Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2018 - 8 K 2876/15

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Tenor

Die Kündigungsverfügung der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 11.04.2014 wird aufgehoben.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Kündigung eines mit den Beklagten bestehenden Krankenhausversorgungsvertrags.
Die Klägerin betreibt eine Akutklinik für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin sowie eine Klinik für psychosomatische Rehabilitation. Hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten psychosomatischen Rehabilitation besteht ein Versorgungsvertrag über 15 Betten (§ 111 SGB V). Tatsächlich erfolgten Behandlungen zur Rehabilitation aber seit dem 01.04.2013 zumindest zeitweise nicht mehr. Darüber hinaus schlossen die Klägerin und die Beklagten am 04.06.2004 einen Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V über 15 Betten in dem Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“.
Am 19.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes. Das Regierungspräsidium Freiburg lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.03.2000 mit der Begründung ab, die Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel, landesweit keine neuen eigenständigen Einrichtungen für die Akutversorgung in der Psychosomatik und psychotherapeutischen Medizin in den Plan aufzunehmen. Es könne zwar unterstellt werden, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet sei. Weil das Angebot den Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein aber übersteige, müsse eine Auswahl getroffen werden, und andere Krankenhäuser würden den Zielen der Krankenhausplanung des Landes besser gerecht.
Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage zum VG Freiburg erhoben (3 K 737/04). Es folgte ein knapp 13 Jahre währender Rechtsstreit, der mit dem rechtskräftigen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.02.2013 (- 9 S 1968/11 -, juris) abgeschlossen wurde. Das beklagte Land Baden-Württemberg wurde unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 27.03.2000 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin mit 35 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Im Übrigen wurde es bezüglich der beantragten weiteren zehn Betten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (der hierzu ergangene ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.09.2015 ist in dem beim VG Freiburg anhängigen Verfahren 7 K 2283/15 streitgegenständlich). Mit Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.04.2013 (nachfolgend: Aufnahmebescheid) wurde die Aufnahme der Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2013 als Plankrankenhaus mit 35 Betten für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den Krankenhausplan des Landes festgestellt.
Die Beklagten stellten bereits im Jahr 2012 im Rahmen einer Besprechung ihrer Krankenhausreferenten fest, dass die Klägerin regelmäßig ihren Versorgungsvertrag überschreite, der zum damaligen Zeitpunkt noch mit 15 Betten vertraglich quantifiziert war. Es wurden die Möglichkeit einer Kündigung des damals bestehenden Versorgungsvertrags über 15 Betten sowie die Stellung einer Strafanzeige geprüft.
Mit Schreiben vom 02.08.2012 forderten die Beklagten die Klägerin auf, ein aktuelles medizinisches Konzept der Klinik sowie eine Einzugsgebietestatistik für das Jahr 2011 vorzulegen. An die Übersendung wurde mit Schreiben vom 02.11.2012 und 12.02.2013 erinnert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte in der Folgezeit mit, es sei nicht zu erkennen, was die Bitte um Vorlage eines aktuellen medizinischen Konzepts und einer Einzugsgebietestatistik rechtfertige. Falls Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses bestehen sollten, fordere man die Beklagten auf, diese zu konkretisieren. Die Klägerin wurde daraufhin unter Fristsetzung bis zum 28.03.2013 letztmalig erinnert, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, werde man den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (nachfolgend: MDK) mit einer Begehung aller Leistungsbereiche der Einrichtung der Klägerin beauftragen.
Mit Schreiben vom 04.03.2013 setzte das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes Baden-Württemberg (nachfolgend: Sozialministerium) die Beklagten über das Urteil des VGH Mannheim vom 12.02.2013 (a.a.O.) in Kenntnis. Es wurde angekündigt, zunächst die Klägerin mit 35 Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen.
Die Beklagten beauftragten mit Schreiben vom 04.04.2013 den MDK mit der Begehung der klägerischen Klinik sowie der sozialmedizinischen Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit. Dieser forderte nach einer Klinikbegehung weitere Unterlagen, insbesondere Qualifikationsnachweise des medizinischen Personals sowie dessen Arbeitsverträge an, die zur Grundlage der sozialmedizinischen Begutachtung gemacht werden sollten. Nach Aktenlage kam die Klägerin dem nicht bzw. nicht in vollem Umfang nach.
Im Fachgutachten vom 27.05.2013 kamen die Sachverständigen des MDK zu dem Ergebnis, dass die in § 107 Abs. 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 Nr. 1 SGB V genannten Voraussetzungen gegenwärtig insbesondere mit Blick auf das jederzeit verfügbare ärztliche und medizinisch-technische Personal nicht erfüllt seien. Die Klinik stehe zwar unter ständiger ärztlicher Leitung, es seien aber keine Fachkundenachweise vorgelegt worden. Inwieweit die Klinik über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfüge und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeite, könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden, da verschriftlichte Behandlungskonzepte nicht vorhanden seien. Da bezüglich der personellen Ausstattung weder Arbeitsverträge noch Qualifikationsnachweise vorgelegt worden seien und somit nur auf die Angaben der Geschäftsführerin zurückgegriffen werden könne, sei eine Einschätzung, ob die vorgehaltene Personaldecke für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben des Versorgungsauftrages ausreiche, nicht möglich. Für eine Gesamtbehandlungszahl von insgesamt 50 akutstationären Patienten sowie zusätzlich 15 Rehabilitanden scheine das vorgehaltene Personal jedoch nicht adäquat dimensioniert. Die Räumlichkeiten der Klinik seien für einen Betrieb von 50 akutstationären und 15 rehabilitationsmedizinischen Betten nicht ausgelegt. Das Gebäude sei nicht barrierefrei und somit für die Behandlung von körperlich erkrankten Patienten, die auch im Bereich der psychosomatischen Erkrankungen zu finden seien, nicht geeignet.
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Für die Klägerin wurde mit Schreiben vom 11.06.2013 um weiteren Aufschub zur Vorlage des Konzepts der Klinik gebeten und darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, die räumliche Kapazität der genehmigten/vertraglichen Bettenzahl anzupassen. Man gehe davon aus, dass noch im Jahr 2013 ein Erweiterungsbau erfolgen werde. Dabei würden Anpassungen an den modernen Klinikbetrieb erfolgen und notwendige Brandschutzmaßnahmen umgesetzt.
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Die Beklagten sprachen zunächst mit Schreiben vom 19.07.2013 die Kündigung des Versorgungsvertrags über 15 Betten im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit einer Frist von einem Jahr aus. Sie stützten sich dabei auf die Erwägung, dass der abgeschlossene Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht erforderlich sei. Die hiergegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Freiburg anhängig (S 19 KR 1179/14).
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Die Beklagten sprachen sodann mit Schreiben vom 22.10.2013 die Kündigung des nach § 109 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Nr. 2 SGB V als abgeschlossen geltenden Versorgungsvertrags über 35 Betten im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie (erneut) bezüglich des nach § 109 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossenen Versorgungsvertrags vom 04.06.2004 über 15 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin jeweils mit Wirkung zum 31.10.2014 aus. Das Krankenhaus biete nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Nach Bewertung des MDK seien die Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich des jederzeit verfügbaren ärztlichen Funktions- und medizinisch-technischen Personals nicht erfüllt. Inwieweit die Klinik über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfüge und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeite, habe der MDK nicht abschließend beurteilen können. Die Räumlichkeiten seien nach Einschätzung des MDK für die Behandlung von 50 Krankenhauspatienten sowie 15 Rehabilitationspatienten nicht ausreichend dimensioniert. Die notwendige Trennung zwischen den Bereichen zur Akutbehandlung und den Räumlichkeiten für die Behandlung von Rehabilitationspatienten sei nicht gewährleistet.
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Mit Schreiben vom 22.10.2013 setzten die Beklagten das Sozialministerium über die Kündigung in Kenntnis und erbaten die entsprechende Genehmigung. Entsprechend wurde das Regierungspräsidium Freiburg hierüber in Kenntnis gesetzt und beantragt, den Aufnahmebescheid, mit dem die Klägerin in den Krankenhausplan aufgenommen wurde, zum 31.10.2014 aufzuheben.
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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 31.10.2013 Widerspruch und übersandte eine Auflistung des Personals der Klinik. Es seien weiterhin umfangreiche bauliche Maßnahmen geplant.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 wiesen die Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Für die Einrichtung sei von Seiten der Klägerin nicht nachgewiesen worden, dass die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V erfüllt seien. Inwieweit die vorgehaltenen Personalstellen für die angemessene Betreuung und Behandlung der Patienten adäquat besetzt seien, sei von der Klägerin bis zuletzt nicht durch Vorlage von Qualifikationsnachweisen, Arbeitsverträgen und Behandlungskonzepten belegt worden. Die Klägerin habe auch keine Unterlagen zu qualitätssichernden Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Ebenso sei nicht nachgewiesen, dass die Räumlichkeiten und deren Ausstattung den Anforderungen des § 107 Abs. 1 SGB V genügten. Eine Abgrenzung zwischen Akut- und Rehabilitationsbereich sei nicht im Einzelnen ableitbar. Auch eine dezidierte Zuordnung des Personals zu den einzelnen Versorgungssektoren sei nicht möglich. Das Krankenhaus biete mit seinen 45 Betten nicht die nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V erforderliche Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung der Versicherten.
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Die Klägerin hat am 06.08.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben.
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Mit Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 26.05.2015 (S 5 KR 3673/15) wurde der Rechtsstreit, soweit der mit der Anfechtungsklage angefochtene Kündigungsbescheid vom 22.10.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2014 die Kündigung des fiktiven Versorgungsvertrags über 35 Betten im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie betrifft, der kraft Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.04.2013 über die Aufnahme dieser Betten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg als abgeschlossen gilt, abgetrennt, da insoweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben sei. Mit Beschluss vom 27.08.2015 (S 10 SV 2362/15) hat das Sozialgericht Freiburg den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen, welches sich mit Beschluss vom 03.12.2015 (7 K 5217/15) als örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen hat.
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Die Klägerin hält die Kündigungsverfügung der Beklagten sowohl formell als auch materiell für rechtswidrig. Die Einschätzung des MDK sei von der Einflussnahme der beklagten Auftraggeber geprägt. Die Klinik verfüge über jederzeit verfügbares ärztliches Funktions- und medizinisch-technisches Personal und auch die entsprechenden Fachkundenachweise könne man ohne Weiteres erbringen. Der diensthabende Arzt und die Krankenpfleger seien rund um die Uhr im Haus anwesend. Damit sei auch der ärztliche Nacht- und Notdienst gewährleistet. Den Hintergrunddienst verrichte stets abwechselnd ein Facharzt für Psychiatrie. Auch bauliche Mängel seien nicht ersichtlich. Patientenunterkünfte, Therapiebereiche sowie Funktionsbereiche des Krankenhauses seien von denen für die Behandlung von Rehabilitationspatienten deutlich abgegrenzt. Das gelte erst Recht für den Fall, dass das Krankenhaus im Umfang seiner Gesamtkapazität ausgebaut sein werde. Dies werde von den vorliegenden Bauplänen eindeutig belegt. Die Kündigung leide bereits an beachtlichen formellen Mängeln. Die Klägerin sei vor Erlass der Kündigung nicht angehört und weder Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid seien ordnungsgemäß unterschrieben worden. Es gebe zwar zu beiden Bescheiden eine Unterschriftenliste, es sei allerdings nicht erkennbar, dass diese Unterschriften zu dem jeweiligen Bescheid gehörten. Ein einheitlicher Verwaltungsakt ergebe sich nicht, sodass dem Grundsatz der Urkundeneinheit nicht Rechnung getragen werde. Entgegen der fehlenden Verwaltungsaktbefugnis hätten die Beklagten die Kündigung im Wege eines Verwaltungsakts ausgesprochen. Bei der Kündigung handele es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Auch sei die Kündigungsfrist falsch berechnet. Die Kündigung werde erst mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam, da der Genehmigung aufgrund der statusbegründenden Fiktion des Versorgungsvertrags keine Rückwirkung zukomme. Im vorliegenden Fall habe die Frist frühestens ab der Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V zu laufen begonnen. Da der Antrag auf Genehmigung der Kündigung durch die Beklagten am 22.10.2013 erfolgt sei, sei von einem Beginn der einjährigen Kündigungsfrist zum 22.01.2014 auszugehen, sodass die Kündigung frühestens zum 22.01.2015 habe ausgesprochen werden können. Die Kündigung sei somit formell unwirksam. Die Kündigung sei aber auch materiell- rechtlich zu beanstanden. Durch die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg und die Fiktion eines Versorgungsvertrags habe das Krankenhaus den Status als zugelassenes Krankenhaus erlangt. Die Zulassung könne nur dadurch beseitigt werden, dass der die gesetzliche Fiktion der Zulassung begründende Aufnahmebescheid aufgehoben werde. Hierfür seien die Voraussetzungen des § 49 LVwVfG zu erfüllen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da das Krankenhaus der Klägerin leistungsfähig, wirtschaftlich und für die Krankenhausbehandlung ein bedarfs- und patientengerechtes Krankenhaus sei. Zwar werde die Kündigung auch ohne Aufhebung oder Änderung des Aufnahmebescheids zur Aufnahme in den Krankenhausplan wirksam. Der Zulassungsstatus sei aber mit Rücksicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich abgesichert, sodass der Zulassungsstatus erst mit Aufhebung oder Änderung des Aufnahmebescheids erlöschen könne. Es liege auch nicht der Kündigungsgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit vor. Der Begriff der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB V entspreche dem Begriff der Leistungsfähigkeit bei der Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan. Die Beklagten seien ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Zu verweisen sei auf die vorgelegten Unterlagen und die aktuelle Begutachtung vom 22.02.2018 (Leistungsfähigkeitsbericht von Prof. Dr. X). Die Beklagten hätten zudem keinen Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht, sodass die Verfügung an einem Ermessensfehler leide.
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Die Klägerin beantragt,
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die Kündigungsverfügung der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 11.04.2014 aufzuheben.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
23 
Sie führen ergänzend aus, aufgrund der fehlenden Unterlagen habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihre Einrichtung die Voraussetzungen für die Gewähr einer leistungsfähigen Krankenhausbehandlung erfülle. Ausreichende Belege über die personelle Besetzung seien nicht vorgelegt worden. Aber auch die Räumlichkeiten und deren Ausstattung seien nicht ausreichend dimensioniert. Für die Beurteilung der Gewähr einer leistungsfähigen Krankenhausbehandlung seien die von den Beklagten geforderten Nachweise und Unterlagen zwingend erforderlich. Die Klägerin sei bis zuletzt ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Ob sie die voraussichtliche Anzahl der Patienten insbesondere mit dem vorhandenen Personal und der verfügbaren Technik nach dem Stand der Medizin ausreichend versorgen kann, könne man nicht prüfen. Angesichts dieser beharrlichen Verweigerungshaltung könnten die Beklagten nur davon ausgehen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V nicht erfülle und auch zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erfüllt habe.
24 
Mit Beschluss vom 13.12.2017 hat das Verwaltungsgericht das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Dieses hat ausgeführt, mit der Herausnahme der Klägerin bezüglich der hier streitgegenständlichen 35 Betten aus dem Krankenhausplan habe man bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zuwarten wollen. Die Klägerin habe zwischenzeitlich einen Anbau errichtet, der von ihr am 15.10.2016 in Betrieb genommen worden sei. Dieser Anbau führe vermutlich zu einer deutlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
25 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (ein Heft) vor. Die Akten der Verfahren 3 K 737/04 und 7 K 2283/15 des VG Freiburg wurden zum Verfahren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
27 
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Dieser steht zunächst aufgrund des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts Freiburgs vom 27.08.2015 bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Verweisung ist aber auch zu Recht erfolgt, weil öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 SGB V aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Plankrankenhäuser gelten, gemäß § 51 Abs.1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGG nicht von den Sozialgerichten entschieden werden (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 24.04.1995 - 3 BS 1/94 -, juris).
II.
28 
Die Klage ist als Anfechtungsklage auch sonst zulässig. Gegen die streitgegenständliche Kündigungsverfügung vom 22.10.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2014 ist im Hinblick auf die Rechtsnatur als Verwaltungsakt die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont erfüllt sie, nicht zuletzt mit Blick auf die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, alle Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X. In jedem Fall hat sie durch den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 Verwaltungsaktcharakter erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 - 8 C 21.86 -, juris). Die Kammer hat keinen Anlass hieran zu zweifeln.
29 
Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden (§ 74 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). Zwar enthalten die Akten der Beklagten keinen Nachweis über die Zustellung des Widerspruchbescheids. Jedoch gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.07.2017 zugegangen ist (vgl. Eingangsstempel AS 19).
30 
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage auch ein rechtsschutzwürdiges Interesse. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufhebung oder Änderung des Aufnahmebescheids bislang nicht erfolgt und die Klägerin weiterhin Plankrankenhaus ist. Mit dem wirksamen Ausspruch der Kündigung unter Annahme der fehlenden Leistungsfähigkeit geht bereits eine Negativwirkung einher. Die Kündigung führt spätestens mit Aufhebung des Aufnahmebescheids und Herausnahme aus dem Krankenhausplan des Landes unmittelbar zur Beendigung sämtlicher Wirkungen des Versorgungsvertrags. Sie entfaltet insoweit bereits jetzt Wirkung.
III.
31 
Die Klage ist auch begründet. Die Kündigung vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Zugangs, da dieser sowohl eine Beurteilung der Umstände in der Vergangenheit als eine auch prognostische Entscheidung über die Gegebenheiten in der Zukunft zugrunde liegt (so auch VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2002 - 1 K 148/00 -, juris). Lediglich im Hinblick auf die Überprüfung der Ermessenserwägungen ist ergänzend auf den Zeitpunkt des Widerspruchbescheids abzustellen.
33 
2. Es bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung.
34 
a. Die Beklagten sind für die Beendigung des Versorgungsvertrags ebenso zuständig gewesen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V) wie für den Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, § 208 Abs. 1 SGB V). Es ergibt sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch eindeutig, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Bescheide erlassen und unterschrieben haben, denn die einzelnen Seiten der Bescheide sind bis zu den Unterschriften durchnummeriert und schließen mit diesen ab. Ein etwaiges Anhörungsdefizit wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
35 
Die Kündigung wird gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (hier: das Sozialministerium) wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde - wie hier - nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat (§ 110 Abs. 2 Satz 5 SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung vom 26.03.2007).
36 
Die Kündigung wurde mit einer Frist von einem Jahr (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zum 30.10.2014 ausgesprochen. Soweit auf S. 5 des Bescheids vom 22.10.2013 und auf S. 4 des Widerspruchbescheids vom 11.04.2014 das Datum 30.09.2014 genannt wird, handelt es sich ersichtlich um eine bloße, unschädliche Falschbezeichnung. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus der Kündigung und ist nicht abhängig vom späteren ungewissen Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigung (wie hier wohl Wahl, jurisPK-SGB V, § 110 Rn. 43 und 45; a.A. Kuhla/Voß, NZS 1999, 216 (217); Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB 03/96, §110 SGB V Rn. 12 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Schutzwürdige Rechte der Klägerin werden insoweit nicht berührt.
37 
b. Die Beklagten waren auch berechtigt, die Kündigung in Form eines Verwaltungsakts auszusprechen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 3/98 R - m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2002 - 1 K 148/00 -, jeweils juris).
38 
Gegen eine solche Verwaltungsaktbefugnis wird zwar angeführt, dass sich die Beteiligten als Vertragspartner des Versorgungsvertrags rechtlich gleichgeordnet gegenüberstehen (VG Minden, Urteil vom 29.08.2002 - 3 K 3280/97 -, juris m.w.N.). Es sei als allgemeiner Rechtssatz anerkannt, dass die Kündigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen - zu denen der Versorgungsvertrag gehöre - nur in Form einer einseitigen, empfangsbedürftigen, öffentlich-rechtlichen Willenserklärung ergehen kann (vgl. Knispel, NZS 2006, 120 (126); Wahl, in: jurisPK-SGB V, § 110 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Dem kann jedoch neben der Tatsache der Statusrelevanz der Kündigung die Gesamtsystematik des Rechts zur Krankenhausfinanzierung im Sozialversicherungsrecht entgegengehalten werden. Das zeitlich später in Kraft getretene SGB XI regelt in seinen §§ 72 ff. Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen in der Pflegeversicherung. Ergänzend zu den Regelungen im SGB V wird in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI für den Abschluss von Versorgungsverträgen im Rahmen der Pflegeversicherung ein Vorverfahren ausgeschlossen. Der Gesetzgeber legt somit denknotwendig die Annahme zugrunde, dass es sich im Versorgungsvertragsrecht bei Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung um Verwaltungsakte handelt. Nachdem das SGB XI später eingeführt wurde und im Übrigen das Konzept des SGB V im Bereich der Krankenhausfinanzierung übernommen hat, gilt diese Annahme mithin auch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Ungeachtet dessen stehen sich die Parteien eines wie hier gesetzlich angeordneten Versorgungsvertrags auch nicht als gleichgeordnete Vertragspartner gegenüber.
39 
Etwas anderes gebietet auch nicht das verfassungsrechtliche Verbot der Mischverwaltung, wonach die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern grundsätzlich zu trennen sind. Dem liegt der allgemeine Verfassungssatz zugrunde, dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115). Zwar handelt es sich bei den Beklagten sowohl um Verwaltungsträger der Länder als des Bundes. Jedoch liegt in dem Handeln der Beklagten keine unzulässige Mischverwaltung. Die Krankenkassen(-Verbände) können einen Versorgungsvertrag nur gemeinsam abschließen (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und kündigen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 SGB V). Wie sich nicht zuletzt aus der Tatsache ergibt, dass alle beteiligten Krankenkassen(-Verbände) den Bescheid unterschrieben haben, treten die Beklagten als jeweils eigenständige Verwaltungsträger ihres Kompetenzbereichs auf. Die Aufgabe kann dabei nicht auf eine eigenständige, andere Einrichtung übertragen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R -, juris für die Parallelregelung im SGB XI) und sie bilden keine übergeordnete Behörde sämtlicher Krankenkassen(-verbände). Ungeachtet dessen spricht die Bindungswirkung des durch die Landesbehörde erlassenen Aufnahmebescheids (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V) auch dafür, dass ein Abweichen vom Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung aufgrund der verbindlichen Verzahnung von Bundes- und Landeshandeln gerechtfertigt wäre (zu den Voraussetzungen von Ausnahmen vom Verbot der Mischverwaltung allgemein: BVerfG, Urteil vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. -, BVerfGE 119, 331).
40 
c. Die Frage, welche Auswirkungen der Fortbestand der Klägerin im Krankenhausplan des Landes auf die Kündigung der Beklagten hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V (a.F., jetzt § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V) wird die Kündigung mit der Genehmigung (der Genehmigungsfiktion) durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Die Aufhebung des Aufnahmebescheids und die Herausnahme aus dem Krankenhausplan sind damit keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung. Es genügt vielmehr, dass die Kündigung - wie hier - mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verbunden wird (§ 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F., jetzt § 110 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Soweit nach der zum 01.01.2016 aufgrund des Krankenhausstrukturgesetzes in Kraft getretenen Neuregelung des § 110 Abs. 2 Satz 6 SGB V mit Wirksamwerden der Kündigung ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus gilt, findet diese Gesetzesänderung auf die hier bereits 2013 ausgesprochene Kündigung keine Anwendung. Damit bleibt es bei der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage, dass der Status als zugelassenes Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) durch die (wirksame) Kündigung des Versorgungsvertrages nicht entzogen wird, sodass der nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V kraft Gesetzes bestehende Versorgungsvertrag bis zur Aufhebung des Aufnahmebescheids faktisch weitergilt (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 21/96 -, juris ; so auch Kuhla/Voß, NZS 1999, 216 (220); Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB 03/96, § 110 SGB V Rn. 26; a.A: VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2002 a.a.O.; Knispel, NZS 2006, 120 (125f.); Wahl in: jurisPK SGB V § 110 Rn. 46). Die Kündigung ist damit wirksam, beendet für sich genommen den Versorgungsvertrag aber (noch) nicht. Auch der Gesetzgeber dürfte sich dieser Auffassung für den vormaligen Gesetzeswortlaut angeschlossen und vor dem Hintergrund einen Neuregelungsbedarf für die Zukunft gesehen haben (vgl. BT- Drs. 18/5372, S. 82; vgl. zum hier geltenden Regelungsgefüge BT-Drs. 11/2237, S. 198). Hieraus ergibt sich aber keine (formelle) Rechtswidrigkeit der Kündigung, da diese unmittelbar mit Aufhebung des Aufnahmebescheids den Versorgungsvertrag sämtlicher Wirkungen enthebt, sodass ihr bereits jetzt ein Regelungsgehalt zukommt. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, wie schwierig sich Vertragsverhandlungen im Hinblick auf den Status als „gekündigtes Krankenhaus“ gestalten. Ob das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung geltende gesetzliche Regelungsgefüge befriedigend ausgestaltet ist, hat die Kammer nicht zu entscheiden.
41 
3. Die Kündigung durch die Beklagten genügt jedoch den materiell-rechtlichen Anforderungen nicht.
42 
§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V ermächtigt die Vertragsparteien, einen Versorgungsvertrag mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise zu kündigen, wobei von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen gekündigt werden kann. Ein Kündigungsgrund liegt demnach vor, wenn das Krankenhaus nicht (mehr) die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet (§ 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V) oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht mehr erforderlich ist (§ 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung vom 26.03.2007) und die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung vom 26.03.2007).
43 
Diese Voraussetzungen lagen hier zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vor. Die Beklagten haben ihre Kündigung zu Unrecht auf die fehlende Leistungsfähigkeit der klägerischen Klinik gestützt.
44 
Ein Krankenhaus ist als leistungsfähig anzusehen, das - im Rahmen seines Versorgungsauftrages - zu einer Erbringung von Leistungen der Krankenhausbehandlung in der Lage ist, die in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechen. Da es sich im vorliegenden Fall um einen fiktiven Versorgungsvertrag im Sinne der §§ 108 Nr. 2 und 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V handelt und somit in Betracht kommende Pflichten nicht im Rahmen eines vertraglichen Regelwerkes festgehalten wurden, kann lediglich auf die gesetzlichen Anforderungen zurückgegriffen werden. Grundvoraussetzung für die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses ist danach, dass das Leistungsangebot auf Dauer die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dabei kommt es bei einem Fachkrankenhaus, wie es die Klinik der Klägerin ist, vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - und vom 25.03.1993 - 3 C 69.90 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 -, juris).
45 
Die Beklagten sind vor diesem Hintergrund zu Unrecht von einer fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgegangen.
46 
a. Der VGH Baden-Württemberg hat zur Frage der Leistungsfähigkeit in seinem Urteil vom 12.02.2013 (a.a.O.) ausgeführt: „Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden.“ Diese Feststellung war ungeachtet der Frage des Umfangs der Rechtskraft des Urteils im Einzelnen maßgebliche Grundlage der Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Die Beklagten haben ebensowenig konkret festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung der fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht und das zudem nicht nur vorübergehend. Klärungsbedürftige Zweifel ergeben sich auch für das Gericht nicht, nachdem in dem von den Beklagten nicht in Frage gestellten Leistungsfähigkeitsbericht von Prof. Dr. X vom 22.02.2018 ausgeführt wird, die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei stets gewährleistet gewesen.
47 
b. Die Beklagten können ihre Kündigung nicht auf die mangelhafte personelle Ausstattung der Klinik stützen. Sie haben weder Feststellungen zu den konkreten Anforderungen vor Ort getroffen, noch haben sie diese in Verhältnis zu der konkreten Ausstattung der Klägerin gesetzt.
48 
Im Hinblick auf die Grundrechte der Klägerin, insbesondere aus Art. 12 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, juris), und in Anbetracht der Verzahnung des Kündigungsrechts mit der Krankenhausplanung, müssen die Beklagten die Kündigungsgründe substantiiert darlegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.1996 - 7 A 10788/95 -, juris). Ausgehend von den Schilderungen des MDK- Gutachtens vom 27.05.2013 stellen die Beklagten zwar zunächst fest, dass die Voraussetzungen hinsichtlich des jederzeit verfügbaren ärztlichen Funktions- und medizinisch-technischen Personals nicht erfüllt seien. Dabei lassen ihre konkreten Feststellungen aber keinen Schluss auf die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin zu. Die Beklagten führen lediglich aus: Zwar diene die Klinik der Klägerin der Krankenhausbehandlung und stehe unter fachlich-medizinisch ständiger ärztlicher Leitung, jedoch seien dem MDK keine Fachkundenachweise vorgelegt worden. Es werden dabei weder von den Sachverständigen im Rahmen ihres Gutachtens noch durch die Beklagten Ausführungen zu den tatsächlichen personellen Anforderungen an eine solche Klinik gemacht. Ob die Klägerin die personellen Anforderungen erfüllt, lassen die Beklagten vielmehr mit dem Verweis, die Klägerin habe keine Unterlagen vorgelegt, bis zuletzt offen. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnten die Beklagten nicht ansatzweise konkret benennen, aus welchen Gründen eine Leistungsfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf deren personelle Ausstattung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ausgeschlossen (gewesen) sein könnte. Die Beklagten haben ihrer Behauptung, jederzeit verfügbares ärztliches Funktions- und medizinisch-technisches Personal stehe nicht zur Verfügung, keine entsprechende Tatsachenbasis zugrunde gelegt. Vielmehr haben sie auf der Grundlage des MDK- Gutachtens, das seinerseits keine konkreten Feststellungen trifft, eine bloße Vermutung aufgestellt. Im Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 führen die Beklagten aus, die Klägerin habe ihrerseits nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V erfüllt seien. Damit verkennen die Beklagten, dass die Klägerin im Kündigungsverfahren im Ausgangspunkt einen Nachweis über ihre Leistungsfähigkeit nicht erbringen muss, sondern das Vorliegen von Kündigungsgründen auf Beklagtenseite darzutun ist. Voraussetzung für die rechtskräftig entschiedene Aufnahme in den Krankenhausplan war die Leistungsfähigkeit der Klägerin. Die Kündigung kommt insoweit in ihrer Bewertung einer Aufhebung dieser Aufnahmeentscheidung gleich. Da die Beklagten ihre Kündigung auf die fehlende Leistungsfähigkeit stützen, sind sie somit darlegungs- und beweisbelastet. Mangels konkreter Anknüpfungspunkte hält die Kammer eine eigene Aufklärung nicht für geboten.
49 
Es ist der Kammer durchaus bewusst, dass die Beklagten die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderliche Tatsachengrundlage nur durch Mitwirkung der Klägerin erlangen können. Die §§ 107 ff. SGB V eröffnen den Krankenkassen(-verbänden) hierbei keine weitgehenden Kontrollmöglichkeiten. Zwar sind sie in begrenzten Fällen nach §§ 275, 275a SGB V berechtigt, eine gutachterliche Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes einzuholen. Hierbei handelt es sich aber um die Prüfung einzelner Behandlungsfälle bei Auffälligkeiten (§ 275 Abs. 1 und 1c SGB V) sowie eine die Frage der Leistungsfähigkeit nicht umfassende Qualitätskontrolle (§ 275a SGB V). Im Übrigen steht ihnen lediglich die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung im Sinne des § 113 SGB V zu. Diese umfasst zwar auch die Frage der Leistungsfähigkeit (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V), setzt aber die einvernehmliche Bestellung eines Prüfers durch die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und den Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit dem Krankenhausträger voraus. Diese Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten führt dazu, dass auch die Zuverlässigkeit des Krankenhausträgers ein Aspekt der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 SGB V ist (so auch BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R -, juris). Danach kann die Leistungsfähigkeit auch verneint werden, wenn der Krankenhausträger von vornherein durch sein Verhalten verdeutlicht hat, dass er nicht gewillt ist, sich den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen. Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit hat die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung aber nicht gegeben und die Beklagten haben sich hierauf in ihrer Kündigung auch nicht berufen. Die Beklagten haben zuletzt mit Schreiben vom 28.03.2013 an die Übersendung eines medizinischen Konzepts sowie einer Einzugsgebietestatistik erinnert. Unterlagen zur personellen Ausstattung oder räumlichen Aufteilung der Klinik haben die Beklagten selbst nicht angefordert. Der Aufforderung des Bevollmächtigten der Klägerin (vgl. Schreiben vom 25.02.2013 - VAS 14), Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin zu konkretisieren, entsprachen die Beklagten nicht. Stattdessen beauftragten sie den MDK mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser forderte im eigenen Namen zwar Unterlagen an (vgl. Schreiben vom 23.04.2013 - VAS 104). Die Klägerin erbat sich jedoch - nachvollziehbarerweise - eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Durchführung der aufgrund des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 12.02.2013 notwendig gewordenen Veränderungen der Klinik (vgl. Schreiben vom 11.06.2013 - VAS 134 f. und vom 18.07.2013 - VAS 136 f.). Diese Fristverlängerung wurde mit Hinweis auf die wiederholte, erfolglose Anmahnung eines medizinischen Konzepts sowie einer Einzugsgebietestatistik verweigert (vgl. Schreiben vom 06.08.2013 - VAS 138) und stattdessen die Kündigung ausgesprochen. Die Klägerin legte im Widerspruchsverfahren eine Aufstellung des ärztlichen, pflegerischen und therapeutischen Personals mit Beschäftigungsumfang vor (vgl. Schreiben vom 07.01.2014 - VAS 163 ff.) und teilte mehrmals schriftsätzlich mit, dass umfassende Baumaßnahmen beabsichtigt seien, die die vermeintlich bestehenden „baulichen Mängel“ beheben werden. Hierauf gingen die Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid nicht ein. Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehend fehlenden Leistungsfähigkeit wurden damit nicht ansatzweise getroffen.
