Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 18. Feb. 2016 - 14 K 3620/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit Januar 2011 als Rundfunkteilnehmer beim Beklagten angemeldet.
3Er lebt in einem Studentenwohnheim in einem Einzelzimmer. Das Zimmer verfügt über eine abschließbare Tür zu einem Gemeinschaftsflur. Es ist mit Einbaumöbeln ausgestattet, Wasch- und Duschräume sowie die Kochgelegenheit sind außerhalb des Zimmers im Gemeinschaftsbereich untergebracht. Der Kläger ist mietvertraglich dazu verpflichtet sein Zimmer sowie die Gemeinschaftseinrichtungen zu reinigen. Die Hausverwaltung verfügt über einen Generalschlüssel für alle Räume. Der Kläger ist nicht dazu berechtigt Schlösser, insbesondere an der Tür seines Einzelzimmers, auszutauschen. Die Hausverwaltung ist aufgrund des Mietvertrages dazu berechtigt jederzeit dessen Einhaltung zu kontrollieren. Die jeweiligen Einzelzimmer dürfen zu den üblichen Arbeitszeiten und nach kurzfristiger Terminabsprache zur Prüfung des Zustandes betreten werden. Bei Nichteinhaltung des Termins darf nach den Angaben des Klägers aufgrund des Mietvertrages das Einzelzimmer auch ohne ihn unter Nutzung des Generalschlüssels betreten werden.
4Das Studentenwohnheim ist behindertengerecht eingerichtet und wird vom akademischen Förderungswerk betrieben.
5Seit dem 1. Januar 2013 wird der Kläger als Inhaber einer Wohnung von dem Beklagten als Beitragsschuldner geführt.
6Per E-Mail vom 26. Januar 2013 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass Sammelunterkünfte von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen seien, insbesondere handele sich bei einem Zimmer in einem Studentenwohnheim nicht um eine Wohnung. Mit Schreiben vom 7. April 2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, die bereits von seinem Konto abgebuchten Beiträge für das erste Quartal 2013 zurückzuüberweisen und ihm einen rechtsmittelfähigen Festsetzungbescheid zu erteilen.
7Mit Schreiben vom 15. März 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei Zimmern in Studentenwohnheimen um Wohnungen im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts handele.
8Unter dem 7. April 2013 forderte der Kläger erneut die Rückzahlung des bereits eingezogenen Rundfunkbeitrags für das erste Quartal 2013 und beantragte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als sozialer Härtefall. Hierzu teilte er mit, dass er aufgrund seines Studiums der Rechtswissenschaften keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Seine Einkünfte lägen unterhalb des Regelsatzes und er sei daher als Härtefall von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Neben einer Verdienstbescheinigung für den Monat Mai 2013 legte er im folgenden Schriftwechsel mit dem Beklagten Steuerbescheide für 2011 sowie die erste Seite eines Wohngeldbescheides vom 3. Juni 2013 vor.
9Der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 23. Juli 2013 ab, da ein Nachweis über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht geführt worden sei. Des Weiteren wies er in der Begründung darauf hin, dass auch eine Befreiung nach der Härtefallregelung nicht in Betracht komme, weil der Bezug von Wohngeld keinen hinreichenden Nachweis darstelle.
10Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2013 am 22. August 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er, auch verfassungsrechtliche, Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag als solchen geltend. Des Weiteren wiederholte er seine Auffassung, dass er nicht Inhaber einer Wohnung sei.
11Mit Bescheid vom 1. September 2013, der am 5. September 2013 zur Post gegeben wurde, setzte der Beklagte den Rundfunkbeitrag für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 fest. Der Bescheid beläuft sich über 61,94 € (53,94 € Beitrag und 8,- € Kosten).
12Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. September 2013 am 1. Oktober 2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er seine bisherige Argumentation wiederholte. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erneut mit, dass es sich bei dem Zimmer im Studentenwohnheim um eine Wohnung handele.
13Nach weiterem Schriftwechsel und weiteren Zahlungsaufforderungen, setzte der Beklagte am 4. April 2014 den Rundfunkbeitrag für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. März 2014 in Höhe von insgesamt 169,82 € (161,82 Rundfunkbeitrag zuzüglich 8,- € Kosten) fest.
14Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sein Widerspruch gegen die Ablehnung seines Befreiungsantrags bislang unbeantwortet geblieben sei. Stattdessen würden ihm Mahnungen oder Festsetzungsbescheide zugeschickt. Er zahle die Rundfunkbeiträge aufgrund seiner mehrfach geäußerten Rechtsauffassung nicht.
