Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag für die Gemeindestraße „Am Seeufer“ in Waren (Müritz). Die Straße verläuft östlich der Binnenmüritz in nördliche Richtung. Sie beginnt an der Einmündung in die Papenbergstraße und verläuft dann in nördliche Richtung. Auf Höhe der Einmündung der Großen Gasse geht die Straße „Am Seeufer“ in die Müritzstraße über. Die Müritzstraße liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Waren Müritz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Südliche Innenstadt“ vom 05.01.1993. Durch Satzung vom 04.07.2002 wurde die Sanierungssatzung lediglich im Bereich westlich der Müritzstraße aufgehoben.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücks Flurstück G1 in einer Größe von 12.542.780 m², das aus dem Grundstück G2 hervorgegangen ist. Das Grundstück besteht überwiegend aus Wasserflächen der Müritz bzw. Binnenmüritz. Es liegt westlich des zwischen den Knoten Papenbergstraße und Große Gasse verlaufenden Abschnitts der Gemeindestraße „Am Seeufer“. Das Grundstück grenzt nicht an diese Straße an, sondern ist durch Grundstücke, die im Eigentum Dritter stehen, von der Straße getrennt.

3

Der nördliche Teil des Uferbereichs auf Höhe der Anliegergrundstücke Flurstücke G3 und G4 von den Nutzern dieser Grundstücke (Fischereibetrieb bzw. Marina) genutzt. Eine vertragliche Grundlage für die Nutzung besteht nach den Angaben der Klägerin nicht. In diesem Bereich des Ufers befinden sich Bootsschuppen und Freiterrassen. Die Zufahrt erfolgt über die Anliegergrundstücke Flurstücke G3 bzw. G4. Ein vertragliche Absicherung der Zufahrt besteht nicht.

4

Der südlich daran anschließende Teil des Uferbereichs auf Höhe der Grundstücke Flurstücke G5 und G6 wird auf vertraglicher Grundlage von einem Angelsportverein genutzt, der dort sei ca. 100 Jahren eine Bootsschuppenanlage betreibt. Die Zuwegung erfolgt über das im Eigentum der Stadt Waren (Müritz) (künftig: Stadt) stehende Grundstück Flurstücke G5 und G6. Die Zuwegung ist durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Angelsportverein und der Stadt gesichert. Am 25.03.2008 bewilligte die Stadt ohne Mitwirkung der Klägerin die Eintragung eines Wegerechtes in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin für die Grundstücke Flurstücke G5 und G6, die in der Folgezeit im Grundbuch von Waren – Blatt … – eingetragen wurde.

5

Für den weiter südlich gelegenen Teil der Uferbereichs auf Höhe der Grundstücke Flurstücke G7, G8, G9, G10 und G11 besteht ein Nutzungsvertrag mit der Stadt, die dort einen Uferwanderweg anlegen will.

6

In dem Zeitraum 1997 bis 2005 ließ die Stadt die Straße „Am Seeufer“ in allen vorhandenen Teileinrichtungen ausbauen. Die letzte Unternehmerrechnung ging im Jahre 2006 beim Beklagten ein. Für die Baumaßnahme wurden Fördermittel aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Verbindung mit Mitteln des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ ausgereicht. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung liegt dem Beklagten seit dem 11.07.2008 vor.

7

Mit Änderungsbescheid zum Vorausleistungsbescheid vom 19.11.2007 hatte der Beklagte die Klägerin für den zwischen den Knoten Papenbergstraße und Große Gasse verlaufenden Abschnitt der Straße „Am Seeufer“ zu einer Vorausleistung (100 v.H.) auf den Straßenausbaubeitrag (Teileinrichtung Fahrbahn) i.H.v. 43.998,31 EUR herangezogen. Unter dem 27.11.2007 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.11.2007 ein, der vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 zurückgewiesen wurde.

8

Am 05.03.2009 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Das Grundstück Flurstück 1/33 sei Bestandteil einer Bundeswasserstraße und damit nicht bevorteilt. Ungeachtet dessen sei es aus Sicht des abgerechneten Abschnitts der Straße „Am Seeufer“ ein nicht bevorteiltes Hinterliegergrundstück. Die Benutzung der Anlage sei ohne dingliche Sicherung der vorhandenen Zuwegungen nicht auf Dauer gewährleistet. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit sei mangels einer entsprechenden Einigung der Beteiligten nicht entstanden. Ihre Eintragung im Grundbuch sei daher fehlerhaft. Ein Notwegerecht bestehe ebenfalls nicht, weil die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks nicht auf eine Straßenanbindung angewiesen sei. Bei dem Grundstück Flurstück G2 handele es sich nicht um ein gefangenes Hinterliegergrundstück, da es an das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Flurstück G12 angrenze. Auf diesem Grundstück (G.-Allee in W.) befinde sich die Außenstelle des Wasser- und Schifffahrtsamtes Lauenburg. Schließlich habe die Klägerin ein etwaiges Notwegerecht nicht geltend gemacht, so dass es an der für seine Entstehung erforderlichen Willenserklärung fehle.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 19.11.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er ist der Auffassung, die Heranziehung der Klägerin sei im Wesentlichen rechtmäßig. Das Grundstück der Klägerin sei von der abgerechneten Maßnahme bevorteilt, da zumindest die Zuwegung zur Straße „Am Seeufer“ über die Grundstücke Flurstücke G5 und G6 durch die beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit dauerhaft gesichert sei. Deren Bestellung bedürfe nicht der Mitwirkung der Klägerin. Zudem sei der öffentliche Glaube des Grundbuchs zu berücksichtigen. Etwaige Fehler im Rahmen der Beitragsermittlung könnten im Rahmen des Erlasses des endgültigen Beitragsbescheides behoben werden.

