Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Juni 2015 - 6 B 326/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2241/14 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 wiederherzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dem Antragsteller angesichts des bereits seit dem 16. September 2014 bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des für April 2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zuzumuten sei, das Ergebnis dieses Verhandlungstermins abzuwarten. Die Klage 1 K 2241/14 hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller bislang nicht die Zulassung der Berufung beantragt; die Rechtsmittelfrist nicht noch nicht abgelaufen.
4Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der angefochtene Beschluss stellt sich im Ergebnis als zutreffend dar. Es ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen.
5Die in der Entlassungsverfügung vom 3. November 2014 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den auf Seite 5 der Verfügung gegebenen Erläuterungen hat das Polizeipräsidium zu erkennen gegeben, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Daran anknüpfend hat es die Gesichtspunkte dargelegt, die im Streitfall Veranlassung gegeben haben, den Eintritt des Suspensiveffekts zu verhindern.
6In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung verschont zu bleiben. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
7Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind nicht dargetan.
8Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden.
9Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.
11Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28.
13Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Senat keinen Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein, den Begriff der Eignung unter dem Gesichtspunkt der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber unter Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe bzw. Einbeziehung sachwidriger Erwägungen auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts auf die mangelnde Eignung des Antragstellers geschlossen haben könnte.
14Der Antragsgegner hat zutreffend die in der „Whatsapp“-Gruppe des Ausbildungskurses R. /04 vom Antragsteller weitergeleiteten Bilddateien ermittelt. Einer Verwendung dieser Dateien stehen die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Belange nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Ausbildungskollegen gewonnenen Daten gegen das Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW verstößt. Nach dieser Norm dürfen Daten nur für die Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Nach § 13 Abs. 3 DSG NRW liegt eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht vor, wenn sie u.a. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen dient. Letzteres ist bei der hier ausgeübten Dienstaufsicht des Polizeipräsidiums B. über den Kläger der Fall, so dass bereits aus diesem Grund eine zweckwidrige Datenverwendung ausscheidet.
15Vgl. Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2003, § 13 Rn. 8.
16Auch ungeachtet dessen hat das Polizeipräsidium B. bei der Datenerhebung und Verwendung nicht zweckwidrig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW gehandelt. Sowohl die Datenerhebung und –nutzung zum Zweck der Strafverfolgung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Polizeipräsidiums gemäß § 163 StPO in Verbindung mit §§ 1 ff. PolG NRW als auch die Dienstaufsicht über die Polizeikommissaranwärter gemäß § 2 Abs. 3 LBG NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 23. Januar 2012 (GV.NRW. S. 25) und § 5 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554). Dementsprechend war die Datenermittlung hinsichtlich der „Whatsapp“-Gruppe nicht nur von strafrechtlicher, sondern auch von disziplinarischer oder dienstrechtlicher Relevanz.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 30.86 -, juris, Rn. 16 zur doppelten Aufgabenstellung der Polizei bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.
18Bei der Ermittlung der Bilddateien ist auch nicht – anders als der Antragsteller meint - der Kontext dieser Dateien fehlerhaft vernachlässigt worden. Ausweislich der entsprechenden „Chat“-Protokolle hat es keinen entsprechenden Kontext gegeben, insbesondere keinerlei Bekundung des Antragstellers, die auf eine Distanzierung zu den Dateien schließen lässt. Der Antragsteller hat die Bilder ohne Zusammenhang mit der laufenden Unterhaltung und unkommentiert eingestellt. Ausschließlich die dem Antragsteller auf Seite 3 der Entlassungsverfügung vorgehaltenen Bemerkungen sind im Rahmen einer Unterhaltung, jedoch unter bewusstem Missverstehen deren eigentlichen Themas erfolgt.
19Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend die für den Polizeidienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften benannt und im Falle des Klägers als nicht gegeben angesehen, ohne dabei allgemeingültige Wertmaßstäbe zu verletzen oder sachfremde Erwägungen anzustellen. Aus den ermittelten Bilddateien hat er auf eine menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen geschlossen. Diesen Mangel hat er als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen. Denn die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehörten, habe ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können.
