Verwaltungsgericht Halle Urteil, 24. Jan. 2018 - 5 A 236/17

bei uns veröffentlicht am24.01.2018

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

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Die am 11. Februar 1961 geborene und in A-Stadt wohnende Klägerin steht seit dem 8. Juli 1991 in einem Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt. Sie bekleidet das Amt einer Oberregierungsrätin und erhält Besoldung nach der Erfahrungsstufe 4 der Besoldungsgruppe A 14 LBesO.

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In der Zeit vom 1. April 1995 bis 25. November 1997 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes in Anspruch. Im Anschluss konnte sie ihren Dienst nicht wieder antreten, da sie bis zum Beginn eines weiteren Mutterschutzes am 20. Dezember 1997 dienstunfähig erkrankt war. Nach dem zweiten Mutterschutz nahm die Klägerin zunächst noch ihren Erholungsurlaub in Anspruch, bevor sie sich vom 8. April 1998 bis einschließlich 28. Januar 2001 erneut im Erziehungsurlaub befand.

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Ab dem 29. Januar 2001 bis einschließlich 10. Februar 2016 war die Klägerin ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen beurlaubt, zuletzt seit dem 29. Januar 2016 zur Pflege ihrer Mutter, welche am 10. Februar 2016 verstarb.

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Im Januar 2016 reiste die Klägerin zu einem Personalgespräch zum Beklagten nach Halle, da sie beabsichtigte, ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Der Beklagte beabsichtigte, die Klägerin im Justiziariat einzusetzen.

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Seit dem 11. Februar 2016 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Die Dienstunfähigkeit wies sie regelmäßig mit entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen nach.

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Aufgrund der andauernden Dienstunfähigkeit forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 2016 auf, sich am 25. Juli 2016 einer amtsärztlichen Untersuchung im polizeiärztlichen Zentrum in Halle zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Daraufhin teilte der behandelnde Hausarzt der Klägerin Herr Dr. med. D. (Facharzt für Allgemeinmedizin, Kurarzt) dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2016 mit, dass die Klägerin an erheblichen psychischen Erschöpfungszuständen mit Panikattacken leide und nicht in der Lage sei, ohne Begleitperson eine Reise von mehr als 600 km für eine Untersuchung auf sich zu nehmen. Zugleich bat er den Beklagten um Aufhebung des Untersuchungstermins und Verlegung der Untersuchung an einen wohnortnahen Ort.

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Der Beklagte hielt an dem anberaumten Untersuchungstermin fest und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2016 mit. Die Klägerin erschien nicht zu diesem Termin. Der behandelnde Arzt der Klägerin Dr. D. wies mit Schreiben vom 25. Juli 2016 erneut darauf hin, dass die psychisch schwerkranke und depressive Klägerin nicht in der Lage sei, längere Strecken ohne entsprechende Begleitung und Übernachtung auf sich zu nehmen und bat erneut um eine wohnortnähere amtsärztliche Untersuchung.

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Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zu einer amtsärztlichen Untersuchung am 10. August 2016 in Halle auf und teilte mit, dass eine mögliche Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis keine vom üblichen Verfahren abweichende Vorgehensweise der Dienststelle hinsichtlich der mit der Untersuchung zu beauftragenden Stelle rechtfertige.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. August 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie nicht nur dienstunfähig erkrankt, sondern auch reiseunfähig sei. Am 10. August 2016 reichte die Klägerin eine ärztliche Bestätigung der Reiseunfähigkeit des Herrn Dr. med. E. (Facharzt für Innere Medizin und Naturheilverfahren) per Telefax nach.

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Daraufhin legte der Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2016 einen dritten Untersuchungstermin für den 28. September 2016 wiederum in Halle fest und forderte die Klägerin auf, eine eventuell fortbestehende Reiseunfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. September 2016 wies die Klägerin den Beklagten nochmals auf ihre Reiseunfähigkeit hin und teilte mit, dass sie den Fachbereich Gesundheitswesen des Landratsamtes Berchtesgadener Land an ihrem Wohnsitz für eine amtsärztliche Bescheinigung ihrer Reiseunfähigkeit aufgesucht, einen Termin aber erst für den 18. Oktober 2016 erhalten habe. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 22. September 2016 legte die Klägerin dem Beklagten eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 15. September 2016 vor, in welcher die die Klägerin behandelnde Psychotherapeutin Frau Dr. med. F. folgende Diagnose mitteilte:

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„Angst und Depression gemischt, V. a. generalisierte Angststörung

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DD Agoraphobie DD beg. Soziale Phobie“

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Weiter führte Frau Dr. med. F. aus, dass aufgrund der genannten Erkrankungen die Wahrnehmung eines Termins in Halle nicht möglich sei, da mit einer massiven Zunahme der Angst und deutlicher Verschlechterung der aktuellen Situation der Klägerin zu rechnen sei.

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Da drei anberaumte Untersuchungstermine in Halle nicht stattfanden, reichte der ärztliche Gutachterdienst der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt den Untersuchungsauftrag an den Beklagten zurück. Hierbei gab die beauftragte Gutachterin Frau Dr. med. G. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, anhand der ihr vorliegenden Unterlagen (Anamnesebogen nebst Schweigepflichtentbindung, die gegenüber der Dienststelle hergereichten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste der die Klägerin behandelnden Ärzte und der Prozessbevollmächtigten) und des bisherigen Verlaufs unter dem 27. September 2016 eine fachärztliche Stellungnahme dahingehend ab, dass es in den letzten zwei Monaten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gegeben haben müsse. Dazu führte sie unter anderem aus:

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„[…] Zunächst wurde im Juli ärztlicherseits festgelegt, dass die Beamtin ohne Begleitperson nicht reisefähig ist, mittlerweile sei die Beamtin überhaupt nicht reisefähig. […] Aufgrund des Verlaufs der letzten acht Monate, so attestiert durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der offensichtlichen Verschlechterung der Symptomatik in den letzten zwei Monaten, muss abschließend festgestellt werden, dass auch weiterhin nicht mit einer raschen Besserung der Symptomatik gerechnet werden kann. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die behandelnde Psychotherapeutin schreibt, dass wenn die Beamtin einen Termin in Halle am 28. September 2016 wahrnehmen muss, mit einer massiven Zunahme / Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen ist. Das untermauert die Einschätzung, dass mittelfristig nicht mit einer ausreichenden Besserung gerechnet werden kann, insbesondere unter Berücksichtigung, das[s] Frau A. wohnortfern, nämlich in Sachsen-Anhalt arbeiten müsste. […]“

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Die Klägerin nahm auf die schriftliche Aufforderung des Beklagten vom 23. September 2016 am 25. Oktober 2016 einen im Wege der Amtshilfe festgesetzten Termin beim Landratsamt Berchtesgadener Land zwecks Begutachtung der Reisefähigkeit wahr, in dessen Rahmen der Klägerin Reiseunfähigkeit amtsärztlich attestiert wurde. In dem Bericht des begutachtenden Arztes Herr Dr. med. H. vom 26. Oktober 2016 hieß es dazu:

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„[…] Bei Frau A. besteht eine schwere Erkrankung, beginnend 10/2015. Aktuell ist die gesundheitliche Belastbarkeit so stark eingeschränkt, dass eine Reise nach Sachsen-Anhalt nicht möglich ist, egal mit welchem Verkehrsmittel bzw. Begleitperson.

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Es wurde eine fachärztliche Behandlung begonnen, die noch intensiviert wird. […] Es ist mit einem längeren Behandlungszeitraum zu rechnen. Voraussichtlich in etwa 4 Monaten dürfte die gesundheitliche Stabilität für eine Reise nach Sachsen-Anhalt erreicht sein. […]“

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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sich am 25. November 2016 zur amtsärztlichen Begutachtung der Dienstunfähigkeit im Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vorzustellen. Diesen Termin hatte der Beklagte im Wege eines Amtshilfeersuchens vereinbart.

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Unter Hinweis auf den bisherigen, seit Februar 2016 anhaltenden Krankheitsprozess und auf den Umstand, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit möglich war, hörte der Beklagte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2016 zur beabsichtigten Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit an und setzte ihr dazu eine Frist bis zum 16. November 2016.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. November 2016, bei dem Beklagten am 18. November 2016 per Telefax eingegangen, wies die Klägerin darauf hin, dass zur Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit das Vorliegen der Ergebnisse sämtlicher ärztlicher Untersuchungen erforderlich sei. Sie bat darum, die für den 25. November 2016 anberaumte amtsärztliche Untersuchung abzuwarten. Zugleich beantragte sie die Hinzuziehung des Personalrates gemäß § 66 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA.