14

Mit Beschluss vom 12.01.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Der Vorausleistungsbescheid verstößt gegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), da die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme an der Straße „Am Seeufer“ vor Erlass des Widerspruchsbescheides entstanden war (1.). Ungeachtet dessen ist die Einbeziehung des Grundstücks der Klägerin in den Vorteilsausgleich fehlerhaft (2.).

17

1. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Daraus folgt, dass die Vorausleistung nicht mehr verlangt werden darf, wenn die Beitragsschuld nicht mehr „künftig“, sondern „aktuell“ ist. „Aktuell“ ist die Beitragsschuld, sobald die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Von diesem Zeitpunkt an ist der Erlass eines Vorausleistungsbescheides unzulässig.

18

Vorliegend ist die sachliche Beitragspflicht mit dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung für die für die Baumaßnahme ausgereichten Fördermittel am 11.07.2008 entstanden. Ausweislich des Eingangsstempels lag der diesbezügliche Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 08.07.2008 dem Beklagten seit diesem Zeitpunkt vor. Zwar entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 5 erste Var. KAG M-V mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal „endgültige Herstellung“ wird in § 9 Satz 1 der Satzung der Stadt Waren (Müritz) über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 16.08.2000 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS). Danach entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Dies ist nach Satz 2 l.cit. frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Allerdings führt das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht in allen Fällen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Vielmehr gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 - n.V.; Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabenrecht, Stand Juli 2009, § 8 Anm. 1.7) über die in § 8 Abs. 5 KAG M-V unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehende - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht. Bei der Gewährung von Zuwendungen, die - wie hier - auch den Beitragspflichtigen zu Gute kommen können, entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn der maßgebliche umlagefähige Aufwand bestimmt werden kann, also erst, wenn der Zuschussgeber mit dem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung die endgültige Zuschusshöhe mitgeteilt hat. Dies ist vorliegend mit dem Bescheid vom 08.07.2008 erfolgt. Diesem Umstand trägt § 9 Satz 2 SBS mit der Wendung Rechnung, dass die Beitragspflichtfrühestens mit dem Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung entsteht. Damit ist die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme an der Straße „Am Seeufer“ am 11.07.2008 entstanden.

19

Der Vorausleistungsbescheid vom 19.11.2007 ist zwar vor diesem Zeitpunkt erlassen worden, der Widerspruchsbescheid datiert jedoch vom 09.02.2009 und ist nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erlassen worden. Er ist daher fehlerhaft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2010 – 9 S 29.10 – juris [zum Erschließungsbeitragsrecht] und VG Magdeburg, Beschl. v. 10.05.2010 – 9 B 435/09 – juris [zum Anschlussbeitragsrecht]). Der Auffassung, wonach maßgeblicher Zeitpunkt bereits der des Erlasses des Ausgangsbescheides ist (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8, Rn. 133, 142), folgt das erkennende Gericht nicht (noch offen gelassen von VG Greifswald, Urt. v. 19.08.2011 – 3 A 309/09 – juris Rn. 23). Denn sie übersieht, dass Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Damit sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen.

20

Abweichendes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V. Nach dieser Vorschrift ist die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Zwar betrifft die Bestimmung (nachträgliche) Veränderungen in der Person des Beitragspflichtigen, ohne danach zu differenzieren, ob die Veränderungen vor oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetreten sind. Allerdings ist ihr Anwendungsbereich auf den Fall des Eigentümerwechsels bzw. den Wechsel des dinglich Berechtigten (§ 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KAG M-V) beschränkt. Für die hier interessierende Fragestellung gibt die Bestimmung nichts her.

21

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten darf das Grundstück der Klägerin nicht als Hinterliegergrundstück in den Vorteilsausgleich einbezogen werden. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 SBS. Danach bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Dies trifft auf das Grundstück Flurstück 1/30 nicht zu.

22

Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt.

23

Dabei kann auch sog. Hinterliegergrundstücken eine vorteilsrelevante qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt werden. Allerdings liegt eine Inanspruchnahmemöglichkeit - sofern Anlieger- und Hinterliegergrundstücke (wie hier) im Eigentum verschiedener Personen stehen - nur dann vor, wenn die Zuwegung über ein unmittelbar an der Straße gelegenes Grundstück voraussichtlich auf Dauer besteht (zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urt. v.08.05.2002 - 9 C 5/01 - NVwZ-RR 2002, 770), denn bei dem beitragsrelevanten Vorteil handelt es sich um einen Dauervorteil. Daher ist es erforderlich, dass die Verbindung des Hinterliegergrundstücks zur betreffenden Straße rechtlich gesichert. Diese Sicherung kann regelmäßig durch eine Grunddienstbarkeit oder die Eintragung einer Baulast erfolgen. Weiter kann die erforderliche Absicherung der Zugangsmöglichkeit durch ein Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB vermittelt werden (VG Greifswald, Urt. v. 16.09.2002 - 3 A 1621/01 - juris Rn. 15).

24

Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Sicherung. Eine entsprechende Baulast existiert unstreitig nicht. Die im Grundbuch von Waren – Blatt 10041 – für das Grundstück Flurstücke G5 und G6 eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wegerecht der Klägerin) ist unwirksam (a.). Ein Anspruch der Klägerin auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an dem Grundstück Flurstücke G5 und G6 nach § 116 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) besteht ebenso wenig (b.) wie ein Notwegerecht nach § 917 BGB (c.).

