Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. Juni 2018 - 7 E 2558/18

bei uns veröffentlicht am08.06.2018

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.3.2018 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, einen etwaigen Baubeginn zur Errichtung des mit der Genehmigung vom 23.3.2018 genehmigten Mehrfamilienhauses mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die zum einen auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs (hierzu unter I.), zum anderen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin mit dem Inhalt, diese gerichtlich zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen eine vorläufige Baustilllegungsverfügung zu erlassen (hierzu unter II.), gerichteten Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg. Sie sind unbegründet.

I.

2

Der nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23.3.2018 ist unbegründet.

3

Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind – insoweit – die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Gegensatz zwischen dem Interesse der Beigeladenen einerseits, von der ihnen erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen sowie keine finanziellen Nachteile durch eine Verzögerung des Bauvorhabens tragen zu müssen, und dem Interesse der Antragstellerin als Drittbetroffener andererseits zu verhindern, dass später nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, kann in der Regel – und so auch hier – angemessen nur in der Weise gelöst werden, dass jeweils den Interessen desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegt bei dieser Abwägung das Interesse der Beigeladenen. Denn die angegriffene Baugenehmigung wird in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da sie die Antragstellerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen dürfte.

4

Ein Grundstückseigentümer kann sich – außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die für ihn als Nachbarn ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht unmittelbar darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig bzw. das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob durch die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Normen verletzt sind, die die Antragstellerin schützen sollen. Dies dürfte hier weder für bauordnungsrechtliche (hierzu unter 1.) noch für bauplanungsrechtliche (hierzu unter 2.) Vorschriften der Fall sein. Auch kann sich die Antragstellerin nicht auf eine von ihr gesehene Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Baugenehmigung vor dem Hintergrund der im Grenzbereich zwischen ihrem Grundstück und dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen, durch Baulast gesicherten Zufahrtsfläche berufen (hierzu unter 3).

5

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23.3.2018 ist nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts ergangen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Anforderungen an die Mindestabstandsflächentiefe nicht erkennbar.

6

Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14.12.2005 (HmbGVBl. 2005, S. 525; HBauO) ist bei Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen des § 6 Abs. 5 HBauO die Zustimmung der Eigentümer und Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks erforderlich. Eine solche Zustimmung hat die Antragstellerin vorliegend nicht erteilt. Das Zustimmungserfordernis gilt jedoch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nur, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die südliche, der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zugewandte, Abschlusswand des auf dem Grundstück der Beigeladenen zu errichtenden Gebäudes einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem „Lageplan-Abstandsflächen“, welcher als Anlage 16/4 Teil der genehmigten Bauunterlagen ist. Auf die Einhaltung einer darüber hinausgehenden Abstandsfläche i.S.v. § 6 Abs. 5 HBauO hat die Antragstellerin keinen Anspruch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vermittelt das Abstandsflächenrecht gemäß § 6 HBauO lediglich in Gestalt des Zustimmungserfordernisses bei einer Unterschreitung der Mindestabstandsflächentiefe nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 HBauO – 2,50 m – Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris, Rn. 13; Beschl. v. 28.1.1999, 2 Bs 447/98, juris).

7

Eine Verletzung in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Abwehrrecht kann die Antragstellerin ferner nicht aus einem Verstoß des genehmigten Vorhabens gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO herleiten. Nach dieser Vorschrift kann zwar dann, wenn – wie hier aufgrund der im Baustufenplan Harburg vom 28.12.1954 für das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin enthaltenen Vorgabe einer geschlossenen Bauweise „M3g“ – nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden darf oder muss, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist, zugelassen oder verlangt werden, dass ein Abstand eingehalten wird. Vorliegend bedarf es aber keiner Entscheidung, ob das genehmigte Vorhaben den Anforderungen der zitierten Vorschrift zuwiderläuft. Denn eine Verletzung der Antragstellerin in einem eigenen Abwehrrecht scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO ein eigenständiges subjektiv-öffentliches Recht nicht gewährt, sondern Nachbarschutz insofern lediglich in den Grenzen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes (hierzu sogleich) vermittelt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2014, 7 E 2243/14, n.v.; Niere, in: Alexejew, HBauO, 27. EL., Stand: 1/2012, § 7, Rn. 17b); dies gilt jedenfalls bei Einhaltung des Mindestabstands.

8

Sonstige Unvereinbarkeiten der angegriffenen Baugenehmigung mit die Antragsgegnerin schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

9

2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen zugunsten der Antragstellerin nachbarschützend wirkende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (hierzu unter a). Es verletzt die Antragstellerin auch nicht in einem Anspruch auf Erhaltung einer typischen Prägung des Baugebiets (hierzu unter b).

10

a) Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet in seiner hier allein maßgeblichen subjektiv-rechtlichen Ausprägung nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris, Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10, und OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 7, m.w.N.). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris, Rn. 17; Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1/78, DÖV 1981, 672; Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122). Bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Konkreten, d.h. zur Bestimmung des jeweils Zumutbaren, ist dementsprechend für die Gewichtung der beteiligten Interessen grundlegend danach zu unterscheiden, ob bzw. inwieweit die Baugenehmigung für das Vorhaben dem durch den Bebauungsplan gezogenen Rahmen entspricht oder, wegen Überschreitung dieses Rahmens, Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erfordert und umfasst bzw. umfassen müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, BVerwGE 82, 343, st. Rspr.; vgl. insb. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.). Mit diesem Ansatz werden zutreffend die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zur Geltung gebracht: Je weiter das Vorhaben von dem entfernt ist, womit die betroffenen Nachbarn nach der bestehenden objektiven Rechtslage als Bebauung zu rechnen haben und je nachteiliger sich das Vorhaben auf ihre baurechtlich erheblichen Belange auswirkt, desto weniger zumutbar ist es. Während die Nachbarn regelhaft nicht auf einen Verzicht auf plangemäße Bebauung vertrauen können (und insoweit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich insbesondere wenn der Bebauungsplan einen nachbarlichen Konflikt nur unzureichend bewältigt hat, eine Unzumutbarkeit des Vorhabens anzunehmen ist), ist mit Befreiungen von Festsetzungen nur als Randkorrektur zu rechnen; auf das Ausbleiben von grob rechtswidrigen Befreiungen muss regelhaft schutzwürdig vertraut werden können.

11

Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin vorliegend nicht zu erkennen.

12

aa) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist – auch vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO – nicht dahingehend festzustellen, dass die Errichtung des von den Beigeladenen geplanten Baukörpers zu unzumutbaren Einschränkungen der Belichtung des antragstellerischen Grundstücks, insbesondere der Nordseite des darauf befindlichen Gebäudes und dahinter liegender Räume, führen könnte. So steht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht jeder beeinträchtigenden Wirkung eines Gebäudes auf die Belichtung von Fenstern eines Nachbargebäudes entgegen. Auch in Fällen einer – wie hier – Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO ist die Frage, was dem Nachbarn insoweit zuzumuten ist, zunächst danach zu beantworten, ob die Errichtung eines geplanten Gebäudes sich negativ auf die Belichtung notwendiger Fenster i.S.v. § 44 Abs. 2 HBauO oder nicht notwendiger Fenster auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995, 4 B 197/94, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.1995, Bs II 283/95, juris, Rn. 21; VG Hamburg, Urt. v. 14.4.2016, 7 K 2428/14, n.v.; Niere, in: Alexejew, HBauO, 27. EL., Stand: 1/2012, § 7, Rn. 17b, 29). Dass bzw. inwieweit die Fenster in der Nordseite des Gebäudes der Antragstellerin notwendige Fenster i.S.v. § 44 Abs. 2 HBauO sind, ist vorliegend jedoch nicht erkennbar und kann dementsprechend auch nicht unterstellt werden. Insbesondere die Antragstellerin selbst hat weder substantiiert vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass die Fenster in der Nordwand ihres Gebäudes bauordnungsrechtlich notwendige Fenster sind. In der Antragschrift vom 14.5.2018 wird lediglich ausgeführt, hinter den besagten Fenstern befänden sich Aufenthaltsräume, ohne auf die Notwendigkeit der Fenster in der Nordwand des Gebäudes i.S.v. § 44 Abs. 2 HBauO einzugehen. Im an die Antragsgegnerin im Rahmen der Nachbarbeteiligung gerichteten Schreiben der Antragstellerin vom 22.2.2018 wird zwar behauptet, die Fenster würden die einzige natürliche Lichtquelle für dahinter liegende Zimmer darstellen, ohne dies – auch nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – im Ansatz zu substantiieren oder glaubhaft zu machen. Können die hinter ggf. in ihrer Wirkung beeinträchtigten Fenstern liegenden Räume jedoch auch durch andere Fenster belichtet und belüftet werden, ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gegeben (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.4.2016, 7 K 2428/14, n.v.; Niere, in: Alexejew, HBauO, 27. EL., Stand: 1/2012, § 7, Rn. 17b).

13

Dass die Errichtung des mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigten Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht zu einer unzumutbaren und damit rücksichtslosen Verschlechterung der Belichtungssituation des antragstellerischen Gebäudes führen wird, ist darüber hinaus auch vor dem Hintergrund nicht mit einer für das gerichtliche Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, als der Lichthof zwischen dem geplanten Gebäude und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin nach dem Inhalt der genehmigten Bauvorlagen keinesfalls beseitigt wird, sondern sich die Belichtungssituation an der Grenze der beiden Grundstücke sogar leicht verbessern, nicht aber verschlechtern wird. So wird nach den genehmigten Bauvorlagen, was wiederum insbesondere dem „Lageplan-Abstandsflächen“ zu entnehmen ist, zwischen beiden Gebäuden ein Abstand von 3,30 m verbleiben. Dies stellt gegenüber der bisherigen Bebauungssituation beider Grundstücks jedenfalls insofern eine Verbesserung der Belichtungssituation dar, als nach allgemein zugänglichen Luftbildern sowie den Luftaufnahmen des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung und dem zu den genehmigten Bauunterlagen gehörenden Lageplan (Anl. 16/3) die Außenkante des bisherigen Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen nur einen Abstand von ca. 2,50 m zum Gebäude der Antragstellerin aufwies. Dass diese Situation von der Antragstellerin bzw. den Bewohnern ihres Gebäudes bislang als unzumutbar angesehen worden wäre, ist dem Vorbringen der Beteiligten, insbesondere der Antragstellerin, nicht zu entnehmen. Die Darstellungen in der Antragsschrift lassen vielmehr darauf schließen, dass die Antragstellerin den bisherigen Lichthof zwischen beiden Gebäuden als ausreichend zur Belichtung der Fenster in der Nordwand ihres Gebäudes angesehen hat (vgl. dort S. 3, 5). Dementsprechend ist auch insofern nicht erkennbar oder substantiiert vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass bzw. inwieweit die Verbreiterung des Abstandes zwischen beiden Gebäuden nunmehr zu einer unzumutbaren Belichtungssituation führen könnte. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend Fenster in der Nordseite des antragstellerischen Gebäudes in Rede stehen, mithin der Gebäudeseite, die schon aus natürlichen Gegebenheiten kaum natürliches Sonnenlicht erhält, was den negativen Effekt der Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen für das Gebäude der Antragstellerin zusätzlich verringern dürfte.

14

bb) Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Gebäude ist in seiner Kubatur und Dimensionierung auch nicht insofern als rücksichtslos anzusehen, weil es eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin entfalten könnte. Ob einem Baukörper eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optisch vermittelten Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.9.1999, 7 B 1457/99, juris, Rn. 8). Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung liegt insbesondere dann vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt bzw. wenn für den Nachbarn eine Situation des „Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.2.2009, 10 B 1713/08, juris, Rn. 25). Während die erdrückende Wirkung sich dabei vor allem aus einer Höhendifferenz der zu betrachtenden Baukörper ergibt, folgt eine abriegelnde Wirkung vor allem aus einer Breitendifferenz (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.9.2017, 6 E 7363/17, n.v.).

