Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Juni 2016 - 5 K 837/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 69,43 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 823,57 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit Januar 2011 als Rundfunkteilnehmer beim Beklagten angemeldet.
3Er lebt in einem Studentenwohnheim in einem Einzelzimmer. Das Zimmer verfügt über eine abschließbare Tür zu einem Gemeinschaftsflur. Es ist mit Einbaumöbeln ausgestattet, Wasch- und Duschräume sowie die Kochgelegenheit sind außerhalb des Zimmers im Gemeinschaftsbereich untergebracht. Der Kläger ist mietvertraglich dazu verpflichtet sein Zimmer sowie die Gemeinschaftseinrichtungen zu reinigen. Die Hausverwaltung verfügt über einen Generalschlüssel für alle Räume. Der Kläger ist nicht dazu berechtigt Schlösser, insbesondere an der Tür seines Einzelzimmers, auszutauschen. Die Hausverwaltung ist aufgrund des Mietvertrages dazu berechtigt jederzeit dessen Einhaltung zu kontrollieren. Die jeweiligen Einzelzimmer dürfen zu den üblichen Arbeitszeiten und nach kurzfristiger Terminabsprache zur Prüfung des Zustandes betreten werden. Bei Nichteinhaltung des Termins darf nach den Angaben des Klägers aufgrund des Mietvertrages das Einzelzimmer auch ohne ihn unter Nutzung des Generalschlüssels betreten werden.
4Das Studentenwohnheim ist behindertengerecht eingerichtet und wird vom akademischen Förderungswerk betrieben.
5Seit dem 1. Januar 2013 wird der Kläger als Inhaber einer Wohnung von dem Beklagten als Beitragsschuldner geführt.
6Per E-Mail vom 26. Januar 2013 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass Sammelunterkünfte von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen seien, insbesondere handele sich bei einem Zimmer in einem Studentenwohnheim nicht um eine Wohnung. Mit Schreiben vom 7. April 2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, die bereits von seinem Konto abgebuchten Beiträge für das erste Quartal 2013 zurückzuüberweisen und ihm einen rechtsmittelfähigen Festsetzungbescheid zu erteilen.
7Mit Schreiben vom 15. März 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei Zimmern in Studentenwohnheimen um Wohnungen im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts handele.
8Unter dem 7. April 2013 forderte der Kläger erneut die Rückzahlung des bereits eingezogenen Rundfunkbeitrags für das erste Quartal 2013 und beantragte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als sozialer Härtefall. Hierzu teilte er mit, dass er aufgrund seines Studiums der Rechtswissenschaften keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Seine Einkünfte lägen unterhalb des Regelsatzes und er sei daher als Härtefall von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Neben einer Verdienstbescheinigung für den Monat Mai 2013 legte er im folgenden Schriftwechsel mit dem Beklagten Steuerbescheide für 2011 sowie die erste Seite eines Wohngeldbescheides vom 3. Juni 2013 vor.
9Der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 23. Juli 2013 ab, da ein Nachweis über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht geführt worden sei. Des Weiteren wies er in der Begründung darauf hin, dass auch eine Befreiung nach der Härtefallregelung nicht in Betracht komme, weil der Bezug von Wohngeld keinen hinreichenden Nachweis darstelle.
10Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2013 am 22. August 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er, auch verfassungsrechtliche, Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag als solchen geltend. Des Weiteren wiederholte er seine Auffassung, dass er nicht Inhaber einer Wohnung sei.
11Mit Bescheid vom 1. September 2013, der am 5. September 2013 zur Post gegeben wurde, setzte der Beklagte den Rundfunkbeitrag für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 fest. Der Bescheid beläuft sich über 61,94 € (53,94 € Beitrag und 8,- € Kosten).
12Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. September 2013 am 1. Oktober 2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er seine bisherige Argumentation wiederholte. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erneut mit, dass es sich bei dem Zimmer im Studentenwohnheim um eine Wohnung handele.
13Nach weiterem Schriftwechsel und weiteren Zahlungsaufforderungen, setzte der Beklagte am 4. April 2014 den Rundfunkbeitrag für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. März 2014 in Höhe von insgesamt 169,82 € (161,82 Rundfunkbeitrag zuzüglich 8,- € Kosten) fest.
14Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sein Widerspruch gegen die Ablehnung seines Befreiungsantrags bislang unbeantwortet geblieben sei. Stattdessen würden ihm Mahnungen oder Festsetzungsbescheide zugeschickt. Er zahle die Rundfunkbeiträge aufgrund seiner mehrfach geäußerten Rechtsauffassung nicht.
15Der Beklagte wies den Widerspruch gegen die Ablehnung der Beitragsbefreiung mit Bescheid vom 10. Juli 2014, der am 14. Juli 2014 zur Post gegeben wurde, zurück. Zur Begründung vertiefte er die bereits in vorherigen Schreiben geäußerte Auffassung, das Zimmer in einem Studentenwohnheim sei als Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu qualifizieren und der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsgemäß.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 1. Oktober 2013 gegen den Beitragsbescheid vom 1. September 2013 zurück. Der Bescheid wurde am 14. August 2014 zur Post gegeben.Zur Begründung trat der Beklagte der Rechtsauffassung des Klägers entgegen.
17Wegen der Einzelheiten der Begründung der Widerspruchsbescheide wird auf diese Bezug genommen.
18Der Kläger hat am 14. August 2014 Klage erhoben.
19Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
20Er beantragt,
211. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom23. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014 zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 10. Juli 2014 vom Rundfunkbeitrag zu befreien,
222. den Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 sowie den Beitragsbescheid vom 4. April 2014 aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung seiner an den Kläger gerichteten Schriftsätze sowie des ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides zur Beitragsbefreiung.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1)
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab dem 1. Januar 2013 und der Beitragsbescheid vom 1. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 sowie der Beitragsbescheid vom 4. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat mit diesen streitgegenständlichen Beitragsbescheiden die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 16,- € zu Recht erhoben. Auch die Einziehung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2013 vom Konto des Klägers ist rechtmäßig erfolgt.
30Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 17,98 €, bzw. seit dem 1. April 2015 17,50 €, sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, S. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV), der durch Zustimmungsgesetz des nordrhein-westfälischen Landtags nach Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.2011 S. 675) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 formell nordrhein-westfälisches Landesrecht geworden ist.
31Diese Rechtsgrundlagen, insbesondere der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sind verfassungskonform und wirksam.
32Die hier im Streit stehende, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegte, an die Wohnung und nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts anknüpfende Beitragspflicht für private Haushalte ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und des Europarechts vereinbar. Insoweit wird zur Begründung auf die Urteile der Kammer vom 10. Dezember 2014 und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 12. März 2015 Bezug genommen.
33OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 - und - 2 A 2423/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 14 K 322/14 -; - 14 K 395/14 - und - 14 K 3068/14 -, jeweils m.w.N., sämtlich veröffentlicht unter www.nrwe.de.
34In den vorgenannten Entscheidungen hat sich die Kammer der Auffassung mehrerer erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte in Nordrhein - Westfalen angeschlossen und den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte als rechtmäßig angesehen. Diese Auffassung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen durch die vorzitierten Urteile vom 12. März 2015, denen sich die Kammer in ihrer Rechtsprechung ebenfalls angeschlossen hat, bestätigt.
35Die umfangreiche Klagebegründung im vorliegenden Verfahren vermag diese grundsätzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Die Argumentation stützt sich insoweit im Wesentlichen auf Grundrechtsverletzungen durch die Einführung des Rundfunkbeitrags. Mit diesen Argumenten haben sich die Kammer und auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den oben genannten und allgemein zugänglichen Entscheidungen bereits ausführlich auseinandergesetzt, so dass an dieser Stelle zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründungen der oben zitierten Entscheidungen Bezug genommen wird.
36Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor
37Die Rundfunkbeitragspflicht entfällt vorliegend nicht dadurch, dass es sich bei dem von dem Kläger bewohnten Zimmer in dem Studentenwohnheim nicht um eine Wohnung, sondern lediglich um ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einem Behinderten- oder Pflegeheim handeln würde.
38Das Zimmer des Klägers im Studentenwohnheim ist eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts, denn es erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Diese Bestimmung stellt ausweislich der Gesetzesbegründung eine Legaldefinition des Wohnungsbegriffs speziell im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag dar, die andere, etwa miet- steuer- sozial- oder bauordnungsrechtliche Definitionen aufgrund ihrer Spezialität verdrängt.
39Diese am Wortlaut und der Regelungssystematik orientierte Auslegung findet ihre Bestätigung in der Gesetzesbegründung des Zustimmungsgesetzes des nordrhein-westfälischen Landtags zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
40Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011.
41Danach handelt es sich bei dem Begriff der Wohnung in § 3 um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist.
42Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 36.
43Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach als Inhaber einer Wohnung jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt ersichtlich auf die Frage der Inhaberschaft und stellt diesbezüglich eine gesetzliche Vermutung auf, die der Beweiserleichterung dient. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Melde- und Mietrechts auszulegen ist. Auch der in der Gesetzesbegründung zu § 3 RBStV zu findende Verweis auf die vorhandenen Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts betrifft lediglich die Inhaberschaft einer Wohnung. Danach kann auch das Innehaben einer Wohnung anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, indem mit Hilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird.
44Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 37.
45Die Voraussetzungen des § 3 RBStV sind vorliegend erfüllt. Das vom Kläger bewohnte Zimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet ist und hierfür genutzt wird. Es kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den gemeinsamen Küchen und sanitären Einrichtungen sowie der weiteren Wohnheimzimmer.
46Die Zimmer stellen in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten dar, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Wohnheimzimmerbewohner unabhängig von allen anderen Wohnheimzimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem Träger der Einrichtung. Es kann vorliegend schon deshalb dahinstehen, ob in einem Studentenwohnheim Organisationsformen - wie etwa die Einrichtung von Wohngruppen - denkbar sind, die einer Wohngemeinschaft vergleichbar sein können.
47Hinzu kommt, dass der Wohnheimflur auch keine eigene in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheit darstellt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung darstellte, sind zwar die einer Gruppe von etwa 16 Bewohnern zugeordneten Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärbereiche, Küche, Aufenthaltsraum) nur den dieser Gruppe angehörenden Personen zugänglich und zum Flur hin verschlossen. Der gemeinsame Flur ist jedoch frei zugänglich, um die Barrierefreiheit der Einrichtung zu gewährleisten, so dass vorliegend das Zimmer des Klägers auch deshalb nicht durch eine „andere Wohnung“ zu erreichen ist, sondern - im Sinne der Definition des § 3 Abs. 1 Nr. 2 RBStV - über einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, jedenfalls aber nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann.
48Die Beitragspflicht entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil einer der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 RBStV einschlägig wäre. Danach gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 RBStV folgt dessen systematischen Funktion, die Wohnung von dem nicht privaten Bereich im Sinne des § 5, insbesondere der Betriebsstätte im Sinne des § 6 RBStV abzugrenzen, um Unklarheiten, wer Beitragsschuldner ist, möglichst zu vermeiden.
49Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist nicht einschlägig. Danach zählen u. a. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate nicht zu den Wohnungen im Sinne des Absatzes 1 der Bestimmung.
50Das Studentenwohnheim, in dem der Kläger wohnt, ist nicht als eine solche Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren.
51Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legal definiert. Es werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate aufgezählt. Studentenwohnheime werden indes nicht genannt. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung: „Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1“, wobei im Hinblick auf die negativ genannten Studenten- und Schwesternwohnheime angesichts der unterschiedlichen Wohnformen in der Gesetzesbegründung klargestellt wird, dass es „zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt“, wobei über den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV hinaus keinerlei Abgrenzungskriterien genannt werden.
52Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 38.
