Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 13 K 1532/12

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wege der Zuwendungsfinanzierung oder sonstiger Pauschalfinanzierung Mittel an Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von sozialräumlichen Projekten auf der Grundlage der Globalrichtlinie "GR J 1/12 Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe (SAJF)" und des Programms "Sozialräumliche Hilfen und Angebote (SHA)" bzw. "Sozialräumliche Angebotsentwicklung (SAE und SAE-Ausbau)" einschließlich des Konzeptes "Neue Hilfen" sowie grundsätzlich zur Durchführung von Einzelfallhilfen und/oder Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu vergeben und die Adressaten der Hilfen den Empfängern der Pauschalfinanzierung zuzuweisen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Umsetzung eines sozialraumorientierten Konzepts der Beklagten, das insbesondere durch die Globalrichtlinie GR J 1/12, das Konzeptpapier "Neue Hilfen" – Inhalt und Gestaltung und das Eckpunktepapier des Programms Neue Hilfen näher ausgestaltet ist. Insbesondere begehrt sie die Unterlassung der Beklagten, im Wege der Pauschalfinanzierung Mittel an ausgewählte Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von verbindlichen Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu vergeben.

2

Die Klägerin ist ein seit 1998 arbeitender und seit dem 6. März 2002 anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz in Hamburg und Niederlassungen in Bremen und Schleswig-Holstein. Die Klägerin bietet Hilfemaßnahmen im Bereich des Achten Buches des Sozialgesetzbuches sowie im Bereich des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Eingliederungshilfe) an. Im Jugendhilfebereich liegt der Schwerpunkt bei den ambulanten Hilfen, hier bei der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII und der Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII. Die Klägerin hat mit der Beklagten Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Dienste getroffen. Sie bietet innerhalb und außerhalb Hamburgs ambulante und stationäre Hilfen an. Nachdem die Klägerin zunächst als durchführender Träger für ein Projekt im Bereich der sozialräumlichen Hilfen und Angebote (SHA) im Bezirk Hamburg-Bergedorf tätig war, ist sie derzeit im Bezirk Hamburg-Mitte an zwei sozialräumlichen Projekten beteiligt.

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Die Beklagte erarbeitet seit mehreren Jahren Konzepte zur Sozialraumorientierung jugendhilferechtlicher Maßnahmen. Danach soll bei jugendhilferechtlichen Problemlagen vor allem das soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen erhalten, gefördert und unterstützt werden, um ihm möglichst gute Lebensbedingungen zu schaffen (sog. "Lebensfeldorientierung"). Erreicht werden soll dies über eine auf den jeweiligen Sozialraum begrenzte Netzwerkstruktur, innerhalb derer alle Akteure eng zusammenarbeiten. Bereits im Jahr 2003 erließ die Beklagte zur Umsetzung sozialräumlich ausgerichteter Hilfen eine Globalrichtlinie (GR J 12/03, "Sozialräumliche Angebotsentwicklung"- SAE). Ein ausdrücklich genanntes Ziel bestand darin, Alternativen zu den Hilfen zur Erziehung (HzE) auszubauen und dadurch einen Beitrag zur Reduzierung des Fallaufkommens der Hilfen zur Erziehung zu leisten. Nachdem diese Globalrichtlinie im Jahr 2007 außer Kraft getreten war, entwickelte die Beklagte im Jahr 2009 zunächst das Konzept der sog. "sozialräumlichen Hilfen und Angebote" (SHA), mit der sie den Ausbau und die Gestaltung des Sozialraums und der darin vorhandenen Angebotsstruktur weiter vorantrieb. Ergänzend dazu erließ die Beklagte mit Geltung ab dem 1. Februar 2012 eine neue Globalrichtlinie (GR J 1/12) mit dem Titel "Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe" (SAJF), die inhaltlich in engem Zusammenhang mit dem Konzept der sozialräumlichen Hilfen und Angebote steht. Ausgerichtet sind diese sozialräumlichen Angebote insbesondere auf Familien mit besonders hohem Unterstützungsbedarf und auf Stadtgebiete mit vielen Bedarfsfällen.

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Als Leitlinie gibt die Globalrichtlinie vor, flexible Unterstützungsmaßnahmen, die in geeigneten Fällen neben oder anstelle von Hilfen zur Erziehung zur Verfügung stehen bzw. diese verkürzen, zu entwickeln. Rechtsansprüche aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches bleiben nach den Vorgaben der Globalrichtlinie unberührt. Das ausdrückliche Ziel – und daran wird der Erfolg der jeweiligen Träger gemessen – ist die Reduzierung der Fallzahlen und damit auch der Ausgaben im Bereich der Hilfen zur Erziehung. Dazu werden im Vorfeld mit den Trägern bestimmte Zielzahlen für einen festen Zeitraum ausgehandelt. Die Bezirksämter schließen mit den Trägern entsprechende Kooperationsvereinbarungen. Den Trägern wird für die Durchführung entsprechender Projekte ein im Vorfeld festgelegtes Budget entsprechend der Kooperationsvereinbarung durch Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt. Die Verträge haben im Bezirk Hamburg-Mitte eine Laufzeit von zwei Jahren. Über die Verlängerung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Erfolgs des Projektes entschieden.

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Das Programm der Beklagten sieht vor, dass die geförderten Projekte immer auch sogenannte "verbindliche Hilfen" erbringen müssen. Die Globalrichtlinie definiert diese Hilfen als "zielgerichtete, zeitlich befristete, strukturierte, intensive Begleitung einer Familie oder eines Kindes oder Jugendlichen". Vor Beginn einer "verbindlichen Hilfe" treffen die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes oder die Fachkräfte des Trägers eine schriftlich fixierte Vereinbarung mit den Hilfesuchenden über Anlass, Ziele, Handlungsschritte zur Zielerreichung, Erfolgskriterien und Dauer der Unterstützungsleistung. Nach Durchführung der so vereinbarten Hilfe erfolgt eine gemeinsame Schlusseinschätzung, ob die Ziele erreicht wurden.

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Im Rahmen des Konzepts der sozialräumlichen Hilfen und Angebote hat die Beklagte die sogenannten "Neuen Hilfen" entwickelt. Diese Hilfen sollen insbesondere eine Alternative zur sozialpädagogischen Familienhilfe im Sinne des § 31 SGB VIII darstellen. Der verfolgte Ansatz konzentriert sich in ausdrücklich formulierter Abkehr von der bisherigen Praxis der Einzelfallhilfe schwerpunktmäßig auf Gruppenangebote. Bei Bedarf muss die Hilfe aber auch weiter individuumzentriert ausgerichtet werden können. Zielsetzung ist es, durch die "Neuen Hilfen" Hilfen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung zu vermeiden.

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Alle sozialräumlichen Angebote sollen für die Hilfesuchenden über zwei Wege erreichbar sein. Zum einen kann sich der Hilfesuchende an den Allgemeinen Sozialen Dienst, zum anderen an den freien Träger selbst wenden. Die vom Allgemeinen Sozialen Dienst vermittelten Hilfesuchenden sind dabei vorrangig in die Angebote aufzunehmen. Bei einem Zugang ohne Vermittlung über den Allgemeinen Sozialen Dienst prüfen die im Projekt tätigen Fachkräfte des Klägers auf der Basis der ihnen bekannten Informationen, ob ihr Unterstützungsangebot dem Bedarf entspricht. In diesem Fall werden Ziele und Inhalte der Zusammenarbeit zwischen dem Träger und der Familie vereinbart. Bei einer Vermittlung über den Allgemeinen Sozialen Dienst erfolgen diese Prüfung und die daran orientierte Auswahl des passenden Angebots durch den Allgemeinen Sozialen Dienst in Absprache mit der betroffenen Familie. Im Falle von verbindlichen Hilfen erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit dem bereits dargelegten Inhalt zwischen dem Allgemeinen Sozialen Dienst bzw. freiem Träger und der Familie. Diese verbindlichen Hilfen werden in einem IT-System der Beklagten erfasst, wobei die nicht über den Allgemeinen Sozialen Dienst vermittelten Hilfen anonymisiert von den freien Trägern dokumentiert werden.

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Haushaltsrechtlich erfolgt die Finanzierung der sozialräumlichen Hilfen über zwei Wege. Die sogenannten SAJF-Hilfen werden über Rahmenzuweisungen an die Bezirke (§ 37 BezVG) finanziert. Bei der Vergabe der Mittel an die freien Träger steht den Bezirksämtern daher ein Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen die Vorgaben der Globalrichtlinie zu beachten sind. Hierfür wurden teilweise Mittel aus dem HzE- Haushaltstitel umgeschichtet. Die sogenannten SHA-Hilfen werden hingegen über Zweckzuweisungen (§ 38 BezVG) finanziert. Aufgrund einer im Haushaltsbeschluss bestehenden Umschichtungsermächtigung zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe wurden für den Ausbau der sozialräumlichen Angebote 2,1 Mio. Euro zusätzlich (aus den verfügbaren HzE-Mitteln) bereitgestellt. Bei diesen Zweckzuweisungen besteht für die Bezirksämter kein Gestaltungsspielraum. Um einen Gleichlauf mit den über die Globalrichtlinie gesteuerten sozialräumlichen Angeboten zu erreichen, schloss die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) mit den Bezirksämtern sogenannte "Kontrakte" (vgl. Bl. 152 ff), mit denen die Verwendung der Mittel entsprechend der Vorgaben der Globalrichtlinie verbindlich vereinbart wurde. Danach wird den Bezirksämtern für die bezirkliche Umsetzung der sozialräumlichen Angebote ein bestimmtes Budget für jedes Kalenderjahr zur Verfügung gestellt. Es werden bestimmte Stadtteile aufgrund der Daten zu Hilfen zur Erziehung festgelegt, in denen sozialräumliche Angebote umgesetzt werden sollen. Insbesondere die Auswirkungen der vereinbarten Maßnahmen auf das Fallaufkommen und die Kosten für die Hilfen zur Erziehung werden jährlich ausgewertet. Bei wesentlichen Abweichungen setzt die BASFI dem jeweiligen Bezirksamt eine Frist zur Nachbesserung. Unter Umständen werden die Mittel zukünftig einbehalten. Im Hinblick auf die Hilfen regeln die Kontrakte, dass die überwiegende Kapazität der Angebote für die Leistung verbindlicher Hilfen genutzt wird und dass die Mehrzahl der verbindlichen Hilfen auf Vermittlung des Allgemeinen Sozialen Dienstes stattfindet. Diesen vorrangigen Zugang sowie die Schritte und das Verfahren zum Erreichen der Ziele haben die Bezirksämter in den Kooperationsvereinbarungen mit den Trägern mit Zielzahlen zu operationalisieren. Die Bezirksämter und die BASFI verpflichten sich, durch Umsetzung des Programms und weitere Steuerungsbemühungen dazu beizutragen, die Ausgaben für Hilfen zur Erziehung zu senken. Daran orientiert entwickeln die Bezirksämter Zielzahlen für die Fallzahlen der Hilfen zur Erziehung und der verbindlichen Hilfen im Rahmen von sozialräumlichen Angeboten. Die BASFI und das Bezirksamt Hamburg-Mitte haben konkret vereinbart, dass das Bezirksamt insbesondere versuchen werde, Hilfen gemäß §§ 30 und 31 SGB VIII in die sozialräumlichen Angebote umzusteuern.