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Mit Bescheid vom 18. November 2016 verfügte der Beklagte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BeamtStG i. V. m. §§ 35, 50 LBG LSA die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wegen Dienstunfähigkeit und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass mittelfristig nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin gerechnet werden könne, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin wohnortfern in Sachsen-Anhalt arbeiten müsse. Die Klägerin sei ausweislich der vorgelegten Atteste akut dienstunfähig und sei darüber hinaus nach Gesamtbetrachtung aller bekannten Umstände nicht in der Lage, die ihr konkret zugewiesenen Aufgaben (konkret-funktionelles Amt) und den ihrer Rechtsstellung als Oberregierungsrätin entsprechenden Aufgabenkreis (abstrakt-funktionelles Amt) zu erfüllen. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass wegen der andersartigen Aufgabenstellung bei Ämtern mit Leitungsaufgaben wie dem der Klägerin die Grenzen der Dienstunfähigkeit bei Störungen psychischer Art früher überschritten seien als bei Ämtern ohne Leitungsaufgaben. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin seien so gravierend, dass die Klägerin auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, ihren Dienst anzutreten, geschweige denn ihre Dienstpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Prognose begründete der Beklagte anhand der amtsärztlichen Stellungnahme des Landkreises Berchtesgadener Land vom 26. Oktober 2016 (Herr Dr. med. H.), des ärztlichen Gutachterdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (Frau Dr. med. G.), der Bescheinigung des Hausarztes der Klägerin Herrn Dr. med. D. vom 13. Juli 2016, des Herrn Dr. med. E. vom 10. August 2016 und der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin Frau Dr. med. F. vom 15. September 2016. Die offensichtlich rasche Verschlechterung der Symptomatik spreche gegen eine zeitnahe Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Denn während die Klägerin Anfang des Jahres 2016 zwecks eines Personalgespräches die fast 600 km lange Anreise aus A-Stadt offenbar problemlos auf sich genommen habe, sei im Juli 2016 festgestellt worden, dass sie ohne Begleitperson nicht reisefähig sei und mittlerweile überhaupt nicht mehr reisefähig sei. Der Krankheitsverlauf sei bislang offensichtlich progredient. Zu berücksichtigen seien insbesondere die von der behandelnden Psychotherapeutin Frau Dr. S. gestellten Dauerdiagnosen der Agoraphobie und sozialen Phobie und der Umstand, dass bspw. bei einer generalisierten Angststörung einer Studie zufolge lediglich jeder Vierte nach zwei Jahren diese Krankheit überwunden habe. Eine ausweislich der vorgelegten ärztlichen Einschätzungen so stark ausgeprägte Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis, diagnostiziert als Depression und mehreren verschiedenen Störungen aus der Gruppe der Angststörungen und der bisherige Verlauf würden die Prognose einer länger als sechs Monate andauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigen.

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Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand komme mangels Erfüllung der hierfür vorgeschriebenen versorgungsrechtlichen Wartezeit nicht in Betracht, da diese frühestens mit Ablauf des 4. Januar 2017 erfüllt sei. Eine anderweitige Verwendung i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG liefe im Fall der Klägerin ins Leere, weil sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung grundsätzlich auf nicht absehbare Zeit daran gehindert sei, die Dienststelle, welche sich ca. 600 km von ihrem Wohnort befindet, aufzusuchen. Auf die konkrete Tätigkeit oder ein anderes Dienstgebäude des Beklagten komme es nicht an.

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Das überwiegende öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit der Entlassung verbundenen Rechtsfolgen – u. a. kein Anspruch auf Leistung durch den früheren Dienstherrn, insbesondere der Dienstbezüge – gehe dem Interesse der Klägerin an deren Eintritt erst nach einem etwaigen Rechtsbehelfsverfahren vor. Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin während ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der Zeit vom 29. Januar 2001 bis einschließlich 10. Februar 2016 offensichtlich nicht auf Leistungen des Dienstherrn angewiesen gewesen sei, spreche für eine Zumutbarkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

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Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Dezember 2016 Widerspruch, welchen sie damit begründete, dass ein den Anforderungen des § 10 Abs. 1 LBG LSA und des § 49 Abs. 2 LBG LSA entsprechendes ärztliches Gutachten jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheides nicht vorgelegen habe. Die von dem Beklagten herangezogenen ärztlichen Stellungnahmen entsprächen diesen Anforderungen nicht, da sich diesen überwiegend keine Aussage zur erwartenden Dauer der Erkrankung der Klägerin und keine begründete Prognose im Hinblick auf die Dauer der Dienstunfähigkeit entnehmen lasse. Auch bei langfristig bescheinigter Dienstunfähigkeit könne eine Entlassung regelmäßig nicht ohne ein (neutrales) ärztliches Gutachten erfolgen. Eine persönliche Befragung des Beamten sei dabei insbesondere dann unabdingbar, wenn, wie hier, psychische Erkrankungen im Raum stünden. Allein Depressionen und Angststörungen seien für die Annahme einer dauerhaften Dienstunfähigkeit nicht ausreichend. Selbst in Bezug auf die Mitteilung des Herrn Dr. F., dass mit einem längeren Behandlungszeitrum zu rechnen sei, sei es durchaus möglich und nicht abwegig, dass die volle Dienstfähigkeit der Klägerin vor Ende der Behandlung wiederhergestellt sei. Bei den in der Stellungnahme der Frau Dr. med. G. angestellten Erwägungen handele es sich lediglich um Mutmaßungen, da sie die Klägerin weder gesehen noch mit ihr gesprochen habe. Die Klägerin rügte, dass der Personalrat trotz Antrags nicht gemäß § 66 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA beteiligt wurde.

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Nachdem sich die Klägerin in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem erkennenden Gericht (Az.: 5 B 564/16 HAL) gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides wandte, hob der Beklagte diese mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 auf.

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Am 25. November 2016 nahm die Klägerin den von dem Beklagten im Schreiben vom 28. Oktober 2016 festgesetzten Termin zur amtsärztlichen Untersuchung im Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München wahr. Die beauftragte amtsärztliche Gutachterin Frau Dr. med. I. gelangte im Gesundheitszeugnis vom 9. Dezember 2016 zu folgendem Ergebnis:

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„1. Frau A. war zum Zeitpunkt der Untersuchung dienstunfähig. Da Frau A. Behandlungsmaßnahmen durchführen lässt, die geeignet sind ihren Gesundheitszustand zu verbessern und ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen, ist derzeit nicht davon auszugehen, dass Frau A. aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig ist.

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2. Es kann davon ausgegangen werden (einen positiven Behandlungsverlauf vorausgesetzt), dass Frau A. innerhalb der nächsten 6 Monate wieder voll dienstfähig werden wird. Es ist (einen positiven Behandlungsverlauf vorausgesetzt) davon auszugehen, dass Frau A. bei einem Dienstantritt an der alten Arbeitsstelle wieder eingesetzt werden können wird. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht von dauerhaften Leistungseinschränkungen in Bezug auf die vorgesehene Tätigkeit ausgegangen werden. Die zwingende Notwendigkeit einer stationären Rehamaßnahme besteht derzeit nicht. […]“

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Zugleich wurde für den Fall, dass die Klägerin bis Ende Februar 2017 keinen Dienstantritt ankündige, eine Nachbegutachtung zur Frage der dauerhaften Dienstunfähigkeit angeregt.

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Am 6. März 2017 fand eine Nachbegutachtung beim Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München statt. Im diesbezüglich ausgestellten Gesundheitszeugnis der Frau Dr. med. I. vom 21. März 2017 wurde die dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt. Des Weiteren wurde ausgeführt:

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„Durch eine neu aufgetretene Erkrankung hat sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung im seelischen Bereich erheblich verschlechtert. […] Ein Dienstantritt ist nicht absehbar. […]

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 Aus amtsärztlicher Sicht liegt dauerhafte Dienstunfähigkeit vor. Bei Frau A. besteht vollständige und andauernde Dienstunfähigkeit. […]“

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Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 29. Mai 2017 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

