Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 22 CE 15.1140

published on 03/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 22 CE 15.1140
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 E 15.572, 05/05/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Vorkehrungen zur Unterbindung einer bestimmungswidrigen Nutzung eines Spielplatzes durch Jugendliche über zwölf Jahre und Erwachsene sowie außerhalb der Benutzungszeiten.

Der Antragsteller bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das ihm gehörende Eckgrundstück FlNr. 588/41 der Gemarkung S. am nordöstlichen Rand eines im Bebauungsplan „E.-...“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010) als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Wohngebiets. Das Grundstück wird nördlich und östlich von Erschließungsstraßen des Wohngebiets begrenzt, an die sich weiter nördlich das Grundstück FlNr. 588/52, das im Bebauungsplan als Spielanlage ausgewiesen ist, sowie östlich davon die nicht vom Bebauungsplan erfasste trapezförmige Grünfläche FlNr. 596 anschließen.

Die Antragsgegnerin errichtete auf dem Grundstück FlNr. 588/52 einen seit Sommer 2014 betriebsbereiten Spielplatz, dessen Benutzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Antragsgegnerin so geregelt ist, dass Kinder bis zwölf Jahre den Spielplatz von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr nutzen dürfen und insbesondere laute Musik, Fahrradfahren und Fußballspielen verboten sind (Beschluss S. 2). Hierauf wird durch eine Beschilderung aufmerksam gemacht. Ausweislich der vom Antragsteller seiner Beschwerdebegründung beigefügten Lichtbilder (VGH-Akte Bl. 35 ff.) ist der Spielplatz nach Westen und Süden eingezäunt, nach Nordosten zur sich anschließenden Grünfläche hin nicht, aber astlose und entrindete Baumstämme sind zwischen den Grundstücken zur Abgrenzung quer auf den Boden gelegt. Auf dem Spielplatz befinden sich u. a. ein Kletterturm mit Rutsche, eine Schaukel und Sitzgelegenheiten; auf der Grünfläche sind drei junge Bäume gepflanzt und zwei Erdhügel aufgeschüttet.

Erfolglos beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, zur Lärmreduzierung und Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung geeignete Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen. Die Antragsgegnerin verwies darauf, die vom Antragsteller gerügten Lärmbelästigungen lägen außerhalb der vorgesehenen Benutzung der Einrichtung. Die Antragsgegnerin habe als Betreiberin des Kinderspielplatzes durch Beschilderung und Ausstattung alles getan, um einen bestimmungsgemäßen und der Nachbarschaft zumutbaren Betrieb des Spielplatzes zu gewährleisten. Sie verwies den Antragsteller auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe.

Der Antragsteller erhob Klage auf Unterbindung einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene und beantragte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung zu unterbinden. Zur Begründung führte er an, die Antragsgegnerin müsse sich bei Hinzutreten besonderer Umstände die zweckfremde Nutzung zurechnen lassen, denn der Spielplatz sei für Jugendliche besonders attraktiv und setze Anreize zum lärmintensiven Fußballspiel. Anfang Dezember 2014 habe die Antragsgegnerin noch Bäume gepflanzt, die als Fußballtor verwendet weitere Anreize schaffen würden.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, er habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für das Anwesen des Antragstellers sei derzeit nicht zu rechnen, denn die Antragsgegnerin habe durch die Gestaltung des Kinderspielplatzes mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten keine besonderen Anreize zum Missbrauch durch Jugendliche und Erwachsene geschaffen. Den Anreiz, auf der Grünfläche Fußball zu spielen, habe sie deutlich reduziert, indem sie die Bespielbarkeit durch Erdaufschüttungen erschwert habe. Der Spielplatz und die Grundfläche seien auch nicht abgeschottet, sondern von der Straße aus gut einsehbar und unterlägen der sozialen Kontrolle der Anwohner. Ein Anordnungsgrund fehle, weil dem Antragsteller die Lärmauswirkungen auch der missbräuchlichen Nutzung bis zur Hauptsacheentscheidung nicht unzumutbar seien; polizeiliche Kontrollen hätten keine Gesichtspunkte für eine unzumutbare missbräuchliche Nutzung ergeben. Die Polizei werde auf berechtigte Anzeigen hin tätig, wie dem Polizeibericht zu entnehmen sei.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt:

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Mai 2015 wird abgeändert.