50 
c. Die Beklagten stützen ihre Kündigung zudem auf die mangelhafte räumliche Ausstattung der Klinik. Die Räumlichkeiten seien für die Behandlung von 50 Krankenhauspatienten sowie 15 Rehabilitationspatienten nicht ausreichend dimensioniert und die notwendige räumliche Trennung zwischen den Bereichen zur Akutbehandlung und den Räumlichkeiten für die Behandlung von Rehabilitationspatienten werde nicht gewährleistet. Auch insoweit fehlt es am Vorliegen eines zum Zeitpunkt der Kündigung feststehenden dauerhaften Kündigungsgrundes.
51 
Die Klägerin hat zum einen ausgeführt, dass Rehabilitation nicht betrieben werde, zum anderen wurden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erweiterung des Versorgungsauftrags umfassende bauliche Maßnahmen veranlasst. Die Kündigung durch die Krankenkassen(-verbände) ist existenzgefährdend und beinhaltet einen massiven Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Daher sind insbesondere die materiellen Kündigungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Grundrechte der Berufsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 GG) verfassungskonform auszulegen. Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in einem entsprechenden Umfang bereits zugelassene Krankenhäuser sich in einer grundsätzlich anderen Situation befinden als neuzugelassene Krankenhäuser (vgl. Kingreen/Bogan, in: Beck Onlinekommentar Sozialrecht Beck OK -, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 47. Auflage Stand: 01.12.2017, SGB V § 110 Rn. 11). Aus diesem Grund dürfen als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die materiellen Kündigungsvoraussetzungen nicht nur vorübergehend bestehen (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGB V a.F., jetzt § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Klägerin hat erst durch den Erlass des Aufnahmebescheides vom 11.04.2013 eine erhebliche Erweiterung ihres Versorgungsvertrages erfahren. Die Begehung durch den MDK sowie die Überprüfung durch die Beklagten fielen somit ohne Weiteres erkennbar in eine Umbruchphase. Erst mit Erlass des Aufnahmebescheids erlangte die Klägerin die Planungssicherheit, die es ihr erlaubte, ihre Klinik zu erweitern und dem neuen Versorgungsauftrag anzupassen. Es kann ihr somit nicht vorgehalten werden, erst nach Aufnahme in den Krankenhausplan die entsprechenden baulichen Anpassungen veranlasst zu haben. Die geplanten baulichen Maßnahmen wurden den Beklagten umgehend mitgeteilt und mittlerweile umgesetzt. Der Neubau befindet sich bereits seit dem 15.10.2016 in Betrieb. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass mit dem Anbau eines neuen Gebäudetraktes eine erhebliche Verbesserung der räumlichen Ausstattung und somit auch der Leistungsfähigkeit der Klinik einherging. Im errichteten Neubau befinden sich bei barrierefreiem Zugang ausreichend Betten für die Akutmedizin, die räumlich von den Rehabilitationseinrichtungen getrennt sind (vgl. Leistungsfähigkeitsbericht von Prof. Dr. X). Die Beklagten haben diese bereits zum Zeitpunkt der Kündigung anstehenden Veränderungen sowie die fehlende Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Mängel nicht berücksichtigt.
52 
4. Die Beklagten haben - das Vorliegen eines Kündigungsgrundes unterstellt - in ihrer Kündigung vom 22.10.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2014 ihr Ermessen auch nicht bzw. unzureichend ausgeübt.
53 
Wenn nach § 110 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 SGB V ein Versorgungsvertrag von jeder Vertragspartei gekündigt werden „kann“, so bedeutet dies, dass die Kündigung in deren Ermessen steht (so auch: Wahl, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. Stand: 01/2016, § 110 Rn. 27; Jung, in: GK-SGB V, Stand: 03/2001, § 110 Rn. 4; Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 03/1996, § 110 SGB V Rn. 17; a.A.: Knispel, in: NZS 2006, 120, 123). Für das Vorliegen eines Ermessenstatbestandes spricht nicht zuletzt auch die Neuregelung des § 110 Abs. 1 Satz 2 SGB V zum 01.01.2016, wonach bei Vorliegen des Kündigungsgrundes i.S.v. § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V eine Kündigung zwingend zu erfolgen hat. Die Krankenkassen(-verbände) haben daher über die Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagten haben sowohl in ihrem Kündigungsschreiben vom 22.10.2013 als auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 lediglich den Gesetzeswortlaut des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V wiedergegeben. Im Weiteren wurden aber keine (ausreichenden) Ermessenserwägungen angestellt.
54 
Entsprechend der auch im materiellen Sozialrecht anwendbaren Ermessensfehlerlehre hat die Behörde darzulegen, dass sie ihr Ermessen ausgeübt hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 1 C 5.83 -, juris), dabei kommt es maßgeblich auf die Begründung des Verwaltungsaktes an. Die streitgegenständlichen Bescheide beschränken sich jedoch nahezu ausschließlich auf die (Behauptung der) Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Sie enthalten keine ausdrückliche Erklärung, dass eine Ermessensausübung überhaupt erfolgt ist. Es wird weder dargelegt, inwieweit Ermessenserwägungen zum Ausspruch der Kündigung angestellt wurden, noch wird im Rahmen eines Auswahlermessens geprüft, in welchem Umfang eine Kündigung zu erfolgen hat. Auch sind zumindest für die hier streitgegenständlichen 35 Betten keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagten die Kündigung im Wesentlichen auf fehlende Unterlagen und somit Versäumnisse der Mitwirkung stützen, war insbesondere zu prüfen, ob nicht zunächst durch Auflagen oder teilweise Kündigung eine Mitwirkung hätte erwirkt werden können. Ob die von den Beklagten bemängelten Zustände zu einer fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin im Umfang ihres gesamten Versorgungsauftrages führen, wurde von den Beklagten ebenfalls nicht geprüft. Auch insoweit wurden keine Erwägungen zum Kündigungsumfang angestellt.
55 
Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung bestehen auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind die wirtschaftlichen Belastungen durch die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan (bzw. der Ausschluss aus dem Versorgungsvertrag sowie dem Krankenhausplan) so schwerwiegend, dass sie einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen, weshalb nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Aufnahme begehrenden Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BVR 88/00 -, juris). Angesichts dessen hätten auch die grundrechtlichen Belange der Klägerin im Rahmen des Ermessens umfassend gewürdigt werden müssen.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
57 
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Auf die gegebenenfalls grundsätzliche Frage der Verwaltungsaktbefugnis (u.a.) kommt es hier nicht entscheidungstragend an, nachdem die Kündigungsverfügung jedenfalls materiell-rechtlich rechtswidrig ist.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
27 
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Dieser steht zunächst aufgrund des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts Freiburgs vom 27.08.2015 bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Verweisung ist aber auch zu Recht erfolgt, weil öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 SGB V aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Plankrankenhäuser gelten, gemäß § 51 Abs.1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGG nicht von den Sozialgerichten entschieden werden (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 24.04.1995 - 3 BS 1/94 -, juris).
II.
28 
Die Klage ist als Anfechtungsklage auch sonst zulässig. Gegen die streitgegenständliche Kündigungsverfügung vom 22.10.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2014 ist im Hinblick auf die Rechtsnatur als Verwaltungsakt die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 VwGO). Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont erfüllt sie, nicht zuletzt mit Blick auf die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, alle Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X. In jedem Fall hat sie durch den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 Verwaltungsaktcharakter erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987 - 8 C 21.86 -, juris). Die Kammer hat keinen Anlass hieran zu zweifeln.
29 
Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden (§ 74 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). Zwar enthalten die Akten der Beklagten keinen Nachweis über die Zustellung des Widerspruchbescheids. Jedoch gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.07.2017 zugegangen ist (vgl. Eingangsstempel AS 19).
30 
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage auch ein rechtsschutzwürdiges Interesse. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufhebung oder Änderung des Aufnahmebescheids bislang nicht erfolgt und die Klägerin weiterhin Plankrankenhaus ist. Mit dem wirksamen Ausspruch der Kündigung unter Annahme der fehlenden Leistungsfähigkeit geht bereits eine Negativwirkung einher. Die Kündigung führt spätestens mit Aufhebung des Aufnahmebescheids und Herausnahme aus dem Krankenhausplan des Landes unmittelbar zur Beendigung sämtlicher Wirkungen des Versorgungsvertrags. Sie entfaltet insoweit bereits jetzt Wirkung.
III.
31 
Die Klage ist auch begründet. Die Kündigung vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Zugangs, da dieser sowohl eine Beurteilung der Umstände in der Vergangenheit als eine auch prognostische Entscheidung über die Gegebenheiten in der Zukunft zugrunde liegt (so auch VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2002 - 1 K 148/00 -, juris). Lediglich im Hinblick auf die Überprüfung der Ermessenserwägungen ist ergänzend auf den Zeitpunkt des Widerspruchbescheids abzustellen.
33 
2. Es bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung.
34 
a. Die Beklagten sind für die Beendigung des Versorgungsvertrags ebenso zuständig gewesen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V) wie für den Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, § 208 Abs. 1 SGB V). Es ergibt sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - auch eindeutig, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Bescheide erlassen und unterschrieben haben, denn die einzelnen Seiten der Bescheide sind bis zu den Unterschriften durchnummeriert und schließen mit diesen ab. Ein etwaiges Anhörungsdefizit wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
35 
Die Kündigung wird gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (hier: das Sozialministerium) wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde - wie hier - nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat (§ 110 Abs. 2 Satz 5 SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung vom 26.03.2007).
36 
Die Kündigung wurde mit einer Frist von einem Jahr (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zum 30.10.2014 ausgesprochen. Soweit auf S. 5 des Bescheids vom 22.10.2013 und auf S. 4 des Widerspruchbescheids vom 11.04.2014 das Datum 30.09.2014 genannt wird, handelt es sich ersichtlich um eine bloße, unschädliche Falschbezeichnung. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus der Kündigung und ist nicht abhängig vom späteren ungewissen Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigung (wie hier wohl Wahl, jurisPK-SGB V, § 110 Rn. 43 und 45; a.A. Kuhla/Voß, NZS 1999, 216 (217); Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB 03/96, §110 SGB V Rn. 12 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Schutzwürdige Rechte der Klägerin werden insoweit nicht berührt.
37 
b. Die Beklagten waren auch berechtigt, die Kündigung in Form eines Verwaltungsakts auszusprechen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 KR 3/98 R - m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2002 - 1 K 148/00 -, jeweils juris).
38 
Gegen eine solche Verwaltungsaktbefugnis wird zwar angeführt, dass sich die Beteiligten als Vertragspartner des Versorgungsvertrags rechtlich gleichgeordnet gegenüberstehen (VG Minden, Urteil vom 29.08.2002 - 3 K 3280/97 -, juris m.w.N.). Es sei als allgemeiner Rechtssatz anerkannt, dass die Kündigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen - zu denen der Versorgungsvertrag gehöre - nur in Form einer einseitigen, empfangsbedürftigen, öffentlich-rechtlichen Willenserklärung ergehen kann (vgl. Knispel, NZS 2006, 120 (126); Wahl, in: jurisPK-SGB V, § 110 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Dem kann jedoch neben der Tatsache der Statusrelevanz der Kündigung die Gesamtsystematik des Rechts zur Krankenhausfinanzierung im Sozialversicherungsrecht entgegengehalten werden. Das zeitlich später in Kraft getretene SGB XI regelt in seinen §§ 72 ff. Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen in der Pflegeversicherung. Ergänzend zu den Regelungen im SGB V wird in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI für den Abschluss von Versorgungsverträgen im Rahmen der Pflegeversicherung ein Vorverfahren ausgeschlossen. Der Gesetzgeber legt somit denknotwendig die Annahme zugrunde, dass es sich im Versorgungsvertragsrecht bei Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung um Verwaltungsakte handelt. Nachdem das SGB XI später eingeführt wurde und im Übrigen das Konzept des SGB V im Bereich der Krankenhausfinanzierung übernommen hat, gilt diese Annahme mithin auch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Ungeachtet dessen stehen sich die Parteien eines wie hier gesetzlich angeordneten Versorgungsvertrags auch nicht als gleichgeordnete Vertragspartner gegenüber.
39 
Etwas anderes gebietet auch nicht das verfassungsrechtliche Verbot der Mischverwaltung, wonach die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern grundsätzlich zu trennen sind. Dem liegt der allgemeine Verfassungssatz zugrunde, dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.1954 - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115). Zwar handelt es sich bei den Beklagten sowohl um Verwaltungsträger der Länder als des Bundes. Jedoch liegt in dem Handeln der Beklagten keine unzulässige Mischverwaltung. Die Krankenkassen(-Verbände) können einen Versorgungsvertrag nur gemeinsam abschließen (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und kündigen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 SGB V). Wie sich nicht zuletzt aus der Tatsache ergibt, dass alle beteiligten Krankenkassen(-Verbände) den Bescheid unterschrieben haben, treten die Beklagten als jeweils eigenständige Verwaltungsträger ihres Kompetenzbereichs auf. Die Aufgabe kann dabei nicht auf eine eigenständige, andere Einrichtung übertragen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R -, juris für die Parallelregelung im SGB XI) und sie bilden keine übergeordnete Behörde sämtlicher Krankenkassen(-verbände). Ungeachtet dessen spricht die Bindungswirkung des durch die Landesbehörde erlassenen Aufnahmebescheids (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V) auch dafür, dass ein Abweichen vom Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung aufgrund der verbindlichen Verzahnung von Bundes- und Landeshandeln gerechtfertigt wäre (zu den Voraussetzungen von Ausnahmen vom Verbot der Mischverwaltung allgemein: BVerfG, Urteil vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. -, BVerfGE 119, 331).
40 
c. Die Frage, welche Auswirkungen der Fortbestand der Klägerin im Krankenhausplan des Landes auf die Kündigung der Beklagten hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V (a.F., jetzt § 110 Abs. 2 Satz 1 SGB V) wird die Kündigung mit der Genehmigung (der Genehmigungsfiktion) durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Die Aufhebung des Aufnahmebescheids und die Herausnahme aus dem Krankenhausplan sind damit keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung. Es genügt vielmehr, dass die Kündigung - wie hier - mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verbunden wird (§ 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F., jetzt § 110 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Soweit nach der zum 01.01.2016 aufgrund des Krankenhausstrukturgesetzes in Kraft getretenen Neuregelung des § 110 Abs. 2 Satz 6 SGB V mit Wirksamwerden der Kündigung ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus gilt, findet diese Gesetzesänderung auf die hier bereits 2013 ausgesprochene Kündigung keine Anwendung. Damit bleibt es bei der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage, dass der Status als zugelassenes Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) durch die (wirksame) Kündigung des Versorgungsvertrages nicht entzogen wird, sodass der nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V kraft Gesetzes bestehende Versorgungsvertrag bis zur Aufhebung des Aufnahmebescheids faktisch weitergilt (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 21/96 -, juris ; so auch Kuhla/Voß, NZS 1999, 216 (220); Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB 03/96, § 110 SGB V Rn. 26; a.A: VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2002 a.a.O.; Knispel, NZS 2006, 120 (125f.); Wahl in: jurisPK SGB V § 110 Rn. 46). Die Kündigung ist damit wirksam, beendet für sich genommen den Versorgungsvertrag aber (noch) nicht. Auch der Gesetzgeber dürfte sich dieser Auffassung für den vormaligen Gesetzeswortlaut angeschlossen und vor dem Hintergrund einen Neuregelungsbedarf für die Zukunft gesehen haben (vgl. BT- Drs. 18/5372, S. 82; vgl. zum hier geltenden Regelungsgefüge BT-Drs. 11/2237, S. 198). Hieraus ergibt sich aber keine (formelle) Rechtswidrigkeit der Kündigung, da diese unmittelbar mit Aufhebung des Aufnahmebescheids den Versorgungsvertrag sämtlicher Wirkungen enthebt, sodass ihr bereits jetzt ein Regelungsgehalt zukommt. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, wie schwierig sich Vertragsverhandlungen im Hinblick auf den Status als „gekündigtes Krankenhaus“ gestalten. Ob das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung geltende gesetzliche Regelungsgefüge befriedigend ausgestaltet ist, hat die Kammer nicht zu entscheiden.
41 
3. Die Kündigung durch die Beklagten genügt jedoch den materiell-rechtlichen Anforderungen nicht.
42 
§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V ermächtigt die Vertragsparteien, einen Versorgungsvertrag mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise zu kündigen, wobei von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen gekündigt werden kann. Ein Kündigungsgrund liegt demnach vor, wenn das Krankenhaus nicht (mehr) die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet (§ 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V) oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht mehr erforderlich ist (§ 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung vom 26.03.2007) und die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung vom 26.03.2007).
43 
Diese Voraussetzungen lagen hier zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vor. Die Beklagten haben ihre Kündigung zu Unrecht auf die fehlende Leistungsfähigkeit der klägerischen Klinik gestützt.
44 
Ein Krankenhaus ist als leistungsfähig anzusehen, das - im Rahmen seines Versorgungsauftrages - zu einer Erbringung von Leistungen der Krankenhausbehandlung in der Lage ist, die in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechen. Da es sich im vorliegenden Fall um einen fiktiven Versorgungsvertrag im Sinne der §§ 108 Nr. 2 und 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V handelt und somit in Betracht kommende Pflichten nicht im Rahmen eines vertraglichen Regelwerkes festgehalten wurden, kann lediglich auf die gesetzlichen Anforderungen zurückgegriffen werden. Grundvoraussetzung für die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses ist danach, dass das Leistungsangebot auf Dauer die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dabei kommt es bei einem Fachkrankenhaus, wie es die Klinik der Klägerin ist, vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - und vom 25.03.1993 - 3 C 69.90 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2015 - 10 S 96/13 -, juris).
45 
Die Beklagten sind vor diesem Hintergrund zu Unrecht von einer fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgegangen.
46 
a. Der VGH Baden-Württemberg hat zur Frage der Leistungsfähigkeit in seinem Urteil vom 12.02.2013 (a.a.O.) ausgeführt: „Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden.“ Diese Feststellung war ungeachtet der Frage des Umfangs der Rechtskraft des Urteils im Einzelnen maßgebliche Grundlage der Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Die Beklagten haben ebensowenig konkret festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung der fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht und das zudem nicht nur vorübergehend. Klärungsbedürftige Zweifel ergeben sich auch für das Gericht nicht, nachdem in dem von den Beklagten nicht in Frage gestellten Leistungsfähigkeitsbericht von Prof. Dr. X vom 22.02.2018 ausgeführt wird, die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei stets gewährleistet gewesen.
47 
b. Die Beklagten können ihre Kündigung nicht auf die mangelhafte personelle Ausstattung der Klinik stützen. Sie haben weder Feststellungen zu den konkreten Anforderungen vor Ort getroffen, noch haben sie diese in Verhältnis zu der konkreten Ausstattung der Klägerin gesetzt.
48 
Im Hinblick auf die Grundrechte der Klägerin, insbesondere aus Art. 12 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, juris), und in Anbetracht der Verzahnung des Kündigungsrechts mit der Krankenhausplanung, müssen die Beklagten die Kündigungsgründe substantiiert darlegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.1996 - 7 A 10788/95 -, juris). Ausgehend von den Schilderungen des MDK- Gutachtens vom 27.05.2013 stellen die Beklagten zwar zunächst fest, dass die Voraussetzungen hinsichtlich des jederzeit verfügbaren ärztlichen Funktions- und medizinisch-technischen Personals nicht erfüllt seien. Dabei lassen ihre konkreten Feststellungen aber keinen Schluss auf die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin zu. Die Beklagten führen lediglich aus: Zwar diene die Klinik der Klägerin der Krankenhausbehandlung und stehe unter fachlich-medizinisch ständiger ärztlicher Leitung, jedoch seien dem MDK keine Fachkundenachweise vorgelegt worden. Es werden dabei weder von den Sachverständigen im Rahmen ihres Gutachtens noch durch die Beklagten Ausführungen zu den tatsächlichen personellen Anforderungen an eine solche Klinik gemacht. Ob die Klägerin die personellen Anforderungen erfüllt, lassen die Beklagten vielmehr mit dem Verweis, die Klägerin habe keine Unterlagen vorgelegt, bis zuletzt offen. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnten die Beklagten nicht ansatzweise konkret benennen, aus welchen Gründen eine Leistungsfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf deren personelle Ausstattung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ausgeschlossen (gewesen) sein könnte. Die Beklagten haben ihrer Behauptung, jederzeit verfügbares ärztliches Funktions- und medizinisch-technisches Personal stehe nicht zur Verfügung, keine entsprechende Tatsachenbasis zugrunde gelegt. Vielmehr haben sie auf der Grundlage des MDK- Gutachtens, das seinerseits keine konkreten Feststellungen trifft, eine bloße Vermutung aufgestellt. Im Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 führen die Beklagten aus, die Klägerin habe ihrerseits nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V erfüllt seien. Damit verkennen die Beklagten, dass die Klägerin im Kündigungsverfahren im Ausgangspunkt einen Nachweis über ihre Leistungsfähigkeit nicht erbringen muss, sondern das Vorliegen von Kündigungsgründen auf Beklagtenseite darzutun ist. Voraussetzung für die rechtskräftig entschiedene Aufnahme in den Krankenhausplan war die Leistungsfähigkeit der Klägerin. Die Kündigung kommt insoweit in ihrer Bewertung einer Aufhebung dieser Aufnahmeentscheidung gleich. Da die Beklagten ihre Kündigung auf die fehlende Leistungsfähigkeit stützen, sind sie somit darlegungs- und beweisbelastet. Mangels konkreter Anknüpfungspunkte hält die Kammer eine eigene Aufklärung nicht für geboten.
49 
Es ist der Kammer durchaus bewusst, dass die Beklagten die für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderliche Tatsachengrundlage nur durch Mitwirkung der Klägerin erlangen können. Die §§ 107 ff. SGB V eröffnen den Krankenkassen(-verbänden) hierbei keine weitgehenden Kontrollmöglichkeiten. Zwar sind sie in begrenzten Fällen nach §§ 275, 275a SGB V berechtigt, eine gutachterliche Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes einzuholen. Hierbei handelt es sich aber um die Prüfung einzelner Behandlungsfälle bei Auffälligkeiten (§ 275 Abs. 1 und 1c SGB V) sowie eine die Frage der Leistungsfähigkeit nicht umfassende Qualitätskontrolle (§ 275a SGB V). Im Übrigen steht ihnen lediglich die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung im Sinne des § 113 SGB V zu. Diese umfasst zwar auch die Frage der Leistungsfähigkeit (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V), setzt aber die einvernehmliche Bestellung eines Prüfers durch die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und den Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit dem Krankenhausträger voraus. Diese Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten führt dazu, dass auch die Zuverlässigkeit des Krankenhausträgers ein Aspekt der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 SGB V ist (so auch BSG, Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R -, juris). Danach kann die Leistungsfähigkeit auch verneint werden, wenn der Krankenhausträger von vornherein durch sein Verhalten verdeutlicht hat, dass er nicht gewillt ist, sich den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen. Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit hat die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung aber nicht gegeben und die Beklagten haben sich hierauf in ihrer Kündigung auch nicht berufen. Die Beklagten haben zuletzt mit Schreiben vom 28.03.2013 an die Übersendung eines medizinischen Konzepts sowie einer Einzugsgebietestatistik erinnert. Unterlagen zur personellen Ausstattung oder räumlichen Aufteilung der Klinik haben die Beklagten selbst nicht angefordert. Der Aufforderung des Bevollmächtigten der Klägerin (vgl. Schreiben vom 25.02.2013 - VAS 14), Zweifel an der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Bedarfsgerechtigkeit des Krankenhauses der Klägerin zu konkretisieren, entsprachen die Beklagten nicht. Stattdessen beauftragten sie den MDK mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser forderte im eigenen Namen zwar Unterlagen an (vgl. Schreiben vom 23.04.2013 - VAS 104). Die Klägerin erbat sich jedoch - nachvollziehbarerweise - eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Durchführung der aufgrund des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 12.02.2013 notwendig gewordenen Veränderungen der Klinik (vgl. Schreiben vom 11.06.2013 - VAS 134 f. und vom 18.07.2013 - VAS 136 f.). Diese Fristverlängerung wurde mit Hinweis auf die wiederholte, erfolglose Anmahnung eines medizinischen Konzepts sowie einer Einzugsgebietestatistik verweigert (vgl. Schreiben vom 06.08.2013 - VAS 138) und stattdessen die Kündigung ausgesprochen. Die Klägerin legte im Widerspruchsverfahren eine Aufstellung des ärztlichen, pflegerischen und therapeutischen Personals mit Beschäftigungsumfang vor (vgl. Schreiben vom 07.01.2014 - VAS 163 ff.) und teilte mehrmals schriftsätzlich mit, dass umfassende Baumaßnahmen beabsichtigt seien, die die vermeintlich bestehenden „baulichen Mängel“ beheben werden. Hierauf gingen die Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid nicht ein. Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehend fehlenden Leistungsfähigkeit wurden damit nicht ansatzweise getroffen.
50 
c. Die Beklagten stützen ihre Kündigung zudem auf die mangelhafte räumliche Ausstattung der Klinik. Die Räumlichkeiten seien für die Behandlung von 50 Krankenhauspatienten sowie 15 Rehabilitationspatienten nicht ausreichend dimensioniert und die notwendige räumliche Trennung zwischen den Bereichen zur Akutbehandlung und den Räumlichkeiten für die Behandlung von Rehabilitationspatienten werde nicht gewährleistet. Auch insoweit fehlt es am Vorliegen eines zum Zeitpunkt der Kündigung feststehenden dauerhaften Kündigungsgrundes.
51 
Die Klägerin hat zum einen ausgeführt, dass Rehabilitation nicht betrieben werde, zum anderen wurden im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erweiterung des Versorgungsauftrags umfassende bauliche Maßnahmen veranlasst. Die Kündigung durch die Krankenkassen(-verbände) ist existenzgefährdend und beinhaltet einen massiven Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990, a.a.O.). Daher sind insbesondere die materiellen Kündigungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Grundrechte der Berufsfreiheit (Art 12 Abs. 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 GG) verfassungskonform auszulegen. Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in einem entsprechenden Umfang bereits zugelassene Krankenhäuser sich in einer grundsätzlich anderen Situation befinden als neuzugelassene Krankenhäuser (vgl. Kingreen/Bogan, in: Beck Onlinekommentar Sozialrecht Beck OK -, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 47. Auflage Stand: 01.12.2017, SGB V § 110 Rn. 11). Aus diesem Grund dürfen als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die materiellen Kündigungsvoraussetzungen nicht nur vorübergehend bestehen (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGB V a.F., jetzt § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Klägerin hat erst durch den Erlass des Aufnahmebescheides vom 11.04.2013 eine erhebliche Erweiterung ihres Versorgungsvertrages erfahren. Die Begehung durch den MDK sowie die Überprüfung durch die Beklagten fielen somit ohne Weiteres erkennbar in eine Umbruchphase. Erst mit Erlass des Aufnahmebescheids erlangte die Klägerin die Planungssicherheit, die es ihr erlaubte, ihre Klinik zu erweitern und dem neuen Versorgungsauftrag anzupassen. Es kann ihr somit nicht vorgehalten werden, erst nach Aufnahme in den Krankenhausplan die entsprechenden baulichen Anpassungen veranlasst zu haben. Die geplanten baulichen Maßnahmen wurden den Beklagten umgehend mitgeteilt und mittlerweile umgesetzt. Der Neubau befindet sich bereits seit dem 15.10.2016 in Betrieb. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass mit dem Anbau eines neuen Gebäudetraktes eine erhebliche Verbesserung der räumlichen Ausstattung und somit auch der Leistungsfähigkeit der Klinik einherging. Im errichteten Neubau befinden sich bei barrierefreiem Zugang ausreichend Betten für die Akutmedizin, die räumlich von den Rehabilitationseinrichtungen getrennt sind (vgl. Leistungsfähigkeitsbericht von Prof. Dr. X). Die Beklagten haben diese bereits zum Zeitpunkt der Kündigung anstehenden Veränderungen sowie die fehlende Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Mängel nicht berücksichtigt.
52 
4. Die Beklagten haben - das Vorliegen eines Kündigungsgrundes unterstellt - in ihrer Kündigung vom 22.10.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.04.2014 ihr Ermessen auch nicht bzw. unzureichend ausgeübt.
53 
Wenn nach § 110 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 SGB V ein Versorgungsvertrag von jeder Vertragspartei gekündigt werden „kann“, so bedeutet dies, dass die Kündigung in deren Ermessen steht (so auch: Wahl, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. Stand: 01/2016, § 110 Rn. 27; Jung, in: GK-SGB V, Stand: 03/2001, § 110 Rn. 4; Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 03/1996, § 110 SGB V Rn. 17; a.A.: Knispel, in: NZS 2006, 120, 123). Für das Vorliegen eines Ermessenstatbestandes spricht nicht zuletzt auch die Neuregelung des § 110 Abs. 1 Satz 2 SGB V zum 01.01.2016, wonach bei Vorliegen des Kündigungsgrundes i.S.v. § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V eine Kündigung zwingend zu erfolgen hat. Die Krankenkassen(-verbände) haben daher über die Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagten haben sowohl in ihrem Kündigungsschreiben vom 22.10.2013 als auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 lediglich den Gesetzeswortlaut des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V wiedergegeben. Im Weiteren wurden aber keine (ausreichenden) Ermessenserwägungen angestellt.
54 
Entsprechend der auch im materiellen Sozialrecht anwendbaren Ermessensfehlerlehre hat die Behörde darzulegen, dass sie ihr Ermessen ausgeübt hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 1 C 5.83 -, juris), dabei kommt es maßgeblich auf die Begründung des Verwaltungsaktes an. Die streitgegenständlichen Bescheide beschränken sich jedoch nahezu ausschließlich auf die (Behauptung der) Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Sie enthalten keine ausdrückliche Erklärung, dass eine Ermessensausübung überhaupt erfolgt ist. Es wird weder dargelegt, inwieweit Ermessenserwägungen zum Ausspruch der Kündigung angestellt wurden, noch wird im Rahmen eines Auswahlermessens geprüft, in welchem Umfang eine Kündigung zu erfolgen hat. Auch sind zumindest für die hier streitgegenständlichen 35 Betten keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagten die Kündigung im Wesentlichen auf fehlende Unterlagen und somit Versäumnisse der Mitwirkung stützen, war insbesondere zu prüfen, ob nicht zunächst durch Auflagen oder teilweise Kündigung eine Mitwirkung hätte erwirkt werden können. Ob die von den Beklagten bemängelten Zustände zu einer fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin im Umfang ihres gesamten Versorgungsauftrages führen, wurde von den Beklagten ebenfalls nicht geprüft. Auch insoweit wurden keine Erwägungen zum Kündigungsumfang angestellt.
55 
Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung bestehen auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind die wirtschaftlichen Belastungen durch die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan (bzw. der Ausschluss aus dem Versorgungsvertrag sowie dem Krankenhausplan) so schwerwiegend, dass sie einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen, weshalb nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Aufnahme begehrenden Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.03.2004 - 1 BVR 88/00 -, juris). Angesichts dessen hätten auch die grundrechtlichen Belange der Klägerin im Rahmen des Ermessens umfassend gewürdigt werden müssen.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
57 
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Auf die gegebenenfalls grundsätzliche Frage der Verwaltungsaktbefugnis (u.a.) kommt es hier nicht entscheidungstragend an, nachdem die Kündigungsverfügung jedenfalls materiell-rechtlich rechtswidrig ist.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2018 - 8 K 2876/15 zitiert 31 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 275 Begutachtung und Beratung