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Der Antrag auf Beteiligung des Personalrates sei verspätet gewesen und deshalb nicht zu berücksichtigen, da dieser erst am 18. November 2016 bei dem Beklagten eingegangen sei und damit nicht innerhalb der im Anhörungsschreiben gesetzten und telefonisch bis zum 17. November 2016 verlängerten Frist. Im Zeitpunkt des Eingangs des Telefaxes sei der Bescheid bereits von allen Entscheidungsträgern mit- bzw. unterzeichnet worden. Zur Entscheidung über die dauerhafte Dienstunfähigkeit der Klägerin habe die Stellungnahme der Frau Dr. med. G. des amtsärztlichen Untersuchungsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde gelegt werden dürfen, bei welcher es sich um ein begründetes und nachvollziehbares amtsärztliches Gutachten handele. Es beinhalte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich Mutmaßungen mit vagen Formulierungen. Vielmehr sei der Gesundheitszustand der Klägerin sehr bestimmt beschrieben worden. Dass es sich bei entsprechenden Stellungnahmen grundsätzlich lediglich um Einschätzungen handele, welche sich bewahrheiten können oder nicht, sei denknotwendig. Es sei zulässig gewesen, ein solches Gutachten auch ohne körperliche Untersuchung zu erstellen, denn offenbar habe sich die Gutachterin auch ohne eine solche in der Lage gesehen, den Gesundheitszustand und die Dienstfähigkeit der Klägerin zu beurteilen. Aber auch unabhängig von dem Gutachten der Frau Dr. med. G. habe die Dienststelle in der Gesamtschau aller vorliegenden Umstände und dem Umstand, dass die Einschätzung von Frau Dr. med. G. sowohl durch die bis dahin bereits vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen als auch durch die später erstellten Gutachten grundsätzlich bestätigt worden sei, davon ausgehen können, dass die Klägerin nicht innerhalb der kommenden 6 Monate dienstfähig werde. Auch die Prognose im Gutachten des Herrn Dr. med. F., die Reisefähigkeit der Klägerin für eine Reise nach Sachsen-Anhalt werde in etwa 4 Monaten erreicht sein, belege, dass nicht mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Auch aufgrund der zwischenzeitlich weiterhin vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes Herrn Dr. med. D. könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. Zudem werde die Gesundheitsprognose aus dem Bescheid vom 18. November 2016 durch das amtsärztliche Gutachten vom 21. März 2017 bestätigt.

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Die Klägerin hat am 30. Juni 2017 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie ergänzt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsschreiben wie folgt:

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Die im Bescheid vom 18. November 2016 getroffene Prognose sei ausweislich des Gutachtens der Frau Dr. I. vom 9. Dezember 2016 falsch gewesen, denn in dem Gutachten werde eindeutig ausgeführt, dass die Klägerin, einen positiven Erfolg der laufenden Behandlungen vorausgesetzt, innerhalb der nächsten sechs Monate voll dienstfähig werde. Zudem habe die Nachbegutachtung am 6. März 2017 gerade nicht die im Ausgangsbescheid getroffene Prognose des Beklagten bestätigt, denn nach dem Gesundheitszeugnis vom 21. März 2017 sei zwischen der ersten Begutachtung am 25. November 2017 und der Nachbegutachtung am 6. März 2017, und damit erst nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Prognose des Beklagten vom 18. November 2016, eine neue Erkrankung hinzugetreten, die die bereits bestehende Gesundheitsstörung erheblich verschlechtert habe. Es könne nicht von dem zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich eingetretenen Ergebnis geschlussfolgert werden, dass die ursprünglich getroffene Prognoseentscheidung richtig gewesen sei. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt seiner Prognoseentscheidung im Ausgangsbescheid keine ausreichenden Kenntnisse über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Klägerin und damit verbunden über die Aussichten einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gehabt. Die von dem Beklagten aufgrund unzureichender Kenntnisse getroffene Entscheidung sei unzulässig gewesen.

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Insoweit hätte der Beklagte den Bescheid bereits im Dezember 2016 aufheben müssen. Offensichtlich habe er jedoch abwarten wollen, bis eine tatsächliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin eintrete. Dies sei unzulässig, denn das bedeute, dass ein solcher Bescheid nur aufzuheben sei, wenn die darin getroffene Prognoseentscheidung sich unwiderlegbar als falsch erweise. Damit werde für die Aufhebung des Bescheides mehr gefordert als für dessen Erlass notwendig sei.

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Allenfalls auf der Grundlage des Gutachtens vom 21. März 2017 habe der Beklagte einen ausreichenden Grund für eine Prognose der dauerhaften Dienstunfähigkeit gehabt. Mit Blick auf dieses Gutachten sei zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie sich auf dem Wege der Besserung befunden habe und nur durch Hinzutreten einer weiteren Erkrankung die zunächst positive Gesundheitsprognose wider Erwarten nicht eingetreten sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte nimmt Bezug auf seinen Bescheid und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor:

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Die im Bescheid vom 18. November 2016 getroffene Prognose der dauerhaften Dienstunfähigkeit erweise sich durch die weiterhin ununterbrochen fortbestehende Dienstunfähigkeit als zutreffend. Die herangezogenen Erkenntnismittel seien nicht zu beanstanden, denn die Prognose beruhe zum einen auf den verwertbaren Aussagen / Einschätzungen der involvierten Ärzte und zum anderen auf der Beachtung von Vergangenheitswerten wie der Dauer der Erkrankung / Störung und deren Verlauf. Es sei nicht legaldefiniert, wie der begutachtende Arzt zu seiner Prognose gelangen müsse. Zudem könne die Verwaltung auch Fakten außerhalb des Gutachtens heranziehen.

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Kennzeichen einer Prognose sei gerade, dass sie objektiv unter Untersicherheit getroffen werde und damit risikobelastet sei. Das gelte auch für das Gutachten der Frau Dr. med. I. vom 9. Dezember 2016, das lediglich eine „Wenn–Dann“-Wahrscheinlichkeit prognostiziere, denn eine Einschätzung zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts der für die Prognose als zwingend vorausgesetzten Bedingung eines positiven Behandlungsverlaufs fehle. Das Gutachten stehe außerdem im Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen, Diagnosen und Gutachten. Damit sei die Aussagekraft des Gutachtens beschränkt. Zudem liege der von der Prognose umfasste Zeitraum bereits außerhalb des für die Prognoseentscheidung des Beklagten zu betrachtenden Zeitraums und stehe deshalb unvermeidlich im Widerspruch zu der Prognose des Beklagten. Der objektiv tatsächlich feststellbare Krankheitsverlauf sei stets zum schlechteren gewandt, da die Diagnosen immer umfangreicher geworden seien.

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In seiner Verpflichtung gegenüber den Grundsätzen der Haushaltssparsamkeit sei der Beklagte gehalten gewesen die Entlassung der Klägerin zu verfügen, nachdem er von einer belastbaren Tatsachengrundlage für eine entsprechende Prognose habe ausgehen dürfen.

50

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

52

Der Bescheid des Beklagten vom 18. November 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit weist formelle und materielle Mängel auf.

53

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtswidrig, weil das Entlassungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

54

1. Der Beklagte hat den Personalrat trotz des im Anhörungsschreiben vom 16. November 2016 ausdrücklich gestellten Antrags der Klägerin nicht am Entlassungsverfahren beteiligt.

55

Die Mitbestimmung des Personalrats in Angelegenheiten der Beamten ist in § 66 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, ber. S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 525 [528]), geregelt. Die Mitbestimmung bei der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit ist zwar nach dem Wortlaut der Norm nicht vorgesehen, jedoch aufgrund einer Analogie zu den Tatbeständen des § 66 Satz 1 Nr. 8, 9 und 10 PersVG LSA geboten.

56

Gemäß § 66 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA bestimmt der Personalrat bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt. Daneben ist der Personalrat zu beteiligen gemäß § 66 Satz 1 Nr. 9 PersVG LSA bei der Entlassung eines Beamten auf Probe, sofern diese nicht auf Antrag des Beamten erfolgt, und nach § 66 Satz 1 Nr. 10 PersVG LSA bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf dessen Antrag erfolgt. Keiner der drei Tatbestände erfasst den hier vorliegenden Fall der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit. Dabei handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke.

57

Zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt, in dessen Rahmen unter anderem die jetzige Vorschrift des § 66 PersVG LSA als § 67 Abs. 3 in das PersVG LSA eingefügt wurde (LT-Drucks. 4/410 vom 6. Dezember 2002, S. 13 f.), findet sich in den Gesetzgebungsmaterialien keine eingehende, nach den einzelnen Änderungen aufgegliederte Gesetzesbegründung. Die Begründung beschränkt sich vielmehr auf den allgemein gehaltenen Hinweis der wegen geänderter Rahmenbedingungen notwendig werdenden stärkeren Einbeziehung der Beschäftigten, was eine Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts erforderlich mache (LT-Drucks. 4/410 vom 6. Dezember 2002, S. 21). Im Rahmen der Plenarberatungen war unter anderem zur Sprache gekommen, dass das PersVG LSA keine allumfassende Mitbestimmung, sondern eine auf, auch für Betroffene, wesentliche Punkte beschränkte Mitbestimmung regeln sollte (Plenarprotokoll, LT-Drucks. LSA 4/20 vom 16. Mai 2003, S. 4). Wesentlich in diesem Sinn sind bezogen auf das Beamtenverhältnis zumindest alle statusrelevanten Entscheidungen.

