Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Feb. 2011 - 1 A 327/10

bei uns veröffentlicht am24.02.2011

Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 901/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger reiste mit seiner Ehefrau und seinen vier ältesten Kindern im Januar 1990 in das Bundesgebiet ein, beantragte die Gewährung politischen Asyls und gab an, staatenloser Kurde aus dem Libanon zu sein.

Am 22.11.1991 machten er und seine Ehefrau ausweislich notarieller Urkunde gleichen Datums - Urkundenrolle-Nr. .../1991 - (Bl. 12 - 14 d. Verwaltungsakte) im Rahmen einer Versicherung an Eides statt unter Hinzuziehung eines für die arabische Sprache - nicht hingegen für türkisch oder kurdisch - vereidigten Dolmetschers Angaben zu den Geburtsdaten und -orten der einzelnen Familienmitglieder (jeweils Beirut) sowie zu Tag und Ort ihrer Eheschließung (ebenfalls Beirut). Weitere Schriftstücke zu Herkunft und Abstammung des Klägers befinden sich in der Verwaltungsakte in Gestalt von Übersetzungen den Libanon betreffender Aufenthaltserlaubnisse seiner Eltern, die - ausweislich der Übersetzungen - am 23.7.1975 (Vater) bzw. am 21.8.1975 (Mutter) von der Libanesischen Republik - Innenministerium - ausgestellt worden sind und hinsichtlich der Nationalität jeweils den Eintrag „ungeklärt“ enthalten (Bl. 227 und 228 d. Verwaltungsakte).

Nach rechtskräftiger Abweisung der Asylklage im März 1993 wurden dem seit Dezember 1993 verwitweten Kläger und seinen zwischenzeitlich sechs Kindern am 14.11.1996 auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnisse aufgrund der Härtefallregelung für Familien mit langjährigem Aufenthalt erteilt, deren Geltung später mehrfach verlängert wurde. Seit 1997 ist der Kläger erwerbstätig, hat aber zunächst noch ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt der Familie bezogen, die zum 1.2.2002 eingestellt werden konnte, weil das Familieneinkommen seitdem zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht.

Am 19.7.2001 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Er gab in dem entsprechenden Antragsformular hinsichtlich seiner Selbst, seiner verstorbenen Ehefrau, seiner Kinder und seiner Eltern an, staatenlose kurdische Volkszugehörige zu sein, und beantwortete die Fragen „wehrpflichtig“ bzw. „anderer Militärdienst“ jeweils durch Ankreuzen der Antwort „nein“. In den Rubriken „vom Wehrdienst befreit“ bzw. „Wehrdienst abgeleistet“ befinden sich keine Eintragungen. Zu seinem bisherigen Aufenthalt gab er an, von seiner Geburt bis Januar 1990 in Beirut/Libanon gelebt zu haben.

Am 9.9.2003 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Während des Einbürgerungsverfahrens aufgetretene Zweifel an der Herkunft des Klägers aus dem Libanon bestätigten sich im Rahmen einer im Oktober/November 2004 durchgeführten erkennungsdienstlichen Überprüfung seiner Identität nicht.

Am 3.12.2004 wurde der Kläger durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eingebürgert. Seine Kinder wurden unter gleichem Datum bzw. unter dem Datum 6.5.2005 eingebürgert.

Im Juni/Juli 2005 teilte die Ausländerbehörde des Landkreises Hildesheim der für den Kläger zuständig gewesenen Ausländerbehörde unter Vorlage eines türkischen Registerauszugs mit, dass Anhaltspunkte für eine türkische Staatsangehörigkeit des Klägers bestünden. Ein Personenfeststellungsverfahren unter Beteiligung von Interpol Ankara ergab im Dezember 2006, dass der Kläger als türkischer Staatsbürger registriert ist.

Zu diesen Erkenntnissen und der auf sie gestützten Absicht der Rücknahme seiner Einbürgerung wurde der Kläger durch Schreiben des Beklagten vom 22.5.2007 angehört.

Mit Schreiben vom 31.7.2007 ließ er sich dahingehend ein, dass er kurdischer Volkszugehöriger und in Beirut geboren sei. Dort habe er bis 1976 gelebt und sei dann wegen des Ausbruchs des Bürgerkrieges mit seinen Eltern und der gesamten Familie in die Türkei geflohen, wo sein Vater Verwandtschaft gehabt habe. Da die Familienmitglieder die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besessen hätten, hätten sie keine libanesischen Pässe, sondern nur Laissez-Passer als Identitätspapiere gehabt, mit denen sie nicht in die Türkei hätten einreisen können. Aus Erzählungen des Vaters wisse er, dass dieser die Grenzbeamten bestochen habe, um die Einreise in die Türkei zu bewerkstelligen und türkische Pässe, ausgestellt auf den türkischen Namen K. - A. sei ein arabischer Name -, zu beschaffen. In der Folge habe er auch den zweijährigen türkischen Wehrdienst abgeleistet. Als sich die Lage im Libanon um1980 beruhigt habe, sei die Familie dorthin zurückgekehrt, sei aber etwa 1982 wegen Verschlechterung der politischen Lage erneut in die Türkei ausgewandert. Dieses Hin und Her habe sich in der Folgezeit wiederholt. 1990 habe er sich im Libanon befunden und sei von dort unter seinem richtigen libanesischen (arabischen) Namen A. in die Bundesrepublik ausgereist. Bei der Einreise habe er sein libanesisches Laissez-Passer vorgelegt.

Am 16.4.2009 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Merzig von dem strafrechtlichen Vorwurf, durch falsche Angaben gegen das Ausländergesetz verstoßen und eine mittelbare Falschbeurkundung begangen zu haben, mangels Nachweises der türkischen Staatsangehörigkeit freigesprochen (25 Cs 24 Js 1557/02).

Durch Bescheid vom 9.9.2009, zugestellt am 10.9.2009, nahm der Beklagte die Einbürgerung des Klägers unter Rückforderung der Einbürgerungsurkunde und Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 255,- Euro nach § 35 StAG rückwirkend zum 3.12.2004 zurück, da der Inlandsaufenthalt und die Einbürgerung durch arglistige Täuschung in Gestalt des Vorspiegelns falscher Personalien und bewussten Verschweigens persönlicher Verhältnisse erwirkt worden seien und der Kläger daher keinen Vertrauensschutz genieße. Hinsichtlich der Kinder des Klägers sind keine entsprechenden Verfahren eingeleitet worden.

Gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung hat der Kläger am 16.9.2009 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe keine falsche Identität vorgetäuscht, da er von seiner Abstammung her staatenloser kurdischer Volkszugehöriger sei. Die türkische Staatsangehörigkeit habe er nie besessen und auch 1976 nicht erworben, da die Bestechung der türkischen Grenzbeamten keine ordnungsgemäße Einbürgerung bewirkt habe. Seine Angaben im Einbürgerungsformular zum Thema Wehrdienst seien nicht falsch gewesen, da er die Fragen auf sein Herkunftsland Libanon bezogen und diesbezüglich vollständig und zutreffend beantwortet habe. Mangels damaliger Beherrschung der deutschen Schriftsprache habe er die Ausfüllung des Formulars seinem ältesten Kind überlassen. Auch im strafgerichtlichen Verfahren habe sich der Vorwurf falscher Angaben nicht bestätigt. Die Festsetzung der Höchstgebühr als Verwaltungsgebühr sei nicht gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 9.9.2009 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, der strafgerichtliche Freispruch ändere nichts daran, dass der Kläger seine Einbürgerung durch vorsätzliche unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt habe. So habe er bewusst alle Angaben, die auf einen Bezug zur Türkei hingedeutet hätten, unterlassen, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche überzeugten weder rechtlich noch tatsächlich und müssten als Schutzbehauptungen bewertet werden.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.9.2010 ergangenes Urteil, dem Beklagten zugestellt am 3.11.2010, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung gegen das Urteil zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der die Rücknahme einer Einbürgerung regelnden Vorschrift des § 35 StAG erfüllt seien, da der Kläger seine Einbürgerung durch vorsätzliche unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt habe. Ungeachtet der Frage, ob § 35 StAG der Behörde ein intendiertes oder ein freies Ermessen einräume, fehle es an einer ordnungsgemäßen, den Verhältnismäßigkeitgrundsatz im Einzelfall angemessen berücksichtigenden Ermessensbetätigung, die auch im Rahmen eines intendierten Ermessens unabdingbar sei. Dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände im Staatsangehörigkeitsrecht sei durchschlagendes Gewicht beigemessen worden, ohne die besonderen Lebensumstände des Klägers - insbesondere seine gelungene wirtschaftliche und soziale Integration, seine nachgewiesen ausgezeichneten Deutschkenntnisse und seine strafrechtliche Unbescholtenheit - sowie die Tatsache, dass die Fünfjahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG zur Zeit der Rücknahme bereits fast verstrichen war, in die Abwägung einzubeziehen und ihrer Bedeutung entsprechend zu gewichten.

Der Beklagte hat am 25.11.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.12.2010, eingegangen am 23.12.2010, begründet.

Seines Erachtens steht außer Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rücknahme der Einbürgerung erfüllt sind. Der Kläger habe sowohl im ausländerrechtlichen Verfahren wie auch im Einbürgerungsverfahren über seine Staatsangehörigkeit getäuscht, da er seine Aufenthalte in der Türkei, seine dortige Registrierung als türkischer Staatsangehöriger und die Tatsache, in der Türkei Wehrdienst abgeleistet zu haben, verschwiegen habe. Hierdurch habe er zunächst ein Daueraufenthaltsrecht und sodann seine Einbürgerung erlangt, letzteres ohne zuvor das Verfahren zur Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit zu durchlaufen. Durch die so erschlichene Einbürgerung sei die Ausländerbehörde unzuständig und damit eine Rücknahme der rechtswidrigen Aufenthaltstitel unmöglich geworden. Es könne nicht sein, dass der Beklagte die einbürgerungsrelevante Täuschung infolge seiner Bindung an Entscheidungen der Ausländerbehörde reaktionslos hinnehmen müsse. Der vom Kläger bewirkte Irrtum über dessen Staatsangehörigkeit habe sich unmittelbar auf eine tatbestandliche Voraussetzung der Einbürgerung bezogen, so dass die konkret erfolgte Einbürgerung auf diesem Irrtum beruhe. Ob der Kläger nach heutiger Rechtslage eingebürgert werden könne, sei völlig offen, da hinsichtlich der Deutschkenntnisse und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung noch Tests abzulegen wären. Ebenso sei fraglich, ob den Anforderungen an die abzulegende Loyalitätserklärung Rechnung getragen wäre. In rechtlicher Hinsicht ist der Beklagte der Auffassung, dass § 35 StAG ein intendiertes Ermessen eröffne, was insbesondere in Verbindung mit der Fünfjahresfrist des Absatzes 3 der Vorschrift zur Folge habe, dass die Rücknahme die regelmäßige Folge einer Täuschung sei und dem Betroffenen während des Zeitraums von fünf Jahren grundsätzlich kein Vertrauensschutz zugebilligt werden könne. Ein Absehen von der Rücknahme könne daher nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Gründe, die nach Schwere und Gewicht in etwa den Fällen des § 8 Abs. 2 StAG vergleichbar sein müssten, gerechtfertigt sein. Die vom Verwaltungsgericht angeführten, nach dessen Auffassung im Rahmen der Ermessensbetätigung nicht gebührend berücksichtigten Umstände seien keine besonderen Gründe in diesem Sinne und entsprächen im Übrigen weitgehend nicht einmal den tatsächlichen Gegebenheiten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.9.2010 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass § 35 Abs. 1 StAG kein intendiertes Ermessen vorgibt und daher die allgemeinen Grundsätze zur Ausübung und gerichtlichen Überprüfung des Rücknahmeermessens Anwendung finden müssten. Die Rücknahme seiner Einbürgerung sei aber selbst dann ermessensfehlerhaft, wenn man die Vorschrift im Sinne eines intendierten Ermessens verstehe. Auch unter dieser Prämisse seien die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, die Tatsache, dass die Fünfjahresfrist des § 35 Abs. 3 StAG zur Zeit der Rücknahmeverfügung bereits fast vollständig verstrichen gewesen sei, seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, die Einbürgerung seiner Kinder und die hieran anknüpfende Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Libanon oder die Türkei in die behördlichen Erwägungen einzustellen, was nicht geschehen sei.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu seiner Abstammung und den näheren Umständen der behaupteten Aufenthalte in der Türkei in den Jahren von 1976 bis 1990 angehört.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Vorprozesses 12 K 47/05, des im Asylverfahren ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.3.1993 - 5 K 118/92 - und der Verwaltungsakte (1 Ordner), der zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 9.9.2009, mit dem dieser die Einbürgerung des Klägers zurückgenommen hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage der Rücknahme einer Einbürgerung ist seit dem 12.2.2009 § 35 StAG. Diese neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügte Vorschrift enthält spezialgesetzliche Regelungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahme einer Einbürgerung und gibt vor, dass die Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerung nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zurücknehmen kann. Bezogen auf ihren konkreten Regelungsgegenstand ersetzt sie die bis dahin als Rechtsgrundlage der Rücknahme einer Einbürgerung zur Anwendung gelangten, dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht angehörenden Vorschriften des jeweiligen Landesverfahrensrechts, vorliegend des § 48 SVwVfG. Durch die Schaffung der spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage des § 35 StAG ist dem in der Rechtsprechung - zuletzt seitens des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 ff.) - in mehrfacher Hinsicht aufgezeigten konkreten Regelungsbedarf Rechnung getragen worden, indem der Gesetzgeber die aus Sicht der Rechtsprechung aufgeworfenen Fragen einer verbindlichen Regelung zugeführt hat. (BT-Drs. 16/10528, S. 1 f., 6)

Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen enger als unter der früheren Heranziehung des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SVwVfG gefasst, der eine Rücknahmemöglichkeit grundsätzlich auch in Fällen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eröffnete.

Fallbezogen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme einer Einbürgerung zulässig ist, vor.

Zunächst ist festzustellen, dass das vom Kläger unterzeichnete Formular betreffend seinen Antrag auf Einbürgerung - gemessen an seiner inzwischen durch den Vorhalt, als türkischer Staatsbürger registriert zu sein, veranlassten Einlassung zu den Geschehnissen im Zeitraum von 1976 bis 1990 - unrichtige und unvollständige Angaben enthält. Unrichtig ist seine Erklärung, von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Januar 1990 in Beirut/Libanon gelebt zu haben. Unvollständig sind seine Angaben insoweit, als er die Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, nicht beantwortet und die Ableistung eines anderen Militärdienstes verneint hat.

