Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 26. Jan. 2016 - 14 K 529/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Der Kläger meldete im Januar 2011 online ein privat genutztes Radio beim Beklagten an und wurde von diesem seitdem zur Rundfunkgebühr herangezogen. Bis Dezember 2012 wurden die Gebühren gezahlt.
2Mit Schreiben vom 00.00.0000 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Zahlung des Rundfunkbeitrags für das erste Quartal 2013
3Nachdem keine Zahlung erfolgte, setzte der Beklagte die Beiträge für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2013 mit Bescheid vom 00.00.0000 in Höhe von 53,94 € zuzüglich 8,- € Kosten fest. Gleichzeitig wies er auf den bis dahin aufgelaufenen Beitragsrückstand hin. Der Bescheid wurde am 6. Juni 2013 zur Post gegeben.
4Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 legte der Kläger am19. Juni 2013 per Telefax und schriftlich am 21. Juni 2013 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
5Zur Begründung machte er unter Bezug auf näher bezeichnete Rechtsgutachten und Klageverfahren grundsätzliche Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags geltend. Dieser verstoße insbesondere gegen Art. 2 des Grundgesetzes.
6Mit Beitragsbescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte die Beiträge für den Zeitraum April bis Juni 2013 in Höhe von 53,94 € zuzüglich 8,- € Kosten fest. Der Bescheid wurde am 12. Juli 2013 zur Post gegeben.
7Mit Schreiben vom 4. August 2013 legte der Kläger hiergegen am 8. August 2013 Widerspruch ein, den er ebenfalls mit den bereits zuvor geäußerten grundsätzlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides begründete.
8Mit Beitragsbescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte die Beiträge für den Zeitraum Juli bis September 2013 in Höhe von 53,94 € zuzüglich 8,- € Kosten fest. Der Bescheid wurde am 11. Oktober 2013 zur Post gegeben.
9Mit Telefax vom 3. November 2013 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er ebenfalls mit grundsätzlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides begründete. Insbesondere verstoße der öffentliche Rundfunk gegen §§ 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrags. Der Kläger verlangte von dem Beklagten den Nachweis einer staatsfreien und neutralen Berichterstattung. Seine negative Informationsfreiheit sei verletzt. Im Übrigen verstoße die fehlende Möglichkeit der Beitragsbefreiung wegen geringen Einkommens gegen das Sozialstaatsprinzip. Die Haushaltsabgabe sei einer verdeckte und verfassungswidrige Steuer. Darüber hinaus werde sein Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz verletzt. Der Rundfunkbeitrag verletzte den allgemeinen Gleichheitssatz.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte die drei vorgenannten Widersprüche ab. Zur Begründung trat er der rechtlichen Argumentation des Klägers entgegen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10. Januar 2014 zur Post gegeben.
11Der Kläger hat am 6. Februar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine im Widerspruchsverfahren vorgetragenen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vertieft.
12Der ARD, ZDF, Deutschlandradio-Beitragsservice sei nicht dazu befugt, den Widerspruchsbescheid zu erlassen. Insbesondere lasse der Bescheid die Vertretungsbefugnis nicht erkennen. Dies gelte auch für die Gebühren-/ und Beitragsbescheide. Die Bescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil sie Gebühren festsetzten und keine Beiträge.
13Im weiteren wiederholt und vertieft er seine rechtlichen Argumente hinsichtlich der angenommenen Verstöße gegen Verfassungsrecht und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
14Er beantragt,
15die Beitragsbescheide des Beklagten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung tritt er der rechtlichen Argumentation des Klägers entgegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1)
20Entscheidungsgründe:
21Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7.Mai 2015 übertragen worden ist.
22Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
23Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 17,98 € sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der bis zum 31. März 2015 gültigen Fassung, der durch Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtags nach Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.2011 S. 675) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 formell nordrhein-westfälisches Landesrecht geworden ist.
25Diese Rechtsgrundlagen, insbesondere der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sind verfassungskonform und wirksam.
26Die hier im Streit stehende, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegte, an die Wohnung und nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts anknüpfende Beitragspflicht für private Haushalte ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und des Europarechts vereinbar. Insoweit wird zur Begründung auf die Urteile der Kammer vom 10. Dezember 2014 und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 Bezug genommen.
27OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 - und - 2 A 2423/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 14 K 322/14 -; - 14 K 395/14 - und - 14 K 3068/14 -, jeweils m.w.N., sämtlich veröffentlicht unter www.nrwe.de.
28In den vorgenannten Entscheidungen hat sich die Kammer der Auffassung mehrerer erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen angeschlossen und den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte als rechtmäßig angesehen. Diese Auffassung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch die vorzitierten Urteile vom 12. März 2015, denen sich die Kammer in ihrer Rechtsprechung ebenfalls angeschlossen hat, bestätigt.
29Die umfangreiche Klagebegründung im vorliegenden Verfahren vermag diese grundsätzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Die Argumentation stützt sich im Wesentlichen auf Grundrechtsverletzungen durch die Einführung des Rundfunkbeitrags, sowie die nach Auffassung des Klägers gegebene Verletzung der inhaltlichen und programmatischen Grundsätze aus §§ 10 und 11 Rundfunkstaatsvertrag. Mit diesen Argumenten haben sich die Kammer und auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den oben genannten und allgemein zugänglichen Entscheidungen bereits ausführlich auseinandergesetzt, so dass an dieser Stelle zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründungen der oben zitierten Entscheidungen Bezug genommen wird.
30Ergänzend ist auszuführen, dass die rechtliche Argumentation des Klägers weitgehend - etwa beim Wohnungsbegriff, worauf noch einzugehen ist - auf einer selektiven Wiedergabe der jeweiligen Norminhalte aufbaut und deshalb juristisch nicht überzeugt. Auch ist anzumerken, dass das Rechtssystem der Verwaltungsgerichtsordnung auf subjektiven Rechtsschutz abstellt. Dies bedeutet, dass der Kläger nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, wie sich die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags möglicherweise auf Gewerbetreibende, wie etwa Drogeriemärkte oder Autovermietungen auswirken. Klagegegenstand ist allein der Rundfunkbeitrag für die privat genutzte Wohnung des Klägers.Das vom Kläger ebenfalls als verletzt angesehenen Grundrecht aus Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) ist bereits nicht in seinem Schutzbereich betroffen. Zwar ist neben der Freiheit, sich zu Vereinen/Vereinigungen zusammenzuschließen auch die Freiheit geschützt, sich nicht zu einem Verein zusammenschließen zu müssen. Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Kläger jedoch nicht zwangsweise Mitglied einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 GG. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Bürger und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erschöpft sich alleine in der, wie in den oben zitierten Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen näher dargelegt, verfassungskonformen Pflicht den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
31Sowohl die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Beitragsbescheide, als auch der Widerspruchsbescheid sind formell nicht zu beanstanden.
32Insbesondere führt die Bezeichnung des ARD, ZDF, Deutschlandradio-Beitragsservices im Briefkopf des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000, sowie die Benennung des Beitragsservices neben dem Westdeutschen Rundfunk im Briefkopf der „Gebühren-/Beitragsbescheide“ nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
33Zunächst ist anzumerken, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG) gemäß dessen § 2 Abs. 1 nicht für den Beklagten gelten. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht und der gebotenen Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren des Beitragseinzugs auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zuzugreifen. Andernfalls würde sich die Rundfunkanstalt bei ihrer geringen Verwaltungstätigkeit außerhalb des dafür geschaffenen Rahmens stellen können. Die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie in den weitgehend gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder zum Ausdruck gekommen sind, finden daher insbesondere bei dem Verfahren der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge entsprechende Anwendung.
34Vgl. Tucholke in: Hahn Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 33, m.w.N.
35Daher gelten die Anforderungen an die Bestimmtheit und die Form des Verwaltungsaktes, wie sie in § 37 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, auch für Bescheide und Widerspruchsbescheide im Bereich des Rundfunk(beitrags)rechts.