20Die Einwände der Beschwerde hinsichtlich der Ermessensentscheidung greifen nicht durch. Dass der Antragsgegner keine Gesamtwürdigung des Charakters des Antragstellers vorgenommen hat, weist nicht auf ein „Heranziehungsdefizit“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der pauschale Vortrag zu einem vom Dienstherrn aus anderen Quellen zu ermittelnden Charakter geeignet sein könnte, den aus der Weiterleitung der Bilder gewonnenen Eindruck zu widerlegen. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder und seiner Bemerkung zum Tod seines Großvaters hat der Antragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen kundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein Verweis auf bestehende Freundschaften bzw. Bekanntschaften mit Mitbürgern ausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des Antragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint. Auch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich geäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck nicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt angesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder zumindest fern.
21Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als geschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem Inhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine fehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der angesichts seines Alters von 21 Jahren zum Sendezeitpunkt sowohl die sittliche Reife als auch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und menschenverachtender Darstellung hätte aufweisen sein müssen. Insofern kann das nachträglich geäußerte Bedauern des Antragstellers den Eindruck von seiner charakterlichen Eignung nicht verbessern.
22Dass entsprechende Bilder auch in anderen sozialen Netzwerken zu finden sein mögen, ist im Streitfall unerheblich. Zum einen handelt es sich bei den Betrachtern der Bilder in den sozialen Netzwerken nicht (durchweg) um Polizeikommissaranwärter. Zum anderen besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem bloßen Betrachten solcher Bilder und dem Zueigenmachen durch das Weiterleiten, wie vom Antragsteller vorgenommen.
23Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist die Entlassung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass gegen einen Ausbildungskollegen, der ebenfalls Bilder in der „Whatsapp“-Gruppe versandt hat, ausschließlich eine Disziplinarverfügung ergangen sei, verkennt sie die unterschiedliche Bild- und Bedeutungsqualität der durch den Antragsteller und den Ausbildungskollegen übermittelten Bilder. Während letzterer sich „nur“ auf die Verspottung von afrikanischen Mitbürgern beschränkt, beinhalten nicht nur die Bilder, sondern auch die Äußerung des Antragstellers eine weitaus verächtlichere Darstellung von Menschen. Dies kommt insbesondere durch seine Bemerkung zum Tode seines Großvaters und die Einstellung des Bildes über das Spiel „American History X“ zum Ausdruck.
24Schließlich erweist sich die Entlassungsverfügung mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamStG nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeidienst dem Antragsteller die Gelegenheit zum Beenden des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes kommt ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil er unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 – 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13 für den Fall gesundheitlicher Gründe.
26Vorliegend hat der Antragsgegner zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Angesichts dessen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen, mithin der persönlichen Eignung des Antragstellers fehlen, ist sein Verbleib in der Ausbildung schon deshalb auszuschließen, weil diese in ihren praktischen Übungen Elemente enthält, bei denen der Antragsteller den Bürgern im Rahmen der Polizeigewalt gegenüber treten müsste. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller erst am Anfang seiner Ausbildung befindet, so dass ihm eine Umorientierung ohne weiteren Zeitverlust möglich wäre. Letztlich ist auch nicht zu erklären, dass ein Kommissaranwärter, der sich durch menschenverachtende Äußerungen hervorgetan hat, weiterhin Ausbildungsbezüge erhalten sollte, obwohl seine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen ist.
27Erweist sich die Entlassungsverfügung aus den genannten Gründen als voraussichtlich rechtmäßig, ist dem öffentlichen Interesse an ihrem Sofortvollzug gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache dem privaten Interesse des Antragstellers der Vorzug zu geben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demgemäß ergibt sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist das Anwärtergrundgehalt einschließlich eines Zwölftels der Sonderzuwendung. Der daraus folgende Monatsbetrag ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 4.000,00 €.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
- 1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, - 2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, - 3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und - 4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.