Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 29. Feb. 2016 - 2 K 5189/14

published on 29/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 29. Feb. 2016 - 2 K 5189/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.6.2014, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2014 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Medientechnik (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

a) für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 in Höhe von monatlich 354,00 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I ab mit 4% zu verzinsen,

b) für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 332,00 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8.6.2015, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2015 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Medientechnik (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 in Höhe von monatlich 271,00 € zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren gegen den Bescheid vom 8.6.2015 wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Leistungen der Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger nahm im Wintersemester 2010/2011 zunächst ein Studium des … an der TU Hamburg-Hamburg auf.

3

Im September 2010 stellte er den ersten Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2010 bis 09/2011. Bei diesem Antrag und dem darauf folgenden Förderungsantrag für den Bewilligungszeitraum 10/2011 bis 09/2012 gab der Kläger an, nur geringes Vermögen zu besitzen, obwohl er im Juli 2010 einen Betrag von 3.310,00 € an seine Schwester und 18.900,00 € an seinen Vater überwiesen hatte. Dem Kläger wurden für beide Zeiträume Leistungen nach dem BAföG bewilligt. Auf Unstimmigkeiten bei den Vermögensverhältnissen des Klägers wurde die Beklagte durch eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern im Jahr 2012 aufmerksam, das mitgeteilt hatte, dass dem Kläger Kapitalerträge zugeflossen waren. Sie hörte den Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2012 an und forderte ihn zu weiteren Erklärungen hinsichtlich seines Vermögens auf. Nach Eingang eines Anhörungsformulars vom Kläger, in welchem dieser wiederum nur Vermögen in der Größenordnung von 2.500,00 € erklärte, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 2012 zu weiterer Sachaufklärung über sein Vermögen auf. Mit einem Schreiben vom 3. September 2012, das der Beklagten am 13. September 2012 zuging, berichtete der Kläger erstmals von den Überweisungen im Juli 2010 und reichte hierfür Nachweise ein. Die Beklagte bat den Kläger mit Kurzbrief vom 1. Oktober 2012 zu einem persönlichen Klärungsgespräch, das im Beisein seines Vaters am 1. November 2012 stattfand. Die Beklagte wertete die Überweisungen daraufhin als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragungen und berechnete die Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 10/2010 bis 09/2011 und 10/2011 bis 09/2012 mit auf den 19. Juli 2012 datierten Aktenvermerken intern neu. Mit Bescheid vom 26. November 2012 forderte sie die gezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 14.246,00 € zurück. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 2 K 543/13) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 zurück.

4

Zum Sommersemester 2012 brach der Kläger sein Maschinenbaustudium ab und begann ein Studium der Medientechnik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Dies teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2012 mit. Die Beklagte genehmigte den Studienwechsel mit Bescheid vom 30. April 2012.

5

Mit einem am 31. Oktober 2012 bei der Beklagten eingegangenen Antrag beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 und erklärte dabei, ein Vermögen von 157,00 € zu besitzen. Diesen Antrag beschied die Beklagte zunächst nicht. Mit einem am 18. Oktober 2013 eingegangenen Antrag beantragte er selbiges für den Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 09/2014 und gab ein Vermögen in Höhe von 420,00 € an.

6

Mit einem Anforderungsschreiben vom 11. Dezember 2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb eines Monats diverse fehlende Unterlagen zur Bearbeitung seines Antrags vom 18. Oktober 2013 einzureichen. Das Schreiben war mit dem Hinweis versehen, dass bei einer Fristversäumnis eine Ablehnung des Förderungsantrags drohe. Der Kläger reagierte hierauf nicht.

7

Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 02/2014 ab und begründete dies mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 66 Abs. 1 SGB I, weil die am 11. Dezember 2013 angeforderten Nachweise noch fehlten. Der Kläger ging gegen diesen Bescheid nicht vor. Am 10. Juni 2014 gingen die im Bescheid vom 15. Januar 2014 als noch fehlend genannten Nachweise bei der Beklagten ein.

8

Nachdem die Beklagte bemerkt hatte, dass der Antrag für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum noch nicht beschieden war, lehnte sie mit Bescheid vom 19. Juni 2014 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die so bezeichneten Bewilligungszeiträume 10/2012 bis 08/2013 und 10/2013 bis 02/2014 ab. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass in beiden Zeiträumen die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung aus dem Juli 2010 in Höhe von 22.210,00 € zu berücksichtigen sei und das klägerische Vermögen seinen Bedarf daher jeweils übersteige.