Diese Angaben sind zumindest, soweit es um das Verschweigen des Wehrdienstes in der Türkei geht, im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG wesentlich für seine Einbürgerung gewesen. Denn die Angabe, in der Türkei Wehrdienst geleistet zu haben, hätte - anders wohl als die Offenlegung einer bürgerkriegsbedingten zeitweiligen Flucht in die Türkei - die Annahme nahegelegt, dass der türkische Staat den Kläger jedenfalls damals als türkischen Staatsangehörigen angesehen hat. Das Verschweigen des Wehrdienstes in der Türkei war mithin im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG wesentlich für die Annahme des Beklagten, der Kläger sei staatenlos und seine Einbürgerung daher rechtlich möglich, ohne dass zuvor seine bis dahin bestehende Staatsangehörigkeit aufzugeben wäre.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger den türkischen Wehrdienst - wie der Tatbestand des § 35 Abs. 1 StAG voraussetzt - vorsätzlich verschwiegen hat. Seine diesbezüglichen Versuche, einen entsprechenden Schuldvorwurf von sich zu weisen, überzeugen nicht. Seine Behauptung, er habe das Ausfüllen des Formulars infolge unzureichender Kenntnisse der deutschen Schriftsprache seinem ältesten Kind überlassen, zielt offenbar darauf ab, den Eindruck zu vermitteln, er habe nicht vorsätzlich, sondern allenfalls grob fahrlässig, was zur Erfüllung des Tatbestands des § 35 Abs. 1 StAG nicht ausreichen würde (ebenso bereits die neuere Rechtsprechung zu § 48 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 13.6.2007 - 5 B 132/07 -; HessVGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 UE 111/06 -, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6.12.2007 – 2 M 303/07 -, jeweils juris) , unvollständige Angaben gemacht. Indes überzeugt diese Darstellung nicht. Denn das älteste Kind des Klägers, seine ausweislich seiner am 22.11.1991 abgegebenen Erklärung an Eides statt im Januar 1981 geborene Tochter Amal, war zur Zeit der Ausreise der Familie nach Deutschland bereits neun Jahre alt und hatte sich den Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zufolge - ebenso wie die übrigen im Libanon geborenen Kinder - selbst mehrfach gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in der Türkei aufgehalten, kennt die familiären Bezüge dorthin daher aus eigenem Erleben und wusste zudem - wie sich aus ihrer im Urteil des Amtsgerichts Merzig im Verfahren 25 Cs 24 Js 1557/02 wiedergegebenen Zeugenaussage ergibt - aus Erzählungen innerhalb der Familie, dass der Kläger 1976 mit seinen Eltern in die Türkei geflohen war. Dies berücksichtigend kann nicht angenommen werden, dass die Angabe, der Kläger habe von Geburt bis 1990 immer in der Türkei gelebt, auf Unkenntnis der Tochter basierte. Das diesbezügliche unrichtige Ausfüllen des Formulars und die fehlende Angaben zur Ableistung von Wehrdienst, einer Frage, die die Tochter - falls sie die Einzelheiten nicht ohnehin kannte - nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger beantworten konnte, lassen sich demgemäß nur damit erklären, dass der Kläger seiner Tochter die entsprechende - jedenfalls hinsichtlich seiner Aufenthalte vor 1990 auch nach deren Kenntnisstand unrichtige - Beantwortung vorgegeben, also vorsätzlich veranlasst hat. Er kann sich schließlich nicht mit der Behauptung entlasten, er habe die Frage betreffend den Wehrdienst auf sein Heimatland Libanon bezogen und insoweit wahrheitsgemäß beantwortet. Dieser Darstellung steht entgegen, dass er hinsichtlich der Angaben zu seinem Aufenthalt bis 1990 die in der Türkei verbrachten Jahre bewusst verschwiegen hat, was belegt, dass er darauf bedacht war, einen Verdacht, er könne aus der Türkei stammen oder gar die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 35 Abs. 1 StAG ist, dass durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben eine rechtswidrige Einbürgerung erwirkt worden ist, d.h. die erfolgte Einbürgerung muss rechtswidrig und die Fehlerhaftigkeit der Angaben muss hierfür kausal sein. Der Begünstigte muss seine Einbürgerung durch zweck- und zielgerichtetes Handeln in Gestalt entscheidungserheblicher fehlerhafter oder unvollständiger Angaben erlangt haben. (Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR -, 24. Erg.Lfg. November 2010, § 35 Rdnr. 80 m.w.N.)

Rechtsgrundlage der am 3.12.2004 vollzogenen Einbürgerung des Klägers war die damals noch in Kraft befindliche Vorschrift des § 85 AuslG, die unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung begründete. Erforderlich war - neben anderen damals unstreitig erfüllten Voraussetzungen - u.a. ein achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung und die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Eine Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ergibt sich jedenfalls nicht aus einem Fehlen der beiden erstgenannten Voraussetzungen, denn diese liegen vor. Der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ist rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. (BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15/88 -, BVerwGE 87, 11 ff.; GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnrn. 102, 104, 107) Nach der im einschlägigen Zeitraum maßgeblichen Gesetzeslage wurde der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet gemäß § 5 AuslG durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erlaubt. Der Kläger verfügte seit dem 14.11.1996 über eine solche, und zwar zunächst in Gestalt einer befristeten mehrfach verlängerten Aufenthaltsbefugnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 30 AuslG und seit dem 9.9.2003 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 AuslG, so dass sein Aufenthalt zur Zeit der am 3.12.2004 vollzogenen Einbürgerung seit acht Jahren erlaubt und damit rechtmäßig war und die nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erforderliche Aufenthaltserlaubnis vorlag.

Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einbürgerung des Klägers ist allein maßgeblich, ob die ihm erteilten Aufenthaltstitel wirksam waren, denn die Einbürgerungsbehörde ist an die Tatbestandswirkung wirksamer Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden und nicht befugt, deren Rechtsmäßigkeit im Einbürgerungsverfahren erneut zu prüfen. (GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 200 ff.) Die eventuelle Rechtswidrigkeit eines der Einbürgerung zugrunde liegenden Aufenthaltstitels schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung durch. Es bedarf daher keiner Klärung, ob die dem Kläger auf den Namen A. unter der Annahme, er sei ein aus dem Libanon stammender kurdischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, seitens der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltsbefugnis bzw. –er-laubnis unter der Prämisse, dass es sich bei dem Kläger in Wahrheit um einen türkischen Staatsangehörigen mit dem Namen M. K. handelt, rechtswidrig war.

Nicht anders sieht dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das zu der Relevanz von Zweifeln der Einbürgerungsbehörde an der Identität eines Ausländers erst kürzlich mit überzeugender Argumentation entschieden hat, dass die geklärte Identität eines Ausländers kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Einbürgerung sei. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2010 - 19 A 1412/09 -, InfAuslR 2011, 31 ff.; anders VG Stuttgart, Urteil vom 1.3.2010, juris) Die Klärung der Identität sei nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich dem Aufenthaltsrecht zugeordnet. So sei die geklärte Identität des Ausländers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG ausdrücklich eine Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, während die geklärte Identität im Einbürgerungsrecht nicht erneut als tatbestandliche Voraussetzung einer Einbürgerung gefordert werde. Eine erweiternde Auslegung der Einbürgerungsvorschriften dahingehend, dass die Identität des Ausländers im Einbürgerungsverfahren erneut zu prüfen sei, sei nicht zulässig, denn sie widerspräche der gesetzlich normierten Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländer- und Einbürgerungsbehörde und lasse sich auch aus Sinn und Zweck der Einbürgerungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorgaben zur Anspruchseinbürgerung nicht herleiten. Ziel der Anspruchseinbürgerung sei es allgemein, die Integration langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer zu fördern. Die Einbürgerung dieser Personen sei als Abschluss eines hinreichenden Integrationsprozesses und Grundlage weiterer Inte-gration gedacht. Sinn und Zweck einer gesonderten Überprüfung der Identität im Einbürgerungsverfahren könne im Hinblick auf diese Ziele nur sein, sicherzustellen, dass die Person, die mit einem Namen in der Einbürgerungsurkunde bezeichnet ist und der diese ausgehändigt wird, auch diejenige Person ist, welche die Einbürgerungsvoraussetzungen tatsächlich erfülle. Denn diese Person habe eine Lebensgeschichte, die nicht nur durch ihre bloße über einen gewissen Zeitraum unter einem bestimmten Namen gelebte Existenz in der Bundesrepublik Deutschland abschließend charakterisiert werde. Eine im Interesse der Bundesrepublik liegende sorgfältige Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und der Ausschlussgründe setze voraus, die konkrete Person und deren Lebensgeschichte, auch soweit sie sie vor der Einreise durchlaufen hat, zuverlässig zusammenzuführen, also ihre inländische mit ihrer ausländischen Identität abzugleichen. Dies sei nach der Gesetzeslage für den Regelfall sichergestellt. Eine erneute Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren sei unzulässig, solange der Gesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einbürgerung nicht durch Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften entsprechend ergänze. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2010, a.a.O.)

Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an, die keinen Zweifel daran lassen, dass es der Einbürgerungsbehörde auch in den Fällen, in denen (ausnahmsweise) nach der Einbürgerung neue Erkenntnisse über Identitätsmerkmale – wie etwa Name und Staatsangehörigkeit – bekannt werden, mangels gesetzlich begründeter Kompetenz verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit des der Einbürgerung vorangegangenen Aufenthalts und die Wirksamkeit der damaligen Aufenthaltstitel in Frage zu stellen.

Fallbezogen bedeutet dies, dass die nach erfolgter Einbürgerung bekannt gewordene Registrierung des Klägers als türkischer Staatsangehöriger nichts daran ändert, dass der Kläger als die Person, die 1990 als kurdischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon unter dem Namen A. eingereist ist, eingebürgert wurde. Die neuen Erkenntnisse betreffend seine Registrierung als türkischer Staatsangehöriger unter dem Namen M. K. begründen nach der Konzeption des Gesetzes keine Befugnis des Beklagten als Einbürgerungsbehörde, die Einbürgerung des Klägers mit der Begründung, er sei in Wahrheit eine andere Person als die, die am 3.12.2004 nach dem behördlichen Willen eingebürgert worden ist, für rechtswidrig zu erklären. Insoweit bleibt maßgeblich, dass der unter dem Namen A. eingebürgerte Kläger sich zur Zeit seiner Einbürgerung unter diesem Namen seit acht Jahren ausländerbehördlich erlaubt und damit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG) und über eine wirksame - wenn vielleicht auch rechtswidrige - Aufenthaltserlaubnis verfügt hat (§ 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG).

Die Einbürgerung des Klägers ist indes in ihrer konkreten Ausgestaltung mit Blick auf § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG rechtswidrig.

Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Da der Kläger nach den zwischenzeitlichen Erkenntnissen als türkischer Staatsangehöriger registriert ist, hätte seine Einbürgerung erst nach Befassung der türkischen Behörden mit der Angelegenheit erfolgen dürfen. Die Rechtmäßigkeit seiner Einbürgerung setzte nach der zitierten gesetzlichen Vorgabe voraus, dass ihm von Seiten der türkischen Behörden zuvor entweder ein sogenanntes Negativattest im Sinne einer Bestätigung, dass eine türkische Staatsangehörigkeit nicht besteht, ausgestellt oder dass seine Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verfügt worden wäre. Hieran fehlt es und dies nur deshalb, weil der Kläger dem Beklagten jeglichen persönlichen und rechtlichen Bezug zur Türkei, insbesondere die Tatsache, dass er türkischen Wehrdienst geleistet hat, verschwiegen und behauptet hat, staatenlos zu sein.

Damit steht fest, dass der Kläger seine Einbürgerung in ihrer konkreten rechtlichen Gestalt durch seine vorsätzlich unvollständigen Angaben erwirkt hat und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten in Gestalt der Rücknahme der Einbürgerung erfüllt sind.

Dennoch unterliegt der angefochtene Bescheid mit Blick darauf, dass der Beklagte das ihm durch § 35 Abs. 1 StAG eröffnete Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat, der Aufhebung (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO).

Prämisse der behördlichen Ermessensausübung war - wie insbesondere in der Berufungsbegründung deutlich zum Ausdruck kommt - die Annahme, dass § 35 Abs. 1 StAG ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorgibt. Der Beklagte meint, die von ihm zu treffende Ermessensentscheidung müsse in der Regel zur Rücknahme der Einbürgerung führen und nur besondere Gründe, die nach Schwere und Gewicht in etwa mit den Fällen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vergleichbar seien, könnten ausnahmsweise ein Absehen von einer Rücknahme rechtfertigen.

Zumindest letzteres überzeugt nicht. Denn für die Auffassung, dass nur eine den Fällen des § 8 Abs. 2 StAG vergleichbare Härte ein Absehen von der Rücknahme rechtfertigen kann, bietet das Staatsangehörigkeitsgesetz keine Grundlage. Hätte der Gesetzgeber eine dem Eingebürgerten günstige Ermessensentscheidung nur bei Vorliegen einer besonderen Härte der vorbezeichneten Art zulassen und damit eine gemessen an der zu der Rücknahme nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24.5.2006, a.a.O.) - sehr restriktive Regelung schaffen wollen, so wäre zu erwarten, dass diese Absicht in Anlehnung an die Formulierung des § 8 Abs. 2 StAG im Gesetzeswortlaut, zumindest aber in der Gesetzesbegründung, ihren eindeutigen Niederschlag gefunden hat, was nicht festzustellen ist.

Ob § 35 StAG der Verwaltung unabhängig hiervon nur ein intendiertes Ermessen eröffnet, erscheint fraglich. Der Wortlaut des Gesetzes und seine Entstehungsgeschichte geben jedenfalls auch unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Staatsangehörigkeitsrechts aus Sicht des Senats keine eindeutigen Hinweise in diese Richtung.

§ 35 StAG beschränkt die Rücknahmemöglichkeit zwar in Abs. 3 in zeitlicher Hinsicht auf fünf Jahre nach der Bekanntgabe der Einbürgerung und gibt in Abs. 2 ausdrücklich vor, dass der Rücknahme in der Regel nicht entgegensteht, dass der Betroffene staatenlos wird. Des Weiteren verhält Abs. 5 sich zu Fallgestaltungen, in denen die Rücknahme Auswirkungen auf Dritte hat und legt Abs. 4 abschließend fest, dass jede Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, was sich im Vergleich zu § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG als eine diesbezüglich verbleibendes Ermessen ausschließende Verschärfung darstellt. Ansonsten beschränkt die gesetzliche Regelung sich ihrem Wortlaut nach in Abs. 1 auf die Ermächtigung der Einbürgerungsbehörde, eine Einbürgerung bei Vorliegen der näher bezeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen, die enger als diejenigen des § 48 Abs. 2 SVwVfG gefasst sind, zurückzunehmen. Formulierungen, aus denen sich herleiten ließe, dass der Gesetzgeber im Regelfall ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung als angemessen erachtet, finden sich im Gesetzeswortlaut anders als etwa in § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG, einem anerkannten Fall intendierten Ermessens (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 114 Rdnr. 21 b) , nicht. Ob das einschlägige Fachrecht - vorliegend das Staatsangehörigkeitsrecht - hinsichtlich der Rücknahme einer Einbürgerung vorgibt, dass das Ermessen im Regelfall fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung, nämlich die Entscheidung für die Rücknahme, ausgeübt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5.7.1985 - 8 C 22/83 -, NJW 1986, 738 ff., vom 25.9.1992 - 8 C 68 und 70/90 -, NJW 1993, 744 ff., und vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.) , beurteilt sich nach der Entstehungsgeschichte und den grundsätzlichen Wertentscheidungen und Zielsetzungen des Staatsangehörigkeitsrechts.

Allgemein ist unter den Gesichtspunkten Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des § 35 StAG festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits in Bezug genommenen, den Gesetzgeber zum Tätigwerden veranlassenden Entscheidung vom 24.5.2006 zu den Rechtsfolgen einer erschlichenen Einbürgerung und dem Regelungsgehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeführt hat, es sei grundsätzlich Sache der gesetzgeberischen Beurteilung, auf welche Weise neben der normativen Geltung des Rechts auch dessen praktische Wirksamkeit am besten zu sichern sei. Dabei sei dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen – auch soweit es um die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehe – nicht der Einsatz bestimmter Sicherungsmittel vorgegeben. Insbesondere verbiete die Verfassung es nicht prinzipiell, begünstigende Verwaltungsakte, die durch Täuschung, Bestechung oder Betrug des Entscheidungsträgers erwirkt worden seien, in Geltung zu belassen, solange die rechtlichen Rahmenbedingungen insgesamt nicht so beschaffen seien, dass sie – zumindest aus der Sicht der weniger Gewissenhaften – zu rechtswidrigem Verhalten oder zur Herstellung rechtswidriger Zustände geradezu einladen. Es könne auch bei erschlichenen Einbürgerungen im Einzelfall gute Gründe geben, auf eine Rücknahme als die nächstliegende Reaktion des Rechtsstaats zu verzichten. Umgekehrt sei selbst bei drohender Staatenlosigkeit davon auszugehen, dass der Verfassungsgeber die Möglichkeit der Rücknahme durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht grundsätzlich habe verschließen wollen. Zu beachten sei, dass der Staatsangehörigkeitsstatus seiner Natur nach für den Einzelnen von grundlegender Bedeutung sei, da er seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten bestimme. Der diesbezügliche Grundrechtsschutz habe besonderes Gewicht, da er nicht graduell austariert werden könne, sondern für den Betroffenen immer eine Entscheidung über „Alles oder Nichts“ darstelle. Im Falle der zeitnahen Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung stehe dem Täuschenden gemäß § 48 VwVfG kein schützenswertes Vertrauen zu, so dass das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiege, wobei die Verwaltung im Rahmen des Ermessens einen Spielraum für besonders schutzwürdige Ausnahmefälle habe. Hier sei durch die Einräumung von Ermessen die Möglichkeit einer dem Einzelfall angemessenen Reaktion eröffnet. Die öffentliche Gewalt sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, jeden rechtswidrigen oder verfassungswidrigen Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf seinen formellen Rechtsbestand von Amts wegen zu beseitigen. Ebenso sei der Gesetzgeber nicht gehalten, in Fällen der erschlichenen Einbürgerung etwa dem Beispiel des Beamtenrechts folgend (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG) kraft Gesetzes deren zwingende Rücknahme vorzugeben.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts, die die im zitierten Urteil getroffene Entscheidung, dass die Landesverwaltungsverfahrensgesetze der Rücknahme einer Einbürgerung zumindest im Regelfall eine hinreichende Rechtsgrundlage bieten, nicht mitgetragen haben, haben ihre abweichende Meinung unter dem Gliederungspunkt IV des Urteils begründet, wobei sie die grundlegende Bedeutung der Staatsangehörigkeit für den Einzelnen und die Gemeinschaft ebenfalls betont und hieraus hinsichtlich der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen auf die Notwendigkeit geschlossen haben, die Besonderheiten des Status der Staatsangehörigkeit in die Abwägung einbeziehen. Der Gesetzgeber habe eine bewusste, diesen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welchen Grenzen Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten zur Rücknahme der Einbürgerung führe. Denn es verstehe sich nicht von selbst, dass missbräuchliches Verhalten über das Instrument der Rücknahme der Einbürgerung und nicht auf andere Weise sanktioniert werde. Es liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, innerhalb eines vorgegebenen sachlichen und zeitlichen Rahmens Spielräume für eine administrative Ermessensausübung vorzusehen, um so der Vielfalt möglicher Fallgestaltungen gerecht zu werden. (BVerfG, Urteil vom 24.5.2006, a.a.O.)

