ im Bebauungsplan zweifelsfrei erkennen. Die äußeren Grenzen solcher Gebiete ergeben sich ersichtlich aufgrund der andersfarbigen, meist mit den Buchgrundstücksgrenzen und an vielen Stellen mit den Straßenbegrenzungslinien übereinstimmenden Kennzeichnung angrenzender anderer Nutzungen; lediglich zur Verdeutlichung der Grenze eines WR-Gebiets wird an einigen Stellen im streitgegenständlichen Bebauungsplan zusätzlich - aber nicht notwendigerweise - das Planzeichen „Perlenschnur“ gemäß Nr. 13.5 der bei Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahr 1975 geltenden Anlage zur Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965 (BGBl I S. 21 - PlanzV 1965) verwendet.

1.2.2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, die Festsetzung des öffentlichen Spielplatzes im Bebauungsplan sei nicht rechtsgültig, weil in der Begründung des Bebauungsplans die streitgegenständliche Fläche nur als „Grünfläche (Parkanlage)“ bezeichnet, von einem Spielplatz aber nicht die Rede sei und das Spielplatzsymbol auf dem Plan nur aufgeklebt sei. Die Kennzeichnung der Grünfläche sowie des darauf befindlichen Spielplatzes entspricht der Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV 1965 sollen in einem Bauleitplan die in der Anlage zur Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden; nach Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965, die die Kennzeichnung von Grünflächen betrifft, soll (nicht „muss“) in einem Bauleitplan zusätzlich zur Einrahmung (entsprechend der in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 abgebildeten Weise) der Grünflächendarstellung noch die Art der jeweiligen Grünfläche durch ein Planzeichen gekennzeichnet werden; für einen Spielplatz ist das Planzeichen eines „Eimerchens“ in rechteckigem Rahmen vorgesehen. Eine solche Kennzeichnung wurde vorliegend verwendet. Auf dem Exemplar des Bebauungsplans, das als Anlage 3 zu den vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen gehört, ist dieses Symbol entgegen der Annahme der Kläger nicht aufgeklebt, sondern eingezeichnet.

Bedenken gegen die gültige Festsetzung eines Spielplatzes ergeben sich vorliegend auch nicht daraus, dass an anderer Stelle im Bebauungsplan oder der Begründung hierzu von einem Spielplatz nicht die Rede ist. Denn die zusätzliche Kennzeichnung („Eimerchensymbol“) wäre zum Einen nach der Regelungstechnik in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 nicht zwingend erforderlich gewesen; die Spielplatznutzung ist vielmehr nur eine von insgesamt sieben mit einem besonderen Zeichen zusätzlich, aber nicht zwingend, darstellbaren möglichen Nutzungen einer Grünfläche. Das Fehlen einer solchen zusätzlichen Kennzeichnung würde demnach nicht ausschließen, dass auf einer (nicht durch anderweitige zusätzliche Kennzeichnung „verbrauchten“) Grünfläche ein Spielplatz eingerichtet werden darf. Zum Andern ist eine Gemeinde bei der Erstellung eines Bebauungsplans frei in der Wahl der Mittel, derer sie sich bedient, um dem Gebot formeller Bestimmtheit zu genügen. Sie kann die zeichnerische Festsetzung oder die textliche Beschreibung wählen oder auch beide Elemente miteinander kombinieren. Unabhängig von der Wahl der Mittel ist lediglich notwendig, dass der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar und damit der von der Planzeichenverordnung verfolgte Zweck erreicht worden ist. Wann dies der Fall ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (HessVGH, U. v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 - NVwZ-RR 2005, 686).

Vorliegend steht die hinreichend deutliche Kennzeichnung der streitgegenständlichen Fläche als Grünfläche mit einem öffentlichen Spielplatz außer Frage. Die Umstände, dass im Bebauungsplan das neben dem Spielplatzsymbol und dem Schriftzug „Grünfläche“ stehende Wort „Parkanlage“ gestrichen ist, dass in der Begründung des Bebauungsplanes nur von der Grünfläche als „großzügig angelegter Straßenteiler im Norden“, nicht aber von einem Spielplatz die Rede ist, und dass offenbar auch Planunterlagen existieren, auf denen das Spielplatzsymbol nur aufgeklebt oder gar nicht vorhanden ist, reichen weder für sich genommen noch in der Gesamtheit aus, um an einer wirksamen Festsetzung einer zum „Spielplatz“ bestimmten Grünfläche zu zweifeln. Die Festsetzung einer Grünfläche mit „Eimerchensymbol“, selbst die Festsetzung einer Grünfläche ohne anderweitige zusätzliche Kennzeichnung (oder mit durchgestrichener zusätzlicher Kennzeichnung) reichen aus.

1.2.3. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines „Spielplatzes“ schließt die Einrichtung eines „Jugendspielbereichs“ nicht aus; sie erlaubt es vielmehr, entweder den von der Festsetzung erfassten Bereich insgesamt nicht nur als „Kinderspielplatz“ (für unter 14 Jahre alte Kinder), sondern (auch) als „Jugendspielplatz“ (für 14- bis 18-Jährige) zu nutzen oder aber auf ihm zwei getrennte Teilbereiche für die beiden Altersgruppen (unter 14 Jahre, 14 bis 18 Jahre) einzurichten. Zwar wird heutzutage - und wurde zur Zeit der vorliegend streitgegenständlichen Festsetzung (im Jahr 1975) - unter dem Begriff „Spielplatz“ gemeinhin in erster Linie ein Spielplatz für Kinder im Alter bis zu etwa 14 Jahren verstanden; dieses Begriffsverständnis beruht auf entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und hat vielfach Ausdruck in Rechtsvorschriften gefunden (z. B. § 1 JSchG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Dies bedeutet aber nicht, dass ein mit dem Planzeichen „Eimerchensymbol“ festgesetzter Spielplatz nur für Kinder unter 14 Jahre gedacht wäre, zumal die Planzeichenverordnung in der damaligen Fassung ein spezielles Symbol für „Jugendspielplätze“ nicht kannte, die zusätzliche textliche Festsetzung eines Kinderspielbereichs oder Jugendspielbereichs im Jahr 1975 (und heute) rechtlich nicht vorgeschrieben war und seinerzeit für eine solche gesonderte Kennzeichnung kein Bedarf gesehen wurde. Einzuräumen ist, dass zur Zeit des vorliegenden Bebauungsplans die heutigen „Trendsportarten“ und die dafür nötigen Anlagen (Streetballanlage, Half-Pipe u. ä. für Skateboarder usw.) größtenteils und weithin ebenso unbekannt waren wie die mit solchen Anlagen verbundenen Konfliktsituationen; immerhin waren für Jugendliche bestimmte Bolzplätze und auch Basketballkörbe denkbar. Ein Basketballspielgerät wie im vorliegenden Fall geht hinsichtlich seiner „Lärmträchtigkeit“ möglicherweise über einen herkömmlichen Kinderspielplatz hinaus, gleicht insoweit aber nicht einem Bolzplatz.

Der zunehmend an Bedeutung gewinnenden Unterscheidung zwischen „Kinderspiel“ und „Jugendspiel“ haben zwar der Bundesgesetzgeber und der bayerische Landesgesetzgeber Rechnung getragen. Auf Bundesebene wurde mit Gesetz vom 20. Juli 2011 (BGBl I S. 1474) der neue § 22 Abs.1a BImSchG eingefügt (wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind). Auf Landesebene wurde durch das neu geschaffene Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) ausdrücklich zwischen den von Kindern einerseits und Jugendlichen andererseits ausgehenden Geräuschimmissionen unterschieden und hierbei „Kinderlärm“ sehr weitgehend privilegiert (vgl. Art. 2 KJG), wogegen sich nach Art. 3 KJG die Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms nunmehr ausdrücklich nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung richten soll, allerdings mit privilegierenden Maßgaben.

Aus der von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten und neuerdings auch vom Gesetzgeber (mit § 22 Abs. 1a BImSchG bzw. den Regelungen des KJG) kodifizierten Unterscheidung zwischen Kinderspielplätzen und Jugendspieleinrichtungen lässt sich aber nicht schließen, dass ein - wie vorliegend geschehen - im Jahr 1975 festgesetzter, durch keine weiteren Erläuterungen eingeschränkter „Spielplatz“ seinerzeit einer Benutzung durch 14-Jährige und ältere Jugendliche verschlossen gewesen wäre und altersgemäße Spielmöglichkeiten für Jugendliche ausgeschlossen hätte, so dass eine nachträgliche, erst mehrere Jahre später erfolgte Ausstattung mit speziell für diese Altersgruppe gedachten Spielgeräten oder der spielerisch-sportlichen Betätigung dienenden Geräten unzulässig gewesen wäre.

Der von den Klägern in seinen Auswirkungen bekämpfte Jugendspielplatz ist daher bauplanungsrechtlich zulässig.

1.3. Auch aus den Regelungen des am 1. August 2011 in Kraft getretenen KJG können die Kläger jedenfalls keine für sie günstigere Rechtsposition ableiten; auf etwaige Bedenken, ob die Regelungen des KJG „anlagenbezogenen Lärm“ betreffen und insoweit die Gesetzgebungskompetenz für den Landesgesetzgeber nicht gegeben sein könnte, kommt es daher nicht an. Die nach Art. 3 Abs. 2 und 3 KJG bestehenden Pflichten und Verbote begründen - wie unter 1.1 ausgeführt - aber keine unmittelbaren Handlungs- oder Unterlassungsansprüche von Nachbarn gegen den Anlagenbetreiber. Zudem kommen, wie sich aus Art. 4 KJG ergibt, zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 KJG verschiedene Maßnahmen in Betracht mit der Folge, dass auch die Behörde beim Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 KJG nach pflichtgemäßem Ermessen die grundsätzliche Vielfalt möglicher Abhilfemaßnahmen zu beachten hat und bei bestimmten („alten“ oder baurechtlich genehmigten oder genehmigungsfreien) Jugendspieleinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG weiteren Einschränkungen unterliegt. Im Gegenteil kommt nach Art. 5 Abs. 3 KJG - als schärfste Maßnahme - eine von der Behörde zu verfügende Betriebseinstellung (die Beseitigung des Basketball-Spielgeräts, das vorliegend den Kern des gesamten Jugendspielbereichs ausmacht, kommt einer vollständigen Betriebseinstellung gleich) nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht, nämlich zum Einen die Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in einem die Gesundheit gefährdenden Ausmaß und zusätzlich die Unmöglichkeit, diese Überschreitungen durch nachträgliche Schutzmaßnahmen oder die Festsetzung von Betriebszeiten vermeiden zu können. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend diese besonderen Voraussetzungen kumulativ erfüllt wären, bestehen nicht.

Auch bei Hinwegdenken des KJG besteht kein Anspruch auf Beseitigung des Basketballspielgeräts, sondern allenfalls ein Anspruch auf Unterbindung unzumutbarer Lärmimmissionen.

2. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um die - nach Ansicht der Kläger - beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung auftretenden Überschreitungen der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu verhindern (Hilfsantrag zum Hauptantrag, Teil 1).

2.1. Die Begründetheit der streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehren der Kläger richtet sich nach der im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Insoweit ist zu beachten, dass hinsichtlich der von den Klägern eingeforderten Einhaltung von Immissionsrichtwerten und der hierfür gegebenenfalls seitens der Beklagten zu veranlassenden Maßnahmen der bayerische Landesgesetzgeber im Lauf des Gerichtsverfahrens mit dem am 1. August 2011 in Kraft getretenen Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG, vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) besondere Regelungen geschaffen hat. Wie die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/8124 S. 4 ff.) erkennen lässt, erschließt sich die Gesetzgebungskompetenz eines Bundeslandes für den hier in Rede stehenden Lärm nicht ohne Weiteres. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden. Ob vorliegend das KJG heranzuziehen oder auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KJG abzustellen ist, kann nämlich dahinstehen; in beiden Fällen ergibt sich vorliegend das gleiche Ergebnis.

2.2. Zum KJG:

2.2.1. Bis zum Inkrafttreten des KJG wurden die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG als Maßstab dafür herangezogen, welches Ausmaß an Lärmbelästigungen dem von einem Bolzplatz betroffenen Nachbarn zuzumuten ist (vgl. hierzu z. B. VGH BW, U. v. 23.5.2014, a. a. O.); der Verwaltungsgerichtshof hat insofern eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Orientierung an Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 4. Mai 1995 (NVwZ 1997, 469) für geboten gehalten (z. B. B. v. 12.5.2004 - 22 ZB 04.234 - NVwZ-RR 2004, 735, B. v. 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269 - NVwZ-RR 2005, 532 und B. v. 17.10.2007 - 22 ZB 07.773). Soweit es um Jugendspielplätze in Bayern geht, regelt indes nunmehr Art. 3 Abs. 1 KJG, dass zur Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten keine Anwendung finden. Ein Rückgriff auf die für die Nachtzeit geltenden Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist bei Anwendung des KJG entbehrlich, weil gemäß Art. 3 Abs. 3 KJG Jugendspieleinrichtungen zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers baut das KJG „auf den gut eingeführten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV auf und überträgt sie vom Ansatz her auf Jugendspieleinrichtungen“ (LT-Drs. 16/8124 S. 6).

Bei der Bestimmung der vorliegend den Klägern immissionsschutzrechtlich zumutbaren Schallimmissionen ist nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung des von den Klägern bewohnten Gebiets als Reines Wohngebiet auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung „WR“ im Bebauungsplan heute nicht (mehr) der tatsächlichen Nutzung entspräche, haben sich weder aus den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten noch beim Augenschein durch das Gericht am 29. Oktober 2013 ergeben. Danach gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 der 18. BImSchV an allen Wochentagen tagsüber (von 7:00 bis 22:00 Uhr) einheitlich ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A), weil bei Anwendung des KJG die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung enthaltenen Ruhezeiten entfallen.

2.2.2. Aufgrund der - im Vergleich zu einem „typischen WR-Gebietsgrundstück“ - weniger geschützten Lage des Klägergrundstücks ist das Schutzniveau des Grundstücks jedoch gemindert. Derartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen und damit von denjenigen Immissionsrichtwerten abzuweichen, die nach der typisierenden Einstufung in eine der Gebietskategorien nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV im Ansatz gelten, ist weder nach dem KJG noch nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ausgeschlossen, sondern kann vielmehr geboten sein. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, zu Art. 3, S. 7 links unten). Die konkrete Betroffenheit der benachbarten Grundstücke kann im Einzelfall derart sein, dass die typisierende Betrachtungsweise des Verordnungsgebers unangemessen erscheint und der Ergänzung durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien bedarf (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Hierbei bestimmen im Ausgangspunkt die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei die Sportanlagenlärmschutzverordnung auch bei der - vorliegend nunmehr durch Art. 3 Abs. 1 KJG angeordneten - unmittelbaren Anwendung Raum lässt für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung und für die Bildung von Zwischenwerten (die nicht notwendig arithmetische „Mittelwerte“ sein müssen) zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 25 ff; VGH BW, U. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 23 bis 25, m. w. N. u. a. auf BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - ZfBR 2012, 368; BayVGH, U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 [Freibad im Außenbereich neben Reinem Wohngebiet in Ortsrandlage: ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich kann wegen dieser Lage nicht den vollen, für „sein“ Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen]; vgl. zur vergleichbaren Nr. 6.7 der TA Lärm: BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 und 5 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

2.2.2.1. Das Grundstück der Kläger liegt entgegen ihrer Behauptung am Rand der Wohnbebauung und nicht inmitten des WR-Gebiets. Dies gälte selbst dann, wenn die zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan so zu verstehen sein sollten, dass sich die Festsetzung „WR“ auch auf die Grünfläche mit Spielplatz nördlich des Anwesens der Kläger bezieht. Entscheidend ist, dass die Wohnbebauung im Norden mit der Reihenhauszeile, in der auch die Kläger wohnen, endet und sich dann jenseits der ca. 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackstraße) eine Grünfläche anschließt, die ersichtlich nicht zum Wohnen bestimmt ist. Lediglich auf der Westseite der W.-straße, die von Süden kommend am westlichen Giebelhaus der Reihenhauszeile der Kläger vorbeiführt und in die B.- bzw. die L. Straße einmündet, gibt es westlich und noch nordwestlich des Grundstücks der Kläger bis zur Einmündung der W.-straße in die B.-straße Wohnbebauung. Östlich der etwa 40 m langen Reihenhauszeile der Kläger dagegen gibt es nur einen sich von Süden nach Norden verjüngenden Streifen aus Kleingärten, Grünanlagen und einer Brachfläche, der das Wohngebiet von der L. Straße trennt und auf Höhe der Reihenhauszeile der Kläger etwa 80 m breit ist. An der nördlichen Spitze der streitigen Grünfläche mündet die W.-straße in die B.-/L. Straße. Diese Randlage ist auch auf den in den Akten befindlichen Luftbildern sehr anschaulich und zweifelsfrei zu erkennen. Dass das Reihenhaus der Kläger in der Mitte einer Reihenhauszeile liegt, demzufolge also westlich und östlich an andere Reihenhäuser anschließt, ist unerheblich; trotz dieser „Mittellage“ ist das Wohnhaus der Kläger wegen der relativ geringen Entfernung zu den unbeplanten oder nicht als Wohnfläche festgesetzten Bereichen denjenigen Immissionen ausgesetzt (Geräusche, Staub, Gerüche u. a.), die in diesen Bereichen entstehen und zu stärkeren Beeinträchtigungen führen können, als sie Bewohner inmitten einer reinen Wohnbebauung für gewöhnlich zu gewärtigen haben.

Hinzu kommt die bauplanerische Festsetzung von Wohnnutzung und Spielplatznutzung in gegenseitiger Nachbarschaft. Diese schließt die Nutzung als Jugendspielplatz ein. Zwar war wohl Anfang der 90er Jahre die Entwicklung eines bestehenden „normalen“ Spielplatzes hin zu einer - heutigen - Streetballanlage oder einer ähnlichen „Jugendspieleinrichtung“ nicht genau erkennbar, sie lag aber auch nicht außerhalb des Erwartbaren. Die Kläger konnten nicht darauf vertrauen, dass die ursprüngliche Immissionssituation unverändert bleiben würde und dass es nicht im Lauf der Zeit zu stärkeren Belastungen kommen würde, als sie im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses üblich waren. Die Grenze bildet erst das Maß an Lästigkeit, das bei „normaler“ Entwicklung eines vergleichbaren Betriebs in der örtlichen Situation nicht mehr erkennbar angelegt und voraussehbar war (BVerwG, U. v. 23.5.1991 - 7 C 19.90 - DVBl 1991, 880/881). Dass ein Jugendspielplatz sich zwar nicht zu einem Bolzplatz entwickeln, aber eines Tages „moderne Attraktionen“ wie einen Basketballkorb und eine (kleine) Streetballfläche bekommen würde, liegt nach der Wertung des Verwaltungsgerichtshofs noch innerhalb einer „normalen Entwicklung“.

Die Randlage des Klägergrundstücks im Reinen Wohngebiet gegenüber einem nördlich gelegenen Bereich, der schon aufgrund der Bauleitplanung (nämlich durch Festsetzung eines Spielplatzes) „lärmträchtig“ ist, und einem östlich bis nordöstlich befindlichen, gleichfalls potentiell emittierenden Außenbereich führt zu einer Minderung des Schutzniveaus bzw. einer Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle.

2.2.2.2. Dagegen kommt eine weitere generelle Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle durch einen „Altanlagenbonus“ nicht in Betracht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des KJG bezüglich § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV entschieden (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 24); ein „Bonus“ kann vielmehr nur in der Form gewährt werden, dass bei „Altanlagen“ bestimmte lärmmindernde Maßnahmen, nämlich die Festlegung von Betriebszeiten, auszuscheiden haben. In gleicher Weise wie § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV bestimmt nunmehr in Bezug auf lärmschutzrechtliche Pflichten und Maßnahmen (diese sind in Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 5 KJG geregelt) Art. 5 Abs. 2 KJG, dass bei vor Inkrafttreten des KJG schon geschaffenen Jugendspieleinrichtungen dann von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden soll, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; beschränkt auf Jugendspieleinrichtungen ist erkennbar Art. 5 Abs. 2 KJG dem § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV weitestgehend nachgebildet. Auch Art. 5 Abs. 2 KJG kann demnach nicht so verstanden werden, dass bei „Alteinrichtungen“ die maßgeblichen Immissionsrichtwerte generell um 5 dB(A) anzuheben wären. Die hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen wie auch der Rechtsfolgen ausdifferenzierten Regelungen in Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG wären entbehrlich und gegenstandslos, wenn „alte“ Jugendspieleinrichtungen nur einen gegenüber Art. 3 Abs. 1 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV weniger strengen Immissionsrichtwert einzuhalten hätten (unverständlich insoweit die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 8, zu Art. 5, soweit dort von einer insgesamt zu duldenden „Pegelerhöhung von ca. 10 dB(A) gegenüber der unveränderten Anwendung der 18. BImSchV“ die Rede ist).

2.2.2.3. Auch Erwägungen im Hinblick auf die Sozialadäquanz rechtfertigen unter der Geltung des KJG, das bereits auf die gesonderte Berücksichtigung von Ruhezeiten verzichtet und auch in anderer Weise den Lärmschutz von Anwohnern zurücknimmt, keine zusätzliche Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle. Dasselbe gilt für die in Bezug genommene Sportanlagenlärmschutzverordnung. Zum einen hat der Landesgesetzgeber mit der Schaffung des KJG und den darin enthaltenen ausdifferenzierten Regelungen eine Wertung und Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit Betroffener einerseits und der Wichtigkeit spielerisch-sportlicher Betätigung junger Menschen andererseits selbst vorgenommen; er hat hierbei berücksichtigt, dass eine Privilegierung der „spielerischen und sportlichen Betätigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ gegenüber Sportanlagen gerechtfertigt ist (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 7, zu Art. 3, rechte Spalte Abschnitt 4). Zum Andern regelt das Gesetz - vgl. Art. 1 Satz 1 KJG - ausdrücklich „die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung“. Das KJG insgesamt ist somit Ausdruck des Bewusstseins, dass einerseits junge Menschen aller Altersstufen ausreichend Räume zur Entfaltung auch im Nahbereich ihrer Wohnumgebung brauchen, andererseits die Nähe solcher Entfaltungsmöglichkeiten zur Wohnnutzung Konfliktpotential in sich birgt (vgl. das Vorwort zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 16/8124, S. 1 „A) Problem“ und „B) Lösung“; vgl. auch die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, insb. S. 6, rechts oben vor „B) Besonderer Teil“). Aus diesem Grund wäre es unzulässig, von den im KJG festgelegten Immissionsrichtwerten wegen der „Sozialadäquanz“ der sportlich-spielerischen Betätigung von Jugendlichen zulasten der Lärmbetroffenen abzuweichen. Es gilt hinsichtlich des KJG dasselbe wie hinsichtlich der Sportanlagenlärmschutzverordnung. § 2 der 18. BImSchV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle grundsätzlich eine hiervon abweichende tatrichterliche Bewertung aus. Dies ergibt sich aus dem Normzweck, wie er durch die amtliche Begründung bestätigt wird (BR-Drs. 17/91, S. 33). Die Sportanlagenlärmschutzverordnung soll insbesondere für die Zukunft eine berechenbare und gleichmäßige Rechtsanwendung sicherstellen und diesbezüglich in der Vergangenheit als schmerzlich empfundene Defizite ausgleichen (BVerwG, B. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - NVwZ 1995, 992).

2.2.2.4. Unter Berücksichtigung der oben genannten schutzmindernden Gesichtspunkte hat der Verwaltungsgerichtshof die Überzeugung gewonnen, dass die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks im Verhältnis zum strittigen Jugendspielplatz bei wertender Betrachtung unter der eines Grundstücks im Reinen Wohngebiet liegt, aber über der eines Außenbereichsgrundstücks. Als Zwischenwerte für die einzelnen Zeiträume bieten sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte an.

2.2.3. Das Ausmaß der durch den Betrieb des Jugendspielplatzes verursachten, auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen kann aufgrund der bisherigen Messungen und Berechnungen der Beurteilungspegel nur ungefähr festgestellt werden (vgl. UA Nr. III.1.2, S. 27). Es ist mit Messunsicherheiten und Prognoseungenauigkeiten behaftet, auf die es aber letztlich nicht entscheidungserheblich ankommt.