15Der Beklagte wies den Widerspruch gegen die Ablehnung der Beitragsbefreiung mit Bescheid vom 10. Juli 2014, der am 14. Juli 2014 zur Post gegeben wurde, zurück. Zur Begründung vertiefte er die bereits in vorherigen Schreiben geäußerte Auffassung, das Zimmer in einem Studentenwohnheim sei als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu qualifizieren und der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsgemäß.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 1. Oktober 2013 gegen den Beitragsbescheid vom 1. September 2013 zurück. Der Bescheid wurde am 14. August 2014 zur Post gegeben.Zur Begründung trat der Beklagte der Rechtsauffassung des Klägers entgegen.
17Wegen der Einzelheiten der Begründung der Widerspruchsbescheide wird auf diese Bezug genommen.
18Der Kläger hat am 14. August 2014 Klage erhoben.
19Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
20Er beantragt,
211. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom23. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 10. Juli 2014 vom Rundfunkbeitrag zu befreien,
222. den Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 sowie den Beitragsbescheid vom 4. April 2014 aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung seiner an den Kläger gerichteten Schriftsätze sowie des ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides zur Beitragsbefreiung.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1)
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab dem 1. Januar 2013 und der Beitragsbescheid vom 1. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 sowie der Beitragsbescheid vom 4. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat mit diesen streitgegenständlichen Beitragsbescheiden die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 16,- € zu Recht erhoben. Auch die Einziehung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2013 vom Konto des Klägers ist rechtmäßig erfolgt.
30Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 17,98 €, bzw. seit dem 1. April 2015 17,50 €, sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, S. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV), der durch Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtags nach Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.2011 S. 675) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 formell nordrhein-westfälisches Landesrecht geworden ist.
31Diese Rechtsgrundlagen, insbesondere der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sind verfassungskonform und wirksam.
32Die hier im Streit stehende, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegte, an die Wohnung und nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts anknüpfende Beitragspflicht für private Haushalte ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und des Europarechts vereinbar. Insoweit wird zur Begründung auf die Urteile der Kammer vom 10. Dezember 2014 und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 12. März 2015 Bezug genommen.
33OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 - und - 2 A 2423/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 14 K 322/14 -; - 14 K 395/14 - und - 14 K 3068/14 -, jeweils m.w.N., sämtlich veröffentlicht unter www.nrwe.de.
34In den vorgenannten Entscheidungen hat sich die Kammer der Auffassung mehrerer erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte in Nordrhein - Westfalen angeschlossen und den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte als rechtmäßig angesehen. Diese Auffassung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen durch die vorzitierten Urteile vom 12. März 2015, denen sich die Kammer in ihrer Rechtsprechung ebenfalls angeschlossen hat, bestätigt.
35Die umfangreiche Klagebegründung im vorliegenden Verfahren vermag diese grundsätzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Die Argumentation stützt sich insoweit im Wesentlichen auf Grundrechtsverletzungen durch die Einführung des Rundfunkbeitrags. Mit diesen Argumenten haben sich die Kammer und auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den oben genannten und allgemein zugänglichen Entscheidungen bereits ausführlich auseinandergesetzt, so dass an dieser Stelle zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründungen der oben zitierten Entscheidungen Bezug genommen wird.
36Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor
37Die Rundfunkbeitragspflicht entfällt vorliegend nicht dadurch, dass es sich bei dem von dem Kläger bewohnten Zimmer in dem Studentenwohnheim nicht um eine Wohnung, sondern lediglich um ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einem Behinderten- oder Pflegeheim handeln würde.
38Das Zimmer des Klägers im Studentenwohnheim ist eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts, denn es erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Diese Bestimmung stellt ausweislich der Gesetzesbegründung eine Legaldefinition des Wohnungsbegriffs speziell im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag dar, die andere, etwa miet- steuer- sozial- oder bauordnungsrechtliche Definitionen aufgrund ihrer Spezialität verdrängt.
39Diese am Wortlaut und der Regelungssystematik orientierte Auslegung findet ihre Bestätigung in der Gesetzesbegründung des Zustimmungsgesetzes des nordrhein-westfälischen Landtags zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
40Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011.
41Danach handelt es sich bei dem Begriff der Wohnung in § 3 um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist.
42Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 36.
43Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach als Inhaber einer Wohnung jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt ersichtlich auf die Frage der Inhaberschaft und stellt diesbezüglich eine gesetzliche Vermutung auf, die der Beweiserleichterung dient. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Melde- und Mietrechts auszulegen ist. Auch der in der Gesetzesbegründung zu § 3 RBStV zu findende Verweis auf die vorhandenen Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts betrifft lediglich die Inhaberschaft einer Wohnung. Danach kann auch das Innehaben einer Wohnung anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, indem mit Hilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird.
44Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 37.
45Die Voraussetzungen des § 3 RBStV sind vorliegend erfüllt. Das vom Kläger bewohnte Zimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet ist und hierfür genutzt wird. Es kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den gemeinsamen Küchen und sanitären Einrichtungen sowie der weiteren Wohnheimzimmer.
46Die Zimmer stellen in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten dar, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Wohnheimzimmerbewohner unabhängig von allen anderen Wohnheimzimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem Träger der Einrichtung. Es kann vorliegend schon deshalb dahinstehen, ob in einem Studentenwohnheim Organisationsformen - wie etwa die Einrichtung von Wohngruppen - denkbar sind, die einer Wohngemeinschaft vergleichbar sein können.
47Hinzu kommt, dass der Wohnheimflur auch keine eigene in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheit darstellt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung darstellte, sind zwar die einer Gruppe von etwa 16 Bewohnern zugeordneten Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärbereiche, Küche, Aufenthaltsraum) nur den dieser Gruppe angehörenden Personen zugänglich und zum Flur hin verschlossen. Der gemeinsame Flur ist jedoch frei zugänglich, um die Barrierefreiheit der Einrichtung zu gewährleisten, so dass vorliegend das Zimmer des Klägers auch deshalb nicht durch eine „andere Wohnung“ zu erreichen ist, sondern - im Sinne der Definition des § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV - über einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, jedenfalls aber nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann.
48Die Beitragspflicht entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 RBStV einschlägig wäre. Danach gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 RBStV folgt dessen systematischen Funktion, die Wohnung von dem nicht privaten Bereich im Sinne des § 5, insbesondere der Betriebsstätte im Sinne des § 6 RBStV abzugrenzen, um Unklarheiten, wer Beitragsschuldner ist, möglichst zu vermeiden.
49Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist nicht einschlägig. Danach zählen u. a. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate nicht zu den Wohnungen im Sinne des Absatzes 1 der Bestimmung.
50Das Studentenwohnheim, in dem der Kläger wohnt, ist nicht als eine solche Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren.
51Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legal definiert. Es werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate aufgezählt. Studentenwohnheime werden indes nicht genannt. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung: „Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1“, wobei im Hinblick auf die negativ genannten Studenten- und Schwesternwohnheime angesichts der unterschiedlichen Wohnformen in der Gesetzesbegründung klargestellt wird, dass es „zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt“, wobei über den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV hinaus keinerlei Abgrenzungskriterien genannt werden.
52Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 38.
53Unabhängig von der Gesetzesbegründung kann aus den in der Bestimmung aufgezählten Beispielen auf Merkmale geschlossen werden, welche die genannten Raumeinheiten prägen und anhand deren der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV näher akzentuiert werden kann.
54Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen als Hauptzweck nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht.
55Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 159/14 -, Juris.
56Die Unterbringung erfolgt in den genannten Formen der Gemeinschaftsunterkünfte in der Regel „gelegentlich“ eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (Kasernen / Internate) oder aber im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens, welches mit Aufenthaltsbeschränkungen verbunden ist, die sowohl der Vermeidung von Obdachlosigkeit, als auch der Durchsetzung von verfahrens- und im weiteren Sinne ordnungsrechtlichen Pflichten des schutzsuchenden Ausländers dienen.
57Dementsprechend werden „Gemeinschaftsunterkünfte“ durch eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, einen besonders niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger geprägt.
58Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 159/14 -, Juris.
59Dass für die Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ die Unterscheidung zwischen „privaten“ und „nicht privaten“ Raumeinheiten und damit Merkmale wie das Ausmaß und die Form der Bindung zwischen Bewohnern und Träger der Einrichtung sowie die Ausprägung der Privatsphäre entscheidend sind, folgt auch aus dem Zweck des Ausnahmetatbestandes. Denn die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten aus dem Wohnungsbegriff ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind.
60Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 38
61Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei dem Studentenwohnheim, in dem der Kläger wohnt, nicht um eine „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Zwar weist das Studentenwohnheim namentlich mit der gemeinschaftlichen Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen auch Merkmale auf, welche die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielsfälle einer „Gemeinschaftsunterkunft“ prägen. Gleichwohl wird das Wohnverhältnis ganz überwiegend nicht von den oben genannten Merkmalen geprägt. Die Beziehung zwischen dem Träger der Einrichtung sowie den Studierenden geht nicht über ein mietrechtliches Verhältnis hinaus. Ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnis, wie es zwischen Soldaten und ihrem Dienstherrn, zwischen Schülerinnen und Schülern und dem Schulträger sowie Asylsuchenden und den Trägern der Unterkünfte gibt, liegt nicht vor.
62Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 159/14 -, Juris
63Weitergehende Verpflichtungen, die über die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten hinausgehen, bestehen sowohl für die Studierenden als auch für den Träger des Wohnheims nicht. Die Zuordnung der Zimmer erfolgt nicht durch einseitige Weisung, sondern ergibt sich - wie auf dem normalen Mietmarkt - aufgrund von Angebot und Nachfrage. Hat der Studierende über ein Zimmer einen Mietvertrag abgeschlossen, ist es dem Träger verwehrt, den Bewohnern ein anderes Zimmer zuzuweisen. Ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre ist ebenfalls nicht gegeben. Sicherlich führt die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen zu einer gewissen Einschränkung der Privatsphäre. Gleichwohl wird die Privatsphäre in der hier maßgeblichen Raumeinheit Zimmer nicht stärker eingeschränkt als dies auch bei anderen Mietverhältnissen der Fall sein kann. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Kontrollen durch die Heimleitung zur Sicherstellung der Hausordnung mögen zwar im Einzelfall als eine Störung der Privatsphäre wahrgenommen werden. Diese Kontrollen gehen jedoch in der vom Kläger vorgetragenen Art und Weise nicht über das hinaus, was auch einem Vermieter einer Wohnung außerhalb eines Studentenwohnheims gestattet wäre. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters betreten. Das Zimmer darf auch in Abwesenheit des Mieters betreten werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Anders als in den vom Gesetzgeber genannten Gemeinschaftsunterkünften wurzelt die Kontrollbefugnis zudem allein in der mietrechtlichen Verbindung. Auch die vom Kläger vorgetragenen „Sanktionsmöglichkeiten“, nämlich Kündigungsrechte bei der Verletzung von Vertragspflichten, gehen über die in einem Mietvertrag typischerweise vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Vertragsverletzungen nicht hinaus.
64Bei dem vom Kläger bewohnten Studentenwohnheim handelt es sich auch nicht um ein Behindertenwohnheim im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV. Nach dieser Bestimmung werden Raumeinheiten vom Wohnungsbegriff ausgenommen, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- oder Pflegeheimen.
65Im Rahmen der Nummer 2 ist für die Abgrenzung zunächst maßgeblich, dass die jeweilige Raumeinheit ihrem Hauptzweck nach der nicht dauerhaften Unterbringung der betreffenden Personen dient. Diese Voraussetzung mag im Hinblick darauf, dass das Mietverhältnis des Klägers nach dessen unwidersprochenem Vortrag an seine Immatrikulation an der Universität C. geknüpft ist, erfüllt sein.
66Weitere Voraussetzung ist aber, dass die Raumeinheit einer heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dient. Wie bei der Gemeinschaftsunterkunft ist als besonderes Merkmal das besonders ausgestattete Verhältnis zwischen dem „Untergebrachten“ und der Einrichtung festzustellen. Denn im Fall der heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung in Behinderten- oder Pflegeheimen steht gerade nicht das selbstbestimmte Wohnen im Vordergrund, sondern die Betreuung der untergebrachten Personen, mithin die Ausübung eines ein „Betriebs“ im weiteren Sinne. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, denn diese stellt ausdrücklich klar, dass lediglich Raumeinheiten ausgenommen sind, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. In diesen Fällen ist nicht der Bewohner der betreffenden Raumeinheit aufgrund der §§ 2 und 3 RBStV, sondern gegebenenfalls der Inhaber der jeweiligen Betriebsstätte oder Raumeinheit nach Maßgabe der §§ 5 und 6 RBStV beitragspflichtig.
67Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 38
68Wie bereits ausgeführt, steht bei dem Betrieb - auch eines baulich behindertengerecht gestalteten und durch eine gemeinnützige Einrichtung betriebenen - Studentenwohnheims, nicht die „heim- oder anstaltsmäßige“ oder im Sinne der §§ 5 und 6 RBStV „nicht private“ Betreuung oder Pflege der Studenten im Vordergrund, sondern die Schaffung kostengünstigen Wohnraums, der den Studenten - wenn auch unter Einschränkungen im „Komfort“ der Wohnmöglichkeit - die Möglichkeit des selbstbestimmten Wohnens eröffnet.
69Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für ein Zimmer im Studentenwohnheim - in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung - führt im Verhältnis zu Bewohnern von Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV oder § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 RBStV auch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
70Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die in Rede stehende Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt.Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 3269/08 u. a., Juris, m. w. N. - zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
72Eine grundsätzliche Ungleichbehandlungen mit Bewohnern von Behinderten- oder Alterswohnheimen liegt bereits nicht vor. Auch bei diesen Einrichtungen wird es im Einzelfall auf die genaue Ausgestaltung des Wohnverhältnisses ankommen, um eine Abgrenzung zwischen Wohnung und Betriebsstätte vornehmen zu können. Dies war, wie sich der Gesetzesbegründung zu §§ 3 und 5 RBStV entnehmen lässt,
73Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 38, 43 und 44,
74dem Gesetzgeber auch bewusst.
75Die aus § 3 Abs. 2 RBStV folgende Ungleichbehandlung dieser Wohnformen ist darüber hinaus aufgrund der unterschiedlichen Merkmale, die diese Raumeinheiten prägen, gerechtfertigt. Die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten sind, wie bereits ausgeführt, anders als die Wohnsituation des Klägers davon geprägt, dass diese entweder einen in der Regel kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt (z. B. auch Hotel- und Gästezimmer) betreffen oder es sich um Unterbringungsformen handelt, in denen nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die an sachliche Kriterien anknüpfende gesetzgeberische Entscheidung, solche Raumeinheiten in Betriebsstätten, in denen nicht das von einem hohen Maß an Privatsphäre geprägte, auf gewisse Dauer angelegte „Wohnen“ im Vordergrund steht, als „nicht privat“ zu qualifizieren und damit aus dem Begriff der „Wohnung“ herauszunehmen, ist nicht zu beanstanden, sondern von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
76Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil bei Wohngemeinschaften ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitbewohner pro Wohnung nur ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt, wie dies auch jeweils bei sämtlichen Zimmern in dem Wohnheim des Klägers der Fall ist.
77Der Gesetzgeber durfte das in § 2 Abs. 1 RBStV geregelte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wählen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen. Als Ausfluss dieses Modells ist die Gleichbehandlung von Wohngemeinschaften unabhängig von der Anzahl ihrer Mitbewohner und dem einzelnen Bewohner eines Zimmers in dem Studentenwohnheim des Klägers als folgerichtig und damit als sachgerecht zu beurteilen.
78In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber in Studentenwohnheimen der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung einen Rundfunkbeitrag nicht wohnungs-, d. h. zimmerbezogen, sondern auch von der Gruppe der die Gemeinschaftseinrichtungen nutzenden Studenten als einer „Flurgemeinschaft“ erheben könnte. Jedenfalls im Rahmen des derzeitigen Modells ist eine solche Abgabenerhebung nicht vorgesehen, da die „Flurgemeinschaft“ wie bereits ausgeführt keine eigene Wohnung bzw. Wohngemeinschaft darstellt.
79Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Monats, in dem die letzte Behördenentscheidung erging, hier der 31. Juli 2014 aufgrund des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014.
80Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht regelt § 4 RBStV.
81Unstreitig gehört der Kläger keiner der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 genannten Personengruppen an. Insbesondere gehört der Kläger nicht zu den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV.
82Eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV auf Empfänger „niedriger Einkommen“ ist ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar. Der Katalog der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt. Das gilt gerade auch im weitläufigen Bereich der Ausbildungsverhältnisse einschließlich finanzschwacher Studierender.
83Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Oktober 2013- 14 K 2595/13 -, www.nrwe.de, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 16. Januar 2014 - 16 E 1083/13 -, nicht veröffentlicht.
84Auch der Umstand, dass dem Kläger Wohngeld bewilligt wurde, führt nicht dazu, dass er den in § 4 Abs. 1 RBStV ausdrücklich benannten Personenkreis gleichzustellen wäre.
85Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertragsschließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lässt der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistung keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 16 E 537/14 -, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2015 - 14 K 3864/13 -.
87Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV.
88Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass allein der Umstand eines niedrigen Einkommens bei gleichzeitigem Ausschluss des Betreffenden von der Gewährung von Sozialleistungen keinen Härtefall begründet.
89Angesichts des in § 4 RBStV klar zum Ausdruck kommenden Normzwecks, keine Bedürftigkeitsprüfung durch die Rundfunkanstalt durchzuführen, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen
90Im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung, ob der Tatbestand eines besonderen Härtefalls gegeben ist, ist zu prüfen, warum der betreffende Antragsteller von einer Sozialleistung i.S.d. § 4 Abs. 1 RBStV ausgeschlossen ist, die Personen seiner Vergleichsgruppe im Regelfall erhalten. Zu der allgemeinen Einkommenssituation müssen also weitere in der Person des Rundfunkteilnehmers und seinen besonderen Lebensumständen liegende Gründe hinzukommen, welche die Annahme eines atypischen Falles möglicherweise zu begründen vermögen. Dabei muss von denjenigen Rundfunkteilnehmern, die sich auf ein mit Sozialhilfeniveau vergleichbares geringes Einkommen berufen, im Grundsatz verlangt werden, sich im Wege der Selbsthilfe darum zu bemühen, staatliche Sozialleistungen, etwa ergänzende Leistungen nach § 23 SGB II oder § 37 SGB XII bzw. § 42 SGB XII, zu erhalten. Derartige Bemühungen sind den Betroffenen regelmäßig zuzumuten. Erst wenn ein solches Begehren aus von dem Rundfunkteilnehmer regelmäßig näher darzulegenden Gründen erfolglos geblieben ist, ist für den Beklagten bzw. für das Gericht Raum für die Prüfung eines atypischen Härtefalls im Einzelfall, dem die Ausnahmeregelungen der § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung tragen wollen.
91Der von dem Kläger hier als besonderer Umstand vorgetragene Ausschluss von BAföG - Leistungen und der gleichzeitige gesetzliche Ausschluss von allgemeinen Sozialleistungen gemäß § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufgrund des Studiums, vermögen die Annahme eines atypischen Härtefalls nicht zu begründen.
92Es fehlt bereits an einer „planwidrigen Regelungslücke“. Gerade im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl von Personen, die trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit der Ausbildung und damit trotz grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Bedarfs Ausbildungsförderung, z. B. wegen eines Studienfachwechsels, des Überschreitens der Altersgrenze oder wegen eines Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus, nicht erhalten. Gerade deswegen kann aber nicht angenommen werden, dass bei der Beschränkung des Anspruchs auf Beitragsbefreiung nur auf tatsächlich geförderte Personen, die Auszubildenden ohne Förderanspruch "übersehen" worden wären oder jedem Einzelnen über die Härtefallregelung ein hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell zu prüfender Befreiungsanspruch eingeräumt werden sollte. Denn damit würden sowohl das Ziel, die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall zu vereinfachen, als auch das Prinzip der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen einerseits und dem Rundfunkgebührenrecht andererseits weitgehend verfehlt.
93Eine solches Verständnis der hier in Rede stehenden rundfunkrechtlichen Härtefallbestimmungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Denn zum Einen wird das Institut der Rundfunkbeitragsbefreiung weder aufgegeben noch lediglich auf Einzelfälle beschränkt. Zum Anderen ist der Normgeber im Sozialleistungsrecht nicht gehindert, den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie Art und Umfang der Leistungen - dazu gehören auch Befreiungen von Zahlungspflichten - zu verändern und der sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung verwaltungspraktischer Notwendigkeiten anzupassen.
94Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 14 K 2595/13, www.nrwe.de.
95Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Studierender, dessen Ausbildung grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, konkret aber nicht (mehr) gefördert wird, von vornherein aus dem persönlichen Anwendungsbereich des sog. ALG II bzw. der Sozialhilfe herausfällt (vgl. § 7 Abs. 5 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieses Ausschlusses folgt aus dem gesetzgeberischen Anliegen, dass die Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII nicht zu einer ‑ versteckten ‑ Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene führen sollen sowie daraus, dass die genannten Leistungsgesetze aus besonderen Gründen (vgl. § 15 Abs. 3 und Abs. 3a BAföG) oder in bestimmten Härtefällen (§ 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) ausnahmsweise gleichwohl einen Anspruch ermöglichen, etwa dann, wenn nur noch die unmittelbare Phase des Ausbildungsabschlusses finanziell überbrückt werden muss. Wenn der Kläger sich auf einen solchen Fall nicht berufen kann, ist es auch nicht gerechtfertigt, einen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV anzunehmen.
96Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2014 - 16 E 1083/13 -; 25. August 2008 ‑ 16 E 1189/07 ‑, Juris und vom 5. Juni 2009 ‑ 16 E 839/08 ‑ sowie VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 15. Januar 2009 ‑ 2 S 1949/08 ‑, Juris.
97Der Beklagte konnte die streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge, soweit sie nicht für das erste Quartal 2013 vom Kläger durch Einzug von dessen Konto bereits gezahlt wurden, durch Beitragsbescheid auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV festsetzen.
98Sowohl die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Beitragsbescheide, als auch der Widerspruchsbescheid sind formell nicht zu beanstanden.
99Insbesondere führt die Bezeichnung des ARD, ZDF, Deutschlandradio-Beitragsservices im Briefkopf des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014, sowie die Benennung des Beitragsservices neben dem Westdeutschen Rundfunk im Briefkopf der „Gebühren-/Beitragsbescheide“ nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
100Zunächst ist anzumerken, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG) gemäß dessen § 2 Abs. 1 nicht für den Beklagten gelten. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht und der gebotenen Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren des Beitragseinzugs auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zuzugreifen. Andernfalls würde sich die Rundfunkanstalt bei ihrer geringen Verwaltungstätigkeit außerhalb des dafür geschaffenen Rahmens stellen können. Die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie in den weitgehend gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder zum Ausdruck gekommen sind, finden daher insbesondere bei dem Verfahren der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge entsprechende Anwendung.
101Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2016, - 14 K 529/14 -, www.nrwe.de; Tucholke in: Hahn Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 33, m.w.N. (Die Beziehungen der Autoren zum öffentlich- rechtlichen Rundfunk sind gerichtsbekannt. Allein diese „Nähe“ der Autoren zu den Landesrundfunkanstalten hindert das Gericht jedoch nicht daran, diese Ausführungen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich nach eigener und unabhängiger rechtlicher Bewertung auch zu Eigen zu machen.)
102Daher gelten die Anforderungen an die Bestimmtheit und die Form des Verwaltungsaktes, wie sie in § 37 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, auch für Bescheide und Widerspruchsbescheide im Bereich des Rundfunk(beitrags)rechts.
103Die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide sowie der Widerspruchsbescheid sind insoweit nicht zu beanstanden, denn sie lassen sämtlich den Beklagten als die erlassende Behörde erkennen, sind inhaltlich hinreichend bestimmt und begründet. Vorliegend handelte der Beklagte - durch den Beitragsservice - auch als zuständige Behörde für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
104Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2016,- 14 K 529/14 -, www.nrwe.de
105Die angefochtenen Beitragsbescheide sind auch materiell rechtmäßig.
106Unstreitig hat der Kläger die fälligen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. April 2013 bis 31. März 2014 nicht gezahlt, obwohl er nach § 2 RBStV beitragspflichtig ist.
107Auch die festgesetzte Höhe der Beiträge ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, der - wie bereits ausgeführt - formell nordrhein-westfälisches Landesrecht ist und Gesetzesrang hat. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist auch mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu beanstanden.
108Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Dezember 2014- 14 K 322/14 -; - 14 K 395/14 - und - 14 K 3068/14 -, jeweils m.w.N., sämtlich veröffentlicht unter www.nrwe.de.
109Ebenso ist die Festsetzung der Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit, d.h. in der Mitte eines Dreimonatszeitraums (§ 7 Abs. 3 RBStV), in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
110Vorliegend hat der Kläger die festgesetzten Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte mit den beiden durch den Klageantrag zu 2. angefochtenen Festsetzungsbescheiden jeweils den Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrages festsetzen durfte.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
- 1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, - 2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder - 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
- 1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, - 2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder - 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
- 1.
aus schwerwiegenden Gründen, - 2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, - 3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen - a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, - b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a, - c)
der Studentenwerke und - d)
der Länder,
- 4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - 5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.
(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
- 1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, - 2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder - 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.