Mithin stimmen alle an der Entscheidung beteiligten Richter des Bundesverfassungsgerichts darin überein, dass die Fälle einer erschlichenen Einbürgerung bedingt durch die Umstände des Einzelfalls sehr vielgestaltig sein können und es daher gerade unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Staatsangehörigkeit gute Gründe dafür gibt, dass der Gesetzgeber der Verwaltung ein Rücknahmeermessen einräumt und ihr damit die Möglichkeit eröffnet, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ihrem Gewicht entsprechend in ihre Abwägungen einzustellen. Diesen Erwägungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und § 35 StAG seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nach als Ermessensvorschrift ausgestaltet.

Zur Frage, ob den Strukturen des Staatsangehörigkeitsrechts aus verfassungsgerichtlicher Sicht eher ein freies oder ein intendiertes Ermessen gerecht wird, enthalten die Urteilsgründe und die Begründung der abweichenden Meinung keine eindeutigen Vorgaben bzw. Empfehlungen. Die verfassungsgerichtlichen Ausführungen, die das Tätigwerden des Gesetzgebers letztendlich veranlasst haben, lassen sich daher aus Sicht des Senats nicht zur Stützung der Auffassung des Beklagten, ihm sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein intendiertes Ermessen eingeräumt, heranziehen.

Die Gesetzesbegründung zu § 35 StAG ist hinsichtlich der Frage, ob der Verwaltung ein freies oder ein intendiertes Ermessen eröffnet werden sollte, ebenfalls nicht aussagekräftig.

Nach seinen die Gesetzesbegründung einleitenden Erwägungen hat der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Regelungsbedarf hinsichtlich drei näher bezeichneter Problemkomplexe gesehen, wobei die Ausgestaltung des Rücknahmeermessens keine Erwähnung gefunden hat. (BT-Drs. 16/10528, S. 1 f.) Der allgemeine Teil der Gesetzesbegründung und die Einzelbegründung zu § 35 enthalten ebenfalls keine eindeutig im Sinn eines intendierten Ermessens zu verstehende Aussage. (BT-Drs., a.a.O., S. 6 u. 7 f.) Eher gegen die Annahme eines intendierten Ermessens spricht, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, die tatsächliche Anzahl von Fällen der Rücknahme von Einbürgerungen sei gemessen an der Zahl an Einbürgerungen in der Praxis sehr gering. (BT-Drs. 16/10528, a.a.O., S. 7) Die Rücknahme von Einbürgerungen ist mithin keine Rechtsmaterie, die auch nur annähernd Züge einer Massenverwaltung aufweist. Es geht typischerweise um Einzelschicksale, was es nahelegt, der Einbürgerungsbehörde ungeachtet des Fehlens von schutzwürdigem Vertrauen eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls abzuverlangen.

Begründet sich die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung - wie vorliegend - ausschließlich darauf, dass diese in Unkenntnis einer etwaig bestehenden Staatsangehörigkeit des als staatenlos angesehenen Einbürgerungsbewerbers erfolgt ist, ohne dass zuvor behördlicherseits das Notwendige zur Vermeidung von Doppelstaatigkeit veranlasst werden konnte, spricht ein weiterer Gesichtspunkt gegen die Annahme eines intendierten Ermessens. Denn ein dem Staatsangehörigkeitsrecht innewohnendes Bedürfnis, auf das Verschweigen einer bestehenden Staatsangehörigkeit bei Vorliegen aller sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen mit einer Einzelbelange weitgehend ausschließenden Bindung des Rücknahmeermessens zu reagieren, drängt sich nicht auf. Vielmehr ist die unterbliebene Befassung der Heimatbehörden mit der Klärung der Staatsangehörigkeitsfrage ohne weiteres nachholbar, wodurch dem mit den einschlägigen Vorschriften (hier § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) allein verfolgten Anliegen des Gesetzgebers, Doppelstaatigkeit zu vermeiden, im Nachhinein vollumfänglich Geltung verschafft werden kann. Damit besteht ein entscheidender Unterschied zu Einbürgerungen, deren Rechtswidrigkeit sich aus einer irreparablen Missachtung anderer Zielsetzungen des Staatsangehörigkeitsrechts herleiten, weil sie beispielsweise durch eine Scheinehe erschlichen worden sind.

Fallbezogen bedarf - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die Frage, ob § 35 StAG der Verwaltung lediglich ein intendiertes Ermessen einräumt, wovon insbesondere die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.4.2009 ausgehen (GK-StAG, a.a.O., Band 2, VII-3, Nr. 35.1, S. 64) , oder ob der Verwaltung ein freies Ermessen eröffnet ist, mit Blick auf die Begründung des konkret angefochtenen Rücknahmebescheids keiner Entscheidung. Denn nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers und der auszugsweise wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht jedenfalls außer Zweifel, dass einzelfallbezogen eine behördliche Abwägung unter Einbeziehung der Belange des Betroffenen stattzufinden hat. So heißt es in der Begründung zu § 35 StAG ausdrücklich, dass die Gründe der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit den Rechten der betroffenen Person abzuwägen sind, wobei der Vertrauensschutzgedanke keine Rolle spiele, weil die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung in deren Sphäre liege (BT-Drs., a.a.O., S. 8) . Dies macht deutlich, dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - ungeachtet der Nichtgewährung von Vertrauensschutz - alle etwaigen den konkreten Einzelfall prägenden Belange des Betroffenen zu ermitteln und im Rahmen der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen sind.

Dem wird der angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten nicht gerecht, denn der Beklagte hat es verabsäumt, die gegen eine Rücknahme der Einbürgerung sprechenden Belange des Klägers in seine Ermessensentscheidung einzustellen. Diesbezüglich enthält auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofes der Europäischen Union eindeutige Vorgaben, denen die Rücknahmeverfügung des Beklagten nicht hinreichend Rechnung trägt.

Das Bundesverwaltungsgericht fordert in Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber in seinem Einbürgerungsantrag ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren verschwiegen, dadurch eine Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens bis zur Klärung des Strafvorwurfs verhindert und demgemäß seine „sofortige“ Einbürgerung erwirkt hat, dass die Einbürgerungsbehörde das Gewicht des Vorwurfs, der Gegenstand der Ermittlungen ist, im Rahmen der Betätigung ihres Rücknahmeermessens berücksichtigt. (BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 216 ff.) Nicht anders sieht dies der Gerichtshof der Europäischen Union, der verlangt, dass unter anderem die Schwere des von dem Betroffenen begangenen Verstoßes in das Rücknahmeermessen einzustellen ist. (EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - C-135/08 -, juris) Bezogen auf die vorliegende Konstellation, die sich dadurch auszeichnet, dass der Kläger Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer türkischen Staatsangehörigkeit verschwiegen und dadurch erreicht hat, dass er unmittelbar, also ohne vorherige Befassung der türkischen Behörden mit seiner Angelegenheit zwecks Ausstellung eines Negativattestes beziehungsweise Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit, eingebürgert wurde, bedeutet dies, dass das Fehlverhalten des Klägers mit dem ihm nach dem Sach- und Streitstand konkret zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Dies ist nicht geschehen, obwohl dem Beklagten aufgrund der Anhörung des Klägers dessen Einlassung bekannt war, er sei staatenloser kurdischer Volkszugehöriger aus dem Libanon und habe die türkische Staatsangehörigkeit weder aufgrund entsprechender Abstammung noch aufgrund einer wirksamen Einbürgerung jemals erworben. Dass er und seine Eltern und Geschwister dennoch in dem Register von Mersin als türkische Staatsangehörige geführt werden, erkläre sich allein daraus, dass sein Vater diese Eintragungen 1976 durch Bestechung erwirkt habe, um die durch den damals im Libanon ausgebrochenen Bürgerkrieg veranlasste Flucht der Familie in die Türkei zu ermöglichen.

Diese Erklärung der Registereinträge kann - wie sie insbesondere in einem Untersuchungsbericht zu staatenlosen Kurden aus dem Libanon vom April 2001 dokumentiert sind (RA Freckmann, Untersuchungsbericht Staatenlose Kurden aus dem Libanon vom 20.4.2001) - mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse in der fraglichen Region durchaus der Wahrheit entsprechen und hätte daher eine Befassung des Beklagten mit diesem Vorbringen notwendig gemacht.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage angegeben, zur Volksgruppe der Mahalmi zu gehören. Hinsichtlich dieser Volksgruppe ergibt sich aus dem erwähnten Untersuchungsbericht, dass es sich um arabisch sprechende Kurden handeln dürfte, die seit mehreren Jahrhunderten in dem türkischen Gebiet zwischen Mardin, Savur und Midyat leben. Diese Menschen tragen an und für sich arabische Namen, wurden aber vom türkischen Staat gezwungen, einen türkischen Namen zu führen, den sie im Umgang mit den türkischen Behörden benutzen müssen. Insbesondere die Mahalmi, die in dem Bereich um Savur, in dem auch die als Geburtsort des Klägers bezeichnete Ortschaft Ückavak liegt, angesiedelt sind, sind zumeist arm und gelten als Gegner des türkischen Staates. Etwa seit Ende der 20iger Jahre des letzten Jahrhunderts sind die Mahalmi verstärkt in den Libanon ausgewandert, weil sie dort in wirtschaftlicher Hinsicht bessere Lebensbedingungen vorfanden. Dort konnten sie ungehindert unter ihren arabischen Namen leben. Schon ihre Kinder haben die türkischen Familiennamen nicht mehr gekannt und in der Regel keine Kontakte in die Herkunftsregion der Familie mehr gehabt. Soweit Angehörige der Volksgruppe der Mahalmi die Türkei bereits vor Ende 1930 verlassen haben und ihr Verbleib ungeklärt war, regelt das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1964, dass sie nicht mehr als türkische Staatsangehörige gelten.

Unter Zugrundelegung dieser Gegebenheiten erscheint durchaus möglich, dass die Darstellung des Klägers, er sei nur aufgrund Bestechung als türkischer Staatsangehöriger registriert, ohne dass ihm dieser Status nach türkischem Recht zustünde, zutrifft. So spricht der Kläger - wie der notariellen Urkunde vom 22.11.1991 zu entnehmen ist - weder Türkisch noch Kurmanci, die Sprache der türkischen Kurden. Ferner sind seine Eltern ausweislich ihrer libanesischen Aufenthaltserlaubnisse aus dem Jahre 1975, deren Übersetzungen sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befinden (Bl. 227 und 228), 1932 bzw. 1935 geboren. Nach Angaben des Klägers haben sie ihren Erzählungen zufolge von Geburt an im Libanon gelebt. Dies vorausgesetzt ist nicht fernliegend, dass seine Großeltern vor Ende 1930 in den Libanon ausgewandert sind und daher nach türkischen Staatsangehörigkeitsrecht 1964 ihre ursprüngliche türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, so dass auch der Kläger diese nicht kraft Abstammung erlangt hätte. In diesem Fall könnte er zu Recht für sich in Anspruch nehmen, alleine aufgrund der Bestechung türkischer Beamter, von der sein Vater immer erzählt habe, unter dem türkischen Namen M. K. als türkischer Staatsangehöriger registriert worden zu sein.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, der zitierte Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2001 liege ihm vor und sein Inhalt sei ihm seit Jahren bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er die ihm bekannte Einlassung des Klägers, nur aufgrund Bestechung in den türkischen Registern geführt zu werden, in seinem Rücknahmebescheid vom 9.9.2009 damit abgehandelt hat, dass nach den entgegenstehenden Ergebnissen der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes und von Interpol Ankara zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass der Kläger der türkische Staatsangehörige M. K. sei. Es wäre geboten gewesen, die Angaben des Klägers - gegebenenfalls im Wege einer ergänzenden Befragung - einer Glaubhaftigkeitskontrolle und den Kläger selbst einer Glaubwürdigkeitskontrolle zu unterziehen und bejahendenfalls im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten des Klägers nicht im Verschweigen seiner „wahren“ arabischen Identität, sondern seiner erkauften türkischen Aliasidentität bestand und ihm daher nicht mit dem Gewicht, das ihm ansonsten beizumessen wäre, entgegengehalten werden kann. Da dies nicht geschehen ist, leidet die Ermessensentscheidung des Beklagten an einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Mangel. Gegen die Erheblichkeit dieses Mangels lässt sich insbesondere nicht einwenden, der Kläger hätte unter Offenlegung seiner Registrierung in der Türkei nie ein vorläufiges Bleiberecht und daher auch später kein Aufenthaltsrecht erlangen können. Denn ausweislich der Auskunft des Landesverwaltungsamtes vom 20.3.2008 (Bl. 283 der Verwaltungsakte) hätte der Kläger als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bei einem Abschluss des entsprechenden Asylverfahrens nach dem 25.3.1992, dem Tag, an dem die diesbezügliche Härtefallregelung in Kraft getreten ist, deren Voraussetzungen erfüllt.

Abgesehen hiervon ist die Ermessensausübung des Beklagten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit zu beanstanden, als der Beklagte es versäumt hat, die Dauer des Gesamtaufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und die zwischen Einbürgerung und Rücknahme verstrichene Zeit zugunsten des Klägers in seine Erwägungen einzustellen. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Dauer des Aufenthalts in Deutschland in Fällen eines erschlichenen Aufenthaltsrechts im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigt werden braucht (BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6/03 -, BVerwGE 119, 17 ff.) , ist überholt.

Unter dem Eindruck der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2006 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2006 - 5 B 15.03 -, juris) im Oktober 2006 die Auffassung vertreten, dass eine unzureichende Gewichtung der Dauer des Aufenthalts in Deutschland im Rahmen der Abwägung - im dortigen Fall 13 ½ Jahre - zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung führen dürfte, dies aber letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen. In der nachfolgenden Revisionsentscheidung, in der es auf diese Frage ebenfalls nicht ankam, hat das Bundesverwaltungsgericht dennoch festgestellt, dass es die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dazu, dass die Zeitdauer des Aufenthalts des Klägers in Deutschland und der zwischen der Einbürgerung und deren Rücknahme verstrichene Zeitraum als maßgebliche Abwägungsgesichtspunkte bei der Ausübung des Ermessens einzustellen seien, im rechtlichen Ansatz teile (BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 - 5 C 4/07 -, BVerwGE 130, 209 ff.) , insoweit also von seiner früheren Rechtsprechung Abstand genommen.

Diese Neuorientierung der Rechtsprechung ist sachgerecht. Insbesondere die Gesamtdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist regelmäßig - und dies gilt im besonderen Maße, wenn sie von langjähriger Erwerbstätigkeit begleitet wird - ein aussagekräftiger Indikator für die Integration in das gesellschaftliche Umfeld, deren Förderung durch Einräumung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten ein Hauptanliegen der Einbürgerung ist. Die Berücksichtigung der Gesamtdauer des Aufenthalts als ein je nach zeitlichem Umfang und Begleitumständen mehr oder minder gewichtiger privater Belange trägt daher dazu bei, die privaten Belange und das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände einzelfallbezogen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union betont ebenfalls, dass die Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, als ein maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkt in das Rücknahmeermessen einzustellen sei und hebt im Übrigen hervor, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu beachten sei. (EuGH, Urteil vom 2.3.2010, a.a.O.)