25

a. Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit i.S.d. § 1090 Abs. 1 BGB ist bereits deshalb nicht entstanden, weil es an der zu ihrer Entstehung erforderlichen (dinglichen) Einigung der Klägerin und der Stadt i.S.d. § 873 Abs. 1 BGB fehlt. Unstreitig hat die Klägerin an der Bewilligung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nicht mitgewirkt. Daher fehlt es an einer entsprechenden Willenserklärung der Klägerin. Eine einseitige Erklärung des Eigentümers reicht lediglich dann aus, wenn nur ein Eigentümerrecht – eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Eigentümers des belasteten Grundgrundstücks – begründet werden soll. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Hinweis des Beklagten auf den „öffentlichen Glauben des Grundbuchs“ hilft ihm ebenfalls nicht weiter, denn die Richtigkeitsvermutung der Grundbucheintragung (§ 891 Abs. 1 BGB) ist vorliegend widerlegt.

26

b. § 116 Abs. 1 SachenRBerG bietet ebenfalls keine Anspruchsgrundlage, die eine dauerhafte Sicherung der Zuwegung zu dem klägerischen Grundstück bieten könnte. Dabei kann dahin stehen, ob das Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Ansehung der Zuwegung zu der Bootsschuppenanlage überhaupt Anwendung findet, denn der Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG würde nur dem Anglerverein, nicht aber der Klägerin zustehen. Die Entstehung der Vorteilslage für ein Hinterliegergrundstück setzt aber voraus, dass der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks die Zuwegung über ein unmittelbar an der Straße gelegenes Grundstück dauerhaft nutzen kann.

27

c. Schließlich steht der Klägerin weder gegen die Stadt noch einen anderen Eigentümer eines an die Straße „Am Seeufer“ gelegenen Grundstücks ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts zu. Nach § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer den Zugang zu seinem Grundstück über ein fremdes Grundstück nur verlangen, wenn er zur ordnungsgemäßen unmittelbaren Nutzung seines Grundstücks hierauf angewiesen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin trägt vor, dass sie zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks nicht auf eine Anbindung zur Straße am Seeufer angewiesen ist. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G.- Allee in W. Dieses Grundstück verfügt über einen unmittelbaren Zugang zur Müritz.

28

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin vertraglich eine Teilfläche der Binnenmüritz an einen Angelsportverein überlassen hat, der dort eine Bootsschuppenanlage unterhält. Dabei kann dahin stehen, ob eine ordnungsgemäße Verbindung unter heutigen Verhältnissen voraussetzt, dass diese Anlage mit Pkw erreichbar ist (für Bootshäuser bejaht vom OLG Rostock, Urt. v. 04.11.1999 – 7 U 361/98 – juris Rn. 7). Denn jedenfalls ist das Bestehen eines Notwegerechts über das Grundstück Flurstücke G5 und G6 entsprechend § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt, dass die Verpflichtung zur Duldung des Notweges nicht eintritt, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Sie enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein Notwegerecht nicht mit einem Zustand begründet werden kann, den der Eigentümer durch Maßnahmen auf seinem Grundstück erst herbeiführt (Urt. v. 05.05.2006 – V ZR 139/05 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daher ist der Umstand, dass ein Nutzungsvertrag mit dem Angelsportverein besteht, von vornherein nicht geeignet, ein Notwegerecht zu begründen. Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für die Fläche, die von dem mit der Stadt geschlossenen Nutzungsvertrag erfasst wird. Mit den übrigen Nutzern des Areals (Fischereibetrieb, Betreiber der Marina) hat die Klägerin nach eigenem Bekunden keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen geschlossen.

29

3. Auf die Frage, ob die Teilflächen des Grundstücks Flurstück G2, für die der Beklagte die Vorausleistung erhoben hat, Bestandteile der Bundeswasserstraße Müritz (vgl. Nr. 35 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz – WaStrG) sind und damit von der wegerechtlichen Widmung in § 1 Abs. 1 Nr. WaStrG erfasst werden, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

30

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

I.

1

Der Antrag der Antragstellerin hat Erfolg.

2

Bei dem angefochtenen Beitragsbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; sie liegen erst dann vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die von der Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassungen und Tatsachen müssen mithin als derart erschüttert angesehen werden, dass sich ihre Bestätigung als eher fern liegende Möglichkeit darstellt (dazu OVG LSA, B. v. 21.01.2009, 4 M 355/08).

3

Grundsätzlich sind im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich die Einwände zu berücksichtigen, die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Diese können sich dabei im Einzelfall auch aus Mängeln der zugrunde liegenden Abgabensatzung ergeben, die jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein müssen, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (OVG LSA, Beschluss vom 03.02.2000, 1 M 20/00). Gleiches gilt in Bezug auf die Überprüfung einer Beitragskalkulation. Diese muss in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht Gegenstand der nur summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sein. Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller solche Einwendungen geltend macht, die ohne Weiteres geeignet sind, daraus einen Verstoß des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot herzuleiten (zur sog. Ergebnisrechtsprechung vgl. OVG LSA, U. v. 27.07.2006, 4 K 253/05 m. w. N.).

4

Die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides hat aus diesen Gründen im Wesentlichen zum Gegenstand, ob der mit einem Rechtsbehelf angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die in Bezug genommene Maßnahme beitragsfähig, das herangezogene Grundstück beitragspflichtig ist, ob der Beitrag (noch) gefordert werden kann und ob sich die Höhe des geforderten Betrages nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in etwa in der Größenordnung bewegt, die auch bei einer näheren und abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann.

1.

5

In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren streitigen Vorausleistungsbescheides des Antragsgegners vom 26.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2009 ernstlichen Zweifeln.

6

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorausleistungen auf Anschlussbeiträge ist § 6 Abs. 7 KAG LSA. Danach können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde. Die im Ermessen stehende Erhebung von Vorausleistungen rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn ein Vorfinanzierungsinteresse besteht (dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 Rn. 5). Es kann vorliegend jedoch dahinstehen, welche Anforderungen daran bei Fallgestaltungen wie hier zu stellen sind, in denen Investitionen eigentlich nicht getätigt werden müssen.