15

Eine erdrückende Wirkung des geplanten Gebäudes scheidet hier schon mangels einer Höhendifferenz zwischen dem geplanten Gebäude und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin aus. Beide Gebäude sollen nach den genehmigten Bauvorlagen, insbesondere der „Straßenansicht“ (Anl. 12/21) vielmehr exakt die gleiche Höhe aufweisen (15,43 m). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das geplante Gebäude mit vier Vollgeschossen über ein Vollgeschoss mehr verfügen soll, als dies durch den Baustufenplan Harburg vorgegeben ist. So besteht ein grobes, und damit rücksichtsloses Missverhältnis zwischen den Höhen oder Geschossigkeiten benachbarter Gebäude nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts noch nicht einmal im Falle des Nebeneinanders einer dreigeschossigen und einer eingeschossigen Bebauung (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2013, 2 Bs 318/13; Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bs 190/13; Beschl. v. 27.9.2011, 2 Bf 45/10; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73; Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 72). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr weist auch das antragstellerische Gebäude nach den vorliegenden Bauvorlagen vier Vollgeschosse auf, was nicht nur bedeutet, dass zwischen beiden Gebäuden keinerlei Differenz in der Geschossigkeit besteht, sondern auch, dass der Schutzanspruch der Antragstellerin dementsprechend wesentlich gemindert wird, weil auch ihr eigenes Gebäude die Vorgabe des Baustufenplans übersteigt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2018, 7 E 9049/17, n.v.).

16

Auch für eine abriegelnde Wirkung des geplanten Gebäudes für das Grundstück der Antragstellerin ist nichts erkennbar. Zwar soll das geplante Gebäude etwas weiter in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragen als das Gebäude auf dem antragstellerischen Grundstück. Der Baukörper des geplanten Gebäudes soll sich ausweislich des zu den genehmigten Bauunterlagen gehörenden Lageplans (Anl. 16/3) bis zu einer Tiefe von 16 m in das Grundstück hinein erstrecken. Das antragstellerische Gebäude weist demgegenüber lediglich eine Tiefe von ca. 12 m auf. Diese Differenz ist indes zu gering, um von einer Rücksichtslosigkeit des geplanten Gebäudes im Verhältnis zum antragstellerischen Grundstück auszugehen. Der Begriff einer rücksichtslos abriegelnden Wirkung ist vielmehr auf extreme Fälle zugeschnitten, in welchen der Eigentümer eines Grundstücks aufgrund einer auf einem Nachbargrundstück errichteten Bebauung den Eindruck eines „Eingemauertseins“ oder einer „Gefängnishofsituation“ gewinnen muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 5.9.2016, 15 CS 16.1536, juris, Rn. 30). Auch hierfür wäre ein grobes Missverhältnis zwischen der Dimensionierung der geplanten Baukörper und der baulichen Ausnutzung des antragstellerischen Grundstücks Voraussetzung (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13; juris, Rn. 32; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 12). Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die – auch insofern in Betracht zu ziehende – Höhe des geplanten Gebäudes weder absolut noch im Vergleich zum antragstellerischen Gebäude übermäßig wäre, folgt dies auch daraus, dass die Differenz zwischen der Tiefenerstreckung beider Gebäude nicht übermäßig groß ist und sich v.a. auf einen als Hinterhof genutzten und daher ohnehin regelhaft nicht einen dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienenden Bereich des antragstellerischen Grundstücks auswirkt. Darüber hinaus ist insbesondere dann, wenn bestehende Sichtbeziehungen in übrige Blickrichtungen von dem in Rede stehenden Gebäude nicht beeinträchtigt werden, die Annahme einer abriegelnden Wirkung eines Nachbargebäudes fernliegend (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2018, 7 E 9049/17, n.v.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2017, 2 Bs 184/17, n.v.). Dies gilt auch hier. Aufgrund der parallelen Lage beider Gebäude zueinander wird sich die Differenz zwischen beiden Gebäuden in der Tiefenerstreckung kaum auf bestehende Sichtbeziehungen vom Grundstück der Antragstellerin aus auswirken, allenfalls in einem geringen Ausmaß in nördlicher Richtung.

17

cc) Dass das mit der angegriffenen Genehmigung genehmigte Gebäude möglicherweise eine in der Umgebung bestehende faktische Baugrenze überschreitet, ist für einen Erfolg des Antrags ohne Relevanz, da sich hieraus keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten ergeben kann. Ob Baugrenzen oder Baulinien nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung. Eine derartige Zweckbestimmung lässt sich jedoch nur im Fall der Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung fehlt (VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.1994, 8 S 2938/94, juris, Rn. 3; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2005, 1 BS 251/05, BauR 2006, 1104 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 22.3.2018, Au 5 K 17.1555, juris, Rn. 36). Eine planerische Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen enthält der vorliegend maßgebliche Baustufenplan jedoch nicht.

18

dd) Auch bei einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen geltend gemachten, im Vorangehenden jeweils für sich gewürdigten Beeinträchtigungen, d.h. bei einer Bewertung ihres Zusammenwirkens, erweist sich die Errichtung des angegriffenen Vorhabens nicht als der Antragstellerin unzumutbar.

19

b) Sofern die Antragstellerin mit ihren Ausführungen, die Tiefenerstreckung des geplanten Gebäudes sowie dessen Errichtung in viergeschossiger Bauweise führe vorliegend dazu, dass insgesamt ein unmaßstäbliches Gebäude genehmigt worden sei, so dass „Quantität in Qualität“ umschlage bzw. die Eigenart des Baugebiets maßgeblich verändert werde, eine Verletzung eines ihr zustehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch geltend machen will, bleibt auch diese Rüge ohne Erfolg.

20

§ 15 Abs. 1 BauNVO enthält zwar nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt innerhalb des betroffenen Bebauungsplangebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung, d.h. einen Anspruch auf Abwehr dagegen, dass ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, NVwZ 2002, 1384; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, 310; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, NordÖR 2009, 308). Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich dabei aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, 4 C 34/86, BVerwGE 79, 309 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, 310). Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es für die Bestimmung der im Sinne dieser besonderen Rechtsfigur geschützten Eigenart des Gebiets dagegen grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, 310; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 15, Rn. 8).

21

Die durch die Beigeladenen beabsichtigte Bebauung ihres Grundstücks kann keinen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO relevanten Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne seiner typischen Prägung darstellen. Ein Gebiet erhält eine in diesem Sinne beachtliche typische Prägung allein durch den vom Plangeber in den Festsetzungen sowie ggf. der Begründung eines Bebauungsplans manifestierten Planungswillen und seine entsprechenden städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet. An einer solchen Manifestierung städtebaulicher Ordnungsvorstellungen oder eines planerischen Willens in Bezug auf eine bestimmte Prägung der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen mangelt es vorliegend. Hinsichtlich der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Bebauungstiefe enthält der hier maßgebliche Baustufenplan keine Festsetzung, vermag also auch keine planerisch gewollte Gebietsprägung zu begründen; eine allenfalls möglicherweise bestehende faktische Prägung in dieser Hinsicht wäre – wie ausgeführt – ohne Relevanz. Hinsichtlich der Festsetzung von lediglich drei Vollgeschossen ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in ihrer seinerzeitigen Funktion als Plangeberin dieser eine Bedeutung beimaß, die für sich betrachtet zu einer typischen Prägung des Baugebiets hätte führen können. Es handelt sich vielmehr um eine auch für andere Gebiete durch denselben Baustufenplan und auch in anderen Baustufenplänen vielfach getroffene Festsetzung, die nicht auf eine besonders gewollte planerische Gebietsprägung schließen lässt. Ebenso wenig lässt sich eine solche planerisch gewollte Prägung anderen durch den Baustufenplan Harburg getroffenen Regelungen oder – mangels Vorhandensein einer solchen – einer Begründung des Plans entnehmen.

22

3. Schließlich vermag auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Realisierung des in Rede stehenden Gebäudes werde zur Verschlechterung der Zufahrtmöglichkeiten in den hinteren Bereich ihres Grundstücks führen sowie zu einer Inanspruchnahme einer durch Baulast gesicherten Zufahrtsfläche, dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen, nicht zum Erfolg zu verhelfen.

23

So ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bereits generell – und so auch hier – nicht anzunehmen, dass eine Baulast dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks ein im baunachbarrechtlichen Rechtsstreit beachtliches subjektives Recht verschafft. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass die Bauaufsichtsbehörde nach § 79 Abs. 3 HBauO die Baulast auch ohne Zustimmung des Begünstigten aufheben kann, wenn ein öffentliches Interesse am Fortbestand nicht (mehr) besteht, was in Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen steht, bauordnungsrechtlichen Regelungen nur in sehr begrenztem Umfang nachbarschützende Wirkungen zuzumessen (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris, Rn. 18).

24

Darüber hinaus ist vorliegend auch nicht einmal erkennbar, dass die angegriffene Baugenehmigung die Überbauung der durch Baulast gesicherten Fläche gestatten würde. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich durch die Errichtung des geplanten Gebäudes die Zufahrtsmöglichkeit zum hinteren Bereich des Grundstücks in unzumutbarer Weise verschlechtern wird. Wie ausgeführt, wird das geplante Gebäude sowohl zur Grundstücksgrenze, als auch zum Gebäude der Antragstellerin einen größeren Abstand einhalten, als das bislang auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Gebäude. Bereits dies schließt aus, dass die von der Baulast erfasste Fläche durch das geplante Gebäude in Anspruch genommen wird. Ferner zeigt die in der Bauakte der Antragsgegnerin enthaltene Karte zur Verpflichtungserklärung nach § 79 HBauO vom 20.3.2003, dass die von der Baulast erfasste Fläche auf dem Grundstück der Beigeladenen zwischen dessen südlicher Grenze und dem darauf seinerzeit befindlichen Bestandsgebäude verläuft, welches jedoch dichter an der Grundstücksgrenze stand, als es das nunmehr geplante Gebäude soll. Entsprechendes folgt aus dem zu den genehmigten Bauunterlagen (Anl. 16/3) gehörenden Lageplan, welcher ebenfalls die von der Baulast erfasste Fläche abbildet und verdeutlicht, dass diese durch das von den Beigeladenen geplante Gebäude nicht überbaut wird bzw. werden darf. Die Zufahrt wird nach Errichtung des geplanten Gebäudes eine Breite von 3,30 m haben (vgl. Anl. 16/21 zur Baugenehmigung „Straßenansicht“), was für eine Erreichbarkeit der hinteren Bereiche des antragstellerischen Grundstücks ausreichend ist. Auch das zivilrechtlich auf dem Grundstück der Beigeladenen lastende Wegerecht, eingetragen in das Grundbuch am 26.4.1919, zugunsten der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks [...] – welches ohnehin von der angegriffenen Baugenehmigung nicht beeinträchtigt wird, da diese unbeschadet der Rechte Dritter ergeht –, bezieht sich lediglich auf

25

„den Teil der nicht überbauten Durchfahrt zwischen den Häusern [...] und [...], der zum Hause [...] gehört“,

26

welcher aber von dem nunmehr geplanten Gebäude nicht betroffen wird, da dieses weiter von der Grundstücksgrenze abrücken wird als die frühere Bebauung.

II.

27

Ebenfalls keinen Erfolg hat der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin angehalten wird, vorläufig einen etwaigen Baubeginn im Wege der Stilllegungsverfügung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 HBauO zu unterbinden. Abgesehen davon, dass von der Antragstellerin keine ernstlichen Gründe dafür vorgebracht werden, dass bzw. aus welchem Grunde die Antragsgegnerin oder die Beigeladenen eine ggf. angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht beachten sollten, mangelt es der Antragstellerin in jedem Fall am für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung notwendigen Anordnungsanspruch. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123, Rn. 25). Aus den unter I. dargelegten Gründen ist jedoch unter keinem der von der Antragstellerin geschilderten Gesichtspunkte eine Verletzung geschützter Rechtspositionen der Antragstellerin durch den Erlass der angegriffenen Baugenehmigung erkennbar, auf deren Unterlassung sie einen Anspruch hätte.