2.2.3.1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil verschiedene Messungen und Berechnungen von Beurteilungspegeln am Anwesen des Grundstücks der Kläger zugrunde gelegt, die teils von der Beklagten, teilweise vom Verwaltungsgericht aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 6. April 2006 und vom 15. Mai 2008 vorgenommen worden sind (Messungen durch die Beklagte bzw. deren Umweltamt am 10.7.2003, am 6.10.2004 und am 8.9.2005; Gutachten der Fa. B. vom 16.1.2007, betreffend zwei Messungen am 16. und 25.10.2006 sowie Videoaufnahmen des in der Zeit vom 21. bis zum 30.10.2006 auf dem Jugendspielplatz stattgefundenen Spielbetriebs; Gutachten der Fa. B. vom 25.3.2009 [das frühere Gutachten vom 17.2.2009 ersetzend], betreffend Webcam-Aufzeichnungen des Spielbetriebs auf dem Jugendspielplatz in der Zeit vom 12.7.2008 bis zum 10.8.2008 sowie Hochrechnungen der durch den aufgezeichneten Spielbetrieb verursachten Beurteilungspegel auf der Basis der dem Gutachten vom 16.1.2007 zugrunde liegenden gemessenen Beurteilungspegel beim Streetballspielen). Die Messungen, Videoaufzeichnungen und Berechnungen konnten naturgemäß keine uneingeschränkt vergleichbaren Spielsituationen auf dem Jugendspielplatz erfassen. Gründe dafür sind u. a., dass - abhängig von Wetter, Uhrzeit und anderen Einflüssen - die Frequentation des Platzes durch Jugendliche verschieden stark war, dass die Videoaufzeichnungen des Spielgeschehens unbemerkt hätten stattfinden sollen (dies aber wohl nur anfänglich gelungen ist), und dass die Kläger aus diesem Grund entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbarten Vorgehensweise für die Langzeitmessung keine weiteren Messtermine beim gerichtlicherseits beauftragten Gutachter abgerufen hatten. Das Verwaltungsgericht hat die sowohl von den Klägern als auch von der Beklagten eingewandten, allerdings unterschiedliche Gesichtspunkte betreffenden und in gegensätzliche Richtung zielenden Bedenken gegen die Messungen des Gutachters und gegen die hiernach ermittelten Beurteilungspegel (diese seien in Wirklichkeit niedriger bzw. höher) nicht geteilt. Es hat die Messungen vom 16. und 25. Oktober 2006 (Gutachten vom 16.1.2007) zusammen mit den Videoaufzeichnungen vom 12. Juli 2008 bis 10. August 2008 und die auf dieser Grundlage zusammen ermittelten Beurteilungspegel des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die im Gutachten vom 25. März 2009 enthalten sind, zur tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung gemacht (UA Nr. III.1.2, S. 27 unten); es hat sich hierzu trotz der - in Bezug auf Lärmmessungen - auf „schmaler“ Grundlage erhobenen Daten in der Lage gesehen (UA Nr. III.1.2, S. 28). Die demnach entscheidungserheblich zugrunde gelegten Beurteilungspegel (wiedergegeben auf S. 19 des Urteils) sind wie folgt (sie betreffen ausschließlich den durch das Streetballspielen verursachten Lärm - nicht das Fußballspiel - und enthalten einen Messabschlag von 3 dB(A), einen Impulshaltigkeitszuschlag [nur für Ball- und andere impulshaltige Geräusche] und einen Ton- und Informationshaltigkeitszuschlag von 3 dB(A)):

a) Bei durchschnittlicher (gemittelter) Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 42 dB(A) bis 45 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 43 dB(A) bis 46 dB(A).

b) Bei maximaler Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 48 dB(A) bis 51 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 50 dB(A) bis 53 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 52 dB(A) bis 55 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 54 dB(A) bis 57 dB(A).

2.2.3.2. Die Einwände der Kläger gegen die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bezeichnen lediglich zwangsläufig mit derartigen Messungen verbundene Umstände, machen diese Messungen aber nicht unverwertbar. Soweit die Kläger meinen, die jugendlichen Streetballspieler hätten sich im Sommer 2008 nach Bemerken der Videokamera unrealistisch zurückhaltend (also Lärm vermeidend) verhalten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass eine Kameraaufzeichnung, wenn sie von den Jugendlichen bemerkt wird, auch zu einem gegenteiligen Verhalten führen und „lärmträchtige“ Spielweisen geradezu provozieren kann, worauf auch im vorliegenden Fall manche aufgezeichneten Verhaltensweisen hindeuteten. Die Kläger haben allerdings auch - unwidersprochen - weiter eingewandt, das Bemerken der Videokamera durch die Jugendlichen habe nicht nur zu einem anderen Verhalten geführt, sondern dazu, dass die Jugendlichen auf andere Spielplätze in der Umgebung ausgewichen seien, der streitgegenständliche Jugendspielplatz demnach im Aufzeichnungszeitraum (12.7. bis 10.8.2008) ungewöhnlich gering frequentiert worden sei. Die Berechtigung dieses Einwands wird gestützt durch den Vergleich der im Sommer 2008 gefertigten Videoaufnahme mit einer (damals von den Jugendlichen unbemerkten) Videoaufzeichnung an den beiden Tagen vom 16. und 25. Oktober 2006, die nach den Berechnungen des Gutachters zu erheblich höheren Beurteilungspegeln geführt haben. Bezüglich des Gutachtens vom 16. Januar 2007 (betreffend die Messungen am 16. und 25.10.2006) hatte die Beklagte (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Urteil, S. 12 unten) unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2007 (mit Ausnahme der Berechnungsmodalitäten in Bezug auf den Ansatz eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit) lediglich die angenommene Spieldauer von 6 Stunden als zu hoch bemängelt und gemeint, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Videoaufnahmen sei eine solche Spieldauer zu lang und wohl eher selten (dem wiederum haben die Kläger widersprochen). Die Beklagte hat auch eingewandt, die von ihr durchgeführten unangemeldeten Messungen hätten wesentlich geringere Werte ergeben als die „angemeldete Messung“, deren Ergebnis deshalb nicht repräsentativ sein könne. Aus - wiederum anderen - Kameraaufzeichnungen über lediglich zehn Tage im August könne die von den Klägern reklamierte intensive Nutzung des Platzes nicht entnommen werden. Es seien deshalb längere Aufzeichnungszeiträume notwendig.

2.2.3.3. Die Schwierigkeiten bei der Feststellung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms und die damit verbundene Messungenauigkeit stehen einer Beurteilung, ob die Lärmimmissionen den Klägern zumutbar sind, gleichwohl nicht entgegen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. April 2012 (Bl. 151 ff. [152/153] der VGH-Akte) vorgetragen, dass das Umweltamt der Beklagten überschlägig diejenigen Beurteilungspegel ermittelt hat, die sich bei einer Lärmimmissionsbeurteilung nach den - von der Sportanlagenlärmschutzverordnung abweichenden - Regeln des KJG ergeben würden. Diese sind - insbesondere aufgrund des Wegfalls der Ruhezeitenregelung und der zulässigen Einwirkzeit von 07:00 bis 22:00 Uhr - noch deutlich niedriger als die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ermittelten Beurteilungspegel. Nach der überschlägigen Berechnung des Umweltamts ergibt sich über den Tageszeitraum von 15 Stunden (07:00 bis 22:00 Uhr) ein gemittelter Beurteilungspegel von 52 dB(A). Dieser liegt um 3 dB(A) unter demjenigen Immissionsrichtwert, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für ein Allgemeines Wohngebiet gelten würde und - bei einzelfallbezogener wertender Betrachtung der konkreten Schutzwürdigkeit - vorliegend auch für das Grundstück der Kläger jedenfalls als angemessen anzusehen wäre.

Ob die - von den Klägern vermutete - geringere Frequentation des Jugendspielplatzes bei den Videoaufzeichnungen zu einer im Vergleich zur „normalen Benutzung“ um mindestens 3 dB(A) geringeren Lärmimmission am Grundstück der Kläger geführt hat und ob folglich bei einer „normalen“ Benutzung mehr als 55 dB(A) zu besorgen wären, ist nicht nachweisbar. Eine weitere Sachaufklärung wurde insofern (zuletzt) nicht mehr beantragt und drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf. Auch weitere gleichartige Messungen wären dem Einwand ausgesetzt, die gemessene tatsächliche Nutzung sei nicht typisch gewesen.

Hinzu kommt, dass auch im Fall der Bejahung schädlicher Umwelteinwirkungen die gegen eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage bestehenden Abwehrrechte eines Dritten sich auch im Anwendungsbereich des KJG nach Inhalt und Reichweite nach denjenigen Pflichten richten, die § 22 Abs. 1 BImSchG dem Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage auferlegt; sie können nicht weiter gehen, als solche Pflichten reichen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 22 Abs. 1 BImSchG, aber doch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Abwehransprüche der Kläger stehen vorliegend deshalb unter dem Vorbehalt, dass die von ihnen bekämpften Lärmbeeinträchtigungen „nach dem Stand der Technik vermeidbar sind“ (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und dass - soweit die Beeinträchtigungen unvermeidbar sind - die Beeinträchtigungen (nur) auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Abgesehen davon können auch Art. 4 KJG Maßnahmen entnommen werden, die in Betracht kommen, und kann Art. 5 KJG entnommen werden, dass Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden können, mit Einschränkungen für die hier vorliegenden Altanlagen (Abs. 2) - auch diese Einräumung von Ermessen und diese Einschränkungen sind Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Aus dem Umstand, dass die „nach dem Stand der Technik“ vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen nicht auftreten dürfen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), folgt eine Beschränkung der Betreiberpflichten und der Abwehrrechte der Betroffenen auch in wirtschaftlicher Beziehung: Die Maßnahmen, mit denen die schädlichen Umwelteinwirkungen vermieden werden sollen, müssen für den Durchschnittsbetreiber objektiv wirtschaftlich geeignet sein (Jarass, BImSchG 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 36 und § 3 Rn. 107 f.). Gemeint ist hiermit eine Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen (Jarass, a. a. O., § 3 Rn. 107). Das unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbare Mindestmaß (vgl. Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - NJW 1989, 1291) bedeutet, dass - jedenfalls - solche Beeinträchtigungen unterbleiben, die oberhalb der polizeilichen Gefahrenschwelle liegen; unterschreiten sie als bloße Nachteile und Belästigungen diese Gefahrenschwelle, so erfordert die Beschränkung auf das Mindestmaß eine umfassende Abwägung aller Faktoren (Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 38 und 39). Als Gefahrenschwelle kann im Fall von Lärmimmissionen ein gemittelter Beurteilungspegel von jedenfalls nicht unter 65 dB(A) angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwelle erreicht wird, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil deuten alle Messungen darauf hin, dass selbst der Wert von 60 dB(A) deutlich unterschritten wird.

Soweit weitere Maßnahmen zur Verringerung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms in Betracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Vortrag der Beteiligten und dem Augenschein vom 29. Oktober 2013, die Überzeugung gewonnen, dass der wirtschaftliche Aufwand für eine - vergleichsweise geringe - Lärmreduzierung außer Verhältnis zum damit erreichten Nutzen steht. Zwar haben die Kläger unwidersprochen (Schriftsätze vom 30.9.2011, S. 2, Bl. 107/108 der VGH-Akte, und vom 12.3.2012, S. 11/12, Bl. 141/142 der VGH-Akte) vorgetragen, die Streetballanlage sei nicht auf einem Geräusch dämmenden Belag errichtet worden. Die Beklagte hat insoweit allerdings zu Recht - und ohne dass dies auf Widerspruch seitens der Kläger gestoßen wäre - eingewandt, die Lärmbelastung resultiere den Gutachten zufolge hauptsächlich von menschlichen Lautäußerungen, nicht vom Aufprallgeräusch [Schriftsatz vom 24.10.2011, S. 1, Bl. 109 der VGH-Akte). Wie die beim Augenschein gefertigten Fotoaufnahmen zeigen, sind die zur Absicherung der Jugendspielfläche gegenüber der Straße montierten Gitter zwar nur teilweise mit „Klirrschutz-Elementen“ (z. B. Moosgummistreifen) versehen; ein solcher Klirrschutz fehlte gerade an denjenigen Zaunteilen, die gegenüber dem Anwesen der Kläger liegen, sie sind vielmehr nur mit Abstandshaltern montiert (vgl. Fotos Nrn. 3 bis 7 als Anlagen zur Niederschrift vom 29.10.2013). Die Beklagte hat hierzu im Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 allerdings nachvollziehbar erklärt, (weitere) Schwingungsdämpfer aus Moosgummi seien hier wenig wirksam, da zum Einen auch sie nicht verhindern würden, dass beim Aufprall des Balls am Zaun der gesamte Zaun in Schwingungen gerate, und zum Andern diese Elemente weder die Aufprallgeräusche am Boden noch die Lautäußerungen der spielenden Jugendlichen (die die Hauptlärmquelle seien) verringern könnten. Zu der angesprochenen Verlängerung des - ohnehin niedrigen - „Lärmschutzwalls“ hat die Beklagte nachvollziehbar vorgebracht, diese sei technisch und finanziell zu aufwendig angesichts der damit verbundenen Erschwernisse bei der (infolge der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten obliegenden) Pflege der Bäume jenseits des Zauns in der Südostecke. Die vom Gutachter aufgrund der Schallmessungen vom 16. und 25. Oktober 2006 im Gutachten vom 16. Januar 2007 angesprochene Möglichkeit einer Pegeldämpfung um etwa 10 dB(A) durch eine 4 bis 5 m hohe Lärmschutzwand an der südlichen Grenze der Streetballanlage (Nr. 5.1 auf S. 24 des Gutachtens vom 16.1.2007) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine derartige Lärmschutzwand würde entweder die erwünschte Einsehbarkeit des Jugendspielplatzes von außen verhindern oder - sollte sie aus durchsichtigem, zugleich aber bruchfestem Material sein - nur mit außerordentlich hohem, gänzlich unverhältnismäßigem Aufwand zu verwirklichen sein.

2.3. Zur Rechtslage ohne Berücksichtigung des KJG:

Sofern Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers zur Regelung des von Jugendspielplätzen ausgehenden Lärms durchgreifen sollten und von einer Unanwendbarkeit des KJG auszugehen wäre, ergibt sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

Es mag zwar sein, dass die Orientierung an Regelwerken wie der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der Freizeitlärmrichtlinie dazu führen könnte, dass die vorliegend gemessenen bzw. ermittelten Beurteilungspegel höher ausfallen als bei Anwendung des KJG. Andererseits wäre zu bedenken, dass der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz desjenigen Lärms, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen kann. Die Orientierung an überwiegend andere Anlagen betreffenden Regelwerken berücksichtigt nämlich zu wenig, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und dass ein geeigneter Anlagenstandort nicht immer vorhanden ist. Dies kann dazu führen, dass nach der nach dieser Rechtslage gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls die erwähnten Privilegierungen des KJG im Ergebnis doch zur Anwendung kommen. Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss. Davon muss hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen werden. Unverändert blieben die Einschränkungen der Betreiberpflichten bzw. der korrespondierenden Abwehrrechte von Betroffenen, die sich aus dem oben behandelten Gesichtspunkt „Stand der Technik“ ergeben. Daher käme man im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

3. Die Kläger können auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Nutzung des Spielplatzes zum Fußballspielen unterbindet (Hauptantrag, Teil 2).

Ein nachbarlicher Abwehranspruch der Kläger besteht nur, wenn die Beklagte als Betreiberin des Jugendspielplatzes für die Störung verantwortlich ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Lärmimmissionen durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage im Rahmen des Widmungszwecks verursacht werden. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist dagegen der Anlagenbetreiber nur dann verantwortlich, wenn er besondere Anreize geschaffen hat, die zu einer regelwidrigen Nutzung „einladen“ (BayVGH, U. v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - BayVBl 1988, 241; BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - NVwZ-RR 2007, 462/464 m. w. N.), und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt. Allein die Einrichtung eines Spielplatzes mit entsprechenden Spielgeräten führt nicht dazu, dass der Betreiber für jede Störung verantwortlich ist, die bei der - wie hier - bestimmungswidrigen Nutzung der Anlage entsteht. Hat der Betreiber die ihm unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbaren Maßnahmen getroffen, um naheliegende missbräuchliche Nutzungen der Anlage auszuschließen oder zumindest zu begrenzen, kann eine durch solche Nutzungen gleichwohl verursachte Störung ihm nicht mehr zugerechnet werden. In diesem Fall ist der beeinträchtigte Nachbar auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen.

Vorliegend hat die Beklagte - entsprechend ihrer Benutzungsordnung - durch Schilder an den Zugängen zum Jugendspielbereich gut sichtbar (in Bild und Schrift) darauf hingewiesen, dass das Fußballspielen dort nicht erlaubt ist. Sie hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der Benutzungsordnung getroffen (Aufnahme des Spielplatzes als „Brennpunkt“ in das Überwachungsprogramm des städtischen Ordnungsdienstes). Sie hat ferner die Platzoberfläche „fußballspielunfreundlich“ gestaltet, indem sie mehrere Erdhügel aufgeschüttet und damit die größere, zum Fußballspielen oder „Bolzen“ einladende ebene Fläche beseitigt hat. Von einem besonderen Anreiz zur missbräuchlichen, bestimmungswidrigen Nutzung des Jugendspielplatzes kann deshalb nicht gesprochen werden, ebenso wenig davon, dass die Beklagte es an ihr zumutbaren Gegenmaßnahmen hätte fehlen lassen.

Nach allem ist daher die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

Tenor

I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I.3 und des dortigen Hilfsantrags II.2 (Abwehr von Ballüberflügen) zugelassen.

III. Im Übrigen (in Sachen 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 insgesamt, in Sachen 22 ZB 14.44 hinsichtlich der Abwehr von Lärmimmissionen) werden die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.42, der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.45 sowie zwei Drittel der Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.44 zu tragen.

V. Die Streitwerte der Antragsverfahren 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 sowie – hinsichtlich des Verfahrens 22 ZB 14.45 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 (Az. M 7 K 12.4121) – der Streitwert des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird der Streitwert für den Teil des Verfahrens, hinsichtlich dessen der Antrag abgelehnt worden ist (Abwehr von Lärmimmissionen)‚ auf 10.000 Euro festgesetzt.

VI. Der Streitwert des zugelassenen Berufungsverfahrens wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger bewohnen Einfamilienhäuser im Gebiet der Beklagten. Ihre Anwesen liegen im Geltungsbereich des in seiner Urfassung am 8. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 63 der Beklagten, der die Art der zulässigen Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Das Grundstück des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 befindet sich am südlichen Rand dieses Bebauungsplangebiets; das Grundstück der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 grenzt nach Norden hin an dasjenige des Klägers an.

Nach Süden hin schließt sich unmittelbar an das Grundstück des Klägers ein in der Trägerschaft der Beklagten stehender Bolzplatz an. Er liegt im Geltungsbereich des am 17. Juli 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 61 der Beklagten, der das u. a. den Bolzplatz einschließende Gebiet als öffentliche Grünanlage (Parkanlage) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausweist. Südsüdöstlich des Bolzplatzes sieht dieser Bebauungsplan sowohl in seinen zeichnerischen als auch in seinen textlichen Festsetzungen einen Rodelhügel vor.

Auf dem Bolzplatz, der von der Beklagten im Jahr 2007 mit einem Kunstrasenbelag versehen wurde, befinden sich zwei Eisentore. Er ist nach Westen, Norden und Osten hin von einem Zaun umgeben.

Nach mehreren Änderungen der Benutzungsregelung für den Bolzplatz ist heute an den Schmalseiten des Bolzplatzes je eine rote Tafel angebracht, auf der in weißer Schrift ausgeführt wird:

„Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft:

Jegliches Ballspielen ist verboten

- täglich ab 20 Uhr

- sonn- und feiertags von 13 bis 15 Uhr.

Verstöße gegen diese Regelungen werden mit Bußgeld geahndet.“

2. Mit der am 22. Juni 2009 zunächst durch den Ehemann der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte dieser,

die Beklagte zu verurteilen, den Bolzplatz durch Entfernung der dort angebrachten eisernen Fußballtore zu einem Kinderspielplatz zurückzubauen, eine Beschränkung der Nutzung auf zwölf Jahre, ein Verbot der Nutzung an Sonn- und Feiertagen sowie des Fußballspielens auszusprechen, eine Nutzungsdauer an Werktagen „bis spätestens 20.00 Uhr“ festzulegen, diese Beschränkungen durch das Aufstellen entsprechender Beschilderungen auf dem Gelände sichtbar zu machen und die Einhaltung dieser Nutzungsregeln mit wirksamen Kontrollen durchzusetzen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr) durch einen Ausschluss der Nutzung an Sonn- und Feiertagen zu ergänzen, wirksame Kontrollen der ordnungsgemäßen Nutzung sicherzustellen, die Zugänge zu dem Gelände mit verschließbaren Türen zu versehen und diese Türen täglich mit Ablauf der Nutzungszeit ab 20.00 Uhr zu verschließen.

Die Klägerin trat im Anschluss an das während des erstinstanzlichen Rechtsstreits erfolgte Ableben ihres Ehemannes als dessen Erbin ein.

3. Mit der am 13. August 2009 ebenfalls zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragten der Kläger des Verfahrens 22 ZB 14.45 und seine Ehefrau,

die Beklagte zu verpflichten, den Bolzplatz zu beseitigen.

4. Am 17. Oktober 2011 erhob derselbe Kläger eine weitere Klage (heutiges Verfahren 22 ZB 14.44) zum Verwaltungsgericht München, mit der er beantragte:

I.1 Die Beklagte wird verpflichtet, um den Bolzplatz ringsum eine mindestens 2 m hohe und vollständig abschließbare Einfriedung (Zaun, Mauer o. ä.) zu errichten.

I.2 Die Beklagte wird verpflichtet, die Einhaltung der für den Bolzplatz geltenden Nutzungszeiten durch tägliches Verschließen der im Klageantrag I.1 genannten Einfriedung des Bolzplatzes sicherzustellen.

I.3 Die Beklagte wird verpflichtet, über die gesamte Fläche des Bolzplatzes auf einer Höhe von 7 m (jetzige oberste Grenze der seitlichen Fangzäune) eine geeignete Fangvorrichtung (Netz o. ä.) anbringen zu lassen.

Hilfsweise beantragte er:

II.1 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr sowie Mittagsruhe zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr) zu gewährleisten.

II.2 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass während der Nutzung des Bolzplatzes Fußbälle vom Bolzplatz auf das Grundstück des Klägers geschossen werden können.

5. Nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in einem am 1. Juni 2011 eingenommenen Augenschein getroffen hat, ist der Bolzplatz 50 m lang und ca. 20 bis 25 m breit; die Höhe des ihn umgebenden (Ballfang-)Zauns belaufe sich auf ca. 7 bis 8 m. Das Haus des Klägers weise einen Abstand zum Bolzplatz von etwa 8 bis 9 m auf. Nächst der Grundstücksgrenze befinde sich eine Garage, auf der eine mit dem Haus verbundene Terrasse angelegt worden sei. Das Wohngebäude der Klägerin liege ca. 10 m weiter entfernt.

6. Im September 2012 erstattete ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz im Verkehrs- und Städtebau im Auftrag des Verwaltungsgerichts Gutachten über die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Mittelungspegel würden in Bezug auf ihre Anwesen aufgrund der vom streitgegenständlichen Bolzplatz ausgehenden Immissionen regelmäßig nicht eingehalten. Dem Gutachten lagen Geräuschmessungen zugrunde, die der Sachverständige von Freitag, den 8. Juni 2012 (15.00 Uhr), bis Montag, den 11. Juni 2012 (8.00 Uhr), ferner von Freitag, den 15. Juni 2012 (16.00 Uhr), bis Montag, den 18. Juni 2012 (8.00 Uhr), und von Montag, den 25. Juni 2012 (10.00 Uhr), bis Montag, den 2. Juli 2012 (8.00 Uhr), auf der über der Garage und dem Carport des Anwesens des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 bestehenden Terrasse durchgeführt hatte. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, an den maßgeblichen Immissionsorten beider Anwesen sei der in allgemeinen Wohngebieten während der Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) dadurch überschritten worden, dass es am Samstag, den 30. Juni 2012, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sieben Minuten lang auf dem Bolzplatz zu Aufprallgeräuschen von Bällen gekommen sei. Am Anwesen des Klägers des Verfahrens 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 sei an zwei der drei in die Messzeiträume fallenden Sonntage zudem der für die Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert nicht eingehalten worden. Wende man im vorliegenden Fall das Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 304) an, verringere sich die Zahl der am Anwesen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 außerhalb der Nachtzeit festgestellten Richtwertüberschreitungen auf ein einziges derartiges Vorkommnis. Die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässigen Maximalpegel würden an den Anwesen beider Kläger bei einem Spielbetrieb während der Nachtstunden regelmäßig überschritten, während das tagsüber nicht der Fall sei.

7. Durch Urteile vom 26. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klagen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 als unbegründet, das Rechtsschutzgesuch der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 teils als unzulässig, teils als unbegründet ab.

8. Die Kläger beantragen,

gegen diese Entscheidungen die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Anträge auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind ungeachtet des Umstands zulässig, dass die diese Rechtsbehelfsverfahren einleitenden Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 23. Dezember 2013 jeweils mit „Nichtzulassungsbeschwerde“ überschrieben sind. Denn sowohl in den Schreiben vom 23. Dezember 2013 als auch in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 bzw. 3. Februar 2014 bringen die dort jeweils ausdrücklich formulierten Anträge, denen zufolge die Zulassung der Berufung gegen die Urteile vom 26. Juni 2013 erstrebt wird, das Rechtsschutzziel der Kläger eindeutig zum Ausdruck. Gerade der Antragsfassung aber kommt bei anwaltlich vertretenen Beteiligten gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375/376).

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben nur insoweit Erfolg, als der Kläger im Verfahren 22 ZB 14.44 sinngemäß zu Recht geltend gemacht hat, dass die Ablehnung des Abwehranspruchs gegen Ballüberflüge besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen war den Zulassungsanträgen nicht zu entsprechen, da sich aus den Antragsbegründungen (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Die Kläger haben das Vorliegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn

- der Rechtsbehelfsführer zumindest eine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art formuliert;

- er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist;

- aus seinen Ausführungen hervorgeht, dass sich diese Frage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und

- er dartut, dass sie in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig ist, so dass der Antwort des Rechtsmittelgerichts auf die gestellte Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt

(vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, § 124a Rn. 211). Dies ist hier nicht der Fall.

Wenn der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 und 3. Februar 2014 allein damit begründet wurde, eine Entscheidung des Berufungsgerichts erscheine „aufgrund der hier erfolgten Anwendung des ‚Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen‘ (KJG) vom 20.11.2011 [richtig: vom 20.7.2011] zur Fortbildung des Rechts erforderlich“, so genügt diese Behauptung keinem der vorbezeichneten Erfordernisse. Gleiches gilt für die sich anschließende Aussage, es sei zu entscheiden, „ob der hier streitgegenständliche Sportplatz mit Allwetterbelag und Fangzaun unter den Begriff der ‚Sportanlagen‘ im Sinne des Art. 1 S. 3 KJG“ falle. Insbesondere ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht, dass einer Bejahung oder Verneinung der letztgenannten Frage (sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den „hier streitgegenständliche[n] Sportplatz“) durch den Verwaltungsgerichtshof einzelfallübergreifende Bedeutung zukäme.