9

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte er geltend, dass das jeweils in den Bewilligungszeiträumen berücksichtigte Reinvermögen um den Betrag seiner Rückzahlungspflicht aus dem Rückzahlungsbescheid vom 26. November 2012 in Höhe von 14.246,00 € zu mindern sei, weil es sich dabei um Schulden handele. Aus der so ermittelten Vermögenshöhe ergebe sich jeweils ein höherer als im Bescheid vom 19. Juni 2014 errechneter Förderungsbetrag. Ferner seien die Monate September 2013 sowie März 2014 bis September 2014 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 08/2013 sei die Rückzahlungspflicht des Klägers noch nicht als „Schulden“ abzuziehen gewesen, weil sie zum Stichtag der Antragsstellung am 31. Oktober 2012 noch nicht entstanden gewesen sei. Im Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 02/2014 sei der Rückzahlungsbescheid auf Grund der Klage gegen diesen noch nicht bestandskräftig gewesen. Jedenfalls führe selbst eine Anrechnung der Rückzahlungspflicht in Höhe von 14.246,00 € in diesem Zeitraum nicht zu einer Bewilligung von Ausbildungsförderung, da das vorhandene Vermögen gemäß § 30 BAföG auf den nur fünfmonatigen Bewilligungszeitraum zu verteilen sei und dadurch den Grundbedarf übersteige. Der Monat September 2013 sei nicht berücksichtigt worden, weil erst im Oktober 2013 ein Weiterförderungsantrag gestellt worden sei.

11

Mit der am 31. Oktober 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

12

Am 3. November 2014 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2014 bis 09/2015. Er gab hierbei ein Barvermögen von 30,00 € sowie Bankguthaben von 581,00 € an.

13

Mit einem Anforderungsschreiben vom 20. November 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, folgende, bisher fehlende Nachweise beizubringen:

14

- „Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG über fünf Fachsemester“ (mit der Angabe, dass dieser spätestens bis zum 31.12.2014 vorzulegen sei)
- „Vermögensnachweise per 03.11.2014“
- „Semesterbescheinigung WS 2014/2015 von …“ (Schwester des Klägers)

15

Zum Beibringen der Nachweise setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist von einem Monat und wies ihn darauf hin, dass nach Fristablauf eine Ablehnung des Förderungsantrags nach §§ 60, 66 SGB I drohe. Mit am 31. Dezember 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben übersandte der Kläger den Vermögensnachweis sowie die Semesterbescheinigung seiner Schwester. Der Vermögensnachweis enthielt ein Bankguthaben per 3. November 2014 von 512,82 €. Ferner bat er um eine Fristverlängerung für den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG. Dieser ging schließlich am 23. Februar 2015 bei der Beklagten ein.

16

Mit einem Bescheid vom 11. März 2015 bewilligte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Bewilligungszeitraum 11/2014 bis 08/2015 für die Monate Februar 2015 bis August 2015 Ausbildungsförderung in Höhe von 266,00 € monatlich. Bei der Berechnung der Förderung berücksichtigte sie die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung aus Juli 2010 in voller Höhe und zog die Rückzahlungspflicht aus dem Bescheid vom 26. November 2012 ab. Ferner rechnete sie ab April 2015 monatlich in Höhe von 59,70 € mit der Rückzahlungspflicht auf. Die Ablehnung der Bewilligung im Zeitraum 11/2014 bis 01/2015 begründete die Beklagte mit dem verspäteten Eingang des Nachweises nach § 48 BAföG. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12. März 2015 persönlich ausgehändigt.

17

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der fiktive Vermögensverbrauch nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei auch für Zeiten notwendig, in denen keine Ausbildungsförderung bewilligt oder beantragt worden sei. Ferner sei die Aufrechnung aus verschiedenen Gründen unzulässig.