(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,1.bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende d

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erford

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst


(1) Der Medizinische Dienst führt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern durch. Vo

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 73 Abschluß von Versorgungsverträgen


(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. (2) Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klag

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung


(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Kra

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken


(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. (2) Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. Für das Haushalts- un

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2018 - 8 K 2876/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Feb. 2013 - 9 S 1968/11

bei uns veröffentlicht am 12.02.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzuste

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04

bei uns veröffentlicht am 03.07.2007

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses "Klinik ..." mit 45 Betten im Fach

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(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses "Klinik ..." mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in .../Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Klinik .... Über 15 Betten besteht ein gem. § 109 SGB V am 04.06.2004 mit den Krankenkassenverbänden geschlossener Versorgungsvertrag im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Für weitere 15 Betten besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V (Psychosomatische Rehabilitation).
Mit Schreiben vom 09.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 45 Betten. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beantragt, den bestehenden Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V um weitere 30 Krankenhausbetten für den Indikationsbereich Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin zu erweitern. Bei ihrer Klinik handle es sich um eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin. Aus der Standortplanung für Psychotherapeutische Medizin ergebe sich, dass sie hinsichtlich der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht berücksichtigt werden solle. In der Region südlicher Oberrhein seien als Standorte lediglich die ... in Freiburg, die ... ...-Klinik in ... ..., das ... Emmendingen und zwei Krankenhäuser im Ortenaukreis vorgesehen.
Mit Bescheid vom 27.03.2000 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 45 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bisher habe die stationäre psychotherapeutische und psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg vorwiegend in Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB-V stattgefunden. Die Akutversorgung sei vor allem in Universitätsabteilungen vorgenommen worden. Bei der Fortschreibung des Krankenhausplanes, der am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedet worden sei, sei der Neuordnung des Fachgebiets „Psychotherapeutische Medizin“ Rechnung getragen worden. In der Fortschreibung der Krankenhausplanung gehe es vor allem darum, Betten, die in den somatischen Abteilungen bisher zur psychosomatisch/psychotherapeutischen Regelversorgung genutzt worden seien, für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin auszuweisen. Mithin sollten Betten an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden. Eine zusätzliche Ausweisung von Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Die vom Landeskrankenhausausschuss am 19.10.1999 beschlossene Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel, landesweit keine neuen eigenständige Einrichtungen für die Akutversorgung, d.h. neue Fachkrankenhäuser in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin, in den Plan aufzunehmen. Die vorhandenen Kapazitäten würden als ausreichend angesehen. Erforderlich sei die fachliche Umwidmung. Die Errichtung von Abteilungen an psychosomatischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Akutversorgung unter Einbeziehung der dort für die Vorsorge- und Rehabilitation zur Verfügung stehenden Bettenkontingente würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Insoweit erfülle die Klinik ..., was die konzeptionellen Vorgaben betreffe, nicht die Ziele der Krankenhausplanung. Die Krankenhausplanung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei notwendig geworden, da die derzeitige psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg Versorgungslücken aufweise. Ziel der Planung sei es, sowohl durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus als auch durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung zu verbessern. Der vorliegende Antrag sei abzulehnen, da die Klinik ... gemessen an den Zielen der Krankenhausplanung als nicht bedarfsgerecht einzustufen sei. Sie sei als internistische Klinik mit psychosomatischem Behandlungsschwerpunkt einzuordnen und könne dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zugeordnet werden. Für die Auswahlentscheidung werde unterstellt, dass die bemängelten Punkte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung sich nach Anpassung ihrer Leistungsfähigkeit im personellen Bereich in den Pflegesätzen nicht wesentlich von anderen Antragstellern unterscheiden werde. Auch bei einem Pflegesatz, der unterhalb dem der Allgemeinkrankenhäuser liege, entstünden durch eine Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan für die gesetzlichen Krankenkassen höhere Kosten, da bei einer Herausnahme von bereits im Plan aufgenommenen Betten geförderte Vorhaltungen und Flächen in den bestehenden Krankenhäuser stillgelegt werden müssten, obwohl ihre Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen sei. Der gegenwärtig zu versorgende und der voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende Bedarf an Betten sei in der Rahmenkonzeption des Landes nach Bevölkerungszahl und Bettenmessziffer ermittelt worden. Die für die Ermittlung der Bettenmessziffer zugrundegelegten Daten, Werte und Zahlen beruhten auf gutachterlicher Feststellung. Danach bestehe in Baden-Württemberg ein Soll von ca. 1.042 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin. Der auf Grundlage der Bevölkerungszahl errechnete landesweite Bedarf werde regional zugeordnet und weitgehend auf die Kreise verteilt. Für die Planungsregion Südlicher Oberrhein ergebe sich ein Soll von 97 Betten, im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von 23 Betten. Im Krankenhausplan des Landes seien für die ... ...-Klinik in ... ... 61 Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin ausgewiesen. Davon würden 18 Betten auf die regionale Versorgung angerechnet. Für die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald würden darüber hinaus 3 Betten aus dem Überhang der Universitätsklinik Freiburg aufgrund der unmittelbaren Nähe auf die Planungsgröße im Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet. Der Bedarf an Betten für Psychotherapeutische Medizin sei im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mithin gedeckt. Im Hinblick auf den Grundsatz einer wohnortnahen Versorgung scheide die Klinik ... mit Standort im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als versorgendes Krankenhaus für den Landkreis Emmendingen und den Ortenaukreis aus. Die zusätzliche Anerkennung von 45 Betten ... in der Zarten für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und den Stadtkreis Freiburg würde unabhängig vom fehlenden Bedarf zu unnötigen und daher teuren Doppelvorhaltungen führen. Bei einem Soll von 20 Betten für den Stadtkreis Freiburg werde die Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin mit 17 Betten und 13 tagesklinischen Plätzen von der ... Freiburg sichergestellt. Bei hälftiger Anrechnung der tagesklinischen Plätze auf die Bettenzahl ergebe sich ein Überhang von 3 Betten, die auf die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet würden. Für den Stadtkreis Freiburg bestehe deshalb kein Bedarf an zusätzlichen Betten. Der Umwidmung von Betten am ... Emmendingen, das die Versorgung im Landkreis Emmendingen sicherstellen könne, sei der Vorzug vor Ausweisung neuer Betten an der Klinik ... zu geben. Mit jeweils 18 Betten an den Standorten Offenburg und Lahr sei der rechnerische Bedarf für den Ortenaukreis nahezu gedeckt. Da es sich bei dem Ortenaukreis um den flächenmäßig größten Kreis des Landes Baden-Württemberg handle, seien unter dem Aspekt der Wohnortnähe die Standorte am ... Offenburg und am ... Lahr der entfernt gelegenen Klinik ... vorzuziehen. Der Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme der Klinik ... in den Krankenhausplan mit 45 Betten auf dem Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin den Planungszielen des Landes weniger gerecht werden würde als die im Ergebnis ausgewiesenen Standorte.
Die Klägerin hat am 31.03.2000 Klage erhoben. Nachdem sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan III beantragt (vgl. Schrifts. v. 28.06.1999 - richtig: 28.06.2000 -), diesen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag abgeändert und zusätzlich die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 begehrt hatte (vgl. Schrifts. v. 02.11.2000), begehrt die Klägerin nunmehr (nur noch) die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme in den (aktuellen) Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg (vgl. Schrifts. v. 01.12.2004). Zur Begründung führt sie zuletzt im Wesentlichen aus, Grundlage des Bescheids vom 27.03.2000 sei die damalige Rahmenkonzeption des Beklagten vom Februar 1999 sowie seine „Standortplanung Psychotherapeutische Medizin“ auf der Grundlage der Beratung des Landeskrankenhausausschusses vom 19.10.1999 gewesen. Weit im Vordergrund der damaligen Krankenhausplanung habe das Ziel gestanden, keine neuen Einrichtungen im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zuzulassen. Vielmehr sollten ausschließlich an bereits zugelassenen Krankenhäusern - Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkrankenhäusern - psychotherapeutische Betten unter Kompensation von Betten anderer Fachabteilungen zugelassen werden. Die Bedarfsannahmen der vom Beklagten beauftragten Gutachter (sog. „Janssen-Gutachten“) seien in den wesentlichen Teilen nach unten korrigiert worden. Nachdem das „Janssen-Gutachten“ einen landesweiten Bedarf von mindestens 1.800 bis 2.400 Planbetten für Baden-Württemberg ermittelt habe, sei der Beklagte zunächst lediglich von einem Bedarf in Höhe von 1.000 Betten landesweit und von 97 Betten hinsichtlich der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ ausgegangen. Diese Anzahl der Betten habe sich auf die ... Freiburg (23), die ... ...-Klinik (18), das ... Emmendingen (18), das ... Offenburg (18) und das ... Lahr (18) aufgeteilt. Die Betten des Krankenhauses der Klägerin seien in der damaligen Standortkonzeption nicht berücksichtigt worden. Die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Versorgung durch die vorerwähnten Krankenhäuser sichergestellt werde und unnötige und daher teure Doppelvorhaltungen vermieden werden müssten. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - die krankenhausplanerischen Annahmen des Beklagten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin umfänglich beanstandet. Der Beklagte habe zwischenzeitlich eine neuere Bedarfsplanung vorgelegt. Der landesweite Gesamtbedarf solle demnach etwa 1.500 Betten betragen. Nach wie vor halte der Beklagte an der Zielvorgabe fest, neue Betten ausschließlich bei Krankenhäusern der Allgemeinversorgung sowie bei den Zentren für Psychiatrie anzusiedeln. Die Zulassung neuer Betten in Fachkrankenhäusern - mit Ausnahme der Zentren für Psychiatrie - sei nicht vorgesehen. Die Zulassung (neuer) Betten solle durch Anrechnung bereits bestehender im Verhältnis 1 : 1 kompensiert werden. In der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ werde vom Beklagten ein Bettensoll in Höhe von 135 Betten angenommen. Nach der Standortplanung (Stand: 06.10.2003) sollten 30 psychotherapeutische Betten beim ... Freiburg, 27 bei der ... ...-Klinik Freiburg, 16 bei der ... ...-Klinik, 15 bei der Klägerin, 18 beim ... Emmendingen sowie jeweils 18 bei den ... Offenburg und Lahr anerkannt werden. Die neueren Bedarfsannahmen des Beklagten könnten rechtlich keinen Bestand haben. Es werde nach wie vor auf die vom VGH Baden-Württemberg geforderte qualitative Bedarfsanalyse verzichtet. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte annehme, psychotherapeutische Betten müssten zwingend an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken errichtet werden. Es sei eine „offene Krankenhausplanung“ auf der ersten Entscheidungsstufe zu fordern, auf der der Bedarf nach quantitativer und qualitativer Betrachtung noch unter Außerachtlassung der krankenhausplanerischen Zielsetzungen beurteilt werde. Der Beklagte habe im Rahmen seiner (quantitativen) Bedarfsanalyse den damals und heute noch von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckten Bedarf im (akutstationären) Bereich der Psychotherapeutischen Medizin berücksichtigen müssen. Nach der Krankenhausplanung des Beklagten gehe es bei der Etablierung psychotherapeutischer Betten in erster Linie darum, angeblich bereits bestehende Betten in Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken für das Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin auszuweisen. Die Annahme einer 1:1 Bettenkompensation stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des VGH. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bedarfsannahme des Beklagten bestünden auch im Hinblick auf die von ihm angenommene Verweildauer. Der VGH habe auf einen Ergebnisbericht der bayerischen Projektgruppe verwiesen, wonach von einer durchschnittlichen Behandlungsdauer von wenigstens 50 Tagen ausgegangen werde. Dies entspreche dem unteren im „Janssen-Gutachten“ angenommenen Wert. Zwar habe er für den Fall, dass sich die von ihm angenommene Verweildauer von wenigstens 50 Tagen aufgrund von Therapieabbrüchen oder vorzeitigen disziplinarischen Entlassungen reduzieren werde, eine kürzere Verweildauer anerkannt. Tatsächlich enthalte aber die vom VGH Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf das „Janssen-Gutachten“ angenommene Mindestverweildauer von 50 Tagen bereits die Fälle des Abbruchs der Behandlung, so dass die Verweildauer nicht unterhalb von 50 Tagen angenommen werden könne. Der Beklagte habe konkret darzulegen, ob er bei seinen neueren Bedarfsannahmen die geforderte Mindestverweildauer von „wenigstens 50 Tagen“ berücksichtigt habe. Die Auswahlentscheidung des Beklagten verstoße gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2004. Die Krankenhauszielplanung des Beklagten über die Ansiedlung stationärer psychotherapeutischer Kapazitäten ausschließlich an bereits zugelassenen Allgemeinkrankenhäusern und den Zentren für Psychiatrie sei mit dem Grundsatz der Trägervielfalt und dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin nicht vereinbar. Die planerische Vorgabe des Beklagten führe bei dem derzeit und auch künftig anzutreffenden rückläufigen Bettenbedarf der stationären Betten zwangsläufig dazu, dass den der Krankenhauslandschaft hinzutretenden Bewerbern keine reelle Berufschance mehr gewährt werde. Gerade kleinere Fachkliniken wie die der Klägerin würden von der Krankenhauszielplanung des Beklagten erheblich benachteiligt. In der Region „Südlicher Oberrhein“ bestehe mindestens im Umfang der von der Klägerin beantragten Bettenzahl von 45 Betten ein ungedeckter Bedarf nach stationärer Krankenhausversorgung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Die Klinik der Klägerin sei leistungsfähig. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Krankenkassenverbände unter dem Datum vom 04.06.2004 mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag über die Zulassung ihres Krankenhauses ausdrücklich im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin - zunächst allerdings lediglich - im Umfang von 15 Betten geschlossen hätten. Dieser Versorgungsvertrag sei zwischenzeitlich vom Sozialministerium genehmigt worden. Die Klägerin zeichne sich durch besonders günstige Pflegesätze aus. Im Vergleich mit den anderen umliegenden Kliniken für Psychotherapeutische Medizin, der ... ...-Klinik in ... ... und der ... ...-Klinik in Freiburg, die der psychosomatischen ... von Prof. ... angegliedert sei, zeichne sich die Klinik ... durch eine deutlich unter 50 % liegende Verweildauer der Patienten aus. Die vorerwähnten Einrichtungen behandelten durchschnittlich Patienten mit einer Verweildauer von 12 Wochen, während das Krankenhaus der Klägerin aufgrund eines verhaltenstherapeutischen Konzepts in der Regel eine Verweildauer von 5 Wochen nicht überschreite. Die Klägerin könne mit den bisher zugelassenen 15 Krankenhausbetten den erheblichen Bedarf nach stationärer Krankenhausbehandlung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in ihrem Krankenhaus in weiten Teilen nicht befriedigen. Eine große Anzahl von akut behandlungsbedürftigen Patienten müsse abgewiesen oder auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Klägerin verfüge über eine Warteliste. Der hohe „Aufnahmedruck“ ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Ärzten in der Region von Lörrach bis Offenburg, aber auch des Hochschwarzwaldes bis hin nach Singen dem Krankenhaus der Klägerin verbunden seien. Die hohe Nachfrage nach psychotherapeutischen Krankenhausleistungen bei der Klägerin belege die hohe Bedarfsgerechtigkeit der Klinik .... Der Benutzungsgrad eines Krankenhauses sei ein wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die „Klinik ...“ mit 45 Betten in dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Sozialministerium habe entsprechend den Vorgaben des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2002 die Bedarfsermittlungen in der Psychotherapeutischen Medizin ergänzt. Hierzu seien Sachverständige angehört, neuere Untersuchungen zur stationären psychotherapeutischen Versorgung ausgewertet und die Entwicklung der Verweildauer in den baden-württembergischen Krankenhäusern mit psychotherapeutischer Abteilung ermittelt worden. Die Ergebnisse seien mit Vertretern der Krankenkassenverbände und der baden-württembergischen Krankenhausgesellschaft erörtert und es sei die bisherige Standortplanung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortgeschrieben worden. Der Landeskrankenhausausschuss sei mit der Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin und den Konsequenzen aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Sitzungen am 09.04.2003 und 23.10.2003 befasst worden. Er habe der fortgeschriebenen Konzeption zugestimmt. Maßgebliche Planungsvorgabe sei weiterhin, dass ungeachtet des rechnerisch erhöhten Bedarfs die Betten in der Psychotherapeutischen Medizin grundsätzlich durch Kompensation bereits vorhandener Betten für die somatische und/oder psychiatrische Versorgung bereitzustellen seien; dies entgegen der Behauptung der Klägerin nicht mit dem ausschließlichen Ziel des Abbaus nicht mehr belegter Betten in Akutkrankenhäusern, sondern in erster Linie mit dem Ziel der fachlichen Verbesserung der Versorgung von bereits in somatischen oder psychiatrischen Akutkrankenhäusern befindlichen Patienten. Der Ministerrat habe der fortgeschriebenen Versorgungskonzeption am 25.11.2003 zugestimmt und die Bedarfsfestlegungen und die Standortplanung als Teil des Krankenhausplanes beschlossen. Aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption erhöhe sich der rechnerische Bettenbedarf in der Psychotherapeutischen Medizin von landesweit 1.030 auf 1.507 Betten. Dieser Mehrbedarf beruhe insbesondere darauf, dass die Inzidenz (= Anzahl der Neuerkrankungen) in städtischen Gebieten und der Versorgungsbedarf für chronisch-psychosomatisch Kranke höher als bisher angenommen zu veranschlagen seien und auch die Heranwachsenden (18 bis 25 Jahre) bei der Bedarfsermittlung besonders zu berücksichtigen seien. Demgegenüber habe sich die Überprüfung der Verweildauer im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin, die mit durchschnittlich 40 Tagen als Trendprognose angesetzt werde, nicht bedarfserhöhend ausgewirkt. Soweit die Klägerin behaupte, nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg sei eine qualitative Bedarfsanalyse durchzuführen, verkenne sie den Aussagegehalt des Urteils. Der Übergang von der psychosomatischen Akut- in die Rehabilitationsbehandlung sei fließend. Die einweisenden Ärzte entschieden aufgrund der für erforderlich gehaltenen Behandlung, ob ein Patient in ein Krankenhaus oder in eine Rehabilitationseinrichtung eingewiesen werde. Die in der Bedarfsanalyse entsprechend den Anforderungen des VGH für die Bedarfsberechnung zugrundegelegten Determinanten, nämlich die über 18-jährige Bevölkerung, eine darauf zu beziehende Inzidenz von 3,4 % für die entsprechende Bevölkerung in Verdichtungsräumen bzw. von 2,4 % für die entsprechende Bevölkerung in ländlichen Räumen, die davon als stationär behandlungsbedürftig anzusehende Quote von jeweils 14,1 % und die davon wiederum als motivierbar anzusehende Quote von 31,5 %, die prognostizierte Verweildauer sowie eine Quote von 12,5 % für Chronikerbehandlung in der Akutversorgung deckten insoweit den Gesamtbedarf für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in Abgrenzung zur Rehabilitationsversorgung vollumfänglich ab. Aufgrund des kontinuierlichen Rückgangs des Bettenbedarfs in den somatischen Fächern könne der Mehrbedarf für Psychotherapeutische Medizin in der Regel durch Umwidmung vorhandener Kapazitäten erfolgen, zumal ein Großteil der psychotherapeutisch zu behandelnden Patienten bisher in somatischen Fächern vorhanden gewesen sei. Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren werde durch die Fachgebiete der Pädiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie abgedeckt. Die Annahmen zur Berücksichtigung von Rezidiven bei der Ermittlung des Bedarfs für Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin stützten sich auf die Expertise zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland. Die Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen leite sich aus der Expertise für Norddeutschland her, die von einer Verweildauer von 40 Tagen als Untergrenze für fachlich begründete Behandlungskonzeptionen ausgehe. In einer eigenen Umfrage zur Entwicklung der Verweildauer sowie in allen anderen dem Sozialministerium vorliegenden Untersuchungen sei eine Tendenz zur Verkürzung der Verweildauer zu erkennen. Die bestehenden und noch geplanten Tageskliniken für Psychotherapeutische Medizin hätten eine deutlich kürzere Verweildauer als die stationären Einrichtungen und trügen deshalb insgesamt auch zu einer Verkürzung der Verweildauer bei. Die ambulante psychotherapeutische Versorgung durch psychologische Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin führe zwar nicht zwingend zu einer Abnahme stationärer Behandlungsfälle, habe aber Einfluss auf die durchschnittliche Verweildauer in den stationären und teilstationären Einrichtungen. Durch die Kombination ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlungsepisoden könnten die Verweildauern für stationäre und teilstationäre Behandlungen reduziert werden. Die von der Klägerin als zweifelhaft bezeichneten weiteren Bedarfsannahmen des Landes (Inzidenz für den ländlichen Raum, Anteil der stationär behandlungsbedürftigen Patienten, Anteil der motivierbaren Patienten) seien wohl begründet und stützten sich auf das Janssen-Gutachten. Auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfielen 30 Betten. Der Bedarf sei durch die ... ...-Klinik ... ... und die Klinik ... (20 Betten gem. Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB-V) sichergestellt. Ein zusätzlicher Bedarf bestehe nicht. Vielmehr sei für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von einer Bedarfsüberdeckung auszugehen. Der Vorwurf der Bevorzugung kommunaler Häuser sei aus der Luft gegriffen. Nach der vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans beschlossenen Versorgungs- und Standortkonzeption in der Psychotherapeutischen Medizin nähmen landesweit mehr als 50 Krankenhäuser unterschiedlichster Trägerschaft (öffentlich, freigemeinnützig und privat) an der Versorgung teil. Damit werde die gesetzlich vorgeschriebene Trägervielfalt gewahrt. Für die Auswahl eines Krankenhauses seien ausschließlich Gründe der optimalen Patientenversorgung entscheidend. Der Anteil der privaten und freigemeinnützigen Krankenhäuser gegenüber den öffentlichen sei seit 1990 bis 2004 kontinuierlich angestiegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 eine Planung für rechtswidrig erachtet, die generell das umfassende Leistungsangebot eines großen Krankenhauses dem eines spezialisierten, kleinen vorziehe. Diese Rechtsprechung könne jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Versorgung in qualitativ gleichwertiger Weise in der kleinen spezialisierten Einrichtung erfolgen könne. Alles andere liefe darauf hinaus, dass das Land nur noch eine Planung nach Quoten und nicht mehr nach qualitativen Gesichtspunkten durchführen könne. Bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin handle es sich um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Die erforderliche Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Krankenhaus gewährleistet.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Sozialministeriums Baden-Württemberg nebst Unterlagen zur Standortkonzeption im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
16 
Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 
Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 
Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
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Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
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Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
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Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin mit 35 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in allen drei Rechtszügen tragen der Beklagte sieben Achtel und die Klägerin ein Achtel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin.
Die Klägerin betreibt in XXX eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin. Hinsichtlich 15 akutstationärer Betten besteht ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V, hinsichtlich weiterer 15 Betten der psychosomatischen Rehabilitation ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V.
Am 19.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes. Das Regierungspräsidium Freiburg lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.03.2000 ab. Die Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel, landesweit keine neuen eigenständigen Einrichtungen für die Akutversorgung in der Psychosomatik und psychotherapeutischen Medizin in den Plan aufzunehmen. Es könne zwar unterstellt werden, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet sei. Weil das Angebot den Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein aber übersteige, müsse eine Auswahl getroffen werden, und andere Krankenhäuser würden den Zielen der Krankenhausplanung des Landes besser gerecht.
Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben.
Während des Verfahrens hat der Beklagte seine Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin geändert (Krankenhausplan 2010). Der landesweite Bedarf, der im Jahr 1999 noch bei 1030 Betten gesehen worden war, wurde in Reaktion auf eine Entscheidung des Senats (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847 - XXX) im Jahr 2003 - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen - mit 1507 Betten und im Jahr 2006/2008 - unter Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer nunmehr von 45 Tagen - mit 1695 Betten angenommen. Das Planungsziel der wohnortnahen Versorgung in Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Zentren wurde beibehalten. Der Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein von 151 Betten sollte hiernach durch das Universitätsklinikum Freiburg (30 Betten), die XXX-Klinik Freiburg (37 Betten), die XXX-XXX-Klinik Bad Krozingen (16 von 61 Betten), das Krankenhaus der Klägerin (15 Betten) sowie das Zentrum für Psychiatrie Emmendingen und die Kreiskrankenhäuser Offenburg und Lahr mit jeweils 18 Betten gedeckt werden; hinzu kamen 11 Betten in Krankenhäusern außerhalb der Region mit überregionalem Einzugsgebiet (insgesamt also 163 Betten). 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin wurden dabei im Krankenhausplan sowohl im Ist- als auch im Soll-Bestand genannt und mit dem Vermerk "Vertragskrankenhaus; keine Zuordnung" geführt. Dasselbe gilt für die XXX-XXX-Klinik und die XXX-Klinik, die ebenfalls Privatkliniken sind.
Mit Urteil vom 03.07.2007 - 3 K 737/04 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Die fortgeschriebene Bedarfsanalyse des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Weil die Zahl der vorhandenen und der erst geplanten bedarfsgerechten Betten den festgestellten Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein aber übersteige, scheide ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus. Ein solcher Anspruch bestehe auch nicht hinsichtlich der Betten, für die ein Versorgungsvertrag geschlossen sei. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, der bislang nicht erfüllt worden sei. Zum einen gehe der Beklagte sowohl in seinem Versagungsbescheid als auch in seiner Klageerwiderung vom Januar 2005 von zwischenzeitlich überholten Bedarfszahlen aus. Zum zweiten werde die aktuelle Konkurrenzsituation nicht berücksichtigt; namentlich würden die in Betracht kommenden Krankenhäuser nicht unter dem Kriterium der Kostengünstigkeit miteinander verglichen. Zum dritten habe der Beklagte bislang nicht erwogen, das Krankenhaus der Klägerin nicht wenigstens mit den 15 sog. Vertragsbetten in den Plan aufzunehmen, obwohl mit diesen Betten nach der eigenen Standortplanung des Landes ein vorhandener Bedarf befriedigt werden solle. Angesichts dessen könne offen bleiben, ob das Planungsziel des Beklagten, psychosomatische Abteilungen nur wohnortnah in Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Zentren auszuweisen, mit dem Grundsatz der Trägervielfalt vereinbar sei.
Der Senat hat die von ihm wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin mit Urteil vom 15.12.2009 - 9 S 720/09 - zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufnahme ihrer Klinik mit 45 oder weniger Betten in den Krankenhausplan. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Klägerin habe aber auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Plan, weil dieses in ihm bereits enthalten sei. Im Plan sei lediglich nachrichtlich vermerkt, dass im Krankenhaus der Klägerin 15 sog. Vertragsbetten geführt würden. Der Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V begründe als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme der Vertragsbetten in den Krankenhausplan. Beide Instrumente bestünden vielmehr nebeneinander und ergänzten sich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Versorgungsvertrag von der auch für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde genehmigt werden müsse. Könne sich die Klägerin danach nicht auf den Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über 15 Akutbetten berufen, so gelte dies erst recht für ihren Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V über weitere 15 Betten im Bereich der psychosomatischen Rehabilitation. Dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zu einer neuen Auswahlentscheidung verpflichtet habe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Landes, den festgestellten Bedarf an Akutbetten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin - abgesehen von Psychiatrischen Fachkrankenhäusern - allein durch Umwidmung bislang somatischer Betten in Allgemeinkrankenhäusern zu decken, angesichts der erheblich unterschiedlichen Verweildauer kaum in dem vom Beklagten angesetzten Verhältnis von 1 : 1 erreicht werden könne. Unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt dürften als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler oder in Landesträgerschaft zugewiesen werden.
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision hat die Klägerin geltend gemacht: Ihr Krankenhaus werde mit 15 Betten schon jetzt im Plan geführt; das müsse der Beklagte lediglich noch feststellen. Dem liege die Entscheidung des Plangebers zugrunde, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht sei und dass der vorhandene Bedarf zumindest im Umfang dieser 15 Betten von ihrem Krankenhaus gedeckt werden solle. Die gleichzeitige Erwähnung im Plan, das Krankenhaus werde als Vertragskrankenhaus nur "nachrichtlich" aufgeführt, sei eine unzutreffende und daher unbeachtliche Falschangabe. Keinesfalls könne dem Klaganspruch entgegengehalten werden, dass der Bedarf bereits anderweitig, nämlich durch dieselben Betten in ihrem eigenen Krankenhaus, gedeckt sei. Ein Krankenhaus dürfe nicht deshalb von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen werden, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfüge; damit werde ihm seine eigene Bettenkapazität entgegengehalten, und es werde schlechter gestellt, als wenn es keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hätte. Das Berufungsurteil sei jedoch auch fehlerhaft, soweit ihr Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung in Rede stehe. Der bisherigen Auswahlentscheidung liege - über die Gründe hinaus, die schon das Verwaltungsgericht beanstandet habe - eine Verletzung des Gebots der Trägervielfalt und eine strukturelle Benachteiligung der privaten Fachkliniken zugrunde. Das werde vom Berufungsgericht auch anerkannt, wenngleich nur als unverbindliches obiter dictum. Hinzu komme, dass der Beklagte die Versorgungsleistung der Betten nicht erwogen habe, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V bestehe. Dieser Vertragstypus erfasse zwar nicht Akut-, sondern Vorsorge- oder Rehabilitationskliniken. Dabei werde aber missachtet, dass vor der Einführung des neuen Fachgebiets der Psychotherapeutischen Medizin die diesbezügliche Krankenversorgung praktisch durchweg von privaten Rehabilitationseinrichtungen geleistet worden sei. Der Beklagte hat das Berufungsurteil verteidigt.
Am 09.11.2010 hat die Regierung des Beklagten den Krankenhausplan 2010 erlassen. Darin wird für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22.01.2008 übernommen (Ziffer 5.2).
10 
Mit Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - (BVerwGE 139, 309) hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Senats vom 15.12.2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig. Hieran ändere es nichts, dass der Beklagte während des Revisionsverfahrens einen neuen Krankenhausplan - den Krankenhausplan 2010 - erlassen habe. Das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, beziehe sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledige es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst werde. Soweit bislang eine andere Auffassung vertreten worden sei, werde daran nicht festgehalten.
11 
Ein Anspruch der Klägerin, die Planaufnahme ihres Krankenhauses jedenfalls mit den 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin festzustellen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V bestehe, ergebe sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin in diesem Umfang im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt sei, mit denen der Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein befriedigt werde. Auch aus einer Liste der für die Bedarfsdeckung vorgesehenen Krankenhäuser ergebe sich noch nicht die verbindliche Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan. Der Beklagte werde bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert. Selbst wenn der Versorgungsvertrag auch an den Zielen der Krankenhausplanung auszurichten sei, bleibe er dieser gegenüber doch selbständig. Er sei ein Instrument zur Ergänzung der geplanten Krankenhausversorgung, aber kein Mittel, mit dem die Kassen - selbst mit Zustimmung des Krankenhausträgers - die Krankenhausplanung konterkarieren könnten. Der Versorgungsvertrag sei gegenüber der Krankenhausplanung subsidiär.
12 
Nach allem verbleibe es auch für Vertragskrankenhäuser dabei, dass sie nur dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihrer Betten in den Krankenhausplan hätten, wenn sie insofern bedarfsgerecht und leistungsfähig seien sowie wirtschaftlich arbeiteten und wenn es einer Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern nicht bedürfe. Die Klägerin behaupte, dass diese Voraussetzungen für 45 Betten in ihrer psychosomatischen Fachklinik vorgelegen hätten. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichten nicht, um den Anspruch zu verneinen. Es spreche viel dafür, dass der Plangeber als kleinste Raumeinheit die zwölf Regionen des Landes gewählt habe und dass die Nennung von Stadt- und Landkreisen nur den jeweiligen Umfang einer Region näher bestimmen solle, jedoch keine weitere planerische Untergliederung darstelle. Der Beklagte habe das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit regionalem Einzugsbereich eingestuft. Für die Region Südlicher Oberrhein ergebe sich dann - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweggedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von lediglich drei Betten. Dem Bedarf von 151 Betten stünden dann nämlich nach der Standortplanung des Beklagten (163 minus 15 =) 148 Betten gegenüber. Das Berufungsgericht habe freilich bislang keine Feststellungen zum Einzugsbereich des Krankenhauses der Klägerin getroffen. Sollte das Krankenhaus - etwa ausweislich der Herkunftsortestatistik - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots von 45 Betten Patienten versorgen, die außerhalb der Region wohnten, so komme in Betracht, dass es weitere Anteile des landesweiten Bedarfs decke. Diesen Berechnungen könne der Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Bedarf bereits anderweitig durch Krankenhäuser gedeckt werde, deren Aufnahme in den Krankenhausplan unanfechtbar festgestellt sei. Umgekehrt könne die Klägerin nicht geltend machen, dass die Versorgungsleistung der anderen im Plan genannten Vertragskrankenhäuser, solange diese selbst keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellten, auszublenden sei. Auch bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bestehe kein Anlass, einem Krankenhaus allein deshalb den Vorzug zu geben, weil es einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stelle. Vielmehr müsse der Plangeber bei der Krankenhausanalyse sämtliche Krankenhäuser in den Blick nehmen, die zur Bedarfsdeckung geeignet und bereit seien. Geeignete Vertragskrankenhäuser seien deshalb gleichermaßen in Rechnung zu stellen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt.
13 
Habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenüberstehe, so betreffe ihr Klagebegehren als Minus doch jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens. Diesen Anspruch habe der Beklagte nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder durch seinen Bescheid vom 27.03.2000 noch durch seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erfüllt, weshalb er zur Neubescheidung verpflichtet worden sei. Das habe der Beklagte nicht angefochten. Freilich habe das Verwaltungsgericht zur Begründung in erster Linie angeführt, dass der Auswahlentscheidung des Beklagten eine fehlerhafte Bedarfsanalyse zugrunde gelegen habe. Der Beklagte habe seine Bedarfsanalyse zwischenzeitlich nachgebessert; sie sei nach der - im Revisionsverfahren bindenden - Feststellung des Berufungsgerichts nunmehr fehlerfrei und habe Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung sein können, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ergangen sei. Damit sei das Begehren der Klägerin indessen nicht erschöpft gewesen. Sie habe ihre Klage auf zusätzliche Gründe gestützt, über die das Verwaltungsgericht und, weil die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung ohne Einschränkung weiter verfolgt habe, auch das Berufungsgericht hätte befinden müssen (vgl. § 88 VwGO). Da die Entscheidung über die unbeschieden gebliebenen Klagegründe von zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen abhänge, müsse die Sache auch deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
14 
Die Auswahlentscheidung obliege derjenigen regelmäßig nachgeordneten Behörde, welche die Feststellung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des einzelnen Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Außenwirkung verbindlich zu treffen habe. Den Vorgaben des Krankenhausplanes selbst komme noch keine Außenwirkung zu; sie bänden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Insofern wende sich die Klägerin in erster Linie gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit ausschließlich durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle. Hierzu habe das Berufungsgericht zum einen ausgeführt, dass die der bloßen Umwidmung zugrunde liegende Annahme einer Bedarfsrelation von 1 : 1 zweifelhaft und deshalb überprüfungsbedürftig sei; zum anderen habe es hervorgehoben, dass die Bevorzugung von Allgemeinkrankenhäusern, die gewöhnlich in kommunaler Trägerschaft stünden, dem Grundsatz der Trägervielfalt widerspreche (vgl. § 1 Abs. 2 KHG) und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Diese Ausführungen ließen Rechtsfehler nicht erkennen, es fehle ihnen indes die nötige und vom Berufungsgericht nachzuholende Anwendung auf den gegebenen Einzelfall. Dabei werde das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz gerade in der Region Südlicher Oberrhein ausgewirkt habe und ob und inwiefern der Beklagte den Gesichtspunkt in Rechnung gestellt habe, dass die Versorgung der Bevölkerung in der Vergangenheit durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden sei.
15 
Der Plangeber könne ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liege es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnehme, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschehe. Hierzu habe das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 („Planung") der Standortplanung des Beklagten zukomme, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen sei. Das Berufungsgericht habe ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk „Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukomme. Ein Krankenhaus dürfe bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfüge. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthalte stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt werde.
16 
Zur ergänzenden Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe zu ermitteln und nachzuweisen, wie sich der Bedarf für ihre Aufnahme in den Krankenhausplan im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung vom 27.03.2000 dargestellt und ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Bettenüberschuss bestanden habe.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin mit 45 Betten im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er trägt ergänzend vor: Dem sich ausweislich der Standortplanung ergebenden bedarfsplanerischen Überangebot von 12 Betten (Spalte 5) seien noch weitere Plätze hinzuzurechnen, die für die Region Südlicher Oberrhein in anderen Bundesländern in bundesweit ausgerichteten Einrichtungen zu Verfügung stünden. Eine konkrete planerische Zuordnung sei in diesem Punkt nicht möglich. Der Prüfauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zum Einzugsbereich der Klägerin sei vom Umfang her sachlich nicht richtig, da die Klinik nur über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über 15 Betten verfüge und nur insoweit Leistungen erbringen dürfe, die bei der Krankenhausplanung berücksichtigt werden könnten. Die übrigen Betten seien nicht planrelevant. Für die 15 Betten nach § 109 SGB V bestehe keine Veranlassung, eine detaillierte Herkunftsortestatistik zu erheben. weil es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Behandlungsangebot der Klinik von Patienten aus anderen Regionen Baden-Württembergs in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werde, dass es unter krankenhausplanerischen Gesichtspunkten geboten wäre, einen Teil der Behandlungsplätze anderen Regionen zuzuordnen. Die Trägervielfalt sei in der Krankenhausplanung des Landes wie auch in der Region Südlicher Oberrhein mit vier öffentlich-rechtlich und drei privat getragenen Krankenhäusern gegeben. Erhebungen für den Zeitraum bis 2004 zeigten, dass die (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Bedarfsdeckung im akutstationären Bereich nur einen insgesamt geringen Betrag geleistet hätten. Die Ausweisung in Spalte 3 der Standortplanung sei keine verbindliche Versorgungsentscheidung, vielmehr beschreibe sie die Krankenhäuser, die in der jeweiligen Planung zur Bedarfsdeckung beitrügen. Im Zuge einer Fortschreibung der Standortplanung sei der evtl missverständliche Begriff „Planung“ durch eine redaktionelle Änderung zu überarbeiten. Der Vermerk „Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung“ stelle lediglich fest, dass es sich um ein Vertragskrankenhaus handele und es keiner Leistungsstufe zugeordnet worden sei.
22 
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.09.2012 eine Herkunftsortestatistik vorgelegt, aus der sich die Belegungszahlen der Klinik im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 13.09.2012 bezogen auf die Einzugsgebiete Südlicher Ober-rhein, Baden-Württemberg (ohne Südlicher Oberrhein) und Deutschland (ohne Baden-Württemberg) ergeben.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie diejenigen im Verfahren 9 S 482/07 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die in den genannten Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