7

Die Erhebung einer Vorausleistung setzt darüber hinaus voraus, dass eine gültige Beitragssatzung zwar vorhanden sein muss, die endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden ist (dazu OVG LSA, B. v. 13.09.2000, A 3 S 622/98). Hinsichtlich des Satzungserfordernisses kann vorliegend auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserverbandes „Spetze“ (Abgabensatzung) vom 24.11.2008 (AS), gem. § 19 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 10.12.2001 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 17.09.2007 veröffentlicht in der Wasser-Abwasser-Zeitung (WAZ regional), abgestellt werden, an der gewichtige formelle und materielle Bedenken nicht bestehen. Danach ist der Antragsgegner auch grundsätzlich befugt, für das Grundstück der Antragstellerin Vorausleistungen zu erheben (§ 12 AS). Die sachliche Beitragspflicht ist für das Grundstück noch nicht entstanden, da die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zur Schmutzwasserbeseitigung erst dann im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA betriebsbereit hergestellt ist, wenn auch der Grundstücksanschluss als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung (vgl. § 2 Abs. 2 Abwasserbeseitigungssatzung vom 14.12.2004) fertig gestellt wurde; denn der Antragsgegner hat insoweit nicht von der Möglichkeit einer Aufwandsspaltung (§§ 6 Abs. 2 KAG LSA, 2 Abs. 2 AS) Gebrauch gemacht, indem er gesonderte Grundstücksanschlusskosten nach § 8 KAG LSA erhebt. Aber nur in diesen Fällen würde die sachliche Beitragspflicht bereits mit der betriebsfertigen Herstellung des Sammlers vor (hier: auf) dem Grundstück entstehen (dazu OVG LSA, B. v. 09.08.2006, 4 M 44/06; zuletzt B. v. 11.05.2009, 4 M 9/09).

8

Die Antragstellerin ist jedoch nicht vorausleistungspflichtig, weshalb der Antragsgegner den Vorausleistungsbescheid zu Unrecht an die Antragstellerin gerichtet hat. Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, wer vorausleistungspflichtig ist. Gleichwohl ergibt sich aus dem Wesen der Vorausleistung als einer Zahlung auf den (endgültigen) Anschlussbeitrag, dass vorausleistungspflichtig derjenige ist, der gem. § 6 Abs. 8 KAG LSA später Schuldner des Beitrages sein wird; denn bei der Vorausleistung handelt es sich gleichsam um einen Vorgriff auf das erst später entstehende Beitragsschuldverhältnis (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 125). Vorausleistungspflichtig ist damit zwar auch der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides, weil der Eigentümer eines Grundstücks den (endgültigen) Anschlussbeitrag schuldet (§ 6 Abs. 8 KAG LSA). Legt der Adressat eines Vorausleistungsbescheides dagegen jedoch Widerspruch ein und geht vor Erlass des Widerspruchsbescheides das Eigentum auf einen Dritten über, dann sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben; der Vorausleistungsbescheid ist aufzuheben. Denn anders als bei der Erhebung eines endgültigen Anschlussbeitrages, bei dem durch § 6 Abs. 8 KAG LSA die persönliche Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fixiert ist, sind bei der Erhebung von Vorausleistungen Änderungen – jedenfalls auch in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse – deshalb von Bedeutung, weil Ausgangs- und Widerspruchsverfahren eine Einheit bilden (vgl. OVG LSA, B. v. 31.03.2010, 4 L 447/08) ist. Denn auch die – wie hier – in Selbstverwaltungsangelegenheiten mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde besitzt die volle, eigene Entscheidungskompetenz über die Angelegenheit (dazu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl., § 68 Rn. 9). Maßgeblich ist insofern die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. dazu nur Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 68 Rn. 14). Dem steht auch nicht der Wortlaut von § 6 Abs. 7 Satz 2 KAG LSA entgegen, wonach die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragspflicht auch dann zu verrechnen ist, wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Mit dieser Regelung wird sowohl ein anderer Sachverhalt als auch ein anderer Zeitpunkt geregelt. Denn § 6 Abs. 7 Satz 2 KAG LSA verhält sich nicht zum Adressaten eines Vorausleistungsbescheides, sondern allein dazu, dass die Vorausleistung selbst dann mit der endgültigen Beitragspflicht zu verrechnen ist, wenn Vorausleistungspflichtiger und Beitragspflichtiger z. B. bei Eigentümerwechsel nicht identisch sind (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., § 8 Rn 142). Darüber hinaus wird mit der Regelung ein Zeitpunkt – Erlass des endgültigen Beitragsbescheides – erfasst, auf den es für die hier relevante Frage nicht ankommt.

9

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2009 war die Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht mehr vorausleistungspflichtig, weil die Fa. B. Produktion F. GmbH am 20.11.2009 als Eigentümerin der durch Trennung aus dem Flurstück … der Flur … entstanden Flurstücke … und …, auf die sich die Beitragserhebung bezieht, in das Grundbuch von F., Blatt …, eingetragen wurde. Deshalb kann es hier unentschieden bleiben, ob nicht bereits in Anbetracht des sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides am 26.10.2009 abzeichnenden Eigentumsüberganges die Heranziehung der Antragstellerin ermessensfehlerhaft war.

2.