58

Auch wenn sich der Wille des Gesetzgebers anhand der Gesetzesmaterialien nicht eindeutig ermitteln lässt, sprechen indes die teleologische und systematische Auslegung der in § 66 PersVG LSA geregelten Mitbestimmungstatbestände dagegen, einen Landesbeamten auf Lebenszeit im Fall seiner Entlassung im Verhältnis zu einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder zu einem Lebenszeitbeamten, der vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, personalvertretungsrechtlich schlechter zu stellen.

59

Denn die Entlassung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG setzt materiell in gleicher Weise wie gemäß § 66 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, die der Mitbestimmung des Personalrats auf Antrag des Beamten unterliegt, Dienstunfähigkeit voraus. Insbesondere verweist § 23 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auf die Suchpflicht des § 26 Abs. 2 BeamtStG, welcher der Dienstherr somit auch bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nachkommen muss. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist die regelmäßige Rechtsfolge, wenn ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Nur soweit die versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, kommt anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Entlassung in Betracht. In Anbetracht der Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA, S. 648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89 [93]), wonach entlassene Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn (vor allem nicht auf Zahlung der Dienstbezüge oder eines Ruhegehalts) haben, ist eine Entlassung für einen Beamten auf Lebenszeit mit erheblich umfangreicheren Nachteilen verbunden als eine Versetzung in den Ruhestand. Der Ruhestandsbeamte erhält ein Ruhegehalt und kann nach § 29 BeamtStG bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden (vgl. zur Entlassung eines Bundesbeamten auf Lebenszeit BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 2 C 4.99 – juris).

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer mit der der Klägerin vergleichbaren Situation für das Personalvertretungsrecht des Bundes entschieden, dass die § 66 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA (bis auf das Antragserfordernis) entsprechende bundesrechtliche Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG auch die Mitwirkung des Personalrats bei der Entlassung eines Bundesbeamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit erfasst. Zur Begründung führt es aus, eine solche Entlassung sei personalvertretungsrechtlich der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gleichzustellen, weil es sich dabei um eine „Ersatzmaßnahme“ mit Ausnahmecharakter handele, die denselben verwaltungsverfahrens- und materiell-rechtlichen – insoweit nur zusätzlich qualifizierten – Anforderungen wie eine mitbestimmungspflichtige vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unterworfen sei und den Beamten auf Lebenszeit ungleich härter treffe (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 2 C 4.99 – juris).

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Für die Planwidrigkeit der Regelungslücke sprechen zudem Sinn und Zweck von § 66 Satz 1 Nr. 9 und 10 PersVG LSA, wonach die Entlassung eines Probe- oder Widerrufsbeamten von der Mitbestimmung des Personalrates erfasst werden soll, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Beamten erfolgt. Das würde auf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder Widerruf wegen Dienstunfähigkeit zutreffen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit keine abweichende Beurteilung für einen Beamten auf Lebenszeit.

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Im Ergebnis bedarf die Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit der Mitbestimmung des Personalrates, wobei die Kammer offen lassen kann, welcher der Mitbestimmungstatbestände des § 66 Satz 1 Nr. 8 bis 10 PersVG LSA auf die Situation der Klägerin analog anzuwenden ist, da die Klägerin jedenfalls einen Antrag auf Beteiligung des Personalrates gestellt hat und somit insbesondere nicht eine Analogie zu § 66 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA ausgeschlossen ist.

63

Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Antrag auch nicht verspätet und damit zu berücksichtigen, auch wenn die im Schreiben vom 28. Oktober 2016 gesetzte Anhörungsfrist bei Eingang des Antrags am 18. November 2016 verstrichen war. Denn im Personalvertretungsgesetz fehlt eine dem § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BPersVG vergleichbare Regelung, wonach der Beschäftigte in den Fällen, in denen der Personalrat nur auf Antrag beteiligt wird, rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen ist. Mangels Hinweispflicht des Dienstherrn im Landesrecht ist nicht in jedem Fall gewährleistet, dass ein Beamter oder Beschäftigter von der bevorstehenden Entscheidung über eine ihn betreffende Maßnahme Kenntnis hat und dementsprechend rechtzeitig einen Antrag auf Mitbestimmung des Personalrates stellen kann. Aufgrund dessen reicht es nach den landesrechtlichen Regelungen aus, wenn der Betroffene den Antrag vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides stellt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. November 2009 – 1 L 73/09 – juris, VG Halle, Urteil vom 6. November 2009 – 5 A 252/07 HAL). Der Beklagte hat dennoch – mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2017 unstreitig – die Beteiligung im Widerspruchsverfahren unterlassen. Dieser Fehler ist weder im gerichtlichen Verfahren heilbar noch unbeachtlich. § 66 Satz 1 PersVG LSA enthält Mitbestimmungstatbestände, d. h. vor Erlass der Maßnahme muss der Personalrat zustimmen (§ 61 Abs. 1 PersVG LSA). Schon dieser Fehler bringt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid zu Fall.

64

2. Des Weiteren ist die Entlassung rechtswidrig, weil der Beklagte nicht die im streitgegenständlichen Fall anzuwendende Entlassungsfrist des § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBG LSA eingehalten hat.

65

Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunkt benannt ist, tritt die Entlassung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung, im Übrigen mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, indem dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht. Hier ist die Frist des § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA zu beachten. Zwar erfasst der Wortlaut dieser Norm nur die Entlassung eines Beamten auf Probe. Ein Beamter auf Probe kann auch wegen fehlender gesundheitlicher Eignung entlassen werden, wobei die Dienstunfähigkeit ein Unterfall und zwar der deutlichste ist. Die Norm ist aber auch auf die Entlassung einer Beamtin auf Lebenszeit anzuwenden. Sonst würde bei Beamten auf Lebenszeit eine kürzere Entlassungsfrist gelten als bei Beamten auf Probe. Bei Beamten auf Probe beträgt die Entlassungsfrist nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBG LSA bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Das ist in nahezu allen Fällen länger als die Regelfrist des § 35 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA. Eine kürzere Frist für Lebenszeitbeamte als für Probebeamte und damit umgekehrt ein höherer Schutz für Probebeamte ist aber mit den aus Art. 33 Abs. 5 GG fließenden Wertungen des Berufsbeamtentums nicht zu vereinbaren.

66

Wendet man die Frist des § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBG LSA auf den Fall der Klägerin an, ergibt sich folgendes:

67

Der Entlassungsbescheid ist am 21. November 2016 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Das sind weniger als sechs Wochen vor dem 31. Dezember 2016, die Frist lief erst am 2. Januar 2017 ab. Das nächste Kalendervierteljahr lief am 31. März 2017 ab. Eine Entlassung zu diesem Termin war im Bescheid nicht verfügt. Die Entlassung war auch nicht mehr möglich, weil die Klägerin bis dahin die Wartezeit absolviert und einen Versorgungsanspruch erworben hatte.

68

3. Der Bescheid enthält aber noch weitere auch materielle Fehler.

69

Materiell-rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Entlassung eines Landesbeamten auf Lebenszeit durch Verwaltungsakt ist § 23 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern in der Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I, S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I, S. 160).

70

Im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides am 18. November 2016 lagen die Voraussetzungen für die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit weder nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG noch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG vor.

71

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet. Beide Regelungen haben im Fall der Klägerin dieselben Voraussetzungen, weil sie nur an die Stelle einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG träten.

72

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Gemäß Satz 2 der Norm kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 45 Abs. 2 LBG LSA beträgt diese Frist sechs Monate.

73

Der Beklagte hat die nach § 45 LBG LSA zwingend vorgeschriebene Verfahrensweise zur Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin nicht eingehalten, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Entlassungsbescheides kein den Vorgaben des § 49 LBG LSA entsprechendes amtsärztliches Gutachten vorlag, welches der Beklagte zur Beurteilung der Dienstfähigkeit hätte heranziehen können. Die von dem Beklagten zur Begründung der Entlassungsverfügung herangezogenen ärztlichen Atteste und Bescheinigungen erfüllen die Anforderungen an ein ärztliches Gutachten i. S. v. § 49 LBG LSA nicht.

74

Die Norm des § 26 BeamtStG wird durch die landesrechtlichen Regelungen der §§ 45 und 49 LBG LSA konkretisiert. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA stellt der oder die Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens i. S. v. § 49 LBG LSA die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest. Gemäß § 49 Abs. 1 LBG LSA gilt für die gemäß §§ 26, 27 und 29 BeamtStG zu treffende Entscheidung die Vorschrift des § 10 Abs. 1 LBG LSA entsprechend, nach welcher die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis zum Land aufgrund eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle festzustellen ist.