24 
Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2012 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 VwGO).
25 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Denn die Klage ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
26 
I. Die Klägerin erstrebt mit der Verpflichtungsklage die Feststellung des Beklagten, dass ihr Krankenhaus mit 45 Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Insoweit ist die Klage zulässig, was durch das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - (BVerwGE 139, 309) bereits bindend festgestellt ist (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). In der Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, sich nicht erledigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (Rn. 11 bis 14). Mithin ist weiterhin vom Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses auszugehen.
27 
II. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs liegen im Umfang von 35 Betten vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu unter 1.). Im Übrigen ist der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu unter 2).
28 
In der Sache beurteilt sich das Klagebegehren nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1613). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.
29 
Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13, in der Fassung des Gesetzes vom 25.01.2012, GBl. S. 65, 72) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Darin wird der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben (Bedarfsanalyse), werden des weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet (Krankenhausanalyse) und wird schließlich festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., und vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m.w.N.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz (BVerwG, a.a.O.) .
30 
Auf der zweiten Stufe stellt das hierfür zuständige Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber fest, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verleiht dem Krankenhaus mit konstitutiver Wirkung den Status eines Plankrankenhauses (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. §§ 6 und 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Dabei entscheidet das Regierungspräsidium danach, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie, ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Hierzu muss es den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
31 
Auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums weist eine gestufte Struktur auf. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Diesen Anspruch prüft die Behörde auf der ersten Entscheidungsstufe. Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, 97 ff., und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 50 ff.). Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209, 228; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
32 
1. Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte die Aufnahme ihres Krankenhauses mit insgesamt 35 vollstationären Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes feststellt. Allerdings besteht ein „automatischer“ Anspruch allein aufgrund der Eigenschaft der klägerischen Einrichtung als Vertragskrankenhaus nach § 109 SGB V nicht (a). Indes steht der Klägerin auf der ersten Entscheidungsstufe zwar nicht mit Blick auf einen regionalen Versorgungsbedarf (b, aa), jedoch mit Blick auf den nicht gedeckten überregionalen Versorgungsbedarf ein Aufnahmeanspruch im Umfang von 20 Betten zu (b, bb). Die Aufnahme mit weiteren 15 Betten in den Krankenhausplan kann die Klägerin beanspruchen, weil sich wegen der im Krankenhausplan des Beklagten enthaltenen Ausweisung von 15 Betten gemäß § 109 SGB V das dem Beklagten auf der zweiten Entscheidungsstufe eingeräumte Auswahlermessen insoweit auf Null reduziert hat (c).
33 
a) Ein Anspruch der Klägerin im Umfang von 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, ergibt sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt ist, mit denen der Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein befriedigt wird. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zurückverweisenden Urteil (vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch das Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, VBlBW 2010, 350, 352 f., sowie das vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Senatsurteil gleichen Datums in der vorliegenden Sache 9 S 720/09) Bezug genommen (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert (BVerwG, a.a.O., Rn. 18 bis 22; vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, a.a.O.).
34 
b) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden.
35 
Mit dem Hauptteil seines Bettenangebots ist es darüber hinaus auch geeignet, einen in seinem Einzugsgebiet bestehenden ungedeckten Versorgungsbedarf zu decken, sodass der Klägerin insoweit ein Aufnahmeanspruch auf der ersten Entscheidungsstufe zusteht.
36 
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedarfssituation nicht derjenige der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 27.03.2000. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. in Fällen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, NJW 1986, 1561; Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351; HessVGH, Urteil vom 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 -, Juris; Stollmann/Hermanns, DVBl. 2007, 475, 481; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, Juris und Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481). Bestätigt wird diese Sichtweise durch das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011, in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass sich das Begehren auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht und es sich demgemäß auch nicht erledigt, wenn der bisherige Plan durch einen neuen abgelöst wird (Rn. 11). Im Übrigen besteht Einigkeit, dass die Entscheidung der Behörde über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan dann eine rein gesetzesakzessorische Entscheidung darstellt, wenn die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Planbetten die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht übersteigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, a.a.O.; Burgi, NVwZ 2010, 601, 605).
37 
Der durch Beschluss der Landesregierung am 09.11.2010 erlassene Krankenhausplan 2010, in dem für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22.01.2008 übernommen wird (Ziffer 5.2), hat fehlerfrei einen bestehenden und absehbar künftigen Bedarf von landesweit 1695 (vollstationären) Betten ermittelt, von denen 151 auf die Region Südlicher Oberrhein und 34 auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfallen, in dem die Klinik der Klägerin liegt (vgl. die Standortplanung Psychotherapeutische Medizin in Baden-Württemberg, Umsetzungsstand: September 2009 bzw. August 2011). Die Bedarfsanalyse beruht auf einer validen Grundlage. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 15.12.2009 (9 S 482/07, VBlBW 2010, 350, 351 f.) Bezug genommen. Die dortigen Feststellungen sind nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Von dieser Bedarfsanalyse kann jedenfalls solange ausgegangen werden, als der insoweit darlegungspflichtige Beklagte keine neuen Zahlen vorlegt.
38 
aa) Regionaler Einzugsbereich
39 
(1) Der Abgleich zwischen Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse im Krankenhausplan gliedert - ohne dass dies zu beanstanden wäre (Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351) - in räumlicher Hinsicht nach Regionen und unterscheidet bei den Krankenhäusern zwischen solchen mit regionalem und überregionalem Einzugsbereich, führt zum Teil auch solche auf, die über einen „gemischten“ Einzugsbereich verfügen. Der Beklagte hat das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit ausschließlich regionalem Einzugsbereich eingestuft. Danach ergibt sich für die Region Südlicher Oberrhein - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweg gedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von drei Betten (vgl. auch das Revisionsurteil des BVerwG, a.a.O., Rn. 26), der sich auf der Grundlage der erwähnten „Standortplanung“ wie folgt errechnet:
40 
Soll: 151
Planung:
Universitätsklinikum Freiburg
        