10

Es soll zudem auf folgendes hingewiesen werden:

11

Zwar teilt das Gericht die Auffassung des Antragsgegners, dass bei der Bemessung einer Vorausleistung bereits darauf abgestellt werden kann, dass das Grundstück zukünftig im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen wird und deshalb die insoweit relevanten Maßstabsregelungen in einer Abgabensatzung für die Bestimmung der Höhe des voraussichtlichen Beitrages herangezogen werden können. Denn der Antragsgegner ist berechtigt, der Anforderungen von Vorausleistungen denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die größte Wahrscheinlichkeit seiner Realisierung in sich trägt (Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 137). Da nach den hier vorliegenden Unterlagen das beitragspflichtige Grundstück im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 12 BauGB) „B. F.“ liegen wird, dessen Verfahren bis auf den Satzungsbeschluss abgeschlossen ist, sprechen keine gewichtige Bedenken dagegen, die Angemessenheit der Vorausleistungen nach den beitragsrechtlichen Regelungen zu bemessen, die von einer zukünftigen Belegenheit des Grundstücks in einem Bebauungsplangebiet ausgehen.

12

Für die Bemessung des Vorteils dürfte deshalb auf §§ 4 i. V. m. 7 Nr. 1 und 8 Nr. 2 AS abzustellen sein. Danach wäre der Beitragsbemessung neben der gesamten Fläche, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (hier wohl die Gesamtfläche der Flurstücke), die Zahl Vollgeschosse zugrunde zu legen, die auf dem Grundstück verwirklicht werden k ö n n e n. Ist diese durch den Bebauungsplan nicht festgesetzt, so hat die Satzung eine Umrechnungsformel zu enthalten, mit deren Hilfe die Zahl der Vollgeschosse vorteilsgerecht berechenbar wird (Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 456a). § 8 Nr. 2 AS dürfte dem jedenfalls i. d. F. der zum 30.12.2009 in Kraft getretenen 1. Änderung der Abgabensatzung vom 30.11.2009 auch in Bezug auf die darin enthaltene Rundungsregelung genügen (so auch OVG LSA, B. v. 16.01.2009, 4 M 430/08). Die darin vorgesehene Umrechnung von in einem Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen auf Vollgeschosse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtlich auch nicht zu beanstanden (dazu auch OVG LSA, B. v. 31.08.2005, 4 M 55/05 m. w. N.). Soweit sie für ihre Ansicht auf die Entscheidung des OVG LSA, B. v. 23.11.2004, 1 L 26/03, verweist, trägt dies nicht. Denn Gegenstand dieser Entscheidung ist die Auseinandersetzung mit einer sog. Auffangvorschrift für die beitragsrechtliche Behandlung solcher Fälle, bei denen in tatsächlich vorhandenen Gebäuden Vollgeschosse im Sinne der Satzung deshalb nicht festgestellt werden können, weil die dafür vorgesehenen satzungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies würde für die Anwendung des Vollgeschossmaßstabes bedeuten, dass diese Grundstücke beitragsfrei wären, was mit dem Vorteilsgedanken des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA wegen der im wesentlichen vergleichbaren Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung durch Grundstücke mit „satzungskonformen“ Vollgeschossen nicht vereinbar sein dürfte. Das OVG LSA hat darüber hinaus lediglich auf den begrenzten Anwendungsbereich dieser Vorschrift insbesondere in den Fällen verwiesen, in denen Gebäude wegen der Eigenart ihrer Nutzung (Lagerhallen, Sporthallen, Silos etc.) nur über ein oder eine geringere Anzahl von Vollgeschossen verfügen, als es ihre Höhe vermuten lassen würde. Es hat betont, dass für diese Fälle eine „Umrechnung“ über die Gebäudehöhe deshalb nicht in Betracht kommen dürfte, da in den Gebäuden die Anzahl der (tatsächlich vorhandenen) Vollgeschosse bereits festgestellt werden kann, zumal die Höhe eines vorhandenen Gebäudes nicht gleichsam Rückschlüsse auf den Abwasseranfall zulassen dürfte. Anderes gilt jedoch bei der Festlegung der zulässigen Höhe von Gebäuden in Bebauungsplänen. Insoweit besteht jedenfalls die Möglichkeit der Errichtung einer bestimmten Anzahl von Vollgeschossen, aus der sich dann in zulässiger Weise den Umfang des Vorteils bestimmt. Denn ein beitragsrechtlicher Maßstab, mit dem an die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks angeknüpft wird, geht von der Erfahrung aus, dass mit zunehmender Anzahl von Vollgeschossen das Maß der möglichen Inanspruchnahme, für die die Beiträge zu zahlen sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA), wächst (dazu OVG LSA, B. v. 09.07.2007, 4 O 172/07 m. w. N.).