Diesen vom Bundesverwaltungsgericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Anforderungen wird die Rücknahmeentscheidung des Beklagten nicht gerecht. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger sich zur Zeit der Rücknahmeentscheidung seit fast 20 Jahren in Deutschland aufhielt, findet in seinen Erwägungen nicht einmal ansatzweise Erwähnung. Ebensowenig verhält er sich zu der eventuellen Abwägungsrelevanz der Tatsache, dass zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme bereits knapp fünf Jahre verstrichen waren. Vielmehr behauptet der Beklagte pauschal, besondere Gründe, die zugunsten des Klägers zu berücksichtigen seien, seien nicht ersichtlich. Hierin liegt ein durchgreifender Ermessensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss, zumal das Bundesverwaltungsgericht in einem ganz neuen Urteil vom 11.11.2010 (BVerwG, Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12/10 -, juris) , dessen Begründung erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat veröffentlicht worden ist, bekräftigt hat, dass im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen seien. Hierbei seien insbesondere die Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes und die Zeit zwischen Einbürgerungsentscheidung und Rücknahmeentscheidung zu gewichten. So könne zum Beispiel eine geringe Schwere des Verstoßes im Zusammenwirken mit anderen Umständen dazu führen, dass die Rücknahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

Einen Versuch, im Berufungsverfahren im Rahmen des nach § 114 Satz 2 VwGO Möglichen Ermessenserwägungen nachzuschieben, hat der Beklagte nicht unternommen, sondern beharrlich den Standpunkt vertreten, der Fall biete keine Veranlassung zu ergänzenden Ermessenserwägungen.

Schließlich ist das Vorbringen des Beklagten, es sei fraglich, ob der Kläger alle nach heutiger Rechtslage maßgeblichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle, nicht entscheidungserheblich. Seiner Relevanz steht bereits das im Staatsangehörigkeitsrecht geltende Günstigkeitsprinzip, das in § 40 c StAG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, entgegen. Zudem gilt, dass die Erfüllung der Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zwar zur Rechtswidrigkeit einer nach den Rücknahmevorschriften eigentlich rechtmäßigen Rücknahme führen kann, weil ihr der aktuelle Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht. Indes kann das Nichtbestehen eines Einbürgerungsanspruchs zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über die angefochtene Rücknahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Folge haben, dass eine den rechtlichen Anforderungen nicht genügende und damit rechtswidrige Rücknahme rechtmäßig wird.

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht der gegen die Rücknahme der Einbürgerung erhobenen Klage zu Recht stattgegeben, so dass die Berufung des Beklagten zurückgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 42.1. der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 9.9.2009, mit dem dieser die Einbürgerung des Klägers zurückgenommen hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage der Rücknahme einer Einbürgerung ist seit dem 12.2.2009 § 35 StAG. Diese neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügte Vorschrift enthält spezialgesetzliche Regelungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahme einer Einbürgerung und gibt vor, dass die Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerung nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zurücknehmen kann. Bezogen auf ihren konkreten Regelungsgegenstand ersetzt sie die bis dahin als Rechtsgrundlage der Rücknahme einer Einbürgerung zur Anwendung gelangten, dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht angehörenden Vorschriften des jeweiligen Landesverfahrensrechts, vorliegend des § 48 SVwVfG. Durch die Schaffung der spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage des § 35 StAG ist dem in der Rechtsprechung - zuletzt seitens des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 ff.) - in mehrfacher Hinsicht aufgezeigten konkreten Regelungsbedarf Rechnung getragen worden, indem der Gesetzgeber die aus Sicht der Rechtsprechung aufgeworfenen Fragen einer verbindlichen Regelung zugeführt hat. (BT-Drs. 16/10528, S. 1 f., 6)

Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen enger als unter der früheren Heranziehung des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SVwVfG gefasst, der eine Rücknahmemöglichkeit grundsätzlich auch in Fällen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eröffnete.

Fallbezogen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme einer Einbürgerung zulässig ist, vor.

Zunächst ist festzustellen, dass das vom Kläger unterzeichnete Formular betreffend seinen Antrag auf Einbürgerung - gemessen an seiner inzwischen durch den Vorhalt, als türkischer Staatsbürger registriert zu sein, veranlassten Einlassung zu den Geschehnissen im Zeitraum von 1976 bis 1990 - unrichtige und unvollständige Angaben enthält. Unrichtig ist seine Erklärung, von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Januar 1990 in Beirut/Libanon gelebt zu haben. Unvollständig sind seine Angaben insoweit, als er die Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, nicht beantwortet und die Ableistung eines anderen Militärdienstes verneint hat.

Diese Angaben sind zumindest, soweit es um das Verschweigen des Wehrdienstes in der Türkei geht, im Sinn des § 35 Abs. 1 StAG wesentlich für seine Einbürgerung gewesen. Denn die Angabe, in der Türkei Wehrdienst geleistet zu haben, hätte - anders wohl als die Offenlegung einer bürgerkriegsbedingten zeitweiligen Flucht in die Türkei - die Annahme nahegelegt, dass der türkische Staat den Kläger jedenfalls damals als türkischen Staatsangehörigen angesehen hat. Das Verschweigen des Wehrdienstes in der Türkei war mithin im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG wesentlich für die Annahme des Beklagten, der Kläger sei staatenlos und seine Einbürgerung daher rechtlich möglich, ohne dass zuvor seine bis dahin bestehende Staatsangehörigkeit aufzugeben wäre.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger den türkischen Wehrdienst - wie der Tatbestand des § 35 Abs. 1 StAG voraussetzt - vorsätzlich verschwiegen hat. Seine diesbezüglichen Versuche, einen entsprechenden Schuldvorwurf von sich zu weisen, überzeugen nicht. Seine Behauptung, er habe das Ausfüllen des Formulars infolge unzureichender Kenntnisse der deutschen Schriftsprache seinem ältesten Kind überlassen, zielt offenbar darauf ab, den Eindruck zu vermitteln, er habe nicht vorsätzlich, sondern allenfalls grob fahrlässig, was zur Erfüllung des Tatbestands des § 35 Abs. 1 StAG nicht ausreichen würde (ebenso bereits die neuere Rechtsprechung zu § 48 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 13.6.2007 - 5 B 132/07 -; HessVGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 UE 111/06 -, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6.12.2007 – 2 M 303/07 -, jeweils juris) , unvollständige Angaben gemacht. Indes überzeugt diese Darstellung nicht. Denn das älteste Kind des Klägers, seine ausweislich seiner am 22.11.1991 abgegebenen Erklärung an Eides statt im Januar 1981 geborene Tochter Amal, war zur Zeit der Ausreise der Familie nach Deutschland bereits neun Jahre alt und hatte sich den Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zufolge - ebenso wie die übrigen im Libanon geborenen Kinder - selbst mehrfach gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in der Türkei aufgehalten, kennt die familiären Bezüge dorthin daher aus eigenem Erleben und wusste zudem - wie sich aus ihrer im Urteil des Amtsgerichts Merzig im Verfahren 25 Cs 24 Js 1557/02 wiedergegebenen Zeugenaussage ergibt - aus Erzählungen innerhalb der Familie, dass der Kläger 1976 mit seinen Eltern in die Türkei geflohen war. Dies berücksichtigend kann nicht angenommen werden, dass die Angabe, der Kläger habe von Geburt bis 1990 immer in der Türkei gelebt, auf Unkenntnis der Tochter basierte. Das diesbezügliche unrichtige Ausfüllen des Formulars und die fehlende Angaben zur Ableistung von Wehrdienst, einer Frage, die die Tochter - falls sie die Einzelheiten nicht ohnehin kannte - nicht ohne Rücksprache mit dem Kläger beantworten konnte, lassen sich demgemäß nur damit erklären, dass der Kläger seiner Tochter die entsprechende - jedenfalls hinsichtlich seiner Aufenthalte vor 1990 auch nach deren Kenntnisstand unrichtige - Beantwortung vorgegeben, also vorsätzlich veranlasst hat. Er kann sich schließlich nicht mit der Behauptung entlasten, er habe die Frage betreffend den Wehrdienst auf sein Heimatland Libanon bezogen und insoweit wahrheitsgemäß beantwortet. Dieser Darstellung steht entgegen, dass er hinsichtlich der Angaben zu seinem Aufenthalt bis 1990 die in der Türkei verbrachten Jahre bewusst verschwiegen hat, was belegt, dass er darauf bedacht war, einen Verdacht, er könne aus der Türkei stammen oder gar die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 35 Abs. 1 StAG ist, dass durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben eine rechtswidrige Einbürgerung erwirkt worden ist, d.h. die erfolgte Einbürgerung muss rechtswidrig und die Fehlerhaftigkeit der Angaben muss hierfür kausal sein. Der Begünstigte muss seine Einbürgerung durch zweck- und zielgerichtetes Handeln in Gestalt entscheidungserheblicher fehlerhafter oder unvollständiger Angaben erlangt haben. (Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR -, 24. Erg.Lfg. November 2010, § 35 Rdnr. 80 m.w.N.)

Rechtsgrundlage der am 3.12.2004 vollzogenen Einbürgerung des Klägers war die damals noch in Kraft befindliche Vorschrift des § 85 AuslG, die unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung begründete. Erforderlich war - neben anderen damals unstreitig erfüllten Voraussetzungen - u.a. ein achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung und die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Eine Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ergibt sich jedenfalls nicht aus einem Fehlen der beiden erstgenannten Voraussetzungen, denn diese liegen vor. Der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ist rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. (BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15/88 -, BVerwGE 87, 11 ff.; GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnrn. 102, 104, 107) Nach der im einschlägigen Zeitraum maßgeblichen Gesetzeslage wurde der Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet gemäß § 5 AuslG durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erlaubt. Der Kläger verfügte seit dem 14.11.1996 über eine solche, und zwar zunächst in Gestalt einer befristeten mehrfach verlängerten Aufenthaltsbefugnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 30 AuslG und seit dem 9.9.2003 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 AuslG, so dass sein Aufenthalt zur Zeit der am 3.12.2004 vollzogenen Einbürgerung seit acht Jahren erlaubt und damit rechtmäßig war und die nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erforderliche Aufenthaltserlaubnis vorlag.

Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einbürgerung des Klägers ist allein maßgeblich, ob die ihm erteilten Aufenthaltstitel wirksam waren, denn die Einbürgerungsbehörde ist an die Tatbestandswirkung wirksamer Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden und nicht befugt, deren Rechtsmäßigkeit im Einbürgerungsverfahren erneut zu prüfen. (GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 200 ff.) Die eventuelle Rechtswidrigkeit eines der Einbürgerung zugrunde liegenden Aufenthaltstitels schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung durch. Es bedarf daher keiner Klärung, ob die dem Kläger auf den Namen A. unter der Annahme, er sei ein aus dem Libanon stammender kurdischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, seitens der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltsbefugnis bzw. –er-laubnis unter der Prämisse, dass es sich bei dem Kläger in Wahrheit um einen türkischen Staatsangehörigen mit dem Namen M. K. handelt, rechtswidrig war.

Nicht anders sieht dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das zu der Relevanz von Zweifeln der Einbürgerungsbehörde an der Identität eines Ausländers erst kürzlich mit überzeugender Argumentation entschieden hat, dass die geklärte Identität eines Ausländers kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Einbürgerung sei. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2010 - 19 A 1412/09 -, InfAuslR 2011, 31 ff.; anders VG Stuttgart, Urteil vom 1.3.2010, juris) Die Klärung der Identität sei nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich dem Aufenthaltsrecht zugeordnet. So sei die geklärte Identität des Ausländers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG ausdrücklich eine Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, während die geklärte Identität im Einbürgerungsrecht nicht erneut als tatbestandliche Voraussetzung einer Einbürgerung gefordert werde. Eine erweiternde Auslegung der Einbürgerungsvorschriften dahingehend, dass die Identität des Ausländers im Einbürgerungsverfahren erneut zu prüfen sei, sei nicht zulässig, denn sie widerspräche der gesetzlich normierten Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländer- und Einbürgerungsbehörde und lasse sich auch aus Sinn und Zweck der Einbürgerungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorgaben zur Anspruchseinbürgerung nicht herleiten. Ziel der Anspruchseinbürgerung sei es allgemein, die Integration langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer zu fördern. Die Einbürgerung dieser Personen sei als Abschluss eines hinreichenden Integrationsprozesses und Grundlage weiterer Inte-gration gedacht. Sinn und Zweck einer gesonderten Überprüfung der Identität im Einbürgerungsverfahren könne im Hinblick auf diese Ziele nur sein, sicherzustellen, dass die Person, die mit einem Namen in der Einbürgerungsurkunde bezeichnet ist und der diese ausgehändigt wird, auch diejenige Person ist, welche die Einbürgerungsvoraussetzungen tatsächlich erfülle. Denn diese Person habe eine Lebensgeschichte, die nicht nur durch ihre bloße über einen gewissen Zeitraum unter einem bestimmten Namen gelebte Existenz in der Bundesrepublik Deutschland abschließend charakterisiert werde. Eine im Interesse der Bundesrepublik liegende sorgfältige Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und der Ausschlussgründe setze voraus, die konkrete Person und deren Lebensgeschichte, auch soweit sie sie vor der Einreise durchlaufen hat, zuverlässig zusammenzuführen, also ihre inländische mit ihrer ausländischen Identität abzugleichen. Dies sei nach der Gesetzeslage für den Regelfall sichergestellt. Eine erneute Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren sei unzulässig, solange der Gesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einbürgerung nicht durch Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften entsprechend ergänze. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.8.2010, a.a.O.)

Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an, die keinen Zweifel daran lassen, dass es der Einbürgerungsbehörde auch in den Fällen, in denen (ausnahmsweise) nach der Einbürgerung neue Erkenntnisse über Identitätsmerkmale – wie etwa Name und Staatsangehörigkeit – bekannt werden, mangels gesetzlich begründeter Kompetenz verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit des der Einbürgerung vorangegangenen Aufenthalts und die Wirksamkeit der damaligen Aufenthaltstitel in Frage zu stellen.

Fallbezogen bedeutet dies, dass die nach erfolgter Einbürgerung bekannt gewordene Registrierung des Klägers als türkischer Staatsangehöriger nichts daran ändert, dass der Kläger als die Person, die 1990 als kurdischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon unter dem Namen A. eingereist ist, eingebürgert wurde. Die neuen Erkenntnisse betreffend seine Registrierung als türkischer Staatsangehöriger unter dem Namen M. K. begründen nach der Konzeption des Gesetzes keine Befugnis des Beklagten als Einbürgerungsbehörde, die Einbürgerung des Klägers mit der Begründung, er sei in Wahrheit eine andere Person als die, die am 3.12.2004 nach dem behördlichen Willen eingebürgert worden ist, für rechtswidrig zu erklären. Insoweit bleibt maßgeblich, dass der unter dem Namen A. eingebürgerte Kläger sich zur Zeit seiner Einbürgerung unter diesem Namen seit acht Jahren ausländerbehördlich erlaubt und damit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG) und über eine wirksame - wenn vielleicht auch rechtswidrige - Aufenthaltserlaubnis verfügt hat (§ 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG).

Die Einbürgerung des Klägers ist indes in ihrer konkreten Ausgestaltung mit Blick auf § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG rechtswidrig.

Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Da der Kläger nach den zwischenzeitlichen Erkenntnissen als türkischer Staatsangehöriger registriert ist, hätte seine Einbürgerung erst nach Befassung der türkischen Behörden mit der Angelegenheit erfolgen dürfen. Die Rechtmäßigkeit seiner Einbürgerung setzte nach der zitierten gesetzlichen Vorgabe voraus, dass ihm von Seiten der türkischen Behörden zuvor entweder ein sogenanntes Negativattest im Sinne einer Bestätigung, dass eine türkische Staatsangehörigkeit nicht besteht, ausgestellt oder dass seine Entlassung aus dem türkischen Staatsverband verfügt worden wäre. Hieran fehlt es und dies nur deshalb, weil der Kläger dem Beklagten jeglichen persönlichen und rechtlichen Bezug zur Türkei, insbesondere die Tatsache, dass er türkischen Wehrdienst geleistet hat, verschwiegen und behauptet hat, staatenlos zu sein.

Damit steht fest, dass der Kläger seine Einbürgerung in ihrer konkreten rechtlichen Gestalt durch seine vorsätzlich unvollständigen Angaben erwirkt hat und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten in Gestalt der Rücknahme der Einbürgerung erfüllt sind.