75

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen ärztlich festgestellt und deren prognostische Entwicklung medizinisch bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit einen Arzt hinzuzuziehen bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, der ein medizinisches Gutachten darüber erstattet, welche körperlichen und / oder geistigen Defizite bei dem zu begutachtenden Beamten im Einzelnen vorliegen. Auf diese medizinischen Feststellungen ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte und nachfolgend die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde angewiesen, um Feststellungen dazu treffen zu können, welchen konkreten Dienstpflichten der Beamte wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr nachzukommen in der Lage ist. Der Dienstherr muss hierbei die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 – juris; BVerwG, Urteil vom 05. Juni 2014 – 2 C 22.13 – juris). Aus den genannten Erwägungen folgt, dass für die Beurteilung der Dienstfähigkeit grundsätzlich ein amtsärztliches Gutachten einzuholen ist.

76

Vor dem Hintergrund dieser Funktionen medizinischer Erkenntnisse ist die Stellungnahme des ärztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung vom 27. September 2016 kein amtsärztliches Gutachten i. S. v. §§ 45, 49 LBG LSA. Das ergibt sich aus ihrer äußeren Form und ihrem Inhalt. Es handelt sich vielmehr um die Begründung, weshalb der ärztliche Gutachterdienst den Untersuchungsauftrag unerledigt zurückgibt.

77

Die amtsärztliche Bescheinigung des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 26. Oktober 2016 ist ebenso wenig ein amtsärztliches Gutachten i. S. v. §§ 45, 49 LBG LSA. Der ausstellende Arzt Herr Dr. Tiling bezog lediglich Stellung zur Reisefähigkeit der Klägerin, nicht aber zur Dienstunfähigkeit. Die Feststellung der Reise(un)fähigkeit umfasst auch die Feststellung einer aktuellen Dienstunfähigkeit als Auskunft zu dem gegenwärtigen Gesundheitszustand. Eine Entlassung kann aber nur auf eine dauernde Dienstunfähigkeit gestützt werden.

78

Die von dem Beklagten zur Begründung der Entlassungsverfügung herangezogenen Atteste der die Klägerin behandelnden Ärzte ersetzen das für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erforderliche amtsärztliche Gutachten nicht. Die psychotherapeutische Stellungnahme der Frau Dr. med. F. enthält zwar stichwortartig eine konkrete Diagnose. Weder dieser Bescheinigung noch dem Schreiben des Herrn Dr. med. D. vom 13. Juli 2016 lassen sich aber eine Anamnese und eine Prognose zum Leistungsvermögen der Klägerin entnehmen. Sie beinhalten auch keine Aussagen zur erwarteten Entwicklung der Erkrankung mindestens in den nächsten sechs Monaten.

79

Der zuvor aufgezeigte Fehler wurde nicht nachträglich geheilt. Es kann offen bleiben, ob eine ohne amtsärztliches Gutachten verfügte Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand durch nachträglich eingeholte amtsärztliche Gutachten geheilt werden kann. Jedenfalls vermögen die eingeholten Gutachten den Bescheid nicht zu tragen.

80

Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung eines Beamten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 – juris). Danach käme es darauf an, ob der Beklagte bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 29. Mai 2017 nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig und deshalb zu entlassen ist (vgl. zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 – 1 L 116/10 – juris). Das wäre hier nicht der Fall, denn eine am 29. Mai 2017 aufgetretene Dienstunfähigkeit dürfte nicht zur Entlassung, sondern würde zur Versetzung in den Ruhestand führen.

81

Vor dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist hier eine Ausnahme zu machen. Es genügt hier, wenn der Ausgangsbescheid rechtmäßig unter Betrachtung der bei seinem Erlass gegebenen Sach- und Rechtslage erlassen wurde und sich im Widerspruchsverfahren keine Änderungen ergeben haben, die dem Bescheid den Boden entziehen, wie eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin. Aber auch bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich der Bescheid als rechtswidrig. Bei seinem Erlass lässt sich eine Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht feststellen.

82

Das amtsärztliche Gutachten vom 9. Dezember 2016 enthält eine Prognose, die zu der von dem Beklagten getroffenen Prognose der Dienstunfähigkeit in Widerspruch steht. Denn die begutachtende Ärztin Frau Dr. med. I. kam zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Behandlungen geeignet seien, bei einem positiven Verlauf die Dienstfähigkeit der Klägerin wieder herzustellen und somit nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgegangen werden könne. Zwar erfüllt dieses Gutachten nicht die Voraussetzungen, die nach den obigen Ausführungen erforderlich sind, um Grundlage der Feststellung der Dienst(un)fähigkeit zu sein. Klar ergibt sich aber die Einschätzung der Amtsärztin, die bei der Klägerin vorhandene Krankheit könne innerhalb von sechs Monaten ganz oder zumindest weitgehend therapiert werden. Dem kann der Beklagte keine anderweitigen medizinischen Feststellungen entgegensetzen.

83

Das auf der Grundlage der Nachbegutachtung vom 21. März 2017 erstellte Gesundheitszeugnis ergibt nichts anderes. Dieses sieht zwar nunmehr – ohne weitere Ausführungen – die Dienstunfähigkeit der Klägerin als gegeben an. Wichtig ist aber die medizinische Feststellung, dass bei der Klägerin eine neue Erkrankung aufgetreten ist, die entscheidenden Anteil an der nunmehrigen Feststellung hat. Es handelt sich deshalb auch nicht um eine andere Beurteilung derselben medizinischen Sachlage durch die Amtsärztin.

84

Es gibt auch keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt, der es erlaubt, die nach dem 9. Dezember 2016 aufgetretene Erkrankung der Klägerin mit dem bereits zuvor erlassenen Entlassungsbescheid zu verknüpfen. Das ermöglicht auch § 45 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA nicht. Diese Norm sieht nur eine Heilung von Verfahrensfehlern vor, nicht jedoch die Fingierung noch nicht gegebener Tatbestandselemente zu einem früheren Zeitpunkt.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.


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Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

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Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

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(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).

(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.


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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. März 2012 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 28.929,10 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner am 2. März 2012 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung seines Bescheides vom 14. Februar 2012, durch den sie mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden soll, stattgeben müssen. Denn diese Anordnung erweist sich sowohl aus formellen (I.) als auch aus materiellen (II.) Gründen als rechtsfehlerhaft.

I.

3

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen des Ausnahmecharakters dieser Maßnahme (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das besondere Interesse an dem Sofortvollzug schriftlich zu begründen, falls es sich nicht um eine sog. Notstandsmaßnahme im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO handelt. Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine vollständige und eingehende Überprüfung der Gründe für die Anordnung grundsätzlich nicht erfolgt, so ist hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Anordnungsgründe doch der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht Rechnung zu tragen, die Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist.

4

Danach soll die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels beimisst. Deshalb bedarf es – vor allem bei grundrechtsrelevanten Eingriffen – einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 -, juris). Dies gilt in besonderem Maße bei statusverändernden und grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) bedeutsamen Maßnahmen im Beamtenrecht, wozu Entlassungen von Probebeamten gehören. Der Gesetzgeber zählt nämlich in § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz die Personalmaßnahmen abschließend auf, bei denen bereits kraft Gesetzes der Suspensiveffekt von Rechtsmitteln ausgeschlossen werden soll. In allen anderen Fällen (und damit auch im Fall der beabsichtigten Entlassung eines Probebeamten) soll es dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers beim Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbleiben.

5

Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung in der Vollziehungsanordnung vom 2. März 2012 nicht gerecht. Sie enthält lediglich allgemeine Erwägungen und benennt keine konkreten Umstände des Einzelfalles, auf die sich die angeführten Gründe für den angeordneten Sofortvollzug beziehen könnten. Nur allgemeine Erwägungen ohne nachvollziehbaren Bezug zu bestimmten Gefahren für die Allgemeinheit reichen jedoch nicht aus, um dem grundsätzlich bestehenden Anspruch der Antragstellerin auf eine vorläufig weitere Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegengehalten zu werden.

6

Begründet wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Antragsgegner lediglich mit zwei Erwägungen: Erstens mit einer Gefahr für die Allgemeinheit bei einem weiteren Tätigwerden der für ihren Beruf nach Auffassung des Antragsgegners nicht qualifizierten Antragstellerin als Veterinärin und – zweitens – mit fiskalischen Gründen, die sich aus der Gefahr ergäben, zu Unrecht ausgezahlte Bezüge nach Bestandskraft der Entlassungsverfügung von der Antragstellerin nicht mehr erfolgreich zurückfordern zu können.

7

In Bezug auf den erstgenannten Grund wird schon nicht mit konkreten Anhaltspunkten belegt, warum die seit dem Jahre 2002 und damit seit fast zehn Jahren (mit Unterbrechungen wegen ihrer Elternzeit) beim Antragsgegner als approbierte Tierärztin und Veterinärin tätige Antragstellerin nunmehr eine Gefahr für die Allgemeinheit geworden sein sollte. Weder in der vorgelegten Personalakte noch im Vortrag des Antragsgegners finden sich greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für in der Vergangenheit zu beobachtende schadensträchtige Schlechtleistungen der Antragstellerin.