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes gegenüber dem Anwesen des Antragstellers durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.

Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe die aus dem Lärm resultierenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu verantworten, insbesondere habe sie weder organisatorische Maßnahmen über das Aufstellen eines Schildes und das Errichten dreier Erdhaufen hinaus getroffen noch Kontrollen der Spielplatznutzung durchgeführt oder die Lärmbelastung des Klägers messen lassen. Der Spielplatz liege äußerst ungünstig gegenüber den Fenstern und dem Eingang der Wohnräume des Anwesens des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, was sich erst nach dem Kauf des Grundstücks durch den Antragsteller aus der Änderung des Bebauungsplans und Verschiebung des Spielplatzes ergeben habe. Eine bei Ballabprallern laute Metallwand des Nachbargrundstücks grenze an die Grünfläche an. Die Antragsgegnerin habe auch nicht, wie von ihr behauptet, die neben dem Spielplatz gelegene Grünfläche nur drei Mal im Jahr gemäht, um das Fußballspielen unattraktiv zu machen; vielmehr sei das hohe Gras jedes Mal gemäht worden, wenn auch der Spielplatz gemäht worden sei. Die drei Humushaufen auf der Grünfläche reduzierten nicht den Anreiz, Fußball zu spielen, sondern schufen einen neuen Anreiz, über die Hügel Rad zu fahren. Beigefügte Fotos des Antragstellers zeigten ältere Kinder als zwölf Jahre auf dem Spielplatz, darunter Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren. Ermahnungen der Jugendlichen durch die Polizei hätten nichts geholfen. Insoweit werde auf eine Aufstellung der Vorfälle seit Mai 2015 verwiesen, wonach Jugendliche mehrfach Fußball gespielt oder am Spielplatz gelärmt hätten. Die Antragsgegnerin unterlasse, den Zutritt zu dieser Grünfläche durch Einzäunung oder anderweitig zu verhindern. Es wäre jedoch ein Leichtes, den Umgriff des Spielplatzes auf den bauplanungsrechtlich vorgesehenen Bereich auch tatsächlich zu beschränken. Auch könnten der auf den Lichtbildern ersichtliche Metallzaun des Spielplatzes sowie die Metallwand des Nachbargrundstücks, die als Ballwand missbraucht würden, ebenso abgeschirmt werden. Auch unterlasse die Antragsgegnerin eigene Kontrollen und verweise den Antragsteller nur auf polizeiliche Hilfe, die jedoch regelmäßig zu spät komme. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin litten unter dem Lärm erheblich, die Lebensgefährtin sei krank, extrem ruhebedürftig und leide unter krankheitsbedingter Schlaflosigkeit sowie verminderter Lärmtoleranz. Lärmbelästigungen müssten laut ärztlichem Attest unbedingt vermieden werden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen fänden so nicht statt; die Einsatzauflistungen der Polizei hätten nichts Derartiges ergeben, sondern insbesondere bei dreizehn ereignisunabhängigen Kontrollen lediglich spielplatztypischen Betrieb.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen nicht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu weiteren Vorkehrungen zu verpflichten, um eine bestimmungswidrige Nutzung des Spielplatzes zu unterbinden.

Der Antragsteller begehrt eine die Hauptsache (zeitweilig) vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weder einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg seiner Klage auf die von ihm begehrten Vorkehrungen glaubhaft gemacht noch ihm drohende unzumutbare Nachteile. Es sind demnach weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch im Wege einer Leistungs- bzw. Unterlassungsklage in der Hauptsache geltend (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 ff., juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 19; VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 22), auf den er auch seinen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO stützt. Voraussetzung für einen Erfolg in der Hauptsache ist also ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch auf Vornahme von Schutzmaßnahmen durch die Antragsgegnerin oder ein Unterlassungsanspruch gegen ihr zurechenbare schädliche Lärmeinwirkungen. Solche Ansprüche sind hier jedoch nicht glaubhaft gemacht.