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Die Bezirksämter finanzieren die sozialräumlichen Angebote mittlerweile durch Zuwendungsbescheide an einen freien Träger aufgrund von Kontrakten, die u. a. an die Stelle von Projektskizzen getreten sind. Dieser Träger tritt als sogenannter "geschäftsführender Träger" auf. Zwischen ihm und dem Bezirksamt besteht die o. g. Kooperationsvereinbarung. Der geschäftsführende Träger kann gleichzeitig auch einer der durchführenden Träger sein. Im Bezirk Hamburg-Mitte sind die geschäftsführenden Träger regelmäßig auch durchführende Träger. Mit den (weiteren) durchführenden Trägern schließt der geschäftsführende Träger "Weiterleitungsverträge" über die Verteilung der vom Bezirksamt erhaltenen Mittel oder er hat diese für sie mitbeantragt. Den Weiterleitungsverträgen stimmt das Bezirksamt gegebenenfalls in den Zuwendungsbescheiden zu. Eine Aufteilung des Förderbetrags in bestimmte Anteile z. B. für verbindliche Hilfen oder Fälle, die durch den Allgemeinen Sozialen Dienst eingesteuert werden, erfolgt nicht.

10

Die Auswahl der geschäftsführenden Träger ist in den Bezirken unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise wurden Interessenbekundungsverfahren durchgeführt; teilweise gingen die Bezirksämter auf bestimmte Träger oder diese auf die Bezirksämter direkt zu. Im Bezirk Hamburg-Mitte wurden die Träger ohne Interessenbekundungsverfahren nach Beteiligung des Jugendhilfeausschusses und der Arbeitsgemeinschaft "§ 78 SGB VIII" ausgewählt. Die Klägerin hatte Interesse bekundet, ist aber nicht berücksichtigt worden. Die BASFI hat den Bezirken insoweit keine Vorgaben gemacht und beabsichtigt dies auch für die Zukunft nicht. Im Jahr 2013 wurden durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte auf diese Weise 22 Träger gefördert.

11

Die Ausgaben für Hilfen zur Erziehung sind insgesamt kontinuierlich angestiegen. Nur bei den Ausgaben für Maßnahmen nach § 31 SGB VIII ist ein Rückgang zu verzeichnen, nachdem diese zuvor in den Jahren 2005 bis 2010 stark angestiegen waren. In den Jahren 2010 bis 2012 verringerte sich die Anzahl der bewilligten/laufenden Hilfen nach § 31 SGB VIII im Bezirk Hamburg-Mitte von 566,86 auf 445,78.

12

Im Jahr 2012 wurden in Hamburg 1883 verbindliche Einzelhilfen fortgeführt oder neu begonnen. Im Jahr 2013 waren es 4324 und im Jahr 2014 5730.

13

Im Jahr 2009 gab es in Hamburg 9014 sogenannte Jahresdurchschnittsfälle, in denen Hilfe zur Erziehung erbracht wurde. Im Jahr 2010 waren es 9976, im Jahr 2011 10386, im Jahr 2012 10262, im Jahr 2013 10259 und im Jahr 2014 10132.

14

Die Arbeits- und Fachanweisungen bzw. Richtlinien, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten für die Bearbeitung eines Falles zur Verfügung stehen, enthalten keine abstrakten Kriterien anhand derer ein Fall als ein solcher, in dem Hilfe zur Erziehung zu gewähren wäre, oder als ein Fall, in dem eine Weiterleitung – gegebenenfalls als verbindliche Hilfe – an sozialräumliche Angebote als ausreichend erachtet wird, eingeordnet werden soll. Der Einsteuerung in sozialräumliche Angebote wird ein genereller Vorrang eingeräumt. Wenn ein Betroffener sich an den Allgemeinen Sozialen Dienst wendet, wird dort zunächst das Anliegen aufgenommen. In diesem Rahmen wird u. a. der Auftrag geklärt und der Beratungsbedarf eingeschätzt. Bei der Bearbeitung des Anliegens erfolgt dann (lediglich) eine Information/ Empfehlung über geeignete sozialräumliche Hilfen und Angebote, die Durchführung und der Abschluss des Beratungsprozesses, eine aktive Vermittlung in sozialräumliche Hilfen und Angebote (etwa verbindliche Hilfe) oder weiterer Handlungsbedarf ist im Rahmen der Klärungsphase vom Allgemeinen Sozialen Dienst zu prüfen und ggf. umzusetzen.

15

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Unterlassung der Umsetzung der Globalrichtlinie GR J 1/12 aufgefordert hatte, ersuchte sie das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz. Das Verfahren (13 E 1533/12) erledigte sich durch Rücknahme des Antrags, nachdem das Gericht Zweifel an der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung geäußert hatte.

16

Am 21. Juni 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

17

Sie wendet sich gegen die von der Beklagten betriebene Umsteuerung. Konkret beanstandet sie die Umsetzung der Globalrichtlinie GR J 1/12 insoweit, als dadurch der Bereich der rechtsanspruchsgebundenen Leistungen, Hilfen zur Erziehung im Sinne der §§ 27 ff. SGB VIII, betroffen ist.

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Die Klägerin macht geltend, verhindern zu wollen, dass die Beklagte rechtsanspruchsgebundene Leistungen im Wege der Pauschal- bzw. Zuwendungsfinanzierung vergebe. Die sog. "Neuen Hilfen" ließen keine eindeutige Zuordnung zu den Hilfen des SGB VIII zu. Da hier aber auch Einzelfallhilfen gewährt werden sollten, verberge sich dahinter eine Hilfe aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung. Eine regelrechte "Umetikettierung" erfolge bei den sogenannten "verbindlichen Hilfen", die ebenfalls rechtsanspruchsgebundene Hilfen nach den §§ 27 ff. SBG VIII darstellten. Diese rechtsanspruchsgebundenen Leistungen dürften jedoch nur im Wege der Entgeltfinanzierung finanziert werden. Die von der Beklagten vorgenommene Zuwendungsfinanzierung sei wegen des Grundsatzes des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses unzulässig. Die Pauschalfinanzierung in diesem Bereich verstoße gegen mehrere Prinzipien des Achten Buches des Sozialgesetzbuches, insbesondere gegen das Prinzip der Trägervielfalt, § 3 Abs. 1 SGB VIII, das Wunsch- und Wahlrecht, § 5 SGB VIII und den Grundsatz der Bedarfsdeckung. Darüber hinaus werde gegen das gesetzliche Leitbild dadurch verstoßen, dass für Einzelfallhilfen kein Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) mehr durchgeführt werden müsse, da der Zugang des Hilfesuchenden für alle sozialräumlichen Angebote auch über den Träger direkt möglich sei, ohne dass es einer Vermittlung des Allgemeinen Sozialen Dienstes bedürfe. Die Behauptung der Beklagten, sie betreibe mit Mitteln der Förderungsfinanzierung lediglich Präventionsarbeit, treffe nicht zu; tatsächlich wolle sie damit eine Finanzierung der Angebote im Wege der Entgeltfinanzierung umgehen. Darüber hinaus werde den Trägern rechtswidriger Weise die Steuerungsverantwortung für die Hilfegewährung im Einzelfall übertragen.

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Die Klägerin sei dadurch in ihrem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Ihr stehe ein Abwehranspruch zu. Im Bereich der rechtsanspruchsgebundenen Leistungen sei die Jugendhilfe als kontrollierter Markt organisiert, auf dem Träger der freien Jugendhilfe um Belegung und Leistungsentgelte konkurrierten. Durch die pauschale Mittelvergabe durch die Beklagte an ausgewählte Träger greife sie in die Trägerpluralität ein und beeinträchtige das Recht der Klägerin auf freien Marktzugang. Im konkreten Fall umfasse der Teil der Einzelfallhilfen, die im Wege der "Neuen Hilfen" geleistet werden sollten, 70 %. Konkurrierende Träger im rechtsanspruchsgebundenen Bereich, die keine pauschale Zuwendung erhalten hätten, seien dadurch benachteiligt. Zum anderen sei ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zu Lasten der Klägerin dadurch begründet, dass über den direkten Zugang der Hilfesuchenden zu den Trägern bei den sozialräumlichen Hilfen diesen Entscheidungs- und Mitentscheidungsrechte bei der Steuerung auch von Einzelfallhilfen übertragen seien. Dadurch werde bereits im Vorfeld vertraglich festgelegt, wer die Hilfe am Ende leiste. Die Beklagte stufe ferner nur noch solche Hilfen als rechtsanspruchsgebundene Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII ein, denen eine Kindeswohlgefährdung zugrunde liege. Auch damit greife sie in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein, denn bezogen auf diejenigen Hilfen, die nicht ausdrücklich als Hilfen zur Kompensation von Kindeswohlgefährdungen eingestuft würden, bleibe der Marktzugang verwehrt. Diese unterhalb der Schwelle der Kindswohlgefährdung angesiedelten Hilfen machten aber einen wesentlichen Teil des Marktes aus. Im Übrigen sei das Auswahlverfahren, das die Klägerin durchlaufen müsse, um eine Zuwendung im Bereich der sozialräumlichen Angebote zu erhalten, intransparent und benachteilige die Klägerin in ihren Wettbewerbschancen. Darüber hinaus gewähre § 74 SGB VIII i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch. Es sei nicht ersichtlich, dass die Auswahlkriterien des § 74 SGB VIII und der Bewerbungsverfahrensanspruch beachtet worden seien. Die Entscheidungen seien ermessensfehlerhaft. Der Jugendhilfeausschuss sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden – insbesondere insoweit, als der jeweils ausgewählte Sozialraumträger/geschäftsführende Träger selbst über die durchführenden Träger/ Projektpartner entscheide, an die dann Teile der Zuwendungen weitergeleitet würden.

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Die Klägerin sei bereits konkret durch die Umsetzung der Globalrichtlinie betroffen. Die Umsteuerung der Fälle in sozialräumliche Projekte habe ab Mai 2011 eingesetzt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen. Diese seien im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung zu bemerken, am deutlichsten sei der Einbruch im Bezirk Hamburg-Mitte aufgetreten. In diesem Bezirk lägen die Umsatzrückgänge seit Einsetzen der Steuerung im Mai 2011 etwa bei 44 %. Bezogen auf die übrigen Bereiche Hamburgs lägen die Umsatzrückgänge bei 20 %, auf die Gesamteinrichtung schlage sich dies mit einem Rückgang von etwa 16 % nieder. Die Klägerin habe auch Massenentlassungen vornehmen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wege der Zuwendungsfinanzierung oder sonstiger Pauschalfinanzierung Mittel an Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von sozialräumlichen Projekten auf der Grundlage der Globalrichtlinie "GR J 1/12 Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe (SAJF)" und des Programms "Sozialräumliche Hilfen und Angebote (SHA)" bzw. "Sozialräumliche Angebotsentwicklung (SAE und SAE- Ausbau)" einschließlich des Konzeptes "Neue Hilfen" sowie grundsätzlich zur Durchführung von Einzelfallhilfen und/oder Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu vergeben und die Adressaten der Hilfen den Empfängern der Pauschalfinanzierung zuzuweisen;

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hilfsweise

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1. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin an der Vergabe von Mitteln für sozialräumliche Hilfen zur Durchführung von "Sozialräumlichen Angeboten" in einem transparenten und chancengleichen Auswahlverfahren unter Beteiligung des Jugendhilfeausschusses zu beteiligen,

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2. festzustellen, dass die Mittelvergabe durch die Beklagte im Wege der Pauschalfinanzierungen an ausgewählte Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von "sozialräumlichen Hilfen Angeboten" in einem transparenten und chancengleichen Auswahlverfahren durch den Jugendhilfeausschuss zu erfolgen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da kein Anspruch auf Primärrechtsschutz gegen Verwaltungsvorschriften wie die Globalrichtlinie bestehe. Außerdem könne die Klägerin nicht im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage vorgehen, da sie bisher überhaupt keinen Antrag auf Zuwendungen aus der angegriffenen Globalrichtlinie im Bezirk Hamburg-Mitte gestellt habe. Dies müsse sie unternehmen, um im Fall einer ablehnenden Entscheidung in Form einer (vorrangigen) Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorzugehen.