8

Nicht nachvollziehbar ist die weitere Begründung in der Anordnung, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der haushaltsrechtlichen Erwägung, rechtsgrundlose Besoldungsleistungen zu vermeiden, und der Verwaltung sei das Risiko, einen eventuellen Rückforderungsanspruch gegen die Antragstellerin nicht durchsetzen zu können, nicht zuzumuten. Insofern fehlt schon eine auf den Einzelfall bezogene schlüssige und substantiierte Darlegung der Gründe, warum gerade im Fall der Antragstellerin die Gefahr bestehe, möglicherweise zu Unrecht erhaltene Dienstbezüge würden von ihr zu einem späteren Zeitpunkt nicht erstattet. Zwar würde es dem öffentlichen Interesse grundsätzlich widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Fall der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingefordert werden könnten. In einem solchen Fall können fiskalische Gründe einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich rechtfertigen. Dem formellen Begründungserfordernis wird hingegen nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn in der aufgezeigten Weise auch dargelegt wird, warum im konkreten Einzelfall die Realisierung eines Rückzahlungsanspruchs zumindest gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001, a.a.O.). Daran fehlt es hier, weil in der Anordnung dargelegt wird, die Antragstellerin verfüge über genügend finanzielle Mittel, um ein vorläufiges Absehen von weiteren Besoldungszahlungen rechtfertigen zu können. Warum dann ein Rückzahlungsanspruch bei einem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht realisierbar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

II.

9

Unabhängig von diesen Erwägungen führt auch die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zum Erfolg des Eilantrags. Hierbei kann dahinstehen, ob bei einer Folgenbetrachtung die Nachteile für die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache wegen des vorübergehenden Statusverlustes als schwerwiegender zu bewerten wären als die Folgen für den Antragsgegner, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt (mit der Konsequenz, erst nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache die Stelle der Antragstellerin neu besetzen zu können). Denn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten fällt schon deshalb zugunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 bei einer summarischen Überprüfung im Rahmen des Eilverfahrens offensichtlich als rechtswidrig erweist und an der vorläufigen Inkraftsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach allgemeiner Ansicht kein öffentliches Interesse bestehen kann.

10

Als Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin kommen allein § 21 Nr. 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - in Betracht. Nach diesen Vorschriften können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Eine Bewährung setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befähigung (die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften) sowie den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. Zängl, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2005, § 9 BBG Rn. 8). Die Probezeit soll nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung - LbVO - insbesondere erweisen, dass der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt.

11

Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach diesen Kriterien bewährt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Beurteilung zuständigen Amtswalters. Seine Bewertungen sind gerichtlich deshalb nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, BVerwGE 85, 177 [180] und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 [266]). Daneben ist – wie stets bei dienstlichen Leistungsbewertungen – zu gewährleisten, dass der Probebeamte nicht von einem voreingenommenen (befangenen) Sachwalter beurteilt wird.

12

Aus der Formulierung „in der Probezeit“ ergibt sich, dass für die Frage der Bewährung oder Nichtbewährung ausschließlich das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit maßgebend ist. Innerhalb dieser Zeit ist dem Beamten die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Sind in der Probezeit Mängel zu erkennen, ist der Dienstherr somit von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt, so darf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht ausgesprochen werden.

13

Liegen Mängel vor, so ist zu unterscheiden: Sind es behebbare Mängel, so ist dies dem Beamten mitzuteilen und ihm aus Gründen der Fürsorge Gelegenheit zu geben, die bestehenden Leistungsdefizite abzustellen. Hierzu kann die Probezeit verlängert werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 LbVO). Gelangt der Dienstherr dagegen – wie hier – zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O.).

14

Da die Feststellung „nicht mehr behebbarer“ Mängel den Probebeamten in seiner Berufswahl erheblich einschränkt, bedarf es für eine derartige Entlassung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG besonders sorgfältiger und belastbarer Feststellungen. Dies gilt erst recht, wenn der Probebeamte, wie die Antragstellerin, mit sofortiger Wirkung entlassen werden soll. Derart belastbare Feststellungen enthält die angefochtene Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 jedoch nicht, weil sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht (1.) und darüber hinaus die allein zu diesem Zweck erstellte dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird (2.).

15

1. Nach der – hierfür allein maßgeblichen – Begründung in der Entlassungsverfügung weist die Leistung der Antragstellerin nicht mehr behebbare Mängel auf, weil ihr Leistungsverhalten von allen Beurteilern als „nicht den Anforderungen entsprechend“ bewertet worden sei. Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen. Vielmehr haben die Beurteiler in der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2011 sämtliche Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung mit „D“ bewertet. Nach den textlichen Erläuterungen im verwendeten Beurteilungsformular handelt es sich bei Bewertungen mit dem Merkmal „D“ um eine teilweise den Anforderungen entsprechende Leistung. Wären bei der Antragstellerin tatsächlich nicht den Anforderungen entsprechende Leistungen zu verzeichnen gewesen, so hätte im Beurteilungsformular jeweils das für eine derartige Bewertung vorgesehene Merkmal „E“ (= nicht den Anforderungen entsprechende Leistung) angekreuzt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Entlassungsverfügung bei der Antragstellerin nicht nur Mängel, sondern sogar „nicht mehr behebbare“ Mängel vorliegen sollen, die zudem so schwerwiegend seien, dass auch eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht mehr angezeigt sei. Da in der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2011 jedoch keines der Leistungsmerkmale mit „E“ bewertet worden ist, kann diese für die Plausibilisierung von „nicht mehr behebbaren“ Mängeln von vornherein nicht herangezogen werden.

16

Weitere Leistungseinschätzungen während der Probezeit sind in der vom Antragsgegner vorgelegten Personalakte nicht, jedenfalls nicht bis zum Beginn der Elternzeit der Antragstellerin am 6. April 2008, enthalten. Eine während der Elternzeit im Jahre 2010 gefertigte und der Antragstellerin eröffnete Beurteilung, die grundsätzlich eine Plausibilisierung von in der bisher zurückgelegten Probezeit „nicht den Anforderungen entsprechenden Leistungen“ – insbesondere für die Zeit vom 18. Mai 2007 bis zum Beginn der Elternzeit am 6. April 2008 – ermöglicht hätte, ist vom Antragsgegner aus nicht nachvollziehbaren Gründen vernichtet worden.

17

Ein weiterer Begründungsmangel ist darin zu sehen, dass die in der Entlassungsverfügung angeführten „wiederholten Interventionen seitens der Beurteiler“ mit Ausnahme des Gesprächs am 8. Juli 2011 in den Akten nicht dokumentiert sind. Nach den glaubhaften und bislang auch nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen der Antragstellerin sind ihr erstmals Mitte des Jahres 2010 – während der seinerzeit noch laufenden Elternzeit – nicht ausreichende Leistungen vorgehalten worden. Es versteht sich von selbst, dass sie zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bestehende Leistungsdefizite nicht abstellen konnte, war sie doch zu diesem Zeitpunkt von jeder Dienstverrichtung befreit. Hiervon abgesehen sind weder zuvor noch nach der Wiederaufnahme ihres Dienstes am 8. Februar 2011 Kritikgespräche der Beurteiler mit der Antragstellerin in der (ansonsten vollständigen) Personalakte dokumentiert. Ob der Antragsgegner bei einem Vorliegen derart schwerwiegender Mängel der Antragstellerin aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen wäre, noch zu Beginn ihrer Elternzeit Anfang des Jahres 2008 Hinweise auf ihr angebliches Eignungsdefizit zu erteilen (in diese Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 [151]), kann im Rahmen dieses Eilverfahrens offenbleiben. Denn jedenfalls kann nach der vorliegenden Aktenlage von „wiederholten“ Interventionen ihrer Fachvorgesetzten nicht ausgegangen werden.

18

2. Unabhängig von diesen Erwägungen ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung auch deshalb erforderlich, weil die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011, die von ihr mit der erstinstanzlich anhängigen Klage 1 K 219/12.NW derzeit angefochten wird, nach der im Eilverfahren allein möglichen – aber auch gebotenen – summarischen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Denn sie ist sowohl in formeller (a) als auch in materieller (b) Hinsicht mit erheblichen – und bereits im Eilverfahren erkennbaren – Fehlern behaftet. Wegen dieser Mängel ist aufgrund der oben dargestellten gesetzlichen Wertung die Antragstellerin bis zu einer Neubeurteilung im Status einer Probebeamtin zu belassen (c).