18

Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 hob die Beklagte den Bescheid vom 11. März 2015 auf und stellte erneut fest, dass dem Kläger für den Zeitraum Februar bis August 2015 monatlich 266,00 € zustünden. Auf die Aufrechnung verzichtete sie und zahlte die bis dahin fällig gewordenen Leistungen vollständig aus.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 wies die Beklagte den weiterhin aufrecht erhaltenen Widerspruch zurück. Sie begründet dies damit, dass der Abzug fiktiven Verbrauchs nicht möglich sei. Ein tatsächlicher Verbrauch der rechtsmissbräuchlich übertragenen Werte sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Daher sei unklar, ob diese Werte oder andere verbraucht worden seien oder ob überhaupt eine Rückübertragung auf den Kläger stattgefunden habe. Ein Härtefreibetrag nach § 29 Abs. 3 BAföG sei dem Kläger zur Verhinderung einer Umgehung der Regelungen über rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragungen nicht einzuräumen.

20

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 seine Klage auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG um den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 erweitert.

21

Er trägt vor, es fände eine doppelte Anrechnung der angeblich rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung statt, da diese einerseits als fiktives Vermögen angerechnet werde und andererseits die Rückzahlungspflicht, deren Bestehen nicht mehr thematisiert werden solle, nicht als Schulden berücksichtigt würden. Ferner würde die Vermögensübertragung zu Unrecht in jedem Bewilligungszeitraum wieder voll als Vermögen berücksichtigt. Die Beklagte hätte nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen fiktiven Verbrauch dieses berücksichtigten Vermögens einrechnen müssen. Jedenfalls stelle die Berücksichtigung in jedem Bewilligungszeitraum eine besondere Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG dar. Dem Kläger sei bereits am 4. Juni 2012 mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung seiner Vermögensverhältnisse stattfinden solle, so dass er schon ab diesem Zeitpunkt mit einer Rückforderung habe rechnen müssen und diese daher als Schulden zu berücksichtigen sei. Spätestens sei diese Erwartung der Rückforderung mit Einreichen der zur Berechnung wesentlichen Unterlagen am 13. September 2012 oder mit der Vorladung zur Klärung vom 28. September 2012 eingetreten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob der Kläger mit einer Geltendmachung innerhalb des relevanten Bewilligungszeitraums habe rechnen müssen. Auch die Bestandskraft des Rückforderungsbescheids sei ohne Belang. Auch für den Zeitraum 10/2013 – 02/2014 komme nicht lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht, da der nach §§ 60, 66 Abs. 1 SGB I ergangene Bescheid vom 15. Januar 2014 durch den Bescheid vom 19. Juni 2014, der sich auch auf diesen Zeitraum beziehe, aufgehoben worden sei.

22

Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 02/2015 bis 08/2015 verweist der Kläger zur Begründung auf sein Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung vom 26. Oktober 2015 und führt an, die Vermögensbeträge zum Antragszeitpunkt seien ausweislich der Sachakten nicht korrekt ermittelt worden, da u.a. Schulden beim Anbieter der Visa-Karte in Höhe von 50,59 € zu berücksichtigen gewesen seien.

23

Der Kläger hat beantragt,

24

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.6.2014, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2014 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang … an der Hochschule …

25

a) für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 in Höhe von monatlich 354,00 €

26

hilfsweise für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis August 2013 in Höhe von monatlich 331,00 €,

27

b) für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 575,00 €

28

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags zu a) in Höhe von monatlich 577,00 € für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014

29

hilfs-hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Hauptantrags zu a) in Höhe von 597,00 €

30

zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen,

31

ganz hilfsweise für den Fall der Abweisung des Haupt- und Hilfsantrags zu b)

32

die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 erneut zu entscheiden,

33

2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.6.2015, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2015 zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Medientechnik (Bachelor) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für den Zeitraum Februar 2015 bis August 2015 in Höhe von monatlich 597,00 €

34

hilfsweise in Höhe von monatlich 346,00 €

35

zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I mit 4% zu verzinsen,

36

3. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren gegen den Bescheid vom 8.6.2015 für notwendig zu erklären.

37

Die Beklagte hat beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Sie hat sich mit der Klageerweiterung auf den Zeitraum 02/2015 bis 08/2015 einverstanden erklärt und verweist zur Begründung auf ihr Vorbringen aus den Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2014 und 22. Dezember 2015.

40

Die Beteiligten haben der Entscheidung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer zugestimmt.