53Unabhängig von der Gesetzesbegründung kann aus den in der Bestimmung aufgezählten Beispielen auf Merkmale geschlossen werden, welche die genannten Raumeinheiten prägen und anhand deren der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV näher akzentuiert werden kann.
54Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen als Hauptzweck nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht.
55Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 159/14 -, Juris.
56Die Unterbringung erfolgt in den genannten Formen der Gemeinschaftsunterkünfte in der Regel „gelegentlich“ eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (Kasernen / Internate) oder aber im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens, welches mit Aufenthaltsbeschränkungen verbunden ist, die sowohl der Vermeidung von Obdachlosigkeit, als auch der Durchsetzung von verfahrens- und im weiteren Sinne ordnungsrechtlichen Pflichten des schutzsuchenden Ausländers dienen.
57Dementsprechend werden „Gemeinschaftsunterkünfte“ durch eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, einen besonders niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger geprägt.
58Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 159/14 -, Juris.
59Dass für die Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ die Unterscheidung zwischen „privaten“ und „nicht privaten“ Raumeinheiten und damit Merkmale wie das Ausmaß und die Form der Bindung zwischen Bewohnern und Träger der Einrichtung sowie die Ausprägung der Privatsphäre entscheidend sind, folgt auch aus dem Zweck des Ausnahmetatbestandes. Denn die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten aus dem Wohnungsbegriff ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind.
60Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 38
61Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei dem Studentenwohnheim, in dem der Kläger wohnt, nicht um eine „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Zwar weist das Studentenwohnheim namentlich mit der gemeinschaftlichen Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen auch Merkmale auf, welche die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielsfälle einer „Gemeinschaftsunterkunft“ prägen. Gleichwohl wird das Wohnverhältnis ganz überwiegend nicht von den oben genannten Merkmalen geprägt. Die Beziehung zwischen dem Träger der Einrichtung sowie den Studierenden geht nicht über ein mietrechtliches Verhältnis hinaus. Ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnis, wie es zwischen Soldaten und ihrem Dienstherrn, zwischen Schülerinnen und Schülern und dem Schulträger sowie Asylsuchenden und den Trägern der Unterkünfte gibt, liegt nicht vor.
62Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 159/14 -, Juris
63Weitergehende Verpflichtungen, die über die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten hinausgehen, bestehen sowohl für die Studierenden als auch für den Träger des Wohnheims nicht. Die Zuordnung der Zimmer erfolgt nicht durch einseitige Weisung, sondern ergibt sich - wie auf dem normalen Mietmarkt - aufgrund von Angebot und Nachfrage. Hat der Studierende über ein Zimmer einen Mietvertrag abgeschlossen, ist es dem Träger verwehrt, den Bewohnern ein anderes Zimmer zuzuweisen. Ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre ist ebenfalls nicht gegeben. Sicherlich führt die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen zu einer gewissen Einschränkung der Privatsphäre. Gleichwohl wird die Privatsphäre in der hier maßgeblichen Raumeinheit Zimmer nicht stärker eingeschränkt als dies auch bei anderen Mietverhältnissen der Fall sein kann. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Kontrollen durch die Heimleitung zur Sicherstellung der Hausordnung mögen zwar im Einzelfall als eine Störung der Privatsphäre wahrgenommen werden. Diese Kontrollen gehen jedoch in der vom Kläger vorgetragenen Art und Weise nicht über das hinaus, was auch einem Vermieter einer Wohnung außerhalb eines Studentenwohnheims gestattet wäre. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters betreten. Das Zimmer darf auch in Abwesenheit des Mieters betreten werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Anders als in den vom Gesetzgeber genannten Gemeinschaftsunterkünften wurzelt die Kontrollbefugnis zudem allein in der mietrechtlichen Verbindung. Auch die vom Kläger vorgetragenen „Sanktionsmöglichkeiten“, nämlich Kündigungsrechte bei der Verletzung von Vertragspflichten, gehen über die in einem Mietvertrag typischerweise vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Vertragsverletzungen nicht hinaus.
64Bei dem vom Kläger bewohnten Studentenwohnheim handelt es sich auch nicht um ein Behindertenwohnheim im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV. Nach dieser Bestimmung werden Raumeinheiten vom Wohnungsbegriff ausgenommen, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- oder Pflegeheimen.
65Im Rahmen der Nummer 2 ist für die Abgrenzung zunächst maßgeblich, dass die jeweilige Raumeinheit ihrem Hauptzweck nach der nicht dauerhaften Unterbringung der betreffenden Personen dient. Diese Voraussetzung mag im Hinblick darauf, dass das Mietverhältnis des Klägers nach dessen unwidersprochenem Vortrag an seine Immatrikulation an der Universität C. geknüpft ist, erfüllt sein.
66Weitere Voraussetzung ist aber, dass die Raumeinheit einer heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dient. Wie bei der Gemeinschaftsunterkunft ist als besonderes Merkmal das besonders ausgestattete Verhältnis zwischen dem „Untergebrachten“ und der Einrichtung festzustellen. Denn im Fall der heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung in Behinderten- oder Pflegeheimen steht gerade nicht das selbstbestimmte Wohnen im Vordergrund, sondern die Betreuung der untergebrachten Personen, mithin die Ausübung eines ein „Betriebs“ im weiteren Sinne. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, denn diese stellt ausdrücklich klar, dass lediglich Raumeinheiten ausgenommen sind, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. In diesen Fällen ist nicht der Bewohner der betreffenden Raumeinheit aufgrund der §§ 2 und 3 RBStV, sondern gegebenenfalls der Inhaber der jeweiligen Betriebsstätte oder Raumeinheit nach Maßgabe der §§ 5 und 6 RBStV beitragspflichtig.
67Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 38
68Wie bereits ausgeführt, steht bei dem Betrieb - auch eines baulich behindertengerecht gestalteten und durch eine gemeinnützige Einrichtung betriebenen - Studentenwohnheims, nicht die „heim- oder anstaltsmäßige“ oder im Sinne der §§ 5 und 6 RBStV „nicht private“ Betreuung oder Pflege der Studenten im Vordergrund, sondern die Schaffung kostengünstigen Wohnraums, der den Studenten - wenn auch unter Einschränkungen im „Komfort“ der Wohnmöglichkeit - die Möglichkeit des selbstbestimmten Wohnens eröffnet.
69Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für ein Zimmer im Studentenwohnheim - in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung - führt im Verhältnis zu Bewohnern von Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV oder § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 RBStV auch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
70Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die in Rede stehende Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt.Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 3269/08 u. a., Juris, m. w. N. - zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
72Eine grundsätzliche Ungleichbehandlungen mit Bewohnern von Behinderten- oder Alterswohnheimen liegt bereits nicht vor. Auch bei diesen Einrichtungen wird es im Einzelfall auf die genaue Ausgestaltung des Wohnverhältnisses ankommen, um eine Abgrenzung zwischen Wohnung und Betriebsstätte vornehmen zu können. Dies war, wie sich der Gesetzesbegründung zu §§ 3 und 5 RBStV entnehmen lässt,
73Landtagsdrucksache 15/1303 vom 15. Februar 2011, S. 38, 43 und 44,
74dem Gesetzgeber auch bewusst.
75Die aus § 3 Abs. 2 RBStV folgende Ungleichbehandlung dieser Wohnformen ist darüber hinaus aufgrund der unterschiedlichen Merkmale, die diese Raumeinheiten prägen, gerechtfertigt. Die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten sind, wie bereits ausgeführt, anders als die Wohnsituation des Klägers davon geprägt, dass diese entweder einen in der Regel kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt (z. B. auch Hotel- und Gästezimmer) betreffen oder es sich um Unterbringungsformen handelt, in denen nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die an sachliche Kriterien anknüpfende gesetzgeberische Entscheidung, solche Raumeinheiten in Betriebsstätten, in denen nicht das von einem hohen Maß an Privatsphäre geprägte, auf gewisse Dauer angelegte „Wohnen“ im Vordergrund steht, als „nicht privat“ zu qualifizieren und damit aus dem Begriff der „Wohnung“ herauszunehmen, ist nicht zu beanstanden, sondern von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
76Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil bei Wohngemeinschaften ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitbewohner pro Wohnung nur ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt, wie dies auch jeweils bei sämtlichen Zimmern in dem Wohnheim des Klägers der Fall ist.
77Der Gesetzgeber durfte das in § 2 Abs. 1 RBStV geregelte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wählen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen. Als Ausfluss dieses Modells ist die Gleichbehandlung von Wohngemeinschaften unabhängig von der Anzahl ihrer Mitbewohner und dem einzelnen Bewohner eines Zimmers in dem Studentenwohnheim des Klägers als folgerichtig und damit als sachgerecht zu beurteilen.
78In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist nicht zu bewerten. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber in Studentenwohnheimen der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung einen Rundfunkbeitrag nicht wohnungs-, d. h. zimmerbezogen, sondern auch von der Gruppe der die Gemeinschaftseinrichtungen nutzenden Studenten als einer „Flurgemeinschaft“ erheben könnte. Jedenfalls im Rahmen des derzeitigen Modells ist eine solche Abgabenerhebung nicht vorgesehen, da die „Flurgemeinschaft“ wie bereits ausgeführt keine eigene Wohnung bzw. Wohngemeinschaft darstellt.
79Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Monats, in dem die letzte Behördenentscheidung erging, hier der 31. Juli 2014 aufgrund des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2014.
80Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht regelt § 4 RBStV.
81Unstreitig gehört der Kläger keiner der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 genannten Personengruppen an. Insbesondere gehört der Kläger nicht zu den Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV.
82Eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV auf Empfänger „niedriger Einkommen“ ist ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar. Der Katalog der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt. Das gilt gerade auch im weitläufigen Bereich der Ausbildungsverhältnisse einschließlich finanzschwacher Studierender.
83Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Oktober 2013- 14 K 2595/13 -, www.nrwe.de, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 16. Januar 2014 - 16 E 1083/13 -, nicht veröffentlicht.
84Auch der Umstand, dass dem Kläger Wohngeld bewilligt wurde, führt nicht dazu, dass er den in § 4 Abs. 1 RBStV ausdrücklich benannten Personenkreis gleichzustellen wäre.
85Der Bezug von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertragsschließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RBStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lässt der Bezug von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RBStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistung keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 16 E 537/14 -, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Dezember 2015 - 14 K 3864/13 -.
87Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV.
88Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass allein der Umstand eines niedrigen Einkommens bei gleichzeitigem Ausschluss des Betreffenden von der Gewährung von Sozialleistungen keinen Härtefall begründet.
89Angesichts des in § 4 RBStV klar zum Ausdruck kommenden Normzwecks, keine Bedürftigkeitsprüfung durch die Rundfunkanstalt durchzuführen, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 RBStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen
90Im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung, ob der Tatbestand eines besonderen Härtefalls gegeben ist, ist zu prüfen, warum der betreffende Antragsteller von einer Sozialleistung i.S.d. § 4 Abs. 1 RBStV ausgeschlossen ist, die Personen seiner Vergleichsgruppe im Regelfall erhalten. Zu der allgemeinen Einkommenssituation müssen also weitere in der Person des Rundfunkteilnehmers und seinen besonderen Lebensumständen liegende Gründe hinzukommen, welche die Annahme eines atypischen Falles möglicherweise zu begründen vermögen. Dabei muss von denjenigen Rundfunkteilnehmern, die sich auf ein mit Sozialhilfeniveau vergleichbares geringes Einkommen berufen, im Grundsatz verlangt werden, sich im Wege der Selbsthilfe darum zu bemühen, staatliche Sozialleistungen, etwa ergänzende Leistungen nach § 23 SGB II oder § 37 SGB XII bzw. § 42 SGB XII, zu erhalten. Derartige Bemühungen sind den Betroffenen regelmäßig zuzumuten. Erst wenn ein solches Begehren aus von dem Rundfunkteilnehmer regelmäßig näher darzulegenden Gründen erfolglos geblieben ist, ist für den Beklagten bzw. für das Gericht Raum für die Prüfung eines atypischen Härtefalls im Einzelfall, dem die Ausnahmeregelungen der § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung tragen wollen.