19

a) In formeller Hinsicht ist die dienstliche Beurteilung fehlerhaft, weil der Beurteilungszeitraum in nicht rechtlich zulässiger Weise verkürzt worden ist. Da dienstliche Beurteilungen nach gefestigter Rechtsprechung ein vollständiges Bild des Beamten von seinen in der Vergangenheit gezeigten Leistungen und seiner beruflichen Entwicklung abgeben sollen, muss bei aufeinanderfolgenden Beurteilungen der Beurteilungszeitraum lückenlos an den vorherigen Zeitraum anknüpfen. Eine derartige Beurteilungslücke ist grundsätzlich auch bei Anlassbeurteilungen zu vermeiden (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 1995 - 10 A 11040/95.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Diesen Beurteilungsgrundsatz haben die Beurteiler nicht beachtet, nachdem sie ausweislich der vorliegenden Angaben in dem Beurteilungsformular ihren Leistungsbewertungen den nur rund acht Monate umfassenden Zeitraum vom 10. Februar bis 25. November 2011 zugrunde gelegt haben. Der gesamte übrige Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung über die Antragstellerin vom 27. Februar 2007, insbesondere auch die nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 18. Mai 2007 zurückgelegte Probezeit, auf die es wegen der Statusamtsbezogenheit von dienstlichen Beurteilungen besonders ankommt, wurde dagegen nicht erfasst. Bereits dieser Fehler erfordert eine Neubeurteilung, zumal er nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 (der für die Bewertung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung) auch nicht mehr geheilt werden kann.

20

Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine Beurteilung aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt. Dabei haben die Beurteiler zu Unrecht den Zeitraum ab der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Probe bis zum Beginn ihrer Elternzeit ausgeblendet. Denn die Feststellung einer Nichtbewährung setzt unabdingbar voraus, dass die zu erstellende Bewährungsbeurteilung den gesamten Zeitraum seit Beginn der Probezeit erfasst (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattsammlung, Stand Februar 2012 Rn. 352). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn für den vorangegangenen Zeitraum seit der Ernennung zur Beamtin auf Probe bereits eine Beurteilung vorliegen würde. Das ist jedoch nicht der Fall, da die aus Anlass des Ausscheidens des früheren unmittelbaren Vorgesetzten der Antragstellerin im Jahre 2010 gefertigte Beurteilung vom Antragsgegner ohne erkennbare Gründe vernichtet worden ist.

21

Zwar ist es bei der Eignungsbewertung eines Probebeamten grundsätzlich zulässig, den zum Ende der Probezeit festgestellten Leistungen ein stärkeres Gewicht als den zu Beginn gezeigten zu geben. Die für die Feststellung einer endgültigen Nichtbewährung erforderliche Prognose darf sich dagegen nicht allein – wie hier – auf einen Zeitraum von wenigen Monaten beschränken, sondern muss die gesamte laufbahnrechtliche Probezeit in den Blick nehmen. Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Beurteilung vom 12. Dezember 2011 bereits aus den bisher dargelegten Gründen neu zu fertigen ist. Hierbei ist der gesamte Zeitraum vom 28. Februar 2007 bis zum 8. August 2011 (dem Tag des Ablaufs der vom Antragsgegner verlängerten Probezeit) einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die vom Antragsgegner nach der Ernennung der Antragstellerin auf ein Jahr festgesetzte Probezeit zu Beginn ihrer Elternzeit am 8. April 2008 fast abgelaufen war, da – anders als es der Antragsgegner meint – sowohl krankheitsbedingte Fehlzeiten als auch die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes nicht zu einer Unterbrechung der Probezeit führen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 11 Abs. 3 Satz 2 LbVO).

22

b) Zu diesen formellen Mängeln kommt eine bereits bei summarischer Überprüfung erkennbare inhaltliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung, die auch im Rahmen der oben dargestellten eingeschränkten Überprüfbarkeit dienstlicher Leistungs- und Eignungseinschätzungen vom Senat festgestellt werden kann. Die Beurteilung vom 12. Dezember 2011 geht – so wie sie vorliegt – zum Teil von einem unrichtigen Sachverhalt aus (aa). Darüber hinaus verstößt sie gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze (bb) und enthält sachfremde Erwägungen (cc). Schließlich sind bislang nicht sämtliche der Bewertungen hinreichend plausibel gemacht worden (dd). Diese Gesichtspunkte sind in ihrer Gesamtheit, zusammen mit den bereits dargestellten formellen Mängeln, derart schwerwiegend, dass sie – falls nicht bereits zuvor eine Neubeurteilung erfolgt – jedenfalls einer Abklärung im Hauptsacheverfahren bedürfen.

23

aa) Einen nicht zutreffenden Sachverhalt enthält die dienstliche Beurteilung zunächst insofern, als der Antragstellerin nach den Vermerken des Zweitbeurteilers vorgeworfen wird, ihre fachlichen Entscheidungen im Rahmen der sog. Cross Compliance-Kontrollen hätten Mängel offenbart. Dieser Vorhalt ist unzutreffend, weil sie, wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich auch eingeräumt hat, im Beurteilungszeitraum derartige Kontrollen nicht durchführte. Weitere angebliche fachliche Fehlentscheidungen der Antragstellerin sind in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert.

24

Die als Begründung für das Gesamturteil von den Beurteilern auf Seite 5 der Beurteilung angeführten häufigen Erkrankungen der Antragstellerin, die ihre dienstliche Einsetzbarkeit einschränkten und sich „nachhaltig negativ“ auf den Dienstbetrieb auswirkten, sind nach Aktenlage gleichfalls unzutreffend, was wiederum zwischenzeitlich auch vom Antragsgegner eingeräumt wird. Die Antragstellerin war in dem – von Beurteilern (allerdings fehlerhaft) als allein maßgeblich angesehenen Beurteilungszeitraum vom 10. Februar bis zum 25. November 2011 – ausweislich der Personalakte lediglich an sieben Tagen dienstunfähig erkrankt. Selbst wenn man zusätzlich den weiteren – aus den oben dargestellten Gründen zu berücksichtigenden – Zeitraum seit der letzten Beurteilung vom 27. Februar 2007 heranzieht, ergibt sich kein anderes Bild, da die Erkrankungen der Antragstellerin Ende des Jahres 2007 offenbar im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft standen und nach der Geburt ihres Sohnes jedenfalls nicht mehr für eine Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit herangezogen werden können. Die der Antragstellerin vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorgehaltenen „psychischen Probleme“ (S. 5 des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2012) sind weder in der Personalakte noch sonst dokumentiert.

25

bb) Unabhängig hiervon bedürfen weder die Ursache der während der Schwangerschaft bei der Antragstellerin aufgetretenen Erkrankungen noch die Fehltage im Jahre 2011 oder ihre psychische Verfassung einer weiteren Abklärung im Klageverfahren gegen die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011. Denn diese Vorhalte verstoßen zusätzlich gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze. Die Heranziehung von Krankheiten, die ein Beamter schuldlos erleidet, kann nur dann eine tragfähige Begründung für seine endgültige Nichtbewährung sein, wenn eine Einschränkung der dienstliche Einsetzbarkeit von dem – hierzu allein berufenen – Amtsarzt festgestellt worden ist. Dies gilt allerdings nicht bei Erkrankungen während einer Schwangerschaft. Diese sind bereits aus Gründen des gesetzlichen Schutzes werdender Mütter von vornherein auszublenden. Sollten also mit den in der dienstlichen Beurteilung angeführten „häufigen Erkrankungen“ (wofür nach Aktenlage alles spricht) die schwangerschaftsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin gemeint sein, ist die Beurteilung aus einem weiteren Grund rechtlich fehlerhaft. Darüber hinaus setzt auch die in der Beurteilung weiter enthaltene Einschätzung, durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten werde die dienstliche Verwendbarkeit der Antragstellerin „erheblich eingeschränkt“, eine entsprechende (amts)ärztliche Sachkunde voraus, welche die Beurteiler ersichtlich nicht haben.

26

Ein weiterer Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze liegt vor, weil die Beurteilung zu einem Zeitpunkt gefertigt wurde, als die Entlassung der Antragstellerin bereits feststand. Dies ergibt sich aus der schon am 8. Dezember 2011 erfolgten Beteiligung des Personalrats zur – für den Antragsgegner damit offensichtlich bereits feststehenden – Entlassung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beurteilung jedoch weder erstellt noch der Antragstellerin eröffnet. Letzteres erfolgte erst am 15. Dezember 2011, zu einem Zeitpunkt, als der Personalrat der beabsichtigten Entlassung sogar schon zugestimmt hatte (vgl. Bl. 258 PA). Eine dienstliche Beurteilung die, wie hier, nur noch zu dem Zweck erstellt wird, eine bereits zuvor feststehende Personalmaßnahme zu begründen, widerspricht dem allgemeinen Beurteilungsgrundsatz der unvoreingenommenen Bewertung von Leistungen und der Befähigung eines Beamten. Mit diesen, nach der Aktenlage offensichtlichen, Ablauf der Dinge wird ein Beurteilungsverfahren gleichsam „auf den Kopf“ gestellt.