41

Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 2 K … beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Für die Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen sowie auf die Sachakten der Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

42

Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

43

1 a. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 a. ist die Klage zulässig - bezüglich des nicht beschiedenen, aber beantragten und im Widerspruch bzw. in der Klage geltend gemachten Bewilligungsmonat September 2013 (vgl. Tenor zu 1 a.) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1 VwGO.

44

Der Hauptantrag zu 1 a. ist begründet. Denn im Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 ist die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen gebundenen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 11 BAföG in der beantragten Höhe hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Somit ist eine Entscheidung über die Hilfsanträge zu 1 a. entbehrlich.

45

Die Anspruchsgrundlage auf Leistungsgewährung unter Aufhebung der Bescheide vom 19. Juni 2014 und vom 30. September 2014 - soweit sie entgegenstehen - für den Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 findet sich in § 11 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BAföG i.V.m. §§ 26 ff. BAföG. Gemäß § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (Bedarf) geleistet. Der Bedarf bestimmt sich gemäß § 11 Abs. 2 BAföG nach dem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und dem Einkommen seines Ehegatten, Lebenspartners oder seiner Eltern. Streitig ist hier insbesondere die Vermögensanrechnung beim Kläger nach den §§ 26 ff. BAföG.

46

Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG ist in diesem Bewilligungszeitraum als Vermögen des Klägers neben dem im Antrag vom 31. Oktober 2012 deklarierten Vermögen i.H.v. 157,00 € das im Juli 2010 übertragene Vermögen in Höhe von 22.210,00 € zu berücksichtigen, weil es sich um eine rechtmissbräuchliche Vermögensübertragung ohne rechtswirksame Gegenleistung handelte. Letzteres steht nach Rücknahme der Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 26. November 2012 im Verfahren 2 K 543/13 zwischen den Beteiligten nicht mehr in Frage. Dem Auszubildenden ist bei einer Antragstellung für einen neuen Bewilligungszeitraum so lange das rechtsmissbräuchlich übertragene Vermögen zuzuordnen, wie er nicht dessen Verbrauch konkret nachgewiesen hat (OVG Dresden, Beschl. v. 23.1.2014, 1 A 550/12, juris, Rn. 7). Dass nicht verbrauchtes Vermögen in späteren Bewilligungszeiträumen wiederholt angerechnet werden kann, ergibt sich schon aus der in § 1 BAföG festgelegten Nachrangigkeit der öffentlichen Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, 5 C 103.80, juris, Rn. 23). Nichts anderes kann im Fall einer Vermögenszurechnung auf Grund einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverschiebung gelten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.2011, 12 A 1809/10, juris, Rn. 65). Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass das dem Kläger zurechenbare Vermögen vor dem gemäß § 28 Abs. 2 BAföG relevanten Zeitpunkt der Antragstellung am 31. Oktober 2012 verbraucht wurde, da er einen solchen tatsächlichen Verbrauch nicht geltend gemacht hat. Ein für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstiger Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Ausgaben hatte, betrifft seine Sphäre und die Nichterweislichkeit der insoweit maßgebenden Tatsachen geht zu seinen Lasten (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008, 5 C 30/07, juris, Rn. 24 = BVerwGE 132, 10; VGH München, Beschl. v. 28.7.2010, 12 ZB 09.1512, zitiert nach juris, Rn. 7).

47

Ein fiktiver Verbrauch des rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens i.H.v. 22.210,00 € ist nicht vermögensmindernd anzurechnen. Die vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 18.7.1986, 5 B 10/85, juris), wonach in Rückforderungsfällen ein fiktiver Verbrauch rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens berücksichtigt wird, findet keine Anwendung. Denn diese Rechtsprechung ist hinsichtlich der Rückforderungen von Ausbildungsförderung auf Grundlage des § 45 SGB X ergangen, dessen besondere vertrauensschützende Vorschriften vorliegend nicht einschlägig sind. Die zu Gunsten der Auszubildenden ergangene Rechtsprechung zum fiktiven Verbrauch in Rückforderungsfällen beruht auf der korrekten Annahme, dass bei Erlass des Rückforderungsbescheids auf Grund des Vertrauens des Auszubildenden nicht ermittelt werden kann, ob und wie dieser bei einer anfänglich richtigen (geringeren) Bewilligung sein rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen zum Lebensunterhalt genutzt hätte. Das ist bei der hier streitgegenständlichen Bewilligung für die Zukunft gerade nicht der Fall. Die fiktive Annahme eines Vermögensverbrauchs zum Schutz des Auszubildenden, der sich auf eine Bewilligung bereits verlassen hat, ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten. Nicht nur kann der Verbrauch genau ermittelt werden, auch kann der Auszubildende bei Antragstellung keinesfalls sicher davon ausgehen, dass er Ausbildungsförderung erhält. Es bleibt somit bei der gesetzlichen Vorgabe, dass in Verpflichtungskonstellationen nicht verbrauchtes, aber gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG i.V.m. § 28 Abs. 2 BAföG anzurechnendes, zuvor geschontes Vermögen auch in späteren Bewilligungszeiträumen anzurechnen ist (ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 14.8.2012, 10 D 1499/12, juris, Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.1.1983, 5 C 103.80, juris, Rn. 23).