Dennoch unterliegt der angefochtene Bescheid mit Blick darauf, dass der Beklagte das ihm durch § 35 Abs. 1 StAG eröffnete Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat, der Aufhebung (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO).

Prämisse der behördlichen Ermessensausübung war - wie insbesondere in der Berufungsbegründung deutlich zum Ausdruck kommt - die Annahme, dass § 35 Abs. 1 StAG ein sogenanntes intendiertes Ermessen vorgibt. Der Beklagte meint, die von ihm zu treffende Ermessensentscheidung müsse in der Regel zur Rücknahme der Einbürgerung führen und nur besondere Gründe, die nach Schwere und Gewicht in etwa mit den Fällen einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vergleichbar seien, könnten ausnahmsweise ein Absehen von einer Rücknahme rechtfertigen.

Zumindest letzteres überzeugt nicht. Denn für die Auffassung, dass nur eine den Fällen des § 8 Abs. 2 StAG vergleichbare Härte ein Absehen von der Rücknahme rechtfertigen kann, bietet das Staatsangehörigkeitsgesetz keine Grundlage. Hätte der Gesetzgeber eine dem Eingebürgerten günstige Ermessensentscheidung nur bei Vorliegen einer besonderen Härte der vorbezeichneten Art zulassen und damit eine gemessen an der zu der Rücknahme nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24.5.2006, a.a.O.) - sehr restriktive Regelung schaffen wollen, so wäre zu erwarten, dass diese Absicht in Anlehnung an die Formulierung des § 8 Abs. 2 StAG im Gesetzeswortlaut, zumindest aber in der Gesetzesbegründung, ihren eindeutigen Niederschlag gefunden hat, was nicht festzustellen ist.

Ob § 35 StAG der Verwaltung unabhängig hiervon nur ein intendiertes Ermessen eröffnet, erscheint fraglich. Der Wortlaut des Gesetzes und seine Entstehungsgeschichte geben jedenfalls auch unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Staatsangehörigkeitsrechts aus Sicht des Senats keine eindeutigen Hinweise in diese Richtung.

§ 35 StAG beschränkt die Rücknahmemöglichkeit zwar in Abs. 3 in zeitlicher Hinsicht auf fünf Jahre nach der Bekanntgabe der Einbürgerung und gibt in Abs. 2 ausdrücklich vor, dass der Rücknahme in der Regel nicht entgegensteht, dass der Betroffene staatenlos wird. Des Weiteren verhält Abs. 5 sich zu Fallgestaltungen, in denen die Rücknahme Auswirkungen auf Dritte hat und legt Abs. 4 abschließend fest, dass jede Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt, was sich im Vergleich zu § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG als eine diesbezüglich verbleibendes Ermessen ausschließende Verschärfung darstellt. Ansonsten beschränkt die gesetzliche Regelung sich ihrem Wortlaut nach in Abs. 1 auf die Ermächtigung der Einbürgerungsbehörde, eine Einbürgerung bei Vorliegen der näher bezeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen, die enger als diejenigen des § 48 Abs. 2 SVwVfG gefasst sind, zurückzunehmen. Formulierungen, aus denen sich herleiten ließe, dass der Gesetzgeber im Regelfall ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung als angemessen erachtet, finden sich im Gesetzeswortlaut anders als etwa in § 48 Abs. 2 Satz 4 SVwVfG, einem anerkannten Fall intendierten Ermessens (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 114 Rdnr. 21 b) , nicht. Ob das einschlägige Fachrecht - vorliegend das Staatsangehörigkeitsrecht - hinsichtlich der Rücknahme einer Einbürgerung vorgibt, dass das Ermessen im Regelfall fehlerfrei nur durch eine bestimmte Entscheidung, nämlich die Entscheidung für die Rücknahme, ausgeübt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5.7.1985 - 8 C 22/83 -, NJW 1986, 738 ff., vom 25.9.1992 - 8 C 68 und 70/90 -, NJW 1993, 744 ff., und vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.) , beurteilt sich nach der Entstehungsgeschichte und den grundsätzlichen Wertentscheidungen und Zielsetzungen des Staatsangehörigkeitsrechts.

Allgemein ist unter den Gesichtspunkten Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des § 35 StAG festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits in Bezug genommenen, den Gesetzgeber zum Tätigwerden veranlassenden Entscheidung vom 24.5.2006 zu den Rechtsfolgen einer erschlichenen Einbürgerung und dem Regelungsgehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeführt hat, es sei grundsätzlich Sache der gesetzgeberischen Beurteilung, auf welche Weise neben der normativen Geltung des Rechts auch dessen praktische Wirksamkeit am besten zu sichern sei. Dabei sei dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen – auch soweit es um die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehe – nicht der Einsatz bestimmter Sicherungsmittel vorgegeben. Insbesondere verbiete die Verfassung es nicht prinzipiell, begünstigende Verwaltungsakte, die durch Täuschung, Bestechung oder Betrug des Entscheidungsträgers erwirkt worden seien, in Geltung zu belassen, solange die rechtlichen Rahmenbedingungen insgesamt nicht so beschaffen seien, dass sie – zumindest aus der Sicht der weniger Gewissenhaften – zu rechtswidrigem Verhalten oder zur Herstellung rechtswidriger Zustände geradezu einladen. Es könne auch bei erschlichenen Einbürgerungen im Einzelfall gute Gründe geben, auf eine Rücknahme als die nächstliegende Reaktion des Rechtsstaats zu verzichten. Umgekehrt sei selbst bei drohender Staatenlosigkeit davon auszugehen, dass der Verfassungsgeber die Möglichkeit der Rücknahme durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht grundsätzlich habe verschließen wollen. Zu beachten sei, dass der Staatsangehörigkeitsstatus seiner Natur nach für den Einzelnen von grundlegender Bedeutung sei, da er seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten bestimme. Der diesbezügliche Grundrechtsschutz habe besonderes Gewicht, da er nicht graduell austariert werden könne, sondern für den Betroffenen immer eine Entscheidung über „Alles oder Nichts“ darstelle. Im Falle der zeitnahen Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung stehe dem Täuschenden gemäß § 48 VwVfG kein schützenswertes Vertrauen zu, so dass das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiege, wobei die Verwaltung im Rahmen des Ermessens einen Spielraum für besonders schutzwürdige Ausnahmefälle habe. Hier sei durch die Einräumung von Ermessen die Möglichkeit einer dem Einzelfall angemessenen Reaktion eröffnet. Die öffentliche Gewalt sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, jeden rechtswidrigen oder verfassungswidrigen Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf seinen formellen Rechtsbestand von Amts wegen zu beseitigen. Ebenso sei der Gesetzgeber nicht gehalten, in Fällen der erschlichenen Einbürgerung etwa dem Beispiel des Beamtenrechts folgend (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG) kraft Gesetzes deren zwingende Rücknahme vorzugeben.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts, die die im zitierten Urteil getroffene Entscheidung, dass die Landesverwaltungsverfahrensgesetze der Rücknahme einer Einbürgerung zumindest im Regelfall eine hinreichende Rechtsgrundlage bieten, nicht mitgetragen haben, haben ihre abweichende Meinung unter dem Gliederungspunkt IV des Urteils begründet, wobei sie die grundlegende Bedeutung der Staatsangehörigkeit für den Einzelnen und die Gemeinschaft ebenfalls betont und hieraus hinsichtlich der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen auf die Notwendigkeit geschlossen haben, die Besonderheiten des Status der Staatsangehörigkeit in die Abwägung einbeziehen. Der Gesetzgeber habe eine bewusste, diesen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welchen Grenzen Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten zur Rücknahme der Einbürgerung führe. Denn es verstehe sich nicht von selbst, dass missbräuchliches Verhalten über das Instrument der Rücknahme der Einbürgerung und nicht auf andere Weise sanktioniert werde. Es liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, innerhalb eines vorgegebenen sachlichen und zeitlichen Rahmens Spielräume für eine administrative Ermessensausübung vorzusehen, um so der Vielfalt möglicher Fallgestaltungen gerecht zu werden. (BVerfG, Urteil vom 24.5.2006, a.a.O.)

Mithin stimmen alle an der Entscheidung beteiligten Richter des Bundesverfassungsgerichts darin überein, dass die Fälle einer erschlichenen Einbürgerung bedingt durch die Umstände des Einzelfalls sehr vielgestaltig sein können und es daher gerade unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Staatsangehörigkeit gute Gründe dafür gibt, dass der Gesetzgeber der Verwaltung ein Rücknahmeermessen einräumt und ihr damit die Möglichkeit eröffnet, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ihrem Gewicht entsprechend in ihre Abwägungen einzustellen. Diesen Erwägungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und § 35 StAG seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nach als Ermessensvorschrift ausgestaltet.

Zur Frage, ob den Strukturen des Staatsangehörigkeitsrechts aus verfassungsgerichtlicher Sicht eher ein freies oder ein intendiertes Ermessen gerecht wird, enthalten die Urteilsgründe und die Begründung der abweichenden Meinung keine eindeutigen Vorgaben bzw. Empfehlungen. Die verfassungsgerichtlichen Ausführungen, die das Tätigwerden des Gesetzgebers letztendlich veranlasst haben, lassen sich daher aus Sicht des Senats nicht zur Stützung der Auffassung des Beklagten, ihm sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein intendiertes Ermessen eingeräumt, heranziehen.

Die Gesetzesbegründung zu § 35 StAG ist hinsichtlich der Frage, ob der Verwaltung ein freies oder ein intendiertes Ermessen eröffnet werden sollte, ebenfalls nicht aussagekräftig.

Nach seinen die Gesetzesbegründung einleitenden Erwägungen hat der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Regelungsbedarf hinsichtlich drei näher bezeichneter Problemkomplexe gesehen, wobei die Ausgestaltung des Rücknahmeermessens keine Erwähnung gefunden hat. (BT-Drs. 16/10528, S. 1 f.) Der allgemeine Teil der Gesetzesbegründung und die Einzelbegründung zu § 35 enthalten ebenfalls keine eindeutig im Sinn eines intendierten Ermessens zu verstehende Aussage. (BT-Drs., a.a.O., S. 6 u. 7 f.) Eher gegen die Annahme eines intendierten Ermessens spricht, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, die tatsächliche Anzahl von Fällen der Rücknahme von Einbürgerungen sei gemessen an der Zahl an Einbürgerungen in der Praxis sehr gering. (BT-Drs. 16/10528, a.a.O., S. 7) Die Rücknahme von Einbürgerungen ist mithin keine Rechtsmaterie, die auch nur annähernd Züge einer Massenverwaltung aufweist. Es geht typischerweise um Einzelschicksale, was es nahelegt, der Einbürgerungsbehörde ungeachtet des Fehlens von schutzwürdigem Vertrauen eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls abzuverlangen.

Begründet sich die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung - wie vorliegend - ausschließlich darauf, dass diese in Unkenntnis einer etwaig bestehenden Staatsangehörigkeit des als staatenlos angesehenen Einbürgerungsbewerbers erfolgt ist, ohne dass zuvor behördlicherseits das Notwendige zur Vermeidung von Doppelstaatigkeit veranlasst werden konnte, spricht ein weiterer Gesichtspunkt gegen die Annahme eines intendierten Ermessens. Denn ein dem Staatsangehörigkeitsrecht innewohnendes Bedürfnis, auf das Verschweigen einer bestehenden Staatsangehörigkeit bei Vorliegen aller sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen mit einer Einzelbelange weitgehend ausschließenden Bindung des Rücknahmeermessens zu reagieren, drängt sich nicht auf. Vielmehr ist die unterbliebene Befassung der Heimatbehörden mit der Klärung der Staatsangehörigkeitsfrage ohne weiteres nachholbar, wodurch dem mit den einschlägigen Vorschriften (hier § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) allein verfolgten Anliegen des Gesetzgebers, Doppelstaatigkeit zu vermeiden, im Nachhinein vollumfänglich Geltung verschafft werden kann. Damit besteht ein entscheidender Unterschied zu Einbürgerungen, deren Rechtswidrigkeit sich aus einer irreparablen Missachtung anderer Zielsetzungen des Staatsangehörigkeitsrechts herleiten, weil sie beispielsweise durch eine Scheinehe erschlichen worden sind.

Fallbezogen bedarf - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die Frage, ob § 35 StAG der Verwaltung lediglich ein intendiertes Ermessen einräumt, wovon insbesondere die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17.4.2009 ausgehen (GK-StAG, a.a.O., Band 2, VII-3, Nr. 35.1, S. 64) , oder ob der Verwaltung ein freies Ermessen eröffnet ist, mit Blick auf die Begründung des konkret angefochtenen Rücknahmebescheids keiner Entscheidung. Denn nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers und der auszugsweise wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht jedenfalls außer Zweifel, dass einzelfallbezogen eine behördliche Abwägung unter Einbeziehung der Belange des Betroffenen stattzufinden hat. So heißt es in der Begründung zu § 35 StAG ausdrücklich, dass die Gründe der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit den Rechten der betroffenen Person abzuwägen sind, wobei der Vertrauensschutzgedanke keine Rolle spiele, weil die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung in deren Sphäre liege (BT-Drs., a.a.O., S. 8) . Dies macht deutlich, dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - ungeachtet der Nichtgewährung von Vertrauensschutz - alle etwaigen den konkreten Einzelfall prägenden Belange des Betroffenen zu ermitteln und im Rahmen der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen sind.

Dem wird der angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten nicht gerecht, denn der Beklagte hat es verabsäumt, die gegen eine Rücknahme der Einbürgerung sprechenden Belange des Klägers in seine Ermessensentscheidung einzustellen. Diesbezüglich enthält auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofes der Europäischen Union eindeutige Vorgaben, denen die Rücknahmeverfügung des Beklagten nicht hinreichend Rechnung trägt.

Das Bundesverwaltungsgericht fordert in Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber in seinem Einbürgerungsantrag ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren verschwiegen, dadurch eine Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens bis zur Klärung des Strafvorwurfs verhindert und demgemäß seine „sofortige“ Einbürgerung erwirkt hat, dass die Einbürgerungsbehörde das Gewicht des Vorwurfs, der Gegenstand der Ermittlungen ist, im Rahmen der Betätigung ihres Rücknahmeermessens berücksichtigt. (BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 216 ff.) Nicht anders sieht dies der Gerichtshof der Europäischen Union, der verlangt, dass unter anderem die Schwere des von dem Betroffenen begangenen Verstoßes in das Rücknahmeermessen einzustellen ist. (EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - C-135/08 -, juris) Bezogen auf die vorliegende Konstellation, die sich dadurch auszeichnet, dass der Kläger Anhaltspunkte für das eventuelle Bestehen einer türkischen Staatsangehörigkeit verschwiegen und dadurch erreicht hat, dass er unmittelbar, also ohne vorherige Befassung der türkischen Behörden mit seiner Angelegenheit zwecks Ausstellung eines Negativattestes beziehungsweise Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit, eingebürgert wurde, bedeutet dies, dass das Fehlverhalten des Klägers mit dem ihm nach dem Sach- und Streitstand konkret zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Dies ist nicht geschehen, obwohl dem Beklagten aufgrund der Anhörung des Klägers dessen Einlassung bekannt war, er sei staatenloser kurdischer Volkszugehöriger aus dem Libanon und habe die türkische Staatsangehörigkeit weder aufgrund entsprechender Abstammung noch aufgrund einer wirksamen Einbürgerung jemals erworben. Dass er und seine Eltern und Geschwister dennoch in dem Register von Mersin als türkische Staatsangehörige geführt werden, erkläre sich allein daraus, dass sein Vater diese Eintragungen 1976 durch Bestechung erwirkt habe, um die durch den damals im Libanon ausgebrochenen Bürgerkrieg veranlasste Flucht der Familie in die Türkei zu ermöglichen.

