Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere

1.
Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,
2.
Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
3.
Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden.

(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.

(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.

(5) (weggefallen)

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 99 Erhebungsmerkmale


(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind1.im Hinblick auf die Hilfea)Art des

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Sozialgericht München Urteil, 28. Okt. 2014 - S 30 R 1651/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tatbestand Tatbestand: Streitig zwischen den Beteiligten ist der versicherungsrechtliche Status der Klägerin zu 1). Sie ist geboren am ... 1970 und beantragte am 01.08.2012 bei der Beklagten, ihren sozialversicherungsrechtlichen Status

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2016 - B 3 K 15.698

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die aufgewendeten Kosten für die dem Kind … gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für den Zeitraum vom 02.05.2014 bis 14.09.2014 in Höhe von 2.905,01 EUR zuz

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Sept. 2016 - V R 50/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Februar 2015 13 K 3354/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Feb. 2016 - 6 A 347/13

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand 1 Die Kläger begehren Kostenerstattung für die Tagungsgebühren, die bei ihrer Teilnahme an einer Fachtagun

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 13 K 1532/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wege der Zuwendungsfinanzierung oder sonstiger Pauschalfinanzierung Mittel an Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von sozialräumlichen Projekten auf der Grundlage der Globalricht

Bundesverfassungsgericht Urteil, 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor §§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 25

Finanzgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2015 - 13 K 3354/10

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2003 und 2005. Zwischen ihnen ist im Kern streitig, ob der

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2014 - 2 K 644/12

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Sozialgericht Aachen Urteil, 18. März 2014 - S 13 EG 2/14 BG

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist ein Anspruch auf Betreuungsgeld für das am 26.08.2011 geborene Kind der Klägerin in Höhe von m

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2012 - B 12 KR 14/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2012

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2012 - B 12 KR 24/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.

Amtsgericht Konstanz Beschluss, 29. Juni 2009 - UR II 68/09

bei uns veröffentlicht am 29.06.2009

Tenor Es folgt eine gekürzte, auszugsweise und sinngemäße Wiedergabe der Entscheidung …. die Antragsstellerin stellte am ... mündlich wie schriftlich einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe. Beantragt wurde Beratungshilfe für folgende

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. März 2007 - 2 V 126/06

bei uns veröffentlicht am 26.03.2007

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Umsätze der Antragstellerin umsatzsteuerfrei sind. 2 Die Antragstellerin ist seit Beginn des Jahres 2000 als freiberufliche Familienpflegerin tätig. Sie beschäftigte in den Str