B.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. [wird ausgeführt]

C.

29

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei nachbarlichen Rechtsschutzanliegen im Baurecht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris, Rn. 4). Dem von der Antragstellerin gestellten Antrag nach § 123 VwGO wird, da er sich auf denselben Streitgegenstand bezieht, keine streitwerterhöhende Bedeutung beigemessen. Weiterhin berücksichtigt die Streitwertfestsetzung Nr. 1.5 der das Gericht zwar nicht bindenden aber sachgerechten Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. Juni 2018 - 7 E 2558/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. Juni 2018 - 7 E 2558/18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. Juni 2018 - 7 E 2558/18 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. Juni 2018 - 7 E 2558/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. Juni 2018 - 7 E 2558/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. März 2018 - Au 5 K 17.1555

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2016 - 15 CS 16.1536

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 7 K 2428/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorbescheids für das Bauvorhaben der Beigeladenen.

2

Die Kläger sind zu unterschiedlichen Anteilen Eigentümer des Grundstücks [...] in Hamburg (Flurstück [...], Gemarkung [...]). Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks [...] in Hamburg (Flurstück [...], Gemarkung [...]). Letzteres war bis vor kurzem mit einer zweigeschossigen Vorstadtvilla bebaut und grenzt an die westliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger. Das Bestandsgebäude hielt zu dieser Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m ein. Es ist zwischenzeitlich von der Beigeladenen beseitigt worden. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Durchführungsplans 495 vom 4.4.1961 (HmbGVBl. 1961, 136). Dieser weist beide Grundstücke als Wohngebiet mit dreigeschossiger geschlossener Bauweise (W 3 g) aus. Hinsichtlich der überbaubaren Fläche setzt der Durchführungsplan durch Baulinien ein 12 m tiefes Baufeld fest, welches parallel zur [...]-Straße verläuft. Im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks an der [...] ist kein Baufeld ausgewiesen. Zum Grundstück der Kläger hin wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt.

3

Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein zweigeschossiges Wohngebäude mit einem Satteldach mit in Ost-West-Richtung verlaufender Firstrichtung. Das Dachgeschoss ist ausgebaut; darüber befindet sich ein Spitzboden. Das Gebäude ist nach Osten hin grenzständig errichtet. Nach Westen zum Vorhabengrundstück hin hält es mit Ausnahme des eingeschossigen Eingangsbereichs einen Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein. Im Gebäude befinden sich im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss straßenseitig jeweils zwei dreiteilige Fenster mit einer jeweiligen Breite von 2,50 m und einer jeweiligen Höhe von 1,40 m (jeweils 3,50 m²). Dahinter befinden sich Wohn- bzw. Schlafräume. Im Dachgeschoss befinden sich straßenseitig zwei Dachgauben mit jeweils einem dreiteiligen Fenster, die jeweils eine Breite von 2,50 m und eine Höhe von jeweils 1,10 m aufweisen (jeweils 2,75 m²). Auch dahinter befinden sich Wohn- bzw. Schlafräume. In der westlichen, zum Vorhabengrundstück hin errichteten Gebäudeabschlusswand des klägerischen Gebäudes (Giebelwand) befinden sich insgesamt sechs Fenster: eines im Erdgeschoss vor dem Eingangsbereich (Anbau), zwei Fenster im 1. Obergeschoss, zwei Fenster im unteren Geschoss des Dachraumes sowie ein schmales Fenster von 60*40 cm (0,24 m²) im oberen Geschoss des Dachraumes (Spitzboden). Hinter dem Fenster im Erdgeschoss befindet sich ein Aufenthaltsraum (Wohnzimmer) der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung; hinter dem vorderen, zur [...]-Straße gelegenen Fenster im 1. Obergeschoss befindet sich ebenfalls ein Aufenthaltsraum (Wohnzimmer) der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung; das rückwärtige Fenster im 1. Obergeschoss dient der Belichtung des Treppenhauses; hinter dem vorderen Fenster im unteren Geschoss des Dachraumes befindet sich ebenfalls ein Aufenthaltsraum; das rückwärtige Fenster im unteren Geschoss des Dachraumes dient ebenfalls der Belichtung des Treppenhauses; hinter dem schmalen Fenster im oberen Geschoss des Dachraumes (Spitzboden) befindet sich ein Arbeitszimmer, welches den gesamten Spitzboden einnimmt. Die Grundfläche des Spitzbodens beträgt dabei 4,50*8,40 m (37,80 m²), wobei eine lichte Höhe von 2,30 m über einer Grundfläche von 8,40*0,7 m (5,88 m²) erreicht wird. Zusätzlich zu den straßenseitigen Fenstern und den Fenstern in der zum Vorhabengrundstück hin errichteten Giebelwand werden die Räumlichkeiten im klägerischen Gebäude auch durch Fenster in der rückwärtigen Gebäudefront belichtet. Das Arbeitszimmer im Spitzboden weist außerdem zwei nach Norden ausgerichtete Dachfenster mit einer Fläche von jeweils 0,48 m² auf. Im Haus befinden sich insgesamt drei Wohnungen.

4

Mit Antrag vom 15.11.2012 beantragte der vormalige Eigentümer des Vorhabengrundstücks bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich eines dreigeschossigen Wohngebäudes plus Staffelgeschoss mit sieben Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Das geplante Gebäude soll zum klägerischen Grundstück hin grenzständig errichtet werden, ebenfalls auch grenzständig zum nördlich vom Vorhabengrundstück gelegenen Gebäude auf dem Grundstück [...]. Hierzu wurde eine Befreiung von den festgesetzten Baulinien beantragt. Das geplante Gebäude soll demnach „L-förmig“ errichtet werden und auf diese Weise auf dem als Eckgrundstück belegenen Vorhabengrundstück eine Baulücke zwischen dem klägerischen Gebäude und dem Gebäude auf dem Grundstück [...] füllen.

5

Mit Schreiben vom 4.12.2012 beteiligte die Klägerin den Kläger zu 1) an dem Verfahren. Dessen Bevollmächtigter nahm mit Schreiben vom 15.1.2013 hierzu Stellung und führte u. a. aus, dass der Kläger zu 1) das Vorhaben ablehne, da keine Abstandflächen zu seinem Grundstück eingehalten würden. Er verwies auch auf die in der Giebelwand seines Hauses vorhandenen Fenster. Ferner wäre die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung rücksichtslos, der Gebietscharakter wäre gefährdet. Auch wäre ein Staffelgeschoss unzulässig. Schließlich würde das Grundstück des Klägers zu 1) durch den geplanten Baukörper im rückwärtigen Bereich in einem unzumutbaren Maße verschattet. Die geplante Kinderspielfläche führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen.

6

Am 8.8.2013 erteilte die Beklagte dem damaligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks den beantragten Vorbescheid. Hierin wurde eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überbauung der nach dem Durchführungsplan 495 nicht überbaubaren Fläche des nördlichen Grundstücksteils an der [...] mit einem dreigeschossigen Wohngebäude ohne Staffelgeschoss erteilt. Diese Befreiung erging unter der als „Bedingung“ bezeichneten Maßgabe, dass ein Staffelgeschoss oder weitere Aufbauten auf dem dreigeschossigen Wohngebäude im Bereich der nicht überbaubaren Fläche unzulässig seien. Das Staffelgeschoss wurde auf den Bereich der überbaubaren Fläche nach dem Durchführungsplan 495 begrenzt. Die OKF des Erdgeschosses darf nach dem Vorbescheid maximal 0,50 m über dem vorhandenen Gelände liegen. Eine Abweichung nach § 69 HBauO wurde für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück [...] erteilt, da das geplante Gebäude an das Gebäude [...] anschließen soll. Eine entsprechende Zustimmung der Eigentümer des Gebäudes [...] lag vor. Ferner ist unter dem Abschnitt „Bedingungen und Anforderungen für die Erteilung einer Baugenehmigung“ des Vorbescheids geregelt, dass die Höhe der Oberkante des Staffelgeschosses die Firsthöhe des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück nicht überschreiten darf. Die Dachflächen des Staffelgeschosses und des dreigeschossigen Teiles des Wohngebäudes sind extensiv zu begrünen und ein qualifizierter Freiflächenplan mit Nachweis einer Kinderspielfläche einzureichen.

7

Mit Schreiben vom 8.8.2013, jeweils abgesandt am 9.8.2013, wurde der Vorbescheid sowohl dem Kläger zu 1) persönlich als auch dem Bevollmächtigten der Kläger bekannt gegeben. Nach unbestrittenem Vortrag des Bevollmächtigten erreichte das Bekanntgabeschreiben diesen am 14.8.2013, einem Sonnabend. Mit Schreiben vom 16.9.2013, vorab abgesandt per Telefax, legte der Bevollmächtigte der Kläger Widerspruch gegen den Vorbescheid ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Zuge der Nachbarbeteiligung. Ergänzend wies er noch einmal auf die verschattende Wirkung des geplanten Baukörpers hin sowie das „Zumauern“ von Fensteröffnungen, was er als erheblichen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse der Kläger wertete. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass das „Zumauern“ der Fenster im Bereich der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand keine nachteiligen Wirkungen habe. Den Klägern bliebe auf diesem Wege außerdem verwehrt, die Fenster im straßenseitigen Bereich des Gebäudes auf ihrem Grundstück zu verkleinern, um zusätzliche Schrankaufstellflächen zu schaffen. Auch die Wohnbehaglichkeit würde durch die dann nicht mehr vorhandene Möglichkeit der mehrseitigen Belichtung und Belüftung unzumutbar gestört. Der Verkehrswert des klägerischen Grundstücks würde gemindert. Zur Definition des Begriffs des Vollgeschosses könnte außerdem nicht auf die aktuelle Fassung der Hamburgischen Bauordnung zurückgegriffen werden. Die Ansicht der Beklagten, wonach die Bemerkungen in Spalte 2 zu § 11 BPVO nicht übergeleitet seien, wäre nicht nachvollziehbar.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als zwar zulässig aber unbegründet zurück. Der erteilte Vorbescheid verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften. Abstandflächen nach § 6 HBauO wären durch das Vorhaben nicht einzuhalten, da der Durchführungsplan 495 eine geschlossene Bauweise zum klägerischen Grundstück vorsehe, welche auch verwirklicht werden solle. Auch aus § 7 Abs. 2 HBauO folgte kein Erfordernis zur Einhaltung von Abstandflächen. Hiernach könnte ein Abstand zwar gefordert werden, wenn Fenster von Aufenthaltsräumen in der Giebelwand des Nachbargebäudes vorhanden seien. Dies wäre jedoch nur bei genehmigten und notwendigen Fenstern der Fall. Vorliegend wären die zur [...]-Straße ausgerichteten dreiteiligen Fenster im Erdgeschoss, 1. Oberschoss und unteren Geschoss des Dachraumes des klägerischen Gebäudes jedoch zur Belüftung und Belichtung der dahinter liegenden Räume ausreichend. Die Fenster wiesen deutlich mehr als ein Achtel der Grundfläche des dahinter gelegenen Raumes auf. Im Spitzboden wäre ein Aufenthaltsraum nicht genehmigt, ebenso wenig wie hinter den rückwärtigen Fenstern in der Giebelwand im 1. Obergeschoss und unteren Geschoss des Dachraumes. Zudem wären in der rückwärtigen Gebäudefront Fenster vorhanden. Das im oberen Geschoss des Dachraumes eingebaute Dachfenster wäre schließlich zur Belüftung und Belichtung des dortigen Arbeitszimmers ausreichend. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Durchführungsplans wäre nicht gegeben. Das geplante Gebäude diene ausschließlich zu Wohnzwecken. Auch wären nicht mehr als die durch den Durchführungsplan 495 gestatteten drei Vollgeschosse geplant. Das Staffelgeschoss wäre gemäß § 2 HBauO nicht als Vollgeschoss einzuordnen. Die Bemerkungen zu Spalte 2 des § 11 BPVO wären nicht übergeleitet. Für einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wäre ansonsten nichts erkennbar. Auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot würde nicht verletzt. Im Hinblick auf Besonnung, Belichtung, Belüftung und entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten würde dies schon dadurch ausgeschlossen, dass die erforderlichen Abstandflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich zum klägerischen Grundstück eingehalten würden und im vorderen Grundstücksbereich die grenzständige Errichtung den Festsetzungen des Durchführungsplans entspreche. Ein Gutachten über die Verschattung der Fenster in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück müsste daher nicht eingeholt werden. Die Größe der verbleibenden sonstigen Fenster wäre ausreichend. Die geplante Kinderspielfläche wäre schließlich gemäß § 10 Abs. 1 HBauO vorgeschrieben. Kinderlärm stelle außerdem vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1a BImSchG keine unzumutbare Lärmeinwirkung dar. Auch entfalte das Gebäude keine erdrückende Wirkung, da es insgesamt nur die Firsthöhe des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück erreichen dürfe. Wertminderungen führten ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger.

