Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 51 Zahlweise

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

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Referenzen - Gesetze | § 56 SGB 2

§ 56 SGB 2 zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 56 SGB 2 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 22 Sonderregelungen für Auszubildende


(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In beso
§ 56 SGB 2 zitiert 5 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954).

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bed

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18c Bankdarlehen


(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen. (1a) Auszubildende und die Kreditanst

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag


(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Ve

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)


(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur

Referenzen - Urteile | § 56 SGB 2

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 56 SGB 2.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Mai 2015 - B 3 K 13.154

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt. Gründe I. Nach teilweiser Erledigung des Streitgegenstandes (Bewilligungszeitraum September 2010 bis S

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Feb. 2017 - AN 2 K 16.00587

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Rückforderungsbescheid nach dem Bun-desausbildungsförderun

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2014 - 3 K 13.951

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung im Umfang von 46,- Euro abgelehnt wurde. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 18. Juni 2013 wird insoweit aufgeho

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 21. Apr. 2017 - 2 E 3977/17

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt mit

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 23. Jan. 2017 - 1 K 5304/15

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 Ausbildungsförderung in Höhe von 62,00 EUR monatlich zu bewilligen. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.Im Ü

Sozialgericht Mainz Vorlagebeschluss, 18. Apr. 2016 - S 3 AS 149/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: a) Ist § 7 Abs. 1 Satz 2

Sozialgericht Mainz Vorlagebeschluss, 18. Apr. 2016 - S 3 AS 99/14

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBI. Teil I

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. März 2016 - 2 K 5353/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2015, soweit entgegenstehend, verpflichtet, dem Kläger

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. März 2016 - 7 A 10626/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 29. Feb. 2016 - 2 K 5189/14

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.6.2014, soweit dieser entgegensteht, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.9.2014 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Me

Bundessozialgericht Urteil, 17. Feb. 2015 - B 14 AS 25/14 R

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2014 insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24. Januar

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 4176/10

bei uns veröffentlicht am 21.03.2011

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, über die Leistungsansprüche des Klägers aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15.02.2010 (11 K 4149/1

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 4175/10

bei uns veröffentlicht am 21.03.2011

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, über die Leistungsansprüche des Klägers aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15.02.2010 (11 K 4150/1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Okt. 2006 - 7 S 2152/05

bei uns veröffentlicht am 04.10.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2005 - 10 K 1821/04 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden R

Referenzen

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(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro. (2) Die Bedarfe nach...
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