2. Auch wenn sich die Kläger nicht auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen, so muss ihr Vorbringen, nach den Unterlagen ihrer Bevollmächtigten seien die angefochtenen Urteile nicht innerhalb der (entsprechend § 520 Abs. 2 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu beachtenden) Fünfmonatsfrist abgesetzt worden, als Geltendmachung eines Verfahrensmangels verstanden werden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien selbst dann aufzuheben, wenn diese Frist knapp eingehalten worden sein sollte, da in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013 eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, in der der gerichtlich bestellte Sachverständige seine Gutachten erläutert und hierbei einige Schreib- und Rechenfehler eingeräumt habe. Hinzu komme, dass die angefochtenen Entscheidungen nicht einmal von allen Berufsrichtern unterschrieben worden seien, die an ihnen mitgewirkt hätten.

2.1 Die Rüge der Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/372 ff.; siehe ferner BVerwG, U.v. 10.11.1999 – 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40/47; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4) trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung – dem 26. Juni 2013 – schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993). Die mithin mit dem Ablauf des 26. November 2013 endende Frist wurde dadurch gewahrt, dass die unterzeichneten, mit den Tatbeständen und den Entscheidungsgründen versehenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in allen Fällen nachweislich spätestens an jenem Tag zugegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der vollständig abgesetzten Entscheidungen an die Geschäftsstelle, nicht aber der Zustellung an die Beteiligten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/373; BVerwG, B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150/1151; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4). Zwar fehlen in den Akten des Verwaltungsgerichts ausdrückliche Vermerke darüber, wann die vollständigen, unterschriebenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle ausgehändigt wurden. Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

2.2 Auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann ein für das Ergebnis kausaler Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 5). Das kann vor allem dann anzunehmen sein, wenn für die Urteilsfindung ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck der an der Entscheidung beteiligten Richter von rechtserheblichen Gegebenheiten bedeutsam ist (BVerwG, U.v. 7.2.1980 – 6 CB 101.78 – BVerwGE 60, 14/16; B.v. 25.4.2001 – 4 B 31.01 – NVwZ-RR 2001,798/799). Dass die angefochtenen Urteile auf Umständen beruhen, die in der Erinnerung im Laufe der Zeit typischerweise verblassen, zeigen die Antragsbegründungen jedoch nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht am 26. Juni 2013 durchgeführte Beweisaufnahme bestand in der Erläuterung der eingeholten Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie in einer Einvernahme des Leiters der örtlichen Polizeiinspektion über die Frage „Art und Häufigkeit der Verstöße gegen die Benutzungsordnung des verfahrensgegenständlichen Bolzplatzes und Einschreiten der Polizei hiergegen“ als Zeugen. Sowohl die Bekundungen des Sachverständigen als auch diejenigen des Polizeibeamten wurden in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausführlich festgehalten. Damit stand für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung.

Lässt die Begründung der Anträge auf Zulassung der Berufung aber nicht erkennen, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen Entscheidungsgründe Gegebenheiten von Bedeutung sind, die sich nicht bereits aus dem Akteninhalt ergeben, so genügt auch der Hinweis auf den Umstand, dass die vollständig abgesetzten Urteile wegen urlaubsbedingter Abwesenheit einer der Richterinnen, die an ihrem Erlass mitgewirkt haben, nur von zwei berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer unterzeichnet wurden, nicht, um aufzuzeigen, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Urteilsfindung sonst maßgeblichen Erwägungen nicht zutreffend oder nicht vollständig wiedergeben.

3. Das Vorbringen, mit dem sich die Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung des streitgegenständlichen Bolzplatzes als eine gemäß Art. 1 KJG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallende Anlage wenden, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Die Kläger stellen die Verfassungsmäßigkeit des KJG nicht in Frage, so dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hat, sich im vorliegenden Fall damit zu befassen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche Anlage „überwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch der körperlichen Ertüchtigung“ dient, wie das in Art. 1 Satz 2 KJG vorausgesetzt wird, beantwortet sich grundsätzlich nach der Zweckbestimmung (Widmung), die ihr der Einrichtungsträger gegeben hat. Angesichts der von der Beklagten für den streitgegenständlichen Bolzplatz erlassenen Benutzungsregelungen, insbesondere der prinzipiellen Beschränkung der spielberechtigten Personen auf Kinder und Jugendliche, steht außer Zweifel, dass es sich bei ihm um eine Einrichtung im Sinn der letzten Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG handelt. Der Umstand, dass die Beklagte Erwachsenen dann die Benutzung gestattet, wenn sie hierbei die Aufsicht über Kinder bis zu acht Jahren wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen [Grünanlagensatzung] vom 5.5.1986, zuletzt geändert am 2.11.2011), ändert hieran nichts. Denn die letzte Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG bestimmt den in Art. 3 bis 6 KJG verwendeten bzw. der Sache nach vorausgesetzten Begriff der „Jugendspieleinrichtung“ dahingehend, dass eine solche Anlage bereits dann vorliegt, wenn sie „überwiegend“ Jugendlichen (d. h. Personen zwischen 14 und 18 Jahren; vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) zur Freizeitgestaltung, namentlich der körperlichen Ertüchtigung, dient. Hierbei kann dahinstehen, ob es die Aufnahme des Wortes „überwiegend“ in Art. 1 Satz 2 KJG ermöglicht, eine Anlage bereits dann ohne weiteres als Jugendspieleinrichtung zu qualifizieren, wenn sie nach dem Willen ihres Trägers in erster Linie Jugendlichen, daneben in geringfügigem Umfang aber auch Erwachsenen offensteht, oder ob das Erfordernis der „überwiegenden“ Ausrichtung auf die Freizeitgestaltung von Jugendlichen der Klarstellung dienen sollte, dass es der Einordnung einer Anlage als Jugendspieleinrichtung nicht entgegensteht, wenn neben Jugendlichen auch Kinder im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG zu ihrer Benutzung berechtigt sind. Angesichts des vom Gesetzgeber gewollten funktionalen (d.h. an der Zielsetzung des Gesetzes ausgerichteten) Charakters der in Art. 1 KJG vorgenommenen Begriffsbestimmung (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 29.3.2011, LTDrs. 16/8124, S. 7) wäre es nämlich auch auf der Grundlage der zweitgenannten Auslegung nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Sinn und Zweck des Art. 1 Satz 2 KJG gedeckt, wenn die Benutzung einer derartigen Einrichtung außer Jugendlichen und Kindern solchen Erwachsenen gestattet wird, deren Beteiligung am Spiel dazu beitragen kann, die (gefahrlose) Inanspruchnahme der Einrichtung durch Kinder zu fördern.

Nicht in Frage gestellt wird die Eigenschaft des streitgegenständlichen Bolzplatzes, eine Jugendspieleinrichtung im Sinn von Art. 3 bis 6 KJG zu sein, ferner durch die tatsächliche Ausgestaltung dieser Anlage. Die Auffassung des Klägers, ein Bolzplatz dürfe, um als Jugendspieleinrichtung gelten zu können, weder mit hohen Ballfangzäunen noch mit einem Belag ausgestattet sein, der seine Benutzung ggf. auch bei ungünstiger Witterung erlaubt, vermag sich nicht nur auf keine Vorschrift des geltenden Rechts zu stützen; sie steht darüber hinaus auch in Widerspruch zu den Wertentscheidungen der Rechtsordnung. Nach Art. 83 Abs. 1 BV und Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO gehört das Vorhalten von Einrichtungen, die der körperlichen Ertüchtigung der Jugend dienen, zu den gemeindlichen Aufgaben. Geht die Rechtsordnung aber davon aus, dass Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) derartige Anlagen schaffen und unterhalten, so handelt eine Kommune in Übereinstimmung mit der Zielsetzung, die den genannten Vorschriften zugrunde liegt, wenn sie eine solche Einrichtung so ausgestaltet, dass sie seitens der Personen, deren Interessen sie dienen soll, möglichst großen Zuspruch erfährt. Das Vorhandensein hoher Ballfangzäune kann zum Wesen eines Bolzplatzes schon deshalb nicht in Widerspruch stehen, weil die Existenz derartiger – oder noch größer dimensionierter – Anlagenteile im Interesse des Schutzes der Nachbarschaft vor „verschossenen“ Bällen von Rechts wegen geboten sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2004 – 22 ZB 04.2269 – NVwZ-RR 2005, 533/535).

An dieser rechtlichen Bewertung würde sich nichts ändern, sollte die Steigerung der Attraktivität der streitgegenständlichen Anlage durch ihre Ausstattung mit einem Kunstrasenbelag dazu geführt haben, dass – wie von den Klägern behauptet – deswegen auch ihre Inanspruchnahme durch Personen zugenommen hat, denen ihre Nutzung nicht gestattet ist. Das folgt schon daraus, dass ein dergestalt rechtswidriges Verhalten nichts an der beschränkten Widmung der Einrichtung zu ändern vermag.

4. Die Angriffe, welche die Kläger gegen die im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten vorgebracht haben, sind nicht geeignet, die Verlässlichkeit dieser Ausarbeitungen – und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen – in Frage zu stellen.

4.1 Zu Unrecht wenden sie sich zum einen gegen die Höhe der Abzüge, die der gerichtlich bestellte Sachverständige von den Messergebnissen im Hinblick darauf vorgenommen hat, dass das Messgerät nicht an dem nach der Nummer 3.2.2.1 Satz 1 i.V.m. der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Mess- bzw. Immissionsort, sondern an einem Ersatzmesspunkt aufgestellt wurde. Nach der rechtlich bindenden, durch Art. 3 Abs. 1 KJG nicht modifizierten Vorgabe in der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Diese Funktion kommt nach den in den Begründungen der Zulassungsanträge nicht mehr angegriffenen Angaben auf Seite 3 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstatteten Gutachtens dem Kinderzimmer zu, das sich im Westen des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers befindet. Die Messeinrichtung befand sich demgegenüber auf der Terrasse, die über der Garage des Klägers und jener Fläche errichtet wurde, die als Carport bzw. als Eingang zum Wohnanwesen des Klägers dient.

Weil der Lärmschutz‚ der hinsichtlich solcher Terrassen gefordert werden kann‚ weniger weit als bei Wohnungen reicht‚ da bei einem Aufenthalt im Freien immer mit Geräuschen zu rechnen ist (BayVGH‚ U.v. 18.1.1993 – 2 B 91.15 – NVwZ 1993‚ 1006/1007)‚ handelt es sich hierbei nicht um gleichwertige Messpunkte. Da nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten die von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bolzplatzes ausgehenden Beurteilungspegel selbst 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Wohnraums den maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht übersteigen, erschließt sich nicht, warum das niedrigere Schutzniveau, das die Kläger hinsichtlich der Nutzbarkeit der Terrassen als Freiflächen ihrer Grundstücke unter dem Blickwinkel der zulässigen Lärmbelastung beanspruchen können, nicht gewahrt sein soll.

4.2 Als ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und – sofern das Vorbringen der Kläger hierauf abzielen sollte – nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun, ist ferner das Vorbringen in den Antragsbegründungen, das mit sich den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommenen Zeitkorrekturen befasst.

Aus den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten in den Tabellen 2 der von ihm gefertigten Gutachten geht hervor, dass der Sachverständige eine solche Korrektur immer dann angesetzt hat, wenn auf dem Bolzplatz nicht während der gesamten Dauer einer Beurteilungszeit gespielt wurde. Der Korrekturbetrag fiel hierbei umso höher aus, je kürzer die Anlage innerhalb ein und derselben Beurteilungszeit genutzt wurde, während er sich auf null belief, wenn während einer gesamten Beurteilungszeit Spielbetrieb herrschte. Durch diese Vorgehensweise trug der Sachverständige dem Umstand Rechnung, dass der Anhang zur Sportanlagenlärmschutzverordnung in der Nummer 1.3.2.3 dann die Bildung von (als „Ti“ bezeichneten) Teilzeiten vorschreibt, wenn während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auftreten. Da während der spielfreien Phasen die für einen Bolzplatz kennzeichnenden Geräusche zur Gänze entfallen, erscheint es nachvollziehbar, in solchen Fällen Teilzeiten im Sinn der Nummer 1.3.2.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung zu bilden. Wie die in der Nummer 1.3.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgegebene Gleichung 3 zeigt, geht die Länge der Teilzeiten Ti als eine von mehreren Rechengrößen in die Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ein. Die Frage, ob der Sachverständige den sich (zunächst) am Ersatzmessort ergebenden Beurteilungspegel zutreffend ermittelt hat, hängt deshalb (abgesehen von der mathematischen Korrektheit des Rechenvorgangs bei der Anwendung der Gleichung 3) allein davon ab, ob er die Länge der tatsächlichen Nutzungszeiten zutreffend erfasst und die sich danach ergebenden Werte zutreffend in diese Gleichung übernommen hat. Dass dem Sachverständigen insofern Fehler unterlaufen sind, tragen die Kläger in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vor. Die Bedeutung der Zahlen, die die im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten in den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten der jeweiligen Tabellen 2 enthalten, beschränkt sich vor diesem Hintergrund darauf, die Auswirkungen, die sich durch die Berücksichtigung der nur begrenzten tatsächlichen Nutzungsdauer der Anlage während der einzelnen Beurteilungszeiten ergeben, gleichsam „nachrichtlich“ gesondert auszuweisen. Für den Verwaltungsgerichtshof erscheint dies ohne Weiteres nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund läge ferner auch dann kein für den Ausgang der Streitsachen möglicherweise kausaler Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn die Behauptung der Kläger zutreffen sollte, auf Frage ihres anwaltlichen Bevollmächtigten hin hätten die Mitglieder der im ersten Rechtszug erkennenden Kammer erklärt, sie könnten die Höhe der in den Gutachten als Zeitkorrektur angesetzten Beträge rechnerisch nicht nachvollziehen, würden dem Sachverständigen jedoch vertrauen. Abgesehen davon müssen Gerichtsmitglieder nicht in der Lage sein, jeden Rechenschritt, der sich in einem naturwissenschaftlich-technischen Gutachten findet, auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen; die Aufgabe eines Sachverständigen besteht gerade darin, die insoweit fehlende Sachkunde des Richters auszugleichen. Zu einer über die vorgenommene Befragung des Sachverständigen hinausgehenden Überprüfung der Gutachten auf die Plausibilität der hinsichtlich der Höhe der Zeitkorrektur angegebenen dB(A)-Werte war das Verwaltungsgericht nach alledem nicht verpflichtet.

4.3 Aus den Begründungen der Zulassungsanträge ergibt sich ferner nicht, dass der Sachverständige gehalten gewesen wäre, einen höheren Zuschlag für die Impulshaltigkeit der von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche anzusetzen, als das bei der Erstellung der Gutachten geschehen ist. Nach der Nummer 1.3.3 Satz 1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ist für Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, die während einer Teilzeit auftreten, ein Zuschlag KI,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen. Für Geräusche, die durch die menschliche, technisch nicht verstärkte Stimme hervorgerufen werden, hat nach ausdrücklicher Aussage in der Nummer 1.3.3 Satz 2 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ein derartiger Ansatz demgegenüber zu unterbleiben.

Nach den Angaben auf den Seiten 10 der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten hat der Sachverständige dem erstgenannten Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er bei den Aufprallgeräuschen von Bällen die Kenngröße LAFTmax verwendet hat, da diese bereits den Zuschlag für Impulshaltigkeit beinhalte. Auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 4 oben der hierüber gefertigten Niederschrift) hat er darauf hingewiesen, dass für „Fußballgeräusche“ ein Zuschlag angesetzt wurde. Rechtskonform hat der Sachverständige nach dem Vorgesagten aber auch insofern gehandelt, als er bei Kommunikationsgeräuschen von der Vergabe eines Zuschlags für Impulshaltigkeit abgesehen hat (vgl. auch dazu die Angaben auf den Seiten 10 seiner Gutachten sowie auf Seite 4 oben der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Wenn sich die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung, es hätte wegen der Impulshaltigkeit der Zurufe und der (Tor-)Schüsse ein Impulszuschlag von 10 dB(A) angesetzt werden müssen, auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 (RO 2 K 11.1460 – juris) berufen, so ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil nicht die Forderung aufgestellt, bei der Ermittlung oder Bewertung der von einem Bolzplatz ausgehenden Geräusche müsse auch für technisch unverstärkte Zurufe ein Zuschlag im Sinn der Nummer 1.3.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vergeben werden, und dieser Zuschlag habe sich auf 10 dB(A) zu belaufen. Vielmehr wurde in jener Entscheidung lediglich nachrichtlich referiert, die Beklagte des dortigen Rechtsstreits habe „vorsichtigerweise, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 – RO 2 K 11.1460 – juris Rn. 33) bzw. „vorsichtshalber“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 34) einen Zuschlag für Impulshaltigkeit im Umfang von annähernd 10 dB(A) gewährt. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein solcher Zuschlag – überhaupt bzw. in der angesetzten Höhe – geboten sei, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt; angesichts der Tatsache, dass die von der Beklagten des dortigen Rechtsstreits vorgenommenen Geräuschmessungen trotz des „jeweils vorsichtigerweise“ (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 35) angesetzten Zuschlags für Impulshaltigkeit die Einhaltung der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben haben, bestand hierfür auch keine Notwendigkeit.

4.4 Der Einwand, die durchgeführten Messungen seien deshalb nicht repräsentativ, weil sie zum einen während einer Fußball-Europameisterschaft stattgefunden hätten und die Beklagte sie zum anderen in der Presse angekündigt habe, muss unberücksichtigt bleiben, da ihn die Kläger erstmals in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 2014 – und damit nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfristen –

vorgebracht haben.

5. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich ferner aus dem Vorbringen in den Antragsbegründungen, mit dem sich die Kläger gegen die Heranziehung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte durch das Verwaltungsgericht wenden.

Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte seien der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall deshalb zugrunde zu legen, da § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV insoweit die sich aus einem Bebauungsplan ergebende Gebietsart für maßgeblich erklärt und der für die Grundstücke der Kläger geltende Bebauungsplan „bestandskräftig“ ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe.

Die Angriffe, die in den Antragsbegründungen gegen die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. 63 vorgebracht werden, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, sind nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch das Vorbringen in den Antragsbegründungen, dass die Beklagte von dem ihr eröffneten bauplanungsrechtlichen Ermessen in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere entspricht es dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebenden Auftrag, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten, wenn sie darauf Bedacht genommen hat, die künftige Ausübbarkeit der in dem angrenzenden Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen nicht dadurch zu erschweren oder zu vereiteln, dass die Bewohner des neu überplanten Gebiets von den im Mischgebiet ansässigen Gewerbetreibenden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. e der TA Lärm verlangen können, wie das grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich einer nach der Nummer 6.7 der TA Lärm ggf. gebotenen Zwischenwertbildung) dann der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagte ein reines Wohngebiet im Sinn von § 3 BauNVO festgesetzt hätte. Das Erfordernis, derartige bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden, lässt es sachgerecht erscheinen, den Nutzern in einem nachträglich hinzugekommenen, dem Wohnen dienenden Gebiet nur einen Schutz zuzuerkennen, der der geräuschbezogenen Vorbelastung Rechnung trägt, die sich aus einem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet ergibt.

Soweit in den Antragsbegründungen geltend gemacht wird, das im Westen liegende Mischgebiet präge „das Grundstück“ nicht, da sich dort lediglich zwei kleinere Gewerbebetriebe befänden, die keine Produktionshallen, sondern nur Büros und Lagerräume unterhalten würden, ist anzumerken, dass das Abwägungsgebot und das sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebende Gebot nicht voraussetzen, dass ein vorhandenes Baugebiet eine neu auszuweisende Fläche prägt; es genügt vielmehr, dass die bisherigen Nutzer wegen der von ihnen Anwesen ausgehenden Emissionen zu Störern im immissionsschutzrechtlichen Sinne werden könnten, falls dieser Gefahr nicht durch eine derartige Konflikte vermeidende Bauleitplanung vorgebeugt wird. Da Lagerbetriebe u. a. wegen des mit ihnen einhergehenden An- und Abfahrtsverkehrs ein immissionsschutzrechtlich durchaus erhebliches Störpotential aufweisen können, reicht das Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht aus, um die Entbehrlichkeit einer vorsorgenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme auf die in dem Mischgebiet vorhandenen Nutzungen durch Festsetzung nur eines allgemeines statt eines reinen Wohngebiets darzutun. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass sich für die Beklagte nicht die Notwendigkeit stellte, bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung den Belang der unbeeinträchtigten Fortführung der im Mischgebiet erlaubterweise ausgeübten Nutzungen durch Festsetzung einer gegenüber einem reinen Wohngebiet minder störungsempfindlichen Gebietsart zu berücksichtigen.

Da nach alledem der Bebauungsplan Nr. 63 für Zwecke der Beschlussfassung über die Zulassungsanträge als gültig anzusehen ist, erweisen sich die an § 34 Abs. 2 BauGB anknüpfenden Ausführungen in den Antragsbegründungen als unbehelflich.

6. Das Vorbringen in den Antragsbegründungen ist nicht geeignet, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass den Klägern nicht nur kein Anspruch auf die Einstellung der Nutzung des streitgegenständlichen Geländes als Bolzplatz bzw. auf Rückbau dieser Einrichtung zu einem reinen Kinderspielplatz zusteht, sondern dass die Beklagte ihnen gegenüber auch nicht zu über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinausgehenden Schritten verpflichtet ist, die auf eine weitere Verringerung der von dieser Anlage ausgehenden Geräusche abzielen. Ist es den Klägern weder gelungen, die angegriffenen Urteile hinsichtlich der darin als maßgeblich zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu erschüttern noch die Verlässlichkeit der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten in Frage zu stellen, so ist im Rahmen der Entscheidung über die Anträge auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass mit einer Überschreitung dieser Immissionsrichtwerte nur dann zu rechnen ist, wenn auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz Spielbetrieb während der Nacht stattfindet, oder wenn – was sich allerdings nur an dem näher gelegenen Anwesen des Klägers auswirkt – diese Einrichtung zumindest in dem Umfang genutzt wird, wie das am 1. Juli 2012 der Fall war. Soweit in der Tabelle 2 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachtens eine Richtwertüberschreitung auch für den 10. Juni 2012 ausgewiesen wird, hat dieser Umstand außer Betracht zu bleiben, da der Sachverständige zu diesem Ergebnis nur unter der Prämisse gelangte, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV vorgesehenen verringerten Immissionswerte für Ruhezeiten anzuwenden sind; dies ist gemäß Art. 3 Abs. 1 KJG jedoch nicht der Fall. Aus den Darlegungen der Kläger ergeben sich hieraus keine Ansprüche.

Zwar schreibt Art. 3 Abs. 2 KJG vor, dass Jugendspieleinrichtungen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die Immissionsrichtwerte nach Art. 3 Abs. 1 KJG unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Jugendspieleinrichtungen nicht überschritten werden. Art. 3 Abs. 2 KJG umschreibt den Umfang der rechtlichen Verantwortlichkeit des Trägers dahingehend, dass er für die Einhaltung der nach Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim „Errichten“ und beim „Betreiben“ der Anlage Sorge zu tragen hat. Er hat danach für diejenigen Geräuschimmissionen einzustehen, die von Rechts wegen als Folge des Errichtens und des Betriebs einer Jugendspieleinrichtung anzusehen sind. Hierzu gehören nur diejenigen Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. z.B. bereits BayVGH, U.v. 30.11.1987 – 26 B 82 A.2088 – VGH n.F. 40, 114/122; ferner BayVGH, U.v. 31.3.2006 – 22 B 05.1683 – NVwZ-RR 2007, 462/464).

Ein auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz nach 22.00 Uhr stattfindender Spielbetrieb löst danach keine Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 KJG aus, da es sich hierbei um eine widmungswidrige Nutzung handelt und sich aus den Darlegungen der Kläger nicht ergibt, dass die Beklagte hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht getan hätte. Gleiches gilt aber auch für die Richtwertüberschreitung, zu der es am 1. Juli 2012 tagsüber gekommen ist. Denn nach den Angaben in dem im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachten war hierfür ursächlich, dass an jenem Sonntag ein Spielbetrieb auch zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr (und damit unter Missachtung des von der Beklagten festgesetzten Benutzungsverbots während dieser beiden Stunden an Sonntagen) stattfand. Auch hier ergeben sich aus den Darlegungen der Kläger kein Fehlverhalten und keine Versäumnisse der Beklagten.

Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht mehr zurechenbare, unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.6.2006 – 9 LA 113/04 – NVwZ 2006, 1199/1200; OVG NRW, B.v. 18.5.2009 – 10 E 289/09 – juris Rn. 3; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 125/11 – NVwZ-RR 2012, 21/23). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen – wie der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Falles ergänzend anmerkt – die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d.h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit dem Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern – soweit die Beklagte etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte – ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger keine Verpflichtung der Beklagten zum weitergehenden Tätigwerden.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Einer Benutzung des streitgegenständlichen Bolzplatzes nicht nur nach 22.00 Uhr, sondern bereits ab 20.00 Uhr tritt die Beklagte vor allem dadurch entgegen, dass sie einen Sicherheitsdienst damit beauftragt hat, diese Anlage nach 20.00 Uhr zu kontrollieren. Das geschah bei Erlass der angefochtenen Urteile jeweils freitags bis sonntags von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr; ausweislich der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 11. April 2014 wurde in den Monaten Mai bis Oktober der Donnerstagabend nunmehr dergestalt in die Bestreifung einbezogen, dass der Bolzplatz an diesen Tagen und an Sonntagabenden von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr (bei Aufrechterhaltung der bis 24.00 Uhr dauernden Kontrollen freitags und samstags) überwacht wird. Da die Bestreifung ausweislich der im ersten Rechtszug vorgelegten Daten (vgl. die Anlage B 10 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 7.6.2013) einerseits annähernd stündlich, andererseits aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Kontrollintervalle stattfindet (das Erscheinen des Sicherheitsdienstes für unbefugte Nutzer mithin nicht vorhersehbar ist), stellt die Einschaltung eines solchen Unternehmens ein ausreichendes und angemessenes Mittel dar, um ab 20.00 Uhr vom Bolzplatz ausgehende Ruhestörungen zu verhindern bzw. zu unterbinden. Das gilt umso mehr, als die Beschäftigten des Sicherheitsdienstes befugt sind, angetroffene Personen der Anlage zu verweisen. Denn da es sich bei ihnen um von der Gemeinde beauftragte Aufsichtspersonen handelt, greift die sich aus § 8 Abs. 2 der Grünanlagensatzung der Beklagten insoweit ergebende Berechtigung auch zu ihren Gunsten ein.

