Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2015 - 2 Bs 141/15

published on 30/07/2015 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2015 - 2 Bs 141/15
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2015 geändert:

Auch der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner weitere 10/11 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.550,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben auch in der Sache Erfolg.

2

1. Antragsgegnerin und Beigeladene haben mit ihren Beschwerdebegründungen i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zutreffend jedenfalls die tragende Erwägung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2015 als fehlerhaft gekennzeichnet, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich ein „Gebäude“ und mit der im Bebauungsplan Eidelstedt 17 vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 224) festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel unvereinbar.

3

Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Gebäude (auch) im bauplanungsrechtlichen Sinne voraussetze, dass dieses selbständig, unabhängig von anderen baulichen Anlagen benutzbar sei, es hieran aber fehle, weil die drei Wohneinheiten nicht lediglich „aneinandergebaut“ sein sollen, sondern sie durch ihre verschachtelte bauliche Anordnung konstruktiv und damit auch funktional zwingend miteinander verknüpft seien. Jede der beiden Wohneinheiten mit Erdgeschoss und erstem Obergeschoss sei mit der Wohneinheit des Staffelgeschosses untrennbar verbunden, weil der Fußboden letzterer zugleich das Dach der beiden anderen Wohneinheiten darstelle. Denke man sich eine der beiden unteren Wohneinheiten weg, fehle der Wohneinheit im Staffelgeschoss insoweit das erforderliche Fundament, weil sie zugleich nicht in zwei Wohneinheiten aufgeteilt werden könne. Damit verklammere die Wohneinheit 3 die beiden unteren Wohneinheiten zu einem Gebäude.

4

Demgegenüber haben die Beschwerdeführerinnen zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht von einem zu engen, u.a. von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts abweichenden Begriff des „Gebäudes“ im bauplanungsrechtlichen Sinne ausgegangen ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein „Wohngebäude“ i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 vorliegt, wenn es unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen selbständig (zum Wohnen) benutzbar ist (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, NVwZ 1996, 787, 788; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, NordÖR 242, 243 m.w.N.; Beschl. v. 28.1.2008, 4 Bs 207/07). Notwendig hierfür ist die selbständige Ein- und Ausgangsmöglichkeit, nicht aber zwingend die volle statische oder konstruktive Eigenständigkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O., 244; vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 29.4.1999, BRS 62 Nr. 217; OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, BauR 2009, 231, 232, letzteres schon zum bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes), auf die es für die in Rede stehende Art der Nutzung bodenrechtlich nicht ankommt. Aufgrund der unterschiedlichen Ziele der gesetzlichen Regelungen muss zwischen dem bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes i.S.v. § 2 Abs. 2 HBauO und dem planungsrechtlichen Begriff keine vollständige Übereinstimmung bestehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.; vgl. z.B. Köhler/Fieseler in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 136 Rn. 58; Schilder in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 22 BauNVO, Rn. 18). Dies gilt insbesondere für die in den Fassungen 1962/1968/1977 der Baunutzungsverordnung enthaltene Regelung des § 3 Abs. 4 BauNVO. Denn aus dem mit der damaligen Regelung zur Zwei-Wohnungs-Klausel verfolgten gesetzgeberischen Zweck, Familienheime im Sinne des § 7 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) zu schaffen, die nach Größe und Grundriss für die Unterbringung von Familien geeignet sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 21.3 m.w.N.), ergeben sich insoweit keine weiteren Anforderungen an die bauliche Ausformung des Gebäudes. Mit der Festsetzung ausgeschlossen wird die Errichtung von Mehrfamilienhäusern (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 310, 311). Der bauliche Zusammenhang mit anderen Gebäuden steht der Annahme einer funktionalen Selbständigkeit deshalb nicht entgegen.

5

Anderes ergibt sich vorliegend nicht etwa daraus, dass das sog. Penthouse auf der Erdgeschossebene nur über einen Eingang und ein selbständiges Treppenhaus verfügt, das in den eigenständigen Kellerbereich und in das Staffelgeschoss führt, wo sich das Gebäude pilzförmig erweitert. Der Begriff des Gebäudes setzt planungsrechtlich nicht voraus, dass mehrere Gebäude, die in einem Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zusammengefasst sind, stets ausschließlich vertikal aneinandergebaut sein dürfen (vgl. Schilder, a.a.O., § 22 Rn. 20); Anderes ist auch der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen (insb. dem Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.). Im Übrigen sind alle drei Wohneinheiten nach den aus zur Baugenehmigung gehörenden genehmigten Bauvorlagen (Bauvorlagen 40/4-7) nutzungsmäßig gänzlich autark gestaltet.