9

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu 1) persönlich am 8.3.2014 zugestellt. Dem Bevollmächtigten der Kläger wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 22.4.2014 bekannt gegeben.

10

Mit Schriftsatz vom 8.5.2014, bei Gericht eingegangen am 9.5.2014, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Zulässigkeit der Klage führen sie aus, der Widerspruchsbescheid sei erst mit Zugang bei ihrem Bevollmächtigten in rechtserheblicher Weise bekannt gegeben worden. Zur Begründetheit der Klage verweisen sie auf ihren Vortrag im Antrags- und Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen:

11

Der Bauvorbescheid der Beklagten zum Geschäftszeichen [...] vom 8.8.2013, betreffend das Baugrundstück [...], Baublock [...], Flurstück [...] der Gemarkung [...] wird aufgehoben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

15

Im Verlauf des Jahres 2014 verkaufte der vormalige Eigentümer des Vorhabengrundstücks dieses an die nunmehrige Beigeladene und übertrug ihr das Eigentum hieran. Der dem vormaligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks erteilte Vorbescheid wurde der nunmehrigen Beigeladenen vertraglich abgetreten. Die Beigeladene beabsichtigt, das Vorhaben zu verwirklichen. Auch die Beigeladene beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Auch sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der angefochtene Vorbescheid verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Das geplante Gebäude müsse nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften grenzständig errichtet werden und bräuchte daher keine Abstandsfläche zum klägerischen Grundstück einzuhalten. Dies sei den Klägern auch zumutbar. Ein Berufen der Kläger auf abstandflächenrechtliche Vorschriften stelle außerdem eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück selbst die Abstandflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sei nicht verletzt. Auf einen möglichen Verstoß des Bauvorhabens gegen das zulässige Maß der baulichen Nutzung könnten die Kläger sich nicht berufen, da solche bauplanungsrechtlichen Festsetzungen keinen Drittschutz entfalten würden. Dasselbe gelte für eine von den Klägern bemängelte Beeinträchtigung des Ortsbildes. Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben, weder im Hinblick auf eine mögliche Verschattung des klägerischen Grundstücks, noch im Hinblick auf eine mögliche erdrückende Wirkung des Vorhabens für das Wohnhaus der Kläger, noch im Hinblick auf entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück.

18

Die Beklagte hat der Beigeladenen mit Bescheid vom 14.10.2015 für ihr Vorhaben außerdem eine Baugenehmigung erteilt, gegen die die Beigeladene keine Rechtsmittel eingelegt hat. Die Kläger haben gegen diese Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

19

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte der Beklagten und die Bauakte für das Grundstück [...]-Straße [...], die dem Gericht bei seiner Entscheidung jeweils vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

20

Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter ergehen, da alle Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

B.

21

Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) aber nicht begründet (hierzu unter II.).

I.

22

Die Klage ist zulässig, insbesondere mangelt es den Klägern nicht an der notwendigen Klagebefugnis. Klagebefugt zur Erhebung einer baunachbarrechtlichen Anfechtungsklage ist der Nachbar im baurechtlichen Sinne. Unter diesen Begriff fallen jedenfalls die Eigentümer dem Vorhabengrundstück benachbarter Grundstücke. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher (st. Rspr. BVerwG, z. B. Urteil vom 11.5.1989, 4 C 1/88, NVwZ 1989, 1163, 1167 m.w.N.). Ausweislich des dem Gericht von den Klägern vorgelegten Grundbuchauszugs sind beide Kläger (Mit-) Eigentümer des Grundstücks [...].

23

Soweit die Klage durch den Kläger zu 1) erhoben worden ist, ist sie außerdem fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Entscheidend für den Beginn des Laufens der Klagefrist war dabei vorliegend die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 22.4.2014, nicht die Zustellung an den Kläger zu 1) persönlich. Hat gemäß § 1 HmbVwZG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG ein Bevollmächtigter schriftliche Vollmacht vorgelegt, sind Zustellungen an diesen zu richten. Durch eine fehlerhafte Zustellung wird der Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt (BVerwG, Urteil vom 19.1.1972, V C 54.70, BVerwGE 39, 257, 259). So liegt der Fall hier. Der Bevollmächtigte der Kläger hatte sich bereits mit Schreiben vom 13.12.2012 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an die Beklagte gewandt und dieser gegenüber die Bevollmächtigung durch beide nunmehrigen Kläger angezeigt.

24

Soweit die Klage durch den Kläger zu 2) erhoben worden ist, mangelt es auch nicht an der Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. § 68 Abs. 1 VwGO. Der Bevollmächtigte der Kläger hatte sich bereits im Rahmen der Verfahrensbeteiligung der Kläger mit dem in der Sachakte der Beklagten befindlichen Schreiben vom 13.12.2012 unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht ausdrücklich für beide Kläger zur Sache gemeldet. Mit Schreiben vom 16.9.2013 wurde durch den Bevollmächtigten der Kläger Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid eingelegt, wobei sich aus dem Umstand, dass dieser sich zuvor bereits im Verfahrensverlauf für beide Kläger gemeldet hatte, ergibt, dass die in dem Widerspruchsschreiben enthaltene Formulierung

25

„legen wir namens und im Auftrag unserer Mandantschaft ... Nachbarwiderspruch ein“

26

nur so gemeint sein konnte, dass für beide Kläger Widerspruch eingelegt wurde. Über den Widerspruch des Klägers zu 2) ist bislang nicht entschieden worden. Die Beklagte hat ihren Widerspruchsbescheid ausschließlich an den Kläger zu 1) gerichtet und bezeichnet lediglich diesen Kläger darin als Widerspruchsführer. Ein an den Kläger zu 2) gerichteter Widerspruchsbescheid der Beklagten ist bis heute nicht ergangen. Das Ergehen eines solchen brauchte der Kläger zu 2) bei seiner Klageerhebung auch nicht abzuwarten. Ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage abweichend von § 68 VwGO auch vor Ergehen eines Widerspruchsbescheids zulässig. Ein zureichender Grund für das Nichtergehen des Widerspruchsbescheids gegenüber dem Kläger zu 2) – etwa besondere Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung, die Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens dieses Klägers oder eine kurzfristige außergewöhnliche Belastung der Beklagten (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL., Stand: 10/2015, § 75, Rn. 8) – ist nicht ersichtlich. Vielmehr ging die Beklagte offenbar fälschlicherweise davon aus, dass eine Widerspruchseinlegung allein durch den Kläger zu 1) erfolgt sei. Die Erhebung der Klage durch den Kläger zu 2) erfolgte ferner erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO.

27

Der Kläger zu 2) war vor diesem Hintergrund auch nicht gezwungen, die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. Diese wird erst mit der Bekanntgabe bzw. Zustellung eines an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt. Erfolgt eine solche nicht, beginnt auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu laufen (Brink, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 36. Ed., Stand: 1/2016, § 74, Rn. 10).

II.

28

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

29

Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Für die Anfechtung eines für einzelne Fragen eines Vorhabens erteilten Vorbescheids gemäß § 63 HBauO gilt entsprechendes. Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung bzw. des angegriffenen Vorbescheids erreicht werden. Entscheidungserheblich ist allein, ob solche Normen verletzt sind, die die Kläger schützen sollen. Dies ist hier nicht der Fall. Der streitgegenständliche Vorbescheid steht nicht in Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hierzu unter 1.) oder des Bauplanungsrechts (hierzu unter 2.).

30

1. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Vorbescheids gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar, insbesondere nicht gegen Vorschriften zu den bauordnungsrechtlichen Abstandflächen. Das geplante Gebäude muss zum klägerischen Grundstück keine Abstandfläche einhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dies ist hier der Fall. Der Durchführungsplan 495 sieht für das Grundstück der Beigeladenen wie für das klägerische Grundstück eine geschlossene Bauweise vor.

31

Die Notwendigkeit der Einhaltung einer Abstandfläche folgt auch nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO. Hiernach kann die Einhaltung eines Abstandes zugelassen oder verlangt werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden darf oder muss, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Die Einhaltung eines Abstandes kann dabei insbesondere notwendig sein, wenn durch die neue Bebauung Fenster von Aufenthaltsräumen in der Giebelwand eines Nachbargrundstücks verdeckt werden. Allerdings ist auch in solchen Fällen ein Abstand nur dann geboten, wenn es sich hierbei um Fenster handelt, die zur Belichtung oder Belüftung eines dahinter liegenden Aufenthaltsraumes notwendig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.1.1995, 4 B 197/94, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.8.1995, Bs II 283/95, juris, Rn. 21; vgl. auch Niere, in: Alexejew, HBauO, 27. EL., Stand: 1/2012, § 7, Rn. 29). Wird die Belichtung und Belüftung eines Aufenthaltsraumes hingegen durch andere Fenster sichergestellt, ist auch das Zubauen eines Fensters dem Nachbarn zumutbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.8.1995, Bs II 283/95, juris, Rn. 21). So liegt der Fall hier.

32

Die Fenster in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück sind keine in diesem Sinne notwendigen Fenster. Die Notwendigkeit eines Fensters bemisst sich nach § 44 Abs. 2 HBauO. Demnach müssen Aufenthaltsräume Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. Diese Voraussetzungen erfüllen die im Gebäude der Kläger befindlichen Aufenthaltsräume auch dann, wenn die in der dem Vorhabengrundstück zugewandten Giebelwand befindlichen Fenster vollständig entfallen würden bzw. keinerlei Belichtungs- oder Belüftungsfunktion mehr hätten.

33

Die straßenseitigen Fenster im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des klägerischen Gebäudes weisen jeweils eine Fläche von 3,50 m² auf, erfüllen mithin die notwendige Belichtungs- und Belüftungsfunktion für Aufenthaltsräume mit einer Nettogrundfläche von bis zu 28,00 m². Nach den dem Gericht vorliegenden Bauvorlagen für das Haus auf dem klägerischen Grundstück unterschreiten die hinter diesen Fenstern gelegenen Aufenthaltsräume diese Größe. Sie haben im Erdgeschoss lediglich eine Grundfläche von 20,81 m² bzw. 20,60 m² und im 1. Obergeschoss eine Grundfläche von 21,36 m² bzw. 20,85 m². Die im unteren Geschoss des Dachraums gelegenen Fenster weisen eine Fläche von jeweils 2,75 m² auf und erfüllen damit die notwendige Belichtungs- und Belüftungsfunktion für Aufenthaltsräume mit einer Grundfläche von bis zu 22,00 m². Auch die dahinter liegenden Aufenthaltsräume unterschreiten dieses Maß. Sie weisen lediglich eine Grundfläche von 18,90 m² bzw. 18,20 m² auf.