36Die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide sowie der Widerspruchsbescheid sind insoweit nicht zu beanstanden, denn sie lassen, entgegen der Ansicht des Klägers, sämtlich den Beklagten als die erlassende Behörde erkennen und sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt und begründet. Vorliegend handelte der Beklagte - durch den Beitragsservice - auch als zuständige Behörde für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
37Nach § 10 Abs. 7 Satz RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
38Da diese gemeinsame Stelle nicht rechtsfähig ist und deshalb nur im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt handeln kann, bleibt jede einzelne Landesrundfunkanstalt - vorliegend der Beklagte - für die Aufgabe des Beitragseinzugs rechtlich zuständig und verantwortlich. Bei der Tätigkeit der gemeinsam Stelle handelt es sich somit weiterhin um die originären Aufgaben der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die diese nunmehr durch die gemeinsame Stelle für ihren Bereich selbst durchführt. Die gemeinsame Stelle ist dabei eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an welche die Beiträge nach § 10 Abs. 1 und 2 RBStV zu entrichten sind. Es handelt sich bei der gemeinsamen Stelle daher um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde.
39Vgl. Tucholke in: Hahn / Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 57ff, m.w.N.
40Nach § 9 Abs. 2 RBStV wird die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Kontrolle der Beitragspflicht und zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 (GV NRW 2012, S. 662).
41In § 2 Beitragssatzung ist geregelt, dass die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt und dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig wird.
42Bei dieser „gemeinsamen Stelle“ handelt es sich um den „ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice“. Da dieser aufgrund der o.g. gesetzlichen Bestimmungen den rundfunkeigenen Beitragseinzug für den Beklagten betreibt, werden die Beitrags- und Widerspruchsbescheide, ebenso wie Vollstreckungsersuchen und Ordnungswidrigkeitenanträge, von dem Beitragsservice als gemeinsamer Stelle ausdrücklich im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt.
43Vgl. Tucholke in: Hahn / Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 61.
44So ist es auch hier.
45Für die streitgegenständlichen Beitragsbescheide folgt die Tätigkeit des Beitragsservices für den Beklagten aus der ausdrücklichen Erwähnung des Beklagten als zuständiger Landesrundfunkanstalt sowohl an erster Stelle im Briefkopf als auch in der Grußformel als „Verfasser“ des im automatisierten Verfahren erstellten Beitragsbescheides. Im Widerspruchsbescheid wird der Beklagte zwar nicht im Briefkopf aufgeführt, aber in der Überschrift („Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks“) und ebenfalls in der Unterschriftszeile.
46Soweit der Kläger die Legitimation der „im Auftrag“ tätigen Unterzeichner des Widerspruchsbescheides anzweifelt, ist dieser Einwand weder substantiiert noch beachtlich. Es spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nichts dafür, dass Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die einen Verwaltungsakt „im Auftrag“ oder gar „in Vertretung“ unterschreiben, hierzu nicht befugt wären. Das Gericht braucht der Legitimation der beiden Unterzeichner des Widerspruchsbescheides im Übrigen nicht nachzugehen, da der Beklagte sowohl die Beitragsbescheide als auch den Widerspruchsbescheid in seine Klageerwiderung einbezogen hat. Etwaige Mängel in der Delegation der Befugnis, für den Beklagten Widerspruchsbescheide zu unterzeichnen, wären dadurch jedenfalls geheilt.
47Die Bescheide werden auch nicht dadurch rechtswidrig, dass die Festsetzungsbescheide mit „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben sind. Bei dieser Überschrift handelt es sich offensichtlich um eine, im Rahmen der Massenverwaltung, welche die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nach ständiger - auch obergerichtlicher - Rechtsprechung darstellt, zulässige Verallgemeinerung, denn wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, wurden jedenfalls 2013 regelmäßig auch noch rückständige Rundfunkgebühren festgesetzt.Vorliegend ist aus dem Wortlaut der in den streitgegenständlichen Bescheiden getroffenen Einzelfallregelungen eindeutig und unschwer zu erkennen, dass hier Rundfunkbeiträge und nicht -gebühren festgesetzt werden. Dem diesbezüglichen Einwand des Klägers fehlt somit schon jedwede tatsächliche Grundlage, so dass es auf die Frage, ob der vom Kläger unterstellten Falschbezeichnung überhaupt rechtliche Relevanz zukäme, vorliegend nicht ankommt.
48Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
49Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV, nämlich der Wohnung in der T…..straße °° in F. .
50Der Begriff der Wohnung ist in § 3 RBStV hinreichend bestimmt definiert. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe führt nicht dazu, dass ein Verstoß gegen die Normenklarheit oder Bestimmtheit vorliegt, wie der Kläger meint. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen.
51Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss des 1. Senats, 3. Kammer vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13- m.w.N., NVwZ 2014, 1571f.