13

Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen über das auf dem Grundstück zur Verwirklichung anstehende Vorhaben (Gewinnung von Biogas), dürfte mit der Anwendung von § 8 Nr. 2 AS das Maß der Inanspruchnahme jedoch in keiner Weise vorteilsgerecht erfasst werden können. Denn anders als die bei normalen Bebauungsplänen, in den Gebäudehöhen festgesetzt sind und damit eine wie oben beschriebene baurechtliche Ausnutzbarkeit möglich ist, ist dies nicht bei jedem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Fall. Denn dieser lässt eben nur das vom Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 3 BauGB) erfasste konkrete Bauvorhaben zu. Ergibt sich daraus, dass die im Bebauungsplan zugelassene Höhe der baulichen Anlagen solche ohne Abwasserbedarf bzw. wegen der Eigenart ihrer Nutzung mit nur einem (Voll-)geschoss betrifft, so dürfte die Festsetzung eines Beitrages in Anwendung der für gewöhnliche Bebauungspläne (§§ 8 ff. BauGB) geltenden Vorschriften unbillig sein. Unbilligkeit im Sinne von §§ 163, 227 AO liegt nämlich dann vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie selbst geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die der Gesetzgeber bei der Formulierung des gesetzlichen (Beitrags-)Tatbestandes bedacht und in Kauf genommen hat, können daher grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen, sie sind nicht unbillig im Sinne des Gesetzes. Billigkeitsmaßnahmen dürfen - mit anderen Worten - keinesfalls die dem gesetzlichen Beitragstatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Tatbestandes abhelfen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 26, Rn. 5 m. w. N.). Billigkeitsmaßnahmen können dem Umstand Rechnung tragen, dass die einem Beitragspflichtigen gebotenen Vorteile auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls erheblich geringer zu bewerten sind, als bei den übrigen Beitragspflichtigen und dieser Unterschied wegen der Abstraktheit der einzelnen Maßstabskomponenten bei der Bemessung des Beitrages keine angemessene Berücksichtigung finden kann (BVerwG, U. 30.10.1970, IV 151.68). Unbillig im Sinne des Gesetzes ist es jedenfalls, wenn der Beitrag auch unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung nicht mehr gerecht erscheint (VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.01.1994, 2 S 1213/92). Es muss sich mithin um atypische Fälle handeln, für die mit Hilfe der Billigkeitsmaßnahme zu einem der Beitragsgerechtigkeit gerechtwerdenden Ergebnis gelangt wird, dass den den gesetzlichen Regelungen (KAG LSA, Abgabensatzung etc.) innewohnenden Wertungen annähernd entspricht (dazu OVG LSA, U. v. 20.10.2004, 1 L 186/04). Die sich Gericht derzeit darbietenden Umstände dürften in Anbetracht dessen hinreichend Veranlassung geben, die Gewährung eines Erlasses (siehe auch § 163 AO) in Erwägung zu ziehen. Wegen der Abstraktheit der von einer Beitragssatzung notwendiger Weise zu erfassenden Sachverhalte bedarf es zwar einerseits keiner gesonderten (Maßstabs-)Regelung zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen. Andererseits bilden solche Bebauungspläne nicht den typischen Fall, den der Satzungsgeber hat erfassen wollen, so dass eine Entscheidung im Einzelfall auch nicht die Gefahr in bürgen würde, den Willen des Satzungsgebers zu konterkarieren. Dass bauliche Anlagen, deren Höhe sich aus der Eigenart ihrer Nutzung ergibt (hier: Silo/Speicher), nicht gleichsam geeignet sind, Rückschlüsse auf den Umfang der Inanspruchnahmemöglichkeit zu geben, ergibt sich auch aus § 6 c Abs. 3 KAG LSA. Eine insoweit bestehende beitragsrechtliche Vergleichbarkeit von Grundstücken, die tatsächlich mit solchen Anlagen bebaut sind und von Grundstücken, deren Nutzbarkeit sich abschließend aus einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergibt, ist deshalb nicht fernliegend. Nach derzeitiger Erkenntnis des Gerichts dürfte das im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „B. F.“ zu verwirklichende Vorhaben tendenziell eher mit denjenigen Fallgestaltungen vergleichbar sein, die durch §§ 7 Nr. 9 und 8 Nr. 11 AS erfasst werden. Denn von der öffentlichen Einrichtung sollen (wohl) nur die im Sanitärbereich anfallenden Abwässer aufgenommen werden, so dass weder die Größe des Grundstücks noch das Maß der übrigen Bebauung geeignet sein dürften, als Anknüpfungspunkte für die Bemessung des Vorteils zu dienen. Das Gericht erlaubt sich insoweit jedoch den Hinweis, dass § 7 Nr. 9 AS in der derzeitigen Fassung seinerseits nicht vorteilsgerecht sein dürfte, weil für die Bemessung des bei solchen Nutzungen bestehenden Vorteils nicht an die gesamte Grundstücksfläche, sondern an diejenige anzuknüpfen sein dürfte, auf der Abwasser anfällt und die angeschlossen ist (dazu VG Magdeburg, U. v. 13.09.2006, 9 A 78/06 m. w. N.); eine (Gesamt-)Nichtigkeit der Abgabensatzung dürfte daraus jedoch nicht resultieren (dazu VG Magdeburg, B. v. 02.12.2008, 9 B 229/08 MD).

14

Ggf. in der Zukunft eintretenden Änderungen auf dem Grundstück z. B. durch Änderung des Bebauungsplanes könnte mit der Aufnahme eines Widerrufs (§ 131 Abs. 2 Ziffer 1 AO) Rechnung getragen werden.

II.

15

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).

16

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) war von einem Viertel des festgesetzten Vorausleistungsbetrages auszugehen.


Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 28.07.2008 (Aktenzeichen) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 wird aufgehoben, soweit darin eine weitere Vorausleistung von mehr als 18.295,59 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 2, vormals Flurstücke … mit einer Größe von 4.796 qm. Auf dem Grundstück befindet sich ein Hotelbetrieb. Das Grundstück lag am G. an, den die Gemeinde A-Stadt einschließlich eines Stichweges ausgebaut hat. Fahrbahn und Straßenbeleuchtung wurden erneuert und eine Straßenentwässerung erstmalig hergestellt. Der notwendige Grunderwerb ist noch nicht abgeschlossen.

3

Mit einem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 08.10.2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger für das vorgenannte Grundstück eine Vorausleistung in Höhe von 1338,93 Euro fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 28.07.2008 (Aktenzeichen) setzte der Beklagte gegen den Kläger eine weitere Vorausleistung in Höhe von 18.837,13 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 zurück.

4

Am 26.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die abgerechnete Anlage sei keine Anliegerstraße, sondern eine Innerortsstraße. Mit einer Breite von 4,75 Metern und einer Länge von 490 Metern weise der „G.“ den Ausbauzustand einer Innerortsstraße auf. Zudem habe die Straße mit Blick auf die Erschließung der Straße „A.“ eine Verbindungsfunktion. Die dortigen Grundstücke seien ausschließlich über den „G.“ erreichbar. Außerdem verbinde die Anlage die „C.“ und die „T.“ miteinander.