Zwar ließe sich eine Nutzung der Anlage außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten noch effektiver vermeiden, wenn sie vollständig eingezäunt würde und der Zugang zu ihr nur über Türen möglich wäre, die erst ab dem Beginn der Nutzungszeiten geöffnet und mit ihrem Ende jeweils verschlossen würden. Zu einer derartigen Maßnahme ist die Beklagte jedoch deshalb nicht verpflichtet, weil die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Messungen nicht ergeben haben, dass ein zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr unerlaubterweise stattfindender Spielbetrieb zu einer unzulässig hohen Geräuschbelastung an den Anwesen eines der Kläger führt; hierzu kommt es vielmehr erst dann, wenn der Bolzplatz nach 22.00 Uhr genutzt wird. Derartige Vorkommnisse sind indes nur selten zu verzeichnen. Nach den Aufzeichnungen des Klägers, die seine Bevollmächtigten als Anlage K 8 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 23. Januar 2013 vorgelegt haben (sie umfassen die Zeit vom 1.3.2009 bis zum 1.1.2013), kam es innerhalb dieser drei Jahre und zehn Monate nur am 12. November 2010‚ in vier Nächten während des Jahres 2011 und in fünf Nächten während des Jahres 2012 zu einem – überdies stets nicht lange andauernden – Spielbetrieb nach 22.00 Uhr. Gegen eine Verpflichtung der Beklagten dahingehend, dass der streitgegenständliche Bolzplatz unabdingbar mit einer vollständigen Einzäunung versehen und außerhalb der Benutzungszeiten verschlossen gehalten werden muss, spricht ferner der von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, dass von einer solche Einfriedung eine Gefährdung der Kinder ausgehen könnte, die den südlich des Bolzplatzes angelegten Rodelhügel nutzen, da sich ein solcher Zaun im Auslauf der Rodelstrecke befände; die Kläger sind diesem nachvollziehbaren Argument in der Begründung der Zulassungsanträge nicht entgegengetreten.

Glaubhaft hat die Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass sie, wenn die Identität von Personen festgestellt werden kann, die den streitgegenständlichen Bolzplatz in unzulässiger Weise nutzen, gegen diese nach einem gestuften Konzept vorgeht. Sind die Betroffenen älter als 14 Jahre und damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG deliktsfähig, würden sie, sofern es sich bei ihnen um Ersttäter handele, schriftlich unter Androhung der in § 9 der Grünanlagensatzung vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße auf das Unerlaubte ihres Verhaltens hingewiesen; im Wiederholungsfall erfolge eine gebührenpflichtige Verwarnung gemäß § 56 OWiG. Handele es sich um ein noch nicht deliktsfähiges Kind, ergehe ein Schreiben an dessen Eltern, in dem diese aufgefordert werden, auf eine Einhaltung der Benutzungsregelungen durch das Kind hinzuwirken. Die Kläger haben in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vorgetragen, dass eine darüber hinausgehende Ausschöpfung der durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eröffneten Möglichkeiten erforderlich und angemessen sei.

Zu berücksichtigen ist ferner in tatsächlicher Hinsicht das Verhalten der Landespolizei. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 eingereichten Aufstellung des Klägers ist die örtliche Polizeidienststelle den häufig an sie herangetragenen fernmündlichen Bitten des Klägers oder anderer Personen, gegen eine unzulässige Nutzung des Bolzplatzes einzuschreiten, in der deutlichen Mehrzahl der Fälle nachgekommen. Soweit dies nicht geschah, wurde ein polizeiliches Tätigwerden nach diesen Aufzeichnungen des Klägers nicht im Ermessenswege, sondern ausschließlich deshalb abgelehnt, weil keine Einsatzkräfte oder -fahrzeuge zur Verfügung stünden. In Einklang damit steht die Bekundung des vom Verwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Leiters der örtlichen Polizeidienststelle, man habe „aufgrund der Anrufe jeweils nachgeschaut“, soweit das „zeitlich möglich“ gewesen sei. Bestätigt wird diese Haltung der Landespolizei durch die E-Mail, die der Dienststellenleiter am 23. April 2014 an den Kläger gerichtet hat; aus ihr ergibt sich, dass (nunmehr) sogar eine Anweisung an die Dienstkräfte dieser Polizeiinspektion besteht, den streitgegenständlichen Bolzplatz nach 20.00 Uhr bei freien Arbeits- und Zeitressourcen zu bestreifen.

Auch vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht verlangt werden, dass die Beklagte die streitgegenständliche Anlage in noch größerem zeitlichen Umfang durch den von ihr beauftragten Sicherheitsdienst bestreifen lässt. Denn auch außerhalb dieser Zeiten sind die Kläger angesichts der nur unter dem Vorbehalt vorrangig zu erfüllender Aufgaben stehenden Bereitschaft der Landespolizei, den Bolzplatz zu überwachen, rechtswidrige Nutzungen zu unterbinden und die Identität der Täter festzustellen, soweit das tatsächlich möglich ist, nicht schutzlos.

7. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des Art. 6 KJG unerörtert gelassen hat. Denn die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass vorliegend ein Bedürfnis besteht, gemeindliche Rechtsnormen zu erlassen, durch die – wie Art. 6 KJG das ermöglicht – „weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Belästigungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen“ getroffen werden. Wie dargestellt, bewirken bereits die von der Beklagten auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 ihrer Grünanlagensatzung verfügten Beschränkungen des Personenkreises, der zur Nutzung dieser Anlage berechtigt ist, und die von ihr erlassenen Bestimmungen über die zulässige Inanspruchnahme des Bolzplatzes in zeitlicher Hinsicht, dass die Geräusche, die von dem erlaubten Spielbetrieb ausgehen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 KJG ergebenden Schranken nicht übersteigen. Dass der Erlass einer auf Art. 6 KJG gestützten Verordnung das Anliegen zu fördern vermag, rechtswidrige Benutzungen der streitgegenständlichen Einrichtung effektiver zu verhindern oder zu unterbinden (allein hieraus resultieren nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Verfahren Immissionswertüberschreitungen zu Lasten der Kläger), ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht.

8. Zu Unrecht rügt die Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42, das Verwaltungsgericht habe sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des ihr gegenüber erlassenen Urteils die vom Kläger gefertigte Aufstellung unberücksichtigt gelassen, die sie als Anlage K 4 zum Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Mai 2011 eingereicht hat. Richtig ist demgegenüber, dass diese Zuschrift und die ihr beigefügte Auflistung auf Seite 7 des von ihr angefochtenen Urteils nicht nur erwähnt, sondern auch der Inhalt dieser Schriftstücke referiert wurde. Eine Würdigung in den Entscheidungsgründen hat dieses Vorbringen dergestalt gefunden, dass das Verwaltungsgericht im letzten Satz des Abschnitts 1.4 des gleichen Urteils auf die vom Kläger der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 erstellte, von seinen Bevollmächtigten im Verfahren M 7 K 09.3608 vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm festgestellten Verstöße bei der Benutzung des Bolzplatzes eingegangen ist. Diese Aufzeichnungen stellen eine die Zeit bis zum 19. Mai 2012 umfassende Fortschreibung der nur bis zum 11. April 2011 reichenden Liste dar, die als Anlage zum Schreiben vom 11. Mai 2011 in das Verfahren M 7 K 09.2802 eingeführt wurde.

Ebenfalls fehlt geht die in den Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 und die ihr als Anlage K 8 beigefügte Aufstellung des Klägers unberücksichtigt gelassen. Im erstinstanzlichen Verfahren, das dem Verfahren 22 ZB 14.45 vorausging, haben die dortigen Bevollmächtigten des Klägers keinen vom 23. Januar 2013 datierenden Schriftsatz eingereicht; ein solcher findet sich (einschließlich der vorerwähnten Anlage K 8) nur in der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens, das dem Verfahren 22 ZB 14.44 vorausging. Das Verwaltungsgericht hat die vorerwähnte Aufstellung in diesem Verfahren zur Kenntnis genommen und – abgesehen von der Problematik des Eindringens von Spielern in das Grundstück des Klägers zum Zwecke des Zurückholens dorthin gelangter Bälle (vgl. dazu nachfolgend im Abschnitt 11) – auch rechtlich gewürdigt; dies folgt aus der Tatsache, dass auf Seite 22 unten der Entscheidungsgründe des in dieser Sache ergangenen Urteils ausgeführt wird, auch nach den Aufzeichnungen des Klägers hätten die Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bolzplatzes, die sich in Ballüberwürfen manifestieren würden, kein Ausmaß angenommen, das eine vollständige Einhausung rechtfertige.

9. Durch das Vorbringen, mit dem die unterbliebene Einvernahme des Klägers als Partei (in den von ihm selbst anhängig gemachten Streitsachen) bzw. als Zeuge (in dem von der Klägerin betriebenen Rechtsstreit) sowie die Nichterhebung der von den Klägern sonst benannten Beweismittel gerügt wird, wird kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Soweit damit ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden soll, können die Kläger damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben, obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten waren. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. z.B. Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m.w.N.). Hiervon kann u. a. angesichts der Tatsache keine Rede sein, dass das Gericht die Richtigkeit der Sachvortrags der Kläger, der die Art und das Ausmaß der unerlaubten Anlagenbenutzung betraf, nicht bezweifelt hat. Das gilt auch für die Frage nach der Häufigkeit, mit der Bälle vom Bolzplatz auf die Grundstücke der Kläger geraten sind. Wenn das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteilen die Auffassung vertreten hat, diese Vorkommnisse hätten kein Ausmaß angenommen, angesichts dessen weder eine Schließung des Bolzplatzes noch dessen Rückbau in einen reinen Kinderspielplatz und ein Verbot des Fußballspielens noch eine Ausstattung der Anlage geboten sei, die vom Verwaltungsgericht mit dem Begriff „Einhausung“ umschrieben wurde, so haben diese Aussagen die Bewertung der von den Klägern mitgeteilten Tatsachen, nicht aber deren Ermittlung zum Gegenstand. Allein letztere aber kann Gegenstand einer Beweiserhebung sein.

Aus den Ausführungen am Ende des jeweiligen Abschnitts 1 der Antragsbegründungen ergibt sich ferner nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer erneuten Lärmmessung auch ohne dahingehenden förmlichen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO aufdrängen musste. Denn eine erneute Begutachtung ist nach § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO nur veranlasst, wenn sich ein bereits vorliegendes Gutachten als ungenügend erweist. Dass den Ausarbeitungen des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Mängel anhaften, die eine weitere Begutachtung erforderlich machen, zeigen die Begründungen der Zulassungsanträge nicht auf.

10. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich schließlich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Errichtung der Ballfangzäune, die den Bolzplatz an drei Seiten umgeben, einer Baugenehmigung bedurfte, und ob die Beklagte bejahendenfalls über eine solche verfügt. Denn das Erfordernis, vor der Errichtung einer baulichen Anlage erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen, besteht im ausschließlich öffentlichen Interesse; Dritte werden durch die formelle Illegalität einer baulichen Anlage als solche nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Sie können deshalb weder die Beseitigung noch die Stilllegung einer solchen Anlage allein mit der Begründung verlangen, eine erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor (vgl. z.B. SaarlOVG, B.v. 8.9.1975 – II W 40/75 – AS RP-SL Bd. 14, 214; OVG NRW, B.v. 8.12.1998 – 10 B 2255/98 – BauR 1999, 628).

11. Dem unter dem Aktenzeichen 22 ZB 14.44 geführten Antrag auf Zulassung der Berufung war hinsichtlich der geltend gemachten Abwehr von Ballüberflügen zu entsprechen. Der Kläger hat vorgetragen, aus der Anlage K 8 zum Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2013 ergäben sich nicht nur regelmäßige, mindestens wöchentliche Verstöße der Spieler gegen die Benutzungsordnung, „sondern auch wiederholt begangene Delikte des Hausfriedensbruchs, wenn etwa Spieler in die Grundstücke der Nachbarn einsteigen, um dort die … über den Zaun geschossenen Bälle wiederzuholen“. Dahingehendes Vorbringen findet sich auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2013 tatsächlich. Aus der jener Zuschrift beigefügten Aufstellung geht hervor, dass es zumindest am 21. Mai 2010, am 17. Juni 2010, am 28. Mai 2011 und am 27. November 2011 zu derartigen Vorfällen gekommen sei. An einem Tag im September 2010 habe zudem eine Nachbarin Spieler davon abhalten können, sich in den abgeschlossenen Garten zu begeben, nachdem ein Ball dorthin geraten war. Die vom Kläger als Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2013 vorgelegten Lichtbilder, auf denen ein Kind oder Jugendlicher erkennbar ist, der auf ein einstöckiges Gebäude klettert, erhärten dieses Vorbringen in gewisser Weise zusätzlich.

Das Verwaltungsgericht hat diese Vorkommnisse dem Grunde nach zwar im Tatbestand des im Verfahren 22 ZB 14.44 angefochtenen Urteils erwähnt (vgl. den in der fünften Zeile auf Seite 6 beginnenden Satz), ist hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nur pauschal eingegangen. Insofern weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, gerade auch im Hinblick auf das wiederholte Eindringen von Personen auf das klägerische Grundstück und die dortige Terrasse. Zwar werden derartige „Ballüberflüge“ in gewissen Grenzen von der Duldungspflicht mitumfasst werden können, die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt (BayVGH, U.v. 14.7.2004 – 25 B 97.2307 – juris Rn. 48; B.v. 13.1.2005 – 22 ZB 04.2931 – NJW 2005, 1882/1883; B.v. 8.9.2008 – 22 ZB 07.3059 – juris Rn. 2 f.). Doch zum einen liegt hier nach den insofern substantiierten Darlegungen des Klägers eine gewisse Häufigkeit vor, zum anderen verschiebt das relativ häufige Eindringen fremder Personen auf das klägerische Grundstück und insbesondere auf Außenwohnbereiche wie die Terrasse die Zumutbarkeitsgrenze. Warum das Verwaltungsgericht gleichwohl einen Anspruch des Klägers auf Anbringung eines (horizontal verlaufenden) Netzes über dem Bolzplatz im Sinn des im Verfahren M 7 K 11.4993 gestellten Hauptantrags I.3 oder auf andere geeignete Maßnahmen im Sinn des dortigen Hilfsantrags II.2 verneint, durch die verhindert werden soll, dass Bälle auf das Grundstück des Klägers gelangen und so ein Anreiz zur Begehung von Straftaten nach § 123 StGB entsteht, lässt das in dieser Streitsache ergangene Urteil nicht erkennen und lässt sich auch nicht ohne Weiteres beantworten.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung erfolglos geblieben sind, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit dem im Verfahren 22 ZB 14.44 gestellten Antrag entsprochen wurde, ist über den hierauf entfallenden Teil der Verfahrenskosten erst im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.

Die Streitwertfestsetzungen rechtfertigen sich aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den zwischen den Beteiligten der vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2014 (22 C 14.1462/22 C 14.1463) verwiesen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den erstinstanzlichen Streitwertansatz in der Sache M 7 K 12.4121 von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1. Die Kläger bewohnen seit dem Jahr 1991 ein in ihrem Eigentum stehendes Reihenhaus (Fl. Nr. 314.../... der Gemarkung H.) im Stadtbereich der Beklagten. Nördlich ihres Grundstücks liegt - jenseits einer etwa 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackgasse mit Parkplätzen am Ende) - eine unbebaute und begrünte Fläche (nördlicher Teil des ca. 3 ha großen Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H.), die im nördlichen Bereich als Kinderspielplatz, im südlichen, mit einem ca. 4,50 m hohen Stabgitterzaun umfassten Teil dagegen als Jugendspielplatz genutzt wird. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 2) hat der Zaun zwei Metalltore, die verschließbar sind, aber nicht abgeschlossen werden; im Zeitpunkt des vom Verwaltungsgerichtshof am 29. Oktober 2013 eingenommenen Augenscheins hatte der genannte Jugendspielbereich an seiner Südwestecke einen Zugang vom Gehweg über ein nicht verschließbares Tor im Stabgitterzaun, während die nördliche Umzäunung dieses Bereichs, die ihn vom Kinderspielbereich abgrenzt, einen ca. 3 m breiten Durchlass ohne Tor aufwies (vgl. das Protokoll vom 29.10.2013 nebst zugehörigen Fotos). Im südöstlichen Bereich des Jugendspielplatzes gibt es seit dem Jahr 1999 oder 2000 eine sogenannte „Streetballanlage“ (eine asphaltierte, ungefähr halbkreisförmige Fläche mit Basketballkorb). Die Beklagte hat durch Schilder die Benutzung des Jugendspielplatzes geregelt. Der im Zeitpunkt des Augenscheins am genannten südwestlichen Eingangstor angebrachten Beschilderung zufolge darf der Jugendspielplatz von Jugendlichen zwischen zwölf und 18 Jahren werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags dagegen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden; das Fussballspielen ist auf dem Platz verboten; ein Schild am nördlichen Gitterzaun neben dem genannten Durchlass vom Kinderspielbereich zum Jugendspielbereich weist letzteren als „Jugendspielplatz für Jugendliche von 12 bis 18 Jahre“ aus.

Das Grundstück der Kläger und das Spielplatzgrundstück liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 633 der Beklagten aus dem Jahr 1975. Diesem Plan zufolge befindet sich das klägerische Grundstück in einem nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO festgesetzten Reinen Wohngebiet (WR-Gebiet); das Spielplatzgrundstück ist mit der Aufschrift „Grünfläche“ und dem - in der Legende zum Bebauungsplan entsprechend erklärten - Planzeichen „öffentlicher Spielplatz“ gekennzeichnet, das Wort „Parkanlage“ ist durchgestrichen. Nach Beschwerden von Nachbarn über unzumutbaren Lärm auf dem Spielplatz führte die Beklagte zwei Lärmmessungen (am 10.7.2003 und 28.9.2004) durch und ergriff Abhilfemaßnahmen, die aber nicht den von den Klägern gewünschten Erfolg brachten. Die Kläger erhoben deswegen zwei Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Ziel, die Beklagte zur Entfernung des Basketballspielgeräts zu verpflichten (Az. Au 4 K 05.455) bzw. die Beklagte zu verpflichten, die Nutzung des Spielplatzgrundstücks zum Fußballspielen zu unterbinden (Az. Au 4 K 06.1224).

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung abgewiesen. Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs der Kläger gegen den von der Beklagten betriebenen Spielplatz sei, dass die Kläger durch die bekämpften Lärmimmissionen in ihrer Grundstücksnutzung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt seien. Dies sei nicht der Fall. Ob die Lärmimmissionen für die Kläger wesentlich beeinträchtigend seien, könne mangels unmittelbar anwendbarer Regelwerke und wegen der Atypik und Vielgestaltigkeit der von (Ball-)Spielplätzen für Kinder und Jugendliche ausgehenden Geräusche weitgehend nur durch tatrichterliche Wertung im Einzelfall beurteilt werden. Hierbei könnten allerdings die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zur Ermittlung der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Die in dieser Norm zum Ausdruck kommenden Wertungen und gesetzgeberischen Absichten könnten in die tatrichterliche Wertung ebenso einfließen wie die Lage des Grundstücks und wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale und allgemeine Adäquanz. Das Grundstück der Kläger liege zwar innerhalb eines als WR-Gebiet festgesetzten und auch tatsächlich so bebauten Bereichs. Der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung einem solchen Gebiet zukommende Immissionsschutz werde im Fall der Kläger allerdings gemindert infolge der Lage des Grundstücks am Rand der Wohnbebauung, nahe einer 75 m entfernten, mit ca. 33.000 Kfz täglich stark befahrenen Straße und in unmittelbarer Nähe des im Bebauungsplan vom 18. Juli 1975 festgesetzten öffentlichen Spielplatzes ohne Altersbeschränkung; deshalb entspreche das Schutzniveau des Grundstücks gegenüber dem von Norden und Osten eindringenden Lärm nur dem eines Allgemeinen Wohngebiets (WA-Gebiets). Dieses Schutzniveau sei allerdings noch weiter abzusenken, weil gegenüber sozialadäquatem und gesellschaftlich akzeptiertem Lärm, wie er von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen der vorliegenden Art ausgehe, von den Betroffenen eine besondere Toleranz erwartet werden dürfe. Weiter seien die Kläger auch deshalb weniger schutzbedürftig, weil sie ein Grundstück nahe einem im Bebauungsplan festgesetzten Spielplatz erworben hätten und damit hätten rechnen müssen, dass sich Nutzungsumfang und -intensität dieses Platzes ändern und neue Einrichtungen und Geräte dazukommen könnten. Die Höhe der den Klägern noch zumutbaren Beurteilungspegel der von der Streetballanlage ausgehenden Geräusche liege daher jedenfalls nicht unter 60 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) in den Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts. Zusätzlich komme dem streitgegenständlichen Spielplatz ein „Altanlagenbonus“ zugute, so dass die ermittelten Beurteilungspegel um weitere 5 dB(A) zu verringern seien. Die vorliegend vom gerichtlichen Sachverständigen in zwei Gutachten (vom 16.1.2007 bzw. 25.3.2009) ermittelten maximalen Beurteilungspegel für die Tageszeit lägen - auch ohne „Altanlagenbonus“ - unterhalb der sonach maßgeblichen Immissionsrichtwerte; die Zweifel der Kläger an der Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellung seien unberechtigt. Ähnliches gelte - unter Anwendung des „Altanlagenbonus“ - hinsichtlich der für die Ruhezeiten ermittelten Beurteilungspegel bei maximaler Nutzungsintensität; lediglich das Gutachten vom 16. Januar 2007 habe hier einen Beurteilungspegel von 61 dB(A) ergeben. Die geringe Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts um 1 dB(A) sei aber hinnehmbar, weil - wie die Aufzeichnungen des Sachverständigen ergeben hätten - ein solcher (maximaler) Spielbetrieb nur selten stattfinde. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung könne daher nicht festgestellt werden, zumal die Kläger den Lärmimmissionen durch entsprechende Nutzung der lärmzugewandten bzw. -abgewandten Räume ihrer Wohnung begegnen könnten. Hinzu komme, dass unzumutbare Lärmimmissionen innerhalb der Ruhezeiten - und erst recht nachts - der Beklagten nicht zurechenbar seien. Denn die Beklagte habe alles ihr Zumutbare getan, um eine missbräuchliche Nutzung der Spielanlage zu verhindern; gelinge ihr dies gleichwohl nicht vollständig, so seien die Kläger auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen. Sie könnten von der Beklagten nicht - als „Minus“ neben dem vorrangig beanspruchten Abbau der Streetballanlage - weitere Betriebseinschränkungen oder Maßnahmen zur Lärmminderung verlangen.

Was den geltend gemachten Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens angehe, so falle eine solche - unerlaubte - Nutzung des Spielplatzes nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, die dem Fußballspielen dadurch entgegenzuwirken versucht habe, dass sie die Platzfläche möglichst „fußballspielunfreundlich“ gestaltet habe. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 25. März 2009 (nur dieses betreffe auch das Fußballspielen) beruhe zwar nicht auf gemessenen Beurteilungspegeln, die mit den Immissionsrichtwerten verglichen werden könnten. Dass es insoweit keine Messungen gegeben habe, liege aber an den Klägern, die ihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen seien. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch Lärmimmissionen, die - unbeschadet der fehlenden Zurechenbarkeit an die Beklagte - Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs sei, sei daher nicht erwiesen. Einen neuen Beweisantrag hätten die Kläger insoweit nicht gestellt; zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestehe kein Anlass.

II.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihre Begehren aus beiden Klagen weiter.

Sie haben mit Schriftsatz vom 12. März 2012 beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz zu entfernen und die Nutzung dieses Spielplatzes zum Fußballspielen zu unterbinden,

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.