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Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die behauptete mittelbare Grundrechtsverletzung des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, denn die angegriffene Globalrichtlinie regele keine rechtsanspruchsgebundenen Leistungen aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches. Die Programmentwicklung, zu der auch die Globalrichtlinie beitrage, verfolge das Ziel, freiwillige, niedrigschwellige, lebenswelt- und adressatenorientierte Zugänge zu Leistungen und Angeboten zu eröffnen. Bei den entwickelten sozialräumlichen Angeboten handele es sich ausschließlich um freiwillige Leistungen der Beklagten. Anders als die Klägerin behaupte, erbrächten die durchführenden Träger im Rahmen der entwickelten sozialräumlichen Angebote keine Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. Diese verbärgen sich auch nicht hinter den in der Globalrichtlinie "verbindliche Hilfen" genannten Maßnahmen. Aus diesem Grunde sei im Bereich der von der Beklagten erbrachten freiwilligen Leistungen die Finanzierung im Wege der Zuwendungsfinanzierung gemäß § 74 SGB VIII ebenso möglich wie eine Entgeltfinanzierung gemäß § 77 SGB VIII, sodass die öffentlichen Jugendhilfeträger im eigenen Gestaltungsermessen nicht nur über die Form und Inhalte des Angebots, sondern auch über die Art der Finanzierung entscheiden könnten. Bei konkurrierenden Angeboten im Rahmen der Zuwendungsfinanzierung sei regelmäßig eine Auswahl der Träger vorgelagert, wenn die für die Förderentscheidung verfügbaren Haushaltsmittel nicht für alle ausreichten. Ein rechtlicher Anspruch auf eine jeden Anbieter berücksichtigende Trägerlandschaft sei § 3 Abs. 1 SGB VIII nicht zu entnehmen. Überdies müsse ein Ausbau des bisherigen Angebots, verbunden mit einer entsprechenden Umsteuerung zu den sozialräumlichen Hilfen, auch ohne zusätzliche Mittel möglich sein. Denn für einmal festgeschriebene abstrakte Bedarfslagen im Rahmen des § 27 SGB VIII bestehe kein "Bestandsschutz".

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Eine "Umetikettierung" von rechtsanspruchsgebundenen Hilfen erfolge nicht. Der in der Globalrichtlinie vorgesehene strukturierte Beratungs- und Unterstützungsprozess sei nicht allein Kennzeichen einer sozialpädagogischen Familienhilfe im Sinne des § 31 SGB VIII. Vielmehr handele es sich dabei um eine allgemein übliche Methode sozialer Arbeit. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen würde weiterhin Hilfe zur Erziehung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst bewilligt. Die Hilfe zur Erziehung als Jugendhilfeleistung sei dann zu erbringen, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet sei. Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII komme aber nur dann in Frage, wenn gerade die Hilfe zur Erziehung zur Verbesserung der bestehenden Problemlage geeignet und notwendig sei. Eine Notwendigkeit läge aber dann nicht vor, wenn der bestehende erzieherische Bedarf auch mit einer weniger intensiven Hilfe gedeckt werden könne. In der Praxis entscheide der Allgemeine Soziale Dienst gemeinsam mit den Hilfebedürftigen anhand von Dauer, Intensität, Komplexität der Problemlage sowie der Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen, ob ein Bedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII vorliege. Es werde auch geprüft, ob die freiwillige Inanspruchnahme von infrastrukturellen Angeboten geeignet und ausreichend sei. Nicht jede Problemlage erfordere daher eine Maßnahme nach § 27 SGB VIII. Mit den Konzepten der sozialräumlichen Angebote solle verhindert werden, dass eine typische Belastungssituation sich weiter negativ entwickeln könne. Durch präventive Hilfe solle dazu beigetragen werden, dass eine Bedarfssituation im Sinne des § 27 SGB VIII gar nicht erst entstehe. Es werde dadurch eine viel größere Bandbreite von Problemlagen abgedeckt und eine weitere Ziel- und Altersgruppe erreicht. Die mit den sozialräumlichen Angeboten konzipierten Leistungen stünden nach der Konstruktion des Achten Buches des Sozialgesetzbuches gleichwertig neben den rechtsanspruchsbegründenden Leistungen der Hilfe zur Erziehung.

31

Die historische Entwicklung der Jugendhilfe zeige, dass erfolgreiche Jugendhilfe "lebensweltorientiert" sein müsse. Strukturmaximen wie Prävention, Regionalisierung, Alltagsorientierung, Partizipation und Integration seien in den Vordergrund zu stellen. Aktuell gelte, dass Prävention zunehmend an Wichtigkeit gewinne. Der niedrigschwellige Bereich, insbesondere der, der in den Leistungen nach §§ 11 bis 21 SGB VIII normiert sei, stelle dafür eine außerordentlich wichtige Grundlage dar. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien daher verpflichtet, dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen. Dies verfolge die Beklagte mit ihren Angeboten der "Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe" und der "Sozialräumliche Hilfen und Angebote".

32

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte trägt vor, die Klägerin habe in seinem Bezirk bisher keinen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen im Bereich der sozialräumlichen Angebote gestellt. Eine isolierte Verpflichtung eines Bezirksamts, die Umsetzung der Globalrichtlinie zu unterlassen, wie sie die Klägerin mit ihrer Antragstellung begehre, komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die Globalrichtlinie für alle sieben Bezirke gleichermaßen gelte und eine Ungleichbehandlung unter diesen nicht gerechtfertigt sei.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte in dem Verfahren 13 E 1533/12 und die Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet.

35

Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Vergabe von Mitteln an ausgewählte Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von sozialräumlichen Projekten, die derzeit auf der Grundlage der Globalrichtlinie J 1/12 sowie den Konzepten und Programmen "Sozialräumliche Angebotsentwicklung (SAE und SAE-Aufbau)", "Sozialräumliche Hilfen und Angebote (SHA)" und "Neue Hilfen" (im Folgenden: sozialräumliche Angebote) gefördert werden und der Vermittlung von Hilfesuchenden in diese Angebote, ergibt sich aus dem allgemein anerkannten allgemeinen öffentlich- rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser besteht, wenn ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der Beklagten betriebene Praxis im Hinblick auf sozialräumliche Angebote greift in das Recht der Klägerin auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein (1.). Der Eingriff erreicht die erforderliche Intensität (2.) und ist nicht gerechtfertigt (3.). Der Unterlassungsanspruch erfasst die gesamte Förderung sozialräumlicher Angebote in ihrer aktuellen Konzeption (4.).

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1. Die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die derzeitige Praxis der Beklagten in Bezug auf sozialräumliche Angebote beeinträchtigt.

37

Sie umfasst die freie unternehmerische Betätigung einschließlich des Verhaltens der Unternehmer im Wettbewerb. Diese Wettbewerbsfreiheit kann beeinträchtigt sein, wenn die öffentliche Hand durch berufs- oder wirtschaftslenkende Maßnahmen den freien Wettbewerb behindert. Die Annahme eines Eingriffs in das Grundrecht setzt dabei nicht voraus, dass die Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit bezweckt ist. Ein Eingriff in diesen Schutzbereich der Berufsfreiheit liegt vielmehr bereits dann vor, wenn das betreffende hoheitliche Handeln aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigt und insoweit eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare und in Kauf genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit gegeben ist. So ist insbesondere in dem Ausschluss von staatlichen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, der bei den ausgeschlossenen Wettbewerbern einen erheblichen Konkurrenznachteil bewirkt, ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gesehen worden (BVerwG, Urt. v. 17.12.1991, 1 C 5/88; juris m. w. N.; HmbOVG, Beschl. v. 10.11.2004, 4 Bs 388/04; juris).

38

Nach diesen Maßstäben ist ein Eingriff gegeben. Die Beklagte verkleinert durch die Förderung sozialräumlicher Angebote auf der Grundlage der genannten Konzepte und Programme und die Einsteuerung von Hilfefällen in die entsprechenden Projekte den Markt, auf dem sich die Träger der freien Jugendhilfe um die Erbringung von rechtsanspruchsgebundenen Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) bemühen können. Die von der Beklagten geförderten sozialräumlichen Angebote erbringen jedenfalls zum Teil rechtsanspruchsgebundene Leistungen – insbesondere Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII (hierzu a.). Soweit die Beklagte entsprechende Hilfefälle vorrangig in die pauschal finanzierten sozialräumlichen Angebote, die von ausgewählten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden, vermittelt (hierzu b.), beeinträchtigt dies die Wettbewerbschancen der Klägerin (und anderer nicht ausgewählter Träger der freien Jugendhilfe). Deren Chancen im Rahmen von rechtsanspruchsgebundenen Leistungen von den Betroffenen unter Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII für die Durchführung einer geplanten Maßnahme ausgewählt und damit beauftragt zu werden, verringern sich dadurch erheblich.

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a. Die von der Beklagten pauschal geförderten sozialräumlichen Angebote erbringen (auch) Leistungen, auf die gemäß den Regelungen des SGB VIII ein Rechtsanspruch der Betroffenen besteht. Insbesondere werden auch Fälle, in denen Hilfe zur Erziehung zu gewähren wäre, in die Projekte vermittelt. Dies ergibt sich zunächst aus dem abstrakt erfassten (erzieherischen) Bedarf der Familien bzw. Kinder und Jugendlichen, wie er ausweislich der entsprechenden Beschreibungen in der Globalrichtlinie und den verschiedenen Konzept- und Programmpapieren von den sozialräumlichen Angeboten gedeckt werden soll (hierzu aa.). Die Leistungen der sozialräumlichen Angebote können auch als Hilfe zur Erziehung erbracht werden (hierzu bb.) und stellen nicht nur solche gemäß §§ 11, 13, 14 und 16 bis 21 SGB VIII dar (hierzu cc.). Eine hinreichende Abgrenzung des Bedarfs findet nicht im Rahmen des im Einzelfall praktizierten Verfahrens statt, mit der Folge, dass das gesamte System den Fehler aufweist, dass regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Hilfefälle, in denen ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII besteht, in die sozialräumlichen Projekte eingesteuert werden (hierzu dd.).

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aa. Nach der abstrakten Beschreibung der Hilfefälle, die in die sozialräumlichen Angebote vermittelt werden sollen, weisen diese teilweise einen erzieherischen Bedarf auf, der – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – die Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung rechtfertigen würde.

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Ein erzieherischer Bedarf i. S. v. § 27 SGB VIII liegt vor, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Es muss infolge einer erzieherischen Defizit- bzw. Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf begründet worden sein. Dabei ist danach zu fragen, ob diese Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2014, 5 C 32/13, m. w. N.; juris). Dabei ist die Schwelle, bei deren Überschreitung eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht mehr gewährleistet ist, nicht mit der Eingriffsschwelle i. S. v. § 1666 BGB, die bei der Gefährdung des Kindeswohls liegt, gleichzusetzen (vgl. Schmid-Oberkirchner, Wiesner SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 19). Hilfe zur Erziehung muss früher ansetzen. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine derart erhebliche Kindeswohlgefährdung konkret droht.

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Diese Voraussetzungen liegen bei den in der Globalrichtlinie (GR J 1/12), dem Konzeptpapier vom 9. Juli 2010 ""Neue Hilfen" – Inhalt und Gestaltung" (im Folgenden: Konzeptpapier), dem Eckpunktepapier des Programms "Neue Hilfen" vom 4. Oktober 2010 (im Folgenden: Eckpunktepapier) sowie den Kontrakten zwischen der BASFI und den Bezirksämtern (im Folgenden: Musterkontrakt) beschriebenen Hilfefällen, in denen die sozialräumlichen Angebote Anwendung finden sollen, teilweise vor. Diese Annahme wird durch die Beschreibungen in den Projektskizzen der konkreten sozialräumlichen Angebote, die ab dem Jahr 2012 im Bezirk Hamburg-Mitte und dort insbesondere in der "Region 2" gefördert werden sollten, bestätigt.