91Der von dem Kläger hier als besonderer Umstand vorgetragene Ausschluss von BAföG - Leistungen und der gleichzeitige gesetzliche Ausschluss von allgemeinen Sozialleistungen gemäß § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aufgrund des Studiums, vermögen die Annahme eines atypischen Härtefalls nicht zu begründen.
92Es fehlt bereits an einer „planwidrigen Regelungslücke“. Gerade im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl von Personen, die trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit der Ausbildung und damit trotz grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Bedarfs Ausbildungsförderung, z. B. wegen eines Studienfachwechsels, des Überschreitens der Altersgrenze oder wegen eines Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus, nicht erhalten. Gerade deswegen kann aber nicht angenommen werden, dass bei der Beschränkung des Anspruchs auf Beitragsbefreiung nur auf tatsächlich geförderte Personen, die Auszubildenden ohne Förderanspruch "übersehen" worden wären oder jedem Einzelnen über die Härtefallregelung ein hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell zu prüfender Befreiungsanspruch eingeräumt werden sollte. Denn damit würden sowohl das Ziel, die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall zu vereinfachen, als auch das Prinzip der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen einerseits und dem Rundfunkgebührenrecht andererseits weitgehend verfehlt.
93Eine solches Verständnis der hier in Rede stehenden rundfunkrechtlichen Härtefallbestimmungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Denn zum Einen wird das Institut der Rundfunkbeitragsbefreiung weder aufgegeben noch lediglich auf Einzelfälle beschränkt. Zum Anderen ist der Normgeber im Sozialleistungsrecht nicht gehindert, den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie Art und Umfang der Leistungen - dazu gehören auch Befreiungen von Zahlungspflichten - zu verändern und der sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung verwaltungspraktischer Notwendigkeiten anzupassen.
94Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 14 K 2595/13, www.nrwe.de.
95Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Studierender, dessen Ausbildung grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, konkret aber nicht (mehr) gefördert wird, von vornherein aus dem persönlichen Anwendungsbereich des sog. ALG II bzw. der Sozialhilfe herausfällt (vgl. § 7 Abs. 5 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieses Ausschlusses folgt aus dem gesetzgeberischen Anliegen, dass die Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII nicht zu einer ‑ versteckten ‑ Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene führen sollen sowie daraus, dass die genannten Leistungsgesetze aus besonderen Gründen (vgl. § 15 Abs. 3 und Abs. 3a BAföG) oder in bestimmten Härtefällen (§ 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) ausnahmsweise gleichwohl einen Anspruch ermöglichen, etwa dann, wenn nur noch die unmittelbare Phase des Ausbildungsabschlusses finanziell überbrückt werden muss. Wenn der Kläger sich auf einen solchen Fall nicht berufen kann, ist es auch nicht gerechtfertigt, einen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV anzunehmen.
96Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2014 - 16 E 1083/13 -; 25. August 2008 ‑ 16 E 1189/07 ‑, Juris und vom 5. Juni 2009 ‑ 16 E 839/08 ‑ sowie VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 15. Januar 2009 ‑ 2 S 1949/08 ‑, Juris.
97Der Beklagte konnte die streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge, soweit sie nicht für das erste Quartal 2013 vom Kläger durch Einzug von dessen Konto bereits gezahlt wurden, durch Beitragsbescheid auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 RBStV festsetzen.
98Sowohl die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Beitragsbescheide, als auch der Widerspruchsbescheid sind formell nicht zu beanstanden.
99Insbesondere führt die Bezeichnung des ARD, ZDF, Deutschlandradio-Beitragsservices im Briefkopf des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014, sowie die Benennung des Beitragsservices neben dem Westdeutschen Rundfunk im Briefkopf der „Gebühren-/Beitragsbescheide“ nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
100Zunächst ist anzumerken, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG) gemäß dessen § 2 Abs. 1 nicht für den Beklagten gelten. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht und der gebotenen Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren des Beitragseinzugs auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zuzugreifen. Andernfalls würde sich die Rundfunkanstalt bei ihrer geringen Verwaltungstätigkeit außerhalb des dafür geschaffenen Rahmens stellen können. Die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie in den weitgehend gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder zum Ausdruck gekommen sind, finden daher insbesondere bei dem Verfahren der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge entsprechende Anwendung.
101Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2016, - 14 K 529/14 -, www.nrwe.de; Tucholke in: Hahn Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 33, m.w.N. (Die Beziehungen der Autoren zum öffentlich- rechtlichen Rundfunk sind gerichtsbekannt. Allein diese „Nähe“ der Autoren zu den Landesrundfunkanstalten hindert das Gericht jedoch nicht daran, diese Ausführungen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich nach eigener und unabhängiger rechtlicher Bewertung auch zu Eigen zu machen.)
102Daher gelten die Anforderungen an die Bestimmtheit und die Form des Verwaltungsaktes, wie sie in § 37 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, auch für Bescheide und Widerspruchsbescheide im Bereich des Rundfunk(beitrags)rechts.
103Die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide sowie der Widerspruchsbescheid sind insoweit nicht zu beanstanden, denn sie lassen sämtlich den Beklagten als die erlassende Behörde erkennen, sind inhaltlich hinreichend bestimmt und begründet. Vorliegend handelte der Beklagte - durch den Beitragsservice - auch als zuständige Behörde für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.
104Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2016,- 14 K 529/14 -, www.nrwe.de
105Die angefochtenen Beitragsbescheide sind auch materiell rechtmäßig.