Sie machen geltend:

Angesichts der Begründung des Bebauungsplans und der Art und Weise, wie die Nutzungsart der jetzigen Spielplatzfläche durch Planzeichen gekennzeichnet sei, bestünden Bedenken gegen eine wirksame Festsetzung eines Spielplatzes. Unabhängig davon dürfe zwar ein Kinderspielplatz, nicht aber die im Jahr 2000 neu errichtete befestigte Streetballanlage neben einem WR-Gebiet festgesetzt werden; erst Recht unzulässig sei die später hinzugekommene Nutzung zum Fußballspielen. Maßgeblich seien vorliegend die für ein WR-Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte; die Schutzwürdigkeit der Kläger dürfe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aufgrund verschiedener Umstände bis zu der eines WA-Gebiets herabgemindert werden. Das Grundstück liege nicht am Rand, sondern (außer in Richtung der östlich vorbeilaufenden L. Straße) inmitten umgehender Wohnbebauung. Die starke Vorbelastung durch den Straßenverkehr rechtfertige keine weitere Minderung der Schutzwürdigkeit, sondern erfordere im Gegenteil einen umso stärkeren Schutz vor zusätzlichem, andersartigem und intensiverem Lärm. Die Sozialadäquanz des von spielenden Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehenden Lärms rechtfertige kein weiteres Absenken des Schutzniveaus; insofern weise ein Bolzplatz oder eine Streetballanlage ein deutlich höheres Konfliktpotential zu angrenzender Wohnbebauung auf als herkömmliche Kinderspielplätze. Deshalb könne den Klägern auch nicht zusätzliche Toleranz mit dem Argument abverlangt werden, sie hätten ihr Grundstück in Kenntnis des bestehenden Spielplatzes erworben; die Errichtung der Streetballanlage innerhalb des Kinder- und Jugendspielplatzes stelle eine Neuanlage dar. Zur Unrecht habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - abweichend von seiner einstweiligen Anordnung vom 6. April 2006 - die Erheblichkeitsschwelle bei einem Beurteilungspegel von deutlich mehr als 56 dB(A) zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten gesehen. Die Bewertung der verschiedenen Lärmmessungen, Kameraaufzeichnungen und Gutachten durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft; die zugrunde gelegten Gutachten beruhten auf nicht repräsentativen Messungen und seien insgesamt unzureichend; frühere gutachterliche Messungen und eigene Aufzeichnung der Kläger hätten deutlich höhere Immissionsbelastungen durch Basketball- und Fußballspielen belegt. Das Verwaltungsgericht setze den „Altanlagenbonus“ zu Unrecht an, weil die Streetballanlage, auf die maßgeblich abzustellen sei, erst nach dem Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung errichtet worden sei. Die Regelung über „seltene Ereignisse“ (§ 5 Abs. 6 der 18. BImSchV) komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zum Tragen, weil die Beeinträchtigungen während der Ruhezeit an mehr als 18 Tagen im Jahr aufträten. Der während der Ruhezeiten auftretende Spiellärm sei entgegen der (wiederum in Abkehr von der im Beschluss vom 6.4.2006 vertretenen) Ansicht des Verwaltungsgerichts der Beklagten zurechenbar. Die Beklagte habe auch den Anforderungen nach Art. 4 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20. Juli 2011 (KJG) nicht entsprochen, wonach u. a. Jugendspieleinrichtungen im Freien u. a. nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben sowie technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen durchzuführen seien. So sei die Streetballanlage beispielsweise auf einer lärmintensiven Betonplattform ohne geräuschdämmenden Belag und ohne weitere Schallschutzmaßnahmen errichtet worden.

Die Kläger könnten auch die Unterbindung des Fußballspielens verlangen. Die Ausgestaltung der Basketballspielstätte mit befestigtem Untergrund biete einen Anreiz für die bestimmungswidrige Nutzung der Fläche zum Fußballspiel. Die Langzeitmessung habe bewiesen, dass selbst in Zeiten eines insgesamt reduzierten Spielaufkommens diese zweckwidrige Nutzung über erhebliche Zeit stattfinde, vor allem während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen; zumindest hätten die Kläger als „Minus“ einen Anspruch auf Unterbindung des Fußballspiels während der Ruhezeiten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Bebauungsplan Nr. 633 sei seit dem 18. Februar 1975 rechtskräftig der streitgegenständliche Spielplatz auf der Grünfläche festgesetzt; der Bebauungsplan sei nicht nachträglich verändert worden. Nach dem neugeschaffenen KJG, das insbesondere Jugendspieleinrichtungen regle, erübrigten sich gesonderte Feststellungen zu den von den Klägern beklagten Immissionsrichtwertüberschreitungen in Ruhezeiten. Nunmehr sei der Beurteilungszeitraum auf die Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr auszudehnen, so dass die zu ermittelnden Beurteilungspegel gegenüber den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ruhezeit-Pegeln (S. 19 des Urteils) niedriger ausfielen; Überschreitungen des maßgeblichen Immissionsrichtwerts seien nach einer überschlägigen Berechnung des Umweltamts der Beklagten keinesfalls mehr zu erwarten.

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht vorliegend aufgrund verschiedener schutzmindernder Umstände einen den Klägern zumutbaren Immissionspegel von 60 dB(A) angenommen. Der Streetballanlage, die vor Inkrafttreten des KJG errichtet worden sei, komme auch ein „Altanlagenbonus“ gemäß Art. 5 Abs. 2 KJG zugute; davon abgesehen beseitige die Errichtung der Streetballanlage auch nicht die Identität des öffentlichen Spielplatzes, der somit den Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV genieße. Jedenfalls die Hauptanträge der Kläger müssten schon daran scheitern, dass die Kläger keinen Anspruch auf Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens „auf Null“ hätten; sie könnten keine bestimmten, nach ihrer Ansicht als einzige in Betracht kommenden Maßnahmen verlangen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt, ist aber der Ansicht der Beklagten beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift über den Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen. In diesem Termin haben die Beteiligten weitere außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung vereinbart und sich für den Fall von deren Erfolglosigkeit mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Über die Klagebegehren entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, nachdem die nach dem Augenschein vom 29. Oktober 2013 erneut geführten langwierigen Verhandlungen der Beteiligten zu keiner Einigung geführt haben.

Die Klagebegehren sind als allgemeine Leistungsklagen, die auf ein hoheitliches Tun oder Unterlassen der Beklagten gerichtet sind, zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte dahingehend, dass diese das Basketballspielgerät auf dem Jugendspielplatz entfernt (Hauptantrag, Teil 1 - hierzu unten 1). Sie können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um eine Überschreitung des nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerts zu verhindern (Hilfsantrag - hierzu unten 2). Auch ein Anspruch auf Unterbindung des Fußballspielens (Hauptantrag, Teil 2) besteht nicht (hierzu unten 3).

1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch darauf, dass die Beklagte das Basketballspielgerät („Streetballanlage“) vom Jugendspielplatz entfernt, besteht unter keinem Gesichtspunkt.

1.1. Der Jugendspielplatz ist von der Beklagten als öffentliche Einrichtung, nämlich als Einrichtung der öffentlichen Wohlfahrtspflege, insbesondere der Jugendhilfe und der „Jugendertüchtigung“ (vgl. Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung - GO), eingerichtet worden und wird als solche von der Beklagten selbst betrieben. Auf welche Rechtsgrundlage Abwehrrechte gegen schlicht hoheitlich betriebene Anlagen gestützt werden können, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich gesehen; teilweise werden solche als „allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch“ bezeichneten Abwehrrechte aus den Grundrechten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), teilweise aus einer entsprechenden Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften - namentlich aus § 1004 i. V. m. § 906 BGB (so BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 18; offen gelassen von BayVGH, U. v. 6.5.2013 - 22 B 12.19 - UPR 2014, 15, juris Rn. 18) hergeleitet.

Geklärt ist jedenfalls, dass im Fall von - auch vorliegend streitgegenständlichen - Lärmbeeinträchtigungen durch eine öffentliche Einrichtung Abwehrrechte im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Nachbarn und dem Betreiber des Spielplatzes als „Störer“ nicht unmittelbar in § 22 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG wurzeln, auch wenn der „Störer“ ein Hoheitsträger ist; vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht (VGH BW, U. v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22 und 23, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 29.4.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, und U. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197). Diese vor dem Inkrafttreten (am 1.8.2011) des bayerischen Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl 2011, 304) entwickelten Grundsätze können auch für den Anwendungsbereich des KJG gelten, das ebenso wie das Bundesimmissionsschutzgesetz - dem Betreiber eines Spielplatzes öffentlich-rechtliche Pflichten auferlegt und der Behörde Befugnisse zur Durchsetzung dieser Pflichten verleiht; dagegen enthält das KJG keine Regelungen, die lärmbetroffenen Dritten entweder ausdrücklich Ansprüche auf bestimmte lärmmindernde Maßnahmen gegen den Spielplatzbetreiber einräumen oder die unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung zu dem (ohne Änderungen angenommenen) Gesetzentwurf der Staatsregierung (LT-Drs. 16/8124) so auszulegen sind, dass mit ihnen unmittelbar entsprechende Ansprüche Dritter gegen den Spielplatzbetreiber begründet werden sollen.

1.2. Die Kläger meinen, ein Anspruch auf Beseitigung der Basketballspielanlage bestehe - unabhängig vom Ausmaß des bei ihrem Betrieb entstehenden Lärms - schon deshalb, weil der gesamte, auf der Nordspitze des Grundstücks Fl. Nr. 31... der Gemarkung H. befindliche Spielplatz oder jedenfalls derjenige Teil, auf dem sich der Jugendspielbereich befindet, bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Insoweit halten es die Kläger für geboten, in Anlehnung an das Rechtsinstitut des Gebietserhaltungsanspruchs den Klägern Schutz vor Lärm unabhängig davon zu gewähren, ob der Lärm für sie zu einer „tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung“ führt (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DVBl 1994, 284, juris Rn. 23). Ob dieser Weg gangbar ist und ob dagegen insbesondere eingewandt werden könnte, dass die Einrichtung eines - im Bebauungsplan nicht festgesetzten - Spielplatzes nicht die Art des Gebiets verändere, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Jugendspielplatz ist bauplanungsrechtlich nicht unzulässig.

1.2.1. Das Gebiet, in dem die Kläger wohnen, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 3 BauNVO als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt; Anhaltspunkte dafür, dass die heutige Nutzung dieser Festsetzung nicht (mehr) entspräche, haben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem gerichtlichen Augenschein vom 29. Oktober 2013 ergeben. Der streitgegenständliche Bereich, für welche als Nutzungsart „Grünfläche“ mit „öffentlichem Spielplatz“ festgesetzt ist, liegt aber außerhalb dieses Bereichs. Dies lässt die zeichnerische Festsetzung der „WR-Gebiete“ im Bebauungsplan zweifelsfrei erkennen. Die äußeren Grenzen solcher Gebiete ergeben sich ersichtlich aufgrund der andersfarbigen, meist mit den Buchgrundstücksgrenzen und an vielen Stellen mit den Straßenbegrenzungslinien übereinstimmenden Kennzeichnung angrenzender anderer Nutzungen; lediglich zur Verdeutlichung der Grenze eines WR-Gebiets wird an einigen Stellen im streitgegenständlichen Bebauungsplan zusätzlich - aber nicht notwendigerweise - das Planzeichen „Perlenschnur“ gemäß Nr. 13.5 der bei Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahr 1975 geltenden Anlage zur Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965 (BGBl I S. 21 - PlanzV 1965) verwendet.

1.2.2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, die Festsetzung des öffentlichen Spielplatzes im Bebauungsplan sei nicht rechtsgültig, weil in der Begründung des Bebauungsplans die streitgegenständliche Fläche nur als „Grünfläche (Parkanlage)“ bezeichnet, von einem Spielplatz aber nicht die Rede sei und das Spielplatzsymbol auf dem Plan nur aufgeklebt sei. Die Kennzeichnung der Grünfläche sowie des darauf befindlichen Spielplatzes entspricht der Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV 1965 sollen in einem Bauleitplan die in der Anlage zur Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden; nach Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965, die die Kennzeichnung von Grünflächen betrifft, soll (nicht „muss“) in einem Bauleitplan zusätzlich zur Einrahmung (entsprechend der in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 abgebildeten Weise) der Grünflächendarstellung noch die Art der jeweiligen Grünfläche durch ein Planzeichen gekennzeichnet werden; für einen Spielplatz ist das Planzeichen eines „Eimerchens“ in rechteckigem Rahmen vorgesehen. Eine solche Kennzeichnung wurde vorliegend verwendet. Auf dem Exemplar des Bebauungsplans, das als Anlage 3 zu den vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen gehört, ist dieses Symbol entgegen der Annahme der Kläger nicht aufgeklebt, sondern eingezeichnet.

Bedenken gegen die gültige Festsetzung eines Spielplatzes ergeben sich vorliegend auch nicht daraus, dass an anderer Stelle im Bebauungsplan oder der Begründung hierzu von einem Spielplatz nicht die Rede ist. Denn die zusätzliche Kennzeichnung („Eimerchensymbol“) wäre zum Einen nach der Regelungstechnik in Nr. 9 der Anlage zur PlanzV 1965 nicht zwingend erforderlich gewesen; die Spielplatznutzung ist vielmehr nur eine von insgesamt sieben mit einem besonderen Zeichen zusätzlich, aber nicht zwingend, darstellbaren möglichen Nutzungen einer Grünfläche. Das Fehlen einer solchen zusätzlichen Kennzeichnung würde demnach nicht ausschließen, dass auf einer (nicht durch anderweitige zusätzliche Kennzeichnung „verbrauchten“) Grünfläche ein Spielplatz eingerichtet werden darf. Zum Andern ist eine Gemeinde bei der Erstellung eines Bebauungsplans frei in der Wahl der Mittel, derer sie sich bedient, um dem Gebot formeller Bestimmtheit zu genügen. Sie kann die zeichnerische Festsetzung oder die textliche Beschreibung wählen oder auch beide Elemente miteinander kombinieren. Unabhängig von der Wahl der Mittel ist lediglich notwendig, dass der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar und damit der von der Planzeichenverordnung verfolgte Zweck erreicht worden ist. Wann dies der Fall ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (HessVGH, U. v. 12.7.2004 - 9 N 69/03 - NVwZ-RR 2005, 686).

Vorliegend steht die hinreichend deutliche Kennzeichnung der streitgegenständlichen Fläche als Grünfläche mit einem öffentlichen Spielplatz außer Frage. Die Umstände, dass im Bebauungsplan das neben dem Spielplatzsymbol und dem Schriftzug „Grünfläche“ stehende Wort „Parkanlage“ gestrichen ist, dass in der Begründung des Bebauungsplanes nur von der Grünfläche als „großzügig angelegter Straßenteiler im Norden“, nicht aber von einem Spielplatz die Rede ist, und dass offenbar auch Planunterlagen existieren, auf denen das Spielplatzsymbol nur aufgeklebt oder gar nicht vorhanden ist, reichen weder für sich genommen noch in der Gesamtheit aus, um an einer wirksamen Festsetzung einer zum „Spielplatz“ bestimmten Grünfläche zu zweifeln. Die Festsetzung einer Grünfläche mit „Eimerchensymbol“, selbst die Festsetzung einer Grünfläche ohne anderweitige zusätzliche Kennzeichnung (oder mit durchgestrichener zusätzlicher Kennzeichnung) reichen aus.

1.2.3. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines „Spielplatzes“ schließt die Einrichtung eines „Jugendspielbereichs“ nicht aus; sie erlaubt es vielmehr, entweder den von der Festsetzung erfassten Bereich insgesamt nicht nur als „Kinderspielplatz“ (für unter 14 Jahre alte Kinder), sondern (auch) als „Jugendspielplatz“ (für 14- bis 18-Jährige) zu nutzen oder aber auf ihm zwei getrennte Teilbereiche für die beiden Altersgruppen (unter 14 Jahre, 14 bis 18 Jahre) einzurichten. Zwar wird heutzutage - und wurde zur Zeit der vorliegend streitgegenständlichen Festsetzung (im Jahr 1975) - unter dem Begriff „Spielplatz“ gemeinhin in erster Linie ein Spielplatz für Kinder im Alter bis zu etwa 14 Jahren verstanden; dieses Begriffsverständnis beruht auf entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und hat vielfach Ausdruck in Rechtsvorschriften gefunden (z. B. § 1 JSchG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Dies bedeutet aber nicht, dass ein mit dem Planzeichen „Eimerchensymbol“ festgesetzter Spielplatz nur für Kinder unter 14 Jahre gedacht wäre, zumal die Planzeichenverordnung in der damaligen Fassung ein spezielles Symbol für „Jugendspielplätze“ nicht kannte, die zusätzliche textliche Festsetzung eines Kinderspielbereichs oder Jugendspielbereichs im Jahr 1975 (und heute) rechtlich nicht vorgeschrieben war und seinerzeit für eine solche gesonderte Kennzeichnung kein Bedarf gesehen wurde. Einzuräumen ist, dass zur Zeit des vorliegenden Bebauungsplans die heutigen „Trendsportarten“ und die dafür nötigen Anlagen (Streetballanlage, Half-Pipe u. ä. für Skateboarder usw.) größtenteils und weithin ebenso unbekannt waren wie die mit solchen Anlagen verbundenen Konfliktsituationen; immerhin waren für Jugendliche bestimmte Bolzplätze und auch Basketballkörbe denkbar. Ein Basketballspielgerät wie im vorliegenden Fall geht hinsichtlich seiner „Lärmträchtigkeit“ möglicherweise über einen herkömmlichen Kinderspielplatz hinaus, gleicht insoweit aber nicht einem Bolzplatz.

Der zunehmend an Bedeutung gewinnenden Unterscheidung zwischen „Kinderspiel“ und „Jugendspiel“ haben zwar der Bundesgesetzgeber und der bayerische Landesgesetzgeber Rechnung getragen. Auf Bundesebene wurde mit Gesetz vom 20. Juli 2011 (BGBl I S. 1474) der neue § 22 Abs.1a BImSchG eingefügt (wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind). Auf Landesebene wurde durch das neu geschaffene Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) ausdrücklich zwischen den von Kindern einerseits und Jugendlichen andererseits ausgehenden Geräuschimmissionen unterschieden und hierbei „Kinderlärm“ sehr weitgehend privilegiert (vgl. Art. 2 KJG), wogegen sich nach Art. 3 KJG die Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms nunmehr ausdrücklich nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung richten soll, allerdings mit privilegierenden Maßgaben.

Aus der von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten und neuerdings auch vom Gesetzgeber (mit § 22 Abs. 1a BImSchG bzw. den Regelungen des KJG) kodifizierten Unterscheidung zwischen Kinderspielplätzen und Jugendspieleinrichtungen lässt sich aber nicht schließen, dass ein - wie vorliegend geschehen - im Jahr 1975 festgesetzter, durch keine weiteren Erläuterungen eingeschränkter „Spielplatz“ seinerzeit einer Benutzung durch 14-Jährige und ältere Jugendliche verschlossen gewesen wäre und altersgemäße Spielmöglichkeiten für Jugendliche ausgeschlossen hätte, so dass eine nachträgliche, erst mehrere Jahre später erfolgte Ausstattung mit speziell für diese Altersgruppe gedachten Spielgeräten oder der spielerisch-sportlichen Betätigung dienenden Geräten unzulässig gewesen wäre.

Der von den Klägern in seinen Auswirkungen bekämpfte Jugendspielplatz ist daher bauplanungsrechtlich zulässig.

1.3. Auch aus den Regelungen des am 1. August 2011 in Kraft getretenen KJG können die Kläger jedenfalls keine für sie günstigere Rechtsposition ableiten; auf etwaige Bedenken, ob die Regelungen des KJG „anlagenbezogenen Lärm“ betreffen und insoweit die Gesetzgebungskompetenz für den Landesgesetzgeber nicht gegeben sein könnte, kommt es daher nicht an. Die nach Art. 3 Abs. 2 und 3 KJG bestehenden Pflichten und Verbote begründen - wie unter 1.1 ausgeführt - aber keine unmittelbaren Handlungs- oder Unterlassungsansprüche von Nachbarn gegen den Anlagenbetreiber. Zudem kommen, wie sich aus Art. 4 KJG ergibt, zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 KJG verschiedene Maßnahmen in Betracht mit der Folge, dass auch die Behörde beim Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 KJG nach pflichtgemäßem Ermessen die grundsätzliche Vielfalt möglicher Abhilfemaßnahmen zu beachten hat und bei bestimmten („alten“ oder baurechtlich genehmigten oder genehmigungsfreien) Jugendspieleinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG weiteren Einschränkungen unterliegt. Im Gegenteil kommt nach Art. 5 Abs. 3 KJG - als schärfste Maßnahme - eine von der Behörde zu verfügende Betriebseinstellung (die Beseitigung des Basketball-Spielgeräts, das vorliegend den Kern des gesamten Jugendspielbereichs ausmacht, kommt einer vollständigen Betriebseinstellung gleich) nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht, nämlich zum Einen die Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in einem die Gesundheit gefährdenden Ausmaß und zusätzlich die Unmöglichkeit, diese Überschreitungen durch nachträgliche Schutzmaßnahmen oder die Festsetzung von Betriebszeiten vermeiden zu können. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend diese besonderen Voraussetzungen kumulativ erfüllt wären, bestehen nicht.

Auch bei Hinwegdenken des KJG besteht kein Anspruch auf Beseitigung des Basketballspielgeräts, sondern allenfalls ein Anspruch auf Unterbindung unzumutbarer Lärmimmissionen.

2. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass die Beklagte weitere Vorkehrungen trifft, um die - nach Ansicht der Kläger - beim Betrieb der Jugendspieleinrichtung auftretenden Überschreitungen der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV und Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu verhindern (Hilfsantrag zum Hauptantrag, Teil 1).

2.1. Die Begründetheit der streitgegenständlichen Verpflichtungsbegehren der Kläger richtet sich nach der im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Insoweit ist zu beachten, dass hinsichtlich der von den Klägern eingeforderten Einhaltung von Immissionsrichtwerten und der hierfür gegebenenfalls seitens der Beklagten zu veranlassenden Maßnahmen der bayerische Landesgesetzgeber im Lauf des Gerichtsverfahrens mit dem am 1. August 2011 in Kraft getretenen Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG, vom 20.7.2011, GVBl 2011, S. 304) besondere Regelungen geschaffen hat. Wie die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/8124 S. 4 ff.) erkennen lässt, erschließt sich die Gesetzgebungskompetenz eines Bundeslandes für den hier in Rede stehenden Lärm nicht ohne Weiteres. Diese Frage braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden. Ob vorliegend das KJG heranzuziehen oder auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KJG abzustellen ist, kann nämlich dahinstehen; in beiden Fällen ergibt sich vorliegend das gleiche Ergebnis.

2.2. Zum KJG:

2.2.1. Bis zum Inkrafttreten des KJG wurden die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG als Maßstab dafür herangezogen, welches Ausmaß an Lärmbelästigungen dem von einem Bolzplatz betroffenen Nachbarn zuzumuten ist (vgl. hierzu z. B. VGH BW, U. v. 23.5.2014, a. a. O.); der Verwaltungsgerichtshof hat insofern eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Orientierung an Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung und der Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 4. Mai 1995 (NVwZ 1997, 469) für geboten gehalten (z. B. B. v. 12.5.2004 - 22 ZB 04.234 - NVwZ-RR 2004, 735, B. v. 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269 - NVwZ-RR 2005, 532 und B. v. 17.10.2007 - 22 ZB 07.773). Soweit es um Jugendspielplätze in Bayern geht, regelt indes nunmehr Art. 3 Abs. 1 KJG, dass zur Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms die Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten keine Anwendung finden. Ein Rückgriff auf die für die Nachtzeit geltenden Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist bei Anwendung des KJG entbehrlich, weil gemäß Art. 3 Abs. 3 KJG Jugendspieleinrichtungen zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers baut das KJG „auf den gut eingeführten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV auf und überträgt sie vom Ansatz her auf Jugendspieleinrichtungen“ (LT-Drs. 16/8124 S. 6).

Bei der Bestimmung der vorliegend den Klägern immissionsschutzrechtlich zumutbaren Schallimmissionen ist nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung des von den Klägern bewohnten Gebiets als Reines Wohngebiet auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung „WR“ im Bebauungsplan heute nicht (mehr) der tatsächlichen Nutzung entspräche, haben sich weder aus den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten noch beim Augenschein durch das Gericht am 29. Oktober 2013 ergeben. Danach gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 der 18. BImSchV an allen Wochentagen tagsüber (von 7:00 bis 22:00 Uhr) einheitlich ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A), weil bei Anwendung des KJG die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung enthaltenen Ruhezeiten entfallen.

2.2.2. Aufgrund der - im Vergleich zu einem „typischen WR-Gebietsgrundstück“ - weniger geschützten Lage des Klägergrundstücks ist das Schutzniveau des Grundstücks jedoch gemindert. Derartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen und damit von denjenigen Immissionsrichtwerten abzuweichen, die nach der typisierenden Einstufung in eine der Gebietskategorien nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV im Ansatz gelten, ist weder nach dem KJG noch nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ausgeschlossen, sondern kann vielmehr geboten sein. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, zu Art. 3, S. 7 links unten). Die konkrete Betroffenheit der benachbarten Grundstücke kann im Einzelfall derart sein, dass die typisierende Betrachtungsweise des Verordnungsgebers unangemessen erscheint und der Ergänzung durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien bedarf (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Hierbei bestimmen im Ausgangspunkt die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den Immissionen Betroffenen, wobei die Sportanlagenlärmschutzverordnung auch bei der - vorliegend nunmehr durch Art. 3 Abs. 1 KJG angeordneten - unmittelbaren Anwendung Raum lässt für die differenzierte Bewertung von Nutzungskonflikten zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung und für die Bildung von Zwischenwerten (die nicht notwendig arithmetische „Mittelwerte“ sein müssen) zwischen den baugebietsbezogenen Richtwerten nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 25 ff; VGH BW, U. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 23 bis 25, m. w. N. u. a. auf BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - ZfBR 2012, 368; BayVGH, U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 [Freibad im Außenbereich neben Reinem Wohngebiet in Ortsrandlage: ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich kann wegen dieser Lage nicht den vollen, für „sein“ Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen]; vgl. zur vergleichbaren Nr. 6.7 der TA Lärm: BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 und 5 m. w. N.). So liegt der Fall hier.