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Im Einzelnen:

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Die Vorgängerglobalrichtlinie GR J 12/03 regelte ausdrücklich, dass das Jugendamt in Fällen, in denen ein erzieherischer Bedarf gemäß §§ 27 ff SGB VIII besteht, sozialräumliche Angebote nutzen können soll, soweit sie geeignet sind, den Bedarf zu decken. Die Globalrichtlinie GR J 1/12 ist demgegenüber nicht (mehr) so eindeutig. Als Adressaten werden Personen in abstrakt schwierigen Lebenssituationen beschrieben, denen mit verschiedenartigen Angeboten, die insbesondere an das Alter der Kinder anknüpfen, geholfen werden soll. Die Anforderungen, die die sozialräumlichen Angebote erfüllen sollen, sind teilweise geeignet, einen erzieherischen Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII zu decken.

45

So sollen die sozialräumlichen Angebote Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stellen, die in geeigneten Fällen anstelle von Hilfe zur Erziehung treten können und als Alternative zu Hilfen zur Erziehung oder zur Begrenzung der Dauer einer Hilfe zur Erziehung in Einzelfällen genutzt werden können (vgl. GR J 1/12, S. 2, 3; Konzeptpapier Überschrift: "Alternativen zur Sozialpädagogischen Familienhilfe" und S. 3; Musterkontrakt, Bl. 157 d. A.). Ein solches Ersetzen der Hilfen i. S. v. §§ 27 ff SGB VIII kann jedoch nur erfolgen, wenn eine solche an sich in Betracht käme – ein entsprechender Bedarf also gegeben ist. Die sozialräumlichen Angebote sollen ihre Leistungen auch bei individuellen erzieherischen Bedarfen erbringen (vgl. GR J 1/12, S. 2, 3; Konzeptpapier, S. 13). Es wird zwischen niedrigschwelligen offenen Zugängen und verbindlichen Einzelhilfen in Kooperation mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst unterschieden und die sozialräumlichen Angebote sollen beides gewährleisten (GR J 1/12, S. 2, 7; Eckpunktepapier, S. 1; Musterkontrakt, Bl. 154 d. A.). Die verbindlichen Einzelhilfen werden dabei definiert als "eine zielgerichtete, zeitlich befristete, strukturierte, intensive Begleitung einer Familie, eines Kindes/ Jugendlichen/ jungen Volljährigen. Die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes oder die Fachkräfte des Trägers treffen eine schriftlich fixierte Vereinbarung mit dem Hilfesuchenden über Anlass, Ziele, Handlungsschritte zur Zielerreichung, Erfolgskriterien und Dauer der Unterstützungsleistung sowie eine gemeinsame Schlusseinschätzung" (GR J 1/12, S. 8; Musterkontrakt, Bl. 157 d. A.). In dieser Beschreibung wird die Nähe zu Hilfen zur Erziehung ohne Weiteres sichtbar. Es geht um individuelle Hilfen, die "intensiv" sein sollen – also auch einen entsprechenden Bedarf voraussetzen – und auch wegen ihrer Verbindlichkeit nicht mehr als niedrigschwellig zugänglich eingeordnet werden können.

46

Die sozialräumlichen Angebote sollen in Gebieten eingerichtet werden, in denen besonderer Unterstützungsbedarf von Familien und ein hohes Fallaufkommen an Hilfe zur Erziehung festzustellen ist (vgl. GR J 1/12, S. 2, 6; Eckpunktepapier, S. 1, 6). Es geht darum, Familien zu erreichen, deren Ressourcen nicht ausreichen, die Probleme alleine zu bewältigen (vgl. GR J 1/12, S. 3). Gerade fehlende "Ressourcen" (der Eltern) zur eigenständigen Problembewältigung machen jedoch (auch) die erzieherische Defizit- bzw. Mangelsituation aus, die Voraussetzung für ein Hilfe zur Erziehung i. S. d. §§ 27 ff SGB VIII ist (vgl. oben).

47

Besonders deutliche Hinweise darauf, dass der von den sozialräumlichen Angeboten gedeckte Bedarf auch ein solcher i. S. v. § 27 Abs. 1 SGB VIII sein kann, lassen sich den Ausführungen in der Globalrichtlinie zu den Angeboten entnehmen, die als Handlungsschwerpunkt die "Familienunterstützung" aufweisen, sowie der Zielgruppenbeschreibung im Konzeptpapier für die "Neuen Hilfen". Ein Vergleich mit dem Wortlaut des § 31 SGB VIII zeigt, dass ein Unterschied zwischen der Sozialpädagogischen Familienhilfe als Hilfe zur Erziehung und einem sozialräumlichen Angebot mit dem genannten Handlungsschwerpunkt nicht auszumachen ist:

48

Letztere sollen "die Erziehungskompetenzen der Eltern, deren aktive Mitwirkung an Problemlösungen und die Fähigkeit der Hilfe zur Selbsthilfe" fördern. Dies soll durch Sozialberatung und praktische und alltagsunterstützende Hilfen sowie durch gezielten Kompetenzaufbau erfolgen. Es wird aufsuchende und nachgehende Arbeit gewährleistet (vgl. GR J 1/12, S. 4f). Die Familien sollen "eine optimale Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung insbesondere in den Bereichen Alltagsbewältigung und Problemlösungsfähigkeit erhalten, die Erziehungsbedingungen in den Familien gefördert sowie strukturelle, personale und soziale Ressourcen aktiviert und aufgebaut werden. Sie sollen Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen erhalten" (vgl. Konzeptpapier S. 3). Im Vergleich dazu gibt § 31 SGB VII vor, dass Sozialpädagogische Familienhilfe "durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben soll. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie." Einen greifbaren Unterschied vermag das Gericht bei diesen Umschreibungen nicht zu erkennen.

49

Eine Abgrenzung oder sonstige Kriterien zur Unterscheidung von Hilfen zur Erziehung lassen sich auch sonst weder der Globalrichtlinie noch dem Konzeptpapier entnehmen. Die (schlichte) Behauptung, dass es sich bei den "Neuen Hilfen" nicht um Hilfen zur Erziehung handele (vgl. Konzeptpapier S. 9), reicht insoweit nicht aus. Das Konzeptpapier bezeichnet die "Neuen Hilfen" selbst als "Alternativen" zur Sozialpädagogischen Familienhilfe. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden, soweit es darum geht, sogenannte "Klärungshilfen" zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um Hilfen, die (nur) bewilligt werden, um den konkreten erzieherischen Bedarf überhaupt erst zu ermitteln (vgl. Konzeptpapier, S. 3). Den entsprechenden Ausführungen lässt sich allerdings auch entnehmen, dass es sich dabei nur um eine besondere Zielgruppe handelt. Daneben geht es um die Umsteuerung der Sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII hin zu gruppenorientierten Angeboten (vgl. Konzeptpapier, S. 3; Eckpunktepapier, S. 6). Es werden also auch Fälle erfasst, in denen ein entsprechender Bedarf bereits festgestellt wurde. Bei der Beschreibung der Zielgruppe dieser sozialräumlichen Angebote wird ausdrücklich auf die der Sozialpädagogischen Familienhilfe Bezug genommen (vgl. Konzeptpapier, S. 2). Eine Grenze für diese Leistungen wird (erst) bei schwerer psychischer Krankheit, manifesten Drogenproblematiken und sehr geringen Ressourcen und Aktivitäten in allen vier Kompetenzfeldern gezogen (vgl. Konzeptpapier, S. 5). Ein erzieherischer Bedarf im o. g. Sinne dürfte häufig aber nicht erst bei derartig schwierigen Verhältnissen gegeben sein.

50

Im Eckpunktepapier wird die Annahme bestätigt, dass hier offenbar eine (zu) hohe Schwelle zugrunde gelegt wird, wenn es dort heißt, dass die Angebote auch auf bereits verfestigte Problemlagen ausgerichtet werden sollen (vgl. Eckpunktepapier, S. 3). Ein vergleichbar hoher Grad des erzieherischen Bedarfs, bis zu dem sozialräumliche Angebote eingesetzt werden sollen, findet sich auch bei der Zielgruppenbeschreibung der sogenannten "Frühen Hilfen" und Hilfen für junge Eltern mit Kleinkindern. Diese richten sich an Familien in besonderen Belastungssituationen und mit geringen Bewältigungsressourcen, insbesondere Familien mit mehreren Risikomerkmalen. Auf deren Aufzählung in der Globalrichtlinie (GR J 1/12, S. 4) wird verwiesen. Soweit schulbezogene Angebote das Ziel haben, den Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die (Re-)Integration in die Schulen zu unterstützen, schließt die weitere Beschreibung der Angebote nicht aus, dass hinter den entsprechenden Problemen im Einzelfall ein erzieherischer Bedarf steht. Insbesondere sollen diese Angebote u. a. für Kinder und Jugendliche mit familiären Problemen vorgehalten werden, ohne dass hier hinsichtlich des Schwierigkeitsgrads oder bestimmter Ursachen der Probleme eine Beschränkung erfolgt (vgl. GR J 1/12, S. 5). Als Erfolgskriterium für sozialräumliche Angebote gilt u. a., dass Familien als Lebensorte erhalten bleiben und Trennungen von der Herkunftsfamilie vermieden werden können (vgl. GR J 1/12, S. 9). Hierin kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass die Schwelle des erzieherischen Bedarfs, bis zu dem mit sozialräumlichen Angeboten gearbeitet werden soll, sehr hoch angesiedelt ist.

51

Der danach entstandene Eindruck, dass der von den sozialräumlichen Angeboten abzudeckende Bedarf sich mit dem im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII überschneidet, wird durch die Beschreibungen in einigen Projektskizzen der sozialräumlichen Angebote für den Bezirk Hamburg-Mitte (für die anderen Bezirke lagen dem Gericht keine Projektbeschreibungen vor) bestätigt. Dies gilt insbesondere für die Angebote in der Region 2 dieses Bezirks. Dort wird teilweise sogar ausdrücklich geregelt, wieviele Hilfen zur Erziehung ein Angebot erbringen soll. Die Beschreibungen der Angebotsadressaten und -leistungen deuten ebenfalls auf einen erzieherischen Bedarf i. S. v. § 27 Abs. 1 SGB VIII hin:

52

So leistet das geförderte Projekt "Spielhäuser" z. B. einzelfallbezogene Unterstützung durch Krisenintervention, fallbezogene Netzwerkarbeit, aufsuchende und nachgehende Arbeit sowie Kinderschutz (vgl. Bl. 711 d. A.). Es wird ausdrücklich geregelt, dass "im Schnitt x HzE mit den Rechtsgrundlagen §§ 28, 30, 31 und gegebenenfalls 29 SGB VIII" in das Projekt vermittelt werden sollen (vgl. Bl. 715 d. A.). Der Allgemeine Soziale Dienst meldet Kinder und Familien in das Projekt, bei denen problematische Lebensumstände zur Einrichtung einer Hilfe zur Erziehung führen könnten (vgl. Bl. 715 d. A.). Letzteres gilt auch für das Projekt "Sola" (vgl. Bl. 720 d. A.) und das schulbezogene Netzwerk. In diesen beiden Projekten sollen verbindliche Einzelhilfen "alternativ zu § 29/30/31 SGB VIII" erbracht werden (vgl. Bl. 718, 722 d. A.). Zehn verbindliche Einzelhilfen sollen im Projekt "Sola" 90% der bisherigen ambulanten Hilfen zur Erziehung ersetzen (vgl. Bl. 719 d. A.). Inwieweit man bei Kindern, die bereits im Grundschulalter nicht beschulbar sind, und bei denen auf Grund ihres dissozialen Verhaltens, fehlender Ressourcen im Elternhaus und latenter Kindeswohlgefährdung eine Fremdplatzierung droht, nicht von einem erzieherischen Bedarf im o. g. Sinne sprechen kann, erschließt sich dem Gericht nicht (vgl. Bl. 712 d. A.). Auch im Rahmen des "Sozialräumlichen Netzwerks Horn" sollen Risikokinder, bei denen eine Fremdplatzierung droht, erfasst und ein "Unterstützungsmanagement (verbindliche Familienarbeit analog zu Hilfen zur Erziehung)" erbracht werden (vgl. Bl. 713 d. A.). Es werden konkrete Fallzahlen aufgeführt, in denen Hilfe zur Erziehung nach §§ 28 bis 31 SGB VIII im Rahmen des Projekts geleistet werden soll (vgl. Bl. 717 d. A.).