106Unstreitig hat der Kläger die fälligen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. April 2013 bis 31. März 2014 nicht gezahlt, obwohl er nach § 2 RBStV beitragspflichtig ist.
107Auch die festgesetzte Höhe der Beiträge ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, der - wie bereits ausgeführt - formell nordrhein-westfälisches Landesrecht ist und Gesetzesrang hat. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist auch mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu beanstanden.
108Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Dezember 2014- 14 K 322/14 -; - 14 K 395/14 - und - 14 K 3068/14 -, jeweils m.w.N., sämtlich veröffentlicht unter www.nrwe.de.
109Ebenso ist die Festsetzung der Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit, d.h. in der Mitte eines Dreimonatszeitraums (§ 7 Abs. 3 RBStV), in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
110Vorliegend hat der Kläger die festgesetzten Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte mit den beiden durch den Klageantrag zu 2. angefochtenen Festsetzungsbescheiden jeweils den Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrages festsetzen durfte.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihr Zimmer im Studentenwohnheim.
- 2
Die Klägerin ist seit Dezember 2006 als Rundfunkteilnehmerin (jetzt: Beitragsschuldnerin) gemeldet (Teilnehmernummer: ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war sie mit einem Radio gemeldet. Von Januar 2007 bis einschließlich September 2011 war sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto ist bis 31. Dezember 2012 ausgeglichen.
- 3
Die Klägerin bewohnt seit dem ... unter der Anschrift ... ein Zimmer in einem Studentenwohnheim des ... In dem Mietvertrag heißt es u.a.: „§ 1 (1) [Die Klägerin] mietet vom... an zum vorübergehenden Gebrauch und zu dem besonderen Zweck des Studiums an einer Hochschule in Hamburg im ... das Einzelzimmer Nr. …. Das Zimmer ist möbliert. (2) Der Mieter ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume und die Gemeinschaftseinrichtung zu benutzen. (3) Je ein Zimmer-, Postkasten-, Haustür- und Küchenschrankschlüssel werden gegen Hinterlegung eines Schlüsselpfandes (€ 60,00) ausgegeben. § 2 (1) Das Mietverhältnis wird für die Dauer eines Semesters abgeschlossen. Es beginnt mit dem in § 1 bezeichneten Tag und endet jeweils am nachfolgenden 31. März oder Sept. (Semesterschluss). (2) Das Mietverhältnis wird in der Regel, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht des Vermieters besteht, stillschweigend siebenmal um je ein Semester verlängert. (3) Legt der Mieter/die Mieterin auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 2 (2) keinen Wert, so ist er/sie verpflichtet, sechs Wochen vor Semesterschluss schriftlich zu kündigen. (…) § 6 Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer auch in Abwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten. Die vom Vermieter eingebauten Schlösser dürfen nicht durch andere ersetzt werden.“ Ausweislich der gleichlautenden Schreiben des ... vom 19. und vom 25. November 2013 stellt sich die Wohnsituation wie folgt dar: „In unseren Wohnheimen haben die Studierenden ein Zimmer auf einem Flur, auf dem zwischen 8 und 14 Personen je ein Zimmer bewohnen. Die Flurbewohner teilen sich eine Gemeinschaftsküche sowie gemeinsame Sanitäreinrichtungen (1 – 3 Duschen sowie 2 – 4 Toiletten pro Flur). Die Sanitäranlagen befinden sich in einem Raum (Duschen und WCs zusammen) oder zwei Räumen (Duschen und WCs getrennt). Eine Geschlechtertrennung innerhalb der Waschräume findet nicht statt. Kochgelegenheiten in den Zimmern sind nicht vorhanden und aus Brandschutzgründen auch nicht erlaubt. Jeder Bewohner hat zwar einen eigenen Schlüssel für das Zimmer, die Heimleitung und der Hausmeister verfügen aber über einen Generalschlüssel. Es werden regelmäßig Kontrollen auf Einhaltung der bei Einzug unterschriebenen Hausordnung durchgeführt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgen Abmahnungen und ggf. sogar Kündigungen. Auch fristlose Kündigungen sind bei schweren Verstößen bereits erfolgt.“
- 4
Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für das erste Quartal 2013 auf.
- 5
Mit Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.
- 6
Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 bat die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie in einem Wohnheim lebe und es Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Studentenwerk bzw. der Wohnheimleitung zur Klärung etwaiger „Zahlungsmodalitäten“ gebe, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
- 7
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 teilte der Beklagte mit, dass er das Schreiben als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 werte. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Wohnung sei eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei oder genutzt werde, einen eigenen Eingang habe und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden könne. Zimmer in Studentenwohnheimen würden als Wohnung gelten. Demnach sei für jedes Wohnheimzimmer der volle Rundfunkbeitrag zu zahlen. Diese Regelung gelte dann, wenn die Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgingen – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügten. Seien die Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft ähnelten, sei jeweils nur ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen. Dies gelte dann, wenn die Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt seien, zu der nur die Bewohner der WG einen Schlüssel hätten. Zur weiteren Prüfung des Widerspruchs bat der Beklagte um Erläuterung, um welche Wohnform es sich im Falle der Klägerin handele, und für den Fall, dass sie nicht über eine beitragspflichtige Wohnung verfüge, um eine entsprechende Bestätigung der Wohnheimleitung.
- 8
In einem auf den 19. bzw. 25. November 2013 datierten, gleichlautenden Schreiben an den Beklagten erläuterte der ... die Wohnverhältnisse in den Wohnheimen des Trägers und wies darauf hin, dass aus seiner Sicht ein „Mangel an Privatsphäre“ in den Räumlichkeiten gegeben sei wie er für Gemeinschaftsanlagen und Kasernen aus Sicht des Beklagten im Kontext anderer rundfunkbeitragsrechtlicher Vorgänge als typisch angesehen werde. Der Befreiungstatbestand, den der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Gemeinschaftsunterkünfte in § 3 Abs. 2 vorsehe, sei daher erfüllt. Auch unabhängig hiervon könne ein einzelnes Zimmer in einem Wohnheim nicht als Wohnung angesehen werden. Für den Wohnungsbegriff sei nach der Begründung des Staatsvertrags auf „vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts“ zurückzugreifen. Mit Blick auf das Mietrecht gelte insoweit, dass eine Wohnung sowohl eine Kochgelegenheit als auch eine Toilette haben müsse. Dass jedes einzelne Zimmer in den Studentenwohnheimen des ... eine Wohnung darstelle, sei daher nicht nachvollziehbar.