a) Der Antragsteller hat zum Einen weder geltend noch glaubhaft gemacht, dass von Kindern beim regulären Spielplatzbetrieb ausgehende Geräusche ihm unzumutbar wären und die Antragsgegnerin daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und daher als sozialadäquat hinzunehmen und grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 f.). Dies ergibt sich auch aus Art. 2 KJG. Dies gilt jedenfalls für Lärm durch Kinder bis zwölf Jahren aus der bestimmungsgemäßen Benutzung und innerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52).

Diese Sozialadäquanz wird für den streitgegenständlichen Spielplatz in bauplanungsrechtlicher Hinsicht dadurch bestätigt, dass der Spielplatz eigens im Bebauungsplan „E.“ (Zweite Änderung vom 16.12.2010, VG-Akte RO 7 E 15,572, Bl. 23 ff.) durch Planzeichen ausgewiesen ist und an den nordöstlichen Rand des Wohngebiets verlegt wurde, um die Bebaubarkeit eines Wohngrundstücks zu erleichtern, aber auch um den Spielplatz noch in für Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbare Nähe zu legen, damit er seinen sozialen Zweck erfüllen kann. Da solche Spielanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten wie hier zulässig sind, sind auch die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Geräusche als sozialadäquat einzustufen (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 28 a.E.). Der Antragsteller räumt in seinem Beschwerdevorbringen im Übrigen ein, dass ihm beim Erwerb des Baugrundstücks die Nachbarschaft des (damals erst geplanten) Spielplatzes bekannt gewesen und dieser erst mit der Änderung des Bebauungsplans näher an seinen Hauseingang und die Fenster seiner Wohnräume gerückt sei. Rechtsbehelfe gegen die Bebauungsplanänderung hat der Antragsteller aber jedenfalls seinem Vorbringen zu Folge nicht erhoben.

b) Der Antragsteller hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass von einer irregulären Benutzung des Spielplatzes durch Kinder über 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene oder zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen der Antragsgegnerin zurechenbar wären und sie daher zu weiteren Maßnahmen verpflichtet wäre.

Ob es insofern überhaupt zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder des Art. 3 KJG kommen könnte, ist mangels Messungen oder sachverständiger Berechnungen auf der Grundlage von fachlich erprobten und bewährten Erfahrungswerten (vgl. VGH BW, U.v. 23.5.2014 - 10 S 249/14 - juris Rn. 34 ff.) ungeklärt, so dass schon dies gegen einen Anordnungsanspruch spricht.

Dem Anlagenbetreiber zurechenbar sind jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - VGH n. F. 40, 114/122; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 67 m. w. N.).

Eine Nutzung des streitgegenständlichen Spielplatzes nach 22.00 Uhr oder durch Kinder älter als 12 Jahre, Jugendliche oder Erwachsene begründet danach und nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin, da sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht ergibt, dass die Antragsgegnerin hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht unternommen hätte. Dies gilt auch für Lärm durch Kinder bzw. Jugendliche oder Erwachsene außerhalb der Betriebszeiten des Spielplatzes, wie sie der Antragsteller in seiner Email vom 17. Mai 2015 beschrieben hat (VGH-Akte Bl. 52). Auch insofern ergeben sich aus seinen Darlegungen kein greifbares Fehlverhalten und keine greifbaren Versäumnisse der Beklagten.