53

Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die von der Beklagten geförderten sozialräumlichen Angebote auch darauf ausgerichtet sind, Hilfefälle aufzunehmen, in denen ein erzieherischer Bedarf i. S. v. §§ 27 ff SGB VIII besteht. Eine Abgrenzung ist nicht erkennbar und konnte von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend dargelegt werden. Vielmehr wurde diese als "schwierig" beschrieben bzw. in den Bereich einer drohenden Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB verschoben. Letzteres Kriterium begründet jedoch eine zu hohe Schwelle.

54

bb. Die in den sozialräumlichen Angeboten vorgehaltenen Leistungen ließen sich auch als Maßnahme im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung einordnen. Da § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII regelt, dass die Hilfe zu Erziehung "insbesondere" nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 zu erbringen sei, ist es nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls auch die Leistung eines sozialräumlichen Angebots die geeignete und notwendige Maßnahme darstellt (vgl. Schmid-Oberkirchner, Wiesner SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 29).

55

Das Argument der Beklagten, Hilfe zur Erziehung sei nicht notwendig i. S. v. § 27 Abs. 1 SGB VIII, wenn der Bedarf auch durch die sozialräumlichen Angebote gedeckt werden könne, greift demnach nicht durch. Ihm liegt die Annahme zugrunde, dass die Leistungen der sozialräumlichen Angebote nicht als Hilfe zur Erziehung erbracht werden könnten. Dem ist jedoch nicht zu folgen, da eine Abgrenzung zwischen den jeweils erfassten Leistungen weder nach dem zu deckenden Bedarf (s. o.) noch nach deren Art (vgl. hierzu auch unten cc.) erfolgen kann. Auch die Dauer der Maßnahmen lässt eine hinreichende Unterscheidung nicht zu. Dies ergibt sich weder hinreichend aus den Ausführungen der Beklagten, noch entspricht dies den gesetzlichen Regelungen. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII lässt sich entnehmen, dass es auch Hilfen zur Erziehung gibt, die nicht für längere Zeit zu leisten sind. Die Maßnahmen gemäß § 28 SGB VIII sind schon von ihrer Art her nicht auf eine längere Dauer angelegt.

56

Teilweise sieht die Beklagte dies im Ergebnis offenbar ähnlich. Bestimmte Methoden (z. B. Triple P und STEEP), die in einem Hilfekonzept angewandt werden können, ordnet sie sowohl als Hilfe gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII ein (vgl. Anlage K 23 Ziff. 4.2.2, Bl. 595) als auch als "Neue Hilfe" (vgl. Konzeptpapier, S. 16, 18).

57

cc. Die Leistungen der sozialräumlichen Angebote lassen sich nicht nur als Leistungen im Sinne der §§ 11, 13, 14 und 16 bis 21 SGB VIII einordnen.

58

Die Leistungen im Sinne der §§ 11, 13, 14 und 16 bis 21 SGB VIII stellen ein allgemeines Förderangebot dar (vgl. Stähr, Hauck/Noftz, SGB VIII, 10/06, § 27 Rn. 1). Teilweise erfordern sie keine Feststellung des individuellen Bedarfs (vgl. Wiesner, Wiesner SGB VIII, 5. Aufl. 2015, vor §§ 11 ff Rn. 34b; Struck, ebenda § 11 Rn. 3, § 16 Rn. 7; Schmid- Oberkirchner, a.a.O. vor § 27 Rn. 17). Im Rahmen der sozialräumlichen Angebote erfolgt jedoch jedenfalls bei den "verbindlichen (Einzelfall-)Hilfen" eine individuelle Klärung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst (bzw. den Mitarbeiter des Trägers der freien Jugendhilfe), ob und inwieweit ein bestimmtes sozialräumliches Angebot in dem jeweiligen Einzelfall geeignet erscheint (vgl. Definition "verbindliche Einzelhilfe"; Eckpunktepapier S. 12 ff "Zu 10. Zugangswege"; Konzeptpapier S. 14).

59

Die durch die dabei getroffene Vereinbarung hervorgerufene Verbindlichkeit ist den Leistungen im Sinne der §§ 11, 13, 14 und 16 bis 21 SGB VIII ebenfalls eher fremd, da sie in der Regel einen niedrigschwelligen Zugang gewährleisten sollen. Angebote im Rahmen der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII sind z. B. allgemein zugänglich und beruhen (allein) auf einer freiwilligen Nutzung durch die jungen Menschen (vgl. Schruth, Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 11 Rn. 28, 30; Struck a.a.O. § 11 Rn. 7, 9).

60

Im Mittelpunkt der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII steht die Unterstützung wegen insbesondere gesellschaftlich bedingter Nachteile und weniger der Ausgleich eines Erziehungsdefizits (vgl. Schruth a.a.O. § 13 Rn. 21). Es gibt aber Überschneidungen mit Leistungen der Hilfe zur Erziehung (vgl. Grube, Hauck/Noftz, SGB VIII, 08/95, § 13 Rn. 3). Die Auswahl der "richtigen" Leistung kann daher nur im Einzelfall anhand des konkreten Bedarfs erfolgen. Allein der Umstand, dass die Leistungen eines sozialräumlichen Angebotes ausreichend sind, ist nicht entscheidend.

61

Ähnliches gilt im Hinblick auf Leistungen gemäß § 16 SGB VIII. Die Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist von der Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII abzugrenzen. Soweit es um Schwierigkeiten eines Kindes oder Jugendlichen im konkreten Einzelfall geht, werden entsprechende Maßnahmen nicht mehr von § 16 SGB VIII erfasst (vgl. Struck a.a.O., § 16 Rn. 20). Sozialräumliche Angebote sind demgegenüber auch auf individuelle erzieherische Bedarfe ausgerichtet und bieten "aufsuchende" Arbeit. Es sollen einzelfallbezogene Unterstützungskonzepte geschaffen werden (vgl. GR J 1/12 S. 3). Das Erziehungsgeschehen in der Familie soll u. a. durch gezielten Kompetenzaufbau in Einzelangeboten unterstützt werden (vgl. GR J 1/12 S. 4). Dies gilt auch für die eigentlich auf Gruppenangebote ausgelegten "Neuen Hilfen". Diese sind bei Bedarf "individuumzentriert" auszurichten, damit eine Familie gegebenenfalls auch individuelle Hilfe erfahren kann (vgl. Konzeptpapier S. 11). Eine Abgrenzung kann daher nur im Einzelfall erfolgen. In Bezug auf die sogenannten "Frühen Hilfen" ist außerdem zu berücksichtigen, dass für sie zwar grundsätzlich § 16 SGB VIII die "zentrale" Rechtsgrundlage bildet (vgl. Struck, a.a.O. § 16 Rn. 25). Insoweit kommt es allerdings auf das Verständnis der "Frühen Hilfen" an (vgl. Struck a.a.O. § 16 Rn. 18g). Die Zielgruppe der sozialräumlichen Angebote im Zusammenhang mit "Frühen Hilfen" wird auf "Risikogruppen" beschränkt. Mit ihnen sollen "Familien in besonderen Belastungssituationen und mit geringen Bewältigungsressourcen, insbesondere Familien mit mehreren Risikomerkmalen" (vgl. GR J 1/12 S. 4) erreicht werden. Es wird damit an bestimmte Umstände in der Familie, die generell geeignet sind, die Erziehungssituation zu erschweren, angeknüpft. Eine Grenze im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Erziehungsmöglichkeiten der jeweiligen Eltern wird dabei nicht gezogen. Das Vorliegen eines erzieherischen Bedarfs und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 27 ff SGB VIII kommt daher in diesen Fällen grundsätzlich in Betracht.

62

Für die Abgrenzung der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung gemäß § 17 SGB VIII von der Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII müssen die Art der bestehenden familialen Probleme und die bereits eingetretenen Folgen in den Blick genommen werden (vgl. Struck, Wiesner SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 17 Rn. 4). Maßgeblich ist auch insoweit daher wieder der im Einzelfall bestehende Bedarf und nicht (nur) die Frage, ob ein sozialräumliches Angebot die erforderliche Leistung erbringen kann.

63

Maßnahmen gemäß §§ 19 und 21 SGB VIII, bei denen es um die Unterbringung von Eltern und Kindern bzw. Jugendlichen geht, werden bereits nicht von den sozialräumlichen Angeboten erfasst. Auch spezifische Leistungen im Sinne der § 18 SGB VIII (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts) und § 20 SGB VIII (Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen) sind im Rahmen der sozialräumlichen Angebote so nicht vorgesehen.

64

dd. Die Praxis der Beklagten gewährleistet nicht, dass eine Vermittlung von Hilfefällen in die sozialräumlichen Angebote, in denen ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII besteht, in der Regel ausgeschlossen ist.

65

Dies beruht bereits auf dem Umstand, dass die Annahme der Beklagten, eine Hilfe zur Erziehung sei dann nicht notwendig, wenn der Bedarf durch ein sozialräumliches Angebot gedeckt werden könne, unzutreffend ist (vgl. oben). Dieser Gedanke liegt jedoch ihren Handlungsanweisungen und Richtlinien für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugrunde. Eine Hilfe zur Erziehung ist danach einzurichten, wenn die Ressourcen der Familie und des sozialen Umfeldes – dazu gehören auch sozialräumliche Angebote mit Einzelfallverbindlichkeit – nicht mehr ausreichen, um die Probleme zu bewältigen bzw. den Hilfebedarf zu decken (vgl. Anlage K 23 Ziff. 2.2, Bl. 588 d. A.). Im Rahmen der Planungsphase einer Hilfe zur Erziehung sind insbesondere die sozialräumlichen Angebote und "Neue Hilfen" als Alternativen zu einer Hilfe zur Erziehung zu prüfen. Erst wenn diese nicht ausreichen, wird eine Hilfe zur Erziehung angeboten (vgl. Anlage K 23, Ziff. 4.2, Bl. 591f d. A.). Eine beantragte Hilfe zur Erziehung kann abgelehnt werden, wenn im Rahmen der Klärungsphase erkennbar ist, dass u. a. sozialräumliche Angebote zur Lösung der Problemlagen führen können (vgl. Anlage K 23, Ziff. 4.2.2., Bl. 593). Dementsprechend sehen die Bearbeitungsschritte im Rahmen der "Neuen Hilfen" keine (ausdrückliche) Prüfung vor, ob der ermittelte Unterstützungsbedarf ein solcher i. S. v. § 27 SGB VIII ist. Eine solche wird erst im Rahmen der Ergebnissicherung ausdrücklich gefordert (vgl. Eckpunktepapier, S. 14 f). Es ist daher davon auszugehen, dass in der Praxis auch Fälle in die pauschal finanzierten Angebote vermittelt werden, bei denen ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht.

66

Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Vermittlung in die sozialräumlichen Angebote weniger aufwendig sein bzw. dass es sich bei diesen um niedrigschwellige Angebote handeln soll. Dies mag für die offenen Angebote bzw. die Fälle, in denen die Beklagte einem Hilfesuchenden den Besuch eines bestimmten Projektes einfach nur vorschlägt, weitgehend zutreffend sein. Jedenfalls hinsichtlich der verbindlichen (Einzelfall-)Hilfen ist diese Aussage jedoch anhand der vorliegenden Unterlagen über die Arbeitsabläufe bei der Beklagten und die Vorgaben des § 36 SGB VIII zur Hilfeplanung nicht nachzuvollziehen.