Diese Erklärung der Registereinträge kann - wie sie insbesondere in einem Untersuchungsbericht zu staatenlosen Kurden aus dem Libanon vom April 2001 dokumentiert sind (RA Freckmann, Untersuchungsbericht Staatenlose Kurden aus dem Libanon vom 20.4.2001) - mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse in der fraglichen Region durchaus der Wahrheit entsprechen und hätte daher eine Befassung des Beklagten mit diesem Vorbringen notwendig gemacht.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage angegeben, zur Volksgruppe der Mahalmi zu gehören. Hinsichtlich dieser Volksgruppe ergibt sich aus dem erwähnten Untersuchungsbericht, dass es sich um arabisch sprechende Kurden handeln dürfte, die seit mehreren Jahrhunderten in dem türkischen Gebiet zwischen Mardin, Savur und Midyat leben. Diese Menschen tragen an und für sich arabische Namen, wurden aber vom türkischen Staat gezwungen, einen türkischen Namen zu führen, den sie im Umgang mit den türkischen Behörden benutzen müssen. Insbesondere die Mahalmi, die in dem Bereich um Savur, in dem auch die als Geburtsort des Klägers bezeichnete Ortschaft Ückavak liegt, angesiedelt sind, sind zumeist arm und gelten als Gegner des türkischen Staates. Etwa seit Ende der 20iger Jahre des letzten Jahrhunderts sind die Mahalmi verstärkt in den Libanon ausgewandert, weil sie dort in wirtschaftlicher Hinsicht bessere Lebensbedingungen vorfanden. Dort konnten sie ungehindert unter ihren arabischen Namen leben. Schon ihre Kinder haben die türkischen Familiennamen nicht mehr gekannt und in der Regel keine Kontakte in die Herkunftsregion der Familie mehr gehabt. Soweit Angehörige der Volksgruppe der Mahalmi die Türkei bereits vor Ende 1930 verlassen haben und ihr Verbleib ungeklärt war, regelt das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz von 1964, dass sie nicht mehr als türkische Staatsangehörige gelten.

Unter Zugrundelegung dieser Gegebenheiten erscheint durchaus möglich, dass die Darstellung des Klägers, er sei nur aufgrund Bestechung als türkischer Staatsangehöriger registriert, ohne dass ihm dieser Status nach türkischem Recht zustünde, zutrifft. So spricht der Kläger - wie der notariellen Urkunde vom 22.11.1991 zu entnehmen ist - weder Türkisch noch Kurmanci, die Sprache der türkischen Kurden. Ferner sind seine Eltern ausweislich ihrer libanesischen Aufenthaltserlaubnisse aus dem Jahre 1975, deren Übersetzungen sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befinden (Bl. 227 und 228), 1932 bzw. 1935 geboren. Nach Angaben des Klägers haben sie ihren Erzählungen zufolge von Geburt an im Libanon gelebt. Dies vorausgesetzt ist nicht fernliegend, dass seine Großeltern vor Ende 1930 in den Libanon ausgewandert sind und daher nach türkischen Staatsangehörigkeitsrecht 1964 ihre ursprüngliche türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, so dass auch der Kläger diese nicht kraft Abstammung erlangt hätte. In diesem Fall könnte er zu Recht für sich in Anspruch nehmen, alleine aufgrund der Bestechung türkischer Beamter, von der sein Vater immer erzählt habe, unter dem türkischen Namen M. K. als türkischer Staatsangehöriger registriert worden zu sein.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, der zitierte Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2001 liege ihm vor und sein Inhalt sei ihm seit Jahren bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass er die ihm bekannte Einlassung des Klägers, nur aufgrund Bestechung in den türkischen Registern geführt zu werden, in seinem Rücknahmebescheid vom 9.9.2009 damit abgehandelt hat, dass nach den entgegenstehenden Ergebnissen der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes und von Interpol Ankara zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass der Kläger der türkische Staatsangehörige M. K. sei. Es wäre geboten gewesen, die Angaben des Klägers - gegebenenfalls im Wege einer ergänzenden Befragung - einer Glaubhaftigkeitskontrolle und den Kläger selbst einer Glaubwürdigkeitskontrolle zu unterziehen und bejahendenfalls im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten des Klägers nicht im Verschweigen seiner „wahren“ arabischen Identität, sondern seiner erkauften türkischen Aliasidentität bestand und ihm daher nicht mit dem Gewicht, das ihm ansonsten beizumessen wäre, entgegengehalten werden kann. Da dies nicht geschehen ist, leidet die Ermessensentscheidung des Beklagten an einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Mangel. Gegen die Erheblichkeit dieses Mangels lässt sich insbesondere nicht einwenden, der Kläger hätte unter Offenlegung seiner Registrierung in der Türkei nie ein vorläufiges Bleiberecht und daher auch später kein Aufenthaltsrecht erlangen können. Denn ausweislich der Auskunft des Landesverwaltungsamtes vom 20.3.2008 (Bl. 283 der Verwaltungsakte) hätte der Kläger als türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit bei einem Abschluss des entsprechenden Asylverfahrens nach dem 25.3.1992, dem Tag, an dem die diesbezügliche Härtefallregelung in Kraft getreten ist, deren Voraussetzungen erfüllt.

Abgesehen hiervon ist die Ermessensausübung des Beklagten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit zu beanstanden, als der Beklagte es versäumt hat, die Dauer des Gesamtaufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und die zwischen Einbürgerung und Rücknahme verstrichene Zeit zugunsten des Klägers in seine Erwägungen einzustellen. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Dauer des Aufenthalts in Deutschland in Fällen eines erschlichenen Aufenthaltsrechts im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigt werden braucht (BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6/03 -, BVerwGE 119, 17 ff.) , ist überholt.

Unter dem Eindruck der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.5.2006 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2006 - 5 B 15.03 -, juris) im Oktober 2006 die Auffassung vertreten, dass eine unzureichende Gewichtung der Dauer des Aufenthalts in Deutschland im Rahmen der Abwägung - im dortigen Fall 13 ½ Jahre - zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung führen dürfte, dies aber letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen. In der nachfolgenden Revisionsentscheidung, in der es auf diese Frage ebenfalls nicht ankam, hat das Bundesverwaltungsgericht dennoch festgestellt, dass es die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dazu, dass die Zeitdauer des Aufenthalts des Klägers in Deutschland und der zwischen der Einbürgerung und deren Rücknahme verstrichene Zeitraum als maßgebliche Abwägungsgesichtspunkte bei der Ausübung des Ermessens einzustellen seien, im rechtlichen Ansatz teile (BVerwG, Urteil vom 14.2.2008 - 5 C 4/07 -, BVerwGE 130, 209 ff.) , insoweit also von seiner früheren Rechtsprechung Abstand genommen.

Diese Neuorientierung der Rechtsprechung ist sachgerecht. Insbesondere die Gesamtdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist regelmäßig - und dies gilt im besonderen Maße, wenn sie von langjähriger Erwerbstätigkeit begleitet wird - ein aussagekräftiger Indikator für die Integration in das gesellschaftliche Umfeld, deren Förderung durch Einräumung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten ein Hauptanliegen der Einbürgerung ist. Die Berücksichtigung der Gesamtdauer des Aufenthalts als ein je nach zeitlichem Umfang und Begleitumständen mehr oder minder gewichtiger privater Belange trägt daher dazu bei, die privaten Belange und das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände einzelfallbezogen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union betont ebenfalls, dass die Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, als ein maßgeblicher Abwägungsgesichtspunkt in das Rücknahmeermessen einzustellen sei und hebt im Übrigen hervor, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu beachten sei. (EuGH, Urteil vom 2.3.2010, a.a.O.)

Diesen vom Bundesverwaltungsgericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Anforderungen wird die Rücknahmeentscheidung des Beklagten nicht gerecht. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger sich zur Zeit der Rücknahmeentscheidung seit fast 20 Jahren in Deutschland aufhielt, findet in seinen Erwägungen nicht einmal ansatzweise Erwähnung. Ebensowenig verhält er sich zu der eventuellen Abwägungsrelevanz der Tatsache, dass zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme bereits knapp fünf Jahre verstrichen waren. Vielmehr behauptet der Beklagte pauschal, besondere Gründe, die zugunsten des Klägers zu berücksichtigen seien, seien nicht ersichtlich. Hierin liegt ein durchgreifender Ermessensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss, zumal das Bundesverwaltungsgericht in einem ganz neuen Urteil vom 11.11.2010 (BVerwG, Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12/10 -, juris) , dessen Begründung erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat veröffentlicht worden ist, bekräftigt hat, dass im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen seien. Hierbei seien insbesondere die Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes und die Zeit zwischen Einbürgerungsentscheidung und Rücknahmeentscheidung zu gewichten. So könne zum Beispiel eine geringe Schwere des Verstoßes im Zusammenwirken mit anderen Umständen dazu führen, dass die Rücknahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

Einen Versuch, im Berufungsverfahren im Rahmen des nach § 114 Satz 2 VwGO Möglichen Ermessenserwägungen nachzuschieben, hat der Beklagte nicht unternommen, sondern beharrlich den Standpunkt vertreten, der Fall biete keine Veranlassung zu ergänzenden Ermessenserwägungen.

Schließlich ist das Vorbringen des Beklagten, es sei fraglich, ob der Kläger alle nach heutiger Rechtslage maßgeblichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle, nicht entscheidungserheblich. Seiner Relevanz steht bereits das im Staatsangehörigkeitsrecht geltende Günstigkeitsprinzip, das in § 40 c StAG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, entgegen. Zudem gilt, dass die Erfüllung der Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zwar zur Rechtswidrigkeit einer nach den Rücknahmevorschriften eigentlich rechtmäßigen Rücknahme führen kann, weil ihr der aktuelle Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht. Indes kann das Nichtbestehen eines Einbürgerungsanspruchs zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über die angefochtene Rücknahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Folge haben, dass eine den rechtlichen Anforderungen nicht genügende und damit rechtswidrige Rücknahme rechtmäßig wird.

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht der gegen die Rücknahme der Einbürgerung erhobenen Klage zu Recht stattgegeben, so dass die Berufung des Beklagten zurückgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 42.1. der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

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(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Feb. 2011 - 1 A 327/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Nov. 2010 - 5 C 12/10

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2

Der Kläger wurde 1956 in Graz (Österreich) geboren und war bis zu seiner Einbürgerung österreichischer Staatsangehöriger. Nachdem im Juni 1995 von der Bundespolizeidirektion Graz gegen den Kläger Ermittlungen wegen des (von ihm bestrittenen) Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges eingeleitet worden waren, reiste er aus Österreich aus und nahm seinen Wohnsitz in München. Dort war er als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Im Februar 1997 erließ das Landesgericht für Strafsachen in Graz einen nationalen Haftbefehl gegen den Kläger.

3

Im Februar 1998 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem hierfür verwendeten, von ihm unterschriebenen Antragsformular ist in der Rubrik "Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren" handschriftlich eingetragen "keine". Die Einbürgerungsurkunde vom 25. Januar 1999 wurde dem Kläger am 5. Februar 1999 ausgehändigt.

4

Im August 1999 erfuhr die Staatsangehörigkeitsbehörde, dass der Kläger in Österreich per Haftbefehl gesucht werde und im September 1999, dass er bereits im Juli 1995 vom Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden sei. Daraufhin nahm der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Einbürgerung mit Bescheid vom 4. Juli 2000 rückwirkend zurück, weil der Kläger das österreichische Ermittlungsverfahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe.

5

Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2002 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216).

6

Im Folgenden überprüfte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die noch offenen Fragen und holte in Bezug auf das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht eine Rechtsauskunft des zuständigen Amtes der steiermärkischen Landesregierung ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 und 22. März 2005 mit, die österreichische Staatsbürgerschaft lebe bei rückwirkender Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nicht automatisch wieder auf. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen beim Kläger nicht vor.

7

Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 seine Ermessenserwägungen. Auch bei Abwägung der dem Kläger drohenden Staatenlosigkeit und des zu erwartenden Verlusts der Unionsbürgerschaft überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme der erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger auch als mit einer Deutschen verheirateter Staatenloser eine Aufenthaltserlaubnis und Ausweispapiere für Geschäftsreisen erhalten könne.

8

Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers abermals zurück. Die Rücknahme der durch eine bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach könne ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die im Februar 1999 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers sei objektiv rechtswidrig gewesen, weil gegen den Kläger seit 1995 ein österreichisches Ermittlungsverfahren und seit 1998 ein deutsches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden seien, die er gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht angezeigt habe. Im Hinblick darauf hätte die Einbürgerung nicht erfolgen dürfen, sondern ausgesetzt werden müssen. Über diese Ermittlungsverfahren habe der Kläger die Einbürgerungsbehörde auch in subjektiver Hinsicht bewusst und arglistig getäuscht. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Abwägungsergebnis halte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des eröffneten Rücknahmeermessens.

9

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass der Beklagte seine ursprünglichen Ermessenserwägungen unter Verletzung von § 114 Satz 2 VwGO nicht lediglich ergänzt, sondern in ihrem Wesen verändert und weitgehend ausgetauscht habe. Eine nachträgliche Ergänzung der Ermessenserwägungen sei auch wegen § 144 Abs. 6 VwGO nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen. Für die Rücknahme der Einbürgerung fehle jedenfalls im vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrundlage. Ferner sei die Rücknahme wegen des Verlustes der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig und verletze Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK und Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV). Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mache es insbesondere erforderlich, dass der Kläger vor Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung eine angemessene Frist erhalte, um die Staatsbürgerschaft seines österreichischen Herkunftslandes wiederzuerlangen. Die an sich erforderliche Aussetzung des deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahrens habe es nicht gegeben. Daher müsse jedenfalls das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung über den im September 2010 gestellten Statusfeststellungsantrag ausgesetzt werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision und der beantragten Aussetzung des Verfahrens entgegen. Der Kläger habe in der Vergangenheit ausreichend Zeit gehabt, eine Wiedereinbürgerung oder Statusfeststellung zu beantragen. Nach geltendem österreichischem Recht habe der Kläger nur geringe Chancen auf Wiedereinbürgerung. Er sei vom Landgericht München mit Urteil vom 30. Juli 2008 wegen Betruges in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden und erfülle daher nicht das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. Daher sei es allenfalls denkbar, dass der Kläger nach Wirksamkeit der deutschen Rücknahmeentscheidung in Österreich aufgrund geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts die ursprüngliche österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlange. Hierfür sei aber eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nicht erforderlich.

11

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 - (Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat mit Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - (NVwZ 2010, 509) über die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen entschieden. Den Antrag des Klägers, das Verfahren erneut bis zur Entscheidung der österreichischen Behörden über den dortigen Statusfeststellungsantrag auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 11. November 2010 mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 4. Juli 2000 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Zwar gab es bei Erlass des angefochtenen Bescheides die speziell für den Fall einer erschlichenen Einbürgerung geschaffene Rücknahmevorschrift des § 35 StAG, deren Voraussetzungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt sind, noch nicht. Sie wurde erst während des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 158) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 eingeführt. Zuvor konnten die Staatsangehörigkeitsbehörden jedoch auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder - hier: Art. 48 BayVwVfG - zurückgreifen, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden war (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 <218 ff.>; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24). Die Rücknahmevoraussetzungen nach § 35 StAG und Art. 48 BayVwVfG unterscheiden sich für den vorliegenden Fall der erschlichenen Einbürgerung nicht. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Prüfung, ob im Revisionsverfahren schon das neue Bundesrecht (§ 35 StAG) anzuwenden ist.

14

Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch nicht - wie der Kläger meint - aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen steht weder das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit noch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit entgegen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 a.a.O. Rn. 50 f.). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht berührt, da die Rücknahme der Einbürgerung nicht auf den Vorwurf gestützt ist, der Kläger habe eine Straftat begangen (Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O. <226>).

15

2. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, die in dem hier entscheidungserheblichen Kern mit jenen des § 35 StAG übereinstimmen, vorlagen.

16

a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2008 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Kläger nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen. Sie war von Anfang an rechtswidrig und konnte nach dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Beklagten zurückgenommen werden. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren nachgeschobenen umfangreichen Ermessenserwägungen ist die getroffene Ermessensentscheidung nach dem nationalen Recht auch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

17

b) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers fest. Insbesondere ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers in Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), eine Ergänzung von Ermessenserwägungen auch noch nach einer Zurückverweisung möglich. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt das Nachschieben von Gründen für eine Ermessensentscheidung ohne zeitliche Begrenzung während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches bei einer Zurückverweisung fortgeführt wird und noch nicht beendet ist. Einer Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Verwaltungsbehörde nach Zurückverweisung steht auch § 144 Abs. 6 VwGO nicht entgegen. Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, zwar seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Sache aber in dem erneuten Berufungsverfahren in vollem Umfang zu überprüfen und insbesondere den entscheidungserheblichen Sachverhalt neu zu würdigen. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts steht insoweit unter dem Vorbehalt derselben im Berufungsverfahren erneut zu prüfenden Tatsachenlage. Sie entfällt bei einer wesentlichen Veränderung des zu beurteilenden Sachverhalts infolge neuen Vorbringens oder einer Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände. § 144 Abs. 6 VwGO hindert die Beteiligten nicht an neuem Sachvortrag und lässt einer Behörde Raum, die entscheidungserhebliche Sachlage in den nach § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen durch ergänzende Ermessenserwägungen zu ihren Gunsten zu verändern.