- 9
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Bei dem Zimmer der Klägerin im Wohnheim handele es sich um eine beitragspflichtige Wohnung. Gemeinschaftsunterkünften i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV und Unterkünften in Wohnheimen sei gemeinsam, dass sie in der Regel einen einfachen Standard hätten und durch die gemeinschaftliche Nutzung von sanitären Anlagen und Kochgelegenheiten gekennzeichnet seien. Eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV sei darüber hinaus durch einen besonderen Mangel an Privatsphäre charakterisiert. Es bestehe eine besonders enge Beziehung zwischen der untergebrachten Person und dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Dem Träger stünden weitreichende Kontrollbefugnisse und die Möglichkeit von Sanktionen bei Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen zu. Bewohner von Raumeinheiten in Wohnheimen unterlägen derartigen Betretungsrechten und Kontrollen nicht. Sie nutzten zwar Kochmöglichkeiten und ggf. sanitäre Einrichtungen gemeinsam, eine Einschränkung ihrer Privatsphäre erfolge jedoch nicht. Diese Raumeinheiten seien grundsätzlich auf selbstbestimmtes Wohnen ausgerichtet.
- 10
Am 16. Januar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt das Vorbringen des ... im Schreiben vom 19. bzw. 25. November 2013 und führt ergänzend aus, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner anderer Gemeinschaftsanlagen wie etwa Alterswohnheime. Zumindest müsse sie so behandelt werden wie die Mitglieder privater Wohngemeinschaften, die lediglich einen Beitrag zu zahlen hätten ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 aufzuheben.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft nur dann nicht als Wohnung zu qualifizieren sei, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorlägen: Eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung (1), eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung (2), ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte (3), eine gemeinschaftliche Nutzung z. B. von Küchen und sanitären Einrichtungen (4), die Zuweisung der Zimmer durch die jeweilige Einrichtung und die jederzeitige Verlegung der untergebrachten Personen in andere Raumeinheiten (5) und die Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger (6). Diese Voraussetzungen seien im Falle des Zimmers der Klägerin nicht erfüllt. Bewohner von Unterkünften in Wohnheimen wiesen weder eine besonders enge Beziehung zu dem Träger der jeweiligen Einrichtung auf, noch erfolge eine Einschränkung ihrer Privatsphäre durch den Einrichtungsträger. Die von der Klägerin geschilderten Überprüfungen im Rahmen der Einhaltung der Hausordnung seien keine mit den Betretungsrechten und Kontrollen der Träger von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV vergleichbaren Einschränkungen.
- 16
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
I.
- 17
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
- 18
Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.
- 19
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).
- 20
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Die Klägerin ist auch Inhaberin einer Wohnung i. S. v. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Das Zimmer der Klägerin im Studentenwohnheim erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV (hierzu unter a.). Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, wonach Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig (hierzu unter b.).
- 21
a. Das Zimmer der Klägerin ist eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Wohnung ist danach unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen und Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das von der Klägerin bewohnte Zimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet und hierfür genutzt wird. Es kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den gemeinsamen Küchen und sanitären Einrichtungen sowie der Wohnheimzimmer. Die Zimmer stellen in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten dar, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Wohnheimzimmerbewohner unabhängig von allen anderen Wohnheimzimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem Träger der Einrichtung. Der Wohnheimflur stellt auch keine eigene in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheit dar und verfügt – anders als üblicherweise eine Wohngemeinschaft – weder über einen gemeinsamen Briefkasten noch über eine gemeinsame Türklingel.
- 22
Für die Frage der Rundfunkbeitragspflicht ist – anders als von der Klägerin angenommen – auch nicht ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich bei dem Begriff der Wohnung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist (s. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers zu der entsprechenden Vorschrift, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach als Inhaber [einer Wohnung] jede Person vermutet wird, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt ersichtlich auf die Frage der Inhaberschaft und stellt diesbezüglich eine gesetzliche Vermutung auf, die der Beweiserleichterung gilt (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 2 RBStV Rn. 15). § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Melde- und Mietrechts auszulegen ist. Auch der in der Gesetzesbegründung zu § 3 RBStV zu findende Verweis auf die vorhandenen Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts, auf den die Klägerin Bezug nimmt, betrifft lediglich die Inhaberschaft einer Wohnung: Danach „[kann] auch das Innehaben einer Wohnung (…) – anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt – anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, indem mit Hilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Eine Auslegung des Wohnungsbegriffes anhand des Miet- und Melderechts würde im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, mit der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ein klares Begriffsverständnis zu schaffen, zuwiderlaufen.
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b. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist nicht einschlägig. Nach § 3 Abs. 2 RBStV gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Dazu zählen u. a. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate. Das Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnt, ist nicht als Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren.
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aa. Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legal definiert. Es werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate aufgezählt. Studentenwohnheime werden indes nicht genannt. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung: „Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).
- 25
Gleichwohl handelt es sich bei den genannten Raumeinheiten – Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate – lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht abschließend ist. Auch im Hinblick auf die negativ genannten Studenten- und Schwesternwohnheime wird angesichts der unterschiedlichen Wohnformen in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es „zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s.o.)“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15), wobei über den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV hinaus keinerlei Abgrenzungskriterien genannt werden.