67

Zunächst ist der Umstand oder die Art und Weise einer Antragstellung insoweit nicht entscheidend. Die Beklagte beschreibt die Hilfe zur Erziehung allerdings als antragsgebundene Leistung – im Gegensatz zu den nichtantragsgebundenen Hilfen der "Infrastruktur", "SAE" und "Neue Hilfen" (vgl. Eckpunktepapier, S. 6). Für einen wirksamen Antrag auf Hilfe zur Erziehung kommt es weder auf eine bestimmte Form noch darauf an, dass der Hilfesuchende die begehrte Leistung richtig einordnet und benennt. Es ist ausreichend, wenn eindeutig zum Ausdruck kommt, dass er die angedachte Hilfe in Anspruch nehmen will. Demnach dürfte ein Antrag in der Regel vorliegen, wenn eine Familie – wie im Rahmen der "Neuen Hilfen" vorgesehen – sich mit ihren Schwierigkeiten an den Allgemeinen Sozialen Dienst wendet, gemeinsam der Unterstützungsbedarf konkretisiert und mindestens ein Ziel formuliert, der Familie die Verbindlichkeiten zur Nutzung eines Angebotes aufgezeigt und nach ausreichender Thematisierung und mit Zustimmung der Familie ein Leistungserbringer ausgewählt und die Kontaktaufnahme und die Vermittlung in das Angebot abgestimmt wird (vgl. Eckpunktepapier, S. 14f). Dasselbe ist hinsichtlich der für verbindliche Hilfen vorgesehenen schriftlich fixierten Vereinbarung über Anlass, Ziele, Handlungsschritte, Erfolgskriterien und Dauer der Unterstützungsleistung anzunehmen.

68

Im Übrigen ist jedenfalls das Verfahren, das für verbindliche (Einzelfall-)Hilfen vorgesehen ist, nicht erkennbar weniger aufwendig, als die Vorgaben, die § 36 Abs. 2 SGB VIII für die Hilfeplanung aufstellt. Abzustellen ist dabei auf die gesetzlichen Anforderungen und nicht auf die Vorgaben, die die Beklagten im Rahmen ihrer Handlungsanweisungen und Richtlinien erarbeitet hat. § 36 Abs. 2 SGB VIII bestimmt (lediglich), dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Diese Voraussetzungen werden z. B. auch durch die für die Vermittlung in ein Angebot der "Neuen Hilfen" vorgesehenen Bearbeitungsschritte erfüllt. Diese sehen vor, dass der Allgemeine Soziale Dienst, nachdem er Kenntnis von einem Anliegen erlangt und das Vorliegen von das Kindeswohl betreffenden Hinweisen geprüft hat, ein Fallverstehen herstellt. Dabei finden Instrumente der sozialpädagogischen Basisdiagnostik Anwendung (vgl. Eckpunktepapier, S. 14 f; Konzeptpapier, S. 9)), wie sie im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Hilfe zur Erziehung eingesetzt werden (vgl. Anlage K 17, Bl. 574 d. A.). Insgesamt ist das Fallverstehen wie es für die Vermittlung in eine "Neue Hilfe" vorgesehen ist, vergleichbar mit der Klärungsphase, wie sie in der Arbeitsrichtlinie "Hilfen zur Erziehung Klärung, Planung, Durchführung" (vgl. Anlage K 23, Ziff. 3.2, Bl. 590 f d. A.) beschrieben ist. Sodann wird nach beiden Prozessbeschreibungen (Arbeitsrichtlinie und Bearbeitungsschritte für die Vermittlung in "Neue Hilfen") die Hilfe geplant und umgesetzt. Nicht entscheidend ist insoweit, dass die Beklagte die Hilfeplanung (gemäß § 36 SGB VIII) ausdrücklich erst in der Durchführungsphase benennt (vgl. Anlage K 23, Ziff. 5.2.1, Bl. 595). Inhaltlich ist auch die Klärung und Planung in den Phasen davor wie sie auch bei der Vermittlung in "Neue Hilfen" vorgesehen ist, eine Hilfeplanung. Insbesondere werden auch dort bereits alle Personen mit einbezogen (vgl. Eckpunktepapier, S. 14 f, 3. Bearbeitungsschritt d), 4. bis 9. Bearbeitungsschritt). Es können anonymisierte Fallbesprechungen in einzelfallbezogenen Fallgremien stattfinden (vgl. GR J 1/12, S. 8). Im Anschluss erfolgt eine schriftliche Fixierung, wie sie auch das Hilfeplanprotokoll vorsieht (vgl. Definition "verbindliche Einzelhilfe"; Konzeptpapier, S. 9). Die "Neuen Hilfen" sehen auch eine laufende Überprüfung der Bedarfe und Ziele vor (vgl. Eckpunktepapier, S. 15, 10. Bearbeitungsschritt; Konzeptpapier, S. 9).

69

b. Die Beklagte vermittelt Hilfefälle vorrangig in die sozialräumlichen Angebote, sodass diese gar nicht erst auf den Markt der rechtsanspruchsgebundenen Leistungen gelangen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Arbeitsrichtlinie "Hilfen zur Erziehung Klärung, Planung, Durchführung" (Anlage K 23, s.o.). Dabei werden die sozialräumlichen Angebote verpflichtet, vorrangig die vom Allgemeinen Sozialen Dienst vermittelten Fälle aufzunehmen (vgl. Eckpunktepapier, S. 7; Musterkontrakt, Bl. 157 d. A.; beispielhafte Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt Mitte und einem Träger, Bl. 405 ff (406 Rs) d. A.). Die sozialräumlichen Angebote sind so konzipiert, dass die überwiegende Kapazität für verbindliche Einzelhilfen verwendet wird und dass die Mehrzahl dieser Hilfen auf Vermittlung des Allgemeinen Sozialen Dienstes erfolgt (vgl. Musterkontrakt, Bl. 157 d. A.). So wird sichergestellt, dass die Einsteuerung durch die Beklagte auch erfolgen kann und die Träger der sozialräumlichen Angebote dies nicht ablehnen, weil sie ihre Kapazitäten bereits durch Hilfefälle ausgeschöpft haben, die sich direkt an sie gewandt haben. Es entspricht auch dem Zweck des Programms über sozialräumliche Angebote, die Fallzahlen und Ausgaben bei den Hilfen zur Erziehung zu reduzieren (vgl. u. a. GR J 1/12, S. 3; Eckpunktepapier, S. 1).

70

2. Der gegebene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG erreicht auch die erforderliche Intensität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin freisteht, ob sie sich zuvor um die Auswahl als durchführender Träger bewirbt. Es kann ihr also nicht entgegengehalten werden, sie hätte im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens o. ä. die gleichen Chancen auf Förderung gehabt wie die anderen freien Träger (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 10.11.2004, 4 Bs 388/04; juris). Demnach kann dahinstehen, inwieweit ein solches bei der Beklagten in den verschiedenen Bezirken überhaupt durchgeführt worden ist und welche Anforderungen an ein solches zu stellen sind. Die Verträge mit den sozialräumlichen Angeboten laufen in der Regel zwei Jahre und werden unter Umständen – je nach Erfolg des Projektes – verlängert. Damit ist die Klägerin auch jeweils hinreichend lang von der Bewerbung um entsprechende Hilfefälle ausgeschlossen. Auf die konkreten Auswirkungen auf die Umsätze der Klägerin oder inwieweit dadurch Entlassungen bedingt waren, kommt es demnach nicht an (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.7.2012, 4 LA 54/11; juris). Vielmehr folgt die Schwere des Eingriffs bereits aus der konkreten Wettbewerbsbeeinflussung. Diese ist jedenfalls im Hinblick auf alle über die Beklagten in die sozialräumlichen Angebote eingesteuerten Fälle gegeben, in denen potenziell Hilfe zur Erziehung zu bewilligen wäre. Bei wievielen Hilfesuchenden dies konkret der Fall war bzw. ist, lässt sich anhand des vorhandenen Zahlenmaterials nicht feststellen. Zwar ist danach davon auszugehen, dass die absolute Anzahl von geleisteten Hilfen zur Erziehung relativ konstant geblieben ist (vgl. Bl. 554 d. A.). Diese Aussage ist jedoch ohne eine Vergleichsgröße – wie die Anzahl von Familien und Hilfesuchenden, die sich überhaupt an die Beklagte gewandt haben – nicht hinreichend aussagekräftig. Jedenfalls ist bei der Anzahl der fortgeführten und neu begonnenen verbindlichen Einzelhilfen seit dem Jahr 2012 ein Anstieg von 1883 auf 5730 im Jahr 2014 zu verzeichnen (vgl. Anlage K 13, Bl. 444 und Anlage K 37, Bl. 647 d. A.). Diese Unsicherheit in der Beurteilung der Veränderungen geht zu Lasten der Beklagten, da – wenn überhaupt – nur sie über entsprechende Daten verfügen könnte.

71

3. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt.

72

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche ist nicht gegeben. Sie lässt sich insbesondere nicht dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches entnehmen. Das dort geregelte System sieht eine Pauschalfinanzierung für anspruchsgebundene Hilfen zur Erziehung nicht vor.

73

Diese lässt sich mangels Bestimmtheit nicht auf § 79 Abs. 1 SGB VIII stützen (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2004, 4 Bs 388/04; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2006, 4 ME 1/06; jeweils juris).

74

§ 74 Abs. 3 SGB VIII stellt ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage für den Eingriff dar. Dort ist die Förderungs- und Subventionsfinanzierung der freien Jugendhilfe geregelt, über die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der der verfügbaren Haushaltsmittel zu entscheiden hat. Die Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung kann die Beklagte demgegenüber nicht aus Kostengründen versagen (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschl. v. 4.4.2005, 6 S 415/04; juris; Nellissen, Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 27 SGB VIII Rn. 60). Die Finanzierung von Hilfen zur Erziehung hat auf der Grundlage des sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses im Wege der Entgeltfinanzierung zu erfolgen. Soweit die Beklagte (ausgewählten) Trägern freier Jugendhilfe nur ein gewisses Budget für die Erbringung von Hilfen zur Erziehung zur Verfügung stellt, kommt sie ihren genannten Verpflichtungen nicht mehr nach. Die Kostenlast würde auf die Träger der freien Jugendhilfe abgewälzt. Dieser Effekt tritt vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen in gewissem Maße auch im Rahmen des von der Beklagten nunmehr durchgeführten Programmes ein. Die Kostenlast wird teilweise auf die ausgewählten Träger der sozialräumlichen Angebote abgewälzt. Diesen wird für die Erbringung ihrer Leistungen durch Zuwendungen gemäß § 74 SGB VIII ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt. Mit diesem müssen sie die von der Beklagten im Einvernehmen eingesteuerten Fälle und die unmittelbar an sie herangetretenen Hilfesuchenden bearbeiten. Eine Verpflichtung zur Durchführung dieser Maßnahmen durch die Träger der sozialräumlichen Angebote besteht jedoch nicht – insbesondere nicht (mehr), wenn das Budget aufgebraucht ist. Betroffene, die sich erst dann an die Beklagte wenden und für die das sozialräumliche Angebot für die Deckung des erzieherischen Bedarfs gemäß §§ 27 ff SGB VIII an sich die geeignete und notwendige Hilfe darstellte, erhalten diese dann nicht. Ebenso wird die Durchführung einer Maßnahme in einem sozialräumlichen Angebot mit dem Budget finanzierbar bleiben (müssen), sodass auch hinsichtlich des Umfangs und der Intensität im Einzelfall wirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen, die diesen im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nicht zukommen soll.