 30 Betten
XXX-Klinik Freiburg
        
 37 Betten
XXX-Klinik Bad Krozingen
        
 16 von 61 Betten
XXX XXX
        
 15 Betten
Zentrum für Psychiatrie Emmendingen
        
 18 Betten
Kreiskrankenhaus Offenburg
        
 18 Betten
Kreiskrankenhaus Lahr
        
 18 Betten
Versorgungsanteil externer Krankenhäuser
        
 11 Betten
        
insgesamt:
163 Betten
163 - 15 (Versorgungsangebot der Klägerin) = 148
151 - 148 = 3
41 
An dem aus dieser Berechnung folgenden Ergebnis ändert sich nichts, wenn davon ausgegangen wird, dass das Krankenhaus der Klägerin sowohl der Versorgung eines regionalen wie eines landesweiten Einzugsgebietes dient (dazu noch unten unter bb).
42 
(2) Trotz des danach aufgrund eines regionalen Bedarfs im Grundsatz bestehenden Aufnahmeanspruchs der Klägerin im Umfang von drei Betten sieht sich der Senat gehindert, eine diesbezügliche Verpflichtung des Beklagten aussprechen. Denn wie unten (unter c) noch auszuführen sein wird, ist in den Festlegungen der Standortplanung im Umfang von 15 Betten eine bindende Versorgungsentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Klägerin zu sehen, die dazu führt, dass das Regierungspräsidium unabhängig von der Bedarfslage auf der zweiten Entscheidungsstufe zu einer Aufnahme im Umfang von 15 Betten verpflichtet ist (dazu noch unter c). Die dadurch eintretende Überversorgung der Region steht im vorliegenden Zusammenhang der Annahme eines regionalen Bedarfs entgegen.
43 
bb) Überregionaler Einzugsbereich
44 
Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jedoch ferner der Prüfung, ob das Krankenhaus der Klägerin - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots - auch Patienten versorgt, die außerhalb der Region wohnen (vgl. Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 27). Zwar meint das Regierungspräsidium, die Ermittlung eines überregionalen Einzugsbereichs sei allenfalls für die 15 Betten der Klägerin nach § 109 SGB V erforderlich. Auch insoweit bestehe indes keine Veranlassung, eine detaillierte Herkunfts-ortestatistik zu erheben, weil es „keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Behandlungsangebot der Klinik von Patienten aus anderen Regionen Baden-Württembergs in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werde, dass es unter krankenhausplanerischen Gesichtspunkten geboten wäre, einen Teil der Behandlungsplätze anderen Regionen zuzuordnen“. Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit offenbar den Umfang der Bindung des Senats an die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.04.2011 getroffenen Feststellungen und die daraus folgende Ermittlungspflicht verkennt (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), nimmt er ersichtlich den erheblichen Umfang der überregionalen Versorgungsleistungen der klägerischen Klinik für das Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin nicht hinreichend in den Blick (dazu sogleich).
45 
Mit Verfügung des Senats vom 07.09.2012 ist den Beteiligten aufgegeben worden, bezogen auf die vergangenen fünf Jahre die Herkunftsortestatistik für das Krankenhaus der Klägerin, ggf. gegliedert nach Fachabteilungen, vorzulegen (AS 75). Hierauf hat der Beklagte erklärt, weder das Regierungspräsidium noch das Sozialministerium verfügten über eine derartige Statistik. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.09.2012 eine Herkunftsortestatistik vorgelegt, die die Belegungszahlen ihrer Klinik im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 13.09.2012 bezogen auf die Einzugsgebiete Südlicher Oberrhein - insgesamt 482 -, Baden-Württemberg (ohne Südlicher Oberrhein) - insgesamt 979 - und Deutschland (ohne Baden-Württemberg) - insgesamt 761 - ausweist.
46 
Auf der Grundlage der vorgelegten Belegungszahlen, die vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit einem Bettenanteil von etwa 45 % Patienten versorgt, die außerhalb der Region Südlicher Oberrhein in Baden-Württemberg wohnen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, eine Aufteilung des Versorgungsangebots des Krankenhauses der Klägerin in einen regionalen und in einen überregionalen Teil vorzunehmen.
47 
Dem steht der Umstand, dass der Beklagte das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit ausschließlich regionalem Einzugsbereich einstuft, nicht entgegen. Denn die der Krankenhausplanung zugrunde liegenden Kriterien für die Differenzierung zwischen Krankenhäusern mit regionalem und Krankenhäusern mit überregionalem Einzugsgebiet müssen klar und nachvollziehbar sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellten, offenbar seit langer Zeit praktizierten Differenzierungskriterien im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sind schon aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet, eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Angabe, die Einstufung als überregionales Krankenhaus werde eher bei großen Einrichtungen angenommen, bei denen der überregionale Charakter „leichter ablesbar“ sei. Die damit verbundene Annahme, eine kleinere Einrichtung habe eher einen regionalen Einzugsbereich, entbehrt jedenfalls bei Einrichtungen des Fachgebiets Psychotherapeutische Medizin einer hinreichend plausiblen Grundlage. Denn es handelt sich - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat - hier grundsätzlich um geplante Aufenthalte und viele Patienten wollten „wohnortfern“ behandelt werden. Dies zeigt gerade das Krankenhaus der Klägerin. Der vorgelegten Statistik lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich das Einzugsgebiet der Klägerin ganz überwiegend auf Bereiche außerhalb der Region erstreckt. Schließlich sieht der Beklagte in seiner Krankenhausplanung nicht nur Krankenhäuser mit einheitlich überregionalem bzw. einheitlich regionalem Charakter vor, sondern er stellt auch Krankenhäuser in die Planung ein, denen sowohl ein regionaler wie ein überregionaler Einzugsbereich zugewiesen ist (vgl. etwa die XXX XXX-Klinik Bad Krozingen, Standortplanung, Umsetzungsstand August 2011).
48 
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Krankenhaus der Klägerin mit einem Anteil seines Bettenangebots von 45 %, mithin in einem Umfang von - gerundet - 20 Betten, geeignet ist, einen landesweit bestehenden Bettenfehlbestand auf dem Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin zu decken. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass die Klägerin hinsichtlich eines Teils ihrer Betten lediglich über einen Versorgungsvertrag zur psychosomatischen Rehabilitation gemäß § 111 SGB V verfügt. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die in der vorgelegten Liste aufgeführten Belegungen bezögen sich alle auf „Akut-Betten“. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, ist im Übrigen nicht zweifelhaft (vgl. Senatsurteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, Juris; Nieders. OVG, Urteil vom 03.02.20111 - 13 LC 125/08 -, Juris, Rn. 43).
49 
Dass ein ungedeckter landesweiter Bedarf besteht, der mit den 20 „überregionalen“ Betten der Klägerin gedeckt werden kann, lässt sich ohne weiteres der Fortschreibung des Krankenhausplans entnehmen. Auf der Grundlage der Standortplanung Psychotherapeutische Medizin, Umsetzung Dezember 2009 (Akte 9 S 720/09, AS 408), stehen einem rechnerischen Bedarf von 1695 lediglich 1579 Planbetten <1414 + 165> gegenüber, woraus sich ein landesweiter Bedarf von 116 vollstationären Betten ergibt. Dieser Bedarf ist mittlerweile auf 140 Betten angewachsen (vgl. die Standortplanung Psychotherapeutische Medizin, Umsetzung August 2011).
50 
Zwar hält der Beklagte der Annahme einer landesweiten Unterversorgung entgegen, dass diese noch offenen Betten durchweg anderen Planungsregionen vorbehalten seien. Eine Versorgung dieser teils weit entfernten Planungsregionen durch die Klägerin scheide vor dem Hintergrund des Planungskriteriums der wohnortnahen Versorgung aus. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Der Beklagte lässt insoweit unberücksichtigt, dass es sich bei dem Abgleich von Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe um eine reine Tatsachenfeststellung handelt, die gerichtlich in vollem Umfang überprüft werden kann (vgl. Rennert, DVBl. 2010, 936, 937). Mithin ist dem Beklagten hier - anders als bei der sog. Versorgungsentscheidung auf der zweiten Entscheidungsstufe - kein Gestaltungsspielraum eingeräumt und kommt dem planerischen Kriterium der Wohnortnähe keine rechtliche Bedeutung zu.
51 
Ohne Erfolg bleibt auch die vom Vertreter des Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 aufgestellte pauschale Behauptung, der landesweite Bedarf werde jedenfalls durch Krankenhäuser außerhalb Baden-Württembergs gedeckt. Diese Behauptung, der jede konkrete Tatsachenbasis fehlt, vermag eine hinreichend verlässliche Krankenhausanalyse nicht zu ersetzen.
52 
Auch im Übrigen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der landesweite Versorgungsbedarf durch Versorgungsleistungen von mit der Einrichtung der Klägerin konkurrierenden Krankenhäusern in relevanter Weise gedeckt würde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung festgestellt, die zuständige Behörde habe in die Krankenhausanalyse auch geeignete Vertragskrankenhäuser einzubeziehen und diese so zu berücksichtigen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 29). Dies steht dem Begehren der Klägerin indes nicht entgegen. Denn der darlegungspflichtige Beklagte hat nicht vorgetragen, auf der Grundlage der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts eine veränderte Krankenhausanalyse vorgenommen zu haben. Deshalb ist weiterhin von dem im Krankenhausplan enthaltenen Krankenhäusern und deren Versorgungsleistung auszugehen.
53 
c) Hat die Klägerin danach keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren im Übrigen als Minus ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens auf der zweiten Entscheidungsstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 33; Urteile vom 18.12.1986, a.a.O., S. 101, 104, und vom 25.09.2008, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N.). Auch über diesen Anspruch hat der Senat hier zu entscheiden.
54 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 25.07.1985 - BVerwG 3 C 25.84 - (NJW 1986, 796, 799) ausgesprochen, dass sich die gerichtliche Kontrolle auf die Nachprüfung beschränken muss, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 3 B 77.06 -, Juris; Burgi, NVwZ 2010, 601, 606).
55 
Die Vorgaben des Krankenhausplanes selbst binden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Diese muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder fordern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17).
56 
Eine Bindung der zuständigen Behörde kann sich auch dadurch ergeben, dass der Plangeber schon deren Auswahlentscheidung in gewisser Weise vorwegnimmt. Dies ist vorliegend geschehen. Mit der Art und Weise, wie die 15 Betten, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, im konkreten Krankenhausplan des Beklagten ausgewiesen sind, hat der Plangeber zu erkennen gegeben, dass er das Krankenhaus der Klägerin mit diesen Betten in einer die nachgeordnete Behörde bindenden Weise in seine Versorgungsentscheidung einbezogen hat und dass das Regierungspräsidium deshalb zur Aufnahme dieser Betten in den Krankennhausplan verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 14.04.2011 (a.a.O., Rn. 38 bis 40) ausgeführt:
57 
„Der Plangeber kann ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liegt es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnimmt, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschieht.
58 
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 ("Planung") der Standortplanung des Beklagten zukommt, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. In diesem Fall wäre die Vollzugsbehörde angewiesen, in der Region ... - ungeachtet einer Mitversorgung durch externe Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet im Umfang von 11 Betten - Feststellungsbescheide über die Aufnahme von im Einzelnen benannten Krankenhäusern im Umfang von zusammen 152 Betten, darunter von 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin, zu erlassen, sofern dies von dem jeweiligen Krankenhausträger beantragt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig war; allein die damit verbundene Überversorgung um 12 Betten (152 plus 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Sollte die Weisung rechtmäßig gewesen sein, so war die Vollzugsbehörde an sie gebunden, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe des Einzelfalles dagegen sprachen.
59 
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk "Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukommt, der sich nicht nur beim Krankenhaus der Klägerin, sondern bei sämtlichen Vertragskrankenhäusern findet. Es versteht sich von selbst, dass ein Krankenhaus bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden darf, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfügt. Zudem steht dem Plangeber nicht frei, ein Krankenhaus als bedarfsdeckend in seine Versorgungsentscheidung einzubeziehen, die Vollzugsbehörde aber gleichzeitig anzuweisen, es bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen und einen Antrag seines Trägers auf Feststellung der Aufnahme dieses Krankenhauses in den Plan abzulehnen. Dies gilt auch, wenn für das Krankenhaus bereits ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthält vielmehr stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt wird.“
60 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass in den Festlegungen in Spalte 3 („Planung“) der Standortplanung eine das Regierungspräsidium bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. Bereits die Verwendung des Begriffs der „Planung“ legt eine konkrete Willensentscheidung des Plangebers nahe und lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass er in dieser Ausweisung lediglich eine nachrichtliche Wiedergabe des zwischenzeitlich erreichten Standes der bedarfsdeckenden Krankenhäuser (sog. Ist-Betten) gesehen hat. Es kommt hinzu, dass die Klinik mit diesen Betten auch in den Krankenhaus-Einzelblättern unter der Überschrift „Planmäßige Betten/Plätze“ sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin aufgeführt ist. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass den sog. Soll-Betten die Willensentscheidung des Plangebers zugrundeliegt, dass mit diesen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38; Rennert, DVBl. 2010, 936, 939). Darüber hinaus hat der Beklagte im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt, dass die Klinik der Klägerin mit den 15 Betten, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, als bedarfsdeckend in die Planung einbezogen worden ist. In der Revisionserwiderung vom 17.09.2010, S. 8, heißt es: „Aufgrund seiner Erhebungen hat sich herausgestellt, dass die Klinik XXX mit ihren bisherigen 15 Versorgungsvertragsbetten vorwiegend auch den Bedarf in der für sie maßgeblichen Region Südlicher Oberrhein deckt. Insofern wurde sie mit den vollen 15 Betten als bedarfsdeckend in die Planung einbezogen“. Auf Seite 21 wird ausgeführt: „Ihre Platz/Bettenzahl wird bei der planerisch festgelegten Bedarfsberechnung bzw. Standortkonzeption auf den zu deckenden Bedarf voll angerechnet und berücksichtigt, soweit sie gerade zur Bedarfsdeckung in der maßgeblichen Planungsregion beiträgt“. Auch die Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt hat der Beklagte damit begründet, dass es in der Region „drei privat getragene Krankenhäuser“ gebe (Schriftsatz vom 05.09.2012); eines davon ist die Einrichtung der Klägerin. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass in der Ausweisung in der Standortplanung die konkrete Willensentscheidung des Plangebers zum Ausdruck kommt, dass er die Klinik der Klägerin in verbindlicher Weise in seine Versorgungsentscheidung aufgenommen hat. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 05.09.2012 eingeräumt, der „evtl. missverständliche Begriff „Planung““ sei im Zuge einer Fortschreibung der Standortplanung durch eine redaktionelle Änderung zu überarbeiten. Bei dieser Sachlage kann der pauschalen Einlassung, die Spalte 3 der Standortplanung enthalte keine verbindliche Versorgungsentscheidung, keine maßgebliche Bedeutung zukommen
61 
Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil in dem entsprechenden Einzelblatt des Krankenhausplanes als Status des Krankenhauses der Klägerin vermerkt ist: „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ und unter der Leistungsstufe: „Vertragskrankenhaus, keine Zuordnung“. Entgegen der Beurteilung in seinem Urteil vom 15.12.2009 (VBlBW 2010, 350, 352), an der Senat nicht festhält, wird dadurch nicht „klargestellt“, dass es sich insoweit lediglich um eine nachrichtliche Übernahme in den Krankenhausplan handelt. Vielmehr sind diese Vermerke bei der gebotenen Gesamtschau unter Einbeziehung der für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38 bis 40) nicht geeignet, die in den oben beschriebenen Festlegungen der Standortplanung zum Ausdruck kommende konkrete Einbeziehung der Klägerin in die Versorgungsentscheidung ernsthaft in Frage zu stellen.
62 
Hiernach geht der Senat auf der Grundlage der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Krankenhausplanung hier die konkrete Weisung an die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - zu entnehmen ist, das Krankenhaus der Klägerin mit 15 Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen, sofern dies - wie im vorliegenden Fall geschehen - von ihr beantragt wird. Die Rechtmäßigkeit dieser vorweggenommenen Versorgungsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Zwar ist mit dieser Entscheidung eine Überversorgung in der Region um 12 Betten (152 + 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) verbunden. Anhaltspunkte dafür, dass dies zur Rechtswidrigkeit der Vorgabe führen könnte, sind indes nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 39). Auch sonst sind - zumal mit Blick auf den offenen überregionalen Bedarf - keine Umstände dargetan worden oder sonst erkennbar, die die Rechtswidrigkeit dieser Weisung begründen könnten.
63 
Da auch konkrete einzelfallbezogene Gründe, die ausnahmsweise gegen die Verbindlichkeit der Vorgabe und für eine Abweichungsmöglichkeit der Vollzugsbehörde (vgl. Rennert, DVBl. 2010, 936, 939) sprechen könnten, vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind, hat sich das dem Regierungspräsidium auf der zweiten Entscheidungsstufe eingeräumte Ermessen auf die Verpflichtung verdichtet, im Umfang von 15 Betten die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Plan festzustellen.
64 
2. Im Übrigen hat der Beklagte sein Auswahlermessen in einzelnen Punkten fehlerhaft ausgeübt
65 
Die oben unter 1 c) beschriebene Bindung der nachgeordneten Behörde auf der zweiten Entscheidungsstufe besteht hinsichtlich der im Krankenhausplan enthaltenen Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlentscheidung leiten und steuern (BVerwG, Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 35, und vom 18.12.1986, a.a.O., S. 106 ff.; vgl. Rennert, a.a.O., S. 943). Diese Ziele und Grundsätze begegnen indes teilweise rechtlichen Bedenken.
66 
a) Die Klägerin wendet sich insoweit vor allem gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle (vgl. auch den Textteil des Krankenhausplans 2010, Nr. 5.2.: „Beibehalten wird das vorrangige Ziel der Krankenhausplanung, das Fachgebiet möglichst eng mit der somatischen Medizin zu verknüpfen. Mit der Errichtung der Abteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an den somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern soll die gebotene Interdisziplinarität der Patientenversorgung hergestellt und die notwendigen Konsiliar- und Liaisondienste insbesondere in Bezug auf die somatischen Fachabteilungen gewährleistet werden“; vgl. auch den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000, S. 8, sowie die Feststellungen im Senatsurteil vom 15.12.2009, S. 16 des Entscheidungsabdrucks). Diese Vorgabe ist nicht frei von Mängeln.
67 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (9 S 1586/01, a.a.O.) eine Umwidmung von Betten in den körpermedizinischen Fächern in solche der psychotherapeutischen Medizin im Verhältnis 1 : 1 für fragwürdig erachtet. Zur Begründung wurde ausgeführt:
68 
Hinzu kommt, dass auch innerhalb der bisherigen Krankenhausversorgung die Rückwirkungen der Einrichtung neuer bettenführender Fachabteilungen für „Psychotherapeutische Medizin“ jedenfalls auf den Bedarf an Krankenhausbehandlung in den körpermedizinischen Fächern nicht geklärt sind. Es ist durch nichts belegt, dass dem Mehrbedarf hier ein Minderbedarf dort im Verhältnis „eins zu eins“ gegenübersteht. Dies würde - von anderen Faktoren wie der unterschiedlichen Verweildauer einmal abgesehen - mindestens voraussetzen, dass der psychotherapeutische Behandlungsbedarf auch heute zutreffend und vollständig erfasst und in entsprechend genutzten Betten befriedigt wird. Davon kann keine Rede sein. Ein Anlass für die Ausweisung der „Psychotherapeutischen Medizin“ als neues Fach war gerade die Feststellung (der Weltgesundheitsorganisation und anderer), dass es bei psychosomatischen Krankheiten ca. sieben Jahre dauert, bis ein Patient die seinem Krankheitsbild angemessene psychotherapeutische Behandlung erfährt. Das hebt die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums selbst hervor (S. 9). Ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf wird also häufig viel zu spät erkannt. Das führt zu Fehlbehandlungen: Psychogene somatische Erkrankungen werden nur somatisch - und damit nicht an der Wurzel - behandelt. Die Konstituierung der „Psychotherapeutischen Medizin“ erfolgt daher mit dem Anspruch, psychogene Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und sofort richtig zu behandeln. Es mag sein - und wird allgemein erwartet -, dass eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung zu einer Bedarfsminderung bei den körpermedizinischen Fächern beiträgt; dies jedoch hauptsächlich wegen bis-heriger Fehlbehandlungen und kaum im Verhältnis „eins zu eins“.
69 
Der Senat hält diese Erwägungen weiterhin für zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., VBlBW 2010, 350, 353) und geht auch im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon aus, dass die mit der planerischen Vorgabe verbundene Festlegung der Bedarfsrelation 1 : 1 der Überprüfung bedarf. Dies gilt vor allem mit Blick auf die außerordentlich unterschiedliche Verweildauer in psychotherapeutisch genutzten und somatisch genutzten Betten. So beträgt die mittlere Verweildauer nach der Bedarfsplanung des Beklagten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin 45 Tage, wohingegen im Rahmen der somatischen Krankenhausversorgung die mittlere Verweildauer im einstelligen Bereich liegt (im Jahr 2010 bei etwa 7,3 Tagen, vgl. Internetseite des Bundesministerium für Gesundheit, Glossar, Stichwort Krankenhausfinanzierung; Stand 07.08.2012). Dass eine diesbezügliche Überprüfung zwischenzeitlich stattgefunden hat, ist vom Beklagten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Er wird deshalb eine Neuberechnung vorzunehmen haben, die aller Voraussicht nach zu einer veränderten Bedarfsfeststellung führen wird.
70 
b) Darüber hinaus hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16.04.2002 festgestellt, dass der Beklagte auf der zweiten Entscheidungsstufe auch die Rolle in Rechnung zu stellen hat, welche die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bislang für die akutmedizinische Versorgung auf dem Gebiet der Psychosomatik und der psychotherapeutischen Medizin in der Vergangenheit gespielt haben. Diesbezüglich hat der Senat ausgeführt (S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks):
71 
Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung war auch für den Krankenhausplan III - den Vorgängerplan des Krankenhausplans 2000 - nicht gesondert ermittelt worden. Der Krankenhausplan III ordnete die Psychotherapie zum Teil der Psychiatrie zu (Krankenhausplan III, Allgemeiner Teil vom 13.11.1989, S. 47 ff., 50 f.). Im Übrigen ging er davon aus, dass die stationäre psychosomatische Versorgung vorwiegend in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V erfolgt. In Akutkrankenhäusern waren insofern eigene Abteilungen nicht vorgesehen; ausgebaut werden sollte lediglich die psychosomatische Versorgung der Patienten in körpermedizinischen Abteilungen in Form von Konsiliar- und Liaisondiensten (Krankenhausplan III, Allgemeiner Teil, vom 13.11.1989, S. 54 ff.). Der Krankenhausplan III rechnete also damit, dass zumindest ein nennenswerter Teil des Bedarfs an stationärer psychotherapeutische Versorgung durch die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckt wurde, und er verzichtete auf die Feststellung, inwiefern es sich hierbei eigentlich um einen Bedarf an stationärer Krankenhausbehandlung handelt. Damit stimmt die Darstellung der Klägerin zusammen, wonach in ihrer Klinik - obgleich sie ursprünglich als reine Rehabilitationseinrichtung konzipiert war - etwa zur Hälfte Akutpatienten behandelt werden, die in Krankenhäusern keine Behandlung erfahren. Diese Praxis war offenbar verbreitet (vgl. das Janssen-Gutachten, S. 73 ff.). Sie fand bis Ende 1999 die Billigung der Krankenkassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es den Krankenkassen möglich, der Durchführung einer eigentlich nötigen Krankenhausbehandlung auch in einer Rehabilitationseinrichtung zuzustimmen. Diese Möglichkeit ist erst durch Änderung des § 40 Abs. 2 und 4 SGB V durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) beseitigt worden (vgl. BT-Drucks. 14/1245, S. 36). Seither drängt jedenfalls dieser Bedarfsanteil in die Krankenhausversorgung. Für die Krankenhausversorgung stellt dies einen bislang nicht erfassten Bedarf dar.
72 
In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es müsse in Rechnung gestellt werden, dass das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin erst Mitte der 1990er Jahre gebildet worden sei. Deshalb sei von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden war (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte diesen zusätzlichen Gesichtspunkt bei seiner Planung hinreichend in Rechnung gestellt hat. Dies wird er nachzuholen haben. Zwar hat er erklärt, Erhebungen bei den Krankenkassen und bei (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen hätten gezeigt, dass die (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Bedarfsdeckung im akutstationären Bereich in der Vergangenheit (nur) einen insgesamt geringen Beitrag geleistet hätten (Erhebung bei den Krankenkassen: ab 2000 0 - 0,5%; Abfrage bei Einrichtungen für den Zeitraum von 1995 - 2004: durchschnittlicher Anteil an Akutversorgung vor 2000 2,075%, nach 2000 1,325%). Den diesbezüglichen Erhebungen fehlt indes für den entscheidenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen - Zeitraum vor der Bildung des Fachgebiets Psychotherapeutische Medizin - also vor der Mitte der 1990er Jahre - jede Aussagekraft. Dies gilt unabhängig davon, dass sich die von dem Beklagten angeführten Erhebungen ohnehin jedenfalls zum Teil lediglich auf (reine) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beziehen, es sich etwa bei der Klägerin indes um eine sog. gemischte Einrichtung handelt.
73 
c) Soweit der Senat in der Planungsvorgabe des Beklagten auch einen Widerspruch zum Grundsatz der Trägervielfalt gesehen hat, hält er hieran nicht fest.
74 
Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten, wobei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend bestimmt § 1 Abs. 2 LKHG, dass die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen wird und bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Bereich der psychotherapeutischen Medizin aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption und des nunmehr ermittelten Bettenbedarfs eine Steigerung von 1030 auf inzwischen 1695 Betten ergeben hat. Gerade vor dem Hintergrund der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin lag die Forderung nicht fern, als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft zuzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, VBlBW 2010, 350, 353; zur verfassungsrechtlichen Relevanz des Grundsatzes der Trägervielfalt vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 m.w.N.). Indes hat das Bundesverwaltungsgericht dem Senat aufgegeben, im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung auch der Frage nachzugehen, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz des Beklagten gerade auch in der Region Südlicher Oberrhein ausgewirkt hat (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37). Da auf der Basis der Standortplanung des Beklagten in der Region Südlicher Oberrhein vier öffentlich-rechtlich und drei privat getragene Einrichtungen zur Versorgung im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin beitragen, kann nach Auffassung des Senats eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Grundsatzes der Trägervielfalt hier nicht festgestellt werden.
75 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
76 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
77 
B e s c h l u s s
 vom 12. Februar 2013
78 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.655,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327: Jahresbetrag der Investitionspauschale je Planbett).
79 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

24 
Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2012 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 VwGO).
25 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Denn die Klage ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
26 
I. Die Klägerin erstrebt mit der Verpflichtungsklage die Feststellung des Beklagten, dass ihr Krankenhaus mit 45 Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist. Insoweit ist die Klage zulässig, was durch das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - (BVerwGE 139, 309) bereits bindend festgestellt ist (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). In der Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, sich nicht erledigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (Rn. 11 bis 14). Mithin ist weiterhin vom Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses auszugehen.
27 
II. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs liegen im Umfang von 35 Betten vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu unter 1.). Im Übrigen ist der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu unter 2).
28 
In der Sache beurteilt sich das Klagebegehren nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1613). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.
29 
Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13, in der Fassung des Gesetzes vom 25.01.2012, GBl. S. 65, 72) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Darin wird der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben (Bedarfsanalyse), werden des weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet (Krankenhausanalyse) und wird schließlich festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., und vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m.w.N.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz (BVerwG, a.a.O.) .
30 
Auf der zweiten Stufe stellt das hierfür zuständige Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber fest, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verleiht dem Krankenhaus mit konstitutiver Wirkung den Status eines Plankrankenhauses (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. §§ 6 und 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Dabei entscheidet das Regierungspräsidium danach, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie, ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Hierzu muss es den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
31 
Auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums weist eine gestufte Struktur auf. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Diesen Anspruch prüft die Behörde auf der ersten Entscheidungsstufe. Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, 97 ff., und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 50 ff.). Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209, 228; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
32 
1. Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte die Aufnahme ihres Krankenhauses mit insgesamt 35 vollstationären Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes feststellt. Allerdings besteht ein „automatischer“ Anspruch allein aufgrund der Eigenschaft der klägerischen Einrichtung als Vertragskrankenhaus nach § 109 SGB V nicht (a). Indes steht der Klägerin auf der ersten Entscheidungsstufe zwar nicht mit Blick auf einen regionalen Versorgungsbedarf (b, aa), jedoch mit Blick auf den nicht gedeckten überregionalen Versorgungsbedarf ein Aufnahmeanspruch im Umfang von 20 Betten zu (b, bb). Die Aufnahme mit weiteren 15 Betten in den Krankenhausplan kann die Klägerin beanspruchen, weil sich wegen der im Krankenhausplan des Beklagten enthaltenen Ausweisung von 15 Betten gemäß § 109 SGB V das dem Beklagten auf der zweiten Entscheidungsstufe eingeräumte Auswahlermessen insoweit auf Null reduziert hat (c).
33 
a) Ein Anspruch der Klägerin im Umfang von 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, ergibt sich nicht schon daraus, dass das Krankenhaus der Klägerin im Verzeichnis derjenigen Krankenhäuser aufgeführt ist, mit denen der Bedarf in der Region Südlicher Oberrhein befriedigt wird. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zurückverweisenden Urteil (vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch das Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, VBlBW 2010, 350, 352 f., sowie das vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Senatsurteil gleichen Datums in der vorliegenden Sache 9 S 720/09) Bezug genommen (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert (BVerwG, a.a.O., Rn. 18 bis 22; vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, a.a.O.).
34 
b) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden.
35 
Mit dem Hauptteil seines Bettenangebots ist es darüber hinaus auch geeignet, einen in seinem Einzugsgebiet bestehenden ungedeckten Versorgungsbedarf zu decken, sodass der Klägerin insoweit ein Aufnahmeanspruch auf der ersten Entscheidungsstufe zusteht.
36 
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedarfssituation nicht derjenige der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 27.03.2000. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. in Fällen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, NJW 1986, 1561; Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351; HessVGH, Urteil vom 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 -, Juris; Stollmann/Hermanns, DVBl. 2007, 475, 481; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, Juris und Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481). Bestätigt wird diese Sichtweise durch das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011, in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass sich das Begehren auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht und es sich demgemäß auch nicht erledigt, wenn der bisherige Plan durch einen neuen abgelöst wird (Rn. 11). Im Übrigen besteht Einigkeit, dass die Entscheidung der Behörde über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan dann eine rein gesetzesakzessorische Entscheidung darstellt, wenn die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Planbetten die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht übersteigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, a.a.O.; Burgi, NVwZ 2010, 601, 605).
37 
Der durch Beschluss der Landesregierung am 09.11.2010 erlassene Krankenhausplan 2010, in dem für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom 22.01.2008 übernommen wird (Ziffer 5.2), hat fehlerfrei einen bestehenden und absehbar künftigen Bedarf von landesweit 1695 (vollstationären) Betten ermittelt, von denen 151 auf die Region Südlicher Oberrhein und 34 auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfallen, in dem die Klinik der Klägerin liegt (vgl. die Standortplanung Psychotherapeutische Medizin in Baden-Württemberg, Umsetzungsstand: September 2009 bzw. August 2011). Die Bedarfsanalyse beruht auf einer validen Grundlage. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 15.12.2009 (9 S 482/07, VBlBW 2010, 350, 351 f.) Bezug genommen. Die dortigen Feststellungen sind nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Von dieser Bedarfsanalyse kann jedenfalls solange ausgegangen werden, als der insoweit darlegungspflichtige Beklagte keine neuen Zahlen vorlegt.
38 
aa) Regionaler Einzugsbereich
39 
(1) Der Abgleich zwischen Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse im Krankenhausplan gliedert - ohne dass dies zu beanstanden wäre (Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351) - in räumlicher Hinsicht nach Regionen und unterscheidet bei den Krankenhäusern zwischen solchen mit regionalem und überregionalem Einzugsbereich, führt zum Teil auch solche auf, die über einen „gemischten“ Einzugsbereich verfügen. Der Beklagte hat das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit ausschließlich regionalem Einzugsbereich eingestuft. Danach ergibt sich für die Region Südlicher Oberrhein - das Versorgungsangebot der Klägerin hinweg gedacht - ein anderweitig nicht gedeckter Bedarf von drei Betten (vgl. auch das Revisionsurteil des BVerwG, a.a.O., Rn. 26), der sich auf der Grundlage der erwähnten „Standortplanung“ wie folgt errechnet:
40 
Soll: 151
Planung:
Universitätsklinikum Freiburg
        