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Aus den ausdrücklich aufgezählten Beispielen kann jedoch auf Merkmale geschlossen werden, die die genannten Raumeinheiten prägen und anhand deren der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV näher akzentuiert werden kann. Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Dementsprechend weisen „Gemeinschaftsunterkünfte“ folgende – auch vom Beklagten genannte – Merkmale auf: Eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger. Dass für die Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ die Unterscheidung zwischen „privaten“ und „nicht privaten“ Raumeinheiten und damit Merkmale wie das Ausmaß und die Form der Bindung zwischen Bewohnern und Träger der Einrichtung sowie die Ausprägung der Privatsphäre entscheidend sind, folgt auch aus dem Zweck des Ausnahmetatbestandes. Denn die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten aus dem Wohnungsbegriff ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).
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bb. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei dem Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnhaft ist, nicht um eine „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Zwar weist das Studentenwohnheim namentlich mit der gemeinschaftlichen Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen auch Merkmale auf, die die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielsfälle einer „Gemeinschaftsunterkunft“ prägen. Gleichwohl wird das Wohnverhältnis in der ganz überwiegenden Anzahl nicht von den oben genannten Merkmalen geprägt: Die Beziehung zwischen dem Träger der Einrichtung sowie den Studierenden geht nicht über ein mietrechtliches Verhältnis hinaus. Ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnis, wie es zwischen Soldaten und ihrem Dienstherrn, zwischen Schülerinnen und Schülern und dem Schulträger sowie Asylbewerbern und den Trägern der Unterkünfte gibt, liegt nicht vor. Weitergehende Verpflichtungen, die über die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten hinausgehen, bestehen sowohl für die Studierenden als auch für den Träger des Wohnheims nicht. Die Zuordnung der Zimmer erfolgt nicht durch einseitige Weisung, sondern ergibt sich – wie auf dem normalen Mietmarkt – aufgrund von Angebot und Nachfrage. Hat der Studierende über ein Zimmer einen Mietvertrag abgeschlossen, ist es dem Träger verwehrt, den Bewohnern ein anderes Zimmer zuzuweisen. Ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre ist ebenfalls nicht gegeben. Sicherlich führt die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen zu einer gewissen Einschränkung der Privatsphäre. Gleichwohl wird die Privatsphäre in der hier maßgeblichen Raumeinheit Zimmer nicht stärker eingeschränkt als dies auch bei anderen Mietverhältnissen der Fall sein kann. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Kontrollen durch die Heimleitung zur Sicherstellung der Hausordnung mögen zwar im Einzelfall als eine Störung der Privatsphäre wahrgenommen werden. Diese Kontrollen gehen jedoch in der zugelassenen Art und Weise nicht über das hinaus, was auch einem Vermieter einer Wohnung außerhalb eines Studentenwohnheims gestattet wäre. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters betreten. Das Zimmer darf auch in Abwesenheit des Mieters betreten werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt; die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten (§ 6 des Mietvertrages). Anders als in den vom Gesetzgeber genannten Gemeinschaftsunterkünften wurzelt die Kontrollbefugnis zudem allein in der mietrechtlichen Verbindung. Auch die vorgesehenen „Sanktionsmöglichkeiten“ – Kündigungsrechte bei der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei der nachhaltigen Störung des Heimfriedens, sowie bei der Nichtentrichtung der Miete – gehen über die in einem Mietvertrag typischerweise vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Vertragsverletzungen nicht hinaus.
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2. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.).
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Insbesondere führt die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für ein Zimmer im Studentenwohnheim – in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
- 30
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
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Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner in Alterswohnheimen, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor: Auch bei Alterswohnheimen wird es im Einzelfall auf die genaue Ausgestaltung ankommen, ob eine Gemeinschaftsunterkunft vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist.
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Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass für die Inhaber von Zimmern in Studentenwohnheimen – jedenfalls in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – ein Rundfunkbeitrag anfällt, während dies für die Inhaber einer der in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten nicht der Fall ist. Diese Ungleichbehandlung ist aufgrund der unterschiedlichen Merkmale, die diese Raumeinheiten prägen, gerechtfertigt. Die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten sind anders als die Wohnsituation der Klägerin davon geprägt, dass diese entweder einen in der Regel kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt (z. B. Hotel- und Gästezimmer) betreffen oder es sich um Unterbringungsformen handelt, in denen nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die gesetzgeberische Entscheidung, solche Raumeinheiten in Betriebsstätten, in denen nicht das von einem hohen Maß an Privatsphäre geprägte, auf gewisse Dauer angelegte „Wohnen“ im Vordergrund steht, als „nicht privat“ zu qualifizieren und damit aus dem Begriff der „Wohnung“ herauszunehmen, ist nicht zu beanstanden.
- 33
Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil bei Wohngemeinschaften ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitbewohner ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt, wie dies auch bei sämtlichen Zimmern in dem Wohnheim der Klägerin der Fall ist. Der Gesetzgeber durfte das Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) wählen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.). Als Ausfluss dieses Modells ist die Gleichbehandlung von Wohngemeinschaften unabhängig von der Anzahl ihrer Mitbewohner und dem einzelnen Bewohner eines Zimmers in dem Studentenwohnheim der Klägerin als folgerichtig und damit als sachgerecht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunk-abgabe ist nicht zu bewerten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber in Studentenwohnheimen der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung einen Rundfunkbeitrag nicht wohnungs-, d. h. zimmerbezogen, sondern auch von der „Flurgemeinschaft“ erheben könnte. Jedenfalls im Rahmen des derzeitigen Modells ist eine solche Abgabenerhebung nicht möglich, da die „Flurgemeinschaft“ wie bereits ausgeführt keine eigene Wohnung bzw. Wohngemeinschaft darstellt. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Einwand, dass die Bewohner in Studentenwohnheimen häufig finanziell bedürftig seien, ist der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV genannten Befreiungsmöglichkeiten, wonach namentlich u. a. die Empfänger von Bundesausbildungsförderung von der Beitragspflicht befreit sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV), begegnet.
- 34
3. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Klägerin hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, Rn. 68 f.).
II.
- 35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 36
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
III.
- 37
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2015 - 5 K 2028/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren auf je 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 823,57 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.