52Zu diesen zumutbaren Anstrengungen gehört gegebenenfalls auch, rechtskundigen Rat einzuholen. Dabei dürfte es dem verständigen Bürger bei Anwendung der im Umgang mit Medien allgemein gebotenen Sorgfalt bewusst sein, dass Informationen aus Publikationen im Internet, insbesondere einschlägigen Internetforen von Interessengruppen, einer kritischen Überprüfung bedürfen, da die Qualifikation der jeweiligen Autoren bei objektiver Betrachtung nicht immer über jeden Zweifel erhaben sein dürfte.
53Die oben dargestellten Anforderungen an die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sind vorliegend erfüllt. Soweit der Kläger, wie auch zahlreiche andere, im Zusammenhang mit dem Wohnungsbegriff des § 3 RBStV darauf abstellt, dass „er sich Örtlichkeiten vorstellen könne, die allgemein nicht als Wohnung bezeichnet würden, aber zum Wohnen und Schlafen geeignet seien“, um die Unbestimmtheit der Norm zu begründen, verkürzt er in methodisch unzulässiger Weise deren Regelungsinhalt.Unabhängig davon ist es vorliegend unzweifelhaft und vom Kläger auch nicht bestritten, dass er eine „Wohnung“ bewohnt, die sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 RBStV eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts ist.
54Auch durfte der Kläger als Inhaber der Wohnung in Anspruch genommen werden. Nach § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Der Kläger hat bislang nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Voraussetzungen auf ihn nicht zutreffen. Im Gegenteil tritt er im Rechtsverkehr unter der hier streitgegenständlichen Wohnanschrift auf und beruft sich im Übrigen auf das wohnungsspezifische Grundrecht aus Art .13 GG, welches ihm nur als Wohnungsinhaber zustehen kann. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger unter der Anschrift T straße °° nicht nach dem Melderecht gemeldet ist.
55Der Westdeutsche Rundfunk kann daher auf der Grundlage des wirksamen § 10 Abs. 5 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid gegen den Kläger festsetzen.
56Unstreitig hat der Kläger die seit Januar 2013 fälligen Rundfunkbeiträge nicht gezahlt, obwohl er nach § 2 RBStV beitragspflichtig ist.
57Wie in den oben angeführten Entscheidungen ausführlich dargelegt wird, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht darauf ab, ob das Angebot des öffentlich - rechtlichen Rundfunks tatsächlich wahrgenommen wird, sondern allein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Die gesetzliche Regelung unterstellt des weiteren, dass jeder Haushalt über entsprechende Empfangsgeräte verfügt, weil aufgrund statistisch zu belegender Tatsachen anzunehmen ist, dass aufgrund des Vorhandenseins von herkömmlichen Radio- bzw. Fernsehgeräten sowie internetfähigen PCs, stationären und mobilen Geräten in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von etwa 2 - 3 % der vom Rundfunkbeitrag betroffenen Haushalte und Kraftfahrzeuge) die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht.
58Vgl. Vgl. Gall/Schneider in: Hahn / Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 61.
59Er bindet deshalb in zulässiger Weise die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung und nicht mehr an das - in der Regel nur aufwändig zu kontrollierende - Vorhalten eines Empfangsgeräts. Die Tatsache, dass in Einzelfällen durchaus kein Empfangsgerät in einem Haushalt vorhanden sein mag, wurde sowohl von der oben angeführten Rechtsprechung der Kammer, als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gesehen, aber - auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen - unter dem Gesichtspunkt der Pauschalierung als rechtlich hinzunehmen angesehen.
60Auch die festgesetzte Höhe der Beiträge ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, der - wie bereits ausgeführt - formell nordrhein-westfälisches Landesrecht ist und Gesetzesrang hat. Soweit der Kläger die Höhe mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks generell beanstandet, wird ebenfalls auf die oben zitierten Entscheidungen der Kammer Bezug genommen, die sich auch mit diesem Einwand auseinandergesetzt haben.
61Ebenso ist die Festsetzung der Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit, d.h. in der Mitte eines Dreimonatszeitraums (§ 7 Abs. 3 RBStV), in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
62Vorliegend hat der Kläger für drei Quartale die Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte mit den drei durch den Klageantrag zu 1. angefochtenen Festsetzungsbescheiden jeweils den Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrages festsetzen durfte.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.