 30 Betten
XXX-Klinik Freiburg
        
 37 Betten
XXX-Klinik Bad Krozingen
        
 16 von 61 Betten
XXX XXX
        
 15 Betten
Zentrum für Psychiatrie Emmendingen
        
 18 Betten
Kreiskrankenhaus Offenburg
        
 18 Betten
Kreiskrankenhaus Lahr
        
 18 Betten
Versorgungsanteil externer Krankenhäuser
        
 11 Betten
        
insgesamt:
163 Betten
163 - 15 (Versorgungsangebot der Klägerin) = 148
151 - 148 = 3
41 
An dem aus dieser Berechnung folgenden Ergebnis ändert sich nichts, wenn davon ausgegangen wird, dass das Krankenhaus der Klägerin sowohl der Versorgung eines regionalen wie eines landesweiten Einzugsgebietes dient (dazu noch unten unter bb).
42 
(2) Trotz des danach aufgrund eines regionalen Bedarfs im Grundsatz bestehenden Aufnahmeanspruchs der Klägerin im Umfang von drei Betten sieht sich der Senat gehindert, eine diesbezügliche Verpflichtung des Beklagten aussprechen. Denn wie unten (unter c) noch auszuführen sein wird, ist in den Festlegungen der Standortplanung im Umfang von 15 Betten eine bindende Versorgungsentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Klägerin zu sehen, die dazu führt, dass das Regierungspräsidium unabhängig von der Bedarfslage auf der zweiten Entscheidungsstufe zu einer Aufnahme im Umfang von 15 Betten verpflichtet ist (dazu noch unter c). Die dadurch eintretende Überversorgung der Region steht im vorliegenden Zusammenhang der Annahme eines regionalen Bedarfs entgegen.
43 
bb) Überregionaler Einzugsbereich
44 
Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jedoch ferner der Prüfung, ob das Krankenhaus der Klägerin - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots - auch Patienten versorgt, die außerhalb der Region wohnen (vgl. Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 27). Zwar meint das Regierungspräsidium, die Ermittlung eines überregionalen Einzugsbereichs sei allenfalls für die 15 Betten der Klägerin nach § 109 SGB V erforderlich. Auch insoweit bestehe indes keine Veranlassung, eine detaillierte Herkunfts-ortestatistik zu erheben, weil es „keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Behandlungsangebot der Klinik von Patienten aus anderen Regionen Baden-Württembergs in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werde, dass es unter krankenhausplanerischen Gesichtspunkten geboten wäre, einen Teil der Behandlungsplätze anderen Regionen zuzuordnen“. Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit offenbar den Umfang der Bindung des Senats an die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.04.2011 getroffenen Feststellungen und die daraus folgende Ermittlungspflicht verkennt (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO), nimmt er ersichtlich den erheblichen Umfang der überregionalen Versorgungsleistungen der klägerischen Klinik für das Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin nicht hinreichend in den Blick (dazu sogleich).
45 
Mit Verfügung des Senats vom 07.09.2012 ist den Beteiligten aufgegeben worden, bezogen auf die vergangenen fünf Jahre die Herkunftsortestatistik für das Krankenhaus der Klägerin, ggf. gegliedert nach Fachabteilungen, vorzulegen (AS 75). Hierauf hat der Beklagte erklärt, weder das Regierungspräsidium noch das Sozialministerium verfügten über eine derartige Statistik. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.09.2012 eine Herkunftsortestatistik vorgelegt, die die Belegungszahlen ihrer Klinik im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 13.09.2012 bezogen auf die Einzugsgebiete Südlicher Oberrhein - insgesamt 482 -, Baden-Württemberg (ohne Südlicher Oberrhein) - insgesamt 979 - und Deutschland (ohne Baden-Württemberg) - insgesamt 761 - ausweist.
46 
Auf der Grundlage der vorgelegten Belegungszahlen, die vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit einem Bettenanteil von etwa 45 % Patienten versorgt, die außerhalb der Region Südlicher Oberrhein in Baden-Württemberg wohnen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, eine Aufteilung des Versorgungsangebots des Krankenhauses der Klägerin in einen regionalen und in einen überregionalen Teil vorzunehmen.
47 
Dem steht der Umstand, dass der Beklagte das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit ausschließlich regionalem Einzugsbereich einstuft, nicht entgegen. Denn die der Krankenhausplanung zugrunde liegenden Kriterien für die Differenzierung zwischen Krankenhäusern mit regionalem und Krankenhäusern mit überregionalem Einzugsgebiet müssen klar und nachvollziehbar sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargestellten, offenbar seit langer Zeit praktizierten Differenzierungskriterien im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sind schon aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet, eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Angabe, die Einstufung als überregionales Krankenhaus werde eher bei großen Einrichtungen angenommen, bei denen der überregionale Charakter „leichter ablesbar“ sei. Die damit verbundene Annahme, eine kleinere Einrichtung habe eher einen regionalen Einzugsbereich, entbehrt jedenfalls bei Einrichtungen des Fachgebiets Psychotherapeutische Medizin einer hinreichend plausiblen Grundlage. Denn es handelt sich - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat - hier grundsätzlich um geplante Aufenthalte und viele Patienten wollten „wohnortfern“ behandelt werden. Dies zeigt gerade das Krankenhaus der Klägerin. Der vorgelegten Statistik lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich das Einzugsgebiet der Klägerin ganz überwiegend auf Bereiche außerhalb der Region erstreckt. Schließlich sieht der Beklagte in seiner Krankenhausplanung nicht nur Krankenhäuser mit einheitlich überregionalem bzw. einheitlich regionalem Charakter vor, sondern er stellt auch Krankenhäuser in die Planung ein, denen sowohl ein regionaler wie ein überregionaler Einzugsbereich zugewiesen ist (vgl. etwa die XXX XXX-Klinik Bad Krozingen, Standortplanung, Umsetzungsstand August 2011).
48 
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Krankenhaus der Klägerin mit einem Anteil seines Bettenangebots von 45 %, mithin in einem Umfang von - gerundet - 20 Betten, geeignet ist, einen landesweit bestehenden Bettenfehlbestand auf dem Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin zu decken. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass die Klägerin hinsichtlich eines Teils ihrer Betten lediglich über einen Versorgungsvertrag zur psychosomatischen Rehabilitation gemäß § 111 SGB V verfügt. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die in der vorgelegten Liste aufgeführten Belegungen bezögen sich alle auf „Akut-Betten“. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, ist im Übrigen nicht zweifelhaft (vgl. Senatsurteil vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 -, Juris; Nieders. OVG, Urteil vom 03.02.20111 - 13 LC 125/08 -, Juris, Rn. 43).
49 
Dass ein ungedeckter landesweiter Bedarf besteht, der mit den 20 „überregionalen“ Betten der Klägerin gedeckt werden kann, lässt sich ohne weiteres der Fortschreibung des Krankenhausplans entnehmen. Auf der Grundlage der Standortplanung Psychotherapeutische Medizin, Umsetzung Dezember 2009 (Akte 9 S 720/09, AS 408), stehen einem rechnerischen Bedarf von 1695 lediglich 1579 Planbetten <1414 + 165> gegenüber, woraus sich ein landesweiter Bedarf von 116 vollstationären Betten ergibt. Dieser Bedarf ist mittlerweile auf 140 Betten angewachsen (vgl. die Standortplanung Psychotherapeutische Medizin, Umsetzung August 2011).
50 
Zwar hält der Beklagte der Annahme einer landesweiten Unterversorgung entgegen, dass diese noch offenen Betten durchweg anderen Planungsregionen vorbehalten seien. Eine Versorgung dieser teils weit entfernten Planungsregionen durch die Klägerin scheide vor dem Hintergrund des Planungskriteriums der wohnortnahen Versorgung aus. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Der Beklagte lässt insoweit unberücksichtigt, dass es sich bei dem Abgleich von Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse auf der ersten Entscheidungsstufe um eine reine Tatsachenfeststellung handelt, die gerichtlich in vollem Umfang überprüft werden kann (vgl. Rennert, DVBl. 2010, 936, 937). Mithin ist dem Beklagten hier - anders als bei der sog. Versorgungsentscheidung auf der zweiten Entscheidungsstufe - kein Gestaltungsspielraum eingeräumt und kommt dem planerischen Kriterium der Wohnortnähe keine rechtliche Bedeutung zu.
51 
Ohne Erfolg bleibt auch die vom Vertreter des Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 aufgestellte pauschale Behauptung, der landesweite Bedarf werde jedenfalls durch Krankenhäuser außerhalb Baden-Württembergs gedeckt. Diese Behauptung, der jede konkrete Tatsachenbasis fehlt, vermag eine hinreichend verlässliche Krankenhausanalyse nicht zu ersetzen.
52 
Auch im Übrigen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der landesweite Versorgungsbedarf durch Versorgungsleistungen von mit der Einrichtung der Klägerin konkurrierenden Krankenhäusern in relevanter Weise gedeckt würde. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung festgestellt, die zuständige Behörde habe in die Krankenhausanalyse auch geeignete Vertragskrankenhäuser einzubeziehen und diese so zu berücksichtigen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 29). Dies steht dem Begehren der Klägerin indes nicht entgegen. Denn der darlegungspflichtige Beklagte hat nicht vorgetragen, auf der Grundlage der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts eine veränderte Krankenhausanalyse vorgenommen zu haben. Deshalb ist weiterhin von dem im Krankenhausplan enthaltenen Krankenhäusern und deren Versorgungsleistung auszugehen.
53 
c) Hat die Klägerin danach keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren im Übrigen als Minus ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens auf der zweiten Entscheidungsstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 33; Urteile vom 18.12.1986, a.a.O., S. 101, 104, und vom 25.09.2008, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N.). Auch über diesen Anspruch hat der Senat hier zu entscheiden.
54 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 25.07.1985 - BVerwG 3 C 25.84 - (NJW 1986, 796, 799) ausgesprochen, dass sich die gerichtliche Kontrolle auf die Nachprüfung beschränken muss, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 3 B 77.06 -, Juris; Burgi, NVwZ 2010, 601, 606).
55 
Die Vorgaben des Krankenhausplanes selbst binden die nachgeordnete Behörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Diese muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder fordern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17).
56 
Eine Bindung der zuständigen Behörde kann sich auch dadurch ergeben, dass der Plangeber schon deren Auswahlentscheidung in gewisser Weise vorwegnimmt. Dies ist vorliegend geschehen. Mit der Art und Weise, wie die 15 Betten, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, im konkreten Krankenhausplan des Beklagten ausgewiesen sind, hat der Plangeber zu erkennen gegeben, dass er das Krankenhaus der Klägerin mit diesen Betten in einer die nachgeordnete Behörde bindenden Weise in seine Versorgungsentscheidung einbezogen hat und dass das Regierungspräsidium deshalb zur Aufnahme dieser Betten in den Krankennhausplan verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 14.04.2011 (a.a.O., Rn. 38 bis 40) ausgeführt:
57 
„Der Plangeber kann ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht festlegen. So liegt es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnimmt, wie dies häufig mit Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschieht.
58 
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den Festlegungen in Spalte 3 ("Planung") der Standortplanung des Beklagten zukommt, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. In diesem Fall wäre die Vollzugsbehörde angewiesen, in der Region ... - ungeachtet einer Mitversorgung durch externe Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet im Umfang von 11 Betten - Feststellungsbescheide über die Aufnahme von im Einzelnen benannten Krankenhäusern im Umfang von zusammen 152 Betten, darunter von 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin, zu erlassen, sofern dies von dem jeweiligen Krankenhausträger beantragt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig war; allein die damit verbundene Überversorgung um 12 Betten (152 plus 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit führen. Sollte die Weisung rechtmäßig gewesen sein, so war die Vollzugsbehörde an sie gebunden, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe des Einzelfalles dagegen sprachen.
59 
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu würdigen haben, welche Bedeutung dem Vermerk "Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung" zukommt, der sich nicht nur beim Krankenhaus der Klägerin, sondern bei sämtlichen Vertragskrankenhäusern findet. Es versteht sich von selbst, dass ein Krankenhaus bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht allein deshalb zurückgesetzt werden darf, weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfügt. Zudem steht dem Plangeber nicht frei, ein Krankenhaus als bedarfsdeckend in seine Versorgungsentscheidung einzubeziehen, die Vollzugsbehörde aber gleichzeitig anzuweisen, es bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen und einen Antrag seines Trägers auf Feststellung der Aufnahme dieses Krankenhauses in den Plan abzulehnen. Dies gilt auch, wenn für das Krankenhaus bereits ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versorgungsentscheidung des Plangebers enthält vielmehr stets die Weisung an die nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzustellen, wenn dies beantragt wird.“
60 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass in den Festlegungen in Spalte 3 („Planung“) der Standortplanung eine das Regierungspräsidium bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. Bereits die Verwendung des Begriffs der „Planung“ legt eine konkrete Willensentscheidung des Plangebers nahe und lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass er in dieser Ausweisung lediglich eine nachrichtliche Wiedergabe des zwischenzeitlich erreichten Standes der bedarfsdeckenden Krankenhäuser (sog. Ist-Betten) gesehen hat. Es kommt hinzu, dass die Klinik mit diesen Betten auch in den Krankenhaus-Einzelblättern unter der Überschrift „Planmäßige Betten/Plätze“ sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin aufgeführt ist. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass den sog. Soll-Betten die Willensentscheidung des Plangebers zugrundeliegt, dass mit diesen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38; Rennert, DVBl. 2010, 936, 939). Darüber hinaus hat der Beklagte im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt, dass die Klinik der Klägerin mit den 15 Betten, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht, als bedarfsdeckend in die Planung einbezogen worden ist. In der Revisionserwiderung vom 17.09.2010, S. 8, heißt es: „Aufgrund seiner Erhebungen hat sich herausgestellt, dass die Klinik XXX mit ihren bisherigen 15 Versorgungsvertragsbetten vorwiegend auch den Bedarf in der für sie maßgeblichen Region Südlicher Oberrhein deckt. Insofern wurde sie mit den vollen 15 Betten als bedarfsdeckend in die Planung einbezogen“. Auf Seite 21 wird ausgeführt: „Ihre Platz/Bettenzahl wird bei der planerisch festgelegten Bedarfsberechnung bzw. Standortkonzeption auf den zu deckenden Bedarf voll angerechnet und berücksichtigt, soweit sie gerade zur Bedarfsdeckung in der maßgeblichen Planungsregion beiträgt“. Auch die Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt hat der Beklagte damit begründet, dass es in der Region „drei privat getragene Krankenhäuser“ gebe (Schriftsatz vom 05.09.2012); eines davon ist die Einrichtung der Klägerin. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass in der Ausweisung in der Standortplanung die konkrete Willensentscheidung des Plangebers zum Ausdruck kommt, dass er die Klinik der Klägerin in verbindlicher Weise in seine Versorgungsentscheidung aufgenommen hat. Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme vom 05.09.2012 eingeräumt, der „evtl. missverständliche Begriff „Planung““ sei im Zuge einer Fortschreibung der Standortplanung durch eine redaktionelle Änderung zu überarbeiten. Bei dieser Sachlage kann der pauschalen Einlassung, die Spalte 3 der Standortplanung enthalte keine verbindliche Versorgungsentscheidung, keine maßgebliche Bedeutung zukommen
61 
Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil in dem entsprechenden Einzelblatt des Krankenhausplanes als Status des Krankenhauses der Klägerin vermerkt ist: „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“ und unter der Leistungsstufe: „Vertragskrankenhaus, keine Zuordnung“. Entgegen der Beurteilung in seinem Urteil vom 15.12.2009 (VBlBW 2010, 350, 352), an der Senat nicht festhält, wird dadurch nicht „klargestellt“, dass es sich insoweit lediglich um eine nachrichtliche Übernahme in den Krankenhausplan handelt. Vielmehr sind diese Vermerke bei der gebotenen Gesamtschau unter Einbeziehung der für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38 bis 40) nicht geeignet, die in den oben beschriebenen Festlegungen der Standortplanung zum Ausdruck kommende konkrete Einbeziehung der Klägerin in die Versorgungsentscheidung ernsthaft in Frage zu stellen.
62 
Hiernach geht der Senat auf der Grundlage der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Krankenhausplanung hier die konkrete Weisung an die nachgeordnete Behörde - das Regierungspräsidium - zu entnehmen ist, das Krankenhaus der Klägerin mit 15 Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen, sofern dies - wie im vorliegenden Fall geschehen - von ihr beantragt wird. Die Rechtmäßigkeit dieser vorweggenommenen Versorgungsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Zwar ist mit dieser Entscheidung eine Überversorgung in der Region um 12 Betten (152 + 11 = 163 Planbetten bei einem Bedarf von 151 Betten) verbunden. Anhaltspunkte dafür, dass dies zur Rechtswidrigkeit der Vorgabe führen könnte, sind indes nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 39). Auch sonst sind - zumal mit Blick auf den offenen überregionalen Bedarf - keine Umstände dargetan worden oder sonst erkennbar, die die Rechtswidrigkeit dieser Weisung begründen könnten.
63 
Da auch konkrete einzelfallbezogene Gründe, die ausnahmsweise gegen die Verbindlichkeit der Vorgabe und für eine Abweichungsmöglichkeit der Vollzugsbehörde (vgl. Rennert, DVBl. 2010, 936, 939) sprechen könnten, vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind, hat sich das dem Regierungspräsidium auf der zweiten Entscheidungsstufe eingeräumte Ermessen auf die Verpflichtung verdichtet, im Umfang von 15 Betten die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Plan festzustellen.
64 
2. Im Übrigen hat der Beklagte sein Auswahlermessen in einzelnen Punkten fehlerhaft ausgeübt
65 
Die oben unter 1 c) beschriebene Bindung der nachgeordneten Behörde auf der zweiten Entscheidungsstufe besteht hinsichtlich der im Krankenhausplan enthaltenen Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlentscheidung leiten und steuern (BVerwG, Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 35, und vom 18.12.1986, a.a.O., S. 106 ff.; vgl. Rennert, a.a.O., S. 943). Diese Ziele und Grundsätze begegnen indes teilweise rechtlichen Bedenken.
66 
a) Die Klägerin wendet sich insoweit vor allem gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit durch Umwidmung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemeinkrankenhäusern gedeckt werden solle (vgl. auch den Textteil des Krankenhausplans 2010, Nr. 5.2.: „Beibehalten wird das vorrangige Ziel der Krankenhausplanung, das Fachgebiet möglichst eng mit der somatischen Medizin zu verknüpfen. Mit der Errichtung der Abteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an den somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern soll die gebotene Interdisziplinarität der Patientenversorgung hergestellt und die notwendigen Konsiliar- und Liaisondienste insbesondere in Bezug auf die somatischen Fachabteilungen gewährleistet werden“; vgl. auch den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000, S. 8, sowie die Feststellungen im Senatsurteil vom 15.12.2009, S. 16 des Entscheidungsabdrucks). Diese Vorgabe ist nicht frei von Mängeln.
67 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (9 S 1586/01, a.a.O.) eine Umwidmung von Betten in den körpermedizinischen Fächern in solche der psychotherapeutischen Medizin im Verhältnis 1 : 1 für fragwürdig erachtet. Zur Begründung wurde ausgeführt:
68 
Hinzu kommt, dass auch innerhalb der bisherigen Krankenhausversorgung die Rückwirkungen der Einrichtung neuer bettenführender Fachabteilungen für „Psychotherapeutische Medizin“ jedenfalls auf den Bedarf an Krankenhausbehandlung in den körpermedizinischen Fächern nicht geklärt sind. Es ist durch nichts belegt, dass dem Mehrbedarf hier ein Minderbedarf dort im Verhältnis „eins zu eins“ gegenübersteht. Dies würde - von anderen Faktoren wie der unterschiedlichen Verweildauer einmal abgesehen - mindestens voraussetzen, dass der psychotherapeutische Behandlungsbedarf auch heute zutreffend und vollständig erfasst und in entsprechend genutzten Betten befriedigt wird. Davon kann keine Rede sein. Ein Anlass für die Ausweisung der „Psychotherapeutischen Medizin“ als neues Fach war gerade die Feststellung (der Weltgesundheitsorganisation und anderer), dass es bei psychosomatischen Krankheiten ca. sieben Jahre dauert, bis ein Patient die seinem Krankheitsbild angemessene psychotherapeutische Behandlung erfährt. Das hebt die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums selbst hervor (S. 9). Ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf wird also häufig viel zu spät erkannt. Das führt zu Fehlbehandlungen: Psychogene somatische Erkrankungen werden nur somatisch - und damit nicht an der Wurzel - behandelt. Die Konstituierung der „Psychotherapeutischen Medizin“ erfolgt daher mit dem Anspruch, psychogene Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und sofort richtig zu behandeln. Es mag sein - und wird allgemein erwartet -, dass eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung zu einer Bedarfsminderung bei den körpermedizinischen Fächern beiträgt; dies jedoch hauptsächlich wegen bis-heriger Fehlbehandlungen und kaum im Verhältnis „eins zu eins“.
69 
Der Senat hält diese Erwägungen weiterhin für zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., VBlBW 2010, 350, 353) und geht auch im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon aus, dass die mit der planerischen Vorgabe verbundene Festlegung der Bedarfsrelation 1 : 1 der Überprüfung bedarf. Dies gilt vor allem mit Blick auf die außerordentlich unterschiedliche Verweildauer in psychotherapeutisch genutzten und somatisch genutzten Betten. So beträgt die mittlere Verweildauer nach der Bedarfsplanung des Beklagten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin 45 Tage, wohingegen im Rahmen der somatischen Krankenhausversorgung die mittlere Verweildauer im einstelligen Bereich liegt (im Jahr 2010 bei etwa 7,3 Tagen, vgl. Internetseite des Bundesministerium für Gesundheit, Glossar, Stichwort Krankenhausfinanzierung; Stand 07.08.2012). Dass eine diesbezügliche Überprüfung zwischenzeitlich stattgefunden hat, ist vom Beklagten weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Er wird deshalb eine Neuberechnung vorzunehmen haben, die aller Voraussicht nach zu einer veränderten Bedarfsfeststellung führen wird.
70 
b) Darüber hinaus hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16.04.2002 festgestellt, dass der Beklagte auf der zweiten Entscheidungsstufe auch die Rolle in Rechnung zu stellen hat, welche die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bislang für die akutmedizinische Versorgung auf dem Gebiet der Psychosomatik und der psychotherapeutischen Medizin in der Vergangenheit gespielt haben. Diesbezüglich hat der Senat ausgeführt (S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks):
71 
Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung war auch für den Krankenhausplan III - den Vorgängerplan des Krankenhausplans 2000 - nicht gesondert ermittelt worden. Der Krankenhausplan III ordnete die Psychotherapie zum Teil der Psychiatrie zu (Krankenhausplan III, Allgemeiner Teil vom 13.11.1989, S. 47 ff., 50 f.). Im Übrigen ging er davon aus, dass die stationäre psychosomatische Versorgung vorwiegend in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V erfolgt. In Akutkrankenhäusern waren insofern eigene Abteilungen nicht vorgesehen; ausgebaut werden sollte lediglich die psychosomatische Versorgung der Patienten in körpermedizinischen Abteilungen in Form von Konsiliar- und Liaisondiensten (Krankenhausplan III, Allgemeiner Teil, vom 13.11.1989, S. 54 ff.). Der Krankenhausplan III rechnete also damit, dass zumindest ein nennenswerter Teil des Bedarfs an stationärer psychotherapeutische Versorgung durch die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckt wurde, und er verzichtete auf die Feststellung, inwiefern es sich hierbei eigentlich um einen Bedarf an stationärer Krankenhausbehandlung handelt. Damit stimmt die Darstellung der Klägerin zusammen, wonach in ihrer Klinik - obgleich sie ursprünglich als reine Rehabilitationseinrichtung konzipiert war - etwa zur Hälfte Akutpatienten behandelt werden, die in Krankenhäusern keine Behandlung erfahren. Diese Praxis war offenbar verbreitet (vgl. das Janssen-Gutachten, S. 73 ff.). Sie fand bis Ende 1999 die Billigung der Krankenkassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es den Krankenkassen möglich, der Durchführung einer eigentlich nötigen Krankenhausbehandlung auch in einer Rehabilitationseinrichtung zuzustimmen. Diese Möglichkeit ist erst durch Änderung des § 40 Abs. 2 und 4 SGB V durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) beseitigt worden (vgl. BT-Drucks. 14/1245, S. 36). Seither drängt jedenfalls dieser Bedarfsanteil in die Krankenhausversorgung. Für die Krankenhausversorgung stellt dies einen bislang nicht erfassten Bedarf dar.
72 
In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es müsse in Rechnung gestellt werden, dass das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin erst Mitte der 1990er Jahre gebildet worden sei. Deshalb sei von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden war (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte diesen zusätzlichen Gesichtspunkt bei seiner Planung hinreichend in Rechnung gestellt hat. Dies wird er nachzuholen haben. Zwar hat er erklärt, Erhebungen bei den Krankenkassen und bei (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen hätten gezeigt, dass die (reinen) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Bedarfsdeckung im akutstationären Bereich in der Vergangenheit (nur) einen insgesamt geringen Beitrag geleistet hätten (Erhebung bei den Krankenkassen: ab 2000 0 - 0,5%; Abfrage bei Einrichtungen für den Zeitraum von 1995 - 2004: durchschnittlicher Anteil an Akutversorgung vor 2000 2,075%, nach 2000 1,325%). Den diesbezüglichen Erhebungen fehlt indes für den entscheidenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen - Zeitraum vor der Bildung des Fachgebiets Psychotherapeutische Medizin - also vor der Mitte der 1990er Jahre - jede Aussagekraft. Dies gilt unabhängig davon, dass sich die von dem Beklagten angeführten Erhebungen ohnehin jedenfalls zum Teil lediglich auf (reine) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beziehen, es sich etwa bei der Klägerin indes um eine sog. gemischte Einrichtung handelt.