2.2.2.1. Das Grundstück der Kläger liegt entgegen ihrer Behauptung am Rand der Wohnbebauung und nicht inmitten des WR-Gebiets. Dies gälte selbst dann, wenn die zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan so zu verstehen sein sollten, dass sich die Festsetzung „WR“ auch auf die Grünfläche mit Spielplatz nördlich des Anwesens der Kläger bezieht. Entscheidend ist, dass die Wohnbebauung im Norden mit der Reihenhauszeile, in der auch die Kläger wohnen, endet und sich dann jenseits der ca. 17 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche (Sackstraße) eine Grünfläche anschließt, die ersichtlich nicht zum Wohnen bestimmt ist. Lediglich auf der Westseite der W.-straße, die von Süden kommend am westlichen Giebelhaus der Reihenhauszeile der Kläger vorbeiführt und in die B.- bzw. die L. Straße einmündet, gibt es westlich und noch nordwestlich des Grundstücks der Kläger bis zur Einmündung der W.-straße in die B.-straße Wohnbebauung. Östlich der etwa 40 m langen Reihenhauszeile der Kläger dagegen gibt es nur einen sich von Süden nach Norden verjüngenden Streifen aus Kleingärten, Grünanlagen und einer Brachfläche, der das Wohngebiet von der L. Straße trennt und auf Höhe der Reihenhauszeile der Kläger etwa 80 m breit ist. An der nördlichen Spitze der streitigen Grünfläche mündet die W.-straße in die B.-/L. Straße. Diese Randlage ist auch auf den in den Akten befindlichen Luftbildern sehr anschaulich und zweifelsfrei zu erkennen. Dass das Reihenhaus der Kläger in der Mitte einer Reihenhauszeile liegt, demzufolge also westlich und östlich an andere Reihenhäuser anschließt, ist unerheblich; trotz dieser „Mittellage“ ist das Wohnhaus der Kläger wegen der relativ geringen Entfernung zu den unbeplanten oder nicht als Wohnfläche festgesetzten Bereichen denjenigen Immissionen ausgesetzt (Geräusche, Staub, Gerüche u. a.), die in diesen Bereichen entstehen und zu stärkeren Beeinträchtigungen führen können, als sie Bewohner inmitten einer reinen Wohnbebauung für gewöhnlich zu gewärtigen haben.

Hinzu kommt die bauplanerische Festsetzung von Wohnnutzung und Spielplatznutzung in gegenseitiger Nachbarschaft. Diese schließt die Nutzung als Jugendspielplatz ein. Zwar war wohl Anfang der 90er Jahre die Entwicklung eines bestehenden „normalen“ Spielplatzes hin zu einer - heutigen - Streetballanlage oder einer ähnlichen „Jugendspieleinrichtung“ nicht genau erkennbar, sie lag aber auch nicht außerhalb des Erwartbaren. Die Kläger konnten nicht darauf vertrauen, dass die ursprüngliche Immissionssituation unverändert bleiben würde und dass es nicht im Lauf der Zeit zu stärkeren Belastungen kommen würde, als sie im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses üblich waren. Die Grenze bildet erst das Maß an Lästigkeit, das bei „normaler“ Entwicklung eines vergleichbaren Betriebs in der örtlichen Situation nicht mehr erkennbar angelegt und voraussehbar war (BVerwG, U. v. 23.5.1991 - 7 C 19.90 - DVBl 1991, 880/881). Dass ein Jugendspielplatz sich zwar nicht zu einem Bolzplatz entwickeln, aber eines Tages „moderne Attraktionen“ wie einen Basketballkorb und eine (kleine) Streetballfläche bekommen würde, liegt nach der Wertung des Verwaltungsgerichtshofs noch innerhalb einer „normalen Entwicklung“.

Die Randlage des Klägergrundstücks im Reinen Wohngebiet gegenüber einem nördlich gelegenen Bereich, der schon aufgrund der Bauleitplanung (nämlich durch Festsetzung eines Spielplatzes) „lärmträchtig“ ist, und einem östlich bis nordöstlich befindlichen, gleichfalls potentiell emittierenden Außenbereich führt zu einer Minderung des Schutzniveaus bzw. einer Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle.

2.2.2.2. Dagegen kommt eine weitere generelle Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle durch einen „Altanlagenbonus“ nicht in Betracht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des KJG bezüglich § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV entschieden (BVerwG U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314, juris Rn. 24); ein „Bonus“ kann vielmehr nur in der Form gewährt werden, dass bei „Altanlagen“ bestimmte lärmmindernde Maßnahmen, nämlich die Festlegung von Betriebszeiten, auszuscheiden haben. In gleicher Weise wie § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV bestimmt nunmehr in Bezug auf lärmschutzrechtliche Pflichten und Maßnahmen (diese sind in Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 5 KJG geregelt) Art. 5 Abs. 2 KJG, dass bei vor Inkrafttreten des KJG schon geschaffenen Jugendspieleinrichtungen dann von einer Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden soll, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; beschränkt auf Jugendspieleinrichtungen ist erkennbar Art. 5 Abs. 2 KJG dem § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV weitestgehend nachgebildet. Auch Art. 5 Abs. 2 KJG kann demnach nicht so verstanden werden, dass bei „Alteinrichtungen“ die maßgeblichen Immissionsrichtwerte generell um 5 dB(A) anzuheben wären. Die hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen wie auch der Rechtsfolgen ausdifferenzierten Regelungen in Art. 5 Abs. 2 und 3 KJG wären entbehrlich und gegenstandslos, wenn „alte“ Jugendspieleinrichtungen nur einen gegenüber Art. 3 Abs. 1 KJG i. V. m. § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV weniger strengen Immissionsrichtwert einzuhalten hätten (unverständlich insoweit die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 8, zu Art. 5, soweit dort von einer insgesamt zu duldenden „Pegelerhöhung von ca. 10 dB(A) gegenüber der unveränderten Anwendung der 18. BImSchV“ die Rede ist).

2.2.2.3. Auch Erwägungen im Hinblick auf die Sozialadäquanz rechtfertigen unter der Geltung des KJG, das bereits auf die gesonderte Berücksichtigung von Ruhezeiten verzichtet und auch in anderer Weise den Lärmschutz von Anwohnern zurücknimmt, keine zusätzliche Anhebung der Zumutbarkeitsschwelle. Dasselbe gilt für die in Bezug genommene Sportanlagenlärmschutzverordnung. Zum einen hat der Landesgesetzgeber mit der Schaffung des KJG und den darin enthaltenen ausdifferenzierten Regelungen eine Wertung und Abwägung zwischen der Schutzbedürftigkeit Betroffener einerseits und der Wichtigkeit spielerisch-sportlicher Betätigung junger Menschen andererseits selbst vorgenommen; er hat hierbei berücksichtigt, dass eine Privilegierung der „spielerischen und sportlichen Betätigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ gegenüber Sportanlagen gerechtfertigt ist (vgl. die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, S. 7, zu Art. 3, rechte Spalte Abschnitt 4). Zum Andern regelt das Gesetz - vgl. Art. 1 Satz 1 KJG - ausdrücklich „die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung“. Das KJG insgesamt ist somit Ausdruck des Bewusstseins, dass einerseits junge Menschen aller Altersstufen ausreichend Räume zur Entfaltung auch im Nahbereich ihrer Wohnumgebung brauchen, andererseits die Nähe solcher Entfaltungsmöglichkeiten zur Wohnnutzung Konfliktpotential in sich birgt (vgl. das Vorwort zum Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 16/8124, S. 1 „A) Problem“ und „B) Lösung“; vgl. auch die amtl. Begründung, LT-Drs. 16/8124, insb. S. 6, rechts oben vor „B) Besonderer Teil“). Aus diesem Grund wäre es unzulässig, von den im KJG festgelegten Immissionsrichtwerten wegen der „Sozialadäquanz“ der sportlich-spielerischen Betätigung von Jugendlichen zulasten der Lärmbetroffenen abzuweichen. Es gilt hinsichtlich des KJG dasselbe wie hinsichtlich der Sportanlagenlärmschutzverordnung. § 2 der 18. BImSchV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle grundsätzlich eine hiervon abweichende tatrichterliche Bewertung aus. Dies ergibt sich aus dem Normzweck, wie er durch die amtliche Begründung bestätigt wird (BR-Drs. 17/91, S. 33). Die Sportanlagenlärmschutzverordnung soll insbesondere für die Zukunft eine berechenbare und gleichmäßige Rechtsanwendung sicherstellen und diesbezüglich in der Vergangenheit als schmerzlich empfundene Defizite ausgleichen (BVerwG, B. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - NVwZ 1995, 992).

2.2.2.4. Unter Berücksichtigung der oben genannten schutzmindernden Gesichtspunkte hat der Verwaltungsgerichtshof die Überzeugung gewonnen, dass die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks im Verhältnis zum strittigen Jugendspielplatz bei wertender Betrachtung unter der eines Grundstücks im Reinen Wohngebiet liegt, aber über der eines Außenbereichsgrundstücks. Als Zwischenwerte für die einzelnen Zeiträume bieten sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte an.

2.2.3. Das Ausmaß der durch den Betrieb des Jugendspielplatzes verursachten, auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen kann aufgrund der bisherigen Messungen und Berechnungen der Beurteilungspegel nur ungefähr festgestellt werden (vgl. UA Nr. III.1.2, S. 27). Es ist mit Messunsicherheiten und Prognoseungenauigkeiten behaftet, auf die es aber letztlich nicht entscheidungserheblich ankommt.

2.2.3.1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil verschiedene Messungen und Berechnungen von Beurteilungspegeln am Anwesen des Grundstücks der Kläger zugrunde gelegt, die teils von der Beklagten, teilweise vom Verwaltungsgericht aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 6. April 2006 und vom 15. Mai 2008 vorgenommen worden sind (Messungen durch die Beklagte bzw. deren Umweltamt am 10.7.2003, am 6.10.2004 und am 8.9.2005; Gutachten der Fa. B. vom 16.1.2007, betreffend zwei Messungen am 16. und 25.10.2006 sowie Videoaufnahmen des in der Zeit vom 21. bis zum 30.10.2006 auf dem Jugendspielplatz stattgefundenen Spielbetriebs; Gutachten der Fa. B. vom 25.3.2009 [das frühere Gutachten vom 17.2.2009 ersetzend], betreffend Webcam-Aufzeichnungen des Spielbetriebs auf dem Jugendspielplatz in der Zeit vom 12.7.2008 bis zum 10.8.2008 sowie Hochrechnungen der durch den aufgezeichneten Spielbetrieb verursachten Beurteilungspegel auf der Basis der dem Gutachten vom 16.1.2007 zugrunde liegenden gemessenen Beurteilungspegel beim Streetballspielen). Die Messungen, Videoaufzeichnungen und Berechnungen konnten naturgemäß keine uneingeschränkt vergleichbaren Spielsituationen auf dem Jugendspielplatz erfassen. Gründe dafür sind u. a., dass - abhängig von Wetter, Uhrzeit und anderen Einflüssen - die Frequentation des Platzes durch Jugendliche verschieden stark war, dass die Videoaufzeichnungen des Spielgeschehens unbemerkt hätten stattfinden sollen (dies aber wohl nur anfänglich gelungen ist), und dass die Kläger aus diesem Grund entgegen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbarten Vorgehensweise für die Langzeitmessung keine weiteren Messtermine beim gerichtlicherseits beauftragten Gutachter abgerufen hatten. Das Verwaltungsgericht hat die sowohl von den Klägern als auch von der Beklagten eingewandten, allerdings unterschiedliche Gesichtspunkte betreffenden und in gegensätzliche Richtung zielenden Bedenken gegen die Messungen des Gutachters und gegen die hiernach ermittelten Beurteilungspegel (diese seien in Wirklichkeit niedriger bzw. höher) nicht geteilt. Es hat die Messungen vom 16. und 25. Oktober 2006 (Gutachten vom 16.1.2007) zusammen mit den Videoaufzeichnungen vom 12. Juli 2008 bis 10. August 2008 und die auf dieser Grundlage zusammen ermittelten Beurteilungspegel des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die im Gutachten vom 25. März 2009 enthalten sind, zur tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung gemacht (UA Nr. III.1.2, S. 27 unten); es hat sich hierzu trotz der - in Bezug auf Lärmmessungen - auf „schmaler“ Grundlage erhobenen Daten in der Lage gesehen (UA Nr. III.1.2, S. 28). Die demnach entscheidungserheblich zugrunde gelegten Beurteilungspegel (wiedergegeben auf S. 19 des Urteils) sind wie folgt (sie betreffen ausschließlich den durch das Streetballspielen verursachten Lärm - nicht das Fußballspiel - und enthalten einen Messabschlag von 3 dB(A), einen Impulshaltigkeitszuschlag [nur für Ball- und andere impulshaltige Geräusche] und einen Ton- und Informationshaltigkeitszuschlag von 3 dB(A)):

a) Bei durchschnittlicher (gemittelter) Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 42 dB(A) bis 45 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 45 dB(A) bis 48 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 43 dB(A) bis 46 dB(A).

b) Bei maximaler Nutzungsintensität: werktags außerhalb der Ruhezeiten: 48 dB(A) bis 51 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeiten: 50 dB(A) bis 53 dB(A); sonntags während der nachmittäglichen Ruhezeiten: 52 dB(A) bis 55 dB(A); Gesamtzeitraum während abendlicher Ruhezeiten: 54 dB(A) bis 57 dB(A).

2.2.3.2. Die Einwände der Kläger gegen die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen bezeichnen lediglich zwangsläufig mit derartigen Messungen verbundene Umstände, machen diese Messungen aber nicht unverwertbar. Soweit die Kläger meinen, die jugendlichen Streetballspieler hätten sich im Sommer 2008 nach Bemerken der Videokamera unrealistisch zurückhaltend (also Lärm vermeidend) verhalten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt, dass eine Kameraaufzeichnung, wenn sie von den Jugendlichen bemerkt wird, auch zu einem gegenteiligen Verhalten führen und „lärmträchtige“ Spielweisen geradezu provozieren kann, worauf auch im vorliegenden Fall manche aufgezeichneten Verhaltensweisen hindeuteten. Die Kläger haben allerdings auch - unwidersprochen - weiter eingewandt, das Bemerken der Videokamera durch die Jugendlichen habe nicht nur zu einem anderen Verhalten geführt, sondern dazu, dass die Jugendlichen auf andere Spielplätze in der Umgebung ausgewichen seien, der streitgegenständliche Jugendspielplatz demnach im Aufzeichnungszeitraum (12.7. bis 10.8.2008) ungewöhnlich gering frequentiert worden sei. Die Berechtigung dieses Einwands wird gestützt durch den Vergleich der im Sommer 2008 gefertigten Videoaufnahme mit einer (damals von den Jugendlichen unbemerkten) Videoaufzeichnung an den beiden Tagen vom 16. und 25. Oktober 2006, die nach den Berechnungen des Gutachters zu erheblich höheren Beurteilungspegeln geführt haben. Bezüglich des Gutachtens vom 16. Januar 2007 (betreffend die Messungen am 16. und 25.10.2006) hatte die Beklagte (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Urteil, S. 12 unten) unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2007 (mit Ausnahme der Berechnungsmodalitäten in Bezug auf den Ansatz eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit) lediglich die angenommene Spieldauer von 6 Stunden als zu hoch bemängelt und gemeint, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Videoaufnahmen sei eine solche Spieldauer zu lang und wohl eher selten (dem wiederum haben die Kläger widersprochen). Die Beklagte hat auch eingewandt, die von ihr durchgeführten unangemeldeten Messungen hätten wesentlich geringere Werte ergeben als die „angemeldete Messung“, deren Ergebnis deshalb nicht repräsentativ sein könne. Aus - wiederum anderen - Kameraaufzeichnungen über lediglich zehn Tage im August könne die von den Klägern reklamierte intensive Nutzung des Platzes nicht entnommen werden. Es seien deshalb längere Aufzeichnungszeiträume notwendig.

2.2.3.3. Die Schwierigkeiten bei der Feststellung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms und die damit verbundene Messungenauigkeit stehen einer Beurteilung, ob die Lärmimmissionen den Klägern zumutbar sind, gleichwohl nicht entgegen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. April 2012 (Bl. 151 ff. [152/153] der VGH-Akte) vorgetragen, dass das Umweltamt der Beklagten überschlägig diejenigen Beurteilungspegel ermittelt hat, die sich bei einer Lärmimmissionsbeurteilung nach den - von der Sportanlagenlärmschutzverordnung abweichenden - Regeln des KJG ergeben würden. Diese sind - insbesondere aufgrund des Wegfalls der Ruhezeitenregelung und der zulässigen Einwirkzeit von 07:00 bis 22:00 Uhr - noch deutlich niedriger als die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ermittelten Beurteilungspegel. Nach der überschlägigen Berechnung des Umweltamts ergibt sich über den Tageszeitraum von 15 Stunden (07:00 bis 22:00 Uhr) ein gemittelter Beurteilungspegel von 52 dB(A). Dieser liegt um 3 dB(A) unter demjenigen Immissionsrichtwert, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für ein Allgemeines Wohngebiet gelten würde und - bei einzelfallbezogener wertender Betrachtung der konkreten Schutzwürdigkeit - vorliegend auch für das Grundstück der Kläger jedenfalls als angemessen anzusehen wäre.

Ob die - von den Klägern vermutete - geringere Frequentation des Jugendspielplatzes bei den Videoaufzeichnungen zu einer im Vergleich zur „normalen Benutzung“ um mindestens 3 dB(A) geringeren Lärmimmission am Grundstück der Kläger geführt hat und ob folglich bei einer „normalen“ Benutzung mehr als 55 dB(A) zu besorgen wären, ist nicht nachweisbar. Eine weitere Sachaufklärung wurde insofern (zuletzt) nicht mehr beantragt und drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf. Auch weitere gleichartige Messungen wären dem Einwand ausgesetzt, die gemessene tatsächliche Nutzung sei nicht typisch gewesen.

Hinzu kommt, dass auch im Fall der Bejahung schädlicher Umwelteinwirkungen die gegen eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage bestehenden Abwehrrechte eines Dritten sich auch im Anwendungsbereich des KJG nach Inhalt und Reichweite nach denjenigen Pflichten richten, die § 22 Abs. 1 BImSchG dem Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage auferlegt; sie können nicht weiter gehen, als solche Pflichten reichen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 22 Abs. 1 BImSchG, aber doch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Abwehransprüche der Kläger stehen vorliegend deshalb unter dem Vorbehalt, dass die von ihnen bekämpften Lärmbeeinträchtigungen „nach dem Stand der Technik vermeidbar sind“ (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und dass - soweit die Beeinträchtigungen unvermeidbar sind - die Beeinträchtigungen (nur) auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Abgesehen davon können auch Art. 4 KJG Maßnahmen entnommen werden, die in Betracht kommen, und kann Art. 5 KJG entnommen werden, dass Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden können, mit Einschränkungen für die hier vorliegenden Altanlagen (Abs. 2) - auch diese Einräumung von Ermessen und diese Einschränkungen sind Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Aus dem Umstand, dass die „nach dem Stand der Technik“ vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen nicht auftreten dürfen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), folgt eine Beschränkung der Betreiberpflichten und der Abwehrrechte der Betroffenen auch in wirtschaftlicher Beziehung: Die Maßnahmen, mit denen die schädlichen Umwelteinwirkungen vermieden werden sollen, müssen für den Durchschnittsbetreiber objektiv wirtschaftlich geeignet sein (Jarass, BImSchG 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 36 und § 3 Rn. 107 f.). Gemeint ist hiermit eine Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen (Jarass, a. a. O., § 3 Rn. 107). Das unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbare Mindestmaß (vgl. Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 37 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 - NJW 1989, 1291) bedeutet, dass - jedenfalls - solche Beeinträchtigungen unterbleiben, die oberhalb der polizeilichen Gefahrenschwelle liegen; unterschreiten sie als bloße Nachteile und Belästigungen diese Gefahrenschwelle, so erfordert die Beschränkung auf das Mindestmaß eine umfassende Abwägung aller Faktoren (Jarass, a. a. O., § 22 Rn. 38 und 39). Als Gefahrenschwelle kann im Fall von Lärmimmissionen ein gemittelter Beurteilungspegel von jedenfalls nicht unter 65 dB(A) angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schwelle erreicht wird, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Im Gegenteil deuten alle Messungen darauf hin, dass selbst der Wert von 60 dB(A) deutlich unterschritten wird.

Soweit weitere Maßnahmen zur Verringerung des vom Jugendspielplatz ausgehenden Lärms in Betracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Vortrag der Beteiligten und dem Augenschein vom 29. Oktober 2013, die Überzeugung gewonnen, dass der wirtschaftliche Aufwand für eine - vergleichsweise geringe - Lärmreduzierung außer Verhältnis zum damit erreichten Nutzen steht. Zwar haben die Kläger unwidersprochen (Schriftsätze vom 30.9.2011, S. 2, Bl. 107/108 der VGH-Akte, und vom 12.3.2012, S. 11/12, Bl. 141/142 der VGH-Akte) vorgetragen, die Streetballanlage sei nicht auf einem Geräusch dämmenden Belag errichtet worden. Die Beklagte hat insoweit allerdings zu Recht - und ohne dass dies auf Widerspruch seitens der Kläger gestoßen wäre - eingewandt, die Lärmbelastung resultiere den Gutachten zufolge hauptsächlich von menschlichen Lautäußerungen, nicht vom Aufprallgeräusch [Schriftsatz vom 24.10.2011, S. 1, Bl. 109 der VGH-Akte). Wie die beim Augenschein gefertigten Fotoaufnahmen zeigen, sind die zur Absicherung der Jugendspielfläche gegenüber der Straße montierten Gitter zwar nur teilweise mit „Klirrschutz-Elementen“ (z. B. Moosgummistreifen) versehen; ein solcher Klirrschutz fehlte gerade an denjenigen Zaunteilen, die gegenüber dem Anwesen der Kläger liegen, sie sind vielmehr nur mit Abstandshaltern montiert (vgl. Fotos Nrn. 3 bis 7 als Anlagen zur Niederschrift vom 29.10.2013). Die Beklagte hat hierzu im Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2013 allerdings nachvollziehbar erklärt, (weitere) Schwingungsdämpfer aus Moosgummi seien hier wenig wirksam, da zum Einen auch sie nicht verhindern würden, dass beim Aufprall des Balls am Zaun der gesamte Zaun in Schwingungen gerate, und zum Andern diese Elemente weder die Aufprallgeräusche am Boden noch die Lautäußerungen der spielenden Jugendlichen (die die Hauptlärmquelle seien) verringern könnten. Zu der angesprochenen Verlängerung des - ohnehin niedrigen - „Lärmschutzwalls“ hat die Beklagte nachvollziehbar vorgebracht, diese sei technisch und finanziell zu aufwendig angesichts der damit verbundenen Erschwernisse bei der (infolge der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten obliegenden) Pflege der Bäume jenseits des Zauns in der Südostecke. Die vom Gutachter aufgrund der Schallmessungen vom 16. und 25. Oktober 2006 im Gutachten vom 16. Januar 2007 angesprochene Möglichkeit einer Pegeldämpfung um etwa 10 dB(A) durch eine 4 bis 5 m hohe Lärmschutzwand an der südlichen Grenze der Streetballanlage (Nr. 5.1 auf S. 24 des Gutachtens vom 16.1.2007) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine derartige Lärmschutzwand würde entweder die erwünschte Einsehbarkeit des Jugendspielplatzes von außen verhindern oder - sollte sie aus durchsichtigem, zugleich aber bruchfestem Material sein - nur mit außerordentlich hohem, gänzlich unverhältnismäßigem Aufwand zu verwirklichen sein.

2.3. Zur Rechtslage ohne Berücksichtigung des KJG:

Sofern Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers zur Regelung des von Jugendspielplätzen ausgehenden Lärms durchgreifen sollten und von einer Unanwendbarkeit des KJG auszugehen wäre, ergibt sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

Es mag zwar sein, dass die Orientierung an Regelwerken wie der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der Freizeitlärmrichtlinie dazu führen könnte, dass die vorliegend gemessenen bzw. ermittelten Beurteilungspegel höher ausfallen als bei Anwendung des KJG. Andererseits wäre zu bedenken, dass der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz desjenigen Lärms, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen kann. Die Orientierung an überwiegend andere Anlagen betreffenden Regelwerken berücksichtigt nämlich zu wenig, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und dass ein geeigneter Anlagenstandort nicht immer vorhanden ist. Dies kann dazu führen, dass nach der nach dieser Rechtslage gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls die erwähnten Privilegierungen des KJG im Ergebnis doch zur Anwendung kommen. Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss. Davon muss hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen werden. Unverändert blieben die Einschränkungen der Betreiberpflichten bzw. der korrespondierenden Abwehrrechte von Betroffenen, die sich aus dem oben behandelten Gesichtspunkt „Stand der Technik“ ergeben. Daher käme man im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

3. Die Kläger können auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Nutzung des Spielplatzes zum Fußballspielen unterbindet (Hauptantrag, Teil 2).

Ein nachbarlicher Abwehranspruch der Kläger besteht nur, wenn die Beklagte als Betreiberin des Jugendspielplatzes für die Störung verantwortlich ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Lärmimmissionen durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage im Rahmen des Widmungszwecks verursacht werden. Für Störungen durch Nutzungen außerhalb dieses Rahmens ist dagegen der Anlagenbetreiber nur dann verantwortlich, wenn er besondere Anreize geschaffen hat, die zu einer regelwidrigen Nutzung „einladen“ (BayVGH, U. v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - BayVBl 1988, 241; BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - NVwZ-RR 2007, 462/464 m. w. N.), und wenn er derartigen Anreizen nicht mit zumutbaren angemessenen Mitteln entgegenwirkt. Allein die Einrichtung eines Spielplatzes mit entsprechenden Spielgeräten führt nicht dazu, dass der Betreiber für jede Störung verantwortlich ist, die bei der - wie hier - bestimmungswidrigen Nutzung der Anlage entsteht. Hat der Betreiber die ihm unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbaren Maßnahmen getroffen, um naheliegende missbräuchliche Nutzungen der Anlage auszuschließen oder zumindest zu begrenzen, kann eine durch solche Nutzungen gleichwohl verursachte Störung ihm nicht mehr zugerechnet werden. In diesem Fall ist der beeinträchtigte Nachbar auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen.

Vorliegend hat die Beklagte - entsprechend ihrer Benutzungsordnung - durch Schilder an den Zugängen zum Jugendspielbereich gut sichtbar (in Bild und Schrift) darauf hingewiesen, dass das Fußballspielen dort nicht erlaubt ist. Sie hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der Benutzungsordnung getroffen (Aufnahme des Spielplatzes als „Brennpunkt“ in das Überwachungsprogramm des städtischen Ordnungsdienstes). Sie hat ferner die Platzoberfläche „fußballspielunfreundlich“ gestaltet, indem sie mehrere Erdhügel aufgeschüttet und damit die größere, zum Fußballspielen oder „Bolzen“ einladende ebene Fläche beseitigt hat. Von einem besonderen Anreiz zur missbräuchlichen, bestimmungswidrigen Nutzung des Jugendspielplatzes kann deshalb nicht gesprochen werden, ebenso wenig davon, dass die Beklagte es an ihr zumutbaren Gegenmaßnahmen hätte fehlen lassen.