34

Bei dem im Spitzboden des klägerischen Gebäudes befindlichen Arbeitszimmer handelt es sich nicht um einen Aufenthaltsraum, welcher i.S.d. § 44 Abs. 2 HBauO notwendige Fenster aufweisen müsste. Kennzeichen eines Aufenthaltsraums ist gemäß § 2 Abs. 5 HBauO, dass er u.a. zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Keines dieser Kriterien erfüllt der Spitzboden im klägerischen Gebäude. Die Zweckbestimmung eines Raumes zum Aufenthalt von Menschen i.S.d. § 2 Abs. 5 HBauO muss aus den Bauvorlagen ersichtlich sein (Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 90). Dies ist hier ausweislich der dem Gericht vorliegenden Bauakte für das klägerische Grundstück nicht der Fall. Die darin befindlichen Bauunterlagen geben keinen Hinweis auf eine Bestimmung des Spitzbodens zu Wohnzwecken bzw. zum Aufenthalt von Menschen. Auch ist der Spitzboden nicht i.S.d. § 2 Abs. 5 HBauO zum Aufenthalt von Menschen geeignet. Geeignet zum Aufenthalt von Menschen ist ein Dachgeschossraum, wenn er i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 3 eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mehr als der Hälfte der Grundfläche hat, wobei zur Berechnung dieser Grundfläche Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht bleiben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Spitzboden im klägerischen Gebäude nicht. Er nimmt eine Grundfläche von 8,40*4,50 m in Anspruch, wobei eine lichte Höhe von 1,50 m im Bereich der Dachschrägen jeweils nach 1,20 m erreicht wird und eine lichte Höhe von 2,30 m über einer Grundfläche von 8,40*0,70 m, was dazu führt, dass eine lichte Höhe von 2,30 m über lediglich 5,88 m² erreicht wird, was nur ca. 33 % der nach § 44 Abs. 1 Satz 3 HBauO beachtlichen Grundfläche (17,64 m²) beträgt.

35

Sofern die Fenster in der Giebelwand des klägerischen Gebäudes lediglich zur Belichtung des Treppenhauses dienen, handelt es sich ebenfalls nicht um notwendige Fenster, da Fenster gemäß § 44 Abs. 2 HBauO nur für Aufenthaltsräume notwendig sind, es sich bei Treppenhäusern aber nicht um Aufenthaltsräume handelt (Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 94).

36

Auch unter dem Aspekt der Möglichkeit einer – wie von den Klägern als notwendig angesehenen – mehrseitigen Belüftung und Belichtung sind die in der Giebelwand des klägerischen Gebäudes befindlichen Fenster nicht als notwendig anzusehen. Eine mehrseitige Belichtung und Belüftung sieht der Gesetzgeber nach dem Inhalt des § 44 HBauO nicht als notwendig an. Auch die vorgetragenen Pläne der Kläger, durch eine Verkleinerung der straßenseitigen Fenster zusätzliche Aufstellungsmöglichkeiten für Schränke zu schaffen, erzeugen keine Notwendigkeit einer Abstandfläche nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO. Zum einen haben die Kläger solche Pläne nicht substantiiert vorgetragen. Zum anderen liegt hierin keine unzumutbare Beeinträchtigung klägerischen Eigentums. Schon aus den Festsetzungen des Durchführungsplans 495, der sowohl für das Vorhabengrundstück als auch für das klägerische Grundstück geschlossene Bauweise vorschreibt, ergibt sich die entsprechende planungsrechtliche Vorbelastung des klägerischen Grundstücks, in eine westliche Giebelwand keine notwendigen Fenster einbauen zu können. Die Realisierung des geplanten Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück stellt letztendlich die Folge dieser planerischen Vorbelastung dar. Außerdem ist auch rein praktisch nicht erkennbar, warum die Möglichkeit, zusätzliche Schrankaufstellflächen zu schaffen, gerade durch ein gewisses Verdecken der Fenster in der fraglichen Giebelwand des klägerischen Gebäudes in unzumutbarer Weise unmöglich gemacht werden sollte. Sollten die darin enthaltenen Fenster nach einer Realisierung des geplanten Gebäudes tatsächlich zur Belichtung oder Belüftung dahinter befindlicher Aufenthaltsräume nicht mehr geeignet sein, hätten die Kläger die Möglichkeit, durch Beseitigung dieser Fenster anstatt durch eine Verkleinerung der straßenseitig gelegenen Fenster zusätzliche Schrankaufstellflächen innerhalb des Gebäudes zu schaffen.

37

2. Der streitgegenständliche Vorbescheid ist auch nicht unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ergangen.

38

a) Die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids verstößt zunächst nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans 495.

39

aa) Ein Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ist nicht gegeben. Der streitgegenständliche Vorbescheid bezieht sich auf ein ausschließlich zu Wohnzwecken dienendes Gebäude, was der Festsetzung „Wohngebiet“ gemäß dem Durchführungsplan 495 und § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938 (BPVO) entspricht.

40

bb) Unabhängig davon, ob die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse durch den Durchführungsplan 495 nachbarschützenden Charakter hat, verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid auch hiergegen nicht. Das vom Vorbescheid erfasste Vorhaben geht in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse nicht über die im Durchführungsplan 495 enthaltene Festsetzung „W 3 g“ hinaus. Das geplante Gebäude soll lediglich über drei Vollgeschosse verfügen. Das im Bereich des durch den Durchführungsplan festgesetzten Baufensters zusätzlich zu den drei Vollgeschossen geplante Staffelgeschoss stellt kein zusätzliches Vollgeschoss dar. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 und 3 HBauO ist u.a. das oberste Geschoss ein Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von 2,30 m über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Dies trifft auf das hier zu betrachtende Staffelgeschoss nicht zu. Ausweislich der Anlage 3/15 zum streitgegenständlichen Vorbescheid beträgt die Bruttogeschossfläche des geplanten Staffelgeschosses 114,81 m², wohingegen die Bruttogeschossfläche des darunter liegenden Vollgeschosses 278,66 m² beträgt. Die Zweidrittelgrenze nach § 2 Abs. 6 HBauO wäre erst bei einer Geschossfläche des Staffelgeschosses von 185,77 m² überschritten. Diese Definition eines Vollgeschosses gemäß § 2 Abs. 6 HBauO ist im vorliegenden Fall auch anwendbar. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Anwendung der Bemerkungen zu Spalte 2 der Baustufentafel nach § 11 BPVO nicht geboten. Diese Bemerkungen sind – anders als die Bemerkungen zu den Spalten 1, 4 und 8 – nicht übergeleitet worden. Dies gilt insbesondere was die Einordnung eines Geschosses als Vollgeschoss anbelangt (vgl. OVG Hamburg, vom 24.3.1983, Bf II 4/81, Bf II 9/81, juris, Leitsatz 3). Die zu Spalte 2 ehemals ergangenen Bemerkungen haben heute keine Gültigkeit mehr. Es handelt sich bei ihnen um Regelungen mit bauordnungsrechtlichem Charakter, die durch die entsprechenden Bestimmungen der HBauO ersetzt wurden (Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, § 11 BPVO, Rn. 12; Niere, in: Alexejew, HBauO, 25. EL., Stand: 5/2010, § 2, Rn. 102).

41

cc) Die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids verstößt auch nicht im Hinblick darauf gegen nachbarschützende Festsetzungen des Durchführungsplans 495, dass für das Vorhaben eine Befreiung von den im Durchführungsplan festgesetzten Baulinien zur Bebauung der nördlichen Grundstücksfläche erteilt worden ist. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Geht es dabei um eine Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, führt bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten. Geht es hingegen um eine nicht nachbarschützende Festsetzung, hat der Nachbar nur dann einen Abwehranspruch, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998, 4 B 64/98, NVwZ-RR 1999, 8).

42

Bei den im Durchführungsplan 495 enthaltenen Festsetzungen von Baulinien handelt es sich nicht um nachbarschützende Festsetzungen. Festsetzungen von Baugrenzen bzw. Baulinien erfolgen mit Rücksicht auf die städtebauliche Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans zunächst im öffentlichen Interesse und vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8.10.2013, 2 Bs 266/13, n.v.). Sie sind lediglich dann nachbarschützend, wenn der Plangeber dies vorgesehen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Ob den Festsetzungen in einem konkreten Bebauungsplan aufgrund der Umstände des Einzelfalles auch eine nachbarschützende Wirkung zukommt, muss jeweils durch Auslegung ermittelt werden (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455; Beschluss vom 26.9.2007, NordÖR 2008, 73; Beschluss vom 15.4.2011, 2 Bs 34/11). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufstellung des Durchführungsplans 495 der Festsetzung von Baulinien nachbarschützende Wirkung zuerkennen wollte. Dem Durchführungsplan 495 selbst sind keine Hinweise für eine solche Wirkung zu entnehmen. Darüber hinaus wurde dieser im Jahre 1961 erlassen und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz noch unbekannt war, was denklogisch ausschließt, dass die in ihm enthaltenen bauplanungsrechtlichen Regelungen seitens des Plangebers mit nachbarschützender Wirkung ausgestattet werden sollten. Die Figur des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes als Ausdruck des Gedankens eines wechselseitigen Austauschverhältnisses zweier benachbarter Grundeigentümer wurde erst in den 1980er Jahren von der Rechtsprechung entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1982, 4 C 51/79, NJW 1983, 1626; Urteil vom 11.5.1989, 4 C 1/88, NVwZ 1989, 1163, 1167 m.w.N.; vgl. auch Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Ed. 30, Stand: 7/2015, § 31, Rn. 70). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beklagte als damaliger Plangeber die in dem Durchführungsplan festgesetzten Baulinien allein aus städtebaulichen Gründen festsetzte.

43

Die Beklagte hat bei Erteilung der Befreiung von den im Durchführungsplan festgesetzten Baulinien zur Bebauung der nördlichen Grundstücksfläche – ebenso wie bei Erlass des streitgegenständlichen Vorbescheids insgesamt – auch nicht die gebotene Rücksicht auf nachbarliche Interessen der Kläger missachtet (hierzu sogleich).

44

b) Der streitgegenständliche Vorbescheid verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und erzeugt auch insofern keine Rechtsverletzung auf Seiten der Kläger. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, 4 C 1/04, juris; Urteil vom 25.1.2007, 4 C 1/06, BVerwGE 128, 118 ff.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen. Gemessen daran liegt ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot hier nicht vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Fragen der Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks und Einsichtnahmemöglichkeiten hierauf (hierzu unter aa), als auch im Hinblick auf Lärmimmissionen, die insbesondere von der geplanten Kinderspielfläche ausgehen können (hierzu unter bb), die behauptete erdrückende Wirkung des Baukörpers (hierzu unter cc) als schließlich auch hinsichtlich der geltend gemachten Minderung des Verkehrswerts des klägerischen Grundstücks (hierzu unter dd).

45

aa) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung des klägerischen Grundstücks durch den geplanten Baukörper ist für die Bebauung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks der Beigeladenen nicht erkennbar. Eine unter diesen Aspekten unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange scheidet in der Regel bereits aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen eingehalten werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15; Beschluss vom 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris, Rn. 35; Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8; Beschluss vom 6.6.2007, 2 Bs 97/07). Dies ist hier der Fall. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks beträgt die gemäß § 6 Abs. 5 HBauO notwendige Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens 2,50 m. Bei einer Gebäudehöhe von 9,75 m ergibt sich daraus eine notwendige Abstandflächentiefe von 3,90 m. Diese wird ausweislich des Lageplans, welcher Bestandteil des streitgegenständlichen Vorbescheids ist (Anlage 3/14), eingehalten. Aspekte, welche darauf schließen ließen, dass trotz der Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich eine rücksichtslose Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung oder Belüftung des klägerischen Grundstücks erzeugt würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, ergibt sich insbesondere aus der Lage der in Rede stehenden Grundstücke zueinander. Vom klägerischen Grundstück aus betrachtet, soll das Grundstück der Beigeladenen in westlicher sowie nordwestlicher Richtung bebaut werden, so dass eine Verschattung des klägerischen Grundstücks allenfalls in den Abendstunden des Sommerhalbjahres eintreten kann und dann auch nicht das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück betreffen wird, sondern die Gartenflächen. In einer dem großstädtischen Bebauungszusammenhang zugehörigen Umgebung wie der hier in Rede stehenden gehört solches zu den zu erwartenden bzw. hinzunehmenden Veränderungen (vgl. auch OVG Hamburg, vgl. z.B. Beschluss vom 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris, Rn. 33; Urteil vom 31.3.2010, 2 Bf 445/05; Beschluss vom 10.9.2008, 2 Bs 152/08; Beschluss vom 19.4.2006, 2 Bs 69/06).