5

Mit notariellem Vertrag vom 17.08.2009 übertrug der Kläger seinem Sohn … unentgeltlich bei Einräumung eines Rückforderungsrechtes in bestimmten Fällen eine Teilfläche von etwa 250 qm aus dem Flurstück … und erklärte die Auflassung. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 16.08.2011. Das klägerische Grundstück verfügt nunmehr über keine Verbindung zum G. mehr.

6

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Vorausleistungsbescheid damit rechtswidrig geworden ist. Seine persönliche Beitragspflicht ende, weil die sachliche Beitragspflicht in seiner Person nicht mehr entstehen könne.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 28.07.2008 (Aktenzeichen) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 aufzuheben, soweit darin eine weitere Vorausleistung von mehr als 13.433,49 Euro festgesetzt wird.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die 21 Grundstückseigentümer an der Privatstraße „A.“ erreichten ihre Grundstücke nunmehr ausschließlich über eine eigene Erschließungsstraße. Vom „G.“ aus sei die Straße „A.“ nur noch fußläufig zu erreichen. Eine Abkürzungsfunktion komme der ausgebauten und als verkehrsberuhigt ausgewiesenen Anlage nicht zu. Auf den Grundstücksübergang komme es nicht an, dieser stelle sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Umfang der Aufhebung sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und ist der Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

14

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist hier die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 20.02.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.04.2007 (Straßenausbaubeitragssatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. Auch die Klage macht insoweit nichts geltend.

15

b) Die Rechtsanwendung geschah indes zum Teil fehlerhaft.

16

aa) § 7 Straßenausbaubeitragssatzung erlaubt die Erhebung von Vorausleistungen auch schon vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 9 Straßenausbaubeitragssatzung. Es bestehen keine Bedenken, dass die Vorausleistungen hier in voller Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erhoben werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V).

17

bb) Der Anlagenbegriff wurde nicht verkannt. Die für die endgültige Herstellung vorgesehene und abgerechnete Anlage stellt sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ dar (vgl. zum Anlagenbegriff im Ausbaubeitragsrecht OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08, zit. n. juris). Der ausgebaute G. wird durch die Einmündungen auf die C. und die T. begrenzt. Der gegenüber dem Flurstück 164/4 abzweigende Weg ist richtigerweise zur Anlage gerechnet worden. Eine bis zu 100 Meter tiefe, nicht verzweigte und nicht abknickende Stichstraße ist grundsätzlich als unselbständiges Anhängsel der H., von der sie abzweigt, zu qualifizieren (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 12, Rn. 15). Der betreffende Weg stellt sich danach noch als unselbstständige Zufahrt zum G. dar. Gleiches gilt für den (gegenwärtig noch privaten) Stichweg auf dem Flurstück ….

18

cc) Die vorgenommenen Arbeiten stellen sich ohne Weiteres als erforderliche Maßnahmen im Sinne von § 1 Satz 1 Straßenausbaubeitragssatzung dar. Die Straße wurde in den vorhandenen Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung erneuert und hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenentwässerung ausgebaut. Für die Beurteilung der anlagenbezogenen und kostenbezogenen Erforderlichkeit ist der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar“ ist (VGH München, Urt. v. 14.07.2010 - 6 B 08.2254, zit. n. juris). Der Beklagte konnte überzeugend dartun, dass insbesondere auch in Ansehung der Beleuchtung ein Ausbaubedarf bestand. Bei einer über 30 Jahre alten Straßenbeleuchtung ist zu vermuten, dass diese den heutigen Anforderungen an eine genügende Ausleuchtung nicht mehr genügt (VG Greifswald, Urt. v. 28.09.2005 – 3 A 127/03).

19

dd) Gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands ist gleichfalls nichts zu erinnern. Der Beklagte hat diesen unter Vorlage von Rechnungen, einer tabellarischen Aufstellung („BV: Komplexerschließung G. A-Stadt“) und einer Erläuterung im Schriftsatz vom 03.08.2011 dargestellt, ohne dass dagegen klägerseits substantiiert Einwendungen erhoben worden wären. Auch dem Gericht drängen sich insoweit keine Fehler auf. Ein Trennsystem mit getrenntem Schmutz- und Regenwassersammler, das hinsichtlich seines Regenwassersammlers sowohl der Niederschlagsentwässerung des Grundstücks als auch der Straßenentwässerung dient, rechtfertigt eine hälftige Zuordnung des Aufwands (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.2.4 m.w.N.). So ist hier verfahren worden. Der Zuschuss des Energieversorgers wegen ersparter Kosten ist richtigerweise vom Aufwand abgesetzt worden, die (voraussichtlichen) Grunderwerbskosten rechnen nach § 3 Abs. 2 Straßenausbaubeitragssatzung zum beitragsfähigen Aufwand.

20

Vom so ermittelten Aufwand sind richtigerweise die nach § 3 Abs. 2 Spalte 1 Beitragssatzung zu bestimmenden kommunalen Anteile abgesetzt worden. Es ergibt sich ein Anliegeranteil von 177.560,22 Euro. Bei der ausgebauten Anlage handelt es sich entgegen der Auffassung der Klage um eine Anliegerstraße im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 Straßenausbaubeitragssatzung. Danach sind Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Das ist hier der Fall.