73 
c) Soweit der Senat in der Planungsvorgabe des Beklagten auch einen Widerspruch zum Grundsatz der Trägervielfalt gesehen hat, hält er hieran nicht fest.
74 
Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten, wobei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend bestimmt § 1 Abs. 2 LKHG, dass die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen wird und bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich im Bereich der psychotherapeutischen Medizin aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption und des nunmehr ermittelten Bettenbedarfs eine Steigerung von 1030 auf inzwischen 1695 Betten ergeben hat. Gerade vor dem Hintergrund der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin lag die Forderung nicht fern, als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft zuzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, VBlBW 2010, 350, 353; zur verfassungsrechtlichen Relevanz des Grundsatzes der Trägervielfalt vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 m.w.N.). Indes hat das Bundesverwaltungsgericht dem Senat aufgegeben, im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung auch der Frage nachzugehen, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz des Beklagten gerade auch in der Region Südlicher Oberrhein ausgewirkt hat (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37). Da auf der Basis der Standortplanung des Beklagten in der Region Südlicher Oberrhein vier öffentlich-rechtlich und drei privat getragene Einrichtungen zur Versorgung im Fachgebiet psychotherapeutische Medizin beitragen, kann nach Auffassung des Senats eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Grundsatzes der Trägervielfalt hier nicht festgestellt werden.
75 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
76 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
77 
B e s c h l u s s
 vom 12. Februar 2013
78 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.655,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327: Jahresbetrag der Investitionspauschale je Planbett).
79 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses "Klinik ..." mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in .../Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Klinik .... Über 15 Betten besteht ein gem. § 109 SGB V am 04.06.2004 mit den Krankenkassenverbänden geschlossener Versorgungsvertrag im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Für weitere 15 Betten besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V (Psychosomatische Rehabilitation).
Mit Schreiben vom 09.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 45 Betten. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beantragt, den bestehenden Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V um weitere 30 Krankenhausbetten für den Indikationsbereich Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin zu erweitern. Bei ihrer Klinik handle es sich um eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin. Aus der Standortplanung für Psychotherapeutische Medizin ergebe sich, dass sie hinsichtlich der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht berücksichtigt werden solle. In der Region südlicher Oberrhein seien als Standorte lediglich die ... in Freiburg, die ... ...-Klinik in ... ..., das ... Emmendingen und zwei Krankenhäuser im Ortenaukreis vorgesehen.
Mit Bescheid vom 27.03.2000 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 45 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bisher habe die stationäre psychotherapeutische und psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg vorwiegend in Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB-V stattgefunden. Die Akutversorgung sei vor allem in Universitätsabteilungen vorgenommen worden. Bei der Fortschreibung des Krankenhausplanes, der am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedet worden sei, sei der Neuordnung des Fachgebiets „Psychotherapeutische Medizin“ Rechnung getragen worden. In der Fortschreibung der Krankenhausplanung gehe es vor allem darum, Betten, die in den somatischen Abteilungen bisher zur psychosomatisch/psychotherapeutischen Regelversorgung genutzt worden seien, für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin auszuweisen. Mithin sollten Betten an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden. Eine zusätzliche Ausweisung von Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Die vom Landeskrankenhausausschuss am 19.10.1999 beschlossene Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel, landesweit keine neuen eigenständige Einrichtungen für die Akutversorgung, d.h. neue Fachkrankenhäuser in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin, in den Plan aufzunehmen. Die vorhandenen Kapazitäten würden als ausreichend angesehen. Erforderlich sei die fachliche Umwidmung. Die Errichtung von Abteilungen an psychosomatischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Akutversorgung unter Einbeziehung der dort für die Vorsorge- und Rehabilitation zur Verfügung stehenden Bettenkontingente würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Insoweit erfülle die Klinik ..., was die konzeptionellen Vorgaben betreffe, nicht die Ziele der Krankenhausplanung. Die Krankenhausplanung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei notwendig geworden, da die derzeitige psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg Versorgungslücken aufweise. Ziel der Planung sei es, sowohl durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus als auch durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung zu verbessern. Der vorliegende Antrag sei abzulehnen, da die Klinik ... gemessen an den Zielen der Krankenhausplanung als nicht bedarfsgerecht einzustufen sei. Sie sei als internistische Klinik mit psychosomatischem Behandlungsschwerpunkt einzuordnen und könne dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zugeordnet werden. Für die Auswahlentscheidung werde unterstellt, dass die bemängelten Punkte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung sich nach Anpassung ihrer Leistungsfähigkeit im personellen Bereich in den Pflegesätzen nicht wesentlich von anderen Antragstellern unterscheiden werde. Auch bei einem Pflegesatz, der unterhalb dem der Allgemeinkrankenhäuser liege, entstünden durch eine Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan für die gesetzlichen Krankenkassen höhere Kosten, da bei einer Herausnahme von bereits im Plan aufgenommenen Betten geförderte Vorhaltungen und Flächen in den bestehenden Krankenhäuser stillgelegt werden müssten, obwohl ihre Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen sei. Der gegenwärtig zu versorgende und der voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende Bedarf an Betten sei in der Rahmenkonzeption des Landes nach Bevölkerungszahl und Bettenmessziffer ermittelt worden. Die für die Ermittlung der Bettenmessziffer zugrundegelegten Daten, Werte und Zahlen beruhten auf gutachterlicher Feststellung. Danach bestehe in Baden-Württemberg ein Soll von ca. 1.042 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin. Der auf Grundlage der Bevölkerungszahl errechnete landesweite Bedarf werde regional zugeordnet und weitgehend auf die Kreise verteilt. Für die Planungsregion Südlicher Oberrhein ergebe sich ein Soll von 97 Betten, im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von 23 Betten. Im Krankenhausplan des Landes seien für die ... ...-Klinik in ... ... 61 Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin ausgewiesen. Davon würden 18 Betten auf die regionale Versorgung angerechnet. Für die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald würden darüber hinaus 3 Betten aus dem Überhang der Universitätsklinik Freiburg aufgrund der unmittelbaren Nähe auf die Planungsgröße im Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet. Der Bedarf an Betten für Psychotherapeutische Medizin sei im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mithin gedeckt. Im Hinblick auf den Grundsatz einer wohnortnahen Versorgung scheide die Klinik ... mit Standort im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als versorgendes Krankenhaus für den Landkreis Emmendingen und den Ortenaukreis aus. Die zusätzliche Anerkennung von 45 Betten ... in der Zarten für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und den Stadtkreis Freiburg würde unabhängig vom fehlenden Bedarf zu unnötigen und daher teuren Doppelvorhaltungen führen. Bei einem Soll von 20 Betten für den Stadtkreis Freiburg werde die Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin mit 17 Betten und 13 tagesklinischen Plätzen von der ... Freiburg sichergestellt. Bei hälftiger Anrechnung der tagesklinischen Plätze auf die Bettenzahl ergebe sich ein Überhang von 3 Betten, die auf die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet würden. Für den Stadtkreis Freiburg bestehe deshalb kein Bedarf an zusätzlichen Betten. Der Umwidmung von Betten am ... Emmendingen, das die Versorgung im Landkreis Emmendingen sicherstellen könne, sei der Vorzug vor Ausweisung neuer Betten an der Klinik ... zu geben. Mit jeweils 18 Betten an den Standorten Offenburg und Lahr sei der rechnerische Bedarf für den Ortenaukreis nahezu gedeckt. Da es sich bei dem Ortenaukreis um den flächenmäßig größten Kreis des Landes Baden-Württemberg handle, seien unter dem Aspekt der Wohnortnähe die Standorte am ... Offenburg und am ... Lahr der entfernt gelegenen Klinik ... vorzuziehen. Der Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme der Klinik ... in den Krankenhausplan mit 45 Betten auf dem Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin den Planungszielen des Landes weniger gerecht werden würde als die im Ergebnis ausgewiesenen Standorte.
Die Klägerin hat am 31.03.2000 Klage erhoben. Nachdem sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan III beantragt (vgl. Schrifts. v. 28.06.1999 - richtig: 28.06.2000 -), diesen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag abgeändert und zusätzlich die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 begehrt hatte (vgl. Schrifts. v. 02.11.2000), begehrt die Klägerin nunmehr (nur noch) die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme in den (aktuellen) Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg (vgl. Schrifts. v. 01.12.2004). Zur Begründung führt sie zuletzt im Wesentlichen aus, Grundlage des Bescheids vom 27.03.2000 sei die damalige Rahmenkonzeption des Beklagten vom Februar 1999 sowie seine „Standortplanung Psychotherapeutische Medizin“ auf der Grundlage der Beratung des Landeskrankenhausausschusses vom 19.10.1999 gewesen. Weit im Vordergrund der damaligen Krankenhausplanung habe das Ziel gestanden, keine neuen Einrichtungen im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zuzulassen. Vielmehr sollten ausschließlich an bereits zugelassenen Krankenhäusern - Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkrankenhäusern - psychotherapeutische Betten unter Kompensation von Betten anderer Fachabteilungen zugelassen werden. Die Bedarfsannahmen der vom Beklagten beauftragten Gutachter (sog. „Janssen-Gutachten“) seien in den wesentlichen Teilen nach unten korrigiert worden. Nachdem das „Janssen-Gutachten“ einen landesweiten Bedarf von mindestens 1.800 bis 2.400 Planbetten für Baden-Württemberg ermittelt habe, sei der Beklagte zunächst lediglich von einem Bedarf in Höhe von 1.000 Betten landesweit und von 97 Betten hinsichtlich der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ ausgegangen. Diese Anzahl der Betten habe sich auf die ... Freiburg (23), die ... ...-Klinik (18), das ... Emmendingen (18), das ... Offenburg (18) und das ... Lahr (18) aufgeteilt. Die Betten des Krankenhauses der Klägerin seien in der damaligen Standortkonzeption nicht berücksichtigt worden. Die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Versorgung durch die vorerwähnten Krankenhäuser sichergestellt werde und unnötige und daher teure Doppelvorhaltungen vermieden werden müssten. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - die krankenhausplanerischen Annahmen des Beklagten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin umfänglich beanstandet. Der Beklagte habe zwischenzeitlich eine neuere Bedarfsplanung vorgelegt. Der landesweite Gesamtbedarf solle demnach etwa 1.500 Betten betragen. Nach wie vor halte der Beklagte an der Zielvorgabe fest, neue Betten ausschließlich bei Krankenhäusern der Allgemeinversorgung sowie bei den Zentren für Psychiatrie anzusiedeln. Die Zulassung neuer Betten in Fachkrankenhäusern - mit Ausnahme der Zentren für Psychiatrie - sei nicht vorgesehen. Die Zulassung (neuer) Betten solle durch Anrechnung bereits bestehender im Verhältnis 1 : 1 kompensiert werden. In der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ werde vom Beklagten ein Bettensoll in Höhe von 135 Betten angenommen. Nach der Standortplanung (Stand: 06.10.2003) sollten 30 psychotherapeutische Betten beim ... Freiburg, 27 bei der ... ...-Klinik Freiburg, 16 bei der ... ...-Klinik, 15 bei der Klägerin, 18 beim ... Emmendingen sowie jeweils 18 bei den ... Offenburg und Lahr anerkannt werden. Die neueren Bedarfsannahmen des Beklagten könnten rechtlich keinen Bestand haben. Es werde nach wie vor auf die vom VGH Baden-Württemberg geforderte qualitative Bedarfsanalyse verzichtet. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte annehme, psychotherapeutische Betten müssten zwingend an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken errichtet werden. Es sei eine „offene Krankenhausplanung“ auf der ersten Entscheidungsstufe zu fordern, auf der der Bedarf nach quantitativer und qualitativer Betrachtung noch unter Außerachtlassung der krankenhausplanerischen Zielsetzungen beurteilt werde. Der Beklagte habe im Rahmen seiner (quantitativen) Bedarfsanalyse den damals und heute noch von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckten Bedarf im (akutstationären) Bereich der Psychotherapeutischen Medizin berücksichtigen müssen. Nach der Krankenhausplanung des Beklagten gehe es bei der Etablierung psychotherapeutischer Betten in erster Linie darum, angeblich bereits bestehende Betten in Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken für das Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin auszuweisen. Die Annahme einer 1:1 Bettenkompensation stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des VGH. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bedarfsannahme des Beklagten bestünden auch im Hinblick auf die von ihm angenommene Verweildauer. Der VGH habe auf einen Ergebnisbericht der bayerischen Projektgruppe verwiesen, wonach von einer durchschnittlichen Behandlungsdauer von wenigstens 50 Tagen ausgegangen werde. Dies entspreche dem unteren im „Janssen-Gutachten“ angenommenen Wert. Zwar habe er für den Fall, dass sich die von ihm angenommene Verweildauer von wenigstens 50 Tagen aufgrund von Therapieabbrüchen oder vorzeitigen disziplinarischen Entlassungen reduzieren werde, eine kürzere Verweildauer anerkannt. Tatsächlich enthalte aber die vom VGH Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf das „Janssen-Gutachten“ angenommene Mindestverweildauer von 50 Tagen bereits die Fälle des Abbruchs der Behandlung, so dass die Verweildauer nicht unterhalb von 50 Tagen angenommen werden könne. Der Beklagte habe konkret darzulegen, ob er bei seinen neueren Bedarfsannahmen die geforderte Mindestverweildauer von „wenigstens 50 Tagen“ berücksichtigt habe. Die Auswahlentscheidung des Beklagten verstoße gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2004. Die Krankenhauszielplanung des Beklagten über die Ansiedlung stationärer psychotherapeutischer Kapazitäten ausschließlich an bereits zugelassenen Allgemeinkrankenhäusern und den Zentren für Psychiatrie sei mit dem Grundsatz der Trägervielfalt und dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin nicht vereinbar. Die planerische Vorgabe des Beklagten führe bei dem derzeit und auch künftig anzutreffenden rückläufigen Bettenbedarf der stationären Betten zwangsläufig dazu, dass den der Krankenhauslandschaft hinzutretenden Bewerbern keine reelle Berufschance mehr gewährt werde. Gerade kleinere Fachkliniken wie die der Klägerin würden von der Krankenhauszielplanung des Beklagten erheblich benachteiligt. In der Region „Südlicher Oberrhein“ bestehe mindestens im Umfang der von der Klägerin beantragten Bettenzahl von 45 Betten ein ungedeckter Bedarf nach stationärer Krankenhausversorgung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Die Klinik der Klägerin sei leistungsfähig. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Krankenkassenverbände unter dem Datum vom 04.06.2004 mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag über die Zulassung ihres Krankenhauses ausdrücklich im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin - zunächst allerdings lediglich - im Umfang von 15 Betten geschlossen hätten. Dieser Versorgungsvertrag sei zwischenzeitlich vom Sozialministerium genehmigt worden. Die Klägerin zeichne sich durch besonders günstige Pflegesätze aus. Im Vergleich mit den anderen umliegenden Kliniken für Psychotherapeutische Medizin, der ... ...-Klinik in ... ... und der ... ...-Klinik in Freiburg, die der psychosomatischen ... von Prof. ... angegliedert sei, zeichne sich die Klinik ... durch eine deutlich unter 50 % liegende Verweildauer der Patienten aus. Die vorerwähnten Einrichtungen behandelten durchschnittlich Patienten mit einer Verweildauer von 12 Wochen, während das Krankenhaus der Klägerin aufgrund eines verhaltenstherapeutischen Konzepts in der Regel eine Verweildauer von 5 Wochen nicht überschreite. Die Klägerin könne mit den bisher zugelassenen 15 Krankenhausbetten den erheblichen Bedarf nach stationärer Krankenhausbehandlung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in ihrem Krankenhaus in weiten Teilen nicht befriedigen. Eine große Anzahl von akut behandlungsbedürftigen Patienten müsse abgewiesen oder auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Klägerin verfüge über eine Warteliste. Der hohe „Aufnahmedruck“ ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Ärzten in der Region von Lörrach bis Offenburg, aber auch des Hochschwarzwaldes bis hin nach Singen dem Krankenhaus der Klägerin verbunden seien. Die hohe Nachfrage nach psychotherapeutischen Krankenhausleistungen bei der Klägerin belege die hohe Bedarfsgerechtigkeit der Klinik .... Der Benutzungsgrad eines Krankenhauses sei ein wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die „Klinik ...“ mit 45 Betten in dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Sozialministerium habe entsprechend den Vorgaben des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2002 die Bedarfsermittlungen in der Psychotherapeutischen Medizin ergänzt. Hierzu seien Sachverständige angehört, neuere Untersuchungen zur stationären psychotherapeutischen Versorgung ausgewertet und die Entwicklung der Verweildauer in den baden-württembergischen Krankenhäusern mit psychotherapeutischer Abteilung ermittelt worden. Die Ergebnisse seien mit Vertretern der Krankenkassenverbände und der baden-württembergischen Krankenhausgesellschaft erörtert und es sei die bisherige Standortplanung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortgeschrieben worden. Der Landeskrankenhausausschuss sei mit der Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin und den Konsequenzen aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Sitzungen am 09.04.2003 und 23.10.2003 befasst worden. Er habe der fortgeschriebenen Konzeption zugestimmt. Maßgebliche Planungsvorgabe sei weiterhin, dass ungeachtet des rechnerisch erhöhten Bedarfs die Betten in der Psychotherapeutischen Medizin grundsätzlich durch Kompensation bereits vorhandener Betten für die somatische und/oder psychiatrische Versorgung bereitzustellen seien; dies entgegen der Behauptung der Klägerin nicht mit dem ausschließlichen Ziel des Abbaus nicht mehr belegter Betten in Akutkrankenhäusern, sondern in erster Linie mit dem Ziel der fachlichen Verbesserung der Versorgung von bereits in somatischen oder psychiatrischen Akutkrankenhäusern befindlichen Patienten. Der Ministerrat habe der fortgeschriebenen Versorgungskonzeption am 25.11.2003 zugestimmt und die Bedarfsfestlegungen und die Standortplanung als Teil des Krankenhausplanes beschlossen. Aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption erhöhe sich der rechnerische Bettenbedarf in der Psychotherapeutischen Medizin von landesweit 1.030 auf 1.507 Betten. Dieser Mehrbedarf beruhe insbesondere darauf, dass die Inzidenz (= Anzahl der Neuerkrankungen) in städtischen Gebieten und der Versorgungsbedarf für chronisch-psychosomatisch Kranke höher als bisher angenommen zu veranschlagen seien und auch die Heranwachsenden (18 bis 25 Jahre) bei der Bedarfsermittlung besonders zu berücksichtigen seien. Demgegenüber habe sich die Überprüfung der Verweildauer im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin, die mit durchschnittlich 40 Tagen als Trendprognose angesetzt werde, nicht bedarfserhöhend ausgewirkt. Soweit die Klägerin behaupte, nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg sei eine qualitative Bedarfsanalyse durchzuführen, verkenne sie den Aussagegehalt des Urteils. Der Übergang von der psychosomatischen Akut- in die Rehabilitationsbehandlung sei fließend. Die einweisenden Ärzte entschieden aufgrund der für erforderlich gehaltenen Behandlung, ob ein Patient in ein Krankenhaus oder in eine Rehabilitationseinrichtung eingewiesen werde. Die in der Bedarfsanalyse entsprechend den Anforderungen des VGH für die Bedarfsberechnung zugrundegelegten Determinanten, nämlich die über 18-jährige Bevölkerung, eine darauf zu beziehende Inzidenz von 3,4 % für die entsprechende Bevölkerung in Verdichtungsräumen bzw. von 2,4 % für die entsprechende Bevölkerung in ländlichen Räumen, die davon als stationär behandlungsbedürftig anzusehende Quote von jeweils 14,1 % und die davon wiederum als motivierbar anzusehende Quote von 31,5 %, die prognostizierte Verweildauer sowie eine Quote von 12,5 % für Chronikerbehandlung in der Akutversorgung deckten insoweit den Gesamtbedarf für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in Abgrenzung zur Rehabilitationsversorgung vollumfänglich ab. Aufgrund des kontinuierlichen Rückgangs des Bettenbedarfs in den somatischen Fächern könne der Mehrbedarf für Psychotherapeutische Medizin in der Regel durch Umwidmung vorhandener Kapazitäten erfolgen, zumal ein Großteil der psychotherapeutisch zu behandelnden Patienten bisher in somatischen Fächern vorhanden gewesen sei. Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren werde durch die Fachgebiete der Pädiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie abgedeckt. Die Annahmen zur Berücksichtigung von Rezidiven bei der Ermittlung des Bedarfs für Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin stützten sich auf die Expertise zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland. Die Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen leite sich aus der Expertise für Norddeutschland her, die von einer Verweildauer von 40 Tagen als Untergrenze für fachlich begründete Behandlungskonzeptionen ausgehe. In einer eigenen Umfrage zur Entwicklung der Verweildauer sowie in allen anderen dem Sozialministerium vorliegenden Untersuchungen sei eine Tendenz zur Verkürzung der Verweildauer zu erkennen. Die bestehenden und noch geplanten Tageskliniken für Psychotherapeutische Medizin hätten eine deutlich kürzere Verweildauer als die stationären Einrichtungen und trügen deshalb insgesamt auch zu einer Verkürzung der Verweildauer bei. Die ambulante psychotherapeutische Versorgung durch psychologische Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin führe zwar nicht zwingend zu einer Abnahme stationärer Behandlungsfälle, habe aber Einfluss auf die durchschnittliche Verweildauer in den stationären und teilstationären Einrichtungen. Durch die Kombination ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlungsepisoden könnten die Verweildauern für stationäre und teilstationäre Behandlungen reduziert werden. Die von der Klägerin als zweifelhaft bezeichneten weiteren Bedarfsannahmen des Landes (Inzidenz für den ländlichen Raum, Anteil der stationär behandlungsbedürftigen Patienten, Anteil der motivierbaren Patienten) seien wohl begründet und stützten sich auf das Janssen-Gutachten. Auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfielen 30 Betten. Der Bedarf sei durch die ... ...-Klinik ... ... und die Klinik ... (20 Betten gem. Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB-V) sichergestellt. Ein zusätzlicher Bedarf bestehe nicht. Vielmehr sei für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von einer Bedarfsüberdeckung auszugehen. Der Vorwurf der Bevorzugung kommunaler Häuser sei aus der Luft gegriffen. Nach der vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans beschlossenen Versorgungs- und Standortkonzeption in der Psychotherapeutischen Medizin nähmen landesweit mehr als 50 Krankenhäuser unterschiedlichster Trägerschaft (öffentlich, freigemeinnützig und privat) an der Versorgung teil. Damit werde die gesetzlich vorgeschriebene Trägervielfalt gewahrt. Für die Auswahl eines Krankenhauses seien ausschließlich Gründe der optimalen Patientenversorgung entscheidend. Der Anteil der privaten und freigemeinnützigen Krankenhäuser gegenüber den öffentlichen sei seit 1990 bis 2004 kontinuierlich angestiegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 eine Planung für rechtswidrig erachtet, die generell das umfassende Leistungsangebot eines großen Krankenhauses dem eines spezialisierten, kleinen vorziehe. Diese Rechtsprechung könne jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Versorgung in qualitativ gleichwertiger Weise in der kleinen spezialisierten Einrichtung erfolgen könne. Alles andere liefe darauf hinaus, dass das Land nur noch eine Planung nach Quoten und nicht mehr nach qualitativen Gesichtspunkten durchführen könne. Bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin handle es sich um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Die erforderliche Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Krankenhaus gewährleistet.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Sozialministeriums Baden-Württemberg nebst Unterlagen zur Standortkonzeption im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
16 
Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 
Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 
Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
16 
Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 
Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 
Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
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Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
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Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
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Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
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Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.