46

Dieses Ergebnis gilt auch, soweit das geplante Gebäude grenzständig zum klägerischen Grundstück errichtet werden soll. Eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks und des darauf errichteten Gebäudes wird durch die im klägerischen Gebäude vorhandenen straßenseitigen und rückwärtigen Fenster sichergestellt. Bei den in der Giebelwand zum Vorhabengrundstück vorhandenen Fenstern handelt es sich nicht um notwendige Fenster. Der straßenseitig vor dem klägerischen Gebäude befindliche Bereich wird auch nach Errichtung des umstrittenen Gebäudes von der Straßenseite aus ausreichend belichtetet und belüftet werden.

47

Auch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück werden nicht entstehen, weder im rückwärtigen Grundstücksbereich noch im Bereich, in welchem das geplante Gebäude grenzständig errichtet werden soll. Das Gebot der Rücksichtnahme vermag gegenüber Einsichtnahmemöglichkeiten nur ein Mindestmaß an Privatheit zu garantieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15). Unzumutbar sind durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks geschaffene Einsichtnahmemöglichkeiten erst, wenn sie über das übliche Maß hinausgehen. Einsichtnahmemöglichkeiten, die sich aus üblichen Fenstern etc. auf ein benachbartes Grundstück sowie darauf vorhandene Gärten und Terrassen sowie Fenster in Nachbargebäuden ergeben, sind unter den Bedingungen der sich in der Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden (OVG Hamburg, Urteil vom 14.7.2008, 2 Bf 277/03, juris, Rn. 28). So liegt der Fall auch hier. Es ist nicht erkennbar, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen, welches Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheids ist, Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück geschaffen werden, die über das übliche Maß hinausgehen.

48

So ist schon nicht ersichtlich, dass der angefochtene Vorbescheid Fenster in Richtung der Giebelwand des klägerischen Grundstücks legalisiert. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wären diese noch als das übliche Maß einhaltend anzusehen. Auch Fenster in Giebelseiten von Häusern und dadurch erzeugte Einsichtnahmemöglichkeiten sind dem Nachbarn grundsätzlich zumutbar (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 74). Einsichtnahmemöglichkeiten in diesem Grundstücksbereich würden sich außerdem nur auf den für den Einblickenden wenig attraktiv erscheinenden „schachtartigen“ Bereich über dem Eingang des klägerischen Gebäudes beziehen, was eine übermäßige Einsichtnahme auch tatsächlich als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt.

49

Auch die auf die rückwärtigen Gartenflächen des klägerischen Grundstücks bei einer Realisierung des umstrittenen Vorhabens der Beigeladenen entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten sind nicht als unzumutbar zu bewerten. Die Grenze dessen, was dem Nachbarn billiger Weise nicht mehr zugemutet werden kann, wird erst überschritten, wenn ein Bauvorhaben so gestaltet wird, dass es geradezu darauf angelegt ist, Einsicht auf das Nachbargrundstück zu nehmen, beispielsweise durch großzügige Vollverglasungen, verglaste Vorsprünge oder ähnliche „Aussichtskanzeln“, welche zu einer Einsichtnahme v.a. in typische Ruhe- und Rückzugsbereiche eines benachbarten Grundstücks regelrecht einladen (OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 74). Für das Entstehen solcher Einsichtnahmemöglichkeiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Weder ist erkennbar, dass der streitgegenständliche Vorbescheid eine Baugestaltung legalisiert, die in der beschriebenen Weise die Schaffung von „Aussichtskanzeln“ auf den rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks beinhaltet, noch würden sich vom geplanten Gebäude aus ergebende Einsichtnahmemöglichkeiten auf besondere Rückzugs- oder Ruhebereiche des klägerischen Grundstücks beziehen. So ist der rückwärtige Gartenbereich des klägerischen Grundstücks nach Auswertung allgemein zugänglicher und mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterter Luftbildaufnahmen bereits jetzt sowohl aus Richtung der [...] großflächig einsehbar – bzw. war dies auch vor Beseitigung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen – als auch von dem Gebäude aus, welches sich auf dem östlich an das klägerische Grundstück anschließenden Grundstück befindet. Eine besondere von Blicken bislang geschützte Intimität, welche erst durch Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen gestört bzw. beseitigt würde, ist dem hinteren Gartenbereich auf dem klägerischen Grundstück nicht beizumessen.

50

bb) Auch unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Lärmimmissionen verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

51

Dies gilt zunächst für die von den Klägern bemängelte Lage der Kinderspielfläche im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen. Bei Gebäuden mit – wie hier – mehr als drei Wohnungen ist die Herstellung ausreichend großer Spielflächen mit geeigneter Ausstattung für Kinder gemäß § 10 Abs. 1 HBauO bauordnungsrechtlich geboten. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von 10 m² je Wohneinheit, mindestens aber 100 m² aufweisen. Der mit der Nutzung einer solchen Spielfläche verbundene Lärm durch Kinder ist zumutbar und nicht rücksichtslos. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken, welcher in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommt und auch für das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot maßstabgebend ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.11.2013, 8 S 1813/13 ZfBR 2014, 165; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Ed. 36, Stand: 7/2015, § 22 BImSchG, Rn. 24 b). Hiernach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und damit im Regelfall auch nicht baunachbarrechtlich unzumutbar. Natürliche Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind vielmehr sozialadäquat (VGH München, Beschluss vom 3.8.2015, 22 CE 15.1140, ZUR 2015, S. 691, 692). Dies gilt auch für Kinderspielflächen auf privaten Grundstücken (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22, Rn. 44a). Es wäre widersinnig, könnte sich ein Nachbar zwar gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG nicht gegen Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen ausgeht, mit dem Argument zur Wehr setzen, dieser sei unzumutbar, ihm diese Möglichkeit aber für den deutlich geringeren Lärm, der von Kinderspielflächen auf Wohngrundstücken ausgehen dürfte, gegeben wäre. Dass von der geplanten Kinderspielfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen Lärmimmissionen ausgehen werden, die in atypischer Weise ein solches Maß erreichen, dass entgegen dem in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken die Zumutbarkeitsgrenze zulasten der Kläger überschritten sein könnte, ist weder erkennbar, noch sind hierauf hindeutende Tatsachen von den Klägern vorgetragen worden.

52

Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich – und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht –, dass im Falle einer Realisierung des geplanten Bauvorhabens vom Vorhabengrundstück unzumutbare Lärmimmissionen auf das klägerische Grundstück einwirken könnten.

53

cc) Auch unter dem Gesichtspunkt einer von den Klägern geltend gemachten erdrückenden Wirkung des von der Beigeladenen geplanten Baukörpers ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger auszuschließen. Ob einem Baukörper eine erdrückende Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.9.1999, 7 B 1457/99, juris). Eine erdrückende Wirkung liegt insbesondere vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt bzw. wenn für den Nachbarn eine Situation des „Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.2.2009, NVwZ-RR 2009, 459) oder ein grobes Missverhältnis zwischen den Höhen oder Geschossigkeiten benachbarter Gebäude besteht (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2013, 2 Bs 318/13). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

54

Für den hinteren Grundstücksbereich folgt ein gewichtiges Indiz gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend bereits daraus, dass das geplante Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen einhalten soll. Vor einer unzumutbaren, da erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung eines Gebäudes und damit einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn dieses die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen einhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.7.2015, 2 Bs 141/15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2014, OVG 2 S 8.14, juris, Rn. 5; zur Rechtslage unter der HBauO 1986 bereits: OVG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2005, 2 Bf 334/03; Beschluss vom 30.12.2003, 2 Bs 567/03 und Beschluss vom 11.12.2000, 2 Bf 86/01). Gründe, wonach dies im vorliegenden Einzelfall anders zu beurteilen sein könnte, dem klägerischen Grundstück mithin trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandflächen bei einer Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen „die Luft zum Atmen“ genommen würde (vgl. zu diesem Maßstab OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.1.2007, 1 ME 80/07, juris, Rn. 13), sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bleibt auch bei einer Verwirklichung des Vorhabens dem Grundstück der Kläger der Blick in nördliche, nordöstliche und östliche Richtung erhalten wie bislang. Dieser wird auch nach Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen nicht durch Bebauung verstellt. Lediglich die bislang in westliche Richtung vorhandene Blickachse würde durch das neue Gebäude beeinträchtigt. Da letzteres indes keine das klägerische Gebäude deutlich übertreffende Höhe aufweisen soll, ist auch diese Beeinträchtigung jedoch hinzunehmen.

55

Auch im der [...]-Straße zugewandten Bereich wird das geplante Gebäude keine unzumutbare erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück entfalten. Im Hinblick auf die Geschossigkeiten benachbarter Gebäude liegt ein unzumutbares Missverhältnis als solches selbst im Falle des Nebeneinanders einer dreigeschossigen und einer eingeschossigen Bebauung nicht vor (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2013, 2 Bs 318/13; Beschluss vom 8.8.2013, 2 Bs 190/13; Beschluss vom 27.9.2011, 2 Bf 45/10; Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73; Urteil vom 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris, Rn. 72). Die Unterschiede in der Geschossigkeit zwischen dem vorhandenen Gebäude auf dem klägerischen Grundstück und dem geplanten Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen sollen ausweislich des streitgegenständlichen Vorbescheids in diesem Grundstücksbereich sogar geringer ausfallen: ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss zzgl. Spitzboden auf dem klägerischen Grundstück neben einem Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss auf dem Grundstück der Beigeladenen. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Gebäudehöhe eine erdrückende Wirkung des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen auch dadurch ausgeschlossen wird, dass gemäß der im streitgegenständlichen Vorbescheid enthaltenen Nebenbestimmung die Höhe der Oberkante des Staffelgeschosses die Firsthöhe des Nachbargebäudes auf dem klägerischen Grundstück nicht überschreiten darf, so dass ein besonderes Missverhältnis zwischen den Höhen der beiden betreffenden Gebäude nicht entstehen kann.

56

dd) Auch unter dem Aspekt einer behaupteten, allerdings auch nicht weiter konkretisierten Verkehrswertminderung des klägerischen Grundstücks verstößt der streitgegenständliche Vorbescheid schließlich nicht gegen das baunachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot. Nicht jede Minderung des Verkehrswerts eines Grundstücks, die aufgrund einer Bebauung des Nachbargrundstücks eintritt, ist rechtlich unzumutbar. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Nachbar im Baurecht einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer vielmehr nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist (vgl BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997, 4 B 195/97, NVwZ-RR 1998, 540; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 16; Beschluss vom 27.10.2005, 2 Bf 320/03, juris, Rn. 5). Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall.

57

ee) Eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen von den Klägern geltend gemachten, vorangehend jeweils für sich gewürdigten Beeinträchtigungen führt zu keinem anderen Ergebnis; auch in der Gesamtgewichtung sind die absehbaren Auswirkungen des Vorhabens nicht als unzumutbar zu bewerten.

C.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Der Kläger ist Eigentümer des nordwestlich an das vorgesehene Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), welches mit einem selbst genutzten Einfamilienhaus bebaut ist.