Nach allem ist daher die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

Tenor

I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I.3 und des dortigen Hilfsantrags II.2 (Abwehr von Ballüberflügen) zugelassen.

III. Im Übrigen (in Sachen 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 insgesamt, in Sachen 22 ZB 14.44 hinsichtlich der Abwehr von Lärmimmissionen) werden die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.42, der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.45 sowie zwei Drittel der Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.44 zu tragen.

V. Die Streitwerte der Antragsverfahren 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 sowie – hinsichtlich des Verfahrens 22 ZB 14.45 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 (Az. M 7 K 12.4121) – der Streitwert des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird der Streitwert für den Teil des Verfahrens, hinsichtlich dessen der Antrag abgelehnt worden ist (Abwehr von Lärmimmissionen)‚ auf 10.000 Euro festgesetzt.

VI. Der Streitwert des zugelassenen Berufungsverfahrens wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger bewohnen Einfamilienhäuser im Gebiet der Beklagten. Ihre Anwesen liegen im Geltungsbereich des in seiner Urfassung am 8. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 63 der Beklagten, der die Art der zulässigen Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Das Grundstück des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 befindet sich am südlichen Rand dieses Bebauungsplangebiets; das Grundstück der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 grenzt nach Norden hin an dasjenige des Klägers an.

Nach Süden hin schließt sich unmittelbar an das Grundstück des Klägers ein in der Trägerschaft der Beklagten stehender Bolzplatz an. Er liegt im Geltungsbereich des am 17. Juli 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 61 der Beklagten, der das u. a. den Bolzplatz einschließende Gebiet als öffentliche Grünanlage (Parkanlage) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausweist. Südsüdöstlich des Bolzplatzes sieht dieser Bebauungsplan sowohl in seinen zeichnerischen als auch in seinen textlichen Festsetzungen einen Rodelhügel vor.

Auf dem Bolzplatz, der von der Beklagten im Jahr 2007 mit einem Kunstrasenbelag versehen wurde, befinden sich zwei Eisentore. Er ist nach Westen, Norden und Osten hin von einem Zaun umgeben.

Nach mehreren Änderungen der Benutzungsregelung für den Bolzplatz ist heute an den Schmalseiten des Bolzplatzes je eine rote Tafel angebracht, auf der in weißer Schrift ausgeführt wird:

„Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft:

Jegliches Ballspielen ist verboten

- täglich ab 20 Uhr

- sonn- und feiertags von 13 bis 15 Uhr.

Verstöße gegen diese Regelungen werden mit Bußgeld geahndet.“

2. Mit der am 22. Juni 2009 zunächst durch den Ehemann der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte dieser,

die Beklagte zu verurteilen, den Bolzplatz durch Entfernung der dort angebrachten eisernen Fußballtore zu einem Kinderspielplatz zurückzubauen, eine Beschränkung der Nutzung auf zwölf Jahre, ein Verbot der Nutzung an Sonn- und Feiertagen sowie des Fußballspielens auszusprechen, eine Nutzungsdauer an Werktagen „bis spätestens 20.00 Uhr“ festzulegen, diese Beschränkungen durch das Aufstellen entsprechender Beschilderungen auf dem Gelände sichtbar zu machen und die Einhaltung dieser Nutzungsregeln mit wirksamen Kontrollen durchzusetzen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr) durch einen Ausschluss der Nutzung an Sonn- und Feiertagen zu ergänzen, wirksame Kontrollen der ordnungsgemäßen Nutzung sicherzustellen, die Zugänge zu dem Gelände mit verschließbaren Türen zu versehen und diese Türen täglich mit Ablauf der Nutzungszeit ab 20.00 Uhr zu verschließen.

Die Klägerin trat im Anschluss an das während des erstinstanzlichen Rechtsstreits erfolgte Ableben ihres Ehemannes als dessen Erbin ein.

3. Mit der am 13. August 2009 ebenfalls zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragten der Kläger des Verfahrens 22 ZB 14.45 und seine Ehefrau,

die Beklagte zu verpflichten, den Bolzplatz zu beseitigen.

4. Am 17. Oktober 2011 erhob derselbe Kläger eine weitere Klage (heutiges Verfahren 22 ZB 14.44) zum Verwaltungsgericht München, mit der er beantragte:

I.1 Die Beklagte wird verpflichtet, um den Bolzplatz ringsum eine mindestens 2 m hohe und vollständig abschließbare Einfriedung (Zaun, Mauer o. ä.) zu errichten.

I.2 Die Beklagte wird verpflichtet, die Einhaltung der für den Bolzplatz geltenden Nutzungszeiten durch tägliches Verschließen der im Klageantrag I.1 genannten Einfriedung des Bolzplatzes sicherzustellen.

I.3 Die Beklagte wird verpflichtet, über die gesamte Fläche des Bolzplatzes auf einer Höhe von 7 m (jetzige oberste Grenze der seitlichen Fangzäune) eine geeignete Fangvorrichtung (Netz o. ä.) anbringen zu lassen.

Hilfsweise beantragte er:

II.1 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr sowie Mittagsruhe zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr) zu gewährleisten.

II.2 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass während der Nutzung des Bolzplatzes Fußbälle vom Bolzplatz auf das Grundstück des Klägers geschossen werden können.

5. Nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in einem am 1. Juni 2011 eingenommenen Augenschein getroffen hat, ist der Bolzplatz 50 m lang und ca. 20 bis 25 m breit; die Höhe des ihn umgebenden (Ballfang-)Zauns belaufe sich auf ca. 7 bis 8 m. Das Haus des Klägers weise einen Abstand zum Bolzplatz von etwa 8 bis 9 m auf. Nächst der Grundstücksgrenze befinde sich eine Garage, auf der eine mit dem Haus verbundene Terrasse angelegt worden sei. Das Wohngebäude der Klägerin liege ca. 10 m weiter entfernt.

6. Im September 2012 erstattete ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz im Verkehrs- und Städtebau im Auftrag des Verwaltungsgerichts Gutachten über die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Mittelungspegel würden in Bezug auf ihre Anwesen aufgrund der vom streitgegenständlichen Bolzplatz ausgehenden Immissionen regelmäßig nicht eingehalten. Dem Gutachten lagen Geräuschmessungen zugrunde, die der Sachverständige von Freitag, den 8. Juni 2012 (15.00 Uhr), bis Montag, den 11. Juni 2012 (8.00 Uhr), ferner von Freitag, den 15. Juni 2012 (16.00 Uhr), bis Montag, den 18. Juni 2012 (8.00 Uhr), und von Montag, den 25. Juni 2012 (10.00 Uhr), bis Montag, den 2. Juli 2012 (8.00 Uhr), auf der über der Garage und dem Carport des Anwesens des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 bestehenden Terrasse durchgeführt hatte. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, an den maßgeblichen Immissionsorten beider Anwesen sei der in allgemeinen Wohngebieten während der Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) dadurch überschritten worden, dass es am Samstag, den 30. Juni 2012, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sieben Minuten lang auf dem Bolzplatz zu Aufprallgeräuschen von Bällen gekommen sei. Am Anwesen des Klägers des Verfahrens 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 sei an zwei der drei in die Messzeiträume fallenden Sonntage zudem der für die Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert nicht eingehalten worden. Wende man im vorliegenden Fall das Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 304) an, verringere sich die Zahl der am Anwesen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 außerhalb der Nachtzeit festgestellten Richtwertüberschreitungen auf ein einziges derartiges Vorkommnis. Die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässigen Maximalpegel würden an den Anwesen beider Kläger bei einem Spielbetrieb während der Nachtstunden regelmäßig überschritten, während das tagsüber nicht der Fall sei.

7. Durch Urteile vom 26. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klagen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 als unbegründet, das Rechtsschutzgesuch der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 teils als unzulässig, teils als unbegründet ab.

8. Die Kläger beantragen,

gegen diese Entscheidungen die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Anträge auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind ungeachtet des Umstands zulässig, dass die diese Rechtsbehelfsverfahren einleitenden Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 23. Dezember 2013 jeweils mit „Nichtzulassungsbeschwerde“ überschrieben sind. Denn sowohl in den Schreiben vom 23. Dezember 2013 als auch in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 bzw. 3. Februar 2014 bringen die dort jeweils ausdrücklich formulierten Anträge, denen zufolge die Zulassung der Berufung gegen die Urteile vom 26. Juni 2013 erstrebt wird, das Rechtsschutzziel der Kläger eindeutig zum Ausdruck. Gerade der Antragsfassung aber kommt bei anwaltlich vertretenen Beteiligten gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375/376).

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben nur insoweit Erfolg, als der Kläger im Verfahren 22 ZB 14.44 sinngemäß zu Recht geltend gemacht hat, dass die Ablehnung des Abwehranspruchs gegen Ballüberflüge besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen war den Zulassungsanträgen nicht zu entsprechen, da sich aus den Antragsbegründungen (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Die Kläger haben das Vorliegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn

- der Rechtsbehelfsführer zumindest eine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art formuliert;

- er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist;

- aus seinen Ausführungen hervorgeht, dass sich diese Frage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und

- er dartut, dass sie in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig ist, so dass der Antwort des Rechtsmittelgerichts auf die gestellte Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt

(vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, § 124a Rn. 211). Dies ist hier nicht der Fall.

Wenn der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 und 3. Februar 2014 allein damit begründet wurde, eine Entscheidung des Berufungsgerichts erscheine „aufgrund der hier erfolgten Anwendung des ‚Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen‘ (KJG) vom 20.11.2011 [richtig: vom 20.7.2011] zur Fortbildung des Rechts erforderlich“, so genügt diese Behauptung keinem der vorbezeichneten Erfordernisse. Gleiches gilt für die sich anschließende Aussage, es sei zu entscheiden, „ob der hier streitgegenständliche Sportplatz mit Allwetterbelag und Fangzaun unter den Begriff der ‚Sportanlagen‘ im Sinne des Art. 1 S. 3 KJG“ falle. Insbesondere ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht, dass einer Bejahung oder Verneinung der letztgenannten Frage (sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den „hier streitgegenständliche[n] Sportplatz“) durch den Verwaltungsgerichtshof einzelfallübergreifende Bedeutung zukäme.

2. Auch wenn sich die Kläger nicht auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen, so muss ihr Vorbringen, nach den Unterlagen ihrer Bevollmächtigten seien die angefochtenen Urteile nicht innerhalb der (entsprechend § 520 Abs. 2 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu beachtenden) Fünfmonatsfrist abgesetzt worden, als Geltendmachung eines Verfahrensmangels verstanden werden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien selbst dann aufzuheben, wenn diese Frist knapp eingehalten worden sein sollte, da in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013 eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, in der der gerichtlich bestellte Sachverständige seine Gutachten erläutert und hierbei einige Schreib- und Rechenfehler eingeräumt habe. Hinzu komme, dass die angefochtenen Entscheidungen nicht einmal von allen Berufsrichtern unterschrieben worden seien, die an ihnen mitgewirkt hätten.

2.1 Die Rüge der Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/372 ff.; siehe ferner BVerwG, U.v. 10.11.1999 – 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40/47; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4) trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung – dem 26. Juni 2013 – schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993). Die mithin mit dem Ablauf des 26. November 2013 endende Frist wurde dadurch gewahrt, dass die unterzeichneten, mit den Tatbeständen und den Entscheidungsgründen versehenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in allen Fällen nachweislich spätestens an jenem Tag zugegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der vollständig abgesetzten Entscheidungen an die Geschäftsstelle, nicht aber der Zustellung an die Beteiligten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/373; BVerwG, B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150/1151; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4). Zwar fehlen in den Akten des Verwaltungsgerichts ausdrückliche Vermerke darüber, wann die vollständigen, unterschriebenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle ausgehändigt wurden. Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

2.2 Auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann ein für das Ergebnis kausaler Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 5). Das kann vor allem dann anzunehmen sein, wenn für die Urteilsfindung ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck der an der Entscheidung beteiligten Richter von rechtserheblichen Gegebenheiten bedeutsam ist (BVerwG, U.v. 7.2.1980 – 6 CB 101.78 – BVerwGE 60, 14/16; B.v. 25.4.2001 – 4 B 31.01 – NVwZ-RR 2001,798/799). Dass die angefochtenen Urteile auf Umständen beruhen, die in der Erinnerung im Laufe der Zeit typischerweise verblassen, zeigen die Antragsbegründungen jedoch nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht am 26. Juni 2013 durchgeführte Beweisaufnahme bestand in der Erläuterung der eingeholten Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie in einer Einvernahme des Leiters der örtlichen Polizeiinspektion über die Frage „Art und Häufigkeit der Verstöße gegen die Benutzungsordnung des verfahrensgegenständlichen Bolzplatzes und Einschreiten der Polizei hiergegen“ als Zeugen. Sowohl die Bekundungen des Sachverständigen als auch diejenigen des Polizeibeamten wurden in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausführlich festgehalten. Damit stand für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung.

Lässt die Begründung der Anträge auf Zulassung der Berufung aber nicht erkennen, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen Entscheidungsgründe Gegebenheiten von Bedeutung sind, die sich nicht bereits aus dem Akteninhalt ergeben, so genügt auch der Hinweis auf den Umstand, dass die vollständig abgesetzten Urteile wegen urlaubsbedingter Abwesenheit einer der Richterinnen, die an ihrem Erlass mitgewirkt haben, nur von zwei berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer unterzeichnet wurden, nicht, um aufzuzeigen, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Urteilsfindung sonst maßgeblichen Erwägungen nicht zutreffend oder nicht vollständig wiedergeben.

3. Das Vorbringen, mit dem sich die Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung des streitgegenständlichen Bolzplatzes als eine gemäß Art. 1 KJG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallende Anlage wenden, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Die Kläger stellen die Verfassungsmäßigkeit des KJG nicht in Frage, so dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hat, sich im vorliegenden Fall damit zu befassen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche Anlage „überwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch der körperlichen Ertüchtigung“ dient, wie das in Art. 1 Satz 2 KJG vorausgesetzt wird, beantwortet sich grundsätzlich nach der Zweckbestimmung (Widmung), die ihr der Einrichtungsträger gegeben hat. Angesichts der von der Beklagten für den streitgegenständlichen Bolzplatz erlassenen Benutzungsregelungen, insbesondere der prinzipiellen Beschränkung der spielberechtigten Personen auf Kinder und Jugendliche, steht außer Zweifel, dass es sich bei ihm um eine Einrichtung im Sinn der letzten Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG handelt. Der Umstand, dass die Beklagte Erwachsenen dann die Benutzung gestattet, wenn sie hierbei die Aufsicht über Kinder bis zu acht Jahren wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen [Grünanlagensatzung] vom 5.5.1986, zuletzt geändert am 2.11.2011), ändert hieran nichts. Denn die letzte Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG bestimmt den in Art. 3 bis 6 KJG verwendeten bzw. der Sache nach vorausgesetzten Begriff der „Jugendspieleinrichtung“ dahingehend, dass eine solche Anlage bereits dann vorliegt, wenn sie „überwiegend“ Jugendlichen (d. h. Personen zwischen 14 und 18 Jahren; vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) zur Freizeitgestaltung, namentlich der körperlichen Ertüchtigung, dient. Hierbei kann dahinstehen, ob es die Aufnahme des Wortes „überwiegend“ in Art. 1 Satz 2 KJG ermöglicht, eine Anlage bereits dann ohne weiteres als Jugendspieleinrichtung zu qualifizieren, wenn sie nach dem Willen ihres Trägers in erster Linie Jugendlichen, daneben in geringfügigem Umfang aber auch Erwachsenen offensteht, oder ob das Erfordernis der „überwiegenden“ Ausrichtung auf die Freizeitgestaltung von Jugendlichen der Klarstellung dienen sollte, dass es der Einordnung einer Anlage als Jugendspieleinrichtung nicht entgegensteht, wenn neben Jugendlichen auch Kinder im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG zu ihrer Benutzung berechtigt sind. Angesichts des vom Gesetzgeber gewollten funktionalen (d.h. an der Zielsetzung des Gesetzes ausgerichteten) Charakters der in Art. 1 KJG vorgenommenen Begriffsbestimmung (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 29.3.2011, LTDrs. 16/8124, S. 7) wäre es nämlich auch auf der Grundlage der zweitgenannten Auslegung nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Sinn und Zweck des Art. 1 Satz 2 KJG gedeckt, wenn die Benutzung einer derartigen Einrichtung außer Jugendlichen und Kindern solchen Erwachsenen gestattet wird, deren Beteiligung am Spiel dazu beitragen kann, die (gefahrlose) Inanspruchnahme der Einrichtung durch Kinder zu fördern.

Nicht in Frage gestellt wird die Eigenschaft des streitgegenständlichen Bolzplatzes, eine Jugendspieleinrichtung im Sinn von Art. 3 bis 6 KJG zu sein, ferner durch die tatsächliche Ausgestaltung dieser Anlage. Die Auffassung des Klägers, ein Bolzplatz dürfe, um als Jugendspieleinrichtung gelten zu können, weder mit hohen Ballfangzäunen noch mit einem Belag ausgestattet sein, der seine Benutzung ggf. auch bei ungünstiger Witterung erlaubt, vermag sich nicht nur auf keine Vorschrift des geltenden Rechts zu stützen; sie steht darüber hinaus auch in Widerspruch zu den Wertentscheidungen der Rechtsordnung. Nach Art. 83 Abs. 1 BV und Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO gehört das Vorhalten von Einrichtungen, die der körperlichen Ertüchtigung der Jugend dienen, zu den gemeindlichen Aufgaben. Geht die Rechtsordnung aber davon aus, dass Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) derartige Anlagen schaffen und unterhalten, so handelt eine Kommune in Übereinstimmung mit der Zielsetzung, die den genannten Vorschriften zugrunde liegt, wenn sie eine solche Einrichtung so ausgestaltet, dass sie seitens der Personen, deren Interessen sie dienen soll, möglichst großen Zuspruch erfährt. Das Vorhandensein hoher Ballfangzäune kann zum Wesen eines Bolzplatzes schon deshalb nicht in Widerspruch stehen, weil die Existenz derartiger – oder noch größer dimensionierter – Anlagenteile im Interesse des Schutzes der Nachbarschaft vor „verschossenen“ Bällen von Rechts wegen geboten sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2004 – 22 ZB 04.2269 – NVwZ-RR 2005, 533/535).

An dieser rechtlichen Bewertung würde sich nichts ändern, sollte die Steigerung der Attraktivität der streitgegenständlichen Anlage durch ihre Ausstattung mit einem Kunstrasenbelag dazu geführt haben, dass – wie von den Klägern behauptet – deswegen auch ihre Inanspruchnahme durch Personen zugenommen hat, denen ihre Nutzung nicht gestattet ist. Das folgt schon daraus, dass ein dergestalt rechtswidriges Verhalten nichts an der beschränkten Widmung der Einrichtung zu ändern vermag.

4. Die Angriffe, welche die Kläger gegen die im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten vorgebracht haben, sind nicht geeignet, die Verlässlichkeit dieser Ausarbeitungen – und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen – in Frage zu stellen.

4.1 Zu Unrecht wenden sie sich zum einen gegen die Höhe der Abzüge, die der gerichtlich bestellte Sachverständige von den Messergebnissen im Hinblick darauf vorgenommen hat, dass das Messgerät nicht an dem nach der Nummer 3.2.2.1 Satz 1 i.V.m. der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Mess- bzw. Immissionsort, sondern an einem Ersatzmesspunkt aufgestellt wurde. Nach der rechtlich bindenden, durch Art. 3 Abs. 1 KJG nicht modifizierten Vorgabe in der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Diese Funktion kommt nach den in den Begründungen der Zulassungsanträge nicht mehr angegriffenen Angaben auf Seite 3 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstatteten Gutachtens dem Kinderzimmer zu, das sich im Westen des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers befindet. Die Messeinrichtung befand sich demgegenüber auf der Terrasse, die über der Garage des Klägers und jener Fläche errichtet wurde, die als Carport bzw. als Eingang zum Wohnanwesen des Klägers dient.

Weil der Lärmschutz‚ der hinsichtlich solcher Terrassen gefordert werden kann‚ weniger weit als bei Wohnungen reicht‚ da bei einem Aufenthalt im Freien immer mit Geräuschen zu rechnen ist (BayVGH‚ U.v. 18.1.1993 – 2 B 91.15 – NVwZ 1993‚ 1006/1007)‚ handelt es sich hierbei nicht um gleichwertige Messpunkte. Da nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten die von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bolzplatzes ausgehenden Beurteilungspegel selbst 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Wohnraums den maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht übersteigen, erschließt sich nicht, warum das niedrigere Schutzniveau, das die Kläger hinsichtlich der Nutzbarkeit der Terrassen als Freiflächen ihrer Grundstücke unter dem Blickwinkel der zulässigen Lärmbelastung beanspruchen können, nicht gewahrt sein soll.

4.2 Als ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und – sofern das Vorbringen der Kläger hierauf abzielen sollte – nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun, ist ferner das Vorbringen in den Antragsbegründungen, das mit sich den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommenen Zeitkorrekturen befasst.

Aus den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten in den Tabellen 2 der von ihm gefertigten Gutachten geht hervor, dass der Sachverständige eine solche Korrektur immer dann angesetzt hat, wenn auf dem Bolzplatz nicht während der gesamten Dauer einer Beurteilungszeit gespielt wurde. Der Korrekturbetrag fiel hierbei umso höher aus, je kürzer die Anlage innerhalb ein und derselben Beurteilungszeit genutzt wurde, während er sich auf null belief, wenn während einer gesamten Beurteilungszeit Spielbetrieb herrschte. Durch diese Vorgehensweise trug der Sachverständige dem Umstand Rechnung, dass der Anhang zur Sportanlagenlärmschutzverordnung in der Nummer 1.3.2.3 dann die Bildung von (als „Ti“ bezeichneten) Teilzeiten vorschreibt, wenn während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auftreten. Da während der spielfreien Phasen die für einen Bolzplatz kennzeichnenden Geräusche zur Gänze entfallen, erscheint es nachvollziehbar, in solchen Fällen Teilzeiten im Sinn der Nummer 1.3.2.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung zu bilden. Wie die in der Nummer 1.3.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgegebene Gleichung 3 zeigt, geht die Länge der Teilzeiten Ti als eine von mehreren Rechengrößen in die Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ein. Die Frage, ob der Sachverständige den sich (zunächst) am Ersatzmessort ergebenden Beurteilungspegel zutreffend ermittelt hat, hängt deshalb (abgesehen von der mathematischen Korrektheit des Rechenvorgangs bei der Anwendung der Gleichung 3) allein davon ab, ob er die Länge der tatsächlichen Nutzungszeiten zutreffend erfasst und die sich danach ergebenden Werte zutreffend in diese Gleichung übernommen hat. Dass dem Sachverständigen insofern Fehler unterlaufen sind, tragen die Kläger in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vor. Die Bedeutung der Zahlen, die die im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten in den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten der jeweiligen Tabellen 2 enthalten, beschränkt sich vor diesem Hintergrund darauf, die Auswirkungen, die sich durch die Berücksichtigung der nur begrenzten tatsächlichen Nutzungsdauer der Anlage während der einzelnen Beurteilungszeiten ergeben, gleichsam „nachrichtlich“ gesondert auszuweisen. Für den Verwaltungsgerichtshof erscheint dies ohne Weiteres nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund läge ferner auch dann kein für den Ausgang der Streitsachen möglicherweise kausaler Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn die Behauptung der Kläger zutreffen sollte, auf Frage ihres anwaltlichen Bevollmächtigten hin hätten die Mitglieder der im ersten Rechtszug erkennenden Kammer erklärt, sie könnten die Höhe der in den Gutachten als Zeitkorrektur angesetzten Beträge rechnerisch nicht nachvollziehen, würden dem Sachverständigen jedoch vertrauen. Abgesehen davon müssen Gerichtsmitglieder nicht in der Lage sein, jeden Rechenschritt, der sich in einem naturwissenschaftlich-technischen Gutachten findet, auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen; die Aufgabe eines Sachverständigen besteht gerade darin, die insoweit fehlende Sachkunde des Richters auszugleichen. Zu einer über die vorgenommene Befragung des Sachverständigen hinausgehenden Überprüfung der Gutachten auf die Plausibilität der hinsichtlich der Höhe der Zeitkorrektur angegebenen dB(A)-Werte war das Verwaltungsgericht nach alledem nicht verpflichtet.

4.3 Aus den Begründungen der Zulassungsanträge ergibt sich ferner nicht, dass der Sachverständige gehalten gewesen wäre, einen höheren Zuschlag für die Impulshaltigkeit der von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche anzusetzen, als das bei der Erstellung der Gutachten geschehen ist. Nach der Nummer 1.3.3 Satz 1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ist für Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, die während einer Teilzeit auftreten, ein Zuschlag KI,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen. Für Geräusche, die durch die menschliche, technisch nicht verstärkte Stimme hervorgerufen werden, hat nach ausdrücklicher Aussage in der Nummer 1.3.3 Satz 2 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ein derartiger Ansatz demgegenüber zu unterbleiben.