27

cc) Die als Begründung für das Gesamturteil der Antragstellerin vorgehaltenen „häufigen Erkrankungen“ stellen zudem, ebenso wie das „schlechte Ergebnis der Laufbahnprüfung“ und die als Beleg für eine mangelhafte Dienstauffassung zitierte Äußerung im Personalgespräch vom 8. Juli 2011, erkennbar sachfremde Erwägungen dar.

28

Dabei ist ein Abstellen auf die „bemerkenswert schlechte“ Prüfungsnote der Antragstellerin schon deshalb nicht zulässig, weil diese Note dem Antragsgegner bereits bei ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe bekannt war und er die Antragstellerin, wie der Vermerk vom 7. März 2005 (Bl. 129 PA) belegt, in voller Kenntnis dieser Note in das Probebeamtenverhältnis übernommen hat. Das Ergebnis der (im Übrigen zum Beurteilungszeitpunkt fast sieben Jahre zurückliegenden) Laufbahnprüfung als Beleg für eine Nichteignung heranzuziehen, widerspricht somit bereits dem vorangegangenen Verhalten des Antragsgegners. Dies gilt umso mehr, als die Probezeit am 14. Mai 2007 – in Kenntnis dieser Note – vom Antragsgegner sogar noch auf die (nicht mehr unterschreitbare) Mindestprobezeit abgekürzt wurde.

29

Sachfremd ist des Weiteren das Abstellen auf die in der dienstlichen Beurteilung wiedergegebene Äußerung, welche die Antragstellerin anlässlich eines Gesprächs mit den Beurteilern am 8. Juli 2011 gemacht habe. Zwar können Aussagen, die ein Beamter während eines Gesprächs mit Vorgesetzten macht, grundsätzlich auch in eine Beurteilung einfließen. Dabei ist vorliegend jedoch der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen: In diesem Gespräch wurde die Antragstellerin erstmals mit ihrer – für die Beurteiler seinerzeit bereits feststehenden – Entlassung konfrontiert. In welchem Zusammenhang dabei die zitierte Äußerung gemacht worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Um diese dann als Beleg für eine mangelhafte Dienstauffassung heranziehen zu können, müssten zumindest weitere oder ergänzende Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Derartige Anhaltspunkte bestehen jedoch nach Aktenlage nicht und sind auch nicht vorgetragen.

30

dd) Weiterhin sind die schlechten Bewertungen der Beurteiler bislang nicht ausreichend plausibel gemacht worden. Dabei fällt schon auf, dass weder der Erstbeurteiler ….. noch sein Vorgänger im Amt …. eigene Stellungnahmen zu den inhaltlichen Einwänden der Antragstellerin abgegeben haben. Die erstmals im Eilverfahren vom Antragsgegner in der Art einer „Nebenakte“ vorgelegten Kopien von Vermerken stammen fast ausschließlich vom Zweitbeurteiler. Auch diese betreffen aber lediglich die im Jahre 2011 angeblich festzustellenden fachlichen Defizite. Plausibel wird der von den Beurteilern beschriebene Leistungsabfall damit nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

31

Zwar gibt es im Beamtenrecht keinen Anspruch auf „Fortschreibung“ einer einmal erhaltenen Beurteilungsnote. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Antragstellerin zu Beginn ihrer Probezeit bereits knapp fünf Jahre als amtlich bestellte Veterinärin offensichtlich beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Dies belegt die erkennbar lückenlos geführte Personalakte, in der sich keinerlei Feststellungen finden wie die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 angeführten Schlechtleistungen. Ob diese Mängel bei der zu diesem Zeitpunkt mehr als neun Jahre als Veterinärin beschäftigten Antragstellerin, bei der zuvor noch die abzuleistende Probezeit auf ein Jahr abgekürzt werden konnte, tatsächlich vorhanden sind, bedarf einer plausiblen Begründung im Hauptsacheverfahren. Dabei sollte auch nachvollziehbar werden, warum ihre Fachkompetenz, die noch in der vorletzten dienstlichen Beurteilung als „stark ausgeprägt“ bewertet worden ist, nunmehr nur noch schwach vorhanden sei.

32

Zudem wurde die Antragstellerin – wie bereits oben dargestellt – erstmals während ihrer Elternzeit auf ihre angeblichen Leistungs- und Eignungsmängel hingewiesen. Zwar ist es grundsätzlich vorstellbar, dass sich die Leistungen eines Beamten während der Probezeit erheblich verschlechtern. Ein derartiger Leistungs- und Befähigungsabfall ist jedoch im Bestreitensfall nachvollziehbar zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn sich – wie hier – in der Personalakte keinerlei Belege für Schlechtleistungen finden und auch sonst keine Vorfälle dokumentiert sind, die derart gravierende Leistungs- und Eignungsdefizite plausibel machen könnten. Darüber hinaus haben Personalführungsgespräche in der Probezeit auch den Zweck, derartige Mängel frühzeitig anzusprechen, damit der Probebeamte in die Lage versetzt wird, sein dienstliches Leistungsverhalten zu verändern. Insofern hat die Antragstellerin indessen glaubhaft vorgetragen, sie sei von Beginn ihrer Tätigkeit im Jahre 2002 bis Mitte des Jahres 2010 zu keinem Zeitpunkt auf etwaige Leistungsmängel hingewiesen worden. Diese Aussage entspricht der Aktenlage, da ihre Bewährung als Veterinärin im Dienste des Antragsgegners bis zu ihrer Schwangerschaft – auch von ihrem damaligen Vorgesetzten – wiederholt festgestellt bzw. inhaltlich bestätigt worden ist (vgl. Bl. 79, 128, 149 und 172 PA).

33

Dem lässt sich nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht von zuvor stattgefundenen Kritikgesprächen abhängt. Befindet sich der Beamte – wie hier die Antragstellerin zu Beginn ihrer Elternzeit am 6. April 2008 – kurz vor Ablauf der festgesetzten Probezeit (da nach § 11 Abs. 3 Satz 2 LbVO weder ihre Erkrankung noch der gesetzliche Mutterschutz zu einer Verlängerung führen), so ist nicht plausibel, warum ihr eine fehlende Bewährung nicht schon zu einem früherem Zeitpunkt oder wenigstens zu Beginn der Elternzeit mitgeteilt worden ist. Dies gilt umso mehr, als ihre Personalakte so vollständig vorliegt, dass eine nur versehentlich nicht aufgenommene Dokumentation eines Kritikgespräches kaum vorstellbar ist.

34

Einer Erläuterung im Hauptsacheverfahren bedarf letztlich die von den Beurteilern für die „nicht behebbaren“ Mängel unter anderem herangezogene mangelhafte Dienstauffassung der Antragstellerin, die sich aus einer Äußerung ergeben soll, die sie im Rahmen eines Gesprächs mit den Beurteilern am 8. Juli 2011 gemacht habe. Auch für eine mangelhafte Dienstauffassung finden sich in der vorgelegten Personalakte keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat die Antragstellerin, nachdem sie sich in einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter ihrer Fachabteilung Gedanken um eine sinnvolle Regelung ihrer Schwangerschaftsvertretung gemacht hat, sogar ausdrücklich darum gebeten, ihr während ihrer Elternzeit wichtige E-Mails des Landesuntersuchungsamtes nach Hause zu übermitteln, damit sie nicht ganz den Anschluss verliere. Diese Bitte wurde sowohl von dem Mitarbeiter ihrer Abteilung als auch von ihrem Zweitbeurteiler abgelehnt, unter anderem, weil es nach Auffassung dieser Beamten zu zeitaufwändig sei, eingehende E-Mails auf interessante Informationen hin zu sichten und an die Antragstellerin weiterzuleiten (vgl. den Vermerk vom 13. September 2007, Bl. 186 f. PA). Wie ein derartiger Sachverhalt mit „nicht behebbaren“ Mängeln in der Dienstauffassung der Antragstellerin vereinbar sein kann, erschließt sich dem neutralen Leser dieses Vermerks (und der dort vorhandenen weiteren handschriftlichen Bemerkungen des Zweitbeurteilers) nicht.

35

c) Wegen all dieser aufgezeigten – bereits nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Beteiligten erkennbaren – Fehler in der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 und der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2011 ist die Antragstellerin aufgrund der gesetzlich als vorrangig angesehenen Wirkung ihres Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Status einer Probebeamtin zu belassen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung ist hierfür die Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 (monatlich 4.450,63 €) maßgebend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.