Die Beigeladenen sind Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung, welches südöstlich an das Grundstück des Klägers anschließt. Die unmittelbar nördlich und südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücke mit den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... sind unbebaut. Westlich und östlich des in Aussicht genommenen Baugrundstücks befindet sich entlang der ...gasse bzw. der ...-Straße geschlossene, zusammenhängende Bebauung.

Im Flächennutzungsplan der Stadt ... ist der maßgebliche Bereich als Mischgebiet dargestellt.

Am 29. März 2017 stellten die Beigeladenen beim Beklagten eine Bauvoranfrage hinsichtlich des Neubaus eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. ....

Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange teilte das Landratsamt ... den Beigeladenen mit Schreiben vom 7. April 2017 mit, dass das Bauvorhaben genehmigt werden könne. Die Stadt ... stimme dem Bauvorhaben zu. Als Hinweis ist enthalten, dass ein Verrücken des Gebäudes in Richtung ...gasse (Westen) wünschenswert wäre. Grundsätzliche Einwände gegen das geplante Bauvorhaben bestünden nicht. Im Hinblick auf die geplante Art der baulichen Nutzung (Wohnen im faktischen Mischgebiet) sei das Vorhaben allgemein zulässig. In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung sei das Bauvorhaben an der Umgebungsbebauung zu orientieren. Das Vorhaben habe sich i.S.v. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) einzufügen.

Auf den weiteren Inhalt des Schreibens des Landratsamtes ... vom 7. April 2017 wird ergänzend verwiesen.

Mit am 19. Juni 2017 beim Beklagten eingegangenen Bauantrag haben die Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... beantragt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 11. September 2017 wurde den Beigeladenen das Bauvorhaben „Neubau eines Wohnhauses mit Garage“ auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nach Maßgabe der beiliegenden geprüften und revidierten Bauvorlagen erteilt.

In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Es widerspreche nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien, so dass die Baugenehmigung mit den unter Ziffer 1 abgedruckten Vorgaben erteilt werden könne (Art. 68 BayBO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Das geplante Bauvorhaben befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und sei somit dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen. Bei einer Ortseinsicht am 10. März 2017 sei festgestellt worden, dass aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung bis zur Höhe des Nachbargebäudes auf der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... von einer Innenbereichslage auszugehen sei. Das beantragte Bauvorhaben überschreite diese Höhe an der Ostseite lediglich geringfügig, weshalb die Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB erfolgt sei. Das Vorhaben befinde sich in einem faktischen Mischgebiet. Die nähere Umgebung sei geprägt durch eine offene, teilweise abweichende (halboffene) Bebauung mit vorwiegend einbzw. zweigeschossigen Wohnhäusern mit Satteldächern. Das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung in einem faktischen Mischgebiet als Wohngebäude allgemein zulässig. Das Maß der baulichen Nutzung werde nicht überschritten. Das Bauvorhaben füge sich auch aufgrund der Bauweise ein. Die überbaubare Grundstücksfläche werde in Richtung Osten durch die vorhandene Bebauung begrenzt. Dieser Bauraum werde von dem geplanten Wohngebäude nicht entscheidungserheblich überschritten. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gewahrt. Nachbarschützende Belange seien nicht beeinträchtigt. Die geplante Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze überschreite die zulässige Grenzbebauung von 9 m je Grundstücksgrenze nicht. Sie sei nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO ohne eigene Abstandsflächen an der nördlichen Grundstücksgrenze zulässig.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 11. September 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zuletzt beantragt,

1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 11. September 2017 (Az.: ... – Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) wird aufgehoben.

2. Der Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 7. April 2017 wird aufgehoben.

Zur Begründung ist mit Schriftsatz vom 8. März 2018 ausgeführt, dass der Kläger sich gegen die Baugenehmigung im Wege der Nachbarklage wende. Sein Grundstück grenze unmittelbar nördlich an das Baugrundstück an und sei mit einem vom Kläger selbst bewohnten Wohnhaus bebaut. Der Beklagte gehe davon aus, dass es sich beim Schreiben vom 7. April 2017 um einen förmlichen Vorbescheid handele. Dem werde widersprochen. Hilfsweise werde beantragt, den Vorbescheid vom 7. April 2017 zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... aufzuheben. Die Klagen gegen den Baugenehmigungsbescheid sowie Vorbescheid seien ohne Weiteres zulässig. Die erforderliche Klagebefugnis ergebe sich in beiden Fällen aus der Nachbarschaftslage des Grundstücks des Klägers. Der Kläger wende ein, dass das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führe. Der Bereich südlich des Grundstücks des Klägers sei bislang unbebaut gewesen. Er beklage den Umstand, dass entlang seiner Südgrenze und insbesondere des dortigen Gartens zukünftig der An- und Abfahrtsverkehr zum verfahrensgegenständlichen Wohngebäude stattfinden werde. Dieser erfolge nicht von der Westseite her, sondern vielmehr von der Ostseite durch den im Flächennutzungsplan als solchen festgelegten und tatsächlich auch vorhandenen Grüngürtel. Hierdurch entstehe eine überlange Zufahrt. Überdies sei der Kläger auch Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Auch an diesem Grundstück, welches mit einem Wohnhaus bebaut sei, führe zukünftig der An- und Abfahrtsverkehr vorbei. Es sei anzumerken, dass sich das verfahrensgegenständliche Wohngebäude selbst im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinde. Das Genehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die geplante Bebauung widerspreche der innerörtlichen Grünfläche.

Auf das weitere Vorbringen wird ergänzend verwiesen.

Das Landratsamt ... ist der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2017 wurden die Bauherren zum Verfahren notwendig beigeladen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Am 18. Dezember 2017 erfolgte Baubeginnsanzeige.

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 13. März 2018 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück und dessen nähere Umgebung durchgeführt. Auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Am 22. März 2018 fand in beiden Verfahren mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakten verwiesen.

Gründe

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 11. September 2017 bzw. des dieser vorausgegangenen Vorbescheides des Beklagten vom 7. April 2017 ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und der dieser Baugenehmigung vorangegangene Vorbescheid vom 7. April 2017 verletzen den Kläger nicht in ihn nachbarschützenden subjektiv-öffentlichen Rechten.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, denn er kann geltend machen, durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bzw. den Vorbescheid vom 7. April 2017 möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger ist als Eigentümer des nordwestlich an das vorgesehene Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung, unmittelbarer Grundstücksnachbar zu dem von den Beigeladenen in Aussicht genommenen Baugrundstück. Insoweit ist es für die Zulässigkeit der Klage ausreichend, dass eine Verletzung eigener Rechte nicht von vorne herein ausgeschlossen ist; ob tatsächlich eine Rechtsverletzung des Klägers vorliegt, ist indessen eine Frage der Begründetheit der Klage.

Ob eine Verletzung eigener Rechte in Betracht kommt, beurteilt sich danach, ob eine Verletzung solcher Vorschriften des öffentlichen Baurechts in Betracht kommt, die Drittschutz vermitteln und der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris).

Ausgehend hiervon ist nicht von vorne herein auszuschließen, dass der Kläger möglicherweise durch den der Baugenehmigung vorangegangenen Bauvorbescheid (Art. 71 BayBO) bzw. die nachfolgende Baugenehmigung vom 11. September 2017 für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage verletzt sein könnte oder ihm gegenüber ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegen könnte.

2. Die Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg, denn die angefochtene Baugenehmigung vom 11. September 2017 und der dieser vorausgegangene Bescheid des Beklagten vom 7. April 2017 verstoßen nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, also subjektiv-rechtlichen Charakter aufweisen, so dass der Kläger nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird.

Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.

Diese Grundsätze gelten sowohl für einen einer Baugenehmigung vorausgegangenen Bauvorbescheid im Sinne von Art. 71 BayBO als auch für die das Bauvorhaben umfassend beurteilende Baugenehmigung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 BayBO. Nachdem in beiden Fällen für den Erfolg einer Nachbarklage Voraussetzung ist, dass der betroffene Nachbar in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob im mit der Klage angegriffenen Schreiben des Beklagten vom 7. April 2017 ein Bauvorbescheid im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Art. 71 BayBO zu erblicken ist. Weiter bedarf es vorliegend keiner Entscheidung über die Frage, ob das Schreiben des Beklagten vom 7. April 2017, falls es als Bauvorbescheid im Sinne des Art. 71 BayBO gewertet wird, durch die nachfolgend am 11. September 2017 erteilte Baugenehmigung überholt und konsumiert worden ist (vgl. zu dieser streitigen Frage Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: November 2017 Art. 71 Rn. 115 ff). Da auch bei Annahme einer selbstständigen Fortwirkung eines Bauvorbescheides neben einer nachfolgend erteilten Baugenehmigung ein Erfolg der Nachbarklage nur dann gegeben ist, wenn der jeweils betroffene Nachbar durch die angegriffenen Bescheide in subjektiv-öffentlichen eigenen Rechten betroffen ist, kann dahinstehen, ob der Beklagte dem Schreiben vom 7. April 2017 tatsächlich die Bedeutung einer Entscheidung im Sinne des Art. 71 BayBO beigemessen hat bzw. aus Sicht des Klägers dem Schreiben dieser objektive Erklärungswert beizumessen war.

3. Das Vorhaben verstößt nicht gegen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Klägers führen. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte in Bauvorbescheid und Baugenehmigung zurecht davon ausgegangen ist, dass sich das Baugrundstück der Beigeladenen und hier insbesondere der in Aussicht genommene konkrete Standort des Einfamilienhauses im äußersten Westen des Baugrundstücks noch im Innenbereich (§ 34 BauGB) befindet oder ob das gesamte Grundstück bereits dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzurechnen ist. In beiden Fällen ist keine Verletzung drittschützender Normen erkennbar.

3.1 Geht man von einer Lage des Baugrundstücks im Innenbereich aus, wofür nach Auswertung von Lageplänen und den Erkenntnissen des Ortsaugenscheins vom 13. März 2018 sowohl die nördlich auf dem Grundstück des Klägers als auch die südlich auf den Grundstücken ... und ... bzw. ... vorhandene Bebauung, die sich ebenfalls in wesentlichen Teilen nach Osten in die bislang vorhandenen Freiflächen erstreckt, sprechen könnte, lässt sich ein Abwehranspruch des Klägers gegen die beabsichtigte Bebauung der Beigeladenen nicht begründen. Bei Annahme einer Lage im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei der festzustellenden näheren Umgebung, die eine wechselseitige Prägung von Baugrundstück und Umgebung verlangt, um ein faktisches Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB bzw. um einen Fall des § 34 Abs. 1 BauGB handelt.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Ein Erfolg der Klage ergibt sich nicht bereits aus der von den Beigeladenen beabsichtigten künftigen Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Hinsichtlich der Art der künftigen baulichen Nutzung des Grundstücks ist diese bauplanungsrechtlich zulässig. Sie hält sich innerhalb der in der näheren Umgebung vorzufindenden Variationsbreite prägender Nutzungen. Der in § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB verwendete Begriff der näheren Umgebung stellt dabei auf die wechselseitige Prägung von Bauvorhaben und Umgebung ab. Maßgeblich ist insoweit das Straßengeviert, in welches das künftige Bauvorhaben eingebettet ist. Dieses wird vorliegend nach Auswertung der Luftbildaufnahmen und den Erkenntnissen des Augenscheins vom 13. März 2018 gebildet durch die im Westen verlaufende ...gasse, im Osten die ...-Straße, die ...-Straße im Norden und die ...straße im Süden des Bauquartiers. Hier befindet sich zum weit überwiegenden Teil reine Wohnnutzung. Ob sich aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan als Mischgebiet (MI) im Sinne von § 6 BauNVO hier etwas anderes ergibt, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Unabhängig davon, ob man die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO oder als faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO begreift, ist die von den Beigeladenen beabsichtigte künftige Wohnnutzung jedenfalls allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die von den Beigeladenen beabsichtigte Nutzung entspricht im Übrigen der Nutzung des klägerischen Grundstücks. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Verletzung des drittschützenden Gebietserhaltungsanspruchs, welcher auch in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB Geltung beansprucht, aus. Kommt man im maßgeblichen Bauquartier zu der Einschätzung, dass es keinem der in § 34 Abs. 2 BauGB typisiert aufgezählten Baugebiete entspricht, so liegt nur eine bloße Gemengelage vor, bei der für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruches bereits begrifflich kein Raum bleibt. Auch diesbezüglich wäre dann ausgehend von den tatsächlich vorgefundenen Nutzungen die von den Beigeladenen beabsichtigte Wohnnutzung unproblematisch zulässig, da sie sich im Rahmen der bereits vorhandenen Nutzungen bewegt.