75

Die pauschale Finanzierung der sozialräumlichen Angebote kann auch nicht auf § 36a Abs. 2 SGB VIII gestützt werden. Zum einen handelt es sich bei den über den Allgemeinen Sozialen Dienst vermittelten Maßnahmen nicht um selbstbeschaffte Hilfen im Sinne dieser Vorschrift. Zum anderen ist in den Kooperationsvereinbarungen zwischen den Bezirksämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe nicht geregelt, dass es sich um Leistungen i. S. v. § 36a SGB VIII handelt. Es werden die einzelnen Leistungen auch nicht näher beschrieben und von solchen, die nicht niedrigschwellig sind, abgegrenzt (vgl. hierzu v. Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 36a Rn. 25 ff). Darüber hinaus handelt es sich bei Vereinbarungen gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII um solche i. S. v. § 77 SGB VIII. Auf den Abschluss solcher Verträge haben die Träger der freien Jugendhilfe einen Anspruch. Hiermit ist die Vorauswahl, die die Beklagte hinsichtlich der die sozialräumlichen Angebote durchführenden Träger der freien Jugendhilfe getroffen hat, nicht zu vereinbaren (vgl. Schmid-Oberkirchner, a.a.O. § 36a Rn. 39).

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Darüber hinaus tritt durch die Pauschalfinanzierung sozialräumlicher Angebote nur ausgewählter Träger der freien Jugendhilfe eine Vorauswahl in Bezug auf die leistungserbringenden Träger unabhängig vom Einzelfall ein. Eine solche sieht das Achte Buch des Sozialgesetzbuches nicht vor (vgl. OVG Berlin, a.a.O.).

77

4. Der Unterlassungsanspruch besteht hinsichtlich der gesamten sozialräumlichen Angebote. Eine Beschränkung des Anspruchs auf bestimmte Angebote, einen Teil der von diesen erbrachten Leistungen oder im Hinblick auf einen bestimmten Zugangsweg ist nicht möglich. Die verschiedenen Angebote wechseln oder werden inhaltlich angepasst, sodass eine Einschränkung des Anspruchs auf bestimmte Projekte zu einer nicht gerechtfertigten faktischen zeitlichen Begrenzung der Wirkung des Unterlassungsausspruchs führen würde. Nach den obigen Ausführungen kann außerdem nicht hinreichend abgegrenzt werden, welche Leistungen auch Hilfen zur Erziehung erfassen. Darüber hinaus erfolgt keine entsprechend differenzierte Finanzierung, was ebenfalls der Teilbarkeit des Anspruchs entgegensteht. Letzteres gilt auch hinsichtlich der verschiedenen Zugangswege. Es kann daher auch dahinstehen, ob ein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG auch insoweit besteht, als die sozialräumlichen Angebote ihre Leistungen ohne Vermittlung des Allgemeinen Sozialen Dienstes erbringen.

78

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO (analog) i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

79

III. Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Es geht um die Frage, inwieweit ein Träger der freien Jugendhilfe die Unterlassung der pauschalen Finanzierung sozialräumlicher Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und die Vermittlung Hilfesuchender in diese Projekte verlangen kann. Die Beantwortung dieser Frage hat Auswirkungen über den vorliegenden Einzelfall hinaus.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 13 K 1532/12

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 13 K 1532/12 zitiert 31 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dies

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 74 Förderung der freien Jugendhilfe


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Tr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 28 Erziehungsberatung


Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Fakt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer


Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe


Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstü

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts


(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 13 Jugendsozialarbeit


(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie


(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsveran

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 31 Hilfsmittel


(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einsc

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 11 Jugendarbeit


(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht


Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen


(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen


(1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn 1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung


(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusamm

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz


(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähig

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78 Arbeitsgemeinschaften


Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften sol

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 13 K 1532/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 13 K 1532/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2014 - 5 C 32/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege ihrer beiden Enkel im Zeitraum vom 12. Mai 2011 bis zum 21. März 2012.

Referenzen

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.

(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und Interessen entsprechend zusammenwirken. Dabei sollen selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.

(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.
internationale Jugendarbeit,
5.
Kinder- und Jugenderholung,
6.
Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

1.
junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeitpflege ihrer beiden Enkel im Zeitraum vom 12. Mai 2011 bis zum 21. März 2012.

2

Für die im Januar 2008 bzw. Oktober 2009 geborenen Kinder stand zunächst ihrer leiblichen Mutter, der Tochter der Klägerin, das alleinige Sorgerecht zu. Nach Angaben der Klägerin lebten die Kinder aber bereits seit Ende Februar 2008 bzw. Mai 2010 durchgehend bei ihr, da ihre Tochter nicht in der Lage gewesen sei, genügend für sie zu sorgen. Die Klägerin erhielt für sich und die Kinder Grundsicherungsleistungen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 übertrug ihr das Amtsgericht die elterliche Sorge für beide Kinder. Am 12. Mai 2011 beantragte die Klägerin bei dem Jugendamt der Beklagten die Bewilligung von Vollzeitpflege für beide Kinder bei ihr als Pflegeperson. Anfang Januar 2012 teilte sie dem Jugendamt auf Nachfrage schriftlich mit, dass sie nicht gewillt sei, die Kinder kostenlos zu betreuen.

3

Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 zurückgewiesen. Es bestehe kein Hilfebedarf, weil die Kinder schon vor Antragstellung beim Jugendamt von der Klägerin gut betreut worden seien. Eine Herausgabe der Kinder habe die Klägerin durchgängig abgelehnt.

4

Das Verwaltungsgericht hat der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, der Klägerin wirtschaftliche Jugendhilfe für beide Kinder für den streitigen Zeitraum zu gewähren.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch wenn diese im Ergebnis unbefriedigend sei - stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe in Form von Unterhaltsleistungen für ihre Enkel zu. Danach habe, weil sie diese zunächst unentgeltlich betreut habe, ein erzieherischer Bedarf nur entstehen können, wenn die Klägerin ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege zurückgezogen und das Jugendamt der Beklagten ernsthaft vor die Alternative gestellt hätte, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Das habe sie jedoch nicht getan.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung der §§ 27, 33 und 39 SGB VIII.

7

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass ein personensorgeberechtigter Großelternteil, der den erzieherischen Bedarf eines Enkels zunächst unentgeltlich deckt, nur dann einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben kann, wenn er seine Bereitschaft zu unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen, steht mit § 27 Abs. 1 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) nicht in Einklang. Das angegriffene Urteil beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht und stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

10

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Übernahme ihrer erforderlichen Aufwendungen für die von ihr in der Zeit vom 12. Mai 2011 bis zum 21. März 2012 erbrachte Vollzeitpflege ihrer Enkel.

11

Diese Bestimmung verleiht einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen. Das sind Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten selbst abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII erbracht werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist. Der Übernahmeanspruch setzt nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

12

1. Die Klägerin, die als Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und mithin Leistungsberechtigte ist, hat die Beklagte zu Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beansprucht wird, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Dies geschah spätestens mit dem Antrag der Klägerin vom 12. Mai 2011, mit dem diese die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Beklagten beantragt hat.

13

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Der Klägerin stand ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege (§§ 27, 33, 39 SGB VIII) zu.

14

§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gewährt dem Personensorgeberechtigten bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet (a) und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet (b) und notwendig (c) ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 33 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern oder Jugendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen (§ 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII). Wird Hilfe zur Erziehung unter anderem in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Danach konnte die Klägerin die Gewährung von Vollzeitpflege einschließlich des Unterhalts für ihre Enkel beanspruchen.

15

a) Ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII war gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Sie verlangt damit, dass infolge einer erzieherischen Defizit- bzw. Mangelsituation ein entsprechender erzieherischer Bedarf begründet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 - JAmt 2005, 524 f.; OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2011 - 12 A 1596/10 - juris Rn. 18). Dabei ist danach zu fragen, ob diese Mangelsituation infolge des erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der leiblichen Eltern des Minderjährigen eingetreten ist, diese also nicht in der Lage sind, den Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 19).

16

Nicht maßgeblich für die Feststellung des erzieherischen Bedarfs im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, ob ein Verwandter - wie hier die Klägerin als Großmutter - den Bedarf des Kindes (im Einvernehmen mit den Eltern) freiwillig deckt. Dadurch kann nicht der aus der Mangelsituation in der Herkunftsfamilie herrührende Bedarf als solcher, sondern nur die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <437> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.). Soweit der Senat in dem vorgenannten Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) für die soeben bezeichnete Konstellation der freiwilligen Verwandtenpflege auch schon ein Entfallen des erzieherischen Bedarfs erwogen bzw. angenommen hat, wird daran nicht mehr festgehalten. Die Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation besteht, ist nicht mit Blick auf denjenigen zu beantworten, der sich als Verwandter um das Kind kümmert und der deshalb ggf. die elterliche Sorge vom Familiengericht übertragen bekommen und ein Kind in Pflege genommen hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob die vor dem In-Pflege-Nehmen oder einer sorgerechtlichen Entscheidung des Familiengerichts verantwortlichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet haben (vgl. etwa Schmid-Obkirchner, in: Wiesner , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 16 m.w.N.).

17

Gemessen daran lag hier ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor. Die Beteiligten gehen - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu Recht übereinstimmend davon aus, dass sich weder die Väter noch die alleinstehende und zunächst sorgeberechtigte Mutter der Kinder tatsächlich in dem erforderlichen Maße um die Pflege und Erziehung der Kinder gekümmert haben, so dass eine erzieherische Mangelsituation in der Herkunftsfamilie bestand.

18

b) Die Hilfe durch die Klägerin war auch geeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, den bestehenden erzieherischen Bedarf im Hinblick auf die Entwicklung der Kinder zu decken.

19

Die Geeignetheit ist dabei nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung - hier der in Rede stehenden Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) - zu überprüfen. Dabei kann die Vollzeitpflege durch Großeltern nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefizits sein, wenn die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sind. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört also auch, dass die Pflegepersonen zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können und sich zum anderen auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind (DIJUF-Rechtsgutachten vom 1. März 2006, JAmt 2006, 129; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 27 Rn. 36 jeweils m.w.N.). Dies folgt auch ausdrücklich aus § 27 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VIII, wonach die Person geeignet und bereit sein muss, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu decken. Großeltern - wie die Klägerin - bedürfen zwar keiner Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), ihre persönliche Eignung ist jedoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII und damit insbesondere daran zu messen, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist.

20

Hieran gemessen bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die in Rede stehende, von der Klägerin selbst geleistete Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) geeignet war, den erzieherischen Bedarf ihrer beiden Enkelkinder zu decken. Die Geeignetheit dieser Hilfeform lässt sich insbesondere aus den vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Umständen schließen, die im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 festgestellt worden sind. Danach waren die Kinder bei der Klägerin gut untergebracht und betreut und ihre Erziehung sichergestellt. An der persönlichen Eignung der Klägerin, für die Pflege und Erziehung der Kinder zu sorgen, hat auch die Beklagte weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren Zweifel aufkommen lassen. Ebenso wenig ist die Bereitschaft der Klägerin, die Vollzeitpflege ihrer Enkelkinder nach § 27 Abs. 2a SGB VIII in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Beklagten entsprechend einem Hilfeplan zu leisten, ernsthaft in Frage gestellt worden.

21

c) Die Hilfe durch die Klägerin in Form der Vollzeitpflege war auch zur Deckung des erzieherischen Bedarfs ihrer Enkelkinder notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

22

Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, wenn sie zur Bedarfsdeckung erforderlich ist, weil andere Leistungen oder Maßnahmen des SGB VIII, die Hilfe Dritter oder die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichen, um den festgestellten erzieherischen Bedarf zu decken (vgl. Nellissen, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 27 Rn. 46; Tammen/Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek , Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 27 Rn. 12; Kunkel, in: ders. , LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 27 Rn. 11). An die Notwendigkeit sind im Fall der Verwandtenpflege - hier der Pflege durch die Großmutter - keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Die gegenteilige entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (aa). Die Notwendigkeit der von der Klägerin geleisteten Vollzeitpflege lässt sich auch nicht aus anderen Gründen verneinen (bb).