48

Von dem so festgestellten Vermögen sind der Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. 5.200,00 € sowie – entgegen der Auffassung der Beklagten - die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers auf Grund des Rückforderungsbescheids der Beklagten vom 26. November 2012 i.H.v. 14.246,00 € abzuziehen. Unschädlich ist, dass dieser Bescheid erst nach der Antragstellung vom 31. Oktober 2012 ergangen ist und die Forderung somit zum Stichtag noch nicht fällig und erst recht nicht bestandskräftig war. Denn bei der Rückforderung handelt es sich um Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG. § 28 Abs. 3 BAföG ist nicht in der Weise auszulegen, dass ausschließlich Forderungen als Schuld zugrunde gelegt werden können, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert sind (OVG Münster, Urt. v. 12.3.1984, 16 A 434/83, FamRZ 1985, 222 (223) zu § 20 Abs. 1 BAföG; VG Köln, Urt. v. 17.3.2006, 25 K 2492/03, juris, Tz. 28). Es genügt unabhängig von der Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe – sofern sie sich nicht einer Schätzung entzieht –, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984 – 16 A 434/83 = FamRZ 1985, 222 (223); Hartmann in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 37. Lfg., Mai 2014, § 28 Rn. 10; Stopp in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., 2014, § 28 Rn. 19). Dieses Ergebnis wird auch durch einen systematischen Vergleich zu § 28 Abs. 3 S. 2 BAföG gestützt, wonach die nach dem BAföG erhaltenen Darlehen nicht als Schulden und Lasten vom Vermögen abzuziehen sind. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn die zum Antragszeitpunkt noch nicht fällige und noch nicht beschiedene Rückzahlungsverpflichtung für den Darlehensanteil der Ausbildungsförderung nicht grundsätzlich auch Schulden i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG darstellen würde. Die Abzugsfähigkeit nach dieser Vorschrift setzt darüber hinaus nicht voraus, dass die Geltendmachung der Forderung zeitlich im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008, 5 C 30/07, juris, Rn. 19 f. = BVerwGE 132, 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.5.2011, OVG 6 B 15.10, juris, Rn. 19; VG Köln, Urt. v. 17.3.2006, 25 K 2492/03, juris, Rn. 28; vgl. auch Ziffer 28.3.1 BAföGVwV).

49

Nach dieser Maßgabe liegt eine berücksichtigungsfähige Forderung der Beklagten gegen den Kläger vor, die als „Schuld“ im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG anzusehen ist. Denn mir der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs musste der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum 10/12 – 09/13 ernsthaft rechnen. Die Beklagte hörte den Kläger erstmals mit Schreiben vom 4. Juni 2012 zu seinen Kapitalerträgen im Jahr 2010 an und forderte im Juli eine weitere Sachaufklärung an. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 13. September 2012 die Beklagte über die Vermögensverschiebungen innerhalb seiner Familie informiert und war mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 zur Vorsprache bei der Beklagten geladen worden. Danach musste der Kläger bei der Antragstellung davon ausgehen, dass seine bisherigen Angaben noch nicht zu einer Klärung geführt hatten und dass mit einer Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Bewilligungszeiträume 10/2010 bis 09/2011 und 10/2011 bis 09/2012 und mit einer Rückforderung der gezahlten BAföG-Leistungen zu rechnen war.