21

Für die Abgrenzung der verschiedenen Straßenkategorien in § 3 Abs. 5 Straßenausbaubeitragssatzung kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Entscheidend ist die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07, zit. n. juris). Bereits der Ausbauzustand der Straße schließt die Annahme einer Innerortsstraße aus. Eine Straße, bei der aufgrund einer durchgängigen Fahrbahnbreite von lediglich 4,75 Metern ein gefährdungsfreier Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge nicht gewährleistet ist, genügt nicht den Anforderungen an eine Innerortsstraße, sondern erfüllt vielmehr ein Merkmal, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 – 1 M 40/07, zit. n. juris). Auch aus der Lage der ausgebauten Anlage im Straßennetz der Gemeinde ergibt sich, dass es sich um eine Anliegerstraße handelt. Die Straße hat schon wegen ihrer Länge tatsächlich keine Verbindungsfunktion zwischen C. und T., die in östlicher Richtung unmittelbar aufeinander stoßen. Der G. dient ganz überwiegend der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs. Inzwischen ist die Verbindung zur Privatstraße „A.“ für den Fahrzeugverkehr geschlossen, so dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht auch insoweit keine innerörtliche Verkehrsfunktion mehr bestehen wird.

22

ee) Das Abrechnungsgebiet ist jedoch nicht richtig gebildet worden. Gemäß § 4 Abs. 1 Straßenausbaubeitragssatzung bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird, das Abrechnungsgebiet. Der vom Beklagten erstellten kartenmäßigen Darstellung des Vorteilsgebiets lässt sich entnehmen, dass bis auf eine Ausnahme sämtliche an der ausgebauten Straße anliegenden Grundstücke in den Vorteilsausgleich aufgenommen worden sind, soweit sie nicht ihrerseits eine Verkehrsanlage darstellen und deshalb auszuscheiden sind. Der Beklagte hat jedoch verkannt, dass auch das Grundstück Flurstück … bevorteilt ist. Es grenzt an die ausgebaute Anlage, namentlich den Wendehammer auf dem Grundstück Flurstück … unmittelbar an. Der Umstand, dass auf dieses Grundstück von der Straße aus nicht heraufgefahren werden kann, ist rechtlich unerheblich. Bei wohngenutzten Grundstücken reicht eine fußläufige Erreichbarkeit von der ausgebauten Anlage her aus. Zudem sind vom Grundstückseigentümer selbst errichtete Hindernisse (etwa Gebäude oder Einfriedungen) regelmäßig nicht geeignet, den beitragsrechtlichen Vorteil auszuschließen, solange es ein vernünftig denkender Eigentümer – bei Hinwegdenken einer anderweitigen Erschließung des Grundstücks – in der Hand hat, das Hindernis (etwa durch Einbau einer Tür oder Pforte) zu beseitigen (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.2.2, 1.5.2.4 m.w.N.). Das eingeschossig bebaute und nicht gewerblich genutzte Grundstück Flurstück … ist mithin mit einer Größe von 1.162 qm der vom Beklagten im Übrigen zutreffend mit 42.209,50 qm ermittelten gewichteten Vorteilsfläche hinzuzurechen.

23

Der im Laufe des Klageverfahrens erfolgte Übergang einer Teilfläche aus dem Grundstück des Klägers ist für diese Entscheidung ohne Belang. Anders als bei der endgültigen Festsetzung des Ausbaubeitrags ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides nicht der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich. Dabei kann für diese Entscheidung dahinstehen, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (so OVG Berlin, Beschl. v. 22.11.2010 – 9 S 29.10, zit. n. juris zum Erschließungsbeitragsrecht und VG Magdeburg, Beschl. v. 10.05.2010 – 9 B 435/09, zit. n. juris zum Anschlussbeitragsrecht) oder der Zeitpunkt ist, in dem Ausgangsbescheid erlassen worden ist (so Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8, Rn. 133, 142). Der von der Klage vorgetragene Grundstücksübergang lag zeitlich später und ist einschließlich der Frage, ob er § 42 Abgabenordnung (AO) unterfällt, für diese Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung. Dies folgt aus der materiell-rechtlichen Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V (so zum jetzigen Landesrecht auch VGH München, Urt. v. 23.06.1994 - 23 B 90.139, zit. n. juris). Nach dieser Vorschrift ist die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Diese Rechtsfolge kann aber nur erreicht werden, wenn der Wegfall der Umstände, die zur Beitragspflicht im Vorausleistungsverfahren geführt haben, die Rechtmäßigkeit und den Bestand des Vorausleistungsbescheides als Rechtsgrund für das vorübergehende Behaltendürfen der Vorausleistung und deren Tilgungswirkung zugunsten des endgültig persönlich Beitragspflichtigen unberührt lässt. Veränderungen in der Eigentümerstellung berühren deshalb die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides in der Person des damaligen Eigentümers entstandene Vorausleistungspflicht nicht (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.6.1).

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Die gewichtete Vorteilsfläche beträgt also voraussichtlich 43.371,50 qm. Daraus errechnet sich ein Beitragssatz von 4,0939377 Euro/qm.

25

ff) Für das klägerische Grundstück ergibt sich damit ein voraussichtlicher Beitragsanspruch des Beklagten in Höhe von 4.796 qm x 1,5 (§ 5 Abs. 5 Buchst. a Straßenausbaubeitragssatzung) x 4,0939377 Euro/qm x 2/3 (§ 5 Abs. 6 Straßenausbaubeitragssatzung) = 19.634,52 Euro. Davon sind 1.338,93 Euro bereits bestandskräftig festgesetzt. Soweit die angefochtenen Bescheide die Festsetzung von weiteren 18.295,59 Euro übersteigen, waren sie aufzuheben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

1.
die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,
a)
die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und
c)
die im Eigentum des Bundes stehen,
2.
die Seewasserstraßen.

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

1.
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
2.
zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

1.
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
2.
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
3.
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.