18

c) Die Ermessensergänzung des Beklagten vom 3. Mai 2005 war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 eingeführten Erwägungen zur Staatenlosigkeit, zum Verlust der Unionsbürgerschaft sowie zu den für den Kläger damit verbundenen Folgen führen - ungeachtet ihrer Bedeutung für den Kläger - die grundlegende Argumentationslinie in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung fort und lassen deren "Identität" unberührt (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912 und vom 30. April 2010 - BVerwG 9 B 42.10 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 57). Das die Rücknahme tragende Argument der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände bleibt bestehen. Die abschließende Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist im Ergebnis unverändert.

19

d) Die zulässiger Weise ergänzte Ermessensentscheidung weist auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO auf. Der Beklagte hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Er hat die negativen Folgen, die der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger mit sich bringt, in der Ermessensergänzung vom 3. Mai 2005 berücksichtigt und vertretbar gewichtet. Auch wenn eine Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach den Erklärungen der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht auszuschließen ist, begründet es keinen Ermessensfehler zu Lasten des Klägers, bei der Rücknahme der Einbürgerung von dem für ihn ungünstigsten Fall des Eintritts der Staatenlosigkeit und des Verlusts der Unionsbürgerschaft auszugehen. Die Hinnahme der Staatenlosigkeit ist auch - wie § 35 Abs. 4 StAG zeigt - weder generell noch - wie unten ausgeführt wird - im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. Für sonstige Ermessensfehler ist nichts ersichtlich (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O.).

20

3. Die Rücknahme der Einbürgerung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers.

21

a) Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde, kann hiernach nicht nach Art. 17 EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaates nicht wiedererlangt (ebd. Rn. 57).

22

Angesichts der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, sind - wie der Gerichtshof der Europäischen Union weiter ausgeführt hat - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Rücknahme die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 511/512 Rn. 56). Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich machen, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58); ob dies der Fall ist, hat allerdings das nationale Gericht zu beurteilen.

23

Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei davon aus, dass die Mitgliedstaaten einerseits aufgrund internationaler Konventionen das Erschleichen einer Einbürgerung mit der Entziehung ihrer nationalen Staatsangehörigkeit sanktionieren können, dass aber andererseits eine solche Sanktion bei Personen, die - wie der Kläger - bereits vor der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft besessen haben, einen überschießenden Anteil aufweist. Mit der Rücknahme geht aufgrund des Akzessorietätsprinzips in Art. 17 EG neben der erschlichenen nationalen Staatsbürgerschaft auch die nicht erschlichene Unionsbürgerschaft verloren. Dieser "überschießende Rechtsverlust" steht zwar einer Rücknahme nicht generell entgegen. Er kann aber im Einzelfall im Zusammenwirken mit den anderen genannten Umständen (z.B. geringe Schwere des Verstoßes etc.) dazu führen, dass die Rücknahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

24

b) Nach diesen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die der Senat zugrunde legt, ist unionsrechtlich gerade nicht - wie der Kläger meint - gefordert, dass einem Betroffenen in den oben genannten Fällen stets aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Frist zur Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft einzuräumen ist.

25

aa) Der eine Einbürgerung zurücknehmende Staat ist nicht ausnahmslos verpflichtet, das Wirksamwerden seiner Entscheidung mit den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates von Amts wegen abzustimmen und so zu koordinieren, dass selbst ein vorübergehender Verlust der Unionsbürgerschaft nicht eintreten kann. Eine von den relevanten Umständen des Einzelfalls unabhängige Koordinierungspflicht würde die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen erheblich erschweren und den Umstand vernachlässigen, dass der Betroffene durch sein unredliches Verhalten die wesentliche Ursache auch für den "überschießenden Rechtsverlust" gesetzt hat.

26

bb) Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat allerdings gegenüber dem betroffenen Bürger zu prüfen, ob sie ihm unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine angemessene Frist für einen Wiedererlangungsversuch gewährt. Ob sie eine solche Frist einzuräumen hat, hängt jedoch von sämtlichen relevanten Umständen des Einzelfalls ab (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58).

27

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Klärung aller Umstände, die hierbei zu beachten sein können. Notwendige Voraussetzung für eine Fristeinräumung ist grundsätzlich, dass der Betroffene die Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft ernsthaft anstrebt, die erforderlichen Anträge möglichst frühzeitig und gegebenenfalls auch vorsorglich stellt und diese mit Nachdruck verfolgt. Ferner hat die Einräumung einer Frist für einen Wiedererlangungsversuch nur dann einen Sinn, wenn die Rückgewinnung der früheren Staatsbürgerschaft nach dem Recht des Herkunftsstaats nicht offensichtlich aussichtslos ist. Da es jedoch nicht Aufgabe deutscher Behörden oder Gerichte ist, abschließend über fremdes Staatsangehörigkeitsrecht zu befinden, liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann vor, wenn der Antrag nach dem Stand der ausländischen Rechtsprechung und Literatur nicht von vornherein aussichtslos erscheint oder wenn maßgebliche ausländische Behörden - wie hier die österreichische Regierung gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union - erklären oder erkennen lassen, dass sie den Antrag für nicht aussichtslos halten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann sich insoweit auch daraus ergeben, dass das nationale Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und anzuwenden ist. Das ausländische Recht kann im Einzelfall auch dann gegen die Aussetzung des Rücknahmeverfahrens sprechen, wenn der endgültige Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelsfrei Voraussetzung für die Wiedererlangung der fremden Staatsbürgerschaft und auch der Durchführung eines hierauf gerichteten Verfahrens ist. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sind darüber hinaus vor allem das private Interesse an einem zeitweiligen Erhalt der Unionsbürgerschaftsrechte und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit der mit der Rücknahme verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einzelfallbezogen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, wie frühzeitig sich der Betroffene um einen Rückerwerb seiner früheren Staatsbürgerschaft bemüht hat und ob er ihm zumutbare Möglichkeiten zur Wiedererlangung ungenutzt verstreichen ließ.

28

Nach dem innerstaatlichen Recht haben zunächst die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, dass dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen wird. Hierzu gehört nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (a.a.O. S. 512 Rn. 58) - wie ausgeführt - künftig auch die Entscheidung, ob dem Betroffenen im Falle des drohenden Verlusts einer bereits vor der erschlichenen Einbürgerung bestehenden Unionsbürgerschaft eine angemessene Frist zur Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft einzuräumen ist. Erfordert das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine solche Frist, kann im Einzelfall sinnvoll sein, diese bereits vor oder mit dem Erlass der Rücknahmeentscheidung festzusetzen.

29

cc) Da im Falle des Klägers beim Erlass der letzten Behördenentscheidung die unionsrechtlichen Anforderungen insoweit noch nicht geklärt waren, hatte ausnahmsweise erst der erkennende Senat über die Einräumung einer weiteren Frist zur Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden.

30

Eine solche Frist ist hier nicht nachträglich einzuräumen, um die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme herzustellen oder zu wahren. Sie könnte zwar die Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs im Hinblick auf den überschießenden Verlust der Unionsbürgerschaft zumindest zeitweise abmildern. Mit seinem Statusfeststellungsantrag vom 26. September 2010 strebt der Kläger - dies ist zwischen den Beteiligten nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr streitig - nunmehr auch ein Wiederaufleben der österreichischen Staatsbürgerschaft ernsthaft an. Allerdings bewerten die Beteiligten die Erfolgsaussichten dieses Begehrens unterschiedlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht offenkundig, dass eine rechtskräftige deutsche Gerichtsentscheidung über die rückwirkende Rücknahme Voraussetzung für eine dem Kläger günstige Entscheidung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde ist.

31

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine (weitere) Frist hier schon deswegen nicht einzuräumen, weil sich der Kläger nicht so früh wie möglich in zumutbarer Weise um die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht und einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Jedenfalls der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 hätte dem Kläger im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage Anlass geben müssen, bei den österreichischen Behörden ein Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, dass die kraft Gesetzes mit der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erloschene österreichische Staatsangehörigkeit mit der Rücknahme der Einbürgerung wiederauflebt oder er diese sonst wiedererlangt. Spätestens jedoch nach der Erklärung der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2009 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war dem Kläger - auch von seinem Rechtsstandpunkt aus - ein entsprechender Antrag bei den österreichischen Behörden zumutbar und abzuverlangen. Dem Kläger stand mithin objektiv selbst dann, wenn nicht der gesamte Zeitraum der Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe berücksichtigt wird, bereits eine mehr als angemessene Frist für den Versuch zur Verfügung, die österreichische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Dies gilt außerdem selbst dann, wenn erst auf den Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union am 2. März 2010 abgestellt wird. Auch danach hat der Kläger noch mehr als ein halbes Jahr verstreichen lassen, ehe er einen formell verfahrenseinleitenden Antrag bei dem zuständigen Amt der steiermärkischen Landesregierung gestellt hat.

32

Bei der gebotenen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher relevanter Umstände ist bei einzelfallbezogener Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit eine (weitere) Frist auch sonst nicht geboten. Nach rund zehnjähriger Prozessdauer überwiegt das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit und Durchsetzung der Rücknahmeentscheidung.

33

c) Die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist auch im Übrigen trotz der möglichen Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers nicht unverhältnismäßig.

34

Bei einem negativen Ausgang des eingeleiteten Wiedererlangungsverfahrens würde der Kläger endgültig staatenlos und auch die Unionsbürgerschaft voraussichtlich auf Dauer verlieren. Dies sind rechtlich gravierende Wirkungen, die neben dem Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechte auch den Bereich der über die Staats- bzw. Unionsbürgerschaft vermittelten politischen Teilhabe erfassen und den Kläger als selbstständigen Unternehmensberater nach seiner Entlassung aus der Haft wirtschaftlich hart treffen können.

35

Die Rücknahme hat andererseits keine nachteiligen Folgen auf seine Ehefrau oder etwaige sonstige Familienangehörige. Auch als Staatenloser genießt der Kläger nach nationalem Recht einen hinreichenden Aufenthaltsschutz. Ebenso verbleibt ihm - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - aufgrund seiner Ehe mit einer Deutschen ein relativ gesicherter Aufenthaltsstatus mit Ausreise- und Rückkehrmöglichkeiten. Dies mildert im Ergebnis die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft verbundenen nachteiligen Folgen, die letztlich auf dem eigenen Verhalten des Klägers beruhen.

36

Der von ihm im Einbürgerungsverfahren begangene Pflichtverstoß war entgegen der Auffassung des Klägers von erheblichem Gewicht, das er auch nicht durch Zeitablauf verloren hat. Die Obliegenheit zur Anzeige anhängiger Ermittlungs- und Strafverfahren trägt der Bedingungsfeindlichkeit der Einbürgerung Rechnung, die deswegen auf klare Entscheidungsgrundlagen angewiesen ist (s. Berlit in: GK-StAR, Stand November 2010, § 12a Rn. 78). Sie soll den Staat von der Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freistellen, die mit Rücksicht auf die Begehung von gewichtigen Straftaten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verdienen oder bei denen dies jedenfalls möglich erscheint (BVerfG , Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016 <2016 f.>). Gesichert wird das Einbürgerungserfordernis der Unbescholtenheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG), dem der nationale Gesetzgeber bei der Einbürgerung erhebliches Gewicht beigemessen hat. Der Kläger hat seine Wahrheitspflicht in doppelter Weise verletzt, indem er - wie bereits ausgeführt - sowohl das gegen ihn laufende österreichische als auch das deutsche Ermittlungsverfahren arglistig verschwiegen hat. Die Schwere dieses Rechtsverstoßes ist auch daran zu erkennen, dass ein solches Verhalten nunmehr nach § 42 StAG strafbar wäre. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl 2004 II S. 578; BGBl 2006 II S. 1351) ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen ist, der einzige Fall, in dem ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit auch dann vorsehen darf, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird. Hierauf hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union Bezug genommen (EuGH a.a.O. Rn. 15, 52 und 54). Der Einwand schließlich, dass das österreichische Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK von der dortigen Behörde nicht zu Ende geführt werde und dass das deutsche Verfahren mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, vermag das Gewicht des Rechtsverstoßes im Nachhinein nicht zu relativieren. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Jahr 1999 lag beim österreichischen Ermittlungsverfahren die behauptete überlange Verfahrensdauer noch nicht vor, und das deutsche Ermittlungsverfahren war noch nicht eingestellt, so dass die Einbürgerung unzweifelhaft zurückzustellen gewesen wäre. Später wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, das zur Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten führte, so dass er zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig hätte eingebürgert werden können. Angesichts der Schwere des Rechtsverstoßes und der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Rücknahme erscheint der Staatsangehörigkeitsentzug auch bei Berücksichtigung der unionsrechtlichen Folgen für den Kläger insgesamt nicht unverhältnismäßig.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt. Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2

Der Kläger wurde 1956 in Graz (Österreich) geboren und war bis zu seiner Einbürgerung österreichischer Staatsangehöriger. Nachdem im Juni 1995 von der Bundespolizeidirektion Graz gegen den Kläger Ermittlungen wegen des (von ihm bestrittenen) Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges eingeleitet worden waren, reiste er aus Österreich aus und nahm seinen Wohnsitz in München. Dort war er als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Im Februar 1997 erließ das Landesgericht für Strafsachen in Graz einen nationalen Haftbefehl gegen den Kläger.

3

Im Februar 1998 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem hierfür verwendeten, von ihm unterschriebenen Antragsformular ist in der Rubrik "Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren" handschriftlich eingetragen "keine". Die Einbürgerungsurkunde vom 25. Januar 1999 wurde dem Kläger am 5. Februar 1999 ausgehändigt.

4

Im August 1999 erfuhr die Staatsangehörigkeitsbehörde, dass der Kläger in Österreich per Haftbefehl gesucht werde und im September 1999, dass er bereits im Juli 1995 vom Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden sei. Daraufhin nahm der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Einbürgerung mit Bescheid vom 4. Juli 2000 rückwirkend zurück, weil der Kläger das österreichische Ermittlungsverfahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe.

5

Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2002 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216).

6

Im Folgenden überprüfte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die noch offenen Fragen und holte in Bezug auf das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht eine Rechtsauskunft des zuständigen Amtes der steiermärkischen Landesregierung ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 und 22. März 2005 mit, die österreichische Staatsbürgerschaft lebe bei rückwirkender Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nicht automatisch wieder auf. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen beim Kläger nicht vor.

7

Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 seine Ermessenserwägungen. Auch bei Abwägung der dem Kläger drohenden Staatenlosigkeit und des zu erwartenden Verlusts der Unionsbürgerschaft überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme der erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger auch als mit einer Deutschen verheirateter Staatenloser eine Aufenthaltserlaubnis und Ausweispapiere für Geschäftsreisen erhalten könne.

8

Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers abermals zurück. Die Rücknahme der durch eine bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach könne ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die im Februar 1999 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers sei objektiv rechtswidrig gewesen, weil gegen den Kläger seit 1995 ein österreichisches Ermittlungsverfahren und seit 1998 ein deutsches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden seien, die er gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht angezeigt habe. Im Hinblick darauf hätte die Einbürgerung nicht erfolgen dürfen, sondern ausgesetzt werden müssen. Über diese Ermittlungsverfahren habe der Kläger die Einbürgerungsbehörde auch in subjektiver Hinsicht bewusst und arglistig getäuscht. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Abwägungsergebnis halte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des eröffneten Rücknahmeermessens.

9

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass der Beklagte seine ursprünglichen Ermessenserwägungen unter Verletzung von § 114 Satz 2 VwGO nicht lediglich ergänzt, sondern in ihrem Wesen verändert und weitgehend ausgetauscht habe. Eine nachträgliche Ergänzung der Ermessenserwägungen sei auch wegen § 144 Abs. 6 VwGO nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen. Für die Rücknahme der Einbürgerung fehle jedenfalls im vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrundlage. Ferner sei die Rücknahme wegen des Verlustes der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig und verletze Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK und Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV). Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mache es insbesondere erforderlich, dass der Kläger vor Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung eine angemessene Frist erhalte, um die Staatsbürgerschaft seines österreichischen Herkunftslandes wiederzuerlangen. Die an sich erforderliche Aussetzung des deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahrens habe es nicht gegeben. Daher müsse jedenfalls das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung über den im September 2010 gestellten Statusfeststellungsantrag ausgesetzt werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision und der beantragten Aussetzung des Verfahrens entgegen. Der Kläger habe in der Vergangenheit ausreichend Zeit gehabt, eine Wiedereinbürgerung oder Statusfeststellung zu beantragen. Nach geltendem österreichischem Recht habe der Kläger nur geringe Chancen auf Wiedereinbürgerung. Er sei vom Landgericht München mit Urteil vom 30. Juli 2008 wegen Betruges in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden und erfülle daher nicht das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. Daher sei es allenfalls denkbar, dass der Kläger nach Wirksamkeit der deutschen Rücknahmeentscheidung in Österreich aufgrund geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts die ursprüngliche österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlange. Hierfür sei aber eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nicht erforderlich.