50

Die vom Kläger geltend gemachte besondere Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG liegt dagegen nicht vor. Diese Vorschrift dient dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalisierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist. Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. In diesem Fall kann es angezeigt sein, das Vermögen über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus zu schonen (BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012, 5 B 8/12, juris, Rn. 8). Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung der drohenden Rückforderung als Schulden im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG kann in der Anrechnung des rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens keine besondere Härte gesehen werden.

51

Die Höhe des Anspruchs auf Ausbildungsförderung im Zeitraum 10/2012 bis 09/2013 ist nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG sowie unter Zugrundelegung der obigen Darstellung zu den §§ 26 ff. BAföG auf 354,00 € pro Monat festzulegen. Das ergibt sich aus der folgenden Berechnung für das Vermögen des Klägers am Stichtag 31. Oktober 2012:

52

Vermögen des Klägers am 31. Oktober 2012

        

+ deklariertes Vermögen

€ 157,00

+ rechtsmissbräuchliche Übertragung Juli 2010

€ 22.210,00

./. Freibetrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

€ 5.200,00

./. Rückzahlungspflicht gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG_____________

€ 14.246,00

= zugrunde zu legendes Vermögen für den BWZ 10/2012 - 09/2013

€ 2.921,00

53

Das so errechnete Vermögen ist gemäß § 30 BAföG durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu teilen. Hierbei ist, anders als die Beklagte meint, ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013 zugrunde zu legen. Die Beklagte war nicht befugt, den Bewilligungszeitraum für den Antrag des Klägers vom 31. Oktober 2012 im Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2014 nur über elf Monate bis August 2013 zu fassen. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich von der Regel des § 50 Abs. 3 BAföG, wonach ein einjähriger Bewilligungszeitraum vorzusehen ist, abweichen, um die Förderungsdauer dem Semesterende anzupassen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.5.2015, 7 K 1373/13, juris; Ramsauer in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 50 Rn. 29). Dies kam vorliegend in Betracht, da der Kläger von der Universität … an die Hochschule …. gewechselt hat, an der das Wintersemester dort zum 1. September beginnt. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat das zuständige Amt für Ausbildungsförderung jedoch zu beachten, dass es gehalten ist, Ansprüche des Auszubildenden nicht zu beschneiden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – zum Zeitpunkt der Bescheidung des gestellten Antrags (19. Juni 2014) der Bewilligungszeitraum (10/12 – 09/13) bereits abgelaufen ist und der Auszubildende seinen Folgeantrag für den nächsten Bewilligungszeitraum nicht vor dem Ablauf des verkürzten Bewilligungszeitraums gestellt hat, läuft der Auszubildende Gefahr, Ansprüche nach § 15 Abs. 1 BAföG zu verlieren. Denn Ausbildungsförderung wird frühestens ab dem Antragsmonat geleistet. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der mit einer Verkürzung des Bewilligungszeitraums nicht rechnen musste, seinen Folgeantrag am 18. Oktober 2013 gestellt und hätte somit im Fall einer Verkürzung für den Monat September 2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Er muss sich insoweit nicht auf die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs verweisen lassen. Vielmehr hätte die Beklagte diese Folge hätte ihrer Ermessensausübung in den Blick nehmen müssen und hätte eine Anpassung des Bewilligungszeitraums an das Semesterende an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen können.

54

Teilt man das errechnete Vermögen von 2.921,00 € gemäß § 30 BAföG durch zwölf (Monate), ergibt sich ein negativer monatlicher Anrechnungsposten von 243,42 €. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf des Klägers von 597,00 € gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG folgt daraus ein Anspruch auf monatliche Förderung von gemäß § 51 Abs. 3 BAföG abgerundeten 354,00 €.

55

Der zu bewilligende Betrag ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu leisten. Er ist gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 SGB I mit 4 % p.a. ab dem 30. April 2013, nämlich sechs Monate nach Eingang des Antrags auf Ausbildungsförderung, zu verzinsen.

56

b. Der zu 1 b. gestellte Hauptantrag hat nur teilweise Erfolg; die gestellten Hilfsanträge sind unbegründet.

57

Der Kläger hat – wie mit dem Hauptantrag beantragt - einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2013 bis 02/2014 unter Aufhebung der im Tenor genannten, entgegenstehenden Bescheide.