Nach den Angaben auf den Seiten 10 der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten hat der Sachverständige dem erstgenannten Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er bei den Aufprallgeräuschen von Bällen die Kenngröße LAFTmax verwendet hat, da diese bereits den Zuschlag für Impulshaltigkeit beinhalte. Auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 4 oben der hierüber gefertigten Niederschrift) hat er darauf hingewiesen, dass für „Fußballgeräusche“ ein Zuschlag angesetzt wurde. Rechtskonform hat der Sachverständige nach dem Vorgesagten aber auch insofern gehandelt, als er bei Kommunikationsgeräuschen von der Vergabe eines Zuschlags für Impulshaltigkeit abgesehen hat (vgl. auch dazu die Angaben auf den Seiten 10 seiner Gutachten sowie auf Seite 4 oben der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Wenn sich die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung, es hätte wegen der Impulshaltigkeit der Zurufe und der (Tor-)Schüsse ein Impulszuschlag von 10 dB(A) angesetzt werden müssen, auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 (RO 2 K 11.1460 – juris) berufen, so ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil nicht die Forderung aufgestellt, bei der Ermittlung oder Bewertung der von einem Bolzplatz ausgehenden Geräusche müsse auch für technisch unverstärkte Zurufe ein Zuschlag im Sinn der Nummer 1.3.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vergeben werden, und dieser Zuschlag habe sich auf 10 dB(A) zu belaufen. Vielmehr wurde in jener Entscheidung lediglich nachrichtlich referiert, die Beklagte des dortigen Rechtsstreits habe „vorsichtigerweise, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 – RO 2 K 11.1460 – juris Rn. 33) bzw. „vorsichtshalber“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 34) einen Zuschlag für Impulshaltigkeit im Umfang von annähernd 10 dB(A) gewährt. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein solcher Zuschlag – überhaupt bzw. in der angesetzten Höhe – geboten sei, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt; angesichts der Tatsache, dass die von der Beklagten des dortigen Rechtsstreits vorgenommenen Geräuschmessungen trotz des „jeweils vorsichtigerweise“ (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 35) angesetzten Zuschlags für Impulshaltigkeit die Einhaltung der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben haben, bestand hierfür auch keine Notwendigkeit.

4.4 Der Einwand, die durchgeführten Messungen seien deshalb nicht repräsentativ, weil sie zum einen während einer Fußball-Europameisterschaft stattgefunden hätten und die Beklagte sie zum anderen in der Presse angekündigt habe, muss unberücksichtigt bleiben, da ihn die Kläger erstmals in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 2014 – und damit nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfristen –

vorgebracht haben.

5. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich ferner aus dem Vorbringen in den Antragsbegründungen, mit dem sich die Kläger gegen die Heranziehung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte durch das Verwaltungsgericht wenden.

Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte seien der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall deshalb zugrunde zu legen, da § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV insoweit die sich aus einem Bebauungsplan ergebende Gebietsart für maßgeblich erklärt und der für die Grundstücke der Kläger geltende Bebauungsplan „bestandskräftig“ ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe.

Die Angriffe, die in den Antragsbegründungen gegen die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. 63 vorgebracht werden, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, sind nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch das Vorbringen in den Antragsbegründungen, dass die Beklagte von dem ihr eröffneten bauplanungsrechtlichen Ermessen in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere entspricht es dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebenden Auftrag, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten, wenn sie darauf Bedacht genommen hat, die künftige Ausübbarkeit der in dem angrenzenden Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen nicht dadurch zu erschweren oder zu vereiteln, dass die Bewohner des neu überplanten Gebiets von den im Mischgebiet ansässigen Gewerbetreibenden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. e der TA Lärm verlangen können, wie das grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich einer nach der Nummer 6.7 der TA Lärm ggf. gebotenen Zwischenwertbildung) dann der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagte ein reines Wohngebiet im Sinn von § 3 BauNVO festgesetzt hätte. Das Erfordernis, derartige bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden, lässt es sachgerecht erscheinen, den Nutzern in einem nachträglich hinzugekommenen, dem Wohnen dienenden Gebiet nur einen Schutz zuzuerkennen, der der geräuschbezogenen Vorbelastung Rechnung trägt, die sich aus einem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet ergibt.

Soweit in den Antragsbegründungen geltend gemacht wird, das im Westen liegende Mischgebiet präge „das Grundstück“ nicht, da sich dort lediglich zwei kleinere Gewerbebetriebe befänden, die keine Produktionshallen, sondern nur Büros und Lagerräume unterhalten würden, ist anzumerken, dass das Abwägungsgebot und das sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebende Gebot nicht voraussetzen, dass ein vorhandenes Baugebiet eine neu auszuweisende Fläche prägt; es genügt vielmehr, dass die bisherigen Nutzer wegen der von ihnen Anwesen ausgehenden Emissionen zu Störern im immissionsschutzrechtlichen Sinne werden könnten, falls dieser Gefahr nicht durch eine derartige Konflikte vermeidende Bauleitplanung vorgebeugt wird. Da Lagerbetriebe u. a. wegen des mit ihnen einhergehenden An- und Abfahrtsverkehrs ein immissionsschutzrechtlich durchaus erhebliches Störpotential aufweisen können, reicht das Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht aus, um die Entbehrlichkeit einer vorsorgenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme auf die in dem Mischgebiet vorhandenen Nutzungen durch Festsetzung nur eines allgemeines statt eines reinen Wohngebiets darzutun. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass sich für die Beklagte nicht die Notwendigkeit stellte, bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung den Belang der unbeeinträchtigten Fortführung der im Mischgebiet erlaubterweise ausgeübten Nutzungen durch Festsetzung einer gegenüber einem reinen Wohngebiet minder störungsempfindlichen Gebietsart zu berücksichtigen.

Da nach alledem der Bebauungsplan Nr. 63 für Zwecke der Beschlussfassung über die Zulassungsanträge als gültig anzusehen ist, erweisen sich die an § 34 Abs. 2 BauGB anknüpfenden Ausführungen in den Antragsbegründungen als unbehelflich.

6. Das Vorbringen in den Antragsbegründungen ist nicht geeignet, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass den Klägern nicht nur kein Anspruch auf die Einstellung der Nutzung des streitgegenständlichen Geländes als Bolzplatz bzw. auf Rückbau dieser Einrichtung zu einem reinen Kinderspielplatz zusteht, sondern dass die Beklagte ihnen gegenüber auch nicht zu über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinausgehenden Schritten verpflichtet ist, die auf eine weitere Verringerung der von dieser Anlage ausgehenden Geräusche abzielen. Ist es den Klägern weder gelungen, die angegriffenen Urteile hinsichtlich der darin als maßgeblich zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu erschüttern noch die Verlässlichkeit der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten in Frage zu stellen, so ist im Rahmen der Entscheidung über die Anträge auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass mit einer Überschreitung dieser Immissionsrichtwerte nur dann zu rechnen ist, wenn auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz Spielbetrieb während der Nacht stattfindet, oder wenn – was sich allerdings nur an dem näher gelegenen Anwesen des Klägers auswirkt – diese Einrichtung zumindest in dem Umfang genutzt wird, wie das am 1. Juli 2012 der Fall war. Soweit in der Tabelle 2 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachtens eine Richtwertüberschreitung auch für den 10. Juni 2012 ausgewiesen wird, hat dieser Umstand außer Betracht zu bleiben, da der Sachverständige zu diesem Ergebnis nur unter der Prämisse gelangte, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV vorgesehenen verringerten Immissionswerte für Ruhezeiten anzuwenden sind; dies ist gemäß Art. 3 Abs. 1 KJG jedoch nicht der Fall. Aus den Darlegungen der Kläger ergeben sich hieraus keine Ansprüche.

Zwar schreibt Art. 3 Abs. 2 KJG vor, dass Jugendspieleinrichtungen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die Immissionsrichtwerte nach Art. 3 Abs. 1 KJG unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Jugendspieleinrichtungen nicht überschritten werden. Art. 3 Abs. 2 KJG umschreibt den Umfang der rechtlichen Verantwortlichkeit des Trägers dahingehend, dass er für die Einhaltung der nach Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim „Errichten“ und beim „Betreiben“ der Anlage Sorge zu tragen hat. Er hat danach für diejenigen Geräuschimmissionen einzustehen, die von Rechts wegen als Folge des Errichtens und des Betriebs einer Jugendspieleinrichtung anzusehen sind. Hierzu gehören nur diejenigen Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. z.B. bereits BayVGH, U.v. 30.11.1987 – 26 B 82 A.2088 – VGH n.F. 40, 114/122; ferner BayVGH, U.v. 31.3.2006 – 22 B 05.1683 – NVwZ-RR 2007, 462/464).

Ein auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz nach 22.00 Uhr stattfindender Spielbetrieb löst danach keine Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 KJG aus, da es sich hierbei um eine widmungswidrige Nutzung handelt und sich aus den Darlegungen der Kläger nicht ergibt, dass die Beklagte hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht getan hätte. Gleiches gilt aber auch für die Richtwertüberschreitung, zu der es am 1. Juli 2012 tagsüber gekommen ist. Denn nach den Angaben in dem im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachten war hierfür ursächlich, dass an jenem Sonntag ein Spielbetrieb auch zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr (und damit unter Missachtung des von der Beklagten festgesetzten Benutzungsverbots während dieser beiden Stunden an Sonntagen) stattfand. Auch hier ergeben sich aus den Darlegungen der Kläger kein Fehlverhalten und keine Versäumnisse der Beklagten.

Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht mehr zurechenbare, unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.6.2006 – 9 LA 113/04 – NVwZ 2006, 1199/1200; OVG NRW, B.v. 18.5.2009 – 10 E 289/09 – juris Rn. 3; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 125/11 – NVwZ-RR 2012, 21/23). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen – wie der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Falles ergänzend anmerkt – die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d.h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit dem Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern – soweit die Beklagte etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte – ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger keine Verpflichtung der Beklagten zum weitergehenden Tätigwerden.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Einer Benutzung des streitgegenständlichen Bolzplatzes nicht nur nach 22.00 Uhr, sondern bereits ab 20.00 Uhr tritt die Beklagte vor allem dadurch entgegen, dass sie einen Sicherheitsdienst damit beauftragt hat, diese Anlage nach 20.00 Uhr zu kontrollieren. Das geschah bei Erlass der angefochtenen Urteile jeweils freitags bis sonntags von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr; ausweislich der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 11. April 2014 wurde in den Monaten Mai bis Oktober der Donnerstagabend nunmehr dergestalt in die Bestreifung einbezogen, dass der Bolzplatz an diesen Tagen und an Sonntagabenden von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr (bei Aufrechterhaltung der bis 24.00 Uhr dauernden Kontrollen freitags und samstags) überwacht wird. Da die Bestreifung ausweislich der im ersten Rechtszug vorgelegten Daten (vgl. die Anlage B 10 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 7.6.2013) einerseits annähernd stündlich, andererseits aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Kontrollintervalle stattfindet (das Erscheinen des Sicherheitsdienstes für unbefugte Nutzer mithin nicht vorhersehbar ist), stellt die Einschaltung eines solchen Unternehmens ein ausreichendes und angemessenes Mittel dar, um ab 20.00 Uhr vom Bolzplatz ausgehende Ruhestörungen zu verhindern bzw. zu unterbinden. Das gilt umso mehr, als die Beschäftigten des Sicherheitsdienstes befugt sind, angetroffene Personen der Anlage zu verweisen. Denn da es sich bei ihnen um von der Gemeinde beauftragte Aufsichtspersonen handelt, greift die sich aus § 8 Abs. 2 der Grünanlagensatzung der Beklagten insoweit ergebende Berechtigung auch zu ihren Gunsten ein.

Zwar ließe sich eine Nutzung der Anlage außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten noch effektiver vermeiden, wenn sie vollständig eingezäunt würde und der Zugang zu ihr nur über Türen möglich wäre, die erst ab dem Beginn der Nutzungszeiten geöffnet und mit ihrem Ende jeweils verschlossen würden. Zu einer derartigen Maßnahme ist die Beklagte jedoch deshalb nicht verpflichtet, weil die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Messungen nicht ergeben haben, dass ein zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr unerlaubterweise stattfindender Spielbetrieb zu einer unzulässig hohen Geräuschbelastung an den Anwesen eines der Kläger führt; hierzu kommt es vielmehr erst dann, wenn der Bolzplatz nach 22.00 Uhr genutzt wird. Derartige Vorkommnisse sind indes nur selten zu verzeichnen. Nach den Aufzeichnungen des Klägers, die seine Bevollmächtigten als Anlage K 8 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 23. Januar 2013 vorgelegt haben (sie umfassen die Zeit vom 1.3.2009 bis zum 1.1.2013), kam es innerhalb dieser drei Jahre und zehn Monate nur am 12. November 2010‚ in vier Nächten während des Jahres 2011 und in fünf Nächten während des Jahres 2012 zu einem – überdies stets nicht lange andauernden – Spielbetrieb nach 22.00 Uhr. Gegen eine Verpflichtung der Beklagten dahingehend, dass der streitgegenständliche Bolzplatz unabdingbar mit einer vollständigen Einzäunung versehen und außerhalb der Benutzungszeiten verschlossen gehalten werden muss, spricht ferner der von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, dass von einer solche Einfriedung eine Gefährdung der Kinder ausgehen könnte, die den südlich des Bolzplatzes angelegten Rodelhügel nutzen, da sich ein solcher Zaun im Auslauf der Rodelstrecke befände; die Kläger sind diesem nachvollziehbaren Argument in der Begründung der Zulassungsanträge nicht entgegengetreten.

Glaubhaft hat die Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass sie, wenn die Identität von Personen festgestellt werden kann, die den streitgegenständlichen Bolzplatz in unzulässiger Weise nutzen, gegen diese nach einem gestuften Konzept vorgeht. Sind die Betroffenen älter als 14 Jahre und damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG deliktsfähig, würden sie, sofern es sich bei ihnen um Ersttäter handele, schriftlich unter Androhung der in § 9 der Grünanlagensatzung vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße auf das Unerlaubte ihres Verhaltens hingewiesen; im Wiederholungsfall erfolge eine gebührenpflichtige Verwarnung gemäß § 56 OWiG. Handele es sich um ein noch nicht deliktsfähiges Kind, ergehe ein Schreiben an dessen Eltern, in dem diese aufgefordert werden, auf eine Einhaltung der Benutzungsregelungen durch das Kind hinzuwirken. Die Kläger haben in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vorgetragen, dass eine darüber hinausgehende Ausschöpfung der durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eröffneten Möglichkeiten erforderlich und angemessen sei.

Zu berücksichtigen ist ferner in tatsächlicher Hinsicht das Verhalten der Landespolizei. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 eingereichten Aufstellung des Klägers ist die örtliche Polizeidienststelle den häufig an sie herangetragenen fernmündlichen Bitten des Klägers oder anderer Personen, gegen eine unzulässige Nutzung des Bolzplatzes einzuschreiten, in der deutlichen Mehrzahl der Fälle nachgekommen. Soweit dies nicht geschah, wurde ein polizeiliches Tätigwerden nach diesen Aufzeichnungen des Klägers nicht im Ermessenswege, sondern ausschließlich deshalb abgelehnt, weil keine Einsatzkräfte oder -fahrzeuge zur Verfügung stünden. In Einklang damit steht die Bekundung des vom Verwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Leiters der örtlichen Polizeidienststelle, man habe „aufgrund der Anrufe jeweils nachgeschaut“, soweit das „zeitlich möglich“ gewesen sei. Bestätigt wird diese Haltung der Landespolizei durch die E-Mail, die der Dienststellenleiter am 23. April 2014 an den Kläger gerichtet hat; aus ihr ergibt sich, dass (nunmehr) sogar eine Anweisung an die Dienstkräfte dieser Polizeiinspektion besteht, den streitgegenständlichen Bolzplatz nach 20.00 Uhr bei freien Arbeits- und Zeitressourcen zu bestreifen.

Auch vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht verlangt werden, dass die Beklagte die streitgegenständliche Anlage in noch größerem zeitlichen Umfang durch den von ihr beauftragten Sicherheitsdienst bestreifen lässt. Denn auch außerhalb dieser Zeiten sind die Kläger angesichts der nur unter dem Vorbehalt vorrangig zu erfüllender Aufgaben stehenden Bereitschaft der Landespolizei, den Bolzplatz zu überwachen, rechtswidrige Nutzungen zu unterbinden und die Identität der Täter festzustellen, soweit das tatsächlich möglich ist, nicht schutzlos.

7. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des Art. 6 KJG unerörtert gelassen hat. Denn die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass vorliegend ein Bedürfnis besteht, gemeindliche Rechtsnormen zu erlassen, durch die – wie Art. 6 KJG das ermöglicht – „weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Belästigungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen“ getroffen werden. Wie dargestellt, bewirken bereits die von der Beklagten auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 ihrer Grünanlagensatzung verfügten Beschränkungen des Personenkreises, der zur Nutzung dieser Anlage berechtigt ist, und die von ihr erlassenen Bestimmungen über die zulässige Inanspruchnahme des Bolzplatzes in zeitlicher Hinsicht, dass die Geräusche, die von dem erlaubten Spielbetrieb ausgehen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 KJG ergebenden Schranken nicht übersteigen. Dass der Erlass einer auf Art. 6 KJG gestützten Verordnung das Anliegen zu fördern vermag, rechtswidrige Benutzungen der streitgegenständlichen Einrichtung effektiver zu verhindern oder zu unterbinden (allein hieraus resultieren nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Verfahren Immissionswertüberschreitungen zu Lasten der Kläger), ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht.

8. Zu Unrecht rügt die Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42, das Verwaltungsgericht habe sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des ihr gegenüber erlassenen Urteils die vom Kläger gefertigte Aufstellung unberücksichtigt gelassen, die sie als Anlage K 4 zum Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Mai 2011 eingereicht hat. Richtig ist demgegenüber, dass diese Zuschrift und die ihr beigefügte Auflistung auf Seite 7 des von ihr angefochtenen Urteils nicht nur erwähnt, sondern auch der Inhalt dieser Schriftstücke referiert wurde. Eine Würdigung in den Entscheidungsgründen hat dieses Vorbringen dergestalt gefunden, dass das Verwaltungsgericht im letzten Satz des Abschnitts 1.4 des gleichen Urteils auf die vom Kläger der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 erstellte, von seinen Bevollmächtigten im Verfahren M 7 K 09.3608 vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm festgestellten Verstöße bei der Benutzung des Bolzplatzes eingegangen ist. Diese Aufzeichnungen stellen eine die Zeit bis zum 19. Mai 2012 umfassende Fortschreibung der nur bis zum 11. April 2011 reichenden Liste dar, die als Anlage zum Schreiben vom 11. Mai 2011 in das Verfahren M 7 K 09.2802 eingeführt wurde.

Ebenfalls fehlt geht die in den Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 und die ihr als Anlage K 8 beigefügte Aufstellung des Klägers unberücksichtigt gelassen. Im erstinstanzlichen Verfahren, das dem Verfahren 22 ZB 14.45 vorausging, haben die dortigen Bevollmächtigten des Klägers keinen vom 23. Januar 2013 datierenden Schriftsatz eingereicht; ein solcher findet sich (einschließlich der vorerwähnten Anlage K 8) nur in der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens, das dem Verfahren 22 ZB 14.44 vorausging. Das Verwaltungsgericht hat die vorerwähnte Aufstellung in diesem Verfahren zur Kenntnis genommen und – abgesehen von der Problematik des Eindringens von Spielern in das Grundstück des Klägers zum Zwecke des Zurückholens dorthin gelangter Bälle (vgl. dazu nachfolgend im Abschnitt 11) – auch rechtlich gewürdigt; dies folgt aus der Tatsache, dass auf Seite 22 unten der Entscheidungsgründe des in dieser Sache ergangenen Urteils ausgeführt wird, auch nach den Aufzeichnungen des Klägers hätten die Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bolzplatzes, die sich in Ballüberwürfen manifestieren würden, kein Ausmaß angenommen, das eine vollständige Einhausung rechtfertige.

9. Durch das Vorbringen, mit dem die unterbliebene Einvernahme des Klägers als Partei (in den von ihm selbst anhängig gemachten Streitsachen) bzw. als Zeuge (in dem von der Klägerin betriebenen Rechtsstreit) sowie die Nichterhebung der von den Klägern sonst benannten Beweismittel gerügt wird, wird kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Soweit damit ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden soll, können die Kläger damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben, obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten waren. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. z.B. Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m.w.N.). Hiervon kann u. a. angesichts der Tatsache keine Rede sein, dass das Gericht die Richtigkeit der Sachvortrags der Kläger, der die Art und das Ausmaß der unerlaubten Anlagenbenutzung betraf, nicht bezweifelt hat. Das gilt auch für die Frage nach der Häufigkeit, mit der Bälle vom Bolzplatz auf die Grundstücke der Kläger geraten sind. Wenn das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteilen die Auffassung vertreten hat, diese Vorkommnisse hätten kein Ausmaß angenommen, angesichts dessen weder eine Schließung des Bolzplatzes noch dessen Rückbau in einen reinen Kinderspielplatz und ein Verbot des Fußballspielens noch eine Ausstattung der Anlage geboten sei, die vom Verwaltungsgericht mit dem Begriff „Einhausung“ umschrieben wurde, so haben diese Aussagen die Bewertung der von den Klägern mitgeteilten Tatsachen, nicht aber deren Ermittlung zum Gegenstand. Allein letztere aber kann Gegenstand einer Beweiserhebung sein.

Aus den Ausführungen am Ende des jeweiligen Abschnitts 1 der Antragsbegründungen ergibt sich ferner nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer erneuten Lärmmessung auch ohne dahingehenden förmlichen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO aufdrängen musste. Denn eine erneute Begutachtung ist nach § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO nur veranlasst, wenn sich ein bereits vorliegendes Gutachten als ungenügend erweist. Dass den Ausarbeitungen des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Mängel anhaften, die eine weitere Begutachtung erforderlich machen, zeigen die Begründungen der Zulassungsanträge nicht auf.

10. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich schließlich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Errichtung der Ballfangzäune, die den Bolzplatz an drei Seiten umgeben, einer Baugenehmigung bedurfte, und ob die Beklagte bejahendenfalls über eine solche verfügt. Denn das Erfordernis, vor der Errichtung einer baulichen Anlage erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen, besteht im ausschließlich öffentlichen Interesse; Dritte werden durch die formelle Illegalität einer baulichen Anlage als solche nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Sie können deshalb weder die Beseitigung noch die Stilllegung einer solchen Anlage allein mit der Begründung verlangen, eine erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor (vgl. z.B. SaarlOVG, B.v. 8.9.1975 – II W 40/75 – AS RP-SL Bd. 14, 214; OVG NRW, B.v. 8.12.1998 – 10 B 2255/98 – BauR 1999, 628).

11. Dem unter dem Aktenzeichen 22 ZB 14.44 geführten Antrag auf Zulassung der Berufung war hinsichtlich der geltend gemachten Abwehr von Ballüberflügen zu entsprechen. Der Kläger hat vorgetragen, aus der Anlage K 8 zum Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2013 ergäben sich nicht nur regelmäßige, mindestens wöchentliche Verstöße der Spieler gegen die Benutzungsordnung, „sondern auch wiederholt begangene Delikte des Hausfriedensbruchs, wenn etwa Spieler in die Grundstücke der Nachbarn einsteigen, um dort die … über den Zaun geschossenen Bälle wiederzuholen“. Dahingehendes Vorbringen findet sich auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2013 tatsächlich. Aus der jener Zuschrift beigefügten Aufstellung geht hervor, dass es zumindest am 21. Mai 2010, am 17. Juni 2010, am 28. Mai 2011 und am 27. November 2011 zu derartigen Vorfällen gekommen sei. An einem Tag im September 2010 habe zudem eine Nachbarin Spieler davon abhalten können, sich in den abgeschlossenen Garten zu begeben, nachdem ein Ball dorthin geraten war. Die vom Kläger als Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2013 vorgelegten Lichtbilder, auf denen ein Kind oder Jugendlicher erkennbar ist, der auf ein einstöckiges Gebäude klettert, erhärten dieses Vorbringen in gewisser Weise zusätzlich.

Das Verwaltungsgericht hat diese Vorkommnisse dem Grunde nach zwar im Tatbestand des im Verfahren 22 ZB 14.44 angefochtenen Urteils erwähnt (vgl. den in der fünften Zeile auf Seite 6 beginnenden Satz), ist hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nur pauschal eingegangen. Insofern weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, gerade auch im Hinblick auf das wiederholte Eindringen von Personen auf das klägerische Grundstück und die dortige Terrasse. Zwar werden derartige „Ballüberflüge“ in gewissen Grenzen von der Duldungspflicht mitumfasst werden können, die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt (BayVGH, U.v. 14.7.2004 – 25 B 97.2307 – juris Rn. 48; B.v. 13.1.2005 – 22 ZB 04.2931 – NJW 2005, 1882/1883; B.v. 8.9.2008 – 22 ZB 07.3059 – juris Rn. 2 f.). Doch zum einen liegt hier nach den insofern substantiierten Darlegungen des Klägers eine gewisse Häufigkeit vor, zum anderen verschiebt das relativ häufige Eindringen fremder Personen auf das klägerische Grundstück und insbesondere auf Außenwohnbereiche wie die Terrasse die Zumutbarkeitsgrenze. Warum das Verwaltungsgericht gleichwohl einen Anspruch des Klägers auf Anbringung eines (horizontal verlaufenden) Netzes über dem Bolzplatz im Sinn des im Verfahren M 7 K 11.4993 gestellten Hauptantrags I.3 oder auf andere geeignete Maßnahmen im Sinn des dortigen Hilfsantrags II.2 verneint, durch die verhindert werden soll, dass Bälle auf das Grundstück des Klägers gelangen und so ein Anreiz zur Begehung von Straftaten nach § 123 StGB entsteht, lässt das in dieser Streitsache ergangene Urteil nicht erkennen und lässt sich auch nicht ohne Weiteres beantworten.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung erfolglos geblieben sind, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit dem im Verfahren 22 ZB 14.44 gestellten Antrag entsprochen wurde, ist über den hierauf entfallenden Teil der Verfahrenskosten erst im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.

Die Streitwertfestsetzungen rechtfertigen sich aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den zwischen den Beteiligten der vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2014 (22 C 14.1462/22 C 14.1463) verwiesen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den erstinstanzlichen Streitwertansatz in der Sache M 7 K 12.4121 von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.