11

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 - (Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat mit Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - (NVwZ 2010, 509) über die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen entschieden. Den Antrag des Klägers, das Verfahren erneut bis zur Entscheidung der österreichischen Behörden über den dortigen Statusfeststellungsantrag auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 11. November 2010 mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 4. Juli 2000 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Zwar gab es bei Erlass des angefochtenen Bescheides die speziell für den Fall einer erschlichenen Einbürgerung geschaffene Rücknahmevorschrift des § 35 StAG, deren Voraussetzungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt sind, noch nicht. Sie wurde erst während des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 158) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 eingeführt. Zuvor konnten die Staatsangehörigkeitsbehörden jedoch auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder - hier: Art. 48 BayVwVfG - zurückgreifen, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden war (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 <218 ff.>; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24). Die Rücknahmevoraussetzungen nach § 35 StAG und Art. 48 BayVwVfG unterscheiden sich für den vorliegenden Fall der erschlichenen Einbürgerung nicht. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Prüfung, ob im Revisionsverfahren schon das neue Bundesrecht (§ 35 StAG) anzuwenden ist.

14

Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch nicht - wie der Kläger meint - aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen steht weder das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit noch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit entgegen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 a.a.O. Rn. 50 f.). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht berührt, da die Rücknahme der Einbürgerung nicht auf den Vorwurf gestützt ist, der Kläger habe eine Straftat begangen (Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O. <226>).

15

2. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, die in dem hier entscheidungserheblichen Kern mit jenen des § 35 StAG übereinstimmen, vorlagen.

16

a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2008 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Kläger nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen. Sie war von Anfang an rechtswidrig und konnte nach dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Beklagten zurückgenommen werden. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren nachgeschobenen umfangreichen Ermessenserwägungen ist die getroffene Ermessensentscheidung nach dem nationalen Recht auch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

17

b) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers fest. Insbesondere ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers in Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), eine Ergänzung von Ermessenserwägungen auch noch nach einer Zurückverweisung möglich. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt das Nachschieben von Gründen für eine Ermessensentscheidung ohne zeitliche Begrenzung während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches bei einer Zurückverweisung fortgeführt wird und noch nicht beendet ist. Einer Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Verwaltungsbehörde nach Zurückverweisung steht auch § 144 Abs. 6 VwGO nicht entgegen. Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, zwar seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Sache aber in dem erneuten Berufungsverfahren in vollem Umfang zu überprüfen und insbesondere den entscheidungserheblichen Sachverhalt neu zu würdigen. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts steht insoweit unter dem Vorbehalt derselben im Berufungsverfahren erneut zu prüfenden Tatsachenlage. Sie entfällt bei einer wesentlichen Veränderung des zu beurteilenden Sachverhalts infolge neuen Vorbringens oder einer Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände. § 144 Abs. 6 VwGO hindert die Beteiligten nicht an neuem Sachvortrag und lässt einer Behörde Raum, die entscheidungserhebliche Sachlage in den nach § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen durch ergänzende Ermessenserwägungen zu ihren Gunsten zu verändern.

18

c) Die Ermessensergänzung des Beklagten vom 3. Mai 2005 war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 eingeführten Erwägungen zur Staatenlosigkeit, zum Verlust der Unionsbürgerschaft sowie zu den für den Kläger damit verbundenen Folgen führen - ungeachtet ihrer Bedeutung für den Kläger - die grundlegende Argumentationslinie in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung fort und lassen deren "Identität" unberührt (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912 und vom 30. April 2010 - BVerwG 9 B 42.10 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 57). Das die Rücknahme tragende Argument der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände bleibt bestehen. Die abschließende Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist im Ergebnis unverändert.

19

d) Die zulässiger Weise ergänzte Ermessensentscheidung weist auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO auf. Der Beklagte hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Er hat die negativen Folgen, die der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger mit sich bringt, in der Ermessensergänzung vom 3. Mai 2005 berücksichtigt und vertretbar gewichtet. Auch wenn eine Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach den Erklärungen der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht auszuschließen ist, begründet es keinen Ermessensfehler zu Lasten des Klägers, bei der Rücknahme der Einbürgerung von dem für ihn ungünstigsten Fall des Eintritts der Staatenlosigkeit und des Verlusts der Unionsbürgerschaft auszugehen. Die Hinnahme der Staatenlosigkeit ist auch - wie § 35 Abs. 4 StAG zeigt - weder generell noch - wie unten ausgeführt wird - im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. Für sonstige Ermessensfehler ist nichts ersichtlich (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O.).

20

3. Die Rücknahme der Einbürgerung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers.

21

a) Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde, kann hiernach nicht nach Art. 17 EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaates nicht wiedererlangt (ebd. Rn. 57).

22

Angesichts der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, sind - wie der Gerichtshof der Europäischen Union weiter ausgeführt hat - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Rücknahme die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 511/512 Rn. 56). Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich machen, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58); ob dies der Fall ist, hat allerdings das nationale Gericht zu beurteilen.

23

Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei davon aus, dass die Mitgliedstaaten einerseits aufgrund internationaler Konventionen das Erschleichen einer Einbürgerung mit der Entziehung ihrer nationalen Staatsangehörigkeit sanktionieren können, dass aber andererseits eine solche Sanktion bei Personen, die - wie der Kläger - bereits vor der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft besessen haben, einen überschießenden Anteil aufweist. Mit der Rücknahme geht aufgrund des Akzessorietätsprinzips in Art. 17 EG neben der erschlichenen nationalen Staatsbürgerschaft auch die nicht erschlichene Unionsbürgerschaft verloren. Dieser "überschießende Rechtsverlust" steht zwar einer Rücknahme nicht generell entgegen. Er kann aber im Einzelfall im Zusammenwirken mit den anderen genannten Umständen (z.B. geringe Schwere des Verstoßes etc.) dazu führen, dass die Rücknahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

24

b) Nach diesen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die der Senat zugrunde legt, ist unionsrechtlich gerade nicht - wie der Kläger meint - gefordert, dass einem Betroffenen in den oben genannten Fällen stets aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Frist zur Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft einzuräumen ist.

25

aa) Der eine Einbürgerung zurücknehmende Staat ist nicht ausnahmslos verpflichtet, das Wirksamwerden seiner Entscheidung mit den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates von Amts wegen abzustimmen und so zu koordinieren, dass selbst ein vorübergehender Verlust der Unionsbürgerschaft nicht eintreten kann. Eine von den relevanten Umständen des Einzelfalls unabhängige Koordinierungspflicht würde die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen erheblich erschweren und den Umstand vernachlässigen, dass der Betroffene durch sein unredliches Verhalten die wesentliche Ursache auch für den "überschießenden Rechtsverlust" gesetzt hat.

26

bb) Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat allerdings gegenüber dem betroffenen Bürger zu prüfen, ob sie ihm unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine angemessene Frist für einen Wiedererlangungsversuch gewährt. Ob sie eine solche Frist einzuräumen hat, hängt jedoch von sämtlichen relevanten Umständen des Einzelfalls ab (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58).

27

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Klärung aller Umstände, die hierbei zu beachten sein können. Notwendige Voraussetzung für eine Fristeinräumung ist grundsätzlich, dass der Betroffene die Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft ernsthaft anstrebt, die erforderlichen Anträge möglichst frühzeitig und gegebenenfalls auch vorsorglich stellt und diese mit Nachdruck verfolgt. Ferner hat die Einräumung einer Frist für einen Wiedererlangungsversuch nur dann einen Sinn, wenn die Rückgewinnung der früheren Staatsbürgerschaft nach dem Recht des Herkunftsstaats nicht offensichtlich aussichtslos ist. Da es jedoch nicht Aufgabe deutscher Behörden oder Gerichte ist, abschließend über fremdes Staatsangehörigkeitsrecht zu befinden, liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann vor, wenn der Antrag nach dem Stand der ausländischen Rechtsprechung und Literatur nicht von vornherein aussichtslos erscheint oder wenn maßgebliche ausländische Behörden - wie hier die österreichische Regierung gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union - erklären oder erkennen lassen, dass sie den Antrag für nicht aussichtslos halten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann sich insoweit auch daraus ergeben, dass das nationale Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und anzuwenden ist. Das ausländische Recht kann im Einzelfall auch dann gegen die Aussetzung des Rücknahmeverfahrens sprechen, wenn der endgültige Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelsfrei Voraussetzung für die Wiedererlangung der fremden Staatsbürgerschaft und auch der Durchführung eines hierauf gerichteten Verfahrens ist. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sind darüber hinaus vor allem das private Interesse an einem zeitweiligen Erhalt der Unionsbürgerschaftsrechte und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit der mit der Rücknahme verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einzelfallbezogen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, wie frühzeitig sich der Betroffene um einen Rückerwerb seiner früheren Staatsbürgerschaft bemüht hat und ob er ihm zumutbare Möglichkeiten zur Wiedererlangung ungenutzt verstreichen ließ.

28

Nach dem innerstaatlichen Recht haben zunächst die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, dass dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen wird. Hierzu gehört nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (a.a.O. S. 512 Rn. 58) - wie ausgeführt - künftig auch die Entscheidung, ob dem Betroffenen im Falle des drohenden Verlusts einer bereits vor der erschlichenen Einbürgerung bestehenden Unionsbürgerschaft eine angemessene Frist zur Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft einzuräumen ist. Erfordert das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine solche Frist, kann im Einzelfall sinnvoll sein, diese bereits vor oder mit dem Erlass der Rücknahmeentscheidung festzusetzen.

29

cc) Da im Falle des Klägers beim Erlass der letzten Behördenentscheidung die unionsrechtlichen Anforderungen insoweit noch nicht geklärt waren, hatte ausnahmsweise erst der erkennende Senat über die Einräumung einer weiteren Frist zur Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden.

30

Eine solche Frist ist hier nicht nachträglich einzuräumen, um die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme herzustellen oder zu wahren. Sie könnte zwar die Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs im Hinblick auf den überschießenden Verlust der Unionsbürgerschaft zumindest zeitweise abmildern. Mit seinem Statusfeststellungsantrag vom 26. September 2010 strebt der Kläger - dies ist zwischen den Beteiligten nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr streitig - nunmehr auch ein Wiederaufleben der österreichischen Staatsbürgerschaft ernsthaft an. Allerdings bewerten die Beteiligten die Erfolgsaussichten dieses Begehrens unterschiedlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht offenkundig, dass eine rechtskräftige deutsche Gerichtsentscheidung über die rückwirkende Rücknahme Voraussetzung für eine dem Kläger günstige Entscheidung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde ist.

31

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine (weitere) Frist hier schon deswegen nicht einzuräumen, weil sich der Kläger nicht so früh wie möglich in zumutbarer Weise um die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht und einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Jedenfalls der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2008 hätte dem Kläger im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage Anlass geben müssen, bei den österreichischen Behörden ein Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, dass die kraft Gesetzes mit der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erloschene österreichische Staatsangehörigkeit mit der Rücknahme der Einbürgerung wiederauflebt oder er diese sonst wiedererlangt. Spätestens jedoch nach der Erklärung der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2009 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war dem Kläger - auch von seinem Rechtsstandpunkt aus - ein entsprechender Antrag bei den österreichischen Behörden zumutbar und abzuverlangen. Dem Kläger stand mithin objektiv selbst dann, wenn nicht der gesamte Zeitraum der Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe berücksichtigt wird, bereits eine mehr als angemessene Frist für den Versuch zur Verfügung, die österreichische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Dies gilt außerdem selbst dann, wenn erst auf den Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union am 2. März 2010 abgestellt wird. Auch danach hat der Kläger noch mehr als ein halbes Jahr verstreichen lassen, ehe er einen formell verfahrenseinleitenden Antrag bei dem zuständigen Amt der steiermärkischen Landesregierung gestellt hat.

32

Bei der gebotenen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher relevanter Umstände ist bei einzelfallbezogener Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit eine (weitere) Frist auch sonst nicht geboten. Nach rund zehnjähriger Prozessdauer überwiegt das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit und Durchsetzung der Rücknahmeentscheidung.

33

c) Die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist auch im Übrigen trotz der möglichen Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers nicht unverhältnismäßig.

34

Bei einem negativen Ausgang des eingeleiteten Wiedererlangungsverfahrens würde der Kläger endgültig staatenlos und auch die Unionsbürgerschaft voraussichtlich auf Dauer verlieren. Dies sind rechtlich gravierende Wirkungen, die neben dem Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechte auch den Bereich der über die Staats- bzw. Unionsbürgerschaft vermittelten politischen Teilhabe erfassen und den Kläger als selbstständigen Unternehmensberater nach seiner Entlassung aus der Haft wirtschaftlich hart treffen können.

35

Die Rücknahme hat andererseits keine nachteiligen Folgen auf seine Ehefrau oder etwaige sonstige Familienangehörige. Auch als Staatenloser genießt der Kläger nach nationalem Recht einen hinreichenden Aufenthaltsschutz. Ebenso verbleibt ihm - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - aufgrund seiner Ehe mit einer Deutschen ein relativ gesicherter Aufenthaltsstatus mit Ausreise- und Rückkehrmöglichkeiten. Dies mildert im Ergebnis die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft verbundenen nachteiligen Folgen, die letztlich auf dem eigenen Verhalten des Klägers beruhen.

36

Der von ihm im Einbürgerungsverfahren begangene Pflichtverstoß war entgegen der Auffassung des Klägers von erheblichem Gewicht, das er auch nicht durch Zeitablauf verloren hat. Die Obliegenheit zur Anzeige anhängiger Ermittlungs- und Strafverfahren trägt der Bedingungsfeindlichkeit der Einbürgerung Rechnung, die deswegen auf klare Entscheidungsgrundlagen angewiesen ist (s. Berlit in: GK-StAR, Stand November 2010, § 12a Rn. 78). Sie soll den Staat von der Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freistellen, die mit Rücksicht auf die Begehung von gewichtigen Straftaten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verdienen oder bei denen dies jedenfalls möglich erscheint (BVerfG , Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016 <2016 f.>). Gesichert wird das Einbürgerungserfordernis der Unbescholtenheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG), dem der nationale Gesetzgeber bei der Einbürgerung erhebliches Gewicht beigemessen hat. Der Kläger hat seine Wahrheitspflicht in doppelter Weise verletzt, indem er - wie bereits ausgeführt - sowohl das gegen ihn laufende österreichische als auch das deutsche Ermittlungsverfahren arglistig verschwiegen hat. Die Schwere dieses Rechtsverstoßes ist auch daran zu erkennen, dass ein solches Verhalten nunmehr nach § 42 StAG strafbar wäre. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl 2004 II S. 578; BGBl 2006 II S. 1351) ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen ist, der einzige Fall, in dem ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit auch dann vorsehen darf, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird. Hierauf hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union Bezug genommen (EuGH a.a.O. Rn. 15, 52 und 54). Der Einwand schließlich, dass das österreichische Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK von der dortigen Behörde nicht zu Ende geführt werde und dass das deutsche Verfahren mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, vermag das Gewicht des Rechtsverstoßes im Nachhinein nicht zu relativieren. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Jahr 1999 lag beim österreichischen Ermittlungsverfahren die behauptete überlange Verfahrensdauer noch nicht vor, und das deutsche Ermittlungsverfahren war noch nicht eingestellt, so dass die Einbürgerung unzweifelhaft zurückzustellen gewesen wäre. Später wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, das zur Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten führte, so dass er zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig hätte eingebürgert werden können. Angesichts der Schwere des Rechtsverstoßes und der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Rücknahme erscheint der Staatsangehörigkeitsentzug auch bei Berücksichtigung der unionsrechtlichen Folgen für den Kläger insgesamt nicht unverhältnismäßig.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.