Die Antragsgegnerin hat nach den Darlegungen des Antragstellers keinen besonderen Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung geschaffen. Es reicht nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten, sondern die Ausstattung muss zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu „einladen“ (BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62 m. w. N.). Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das „Gesamtpaket“ an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 66-757): Hier hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes rechtlich nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Weiter hat sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Benutzung auf Kinder bis zum Alter von 12 Jahren begrenzt sowie laute Musik, Radfahren und Fußballspielen - für die Nachbarschaft besonders lärmträchtige Beschäftigungen - verboten (Beschluss S. 8). Zudem hat sie die Benutzung sachlich dadurch beschränkt, dass sie den Spielplatz auf dem Grundstück FlNr. 588/52 der Gemarkung S. nur mit für einen Kinderspielplatz typischen Spielgeräten wie einem Kletterturm mit Rutsche und einer Schaukel ausgestattet hat (Beschluss S. 7, Fotos des Antragstellers VGH-Akte Bl. 35 ff.), die eher für Kinder attraktiv sind als für Jugendliche oder Erwachsene. Auch die Gestaltung der anschließenden Grünfläche mit drei jungen Bäumen und zwei Erdhaufen kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als besonderer Anreiz für ein bestimmungswidriges Fußballspielen oder Fahrradfahren angesehen werden. Erdhaufen sind vielmehr ein probates Mittel, unerwünschtes Fußballspielen durch Unterbrechung sonst bespielbarer ebener Flächen zu unterbinden (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - Rn. 62). Dass die Bäumchen als „Torpfosten“ genutzt werden können, ist Ausfluss kindlicher Spielfantasie; dass sie in ihrer konkreten Aufstellung mit Stützstangen besonders dazu einladen, ist aber nicht ersichtlich. Wollen Kinder unbedingt Fußball spielen, nutzen sie erfahrungsgemäß alle Arten von „Tormarkierungen“ bis hin zu auf den Boden gelegten Schulranzen. Insofern sind die Bäume „nutzbar“, aber nicht spezifisch „einladend“. Ausweislich der Fotos ist die Grünfläche südlich der Bäumchen zur Straße hin nicht eingezäunt, so dass Richtung „Tor“ geschossene und nicht gehaltene Bälle davonfliegen und eine Rückholung sowie eine Spielunterbrechung notwendig machen. Dass auf der Grünfläche aufgebrachte Erdhaufen in ihrer noch unangelegten Rohform zum Fahrradfahren (Hindernis-/Sprunghügel) einladen würden, kann angesichts ihrer geringen Höhe und ohne sonst ausgeformtes Gelände ebenso wenig als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung angesehen werden. Schließlich können die Sitzgelegenheiten nicht als besonderer Anreiz für eine widmungswidrige Nutzung eingestuft werden, da sie dem Aufenthalt insbesondere von begleitenden Eltern oder anderen Aufsichtspersonen dienen.

Soweit der Antragsteller Vorkehrungen gegen unerlaubtes Fußballspielen gegen den Metallzaun verlangt, der den Spielplatz von der Straße trennt, vermag dies jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu überzeugen. Dieser Metallzaun ist notwendig, denn er dient offenbar auch dazu, Kinder daran zu hindern, im Spiel spontan und ohne Rücksicht auf den Fahrzeugverkehr vom Spielplatz auf die Straße zu laufen. Dass gerade dieser Metallzaun trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen böte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller Aufprallgeräusche von Fußbällen auf einer Metallwand auf einem der Grünfläche benachbarten Grundstück anführt, gehört diese schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zur gemeindlichen Einrichtung und daher nicht zu deren Ausstattung. Anhaltspunkte für einen besonderen Anreiz zum Fußballspielen trotz der geschilderten anderen Maßnahmen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat auch nicht aufgezeigt, welche konkreten Maßnahmen der Antragsgegnerin auf dem Gelände ihrer Grünfläche überhaupt möglich und zumutbar wären, um die Lärmbelästigung zu mindern. Dass ein selteneres Mähen der Grünfläche - statt zeitlich mit dem Spielplatz zusammen - das Fußballspielen erheblich erschwerte und die Lärmbelästigung deutlich minderte, ist nicht dargelegt. Ob z. B. ein schallgedämpfter Ballfangzaun am Rand der Grünfläche zum Nachbargrundstück räumlich unterzubringen, finanziell zumutbar und sachlich zielführend wäre, ohne erst recht Anreiz zum bestimmungswidrigen Fußballspiel zu bieten, kann nach dem Vorbringen des Antragstellers ebenso wenig hinreichend sicher im Rahmen dieses Eilverfahrens beurteilt werden wie die etwaige Eignung einer Hecke entlang der Grundstücksgrenzen zur Aufpralldämpfung.