(2) Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3. Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.

(2) Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllt. Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31. März 1995 die Voraussetzungen für den Bestandschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen. Der Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.

(4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der 30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30. Juni 1996 ist.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Der Medizinische Dienst führt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern durch. Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Kontrolle ist, dass der Medizinische Dienst hierzu von einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die Kontrollen sind aufwandsarm zu gestalten und können unangemeldet durchgeführt werden.

(2) Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Kontrollen bestimmen sich abschließend nach dem konkreten Auftrag, den die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen erteilen. Der Auftrag muss bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, die Auslöser für die Kontrollen sind. Gegenstand der Aufträge können sein

1.
die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c,
2.
die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung und
3.
die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist.
Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber nach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem Krankenhaus unverzüglich mit. Satz 2 gilt nicht für Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 Absatz 3 Satz 1.

(3) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierfür bestimmten Stellen beauftragen den Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2. Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizinischen Dienst vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat.

(4) Der Medizinische Dienst kann auch von den für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt werden.

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Der Medizinische Dienst führt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern durch. Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Kontrolle ist, dass der Medizinische Dienst hierzu von einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die Kontrollen sind aufwandsarm zu gestalten und können unangemeldet durchgeführt werden.

(2) Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Kontrollen bestimmen sich abschließend nach dem konkreten Auftrag, den die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen erteilen. Der Auftrag muss bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, die Auslöser für die Kontrollen sind. Gegenstand der Aufträge können sein

1.
die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c,
2.
die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung und
3.
die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist.
Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber nach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem Krankenhaus unverzüglich mit. Satz 2 gilt nicht für Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 Absatz 3 Satz 1.

(3) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierfür bestimmten Stellen beauftragen den Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2. Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizinischen Dienst vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat.

(4) Der Medizinische Dienst kann auch von den für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt werden.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem Krankenhausträger bestellte Prüfer untersuchen lassen. Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 bestimmt. Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberührt.

(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung durch Hochschulambulanzen nach § 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 sowie medizinische Behandlungszentren nach § 119c werden von den Krankenkassen in entsprechender Anwendung der nach §§ 106 bis 106b und 106d und § 135b geltenden Regelungen geprüft. Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach § 106c entsprechend §§ 106 bis 106b gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts anderes vereinbart hat.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben.

(2) Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3. Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.

(2) Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) bis zum 30. Juni 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs. 3 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllt. Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31. März 1995 die Voraussetzungen für den Bestandschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen. Der Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.

(4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß der für die Vorlage der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der 30. September 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30. Juni 1996 ist.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Der Medizinische Dienst führt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern durch. Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Kontrolle ist, dass der Medizinische Dienst hierzu von einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die Kontrollen sind aufwandsarm zu gestalten und können unangemeldet durchgeführt werden.

(2) Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Kontrollen bestimmen sich abschließend nach dem konkreten Auftrag, den die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen erteilen. Der Auftrag muss bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, die Auslöser für die Kontrollen sind. Gegenstand der Aufträge können sein

1.
die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c,
2.
die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung und
3.
die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist.
Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber nach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem Krankenhaus unverzüglich mit. Satz 2 gilt nicht für Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 Absatz 3 Satz 1.

(3) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierfür bestimmten Stellen beauftragen den Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2. Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizinischen Dienst vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat.

(4) Der Medizinische Dienst kann auch von den für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt werden.

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Der Medizinische Dienst führt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qualitätsanforderungen in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern durch. Voraussetzung für die Durchführung einer solchen Kontrolle ist, dass der Medizinische Dienst hierzu von einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die Kontrollen sind aufwandsarm zu gestalten und können unangemeldet durchgeführt werden.

(2) Art und Umfang der vom Medizinischen Dienst durchzuführenden Kontrollen bestimmen sich abschließend nach dem konkreten Auftrag, den die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen erteilen. Der Auftrag muss bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen, die Auslöser für die Kontrollen sind. Gegenstand der Aufträge können sein

1.
die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 135b und 136 bis 136c,
2.
die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung und
3.
die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Länder, soweit dies landesrechtlich vorgesehen ist.
Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber nach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem Krankenhaus unverzüglich mit. Satz 2 gilt nicht für Stichprobenprüfungen zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach § 137 Absatz 3 Satz 1.

(3) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss hierfür bestimmten Stellen beauftragen den Medizinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2. Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizinischen Dienst vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Datensätze zu übermitteln, die das Krankenhaus im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung den zuständigen Stellen gemeldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische Dienst im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat.

(4) Der Medizinische Dienst kann auch von den für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt werden.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem Krankenhausträger bestellte Prüfer untersuchen lassen. Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 bestimmt. Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberührt.

(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung durch Hochschulambulanzen nach § 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 sowie medizinische Behandlungszentren nach § 119c werden von den Krankenkassen in entsprechender Anwendung der nach §§ 106 bis 106b und 106d und § 135b geltenden Regelungen geprüft. Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach § 106c entsprechend §§ 106 bis 106b gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts anderes vereinbart hat.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.