6

Danach ist vorliegend von drei selbständig benutzbaren Wohngebäuden i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 auszugehen, die zwar architektonisch ungewöhnlich gestaltet sind, aber Sinn und Zweck der Regelung nicht zuwiderlaufen (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, a.a.O., 233) und zusammen ein Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO bilden. Die Beigeladenen hätten den Baukörper planungsrechtlich auch dahin gestalten können, dass alle Nutzungseinheiten vertikal gleichmäßig verteilt angeordnet worden wären. Dies hätte allerdings tendenziell zu einer stärkeren Belastung der Antragsteller geführt. Irrelevant ist insoweit auch, dass die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsbescheid unzutreffend von der Genehmigung eines Doppelhauses ausgegangen ist (vgl. insoweit u.a. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355; Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290).

7

Da das Vorhaben mit der im Bebauungsplan festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel vereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen der Beschwerdebegründungen jeweils geeignet wären, die vom Verwaltungsgericht aus der Begründung des Bebauungsplans Eidelstedt 17 hergeleitete nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung in Frage zu stellen. Zugleich gehen die erstinstanzlichen Ausführungen zu fehlenden Befreiungsvoraussetzungen für ein Absehen von dieser Klausel ins Leere, weil das Bauvorhaben – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren - keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurfte, wie Antragsgegnerin und Beigeladene zutreffend geltend machen.

8

2. Erweisen sich die entscheidungstragenden erstinstanzlichen Erwägungen im Lichte der Beschwerdebegründung als fehlerhaft, so kann das Beschwerdegericht gleichwohl den erstinstanzlichen Beschluss nicht allein schon deshalb ändern, sondern ist es vielmehr zur Prüfung berufen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308; Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 353). Das ist hier nicht der Fall.

9

Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verhindern, und dem Interesse der Beigeladenen, ihr genehmigtes Vorhaben ungeachtet des Rechtsbehelfs der Antragsteller gemäß § 212a Abs. 1 BauGB unverzüglich in die Tat umsetzen zu können, fällt im Ergebnis zu Lasten der Antragsteller aus. Die umstrittene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller aller Voraussicht nach auch im Übrigen nicht in ihren subjektiven Rechten, so dass dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen ist.

10

Auch andere, vom Verwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht erörterte drittschützende planungsrechtliche Vorschriften zur Wahrung nachbarlicher Belange sind nicht verletzt.

11

a) Das Vorhaben verletzt nicht den Anspruch der Antragsteller auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ein Verstoß liegt insoweit nur dann vor, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle; sie ist kein Instrument zur Ergänzung der städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers (vgl. zu Allem bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris, Rn. 7).

12

Soweit der Plangeber mit der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel für die Straßenrandbebauung der L.-Straße (und anderer Straßen im Plangebiet) nach der Begründung des Bebauungsplans die vorgefundene Nutzungsstruktur aus „Einzelhäusern“ erhalten und gegen das Eindringen von Mehrfamilienhäusern sichern und insoweit dem Baugebiet eine besondere Prägung verleihen wollte, ist das streitige Bauvorhaben damit, wie ausgeführt, vereinbar.

13

Vieles spricht zwar dafür, dass der Plangeber mit der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel weitergehend die Vorstellung verband, auf diese Weise auch das Maß der Bebauung auf den Grundstücken steuern zu können. So wird in der Begründung des Bebauungsplans detailliert ausgeführt, dass auf den Grundstücken im Baugebiet eine vordere und hintere Baugrenze im Abstand von 20 Metern festgesetzt worden sei, um eine „starre Aufreihung“ der „Einzelhäuser“ zu vermeiden und den Eigentümern mehr „Bewegungsfreiheit“ für die Bemessung ihrer Vorgartenfläche zu ermöglichen, und sodann fortgesetzt (Planbegründung S. 2 Abs. 1): „Um zu verhindern, daß dieser Baugrenzabstand dazu führt, daß hier Gebäude errichtet werden, die in ihren Abmessungen – bezogen auf die Maßstäblichkeit der Umgebung – unproportionierte und übergroße Baukörper ergeben, die das gesamte Straßenbild wie auch die jeweiligen Nachbarn beeinträchtigen, wurde – ein besonders großes Grundstück ausgenommen – die Festsetzung getroffen, daß nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind.“ Dieser planerische Wille wäre im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allerdings nur berücksichtigungsfähig, wenn er in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck gebracht worden ist (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