Dass sich der Antragsteller von den Besuchern des Spielplatzes beobachtet fühlt, kann ohnehin nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Immissionssabwehranspruchs sein. Es wäre von ihm ggf. eine dichte und abschirmende Begrünung seines Grundstücks als Sichtschutz zum Spielplatz hin als ihm mögliche und zumutbare Selbsthilfemaßnahme zu ergreifen; eine von der Antragsgegnerin angebotene Verlegung des Spielplatzeingangs oder eine dreiseitige Begrünung des Spielplatzes als Sicht- und Lärmschutz hat er abgelehnt (vgl. Schreiben vom 31.8.2014, ebenda Bl. 43 f.).

c) Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u. a. - Rn. 69 m. w. N.). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen auch die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Dass die Antragsgegnerin hiervon mehr Gebrauch machen könnte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d. h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit den Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern - soweit die Antragsgegnerin etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte - ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers derzeit keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum weitergehenden Tätigwerden. Zwar führt sie bisher keine eigenen Kontrollen der Benutzung durch. Dies ist aber im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Polizei zu sehen. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers reagieren die eingesetzten Polizeikräfte auf Lärmbeschwerden des Antragstellers. Dass die Polizei nicht immer kurzfristig vor Ort eintrifft und Abhilfe schafft, wie der Antragsteller rügt, ist bis zu einem gewissen Grad unvermeidbar; dies wäre bei einem unter Umständen einzurichtenden kommunalen Ordnungsdienst nicht anders. Den polizeilichen Mitteilungen ist aber zu entnehmen, dass die Polizei auf Ereignismeldungen des Antragstellers hin tätig wurde, bei hinreichendem Anlass einschritt und keine spielplatzuntypischen Ereignisse feststellte. Dass in der Zeit zwischen der Ereignismeldung des Antragstellers und dem Eintreffen der Polizei etwa unbefugte Benutzer den Spielplatz bereits verlassen hatten, so dass bisweilen keine Störung mehr feststellbar war, ist der Natur der Sache geschuldet. Eine Überwachung des Spielplatzes rund um die Uhr dürfte weder der Polizei noch der Beklagten zumutbar sein, zumal es sich nicht um einen Kriminalitätsschwerpunkt handelt. Dass sich der Antragsteller subjektiv nicht mehr ernstgenommen fühlt, ändert an der objektiv dokumentierten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Polizei auch ihm gegenüber nichts.

d) Auch mit Blick auf die ärztlich attestierte besondere Lärmempfindlichkeit seiner Lebensgefährtin hat der Antragsteller - soweit er hier für sie sprechen kann - einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Für die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsbewertung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 1a BImSchG oder auch nach Art. 3 KJG i. V. m. der 16. BImSchV kommt es maßgeblich nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit des Betroffenen, sondern auf die Reaktionen eines gesundheitlich durchschnittlich disponierten Nachbarn an (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2006 - 22 ZB 05.2608 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dass die Lebensgefährtin des Antragstellers aufgrund ihrer Erkrankung besonders ruhebedürftig und besonders lärmempfindlich ist, rechtfertigt im Verhältnis zur Gemeinde nicht, dieser vorläufig Maßnahmen aufzuerlegen, wenn es für die dauerhafte Entscheidung in der Hauptsache nicht auf eine besondere Lärmempfindlichkeit ankommt. Sonst reichte die begehrte vorläufige Anordnung inhaltlich über das hinaus, was der Antragsteller im Klageverfahren überhaupt erreichen könnte.

2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller das Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre, obwohl jenes Verfahren bereits anhängig und nach den Erfahrungen des Verwaltungsgerichtshofs auch mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 8). Dass sich in der Zwischenzeit die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbelästigungen so gesteigert hätten, dass sie unzumutbar geworden wären, oder die Beschwerden bei der Polizei nicht mehr bearbeitet würden, ist unter Würdigung auch des nochmals vertieften Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wie Vorinstanz.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.