3.2 Ob, wie der Bevollmächtigte des Klägers meint, das Bauvorhaben bei angenommener Lage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB eine rückwärtige Baugrenze zu den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... verletzt, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Selbst bei Annahme einer derartigen rückwärtigen Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 1 BauNVO, wäre diese nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen und einen Erfolg seiner Klage zu begründen.

Dabei kann dahinstehen, ob mit wohl überwiegender Rechtsprechung Baugrenzen als Element des Maßes der baulichen Nutzung generell nachbarschützende Wirkung abgesprochen wird (vgl. VG München, B.v. 1.9.2010 – M 8 SN 10.3907 – juris) oder ob davon auszugehen ist, dass im Rahmen eines Bebauungsplans festgesetzte seitliche Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützend sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 2.6.2003 – 8 S 1098/03 – juris). Dies bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn soweit in der Rechtsprechung Baugrenzen überhaupt nachbarschützende Wirkung beigemessen wird, bezieht sich dies stets auf durch Bebauungsplan förmlich festgesetzte Baugrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 1 CS 15.2207 – juris Rn. 8). Vorliegend handelt es sich indes allenfalls um eine faktische, einer gemeindlichen Zweckbestimmung im Rahmen der planerischen Entscheidung mithin entzogene Baugrenze. Dieser kommt keine drittschützende Wirkung zu (vgl. Geiger in Birkl, Stand: September 2015, Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht, Rn. E 150). Dem maßgeblich objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot – hier entnommen aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB – kommt nur ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zu. Eine Ausnahme in diesem Sinne liegt nur vor, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dies schließt eine erfolgreiche Berufung auf die Einhaltung tatsächlicher faktischer Baugrenzen oder Baulinien aus. Ob Baugrenzen oder Baulinien nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 23 Rn. 6). Eine derartige Zweckbestimmung lässt sich nur im Fall der Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baugrenze oder Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde fehlt (VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.11.1994 – 8 S 2937/94 – juris Rn. 3; OVG Sachsen, B.v. 20.10.2005 – 1 BS 251/05 – BauR 2006, 1104 ff.).

Überdies bleibt festzuhalten, dass es sich selbst bei Annahme einer Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 1 BauNVO um eine solche an der dem Kläger abgewandten Ostseite des Grundstückes zu den rückwärtigen, bislang unbebauten Grundstücksflächen handeln würde.

3.3 Sofern man mit dem Bevollmächtigten des Klägers von einer Lage des Baugrundstückes im Außenbereich (§ 35 BauGB) ausgehen wollte, ist ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers in eigenen Rechten erkennbar. Geht man vorliegend von einer Außenbereichslage des Grundstücks der Beigeladenen nach § 35 BauGB aus, so scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorne herein aus. Den Nachbarn steht kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand August 2017, § 35 Rn. 187). Ein Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität ist nicht anzuerkennen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38.99 – juris).

Damit ist es dem Kläger verwehrt, sich auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen für eine Baugenehmigung im Außenbereich zu berufen. Der vorgetragene öffentliche Belang der Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und auch die sinngemäß vorgetragene Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft infolge der Veränderung des bislang unberührt vorhandenen Grüngürtels zwischen der Bebauung westlich entlang der...-Straße bzw. östlich der Bebauung an der ...gasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) sind jeweils Ausfluss der gesetzgeberischen Intention, den Außenbereich bestmöglich zu schonen und von Bebauung grundsätzlich frei zu halten. Sie bestehen damit im öffentlichen Interesse und vermitteln dem Kläger keinen Drittschutz. Gleiches gilt für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannten Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt....

Der Kläger ist bei Annahme einer Lage des Baugrundstücks im Außenbereich auf das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verwiesen, welches über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. als ungeschriebener Belang, bei Annahme eines Innenbereichs über den Begriff des „Einfügens“ in

§ 34 Abs. 1 BauGB Einzug in die Zulässigkeitsprüfung findet (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris).

3.4 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme indem in dieser Bestimmung genannten Begriff des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1985 – 4 C 19.82).

Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme einen objektiv-rechtlichen Behalt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – NVwZ 1987, 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 36/79 – BVerwGE 67, 334 ff).

Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1983 – 4 C 59/79 – BRS 40 Nr. 199). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) maßgebliche Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Allerdings ist für eine Berufung auf ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig kein Raum, wenn hinsichtlich der Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, bauordnungsrechtliche Bestimmungen einschlägig sind und das Vorhaben ihnen, soweit sie nachbarschützend sind, entspricht (BVerwG, B.v. 18.12.1985 – NVwZ 1986, 468).

Dies zugrunde legend ist ein Verstoß unter keinem in Betracht kommenden und vorgetragenen Aspekt für den Kläger gegeben. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Rechtsinstitut der Nachbarklage dem Nachbarn nicht das Recht vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu werden. Ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.

Was den Erschließungseinwand des Klägers betrifft, bleibt festzuhalten, dass die verkehrliche Erschließung von der ...-Straße her erfolgt und insoweit gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 2 BauGB). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Nutzung der Zufahrt zum Baugrundstück aufgrund ihrer Länge und ihres Verlaufs nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB das darin verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt, ist zu verneinen.

Soweit zunächst geltend gemacht wird, mit dem Bauvorhaben seien aufgrund der Lage der beabsichtigten Doppelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers für diesen unzumutbare Lärm bzw. Abgasimmissionen verbunden, ist davon auszugehen, dass sich die Fahrzeugbewegungen von zwei unterzubringenden Kfz im normalen Rahmen einer Wohnnutzung halten werden und insbesondere nicht – wie etwa bei gewerblichen Nutzungen – mit einer permanenten Anbinde- und Abfahrtsverkehr gerechnet werden muss. Überdies regelt § 12 Abs. 2 BauNVO, der allerdings nur in Plangebieten oder faktischen Plangebieten direkte Anwendung finden kann, dass Stellplätze und Garagen in Wohngebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Hieraus folgt, dass die mit ihnen typischerweise verbundenen Lärm- und Geruchsimmissionen vom Nachbarn grundsätzlich zu dulden und hinzunehmen sind. Der mit einer Garagennutzung verbundene, auf das Nachbargrundstück einwirkende Verkehrslärm gehört zu einem durch Wohnnutzung geprägten Gebiet, er ist Begleiterscheinung der Kraftfahrzeugnutzung als üblichem Zubehör des täglichen Lebens und damit sozial-adäquat zumutbar. Weder die TA-Lärm noch die VDI-Richtlinie 2058 finden auf diese Art des Lärms Anwendung. Auch sind kurzfristige Überschreitungen der dortigen Immissionsrichtwerte für die Nacht grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1999 – 20 ZB 99.1359, 20 C 9920 C 99.1360 – juris Rn. 5).

Zwar ist es zutreffend, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht kommen kann, wenn atypische Besonderheiten der Gestalt vorliegen, dass sich die Lage und Ausgestaltung der Garagen von den in dem Bauquartier bisher vorhandenen Garagen abhebt und ein Nachbar darauf vertrauen konnte, dass sein Gartenbereich auf Dauer von Kraftfahrzeuglärm, der von einer unmittelbar benachbarten Garage ausgeht, freibleibt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 1 CS 14.397 – juris Rn. 16). Eine derartige atypische Situation, die den Kläger begünstigen könnte, vermag die Kammer vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Dies insbesondere bereits deshalb, da vorliegend nicht, wie behauptet eine längere Vorbeifahrt am wohngenutzten Grundstück des Klägers stattfindet. Ausweislich der zum Gegenstand der Genehmigung erklärten Baupläne ist die Doppelgarage der Beigeladenen auf einer Höhe geplant, wo sich bereits der östliche Abschluss des klägerischen Grundstücks befindet. Die Vorbeifahrt, die der Kläger befürchtet, ist daher allenfalls von geringfügigem Umfang. Würde das Baugrundstück der Beigeladenen von der westlich gelegenen ...gasse erschlossen, wäre die Vorbeifahrt am Grundstück des Klägers wesentlich länger. Überdies hat der Kläger keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung des bislang vorhandenen Grüngürtels. Auch dessen Darstellung im Flächennutzungsplan verschafft ihm einen solchen unter Drittschutzaspekten nicht.

Soweit der Kläger diesbezüglich auf die Grundstücke Fl.Nr. ... bzw. ... der Gemarkung ... verweist, ergibt sich kein anderes rechtliches Ergebnis. Das Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist unbebaut und vom Kläger derzeit lediglich gepachtet. Soweit fehlt es bereits an einer schützenswerten Nachbarstellung des Klägers im vorliegenden Verfahren. Hinsichtlich des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist der Kläger zwar Grundstückseigentümer, eine Vorbeifahrt im Wege der Erschließung des Hinterliegergrundstücks der Beigeladenen aber bereits insoweit angelegt, als hier bereits eine Erschließungsstraße von der ...-Straße vorhanden ist. Inwiefern die Benutzung dieses Teilstücks der vorhandenen Erschließungsstraße für den Kläger unzumutbar sein soll, erschließt sich für die Kammer nicht. Eine nennenswerte Beeinträchtigung schützenswerter Wohnnutzungen des Klägers auf den Grundstücken Fl.Nr. ... bzw. ... der Gemarkung ... durch eine mit dem Bauvorhaben verbundenen Fahrverkehr ist jedenfalls im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung nicht anzunehmen.

Schließlich kann auch hinsichtlich der Größe und der Situierung des Baukörpers auf dem Beigeladenengrundstück keine Rücksichtslosigkeit festgestellt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Klägers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris). Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen – wenn auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand – die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – jeweils juris). Danach ist ein Verstoß im vorliegenden Fall fernliegend. Das beabsichtigte Wohnhaus der Beigeladenen hält die landesrechtlich erforderlichen Abstandsflächen ein. Die beabsichtigte Doppelgarage kann ihrerseits die gesetzliche Privilegierung in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauNVO für sich in Anspruch nehmen.

4. Auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften kann sich der Kläger nicht berufen, weil diese im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) nicht Prüfgegenstand sind.

Diesbezüglich ebenfalls nicht geeignet, einen Erfolg der Klage zu begründen, sind die vom Kläger gerügten Umstände des vom Beklagten durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Sollte diesbezüglich ein Verfahrensfehler vorliegen, so führt dieser nicht zum Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs. Für einen solchen kommt es ausschließlich darauf an, ob das genehmigte Bauvorhaben selbst materiell-rechtswidrig ist und insoweit Rechte des Nachbarn verletzt (vgl. BayVGH, B.v. vom 2.2.2001 – 26 ZS 00.2347 – juris Rn. 12). Über etwaige formale Verstöße hinaus bedarf es stets einer Beeinträchtigung des Nachbarn in einer ihn schützenden materiell-rechtlichen Rechtsposition (vgl. Dirnberger in Simon/Busse a.a.O., Art. 66 Rn. 294), woran es vorliegend ersichtlich fehlt. Daher bedurfte es auch keiner vertiefenden Betrachtung des zur streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 11. September 2017 führenden Genehmigungsverfahrens. Ein Erfolg der Klage, gestützt auf diesen Umstand, ist bereits begrifflich ausgeschlossen.

5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Da sich die Beigeladenen ohne Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlich entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen haben.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.