23

aa) Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern (§ 27 Abs. 1, § 33 Abs. 1 SGB VIII) auch dann haben, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten. Soweit - woran das Berufungsgericht anknüpft - in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <437> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), hält der Senat daran nicht mehr fest. Die vorgenannte Rechtsprechung verhielt sich zur früheren Gesetzeslage und ist jedenfalls aufgrund nachfolgender Änderungen, namentlich der Einfügung des § 27 Abs. 2a SGB VIII und des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), überholt. Dies erschließt sich im Wege der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

24

Zwar ergeben sich aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII, der durch das vorgenannte Änderungsgesetz nicht modifiziert worden ist, keine näheren Hinweise und Grenzen dafür, wie das Merkmal der Notwendigkeit im vorliegenden Zusammenhang zu verstehen ist. Dass an den erhöhten Anforderungen, welche der Senat in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht mehr festzuhalten ist, folgt jedoch aus systematischen (1) und teleologischen Erwägungen (2) sowie insbesondere aus den Gesetzesmaterialien (3).

25

(1) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts lassen sich die in der früheren Rechtsprechung des Senats aufgestellten erhöhten Anforderungen für die Notwendigkeit von Hilfe zur Erziehung nicht damit rechtfertigen, dass die Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder „aufgrund der engen familiären Verbundenheit zwischen Großeltern und ihren Enkeln regelmäßig erwartet werden“ könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <439 f.> = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 11). Dieser Erwägung liegt mehr eine ethische als eine rechtliche Bewertung zugrunde. Sie hat auch als solche im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und vermag daher für sich genommen den rechtlichen Schluss nicht zu tragen. Rechtliche Wertungen, die sich unter anderem aus der Gesetzessystematik erschließen, legen vielmehr einen Verzicht auf die genannten Anforderungen nahe. Aussagekräftig ist dabei sowohl der Zusammenhang zwischen Absatz 1 und Absatz 2a des § 27 SGB VIII als auch der systematische Rückschluss aus § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII.

26

Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich - so stellt § 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII klar -, entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Erhöhte Anforderungen dahingehend, die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Falle der Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Großeltern von deren ernsthafter Bereitschaft, ohne wirtschaftliche Jugendhilfe die Betreuung der Enkel ganz zu beenden, abhängig zu machen, lassen sich weder dieser Regelung noch sonstigen Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches entnehmen. Derartige Anforderungen stünden vielmehr mit der Wertung des § 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII in Widerspruch. Denn die Vorschrift erfasst mit dem Begriff der anderen unterhaltspflichtigen Personen gerade auch Großeltern und will mit der Festlegung, dass deren Unterhaltspflicht einem Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht entgegenstehen soll, die Gewährung an die Großeltern erleichtern, nicht aber durch erhöhte Voraussetzungen erschweren. Gleiches gilt für die ebenfalls mit § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zusammenhang stehende Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII. Danach ist, sofern die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind verwandt ist und diesem Unterhalt gewähren kann, die Höhe des zu gewährenden Pflegegeldes von einer Prüfung der Einkommensverhältnisse und gegebenenfalls von einer Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers abhängig. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Unterhaltspflicht (und Fähigkeit zur Unterhaltsleistung) der Großeltern den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) grundsätzlich nicht ausschließen, sondern nur dazu führen soll, dass eine Kürzung des Pflegegeldes vorgenommen werden kann.

27

(2) Zudem sprechen der Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 SGB VIII gegen die erhöhten Anforderungen an die Notwendigkeit im Rahmen der Verwandtenpflege. Zweck der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII ist die Gewährleistung einer dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Erziehung. Sofern die Großeltern aus ideellen Motiven und persönlicher Verbundenheit die Pflege der Enkelkinder übernehmen, ist die Gewähr für die Orientierung am Kindeswohl grundsätzlich höher als in Fällen, in denen es ihnen vornehmlich um materielle bzw. finanzielle Aspekte geht. Mit der genannten Anforderung, dass ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehen müsse, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Pflege seines Enkels tatsächlich einzustellen, wird dieser finanzielle Aspekt jedoch gerade in den Vordergrund gerückt. Handeln Großeltern allein aus diesem Gesichtspunkt heraus, kann dies eher ihre Eignung für die Vollzeitpflege der Enkelkinder in Frage stellen. Mithin sprechen der Sinn und Zweck der Vorschrift in gewichtiger Weise gegen die Statuierung der genannten Anforderungen. Hierauf weist auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11) zu Recht hin, soweit es ausführt, dass danach Großeltern nur dann in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe gelangten, wenn sie unter allen Umständen allein gegen Entgelt bereit seien, ihre Enkel zu betreuen (oder wahrheitswidrig diesen Eindruck erweckten), obwohl wegen dieser Einstellung Zweifel an ihrer Geeignetheit als Pflegeperson bestünden, während Großeltern, die aus persönlichem Verantwortungsgefühl für ihre Enkelkinder notfalls auch bereit seien, diese unentgeltlich zu betreuen, und die sich deshalb als geeigneter erwiesen als erstere, keinen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe hätten.

28

(3) Dieses Gesetzesverständnis, d.h. das Absehen von den genannten erhöhten Anforderungen bei der Verwandtenpflege, wird durch die Ziele bestätigt, die der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 27 Abs. 2a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) verfolgt hat. Er wollte damit nämlich gerade die Verwandtenpflege unter erleichterten Bedingungen zulassen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/3676 S. 35) wird dazu ausgeführt, es entspreche einer jahrzehntelangen Praxis, Vollzeitpflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nicht nur in Haushalten von Personen zu gewähren, die mit dem Kind oder Jugendlichen nicht (näher) verwandt seien, sondern auch in Haushalten von nahen Verwandten wie insbesondere Großeltern. Überdies hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, von den erhöhten Anforderungen, welche die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Großelternpflege geknüpft hat (nämlich den im Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 statuierten Erfordernissen, dass Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten dürfen und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sein müssen), Abstand nehmen zu wollen. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 35), dass gegen diese Rechtsprechung „unter fachlichen und rechtlichen Aspekten Kritik erhoben worden (dazu Happ, NJW 1998, 2409 = NDV 1998, 340)“ sei. Darüber hinaus führe der Ansatz dieser Rechtsprechung „zu kaum aufzulösenden Abgrenzungsproblemen mit der Sozialhilfe (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2003, 473)“. Daraus wird die Folgerung gezogen: „Der Entwurf will - anknüpfend an die Diskussion im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge - die Vollzeitpflege im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen unter den Voraussetzungen des § 27 auch für Großeltern offenhalten. Durch eine klarstellende Regelung soll künftig erreicht werden, dass allein die Bereitschaft von Großeltern und anderen unterhaltspflichtigen Personen den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen nicht ausschließt.“ In dieselbe Richtung deuten die Ausführungen des Gesetzgebers zur Einfügung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII durch dasselbe Änderungsgesetz im Jahre 2005 (BT-Drs. 15/3676 S. 36). Dort wird ausgeführt, es solle sichergestellt werden, „dass auch künftig Großeltern die Aufgabe von Pflegeeltern im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 übernehmen können, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 27 vorliegen und der Hilfebedarf auf diese Weise gedeckt werden kann.“

29

bb) Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das einen Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, zu Unrecht aufgrund der genannten überhöhten Anforderungen an die Verwandtenpflege abgelehnt hat, stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Zwar ist dem Träger der Jugendhilfe bei der Auswahl der notwendigen Hilfeleistung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Grenzen dieses Spielraums jedoch überschritten (1). Bei der Selbstbeschaffung der Jugendhilfeleistung durfte die Klägerin von der Notwendigkeit ihrer Hilfeleistung ausgehen (2).

30

(1) Die Beklagte hat die Notwendigkeit der von der Klägerin geleisteten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 27 Abs. 1, § 33 Satz 1 SGB VIII) nicht mit Erwägungen abgelehnt, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Zwar ist die gerichtliche Kontrolldichte aufgrund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) beschränkt. Weil danach der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167> und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 32).

31

Auch bei Zugrundelegung dieses Einschätzungsspielraums erweist sich die Ablehnungsentscheidung der Beklagten jedoch als rechtswidrig. Diese ist nicht durchweg von fachlichen Gründen getragen, welche die Geeignetheit oder die Notwendigkeit der von der Klägerin geleisteten Hilfe nachvollziehbar verneinen. Vielmehr hat sich das Jugendamt der Beklagten an unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgerichtet, indem es die Gewährung von Hilfe zur Erziehung maßgeblich mit der Erwägung abgelehnt hat, dass kein Hilfebedarf bestehe, weil die Kinder schon vor Antragstellung von der Klägerin gut betreut worden seien. Damit hat das Jugendamt der Beklagten verkannt, dass es - wie oben dargelegt - bei der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und damit ein erzieherischer Bedarf besteht, nicht auf die Situation in der Pflegefamilie, sondern auf diejenige in der Herkunftsfamilie (der Eltern) ankommt. Weil auch sonst fachlich durchgreifende Gründe für die Verweigerung der Leistung fehlten, war die Hilfeplanung der Beklagten insoweit als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

32

(2) Bei der Selbstbeschaffung durfte die Klägerin von der Notwendigkeit der geleisteten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ausgehen.

33

Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder - wie hier - nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er - obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 34 m.w.N.).

34

Daran gemessen bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin von der Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung ausgegangen ist. Sie durfte die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt und die Gewährung von Vollzeitpflege als erforderlich ansehen, um das bestehende erzieherische Defizit in der Herkunftsfamilie (ihrer Tochter) zu decken.

35

3. Die von der Klägerin erbrachte Vollzeitpflege duldete auch keinen zeitlichen Aufschub im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Der erkennende Senat ist im Zusammenhang mit der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt stets davon ausgegangen, dass schon während des Verwaltungsverfahrens ein unaufschiebbarer Bedarf vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <158>). Nichts anderes gilt, wenn es - wie hier - um die Deckung des erzieherischen Bedarfs von Kleinkindern durch jugendhilferechtliche Maßnahmen und die Sicherstellung des Unterhalts geht (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 21).

36

4. Was die Rechtsfolge des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII betrifft, so ist die Klägerin danach so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die (selbst beschaffte) Jugendhilfeleistung, auf die ein Anspruch bestand, rechtzeitig bewilligt worden wäre. Denn in Fällen der vorliegenden Art entspricht der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII von der Beklagten zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Leistung vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 22 f.).

37

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.
internationale Jugendarbeit,
5.
Kinder- und Jugenderholung,
6.
Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

1.
junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.
internationale Jugendarbeit,
5.
Kinder- und Jugenderholung,
6.
Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

1.
junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.
internationale Jugendarbeit,
5.
Kinder- und Jugenderholung,
6.
Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

1.
junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1.
außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.
internationale Jugendarbeit,
5.
Kinder- und Jugenderholung,
6.
Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere

1.
Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
2.
Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
3.
Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden.

(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.

(5) (weggefallen)

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere

1.
Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
2.
Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
3.
Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden.

(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.

(5) (weggefallen)

(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,

1.
ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
2.
Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
3.
im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.

(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.

(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.

(3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.

Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden. Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

(1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn

1.
ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt,
2.
das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann,
3.
der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und
4.
Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.

(2) Unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wurde, können bei der Betreuung und Versorgung des Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen. Die Art und Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der Betreuung und Versorgung des Kindes sollen sich nach dem Bedarf im Einzelfall richten.

(3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme insbesondere zugelassen werden soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder anderen Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder vermittelt wird. In den Vereinbarungen entsprechend § 36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere auch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patinnen und Paten sichergestellt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.

(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.