58

Zu Recht macht der Kläger geltend, dass ihm auch für diesen Zeitraum ein gebundener Anspruch und nicht lediglich ein Neubescheidungsanspruch zusteht. Denn der aufgrund fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I ergangene Bescheid vom 15. Januar 2014, der lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 67 SGB I zur Folge gehabt hätte, wurde mit dem Bescheid vom 19. Juni 2014 aufgehoben. Dass sich die Anfechtung dieses Bescheides auch auf die den Kläger begünstigende Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2014 bezieht, ist nicht ersichtlich, so dass die Aufhebung bestandskräftig geworden ist und der Bescheid vom 19. Juni 2014 nur insoweit aufgehoben wird als er dem aus dem Tenor ersichtlichen Leistungsausspruch entgegensteht.

59

Anders als die Beklagte meint, liegen die Leistungsvoraussetzungen gemäß §§ 2, 11 ff. BAföG für eine Ausbildungsförderung des Klägers vor. Wie bereits unter 1 a. zum Zeitraum 10/2012 bis 09/2013 dargestellt, ist die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Anders als der Kläger meint, findet genauso wenig wie im vorherigen Bewilligungszeitraum eine Anrechnung von tatsächlichem oder fiktivem Verbrauch statt, da der Kläger keinen tatsächlichen Verbrauch nachgewiesen hat und ein fiktiver Verbrauch nicht anrechnungsfähig ist (vgl. die obigen Ausführungen). Addiert wird ferner der vom Kläger bei Antragstellung deklarierte Vermögenswert von 420,00 €. Hiervon sind, wie oben dargestellt, der Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sowie die Rückzahlungspflicht des Klägers gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG abzuziehen.

60

Daher ergibt sich für diesen Bewilligungszeitraum ein Vermögen per 18. Oktober 2013 nach dieser Rechnung:

61

Vermögen des Klägers am 18. Oktober 2013

        

+ deklariertes Vermögen

€ 420,00

+ rechtsmissbräuchliche Übertragung Juli 2010

€ 22.210,00

./. Freibetrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

€ 5.200,00

./. Rückzahlungspflicht gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG_____________

€ 14.246,00

= zugrunde zu legendes Vermögen für den BWZ 10/2013 - 09/2014

€ 3.184,00

62

Das so errechnete Vermögen ist gemäß § 30 BAföG durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu teilen. Hierbei ist, anders als vom Beklagten angenommen, ebenfalls ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 09/2014 zugrunde zu legen. Genauso wie beim vorherigen Bewilligungszeitraum war die Beklagte auch hier nicht befugt, den Bewilligungszeitraum für den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 2013 im Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2014 nur bis Februar 2014 zu fassen. Denn besondere Umstände, die Monate März bis September 2014 nicht mit zu bescheiden, sind nicht ersichtlich. Der Begriff „Bewilligungszeitraum“ erfasst nämlich auch Zeiträume, in denen eine Bewilligung abgelehnt wurde (BVerwG, Urt. v. 15.11.1979, 5 C 34/78, juris, Rn. 21 = BVerwGE 59, 130). Auch eine nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf lediglich das Wintersemester kommt nicht in Betracht. Wie bereits dargestellt, scheidet eine rückwirkende Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf einen Zeitraum vor der Stellung des Folgeantrags aus, wenn dadurch Leistungskürzungen für den Auszubildenden zu befürchten sind. Das gilt insbesondere, weil für die Beklagte auf Grund der eingereichten Immatrikulationsbescheinigung aus dem Wintersemester 2013/2014 ersichtlich war, dass sich der Kläger erst im 4. Fachsemester seines Bachelorstudiums befand und somit aller Voraussicht nach bis zum Ende des nach § 50 Abs. 3 BAföG vorgesehenen einjährigen Bewilligungszeitraums eingeschrieben sein würde.

63

Teilt man das errechnete Vermögen von 3.184,00 € durch zwölf, ergibt sich ein Anrechnungsposten von 265,33 € pro Monat. Ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf von 597,00 € gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG ergibt folgt daraus ein Anspruch auf monatliche Förderung von gemäß § 51 Abs. 3 BAföG aufgerundeten 332,00 €. Der zu bewilligende Betrag ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen zu leisten. Er ist gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 SGB I mit 4 % p.a. ab dem 18. April 2014, nämlich sechs Monate nach Eingang des Antrags auf Ausbildungsförderung, zu verzinsen.