14

Die Festsetzung einer Zwei-Wohnungs-Klausel ist auch im Zusammenhang mit der Bestimmung, dass nur Einzelhäuser bzw. Doppelhäuser i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, nicht geeignet, das Maß der zulässigen Bebauung auf einem Grundstück und auf diese Weise eine weitere Konkretisierung der Zweckbestimmung des Baugebiets zu steuern (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22, Rn. 6.21 und 6.22). Insoweit dürfte der Plangeber einer Fehlvorstellung unterlegen sein, da er für die Bereiche des Bebauungsplans, in denen er eine Zwei-Wohnungs-Klausel festgesetzt hat, nur eine Festsetzung zur zulässigen Geschossigkeit getroffen und von weiteren Regelungen zum Maß der Bebauung nach §§ 16 bis 21 BauNVO abgesehen hat, obwohl er nach § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO 1968 wenigstens zur Festsetzung einer weiteren Regelung zum zulässigen Maß der Bebauung Veranlassung gehabt hätte (vgl. z.B. Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl. 1971, § 16, Rn. 172 f.); eine den Anforderungen des § 16 Abs. 2 BauNVO 1968 genügende Festsetzung ist nur für jene Baugebiete erfolgt, in denen die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zugelassen ist. Die mögliche Fehlvorstellung ändert allerdings nichts daran, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans - auf die aufgrund ihres Normcharakters abzustellen ist - dem Baugebiet keine Prägung dahin verleihen, dass die Bautiefe der Wohngebäude stets weniger als 20 Meter betragen müsse.

15

b) Das Vorhaben lässt keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bezüglich der Antragsteller erkennen.

16

Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Von rücksichtslosen Störungen kann erst dann die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris, Rn. 33; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f., m.w.N.). Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 5 HBauO einhält (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.), wie dies nach den genehmigten Bauvorlagen der Fall ist.

17

Wenn die Antragsteller meinen, das Vorhaben sei im Verhältnis zur bisher vorhandenen Bebauung in der Umgebung insgesamt zu großvolumig, vermag dies dessen Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. Denn dabei lassen sie außer Acht, dass der Bebauungsplan Eidelstedt 17 – trotz Zwei-Wohnungs-Klausel – eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zulässt. Beschränkungen hinsichtlich der Dachform bzw. der Ausbildung eines Staffelgeschosses bestehen nicht. Eine mit der Neubebauung gegenüber dem bisherigen Zustand möglicherweise verbundene verstärkte Verschattung ihres Wohngebäudes und der Terrasse beruht maßgeblich darauf, dass die bisherige Bebauung auf dem Nachbargrundstück die schon unter Geltung des Baustufenplans planungsrechtlich regelhaft zulässige Höhe nicht ausgenutzt hatte. Eine Rücksichtslosigkeit des jetzigen Vorhabens vermag dieser Umstand nicht zu begründen, selbst wenn die Bebauung auf ihrem und anderen Nachbargrundstücken die zulässige Geschossigkeit weiterhin nicht ausschöpft (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366).

18

Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben, insbesondere das als Staffelgeschoss vorgesehene Penthouse, führe zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück und Wohngebäude, ist solches nicht ersichtlich. Einsichtsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück sind bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in der Regel zumutbar und begründen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (st.Rspr., OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14; Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.). Dies gilt nicht nur im zentralen innerstädtischen Bereich, sondern auch in den Randlagen, die noch durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2013, 2 Bs 266/13). Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermag gegenüber Einsichtsmöglichkeiten nur ein Mindestmaß an Privatheit zu garantieren. Der Schutz vor optischen Beeinträchtigungen durch den Grundstücksnachbarn liegt nur am Rand des Schutzbereichs des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das im Wesentlichen auf die bodenrechtlichen Auswirkungen eines Vorhabens ausgerichtet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14). Vom Regelfall abweichende Umstände liegen nicht vor. Das Vorhaben weist im Staffelgeschoss zum Grundstück der Antragsteller lediglich zwei Fenster auf. Die – nicht überproportional große – Terrasse des Penthouse ist zudem nicht auf den rückwärtigen Gartenbereich, sondern auf den Vorgartenbereich gerichtet.

19

Für die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die zugehörigen PKW-Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich ist nichts ersichtlich. Diese befinden sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgekehrten Seite des Baugrundstücks. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass die Nachbarn die von den üblichen Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen haben, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.11.2012, NordÖR 2013, 249; Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406 m.w.N.).

20

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren verminderten Streitgegenstand und der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung des Anteils der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs am Gesamtstreitwert.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 14/04/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.