64

Soweit der Kläger – auch mit den Hilfsanträgen - einen höheren monatlichen Leistungsbetrag beantragt hat, ist der Antrag abzulehnen; der Anspruch auf Leistungsgewährung für den Monat September 2013 ist bereits im Tenor zu 1 a. enthalten. Der Hilfsantrag auf Neubescheidung hat aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein gebundener Leistungsanspruch in der genannten Höhe zu.

65

2. Der zu 2. gestellte Antrag ist mit Einwilligung der Beklagten nach § 91 VwGO trotz des Vorliegens einer Klageänderung zulässig.

66

Der Hauptantrag für den Zeitraum 02/2015 bis 08/2015 ist dem Grunde nach begründet, der Höhe nach jedoch nur über 271,00 € anstelle der bereits bewilligten 266,00 € monatlich. Soweit der Kläger eine darüber hinausgehende Leistung beantragt hat, bleibt auch der Hilfsantrag erfolglos.

67

Auch für diesen Bewilligungszeitraum findet sich die Anspruchsgrundlage in §§ 2, 11 BAföG. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Ausbildungsförderung, insbesondere das zugrunde zu legende Vermögen des Klägers nach §§ 26 ff. BAföG korrekt berechnet.

68

Wie bereits zum Zeitraum 10/2012 bis 09/2013 dargestellt, ist die rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 BAföG zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Anders als der Kläger meint, findet genauso wenig wie in den vorherigen Bewilligungszeiträumen eine Anrechnung von tatsächlichem oder fiktivem Verbrauch statt, da der Kläger keinen tatsächlichen Verbrauch nachgewiesen hat und ein fiktiver Verbrauch nicht anrechnungsfähig ist (vgl. die obigen Ausführungen unter 1 a.). Addiert werden ferner der vom Kläger bei Antragstellung deklarierte Vermögenswert von 30,00 € Barvermögen und das nachgewiesene Bankguthaben von 512,82 €. Hiervon sind, wie oben dargestellt, der Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG sowie die Rückzahlungspflicht des Klägers gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG abzuziehen. Ein Härtefreibetrag gemäß § 29 Abs. 3 BAföG ist hier aus den oben genannten Gründen (s.o. unter 1 a.) ebenso wenig wie im Bewilligungszeitraum 10/2011 bis 09/2012 zu berücksichtigen. Daher ergibt sich für den Bewilligungszeitraum 11/2014 bis 08/2015 folgendes

69

Vermögen per 3. November 2014:

        

+ deklariertes Vermögen in bar

€ 30,00

+ Saldo Girokonto

€ 512,27

+ Tagesgeld Plus-Konto

€ 0,55

+ rechtsmissbräuchliche Übertragung Juli 2010

€ 22.210,00

./. Saldo Visakarte

€ 50,59

./. Freibetrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG

€ 5.200,00

./. Rückzahlungspflicht gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG_____________

€ 14.246,00

= zugrunde zu legendes Vermögen für den BWZ 11/2014 - 08/2015

€ 3.256,23

70

Das so errechnete Vermögen ist gemäß § 30 BAföG durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu teilen. Hierbei ist von der Beklagten aus sachlichen Gründen trotz § 50 Abs. 3 BAföG zu Recht ein nur zehnmonatiger Bewilligungszeitraum von 11/2014 bis 08/2015 zugrunde gelegt worden, denn erst mit dem Monat der Antragstellung im November 2014 kam eine Bewilligung nach § 15 Abs. 1 BAföG in Betracht und das Studium des Klägers endete im August 2015.

71

Teilt man das errechnete Vermögen von 3.256,23 € durch zehn, ergibt sich ein Anrechnungsposten von 325,62 € pro Monat. Ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf von 597,00 € folgt daraus ein Anspruch auf monatliche Förderung von gemäß § 51 Abs. 3 BAföG abgerundeten 271,00 €, d.h. von 5,00 € monatlich mehr als bereits bewilligt.

II.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 VwGO.

73

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

74

Dem Zuziehungsantrag des Klägers für das Vorverfahren hinsichtlich des Zeitraums 02/2015 bis 08/2015 (Klagantrag zu 2) war auf Grund der Komplexität des Verfahrens – auch bezüglich der Aufrechnungsfragen - und seines teilweisen Obsiegens stattzugeben (vgl. § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

27 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/05/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.